der vierundzwerrrzigsLen Sitzung des train, Landtages zu 2 mb ady mn 10. März 1863. Anwesende: Vorsitzender: Freiherr v. Codclli, Landeshauptmann von Kram. — Regierungs - Commissar: K. k. Statthalter Freiherr v. Schloißnigg. — Sämmtliche Mitglieder mit Ausnahme des Herrn Fürstbischofs Dr. SB ib nt er, dann der Herreit Abgeordneten: Ambrosch, Jombart und Locker. — Schriftführer : Vilhar. Tagesordnung: 1. Lesung des Sitzungs-Protokolles vom 9. März 1863. — 2. Fortsetzung der Debatte über den Gesetz-Entwurf bezüglich der Kosten für katholische Pfründcn-Gebändc. — 3. Eventueller Vortrag über die Errichtung einer Oberrcalschulc in Laibach. Beginn der Sitzung 10 Ahr 20 Minuten Vormittag. Präsident: Ich eröffne die Sitzung, nachdem die gehörige Anzahl von Landtags-Abgeordneten versammelt ist, und bitte ben Herrn Schriftführer das Protokoll der gestrigen Sitzung zu lesen. (Schriftführer Vilhar lieSt dasselbe. Nach der Vorlesung.) Ist gegen die Fassung dcS Sitzungs-Protokolls etwas zu bemerken? (Nach einer Panse.) Nachdem nichts bemerkt wird, ist das Protokoll als richtig anerkannt. Die Metzger in der Hauptstadt Laibach haben durch den Herrn Abg Dr. Bleiweis ein Gesuch übergeben, um den Beschluß, daß die Fleischsatzung aufgehoben werde. Es wird dem Petitions - Ausschüsse zugewiesen. Der Obmann des Comites über das Straßeucon-currenzgesetz ladet die Herren Mitglieder desselben für morgen 5 Uhr zu einer Sitzung im Conferenzsaalc ein. Ich bitte nun den Herrn Berichterstatter in seinem Berichte fortzufahren. Berichterstatter K rom er: (Liest §. 9.) Er ist tut Wesentlichen nach der Regierungsvorlage ausgenommen. Präsident: Wünscht Jemand über diesen Paragraph das Wort zu ergreifen? (Nach einer Pause.) Nachdem Niemand sich fürn Worte meldet, bringe ich den 8. 9 in der Fassung des Ausschusses zur Abstimmung. Jene Herren, welche mit der Fassung des §. 9 einverstanden sind, wollen sich erheben. (Geschieht.) Sie ist angenommen. Berichterstatter Kr outer: (Liest 8- 10.) Präsident: Wünscht Jemand über 8- 10 zu sprechen? (Nach einer Pause.) Nachdem Niemand das Wort ergreift, bringe ich diesen Paragraph in der Fassung, wie er vorliegt, zur Abstimmung. XXIV. Sitzung. Jene Herren, welche mit diesem Paragraphe einverstanden sind, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Berichterstatter Krom er: (Liest 8- 11.) In diesem Paragraphe wurde unter andern die Bestimmung aufgenommen, daß der Erlös der für Bau-erfordernisse in der Gemeinde eingeleiteten Sammlungen nicht in den allgemeinen bereits disponiblen Baufond zu fließen habe, sondern der Beitragsquote der Gemeinde gut zu rechnen sei; dieß aus dem Grunde, weil derlei Sammlungen gewöhnlich durch die Concurrenz der Gemeinde-Insassen einfließen, daher billigerweise auch der Kirchengemeinde gut gerechnet werden müssen. Im Weiteren erfolgte nur eine stylistischc Aenderung des Paragraphen. Präsident: Wünscht Jemand das Wort über 8. 11. Abg. Dr. Supp a n : Dieser Paragraph enthält nach meiner Ansicht einen Passus, welcher vollkommen überflüssig ist, und der daher wegzubleiben haben dürfte, nämlich den Passus „nöthigensalls durch eine Umlage im ganzen Kirchcnsprengel nach dem Maßstabe der directen Besteuerung". Es genügt vollkommen, daß der Grundsatz festgehalten werde, daß die Auslagen, wie andere Communal - Erträgnisse nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes aufzubringen seien. Das Gemeindegesetz kann die Bestimmungen ^ nur dahin treffen, daß entweder die Erträgnisse für Gemeinde-zwecke durch Umlagen auf directe Steuern auszubringen seien, oder daß es den Gemeinde-Genossen frei stehe, einen billigen Modus zu wählen, nach dem sie die Gemeinde-Erfordernisse überhaupt ausbringen wollen. Stellt die Gemeinde den ersten Grundsatz fest, so bedarf es 1 dieß falls keiner besondern Bestimmung; stellt sie den letzten Grundsatz fest, so ist dieses nur eine Beschränkung in der freien Bewegung der Gemeinde, und könnte nur zu Zweifeln Anlaß geben, ob überhaupt zu Kirchen-Erfordernissen nur die directen Steuern als Maßstab anzunehmen, und selbe nach der directen Besteuerung durch Zuschläge aufzubringen seien, und wäre daher in dieser Hinsicht mit Unzukömmlichkeiten verbunden. Ich stelle demnach den Antrag, der hohe Landtag wolle beschließen, es habe im Paragraphe 11 der Passus „nöthigensalls durch eine Umlage im ganzen Kirchensprengel nach dem Maßstabe der directen Besteuerung", wegzubleiben. Abg. De sch mann: Ich bitte um das Wort. P r ä si d en t: Herr Abg. Deschmann hat das Wort. Abg. Deschmann: Die Bemerkungen des Herrn Abgeordneten Dr. Suppan und die Annahme seines Antrages könnte zu sonderbaren Consequenzen führen. Nehmen wir an, in der Stadtcommunc Laibach, in welcher cö mehrere Pfarren gibt, würde in einer derselben eine Baute nothwendig sein, so werden sich die in andere Pfarren Eingepfarrtcn getviß dafür bedanken, für eine Pfarrkirche etwas beizutragen, in deren Sprengel sie nicht gehören. Es ist daher dieser Umstand sehr wichtig, daß es hier heißt „im Kirchensprengel". Berücksichtigen wir ferner die Verhältnisse aus dem Lande an, wo mehrere Gemeinden öfter in eine Pfarrgemeiude eingepfarrt sind, wo mitunter nicht eine ganze Gemeinde, nur ein Paar-Häuser von einer Gemeinde, zu einem Kirchensprengel cin-gepfarrt sind; so müßte in diesem Falle bei einer Bau-concurrcnz die ganze Gemeinde dazu beitragen, welche von dieser bestimmten Kirche keinen Vortheil genießt. Ich glaube daher, daß es ein arger Verstoß wäre, diesen Punkt auszulassen. Der weitere Anstand des Herrn Dr. Suppan gegen die Bestimmung, daß das Maß der directen Besteuerung als Maßstab zu dienen habe, ist ebenfalls nicht stichhaltig. Ich glaube sehr wohl, daß dieß ein Gegenstand von großer Wichtigkeit und Tragweite fei. Es ist zwar diese Bestimmnng in dem Ge-meindegesetze selbst begründet, wenn ich nicht irre, kommt sie dort auch vor; allein wir haben das Gemeindegcsetz noch nicht als solches angenommen, daher denn auch in dieser Beziehung diese beiden Punkte, gegen welche der Herr Dr. Suppan ankämpft, in diesem Paragraphe unumgänglich nothwendig erscheinen. Präsident: Ich stelle vor Allem die Unter- stützungsfrage: Jene Herren, welche den Antrag des Herrn Dr. Suppan zu unterstützen gedenken, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist unterstützt. Wünscht noch Jemand das Wort? Abg. Dr. Suppan: Auf die Bemerkungen des Herrn Abg. Deschmann möchte ich mir erlauben zu bemerken, daß die Stadt Laibach ohnehin ihr eigenes Statut besitzt, und daher auch dort die Bestimmungen getroffen werden, wie die Beiträge der Gemeinden, welche sie zu einzelnen Kirchen zu leisten haben, aufzubringen und zu vertheilen seien. Was die Bemerkungen hinsichtlich der Landgemeinden anbelangt, so halte ich dieselben ebenfalls nicht für-richtig. Denn cs ist auch im §.11 vor Allem der Grundsatz ausgesprochen: Diese Kosten seien wie andere Com-munalerfordcrnisse aufzubringen. Nun es läßt sich zwar nicht in Voraus sagen, inwiefcrnc der Gemeindegesetzent-wurs vom hohen Hause angenommen wird. Allein es ist doch vorauszusetzen, und es enthält auch die Regierungsvorlage schon diese bezüglichen Bestimmungen, daß Aus-lagen, welche nur einen bestimmten Theil der Gemeinde treffen, auch nur auf diesen bestimmten Theil der Gemeinde umgelegt werden können. Ich finde daher, daß durch die Weglassung dieses Passus durchaus in keiner Beziehung verfangen wird, und würde daher die Annahme des Antrages dem h. Hause empfehlen. Abg. Mulley: Ich würde glauben, daß weder die Weglassung, noch die Belastung dieses Passus im Wesen etwas verfängt. Wir müssen voraussetzen, daß die Gemeinden autonom, mithin auch in ihren Beschlüssen selbstständig sein werden. Es wird ohnehin ihnen darin eingeräumt bleiben, die Concurrenz durch rechtskräftige Gemeindebeschlüssc auf den ganzen Kirchensprengel oder auf die directen Steuern oder in anderer Weise festzustellen, daher glaube ich, wenn auch dieser Nachsatz ausgelassen würde, demungeachtet gegen die ausgedehnte Concurrenz dein Gesetze kein Abbruch gemacht werde. Abg. Dr. Toman: Mir scheint weder die ursprüngliche Stylisirnng noch die bed Herrn Abgeordneten Dr. Suppan ganz richtig zu sein; Herr Dr. Suppan findet einen Anstand vorzüglich darin, daß die Aufbringung der weitern Erfordernisse hier nach dem Modus des Gemein-degcsctzes bestimmt werde. In dem Gemeindegesetze, wie wir es von der Regierung vorgelegt erhalten und debat-tirt haben, und von Seite des Comite dem h. Hause vorgetragen werden wird, ist die Bestimmung, daß sowohl nach der directen Steuer als auch auf andere Arten die Umlagen geschehen können. Wenn man sich hier nun im Gesetze auf das Gegebene bezieht, und dann sagt: „durch Umlagen im ganzen Kirchensprengel nach Maßgabe der directen Besteuerung", so hat man dadurch gewissermaßen andere Arten von Umlagen ausgeschlossen, und ist, nachdem man sich auf das Ganze beruft, durch die Specialistrung das Ganze gestört. Ich will zugeben, daß die Rücksicht, die der Herr Abg. Deschmann geltend gemacht