Kirchliches Derordimngs-Klatt für die Lavanter Discese. Inhalt. 70. Quinquagenaria sollemnia enunciatile dogmaticae definitionis B. M. V. Immaculatae Conceptionis. — 71. Litterae PP. Pii X. Praesidi primo conventui catholicorum Coloniae Aggripinao. — 72. Einführung der Kurzen Biblischen Geschichte von J. Panholzer. — 73. Einteilung des Religionsunterrichtsstosfes für die drei unteren Klassen der Gymnasien und Realgymnasien. — 74. Die Errichtung einer Bezirkshauptmannschaft in Gonobiz. — 75. Kundmachung, betreffend die Lebcnsbestätigung auf Quittungen von Stiftungsbezügcn. — 76. Aufbewahrung der Trauungsdokumente. — 77. Einführung der neuen Friedhofsordnung. •- 78. Entscheidung des hohen k. k. Berwaltungsgerichts-hofcs in Wien in Friedhossaugelegenhciten. — 70. Jahresbericht des St. Jvscph-Priestcrvereines in Görz für das Jahr 1902. — 80. Gregorianische Akademie zu Freiburg in der Schweiz. — 81. Literatur. — 82. Musik. — 83. Diöeesan-Nachrichteu. 70. Quinquagenaria sollemnia enunciatae dogmaticae definitionis B. M. V. Immaculatae Conceptionis. i. Decretum S. R. Congregationis Urbis et Orbis. Adventanto anno quinquagesimo ab auspicatissima die 8. Decembris anui 1854 qua in maximo templo Vaticano de Immaculata Conceptione Beatae Mariae Virginis dogmatica definitio a S. M. Pio Papa IX. solemniter pronun- > tiata fuit, ut huiusee iubilaei cursus in gloriam divini nominis, in eiusdem Deiparae Virginis honorem atque in fidei et pietatis incrementum verteret, Leo Papa XIII. nuper vita functus et felicis recordationis Commissionem ex quibusdam Eminentissimis Patribus Cardinalibus compositam instituit, quae fidelium cuiusque ordinis et coetus studia et opera ad hunc specialem finem dirigendo et prove- hendo prospiceret. Nunc vero haec Sacrorum purpuratorum Commissio sub novis faustisque auspiciis Sanctae Matris Ecclesiae caelesti Sponso et Capiti perenniter i unctae et post brevem viduitatis luctum altero visibili sponso et capite iucunde decoratae, communia complurum Pastorum et fidelium vota humilesque preces Apostolicae Sedi reverenter pore-xit. Quas a subscripto Sacrae Rituum Congregationis Secretario relatas, Sanctissimus Dominus Noster Pius Papa X. pro eo quo erga Deiparam virginem studio et amore flagrat, benignissime excipiens indulsit ut decurrente anno a proximo die festo Immaculata Conceptionis B. M. V. computando, die octava cuiusque mensis, vel iustis de causis, Dominica eam immediate sequente, in Ecclesiis aut Oratoriis ubi, approbanto loci Ordinario, quaedam exercitia pietatis fiant in honorem B. Mariae Virginis Immaculatae praeparatoria quinquagenariis solemniis enunciatae dogmaticae definitionis, unica Missa votiva, sive cum cantu sive lecta, de ipsius Sanctissimae Virginis Immaculata Conceptione celebrari valeat eum eisdem privilegiis quae competunt Missae votivae solemni pro re gravi et publica Ecclesiae causa iuxta Decretum n. 3922 De Missis votivis 30 Iunii 1896 § II, quaeque concessa fuerunt Missae votivae de 8. Corde Iesu pro prima feria sexta uniuscuiusque mensis ad normam Decreti n. 3712 Urbis et Orbis 28. lunii 1889 et subsequendum declarationum : ita ut liuiuiunodi Missa dicatur cum Gloria et Credo et unica Oratione, et dummodo non occurrat festum duplex primae classi - aut Dominica item primae classis, aliquod festum eiusdem B. Mariae Virginis, Feria, Vigilia aut Octava ex privilegiatis : in quibus solummodo commemoratio fieri poterit per Orationem Missae votivae post. Orationem Missae de die, sub unica conclusione. Insuper eadem Sanctitas Sua supplici postulationi plene cumulateque satisfaciens hoc etiam liberaliter concessit, ut in praefatis Ecclesiis aut Oratoriis, praeter memoratam Missam votivam qualibet dic octava mensis vel Dominica proxime sequenti indultum, ceteris Missis tunc addi possit commemoratio Immaculatae Conceptionis B. Mariae Virginis ad instar Festi duplicis sim pii ficati : servatis tamen in omnibus Rubricis. Contrariis non obstantibus quibuscumque. Die 14. Augusti 1903. Marius Card. Mocenni. f D. Panici Archiep. Laodicen. 8. It. C. Secretarius. — 138 — II. Ai diletto figli nostri Vincenzo Cardinale Vannutelli, Cardinale Ferrata, Giuseppe Signori Cardinali. Se è Nostro dovere di far tesoro in tutto dei documenti e degli esempi lasciatici dall’augusto Nostro Predecessore Leone XIII di s. m., lo dobbiamo in modo speciale in quei mezzi che riguardano l’incremento della fede e la santità del costume. — Ora il Venerato Pontefice pel cinquantesimo della definizione dogmaticae dell’ Immacolata Concezione di Maria Santissima, aderendo al desiderio dei fedeli di tutto il mondo, che questa ricorrenza venisse celebrata con solienntà straordinaria, nello scorso maggio nominava una Commissione Cardinalizia che ordinasse e dirigesse i provvedimenti opportuni per commemorare degnamente il fausto avvenimento. Noi, compresi dai medesimi sentimenti di devozione alla Santissima Vergine, e persuasi, che nelle vicende dolorose del tempi clic corrono, non ci restano altri conforti clic quelli del Cielo, e tra questi l’intercessione potente di quella Benedetta, clic fu in ogni tempo l’aiuto dei ebristiani, confermiamo Voi, Signori Cardinali, a membri di questa Commissione ; ben certi clic le vostre sollecitudini saranno coronate dal più splendido successo, per l’opera altresi di quegli egregi i quali alle tante altre benemerenze sono ben lieti aggiungere ancor questa di mettersi in tutto a vostra disposizione per eseguire fedelmente le vostre decisioni. Oli voglia il Signore in questo anno giubilare esaudire le preghiere, che Gl’innalzeranno i fedeli per l’intercessione di Maria Immacolata, dalla Triade augustissima chiamata a parte di tutti i misteri della misericordia e dell’amore, e costituita dispensiere di tutte le grazie! Mariano Cardinale Rampolla del Tindaro, Domenico Calasanzio Cardinale Vives. In questa cara speranza V’impartiamo ben di cuore, Signori Cardinali, l’Apostolica benedizione. Dal Vaticano li 8 Settembre 1903. Pius Papa X Orazione. Vergine Santissima, che piaceste al Signore o diveniste sua Madre, immacolata nel corpo e nello spirito, nella fede e nel l’amore ; in questo solenne giubileo della proclamazione del Dogma, che Vi annunziò al mondo universo concepita senza peccato, deli riguardate benigna ai miseri che implorano il Vostro potente patrocinio ! — 11 maligno serpente, contro cui fu scagliata la prima maledizione, continua purtroppo a combattere c insidiare i miseri figli di Èva. Deb Voi, o benedetta Madre nostra, nostra Regina e Avvocata, che fin dal primo istante del Vostro concepimento, del nemico schiacciaste il capo, accogliete le preghiere, clic uniti con Voi in un cuor solo Vi scongiuriamo di presentare al trono di Dio, perchè non cediamo giammai alle insidie che ci vengono tese, cosi che tutti arriviamo al porto della salute, e fra tanti pericoli la Chiesa e la società cristiana cantino ancora una volta l’inno della liberazione, della vittoria c della pace. Così sia. A quanti reciteranno la presente preghiera accordiamo per una volta al giorno l’Indulgenza di 300 giorni. Dal Vaticano li 8 Settembre 1903. Pius Papa X. 71. Litterae