Versuch eines AaiidbiiHes der Gesetze durch Auszüge vielfältiger, in die öffentlichen Angelegenheiten, das Poltzeywesen, und andere jedermann zu wissen nützliche Gegenstände einschlagender, von 1740, bis Ende May 1781, erflossener Allerhöchsten Seiner Excellen; dem Hoch-und Wohlgebohrnen Herrn heiligen Römischen Reichs Grafen von Podstazky-Achtenstem, d c s Königl- Hungarischcn St. Stephans-Ordms Kommenthur eil/ Ihr o Rom. Kais. Kön. Apostolischen Majestät wirklichem g-h-imen N a t h e, K ä m m e r e r n, und des hochansehnlichen I. Oest. Oubernii Präsidenten. Gnädiger Herr! Aefeelet von Euer EMM) Beyspiel und verdienstevollestem Eifer für de» allerhöchsten Dienst, und das allgemeine Beste; und gerühret von jener gnädigen Aufmunterung, womit Hochsclbe emsigen Dienern eines weisen, Hel- denmüthigen, gerechten, und gütigen Monarchens, entgegen zu kommen geruhen; wage ich es Euer Euer Cxcellenz ein Werk zum öffentlichen Merkmale meiner äußersten Verehrung, in Untertänigkeit zu widmen, wovon ich fast hoffen könnte, daß die Früchte dessen Bearbeitung, zum Besten des Allerhöchsten Dienstes, und zu allgemeinem Nutzen auöfatten dürften. Voll- Vollkommenheit, kann zwar mein kleines Werk nicht mit sich führen — und wo ist denn Vollkommenheit auf Erde? Abermögliche Befriedigung und Bequemlichkeit/ dörsten dessen Antheile seyn. Glücklich! wenn Hochdt- W gnädiger Beyfall und die Zufriedenheit meiner Mitbürger davon die Folge, und die schätzbarste reste Belohnung desjenigen seyn sollten, der sich zu fürwährenden Gnaden mit mibegränzter Ehrfurcht zu erlassen die Ehre hat, Euer EMlenz untetthänig gehorsamster, Christian Graf v. Löwenwolde, Polizeyrath bei) der Polizey- abthciluug des K- K- I- Oe- 6ubeniü. Vorbericht. habe bcy dieser Ausarbeitung nur die wahre Epoche der Gese- tzeverbesscrung in unfern Staaten/nämlich die glorreichen Negierungen der großen unsterblichen Maria Theresia, und der Ihr ähnlichen Mitregenren, Franz des Ersten, und Sr. iyc ruhmvol- lest herrschenden Rom. R. R. A. Majest. Joseph des Zweyten, zu meinem StüNd- Punkte — und den allgemeinen Nutzen — zu meinem Ziele genommen. Gesetze, welche theils durch neuere ganz verdrungen worden, theils durch Erreichung ihrer Absicht oder andere Umstande erloschen, theils ei- nerley oder wiederholenden Jnnhaltes waren, habe ich als überflüßig weggelaffen» laff n. Andere wieder, welche nur Privaten, theils auch nur diesen oder jenen Theil des Publikums insbesondere angehen , oder ihrer eignen Art nach, öfteren Abänderungen unterliegen, als z. B- Maut-Münz-Kommerzial-oder Steuergesetze: dann solche, welche mehr als Instruktionen für die Landerstellen anzusehen, oder auch aus politischen Betrachtungen nicht wohl im ganzen einzurücken waren, habe ich zuweilen nur mit außersterKürze berühret; denn sonst hätte ich kein Handbuch, sondern schwere Foliobände liefern mögen. Dagegen habe ich mich bei) jenen Verordnungen, desto umständlicher ja sogar punktenweise eingelassen, deren