Verbrecht n und Vergehe», Mig für Eillums eiiM 8Irchklchk8 über Ahmen, Dalmatien, Galizien mit Krakau, Oesterreich nnter und ob -er Enns, Salzburg, Steiermark, Kärnthen, Kram, die Bukowina, Mähren, Schlehen, Tirol, Vorarlberg, Görz und Gradiška, Istrien und die Stadt Triest mit ihrem Gebiete, iw» der Justy-Mmifterinl-Cmnmil'ston gestellten Anträge. M l e n. Druck und Verlag der kaiserlich-königlichen Has- und S'taatsdruckerci. l867. mit MrnMchtigMlg der s Eiltlms eines Äechckhes über Verbrechen und Vergehen, gittig für mit Berücksichtigung der von der Justiz-Ministeriat-Commisston gestellten Anträge. Minen, Dalmatien, Galizien mit Krakau, Oesterreich nnter und ob der Enns, Salzburg, Steiermark, Körnchen, Krain, die Bukowina, Möhren, Schlehen, Tirol, Vorarlberg, Görz und Gradiška, Istrien und die Stadt Triest mit ihrem Gebiete, < ,5 tv ' Wien. Druck und Vertag der kailertich-königtichen Hof- und Staatsdruckerei. 1867. II Seite XIV. Titel. Mißbrauch der Amtsgewalt und Geschenkannahme in Amtssachen, Bestechung und Beschädigung durch fahrlässige Verletzung der Amtspflichten (KZ. 177—183) 4S—51 XV. Titel. Strafbare Handlungen wider die Religion (KZ. 184—18S) 51—52 XVI. Titel. Rothzucht, Schändung, Verführung zur Unzucht, Blutschande, Unzucht zwischen Seitenverwandten oder Verschwägerten, öffent¬ liche Verletzungen der Sittlichkeit, Kuppelei, zweifache Ehe, gesetzwidrige Ehe und Ehebruch (KK. 190—203)- .... 53—55 XVII. Titel. Strafbare Handlungen gegen das Recht auf Ehre (KZ. 204—217) 55—59 XVIII. Titel. Brandstiftung und andere gemeingefährliche Handlungen in Beziehung auf Leben und Eigenthum (KK. 218—222) 59—60 XIX. Titel. Strafbare Tödtungen und andere Verletzungen der körperlichen Sicherheit und Gesundheit (223—246) 60—66 XX. Titel. Menschenraub, Entführung, widerrechtliche Gefangenhaltung oder Beraubung der persönlichen Freiheit und Sclaverei (KK. 247—254) . 66—67 XXI. Titel. Raub, Erpressung und gefährliche Drohungen (KK. 255—264) . 67—70 XXII. Titel. Diebstahl (KZ. 265—270) , .70—73 XXIII. Titel. Unterschlagung (KK. 271—273) 73—74 XXIV. Titel. Strafbarer Betrug, betrügerischer Bankerott, betrügerische Beeinträchtigung von Personenrechten und arglistige Täuschung (KK. 274—280) 74—77 XXV. Titel. Vorsätzliche Beschädigungen fremden Eigenthumes und fahrlässiger Bankerott (KZ. 281—284) . 77—78 XXVI. Titel. Nichtverhinderung von Verbrechen, Hehlerei, Begünstigung von Verbrechen und Vergehen; strafbare Befreiung eines Gefan¬ genen (KZ. 285—289) 78—80 Ueberstchts-Tabelle der Strafsätze. Entwurf eines Strasgelehes über Verbrechen und Vergehen vom. giltig für Böhmen, Dalmatien, Galizien mit Krakan, Oesterreich unter und ob der Enns, Salzburg, Steiermark, Kärnthen, Kram, die Bukowina, Mähren, Schlesien, Tirol, Vorarlberg, Görz und Gradiška, Istrien und die Stadt Triest mit ihrem Gebiete, mit Berücksichtigung der von der Justiz - Ministerial - Commission gestellten Anträge. Wir Iran) Joseph der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich; König von Hungarn und Böhmen, Dalmatien, Kroatien, Slavonien, Galizien, Lodomerien und Jllirien, König von Jerusalem rc.; Erzherzog von Oesterreich; Großherzog von Toscana und Krakau; Herzog von Lothringen, von Salzburg, Steyer, Kärnthen, Krain und der Bukowina; Großfürst von Siebenbürgen; Markgraf von Mähren; Herzog von Ober- und Nieder-Schlesien, von Modena, Parma, Piacenza und Guastalla, von Auschwitz und Zator, von Löschen, Friaul, Ragusa und Zara; gefürsteter Graf von Habsburg, von Tirol, von Kyburg, Görz und Gradiška; Fürst von Trient und Brixen; Markgraf von Ober- und Nieder-Lausiß und in Istrien; Graf von Hohenembs, Feldkirch, Bregenz, Sonnenberg rc.; Herr von Triest, von Cattaro und auf der windischen Mark; Großwoiwod der Woiwodschaft Serbien rc. rc. finden mit Zustimmung beider Häuser Unseres Reichsrathes für die in der Ueberschrift genannten Königreiche und Länder zu verordnen, wie folgt: Art. I. (Art. I.') Vom 1..18 . . angefangen hat in den in der Ueberschrift genannten Königreichen und Ländern das nachfolgende Strafgesetz über Verbrechen und Vergehen als all- *) Anmerkung. Die in den Klammern (. . . . ) beigefügten Zahlen weisen auf die Titel, Artikel des Einführungsgesetzes und Paragraphe des Strafgesetzes hin, unter welchen die einschlägigen Stellen in dem vom Sections-Chef Hye vorgelegten gedruckten Entwürfe eines voll¬ ständigen neuen Strafgesetzes über Verbrechen und Vergehen vom Mai 1863 vorkommen. Dadurch ist zugleich auf die Motivirung aller einzelnen, im vorstehenden Gesetzentwürfe borgeschlagenen Bestimmungen hingewiesen, insoferne dieselben mit den im Hye'schen Entwürfe vorkommenden Anträgen übereinstimmen, da in Betreff der letzteren die Begrün¬ dung paragraphenweise in fortlaufender Zahlenordnung in der zu seinem 1 4 und gerichtlichen Kuratelen, und dessen Untauglichkeit zur Ueber- nahme eines dieser Aemter nach sich zu ziehen habe, das vormund¬ schaftliche Gericht in jedem einzelnen Falle nur nach seinem Er¬ messen zn entscheiden haben soll. Jm Z. 768, Z. 3 des mehrgedachten Gesetzbuches ist das Wort „Kerkerstrasc" durch die Worte „Zuchthaus- oder Gesang- nißstrase" zu ersetzen. Art. VIII. (Z. 72, Z. 1 und 3.) Welchen Einfluß eine strafrechtliche Verurtheilung auf die Mitgliedschaft am Reichsrathe und an den Landtagen, sowie auf das Wahlrecht und die Wählbarkeit bezüglich dieser Ver- tretnngskörper habe, bestimmen die hierüber bestehenden Ge¬ setze *). Art. IX. (8- 75.) Dagegen werden die in anderen Gesetzen und sonstigen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen, wornach wegen gewisser strafbarer Handlungen oder wegen Verurtheilung zn bestimmten Strafen verschiedene nachtheilige Folgen einzutreten haben, dahin abgeändert, daß diese Folgen von jetzt ab nur mehr mit einer wirklichen Schuldigerklärung und blos dann, wenn der Schuldige entweder zur Todesstrafe oder zu Zuchthaus- oder Arrest-Strafe verurtheilt wird, verbunden und in soweit dadurch die Fähigkeit zur Zeugenschaft oder zur Verwendung als Ge¬ richtszeuge oder Sachverständiger, oder was immer für andere gesetzliche Befähigungen verloren gehen oder beschränkt werden sollen, diese Unfähigkeiten auf die im H. 68 des gegenwärtigen Gesetzes bezeichnete Dauer eingeschränkt werden sollen. Art. X. (Art. III und Z. 81.) Die Bestimmungen des Preßgesetzes vom 17. December 1862, Nr. 6 des Reichs-Gesetz-Blattes, haben aufrecht zu blei¬ ben, in soweit nicht in dem gegenwärtigen Gesetze etwas hievon Abweichendes angeordnet wird. Die in den HZ. 35 und 38 desselben vorkommenden Worte: „Fünfjährige Kerkerstrafe" sind durch die Worte: „vierjährige Zuchthaus- oder Gesängnißftrafe" zu ersetzen. ') Anmerkung. Die Commission hat zugleich beschlossen, ihre Meinung über den im obigen Art. VIII. enthaltenen Fragepunet gegenüber dem hohen Gesammtministerium Seiner Majestät dahin auszusprechen, daß es dringlich sei, wenn nicht noch früher, doch mindestens gleichzeitig mit dem gegenwärtigen Strafgesetze im verfassungsmäßigen Wege auch die einschlägigen Bestimmungen der ReichSverfafsung sowie sänunt- licher Landesverfassungen der Länder des engeren Reichsrathes — unter namentlicher Aufhebung der vielerörterten Bestimmung lit. a des Z. 17 und beziehungsweise Z. 18 der sämmtlichen Landtags-Wahlordnungen (s. hierüber insbesondere die österreichische Gerichtszeitung, Jahrgang 1864, Nr. 49) — derart abzuändern, daß das Wahlrecht und die Wählbarkeit zum Reichsrathe und zu den Landtagen, beziehungsweise die Bestiui- mungen über den Verlust derselben wegen einer strafbaren Handlung in voller llebereiiistinimung mit der hier unten im A. 67, Z. 1 des vorlie¬ genden Strafgesetz-Entwurfes iu Beziehung auf die Gemeindevertretungen vorgesehenen Disposition geregelt werde - daß ferner diese neuen Ver fassungsbestimmungen rückwirkend auch auf alle bereits vor Einführung des neuen Gesetzes ergangenen Strafurtheile angewendet und daß die im nachfolgenden Art. XIV. vorgeschlagene Bestimmung in gleicher Weise auch auf die dießfälligen Abänderungen unserer Verfassungs-Institutionen ausgedehnt werden möge. 5 In Betreff der Verwendung der nach dem Preßgesetze für verfallen erklärten Cautionsbeträge und der zur Vernichtung be¬ stimmten Gegenstände sind in Zukunft die in den HZ. 38 und 36 des gegenwärtigen Gesetzes gegebenen Vorschriften in Anwen¬ dung zu bringen. Art. XI. (Art. IV.) Alle in diesem Gesetze vorkommenden Geldbeträge sind in österreichischer Währung zu verstehen und dabei kein Unterschied zwischen klingender Münze und dem derselben gesetzlich gleichge¬ stellten Papiergelde zu machen. Es ist daher auch in allen Fällen, in welchen es nach diesem Strafgesetze auf die Bestimmung des Werthes einer Sache an¬ kommt, die Schätzung nach einem bestimmten Betrage dieser Währung vorzunehmen, hierbei aber, in soweit es sich blos um die strafrechtlichen Folgen einer solchen Werthbestimmung handelt, jedesmal nur der ordentliche und gemeine Preis (HZ. 304—306 a. b. G. B.), welchen die Sache zur Zeit der in Beziehung auf die¬ selbe begangenen strafbaren Handlung hatte, zu Grunde zu legen. Art. XII. (Art. V.) Rücksichtlich aller in diesem Gesetze vorkommenden Zeit¬ bestimmungen ist das Jahr und der Monat nach dem Kalender, eine Woche zu 7 Tagen und ein Tag zu 24 Stunden zu rechnen. Art. XIII. (Art. VII.) Dieses Gesetz hat auch aus alle beim Eintritte seiner Wirk¬ samkeit noch anhängigen Strafprocesse, sowie auf alle vor dem bezeichneten Tage begangenen strafbaren Handlungen in soferne Anwendung zu finden, als dieselben nach dem gegenwärtigen Gesetze keiner strengeren Behandlung, als nach den bisherigen Gesetzen unterliegen. Art. XIV. (Art. VIII.) Dieses Gesetz soll aber auch auf die vor dem Anfänge seiner Wirksamkeit rechtskräftig Verurtheilten in soweit zurückwirken, daß den zur schweren Kerkerstrafe Verurtheilten die mit dieser Strafe nach Z. 16 des bisherigen Strafgesetzes verbundenen „Eisen an den Füßen" nicht mehr anzulegen, die bereits ange¬ legten sofort abzunehmen sind, und daß die Vollziehung jeder zuerkannten Züchtigung mit Stock- oder Ruthenstreichen zu ent¬ fallen hat, ohne daß dafür ein Ersatz durch eine andere Strafe oder Verschärfung eintreten darf. Die bereits rechtskräftig zuerkannten Verschärfungen der Freiheitsstrafen durch Fasten, hartes Lager, Einzelnhaft, Dunkel¬ zelle und Landesverweisung sind nach Maßgabe der bisherigen gesetzlichen Bestimmungen in Vollzug zu setzen. Dagegen dürfen von jenem Zeitpuncte angefangen gegen Sträflinge, sowie gegen Untersnchungsgefangene keine anderen, als die im Z. 49 des gegenwärtigen Gesetzes bestimmten Dis- ciplinarstrafen mehr in Anwendung gebracht, und auch diese nur in dem daselbst bestimmten Grade und Umfange in Vollzug ge¬ setzt werden. Art. XV. (Art. VIII.) Die in den HZ. 40—48 und 31—33 dieses Gesetzes an¬ geordneten Bestimmungen über den Vollzug der Freiheitsstrafen 6 sind auch auf die bereits rechtskräftig zu den Strafen des schweren oder des einfachen Kerkers, des strengen oder des ein¬ fachen Arrestes Verurtheilten in soferne anzuwendcn, als ihnen die dadurch im Verhältnisse zu den bisherigen Vorschriften fest¬ gesetzten Milderungen der Freiheitsstrafen auf Grundlage ihrer Strafurtheile nach diesem Gesetze znkommen würden. Hiebei hat aber die Beschränkung emzutreten, daß die wegen eines Verbrechens, welches nunmehr mit Zuchthausstrafe bedroht ist, Verurtheilteu, und zwar auch in dem Falle, wenn ihr Verbrechen mit anderen strafbaren Handlungen zusammen¬ traf, ihre weitere Strafe im Zuchthanse; diejenigen aber, welche wegen eines anderen Verbrechens, wenn auch im Zusammen¬ treffen mit Vergehen und Uebertretungen verurtheilt worden waren, dieselbe im Gefängnisse abbüßen sollen. Art. XVI. (Ari. ix.) In soweit nach Maßgabe der bisher bestandenen Gesetze und Verordnungen auch mit solchen früher geschöpften Urtheilen oder Beschlüssen über ein Strafverfahren, wodurch der Beschul¬ digte nicht für schuldig erklärt wurde, dennoch nachtheilige ge¬ setzliche Folgen verknüpft waren, haben dieselben mit dem Ein¬ tritte der Wirksamkeit dieses Gesetzes gänzlich zu entfallen. Aber auch die mit früher geschöpften Strafurtheilen ver¬ bundenen nachtheiligen Folgen haben aufzuhören, in soferne dieselben vermöge dieser Urtheile nach dem gegenwärtigen Gesetze gar nicht eintreten würden, oder doch, sei es mit dem Ende der Strafe oder nach der längsten möglich gewesenen Dauer solcher Folgen (Z. 68) schon erloschen wären. Will sich ein früher Verurtheilter darüber, daß ihm derlei nachtheilige Folgen seiner Verurtheilung nicht mehr ankleben, ein Amtszeugniß verschaffen, so steht ihm frei, um Ausfertigung desselben bei demjenigen Gerichte, welches über den Straffall in erster Instanz erkannt hat, oder welches an die Stelle desselben getreten ist; wenn es ihm von diesem verweigert wird, bei dem vorgesetzten Oberlandesgerichte; und wenn es auch von diesem nicht gewährt wird, bei dem obersten Gerichtshöfe anzusuchen. Strafgesetz über Verbrechen und Vergehen. Allgemeiner Theil. I. Atel. (I. Titel.) Von strafbaren Handlungen. 8. 1. ls. 2.) Bedingungen der Strafbarkeit einer Handlung. Eine Handlung kann nur dann, wenn sie schon vor deren Verübung durch ein Gesetz oder durch die gehörig kundgemachte Anordnung einer hierzu berechtigten Behörde ausdrücklich als strafbar erklärt worden ist, als solche angesehen, und darf nur mit derjenigen Strafe belegt werden, welche gegen dieselbe auf die bezeichnete Art im Voraus festgesetzt wurde. H. 2. (Z. 1 und Art. VI., Z. 6 des Einführungs-Gesetzes.) Umfang dieses Strafgesetzes. Alle im gegenwärtigen Gesetze für strafbar erklärten Hand¬ lungen sind, in soserne sie nicht als Verbrechen bezeichnet werden, als Vergehen zu behandeln. Der Ausdruck: „strafbare Handlung", sowie der Ausdruck: „That" umschließt auch Unterlassungen, in soserne die in diesem Gesetze zum Thatbestande der einzelnen Verbrechen und Vergehen geforderten Merkmale auch in bloßen Unterlassungen enthalten sein können. n. Titel. (I. Titel.) Von den diesem Strafgesetze unterworfenen Personen. * Z- 3. (8- 4.) Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes: Wird eine in dem gegenwärtigen Gesetze für strafbar er- 1. in Betreff der in den Ländern, für welche es Giltig- klärte Handlung in einem derjenigen Länder des österreichischen keit hat, von wem immer; Kaiserstaates, für welche dasselbe Geltung hat, begangen, so ist der Schuldige, er mag ein Inländer oder Ausländer sein, nach diesem Gesetze zu behandeln. Z. 4. (A. s.) 2. in Ansehung der außer dem Umkreise dieser Länder: Wenn eine solche Handlung außer dem Umkreise der im n) von einem denselben angehörigen Inländer; vorigen Paragraphe erwähnten Länder von einem Inländer, welcher einem dieser Länder angehört, begangen wird, so ist diese Handlung ebenfalls nach dem gegenwärtigen Gesetze zu beurtheilen. 8 Der Schuldige darf jedoch außer den Fällen, wenn es sich um die Verbrechen des Hochverrates (ß. 103), des Staats- verrathes (Z. 107) oder um eines der in den ßß. 159 und 161 bezeichneten Verbrechen der Fälschung in Beziehung aus öster¬ reichisches Geld oder österreichische öffentliche Creditspapiere han¬ delt, keiner strengeren Bestrafung unterzogen werden, als welche nach dem Gesetze des Ortes, wo die strafbare Handlung begangen wurde, eiuzutreten gehabt hätte. ß. 5. M- 7-n.) K) von Inländern, die einem Lande angehören, wo Zst außer dem Umkreise der im ß. 3 bezeichneten Länder dieses Gesetz nicht gilt; von einem Inländer, der keinem derselben angehört, eine in diesem Gesetze vorgesehene strafbare Handlung begangen worden, so findet bei seiner Betretung in diesen Ländern eine Untersuchung und Bestrafung nur dann statt, wenn es sich um eines der in dem vorhergehenden Paragraphe bezeichneten Verbrechen handelt. Außerdem bleibt es der Regierung dieser Länder überlassen, die Betretung des Beschuldigten dem Strafgerichte des Ortes der begangenen Thal, im Falle aber die strafbare Handlung im Auslande verübt wurde, dem Gerichte des Heimatsortes des Beschuldigten anzuzeigen, und auf Verlangen dieser Gerichte auch den Beschuldigten selbst dahin abzuliesern. Wird die angebotene Ablieferung verweigert, so steht es der Regierung frei, die Untersuchung und Bestrafung durch die Gerichte dieser Länder vornehmen zu lassen. Die letztere darf jedoch niemals strenger ausfallen, als welche nach dem Gesetze des Ortes, wo die strafbare Handlung begangen wurde, einzutreten gehabt hätte. Z. 6. GZ. 7-11.) o) von Ausländern begangenen Verbrechen und Ver- Die im vorhergehenden Paragraphe festgesetzten Bestim- gehen. mungen sind auch in dem Falle anzuwenden, wenn ein Ausländer außer dem Umkreise der Länder, für welche dieses Gesetz gilt, eine in dem letzteren als Verbrechen oder Vergehen bezeichnete Hand¬ lung begangen hat, und in diesen Ländern betreten wird, in so¬ weit nicht Staatsverträge etwas Abweichendes anordnen. H. 7. (§. 9, zweiter Satz.) Aufschub der Ablieferung. Eine Ablieferung desjenigen, welcher in den Ländern, in denen dieses Gesetz gilt, noch einer Strafe unterliegt, an ein anderes Land, darf nicht vor völliger Abbüßung derselben in Ausführung gebracht werden. 8. (Z. 13.) Richtauslieserung der Inländer an das Ausland. Inländer dürfen zum Zwecke einer strafrechtlichen Ver¬ folgung oder eines Strafvollzuges niemals an einen fremden Staat ausgeliefert werden. §. 9. (Z. 14.) Nichtvollzug ausländischer Strafurtheile. Ein von einer ausländischen Behörde gefälltes Strafurtheil ist in denLandern, für welche dieses Gesetz gilt, nicht inNollzug zu setzen. tz. 10. (§. 12.) Einrechnung einer bereits erlittenen Strafe. Ist Jemand wegen eines Verbrechens oder Vergehens nach dem gegenwärtigen Gesetze zu strafen, und hat er in einem Laude, wo dieses Gesetz keine Geltung hat, für die nämliche strafbare Handlung bereits eine Strafe erlitten, so muß dieselbe in die zu verhängende Strafe eingerechnet werden (§. 87). 9 H. 14. (2. ^liilöÄ des Z. 18.) Einfluß der Unkenntmß und des Zrrthums in That- Sind bei dem Handelnden Unkenntniß oder Jrrthum in 10 Als unverschuldet ist die Ueberschreitung der Gränzen der gerechten Nothwehr dann anzusehen, wenn das Maß der nöthi- gen Abwehr blos in Folge des durch den Angriff herbeigeführten Mangels an Besonnenheit nicht eingehakten worden ist. 8. 