Nr. 1090. HJ. 1895. farri)ltri)cu Verordnungs-Klatt für die Lavanter Discese. Inhalt: I. Gewährung des Festes S. Valentini Presb. et Mart, sub ritu dupl. min. — II. Ablässe für katholische Gesellen« Vereine. — III. Erklärung der 8. Congr. Episc. et Regul. über de» Gebrauch des Fahrrades seitens des Klerus. — IV. Einladung zur Sammlung für den Kaiser Franz-Josef Rcgicrungs-Jubiläumsfond. — V. Anordnung, betreffend die Verfassung der Volksbewegungs-Tabellen. — VI. Literatur. — VII. Diöcesan-Nachrichten. 1. Gewährung des Festes 8. Valentini Presb. et Mart, sub ritu dupl. min. Da die Gläubigen unserer Diöcese den heil. Priester und Märtyrer Valentin mit besonderem Vertrauen verehren und anrufen, so hat sich das F. B. Ordinariat unterm 20. Februar 1895 an den heil. Apostolischen Stuhl mit dem Ansuchen gewendet, die Feier des Festes 8t. Valentini l’resb. et Mart, sub ritu dupl. min. zu gewähren und die Lectiones II. Nocturni für dieses Fest zu genehmigen. Das Ansuchen lautete : SANCTISSIME PATER ! Quum Fideles dioeceseos meae Lavantinae magno devotionis studio prosequantur Sanctum Valentinum Presbyterum et Martyrem, quem ob accepta beneficia velati peculiarem apud Deum Patronum venerantur, ego humillime infrascriptus Episcopus Lavantinus, Fidelium milii commissorum votis obsequens enixe supplico, quatenus Sanctitas Vestra benigne concedere dignetur, ut Festum ipsius Sancti Martyris, occurrens die 14. Februarii, amodo in Kalendario et Proprio dioecesano La vantino evehatur ad ritum Duplicis minoris, atque ut in eodem Festo usurpari valeant Lectiones secundi Nocturni propriae, quae, prout adjacent, '/. a Sanctitate Vestra jam pridem pro dioecesi Tergestina, et nuper sub die 15. Septembris 1890 etiam pro dioecesi Labacensi approbatae sunt. Ad pedes Sanctitatis Vestrae provolutus .... Marburgi, die 20. Februarii 1895. Diesem Hierämtlichen Ansuchen hat die Sacra Rituum Congregatio unterm 15. März 1895 willfährig entsprochen und wird das diesbeziehentliche Breve dem Wohlehrwürdigen Clerus hiemit zur Kenntnis gebracht. LAVANTINA. Quum Sanctum Valentinum Presbyterum Martyrem permagno pietatis studio Christifidelcs Dioeceseos Lavantinae prosequantur, ipsorum votis libenter obsecundans Rmus. Dnus. Michael Napotnik Episcopus Lavantinus Ssmum. Dominum Nostrum Leonem Papam XIII. supplex rogavit, ut festum ejusdem sancti Martyris pro Clero totius sibi commissae Dioeceseos a ritu simplici ad Duplicem minorem elevare dignaretur ; adhibendo Officium et Missam : „In virtute“ de Communi unius Martyris non Pontificis, praeter Lectiones secundi Nocturni proprias, Clero Dioeceseos Tergestinae recenter concessas. Sacra porro Rituum Congregatio, utendo facultatibus sibi specialiter ab eodem Ssmo. Dno. Nostro tributis, benigne annuit pro gratia in omnibus, juxta preces : servatis Rubricis. Contrariis non obstantibus quibuscumque. Die 15. Martii 1895. f CAJ. CARD. ALOISI-MASELLA, Praef. A. TRIPEPI, Secretarius. l Auf Grund dieser Genehmigung >vird das Fest des Hl. Balentinus als duplex minus im Directorium für das nächste Jahr auf den 14. Februar angesetzt und das Officium im Laufe dieses Jahres dem Wohlehrwürdigen Diöeesanclerns zugemittelt werden. II. Ablässe für die katholischen Gefellen-Uereine. Seine Heiligkeit Papst Lev XIII. haben am 19. December 1894 mittelst des apostolischen Breves für Deutschland, Oesterreich und Schweiz auf die Dauer von zehn Jahren sowohl vollkommene als auch unvollkommene Ablässe für die Mitglieder und Wohlthäter der katholischen Gesellen-Vereine zu ertheilen geruht. Das Breve lautet also: LEO PP. XIII. Ad futuram rei memoriam. Expositum est Nobis piam iuvenum opificum societatem in Coloniensi Dioecesi primum institutam ea incrementa, Deo fautore, suscepisse, ut nunc in universae Germaniae, Austriae et Helvetiae dioecesibus reperiatur erecta. Societas in sectiones partitur, unaquaeque sectio Sacerdote gaudet Praeside. Nunc vero, cum, siculi ad Nos admotae praeseferunt preces, tum Coloniensi Antistiti, tum sectionum Praesidibus, tum reliquis Christifidelibus eandem in Societatem adscitis in votis admodum sit, ut tam frugiferum institutum, caelestium munerum, quorum dispensatores Nos voluit Altissimus, largitione augere velimus, Nos votis huiusmodi benigne obsecundandum censuimus. Quare de Omnipotentis Dei misericordia ac BB. Petri et Pauli Apostolorum eius auctoritate confisi, omnibus et singulis Christifidelibus, qui dictam Societatem in quacumque Germaniae, Austriae et Helvetiae Dioecesi in posterum ingredientur die primo eorum ingressus, si vere poenitentes et confessi Ssmum. Eucharistiae Sacramentum sumpserint, Plenariam, ac tam inscriptis quam pro tempore adseri-bendis in dictam Societatem Sodalibus, Sacerdotibus