PP. Pii X. Carolo Custodi, praesidi primo conventui catholicorum parando — Coloniam Aggripinam. Dilecte Fili Salutem et Apostolicam Benedictionem. Quas nuper ad Nos misisti litteras nomine Coetus conventui catholicorum parando, cae duplici ex causa postulant ut grati benevoleutisque animi Nostri non mediocrem jucunditatem testemur. Porro commune gratulationis officium, quod, propter summi Pontificatus munus Nobis divina favente clementia concreditum, deferre voluisti, filialem pietatem demonstrat, quae in Apostolicae Sedis obsequium vos omnes apte coniungit. Quinquagesimus autem annus, ab instituto Sodalitio vestro iarniam sesc feliciter expleturus, illud ipse de se iubet certe sperare fore ut conventus, quem propediem habendum nuntiatis, quam qui umquam sollemnior atque frequentior evadat. Qua ex re insta ac secunda omnibus aeque gaudendi offertur occasio; scilicet et Nobis, quos ex summo huius Apostolato apice, quasi de montis vertice spcculantes, recreat idcmqne iuvat tot fidei vindices, e Sodalitii vestri agmine eductos, contra gliscentes errores strenue praedantes cernere : et vobis, qui, memoriam praeteriti temporis repetentes, egregie factorum recordatione animos suaviter erigitis, ex quo uberiorum fructuum auspicia in posterum etiam capiatis. Itaque dum inter effusas laetitias Deo, omnium bonorum auctori, de agendarum gratiarum officio cogitatis, Nostri esse ducimus promeritae laudis praeconium tribuere : idque eo libentius, quo magis antea certi exploratique erant admirationis studique sensas, quibus Leo XU 1, Noster immortalis memoriae Decessor, in Coetum vestrum ferebatur : eo sollemnius, quo ex hoc Pontificii amoris testimonio, in laboribus pro Ecclesia subeundis non paratiores modo, sed etiam alacriores pergetis. Ncque in tanta rerum vestrarum jucunditate dedeceat domesticam Ludovici Windthorst alio-rumque clarorum virorum excitare memoriam ; quos patria et. religio desiderant: qui conventus vestros conspectu suo diu honestarunt, eosdomque auctoritate sua sunt moderati. Ncque secundum locum obtineat ipsum Leonis XIII, inclitum nomen, qui Sodalitium vestrum nullo non tempore fovit et auxit: qui paternae benevolentiae suae, in germanam gentem iteratae saepius, monumentum praeclarum nuper reliquit, quum civitatis istius, in quam coibitis, Antitistem egregium amplissimo Patrum Cardinalium ordini pro meritis voluit cooptandum. Communi gaudio vero voluti cumulus omnium bonorum, quae enixe vobis precamur a Deo, Apostolica Benedictio accedat, quam omnibus Coloniam conventuris effuso amoris animo atque in Domino impertimus. Datum ltomae, dio XVII. Augusti A. MCMI1I Pontificatus Nostri Anno I. Pius Papa X. 72. Einführung brv Kurjen Kiblìscheii Geschichte uoit Johann Panholjer. 'Unter dem 27. Mai 1903, Z. K°, ist von Sr. Eminenz dem hochwürdigste» Herrn Kardinal und Fürsterzbischvf in Wien dem F. B. Ordinariate nachstehendes Schreiben zngekommen: „Ene r e Für st liche n G n a den! Es würde sich empfehlen, die vom hochwürdigsten Gesamt-Episkopate approbierte „Knrze" und „Große Biblische Geschichte des alten aut) neuen Te st a -mentes für die katholische Jugend der unteren Klassen der allgemeinen Volksschulen" im k. k. Schnlbücher-Verlage herauszugeben. Hiefiir sprechen insbesondere folgende Gründe: Die Drucklegung dieser reich mit Bilder» ausgestatteten Biblischen Geschichten erfordert sehr bedeutende Herstellungskosten für Sah, Druck, Papier und namentlich für die Illustrationen, welche, wenn jede Diözese die Herausgabe dieser Bücher selbst besorgen würde, den Verkaufspreis derselben sehr hoch gestalten müßten. Nachdem es aber im' Interesse des Religionsunterrichtes gelegen ist, diese beiden Bücher zn möglichst billige» Preisen zn verkaufen, wäre die Herausgabe dieser Bücher am besten dem k. k. Schnlbücher-Verlage zn übertragen, welcher infolge seiner Einrichtungen durch Veranstaltung einer größeren Anstage diese beiden Bücher zu niedrigeren Preisen herzustellen im Stande ist. Hiezn kommt noch, daß die einzigen approbierte» Bilder für die Biblische Geschichte sich im Besitze des k. k. Schulbücher-Verlages befinden und unverkäuflich sind. Die Herstellung neuer Bilder würde aber gering gerechnet mehr als 10.000 K beanspruchen und müßten diese Bilder noch vom k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht approbiert werden, so daß eine rasche Herstellung dieser neuen Biblischen Geschichten in diesem Falle ausgeschlossen wäre. Ein weiterer schwer ins Gewicht fallender Grund für die Herausgabe dieser Biblischen Geschichten durch den k. k. Schulbücher-Verlag ist die reichliche Abgabe von Frei-Exemplaren als Armenbücher, zu welchen sich der k. k. Schnlbiicher-Verlag verpflichtet, wogegen den einzelnen Diözesen ans der unentgeltlichen Abgabe von Armenbüchern sehr bedeutende Kosten erwachsen würden. Der k. k. Schulbücher Verlag Hat sich ferner bereit erklärt, für jedes verkaufte Exemplar der neuen Kurzen Biblischen Geschichte je drei Heller, und der Großen Biblischen Geschichte je sechs Heller nach Maßgabe des in jedem Svlar-jahre in den einzelnen Diözesen erzielten Absatzes an die hochwürdigste» Ordinariate zu entrichten, woraus eine nicht unbedeutende jährliche Rente erwachsen würde, welche kirchlichen Zwecken zugeführt werden könnte, ohne daß die einzelne» Diözesen irgend welche Lasten treffen. Schließlich hat sich der k. k. Schulbücher Verlag auch bereit erklärt, beide Biblische Geschichten in allen Landessprachen zu denselben Bedingungen herauszugeben. Nachdem es sehr wünschenswert erscheint, wenn in allen Diözesen wenigstens vorerst die Kurze Biblische Geschichte von Pa »Holzer mit dem Schuljahre 1903/1904 zur Einführung gelangen möchte, was um so eher möglich wäre, als bereits um die Erteilung der weltlichen Approbation beim Ministerium für Kultus und Unterricht eingeschritten wurde und dann auch die Große Biblische Geschichte im Schuljahre 1904/1905, so wird die Übertragung der Herausgabe dieser beiden Biblischen Geschichten an den k. k. Schulbücher-Verlag ans den vorhergehenden Gründen bestens empfohlen. Es wäre daher entsprechend, den k. k. Schulbücher- Verlag in Wien von der gefaßten Entscheidung zu verständigen, damit die Einführung wenigstens der Kurzen Biblischen I Geschichte noch in diesem Schuljahre erfolgen kann. Ich ersuche demnach, die diesbezügliche Entscheidung direkt an de» k. k. Schuldücher-Verlag in Wie» che-tunlichst gelangen zu lasse». Mit dem Ausdrucke der vollkommensten Hochachtung und Verehrung ergebenst Kardinal Gruscha Fürsterzbischof von Wien." Darauf hin richtete das F. B. Ordinariat, indem es unter Einem Sr. Eminenz über das Veranlaßte geziemende Mitteilung machte, an die Zentral-Direktion der k. k. Schnl-bücher-Verläge in Wien unter dem 4. Juni 1903, Z. 1766, nachfolgende Zuschrift: „Unter Bezugnahme ans die hochgeschätzte Zuschrift Sr. Eminenz des hvchwürdigsten Herrn Kardinals und Fürsterz-bischoses in Wien vom 27. Mai 1903, Z. 525/K, betreffend die Herausgabe der vom hochwürdigsten Gcsamtepiskvpate approbierten „Kurzen" und „Großen Biblischen Geschichte des alten lind neuen Testamentes für die katholische Jugend der unteren Klassen der allgemeinen