der eillunddreißigsten Sitzung -es Lnn-tuges zu Laibach am 21. May 1863. Anwesende: Vorsitzender: Freiherr v. C o d e l l i, Landeshauptmann von Krain. — K. k. Statthalter: Freih. v. Schloißnigg. —Sämmtliche Mitglieder, mit Ausnahme der Herren Abgeordneten: Dr. Blei weis, Kos-(er, Locker, Obres«, Dr. Rech er, Rosmann, Dr. Toman. — Schriftführer: Vilhar. Tagesordnung: 1. Lesung des Sitzungs-Protokoll« vom 20. März. — 2. Fortsetzung der Berathung über das Gcmeindegesetz. — 3. Eventueller Autrag des Landes-Ausschusses ans Einführung einer Hundesteuer in Laibach. Beginn der Sitzung 10 Ahr 25 Minuten Vormittags. Präsident: Nachdem eine hinlängliche Anzahl von Landtags - Abgeordneten versammelt ist, so eröffne ich die Sitzung und ersuche den Herrn Schriftführer, das Protocoll der gestrigen Sitzung zu lesen. (Schriftführer Vilhar liest dasselbe. —• Nach der Verlesung.) Ist gegen die Fassung des Protocolls etwas zu bemerken? (Nach einer Pause.) Nachdem nichts dagegen bemerkt wird, so ist das Protocoll als richtig anerkannt. Der Herr Landtags - Abg. Dr. Rcchcr hat um einen fünftägigen Urlaub wegen seiner angegriffenen Gesundheit nachgesucht. Ich habe diesen Urlaub dem Herrn Dr- Rccher bewilliget. Ich ersuche den Herrn Berichterstatter, seinen Vortrag fortzusetzen. Bcrichterst. Freih. v. A p f a l t r e r n : (Liest.) „ScchtcS Hanptstück. Von der Vereinigung der Gemeinden zur gemeinschaftlichen Geschäftsführung." Vielleicht ist cs dem Herrn Vorsitzenden gefällig, über den Titel die Versammlung zu befragen, ob er genehmigt wird. Präsident: Ist über den Titel etwas zu bemerken? (Nach einer Panse.) Wenn nicht, so wollen sich jene Herren, welche mit diesem Titel einverstanden sind, erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Bcrichterst. Freih. v. A p s a l t r c r n : (Liest §. 87.) Präsident: Ist über §. 87 etwas zu bemerken? (Nach einer Panse.) Da Niemand das Wort ergreift, so bringe ich denselben zur Abstimmung, und ersuche jene Herren, welche mit §. 87 einverstanden sind, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Bcrichterst. Freih. v. A p s a l t r e r n: (Liest §. 88.) Präsident: Ist über §. 88 etwas zu bemerken? (Nach einer Pause.) Wenn nicht, so bringe ich denselben zur Abstimmung und ersuche jene Herren, welche mit §. 88 XXXI. Landtags - Sitzung. einverstanden sind, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Bcrichterst. Freih. v. Apfaltrcrn: (Liest.) „Siebentes Hauptstück. Von der Aufsicht über die Gemeinden." Präsident: Ist über den Titel etwas zu bemerken? (Nach einer Panse.) Wenn nicht, so ersuche ich jene Herren, welche mit demselben einverstanden sind, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Berichterst. Freih. v. A p f a l t r e r n: (Liest §. 89.) Präsident: Wird über diesen Paragraph etwas bemerkt? (Nach einer Pause.) Wenn nicht, so bringe ich denselben zur Abstimmung, und ersuche jene Herren, welche mit demselben einverstanden sind, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Bcrichterst. Freih. v. Apfaltrcrn: (Liest §. 90.) Präsident: Wird über §. 90 etwas bemerkt? (Nach einer Pause.) Nachdem nichts dagegen bemerkt wird, so bringe ich diesen Paragraph zur Abstimmung, und ersuche jene Herren, welche damit einverstanden sind, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Bcrichterst. Freih. v. Apfaltrcrn: (Liest §. 91.) Präsident: Ist über §. 91 etwas zu bemerken? (Nach einer Pause.) Nachdem nichts dagegen bemerkt wird, so bringe ich denselben zur Abstimmung, und ersuche jene Herren, welche damit einverstanden sind, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Bcrichterst. Freih. v. A p s a l t r e r n : (Lieft §. 92.) Präsident: Wird über §. 92 etwas zu bemerken sein? (Nach einer Panse.) Nachdem nichts dagegen bemerkt wird. so bringe ich diesen Paragraph zur Abstimmung, und ersuche jene Herren, welche damit einverstanden sind, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Bcrichterst. Freih. v. Apfaltrcrn: (Liest §. 93.) Präsident: Wird über §. 93 etwas bemerkt? (Nach einer Panse.) Nachdem nichts dagegen bemerkt wird, so bringe ich diesen Paragraph zur Abstimmung, und er- j suche jene Herren, welche damit einverstanden sind, auf- j zustehen. (Geschieht.) Er ist angenommen. Bcrichtcrst. Frcih. v. A p f a l t r c r n: (LieSt §. 94.) Präsident: Ist über §. 94 etwas zu bemerken? : (Nach einer Pause.) Nachdem nichts bemerkt wird, bringe ich ihn zur Abstimmung. Jene Herren, welche mit dem- ' selben einverstanden sind, bitte ich, sich zu erheben. (Ge- j schielst.) Er ist angenommen. Bcrichtcrst. Freih. v. Apfaltrcrn: (Liest §. 95.) Präsident: Ist gegen den §. 95 etwas zu be- : merken? (Nach einer Pause.) Nachdem nichts bemerkt wird, so bringe ich denselben zur Abstimmung und ersuche jene Herren, welche mit dem Paragraphe einverstanden sind, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Berichterst. Freih. v. A p s a l t r e r n: (Liest §. 96.) Präsident: Ist gegen §. 96 etwas zu bemerken? (Nach einer Panse.) Es wird nichts dagegen bemerkt, ich bringe denselben sonach zur Abstimmung, und ersuche jene j Herren, welche mit demselben einverstanden sind, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Berichterst. Freih. v. Apfaltrcrn: Die §§. 97 und 98 werde ich in einer andern Stylisirung zur Verle-sung bringen, weil in einer, bereits nach Vervielfältigung des Ausschußantrages abgehaltenen Sitzung dicßfalls über Einvernehmen mit betn Herrn Landeschef eine andere Stylisirung derselben beschlossen worden ist. (Liest:) ß. 97. „Wenn der Gemeinde-Ausschuß cs unterläßt ober verweigert, die der Gemeinde kraft eines Gesetzes obliegenden Leistungen und Verpflichtungen zu erfüllen, so hat die politische Bezirksbehörde, wenn es sich um Gegenstände des übertragenen Wirkungskreises handelt, auf Kosten der Gemeinde die erforderliche Abhilfe zu treffen. Eben dasselbe hat im erwähnten Falle in Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungskreises zu geschehen, wenn Gefahr im Verzüge ist; außerdem ist hiezu die politische Landes- ! stelle und zwar über Einvernehmung des Landcs-Ausfchnsses berufen." Präsident: Wird über §. 97 etwas bemerkt? : (Nach einer Pause.) Nachdem Niemand das Wort ergreift, bringe ich den Paragraphen zur Abstimmung, und ersuche jene Herren, welche mit demselben in der neuerlichen Fas- I snug einverstanden sind, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Berichtcrst. Freih. v. Apfaltrern: In der abge- änderten Stylisirung lautet §. 98: (Liest.) „Die politische Bezirksbehvrde ist berechtiget, Gemeindevorsteher, welche ihre Pflichten in den Geschäften des übertragenen Wirkungskreises verletzen, unter Freilassung der Beschwerde an die politische Landesstellc mit in die Gemeindckassc fließenden Ordnungsstrafen bis zu 20 fl. zu belegen. Sind wiederholte Pflichtverletzungen dieser Art so beschaffen, daß die Besorgung der Geschäfte des übertragenen Wirkungskreises dem Gemeindevorsteher ohne Gefährdung des öffentlichen Interesses nicht weiterhin überlassen werden kann, und trifft der Gemeinde-Ausschuß über ergangene Aufforderung keine Abhilfe, so kann die politische Bczirksbhörde zur Besorgung dieser Geschäfte ein anderes Organ auf Kosten der Gemeinde bestellen." Präsident: Wird über §. 98 etwas bemerkt? (Nach einer Pause.) Wenn nichts dagegen bemerkt wird, so bringe ich denselben in der abgeänderten Fassung zur Abstimmung, und ersuche jene Herren, welche damit einverstanden sind, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Bcrichtcrst. Frcih. v. Apfaltrcrn: (Liest §. 99.) Präsident: Ist etwas über §. 99 zu bemerken? (Nach einer Panse.) Wenn nicht, so bringe ich diesen Paragraph zur Abstimmung, und ersuche jene Herren, welche mit demselben einverstanden sind, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Wir sind nun mit der Gcmcindcorduung zu Ende, und es folgen nun die Bestimmungen über die Verwaltung des Ortschaftsvcrmögcns. Ich ersuche den Herrn Referenten, den dießfälligcn Vortrag zu erstatten. Berichterst. Frcih. v. Apfaltrcrn: (Liest Punkt 1.) Präsident: Ist über Punkt 1 etwas zu bemerken ? (Nach einer Panse.) Wenn nicht, so bringe ich denselben zur Abstimmung, und ersuche jene Herren, welche mit demselben einverstanden sind, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Berichterst. Freih. v. Apfaltrcrn: (Liest Punkt 2.) Präsident: Ist über Punkt 2 etwas zu bemerken? (Nach einer Panse.) Wenn nicht, so bringe ich diesen Punkt zur Abstimmung, und ersuche jene Herren, welche damit einverstanden find, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Berichtcrst. Freih. v. Apfaltrern: (Liest Punkt 3.) Präsident: Ist über Punkt 3 etwas zu bemerken? (Nach einer Pause.) Nachdem nichts dagegen bemerkt wird, so bringe ich diesen Punkt zur Abstimmung, und ersuche jene Herren, welche damit einverstanden sind, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Berichterst. Frcih. v. Apfaltrcrn: (Liest Punkt 4.) Präsident: Ist über Punkt 4 etwas zu bemerken? (Nach einer Panse.) Nachdem nichts dagegen bemerkt wird, so bringe ich diesen Punkt zur Abstimmung, und ersuche jene Herren, welche mit demselben einverstanden sind, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Berichtcrst. Freih. v. Apfaltrcrn: (Liest Punkt 5.) Präsident: Wird über Punkt 5 etwas bemerkt? (Nach einer Pause.) Nachdem nichts dagegen bemerkt wird, bringe ich diesen Punkt zur Abstimmung, und ersuche jene Herren, welche mit demselben einverstanden sind, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Berichtcrst. Frcih. v. Apfaltrern: (Liest Punkt 6.) Präsident: Wird über diesen Punkt etwas be- merkt? (Nach einer Pause.) Wenn nicht, so bringe ich ihn zur Abstimmung. Jene Herren, welche mit diesem Punkte einverstanden sind, wollen sich erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Berichterst. Freih. v. Apfaltrern: (Liest Punkt 7.) Präsident: Wird über Punkt 7 etwas bemerkt? (Nach einer Pause.) Nachdem dagegen nichts bemerkt wird, so bringe ich diesen Punkt zur Abstimmung, und ersuche jene Herren, welche mit ihm einverstanden sind, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Bcrichtcrst. Frcih. v. Apfaltrern: (Liest Punkt 8.) Präsident: Wird über Punkt 8 etwas bemerkt? (Nach einer Pause.) Wenn nicht, so bringe ich denselben zur Abstimmung. Jene Herren, welche mit demselben einverstanden sind, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Bcrichtcrst. Freih. v. Apfaltrcrn: (Liest Punkt 9.) Präsident: Ist über Punkt 9 etwas zu bemer- ken? (Nach einer Panse.) Nachdem nichts dagegen bemerkt wird, so bringe ich denselben zur Abstimmung. Jene Herren, welche damit einverstanden sind, wollen sich erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Wir gelangen nun zur Wahlordnung. Berichterst. Freih. v. Ap faltrern: (Siest.) „Ill Gemeinde-Wahlordnung für das Herzogthum Kram. Erstes Hauptstück. Von der Wahl deS Gemeinde-Ausschusses. Erster Abschnitt. Von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit." Präsident: Ist gegen den Titel irgend etwas zu bemerken? (Nach einer Pause.) Wenn nicht, so bringe ich denselben zur Abstimmung. Jene Herren, welche mit dem Titel einverstanden sind, wollen sich erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Berichterst. Freih. v. Apfaltrern: §. 