Praesidibus, Magistris et Benefactoribus pariter in Germaniae, Austriae et Helvetiae Dioecesibus existen. si vere quoque poenitentes et confessi ac S. Communione refecti respectivam Parochialem Ecclesiam, vel respecti vae sectionis oratorium die festo Patrocinii S. Josephi et die anniversario fundationis eiusdem Societatis vel Dominica immediate sequenti a primis vesperis usque ad occasum solis dierum huiusmodi singulis annis devote visitaverint, et ibi pro Christianorum Principimi concordia, haeresum extirpatione, peccatorum conversione ac S. Matris Ecclesiae exaltatione pias ad Deum preces effuderint, quo die praefatorum id egerint, Plenariam similiter omnium peccatorum suorum indulgentiam et remissionem misericorditer in Domino concedimus. Insuper dictis fidelibus nunc et pro tempore eandem in Societatem adlectis, aliisque supra recensitis, qui corde saltem contriti qualibet per annum feria secanda psalmum „Miserere“ recitaverint, et quoties quodlibet bonum opus vel iuxta Societatis statuta, vel in cius utilitatem et incrementum exercuerint, centum dies de iniunctis eis scu alias quomodolibet debitis poenitentiis in forma Ecclesiae consueta relaxamus. Quas omnes et singulas indulgentias, peccatorum remissiones, ac poenitentiarum relaxationes etiam animalius Christifidelium, quae Deo in charitate coni unctae ab hac luce migraverint per modum suffragii applicari posso largimur. Praesentibus valituris ad Decennium. Volumus autem ut praesentium litterarum transumptis scu exemplis etiam impressis, manu alicuius Notarii publici subscriptis et sigillo Personae in ecclesiastica dignitate constitutae munitis, eadem prorsus habeatur fides, quae haberetur ipsis praesentibus, si forent exhibitae vel ostensae. Datum Romae apud 8. Petrum sub annido Piscatoris die XIX. Decembris MDCCCXCIV. Pontificatus Nostri Anno Decimoseptimo. PRO DNO. CARD. DE RUGGIERO. NICOLAUS MARINI sub. III. Erklärung der 8. Congregatio Episcoporum et Regularium über den Gebrauch des Fahrrades seitens des Glerus. Auf eilte diesbezügliche Anfrage des hochwürdigsten Bifchoses von Szathinar ertheilte die 8. Congregatio Episcoporum et Regularium ddo. 28. September 1894 folgende Antwort: Haec 8. Congregatio Episcoporum et Regularium maturo examini subjecit, quae Amplitudo Tua retulit circa sacerdotes, utentes rota dicta „Velocipede“. Itaque 8. eadem Congregatio zelum ac prudentiam Amplitudinis Tuae collaudat atque commendat, nam prohibitio hujusmodi non solum liberat a corporis periculis sacerdotes ipsos, sed scandala avertit a fidelibus et irrisionem ipsorum sacerdotum. Was znr Beachtung bekannt gegeben wird. IV. Einladung m Sammlung milder Deiträge brliufs Bili)un!! rinrs linifrr rraitt-Ioscf-Ncgierungs-Jubiläliinsfoniics für urriiniistr und arme iiinöcr in Steiermark. Es naht ein hocherfreuliches patriotisches Fest für die Völker der vsterr.-nngar. Monarchie, das fünfzigjährige Regierungsjnbilänm Sr. k it. k. Apost. Majestät Franz Josef I., unseres allgeliebten Kaisers und Herrn. Ans diesem Anlaße werden alle Schichten der Bevölkerung ihre Freude, Liebe nnd Verehrung an den Tag legen durch die Gefühle der Dankbarkeit gegen die göttliche Vorsehung, welche so sichtbar über unserem allverehrten Landesfürsten waltet und das angestammte Herrscherhaus, die erlauchte Habsburger-Dynastie, schützt; dieselben werden aber and) nach dem Wunsche Sr. Majestät ihrer Freude Ausdruck geben durch Werke der Mildthätigkeit gegen den Nächsten. Damit die Erinnerung an dieses hehre Jnbilänmssest fortdauere und auf unsere Nachkommen segenspendend einwirke, hat der hohe steierm. Landtag beschlossen, zum Wohle der verwaisten und armen Kinder Steiermarks entsprechende Anstalten ins Leben zu rufen, welche eine gute Erziehung und hilfreiche Pflege der Kinder bezwecken sollen. Eine gute Kindererziehung ist ja die Grundlage der zeitlichen und ewigen Wohlfahrt sowohl des Einzelnen als auch der ganzen Gesellschaft; darum wird dieser Beschluss des steierm. Landtages mit Freuden begrüßt, und werden im ganzen Lande zum oberwähnten Zwecke Sammlungen milder Beiträge veranstaltet. „Welä) schöneren Anlass gäbe es aber, schreibt der hochlöbliche steierm. Landes-Ausschnss in seinem Aufrufe vom 4. März 1895, als durch den Wohlthätigkeitsact ans Anlass des Regiernngsjnbilünms Sr. Majestät des Kaisers in einer verbesserten Pflege nnd Erziehung armer Kinder ein Denkmal zu setzen, das den kommenden Geschlechtern zugute kommt und in diesen die Erinnerung an diesen seltenen patriotischen Anlass mach erhalten wird. In einer Besserung der Pflege nnd Erziehung armer Kinder schaffen wir die beste Versicherung gegen die geistige, leibliche und sittliche Nvth der Heranwachsenden Jugend, welche