17. (Z. 20.) Zurechnung mit Rücksicht auf das Alter. Die von Unmündigen begangenen strafbaren Handlungen unterliegen in der Regel der häuslichen Züchtigung, und nur in Ermanglung derselben der angemessenen Ahndung durch die Polizeibehörde. Wird aber von einem Unmündigen, welcher bereits das zehnte Lebensjahr zurückgelegt hat, eine im Gesetze als Ver¬ brechen erklärte Handlung begangen, so kann ihm dieselbe zwar nicht als Verbrechen zugerechnet werden, wohl aber hat das Strafgericht nach einem in Betreff solcher jugendlicher Personen durch die Strafproceßordnung zu regelnden Verfahren, dessen Anhaltung in einer öffentlichen Besserungsanstalt zu verfügen. Die Dauer der Anhaltung ist nach Maß der Reife und Einsicht des Schuldigen, nach der Schwere der von ihm begangenen Handlung und der Größe der sonst im Gesetze dagegen festge¬ setzten Strafe, jedoch niemals über das vollendete achtzehnte Lebensjahr hinaus zu bemessen. Hat die Anhaltung wenigstens sechs Monate gedauert und der Angehaltene Proben wirklicher Besserung gegeben, so kann das Strafgericht dessen bedingnißweise Entlassung aus der Bes¬ serungsanstalt für die noch übrige Zeit gegen Unterbringung bei einem Obsorger verfügen. tz. 18. (s. 23, Z. 1, 2, 3 und 5.) Thätcr und Theilnchmer (Anstifter und Gehilfen) eines Außer dem Thäter eines Verbrechens oder Vergehens sind Verbrechens oder Vergehens. desselben als Theilnehmer schuldig alle diejenigen, welche sich hierbei als Anstifter oder als Gehilfen betheiligen. Anstifter ist derjenige, welcher einen Anderen vorsätzlich durch Hervorrufung des Entschlusses zur Verübung der straf baren Handlung bestimmt. Als Gehilfe ist jeder anzusehen, der vorsätzlich die Aus¬ übung der strafbaren Handlung, in soweit er nicht als Thäter mitwirkt, auf was immer für eine Weise befördert oder erleich¬ tert, einen Anderen in dem Entschlüsse, das Verbrechen oder Ver¬ gehen zu verüben, bestärkt, oder ihm im Voraus seine bei oder nach der That zu leistende Hilfe zusichert. H. 19. (Z. 25, 2. ^lines.) Beurtheilung eines Verbrechens oder Vergehens in Haben sich bei der Verübung einer Handlung mehrere Per- Ansehung der verschiedenen, an deren Verübung be- sonen betheiligt, so ist der Beurtheilung, welches Verbrechen theiligten Personen. oder Vergehen denselben zur Last falle, die Handlung des Thäters zu Grund zu legen, in soferne es sich nicht um die hinsichtlich eines jeden Schuldigen abgesondert zu beurtheilende Zurechnung des Vorsatzes handelt. tz. 20. (s- 26.) Zurechnung der persönlichen Umstände: In einem solchen Falle sind die Umstände, welche die Straf- a) der Anschuldigung, der Straferhöhung oder Straf- barkeit der Handlung blos vermöge einer dem ächäter nach dessen erschwerung- persönlichen Verhältnissen obliegenden besonderen Pflicht bedin¬ gen, erhöhen oder erschweren, auch den übrigen Betheiligten zu¬ zurechnen , in soferne ihnen diese Umstände bei Verübung ihrer Handlung bekannt waren. 11 Treten Umstände der gedachten Art bei einem Theilnehmer ein, so sind dieselben den übrigen Betheiligten nicht zur Last zu legen, wohl aber ist in Ansehung dieses Theilnehmers die straf-' bare Handlung so zu beurtheilen, als ob die erwähnten Umstände auch bei dem Thäter stattfänden. Z. 21. (Z. 27.) b) der Entschuldigung, der Strafminderung oder Straf- Kann einem der mehreren an einem Verbrechen oder Ver- miiderung für einzelne Betheiligte. gehen Betheiligten die Handlung nnr vermöge eines bei ihm per¬ sönlich cintretenden Umstandes nicht als strafbar zugerechnet werden, oder wird durch einen solchen Umstand dessen Strafbar¬ keit aufgehoben, gemindert oder gemildert, so hat derselbe den übrigen Betheiligten nicht zu Gute zu kommen. 22. (A§. 35-38.) Benrtheilung der Strafbarkeit des Versuches. Z» Eni Verbrechen oder Vergehen ist nicht erforderlich, daß es vollbracht wurde. Auch derjenige, welcher die dafür erklärte Handlung nur versucht hat, ist des Verbrechens oder Vergehens fchnldig, sobald er den Vorsatz, es zu verüben, durch eine Handlung an den Tag gelegt hat, welche einen Anfang der Ausführung desselben ent¬ hält, die Vollbringung des Verbrechens oder Vergehens aber nur wegen Unvermögenheit, wegen Dazwischenkunft eines fremden Hindernisses, oder durch Zufall unterblieben ist. Z. 23. (AZ. 86-88.) Gleichstellung des Versuches eiuer strafbaren Handlung Es sind daher alle von dem Gesetze in Betreff eines Verbre¬ nnt deren Vollbringung. chens oder Vergehens gegebenen Bestimmungen, in soweit nicht insbesondere etwas Abweichendes angeordnet wird, auch auf den Versuch desselben anzuwenden und es hat namentlich bei den¬ jenigen strafbaren Handlungen, bei welchen die Entscheidung, ob sie Verbrechen oder nur Vergehen sind, oder die Anwendung eines höheren Strassatzes von einem bestimmten Betrage oder Werthe abhängt, keinen Unterschied zu machen, ob die strafbare Handlung rücksichtlich dieses höheren Betrages oderWerthes voll¬ bracht oder nur versucht worden ist. Z. 24. (Z. 36, I> und A.38, ä.) Versuch der Anstiftung zu einem Verbrechen oder Wer einen Anderen zur Verübung eines Verbrechens oder Vergehen. Vergehens zu bestimmen suchte, ohne daß dieses- sich hierzu bewe¬ gen ließ, oder ohne daß derselbe, obgleich er die Verübung der strafbaren Handlung zusicherte, mit deren Ausführung auch nur begonnen hat, ist schuldig des strafbaren Versuches der Anstif¬ tung zu dem Verbrechen oder Vergehen und, in soweit nicht in einzelnen Fällen etwas Abweichendes angeordnet wird, so zu be¬ handeln, als ob er dieses selbst zu verüben versucht hätte. H. 28. (88- 2S und 40-42.) Bedingungen des Strafloswerdens des Versuches in nachstehenden Fällen müssen, damit durch die freiwillige besonderen Fällen. Abstehung von der Vollbringung einer strafbaren Handlung der Versuch straflos werde, noch die folgenden Bedingungen hinzu¬ treten: u) Der Versuch der bereits begonnenen Hilfeleistung zum Ver¬ brechen oder Vergehen eines Anderen wird nur dann straflos, wenn der Gehilfe nicht blos von der Vollbringung seiner eigenen That freiwillig absteht, sondern durch seine Tätig¬ keit auch die Vollbringung der strafbaren Handlung des Anderen, bei welcher er sich betheiligt, hintan hält. 2* 12 b) Für denjenigen, welcher einem Anderen im Voraus seine erst nach verübtem Verbrechen oder Vergehen zu leistende Hilfe zugesichert hat, tritt Straflosigkeit nur ein, wenn er diese Zusicherung noch vor dem Beginne der strafbaren Handlung des Anderen ernstlich und unzweifelhaft widerruft. v) Der Versuch der Anstiftung eines Anderen zu einem Ver¬ brechen oder Vergehen eines Anderen hört erst dann ans, strafbar zu sein, wenn der Anstifter seinen ernstlichenWillen, daß das Verbrechen oder Vergehen unterbleibe, dem Ande¬ ren in unzweifelhafter Weise bekannt gibt, noch bevor die Obrigkeit von seinem Anstiftungsversuche Kenntniß er¬ langt hat. Z. 26. (§. 39.) Beginn der Strafbarkeit bei Verbrechen und Vergehen, Bei Verbrechen und Vergehen, die durch den Inhalt von die durch den Inhalt von Druckwerken (Druckschriften) Druckwerken (Druckschriften) begangen werden, beginnt die begangen werden. Strafbarkeit derHandlung für den Verfasser, Uebersetzer, Heraus¬ geber, Redacteur und Verleger mit der Uebergabe des zu ver¬ vielfältigenden Werkes zur Drucklegung, für die übrigen Schuldi¬ gen aber mit dem Anfänge ihrer Mitwirkung. ß. 27. lss-30 und 32.) Zusammentreffen mehrerer strafbaren Handlungen: Hat Jemand eine und dieselbe strafgesetzliche Bestimmung s) durch Wiederholung; durch mehrere Thaten, für welche er noch nicht bestraft wurde, verletzt, so ist Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen durch Wiederholung anzunehmen, wenn nicht diese mehreren Thaten als Fortsetzung einer und der nämlichen strafbaren Hand¬ lung erscheinen. Bei strafbaren Handlungen, durch welche Bermögensver- letzungen geschehen, ist deßhalb allein, weil sie an mehreren Gegenständen, oder zwar an demselben, aber verschiedenen Per¬ sonen gehörigen Gegenstände begangen werden, noch kein Zusam¬ mentreffen von mehreren strafbaren Handlungen anzunehmen. ß. 28. (s-33.) Besondere Vorschrift für die Wiederholung und Zu- Bei Diebstählen aber sind die mehreren noch nicht bestraften sammenrechnung mehrerer Diebstähle, Unterschlagungen, Diebstahlsthaten oder Diebstahlsangriffe desselben Schuldigen Betrügereien, vorsätzlicher Beschädigungen fremden Eigen- durch Zusammenrechnung der Beträge oder Werthe des Gestoh- thums und Hehlereien. lenen oder zu stehlen Versuchten als Eine Gesammtthat zu be¬ handeln. Diese Zusammenrechnung hat sowohl in der Beziehung, als es sich um die Eignung der Gesammtthat zum Verbrechen, als um die Anwendung eines höheren Strafsatzes auf dieselbe han¬ delt, zu geschehen und es macht keinen Unterschied, ob die ver¬ schiedenen Diebstähle oder Diebstahlsangriffe unter einen und denselben oder unter mehrere Paragraphe, unter den nämlichen oder unter verschiedene Absätze eines Paragraphen fallen. Es hat daher diejenige Vorschrift des Gesetzes, vermöge welcher die Eignung eines Diebstahls zum Verbrechen zum Theile von einem bestimmten Betrage oder Werthe des Gestoh¬ lenen und zum Theile noch von dem Eintreffen eines anderen Um¬ standes abhängt, auch dann in Anwendung zu kommen, wenn sich dieser höhere Betrag nur durch Zusammenrechnung mehrerer solcher Diebstähle oder Diebstahlsangriffe ergibt, welche unter verschiedene Absätze jener Gesetzesvorschrift fallen. 13 Selbstständige (Haupt-) Strafen der Verbrechen und Selbstständige oder Hanptstrafen der Verbrechen sind: 14 oder sonst zu besorgender Nachtheile für seine Gesundheit nicht ausführbar erscheint. tz. 36. (Z. ss.) Berechnung der Strafdauer nach dem Verhältnisse der Hat ein Sträfling bereits ununterbrochen sechs Monate Ein- Einzelnhast zur gemeinschaftlichen Strafhaft. zelnhaft verbüßt, so ist die über diese Frist hinaus in der Einzeln¬ haft zugebrachte Zeit bei Berechnung der abgebüßten Strafe so anzusehen, daß je zwei in Einzelnhaft zugebrachte Tage, Wochen, Monate oder Jahre gleich drei Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren gemeinschaftlicher Strafhaft zu gelten haben. Hiebei ist aber jeder von dem Sträfling, wenn auch nur theilweise mit anderen Häftlingen zugebrachte Straftag nicht als in Einzelnhaft abgebüßt in Rechnung zu bringen. tz. 36. (Z. 54.) Vollzugsbestimmungen der Einzelnhaft. Während der Einzelnhaft hat jeder Sträfling täglich wenig¬ stens zwei Besuche in einem Zwischenräume von nicht weniger als sechs Stunden und in der Dauer von wenigstens je fünf Minuten zu empfangen. In soferne diese Besuche nicht von Seite seiner Angehöri¬ gen (tz. 43), der Seelsorger, Lehrer, Gewerbsmeister, Aerzte oder der von der Behörde insbesondere hierzu ermächtigten Mit¬ glieder solcher Vereine stattfinden, welche sich die Obsorge oder Besserung von Sträflingen zum Zwecke setzen, sind dieselben von den sonst zur Obhut über die Strafanstalten bestellten Personen zu machen. Besuche von Personen, die nicht zu den Angestellten der Strafanstalt gehören, oder eine Oberaufsicht über dieselben zu führen haben, noch sonst im öffentlichen Interesse die Ermächti¬ gung zum Eintritte in dieselbe erhalten, dürfen bei einem einzel¬ nen Sträfling niemals länger als eine halbe Stunde dauern. Besuche solcher Personen kann sich überdieß jeder in Einzelnhast befindliche Sträfling verbitten. ß. 37. (s- 53.) Jedem Sträfling ist in der Einzelnhaft die Gelegenheit zur ununterbrochenen angemessenen Beschäftigung während dersel¬ ben zu verschaffen. In soweit derselbe nicht von den im Z. 44 erwähnten Ar¬ beiten enthoben ist W.47 und 48 ), hat er ebenfalls ein bestimm¬ tes Ausmaß der ihm vorgezeichneten Arbeiten zu verrichten. ' Jedem solchen Sträfling ist unter den entsprechenden Vo r- sichten das Brennen vonLicht in den Morgen- und Abendstunden , das Lesen von angemessenen sowohl periodischen als anderen Druckschriften, und der Gebrauch von Schreibmaterialien zu ge¬ statten. ß. 38. (88- 49 und 66.) Sonderung der Räumlichkeiten für die verschiedenen Die Räumlichkeiten für die Abbüßung der verschiedenen Arten von Freiheitsstrafen. Arten von Freiheitsstrafen sind von einander zu so ndern. Z. 39. (ss- 59 und 66.) Abbüßung von Freiheitsstrafen in den Gefangenhäusern Zuchthaus- und Gefängnißstrasen von höchstens einjähriger der Gerichte. Dauer, wie auch alle Freiheitsstrafen für Vergehen können in dem Gefangenhause eines Gerichtes abgebüßt werden. Auch in den gerichtlichen Gesangenhäusern ist die im Z. 38 bestimmte Sonderung mit deutlicher Bezeichnung durchzufuhren. 13 H. 40. (Zs- 45, 49 und 66.) Gemeinsame Bestimmungen für alle Arten von Frei- Die zur Verwahrung von Sträflingen bestimmten Räum- heitsstrafen in Betreff: lichkeiten müssen so beschaffen sein, daß jedem Sträfling die auf- s) der Beschaffenheit der Verwohruugs-Ra'umlichkeitcn; rechte und volle Bewegung des Körpers möglich und in dem Maße, als es zur Gesundheit erforderlich ist, Licht, Luft, Wärme und Schutz gegen Feuchtigkeit gewährt werde. Z. 41. (Zs- 46, 49 und 66.) L) derNahrung und sonstigen körperlichen Verpflegung; Alle Sträflinge haben eine gesunde und zureichende Nah¬ rung, sowie die zur Bewahrung der Gesundheit und Reinlichkeit nöthige Kleidung und Wäsche zu erhalten (Z. 46). Es ist ihnen zur Lagerstätte ein Strohsack mit Leintuch, ein mit Stroh gefüllter Kopspolster und eine der Jahreszeit ange¬ messene Decke zu reichen und darin der zur Gesundheit und Rein¬ lichkeit erforderliche Wechsel vorzunehmen. — Sie sollen täglich wenigstens durch eine Stunde sich in freier Luft ergehen können, und es ist ihnen in Fällen der Erkrankung ärztliche Hilfe, sowie die von dem Arzte angeordnete entsprechende Kost und sonstige Behandlung zu verschaffen. ß. 42. (Zs- 50 und 66.) o) der Absonderung der Sträflinge von einander nach Bei der Vertheilung der zur gemeinschaftlichen Haft und zu bestimmten Rücksichten; derselben Art von Freiheitsstrafe verurtheilten Sträflinge in die verschiedenen Räumlichkeiten einer Strafanstalt W. 38 und 39) ist nicht blos auf die unbedingte Scheidung der Personen männlichen von jenen weiblichen Geschlechtes, sondern auch auf die Sonderung je nach Verschiedenheit des Alters, der größeren oder geringeren Verderbtheit, der Bildungsstufe und der sonsti¬ gen persönlichen Verhältnisse der Sträflinge Bedacht zu nehmen. ß. 43. (ss- 51 und 66.) ll) des Verkehrs mit anderen Personen; Von ihren Angehörigen und überhaupt von Personen, die nicht zur Verwaltung der Strafanstalt gehören, dürfen Sträf¬ linge nur mit Erlaubniß des Vorstehers und im Beisein einer Aufsichtsperson derselben zeitweilig Besuche empfangen. Auch der briefliche Verkehr derSträflinge mit anderen Per¬ sonen unterliegt der besonderen Bewilligung und Einsicht des Vorstehers der Strafanstalt. Dasselbe gilt in der Regel auch von de» Eingaben der Sträflinge an öffentliche Behörden. Das Abfassen und Schreiben von Eingaben an höhere Justiz- und insbesondere an die zur Oberleitung der Strafanstalt beru¬ fenen Behörden darf keinem Sträfling verweigert werden, und es sind derlei Eingaben von dem Vorsteher der Strafanstalt auch dann abzusenden, wenn sie ihm verschlossen überreicht werden. ß. 44. (ss- 47 und 66.) e) Beschäftigung. Die zu einer Freiheitsstrafe verurtheilten Personen sollen, in soferne sie nicht davon enthoben sind (D. 47 und 48), zu häus¬ lichen Dienstverrichtungen und anderen Arbeiten angehalten wer¬ den, und außer den zur Erholung nöthigen Stunden niemals unbeschäftigt sein. Bei Zuweisung dieser Arbeiten ist die Arbeitsfähigkeit und die Bildungsstufe, sowie die bisherige Beschäftigungsweise der¬ selben zu berücksichtigen. 16 Das Maß und die Verwendung des aus dem Erlöse dieser Arbeiten den Sträflingen zukommcnden Ueberverdienstes wird durch besondere Verordnungen geregelt. ß. 48. (ss- 46 und 66.) f) des Unterrichtes und der Religionsübung. In soweit es bei den einzelnen Sträflingen nöthig erscheint, und vermöge der längeren Dauer der Strafe auch einen Erfolg verspricht, ist Vorsorge zu treffen, daß sie einen angemessenen Unterricht, insbesondere in ihrer Religion erhalten, wie auch einen bestimmten Erwerbszweig erlernen, oder nach Umständen in demselben weitere Ausbildung erlangen. Jeder Sträfling soll zeitweilig einem Gottesdienste seiner Confession beiwohnen, oder doch mit einem Seelsorger derselben verkehren können. Z. 46. (ZA. 46 und 66.) Nahrung und Bekleidung der Sträflinge je nach Ver- Als Nahrung ist den zum Zuchthaus und den zum Arrest schiedenheit der Freiheitsstrafen. verurtheilten Sträflingen täglich nebst warmer Suppe noch eine warme Speise, sowie mindestens ein Pfund Brot, und wöchent¬ lich zweimal Fleischbrühe mit wenigstens 6 Loth Fleisch im ge¬ kochten Zustande; den zum Gefängniß und den zur Einschließung Verurtheilten hingegen täglich zweimal eine warme Suppe und einmal noch eine warme Speise, sowie mindestens ein Pfund Brot, und dreimal in der Woche Fleischbrühe mit Fleisch in dem eben¬ erwähnten Ausmaße zu reichen. Zuchthaussträflinge erhalten eine besondere und gleichför¬ mige Sträflingskleidung und die im H. 41 bezeichnete Lagerstätte; — die zu einer anderen Freiheitsstrafe verurtheilten Personen können sich aber ihrer eigenen Kleider und ihres eigenen Bettzeu¬ ges bedienen. Der Gebrauch der eigenen Leibwäsche und Fußbekleidung ist auch den Zuchthaussträflingen gestattet. Z. 47. (HZ. 49 und 66.) Erleichterungen bei der Gefängniß- und Ein- Die zum Gefängniß oder zur Einschließungsstrase Verur- schließungsstrake im Gegensätze der Strafe des Zucht- theilten dürfen sich auf ihre eigenen oder ihrer Angehörigen Kosten, Hauses und des Arrestes. und unter den entsprechenden Beschränkungen und Vorsichten eine bessere, als die ihnen von der Anstalt gereichte Nahrung und den mäßigen Genuß geistiger Getränke, sowie des Schnupf- und Rauchtabaks, des letzteren jedoch nur während des Aufent¬ haltes in freier Luft verschaffen. Unter den gleichen Voraussetzungen ist ihnen, selbst wenn sie sich nicht in Einzelnhaft befinden (Z. 37), das Lesen von an¬ gemessenen, sowohl periodischen als anderen Druckschriften, der Gebrauch von Schreibmaterialien und das Brennen von Licht in den Morgen- und Abendstunden zu erlauben. Sie sind auf ihr Ansuchen von häuslichen Dienstverrich¬ tungen und anderen Arbeiten zu entheben, und es soll ihnen wenigstens zweimal des Tages durch je eine Stunde der Aufent¬ halt in freier Luft gestattet werden. Z. 48. (AZ. 48 und 66.) Ausnahmsweise Zugestehung einzelner Erleichterungen Einzelne der im vorhergehenden Paragraphe erwähnten Er¬ der Gefängniß- und Einschließungs-Strafe auch an die leichterungen können ausnahmsweise auch solchen Sträflingen, zum Zuchthaus oder zum Arrest Verurtheilten. Welche zumZuchthausoderzumArrestverurtheiltsind, mitBerück- 17 Disciplinarstrafeii. Dauer der Freiheitsstrafen. sichtigung ihrer gewohnten Lebensweise nnd ihrer Bildungsstufe zngestonden werden , wenn sie sich derselben durch ihr Wohlver- hnlten in der Strafanstalt würdig machen. 