Inr Frie-Hofssrage. Erwiederung an den „Liebhaber alter Jnschriststeine" aus dessen Eingeseudet in der „Laibacher Zeitung" Nr. 270. (Separatabdruck des Eingeseudet in der „Laibacher Zeitung" Nr. 299 vom 30. December.) die Mitte des Friedhofes und ganz gerade von der Straße aus gehen solle. — In Folge dieser Anordnung der Localcvmmission sind meliere Grabsteine entfernt, außer dem Friedhöfe auf einige Jahre den Eigenthiimern zur Verfügung gestellt und, da sich diese nicht meldeten, als Bausteine zur Todtenkammer verwendet worden. In Folge der ungeordneten Anlegung des Weges durch die Mitte des Friedhofes mußten auch die Grabsteine der Geistlichen und der kirchlichen Würdenträger übersetzt werden und fielen hiebei, ohnehin schon verwittert, auseinander. Niemals aber sind Grab¬ steine vis jetzr von der Friedhofsverwaltung verkauft oder der äußert worden; daber die Ausdrücke des „Liebhabers": „erstanden, verschachert, veräußert" als unwahr mit Entrüstung zurückgewie- sen werden. — Der DoMpfarrer als Friedhossadministrator konnte und durfte eigenmächtig keine Anordnung treffen, für jede Ver¬ fügung von geringerem Belange, wie für jede Beerdigung außer der Reihe, für jede Aufstellung' eines eisernen Grabkreuzes mußte die Bewilligung beim KreiSainte, für jede wichtigere Verfügung die Genehmigung des hochwürdigsten fürstbischöflichen Ordinariates und der hohen Landesbehörde eingeholt werden — laut Gur¬ rende des Kreisamtes vom 7. December 1843. Der Friedhofs¬ verwalter hat laut Hofdecret vom 6. Juli 1843 nur die schwere, odiöse und undankbare Pflicht, die höheren Anordnungen auszu- sühren, die Leichenhofangelegenheiten zu leiten, und ist für die gesetzliche Ordnung den hohen Behörden verantwortlich. Und dennoch will man das, was einem nicht gefallen mag, nur ihm zur Last legen! Die Tobten anzuklagen, ist wohl leicht, sir können sich ja nicht vertheidigen und haben daher ewig Unrecht. In Folge obiger Anordnung, deren Befolgung den „Lieb¬ haber" mit solcher Entrüstung und Erbitterung erfüllte, war es den Stadtbewohnern möglich, Begräbnißplätze ins Eigenthum zu kaufen, schöne, kostbare Monumente und Grüfte zu errichten, wie sie an beiden Umfangsmanern des Friedhofes zu sehen sind. Die Friedhofsvrrwaltung llberlägt es daher den Stadtbewoh¬ nern, zu beurtheilen, ob es nicht gerecht und billig war, auf die Wünsche und gerechten Anforderungen jener, welche Bcgräbniß- piätzc ins Eigenthum gekauft, und schöne Monnmente zu errichten gesonnen waren, -eine größere Rücksicht zu nehmen, als aus einige Besitzer alter Steine, die sich kein Recht erworben, oder auf die wenigen Freunde alter Jnschriftsteine? ob die jetzigen schönen Pionumente oder die früheren unansehnlichen Steine dem Friedhöfe mehr zur Zierde gereichen? ob nicht die Behörden ver¬ pflichtet waren, für ein ergiebigeres Einkommen Sorge zu tragen, da die mit so bedeutenden Unkosten verbundenen Bauten drin¬ gend nochwendig waren? ob die Entrüstung des „Liebhabers" gegründet? ob es nickst vielmehr höchst ungerecht war, wegen einer so nothwendigeu Anordnung der Behörden die giftige Schale seines Zornes in den schmählichsten Ausdrücken: „Schandthal, be¬ sudeln, verschachern" anszugießen? Wenn