vie lanaezlüs§tlicden fönte uns 3agssen Umgebung ausüben, schützt und die Holz» zucht in zrmite Lune stellt, waren im Mittel^ltrr und noch in der Nenzeit die Jagd, die Holza/winnung für den Bt'rgwerlsdt'triek», dit> gewerblichen Unternehmungen nnd die Sorge ums Holz und sonstige Walderzeuamsse zum Betriebe der Landwirtschaft, dle voruchmsten Waldschutzmotive. 1 - 2 — Im späten Mittelalter finden wir in Krain folgende Eigeülhumsformen an Mild: Wölbungen des Amdessnrsten, der geistlichen und weltlichen Großgrundbesitzer und der städtischen Corpuralionen, wie Laibach, Stein. Der Landesfürst besah als freies Eigenthum vier Wälder in Krain: d«n Herzoasforst ob Krainburg, den Feistritzwald lei Stein, den Stangenwald Mischen Littai und Osterberg und den Vitichwald (Mit) bei Laibach,* Der Herzogsforst (Häsn dorZt), bestehend aus Eichen und Virlen. war eine kleine Meile lang und eine Vie'telmeile breit; der dazu gehörige landes-fürstliche Wildbann, welcher ein weit größeres Gebiet umfasste, begann am Einflüsse der Feistritz in die Save, und die Grenze verlief die Feistritz entlang bis an die Landesqerichtsconflnen von Neuhaus, dann über die KriZka Gora, den Tolsti Vrh und den Storz't hinab zur Kanter und nach diesem Flusse bis zur Einmündung in die Save, dann die Save aufwärts bis zur Mündung der Feistritz. Freie Jagd hatte der Landesfürst auch im Landgerichte Flödnig und Radmannsdorf, hingegen hatten die Herrschaften Visckofiack, Neumarltl und Thurn ihren abgetheilten Wildbann und gestatteten dem LandeKfinsten keine Iagdgerechtigkeit. Der Feistritzwald bei Stein hatte eine Länge und Breite von zwei und einer halben M'ile und war mit lauter Buchen und Tannen besetzt. Der Feistritzer Wildbann begann an der Einmündung der Kanker in * Die nachfolgende Darstellung beruht auf Acten des fürstlich Aucrsfterss'scheu Archivs i« Loseustemleilhen bei SteUr, welches wertvolle Quelleu zur Reichs» uub Lalidesgeschichte enthält. - g - die Save; von da verlief die Grenze die Save abwärts bis zum Übertritte nach Steiermark und dann landwärts längs der damaligen sieirisch - krainischen Confinen bis auf die Steiner Feistritz und das Kantergebirge (anstoßend an den Wildbann der Herrschaft Egg ob Kramburg und des Gub's Thurn unter Neu-burg) zum Kank^fluss und dirsen abwärts bis zur Einmündung in die Save, In diesem Distntte besaß nur die Herrschaft Liebet (bei Watsch), soweit sich deren Landgericht erstreckte, und das Gut Neuthal Wildbaun-gerechtigkeit. Der Stangenwald war anderthalb Meilen lang und eine starke Meile breit. Die Grenze begann bei Litwi und gieng an dem R^labliche aufwärts zum Bauerngehöfte Pavec, von da nach GruZeva Draga und Masevska Draga zum Tuji Grm, wo drei Marksteine standen, hierauf zur Kirche St. Nikolai auf dem Iantschsiera/; vom genannten Gott'shause zum Zavrh bei Gabnj^ zur Zamita Roja an den Bauern« gründen des Walland, Kastelic und Schleiden zum Wesnitzw^sser, und diesen Bach entlang zum alten Schlofft Osterberg und zum Sav^fbisse und endlich längs der Save vom Osterberg bis Littai. Der dazu gehörige Wildbann erstreckte sich gegen Süden ändert» halb Meilen und gegen die Dominien Weichselberg und St. Marein drei Meilen. Der Vitichwald (Utik), hinter dem Rosenbach gelegen, war eine halbe Meile lang und zwei «Püchsen-schuss» breit; der Wildbann aber erstreckte sich auf Oberlaibach und Billichgraz je zwei starke Meilen, gegen Unterkrain bis auf Zobelsberg drei Meilen, von Laibach bis Görtschach zwn Meilen. Ferner umfasste der landesfürftliche Wildbann den ganzen Umkreis des Laibacher Feldes. In Bezug auf die Verwaltung waren die genannten Wälder bis zum Jahre 1667 der .hof-kammer unterstellt. Wiewohl der Stangenwald größten« theils in der Herrschaft und dem Landgerichte Weichscl-berg lag und der Wildbann im ganzen Landgerichte dieser Herrschaft eigenthümlich gehörte, so blieb doch dieser Wald jederzeit der fürstlichen Hoskammer reserviert. Diese Behörde ernannte die höheren Aussichtsorgane, erließ Waldordnungen und Instruktionen, er« theilte Iagdlieenzen und Nntznngsrechie, vevrechnele die Forsterträgnisse und liest die forste von Zeit zu Zeit dnrch landesfürstliche Commissure beraiten. Die Anordnungen der Hoftammer wurden an den Vieedom in Laidach geleitet, welcher sie