Gesetz- uni» Verordnungsblatt für das österreichisch - istirische .Ktillfiifimi), bestehend auS der gefürsteten Grafschaft Görz und GradiSca, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1901. XXV. Stück. AuSgegebcn und versendet am 12. October 1901. 33. Kundmachung der k. k. kustenländischen Statthalterei vom 30. September 1901, Z. 23349, tu o m 11 der laut Erlasses des k. k. Ministeriums d e s J n n e r n vom 18. S ep-tember 1901, Z. 32832, mit der Allerhöchsten Entschließung vom 11. September 1901 genehmigte Beschluss des Görzer L a n d e s auS schu s s es vom 17. October 1900, betreffend die Vertheilung der Gemeindegründe der S t e n e r g e m e i n d e K n e ž a, verlautbart wird. Art. 1. Die im Grundbuche der Steuergemeinde KueLa sub Einlage 219 eingetragenen und in der Katastralmappe mit den Parcellen-Nummeru 59, 114, 183, 184/1, 230/1, 332, 378/1, 444/1, 452, 457, 458/1, 461, 466, 523, 526/1, 526/2, 703, 730/1, 730/2, 730/3, 730/4, 814/2, 824/1. 824/3, 864/1, 938, 946/3, 958/1, 973/1, 1055, 1064/3, 1065, 1147/1, 1148 verzeichnetm Gemeindegründe im Gesannntflächenausmaße von 768 Hectar, 15 Ar und 82 Quadratmetern sind unter die Gemeindemitglieder der Steuergemeinde Kneta zu. vertheilen. Bon der Vertheilnng bleibt jener Theil der Parcelle Nr. 183 ausgeschlossen, der in der Ausdehnung von 115 Hectar zum Schutze des Dorfes Temline bestiinmt ist. Art. 2. Die im vorigen Artikel aufgezählten Gemeindegründe sind in der Weise zu vertheilen, dass jeder Antheilnehmer unbeschränkter Eigenthümer des ihm zugewiesenen Antheilcs wird. Art. 3. Jedem wird dann jener Grundtheil angewiesen, ans welchem er bereits derzeit daS ausschließliche Recht ausübt, Bäume zu pflanzen, Holz zu fällen und Streu zu sammeln. Art. 4. Die bisher noch nicht vertheilten Grundstücke gelangen unter allen jenen Gemcinde-mitgliedern z»»r Vertheilnng, welche im Sinne des §. 63 der Gemeindeordnung das Nutzungsrecht haben »n»d zwar die eine Hälfte in rücksichtlich des Werthes gleichen Theilei», die andere Hälfte gleichfalls riicksichtlich des Werthes im Verhältnisse zur directen Steuer, welche die einzelne« Antheilnehmer von ihren eigenen in der Steuergemcinde Knexa gelegenen Grundstücken entrichten. Von der Theilnahme find jene Eigenthümer neuer Häuser ausgenommen, »velche zur Grnndablösung nichts beigetragen haben. Art. 5. Die Gemeindevertretung hat zwei Verzeichnisse der Antheilnehmer • zu verfassen, eines für jene im Sinne des Artikels 3, das andere für die Antheilnehmer im Grunde des Artikels 4. Beide Verzeichnisse sind in der Geineindekanzlei durch 14 Tage aufzulegen; diese Auflegung ist gleichzeitig mittelst öffentlicher Kundmachung mit dem Beifügen z» verlautbaren, dass es jedem freisteht, binnen 8 Tagen, vom letzten Tage gerechnet, an welchem die Verzeichnisse anfliegen, seine Beschwerde beim Bürgermeister einzubringen, damit er sie dem LandesauSschusse zur höheren Entscheidung vorlege. Art. 6. Die Vertheilnng erfolgt durch eine Colnmission, bestehend aus drei vom Gemeinderathe zu wählenden Mitgliedern, und zwar eines für das Dorf KneLa, eines für das Dorf Temlinc und das dritte für die Fraction „Grapa". Diesen hat der Gemeinderath einen beeideten Geometer uitb zwei beeidete, anderen Gemeinden zu entnehmende Schätzleute znzngesellen. Das Operat dieser Commission ist für alle Antheilnehmer endgiltig verpflichtend. Art. 7. Die im Sinne des Artikels 6 zusammengesetzte Commission hat zu bestimmen, welche Wege, Holzriesen und Stege auf den vertheilten Grundstücken neu herznstellen und welche aufzulassen sind, damit