hat, daß, diese beiden zu verbinden, sowohl mit nach dem Gemeindegesetze, nach der directen Besteuerung und auf andere Arten, und mit Ausdehnung auf den Kirchensprengel, sich vielleicht eine andere Stylistrung finden ließe, nämlich durch die Verbindung der Bezeichnung des Gemeindegesetzes und des Kirchcnsprengels; und ich glaube, die könnte so getroffen werden: „insoweit auch diese nicht zureichen, in der Regel wie andere Communal-ersordernisse nach den Bestimmungen des Gcmeindegesctzes, nöthigensalls im ganzen Kirchensprengel aufzubringen". Das würde ich beantragen, und ich glaube, daß dadurch beiden Genüge geleistet wird (Rufe: Röthigenfalls auch, weglassen), oder daß auch „nöthigensalls" ausbliebe, so: „und insoweit auch diese nicht zureichen, in der Regel wie andere Communalcrforderuisse nach den Bestimmungen des Gemeindegesctzes im ganzen Kirchen-sprengel auszubringen". So würde ich die Stylisirnng beantragen. Der Schlußsatz bliebe. Abg. Dr. Suppan: Ich ziehe meinen Antrag gegenüber dem des Herrn Dr. Toman zurück, weil derselbe zweckmäßiger ist. Abg. B r o l i ch: Ich unterstütze den Antrag des Herrn Dr. Toman, weil es viele Fälle geben könnte, daß in gewissen Gemeinden eine Umlage insbcsonders aus die Verzehrungssteuer- zweckmäßig wäre. Das Gemeinde-gesetz aber hat insoserne als die Regierungs-Vorlage gegenwärtig gelten sollte, auch die Verzehrungsstcucr bestimmt, daß sie mit Umlagen belastet werden könnte. Nun aber sind die directen Steuern oft schon der Art belastet, daß sich eine Gemeinde entschließen könnte, die Umlage auf die Verzehrungssteuer zu geben, und dieses wird eben durch den Antrag des Herrn Dr. Toman nicht ausgeschlossen, was aber in der Tertirnng des Ausschusses der Fall ist. Abg. Deschmann: Es ist der Ausschuß bei der Tertirnng des Paragraphen keineswegs leichtfertig zu Werke gegangen, und es würden sich sehr leicht arge Konsequenzen ergeben, wenn man dem Antrage deS Herrn Dr. Toman, der eben nichts weiters ist, als vielleicht ein den Antrag des Herrn Dr. Suppan um ein Paar Worte weiter rcstringircndcr, Folge leisten würde. Fürs Erste muß ich gegen die Erwiederung des Dr. Suppan bemerken, daß ich wohl überzeugt bin, daß dieses Gesetz auch auf die Kirchenbauten in Laibach seine Anwendung haben werde. Zwar erinnere ich mich nicht so genau auf die Bestimmungen des Gcmeindestatutcs von Laibach, doch es fällt mir nicht ein, daß ich darin je etwas gelesen hätte, was die Kir-chcncvncnrrcnz bezüglich einzelner Pfarrkirchen anbelangt. Den Besorgnisseit jedoch, welche von dem Herrn Dr. Toman ausgesprochen worden sind, so wie jenen, welche der Herr Abg. Mulley zu hegen scheint, wird durch diese Tcrtiruug keineswegs Raum gegeben. Die Gemeinde hat die vollkommene Freiheit in der Art und Weise ihre Erfordernisse aufzubringen. Es heißt ja eben „wie andere Communal-Ersordernisse, sind auch diese nach den Bestimmungen des Gemeinde - Gesetzes aufzubringen". Findet es also die Gemeinde für zweckmäßiger, etwa durch einen Aufschlag auf Getränke u. j. w. daö aufzubringen, so wird sic es unbeirrt thun können. Es ist ja der Beisatz „nöthigenfalls" hinzugefügt, also nur in diesem Falle, wenn nicht anderes vorgcsorgt worden ist. Es muß jedoch ein Maßstab da seht, und ich möchte wirklich fragen, nach welchem Maßstabe wird im gesagten Falle umgelegt? Ich wiederhole nochmals, wenn z. B. mehrere Gemeinden, wie es häufig ist, zu demselben Kirch-sprengcl gehören, wenn einzelne Häuser von Ortsgcmein-den dazu gehören, da könnte, wenn das ausgelassen wird, sehr leicht die Meinung abgeleitet werden, und die cinzel-itcit Eiugcpfarrten einiger Häuser könnten sagen, die ganze Gemeinde hat zu concurriren; ich glaube daher, daß diese Bestimmung den Besorgnissen, welche ausgesprochen wurden, keinen Raum zuläßt; zweitens, daß sie von hoher Bedeutung sei, und auch gegen die Klarheit nicht verstößt. Äbg. Dr. Toman: Ich bin durchaus nicht eitel auf eine von mir vorgeschlagene Stylisirung. Allein ich muß darauf beharren, weil sie zweckmäßig und richtig ist. Keine Restriugirung, sondern Ausdehnung war in dem vorgeschlagenen Satze, weil ich int ganzen Umfange, wie nach dem Gemcindcgesctze die Lasten umgelegt werden können, im Wege der directen Besteuerung als Natnral-Lcistnugcn, oder auf andere Art, wie das Gemeindegesetz sic feststellt, die Aufbringung des Erfordernisses hier pro-ponirt habe. Ich habe auch den Umfang des Kirchcnsprcngels ausgenommen; das Wort „nöthigenfalls", wie es hier steht, könnte, wie mir scheint, nicht bloß auf die Art und Weise der Besteuerung, auf die Umlage, sondern auch auf den Kirchensprcngel bezogen, und cs könnte einen Zweifel zulassen, ob die Stylistrung des Comitü's „uöthigenfalls" nicht zu „Kirchenspreugel" gezogen worden ist, und ob es nicht auch noch andere Fälle geben könne, in welchen nicht der ganze Kirchensprengel in Anspruch genommen wirb. Gerade die Stylisirung des Ausschusses führt zu diesem Zweifel, während die Stylisirung, wie ich sie vorschlage, keinen Zweifel zuläßt. Das hohe Haus wird übrigens die eine oder die andere Stylisirung wählen, aber ich halte dafür, daß die von mir propouirte, die ausge- dehntere ist, folglich Alles umfaßt, was das Comite ge-wünscht hat, hier anszusprechen. Abg. R u d e sch: Ich möchte beantragen, daß bloß das Wort „dircctc" ausgelassen werde, dann hat die Besteuerung überhaupt als Maßstab zu dienen. Dieser Paragraph würde im klebrigen so lauten, wie der Ausschuß ihn vorgeschlagen hat. Präsident: Ich stelle die Unterstützungsfrage über den Antrag des Herrn Dr. Toman. Diejenigen Herren, welche denselben zu unterstützen gedenke», bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist unterstützt. Wünscht der Herr Abg. Rudesch auch einen Antrag einzubringen? Abg. R n d c s ch: Ich wünschte den Antrag dahin einzubringen, daß dieser ganze Paragraph des Ausschusses angenommen werde, und bloß das Wort,, direkte" ausbleibe. P r ä si d c u t: Findet dieserAntrag eine Unterstützung? Jene Herren, welche denselben unterstützen wollen, bitte ich, sich zu erheben. (Niemand erhebt sich.) Der Antrag ist beseitigt. Wünscht noch Jemand das Wort? Berichterstatter Kr outer: Der Herr Abg. Desch-maun hat mich der weiteren Vertheidigung dieses Paragraphen, so wie ihn der Ausschuß beantragt hat, großen Theils enthoben. Ich habe nur zu bemerken, daß die Bestimmung, wieartig die Auslagen für Kirchenerforder-nisse einzubringen seien, int vorliegenden Falle in zwei Theile zerfällt. Der erste Theil ist der: „die Auslagen, welche durch die in vorstehenden Bestimmungen bezeichneten Beiträgen nicht gedeckt werden, sind in der Regel wie andere Communal - Erfordernisse nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes einzubringen. Also in der Regel, wie andere Communal- Erfordcrnisseuach b eit Bestimmungen des Gemeinde-Gesetzes. Durch das Wort „in der Regel" wird ein freiwilliges klebereinkommen unter den Pfarrinsassen nicht ausgeschlossen. Tritt jedoch ein freiwilliges Uebereinkommen nicht ein, so haben die Bestimmungen des Gemeindegesetzes in Anwendung zu kommen, natürlich mit der Beschränkung, daß die Umlage nur auf die Eingepfarrten eintreten soll. Falls zur Deckung des Erfordernisses eine besondere Geld-umlage nothwendig sein sollte, so frägt es sich, nach welchem Maßstabe diese Umlage geschehen solle. Nun der Maßstab, nach welchem die Umlagen ge-schehen, und die Corporation, ans welche sie in diesem Falle sich erstrecken soll, die müßte doch ausgedrückt sein. Mau hat daher durch das Wort „im ganzen Kirchspren-gel" die Corporation bezeichnet, auf welche die Umlage zu geschehen hat, und durch die Worte „nach dem Maßstabe der directen Besteuerung", wurde die Bestimmung getroffen, in welchem Maße alle einzelnen Eingepfarrten zu Kirchenbauten für den Fall zu concurriren haben, wenn kein sonstiges Einverstäudniß getroffen wurde, und weitn die Natural-Leistnngen nicht zureichen. Ich würde daher die Annahme des Paragraphen nach dem AuSschußantrage beantragen. Statthalter Freiherr v. Schloißnigg: Ich glaube, daß ein Theil der Zweifel, welche hier gegen die Anträge des Comites erhoben worden sind, gänzlich entfernt würde, wenn man einfach die Regierungs - Vorlage angenommen hätte. Ein wesentlicher Unterschied zwischen dem _ Gegenstände der vorgebrachten Gegenanträge und der Regierungsvorlage ist der, daß die Regierungsvorlage allerdings sagt, daß im Falle des Erfordernisses einer besondern Umlage nur die directe Besteuerung als Maßstab anzunehmen ist. l* Ich glaube, daß das nicht ohne Grund geschehen ist, cS mag vielleicht der Grund, ein Opportunitätsgrund gewesen sein, nämlich der, daß bei Verhandlungen so schwieriger und verwickelter Art, wie cs doch solche Con-currcuzverhandlungen sind, bei einer Schwierigkeit das Erfvrderuiß aufzubringen, man nicht auch noch der Frage Raum geben wollte, in welcher Weise das Erforderniß aufgebracht werden soll. Denn, das ist nicht zu verkennen, wenn man darüber im Klaren ist, wie viel der Eine oder der Andere zu zahlen hat, wenn man über die Art, tvic die Kirchengemeinde ihre Beitragspflicht leisten soll, über die Art, wie sie dann die Zuschläge aufbringen soll, noch einen Streit will, so kann die Verhandlung ins Unabsehbare gezogen werden. Es kann geschehen, daß einzelne Gemeinden, und kann geschehen, daß mehrere Ortsgemeiuden oder Theile davon in eine Pfarre eingepsarrt sind, daß jede bestimmen muß, wie das nmgetheilt werden soll, und daß man dann nie zu einem Ende kommt. Ein Theil wird dieß beantragen, der andere jenes wollen. Aus diesem Grunde eben hat die Regierungsvorlage die dirccte Besteuerung hier alö Maßstab angenommen, damit darüber kein Zweifel und kein Streit möglich sei. In letzter Auflösung, in praktischer, glaube ich, wird ein besonderer Anstand nicht sein; denn eö kommt dahin, daß der Aufwand aufgebracht werden muß. Ich würde daher die Regierungsvorlage, wie sie ist, zur Annahme empfehlen, erlaube mir aber jedenfalls den Antrag zu stellen, daß der Tcrt der Regierungsvorlage vorgelesen werde. Berichterstatter Krom er: Die Regierungsvorlage lautet im §. 