Gesetz-u,,d Verordnungsblatt für daS österreichisch - isst) rische Mlteitfanö, bestehend aus der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradisea, der Markgrafschaft Istrien und1 der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1912. X. Stück. 21 it«gegeben und versendet am 17. Juni 1912. IO. Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei vom 13. Mai 1912, Nr. 11-241/61-09, mit welcher bas Übereinkommen, betreffend die Meliorierung der Sümpfe der III. und IV. Abteilung und des Manolet in den Gemeinden Aquileja, Cervignano und Terzo, verlautbart wird. Im Sinne des § 2, Absatz 3 und 4 des Gesetzes vom 17. Oktober 1907, L.-G.-Bl. Nr. 37, betreffend die Meliorierung der Sümpfe der III. und IV. Abteilung und des Manolet in den Gemeinden Aqitileja, Cervignano und Terzo, wird zwischen dem k. k. Ackerbauministerium, dem Görzer Landesausschusse und der Wassergenossenschaft nachstehendes Übereinkommen geschlossen: § 1. Die Durchführung der MeliorierNngsarbeiten erfolgt nach dem von der Genossenschaft beschafften und nachträglich vom k. k. Ackerbauministerium und dem Görzer LandeSansschnsse mit einem Gesamterfordernisse von 740.000 K genehmigten Detailprosekte, wobei die Aufbringung des Mchrerfordernisses von 240.000 K gegenüber dem im vorstehenden Gesetze generell mit 500.000 K veranschlagten Erfordernisse einer besonderen Aktion überlassen bleibt. § 2. Als Bauzeit wird ein Termin von 3 Jahren, beginnend mit dem Tage der Verlautbarung dieser Knndmachung, festgesetzt. § 3. Die Beschaffung des von der Wassergenossenschaft zu verwaltenden Bausandes für die gemäß § 1 durchzuführenden Bauten erfolgt im Wege eines vom Landesausschusse nach den speziell vereinbarten Bedingungen bei der Görzer Landeskommnualkreditanstalt aufzunehmenden 4y20/0igen Landesdarlehens im Nominalbeträge von 500.000 K. Der aus der Veräußerung der Kommunal-Schuldverschreibungen erzielte Erlös ist bis zu dessen Verwendung bei der Görzer Laudeskommnualkreditanstalt oder über Antrag der Wassergenossenschaft und mit Zustimmung der k. k. Statthalterei und des Landesausschusses auch bei einer anderen vertrauenswürdigen Bank im Kontokorrente fruchtbringend anzulegen. Die anerlaufenen Zinsen von diesem Erlöse sind zunächst behufs Deckung der aus der Realisierung der Kommunal-Obligatiouen sich ergebenden Kursdifferenz zu verwenden und an den Baufond abzuführen. Weitere Zwischenfruktisizierungsergebnisse sind jedoch den beteiligten Faktoren nach Maßgabe ihrer Leistungen zum Zwecke der Anlehenstilgung gutzubringen. Die Genossenschaft hat dem Landesausschusse alljährlich über die Gebarung mit dem Baufonde einen Rechnungsabschluß und über den Stand des jeweils noch unoetwendeten AnlehenserlöseS, bzw. die Ergebnisse der Zwischenfruktisizierung des letzteren eine genaue Nachmeisung vorzulegen. Letzterer hat diese Elaborate zu prüfen und dem Ackerbauministerium unter Bekanntgabe des Prüfungsbefundes zur Genehmigung vorzulegen. § 4. Behufs Rückzahlung des im § 3 bezeichneten Landesdarlehcns, — welche in Gemäßheit des vom Landesausschusse verfaßten und mit dem Erlasse des k. k. Ackerbauministeriums vom 4. August 1911, Zl. 29740, genehmigten Tilgungsplanes zu erfolgen hat, — erhält der Landesfond der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradisea, u. zw.: 1. von der Genossenschaft „Prima ßonifica austriaca“: a) in den Jahren 1912 bis inklusive 1921 an 2°/0tgen Zinsen von dem im § 1, P. 1 des Gesetzes vom 17. Oktober 1907, L.-G.-Bl. Nr. 37, vorgesehenen Landesdarlehen per 275.000 K, den Betrag jährlicher 5500 K; b) in den Jahren 1922 bis inklusive 1951 aus dem Titel der Darlehensrückzahlung jährlich ein '/!0stel des Darlehens per 275.000 K, d. i. in den Jahren 1922— 1950 den JahreSbetrag per 9166 K und im Jahre 1951 jenen per 9186 K; ferner jährlich die 2°/0igeu Interessen vom jeweils noch aushaftenden Reste des Darlehens per 275.000 K; 2. vom st a atlichen Meliorationsfon de: a) in den Jahren 1912 bis inklusive 1949 die jährliche 5 '/2 °/0ige Amortisationsquote (4*4 °/0 Zinsen und 1% Amortisation) nebst 2°/00 Regiebcitrag vom jeweils noch aushaftenden Kapitalsreste zur Deckung des Aufwandes für die Tilgung des in § 1, P. 2 des Gesetzes vom 17. Oktober 1907, L.