Gesetz- uni) Vero Nungsblatt für das österreichisch=istirische Küdeiifaiii), bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsumnittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. -------------- Jahrgang 1900. ! XXII. Stück. AuSgegcben und versendet am 20. Oktober 1900. Gesetz vom 16. September 1900, giltig f ür die r e ichsun m i t t elb a re Stadt Triest, mit welchem die Artikel 2 und 7 des Landesgesetzes v om 23. August 1898 Nr. 22, betreffend die Einführung eines Beitrages aus den Verlassen-schaften für Spitals an s g ab en der Gemeinde Triest, ab geändert werden. Mit Zustimmung des Landtages Meiner reichsumnittelbaren Stadt Triest finde Ich anzuordnen, wie folgt: Art. I. Die Artikel 2 und 7 des Landesgesetzcs vom 23. August 1898, Nr. 22, mit welchem ein Beitrag aus den Berlasseuschaften für Spitalsausgaben der Gemeinde Triest eingeführt wurde, werden in ihrer gegenwärtigen Fassung außer Kraft gesetzt und haben künftig zu lauten, wie folgt: Art. 2. Erbantheile und Legate, welche, ohne nähere Bestimmung den Spitälern der Gemeinde Triest oder dieser selbst für Spitalsausgaben vermacht werden, werden in ihrer reinen Be« werthung, d. i. nach Abzug der Stempelgebühr für die Quittung und jeder anderen dieselben treffenden Gebühr, von dem mit diesem Gesetze eingeführten Beitrage abgerechnet. Art. 7. Der Beitrag nach diesem Gesetze wird für Rechnung der Gemeinde Triest von jenen Organen, welchen die Einhebung der staatlichen Nachlassgebllhr obliegt, eingehoben und ist in den ersten 10 Tagen eines jeden Monates an die Gemeindecasse abznführen. Die Sicherstellung und die epecutive Einhebung des Beitrages obliegen ebenfalls den staatlichen Organen und werden gleichwie die Zahlungstermine und die Berzugsfolgen durch dieselben Vorschriften geregelt, welche für die Nachlassgebllhr gelten. Art. II. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit; es hat jedoch, soweit die Höhe der von dem Beitrage in Abzug zu bringenden Legate und die Verzugszinsen in Betracht kommen, nur auf die Verlassenschaften, welche nach jenem Tage anfallen, Anwendung. Art. III. Meine Minister des Innern, der Finanzen und der Justiz sind mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragt. J a s l o, 16. September 1900. Franz Ioscph m. p. Koerber m. p. Böhm m. p. Speirs m. p. Anhang. In Folge des vorstehenden Gesetzes vom 16. September 1900 und nach Berichtigung einiger in den deutschen Text des Gesetzes vom 23. August 1898, L.-G.-Bl. Nr. 22, eingeschlichenen stilistischen Unrichtigkeiten, lauten die Artikel I bis VII des Gesetzes, mit welchem ein Beitrag aus den Verlassenschaften für Spitalsausgaben der Gemeinde Triest eingeführt wird, wie folgt: Art. I. Von den Verlassenschaften der Personen, welche zur Zeit des Todes ihren ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde Triest hatten, insoweit diese Verlassenschaften der staatlichen Vermögens-Übertragungsgebühr unterliegen, und von den Liegenschaften in dieser Gemeinde, welche zu Verlassenschaften gehören, die nach den allgemeinen Vorschriften über die Gerichtszuständigkeit anderswo zur Abhandlung gelangen, gebührt der Gemeinde für ihre Spitalsausgaben ein Beitrag in dem durch das gegenwärtige Gesetz festgestellten Ausmaße. Hievon sind die Verlassenschaften und die unbeweglichen Güter befreit, welche in ihrer reinen Bewerthung den Betrag von 5000 st. nicht erreichen. Der Beitrag wird bemessen nach dem steuerbaren, ungetheilten Werthe der ganzen Verlassenschaft oder des ganzen unbeweglichen Vermögens und es haftet dafür unmittelbar der Erbe, unbeschadet seines Rechtes, sich, falls der Verstorbene nicht anders verfügt hat, von den Legataren jenen Theil des Beitrages ersetzen zu lassen, welcher dem denselben aus der Verlasscnschaft zukommenden Antheile entspricht. Art. II. Erb antheile und Legate, welche, ohne eine nähere Bestimmung, den Spitälern der Gemeinde Triest oder dieser selbst für Spitalsausgaben vermacht werden, werden in ihrer reinen Bewerthung, d. i. nach Abzug der Stempelgebühr für die Quittung und jeder anderen dieselben treffenden Gebühr, von dem mit diesem Gesetze eingcführten Beitrage abgerechnet. Art. III. Wenn die reine Bewerthung der Verlassenschaft oder der dem Beitrage unterworfenen Liegenschaften 5000 Gulden erreicht, wird der Beitrag nach folgendem Tarife bemessen: von 5000 fl. bis 10.000 fl. 30 kr. für je 100 fl. tt 10.000 rt tt 20.000 n 35 tt tt tt tt 20.000 tt tt 30.000 n 40 tt tt tt tt 30.000 tt tt 40.000 n 45 tt tt tt tt 40.000 tt tt 50.000 n 50 tt tt tt tt 50.000 tt tt 100.000 n 60 tt tt tt ir 100.000 tt tt 200.000 a 70 tt tt tt tt 200.000 tt tt 300.000 n 80 tt tt tt tt 300.000 tt tt 400.000 n 90 tt tt tt tt 400.000 tt tt — „ 1 