durch den Forstmeister, der seinen Wohnsitz in Radmannsdorf, sväler in Laibach htte, durchfuhren ließ. Diesem standen acht Forstknech^e zur Seue; vier überwachten den Feislritz-wald, je zwei die übrigen Forste. Im Bedarfsfälle wurden ihnen auch mehrere Furstgehilfen beigegeben. Tie Forstknechte bezogen ihren Unterhalt aus den ihnen zugewiesenen abgabesreien «Iägerhuden» und erhielten noch alljährlich eine Besoldung von vier Gulden, ferner einen grünen Hnt, ein Paar Schuhe, den Drittheil der Bußgelder oder des Ängeberlohnes und die freie BeHolzung aus den Wmdfällen Welche Ob l i e g e n h e i t en dem landes -f ü r st l i ch e n F o r st m e i st e r und seinen Gehilfen zukamen, ersehen wir aus der Instruction, welche die Hofkammer in Graz im Jahre 1650 für die landes-fürstlichen Wälder und Jagdgebiete in Kram erlassen hatte. Vor allem wird ihm die Pflicht auferlegt, die Grenzen des landesfürstlichen Wildbannes, welche schwankend waren, zu erforfchen und eine genaue Beschreibung derselben an die Hofkammer zu senden. __ H __ Desgleichen hatte er alljährlich eine Specification der in den kaiserlichen Forsten wahrgenommenen Stücke des Roth- und Schwarzwildes zu entwerfen und dem Oberstjä'germeister zu übersenden. Wenn einer oder mehrere von den Prälaien oder vom weltlichen Mel sich das Iagdrecht im kaiserlichen Wildbann anmaßen und mit gefährlichen Instrumenten nnd Gerichten das Wildpret schädigen sollten, so hatte sie der Forstmeister zu verwarnen, im Wiederholungsfälle aber dem inner-österreichischen Oberstjägermeister Grafen Johann Anlon Thanhau^cr anzuzeigen, der dann d^s weitere zu veranlassen hatte, Falls aber Bürger, Bauern, Unterthanen und Diener der Prälaten und Edelleute od^r «Gemeinpersonen» im land'sfürstlichen Wildbanu nidt'r Ver-l?ot jagen oder erlegtes Wi>d hinwegtragen sollten, so waren sie auf Aiueige des Forstmeisters von ihren Obrigkeiten zu bestrafen. Den dritten oder vierten Pfennig erhielt der Angeber, das übrige lieferte der Forstmeister an das Hospsennignnt ab. Verbrecher und trotzige Wildschädiger waren dem Obersijagermeister anzuMgm, der ihre Bestrafung anordnete. Der Forstmeister hatte ferner das Necht, lässige nnd treulose ssorstknechte zu entlassen und mit Oenehmignng des Oberstjägermeistcrs durch taugliche nnd verlässliche Personen zu ersehen. Eine der vornehmsten Aufgaben des Forstmeisters war es, das Wild M hegen und die Wälder und Forste vor Ausödmig ,;u schützen. Wer auf die Behalzung ans den kaiserlichen Wäldern nnd andere Forstnntzungsrechte Ansprnch erhob, hatte sich mit der betreffenden Urkunde auszuweisen und durfte nur die vom Forstmeister bezeichneten Bäume, fällen. Dem ForstM'ister war bei Strafe der Entsetzung strengstens v rboteu, Bau- oder Brennholz ohne — 6 — Wissen und Willen der innerösterreichischen Hofkammer weder ums Geld noch unentgeltlich zu vergeben. Der Forstmeister lieh in GemäWit der Instruction alljährlich öffentlich verlautbaren, oafs die Hunde oder Rüden in allen landesfürstlichen Jagdgebieten in der Zeit uom St. Georgen- bis zum St. Aegiditage an den Ketten gehalten oder dass ihnen wenigstens ordentliche Prügel angehängt werden, damit sie durch Jagen und Rennen das Jungwild nicht vertreiben oder schädigen könnten, Frei laufende Hunde wurden durch Forstknechte niedergeschossen; zur Vernichtung der Luchse und Wölfe wurden an geeigneten Orten Selbstgeschosse aufgestellt. Niemandem sollte es gestattet sein, mit Büchsen, Armbrüsten und anderen Geschossen in kaiserlichen Wäldern, Forsten und Jagdgebieten herumzugehen; den Dawiderhandelnden waren die Geschosse abzunehmen, sie sebst aber der Bestrafung zumführen. Der Forstmeister hatte auch darauf zu sehen, dass die Förster zur Pflege des Wildes fleißig Salz legten, das Heu zur Sommers» zeit rechtzeitig einbrachten und die Heulrippen aufstellten, damit das Wild in der rauhen Winterszeit keinen Mangel litte. Ferner wurde dem For^me'ster eine besondere Sorgfalt bezüulich der Reisjagd empfohlen, deren Ans-übling in Krmn von altersher dem höheren mid nie« deren Adel (Herren und Landleuten) allein zukam. Dem trainiichcn Edelmanne war es gestattet, nicht nur auf seinem Grund und Voden, sondern auch auf dem des Nachbars und umgekehrt Rnsjagd zu halten, was nicht selten große