Gesetz- u«b Veroi dnungsblatl für das öfiermrisifcl) - tffgriTrfje -Küfteiifttiiö, bestehend aus der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradisea, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1912. XII. Stück. Ausgegebcn und versendet am 5. Juli 1912. IS. Kundmachung der f. f. kustenländischcn Statthalterei vom 28. Juni 1912, Zl. IX—433/45 ex 1909, betreffend die Sin Hebung der Zuschläge z u den staatlichen Steuern und der s e l b st ä n d i g e n Auflagen in der r e i ch ö n n m i t t e l b a r e n Stadt Triest und deren Gebiete im Jahre 1912. Seine k. it. k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 16. Jtttti 1912 die Weitereinhebung der bisherigen Gemeindeziischläge und selbständigen Gemeinde* auflagen in der Stadt Triest und deren Gebiete bis zum Ende des Jahres 1912 definitiv und für das Jahr 1913 provisorisch Allergnädigst zu genehmigen geruht. Es gelangen daher in diesem Zeitabschnitte nachstehende Zuschläge und Auflagen zur Enthebung: 1. ein Zuschlag zur staatlichen Linicuverzchrungssteuer auf Wein im Ausmaße von 200°/0; 2. ein Zuschlag auf Most und Weinmaische von 290°/0 ; 3. ein Zuschlag auf Trauben von 360°/, ; 4. ein Zuschlag zur staatlichen Linienverzehrungsstener auf eiugeführtes Bier und der Zuschlag zu dem staatlichen Biersteuerzuschlage von dem in Triest erzeugten Biere im Ausmaße von 190°/n ; 5. der Zuschlag von 2f)0°/0 zur Verzehrungssteuer für Wein in Flaschen (Gesetz vom 23. Juni 1891, L.-G.-Bl. Nr. 13, Tarifpost 1, a; 6. der Zuschlag von 100% zu den in Tarifpost 2, 4 lit. b und e, 5, G lit. a imb b, daun 7 bis einschließlich 11 angeführten Gegenständen; 7. der Zuschlag von 80% zu den in Tarifpost 4 lit. a nnd von 50% zu den in Tarifpost 6 lit. c angeführten Verzehrungssteuern; 8. der Zuschlag von 100°/0 zur vollen staatlichen Verzehrungssteuer von Fleisch und Wein in dem außerhalb des Linienverzchrnngssteuergebietes gelegenen Teile der Gemeinde; 9. die Zuschläge zur allgemeinen Erwerbstener I., II., III. und IV. Klasse zur Erwerb-stener der zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichteten Unternehmungen, zur Rentensteuer, dann zur Besoldungssteuer (mit den im Gesetze vom. 24. Juni 1898, L.-G.-Bl. Nr. 19, festgesetzten Ausnahmen) im Ausmaße von 60°/n; 10. ein Zuschlag zur Hauszinsstener von 23%; 11. ein Zuschlag zur Hansklassensteuer von 10% ? 12. der selbständige Gemeindezuschlag zum Mietzinse (Zinskreuzer) von 5%/ wobei jedoch die Zinse bis zum Höchstbetrage von inklusive K 350 von der im Jahre 1908 ein-geführten Erhöhung der Zinskrenzer von 3% auf 5% ausgenommen zu bleiben haben. Dies wird zufolge Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 20. Juni 1912 Nr. 22470, zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Der k. k. Statthalter: Hohenlohe m. p.