indeß „der Liebhaber" noch so ungerechte Beschuldigungen vorbringt, so bleibt es den noch unbestritten, daß die hoben Behörden durch obige Anordnung die Zierde und den Vortheii des Friedhofes befördert, daß der hochselige Fürstbischof und der selige Dompfarrer sich die größten Verdienste um die Stadtgemeinde erworben haben, weil nur durch ihre Bemühung und Sorgfalt die Friedhofsverwaltung und der Friedhofssond errichtet wurden. Hätten die h. Behörden und die Verwaltung solchen Grund¬ sätzen gehuldiget, wie sie der „Liebhaber" aufstellt, und seinen Anforderungen Rechnung getragen, so wären die schönen Monu¬ mente, die jetzt unseren Friedhof zieren, nie gebaut worden. Der „Liebhaber" nennt die Friedhofsverwaltung eine u ncon- trollirte. Durch Hofdecret vom 6. Juli und Gubern.-Verordnung vom 4. August 1843, welche durch den Druck veröffentlicht und in allen Sacristeien der Pfarrkirchen Laibachs zu lesen war, ist der jewei¬ lige Dompfarrer zugleich Friedhofs-Administrator, dem hochwürd. fürstbischöflichen Ordinariate und der hohen Landesstelle verant¬ wortlich, und das Kreisamt ist als Controllc und nach Aufhebung desselbeit der Stadtmagistrat als Mitverwalter aufgestellt worden. In der gedruckten Ariedshofs Gebühren-Ordnnng vom 7ten December 1843 heißt es wörtlich: „Administrator des Friedhofsfvndes ist der jeweilige Dompfarrer, welcher denselben nach der vom Gnbernium bestätigten Instruction zu verwalten und jährlich Welch' absichtliche Verkennung der Begräbnißweise von jetzt und einst zu den Zeiten der Römer! Wie unzutreffend für unsere Friedhofsverhältnisse ist das Ciiat der heidnischen Stelle: „gui lwpulceg viollwt..." Der „Liebhaber" hätte leicht von jedem In- s risten erfahren, daß, was im „O.vclox ropotitae peaoloo.üoms" im Titel „clu sapulaeo violatv" für die römischen Zeiten zum Schlitz der Gräber statuirt war, auch heutzutage, natürlich den g eäu d e rt e n Verhältnissen angemessen, durch den § 306 un¬ seres Strafgesetzes (Beschädigung von Grabstätten n. s. w.) unter Uebrigcus würde der „Liebhaber" gut thun, künftighin bei der Nebersetznng lateinischer Citate das nächstbeste Wörterbllch zu Reiche zu ziehen, da er trotz seiner Vorliebe für alle Jnschriststeine kein, große Kenntniß dieser classischeu Sprache zu besitzen scheint, denn - sonst würde er sopuloeum nicht mit Grabmal, sondern mit Grab übersetzt haben (Cicero und Ncpos bezeichnen Grabmal mit dem Worte „monimontnni aopulm-i"), wobei aber freilich das ganze Citat als unpassend hätte entfallen müssen. Oder sollte vielleicht weniger Unkennlniß als Absicht die Feder geführt haben?! Bei den Römern, wo die Gräber in Privathäusern, Villen, Gärten, mit einem Worte, in ihrem P r i v a t eigenthum sich be¬ fanden, konnte mit Recht gefordert werden, daß sie ganz unbe rührt gelassen werden. Wie ist aber das heutzutage auf öffent¬ lichen Gottesäckern ausführbar, wo wir nur die Wahl haben, entweder alle 10 Jahre einen neuen Friedhof zu er¬ richten oder die alten Gräber zn eröffnen und die neuen Leichen hineinzulegen! Wenn man ein solches Grabmal auf einem öffent¬ lichen Gottesacker mit dem vom „Liebhaber" citirten Spruche: „Sonne, deiner Rache" zieren wollte, — müßte man