Excesse zur Folge hatte. Deshalb ord»ete die Instruction an, dass jede Reisjagd dem Forstmeister rechtzeitig anzumelden sei, damit ka>serliche Förster oder Jäger dieselbe beaufsichtigen uud jede Ver- — 7 — letzung des kaiserlichen Wildbannes und der in Kram üblichen Waidmannsregeln hintanhalten könnten. Schließlich ward dem Forstmeister noch zur Pflicht gemacht, die landesfiirstlichen Wälder, Forste und Auen, wo nicht öfter, so doch wenigstens einmal in jedem Sommer-« monate zu durchreifn nnd Erkundigungen über die Dienstthätigkeit und Treue der Förster und Forstknechte einzuziehen, die wahrgenommenen Mängel und Uebelstände an Ort und Stelle abzuschaffen sowie die getroffenen Maßnahmen und Vorschläge zur Erhaltung der Wälder und des Wildes an die ilmerosterreichische Kammer und den Oberstjägermeister zu leiten und die Befehle dirser Behörde auf das genaueste vollziehen zu lassen. Von den mannigfachen Nutzungen der landesfürstlichen Waldungen in Kram sei vor allem die Jagd erwähnt, welche bekanntlich ein Lieblings-vergnügen der Herrscher aus dem Hause Habsburg ist. Wenn der Landesfürst bei außerordentlichem Anlasse nach Kram kam, so wurden außer Waffenspielen und Kahnfahrten auf der Laibach bisweilen Jagden in den kaiserlichen Forsten veranstaltet. So gieng Erzherzog Karl, der ein großer Iigdliebhaber war, lim Tage nach empfangener Huldigung auf eine Gemsenjigd in die Feistritz bei Stein, und ein ovaler Siein, die so» genannte Fürstentafel (^ii-Ztova ini^»,), mit latmnscher Inschrift, bezeugt noch, dass hier am 29. April 1564 Mittag gehalten wurde. (Dimitz, Kurzg. Geschichte Krcnns, 1886,'S. 64) Wenn der Landcsfürst eimm Edel-nmnne für geleistete treue Dienste sich erkenntlich zeigen wollte, so ließ er ihm bei besonderen Familienfesten ein oder mehrere Stück Wild zukommen. So beauftragte K.nslr Ferdinand 1. am 18 November 1556 den Forstmeister, dem Landeshauptmanne von Krain __ ß __ Jakob von Lamberg ein Wild und zwei Gemsen zu erfolgen, Erzherzog Karl lieb der von Wilhelm Fi eiherrn vou Schnitzenpan hinterlasscuen Tochter einen Hirsch zur bevorstehenden Vermahlung zusenden (>571, 6. Septtmber); die gleiche Auszeichnung widerfuhr dem treuen Truchsessen Valthasar Freiherrn von Lam-berq, der zur «Erhöhung seiner hochzeitlichen Freuden» zwei Wildstückc ans dem kaiserlichen Jagdrevier bekam (1557, 15. December), Dem Hoflammerrathe Hans Kisl zu Kaltenbrunn verehrte Erzherzog Karl zur Hochzeit seiner Tochter zwei Hirschfelle (1577. 5. August). Nach den vorliegenden Berichten der Förster waren die landesfürstlichen Wälder, insbesondere der Feistritz- und Stangenwald, noch im sechzehnten Jahrhunderte reich an Roth- und Schwarzwild, das in Gemäßheit der kaiserlichen Befehle und Instruct,onen fleißig gehegt und gepflegt wurde. Trotzdem nahm der Wildbestand infolge d>r fortschreitenden Verwüstung der Wälder und des Schadens, welchen die Wildschützen den Iagdthieren zufügten, immer mehr ab, und alle diesbezüglichen kaiferlichen Vefeh'e konnten schließlich die fast gänzliche Ausrottung des Roth' und Schwarzwildes in dem Herzogsforste, Vitich- und Stangenwalde nicht verhindern. Schon Kaiser Maximilian 1 befahl um 1500 das Wild auf land, sfürstlichem Boden zu schuhen und alle Gerichte und Schlingwerke zu zerstören. (»Mittheilungen des Musealvereines», 18«9, S. 126.) Desgleichen verbot Kaiser Ferdmand I. (Wien, 19. August 1527) den Bauern auf das strengste, mit Büchsen, Stacheln und Armbrüsten das Wild zu schädigen, und ordmte an, dais die Dnwiderhaud,lnd^n 'eine zeitlang ziemlicher Weise in einem Thunu sanglich» gehalten, even- __ g __ well auch am Leibe bestraft werden. Gleiche strenge Verbote wurden von Erzherzog Karl (7. September 1584), Ferdinand II. (^4. März 16W und 9. Juni 1635). Ferdinand III, (10. Mai 1650) und Leopold I. (1657 und 1602) erlassen. Aber auch die strengsten Verbote vermochten infolge d?r Unzulänglichkeit des Forstpersonales und der lässigen Vollziehung der Mandate die W'ldschädigung nicht hilitcmznhalten Ein Beweis hiefür find die zahlreichen Wildschützenjuramente, worin die ertappten Wilddiebe nach abgebüßter Strafe bei Ehre und Glauben gelobten, sich des ferneren Jagens im landesfürstlichen Wald- und Wildbann zu enthalten. Falls sie abermals beim Wildern