1869. XXIII. d. für die Laibachev Diözese. Gesetz vom 6. Februar 1869, betreffend die Rechte und das Verfahren bei der grundbücherlichen Zertheilung einer Liegenschaft. §, 1. Zur Trennung eines Theiles von einem in den öffentlichen Büchern eingetragenen Gute ist die vvrgängige Verständigung und Einwilligung derjenigen Personen, für welche dingliche Rechte auf dem Gute eingetragen sind, in dem Falle nicht erforderlich, als für den getrennten Theil eine neue bücherliche Einlage eröffnet wird und daselbst alle auf dem Gute eingetragenen Rechte, und zwar die Pfandrechte in der Eigenschaft von Simultan-Hypotheken, eingetragen werden. Diese Eintragungen erfolgen gebührenfrei. Von der vollzogenen Trennung und Eröffnung der neuen Einlage sind alle Betheiligten zu verständigen. §. 2. Anßer dem Falle des §. 1 ist die Trennung eines Theiles von einem in den öffentlichen Büchern eingetragenen Gute ohne Nachweis der ausdrücklichen Einwilligung der im §. 1 be-zeichneten Personen nur auf Grund eines im Sinne der folgenden Paragrafe dnrchgeführten Aufforderungsverfahrens zulässig. §. 3. Zur Einleitung dieses Verfahrens hat der Besitzer des Gutes, welcher von demselben einen Theil trennen will, denjenigen Personen, für welche dingliche Rechte auf dem Gute eingetragen sind, seinen Witten durch die Tabularbehörde mit der Aufforderung bekannt machen zu lassen, allfälligen Einspruch gegen die Trennung so gewiß vor Ablauf einer den Umständen gemäß zu bestimmenden Frist bei dieser Behörde anzuzeigen, widrigens angenommen würde, daß der Aufgeforderte in die Trennung willige und sein Recht in Ansehung des Trennstückes mit dem Zeitpunkte aufgebe, in welchem die bücherliche Abschreibung erfolgt sein wird. Die Frist zur Anzeige des Einspruches darf in keinem Falle auf weniger als dreißig Tage von der Behörde bestimmt werden. Das Trennungsgesuch ist bei dem Gute, von welchem die Abtrennung geschehen soll, in dem öffentlichen Buche anzumerken. Diese Anmerkung hat die Wirkung, daß die späteren Eintragungen eines dinglichen Rechtes die Abtrennung nicht verhindern können. §. 4. In dem Gesuche, über welches die Aufforderung ergeht, muß das Trennstück genau, nöthigenfaüs durch Pläne oder Mappen, bezeichnet sein. Die Zustellung des Gesuches hat an jeden Aufgeforderten nach den für die Zustellung von Klagen bestehenden Gesetzen zu geschehen. §. 5. Die Frist zum Einsprüche beginnt mit dem Tage nach der Zustellung der Aufforderung, läuft ohne Unterbrechung und ohne Abrechnung der Tage des Postenlaufes und kann nicht erstreckt werden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet gegen die Versäumung dieser Frist nicht statt. %. 6. Der Aufgeforderte hat seinen Einspruch bei der Tabularbehörde, und zwar schriftlich oder mündlich einzubringen; der Angabe von Gründen des Einspruches bedarf es nicht. Der Einspruch ist von Amtswegen demjenigen bekannt zu machen, welcher die Aufforderung erwirkt hat. Wurde Einspruch innerhalb der dazu bestimmten Frist nicht erhoben, so ist eine Bestätigung dieses Umstandes unter Angabe derjenigen Aufgeforderten, welche Einspruch nicht erhoben haben, von der Tabularbehörde auf Verlangen auszufertigen. Diese Bestätigung unterliegt als amtliches Zeugniß der in der Tarifspost 116 A, aa des Gesetzes vom 13. Dezember 1862 vorgeschriebenen Gebühr. §. 7. Ein rechtzeitig erhobener Einspruch hemmt die beabsichtigte Trennung. Durch Zahlung der Schuld (§. 8) oder durch ein gerichtliches Erkenntniß, welches den Einspruch für unwirksam erklärt, (§§. 9—12) kann die Hemmung behoben werden. §. 8. Gläubiger, welche Einspruch erhoben haben, müssen, wenn ihre Forderung mit einem, dem Betrage uach bestimmten Capitale eingetragen ist, die Zahlung selbst dann annehmen, wenn die Zeit der Fälligkeit ihrer Forderung noch nicht eingetreten ist; doch bleibt ihnen das persönliche Recht auf Genngthuung wegen des durch vorzeitig erfolgte Zahlung etwa erlittenen Nachtheiles Vorbehalten. §. 