Politische Verfassung der deutschen Schulen in den k. auch k. k. deutsche« Trbstaaten. -s , g-d. in l-d-mm Rucke» 4- Dlir Seiner rbm. k. auch k. k. apsst. Majestät allergnädlg- ster Druchfreybeit. " '' -r Wien, i,Uchl aufdie Akatholiken und Juden bey ^urschen Schoben zu beobachten ist - 'Z3 141 -F8 i74 r/L 18' Instructionen. Sei^ Instruction für Schulgehülfen ---->§ Instruction für Schullehrer - - - ' Instruktion für QrtSseelsorger - - - Instruction für OrtSschulaufseher - - Instruction für Lehrer der Hauptschulen - Instruction für Lehrer der Realschulen - Instruction für Direktoren der Haupt- der Normal- und Realschulen - - - j Instruction für Schul-Districts-Aufseher - Instruction sür Oberaufseher - - - - Instruction für Kreisämter ------- Instruction für Konsistorien ----- § Jastruction für akatholische Schulgehülfen - Instruction für akatholischc Schullehrer - Instruction für Pastoren - - - - >! Verzeichniß der Formulare. Nro. i. Menschliches Fleißverzeichniß. Zur polit. Schulverfaffung - - - - Rro. 2. Halbjähriger Prüfungs-Extract - -- Nro. Z- Prüfungszeugniffe für Schüler - - Nro. 4. Prüfungszeugniß für Katecheten - Nro. .5. Prüfungsjengniß für Schul-Candi- daten ------- i Nro. 6. Anstellungsdecret eines Schullehrers Nro. 7. Bestätigungsdecrct eines Schulleh- , rers ------- Nro. 8. Anstellungsdecret einesOrtsschulauf- ,, schcrs - Zdro. y. Beschreibung der Schulfähigen - >' Nro. io. Quittung über Bücher für Arme - " Seite. Aro. Schulbericht (jährlicher) eincSOrtS- seelforgers ------ 1Z2 Nro. i2. Gestions-Protokoll - - - Slundenabrheilungen für Landschulen. i Wo das Locale fordert, daß die Großen Vor- tmittags in die Schule gehen. . Nach- § U. My das Lacale fordert, daß die G ß - mittags in die Schule gehen. „lehret Wo beyde Clafscn ganztag'g rusammcn g l >jv?W?die zwey «lassen in abgesonderten Lehr- ^mrnern unterrichtet iverden. Srundenabtheilung für vtzer Normale und andere Haupt schulen von Z und 4 Elassen. " . . . E- - n Eingang. Seine Kais, «ach Kais. Kör Ei><-Apostolische Majestät den be^N^erricht für eines der unent- Andrsten Bedürfnisse des Staates, zweckmäßigste Besorgung des- DfliÜ für eine Ihrer heiligsten ss/Alen halten; jo haben Aller- ^^st dieselben seit dem Antritte N^l.' Regierung aus Landesväter- Au^ Sorgfalt Ihr vorzügliches ser??^erk darauf gerichtet, daß die- Mss^^errichr auf die den Verhält- che^ derzeit und der Natur derSa- ^^gemessenste Art ertheilet werde. Vr dieser Absicht haben Seine "'effär die von ähren Vor- A E l tt g a tt g. fahren Höchstseligen Angedenkens st! gesetzten Schulverordnungen allerg^ digft zu bestätigen, jedoch nach Bedürfnisse der Zeit und Umstätss welche in jeder menschlichen Einrif tung von Zeit zu Zeit einige Aba>' derungen nothwendrg machen/ für Künftige eine abgeänderte EinB^ tung anzuordnen geruhet. 2 je; see «u l'g! leh dar rnö keh 'n bat v Erster Abschnitt. «Aufsicht und Leitung des Schul¬ wesens. Die nächste unmittelbare Aufsicht über rede Trivialschule, und auf dem Lande auch über jede Hauptschule ist dem Orts¬ seelsorger anvertraut. Dieser ist nicht nur dadurch dazu geeignet, weil der Re¬ ligionsunterricht der Haupttheil derBe- lMung in Volksschulen ist, sondern auch oadnrch, weil der geistliche Stand ver¬ ige seines Berufes dem Staate beym schrämte überhaupt dienen soll, und dar- 'U Vormahls auch am meisten gedienet ?at. Jeder Ortsseelsorger hat demnach s,. wie über den Religions- also auch den Schulunterricht, über das we¬ ndische Verfahren, und über den Wan- N des Schullehrers, über den Fleiß und Sittlichkeit der Schüler, und über 2l 2 das Anhalten der Aeltern in Hinsiä auf das Schicken ihrer Kinder zur SM je, zu wache», die Gebrechen mit M tem Ernste zu verbessern, und bey nm erfolgter Besserung die Anzeige an d unmittelbar höhern Aufseher zu maM Diese unmittelbar höheren Aufsev sollen ausgezeichnete Schulmänner um den Pfarrern, und aus diesen soll vt züglich jeder Dechant der Aufseher m die Schulen seines Distriktes seyn. Wenn aber einer oder der atM der gegenwärtig angestellten Dechm das Amt eines Schul- Distrikts - Ä sehers nicht übernehmen könnte; so ihm sogleich ein dem Geschäfte ganz i wachsener Vire -Dechant beygegeben den, der sich einsweilen bloß mit Schulaufsicht, und nicht auch mit übrigen Dekanats-Geschäften zu befaß haben wird. Weil die Aufsicht über die SchH des Distriktes ein demDechante oder> ce-Dechante vom Staate zugleich getragenes Amt ist; so sollen dieseÄ Dechante, und für die Zukunft alle anzustellenden Dechante zwar wie bif' vom Ordinariate, jedoch mit Rucks nehmung auf die für das Schulfach forderlichen Eigenschaften ernennet/ § 5 Von der Landesstelle alle Mahl bestätiget werden. Alle Dechante und Vice- Dechante sollen vermöge ihrer Ernennung und der darauf erfolgten Bestätigung wenigstens Den Titel der Consiftvrial- Räthe, und die damit verbundenen Ehrenvorzüge ha¬ ben, so lange sie in der Eigenschaft eines Schul - Distrikts - Aufsehers dienen. Auf diese Weise wird in jedem Districte dem Aufseher das nöthigeAnsehen verschaffet. Den Diftricts - Aufsehern liegt ob 2) den Seelsorger in Absicht auf den Re- ligions- undSchulunterricht und auf die Beförderung des Schulwesens, den Schullehrer aber in Absicht auf den Fleiß und die genaue Befolgung der Unterrichtsvorschriften, dann in Ab¬ sicht auf den moralischen Lebenswan- . del, ) die Gemeinde in Absicht auf das Schicken der Kinder in die Schule zur gesetzmäßigen Zeit, in Absicht auf die Leistung der Gebühren an den Schul- die Ortsobrigkeit in Absicht auf ihre Thatigkeit im Verhalten der Kinder »Ur Schule, und in Absicht auf ihr Benehmen gegen den Lehrer zu con- trolieren, Z) endlich über die Schulbaulichkeiten dü§ gehörige obsichtige Auge zu tragen. In dieser mehrfachen Beziehung hü¬ ben die Diftricts-Aufseher die gehörig^ tabellarischen Notizen zu verfassen, urr' die ganze Uebersicht dem Kreisamte, da^ die Uebersicht über den Religions - uli" Schulunterricht, über dasdießfalligeM nehmen der Seelsorger, und über die M ralitat der Schullehrer dem ConsiftoriB in abgesonderten Berichten einzusendB- Alles, was sich sogleich abthun laßt, thr»' sie ab. Die Widersetzlichkeit von eiM oder der andern Partey zeigen sie na^ Beschaffenheit des Gegenstandes der» Kreisamte oder dem Consistvrium a»- Dringende Gebrechen dürfen sie jm'O auf die jährliche Berichtserstattung vek schieben, sondern müssen folche unvef weilt am gehörigen Orte zur Wissenschal' bringen. DieKreisamter und Consiftorien h^ Sen gleichen Rang in der Leitung d^ Schulwesens: die Consiftorien in BeM hung auf den Religions - und SclmlB terricht und auf die Anhaltung der Kirk der zur Frömmigkeit und Andacht, ohrk welche kein Religionsunterricht frucht^ kann, dann in Beziehung auf die Morü lität des Schullehrers (denn die Mor«k 7 Seelsorgers zu controlieren liegt A zir k s a ufft h er ohnehin als Consi- N.^Dechante ob), die Kreisamter in . pung auf den Unterhalt der Schu- der Schullehrer, und auf den Zchtand der Schulhauser. r E es dem Schul-Distrikts - umehern nicht an der nvthigen Mit- d/^ung und Unterstützung fehle, soll bey ^reisamte der im Schulfache am bewanderte Kreis-Commissar, der ?le gute Sache ist, und sich mit den «Konten gut zu benehmen weiß, das kej?^geschaft Hinsicht auf Baulich- u^uud Giebigkeit und überhaupt in ck " dm Angelegenheiten führen, in wel- h»/dre Unterstützung und Mitwirkung Misamtes erforderlich seyn wird. leb»-Kreisamter haben gegen Schul- dw A Gemeinden und Ortsvbrigkeiten hdi^dkem Wirkungskreise nach den befte- semi " allgemeinen Normalien angemes- "l Maßregeln zu gebrauchen. o wohl die Cvnsistorien als Kreis- haben die jährlichen Uebersichten ^triets - Aufseher mit ihren Be- byAngen und allfälligen Verbesserungs- chx,!^iagen der Landesstelle zu überrei¬ fe^ oder auch unter dem Jahre die Zechen, welche Vorkommen, und welche sie nach den ihnen gegebenen InstrueM nen nicht selbst abthun können, ebenso mit ihrem Gutachten der Landesstelle vo» zulegen. < Auch in den Hauptstädten muß E diesen Grundsätzen ein Districts - Ahl seher und zwar ein Geistlicher seyn. str soll proprer prwclp^litLcem loci V»' -en übrigen eine Auszeichnung habe», und daher zugleich der Oberaufseher u« Referent der deutschen Schulen von d» ganzen Diöcese bey dem Consiftvrio sev» welches ohne Kenntniß und BeyM mung desselben nichts beschließen verfügen darf, und daher jeden Fall, sie verschiedener Meinung sind, der desstelle zur Entscheidung anzeigen Weil hiernach alle weltlichen Ob» aufseher auGören müssen, so läßt sich» schon bestehende Verordnung ganz h wenden, vermöge welcher in jedem K pitel die Scholasterie mit der deutsch» Schulenoberaufsicht verbunden seyn ss Wo diese Dignität nicht besteht, h ein anderer Dignitar, oder auch » simpler Canonicus, der ein im Sä? fache vorzüglich bewanderter Mann ss, muß, und dessen Benennung sich S ess Majestät in jedem Falle Vorbehalt 9 ^en, die Stadt- Districts - undDiö- Gchulenoberaufsicht zu besorgen. . Dle Landerstellen haben im Allge- il n- über das Ganze zu wachen, die te/ff elngeraumten Verbesserungen zu oder in dem, was außer ihrem di-^ugskreise liegt, ihre Vo rschläge an s.ss, Hofkanzelley zu machen, welche die- mit ihren Anträgen S e i n e rMa- d uut Mr Allerhöchsten Genehmigung orzulegen hat. d->- Landerstellen liegt es ob, aus - en von den Kreisämtern und Con- sck??bu überreichten Berichten und Vor- ^,Aen zu prüfen, welche unterleitende Milien ^re Pflichten nicht ganz er- sui, ^ben, um ihnen die nöthigen Wei- (L-Abll und Belehrungen geben zu lassen. haben aus denUebersichten ein mit eigenen Bemerkungen bereichertes erat über den ganzen Zustand des Aulwesens im Lande der .Hofstelle vor- sAAen, welche dadurch die Uebersicht bäs^ ^us Ganze in der Monarchie er- tte/ und solche auch Allerhöchst Sei> Majestät vorzulegen in Stand wird. Zweyter Abschmtt. Arten der Schulen. ^ie künftig zur Volksbildung beftehen- den oder zu errichtenden Lehranstalten sollen von einer dreyfachen Art seylii Trivial- Haupt- und Realschv len. , , , Trivialschulcn haben so wohl alli dem Lande als in den Städten zu be¬ stehen, wo immer ein Pfarrbuch gehal ten wird, oder sonst die Umstände es er¬ heischen. Obwohl es auf dem Lande bey der bisherigen Gewohnheit die Kinder bev derley Geschlechtes in einem Lehrztmmel zugleich unterrichten zu lassen, ferner verbleiben hat; so ist es -och theils >>> Hinsicht auf die Beförderung der Sitt¬ lichkeit, theils in Hinsicht auf die Vet' n Hiedenheit des Bedürfnisses im Unter- dey der Verschiedenheit der Ge- den ^br heilsam, die Knabenschulen von " Mädchenschulen zu trennen. dieser Hinsicht werden die Län- - u, über Einvernehmung der Con- die Einleitung treffen, daß in di» .-größeren Städten und Vorstädten ten beyde Geschlechter bestimm- b^^chulen entweder sogleich, oder so es thunlich seyn wird, so verteilet daß in den einen (deren Zahl aus ck?,.^Echen Verzeichnissen der schulbesu- Jugend zu entnehmen ist) nur Hen, und in den andern nur Kna- uuterrichtet werden. in ^rbft diesen Mädchenschulen haben M)/bn Hauptstädten auch noch einige A^vchenschulen für gebildetere ^ude zu bestehen. die Errichtung eigener Mäd- ^Mulen nicht thunlich ist, müssen die jedoN^u in die gemeine Schule gehen, auf?- uicht unter den Knaben, sondern Mderr? "tz" Bänken von denselben abge- Besuchung der z. Classe in den V^?'chulen in den Städten ist den " dort zu gestatten, wo keine be- Mädchenschulen gehalten wer- is le, den, und wo die Anzahl der Knaben nE zu groß, folglich für die Mädchen e> hc zureichender Platz vorhanden ist. M vi sind hiervon die Residenzstadt Wien, B kr überhaupt alle jene Schulen ausgenoiv g men, welche bloß mit geistlichen Lehrer lj besetzt find. H.B. (Hofbescheid) II. M ner 1787- . Hauptschulen haben fort an do' e zu bestehen, wo sie bisher eingeführet W, Man wird sorgen, in jedem Kreise et» b Hauptschule von 4 Classen zu habeil in welcher , die Jugend zur Vorbei tung für Künste und Handwerke, u> ? für die Handlung geringerer Art ein? l ausführlicheren Unterricht erlanget, E » relft dessen sie zugleich geschickt gemaA! wird, nöthigen Falles in dieRealschui » oder, wenn sie nach der z. Classe> lenfalls noch zu jung, das ist, noch nE 1 IO Jahre alt wäre, in die GymnaD Schulen über zu treten. , Normal- oder Muster-HauP schulen sind in den Hauptstädten/ bisherigen Nvrmalschulen, die den ül'N gen zum Muster dienen sollen. . Die Realschulen sind Lheils n' gen der Bestimmung eines großen ThA derjenigen Unterthanen, welche sich höheren Künsten, dem Handel, dem LM 'A j Geschäfte , dm herrschaftlichen und ^raatswirthschaftsämtern, den Buch- , Mangen widmen wollen, theils weilda« z U Jünglinge kommen, deren Seelen- , Me für einen ausgebretteteren und < N^licheren Unterricht schon empfäng- "ch sind, einer besonder» Aufmerksamkeit Mrdig; -och sind sie alle Mahl ein Zweig s? deutschen Schulanftalten oder des , Deutlichen Volksunterrichtes. -. Derley Realschulen werden einswei, A nur in Wien, Prag und Krakau, > ^tatt haben. Da aber m der Folge der i Kalschulunterricht mit den Gymnasial- s Achern dadurch, daß deren jedes sei- , ^n eigenen Lehrer erhalt, rn eine ge- s Verbindung kommt; so wird auch : ^ch an anderen Orten, wo der Han- ! „?sstand etwas zahlreicher ist, und schon s Gymnasium besteht, ein solcher Un- i sticht, jedoch nur nach einer allgemein , ^n, und vorzüglich »ach jener der öko- i kMischen Abteilung etugeführt werden ! /'Ulen, damit jene Schüler, die sich der i Mdwirthschaft widmen wollen, ihre ?llftandige Bildung, jene aber, die sich k der Handlung abgeben wollen, we- s hDens die nöthlgen Vorkenntnisse sich schaffen können. l4 Dritter Abschnitt. Lehrgegenstände dieser Anstalten tl d d st d c! N i — g Kinder der Trivialschulen gehören , derjenigen nützlichen Claffe der Menschs , in Gtädten und auf dem Lande, wel^ j ihren Unterhalt beynahe bloß durch M ? Mengung ihrer physischen Kräfte erwek ben, entweder durch Hervorbringung odl' , Bearbeitung oder den ersten Umsatz -e! Natur-Pro-ucte. Da es nun alle Mahl ein Haupt" fehler der Volksbildung ist, wenn sie ei»' seirig auf dre Bildung einer einzigen l IZ Endungen beybrrngen, und rede Classe .",ch hie nähmlichen Vorstellungen de- ^^"leren will; so ist in Trivialschulen ? arbeiten, daß darin den Kin- stt 11.^ geoffenbarte Religion Zesu Chri- de <"'ld herzeindringlich gelehret wer- daß sie über die Dinge, mit wel- niss! umgehen, und über die Verhalt- denen sie sich befinden, und wahrend aen bens befinden werden, die richti- Zuweisungen bekommen, um dieDin- es Verhältnisse so zu benützen, wie Lese» edriftliche Sittenlehre vorschreibt, ßer d/ schreiben und Rechnen sind au- lichx^Aeligionslehre die einzigen eigent- ^chullehrgegenftande, deren sie als Neu » ^u ihren Zwecken bedürfen, zu de- uur «och eine practische Anweisung darf Aufsätze zu machen hinzu kommen ja k^n de« Landstädten und Markten M äs ^uzahl der Gegenstände, welche sollen Trivialschulen gelehret werden scsir-i-/ von den in den Dörfern vorge- ^Aenen nicht verschieden. ter? den Mädchenschulen für gebilde- Mi.^rande, welche außer den Trivial- dchps?buschulen in den Hauptstädten zu drali? haben, muß nebst den für Tri¬ buten vorgeschricbenen Gegenständen i6 j. die deutsche Sprachlehre auf die Artl wie in den z Classen der Hauptschule»! gelehret werden, um die Mädchen p r, le Erlernung fremder Sprachen vorzMJ reiten. , ,,, in Die Gegenstände, welche in Hauptschulen von z Classen abgehande werden sollen, sind: Religionslehre r» ch Inbegriffe der biblischen Geschichte ll»Z, der Erklärung der Evangelien, Lese be Schön- und Rechtschreiben, Rechne" dj dann die deutsche Sprachlehre, und e> nc practische Anleitung zu schriftlichen M tr sätzen. A Da einer Seits die Erfahrung f C weiset, daß die Menge der LehrgegenA th de der Gründlichkeit und Fruchtbark» ff, des Unterrichtes ganz entgegen ist, n"ge daß das Maß jedes vorzutragenden E R aenstandes nach den Fähigkeiten der K^ her und nach ihrem Bedürfnisse bestiM R werden muß; da anderer Seits nur einigen Orten Realschulen errichtet, diese nicht von allen, die es wünsch' und bedürfen, wegen des erforderlich °) Kostenaufwandes und Alters besucht den können; da über dieß Seine M jeftät die Gelegenheit, zweckdienE^ Kenntnisse zu erlangen, nicht beschre> ! ken, und die Gleichförmigkeit in der i7 N.Ang der bestehenden Normal- oder ! len »Hauptschulen nicht aufhebe» wol- Cwa-- 'b sind die Lehrgegenftande der 4. ÄnV/- dieselbe besteht, auf zwey m der Gestalt zu vertheilen, daß !da?Ä^ die Religion, das Rechnen, das ^"»schreiben, die Sprachlehre und ! che„ Stands - Schreiben, die schriftli- 2eicn»? "^atze, die Baukunst und das ven ln dem ersten Jahrgange nebst- die iv bine populäre Geometrie und Kartographie der österreichischen Mo- trie l ur dem zweyten die Stereome- Mechanik, das Schönlesen, die Geo-t^ichte, Naturlehre und die »then-^^hie fremder Staaten undWelt- ^lers i,^ach dem Bedürfnisse des Künst- 'gescki-i? des Gewerbsmannes dem vor- liverd^t^bu Schema zu Folge gelehret Hülsicht auf den Unterricht in be» Gegenständen wird verordnet: nach 'Religionsunterrichte genau '' erhaltenen Instruction zu daü^' '! fäl^^esen und Schreiben durch viel- M Hebung zur großen Fertigkeit c) das Men; fein-^echnen nicht zu weit bis m dre j kren Aufgaben und Rechnungsar- ten zu treiben, sondern das sagens te Kopfrechnen, oder eigentlich °'sx Auswendigrechnen mit Zahlen ovch Ziffern recht geläufig zu machen, Ziffern aber sich in der z. Claffe die 4 Species in ganzen Zahlen,^ in Brüchen mit Einschluß der ei» chen Regel Detri zu beschranken,»se es hierin zur großen Fertigkeit zu gen; die zusammengesetzten und sch» reren Rechnungsarten aber dem M zi jährigen Curse der 4. Claffe zu m k> lassen; 6) die deutsche Sprachlehre bloß ety» logisch zu lehren ohne sich in phil/, phfiche Zergliederung der Redech > einzulaffen ; dann die Kinder in' Rechtschreibung recht praktisch zum Die Lehrgegenstände der Realsch» sind theils allgemeine, welche für Gattungen der Schüler dieser Art E wendig sind, theils besondere, welches einen nicht so sehr, dem andern wohl gar nicht zum Zwecke dienen, , Allgemeine Gegenstände L außer dem großen Gemeingute aller T Ti schen, der Religion, das SchoMcht Schon- und vollkommen Rechtschren Nc Rechnen, die schriftlichen Aufsätze, verschiedener Art, die Geographie," Geschichte. Vierter Abschnitt. Methode der Lehranstalten. ry Besondere für den Kauf- wann: Handlungswissenschaft, Wech¬ selrecht; für den Kameralisten, und L a n d wirth: Naturgeschichte, Na- ! turlehre, für beyde Arten, Buchhaltungs- > Wissenschaft; für den Künstler hö¬ herer Ax^ Mathematik, Kunstgeschtch- Chemie. Sprachen sind manchen der- l'ä^en unentbehrlich, zieren alle, vorzug- ! "ch französisch, italienisch, englisch. Zwey Classcn, wie bisher, sind dazu -L wenig, sondern es wird diese Anstalt "usNg aus z Classen zu bestehen haben. !i TrjhjDtthode, nach welcher Kinder in lNlftx»Wnleil unterrichtet werden, soll , >rach nach der Natur der Kinder, ^Wea ^'m Fassungsvermögen, nach dem "genen Bedürfnisse der Cultur, und nach den Fähigkeiten -es grok Haufens derjenigen, welche sich demN c> amte in diesen Schulen widmen, em richtet seyn. v Nun zeiget uns die Psychologie, " >.n Kinde die erste herrschend thatigeM sj das Gedächtnis sey; die Methode muf' h. so bcy Kindern überhaupt das Gedab niß zu bilden trachten. UM aber die w h einstimmende Bildung aller SeelenM zu bewirken, muß sie nicht allein das ti dächtniß, sondern auch nach Bedürf „ der Umstande den Verstand und das -p h bilden. z Nur nach den Bedürfnissen der t der muß man ihnen auch richtige Begl, d beybringen und ihre Empfindungen e^ y ken, jedoch nur solche, welche für B z schen ihres Standes und Berufes K ',1 wendig und nützlich sind, deren vock z lichcr Zweck Moralität ist, und diej Erweckung derselben bey dieser Classe l Unterthanen geeignet sind. .r Vor allem aber soll dabey aus l Willen gesehen werden. Es kamr abel , dieser Menschen-Classe auf den Willefj i so fern als menschliches Einwirken aEj , selben Statt hat, nur durch Authokf nnd durch Gründe, die von Auth^ hergehohlt sind, unter welche auch 2! Sl Aieb der Nachahmung reitzendenBeyspie- f zu rechnen sind, gewirket werden. In den Schulbüchern werden dre beydre- ser Methode brauchbaren Materialien an Hand zu geben seyn. Die Ausführung -s derselben ist den Geistlichen, als den eigene- I ^ch Mr Volksbildung in der Sittlichkeit ld bestimmten Lehrern überlassen. Wrenmuß hl stehen, theils geschichtweise, theüS -i ^ch Hraqen, die doch immer aus der g Aeschlch^ hergehohlet, oder durch ste na- j« Äich, ohne sich in Feinheiten, oder un- )' Mige kleinliche Jnductlonen einzulassen, Aeygeführet seyn müssen, theils durch k N^Menhangende, aber populäre Vor- k> le nachdem einer zu dieser, der au- i!' zu einer andern Art des Vortrages Il natürliche Anlage hat, ihre Bildung i 5 bewirken jedoch sind sie dafür verant- Örtlich, haß fie alles zu Lehrende und i ^ar rein und eingreifend vortragen. l , Da sich aber bey den deutschen tschul- s'lrern der Trivialschulen die auszeichnen- ^'NMigkLn nicht -rwartm »u einem Vernunft^ gcwhrttn cur i finden Gespräche nvthwendig sind, so k sse sich aller weiteren Entwickelun- ii als die in dem Schul- und Metho- - genau vvrgezeichnet werden , > '"enge enthalten haben, und alle Mah. nur dahin trachten , daß das au swen^ zu Lernende fest behalten, und aufeinz"" Beyspiele angewendet werden könne. - zr In den Landstädten und Markten E n, bloß die Art der Behandlung dersel" Gegenstände, welche für die DorfsclE n vorgeschrieben sind, dem Bedürfnisses u ser Volks-Classe, die schon mehrere G y meinschaft mit den Bewohnern der v ßeren Städte, einen besseren Wohlftai" u mehreren Verkehr im Handel und Wam>' h und mehrere Untergebene in ihrem Ha"' t, wesen und bey ihren Geschäften hat, s< gemessen seyn. ü In der z. und 4. Classe der Haus e schulen bleibt die Methode im Wesentlich^ ß dieselbe. Durchaus muß sie der Natur " a menschlichen Seele, und den Gesetzt d nach denen sich ihre Kräfte allmähliche" s< wickeln, wie auch der Natur der Geas d stände, welche gelehret werden, angemeH h seyn. Bey allen Gegenständen muß 1" ä der weitere Unterricht auf die Vorhaus d nen Kenntnisse gründen; nur muß ss ß übereinstimmend bearbeiteten und entu'f. ü kelten Seelenkräften mehr Selbftthä^ seit zugemuthet, und ein größerer SP" raum, sich zu äußern, gegeben werden. > unverdaute Vielwissercy nirgend wenl^ > nützt, als in den Geschäften des l>E Abens ; so ist bey diesen Schülern^ 5U Geschäften der Art aus der M sek/ArAen/ desto sorgfältiger darauf rve^ baß nicht von den Lehrern ent- ' Unwissenheit oder wohl gar aus nm ^lMeit vorzugsweise das Gedächt- ! Und a/AUtet, sondern eben so geschickt nütz?ber Verstand ohne sich in un- vora-^beculationen einzulassen, über die ^Miebenen Gegenstände entwickelt, ' MdenA Beurtheilungskraft geübt werde; tiqe ?s^bne diese Uebung weder eine rich- sätze Anwendung der moralischen Grund- , m Noch hje gewünschte Brauchbarkeit / erzie^Gtandes - oder Berufsgeschäften spiele ^vden kann. So wird, zumBey- ! b'vn/s blc geschichtlich vorgetragene Reli- , benA gebens wird auch bey den übrigen k Wenständen vorzugehen seyn. ? Methode, welche in den Realschu- E die w Attcht werden soll, erhebt sich über ' oen untern Classen vorgeschriebene, 24 wie sich die Fassungskraft und das dürfniß dieser Schuler über jene der v tern Classen erheben. Hier müssen alle V griffe genauer entwickelt, edlere EnM düngen geweckt, und auf die verschied^ sten Ausübungsarten die Anwendung § macht werden. Was und wie der Rel> ons - und Sittenlehrer hier lehren st wird in der dießfalls für die deutschem , teinischen und philosophischen Lehst, stalten nachfolgenden Instruction ausfm lich angegeben werden. ,, Rechtschreibung und Sprachlehre st den nachGrundsatzen entwickelt/diese pst sophisch durchgegangen, um die BE der Redetheile genau zu bestimmen. durch wird diesen Schülern der Vorst zugehen, welchen die Hörer der Phist phie aus der Logik ziehen. Das ReE wird ebenfalls nebst ungemeiner Uevst auf die natürlichen Grundsätze, aus dck es hervor kam, reduciert. . Die übrigen Gegenstände werden", steter Hinsicht auf die Bedürfnisse j Schüler und auf ihre künftige Beschst gung vorgetragen, wie die Amts-Jnstst tron und das Methodenbuch zu zeigen st 25 Fünfter Abschnitt. P^'sonale der deutschen Lehranstalten. >" Triv jalschulen von Einem Lehr- jft Ein Lehrer. Wo in mehreren bnü^mern Unterricht ertheilet wird, ihm?Lehrer so viele Gehülfen, als nebst dN Ar die Anzahl der Lehrzimmer erfvr- ^"ch sind. les Ueberall muß der dienstfähige Schul¬ denden Unterricht selbst ertheilen; denn »Schuldienst wird ihm in Ansehung sei- DNpersönlichen Geschicklichkeit ertheilt. ftasU Schullehrern ist es daher nicht zu ge- ds,,NA^ daß sie sich Gehülfen halten, und lasse» dieselben den Unterricht versehen ^IsA.es wäre ihnen denn solches wegen drüAuche des Körpers oder Geistes aus- (Zr "ch erlaubet worden. (Rggs. V. Verordnung) 16. Jäner 4-März 1797, und 20. Aug. I799-) 26 Diese Erlaubniß hat der Schul-D ftricts - Aufseher zu ertheilen, und weB er es der Recruticrung wegen nöthig ef < achtet, dem Kreisamtc zur Bestätigt vorzulegen. In dcnMadchenschulen für csi ' bildete re Stande unterweisen in , Lehrgegenständen und in den weiblich^ Handarbeiten in zwey Lehrzimmern zn)t' Lehrerinnen/ und eine Gehülfinn. Die el fte Lehrerinn ist für die Beobachtung Vorschriften in Absicht auf den Unterricht und die Schulzucht verantwortlich. Den Religionsunterricht ertheilet st wohl in allen Trivialschulen/ als in d«l sen Mädchenschulen der Ortsseelsorger oder dessen Cooperator. . In den Hauptschulen sind!' viele Lehrer / als Classen. Der würdiF unter denselben ist als Director zu bestist men/ welcher dadurch den Rang der ww lichen Magistrats-Personen erhalt. B. 3. Dec. 1774). . Der Katechet ist immer der OrtsU sorger oder dessen Cooperator. Wv Gtw oder Klöster bestehen / werden diese cM eigenen Katecheten unentgeldlich stellen- An der Normal- oder Musterhmss schule in Wien sind wegen des abgcW t Unterrichtes der z. Classe, und wegen re! Äßen Zahl der Schüler mehrere Leh- ein eigener Director nothwendig. im W liegt aber auch das Supplieren ^lrankungsfalle eines Lehrers ob. Religionsunterricht an dieser aim, »^Hauptschule, womit auch der Reli- ^^terricht an der Realschule, ander der bildenden Künste, und der qMMisch - pädagogische Unterricht der tbl>,s»^^Präparandett verbunden ist, er- chete,^ ^ey besonders angestellte Kate- l e .,.^as Personale an der Realschu- aus einem Director, dem Kate- habbi^ ^nd 5 Materienlehrern zu bestehen Director wird die deutsche §lll!?chlehre, and die Regeln des Styls, ei,, s/alis auch die Geschichte der Kunst, twa-A^r hie Schönschreibkunst, und die kgysMie Orthographie, einer dieRechcn- phj» and Mathematik, einer die Geogra- lehx»,ad Naturgeschichte, einer dieNatur- N)iss°ÄH Chemie, einer die Buchhaltungs- rea ^'chafr, und Handlungsgeschichte leh- M denen die Sprachlehrer sür die , italienische und englische ^ache hinzukommen. 28 Sechster Abschnitt. Verbindung der deutschen Schub' unter sich, und mit den höhck Lehranstalten. Um den Zweck der deutschen LehrarM tcn ganz zu erreichen, müssen dieselben wohl unter sich, als auch mit den hol/, Lehranstalten in genaue Verbindung § bracht werden. Es ist daher von der Trivialschule Uebertritt in die z. Classe der HaupE le. Aus dieser kann der Schüler, wel^ sich dem Gymnasial- Studium wid^ will, in das Gymnasium, falls er noch^ iung dazu wäre, auch noch in die 4. CA treten; der nicht Studierende hat den § tritt zur 4. Classe. Nach vollendeter' Classe kann der Schüler wieder in Gymnasium, oder in das geschäftiges den niederer Gewerbe, oder in die 29 gÄ,e übergehen. Da man die bisher zu x,.^ltenGegenstände vermindert hat; so und müssen es die Schüler jeder aettü -15 derr ihnen vorgeschriebenen Ge- bat» en recht zur Fertigkeit gebracht und es ist daher mcht zu besor- die höheren Lehranstalten unvor- selka^e Schüler aus Mangel der Anstalt bekommen. dev ,7^ Uebertritt in eine höhere Classe ha-, "^dmlichen Anstalt kann nicht Statt ohne Einwilligung des Katecheten, die ^Beurteilung zuerst zufteht, ob e/ "wer in dem wichtigsten und schwer¬ st Gegenstände, der Religion nahmlich, M höhere Classe geeignet seyn. Misker Uebertritt in eine höhere Lehr- das ? darf nicht gestattet werden, ohne sich, r Schüler in der nieder» Anstalt sich "orher einer Prüfung unterzogen, und dai-.'M dem vorschriftmaßigen Zeugnisse "der ausgewiesen hat. .. des die Wahrheit und Genauigkeit chej.Zeugnisses sind die Lehrer und Kate- deÄk/ so fern jeder zur Ertheilung teletu mitgewirket hat, ihren unmit- ans^u Vorgesetzten, diese dem Ober- hz.l.cher, der Oberaufseher ist seiner Be- verantwortlich. bemerket ein Lehrer der höheren An- Lo ftalt, daß mehrere Schüler einer und^ selben nledern Anstalt, welche gute Ze^ nisse dorther mitgebracht haben, enti^, der in den vorgeschriebenen Gegenständ gar nicht unterrichtet, oder in dem forderlichen Grade nicht geübet sind;^ wird er sich bey schwerer Verantwort'^ nicht beygehen lassen, über die Lehr^ ftalt, aus der solche Schüler aufgestießl sind, öffentlich in der Schule, oder so»' in Gegenwart der Schüler zu klag^ sondern wird solches seinem unmittell"' ren Vorgesetzten, z. B. der Lehrer einer Hauptschule seinem Director, einem Gymnasio seinem Prafecten E den. Dieser hat sich selbst von der R'b tigkeit der 'Angabe gewissenhaft zu übe zeugen, die 'Antworten und Ausarbt tungen des Schülers mit dem hinter!^ ten Zeugnisse zu vergleichen, und er die Beschwerde gegründet findet, ds Oberaufseher, oder dem Directory Gymnasien anzuzeigen, welcher nach^ finden das Weitere vorzukehren, mit ersten Vorsteher der niedern Anstalt freundschaftliche Rücksprache zu neh^ und wenn die nöthige Abhü-lfe nicht ß. schahe, davon der höhern Behörde die^ zeige zu machen hat. , Zu dieser äußern Verbindung geht' !.^ers eine eigene Amts-Instruction für i>^«-?bhrer/ welche ihm nicht nur vor- , in Absicht auf die Materien sich nau an sein Schulbuch zu halten, da- n»s. br keine in seinen Unterricht auf- vde?^. ihm nicht E Schulbuchs ift c U eine andere Art vorgezeichnet M^'Mbern ihn auch in Absicht auf die de belehre, wie er bey dem Vor- gb desselben zu Werke zu gehen habe. daß »lAich, da die Erfahrung lehret, st^Mnche Lehrer bey einzelnen Gegen- bftzu Lange verweilen, und so ihr seM^rch hjs zu Ende des Schul - Cur- Lehx? nicht vollenden; so wird jedem vorzuzeichnen seyn, wie weit er vlen M hinnen einem Monathe zu kom- da§ Indessen, da der gute Lehrer allmächtigste in seinem Vortrage von rmd k^Wichtigen wohl zu unterscheiden, BM?bey auf die Fassungskräfte seiner Wew. v beständig Rücksicht zu nehmen einen» '0 wird beydes sein Verweilen bey beM Gegenstände jedes Mahl genauer '"Men. Ne^^urch diese Vorkehrungen wird kei- sch/^wporstrebenden Talente das Fort- f "ten in höhere Lehranstalten verschlos- ' sondern nur das erzielet, daß kein Z2 ,ä>tt Schüler eher dahm gelangen könne, « er die Kenntnisse und Fertigkeiten " sitzet, die ihm zur höheren Anstalt, darin Fortgang zu machen, unentbehri'h« sind; und diese Beschränkung ist in z^> Rücksicht für den Schüler und für Staat ein offenbarer Gewinn. hx Damit durch die Verbindung Lehranstalten die nothwendige Vorder tung der Jugend zu den lateinischen Sch, len, und die Beobachtung der verbB' ten Lehrart erzwecket und sicher gesteh werde, ist kein Jüngling in eine nasial-Classe aufzunehmen, der sich M mit einem förmlichen guten Zeugnisse r , einer Normal- oder andern HauptfM über die Gegenstände der 3. Classe weisen kann. ,-^l Diejenigen Jünglinge, welche dic< Classe an einer Hauptschule nickt tm chet haben, müssen von einem über Lehrart ordentlich geprüften Privatlelss, worunter auch die Geistlichen auf Lande begriffen sind, welche nachdem^ lerhöchsten Handschreiben vom 25. Miy 1802. befugt sind, Knaben in den Gr^f« matikal-Claffen zu unterweisen, uE d, richtet, und in der Hauptstadt an Normal-Hauptschule, in andern 8 ten, wo sich ein Gymnasium befindet. 3L Z» Hauptschule daseW ordmtM L SL.L-,^"SZ Älmm'k« T°q yLev Oberaufsehers oder des Dnettvrs ^ahzuhalten. (Verord. r. Dec. 779 ---- 2l. May 1804») Siebenter Abschnitt. des Schuljahres. Schulta- >sj ff/ und Stunden. Ferien. Halb- r> ffhrige Prüfungen. Schulzeug- urffe. .- >i^,i^bas Schuljahr in den Gymnasien " fa>. Monathe November semen An- nimmt; so hat dasselbe auch in Nvrmalhauptschule, und in den Hauptschulen des Landes zu E 3* die Eben dieser Zeitpunkt wird rier bey allen übrigen Schulen der Ha» Gc ftadt als der Anfang des SchulMein anzunehmen seyn. ,,me Bey den Trivialschulen auf bei Lande hangt der Anfang des Schw zm res von der Bestimmung der Herv mj rien ab, welche nach Erforderniß deE stände verschieden seyn kann. . ric Wahrend des Schuljahres ist! tägliche Unterricht in allen deuE zei Schulen, in welchen dieselben SE foi Vormittags und Nachmittags die b sp, le besuchen, auf 4 Stunden, 2 VoE dq tags und^ - Nachmittags bestimmt, ch Ausnahme der 4ten Classe an HE ge schulen, wo das Zeichnen die VerlE G rung desselben auf 6 Stunden forE ng und das Alter der Schüler so wie ge der Real-Schule eine längere Anp de gullg gestattet. . H Aus dem Lande, wo dieselben ler nur halbtägig die Schule besE T können, ist der tägliche Unterricht 5 Stunden bestimmt, davon im sM. de 2 Vormittags der Abteilung der' le nen, 3 Nachmittags der Abtheilung/ iv größer» Schüler, im Sommer die k mittägigen 3 Stunden den GröM Li 25 rie^achmittagigen 2 Stunden denKlei- " Gä>.,?^ldmet werden. Jedoch wird -em § einaer/.Districts - Aufseher das Recht ^MersrÄ^ diese Bestimmung zurSom- beitenwenn es die vorfallenden Ar- E zuänd-.,^umgänglich fordern, dahin ab- ^witta> daß die größeren Schüler Vor- ueren^uur 2 Stunden, und die klei- . rjckt- /Nachmittags 3 Stunden Unter- ^^khalten. reit Anfang der täglichen Schul- fordeÄ "ach Verschiedenheit und Er-> ? ^päter^der Umstände auf frühere oder dadurvi^tunden festgesetzt werden, um ! r? die Hindernisse des Schulbesu- - heird/u beseitigen. In den Gebirgsge- Gta^/wo das einzeln Viehhüthen noch 1 Uach.c Met, und dem Schulbesuche so . genMUg ist, können vielleicht diejeni- ber^^unden gewählet werden, während t Hans- das Vieh von der Weide nach ' ö getrieben wird. Donv den Realschulen soll der ganze den Mtag ein Ferial- Tag seyn, an § der ^^wal - und Hauptschulen nur i *en sl^mittag; an den übrigen Schu- . 'vochä bey dem Nachmittage Mitt- ! btte und Samstags zu bleiben; es l> nenn in der Woche ein Feyertag C 2 3^ Hchi außer die genannten zwey Tage. >rth diesem Falle wird an einem derfeb auch Nachmittags Schule gehalten- nacl Außer den Sonn - und gebotWgr Feyertagen und diesen wöchentlichen Ack rial - Tagen wird auch in den EHr drey Tagen der Charwoche, am M)ei cus-Tage, und an den Bitt-Tagtet wo die Schuljugend dem Bittg^sch beywohnet, keine Schule gehalten, ricl Die übrigen Tage des Schuljahr ist durchaus Schule zu halten, und. nü sonders darauf zu sehen, daß die dr lehrer an den aufgehobenen FeyeM die ordentliche Ertheilung des U» richtes nicht unterlassen. (H. D- Aug. 1784.) D Das Schuljahr, welches den z-^ w, vember anfangt, dauert an den HM Real - und Mädchenschulen für geU ne rere Stande bis zum 21. SepteB ju Mit diesem Tage treten die Schuld sst ein, und dauern bis zum Anfänge' te neuen Schuljahres. ,, E, Da, wo der Unterricht aus der . fache ununterbrochen fort dauerte, H der Schullehrer bloß vom SchuM leben muß, mag es auch künftig ge" ü hen; die Seelsorger müssen aber", während dieser Zeit den NeligionsB' 37 Schellen vorgeschriebenen Stunden Schulferien auf dem Lande sind Verschiedenheit der Beschaf- der Einwohner, nach den Wies- hltbeil..« Weingartarbeiten zu ver- ll'chen surfen aber nirgend über 5 Wo- ,i!seels„^^^n. Sie werden von demOrts- ger als unmittelbaren Schulauf- ri^/^.nach Einvernehmung des Orts- krerüSchulortsaufsehers und Leh- ,! raif ^stimmt. Die Aernteferien fangen Eintritte des Schnittes, die -S lese A^len mit dem Anfänge derWein- iß die Die ersterp dauern i4 Tage, 1 lx^ Mera z Wochen. Wo keine Wem- können dre z Wochen auf das ß! Und auf die Haferarnte verleget j!> neu ^^t so wohl die Obrigkeiten, de- Uad Aufsicht über die Unterweisung k» ist ^lldung der Jugend .anvertrauet ! teg auch die Einwohner jedes Or- kitid°?orzüglich die Aeltern der Schul- geriet ?vn der Nützlichkeit der Lehrge- Leh>.^de, von der Zweckmäßigkeit der lex von dem Fortgänge der Schu- it saW.o" der Geschicklichkeit und Arbeit- des Lehrers immer mehr über- sk ^ehxxx and Schüler zum Fleiße 38 kleir angespornt, und durch den BeyfalNund Verständigen und Gutgesinnten, vorp sich aber ihrer Vorgesetzten ausgeBseel tert werden, sind in allen deutMMni Schulen halbjährig öffentliche Prüss gen anzustellen. sch Die Prüfungen veranstaltet an^.ger Hauptschulen der Direktor, an den Lei ten, wo der Oberaufseher sich besing Pe mit Vorwissen und Genehmigung Oberaufsehers, an den übrigen mit zu nehmigung des OrtsseelOrgers. N dieses hat an allen Schulen in StE w Märkten und Dörfern von dem lehrer mit Vorwissen und Genehmigt si des Ortsseelsorgers, der den Prüfulss d tag bestimmet, zu geschehen. Bey si Prüfung muß nebst den monathM d Fleißverzeichnissen (Nro. -.), und beschriften der Extract über den U gang jedes Schülers in den vorgesch denen Gegenständen nach dem vo^ i schriebcnen Formulare (Nro. 2.) , dem Lehrer vorgelegt werden. Doch 5 > die Note über den Fortgang in der A ligion nicht der Lehrer, sondern der§' techet selbst einzuschreiben. „ Die Schuljugend erscheint an sem für sie festlichen Tage in Feyert^ vorzüglich reinlich gewaschen zp«o gekämmt. der Prüfung sind der Orts- cj>9sn^ger und der Ortsschulaufseher von .^lmtswegen gegenwärtig. scknl-» ^r Prüfung sind bey Haupt- dm: dem Director/ bey den übri- §LebiÄ dem Ortsseelsorger mittelst des m/ve b oder Gehülfen die angesehensten Magiftratualen, herrschaftliche Made^ Richter und Geschwvrne ein- s Gegenstände, worüber geprüfet bestin? soll, und die Dauer der Prüfung s sw die Person, welche den Vor- if Ordentlich prüfen die Lehrer; stm-t-i? ks den ansehnlicheren Gästen ge- - selbst Fragen an die Schüler über Prüf?^Me zu stellen. Der Beschluß der sia^"ug ist mit dem Ablesen der Nahmen l dur^'^chüler zu machen, welche sich Fortgang und.. Sittsamkeit o? Mern ausgezeichnet haben. E des iA^n auch die Prüfungen nicht je- M-?? M mit gleicher Fcyerlichkeit an- k' werden können; so sind sie doch Zeigen halbjährig zu halten, weil der Um von einem Jahre zu lange ist, f ^^.,)?urch die Jugend zum fleißigen ^"besuche, und zum Lernen anzueiftrn» 40 dex Werden zur Aufmunterung der JE an Prämien vertheilt; so ist im voraus? hx, auf der Bedacht zu nehmen, daß es § re, etwa unschickliche Büchlein oder M ha sind, und daß sie den würdigsten S« A lern zuTheil werden, weil sonst auN de oder die andere Art der Zweck derw de vereitelt würde. (Rggsv. is.Jun. E de Diejenigen Knaben, welche dieöw! ih lichen Schulen nicht besuchet Habern ih len um ein ordentliches Zeugniß zu E d, ten, wie es zur Erwerbung eines d, pendii oder zur Aufnahme in das (U ei nasium erforderlich ist, nicht zu H/ ck geprüfetwerden, sondern verbundene d sich an dem Orte, wo sich die Nor^ § oder Mufterhauptschule befindet, aE t! Normalhauptschule, außer dem an e» fc Hauptschule zur Prüfung zu stellen. « Die Prüfungen der Stipendisten s im Jahre nur zwey Mahl, nahmlicv. Ende eines jeden Semestra!