1. Ich erlaube mir zu bemerken, daß in der Vorlage des Ausschusses citift worden ist, daß §. 1 im Allgemeinen und mit Rücksicht ans die betreffenden Bemerkungen des Ausschusses nach der Regierungsvorlage lautet; jedoch in einer spätern Sitzung, nach der Vervielfältigung des Ausschußantrages wurde bemerkt, daß ein kleiner stylistischer Fehler bereits in der Regierungsvorlage vorhanden ist, indem im ganzen Laufe des Gemeindegesetzes sich stets des Ausdruckes „Gemeindemitglieder" bedient wird, währenddem im ersten Paragraphe der Gemeinde-Wahlordnung der Ausdruck „Gemeindeglieder" vorkommt; es wurde daher dieser Ausdruck „Gemeindeglieder" mit dem Ansdrucke „Gemeindemitglieder" vertauscht und §. 1 hätte demnach zu lauten: (Liest denselben.) Präsident: Ist über §. 1 was zu bemerken? Fürstb. Dr. Widmer: Ich erlaube mir hier auf einen Ausdruck unter Nr. 2 Ht. a aufmerksam zu mache». Es heißt: „Unter den Gemeinde-Mitgliedern ohne Rücksicht auf eine Steuerzahlung:" „») die in der Ortsseelsorge bleibend verwendeten Geistlichen." Es ist für den Ausdruck „bleibend" durch das kirchliche Gesetz schon der Sinn festgesetzt. Bleibend verwendete Geistliche sind nach dem kirchlichen Gesetze nur diejenigen, die investirt sind, nämlich die Pfarrer; hiemit würden von den Gemeinde-Mitgliedern ausgeschlossen werden: Erstens alle Administratoren für irgend eine Pfarre, wenn die Administration auch mehrere Jahre dauern würde. Zweitens die sogenannten exponirten Capläne, welche zuweilen alle Rechte, oder wenigstens einen großen Theil der Rechte des Pfarrers ausüben, wie sie namentlich in den Deeanaten Adelsberg und aneh noch in Feistritz und Wippach, also in drei Deeanaten gebräuchlich sind. Sie können jeden Augenblick vom Ordinariate entfernt werden, werden aber oft auch Jahre lang wieder behalten; sie können also als bleibend angesehen werden, oder wenn man aus den kirch-lichen Sprachgebrauch Rücksicht nimmt, könnte man steals nicht bleibend ansehen und hiemit aus der Gemeindemitgliedschaft ansschließen. Auf die nämliche Weise verhält es sich mit den Caplänen. Sie sind nach dem kirchlichen Ausdrucke durchaus nicht bleibend angestellte Geistliche, sondern sie können, wie bekannt, vom Ordinariate jeden Tag weggenommen und wo anders hin gestellt werden. Wenn man also nicht bloß die Pfarrer zu wahlberechtigten Gemeindemitgliedern machen will, so wäre der Ausdruck zu ändern und cs wäre ein Beisatz zu machen. Ebenso werden pensionirte Officiere, wenn sie in der Gemeinde wohnen, zu den wahlberechtigten Mitgliedern der Gemeinde gerechnet; nun sind pensionirte Pfarrer, die irgendwo festen Sitz nehmen, jahrelang sich aushalten, nachdem nun jeder Feldeaplan einem Hauptmann gleich gestellt wird, in dieser Gemeindeordnung weniger geltend, als ein pensionirter Lieutenant. Nun glaube ich also, um nicht zu zweideutiger Auslegung Veranlassung zu geben, müßte das genauer bestimmt werden, entweder einfach die von der gesetzmäßigen Behörde angestellten Geistlichen, wenn mau alle Geistlichen, die dauernd dort sich aufhalten und die Berechtigung haben, sich aufzuhalten, inbegreifen will; will man auch die Pensionisten einbeziehen, so müßte der Ausdruck noch allgemeiner sein, „die überhaupt zum Aufenthalte berechtigten Geistlichen." Nun über dieses kann ich keinen Antrag stellen, weil ich nicht weiß, wie weit die Regierung und überhaupt der Landtag die Geistlichen in die Gemeinde - Mit-gliedschaft aufnehmen will; aber aufmerksam muß ich darauf machen, denn es kann sehr leicht einem Bezirks-Vorsteher in den Sinn kommen, mit Ausnahme der Pfarrer alle Geistlichen von der Wahl auszuschließen. L>tatth. Frhr. v. Schloißnigg: In soferne Se. fürstlichen Gnaden in Zweifel ist, welchen Sinn die Re-gierung mit dieser Bestimmung verbinden mag, so habe ich die Ehre zu erwiedern, daß durchaus nicht die Pfarrer allein damit gemeint sein können, sondern ohne Zweifel Administratoren und Kaplänen dasselbe Recht der activen Wahl zugestanden ist. Dieses ist schon daraus zu schließen, weil der Ausdruck wohl im weltlichen und nicht im canonischen Sinne genommen sein mag, und weil er ganz analog ist mit der Bestimmung, welche hinsichtlich der Beamten erslossen ist; denn auch die kais. Beamten können jeden Tag übersetzt werden, nichts destoweniger werden sie als im Orte, wo ihre Anstellung dermalen sie hingewiesen hat, bleibend angestellt angesehen. Was aber die pensionirten Pfarrer betrifft, so muß ich Sr. sürstl. Gnaden bemerken, daß hierüber die Regierungs-Vorlage wohl nichts enthält. Fürstb. Dr. Widmer: Es würde vielleicht doch richtiger sein, das Wort „bleibend", weil es zu dergleichen Mißverständnissen Veranlassung geben könnte, zu streichen, „angestellten" ist dann hinreichend; ich bringe also den Antrag , das Wort „bleibend" anszustreichen. Präsident: Ueber den Antrag Sr. sürstl. Gnaden im Absätze 2 lit. a das Wort „bleibend" zu streichen, stelle ich die UnterstütznngSfrage. Jene Herren, welche diesen Antrag unterstützen wollen, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist unterstützt. Wünscht noch Jemand das Wort? Abg. D c s ch m a n n: Ich bitte um das Wort. Wenn es mir erlaubt ist, einen analogen Fall dießfalls anzuführen, bezüglich deS Wahlrechtes der Capläne, so muß ich ans das Gemeindestatnt von Laibach aufmerksam machen. Im Genieiudestatut von Laibach sind wohl Pfarrer als wnhlberechtiget angeführt, sie sind auch, wie die jetzigen Gemeindelisten ausweisen, überall als wahlberechtiget erschienen, jedoch Capläne kommen darin nicht vor. Präsident: Wünscht noch Jemand das Wort? Berichterst. Freih. v. Apfaltrern: Es war nicht die Absicht deS Comity's, durch die Adoptirnng der beiden in der Regierungsvorlage vorkommenden Worte „bleibend verwendeten", die Capläne und allfälligen Administratoren der Pfarren vom activen Wahlrechte auszuschließen. ES wurde in einer Comito-Sitzung der Zweifel angeregt, ob unter dieser Position -> des Absatzes 2 wohl auch Capläne verstanden werden, und in dieser Hinsicht verwendete man sich um Aufklärung an den beim Comito intervenirenden Regierungs-Commissär, welcher für seinen Theil nicht den geringsten Anstand nahm, zu erklären, daß dieser Ausdruck von Seite der Behörden in der Art iuterpretirt werden würde, daß auch Capläne zur Ausübung des activen Wahl- rechtes zugelassen würden; dem Ausschüsse stand nicht die genaue Kenntniß der kirchenrcchtlichcn Terminologie zur Seite, daher er auch von diesem Gesichtspunkte aus diese beiden Worte nicht beanständen konnte. Wenn jedoch nach der kirchlichen Terminologie dießsalls im Absätze a ein Zweifel Platz greifen könnte über die Berechtigung zum activen Wahlrecht der Administratoren und Capläne einer Pfarre, so erlaube ich mir, dem h. Hause vorzuschlagen, bei UL a die Worte „bleibend verwendeten" mit dem Worte „angestellten" zu vertauschen, so daß diese Position lauten würde: ,,a) die in der Ortsseelsorgc angestellten Geistlichen." Fürstbischof Dr. Widm er: Ich bin ganz einverstanden damit. Präsident: Fürstlichen Gnaden ziehen wohl den Antrag zurück? Fürstbischof Dr. Widm er: Ja, weil er ganz das nämliche ausdrückt. Berichterst. Freih. v. Apfaltrcrn: Ich halte mich zu meiner Erklärung im Namen des Ausschusses ermächtiget, nachdem der Ausschuß diese Intention hatte, welche mit dem surrogirten Ausdrucke besser erreicht wird, als mit dem Ausdrucke der Regierungsvorlage. Präsident: Wünscht noch Jemand das Wort? Abg. Dechant Toman: Ich würde wohl für die pensionirtcn Geistlichen das Wort reden. Es kann der Fall sein, daß ein Pfarrer, der nun die Seelsorge nicht mehr übernehmen kann, in der Gemeinde seinen Wohnsitz behält, immerhin bei der Gemeinde noch großes Vertrauen genießt, und cs würde vielleicht gegen die Achtung des geistlichen Standes verstoßen, wenn man den alten Pfarrer beseitigen würde bei den Wahlen. Ich bin nur so frei, daran zu erinnern. Fürstbischof Dr. Widm er: Ich nehme also das, was der Herr Dechant Toman bemerkt hat, in meinen Antrag ans, den Worten, die vom Ausschüsse nur in Antrag gebracht wurden, nämlich „angestellten Geistlichen" noch hinzuzufügen „und die pensionirten Pfarrer." Ich wollte zuerst nur zur Abstimmung kommen lassen, die „angestellten Geistlichen" und dann als zweiten Antrag „die pensionirtcn Pfarrer." Nachdem aber das bewirkt ist, so nehme ich auch dieses auf, aber es wäre vielleicht doch besser, zuerst den Ausschnßantrag „angestellten Geistlichen" zur Abstimmung zu bringen und später als eigenen Antrag „die pensionirten Pfarrer." Das überlasse ich dem Herrn Landeshauptmann, ober dem Berichterstatter des Ausschußantragcs. Berichtcrst. Freih. v. Apfaltrcrn: Von Seite des Ausschusses bin ich nicht ermächtiget, einen Antrag zu stellen 1 die pcnsionirten Geistlichen, (Rufe: Pfarrer!) überhaupt einen pensionirten Geistlichen betreffend — als einzelnes Mitglied sehe ich mich nicht dazu veranlaßt. Präsident: Ich muß daher den Antrag, daß ad a noch hinzugefügt werde „und pensionirte Pfarrer" zur Unterstützungsfrage bringen. Jene Herren, welche diesen Antrag unterstützen, belieben sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist unterstützt. Wenn Niemand mehr das Wort ergreift, werde ich die Debatte über diesen Paragraph schließen und denselben punktweise zur Abstimmung bringen. §. 