Gesetz-„»» Verordnungsblatt für das öll(’iT(’irf)ifd)=irri)rtfd)c -KülU’iisaiiü, bestehend aus der gefürsteten Grafschaft Görz und GradiSea, der Markgrafschaft Istrien und der reichSunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. ----------- Jahrgang 1910. XXVII. Stück. Ausgegeben und versendet am 6. Dezember 1910. 34. Kundmachung der k. k. küstenlLndischen Statthalterei vom 29. November 1910, Zl. VIII — 653/1—10, betreffend die Abänderung des § 14 des Statutes der Kommunal- Kreditanstalt der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča. Seine k. u. k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 6. November 1910 folgende vom Landtage der gefürsteten Grafschaft Görz und GradiSca in der Sitzung vom 20. Jänner 1910 beschlossene neue Fassung des § 14 des Statutes der Kommunal-Kreditanstalt der gefürsteten Grafschaft Görz und GrandiSca allergnädigst zu genehmigen geruht: § 14. Der Zinsfuß der Kommunalschuldverschreibungen muß jederzeit dem Zinsfüße der denselben zugrunde liegenden Darlehen gleich sein. Der Landtag setzt den Zinsfuß und die Zinsenbegleichungstermine fest. Zu einer Zeit in der der Landtag nicht fungiert, kann der Landesausschuß, wenn die Umstände es tätlich erscheinen lassen und die Vorkehrung als unaufschiebbar angesehen wird über Antrag des Kuratoriums der Anstalt eine Änderung des Zinsfußes beschließen; zur 27 Giltigkeit eines solchen Beschlusses ist jedoch die Anwesenheit sämtlicher Landesansschnß-^ Mitglieder und die Stimmencinhelligkeit erforderlich. Über die getroffene Verfügung wird dem Landtage bei dessen nächster Einberufung zu berichten sein. Wird bei einer vollzähligen Sitzung des Landesausschusses keine Stimmeneinhelligkeit erreicht, so muß diese Verfügung der Beschlußfassung des Landtages Vorbehalten werden. Änderungen des Zinsfußes und der Zinsenbegleichungstermine können sich nicht auf bereits ausgegebene Schuldverschreibungen erstrecken. Dies wird zufolge Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 11. November 1910, Zl. 42858, mit dem Beifügen zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß hiermit der § 14 des mit der Kundmachung vom 6. Oktober 1908, Zl. VIII — 500/5 — 07 L.-G.-Bl. Nr. 46, veröffentlichten Statutes außer Wirksamkeit tritt. Der I. k. Statthalter: Hohenlohe m. p.