-Curses/, n Candidaten zu den lateinischen Sch"! b vor dem Anfänge des Schuljahres E nehmen, und dazu die Tage nach deE l zahl der sich meldenden Jünglinge zu r stimmen. .. Zu dem Ende haben alle dielens " welche öffentlich geprüft zu werden , langen, drey Wochen vor dem AnE 4? ,d-r gewöhnlichen j «n h-r N°rma!schu>- b°» »E 5»^ 'j her, an den Hauptschulen , o , - ' rector sich zu melden, Halden Bogen ihren Taus- un ^a - Nahmen, 'den Geburtsort,dao^ 's den Stand der Aeltern, ^er w m deren keme mehr haben, des ,, des oder der nächsten ckn er^ i! 'bre Wohnung, den Nähme u^ ^nd , ^hres Lehrers, dre ElM, . wer- den Endzweck, wozuüegep« und h den Erlangen, schrrftUch anzme'g « L^Tage vor dem Ende dr' i Z7Fchulprüsungen um dm Lag , die Stande, wenn sie ersch . "i ailmfrageu. Sollte einer andembeftlm^ « ?? Tage zu erschemen durch Elchen sall verhindert werden; so har^^ andern ; A bescheinigen, und um e ^ag anzusuchen. .. amuord- s Diese Prüfungen sind also anz^ s A, das; diejenigen, d;e zu diesen i ^ch gemeldet haben, u nahm- l M Mahl diejenigen, «"^^n-n ans - Clasie gch°r°»' ^7"b,s -Kna- Tag, und iedes Mahl 4 ^tgleich » aus eine Stunde bestellt, unv zug ! ^tgenvmmen werden. 4 Der Oberaufseher, und der D'.. H rvr haben diesen Prüfungen selbstbe wohnen, und dieselben so einzurE wie es nöthig ist, um die FortgaA^ Classe solcher Knaben, deren FaM^ e und Anwendung unbekannt sind, chlst und zuverlässig zu bestimmen. stal Wenn Aeltern oder Vormünder von dem Fortgänge ihrer zu Hause, dierenden Kinder versichert seyn wov so darf die Prüfung zwar in ihrem -p pel se gehalten werden; aber der zur^dn funq geladene Director oder Lehrer in solchen Fallen kein schriftliches R 21 niß auszustellen, sondern bloß mrnn zu erklären, ob er mit dem FvrM le, des Geprüften zufrieden sey, öder en und in welchen Gegenständen derv, h« besser unterrichtet und geübet wep ei müsse. , sc! Doch kann denjenigen, welche u Attestat rum Verschicken an ihre r, senden Aeltern oder Wohlthäter H len verlangen, solches, aber bloß mit s schränkung auf diesen bestimmten A d brauch, und wenn die Umstände drin^ f sind, auch außer der füp die Prüfung > stimmten Zeit ertheilet werden. (H 5. Dec. 1/85.) . ' Die Lehrer sind berechtiget, M - Prüfung ein Honorarium von §'792 ) fordern. (H.D. i. April! Edist.^^liche Gtiftlinge oder Stipen- § m >>i-s^^bn bey diesen Prüfungen nicht 'luA d.!? "fen ; denn diese'müssen beyVer- ,ftalt,',/^^pelldii an öffentlichen Lehran- ^Jul ^en unterricht nehmen. (H.E.4. Schulzeugnisse für Trivial- Äelfr?« und Realschüler werden Stam- l denÄ ^rsgefolgt, wenn sie nicht von len minoren über Prüfungen aus al- 12i Mu ausgefertiget werden. (H.V. ' Schulzeugnisse sind den Schü- ,,ein/.^le derselben zum Uebertritte in brv Lehranstalt, zur Aufdingung einelHandwerke, oder zum Belege bedürfen, nach dem vorge- , Und ^"^nFormulare(Nr.z.)gewissenhaft, «tra,Lb"uu übereinstimmend mit dem Ex¬ il letzten Prüfung auszustellen, 'j sek,.-^Eesuch wird mit den Wörtern: Z dj^N-ißig, fleißig, »ubestan- ! selten; das sittliche Ver- < >N iM.luit den Wörtern sehr gut, gut, ' chj))/ e l m a ß i g, schulordnungs- l>cng', oder übel; der Fortgang in ^nzelnen Lehrgegenstandcn mit sehr 44 . gut, gut, mittelmäßig, sch^^ bezeichnet. Am Ende des Zeugnisses^ die Fortgangs - Classe bestimmet. D ist entweder die erste mit V ot! .' ge/ oder die erste, oder die zwei oder die dritte. Mehrere Sehr§ als Gut geben die erste Classe mit'A Zuge. Ein einziges Mitt e l m a p. macht der Vorzugs - Classe verm, Schüler, die öfter gut als sehr § haben, werden in die erste Classe. setzt. Zwey, höchstens drey mittelmch Noten berauben der ersten Classe E Schüler die in mehreren Gegenfta^ < die Note mittelmäßig haben, w^. in die zweyte, und diejenigen ill dritte Classe gesetzt, deren Fortg, bey den einzelnen Gegenständen ? mit schwach als mit Mittelmaß bezeichnet ist. (Rggs.V. 9. Febr. te Sie werden an den Normal-- g, Hauptschulen, wo sich der OberaE h, befindet, von dem Direetor und O aufseher; an den übrigen HauptsE y von dem Director und einem Lehret terfertiget, und mit dem Siegel , g Hauptschule versehen. An allen übt'. Schulen sollen sie von dem SchullA s< und von dem Ortsseelsorger unters^, v hen werden. Da der Austritt aus Achter Abschnitt. ^dutrg der Katecheten, Lehrer, Leh- „Annen, Gehülfen, Prtvatlehrer Hofmeister. techx/nr den Nachwachs tauglicher Ka- 8en Lehrer und Lehrerinnen zu sor- dex^nnn, so viel die öffentliche Staats- die Ostung hierin thun kann, auch über Uilte? Hauslehrer und Hofmeister dem und der Erziehung sich wid- geiltz/n Personen zu wachen, werden fol- ^Maßregeln vorgeschrieben. schien Hinsicht auf dm Nachwachs ge- h-rdi,, -Katecheten hat es bey der Ver- nng sein unabänderliches Verblei- vor Vollendung des r-ten Jah- L bAaupt nicht zu gestatten ist; so r niss? solche Kinder mit keinem Zeug- zu UiE ^riehen, mittelst dessen sie sich «entriß eigenen Nachtheile der Schule i, ^veu möchten. A; g 46 bell , zu Folge welcher kein getM Candidat zum Priester geweihet wer darf, ohne sich ein gutes Zeugniß, E ch^ lich das Zeugniß der ersten FortgaR hj, Elaste, über die Katechetik und M ch gogik erworben zu haben. Auch ° ch niemand diese Zweige der einem A P sorger nöthigen Kenntnisse früher asi. ch letzten Jahre der theologischen Stm lZ hören, da die Katechetik die Kenrw der übrigen voraussetzet. Cleriker des WeltpriesterftandesE x, sen dem vorgeschriebenen katechetisch^l g dagogischen Unterrichte an der HO. schule des Ortes, wo sich das bischöff' s Seminarium befindet, beywvhnen, ! den am Ende desselben von ihrem b ; rer und dem Diöcesan-Oberaufseher, prüft, und erhalten ihre Vorschrift^ ; gen Zeugnisse, welche mit der UnterE ' des Katecheten, des Oberaufsehers r. mit dem Siegel der Hauptschule verR seyn müssen. Dasselbe gilt von den rikern eines Stiftes oder Klosters, " dem sich keine Schule befindet. Cleriker eines Stiftes oder KloU, bey dem sich eine Schule befindet, nen über die Katechetik und Padag^ bey Hause von einem Priester ihres dens unterrichtet, und an der dabev E, tiws Schule geübet werden. Jedoch dieser Priester vorher bey dem ! ch^san-Oberaufseher, der den Kate- t bi ch^jder Hauptschule im Orte des riiii.v^knSeminarii beyzuziehen hat, ! eben cü^ugen schriftlichen und mündli- ! über die Katechetik und . Und "^gik mrt gutem Erfolge unterzogen, Bestätigung Lehrer dieser ten ^ude von der Landesstelle erhal- vaben. Ü rev so geprüfter und bestätigter Leh- Sanas rwar seinen Schülern Fort- i Tvr^^^uisse nach dem vorgeschriebenen ' (Nr. 4.) ausstellen; zu deren I dmÄ^eit aber ist noch weiters erfor- den!^/ daß sie von dem Oberaufseher, Hein/? fliegt, sich von dem Maße der und Uebung solcher Schüler ^ue wiederholte Prüfung vor - Und s-^ststerweihe zu überzeugen, vidirt, bereut dem Siegel der Hauptschule ! ^bey werden. fren ^^se Zeugnisse werden Stampel- ; Msgefolgt. svrgIür die Lehrer der Hauptschulen zu wird an der Normal- oder Mu- El chx/^ptschule des Landes ein ordentli, ^.„ pädagogischer Curs gehalten, der 'Mens 6 Monathe zu dauern hat. löt Da sollen die Grundsätze des Schulung ge, richtes ordentlich abgehandelt/ unE denselben die Methode für jeden GeF zu stand entwickelt werden. br Die dem Schuldienste an HE Nr schulen sich widmen wollenden CanEkö Len werden mit einem kleinen St'pv dio an denselben angeftellet werden/ so! sich practisch in dem Lehramte zu m ,vd Für Lehrer an den Realschulen dadurch zweckmäßig gesorgt werden, E dr dazu nur derjenige genommen welcher überzeugend dargethan Nve daß er nicht nur den Gegenstand, H welchen ein Lehrer anzustellen ist, M inne hat, sondern daß er auch mit AH Geiste dieser Anstalt, und mit dem ^ti dürfniffe der Schüler, welches sich Po dem Zwecke dieser Lehranstalt ent»/e men läßt, innig vertraut ist, unMH er die Methode des Unterrichtes MH kennt. Daher wird es ihm zur MH Empfehlung dienen, wenn er die M H schule selbst mit ausgezeichnetem Fort/- A ge besuchet hat. Unerläßlich aber isi 'H daß er den Lehr - Curs für PräpE den an der Normal- oder MusterhE, ? schule des Landes zurückgelegt, und A, über ein sehr gutes Zeugniß sich erEj ben hat. Unter mehreren CvmpetE söll > einen ordentlichen Concurs F^wahlet werden. ^ur ZS wird man fähige Candidaten ,brau^?ulfenftelle an dieser Anstalt ge- ^Aralis welche sich dadurch die alle Können Vorübung verschaffen ^soll bie Lehrer der Trivialschulen - vder " ?er Hauptschule jedes Kreises, ni^ sie Jahr seines Alters zurückgelegt darf er sich um die Adiuftierung ft, Zeugnisses für einen Lehrer bey P» Schul - Diftricts - Aufseher bewerben-, j Um darin mit aller dem SchN'^ ftn vortheilhaften, und mit der zung der Schuldienste vereinbarn^ Strenge zu Werke zu gehen, haben. Diftricts - Aufseher von solchen GE fen, die das Lehrerzeugniß zu erhnft wünschen, vorzüglich genaue Kenn . in Absicht auf ihre weitere Ausbiß und Geschicklichkeit im methodM Verfahren, in Absicht auf die HE bung der Schulzucht, und in Abk, tze auf ihr sittliches Betragen sich zu L schaffen, sich hierüber Zeugnisse vonU, Ortsseelsorger, von dem Schullep ^ von der Gemeinde mit Beyziehung", «ic Schulortsaufsehers vorlegen zu lE . Sr !j zulprüfen, und wenn sie des i djq Augnisses in jeder Rücksicht wür- nab^^kn werden, dem Consistorio 1! zu machen, bey dem sie sich l k-tim bestimmten und cireulariter be¬ be^ gemachten Tagen zu stellen ha- - ge mündlich und schriftlich stren- ji bestallt zu werden, und wenn sie gut iZep^N lind, die Adjustierung ihres Ms für einen Lehrer von dem ^dina^'^beraufseher zu erhalten. Die M des Zeugnisses geschieht ,-iii Formel: Kann als Lehrer s Schlag gebracht werden. i -aß die Schul - Distrikts - dieser Sache mit großer z!dgh"mgkeit Vorgehen werden, indem i^'r ^unmittelbar der künftige Zustand schulen abhangt. den ordentlich bestimmten . mr Lehrerprüfung ohne be- i Bewilligung der Landesftette Zehulf zuzulassen. ! sehr zweckmäßiges Mittel die i'vr^uen, besonders diejenigen, die in l jiey.s'Mgnissen mittelmäßige oder ii essx ltch gate Noten haben, zu ihrer i ^'Ausbildung anzuspornen, wird '^)n , wenn die Distrikts - Aufse- D 2 SL ber dieselben in angemessenen M. re, zur Prüfung bestellen, und chnen >, ve Verdienste einige mittelmäßige v, a; ziemlich gute Noten in gute, °. die guten m sehr gute verbG a. Diese Verbesserung muß aber alle^' le auf der Rückseite des Zeugnisses gz tr merkt, und die Anmerkung von . n Distrikts - Aufseher mit Beysetzung h Monathstages und Jahres unters^ er ben werden. n Da den wirklichen SchullehA v und ihren nach den Directiv - M angestellten Gehulfen die Befreyung Z Militär - Dienste nur in derAbsichZ williget ist, um die zur Besorgung Unterrichtes erforderliche Anzahl v schickter und wohl gesitteter Jndivn-, v sicher zu stellen; so muß diese stigung die Candidaten zum Fleiße. guter Aufführung, die Schul-DistL ! Aufseher aber zur gewissenhaften A falt ansvornen, daß die geschickt^ i und sittsamsten vor allen andern » : die erledigten Platze, oder auch ay», ' Stelle eines minder geschickten, BZ , fleißigen und minder gesitteten fen angestellet werden. 53 le» Lehrerinnen -er Mädchenschu- ben^» nicht allein in den vorgeschrie- s bhrgegenftanden, und in der Lehr- auch in den allgemein noth- a^^en und nützlichen weiblichen Hand- sentt wohl unterrichtet und grübet te?^ Da für sie kein öffentlicher Un¬ iv ln der Lehrart ertheilet wird; Herrn-, sie sich, wie es bisher gesche- eirre v^ durch einen Lehrer oder durch lich^hrerinn von vorzüglicher Geschick¬ ter?- darin unterweisen lassen. Sie die?? -on dem Oberaufseher über "hrgegenftande und über dieLehr- . von -er Vorfteherinn der' ersten txx Aenschule (in Wien von der Ma- ^fectinn der Mädchenschule -er trikn?' T. Ursulinerinnen) in den suchen Handarbeiten geprüfet, und A>zr,LlNem Zeugnisse versehen. Fähige d-iWen, welche sich bereits die erfor- chMe Geschicklichkeit erworben haben, <^ls Gehülsinnen an einer Mäd- ^Mule angeftellet, wo sie sich durch lleb,, "6 -er Lehrerinnen, und durch "H zu Lehrerinnen ausbilden können. sM Die Candidatinnen -er Frauen Ur- y,u?^lnnen oder anderer Klosterfrauen geistlichen Institute, welche sich dem Unterrichte der weiblichen Jugend > ein men, werden ebenfalls von dem v . Nie aufseher über die Lehrgegenstande » über die Lehrart geprüfet, und vor Einkleidung mit dem erforderlichen Hz Nisse versehen. , so. Alle diejenigen, welche als m denlehrer in Privathausern Unters xj, ertheilen wollen, müssen den pädag^ ur schen Vorlesungen an der Normal- m Musterhauptschule beygewohnet ha^' gc und niemand darf in den deutschen R rn gegenständen Unterricht ertheilen, » sich nicht mit dem Zeugnisse auswE h, kann, daß er den pädagogischen u gemacht hat. u Derremge, welcher ohne em M niß der Tüchtigkeit von einer NorrB, oder andern Hauptschule erhalten ' haben, Privatunterricht ertheilt, s, als ein Winkellehrer abgeschafft und °' strafet werden. (Allg. Schulord. Im Meder-Betretungsfalle foll er E fer bestraft, und wenn er sich des, ungeachtet des Unterweisens nicht halt, der Polizey - Arrest durch elZ Tage wider ihn verhängt werden. E, soll kein Schüler, der von einem chen ungeprüften Hauslehrer kick ew Empfangen bat, zur Prüfung für he j ^pbndium, oder für die Aufnah- den Gymnasium zugelassen wer- *^.D. 27. Llprill 1792.) bä,.Mr Hofmeister, die sich in Privat- svnd?^ nicht bloß dem Unterrichte, nie», Mr eigentlichen Erziehung wid-- ei^'nurd man in der Philosophie eine Lehrkanzel über die Unterweisung Und^Ziehung der Jugend errichten, gan>Ä"e günstige Zeugnisse über dlesen ^enCurs soll niemand alsHof- einzutreten befugt seyn. dernMfmeister, Jnftructoren, und Gou- Und Finnen von schlechter Aufführung rn k?hne Christenthum sind gar nicht bilden. (H. B. 26. May 1770.) Z6 al- Lbex Kapi laste, Dig; Neunter Abschnitt. Anstellung der Oberaufseher, Distncrs - Aufseher , Directo^ vo^ Katecheten, Lehrer und GehM an den Normal- und attd^ Hauptschulen, der Lehrerinnen < den Mädchenschulen, der LE. alle lehrer, und deren Bestätigt U Ortsaufseher. Gehülfen. am -^L.Zur Erhaltung -er Gleichförmigkeit bp -er Leitung des Schulwesens wird jeder Diocese ein Geistlicher als M aufsehoe aufgestellt, welcher zugleich^, ferent des deutschen Schulwesens Ä? der ganzen Diocese bey demConsMj o, ist. ^n allen Dom-Capiteln, wo Digmtat der Scholafterie besteht, dieselbe demjenigen verliehen, weM h . 67 iiZEtt seiner ausgezeichneten Kenntnisse ^bi>^Ä>ienste um das Schulwesen die anvertrauet wird. Bey last?!? ",, wo die Dignität des Scho- Dwttit "^t besteht, hat ein anderer Nock vder auch einCanonicus, der die keiner Dignität bekleidet ist, Fäll?»-Aufsicht ru führen. In allen sek??? V die Benennung des Oberauf- Allerhöchst Seiner Majestät "Aalten. rveln.» Schul - Distrikts - Aufseher ,, ter dl ausgezeichnete Schulmänner un- bvn Pfarrern seyn müssen, werden alle Ordinariate ernennet, aber steif? »hl der Bestätigung der Landcs- ded. ""terzogen. Sie erhalten von dem ar,f ?.ariate in dieser Eigenschaft das Stu»,? Bestätigung der Landesstelle ge- de^Me Anstellungsdekret, und mit listig den Titel und Rang -er Con- b^al- Räthe sammt den damit ver- A fFb.a Ehrenvorzügen, für die Zeit, 'w in dieser Eigenschaft dienen. iy-l^ke Direktoren und Lehrer der Nor- 5^ ^.vder Muster-Hauptschule und der beschule werden von dem Consistorio "Estelle, von dieser der hohen EFe in Vorschlag gebracht, und die stören von Seiner Maiestat 5 ' selbst ernannt. Die Direktoren, und Geholfen der übrigen Haupff, len werden auf den Vorschlag des^s^ ststorii von derLandesstelle ernannt/ der sie auch ihr Anstellung^ das durch das Consistorium erhalten. Leh- Director ist ein solcher Mann zu M men, der den ihm untergeordnetes ihx, rern an guten Eigenschaften und * wit diensten borgeht. -bot Für die Katecheten-Stellen ' deutschen Hauptschulen, wo das ter, amt der Katechetik mit der Katech^Lel Stelle verbunden ist, sind ordew-we Concurs - Prüfungen über die Ka^ hv tik und Pädagogik, und zwar, diese Aemter unmittelbar auf denge, gions - Unterricht beziehen, fo wn die Curat - Pfründen durch das nariat, das es betrifft, einzuleiten/ diesem aber die Concurs - Elaborats H die Landesstelle abzugeben. (HD.-6^ h 1804.), ,,,ji Die Katecheten an den v Hauptschulen, welche einen Gehalts - dem Religionsfunde beziehen, bettA die Landesftelle. Beziehen sie aber A v Gehalt aus demRelkgwnsfunde; sie doch vor der Anstellung der stelle zur Genehmigung anzuzeigett/ schen rhre katechetisch - padagogi- y^ugmsse beyzulegen. sick ^en Stiften und Klöstern, welche 5- ferm?«? Unterrichte der Jugend in vf- >das Schulen widmen, steht zwar ^le Direktoren, Lehrer oder heckspl!!^" zu bestimmen und zu ver- khre? ^n Obern zu; jedoch sollen sie niittesa vorläufig der Landesstelle ! derlei Consistorii zur Genehmigung ter, sollen aber mit ihren ernann- . ,. - Directoren, Lehrern oder N)em.p ^kn nicht etwa alle Jahre, noch hvM, unter dem Schuljahre, sondern r„i,g alle drey Jahre eine Abände- i gerrdx^^chen. Bey sich ereignenden drin- Fallen, vermöge welcher die Ab- vor Verlauf dreyer Jahre , Arvj^Mg wäre, soll die Anzeige vier ! vor Ende des Schuljahres der mittelst des CöUsistorii ge- ! Werden. (Rggs V. 12. Nov. 1781.) 1! diesem Grunde wird den nicht- - deyß'bn Clerikern des Piaristen- Or- 1 ^r^.^Uche zum Unterrichte verwendet i ssicht gestattet, vor dem Ende - "Wahres den Orden zu verlassen. '4.Aprill 1802.) Die Lehrerinnen an -en MaE bis i- schulen für gebildetere Stande, und'. Lehrer an Trivialschulen so wohl in^ Haupt - und Residenzstadt, als auf" - platten Lande, werden wie bisher -x in Zukunft, iedoch auf den Vorschlag -, Conststorii, ihre Anstellung zu erhall haben. L 2/^ rj Das Prasentations - Recht zu °, erledigten Trivialschulen haben die E sx desregierung, die Herrschaften, die E n rer, Gemeinden, oder Pfarrer und b s meinden zusammen. ... q Wem bey jeder Schule das PrE tations- Recht zustehe, ist bey der 2s' l nähme der Schul- Visitativns - M j len von den Kreisämtern zuverlässig, j hoben, und durch die Unterschrift dabey interessirten Theile sicher gesE worden. Diese Bestimmung des Pr1 Dem Confiftorio das gedruckte Anstellung decret (Nro. 6.), welches ihM'^ t Schul-Diftricts- Aufseher zuftellet ° Der Weisung den Schuldienst ungesa^ 1 anzutreten, und seine Amts-Instru^ gewissenhaft zu befolgen. (HD. 9- »785.) , Versäumen die Präsentanten , gesetzliche Frist von 4 Wochen; , ihnen der Schul - Diftricts - eine neue Frist von »4 Tagen zu und wenn wahrend derselben die sentation nicht erfolgt, von AmtswA einen Lehrer dem Confiftorio in sch. »Z bringen, welches denselben auf 'Migren Dienst anstellet. dix..s"eber die Besetzung derjenigen Schul- ' . hxn welche die Landesstelle zu verlei- srhex hat der Schul - Districts - Auf- Llt Beilegung aller eingekomme- Atä Abschriften dem Confistorio den Ästchen Bericht zu erstatten, und kjn.^urdigste Subject in Vorschlag zu ^li . Das Consistorium erstattet sei- ?cht an die Landesftelle, und er-//75' r./ ernannten Schullehrer das s^! "Ugsdecret dprch den Schul-Di- Aufseher. ^e>i es den Cvnsiftorien in dem ft s^^der andern Diftricte nicht etwa !ktzu"wlgerechten Subjecten zur Dienftbe- Wangele; so sollen sie aus den Di- wo sie einige derselben vorrathig I' ^'n andern zum gemeinsamen Be- vftia^^lfen, und sich in der Absicht V^en Schul - Distrikts- Aufsehern die sEchniffe mit genauen Classificationen , Z!Lssen, und einander zuschicken, ch angeftellten Schullehrer, die ft, lhrem Dienste durch Geschicklich- , Folgsamkeit und einen unta- fta,Lebenswandel empfehlen, erhal¬ lt«' Vorschlag des Schul, Di- 'Aufsehers, der nur nach einer angemessenen Probezeit zu machen sst/" «rrf, Bestätigungsdecret der hohen E stelle. (Nro.7.) Dieses hat die WlrNg^ daß sie wegen geringerer Fehler, wegen Beschwerden von minderer gj, heblichkeit aus Rücksicht aus die lche der Präsentanten (der Herrscht, >vj Ortsseelsorger und Gemeinden) des ze stes nicht verlustig werden können. fz ft Auszeichnung muß die SchullE- ^ zur genauen Erfüllung ihrer PflE antreiben. u l>! Für jede Trivialschule ist ein O^j dl schulaufseher, der im Nahmen^ fj Gemeinde die Aufsicht führe, zu bei . z len. Er wird von dem Ortsgerichte l, verständlich mit dem Ortsseelsorger/ d das Recht jemanden auszuschließen der Ortsobrigkeit in Vorschlag gebE! Ist diese mit dem Vorschläge enn §! standen, so bringt sie denselben in I, Hauptstadt an die Landesstelle, derselben an das Kreisamt, von z aus der Ortsschulaufseher das gedÄ re Anstellungsdecret (Nro. 8.) nE, der Ortsobrigkeit unentgeldlich erhg Zum Ortsschulaufseher soll immeg Schulfreund, einer der verständig und angesehensten Männer im Orte g ersehen werden, dem zugleich seines 6§ ! tE,Alrthschaftsgeschäste erlauben, die l Aid i ^che Zeit zum Besten der Zu- Amte unentgeldlich aufzu- !irick?^^r weltliche Schulaufseher soll .vbal/er Vorgesetzte, sondern der Be- ! tzie I^r derSchule und desSchullehrers, «SeriAch deren Vertreter bey demOrts- l fiillg und bey derGemeinde in allenVor- Der Zustand des Schulge- Lehrzimmers, Schulgerathes, j h^.ver Armeubücher, die Beobachtung i ^geschriebenen Schulzeit und Stun- ! Hx,,Teilung, die Behandlung undAuf- i Aek "b der Schuljugend, der öffentliche ! Hild , ußige Wandel des Schullehrers i Gehülfen, die Beschreibung l schulfähigen, und die Bestimmung l ^sii^Ulen, die Beförderung des Schul- ! < und die unverkürzte Entrich- i H^der dem Lehrer schuldigen Gebüh- « M' Ud die Hauptgegenstande seiner Auf- «ach der in einer eigenen Znstruc- s! i^rgeschriebenen Weise, - Hit ihn hierzu aufzumuntern, und / 5 « nöthigen Ansehen zu bekleiden, » jegir , er in der Hauptstadt von der Lau- z, -§ auf dem Lande vom Kreisamte - ht ^druckte Anftellungsdekret sammt ^uftruction. Zn dieser Eigenschaft 66 . behauptet er m jedem Ortsgerichte dem Richter, in Markten und St^ le,, aber, wo ein organisirter Magistt^ius (außer der Hauptstadt) nach den (gg giftratsgliedern mit demSchullehr^ ersten Rang, und zwar vor den b, !e« meistern, Quartiermeistern, Steuer sel nehmern, Kammerern, Polizey-E ssaren, und wie die Aemter der M» gg schäft noch sonst heißen mögen. magistratischen Rathssitzungen übe^ zg Angelegenheiten der Ortsschule geh§> th wird, soll er darüber seine Stinu^ n geben haben. Da er vermöge seinem) tes auf die Aufführung der SchulE ein obachtsames Auge haben soll;^ ihm von dem Ortsseelsorger, wo v mer thunlich ist, ein eigener ausgeA, v neter Platz nahe bey der Schuljug^ der Kirche anzuweisen. , Um als Gehülf bey einer Schülp genommen zu werden, muß der E j ° mit einem Zeugnisse seiner Fahigkert^ ' sehen seyn, welches bis zum Anfangs ! ser neuen Einrichtung von einem , amte, von dem Anfänge derselbe^ von einem Schul - Distriets - AufEm Landes mit der Formel unterfertig/I muß, daß derselbe als Gehülf geb^ werden könne. -.Di- von dm Kr-isäm,-rn bis M« Manz- der neuen Einrichtung »d,ui»er. Damit aber die Schullehrer mcht ent- n o . K^RN-VjK A bezahlen, oder mit denselben zum Rach^ der Sache zu leicht wechM , d«N Mrg kein Schullehrer elnen Gehulsen Kn ohne schriftliche Genehmtgung des Aul- Diftricts - Mseherv, der zu be L bnlen und zu bestimmen h.^ /b A L Gesetzen in Rücksicht auf die Unzahl Z,Jugend und der Lehrzlmmer, oder in Lch'cht auf das Alter und dte Schwache Ä^ers einer nöthig sey.^- . . ttn-^bnn dem Lehrer die Bewilligung - . ^ UGehülfen zu halten von dem Schul, s?iMets - Ausseber ertheüt worden ist, L?-- k°in°!L,-hm-n, 7»: und mit Vorlegung semer Zeug 6 8 * i so sind die Ursachen dem Schul - DistA ! Aufseher schriftlich anzuzeigen, u«v , Zeugnisse des Gehulfen , den der ke^ aufzunehmen wünscht, beyzuschließen. j nach erhaltener Genehmigung istdttn', selfeitige Aufkündung des Dienstes. zwar sechs Wochen vor demAustrst^ machen. Die Verwechselung hat Regel nur nach dem halbjährigen Curse zu geschehen. , .. Wahrend des Schul - CurseS zu die Bewilligung wegen -es für dA terricht entstehenden Schadens nE^ theilt werden, es wären denn befolg wichtige Ursachen vorhanden, BU,, rung des Gehulfen auf einen Schülp oder Vergehen, die dessen schnelle nung vom Orte räthlich machen. V»ord.z.Aug.i7«7.) Dememgen Schullehrern, welche / Beytrag für den Gehulfen aus dewA ' funde beziehen, wird dieser alle dem Schul - Diftricts - Aufseher beu, dessen Einsicht und Klughett es W lassen bleibt, wie weit er den Mü/' -.-es Lehrers in Beziehung auf dieses jenes Subject ohne Nachtheil der willfahren könne. Die bey dem deutschen GchulnstN^ /bv gestellten Individuen sollen sogle^ vor dem Antritte des ski-ilr einen durchaus eigenhändig ge- Ä «?nen eidlichen Revers ihrer unmit- A Behörde überreichen, „daß sie !! vde?Ä urit keiner geheimen Gesellschaft nvck ^rbrüderung weder in dem Zn - I sie es ^^"^e verflochten sind, oder wenn Kl chen , ^en, sich alsvgleich davon losma- ins Künftige indergleichen für-i„ Verbindungen unter was immer i! ^erd-^'u Vorwande nicht mehr einlassen , / Dieser Revers wird von jedem .k nur einmahl geforderten- halb- ! hern^^ den Schul- Diftricts- Aufse- i tlw^^^onsiftorio zur weitern Beförde- i! 27 9.die Landesstelle übergeben. (HD. i 29 i8oi. HD.L4.RoV. iZoi.HD. ' '"ec. iFo2.) Zebnter Abschnitt. be 4 Gehalt der Schullehrer und GA sen. Dessen Ausmessung in GE Naturalien. Einbringung der § bührem Abtheilung der „ einkünfte. k i k Nack allerhöchster Bestimmung soljä ; jeweiliger Schullehrer aufdem Lande weniger als jährliche izo Gulden/,.^ Gehulf 72 fi. zu seinem Gehalte eM^l gen, bis eine genaue Versicherung von Zulänglichkeit der Fonds den erstes 20 fl., den zweyten um io fl. zu erd erlaubet. F Es sollen aber zu diesem Gehalle Einkünfte des Schullehrers, die er vor .s nem Dienste bezieht, gerechnet, foEÄ nau erhoben werden, was der dienst sowohl an sichern und fixierten künften vom Kirchen - und Meßnerdn überall, wo es thunlich ist, mit Schuldienste verbunden seyn soll) von McÜAßbn, u s. f. als am Schulgelde, beM? bey der bisherigen Gewohnheit zu Ar!,- n hat, ferners an Naturalien, ^n und Most ertrage. -l den fixierten Einkünften sollen daran? b^ben, welche derSchullehrer eben häscb- vat, rum Beyspiele, auf Kirchen- hem, auf Aushülfe im Meßnerdienste, - ^chnsf^ unter die Schulzeit fallt, auf iverd Uaaberung und dergl. abgerechnet ^>Uwen sie nicht zu seinem Genüsse Ah Aaf Pchulsauberung ins besondere Ein größeres Zimmer, wo über L -chS'runt-rrichtttL-rd-n, i-si.,für K ttt E^res, .ao nicht über 4ounterrich- Ag ^EN io fl. abzuziehen. (HV. 25. ) Stiftungen für die Schule sollen k» Au Schul- Districts - Aufsehern ge- vruses/OEschet werden. Zu dem Ende wird ß Au!-? das Verzeichniß der schon be- !' At s>> ^chulstiftungen mitgetheilt, da- l ^tiv,,^Ey Gelegenheit der Schul- Visi- j 'En nachforschen/ ob und welche Stif- ü' ^Aa /v bey dieser oder jener Schule <, "vH befinden, und ob dieselben 72 'rji c ase nach dem Willen desGtifterS lich verwendet werden. ' Diejenigen Vermächtnisse, für eine gewisse Schule gemacht n>g, ! sind, ohne daß deren Verwendung - nau wäre angegeben worden, sollen , Mahl dem Krelsamte gehörig angEI, -ey der Ortsherrschaft derselben le gesammelt, für dieselbe mit der-§ fetzmäßigenSicherheit fruchtbringem gelegt, und von den abfallenden ressen das Schulgeld für die armenA der, und wenn es mit der Zeit Mg wäre, für die ganze schulfähige der Gemeinde bezahlet werden. , Wenn sich mit der Zeit diese ten vermehret, und den Betrag 2z si. erreichtt haben, so hat die Herrschaft einen Auswels über den^, pitals-Stand sowohl, als über den^,, pfang und die Verwendung der ressen an das Kreisamt, dieses adc^ Ausweise aller Ortsobrigkeiten Kreises mit einem darüber zu verla¬ den Verzeichnisse halbjährig an die Lag stelle zugleich mit dem SchulbeyAg Verzeichnisse einzusenden. Der gftA ßige Gulden ist in dergleichen jederzeit abzuziehen, und mit den F gen Schulüludsbeytragen, zu n>^ 7r ,i -ie für keine bestimmte Ortsschule Machten Legaten gehören, an die L ß vrsstelle einzuschicken. Aufseher »°t L-N LchuwLrsuch« d". SKÄ/Vr EMP LS «d d« j Verwendung von dergleichen 3 § vorzeigen zu lassen, und die v i ben Anstande und allfalligeU 3^ ' Men entweder auf der A v l ttlgen^ oder Bencht an das ^re w erstatten. (M. '8. Wo Stiftungen und Jegaren schulen vorhanden sind, sind ber auf diese Wohlthat ^s^/^^hxMche sM zu machen, zum guten G derselben, zur Dankbarkeit, ;um Ze für die Gutthater zu erm^n ^uch svn von denselben s>ey s d ^^ Prüfungen eine rühmliche Er ^ren Uch-hä, und ihr Nahm- Admkn an dem v°n'-h«786.) Diejenigen, welche nicht zur S^. . kommen, und ihr Ausbleiben durch iss , tige Gründe nicht rechtfertigen konll^ sollen zur Strafe das doppelte SchuN bezahlen. , , Zu dem Ende soll der SchullE das Verzeichnt über den Fleiß -er^) gend im Schulbesuche (den Fleiß-Kal( log) Tag für Tag genau führen, Abwesenden sogleich, oder wenigstens» Ende jeder Woche mündlich, und aniC( de jedes Monathes schriftlich feinem seelsorger anzeigen, damit er sich die Ursache des Ausbleibens zuverWS unterrichten, und die Nachlässigen dul s eindringende Vorstellungen zur PiW antreiben könne. Halbjährig überrer^ er einen genauen von ihm selbst, dem Ortsschulaufseher, und von . Ortsseelsorger unterfertigten Aus».^ oder Ertract aus den monatlichen FlA Verzeichnissen -er Ortsobrigkeit, wer - die Ausgebliebenen vorzurufen, zu " nehmen, und die nachlässig Befunds mit dem doppelten Schulgelde zu 75 ?Mll hat, wovon sie den einfachen Be- ÄSchullehrer gegen HuMrm?. ^behändigen, die andere Hälfte aber dem Extracte der Sleißverzelchms- >an das Kreisamt zur wettern Besor¬ gung an die kandesstelle einzusenden L-,, ^enn irgendwo die Schulstrafgel- L.uud Verlassenschaftsbeytrage zu den > Mlanftalten desjenigen Bezirkes, wo s„»^U8ekommen sind, zu Holge einer be- !!^rn allerhöchsten Bewilligung v r- keiltet werden dürfen, müssen die Obrng- über diese Beyträge, und über die bx.^.hrer Verwendung ordentliche um ^M)e Rechnungen führen, und dem W^ftriets-Ausseher bey der Schul- Milon zur Einsicht vorlegen, damit Mch versichere, daß sie zweckmäßig, und ver!^ allgemeinen Besten jedes Bezirke, worden sind. (HV. ^7- Marz Kn^iugegen sollen die Armen, sowohl t^chgals Mädchen unentgeltlich un- zäbl-?a den Armen sollen diejenigen ge- Iimä.^rden, welche von dem Slrmen- balt-pn e blne Unterstützung wirklich er- henM. oder dieselbe erhalten würden, u das Institut bey hinlänglichen y 8 § 8k ch Vk 76 Kräften wäre, überhaupt solche E Hausler und Leute, welche sich und u« Familie wahrhaft schwer ernähre»' Mich dürfen diejenigen Aelterü/ schon fürdrey Kinder das Schulgeld zahlen, für die übrigen, die sie zu s' , cher Zeit zur Schule schicken, keines e, richten. Doch soll diese Ausnahme nE die Dörfer Statt finden, nicht aberr, die Städte und Märkte, wo meistens s, möglichere Bürger und Inwohner U welche dieser Erleichterung nicht so l" bedürfen. Die Bestimmung der Armen E, ter dem Vorsitze des ortsobrigkettll^ Beamten und des Ortsfeelsorgers "n Beyziehung des Ortsgerichtes, des schulaufsehers und des Schullehrers lich gleich nach vollendeter Beschre^ der Schulfähigen geschehen. Es soll von eine doppelte Abschrift gemacht/ den genannten Parteyen unterfertU, und ein Exemplar von dem Ortsgerl^ das andere von dem Schullehrer all wahret werden. Bey dieser BestivE.,! soll mit der größten Gewissenhaft^^ und Billigkeit zu Werke gegangen damit weder dem Schullehrer, nocv um Befreyung bittenden Aelter» s hart geschehe. Eine vorzügliche AM k - sAt aber ist auf diejenigen zu richten, W? welche die gegründete Vermuthung tzN greift, daß sie die Befreyuna vom ck,„ ^.elde in der sträflichen Absicht su- det d- Kinder desto langer ungeahn- Unterrichte zu entziehen. Gck.nNern, die sich eine Nachlässigkeit im kvwn/chicken ihrer Kinder zu Schulden lichfA" lassen, sollen, wenn die Unmög- aus d Olsten nicht klar am Tage liegt, geg-Am Verzeichnisse der Befreyten aus- geld.A^a, und zur Bezahlung des Schul¬ ter^,. ^halten; sind sie aber hierzu plat- Arb-M unvermögend, mit öffentlicher allerhöchsten Bestimmung llln^stießen sie die Verpflegung oder eine so s»s?utzung von dem Armen - Institute; »hnen dieselbe entzogen werden. ^4, Iäner 1786.) die Landkmder unter dem Vor-- by^ daß sie mehr bezahlen müssen, nicht dM^chnen abgehalten werden; so soll sorrd^a besonderes Schulgeld bezahlet, überhaupt für die in jeder Abthei- Schuler vorgeschriebenen kehr- tes Alande angesetzt, und außer des Wor- ^ür di?? l g eld keine andere Benennung Gebühr gestattet werden. Natural- Einkünfte betreffend 78 ist darauf zu sehen, daß sie in dem ( her gewöhnlichen Maße und m j Qualität entrichtet, und nach dem r», ( preise bestimmet werden. Hierzu gey^ benanntlich auch die für das WettE, ten und Rauchern eingesührten Wen, lautgarben, Getreide, Mostu.dgl., Abgaben, obschon das Wetterlautcn 2 Rauchern abgrstellt ist, fortan abgern werden müssen. (HD. io. Oct. 1788,H Die Abgaben für das Wetterla^ sind dem Pfarrschullehrer, in dessen bezirke die Grundstücke liegen , zu ver¬ folgen. (Rggsv. i8. Jun. 1788.) S Da es bey mehreren Gemeinde» lich war, die Naturalien nach alterns ße und Metzen abzureichen; so soll ev . Gestalt dabey verbleiben, daß mit neuen Metzen eben so viel ausgelm- werde. ß Wo bisher zwar die Sache durchs Gewohnheit bestimmet, aber das Am wlllkührlich war, soll dieses auf eine^ ge Bestimmung mit dem GemeindgeE(, verglichen, und für das Künftige sei" setzet werden. Die Ausgleichung soß gend auf eine bestimmte Abgabe im G/',, sondern auf das Naturale, oder aus Mittelpreis jedes Jahres zur Zeit det' xeichung, eingegangen werden. 79 Die unbestimmten Einkünfte der ^rer M- nicht nach einem fünf- q^bn Durchschnitte, sondern nach dem ^N'ten Jahre unter den fünf letzten Anschlag za bnng-n. in k^ilkührliche zufällige Geschenke sind aeik Berechnungsanschlag zu brin- M^nch soll auf Kleinigkeiten, Eyer, künt>? dgl. in der Berechnung der Ein- Ges^ Wt geachtet, sondern solche als ger ? angesehen werden. Noch weni¬ gs ^.das Holz zur Schulbeheitzung zu r-ex^chullehrers Einkünften gerechnet knnfi?^ sixierten und gestifteten Ein- in auf Gehülfen sollen in der Fassion besondern Kolonne angemerket Und Nrjenigen Beytrage, welche Stifte halt§?iter rar Verbesserung des Unter- Lehrer, es sey in Geld oder an . auf Schulgerathschaften , Prämien, und alles, was den ünd befördert, bisher bestimmt ^ex förmlich geleistet haben, müssen lm- and oyne Unterschied, ob die dicht Md Klöster noch be tehen, oder *7«7 /dgefuhret werden. (HD. zi.Jul. ail t Mit Rücksicht auf diese Bel-A gen hatten die Schullehrer ihre zu machen , und die in Schulsachen gestellten Kreis-Commissare waren v. lhre Instruction vom Jahre 178s wiesen, bey ihren Visitationen dtt s f tigkeit oder Mangelhaftigkeit derselv^ erheben, und den Schullehrern bev Abfassung an die Hand zu gehen, ihr damahliger Gehalt sicher deftl^j! und sie an dem zu erhaltenden Bev^i aus dem Schul- und respective gionsfunde nicht verkürzet würden.^ Da die Fassionen der Schu^ auf diese Art mit Beyziehung aller bey interessierten Theile aufgenonr^i worden sind; so sind sie durchs^ zur Richtschnur anzunehmen, uno ß dann abzuandern, wenn die Unrn»)^ f keit derselben von einem oder delu . ; dern Theile hinlänglich erwiesen s Entstehen Beschwerden von < des Schullehrers gegen die Genu oder von Seite der Gemeinde sE F i Schullehrer in Absicht auf die,A keiten ; so wird der Schul - Dss^ Aufseher die Gründlichkeit derselben der kreisamtlich aufgenvmmenen fassion beurtheilen, so dann dura) Ortsseelsorger mittelst freundlichen B , 8l le^"s die Sache zu schlichteu trach- dieses nicht hilft, die Anzeige Sri, ^,-rtsvbrigkeit machen, welche Klä- E Hiih„f'Art allezeit auf dem politischen - i>llt auf dem Rechtswege abzuthun 'KB. 2,Aug. 1784.) ? r'Ul die Ortsobrigkeit gegen den , !cheii>^^er spricht, und der Spruch / ^geu^m Schul - Districts-Aufseher ! ^tt'h„.,^Fassion zu streiten; so hat er ^achx 'Anzeige an das Kreisamt ! dieser Art Klagen, besonders ! illia^vstgebühren, ist der Weg einer /Ausgleichung gewöhnlich derbes- / ^.^rcherstelluttg der Schuleinkünf- > ist in dem Falle, wenn der ! ?lrf s^Ker von dem strengen Rechte, das lvr-^'Uer Seite ist, etwas nachläßt, ein ! ^ Protokoll aufzunehmen, und - rrMch anzumerken, daß die- ! i^4uld>^^^keit ohne Präjudiz für den Ku, und den künftigen Lehrer e'niht? Mr auf die ausdrücklich be- Zeit Kraft haben soll, indem ^«lerch l^r aus Friedensliebe von ^enwartigen Lehrer eingegangen Gültigkeit eines solchen Ver- 'a unumgänglich erforderlich, 82 F p -aß er dem Kreisamte vorgelegt / ej^ von demselben bestätiget werde. M Wo der Schullehrer seinen höher, als aus 130 si. bisher ge'F^l hat, soll er in dem Genüsse verbn und ihm auf den Gehülsen, den er «ry den neuen Directiv - Regeln wege «c! Anzahl der Schulfähigen bekomme' >g nichts abgerechnet werden, außer rr Falle, day er bisher einen zu halte" Hunden war. In diesem Falle >' F nur so viel abzurechnen, als ihn e>e M hüls bisher gekostet hat. Ae Wo ein Gehulf gestiftet, aber den Directiv - Regeln unnöthig die Stiftung zur Verbesserung des^- .k dienstes seyn, und nur in dem F""/ 5 einen Gehulfen verwendet werden, F der Schullehrer Alters, Krankl) enA^ Entkräftungs halber unbrauchbar M Da die Schullehrer, deren F te laut ihrer Fassion nur roo ß weniger als roo fi. betrugen, ff ; Ergänzung derCongrua von j die Zeit vertröstet worden sind, Gehalt klar erhoben, und der VAfk' wird bestimmet worden seyn, wela Schul- und respectiveReligionv'UKk Ganzen zu leisten hätte; so habe" F' ne Majestät allergnädigst r" gegebm, daß Allerhöchftdieselben Anstand nehmen werden, dre Zu- K zofi, den bedürftigen und ver- W bE- Schullehrern von Fall zu Fall , Allllgen. (HD. i7. Zauer i8oz. > ^lNnit auch die Schullehrer ihren L "ke angerechneten Gehalt am lig'Aelde, an Naturalien, u. s.f. künf- alle Beeinträchtigung und Nec- Ä lz?"n Seite der Privaten, Richter ss b-s^einden sicher beziehen; so sind ZejtfNt, ordentliche Monath - und ,Kn fest setzen zu lassen, in wel- !> ^k^")t der Schullehrer selbst, sondern M Arrndgerichte so wohl das Schul- die Naturalien auf eingereichte Me/ W eintreiben, und dem Schul- Q»??^geben, welcher alsdann erst MMung unterschreibt, wenn er die übernommen hat. Gericht soll darauf sehen, daß Ä^ten nicht Afterkorn, und an- Waren liefern. Die Ge- k jsssch^at für das Maß und die gute Ä Abnheit der Beytrage zu haften. ^Ä,?bssen zu versichern, soll die - der Naturalien, wenn der i« M^uehr^x beeinträchtiget zu seyn » 'n Gegenwart des Ortsseelsor- F s 84 gers, des Verwalters und des aufsehers geschehen. , ,, x Die schicklichen Zeitfriften hab^ Schul- Districts-Ausfeher mit den lehrern und Ortsgerichten zu ver^ den, sich bey ihren jährlichen VE> nen der geschehenen richtigen BeE zu versichern, und die Schullehrer falls auf das beste zu unterstützen-,. Bey der Abtheilung der Sch" x. künfte, wenn ein Lehrer austritt stirbt, ist Folgendes zu beobachten-. »tens. Sobald der Austritt ödes . Sterbefall dem Schul- Distt" Aufseher angezeigt wird; so sich unverzüglich mit der Orts"". Leit ins Einvernehmen zu daß der Unterhalt für den folger abgesondert und sicher^ let werbe. Sodann ist das Wj hene dem Kreisamte anzuzeige^ dessen Wirkungskreis dieser stand eigentlich gehört. , «j rtens. Bey der Theilung ist die fron der Schuleinkünfte, und Zeitraum der Dienstleistung ' Grunde zu legen. ztens. Um die Erträgnisse von M und die Naturalien, die bereits § gezehrtt find, gerecht abzuthl" «H lst zu erheben , wie viel der abge¬ hende Lehrer gefechfet, oder an Na¬ turalien fassionsmaßig empfangen hat. Der Ertrag ist nach demseloen ^vcal-Preise, in welchem der abge¬ hende Lehrer solche bezogen hat, zu Gelde zu berechnen. 