9. Ist der Einspruch eines Gläubigers gegen die Vornahme eines Tausches von Grundstücken gerichtet, welche der landwirthschaftlichen Cultur gewidmet sind, so kann der Einspruch durch Erkenntniß der Tabularbehörde für unwirksam erklärt werden, wenn der Tausch geeignet ist, entweder eine Arrondirung oder eine bessere Bewirthschaftung der Besitzthümer der Tauschenden zu bewirken, und wenn in beiden Fällen durch den Tausch die Sicherheit der Forderung, wegen welcher Einspruch erhoben wurde, nach den Bestimmungen des §. 1374 a. b. G. B. nicht gefährdet erscheint. Ohne Einfluß auf die Zuständigkeit der Tabularbehörde zu diesem Erkenntnisse ist es, ob die Forderung unter der Obsorge einer öffentlichen Behörde (Lehen-, Fideicommiß-, Substitutions-, Fonds-, Stiftuugs-, Vormundschafts-, Curatelö- oder sonstiger Pflegschaftsbehörde) steht und ob die Forderung zu einem gewissen Zwecke z. B. Eantion gewidmet ist. §. 10. In dem Gesuche um das im §. 9 bezeichnete Erkenntniß kann der Nachweis, daß durch den Grundtausch eine Arrondirung bewirkt werde, entweder durch die Katastralmappe oder in deren Ermanglung durch ein amtliches Zeugniß des Gemeindevorstandes jener Gemeinde, in deren Gemarkung die Grundstücke gelegen sind, oder auf andere glaubwürdige Art geführt werden. Wege oder Bäche heben den Zusammenhang von Grundstücken nicht auf. Der Nachweis der Thatsache, daß ein Tausch von Grundstücken geeignet ist, eine bessere Bewirthschaftung zu bewirken, ist durch Beibringung einer Entscheidung derjenigen Organe zu führen, welche zur Beurtheilung und Entscheidung über diese Thatsache durch Landesgesetze berufen werden. §. 11. lieber das Gesuch (§. 10) hat die Tabularbehörde diejenigen, welche Einspruch erhoben haben, zu einer Tagfahrt mit der Warnung vorzuladen, daß auch im Falle ihres Ausbleibens mit dem Erkenntniß über das Gesuch vorgegangen werden würde. Die Zustellung des Gesuches hat an jeden der Vorgeladenen nach den für die Zustellung von Klagen bestehenden Gesetzen zu geschehen. Den Vorgeladenen bleibt unbenommen, ihre Aeuße-rungen schriftlich zur Tagfahrt einzusenden. §. 12. Die Tabularbehörde hat über das Gesuch nach Ablauf der Tagfahrt durch Bescheid zu erkennen und hiebei das Vorhandensein der im §. 9 bezeichneten Erfordernisse, soweit deren Prü- fung nicht anderen Organen zngewiesen ist, (§. 10, Absatz 2) von Amtswegen zu prüfen und zw diesem Ende nöthigenfalls Erhebungen und Schätzungen zu veranlassen. Dieses Erkenntniß unterliegt derselben Gebühr, wie Erkenntnisse über Anfforderungsklagen (Tarifspost 103, A, a, des Gesetzes vom 13. Dezember 1862). §. 13. Die Abschreibung eines Stückes von einer bücherlichen Einlage und dessen Zuschreibung zu einer anderen oder die Eröffnung einer neuen Einlage für dasselbe ist mit einem einzigen Gesuche anzusuchen. Sind die Verfügungen darüber in den Büchern zweier Tabularbehörden zu vollziehen, so ist das Gesuch bei derjenigen zu überreichen, bei welcher die Abschreibung erfolgen soll. Hat diese keinen Anstand gegen die Bewilligung, so hat sie die Abschreibung im Buche anzumerken und das Gesuch wegen Bewilligung und Vornahme der Zuschreibung oder Eröffnung einer neuen Einlage an die zweite Tabularbehörde mit dem Bemerken zu senden, daß gegen die Abschreibung kein Anstand obwalte. Die Anmerkung der Abschreibung hat die Wirkung, daß jede später auf das Gut erlangte Eintragung Wirksamkeit in Ansehung des Trennstückes nur für den Fall erlangt, als der Eintragung desselben in eine andere Einlage nicht stattgegeben wird. 8. 