11: „Die Auslagen, welche durch die in den voranstchen-6eit Bestimmungen bezeichneten Beiträge nicht gedeckt' erscheinen, sind in Gemäßheit der Bestimmungen des V. Hauptstückes des Gemeindegesetzcs in der Regel wie andere Communalerfordernisse aufzubringen. Ist hiezu eine besondere Umlage erforderlich, so hat die Auftheilung derselben nach Maßgabe der directcn Besteuerung mit Berücksichtigung der gesetzlichen Befreiung der nicht katholischen Glaubensgenossen zu geschehen". Nun der Regierungsvorlage konnte sich der Ausschuß aus dem Grunde nicht anschließen, weil er vorerst in diesem Paragraphe den Gemeinden das Recht die freiwilligen Beiträge ausschließend, für sich in Anspruch zu nehmen, gewahrt wissen wollte, und weil zweitens in diesem Paragraphe nicht bestimmt ist, auf welchen Theil der Gemeinde sich die Umlage zu erstrecken habe, daher diese Bestimmungen in den ergänzenden Paragraph des Ausschußantrages aufgenommen wurden. Präsident: Wünscht noch Jemand das Wort? Abg. Dr. Toman: Wenn ich um das Wort bitten dürste, so würde ich den eventuellen Antrag stellen, für den Fall, als mein erster Antrag nicht angenommen wird. Ich habe erstens den Paragraph, wie der Ausschuß ihn vorgelegt hat, dahin, daß es sich hier um die Umlage nach dem Gemeindegesetz handelt, die weitere Re-stringirung „nöthigenfalls durch eine Umlage im ganzen Kirchensprengel nach dem Maßstabe der direcren Besterung", nicht als die einzige Art und Weise der Umlage der bezüglichen Erfordernisse aufgefaßt. Wie es mir scheint, so will das löbliche Somite jedoch nicht alle Arten der Gemeindeumlagen hier in Anspruch nehmen und proponiren, sondern lediglich die der directen Besteuerung. Wäre das der Fall, würde der Ausschuß in diesem den gerechtesten Maßstab suchen und aufstellen, so hätte ich auch nichts dagegen, und in diesem Falle würde ich auch das Gemeindegesetz in dieser Beziehung der Art und Weise, wie die Gemeinde die Umlage bestimmt, hier in diesem Sinne restringircn, aber eventuell nur als der allgemeine von mir früher modificirte Antrag nicht angenommen würde. Daher würde mein zweiter eventueller Antrag lauten: „und insoweit auch diese nicht zureichen, in der Regel wie andere Communal-Erfordernisse nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes im ganzen Kircheusprengel, und zwar nach dem Maßstabe der directen Besteuerung aufzubringen". Statthalter Freiherr v. Schloißnigg: Gegen diesen zweiten Antrag des Herrn Dr. Toman hätte ich nichts zu bemerken, das ist überhaupt eine Stylisiruugs-sache. Finden die Herren cs so deutlicher, als die Regierungsvorlage, der Hauptzweck ist der, das Erforderniß in der Regel wie andere Communal-Erfordernisse umzulegen, aber nach dem zweiten Theile des Antrages des Herrn Abg. Dr. Toman ist der Grundsatz der directen Bc-stcnernng gewahrt, und dagegen habe ich dann weiter nichts zu bemerken. Abg. Freiherr v. Apfaltrern: Ich bitte um das Wort. Nachdem ein neuerlicher Antrag in die Debatte gezogen worden ist, so muß ich schon in dieser Beziehung die Geduld der hohen Versammlung stir ein Paar Worte in Anspruch nehmen. Jcb war mit dem ersten Antrage des Herrn Dr. Toman aus dem Grunde vollkommen einverstanden, weil ich in diesem Antrage das Recht der Gemeinde, ihre Selbstbestimmung, ihre Autonomie am besten gewahrt gesehen habe. Ich habe die Ehre zum Berichterstatter über das Gemeindegesetz erwählt worden zu sein, und als solcher muß ich schon im gegebenen Falle für daö Gemeindegesetz in einem gewissen Sinne eintreten. Die Selbstbestimmung der Gemeinde bringt cs mit sich, daß man ihr keine Schranken sehen, die Anforderungen, die an sie in pecuniärer Hinsicht gestellt werden, so zu befriedigen, wie sie es für ähre innern Verhältnisse am passendsten findet. In dieser Hinsicht ihr eine bestimmte Beschränkung, einen bestimmten Maßstab zu octroiren, geht mit dem Wunsche eine autonome Gemeinde zu gründen, nicht zusammen. Nehmen wir einfach an, die Gemeinde habe einen bestimmten Beitrag zu einer Kirchen-baute aufzubringen, so ist das vollkommen genügend, das Ucbrige überlasse man dem Gemeindegesetze. Gebet dem Kaiser, was des Kaisers ist, und Gott, was Gottes ist, und der Gemeinde, was der Gemeinde ist. Es ist nach meiner Ansicht gar nicht gut, in verschiedenen Gesetzen zu zerstreuen die Bestimmungen, welche die Gemeinden in Ausübung ihrer Pflicht, in Ausübung ihrer Verwaltung zu beobachten haben. Lege man alle diese Bestimmungen ins Gemeindegesetz hinein, in welchem sic, seinem Namen nach zu suchen sind, und nicht in vielerlei andere Gesetze, welche ihr weniger gegenwärtig sind, als wie das Gemeindegesetz, welches für sie besonders geschaffen ist. (Rufe: Sehr gut, dobro ! im Centrum.) Durch diesen Antrag des Herrn Dr. Toman wird dem Rechte der Gemeinde am wenigsten nahe getreten. Die Gemeinde soll sich bestimmen, wie sie ihre Beiträge aufbringt. Der Beisatz „tut ganzen Kirchcnsprengel", der muß nach meiner Idee beibehalten werden, weil cs eben Fälle gibt, daß nur einzelne Theile der Gemeinde in einem gewissen Kirchensprengel liegen, während dem die anbeut in einem anbetn sich befinben. In btefent Falle ist bas Aufbtingen bet Beiträge ungemein leicht. With bet Oemcinbe, welche nur mit einem Theile, z. B. bei einer Kirchenbante intcreffirt ist, bet betreffende Betrag ber Gesmnmtbankosten mitgetheilt, so hat sie diesen Betrag auszubringen, ihre Sache ist eS, wie sie ihn beistellt. So wird dem Rechte der Gemeinde nicht nahe getreten, und dem Kirchenbane keine Gefahr zugefügt. Ich schließe mich daher dem ersten Antrage des Herrn Dr. Toman auf6 Entschiedenste an. Abg. Dt. Toman: Ich bitte um das Wort. Jede Sache hat zwei Seiten, auch diese. Der Herr Baron Apfaltrern hat sich auf das Geineindegesetz berufen und feine Berichterstattung. Sei es mir gestattet, daß ich als Mitglied des bezüglichen Comites auf den Entwurf des Gemeindege-fetzes auch einen Blick mache; es ist dort ein Paragraph, ich glaube, wenn ich nicht irre, §. 80 von uns ganz neu stylisirt worden. Dieser Paragraph überlaßt, eben in dieser Art und Weise, wie bet Herr Baron Apfaltrern es be-fürwortet hat, ber Gemeinde die Lasten umzulegen, während in der Regierungsvorlage es nicht in das Belieben der Gemeinde gestellt, sondern bircctc Umlage nach director Besteuerung vorgezeichnet ist. Dieses hängt wesentlich mit der Frage der Virilstimmen im Gemeinde - Ausschüsse zusammen. Es ist zu fürchten, daß die Virilstimme in der Gemeinde bedeutend sein werde in quantitativer Beziehung, in qualitativer Beziehung ist sie ohnehin immer mächtig, und wird auch im Ausschüsse der Gemeinde fein. Es ist zu besorgen, daß die Virilstimmen es nicht stets dahin zu leiten wüßten, daß jene Art und Weise der Umlegung solcher Lasten, und Ausbringung der Erfordernisse zu Stande komme, welche am allerwenigsten die Virilstimmen treffen würde. Ich will nicht eben sagen, daß ein Großgrundbesitzer, der einen großen Umfang an Gütern hat und viele bircctc Steuern bezahlt, unbedingt nach Maßgabe jener Besteuerung zu einer Kirche Geld beitrage, sondern, daß ein anderer Modus aufgefunden werde, und deßhalb habe ich die Möglichkeit eine andere Umlage auch im Comite bezüglich des §. 80 noch nicht bestritten. Aber warum die Regierungs-Vorlage hier in diesem Gesetze ausdrücklich die bircctc Besteuerung ausgeworfen hat, ist doch eine Frage, und die leitet mich dahin, daß entschieden nur nach dem Maßstabe der bircctc« Besteuerung der große ober kleine Grundbesitz bei den Beiträgen zu den Erfordernissen, bei den Kirchenbauten in Anspruch genommen werde. Das ist die Grundlage jenes bezüglichen Paragraphen, und mich hat mehr die nicht richtige Stylistrung, die vorgelegt worden ist, bewogen, einen allgemeinen Antrag zu stellen, nach welchem ich auch den Gemeinden die Freiheit gelassen haben wollte, daß sie entweder nach Maßgabe der birecten Besteuerung, oder auf eine andere Art, das Erforderniß ausbringe. Ich habe nur für den Fall, als es vielleicht irgend Jemanden belieben würbe, in Erwägung der Regierungs-Vorlage und in Erwägung deö von mir hinsichtlich der Virilstimme jetzt vorgebrachten, den Antrag der birecten Besteuerung anzunehmen, eventuell diesen Antrag gestellt, und ich muß gestehen, wenn ich als Vertreter der Gemeinde zwischen diesen beiden Anträgen zu wählen hätte, so scheint mir der zweite der glücklichere zu sein. Allein eö ist §. 