1 lautet: Ich bitte den Herrn Berichterstatter, denselben punktweise vorzulesen. Berichterst. Freih. v. Apfaltrern: (Liest.) „Wahlberechtiget sind: 1. diejenigen Gemeindemitglieder, welche österreichische Staatsbürger sind und von ihrem Realbesitze, Gewerbe oder Einkommen seit wenigstens einem Jahre in der Gemeinde eine dirccte Steuer entrichten." Präsident: Jene Herren, welche mit Punkt 1 einverstanden sind, wollen sich erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Berichtcrst. Freih. v. A p f a l t r e r n: (Liest.) „2. Unter den Gemcindemitgliedcrn ohne Rücksicht auf eine Steuerzahlung." Präsident: Es kommt nun lit. a. Berichtcrst. Freih. v. Apfaltrcrn: Ich glaube den allgcmeiucu Eingang trennen zu sollen, weil gerade lit. a die streitige ist. Präsident: (Liest.) „2. Unter den Gemeinde-mitgliedern ohne Rücksicht auf eine Steuerzahlung." Wenn die Herren mit diesem Passus einvcrstaudeu sind, wollen Sie sich erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Berichterst. Freih. v. Apfaltrcrn: (Liest.) ,,a) bic in der Ortsscclsorgc angestellten Geistlichen." Ich glaube jedoch, zuerst wäre der von Seiner fürstlichen Gnaden gestellte Antrag zur Abstimmung zu bringen und dann erst der Ausschnßantrag. Präsident: Lit a würde nach dein Antrage Sr. fürstlichen Gnaden folgendermaßen lauten: (Liest.) „Die in der Ortsscclsorge angestellten Geistlichen und die pen-sionirtcu Pfarrer." Jene Herren, welche mit diesem Zusatzantrage einverstanden sind, belieben sich zu erheben. (Geschieht.) Ich bringe nunmehr lit. a in der Fassung des Ausschusses zur Abstimmung. Jene Herren, welche mit der Fassung der lit. a, wie sie der Ausschuß angetragen, einverstanden sind, wollen sich erheben. (Geschieht.) Berichtcrst. Freih. v. Apfaltrcrn: Ich würde mir erlauben, Herr Vorsitzender, die übrigen Positionen ungc-trennt vorzulesen. Abg. Gustav Graf v. Auersperg: Darf ich, Herr Landeshauptmann, bitten, zu sagen, welcher Antrag gefallen ist und welcher angenommen wurde? Präsident: Der Antrag des Ausschusses ist angenommen. Berichtcrst. Freih. v. Apfaltrern: (Liest.) ,,h) Hof-, Staats-, Landes-und öffentliche Foudsbeamte; c) Ofsiciere und Militärparteien mitOfficierstitel, welche sich im definitiven Ruhestände befinden, oder mit Beibehaltung des Militärcharakters quittirt haben; d) dienende sowohl, als pensionirte Militärpartcien ohne OfficicrStitcl, dann dienende und pensionirte Militär-beamte, insoferne diese Personen in den Stand eines Truppenkörpcrs nicht gehören; vj Doctorcn, welche ihren academischen Grad an einer inländischen Universität erhalten haben. sowie im Jn-lande diplomirte Wundärzte; f) die Vorsteher und Oberlehrer der in der Gemeinde befindlichen Volksschulen und die au höheren Lehranstalten in der Gemeinde angestellten Dircctorcn, Professoren und Lehrer." Ich bringe demnach die lit. b, c, d, e und f zur Abstimmung. Jene Herren, welche mit diesen Positionen einverstanden sind, wollen sich erheben. (Geschieht.) Berichterst. Freih. v. A p f a l t r e r n: (Liest.) „Punkt 3. Die nach §. 8 des Gcmcindegesetzes ernannten Bürger und Ehrenbürger, sowie Ehrenmitglieder." Präsident: Ich bringe den 3. Punkt zur Abstimmung, und ersuche jene Herren, .welche damit einverstanden sind, sich zu erheben. (Geschieht.) Bcrichtcrst. Freih. v. Apfaltrern: (Liest.) „Den wahlberechtigten einzelnen Gemeindemitgliedern sind auch inländische (Korporationen, Stiftungen, Vereine und Anstalten beizuzahlen, wenn bei ihnen die Bedingung sub 1 eintritt." Präsident: Ich bringe nunmehr den Schlußsatz zur Abstimmung, und ersuche jene Herren, welche mit demselben einverstanden sind, sich zu erheben. (Geschieht.) Jetzt bringe ich noch den ganzen Paragraph zur Abstimmung und ersuche jene Herren, welche mit demselben in seiner nunmehrigen Fassung einverstanden sind, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Berichterst. Freih. v. Apfaltrcrn: (Liest §. 2.) Präsident: Ist über §. 2 etwas zu bemerken? (Nach einer Pause.) Nachdem nichts dagegen bemerkt wird, so bringe ich diesen Paragraph zur Abstimmung, und ersuche jene Herren, welche mit demselben einverstanden sind, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Berichterst. Freih. v. Äpsaltrern: (Liest §. 3.) Präsident: Ist über §. 3 etwas zu bemerken? (Nach einer Panse.) Wenn nicht, so bringe ich diesen Paragraph zur Abstimmung, und ersuche jene Herren, welche mit demselben einverstanden sind, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Berichterst. Freih. v. Apfaltrern: (Liest §. 4.) Präsident: Ist über §. 4 etwas zu bemerken? (Nach einer Pause.) Nachdem nichts dagegen bemerkt wird, so bringe ich diesen Paragraph zur Abstimmung, und ersuche jene Herren, welche mit demselben einverstanden sind, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Berichterst. Freih. v. Apfaltrern: (Liest §. 5.) Präsident: Wird über §. 5 etwas bemerkt? (Nach einer Panse.) Wenn nicht, so bringe ich diesen Paragraph zur Abstimmung, und ersuche jene Herren, welche mit demselben einverstanden sind, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Berichterst. Freih. v. Apfaltrern: (Liest §. 6.) Präsident: Ist über §. 6 etwas zu bemerken? (Nach einer Pause.) Es wird nichts dagegen bemerkt; ich bringe diesen Paragraph zur Abstimmung. Jene Herren, welche mit demselben einverstanden sind, wollen sich erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Berichterst. Freih. v. Apfaltrern: (Liest §. 7). Präsident: Wird über §. 7 etwas bemerkt? (Nach einer Panse): Wenn nichts dagegen bemerkt wird, so bringe ich denselben zur Abstimmung. Ich ersuche jene Herren, welche mit demselben einverstanden sind, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Berichterst. Freih. v. Apfaltrern: (Liest §. 8). Präsident: Wird über §. 8 etwas bemerkt? (Nach einer Pause): Wenn nicht, so bringe ich denselben zur Abstimmung, und ersuche jene Herren, welche damit einverstanden sind, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Berichterst. Freih. v. Apfaltrern: (Liest §. 9). Präsident: Ist über §. 9 etwas zu bemerken? (Nach einer Pause): Wenn nicht, so bringe ich diesen Paragraph zur Abstimmung, und ersuche jene Herren, welche mit demselben einverstanden sind, sich gefälligst zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Berichterst. Freih. v. Apfaltreru: (Liest §. 10). Präsident: Ist über §. 10 etwas zu bemerken? (Nach einer Panse): Nachdem nichts dagegen bemerkt wird, bringe ich diesen Paragraph zur Abstimmung. Jene Herren, welche mit demselben einverstanden sind, belieben sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Berichterst. Freih. v. Apfaltrern: (Liest §, 11.) Präsident: Ist über §. 11 etwas zu bemerken? (Nach einer Panse): Nachdem nichts dagegen bemerkt wird, bringe ich diesen Paragraph zur Abstimmung. Jene Herren, welche mit diesem Paragraph einverstanden sind, belieben sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Berichterst. Freih. v. A p f a l t r e r n: (Liest): „2. Abschnitt. Bon der Vorbereitung der Wahl." Präsident: Ist gegen den Titel etwas zu bemerken? (Nach einer Pause): Jene Herren, welche mit demselben einverstanden sind, belieben sitzen zu bleiben. (Es erhebt sich Niemand.) Er ist angenommen. Berichterst. Freih. v. Apfaltrern: (Liest §.12). Präsident: Ist über §.12 etwas zu bemerken? (Nach einer Pause): Wenn nichts dagegen bemerkt wird, ersuche ich jene Herren, welche damit einverstanden sind, sitzen zu bleiben. (Niemand erhebt sich.) Er ist angenommen. Berichterst. Freih. v. A p s a l t r e r n: (Liest §. 13). Das zweite Alinea hat eine kleine unbedeutende Abänderung erfahren, auf welche aufmerksam zu machen ich mir erlaube. Sie lautet — nach der letzten Annahme des Ausschusses — folgendermaßen: „Die Entscheidung hierüber steht der politischen Bez.-Behorde nach Einvernehmung des Gemeinde-Ausschusses zu. In Reeursfällen hat die politische Landesstelle nach Anhörung des Landes-Ausschusses zu entscheiden." Präsident: Wird über §. 13 etwas zu bemerken sein? (Nach einer Pause): Nachdem nichts dagegen bemerkt wird, bringe ich ihn zur Abstimmung, und ersuche jene Herren, welche mit demselben einverstanden sind, sitzen zu bleiben. (Niemand erhebt sich.) Er ist angenommen. Berichterst. Freih. v. Apfaltrern: (Liest §. 14). Präsident: Ist über §. 14 etwas zu bemerken? (Nach einer Panse): Wenn nicht, so bringe ich denselben zur Abstimmung, und ersuche jene Herren, welche damit einverstanden sind . . . (wird unterbrochen vom) Abg. Guttman: Ich glaube, daß hier auch die Ehrenmitglieder aufzunehmen seien. Berichterst. Freih. v. Apfaltrern: Nein, die gehören in den 3. Wahlkörper; sie sind im §. 12 in den 3. Wahlkörper aufgenommen worden. Präsident: Ich glaube nicht. Berichterst. Freih. v. A p f a l t r e r n: Im §. 12 haben wir angenommen, daß am Schluffe der Wählerlisten zu setzen sind, die nach §. 8 der Gemeinde-Ordnung genannten, keine Steuern zahlenden Bürger und die Ehrenmitglieder, und sodann ist die Summe aller Steuerjahres-Schnldigkeiten zu ziehen; daraus ergibt sich, daß die Ehrenmitglieder in den 3. Wahlkvrper gehören. (Rufe: Nein!) K. k. Statth. Freih. v. Schloißnigg: Ich bitte, §. 14 zu lesen. Berichterst. Freih. v. A p f a l t r c r n: §.14 spricht von Ehrenmitgliedern und Gemeindemitgliedern. Wenn das hohe Hans erlauben will, so werde ich darüber Aufklärung geben. Nach §.12 wird die Wählerliste in folgender Weise gebildet, daß zuerst die Ehrenbürger aufgenommen werden, sodann die Gemeinde-Mitglieder, welche, ohne Rücksicht auf eine Steuerzahlung, wahlberechtigt sind, und dann nach der Reihe und nach der Ordnung der Steuerbetrüge alle Steuerzahlenden; am Schluffe des Verzeichnisses kommen die keine Steuer zahlenden Bürger und die ernannten Ehrenmitglieder. (Unruhe.) Wenn nun die Untertheilnng dieses Gesammt-Verzeichnisses in drei, bezüglich zwei Wahlkörpern erfolgt, so fallen dann die Ehrenbürger und die nach §. 1 ohne Rücksicht auf eine Steuer zur Wahl berechtigten Personen in ben ersten Wahlkörper, und die aridem, wenn brci Wahlkörper gebildet werden, in den dritten, wenn nur zwei Wahlkörper gebildet werden, in den zweiten. DaS geht ans §.12 hervor, und darum war die Zutheilung im §. 14 für die Ehrenmitglieder nicht nöthig. (Rufe: Unterbrechung der Sitzung!) Präsident: Ich werde die Sitzung auf 5 Min. suspendiern. (Nach Wiederaufnahme der Sitzung): Bei der zwischen den §§. 12 und 14 sich ergebenden Differenz wird sich vielleicht das h. Hans bewogen finden, ungeachtet der bereits vollzogenen Abstimmung, auf §. 12 zurückzugreifen. Wenn dieses das h. Haus bewilliget, so bitte ich, dasselbe durch Aufstehen erkennen zu geben. (Geschieht.) Ich ersuche den Herrn Berichterstatter, §. 12 in der Modification in Antrag zu bringen, welche nothwendig ist, um diesen Paragraph wieder in Einklang mit §. 14 zu bringen. Berichters!. Freih. v. A p f a l t r e r n: Um dieser Differenz eine Abhilfe zn verschaffen, hätte der §. 12 folgendermaßen zu lauten: „Zum Behufe der Wahl des Gemeinde-Ausschusses ist vom Gemeinde-Vorsteher ein genaues Ver-zeichuiß aller wahlberechtigten Gemeinde-Mitglieder in der Art anzufertigen, daß darin zu oberst die Ehren-Bürger und Ehrenmitglieder, dann die im §. 1 mb 2 bezeichneten Gemeinde-Mitglieder unter Angabe" ... u. s. s. nach Inhalt der Regierungs-Vorlage, und mit Berücksichtigung der aus dem Ausschuß-Anträge ersichtlichen Abänderungen. Der §. 14 hätte aber sodann zu lauten: „Die Ehren-Btirger und Ehrenmitglieder und die nach §. 1 sub 2 wahlberechtigten Gemeinde-Mitglieder gehören in den ersten Wahlkörper." Präsident: Wünscht Jemand das Wort? Nachdem Niemand das Wort ergreift, so bringe ich §. 12 nochmals zur Abstimmung, und zwar nunmehr in der abgeänderten Fassung, und ersuche diejenigen Herren, welche mit diesem in seiner jetzigen Fassung einverstanden sind, gleichfalls sitzen zu bleiben. (Niemand erhebt sich.) Er ist angenommen. Berichterst. Freih. v. Apfaltrern: (Liest §. 15.) Präsident: Wird über §. 