nicht für einen Schwachsinnigen erklärt werden? Wenn der „Liebhaber" deshalb, weil vor 15 oder 20 Jahren in Folge einer zu diesem Zwecke abgehaltenen Localcommissiou und im Auftrage der hohen Behörden (nicht des damaligen Dom Pfarrers) die alten zerbrochenen Hmbsteiue entfernt wurden und aufgehäuft vor dem Friedhöfe lag^lun neuen Platz zn machen, die Friedhofsverwaltung einen' modernen Vandalen und Bar¬ baren nennt, welche „die Gräber entweiht, die Lebenden besudelt, eine doppelte Schandthat begeht," — so beschuldigt er damit auch alle in größeren Städten mit der Verwaltung der Friedhöfe be¬ trauten Gemeindevertretungen, z. B. in Triest, wo Hunderte schö¬ ner, gut erhaltener Steine aufgestappelt liegen, weil sie neuen weichen müssen; ja selbst einzelne Familien, welche alte Monn mente abnehmen, um sie durch neue zu ersetzen. Daß der damalige Dompfarrer die Grabsteine erstanden habe, ist eine Lüge. Schon seit 1836 ist wegen der Erweiterung des Friedhofes viel verhandelt worden. 1840 zeigte sich die Nothwendigkeit der Erweiterung des Gottesackers, sowie des Neubaues der Tobten gräberswohnung und der Todtenkammer noch mehr Im April und August 1840 wurden zn diesen, Zwecke zwei Localverhand¬ lungen abgehalten, bei welchen ein Ordinär,atscomnkissär, ein : Gubernialrath, ein Kreiscommissär, der Bürgermeister, der Ban- : director und alle Pfarrer Laibachs gegenwärtig waren. Die Commission hat den Neubau, sowie auch die Erweitc rung des Friedhofes als dringend nothwendig erklärt, die Kosten : auf 15.000 st. veranschlagt und die Domkirchenvorstehung ver- pflichtet, für die Aufbringung des Capitals Sorge zn tragen. Viele Stadtbewohner wünschten eigene Begräbnißplätze zu > kaufen und schöne Monumente zu errichten, aber nur unter ::der Bedingung, daß die unansehnlichen, verwitterten Monu- - mente, für die keine Taxe erlegt war oder deren Eigeuthümer - ausgestorben waren, ans der Maner entfernt werden dür- , fen. Um nun wenigstens einige Geldbeträge für die Bestreitung der Bauten zu erhalten, den gerechten Wünschen der Stadt- > bewohner Rechnung zu tragen und den Friedhof zu verschönern, - ! sah sich die Commission verpflichtet, den Beschluß zu fassen und die Anordnung zu treffen, daß die alten zerbrochenen Grab¬ steine, für die kein Rechtstitel besteht, entfernt, für die wohl die Taxe erlegt, aber kein Grund ins Eigenthum gekauft war, ein wenig übersetzt, die beseitigten Steine vor dem Friedhöfe den Eigenthiimern zur Verfügung gestellt, und falls sich diese nicht melden, zum Baue der Todtenkammer verwendet werden sollen. — Ferner ward angeordnet, den Weg so anzulegen, daß er durch glitte dieser „Liebhaber" anstatt der römischen Rechtsquellen lieber die Erfahrungen der FriedhofSvcrwaltungeu und die jetzige Begräbnißweise ins Ange gefaßt, fo würde er nicht Klagen und Beschuldigungen Raum gegeben haben, die bei den gegenwärtigen Friedhosßvcrhältnissen thcils ungegründel, theils nicht zu beseitigen sind; Grundsätze, die auf ein Museum Passeu, sind bei den Gottesäckern nicht am Platze, nicht durchführbar. Wie wenig der „Liebhaber" von der Geschichte unseres Fried¬ hofes weiß, erhellt am besten daraus, daß es ihm nicht einmal rnnanut zn sein