betreten würden, so sollen ihnen ohne Gnade beide Augen ausgestochen werden. Die verwegensten und bcrüchtigsten Wilderer recrutierten sich aus der Umgebung des Feistriher Waldes, doch liegen auch begründete Klagen über die wildpret-fchädliche Thätigkeit der Wildschützen in anderen landesfnrstlichl'n Wäldern vor. In der Umgebung des Stangenwaldes trug fast jeder Bauer, wenn er sein Haus vorließ, ein Kugelrohr auf der Achsel; falls er damit im landeifürstlichen Forste betreten wurde, so rechtfertigte er fich mit der Ausrede, dass er dir Büchse nur zum personlichen Schutze gegen wilde Naubthiere trage, mithin nur vom alten Landesrechte Gebrauch mache. Große Verheerungen unter dem Wilde richteten auch Wolfe, Luchse und Füchfe und ungewöhnlich strenge Winter an. Nach dem Berichte des Feistritzer Forsijägers (Stein, 12. Februar 1608) gieng in diesem rauhen Winter viel Wild vor Hunger zugrunde; zahlreiche Rehe und Hirsche kamen hinab zu den Dörfern des Tucheiner Thales, wo sie im Schnee todt gefunden 5 — 10 - wurden; auch Gemsen iu Rudeln von 60 bis zu 70 Stücken sah man in diesem Winter iu den Niederungen des Feistritzer Jagdreviers. Neben der Valiernschast erlaubte sich auch der Adel Eingriffe iu die laudesfürstlichen Iagdrechte. «Dieser glaubte, da er weit vom Landesfürsten lebte, von seinen Iagdregalibus Patronus zu seiu», und jagte unbefugt und häufig ohne Rücksicht auf die übliche Schonzeit auf deni Laibacher Felde, das bekanntlich im ganzen Umkreise vou der Save bis zum Vrunndorfe einen Bestandtheil des kaiserlichen Jagdreviers bildete. Iu der Herbstzeit wurdeu die Netze kreuzweise aufgerichtet und Zipplerche,i massenhaft gefangen. Die unter dem Schutze des Adels stehenden Banern oder Diener brachlen Hasen. Enten. Neb- und Haselhühner und anderes Wild büschelweise auf den Laibacher Markt. Aber nicht nur iu der Umgebung Laibachs, sondern auch in anderen kaiserlichen Iaa> gebieten wurde das Ncisjaad'echt von S> ite des Adels zum Nachtheile des Landesfiirsten ausgeübt, indent die Reisjagd häufig im kaiserlichen Wildbanu vorgenommen und durch das Schreien, Schlagen, Hetzen uud «Rumoren» der Jäger das Großwild vertrieben wurde Wie sehr der Wildbestand im kaiserlichen Jagdrevier infolge der geschilderten Verhältnisse abgenommen hat, ersieht man aus der Beschreibung der landes-fürstlicheu Wälder und des Wildbanues. welche auf Grund der Aussagen der Forstjäger im Vieedomamte in Laibach am 26, September 1666 abgefasst wurde. Betreffs des Herzogsforstes ob Kraiubnrg lalltet die Aussage: «Vor Zeiten wurdeu wohl zwei bis drei Wildstücke geseheu, eine Zeit her ist aber nichts zu spüren, deuti alles Großwild hat sich iu das au- — 11 — stoßende wilde ,Gepnrg< znrückgezogen, und daher unterlasst man auch in diesem Walde Sulzen zu legen. Im Vitichwald, wo man noch an zwei Orten Sulzen schlägt, wnrden viermal vier Hirsche gesehen, im Untertrainer Revier hat sich das Wild anderwärts verlaufen, was auch die Wildschützen bezeugen können. Im Stcmgenwald mit vierSnlM sah man vor kurzem zwei Hirsche nnd zwölf Wildschweine, doch könnten auf den schönen Weideplätzen dieses Waldes mindest WO Wildstücke hinreichende Nahrung finden. Im sseistrihwa'de mit acht Sulzstätteu wurden vur dem strengen Winter des Jahres l6l)2 achtzehn Hirsche und vierzehn Wildschweine gesehen, vun den letzteren ist wenig zu spuren, da viele im großen Schnee verdarben oder von Wölfen erbissen wurden, doch in jüngster Zeit sängt sich das Wild wieder zu sammeln uüd es tonnte bei fleißiger Pflege wieder ans den vorigen Stand gebracht werden.» Eine wichtigere Nolle in der Volkswirtschaft des Mittelalters und lheilweise der Neuzeit spielte die zweite Nlitznng der landesfürstlichen Wälder in Krain: die Gewinnung des Holzes. Das Holz war nicht nur zur Heizung, sondern namentlich zum Äane von Häusern, zur Herstellung der Einrichtnngs- und Wirtschaftsgegenstände sowie zur Beleuchtung f«st das einzige allgemein gebrauchte Material. Nicht minder wichtig waren aber anch die sonstigen Nutzungen der landcsfürstlicheu Wälder: Mast für Schweine und Weide für soustige Hausthiere. Nach den vorliegenden glaubwürdigen Ueberlieferungen befanden sich die landesfürstlichen Wälder noch zu Beginne des sechzehnten Jahrhunderts in trefflichem Zustande, In