jeder Antheil für alle Zwecke der Landwirthschaft frei zugänglich sei. Sollte irgend ein Antheil abseits gelegen sein, so hat die Commission den Zugangsweg nötigenfalls über den angrenzenden Antheil anznweisen. In derselben Weise sind die Zugangswege zu den Tränken anzuweisen, und die Plätze für das Abladen von Holz an jenen, bereits derzeit zu diesem Zwecke in Gebrauch stehenden Orten zu bestimmen. Art. 8. Die Commission kann auf den im Artikel 1 bezeichneten Gründen auch andere zur Vertheilung nicht geeignet erkannte Theile bestimmen, welche auch nach durchgeführter Ver-theilung Eigenthum der Gemeinde verbleiben, namentlich Theile der zur Sandgewinnung bestimmten Grundstücke „v Strmem“, „v Kramu“, ,v Lajski Brdi“ und „v Podsojnica“. Art. 9. Die Commission hat alle, Privaten gehörige Bäume auf den vertheilten Gemeindegründen zu schätzen. Auf Grulld dieser Schätzung haben die betreffenden Antheilnehmer die Eigenthümer der Bäume zu entschädigen oder sich mit denselben anderweitig abzuflnden. Sollte jedoch irgend ein Eigenthümer von Bäumen den berechneten Betrag nicht annehmen oder sich nicht anderweitig abfinden, hat er das Recht, die Bäume innerhalb eines JahreS nach Zuweisung der Antheile umzuhauen und wegzubringen. Wenn er dies nicht innerhalb des festgesetzten Termines thut, werden die Bäume Eigenthnm des Besitzers des betreffenden Antheiles. Art. 10. In derselben Weise muss die Commission, noch bevor sie zur Bertheilung schreitet, alle noch nicht ersessenen Usurpeu auf den Gemeiudegründen erheben und feststellen, sowie dieselben nach dem Werthe des Bodens ohne Berücksichtigung einer durch Bearbeitung erzielten Melioration einer Schätzung unterziehen. Die Usurpeu sind nach dem Schätzungswert^ den betreffenden Nutznießern in ihre Antheile einzurechnen. Diejenigen Nutznießer von Usurpen, denen im Sinne des §. 63 der Gemeindeordnung nicht das Nutzungsrecht auf den Gemeindegründen zusteht, haben die dem SchätzungSwerthe entsprechenden Beträge in die Gemeindecassa abzuführen. Diese Beträge gehören dem Gemeindevermögen. Art. It. Bei Streitigkeiten bezüglich der Grenzen der Waldantheile steht die Entscheidung der Commission zu, welche sich in erster Linie auf beweiskräftige Docmnente und in deren Ermangelung auf das Zeugnis der ältesten und an den betreffenden Antheilen nicht betheiligten Männer zu stützen hat. Art. 12. Diejenigen anderen Gemeinden augehörigen und auch einheimischen Nutznießer von Waldantheilen, welchen das Nutzungsrecht auf den Gemeindcgründen nicht zusteht, haben gemäß der Schätzung der Commission die Entschädigung für die Weide auf ihren Antheilen in die Gemeindecassa abzuftthren. Art. 13. Die Waldantheile sind auch nach durchgeführter Bertheilung in ihrer dermaligen Cultnr zu erhalten und bleiben dem Schutze des Forstgesetzes unterstellt. Art. 14. Über den Verthcilnngsact ist ein genaues Protokoll und ein Plan anfzunehmen, damit auf Grund derselben die betreffenden Löschungen und Eintragungen in das Grundbuch und in den Steuerkatastcr durchgeführt werden können. Vor Schluss des Protokolls steht es den Antheiluchmern frei, ihre Antheile behufs thunlichster Arrondirung ihres Besitzes gegenseitig auszutauschen. Art. 15. Die Kosten der Bertheilung haben die Antheilnehmer nach Maßgabe der Theilnahme zu tragen und wird das Gemeindeamt die betreffenden Beiträge im Sinne des §. 