15 etwas bemerkt? (Nach einer Pause.) Nachdem gegen den Paragraph nichts bemerkt wird, bringe ich denselben zur Abstimmung, und ersuche jene Herren, welche mit diesem Paragraphe einverstanden sind, sitzen zu bleiben. (Niemand erhebt sich.) Er ist angenommen. Berichterst. Freih. v. Apfaltrern: (Liest §. 16.) Präsident: Ist gegen §. 16 etwas zu bemerken? (Nach einer Pause.) Wenn nicht, so bringe ich ihn zur Abstimmung und ersuche jene Herren, welche mit demselben einverstanden sind, sitzen zu bleiben. (Niemand erhebt sich.) Er ist angenommen. Berichterst. Freih. v. Apfaltrern: (Liest §. 17.) Präsident: Ist über §. 17 etwas zu bemerken? (Nach einer Panse.) Nachdem nichts dagegen bemerkt wird, so bringe ich diesen Paragraph zur Abstimmung, und ersuche jene Herren, welche mit demselben einverstanden sind, sitzen zu bleiben. (Niemand erhebt sich.) Er ist angenommen. Berichterst. Freih. v. Apfalrrern: (Liest §. 18.) Präsident: Wird über §. 18 etwas bemerkt? (Nach einer Panse.) Nachdem nichts dagegen bemerkt wird, bringe ich ihn zur Abstimmung, und ersuche jene Herren, welche mit demselben einverstanden sind, sitzen zu bleiben. (Niemand erhebt sich.) Er ist angenommen. Berichterst. Freih. v. Apfaltrern. (Liest §. 19.) Präsident: Wird über §. 19 etwas etwas bemerkt? (Nach einer Pause.) Nachdem hierüber nichts be- merkt wird, bringe ich diesen Paragraph zur Abstimmung, und bitte jene Herren, welche mit seiner Fassung einverstanden sind, sitzen zu bleiben. (Niemand erhebt sich.) Er ist angenommen. Berichterst. Freih. v. Apfaltrern. „Dritter Abschnitt, von der Vornahme der Wahl." Präsident: Ist über den Titel etwas zu bemerken? (Nach einer Pause.) Wenn nicht, so bitte ich jene Herren, welche mit diesem Titel einverstanden sind, sitzen zu bleiben. (Niemand erhebt sich.) Er ist angenommen. Berichterst. Freih. v. Apfaltrern. (Liest §. 20.) Präsident: Ist über §. 20 etwas zu bemerken? (Nach einer Pause.) Wenn nicht, so bringe ich ihn zur Abstimmung, und ersuche jene Herren, welche mit demselben einverstanden sind, sitzen zu bleiben. (Dcienmub erhebt sich.) Er ist angenommen. Berichterst. Freih. v. Apfaltrern. (Liest §. 21.) Präsident: Wird über §. 21 etwas bemerkt? (Nach einer Panse.) Nachdem nichts bemerkt wird, bringe ich diesen Paragraph zur Abstimmung, und ersuche jene Herren, welche mit seiner Fassung einverstanden sind, sitzen zu bleiben. (Niemand erhebt sich.) Er ist angenommen. Berichterst. Freih. v. Apfaltrern. lLiest §. 22.) Präsident: Ist zu §. 22 etwas zu bemerken? (Nach einer Pause.) Da nichts bemerkt wird, so bringe ich ihn zur Abstimmung, und ersuche jene Herren, welche mit diesem Paragraph einverstanden sind, sitzen zu bleiben. (Niemand erhebt sich.) Er ist angenommen. Berichterst. Freih. v. Apfaltrern. (Liest §. 23.) Präsident: Ist über §. 23 etwas zu bemerken? (Nach einer Pause.) Wenn nicht, so bringe ich ihn zur Abstimmung, und ersuche jene Herren, weiche mit diesem Paragraph einverstanden sind, sitzen zu bleiben. (Niemand erhebt sich.) Er ist angenommen. Berichterst. Freih. v. Apfaltrern: (Liest §. 24.) Präsident: Ist über §. 24 etwas zu bemerken? (Nach einer Pause.) Nachdem nichts bemerkt wird, bringe ich denselben zur Abstimmung, und ersuche jene Herren, welche damit einverstanden sind, sitzen zu bleiben. (Es erhebt sich Niemand.) Er ist angenommen. Berichterst. Freih. v. Apfaltrern: (Liest §. 25.) Präsident: Wird über §. 25 etwas bemerkt? (Nach einer Pause.) Nachdem nichts bemerkt wird, bringe ich ihn zur Abstimmung, und ersuche jene Herren, welche mit demselben einverstanden sind, sitzen zu bleiben. (Niemand erhebt sich.) Er ist angenommen. Berichterst. Freih. v. Apfaltrern: (Liest §. 26.) Präsident: Ist über §. 26 etwas zu bemerken? j (Nach einer Pause.) Es wird nichts bemerkt, ich schreite somit zur Abstimmung, und ersuche jene Herren, welche mit demselben einverstanden sind, sitzen zu bleiben. (Niemand erhebt sich.) Er ist angenommen. Berichterst. Freih. v. Apfaltrern: (Liest §. 27.) Präsident: Wird gegen §. 27 etwas bemerkt? (Nach einer Pause.) Nachdem nichts bemerkt wird, bringe ich ihn zur Abstimmung, und ersuche jene Herren, welche mit diesem Paragraph einverstanden sind, sitzen zu bleiben. (Niemand erhebt sich.) Er ist angenommen. Berichterst. Freih. v. Apfaltrern: (Liest §. 28.) Präsident: Wird über §. 28 etwas bemerkt? (Nach einer Pause.) Wenn nicht, bringe ich ihn zur Abstimmung, und ersuche jene Herren, welche mit demselben einverstanden sind, sitzen zu bleiben. (Niemand erhebt sich.) Er ist angenommen. Berichterst. Freih. v. Apfaltrern: (Liest §. 29.) Präsident: Wird über §. 29 etwas bemerkt? (Nach einer Pause.) Wenn nicht, jo bringe ich diesen Paragraph zur Abstimmung, und ersuche jene Herren, welche mit demselben einverstanden sind, sitzen zu bleiben. (Niemand erhebt sich.) Er ist angenommen. Bcrichterst. Freih. v. Apfaltrern: (Liest §. 30.) Präsident: Ist über §. 30 etwas zu bemerken? (Nach einer Pause.) Nachdem nichts bemerkt wird, bringe ich ihn zur Abstimmung, und ersuche jene Herren, welche mit demselben einverstanden sind, sitzen zu bleiben. (Niemand erhebt sich.) Er ist angenommen. Bcrichtcrst. Freih. v. Apfaltrern: (Liest §. 31.) Präsident: Ist über §. 31 etwas zu bemerken? (Nach einer Panse.) Wenn nicht, so bringe ich denselben zur Abstimmung, und ersuche jene Herren, welche mit diesem Paragraph einverstanden sind, sitzen zu bleiben. (Niemand erhebt sich.) Er ist angenommen. Berichterst. Freih. v. Apsaltrern: Rücksichtlich j des §. 32 ist gleichfalls bereits nach Vervielfältigung des | Ausschußantrages in Betreff des letzten Alinea eine Ab- j Linderung durch den Ausschuß vorgenommen worden, ans welche ich das hohe Haus aufmerksam zumachen mir erlaube: §. 32 lautet: „Ist die Wahl in allen Wahlkörpern vollendet, so wird das über die Wahlhandlung geführte Protokoll geschlossen und von den Gliedern der Wahlcommission gefertigt. Der Gemeinde-Vorsteher hat dasselbe nebst allen Wahlaetcu in Aufbewahrung zu nehmen. Dasselbe verkündet das Gcsammt - Ergebniß der in allen Wahlkörpern stattgcfundcnen Wahl und bringt dasselbe zur Kenntniß des Landcs-Ausschnsses und der politischen Bezirksbehördc. Letztere hat Wahlen, welche auf Personen gefallen sind, die von der Wählbarkeit ausgenommen oder ausgeschlossen sind, unter Offenlassung des Rccurscs an die politische LandcSstellc als ungesetzlich außer Kraft zu setzen. Von dem endgiltigen Beschlusse ist der LandeS-Auöschuß in Kenntniß zu setzen." Es ist somit §. 32 nach der Regierungsvorlage lediglich mit den letzten Worten, die als Zusatz zu ihm gelten, eine Vereinbarung, welche der Ausschuß über, Antrag Sr. Excellenz des Herrn Statthalters getroffen hat. Präsident: Wird über §. 32 etwas bemerkt? (Nach einer Pause.) Nachdem nichts dagegen bemerkt wird, bringe ich denselben in der abgeänderten Fassung zur Abstimmung. Jene Herren, welche mit diesem Paragraph in seiner neuerlichen Fassung einverstanden sind, belieben sitzen zu bleiben. (Niemand erhebt sich.) §. 32 ist angenommen. Bcrichtcrst. Freih. v. Apsaltrcrn: (Liest §. 33.) Präsident: Wird über §. 33 etwas bemerkt? (Wird unterbrochen vom.) Bcrichterst. Freih. v. Apfaltrern: Bitte einen Augenblick zu unterbrechen. (Bespricht sich mit dem Herrn Abg. Dr. Suppan.) Ich bin schon im Klaren darüber. Präsident: Nachdem gegen §. 33 nichts bemerkt wird, bringe ich denselben zur Abstimmung, und ersuche jene Herren, welche mit diesem Paragraph einverstanden sind, sitzen zu bleiben. (Niemand erhebt sich.) Er ist angenommen. Bcrichtcrst. Frcih. v. A p f a l t r c r n: (Liest:) „Zweites Hauptstück von der Wahl des Gemeinde-Vorstandes." Präsident: Ist gegen den Titel etwas zu bemerken? (Rach einer Pause.) Wenn nicht, so bitte ich Ihre Zustimmung dazu durch Sitzenbleiben erkennen zu geben. (Niemand erhebt sich.) Er ist angenommen. Bcrichtcrst. Freih. v. Apfaltrern: (Liest §. 34.) Präsident: Ist gegen §. 34 etwas zu bemerken? (Nach einer Pause.) Wenn nicht, bringe ich ihn zur Abstimmung, und ersuche jene Herren, welche mit demselben einverstanden sind, sitzen zu bleiben. (Niemand erhebt sich.) Er ist angenommen. Berichterst. Freih. v. Apfaltrern: (Liest §§. 35 und 36.) (Rufe: Es wurden zwei Paragraphc gelesen.) Ich habe zwei Paragraphc, 35 und 36 gelesen. Präsident: Ist gegen §§. 35 und 36 etwas zu bemerken? (Nach einer Pause.) Wenn gegen beide Paragraphc nichts bemerkt wird, bringe ich dieselben zur Abstimmung, und ersuche jene Herren, welche mit den §§. 35 und 36 einverstanden sind, sitzen zu bleiben. (Niemand erhebt sich.) §§. 35 und 36 sind angenommen. Berichtcrst. Freih. v. Apfaltrern. (Liest §. 37.) Präsident: Wird über §. 37 etwas bemerkt? Abg. v. Langer: Ich bitte um das Wort. Ich kann mich mit der ganzen Fassung dieses Paragraphcs nicht einverstanden erklären. Denn ich glaube, daß durch Punkt 1 die freie Wahl der Gemeinde gewissermaßen zu beschränkt erscheint. Punkt 1 lautet: „Ausgenommen hievon, nämlich von der Wählbarkeit zu Gemeinde-Vorstehern, sind 1. Personen , welche nicht in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben." Nun kann aber sehr leicht der Fall eintreten, daß Gemeinde-mitglieder, welche sich um das Wohl der Gemeinde stets interessirt haben, dort viel Vertrauen besitzen, durch ihren Besitz vielleicht au der Wohlfahrt, und dem Wehe der Gemeinde besonders lebhaft intercssirt sind, vielleicht auch Behausungen in der Gemeinde haben, welche vollkommen eingerichtet sind, und denen cs somit frei stünde, jede Stunde in die Gemeinde zu übersiedeln — nach der gegenwärtigen Fassung des Paragraphcs von der Wählbarkeit ganz ausgeschlossen wären, wenn sie auch das ganze Vertrauen des Gemeinde-Ausschusses und der Gemeinde genießen würden und ihnen die Möglichkeit zum Uebertritt tu die Gemeinde leicht möglich wäre. Anderseits kann der Fall vorkommen, daß Personen, und vielleicht eben ehemalige Gemeiudeoorstände, welche lange Zeit in der Gemeinde gelebt und gewirkt haben, später durch llebcrgabc ihres Besitzes an ihre Nachkommen, oder durch andere Verhältnisse sich bewogen gefunden haben, in einen andern Ort über das Territorium der Gemeinde zu übersiedeln, wohin ihnen auch das Vertrauen gefolgt ist. Solche Persönlichkeiten würden bei der nächsten Wahl als Vorstände wieder zurückgewünscht werden, dieser Paragraph schließt sic jedoch, weil sie zur Zeit des Wahlaktes ihren Wohnsitz in der Gemeinde nicht haben, ans der Wählbarkeit ganz aus. Solcher Fülle hat es in der letzten Gcmeindcwahl viele gegeben, und es sind bedeutende Verwirrungen deßhalb vorgekommen, welche später von den Behörden aufgeklärt und oft nachträgliche Wahlen vorgenommen werden mußten. Ich möchte daher dem hohen Hause beantragen, den Punkt 1 dahin abzuändern, daß er dann lauten würde: „Ausgenommen hievon sind: Erstens Personen, welche nicht in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben, wenn sic nach stattgehabter Wahl nicht erklären, in der Gemeinde ihren Wohnsitz nehmen zu wollen." Ich bitte die Nntcrstützungs-frage zu stellen. Präsident: Der von dem Herrn Abg. v. Langer gestellte Zusatzantrag lautet dahin: Die hohe Versammlung wolle beschließen, Punkt 1 fei dahin abzuändern: „Ausgenommen hievon sind: Erstens Personen, welche nicht in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben, wenn sic nach statt- gehabter Wahl erklären (Rufe: nicht erklären) nicht erklären in der Gemeinde ihren Wohnsitz nehmen zu wollen." Ich stelle vor Allem die Untcrstützungsfrage. Jene Herren, welche diesen Abänderungsantrag unterstützen wollen , belieben sich zu erheben. (Geschieht.) Der Antrag ist gehörig unterstützt. Wünscht Jemand das Wort? (Nach einer Panse.) Nachdem Niemand das Wort zu ergreifen scheint, ersuche ich den Herrn Berichterstatter, das letzte Wort zu nehmen. . Berichtcrst. Frcih. v. Apfaltrern: Der Ausschuß hat diese Position, ich gestehe cs offen, deßwegen uicf)t aufgenommen, weil er den Fall sich nicht als wahrscheinlich . gedacht hat, daß Jemand sich wegen einer Wahl zum Gemeindevorsteher, oder znm Mitglicde der Gemeindevorstehung veranlaßt finden konnte, deßwegen den Wohnsitz in der Gemeinde aufzuschlagen. Ist jedoch dieses bei einer Person der Fall, so kann cs doch keinem Zweifel unterliegen, daß ein solcher eifriger Gemcindebürger der Gemeinde nur höchst willkommen sein kann, und daß es daher den Interessen der Gemeinde durchaus nicht wicderstreitend ist, wenn man zu §. 