-G.-Bl. Nr. 37, in Aussicht gestellten, vom Lande im Kreditwege beschafften, nicht rückzahlbaren Staatsbeitrages per 225.000 K; b) ferner in den Jahren 1912 bis inklusive 1950 die 2 '/2 °/0 Zinsen sowie 2°/00 Regiebcitrag von dem im § 5 des Landesgesetzes vom 17. Oktober 1907, L.-G.-Bl. Nr. 37, in Aussicht genommenen 2°/0iaen Staatsdarlehen per 137.500 K (welches Darlehen vom Lande beschafft wird), beziehungsweise von dem bei Annahme der im ß 1, P. 1 des obbezogenen Gesetzes festgesetzten Tilgungsmodalitäten jeweils noch aushaftenden Darlehensreste. Das nach Abschlag der im § 4, P. 2 b) bezeichneten Leistungen aus dem staatlichen Meliorationsfonde noch erübrigende Erfordernis an Zinsendifferenz für daö, gemäß § 1 des Gesetzes vom Lande aufzubringende Darlehen ist ans dem LandeS-fonde zu decken. § 5. Die im § 4, P. 1 und 2 bezeichneten Beträge sind vom 1. Jänner 1912 an-gefangeu in jährlichen, am 1. Jänner jeden Jahres fälligen Antizipativ-Naten an die Landcskasse in Görz abznsühren. § 6. Die projektierten Arbeiten werden entweder in eigener Regie der vorgenannten Wassergenossenschaft ausgeführt oder im Handakkorde, beziehungsweise auch in größeren Partien auf Grund einer öffentlichen Konkurrenzverhandlung vergeben. Der maschinelle Teil kann auch auf Grund einer beschränkten Konkurrenzverhandlung vergeben werden. § 7. Die Genehmigung der von der Wassergenossenschaft vorbereiteten und beantragten Bauvergebungskontrakte samt den dazugehörigen Bedingungen bleibt der k. k. Statthalterei im Einvernehmen mit dem Landesausschusse Vorbehalten. § 8. Die Leitung der Bauarbeiten wird einem von der Genossenschaft auf Grund einer öffentlichen Konkursausschreibung zu bestellenden Techniker übertragen, welchem im Falle des Bedarfes das notwendige Hilfspersonale beigegeben wird. Die Bestellung dieses Bauleiters durch die Genossenschaft ist an die Zustimmung der k. k. Statthalterei und des Görzer LandeSauSschusses gebunden. § 9. Der Bauleiter hat die volle Verantwortung für die sachgemäße Ausführung aller Arbeiten und für seine Detailanordnungen rücksichtlich der Standhaftigkeit dieser Arbeiten zu übernehmen und obliegt ihm die Vollziehung sämtlicher technischer Maßnahmen hinsichtlich der Vorbereitung, Durchführung, Kollaudierung und Abrechnung der Bauten. Cr ist zur genauen Führung eines Baujournales verpflichtet, in welchem alle auf die Bauausführung bezughabeudeu Vorkommnisse zu verzeichnen sind. Der Bauleiter hat zu Beginn einer jeden Bauperiode die Vorschläge für das-bezügliche Arbeitsprogramm zu erstatten und dasselbe mit den nötigen Plänen und Voranschlägen, dann dem Baujournale der technischen Kommission (§ 10) vorzulegen. Der Bauleiter hat dafür zu sorgen, daß die Wassergenosseuschaft von allen wichtigen Vorkommnissen bei der Ausführung des Unternehmens rechtzeitig, das ist noch vor der Inangriffnahme der betreffenden Vorkehrungen, verständigt wird. In besonders dringenden Fällen, in welchen wegen Gefahr im Verzüge eine sofortige Abhilfe unerläßlich ist, wird der Bauleiter gegen nachträgliche Anzeige die geeigneten Verfügungen ohne Verzug selbst treffen. Nach Abschluß jeder Bauperiode und nach Bedarf auch fallweise hat der Bauleiter einen kurzen zusammenfassenden Bericht über die Bautätigkeit und deren Erfolge, dann über etwaige andere wichtige Wahrnehmungen zu verfassen. Dieser Bericht ist von der Wassergenossenschaft der k. k. Statthalterei und dem Landes* ausschusse vorznlegen und auch dem k. k. Ackerbaunniiistmum zur Kenntnis zu bringen. Der Bauleiter sowie die sonstigen mit der Bauanfsicht, beziehungsweise der Bauführung betrauten Organe sind verpflichtet, den Vertretern des k. k. Ackerbauministeriums, der k. k. Statthalterei, des Landesausschusses und der Wassergenossenschaft jederzeit wahrheitsgetreue Auskünfte zu erteilen, die gewünschten Behelfe zur Verfügung zu stellen und selbe überhaupt bei Ausführung ihrer dienstlichen Obliegenheiten nach Kräften zu unterstützen. § 10. Die Beantragung der in der jeweilig nächsten Bauperiode im Rahmen der verfügbaren Mittel