Gesetz uni) VerorimunftMM für das öst erreichisch - itlirilche Ziästenlnitst, bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und GrabiSva, der Markgrafschaft Istrien und der reichsnnmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1880. X. S t ii cf. AuS gegeben und versendet am 5. August 1880. 12. Verordnung der Ministerien der Finanzen und des Handels vom 2. Mai 1880, betreffend einige Erleichterungen im Streckenzugsverfahren über die See. (R.-G.-B. Stirn XX, N. 49). Sti^k fr Im Einvernehmen mit der königl. ungarischen Regierung Iverden für die Zllkunft im Streckenzugsverfahren über die See nachstehende Erleichterungen zugestanden: § 1. Im Streckenzugsverfahren zur See, d. h. im inländischen Berkehre zwischen Puncten des allgemeinen Zollgebietes über die See mit Berührung der Zollansschlüsse oder über die See allein, werben für die Zollamtshandlungen Erklärungen nach den sprachgebränchlichen oder handelsüblichen Benennungen zugelassen. Es genügt bezüglich der Menge die Angabe des Rohgewichtes für jeden einzelnen Pack oder jedes einzelne Behältniß auch in dem Falle, wenn mehrere verschieden tarifirte Waaren in einem Collo znsannnengepackt sind. n Findet die Streckenzngsabfertigung bei demselben Zottcunte, welches die Verzollung der betreffenden Waaren vorgenommen hat, sogleich nach der Verzollung statt, so hat die Erklärung der Waare zur Verzollung und Anweisung nach Gattung und Menge gemäß der Bestimmungen der Durchführungsvorschrift zum Zolltarife zu geschehen. § 2. Nach vorschriftsmäßig geschehener Revision findet in der Regel die Anlegung des amtlichen Verschlusses statt- Die Verschlußanlegung kann, abgesehen von den im § 149, Z. 6 bezeichnten Fällen, bei folgenden Waaren unterbleiben: • a) Bei von Reisenden mitgeführten und nicht für den Handel bestimmten Waaren, deren Menge ein Kilogramm nicht erreicht; I)) bei Colonialwaaren und Südfrüchten (Classe I des allgemeinen Zolltarifs), mit Ausschluß jedoch des Zuckers (Tarifabtheilung 6); bei Reis (T. P. 8, b); bei Gartengewächsen, Obst, Pflanzen und Pflanzentheilen n. b. b. zubereiteten (T. P. 9 6, 1, 2 und 3); bei Hopfen (T. P. 9 d); bei allen Waaren der Elasten V (Fette und Ocle fette), VI (Getränke und Eßwaa-ren) und VIII (Arznei-, Parfümerie-, Farb- und Gärbestoffe, Gummen und Harze) des allgemeinen Zolltarifs, mit Ausnahme jedoch von Fetten der T. P. 16 a; dann Oelen der T. P. 17, a, b, und d; von Essig (T. P. 19, a und b); von gebrannten geistigen Flüssigkeiten (T. P. 20, a und b); von Wein und Wein-snrrogaten (T. P. 21, a und b); von Teigwerk (T. P. 22, c); von Eßwaaren, feine (T. P. 22, f); dann bei Holzwaaren der T. P. 48, b und c, 1 und 2; ferner bei Glaswaaren der T. P. 49, a, mit Ausnahme jedoch jener der T. P. 49, b 2, und e 1. Wird die Verschlußanlegung nicht vorgenommen, so hat die vollständige innere Beschau stattzufinden, und muß das Amt, falls die Waaren ganz oder theilweise beschädigt oder verdorben sind, die amtliche Verschlußanlegung verfügen. § 3. Ein abgekürztes Streckenzngsverfahren in der nachstehend bezeichncten Weise findet Anwendung: a) bei Waaren, welche in den Freihäfen oder in den Häfen des Zollgebietes verzollt und gleichzeitig zum Streckenzngsverfahren angemeldet werden, (§ J, zweiter Absatz), dient die erlangte Zollquittung (Erklärungsschein) gleichzeitig als Streckenzugs-Docmnent. Die Waare ist jedoch bei jenem Zollamte, über welches der Wiedereintritt stattfinden soll, (Eintrittsamte), zu stellen, welches die vorgeschriebene Amtshandlung pflegt, und die Sendung im Stellungsbuche verträgt. b) Sendungen über die See, welche von Häfen des Zollgebietes nach Häfen des Zollgebietes, ohne Berührung der Zollausschlüsse oder der ausländischen Küste erfolgen. werden über die vorschriftsmäßige Erklärung, sofern eS sich um controlpflichtige Waare handelt, mit Controlschcincn, in allen anderen Fällen mit Legitimationsscheinen