37 Absatz 1 diesen Zusatz macht, indem für den Fall, daß sich kein so außerordentlich bereitwilliger Gemeindcbürgcr findet, dieser Zusatz gar nichts vorschlägt. Ich glaube daher, ihn befürworten zu können. Statth. Frcih. v. Schloißn i gg: Bon Seite der Regierung hätte ich gegen einen solchen Zusatz nichts einzuwenden, obgleich cs eine Sache ist, die sich von selbst versteht. Ich mache nur darauf aufmerksam, daß cö durchaus nothwendig ist, daß der Gemeindcräth wirklich in der Gemeinde wohne, das fließt aus §. 49, wo er dem Gemeindevorsteher unterstellt ist, ihn unterstützen soll, und alle Geschäfte, die der Gemeindevorsteher ihm zuweist, zu vollziehen hat. Da ist es nun durchaus nothwendig, daß er in der Gemeinde wohnt, das gibt der Herr Antragsteller selbst zu. Mit dem Ausdrucke aber, „wenn sie erklären" würde ich mich nicht zufrieden stellen, sondern würde um biß Textirnng ersuchen, daß sie ihren Aufenthalt in der Gemeinde nehmen, binnen einer vom hohen Hause festzusetzenden Frist. Dann hätte ich nichts gegen diesen Zusatz. Aber mit der bloßen Erklärung, ihren Wohnsitz in der Gemeinde nehmen zu wollen, ist, glaube ich, nicht geholfen. Abg. v. Langer: Ich würde die Abänderung dahin treffen, daß der Antrag nun lautet: „wenn sie sich nicht verpflichten ....." Statth. Freih. v. S ch l o i ß n i g g : Ich würde wohl wünschen und dem hohen Hause anempfehlen, wie ich früher bemerkt habe, daß cs so lauten sollte: „wenn sie binnen einer bestimmten Frist nach der Wahl nicht übersiedeln." Präsident: Wünscht noch Jemand das Wort? (Nach einer Pause.) Nachdeni Niemand mehr das Wort ergreift, so werde ich §. 37 zur Abstimmung bringen, und zwar punktweise. Abg. v. Langer: Ich bitte, Herr Landeshauptmann, ich werde meinen neu formulirten Antrag gleich überreichen. Präsident: Der Herr Abgeordnete v. Langer hat einen neu formulirten Antrag eingebracht, der dahin lautet: „Ausgenommen hievon sind Personen, welche nicht in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben, wenn sie nicht binnen Monatsfrist ihren Wohnsitz daselbst nehmen." Wird dieser Antrag unterstützt? Abg. Brolich: Ich bitte, Herr Landeshauptmann, ich würde auch diese Bestimmung noch etwas zu zweifelhaft finden, ich würde lieber den Ausdruck wählen, „wenn sie nicht binnen Monatsfrist ihren ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde nehmen." Ich kann einen Wohnsitz genommen haben und den andern Tag wieder davon gehen. Präsident: Ich bitte mich nicht zu unterbrechen. Ich stelle zu dem Antrage des Herrn Abg. v. Langer die Untcrstützungsfragc. Jene Herren, welche denselben zu unterstützen gedenken, wollen sich erheben. (Geschieht.) Er ist unterstützt. Bcrichtcrst. Freih. v. Apfaltrern: Ich muß auch noch etwas verbessern, nämlich: „wenn sic nicht binnen Monatsfrist nach stattgehabter Wahl, — diese Frist muß doch einen Beginn haben — ihren Wohnsitz in der Gemeinde nehmen." Präsident (gegen den Herrn Abg. v. Langer gewendet:) Sic nehmen diese Verbesserung an? Abg. v. Langer: Ja wohl. Präsident: Ich ersuche nun den Herrn Abg. Brolich seinen Antrag zu formnliren. Abg. Brolich: Ich werde denselben nicht stellen, ausgenommen, wenn der Antrag des Herrn Abg. v. Langer durchfällt. Landcshaupt.-Stcllv. v. Wurzbach: Dann ist es zu spät. Präsident: Ich werde demnach §. 37 zur Abstimmung bringen, und zwar punktweise. Ich ersuche den Herrn Berichterstatter §. 37 punktweise vorzulesen. Berichterst. Freih. v. Ap faltr ern: (Liest.) „Wählbar zu Mitgliedern des Gcmcindc-Borstandcs sind nur die Ausschußmitglieder." Präsident: Ich bringe dieses Alinea zur Abstimmung. Jene Herren, welche mit dem ersten Alinea des §. 37 einverstanden find, wollen sitzen bleiben. (Niemand erhebt sich.) Es ist angenommen. Berichtcrst. Freih. v. Apfaltrern: (Liest.) „Ausgenommen hievon sind: 1. Personen, welche nicht in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben, (Präsident: Mit dem Zusatzantrage) wenn sie nicht binnen Monatsfrist nach stattgehabter Wahl ihren Wohnsitz in der Gemeinde nehmen." Präsident: Ich bringe vom Alinea 2 den 1. Punkt in dieser neuen Fassung zur Abstimmung, und ersuche jene Herren, welche mit diesem Znsatzantragc des Herrn Abg. v. Langer einverstanden sind, sitzen zu bleiben. (Bier Abgeordnete erheben sich.) Er ist in der neuen Fassung angenommen. Berichtcrst. Frcih. v. A p f a l tr c r n: (Liest) „2. Hos-, Staats-, Landes- und öffentliche Fondsbcamtc und Diener in der activen Dienstleistung." Präsident: Ich bringe nun Punkt 2 zur Abstimmung, und ersuche jene Herren, welche damit einverstanden sind, sitzen zu bleiben. (Niemand erhebt sich.) Er ist angenommen. Berichtcrst. Frcih. v. Apfaltrcrn: (Liest:) 3. „Geistliche." Präsident: Ich bringe Punkt 3 zur Abstimmung, und ersuche jene Herren, welche damit einverstanden sind, sitzen zu bleiben. (Niemand erhebt sich.) Er ist angenommen. Berichterst. Frcih. v. Apfaltrcrn: (Liest:) „Auch können Verwandte und Verschwägerte im 1. und 2. Grade nicht zugleich Mitglieder des Gcmcindevorstandes sein." Präsident: Ich bringe nunmehr das letze Alinea dieses ParagraphcS zur Abstimmung, und ersuche jene Herren, welche mit demselben einverstanden sind, sitzen zn bleiben. (Niemand erhebt sich.) Er ist angenommen. Ich bringe nun den ganzen Paragraph 37 zur Abstimmung , und ersuche jene Herren, welche mit demselben nach der neuerlichen Fassung einverstanden sind, sitzen zu bleiben. (Niemand erhebt sich.) §. 37 ist angenommen. Berichterst. Frcih. v. Apfaltrern: (Liest §. 38.) Präsident: Ist über §. 38 etwas zu bemerken? (Nach einer Pause.) Wenn nichts dagegen bemerkt wird, so bringe ich denselben zur Abstimmung, und ersuche jene Herren, welche mit diesem Paragraphe einverstanden sind, sitzen zu bleiben. (Niemand erhebt sich.) Der §. 38 ist angenommen. Berichterst. Frcih. v. A p f a l t r e r n: (Liest §. 39.) Präsident: Wird über §. 39 etwas bemerkt? (Nach einer Pause.) Nachdem nichts dagegen bemerkt wird, so bringe ich denselben zur Abstimmung, und ersuche jene Herren, welche mit diesem Paragraphe einverstanden sind, sitzen zu bleiben. (Niemand erhebt sich.) Der §. 39 ist angenommen. * Berichterst. Frcih. v. Apfaltrern: (Liest §. 40.) Präsident: Ist über §. 40 etwas zu bemerken? (Nach einer Pause.) Nachdem dagegen nichts bemerkt wird, so bringe ich diesen Paragraph zur Abstimmung, und ersuche jene Herren, welche mit demselben einverstanden sind, sitzen zn bleiben. (Niemand erhebt sich.) Der §. 40 ist angenommen. Berichterst. Frcih. v. Apfaltrern: (Liest §. 41.) Präsident: Wird über §. 41 etwas bemerkt? Abg. Brolich: Die Stylisirung dieses Paragra-phcs kommt mir etwas unglücklich vor; beim cs heißt: „Wird Jemand gewählt, so muß für die hiedurch offen gewordene Stelle eine neue Wahl vorgenommen werden." Dadurch, daß er gewählt worden ist, ist die Stelle offen geworden. Das kommt mir etwas schlecht sthlisirt vor. „Wird er gewählt", so muß für die hiedurch offen gewordene Stelle eine neue Wahl vorgenommen werden. Wenn cs gefällig wäre, beut Herrn Baron Apfaltrern selbst allenfalls, wenn es belieben sollte, eine andere Stylisirung zu bringen! Berichterst. Frcih. v. Apfaltrern: Diese Sthli-sirnng läßt sich gleich verbessern. Ich finde bett Anstand vollkommen begründet, und er läßt sich dadurch verbessern, daß man sagt: „so muß für die durch diesen Ausnahms-grund offen gewordene Gemcindcrathsstclle eine neue Wahl vorgenotitmen werden." Abg. Brolich: Damit bin ich einverstanden. Präsident: Ist über den §. 41 noch etwas zu bemerken? (Nach einer Pause.) Nachdem nichts dagegen bemerkt wird, so bringe ich §. 41 mit der so eben geschehenen Abänderung zur Abstimmung. Jene Herren, welche mit dem §. 41 in der neuen Fassung einverstanden sind, belieben sitzen zu bleiben. (Es erhebt sich Niemand.) Der §. 41 ist in seiner jetzigen Fassung angenommen. Berichterst. Frcih. v. Apfaltrern: (Liest §. 42.) Präsident: Ist über §. 42 etwas zu bemerken? (Nach einer Pause.) Nachdem dagegen nichts bemerkt wird, bringe ich den §. 42 zur Abstimmung, und ersuche jene Herren, welche damit einverstanden sind, sitzen zu bleiben. (Eö erhebt sich Niemand.) Der §. 42 ist angenommen. Berichterst. Frcih. v. Apfaltrern: (Liest §. 43.) Präsident: Ist über §. 43 etwas zu bemerken? (Nach einer Panse.) Nachdcut dagegen nichts bemerkt wird, so bringe ich denselben zur Abstimmung, und ersuche jene Herren, welche mit demselben einverstanden sind, sitzen zn bleiben. (Es erhebt sich Niemand.) Der §. 43 ist angenommen. XXXI. Landtags - Sitzung. Das hohe Haus hat beschlossen, daß das Einfüh-rnngsgesetz am Ende der Debatte zum Vortrage zur Abstimmung gelangen soll. Der Herr Berichterstatter wird ersucht, dasselbe vorzulesen. Berichterst. Freih. v. Apfaltrern: (Liest.) Gesetz vom . . . wirksam für das Herzogthnm Srnin, womit eine Gcmeindeordnung und eine Gcmcindcwahlordimng erlassen werden." Präsident: Ist gegen bett Titel etwas zu bemerken? (Nach einer Pause.) Wenn nicht, so ersuche ich jene Herren, welche damit einverstanden sind, sitzen zu bleiben. (Es erhebt sich Niemand.) Der Titel ist angenommen. Berichterst. Freih. v. Apfaltrern: (Liest.) „Mit Zustimmung des Landtages Meines Hcrzogthnms Krain finde ich auf Grundlage des Gesetzes v. 5. März 1862, Nr. 18, R.