zu ihrem Fortkommen ans öffentliche Hilfe angewiesen ist. Ein körperlich, geistig nnd sittlich gut gerathenes Kind bedeutet Gewinn und Nutzen, ein Kind, dessen Verwahrlosung nicht vorgebeugt wurde, bedeutet Schaden und Verlust für Staat und Gesellschaft, Land und Gemeinde! Wenn wir daher das Regiernngsjnbiläum Sr. Majestät des Kaisers dadurch feiern, dass wir gewiß in Uebereinstimmung mit den Intentionen unseres erhabenen Monarchen den armen Kindern des Landes die so nothwendige Hilfe bringen, so verschaffen wir dadurch uidst nur einem allgemeinen und dringenden Bedürfnisse Befriedigung, sondern wir erfüllen damit eine Pstidst gegenüber dem Volke und dem Staate, denn des Volkes und des Staates Zukunft liegt in unserer Jugend". Der Wohlehrwürdige Seelsorgeclerus wird daher auf das Angelegentlichste eingeladen zu diesem edlen Werke seinerseits kräftigst mitzuwirken, ans den Fortgang der Sammlungen fordernden Einfluss zu nehmen und den Wohlthätigkeitssinn der Bevölkerung im Sinne dieses Aufrufes anzuregen. Zu diesem Behufe wirb ungeordnet, in den Jahren 1895 bis incl. 1897 alljährlich am heiligen Schntz-engelseste über die gute Kindererziehung zu predigen, die Wohlthaten derselben zu erklären und die nachtheiligen Folgen einer schlechten Kindererziehung anseinanderznsetzen, als auch die Dankbarkeit in den Herzen der Kinder anzuregen für die besondere Gnade, welche ihnen durch die hilfreiche Pflege und gute Erziehung von Seite der Eltern zu Theil geworden ist. Wie bedauernswerth sind dagegen jene Kinder, deren Eltern nicht in der Lage sind, für dieselben in ihrer Kindheit entsprechend zu sorgen und ihnen die erforderliche Erziehung zu Theil werden zu lassen; deshalb ist es auch ein vorzügliches Werk der Nächstenliebe, wenn andere Menschen diese Sorge übernehmen und hilfreiche Hand dazu bieten, damit die armen und verlassenen Kinder gepflegt und gut erzogen werden, es ist dieses ein wahrer Engelsdicnst, und die heiligen Schutzengel der Kinder werden solchen Wohl-thätern ihre Dienste nicht uh belohnt lassen, ja der göttliche Kindersreund Jesus Christus selbst wird sie in diesem und jenem Leben reichlichst belohnen, denn er spricht ja: „Was ihr einem dieser meiner geringsten Brüder gethan habt, das habt ihr mir gethan!" (Mattli. 25, 40.) Am Schntzengelfeste oder an einem der nächsten Sonntage ist dann ein vorher verkündeter Opfergang abzuhalten, und die eingegangenen milden Gaben sind im Wege der F. B. Deeanalümter an die F. B. Ordinariats-Kanzlei abznführen. V. Anordnung betreffend die llrrfiilTnitg der Nolksbrilirgiuigs-Labelleit »cbk Anleitung fiir dir Matritlcnämter. Die hochlöbliche k. k. Statthalterei hat dto. 4. März 1895 Nr. 5122 über Auftrag des hohen k. k. Ministeriums des Innern dto. 8. Februar 1895 Z 18632 betreffend die Verfassung der neuen Volks- bewegungs-Tabellen Nachstehendes anher mitgetheilt: „Mehrfache Mängel, die bei der Bearbeitung der bisherigen Ausweise über die Bewegung der Bevölkerung einerseits und der Nachweisungen über die Todesarten anderseits zu Tage getreten sind, haben die k. k. statistische Central-Commission veranlasst, eine Reform der Berichterstattung über die Volksbewegung in Antrag zu bringen, durch welche alle zu statistischen Arbeiten nicht berufenen Organe von der Ausarbeitung ziffermäßiger Nachweisungen enthoben und lediglich mit der bedeutend weniger Mühe verursachenden und einfacheren Verfassung tatsächlicher Nachweisungen und Constatierungen betraut bleiben sollen. In Berücksichtigung der großen Bedeutung, welche der Gewinnung möglichst vertrauenswürdiger statistischer Erhebungen über die Volksbewegnngs- und Mortalitätsverhältnisse im Allgemeinen und insbesondere für die Bedürfnisse der Sanitätsverwaltung zukonimt, sowie mit Rücksicht auf die nach dem neuen System der Berichterstattung für die Matrikenführer eintretende Erleichterung der Mühewaltung hat sich das hohe k. k. Ministerium des Innern laut Erlasses vom 8. Februar 1895, Zahl 18632 ex 1894 bestimmt gefunden, anzuordnen, dass die Berichterstattung über die Bewegung der Bevölkerung und über die Todesursachen in Zukunft und zwar zum ersten Male schon für das Jahr 1895 gleichzeitig, nämlich stets nach vierteljährigen Zeiträumen innerhalb der festgesetzten Termine und unter nachstehenden Modalitäten stattzufinden hat. Die mit der Matrikenführung betrauten Seelsorger werden nicht mehr, wie bisher, über die Eheschließungen, Geburten, Legitimationen und Todesfälle statistische Zahlentabellen, in welchen die bezüglichen Daten ziffermüssig eingetragen sind, vorzulegen, sondern nur mehr fortlaufend geführte Auszüge aus den Matrikenbüchern zu liefern haben, wodurch unter der Voraussetzung einer mit der Eintragung gleichzeitigen