80 des Entwurfes des Gemeiude-gesetzeö auch noch keine angenommene Sache, es wird dort noch die Möglichkeit vorhanden fein, die Beiträge des Großgrundbesitzes, respect, der Virilstimme in der Art und Weise festzustellen, wie es am meisten dem Rechte und dem Zwecke entspricht. Deßhalb bleibe ich bei diesem eventuellen Antrage. Präsident: Wird der eventuelle Antrag des Herrn Dr. Tornau unterstützt? Berichterstatter Kr o mer: Ich bitte ihn vorzulesen. Präsident: Er lautet: „und insoweit auch diese nicht zureichen, in der Regel wie andere Communal-Erfordernisse nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes nöthigensalls int Kirchensprengel und zwar nach Maßgabe der birecten Besteuerung auszubringen sei". Wird dieser Antrag unterstützt? Ich bitte jene Herren, welche diesen Antrag unterstützen wollen, sich zu erheben. (Es erhebt sich Niemand.) Es ist abgelehnt. Ich schließe nunmehr die Debatte. Landeshauptmanns - Stellvertreter v. Wurzbach: Ich bitte, ich würde mir nur erlauben, in stylistischer Beziehung für den Fall, wenn der Dr. Toman'sche Antrag, der noch steht, weit er gehörig unterstützt ist, angenommen würde, den Antrag zu stellen, daß vor dem Worte „einzubringen" der Satz komme: „jedoch mit Rücksichtnahme auf die gesetzliche Befreiung der nicht katholischen Glaubensgenossen". Abg. Dr. Toman: Ich habe ihn nicht ausgelassen, das ist Stylistrung. Landeshauptmanns-Stellvertreter v. Wurzbach: Ich meine die Stylistrung muß so lauten. Präsident: Der Herr Berichterstatter hat das Wort. Berichterstatter Kromer: Ich möchte dem Herrn Baron Apfaltrern, der die Autonomie der Gemeinde in so vollem Umfange gewahrt haben will, nur das bemerken, daß wir es hier eigentlich nicht mit einer Ortsgemeinde, sondern mit einer Pfarr-, mit einer Kirchengemeinde zu thun haben, welche oft aus mehreren Ortsgemeinden oder aus Theilen derselben besteht. Ich glaube, in einer Ortsgemeinde bleibt es natürlich der Gemeinde-Vertretung überlassen, die Concurrenz nach freiem Ermessen zu bestimmen ; allein hier sollen mehrere Ortsgemeinden, oder Theile derselben in Concurrenz gezogen werden. Nun, wenn sie rücksichtlich der Concurrenz ein freiwilliges Uebereinkommen treffen, sv ist derselben durch den Entwurf unseres Paragraphen nicht vorgegriffen; können sie aber kein derlei freiwilliges Uebereinkommen treffen, so muß nach meiner Ansicht, doch die Bestimmung ausgenommen werden, in welcher Art und Weise die Theile der einzelnen Ortsgemeinden, welche die Psarrgemeinde ausmachen, zn den öffentlichen Baukosten zu concurriren haben. Als Maßstab hiesür galt bei Psarrhösen und Kirchenbaulichkeiten bisher stets die bircctc Besteuerung; indem man von dem Grundsätze ausging, daß zu Kircheu-unb Pfarrhofbauteu jeder nach seinem Vermögen beizusteuern habe, und indem doch die Wahrscheinlichkeit besteht, daß dort das Vermögen größer, wo der Besitz größer ist. — Deßwegen hat die Regierungs-Vorlage auch hier absichtlich den Maßstab der birecten Besteuerung angenommen, dadurch jedoch nicht ausgeschlossen, daß auch die inbirecten Steuern in die Concurrenz einbezogen werden können. Nur als Maßstab, wie und in welchem Verhältnisse die Concurrenz zu leisten sei, dient die bircctc Besteuerung. Ich bin daher für den Antrag des Ausschusses, weil er dieser Bestimmung am meisten entspricht. Präsident: Die Debatte ist geschlossen. Wir werden nun an die Abstimmung gehen, und zwar übet den Antrag des Herrn Abg. Dr. Toman, der folgendermaßen lautet: „Der hohe Landtag wolle beschließen, der Schluß des §. 11 habe zu lauten: „„und insoweit auch diese nicht zureichen, in der Regel wie andere Communal-Erfor-dernisse nach den Bestimmungen deS Gemeindcgesetzcs im ganzen Kirchensprengel .... aufzubringen"". Wenn die Herren mit diesem Antrage einverstanden sind, so bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) ES sind 14 Stimmen. (Schriftführer Vilhar: Gegenprobe!) Ich bitte jene Herren, welche mit diesem Antrage einverstanden sind, setzt sitzen zu bleiben. (Nach der Zählung.) ES sind 15 Stimmen von 29. Berichterstatter Kromer: Der Antrag ist also gefallen. Präsident: Ich bringe nunmehr den §.11 in der Fassung des Ausschusses zur Abstimmung. Jene Herren, welche mit diesem Paragraph in der vom Ausschüsse beantragten Fassung einverstanden sind, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Es sind 18 Stimmen dafür. Der Paragraph ist also in dieser Fassung angenommen. Berichterstatter Kromer: Bevor ich zu den weiteren Paragraphen übergehe, habe ich zu bemerken, daß §. 12 der Regierungs - Vorlage im Entwürfe deS Ausschusses aus dem Grunde weggelassen wurde, weil die Art und der Maßstab der Beitragsleistung sämmtlicher Pfarrinsassen schon im §.11 deutlich bestimmt ist. Dagegen hat der Ausschuß die §§. 17 und 18 der Regierungö-Vorlage der Wesenheit nach unverändert angenommen, und sie als §§. 12 und 13 hier aus dem Grunde eingereiht, weil auch diese beiden, so wie auch alle vorhergehenden Paragraphe die Beitragspflicht und deren Reihenfolge besprechen, während in den folgenden Paragraphen 13, 14, 15, 16 und 19 nur mehr die Besorgung, Verrechnung und Oberleitung der Concnrrcnz-Angelegenheiten normte wird. Ich werde jetzt den §. 12 des Ausschusses vortragen. (Liest §. 12.) Präsident: Wünscht Jemand das Wort. (Nach einer Pause.) Da Niemand das Wort ergreift, so bringe ich den §. 12 zur Abstimmung. Jene Herren, welche mit dem §. 12 in der Fassung des Ausschusses einverstanden sind, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Der §.12 ist angenommen. Berichterstatter Kromer: (Liest §. 13.) Präsident: Wünscht Jemand über §. 13 das Wort zu ergreifen. (Nach einer Pause.) Wenn sich Niemand zum Worte meldet, so bringe ich den §. 13 zur Abstimmung. Wenn die Herren mit der Fassung dieses Paragraphen einverstanden sind, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Berichterstatter Kromer: Bevor ich in die Vorlesung der weitern Paragraphe, welche von der Regierungsvorlage fast gänzlich abweichen, eingehe, erlaube ich mir als Rechtfertigungsgrund der Abweichung Folgendes anzuführen : In den §§. 12, 13, 14, 15 und 16 der Regierungsvorlage wird bestimmt, daß in dem Falle, wenn einer Kirche mehrere Ortsgemeinden oder Theile derselben zugewiesen sind, ein Comite zu wählen, und diesem die Besorgung und Verrechnung der Concurrenz-Angelegenheit aller eingepfarrten Gemeinden zu überlassen sei, daß endlich über Beschwerden gegen Verfügungen des Comites der Landesausschuß zu entscheiden habe. Weiters bestimmt der §. 19 der Regierungsvorlage, daß bei Herstellungen von Kirchen- oder Pfrüudcngebän-den die politische Behörde nur ans Ansuchen der Concnr-renzpflichtigen oder der kirchlichen Behörde die Oberleitung zu übernehmen hat. Allein daS erwähnte (Somite könnte nur gegen die eingepfarrten Gemeinden, und nicht auch gegen die anderen Concurrenzpflichtigen maßgebend einschreiten; daher ihm vorzüglich bei Ballführungen die einheitliche Leitung, die rechtzeitige Eintreibung aller verfügbaren Mittel und eine vollständige Verrechnung deS Gesammtaufwandcs unmöglich wäre. — Die Oberleitung der politischen Behörde aber, falls sie dem Ansuchen freigestellt bliebe, würde erfahrungsgemäß gewöhnlich erst nach mehrseitigen Mißgriffen, Störungen und zwecklosen Auslagen angesprochen werden. — Zudem ist für diesen Fall der Wirkungskreis der politischen Behörde in der Regierungsvorlage gar nicht näher bezeichnet. Der Ausschuß war jedoch der Ansicht, daß für alle größern, im Concurrenzwege herzustellenden Bauten bestimmte Organe aufzustellen seien, welchen die Vornahme der Concurrenz - Verhandlung, ■— und andere, welchen die Ausführung und Verrechnung des Baues mit genau präcisirtem Wirkungskreise zugewiesen werden soll. Nachdem nun die §§. 12, 13, 14, 15, 16 und 19 der Regierungs - Vorlage dieser Anschauung nicht entsprechen, so hat sie der Ausschuß gestrichen, dafür aber in den §§. 14 bis 20 seines Entwurfes im Wesentlichen beantragt: a) So oft für Kirchen- oder Pfründenbauten die Concurrenz des Patrons oder der Gemeinden in Anspruch genommen wird, hat die politische Behörde die Concur-renz-Verhandlung einzuleiten, imb endgiltig zu erledigen; dieß zur vorläufig genauen Feststellung der Reihenfolge, des Maßes und der Art und Weise der Beitragsleistung — durch eine unbefangene Behörde. b) Nach rechtskräftig erledigter Concurrenz - Verhandlung ist von den Beitragspflichtigen zur Leitung-Ausführung und Verrechnung des Baues ein Ausschuß von 5 Mitgliedern zu wählen, dessen Beschlüsse für alle Concurrenzpflichtigen bindend, und im politischen Wege vollstreckbar sind; — und zwar aus dem Grunde, mit so eine entsprechende, schleunige und mindest kostspielige Ausführung des Baues durch die Vertrauensmänner der Betheiligten zu erzielen. c) Endlich wurde zur Entscheidung aller bei der Concurrenz - Verhandlung, dann Ausführung und Verrechnung deö Baues vorkommenden Berufungen und Beschwerden die politische Behörde bestimmt; und zwar theils wegen des gegenständlichen Zusammenhanges; theils zur Ermöglichung des gesetzlich zulässigen weitern Jnstanzen-zuges. Nach Vorhalt dieser allgemeinen Anschauungen, welche den Ausschuß bei dem Entwürfe des vorliegenden und der weitern Paragraphe geleitet haben, werde ich nun zur Lesung der einzelnen Paragraphe schreiten. (Liest §. 