skyeinr, »atz der tzriedhof NN vorigen Iahrhunverie -grpryNcher Saucrtou fleyl nicht ein „großer und ausgedehnter," sondern sehr kleine r und eingeengter, kaum der fünfte Theil des ge genwärligen war; Laß. deshalb schon 1796 die LandeShanptmaun- schaft von Krain an die Domkirchenvorstehung das dringende An¬ suchen stellte, zur Erweiterung des Friedhofes die uölhigcu Capi¬ talien zu besorgen; daß 1846 das Gnbernium, 1855 die Landes¬ regierung ebenfalls die Domkirche dazu verpflichtete, und der Fried¬ hof sohin dreimal 1798, 1849 und 1855, im Ganzen um das Fünffache des ursprünglichen Raumes erweitert wurde. Der „Liebhaber" macht es der Friedhofsverwaltung zum Vorwurf, daß kaum mehr zehn Grabsteine ans dem letzten De- cennium des vorigen JahrhnnderteS vorhanden stud. Was soll diese Verdächtigung heißen? Damit dieselbe einen Sinn hatte, müßte vor allem dargethau werden, wie viel Grabsteine überhaupt im vorigen Jahrhunderte aus dem damaligen nicht „großen," son¬ dern sehr kleinen Friedhöfe standen! Es werden deren wohl über¬ haupt sehr wenige gewesen sein, wenn man aus der Thatsache schließen darf, daß erst seit 27» Jahren diese gewiß schöne Sitte einen so gewaltigen Aufschwung genommen hat, und wenn man bedenkt, wie verhältnißmäßig wenig Grabsteine noch vor 25 Jahren unfern Friedhof zierten. Einige jener alten Monumente sind von den Familien als Eigenthiimern selbst abgenommen und durch neue und schönere ersetzt worden; andere — die schon verwittert waren — zerbrachen beim Niederreißen der Mauer; andere wieder gingen durch die natürlichen Einflüsse der Witterung und Zeck zn Grunde, wie es im Laufe von 7 bis 8 Decenuieu nicht anders sein kann. Der „Liebhaber" beschuldigt die Friedhofsverwaltung wegen dieser alten Grabsteine. Weiß er denn nicht, daß die Friedhoss- verwaltung erst seit dem Jahre 1839 besteht und daher rucksichtlich der in den frübereu 50 Jahren zerbrochenen, weggenommeuen und verwitterten Monumente nicht verantwortlich ist? Der Vorwurf des „Liebhabers" trifft daher die Friedhofs¬ verwaltung ebenso ungerecht, als wenn d:c jetzige Pfarrgcistlichkeit zn St. Peter oder der gegenwärtige Gemeinderath von Laibach dafür verantwortlich gemacht würde, daß auf dem viele Jahrhun¬ derte hindurch benützten Friedhöfe zn L>t. Peter nur wenige Mo¬ numente zu finden sind; daß die sclwne, h slorffch berühmte Säule mit der bronceuen Marieustatne und vier andern marmornen Statuen bei St. Jakob abgetragen und noch nicht wieder aus¬ gestellt ist; daß die Rosalienkirche am Schloßbcrgc, die Laurenzi- kirche, die Kirche der Kapuziner, der Clarissinnen u. s. w., welche die Pietät unserer Vorfahren erbaute und in denen sich so viele Denkmäler der Geschichte Krams befanden, mcht mehr exisliren! Warum steht die kunstvolle Marniorstatne an der Tscher- nntscher Brücke nicht mebr, die einst die Stände KrainS in solcher Pracht errichtet, mit ihren Wappen geziert habep? Sie ist bau fällig geworden und maßte abgetragen werdet:. Der Landtag er¬ klärte, daß er die Herstellungskosten Nicht aus den ohnedies so schwer belasteten Landesfoud übernehmen könne. Warum ruft der „Liebhaber" nicht diesem sein allmächtiges: „Sonne, dei¬ ner Rache?" Warum rief er es