Vormerkung der in den neuen Formularle» geforderten Angaben die von den gedachten Matrikenführern zu leistende Arbeit nicht blos in gleichmäßiger Weise auf das ganze Jahr vertheilt, sondern auch gegenüber den heutigen Anforderungen vermindert und erheblich vereinfacht wird. Diese Nachweisungen sind für jede dem Matrikenführer zugewiesenc Gemeinde beziehungsweise für zugewiesene Theile verschiedener Gemeinden gesondert und genau nach der Instruction zu verfassen und vierteljährig gesammelt bis zum vorgeschriebenen Termine an die politische Behörde I. Instanz einzusenden." Hievon werden die Wohlehrwürdigen F. B. Pfarrämter mit Hinweis ans das hierämtliche Circulare vom 13. März 1895 Nr. 746 hiemit nochmals verständiget und beauftragt, die neuen Matriken-Auszüge nach Inhalt der nachstehenden Anleitung, welche nebst den erforderlichen Drucksorten ihnen durch die zuständige politische Behörde zugefertiget worden ist, zu verfassen und rechtzeitig in Vorlage zu bringen. Anleitung für dic Dlatrilu’iinmtrr jur litfmuig llntilfifdirr Austiigr aus den Mafrilrcnbüchcrn. § 1. Die durch den Erlass des k. k. Ministeriums des Innern vom 6. März 1851, Z. 4072/103, eingeführten und durch eine Reihe späterer Erlässe des Näheren geregelten statistischen Nachweisungen über Eheschließungen, Geburten, Sterbefälle und Legitimationen durch nachfolgende Eheschließungen werden vom 1. Jänner 1805 ab aufgehoben und treten an deren Stelle Auszüge ans den Matrikenbüchern in Listenform, für deren Anfertigung und Einsendung die nachstehenden Bestimmungen gelten. — Die Mu ft er ein traguli geit in den nachstehend abgedrnckten Formularie» sind dazu bestimmt, das Verständnis und die richtige Ausfüllung derselben zu erleichtern, weshalb auf dieselben besonders aufmerksam gemacht wird. § 2. Die Eheschließungen werden in der Liste Formular A, die Geborenen in der Liste Formular B, die durch nachfolgende Eheschließung Legitimierten in der Liste Formular 0'und die Gestorbenen in der Liste Formular B verzeichnet. Für jede einzelne zum Sprengel der Matrikenstelle gehörige Ortsgemeinde, sowie für jeden zitnt Sprengel der Matrikenstelle gehörigen Theil solcher Ortsgemeinden, deren Gebiet mehreren Matrikenstellen desselben Bekenntnisses zugewiesen ist, sind gesonderte Listen anznlegen. Hievon sind blos die Nachweisungen solcher Matrikenstellen ausgenommen, welche die Matrikenbücher für in der Diaspora lebende Religionsangehörige führen; hinsichtlich dieser genügt es, die Nachiveisung für jeden politischen Bezirk, welchen diese Matrikensälle betreffen, int Ganzen zu liefern. Die Einsendung der Listen an die zuständige politische Behörde I. Instanz erfolgt quartalsweise unter Benützung des Umschlagbogens Formular /V (vergl. §§ 27 — 29). Hinsichtlich der Ausfüllung der Listen und Umschlagbogcn sind die nachstehenden Bestimmungen genau zu befolgen: , I. Allgemeine Wostimmnngen. § 3. Auf jeder Liste sowie auf dem Umschlagbogen ist in der Ecke links oben der Name und kirchliche Charakter der Matrikenstelle, das Bekenntnis, welchem dieselbe angehört, die Ortsgcmeinde, in welcher dieselbe ihren Sitz hat, sowie der politische Bezirk anzugeben, in welchem die Matrikenstelle gelegen ist ; in der Ecke rechts oben die Ortsgemeinde, für welche die Nachweisnng erfolgt, sowie der politische Bezirk, in welchem diese Ortsgemeinde gelegen ist. § 4. In die Listen sind, abgesehen von den Legitimationen durch nachfolgende Eheschließung, nur jene, aber auch alle jene Eheschließungen, Geborenen und Gestorbenen einzutragen, für welche in den betreffenden Matrikenbüchern die Eintragung mit einer laufenden Zahl (numerus currens) zu erfolgen hat. Die im Wege der Delegation vorgenommenen Trauungen sind von jener Matrikenstelle in die Listen anfznnehmen, in deren Sprengel die Eheschließung durch den d e l e g i e r t e n Seelsorger stattgefunden hat. In jenen Fällen jedoch, in welchen die Ehe vor der politischen Bezirksbehörde nach Art. II. § 9 des Gesetzes vom 25. Mat 1868, R. G. Bl. Nr. 47, geschlossen und diese Eheschließung gemäß § 23 der Vollzugsverordnnng vom 1. Juli 1868, R. G. Bl. Nr. 80, auch von den ordentlichen Seelsorgern beider Brautleute oder von einem derselben unter fortlaufender Zahl in das von ihnen geführte Trauungsbuch eingetragen wurde, ist zur Vermeidung von Doppelzählungen die geschlossene Ehe nur in die von der politischen Bezirksbehörde, welche die Eheschließung vorgenommen hat, auszufertigendc Liste (nach Formular A) anfzunehmen. § 5. Die Eintragungen stimmt liehet Listen sind mit laufenden Nummern zweifacher Art zu versehen : In die erste Spalte jeder Liste ist die laufende Nummer der zu erstattenden Nachweisnng einzutragen. Diese Nummer» beginnen