zur Laibacher Zeitung. Ki-. 21. Donnerstag den 18. Februar 18Ü7. ^«e»°r°,°g>,che «eo^chiungen zu ^wach u» Iah« 1»4U u, !»4,, jj^^^'^U^' ^ «Früh MltsägMbliid?! Früh Mltt. AbdS Früh "°Mittagß Abends M ^. ' ^ ! 2 I n ' ^ ^'i^-----l------- ^___^ -______—— bis biß biß 5 oder , o" > o'" ^2_ ' !!l^'!^- > Z- > L, !Z^3. ^K. ^W K, j WjK. M I 9 Uhr ! 3 Uhr 9 Uhr ^> - l i j 3ebr. 9.! 27 b,<> 27 4,0 2^ 2^ 5 _ ^ __ 2 —ss ü^ib ' Schnee S'ch'u 7e^"^ H^ "0 ^ ia. 27 3,o 27 Z 0 H7 H.o 4 _ , ^ 5 __ > Schnee ,. Wollen — 0 , <, » >i. 27 ä N 27 5.Q 27 5,Z 6— 2 — ,0 —! Wolken GWolken (7) Wolken — 0 » «, , '2^7 6,a 27 Kc. 17 75^— 6— 6— neblig Wlk. Schn wolkig ^ <» , ^ , ,3,17 7,327 6.0 17 ,0,0 iz __ ^ __ ,I __^ Nebel lI Wolken Idria bestimmten Preise l5'/. kr. für den Sack, oder 7°/y kr. pr. Metzen Getreide als Fracht von Oberlaibach bis Idria an dem Licitanonspreis in Abzug gebracht und nur der Rest bezahlt werden. Außerdem aber bleiben die im K'. I), 2) und 3) festgesetzten Bedingungen ganz unocrrückt, der ^ Lieferant hat für alles und somit auch für die wahrend der Fracht von Oberlaibach bis Idria 128 möglichen Beschädigungen, oder Elementar-Er-gebniffe zu haften, und das Aerar bezahlt nach Abschlag der oben benannten Fracht pr. 15 '/4 kr. pr. Sack, nur jene qualitätmäßig gelieferten Getreide, die im Magazine zu Idria wirklich übernommen werden; hiebet wird noch ausdrücklich festgesetzt, daß der Lieferant sogleich bei der Licitation oder in seinem Offerte sich zu erklären hat, ob er«, ^I'll^n-» nach Idria, oder bloß nach Oberlaibach liefern werde. — 5) Außer dem licita-torisch bis loco Idria erstandenen, oder dem laut §. 4) um 15'/4 kr. pr. Sack verminderten Lieserungspreise wird dem Lieferanten keine anderweitige, wie immer geartete Vergütung geleistet, derselbe hat demnach alle M«uthen, Zölle, und wie immer Namen habende Gebühren, Auslagen und Spesen aus Eigenem zu bestreiten, ohne hiefür eine Vergütung ansprechen zu können. — 6) Die zur Lieferung benöthigten Getreide - Sacke werden von Seite des k. k. Bergamtes Idria dem Lieferante» oi^u le«^-tiiuolieni bis l^o Laibach zugestellt werden, und zwar in Parthien von 6W bis 8Ul) Stücken, die nach erfolgter Lieferung mit dem Getreide wieder zur neuen Füllung zurückfolgen werden. — Der Lieferant hat hiedei für die gehörige Schonung der Säcke, und für den allfälligen Verlust oder Austausch zu haften. — 7) Die Zahlung des bis I«eo Idria gelieferten, und in dem dortigen Getreidmagazine übernommenen und hie-bei qualltäcmäßig gefundenen Getreides geschieht sogleich nach erfolgter Uebernahme bar iucc» Idria, oder wird sogleich bei der k. k. Frohn-amtscafse zu Laibach erfolgen, wenn der Lieferant die Zahlung in Laibach vorziehen sollte. — 8) Sollte Lieferant a l^imi-5 nach Idria liefern, so wird demselben ebenfalls gestattet, das an das k. k. Bergamt nach Idria zu liefernde Getreide in dem Magazine zu Oberlaibach einzulagern, jedoch ganz auf dessen Kosten und Gefahr, so daß der Contrahent jeden Schaden, der dem Getreide wahrend der Einlagerung zu Oderlaibach aus was immer für einer Ursache und selbst aus einem Elementar-Zufalle zugehen sollte, ganz allein zu tragen hat. — 9) Die Licferungszeit des accordirten Getreides wird folgendermaßen bestimmt: Die erste Hälfte, und zwar: I25U Metzen Weizen, 1WU Metzen Korn und 5U0 Metzen Kukurutz, muffen in der zweiten Hälfte des Monates Mai 1847, die zweite Hälfte des Getreides aber, d. i. ebenfalls 125k Metzen Weizen, NWU Motzen Korn, 5W Mchcn Ku-kurutz muffen in der zweiten Hälfte des Monates Juli 1847 geliefert werden. — Es wird udligens dem Contrahenten freigestellt, das zweite Quantum auch früher als in der zweiten Hälfte Juli 1847 einzuliefern, in welchem Falle aber die Bezahlung erst Ende Juli 1847 erfolgen wird. — 10) Sollte das hohe Ärar und respective das k. k. Vergamt Idria außer den oben bezeichneten, im Monate Mai und Juli zu liefernden Geueldegattungen noch ein Mehreres bedürfen, so lst