-G. - Bl., die angeschlossene Gemeiudeordnung und die dazu gehörige Gcmcindewahlordmmg zu erlassen und I zu verordnen wie folgt." Präsident: Ist gegen das Alinea etwas zu bemerken? (Nach einer Pause.) Wird nichts dagegen be-: merkt, so bringe ich dasselbe zur Abstimmung. Jene Herren, welche mit diesem Passus einverstanden sind, bitte ich, sitzen zu bleiben. (Es erhebt sich Niemand.) Ist angenommen. Berichterst. Frhr. v. Apfaltrern: (Liest Art. I.) Präsident: Wird über den Art. > etwas bemerkt? (Nach einer Panse.) Wenn nicht, so bringe ich denselben zur Abstimmung, und ersuche jene Herren, welche damit : einverstanden sind, sitzen zu bleiben. (Es erhebt sich Niemand.) Art. I ist angenommen. Berichterst. Frhr. v. Apfaltrern: (Liest Art. li.) Präsident: Wird über Art. 1! etwas bemerkt? I (Nach einer Pause.) Nachdem nichts bemerkt wird, so bringe ich den Art. II zur Abstimmung, und ersuche jene j Herren, welche mit diesem Artikel einverstanden sind, sitzen I zu bleiben. (Es erhebt sich Niemand.) Art. II ist ange-. nvmmcn. Berichterst. Frcih. v. Apfaltrern: (Liest Art. III.) Präsident: Wird über den Art. HI. etwas bemerkt? j (Nach einer Pause.) Nachdem über diesen Artikel nichts bc-: merkt wird, so ersuche ich jene Herren, welche mit diesem . Artikel einverstanden sind, sitzen zu bleiben. (Niemand erhebt sich.) Art. III. ist angenommen. Berichterst. Freih. v. Apfaltrern: (Liest Art. IV.) Präsident: Wird über den Art. IV. etwas bemerkt? (Nach einer Pause): Nachdem dagegen nichts bemerkt wird, so bringe ich denselben zur Abstimmung, und ersuche jene Herren, welche damit einverstanden sind, sitzen zu bleiben. (Niemand erhebt sich.) Er ist angenommen. Berichterst. Freih. v. A p f a l t r ern: (Liest Art. V.) Präsident: Ist über Art. V. etwas zu bemerken? (Nach einer Pause): Ich bringe denselben zur Abstim-mimg, und ersuche jene Herren, welche damit einverstanden sind, sitzen zu bleiben. (Niemand erhebt sich.) Der Art. V. ist angenommen. Die Berathung über die Gemeinde - Ordnung wäre nunmehr geschlossen. Berichterst. Frcih. v. A p f a l t r c r n: Es ist noch ein zweiter Antrag. Der erste Antrag des Gcmeindc-AnöschusseS ist angenommen. Der zweite Antrag des Ausschusses lautet: „Zweitens für die Redaction des slvvcnischen Textes derselben werde ein ans fünf Mitgliedern bestehender, neu. zu wählender Ausschuß eingesetzt." Präsident: Wünscht noch Jemand hierüber das : Wort? (Nach einer Panse): Nachdem Niemand das Wort ergreift, so bringe ich den zweiten Antrag gleich zur Abstimmung. Jene Herren, welche mit diesem Antrage, daß ein Ausschuß für die slovenischc Ucbersctznng, ans fünf Mitgliedern bestehend, bestimmt werde, einverstanden sind, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Berichtcrst. Freih. v. Apfaltrern: Vielleicht wäre eS gefällig, sogleich zur Wahl zu schreiten. Abg. Deschmann: Herr Vorsitzender! dürfte ich mir erlauben, eben jetzt zum Schluffe der zweiten Lesung ein Bedenken anzuregen, welches heute in Folge der Ab- : stimmung über den §. 1, Absatz 2, liltera a, sich ergibt. Es ist gewiß das Gemeinde-Gesetz etwas so Hochwichtiges, daß wir nicht nur für eine genaue Stylistrnng desselben Sorge tragen, auch bezüglich der einzelnen Punkte eine genaue Erwägung ihrer Tragweite uns immer vor Angen halten müssen. Nun wurde die Abstimmung über §. 1, Absatz 2, litt, a, wo es sich um die Stellung der Geistlichen handelt, in solcher Art und Weise geleitet, daß zuerst der Antrag des Hochwürdigcn Herrn Fürstbischofs zur Abstimmung kam, wobei derselbe fiel. — Es hieß sodann, diejenigen Herren, welche mit dem Ausschuß-Anträge einverstanden sind, haben sich zu erheben. Nun ist aber hierin eine Zweideutigkeit. Es hat der Herr Baron Apfaltrcrn ebenfalls eine der ursprünglichen Stylisirnng, wie sie hier vorliegt, abweichende vorgeschlagen. Man konnte also nicht wissen, ob die Stylisirung in der Art und Weise, wie sie in der Regierungs-Vorlage ist, oder in der Art und Weise, wie sie der Herr Baron Apfaltrcrn für sich in Vorschlag brachte, angenommen sei. Nach dem neuen Antrage des Herrn Baron Apfaltrcrn, glaube ich, hätten wir den Caplänen ein Recht eingeräumt, ohne daß wir uns früher genug darüber informirt hätten, ob cs denn doch in der Intention des h. Landtages gelegen sein könne, auch den Capläncn ein Wahlrecht einzuräumen. Ich lege in die Worte der Regierungs-Vorlage, wie sie lautet, nämlich „die bleibend verwendeten Geistlichen," den Sinn, daß die Caplänc keineswegs zu denselben gehören. Wenn wir den jetzigen Usus in Kram berücksichtigen, so sind nur die Pfarrer, die Localcapläne, die mit pfarr-herrlichcr Jurisdiction ausgestatteten cpponirten Capläne, wie es z. B. in den Decanaten zu Wippach, Adclsbcrg und Feistritz der Fall ist, welche berechtiget sind, an den Wahlen Theil zu nehmen. Der Ortsseelsorgcr, welcher stabil ist, welcher alle : Rechte eines Pfarrers besitzt, hat zunächst auch das wichtigste Interesse an der Gemeinde selbst, während hingegen dieß bei dem Caplane, der nutu cpiscopi amovibilis ist, der vielleicht nur ein oder zwei Jahre in der Gemeinde ist, keineswegs der Fall ist. Ich erwähne weiters, daß dadurch, wenn wir den Caplänen auch dieses Recht einräumen, in Folge der Gemeinde - Ordnung kein Hinderniß obwaltet, daß dieselben auch in den Gemeinde-Ausschuß kommen. Es lautet wohl ein Paragraph der Gemeinde - Ordnung , daß sic nicht in die Gemeinde-Vorstehnng gelangen können, wo überhaupt Geistliche davon ausgeschlossen sind. Betrachten wir den Vorlauf eines Geistlichen, der eben als Caplan angestellt worden ist. Nach Absolvirnng des vierten theologischen Jahrganges und nach Ausweihung des Bischofes wird er bei beut jetzigen Mangel an Geistlichen sogleich auf das Land versetzt, und bekommt in der Regel sogleich eine Caplanei. ES ist gewiß ungerecht, wenn wir die Geistlichen, welche soeben die Theologie absolvirt haben, vor Andern bevorzugen, welche z. B. das Ins oder die Medicin absolvirt haben, und doch müssen bezüglich dieser Personen noch besondere Bedingungen eintreten, welche sie auszuweisen haben, wenn sie das Wahlrecht besitzen sollen. Erwägen wir ferner, daß dadurch, daß wir den Caplänen dieses Recht einräumen, dieselben in conseqnenter Weise auch nach dem Landes-Statute die Berechtigung erlangen, zu Landtags-Mitgliedern gewählt zu werden, so glaube ich doch, meine Herren, daß cs unmöglich in der Intention dieses h. Landtages liege, Personen, die, ich sage es, allerdings sehr ehrenwerth sind, denen jedoch vielleicht noch jene Reife und jenes tiefere Verständniß der Gemcinde-nnd öffentliche» Angelegenheit fehlt. Rechte einzuräumen, zu deren Ausübung vor Allem Unabhängigkeit und weitere Erfahrungen im Leben nothwendig find. In Berücksichtigung aller dieser Umstände wünschte ich, daß der Ausschuß zur Vorberathnng des Gemeinde-Gesetzes diesen Punkt nochmals reiflich erwägen würde, und zwar sowohl den Wortlaut der Regierungs-Vorlage, den Antrag des Herrn Baron Apfaltrcrn und jenen des Hochwürdigen Herrn Fürstbischofs. Ich bin vollkommen überzeugt, daß man den expo-nirteu Caplänen, wie sie in den betreffenden Decanaten sich vorfinden, gewiß ihr Recht wahren wird; jedoch das Wahlrecht auch auf die Capläne überhaupt auszudehnen, glaube ich, wäre nicht wohl angezeigt; indem ja der Caplan zunächst nur für die Seelsorge bestimmt ist, er so zu sagen Coadjutor seines Pfarrers und von diesem abhängig ist, und indem der Pfarrer diejenige Person ist, welche die Interessen der Kirche gegenüber der Gemeinde gewiß am lvärmsten vertritt. Ich bitte, über diesen meinen Antrag abstimmen zu lassen, dahin lautend, daß uns der Ausschuß bei der dritten Lesung des Gemeinde-Gesetzes oder noch vor derselben sein Gutachten darüber abgeben möchte. Ich fürchte zwar, daß ich gegen die Geschäfts-Ordnung verstoße (Ruf: Ja!), jedoch bemerke ich ausdrücklich, daß ich als einzigen Grund den annehme, weil die Abstimmung in einer solchen Art und Weise erfolgt ist, daß man nicht wissen konnte, ob über den ursprünglichen Antrag des Ausschusses, oder über den modificirtcn Antrag des Herrn Baron Apfaltrcrn abgestimmt worden sei, und ich dicßfalls die Hochwichtigkcit des Gesetzes für ein solches Moment halte, daß wir, wie gesagt, nicht leichtfertig über einzelne Punkte desselben hinweggehen sollen. Landcsh.-Stcllvcrt. v. W n r z b a ch : Darf ich mir das Wort erbitten? Nach §. 43 der Geschäftsordnung kann bei der dritten Lesung ein Neben-Antrag nicht mehr eingebracht werden, auch ist jede Debatte unzulässig. Da aber vielleicht das h. Haus doch wünschen würde, daß auf den Antrag des Herrn Abg. Deschmann näher eingegangen werde, so glaube ich den Ausweg hiefür nur darin finden zu können, daß der dießfällige Antrag an den Ausschuß zur neuerlichen Erwägung und zur sofortigen Berichterstattung an das h. Haus rückgewiesen werde. Präsident: Ich bitte den Herrn Deschmann, den Antrag schriftlich zu übergeben. (Abg. Deschmann überreicht denselben.) Herr Deschmann hat den Antrag gestellt: Das hohe Hans wolle beschließen: „Es werde der Gemeinde-Ausschuß beauftragt, über §. 1, Z. 2, lit. a der Wahlordnung, so wie über die dabei gestellten Abänderungs-Anträge des hochw. Herrn Fürstbischofs und des Herrn Freih. v. Apfaltrcrn eine neuerliche Berathung zu pflegen, und vor der dritten Lesung des Gemeindcge-sctzeS diese Stelle zur nochmaligen Abstimmung einzubringen. Präsident: Ist dieser Antrag unterstützt? Jene Herren, welche ihn unterstützen, wollen sich erheben. (Geschieht.) Wünscht noch Jemand das Wort? Bcrichtcrst. Freih. v. Apfaltrern: Ich bitte um das Wort. In der gestrigen Sitzung wurde der §. 81 von der hohen Versammlung sowohl in der Fassung des Ausschuß-Antrages als auch der Regierungsvorlage abgelehnt, und auf diese Art eine Lücke in unser Gesetz gebracht, welche in der dritten Lesung nicht mehr rcparirt werden kann, und mit welcher das Gesetz nach Wien vorzulegen ich, aufrichtig gesagt, nicht für angemessen finde, indem eö gewiß ist, daß doch eine Beschämung darin liegt, in Betreff dieses Paragraphen nicht eine dem h. Hanse genehme For-mulirung finden zu können. Um dem Ausschüsse, welcher sonst in den meisten Fällen den Wünschen bcS h. Hauses so ziemlich entgegen gekommen ist, Gelegenheit zu geben, dießfalls doch auch seiner Aufgabe gerecht zu werden, würde ich mir die Bitte an das h. Hans erlauben, daß es den Ausschuß ermächtigen möge, vor der dritten Lesung des Gesetzes auch noch einen entsprechenden Ersatz für den eliminirten §. 