bei der erste» Eintragung jedes Jahres »iit 1 und sind das ganze Jahr hindurch ununterbrochen fortzusetzen, so dass innerhalb der Nachweisungen für dasselbe Jahr die erste Nummer des nachfolgenden Quartales unmittelbar an die letzte des vorhergehenden sich anschließen muss. Da, abgesehen von der im § 2 erwähnten Ausnahme, für jede zur Matrikcnstelle gehörige Ortsgemeinde, beziehungsweise für jeden Theil solcher Ortsgemeinden, deren Gebiet mehreren Matrikenstellen desselben Bekenntnisses angehört, gesonderte Listen anzulegen sind, so müssen dieselben in Spalte 1 für jede dieser Gemeinden, beziehungsweise für jeden dieser Gemeindetheile auch eine eigene fortlaufende Numerierung erhalten. § (>. In die zweite Spalte der Liste ist die laufende Nummer einzutragen, unter welcher die betreffende Eintragung in das Matrikenbuch erfolgt ist, ohne Rücksicht darauf, ob dieselbe mit der lausenden Nummer in der ersten Spalte übereinstimmt oder nicht. § 7. Die Eintragung in die Listen hat von Fall für Fall sofort nach der Eintragung in die Matrikenbücher zu erfolgen. Dies ist schon aus dem Grunde unbedingt nothwendig, weil in die Listen mancherlei Nachweisnngen aufzunehnien sind, welche nicht einen Gegenstand der Eintragung in die Matrikenbücher bilden, von dem Matrikenführer aber aus den in jedem Falle vorliegenden Docilmente» leicht entnommen oder doch durch Befragung der betheiligten Personen ohne Schwierigkeit ermittelt werden. können. So wird z. B. der bei jeder Geburt nachzulveisende Zeitpunkt der Eheschließung der Eltern ans dem beizubringenden Trannngs-scheine derselben z» entnehmen sein rc. § 8. Die Absendung der Listen und des Umschlagbogens an die zuständige politische Behörde I. Instanz hat 14 Tage nach Ablauf eines jeden Quartales, also am 15. April, am 15. Juli, am 15. October und au« 15. Jänner zu erfolgen. Diese Frist von 14 Tagen wird in der Regel genügen, um alle in das abgelaufene Quartal, welches am Kopfe jeder Liste zu bezeichnen ist, gehörigen Fälle in die Nachweisung für dasselbe aufnehmen zn können. Es dürfen demnach in jeder Liste blvs solche Fälle angeführt werde», welche in dem am Kopfe derselben bezeichneten Quartale wirklich vorgekommen sind, wobei bemerkt wird, dass nicht etwa der Zeitpunkt der Taufe oder des Begräbnisses, sondern der Zeitpunkt der Geburt, beziehungsweise des eingetretenen Todes für die Aufnahme in die Nachweisung maßgebend ist. Sollten nach Absendnng der Ausweise noch Fälle angemeldet werde», welche dem vergangenen Quartale angehören, so sind dieselben separat am Schlüsse der Liste für das laufende Quartal unter Beifügung der laufenden Nummer anznsühren und ausdrücklich als Nachträge zu bezeichnen. § 9. Sämmtliche Eintragungen haben mit guter schwarzer Tinte, deutlich lesbar und zwar die Zahlenangaben durch Ziffern, alle anderen Angaben durch vollständig ausgeschriebene Worte zu erfolgen. § 10. Für jeden Standesfall ist die Ortschaft anzugeben, in welcher derselbe eingetreten ist (Spalte 5 der Formulare A, H und D und Spalte 9 des Formulares C). Gehört die Ortschaft zn der Ortsgemeinde, für welche die Nachweisung erfolgt und welche daher in der Ecke rechts oben der ersten Seite derselben angegeben ist, so bedarf es keines weiteren Zusatzes, im anderen Falle ist auch die Ortsgemeinde anzuführen, zu welcher dieselbe gehört, und der politische Bezirk, in welchem sie gelegen ist. Bei den Ortsangaben in anderen Spalten ist die Ortsgemeinde anzugeben und bei Gemeinden, welche in einem anderen politischen Bezirke gelegen sind als die Matrikcnstelle, auch der politische Bezirk, bei eventuell im Auslände gelegenen Orten der Staat. Altersangaben erfolgen, so weit das irgend zn ermitteln ist, immer durch Anführung des Tages, Monates und Jahres der Geburt der betreffenden Personen, eben so genau sind die sonstigen Zeitangaben (z. B. der erfolgten Eheschließung, Spalte 14 des Formulares Ji und Spalte 9 des Formulares D) zu machen. § 11. Besondere Sorgfalt ist auf die Berufsangaben zn verwenden, und ist bei jeder Eintragung des Berufes, d. i. jener Stellung oder Beschäftigung, aus welcher die betreffende Person ihren Lebensunterhalt bezieht, auch anznsühren, ob dieselbe' selbständig ist oder in irgend einer untergeordneten Weise dem Berufe angehört. Es genügt nicht einzutragen: „Schneider," sondern ist beizufügen, ob „Meister" oder „Gehilfe". Es genügt nicht einzutragen „Landmann", sondern ist einzutragen entweder „Bauer" oder „Banern-knecht", „Bauernmagd" u. dgl. § 12. Sollte die Ausfüllung der einen oder der anderen Spalte unmöglich sein (z. B. bei verstorbenen, unbekannten Personen), so ist die Ursache der unterlassenen Ausfüllung in der Anmerkungsspalte anzngeben. II. Wc Ion d e re