Gesetz-Verordnungsblatt für bn« österreichisch - isterische Mlteiifmiö, bestehend au« der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsnnnnttelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. -- Jahrgang 1901. XXXII. Stüct. Mu «o tfl eben und versendet am 31. December 1901. 41. Kundmachung der f. k. küstenländischen Statthalterei vom 28. December 1901, Zt. 31635, womit die neue Wahlordnung für die Handels- und G ew erb ek ammer in Triest verlautbatt wird. Die mit dem Erlasse des k. k. Handelsministeriums vom 10. November 1868, Zl. 19297, genehmigte Wahlordnung wird gleichzeitig außer Kraft gesetzt. Der k. k. Statthalter: Gosfs m. p. Zahl der wirklichen Mitglieder. Sektionen. Handelssection. Ihre Einteilung I. Kategorie. II. Kategorie- III. Kategorie. Gewerbesection. Auf Grund des Gesetzes vom 29. Juni 1868, R.-G.-Bl. Nr. 85, betreffend die Organisirung der Handels- und Gewerbekammern, und des Gesetzes vom 30. Juui 1901, R.-G.-Bl. Nr. 103, wird für die Handels- und Gewerbekammer in Triest die folgende Wahlordnung festgesetzt: Wahlordnung für die Handels- und Gewerbekammer in Triest, genehmigt mit Erlass des k. k. Handelsministeriums vom 18. December 1901, 31. 4999 H. M. §• 1. Die Handels- und Gewerbekammer in Triest besteht aus 48 wirklichen Mitglieder», welche sich in drei Sectionen vertheileu, u. z.: I. in die Haudelssectiou mit 34 Mitgliedern II. „ Gewerbesection „ 8 „ III. „ maritime Section „ 6 „ §. 2. I. Die Handelssection besteht aus den Börse-Ditten, das sind jene zufolge Ernennung durch die Kammer, als Börse-Ditten in eine besondere Matrikel des Börse-Amtes eingetragenen Ditten, den übrigen Angehörigen des Handelsstandes, welche selbständig oder als offene Gesellschafter Handelsgeschäfte betreiben, sowie aus den Börse-Sensalen. Diese Section ist in 3 Wahlkategorien eingetheilt. 1. Die erste Kategorie umfasst die Repräsentanten der Börse-Ditten sowie jener Handels-Ditten, welche den Großhandel betreiben, und im Sinne des L, bez. II. Capitels des Gesetzes vom 25. October 1896, R.-G.-Bl. Nr. 220, eine Erwerbsteuer von 600 K jährlich oder mehr zu bezahlen habe». 2. Die zweite Kategorie umfasst die übrigen Angehörigen des Handclsstandes, welche eine solche jährliche Erwerbsteuer von weniger als 600 K, jedoch nicht weniger als 200 K, zu bezahlen haben, sowie die der Zahlung einer Erwerbsteuer unterworfenen Börse-Sensale. 3. Die dritte Kategorie umfasst die Wähler, welche eine solche jährliche Erwerbsteuer von weniger als 200 K und nicht weniger als 50 K z» zahlen haben. Die erste dieser drei Kategorien wählt 20, die zweite 10 und die dritte 4 Mitglieder. II. Die Gewerbesection umfasst Jene, welche ein Gewerbe oder Handwerk betreiben, die approbirten Baumeister, Schiffsbauer, Architekten und Ingenieure und die übrigen Bauunternehmer. Diese Section ist in drei Kategorien getheilt. 1. Die erste Kategorie umfasst jene Wähler, welche im Sinne des I., bez. II. Capitels des Gesetzes vom 25. October 1896, R.-G.-Bl. Nr. 220, eine jährliche Erwerbsteuer von 600 K oder mehr zu zahlen haben. 2. Die zweite Kategorie umfasst die Wähler, welche eine solche jährliche Erwerbstener von weniger als 600 K, jedoch nicht weniger als 200 K zu bezahlen haben. 3. Die dritte Kategorie umfasst die Wähler, welche eine solche jährliche Erwerbsteuer von weniger als 200 K und nicht weniger als 50 K zu bezahlen haben. Die erste dieser drei Kategorien wählt vier, die beiden anderen Kategorien je zwei Mitglieder. III. Die maritime Section umfasst die Repräsentanten der Dampf- und Segelschiffahrts-Unternchmnngen und die Rheder, welche Eigcnthiimcr eines ganzen österreichischen Schiffes langer Fahrt oder der großen Sabotage sind, oder welche das Eigcnthum an wenigstens 150 Tonnen Brutto in mehreren österreichischen Schiffen langer Fahrt oder der großen Sabotage besitzen. Sie besteht ans einer einzigen Kategorie und wählt 6 Mitglieder. §. 