81 zu formulirat und dem h. Hanse zur Votirnng vorzuschlagen. Präsident: Ueber bett Antrag des Herrn Abg. Dcschmann werde ich nunmehr zur Abstimmung schreiten, nachdem dießfalls Niemand mehr das Wort wünscht. Abg. Dcch. T o m a n : Darf ich um das Wort bitten! Ich möchte zuerst fragen, welche Ungesetzlichkeit bei der Abstimmung des ersten Paragraphcs der Gemeinde-wahlordnung hier vorgefallen ist? Der Paragraph ist abgestimmt worden, nun sehe ich wirklich nicht ein, warum später nachträgliche Anträge gestellt, Abänderungen vorgenommen werden, während cs doch bei der Debatte über diesen Paragraph an der Zeit gewesen wäre, darüber zu reden. Soll gerade der geistliche Stand so hintangesetzt werden? Seine Excellenz der Herr Statthalter haben erklärt, daß die Regierung der Ansicht sei, daß unter bleibend angestellten Geistlichen auch die Seelsorger überhaupt, nicht bloß die Pfarrer zu verstehen seien. Wenn die Caplüne, welche als junge Geistliche noch nicht viele Kenntnisse und Erfahrungen haben, ausgestrichen werden ans der Zahl der Wahlberechtigten, so müßte dann der Absatz 2, lit. b auch anders stylisirt werden. Hier ist von Beamten die Rede, und da heißt es: „Hof-, Staats-, Landes - und öffentliche Fonds - Beamte" ; cs wird nicht unterschieden, ob hier bloß die sogenannten Herren Chefs darunter verstanden werden, oder ob auch die Unterbeamten zu verstehen sind. Es kann auch unter den Beamten recht junge Herren geben, welche kaum die Studien absolvirt haben, wie z. B. unter den Capläncn c8 einige gibt, welche erst ans der Theologie getreten und in die Seelsorge decretirt worden sind; cs müßte auch bei den Beamten sehr genau präcisirt worden, wie bei den Geistlichen, welche unter ihnen, d. i. unter den Beamten, wahlberechtigct sind. Unter <> kommen die Doctorcn vor, Doctorcn, welche den akademischen Grad an einer inländischen Universität erhalten haben. Ein Doctor kann noch ein gar junger Mann fein, und wird dessenungeachtet gleich wahlberechtigt. Warum gerade der Geistliche nicht, der doch in der Gemeinde lebt? Ich glaube, daß ein junger Geistlicher, der seine Pflichten erfüllt, sicher ein solches Vertrauen beim Volke besitzt, wie ein junger Doctor und ein ganz jung angestellter Beamte. Weiter glaube ich, daß cs unter den Geistlichen auch Männer gibt, welche so viel studiert haben, wie z. B. einige der Kanzlisten. Jeder Geistliche hat das ganze Gymnasium absolvirt und die Theologie; unter den Kanzlisten gibt cs aber Einige, welche nicht einmal das ganze Gymnasium gehört haben, und doch werden sic, obwohl sic erst indie Gemeinde gekommen sind, nach diesem Paragraph auch das Recht haben, zu wählen. Warum denn gerade der Geistliche nicht? Dann kommen unten im §. 1 auch die Lehrer als wahlbercchtiget vor. Würde der Landtag die Capläne ans der Zahl der Wahlberechtigten ausschließen, so würde er offen an den Tag legen, daß der Geistliche geringer zu schätzen sei, als jeder Lehrer. Lehrer können auch junge Leute sein, werden auch nicht gleich definitiv angestellt, und doch sind sie wahlberechtigct. Das finde ich in der Ordnung; nur sage ich: um so mehr soll den Geistlichen, als eigentlichen Volkslehrern, daö Recht eingeräumt werden, sich an bett Wahlen zu betheilen. Sonst könnte das Volk fragen: der junge Schullehrer hat das Wahlrecht, und der Caplan, der schon einige Jahre bei uns das Vertrauen genießt, hat dieses Recht nicht? Ich protcstirc gegen jede Aenderung und sehe wirklich keinen Grund ein, wärmn gerade gegen Geistliche mit einer Animosität aufgetreten werden dürste. Durch ein solches Vorgehen würde man sich nicht eben die Achtung deS Landvolkes erwerben. Abg. De sch mann: Ich bitte doch zur Entgegnung einiger Gründe, die der Herr Vorredner vorgebracht hat, mir das Wort zu gestatten, namentlich eben, um einen Grund des Herrn Vorredners' zu berichtigen. — Der formelle Grund, warum ich eine Zurückweisung dieses Gegenstandes an den Ausschuß beantragt habe, der lag, wie ich schon erwähnt habe, in der Art und Weise der Abstimmung. Der Herr Baron Apfaltrern hat einen modificirtcn Antrag eingebracht; man konnte nicht wissen, ob der ino-dificirte Antrag zur Abstimmung gelangte, oder die Rc-gicrungövorlage..........(Präsident: Da muß ich wider- sprechen) oder der Ansschußantrag, und ich muß mich feierlichst gegen den Vorwurf verwahren, welchen der Herr Vorredner, sozusagen, indirect gegen mich geschlendert hat, als ob ich dadurch eine Animosität gegen den geistlichen Stand ausgesprochen wissen wollte. Ich habe mich bei den Herren Mitgliedern des Landtages erkundiget, wie jetzt der Usus in Krain bezüglich der Kaplänc sei, und von allen Seiten hörte ich, daß selbe nicht wahlberechtigt seien. Es sind also gewiß sehr triftige Gründe vorhanden, daß man den Caplünen kein Wahlrecht gab, oder war etwa jene Zeit, nämlich die Winterzeit des Bach'schen Systems, die hier schon öfters geschildert wurde, von einer solchen Animosität gegen die Geistlichkeit befangen, daß sie ihr ! nicht das ihr gebührende Recht einräumen wollte? Ich berufe mich ferner abcrmal ans das Gemeindcstatnt der Stadt Laibach, welches gewiß ein freisinniges Statut ist t in welchem die Rechte aller derjenigen Personen gewahrt' sind, welche irgend ein Interesse am öffentlichen und dem Gemeindcwohle haben. Nun sind hier die Capläne keineswegs zu den Wahlberechtigten gezogen, sondern bloß nur die Pfarrer. Herr Dechant Toman meint, ein junger Mensch, wenn er das Doctoral nahm, sei er noch so jung, wäre wahlberechtigt. Das ist ganz richtig; allein auch der Geistliche, wenn er das Dvctvrat hat, ist ebensogut wahlberechtigt, indem nach lü ) der akademische Grad an einer inländischen Universität ihm dieses Recht ertheilt. Es ist jedoch der Herr Dechant in großem Irrthume, wenn einlernt , daß sämmtliche Lehrer wahlberechtigt sind. Es heißt hier, nur die Vorsteher und Oberlehrer der in der Gemeinde befindlichen Volksschulen. Betrachten wir nun das Verhältniß der llnkcrlehrer z» den Oberlehrern, so scheinen mir dieselben analog denen zu fein, wie sie zwischen dem Pfarrer und seinem Coadjutor obwalte», auch dieser befindet sich im Verhältnisse der Unterordnung, er ist nur Hilfspriester deS Pfarrers. Endlich würde ich auch den politischen Grund in Erwägung ziehen, daß doch zumal der junge Geistliche besonders berufen ist, sich den geistlichen Angelegenheiten der Pfarre vollständig zu widmen. Ziehen wir die menschlichen Verhältnisse in Betracht, wie sie überall sind, so kann ja besonders bei einem jungen Manne so leicht der Ehrgeiz eintreten, der ihn in Bahnen treibt, die seinem eigentlichen Berufe ferne liegen. Ich bin überzeugt, daß es im Interesse der Geistlichkeit, im Interesse der Pfarrer gelegen sein muß, wenn das Wahlrecht nur auf die Pfarrer und jene, die eine pfarrherrlichc Jnris-biction ausüben, beschränkt bliebe, indem dadurch die übrigen Hilfspriester von jenem Gebiete der Politik, welches von jungen Geistlichen so gern betreten wird, znrückgchal- | ten und namentlich junge Geistliche zu der Aufgabe der Seelsorge, welche ihnen vor Allem obliegt, hingezogen würden , was am Ende nicht der Fall wäre, wenn man ihnen ein Gebiet öffnete, für welches beim doch ihre Thätigkeit zunächst nicht zu gelten hat. Präsident: Gegen die formelle Begründung muß ich Einsprache erheben. Ich habe den §. 1, Absatz 2, lit. h) ausdrücklich mit der vom Freih. v. Apfaltrcrn eingebrachten Abänderung zur Abstimmung gebracht. Soviel zur Entgegnung hierauf. Abg. D csch mann: Ich bitte, Herr Vorsitzender, wollen mir nur die einfache Bemerkung gestatten, der stenographische Bericht wird darüber den Beweis liefern. Präsident: Gewiß, daö wird er. Abg. D e s ch m an» : Ich berufe mich auch dießfallö nur auf einen Zweifel, welcher vom Herrn Grafen Gustav Auersperg angeregt worden ist. Präsident: Der stenographische Bericht wird hier- über Gewißheit verschaffen. Wünscht noch Jemand das Wort? Abg. Dechant Toman: Darf ich um das Wort bitten? Präsident: Noch einmal? Abg. Dechant Toman: Was die Lehrer anbetrifft, so habe ich diese Erklärung abzugeben, daß es sehr wenige Oberlehrer in unserer Diöeese gibt, und daß oft nur Ein Lehrer angestellt ist, und dieser wird als Oberlehrer anerkannt, und ist zugleich Ilnterlehrer; er ist eben Lehrer. Solche Lehrer haben wir in der Diöeese mehrere, die nicht einmal die Consistorialprüfung gemacht haben, sie sind provisorisch als Lehrer angestellt, und ich glaube, daß sie vermöge des §. 1 der Wahlordnung auch wahlberechtigt sind. Denn, wie gesagt, ich komme wieder auf die jungen Herren Beamten — Gott bewahre mich, ihnen nahe zu treten — ich ziehe nur eine Parallele zwischen jungen Geistlichen und den jungen Beamten — ich weiß nicht, welcher Unterschied zwischen diesen beiden obwalten soll. Der junge Beamte ist vielleicht kaum einige Monate in der Gemeinde und der Geistliche vielleicht 3 — 4 Jahre. Der Geistliche wird dort von seiner Bestimmung nicht abgeleitet, ich möchte wohl glauben, daß dieß ihn gerade nicht in die Politik einziehen wird, wenn er unter die Wahlberechtigten hintritt und seine Meinung ansspricht, Welcher zu wähle» wäre. Das ist —■ möchte ich sagen — um mich so auszudrücken , wohl keine Politiktreiberei. Der Ehrgeiz, der kann bei Jedem Anwendung finden. (Rufe: Schluß.) Was den Ehrgeiz anbetrifft, so sage ich: der Mensch bleibt Mensch, wessen Standes er immer sein mag, der Priester wie ein Anderer und der Andere kann den Ehrgeiz haben, wie der Priester und der Priester kann ihn haben, wie der Andere. Die in dieser Beziehung gemachten Einwendungen sind mir vorgebracht, damit etwas gesagt worden ist. Das hat keinen Grund. (Wiederholte Rufe: Schluß.) Präsident: Wünscht noch Jemand daö Wort? Wenn nicht, so bringe ich den Antrag des Herrn Desch-mairn zur Abstimmung. Jene Herren, welche mit diesem Antrage, daß nämlich §. 1 noch einmal an den Gemeindc-AnSschnß zur Prüfung und Bcriehterstattnng zurückgegeben wird, einverstanden sind, wollen sicherheben. (Geschieht.) Der Antrag wird dem Ausschüsse übergeben. Freiherr v. Apfaltrcrn hat auch einen Antrag gestellt, der dahin lautet: „das hohe HanS wolle beschließen.............(wird unter- brochen vom) Abg. Freiherr v. Apfaltrcrn: Ich werde diesen Antrag zurückziehen. Wenn übrigens Jemand anderer ihn einzubringen wünscht, so wird sich das Comite bereit finden lassen. Präsident: Ist cs gefällig, so schreiten wir nunmehr zur Wahl der fünf Herren, welche den slvvcnischen Text der Gemeindeordnung und Gemeindewahlordnung zu rebtgimt haben. (Nach erfolgter Abgabe der Stimmzettel.) Der dritte Gegenstand der heutigen Tagesordnung ist der Antrag ans Einführung der Hundesteuer in Laibach. Ich ersuche den Herrn Landes-AnSschnß Ambrosch, den Vortrag zu beginnen. Berichterstatter A m b r o s ch: Der Gegenstand meines Vortrages ist ein Gesuch des Gemeinderathes von Laibach um Gestattung der Einführung einer Hundesteuer. Dieses Gesuch ist der Landesregierung vorgelegt worden und die Landesregierung hat kraft des §. 