Jnnhalt dem ganzen Publikum zu wissen nöthiger, und die, so zu sagen, als Normalien zu betrachten wären. Bei) Anfüh- Anführung der Resolutionsdaten, habe ich meistens diejenigen der K. K. Hofkanzleydekreten gewahlet, und also ist unter derenEmanirungsorte immer Wien — bey den Patenten, Wim oderGratz — bey den Circularien oder Currenden, allzeit Gral;, zu verstehen. Wichtige Gegenstände habe ich meistens in chronologischer Ordnung unter einem Suchbuchstaben beysam- men zu halten getrachtet; dagegen mindere vermischte Gegenstände, unter dem Namen Mlceiiansg, in dem nämlichen Buchstaben, worunter sie gehöreten, fortgeführet. Und obschon mein zuerst kundgemachter Antrag nur dahin gieng die bis Febr. 1781 (als wornach das Werk bereits zum Drucke befördert ward) ersiossene allerhöchste Generalien anzuführen, so habe ich doch für meh- rere Zufriedenheit besorget, getrachtet, die bisher erschienene wichtige allerhöchste Anordnungen soviel möglich annoch einzuschalten, und dieserwegen zum Unterscheidungszeichen gegen Ende jeden Buchstabens in der Mitte die Worte Ioftph il. 1781. angebracht. Statt aller weitwendigen Verteidigung dieses Werkes tröste ich mich mit dem Gedanken, doch schon etwas geleistet zu haben, da ich die Bahne zu einer so bequem gestalteten Sammlung der Gesetze gezeiget habe, und werde ich über jede ähnliche Verbesserung das patriotische Vergnügen Mitempfinden; schließlichen aber, wenn das Werk günstige Aufnahme finden sollte, selbes also fortzuführen trachten. Gratz den z. Juny 1781. Abstellung der Winkelschulen. Vicl. bey Schulsachen litt. 8. Abstellung des Vettelns, und Verschiebung der Müßiggänger. Viä. in Sicherheitssachen lüc. 8. Auflaufen bev, oder Znsammenrottirun- Zen und Nachtschwarmereyen, wie sich die Polizey benehmen, und zeitlich das Lra- ckium rsquiriren solle. General Instruktion lme Dato. Aergerliche Reden, und Schmähungen Wider die Majestät, und Landereinrichtungen. 8ub Ivlilcoli. litt. Ällmosengeben ans die Hand, verboten. VK1. in Sicherdeitssachen litt. 8. Advokaten für, 7 Instructionspunkten in Vetref der Instanzen, wo die darinn bemerkte Falle auszutraqen. Als A §. 1. §. i. Wegen K. K. Waldschwendungen heym Oberkammergrafen - Amt. §. 2. Ueber Rechnungs - Erledigungen der Lameral - Beamten in Lguliz Lummi l^ri >cipi3. §. Z. Daß alle Lüationes in Lsulis 8ummi ?iincipis, psrempconD seyen. §. 4. Das; alle Klagen und LxLexäo- r>s> dabey vollkommen instruirter ein- zureichen. §. 5. Daß die Proeeß-Schriften in 6u- plo eingereichet werden müssen, die Re- cognoscirung in Intimi zu beschehen hatte, und die erhobene Nothdurft dem Gegentheil -innen z Tagen zuzusenden. §. ü. Wegen Termin zu Einbringung der Schriften. §. 