14. Die zweite Tabularbehörde hat, wenn auch sie keinen Anstand findet, die Zuschreibung oder die Eröffnung der neuen Einlage vorzunehmen und hievon die erste Tabnlarbehörde in Kenntniß zu setzen, welche sofort die angemerkte Abschreibung unter Angabe des Buches und der Einlage, in welcher der abgeschriebene Bestandtheil eingetragen worden ist, zu vollziehen und die Betheiligten hievon zu verständigen hat. Wird dagegen der Zuschreibung oder der Eröffnung einer neuen Einlage nicht stattgegeben, jo ist die erste Grundbuchsbehörde unter Angabe der Abweisungsgründe in Kenntniß zu setzen. Diese hat hievon den Bittsteller unter Mittheilung der Abweisungsgründe mit dem Bemerken zu verständigen, daß die Anmerkung der Abschreibung nach eingetretener Rechtskraft des abweislicheu Bescheides gelöscht werden wird. Wird die Ab- und Zuschreibung vorgenommen, so ist das Gesuch mit den Beilagen bei derjenigen Tabnlarbehörde anfzubewahren, bei welcher die Zuschreibung oder die Eröffnung der neuen Einlage erfolgt ist. In ähnlicher Weise ist auch bei der Ab- und Zuschreibung von Parcellen im Wege des Tausches vorzugehen. Den Betheiligten steht dabei die Wahl frei, bei welcher der beiden Tabularbehörden sie das Gesuch überreichen wollen. 8. 15. Mit dem Vollzüge der Abschreibung erlischt außer dem Falle des 8-1 in Ansehung des abgeschriebenen Stückes die Wirksamkeit aller an dem Gute bestehenden Eintragungen. Durch die Zuschreibung erlangen alle an dem Gute, bei welchem dieselbe erfolgt, bestehenden Eintragungen volle Wirksamkeit, auch in Ansehung des zugeschriebenen Stückes. §• 16. Die Bestimmungen in Betreff der Nothwendigkeit einer politischen Bewilligung zur Grnndtrennung und zum Tausche von Grundstücken, insbesondere mit Rücksicht darauf, ob sie als dominikal (land- oder lehentäflich) oder als rustikal (stadt- oder grundbüchlich) erscheinen, bleiben dort, wo solche noch bestehen, durch dieses Gesetz unberührt. 8- 17. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes find die Minister des Innern, der Justiz und der Finanzen beauftragt. Kundmachung des Finanzministeriums vom 6. März 1869, betreffend die Umwandlung der neuen Titel der einheitlichen Staatsschuld untereinander, deren Zusam-mculegnng, Am- oder Änseinanderschreibung, dann betreffend die Legalisirung von Zinsenquittungen. §. l. Die aus der Convertirung der Staatsschuld hervorgegaugenen neuen Schuldtitel auf Ueberbringer werden auf Verlangen in gleichartige, auf bestimmte, nicht fingirte Namen lautende Staatsschuldverschreibnngeu, und eben so Obligationen auf Namen in Obligationen auf Ueberbringer oder andere nicht fingirte Namen umgeschrieben, bei gleicher Gattung (tu Noten verzinslich — in klingender Münze verzinslich) und gleichen Verzinsungsterminen zusammengeschrieben, oder auch auseiuandergeschriebeu, jedoch nicht in kleinere Beträge als 100 fl., indem als Regel zu gelten hat, das aus solcheu Anlässen Obligationen zu 50 fl. nicht ausgegeben werden dürfen. Deßgleichen werden Obligationen auf Ueberbringer zu 50 fl., 100 fl. oder 1000 fl., wenn sie in der erforderlichen, der gleichen Gattung und den gleichen Verzinsungsterminen angehörenden Anzahl beigebracht werden, gegen Ueberbringer-Obligationen in höherem Betrage, ferner Ueberbrin-ger-Obligationen zu 1000 und 10.000 fl. gegen gleichartige Obligationen von geringerem Betrage, jedoch nur bis zur Gränze von 100 fl. umgewechselt. Abgenutzte, beschädigte oder mit beschädigten Conponsbogen belegte Obligationen werden gegen neue Schuldtitel umgetauscht. In allen, in diesem Paragraphe vorgesehenen Fällen muß, wenn eine die freie Disposition mit der Obligation behindernde Vormerkung haftet, die Berechtigung dazu, das vorangedeutete Verfahren mit den Obligationen zu verlangen, urkundlich nachgewiesen werden. Bei der Umwandlung der Obligationen auf Namen ist der legalisirte Giro der auf den Obligationen intestirten Eigenthümer, nach Umständen die urkundliche Nachweisung des Ueberganges des Eigenthnms an den Umwandlungswerber erforderlich. Die Legalisirungen der Giri auf den Staatsschuldverschreibungen, dann die zur Umschreibung eventuell beizubringenden Urkunden, unterliegen dem gesetzlichen Stempel. Z. 2. In den im §. 