82 der Gemeiudcordmiug einheben. Art. 16. Das Verthcilungsoperat ist dem Landesausschusse zur endgiltigcn Geuehmigung vorzulegen. Nach Ertheilung derselben kann jeder Antheilnehmer in den Besitz der eigenen Antheile treten und dieselben mit einem Zaune umgeben. Fitr den k. k. Statthalter: Der f. f. Hosrath: Schwarz m p. 34. Kundmachung der k. k. kustenländischen Statthalterei vom 30. September 1901, Z. 23353, womit der laut Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 18. September 1901, Nr. 33180, mit der Allerhöchster! Entschließung vom 11. September 1901 genehmigte Beschluss d e s Görzer L a n d e S au S s ch u sse s vom 11. Juli 1900, betreffend die Vertheilnng der Gemeindegründe von Kronberg, vertantbart wird. Art. 1. Die der Steuergeincinde Kronberg gehörigen, in der Grnndbuchseinlage 41 derselben Gemeinde mit den Parcellen-Nummern 55/1, 83, 84, 131, 142, 143, 144/1, 145, 146, 147, 148, 149, 150, 151, 160, 198, 498/1, 578, 591/2, 603, 632, 633, 638/1, 638/2, 639/1, 668/2, 668/3, 669, 6 70, 671, 682/1, 682/3, 690, 694/1, 700/1, 711, 1057, 565, 566, 144/2, 498/2 verzeichneten Gemeindegründe im Gesannntausinaße von 277 Hectar, 77 Ar und 90 Quadralmetern sind unter die einzelnen nach §. 63 der Ge-nieindeordnnng berechtigten Nutznießer derart zu vertheilen, dass jeder von ihnen ausschließlicher Eigcnthümer der ihm zngelviesenen Anthcile wird. Art. 2. Zum Zwecke der Bertheilnng sind die Berechtigten nach der jährlichen Steuer, welche sie im Sinne des §. 70 der Gemeindeordnnng für die Gemeindegründe entrichten, in drei Elasten geschieden. Diejenigen, welche 3 Kronen 80 Heller an jährlichen Steuern zahlen, koninien in die erste Elaste; hierunter ist auch die Curatpfründe und die Herrschaft Kronberg zu rechnen. Diejenigen, welche 2 Kronen 60 Heller zahlen, koniinen in die zweite, und jene, welche 1 Krone und 40 Heller zahlen, in die dritte Elaste. Art. 3. Der Berwaltungsrath hat in diesem Sinne ein in drei Elasten abgethciltes Verzeichnis aller Antheilnehmer zu verfassen und durch 14 Tage im Gemeindeamte für alle Gemeinde-Mitglieder zur Einsicht aufzulegcn. Diese Auflegung ist in der Gemeinde schriftlich und mündlich mit dem Beifügen knndznmachen, dass es jedem frcistcht, binnen 8 Tagen, vom letzten Tage, an welchem das Verzeichnis anfliegt, angefangen, seine Einwendungen dagegen im Wege des Verwaltnngsrathes dem Landesausschnssc vorzubringen, welcher endgiltig über die eingebrachten Beschwerden entscheidet. Art. 4. Die Vertheilnng ist von einer au6 einem beeideten Feldmesser, zwei beeideten Schätz-lenten und drei Vertrauensmännern zusammengesetzten Commission vorzunehmen. Die ersten drei sind vom Berwaltnngsrathe zu ernennen, während die Antheilberechtigten jeder Classe separat den eigenen Vertrauensmann mit absoluter Stimmenmehrheit wählen. Das Operat der in dieser Weise zusammengesetzten Commission ist für alle Antheilnehmer ohne Ausnahme verpflichtend. Art. 5. Sobald die Verzeichnisse endgiltig zusammengestellt sind, hat die Commission zur Schätzung aller zu vertheilenden Gründe zu schreiten und dabei festzusetzen, welcher Werth jeder Classe und welcher Werth innerhalb jeder Classe jedem einzelnen Antheilberechtigten zukommt; hiebei hat ihr das Verhältnis 16 : 13 : 10 zur Richtschnur zu dienen, d. H. wenn der Antheilnehmer erster Classe einen Werth von 160 Kronen erhält, hat jener zweiter Classe 130 Kronen und jener dritter Classe 100 Kronen zu erhalten. Dies ist der Maßstab, nach welchem die Commission die Vertheilnng vorzunehmen hat. Art. 6. Vor Allem hat die Commission den Gemeindemitgliedern jene Auch eile als Eigenthum zuznweisen, welche jeder einzelne schon meliorirt und durch Anpflanzung von Bäumen bearbeitet hat. Sollten sie bei diesen Antheilen nicht jenen