nicht, da er doch Gele¬ genheit hatte, im Landtage, damit man den historischen Erinnerungen KrainS gerecht geworden wäre?! Es ist somit klar, die Beschuldigungen des „Liebhabers" sind entweder eine absichtliche Entstellung, oder sie beruhen auf gänz¬ licher Unkenntnis; der hiesigen Fricdhossverhältnisse und seiner Ge¬ schichte. Aber' es ist einmal m einem öffentlichen Blatte, noch Lazu mit einem Scheine von Gelehrsamkeit erzählt, wird von den weniger Unterrichteten geglaubt, die Gemllther werden gereizt und erbittert, sehen in der Friedhofsverwaltung einen modernen Bar¬ baren und Vandalen. Auch ein Schlag g e g e n Geistlichkeit und Concordat! Iliue illao loceimao. neten Friedhofsverwaltungsverhältnisse das erst im Jahre 1855 abgeschlossene Concordat Schuld sein? — Es ist daran eben so wenig Schuld, als an der Cholera, an Solferino, an Königgrätz. — Niemand hat bei den Anträgen für die Friedhofs - Ordnung im December 1866 an das Concordat gedacht, die Concordats- hetze existirte damals noch nicht. Allein jetzt muß dasselbe an allem Schuld sein ; es gehört eben zur feinen Bildung, gegen das¬ selbe mit allen Waffen zu kämpfen, und weil tue Adresse gegen dasselbe in unserer Stadt nicht nach Wunsch ausfiel, weil unsere Stadtbewohner noch nicht genug aufgestachelt sind, so müssen einige Prügel vom Zaune des Friedhofes, dieser heiklichsten und empfindlichsten Seite, gerissen, gegen die Friedhofsverwaltung die Ausdrücke: „Moderner Barbarismus, doppelte Schandthat be¬ gehen, Gräber verletzen, Lebende besudeln, Grabsteine verschachern, Sonne, deiner Rache sei geweiht" — geschlendert, derselben die Pietät gegen Verstorbene abgesprochen, das Judenthum und Heiden- thnm zur Nachahmung vorgehaltcu werden, um mit diesen Ent¬ stellungen, Lügen und falschen Klagen das Publicum irrezuführen, die Gemüther zu erbittern und so gegen das Concordat zu Hetzen. In Triest und Klagenfurt sind die Friedhöfe Eigenthum der Gemeinde, daher verwaltet der Gemeinderath, der Magistrat die¬ selben. Und doch ist die Friedhofs-Ordnung dort bezüglich der Grabsteine viel strenger, sie müssen nach 10 Jahren beim Um¬ graben alle beseitiget, dürfen u i e mehr ausgestellt werden, und bleiben den Besitzern vor dem Friedhöfe anfgehänft zur Verfü¬ gung, sonst werden sic zu Gunsten des Friedhofes veräußert. In Graz besteht diesbezüglich folgende Vorschrift: ,,u) die in der Mitte des Friedhofes befindlichen Kreuze und Grabsteine kommen, wenn die Grabstelle nicht auf weitere Jahre abgelöst und zur anständigen Herstellung ermahnt; besorgt sie die Herstel¬ lung, so bleibt sie ferner im Benutzungsrechte, wenn nicht, so fäll! über Jahr und Tag Grabstein und Kreuz der Kirche zn, und die Grabstelle wird wieder an eine andere Partei veräußert." Hier in Laibach werden bis jetzt nur die zerbrochenen Grab¬ steine beseitiget; wenn aber im Verhältnisse zn den vergangenen 10 Jahren so viele Grabsteine neu gemacht werden, so wird auch die Nothwendigkeit eintreten, alle alten zu entfernen. Die Gemeindevertretungen von Triest, Klagenfurt und ande¬ ren Städten stehen und handeln nicht unter dem Drucke der lei¬ digen Concordatsverhältnisse — das wird man wohl zugebcn — fühlen auch eine Pietät