Volksschulen" von Panholzer durch den k. k. Schnlbücher-Verlag in Wien, beehrt sich das F. B. Lavanter Ordinariat mit der diensthöflichen Äußerung, daß es in Ansehung und Würdigung der im obbelobten Schreiben vorgebrachten Gründe und bei Erfüllung der vom k. k. Schulbüchcr-Verlage gebotenen Bedingungen, daß Freiexemplare als Armenbücher abgegeben und daß für jedes verkaufte Exemplar der neuen Kurzen Biblischen Geschichte je drei Heller und der Großen Biblischen Geschichte je sechs Heller nach Maßgabe des in jedem Solarjahre erzielten Absatzes an das F. B. Ordinariat entrichtet werden, der Herausgabe der genannten beiden Schulbücher durch den k. k. Schulbücher-Verlag gerne beistimint mit dem Wunsche, es mochte die Einführung wenigstens der Kurzen Biblischen Geschichte noch im Schuljahre 1903/4, die Einführung der Großen Biblischen Geschichte hingegen im Schuljahre 1904/5 erfolgen." Die Zentraldircktion der k. k. Schulbücher-Verläge beantwortete hierauf diese Zuschrift mit dem Schreiben vom 29. Juli 1903, Z. 1363, in nachstehender Weise: „Unter Bezugnahme auf die sehr geschätzte Note vom 4. Inni l. I., Z. 1766, womit der Vertrieb der neuen kurzen und großen, vom hochwürdigsten Gesamt-Episkopate Österreichs am 19. November 1901 approbierten „Biblischen Geschichte des Alten und Neuen Testamentes" von Johann ' Panholzer für die wohldvrtige Diözese dem k. k. Schulbücher-Verlage übertragen wurde, beehrt sich die Zentral-Direktion mitzuteilen, daß das k. k. Ministerium für Kultns und Unterricht mit dem Erlasse vom 2. Juli 1903, Z. 21.843, nunmehr der Kurzen Biblischen Geschichte von Panholzer auch die weltliche Approbation erteilt, beziehungsweise die Znlüssig-keit beim Unterrichtsgcbrauchc an den unteren Klassen der allgemeinen Volksschulen mit deutscher Unterrichtssprache ausgesprochen hat. Der Ladenpreis für ein gebundenes, mit 51 Bildern ausgestattetes Exemplar wurde mit nur 50 li festgesetzt. Die Zentral-Direktion beehrt sich zwei Exemplare dieser im vorläufigen Drucke hergestellten Biblischen Geschichte mit dem Beifügen zu übermitteln, daß der Reindruck derselben im nächsten Monat erfolgt, wobei bereits der größte Teil der Bilder in kräftigerer Zeichnung ansgeführt sein wird, um einem vielfach ausgesprochenen Wunsche zu entsprechen. Da die Kurze Biblische Geschichte bereits im Schuljahr 1903/4 im Unterrichte verwendet werden soll, während die große neue Biblische Geschichte von Panholzer erst für das Schuljahr 1904/5 bestimmt ist, erlaubt sich die Zentral-Direktion das dringende Ersuchen zu stellen, das hochwürdigste fürstbischöfliche Ordinariat wolle die erforderlichen Weisungen an die Katecheten wegen Einführung der Kurzen Biblischen Geschichte noch im Schuljahre 1903/4 ergehen lassen und gleichfalls den k. k. Landesschulrat von der beabsichtigen Einführung dieser Kurzen Biblischen Geschichte in Kenntnis setzen. Nach erfolgtem Rei »drucke wird die Zentral-Direktion nicht ermangeln fünf Exemplare, beziehungsweise über wohl-dortigen Wunsch auch weitere Exemplare der Kurzen Biblischen Geschichte zu übermitteln. Die Zentral-Direktion wäre dem hochwürdigstcn sürstbischöflichen Ordinariate für die Mitteilung der wohldort im Gegenstände getroffenen Verfügungen zu besonderem Danke verpflichtet, um wegen Herstellung der nötigen Vorräte die erforderlichen Vorkehrungen treffen zn können. Der k. k. Hofrat und Zentral-Direktor: Le Monnier." Hierauf erließ das F. B. Ordinariat unter dem 12. August 1903, Nr. 2523, an den Wvhlehrwürdigen Seelsorgeklerus ein Zirkulare, mit welchem die Einführung der Panhvlzer'schen Kurzen Biblischen Geschichte in der Lavanter Diözese ungeordnet wurde. Das betreffende Zirkulare lautet: „Nachdem der hochwürdigste Gesamtepiskopat Österreichs die »eite kurze und große „Biblische Geschichte des A. und N. Testamentes" von Johann Panholzer am 19. November 1001 approbiert hat, und das hohe k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht mit dem Erlasse vom 2. Juli 1903, Z. 21.843, nunmehr der Kurzen Biblischen Geschichte von Panholzer auch die weltliche Approbation erteilt, beziehungsweise die Zulässigkeit beim Unterrichtsgebranche an den unteren Klassen der allgemeinen Volksschulen mit deutscher Unterrichtssprache ausgesprochen hat, so findet das hochwürdigste F. B. Lavanter Ordinariat anzuordnen, daß schon vom Schuljahre 1903/4 angefangen Johann Panhvlzer's „Kurze Biblische Geschichte" bei dem Religionsunterrichte an den obgenannten Volksschulen zur Verwendung gelange. Die Einführung der großen „Biblischen Geschichte" von I. Panholzer ist aber erst für das Schuljahr 1904/5 in Aussicht genommen. Der Vertrieb des Buches wurde mit dem (). ü. Erlasse vom 4. Juni 1903, Nr. 1706, dem k. k. Schnlbücher-Ver-lage in Wien übertragen und es wurde der Ladenpreis für ein gebundenes, mit 51 Bildern ausgestattetes Exemplar mit nur 50 h festgesetzt." Zugleich meldete das F. B. Ordinariat dem k. k. Landesschulrate in Graz die Einführung dieses Lehrbuches mit folgender Zuschrift: „Das F. B. Lavanter Ordinariat beehrt sich zufolge Ansuchens der Zentraldirektiou der k. k. Schulbücherverläge in Wien vom 29. Juli 1903, Z. 1363, dem hochlöblichen f. k. Landesschulrate die diensthöfliche Mitteilung zu machen, daß es sich bestimmt gefunden hat, mit dem H. ä. Erlasse vom 12. August 1903, Z. 2523, die Verwendung der neuen kurzen „Biblische Geschichte des Alte« und Neue» Testamentes" von Johann Pauholzer, welcher auch das hohe k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht mit dem Erlasse vom 2. Juli 1903, Z. 21.843, die weltliche Approbation erteilt, beziehungsweise die Zulässigkeit beim Uuterrichtsgebrauche au den unteren Klassen der allgemeinen Volksschulen mit deutscher Unterrichtssprache ausgesprochen Hat, vom Schuljahre 1903/4 angefangen in den genannten Schulen auzuordnen." 73. Einteilung des Keligionsunterrichtsstoffes für die I., II. und III. Klulle der Gymnasien und Realgymnasien ans Grund des vom hochmürdigsten österreichischen Episkopate entworfenen Lehrplanes für die österreichischen Gymnasien. I. Klasse. Erstes Semester: Lehre vom Glauben und Erklärung des apostolischen Glaubensbekenntnisses. Zweites Semester: Von der Gnade und den Hl. Sakramenten. Dazu wird es notwendig werden, im 1. Semester einige Gebete dem Gedächtnisse der Schüler cinzuprägen; tut 2. Semester aber kommt zur Lehre von den Hl. Sakramenten eine kurzgefaßte Beschreibung und Erklärung der Zeremonien hiezu — derjenigen bei der Hl. Taufe und Priesterweihe ausgenommen. II. Klasse. Erstes Semester: Von der christlichen Hoffnung und dem Gebete. — Von der christlichen Liebe. Erklärung des Dekalvges. Zweites Semester: Die Kirchengebote. Lehre von der christlichen Gerechtigkeit. Die Eschatologie. In der 2. Klasse wird zugleich mit dem Katechismus die Erklärung des Kirchenjahres dnrchgenommen u. zw. partienweise, jedesmal vor dem einfallenden kirchlichen Kreise. In Marburg und seinen Vororten findet vor Pfingsten die Vorbereitung auf die hl. Firmung statt. Hl. Klasse Erstes Semester: Liturgik u. zw. 1. Von der äußeren Gottesverehrung (Notwendigkeit, Einsetzung, Einteilung). 