49. (ZZ. 57 und 69.) Wenn sich die zu was immer für einer Art von Freiheits¬ strafen Vernrtheilten wahrend ihrer Strafe gegen die bestehenden Ordnungsvorschriften vergehen oder sich einer strafbaren Hand¬ lung schuldig machen, welche von dem Gesetze nicht als Verbre¬ chen erklärt ist, so können, in soferne Ermahnungen, Verweise nnd die übrigen in den Vorschriften für Gefangenhäuser vor¬ gesehenen leichteren Ahndungen von Ordnungsvergehen nicht genügend erscheinen, nachbezeichnete Disciplinarstrafen gegen sie in Anwendung gebracht werden: 1. Vorübergehende Entziehung einiger oder selbst aller der¬ jenigen Erleichterungen, von welchen im letzten Absätze des Z. 37 und in den W. 47 und 48 Erwähnung geschieht, sowie der nach H. 43 gestatteten Besuche der Angehörigen. 2. Fasten, welches in Beschränkung auf Wasser, Brot und warme Suppe oder blos auf Wasser und Brot zu bestehen hat, aber wöchentlich nicht öfter als zweimal und niemals an zwei unmittelbar auf einander folgenden Tagen in Anwendung kom¬ men darf. 3. Hartes Lager auf bloßen Brettern, welches ebenfalls nur zweimal in der Woche und nicht an unmittelbar auf einan¬ der folgenden Tagen anzuwenden ist. 4. Einsame Abschließung, die jedoch als Disciplinarstrafe ununterbrochen niemals länger als höchstens durch 30 Tage, sodann erst wieder nach einer mindestens ebenso langen Unterbrechung, als die einsame Abschließung dauerte, und im Ganzen nicht über 3 Monate in demselben Jahre, sowie niemals durch mehr als ein Viertel der ganzen Strafdauer Platz greifen und nur nach den im F. 36 gegebenen Borschriften in Vollzug gesetzt werden soll. 8. Absperrung in dunkler Zelle, mit Ausschluß des Ver¬ kehrs mit anderen Personen, welche jedoch ununterbrochen nie¬ mals über 48 Stunden, dann erst wieder nach einem Zwischen¬ räume von 14 Tagen stattfinden darf. 6. Fesselung,welche nur bei besonders widerspänstigem,gewalt- thätigem oder Andere aufreizendem Benehmen, sowie wegen Ver¬ such oder Vorbereitungen zur Flucht in Anwendung kommen kann. Dieselbe besteht entweder blos in Anlegung von Ketten mit¬ telst Hand- oder auch Fußschellen, oder zugleich in Anschließung an die Wand oder an den Fußboden mittelst einer mindestens 6 Schuh langen Kette. Wegen Verbrechen, deren sich ein Sträfling während der Dauer einer Strafe schuldig macht , hat die Behandlung nach den allgemeinen Gesetzen einzutreten. H. 30. (Zs. 58 und 68.) Zur Zuchthaus- oder Gefängnißstrafe kann der Verbrecher entweder auf sein ganzes Leben oder auf bestimmte Zeit, in letz¬ terem Falle aber nicht auf mehr als 20 Jahre und niemals auf weniger als einen Monat verurtheilt werden. Die längste Dauer der anderen zwei Freiheitsstrafen wird auf zwei Jahre, die kürzeste auf 24 Stunden festgesetzt. 3 1 8 Z. 61. lsZ 60, 61 und 64.) Bedingnißweise Entlassung der Sträflinge aus der Für den zu einer zeitlichen Freiheitsstrafe Vernrtheilten, Strafanstalt. der wenigstens schon zwei Drittheile der ihm zuerkannten Gesammt- Strafzcit (W. 80—83) abgebüßt hat, ist auf sein Ansuchen die bedingnißweise (H. 83) Abkürzung der Strafhaft und die Entlassung aus der Strafanstalt für den Rest der Strafzeit durch die Gnade des Kaisers in Vorschlag zu bringen, wenn er s) wenigstens schon zwei Jahre in gemeinsamer Haft, oder 16 Monate in Einzelnhaft zugebracht hat, und b) nach der Art seines Verhaltens in der Strafanstalt hin¬ reichende Beruhigung gewährt, daß er sich außerhalb der¬ selben dem Gesetze gemäß benehmen werde, und wenn o) in dem Falle, als er sich seinen Unterhalt selbst verdienen muß, vermöge seiner Erwerbsfähigkeit, seiner in der Strafe bezeigten Arbeitsamkeit, Nüchternheit und Sparsamkeit zu erwarten ist, daß er sich ehrlich fortbringcn werde. ß. 82. M. 62 und 80.) Stellung unter Polizeiaufsicht der bedingt Entlassenen. Jeder auf solche Weise aus der Strafanstalt Entlassene ist während der Dauer dieser Entlassung unter besondere polizei¬ liche Aussicht zu stellen (W. 89 und 60). 83. (Z. 63.) Widerruf der bedingnißweisen Entlassung. Wenn ein bedingnißweise aus der Stasanstalt Entlassener sich während der Dauer dieser Entlassung schlecht beträgt, oder einer der ihm durch die Stellung unterPolizeiaufsicht auferlegten Verpflichtungen (Z. 60) entgegenhandelt, so kann er ohne weiters verhaftet, und unabhängig von dem deßhalb etwa gegen ihn nach den Strafgesetzen einzuleitendcn Verfahren, unter Widerruf der Erlassung der Strafhaft, zur Abbüßung des zur Zeit seiner Ent¬ lassung aus der Strafanstalt übrig gebliebenen Restes der ihm ursprünglich zuerkannten Strafe wieder in der Strafhaft ange¬ halten werden. 8- 34. ls- 70.) Größe der Geldstrafe. Zur Geldstrafe darf eine Berurtheilung mit einziger Aus nähme des im Z. 89, lit. u) vorausgesetzten Falles nicht auf mehr als fünfhundert und niemals ans weniger als Einen Gulden stattfinden. Z. 86. (Z. 84.) Verwendung der Geldstrafen. Geldstrafen sind dem zu begründenden Fonde zur Unter¬ stützung dürftiger Sträflinge bei ihrer Entlassung aus der Straf¬ haft, insbesondere zum Zweck ihrer Unterbringung in einem ehr¬ lichen Erwerbe zuzuwcisen. 86. lss- 76 und 84.) Rebenstrafen der Verbrechen und Vergehen: Nebst der Hauptstrafe kann der Richter bei Verbrechen und l. Unschädlichmachung, Verfall, Vernichtung oder Zer- Vergehen auch auf folgende Ncbenstrafen erkennen, wenn die störung von Gegenständen. nachstehend für die Anwendung derselben vorgezcichneten Bedin¬ gungen zutreffen: l. Auf die Unschädlichmachung und nach Umständen selbst auf den Verfall, die Vernichtung oder Zerstörung der Gegen¬ stände, welche durch die strafbare Handlung hervorgebracht oder zur Verübung derselben gebraucht worden sind, in soferne derlei Gegenstände nach ihrer eigentlichen Bestimmung zu einem rechts¬ widrigen Zwecke dienen. 19 Ebenso kann auf den Verfall des Lohnes oder Geschenkes erkannt werden, durch dessen Verabreichung oder Anbietung eine strafbare Handlung begangen oder bezweckt wurde. Wegen Verwendung der in Verfall erklärten Gegenstände gilt in der Regel das Nämliche, was im vorhergehenden Para-- graphe über die Geldstrafen verfügt ist. Wird aber von dem Strafgerichte dem durch die strafbare Handlung Beschädigten ein bestimmter Entschädigungsbetrag zu¬ erkannt, so sind die in Verfall erklärten und namentlich auch die zur Unschädlichmachung, zur Vernichtung oder Zerstörung be¬ stimmten Gegenstände, in soweit weder sittliche noch polizeiliche Bedenken entgegenstehen, auf Verlangen des Beschädigten vor Allem zu seiner Entschädigung zu verwenden, und können zu diesem Behufs ihm auch ganz oder theilweise in dem durch das erkennende Gericht festzusetzenden Werthe als Eigenthum überlassen werden. Z. 67. (ZZ. 77 und 82.) 2. Zeitliche Einstellung oder Verlust des Befugnisses zur 2. Auf die zeitliche Einstellung des Befugnisses zur Aus- Ausübung gewisser Beschäftigungen. Übung ärztlicher, technischer oder überhaupt solcher Beschäfti¬ gungen, wozu der Nachweis besonderer Kenntnisse oder Fertig¬ keiten erforderlich ist, wenn Jemand durch die strafbare Hand¬ lung einen solchen Mangel an diesen Kenntnissen oder Fertig¬ keiten an den Tag gelegt hat, daß es gefährlich erschiene, ihm die weitere Ausübung dieser Beschäftigung zu gestatten. Diese Einstellung hat so lange zu dauern, bis er die An¬ eignung der erforderlichen Kenntnisse oder Fertigkeiten bei der zuständigen Behörde nachgewiesen hat. Hat aber Jemand ein solches Befugniß oder eine solche Beschäftigung vorsätzlich zur Begehung einer strafbaren Hand¬ lung mißbraucht, so kann der Richter auf Einstellung ihrer Ausübung, und im Wiederholungsfälle selbst auf Untersagung der Ausübung dieser Berechtigung für immer erkennen. Juwieferne wegen einer strafbaren Handlung die Ent¬ ziehung einer Gewerbsberechtigung durch die Gewerbsbehörde verfügt werden könne, wird durch die Gewerbeordnung be¬ stimmt. Z. 88. (Z. 79.) S. Abschaffung aus einem Orte, Bezirke oder Lande 3. Auf die Abschaffung aus einem Orte, Bezirke oder oder aus sämmtlichen Ländern des österreichischen Lande, welche entweder für immer oder nur für bestimmte Zeit, aber niemals rücksichtlich desjenigen Ortes, Bezirkes oder Lan¬ des, welchem der Verurtheilte vermöge seiner Zuständigkeit augehört, oder aus fammtlichenLändern des österreichischen Kaiser¬ staates, welche aber niemals anders, als auf lebenslang, und nur gegen Ausländer ausgesprochen werden darf. Auf dieselbe kann aber nur dann erkannt werden, wenn das weitere Verbleiben des Schuldigen in einem bestimmten Orte, Bezirke, Lande oder im österreichischen Kaiferstaate für die öffentliche Sicherheit oder Sittlichkeit gefährlich erscheinen würde. Z. 69. (s. so.) 4. Die Stellung unter Polizeiaufsicht, auf welche von dem erkennenden Gerichte höchstens in der Dauer von vier Jahren und nur gegen solche eines Verbrechens oder Vergehens schuldige Personen erkannt werden kann, welche sich durch Wiederholung 3" Kaiserstaates. 4. Stellung unter Polizeiaufsicht. 20 Nachsicht der Stellung unter Polizeiaufsicht. Ständige Strafvollzugs-Commission. von strafbaren Handlungen wider fremdes Eigenthnm oder gegen die öffentliche Sittlichkeit oder durch wiederholte Gewalt- lhätigkeiteu gegen andere Personen besonders gefährlich bezeigt haben. DerBeginn der Polizeiaufsicht ist außer dem im 32 vor¬ gesehenen Falle erst von dem Ende der Strafzeit, d. i. von dem Ende der abgebüßten Strafhaft oder vom Ende derjenigen Zeit an zu rechnen, für welche der Berurtheilte bedingnißweise ent¬ lassen wurde.— 8. 60. ts- 8v.) Durch die Stellung unter Polizeiaufsicht darf derjenige, über welchen sie verfügt wird, in seiner Freiheit aus keine andere Weise beirrt werden, als es die nachfolgenden Bestimmungen gestatten. Die Aufsichtsbehörde kann ihm den Aufenthalt in einzelnen Orten oder Bezirken, sowie den Besuch bestimmter Räumlich¬ keiten gänzlich untersagen, oder auch einen bestimmten Ort zum Aufenthalte anweisen, und zur Pflicht machen, diesen oder den von ihm selbst gewählten Aufenthaltsort nicht ohne Erlaubniß der Behörde zu verlassen. Es darf bei ihm auch ohne die sonst hierzu geforderten Bedingungen eine Haus- und Personsdurchsuchung vorgenommen werden. Aber auch diese Haus- und Personsdurchsuchung ist stets mit möglichster Schonung des zu Untersuchenden und derjenigen Personen, bei welchen er seinen Aufenthalt hat, und nur in sehr dringenden Fällen zur Nachtzeit vorzunehmen. 8- 61. Solchen Sträflingen, welche durch ein besonders gutes Verhalten, sei es nuu während der Strafe selbst, oder während ihrer bedingnißweisen Entlassung aus der Strafanstalt, oder während der Dauer der Stellung unter Polizeiaufsicht volle Beruhigung gewährt haben, daß die durch Urtheil gegen sie ver¬ hängte Stellung unter Polizeiaufsicht entbehrlich werde, kann dieselbe ganz oder theilweise nachgesehen werden. H. 62. (K8- 48 und 64.) Eine ständige Strafvollzugs-Commission hat zu erkennen: ») ob und in wie weit bei Sträflingen die Einzelnhaft nicht in Anwendung zu bringen, zu unterbrechen oder die unter¬ brochene wieder zu verhängen sei (H. 34). Wenn bei einem in Einzelnhaft befindlichen Sträf¬ linge die Unterbrechung derselben nach Anordnung des Arztes augenblicklich eingeleitet werden muß, so ist dieselbe von dem Vorsteher der Strafanstalt ohne weiters zu ver¬ fügen, und das Verfügte der Strafvollzugs-Commission be¬ kannt zu geben. Diese Commission hat ferner zu bestimmen, ob und in wie weit einzelnen Sträflingen b) die im ß. 48 vorgesehenen Erleichterungen zu gewähren seien; e) die bedingnißweise Entlassung aus der Strafanstalt nach Vorschrift des H. 31 in Vorschlag zu bringen, oder 21 6) nach Maßgabe des ß. 83 zu widerrufen, und e) die durch Nrtheil verhängte Stellung unter Polizeiaufsicht ganz oder theilweise zu erlassen sei (Z. 61). ß. 63. (AZ. 48 und 64.) Die ständige Strafvollzugs-Commission besteht aus dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes, in dessen Sprengel die Strafanstalt gelegen ist, als Vorsitzendem; dem Ober-Staats- anwalte (Generalprocurator) und einem Rathe dieses Ober¬ landesgerichtes; ferner aus dem Staatsanwalte und einem Rathe des am Orte befindlichen Gerichtshofes erster Instanz und einem Protokollführer. Rücksichtlich derjenigen Sträflinge, welche ihre Strafe in dem Gefangenhause eines Gerichtes abbüßcn (H. 39), hat über den unter lit. b) des H. 62 erwähnten Punkt eine aus dem Vor¬ steher des Gerichtshofes erster Instanz, in dessen Sprengel dieses gerichtliche Gefangenhaus liegt, dem Staatsanwalte bei eben diesem Gerichtshöfe und einem Rathe des letzteren bestehende ständige Commission zu entscheiden. Die Auswahl der zu diesen Commissionen zu berufenden Justizräthe steht dem Vorsteher desjenigen Gerichtshofes zu, aus dessen Mitte sie zu entnehmen sind. H. 64. (M 48 und 64.) Gegen die Erkenntnisse dieser Commission in den unter lit. s), b), ä) und e) des Z. 62 bezeichneten Punkten steht die Beschwerde an den Zustizminister offen, welcher darüber, nach Anhörung des Generalinspectors des Gefängnißwesens, endgiltig entscheidet. Ebenso sind die unter lit. e) des H. 62 erwähnten Vor¬ schläge unmittelbar an den Jnstizminister zu erstatten, welcher darüber den Generalinspector des Gefängnißwesens vernimmt, und sie entweder dem Kaiser zur allerhöchsten Entscheidung vor¬ legt, oder im eigenen Wirkungskreise endgiltig zurückweiset. 8- 63. (s- 71.) Insoweit zur Ausführung der in den vorstehenden 33 — 64 enthaltenen Gesetzesbestimmungen Vollzugsvor- schristen erforderlich sein werden, sind dieselben im Verordnungs- Wege zn erlassen und durch das Reichs-Gesetz-Blatt kuud zu machen. Kraft des Strafgesetzes ciutretende Folgen strafrccht- lich^Verurtheiluugcu: Wird Jemand zur Todes- oder zur Zuchthausstrafe ver- rr) mr Todes- oder zm- Znchthaus-Strafe; urtheilt, so verliert er, wenn er adelig war, den Adel und alle mit demselben verbundenen Titel und Ehrenrechte. Diese Folge erstreckt sich aber weder aus die ihm schon zur Zeit seiner Verurtheilung angetraute Gattin, noch auf seine mit dieser, wenngleich erst nach der Verurtheilung erzeugten Kinder. Z. 67. (ZA. 72-74.) 6) -UM Zuchthause oder zum Arreste; ' Wird Jemand zur Strafe des Zuchthauses oder des Arrestes in was immer für einer Dauer verurtheilt, so verliert er kraft des Gesetzes: 22 1. Die Mitgliedschaft bei Gemeindevertretungen und an¬ deren zur Besorgung öffentlicher Angelegenheiten berufenen Ver¬ tretungen. 2. Alle Staats- nnd anderen öffentlichen, daher auch alle Landes- nnd Gemeindeämter und Dienste, ferner die Advo- catur, das Notariat und die öffentliche Agentie. 3. Alle vom Staate verliehenen oder bestätigten Titel und Würden. 4. Für die Daner der Strafe das Wahlrecht und die Wählbarkeit zu den unter Zahl 1 erwähnten Vertretungen, sowie die Fähigkeit, eine der unter Zahl 2 und 3 genannten Berechti¬ gungen wieder zu erlangen. H. 68. (8. 73, litt. ».) Bei den zur Zuchthausstrase Verurtheilten haben die im H. 67 unter Zahl 4 bestimmten Folgen noch durch fünf, und bei den zum Arrest Verurtheilten noch durch zwei Jahre über das Ende der Strafzeit fortzudauern. Dem erkennenden Gerichte bleibt es überdieß Vorbehalten, in denjenigen Fällen, in welchen der Verurtheilte eine besonders verächtliche (niedrige oder boshafte) Gesinnung an den Tag gelegt hat, diesen Termin bei der Zuchthausstrafe bis auf zehn, und bei dem Arreste bis auf fünf Jahre zu verlängern. H. 69. (ZZ. 73 und 74.) v) zur Straft des Gefängnisses und der Einschließung; Wird Jemand zur Gesängniß- oder Einschließungsstrafe verurthcilt, so ist ihm während der Daner dieser Strašen die Ausübung der im Z. 67 unter Zahlen 1, 2 und 4 erwähnten Berechtigungen nnd der Gebrauch der unter Zahl 3 genannten Titel und Würden untersagt. Der gänzliche Verlust der unter Zahl 1, 2 und 3 erwähn¬ ten Berechtigungen, Titel oder Würden kann wider einen zur Gesängniß- oder zur Einschließungs-Strafe Verurtheilten nur von der hierzu berufenen Behörde ausgesprochen werden, wenn dießwegen der besonderen Natur der strafbaren Handlung, oder wegen der längeren Dauer der Freiheitsstrafe, zu welcher der Schuldige verurthcilt wurde, nöthig erscheint. Z. 70. (Z. 72, Z. 5.) (I) zu was immer für einer Freiheitsstrafe. Jedem zu was immer für einer Freiheitsstrafe Verurtheilten ist während der Dauer derselben das Tragen von in- und aus¬ ländischen Orden, Civil- nnd Militär-Ehrenzeichen untersagt. In wieferne er solcher Auszeichnungen durch eine strafbare Handlung gänzlich verlustig werde, oder von denselben nach ausgestandener Strafe wieder Gebrauch machen könne, hängt von den hierüber jeweilig bestehenden besonderen Bestimmungen ab. 8- 71. (8.85.) Beginn der Wirksamkeit der Strafurtheile. Ueber den Anfang und die Berechnung der Zeit der Strafe entscheidet die Strafproccßordnnng. Die anderen Folgen der Verurtheilung zu einer Strafe beginnen mit dem Eintritte der Rechtskraft des kundgemachten Strafurtheiles. H. 72. (§§. 80und83.) Besondere Bestimmungen über die Dauer der Folgen Bei den bedingnißweise aus der Strafanstalt Entlassenen, der Strafurtheile.. bleiben die in den 67—70 bezeichneten, sowie die nach anderen 23 g) bei den bedingnißweise aus der Strafanstalt gesetzlichen Vorschriften (Art. IV — IX des Einführungsge- Entlassenen; sttzes) mit ihrer Vernrtheilung verbundenen Folgen auch während der Dauer der bedingnißweisen Entlassung in Wirksamkeit. Wird über einen solchen Entlassenen nach Z. 83 neuerlich die Strafhast verfügt, fo haben die erwähnten Folgen durch die ganze Zeit fortzudauern, welche er wieder in derselben zuzubrin- - gen hat. In diesem Falle fängt die im H. 68 vorgesehene Frist erst vom Ende der neuerlichen Strafhaft zu laufen an; außerdem beginnt diese Frist bei bedingnißweise Entlassenen vom Ende der ihnen ursprünglich zuerkannten Strafzeit. . 8- 73. b) bei Sträflingen, die aus der Strafhaft entfliehen. Bei Sträflingen, die aus der Strafhaft entfliehen, haben die mit der strafrechtlichen Vernrtheilung verbundenen Folgen auch während der Unterbrechung der Strafhaft fortzudauern, und tritt der Anfangspunkt der im Z. 68 vorgesehenen Frist erst mit dem Ende der nach ihrer Wiedereinbringung fortgesetzten Freiheitsstrafe ein. V. Mel. (V. Titel.) Von der Zuerkennung und Bemessung der Strafen. §. 74. (AK. 86—88 und 94.) Erwägung der erschwerenden und mildernden Umstände. Bei Anwendung der im Gesetze auf ein Verbrechen oder Vergehen bestimmten Strafe find in Ansehung jeder Person, welche desselben für schuldig erklärt wird, die aus das Maß ihrer Schuld Einfluß nehmenden erschwerenden und mildernden Umstände sorgfältig in Erwägung zu ziehen. 