4tens. Die Ertragniß der Schulfelder, wenn ein Schullehrer vor derAern- te stirbt oder austritt, gehört dem Nachfolger gegen Ersatz der Aus¬ saat, und der erweislichen Culturs- Avsten, weil die Felder immer für Has künftige Jahr angebauet wer- ven, wahrend dessen der neue Letz¬ ter sich den Fruchtgenuß derselben durch den Unterricht der Schuhu-- gend erst verdienen muß, wozu da¬ ngen der abgehende Lehrer nichts wehr beytragen kann. öteus. Die Witwen oder.Erben des Ehrers können bloß auf dasjenige Anspruch machen, was der Ver- ''vrbene selbst bis zum Tage seines Ablebens als seinen Lohn verdienet, ,^ber «och nicht empfangen hatte. tens. Die Fristen, nach denen der Ehrliche Gehalt der Schullehrer zu 'aufen, und die Theilung der Ein¬ künfte zu geschehen bat, werden nach -er bisherigen Beobachtung , weder von Theresia bis Ther^ oder nach dem Militair-Jahre iten November bis letzten Oct^ oder nach dem Solar - Jahre! gesetzt. 7tens. Der neu antretende Lehrer r-, auf die Einkünfte und Zuflüsse § nes Vorfahrers für die ZwM.§ zeit, als das Schulamt von e^ , andern versehen worden ist, ke^ ' Anspruch machen, weil er noch/^ selbst gearbeitet hat. Die ziM^ zeitigen Einkünfte sind der gegen dem zu belassen, daß sie aufgestellten Provisor bezahle. -W sie sich mit demselben nicht ausgleichen, so hat der Schuss stricts - Aufseher nach Billigten Gehalt zu bestimmen, der dem visor von der Witwe bezahlet -en soll. 87 Eilfter Abschmtt. ^^nschasten und Pflichten des Mers und des Ortsscelsorgers. Äi> le s^bhrer in einer öffentlichen Schu- ivi-Ä ^sunde Sinne, eine gute Aus- und einen gesunden Körper ha- kn^' Auffallende körperliche Gebrechen litten lhn den Kindern leicht lacher- fachen, und um das nöthige Anst¬ el bringen. r- Er fon einen guten, gesunden Ver> .-."d, und die Fähigkeit besitzen, sich in "er Sache leicht zu finden. .. das Er sey ein gottesfürchtiger Mann, Muster für seine Schüler in Reden, Adlungen, und in der ganzen Auf. Die Gegenstände, die er lehren soll, ^Uß er selbst recht gut verstehen. Von Religion soll er so vielKenntniß ha- als er bedarf, um so wohl sein eige- Herz darnach zu bilden, sich in gott- 88 seligen Gesinnungen zu starken, und seinen Wandel für die Jugend cm abmungswürdiges Wüster zu als auch -en Religionsunterricht d? Katecheten in der Schule zu wieder^ len, und überhaupt die Kinder ten Gesinnungen, zu rechtschaffenen lungen, und zu denvorgeschriebenen ü ligrönsübungen anzuführen. v Er soll alle Druckartcn, wclct^, r den vorgeschriebrnen Lehrbüchern kommen, fertig, und nach den iM -er Tonmessung lesen. , Die verschiedenen vorgeschrre^ Schriftarten soll er schön und u schreiben. Die 4 Rechnungsarten in ganzen len und in Brüchen nebst -er Regel tri soll er gründlich inne haben, und verkommende Falle fertig anzuw^ missen. Im Rechnen mit Zahlen ohn^, fern soll er eine große Fertigkeit bchmi Die Regeln von der Erkenntnis Buchstaben, vom Buchstabieren, Schön- und Rechtschreiben, nut vom Rechnen sollen ihm recht ge^' seyn. ..»ß Er soll die deutsche SpracklE so fern wenigstens, als sie zum Recht' k ben nothwendig ist, verstehen, un 89 Aandeseyn, cini<;e im gemeinen Lek en un- entbehrliche Aufsätze zu machen. j Wo die deutsche Sprache nicht allge- s Aein verstanden wird/ soll er nicht allein der deutsche«/ sondern auch der im Lande « Aichen Sprache kundig seyn. (V, 5. Apr. ! -792.) , Er soll die vorgeschriebenen Lehrbü¬ cher durchaus richtig verstehen/ und mit l den in Schulsachen ergangenen Verord¬ nungen wohl bekannt seyn. ! Der Lehrer soll die vorgeschriebene Art die Jugend zu lehren nicht bloß wissen, ' iondern auch mit Leichtigkeit anwenden ' können. Zu dem Ende muß es ihm nicht ^nvg seyn, sich das Lehrcrzeugniß und Anstellung auf einen Schuldienst er¬ erben zu haben. Er soll die zu seinem Aufe nothigen oder nützlichen Kennt- "M durch Lesung guter Bücher zuerwei- A'n beftissen seyn. Er soll bey dem Unter¬ ste Beobachtungen anstellen, und sich ^zeichnen. Er soll sich nicht schämen, Ai andern Lehrern oder auch vonGehül- 'kn etwas Gutes zu lernen. Die Erinne- ^Ugen und Rathschläge seiner Vorgesetz- besonders feines Seelsorgers soll er Mig annehmen, und zu benutzen trach- die Zweifel und Bedenken demselben "tkt geziemender Bescheidenheit und zu A H rw z. be tr n d r i rechter Zett, uremahls vor den '5 eröffnen. Ist er bey der Schulung chung über etwas zu recht gewiesen , den; so lasse er sich ernstlich angA seyn, den Fehler nach der erhalt Weisung zu verbessern. Die Verordnungen in Schulst'^ soll er fleißig sammeln, und in ein^ nes dazu gewidmetes Buch (meins tokoll) genau und sauber eintragen-u Ueberhaupt soll der Lehrer alle^ liegenheiten seines Amtes auf naueste zu erfüllen bemühet seyn. sich dazu nicht durch Furcht vor weisen und Strafen, sondern dura) ,j kenntniß seiner Pflicht und durch senhaftigkeit antreiben lassen. Er M ' K daher täglich durch Gebeth, und Nachdenken über das, was er lehren' zur Schule vorbereiten. Er halte sich genau an die schriebene Unterrichtszeit, so wow schulfähigen, als der erwachsenen, Unterricht wiederhohlenden Jugend, ;« ue sie spater anzufangen, und fruw^r endigen. Er beobachte die vorgeiEj,^ ue Stundenabtheilung, welche zu Erinnerung und Rechtfertigung an schicklichen Orte in der Schule angMl tet seyn muß. Wahrend der Saw 9l soll er sich wegen des Meßnerdienftes, »der, um vor Gericht zu erscheinen, oder anderer Ursachen wegen ohne dringende Aoth weder aus der Schule entfernen, noch in der Schule mit fremden Dingen, r.B. mit Federschneiden, Linieren u.dgl. beschäftigen. Es wird ihm nicht gestat¬ tet, die Schüler laut zusammen buchftabie reu, zusammen lesen, und zusammen ant¬ worten zu lassen. Er ist schuldig, bey sem Religionsunterrichte des Katecheten ^Aufmerksamkeit gegenwärtig zuseyn, M "ebst dem Tage den Gegenstand des- ^ben aufzuzeichnen, und auf jedesmah- Begehren dem Schul - Distriets - msueher vorzuzeiaen. Zur Aushülfe im "etznerdienste bestelle er einen verläßli- 2- abgerichteten Menschen, der Sm« gen Falles gleich bey der Hand sey. der Schulzeit aber ist er schuldig, Airft ßnerdienst selbst pünctlich und mit tx^nd zu verrichten, das ihm anver- "be Kirchengerath mit der größten lj^gfalt zu verwahren, dasselbe rein- Ad in gutem Stande zu erhalten. bora f gebrauche in der Schule nur die Nel?Zchriebenen Lehrbücher und gestoche- ein Urschriften, und führe keine andern Äa'^Mdet er bey den Kindern fremde drucke der eingeführten Lehrbücher ; H 2 so suche er zu erforschen, woher sik § kommen sm-, und zeige esdemOrtslss svrger an, der das zuverlässig Erhob, dem Schul - Districts- Aufseher ber^ tcn wird. . Ohne sich durch übermäßige Mw gung zum Lehramte vor der Zett untcw sich zu machen, soll er in der Setu!/ . des Wort richtig und so laut ausst^ chen, daß er von allen Schülern l^ verstanden werde. Der Unterricht des Lehrers verb, te sich über alle Schüler ohne UnterE, Bearbeitet er nur diejenigen SchE/ die entweder ein besseres Talent, 7. vermöglichere, freygebige Aeltern ba^ so verrath dieses entweder Unwissend in der Lehrart und Unfleiß, oder ge^ senlo,e Parteylichkeit. Da der Lehrer bey den Kindern rend der Schulzeit die Stelle der/N tern vertritt; so soll er sich ernstlich gelegen seyn lassen, sie zum Gütens ermahnen und zu gewöhnen, von bf, Bösen aber mit Liebe und Ernst ab» halten. , Zu dem Ende soll er jedes ME dem Anfänge des Unterrichtes in^ Schule gegenwärtig seyn, über die kommenden die Aufsicht führen, und w 9) Lte genaue Erfüllung der bekannt gemach¬ ten Verhaltungsregeln feste Hand halten. Vorzüglich halte er auf Gehorsam, Ordnung und Stille, Fleiß, Reinlichkeit, Schamhaftigkert, Verträglichkeit, Dienft- fertigkeit und Höflichkeit. Er dulde nicht das Lügen, das Er¬ zählen von Neuigkeiten, das gegensei¬ tige Angehen, das Anmaßen besonderer Vorrechte, das Vexieren und Schimpf- nahmen geben, das Tauschen, Verkau¬ fen oder Verschenken ohne ausdrückliche Erlaubnis;, das Essen wahrend des Un¬ terrichtes, das öftere Hinausgehen, das unanständige Sitzen und Verbergen der Hände. Auch die Sorgfalt für den äußern Anstand und für die Gesundheit der Kin¬ der gehört unter die Pflichten des Leh¬ rers. Er biethe ihnen nachdrücklich auf, daß sie auf dem Wege zur Schule und aus der Schule nicht unnvthlg stehen bleiben und spielen, nicht laufen, nicht uüt Büchern herum schlagen und rau¬ fen, nicht schreyen und lärmen, die Mäd¬ chen sich nicht unter die Knaben men- 8en, u. s. w. Er sehe darauf, daß sie reinlich, mit Lewaschenem Gesichte und gewichenen e c Landen, und gehen wenn sie bloßfüßig/^ gewaschenen Füßen, mit abgeschmrw - Nägeln, mit gekämmten Haaren, nicht mit murhwillig zerrissener oder,, schmutzter Kleidung, die Mädchen sondere weder mit einem steifen, der V dj sundheit und dem Wüchse schad", j ,r Schnürleibe (HD. 14. August »783-)^ leichtfertig gekleidet in dieSchule komw^ Er warne die Kinder ernstlich/ sehe bey der Schule darauf, daßsie>H r erhitzt und vom Schweiße triefend 1 ken, oder sich auf den kühlen Erdv^ > legen, im Winter sich nicht unvorM' dein heißen Ofen nähern, und sich sch"' liehe Frostbeulen zuziehen. zj! Nicht minder ernstlich warne er, Kinder vor dem Essen unbekannter^ zeln, Kräuter, Beeren und SEßk» me, vor dem muthwilligen HerumM und Spielen am Wasser, und aufosi^ liehen Straßen, besonders bey derE§ merung und zur Nachtszeit, vor Baden m Flüssen, Bächen, Teiche" O Mühlgraben, wodurch sie leicht l" bensgefahr gerathen könnten. Zur Winterszeit und bey Rege>"^ ter sorge der Lehrer, daß die Kinder ß. ßer dem Schulzimmer den Schnee vlw ren Kleidern abschütteln, den Koth d , ! ">s!!s?^en abstreifen, damit nicht die > j^unftung dadurch vermehret, und dre im Schulzimmer desto eher verdorr werde. ^^ureinliche, mit Ungeziefer geplagte sollen nach Hause geschickt, und inn^mern an ihre Pflicht geziemend er- ^werden. ekess.Ä'^kr mit einem ansteckenden oder Ausschlage an Händen oder lln^bfe, Kinder, die geblättert haben, nckssÄ Schorf noch am Leibe tragen, M bis zur völligen Genesung von der i Ausgeschlossen werden. di? . r dieß fordert die Sorge für Lcheri Rüdheit der Jugend, daß das Heiner ner nicht übermäßig warm ge- ^iitznach jeder Schulzelt gelüftet, siiir^! ^veyten Tag von Staub und gereiniget werde. derAr Zucht und gute Ordnung in ter?^iUe zu handhaben, muß derLeh- Diese? Jugend in Ansehen stehen, ein a,,/rwlrbt er sich nicht etwa durch deii sAieres, mürrisches Aussehen, durch kes,^,suuch der Ruthe und des Stoc- bern dnä.bk)lhmredigkeit, u.dgl.; son- Üscki,.^^ sklne Kenntnisse und mora- «Uten Eigenschaften, durch ein mann- liches, anständiges/ und sich mmcr S ches Betragen. .,«? »t Mangel an Aufmerkiamkeit >er Lehrmethode, an Fleiß, an Geduld Sanftmut!) sind die gewöhnlichen U- chen einer schlechten 'Schulzucht. M ch Der Lehrer sey von zu großer oe lindigkeit und Harte gleich weit v m fetnt, wie ein liebender aber verst^ "e ger Vater. Er sehe der Jugend bei) 8e ren Fehlern nicht durch die Finger^ mache aber einen großen Unters n zwischen Fehlern jugendlicher samkeit, und Fehlern der Boßheit. gebrauche so lange keine harten ' fen, als gelinde noch Besserung . lassen. Er sey im Belohne!) und fen weise und ohne Parteylichkerr recht. ,11- , Es ljt eure schlimme Sache, , der aufgebrachte Lehrer deu fehles Schüler mit Schimpfnahmen belegt, sogleich zur Ruthe seme Zuflucht lU^ Noch schlimmer macht er es, wen' unerlaubte Strafen und StrafiE ge anwendet. Ohrfeigen und streiche, Reißen bey den Ohren oder ren, Schlage und Stöße auf den oder andere zarteTheile, Knien ohne Verschärfung, der Gebrauch -- 97 p Meuferls,'--es Ochsenziemers und ähn- bn// Instrumente sind ihm strenge ver- i" Zur Bestrafung wichtiger Feh- nur die Ruthe, und bey größer» Erlern höchstens ein dünnes Stäb- gebrauchen. Die Züchtigung ist S' ohne Wissen und Genehmigung sMs, ^tsseelsorgers von den Aeltern > oder in ihrer Gegenwart vorzu- t a^n, damit diese nicht, wie es oft H Meu ist, klagen mögen, daß ihr straff seiner Besserung zu gelinde,be- "der durch eine empfindliche Zuch- grausam mißhandelt worden sey. tv». Mißhandlung eines Schülers aber, derselbe am Körper Schaden tr^i tft eine schwere Polizey - Ueber- welche das erste Mahl mit Grefte von drey Tagen bis zu Monathe, im wiederhohlten Falle tlns, ^dst dieser Strafe mit -er Erkla- suA^der Unfähigkeit zum Lehramte be¬ llet wird. (Gesetzb. U. Th. teri-^dwille und Unfug, oder schwe- 'lWpv Hetzen der Schulmgend, welche der Zeit, da dieselbe unter der d^.^en Aufsicht des Lehrers steht, Udet worden sind, müssen von den "ern, oder nach der Beschaffenheit G a 98 , » ! der Umstande von der Ortsobrigkeit strafet werden. , 8! Da Müßiggang und Armutb^ Quelle vieler Vergehen, Fleiß und beirsamkeit hingegen der Grund ehrlichen Auskommens und reck)A fenen Wandels sind; so wird M Lehrer ein besonderes Verdienst nA , Schuljugend erwerben, wenn er M gelegen seyn laßt, die Unterweisung Gewöhnung derselben zu HandaMß, zum Spinnen, Stricken, Nahen, / gemeinschaftlich mit dem OrtsseeM auf alle Art einzuleiten und zu beföE^i Seinen Vorgesetzten, dem Or^ sorger, dem Schul-Distriets-Am^ und dem obrigkeitlichen Beamtest D der Lehrer mit geziemender HöfiEß- und Ehrerbietigkeit begegnen, ihre/ lichen Erinnerungen mit Dank anU men , ihre Befehle mit schuldiger A, furcht anhören, und genau best'/ Hat er Zweifel und Bedenken,// meint er in seinen Rechten geklA zu seyn; so soll er mit Bescheids Anstand und Höflichkeit das zu rechter Zeit vorstellen. Findet nicht beruhiget; so kann er dasftl^ der unmittelbar hohem Behörde al/ ß gen, von welcher er die Entscheids ^p?^bzuwarten hat. Überhaupt Am. Hn Benehmen gegen Vor- sm Obrigkerten -er Schulju- ^r ganzen Gemeinde ein nach, f2"gswur-iges Beyspiel der Ehr¬ ten des willigen Gehorsams ge- - Insubordination in der That, und groben respectwidrigen Worten wird b Aahl auf das strengste bestrafet. ,n Aeltern der Schulkinder be^ Mr der Lehrer höflich und freundlich. Mr er ihnen wegen der Unarten ihrer Minder etwas zu sagen, um sie zur ge¬ naueren Aufsicht und Mitwirkung auf- Moroern; so spreche er mit ihnen ohne bittere Vorwürfe mit Gelassenheit und Jeilnahme. Er schicke ihnen in solchen Men keine mündlichen Nachrichten oder Auftrage durch Schulkinder oder frem¬ de Personen. Dadurch entstehen leicht Mißverständnisse und Feindseligkeiten. Ist der Fall wichtig, oder besorgt der Lehrer von Seite der Aeltern eine üble Aufnahme; so wende er sich an den Ortsseelsorger um Rath und Beystand. Der Lehrer sey friedliebend, und meide sorgfältig jede Gelegenheit zum Zanke. Wenn er aber das Unglück hat, mit jemanden in Streck zu gerathen; so streite er nicht öffentlich, am wenig- G 2 n 120 1 sten in Gegenwart der Kinder., 2« N selbst Recht schaffen wollen, SchA k, worte mit Schimpfworten, BeleE^ mit Beleidigung erwiedern, macht Ule Mahl sträflich und verächtlich. Obgleich der Lehrer nur der nießer des Schulgebäudes ist; so w-z st doch schuldig, dasselbe eben so sot^ st tig in dicht zu nehmen, wie ein orv^ ß licher guter Hauswirth sein erg^, .s^aus rn Acht zu nehmen pflegt. darf weder selbst etwas thun, now^ 1 Seinigen gestatten, wodurch das , bäude Schaden litte, und vor der S K zu Grunde gerichtet würde. Was seine Schuld zu Grunde gegangen A muß er auf seine Kosten gleich in Stand setzen. Gebrechen, die ohne Schuld entstanden sind, hat er mit wissen, und unter der Mitfertigung.z, Ortsseelsorgers dem Schul - DEA Aufseher alsogleich anzuzeigen, d^z auf dessen Einschreiten denselben ehefl^ abgeholfen werde, da es noch mit Eck geren Kosten geschehen kann. Das'stx- ist auch von dem Gchulgeräthe zn .z stehen; nur wird von dem Lehrer v - eine besondere Wachsamkeit gefE^ii daß dasselbe nicht von muthnNA Kindern beschädiget werde. Denn v' lB' tik xL l/ lc>l 'Ade in -en meisten Fällen dem Man- an Aufsicht zugeschrieben, folglich ^Lehrer zur Last gelegt werden müssen. An Schuleinkünften darf der Leh. ec weder mehr fordern, als die gesetzt 5a»lg aufgenommeue Fassion ausweiset, M daran dem Dienste und seinem Nach- etwas vergeben, wenn er es auch sA'^ne Person räthlicher findet, von !^engenr Rechte manches Mahl etwas ""chiMen. ,, Das ganze häusliche und öffentliche Erhalten des Lehrers sey untadelig und Merhaft. In seinem Hause herrsche lj^nung, Reinlichkeit, Friede und che- Le Eintracht, gute Kinderzucht und Mthschaft. In der Schule erscheine er wie außer dem Hause, nie anders als dA.audig und reinlich gekleidet. Er mei- ^ Überhaupt alles in Handlungen, Mie- hA und Geberden, was ihn lächerlich, nächtlich oder strafbar machen könnte. .. Er treibe bey schwerer Ahndung ^"verbothenesGewerbe, er halte kei- ^«chenke, er musiciere nicht in Schenk- i>Mrn bey Hochzeiten, Kirchweihfesten, andern öffentlichen Tänzen. Er ge- -"Winanden einen verbotenen, einen ^Anständigen anstößigen Aufenthalt. meide alle Zusammenkünfte, bey de< *02 t- nen er Gefahr läuft, seinen guterE men und sein Ansehen zu verlieren, Saufen, Spielen, Zanken, und sonnenen Gesprächen verleitet unv.1, ßer Stand gesetzt zu werden, dieM ten seines Berufes pünktlich zu erst^ h Die wichtigste Person für jede x le ist der Ortsseelsorger, wenn er v allein mit den erforderlichen Eigens i ten begabt ist, sondern auch den , lichen Willen hat, zur zweckmäßigen L düng der Jugend nach dem .ganzen^ fange seines Wirkungskreises vev tragen. , Er steht mit der Schule M dreyfachen Beziehung: i. als RelW z. lehrer; 2. als moralisches Muster^ als unmittelbarer Vorsteher und seher des Schullehrers. Als Religionslehrer ist er stn»z Ertheilung des katechetischen Rellgl^, Unterrichtes in der vorgeschriebeneNA,, und Art verantwortlich, er möge selben selbst ertheilen, oder durch Cooperator ertheilen lassen. Diese muß ihm so heilig seyn, als die rung des ordentlichen GottesdlE^ der Predigten, der sonntäglichen stenlehren, und die Ausspendung heiligen Sacramente, weil die 0* !! t^lben großen Theils auf der sorgfäl- zweckmäßigen Unterweisung ^.^"^uljugend in der Religion beruht, iS dev aus Mangel des Unterrichtes in I drnx^^nd wird dem Gottesdienste ge- » m"Äos beygewohnet, die Belehrung ken^/?^^n, im Beichtstühle, amKran- dera/^ wird nur halb und unrichtig ' te n,. ??n, und die heiligen Sacramen- - reiti, ^u ohne die erforderliche Vorbe- , -jg ""g und Rührung der Seele unwur- als,,^pfangen. Der Katechismus darf lerntet bloß wörtlich auswendig ge, svild^ und eben so wieder abgefragt, Uluß deutlich und faßlich aus, Bexs^, "ud jede Lehre auf das tägliche den ^lten der Kinder angewendet wer¬ den'^Der Ortsseelsorger weiset auch hvr.»„^llehrer an, wie er den ange- gend " Religionsunterricht mit der Ju¬ de, nützlich zu wiederhohlen ha- dia bezeichnet jedes Mahl eigenhän- Fleis/^. ^ag der Katechisation in dem Kataloge des Lehrers. zu ses^^at der Ortsseelsorger darauf ^aß das Auswendiglernen der aus Katechismus, welche er vor» h-t. ^drg, gründlich und faßlich erklärt len d^ln Schullehrer eifrig betrie- "'brde, damit die Schuljugend mit -en Worten, an welche die Erkla^ geknüpft worden war, den ganzen terricht fester behalte. 8er Der Ortsseelsorger soll das nn - rx lische Muster für den Schullehrer » für die Schuliugend feyn. Alle nE., schen Eigenschaften, die der Schull^ haben soll, muß er in einem viel y lei ren Grade besitzen. Dadurch wU^ U sich Hochachtung und Vertrauen Ä dem Schullehrer, bey Aeltern und rr dern verschaffen, dadurch wird er le> ? g Lehren und Ermahnungen Krast u Würde geben. ; Ohne das Bewußtseyn erfn^ s Pflichten, und einer gänzlichen . -elhaftigkeit könnte er gegen den lehrer und -essen Gehülfen, gegen tern und deren Kinder zu nachn^ seyn, und sich nicht getrauen, ihre ler mit bescheidener Freymüthigken bereden, und sie nöthigen Falles Ernst zur Pflicht anzuhalten. KE» zu Klagen und Untersuchungen; so le ihm die Nachlässigkeit, Grobhest, Ä derspänstigkeit und üble Aufführung Schullehrers zur Last gelegt werden-^. Als unmittelbarer Vorsteher und scher des Schullehrers und der Sü muß der Ortsseelsorger.die vorgeM io5 B An?ehrgxgmstä»dc , das MckmMe «' Z°«°n dn, d-m unt-rr.cht°, mr °i- » k gründlich mr «-»m k-»n°n, °M B *r -en Schullehrer und dessen ^eyuncir < zu beurteilen, zu belehren, zu recht >l!' öu weisen, und zu letten lM Stande r. i' ?u^em Ende soll er sich mit dem Sch^ ' und dessen Gehulfen öfter meme '1- Unterredung einlassen, um das Maß-er I» Auntnisse, -ie sie besitzen, genau tennen ci^Eeuen. Findet er ihre Kenntnisse m IZaft; so sou er sie theüs mundlrch ^ Ken, Heils ihnen die zweckdienlichsten !' §.UKer zur Belehrung mtttheüen. E - Schule nicht allein, wenn er den »ivnsunterricht ertheilt, sond rn au- > u,Dieser Zeit öfter und unvermutet be, ^^eu, dem Unterrichte des Lehrers bey^ , tA^n, und dessen Verfahren beoba^ ^e Juqend durch seine Gegenwar ' s2/eißigen Schulbesuche, zur 2lufmert- ^ert, znm Eifer im Lernen ermuntern. be„ Er soll nicht allein in der vorgeschrtt, predigt bey dem Anfänge des Schulz L°mpÄ°7LLNSLm^ t schicklichen Gelegenheit den Ael, ^U die Pflicht einer guten Kinderzucht, "">bvn -er unterricht einen Hauptthm io6 ausmacht/ eingreifend zu GeB führen. -hj! Er soll überhaupt über alles, Schule, denSchullehrer und dessenG^, fen, die Kinder und deren Verhaltes trifft, auf eine kluge und bescheiden^ sich die genaueste Kenntniß zu verswA suchen, damit er jedes Uebel in seines Lurt ersticken, und das Gute alleM den desto wirksamer befördern könw'. Nur soll er sich wohl in Acht nM-l daß er nicht durch einen unzeitigen verleitet, den Lehrer oder dessen Gey^ vor der Schuljugend oder vor der G^, de zur Verantwortung ziehe, mit Worten bestrafe, und dadurch um ihrem Amte unentbehrliche Ansehen ge. Hat er ihnen etwas auszuftelM'^ geschehe es zuerst unter vierAugem in Gegenwart des Orrsschulaufss!^ und bedrohe sie mit der Anzeige an M Schul-Districts-Aufseher, dw, wenn § ne Besserung erfolgt, unfehlbar ne langen Verschub zu machen ist, das Nebel nicht unheilbar werde. F Oeffentlich soll sich der Ortsss^ ger des Lehrers annehmen, und M sehen auf alle mögliche Art schützen»^ sto weniger lhm etwas zumuthen, wo" IO7 dasselbe in den Mgen der Schuljugend Und Gemeinde herabgesetzet würde. Den Lehrer während der Schulzeit zu Meßnersdienften zu gebrauchen, oder vor Gericht zu fordern ist nicht gestattet. Zwölfter Abschnitt. Zurechtweisung oder geringere Be¬ strafung der Lehrer. Deren Ab¬ dankung, Absetzung. ^gleich seit der Verbesserung desSchul- Mns kein Lehrer ohne das gesetzmäßige ^ugniß feiner Fähigkeit zum Lehramte rngestellet werden durfte; so können sich Falle ergeben, daß ein Lehrer seinem Dunste mit Lauigkeit vorgestanden wä¬ re, und anstatt in den Gegenständen im- fester, und im methodischen Versah¬ en immer gewandter zu werden, darin "«H und nach abgenvmmen hätte. Entdecker der Schul - Distrikts-E» scher bey dem Lehrer oderGehülfen dx Mangel an Kenntniß der LehrgegeB^ de oder des methodischen VerfaE "k so prust er ihn auf der Stelle darE, se um zu erfahren, wie weit es ihm a^ erforderlichen Kenntniß fehle. ir Ist der Mangel nur einzeln, 2 set er ihn sogleich zu recht. Ergibt^ r die nöthige Belehrung zuerst theoE, l dann zeiget er ihm alles praktisch ' Laßt es von ihm nachmachen, und set ihn an, wie er durch stufenweise^ bung weiter kommen könne, wenneE« Woche zu Woche eine neue Rege»" Verfahrens befolget. ,. Fasset der Lehrer oder Gehuls Zurechtweisung; so laßt man es bewenden, und muntert ihn freu" ,,l auf, oder scharst ihm die Befolgung Ernste ein. Dem Ortsseelforgcr wrrv getragen, über die richtige BefolgE isto genauer zu halten. .Fi In das Hand-Protokoll, der Distrikts - Aufseher mit sich wird unter dem Nahmen Sä)" „ch" rer kurz eingetragen, worüber E belehret habe, damit bey der Visitation auf die Verbesserung s" werden könne. 1!^' P. Bey Mängeln, die nicht so leicht und s M der Stelle zu verbessern sind, wird ^Lehrer nach Erforderniß auf 8 bis 14 ^ge, vder auf z Wochen an emen be- "ichbarten guten Schullehrer angewle- um sich dort in den nöthigen Stuc» unterrichten zu lassen, und das hrer- erhaltene Zeugniß dem Distritts - ^lseher einzusenden. Zu dieser Absicht Zahlet sich der Distritts - Aufseher die ^sten Schulen seines Bezirkes aus. De.r s^Mglichfte Triviallehrer in icdem Dl- ^cte erhalt den ehrenvollen Nahmen As M uft e rl e h r ers, und dessen Mule wird zur Auszeichnung eine Mu- slV^ule genannt. Wenn esdreUm- ' ^nde nicht anders gestatten,. so kann A solcher Unterricht zur Zeit der ge- Ähnlichen Ferien eingehohlet werden, ^dieses Mittel das erste Jahr nicht ^kommen gewirket; so kann es das Mte Jahr wiederhohlet werden, um Mer zur Emsigkeit zu treiben. ein wirksameres Mittel, beson-- A bey Schullehrern, die in mehreren Mcken schwach sind, könnte dieses seyn, B der Distritts - Aufseher einen wohl leuchteten zum Lehrer tauglich erkann- e Schulgehülfen dem Lehrer von Amts- ^en zu ordnet- Der Gehulfblerbt nach Erforderniß drey bis sechs Wochen^ l)e dem Lehrer, gibt ihm den nöthigett terricht, und richtet ihm die Schule schriftmäßig ein. Der Schullehrer h ihn auf seine Kosten versorgen, um>^ d let ihm einen angemessenen vom Dlst^ Aufseher bestimmten Gehalt. UM s hiervon los zu machen, werden M r Lehrer alle Mühe geben. j Gehulfen, die sich mit gutem l ge hierzu gebrauchen lassen, sollen bey.^, ! nächsten Erledigung eines von der leilmng der Landesstelle abhans^ Schuldienstes bey sonst gleichen Ver^ sten in Vorschlag gebracht, und zu am-r Schuldiensten vorzüglich empfohlen den. .»r Damit kein geschickter, eifriger' wohl gesitteter Schulmann fürchten se, seinen Dienst ohne Verschulden deswegen zu verlieren, weil er die vo^ schriebene Methode befolget, oderI Fleiß - Kataloge genau geführet, die v jährigen Extracte der Nachlässigen senhaft verfasset, und der Behörde geben, oder seinen Gehalt an Gelve Naturalien ordentlich eingetrieben so soll es nicht in derWillkühr der r sentanten, nahmlich der GMelß^H Herrschaften und Pfarrer stehen. m ü abzudanken. Sind sie mit selben unzufrieden; so soll ihre Be- Merde vor den Schul-Distrikts-Auf- ^!?^^kacht/ und durch denselben un- s . rächet werden, ob sie wirklich gegrün- ! Vie Abdankung -es Lehrers der k Vortheilhaft sey. Ist die Be- jA^rde gegründet, und der Schulleh- der mittelmäßigen Art, daß er das Bestätigung - Decret nicht worben und verdient gemacht hat; so den Präsentanten ihr bisheriges v«. / ihn nach der vorgeschriebenen lMvsuchung abzudanken, noch ferner "Majdini. Doch muß über die gepfio- r.^ Untersuchung dem Consiftorio Be- ^stattet, und von diesem die Bestei¬ gung der Landesstelle eingehohlet werden. Schullehrer, welche das Beftäti- Mgs-Decret der Landesftelle erhalten dp^u, können auch nur von der Lan- ^Mlle nach der Große der erwiesenen ^u)uld des Dienstes entlassen oder ent. 'M werden. Haben die Präsentanten, Herrschaft, Harrer oder Gemeinde, Beschwerden s gen den bestätigten Schullehrer; so Gingen sie dieselben ordentlich bey dem Nul - Distrikts - Aufseher an. Dieser versuchet dieselben, in so fern sie die Kenntniß 'der Lehrgegenstande u»o Lehrart, die Saumseligkeit mr und Meßnerdienste, das Verfahre» L der Schulzucht, sein Benehmen § - Vorgesetzte, seinen moralischen Lel»' wandel betreffen. .. Z Ist die Klage über Unwissenheit s, l Lehrers; so wird er von dem E>e^ l Diftricts - Aufseher geprüfet, welcher , , le Mittel zu dessen Besserung nam ' oben gegebenen Vorschrift vorzurey hat. Wird der Schuldige durch Mittel nicht gebessert, so stellt ihr» Diftricts»Aufseher einen Provisor, cher die Schule versieht, und nichts ter der Leitung des Schullehrers, dern nur des Ortsseelsorgers uB Diftricts - Aufsehers steht. Der hingegen hat den Meßnerdienft z» sorgen. Den Gehalt des Provisors, stimmt der Schul- Diftricts - Aussig Zm Falle, daß derselbe nicht ander» -j- um loo fl. zu bekommen wäre; so 0,1/ re sich der Lehrer mit zo ff. beg»"M wenn sich dessen Einkünfte nicht " die Congrua von 132 fl. belaufem Unfieiß und Saumseligkeit im und Meßnerdienste werden dem lehrer strenge zugerechnet. Bey dkk i- ik- 5 'l k ir "3 Fv?, Anzeige erhalt er von dem Schul - - Aufseher einen Verweis, und gglt ^er scharfesten Untersuchung dx/'At. Auf die zweyte Anzeige wird ^fs^Huldige rum Schul- Distrikts - vorgerufen, erhalt einen ernst- tlna>,!Aen Verweis, und wird mit dem bedv/? "blichen Verluste des Dienstes erins??/ endlich, wenn keine Besserung bestrafet^' ^er Dienftesentsetzung eine ähnliche Art wird jede Übertretung der Pflichten, die Ehnder Schulden kommen laßt, Nild mit der Gemeinde in Zank das Spracht, und es wird erhoben, sv Schuld auf seiner Seite ist; »vanN man ihn, nach fruchtlos ange- Zurechtweisungen, von einem tx/mte auf einen andern minder ein- kej»"Zen übersetzen, und, wenn auch da fte^ Besserung erfolgt, ganz des Dien- eutlassen. Fehlern der Insubordination, oder gewurzelten Trunkenheit steht die Ent- vom Schuldienste bevor. vor ""^tlichkeit noch wilderer Art, derbem aber erwiesene Verführung äugend wird mit der Cassation und li4 s, Erklärung der Unfähigkeit zum E lichen und Privat-Unterrichte der gend bestrafet. ich Eben diese Strafe steht demB^ Lehrer bevor, der sich die MißhE,j eines Kindes Lurch Züchtigung, wov^ dasselbe am Körper Schaden ge» men hat, zum zweyten Mahl Schulden kommen lassen. Wenn die Klage gegen den dessen Eigennützigkeit, Zank- und sucht in Ansehung seiner Gebühren, E die Verwahrlosung des Schulgeb^ und Schulgeräthes betrifft, und Beendigung den Wirkungskreis^ Schul - Dlstricts- Aufsehers überR„,r tet; so erstattet er nach gepfiM Untersuchung den Bericht an das amt: betrifft sie aber das SöE ß oder die Sittlichkeit des Lehrers;rk der Bericht an das Consiftorium statten. In Fallen einer schweren > zey - Uebertretung übergibt er, oh^ ner Seits eine Untersuchung zu EF die Sache an die Ortsobrigkeit, alv^? litischen Richter in erster Instanz? erbittet sich freundschaftlich das tat der Untersuchung zu seiner kenntniß und Beurtheilung, ob s den politisch bestraften Schullehr^ Dreyzelmter Abschnitt. Abtretung der Schul- g. . der Schulanstalt etwas Weiteres Mähren ^y. Dieses Resultat ist in Mieren Fallen dem Consiftorio gut- 'eh vorzulegen. durch dre sorgfältige Bil- strenge Prüfung der Schul- Mlinf^en vorgebeugt wird, daß in ujcht leicht der Unwissenheit ^tia ?/ehrer zum Schuldienste un- Avrer sunden werde; so wird es doch d r geben, die es durch Alter änßAkheit geworden sind. Es wä- Aadlj^ hart, und der guten Sache j"Äen ohne Weiteres brotlos zu Hrem Schicksale zu über- o Ware äußerst hart, Leute, die n6 im öffentlichen Dienste ihre Jahr^ gelebt, und ihre Kräfte verzehret zur Armenversorgung zu verstoßen. durch wurde viel unangenehme^ schrey und Murren unter dem^ erreget werden, welches solche lehrer immer als Gegenstände barmung ansehen würde. Es guten Sache schädlich, weil die und Besorgniß der Abdankung, ein Lehrer unbrauchbar würde, ,oo^ besserer nachkäme, den ohne dttp lich genährten und geplagten Sct)»^ herabsetzen, und jeden ordentlichen^ schen von Ergreifung desselben anl ken müßte. ..P Um das Beste der Schule m Sorge für einen solchen untuuss^ wordenen Schullehrer zu vereinigen^ gestattet, daß er den Dienst zu seriji genen, der Schule selbst, und eines ten Vortheil abtrete. Zur Abtretung müssen folgem dingungen eintreffen: itens sie muß mit Wissen und rnigung so wohl des Schul- DM§ Ausiehers, als derPräsentE.K schehen, und vom Consistorio e" nehmigung erhalten. "7 rtens Der Schullehrer, welcher abtreten will, muß zum Dienste sehr mit¬ telmäßig seyn. Einen brauchbaren Schulmann laßt man in keinem Falle zu Gunsten eines andern ab¬ treten. ztens Der, zu dessen Gunsten die Ab¬ tretung geschieht, muß als Gehülf nut Lobe gedienet, das Fahigkeits- ^ugniß als Lehrer bereits erhalten Naben, und von untadelhafter Auf- Führung seyn. 4rens Die Einnahme, welche sich der Abtretende Vorbehalt, dars bey Dien¬ sten, welche nur die Congrua von rzofl. fassjonsmaßig abwerfen, zofi. Mt übersteigen, damit der junge Schulmann noch ioo fl. für seine Ltk»?^n behalte. rus Der abrretende Schullehrer soll, w lange er noch kann, den Meß- uerdienst besorgen. gev,, ?urit die alten schwachen Lehrer abtreten, und dadurch der Nach- bef,^ mnger tüchtiger Schulmänner rur^Ett werde; so soll die Abtretung Hind^unstigung und Versorgung ihrer Und vorzüglich geschickter, fleißiger ^bret dl Söhne nicht ver- "8 j^! Die Abtretung zu Gunsten ß Tochter kann nicht leicht und oy» strengste Vorsicht gestattet werden^ nicht dadurch bloß interessierte un^> glückliche Ehen zu veranlassen. Da "D Haupt kein Dienst unter VorbedMft einer Heirath verliehen werden kann auch bey der Abtretung d»e günstigung einer Tochter nicht sich erstrecken, als daß unter zum Dienste ganz geeigneten Jndlv'^ demjenigen der Dienst verliehen ß, von dem es am wahrscheinlichsten p -aß er die Tochter ehelichen Sollte er es gegen die Erwartung thun; so kann er dazu nicht gezwU" werden. vi d- ll r l Vierzehnter Abschnitt. Unterstützung und Versorgung Lehrer/ ihrer Witwen und M'' Um aber für das Alter und die aA menden Kräfte, wie auch für die ff lichkeit^ Waisen derjenigen nach Thun- dolles ^rgen, welche sich demmühe- F kraftverzchrenden und doch so Geschäfte des Unterrichtes B ^er sind nicht allein die Lehrer an sc 'AH Urinal - oder Mufterhauptfchule ,! den ^(.^r Realschule, sondern auch an § ^rintt^^en Hauptschulen, und dreLeh- A vilh^^n all den Mädchenschulen für ge- ß rvorh^b Stände pensionsfähig erkläret , Agxwenn sie sich dem Arrha-Ab- i HD .erziehen. (HD. 24. März 1788. , ^804 Gept. 1802. HD. io. Febr. Wit ein pensionsfähiger Lehrer b ab, so hat dessen hinterlassene des die Pension mit Beylegung oder^^ungsscheines, der Abhandlung, Nicht ^?u s'b die Beendigung derselben BehüiA Zarten könnte, emes von der lagt ausgestellten Zeugnisses, daß wögen? ^perrs - Relation kein Ver- W-'ßch.^vrhanden sey, dann der gesetz¬ tes n^bugnisse über die Dienstjahre chlzM bUorbenen Mannes, und über die lahrj^ wrer noch unversorgten minder¬ ten unmündigen Kinder, wenn ^ütichAr als drey vorhanden sind, ihre "w«ft auf dem Lande bey dem Kreis, I pF 'N amte, in der Hauptstadt bey der r desstelle einzureichen. .p Die Trwiallehrer auf -em E«- t in den Dörfern, Märkten und Sta^ wird man im Alter durch BeyS^, n eines Gehülfen zu unterstützen d Diejenigen, welche dieser UnterjM^ z bedürftig und würdig erkannt wer^j, f erhalten den Gehülfengehalt von 7"^ j wenn ihre fassionsmaßigen Einkünfte „; i Congrua von izo fi. nicht übersteh übersteigen sie aber diese Congrua; Er¬ halten sie denjenigen Beytraa, der daran zur Summe des GehulfenE',) von70 fl. mangelt. (HD. i2.Dec. r° Haben sie einen Sohn, der W Gehülf durch Geschicklichkeit, Fletß gute Aufführung ausgezelchnet, unv,^1 Zeugniß für einen Lehrer schon erh^- hat; so wird ihnen gestattet werden, Dienst zu dessen Gunsten abzutrete"^ Auch ist allergnädigst verordnet, bey dem Vorschläge zu den für Not".,- schüler bestimmten Stipendien unter Bittwerbern, wenn ihre übrigen schäften gleich sind, vorzüglich aus ne geschickter und eifriger Schullehrer Bedacht zu nehmen sey, damit diese" D lichen Beamten, wo es immer th"'' L -t/ st" st S ! ! ist zeh?^ichterung und Ermunterung zu- ^.KD. 3o. Aprill 1787.) drtSs.Mket ein Schullehrer, und der l. '"kger kann die Ertheilung des Nteri- ^terrichtes Nicht selbst überneh- hvr, '„7 bat er alsogleich die Anzeige da- A den Schul - Distrikts- Aufseher falls ii«, welcher einen Gehülfen allen- er einem Orte seines Bezirkes, wo ist, dornige Zeit leichter zu entbehren abordnen wird. rlaira^ der Schullehrer mit Tode abge- der so wird auf die Anzeige, welche bat,^» skelsorger alsogleich zu machen Nitw» .^chul - Distrikts - Aufseher der fea rus?iM als Lehrer geprüften Gehül- ren MWen, -em die Führung der gan- a-ch Zule anvertrauet wird. Er wird deil hjEigkeit den Gehalt bestimmen, ten ^itwe dem Provisor zu entrich- Mtl:^ wenn sie sich nicht selbst mit ihm den ^Mgleichen kann. Er wird durch Vexol,Aseelsorger die Dienftiahre des Ibeind? NM als Lehrers bey dieser Ge- viistx/^ dre Anzahl und das Alter der der Waisen erheben lassen, und ^itw-^obrigkeit mittheilen, damit der illtlg gesetzlich bestimmte Unterstüt- II 1 1 Wenn em Schullehrer 12 Gemeinde gedienet hat, so soll dieses dem Armen-Institute des Ortes ze Portion, so lange sie Witwe v und jedes Kind die halbe bis zumvolu teil fünfzehnten Jahre bekommen. Mann unter io, jedoch über z Jayr,§, dienet/ so erhalt die Witwe i P§ xj und jedes Kind bis zum besagten MF Portion. Weiset die Ortsobrigkeu gegen aus / daß das Armen-Jnstltu^ Ortes zur Unterstützung der Witwe Waisen nicht hinreichet; so »E j«, Schul- Districts- Aufseher bey dem A amte einschreiten/ damit dasselbe ve^ Landesstelle die Unterstützung am Landbruderschaftsfunde bewirke. F Ueber dieß haben Seine A» st a t allergnädigst verordnet/ auf die führung eines Pensions - Institutes die Witwen und Waisen der SchE^ dort zu sehen/ wo noch keines der wie in den Vorstädten Wiens/ bestes Nur in -em Falle/ daß der rer nicht über z Jahre der GemeuUM Dienet hatte/ müßte dessen Witwe auf ihre Versorgung bedacht seM.^ auf diese Begünstigung einen AM machen zu können- Überlassung der Schulen kon- k Hick. Witwen für sich und ihre Kinder l, terr^sprechen, da der öffentliche Un- ss krrM wozu persönliche Fähigkeiten ge- SewÄ. werden, nicht gleichsam erblich r^8z) werden kann. (HD. 4. Dec. Fünfzehnter Abschnitt. L der Schulfähigkeit. Beschreib »Ng der Schulfähigen. Bestim- der Armen. Einrheilung der schiller. Lehr- und Industrial - ^bgenstände. Lehrbücher, Füh- ^eichnM^ß Forrgangs- Cs alle Kinder, Mädchen und tritte ^/emittelte und arme vom An- lrten?k?/ten bis zur Vollendung des ver Li?Ares in die Schule gehen. Ue- e Anzahl dieser Kinder soll bey jeder Pfarr- und Filial- oder schule eine genaue Beschreibung geführet, und durch Vergleichung P dem Taufbuche zur gänzlichen Richtig gebracht werden. . Die Schulfähigen sollen nach Schulorte, dann nach den Filialen, lich nach den einzelnen zerstreuten^ fern, Mühlen, Höfen, Waldhütten, schrieben, in Mädchen und Knaben. getheilt, und unten summieret wer^, Die Zahl der Akatholischen und der g den ist besonders anzumerken. Die Beschreibung soll von dem lehrer und Ortsauffeher (der ini^ men der Gemeinde die Aufsicht fEj jährlich zur Zeit der Herbstferien Hausnummern und Familien aufge"^ men, mit dem Pfarrbuche verglichen, von dem Ortsseelsorger, Pfarrer oder kal- Kapellan, durch seine Unterschr^ stätiget werden. An denjenigen Orten, wo die^ tholischen besondere Gemeinden aE- chen, und ihre eigenen Pastoren h^k ist die auf gleiche Art vorgenoE^ Kinderbeschreibung mit der Matrike^, Pastors zu vergleichen, und mit eigener Unterschrift zu bestätigen- I2Z dx„Iuf gleiche Art sollen auch die Zu¬ nder verläßlich beschrieben werden. re. der Beschreibung sollen die Iah- Hit ein Schüler in die Schule geht, dann. Jahrzahl angemerket werden, ges^^an sehe, daß die Kinder Die vor- ten n enen Schuljahre richtig aushal- res'snÄr -er Vollendung des i2tenJah- gella^^r Austritt aus der Schule nicht werden. tlir ^das einzelne Viehhüthen dieCul- scha?,- M; da es zu häufigen Waldbe- Slli2^?8en oder Huthungsbeeinträchti- Anlaß gibt; da es die Kinder, die Aelt-^rwendet werden, der Aufsicht der dem Unterrichte entzieht, theilä A denn völlig verwildern, und ähtl./Urch -je Einsamkeit, theils durch ralitÄ? Gesellschafter zur frühen Jmmo- heit-^brleitet werden: so ist überall, so schaff'wnier thunlich ist, auf die Ab- dgxg, 'M desselben ernstlich zu denken, und durckdringen, daß die Schulfähigen rückapM^eloe vom Schulgehen nicht zu- Mlten werden.(HD.28.Feb. 1787-) Gärt?!!" ^bin - und Bierwirth soll in terr iA^ureichen; so ist derr Seelsorgern d»« Schullehrern zur Pflicht zu machen, Äon Jugend, welche der Schule entwachsen ist, an Sonn - und Mile? gen Nachmittags Unterricht er- tzendj7 Zur Erleichterung dieser noth- trrxj^en Verfügung ist der erwähnte Un- Men?° unentgeldlich zu geben. Auch in wo s.^e UienlgenLandstadten undMarkten, die g rbine Hauptschulen befinden, sind tlwg Mchen und Schullehrer zur Hal- fiir dip ^unn - und Feyertagsschulen ^Nter der Schule entwachsene Jugend N^lJahren aufzumuntern. ^clw„ch. vollendeter Beschreibung der ielliae^Men wird die Bestimmung der- Ade , ^orgenommen, welche vom Schul- striez 'd seyn sollen. Der Schul-Di- Arr s„ Aufseher wird auf alle mögliche wohl des Ortsseelsorgers, als der dazu berechtigten Theile sich zu trachten, daß sie darin nicht zu deiy KrTNuhren, weil dadurch nicht allem Serii.a°?V^ter ein Theil seiner ohne dich ^geil ? Zukünfte ungerechter Weise ent- dern auch manchen Aeltern die "er isi verschaffet wird, ihre Kin- ^eher, straft dem Unterrichte zu ent- Zur bessern Beförderung des migen Zusammenunterrichtes/ und w v len andern vorteilhaften ll soll die Schuljugend in zwey Halst^ g getheilet werden. Zur iten Abth^ ; sollen die Buchftabenkenner, Buch^k r rer und Anfänger im Lesen, zur ; Leser, Schreiber und Rechner r werden. , Diese zwey Hälften besuchen m ten, größeren Märkten, und wo es' tunlich lft, die Schule Vormittags Nachmittags; wo dieses aber der * Wirtschaft und Industrie nachthems re, wechseln sie so mit einandrr ab / „ßl die eine nur Vormittags, die anders Nachmittags die Schule besuchet. In der »ten Abteilung wird F der kleine Katechismus, die BuM'F kenntniß, das Buchstabieren Mst > Wendung der Regeln, der Anfang sen des Gedruckten und Geschrieb^ auch im Schreiben der Grundstrichs einzelner aus denselben zusammen g^^s Sylben oder Wörter gelehret, und Kopfrechnen angefangen. , . F Die Kinder können es in diese» genständen binnen zwey Jahren zu -j! -enigen Fertigkeit bringen -aß sie 2teAbtheilung hinlänglich vorbereltk» -29 tze^e, Schüler der sten' Abteilung der Religionslehre, im Lesen hkech^^vnschreiben fortgeführet, im gchbet Dictando - Schreiben fleißig Ferner wird im ersten Jahre das den, ? "ut Ziffern in Verbindung mit den s,,, ^rechnen angefangen, und in rn da^nden Jahren fortgefetzet. Hier¬ an ^ne Anleitung zu den im gemei- nöthigen schriftlichen Aufsätzen ^echs-l, Ja welcher Ordnung und Ab- ^n sM 3 diese Gegenstände gelehret wer- wird in den vorgeschriebenen ^ktzrs,„?abtheilungen bestimmet. Wo lisch» , Me oder Juden mit den Katho- der ^.p/rmischr die Schule besuchen; soll ^lvnsunterricht in der ersten damtt^.um so mehr ertheilt werden, ersten sich nicht wahrend des bür ii^tes entfernen müssen, sondern m diese Stunde spater erscheinen cv. ^I"ptMb.!783) ?eliai2 Haben sie über den erhaltenen "^unterricht die Zeugnisse von ^drin^» tugionslehrern halbjährig bey- (HV. z. Februar. >804.) §twvhns,^ts thunlich ist, soll mit den strich! j)en Schulgegenftänden derUn- ^rhnn^/w Spinnen, Stricken u. s. w. "tn werden. Bemittelte Aeltern haben für n- Kinder die nöthigen Bücher selbst schaffen. Sie sind nicht schuldig, d A, ben theurer als um den bestlnE^ tz auf dem Titelblatte beygedruckteßd zu bezahlen. Nur haben sie sich w 2 h zu nehmen, daß sie keine fremdens« !kj drücke kaufen, weil drese in der nicht geduldet werden. Kinder armer Aeltern werden nm .z nöthigen Lehrbüchern unentgeldlick.jjt emsweilen der Gestalt versorget, zwey und zwey, bey den Evangelien '° drey aus einem Buche lesen , nie" > Evangelien nur zwey Mahl in der M gebrauchet werden. Für die Schule^: iten Abteilung werden Abctafelchen, der kleine KatectMD das Nahmenbüchlein; fürdie2teEA lung, Kleines Lesebuch l. Theil, res,^k kl. Theil und Evangelien. Die werden den armen Schülern nicht nach Haus gegeben, sondern außer A Schulzeit von dem Schullehrer, der ff die gute Erhaltung derselben veraE^ß lich ist, in dem dazu bestimmten austewahret. Sie müssen wenigsten^,) Jahre dauern. (Rggsv. isj.Juu. Sie werden gegen die vorschriftmaß'^fi faßte, vom Schullehrer, Ortsaufftper F Borger unterfertigte / und vom " Distrikts - Aufseher adjustierte ,/ (Nro. io.) bey dem Kreisamte welches den mit diesen Quit- tzl belegten Ausweis über die ver- h- Bücher der Landesstelle einzu- ji 'hMrd den weitern Bedarf anzu- !i< Anzahl der Armen, für welche M^ldlich die Lehrbücher verlanget je Ä 3^5^ nur den 5ten, höchstens den § der Schulfähigen, welche in t "heit r,^Uf Entfernung und Beschaf- r Weges zum Schulgehen ver- k g).Mden können, ausmachen. Für ' Tre Anzahl darf die Quittung / KtNul - Diftricts - Aufseher nicht werden, es wäre denn ein be- > Unglücksfall eingetreten, wel- Vssia ,^U)ul? Distrikts - Aufseher zu- S erheben, unten auf der Quit- ö wi>^ wenigen Worten beyzusetzen, seiner Unterschrift zu bestätigen Aprill »786.) ' ^e zum Schulbesuche ver- Kinder führet der Lehrer ein lln Aerzeichniß: eines über ihren Schulbesuche, worin er jeden bk^?ie Anwesenheit jedes Schul- werket, das andere über ihren , I »Z2 ) Fortgang, wo in er aufzeichnet, ob Kind, das er zum Antworten aE u sen hat, gut, mittelmäßig oder geantwortet habe. . Aus dem Fleißverzeichnisse M F Ortsseelsorger wöchentlich die -liebenen mündlich, am Ende jedes nathes schriftlich anzuzeigen, halblA aber, nähmlich mit Ende der Mo^i März und September , ist der f'F Extract derselben mit des Ortsn F gers, Schullehrers und Ortss^F sehers Unterschrift der Ortsob/d zu überreichen, der es obliegt, dre tern der Ausgebliebenen zur Veram a tung, und die Schuldigen zur geM ßlgen Strafe zu ziehen. Nach diesen Fleißverzeichnisse^ -er Schullehrer auch den Schülp nach dem vorgeschriebenen FosM (Nro.ii.) zu verfassen, welcher nut Ende September unter ser^,^ Wien aufgestellte Commission von Kaiserin» Maria Theresia seligen Angedenkens ein ausschließe^- Druck - Privilegium über alle Kate^ men, Evangelien, Buchstabier-Les^ Rechenbüchlein, dann alle übrige zum terrichte so wohl der Lehrer als der^ nenden eingerichtete, oder sonsten N'^ Religion und Sittenlehre, oder ui allgemeine Erziehungswerk auf was mer für eine Art einschlagende den ß Bücher, Tabellen und Schriften, dlf.ß' auf Kosten des Gchulfundes heraus mer für eine geben Willens war, unterm iz. 3" In Erwägung, daß die gesaA'!^ k. k. Erblande mit den nöthigen SW schriften über alle Gegenstände vo».W aus in der erforderlichen Menge uttv?^ unmöglich hatten versehen werden W nen, wurde durch allerhöchste EE^ ßung vom io. Junius 1775. allen Commissionen rn den k. k. Erblanve' Erlaubniß ertheilt, die Trivial- stände, worunter das kleine AbctaW Die große Buchstabier-Tabelle, dav^^- menbüchlein, die Lesebücher für ler in zwey Theilen, das aus 4 stunde Fragbüchlein übep dieGegen- txx v der Religion für Aeltern und Leh- gx/ oas kleine Evangelium, die Schul- die Anleitung zum Rechnen für kitu» und Landschulen, und dle An- tilld "b rur Rechtschreibung zu verstehen jedem Lande zu drucken. h>lx^r Schul- Commission in Wien Kaji « Folge ihres dießfalligenPrivi- tzea^?^ehalten, alle übrigen höheren M ^I'^ude für alle Lander gegen 20 Per- ^ovisivn zu verlegen. ^r^^nit aber einer Seits mit dem der auswärts aufzulegenden Bü- Gleichförmigkeit beobachtet, ande- kein Unterschleif beym Verkaufe klbassund dieunentgeldlicheAusthei- arme Kinder erzielet werden möge; teh verordnet, daß gleich nach geendig- llrr ^'ucke von icdem Stücke 5 Exemplare »ctzeg urchgehung nach Wien gesendet, dun Verkaufe bestimmte Eremplar «vil A Schul-Director rederCommis- )ie v ernem Stampel bezeichnet, und ^es^utraete mit den Buchführern der r geschlossen werden sollen, daß die- ^>r r°!>edem Tausend der Schulschrif- Adh^ Glücke und zwar gebunden unent- Verkeilung an die Armen '^ern hätten. . s In dieser Gestalt wurde das ^z Privilegium der Schul - Commissw" ^r. höchstes Hofdecret vom 22. Janer?/ bestätiget. Hiervon wurde durch Hofdecrer z !2. May 1786 nur zu Gunsten des -ruckers in Lemberg, welcher die gung des Druckes der in Galizien M derlichen Normalschulbücher pach^F übernommen hatte, eine AusnaMM macht und gestattet, den ersten T^" ) großen Lesebuches (ehemahls Nr^Hc welcher der Schulanstalt in Wien Vorbehalten war, nachzudrucken, da einige Nachdrücke der vorbeha"^ Artikel in einigen Provinzen M M schein kamen; so wurde durch "'M Entschließung vom 7. Jul. 1789» U W both des Nachdruckes der ausschÜ^M vorbehaltenen Artikel unter den das Privilegium bestimmten StrE allen Provinzen erneuert. Zur Verhüthung des UnterE^ werden alle für die deutschen SckE F stimmten Lehrbücher von derVersZM Administration mit einem eigenen ) pel bezeichnet. (Rggsv. z. Febr. Damit aber das Publicum vev F sen so allgemein nöthigeu Bücher" 'M überhalten, und nirgend ein BE , z 137 - ^ festgesetzten, auf dem Titelblatts ge- Men Preis verkauft werde, werden «l dec Wiener- Verschleiß- Administra- M ledem Käufer im Lande unter der „ "b w Perzent im Gelde am Crudo und 2?!Wnde (HB. 17. Jun. 1796.), den .Mchlelßern zu Hermanstadt, Freyburg "0 Lemberg 30 Perzent, zu Jnspruck 25 S?bnt, zu Gratz, Klagenfurt, Laibach, Triest, Brünn, Troppau, Prag, A Temeswar, in ganz Ungarn, wie dem k. k. Hofknegsrathe für die Mllztruppen 22Perzent nurvomCru- M gelassen. (HV.29. Oct. Siebzehnter Abschnitt. Ort, ws eine ordentliche Schule seyn soll, mit Beziehung auf tue An¬ zahl der Schulfähigen, und deren . Zuteilung oder Ernschulung.^ In jedem Orte, wo sich ein ordentlicher Seelsorger befindet, wo mithin ein Pfarr- »3« E buch gehalten wird, soll eine ordeM Pfarrschule sevn.. , D Auch an dememgen Orten, wo Pfarrbuch gehalten wird, wo fiO"^ in dem Umkreise von einer halben de die Anzahl von io^> schulfähigen^ dern befindet, soll eine GemeinsctM richtet werden. B Da aber auch die Lage, Berge? fen, Flüsse, Sümpfe, Schnee- E genwetter den Zugang zur Schu^' schweren, und dre Weite des WeE K wisser Maßen ausgleichen können; len dergleichen besondere Umstände die Rechnung gezogen, und in solches len auch auf eine geringere Anzahl F Entfernung eine besondere Schule tragen werden. § Es versteht sich von selbst, dap denjenigen Orten, wo allenfalls sM^k von der Herrschaft oder Gemeinde v^i unterhaltene Schule sich befindet, schon daselbst kein Pfarrbuch geh wird, folglich weder dieser, noch ew M derer Local-Umstand nach denD^M Regeln allda eine Schule nothwe macht, dieselbe dennoch auf den M belassen ist, wenn , itens die Herrschaft oder GeweMv^ verlanget; y rzd 'b' -venn sie die Schule aus eigenen zte>^Eteln dotieren will und kann; Kuh/wenn dem Schul - und Religions- »ls Dadurch keine größere Last zugeht, Directiv - Regeln gestatten. den Landern, wo diese im Jahre He^oMen Orts gegebenen Directiv- sillh " bereits in Ausübung gekommen Sesth, Wlrd wohl außer den Gebirgsge« ^ls/, sbine Vermehrung der Land - Tri- h mehr nöthtg seyn. Esdarfal- Mt '^e Errichtung neuer Schulen nur ^brrMetragen werden, wo ihre Unent- d^keit erhoben und erwiesen ist, und Alä,/ Gemeinden Bereitwilligkeit und ditsMlchez Vermögen haben, wenn nicht The,-??nze, doch wenigstens einen großen Auslagen für ihren Schulleh- ^en, so daß denS.chulfund nur tteiuerBeytrag ^r ganzen Con- Schullehrers treffen möge. d-lNjt Eigens sollen die Schulfähigen, lerh. me Entfernung sie ay dem unun- ?ere, 2^En Schulbesuche weniger hin- in die nähere Schule geschrie- wenn es anders die Umstän- ^esex 17 , und wenn nicht besonders d^^^and das Gegentheil fordert, b>e s,^?^ch die Anzahl der Jugend für '"Here Schule zu groß würde. Diese Umstande sollen durch persönlichen Augenschein, der von p Schul-Distrüts-Aufseher und von^ nem kreisämtlichen Commtssar gew z schaftltch vorzunehmen ist, genau sicher erhobrn werden, ohne sich au Angabe der Gemeinden und Sch^Ä zu verlassen, welche durch ihr ZuM^ verleitet werden könnten, sie urir>^ anzugeben. Wo Trivlal-Mädchenschulen, Mad^y schulen für gebildetere Stände, schulen, Normal- oder Muster- schulen und Realschulen bestehen ist im zweyten Abschnitte schon vo kommen. W Obgleich den Aeltern und VokA. dern gestattet ist, ihre Kinder von eme" prüften Lehrer zu Hause unterweis^ Er¬ lassen; so ist doch nicht zu gestatten/ mand ohne Erlaubniß der Behörde mehrerer Familien versammle um meinschaftlich zu unterweisen. Eine w Person ist als ein Winkellehrer aUM- hen, von der OrtSobrigkeit auf hene Anzeige vorzurufen, mit dem trage des empfangenen Schulgeldes/. zi! ches zumGchulfunde abgeführet wir s-K bestrafen (HE. 28.N0V. ,782.)/ den Wiederbetretungsiall mit empu ^ben ^kafe zu bedrohen. Haßt er sich »ock^lbder betreten; so ist erüberdieß - nut Polizey - Arreste anzusehen. Achtzehnter Abschnitt. ^Aältniß der Schullehrer und Ge- ^rAnzahl der Schulfähigen. D d^^ie natürliche Ansicht -er Dinge EinErfahrung bestätiget wird, daß rini!,- r zu viele Kinder in Einem Lehr- so nicht hinlänglich übersehen, und tich.!Mbar, wie wenigere, nicht unter- zi^n könne; so werden auf Ein Lehr- 82 ^r und auf Einen Lehrer nicht über Mer zu rechnen seyn. übx. steigt die Menge der Schulfähigen den j^o; so soll die Abtheilung dersel¬ be e.? ^wey Lebrzimmer, und die Zuga- Gehülfen Statt finden. soll lese sich die Anzahl auf 220; so Unterricht in drey Lehrzimmerw von zwey Lehrern und Einem Gehu^i- oder von Einem Lehrer und zwey ftn ertheilet werden. /.jsl Sind diese nicht vorhanden, von dem Schul - Distrikts - Aufseher" auf anzutragen. Diese Bestimmung ist jedoch scheidenheit so zu nehmen, ->) dap^ Einen Lehrer die Mittelzahl von 8^ dern angenommen werde; mithin es allenfalls ic> bis 20 darunter oder,^ über feyn. K) Wüchse die Anzahl loo z. B. auf i2o bis 130; so ein Schulgehülferforderlich, und ibo zur höchsten Anzahl zu seyen, die dem Lehrer auch einen Gehulfen er'^ dert. c) Stiege die Zahl merklich über, z. B. auf 170 bis 180; so wieder die Bestimmung für den des zweyten Lehrers an, und diese M fort bis auf 220, welche als die Zahl für denselben angenommen (RggsV. i4.Aprill 1786.) Neunzehnter Abschnitt. ^Schulgebäude. Dessen Beschaft Nm und Einrichtung. Die Woh- f^ng des Schullehrers und Gehul- Wer den Bau und die Repara- ^n zu bestreiten hat. Wem die Mlbeheitzung obliegt. Äm?!bhung -er schon bestehenden kitiAkbaude ist zu beobachten, daß sie dUwiges Gchulzimmer haben, wel- Anzahl der Schulfähigen wohl auf arrii ^tttheile fasset, weil es geschehen die eine Abtheilung der Schüler y^ere merklich übersteige. wegen der größeren Anzahl der Gehülfen oder mehrere Leh- sollen verhaltnißmaßig eben so Mrxx^rlmmer seyn; indem zwey oder ru gleicher Zeit nach der vorge- Lehrart in einem und eben "lltleir Lehrzimmer nicht unterweisen >44 , Und da es nöthig ist, daß die ler durch die häuslichen GeschE Meibes, der Kinder und Dienstlern^ Schullehrers nicht gefröret werden, mithin das Schulzimmer durchaus jß zu einem andern Gebrauche als terrichte diene: so muß dasselbe von der Wohnung des Lehrers M dert seyn. F Die Zimmer sollen licht, nnv Heitzen im Minter mit einem Ossn.^! sehen seyn. Finstern soll Licht verl^ werden. Die Schulzimmer sollen mitM ^!' versehen seyn. Diese sollen nicht zum Sitzen seyn, oben breite Laden Schreiben haben, weil es zutresien daß zwey Drittheile -er Schüler M -en. In die obern Laden sollen zum Emsenken irdener SchreibzeuS^F ter denselben aber Zwerchbreter bracht seyn, worauf die Schüler E cher, Rechentafeln u. s. f. legen F Die Schulbänke mit dem s Schreibtische müssen für z Schuh, z Zoll, für 4 Schüler 7^A! für 5 Schüler 8 Schuh y Zoll/,',/ Schüler isSchuh6Zoll lang sey'^M der Breite aber 2 Schuh, oder 2 L Zoll haben. Der Gang zwiM' BLnkm soll - Gchch, S diS « große schwarze Tafel zum ' und Dictando - Schreiben, Anmerken , u. s. w. soll den «n p/ u und der Schuljugend gegenüber lichten Orte ausgestellet seyn. krit -s en soll der Schullehrer seinen Sitz böLe/?enr Tischlein auf einem etwas er- o o haben, damit er alle Schü- Aau überschauen könne. ^lla r!" eiaenes Kästchen zur Aufbemah- fvla?-^r für die armen Schüler verab- für N Bücher, und ein Paar Stühle sehxx ? Visitator, Pfarrer und Ortsauf- ^'vllen ebenfalls vorhanden seyn. Ke E/>em Gchulzimmer dürfen sich kei- ticht? hschaften, die nicht zum Unter- Hasi,Irenen, Bettstellen, Spinnräder, bgl. befinden. ^Schullehrer soll für sich und seine Kes e,n eigenes heitzbares, ordentli- m darneben eineKammer M-x E Kinder, eine Küche mit dem u>o es erforderlich ist, einen -Eller r,.* rine Speisekammeroder einen Ehe d<»L?r Einsätze der Eßwaren, und M^tte Holzlagehaben. ^fyZEnn eines oder das andere dieser Grusse mangelt; so hat der Schul - Diftricts- Aufseher es dem KrewA, anzuzergen, und, so viel an lhm UH beyzutragen, daß es auf die mogo j, leichte Art mit den geringsten Kvb jedoch gut hergeftellet werde. Bey Schulgebäuden, die neu,aA führet werden, soll nicht allein aus was eben gesagt worden ist, sondern » ß darauf gesehen werden, daß sie aus e> schicklichen Platze, auf gutem, trock^ Grunde, nicht im Sumpfe, muss z Wasser oder an einem dunkeln Orte, nicht über oder unter der Wohnung, Ortsseelsorgers, sondern wo es g^s und lüftig ist, und, wenn nicht an^, Umstande etwas Besseres bestimmen, die Mitte des Ortes errichtet werden'^ In Absicht auf den Bau selbst ordnet, sich nach den MufterrE^ richten, welche zu dem Ende den ämtern zugeftellet worden sind. 3"?'^ Mufterrissen sollen für jedes neu stellende Schulhaus, wo das Aerator oder der Religwns - Exjesuiten Stiftungsfund die Kosten ganz oder» „e Theile tragen muß, alle Mahl e^c Ueberschlage entworfen und nach Beurtheilung eingesendet werden. Entsch. 20. Aprrll »786.) Hv^uch müssen allen Bauantragen die gey gen Grundrisse und Profile beylie- Ulen ^bne welche sie gar nicht angenom- ' werden. (Rggsv. Z. Dec. 1788.) liiiaE Folge der höchsten Ortes geneh- h^Musternsse soll ein Lehrzimmer für So Schüler 2, Schuh lang, »8 breit, für 50 bis 60 Schüler 2z tliGblang, 18 Schuh breit/ und rve- Äd?? Schuh hoch feyn. Das Ge- 2 oder z Stufen über die Ober- Erde erhoben seyN/ theils da- Zimmer trocken erhalten/ theils den^ole Fenster so hoch gesellet wer- jer h,,die Aufmerksamkeit der Schü- die Ansicht derVvrübergehen- Ülnm!?^eftöret werde. Der im Schul- »Nlne? befindliche Ort des Lehrers soll dm Einfall des Lichtes für die Schüler von der linken Seite haben. bleexM baupfiichtigen Parteyen ist be- wachen/ daß es ihr eigener den forhbre wegen der zunehmen- ^ünn/?olkerung die Schulen etwas ge- djx . und lieber in die Höhe als ?^lln^ite zu bauen; indem am Da- -k rrs,,^nrnde beynahe überall dieHalf- wird, und die Schul- oder ^yHx^wer des Lehrers an Licht und gewinnen. K 2 Bey denrenigen neu zu^ errlch^ -en Schulgebäuden, wo nur em e> § ges Schulzimmer, mithin kein erforderlich ist, ist dennoch auf eMW merchen anzutragen gestattet, welche^ alten Schullehrern im Krankheits Untauglichkeitsfalle für den GepM bey jüngern hingegen für ein Ar^ zimmer zu dienen habe, in welches Jugend außer den Schulstunden u>' richt im Spinnen und Stricken r" P ae der höchsten Willensmeinung er^ werden soll. (HV. 12. Sept. Den Bau haben die Grunds ketten, die Patrone, und Gemeinde^ meinschaftlich zu bestreiten, der daß die Grundobrigkeiten die Banker rialien, die Patrone die Auszahlnns^ Profeffionisten, die Gemeinden die-p^ und Zugrobath beyzutragen haben; 'Ak- nicht etwa vermöge eines besonders^ träges zwischen den baupfiichtigen len etwas anders festgesetzt worden ne¬ unter dem Patronate, dem ew ge¬ stimmter Beytrag zum Schulbank messen ist, wird hier nach der gEA- chenBedeutung dasPfarr-PrasentM' Recht verstanden. Da das RecY^F Schullehrer auf den erledigten AB zu präsentieren, vielfältig von P!" Pfarrern und Gemeinden aus- v)ird; so ist dieses Prasenrations- ^um Schuldienste von dem Pfarr- ^Mte wohl zu unterscheiden. Pflicht des Beytrages zu dem Mn^baude von Seite des Patrons znaus dem Rechte die Pfarre Patten, xlebt daher dem Pfarr- einzig und allein an. Es erwächst ttoii^ kein neues und besonderes Pa- M? über die Schule, welches man svlid-v ehmen oder ausschlagen könne: den derjenige, dem das Recht zufteht, tzy Plärrer zu bestellen, ist überall, eine'N, Recht sich hin erstrecket, und Hvtbi^We nach den Directiv - Regeln tkvn' verbunden, den für den Pa- (HZv"Usgemessenen Beytrag zu leisten. October, 1787.) in Patrone derjenigen Pfarren, len r, Bezirken abgesonderte Schu- bvn Besten der in einem Umkreise KindN^ halben Stunde vorhandenen dein A ^richtet werden, sollen auch zu iNry dieser Schulen eben so, wie Pfar^ue derjenigen, welche in dem Agx/orte selbst bestehen, die normalma- 1-8' Beyträge leisten. (HD. zo. Nov. »sc» Auch haben S eine Maj est as bestimmen geruhet, daß die dießE^ Beytrage, welche Allerhöchl^s selben auf so verschiedenen HerM^ ten theils als Grundobrigkeit, als Patronus zu leisten haben, nach schiedenheir des allseitigen EigerE s alle Mahl aus demjenigen Funde./ welchem das Eigenrhum haftet, für die Jesuiten- Güter aus dem Jei"'^ funde, für die Kammeral-Güter auv^ Kammeral- Aerarium, für die eittg^ genen Klostergüter, und für die neu eer leten Pfarren oder Local-Kapella'^ en aus dem Religivnsfunde bestritten^ den sollen. W Die Stifte und Klöster sollen Errichtung der Schulgebäude nicht ders, als jede andere Grundherr!^,, und als jeder andere Patron angell^l werden, der Gestalt, daß, wo esst oder Kloster die Grundobrigkelt ist/ das Patronat der Pfarre besitzt / selbe nach der allgemein bestimmten Messung entweder als Patron die A zahlung der Handwerker, oder als obrigkeit die Lieferung der Baunia..^ alien zu übernehmen hat. Ist da-', so Patron undGrundobriakeit zuglrr^ es beydes zu bestreiten. (HD. zr» Grundobrigkeiten haben die tx^aterialien zu liefern. Diesen Vey- d^en alle eingepfarrten Grundo- verhaltnißmaßig zu leisten. ggsd. 2. Febr. 1787.) ist dieses von den in denGe- ha^a liegenden Grundobrigkeiten be- der^r Grundhvlden, nicht aber von bm» 'Seiten der unbehausten Grund- ^zu verstehen. (HB. 9. Jul. 178»-) Nai-^nu mehrere Grundherrschafteu M,7lalien-Beyträge zu einem Schul¬ dem. Listen haben; so ist dieVer- vlg derselben nach der Zahl der uu- leim'Ä^en Hauser die natürlichste und zabs Die natürlichste, weil die An- fvigs,?kr Kinder eines Kleinhauslers, der Nutzen, den er für dieselben kq„,^r Gchnle zieht, weit größer seyn Halbih der Nutzen eines Ganz- oder keii./eYeners, der wenige, oder auch gar >veu Wilder hat. Sie ist die leichteste, aber Anzahl der Hauser sogleich, selbe^cht sv leicht die Kategorne der- b'irb bestimmet werden kann. Hingegen Hgte^d der Vertheilungsart nach der ÄlejiM^ der Hauser, da die Zahl der yausler, der Ganz - oder Halble- hener bey jeder Herrschaft gar M schieden lst, nicht leicht eme Gleuv^ in dec Concnrrenz heraus gebracht den können, welcher doch die ZaY schulfähigen Kinder zum Grunde lu» sollte. Da aber dießfalls die Ueb^- kunft der Dominien den bestehenden^, stab gewählet hat; so Lst es bey der^ herigen Beobachtung zu belassen. rz. May 1796.) Sollten sich aber die Donnnle» L einzelnen Fallen über die Vertheilu^ art nicht vergleichen können; so E einem solchen Falle diejenige, wE j mehreren Vierteln üblich ist, nahmlich" „r -er Zahl der untertänigen Hauser, Richtschnur der politischen Entschet^ zu dienen. (HB. »6. Sept. »7^-).^ -Ist der zu einer neuen Schule^ ersehene Grund das Eigentum Grundobrigkeit, so hat ihn die W»' obrigkeit; lst er das Eigentum der^ »einde, so hat ihn die Gemeinde un^ geldlich herzugeben: ist er aber das genthum eines Dritten; so solle" Grundobrigkeit, der Patron und dre^^ «einde die Ankaufskosten zu gsi^)! Theilen tragen. (HV. 8. May Eben so sollen diese drey baE Ligen Theile für die Zwischenzeit/^» . »5S Mhaus reparirt oder erbauet wird, ," sUts für die gemiethete Schulwohnung ^ gleichen Theilen bestreiten. (HV. iS. "y l,788.) zr,.nit dem Schulgerathe, das iit, mit ^Meri, Tischen, Banken, und schwarzen L»Ntafeln, so wie das zu Fensterstöcken, 8-den, Thüren und Stiegen erforder- k>,/5,Holz gehört theils zum Materiale, rs.^u der Profefftonisten - Bezahlung, nach diesem Unterschiede entweder ^jder Grundobrigkeit oder vomPatro- , iu bestreiten. (HB.s.Oee. r786.)j y. Unter den Materialien, welche die Mdobrigkeit zum Baue der Schulen a ^rn soll, werden nur diejenigen ver- ^Men, welche die Maurer, Stuckadorer, ^Merleute, Ziegeldecker undHandlan- z/. w ihrer Arbeit und Gerüstung nöthig d^en, und woraus eigentlich das Gebau- ^^tstehet; nicht aber der rohe Stoff f ^r solche Materialien, die von den Pro- ^AAen, nahmlich vom Tischler, tl^sser, Schmid, Anstreicher, Glaser ^Hafner, in ihren Werkstätten, oder un Gebäude verarbeitet, und so erst Theile des Baues werden. Für bei?/ Materalien so wie für den Ar- uslohn der Maurer, Zimmergefellen »54 und Ziegeldecker und für den Werk welcher diesen Professioniften zn > Arbeit nöthig ist, muß die Zahlung ,, Patrone obliegen. (HB. 14. Ju"'^ HB. 2Z. Sept. 1792.) Ml Diesem Grundsätze zu Folge, die Beyschaffung des Schulgerathev Patrone so wohl in Beziehung au Materiale als auf den Arbeitslos M Die Hand, und Zugrobath Schulbaue hat die Gemeinde zu ten. Unter der Gemeinde aber gr.M alle diejenigen Gemeinden und ein Ligen Hauser verstanden/ welche z" .^, selbenPfarre undSchulc gehören. zo. May 1786.) M Wenn aber eine oder die anders meinde zu einer andern als zur P M schule geschrieben worden wäre; M sie dorthiir, wohin sie ihre Kinder 'M Unterrichte zu schicken hat, auch barheit. (Res.Ber. 7. Inner i787-/^ Doch haben nur die in denA' -en liegenden wirklich behausten A M holden, nicht aber die unbehausten A befitzer zu dem Schulbaue zu coneurr' (ÄB.9. JUl. 1788.) U n diese und alle anderen dav wesen betreffenden Verordnungen Weitlauftigkeit m Vollziehung s' sind die vermischtes Unterthanen fachen zum Gehorsam gegen die s^/oortgkeit'ihres Ortes von ihren Herr- en anzuweisen. ( Befehl Inner E fW^^ienigen Gemeinden, welche allen- !' thej. an deil Schulbaukosten zwey Drit- eig^ leisten haben, sollen, wenn bey chlliiu ^nauen kreisamtlichen Untersu- den Mittel nicht hinreichend befun- au» deut Schul- und R-- ^l»iide eine Unterstützung erhalten, kvftni, as von her Bestreitung der Bau- '' !>?^agt worden ist, betrifft gleich- ^ch..s7 Exhaltung und Reparation der ' "Gebäude. e ^ohi^ besondere ist bestimmet, daß der den Schornsteinfeger von denje- ^lck-?arteyen bestritten werden muß, Erbauung und Erhaltung vblie^chulhauses im baulichen Stande e' 3-Nov. !798.) m ht? Behertzung der Schulen, wo Mt lwa^ Fall keine besondere Gewohn- Noch ?ehr, liegt den Grundherrschaften, p nru gestalt ob, daß dieselben, wenn 'Aeg s, b?3enthümlichen Waldungen ver- Me / das für die Schule nothwen- (welches allenfalls für jedes Mrner auf sechs Wiener -- Klafter rS6 auszumessen wäre) in ihren Wann A anweisen, die Pfarr - Patrone Werth zur Halbschoid nach dem Preise denselben vergüten, die Unr^ nen aber das Holz abstocken, und^F Ort der Schule führen sollen. Muß^- das Holz gekauft werden; fo habe»^ diese drey Con currenten nach gleicher^« theilung des Kostenbetrages dassel^ zuschaffen. (HD. re>. Dec. i78^F Auf den Fall aber, daß die de eigene benutzbare Waldungen soll auch diese das Holz, davon die obrigkeit und der Pfarr- Patr-n PF men zwey Drittheile des Werthe§ F dem Ortspreise vergüten müssen, ÜFS tura liefern, und über dieß die MF und Zufuhr des ganzen Bedürfnisse- nehmen. Doch muß in Absicht aMF» nigen Schulen, welchen mehrere^/ und besonders Dörfer von versctsi.^F Grundherren zugewieseu sind, enr.F durch gemeinschaftliches Einversta^ oder in dessen Ermanglung durch amtliche Entscheidung beftrmmet wie viel jede Dorfgemeinde Fl Grundobrigkeit, und zwar diese rm' F Holz oder dessen Werthe, jene av^ F Maß der oben angeführten Falle . -S7 E.Hvlz oder dessen Werthe, oder durch und Fuhren beyzutragen habe. ^25. Aprill 1789.) t?t redoch die Gewohnheit eingefüh- daß die Kinder selbst das Holz selbe » se der Schule zutragen, ist die- Ävl» - dahin abzuandern, daß dieses Mt mehr von den Kindern, son- g-^/on den Gemeinden der Schule zu- ^-/^Nvderzugeführet werde. (HD. 7- -788.) b». ein bestimmtes Holzgeld wie in Und - und Residenzstadt Wien, d-e den meistenOrten im Lande unter abgereichet wird, welches dem >»,Mlich gestiegenem Holzpreise nicht t angemessen ist, hat der Schulleh- dasselbe nicht eigenmächtig zu erhö- sondern sich entweder darüber güt- Muszugleichen, oder sich an den Schul- Mricts- Aufseher bittlich zu wenden, Mit auf dessen Verwendung die Erhö^ durch einen kreisamtlicyen Spruch Wnnnet werde. Will die Gemeinde das ^ulzimmer lieber selbst beheitzen lassen, '° kann der Lehrer auf das Holzgeld kei- "m weiteren Anspruch machen. i58 S Zwanzigster Abschnitt. Schul--Visitation. Wie, undE cher Ordnung sie vorzunchmen I" Der Schul- Districts - Aufseher Haupt- und Trivialschulen seines kes jährlich einmahl zu visitieren- d zugleich Dechant in geistlichen / ! so wird er die Schul - Visitation^ der canonischen zur allseitigen terung vereinbaren. Vermittelst dieser Untersuchung er den Zustand jeder Schule so Ansehung des Aeußerlichen als des nerltchen zu erheben, HindernB^jß Schulwesens weg zu räumen, zu befördern, und den zweckmäßig Un¬ wahren christlichen Sittlichkeit si! den Unterricht der Schuljuaend ständigem Triebe zu erhalten trE. Die Visitation der Schulen sich nach Thunlichkeit so vertheg h "d einen Theil gegen das Ende des - Curses, den andern gegen das des Sommer-Curses visitiere, und ^lirlich so abwechsele, daß er die tcr^?n, die er in diesem Jahre imWin- untersuchet hat, im folgenden des Sommer - Curses untersuche. -lis ^Visitation wird durch einevor- tze „Wende Currende auf bestimmte Ta- gütlich angesagt, mit der Vorsicht, "icht nuf die Zeit der Heu - W- und Weinlese - Ferien geschehe. wr Sache aufzumuntern, das d-§ Zb auf der Stelle zu erheben, und lv ha??Nckltche veranstalten zu können; )e>n auf geschehene Einladung, dre eMsseelsorger aufgetragen wird, AE^lsorger selbst, der vrtsvbrlg- Beamte, die Gemeinde durch ""d Ausschuß und der Schul- dey zehen Ducaten Pönfall 'iasna! Visitation zu erscheinen. Sie findet nur wegen eines un- glichen Hindernisses Statt, wel- ^chul- Siftricts- Aufseher von den, Wen, der anstatt des Ausbleiben- , hinlänglicher Kenntmß und Voll- Abstellung der sich zeigenden ^zej^".bersehen, erscheinen muß, an- »6« Ueber die Visitation ist ein liches Protokoll zu führen, in »vM die Anwesenden nahmentlich aufgei^»/ werden müssen. War jemand unter die gesetzmäßig dazu erscheinen durch einen Bevollmächtigten gEF tig, oder ganz abwesend; so ist Protokolle besonders anzumerken, Der Schullehrer soll auf die bei B te Zeit alle schulgehenden Kinder be' ^ daß sie richtig in der Schule erscoch^ Er soll das Beschreibungsbno' -lk Schulfähigen, den Prüfungs-AF der Gchulgehenden nach den zweyriV lungen, dre monathlichenFleißverze^^ se, Probeschriften und Aussätze, das zerchniß der Lehrgegenstände, urn F wert er darin gekommen ist, das Sets mß der bestimmten armen Kinder^ der vorhandenen sowohl als der abffF gen Bucher für die Armen, das P^M der Schulverordnungen und Cur^F und endlich eine Note der Bemerk^ n Beschwerden oder Vorstellungen / f/F dem Visitator zu machen hat, deren > ten, um sie bey der Visitation Der Visitator soll auffolgende gegenstände feine Aufmerksamkeit um den Zustand der Schule ganz Mtl zu lernen.: r. Auf den Katecheten/ r Utz *6? 2. Aufdre Schüler. Z.Sluf !. ^Aern. 4. Auf das Schulgebäude. ?bn Ortsseelsorger als unmittel- Hch Aufseher -er Schule, 6. auf den HtMufseher, 7-auf das Ortsge- i V die Ortsobrigkeit. 's^uf den Kat echeteu in Ansehung Ms Fleißes und seiner Geschick- Okeit im Religionsunterrichte, Mr ferneren Ausbildung durch Lec- M und Vorbereitung, seines Be- , drnens gegen die Kinder. I, ,-^uf den Lehrer und dessen G e- ßMe ri inAnsehung ihres sittlichen Ahndels, ihres Betragens gegett ^orgesetzle, und andere Menschen, Geschicklichkeit bey dem Unter- und ihres Benehmens gegen Hs Schuljugend, in Ansehung ihres Unü s m Beobachtung der Lehrzeit lu 1 ^geschriebenen Stundenabthei- du^ »hrer ferneren Ausbildung M.") Leetüre und Vorbereitung, in Hering der Fteitz- nnd Fortgangs - ler ^lchmsse, und in Verfassung al- r. Au? ^geschriebenen Amtsschriften, die Schülerin Ansehung ihres oder minder fleißigen Schulbe- Uiid ^res sittlichen Betragens in außer der Schule, ihres Fort- r ganges in den vorgeschriebenenKe? niffen, ihrer körperlichen C" ihrer Reinlichkeit, ihres landM Anstandes u. -gl. , z. Auf die Aeltern: welchen sie dem Unterrichte beylegen, zur Bildung ihrer Kinder überr¬ und ins besondere durch VE j,- zum fleißigen Schulbesuche nn^j, ken, was sie fürHindernisse des besuches mit Grunde anfuhren vorwenden, wie diese zu beftN'».^ oder zu entkräften; wie sie sich -en Lehrer benehmen , ob sie mM Schulgeld und die bestimmten trage ordentlich entrichten. 4. Aufdas Schulgebäude:^^ selbe auf einem wohl gewähA' sunden Platze in allen seinen zweckmäßig erbauet, trocken uch?' mit -em Gchulgeräthe vorschk'^ ßig eingerichtet, und mit dern -erlichen Brennstoffe zur Bepe«? der Lehrzimmer versehen ist. * L. Auf den Ortsseelsorg e unmittelbaren Aufseher der ob er sich des Schulwesens über? und der seiner Aufsicht anvern^. Schule ins besondere eifrig alE' ob er außer den Religionen i6z der Schule fleißig nachsehe; ob er den Schullehrer und dessen Gehülfen Auflandig behandle; ob er zur fort¬ gesetzten Bildung derselben mitwirke; db er durch Zuspruch an dieAeltern, M durch weise Behandlung derKtn- U den Schulbesuch, den Unter- Mt, und die Sittlichkeit befördere; <' er sich für den Besuch der sonn- ,,Mchen Wiederhohlungsstunden, sA für die Einführung Les Jndu- k^al- Unterrichtes ernstlich verwen- X,' ob er die vorkommenden An- ^ande und Unannehmlichkeiten auf 5 q? kluge Art zu heben trachte. den Schulvrtsaufseher: er j« der Schule öfter erscheine; A er sich den Schulbesuch, und die ssMichkeit der Jugend , die ordent- Entrichtung der Lehrgebühren ^klg angelegen seyn lasse, und die emerkten Gebrechen dem Ortssnl- ^.Veranzeige. ^us das Orts gericht und dre bps/? vbrigkeit: vbsieden Schul- ^.'uch auf alle mögliche Art befördern; 'e die Aeltern der ausbleibenden zur Verantwortung ziehen, nachlässigen, wenn sie ver- g"ch sind,mir dem doppeltenSchul- L - '64 .. js gelde, wenn sie arm sind, fentlicher Arbeit bestrafen; ob i Schullehrer bey seinen Rechten zen, und zur Einbringung ver >„'k bühren ihm die gesetzmäßige leisten. Nachdem sich der Visitator du genannten Schriften hat vorlegen eröffnet er die Prüfung mit GebeM einer kleinen Anrede. Mit der erm» A theilung wird der Anfang gemaaN'^ wählet sich von jedem auf dem Mr» nisse angemerkten kehrgegenftande liebiges Stück aus, und läßt zueA / Katecheten, nähmlich den Ortsftel A selbst oder dessen Cooperator, über^n ligionslehre prüfen. Er rufet die Kinder zum Antn^l auf, und fraget bisweilen selbst EW darunter, wo er sich der Entwm^s -es Begriffes zu versichern wünschet*, den übrigen Gegenständen macht mit dem Schullehrer und Gehülfen e^ Bey der zweyten Abtheilung gk- wieder zuerst über die Religionslep Ak- prüfet. Es wird gelesen und über d» lesene ausgefraget; es wird dictlerrM' die Regeln der Schön- und Recht',^ bung werden dabey angewandt; gerechnet und nach den Regeln uriv »6Z Verfahrens gefraget. Die gan- Uung ist eine practische Anwendung strnten ' wobey gelegentlich die N'N erforschet werden. Der Schul - Mlcts - Aufseher rufet entweder die , und zwar gute, mittelmäßige ^schwache selbst auf, oder er gibt den sArufenen Zwischrnfragen und Bey^ d", Vorzüglich hey den besseren Schülern dj? ^ibtheilung wird sich der Visitator s.„Überzeugung verschaffen können, ob ji, O'E Religionslehren als die Richtschnur nii/Atagiichen Verhaltens lernen, ob sie teil ^bbstande zu lesen, die Rechnungsart Ilin vorkommende Falle mit Beurthei- anzuwenden , und das Schreiben in h" gewöhnlichsten Geschäften ihres künf- Standes zu gebrauchen wissen. ^.Mährend der Prüfung beobachtet der an?ator sorgfältig an dem Katecheten, s^bem Lehrer und dessen Gehülfen die Ge- yMichkeit in den Gegenständen, die y^wandtheit in der Anwendung der Lehr- das Benehmen mit den Kindern. bemerket, ob sieden Unterricht auf borgeschriebenen Gegenstände und auf r.^chuler verbreitet, und zu welcher j ^rigkeit sie es bey den meisten gebracht Er beobachtet auch das Betragen '66 »«>- der Kinder, aus dem sich zeigen wie sie zur Ruhe, Stille, AufE« > keit und zum Anstande gewöhnet, w e B sie in der Sittlichkeit und Empfangt^ für gute Empfindungen gebracht rvv sind. ß Am Ende der Prüfung liefet Nahmen der 6 fleißigsten und sitEtz Schüler oder Schülerinnen jeder lung öffentlich ab, belobet sie weE^ Fleißes, wegen ihrer guten AuM .^ und bezeigten Geschicklichkeit, sie zur Fortsetzung und alle übrigen^ ler zur Nachahmung auf. Um ltt 'z Schule den bravsten Kindern etil ^,1- ft-ngsgeschenk zum ermunternden ken darzureichen, werden im Lande der Ens, und wo sich ähnliche Stu gen befinden, künftig jedem Schulz stricts- Aufseher die katechetischen O.ß den für alle Schulen seines Bezirkes Kreisamte übergeben werden. Mv. p Vertheilung demselben ist auf dieDesu^ rung des Religionsunterrichtes, wichtigsten Gegenstandes und des lichen Endzweckes dieser Stiftung/ zügliche Rücksicht zu nehmen. Auf die Belobung der bravste« lex folget da, wo es der Schul- D'p § I L r6? Aber her Sache zuträglich findet, die tzj° 7'Urrg derjenigen, welche wegen er- 4^ner Nachlässigkeit im Schulbesuche M^gen übler 'Aufführung eine Bc- ^ung verdienet haben. Beschlüße wird die Jugend zum Schulgehen und Lernen, zur guten leZMung und zum Gehorsame gegenlh- der^esetzte herzlich ermahnet, und nach A^'tem Gebetbe entlassen. liild j?" der Schulbesuch, her Unterricht dorr ^Sittlichkeit im guten Gange sind, llnd ys^n ^z„der, Lehrer, Seelsorger sich ^Eern belobt und ermuntert; wo ttg^,,^egenth eil zeigt, wird der Schuld- llirUe mit Ernste und mit Drohungen jsslcht angetrieben. die Schuld an dem nachlässigen strj^^suche, so spricht der Schul- Di- chch , Aufseher der Gemeinde ernstlich ker s,, i ihr Gewissen zu, ihre Kinder ei- großer; Wohlthat nicht zu berau- dek sich nicht dadurch vor Gott und sllch^lgkeit strafbar zu machen. Er er- lichx,. ^en Seelsorger und den obrigkeit-- kblia Kramten um ihre thätige Mitwir- der^ouvch Zuspruch und Bestrafung U,la-??Michen. Liegt die Schuld an der ^vrei-ä lichkeir oder Saumseligkeit des b; so wendet er die im zwölften Ab- t 168 v schnitte borgeschriebenen Mittel M l Besserung an. Läge sie aber in deni § fleiße des OrtNseelsorgers in Ertv^ s des Religionsunterrichtes, oder lN i Mangel der ihm anvertrauten unm'> baren Schulaufsicht; so wird er Wichtigkeit seiner Pflichten, und du gen ihrer Versaumniß nachdrücklich r" müthe führen. -F Nach der Prüfung laßt er den SA- lehrer abtreten, und befraget den seelsorger, -en obrigkeitlichen das Ortsgericht und den SchulauiNA Ab sie mit -em Schullehrer zufriedeu Darauf rufet er den Schu^F wieder herbey, halt ihm die etwa Lommenen Beschwerden vor, horr^ß» Verantwortung, nimmt ihn in wo ihm Unrecht geschieht, und wem zu Recht, wo er gefehlet hat. F Er laßt sich von ihmdenZustaM- die Mangel desSchulgebäudes oderZ^f aerathes zeigen, und tragt nach fenheit der Umstande entweder durw^ liche Verabredung oder mittelst an das Kreisamt auf die nöthigett dt rationen an. , -ek Endlich berichtiget er die u» Note des Schullehrers angemerkteu schwerden mit dem Ortsseelsorger, ul' , i6z tz!