abgelassen. Dasselbe Verfahren findet auch statt für inländische, oder der Eingangsabfertigung vorschriftsmäßig unterzogene ausländische Waaren, welche aus den zollamtlichen Magazinen oder den Zollgebiets-Niederlagen in den Freihäfen Triest und Fiume nach Häfen des allgemeinen Zollgebietes versendet werden. Bei dem Eintrittsamte ist die Sendung zu stellen, zu revidiren und im Stellungsbuche cinzutragen. c) In allen anderen Fällen, insbesondere wenn das Streckenzugsverfahren mit Berührung von Freihäfen erfolgt, finden die bestehenden Bestimmungen (Begleitscheins-verfahren) Anwendung § 4. Bei Waaren, deren Ausfuhr verboten, oder mit einem Zolle belegt ist, ist auch im Streckenzugsverkehre deren Wiedereintritt auf die durch die allgemeinen Zollvorschriften angeordnete Weise sicherzustellen. § 5. Beim Verkehre mit Waaren, die sowohl im Ein- als Ausgange zollfrei sind und hinsichtlich welcher keinerlei Verkehrsbeschränknngen bestehen, findet ein Streckenzngsverfahrcn nur über Verlangen der Parteien statt. § 6. Für die Dauer des Bestandes der im Gesetze vom 20. December 1879 (R.-G.-Bl. Nr. 137) aufrecht erhaltenen Zwischenzolllinien des allgemeinen Zollgebietes gegen Istrien, beziehungsweise Dalmatien, hat es bezüglich der zollämtlichen Abfertigung von Streckenzugssendungen anS diesen Ländern bei den Bestimmungen der Ministerialverordnnng vom 27. December 1879 (R.-G.-Bl. Nr. 151) zu verbleiben. Korb m. p. Kriegs Au m. p. 13. Verordnung der Ministerien der Finanzen und des Handels vom 2. Mai 1880, betreffend Erleichterungen für Ans- und Einladungen in den dem Verkehre nicht geöffnete» (todten) Häfen. (R.-G.-B. Stück XX. N. 50). Im Einvernehmen mit der königl. ungarischen Regierung werden für die Zukunft nachstehende Erleichterungen für Aus- und Einladungen in den dem Verkehre nicht geöffneten (todten) Häfen zngestandcn: Die in der Beilage aufgezählten Gegenstände, solange sie in der Ein- und Ausfuhr unbedingt zollfrei sind, wenn sie offen und unverpackt geführt werden, oder doch dergestalt vor Augen liegen, daß sie ohne Weitläufigkeit sogleich erkannt werden können; dann Arbeitsvieh, Ackerbauwerkzeuge, landwirthschaftliche Gerüthschaften, Boden- oder Naturerzengnisse der an der Seeküste wohnenden Landleute im Transporte vom Felde zu den Wohn- und Wirth-fchaftsgebäuden oder umgekehrt, sind unter folgenden Bedingungen von der Stellung zu den Zollämtern befreit und können zur Tageszeit auch in tobten Häfen ein- und ausgeladen werden: a) Derjenige, welcher eine solche Begünstigung anspricht, hat sich um die Bewilligung zur außerämtlichen Aus- oder Einladung bei der Finanzbezirks-Direction (Finanz-inspector) zu melden. Die Bewilligung ist lediglich bekannten und verläßlichen Personen zu ertheilen, und dürfen als Schiffsführer Personen nicht verwendet werden, die wegen Schleichhandel oder verwandter Gefällsverkürzungen bestraft oder lediglich wegen Mangels an Beweisen freigesprochen wurden Die Bewilligung wird auf unbestimmte Zeit ausgestellt, enthält den Namen des Berechtigten, die Angabe des Fahrzeuges, der Gegenstände der Ladung und den Namen der Häfen, für welche die Bewilligung er* theilt wird; b) jene Fahrzeuge, mit welchen die außeräulllich eingeladeuen Gegenstände ein- oder ausgeführt werden wollen, dürfen, mit Ausnahme des Schiffsproviants, keine mibe* deren als die in der Licenz enthaltenen Gegenstände mit sich führen; c) ehe eine solche Ein- oder Ausladung vorgenommen wird, hat der Schiffsführer der dem Abfahrtsorte nüchstgelegenen Zollstelle den Zeitpnnct des Beginnes und der voraussichtlichen Beendigung der Ein- oder Ausladung mündlich oder schriftlich anzumelden. Das Amt verbucht die Erklärung im Notizrcgistcr nur dann, wenn es sich um eine wirkliche Ein- oder Ausfuhr handelt, und verständigt von der Ein- oder Ausladung behufs der Controle die Finanzwachabthcilung des Umkreises, in welchem diese Operationen stattfinden. Eine