Gesetz- n«» Verordnungsblatt für das österreichisch-iflirische.)(nHeul»nfl, ; bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und GradiSca, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang L88O. I. S t ü cf. Ansgcgcbcn ititb versendet am 5. Januar 1 880. 1 Kundmachung der k. L küstenländischen Statthalterei vom 30. December 1879, betreffend die Vergütung der Miltagskost für die auf dem Durchzuge befindliche Militärmannschaft im Jahre 1880. Das k. k. Ministerium für Landcsvcrthcidignng hat im Einvernehmen mit dem k. k. Neichskriegsmiuisterium nach Maßgabe des § 51 des Gesetzes vom 11. Juni 1879 (R.-G.-Bl. Nr. 93) die Vergütung, welche das Militär-Aerar in dem Zeiträume vom 1. Januar bis Ende December .1880 für die der Mannschaft vom Ossiciers-Stellvcrtrcter abwärts auf dem Durchznge von dem Quartierträger regelmäßig gebührende Mittagslost zu leisten hat, mit nachstehenden Beträgen für jede Portion festgesetzt: im Küstenlande, und zwar: für die Stadt Triest mit eiunnddreißig Kreuzern (31r'/, n), für die übrigen Marschstationen mit zweiundzwanzig Kreuzern (22). * Dies wird in Befolgung des Erlasses bei k. k. LandeSvertheidigungS-Ministerinms vom 9. l. M. Zl. 15962 hiermit zur öffentlichen Renntniß gebracht. Pretis m. p.