für ihre theuereu Verstorbenen, kennen . . (die Partei wird nie Eigenthiimer). als sie das Monument und Die hohen Behörden verfügten dies wegen des wohlerwor- das Mauerwerk in gutem Zustande erhält; beginnt das Monu- bitterung erfüllen, als die für Laibach bei den vermeintlich leidigen Concor datsverhältnisseu vorgeschriebenen KZ. 8 und 9. Allein der „Liebhaber" kennt weder diese nothweudigen gesetz¬ lichen Bestimmungen iu anderen Städten, noch auch die Geschichte unseres Friedhofes und die Anordnungen der Behörden, und doch stellt er Anforderungen, welche durch die Friedhofsordnungen aller größeren Städte als unausführbar erklärt werden, und schleudert gegen die Verwaltung, somit auch gegen die hohe» Behörden solche Vorwürfe, daß die Leser glauben müssen, in Laibach treibe die Friedhofs», rwaltuug mit den Monumenten einen unerhörten Van¬ dalismus und habe nicht bloS kfiuc Pietät für die Verstorbenen, sondern auch kein menschliches Gefühl. Aber die Gemeindevertretungen und Friedhossverwaltungen aller größeren Städte handeln nicht nach der Theorie, nicht nach einem Ideale, sondern nach der Erfahrung, nach dem strengen Gebote der Nothwendigkeit; sie wollen nicht das menschliche Ge¬ fühl verletzen, sondern setzen das unausweichliche Gebot der Nothwendigkeit und Unaussührbarkeit über die Pietät. Dieses Gebot lautet: An Friedhöfen wollen und müssen auch die Angehörigen der Neubegrabenen das Recht haben, Grabsteine zu setzen; wenn nun alle nicht Platz haben, so müssen die alten weichen und den neuen für einige Jahre den nämlichen Platz, außer wenn sie einen e i g e n t h ü m li ch e n Nachweisen, einränmen, sonst wird der Friedhof in einigen Jahren nicht mehr eine Begräbnißstätte, sondern ein Museum alter Grabsteine sein. Der „Liebhaber" muß früher ein Museum zur Aufbewahrung alter Grabsteine, einen Fond und ein Comitö für die Herstellung der zerbrochenen besorgen, und endlich alle zehn Jahre einen neuen Friedhof errichten So lange ihm dies nicht möglich ist, können auch wir nicht anders, als ausdrücklich, ungeachtet aller seiner Drobu ig, Erbitterung und Entrüstung, erklären : Wir müssen die alten zerbrochenen Grabsteine entfernen, weil wir kein Museum zu ihrer Aufbewahrung, keinen Fond zu ihrer Herst Ölung haben. Wir müssen jedes zehnte Jahr die Gräber umgraben, weil wir nicht alle zehn Jahre einen neuen Friedhof Herstellen können. Wir müssen die alten Grabsteine von den Gräbern entfernen, damit auch den Neubegrabenen für die gleiche Anzahl von Jahren Daher hat auch der Dompfarrer als Friedhofs-Administrator und Vertreter der Domkirche, ebenso aber auch der Stadtmagistrat als Vertretung der Commune bei Festsetzung der Friedhofs-Ord¬ nung, die nicht neu, sondern nach den Bestimmungen anderer Städte und gemachten Erfahrungen den Verhältnissen angepaßt wurde, die Anträge gestellt. Unbegründet ist daher die Beschwerde, daß der Gemeinderath kein Wörtchen wegen der leidigen Concordatsverhältnisse dabei zu sprechen hätte. Bei den Magistratssitznngen ist der Bürgermeister mit 5 Gemeinderätben als Vertreter des Gemeinderathes gegenwärtig; sie hatten daher Rechnung zu legen hat." — „Die Bewilligungen" zur Aufstel- Gut der Domkirche ist, hat