einer Relation wird der Stangenwald als ein wahrer Schatz, mitten im Lande - 12 — gelegen, und der Vitichwald als einer der schönsten Forste Drains bezeichnet. Den Wert erhöhte noch die Nähe der LandeslMpistadt. Toch ist die treffliche Erhaltung der landrsfürstlichen Wälder bis zum Alisgange des Mittelalters nicht auf die musterhafte Foistverwaltung. sondern auf die damaligen verhältnismäßig spärlichen Ansiedelungen, welche ihre Bedürfnifse an Holz und Forstproducten ohne wesentliche Schädigung des Waldes befriedigten, zurückzuführen. Nach dem Urbarsextract vom Jahre 1527 hatten im Hcrzoqsforste ob K rain burg nur fünf Dorfer mit 59 Hüblern Nutzungsrechte: Ruft (11), Orehovlje (3), Freilhof (16). Primskovo (22) und Gorenje (7), welche für die Neberlassung des windfälligen Holzes und das Abhacken des «Vormachs» Hühner und Eier dienten. Freies Holz von Windfällen und «ungeschlachten» Bäumeil erhielt aus dem Herzogsforste der Erbjägermeister Hans Kisl zu Kaltenbninn für die Hausnothdnrst seines Edelmannsitzes an der Ringmauer in Krainburg, welcher Edel-mannsih von nun an Kiselstein genannt wurde. (Oraz. 24. April 1578.) Ferner bezog d^s Nonnenkloster zu M'chelstetten alljährlich aus dem Herzligssorste 25 ssiä)te"bäume oder iu Ernningelung, beziehungsweise Eriparnng, derselben je nach Befund oder Discretion das entsprechende Quantum Rauhholz und um Michaeli ein «gut Stuck» Wild und eine Gemse, wofür es dem Forstmeister um Martini 25 Star Hafer und dem Jäger die deputierte Verehrnng von l st. für das Wildstück und 24 Kreuzer für die Gemse zufommeu ließ. Als infolge des fortschreitenden Anwachsens der Bevölkerung und infolge neuer Ansiedelungen d^s — IN — Bedürfnis nach Waldmchungen stieg, wurden nicht nur neue Berechtigungen erlhrilt, sondern auch die be» stehenden erweitert. Um das Jahr 1650 hatten schon die nachfolgenden umliegenden Dörfer: Groß- und Klemnaklas, Vivka, Ober- und Unterduplach, Zadraga, Siegersdorf ^i^nja v»8), Letenica, Slrzevo. Tenetise, Sebenje, Gradiä, Srakovlje und ^ ^r«^>, Nutzungen im Herzoqsfurste, wie Reis- und Zannholz. Alum-besuch, Hackstreu von gefällten Bäumen, Uutrautstreu aus Heide- und Beerlraut und Nechstreu. Gerade diese starke Inanspruchnahme des Herzogssorstes erklärt den gänzlichen Mangel an Roth- und Schwarzwild. Geringer war die Ausbeutung des wildreichen Feistritzwaldes, welchen die Ferne vom volkreichen Culturcentrum und von gewerblichen Unternehmungen mit starkem Holzverbrauche und die Vudengestaltun^, welche Anlagen von Agrikulturen im Walde nicht leicht zuluß, schützten. Forstgerechtigteiten hatten 46 umwohnende Hübler, welche hievmi 23 Swr Hafer, 30 Schultern und ebensoviel Petaken dienten, und drei Jägerhnben, welche von allen Abgaben frei waren. Interessante Aufschlüsse über das wirtschaftliche Leben in Kram im sechzehnten Iahshunderte. sofern dasselbe durch die Waldbenntzung bedingt war, gibt uns die Relation der landeifürstlichen Berailungs-commiffäre. welche am 9. Mai 15W unter Zuziehung des Vieedoms, des Forstmeisters und der Forsitnechte den Stangenwald größtentheils durchritten nnd in vielen Theilen abgeödct fanden, (Relation über den Stanqenwald vom 24. Mai 1569, Statthalterei-Archiv in Graz) Durch eingezogene Erknndigungen wurde ermittelt, dass unter dem Vicedom Christoph von Kuüllenberg - 14 — (circa 1550) mehreren vlcedomifchen Bauern Men mäßigen Zins (5 bis 10 Pazen) bewilligt wnrde, im Stangenwald Oereute zn machen nnd darin Oroßlneh zu halten. Da aber die Neubrüche ohne Dünger wenig ertragfäbig waren, so wurden, um durch Vermehrung des Viehstandes den nöthigen Dünger zn gewinnen, alle drei Jahre neue Waldthcile abgeschlagen und nene Gerente gemacht. Diesem Beispiele folgten die Bauern des Landgerichtes Weichselberg, wozu der Stangenwald gehörte, indem sie Bäume um zwei Kreuzer (!) käuflich erwarben und als Ban-, Brenn-, Licht-, Span- und Zaunholz vortheilhaft verkauften. Den größten Nutzen jedoch zogen aus der Rodung des Waldes jene Bauern, welche das spottbillig erkaufte Holz zu Reifen, «Tau-feln uud Schclfelwerk» und verschiedenen Hausgeräthen verarbeiteten nnd auf dem Lande oder in Laibach gewinnvoll absetzten. Mit der Zeit bildete diese Holz« Industrie für zahlreiche umwohnende Bergholden geradezu eine