Ueberwachungsgebühr wird in diesen Fällen nicht eingehoben. d) Der Schiffsführer hat die Licenz immer bei sich zu führen und auf jedesmaliges Verlangen der Coutrolsorgane denselben vorzuweisen. e) Im Falle des Mißbrauches ist die Licenz sofort einznziehen. Korb m. p. Kriegs An m. p. Beilage zur Verordnung betreffend Erleichterungen für Ans- und Einladungen in den tobten Häfen. T. P. 8, a) Weizen, Spelz, Halbfrucht, Roggen, Gerste, Malz, Hafer, Mais, Heidekorn, Hirse, Bohnen, Lupinen, Erbsen, Linsen, Wicken. T. P. 8, <;) Mehl und Mahlproducte (gerollte, geschrottete und geschälte Körner); Graupen, Grütze, Gries. T. P. 9, a) Gartengewächse, Feldfrüchte und Obst, frisch T. P. 9, b) Lebende Gewächse auch in Töpfen und Kübeln; Getreide in Garben; Hnlsen- früchte in Kraut; Heu, Stroh, Schilf; Palmblätter; Cichorienwurzel; Anis; Coriander, Fenchel; Kümmel, Oelsaat, Kleesaat, Senfsaat; Senfpulver oder gemahlener Senf, alle nicht besonders benannten Pflanzen und Pflanzentheile, frisch oder getrocknet. T. P. 12, a) Wildpret und Geflügel aller Art, lebend oder tobt, mit Ausnahme der erlegten Hirsche, Gemsen, Rehe und Wildschweine; T. P. 12, b) Bienenstöcke mit lebenden Bienen; T. P. 12, c) Thiere, nicht besonders benannte. T. P. 13. Felle und Häute, roh, (grün oder trocken, auch gesalzen oder gekalkt, aber nicht weiter bearbeitet). T. P. 14. Haare aller Art, roh oder zubereitet, (it. zw.: gehechelt, gesotten, gefärbt oder gebeizt, auch in Lockenform gelegt, (Borsten), Federn, (nicht besonders benannte), auch Bettfedern, Federkiele, roh und zugeriehtet (Schreibfedern); unznbereitete Schmuckfedern. T. P. 15, e) Eier aller Art; Milch (auch geronnen, und Rahm), Topfen. T. P 15, f) 1. Honig, Bienenstöcke sammt dem Honig und Wachs; 2. Blasen und Därme, frische, gesalzene oder getrocknete; Goldschlägerhänt-cheit; Darmseile; 3. Thiere ansgestopfte; 4. Thierische Probncte, nicht besonders benannte. T. P. 22, a) Brod, gemeines, sowohl schwarzes, als weißes; Schiffszwieback. T. P. 23, a) Brennholz, auch Holzborke, Busch, Faschinen, Flechtweiden, Reisig, ansge- langte Lohe und Lohkuchen; Werkholz, gemeines (europäisches), roh und zugerichtet, d. i. Sägewaaren, Faßholz (Dauben) und alles andere roh vorgear- beitete Werkholz, mit Ausnahme der Fourniere; T. P. 23, b) Werkholz, außereuropäisches, (in Blöcken, Brettern und Pfosten); T. P. 23, c) Holkohlen, Torf und Torfkohlen, Lignite und Steinkohlen, Coaks und alle ans diesen Materialien dargestellten festen künstlichen Brennstoffe. T. P. 24. I. Hörner, Hornscheiben, Hornspitzen, Klanen, Füße, Hufe; 2. Knochen. T. P. 25. Steine, roh oder blos behauen oder gesägt, Erde und rohe mineralische Stoffe, Erze, auch aufbereitet; alle diese Gegenstände nur insoweit sie nicht in anderen Tarifabtheilungen enthalten sind. T. P. 33. Wolle, roh, gewaschen, gekämmt, gefärbt, gebleicht, gemahlen und in Abfällen. T. P. 48, a) Besen ans Reisig. T. P. 50, a) Steinmetzarbeiten, (d. i. Thür- und Fensterstöcke, Säulen und Säulenbestand- theile, Rinne», Röhren, Tröge u. dgl., ungeschliffen, mit Ausnahme jener ans Alabaster und Marmor); Probir-, Schleif und Wetzsteine, ohne Verbindung; Mühlsteine, mich mit eisernen Reifen, oder Metallhülsen; geschnittene, nicht polirte Platten und Lithographiesteine; Schusser (Kliker) ans Marmor oder ans anderen Steinen. T. P. 51, a) 1. Dach- und Mauerziegel; Thonröhren; Banornamente auch ans Terracotta; 2. Thonwaaren ans gemeiner Thonerde, und zwar gewöhnliches Töpfergeschirr, ordinäre Oese», Oefenkacheln und Fliesen. T. P. fi8, h) 1. Dünger, thierische und andere natürliche Düngnngsmittel; ausgelangte Holzasche; Steinkohlenasche; Knochenasche, Knochenmehl und Knochenkohle; geraspelte Hörner und Klanen; Blut, flüssiges und eingetrocknetcs, Thierflechsen; 2. Kleie; Spreu, Rückstände, feste, von der Fabrikation fetter Oele, auch gemahlen; Schlempe, Spühlicht, Treber; 3. Glas- und Thonscherben.