das Gnbernium 1839 den jeweiligen ! statten hat die Partei da« Monument, sowie wenn sich die Grab¬ ung eines Monumentes n. s. w. „sind immer beim Kreisamte Dompfarrer als Verwalter der Domkirche mit der schwierigen, ! stätte am Umfange des Friedhofes befindet, für die betreffende anznsuchen." — Keine Anordnung am Friedhöfe ist ohne Be illi- odiösen Administration des Friedhofes unter der Controlle des Parzelle auch die Aufführung der Maner zu besorgen und die gung Les Kreisamtes getroffen worden; jetzt werden die Fried- Kreisamtes betraut und die Hofstelle 1843 dies bestätiget. Später Kosten zu bestreiten und hat so lange das B e n ü tz u n g S re ch t Hofsangelegenheiten im Einverständnisse mit dem Stadtmagistrate wurde der Magistrat an die Stelle des Kreisamtes bestimmt. ! (die Partei wird nie Eigenthiimer), als sie das Monument und geleitet, der die Bewilligung zur Aufstellung aller Grabsteine und Die hohen Behörden verfügten dies wegen des wohlerwor- das Mauerwerk iu gutem Zustande erhält; beginnt das Monu- NNonumente ertheilt. — Die Friedhofs-Rechnungen wurden früher denen Rechtes der Domkirche, und so lange in Oesterreich noch. ment und Mauerwerk zu verfallen, so wird die Familie mündlich, durch das Kreisamt der Buchhaltung zur Revision gesendet; jetzt das Recht eine Geltung hat, muß wohl derjenige, der ein Gut schriftlich oder durch Zeitnngsblätter davon in Kenntniß gesetzt werden sie dem Stadtmagistrate zur Einsicht geschickt und, mit mit seinem Gelde kauft, bei der Verwaltung desselben etwas zn der Unterschrift des Bürgermeisters versehen, dem hochwürdigsten reden haben. fürstbischöflichen Ordinariate zur Revision unterbreitet. Bei Ver¬ fügungen, welche in der Friedhofs-Ordnung nicht enthalten sind, oder bei größeren Ausgaben muß die Genehmigung der hohen Behörden eingeholt werden. Die Hunderte Anordnungen, Bewilligungen, Erlässe, Bescheide, Gutachten von der hohe» Lan- Lesstelle und vom hochwürdigsten Ordinariate, vom Kreisamte und Stadtmagistrate, die in der Registratur der Friedhvfsverwaltung sich vorfinden, beweisen zur Genüge, daß dieselbe nicht blos unter genauer Controlle steht, sondern auch abhängig und verantwort¬ lich ist; sie beweisen aber auch, daß die Behauptung „unconirol lirte" eine absichtliche Lüge ist oder gänzliche Unkenntnis; verrätb, nicht, c i n Wörtchen, sondern alles mitzureden, denn nur auf auch die cilirten heidnischen Stellen, haben bei der Friedhofs- geeignet zu verdächtigen und zu erbittern. i Grundlage der beiden Anträge hat die hohe Landesregierung ! Ordnung alles mitzuredeu und zn bestimmen, und dennoch müssen Was mit den Monumenten eines Reßl, Korytko geschehen und das hochwürdigste fürstbischöfliche Ordinariat die Friedhofs- s die dortigen Bestimmungen bezüglich der Grabsteine den „Lieb¬ wird, sagen ihm die Friedhofsordnungen aller Städte, so auch die Ordnung bestätiget. , h>ber" der Jnschriflsteine mit weit größerer Entrüstung und Er- von Laibach; noch deutlicher aber sagt ihm dies die Geschichte vieler i Ans dem Angeführten wolle jeder Unparteiische urtheilen, in - """ . .... berühmten Monumente, z. B. der historisch wichtigen Marien- welchem Widerspruche mit diesen Thatsachen die