8. 78. (8s. 95 und 98.) Allgemeiner Grundsatz für die Benrtheilung der grö- Die im Gesetze als Verbrechen oder Vergehen erklärte ßeren oder minderen Strafwürdigkeit einer strafbaren Handlung erscheint im Allgemeinen um jo strafwürdiger, je Handlung. größer der durch dieselbe hervorgebrachte Schade oder die damit verbundene Gefahr, oder je stärker oder bösartiger der rechts¬ widrige Wille oder die Fahrlässigkeit des Schuldigen ist. Z. 76. (ß. 95.) Aufzählung einzelner Daher ist die Strafwürdigkeit der Handlung um so größer u) erschwerender Umstände; u) je empfindlicher der Beschädigte nach seinen persönlichen Verhältnissen durch den Schaden getroffen wurde; b) je gefährlicher die strafbare Handlung durch die Mitwir¬ kung mehrerer Personen oder durch die angewendeten Mittel erscheint; e) je bedeutender und erfolgreicher die Mitwirkung des Einzel¬ nen bei einer von Mehreren begangenen strafbaren Hand¬ lung, je verderblicher und verführerischer hierbei sein Ein¬ fluß auf Andere, namentlich auf jugendliche und unverdor¬ bene Personen war; 93.) o) beim Eintritte einer Nebenstrafe; Die in den tztz. 36—39 bestimmten Nebenstrafen sind beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen dem Straf- urtheile selbst dann beizufügen, wenn und in so weit das Ge¬ richt auch nur wegen Einer derselben hierauf zu erkennen findet. 8. 83. (8 98, erstes Alinea und Z. 99 lit. s.) Einfluß des Alters unter 20 Zähren bei den mit Ist im Gesetze auf ein Verbrechen die Todes- oder eine Todes-oder einer lebenslangen Freiheitsstrafe bedrohten lebenslange Freiheitsstrafe verhängt, so ist gegen denjenigen Verbrechen. Schuldigen, welcher zur Zeit der Begehung dieses Verbrechens noch nicht das zwanzigste Lebensjahr znrückgelegt hat, statt der Todesstrafe Zuchthaus-, oder nach Maßgabe des tz. 90 Gefäng- nißstrafe von 12—20 Jahren, und statt der lebenslangen Frei¬ heitsstrafe die entsprechende zeitliche in der Dauer von 8 — 12 Jahren als die gesetzliche Strafe anzusehen. Außer diesem Falle kann der Richter die im Gesetze ange¬ drohte Todesstrafe wegen mildernder Umstände nicht in eine andere Strafart umwandeln; er hat jedoch sein im Rechtswege auf die Todesstrafe zu fällendes Urtheil nach Vorschrift derStraf- proceßordnung höheren Orts vorzulegen. Ebenso kann der Richter außer dem schon genannten Falle die im Gesetze auf ein Verbrechen verhängte lebenslange Frei¬ heitsstrafe nur in dem im tz. 91 vorgesehenen Kalle in eine zeitliche Freiheitsstrafe abändern. tz. 86. Abbüßung oou Freiheitsstrafen jugendlicher Personen Wenn jugendliche Personen, welche zur Zeit eines von in einer Besserungsanstalt. ihnen begangenen Verbrechens oder Vergehens zwar bereits das 14. Lebensjahr überschritten hatten, aber dennoch der vollen Einsicht in die Bedeutung ihres Verbrechens oder Vergehens er¬ mangelten, zu einer Freiheitsstrafe verurtheilt werden, die sich 27 nicht über ihr 18. Lebensjahr zu erstrecken hat, sa kann das Strafgericht zugleich aussprechen, daß sie ihre Strafe in einer öffentlichen Besserungsanstalt abzubüßen haben. Die Behandlung eines solchen Sträflings in der Besserungs¬ anstalt darf niemals strenger als diejenige sein, welche er nach der ihm znerkannten Freiheitsstrafe anzusprechen hätte. tz. 87. (s> 104.) Einrechnung: Ist in eine nach diesem Gesetze zu verhängende Strafe eine a) einer bereits erlittenen Strafe ; anderswo erlittene Strafe einzurechnen (tz. 10), so hat der Richter nicht blos die Beschaffenheit und das Maß der erlittenen Strafe, sondern auch die anderweitigen damit verknüpften Fol¬ gen sorgfältig zu berücksichtigen. Hiernach ist a) in dem Falle, wenn die strafbare Handlung im gegenwär¬ tigen Gesetze mit einer zeitlichen Freiheitsstrafe oder mit einer Geldstrafe bedroht ist, die Strafe zwar nach diesem Gesetze zu bemessen, jedoch zugleich auszusprechen, in wie weit dieselbe als durch die erlittene Strafe ganz oder theil- weise abgebüßt anzusehen sei. Ist b) aus das zu ahndende Verbrechen in diesem Gesetze eine lebenslange Freiheitsstrafe gesetzt, so kann der Richter auf dieselbe nur in so weit erkennen, als nicht deren Verwand¬ lung in die entsprechende zeitliche Freiheitsstrafe durch die Rücksicht auf die Empfindlichkeit der bereits erlittenen Strafe oder nach Maßgabe des 91 bedingt wird. Erscheint o) auf das zu bestrafende Verbrechen in diesem Gesetze die Todesstrafe verhängt, so ist statt derselben lebenslange Zuchthaus- oder nach Maßgabe des 90 Gefängnißstrafe als die für diesen Fall gesetzlich angedrohte Strafe anzu¬ sehen, und wie im Falle d) vorzugehen. tz. 88. ioi.) b) der Untersuchungshaft in die zu verhängende Strafe. Bei zeitlichen Freiheits- und bei Geldstrafen kann das er¬ kennende Gericht, nachdem es im Urtheile das Ausmaß der Strafe bestimmt hat, aussprechen, daß dieselbe durch die von dem Vernrtheilten ohne sein Verschulden erduldete Untersuchungs¬ haft als zu einem bestimmten Theile oder gänzlich abgebüßt an¬ zusehen sei. BeieinerFreiheitsstrafedarfjedochdieUntersuchungs- haft höchstens als Ersatz für einen gleichen Zeitabschnitt der Freiheitsstrafe angerechnet werden. tz. 89. (s. 99, litt, e und 102.) Umwandlung: Die Gerichte dürfen s) der Einschließungsstrafe in Geldstrafe oder ») in denjenigen Fällen, in Welchen gegen eine strafbare Hand- Ist der Geldstrafe in Einschließungsstrafe. lung schon im Gesetze selbst die Strafe der Einschließung verhängt ist, diese bei besonders rücksichtswürdigen Um¬ ständen und auf ein vor Fällung des Urtheils erfolgtes An¬ suchen des Angeklagten in eine dessen Nermögensumständen angemessene Geldstrafe abändern, welche aber niemals den Betrag von je fünfzig Gulden für einen Tag Freiheitsstrafe überschreiten kann; und umgekehrt b) in dem Falle, wenn die für eine strafbare Handlung im Ge¬ setze bestimmte Geldstrafe den Vermögensumständen oder 4' 28 dem Unterhaltserwerbe des Schuldigen für ihn und Angehörigen zum empfindlichen Abbruche gereichen würde dieselbe in die Strafe der Einschließung von je Einem Tage für fünf Gulden der Geldstrafe umwandeln. tz. 90. ls 99, IN. b.) Außerordentliche Milderung der geschlichen Strafe: Das Gericht kann die im Gesetze angedrohte Strafe des 1. durch Umwandlung der Zuchthaus- in Gefängniß-, Zuchthauses in Gefängniß, und jene des Arrestes in Einschlie- und der Arrest- in Einschließungsstrafe ; ßüng tion gleicher Dauer umwandeln, wenn es findet, daß iin einzelnen Falle die strafbare Handlung nicht aus verächtlicher Gesinnung hervorgegangen ist. tz. 91. G- ioo.) 2. durch Herabsetzung unter das Mindestausmaß der Stellt sich in einem einzelnen Falle die Strafbarkeit des gesetzlichen Strafe. Schuldigen als eine so ungewöhnlich geringe dar, daß auch die mindeste im Gesetze angedrohte Strafe zu dem Verschulden in einem auffallenden Mißverhältnisse stünde, so ist das erkennende Gericht befugt, die Strafe selbst unter das im Gesetze für die strafbare Handlung bestimmte Mindestausmaß herabzusetzen. Es darf jedoch s) Die im Gesetze auf lebenslang festgesetzte Zuchthaus- oder Gefängnißstrafe nicht unter vier Jahren, d) die zwischen 12—20 Jahren bestimmte Strafe nicht unter zwei Jahren; v) die mit wenigstens vier, aber nicht mehr als zwölf Jahren angedrohte Freiheitsstrafe nicht unter Ein Jahr; ll) die mit noch geringerem Ausmaße angeordnete Zuchthaus¬ oder Gefängnißstrafe niemals unter Einen Monat, — und e) die Strafe des Arrestes, sowie jene der Einschließung nie¬ mals unter 24 Stunden abkürzen. Erlöschungsarten der Strafe: s) Abbüßung der Strafe; b) Tod des Schuldigen; e) Begnadigung; VI. Titel. (VI. Titel.) Von der Erlöschung der Strafe. 8. 92. (Z. 107.) Jede Strafe erlischt in Folge ihrer Abbüßung, doch bleiben die nach den HH. 66 und 68 dieses Gesetzes oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften über die Dauer der Strafe hinausrei¬ chenden Folgen derselben nach Maßgabe dieser Gesetze aufrecht. ß. 93. l§-106.) Mit dem Tode des Schuldigen fällt nicht blos die Freiheits¬ strafe und jede weitere Verfolgung der strafbaren Handlung, sondern auch jeder weitere Vollzug der Geld- und der im Z. 36 bezeichneten Nebenstrafe, gleichwie des im Preßgesetze bestimmten Cautionsverfalles hinweg. H. 94. (s8 83 und 108.) Hat der Kaiser aus Gnade die Niederschlagung des straf¬ gerichtlichen Verfahrens wegen eines Verbrechens oder Verge¬ hens verfügt, so erlischt die Strafbarkeit desselben gänzlich. Wird durch die landesfürstliche Begnadigung die Nachsicht einer bereits rechtskräftig verhängten Strafe bewilligt, so hat es zwar von jedem weiteren Vollzüge der Hauptstrafe abzukom¬ men, und es erlöschen auch diejenigen Folgen des Strafurtheils, 29 deren Wirksamkeit auf die Dauer der Strafe beschränkt ist; die Nebenstrafen aber und die übrigen nachtheiligen Folgen der Verurtheilung erlöschen nur in soweit, als dieß in dem Be¬ gnadigungsacte ausdrücklich ausgesprochen wird. — Hiebei ist als Anfangspunkt der in den HZ. 89 und 68 bestimmten Kristen der Tag des Begnadigungsactes anzusehen. Z. 95. (K. 109. ns.) Wirkung der Verjährung. Mit dem Eintritte der Verjährung eines Verbrechens oder Vergehens, für welches rechtskräftig noch keine Strafe erkannt worden ist, erlöschen in der Regel alle strafrechtlichen Folgen desselben. Bei Verbrechen aber, worauf im Gesetze die Todesstrafe verhängt ist, erlischt durch Verjährung weder das Befugniß zur strafrechtlichen Verfolgung, noch die bereits erkannte Todes¬ strafe gänzlich; es ist aber statt der Todesstrafe Zuchthans- oder nach Maßgabe des Z. 90 Gefängnißstrafe in der Dauer von 12 bis 20 Jahren in Anwendung zu bringen. Ist rücksichtlich einer andern schon erkannten Strafe die Verjährung eingetreten, so hat es nur von dem Vollzüge der Hauptstrafe abzukommen, keineswegs aber entfallen dadurch auch die mit der Hauptstrafe verbundenen Nebenstrafen und die übrigen nachteiligen Folgen des Strafurtheils. In Beziehung auf das Aufhöreu derselben ist als Anfangspunct der in den M. L9 und 68 vorgesehenen Fristen der Zeitpunkt der beendig¬ ten Verjährung anzusehen. H. 102. (Z. 114.) Richtansdehnnng der strafrechtlichen Erlvschungsarten Die vorstehend .) Verletzung des kaiserliche Wappens, anderer Abzeichen Wer öffentlich (H. 108) das kaiserliche Wappen, Siegel der öffentlichen Gewalt, der Erlässe oder Kundmachungen oder andere Abzeichen der öffentlichen Gewalt, Erlässe oder Kund- öffentlicher Behörden. machungcn einer öffentlichen Behörde in der Absicht wegnimmt, zerstört, beschädigt, besudelt oder verunglimpft, um die öffent¬ liche Gewalt zu verspotten, zu verhöhnen oder zu beschimpfen, oder die Bekanntmachung oder Befolgung einer Anordnung zu verhindern, oder wer eine solche Handlung auch nur aus Muth- Willen begeht, macht sich eines Vergehens schuldig. Geschah die Handlung blos aus Muthwjllen, so ist die Strafe Einschließung von 3 Tagen bis zu einer Woche; wenn sie aber in einer der erwähnten Absichten verübt wurde, von einer Woche bis zu einem Monate. H. 134. (s. 143, lit. e.) Eröffnung amtlicher Siegel. Derjenige, welcher eigenmächtig ein amtliches Siegel, das zur Verschließung, Beschlagnahme oder Bezeichnung von Gegen¬ ständen angelegt worden ist, wegnimmt, erbricht oder beschädigt, oder den unter einem solchen Siegel befindlichen Verschluß eröff¬ net . macht sich des Vergehens der Eröffnung amtlicher Siegel schuldig. Geschah diese Handlung blos aus Muthwillen oder leicht¬ fertiger Neugierde, so ist das Vergehen mit Einschließung von 3 Tagen bis zu einer Woche, dann aber, wenn sie zum Zeichen der Geringschätzung öffentlicher Anordnungen oder in der Absicht verübt wurde, um dadurch eigenmächtig das vermeintliche eigene Recht oder irgend eine gehässige Absicht durchzusetzen, in der Dauer von einer Woche bis zu einem Monate zu bestrafen. 40 Aesekwidnge Veröffentlichungen. ß. 138. <§> lss, lit. l> und K. iss, lit. b.) Wer im Wege allgemeiner Verlautbarung, insbesondere mittelst eines Druckwerkes, durch Maueranschlag (Plačat), durch Reden, Vorträge oder sonstige Verkündigung auf offener Straße oder in Versammlungen, die für Jedermann zugänglich sind: a) fälschlich ein Schriftstück, dessen gänzliche oder theilweisi Unechtheit ihm bekannt oder aus zureichenden Gründen wahrscheinlich war, als Erlaß einer öffentlichen Behörde ausgibt, oder d) Mittheilungen von Erlässen oder aus Verhandlungen der Gerichte oder anderer öffentlicher Behörden verbreitet, welche ausdrücklich als Dienstgeheimniß erklärt sind, oder in Betreff welcher die Bekanntmachung überhaupt untersagt ist, — macht sich des Vergehens der gesetzwidrigen Veröffentlichung schuldig und ist mit Einschließung von einer Woche bis zu einem Monate zu bestrafen. Z. 136. ls 156, litt. » und e.) Des Vergehens der gesetzwidrigen Veröffentlichung ist auch Derjenige schuldig, welcher in einem Druckwerke o) einen Anklagebeschluß, über den die gerichtliche Verhand¬ lung bevorsteht, oder eine Anklageschrift, ehe die Anklage in der Hauptverhandlung entwickelt worden ist, oder den Inhalt der im Laufe einer strafgerichtlichen Untersuchung zudenActen gebrachten Beweisurkunden oder Aussagen von Beschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen vor Beendi¬ gung der Untersuchung, und bevor davon in der Hauptver¬ handlung Gebrauch gemacht worden ist, veröffentlicht; oder ä) sich aus Anlaß einer noch im Znge befindlichen Strafver¬ handlung Erörterungen über die Kraft der Beweismittel, die Aufstellung von Vermuthungen über den Ausgang der Verhandlung oder Entstellungen der Ergebnisse des Pro- cesses erlaubt, welche auf die öffentliche Meinung einendem Ausspruche des Gerichtes vorgreifenden Einfluß zu nehmen geeignet sind. Der Schuldige ist im Falle e) mit Geldstrafe von 10 bis 100 Gulden, im Kalle ä) mit Einschließung von einer Woche bis zu einem Monate zu bestrafen. Z. 137. <8- 120.) Als dieses Vergehen ist ferner anzusehen: e) jede durch ein Druckwerk veröffentlichte Mittheilung über den Plan und die Richtung militärischer Operationen des kaiserlichen Heeres oder der kaiserlichen Flotte, über die Bewegung, Stärke und den Aufstellungsort von Truppen und Schiffen, über den Zustand von Befesti¬ gungswerken, endlich über die Aufbewahrung oder den Transport von Kriegserfordernifsen, wenn aus der Be¬ schaffenheit dieser Mittheilungen oder aus den obwalten¬ den Umständen erkennbar war, daß dadurch die Interessen des Staates gefährdet werden könnten, oder wenn ein besonderes Verbot solcher Mittheilungen erlassen wurde. Dieses Vergehen ist mit Geld von 60—800 Gulden, zur Zeit eines bereits ausgebrochenen oder unmittelbar dro¬ henden Krieges aber mit Einschließung von 1 bis zu 4 Mo¬ naten zu ahnden. 41 Die Vorschrift dieses Paragraphes findet keine Anwen¬ dung ans die weitere Verbreitung solcher Mittheilungen, welche durch officielle Blätter zur Deffentlichkeit gebracht wurden. XI. Titel. (IX. Titel.) Friedensstörungen und andere strafbare Handlungen wider die Nuhe und Ordnung im Staate. H. 138. l§ 154, litt. Ä und e.) Aufreizung zu Feindseligkeiten. Wer sich öffentlich (Z. 105) wider im Kaiserstaate beste¬ hende Nationalitäten, gesetzlich anerkannte Religionsgenossen¬ schaften oder gegen ganze Classen oder Stünde der bürger¬ lichen Gesellschaft solche Handlungen, Aeußerungen oder Dar¬ stellungen zu Schulden kommen läßt, welche an sich oder unter den gegebenen Verhältnissen geeignet erscheinen, Ande¬ ren wider dieselben feindselige Gesinnungen einzuflößen, oder wer wider dieselben zu feindseligen Handlungen oder über¬ haupt die Staatseinwohner zu feindseligen Parteiungen gegen einander auffordert oder anreizt, macht sich des Vergehens der Aufreizung zu Feindseligkeiten schuldig, und ist mit Einschlie¬ ßung von 1—4 Monaten, und wenn diese strafbare Hand¬ lung durch ein Druckwerk geschieht, von 4 Monaten bis zu einem Jahre zu bestrafen. Z. 139. (s- ns, lit. ö.) Staatsfriedensbruch. Jedes Unternehmen, wodurch ein Bürgerkrieg im Innern des Reiches herbeigeführt oder befördert werden soll, ist als das Verbrechen des Staatsfriedensbruches an allen Schuldigen mit Gefäugniß von 4 — 8 Jahren, dann aber, wenn der Bürgerkrieg wirklich ausgebrochen ist, an den Anstiftern und Leitern in der Dauer von 8—12 Jahren zu bestrafen. Die im H. 104 gegebene Bestimmung hat auch auf die¬ ses Verbrechen Anwendung zu finden. 140. (ss 125, 126, 139, lit. L and 148.) Gewaltsame Störung öffentlicher Vertretungen oder Be- Die Anwendung oder Androhung von Gewalt (H. 116) Hörden, gesetzlicher Körperschaften oder Versammlungen, a) wider die Reichs- oder eine Landes-Vertretung; b) wider eine andere zur Besorgung öffentlicher Angelegen¬ heiten berufene Vertretung, wider eine öffentliche Behörde oder eine von der Behörde zur Vornahme von Vertre¬ tungswahlen berufene Versammlung; o) wider eine gesetzlich bestehende Körperschaft oder ein mit obrigkeitlicher Erlaubniß stattfindende Versammlung, um sie an dem Beginne ihrer Thätigkeit zu hindern, in der Fortsetzung derselben zu stören, oder auf die Art ihrer Wirksamkeit Einfluß zu nehmen, ist als Verbrechen der gewaltsamen Störung derselben mit Gefänguiß im Falle a) von 4—8, b) von 1—4 Jahren, und e) von 4 Monaten bis zu einem Jahre zu bestrafen. Z. 141. (s. 148, litt, b und K. 149.) Störung des Landfriedens. Wenn Jemand mit gesammelten mehreren Leuten den ruhigen Besitz von Grund und Boden oder der darauf sich 6 42 beziehenden Rechte eines Anderen durch einen gewaltsamen Einfall stört, so begehen Alle, welche sich hieran betheiligen, das Verbrechen der Störung des Landfriedens. Dieses Verbrechen ist an den Anstiftern und Leitern mit Gefängniß von 1—4 Jahren, an den übrigen Schuldigen in der Dauer von 4 Monaten bis zu Einem Jahre zu bestrafen. Z. 142. (Z. 151.) Störung des Hausfriedens. Wer unbefugt ein in fremdes Haus, eine fremde Wohnung oder dazu gehörige geschlossene Räumlichkeiten einsteigt, mit Gewalt eindringt, oder bewaffnet oder mit gesammelten mehreren Leuten eintritt, um daselbst gegen Personen oder Sachen Gewalt anzuwenden, oder gegen die ersteren auch nur Gewalt anzu¬ drohen (ß. 116), begeht das Verbrechen der Störung des Haus¬ friedens. Die Strafe dieses Verbrechens ist Gefängniß von 4 Mo¬ naten bis zu Einem Jahre, und wenn wirklich Gewalt an Perso¬ nen oder Sachen geübt, oder gegen Personen eine Gewalt auch nur angedroht worden ist, von 1—4 Jahren. Z. 143. (K. 152.) Verletzung des Hausrechtes. Wer aber ohne die im Z. 142 bezeichnete Absicht unbefugt in ein fremdes Haus, eine fremde Wohnung oder dazu gehörige geschlossene Räumlichkeiten einsteigt oder mit Gewalt eindringt, oder daselbst, ungeachtet der erhaltenen Aufforderung, sich zu entfernen, unbefugt verweilt, ist, jedoch nur auf Verlangen des Verletzten, wegen Vergehens der Verletzung des Hausrechtes mit Einschließung von drei Tagen bis zu einer Woche, oder mit Geld von 3—30 st. zu bestrafen. Z. 144. (K. 159.) Betheiligung bei bewaffneten Haufen oder Bersamm- Wer unbefugt entweder lungen. a) bewaffnete Haufen oder Versammlungen bildet, oder einer aus was immer für einem Anlasse angesammelten Menge von Menschen Waffen liefert; oder b) an bewaffneten Haufen oder Versammlnngen Theil nimmt, machtsich eines Vergehens schuldig, und istmit Einschließung im Falle a) von 1—4 Monaten, im Kalle b) von einer Woche bis zu einem Monate zu bestrafen. Z. 143. (K. 166.) Betheiligung an geheimen und verbotenen Gesellschaften. Die Vereinigung zu einer Gesellschaft, deren Dasein, Ver¬ fassung, Satzungen, Mitglieder oder Wirksamkeit vor der Obrig¬ keit absichtlich verheimlicht wird, und jede Vereinigung zu einer ausdrücklich verbotenen Gesellschaft, gleichwie auch die Wirksam¬ keit solcher Gesellschaften begründet ein Vergehen. Als schuldig dieses Vergehens sind alle diejenigen anzusehen, welche sich an einer solchen geheimen oder verbotenen Gesellschaft mit dem Bewußtsein ihres sträflichen Charakters als Anstifter, , Mitglieder, oder auf eine andere der im Z. 18 bezeichneten Arten betheiligen. Dieses Vergehen ist mit Einschließung, und zwar an den Anstiftern und Vorstehern in der Dauer von 1—4 Monaten, an den übrigen Schuldigen aber von einer Woche bis zu einem Mo¬ nate zu bestrafen. 