^eitlichen Beamten, mit Richter und s^ ^Ulde, und tragt alles, was beschlos¬ st. aufgetragen worden ist, mrVer, ki,, ag in das Visitations- Protokoll trifft lches er, so weites jeden Weil be- den Gegenwärtigen vorliest, un- , und von ihnen unterschrei- läßt sich die Bücher für Arme vor- Um nachzusehen, ob siemitScho- schini,Kraucht, nicht muthwillig ver- de,,W, bekritzelt, oder zerrissen wor- V/ ' Sodann untersucht er die Quit- sUtn >"er dle nöthlgenArmenbücher, ob stell/ oer vorgeschrlebenen Form ausge- tUld Ortsseelsorger, Schullehrer ttget "sschulaufseher gehörig unterfer- Hlr ss "ud oh -je Anzahl der verlangten Z^gen die Anzahl der Armen so >llchi . der "och vorrathigen Bücher botst doch angesetzt sey. Findet er alles selbe!^?nläßig; so unterfertiget er die- (Ä? der Formel: Adjustiert. -Eu di^en Einlage dieser Quittung wer- t>l verzeichneten abgängigen Bücher .Kreisamte desselben Viertels, . A^lses verabsolget werden. ?en dieser Gelegenheit ermahnet er ^die« r, sorgfältig darauf zu sehen, c Kruder überhaupt, besonders aber r?-> .D- die2lrme» mit den Büchern schone^ gehen, und bringt ihm in Erimnr daß die Bücher für Arme wenisstelM Jahre dauern müssen. Nachdem er die Gäste entlassens bespricht er sich mit dem Schullehr^F besondere in Gegenwart des Ortsi^ gers, weiset ihn zu Recht, wo er thig hat, prüfet und belehret ihn, rhm Muth em, oder macht ihm deli^ lichen Auftrag, das Mangelnde vorgeschriebene Weise nach zuhvhlell- F se Erinnerungen sind für den OrtE ftk ger der Fingerzeig, worauf er kiE M ne vorzügliche Aufmerksamkeit zu habe. Dem Ortsseelsorger werdkM sachdienlichen Erinnerungen allein let, wenn nicht die Natur derselbe» Gegenwart eines Dritten fordert- Ueberhaupt sollen die Schu^, -ek stricts- Aufseher ihr Benehmen bsv^/ Visitation ganz zu der Absicht einr^- das Schulwesen zu empfehlen und/'M muntern. Sie sollen alle Klugheu/F fcheidenheit, Achtung und FreuMM gegen Herrschaften, Beamte, sorger, Ortsgerichte, SchulaufM Schullehrer beobachten, alles liebes auf die sanfte Art versuchen, als unvorsichtigen, unzeitigen Eifer Herr zii'^en niemanden aufihrer Visitation it,, oder bey Tische beschwerlich wer- von Personen, die besondere Vcr rdas Schulwesen zeigen, diedurch »irsg.,ouversativn zum Besten der Sache belei?^Mt' durch die Entschuldigung AyloM werden wurden, tonnen sie die keine o^tlg annehmen. Dort aber, wo eß e^,,^eunde der Schule sind, oder wo sie damit gar schlecht sieht , sollen nur nicht verbindlich machen. vder^n Schullehrer sollen sie nicht mit E r besonders inBeyseyn anderer, 'hin mjj Herr anreden, theils um nöthige Ansehen bey der Ge¬ igers. geben, therls um dadurch Seel- ^lch^und Beamten zu zeigen, mit Me?! Anstande derselbe, vorzüglich vor ?nd Gemeindegliedern, zu be- ibn ^er a.??!- ^r Schul - Districts - Auf- solche Art bey der Visitation Aviiex I' so wird er im Winter - Curse Osey. (v^nen Tag zu jeder Schule brau- .sitie^i Sommer- Curse kann er zwey n»d w,!/ wenn sie nahe gelegen sind, !?shalf- ? Eh" keine besonder» Anstande ^er l!' der ersten Visitation, Ne Puncte dieser Instruction auf "«Neste und zuverlässigste zu erhe- k ben, zuberichtigen, und so manchs veranstalten Hat, wird er nach vbr T, fung, welche gewöhnlich drey St»' § P Eme für die erste, zwey für die üh Abteilung fordert, meistens den s Nachmittag dazu nöthig haben. Damit auf diese Art das SaMF nach der Allerhöchsten Absicht der P kommcnheit immer naher gebracht"^ soll die ganze Thätigkeit des Sch"? ftriets - Aufsehers dahin gerichtet alle Pflichten, die mit dem ihm M trauten wichtigen Amte verknuE B mit der gewissenhaftesten Genamgt^' lig und uneigennützig zu erfüllen. - O Die Wichtigkeit seines Anlass ? dert, daß er nicht allein die in chen ergangenen Verordnungen,,^^ gegenstände und die Lehrart in eine" zügllchen Grade inne habe, sonder V rnit rastlosem Eifer an seiner we' Ausbildung im katechetischen ,unv gogischenFache arbeite, um seines ten und Erfahrungen den unterg^ ten unmittelbaren Schulaufseher"^^ rern und Gehülfen auf eine ihr-en F kraften angemessene Art anschaM' hF überzeugend mitzutheilen. Jede rung, die er bey den seiner Aum^D vertrauten Schulen nötl-ig oder et" 172 K LMt, soll 'er in seiner eigenen einge- Ovaden, und seiner Bemühung keine F' setzen, bis er dieselbe in einen i» tzN ^tand geseyet hat, daß sie allen Weis-!! jeder Rücksicht zum Muster auf- i zu werden verdienet. l< ge» KMeich sich alles dieses von dem re- ' WssÄ^r, der jeden Schul - Distrikts - p ilexM beseelen soll, zur Erreichung ei- , s» n^.oMhätigen Absicht erwarten laßt; - man doch, daß jeder Schul - / llllla M Aufseher zur feyerlichen Prü- - b-x) 'klner eigenen Schule einen benach- Wen^^ul- Distrikts- Aufseher, oder Wrk??^brn unparteyischen Pfarrer von ^eh- Griten pädagogischen Einsichten zu- ^ch^r?on demselben den Zustand seiner > Ü?ch der gegenwärtigen Anweisung dlika-Men, und über den Befund das ebene Visitations - Protokoll R h,,,?en lasse, damit das Consistorium §eil?.'einem thatigen und zweckdienli- Me^^er deäo genauer und unwider- !^er überzeuge, und denselben hö- Wtl x^tes desto zuversichtlicher anrüh- Ein und zwanzigster Abschuß Tagsatzungen in Schulsachen bcy^ Schul- Dlsiricts- Aufscytt- Da der Schul- Districts- Auffth ß> ßer den Visitationen mancherlei >>.F nen Wirkungskreis einschlagendeM^ te wird abzuthun , Ortsseelsorger Schullehrer über ihre Zweifel zu ben", gegenseitige Beschwerden anzniM Schullehrer undGehülfen zu prusem^ zu recht zu weisen haben; so soll er nathlich zwey Tagizu solchen Verha!^ gen bestimmen , und in seinem durch ein Circulare bekannt machen- te es die Menge der Geschäfte so werden diese Tage in den MvE-n da er sich nicht auf der Visitation F det, zu verdoppeln, folglich am i4 Tage anzusetzen seyn, um da- fte des Schulwesens auf das mE zu befördern. Was jedoch von dicken gelegentlich wahrend der L isitatm' schlichtet werden kann, wird i74 i7S sricts-Aufseher, um den Leuten dieRei, poften zu ersparen, sogleich zu schlichten schien, in seinem Protokolle anmerken, l- die schriftliche Weisung hierüber von Mse aus nachsenden. ! Zlvey und zwanzigster Abschnitt. ^eschäftszug in Schulsachen. Be/ richte an das Kreisamt, und an das Consiftorium. l' l' »„Jullehrer und deren Gehülfen, Orts- d,/'cher und andere Gemeindeglieder, / bci,'" Schulsachen etwas anzubringen ha- wenden sich zuerst an den Ortsseel- als den unmittelbaren Aufseher schule. Diesem liegt es ob, denBit- der Beschwerden nach seiner Amts - f^"rtion abzuhelfer,, und wo er die- ^.wchtvermag, die^acheandenSchul- "Nets- Aufseher zu berichten. .^Lare die an den Ortsseelsorger ge- "Hte Bitte oder Beschwerde ohne allen Erfolg oder ohne die gewünschte geblieben, so wenden sie sich an den Distritts - Aufseher, Dieser wird' - Beschaffenheit der Umstande die en entweder schriftlich vernehmen/ auf bestimmte Tage zu sich berufen/ die Sache an Ort und Stelle untmlA Er wird dieselbe auf dem Wege der und Ueberzeugung, oder dm ch einen z! spruch abthun, wennderGegei stM' der höhern Entscheidung unterließ' Sind die Parteyen mit dem El .F des Schul - Distritts - Aufsehers ' xS zufrieden, so wenden se sich, um Giebigkeiten und Daulichkem W thun ist, an das Kreisamt; aber die Beschwerde den UnterriU^ Lebenswandel des Schullehrers ödes hülfen, so wenden sie sich an das storium. . Nermeint jemand durch dieElm^ düng des Kreisamtes oder kranket zu seyn, so hat er seine LUF de in allen Fallen bey der Landen anzubringen. M Der Schul- Distrikts - selbst wird sich an das Kreisamt T er iwtes verwenden: s) Wenn die Ortsobrigkeit dem Eff ^ rer auf geschehenes Eriuche» »77 ^ural - oder Geldgebühren auf die ^geschriebene Slrt nicht einbringt; Hennin Streitigkeiten über Entricht Ang der Natural - Gebühren der Spruch der Ortsobrigkeit der Fas- c) entgegen zu seyn scheint; ^Nn der Schullehrer darüber einen gleich eingeht; ^trn die nachlässigen Aeltern, sse mö- W bemittelt oder armsepn, von der ir^ßvbrwkeit auf geschehenes Ersu- durch die vorgeschriebenen ^angsmittel nicht verhalten wer- sl"' ihre Kinder in die Schule zu H gA'ckeN ; die Örtsobrigkeit sich nicht her- , ^ßt, die Einleitung zu kleineren ') tzd ^ul- Reparationen zu treffen; /me beträchtliche oder ganz neue 8) Abführung erforderlich ist; n°?" ks sich um die Errichtung ei- neuen Schule, oder der 4ten Clasi einer bestehenden Hauptschule ri "/elt, damit von dem Kreisamte NN» gemeinschaftliche Local - CoM- Mon ungeordnet, die kocalitat in h°s,^nschein genommen, und die Er- alles dessen eingeleitet werde, Nre,'„^ Vermögensumstande der Ge- mve, oder die Beytrage der Bau- M -78 pflichtigen und -es Schulfunk trifft ; ir d) Wenn Witwe und Waisen eines A- lehrers aus dem LandbruderE^ fund ihre Versorgung erhalten N z, 'XUeberhaupt in allen Fällen, rn^- ki er der Mitwirkung und unterM des Kreisamtes benöthiget ist. !i An das Consistorium erstattet« tz. Schul - Districts - Aufseher über D, dasjenige Bericht, was den Ortsn^ - ger als Religionslehrer der SchuüUF H und als unmittelbaren Aufseher der^^l g le, die Kenntnisse, den Fleiß, un? F lj Lebenswandel des Schullehrers, forderung des Unterrichtes und der^, l üchkelt bey der Jugend, dieAnstA^ Beförderung und Belohnung, ob i Uebersetzung, Entlassung, EntseyUW g Lehrer betrifft, wenn die ihm S fchelnende Verfügung dre Granzen ss' e Amtsgewalt überschreiten würde, ' Damit der Schul- Districts-> > seher über alle Schulen seines , eme ordentliche ununterbrochene fuhren , und den Zustand derselben ter Evidenz erhalten könne, hat er naues Protokoll über dieselben M ten , m welchem der Ort der dahin emLeschulten Gemeinden, der L l . Präsentanten zum Schul- Ortsvbrigkeit, die eingeschul- ^^^"dvbrigkeiten, die Einkünftedes P' di-Meßnerdienstes, der Nähme alc- Beschaffenheit des Ortsseelsvr- ril b Katecheten, und alsunmittelba- , Mff°!!'ehers, der Nähme und die Be- des Lehrers, ob er bestätiget p Men ^Me und Beschaffenheit des Ge- M einer vorhanden ist, die An- ! üb^^u^ahigen, Knaben, und Mäd- - !?/Upt, der Akatholischcn und der ? besondere, Anzahl der Schul- , Reisbach dieser Abtheilung, Beschaf- Schulgebäudes , Anzahl der !! N^ri^' obganz-oderhalbtägiger !? ?lt iM ertheilt werde, ob der Lehrer ! Errichte, oder einen Gehülfen und auf wessen Kosten, kv Uesl?'chuet seyn muß. , i ^lle seine Amtsgeschaste führet ! Gestions - Protokoll (Nro. § CvnSbs er vierteljährig zur Einsicht le .UeMxil emsendet. '^bre/ Visitation einer jeden Schu- 4./ de., kin ordentliches Protokoll. de» ^'sltations - Protokollen, und lei^lle sps?bnchten, welche ihm von ieder ^ey ' , '^s Bezirkes im Monathe Sep- "lgesendet werden müssen, ver- faßt er die tabellarische Uebersiggk Schulen seines Bezirkes, welche er gesonderten Berichten dem Kreisain gil den Zu stand des ganzen SchulweBvF Inbegriff dessen, was er an das rrum zu berichten hat, dem Ev'M aber über den Religivns- und Unterricht, über das dleßfällige der Seelsorger, und über d»e MAk der Schullehrer jährlich längstens?^' de Novembers vorzulegen hat. berstcht werden unten Summarstff^»' fugt, nahmlich die Summe der der Schulfähigen, der Schulg^ Gehülfen, u. s. w. ,-,„L In den Berichten zeiget er an, wo etwa noch Schulen zu eru wo Gehülfen anzustellen wären? chem Zustande überhaupt das Mnes Distriktes sey; was für fe dem,eiben im Wege sind; wie V bewltigen, und welche Mittel derung des zweckmäßigen Unterrläst^/ der Sittlichkeit der Jugend anE ck waren. Ec zeiget die OitsseelsorSg Covperaroren nahmentlich an? gzE rm Schulfache ganz besonders neu, und leget ein Verzeichnis Lehrer bey, welche das Bestätigung,,, derLandesstelle zu erhalteu verdu' l8! § ^sondern Fallen, deren Etttschei- ct seinem Wirkungskreise liegt, !n>i AufschubaufdenGeneral- Be- Schulwesen zum Nachtheile ge- ^urde, erstattet er seine besonde- tz^rics)^ Ehen dieses hat er auch in -ü ^^'^chtigen Fallen zu thun, die er nach si iiig^ ^ustruetion , oder nach andern ihm ü- ^e>vA>Nenen Verordnungen nicht mit p . M entscheiden vermag. f dcht a,L Gchuloberaufsichten sind in Ab- i, ^vst 'dre amtliche Cvrrespvndenz vom !/ M"?to befreyt (HD. 9. März 1789» August. 179z. HD. 30. Novem« S ^dz.) ^t> Und zwauziKtt Abschnitt. ^!>erc Erinnerungen über dasje- ^3e, was in Absicht auf die ivs^k^Üken und Juden bcy den ^utscheu Schulen zu beobacht ist. ^kll^?^^^^^bung der Schulfähigen ttuch die Kinder der Matholischcn beschrieben, und deren Anzahl soll >' sondere angemerkt werden. , -F- An denjenigen Orten, wo die M Men besondere Gemeinden ausnE^ und ihre eigenen Pastoren haben, Kinderbeschreibung auf gleiche Art, die Beschreibung der Katholischen, F zunehmen, mit der Matrikel des zu vergleichen, und mit desselben^ Unterschrift zu bestätigen. Wo die Akatholischen keine e Schulen haben, sollen sie ihre Wie die katholische Schule schicken. . Um sie nicht durch den Religioß terricht der Katholischen zu beirre«'', derselbe auf die erste oder letzte zu setzen, damit sie entweder um eine de spater erscheinen, oder unreines -z- früher sich wegbegeben können. AUgUst. .782) Eben dieses ist von den Akathon'F wo katholische Kinder ihre Schulen chen müssen, strenge zu fordern. Die bey allen Lehranstalten ben F chen akatholischen Schüler haben ve' ligwnsunrerrrcht von ihren Predig^' § fr Reltgionslehrernzu erhalten, so A eine öffentliche Lehranstalt besuchen^ dieser Absicht sind die Nahmen Schüler den Predigern von einer 8 mit der Weisung mitzuthei- s>e nach Verlauf eines jeden M Mß .^Dkmefters die Zeugnisse über den Fortgang, welchen die Schü- / «ter» gemacht haben, dem unmittel- M ,, orsteher der Schule, den es be- '8^) »uftellen sollen. (HV. z. Februar. de??? bor dem Anfänge, und zu En- ^terxichtes -übliche Gebeth ist der- i" ^. .fkgen nicht zu unterlassen; den hAen Schülern aber frey zu las- v zu Anfänge der Schule vor Ms bis zur Vollendung des Gebe- M d-^en, und zu Ende der Schule 5^ w?., ^"sange des Gebethes weg ge- ^l!eo demselben nicht beywohnen 3« November 1783.) Mibe,! akatholischen Kinder sind eben ' "Schulbücher, wie für die katho- > r, j/ "m Ausnahme der Religionsbü- n' ^schrieben. (Verord. iS.Octob. » In '2- May 1784). M tzn^brselben Absicht ist auch verord- ? es daß das Nahmenbüchlein, 1»^ son ^cbrauche aller Religionen die- oh.,- den klemen Katechismus, ^brL.die G-b-ther' "ur zum der Kathrlischeu beftinmirt 2^4 sind, aufgelegt werde, (HV.st.D^ ber, 1786.) Wem die Akatholiken eine Schule haben wollen/- so müssen sie be auf eigene Kosten erbauen, und on lichen Stande erhalten. (HD- 6, 1782. HD. 2^. August. >782.) Auch müssen sie den Schullehrer unterhalten. (HD. 25. u. z r. Jäne^ HD. '4. November, i/8z-) sind die Akathvlischen, die einen ev' ^ Schullehrer haben, nicht mehr sch^K den katholischen Schullehrern das^,) geld zu entrichten. (HD. zo. Aprill Ihre Schullehrer müssen, F Lehrer der Katholischen, den voriu mäßigen Unterricht in den Lehrgege ' ^- den und in der Lehrart an einer M oder andern Hauptschule erhalten b" mit dem gesetzmäßig adiuftirten versehen, und Landeskinder seyn-.^hi" Die Candidaten zu Schuldienst^ akatholischeu Gemeinden müssenden'^ dieselben Bedingungen erfüllen, deU'^ füllung von katholischen, die einen^F dienst erhalten wollen, im ix. te gefordert wird. Ueber dieß nE B ein Zeugniß über die Kenntniß ligion von einem inländischen ihrer Confessio» beylegen. i85 - Das gedruckte Anffellungsdeeret er- Men sie von dem Kreisamte, das Be- Naungsdeci et von der Landesstelle mit- W des Schul- Districts- Aufsehers, j » Der unmittelbare Vorgesetzte und Meher -es akatholschen Schullehrers ^er Pastor oder Prediger derselben Dieser hat sich, wenn er gegen den ^Mllehrer eine Klage zu führen hat, °elche -,'e Kenntuiß der Lehrgegenstande M der Lehrmethode, den Fleiß und sitt- Len Wendel betrifft, zuerst an den ^chul. Districts- Aufseher zu wenden, entweder sein Amt handeln oder Be- sM an das katholische Consistorium er¬ sten wird. (HD. l4. Ang. ilt'Z) Ueberhaupt sind die akatholischen ^ chullehrer verpsirchtetsich durchaus (mit ^Znahlne der Religion, in Ansehung der . unterihren Predigern, Superintenden- ^und Consistorien stehen» allenfürdas ^chulwesen allgemein bestehenden Gcset- den eben derselben im Lande bestehen- (^nfsichr und Leitung zu unterziehen. "5. und Ai. Janer 1-^82. HD. r^ovember, 178z. HD. 14. August, Die Schul - Districts - Aufseher haben ch dre in ihrem Bezirke befindlichen pro- testantischen Schulen zu untersuche^ j Religionsunterricht jedoch keinesiM i, beirren, sondern sich nur in so wett „ Kenntniß desselben zu setzen, um " - v zeugt zu seyn, daß nichts den Toltt»^ s Gesetzen Widriges vorkomme. c der Dechant als Schul - DistricY ! seher die Visitationen der akathm^ > Schulen nicht allein vornehmen, es soll so wohl bey der jährlichen Visitation als bey jeder andern etw^r ter der Zeit nöthigen Untersuchung solchen Schule immer auch der zur sorgung der den Kreisämtern zugewm Schulangelegenheiten bestimmte Commiffar gegenwärtig seyn, und Beschaffenheit der Umstände mitw'^s Dagegen hat der Schul Distrktts- seher seine Visitations - Berichte an das Kreisamt, sondern wie mv katholischen Schulen an das Connstm zu erstatten, damit dieses und der re demselben das Schul - Referat fE.^ Oberaufseher auch von den akatlE > Schulen die Kenntniß, und eine völlig jß ge Uebersicht des ganzen Schulweg,) der Diöcese habe. (HD. r 4. Augult^ ° jß' Da zum Ziele genommen woA auch die rüdische Nation durch bE^p terweisung ihrer Jugend und dura- d? tz?dung w Wissenschaften , Künsten und L nia?^^ken dem Staate nützlicher zu »et so wurde erlaubt und verord- - »ia/?^ die tolerierten Juden in denie- l iä? 9"en, wo sie keine eigenen -eut- « chriar^chulen haben, ihre Kinder in die i Normal - und Realschulen » dassollen, um in diesen wenigstens , leisen , iKchrejhen und Rechnen zu er- l schulfähigen Kinder sollen, wie ' sch?,, der Katholischen und Akatholr- M ^Näßlich beschrieben, und deren hva>>» onders angemerket werden, sie liess u einzeln auf Bestandhausern woh- ^ss.oder eigene Gemeinden ausmachen, svil di bigeue Gemeinden ausmachen , sten .„ Beschreibung von dem Judenalte- unterschrieben werden. lisch^o sie die Schulen mit den Katho- che/l und Akatholischen zugleich besu- 8e,l ss^ in Absicht auf rhre Uebun- veixx ''o Meinungen in der Religion nicht vey ft werden, und die Freyheit haben, Religionsunterrichte und bey serne^dethe sich von der Schule zu ent- ihnen die Errichtung eigener gestattetworden ist, sollen diese °n Oberaufsicht untergeordnet seyn, welcher alle anderen deutschen SEp l unterstehen; sedoch ohne mindeste 'm - , rung ihres Gottesdienstes und Glatts JhreLehrer müssen, wiedieLehr^ Katholischen und Akatholischeninderr^ art vorschciftmaßig unterrichtet, . dem gesetzmäßigen Zeugnisse versehe« sie mögen entweder bey einer Schule stellt werden, oder nur Privat - Unters bey einzelnen Familien ertheilen wou Auch haben sie die nahmlichen huch er, in so fern diese auf ihre M keine Beziehung haben, zu gebE^ In fo weit aber diese zu ihrem Ges¬ che wegendes Glaubens und stes nicht geeignet sind, wurde ihm>^ stattet, eigene zu verfassen, und M nehmlgung vorzulegen. Um den Unterricht bey der E' p Nation wirksam zu befördern, wur^ fohlen, in Galizieu bev jeder JudEF de eine deutsche Schule nach demALk der Normalschule anzulegen, und d>A- rer dieser Schulen zugleich als Uet¬ zer der Gemeinde in Eidespflicht z« men. Sonach soll an den Orten, M deutsche Schule besteht, kein JEB zu dem Talmud- Unterrichte E werben, wenn er mit dem ZeugEMil deutschen Schullehrers nicht dm» . »89 ^aß er die deutsche Schule gehörig suchet, und den Unterricht derselben ru Nutzen gemacht hat. Im Ueber- h^'UNgsfaue soll das Kreisamt sowohl g. ?.Hausvater, dem der Jüngling an- »Mt, als den Lehrer, der denselben Ui,/ Zeugniß der deutschen Schule in di-p reicht genommen hat, mit einem 2,Mgigen Verhafte strafen, und die Mcksendung des Schülers in die drut- Echule besorgen. h. ^luch soll kein Jude getrauet wer- f."/ wenn er sich über den in einer öf- ' Mljchen Schule oder zu Hause empfan¬ den Unterricht in der deutschen Spra- mu r>em vorgeschriebenen Zeugnisse s.A ausweisen kann. Diejenigen, welche dieser Anordnung zuwider trauen las- werden nach dem Gesetzbuche über '")were Polrzeyübertretungen i ztes Hptft. 252. behandelt; diejenigen aber, wel- y ^vie Trauung verrichtet haben, ihres j Mes entsetzt, und für unfähig erklärt, Mahls ein Amt zu bekleiden. (HD. 15. Aprili, 1786.) r Nachdem die Verbesserung der Mo- Lltät bey der jüdischen Nation größten Mils von der guten Erziehung undBil- des weiblichen Geschlechtes abhängt, "'lb wenn diese vernachlässiget wird, jene O/ '»1 sich schwerlich oder gar nicht erreichen ü so n ard ins beson! ere verordnet, au Abschickung der jüdischen Mädck cn u' ) fs öffentlichen S chulen eifrigst zu sehe"/ dieAeltern, Vormünder rc. laz" H Ernstes mit unnachfichilicher v gung der fest gesetzten Strašen zu dem e ten. (HD. >6. Jul. I793-). ! Ueberhaupt ivll in Absicht am Schulschicken und die Strafe dcv ! pelten Schulgeldes zwischen Juden Christen- Kmdern kein UnterschleuD macht werden. Der nachlässige such der jüdischen Jugend ist um w nachdrücklich zu ahnden, da sonst da»^ Beyspiel der jüdischen Aeltern vder>^ münder den christlichen gleichsam Rechtfertigung ihrer Nachlass gke>t„s- nen würde. Wenn die bestimmten fen nicht wirksam genug feyn so sind sie mit empstndlichen Geld .ß Leibesstrafen in erforderlichem Mgp verschärfen. (HD. 24. Jul. i79S-^ch Auf die Anfrage, ob auch dre laffenfchaften der Juden, deren r' e, Vermögen zoost. erreichet, den a" xe messenen Beytrag zum NormalsckM zu leisten haben, ward die Erlauf gegeben, daß die Verfügung wegen - Verlassenschaftsbeytrage allgemein Mich auch allerdings das jüdische Volk sMe. Die Verwendung müsse aber eben¬ es allgemein seyn: und so wie sie nicht einen Ort oder einen Kreis ins beson- nach dem Verhältnisse, als etwa die Müräge daher einkommen, abgemessen eben so wenig kann sie auf eine M andere der verschiedenen Religions - Mteyen beschränket werden, denen selbst wo sie unmittelbar für die Erzie- M ihrer Jugend sorgen, doch immer )s,,^vn dem Staate mit nicht geringem Mw and e bestellte Zeitung und Aufsicht, wo sie eigene Schulen weder Men, «och dieselben zu erhalten vermö- find, die Wohlthat der öffentlichen zu guten kommt. (HD. 29. Mb. »78».) lein- "überhaupt sind die jüdischen Schul- verpflichtet, sich durchaus, mit der Religion, allen für das zeiMwesen allgemein bestehenden Geset- dx,' und eben derselben im Lande beftehen- > Msicht und Leitung zu unterziehen, ben ^ie Schul-Districts- Aufseher Ha¬ chen We in ihrem Bezirke befindli- den Zwischen Schulen zu untersuchen, weg^^eligionsunterricht jedoch keincs- M beirren, sondern sich nur in so 'U die Kenntniß desselben zu setzen, um überzeugt zu seyn, daß nichts Toleranz-Gesetzen Widriges vorko^«, Ihre Visitations-Berichte erstatten^ wie bey den karholischen Schulen an Consistorium/ damit dieses, und der demselben das Schul - Referat E/ Oberaufseher auch von deu jüdischen D len die Kenntniß und eine vollst^ ß Uebersicht des ganzen Schulwesens) derDiöcese habe. (HO. l4.Aug^^ ^lstrüetjotttn. ^kstruction f Ü r Schulgebülfen. ^er Gehülf kann nur dann den dv^'/antreten, wenn er sich mit dem cjir/^'chriebenen für einen Gehülfen von Kreisamte, oder von einem Di- Aufseher adjustierten Zeugnisse ^eil§ tauglich ausgewiesen hat. bie Aufnahme hat sich der henk a* jedes Mahl an den Lehrer zu- fex vsi, dem es bekannt ist, in wie ^ns Ä? Aufnahme von ihm abhängt. H^Aer bey einer Schule angestellte wo er nach den allerhöchsten dieNMen nothwendig ist/ genießt l-^g^^reyung vom Militärdienste/ so tzeMpbr bey einer solchen Schule anr I 4 4te»s. Der G eh ulf soli deu SchU"Ak als seinen nächsten Vorgesetzten hen, ihm Ehre und Gehorsam F sen, und sich bestreben, da er dessen 4 angehört, durch friedliches liges Betragen die Einigkeit in , milie nicht nur nicht zu stören, M' sie nach Kräften zu befördern. ., ztens. Der Gehülf hat sich' strengsten Genauigkeit an die schriebenen Schulstunden zu halten rn seinem Lehramte unverbruchn^ die vorgeschriebene Lehrmethode den, die Schulkinder ohne Unterlaß ob ihre Aeltern arm oder verE^. seyn, mit gleichem Fleiße zu beE^ und mit gleicher Höflichkeit MIM delu , auf Beförderung guter unter ihnen alles Ernstes zu stdAF bemerkten Fehler nach der Von Der Schulgesetze zu bessern, Gelegenheit zur Beförderung E a ? sinnungen und Gitten, sorgEM benutzen. Es wird ihm zum bess „ e Verdienste gerechnet werden, U -e in Orten, wo die Kinder Schulstunden auf öffentlichen s spielen, durch seine GegenE. Unsittliche zu entfernen sich wtlv legen sepn lassen. S Dem Religionsunterrichte, wel- hN der Katechet ertheilt, hat derGe- b-'' ledes Mahl beyzuwohnen, densel- ^ach her erhaltenen Belehrung fiel- ^»iederhohlen, und bey dem oft ^Men Gottesdienste über Ordnung itz^ngezogenhert der Schulkinder zu 3u dem Ende muß der Gehülf selbst Religion wohl unterrichtet seyn, Hy Gottesdienste mit aller Auferbau- seüs ^dwvhnen, wenn er dem Orts- D/^ger als Meßner beysteht, seine ^„^Aiungen mit Andacht und An- ^besorgen, und in seinem ganzen ^iis ein Muster guter Sitten seyn. dek Ä der Absicht ist ihm das Besuchen das ^Eichen Schenkhauser , und däm- gen bey Tänzen in den Wirths- ee auf das strengste verbothen. Ja sich . sd sich zu hüthen haben, daß er durch zu häufige und zu der- ^am Besuche eines oder des andern Utach- ^r Gemeinde verächtlich ^nd zu Übeln Muthmassungen ^achre-en Veranlassung gebe, rerid-^ soll wissen, daß rede svrtwäh sghn^Rachlässigkeit im Dienste, jedes „Kations - widrige Benehmen , '"rechte Behandlung der Kinder, jede unsittliche Handlung/ ra selbst^,' durch seine Schuld/ und nichtig ne Wahrscheinlichkeit erregte üble 'g nung strenge geahndet / und daß einem wichtigen Falle/ oder bey"^ erfolgter Besserung auch kleiner^, ler mit -er gänzlichen Entlassung Schulamte werde bestrafet werden^ rötens. Nach dem Schullehrer istst^ mittelbar höherer Vorsteher -er seelsorger/ dem er daher in allen Amt und die sittliche Aufführung treffenden Dingen genauen zu leisten hat. , utens. Klagen/ welche der GchulM gegen seinen Schullehrer führen r^l« sen glaubt/ bringt er bey dem Oreg sorger vor/ welcher durch gütliassg tel dieselben zu schlichten suchen Wenn hierdurch keine Ausglelgc kann getroffen werden/ so brEA Gehulfseine Beschwerdenbey deng stricts-Aufseher an, an welchen eg auch zu wenden hat/ wenn er M das Benehmen des Ortsseelsorgege- gekrankt findet. Von dem Spru^ / Districts-Aufsehers wäre der Rekurs/ wenn es den Lohn/ dre Wohnung und dergleichen betEA das Kreisamt/ wenn es aber 7 Adlung oder das Lehramt anginge? U d-s Consistorium, endlich in jedem ,Me an die randesstelle zu nehmen. A. Der Gehülf soll sich durch die Mung, die der Diftricts - Aufseher ^bestimmten Tagen vornehmen wird, ^^ehrerzeugniffes würdig zu machen Achten, welches er jedoch nicht erhal- A kann, wenn er nicht wenigstens Jahr dem Schulamte vorgeftan- rst, und das Lote Jahr seines Al- As mrückgeleget hat. Wenn er.v?n nA Distrikts - Aufseher nach einer, Ar falls er nicht ganz bestanden wa- s,7.nach wiederholter Prüfung inAn^ K.?^ng seiner Kenntnisse und in Anse- der standhaften Beweise sowohl sA die zweckmäßige Handhabung der Nulzucht, als über die Untadelhaf- AM seines Wandels zur Erlangung iwrAbrerzeugnisses würdig befunden, )tzAaem Consistorio nahmhaft gemacht Est; so hat er sich an den be- ln^en und circulariter bekannt ge- a2en Tagen bey dem Schulenober- stelsAer der Diözese zur Prüfung zu di? ?/. Zm, wenn er gut bestanden ist / MssAbmstierung seines Gehülfenzeug- ru ^kur einen Lehrer von demselben ^halten. Ohne dieses Zeugniß kann gegenseitig eine sechswöchentllöl kündung, und die Anzeige an " j stricts- Aufseher zu geschehen. 5U,gc,ll)kyr»'. i4tens. Will dex Gehulf sich um en ledigten Schuldienst bewerbens ,P, er mit Zeugnissen über seine E .F fuhrung, und mit dem Lehret -j cl versehen seyn. Diese Behelfe' All einer eigenhändig geschriebenen v schrift bey, welche er bey Schülp ht von Privaten verliehen werden, .xF Präsentanten, oder wenn ni^ss?n, Ortsscelsorger und Gemein¬ de '^nes Dienstes mcht verlustig wer- ^esÄ^e. Er hat sich daher durch bndV/E-chkeit, Fleiß, Folgsamkeit, euren untadelhasten Lebenswandel 12 UM das Beftätigungsdecret der Landesftelle verdient zu machen, er von seinem Sckul - Districts her nach einer angemessenen Proo in Vorschlag gebracht wird. Ern stätigter Lehrer kann wegen B,e^'^ den von minderer Erheblichkeit/^ ohne daß die hohe Landesftelle die lassung gegen ihn ausgesprochen seinen Dienst nicht verlieren. 6tens. Der Schullehrer soll alsogleE^ erhaltener Dienstverleihung fern antreten. Die Pflichten, die.^j- durch übernimmt, betreffen tMM > Benehmen in Hinsicht auf die theils sein Verhalten gegen sem? -- gesetzte. Ml 7tens. Die Schule betreffend, Pflichten in Beziehung aus die kinder, auf die Gehülsen, aus i,z Schulgebäude, und auf die Besu^ der Einkünfte des Dienstes. 8tens. Die Schulkinder muß er kostbares Gut ansehen, das seinen^ den anvertraut ist, damit er da Z» sorgfältig bewahre, und verbessere dieser Hinsicht muß er «) jährlich zur Zeit der neu mit Zuziehung des Orts N M zehers die Beschreibung der W IZ t Ander aufnehmen , sie voll dem ^tsseelsorger mit dem Taufbuche ^gleichen uud unterschreiben lassen, voann bey der Schule aufbewahren, sie bey der Visitatrvn vorzulegen. . o) Die vorgeschriebenen Lehrftun- . soll er genau und pünetlich Hal- "b/ dyhey unermüdet, ohne Rücksicht, die Kinder armen oder vermögli- M Aeltern angehören, den Unter- /">r besorgen, sich der vorgeschrit¬ ten Lehrmethode bedienen, in der ^Handlung der Kinder mit Liebe Ernst sich nach den Vorschrif- g'l des Methodenbuches genau fü- Um die armen Kinder mit den "entbehrlichen Lehrbüchern zu ver- h/gbn, von denen künftig, wie bis- Kk ^uf zwey Kinder Eines, von den qhMgelien aber auf drey Eines ver- h^olget wird, hat er sich immer an s b Kreisamt zu wenden, wo er die- h^bn gegen den vorschriftmaßrgen lhm selbst, von dem Ortsseel- und Gchulortsaufseher un- sti.Urtjgj.xu , von dem Schul- Di- yf, "s - Aufseher adjustirten Em- 'Mgsschem erhalten wird. Um- Fleißkataloge soll er un- ^roxycheu führen, die von der l4 Schule AZegbleibenden vaterllH mahnen, und wöchentlich dem^ A seelsvrger anzeigen, damit dieser^ sein Zureden den Gchulbesua) Nachlässigen befördere. Aus F Fleißkataloge soll erdiemonathn^ Verzeichnisse der Ausgebliebene»^ wissenhaft verfassen, und dem i-x!! seelsvrger überreichen, endlrcv Extracte der Ausbleibenden der obrigkeit halbjährig, d. i. mit -er Monathe März und Sepw' unter der Mitfertigung des Orrv' sorgers und Ortsschulaufsehers schriftmaßtg übergeben. . cl) Kinder, welche mit naturn,^ Blattern behaftet waren, nicht, bevor der Schorf ganz fallen ist, zur Schule zulassen Ktndern, welche mit einem Ausi^ ge behaftet sind, oder durch fer auf dem Haupte geplagt me^», den Zuritt zur Schule nicht gesta e) Auf Beförderung guter soll er alles Ernstes sehen, jugen^ Fehler nach den Schulgesetzes sern, jede Gelegenheit das unter seinen Schülern durch nungen zu befördern sorE^i, benützen, sie nicht bloß mtt Ml p i5 pudern noch mehr mit guter Gewöh. Ung M Ordnung, Reinllchkeit, ^Ulgezogenheit, Anstand sowohl in ^ Schule, als bey dem Weggehen ^us derselben zum Guten zu brin- ^Utrachten. Fehler von Wichtigkeit, als Aebstahl oder Unzucht soll er jedes .Ml dem Seelsorger des Ortes an- Men, damit derjelbe die Strafe be-. .Men, oder das sonst Nöthigeein- „uen könne. Die Mißhandlung ei- Kindes wird das erste Mahl mit ateste, das zweyte Mahl mit Arre- Und mit der Erklärung derUnfahig- ru allen Schuldiensten bestrafet. Vorzüglich soll der Schullehrer de?«Anforderung der Religion bey d^chuljugend dadurch htnarbeiten, er Religionsunterricht des n° "cheten, dem er stets beyzuwoh- degV. den Tag und den Gegenstand zn^lben in ein eigenes Buch an- in^bken, und dasselbe aus jedes. M?Zes Begehren dem Schul - n-^lcts-Aufseher vorzuzeigen hat, ^ei-Ar VE Katecheten erhaltenen -n^^ung fleißig.wtederhohle, wie rur Ordnung und Eingezogene i6 heit bey dem öffentlichen Got^ dienfte dieselbe verhalte. . d) Dazu muß er nun selbst , Beyspiel guter Gitten seyn. ErU dem Gottesdienste mit aller AU bauung beywohnen, seine MeM'^ dienste mit aller Genauigkeit, Andacht und äußerem Anstande, sorgen, in seinem häuslichen E wandel durch Ordnung, eheliche tracht, gute Kinderzucht ein er „ liches Beyspiel der Gemeinde i) Zu dem Ende ist ihm der L, such der öffentlichen Gchenkhaui. und das Geigen bey Tänzen n> Wirthshäusern auf das strengst^ bothen. -Er gebe niemanden e'^ verbothenen, unanständigen, ßigen Aufenthalt. Cs wird ihin Verdienste gerechnet werden, ".»«i er auch außer den Schulstunden," ,l die Kinder gemeinschaftlich auf lichen Plätzen spielen, durch tere Gegenwart alles UnM'^ oder der Gesundheit Schädlich^, fernt zu halten sich angelegen seB'^ K) Die Vorrückung der Kin^r der ersten Elaste in die zweyte' nie unter dem Schul-Curse, ohne Zustimmung des Ortssem^ !7 haben. Eben so soll die Auf- Mhtne neuer Anfänger nicht leicht Aens Adem Schul- Curse geschehen. qx^Der Gehülf ist ihm in seinen Amts- dZLten beygegeben. In Ansehung tz^beu muß der Schullehrer Folgen- Er darf keinen Gehülfen halten Me Genehmigung des Schul - Di- ^.ks, Aufsehers, der bestimmen "2d, yh nach den Gesetzen dort et- nöthig sey, oder ob dem Lehrer Eers, oder Krankheitshalber ein ^Mlf beygegeben werden müsse. Nach erhaltener Bewilligung Diftricts - Aufsehers einen Ge- ae>, - halten, darf er keinen ei- ^«Machtig auinehmm, ohnechn nah- ^ntlich, und mit Vorlegung seiner AUgnisse dem Diftricts - Aufseher tiAeMgt, und von diesem die Ge- Mlgung erhalten zu haben. h ) Dem Gehülfen hat er den Ge- ordentlich abzureichen, ihn auch r oex angemessenen ordentlichen und Liegerftatt zu stu^ Er darf ihn unter den Sckul- zu keinem Geschäfte gebrau- , was außer dem Amte liegt. B r8 , e) Er soll aufseine Kittlichke^ ein guter Hausvater sehen, nv,^ ne sittlichen Fehler anfangs mn ^ de und Ernst ihn ermahnen, bky^ erfolgter Besserung es dem sorger anzergen, falls aber nicht abgeholfen würde, es dem Diftriets^lufseher melden- -F k) Wenn er mit demselben Wechsel treffen will, kann nach vorläufiger Anzeige an b V ftricts - Aufseher geschehen. nicht wichtige Ursachen eEM aus welchen dieser die unverM^ Entlassung des Gehülfen an nen nvthig fände, soll die Mrw lung nie anders, als zu Schul-Curses, und nach gangener seckswöchentlicher digung geschehen. g) Hat er gegen den Gehch' Dienftfehler, oder über M gen gegen ihn als Dienstg^ x S-l Klage; sv ist der OrtsseelM ,^ erste, bey dem er dieSache gen hat. Kann dieser durch Mlttei den streit nicht be^mi^ rfi die Klage bey dem SchuE^t Aufseher anzubringen. der Schullehrer durch den 19 Districts-Aufsehers gekrankt, so wag er den weiteren Rekurs, wenn den Lohn, die Kost, Wohnung u. M. betrifft, an das Kreisamt, wenn die Behandlung oder das Lehramt Ergeht, an das Consiftorium, wenn wese Behörden gegen sein vermeint- "Ms Recht gesprochen hätten, in lvt.^enFallen an dieLandesstelie nehmen, de/ö Das Gchulgebäude betreffend soll y)., Lehrer wohl beherzigen, daß er nur lAuießer desselben ist, und daß es t sbine Kosten erbauet, erhal- Und eingerichtet werde. In dieser Erzeugung muß er nichts durch seine Nachlässigkeit ^er Unordentlichkeit verderben, und M die Erhaltung der Gchulgeräth- 'haften mit aller Sorgfalt sehen; » Gebrechen an dem Hause, Fen- u.s.w., die durch seine schuld .Mehen, auf seine Kosten alsogleich Erstellen lassen; so bald er Gebrechen an dem ^Aulgebäude und an dem «Nchulge- bemerkt, die durch seine schuld entstanden sind, die Anzeige al- ch wit Vorwissen und Mitserti- rM des Ortsseelsorqers an den Hul-Districts-Aufseher machen, B 2 20 damit denselben ehestens und mit geringen Kosten abgehoben , den möge. , utens. In Hinsicht auf die BeM der Einkünfte muß bemerket werd^ -) daß er an denselben dem dienste selbst nichts vergeben ka ß und darf; und daher, wenn e^ in etwas verkürzet findet, zeige an den Ortsseelsvrger / wenn dieser durch gütliches ElN'W/ ten nichts thun zu können gm-jis oder mit seinen Bemühungen ausrichtet, an den Schul-Dn" Aufseher machen soll. b) Das Schulgeld darf er' erhöhen, sondern nur das lM übliche abfordern, wenn sich meinde nicht freywillig zu eine>n Heren herbeylaßt. ..F . c) Das Holzgeld kann (jedocv',F eigenmächtig durch den Lehrer, dern nur durch einen SprE^f Krersamtes, an welches derM Dlfirrcts - Aufseher die SlnzE dre Bitte hrers r" chen haben wird)' erhöhet "LF wenn es nicht mehr dem angemessen ist. Jedoch steht eS meinde frey, ihr Gchulzimrner ' 2l Sitzen zu lassen , in welchem Falle Verehrer auf kein Holzgeld Anspruch »lachen kann. In Ansehung -er Art, wie die Gebühren einzubringen sind, bleibt bey -er Verordnung vom 6ten September 1785, kraft welcher den Herrschaften bey ihrer Dafürhaftung ^le Pflicht obliegt, auf Ansuchen des Schullehrers die Einhebungen und Sammlungen durch die Richter jedes "M vornehmen, und das Gesam- Mte dem Schullehrer in Gegenwart »es Pfarrers, des Verwalters und Ortsschulaufsehers gegen des Schullehrers Quittung abführen, 5»ch die allenfalligen Rückstände in ^tzen durch den Districts - Aufseher Aschen -emSchullehrer und den im Rückstände haftenden Parteyen aus- geglichenen, oder im Falle die Aus- ^krchung nicht zu Stande gekommen ^are, von der Herrschaft selbst fest¬ gesetzten Fristen ordentlich eintreiben lassen. findet sich der Lehrer hierin so Aranket, daß auch der Ortsscelsor- A mit seiner Zusprache nichts ver- Ag; so hat er die Anzeige an den ^chul-Districts-Aufseher zu machen, 2L der hierüber bey der OrtsobrigA emschreiten wird. Jedoch Schullehrer selbst durch höfliche/^ kragen, durch freundliches EE uer Klage aus allen Kräften beugen suchen. u, i2ttns. Was das Verhalten des M lehrers gegen seine Vorgesetzten bet^, so muß er wie überhaupt in seinem zen Lebenswandel, also auch ins.l Unterwürfigkeit gegen die Obr^ der Gemeinde zum Muster dienen. Unrerthan ist er in allem, tvas.^l sein Amt betrifft, der OrtsobE^r unterworfen. Indem, was sein M/bt, untersteht er zuerst dewM ?blsorger, dann in weiterer 3^ und Confistorio, den höheren Behörden. c>Äa.-^^Eehrer muß daher Lorger, wenn ihm dieser ^"F"ut dcm Schuldienste verb»^ A ?^gt, und wo es nur th^cs ^^.berbunden werden muß; /^il- »r hierin, was Ordnung, Reinü^ 2z ^and fordern , nichts versäumen, , har -em etwa ihn hierüber zurecht Äsenden Seelsorger genau zu gehör« Wenn unter -en Schulstunden Meßnersverrichtung vvrfällt, -ars ? weder die schule enden, noch die -un-ex verlassen, sondern hat dem ^eel- Wer einen verläßlichen dazu abge- steten Menschen -ur Dienstleistung ^yzugehen. Glaubt sich der Gchulleh- durch das Benehmen -es Ortsseel- '^tqers qekranket, so hat er es bey dem chustDistricts-Aufseher anzubringen dess^ Ansprüche der Rekurs an Cvnsistvrium, dann an die Lan- ^kssseue zu nehmen wäre. . DemOrtsscdulaufseher hat der Gchul« whrer mrt zuvorkommender Höflichkeit begegnen. Es liegt ihm ob, -aß er Melden zur Aufnahme der jährlichen Beschreibung der schulfähigen Kinder ""gehe, daß er ihm den Extraet der '.w Schulbesuche nachlässigen zur Mit, Migung vorlege, daß er ihn umEin- 'Meiturrg zur Beförderung des ^chul- Gesuches ersuche. Findet der Ortsschul- "Usfeher etwas an des Lehrers Betra- in Ansehung der Genauigkeit in Erfüllung der Lehrerspfllchten zu erin- 24 nern, so hat er dessen ErmahE» mit Bescheidenheit anzunehrnem ß Dem Schul - Distrikts - Mffey^, der Lehrer diejenige Ehrfurcht welche er bisher demKreis-CoMM^ in Lchulsachen zu leisten hati^- sen den Schulvorschriften angenW^, Befehlen hat er sich genau A demselben in jeder Gchulangelegc F genaue Auskünfte zu geben, iyM ,-F er die Schulvisttation halt, oder in seine Schule kommt, mit aller erbiethung und mit bereitnME. horsame zu begegnen, an lh» ' -zß allen Angelegenheiten seines AM wenden. Bey der GchulvisitatM'.