Werth erhalten, der ihnen im Grunde des vorhergehenden Artikels zukommt, so ist ihnen das Fehlende von den übrigen Gründen zuzuweisen. Art. 7. Bei Zuweisung der Antheile ist dafür zu sorgen, dass jeder Antheilnehmer wenigstens einen Antheil auf jenen Gemeindegründen erhalte, welche nicht im Aufforstungs-Kataster enthalten sind, und dass die Antheile womöglich neben dem Privatbesitzc der betreffenden Antheilnehmer oder wenigstens in der Nähe desselben zugewiesen werden. Nur falls zwischen den Antheilnehmern kein Einverständnis erzielt werden kann, hat die Zuweisung der Antheile gleichen Werthes durch das Los zu geschehen. Art. 8. Die Antheile, welche die Berechtigten auf den zur Aufforstung bestimmten Gründen erhalten, sind nach den Weisungen der Landes-Karstaufforstungs-Commission zu erhalten, d. H. es sind die auf denselben vorhandenen Aufforstungspflanznngen zu erhalten, nach Maßgabe der forstlichen Vorschriften zu behandeln und die kahlen Antheile mit den von der Karst. aufforstungs-Commission gelieferten Baumpflänzchen in den von ihr bestimmten Fristen zu bepflanzen; im Gegenfalle ist dies im Executionswege durchzuführen und haftet der Antheil als Pfand für den Ersatz der betreffenden Kosten. Art. 9. Die Commission (Art. 4) hat alle nothwendigen Wege und Fußsteige auf den vertheilten Gemeindegründen und zwar derart auSzuweisen, dass rücksichtlich aller Nnral-bedürfnisse der Zugang zu jedem Antheile, sowie zu den Viehtränken und Quellen freibleibt. Jnsoferne Wege nothwendig sind, sind dieselben von den Antheilitehmern cumulativ herzustellen und haben letztere die bezüglichen Kosten oder Naturalleistungen nach Maßgabe ihrer An» theilnahme zu tragen. Art. 10. Die Gemeinde behält sich daS Eigenthumsrecht an allen auf den im Art. 1 verzeich-neten Gründen befindlichen Wasseradern und Quellen vor. Art. 11. Die Commission hat vor der Bcrtheilung jene Theile von Gemeindegrundstücken aus» zuscheiden, welche als Schottergrnben für die Erhaltung der Gemeindestraßen und Wege geeignet sind. Diese Theile verbleiben Gemeindeeigenthnm. Art. 12. Jeder Antheilnchmer hat von seinem Gesammtantheile an Gemeindegründen in die Gemcindecasse eiuzuzahlen, u. zw.: der Antheiluehmer 1. Classe 70 Kronen n n 2. „ 64 „ n n 3. „ 5 8 „ Bis zur Zahlung dieses Betrages hat er alle Jahre regelmäßig 6% Zinsen zu entrichten und bleibt der Antheil der Gemeinde verpfändet. Wer aber auch nur einen einzigen Theil des Gesammtantheiles verkauft, hat sofort beim Verkaufe den ganzen oben festgesetzten Betrag in die Gcmeindecasse einzuzahlen. Die eingezahlten Beträge haben einen Theil des Gemeindevermögens im Sinne des §. 61 der Gemeindeordnung zn bilden und mit den bezüglichen Zinsen als Deckung der Gemeindeerfordernisse zn dienen. Art. 13. Die Vertheilnng ist in einem Protokolle und in einem Plane derart aufzunehmen, dass auf Grund derselben die bezüglichen Löschungen und Eintragungen im Grundbuche und beim Steneramte durchgeführt werden können. Bor Schließung des Protokolles ist eine Frist von 14 Tagen festzusetzen, innerhalb welcher die Antheile behufs Arrondirung des Grundbesitzes vertauscht werden können. Art. 14. Die Kosten der Bertheilung sind von den Antheilnehmern nach Maßgabe der Theil-nehmung zu tragen und hat der Gemeindevorsteher die bezüglichen Beiträge uöthigeufalls nach Vorschrift des §. 82 der Gcmeindeordnimg einzuheben. Art. 15. Nach durchgeführter Bertheilung ist das Vertheiluugsoperat dem LaudeSausschusse zur endgiltigeu Genehmigung vorznlegen. Für den f. k. Statthalter: Der k. k. Hofrath: Schwarz m. p.