1 vorgesehenen, nachstehend nicht ausdrücklich ausgeuommenen Fällen, haben die Parteien für jedes Stück, welches ihnen in Folge ihres Anspruches für die eingelegten Obligationen erfolgt wird, eine Blanquettengebühr zu entrichten, deren Ausmaß durch Kundmachung der Direktion der Staatsschuld bekannt gegeben wird. Gebührenfrei werden Obligationen nur dann hinausgegeben, wenn es sich um deu Umtausch von Stücken zu 50 fl. auf höhere Beträge, oder um die Vinculirung oder Devinculirnng von als Caution im Interesse des Aerars oder eines vom Aerar dotirten öffentlichen Fondes erlegten Obligationen handelt. §• 3. Die Obligationen, welche die Parteien dem im §. 1 angedeuteteu Verfahren zu unterziehen wünschen, sind erforderlichen Falles mit Consignation und unter Anschluß aller nöthigen Behelfe in Wien bei der Staatsschuldenkasse zu überreichen. Außerhalb Wien können dieselben behufs der Zustellung an die Staatsschnldenkasse bei allen im §. 4 der Kundmachung vom 28. Dezember 1868 angeführten Kaffen und Aemtern eingegeben werden. §. 4. Da die Staatsverwaltung für die Echtheit der Unterschriften auf den Zinsenqnittungen nicht haftet, können die zum Bezüge der Zinsen von den auf Namen lautenden Obligationen Berechtigten verlangen, daß die Zahlung mir entweder gegen ihre legalisirten Zinsenqnittnngen, oder gegen Vorweisung der Staatsfchnldverfchreibung selbst zur Ersichtlichmachung der Zahlung auf derselben geleistet werde. — Das bezügliche Ansuchen ist mündlich oder schriftlich unter Vorlage der Staats-schuldverschreibung bei der Kassa oder dem Amte, bei welchem dieselbe verzinst wird oder verzinsbar gemacht werden will, oder Falls die Obligation nicht vorgelegt wird, mittelst schriftlichen Gesuches mit legalisirter Unterschrift bei der k. k. Direktion der Staatsschuld vorzubringen. Das Ansuchen wird auf dem Creditsbuche vorgemerkt und übt diese Vormerkung ihre Wirkung so lange, als nicht ein in gleicher Weise vorzubringender Widerruf Seitens des Bezugsberechtigten oder die Umschreibung der Staatsschnldverschreibung erfolgt. Die Legalisirnngen der Zinsenquittungen und die bezüglichen Gesuche unterliegen dem gesetzlichen Stempel. Erlaß 6ts k. k. Landospräsikcateii für firnin utnit 9. Okladrr 1869, Itr. 7266, betreffend das Erforderniß einer befondern Sewittignng pr Äerehetichnng der Lariduiehrmiinner, welche die dritte Attersklaffe noch nicht überschritten habe». Im Sinne des §. 52 des Wehrgesetzes finden auf die Landwehrmannschaft, insoferne dieselbe die 3. Altersklasse nicht überschritten hat, rücksichtlich der Verehelichung die allgemeinen Gesetze und Vorschriften keine Anwendung. Landwehrmänner der erwähnten Kategorie bedürfen demnach, wenn sie sich verehelichen wollen, hiezu einer besonderen Ehebewilligung. Zur Ertheilung dieser Letzteren ist nach §. 