Lebcusbedingung, denn ohne sie hätten sie sich nach der Aussage des Verwalters von Weichselberg Martin Plrskovic ans ihren Gütern nicht halten können. Diesem Umstände trngen die kaiserlichen Commissäre auch Rechnung, indem sie verordneten, dass von nun an von jedem Baume zwölf Kreuzer zu entrichten seien nnd, um eine bestimmte Ordnung in die Abnutzung der Holzvorräthe zn bringen, weiter verfügten, dafs nur die vom Forstmeister angewiesenen Bäume gefällt und nur das windfällige und dürre Holz als Brennholz verwendet werden dürfe. Neben den Weichselberger Bauern beuteten deu Staugenwald die Unterthanen vo» Sittich, des Franz Freiherrn von Sauran (St. Georgen), des Christoph von Wagen (Wagensberg) und des Andreas von __ jH __ Apfaltrern (Grünhof) aus, die beiden letzteren gestützt auf eine «!) gehalten werden sollen. Die getroffenen Maßnahmen lassen erkennen, dass die Commissäre bestrebt waren, der wilden Ausbeutung und Verwüstung des Staugenwaldes vorzubeugen und in den Bezug der Hulzvurräthe eine Ordnung zu bringen. Noch wichtiger erschien die Erhaltung der noch bestehenden und die Ergänzung der beschädigten, aber noch nicht in Gereute verwandelten Bestände. Daher erließe» sie bis zur Herablanguug eines General-mandates uud einer Informatiou für den Forstmeister (denn dieser erklärte, bis dahin noch keine erhalteu zu haben) das strenge Verbot: Jeder Bauer, welcher sich unterstehen sollte, noch feruer Grreute zu machen, sei nicht nur durch Entziehung der Nutzungen, sondern auch am Leibe zu bestrafen, und wenn die Unterthanen, welche im Walde Gereute haben und darin sesshaft seien, weiter greifen sollten, so müssten sie Seiner Durchlaucht anrathen, alle Kaischler ohne Unterschied aus dem Walde zu schaffe, auf öde Gründe der geistlichen Grundbesitzer zu versetzen und auf den Neubrüchen von neuem Holz zu zügeln. «Das meiste ist au der künftigen Handhabung der Befehle gelegen», mit dieser trefflichen Bemerkung schließt die Relation. Die Erfolge der landesfürstlichen Mandate waren vun verhältnismäßig kurzer Dauer. Schon gegen Ende des sechzehnten Jahrhunderts erueuerten sich die Klagen über die Verwüstung, uud es mussten neue Verbote — 17 — erlassen werden (1584. 1597 und 1606). In den Jahren 1636 und 164!i wurden von der Kanzel der Domkiiche in Lmbach und in anderen Pfarrkirchen die kaiserlichen Mandate verlesen, worin neuerdings die Abodung der landesfürstlichen Wälder auf das strengste untersagt wurde. Trotzdem dauerten infolge der Unzulänglichkeit und Pflichtvergessenst des bestellten Forstv^rsonales die Verwüstungen fort, In der Zeit von 1657 bis 1666 wurden an Stellen, wo die schönsten Baume standen, nicht weniger als 111 Gereute im Stangenwald gemacht (1657 : 14, 1661: 55, 1663 : 12/ 1666 : 30) und das Holz verkauft. Vielfach wurde mit den Consensen des vice-domischen Buchhalters grober Missbrauch getrieben; mancher Naner schlug das Holz unter dem Vorwande ab, ein Gereut zu machen, nm dasselbe sofort oder nach zwei oder drei Jahren zu verlassen. Uild wenn die Neubrüche auch wirklich dienstbar gemacht wurden, so ließ sich der voraussichtliche Nutzen mit dem verursachten Schaden nicht vergleichen. Außerdem wurde die Mastnutzung des Stangen-Waldes übermäßig und zum Nachtheile der benachbarten Herrschaften in Anspruch genommen, denn nicht nur die vieedomischen und Weichselbergei Unterthanen, sondern auch Bauern ans fremden Gegenden trirben SäM'ine in großer Zahl in den Wald, Im Jahre 1662 füllte der Zupan von Volavlje, welcher mit dem vittdomischeil Reutmeister «unter einem Huetel spielte», drei dicke und ellenboa/nlange Säcke mit Quattrini, welche mindestens einen Wert von 449 st. hatten, aber es wurde von diesem Ahgelde nur ungefähr die Hälfte zu Handen der Hofkammer erlegt. - 18 - Treffend bemerkte der Landeshauptmann von Kram, Wolf Engelbert Graf von Auersperg. in feiner Relation über den Stangenwald an die Hofkammer (1661): «Der Privatnutzen bleibt dem vicedomischen Buchhalter und den Unterthanen, der Schaden aber der Kammer. Und wenn die wilde Ausbeutung und Verwüstung des Waldes andniern sollte, fo wird er in wenigen Jahren uicht Stangenwald, fondern Stangenfeld zu nennen sein.» Der Vitichwald, einer der fchönsten im Lande, erstreckte fich von Rosenbach bei Laibach