auszuführenden Teilarbeiten des genehmigten Projektes und der einschlägigen Erhaltungsarbeiten an den schon ausgeführten Bauten obliegt, an der Hand der von der Bauleitung vorzubereitenden Behelfe, einer technischen Kommission, welche aus je einem technischen Dele-gierten der k. k. Statthalterei und des Landesausschusses, sowie einem Delegierten der Wassergenossenschaft besteht. Dem k. k. Ackerbauministerium ist die Entsendung eines Vertreters mit beschließender Stimme in die Kommission Vorbehalten. An der Kommission können im Bedarfsfälle zur Information auch administrative Dele- gierte der k. k. Statthalterei und des Landesausschusses teilnehmen. Diese Kommission ist auch mit der verantwortlichen Überwachung der Arbeitsführung betraut. Ihre Einberufung erfolgt, und zwar in der Regel zu Beginn eines jeden Halbjahres, durch die Wassergenossenschaft. Es steht jedoch jedem der Kommissionsmitglieder frei, nach Maßgabe des Bedarfes eine sofortige Einberufung der Kommission auch außerhalb der vor-bezeichneten Termine zu verlangen. Die Kommission ist ermächtigt, unwesentlichen, sich im Laufe der Bauausführung als angemessen ergebenden Projektsänderungen im Rahmen der verfügbaren Mittel zuzustimmen, sowie mit der in kurzem Wege zu erteilenden Zustimmung der k. k. Statthalterei, des Landesausschusses und der Genossenschaft in Ausnahmsfällen auch Fachleute als Experten heranzuziehen. Wesentliche, von der Kommission beantragte Projektsänderungen bedürfen der Genehmigung des k. k. Ackerbauministeriums und des Landesausschusses. Ebenso unterliegen alle anderen Anträge der Kommission der Genehmigung des LandeS-ausschusses und des k. k. Ackerbanministeriums. Die Kosten der technischen Kommission trägt der Baufond. § 11. Am Schlüsse jeder Arbeitsperiode hat der Bauleiter im Wege der Wassergenossenschaft um die Kollaudierung der ausgeführten Arbeiten einzuschreiten. Letztere wird durch die im § 10 bezeichnete technische Kommission im Beisein von Vertretern der Wassergenossenschaft vorgenommen. Zum Zwecke der Kollaudierung des maschinellen Teiles des Unternehmens ist der technischen Kommission ein maschinentechnischer Sachverständiger (Staatstechniker) mit beschließender Stimme beizuziehen. Die Bezeichnung dieses Maschinentechnikers erfolgt durch die k. k. Statthalterei im Einvernehmen mit dem Landesausschusse. Mit der Kollaudierung der Arbeiten ist jeweilig auch die Abrechnung für die in der betreffenden Bauperiode erwachsenen Auslagen zu verbinden. Der Zeitpunkt der Kollaudierung ist dem k. k. Ackerbauministerium zum Zwecke der eventuellen Entsendung eines Vertreters rechtzeitig bekanntzugeben. Die Kollaudierungskosten trägt der Baufond. Die endgültige Genehmigung des Kollau-dierungSprotokolles steht dem k. k. Ackerbauministerium und dem Landesausschusse zu. § 12. Unmittelbar nach erfolgter anstandsloser Schlußkollaudierung sind die gesamten Herstellungen von der Wassergenossenschaft in die weitere Erhaltung zu übernehmen. Hinsichtlich der ferneren Beaufsichtigung der Bauten und der Einleitung und Durchführung der Erhaltungsarbeiten werden von der k. k. Statthalterei im Einvernehmen mit dem Landesausschusse die geeigneten Verfügungen getroffen werden. § 13. Aus dem von der Wassergenossenschaft zu verwaltenden Baufonde sind zu bestreiten: a) die eigentlichen Baukosten einschließlich der Kosten der Erhaltung der EntsumpfungS- arbeiten bis zum Zeitpunkte der Schlußkollaudierung und die Kosten der maschinellen Einrichtungen; b) die gänzliche Entlohnung des Bauleiters und des demselben untergeordneten Personales; c) die Kosten der technischen Kommission und sonstiger notwendiger Amtshandlungen und Expertisen; d) die Kosten der Projektsbeschaffung. § 14. Der k. k. Staatsverwaltung, dem Landesausschusse und der Wassergenossenschaft steht das Recht zu, sich zu jeder beliebigen Zeit durch ihre Organe vom Fortschritte der Arbeiten und von deren Beschaffenheit zu überzeugen. In allen diesen Fällen sind den hiezu delegierten Funktionären, von dem Bauleiter und den demselben untergeordneten Organen alle gewünschten Auskünfte zu erteilen. Der k. k. Statthalter: Hohenlohe m. p.