14.) Präsident: Wünscht Jemand über §. 14 zu sprechen? (Nach einer Pause.) Da sich Niemand ums Wort meldet, so bringe ich den §. 14 zur Abstimmung. Jene Herren, welche mit diesem Paragraphe und seiner Tertirung einverstanden sind, wollen sich erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Berichterstatter Kromer: (Liest den §. 15.) Präsident: Wünscht Jemand das Wort? (Nach einer Pause:) Da Niemand das Wort er- greifen will, so bringe ich den §. 15 in der vom Ausschüsse beantragten Fassung zur Abstimmung. Jene Herren, welche mit diesem Paragraphe einverstanden sind, ersuche ich, sich zn erheben. (Geschieht.) Es ist angenommen. Berichterstatter Kromer: (Liest §. 16.) Präsident: Ist über §. 16 etwas zu bemerken? Abg. Freiherr v. Apfaltrern: Ich möchte mir mir die Frage erlauben, wer unter den Worten „einzelne Con-currentcn" verstanden wird? Berichterstatter Kromer: Die Coneiirrenzpflichtigen. Abg. Freiherr v. Apfaltrern: Die Gemeinde also als Totale oder ihre Mitglieder? Berichterstatter Kromer: Wer zu den Verhandlungen vorzuladen sei, hat die politische Behörde zu bestimmen. Ich glaube alle Beitragspflichtigen, diejenigen, welche eine Vertretung haben, wie z. B. ganze Ortsgemeinden durch die Gemeindevertretung ; diejenigen aber, welche keine repräsentative Vertretung haben, wie z. B. einzelne Theile der Gewinde, müssen von der politischen Behörde jeder insbesondere vorgeladen werden. Abg. Freiherr v. Apfaltrern: Nach den Aufklärungen ist mir noch immer nicht klar, wie bei diesen Verhandlungen die Beitragsquote der einzelnen Concnrren-ten schon bekannt sein kann; wenn auch mit Rücksicht auf den Kostenüberschlag es sein kann, so gewiß nicht bezüglich der faetischen Kosten, die der Bau wirkich verursacht und die sich immer noch höher belaufen. Ans dem Grunde dieser Differenz ist es mir immer noch nicht klar, wie die Beitragsquote der einzelnen Concurrenten bekannt sein und festgestellt werden kann. Ich spreche aus dem Grunde, weil ich die Feststellung der Beitragsquote der Gemeinde vindicirt und nicht dem einzelnen Mitgliede der Gemeinderepräsentation anheimgestellt wissen will. Berichterstatter Kromer: Bei der Concurrenzver-handlung muß der Bauplan, der Kostenvoranschlag, und es müssen die kirchlichen Rechnungsertraete vorliegen. Vorerst wird der Bauplan und der Kostenvoranschlag in die Berathung gezogen, und wo thnnlich einverständlich beschlossen, es sei nach dem Bauplane der Bau auszuführen. Ist bad nicht der Fall, so kann der Kostenvoranschlag und der Bauplan von den Concnrrenzpflichti-gcn modificirt werden. Die nächste Frage, die dann auftaucht, wäre die, wer zur Deckung der Kosten beizutragen habe. Diese beantwortet das Gesetz, nämlich vorerst diejenigen, welche durch besondere Verträge verpflichtet sind, dann die Kirchen, der Pfründner, der Patron, und nach diesen die Gemeinden. Sind einmal die ersten Quoten, welche die durch besondere Verträge Verpflichteten, welche die Kirchen, die Pfründner, welche endlich die Patrone beizutragen haben, festgestellt, und wird zu diesen Quoten noch der Erlös der freiwilligen Sammlungen zugeschlgen, dann ist der Rest leicht zu ermitteln, welcher auf die Gemeinde entfällt; jedoch nicht auf die Ortsgemeinde, wie eben erwähnt wurde, sondern auf die ganze Pfarrgemeinde. Dieser Rest, der ans die ganze Pfarrgemeinde zu entfallen hat, der ist sohin auf die einzelnen Ortschaften der Pfarrgemeinde, und zwar nach dem Maßstabe der direeten Besteuerung zu vertheilen. Abg. Freiherr v. Apfaltrern: Um diese Zweideutigkeit, die wirklich irre führt, und nicht allein mich irre geführt hat, zu vermeiden, beantrage ich die Auslassung des Wortes „einzeln". Dann wird keine Zweideutigkeit sein. Berichterstatter Kromer: Falls das Wort störend sein sollte, so habe ich im Namen des Ausschusses gegen die Streichung bed Wortes „einzeln" nichts einzuwenden. Präsident: Wünscht noch Jemand das Wort? (Nach einer Pause.) Nachdem Niemand das Wort ergreift, bringe ich den §. 16 mit dem Amendement des Herrn Baron Apfaltrern, dem sich der Ausschuß angeschlossen, zur Abstimmung. Es würde also der §. so heißen: „Bei der Vornahme der Verhandlung ist die Nothwendigkeit der Baute, der Bauplan und Kostenüberschlag, die Beitragsquote der @oncurrenten, die Art der Einzahlung oder Leistung u. s. w. genau zu berathen, und wenn möglich durch l^inver-stäudniß festzustellen". Jene Herren, welche mit dieser Fassung einverstanden sind, wollen sich erheben. (Geschieht.) Sie ist angenommen. Berichterstatter Kromer: (Liest §. 17.) Präsident: Wünscht Jemand über §. 17 das Wort zu ergreifen ? (Nach einer Pause.) Nachdem Niemand das Wort ergreift, so bringe ich den §. 17 in der Fassung, wie ihn der Ausschuß anträgt, zur Abstimmung. Jene Herren, welche mit dieser Fassung des §. 17 einverstanden sind, wollen sich erheben. (Geschieht.) §. 17 ist angenommen. Berichterstatter Kromer: (Liest §. 18.) Präsident: Wünscht Jemand über §. 18 das Wort zu ergreifen ? Abg. Freiherr v. Apfaltrern: Ich muß mir schon wieder erlauben, das h. Haus in Anspruch zu nehmen. Es wird in diesem §. 18 die Bildung des Ausschusses besprochen, das Comite, welches den Bau zu leiten hat. In demselben wird nach dem Wortlaute des §.18 Sitz und Stimme dem kirchlichen Pfründner eingeräumt, und die anderen 4 Concurrenten werden der Wahl der erschienenen Concurrenten anheimgestellt. Es thut mir leid, weil ich wieder fürchten muß, übel gedeutet zu werden, das Recht des Patronen, wenn man schon seine Beitragspflicht statuirt hat, in dieser Hinsicht wieder wahren zu müssen; jedoch auch hier findet ich es vollkommen im Rechte gegründet. Der Patron trägt zu den Kosten mit dem 5. Theile bei; und der betreffende Paragraph statuirt nicht mit den präliminirten Kosten, sondern mit dem wirklichen Aufwande; somit ist der Patron in Betreff seines Beitrages an der Art der Bauführung mit dem 5. Theile interessirt. Ans 5 Mitgliedern hat der Ausschuß zu bestehen. Ich glaube, es wäre recht und billig, wenn man in diesem Ausschüsse ihm gerade eine Stimme einräume, weil diese Summe dem Interesse nummerisch genau entspricht. Ich stelle daher den Antrag, daß außer dem kirchlichen Pfründner man dem Patrone eine Stimme einräumen und bloß die übrigen 3 Mitglieder von den andern Concurrenten wählen lasse. Die Fassung werde ich gleich überreichen. Berichterstatter Kromer: Ich bitte ums Wort. Ich kann diese Anforderung nur billig finden, und nach erfolgter Zustimmung der anderen Herren Ausschuß-Mitglieder erkläre ich, daß ich dagegen nichts einzuwenden habe, wenn der Patran als zweites Mitglied der Bau-commission hier aufgenommen und nur die 3 anderen Mitglieder durch Stimmenmehrheit gewählt werden. Der Patron ist als zweites Mitglied der Commission lediglich auö dem Grunde nicht aufgenommen worden, weil man der Ansicht war, daß er in den meisten Fällen abwesend sein und sich dabei wahrscheinlich nicht betheiligen dürfte. Nachdem jedoch das gewünscht wird, so trete ich dem Antrage des Herrn Baron Apfaltrern bei. Der Paragraph würde sohin in dem zweiten Alinea lauten: Dieser habe ans dem kirchlichen Pfründner, ans dem Patrone oder dessen Vertreter und aus 3 andern Mitgliedern zu bestehen. Abg. De sch mann: Herr Landeshauptmann! Ich würde hier den Antrag zu stellen mir erlauben, daß die definitive Stylisirung dieses Paragraphen eben bezüglich des vom Herrn Baron Apfaltrern angeregten Punktes dem Comite zurückzuweisen sei; denn wir berücksichtigten doch nicht einen möglichen Fall, der sich in Kram ereignen kann. ES sind die sogenannten Pfründen der bischöflichen Collation, wo der Bischof keineswegs als Patron angesehen werden kann, nach der Bestimmung eines Paragraphen, der eben früher angenommen wurde. Es sind das diese Parochise liberse collationis. Diese haben keinen eigentlichen Patron. Es concurrirt daher bei denselben ein solcher nicht, und wenn wir hier den Paragraph so stylisiren wollen, wie ihn eben Herr Kromer beantragt hat, so kommen wir dazu, daß wir den Patron in ein Comite aufnehmen, wo eigentlich gar kein Patron da ist, und daß wir zugleich eine geringere Anzahl von Mitgliedern bestellen, als eS in der Intention der Regierungsvorlage war. Ich würde daher den Antrag stellen, über das Princip wohl jetzt abzustimmen, jedoch die definitive Stylistrung dieses Paragraphen dem Ausschüsse zu überlassen, welcher seiner Zeit diesen Paragraph in der neuen Stylisi-rung vorlegen wird. Abg. Freiherr v. Apfaltrern: Nachdem es in meinem Sinne war, lediglich in jenen Fällen, in denen ein Patron mitinteressirt ist, demselben zur gehörigen Wahrung seiner Interessen die Gelegenheit zu bieten,' so schließe ich mich diesem Antrage vollkommen an und unterstütze denselben, daß die Stylisirung, nachdem das Princip durch t>eit_ Beschluß des h. Hauses festgestellt sein wird, dem betressenden Comite anheim gestellt werden wolle. Präsident: Wird dieser Antrag unterstützt? Berichterstatter Kromer: Es ist im Principe ausgesprochen, daß der Patron im Bauausschusse seine Vertretung findet, und es wird nach diesem Antrage die Stylisirung nachträglich erfolgen. Präsident: Ich ersuche das h. Hans sich im Principe ansznsprechen, ob beim Bau-Ausschusse der Patron auch vertreten sein soll oder nicht. Jene Herren, welche der ersteren Meinung sind, wollen sich erheben (Geschieht.) Das Princip der Vertretung des Patrons im Bau-Ausschusse ist angenommen. Dann bringe ich den weitern Antrag zur Abstimmung, daß die Stylistrung dieses Paragraphen an den betreffenden Ausschuß zu überweisen sei. Wenn die Herren auch damit einverstanden sind, dann bitte ich Sie, sich zu erheben. (Geschieht.) Wird also dem Ausschüsse zur Redigirung überwiesen. Berichterstatter Kromer: (Liest §. 