Mestimmnngen. a) bezüglich der Eheschließungen. § 13. Die Konfession ist stets ganz genau zu bezeichnen. Die Angabe „katholisch" würde z. B. nicht genügen, sondern es ist anzugeben, ob die betreffende Person römisch-katholisch, griechisch-katholisch, arme- nisch- katholich oder altkatholisch ist. Ebenso ist bei Angehörigen der evangelischen Kirche genau anzugeben, ob evangelisch Augsburger Confessimi oder evangelisch Helvetischer Confession re. 8 14. Bei solchen Brautleuten, welche eine eigene Berufs- oder Erwerbsthätigkeit nicht ausüben und auch nicht dem bisherigen Familienvberhaupte in seiner Berufsthätigkeit regelmäßig beistanden, ist dieser Umstand an Stelle der Bernfsbenennnng mit den Worten „ohne Berns" besonders anzngeben. !>) bezüglich der Geborenen. § 15. In die Nachmessung, Formular B, über die Geborenen, sind sammtliche Geborenen ohne Unterschied, ob lebend oder todt geboren, aufzunehmen, und mit einer eigenen laufenden Nummer zu ver- sehen. Bei Mehrgeburten ist demnach für jedes einzelne Kind eine eigene Zeile auszufüllen und sind die betreffenden Eintragungen in Spalte 1 durch eine Klammer mit einander zn verbinden, worauf zur deutlichen Ersichtlichmachung dieser Fälle besonders zu achten ist. § 10. Bei aufgefundcncn neugeborenen Kindern ist in Spalte 3 und 4 anstatt des Zeitpunktes der Geburt jener der Auffindung und in Spalte 15 das Wort „Findling" einzntragen. § 17. Als t odi geboren sind nur jene, aber auch alle jene Kinder einzntragen, welche vor der Geburt gestorben sind. § 18. Die Spalten 12 und 14 sind bei unehelich Geborenen mit einem Querstrich zn versehen. §19. Ist die Geburt in einer Gebär- oder Findelanstalt, in einem Krankenhanse oder aber auf einem Schisse ans hoher See erfolgt, so ist dies in Spalte 15 besonders anzumerken. c) b e z ü glich der L e g i t i m a t i o n e n. § 20. Das Formular C ist in jedem einzelnen Falle gelegentlich der Anmerkung der erfolgten Legitimation in der Tauf-, beziehungsweise Geburtsmatrike auszufüllen und sind die erforderlichen Eintragungen zum Theile ans dem Inhalte dieser Matrike, zum Theile aus der Nachweisung über jene Eheschließungen zu entnehmen, durch welche die Legitimation erfolgt ist. d) b ezügli ch d e r G e st o r b e n e n. § 21. Todtgeborene Kinder sind, da in der Liste Formular B enthalten, in die Nachweisung Formular J> über die Gestorbenen nicht aufzunehmen. § 22. Bei Personen, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist anstatt des eigenen Berufes jener des Vaters, bei unehelich Geborenen jener der Mutter einzutragen und ist daher der Berufsangabe das Wort „Vater:", beziehungsweise „Mutter:" mit einem Doppelpunkt vorzusetzen. § 23. Bei aufgefundene» Leichen ist in Spalte 3 und 4 anstatt des Zeitpunktes des eingetretenen Todes jener der Auffindung anzngeben und sind überdies in Spalte 19 die Worte „aufgefundene Leiche" einzutragen. § 24. Als ortsfremd sind in Spalte 15 diejenigen Personen zu bezeichnen, welche in der Ortsgemeinde, für welche die Nachweisnng erfolgt, keine regelmäßige Wohnung hatten, sondern sich in der Ortsgemeinde aus vorübergehendem Anlasse blos zeitweilig aufgehalten haben. § 25. Die Todesursache ist nach Maßgabe des Todtenbeschauzettels in die Liste einzutragen und ist in Spalte 17 beizufügen, ob dieselbe ärztlich beglaubigt ist oder nicht. Die Rubrik 18 „Zugehörige Nummer des Mortalitätsschemas" ist unausgefüllt zu lassen, da die betreffende Nummer vom Bezirksarzte einzusetzen ist. § 26. Ist die betreffende Person in einem Kranken-, Irren- oder Gebärhause, oder in einer- ähnlichen Anstalt, oder aber ans einem Schiffe auf hoher See verstorben, so ist dies in Spalte 19 besonders anznmerken. III. Ausfüllung dos Hlmscykagöogons, Jormukar /V, und Einsendung der Hlachwoifnng NN dio vorgefohto politische Woyördo. S 27. Auf Grund der Listen A bis D werden, nach erfolgtem Abschlüsse derselben, die im Folgenden aufgeführten Eintragungen in den Umschlagbogen Formular E gemacht, dessen Kopf vorerst in der gleichen Weise wie jener der Listen ausznfüllen ist (vergl. § 3.) Matrikenstellen, deren Sprengel in das Gebiet mehrerer politischen Behörden I. Instanz (Bezirkshauptinannschaften und Städte mit eigenem Statut) übergreift, haben für jede einzelne derselben einen Umschlagbogen, Formular E, auszufüllen. Der Bezirksamt, welcher die Rubrik 18 der Liste der Gestorbenen ausfüllt, hat auch die Reich-Weisungen auf dem Umschlagbogen durch das Verzeichnis zu ergänzen, wie oft jede Nummer des Mortalitüts-schemas in den zuliegenden Listen der Verstorbenen (Formular D) vertreten ist. Die beizufügende Summe dieser Zahlenangabcn muss mit jener der Gesammtzahl der Gestorbenen genau übereinstimmen. § 28. Mit Ausnahme der im § 2 