bis zum Sattel, über welchen die Straße von Dobrava nach St. Veit führt. Ursprünglich hatten der Vicedom und die dem Vicedomamte dienstbaren Bauern (Amtsbauern) Nutzungsrechte an diesem Walde; im Laufe der Zeilen erwarben auch die umliegenden Dörfer, wie Dobrava und Stranslavas, und mehrere geistliche Corporationen in Laibach Nutzungen, die zum Ruine desselben ausgebeutet wurden. Die Bauern deckten nicht nur ihren Bedarf, sondern führten volle Wagenladungen Brennholz nach Laibach zum Verkaufe. Als die vornehmsten Verwüster des Vitichwaldrs bezeichnen der Nentmeister des Vicedom^mtes Max von Perizhoffen und der Landeshauptmann Wolf Engelbert Graf von Auers-perg in ihren Berichten (Laibach. 6. April 1667) das Bisthum Laibach, das Collegium der Jesuiten, das Kloster der Augustiner und Discalceateu und das kaiserliche Spital in Laibach. Ohne vorhergegangene Ammldung stellten ihre Knechte die Wagen auf den holzreichsten Orten auf und schlugen alles Holz ohne Unterschied, junge und alte Bäume ab. Dabei benahmen sich am trutzigsten die Bediensteten der Dis-calceaten, w'lche, auf eine angebliche U'Uvl'ssalbefreiunq pochend, alle Verwarnungen des Forstmeisters mit — 19 — Hohn zurückwiesen. Die Verwüstung war trotz der obangeführten kaiserlichen Mandate soweit fortgeschritten, dass der W^ld mehr einem Strauchwerk und offener Gemeindnmide als einem Forste ähnlich sah. Da zu befürchten stand, dass bei der strafwürdigen Connivenz und unverantwortlichen Fahrlässigkeit der Aussichtsorgane dem ohnehin schon «agomzierenden» Vitichwalde vollends der Garaus gemacht werde, rieth die innerösterreichische Hoskammer dem Kaiser Leopold I., die vier genannten Wälder und den Wildbann auf Wiederlauf zu verkaufen. Dabei gieng sie von der Erwartung aus, dass unter verständiger und strenger Forstverwaltung eines im Lande ansässigen Käufers die noch bestehenden Waldtheile erhalten und die verwüsteten wieder aufgebügelt werden würden. Die besten Bürgschaften dafür bot der Landes« hauptmann Wolf Engelbert Graf von Auersperg, «der sein Regiment und Amt so klüglich und bescheidentlich führte, dass Ihn ein Jedweder liebte, und dennoch gleichwol dabl'i forchtete als einen Cavallier, der zu rechter Zeit Güte und Ernst zu brauchen, und den Rosen.Geluch seiner Freundlichkeit gegen den Wol» verdienend'u, mit Stacheln wider die übelen Verdienste zu rüsten wußte». (Valv. IX., S. 67,) Daher verkaufte Leopold I. laut Kaufbriefes vom 14 April 1W7 (Originalurkunde im Losensteinleithner Archive) mit Vorbchilt des ewigen Rückkaufes seinen im Fürst^nthume Kram liegenden Wildliann, in welchen Orten, Gebirgen, Wäldern, Herrschaften, Landgerichten und Gebieten sich derselbe auch immer befindet, mit allen Eonsinen und Gerechtigkeit, n über die Wildschützen, welche bisher der landesfürstliche Forstmeister von amtswegen besaß, und den Herzogs-forst uud Vitichwa ld dem Wolf Engelbert Giasen — 20 — von Auersperg und seinen Erben um 6000 fl. Der Herzogsforst, Vltichwald und der Wildbann können nicht mehr abgelöst werden, hingegen soll der Näufer alle Rechte sowohl im reservierten Stau gen-und Feistrihwalde, als anch im verkauften Herzogsforst und Vitichwalde, welche bisher das Vieedomamt in Laibach innehatte, genießen und darauf sehen, dass der Wildbanu gegen die landesübliche Waidmanns-regel nicht abgeödet und nur zur gewöhnlichen Zeit benützt werde. Die erste Sorge der neuen Forswerwaltung war es, die Grenzen der erworbenen Gebiete, welche im Mittelalter in der einfachsten Weise bestimmt wurden, zu ermitteln und möglichst genau festzustellen. Äus der Zeit der Auersperg'scheu ssorstverwaltung stammen auch die oben angegebenen Grenzen der zum Herzogsforste und Feistritzwalde gehörigen Jagdreviere Ober-trains und die nachfolgenden Mittel- und Uilterkrains. Hernach umfasste der Viticher Wildbann alles zwischen der Laibach und diesseits der Save iu deu Laibacher uud Villichgrazer Landgerichten gelegene nnd an die Görtschacher, Lacker und Lmtscher Landgerichts-confinen reichende Gebiet In Mittelkrain lag der Kr im district; seine Begrenzung begann jeuseits des Einflusses der Iziea in die Laibach und gieng dann diesen s^lnss aufwärts uach Brunndorf lüs zur oberen Auersperg'scheu Mühle nnd dann sofort entlang den Auersperg'scheu