2. Von den hl. Orten (Gotteshaus, Friedhof). Geschichte, Stil, äußere und innere Einrichtung ber Kirche, ihre Weihe. Von den Kirchenerfordernissen: Gewänder, Gefäße, Glocken, Bücher und Sprache. 3. Von der hl. Messe: Wiederholung des dogmatischen Abschnittes ans dem Katechismus, Erklärung des Ritus, Requiem. — Nachmittagsgottesdienst. 4. Ritus der hl. Taufe und Weihe. 5. Die Sakramentalien. Zweites Semester: Geschick)te der göttlichen Offenbarung des alten Bundes. Man halte sich strikte an die Anordnung des hoch-würdigsten Episkopates, behandle also nur das, was als Vorbereitung dient zum neuen Testamente: das typische in der Offenbarungsgeschichte und die inessianischen Weissagungen bei den Propheten. Die politische Geschichte des Volkes Israel ist nicht Gegenstand des Religionsunterrichtes in der Tertia. Bei der Erklärung der hl. Schrift, besonders des Buches Genesis, verfahre man mit vorsichtiger Kürze. 74. Die Errichtung einer Deiirkshauptmannschnft in Gonobi;. Wo IN hohen k. k. Statthallerei-Präsidiuin in Graz ist unter dein 8. September 1903, Z. 2656/Praes., nachstehendes Schreiben an das F. B. Ordinariat herabgelangt: „Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 31. August 1903, in teilweiser Abänderung der mit der Verordnung des Ministeriums des Innern vom 10. Juli 1868, R. G. Bl. Nr. 101, knnd- gemachten administrativen Einteilung des Herzogtums Steiermark die Einrichtung einer Bezirkshanptmannschaft mit dem Amtssitze in Gonobiz allergnädigst zu genehmigen geruht. Der Amtsbezirk dieser Bezirkshanptmannschaft hat den von dem dermaligen Bezirke Cilli abzutrennenden Gerichtsbezirk Gonobiz zu umfassen. Die Amtswirksamkeit der Bezirkshauptmannschaft Gonobiz hat mit 1. Oktober 1903 zu beginnen. Auf Grund dieser Allerhöchsten Entschließung hat der Herr Ministerpräsident als Leiter des Ministeriums des Innern verfügt, daß die politische Expositur in Gonobiz mit 30. September 1903 ihre Tätigkeit einzustellen hat. Hievon wird infolge Erlasses des Herrn Ministerpräsidenten als Leiters des Ministeriums des Innern vom 2. September 1903, Zl. 6234/M. I., mit dem Beifügen die Mitteilung gemacht, daß die beteiligten Zentralstellen seitens des Herrn Ministerpräsidenten eingeladen wurden, das aus diesem Anlasse von ihrem Standpunkte Erforderliche zu veranlassen. Für den k. k. Statthalter: König." Was hiemit den hochw. Seelsorgcpriestern zur Beneh-mungswissenschaft mitgeteilt wird. 75. Kundmachung, betreffend die icbritöbcflötipit« auf (Oiiittuiigrii non Stiftiiiiiisbrstigcn. Anfolge Note der k. k. n.-ö. Statthalterei vom 14. Mai 1903, Z. 27609, hat die k. k. Statthalterei in Graz mit dem Schreiben vom 18. Juli d. I. Z. 22033 anher das Ansuchen gestellt, nachstehende Kundmachung den unterstehenden Pfarrämtern zur Kenntnis zu bringen: „Auf Grund des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 12. März 1903, Z. 51596 ex 1902, wird behufs einheitlicher Regelung der Bezngsmodalitäten hinsichtlich der zum H. .ä. Ressort gehörigen Stiftungen Nachstehendes verfügt: Bei Quittungen über derartige Stiftnngsbezüge sind in Hinkunft die Bestätigungen des Lebens, der Armut, der Mittellosigkeit, der sonstigen Vermögensverhältnisse und Umstände nur von den hinzu gesetzlich berufenen Organen einznholen. So haben die mit der Matrikenführung betrauten zuständigen Seelsorgeämter nur das Leben, den ledigen, verwaisten oder Witwenstand, sowie die Angehörigkeit zur betreffenden Konfession, soferne solche Nachweise speziell angeordnet sind, zu bestätigen, während die Bestätigungen der Armut, der Mittellosigkeit, der Dürftigkeit, Würdigkeit, des unversorgten Standes und der Vermögensverhältnisse den Armen- oder Gemeinde-Behörden, hingegen jene der Erwerbsunfähigkeit (Unfähigkeit sich selbst zu erhalten) den Amtsärzten zu obliegen hat. Bei diesem Anlasse wird in Erinnerung gebracht, daß die fraglichen Bestätigungen genau nach den in den bezüg- lichen Erlässen (Dekreten, Jntimativnen) enthaltenen Bestimmungen ausgestellt zu sein haben, ivobei auf eine möglichst gekürzte, jedoch allen Zweifel ansschließende Fassung Bedacht genommen werden soll. Da die Liquidierung von Stiftungsbezügen nur unter den vvrgeschriebenen Behebungsmodalitäten stattsinden kann, haben die Parteien im eigenen Interesse auf die genaue Erfüllung der Bezugsbedingungen zu achten und etivaige ungerechtfertigte Hindernisse bei Einholung von Bestätignngs-klanseln der k. k. Statthalterei sofort zur Kenntnis zu bringen. Diese Kundmachung, die sofort in Kraft tritt, ergeht an den k. k. n.-ö. Landesschulrat, an das sürsterzbischöfliche Ordinariat in Wien und das bischöfliche Ordinariat in St. Pölten, an den k. k. evangelischen Oberkirchenrat und die israelitische Knltnsgemeinde in Wien, an den Wiener-Magistrat und die Stadtrüte in Wiener Neustadt und Waid-hvfen a. d. Abbs, an alle k. k. Bezirkshauptmannschaften, an die k. k. n.-ö. Landeshauptkasse, an alle k. k. Hauptsteuerümter und Steuerämter in Niederösterreich, sowie an die k. k. Finanz-und gerichtliche Depositen-Kassen in Wien. Wien, am 14. Mai 1903. Von der k. k. n.-ö. Statthalterei." Was hiemit den Herren Matrikenführern zur Darnach -achtung mitgeteilt wird. 76. Aufbewahrung der Anläßlich eines besonderen Falles hat die hochlöbliche k. k. Statthalterei unter den 5. September 1903, Z. 40.029, rücksichtlich der Aufbewahrung der Traunngsdoknmente nachstehende Entscheidung getroffen: „Nach den über die Führung der Tranngsregister bestehenden gesetzlichen Vorschriften ist unter der Rubrik Anmerkung (Urkunden zur Giltigkeit der Trauung) dieses Trauungsdo burnente. Registers kurz anzudeuten: ein Verzeichnis aller der Urkunden, durch welche die Ehe als eine gesetzlich geschlossene erscheint, in welchem Faszikel und unter welcher Nummer der Trauungsakten diese Urkunden aufbewahrt sind. Die Trauungsdokumente sind für jede Partei abgesondert, in Faszikeln jahrgangsweise geordnet, in der Pfarr-Registratnr aufzubewahren. Da die Trauungsdokumente, zu denen auch die Geburtsund Taufscheine gehören, Belegs- oder Nachweisdokumente für den richtig eingehalteuen Vorgang bei den Eheschließungen sind, und mit der vollzogenen Trauung aufgehört haben, Eigentum der Verheirateten zu sein, und daher als Eigentum der Parteien an diese nicht zurückgestellt werden dürfen, können derlei Original-Urkunden nur mit Bewilligung der Landesstelle gegen Rückstellung ausgefolgt werden." Diese Entscheidung wird den Matrikenführern mit Beziehung auf die im „Kirchl. Verord.