43 H. 146. (z. 155, s.) Verbreitung falscher beunruhigender Nachrichten oder Wer falsche Nachrichten oder Gerüchte, wodurch eine Beun- Gerüchte. ruhigung der Staatseinwohner, wenn auch nur einzelner Stände oder Classen der bürgerlichen Gesellschaft oder in einzelnen Ort¬ schaften, oder eine Störung der Sicherheit und Ordnung im Staate herbeigeführt werden kann, ohne genügende Gründe, sie für wahr zu halten, im Wege allgemeiner Verlautbarung, insbe¬ sondere mittelst eines Druckwerkes durch Maueranschlag (Plačat), durch Reden, Vorträge oder sonstige Verkündigung auf offener Straße oder in Versammlungen, die für Jedermann zugänglich sind, ausstrent oder verbreitet, machtsich eines Vergehens schuldig und ist mit Einschließung von einer Woche bis zu einem Monate zu bestrafen. Z. 147. (Z. 154, lit. b.) Herabwürdigung der Institute der Ehe, der Familie Wer öffentlich (§. 108) die Institute der Ehe, der Familie oder des Eigenthums. oder des Eigenthumes beschimpft oder durch Schmähungen her¬ abwürdiget, ist wegen Vergehens der Herabwürdigung dieser Institute mit Einschließung von einer Woche bis zu einem Mo¬ nate, und wenn dieß durch ein Druckwerk geschieht, in der Dauer von 1—4 Monaten zu bestrafen. Z. 148. (Z. 154, lit. 4) Billigung strafbarer Handlangen. Aus dieselbe Weise ist wegen Vergehens auch Derjenige zu bestrafen, welcher öffentlich (H. 103) eine durch dis Strafgesetze verbotene Handlung anpreiset oder eine Person wegen einer solchen Handlung lobt. Z. 149. (Z. 161.) Zweikampf. Wer Jemanden zu einem Streite mit tödtlichen Waffen heraussordert, welcher nach vereinbarten oder den hergebrachten Regeln des Zweikampfes stattfinden soll, oder wer sich auf eine solche Herausforderung zum Streite stellt, macht sich der straf¬ baren Handlung des Zweikampfes schuldig. H. 130. (Z. 162, litt. K) und k.) Strafbarkeit der Theilnehmer. Wegen dieser strafbaren Handlung sind außer den Thätern nur diejenigen zu bestrafen, welche a) die Herausforderung vorsätzlich veranlassen oder zur Stellung zum Kampfe aneifern; b) zur Verschärfung der Bedingungen des Kampfes beitragen, oder e) einer Versöhnung der streitenden Parteien oder der Ein¬ stellung des Kampfes entgegenwirken. H. 151. (Z. 162, litt, s—e.) Bestimmung, wann der Zweikampf ein Verbrechen und Hatte der Zweikampf den Tod, oder eine schwere Körper- wann nur ein Vergehen sei. Verletzung oder Gesundheitsstörung eines der streitenden Theile zur Folge, oder war zwischen den Kämpfenden ausdrücklich oder durch die Art der Kampfesbedingungen die Vereinbarung dahin getroffen, daß der Tod eines der Streitenden eintreten soll, so ist der Zweikamps als Verbrechen, außerdem aber als Vergehen zu bestrafen. H. 132. (Z. 162, litt, s—e.) Strafe des Verbrechens des Zweikampfes. Das Verbrechen des Zweikampfes wird an allen Schul¬ digen mit Gefängniß bestraft, und zwar: 6 44 Strafloswerden des Zweikampfes. Losung um das Leben. Strafe dieses Verbrechens. Strafloswerden dieses Verbrechens. Bestrafung der vorsätzlichen Verletzung der Kampfes- regeln. ß. 187. ls i«2, lit. t.) Dieses Verbrechen ist sowohl an den Thätern als an Den¬ jenigen, welche zum Abschlüsse oder zum Vollzüge eines solchen Uebereinkommens auf eine der im Z. 18 bezeichneten Arten Mit¬ wirken, mit Zuchthaus, und zwar, wenn sich in Folge einer solchen Vereinbarung ein Theil wirklich selbst getödtet hat, in der Dauer von 8 —12, wenn er sich aber nur eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsstörung zugefügt hat, von 4—8, in allen übrigen Fällen von 1 —4 Jahren zu bestrafen. 8- 188. Die Strafbarkeit dieses Verbrechens hat zu entfallen: s) für jeden der beiden Thäter, welcher noch vor dem Eintritte des entscheidenden Zufalls dem anderen Theile ernstlich und unwiderruflich erklärt hat, daß er das Uebereinkommen als für beide Theile unverbindlich erkenne; s) in der Dauer von 8 — 12 Jahren, wenn die Vereinbarung auf den Tod eines der Streittheile gerichtet war (Z. löi , und einer derselben auch wirklich getödtet wurde; k) von 4 — 8 Jahren, wenn zwar die Vereinbarung auf den Tod eines der Streittheile gerichtet war, der Tod aber nicht eingetreten ist, oder die Tödtung eines der Streittheile ohne die erwähnte Vereinbarung erfolgte; o) von 1 —4 Jahren, wenn keine Vereinbarung auf denTod eines der Streittheile stattfand, aber eine der im Z. 234 bezeichneten Beschädigungen eines Theiles eingetreten ist; endlich ä) von 4 Monaten bis zu einem Jahre in allen übrigen Fällen. Z. 133. (K- 1S2, lit. ».) Strafe des Vergehens des Zweikampfes. Das Vergehen des Zweikampfes ist an allen Schuldigen mit Einschließung von 1 — 4 Monaten zu ahnden. Z. 134. (Z. 162, lit.k.) Wenn bei einem Zweikampfe einer der Streittheile die ver¬ einbarten oderhergebrachtenKampfesregeln vorsätzlich verletzt, so wird er für diese Handlung nach den Bestimmungen des XIX. Titels, und außerdem auchfür den Zweikampf gestraft (M. 29 und 80—84). Dagegen ist bei der Bemessung der Strafe für den Zweikampf auf den durch die Verletzung der Kampfesregeln beabsichtigten oder herbeigeführten Erfolg keine weitere Rücksicht zu nehmen. H. 133. (§. i6i.) Die Strafbarkeit wegen des Zweikampfes hat zu entfallen : s) für jeden Streittheil, welcher von dem Kampfe vor dessen Beginne freiwillig abgestanden ist; b) für die TheilnehmerjZ. 130), welche sich mit thätigem Eifer für das freiwillige Abstehen von dem Kampfe bestrebt haben, wenn derselbe, gleichviel aus welchem Grunde, wirklich unterblieben ist. 8. 136. (g. 162, lit. f.) Wenn zwei Personen Übereinkommen, daß ein im Voraus bestimmter Zufall zu entscheiden habe, welche von beiden sich selbst tödten soll, so begehen sie das Verbrechen der Losung um das Leben. 43 K) für denjenigen, zu dessen Gunsten der vorausgesetzte Zufalt entschieden hat, wenn er dem anderen Theile dessen ver¬ meintliche Verpflichtung zur Selbsttödtung noch vor jedem Beginne der Ausführung erlassen hat, und wenn dadurch auch wirklich jede Selbstverletzung des letzteren verhütet wird; o) für die Theilnehmer, welche sich mit thätigem Eifer für das freiwillige Abstehen der Thäter von dem Uebereinkommen noch vor jedem Beginne der Ausführung bestrebt haben, wenn auch wirklich, gleichviel aus welchem Grunde, jede Selbstverletzung der beiden Theile unterbleibt. Geldsälschung. Strafe. XII. Mel. (X. Titel.) Fälschungen von Geld, von öffentlichen Credits- papiercn und anderen öffentlichen Bezeichnungen, sowie von Urkunden. tz. 1ö9. (Z. IK4.) Wer s) ein im Verkehre stehendes Metall- oder Papiergeld, das von dem k. k. österreichischen oder einem fremden Staate oder von wem immer ausgegeben, aber von der in- oder einer ausländischen Regierung in Beziehung auf den strafgesetz¬ lichen Schutz dem Staatsgelde gleichgestellt ist, nachmacht; oder d) am echten Gelde eine solche Veränderung vornimmt, wo¬ durch es den Schein eines höheren Werthes erhält; inglei¬ chen wer c) einem nicht mehr im Verkehre stehenden Gelde das Ansehen eines noch im Umlaufe befindlichen Geldes gibt; oder ll) echtes Metallgeld in seinem inneren Werthe verringert, — macht sich, in soferne jede dieser Handlungen in der Absicht begangen wird , um das auf solche Weise gefälschte Geld wie echtes, gangbares und vollgiltiges Geld zu verwenden, des Verbrechens der Geldfälschung schuldig. tz. 160. ls. iss.) Die Strafe dieses Verbrechens ist Zuchthaus, und nach folgenden Unterschieden zu bemessen: I. Zwischen 12—20 Jahren, wenn ein nicht blos die Stelle von Scheidemünze vertretendes Papiergeld mit vorbereiteten, die Vervielfältigung erleichternden Werkzeugen nachgemacht und hiervon auch schon etwas verwendet worden ist. II. Zwischen 8—12 Jahren, wenn entweder 1. solches Papiergeld zwar mit Werkzeugen der bezeichneten Art nachgemacht, aber noch nicht verwendet, oder 2. auf andere Weife nachgemacht und bereits verwendet, oder 3. wenn Metallgeld, das nicht Scheidemünze ist, nachgemacht und schon verwendet worden ist. III. Zwischen 4—-8 Jahren, wenn entweder 1. Papiergeld der erwähnten Gattung nicht mit Werkzeugen der bezeichneten Art nachgemacht und auch noch nicht ver¬ wendet; oder wenn 46 2. Scheidemünze oder ein nur deren Stelle vertretendes Pa¬ piergeld (Münzscheine) mit vorbereiteten, die Vervielfälti¬ gung erleichternden Werkzeugen nachgemacht und bereits verwendet; oder 3. Metallgeld, das nicht Scheidemünze ist, zwar schon nnch- gemacht, aber noch nicht verwendet; oder 4. eine der im 139 unter litt, b) und o) bezeichneten Hand¬ lungen in Beziehung aus Papier- oder Metallgeld begangen und von dem auf diese Art gefälschten Gelde etwas ver¬ wendet worden ist; endlich IV. Von 1—4 Jahren in allen übrigen vorstehend nicht mit einem höheren Strafsatze bedrohten Fällen. tz. 161. (8 166.) Fälschung öffentlicher Creditspapiere. Wer in- oder ausländische, nicht als bares Geld geltende, vom Staate ansgegebene Creditspapiere, oder derlei von wem immer ausgestellte, aber von der in- oder einer ausländischen Regierung in Ansehung des strafgesetzlichen Schutzes den Staats- creditspapieren gleichgestellte Creditspapiere (Capitols- oder Renten-Schuldverschreibungen, Actien-, Renten-, Zinsen- oder Dividenden-Anweisungen, Promessenscheine, Coupons, Talons, oder die Stelle solcher Papiere vertretende Jnterimsscheine u. dgl.) entweder o) nachmacht, oder b) an einem echten Papiere dieser Gattung eine solche Ver¬ änderung vornimmt, wodurch es den Schein eines höheren Werthes erhält, oder o) einem nicht mehr im Verkehre stehenden Papiere solcher Gattung das Ansehen eines noch im Umlaufe befindlichen Creditspapicres gibt, — macht sich, in soferne jede dieser Handlungen in der Absicht begangen wird, um das auf solche Weise gefälschte Creditspapier wie echtes, vollgiltiges und gangbares Creditspapier zu verwenden, des Verbre¬ chens der Fälschung öffentlicher Creditspapiere schuldig. tz. 162. l8 166.) Strafe. Dieses Verbrechen ist mit Zuchthaus zu bestrafen, und zwar in der Dauer: I. Nou 8 — 12 Jahren, wenn derlei Creditspapiere mit vorbereiteten, die Vervielfältigung erleichternden Werkzeugen nachgemacht wurden und hievon schon etwas verwendet worden ist; II. Von 4—8 Jahren, wenn zwar schon eine solche Nach¬ machung, aber noch keine Verwendung stattgefnnden hat; nnd III. Von 1—4 Jahren in allen übrigen Fällen. tz. 163. (8. 167.) Fälschung von Stempeln, Postmarken, Punzen oder Wer sich in Beziehung auf Papier-, Karten- oder andere ähnlichen öffentlichen Werth-oder Verkehrszeichen. Stempel, Post- oder Stempel-Marken, Proben, Punzen oder andere Abzeichen, welche znm Zwecke der Besteuerung oder zur Bezeichnung des Werthes, Inhaltes, Gewichtes, Maßes oder der Eigenschaft von Gegenständen zu dienen haben, und von der in- oder einer ausländischen Regierung oder Staatsanstalt ansgefertigt sind, entweder 1. einer der im H. 161, litt, a), b) und e) bezeichneten Hand¬ lungeninder daselbst bezeichnetenAbsichtschnldigmacht, oder 47 2. einem bereits gebrauchten Abzeichen dieser Gattungen das Ansehen eines noch nicht gebrauchten gibt, nm es nochmal zu verwenden, — begeht das Verbrechen der Fälschung öffentlicher Werth- oder Verkehrs-Zeichen. ß. 164. (Z. 167.) Strafe. Dieses Verbrechen ist mit Zuchthaus, und zwar: I. in der Regel von 4 Monaten bis zu Einem Jahre; wenn aber II. derlei Zeichen mittelst vorbereiteter, die Vervielfälti¬ gung erleichternder Werkzeuge nachgemacht und hiervon schon etwas verwendet worden ist, zwischen 1—4 Jahren; und Wenn endlich III- von den aus solche Weise nachgemachten Gegenstän¬ den bereits mehr als 500 Gulden Werthes verwendet worden ist, zwischen 4—8 Jahren zu bestrafen. ß. 166. (Z. 168.) Besondere Art der Theilnahme an den vorstehenden Als Teilnehmer der in den ZZ. 169, 161 und 163 Verbrechen. bezeichneten Fälschungen sind auch Diejenigen anzusehen, und denselben Strafen wie die Thäter zu unterziehen, welche die von derlei Fälschungen herrührenden und als gefälscht erkann¬ ten Gegenstände entweder in Folge eines, wenn gleich erst der Fälschung nachgefolgten Einverständnisses mit den Fäl¬ schern, oder auch ohne solches Einverständniß an sich bringen, und als echt, vollgiltig und gangbar verwenden. Z. 166. (Z. 169.) Vergehen gegen die Sicherheit des Verkehres mit öffent- Wer ohne betrügerische Absicht lichem Geld-, Werth- und Verkehrszeichen. n) eine der in den W. 169, 161 und 163 bezeichneten Handlungen verübt; oder b) echtes, wenn auch nicht mehr im Verkehre stehendes Metallgeld vergoldet oder versilbert, oder Denkmünzen, Medaillen, Spielpfennige oder andere geprägte Erzeug¬ nisse, — Ankündigungen, Adressen, Warenbezeichnungen (Vignetten), Preiszettel, Eintrittskarten oder überhaupt Druckwerke auf solche Art verfertiget, daß sie bei ober¬ flächlicher Betrachtung leicht für gangbares Geld, für öffentliche Creditspapiere, oder für eines der im Z. 163 erwähnten öffentlichen Werth- oder Verkehrszeichen ge¬ halten werden können; oder o) solche leicht zu einer Täuschung führende Gegenstände in Umlauf bringt, — macht sich eines Vergehens gegen die Sicherheit des Verkehres mit öffentlichen Geld-, Werth- und Verkehrs-Zeichen schuldig, und ist mit Einschließung von 1 Woche bis zu 1 Monate zu bestrafen. Z. 167. (Z. i7O.) Fälschung öffentlicher Siegel. Wer unbefugt das Siegel einer öffentlichen Behörde nachmacht, neu verfertiget, oder ein echtes öffentliches Siegel in wesentlichen Punkten abändert, so wie derjenige, welcher wissentlich ein auf solche Art gefälschtes Siegel zur Beglaubigung einer Urkunde oder eines anderen Actes verwendet, ist des Vergehens der Fälschung öffentlicher Siegel schuldig und mit Arrest von 1—4 Monaten zu bestrafen. 48 Urkundenfälschung. Strafe. Meineid. tz. 168. G- 1^0.) Wer eine öffentliche oder Privnt-Urkunde, entweder 1. nachmacht, oder 2. mit erdichtetem Inhalte anfertiget, oder 3. an einer echten Urkunde solche Fälschungen vornimmt, wodurch deren Inhalt oder Bezeichnung in wesentlichen Puncten abgeändert wird, oder 4. derlei als gefälscht erkannte Urkunden weiter gibt, — ist des Vergehens der Urkundenfälschung schuldig. Z. 169. ls 260.) Der Fälschung von Urkunden ist gleichzuhalten: u) Die unbefugte Beifügung einer fremden Unterschrift unter eine bereits ausgefertigte Urkunde; b) die Ausfüllung eines blos mit der Unterschrift eines Andern versehenen Blanquets mit einem anderen Inhalte, als wozu es bestimmt war; endlich e) die unbefugte Nachahmung von fremden Unterschrifts¬ oder Maaren - Signaturen, Gewerbsmarken (Vignetten, Chiffern, Sinnbildern u. dgl.), Fabrikszeichen nnd Wa¬ renbezeichnungen. ß. 17«. ls 170.) Das Vergehen der Urkundenfälschung ist, wenn es in rechtswidriger Absicht oder auch nur zu dem Zwecke began¬ gen wird, um dadurch andere Personen zu Geschenken, Almo¬ sen, Darleihen, Sammlungsbeiträgen, Subscriptionen, Pränu¬ merationen oder überhaupt zu Leistungen oder Vertragsein- gehungen zu bestimmen, zu welchen sie sich ohne diese Fäl¬ schung nicht herbeigelasscn haben würden, mit Arrest, außer¬ dem mit Einschließung, und zwar in der Dauer von 4 Monaten bis zu Einem Jahre, wenn eine öffentliche Urkunde gefälscht wird; dagegen von 1—4 Monaten zu bestrafen, wenn der Gegenstand der Fälschung eine Privat-Urkunde war. 8« 171. (Z. 170, 2. Glinen.) Wurde eine der in den HZ. 167 — 169 bezeichneten Fäl¬ schungen als Mittel zur Verübung eines Betruges oder was immer sür eines anderen Verbrechens oder Vergehens began¬ gen, so ist dieses Verbrechen oder Vergehen noch insbesondere zu bestrafen (Z8> 29, 80—84). XIH. Mel. Meineid und falsche Angaben vor einer öffentlichen Behörde. ß. 172. (ss 176 und 177.) Wer vor einer öffentlichen Behörde oder vor einem Schiedsrichter wissentlich: a) in eigener Sache etwas Unwahres beschwört, gleichwie Derjenige, welcher d) als Zeuge eine unwahre Aussage oder ein unrichtiges, von ihm schriftlich ausgestelltes Zeugniß, oder als Sach¬ verständiger einen falschen Befund oder ein unrichtiges Gutachten beschwört, oder 49 Angaben dieser Art mit Beziehnng auf seinen allgemei¬ nen Diensteid oder auf einen sonst bereits abgelegten Eid bekräftiget, macht sich des Verbrechens des Meineides schuldig und ist mit Zuchthaus von 1—4 Jahren zu bestrafen. Die an Eidesstatt gebräuchlichen Bethenernngsformeln solcher Personen, denen von dem Gesetze mit Rücksicht auf ihre Religionsbekenntnisse eine solche Wahrheits-Versicherung an der Stelle des Eides gestattet ist, sind dem Eide gleich¬ zuhalten. Z. 173. (ß. -263, Nt. o.) Falsche Angabe vor einer öffentlichen Behörde. Werden aber von Jemanden die im vorigen Paragraphen unter lit. b) erwähnten falschen Aussagen oder unrichtigen Zeugnisse zwar ohne eidliche Bekräftigung, jedoch in der Absicht, damit von denselben bei einer öffentlichen Behörde oder einem Schiedsrichter Gebrauch gemacht werde, abgelegt oder ausgestellt, so ist er des Vergehens der falschen Angabe vor einer öffentlichen Behörde schuldig und mit Arrest von 4 Monaten bis zu Einem Jahre zu bestrafen. Z. 174. (Z. 177. 