^ insbesondere schuldig, ihm dre M' bung der schulfähigen Kinder Prüfungskatalog, die Fleiß verE^i' aller Monathe seit der letzten sitation, die Probeschriften sä?-, das Vmeichniß der E«i' stände, und wie weit man E" ,,, kommen ist, das Verzeichne stimmten armen Kinder, und ' der vorhandenen als der abg«'^^ Bücher für die Armen, das der Gchulverordnungen und den, und eine Note der Anmerrj' p Beschwerden oder Vorstellung 25 er etwa zu machen hat, vorzulegen, seine Belehrungen aufmerksam anzu- nehmen, und seine Auftrage pünktlich M befolgen. . Wenn der Fall sich ergeben sollte, daß ln dem Dekanate, in welchem die Schu¬ le sich befindet, die Schulaufsicht von M übrigen Dekanatsgeschaften ge- Annet wäre, und daß daher der De- chant, der nicht die Schulaufsicht füh- zu der kanonischen Kirchen-Visita- Kn käme; so hat der Schullehrer auf Klangen dieses Dechantes bey der Wtatwn die Kinder allerdings in die Mche, oder in den Pfarrhof zur Prü- r.^ng aus der Religionslehre zu führen. Da die Pflichten des Schulleh- so wichtig sind, und da an der Mauen Beobachtung derselben so vie- gelegen ist; so soll er wissen, daß eoer Fehler ihm auf das strengste wer- « ^gerechnet werden. Um nicht aus 'Mflicher Unwissenheit in seinem Dien- Uöu fehlen, soll er die in Schulsachen g-ngenen Verordnungen fleißig sam¬ mln, und in ein eigenes dazu gewid- s^s Buch (Protokoll) genau und ^uber eintragen. Die Fehler sind ent- ^Aer Mangel an hinlänglichen Kennt- ffen — oder Nachlässigkeit im Amte — oder Unfriedlichkerr, Zank^ „k Mangel an Ehrerbretlugkert gE Vorgesetzten, Unmaßigkeit, ode^ Fehler gröberer Art. „F Obwohl der Schullehrer «K ohne dre vorschriftmäßigen Nv angestellt wird, so könnte,stst^k der Fall ergeben, daß er im. nicht genug eifrig, die erlernte Methode vergäße, und daher > Haft lm kehren verführe. Zn.?> 'Falle werden die Zurechtweu^^ des Ortsseelsvrgers, und des Distrikts-Aufsehers die ersten^ serungsmittcl feyn. Wenn drest ^ii fruchten, wird der Lehrer ver» werden, sich bey dem Schul-D^ch Aufseher nach einer ihm zur reirung bestlmmten Zeit zu elmf en Prüfung zu stellen. Wenn 7 m nicht bestünde, würde ma» au; ferne Kosten einen ProMst,. p aber nicht unter seiner Lettw M stehen hätte, stellen, und lh» zum Meßnersdienste anweisen- ^Nachlässigkeit im Amte nach fruchtlos versuchten ErmA^ff gen mit der Entlassung voM bestrafet werden. c) Wenn sich der Gchulleht^ ^7 der Gemeinde in Frieden zu halten Ersteht, und erhoben wird, -aß die schuld des Unfriedens in ihm liegt; ° wird man nach fruchtlos ange¬ wandten Zurechtweisungen ihn von Orte in ein anderes auf einen »Inder einträglichen Dienst überset- W», und im Falle er sich auch da besserte, ganz entlassen. ä) Fehlern der Insubordination, eingewurzelter Trunkenheit sie M dje Entlassung vom Schuldienste vevor Unstttlichkeit aber noch wilde Art, vor allen aber erwiesene ,?Mührung würde mit der Kassation l Erklärung der Unfähigkeit zu al- '^en? Schuldiensten bestraft werden. Brave Lehrer sollen bey dem ^^"ivienste lebenslang versorget seyn. »VW" es im Alter für ihre Ruhe U»d k Schuldienst abzutreten, tairan^n ne einen zum Schulamte relai.Mn Sohn; so wird man ihnen abws / den Dienst an diesen Sohn 'ten , wenn anders bey Privat- eillkÄ?een die Präsentanten damit diesk Ä"den sind. Der Lehrer, der sin e,/Veetung wünscht, hat durch a ^chul-Districts-Aufseher bey 28 dem Consistorio darum anziisuchen. A! Töchter den Schuldienst a-zutt"' kann jedoch , da es den Weg zu cher unglücklichen Ehe eröffnen nM' im allgemeinen nicht erlaubt werde^ iztens. Zur Versorgung der Witwe Waisen der Schullehrer wird die richtung von Pensions-Instituten^ viel nur möglich ist, befördert weE Wo kein derley Institut besteht, die Witwe, und jeder Waise bis vollendeten rzten Jahre mi-t einer/, gemessenen Betheilung unterste werden. 29 Instruction für Ortöseelsorger. --E» « »- >^er Seelsorger ist vermöge seines Be¬ wies der Führer des Volkes zur religiö- Sittlichkeit/ und in dieser Hinsicht ^bhrer der Schuljugend. Da aber dxH der übrige Schulunterricht thetls seitab seines Inhaltes/ theils vermöge ^e-r Einflusses auf die Entwickelung der ^W?rafte die moralische Bildung -es de,, ^ ausnehmend befördert; so ist er >ülte1.Wher über den gesammten Schul- tzch^cht. Durch die allerhöchsten in Hin di He" erlassenen Verordnungen ist ^ nächste und unmittelbare Aufsicht "ve Trivialschule seines Pfarrbezir- za kes, und auf dem Lande auch der uit^, te befindlichen Hauptschule anvertt^' Go wohl durch seinen Beruf, alv durch die höchsten Orts ihm ausdrE^ zur Pflicht gemachte Aufsicht muß er^ angetrieben fühlen, der Schule garn , zu sepn, was er seyn soll, Führer Volkes zur Tugend durch Lehre und N spiel. In dieser doppelten Beziehung' nes Lehrers und eines Aufsehers der le liegen ihm Pflichten ob. ..x itcns. Als Lehrer der Religion in °, Schule muß er si h zur heiligsten E rechnen, den Religionsunterricht , den vorgeschriebenen wöchenM' Stunden, ohne die geringste Vern,^ lassigung (indem er die Stunde, olt an einem Tage Amtsgeschafte nicht halten kann, des anderen unausbleiblich einzuhvhlen hat,) Eifer, Liebe und Nachdruck zu beb. gen, die Glaubens- und Gittens auf eine den Kindern faßliche Art den Grundsätzen einer richtigen M-'t^ de vorzutragen, und dieselbe du - Erweckung frommer EmpündungeN ren zarten Herzen einzuflößen. 3^ Mahl aber, da er katechisirt, muß in dem bey der Schule befindlich' ^kataloge bev -er Rubrik -es Ta- anmerken , daß er katechisirt hat. Da -rr Unterricht ohne öftere Abderhohlung nicht hinlänglich behal- n? w'r-, -er Seelsorger aber bey sei- übrigen Amtsgeschäften nicht ge- lrw behalt, um diese Wiederhoh- ., "g selbst vvrzunehmen; so hat er da¬ ru -es Lehrers und des Gehülfen ^edienen/ denselben aber die nöthige Leitung zu geben, damit sie diese ttcuä ^Höhlungen Zweckmäßig besorgen. h.,?. Er wird darauf sehen / daß die ^'üder -em Gottesdienste fleißig und sMndig beywohnen, die heiligen Sa- l^aiente sünfmahl des Jahrs qemein- Mtiich und andächtig empfangen, hierzu so wohl das Seinige selbst ^kragen, als auch dett Lehrer zur 4t^!twirkung anleiten, und verhalten. Als Aufseher der Schule wird er ?achen, daß die Schulfähigen die Gchu- ßeißig besuchen; -aß von dem Leh- die Schulstunden ordentlich gehal- "a, die armen Schüler mit den nöthi- Büchern versehen, die Vvrschrif- ? der Methode durchaus genau be¬ dachtet, und die Kinder nach den Dis- 'bllnar-Gesetzen behandelt werden. In Ziehung -er Bücher für die Armen 32 hat er auf dw vorschrkftmäßtge L wahrhafte Ausstellung des EmpsaE schemes zu sehen, und denselben E zu unterfertigen. Ihm steht die KUung zu, ob ern Kind der er Classe in die zweyte vorzurücken gA E net sey, welche Vorrückung er ssA nicht leicht unter dem Gchul-Curft wird geschehen lassen. Bemerkt er brechen; so wird er den Lehrer A Schonung, und in Abwesenheit Kinderzurechtweisen, die Aelterndn herzliches Zureden zur AbschicknnS , rer Kinder in die Schule ermahA, und alle in seinem Amte liegenden , tel zur Beförderung des Schulweg, anwenden. Kann der Lehrer E ,- heitswegen den Unterricht nicht ert^ len; so wird es dem Seelsorger ausnehmenden Verdienste geren) werden, wenn er nach dem Beyst'^ mancher seiner Amtsgenossen bisher schon gethan haben, selbst F einige Zeit den ganzen Schulunterr'§ über sich nimmt. Kann er aber wegen seiner Geelsorgergeschafte Gesundheitsumstände nicht thun? wird er alsogleich dre Anzeige an Schul-Dlstrtcrs-Aufseher machen/ " dkss. Kenntlliß er auch den Tod des A rtk^ullehrexs alsogleich zu bringen hat. l^Luch über den Wandel des Schul. tzn/?^hat er die Aufsicht zu führen. f bäi.s ckt er an ihm, daß er die Schenk- Seia, besuche, bey öffentlichen Tanzen ki,?? '"H der Trunkenheit ergebe, mit kl./? Nachbarn oder mit seinen Haus- sittl.^n Unfrieden lebe, oder zurun» itz.j"Meit Neigung äußere; so wird er h^ren üblen Folgen durch seine Er. chen «gen alsogleich vorzubeugen su- W ,^Er ermahnet den Schullehrer zu- bes ^^eheim, dann mit Beziehung bet i?^tsschulaufsehers, und bedro- ^>jM mit der Anzeige an den Gchul- Aufseher, die, wenn keine lülla^ung erfolgt, unfehlbar und ohne Aerschub zu machen ist, damit "kbel nicht unheilbar werde. gen' dem Amte des Seelsorgers lie- er d^^ne Zwangsmittel. Alles, was teil leisten kann, besteht im Leh- ^tese Unrahnen, Zurechtweisen. Wo die »Tuttel nicht anschlagen, hat er stricNche zur Kenntniß des Schul-Di- Hötki/Aufsehers zu bringen, der die uN Zwangsmittel einzuleiten ha- ^ftas. ' Nur gewisse Vorbereitungs. ""kn zu diesen Zwgngsmitteln lie-r Z -/ i>l- gen noch m dem Wirkungskreis Seelsorgers. Er muß nähmlich dar liche Verzeichnis der schulfähige» der mit dem Taufbuche vergleiche»/^ unterfertigen, er muß den Extras rm Besuche der Schule Nachlaß halbjährig bestätigen. 7tens. In so weit der Schullehrer ner ist, hat der Seelsorger dara»^, sehen, daß derselbe mit Ord»^/ Fleiß und Anstand dieses Amt walte. Zur Zeit der Schulstunde» er aber den Schullehrer zu keiner^',, nersverrichtung zu verhalten, so»,,.^ in solchen Fällen sich mit der Bedre»^, eines andern verläßlichen dazu richteten Menschen zu begnügen. 8tens. UebrigenS erwartet man vo» Seelsorger,mit dessenBerufe dieHett sucht, und ein unsanftes Betrage»^,- vereinbarlich sind, daß er den lehrer ftäts mrt der Achtung, die sen Amte gebührt, behandeln, ihi» ,,n Umgänge mit -lnstande begegne»/ selbst bey Fehlern rhn mit Priester»^ Liebe, ohne öffentliche Herabse»^ zurechtweisen werde. 9tens. Sowohl in der Eigenschaft Religivnslehrers in der Schule/ eines unmittelbaren Aufsehers b 2 5 der Ortsseelsorger dem Schul» n/tlcts-Aufseher zunächst untergeord- er iu allen die Schule betref- Sachen die gebührende Achtung tbeilMglamkeit/ hie gewissenhafte Er» CxMug der nothigen Auskünfte, die dix Ming der erhaltenen Auftrage, und iä ^rettwillige Mitwirkung schuldig leit Beste des Schulwesens in al- -fts d°t 0-tS°"^ men^ Ortsschulaufseher Pi- Schule die Aussicht führe» hat; so werde" 'T d-» L'Ä7Sch»-»-such^ »°mS:N-7drSS 37 schulfähigen Kinder aufnehmeu, und es durch seine Unterschrift bestätigen ; b) öfters, wenigstens alle 14 Ta¬ ge einmahl soll er die Schule besu¬ chen, und ob alle Kinder gegenwär¬ tig seyn, in dem Fleißkataloge Nach¬ sehen, wenn emige abgängig sind, den Ursachen ihres Ausbleibens nach- sorschen , die Aeltern zur fleißigen Schickung derselben in die Schule mit mündlichem Zuspruche ermuntern, und wenn dieser ohne Erfolg bliebe, ne mitVorwissen des Ortsseelso.rgers dem Richter anzeigen; c) die halbjährigen Extracte der Ausgebliebenen soll er mit Gewissen¬ haftigkeit unterfertigen, bey der Un¬ tersuchung, welche die Herrschaft hierüber pflegen wird, unparteyisch uur dann zur Nachsicht der Strafe chnrathen, wenn er gewiß weiß, daß gültige Ursachen des Ausbleibens ^vorhanden waren. Ihm liegt ob, zu sorgen, daß der xUterricht fleißig ertheilet, und die Aend dabey vorschriftmäßig behan¬ delt werde. Daher soll er . bey seinem öfteren Nachsehen *u der Schule zu beobachten trachten, ob der Schullehrer, und dessen Ge- 38 E unter Sen Lehrstunden uB'E krochen gegenwärtige seyn, E mchtzu spat anfangen, oder zu b he endigen. b) Er soll Acht haben, obdttT rer nicht während -er Schulzen Kinder zunr Läuten der GlockewL zur Verrichtung häuslicher Ge!^ te von der Schule wegichicke, mit den Kindern freundlich nach schrift umgehe, auf die Stille Aufmerksamkeit der Kinder sehe/ .» Fehlenden nicht mit, verbot^ Strafen züchtige, das SchEW und die Schulgeräthschaften rer^ halte, selbst reinlich und ordeU'^ gekleidet erscheine. Bemerkt er iu sen Puncten einen Fehler, fl> er alsogleich dem Ortsseelsorg^ von Nachricht geben. Sollten Ortsschulaufseher wider VerEj» bemerken, daß der OrtsseelsE^ Ertheilung des ReligionsuntM x, tes sich nicht genug fleißig bellet oder die Kinder dabey nickt L handle, so hat er davon den^.^i- Districts-Aufse-er zu benacknckAn ztens. Ihm liegt ob, auch auf dre Ls^ Sitten der Kinder mit dem s bd Ukr und dem Schullehrer zu wachen. soll er ->) Achr haben, daß die Kinder W Gottesdienste fleißig undordent- M kommen. In der Kirche, wo der Schullehrer ohnehin theils auf dem ^ore, tbeils in der Gakristey be- Aaftiget ist, ioll er auf das sittsame fragen derselben aufmerksam seyn, mit vernünftigen Mitteln Zucht Ordnung unter ibnen erhalten. Das unordentliche Betragen Kinder auf Gassen und öffentli- Playen soll er abstellen. ^m sieht zu, auf die richtige le^ngung Gebühren des Schul- aMs bedacht zu seyn. In dieser Hin- cht bat er bey der jährlich zu Anfänge des Schuljahres vom Ortsseelsorger, ^rschaftlichen Beamten, Richter, Gemeindeausschusse vorzuneh- ^enden Bestimmung derjenigen Kin- welche Armuthswegen unent- ^lrch unterrichtet werden sollen, Mnwärtig zu seyn, und darauf mit AMenhaftigkeit ru sehen, daß die Udi solcher K inder nicht unbillig zum s^Mheile des Lehrers vergrößert, l>oern nur diejenigen zum unent- 4Z geldlichen Unterrichte bestimmet den, deren Aeltern institutsB^ sind, d. i., welche theils wirklich I der Armen-Jnstituts-Casseein M sen erhalten, oder es erhaltens den, wenn der Fond desZniM -inreichete. . u- b) Er hat zu wachen, daß Hol; zur Gchulbeheiyung, ode^, dafür bedungene Geldbetrag zn^ ter Zeit verabfolget werde. . c) Er hat mitzuwirken, dai> ,^ Gebühren des Schullehrers lich in der gehörigen Menge unv^ te eingebracht, und ihm übeE^ , werden. Merkt er hierin eine kürzung, so soll er den Genies gliedern durch freundliches die Ungerechtigkeit Vorhalten, sie durch Verkürzung des einem Manne begehen, der ihre^, der lehret, und durch gütliche gleichung Streitigkeiten vorbe^ Besonders hat er dieses bey den M gebühren zu thun. 5ten§. Ihm liegt ob, aufdenguten S , - des Schulgebäudes, und der E^ rathschaften zu sehen, und auf an entdeckten Mangel den Ortssee ger aufmerksam zu machen, bey a 4r Ebneten Bauführunzen oder Repara- f'vnen zu beobachten, ob dieselben der Meren Anordnung gemäß so geschwind möglich in das Werk gesetzet wer- A, und die Abweichungen, die Säum¬ igkeit, oder gänzliche Unterlassung Ortsseelsorger anzeigen. Bey der Visitation des Schul- Mritts-Aufsehers hat er unausbleib- M gegenwärtig zu seyn, und was er Merhaftes oder Lobenswerthes un- der Zeit bemerket hat, aufrichtig, ^.er wenn es Fehler des Lehrers be¬ im, nicht in Gegenwart der Kin- °! demselben zu offenbaren. Wo ein eigener Schulfund besteht, W der Ortsschulaufseher die über die ^waltung desselben jährlich aufzu- ^^Meuden Rechnungen- einzusehen, "d mit zu unterfertigen. Die gesetzliche Auszeichnung, kraft der Ortsschulaufseher allezeit li!,x ^ed des Ortsgerichtes zu seyn, hgch'i kein organisirter Magistrat ist, Richter, wo aber ein organi- st-h. Magistrat bestehet (außer derHaupt- nach den Magistratsgliedern den selb- ^latz einzunehmen hat, soll der- "uch ferner zu gemeßen haben. 4L Znstructiv' für Lehrer der Hauptschuld °d-r «ustrrbauvkfchxl-> dvIWndigkn Cm«« E V d°b!y -io günstiges b!° n!» in stinrr vi'nstiA» °'° ^Fchuiinesen sich v°rin»li»^i gezeichnet haben. Diejenigen, 2lushülfe an Hauptschuld^ //^^uchen lassen, und dadur^ ernlge .tebung verschaffet baden, sonst aletchen Umständen A, -Verdiensten einer vorzüglichen pachtnkhmnng gewürdiget werden. ,, " Der Candidat um ein solches Lehr¬ et hat seine mit den nöthigen und UeEdienlicheri Beylaaen belegte Bttt, '^rft entweder bey dem Eonsistorio, bey der Landesstelle selbst einzu, ztMen. Der zur Anstellung ausgewahlte o^^idat erhält das Anstellungsdecret d'"Lehrer von der Landesstelle durch 4tki!ä Konsistorium. i Nach erhaltenem Anstellungsde, h^t derselbe sich bey dem Ober, uneher, wenn eS eine Hauvtschule des betrifft/ wo der Oberaiifseber benetz wenn es eine andere betrifft, b,ss dem Schul-Districts-Aufseher, in h'^n Bezirke sie liegt, zu melden, und diesem die weitere Anweisung zur s ^waltung seines Amtes zu erhalten, a„,?n sich bey dem Director der An- M stellen. lilk. Lehrer wird sich zur unerläß, aNMcht rechnen, setnAmt alsogleich hoL^reten, die Lehrstunden genau zu jy.j/n, seinen Unterricht nach der An, H >ung -eg Methodenbuches nut aller lr^Kalt, Pünktlichkeit, und mit al, Nr i^ifer zu ertheilen, die Kinder oh, ^.unterschied des Standes oder des Mögens der Aeltern mit strenger 44 Unyartevlichkeit, und Verhältnis „Skr ffreundltchkelt zu behändes T^kder Lehrer Wird einen elg A Katalog halten/ in dem er genm Zoten »«merket, welche sich^K Schuler während des Schul oey udesmahligem Aufrufen VeM/ um demselben hiernach vor der^,,, nral-Prüfung die entscheidendes gangsnote geben zu können, 7tens. Bey den monathlichen ZusarNA tretungen der Lehrer mit dem DEß/ v?^kr Lehrer ordentlich zu erEM dre Fleiß- und FortgangsverzeichA, und wenn er dasGchretbfack be/o^ ^re Prvbeschrift jedes Schülers Drrector dorz «legen, demselben Ev Auskunft zu geben, und ^/rnslchten zur Beförderung Ermäßigen Unterrichtes, der^> Sittlichkeit SevzntA»§ vor jeder Gemesttal>Pk^ ^^^E"lden Zusammentretung die Ä^^vlsch seine Meinung Fleiß, und die ^k ternedes Schulers sagen. Godan^^jk nach <.er Mehrheit der Stimmen/ bcsondmr NicksM»' ,'"^ auf die Stimme des Katecheten^ 45 Ang der Kittennote) die ClaWea- Atgesetzt. Die Beförderung der Gittlichkeit leder Lehrer unter die Haupt- »Mten seines Amtes rechnen. Zu dem wenn er auch nicht Lehrer der -»Mion und Mora! im eigentlichsten Anne des Wortes ist, wird er doch ^.Gelegenheit benützen, dieselbe un- narren Gchülern mit seinen Ermah- hMen zu befördern, und sie nicht mit Worten, sondern noch mehr ljlßGewöhnung an Ordnung, Rein- a^it, Eingezogenheit, u. s. «. zu A Guten zu leiten trachten, die Menden aber mit Ermahnungen, bess?°rlchriftmaßigen Gchulstrafen zu Ne,.1^n suchen. lj^- Fehler von Wichtigkeit, Vorzug' Unzucht rmrd jeder Lehrer, ohne gb,^r Kchule selbst Aufsehen zu erre- Mvglelch de« Dtrector anzei- Ünd» dann allein, oder nach Be- .^Et Zuziehung des anzeigenden § das Weitere vorkehren wird. sit^' Beförderung der Religio- L'lrd der Lehrer bey jeder schickli- «eig-Gelegenhett hinzuwtrken sich be- ^.Mgen. Er wird die Schüler zu de« ' Ursdienste begleiten, und dabey Ordr nung, Eingezogenheit und lhetts durch dre in der Erziehung^, bekannten Mittel, theils durch st"', genes Beyspiet zu befördern iich a legen -alten. - öl? utens. Ueberhauot sey sein flanzev fentliches Leben ein Muster für deu -enswandel seiner Schüler. ..M astens. Uneigennützigkeit sev ihm l>^ Er meide daher Geschenke von den tern seiner Schulkinder anzunev"^ als eine seiner Unparteylichkett E nem guteit Rufe gefährliche SE'^? iztens. Unterordnung rft in der schäft unentbehrlich. Der Lehrer ge daher dem Ortsseelsorger selbe, wie überall auf dem Lande? ihn Einfluß hat), dem Direktor Schule, dem Schul-Districts,Aui!^ und dem Oöeraafseher diejenige furcht und Folgsamkeit, welche " nach der Natur ihres 'Amts, und seinem Verhältnisse zu ihnen Die Zurechtweisungen, Belehr^ oder Ermunterungen derselben er daher willig an, und leiste allen auf den Unterricht, und d-c ziehung sich beziehenden Dingen Folge. .F' r4tens. Da Se. Majestät allen Lek d A Hauptschulen! die Pensionssähig- z 7 Segen Abzug der Arrha gnädtgst ^wllltget haben; so hat er sogleich beo Antritte seines Amtes mit dem ceverse über die geheimen Gesellschaf- ?uch die Erklärung, ob er sich dem Abzüge gegen die Pensionsfä- ?Mt unterziehen wolle, dem Direc, der Anstalt zu übergehen. Z n s t r u c t l o" für Mrcr der Realschule». itens. 28cr um ime kchrerstklik a» Realschule anzuhalten gedenkt, hinlänglich beweljen, daß er nich^ Den Gegenstand, dessen Lehrer er den will, ganz inne hat, sondern ° j, mit dem Geiste dieser Anstalt/ und den aus ihrem Zwecke entspringe'' Bedürfnissen derSchüler innig vttM ist/ und die Merhode desUnterrN^r genau kennt. Daher wird es W tk größeren Empfehlung dienen, Die Realschule selbst mit ausgess'^; rem Fortgänge gehört haben unerläßlich aber ist es, daß er de" d 49 Logischer: Lehr- Curs an -er Normal- k?/ Musterhauptschule des Landes ;u- ^gelegt, und sich daraus sehr gute Wgnisse erworben hat. Seine mit dre« h., und anderen dienlichen Beylagen Schelle Bittschrift reichet er bey dem tz^Iistoril)/ oder auch unmittelbar bey ^andesstelle em. Dann hat er sich bey der Con- d Prüfung, welche zur Besetzung ^.erledigtenLehramtes vorgenommen m stellen. x.?-. Wenn er als Lehrer ernannt wird, Et er sein Anstellungsdeeret durch ^vllsistvrium. ' Nach erhaltenem Anstellungsde- hat sich der ernannte Lehrer bey die,, eraufseher zu melden, und von h. ein die weitere Anweisung zur Ver- sy^nng seines Amtes zu erhalten, stm* i sich bey -em Director -er An« Em stellen. Ij^-^e-er Lehrer wird sich zur unerläß- gN Pflicht rechnen, sein Amt also, ig^nnzutreten, dleLebrsrunden genau heisu n, seinen Unterricht nach der An« MM des Methodenbuchs mitSorg- di^puucrlichkeit undEifer zu ertheilen, dx^nngllnge ohneUnterschied desStan« 5o strenger Unparteilichkeit und verh^ nißmäßiger Freundlichkeit zu behaE Stens. Jeder Lehrer wird einen eig^ Katalog halten, in dem er gen^ Noten anmerkt, welche sich leder^-, ler wahrend des Schul-Curses desmahligem Aufrufen verdienet/,.^ hiernach vor der Gemestral-PrE^ die entscheidende Fvrtgangsnvtt r" geben zu können. 7tens. Bey den monathlichen ZusaM'x trerungen der Lehrer mit dem Drr^ hat der Lehrer ordentlich zu E,, nen, die Fleiß - und FortgangsveE^ nisse, die Probeschriften und MA, jedes Schulers dem Director vo» .^ gen, demselben über alles Auskunll^ geben, und mit seinen Einsicht«-'' Beförderung des zweckmäßigen richtes, der Gchulzucht, und derv llchkert beyzutragen. In der vor jeder Semestra!' l - fung abzuhaltenden Zusammentrer wird er unparteyisch se'ue-^S nuttg über die Fähigkeit, denFM die Gitten jedes Schülers sagen »>», ,l der Mehrheit der Stimmen, besonderer Rücksicht aui die des Katecheten über die Grtten- Classisteatlvn festzusetzen. 8tens. Die Beförderung der Sltll .. Sl jeder unter dre Hauptpstich- seines 2lmtes rechnen. Zu -em Ende, er auch nicht Lehrer der Religion Moral im eigentlichsten Ginne -es Mtes jft,wird erdochjedeGelegenheit Atzen, dieselbe unter seinen Schülern r 7'uen Ermahnungen zu befördern, Aße nicht bloß mit Worten, sondern mehr mit Gewöhnung an Ord- s Reinlichkeit, Eingezogenheit, u. M allem Guten zu leiten trach- A die Fehlenden aber mit Ermah- Agen, Drohungen und Vorschrift- ZtA'^n Schulstrafen zu bessernsuchen. A Fehler von Wichtigkeit, vorzug- Unzucht, wird jeder Lehrer, ohne ^er Schule selbst Aussehen zu erre- alsogleich dem Directvr anzeigen, dann allein, oder nach Befinden 'k Zuziehung des anzeigenden Lehrers Weitere vorkehren wird ens. Auf Beförderung der Religiosität lvird der Lehrer bey jeder schicklichen Ge- Geilheit hinzuwirken sich befleißigen. Er MH die Schüler zu dem Gottesdienste "Gleiten, und dabey Ordnung. Eilige- ^genheit und Andacht theils durch die 'n der Erziehungskunst bekannten Mit- theils durch sein eigenes Beyspiel »N befördern sich angelegen halten. D 2 . z!- utens. Ueberhaupt sey sein fentliches Leben ein Muster sUk Lebenswandel seiner Schüler. , A r-tens. Uneigennützigkeit sey M Er meide daher Geschenke von Aeltern seiner Schüler anzuneb»',,) als eine seiner Unparteylichkeit/ A, seinem guten Rufe gefährliche üztens Unterordnung ist in der schäft unentbehrlich. Der Lehrel ^ zeige daher dem Directvr derS^- und -em Oberaufseher diejenige M furcht Un-Folgsamkeit, welche tur ihres Amtes, und das wechst^- se Verhältniß heischen. Die Weisungen, Belehrungen oder terungen derselben nehme er ww D' »>nd leiste ihnen in allen auf terricht und auf die Erziehung Ziehenden Dingen genaue FoE^ r4tens. Da Ge. Majestät allen UF -er Realschulen die PensionsfE p gegen Abzug -er Arrha gnE williget haben, so hat er sogle^-ef -em Antritte seines Amtes Reverse über die geheimen GeW^ ten auch die Erklärung, ob er nAM Arrha- Abzüge gegen die Pens'K^ keit unterziehen wolle, dem der Anstalt zu übergeben. 53 f ü r Rectoren der Haupt - der Normal - und Realschulen. i,7- Oie ernannten Direktoren er- ihr Anstellungsdecrct unmittel- ^.,1 dou der kandesstelle. L Mit dem Direktorate ist immer bl.>^ Ein Lehramt an der Anstalt ver- ha^n. -^n Beziehung auf dasselbe ch/^er Direktor mit den Lehrern glel- rLWchten. ... q°^-Der Director hat in dieser Er- die Pflicht auf sich / zu wa- siespd von -enSchülern die Schnl- genau beobachtet, von den keh- " die Amtspflichten pün.tlich erful- er^ud die ganze Anstalt in Ordnung "lten werde. " -1 »tcns. Zn Anschnng d-r Echül-r rhm ob: § Zu Anfänge des SchuAx ^Vorrückung vorjähriger SA m höhereClassen, und die?lnf»ÄA ?^uer Schüler zu veranstalten. A Dreser Vorrückung hat der Orck> ^rgbr, oder der Katechet düP scheldende stimme, so daß gM» ne Meinung kein Schüler vorr^ kann. b) Er hat zu sorgen, daßdieW le fleißig von den Schulern be!" werde. Zu dem Ende muß er chen, daß die^ehrer jeder Flerßkatalog genau führen, Abwesenden ihm anzeigen, »Z-M gleich hierüber die Aeltern beE^ und mit ihnen Rücksprache ru können. hat für die Ordnung gen, daher unter den kehrst^ V e ihr« von seinem Lehramts blerben, in den Classen und ^M^alt nachzusehen, Lehr^.M ^Er zu beobachten, und d-"' thkge vorzukehren. 2bm liegt ob, über dre/ ,F I^bnung und das Netragen der Schüler bey de^ 55 Dienste zu wachen, -em er daher, viel möglich, mit den Schülern veywohrien muß. , e) Die Untersuchung und Bestra- wichtigerer Fehler liegt ihm ob. Auf -je Anzeige der Lehrer, oder ^un ihm selbst ein derley Gebrechen Akannt wird, hat er die Untersu- Zung zu pflegen, und die körperliche Bestrafung einzulerten. Das Letzte¬ re soll jedoch nicht ohne Zuziehung A Aeltern geschehen. Handelt es M um die Ausschließung aus -er schule; so muß auf dem Lande -er ^rrsseelsorger beygezogen, in demOr- wo sich der Oberaufseher befindet, ?'e Genehmigung desselben eingehoh- t werden. z?'In Ansehung -er Lehrer hat er Wachen: s,?) -aß jeder zur gehörigen Zeit M bey der Schule einfinde, und die Schulstunden ganz für den in der ^undenabtheilung bestimmten Ge- r>Mand verwende; d °) -aß jeder in seinem Gegenstan- c weder zu wenig, noch zu viel leh- »^sondern die Granzen genau be- g^,chte, die ihm für seinen Gegen- "Md vorgezeichnet sind; 56 c) daß sich jeder der gehörig^ thode gebrauche; a) daß keiner in der BeM^ der Schüler einen Fehlgriff bl¬ öder eine Abweichung von der schrift sich erlaube. e) daß -eder auch außer der^> le, soviel dem Director bekannt »§, den kann, einen moralischen edes thes die von ihm zu veranstalt Zusammentretung der Lehrer »>' seinem Vorsitze, wenn nicht der v . auf,eher selbst gegenwärtig ist, W,, ten, in derselben über die Be߬ rung des zweckmäßigen UnterrE^ der Schulzucht, und der Sittlich berathschlager, und den stchzeige^ Gebrechen wirksam abgeholfen de, worüber ein eigenes PrM aufzunehmen ist;, ci) daß die Prüfungen halbE,! ordentlich und feyerlich gbged?'F werden. Zu dem Ende hat er d'2 hörige Vorbereitung zu macken, die Zufammentretung der Lehr^^ veranlassen, in welcher Vorzugs F Noten über die Talente, dieV^'2 düng, und die Sitten der bestimmet, sodann diejenigen ausgezeichnet werden sollen, die öffentlichen Schulpreise nen. In dieser Versammlung die von den einzelnen Lehrern,^ bencn Fortgangsnoten, vorzA.» bey denjenigen Schülern, wE Stipendium genießen, oder die^, stunden besuchen, genau zu liren, die zu große Strenge" k9 Nachsicht in Ertheilung derselben rügen, im Falle, daß der Lehrer M>n seiner Meinung nicht abginge, ^Ut Zuziehung noch eines Lehrers Eine besondere Prüfung vorzunehmen, W nach dem Ausschlage derselben, ^e z?ote von Amtswegen zu bestim¬ men. Bey der Bestimmung bereit- eennote ist auf die Meinung des Ka¬ seten vorzügliche Rücksicht zu neh¬ men. . Ihm liegt dann ob, die Zeug, "M auszufertigen, welche er genau Nach den Katalogen ausstellet, und Welche er an dem Orte, wo sich der ^beraufseher befindet, diesem zur Un¬ terschrift vorleget, außerdem aber s?n einem Lehrer mit unterzeichnen -l laßt. as. Endlich soll er selbst in Ansehung ^Unterordnung gegen seine unmit- a?aren und höheren Vorgesetzten in uv? Stücken, welche den Unterricht bie Erziehung betreffen, Muster sein rehrpersonale seyn. 3 n s t r u c t t o für Schul - Distrikts - Aufseher. 'tens. ie Sckul'- Districts- her sollen ausgezeichnete KchulnM'„ unter den Pfarrern scyn. <«»ie von dem Ordinariate ernennet, von -er Landesstelle alle Mahl bell^, get, und erhalten von demOr-^^/ te ihr auf die Bestätigung -erLa^ stelle gegründetes Anstellungsdect^ stens. Dieses Amt g-bt ihnen verw^ ihrer Ernennung und der daram folgten Bestätigung den Titel Rang -er Consistorial-Räthe, uno.jt damit verbundenen Ehrenvorzügelu Zeit, als sie es verwalten. . . ,tcns. DemDistricts- Aufseher a) die Seelsorger über dieE^c lang des Religionsunterrichtes/ 6i ^Beförderung 't des Schulwesens, «rch über ihr Benehmen gegen den Schullehrer, den Schullehrer aber Aer seinen Fleiß, über die genaue Molgung der Unterrichtsvorschrif« und über den moralischen Le, die Gemeinde über das Schul- lchrcken der Kinder zur gesetzmäßigen M, und über die Leistung der Gr^ ^h.ren an den Schullehrer, die Orts- ^tgkeit über ihre Thatigkeit die Kin- Zur Schule zu verhalten, und ihr Benehmen gegen den Leh- zu kontroliren, über die Schulbaulichkeiten l das gehörige obsichrige Auge "kug ^agen. ,ik.' Zur Erreichung aller dieser End- har der Districts-Aufseher fol- hx^eu Wirkungskreis, und die nach- er Maßen gezeichnete Manipu- 5t^ou zu beobachten. iib' Ae hat ein genaues Protokoll ? Schulen seines Bezirkes zu ü, v welchem der Ort der Gchu- eingeschulten Gemeinden, yz^üanpatron, die Präsentanten zum ei^Menste, die Ortsobrigkeit, die schulten Grunoobrigkeiren, die Einkünfte -es Schul - un- -reiches, -er Nähme und die Lstl fenheit des Ortsseelsorgers aisF^- cketen, und als unmittelbaren Hers, der Nähme un- die Ves^'W heit des Lehrers, ob er beftalE^ -er Nähme und die Beschaffenhen ße Gehülfen, wo einer vor Hanl rn N'^ßi Anzahl der schulfähigen Knaben Mädchen überhaupt, derAkatho und Juden ins Besondere, die F -er Schulgebenden nach derftlb^Mr theilung, die Beschaffenheit gebaudes, die Anzahl der Lehrzimnn ganz, oder halbtägiger UnterrU theiler werde, ob der Lehrer selbst/ terrichte, oder einen Gehülfen v warum, und auf wessen Kosten/ stimmt angemerket seyn müssen- 6tens Kein Schullehrer darf e'genn^ tig einen Gehülfen aufnehmen, dern es bangt von der Entsw des Diftricts, Auffehers ab/ an cher Schule ein Gehülf zu st V^e>i > be, an welcher nicht. Auck-anMchss ein Gebülf nothwendig, und dav sen Anstellung von dem Distnek^til teher zu bewilliaen ist, darf der lehrer nickt obne GenehmE^ Distrirts, Aufsehers denselben« 6z An, sondern muß den ausersehenen t?. Distrikts , Aufseher alsogleich mitBeylegung der Zeugnisse Mrgen, der dieselben zu untersuchen und nach Befinden die Aufnahme Mttet, oder verweigert. WoderGe- 2 aus dem Schulfunde ganz oder 8 Theile bezahlet wird, hat der Nm-Distrikts-Ausseher das Recht, «Melben selbst auszuwahlen und dem «Jer beyzugeben. Eben so hat der Aullehrer die Entlassung eines Ge- dem Distrikts - Aufseher zu mel- welcher nicht zugeben wird, daß sx Entlassung unter dem Schul - Cur- ch' und ohne vorhergehende ftchswo- ^Ntliche Aufkündigung geschehe; es denn so wichtige Ursachen, ent- weil der Gehulf auf einen Leh- ü°^ulenft abzugehen hat, oder weil E" ihn solche moralische Fehler er- find, daß dessen Entlassung auf hre stelle von dem Distrikts-- Aufse- verordnet werden müßte. schi-'n Entstehen Mißheuigkeiten zwi- die Schullehrer und Gehülfen, «iniiN entweder von einem aus ihnen hx "ch angezeigt, oder auf was im- be^.,'Ur eine Art auch außeramtlich M werden; so wird er zuerst um 64 rersuchen, ob zur gütlichen ME chung dieser Beschwerden der seelsorger bereits sein Amt gE „ habe. Wenn das der Fall nicht hat er -en Klagenden zuerst an H anzuweisen. Ist es aber bereits g/A henz so wird er den Ortsftel!^ darüber vernehmen, und dann s Gerechtigkeit entscheiden. 8tens. Wenn ihm von einem Ort^ß sorger die Anzeige gemacht wird/. der Schullehrer erkranket sey, Schule nicht versehen werde; alsoglerch einen Gehülfen, allem von einem Orte seines Bezirkes/.h- derselbe leicht entbehrlich ist, daM"^ zuordnen. Erfahrt er aber dnra)^k Ortsseelsorger, daß ein Gch^?x nm Tode abgegangen ist, so wN'd ») alsvgleich der Witwe E' prusten Gehülfen, dem die der ganzen Schule anvertraur den kann, zusenden. b) Wenn die Verleihung des dienftes Privaten zustcht, re-" -essen Erledigung denselben E Beysatze, daß er längstens V vier Wochen die Vorstellung p neuen Schullehrers gewärklg^ kannt machen. 6S v c) Hangt die Verleihung von dem Andesfürsten ab; so wird er binnen ^en dieser Zeit die bey ihm eingekom- Mnen Bittschriften der Cvmpetenten M diese Schule mit seinem Vorschla- welchen er für den tauglichsten zu Mem Schuldienste halte, an das ^nsistvrmm einsenden. Er wird von dem Seelsorger Dtenstjahre des Verstorbenen., Mn die Anzahl der Kinder und ...kn Alter erheben, und die An- Me hiervon an die Ortsherrschaft Mcheu, um denselben die in den Ge- drx^orgeschriebeneUnterstützung zu ni»??gt diese mit den nöthigen Aus- an, daß das Armen - Institut Ortes zur Unterstützung der Wit- so der Waisen nicht hinreichet; hMuß der Districts-Aufseher bey di? Kreisamte emschrerten, damit sich wegen der Erhaltung der de!Astützung aus dem Landbru- ütx die Landesstelle der Privat - Präsentant Minule die Präsentation einem 'King ouv gibt, gegen welches der Di- Aufseher nach den Gesetzen kei- 66 ne Einwendung zu machen hat; er die Präsentation sammt allen lagen dem Cvnsiftorio einsendett, dann das Anstellungsdecret dern-^ petranten zuftellen. Eben so wenn die Schule von der kanvevi^ einem Individuum verliehen von dem Lonsistvriv ausgeferngt^ cret dem Jmpetranten übergeben, ihn zur unverzüglichen AntretlMF Amtes, und zur gewissenhaften gung der Amts-Instruction ann>A rötens. Versäumen die Präsentant" ss gesetzliche Frist von vier Woche" gibt chnen der Schul - Districts^x, seher eine neue Frist von 14 Tage«'F folgt während derselben die PE F tion nicht; so soll er von AmtE^ dem Evnfistorio einen Lehrer rn schlag bringen, welches denselben den erledigten Dienst anfteüet. Utens. Wenn der sv angestelltt M hinlängliche Beweise seiner GesaM F kett, smlcs Fleißes und seines schen Wandels gegeben hat; so'^ der Dtsmels- Ausseher für ihn Cvnitstvrlo einschreiteu, daß selbe um Erhaltung des BestattSL decretes bey derLandesstelle ver've" S7 '^ens. Der Diftricts-Aufseher wird sich dvn Zeit zu Zeit Notizen zu sammeln suchen, wie es mit den Schulen seines Bezirkes stehe, und daher zu erfahren trachten: 2) ob die Schirle zahlreich besucht werde; b) ob der Schullehrer die Lehr, stunden ordentlich halte; c) ob er ave vorgeschobenen Ge¬ genstände Vorträge; ä) ob er im Vorträge der Lehr- Gegenstände das vorgeichriebene Maß mit Vernachlässigung des Nvthwen- digeren nicht überschreite; e) ob er die Kinder mir der zweck¬ mäßigen Art in Ansehung der Sitt¬ lichkeit behandle; t) ob er in Belohnen und Stra¬ fen gehörig vorgehe; ob er die Fleißkataloge richtig Mre, die wonathlichen Verzeichnis¬ se der Ausgebliebenen für den Orts- feelsvrger, dann die Halbiahrigen an die Dominien abzugebenden Ertracte Vorschrift mäßig, und nut Wahrhaf¬ tigkeit verfasse, und K) ob er in seinem Wandel ganz vutadelhaft sey; E r 68 i) ob der Ortsseelsorger sich Schulwesens fleißig annehme, K) ob er die vorgeschriebenen N. ligivnSstunden ordentlich hatte, zweckmäßigerMethode dabep verfatt'' 0 ob er außer den ReligionE den öfters in der Schule naäM m) ob er mit Auspruche an/. Aeleern, mit weiser Be-akE der Kinder den Unterricht und" Sittlichkeit befördere; .Ä o) ob er mit dem Schullehrer anstand-g betrage; o') ob die Herrschaft treulich „ wirke, -en Schulbesuch auf alle liche Art zu befördern, und Schullehrer bey seinen Rechte^' schützen; p) ob sich kein Gebrechen bey d . Schulgebäude, und dessen Einriä)^ äußere. rztens Kommt ihm irgend ein Ären außerämtlich zur Kenntniß' wird er hierüber sogleich mit dem Ep seelsorger Rücksprache nehmen / " demselben zu steuern suchen. , latens. Kommt ihm aber eine änE^ Anzeige darüber vor, so wir- er halb die nöthige Einleitung zu lw' haben. 