Behauptung stehe, Statue zu St. Jakob in Laibach, der Johannis-Statue an der ! daß wegen der leidigen Concordatsverhältnisse bei Tschernutscher Brücke. — Sie werden nach Jahren verwittert zusam- der Festsetzung der Friedhofs-Ordnung, vorzüglich der KZ. 8 und 9, menfallen, wie alle alten Monumente von nm Laibach noch mehr der Gemeinderath kein Wörtchen zu reden hatte, — und ob das verdienten Männern, und wenn sich zn ihrer Herstellung nicht eine arge Entstellung der Wahrheit ist?! — Wie kann an kein Fond, kein Freund, keine Familie findet, werden sic ent- dem schon 1839, 1843, 1852 von den hohen Behörden angeord- fernt werden. " ' Für die Herstellung der Marien-Statue zu St. Jakob wurden vom 23. Jänner 1843 angefangen durch eine Woche milde Beiträge gesammelt, — mehre hochgeehrte Väter der Stadtnahen sich diesfalls viele Mühe; die Stadtpfarrgeistlichkeit zu St. Jakob sammelt seit Jahren mit allem Eifer die Beiträge — und noch war es nicht möglich, die erforderliche Summe znsammenzubringen. Roch liegt das schöne, für die Stadt Laibach und für das ganze Land Krain historisch wichtige steinerne Monument bis auf die broncene Statue seit 24 Jahren zerbrochen und von; Platze entfernt. Wenn nun für die Herstellung dieser hochwichtigen Monu¬ mente die erforderlichen Beiträge nicht aufzubringen sind, so kann sich der „Liebhaber" das Schicksal der genannten Monumente leicht denken. Die Behörden werden wohl schwerlich erlauben, den Friedhofsfond zu Gunsten einzelner Personen in Anspruch zu nehmen, besonders wenn er so Passiv verbleibt, wie jetzt seit 20 Jahren. Der „Liebhaber" kann hiebei seine Liebe am schönsten dadurch bethätigen, daß er für bie Erhaltung dieser Monumente eine Stif¬ tung errichtet und den Gemeinderath oder den jeweiligen Museal-Custos mit der diesfälligen Sorge betraut. Unwahr und ganz falsch ist es, daß wegen der Concor- da tsv e rhäl tu isse d.r Gemeinderath bei der Friedhofs-Ord¬ nung und Verwaltung nichts mitzureden habe. Weil die Domkirche, nicht die Stadtgemeiude, von den hohen Behörden verpflichtet und beanftragt wurde, für die dreimalige Erweiterung Les Friedhofes in Len Jahren 1798, 1847 und 1855, sowie auch für Len Bau der Todtenkainmer und Tvdtengräbers- wohnung 1850 die nöthigen Gelder zu besorgen; weil die Dom- .v.n.nc», r-rrrrr-irrrr- kirche dies wirklich gethan und seit 20 Jahren öfters Darlehen wird, zur Zeit, wo die Parzelle wieder umgegrabeu wird, dem aus der krainischen Sparcasse gegen Verpfändung ibr.r eigen Eigenthiimer des.Friedhofes (in GM- ist der Friedhof Eigenthum thümlichen Capitalien in Staatspapieren im Wertste von 60.000 fl. der Kirche), welcher die Lasten und Auslagen für denselben zn genommen hat, um den Grund und die Einsriedungsnianer zu be «ragen Hal, zu Gute; werden daun nach Belieben verwendet oder Grabsteine gesetzt werden können, woznsie auch das gleiche Recht zahlen; weil daher der Friedhof ein Kirchengut, besonders ein an andere Parteien verkauft, b) Bei sogenannten Familiengrab- ! haben. Laibach, am 27. December 1867. Frie-Hofs-Verwaltung. Josef Supan, Domherr, Dompfarrer und Friedhofs-Administrator. Druck von I. v. Kleiumayr L F. Bamberg. —'Verlag vom Dompfarramte in Laibach.