2. Zusammentreffen mit anderen strafbaren Handlungen. Ist durch eine der in den vorhergehenden zwei Para¬ graphen bezeichneten strafbaren Handlungen zugleich ein ande¬ res Verbrechen oder Vergehen begangen worden, so ist der Schuldige für dasselbe insbesondere zu bestrafen sßZ. 29 und 80-84). Z. 17S. (s. 178.) Strafloswerden der in den 172 und 173 bezeich- Die in den ßß. 172 und 173 bezeichneten strafbaren neten strafbaren Handlungen. Handlungen werden straflos, wenn der Schuldige einen Mein¬ eid oder eine falsche Angabe vor einer öffentlichen Behörde unter solchen Umständen abgelegt hat, wo er entweder durch die Angabe der Wahrheit das Selbstbekenntniß eigener Schuld an einem Verbrechen oder Vergehen hätte machen müssen, oder wenn er nach dem Gesetze das Recht gehabt hätte, sich jeder Aussage zu entschlagen, er aber hierüber nicht belehrt wurde, und auch nicht bewiesen wird, daß ihm dieses Recht ohnehin bekannt war. H. 176. (s. -23, Z. -Z,- 8. 36, i>, 8. 38, ä und 8- äl.» Bewerbung um die Ablegung eines Meineides oder Wer einen Andern zur Ablegung eines Meineides (H. !72) einer falschen Angabe vor einer öffentlichen Behörde. bestimmen suchte, ohne daß dieser denselben wirklich abge¬ legt hat, macht sich des Verbrechens der Bewerbung um die Ablegung eines Meineides schuldig, und ist mit Zuchthaus von 4 Monaten bis zu Einem Jahre zu bestrafen. Findet aber eine solche Bewerbung nur in Ansehung einer falschen Angabe vor einer öffentlichen Behörde statt, so ist sie als Vergehen mit Arrest von 1—4 Monaten zu ahnden. XIV. Titel. (XI. Titel.) Mistbrauch der Amtsgewalt und Geschenkannahme in Amtssacheu, Bestechung und Beschädigung durch fahrlässige Verletzung der Amtspflichten. Z. 177. (§. 171.) Verbrechen des Mißbrauches der Amtsgewalt. Jeder Beamte oder Diener einer öffentlichen Behörde (H. 123), der sein Amt pflichtwidrig ausübt oder es aus 80 zuüben unterläßt, um dadurch dem Staate, einer Gemeinde oder was immer für einer anderen Person einen Nachtheil znzufügen, begeht das Verbrechen des Mißbrauches der Amtsgewalt. Zn Beziehung auf dieses Verbrechen sind anch Geschworne Schiedsrichter, beeidete Sachverständige, Gerichtszeugen, Ver- theidiger in Strafsachen, Notare, behördlich bestellte Bermö- gensverwalter, Sequester oder Testaments-Execntoren, Vor¬ münder und Kuratoren, sowie alle diejenigen Personen, welche zufolge Wahl, Bestellung oder eines besonderen Auf¬ trages eine öffentliche Angelegenheit zu besorgen haben, rück¬ sichtlich der ihnen in diesen Eigenschaften obliegenden Verrich¬ tungen den Beamten und Dienern der öffentlichen Behörden gleichzuhalten. H. 178. (8. 171, 2. .4Nne->.) Beschränkt sich aber ein solcher Mißbrauch bios auf die Unterschlagung von Sachen, welche in der ämtlichen Gewahrsam des Schuldigen waren, so haben ausschließcnd die Bestimmungen des XXIII. Titels Anwendung zu finden. Strafe dieses Verbrechens. Verbrechen der Geschenkannahme in Amtssachen. Vergehen der Geschenkannahme in Amtssachen. ß. 179. (8. 172.) Die Strafe des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsge¬ walt ist Zuchthaus von l — 4 Jahren, und wenn es von dem Schuldigen bei Verwaltung der Gerechtigkeit, bei Entscheidung über eine öffentliche Angelegenheit oder bei Verleihung eines Dienstes verübt wurde, von 4 — 8 Jahren. Wurde durch den Mißbrauch der Amtsgewalt zugleich eine andere strafbare Handlung begangen, so wird der Schuldige für die letztere noch insbesondere bestraft. (W. 29 und 80—84.) H. 18V. (8s. 173 und 174.) Ein Beamter oder Diener einer öffentlichen Behörde, wie auch ein Geschworner, Schiedsrichter oder beeideter Sachverstän¬ diger, welcher in Beziehung auf eine vorzunchmendc oder zu unterlassende Amtsverrichtung, oder auf ämtliche, bei ihm schon anhängige oder künftig anhängig werden sollende Angelegenhei¬ ten von Jemandem ein Geschenk oder einen anderen, ihm nicht gesetzlich gebührenden Vortheil unmittelbar oder mittelbar fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, begeht das Verbrechen der Geschenkannahme in Amtssachen. Wurde dieses Verbrechen bei Verwaltung der Gerechtigkeit, bei Entscheidung über öffentliche Angelegenheiten oder bei Ver¬ leihung eines Dienstes begangen, so ist es mit Zuchthaus von 4 Monaten bis zu Einem Jahre, außerdem von 1 — 4 Monaten zu bestrafen. Ueberdieß ist das bereits gegebene Geschenk, wenn es bei dem Geschenknehmer noch unverwendet vorhanden ist, in Verfall zu erklären; ist dieß nicht der Fall, so steht cs dem Gerichte frei, ihn nach Umständen zuin Ersätze des Wertstes zu verurtheilen. Hat sich der Schuldige durch ein solches Geschenk zu einem Mißbrauche der Amtsgewalt bestimmen lassen, so ist er für das letztere Verbrechen insbesondere zu bestrafen. (M. 29 und 80 bis 84.) ß. 181. Wurde unter den im vorigen Paragraphe erwähnten Ver¬ hältnissen ein Geschenk oder anderer Vortheil erst nach gesetzmäßig 31 vollzogener Amtshandlung und ohne daß es im Voraus gefordert oder versprochen wurde, unmittelbar oder mittelbar angenommen, so ist dieß an dem Annehmenden als Vergehen der Geschenkan¬ nahme in Amtssachen mit Arrest und zwar je nach dem im zwei¬ ten Absätze des vorigen Paragraphes erwähnten Unterschiede in der Dauer von 4 Monaten bis zu Einem Jahre oder von > — 4 Monaten zu ahnden. Außerdem hat auch in diesem Falle die im vorigen Para- graphe festgesetzte Bestimmung wegen des Verfalles des Geschen¬ kes in Anwendung zu kommen. H. 182. (88. 173 und 174.) Verbrechen und Vergehen der Bestechung. Wenn Jemand einem Beamten oder Diener einer öffent¬ lichen Behörde, oder einem Geschwornen, Schiedsrichter oder be¬ eideten Sachverständigen unmittelbar oder mittelbar ein Geschenk oder einen anderen, demselben nicht gesetzlich gebührenden Vor- theil gibt, verspricht oder anbietet, so macht er sich, wenn dieß in der Absicht geschieht, denselben dadurch zu einem Mißbrauche der Amtsgewalt zu bestimmen, des Verbrechens der Bestechung schuldig, in soferne sich darin nicht die Theilnahme an dem Ver¬ brechen des Mißbrauches der Amtsgewalt erkennen läßt. (Z. 18.) Geschieht dieß ohne die eben erwähnte Absicht, aber dennoch in Beziehung auf eine erst vorzunehmende oder aus eine zu unter¬ lassende Amtsverrichtung, oder auf ämtliche bei dem zu Beschen¬ kenden schon anhängige oder künftig anhängig werden sollende Angelegenheiten, so ist die Bestechung ein Vergehen. Als Verbrechen wird die Bestechung je nach dem im zweiten Absätze des ß. 180 erwähnten Unterschiede mit Zuchthaus von 4 Monaten bis zu einem Jahre, oder von 1 — 4 Monaten, als Vergehen aber nach eben diesem Unterschiede mit Arrest von 4 Monaten bis zu Einem Jahre, oder von 1 — 4 Monaten bestraft. Z. 183. (8. 175.) Beschädigung durch fahrlässige Verletzung der Amts- Wenn eine der s^r H, 177 genannten Personen aus Fahr¬ pflichten. lässigkeit einer bestimmten Amtspflicht zuwider handelt, oder die¬ selbe auszuüben unterlaßt, und dadurch Jemanden an seinem Körper, feiner Freiheit oder an seiner Ehre ein Schade zugefügt wird, so ist der Schuldige wegen Vergehens der fahrlässigen Verletzung der Amtspflichten mit Einschließung von 1 — 4 Mo¬ naten zn bestrafen. Ist aber dadurch dieTödtung oder eine schwere Körperver¬ letzung oder Gesundheitsstörung eines Menschen herbeigeführt worden, so find ausschließend die Bestimmungen des H. 232 und beziehungsweise H. 237 Z. 2 in Anwendung zu bringen. XV. Titel. (XI. Titel.) Strafbare Handlungen wider die Religion. Z. 184. (88. 179, 181, IN.-t, U.St. G. v. 1852,K. 122, s u. ä.) Religionsstönmg. Der Religionsstörung macht sich schuldig, wer u) öffentlich (Z. 108) Gott lästert oder Andere von dem Glau¬ ben an Gott abwendig zu machen sucht, oder b) den Gottesdienst oder einzelne Andachtsübungen einer der 7' im Staate anerkannten Religioiisgenossenschaften, in softrne sie in Kirchen, Bethäusern, Kapellen oder an anderen zur Religionsnbung gewidmeten Orten oder auf offener Straße gehalten werden, oder sonst eine gottesdienstliche Verrich¬ tung eines ihrer Religionsdiener vorsätzlich hindert oder stört. ü. 188. (8- ISO u. St. G. v. 1852, K. 122, lit. » u. 84, lit. b) bezeich¬ neten gottesdienstlichen Verrichtungen oder Andachtsübungen durch sein Benehmen vorsätzlich den Anstand verletzt und dadurch Aergerniß gibt, so ist er wegen Vergehens der Mißachtung der Re¬ ligion mit Arrest von i Woche bis zu einemMonate zu bestrafen. 8 189.(8-183.) Ungebührliche Handlungen in Beziehung auf Grabdenk- Wer an Stätten, in welchen menschliche Leichen beerdigt, mäler oder Ruhestätten menschlicher Leichen oder aus oder sonst aufbewahrt werden, oder an Grabdenkmälern be- diese selbst. schimpfenden Unfug verübt, oder von solchen Orten menschliche Leichname oder Thcile derselben ohne diebische Absicht hinweg¬ bringt, oder an menschlichen Leichen Mißhandlungen verübt, begeht ein Vergehen. Die Strafe desselben ist Arrest von 1 — 4 Monaten. Wer von derlei Orten oder Gegenständen was immer für Sachen in der Absicht, dieselben sich oder einem Anderen zuzu- eigncn, wcgnimmt, ist wie ein Dieb zn behandeln (Z. 268, lit. e); andere vorsätzliche Beschädigungen hieran aber sind nach Vor¬ schrift des Z. 281 zu bestrafen. XVI. Titkl. (XIII. Titel.) Nothzucht, Schandung, Verführung zur Unzucht, Blut¬ schande, Unzucht zwischen Seitenverwandten oder Ver¬ schwägerten, öffentliche Verletzung der Sittlichkeit, Kuppelei, zweifache Ehe, gesetzwidrige Ehe und Ehebruch. 8. 190. (8. 184 und K. 185, m. ».) Nothzucht. Des Verbrechens der Nothzucht macht sich schuldig, wer mit Anwendung oder Androhung von Gewalt (Z. 116) oder mittelst arglistiger Sinnenbetäubung a) eine Frauensperson zur Duldung außerehelichen Beischlafes; oder k) eine Person männlichen oder weiblichen Geschlechtes zu einer solchen Befriedigung seiner Lüste nöthiget, wodurch er sie auf eine nicht im Beischlaf bestehende Weise außerehelich geschlechtlich mißbraucht. 191. (K. 184 und Z. 185, tit. ».) Strafe der Nothzucht. Dieses Verbrechen ist mit Zuchthaus von 4—8 Jahren und in der Regel nur auf Verlangen der verletzten Person; wenn aber durch dasselbe eine Ser im 8. 234 erwähnten Körper¬ verletzungen oder Gesundheitsstörungen oder der Tod der mi߬ brauchten Person verursacht worben ist, in der Däner von 8—12 Jahren und von Amtswegen zu bestrafen. ß. 192. (z. 185.) Schändung. Das Verbrechen der Schändung wird von demjenigen be- - gangen, welcher > a) an einem noch nicht 12 Jahre alten Mädchen, oder an einem weniger als 14 Jahre alten Knaben, — oder b) an einer ohne sein Zuthun im Zustande der Willens- oder Wehrlosigkeit befindlichen Person — Unzucht, das heißt, eine der im Z. 190 sub lit. a und b bezeichneten Hand¬ lungen verübt. tz. 193. (K. 185.) Straft der Schändung. Dieses Verbrechen wird im Falle s) des 8- 192 wie die Nothzucht und immer von Amtswegen bestraft; im Falle d) ist es mit Zuchthaus von 1—4 Jahren und in der Regel nur auf Verlangen der verletzten Person, wenn aber durch das¬ selbe eine der im H. 234 erwähnten Körperverletzungen oder Gesundheitsstörungen oder der Tod der mißbrauchten Person verursacht worden ist, in der Dauer von 4—8 Jahren und von Amtswegen zu bestrafen. tz. 194. (K. I8K.) ' Verführung zur Unzucht. Wer eine Person, welche ihm zur Erziehung, Pflege, Auf¬ sicht, Belehrung, zum Unterrichte oder zu was immer für einer Art von Obhut auvertraut war, zur Unzucht mit sich oder einem Dritten verleitet, begeht das Verbrechen der Verführung zur Unzucht, und verfällt der Zuchthausstrafe von 1—4 Jahren. 34 198. M und 191, Z. 3.) Derjenige aber, welcher eine Frauensperson a) durch die Vorspiegelung, sie zu ehelichen, zum Beischlafs oder b) zur Betreibung der Unzucht als Gewerbe, oder o) eine unschuldige Person zur Unzucht mit einem Dritten ver leitet, macht sich des Vergehens der Verführung zur lln zücht schuldig, und ist mit Arrest von 4 Monaten bis zu Einem Jahre, im Falle a) jedoch nur ans Verlangen der Verletzten, zu bestrafen. ff. 196. (ß. 188.) Blutschande Unzucht zwischen Verwandten in auf- und absteigender Linie, mag die Verwandtschaft von ehelicher oder unehelicher Geburt herrühren, ist als Verbrechen der Blutschande mit Zucht Hans von 1—4 Jahren zn bestrafen. >97. ls. 188.) Unzucht zwischen Scitenverwandten oder Verschwägerten. Unzucht zwischen ehelichen oder unehelichen Geschwistern sowie zwischen Verschwägerten bis zum zweiten Grade ist auf Verlangen des Familienhauptcs, und wenn dieses selbst einer der Schuldigen ist, auf Begehren eines andern Familienmit gliedes mit Arrest von 4 Monaten bis zu einem Jahre zu ahnden. ff. 198. (z. Ivo.) Oeffentliche Verletzung der Sittlichkeit. Wer öffentlich sH- 196) die Sittlichkeit gröblich verletzt, macht sich eines Vergehens schuldig und ist mit Arrest von 1—4 Monaten, und wenn dadurch großes Aergerniß gegeben wurde von 4 Monaten bis zu Einem Jahre zu ahnden. Z. 199. (z. rot.) Kuppelei. Wegen Kuppelei ist strafbar, wer die Unzucht zwischen anderen Personen auf die Weise vorsätzlich vermittelt, daß er entweder 1. eine unschuldige oder eine seiner Obhut (H. 194) anver traute Person einem Dritten zur Unzucht anbietet, zuführt oder überläßt, oder ihnen hierzu Gelegenheit verschafft; oder wer 2. Frauenspersonen, welche die Unzucht als Gewerbe betreiben, wissentlich zum Betriebe dieses Gewerbes Wohnung, Auf¬ enthalt oder Unterschleif gibt, oder sonst Gelegenheit schafft. 8- 200. (z. 192.) Strafe der Kuppelei. Wurde auf solche Weise entweder a) ein Kind von seinem eigenen Vater oder seiner Mutter ver kuppelt; oder war der Gegenstand der Kuppelei b) eine sonst der Obhut des Kupplers oder Desjenigen, zu dessen Gelüste die Kuppelei geschah, anvertraute oder e) eine unschuldige Person: so wird die Kuppelei als Verbrechen mit Zuchthaus von 1 — 4 Jahren, außer diesem Falle aber nur als Vergehen mit Arrest von 4 Monaten bis zu Einem Jahre bestraft. 8- 201. <8§. 193 Und 194.) Zweifache Ehe. Wenn eine bereits verheiratete Person, bevor ihre Ehe nngiltig erklärt oder aufgelöst worden ist, mit einer anderen Person eine Ehe eingeht, so ist sowohl die verehelichte Person als auch die andere Person, welche, obgleich unverehlicht, aber mit Wissen des Bestandes einer früheren Ehe derselben mit ihr eine Ehe eingeht, des Verbrechens der zweifachen Ehe schuldig. Die Strafe dieses Verbrechens ist Gefängniß, für Denje¬ nigen aber, welcher einer unverehelichten Person, mit welcher er die zweifache Ehe eingeht, den Bestand seiner früheren Ehe nicht bekannt gibt, Zuchthaus von 4 Monaten bis zu Einem Jahre. ist 202. <8. 195.) Andere gesetzwidrige Ehen und Verleitung zu einer Wer sonst wissentlich eine uugiltige oder gesetzwidrige Ehe nngiltigcn Ehe. eingeht, macht sich eines Vergehens schuldig. Dasselbe wird mit Einschließung von 1—4 Monaten geahndet. Hat aber Jemand eine Person durch Verschweigung des ihm bekannten Hindernisses oder sonst arglistiger Weise zu einer Ehe, welche für ungiltig erklärt wird, mit sich oder einem Dritten verleitet, so macht er sich des Verbrechens der Verlei¬ tung zu einer ungiltigen Ehe schuldig und ist, jedoch nur auf Verlangen des Verletzten, mit Zuchthaus von 4 Monaten bis zu Einem Jahre zu bestrafen. Die Verjährung beginnt bei diesem Verbrechen erst von dem Tage zu lausen, an welchem die Ehe für ungiltig erklärt worden ist. H. 203. (K. 196.) Ehebruch. Der außereheliche Beischlaf zwischen Personen, von denen auch nur die Eine verheiratet ist, wird, jedoch »nr auf Ver¬ langen des beleidigten Ehetheils, als Vergehen des Ehebruches sowohl an der verheirateten als an derjenigen Person, welche wissentlich mit ihr denselben begangen hat, mit Einschließung von 1—4 Monaten geahndet. XVII. Litkl. (XV. Titel.) Strafbare Handlungen gegen das Recht auf Ehre. ß. 204. (K. 199.) Verleumdung. Eine Verleumdung begeht, wer mit dem Bewußtsein der Unwahrheit Jemanden bei einem Anderen s) einer durch ein Strafgesetz verbotenen, einer bestimmten unehrenhaften oder überhaupt einer Handlung, welche den¬ selben in der Achtung Anderer zu beeinträchtigen geeignet ist, fälschlich beschuldiget, sei es auch mit der Angabe, daß er diese Beschuldigung von einem Dritten gehört habe, oder b) einer der unter a) erwähnten Handlungen durch arglistige auf Täuschung berechnete Veranstaltung nngegründet ver¬ dächtiget. H. 203. (ß. 206.) Strafe der Verleumdung. Wurde durch die Verleumdung wider den Verleumdeten ein strafgerichtliches Verfahren wegen eines Verbrechens herbeige- »6 Ehrenbeleidkpmgeu. führt, oder war dieselbe dach geeignet, ein solches herbeizu- führen, so ist die Verleumdung ein Verbrechen, außerdem ein Vergehen. Die Straft des Verbrechens der Verleumdung ist -») Zuchthaus von 4 Monaten bis zu Einem Jahre; wenn aber b) der Verleumdete eine mehr als einmonatliche Freiheitsent¬ ziehung erlitt, von l—4 Jahren; hat diese e) mehr als Ein Jahr gcdauer , zwischen 4—8 Jahren; wenn sie ä) mehr als 4 Jahre dauerte, zwischen 8—12 Jahren, und wenn sie mehr als 8 Jahre dauerte, oder wenn der Ver¬ leumdete eines im Gesetze mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens schuldig erklärt wurde, von 12—20 Jahren. Das Vergehen der Verleumdung ist mit Arrest, und zwar wenn sie durch ein Druckwerk geschah, von 4 Monaten bis zu Einem Jahre, außerdem von 1—4 Monaten zu ahnden. H. 206. (8Z. 19S, 2. .Ilinp», 200 und 203.) Des Vergehens der Ehrenbcleidignng macht sich schuldig: u) wer außer dem Falle der Verleumdung Jemanden einer durch die Strafgesetze verbotenen, einer bestimmten un¬ ehrenhaften oder überhaupt einer Handlung, welche den selben in der Achtung Anderer zu beeinträchtigen geeignet ist, fälschlich beschuldiget, sei es auch mit der Angabe, daß er diese Beschuldigung von einem Dritten gehört habe; b) wer Jemanden fälschlich eine Eigenschaft oder Gesinnung, welche ihn in der Achtung Anderer zu beeinträchtigen geeig¬ net wäre, beimißt, oder o) wer über die Person eines Anderen, dessen Handlungen. Familien-, Erwerbs- oder sonstige Verhältnisse falsche Nachrichten verbreitet, welche geeignet sind, ihn in der Meinung Anderer auf eine für seine bürgerliche Stellung oder sein Fortkommen nachtheilige Weise herabzusetzen. In all" diesen Fällen wird aber der Beleidiger straflos, wenn er bei der strafgerichtlichen Untersuchung Umstünde dar- thut, vermöge welcher er genügenden Grund hatte, seine Beschul¬ digungen oder Angaben für wahr zu halten. H. 207. (88. 