6y 2) Ist die Klage gegen den Schul- lehrer; so wird er zu erst den Orts¬ seelsorger über deren Wahrheit ver¬ nehmen, nach erhobenem Grunde Derselben in minder wichtigen Be¬ schwerden den Ortsseelsorger anwei- seN/ sie abzuthun, sich aber auch die Überzeugung, daß es geschehen sey, Mchaffen. In wichtigeren Be¬ schwerden wird er die Untersuchung jur Orte selbst nach Verschiedenheit uer Klage entweder mit gehöriger Heimlichkeit, oder mit OeffentluH- vornehmen, und, wenn durch ^Mahnung und gütliche Ausglei¬ chung die Klage nicht zu heben, son¬ nen ein schärferes Mittel anzuwen- ist, als: Bestrafung des Schul- Ehrers oder eines Gemeindeglie- vZs, oder wohl gar Entsetzung des Schullehrers vom Dienste, die mit gehörigen Dokumenten und dem ^ernehm- Protokolle belegte Anzei- «k höheres Ortes machen. «..Betreffen die Klagen Eigennützig- krt des Schullehrers, oder Zank- Habsucht in Ansehung seiner fuhren; so zeigt der Diftricts - " usseher die Sache dem Kreisamte u: gehen sie das Schulamt, oder 7o die Sittlichkeit des Lehrers an/ berichtet er an das Consiirorlu^ Ware von einer schweren PoA Übertretung die Rede, so überE § ohne weitere Untersuchung vollst''. Seite zu pflegen, die Angelegen^ an die Ortsobrigkeit, die politm/ , Richter in erster Instanz ist, um bittet sich nur freundschaftlich Mittheilung des Resultats zu Amtskenntmß, und zur BeuA^ lung, ob gegen den politisch best^ ten Schullehrer von Seiten Schulanstalt etwas Weiteres kehren sey, welches Resultat er CvnMvrio vorzulegen hat. l>) Ist die Klage gegen den -- seelsorger in Ansehung desRelE. Unterrichtes oder des Benehm^^/ gen die Schulkinder, oder des gens gegen den Schullehrer; w er denselben hierüber vernehmen, nach erhobener Wahrheit freundschaftliche Zusprache, wo Bst ft nichts verfangt, durch er Lch Verweise und Drohungen A M werfen, bev nicht erfolgter Bem» oder in wichtigeren Fällen ven . richt hierüber an das Cvnsist^' erstatten. c) Ist die Beschwerde Vos Seite des Schullehrers gegen die Gemein¬ de in Ansehung der Giebigkeiten; so wird er i.) die Gründlichkeit der Klage aus der Schulsassion beurthei- '/n, sodann 2.) durch den Ortsseel- sorqer der Gemeinde freundlich zu- sprechen lassen, umder Beschwerde ab- Welfen; z ) wo dieses nicht hilft, die Anzeige an die Ortsobrigkeit wachen; 4 ) wenn diese vielleicht der Gemein¬ de gegen den Schullehrer beytrate, Und dieser Spruch gegen die Schul- mssion auch nur zu streiten schiene, die Anzeige an das Kreisamt machen. . In dieser Art Klagen ist, beson¬ ders über Mostgebühren, der Weg bcher billigen Ausgleichung und ver¬ nünftigen Nachgiebigkeit gewöhnlich der bessere für die Sicherstellung der «chuleinkünfte. Jedoch muß derDi- ssricts Aufseher hierin bemerken, daß, wenn der Schullehrer nachgibt r.) Unförmliches Protokoll aufzunehmen Ur, in welchem bestimmt bedungen Abtde, daß diese Nachgiebigkeit ohne Präjudiz gegen den künftigen Gchul- sbyrer, nur aus Friedensliebe von gegenwärtigen Lehrer eingegan- nen werde, nur für eine bestimmte 7- Zeitfrist Kraft haben soll, und^ daß eine solche Ausgleichung niennE Kraft und Gültigkeit erhält, sie nicht dem Kreisamte vorgeN und von demselben bestätigt rvor^ 6) Betrifft die Beschwerde gebrechen, oder Mängel an Schulgerathe; so wird der DifirE Aufseher sich an Ort und Stelle dem Grunde derselben überzeE, und wenn er sie standhaft findet/' gleich die Ortsobrigkeit beyzieheo aufdas eheste den Gebrechen abr«^, fen. Ließe sich dieselbe nicht alsE' zur Abhülfe herben, oder die chen waren so beschaffen, daß neue Bauführung nothwendig de; so wird er hierüber unverM^ an das Kreisamt Bericht erstEl^ iZtens. Jährlich einmahl hat er ' , Schule seines Dtstrictes zu vifit^se Ist er auch Dechant, so wird er v Untersuchung der Schulen zu mit der kanonischen Visitation Pfarren zu seiner und der GeE^ Erleichterung vornehmen. Beo M jährlichen Visitation soll er den ZE aller seiner Schulen durchaus erheben, Hindernisse hinwegra«" 73 Aeckniaßige Vorschläge unterstützen, >,/ Tätigkeit der Lehrenden und Ler- jM-en beleben, und den Fortschritt ^Unterrichtes und der christlichen Mlichkeit auf alle Art zu befördern /achten. In dieser Absicht hat er sich dieser Visitation folgender Maßen " benehmen. Er soll die Visitationen seiner schulen sich so bertheilen , daß er V einen Theil gegen dos Ende des hinter- CurseS, den andern gegen M Ende des Sommer - Curses vi- p.Ure, die Visitation aber nicht zu ^er^eit anordnen, da wegen der Schnitt- oder Weinlese- Ferien eben k>Ne Schule gehalten wird. In dec Verrheilung soll er so „..Wechseln, daß er die Schulen, die ? M diesem Jahre im Winter- Cur- h Untersuchte, im andern während Sommer-Curses visitiere. »Die Visitation soll er vorla'u- ,8 ankündigen, und dem Ortsseel- /kger befehlen, daß er dazu den ^.rschaftljchen Beamten, die Ge- ,^ude durch Richter und Ausschuß, "b den Ortsschulaufseher lade. Ueber die Visitation ist ein Pro» M zu führen, in welchem die An- 74 wesenden nahmentlich aufgemhkt den müssen. , e) Zu Anfänge der Visitation, er mic einer kleinen Anrede an . Kinder^ und mit Gebethe erE, laßt er sich die Beschreibung der E, fähigen Kinder, den Prüfungsk^, log, die Fleißverzeichnisse aller nathe seit der letzten Schulmsitm' § die Probeschrifren und Aufsätze/ Verzeichniß der kehrgegenstände/ wie weit man darin gekommen das Verzeichniß der bestimmten^ men Kinder und der vorhandene wohl, als der abgängigen E" für die Armen, das Protokon Gchulverordnungen und EuE x, vorlegen. Er untersucht die Zle'p^,' zeichnisse sowohl in AnsehnNS M Schulbesuches derKmder, als der merkungen über dieTage,wo der^^/ seelsorger den Religionsunterrr^„jß theilethat, das besondereVer^Aet der Armen, die vorhandenen für Arme, ob deren Anzahl dem zelchnlsse der Armen angemessen -r- ob damit sorgfältig genug gen werde. Er beobachtet, ob cale des Gchulzimmers den sse» ten entspncht, und reinlich 75 ^erde, ob das Schulgerathe in hin- "Wicher Menge, vorschrifkmaßig "no im guten Grande vorhanden sey, "Nd dergleichen. O Er laßt dann die Prüfung so- ^'hl von dem Ortsseelsorger als von Lehrer vornehmen, und bestimmt '"dst die dem Curse angemessenen Ge¬ genstände, aus denen geprüft werden "der laßt zwar beyden die Wahl es Gegenstandes, setzt aber selbst Mschenfragen,^ oder fährt weiter um sich zu überzeugen, daß alle R geschriebene Gegenstände bis zur Melung der erforderlichen Fertig, ^"betrieben worden sinh. Zudem gAe ruft er selbst die Kinder öfters ? welche die vondem. Seelsorger ver Lehrer gesetzten Fragen beant- ^"en sollen. . 8) Unter der Prüfung beobachtet sorgfältig sowohl die Geschicküch- als auch das Benehmen mit den h ndern an dem Seelsorger and an stä?. Lehrer; er bemerkt, wie weit "er Unterricht über die verschie- h^n Classm der Talente verbreitet Er richtet seine Aufmerksam- auf das Betragen derKin- aus dem sich zeigen wird, wie 76 weit es ins Besondere in der Sn .F keir und Empfänglichkeit Empfindungen bey ihnen morden sey. b) Am Ende liefet er dte der sechs fleißigsten und sittn^c Schüler oder Schülerinnen Abtherlung öffentlich ab, und bei^K ket dieselbe (in guten Schulen mehrere) mit Prämien, wenn che entweder auf Kosten irgend dazu gewidmeten Stiftung nes und des andern SchuE.^ Leygeschafft worden sind. lvbung der bravsten Schüler wo er es -er Sache zutragUco^,^ die Verlesung derjenigen, wem- gen erwiesener NachläffW^F Schulbesuche, oder wegen ulm^l führung erne Beschämung ne haben. 0 Bemerkt er, daß alles lMs,»- Stande ist, so belobt, und er tert er die Kinder, Lehrer, ger und Aeltern. Findet er ^ gel am Fortgänge, oder an ;so Überzeugt er sich/^l^ Flerßkataloge, ob daran die n'^ch sige Besuchunq der Schule V-e sey, und ermahnet in diesem 77 Emder zum fleißigeren Schulbesuche, *md zu einem anständigeren Betra¬ gen, .K) Er entlaßt sodann nach ver¬ achtetem Gebethe die Kinder, und ^spricht sich mit der Gemeinde, wel¬ cher er, besonders wenn er Nachlas- Ukeit im Schulbesuche bemerket hat, M Werth des Schulunterrichtes Mngend an das Herz legt. Er er- chchet auch den Seelsorger und den Arschaftlichen Beamten um ihre ^Wirkung. . Dann besragt erden Seelsorger, Beamten und die Gemeinde, ob 'le Beschwerden gegen den Schulleh- ^r, den er unterdessen abtreten laßt, ^ben. Hierüber laßt er den Gchulleh- rurVerantwortung und vernimmt M/ oh sich gegen etwas zu beschwe¬ rt habe. Die gegenseitigen Beschwer- ^chsucht er nach Befinden theils durch Wpruch an die Gememde, theils Zurechtweisung des Lehrers, so ^möglich, zu heben. Er untersucht ^ Gebäude, und daher auch die Ahnung des Lehrers, und tragt die nüthrgen Verbesserungen an. aus dasjenige, was sowohl ^geglichen und aufgetragen woxZ 78 den, oder zur weiteren BerHÄ stattung geeianet ist, trägt er Visitations - Protokoll ein, wela) den Gegenwärtigen, so weit es^j- Thesi betrifft, vorliest, und nen unterfertigen läßt. n) Nach Entlassung -erGaiss^ spricht er sich mit dem OrtsB^ ger, und mit dem Gchullehrer irt^ sondere, und hält ihnen vor, nuF zu erinnern nvthig fand, und M sie zurecht, oder ermuntert sie, > dem er durch die Prüfung zu oder anderm veranlasset worden I o) Findet er den Gehülfen E^/ so wird er ihm einen Termin ftuM -innen welchem er sich zu einer M fung bey ihm zustellen hat. Sel^ gen -en Lehrer, besonders wE selbe noch jung ist, wird erE sem Zwangsmittel vorgehen. p) Ist der Lehrer zu alt, 2, seinem Amte untauglich befun^,^ wird -er Distrikts - Aufseher ssu'-k» Beygebung eines Gehülfen nau -F bestehenden Directiv - Regelnd^ Consistorio antragen. . -l) Aus seinen"Nisitationv^ M tokollen macht er sich die schen Uebersichten, welche er ku 'ü !!« - 79 nem jährlichen Berichte einzusenden oat. Diese Tabellen hat er über das Ganze des Schulzuftandes mitZnbe- griff dessen, was er auch an das Corr- nfivrium zu berichten hat, dem Kreis- Me, insoweit es dieUebersicht über ^n Religions- und Schulunterricht, ^ber das diesfallige Benehmen des Seelsorgers, und dre Moralität des ^chulleyrers betrifft, noch ins Beson¬ dere an das Consistvrium mit abge- sonderten Berichten zu überreichen. r) Dringende Gebrechen höherer darf er aber nicht auf die jähr¬ te Berichtserftattung verschieben, Indern muß solche ungesäumt am ge- i5^^n'gen Orte zurWissenschast bringen. DerDiftrkets-Aufseher, indessen Užitke sich eine Hauptschule befindet, h' welcher der pädagogische Curs ge- dao 5 wird, hat auch daraufzu sehen, er/k. ^eser Unterricht vorschriftmäßig werde. Nach Vollendung des da*° hat er der Prüfung der Candi- welche sowohl theoretisch als bx^,."sch vorgenommen werden muß, verwohnen, die hierüber vondem Lehr- y?»^ale in den Katalogen angeftyten steiÄ kontroliren, und die auszu« ^Nden Zeugnisse mrter demBeysatze: 80 Kanu als 'Gehülf gebrE„ werden, mit seiner Unterschrlst^ adiustiren. Er wird sorgen, daß" geschickte und gut bestehende CaA, reu dav Zeugnrß erhalten; ganz WA che wird er entweder ganz vom amte zurückweisen, oder zur W'"" Höhlung des Curses verhalten. . l7tens. Die Districts - Aufseher, 'N § ren Bezirke sich ein Kloster- , befindet, werden darauf zu sehens ben, daß die Stifts > oder Ordens riker in dem letzten Jahre ihrer th^ gischen Studlen von einem, als -er Katechetik und Pädagogik von Landesstelle bestätigten Priester sen Gegenständen wenigstens durch' ß, Monathe einen theoretisch- svst^^ lchen Unterricht erhalten, und m Ortsschule practisch unterwieien geubet werden. Für die Katechet'" 3^ für die Pädagogik 2 Stunden chentlich zu verwenden. iZtens. Die Districts - Aufseher -je augemeln darauf zu sehen, daßza ^hülfen fleißig verwenden, " rehrerstellen tauglich machen, den daher bestimmte Tage an welchen sich die Gehülfen lhre^oN - zirkes, wenn sie ein Jahr lang' 8r M Geholfen gedienet, Md das 22 te ^ühr ihres Alters zurückgeleget ha- zurkchrrrsprüfung bey ihnen zu 'Men Haden. Diese Prüfungen aber I^ben sie nickt bloß theoretisch/ sondern N practisck vorzunehmen, die Ge- ^uen in die Schule zu fuhren, und sie M mit den Schulkindern durch eine fasere Zeit, und aus allen Lehrgegen- sMen manipuliren zu lassen. Finden g, kMen Gehülfen bey dieser Prüfung sg nur in einem Gegenstände schwach; Werden sie ihn zu einer andern Prü- Ms verschieben, und ihn zur Erlan- des Lehrerzeugnisses dem Consü ,^lv nicht eher empfehlen, als bis sie MMs allen Gegenständen hinlänglich gereitet erkennen, sollte auch die hLung mehrere Mahle vorgenommen sie n müssen. Eben so wenig dürfen solchen empfehlen, von dessen bq^lität sie nicht vollgültige Beweise Hi,^.-Diejenigen aber, welche sie in Mss?'Echt auf Alter, Dienstzeit, Kennt- zweckmäßige Handhabung der K^Aucht und Untadelhaftigkeit des ze^"s ^str Erlangung des kehrer- ch^''!nes würdig befunden haben, ma» b>kjdem Cvnsisiorio nahmhaft und " sie an, sich an den bestimmten F 8r Tagen zur Prüfung bey dem Oberaufseher zu stellen. -steris. Wenn eine Gemeinde um Cer tung einer eigenen Schule am»^ mrd der Dlstricts - Aufseher gEgk schaftltch mit einem Kreis - die Localitat genau erheben; forschen, zu welchen Beyrragettld Gemeinde herbeylasse, und obdre-p^ schäft bestätige, daß die Gemein^ Lasten zu tragen vermöge. Finders Errichtung der Schule rathlich/'d er die Anzeige an das Constst^ machen. .F Lotens. Ueber alle seine Amtsge^ führt der Districts, Aufseher ei», ck nes Geftions- Protokoll, vierteljährig zur Einsicht des (re»' rii ein schickt. Durch die Befolgung aller d Puncte werdm dre Districts-Ädk den höchsten Absichten Sr. Ad volles Genügen leisten, undUx^ ^ng des Volkes, welche nicht "d Bedürfnisse desselben hinauvM aber m dem Kreise ihrer Bed"d von allen Seiten vollkommen ed werden soll, aus allen ihren zu befördern sich zur heiligste" rechnen. 82 Befindet sich in dem Distrikte »I ^katholische Schule, so hat der ^Hul, Distrikts - Aufseher folgende Schriften sich gegenwärtig zu hal¬ st Die akatholische Schule unter- Ntt dem Schul - Distrikts - Auf- Mer Men Dingen nut alleiniger Ausnahme der Religionslehre, und ^Betragens des Schullehrers oder Gehülfen bey den Religions- jungen, welche zwey Gegenstände U Supermrendenten überlassen Dec Gehülf, der an einer sol- Gchule angeftellet werden soll, 'S ein Inländer seyn, und nebstdem Mtzmäßtg erforderlichen Lehrerzeug- ^>e auch das Zeugniß eines inländi- Predigers feiner Confession über Religionskenntnisse haben. Eben ein solches Zeugniß des Lagers muß der Gehülf haben, anvon dem Distrikts - Aufseher aus?^ Diöcesan- Schulen - Ober- ze^her zur Erlangung des Ledrer- Mlffes angewiesen werden wlll. Der Schul - Distrikts - Aufse- zixxvat zwar auch die m seinem Be- , ? befindlichen protestantischen 84 Schulen zu untersuchen; doch s^l die Visitation dieser Schulen n' allein vornehmen, sondern M sowohl bey der ehrlichen S^ sitarion, als bey jeder ande n .^ unter der Zeit nöthigen Untersu^ einer solchen Schule immer der zur Besorgung der krerva^ chen Schulangelegenheiten beim. Kreis - Evmmiffar gegenwärtig^^ und nach Beschaffenheit der de Mitwirken. e) ZndenReligionsunterrrchr/ in die Religivusubungen wrrv ne andere Einsicht nehmen, als überzeugen, daß der Religrons^h richt in den vorgeschriebenen den in der Schule sicher ertMt' eaher bat bey den V 'Mk nen dieser Schulen der zwar zu katechißeren; der DM Aufseher aber hat den ReligM terrichr keineswegs zu beirren dern von demselben sich n"kB weit in die Kenntniß zu le^',,r Überzeugt zu seyn, daß nMS^ leranz- Gesetzen Widriges E 8) Seine Amtsberiä)te "Ichül Zustand der akatbolischen har er eben so, wie bey den 85 schen Schulen, an das Kreisamt und un das Consiftorium zu erstatten. Wenn es sich um die Besetzung eines Schuldienstes, oder um die Verlei¬ hung des Bestatigungsdecretes han- helt, hat er eben den Gang zu beobach- heu, welcher für katholische Schulen ^geschrieben ist. . U) Entstehen Beschwerden irgend ^NerArtbey diesen Schulen; so hat der Dlstricts - Aufseher sie nur ge- ^Ueinschaftlich mit dem Kreis - Ammiffar zu untersuchen, und zu 'dichten. Wichtigere Beschwerden Werden sie beyde nach gepflogener Un- "rsuchung der randesftelle vorlegen. Dw Witwen und Waisen der Mrer dieser Schulen laben gleich Au katholischen Schullehrern den Zuspruch auf die Unterstützung aus "ernArmen-Jnstitute ihrer Gemeinde. 86 J n str uct » o für dre Oberaufseber. itens. 3ur Erhaltung der EmheM^k Leitung des Schulwesens lst ' ^ Diöcese ein geistlicher Oberaulas welcher Referent des deutschen 7^ wesens von der ganzen Diocese ^E Consistorio ist. In allen Domka^ wo die Dignität der Scholast^^ steht/ wird dieselbe demientgen den, welchem wegen seiner EH. - neten Verdienste die OberauW , Volksschulen anvertraut wrrd. M - unmittelbar von Seiner Maien» M ernannt. Bey Kapiteln/ wo" nität des Scholasters mcht hat ein anderer Dignität/ ein anderer Canonicus, iedow durch allerhöchste Ernennung/ > aufsicht zu führen. SoA. 2tens. In dem Orte, wo storium befindet, ist der Ober 87 Districts- Aufseher über die dort ztLndlichm Schulen. Daher erscheint der Oberaufseher silier doppelten Beziehung, als Di- , Aufseher der Schulen desOr- k b, und als Oberaufseher aller Schn¬ itt der Diöcese. ms- Als Diftricts - Aufseher hat er »?5.lene Obliegenheiten, welche in der AAnction für die Schul - Diftricts - Esther vorgezeichnet sind. In dieser düng erstattet er in denjenigen jft welchen die Diftricts- Aus den Zug an das Kreisamt zu neh- st.? haben, seine Berichte in der Haupt, unmittelbar an die Landesstelle, Hinwärts an das Kreisamt; dieje- di? ^Angelegenheiten aber, in welchen s^ Histricts- Aufseher an das Cvnsi. bb. 'M zu berichten haben, bringt er dem Consistorio in Vortrag. so fern er das ganze deutsche llegWvesen der Diöcese zu leiten hat, ch-, ob, alle Angelegenheiten, wel- rjj den Wirkungskreis des Consifto- tex^vren, folglich alles, was den Un- in allen Gegenständen der lchulen, die Sittlichkeit des bie Ursvnals, die Anstellung desselben, Beschwerden in Ansehung dieser 88 Puncte betrifft, beydem Corisi'storA! referiren/ die darüber entworfenen^, peditionen und deren Ausfertigung/ es jedem Referenten zusteht, zu^ ren, die in Schulsachen an dieM^ stelle zu erstattenden Berichte mit« unterfertigen. 6tens Dem Oberaufseher steht es E, die von den Schul- Diftricts- E Hern vierteljährig einzusendenden stions- Protokolle zu durchlesen/ d^ , nige, worüber vorfchrlftwldrlg M,, sprochen/ oder verfügt worden zu scheint, bey dem Cvnsiftoriv vorzE gen, genau erheben zu lassen/ und dann den Spruch oder die Verfug^ des Schul- Diftricts- Aufsehers/ es nöthig seyn wird, zu reformiren. 7tens. Ferners hat der Oberaufseher " beftimmlen in der ganzen Diöcese^ kannr gemachten ?agen, die von vr Diftricts - Aufsehern zur ErlanE der Lch-'erzeugnisse empfohlenen G Hülfen zu prüfen, und ihre ZeuM zu adiuftiren. - 8tens. Jbm liegt ferners ob, den sungen aus der Katechetik und gogik der Diöcesan - Alumnen, 'N der Clerrker solcher Stifte und K-f ster beyzuwohnen , welche keinen < n tzkk Landesstelle bestätigten Lehrer der ^techetik und Pädagogik haben; auch den Clerikern der Diöcesan - stifte Kloster, wo bestätigte Hausleh- sind, da sie zur Priesterweihe kom- M, eine Prüfung vorzunehmen, ihre Mgnisse zuvidiren, und mit dem Sie- zE^er Hauptschule zu versehen. > ? Der Oberaufseher hat auch mit »veni, der m einem Stifte oder Klo- die Katechetik und Pädagogik zu . dren ho« seinem Oberen bestimmt wird, l/Ech den Katecheten der Hauptschu¬ ld die Diöcesan- Alumnen diesen Merritt erhalten, sowohl theoretisch Christlich, als practisch und münd- eme strenge Prüfung vorzunehmen, dessen Elaborat mit dem Gutach- dei- Consistorio, und durch dieses al^ndesstelle zur Bestätigung des >c>t^^idaten als Lehrers vorzulegen. hAm Ende eines jeden Schuljahres sch .e/ a's Distriets- Aufseher die vor, sta„!imäßigen Tabellen über den Zu- iin ^r Schulen seines Bezirkes link - ^meinen an die Landesftelle, der Ansehung des Unterrichtes und zm-Moralität bem Consistorio vor- aus den von allen Districts, uehern erngesandten Tabellen eine !X Uebersicht des ganzen Schulunterri^ wesens der Diöcese zu veranfta^ „ hierüber aber seine Meinung m» nöthigen Vorschlägen zur ErnE^ rungdes Fortganges, oder zur besserung der Mangel bey demConi^ riv zu referiren, von wo auS das borat an die Landesstelle zu gchen utens. Bey den Consiftorial- EerY^ lungen überhaupt wird der Ober«» „z ber sich das Beste des Schul'"^ angelegen seyn lassen. Daher nm" bey Anstellung der Cooperatoren tz, Orten, an welchen Hauptschulen ' bey Ernennung der Dechante, viel möglich, zugleich die Drstt^ Aufsicht über die deutschen Sch" b" „s erhalten haben, das Consiftotl"'" p das Bedürfnis; das Schulwesen U ,st fördern, aufmerksam machen. seine Pflicht in allen Fällen, m "ss' ,, die Meinungen bey dem ConD^,.^ theilt sind, stur das Beste des wesens vor Auaen zu haben, nach seine besondere Meinung und deutlich aus einander damit die Landesstelle mit völliger.'^ mß der Sache hierüber das lichfte beschließen könne. 9i n s t r u c t i o n für die K r e r s a m t e r. E a sich nach der allerhöchsten Schließung die Leitung des deutschen Schulwesens zwischen dem Consistorio, s, odenKreisamtern zutheüen hat; so kll.c folgende Gchulangelegenheiten äÄ'Sbin kein Gegenstand der kreis, Glichen Wirksamkeit: ») Alles, was den Unterricht in Men Lehrgegenftanden betrifft; Die Prüfung der Candidaten res deutschen Lehramtes, und die Ad, > M ihrer Zeugnisse; Die Anstellung der Gehülfen und Schullehrer, und die Erstattung des lIMchlages zur Besetzung der von festlicher Verleihung abhan- Nuden Gchuldienfte. y- b) Die unmittelbare Aufsicht -en moral scheu Wandel des E Personals; «. c) Dre nächste Untersuchung "" Schlichtung solcher Beschwerde^' welche in Ansehun g des Unterrichts oder des mvral.schen Wandels Schullehrer entstehen, in sofern Klage nicht eine schwere Polizei) bertretung betrifft. In diesem N, le tritt die Wirksamkeit der scheu B-Hörden dergestalt ein, das Kreisamt dem Consistorio die umständliche Nachricht von d/^ was verfüget worden ist, zur E- gen Sicherstellung des Ansehens Schulamtes zu machen hat;^ rns § ein Manu, der nicht im Vorzug"^ Grade rechtschaffen ist, nichts"/" lehrer seyn kann. Die Kreisamter behalten Hingegen^ re Wirk am eit in Ansehung desd^ schen Schulwesens in folgenden M'., ten, und in der bisherigen Mamr lations. Art: In der Vertheilung der S") ^ bücher für die armen Kinder, bey es, wie bisher zu verbleiben nur daß die Quittungen über vn § ben nicht allein wie bisher von 9L Gchullebrer, Ortsschulaufseher, und Drtsstelsorger unterschrieben, son¬ dern auch von dem Distrikts- Auf¬ seher adjuftirt seyn müssen; D In der Eintreibung derGchul- sUllds- Beytrage aus Verlassenschaf- ten und der Strafschulgelder; c) In Gchulbaulichkeiten, in welchen, wie bisher, vorzugehen ist, At der Bemerkung, daß über die ^vthwendlgkert eines Baues oder einer Reparatur jede» Mahl der Di- striets- .nufseher vernommen werde, der angewiesen ist , daß er bey klei¬ neren Reparationen vorher die Sa- ehe durch gütliche Einleitung zu be¬ wirken trachte; . ü) In Streitigkeiten.und Verhand¬ lungen über Giebigkeiten, in welchen das Kreisamt nach den bestehenden Formalien sein Amt zu handeln hat, ^enn vorher der Ortsseelsorger mit Landschaftlichem Zureeen den ent- Uandenen Streit deyzulegen sich Ver¬ chens bemühet hat, auch die Ver- /U^tlung des Distrikts- Aufsehers zuchtlos gewesen ist. Doch ist hier- zu bemerken, daß jede friedliche Ausgleichung welche >ene einleiten, ' enn dadurch eineAenderung in der Passion der Einkünfte entstände, dem 94 Kreisamte tzorzulegen, und vo»d^ selben, wenn sie nicht der ZE ganz gemäß, sondern eine Folge Nachgiebigkeit des Schullehrers Zwar allezeit zur Verhüthung Streitigkeiten, doch nur mit//. Klausel: ohne Präjudiz fürd ,, Schuld lenst, und den j e>^ ligen Nachfolger im Anlt- oder allenfalls auf eine befliß Anzahl Zahre, zu bestätigen iss h .«) In Erörterung der Frage, eure neue Schule irgendwo noch richtet werden soll. Hier wird Kreisamt sowohl die Loyalität/ die Bey träge, die Vie Gemeinde - „ Errichtung und Erhaltung verseh geben wrll, die Erhebung / Herrschaft die Gemeinde hierzu mögend finde, und dergleicheu/F erner mit dem Districts - Slusiehee,, memfchaftlich zu haltenden^ Commission einleiten, und den Ms^, gutachtlich der Landesstelle vorleg „ ^.0 In Ansehung der system-^ Verwrgung -er Witwen und M der Schullehrer. -tenv. Durch die neue Verfassung ' xje den ledoch der Schulunterricht Moralltat des Schulpersonal^ 25 Aufsicht -es Kreisamtes, dem die po^ ""lche Leitung des ganzen Kreises an- ^ttraut ist, nicht ganz entzogen, ^oinmt es zur KenntnißdesKreisam- „^ daß an einem Orte der Unterricht ^Ar die Gchulzucht vernachlässiget, unrecht behandelt werden, daß Mrechen von Seite des moralischen Mündels an dem Lehrer sich zeigen; g wird es alsogleich den Ortsseelsor- oder wenn es diesen selbst beträ- 7/.den Schul - Districts - Aufsehec dar- aufmerksam machen, und wenn die- di uichr sogleich Abhülfe verschaffen, Sache der Landesstelle anzeigen. Me Schulgegenstande, welche theils idj?. kreisamtlrchen Wirkungskeise un- Nu-Mar zugewiesen sind,- theils immer der Aufmerksamkeit des Kreis- als der politischen Kreisftelle, Erliegen, hat der im Schulfache am zu?- bewanderte Kreis - Commissär g^^orgen. Ihm wird es zur Pflicht r^u Ab, sich mit allem Eifer der gu- eweä welche in der Beförderung Ui,^ 'veder zu wett ausgedehnten, noch ^„^das Bedürfniß eingeschränkten lUv^?unterrichtes, zu welchem der Mesine Wandel der lehrenden Per- a wesentlich gehört, anzunehmen. 96 sich mit den Schul - Distrikts, AE Hern gut zu benehmen, und sie rn lem, wo sie der Unterstützung und M wtrkung des Kreisamtes benoM^ sind, auf das wirksamste zu unteri'^ zen. Daher wird dieser CommiM ,^ der die gesammten Geschäfte le-t^ Kreishauptmann der xandesstelle antwortlich, wenn das Schulwesen Mangel der amtlichen Mitwirkung den von Schul - Distrikts - AuM^, gemachten Anzeigen irgendwo ins^ ken gerathen loute. ztens. Das Kreisamt wird die hon,.^ Distrikts-Aufsehern jährlich denden Tabellen mit einer gedrängten summarischen Uebern^ und mit seinen Bemerkungen uv^^ vorkommenden Gebrechen odcr Az- besserungen, dann mit seinen gen zur Abhülfe der ersten, un, Beförderung der zweyten der stelle vorlegen. , Zn Ansehung der akathol'^F Schulen haben Se. Majeft-'t i^ Hofdekretes vom 14. Auq. -^6^ Besondere festzuseyen geruhet: , Der Pastvr der Gemeinde A falls dec unmittelbare VorgE^p Aufseher des akatholischen Sch^^ 97 ?°ch soll sich derselbe, wenn er Men M Schullehrer eine Klage zu fuhren , welche die Kenntniß der Lehrge- Mstaude und Methode, den Fleiß und Wchen Wandel des Schullehrers be- sM, an den Schuld Distritts- Aus¬ ter wenden. protestantischen Schullehrer sind Haupt verpflichtet, mit Ausnah- s,. der Religion, in Ansehung welcher hinter ihren Pastoren, Superinten-- d,,"ten und Consistorien stehen, sich gNaus allen für das Schulwesen all- N/in bestehenden Gesetzen, und eben t^stlben Aufsicht und Leitung zu un° ^ehen. Gchul- Diftricts, Aufseherha- ch/auch djx ju ihrem Bezirke befind!!- tei-s. protestantischen Schulen zu un- i^'UMn, den Religionsunterricht keineswegs zu beirren, sondern Heu», selben sich nur in so weit in die kw, ru setzen, um überzeugt zu daß nichts den Toleranz - Ge- 2? Widriges vorkomme. lull der Schul, Distritts - lis^hbk die Visitationen der akatho- Schulen nicht allein vorneh- ^hrn^'O^ern es soll sowohl bey der "chen Schuld,sitation, als den jeder G 98 anderen etwa unter -er Zeit nötB^ Untersuchung einer solchen Schule „ mer auch der zur Besorgung der Kreisämtern zugewiesenen SchuNM legenheiten bestimmte Kreis- CuMMW gegenwärtig seyn, und nachBe!^^ Helt der Umstände Mitwirken. B Der Schul- Districts - Aufseher e feine Visitationsberichte wie beyta lischen Schulen an dasCottsistorrn''^ erstatten, damit dieses, und der demselben das Schul-Referat Oberaufseher auch von den aka fchen Schulen die Kenntniß, und vollständige Uebersicht des Schulwesens in der Diöcese In Gemäßheit dieser höchste"^ fchließung hat das Kreisantt -esmahliges Ansuchen des strtctS - Aufsehers, in dessen stch eine akatholische Schule Aw' den für die Schulgeschäfte beM, Kreis - Commissar zu den bey üß- akatholischen Schule zu pflegens tersuchungen abzuvrdnen, und den dieMitwirkung mit dem Aufseher zur Pflicht zu machen, yis gens aber bey diesen Schulen ed renige Wirksamkeit zu beobachteter che ihm bey -en katholischen zugewiesen ist. e 99 Instruction für die Lonsi stori en. Dem Consistorio haben Seine MejUt die spezielle Leitunß des gan- I^.Volksunterrichtes zu übertragen Neigst geruhet. Es gehört daher in » " Wirkungskreis des Consistorii al- was auf den Volksunterricht un- ^telbare Beziehung hat; folglich: 2) -je Errichtung neuer Schulen, M die Organisirung der schon beste- Men nach dem herabgelangten ^chulplane; Die Bildung derjenigen, welche ^Unterricht zu ertheilen haben; v Die Anstellung des gesammten "brpersonals und derjenigen, welche h^^uterricht zu nächst zu leiten G» roo 6) DK Beobachtung b-r AnM' ten in Ansehung des Lehramtes, des sittlichen Wandels. . c) Die Beförderung des UM richts sowohl der Schulkinder, der Jugend, welche der Schule W wachsen ist, durch alle in denhE^ Entschließungen angegebene, " denselben angemessene Mittel. stens. Dieser Wirkungskreis ist, abem der Art, daß einige Gegenstände "jj selben der Entscheidung des ConM selbstzustehen, andere aber der kal^h, stelle zur Entscheidung vorzulegen Ztens. In den Wirkungskreis des sistvrii/ in so fern dasselbe selbst entl den kann, gehören: . a) Die eifrige Aufmunterung ßiger Ortsseelsorger, und die samkeit über die genaue Cs der Pflichten, welche ihnen ul Instruction vorgezeichnet siu^ b) Die Aufsicht über den randen- Unterricht künftiger ehrer, dann der Cler.ker des <^,k lar- und Regular- Cleru», diese zu guten Katecheten un^-t dagogen gebildet, mit dem Verfahren bey dem Unterricht ror Mit der Leitung des Schulwesens recht vertraut werden. c) Die Anstellung der Gehülfen, Mo dieselben schon systemisirt sind, Und die Genehmigung der präsentier¬ en Schullehrer, deren Präsentation HU Schuldiensten Privaten zusteht; öse Anstellung eines Provisors bey Mem alten Lehrer, wenn dazu nach den Normalien kein Beytrag aus dem ^chulfunde nöthig ist. . U) Die Erthettung der Zeugnisse der Lehrfahigkeit an die Gehülfen, welche von dem Herrn Oberaufseher uusgelertiget werden. e) Die Belobung und Aufmunte¬ rung fleißiger Schulmänner, und die Zurechtweisung, dann Bedrohung Mlcher, welche es in Ansehung des ^dramtes, oder des sittlichen Man¬ uls an der Beobachtung ibrer Pflich- ^u ermangeln lassen; die Au ftellung r'ues Provisors bey einem Lehrer, 7^- aus Mangel an Kenntnis; und ?egen V rnachlässgung seiner Bil» ung einen Provisor auf seine Ko- zu erhalten hat. s Die Ausmunternng der Seel- Mer zur Verfassung solcher seiner ^vlksschriften, die man zur Beför- 102 i-criglvikrunv ourgcruu^» Sknden unter das Volk bringen A rn Schulen erhaltenen tern H* bestätigen, und zu er^' k) Die Regulirung, ob an eiiA Orte halb - oder ganztägiger mA ncht zu geben, und von welcher E fpEung der Schüler der halbtaK Unterricht Vormittags, von wE Nachmrttags zu besuchen fty. ftn Fallen hat das Consistorium A, wertere Anfrage sein Amt zuha^A wenn die Meinung des ConststoriL Der Meinung des Oberaufsehers e^nstrmmend rst. Könnte stch aber^ Oberaufseher mit der Meinung Conüstorri nicht bereinigen; so Sache der Landesftelle Ms dorzulegen. Folgende Gegenstände gehok^ ^Wirkungskreise des Confisto/K l'e kedes Mahl der ten,?LVgen, und erst nach An dr"-g°Ld"«ns '» 2) Wo es sich um Errichtu^x quellen Schule, um TrennA^ Geschlechter m den Schulen, IOZ g.ebung der 4ten Classe bey einer Hauptschule handelt. b) Wo es sich um die Anstellung eines Lehrers an einer unter landesfürftli- cher Ernennung stehenden Trivialschu- le, dann eines Lehrers an einerHaupt- ichule, an der Normalhauptschule, An -ex Realschule, oder um die An- Wellung eines Directors handelt. c) Wo es dermahl um die erste An- nelluug der Schul- Distrikts- Auf¬ seher, und künftig um die Anstellung fer Dechante zu thun ist; da diese letztere zwar von dem Consistorio er- Aennet, aber von derLandesftelle, in soweit sie die Schul-Distrikts-Auf¬ sicht führen sollen, bestätiget wer- oen müssen. . 6) Wo es sich um die Beygebung eines Gehülfen an einer Schule, bey , er noch keiner systemisirt ist, oder ^nr Beygebung eines Provisors für Men alten Lehrer, wen» dazu ein ^eytrag aus dem Schulkunde nöthig hare, handelt. . Wo es sich um -re Bestrafung es Schullehrers durch Uebersetzung rut einen geringeren Schuldienst, oder ^rch Absetzung von dem Lehramte, °er um gänzliche Unfähigkeitserkla- IO4 ruttg desselben zum Schuldienste delt. 0 Wo es nm die Ernennung Oberaufsehers, dem die Domsch^ fterie verliehen wird, oder wenn g». diese Dignität bey einem Capitel E. bestände, um die Ernennung Schul-Referenten bey dem Constst^ Überhaupt zu thun ist. . 8> Wenn es auf die Druckt« einer zur Beförderung des Vo«, terrichtes dienlich erachteten SE» oder auf die Einführung eines w" Lehrbuches in den Schulen anko« Stens. In Ansehung des Geschalt« ges bey dem unmittelbaren WrrkE kreise des Cvnsistorii ist zu bemerken ./, 2) Alle das Schulgeschäft bet^, sende Stücke werden dem ObeM t her als Schul-Referenten znget« Er votirt, er referrrt dieselben/ nach dem mit dem Oberaufseher stimmigen Eoncluso werden die drtionen entworfen, und nack rung derselben durch den Oberaus! ausgefertiget. b) Die Genehmigung der Präsentation eines Schullehrers w von dem Cvnsistoriv ausgefertlge c) Alle übrigen Anordnungen io5 den an den Schul-Distrikts- Aufft- der erlassen, von demselben eingelei¬ tet, und weiters expedlrt. ci) Wo wegen Verschiedenheit der Meinungen zwischen dem Consiftorio Und dem Oberaufseher Bericht an die Landesstebe zu erstatten ist, werden »n dem Berichte beyde Meinungen ^it ihren Gründen aufgeführt, und der Bericht wird auch von dem Kt Oberaufseher mit unterzeichnet. bs. In Ansehung des Geschäftsgan¬ gs bey dem Wirkungskreise, wo das gMsistvrmm nicht allein wirken kann, " M bemerken: ») Wo es sich um Errichtung einer schule, oder um Errichtung einer ?ten Classe bev einer Hauptschule bandelt, muß sich das Evnsistorium gstmitdem Kreisamte in das Einver¬ nehmen setzen und eine Local - Corn- !Wvn mit diesem und dem Gchul- Di- 'ggts - Aufseher veranstalten. Nach ^haltenem Gutachten desKreisam- gs gibe -as Consiftorium sein eige¬ ns mit Belegung des kreisamtlichen " die Landesftelleberichtlich ab. In Ansehung der Trennung der ?k>chlechter, wo zwey Schulen beste- Abt das Consiftorium sein Gut- rc>6 achten ohne Vernehmung res amtes ab.' ch Bey Anstellung eines von ' desfürstlicher Verleihung abha^ den Schullehrers, eines Direcn eines Katecheten, eines Lehrer- F den Haupt - und Realschulen nn",k redes Mahl alle Bittschriften dem Berichte vorgelegt werde''- ri) Der Concurs, der für dav tecketc.n-Amt an derHauptschN' Diöcese, oder für ein Lehranu der Realschule, und zwar für da stere ben dem Consistorio, letztere bey der Oberaufsicht gep Z^ wird, muß sammtdenConcurs^ boraten dem Consistorial-Gn^vst angeschlossen, und der randevsreu gelegt werden. . c) Bev der Ernennung emev chants, oder bey demVorsaW^ft' Oberaufsehers müssen alle die dessen Geschicklichkeit des Schulwesens erproben r" -ck dem Berichte beygeschlosten v Mß Y B-v allen Str->tst-S "« B» die aufgenommenen Protorvu Voracten -em Berichte anlM hF 8) Alle in Schulsachen A s.^ Consistorio erstatteten Berrev bon dem Oberaufseher mit zuunter- ^"igeri. Die jährlich von den Elchul-Di- ^lets-Aufsehern einlaufenden Tabellen °^den von dem Oberaufseher in Ord- iAg gebracht, daraus eine allgemeine Übersicht verfaßt, und diese mit dem Asistorjal-Gutachten über die Ver, Gerung entdeckter Mangel, über die Beförderungsmittel Dolksunier- r-?^s/ und wo der Oberaufseher von ^Ionsiftorial- Meinung abginge/ mit d/Mrung beyder Meinungen derLan- V/lle vorgelegt. ei^ Ueber das ganze Schulgeschaft wird blgenesGeftions, Protokoll bey dem inMstoriv geführt, um die Vorschrift- Leitung desselben in stater StMenz zu erhalten. * Die Consiftorien werden sich die tlwÜ^erung der zweckmäßigsten Anlei^ sitz? Volkes zur wahren Religio- stali,/ zur bürgerlichen Tugend , und lh^.esniaßigen Geistesbildung auf alle deiche Art angelegen seyn lassen, um Her AerhöchstenZutrauen Höchst Gei- Majestät vollkommen zu entspre- In Ansehung der akatholischen ^ülen haben Seine Majestät (laut ro8 Hofd.vom-4.Aug. l8M.) insB^ dere sestzu,etzen geruhet. ^Drr Pastor der Gemeinde ist e K kEs der unmitrelbare Vorgesetzte AWrr des akatholischen GchllA rers, doch soll sich derselbe, wer" § Men den Schullehrer eine KlM^ fuhren hat, welche die Kenntnis Lehrgegenstande und Methode, den vL «nd sittlichen Wandel desselben betA an den Schul - Distriets - Aufseher den. Dre protestantischen Schullehrer überhaupt verpflichtet, mit AusnA- der Religion, in Ansehung welch unter ihren Pastoren, Superlntt^ ten und Consistorien stehen, sich d^i aus allen für das Schulwesen bestehenden Gesetzen, und eben d^, den Aufsicht und Leitung zu unterer Die Schul- Districrs- Ausieh L den auch die in ihrem Bezirke b lkcheu protestantischen Schulen AF suchen; den Religionsunterr^ ledoch kem-swegs zu beirren, fKll von demselben sich nur in soweit ^"'^nrß zu setzen, um überzeM^ , daß nichts den Toleranz - Doch soll der Schul-Dkstrlct^ v k S - / > loc) Aer die Visitationen derakatholischen, schulen nickt allein vornehmen, Adern es soll sowohl bey der jährlich en ^ckulbisttativn > als ben jeder anderen unter der Zeit nöthigen Untersu- Ang einer solchen Sckule immer auch A zur Besorgung der Schulangelegen« ^'ten bestimmte Kreis- Commissar ge« Mwärtig seyn, und rach Beschaffen« veit der Umstande mitwirken. s.jDer Schul - Diftriets- Aufseher hat rAe Visttations« Berichte, wie bey Äolischen Schulen an das Consisto« erstatten, damit dieses und der demselben das Schul«Referat süh- lisn?^beraufseher auch von den akatho- d Schulen die Kenntniß, und eine MandigeUebersichtdes ganzen Schul- As in der Divcese haben. slln?« Gemäßheit dieser höchsten Ent« de«, uag hat das Konsistorium bey ge ^katholischen Schulen eben dieienr« k-t^ksamkeit, welche ihm bey den jchAulchen Schulen zugewiesen ist; ch mit folgenden Bemerkungen: ^ADaß die Anstellung eines Lehrers, enu dieselbe auch auf die Privat- ^^lentatirn der «katholischen Ge- zu geschehen hätte, dann die Mellung eines Provisors bey einem o 't no , Lehrer, (welche Gegenstände oW Z. lir. c. und e. der Entscheides Consistorii allein überlassen Lr von dem Consistorio -er Laiid^^ vorzulegen ist, welche die Anstt^Ä- Decrete aussertlgen, und dem gestellten durch den Schul- DE. Ausseher zukvmmen lassen nElF b) Daß Untersuchungen vor^l der Gebrechen außer -er Zen^ jährlichen Visitation, welche Schul- Distriers» Aufseher nin^s Kreis - Commissar geschehen,^ von diesen beyden nicht sogle'^ schlichtet werden können, von oe> rersuchenden nicht dem ConM sondern der Landesstelle unmu^! vorzulegen sind, welche sodan'H«- das Consistorium in die Ken des Veranlaßten setzen wird. UL s Anhang. Instruction f ü kl katholische SchulgGülfen. sck * ^er Gehülf an einer akatholi- schule muß ein Inländer seyn, t°'o kann nur dann -en Dienst antre- se^ ü>enn er sich über seine indem Cur- ^ner inländischen Hauptschule er- gAenenSchulkenntniffe mit demvor- ein, ebenen für einen Gehülfen von stt . Kreisamre oder von einem Di- il'M - 2lufseher adjustirten Zeugnisse, den» ^er seine Religionskenntnisse mit ^ Zeugnisse eines inländischen Pre- seiner Confessron als zum Lehr- tauglich ausgewiesen hat. did'Um hie Aufnahme hat sich der Can- " redes Mahl zuerst an den Lehrer UL zu wenden, dem es bekannt ist, in fern die Aufnahme vvn ihm abhaE ztens. Wo ein Gehülf nach den allE, sten Vorschriften nothwendigist, ift^ selbe von dem Militär-, Dienste bestes io lange er an diesem Orte angei^ 4tens. Der Gehülf soll den Schülp als seinen nächsten Vorgesetzten hen, ihm Ehre und Gehorsam beweis und sich bestreben, da er dessen angehört, durch friedliches undgeiA ges Betragen die Einigkeit in der o, mtlie nicht nur nicht zu stören, ' dern sie nach Kräften zu befördern- ztens. Der Gehülf hat sich mitderftM sten Genauigkeit an dre vorgE nen Schulstunden zu halten, sich 's nem Lehramte unverbrüchlich un vorgeschriebeneLehrmethode zu dre Schulkinder ohne UnterschlA^/ rhre Aeltern arm oder vermöglich mit gleichem Fleiße zu bearbeiten, mit gleicher Höflichkeit zu behäng auf Beförderung guter Mitten 's ihnen alles Ernstes zu sehen, diebe-n^ wl Fehler nach der LorM'^ Schulgesetze zu bessern, und jede genhert zur Beförderung guter o nungm und Sitten sorgfälttgst ur Men. GZ wird ihm zum besou-eru ji^dienste gerechnet werden, wenn er Herren, wo die Kinder außer dm ^Munden auf öffentlichen Plätzen u'.!en, durch seine Gegenwart alles le?. Gliche zu entfernen sich wird ange- leyn lassen. ck ' Dem Religionsunterrichte, wel- Katechet erthetlt, hat der Ge- «ta/^des Mahlbeyzuwohnen, denselben erhaltenen Belehrung fleißig zu tzArhyhlen, und bey dem öffentlichen kr» sdtenste über Ordnung und Ein- ^Menheit der Schuljugend zu wachen. i»l d dem Ende muß der Gehülf selbst !