-Blatte" von 1. Mai 1899, Nr. 1881, VI. enthaltenen Weisungen, betreffend die Führung der Matrikenbücher, zur Benehmnngswissenschaft mitgeteilt. Einführung der neuen Friedhofordnung. Wehufs baldiger Durchführung der ans Grund der vorjährigen Pastoralkvnferenzbeschlüsse verfaßten und im H. ä. Kirchlichen Verordnungsblatte, Jahrgang 1903, Nr. VII. kund-gemachte» Normal - Friedhofordnung wurde eine hinlängliche Anzahl von Separatabzügen veranstaltet und wurden davon für jede Pfarre 4 Exemplare an die hochw. F. B. Dekanat« ämter mit der nachstehenden „Okrožnica“ hinausgegeben: „V prigibu prejme mč. kn. šk. dekanijski urad . . izvodov novega „Pukopališčnega reda“, da vsaki župniji pošlje 4 iztise. Mčč. župnijski predstojniki naj po navodilu, danem v štev. VII. letošnjega škofijskega lista (odst. 45) vpišejo v prazna okna (str. 16—17) pristojbine za grobe in grobnice, za doklado (str. 18—19) in za grobarja str. (20—21). Talco izpolnjen „Pokopališčni red“ se naj v štirih izvodih pošlje dotičnemu ces. kralj, okrajnemu glavarstvu s prošnjo, da vse štiri izvode blagovoli potrditi in len. šk. župnijskemu uradu vrniti. Od teh potrjenih „Pokopališčnih redov“ naj kn. šk. župnijski urad enega vrne podpisanemu konsistoriju, drugega naj da občinskemu predstojniku občine, v kateri leži pokopališče. Tretji izvod se naj izroči grobarju za ravnilo, četrti pa v župnijski pisarni dobro shrani. Za te 4 iztise se naj iz dotične cerkvene blagajne plača 1 krona. Te krone se naj poberejo od vseh župnij tamošnjega dekanata ter pošljejo prilično v Maribor. Kjer imajo podružnice svoja pokopališča, se dovoli, da se za dotičnega grobarja kupi in mu izroči poseben „Pokopališču! red“, izvod za 30 h. Ako so pristojbine za pokopališča pri podružnicah različne od onih pri župnijskem pokopališču, potem je treba, da tudi te pristojbine c. kr. politična gosposka potrdi in odobri. V ta namen bo pa tudi za dotično podružniško pokopališče treba štirih potrjenih izvodov, da se eden shrani v škofijskem, drugi v župnijskem arhivu, tretji da dotični polit, občini, četrti pa grobarju pri podružnici. Tudi podružnicam se prepuščajo 4 iztisi „Pokopa-liščnega reda“ skupaj za 1 K. Za posameznike, ki se bodo naročili na to knjižico, ostane cena 30 h za 1 iztis; za 4 izvode skupaj pa le 1 K. Mč. kn. šk. dekanijski urad naj izvoli potoni kn. šk. župnijskih uradov med občinami tamošnjega okraja nabrati naročnikov na ta „Pokopališčni red“. Za občinske urade se cena posameznih izvodov zniža tudi na 25 h.“ Dieser Anordnung ist ehestens in ihrem ganzen Umfange nachzukommen. 78. Entscheidung des hohen lr. h. Verwaltungsgerichtshofes in Wien in Fricdhofsangelegenheiten. In der Klagenfurter Friedhofsfrage ist vom hohen k. k. Verwaltungsgerichtshofe in Wien unter dem 24. Juni 1903 folgende Entscheidung gefällt worden: „Nr. 7054 ex 1903. B.-G.-H. Im Namen Seiner Majestät des Kaisers! Der k. k. Verwaltungsgerichtshof Hat unter dem Vorsitze des k. k. Senatspräsidenten Dr. Ritter von Alter, in Gegenwart der Räte des k. k. Verwaltuugsgerichtshofes Dr. Reissig, Freiherrn von Jacobi, Zenker und Dr. Schwarz, dann des Schriftführers k. k. Hoffekretärs Grafen Kuenburg, über die Beschwerde der Kirchenvorstehung St. Peter und Paul in Klagenfurt gegen die Entscheidung des Landes-ausschnsses des Herzogtumes Kärnten dto. 20. November 1902, Z. 18.066, betreffend die Errichtung eines konfessionellen Friedhofes, nach der am 24. Juni 1903 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Referenten, sowie der Ausführungen des Dr. Josef Luggin, Advokaten in Klagenfurt, in Vertretung der Beschwerde, sowie der Gegenausführungen des Laudesrates Dr. Wilhelm Müller, in Vertretung des belangten Landesausschusses des Herzogtumes Kärnten, zu Recht erkannt. Die angefochtenc Entscheidung wird als g e s e tz l i ch nicht begründet aufgehoben. Entscheidungsgründe: Das vorbehaltlich der Erwirkung des Baukonsenses für etwa auszuführende Baulichkeiten gestellte Ansuchen der Kirchenvorstehung der Dom- und Stadtpfarrkirche St. Peter und Paul in Klagenfurt um die Bewilligung zur Errichtung eines römisch-katholischen Friedhofes auf der Ackerparzelle Nr. 386 der Katastral-Gemeinde Welzenegg im Territorium der politischen Gemeinde St. Peter hat der Gemeindeausschuß von St. Peter mit Beschluß vom 5. Dezember 1901 unter Hinweis auf den bevorstehenden Bau der Karawanken bahn, auf die polizeiliche, sowie sanitäre Überwachung eines Friedhofes, auf de» nur in dieser Banlinie möglichen Aufbau des Schlachthauses und die damit verbundene Errichtung eines Vichmarktes, sowie darauf, daß sich der ganze Grundkomplex bis auf einen kleinen Teil im Feuerrayon der Munitionsmagazine befindet und auch die Bautätigkeit in der Gemeinde hauptsächlich nur nach dieser Richtung hin möglich sei, abgewiesen. Der Landesausschuß hat mit seiner nunmehr angefochtenen Entscheidung vom 20. November 1902, Z. 18.066, diesen abweislichen Bescheid bestätigt. Der Landesausschuß nahm hiebei den Standpunkt ein, daß zwar allerdings ein Teil der Abweisungsgründe des Gemeindeausschusses nicht als ausschlaggebend anerkannt werden könne, daß jedoch bei dem Umstande, als der Kirche ein subjektives Recht, also ein durch die Rechtsordnung geschütztes Interesse, gerade in der Gemeinde St. Peter einen Friedhof zu errichten, nicht zusteht und als nach § 3, lit. ä, des Gesetzes vom 30. April 1870, R.-G -Bl. Nr. 68, die Errichtung von Friedhöfen in den selbständigen Wirkungskreis der Gemeinde gehöre, die letztere auf Grund der ihr zustehenden „freien Selbstbestimmung" in der auf Zweckmäßigkeitsgründe zu stützenden Beurteilung des ihr vorliegenden Gesuches in keiner Weise und insbesondere nicht durch die Rücksicht auf ein angebliches, jedoch nicht vorhandenes Recht der Kirche beschränkt gewesen sei. Dieser Standpunkt der angefochtenen Entscheidung ist jedoch ein unhaltbarer. Die Benützung einer Grundfläche zur Beerdigung eines oder mehrerer Menschen ist in erster Linie ein Ausfluß des Eigentumsrechtes an der Grundfläche, vermöge welchem der Eigentümer nach § 354 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten berechtigt ist. Durch jede Untersagung der Benützung einer Grund- • fläche zu dem angegebenen Zwecke kann daher eine Verletzung der Rechte des Eigentümers, beziehungsweise im vorliegenden Falle des Gebrauchsberechtigten eintreten, insoferne dieser Untersagung, beziehungsweise Verweigerung der Bewilligung zur Errichtung eines Begräbnisplatzes nicht positive, die Ausübung des Eigentumsrechtes beschränkende gesetzliche Vorschriften zugrunde liegen. Hiemit widerlegt sich zunächst die in der Gegenschrift erhobene und ans den behaupteten Mangel eines verletzbaren Rechtsanspruches der Kirchenvorstehung gestützte Einwendung der mangelnden Beschwerdelegitimation, da die Kirchenvorstehung mit dem obenerwähnten, an die Gemeindevertretung von St. Peter gerichteten Gesuche ihr Recht zur Errichtung eines kirchlichen Friedhofes zur konkreten Realisierung bringen wollte und dieses Recht durch die abweisliche Entscheidung — wenn dieselbe keine gesetzliche Grundlage hat — verletzt sein kann. Insoferne jedoch die Einwendung der mangelnden Legitimation in der Gegenschrift auch darauf gestützt werden will, daß zur Errichtung eines kirchlichen Friedhofes und daher auch zur diesfälligen Beschwerdeführung nur die Pfarrgemeinde, nicht aber die Kirchenvorstehung, als welche im vorliegenden Falle der Pfarrer in Gemeinschaft mit dem Kirchenkäminerer eiuschritt, berechtigt gewesen sei, so ist hierauf zu bemerken, daß sich die abweisenden Entscheidungen der autonomen Behörden keineswegs auf dieses vermeintliche formelle Gebrechen des Gesuches stützten, daß übrigens der Kirchenvorstehung, als der Repräsentantin der betreffenden Kirche, keineswegs das Recht zur Errichtung eines kirchlichen Friedhofes abgcsprochen werden kann, insoferne sie das aus den zu ihrer Verfügung stehenden Mitteln durchzuführen vermag. Sollten andere Mittel und insbesondere jene der Pfarrgemeinde (Konkurrenzbeiträge) in Anspruch genommen werden, so ist es Sache der letzteren, nicht aber Sache der Gemeinde St. Peter, deren Rechte zu wahren. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich aber auch zur Sache selbst, daß die angefochtene Entscheidung, welche sich ausschließlich auf das der Gemeinde St. Peter viudizierte Recht, die Errichtung eines kirchlichen Friedhofes innerhalb ihres Territoriums nach ihrer freien Selbstbestimmung zu untersagen, stützt, keine gesetzliche Grundlage hat. Die Errichtung kirchlicher Friedhöfe gehört überhaupt nicht in den Wirkungskreis der politischen Gemeinde, sondern in jenen der kirchlichen Organe; sie gehört daher auch nicht in den selbständigen Wirkungskreis der Gemeinde, weshalb von einer Übung des freien Selbstbestimmungsrechtes keine Rede sein kann. Der 8 ü. lit. (1, des Gesetzes vom 30. April 1870, R.-G.-Bl. Nr. 68, auf welchen sich die angefochtene Entscheidung in mißverständlicher Auffassung desselben beruft, wollte lediglich in Wahrung sanitärer Rücksichten und Interessen nur normieren, wein von Gesetzes wegen die Verpflichtung obliege, dem da und dort zutage tretenden Bedürfnisse nach einem Begräbnisplatze Genüge zu leisten. Die Errichtung der ans sanitären Gründen notwendigen Friedhöfe gehört also in den selbständigen Wirkungs- und Verpflichtungskreis der Gemeinde, oder mit anderen Worten: die Gemeinde hat dafür zu sorgen, daß dem etwaigen Mangel an geeigneten Friedhöfen abgeholfen werbe. Dies schließt aber durchaus nicht aus, daß auch andere Faktoren und insbesondere die kirchlichen Organe in ihrem Wirkungskreise freiwillig und etwa zur Wahrung religiöser Interessen — allerdings ohne Verletzung der sanitären Vorschriften — Friedhöfe errichten. Die angefochtene Entscheidung war daher schon deshalb aufzuheben, weil sie der Kirchenvorstehung St. Peter und Paul ohne gesetzliche Grundlage das Recht zur Errichtung eines kirchlichen Friedhofes absprach. Die angefochtene Entscheidung war aber auch deshalb als gesetzwidrig aufzuheben, weil sie der Gemeinde auch noch insbesondere eine Kompetenz vindizierte, die derselben nicht ziifommt, das ist die Kompetenz zur Entscheidung der Frage, ob die Widmung eines Platzes als Begräbnisstätte, also die Errichtung eines Friedhofes ans einem bestimmten Platze ans dem sanitären Gesichtspunkte zulässig sei oder nicht. Der Landesausschnß beruft sich diesbezüglich auf de» § 3, lit. d, des Gesetzes vom 30. April 1870, R.-G.-Bl. Nr. 08, dessen wahre Bedeutung jedoch bereits oben gekennzeichnet wurde. Wenn in einem die Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes betreffenden Gesetze „die Errichtung" von Friedhöfen als in de» selbständigen Wirkungskreis der Gemeinde gehörig bezeichnet wird, so kann dies doch nichts anderes bedeuten, als daß die Gemeinde im Bedarfsfälle und aus sanitären Rücksichten verpflichtet ist, Friedhöfe zu errichten und daß niemand anderer hiefür in Anspruch genommen werden darf. Die Verpflichtung zur Errichtung eines Friedhofes umfaßt aber keineswegs das Recht zur Entscheidung darüber, ob die von der Gemeinde pflichtmäßig, oder von anderen freiwillig zu errichtenden Friedhöfe den sanitätspolizeilichen Vorschriften entsprechen. Im § 3, lit », leg. eit., wird ausdrücklich die Handhabung der sanitätspolizeiliche» Vorschriften in Bezug auf Straßen re. der Gemeinde Vorbehalten, wogegen die lit. d dieser Gesetzesstelle nicht von der Handhabung der Vorschriften in Bezug auf die Errichtung von Friedhöfen spricht, sonder» der Gemeinde einfach die Errichtung der (notwendigen) Begräbnisplätze, sowie die Instandhaltung und Überwachung der bestehenden Begräbnisplätze anfträgt. Diese Verschiedenheit der Aktion in derselben Gesetzesstelle zeigt auch klar den Unterschied, welchen der Gesetzgeber in dieser Beziehung machen wollte. Nur die Staatsverwaltung, das ist die politische Behörde, ist daher nach § 1, lit. g, leg. eit., als Überwachnngs-behörde berechtigt, die Widmung eines Platzes zum Beerdigungs-Platze, das ist die Errichtung eine Friedhofes ans sanitäts-polizeilichen Rücksichten zu untersagen. Wenn daher auch die Kirchenvorstehung von St. Peter und Paul in Klagenfurt in irriger Auffassung der bezüglichen gesetzlichen Vorschriften die Gemeindevertretung von St. Peter um die Bewilligung zur Errichtung des Friedhofes — nicht aber um die Erteilung eines Bankvnsenses, welche allerdings in die Kompetenz der Gemeinde als Baubehörde fällt — ersucht hat, so war die Kirchenvorstehung bei dem Umstande, als die Koinpetcnzgrenzeii von anitswegen einznhalten sind, mit diesem ihren Ansuchen an die zuständige politische Behörde zu weisen, nicht aber eine unzuständige Entscheidung über dieses Ansuchen zu fällen. Die angefochtene Entscheidung war demnach auch wegen Unzuständigkeit der autonome» Behörden zu einem Ansspruche in der Sache aufzuheben. Wien, am 24. Juni 1903. Kuenbnrg. Alter." (Siegel.) 79. Jahresbericht des St. Joseph Priester-Vereines in Gör; für das Jahr 1902. Der Priester-Kranken-Unterstützungs-Verein in Görz, welcher Verein sich nun den Namen „St. Joseph Priester-Verein" beigelegt hat, ließ dem F. B. Ordinariate die neuen Statuten sowie seinen Bericht für das Jahr 1902 mit dem Ersuchen zukonimen, letzteren dem hochw. Seelsorgeklerns bekannt geben zu wollen. Der betreffende Bericht lautet: „Wenn der Priester-Kranken-Unterstützungsverein in Görz hiermit seinen F. T. Mitgliedern und Gönnern Bericht erstattet über die Vereinsgebahrung im Jahre 1902, so gibt er zunächst bekannt, daß er nun den Namen „St. Joseph Priester-Verein in Görz" angenommen hat. Damit wollte er sich unter den besonderen Schutz des Hl. Vater Joseph stellen, der in so naher Beziehung zum katholischen Priester-tume steht. Die von der Generalversammlung 1899 beantragte Statutenänderung wurde im verflossenen Jahre im Sinne der Antragsteller auf dem von den Statuten und den gesetzlichen Vorschriften gegebenen Wege zu Ende geführt und von der k. k. Statthalterei in Triest genehmigt. Die neuen Statuten wurden an alle Mitglieder versendet, von denen es bekannt ist, daß sie noch am Leben sind. Schon seit Jahren waren die im Vereinshanse zu Meran zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten für Kapelle und Speisesaal für die daselbst weilenden Herren allznbeschränkt. Im verflossenen Jahre konnte endlich an deren entsprechende Vergrößerung gegangen werden. Durch den im Sommer 1902 ausgeführtcn Zuban wurde eine Kapelle für 5 Altäre mit Sakristei, ein genügend großer Speisesaal und ein Spielzimmer gewonnen. Außerdem konnte die darunter liegende Küche vergrößert werden. Zu den Kosten dieses Baues samt dem dazu nötigen Grundankanf, welche sich bis jetzt, wo die Schlußrechnung noch nicht vorliegt, auf circa 19.000 K belaufen, haben die das Hans bewirt- | schaftenden Schwester» teils durch das von ihnen verdiente „Wäschegeld", teils durch Spenden verschiedener Wohltäter einen Banfvnd von 8000 K gesammelt. Die übrigen Kosten trug die Vereinskassa. Bis zur Vollendung der Einrichtung dieser Räume wird noch mehreres erforderlich fei». Die Vereinssanatorien wurden im verflossenen Jahre in erhöhtem Maße in Anspruch genommen. In der Saison 1901/2 wurden in Görz 23 Priester und 4 Theologen, in Meran 50 Priester und 5 Theologen, in Jka im Jahre 1902 72 Priester und 5 Theologen, zusammen 145 Priester und 14 Theologen verpflegt (um 3 Priester und 7 Theologen mehr als in der verflossenen Saison). Die Zahl der Verpflegstage betrug in Görz 1883, in Meran 4480, in Jka 2820, zusammen 9189 Verpflegstage (um 804 mehr als im Vorjahre). Die verpflegten Priester und Theologen stammten aus 44 Diözesen (33 öst.