Landgerichtegrcuzen zum Freudenthaler Wildbann hinter dem Krim und hinab znm Laibachflusse und hierauf zum Einflüsse der Iziea. Die Grenze des Unterkrainer uud Mött-linger Wi ldban ncs begann bei der Stadt Laibach, zog sich jenseits des Laibachflusses uud hierauf aufwärts bis zum Einflüsse der Izim, diesseits des - 21 - Flusses auswärts uach den Hofleiner, Grafschaft Auersperg'scheu, sowie nach den Landgerichtseonfinen der Stadt Laibach und der Herrschaft Weichselberg zum Bilde im Dorfe St. Marein; vou da längs der Straße nach Rndolfswert, jenseits dcr Gurtbrücke den Gurtsinss aufwärts znm Ende der Herrschaft Meichan und von da nach den Seisenberger uud Grafschaft Gottscheer Landgerichtsmnfinen, dlNin die Grenze der Herrschast Pülland entlang znm Aulpaflusse, hierauf bis zur kroatische»! Landesgrenze uud sodann die Grenze entlang über das Gebirge zur Save und diesseits des Stromes auswärts bis zur Mündung der Laibach und diesen Fluss aufwärts bis zur Laibacher Stadtgrenze. Eine weitere Anfgabe der Auersverg'scheu Forst-verwaltuug war es, festzustellen, welche Parteien ihre Vediirfnisse an Forstprodutten widerrechtlich oder unter Ausdehuuug der ihueu gewährten Aezngsrechte befriedigten. Die Betreffenden wurden znr Ausweisung ihrer Nutzungsrechte verhalten; wer leinen legalen CousenZ vorweisen tonnte, dem wurde die Nutzung entzogen. Zahlreiche Vanern aus den umliegenden Dörfern, welche «seit Menscheugedenien» ihre Aezngsrechte ausgeübt hatten, wurden von dieser Maßregel hart getroffen. Unter den Nichlberechtigten befand sich auch der jungfräuliche Eonvent von Michelsteiten, welcher alljährlich aus dem Herzogsfurstc 25 Fichtenbäume gegen eine Widergabe von 25 Star Hafer bezog. Da die Oberin Rusina l^bereygner keine Urkunde vorweifen konnte, fo wurde über Anordnung des Grafen Wolf Engelbert v. Auersperg die Nutzmig eingestellt. Hierans stellte anch der Convent die Lieferung des Hafers ein uud begründete dies ill der Eingabe vom 22. August 1667 damit, dass die Gabe und Gegen- - 22 — gäbe, solange sie sich im Convente befindet und soviel sich auch die ältesten Jungfrauen und andere uralte Leute zu erinnern wissen, gebräuchlich waren. Aber die Hofkammer ermittelte, dass das Gotteshaus in Michelstetten seit uralten Zeiten für die Erhalttina, der Jagdhunde alljährlich 25 Star Weizen ohne jede Gegenleistung dem Forstmeister zu geben schuldig war. Es unterliegt keinem Zweifel, dass der Convent, dem ein Dienst dieser Art beschwerlich fiel, die Gabe durch eine Gegengabe im Einverständnisse mit dem Forstmeister aufgehoben h,itte. Daher wurde das Kloster von der Hofkammer verhalten, den Hafer noch fernerhin ohne jede Gegenleistung zu liefern. Die vornehmste Sorge der Auersverg'schen Forst-verwaltung war die Erhaltung der noch bestehenden Waldtheile und Erziehung neuer Holzbestände. Zu diesem Behufe erwirkte Wolf Engelbert Graf von Auersperg ein kaiserliches Mandat (Wien, 31sten Juli 1668), welches an allen Stadtthoren L^ibachs angeschlagen wnrde und worin allen privilegierten Parteien, mit Ausnahme des kaiserlichen Spitals, jede bescheidene und unbescheidene Beholzung und Nutzung bis zur Verjüngung des Vitichwaldes ans das strengste verbmen ward. Die genaue Durchführung des kaiserlichen Befehles sowie die Vermehrung und bessere Dotierung des Forstpersonales ließen erwarten, dass sich der Vitichwald allmählich verjüngen werde. Dieses Ziel wäre wohl erreicht worden, wenn die neue Forstverwaltung von der energischen Hand des Wolf Engelbert Grafen von Auersfterg, welcher neben vielfachen persönlichen Vorzügen, die ihn auszeichnelen, auch seine Machtstellung als Landeshauptmann geltend machen tonnte, durch eine lange Reihe von Jahren geleitet worden wäre. — 23 - Schon der zweite Nachfolger des Wolf Engelbert, sscrdmand Fürst zu Auersperg, erneuerte am Ende des sü'benzchittm Jahrhunderts die Klagen über abermalige Verwüstungen der ehemals landeöfürstlichen Wälder. Die sumpfigen Weiden und Wiesen, die vielfachen Waldblößen und Gesträuche des Vitich-districtes, die einsamen Mühlen und Gehöfte, die dürstigen Gereute und Waldbestände des Stangengebietes sind noch heute Zeugen jener Umwandlungen. Graz, am Neujahrstage 1900. Verlag des Verfassers. Druck von itlcimnnyr «k Bamberg, Laibach 26—331