fl. tt tt Insofern die Verlasscnschaft oder die dem Beitrage unterworfenen Liegenschaften einem Erben oder Legatar zufallen, welcher weder Ehegatte noch Nothcrbe des Verstorbenen ist, wird der Beitrag oder die Quote des Beitrages, welche dem depurirten Werthe dessen entspricht, was dem betreffenden Erben oder Legatar zufällt, um 50 Percent erhöht. Bruchtheile unter 100 fl. werden wohl behufs Feststellung der Tarifpost, nicht aber für die Bemessung des Beitrages in Berücksichtigung gezogen. Art. IV. Behufs der Feststellung, ob die vom Artikel I vorgesehene Befreiung von dem Beitrage einzutreten habe und in welchem Ausmaße der Beitrag nach dem Tarife des Artikel III zu leisten sei, muss Rücksicht genommen werden auf den depurirten Werth der ganzen Verlassenschaft, welcher der Bemessung der staatlichen Bermögens-Übertragnngsgebühr zugrunde gelegt wird, einschließlich des in anderen, im ReichSrathe vertretenen Provinzen gelegenen unbeweglichen Vermögens und beziehungsweise der ganzen anderswo zur Abhandlung gelangten Verlassenschaft, zu welcher das in der Gemeinde Triest gelegene unbewegliche Vermögen gehört. Art. V. Hingegen wird für die Bestimmung des steuerbaren Werthcs einer in der Gemeinde Triest hinterlassenen Verlassenschaft weder der Werth des anderswo gelegenen unbeweglichen Vermögens in Berücksichtigung gezogen, noch werden die dieses unbewegliche Vermögen belastenden Schulden in Abzug gebracht, sobald der Nest der Verlassenschaft nach dem Gesetze für dieselben nicht zu haften hat. Schulden aber, für welche auch der Rest der Verlassenschaft haftet, werden von dieser zur Gänze abgerechnet, mögen sie auch auf anderswo gelegenen unbeweglichen Vermögen versichert sein. Ebenso werden behufs der Feststellung des dcpurirten steuerbaren Werthes des in der Gemeinde Triest liegenden, jedoch zu einer anderswo zur Abhandlung gelangten Verlassenschaft gehörigen unbeweglichen Vermögens bloö jene Passiven in Abrechnung gebracht, welche dieses unbewegliche Vermögen derart belasten, dass dem Reste der Verlassenschaft gesetzlich eine Haftung nicht auferlegt werden kann. Rur in dem Falle, dass das zu einer anderwärts zur Abhandlung gelangten Berlassen-schaft gehörende bewegliche Vermögen und das in der Provinz, wo die Abhandlung stattfindet, gelegene unbewegliche Vermögen zur Tilgung der Verlassenschafts-Passiveu nicht ausreicht, ist der Überschuss der Passiven von dem in dieser Gemeinde gelegenen unbeweglichen Vermögen abzuziehen. Und wenn das außerhalb jener Provinz, in welcher die Abhandlung stattfindet, gelegene, unbewegliche Vermögen nicht nur in der Gemeinde Triest, sondern überdies auch in anderen, im ReichSrathe vertretenen Provinzen vorkommt, wird der vorerwähnte Überschuss von dem in dieser Gemeinde gelegenen unbeweglichen Vermögen blos in dem Verhältnisse des gemäß den Vorschriften dieses Artikels bestimmten, reinen, steuerbaren Werthes aller dieser unbeweglichen Güter in Abzug gebracht. Art. VI. Der von diesem Gesetze auferlegte Beitrag wird auf Rechnung der Gemeinde Triest vom k. k. Gebührenbcmessungsamte in Triest bemessen, welchem, iusoferne cs sich um liegende Güter handelt, die zu einer anderswo zur Abhandlung gelangten Verlassenschaft gehören, der Erbe eine Ausfertigung der Nachlasönachweisnng gleichzeitig mit jener, welche er dem Abhandlungsrichter überreicht, unmittelbar vorzulegen hat, und zwar bei Vermeidung einer Geldstrafe von 5 fl. bis 300 fl., die vom genannten Amte zu Gunsten des Armeninstitutes in Triest auferlegt und im Executionswege wie die Staatssteuer eingebracht wird. Die Pflicht der Vorlage einer besonderen Nachweisung entfällt, wenn die Nachlass-nachweisnng von dem Abhandlungsrichter ausgenommen wurde. Wie in diesein Falle dem k. k. Gebührenbcmessungsamte in Triest die für die Bemessung des Beitrages erforderlichen Daten bekannt zn geben seien, wird im Verordnnngs-wegc fcstgestellt werden, während im Falle der Borlagc einer besonderen Ausfertigung der Nachlassnachweisung es dem k. k. GebührenbemessungSamte in Triest obliegen wird, den durch dieses Gesetz normirten Beitrag ans Grund jener Daten zn bemessen, welche der Bemessung der staatlichen Vermögens-Übertragungsgebühr znr Grundlage dienen. Art. VII. Der Beitrag nach diesem Gesetze wird für Rechnung der Gemeinde Triest von jenen Organen, welchen die Einhebung der staatlichen Nachlassgebühr obliegt, eingehoben und ist in den ersten 10 Tagen eines jeden Monats an die Gemeindecasse abzuführen. Die Sicherstellnng und die Executive Einhebung des Beitrages obliegen ebenfalls den staatlichen Organen und werden gleichwie die Zahlungstermine und die Berzugsfolgen durch dieselben Vorschriften geregelt, welche für die Nachlassgebühr gelten.