-ung. und 11 deutsche) nämlich: Agram, Augsburg, Breslau, Brixcn, Brünn, Bndweis, Czanad, Dja-kovar, Eichstädt, Erlau, Fünfkirchen, Görz, Gran, Gurk, Köln, Königgrätz, Krakau, Laibach, Lavant, Leitmeritz, Lemberg lat., Lemberg griech., Linz, Mainz, München-Freising, Olmütz, Osnabrück, St. Pölten, Prag, Przemysl lat., Przemhst griech., Raab, Rvttenbnrg, Salzburg, Seckau, Siebenbürgen, Stanislan, Steinamanger, Stnhlweißenbnrg, Trier, Veszprim, Wie», Wilna, Würzbnrg. Neu eingetreten sind im Jahre 1902 87 Lebenslängliche und 30 Beitragende Mitglieder ans 42 Diöeesen (20 österr.-ung. und 16 deutsche) : Agram, Augsburg, Bamberg, Breslau, Vrixen, Brünn, Bndwcis, Culm, Eichstädt, Freiburg, Gran, Gurk, Hildesheim, Köln, Königgrätz, Laibach, Lavant, Leit-meritz, Lemberg lat., Lemberg griech., Limburg, Linz, München-Freising, Olmütz, Osnabrück, Passa», St. Pölten, Prag, Przemysl lat.. Przemysl griech., Nottenburg, Ap. Vikariat Sachsen, Salzburg, Seckan, Siebenbürgen, Stanislan, Steinamanger, Stnhlweißenbnrg, Tarnov, Trier, Wien, Wilna. Die regelmäßige Bewirtschaftung der drei Bercinshänser erfordert einen großen Kostenanfivand. Außerdem müssen immerfort alte, ansgebranchte Gegenstände durch neue ersetzt, Verbesserungen angebracht werden, um die Häuser ans der Höhe zu erhalten und den Anforderungen der Zeit gemäß auszngestalten. Dabei genießen die lebenslänglichen Mitglieder freie Wohnung, Bedienung und unentgeltliche ärztliche Behandlung und tragen zu den Verpflegskvsten einen Betrag bei, der die Selbstkosten des Vereines beiweitem nicht erreicht. Bei den stets steigenden Preisen der Lebensmittel und aller Gebrauchsgegenstände ist es dem Verein nicht möglich, die zu diesen Aufgaben notwendigen großen Geldmittel anf-zubringen, wenn nicht die Vereinsmitglieder durch ihre Beiträge es ihm ermöglichen. Das z» tun ist ein Gebot der Nächstenliebe, das der hochwürdige Klerus gegen die Mitglieder seines eigenen Standes erfüllen muß. Darum bitten wir den hochw. Klerus insgesamt, schon in gesunden Tagen dem Vereine beizutreten und dadurch den kranken Mitbrüdern, zur Wiedererlangung der Gesundheit behilflich zu sein und nicht erst im Falle der Krankheit, wie es meist geschieht, sich des Vereines zu erinnern und dann erst beizntrete», wenn man schon selbst genötigt ist, seine Hilfe in Anspruch zu nehmen. Wir dürfen wohl erwarten, daß die nach den neuen Statuten zu bestellenden Diözesan-Vertreter in dieser Beziehung eine segensreiche Tätigkeit entfalten werden. Aufnahmsbedingnisse für die Häuser bleiben die gleichen, wie bisher: Gesuch an den Zentralvorstand in Görz, belegt mit einem ärztlichen Zeugnisse. Mit Rücksicht ans § 3 der Statuten, daß die Vereins-sanatorie» für solche knrbedürftige Priester bestimmt sind, „bei denen gegründete Hoffnung vorhanden ist, dass sie nach gebrauchter Kur wieder in Aktivität treten können", muß wiederholt betont werden, daß die Sanatorien keine Krankenhäuser sind, daß daher, wenn sterbenskranke Priester kommen sollten, dieselben mit größtem Bedauern mit Rücksicht ans die Ändern zurückgewiesen werde» müßten." Der Central-Berband. 80. Gregorianische Akademie zu Freiburg in der Schweiz.' Aie Gregorianische Akademie zu Freiburg in der Schweiz, approbiert von Sr. Heiligkeit Papst Leo XIII. am 7. Juni 1901, hat dem F. B. Ordinariate nachstehenden Bericht über das laufende 4. Semester eingesandf: „Das vierte Semester der Gregorianischen Akademie ist am Montag, den 4. Mai, eröffnet und am 20. Juli d. I. geschlossen worden. Ihre Arbeiten waren, wie in den früheren Semestern. 1 Siehe Kirchliches Verordnungsblatt für die Lavanter Discese, Jahrgang 1902, IX., 62 »nd Jahrgang 1903, III., 28. der gregorianischen Restauration gewidmet, wie sie in dem päpstlichen Approbativnsschreiben als die Aufgabe der Zukunft ist hingestellt worden. Dementsprechend waren alle theoretischen und praktischen Disziplinen des gregorianischen Gesanges Gegenstand eifrigen Studiums. Die Gregorianische Akademie ist keine Schule für Anfänger ; sie hat aus diesem Grunde mehrere Anmeldungen abweisen müssen. Ihr Ziel ist vielmehr darauf gerichtet, die choralische Kunst mit steter Rücksichtnahme ans ihre geschichtliche Vergangenheit, liturgische Grundlage und die heutigen Bedürfnisse dergestalt zu behandeln, daß mit der Zeit die so sehr wünschenswerte Uebereinstiinmung der Praxis mit den gesicherten Resultaten der wissenschaftlichen Forschung erreicht wird. Zur Aufnahme in die Gregorianische Akademie ist demnach eine elementare Kenntnis der Musik und des Chorals erforderlich. Die Gregorianische Akademie wendet sich an Fortgeschrittene, denen eine gewisse praktische Beschäftigung mit dein Choral schon zur Seite steht, und die das musikalische Kunstwerk der Kirche liturgisch und aesthetisch, theoretisch und praktisch so kennen lernen wollen, daß sie allen Anforderungen der chvralischen Praxis gegegenübcr hinreichend gerüstet, wie mich in den Haupttatsachen der gregorianischen Wissenschaft unterrichtet sind. Die Erfahrung hat gezeigt, daß der gestimmte Lehrstoff am leichtesten von solchen bewältigt wird, die eine genügende Kenntnis der Liturgie und der liturgischen Sprache zu den Kursen mitbringen, also von Geistlichen und Studierenden der Theologie. Aber auch Chorregenten und Organisten ». a. haben mit großem Nutzen den Vorlesungen und Übungen der Schule beigewohnt. Mit Genugtuung verzeichnet die Gregorianische Akademie die Tatsache, daß einer ihrer ersten Schüler in Verfolgung der von ihr gegebenen Anregungen auf Grund einer choral-wissenschaftlichen Arbeit an der hiesigen Universität zu den akademischen Ehren gelangen konnte: Herr Florian Krasuski, Priester der Diverse Lublin (Russisch-Polen), der der Gregorianischen Akademie seit ihrer Gründung inskribiert war, ist am 14. März dieses Jahres von der philosophischen Fakultät zum Dr. promoviert worden. Seine These bildet eine quellen-gemäße Untersuchung über den „Ambitus der Gregorianischen Gesänge" und wird demnächst als erstes Heft von Publikationen der Gregorianischen Akademie in die Öffentlichkeit treten. Von Anfang a» hat die Gregorianische Akademie die Förderung der bei uns so sehr darniederliegenden Chvral-wissenschaft in ihr Programm ausgenommen. Die Früchte dieser Arbeit beginnen zu reife» ; weitere wissenschaftliche und mich praktische Publikationen sind in Vorbereitung, und die Gregorianische Akademie darf sich der Hoffnung hingeben, daß es ihr gelingen wird, wieder einzuholen, was durch Ungunst der Verhältnisse bei uns in der letzten Generation ist versäumt worden. Das nächste Semester beginnt am 2. November und dauert bis Ende Februar 1!K)4. Anmeldungen zu demselben werden schon jetzt entgegengenommen ; ebenso erteilt der Leiter der Schule bereitwilligst Auskunft über Lehrmittel, Kosten des Aufenthaltes u. s. w. Der Besuch der Schule ist kostenlos, abgesehen von einer Einschreibgebühr von 5 Franken. Am Schlüsse des Semesters erhalten die Zöglinge auf Grund von Prüfungen Diplome über die praktische und wissenschaftliche Befähigung. Freiburg in der Schweiz, Ende Jnli 1903. Der Leiter der Gregorianischen Akademie: Tr. Wagner, v. ü. Universitäts-Professor. " 81. Literatur. 