>^^^eligion wohl unterrichtet seyn, >iila ^^ttesdienste mit aller Auferbau- -iZ ^vivvhuen, wenn er dem Pastor gellster beysteht, seine Verrichtun- 8e>, ^t Andacht und Anstand besor- ,ün- in seinem ganzen Wandel ein V^r guter Sitten seyn. ^er Absicht ist ihm das Be- ! ^r öffentlichen Schenkhauser, AirW Geigen bey Tanzen in den svtbx,,bpausern auf das strengste ver- °k!r 2a er wird sich zu hüthen ha- er sich nicht durch zu häufige vertraute Besuche eines oder ^deru Hauses in der Gemeinde 114 verächtlich mache, und zu Übeln maffungen und Nachreden Veralt 9tens. Er soll wissen, daß jede fort»A fb»de Nachlässigkeit im Dienste, ssp subordrnatrons - widrige BenehH ede unrechte Behandlung der E lede unsrttlrche Handlung, ja M ? "e durch ferne Schuld, und nicht L ohne Wahrscheinlichkeit erregte H Memung strenge geahndet, und'N nem wlchtrgen Falle, oder bey nE x, fvlgter Besserung auch kleiner FH nm -er gänzlichen Entlassung,^ Schulamte werde bestrafet werden^ rc-tens. Nach dem Schullehrer ist stÄ- mittelbar höherer Vorst-Her dertH Pastor, dem er daher in allen o, Amt und die sittliche Ausführung treffenden Dingen genauen Gehut' zu leisten hat. ^bns. Klagen, welche der SchullH L^en fernen Schullehrer führen b" glaubt, brtnat er dem PaftoH Nr"Lr.!!7,»sL>^ r s r c r l l l 1 l l i i r f ! ! > I .! ü sks Benehmen des Pastors gekrankt; dar er sich an das Kreisamt zu wen- von dem der Recurs andre Lan- s - händig geschriebenes Gesuch/ das Lehrerzeugniß, dann das eines inländischen Predigers selnee fession über feine Religionskenm endlich Zeugnisse über seine gute Aun runq beyliegen müssen, denleE'M/ überreichen, welchen das Recht ver: sentation aufden Schuldienst Mstep Hy Der Candidat erhalt sein Anstel- Mßdecret als Lehrer über die Präsen- Non derjenigen, welchen sie zusteht, ^ttelst des Schul- Districts- Aufse- Die Verleihung des Schuldienstes Ut lhni -äs Recht zu dem Genüsse der >mkunfte desselben, nicht zwar von Tage, an welchem die Verleihung ^Sgefertiget ist, sondern von dem Ta- U an welchem er den Schuldienst an- Sie gibt ihm die Sicherheit, daß c M -en Präsentanten des Dienstes x M eigenmächtig entlassen werden b,,^' Sie gibt ihm auch die Befreyung A Militärstande, so lang er als tte?Mllehrer angestellt seyn wird. dDas Anstellungsdecret sichert je- den Schullehrer noch nicht, daß raucht auch wegen Beschwerden von Öderer Erheblichkeit aus Rücksicht ' me Wünsche der Präsentanten, der ^schäften, Pastoren und Gemeinden Dienstes verlustig werden konnte, sich daher durch Geschicklichkeit, Folgsamkeit, und einen untadel- i " Lebenswandel um das Bestäti- dj.,^decret der hohen Landesstelle ver- ^^ru machen, wozu er von seinem ^ül-Distritts-Aufseher nach einer angemessenen Probezeit in Vorl^ gebracht wird. Ein so bestätigter < rer kann wegen Beschwerden von n- derer Erheblichkeit, und ohne daß § hohe Landesstelle die Entlassung ihn ausgesprochen hat, seinen nicht verlieren. .. 6tens. Der Schullehrer soll alsogleE,, erhaltener Dienftverleihung fern antrrten. Die Pflichten, die er das» übernimmt, betreffen theilsdas E^ men in Hinsicht auf die Schule, das Verhalten gegen seine Borges ytens. Die Schule betreffend, Pflichten in Beziehung auf die kinder, aus den Gehülfen , am Schulgebäude, und auf die BeM der Einkünfte des Dienstes. 8tens. Die Schulkinder muß er als kostbares Gut ansehen, das seinen den anvertrauet ist, damit er dav' sorgfältig bewahre, und verbessere. dieser Hinsicht muß er .-) jährlich zur Zeit der Her rren mit Zuziehung desOrtsswa sehers die Beschreibung der 'M hlgen Kinder aufnehmen, sre d vi Pastor mit dem Taufbuchs vE und unterschreiben lassen, sodan' !2l der Schule aufbewahren, um sie bey der Visitation vormlegen. h) Die vorgeschriebenen Lehrstun¬ den soll er genau und pünktlich halten, dabey unermüdet, ohne Rücksicht, ob die Kinder armen oder vermöglichen Mtern angehören, den Unterricht besorgen, sich der vorgeschriebenen Lehrmethode bedienen, in der Be¬ handlung der Kinder mit Liebe und Ernst sich nach den Vorschriften -es Methodenbuches genau fügen. Um d'e armen Kinder mit den unentbehr- uchen Lehrbüchern (mit Ausnahme der Religionsbücher) zu versorgen, dvn denen künftig wie bisher auf zwev Kinder Eines verabfolget wird, hat kr sich immer an das Kreisamt zu Mnden, wo er dieselben gegen den Mrschriftmaßigen von ihm selbst, von Pastor und Gchulortsaufseber unterfertigten, von dem Schul» Di- uricts - Aufseher adiuftirten Em¬ pfangsschein erhalten wird. . c) Die Fleißkataloge soll er unun¬ terbrochen führen, die von der Schu¬ lt Wegbleibenden väterlich ermahnen, M wöchentlich Dem Pastor anzeigen, ^wit dieser durch sein Zureden den Schulbesuch -er Nachlässigen beför- l22 dere. Alls -em FlMataloge soll? die monarhlichen Verzeichnisse Ausgebliebenen gewissenhaftverfM und dem Pastor überreichen, eM> die Extracte der Ausbleibenden Ortöobrigkeit halbjährig, d. i. Ende der Monathe März und LsL tember unter der Mltfertigung Pastors und Ortsschulaufsehers v schriftmaßig übergeben. 6) Kinder, welche mit natürlr^ Blattern behaftet waren, soll er bevor der Schorf ganz weggefallk» zur Schule zulassen, auch KlA. welche mit einem Ausschlage bep»!^ sind, oder durch Ungeziefer aus Haupte geplagt werden, denZu^ zur Schule nicht gestatten, e) Auf Beförderung guter S soll er alles Ernstes sehen, jugeu" l che Fehler nach den SchulE^ bessern, jede Gelegenheit, das V j. unter seinen Schulern durch ^-r!. uungen zu befördern, svrgfalttgn^, nutzen, sie nicht bloß mit Wou g sondern noch mehr mit Gewoyu an Ordnung, Reinlichkeit, genheit, Anstand sowohl in derL>^ le, als bey dem Weggehen aus selben zum Guten zu bringen trE I2Z s') Fehler von Wichtigkeit, als Diebstahl oder Unzucht soll er jedes Mahl dem Pastor des Ortes anzei- Zen, damit derselbe die Strafe be¬ stimmen , oder das sonst Nöthige ein- ieiten könne. Die Mißhandlung eines Kindes wird das erste Mahl mit Ar¬ reste, das zweyte Mahl mit Arreste . Und mit der Erklärung der Unfähig- Eeit zu allen Schuldiensten bestrafet. 8) Vvrzügttch soll der Schullehrer auf Beförderung der Religion bey der Schuljugend dadurch hinarbeiten, aaß er den Religionsunterricht des Katecheten, dem er stets beyzuwohnen, ^en Tag und den Gegenstand dessel¬ ben in ein eigenes Buch anzumerken, Und dasselbe auf jedesmahliges Be- Sehren dem Schul-Distriets-Aufse¬ her vorzuzeigen hat, nach der vom Katecheten erhaltenen Belehrung flei- plg wtederhohle, wie auch zur Ord- Mg und Eingezogenheit bey dem °stentlichen Gottesdienste dieselbe ver- h) Dazu muß er nun selbst ein Bey- Mel guter Sitten seyn. Er muß dem Gottesdienste mit aller Auferbauung Awohnen, seine Küstersdienste mir ^aer G'nauigkeit, mit Andacht und *24 , I äußerem Anstande besorgen, itt^ nem häuslichen Lebenswandel dvA Ordnung, eheliche Eintracht, Kinderzucht ein erbauliches Bet" der Gemeinde seyn. r) Zu dem Ende ist ihm derE) der öffentlichen Schenkhäufer das Geigen bey Tänzen in ,,, Wirtshäusern auf das strengstes boten. Er gebe niemanden s'" verbotenen, einen unanftayM^ anstößigen Aufenthalt. Es wird 'v zum Verdienste gerechnet wE^ wenn er auch außer den ScduwD den von Kindern, die gemeinsM' j auf öffentlichen Plätzen spielen, feine öftere Gegenwart alles liche, oder der Gesundheit Gch^ß entfernt zu halten sich angelegt' läßt. , k) Die Vorruckvng der K'" von der ersten Classe in die kann nie unter dem Schul- und nie ohne Zustimmung des stors statt haben. Eben so Aufnahme neuer Anfänger ntA* ..„unter dem Gchul- Curfe gE Der Gehülfist ihm in feint seschaften beygegeben. Zn Anstk h ?ksselben muß der Schullehrer Folgen« - wissen: l 2) Er darf keinen Gehülfen halten ohne Genehmigung des Schul - Di- stricts - Aufsehers, der bestimmen wird/ ob nach den Gesetzen dort ei¬ ner nüthig sey, oder ob dem Lehrer Mers/ oder Krankheits halber ein Gehülf beygegeben werden müsse. . b) Nach erhaltener Bewilligung bes Diftriets - Aufsehers einen Ge« vulfen zu halten, darf er keinen eigen« Mächtig aufnehmen/ ohne ihn nah« Mentllch, und mit Vorlegung seiner Zeugnisse dem Diftriets - Aufseher angezeigt/ und von diesem die Geneh¬ migung erhalten zu haben. . c) Dem Gehülfen hat er -en Ge¬ halt ordentlich abzureichen, ihn auch Mit der angemessenen, ordentlichen ?kost, Wohnung und Liegerstatt zu versehen. ä) tzx -arf ihn unter den Schul- Alnden zu keinem Geschäfte gebrau¬ ten, was außer dem Amte liegt. e) Er soll auf seine Sittlichkeit ms ein guter Hausvater sehen, über v'ne sittlichen Fehler anfangs mit so muß er wie überhaupt m sel- ganzen Lebenswandel, also auch m I IZO seiner Unterwürfigkeit gegen die^A kett der Gemeinde zum Muster drk^ Als Unterthan ist er in allem, mcht sein Amt betrifft, derOrtso^ kett unterworfen. In -em, rEF Religionslehre, die er zu wiederl^ hat, und sein Betragen bey des rl ligionsübungen angeht, unterM'^ dem Pastor oder Prediger? dem^iß intendenten, den Senioren, Confiftorio seiner Confessio». Iti F, was den Unterricht in den anderl^ gegenständen, die Methode des u'M richtes, und die Schulzucht bMi ist er zuerst dem Pastor oder dann in weiterer Instanz dem,^' Distriets, Äufseher, dem Krel^^ und den höheren Behörden un ordnet. ä/ Der Schullehrer muß daher Pastor, wenn ihm dieser über, F füllung seiner Amtspflichten, sein moralisches Betragen Frls^fc gen macht, ehrerbiethige FolA r- leisten. Da der Küstersdrenst M Schuldienste verbunden zu und wo es nur thunlich ist , ; werden muß, so darf er Ordnung , Reinlichkeit, AnstL dern, nichts versäumen, und f »3* ih« hierüber zurecht weisenden i' ^ussor genau zu gehorchen. k H-^ nn unter den Schulstunden eine « ^Mersverricktung vorfällt, darf er <> ?'eder die Schule enden, noch die Km- ! verlassen, srndern hat dem Pastor ! verläßlichen dazu abgerichteten k^^en zur Dienstleistung beyzuge- , 2 Glaubt sich der Schullehrer durch ' ^Benehmen des Pastors gekränket, , f?. hat er es bey dem Schul- Di- , Aufseher anzubringen, von-es- d^usfpruche derRecurs an diekan- k di?zu nehmen wäre. Beträfe aber ^ Beschwerde gegen den Prediger die j ^ügivnslehre selbst; so wäre dieselbe d^uttelbar dem Superintendenten de?Ä^en, und von dessen Ausspruche !' E^?^urs an das Cvnststorium seiner Nisi»« M nehmen. m Ortsschulaufseher hat der j! lsgMehrec mit zuvorkommender Höf- ljx!." zu begegnen. Dem Schullehrer k iäli>.>bs ob, denselben zur Aufnahme der f 8kst Aen Beschreibung dec schulfabi- j ^Kinder anzugehen, ihm den Ec- l der im Schulbesuche Nachlässe i lh^ ^Ur Mitfertigung vorzulegen, und des Einschreibung zur Beförderung Schulbesuches zu ersuchen. Fin-et 'A2 - der Ortsschulaufseher etwas ast Lehrers Betragen in Ansehung der^, namgkelt in Erfüllung derLehrerStt^ ten zu erinnern; so hat er dessest Mahnungen mit Bescheidenheit nehmen. , Dem Schul - Districts -Aufseb^, der Lehrer diejenige Ehrfurcht welche er bisher dem Kreis - Co^, sare in Schulsachen zu leisten Dessen den Schulvorschriften ang^ senen Befehlen hat er sich gest^e' fügen, demselben in jeder Schulz legenheit genaue Auskünfte zu wenn er die Schulvisrtation halt, sonst in seine Schule kommt, "st/ ler Ehrerbiethung und mit bett"^ ligem Gehorsam zu begegnen, Le¬ itch in allen Angelegenheiten Amtes zu wenden. Bey der sitation ist er ins Besondere Ej/ ihm die Beschreibung der Kinder, den Prüfungskatalog, dre o Verzeichnisse aller Monarhe st/b ten Gchulvisitation, die PkobeM^F und Aufsätze, das Verzeichnis btt^i gegenstände, und wie weit nian v gekommen ist, das Verzeichnt stimmten armen Kinder, der vorhandenen als der aM" rZ3 Aucher für die Armen, das Protokoll Au Gchulverordmmgen und Curren- und eine Note der Anmerkungen, Beschwerden oder Vorstellungen, die A. etwa zu machen hat, vor-ulegen, Aue Belehrungen aufmerksam anzu- , PMen, und seine Auftrage pünktlich °U befolgen. Eben diese Pflichten bat er gegen den 5keis - Commiffar, in dessen Begleitung N Schul - Distrikts - Aufseher die lrMtatlon vornimmt ,""s. Da die Pflichten des Schulleh- Aks so wichtig sind, und an der genau, ? Beobachtung derselben so Vieles ge- - 8en ist; so soll er wissen, daß jeder Feh- k 'hm auf das strengste werde zuge- ^chnet werden. Um nicht aus strafii- .-7k Unwissenheit in seinem Dienste zu ^vlen, soll er die in Schulsachen er- ^pgenen Verordnungen fleißig sam- ,A"r, und rn ein eigenes dazu gewid- »Asses Buch (Protokoll) genau und sau- eintragen. Die Fehler sind etweder ^Angel an hinlänglichen Kenntnissen f,. /k Nachlässigkeit im Amte, oder Un- x?chdlichkeit, Zanksucht, Mangel an Ehr- i?iethigkeit gegen die Vorgesetzten, ^Aäßrgkeit oder gar Fehler gröberer rZ4 ») Obwohl der Schullehrer »4, ohne die vorschrtftmaßigen Zeug»^ »»gestellt wird, so könnte sich doch Fall ergeben, daß er im Amte E genug eifrig, die erlernte Lehrm/t^ de vergäße, und daher fehlerhaft . lehren verführe. In diesem Falles den die Zurechtweisungendes PaM - und des Schul-Diitrrets, AuE die ersten Besserunqsmittel, stvx Wenn diese nicht fruchten, wird . Lehrer verhalten werden, sich kE,x Schul - Districts, Aufseher nach ihm zur Vorbereitung beftiurmten^ zu einer neuen Prüfung zu E Wenn er darin nicht bestände/ man ihm aas seine Kosten einen ch visor, der aber nicht unter seiner^ tung zu stehen hatte, stellen, und" bloß zum Küstersdienste anwenei - b) Nachlässigkeit im Amte w» nach fruchtlos versuchten Erinay" gen mit der Entlassung vom Dre bestrafet werden. , „icht 5) Wenn sich der Schullehrer " j, mit der Gemeinde m Friede» zu ten versteht, und erhoben wird, dre Schuld des Unfriedens w liegt; so wird man nach fruäM" gewandten Zurechtweisungen tp i35 einem Orte in e n anderes ans einen minder einträglichen Dienst übersetzen, und falls er sich auch da nicht besser¬ te, gan; entlassen. b) Fehlern der Insubordination oder eingewurzelten Trunkenheit sie¬ det die Entlassung vom Schuldienste bevor. c) unfittlichkeit aber noch wilderer Art, vor allen aber erwiesene Verfüh¬ rung würde mit de: Cassation und Erklärung der Unfähigkeit zu allen .. huldiensten bestraft werden. ^us. B rave Lehrer sollen bey dem Schul- Lenste lebenslang versorget seyn. Fin- sie es im Alter für ihre Ruhe no- den Schuldienst abzutreten, und Men sie emen zum Schulamte taug- /chenSohn; so wird man es ihnen er- eu, den Dienst an diesen Sohn ab- »uteeten, wenn anders bey Privat-Pa- d, Men die Präsentanten damit ein- A'Mlden sind. Der Lehrer, der diele Abtretung wünscht, bat durch seinen ^fhul, Districts - Aufseöer darum an- iMchen. An Töchter den Schuldienst Mtreten kann »es >ch, da es oen Aeg ^ mancher ungluckuchen E)e önnen Mbe, jur Allgemeinen nicht erlaubt ^rden. iz6 Instruktiv für die Pastoren. Pastor ist oermöge s-ioeS B-k" ! Volkes, ur re»al°se"Ä, und rn dreser Hinsicht auch T .^kr Schuljugend. Da aber auch? . Ange Schulunterricht theils veE, A'ues Inhalts, theils vermöge seines ^ ftusses auf dre Entwickelung der kraste -re moralische Bildung des Ef, ausnehmend befördert; so ist er derA rrcht ?bn gesammten Gchulu"^, LZ'----»"— lMS«WSSKs Lr"" S"", d urucklrch zur Pfljchj Zpachte Mu d «A er sich anaetrieben fühlen, der Schule k.''^das zu seyn, was er seyn soll, Füh- M Volkes zur Tugend durch Lebre Beyspiel. In dieser doppelten Be- eines Lehrers und eines Aufsehers schule siegen ihm Pflichten ob. L Als Lehrer der Religion in -er Mule muß er sich zur heiligsten Pflicht Mlien, -en Religionsunterricht in den ^geschriebenen wöchentlichen Gtum s.,,/ ohne diegeringsteVernachlässigung ^oem er die Stunde, die er an einem 5uge Amtsgeschafte halber nicht haltert x.M- des andern Tages unausbleiblich Muh Men hat) sich M Schulden kom- rMUl lassen, mit Eifer, Liebe und Nach- E zu besorgen, die Glaubens - und lick-blne den Kindern faß- tick^rt den Grundsätzen einer Methode vorzutragen, und rft'ewe durch Erweckung frommer Em- ilvk-?"^n ihren zarten Herzen einzu- slrM Jedes Mahl aber, da er katecki- KtrdMuß er in dem in der Schule be- dMlchen Fleißkataloge bey der Rubrik si^Mges anmerken, -aß er karechl- . Ueber die Lehren, welche er vor- Utck k rr dem Superintendenten, derMln Consistorio seiner Confessivn "'tltworttich. ^38 2tens. Da -er Unterricht ohne E Wiederhohlung nicht hinlänglich halten wird, der Pastor aber bev nen übrigen Amtsgeschäften nicht nug Zeit behalt, drese Wiederhoh»» gea selbst vorzunehmen; so hat er zu sich des Lehrers und des GeM.^ zu bedienen/ denen er aber die nEx Anl rtung geben muß, damit sie W!e)er^hlungen zweckmäßig besorg ztens. Ec wird darauf sehen/ daß dte-^ der dem Gottesdienste fleißig uno strndig beywohnen/ und hierzu das Reinige selbst beytragen/ alv den Lehrer zur Mitwirkung arm und verhalten. ..-ek 4tens. Als Aufseher der Schule wachem dagdieSchulfähigen le fleißig besuchen / daß von dem * die Schulstunden ordentlich die armen Schüler mit den Büchern versetzen, die Äorschrlsrr Methode durchaus genau beova^- und oie Kinder nach den D:szlp',^E Gesetzen behandelt werden- I" der Bucher für die Armen var ' dievorschriftmäßigeund wahrM ftellungdes Empfangsscheines r» unddenielben m t zu unterfertige ' steht die Beurtpeilung zn/ IS9 ^er ersten Classe in die zweyre vorzurüc- ken geeignet sey, welche Vorrückung er je¬ doch nicht leicht unter dem Schul-Curie Abst geschehen lassen wird. Bemerkt er Gebrechen, so wird er den Lehrer mit Schonung, und m Abwesenheit der Kin- zurechtweisen, die Aeltern durch ^rzliches Zureden zur Abschickung ihrer '^uder in die Schule ermahnen, und j,; seinem Amte liegende Mittel Beförderung des Schulwesens an- ^'Nden. Kann der Lehrer Kranktzeits- 7egen den Unterricht nicht ertheilen, wird es dem Pastor zum ausnehmen- Verdienste gerechnet werden, wenn nach dem Bevspiele mancher seiner ^^genoffen, die es bisher schon gethan Mn, selbst auf einige Zeit den ganzen Schulunterricht über sich nimmt. Kann q..nber dieses wegen seiner Seelsorger- inDnfte oder Gesundheirsumstände U^.thun, so wird er alsogleich die s^ ^tge an den Schul-Distriets-Auf- M Machen, zu dessen Kenntniß er zg , ven Tod des Schullehrers alsogleich seMingen, und ihm einen nach denGe- si»., geeigneten Gehülfen seiner Conses- itz ! ^tr einstweiligen Versetzung der KchMle vorzuschlagen hat , , ' ^luch über den Wandel.des Schul- »40 ' lehrers hat er die Aufsicht zu M4 Entdeckt er an ihm, daßerdieSctE Hauser besuche, bey öffentlichen TäE ntusiciere, sich der Trunkenheit eE. mrt seinen Nachbarn oder mit stA Hausleuten in Unfrieden lebe, oder ".x Unsittlichkeit Neigung äußere; so wl- weiteren üblen Folgen durch seines Mahnungen alsoqlerch borzubeuge'l chen. Er ermahnt den Schullehrer erst in Geheim, dann mit BeyM«/ des Ortsschulaufsehers, und bed^ ihn mit der Anzeige an den Schulz stricts - Aufseher, die, wenn keine D serung erfolgt, unfehlbar und Al langen Verschub zu machen ist, d-M das Uebel nicht unheilbar werde. A trifft aber der Unfug des Schulte!^ den Religionsunterricht, oder A Lauigkeit in den ReligionsUbnnAf § so wäre die Sache, statt an den Drstricts - Aufseher, unmmitteldn den Superintendenten zu bringe-' Stens, dem Amte des Pastors l keme Zwangsmittel. Alles, wav her leisten kann, besteht 'M Ermahnen, Zurechtweisen. 2^ t f ftlne Mittel nicht anschlaM/ Ae dre Sache zur Kenntniß des A Diftrrtts, Aufsehers zu brmg^' 14» ^>e nöthigen Zwangsmittel einzuleiten Mben wird. Nur gewisse Vorberei- ^ngsanstalten zu diesen Zwangsmit« ^ln liegen noch in dem Wirkungskreis ^des Pastors. Er muß nähmlich das. Mliche Verzeichniß der schulfähigen Putzer mit dem Taufbuche verglei- Zen, und unterfertigen/ er muß -en Ntract der im Besuche der Gchule ^/^chlassigen halbjährig bestätigen. , In so weit der Kchullehrer Ku- hat der Pastor darauf zu sehen, M derselbe mit Ordnung, Fleiß und Mand dieses Amt verwalte. Zur Zeit Schulstunden hat er aber den Gchul- Kr zu keiner Küstersverrichtung zu s/Salten, sondern in solchen Fällen hA mit der Bedienung eines andern s/mßlichen dazu abgerichteten Men- «n zu begnügen. Uebrigens erwartet man von dem Mor, mit dessen Berufe die Herrsch- und einunsai ^,en nicht r-^Ulbarlich find, daß er oen Gchulleh- mit der Achtung, die dessen gebührt, behandeln, ihm im Um- b°M mit Anstande begegnen, und selbst ^ Fehlern mit Liebe, ohne öffentliche ^ll/^fetzung, zurechtweisen werde. ' Sowohl in -er Eigenschaft eines *42 s/ Religionslehrers in der Schule, A. emes unm'ttelbaren Aufsehers dE brn ist der Pastor dem Schul Distr'2 Aufseher zu nächst untergeordnet, er in allen die Schule betreffs Sachen die gebührende Achtung S, Folgsamkeit, die Ertbeilung der E gen Auskünfte (mrtAusnahmeder^, ligionskhre) die Erfüllung der erp^ nen Auftrage/ und die bereitwillige M , wrrkunq schuldig ist, das Beste Schulwesens in allen Fallen zu re' „ dern. Wenn eine Sch' lvrsitatiott -em Schul - Distrikts - Aufseher l» gleitung eines Kreis-Cimmissars^ genommen wird; so ist es leine nicht allein selbst gegenwärtig zu und als Katectet die Prüfung über Religionsunterricht zu dem Ende K, zunehmen, damit der Distrikts her und der Kreiscomnnssar ubM werde»/ daß dieser w'cht-gste Tve" Unterrichtes fleißig betrieben worv'' § sondern auch disumgen Parteyen ru laden, welche nach der allerh^ Vorschrift dabey erscheinen sollen- Nro. zur Seite z8. Verzeichmß über den Fleiß der Schüler, welche von im Monarhe r8o sind unterrichtet worden. Erklärung der Zeichen. Der erste Strich in jedem Fache zeiget die Anwesenheit des Schniers in der Vormittagsschule am Der zweyte Strich zeiget die Anwesenheit des Schülers in der Nachmittagsschulr an. Ein Punct bedeutet, daß das Kind zu spät gekommen ist. Durch einen leeren Plah wird die Abwesenheit des Schülers angezeiget. Der Buchstab K» bedeutet Katechisation, R, Recreatrpn, S. Sonntag, F. Fcyertagt Kn merkung. Auf diese Art werden alle Schüler und Schülerinnen nach alphabetischer .Ordnung ausgeführr, Erdrückte Bogsn zu Fleißverzeichnissen und Prüfungs- E^tracten smd im NormalsHul- ^ücherverlage zu bekommen. Nro. Z. zur Seite 42- Joseph Seiber, Schüler der ersten Classe in der Trivialschule zu Gain sah r n hat die Schult sehr fleißig besuchet, in seinen Sitten sich gut verhalten, und die vorgeschriebenen Gegenstände folgender Maßen erlernet: Die Religion - - - gut. Das Buchstabieren - - - gut. Das Lesen - - - - gut. Das Schönschreiben - - gut. Das Kopfrechnen - - - gut. Das Rechtsprechen - - - gut. Er hat daher verdienet in die erste Classe gesetzt zu werden. Gainsahrn den 29. Oktober 1806. N. N. Pfarrer. N. N. Schullehrer daselbst. Nrv- Z. zur Seite 43 A ranz Hager, Schüler der zweyten Claffe )er Trivialschule zu Gainfahrn, hat die Schu fleißig besuchet, in seinen Sitten sich seh zut verhalten, und die vvrgeschriebenen Gegei ßände folgender Maßen erlernet: Die Religion - - - - gut. Das Lesen deutsch ----- 1 latein - - - - f gut. geschrieben - - - Das Schönschreiben current - - - - 1 , kanzelley - - - lehr gut Das Rechnen - - - Das Rechlsprechen - - - §> sehr gut Das Recht- und Dictando-Schreiben) Die Anleitung zu schriftlichen Auf¬ sätzen- - - - - gut. Er verdienet daher in die erste Classe m Vorzüge gesetzet zu werden. Gainfahrn den 20. Der. 1806. 3k. N. Dfarrrr, N. N. Schullehrer daselbst Nro. r° zur Seite 4Z. Für die erste Classe. ^^on Sekte der k. auch k. k. Normal-HaAPkschule wird hiermit bezeuget, daß Schüler der ersten Classe, sich jn den Sitten Verhalten, und die für den Curs vorgeschrie¬ benen Gegenstände folgender Maßen erlernet hat: Den kleinen Katechismus - - Das Buchstabenkennen - « - Das Buchstabieren und - - - Das Lesen mit Anwendung der Regeln Die richtige Aussprache - - - Das Schreiben der Current-Schrist - Die ersten Rcdetheile der deutschen Sprache ------ DaS Rechnen aus dem Kopfe - - Dieser Schüler verdienet daher in die Classe gesetzt zu werden. Wien bey St. Anna den Nro- Z. zur Seite 4Z Für die zweytc Elaste. Seite der k. auch k. k. Normal-Hauptschule wird hiermit bezeuget, daß Schüler der zweytenClasse sich in den Sitten verhalten, und die für den Curs vorgeschrie¬ benen Gegenstände folgender Maßen erlernet hat: Den Katechismus - - - - Das bestimmte Stück aus dem H.THeile des Lesebuches ------ Das Lesen mit Anwendung der Regeln des Deutschgedruckten - - - Lateinischgedruckten - - - Dcutschgeschriebenen - - - Lateinischgeschriebenen - - - Das Schönschreiben Deutsch-current - - - Lateinisch - - - - - Die Deutsche Sprachlehre - - - Die Rechtschreibung ------ Das Dictando-Schreiben - - - DaS Rechnen in den 4 Rechnungsarten Die Aussprache ------ Dieser Schüler verdienet daher in die Elaste gesetzt zu werden. Wien bey St. Anna den Nro. Z. zur Seitr 4Z- Für die dritte Classe. ^on Geile der k. auch k. k. Normal-Hauptschule 'vird hiermit bezeuget, daß Schüler der dritten Classe sich in den Sitten »erhalten, und die für den Curs vorgeschrir- bcncn Gegenstände folgender Maßen erlernet hat: Die Religion - ----- - Die biblische Geschichte . Das Evangelium ----- - Den ll. Theil des Lesebuches - - Das Lesen des Deutschgedruckten ----- - Deukschgeschrievencn - - - Lateinischgedruckten - - - Lateinischgeschriebenen - - - Das Rechnen in den Brüchen ----- - in der Regel Dclri - - - Das Schönschreiben Deutsch-current - - - - - - kanzelley - -- - Lateinisch - - - - - Das Dictando- und Rechtschreiben - Die Deutsche Sprachlehre - - - Die Aussprache -------- Die Anleitung zu schriftl. Aufsätzen Das Lesen und Dictandv-Schreibcn la¬ tem. Wörter. - - - - Dieser Schüler verdienet daher in die Classe gesetzt zu werden. Wien bey St^ Anna den Nro. Z. zur Seite 4Z. Für die vierte Classe. Erster Jahrgang. Seite der k. auch k. k. Normal-Hauptschule wird hiermit bezeuget, daß Schüler der 4. Classe, -ten Jahrg. sich in den Sit¬ ten verhalten, und die für den Curs vorgeschr'ebcnen Gegenstände folgender Maßen er¬ lernet hat: Die Religion mit Erklärungen passender Stellen der h- Schrift. ----- - Das Schönschreiben ----- - Das Rechnen - ----- - Die deutsche Sprachlehre - - - Das Recht- und Dictando-Schreiben - Die schriftlichen Aufsätze - - - Die Geometrie ------- Die Baukunst -------- Las Zeichnen ------ Dre Erdbeschreibung des österr. Kaiser- thums - - - - - Die richtige Aussprache - - - Dieser Schüler verdienet daher in die Classe gesetzet zu werden. Wien bep St, Anna den Nro. Z. zur Seite 4,?. Für die vierte Claffe. Zweytcr Jahrgang. ^>^on Seite der k. auch k. k. Normal-Hanptschule wird hiermit bezeuget, daß Schüler der 4. Claffe, 2ten Jahrg. sich in den Sit¬ ten verhalten, und die für den CurS vorgeschriebenen Gegenstände folgender Maßen er¬ lernet hat: Die Religion mit Erklärungen paffender Stellen der h. Schrift - - - - Das Schönschreiben - - - Ras Rechnen - - - - - Die deutsche Sprachlehre - - - Das Recht - und Dictando-Schreiben - Die schriftlichen Aufsätze - - - Die Stereometrie - - - - Die Mechanik ------ Die Baukunst ----- - - Das Zeichnen - ----- - Die Erdebeschrcibung fremder Staaten Die Naturgeschichte - - - - Die Naturlehre - - -- - - Die richtige Aussprache - - - Das Schönlesen ------ - Dieser Schüler verdienet daher in"die Claffe gesetzet zu werden. Wien bey St. Anna den Nro. 4. zur S eite 47. A)k>rzeiger dessen, hat den katechetisch-pädagogischen Vorlesun¬ gen an der beygewohnt, mld bey der vorgenommencn Prrssung grzeiget, daß er in Ansehung der zweckmäßigen Art zu katechisreren die Classe in Ansehung der für deutsche Schulen vprgc- sschriebenen Lehrart die Classe verdienet hat. N. den Nro. A. zur Seite 4y. Für die Schul-Candidaten und Prioatlehrcr. E^orzeiger dessen hat in der dem Unterrichte für Schul- Candidaten und Privatlehrer beygewohnet, und bey der Prüfung bewiesen, daß er erlernet hat: Die Grundsätze der Unterweisung Die Deutsche Currcnt-Schrift - - Die Lateinische Schrift - - - Die Kanzelleyschrift - - - - Die Rechtschreibung - - - Die Aussprache ------ Die Deutsche Sprachlehre - - - Die Rechenkunst - - - - Die Geographie -------- Die Schreibart ----- - Das Verfahren bey dem Buchstabcnkennen - - - - Buchstabieren - - - - Lesen - - - - - Schönschreiben - - - - Rechtschreiben - - - -- Dictando-Schreiben - bey der Deutschen Sprachlehre - - Rechenkunst - - - - - Geographie - - - - - Naturlehrc - - - - - Schreibart - - - bey dem Vorträge der Religion - Mit Rücksicht auf die bcygeschriebcnen Anmerkun¬ gen kann man denselben (als Geh ulfen oderglsPri- vatleha'er) denen, die seiner nöthig haben, empfehlen. N. den Nro. 6. zur Seite 62. Anstellungs-Decrer eines Schul¬ lehrers. Gehülf oder Schullehrer N N. wird in Ansehung seiner für einen Schuldienst anerkann¬ ten Tüchtigkeit und guten Aufführung *) auf die gesetzmäßige Präsentation des Pfar¬ rers und der Gemeinde mittelst d's gegen¬ wärtigen Dekretes als Schullehrer zu Frcykir- ch e n angestellt. Man versteht sich zu demselben, daß er den Dienst ungesäumt antreten, und durch eifrige Erfüllung aller seiner Pflichten sich der Be¬ stätigung dec hohen Landesstelle würdig machen werde. Lr LoMior. N. den i. Dccemb. izoz. *) A n m erk. Bey Verleihung landesfürstl. Schu¬ len: zu Folge Entschließung der hohen Landesstelle von Nro. 7. zur Seite 64. Vestätigungs - Decret eines Schul- . lehrers. achdem der Schullehrer zu N N. ord- «ungsmäßig den Schuldienst erhalten, und bey der vorgenommenen Tchulunterfuchung seine Geschick¬ lichkeit, seinen Diensteifer und seine gute Auffüh¬ rung auf eine ganz befriedigende Art erprobet hat; so wird ihm zu feiner Auszeichnung und Beruhi¬ gung das Bestätigungsdecret hiermit in der Hoff¬ nung ertheilt, daß er stch durch die genaueste Be¬ folgung der vorgefchriebenen Lehrart, und aller in Schulsachen ergangener Verordnungen, durch ge¬ ziemende Achtung und durch willigen Nehorsam ge¬ gen seine Vorgesetzten, endlich durch einen christ¬ lichen der Schuljugend und der ganzen G-emeinde zum Muster dienenden Lebenswandel dieser Triade immer würdiger machen werde. Lx 6ON5. K.SZ. Ink. HM. Mien, den iten Decemb. rzvL. Rro. 8- zur Erike 64, Anstellungs-Secret eines Schulorts-- aufseh ers. icse Landesregierung oder dieses k. auch k. k. Kreisamt hat über den von der Behörde gemachten Vorschlag für gut befunden Ihn N. N. zum Ortsaufseher der Schule zu zu benennen. Derselbe erhält da¬ her vermöge dieses ihm anvertrauten Aufseheram- kes bcy dem OrtSgericbte unmittelbar nach dem Richter Sitz und iLtimme, damit er nach der hier beygeschlossenen Instruction die Schule und den Scbullehier in billigen Sachen vertrete, den ordentlichen Schulbesuch befördere, uud zu dem Ende die jährliche Beschreibung der Schulfähigen und der Privaklehrer mit dem Schullehrer vor¬ nehme, diesem zur Einbringung der rückständigen Natural- und Geldgebühren verhülflich sey, von der Zahl der Sinnen, die unentgcldlich zu unter¬ richten sind, von dem Gebrauche und Bcwah- rungsvrte der unentgcldlich vcralfolgken Schulbü- bncher, von der vorgeschricbenen 'Beschaffenheit der Schulwohnung, und Einrichtung des Lehrzim¬ mers, von der Beobachtung der festgesetzten Stun- denabtheilung, von der öffentlichen Aufführung des Lehrers, des behülfen und der Schuljugend Kennt- niß nehme, nnd alles Gesetzwidrige entweder durch eine geheime, liebreiche Erinnerung ohne Aufsehen und Zänkerei) selbst zu beseitigen trachte, oder, wo diese zu besorgen waren, ohne Weiteres zur höhern Kennkniß bringe. Ueberhaupt versiebt man sich zu dessen patriotischer und christlicher Denkungsart, dast er ans Liebe für das zeitliche und ewige Wohl der Jugend das Beste der Schule mit bescheidenem Eifer befördern, und sorgfältig bedacht seyn werde, die sich zeigenden Gebrechen und Hindernisse entwe¬ der selbst zu heben, oder bey Behörde anzuzeigen. Nro. 9. zur Seite 124. Beschreibungsbuch der schulfähigen Kinder bey der Pfarrschulc G a i n fa h rn der Herrschaft Merkenstein Vom Jahre 130 Nro. io. zur Seite iZi. Quittung. ^n der Pfarrschule zu Gainfahrn befinden sich schulfähige überhaupt - - - - 120 Darunter find Arme in der I. Clafse - - iZ in der II. Clafse - - ro Zur welche auf zwey, von Evangelie-n auf drcy Schüler Ein Stuck gerechnet, nach Abschlag der vorrathigen, noch folgende unentgeldliche Bücher erforderlich find: Vorräth ige. ABC Tafiein - - - 4 Stück Nahmcnbüchlein - - Z - Kleine Katechismen - L - l.Thl. des klein. Lesebuches 2 - TI. Thl- des Lesebuches — - Evangelien ----- - Abga ngige. - 4 Stück - .5 - - Z - - Z - - .5 - - Z - Zusammen ez St. Zusamm..2Z Sr. Daß die hier verzeichneten abgängigen Bücher vvm k. auch k. k. Kreisamte des V. U. W- W. rich¬ tig abgegeben worden find, wird hiermit beschei¬ net. Gainfahrn den irrten Janer 1806. N. N. Pfarrer N. N. Cchulortsaufsehek. N. N- Schullehrer zu Gainfahrn. welchen der OrtsseeljoMr über die in seinem Sprengel gelegenen Schulen dem Schul- Drstricrs Aufseher zu Ende des Monathcs September einsenden soll. Gestions-Protokoll des Nro. i2. zur Sette 179. Schul - Distrittes. Jahr- «kV Monath Iäner. Von wem die Stüc ke erngelangr sind, und deren Gegenstand. Was über jedes Stück veranlasset worden. < Anmerkung. In das Gestions-Protokoll werden nicht nur die Bittschriften, Handschreiben, Berichte, Pro¬ tokolle u. d. gl. sondern auch alle, was immer für Nahmen habende Verordnungen, Decrete, Rathschlägc, Circularien Correspondenz - Note» von Distrikts - Aufsehern und Orts- obrigkeitcn, mit einem Worte alle einlaufendeExbibite ohne Unterschied eingetragen. In der ersten Rubrik steht dieZahl des Stückes, die vom Anfänge bis zum Ende des Jahres un¬ unterbrochen fort zu laufen hat. Inder zweyten der Tag der ^Einlangung. In der Dritten der Nähme dessen, von dem das .Stück einlangct, und der Gegenstand des Stückes ganz kurz aber bündig. In der vierten die Entscheidung, oder sonst getroffene Veranlassung, ebenfalls so kurz und bündig, als es möglich ist. In der fünften der Tag der Ausfertigung. In !der sechsten der Registraturs - Fascikel, in welchem das Stück lzu finden ist. Die vierte, fünfte und sechste Rubrik, deren Ausfüllung erst nach geschehener Entscheidung, Ausfertigung und Aufbewahrung der Stücke geschehen kann, werden in¬ zwischen offen gelassen. In dieses Gestions - Protokoll find auch solche Stücke, ^die eigentlich durch keinen eingelangten Aufsatz veraulasset werden, z. B. Berichte, deren Erstattung zu gewissen Zeiten festgesetzt ist, mündliche Anlangen, Erinnerungen, die vom Schul - Distrikts - Aufseher in Schulgeschaften gemacht werden, Prüfungen der Schullehrer u. Gehülfen, u. dgl. einzutragen, und auf die nähmlicke Art, wie andere wirk¬ lich cinlangende Aufsätze mit der ununterbrochen fort lau¬ fenden Zahl des Gestions - Protokolls zu bezeichnen und zn behandeln. Damit aber in Fallen, wo Berichte, Aus¬ künfte oder Tabellen von allen Schullehrern «bgefordert werden, die nach und nach einlangenden Stücke nicht so oft Mch im GestionS- Protokolle aufgeführet werden, sind fol- jche nicht einzeln , wie sie kommen, einzutragen, sondern ^nur vorläufig mit dem Tage der Einlangung zu bezeichnen und zu sammeln. Die Anmerkung, von welcher Schule das abgeforderte Stück schon eingelangk ist, ist auf einem Bo¬ gen, der alle Nahmen der Schulen enthalt, bloß mittelst eines Striches neben dcmNahmcnder Schule zu bezeichnen, und erst, wenn das letzte Stück einlangt, mithin der ganze Fascikel bey- sammen ist, in das Gestions - Protokoll unter einer eigenen Nummer aufzunchmen. Da das Gestions - Protokoll für den Schul - Distrikts- Aufseher zugleich auch das?eotc>cc>IIum llxlnbitorum aus- macht, in welchem sämmtlichc kxüidics, so wie dieselben nach chronologischer Ordnung einlangen, ohne alle Abtei¬ lung der Materien eingetragen werden ; so hat der Schul - Distrikts ° Aufseher das Gestions - Protokoll am Ende jedes Vierteljahres dem Consillvrio im Original einzusenden, wel¬ ches nach genommener Einsicht sammt den nöthigen Erinne¬ rungen sogleich wieder zurück gesendet wird- Wenn bey eini¬ gen Exhibiten die Columne der getroffenen Veranlassung zur Zeit der Einsendung noch unausgefüllt war, weil über diese Nummern zu derselben Zeit noch nichts hat veranlasset oder entschieden werden können; so sind diese Cxtnbim sammt der veranlaßten Verfügung auf einem bcsvndern Nachtrags¬ bogen anzumerken, und mit dem nächsten Gestions-Proto¬ kolle mit einzufenden, damit das Cvnsistorium auch hiervon dienöthigeKenntniß erlange. Circularien, welche derSchul- Districts-Aufseher an die Schulleute seines Distriktes hätte ergehen lassen, sind dem Gestions - Protokolle abschriftlich Schemen zur Stundenvertheilung. Zn Landschulen, wo halbtägiges Schnlgchen ist, lernr die Claffe der größeren Schüler täglich Z Stunden, die Claßc der kleineren täglich » Stunden. Wo das Locale fordert/ daß die Großen Vormittags gehen. V ormitta g.__Classe der Größeren. Anmerkung, I. Unter dem Worte Lesen ist dasBuchstabenkennen rc. mitverstanden. 2. Das Dictando- Schreiben wird praktisch zurUebung im Rechtschreiben opne viele Rrductivn ans Regeln betrieben, wovon das Mcthodenbuch das Mehrere enthalten muß. A. Die schriftlichen Aufsätze sind bloße Angabe« von Formularen solcher Aufsätze, die diese Gat¬ tung Menschen nöthig haben kann, mit.Erweckung der Aufmerksamkeit auf die wesentlichen LH eile des Aussatzes. L. Wo das Locale erfordert, daß die Großen Nachmittags gehen. Kleine Masse. i Nti^tag. Die kleinen Schuler kommen die ersten L Wochentage. Samstag die Großem_ Anmerkung, r. Die Kleinen haben hier Vormittags nur 2 Lehrstunden. 2. Dor der Schule muß die Messe gelesen werden, zu der auch die Größeren zu kommen gehalten seyn sotten. e. Wo die beyden Classerr ganztägig zusammen gelehret werden. Vormittag._______ Anmerkungen r. Die Kleinen werden Vormittags nach der 2tcn Stunde, Nachmittags nach der l. Stunde aus der Schule entlassen. 2. Sobald die Kleinen es zu einiger Fertigkeit bringen, bleiben sie Nachmittags bepde Stunden, um im Kopfrech¬ nen geübt zu werden. Z. Das Zusammenunkerrtchten in der Religion beyder Elasten ist unthunlich. Es wird keiner Abteilung damit Ge¬ nüge gerhan. Wohl aber hilft, wenn bey den eigenenStundcn derKleinen und derGrößeren bepde Elasten jeceS Mahl tzcgcmvarlig stnd. Der Unterricht der Klemen dient den Größeren zur Wiederhohluug, der Unterricht der Größeren den Kleinere» zur einstweiligen Vorbereitung. Doch kann dieses nicht so verstanden werden, als ob der Katechet sich nicht inzwischen zeyr an die Kleinern, jetzt an die Größeren wenden dürfte, da die Materie dazu Veranlassung gil t, oder damit er die Aufmerksamkeit der eine», und der anderen durch Zwischenfragen, welche er an sie stellt, erwecke uuo erneuere. 4- Zum Religionsunterrichte müssen allezeit die ersten Stunden aus dem Grunde genommen werden, weil da die Aufmerksamkeit am leichtesten erhalten wird, indem die Kraft der Kinder noch nicht ermüdet ist. - X- Hl. Wo vcyoe m avgejonverten iLeyrzlmmem unrernchtet werden. _ Große Clafse. _ Vormittag. Stundenvertheilung für Muster- oder Normal - und andere Hauptschulen. Erste .Elaste. Vormittag. I» dieser Elaste werden gelehret: Die Religionslehre in jeder Woche durch - - L Stunden Das Lesen - - - - - - - 6 - - Das Schreiben - - - - - - 4 - - Das Rechnen - - - - - - - 4 - - Das Buchstabieren als Vorbereit. zur Rechtschr. - r - - Die Kcnntniß der Hauptredethcile - - . - 2 - - 22 Stunden. Avmerknng. Da die Schüler in der 2ten Classe dickando schreiben sollen, so ist es nolhwendig sie in der ersten Elaste mit dem Unterschiede der Hauptredethcile bekannt zu machen, Aus dieser Ursache sind dazu s Stunden wöchentlich angewiesen worden, StMdciMrtheiliMg für Mustern oder Normal - und andere Hauptschulen. Zweyte Masse. Vormittag- 22 Stunden. Anmerkung. Da die Schüler dieser Classe km Schreiben noch sehr ungeübt sind, und das Dietando- Schrei» ben nur durch viele Uebung zur Fertigkeit gebracht werden kanu , so sind diesem Gegenstände A Stunden iu jeder Woche angewiesen worden. Stundenvertberlung für Mustern oder Normal - und andere Hauptschulen. Vormittag. Dritte Classe. / In dieser Classe werden gelehret: Die Religion (mt Inbegriff der bibl. Geschichte) in jeder Woche durch 6 Stunden. Das Lesen ---------- -2-- Das Schreibe« ---------Z-- Das Rechnen ------- --Z-- Die Gprachlehri --------- z - - Das Dictando-Echreiben -------Z D>ie Anleitung za schriftl. Aufsätzen ------2-- 22 Stunden. SlundenvertheilMg- Erster Jahrgang der vierten Classe. Vormittag. 2m ersten Jahrgange der 4ten Claffe werden gelehret: Die Rcligionsiehre in jeder Woche durch 4 Stunden« Das Rechnen -----z-- Die Geometrie - - - - - z - - Die Baukunst - - - - - s - - Die Sprachlehre und das Dictando-Schreiöen z - - Die schriftl. Aufsätze - - - - Z - - Das Schönschreiben - - - - g - - Di« Geographie der österreich. Monarchie 2 - - Das Zeichnen - - - - - , zz Stunden. Anmerkung. Da der Allerhöchsten Resolution gemäß nur an sehr wenigen Arten Realschulen errichtet werden sollen; so muffen wenigstens die wichtigsten, dem Künstler oder Handelsmann nothwendigflen Gegenstände in die q.te Elaste der Normal-Hauptschulen ausgenommen, und denselben mehrere Lehrstunden gewidmet werden, wenn dir Schüler de» gehörigen Fortgang machen sollen. Stnndenvertbellung. Zweyter Jahrgang der vierten Classe. Vormittag. ZZ Stunden. MW