der Kontrahent verbunden, auch noch in der zweiten Hälfte August 1847 ein Quantum von 1250 Metzen Weizen, 1(>W M^n Korn, jedoch ohne Kukurutz, zu liefern, und zwar in jenem Preise, wie die oben bezeichneten beiden Parthien m dem bei der Licitation ausaefalle-nen Preise. - Es versteht sich jedoch von selbst, oap dle letzte im Monate August 1847 zu liefernde Parthie nur auf ausdrückliches Verlangen des k. k. Vergamtes Idria (welches mit Ende Juni 1847 erfolgen muß) geschehen darf. - 1,) Sollte der Lieferant und respec« tlve Contrahent die Contracts - Verbindlichkeiten nlcht einhalten, so ist dem Aerar das Recht eingeräumt, das Getreide auf anderm Wege, auf Kosten und Gefahr desselben entweder selbst einzukaufen und an den contrahirten Lieferunas-ort beizustellen, oder durch dritte Personen im beliebigen Wege lirfern und beistellen zu lassen, und der Contrahent verpflichtet, den Mehrbetrag zu ersetzen, um welchen das Aerar theurer gekauft hat, oder um welchen demselben das Getreide überhaupt höher zu stehen kömmt, als nach den Bestimmungen des Vertrages ausfällt. __ Der Lieferant ist auch verpflichtet, den von dem k k. Bergamte Idria ausgefertigten Kostenausweis über die auf seine Gefahr und Kosten erfolgte Belstellung der contrahirten Körnergattungen als eine öffentliche, vollen Glauben verdienende Urkunde anzuerkennen und den gedachten, darin ausgewiesenen Mehrbetrag ohne alle Einwendung zu berichtigen. Die erlegte Caution ist das k. k. Ärar im Falle der nlcht genauen Zuhaltung des Vertrages jedenfalls einzuziehen und beliebig zu verwenden berechtiget. — Uebrigens soll es dem k. k. Bergamte Idria und überhaupt den über die Erfüllung des Vertrages beauftragten Behörden frei stehen, all? jene Maßregeln zu ergreifen, welche zur unaufgehaltenen Erfüllung des Vertrages führen, wogegen aber auch dem Contrahenten der Rechtsweg für alle Ansprüche, die er aus dem Vertrage machen zu können glaubt, offen stehensoll. — ,2) Zur Sicherstcllung für die genaue Zuhaltung ocr sämmtlichen Con-tracts-Bedingniffe hat der Contrahent mit seinem aatucn Vermöaen 3u basten, „nd, s^s.'.vk 129 bei der Ausfertigung des Vertrages eine Caution von Zweitausend Gulden in Conventions-Münze entweder im Baren, oder mittelst Bürg-schaftö-Instrumcntks mit Pragmat,cal-Sicherheit, oder nnt auf den Zweck ihrer Widmung zu vin-cullrenden annehmbaren Etaatsobligationcn nach dem lctztbekannten Wiener Börsencurse über Abzug von 1«^ zu erlegen. — 13. Won dem nach erfolgter Ratification des Licitations- oder Offerten-Resultates auszufertigenden Vertrage werden zwel gleichlautende Exemplare errichtet, wobcl der Contrahent den classenmäßiaen Stäm-pel fur das dem k. k Bergamte Idria zukommende Exemplar aus Eigenem zu bestreiten hat. — Sollte sich der angenommene Ersteher weigern, den Contract zu fertigen, so vm Jänner l^-^7. Braun und Schneider. Z. 233. (l) In der Wagner'schen Buckhandlung in Innsbruck ist erschienen und iu allen Buch- handlunqen zu haben: in Lcnbach bei Ignaz Al. Edlen von Kleinmayr. Gebetbuch, Marianisches, vorzüglich eingerichtet zur Verehrung der im Gnadenbilde unter d?m Tit,l: M a-riahilf, tn d,r St. Iacobspfarrkirche zu Innsbruck wundcrdailichen Gott,s» mutrer. 7. vermehrte Auflage, mit l GtatMich, gr. 12. 4(1 kr. n alleacr. Umfchlc,q bro« schirr und elegant ausgestütt.'t. Insbesondre zu Geschenken f ü r N e u v e r» «äh l te. gr, 4. 1 st. 12 kr. Bei Ignaz Gdlen v. Kleinmayr, Buchhändler in Laibach, ist so cden angekommen und zu haben: Ausscz, B>r- F. JS-, Darstellung der Landtafel- u. Grundbuchs - Ordnung in Oesterreich. Für die Provinzen: Oesterreich ob und unter der E»ms, Böhmen, Mahren, Schlesien, Gall-zien, Steyermark, Kärntcn, Krain und österreichisch' illyrisch Küstenland. Thkvlelisch u. prcciisch dearbtilet. Eiste Lieferung. Wicn un!? Klagenfuit I8^l?. 1 fi. ^0 kr. Das ganze Werk, mit Einschluß eines pracllsch durchgeführten Formulars für Grundbücher, besteht in zwei Lieferungen.