27 (lit. v.) des Landwehrgesetzes der Landes-vertheidigungsminister berufen. Mit Rücksicht auf die weitere Bestimmung des eben zitirten §. des Landwehrgesetzes, welcher zu Folge der Landesvertheidigungsmiuister zur Ausübung des ihm hinsichtlich der Landwehr gesetzlich eingeräumten Wirkungskreises die Landesstelle nach Bedarf delegiren kann, hat das k. k. Landesvertheidigungs-Ministerinm mit dem Erlasse vom 30. September 1869, Nr. 718 Pr. L. W. die k. k. Landesregierung ermächtigt im Einvernehmen mit dem k.k.Landwehr-Commando in Graz über die vorkommenden Ehebewilligungsgesuche der Landwehrmänner, welche die dritte Altersklasse noch nicht überschritten habe», im übertragenen Wirkungskreise zu entscheide!!. Für solche einschlägige Fälle, in welchen eine Uebereinstimmnng der Landesregierung mit dem Landwehr-Commando in Hinsicht der Ertheilung oder Verweigerung der angesuchten besonderen Ehebewilligung nicht erzielt wird, behielt sich das k. t Landesvertheidignngs-Ministerium die Entscheidung vor. Die Gesuche um diese besondere Ehebewilligung für Landwehrmäuner sind in Laibach bei dem Magistrate, auf dem flachen Lande aber bei den k. k. Bezirkshauptmannschaften, mit der erforderlichen Dokumentirung zur Begründung des Begehrens, einzubringen. Wovon der wohlehrwürdige Kuratklerus zufolge hochlöbl. Landesregierungs-Erlasses vom 9. Oktober l. I., Z. 7266 zur Wissenschaft und Darnachachtnng hiemit verständigt wird. Fürstbisch. Ordinariat Laibach am 6. November 1869. ThnlschulLimIchmbuiiW ans Anlaß kr llnifijiniii!) kr Staatsjchul-. Die hochlöbliche k. k. Landesregierung hat mit Schreiben vom 7. Mai d. I., Z. 3265, den wörtlich nachstehenden Erlaß des hohen k. k. Ministeriums für Cultns und Unterricht vom 29. April d. I., Z. 3415, hieher bekannt gegeben: „Das k. k. Finanzministerium hat nach voransgegangenem Benehmen mit sämmtlichen k. k. Ministerien mit Verordnung vom 2. l. Mts. Z. 849/F. M. in Betreff der Ermächtigung der Vertreter gebundener Kapitalien zur Vornahme der Convertirung der bezüglichen Staatsschnldverschreibungen Folgendes verlautbart. Da die aus Anlaß der Unifizirnng der Staatsschuld anszustellenden Theilschuldverschrei-bungen zu 2 '/* fl. und zu 10 Gulden nur die Bestimmung haben, in der erforderlichen Anzahl beigebracht, gegen förmliche Staatsfchnldverschreibnngen umgewechselt zu werden und auf Ueber-bringer lauten, somit keinen Gegenstand der Vinkulirung bilden; da ferner die Convertirung zum Behufe der Unifizirnng der Staatsschuld obligatorisch ist; — sind die Vertreter gebundener Kapitalien, die in Staatsschuldverschreibungen bestehen, welche der Convertirung unterliegen, ohne besondern Konsens zur Annahme der erwähnten Theilschuldverschreibungen ermächtigt und zur Verwerthung und Verrechnung derselben für den Stamm des Vermögens verpflichtet. Deßgleichen sind die erwähnten Vermögensvertreter ermächtigt, bei der Convertirung der gedachten Obligationen gleich anderen Parteien im Sinne des §. 1. der Kundmachung vom 25. Dezember 1868 und des §. 5 der Kundmachung vom 2. Jänner 1869, jedoch immer unter gehöriger Verrechnung für das Stammvermögen vorzugehen/ Hievon werden sämmtliche Kirchen- und Pfründenvorstehungen zur Darnachachtung hiemit in die Kenntniß gesetzt. Fürstbisch. Ordinariat Laibach, am 6. November 1869. Minijimal-Erlaß vom 27. Mörz 1869, betreffend die Gleichstellung altgestifteter u. neu errichteter Pfarren hinsichttich der Einkommensteuer von Obtigations-Interessen. Mit hochlöblichem k. k. LandeSregieruugs-Erlaffe vom 9. Juni d. I., Z. 3891 ist wörtlich Nachstehendes anher eröffnet worden: „Ans Anlaß eines speziellen Falles hat mir der Herr Minister für Kultus und Unterricht mit h. Erlasse vom 27. März 1869, Z. 4484 eröffnet, daß auch altgestiftete Pfarrer, um jene Entschädigungsansprüche zu verfolgen, die laut des Ministerial-Erlaffes vom 12. Mai 1864, Z. 3234/St. M. 1. den Seelsorgepfründnern zukommen, die Einkommensteuer unter den Ausgaben in die Fassion aufnehmen dürfen/' Hievon wird die wohlehrwürdige Kuratgeistlichkeit mit Bezug auf den hierortigen Erlaß vom 13. Juni 1864, Z. 724 (kirchl. Verordnungsblatt Nr. VIII.) zur Benehmungswiffenschaft verständigt. Fürstbisch. Ordinariat Laibach am 6. November 1869. Gedruckt bei Jos. Blasnik in Laibach. Verlag des fürstbischöfl. Ordinariates.