19.) Präsident: Wünscht Jemand über §. 19 zu sprechen? (Nach einer Pause:) Es meldet sich Niemand zum Worte. Ich bringe §. 19 zur Abstimmung. Jene Herren, welche mit §. 19 in der Fassung, wie ihn der Ausschuß vorgeschlagen hat, einverstanden sind, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Berichterstatter Kromer: (Liest §. 20.) Präsident: Wünscht Jemand über §. 20 das Wori? (Nach einer Pause.) Nachdem sich Niemand zum Worte meldet, bringe ich §. 20 zur Abstimmung. Jene Herreu, welche mit demselben einverstanden sind, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Angenommen. Berichterstatter Kromer: (Liebt §. 21.) Präsident: Ist über §. 21 was zu bemerken? Landeshauptmanns - Stellvertreter v. W n r z b a ch: Die im §. 21 enthaltene Bestimmung scheint in letzter Zeit eine stehende Formel geworden zu sein bei allen neuern Gesetzen, und wer mit der Anwendung der Gesetze zu thun hat, weiß, welche Tragweite in einem solchen Paragraphen enthalten ist. Welche Gesetze ans der alten Zeit sind es, welche nun noch in Geltung zu verbleiben haben? Warum hat der verehrte Ausschuß, nachdem er diesen Gegenstand gesetzlich und definitiv regeln wollte, stch nicht eingelassen in die eingehende Erörterung und Prüfung der vorbestandenen Gesetze, um das, was davon als noch gegenwärtig bestehend angenommen werden wollte, in dieses Gesetz aufzunehmen, und dann zu dem Schlüsse zu kommen, daß alle frühern dicßfallö bestandenen Gesetze durch die Statuirnng dieses Gesetzes aufgehoben sein sollen? Ich würde ein- für allemal bei jedem neuen Gesetze der Meinung sein, daß ein solcher Paragraph wegzulassen wäre; ich bin cs daher auch bei dieser Vorlage, und ich würde an das h. Haus den Antrag stellen: „Der h. Landtag wolle beschließen: §. 21 der Vorlage sei dem löbl. AuSschnssc zur Erörterung der betreffenden Gesetze und zur endgiltigen Regelung des Gegenstandes mit Beseitigung der dießfallS bestehenden, ohncdicß problematisch gewesenen Gesetzgebung zurückzuweisen". Ich bitte die UnterstüßnngSfrage zu stellen. Präsident: Ich stelle über den soeben vernommenen Antrag des Herrn v. Wurzbach die Unterstützungs-frage. Jene Herren, welche denselben unterstützen wollen, bitte ich', sich zu erheben. (Geschieht.) Abgelehnt. Wünscht noch Jemand das Wort? (Nach einer Pause.) Nachdem sich Niemand zum Worte meldet, werde ich den Antrag des Landesausschusscs zur Abstimmung bringen. Jene Herren, welche damit einverstanden sind, bitte ich, sich zu erheben. Berichterstatter Kromer: Ich habe vorläufig nur zu bemerken, daß in diesem Gesetze, welches die Concur-renz bei Pfarrhof- und Pfründcn-Bantcn, und bei Bcistel-lnngcn sonstiger Erfordernisse regelt, alle möglichen Bestimmungen, welche in früheren Gesetzen dicßfalls ergangen sind, doch fast unmöglich aufzunehmen waren, daß daher der Ausschuß vvrstchtsweise ausgesprochen haben mußte. So weit durch die gegenwärtigen Gesetze die frühern Bestimmungen nicht abgeändert werden, bleiben sie aufrecht, wie z. B. die Bestimmungen über die Frist zur Berufung 2c. — Eben deßwegen ist es sehr vorsichtig, daß am Schluffe diese Cautele aufgenommen werde. Präsident: Ich bringe den §. 21 dieses Gesetzentwurfes zur Abstimmung. Jene Herren, welche damit einverstanden sind, wollen sich erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Statthalter Freiherr v. Schloißnigg: Ich erlaube mir eine kurze Bemerkung. Die §§. 14 und 17 des Ausschußantrages, wie sic eben von dein h. Hause angenommen wurden, sind wesentlich von der Regierungsvorlage unterschieden. Die Regierungsvorlage hat daS imperative Einschreiten der politischen Behörde in diesem Gegenstände gänzlich vermieden. Allein im §. 19 ist wohl gesagt, daß ans Ansuchen der kirchlichen Behörde, oder der Concurrcuzpflichtigen, die politische Behörde die Oberleitung zu übernehmen habe. Ich kann nach den heutigen Verhandlungen den Vorgang im h. Hause nicht anders annehmen, als daß der h. Landtag als Vertreter, als berufener Vertreter aller Concurrenzpflichtigen im Lande es befunden hat, die Mitwirkung der Regierung hiebei nach §§. 14 und 17 in Anspruch zu nehmen, und daher finde ich gegen diese Abänderung der Regierungsvorlage für meine Person eine Einsprache nicht zu erheben. Berichterstatter Kr o mer : Nachdem der Entwurf in den einzelnen §§. angenommen ist, so sollte nunmehr die Abstimmung über das Ganze erfolgen. Es ist jedoch der §. 18 des Entwurfes nach dem Antrage des Freiherrn von Apfaltrern von dem Ausschüsse vorläufig zu stylistren; daher ich beantragen würde, daß der ncustylisirte §. 18 und sohin die Lesung des ganzen Entwurfes erst in der nächsten Sitzung vorgenommen werden möge. (Rufe: Der Antrag des Dr. Suppan.) Präsident: Wenn das h. Hans mit diesem Antrage einverstanden ist, so bitte ich, die Zustimmung durch seine Erhebung bekannt zu geben. (Geschieht.) Angenommen. Es ist in der vorigen Sitzung beschlossen worden, daß zum Schluffe dieses Gesetzes der Antrag des Dr. Suppan zur Abstimmung gebracht werden soll, welcher dahin lautet: „es sei au die hohe Regierung das Ersuchen zu stellen, in der nächsten Reichsrathsession einen Gesetzentwurf über die Ablösung des Patronatsverhältniffes vorzulegen". Dieser Antrag hat die Unterstützung erhalten; ich eröffne unnmehr die Debatte darüber, Herr v. Wnrzbach hat das Wort. ^ Landeshanptm. - Stellvertreter v. Wu r z b a ch: Ich habe in der gestrigen Sitzung erklärt, daß ich diesen Antrag als einen selbstständigen ansehe, und wenn meine dießfällige Ansicht vom h. Hause getheilt worden wäre, so wären wir dessen überhoben gewesen, heute darüber in meri to zu verhandeln, indem daun die Vorfrage hätte stattfinden müssen, ob dieser Antrag einem Ausschüsse zuzuweisen sei oder nicht. Da das hohe Haus jedoch anders beschlossen hat, so bin ich veranlaßt, zur Vermeidung jeder gewiß bedauerlichen Uebereilung in dem Beschlusse bezüglich dieses Antrages heute anzutragen: „Der h. Landtag wolle beschließen: 1. Der Antrag des Herrn Dr. Suppan: „„Es sei an dich. Regierung das Ersuchen zu stellen, in der nächsten Rcichs-rathssession einen Gesetz - Entwurf über die Ablösung des Patronatsvcrhältnisses vorzulegen"" sei einem aus dein Landtage zu wählenden Ausschüsse zur Vorberathung und Berichterstattung zuzuweisen. 2. Dieser Ausschuß habe auS fünf Mitgliedern zu bestehen". Ich erlaube mir diesen Antrag nur mit wenig Worten zu begründen. Ich huldige in der Politik nur jenem Gange . . . (wird unterbrochen). Präsident: Ich werde früher nur die Unterstützungsfrage über diesen Antrag stellen. Landcshanptin.-Stellvertreter v. W u r z b a ch : Ich bitte, ich hätte ihn ivohl gerne früher begründet; allein ick bitte nur zu fragen! Präsident: Wenn die Herren den so eben ver-nonliueneu Antrag des Herrn v. Wurzbach unterstützen ivvllcn, so bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist unterstützt. Ich bitte mit dessen Begründung. Landeshauptm.