3. Jeder Wähler wählt nur in der Section und Kategorie, welcher er angehört, und ist zur Abgabe von nur einer Stimme berechtigt. Die Personen, welche Handels-Unternehmungen, gewerbliche oder maritime Unternehmungen ans Actien als Vorsteher oder Directoren leiten, üben das Wahlrecht in jener Section und Kategorie aus, zu welcher das von ihnen geleitete Unternehmen gehört. Falls ein Wähler, welcher mehr als einer Kategorie angehört, nicht innerhalb 8 Tagen vom Zeitpunkte der Veröffentlichung der Wählerliste erklärt, in welcher Kategorie er zu wählen wünscht, wird ihn die Wahlcommission jener Kategorie zntheilen, welcher er, nach der höheren Steucclcistnng, angehört. Jede Kategorie wählt für sich aus ihrer Mitte die ihr zngewiesene Zahl wirklicher Mitglieder. Eine Cumnlirnng von Mandaten in derselben Person ist nicht zulässig. §• 4. Der Bezirk der Handels- und Gewerbekammer in Triest umfasst die Stadt und das Territorium. §■ 5. Wähler der wirklichen Mitglieder der Kammer sind: Jene Mitglieder des Handels- und Gewerbestandes, welche im Vollgemusse der bürgerlichen Rechte selbständig oder als offene Gesellschafter, sowie als Vorsteher oder Directoren von Handels- und Gewerbe-Unternehmungen auf Actien, mit dem Rechte der Firmazeichnung im Kammerbezirke ein Handelsgeschäft oder ein Gewerbe betreiben, wenn von der angemeldeten Ihre Eintheilung. I. ÄotCiiorie. II. Kategorie. III. Kategorie. Maritime Section. Bildung der Sektionen und Wahlkalcgorien. Kammcrbezirk. Wähler. WWbarkeil. Ausländer. Ausschliehung vom activc» und PassivcnWahlrechte. Ausübung des passlvcu Wahlrechtes. Abstimmung. Dauer de» Mandates. Erlöschen des Mandates. Substitution von Mandaten. Ergänzungswahl. Unternehmung ein (Steuerbetrug, der nicht geringer ist, als das im §. 2 festgesetzte Minimum, beziehungsweise überdies von den Börse-Ditten der Kanon von jährlich 100 K entrichtet wird; überdies sind Wähler die Börse-Sensale, welche die Erwerbstencr zahlen. Ferner sind Jene in der maritimen Section Wähler, welche die im §. 2, Punkt III,festgesetzten Erfordernisse besitzen. Diese werden einen Kanon von jährlich 60 K zahlen. Falls Frauen ober solche Personen, welche unter Tutel oder Cnratel stehen, sich im ausschließlichen Besitze einer Unternehmung befinden, lvird das Wahlrecht in ihrem Namen vom Leiter der Unternehmung ausgeübt. Wählbar zu wirklichen Mitgliedern der Kammer sind alle Jene, welche das 30. Lebensjahr vollendet haben, und welche wenigstens seit 3 Jahren die Erfordernisse für das active Wahlrecht besitzen, vorausgesetzt, dass sie ihr regelmäßiges Domicil innerhalb des Kannner-bezirkes haben. Zn wirklichen Mitgliedern können auch Nicht-Österreicher gewählt werden, wenn sie die übrigen Erfordernisse für das passive Wahlrecht besitzen; die Zahl der Nicht-Österreicher darf jedoch den dritten Thcil aller wirklichen Mitglieder der Kammer nicht übersteigen. Ausgeschlossen vom netitien und passiven Wahlrechte sind jene Personen, welche nach den bestehenden Gesetzen vom activcn und passiven Wahlrechte in der Gemeinde ausgeschlossen sind, abgesehen von der Staatsbürgerschaft, bezüglich welcher die Bestimmung des vorstehenden Absatzes Geltung hat. Bon der Wählbarkeit sind überdies jene Personen ausgeschlossen, welche in Concnrs verfallen sind, insolange sie nicht die Wiederbefähignng erlangt haben. (§§. 246 und 253 Concnrsordnnng vom 25. December 1868, R.-G.-Bl. Nr. 1 ex 1869.) §. 