1. Die St. Josef-Bücherbruderschaft in Kla-genfurt ist die neben dem St. Hermagorasverein wohl verbreitetste Bücherbruderschaft in Österreich. Nach der im St. Maria- und St. Josef-Kalender für das Jahr 1904 gegebenen Übersicht zählte die Bruderschaft im Jahre 1903 bereits 97.707 Mitglieder in allen Teilen und Ländern der Welt. Die heuer versandte Jahresgabe ist bereits die neu nie und sie besteht um den höchst geringen Preis von zwei Kronen ans nachfolgenden sehr wertvolle» Büchern: 1. Das Leben Jesu. Bon Dr. Alois Cigoi 0. S. 1). I. Band. 2. Der Tag des He rz e n s J e su. Betrachtungen und Gebete. Von FranzHattler S. J. Klagenfurt, 1903. 3. Die falschest Propheten. Die größte Gefahr der Gegenwart. Von Franz L. Wetzet 4. Bunte Geschichten. 5. St. Maria- und St. Josef-Kalender zur Förderung christlichen Lebens für das Jahr 1904. — Da der Zweck der Bücherbruder-schast ein für die heutige Zeit eminent wichtiger ist, und die Bruderschaft sich fürwahr alle Miche gibt, diesem erhabenen Zweck, durch Herausgabe undVer breitu ngguterS ch r i f-ten im Volke de» katholischen Glauben und die guten Sitten zu erhalten und zu pflegen, mit klugem nicht ermüdende» Eifer nachzustreben, so sei die St. J v s e f - B ü ch e r b r u d e r s ch a f t auch den Gläubigen unserer Diveese nvcheinmal wärmstens empfohlen? Die Adresse für alle Einsendungen, wie z. B. Namen und Geldbeiträge der Mitglieder u. s. w. lautet: An die St. Jvsef-Bücherbruder-schaft in Klagenfurt (Kärnten, Österreich). 2. In der Verlagsanstalt Benziger & Co. A. G. in Einsiedeln in der Schweiz ist soeben nachbenanntes Erbauungsbuch, daß zur Anschaffung bestens empfohlen wird, erschienen: Die Hausfrau n a ch Gottes Herzen von P. Cöle-lestin Muff. 1 Siche Kirchl. Verordnungsblatt für die Lavanter Dibcese, Jahrgang 1899, XIII., Abs. 67. 148 — 82. Priporoča se v nakup cerkvenim pevskim zborom : Slava Jezusu. Pesmi na čast božjemu Izveličarju za mešan zbor, deloma z orglami. Izdal P. Hugolin Sattner Ord. ff. Min. Partitura in 4 glasovi 8 K, vsak nadaljuj glas 50 vin. Čisti dobiček prej mo knezoškofijski zavodi. Prepis in vse pravice pridržane. V Ljubljani, 1903. Tiskala katoliška tiskarna. V lastni založbi. Pesmi je 55, izmed katerih je tri (O kam, Gospod, gre Tvoja pot ! Pridi molit o Kristjan. Presveto Srce, slavo naj poje) zložil gospod Franc Sai." Špindler, bivši predmestni kaplan pri sv. Magdaleni v Mariboru. Glasbeni vesčaki trdijo, da je pesem „O kam Gospod, gre Tvoja pot?“ najlepša vseli pesmi v zbirki. 83. Diöcesan-Nachrichten. Ernannt wurden: Herr Martin Kragl, Pfarrer in Felddorf, zum Fürstbischöslicheu Lavantcr Geistlichen Rate; Titl. Herr Martin Jurkovič, ('ivisti. Rat und Pfarrer in Lnttenberg, zum Dechant des Dekanates SJutti'nlKTfi, Herr Anton Jcrovšek, Doctor romanus in iure canonico, F ,B. Konsistorialsekrctär und Hoskaplan, zum Religionslehrer an der k. k. Staatsoberrenlfchiilc in Marburg; Herr Anton Pučnik, Kaplan in Oberburg, zum F. B. Konsistorialsekrctär und Hofkaplan ; Herr Peter Stefan, Borstadtpfarrkaplan zu St. Magdalena in Marburg, zum k. k. Militär« kurat II. Klasse und Herr Ernst Terstenjak, Kaplan in Gams, zum Seelsorger in der landschaftlichen Zwangsarbcitsanstalt in Mcssendorf bei Graz. Investiert wurden: Herr Josef Mihalič, Kaplan in Hl. Kreuz bei Luticnberg, auf die Pfarre St. Barbara bei Wurinberg; Herr Franz Muršič, Kaplan in St. Benedikten in W. B., auf die Pfarre St. Anna in Frauheim; Herr Andreas Bračič, Kaplan in Poniti, auf die Pfarre St. Oslvald im Drauwalde und Titl. Herr Martin Jurkovič, Geistl. Rat und Pfarrer in St. Peter bei Marburg, aus die Pfarre St. Johann Bapt. in Luttenberg. Bestellt wurden als Provisoren die Herren Kaplänc: Franz Bratušek in Maria Schnee und Anton Kochek in St. Peter bei Marburg. Herr Anton Lednik, Pfarrer in Loče, wurde Mitprovisor der Pfarre St. Peter in Seizdorf und P. Norbert Povoden provisorischer Pfarr-vikar in Hl. Dreifaltigkeit bei Lichteneck. Wicdcrangcstcllt wurden als Kaplänc die Herren Provisoren: Franz Gomilšek in St. Benedikten in W. SB., Jakob Krajnc in Hl. Kreuz bei Sauerbrunn (I.) und Anton Sraboöan in Lnttenberg. Überseht wurden die Herren Kapläne: Josef Poplatnik nach Gams; Josef Somrek, Doktor der Theologie, »ach Cilli; Franc Kruljo nach St. Magdalena in Marburg (I.); Josef Trafenik nach Galizien; Jakob Fink nach Sachsenfeld (II.); Johann Ile nach St. Marvin (II.) ; Jakob llauter nach St. Egydi in W. SB. ; Ewald Vračko nach Jaring; Franz Stuheo als Benefiziai und Katechet nach Pettau; Martin lloškar, »ach St. Barbara bei Ankenstein; Johann Bosina d. j. nach Düster (II.); Josef Janžekovič, nach Hl. Kreuz bei Sauerbrunn (II.); Matthias Zemljič nach Hl. Kreuz bei Luttenberg; Anton Stergar »ach St. Magdalena in Marburg (III.); Matthias Eferl »ach Poniti; Anton Postružnik nach St. Peter bei Radkersburg (I.); Anton Šorn nach St. Michael bei Schbnstcin (II); Franc Mandeliček nach Negan; Rudolf Krener nach Oberburg. Rcuangestcllt wurden als Kaplänc die absolvierte» Herren Theo logen des IV. Jahrganges: Alois Gričnik in Hörberg; Josef Kavčič in St. Kunigund am Bachern; Valentin Kropiväek in Skalis; Josef Lasbacher in Hörberg; Johann Luskar in St. Florian am Boč; Franz Močnik in St. Thomas bei Grostsvnntag; Johann Ogradi in St. Peter bei Königsberg; Franz Ozvatič in Großsonntag; Martin Petelinšek in Franz (II); Franz Strmšek in Kvpreiniz und Alois Zamuda in Kerschbach. Beurlaubt wurde zur Fortsetzung der theol. Studien in Innsbruck Herr Johann Tomažič, Stadtpfarkaplan in Cilli. Krankheitshalber wurde beurlaubt Herr Franc Špindler, III. Borstadtpfarrkaplan in St. Magdalena in Marburg. In ben dauernde» Ruhestand sind getreten: Herr Franz Brelih, Religionsprofessor au der k. k. Staatsoberrealschule in Marburg; Herr Franc l’ignar, Pfarrer in Maria Schnee; P. T. Herr Matthäus Sleko-vec, F. 58. Konsistorialrat und Pfarrer in St. Marxen bei Pettau und Herr Kaspar Zabukošek, Jubelpriester und Pfarrer in Seizdorf. Gestorben sind: P. Aleksander Sovič, Jubelpriefter, Definitor perpetuus, Senior der 1*. P. Minorite» und Psarrvikar zu Hl. Dreifaltigkeit bei Lichteneck, am 24. Juli im 83. und Herr Ferdinand Jan, pens. Pfarrer von St. Peter im Sannthale, am 6. September im 67. Lebensjahre. Unbesetzt find geblieben der 2. Kaplansposten in St. Georgen a. d. Stainz, der Kaplansposte» in Frauheim, Maria Schnee, St. Peter bei Marburg und Remšnik. F -B. Lava»ter Ordinariat zu Marburg, am 30. September 1903. f Michael, Fürstbischof. St. EyrilluS-Buchdruckerei.