-Stcllvertrcter v. W u r z b a ch : Zur Begründung aufgefordert, spreche ich: Ich wünsche, daß in der Politik immer so vorgc- XXIV. Sitzung. gangen werde, daß die unwandelbaren Principien des Rechtes nicht verleugnet werden. Ich erkläre in Vorhinein, daß ich mit Rücksicht auf die Zeitverhältnisse, für die Auslassung des Kirchcnpatro-nates stimmen, jedoch nicht unbedingt und unbeschränkt mich dafür anssprechen, sondern nur den Privat - PatronatShcrren das Recht einräumen würde, das Patronat anheim zu sagen. Wir haben gestern gehört, daß die Patronate in Kram sich theils in Händen von Privaten, theils it. z. in der großen Mehrzahl in Händen der öffentlichen Fonde und des Bisthumes befinden. Ich will heute nur die Privatpatronate im Auge behalten, denn die Fondspatronate erfordern eine weit tiefer eingehende Prüfung! In der Zeit, als die Gutsherren unseres Landes noch in Harnischen gingen (Heiterkeit), hatten sie ans ihren Domänen die politische und die Civil - Jnstizverwal-tung; sie hatten den Blutbann; sie hatten in ihren Reisigen eine Art Militärmacht, sic hatten gar oft nebst andern Regalien auch das Jus monetandi. Man kann sagen, daß sic wesentliche Herrscherrechte besassen, und im eigentlichen Sinne des Wortes Dynasten waren. Es ist nichts anderes, als eine natürliche Folge dieser Verhältnisse, daß sic wünschten, auch in kirchlicher Beziehung gewisse, ihr Ansehen und ihre Macht mehrende Rechte zu erlangen. Es war den damaligen Dynasten daran gelegen, daß sic in ihren Territorien nur solche Seelsorger bekamen , die ihnen genehm erschienen. Auch wollten sie nebst dem weltlichen Glanze mit jener Glorie sich umgeben, welche nur die heilige Kirche durch ihre feierlichen Functionen zu verleihen vermag. Darum wurde von den alten Rittern das Patronat allseitig angestrebt. Sic wurden Wohlthäter der Kirche und erlangten auf diese Art von der Kirche als Entgelt für diese Wohlthaten bas Patronatsrecht. Dieses Patronatsrecht wurde in alter Zeit so hoch gehalten, daß, wie uns die Geschichte lehrt, oft die blutigsten Fehden wegen des Patronatsrechtes zwischen den einzelnen Dynasten stattfanden. Ganz anders ist cs jetzt. Schon seit den Achtziger Jahren haben die Kreis-ämter und Kammerprokuraturen gewußt, aus der Krone der Dynasten einzelne Perlen, und nach und nach alle heraus zu brechen, in der Art, daß im Jahre 1848 die grundherrliche Krone eigentlich nichts anderes, als eine Dornenkrone war (Heiterkeit), welche die Grundherren mit aller Bereitwilligkeit im Jahre 1848 auf den Altar des Vaterlandes gelegt haben. (Vermehrte Heiterkeit.) Das ist wahr! (Heiterkeit!) Jeder, der Grundherr war, weiß cs, wie cs ihm als solchen gegangen ist. Gegenwärtig ist der Gutsbesitzer jedes Regales, jedes Vorrechtes bar; womit ich ganz einverstanden bin. Der Besitzer von einer Area von Tausenden von Jochen hat aus seinem großen Territorio nun nicht mehr Rechte, als der Keischenbesttzer auf seinem kleinen Erdfleckc. Unter diesen Umständen ist dem Patron das Patronat ein unnützer, icb möchte sagen, ein unnatürlicher Schmuck (Heiterkeit), insoweit als _ es die Ehrenrechte betrifft; cs ist ihm eine große, ihn oft ruini-rende Last, in so weit es die ihm durch die Gesetze der neuesten Zeit aufgebürdeten Prästationcn betrifft. Es wird keinem Zweifel unterliegen, daß Urs Pa-tronatsrecht in den feudalen Verhältnissen begründet sei. Meiner Ansicht nach wären daher durch die Beschlüsse, die im Jahre 1848 gefaßt wurden, nach welchem 2 die Fcudalrechte aufgehoben worden sind, auch die Patronatslasten aufzuheben gewesen. Bei diesem Verhältnisse ist cs daher als berechtigter Wunsch vieler Privat - Patronatsbesitzer anzunehmen, daß sie sich nach dem Augenblicke sehnen, wo sie sämmtliche Reckte zugleich mit ihren Pflichten, die aus dem Patronate entspringen, opferwillig niederlegen könnten. (Heiterkeit.) Allein cs treten in unserm Lande doch auch Fälle ein, in welchen die von mir aufgestellte Ansicht, nämlich, daß die Auflösung des Patronats-Verhältnisses von den meisten Privat-Patronen gewünscht wird, eine Ausnahme erleidet. Ich will hier unter vielen Fällen einen erwähnen, z. B.: Es ist in unserm Lande auf dem Stammschlosse eines erlauchten Hauses von dem Ahnherrn desselben eine Pfarre gestiftet worden, in der Art, daß er in der Mitte seines Stammschlosses die Kirche und die Pfarrerswohnung erbaute, und den Pfarrer selbst mit allen nöthigen Emolumenten aus den Renten seiner Domäne dotirte. Dieses Patronat besteht noch gegenwärtig. Einem solchen Patronats-Inhaber könnte man es meiner Meinung nach nur schwer zumnthen, daß er sein Patronat niederlegen würde, denn dadurch würde er in die Lage kommen, jede auch noch so unliebsame Persönlichkeit als Mitbewohner seines Scklosses, man kann sagen, als seinen Hausgenossen anzunehmen. Dann muß man auch auf die natürliche Pietät gegen den Stifter Rücksicht nehmen, welche bei einem solchen Verhältnisse jedenfalls gegen die Zurücklegung des Patronates sprechen würde. Weiters glaube ich auf die hier bestehenden Dom-herren-Familien-Patronate hinweisen zu können. Auch hier ist das Patronat mit gewissen Familien - Rechten verbunden, mit Rechten, welche vom Standpunkte des allgemeinen bürgerlichen Rechtes allerdings eine Beachtung verdienen. Auch diesen Patronen kann man nicht zumuthen, daß sie gerade erfreut wären, wenn ihnen zwangsweise die Lösung des Patronatsverhältnisses auferlegt werden wollte. Ich hätte dießfalls insbesondere bezüglich der in Händen der öffentlichen Fonde befindlichen Patronate, deren Auflassung unserm Lande nur Schaden bringen würde, noch Manches zu sagen, aber ich glaube, daß das Gesagte zur Genüge darthut, daß die Aufhebung des Patronatsverhältnisses nicht unbedingt und nicht zwangsweise statuirt werden könnte, ohne bestehende Rechte zu verletzen. Es ist daher der Antrag des Herrn Dr. Suppan, meiner Meinung nach, gegenwärtig noch nicht spruchreif, und es ist nothwendig, daß wir, ehe wir mit einem solchen Wunsche vor die h. Regierung treten, und sie auffordern, ein Gesetz wegen Auflösung des Patronatsverhältnisses zu erlassen, den Gegenstand mit Rücksicht auf unser Land auf das Genaueste prüfen und dem h. Ministerium auch Anhaltspunkte geben, ob wir unbedingt und für alle Patronate die Auflösung dieses Verhältnisses wünschen, ob wir sie zwangsweise statuiren wollen, und ob und wie weit bestehende Rechte dabei berücksichtiget werden sollen. Ich glaube daher, daß dieser Gegenstand jedenfalls vorläufig einem Ausschüsse zur reiflichen Vor-berathung zugewiesen werden müsse, che das hohe Hans dießfalls schon heute einen definitiven Beschluß über" den Antrag des Herrn Dr. Suppan in merito fassen könnte. Abg. Dr. Suppan: Ich bitte um bad Wort. Der Herr Abgeordnete v. Wurzbach hat den Antrag gestellt, daß der Antrag, welchen ich gestern als Zusatz -An- trag zu diesem Gesetzentwürfe eingebracht habe, einem besondern Comite von fünf Mitgliedern zur Vorberathung zugewiesen werde. Er hatte daher auch keinen Anlaß in das Merito-rische der Frage einzugehen, sondern hätte lediglich seinen bloß formellen Antrag begründen sollen (Ein Ruf: Sehr richtig!) und die geharnischten Ritter int Grabe liegen lassen können, wo sie sehr gut liegen. (Ruf: Gut!) Ich habe auch von dem Herrn Abg. v. Wurzbach zum ersten Male gehört, daß sich einige Patrone die Last, welche mit dem Patronate verbunden ist, noch weiter auf sich nehmen wollen. Allein ich will mich in dieser Beziehung nickt desselben Vorganges schuldig machen, welchen Herr v. Wurzbach eingeschlagen hat, und will in die meritvrische Besprechung seiner Einwendungen durchaus nicht eingehen. Ich weise bloß aus den §. 19 der G. O. hin, welcher lautet: „Zu einem selbstständigen in die Vorberathung gewiesenen Antrage können auch Abänderungs- oder Zusatzanträge gestellt, und vom Antragsteller begründet werden. Sie sind, wenn sic von 5 Mitgliedern die Unter» stütznng erlangen, dem zur Vorberathung bestellten Ausschüsse zuzuweisen. Wird jedoch ein solcher Nebenantrag erst nach erfolgter Berichterstattung des Ausschusses gestellt und gehörig unterstützt, so ist er in die Verhandlung über den selbstständigen Antrag einzubcziehen. Dem Landtage steht aber das Recht zu, auch diesen Nebenantrag vorläufig an einen Ausschuß zu verweisen, und bis auf weitern Bericht die Verhandlung über den Haupt - Antrag abzubrechen". Durch diese Bestimmung der G. O. ist es daher ausgesprochen, daß mein Zusatz - Antrag jenem Ausschüsse zur Vorberathung zuzuweisen sei, welcher eben zur Vorberathung über den Gesetzentwurf eingesetzt wurde, und ich stelle daher auch den Antrag in dieser Richtung. Präsident: Wünscht noch Jemand das Wort? Landeshauptm.-Stellvertreter v. Wurzbach: Um kein Präjudiz schaffen zu lassen, so erkläre ich hier wiederholt, daß der §. 19 herausgerissen, so wie der Herr Abg. Dr. Suppan beliebt hat ihn vorzutragen, nicht hier angewendet werden kann. Ein Gesetz muß nach seinem ganzen Inhalte und nicht nach einem einzelnen Absätze interpretirt werden, und hier tritt der §. 20 maßgebend ein; jedoch hat das h. Haus bereits dießfalls entschieden, und so ist für diesen Fall jede Erörterung dieser formellen Frage heute überflüssig. Was aber Die Begründung meines Antrages anbelangt, so glaube ich, war ich dazu nicht allein berechtiget, sondern in Folge der Aufforderung des Herrn Landeshauptmanns bemüssiget ans der Ursache, weil dieser Gegenstand laut Beschluß des h. Landtages heute nicht zur formellen Behandlung, sondern, nach der eigenen von mir nicht getheilten Ansicht des Herrn Abgeordneten Dr. Suppan, als ein Zusatz-Antrag zur m eri tori sch c n Verhandlung gebracht worden ist. Abg. Dr. Toman: Ick bitte um das Wort.^Jch habe gestern! beit Antrag des Herrn Abg. Dr. L>up-pan unterstützt, habe den Antrag des Herrn Abg. v. Wurzbach aus eben diesem §. 