68 der provisorischen Gemeindeordnnng für Laibach diesen Gegenstand an den h. Landtag geleitet. Ich werde die Aufmerksamkeit der h. Versammlung in diesem Gegenstände nicht lange in Anspruch nehmen, und eben deßwegen erachte ich mich auch bloß ans dasjenige zu beschränken, was der Gemeinderath in dieser Richtung geltend gemacht hat. (Liest.) „In der Gcmeinderaths - Sitzung vom 19. Juli 1861 wurde bei einer Anwesenheit von 22 Gemeinde-räthen einhellig der Beschluß gefaßt, daß um die hohe Genehmigung zur Einführung einer Hundetaxe für das Pomerinm der Stadt Laibach, mit Ausnahme des entfernt gelegenen Carolinengrnndes, eingeschritten werden möge. Bereits in den Jahren 1851 und 1856 sind in dieser Richtung Anträge gestellt worden; dieselben erhielten jedoch schließlich, mit hohem Ministerial - Erlasse vom 7. Juni 1858, Z. 13013, die Erledigung dahin, daß für dermal nicht darauf eingegangen werde. Weil nun in dieser hohen Entscheidung die Einführung der Hundetaxe in Laibach nicht für unzulässig erklärt, sondern nur für damals (1858) abgelehnt worden ist, so erachtet der Gemeinderath jetzt bei geänderten administrativen Verhältnissen abermals um bereit Gestattung ansuchen zn sollen, weil dieselben Motive noch immer, und theil-weise int verstärkten Maße vorhanden sind, welche bereits zwei Mal Anlaß zu diesem Ansuchen gegeben haben. Die Motive sind zweierlei Art, und zwar: a) polizeiliche; t>) finanzielle. ad n. Erstere sind in dem Gutachten des k. k. Landesthierarztes ddo. 18. September 1856, Z. 109, und in der Aeußerung der hiesigen k. k. Polizei-Direction ddo. 16. September desselben Jahres, Z. 8823, welche beiden | Schriftstücke sub 1 und 2 hicmit im Original wieder vorgelegt werden, ausführlich besprochen. Es bedarf übrigens bei der eigenen, erfahrungsreichen Einsicht der hohen Behörde nicht erst einer weitwendigen Auseinandersetzung, daß mit der endlosen Vermehrung der herrenlosen und schlecht gepflegten Hunde die Gefahr häufiger Hnndcwuthsfälle zunehme, wie in der That die Hauptstadt in der jüngsten Vergangenheit wiederholt und auf Monate lang von den Schrecken solchen Unglücks, das auch leider mehrere Menschen traf, heimgesucht worden ist. Es bedarf nicht erst der Erwähnung, wie lästig die vielen Hunde dem Publikum an öffentlichen Belustigungsorten, auf den Straßen, in Gast- und Kaffeehäusern fallen. Durch die Einführung der Taxe aber würden sich diese Uebelstände offenbar vermindern. ud b. Die finanziellen Gründe für die angeregte Maßregel lassen sich unterscheiden: 1. Allgemeine, und 2. besondere. Die allgemeinen finanziellen Gründe haben den Character einer Oeconomie, indem die Victnalicn, welche jetzt den Hunden verabreicht werden, zu besseren Zwecken verwendet werden könnten. (Heiterkeit.) Und cs ist nicht gering anzuschlagen, was die große Menge von Hunden im Laufe der Zeit verzehrt. Wie mancher Nothleidcnde, deren wir nur zu viele zählen, könnte damit seinen Hunger stillen; ja selbst die Knochen wären für industrielle Zwecke besser zu verwerthen. Insbesondere erscheint die Einführung der Hundetaxe für die Stadt Laibach wünschenswerth, wie aus Folgendem hervorgeht. Der Wascnmcistcr bezicht für die Beaufsichtigung der herrenlosen Hunde eine Remuneration aus der Stadtkasse. Diese Remuneration schreitet mit der wachsenden Anzahl der Hunde im progressiven Verhältnisse vorwärts, derart, daß für das laufende Jahr dieselbe auf 150 fl. präli-minirt werden mußte, während sic im Jahre 1850 nur 12 Gulden betragen hat, die in letzter Zeit stattgefundencn außerordentlichen Auslagen für das Absangen der wüthenden und wuthvcrdächtigcn Hunde, für deren Vertilgung, beziehungsweise Verwahrung und Verköstigung gar nicht gerechnet! Hier dringt sich die Frage auf, wie kommt die Stadtcasse dazu, diese Kosten zu bestreiten? Die Hunde werden aus Bedürfniß, oder aus Liebhaberei gehalten. Wer den Hund ans Bedürfniß hält, zieht seinen Nutzen, und soll daher auch die Lasten tragen; Diejenigen aber, welchen die Hunde zum Vergnügen gereichen, werden gerne zum Schutze ihrer Lieblinge etwas beitragen, und indem man annehmen kann, daß mit Kosten verbundene Vergnügungen lediglich unter den wohlhabenden Bewohnern stattfinden, so wird von ihrer Billigkeit erwartet, daß sic solche nicht auf Rechnung der Stadtcasse genießen wollen, aus welcher nur allgemeine, nicht aber die Bedürfnisse Einzelner bestritten werden dürfen. Wenn schon die Bestreitung der durch die Ueber* wachuug der Hunde verursachten Auslagen die Einführung der Hnndctaxe vollkommen rechtfertiget, so wird diese Rechtfertigung durch den allgemeinen, sehr mißlichen Stand der hiesigen Communal-Finanz-Verhältnisse uoch mehr begründet. Das Präliminare für daö Jahr 1861 zeigt einen unbedeckten Ausfall von 5413 fl. und außerdem drängen sich ; schon für die nächste Zukunft eine Menge dringender Bedürfnisse in den Vordergrund. Die gebieterische Nothwendigkeit umfassender Straßen- und Kanal-Bauten, so wie ausgedehnter Umpflastcrungcn; die Herstellung der schon | XXXI. Landtags - Sitzung. ganz bereuten Schustcrbrücke; die Beiträge für den Ankauf des Normalschulgebäudes; für den Zubau der Klostcrfraucn-Mädchcnschule; für die Obcrrealschule, deren Errichtung im Zuge ist; die erhöhten Auslagen für die neu cinge-: führte Gasbeleuchtung; die unumgänglich nothwendige bessere ; Dotation des Armenfondes ans der Stadtcasse, um den täglich mehr überhand nehmenden Hausbettel und die damit verbundenen Diebstähle zu beseitigen; dazu die fortwährenden großen Auslagen für die außerordentlich starke Militärbequartierung re. re. werden nicht nur die geringen Mittel dieser Gemeinde erschöpfen, sondern nöthigen die Stadtrepräsentanz ernstlich, bei Zeiten für die Bedeckung dieser Auslagen Vorsorge zu treffen. Es erscheint nun wohl keine Abgabe — das Tabak-gesällc etwa ausgenommen — so wenig drückend, als gerade eine Hundetaxe, welche fast ganz unter die Gattung der Luxusstcuern gezählt werden kann. Selbst die Kettenhunde erscheinen in der Stadt, bei hinlänglichem polizeilichen Schutze, geschweige der Metzgerhunde, welche nur aus Bravour gehalten werden, als keine nothwendigen Hansthiere. (Rufe: Oho!) Durch die Einführung einer Hundetaxe, zumal einer mäßigen, wird die Contributionsfähigkeit der hiesigen Bewohner sicherlich nicht im Mindesten gefährdet werden. Der Gemeinderath von Laibach hat diese Rücksicht wohl zu würdigen verstanden, und die steuerzahlenden Insassen dieser Stadt schon seit einer Reihe von Jahren — ein seltenes Beispiel unter den Hauptstadtgemeinden in Oesterreich — von jeder städtischen Umlage verschont, welcher Umstand nicht wenig beigetragen haben mag, daß während der Kriegsbedrängnisse des Jahres 1859 hierorts die Gaben auf den Altar des Vaterlandes so reichlich geflossen sind. Da, dem Gesagten zu Folge, alle Gründe für die besprochene Maßregel sprechen und dieselbe hier sowohl wie in andern Hauptstädten von der öffentlichen Meinung mit Freuden begrüßt wird, so wagt der Gcmcindcrath vcrtrau-ungsvoll zu hoffen, die h. k. k. Landesregierung werde sich bestimmt finden, den Gegenstand bei dein h. k. k. Mini-sterium kräftigst zu befürworten und die chcthuulichste Genehmigung zu deren Durchführung geneigtest zu erwirken. Was die Höhe der Taxe anbelangt, so hat sich der Gemeiuderath dahin geeinigt, daß dieselbe für jeden Hund, ohne Ausnahme, jährlich 2 fl. (Rufe: Viel zu wenig! und: Das ist genügend!) zu betragen hätte, wodurch einerseits die übermäßige Vermehrung der Hunde hintangchaltcn, andererseits aber doch die Hundebcsttzer nicht gar zu sehr belastet würden, und alle Schwierigkeiten einer complicirten Tax-Vorschreibung und Einhebung sich beseitigen ließen. Zum Schlüsse erlaubt sich der Gemeiuderath noch die ehrfurchtsvolle Bitte zu stellen, die hohe Landesregierung möchte bei diesem Anlasse nach ihrem hochwcisen Ermessen vielleicht auch die Einführung einer allgemeinen Hundepolizei-Ordnuug für daö flache Land und die Abstellung der un-znkömmlichcu Maulkörbe neuerlich — wie dieß schon im Jahre 1856 geschah — anzuregen geruhen." Es kommt nun zu erwägen, meine Herren, ob die gesetzlichen Vorschriften beobachtet worden sind, welche für den Fall bestehen, als beabsichtigt wird, eine neue Auflage oder eine neue Abgabe einzuführen. Dießfalls ist §. 68 der prov. Gcmeiudcordnung der Stadt Laibach maßgebend, welcher lautet: (Liest.) „§. 68. Wenn der Gemeiuderath neue Abgaben oder neue Zuschläge zu den landesfürstlichen Steuern einführen, oder die bestehenden Zuschläge zu den landesfürstlichen Steuern erhöhen wollte, so ist hierzu die Erwirkung eines- Landesgcsctzcs erforderlich. Um aber einen solchen Antrag j vor den Landtag zu bringen, ist erforderlich, daß minde- I stens zwei Drittheilc der Mitglieder des Gemcinderathcs ! anwesend seien, und die absolute Mehrheit sämmtlicher I Mitglieder des Gemeinderathes zustimme." Die Einführung einer Himdctaxe ist offenbar die Einführung einer neuen Abgabe. Es kommt nun zu erwägen, ob der Gemeinderath der Stadt Laibach zur Zeit, als er dieses Einschreiten beschloß, die in der Gcmeindeordnung bezeichneten Eigenschaften an sich getragen habe? Ich habe bereits die Ehre gehabt, zu bemerken, daß 22 Mitglieder, folglich um zwei mehr, als zwei Dritthcilc der Gesammtzahl der Vertreter, welche 30 beträgt, anwesend waren, und daß Alle einhellig diesen Beschluß gefaßt haben. Nachdem nun die Genieinde jetzt das dritte Mal ihre Anstrengung macht, um diese in den Wünschen der Population gelegene Taxe einzuführen, so lege ich diesen Antrag vertrauensvoll der Beurtheilung dieses h. Hauses vor, und muß dabei bemerken, daß durch eine Verzögerung von beinahe zwei Jahren der Gemeinde immerhin ein Abgang von jährlich circa 1000 bis 1500 fl. zugegangen ist. Dessenungeachtet hat sich dieselbe doch nicht gerade einschüchtern lassen und hat mehrere von jenen Bauten, die früher erwähnt worden sind, durchgeführt. Weil sic aber noch viel zu machen hat, wird es der Generosität des hohen Hauses (Heiterkeit) anheimgegeben, ob es durch eine zustimmende Erklärung für die weitere Verschönerung der Stadt Unterstützung gewähren will. (Schluß der Sitzung Ich bringe daher im Namen des Landes-Ansschnsscs den Antrag: „Das hohe Hans wolle beschließen: Es werde zur Einführung der Hundetaxe in Laibach die Zustimmung des Landtages gegeben." Präsident: Wünscht Jemand das Wort? (Nach einer Pause.) Wenn Niemand das Wort ergreift, so bringe ich den Antrag des Ausschusses zur Abstimmung, der dahin geht: „Das h. Haus wolle die Bewilligung zur Einführung einer Hundesteuer in Laibach ertheilen." Jene Herren, welche mit diesem Antrage einverstanden sind, wollen sich erheben. (Geschieht.) Der Antrag ist angenommen. Die Tagesordnung ist erschöpft. Ich schließe die Sitzung. Der Obmanns - Stellvertreter des Finanz-Ausschusses ladet die Herren Mitglieder und Vertrauensmänner zu einer Sitzung für heute Nachmittag um 5 Uhr ein. Die nächste Sitzung ist Montag. Auf die Tagesordnung würde kommen: 1. Wahl eines Landes-Ansschusscs. 2. Wahl der vier Laudtagsabgeordneten zur Verstärkung des Landes-Ausschusses bei Besetzung der systemisirtcn Dien-stesstellcn. 3. Antrag des Dr. Toman ans Aufhebung, oder wenigstens Herabminderung der Frcischurfsteuer. 4. Antrag des Landesgerichtsrathes Brolich wegen Aufhebung der Sequestration der Hovea- und Wcißenfclser - Waldungen; endlich 5. Der Vortrag über den Rechenschaftsbericht des i Landes-Ansschusses. Beginn der Sitzung 10 Uhr. a Uhr 55 Minuten.) Druck vou Jgn. v. Äleinmahr und F. Bamberg.