erwähnten Ausweise über die in der Diaspora lebenden Eon« fessionsangehörige» sind die zu jeder Matrikenstelle gehörigen Ortsgemeinden, beziehungsweise Gemeindetheile, woferne sic in dem Gebiete jener politischen Behörde I. Instanz gelegen sind, für welche der Umschlag-bogen Formular E angefertigt wird, in alphabetischer Reihenfolge in die zweite Spalte desselben einzutragen und in der ersten Spalte dieses Bogens mit laufenden Nummern zu bezeichnen, welche zugleich in der Ecke rechts oben der ersten Seite jedes der Formulare A bis D anzumerken sind. Die Gemeindetheile solcher Gemeinden, die in dem Sprengel mehr als einer Matrikenstelle gleichen Bekenntnisses gelegen sind, sind nur mit dem Namen der Ortsgemeinde zu bezeichnen, zu welcher sie gehören, aber die Bezeichnung „Theil" dnznzn-fügcn. Es empfiehlt sich, die Spalten 1 und 2 des Umschlagbogens in Voraus, und zwar auf einer größeren Anzahl von Exemplaren auf einmal ausznfüllen, beziehungsweise für solche Matrikenstellen, zu deren Sprengel eine größere Anzahl von Gemeinden gehört, mit dem entsprechenden Vordrnck zu versehen. § 29. Zu jeder einzelnen in Spalte 2 des Formulares E angeführten Gemeinde, beziehungsweise zu jedem Gemeindetheile ist nach Maßgabe der letzten laufenden Nummer der Formnlarien A bis D die Anzahl der im Quartale verzeichneten Eheschließungen, Geborenen, Legitimationen und Gestorbenen einzutragen, wobei jedoch die Nachträge (Nr. 8, am Schlnße) demjenigen Quartale zuzuzählen sind, in welchem sie sich zugetragen haben; außerdem ist in Spalte 5 die Zahl der Todtgeborenen anzugeben, welche ans dem Formular A und in Spalte 8 die Zahl der gestorbenen Ortsfremden, welche aus dem Formular 1) auszuzählen sind. Sollte in einer Gemeinde, oder einem zur Matrikenstelle gehörigen Gemeindetheile während des Qnartales die eine oder andere Art von Standesfällen nicht vorgekommen sein, so entfällt die Einsendung der diesbezüglichen Liste und ist an Stelle der Zahl ein Querstrich in die betreffende Spalte des Formulares E einzntrage». Am Schlnße ist die Summe für die Spalten 3 bis 8 des Umschlagbogens Formular E zu ziehen. Sollte während des Quartals gar kein Standesfall vorgekommen sein, so ist ein Exemplar des Formulares E, welches in sämintlichen Spalten Querstriche enthält, als Fehlanzeige einzusenden. § 30. In jeden Umschlagbogen werden die Listen Formnlarien A bis 1) nach der durch die laufende Nummer der Gemeinden, beziehungsweise Gemeindetheile gegebenen Reihenfolge in der Weise eingelegt, dass für jede Gemeinde, beziehungsweise jeden Gemeindetheil, die Listen gleicher Art beisammen liegen. § 31. Die Absendung der so adjustierten Listen summt Uinschlagbogen an die zuständigen politischen Behörden I. Instanz hat pünktlich, und zwar: für das I. Quartal am 15. April, „ „ II. „ „ 15. Juli, „ „ III. „ „ 15. October und „ „ IV. „ „ 15. Jänner zu erfolgen und sind die Matrikenstellen verpflichtet, etwaige Bemängelungen falsch oder lückenhaft ausgefüllter Nachtveisungcn postwendend zu erledigen. § 32. Bei der Vorlage der Nachweisungen ist nachzusehen, ob der Vorrath an Formnlarien für das nächste Quartal ansreicht. Sollte dies nicht der Fall sein, so ist der Bedarf auf einem separaten Blatte, welches in den Umschlagbogen obenauf eingelegt wird, rechtzeitig anzumelden. Formulare: A. Liste der Eheschließungen. B. Liste der Geborenen. 6. Liste der Legitimierten. D. Liste der Gestorbenen. E. Umschlagbogen für die MntriKenstelle. 03 OS InS 03 O« OS h-l h-^ co CD INS LS B: S LS O: 3 LS 2: LS »: 25 32 LS O: O © © © © © o o o O o "rT « » 5 » ledig, verwitwet, getrennt iS Ir- 2 r-. 5 5 2 2.= ^ .£?■ <=r f «S rr ~rV s* © Z. " 3 iS §5 2' GT 32 « tz r» «V er f - I m tz n » r» f> ■5" ^ cH O' 32 ^ ^ o* iS » H L s 'S- O B S': 1 W CR -n» Q « V & O •n ® 12 M ^ " E 4C- Q S .8 ^ » S 8 02 n «u g I J Si (ihvL quii iimom 1iu£) u.unia iaq öllntzaiMahZ,uq ijimrtiiag 5! CC 51.00 >oo >oo CN >—I CO T—I H 10 H CO Tli ^ 00 «o ->iO r- 00 (M -4 » ^ CD >00 'rti O CO O -52 '*22 aqinat )3iji3)3ti 3imuuq30i illudati .conni qa aqt’ajg maina una quvijiaà Mhspnqaö qa yf*?S VO O VG> Ci H -O JO CO e- quujwuj Pnq-K 3iq ant 4jvlpjp(Z a Q 00 00 co CO o 28. December Ischl männlich ehelich lebend Bindcrmeister nein ~1864 1885* Formular (’. N n mr iiiid Sit) ber Matrikenstrlle : röm.-kath. Pfarramt Goisern. Politischer Bezirk: Gmunden. Liste ber burri) iinrij= Tcgili-fiir da» I. (Quartal Laufende Nr. Zeit der Eheschließung Geburts- Geschlecht Ortschaft, Gemeinde und politischer Bezirk, woselbst der Vater des 0 s è «j> ob männlich CJ o jzi c d o SS OSI L vQ. "'S 5 W Tag Monat Tag Monat Jahr ober weiblich legitimierten Kindes wohnt 1 2 3 4 5 « 7 8 9 l 43 5. Januar 21. October 1892 männlich Goisern 2 57 6. „ 7. Inni 1890 weiblich Ischl 3 21 21. » 4. Februar 1888 männlich Ebenfee 4 48 21. » 28. August 1881 weiblich I 5 49 29. » 1. Mai 1889 männlich Goisern Formular 1). Name l»ib Sit) ber Matrikenstelle: röm.