6. Die Wahl der wirklichen Mitglieder der Kammer geschieht durch directe Abstimmung. Die wirklichen Mitglieder werden ans 6 Jahre gewählt. Nach Ablauf von 3 Jahren tritt am 31. December von jeder Kategorie die Hälfte der Mitglieder, nach der Reihenfolge des Dienstalters ohne Rücksicht auf die Staatsbürgerschaft, ans, und wird die Kammer durch neue Wahlen ergänzt. Die austretcndcn Mitglieder sind wieder wählbar. Wenn während der dreijährigen Wahlperiode eine oder mehrere Mitgliederstellen in Erledigung kommen, so treten an deren Stelle Jene, welche bei der letzten Wahl in derselben Kategorie nach den Gewählten die meisten Stimmen erhalten haben. Die so eingctre-tenen Mitglieder bleiben in ihrer Stelle bis zur nächsten dreijährigen Wahlperiode. Falls, derjenige, welcher im Wege der Substitution einzutreten hätte, ein Ausländer wäre, und hierdurch die vorgeschriebene Zahl, der in der Kammer sitzenden ausländischen Mitglieder, überschritten würde, so wird spätestens innerhalb des Monates December des bezüglichen Jahres zu einer Ergänzungswahl geschritten, um die leergebliebcncn Stellen zu besetzen. Die so gewählten Mitglieder verbleiben in der Stelle bis zum Erlösche» des Mandates der bezüglichen ersetzten Mitglieder. Die Wahlcommission muss bei der Veröffentlichung solcher Ergänzungswahlen angeben, ob die zu Wählenden mit Rücksicht auf die Zahl der in der Kammer bereits sitzenden Ausländer, Ausländer sein dürfen, oder Österreicher sein müssen. §• 7. Zur Leitung und Durchführung der Wahlen wird von der k. k. Statthalterei eine Wahl commission bestellt. Ein vom Handelsminister ernannter Commissär hat den Vorsitz in der Wahlcommission. Diese besteht ans einem Gemeinderathe, ans 3 Vertretern der Kammer und ans einem Protokollführer. Die Vertreter der Kammer in der Wahlcommissioii werden aus der Mitte der Kammer selbst ansgewählt. Jur Falle der Auflösung der Kammer beruft die k. k. Statthalterei einige dem Handels-, Gelverbe- und maritimen Stande des Kanmierbezirkes angehörige Vertrauensmänner zur Theilnahme in die Wahlcommission. Alle Entscheidungen, welche der Wahlcommission ans Grund dieses Wahlreglements zustehen, werden von derselben mit Stimmenmehrheit endgiltig gefällt. Im Falle der Stimmengleichheit gibt der Präsident der Commission den Allsschlag. Die Commission hat ihren Sitz im Amte der Kammer. Die Auslagen der Wahlen fallen der Kammer selbst zur Last. Die Wahlcommission verfasst die Wählerlisten im Sinne der gegenwärtigen Wahlordnung auf Grund der amtlichen Register und legt dieselben, unter Festsetzung eines Tcr-niines von 14 Tagen, zur Anbringung der allfälligen Einsprüche öffentlich ans. Über die Einsprüche entscheidet die Wahlcommission und gibt ihre Entscheidung den reclamirenden Parteien bekannt. Hierauf verfasst dieselbe die richtiggestellte Wählerliste, fertigt für die Wähler die Legitimationskarteil aus und übersendet sie denselben mit den Wählerlisten und den Stimmzetteln, und ladet sie zur Wahl ein, unter Mittheilnng der Zahl und der Kategorie der zu wählenden Mitglieder, sowie des Tages, der Stunde und des Ortes der Wahlhandlung. Die Wählerlisten müssen die Namen der Wähler in 7 Wahlkategorien cingetheilt enthalten, unter Angabe der Staatsbürgerschaft, sowie unter Angabe der Zahl der Ausländer, welche bereits in der Kammer sitzen, und unter Anführung der wesentlichen Artikel des Wahlreglements. Die Wahlen der einzelnen Kategorien sind in angemessenen, von der Wahlcommission festzusetzenden Zwischenräumen, vorznnehmen. WaI>U°om»iission. Deren Bildung. Auflösung der Kammer. Entscheidungen. Sitz der Eommision Auslagen. Wählerlisten. Zufamiuenstelluu derselben. Einsprüche. Richtiggestellie Wählerliste. Ausfertigung de Legitimatious-fartcn und Stimmzettel. Art der Wahl. Porlofrciheit. Smitmiitm. Giltigkeit unge-tniicr Stimmzettel. Ausscheidung von AuSliinder» bis zur Zahl 16. Unterzeichnete Stimmzettel. §• 9. Die Wahl ist öffentlich und erfolgt nach dem Willen des Wählers entweder durch mündliche Abstimmung, oder durch persönliche Übergabe der ansgefüllten Stimmzettel an die Wahlcommission, oder durch Einsendung des, mit der Unterschrift des Wählers bestätigten Stimmzettels. §. 10. Die Versendung der Drucksorten (Legitimationskarten, Stimmzettel, Wahlknndmachnng), sowie aller Eingaben der Wahlberechtigten an die Wahlcommission, ist, falls durch die Post vermittelt, im Sinne des §. 22 des Gesetzes von 29. Juni 1868, R.-G.