19 bekämpft, und es liegt mir heute noch ob, gewissermaßen die Replik zu erstatten. Ich glaube auch, daß für Herrn v. Wurzbach kein Anlaß vorhanden war, in das Meritorische sich einzulassen, weil sich bloß um das Formelle des Dr. Suppan'schen Antrages handelt, und in dieser Beziehung ist der §. 19 in feiner Totalität so klar, daß wirklich gar kein Zweifel übrig bleibt, daß dieser Antrag des Herrn Dr. Supp an, welcher nach der erfolgten Berichterstattung des Ausschusses eingebracht worden ist, in die Verhandlung über den selbstständigen Antrag, nämlich über die Regierungs-Vorlage und bezüglichen Bericht dcö Ausschusses einzu-bcziehen ist. Die Behandlung darüber ist eine zweifache; entweder daß mau diesen Antrag an den Ausschuß zurück verweist, oder könnte das Hans auch beschließen, den Antrag sogleich in die Debatte und Beschlußfassung zu nehmen. Nachdem Herr Dr. Suppan in dieser Beziehung den Antrag selbst gestellt hat, daß sein Antrag an den Ausschuß, welcher über das Gesetz selbst berathen hat, zur Berichterstattung zurück gewiesen werde, ist auch dagegen nichts einzuwenden. Weil ich aber hinter den Gründen des Herrn Abg. v. Wurzbach nicht formelle Bedenken gegen diesen Antrag, sondern materielle Rücksichten und Absichten erblicke, sei mir erlaubt, nur ein Paar Worte gegen dieselben vorzubringen. Er spricht immer von den Opfern, welche auf den Altar des Vaterlandes von den Großgrundbesitzern und Patronen gelegt worden sind, und sagt, daß es den Patronen anheim gestellt sein soll, das Patronat anheim zu sagen. Was hätten doch die Patrone anheim zu geben? Jenen Glanz, den der verehrte Herr Redner erwähnt hat? Jener Glanz ist ohne Werth, das anheim zu sagen bleibt nicht mehr übrig. Das Patronat anheim zu sagen, wäre nur in der Beziehung bedeutungsvoll, daß man wirklich daS nur als Last gebliebene Verhältniß auf den Altar des Vaterlandes legen möchte, und diese Last ist auf den Altar des Vaterlandes in freiheitlicher Beziehung am Besten gelegt, wenn dieses Verhältniß entgeltlich aufgelöst, und so dieses Entgelt als Opfer im Sinne dcö Herrn v. Wurzbach auf den Altar des Vaterlandes gebracht wird; was auch mit dem Rechte am meisten übereinstimmt. Mir scheint aber, daß der Herr'Abg. v. Wurzbach eine Ablösung des Verhältnisses wohl wünscht, aber nicht eine entgeltliche, und daß er ans diesem Grunde die Bekämpfung in formeller Beziehung gegen den Antrag des Herrn Dr. Suppan unternommen habe. Dieses jedoch ist nicht in der Geschäftsordnung begründet, daher wünschte ich und befürworte, daß der Antrag des Herrn Dr. Suppan auch in formeller Beziehung angenommen werden möchte. In materieller Beziehung brauchen wir aber dem hohen Ministerium nichts weiter vorzulegen, als den Wunsch, daß ein Gesetz zur Auflösung des Patronats-Verhältnisses vorgelegt werde. Das h. Ministerium wird in administrativer Beziehung die allgemeinen Grundsätze entwerfen, und uns wird nach der Landesordnung §. 18 II später anheim gestellt werden, wie in unserm Vaterlande die einzelnen speziellen und eigenthümlichen Verhältnisse geregelt werden sollen. Präsident: Wünscht noch Jemand das Wort? Wenn Niemand mehr das Wort zu ergreifen wünscht, so werde ichl dcn Antrag des Herrn v. Wnrzbach zur Abstimmung bringen, welcher dahin lautet: „Der h. Landtag wolle beschließen: 1. Den Antrag des Herrn Abg. Dr. Suppan: „Eö sei an die h. Regierung das Ersuchen zu stellen, in der nächsten RcichsrathSsession einen GesetzeS-Entwurf über die Ablösung des Patronats-Verhältnisses vorzulegen", sei einem ans dem Landtage zu wählenden Ausschüsse zur Vorberathung und Berichterstattung zuzuweisen. 2. Dieser Ausschuß habe aus 5 Mitgliedern zu bestehen". Jene Herren, welche mit diesem Antrage einverstanden sind, bitte ich, sich zn erheben. (Geschieht.) Der Antrag ist gefallen. Ich bringe jetzt den Antrag des Herrn Dr. Snp-pan zur Abstimmung; den er modificirt hat, und der dahin geht, daß sein Antrag jenem Comite zur Vorberathung überwiesen werde, welches mit dem Gesetzentwürfe hinsichtlich der Pfründengebäude betraut war. Jene Herren, welche mit diesem Antrage einverstanden sind, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) ES sind 17 Stimmen. (Abg. Dr. Toman: Ist es die Majorität?) Er ist mit Majorität angenommen. Ich schließe nunmehr die Sitzung für heute. Die nächste Sitzung wird Freitag um 10 Uhr stattfinden. An die Tagesordnung setze ich den Vortrag in Bezug auf die Oberrealschule und dann einen Gesetzentwurf zum Schutze der Bienenzüchter. Abg. Dr. Toman: Herr Landeshauptmann, ich erlaube mir ein Wort. Mir scheint die Schließung der heutigen Sitzung wohl nicht ganz opportun. Wir haben sehr wenig Tage noch vor uns für unsere Verhandlungen, wir haben nicht viele Sitzungen gehabt, die Sitzungen haben nicht lange gedauert. Ich befürchte, daß so viele Entwürfe, die wir noch zu behandeln haben, nicht rechtzeitig, wie wir im Interesse des Landes wünschen, zur Verhandlung und Beschlußfassung kommen würden. Aus diesem Grunde erlaube ich mir, ich glaube, daß der Grund sehr richtig und vor den Augen liegend ist, die Bitte zu stellen, daß die heutige Sitzung fortgesetzt, oder aber doch die Sitzungen öfter abgehalten, und länger dauernd geführt werden. Präsident: Sobald wir das nöthige Materiale haben werden, so werde ich alle Tage Sitzungen anberaumen. Diese Woche fehlt aber noch dasselbe. Abg. Dr. Toman: Auf der heutigen Tagesordnung steht noch ein dritter sehr bedeutungsvoller Gegenstand. Präsident: Dieser wird eben Freitag auf die Tagesordnung gestellt, weil sonst Freitag und die ganze Woche überhaupt doch keine Sitzung stattfinden könnte; übrigens ist cs nur dem Wunsche, den mehrere Herren geäußert haben, entsprechend, weil noch in den Comite-Sitzungen eine Menge zn thun ist. Äbg. Dr. Toman: Herr Landeshauptmann! Gerade int Interesse der Comite-Sitzungen, glaube ich, daß die Sitzung die einmal schon begonnen worden ist, und wo an der Tagesordnung noch ein Gegenstand steht, fortgesetzt werden könnte, und daß es besser ist, wenn den zweiten Tag darauf die Sitzung, wenn auch eine kurze unterbleibe, damit die Comites an demselben Tage sich versammeln und berathen können. Ich hielt eö für meine Pflicht in dieser Beziehung diesen meinen unmaßgeblichen Antrag stellen zu müssen, weil ich sehe, wie schließlich wir gedrängt werden. Präsident: Ich für meine Person habe gegen die Fortsetzung der Sitzung gar nichts einzuwenden und wiederhole nochmals, daß mich mehrere Herren dießfalls befragt haben, ich bin aber auch in der Lage mehrere Punkte... (Wird unterbrochen von) Abg. De sch mann: Ich bitte, Herr Präsident, ich würde mir nur eine Bemerkung erlauben. Im Entwürfe, welcher uns von Seite des Landesausschusses heute mitgetheit wurde, ist bezüglich der Ober-realschule auch diese Bemerkung, daß von Seite der Handels- und Gewerbekammer dem LandcsauSschussc 40 Exemplare des dießfälligen Berichtes der Handels- und Gewerbekammer zugekommen sind, worin die Frage der Oberrealschulc ebenfalls ihre Würdigung findet, und in welchem Berichte, wenn ick nicht irre, mehrere Seiten dieser Angelegenheit gewidmet find. Ich war wirklich in Erstaunen, als ich den Ausschußbericht schon vor einigen Tagen in der Hand hatte, ohne jedoch den Handelskammerbericht gesehen zu haben, so daß ich mich veranlaßt fand, bei der Handelskammer selbst dicßfalls das Ersuchen zu stellen, wo mir durch die Freundlichkeit des Herrn Handelskammer - Secretärs ein Exemplar zu Theil wurde. ~ Wenn nun in einem Berichte an das h. Haus auf eilte Beilage zur Aufhellung und Erklärung eines Gegenstandes hingewiesen wird, und wenn, ich weiß nicht aus was für einer Ursache, da ja diese 40 Exemplare schon mehrere Wochen bei dem Landesausausschusse liegen mußten, uns dieselben erst heute mitgetheilt werden, so finde ich es wohl natürlich, daß die Herren den Wunsch hegen, auch in diesem Berichte der Handels- und Gcwerbekammer diese Angelegenheit erörtert zu lesen. Nun ich gestehe, ich bin in dieser Angelegenheit vollkommen gewappnet und gerüstet, jedoch ob die übrigen Herren cs stub, würde ich bezweifeln. Ich kann aber nicht umhin mein Bedauern darüber auszudrücken, daß dieser Bericht, der uns gewiß schon längst hätte mitgetheilt werden können, erst heute auf den Tisch des Hauses gelegt wurde, und daß dadurch wenigstens ein formeller Grund entsteht, warum vielleicht manche der Herren wünschen dürften, daß man nicht sogleich in die Berathung dieser bocbwichtigeu Frage eingehe. Präsident: Ich werde die Anfrage an das h. HauS selbst stellen. Wenn das h. HauS die Fortsetzung der heutigen Sitzung wünscht, so wird es mir auch recht sein. Jene Herren, welche die Fortdauer der heutigen Sitzung noch wünschen, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Nachdem die Majorität dagegen ist, so schließe ich die Sitzung. — Ich habe nur noch mitzutheilen, daß nämlich das verstärkte Finanz - Comite zu einer Mittheilung über das Lvtto-Anlehen heute Nachmittag um halb fünf Uhr sich versammeln wolle. (Schluß der Sitzung 13 Uhr 30 Minuten )