201 und 202, m. d und e.) Als Vergehen der Ehrenbeleidigung find auch anzusehen: a) Beschuldigungen der im ß. 206 lit. a) und b) bezeichneten Art, wenn sie auf wahren Thatsachen beruhen; d) Vorwürfe, womit Jemanden eine ansgestandene Strafe oder eine wider ihn stattgefundene Untersuchung vorgehal- tcn wird, oder o) was immer für andere Handlungen, Aeußernngen oder Darstellungen, wodurch Jemand dem öffentlichen Spotte oder Hohne ausgesetzt wird, sobald eine der unter lit. a), b) und e) bezeichneten Kund¬ gebungen in einer Form oder unter Umständen geschieht woraus die Absicht, den Angegriffenen zu schmähen, hervor leuchtet. Endlich ä) Beleidigungen eines Andern durch solche Handlungen, Aeußernngen oder Darstellungen, die nach der gemeinen 37 oder nach der bei einzelnen Classen oder Ständen der bür¬ gerlichen Gesellschaft herrschenden Meinung oder Sitte als Beschimpfung gelten. Z. 208. (KZ. 204 und 203.) Wegen Vergehens der Ehrenbeleidigung sind endlich noch zu bestrafen: a) Heil- und Wundärzte. Geburtshelfer. Wehmütter, Apothe¬ ker und deren Hilfsarbeiter, sowie überhaupt alle Personen, welche ein ihnen nur vermöge ihres Berufes oder Gewerbes bekannt gewordenes Privatgeheimniß, dessen Enthüllung dem guten Rufe oder dem Fortkommen eines Andern nach - theilig sein würde, jemand Anderem als der amtlich ansra- genden Behörde mittheilen, sowie b) alle Diejenigen, welche, ohne dazu durch besondere Um¬ stände genöthigt zu sein, über das Privat- und Familien¬ leben eines Andern ihm nachtheilige oder ihn zu verletzen geeignete, wenn auch wahre Mittheilnngen öffentlich (Z.105) bekannt machen. Z. 209. (Z. 205.) Besondere Erschwerungsumstände bei der Verleumdung Besondere Erschwerungs-Umstände bei den in den ZZ. 204 und bei den Ehrenbeleidigungen. bis Z08 bezeichneten strafbaren Handlungen gegen das Recht auf Ehre sind: u) wenn eine derselben wider das Oberhaupt eines vonOester- reich anerkannten und mit Oesterreich im friedlichen Ver¬ kehre stehenden Staates oder einen bei der österreichischen Regierung beglaubigten, mit öffentlichem Charakter beklei¬ deten Vertreter eines solchen Staates, oder b) wider Personen gerichtet war, die vermöge ihrer öffent¬ lichen Stellung Anspruch auf besondere Achtung haben, oder zu welchen der Schuldige in einem Verhältnisse stand, das ihn zur Dankbarkeit oder ehrerbietigen Benehmen be¬ sonders verpflichtete; e) wenn dem Beleidigten durch die strafbare Handlung ein wichtiger Nachtheil zugefügt wurde, oder ein solcher doch leicht hätte daraus entstehen können; ä) wenn durch die Beleidigung der öffentliche Anstand verletzt oder öffentliches Aergerniß gegeben, oder wenn endlich «) eine dieser Handlungen in Beziehung auf ganze Nationali¬ täten, im Staate anerkannte Religionsgenossenschaften, oder gegen ganze Classen oder Stände der bürgerlichen Gesell¬ schaft begangen worden ist. Z. 210. (Z. 207.) Strafe der Ehrenbeleidigungen. Die Strafe der in den ßß. 206—208 bezeichneten Ehren¬ beleidigungen ist Einschließung, und zwar wenn eine der im Z. 206 erwähnten strafbaren Handlungen durch ein Druckwerk geschieht, in der Dauer von 1— 4 Monaten, außerdem von einer Woche bis zu Einem Monate; bei den in den HZ. 207 und 208 genannten Vergehen aber, wenn sie durch Druckwerke be¬ gangen wurden, in der Dauer von einer Woche bis zu Einem Monate, und außerdem zwischen drei Tagen bis zu Einer Woche. 8 L8 Z. 211. (Z. 208.) Oeffentliche Kundmachung des Strafurtheils. Verfolgung der strafbaren Handlungen wider das Recht auf Ehre: s) von Amtswegen; Wurde eine der in den HZ. 204 bis 208 genannten straf¬ baren Handlungen öffentlich (Z. 106) begangen, so muß auf Verlangen des Verletzten die öffentliche Bekanntmachung dxx Strafurtheiles auf Kosten des Verurtheilten ungeordnet werden wobei das Gericht Ort und Zeit der Bekanntmachung nach Be¬ schaffenheit der Umstände zu bestimmen hat. H. 212. (Z. 209.) Das Verbrechen der Verleumdung ist immer, die übrigen strafbaren Handlungen wider das Recht auf Ehre sind aber nur dann von Amtswegen zu verfolgen, wenn sie gegen Nationali¬ täten, im Staate anerkannte Religionsgenossenschasten oder gegen ganze Classen oder Stände der bürgerlichen Gesellschaft begangen werden. ' H. 213. (Z. 209.) d) auf Verlangen des Verletzten. In allen anderen Fällen findet die Untersuchung und Be¬ strafung der in diesem Abschnitte ausgezählten strafbaren Hand¬ lungen nur auf Verlangen des Verletzten statt. H. 214. (Z. 209.) Wurde durch eiue dieser strafbaren Handlungen eine ver- heirathete oder Pflegebefohlene Person verletzt, so steht ihrem Ehegatten und beziehungsweise ihrem gesetzlichen Vertreter das Recht zu, selbst ohne ihre Zustimmung die Anklage zu erheben. Ist eine dieser strafbaren Handlungen gegen eine gesetzlich bestehende Körperschaft begangen worden, so steht das Recht, die strafgerichtliche Verfolgung zu begehren, demjenigen zu, der die¬ selbe nach Außen vertritt. Wird eine Familie beleidiget, so kommt das Recht, die Be¬ strafung zu begehren, jedem eigenberechtigten Mitglieds dersel¬ ben zu. War der Angriff gegen den Ruf eines Verstorbenen gerich¬ tet, oder stirbt der Verletzte vor der Erhebung der Anklage oder während des strafgerichtlichen Verfahrens, so sind dessen Ehe¬ gatte, Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel, Geschwister, in glei¬ chem Grade Verschwägerte, Wahl- und Zieheltern, Vormund und Mündel berechtiget, die strasgerichtliche Verfolgung zu be¬ gehren und beziehungsweise fortzusetzen. s- 21. Besondere Bestimmungen für die Bestrafung von Ehren- Sind durch eine der in den HZ. 206—208 bezeichneten beleidigungen, wodurch mehrere Personen verletzt Ehrenbelcidignngen mehrere Personen beleidiget worden, so soll werden. nur ein einmaliges Strafverfahren stattfinden. Ein Betheiligter, welcher sich demselben nicht angeschlossen hat, kann jedoch im Falle einer Freisprechung des Beleidigers ein neues Strafverfahren dann beantragen, wenn er Beweis¬ mittel beibringt, die im vorhergegangenen Verfahren noch nicht gebraucht worden waren. Z. 216. (Z- 209, letztes tUines.) Ausdehnung der Frist zur Anklage bei wechselseitigen Bei wechselseitigen Verletzungen des Rechtes auf Ehre Verletzungen des Rechtes auf Ehre. kann derjenige Theil, welcher nicht innerhalb sechs Wochen das Begehren um Verfolgung gestellt hat (Z. 98), dasselbe noch bis . zu der auf Begehren des anderen Thciles angeordnetcnVerhand¬ lung nachtragen, soferne die von seiner Seite gerügte Verletzung nicht bereits durch Verjährung erloschen ist. 59 Z. 217. (A. 207, 3.MNSS.) Gegenseitige Aufhebung von Beschimpfungen. Wird eine Beschimpfung (H. 207, lit. ü) aus der Stelle erwiedert, so kann das Gericht diese gegenseitigen Ehrenbeleidi¬ gungen als für beide Theile oder für Einen derselben ganz oder theilweise aufgehoben erklären. XVIII. Titel. (XVI. Titel.) Brandstiftung und andere gemeingefährliche Hand¬ lungen in Beziehung auf Leben und Gigenthum. Z. 218. (Z. 2io.) Brandstiftung. Wer vorsätzlich s) an fremdem Eigenthum eine Feuersbrunst bewirkt; oder b) seine eigene Sache unter solchen Umständen in Brand steckt, aus welchen er erkennen mußte, daß dadurch auch für fremdes Eigenthum die Gefahr einer Feuersbrunst herbei¬ geführt oder das Leben eines Menschen einer Gefahr aus¬ gesetzt werde, macht sich des Verbrechens der Brandstiftung schuldig. H. 219. (A. 2ii.) Strafe der Brandstiftung. Die Strafe des Verbrechens der Brandstiftung ist Zucht¬ haus, und zwar: s) in der Dauer von 12—20 Jahren, wenn durch die Feuers¬ brunst ein Mensch nm das Leben gekommen ist, und der Schuldige in seiner Handlung Gefahr für ein Menschen¬ leben erkennen mußte; oder wenn die Brandstiftung in Folge einer auf Verheerungen oder Zerstörung fremden Eigenthums im größeren Umfange gerichteten Vereinigung mehrerer Personen verübt wurde; b) von 8—12 Jahren, wenn zwar keiner der vorbezeichneten Umstände eintrifft, aber durch die Feuersbrunst ein an sich sehr großer, oder doch für den Verunglückten sehr empfinde licher Schade, oder Gefahr für eine ganze Ortschaft oder für Menschenleben herbeigeführt, oder wenn die Brand¬ stiftung an verschiedenen Stellen oder wiederholt unter¬ nommen worden ist; o) von 4—8 Jahren, wenn das Feuer zwar ausgebrochen, aber von keinem der bisher erwähnten Umstände begleitet war; endlich ll) von 1—4 Jahren, wenn es bei dem Versuche der Brand¬ stiftung geblieben ist. Z. 220. l§. 212.) Verbrechen der gemeingefährlichen Beschädigung. Wer vorsätzlich u) Brunnen oder Wasserbehälter, welche zum Gebrauche von Menschen dienen, Lebensmittel oder andere Maaren , die zum öffentlichen Verkaufe oder Verbrauche bestimmt find, Viehweiden, Viehtränken oder Futtervorräthe vergiftet; b) durch Uebertretung der zur Hintanhaltung der Pest, des gelben Fiebers oder anderer Epidemien oder einer Vieh¬ seuche erlassenen Vorschriften, oder auf was immer für eine andere Weise eines dieser Uebel herbeiführt oder weitzr verbreitet; 8 60 o) eine Beschädigung nn Eisenbahnen, Telegraphenleitungen oder an den zn ihrem Betriebe dienenden Gegenständen, W Dampfschiffen, Dampfmaschinen, Dampfkesseln, Gaserzeu- gnngs-, Gasleitungs- oder Bergwerks-Vorrichtungen, oder an Schutzvorrichtungen gegen Feuer- oder Wassergefahr, oder zur Sicherung der Schifffahrt an Dämmen, Schleu¬ sen, Brücken oder Wasserwerken unter solchen Umständen bewirkt, aus welchen er erkennen mußte, daß daraus eine Gefahr für das Leben eines oder mehrerer Menschen oder für fremdes Eigenthum in größerem Umfange herbeige¬ führt werde; oder unter gleichen Umständen ) zwischen 4 Monaten und Einem Jahre bestraft, wenn ent¬ weder dem Schuldigen eine sehr große Fahrlässigkeit zur Last fällt oder eine der besonders schweren Körperver¬ letzungen oder Gesundheitsstörungen des tz. 234 eingetretenist. Die Strafe ist endlich 3. zwischen einem und zwei Jahren zu bemessen, wenn bei sehr großer Fahrlässigkeit des Schuldigen mehrere Men¬ schen Beschädigungen der im tz. 234 erwähnten Arten er¬ litten haben. tz. 238. ls 223, Z. 3.) Mißhandlung. Wer vorsätzlich ohne alle Körperverletzung oder Gesund¬ heitsstörung einen Anderen mißhandelt, macht sich, auch Menn er dadurch nur die Gräuzen seines Rechtes zur Züchtigung oder zur Anwendung von Zwangsgewalt überschreitet, des Vergehens der Mißhandlung schuldig. Dasselbe unterliegt der nämlichen Strafe, wie das Ver¬ gehen der vorsätzlichen Körperverletzung oder Gesundheitsstörung, (tz- 236.) Z. 239. (s. 225.) Teilnahme au einer von nachtheiligeu Folge» beglei- Wurde Jemand bei einem wider ihn von mehreren Per- teten Rauferei. sonen unternommenen Angriffe, bei einem Raufhandel oder einer Schlägerei getödtet, oder hat er dabei eine schwere Körperver¬ letzung oder Gesundheitsstörung erlitten, so sind auf diejenigen, welche sich hierbei nachweisbar eines der in den tztz. 223—229, 231, 233 — 236 bezeichneten Verbrechen zu Schulden kommen ließen, die Bestimmungen dieser Paragraphe in Anwendung zu bringen. tz. 240. (Z. 225.) Läßt sich aber nicht erweisen, wer in einem solchen Falle dem Verletzten die tödtliche oder schwere Körperverletzung oder Gesundheitsstörung beigebracht habe; oder wird die einge¬ tretene Wirkung nur als Folge des Zusammenwirkens der Thät- lichkeiten Mehrerer erklärt, so sind alle Diejenigen, welche sich bei dem erwähnten Angriffe, Raufhandel oder der Schlägerei mit dem hierauf gerichteten Vorsatze betheiligt haben, als schuldig des Verbrechens der schweren körperlichen Beschädigung anzu¬ sehen, und mit Zuchthaus von 4 Monaten bis zu Einem Jahre, wenn aber der Tod des Verletzten eintrat, in der Dauer von 1—4 Jahren zu bestrafen. ß. 241. (s. 227.) Bestimmung, wann Mißhandlungen und leichte Körper- Mißhandlungen und leichte Körperverletzungen oder Ge- verletzungen oder Gesundheitsstörungen nur auf Ber- sundheitsstörungen sind in der Regel blos auf Verlangen des langen des Verletzten zu verfolgen sind. Verletzten, dann aber von Amtswegen zu untersuchen und zu 65 bestrafen, wenn sie durch Ueberschreitung des Rechtes zur Züch¬ tigung oder zur Anwendung von Zwangsgewalt begangen wurden, oder bei Raufereien vorfielen. Die Verfolgung aller übrigen in den 223—240 er¬ wähnten strafbaren Handlungen hat immer von Amtswegen zu erfolgen. tz. 242. (s- 228.) Aussetzung oder Verlaffung einer hilflosen Person. Wer eine Person, welche vermöge ihres Alters, ihrer Ge¬ brechlichkeit oder aus einem anderen Grunde nicht im Stande ist, sich selbst vor dem Tode zu retten, zwar nicht mit dem Vor¬ sätze sie zu tödten, wohl aber in der Absicht, ihre Rettung dem Zufalle zu überlassen, in eine solche örtliche Lage versetzt, wo¬ durch sie der Gefahr des Todes preisgegeben wird; oder in soserne ihm über eine solche Person eine besondere Obhut obliegt, die¬ selbe in der erwähnten Absicht im hilflosen Zustande verläßt, macht sich des Verbrechens der Aussetzung oder der Verlassung einer hilflosen Person schuldig. tz. 243. (8- 229.) Strafe. Dieses Verbrechen ist mit Zuchthaus zu bestrafen, und zwar in der Dauer s) von 4—8 Jahren, wenn durch dasselbe der Tod des Aus¬ gesetzten oder Verlassenen herbeigeführt wurde; b) von 1—4 Jahren, wenn in Folge desselben eine der im ß. 234 erwähnten besonders schweren Körperverletzungen oder Gesundheitsstörungen eingetreten ist; o) von 4 Monaten bis zu einem Jahre, wenn daraus eine andere schwere körperliche Beschädigung erfolgte, oder der Ausgesetzte oder Verlassene durch längere Zeit noch anderem Ungemach oder besonderen Qualen ausgesetzt war; ä) von t —4 Monaten in allen übrigen Fällen. H. 244. (Z. 23y.) Tödtung einer Leibesfrucht: Eine Frauensperson, weiche ihre Frucht im Mutterleibe der eigenen- tödtet, oder vor der gehörigen Reife abtreibt, oder solche Mittel anwendet, in Folge deren ihr Kind todt oder lebensunfähig ge¬ boren wird, macht sich des Verbrechens der Tödtung einer Leibes¬ frucht schuldig, und soll mit Zuchthaus, und zwar, wenn dieß an einer ehelichen Leibesfrucht geschah, in der Dauer von 1—4 Jahren, wenn aber der Gegenstand derselben ein uneheliches Kind war, von 4 Monaten bis zn Einem Jahre bestraft werden. Z. 243. (Z. 23i.) d) einer fremden. Wer eine der im vorigen Paragraphe erwähnten Hand¬ lungen in Beziehung auf eine fremde Leibesfrucht begeht, ist, wenn er dieß mit Einwilligung der Mutter thut, nach Maßgabe des vorigen Paragraphes, dann aber, wenn es ohne Einwilli¬ gung der Mutter geschieht, mit Zuchthaus von 1—4 Jahren, und wenn dadurch der Tod der Mutter, oder auch nur eine Gefahr für ihr Leben herbeigeführt wurde, in der Dauer von 4—8 Jahren zu bestrafen. Z. 246. (s. 232.) Verheimlichung der Niederkunft. Eine unverehelichte Frauensperson macht sich durch die Verheimlichung ihrer Niederkunft eines Vergehens schuldig, 9 66 wenn sie in dem Falle, als sie ein todtes Kind zur Welt bringt, oder wenn dasselbe innerhalb 24 Stunden stirbt, die Anzeige hiervon nicht einer Hebamme oder obrigkeitlichen Person macht und derselben das todte Kind vorzeigt. Die Strafe dieses Vergehens ist Einschließung von I bis zu 4 Monaten. Verbrechen des Menschenraubes. Strafe. Entführung. XX. Titel. (XVIll. Titel.) Menschenraub, Entführung, widerrechtliche Gefangen¬ haltung oder Beraubung der persönlichen Freiheit und Sklaverei. Z. 247. (ß. 233.) Wer sich unbefugt eines Menschen, mit Anwendung oder Androhung von Gewalt (Z. 116) oder mittelst List gegen ihn selbst oder gegen andere Personen bemächtiget, um ihn dem Schutze des Staates oder derjenigen zu entziehen, unter deren rechtmäßiger Obhut er steht, macht sich des Verbrechens des Menschenraubes schuldig. 'Z. 248. (K. 234.) Wurde der Geraubte einer auswärtigen Gewalt ausgeliefert, einer Gefahr am Leben oder einer hilflosen Lage ausgesetzt, oder wurde eine unmündige Person ihren beiden Eltern oder auch nur einem Elterntheile geraubt und durch länger als Einen Monat nicht in deren Obhut zurückgebracht, so ist dieses Verbrechen mit Zuchthaus von 4 — 8 Zähren, außer diesen Fällen von 1—4 Jahren zu bestrafen. Z. 249. (A. 235.) Wird aber eine Frauensperson in einer auf Heirat oder Unzucht gerichteten Absicht entweder r>) wider ihren Willen; — oder wenn auch mit ihrer Einwilligung k) dem Ehegatten, oder e) wenn sie minderjährig ist, ihrem Vater, ihrer Mutter oder denjenigen Personen, unter deren rechtmäßiger Obhut sie steht, mit Anwendung oder Androhung von Gewalt oder mittelst List entführt, so ist dieß das Verbrechen der Entführung. Z. 250. ts. 235.) Dieses Verbrechen ist in dem Falle, wenn die Entführung wider Willen der Entführten geschah und sie selbst gegen die ge¬ richtliche Verfolgung nicht Einsprache erhebt, von Amtswegen, außerdem nur auf Verlangen einer hierdurch in ihren Rechten verletzten Person, und zwar mit Zuchthaus 1. von 4 — 8 Jahren, wenn entweder einer der in dem H. 248 erwähnten Umstände vorhanden ist, oder die Entführung wider Willen der Entführten erfolgt, oder eine noch nicht 12 Jahre alte Person entführt wurde; 2. von 1 — 4 Jahren, wenn zwar keine dieser Voraus¬ setzungen zutrifft, aber die Entführung in auf Unzucht gerichteter Absicht geschah; endlich 67 3. in allen übrigen Fällen mit Gefängniß von 4 Monaten bis zn einem Jahre zu bestrafen. Z. 251. (K. 236.) Widerrechtliche Gefangenhaltung oder Beraubung der Wer Jemanden, welchen er nicht mit Grund für einen . persönlichen Freiheit. Menschen ansieht, der von der öffentlichen Sicherheitsbehörde an¬ zuhalten wäre, gefangen hält, oder auf andere Weise seiner per¬ sönlichen Freiheit beraubt; — oder bei einer gegründet scheinen¬ den Ursache der unternommenen Anhaltung die Anzeige darüber sogleich der ordentlichen Obrigkeit zu machen geflissentlich unter¬ läßt, macht sich, auch wenn er dadurch nur die Gränzen seines Rechtes zur Züchtigung oder zur Anwendung von Zwangsgewalt überschreitet, des Verbrechens der widerrechtlichen Gefangenhal¬ tung oder Beraubung der persönlichen Freiheit schuldig. ß. 252. (K. 236.) Dasselbe Verbrechen begeht auch derjenige, welcher außer dem Falle der Verleumdung durch listige Angaben oder durch pflichtwidriges Verschweigen die Anhaltung eines Anderen in Haft oder Verwahrung unbegründet veranlaßt oder verlängert. Z. 253. (8. 237.) Strafe. Dieses Verbrechen ist mit Zuchthaus, und zwar: ) in der Regel von 4 Monaten bis zu Einem Jahre; wenn aber d) die Freiheitsberaubung länger als einen Monat gedauert, oder der Angehaltene nebst der Anhaltung ohne Zuthun des Schuldigen noch ein anderes Ungemach oder einen Schaden erlitten hat, von I—4 Jahren; o) wenn die Anhaltung mehr als ein Jahr gedauert hat, oder der Angehaltene ohne Zuthun des Schuldigen eine der im ß. 234 erwähnten besonders schweren körperlichen Beschä¬ digungen erlitten hat oder der Gefahr des Todes ausgesetzt war, von 4—8 Jahren; ä) wenn die Gefangenhaltung über vier Jahre gedauert hat, von 8—12 Jahren; endlich o) wenn dieselbe mehr als acht Jahre dauerte oder den Tod des Angehaltenen zur Folge hatte, in der Dauer von 12—20 Jahren zn bestrafen. Z. 254. (8- 238.) Sclaverei. Wer einen Menschen als Sclaven an eine andere Person überläßt, oder ihn sonst als Sclaven behandelt, ist des Verbre¬ chens der Sclaverei schuldig und mit Zuchthaus von 4—8 Jah¬ ren zu bestrafen. Hat sich aber der Schuldige bei einem förmlichen Handel mit Sclaven oder bei deren Verfrachtung betheiliget, so ist die Strafe zwischen 8—12 Jahren zu bemessen. Raub. XXI. Atel. (xvm. Titel.) Raub, Erpressung und gefährliche Drohung. H. 255. (8. 