-Bl. Nr. 85, portofrei, wenn ans der Adresse der Beisatz enthalten ist: In Wahlangelegenheiten der Handcls-und Gewerbekammer in Triest. §• U. Am festgesetzten und den Wählern bekanntgegebenen Tage und Orte schreitet die Wahlcommission zum Scrutinium. Unter den Wählbaren für die einzelnen Kategorien entscheidet die relative Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das, von einem Mitglicde der Wahlcommission gezogene, Los. Ans Stimmzetteln, welche Namen nicht wählbarer Personen, oder Namen in größerer oder geringerer Zahl, als zu wählen sind, enthalten, werden die, wählbaren Personen gegebenen Stimmen in der Ordnung, in welcher sie ausgeschrieben sind, und bis zur Erfüllung der Zahl der zu Wählenden, als giltig angesehen. Falls sich aus dem Scrutinium der Stimmzettel eine solche Gesammtzahl von Ausländern ergibt, dass diese, mit der Zahl der nicht aus der Kammer ansgeschiedenen Ausländer, den dritten Theil aller Mitglieder übersteigt, das ist, größer als 16 wäre, so scheidet die Wahlcommission unter den Neugewählten jene Zahl Ausländer ans, welche die höchste zulässige Ziffer 16 übersteigt. Sie wird diejenigen Ausländer auszuscheiden haben, welche mit Rücksicht auf die Zahl der Stimmenden in ihrer bezüglichen Kategorie verhältnismäßig die geringere Anzahl Stimmen erhalten haben. Im Falle der vergleichsweisen Gleichheit der Stimmen entscheidet das Los. Um die auf solche Art ausgeschiedenen Ausländer zu ersetzen, werden keineswegs jene Österreicher eintreten, welche in der betreffenden Kategorie nach ihnen die größte Stimmenanzahl erhalten hätten; vielmehr wird die Wahlcommission zur Ergänzung der, für jede einzelne Kategorie erforderlichen Mitglieder, zu neuen Wahlen schreiten, wobei die Wähler in den bezüglichen Kundmachungen aufmerksam zu machen sind, dass im betreffenden Falle nur österreichische Unterthanen gewählt werden können, und dass jede, einem Ausländer gegebene Stimme, ungiltig erklärt werden wird. Die Stimmzettel, welche mit der Unterschrift versehen überschickt werden, öffnet die Commission nach Schluss der Stimmabgabe. §• 12. Die Wahlcommission prüft die Giltigkeit der Wahlen, und macht das endgiltige Ergebnis des Wahlactes amtlich bekannt. Die gewählten Mitglieder werden von der, ans sie gefallenen Wahl, durch die Wahl-counnission verständigt. Wenn innerhalb 8 Tagen, gerechnet vom Tage der nachgewiesenen Zustellung, vom Gelvählten eine Erklärung, die Wahl anzunehmen, bei der Wahlcommission nicht einlangt, wird derjenige als gewählt angesehen, welcher nach ihm in derselben Kategorie die meisten Stimmen erhalten hat. Das Resultat der Wahlen, und zwar die Namen der Gewählten unter Angabe der Kategorien, in welche» sie gewählt wurden, wird von der Wahlcommission amtlich kundgemacht, und von derselben tut Wege der k. k. Statthaltern dem k. k. Handelsministerium mitgethcilt. §. 13. Übergangs-Bestimmung. §. 14. Prüfung und tuiibiiifidjiniß de SB tilgen. Annahme des Mandates. Verlast des Mandates wegen versiinmte Annahme. Substitution. Knndmachnng dei Die correspondirenden Mitglieder werden von der Kammer mit absoluter Stimmenmehrheit gewählt; es können auch, ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, außerhalb Triest wohnende, und nicht dem Stande der Handel- und Gewerbetreibenden angehörende Personen gewählt werden. Die Zahl derselben, der Zeitpunkt der Wahl, die Dauer ihrer Bestellung, sowie die Art der Wahl, sind im Sinne des §. 5 des Gesetzes vom 29. Jnni 1868, R.-G.-Bl. Nr. 85, der Kammer überlassen. Der Handelsminister bestimmt Tag und Stunde der Eröffnung und beziehungsweise Constituirung der neugewählten Kammer. Die Eröffnung erfolgt durch einen Bevollmächtigten des Handelsministers, welcher sodann den Vorsitz dem an Jahren ältesten Mitglied der Kammer übergibt. Nach Ablauf eines Trienniums nach der Constituirung der neugewählten Kammer, scheidet die Hälfte der Mitglieder in jeder einzelnen Kategorie durch Los aus, und wird die Kammer durch neue Wahlen ergänzt. Eorrespondirende Mitglieder. Eröffnung und Lonstitnirnng bei Kammer.