-kath. Pfarramt Goisern. Politischer Bezirk Gmunden. Liste ber für da» I. (Quartal Lausende Nr. Wann gestorben Ortschaft, Ob Ob ledig Bei Rindern Sei Verheirateten: 05 j§ e 'S' c SS 22 =? Cl> vö d' A Z OS» y=v ö a w Monat ivo ber Sterbefall erfolgt ist männlich oder weiblich verheiratet verwitwet oder geschieden unter 6 Jahren: ob ehelich oder unehelich Zeitpunkt des Abschlusses der durch den Tod gelösten Ehe (Tag und Jahr) 1 2 3_ 4 5 «> 7 8 9_ 1 1 2. Januar Goisern männlich verheiratet 4. October 1865 2 2 5. ,, Rnfibach weiblich ledig unehelich — 3 3 8. » Wildpfad weiblich Witwe — — 4 4 9. „ Goisern männlich ? — ? 5 6 9. Goisern männlich verheiratet — 21. Sept. 1873 folgende Eheschließung »liierten des Jahres 1895. Ortsgcmeiudc, in welcher die Geburt »achgewicscn wurde: Goiscrn. Politischer Bezirk: Giiiunde». Berufszweig Berufsstellung Berufszweig Berufsstellung Anmerkung des Baters zur Zeit der Mutter zur Zeit der Geburt der Eheschließung des legitimierten Kindes 10 ii 12 1 13 14 Schuhmacher k- k. F j Dampfschifffahrt Ba Gehilfe irstwart Steuermann iter Wäsc ohne Tabaktr Landwirthschaft herin Beruf afikautin Atagd — Gestorbenen des Jahres 1895 Ortsgemeinde, in welcher die Nach-wcisuitfl erfolgt: Goiscrn. Politischer Bezirk: Gmunden. ' Berufs- Berufszweig i stellung «S> Ja Geburts- o S'» B w~ i i> DZ KZ <33 J3 Bei Kindern unter 15 Jahren: Berusszweig und Berufsstellung des Vaters bezw. der unehelichen Mutter Geburtstag und Jahr « m» >-i .O g o N gemeinde und politischer Bezirk IH s-» E &-Q § Todes- ursache öS So ■M& vD Q Sa O I 3 P=t <3 <3 <33^ o> no *3 r-» CL* E J3 & 10 1 11 12 JA 14 15 16 17 18 19 Civilingenieur 27. Nov. 1830 64 Chemnitz Sachsen fremd Lungen- entzüudg. ja Mutter: Dienstmagd Pfründnerin 24. Oct. 1892 18. März 1841 2 53 Goisern Budweis Bez. Budweis euch. citth. Gehirn- entzttudg. Typhus nein ja im Kran--kenhause ? ? ungefähr 1853 41 ? ? Schuss- wunde ja aufgefund. Leiche Bauer , 17. Febr. 1850 43 St. Agatha Gmunden euch. Magen- geschwür ja I^oriH utar K. Name iiiib Sitz der Matrikciistcllc: Politischer Bezirk, für welchen die röm.-kath. Pfarramt..................................................................... Nnchluetfiiniz erfolgt: Gmunden. Politischer Bezirk: Gmunden. Umschlagbogen der Matrilrenstelle. Wowogung der Wevötkornng im I. (Quartale dos Aal-ros IS95. u tu Zahl der E E s SS jO s 3 « Ortsgemeinden, für welche die Nachweisung erfolgt SS cn « 5 Z Geborenen Legitimierten Verstorbenen A n m e r tu n g im Ganzen darunter todt geboren im Ganzen darunter Orts- fremde l 2 3 4 5 6 7 8 9 1 Mauthern 8 16 3 2 15 2 — 2 Rothleiten 7 12 2 — 8 — — 3 Wurzbach (Theil) . . 4 8 — 1 3 — — Zusammen . . 19 36 5 3 26 2 VI. Anempfehlung der Lesebücher des hotholifchm Schulveremes. Die Centralleitung des katholischen Schulvereines für Oesterreich, Wien, I., Stefansplatz Nr. 6 hat sich unter dem 23. Februar 1895 anher gewendet, und unter gleichzeitiger Einsendung der ersten vier Theile eines Lesebuches für katholische Privatschulen, versehen mit der Approbation des hohen k. k. Mini-sterinins für C. u. II. um deren Prüfling und Anempfehlung angesncht. Nach einer eingehenden Durchsicht dieser Lehrbücher können dieselben unter lobender Anerkennung für den Privatunterricht auf das beste empfohlen werden. Der fünfte The il des Lesebuches befindet sich im Druck und dürfte aller Wahrscheinlichkeit nach schon im nächsten Schuljahre in Verwendung genommen werden können. VII. Diöcesan-Uachrichten. Investiert wurden: Herr Johann Tomanič, Kaplan in Jaring, auf die Pfarre St. Urban bei Pettau und Herr Josef Dekorti, Kaplan in Sachsenfeld, aus die Pfarre zur hl. Elisabeth in Laufen. Wicdcrangestcllt wurden als Kaplane die Herren Provisoren: Bartholomäus Stabuc in St. Urban bei Pettau und Josef Gunčer in Sachscnfeld. Ucbrrsrtjt wurden die Herren Kaplane: Matthäus Meznarič nach Jaring und Joses Janžekovič nach St. Ruprecht in Windischbücheln. In den dauernde» Ruhestand ist getreten Herr Franz Walter, Pfarrer in Reichenburg. In de» zeitlichen Dcfizientcnstand ist krankheitshalber getreten Herr Anton Štrakl, Kaplan in St. Ruprecht in W.-B. Gestorben sind: Titl. Herr Franz Ferenčak, F. B. geistlicher Rath, pensionierter Stadtpfnrrer und emeritierter Dechant in Rann, am 28. März im 75. und Herr Johan» Antolič, pensionierter Pfarrer von Maria Rcustift bei Pettau, am 20. April im 73. Lebensjahre. F. B. Lavanter Ordinariat in Marburg, am 25. April 1895. f Michsel, Fürstbischof. $nnt der St. üyrilluS-Buchdruckerci in Marburg.