239.) Wer mittelst Anwendung oder Androhung von Gewalt gegen einen Anderen (Z. 116) sich einer fremden beweglichen 9 " 68 Strafe. Erpressung. Sache bemächtiget, um dieselbe sich oder einem Anderen zuzueig¬ nen, begeht das Verbrechen des Raubes. Durch das etwaige Nichtvorhandensein der Sache, auf deren Zueignung bei dem Raube die Absicht gerichtet war, wird die Strafbarkeit des Versuches desselben nicht ausgeschlossen. 286. lZ 239.) Die Strafe des Raubes ist Zuchthaus, und zwar: a) in der Regel von 4—8 Jahren; wenn aber b) der Raub nut Waffen oder mittelst Einsteigens oder gewalt¬ samen Eindringens in ein fremdes Haus oder eine fremde Wohnung oder in dazu gehörige geschlossene Räumlichkeiten, — oder gemeinschaftlich von wenigstens drei Personen,— oder wenn ein Straßen- oder Seeraub verübt, wenn der Angegriffene besondere Qualen zu erdulden hatte, oder ihm eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsstörung zu¬ gefügt wurde, zwischen 8-12 Jahren; nnd wenn e) bei dem Raube das Verbrechen der tödtlichen Verletzung mit unterlief, von 12—20 Jahren. Z. 267. (s> 239.) Denjenigen Personen, welche nach den vorstehenden Be¬ stimmungen der Bestrafung für das Verbrechen des Raubes unterzogen werden, dürfen die von ihnen bei diesem Raube verübten Mißhandlungen, körperlichen Beschädigungen oder tödt¬ lichen Verletzungen nicht noch insbesondere zugerechnet werden. Haben sie sich aber bei Verübung des Raubes eines Mordes oder Todtschlages schuldig gemacht, so sind auf dieselben aus- schlicßend die Bestimmungen der W. 223—229 in Anwendung zu bringen. Z. 238. (Z. 240.) Einer Erpressung macht sich schuldig Derjenige, welcher 1. außer dem Falle des Raubes mit rechtswidriger Anwen¬ dung oder Androhung von Gewalt sZ. 116) was immer für eine Leistung, Duldung oder Unterlassung; oder 2. durch eine der im nachfolgenden Paragraphe bezeichneten strafbaren Drohungen, insofernedieselben nach ihremJnhalte und nach derWahrscheinlichkeitihrer Ausführung gegründete Besorgniß einznflößen geeignet erschienen, von einem Anderen eine Leistung, Duldung oder Unterlassung, worauf er kein Recht hat; oder 3. auch nur mit einer zur Erregung gegründeter Besorgnisse geeigneten Drohung der Geltendmachung eines ihm zukommenden Rechtes vonJemanden eine gesetzwidrige oder unsittliche Leistung, Duldung oder Unterlassung erzwingt. Z. 239. (s- 240.) Als strafbare Drohungen der im vorigen Paragraphe, Z. 2, erwähnten Art sind anzusehen; a) Drohungen mit der Anzeige oder Aufdeckung von wenn gleich wahren Thatsachen, wodurch der Bedrohte oder einer seiner nahen Angehörigen einer strafbaren oder doch un¬ ehrenhaften oder solchen Handlung beschuldiget würde, welche geeignet wäre, ihn in der Meinung Anderer zu beein¬ trächtigen; d) Drohungen mit einer dem Bedrohten oder einem seiner nahen Angehörigen nachtheiligen oder sie zu verletzen geeig- 69 Strafe. Gefährliche Drohung. neten Enthüllung von wenn gleich wahren Thatsachen ihres Privat- oder Familienlebens, oder o) Drohungen mit der Verbreitung von obgleich wahren Nach¬ richten über des Bedrohten oder eines seiner nahen Ange¬ hörigen Person, Handlungen, Familien-Erwerbs- oder son¬ stige Verhältnisse, welche dieselben in der Meinung Anderer ans eine für ihre bürgerliche Stellung oder ihr Fortkommen nachtheilige Weise herabsetzen würden. Z. 260. (s. 240.) Die Erpressung ist dann, wenn der Zwingende auf die Lei¬ stung, Duldung oder Unterlassung, welche den Gegenstand der¬ selben bildete, kein Recht hatte, und sich dessen bewußt war, als Verbrechen, außerdem als Vergehen zu bestrafen. Die Erpressung ist nur dann, wenn es sich um den im H. 238, Z. 1, bezeichneten Fall des Verbrechens handelt, von Amtswegen, außerdem aber blos auf Verlangen des Verletzten strafgerichtlich zu verfolgen. Z. 261. (Z-241.) Die Strafe des Verbrechens der Erpressung ist Zuchthaus, und zwar: 1. Im Falle des H. 268, Z. 1, in der Regel in der Dauer von 1—4 Jahren; wenn aber n) der Angegriffene besondere Qualen zu erdulden hatte; oder wenn b) die Erpressung durch die Androhung mit einer Tödtung, Brandstiftung oder einer anderen gemeingefährlichen Be¬ schädigung, oder mit einem an sich sehr großen, oder doch für den Bedrohten sehr empfindlichen Vermögensnachtheile begangen wurde; oder wenn e) die erzwungene Leistung, Duldung oder Unterlassung einen sehr großen Nachtheil für die Person, Freiheit, Ehre oder das Vermögen des Gezwungenen enthält, so ist die Strafe zwischen 4—8 Jahren zu bemessen. 2. In den Fällen 2 und 3 des H. 238 ist die Strafe in der Regel zwischen 4 Monaten bis zu Einem Jahre, bei dem Ein¬ treffen eines der soeben unter Utt. u—o erwähnten Umstände aber von 1—4 Jahren zu bemessen. Die Strafe des Vergehens der Erpressung ist Arrest von 1—4 Monaten. Z. 262. (s- 243.) Mißhandlungen, Körperverletzungen, Gesundheitsstörungen und Tödtungen, welche bei einer Erpressung unterlaufen, find insbesondere zu bestrafen (W. 29 und 80—84). Z. 263. (s- 242.) Wer mit Verletzungen an Körper, Freiheit, Ehre oder Ver¬ mögen, oder mit Mißhandlungen auf eine zur Erregung gegrün¬ deter Besorgnisse geeignete Weise blos in der Absicht droht, um dadurch andere Menschen in Furcht oder Unruhe zu versetzen, macht sich , wenn mit einer Tödtung, Brandstiftung oder einer anderen gemeingefährlichen Beschädigung gedroht wird, des Ver¬ brechens, außerdem des Vergehens der gefährlichen Drohung schuldig. 70 H. 264. (s. 242.) Strafe. Das Verbrechen der gefährlichen Drohung ist mit Zucht¬ haus von 4 Monaten bis zu Einem Jahre, und wenn dadurch die Bewohner ganzer Ortschaften oder Bezirke in Furcht oder Unruhe versetzt wurden, von t—4 Jahren zu bestrafen. Das Vergehen der gefährlichen Drohung ist nur auf Verlan¬ gen des Verletzten und mit Arrest von 1—4 Monaten zu bestrafen. XXII. Titel. (XIX. Titel.) Diebstahl. Z. 265. (8- 244.) Diebstahl. Wer eine fremde bewegliche Sache aus der Gewahrsame eines Anderen eigenmächtig wegnimmt, um dieselbe sich oder einem Anderen zuzueignen, begeht einen Diebstahl. ß. 266. (88- 245 und 250, Z. 3.) Der Diebstahl ist entweder ein Verbrechen oder nur ein Der Diebstahl ist in den nachfolgend (HZ. 267—269) be- Vergehen. zeichneten Fällen ein Verbrechen, außerdem ein Vergehen. Familien-Diebstähle. Ebenso sind Familiendiebstähle, welche nämlich an Ehegat¬ ten, Eltern, Kindern oder anderen Verwandten und Verschwä¬ gerten, so lange der Dieb mit dem Bestohlenen in gemeinschaft¬ licher Haushaltung zusammenlebt, begangen werden, immer nur als Vergehen zu bestrafen. Die Untersuchung und Bestrafung der eben bezeichneten Familiendiebstähle findet aber blos aus Verlangen des Familien¬ hauptes, und wenn dieses selbst der Schuldigeist, des Bestoh¬ lenen statt. Z. 267. (88- 246 und 247, litt, b und u.) Umstände, wodurch der Diebstahl zum Verbrechen wird: Der Diebstahl wird ohne alle Rücksicht auf die Größe des I. ohne Rücksicht auf die Größe des gestohlenen Be- Betrages oder Werthes des Gestohlenen zum Verbrechen: träges oder Werthes. g) wenn der Thäter oder auch nur ein Gehilfe sich vor oder bei Verübung des Diebstahls zu einem etwaigen persönlichen Angriffe oder zur Abwehr mit Waffen versehen hat; oder wenn der Schuldige l>) bei seiner Betretung aus dem Diebstahle gegen eine Person Gewalt angewendet oder angedroht hat (Z. 116), um sich in der Jnhabung gestohlener Sachen zu erhalten; oder o) seit längerer Zeit das Stehlen gewerbsmäßig betrieben hat; wie auch wenn der Diebstahl ä) von Jemanden als Mitglied einer zur Begehung von Dieb¬ stählen oder Räubereien überhaupt, ohne nähere Bezeich¬ nung der Art oder des Umfanges derselben, vereinigten Bande in Folge ihrer Verabredungen; oder e) an einem unmittelbar zum Gottesdienste einer im Staate anerkannten Religionsgenossenschaft gewidmeten Gegen¬ stände von einem zum Gottesdienste bestimmten Orte verübt wird. H.,268. .(§. 247.) U. Bei einem Betrage oder Werlhe von mehr als zehn Hingegen wird der Diebstahl erst bei einem Betrage oder Gulden. Werthe des Gestohlenen (Z. 28) von mehr als zehn Gulden ein Verbrechen, wenn 71 s) derSchuldige außer dem Falle der lit. e des ß. 267 wenig¬ stens schon zweimal wegen Diebstahls oder Raub bestraft worden ist und vor Ablauf eines Jahres seit dem Ende der letzten Strafzeit, sich neuerlich eines Diebstahls schuldig macht; oder wenn der Diebstahl Ich außer dem im vorigen Pnragraphe lit. ä) erwähnten Falle in Gemeinschaft von einem oder mehreren Diebsgenossen; oder a) außer dem im vorigenParagraphe lit. a) bezeichneten Falle in einer Kirche oder an einem anderen religiösen Versamm¬ lungsorte einer im Staate anerkannten Religionsgesellschaft oder an einem der im H. 189 erwähnten Orte oder Gegen¬ stände; st) mittelst Einsteigen oder Einbrechen in ein fremdes Haus oder eine fremde Wohnung oder in dazu gehörige geschlos¬ sene Räumlichkeiten, oder mit Anwendung falscher (nach¬ gemachter, veränderter oder nicht für das damit eröffnete Schloß bestimmter) Schlüssel oder anderer Sperrwerkzeuge, oder sonst an verschlossenen oder durch eine andere Veran¬ staltung zum Schutze gegen deren Wegnahme verwahrten Gegenständen; 4) a) die Eigcnberechtigung oder eine sonstige von einem gewissen Alter abhängige bürgerliche Handlungsfähigkeit eines An¬ deren, oder b) Jemandcns Recht zu einer Vormundschaft oder Curatel, oder 77 v) die Staatsbürgerschaft eines Anderen unterdrückt, oder st) durch Unterschiebung eines Kindes Jemandens Familien¬ rechte beeinträchtigt, macht sich des Verbrechens der betrü¬ gerischen Beeinträchtigung von Personenrechten schuldig, und ist mit Zuchthaus in den Fällen u — o von 1—4 Jah¬ ren, und im Falle st von 4 — 8 Jahren zu bestrafen. ß. 280. (§. 266.) Arglistige Täuschung. Wenn Jemand einem Anderen auf betrügerische Weise (H. 274) zwar weder einen Schaden am Vermögen, noch eine Beeinträchtigung von Personenrechten, wohl aber eine andere Rechtsverletzung vorsätzlich zufügt, oder auf solche Weise sich oder einem Anderen rechtswidrig einen Vortheil znwendct, so macht er sich , insoferne seine Handlung auch nicht unter eine andere Bestimmung dieses Strafgesetzes fällt, des Vergehens der arglistigen Täuschung schuldig und ist mit Arrest von einem bis zu vier Monaten zu bestrafen. XXV. Titel. (XXII. Titel.) Vorsätzliche Beschädigungen fremden Eigenthums und fahrlässiger Bankerott. Z. 281. (A. 267.) Vorsätzliche Beschädigung fremden Eigcnthums. Alle nicht unter die HZ. 218 und 220 oder unter was immer für andere Bestimmungen dieses Strafgesetzes sallende vorsätzliche Beschädigungen fremden Eigenthums, mögen sie aus was immer für einer Triebfeder entstehen, sind, wenn s) der Schade mehr als 30 Gulden beträgt (Z. 28), oder b) zwar nur 10 Gulden ansmacht, aber an einem der im H. 268, 8ub lit. b—8 bezeichneten Gegenstände verübt werden, — als Verbrechen, außerdem als Vergehen der vor¬ sätzlichen Beschädigung fremden Eigenthums zu bestrafen. Z. 282. (s- 267.) Strafe. Die Strafe dieses Verbrechens ist Zuchthaus, und zwar: I. von 4—8 Jahren, wenn der Schade mehr als 300 Gul¬ den beträgt (Z. 28); II. von 1—4 Jahren, wenn entweder a) die vorsätzliche Beschädigung sich in mehrfacher Beziehung, sei es an sich oder vermöge Zusammenrechnung (Z.28) als ein Verbrechen darstellt; oder b) der Schade mehr als 100 Gulden beträgt; in allen übrigen Fällen: III. von 4 Monaten bis zu einem Jahre. Als Vergehen ist die vorsätzliche Beschädigung fremden Eigcnthums mit Arrest zu bestrafen: ^) von 1 — 4 Monaten, wenn entweder der Schade mehr als 23 Gulden beträgt, oder bei einer fünf Gulden übersteigen¬ den Beschädigung an einem oder mehreren der im Z. 268, litt, b—8 bezeichneten Gegenstände geschehen ist, und 8) von einer Woche bis zu 1 Monat in allen übrigen Fällen. — 78 Fahrlässiger Bankrott. Strafe. Nichtverhinderung von Verbrechen. Hehlerei. Z. 283. (Z. 273.) Ein Schuldner, über dessen Vermögen der Concnrs der Gläubiger oder dos Ausgleichsverfahren eingeleitet wurde, ist des Vergehens des fahrlässigen Bankrotts schuldig, wenn er n) seine Zahlnngsunvermögenhcit auch nur zum Theile durch übermäßigen Aufwand, Vernachlässigung seines Nahrungs¬ betriebes, unordentlichen Haushalt, durch Schwindelge¬ schäfte oder andere gewagte und mit seinem Vermögen in keinem Verhältnisse stehende Unternehmungen, oder sonst durch sein Verschulden herbcigeführt oder gesteigert hat, oder b) sich eine der in lit. cl) des ß. 277 bezeichneten Handlungen ohne die Absicht, seine Gläubiger zu benachtheiligen, zu Schulden kommen ließ. Verfällt eine Handelsgesellschaft in Concnrs oder in das Ausgleichsverfahren, so können nur diejenigen Gesellschafter, welchen persönlich ein Verschulden der in diesem Paragraphe bezeichneten Art zur Last fällt, als dieses Vergehens schuldig erklärt werden. Fällt in Ansehung des Concurses oder Ausgleichsver¬ fahrens eines Kaufmannes zwar nicht diesem, wohl aber dem¬ jenigen, welchen er zur selbstständigen Betreibung der Geschäfte bestellt hatte, ein Verschulden dieser Art zur Last, so ist der letztere des erwähnten Vergehens schuldig zu erklären. Z. 284. (Z. 273.) Die Strafe des Vergehens ist Arrest von 1—4 Monaten, wenn aber dem Schuldigen eine sehr große Fahrlässigkeit zur Last fällt, oder ans seiner strafbaren Handlung eine sehr große Ueberschuldung entstand, von 4 Monaten bis zu Einem Jahre. XXVI. Titel. Nichtverhiuderung von Verbrechen, Hehlerei, Begün¬ stigung von Verbrecben und Vergehen; strafbare Be¬ freiung eines Gefangenen. Z. 288. (s. 23, Z. 4.) Wer ein Verbrechen leicht und ohne sich selbst oder einen seiner nahen Angehörigen (Z. 116) einer Gefahr an Person, Freiheit, Ehre oder Vermögen auszusetzen, verhindern konnte, und in der Absicht, damit es geschehe, zu verhindern unterläßt, macht sich des Verbrechens der Nichthinderung eines Verbrechens schuldig. Dasselbe ist, je nachdem das zu verhindern gewesene Ver¬ brechen mit Zuchthaus oder Gefnngnißstrafe bedroht ist, mit eben dieser Strafe, und zwar in der Regel von 4 Monaten bis zu einem Jahre, dann aber in der Dauer von 1—4 Jahren zu bestrafen, wenn auf das zu verhindern gewesene Verbrechen im Gesetze die Todesstrafe oder wenigstens eine Freiheitsstrafe von 8 — 12 Jahren gedroht ist. Z. 286. l§- 23, Z. 6.) Wer Sachen, von denen er weiß, daß sie durch Raub, Dieb¬ stahl, Unterschlagung oder Betrug unmittelbar oder mittelbar 79 erlangt worden sind, durch Kauf, Tausch oder auf andere Art an sich bringt oder auch nur zur Verheimlichung, Fortschaffung, Veräußerung, als Pfand oder zu was immer für einem anderen Zwecke übernimmt, macht sich der Hehlerei schuldig. Die Hehlerei ist ein Verbrechen, wenn entweder o) dem Hehler bekannt ist, daß der verhehlte Gegenstand von einem Raube herrühre; oder b) der Schuldige die Hehlerei seit längerer Zeit gewerbmäßig betrieben hat, oder o) der Werth der verhehlten Gegenstände mehr als 100 Gül¬ den beträgt, jZ. 28.) Die Straft dieses Verbrechens ist Zuchthaus, und zwar in den Fällen a und b, sowie dann, wenn der Werth der verhehlten Gegenstände mehr als 1000 Gulden ausmacht (Z. 28), von 1 — 4 Jahren, in allen übrigen Fällen von 4 Monaten bis zu einem Jahre. Das Vergehen der Hehlerei wird mit Arrest von 1—4 Monaten geahndet. H. 287. (Zs. 476 und 477 des St. G. von 1852.) - Fahrlässiges Ansichbringen verdächtiger Sachen. Wer sich aber die im vorigen Paragraphe bezeichnete Hand¬ lung in Beziehung auf Sachen, die von einem Raube, Diebstahle, einer Unterschlagung oder einem Betrüge herrühren, zwar ohne Kenntniß dieses Ursprunges, wohl aber unter Umständen, aus welchen er den Verdacht schöpfen mußte, daß sie geraubt, ge¬ stohlen, unterschlagen oder durch Betrug erlangt worden seien, - zu Schulden kommen läßt, ist wegen Vergehens des fahrlässigen Ansichbringens verdächtiger Sachen mit einer Geldstrase von 80—800 Gulden zu bestrafen. §. 288. (ß. 23, Z. 6 und Z. 28.) Begünstigung von Verbrechen oder Vergehen. Wer außer den in den vorstehenden zwei Paragraphen er¬ wähnten Fällen und ohne eine dem Thäter oder Theilnehmer eines Verbrechens oder Vergehens im Voraus gegebene Zusiche¬ rung (Z. 18) erst nach verübter That entweder s) Gegenstände, Mittel oder Spuren der strafbaren Handlung in der Absicht, die gerichtliche Verfolgung oder Bestrafung eines der Schuldigen zu vereiteln oder zu erschweren, unter¬ drückt, verändert oder auf eine andere thätige Weise der Kenntniß der Obrigkeit entzieht, oder b) einen ihm bekannten Thäter oder Theilnehmer eines Ver¬ brechens oder Vergehens der nachforschenden Obrigkeit da¬ durch entzieht, daß er ihm zur Verbergung oder zur Flucht behilflich ist, macht sich der Begünstigung einer strafbaren Handlung schuldig. Diese Handlungsweise ist, wenn dem Begünstiger bekannt ist, daß seine Thätigkeit einem Verbrecher zu Gunsten komme, ein Verbrechen, und, je nachdem das Verbrechen des Begünstigten mit Zuchthaus oder Gefäugniß bedroht ist, mit eben dieser Straft in der Dauer von 4 Monaten bis zu Einem Jahre, in allen übrigen Fällen aber als Vergehen mit Arrest oder Einschlie¬ ßung, je nachdem das Vergehen des Begünstigten mit der einen oder anderen dieser Freiheitsstrafen bedroht ist, in der Dauer von einer Woche bis zu einem Monate zu ahnden. Des Begünstigten nahe Angehörige sß. 116) können jedoch wegen einer solchen Begünstigung allein zu keiner Strafe gezogen werden. 80 Strafbare Befreiung eines Gefangenen. ß. 28S. (8. 23, Z. 6.) Wer einen wegen eines Verbrechens oder Vergehens Verhaf¬ teten unbefugt und vorsätzlich befreit, macht sich der strafbaren Befreiung eines Gefangenen schuldig. Dieselbe ist, wenn dem Schuldigen bekannt ist, daß der Be¬ freite wegen eines Verbrechens verhaftet war, als Verbrechen und zwar, je nachdem das Verbrechen des Befreiten mit Zucht¬ haus oder Gefängniß bedroht ist, mit dieser Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten bis zu einem Jahre, außerdem aber als Vergehen entweder mit Arrest oder mit Einschließung, je nach¬ dem die eine oder andere Freiheitsstrafe auf das Vergehen des Befreiten verhängt ist, von einer Woche bis zu einem Monat zu ahnden. Wien im März 1867. Uclmsichts-Tabelle der Strassätzc