7. Daß auch in vuplica nichts neues, als was zur keplic nöthig, allegiret werden solle. K. K. K-Llolmion vom z. Jan. r?52. Amortisirung zu, eines Dokuments oder schriftlichen Instruments, müssen in dem diesfälligen Edikte allzeit 1 Jahr 6 Wochen Und z Tage, pro l'ermino peremptorio anbcraumt werden. Lirculsre vom 27.IUN. r?55. All. Alimssensammlttng fürs Arme -Haus. Vicl. in Sicherheitssachen litt. 8. Zlusroccung verdächtiger Häuser und Zusammenkünften. Vicl litt.lud dachst. Abschaffung der Schwitzbäder, und der Zusaminenschlaffungen unter dem Bauern- Vvlke. li'.r. i'oiä. Abstellung unehrbarer Kleidertracht. Viö. litt. 2. ibiö. Absonderung, der Mägde Schlafstellen, von den Soldatenquartieren. Vlä.Iic.^.ibiZ. Abstellung der sogenannten Rummeltanze. Vi6. litt. 2. Aller Orten, der Polizey, der freye Eingrif in verdächtige Hauser zu gestatten. Vi^. litt. O. Aporhecker dörfen an Sonn - und Feyer« tagen ihre Gcwölber osien halten. Viä- litt. k'. in dac IV? sr. Agenriren, den K. K. Beamten verboten. K. K. Refol. vom i y Iuu. 1756. Aufsicht auf verbotene Hazardfpiele. Viö. litt. I I. sub kgL IVIac. Ausstellung der Wagen, wegen Gefahr und Säuderkeit auf den Gassen, verboten. Viä. litt. L. lub egä. iVIrit. A 2 Auf- Aufsicht auf öffentliche Schauspiele. Viä. lüc. 8. lub kkiL ^Vlsc. üvlobilium, 5ud 1?iZs I^odilr. Viä. licc. ?>!. Aufsicht auf Backen und Fleischhacker. Vi6 5ub kis l i. April 1772. Abdeckers Rinder, so die Handthierung nicht treiben, noch treiben wollen, sollen nach dem zu republimen kommenden 6s- nsrsli von 17 ? z. bey den Handwerks - Innungen, ohne weiters angenommen werden. Hosk. D. vom 25. April 1772. Arzneyen fremder, Verkauf, verboten; noch ein Medikus, Apothecker, Lhyrurgus, Baader, oder Hebamme, so nicht mit einem Diploma einer Erblandischen Universität versehen, zu dulden. Hofk. D. vom 17. Sept. 1772. Ausländische bettelnde Handwerkspur- schen, und Vagabunden, gleich von den Granzen zurückzuweisen. Viä. Sicherheits- ant^alten litt. 8. Artillerie der Guarnison steht in Zpiri- cualibuL nicht unter den psroekis locorum, A 4 son- sondern unter der Militair - Jurisdiction. Hofk. D. vom y. Oct. 1772. Absichrcgeld L 10 x>r. Lenr, von dem, ans den K. K. Erblanden nach Hungarn, L viLs versg, verführendem Vermögen, der grundherrschaftltch ° oder bürgerlichen Gerichtsbarkeit, zu nehmen, »erstattet. Hofk D. vom 22. Fan. 177z. Abnahme des Wandergeldes/ den Handwerken, verboten. Viä. in kric iVlzr.litt. Anzeige nach eineu, von Salzburg, sol- . len die daraus eutloffene Handwerkspur- sche, zurückgegeben werden. Vi6. licc. 8. Sicherheitssachen. Ausnahme von Natural Quartiersge- hung. V16. licc. () Asylum, wie, wann, und auf was Art es dem, in die Kirchen und Klöster, flüchtenden Delinquenten, zu statten kome? Hofk. D.vom 22.May 177z.6c 15.Sept. 1775. Allmosengeldcr, die bey den Kirchen eingehende, sich zuzueignen, den Pfarrern und Seelsorgern, scharfestens verboten. Hofk. D. vom 22. May 1773. Abergläubische Handlungen und Be« schworungen, darauf solle auch die welt- liche y LicheObrigkeit scharfe Obstcht tragen. Hofk. D.vom 26. Jun. 177Z. Alc-rrs Sakuainencs des Allerheiligsten, ewige Anbettung, betrefend. Hoft. D. vom 25. Sept. 177z. Angelegenheiten in LommsroiglibuZ Tarfrey. Vi6. lirc. c. Anfleimen achter Stempel. Viö. litt. 8. ^lsLSlI. Anzeige wegen abgenommenen Beichtoder Versehgelde zu machen. V-,6. licr. 8. AbschKffnngszer'chen der Gaste, in Wirts- und Eoffeehausern. V16. i > !X/l3c licc.o. Accws - Lapltals - Aufkündigung, den Frauenklöstern, verboten. V>6. lic.k'. !VIilcsI. Abfahrtgeldss Adnaynre, für, die nach dem Oesterreichifchen Antheile Pohlens, Uebcrftedlende, verboten. Hoft. D. vom 2 z. Oet. 177z. Allmosensainmlung der Venetianischen Geistlichen, Eremiten, oder Unterthanen, unter den nämlichen Strafen, verboten, als die Republik lud 28. Mart. »770. darauf geseyet Hofk. D. vom 20. Nov. 177 z. Armenhaus Portionen, für Verpflegender, dey deren Abholung, muß ein Zeug, A 5 ntß nift der Grundherrschaft beygebracht wer» den. Lurrend. vom 2?.Dec. 1774. Aufnahme bey Kirchen - und Brnder- schafts - Rechnungen, dann Loncurstagen. V16. litt. 1(. LeFrMw, vom l.Nov. 1775. 2lbstellmrg unterlassene, der angezeigteli Polizey-Gebrechen, solle bestraft werden. Viä. licr. ?. Aspirirende sä Oräinss. Vi6. lict. O. Auszug aus dem, dem Vauernvolke zu publieirenden Patenten von 17 40. bis 1775. nebst Anhänge. Vi6. Iicc. 6. in k'ins. Accl'se eingeführte, und zur Entschädigung des Bankalgefalles bestimmte, solle xubliciret werden. Patent vom y Jul. 1776. Apocheckce Taxordmmg die neue, solle den gesammten hierländigen Apotheckern, und iVls6ici8, zugefertiget werden. Hofk. D. vom i z. Jul. 1776. Apothecker auf dem Lande sollen sich zu Wien prüfen, und approbiren lassen. Hofk. D. vom 7. Sept. 1776. Accise - Patents vom y. Jul. Nachtrag, wegen des von den Getranksorten zu entrichten kommenden Accise-Gefälles, nebst Be- / Beschreibung der Gratzerischen Vorstadten- psr mo6um einer Linie , gä ?ub1. Lur- renäk, vom za. Oet. 1776. Abschaffung, und Aufhebung aller Vagabunden, den Landgerichts-Verwaltern aufgetragen. Vi6. Slcherheitssachen licc. 8. zum Käsemachen, zu gebrauchen, wegen den der Gesundheit nachtheiligen Folgen, bey Geld-und Leibesstrafe verboten. ?si-Lii-cuIal-evom2 1.Jan 1777. Apochecker, auch auf dem Lande keiner anzustellen, der nicht auf einer Erblandi- schen Universität, eraminikt, und approbirt worden. Hofk. D. vom 5. April 1777. Anatomie > Vorlesungen, von dem allhiesigen Lhyrurgo Wimmer, sollen die hiesigen Wundärzte und Baader, fleißig fre- quentiren. Luri-ünög vom 17 April «777. Ausftlhrs - Verbot K. K. Goldmünzen, mit alleiniger Ausnahme des l'ui cici, aufgehoben. Vj6. Im. 6. MlLsI 2lrbeichaus in hiesigem, können alle, ohne Nachtheil ihrer Ehre ftevwlllig arbeiten. Vi6. bey Sicherheitsanstalten licr. 8. 2linc - oder Guppleuce sind nur jene von der Strassenrobbath befreyet, welche der der Hr.Wezdirektor zur Nsbbathansage wählen würde. Curi-LnäL vom 18 Nov. 1777. der Invaliden Stempelfrey. Vi6. litt. I. 2Lschenvcrkattf ^ wegen Nachtheil der Salniterey, verboten. Vi6.1ic^8. IVlilLsI. Ancherl Bayerns, der Oesterreichische, Abfahrtfrey. Vj^. licc. 6. i^üscs!. Aderlaß-und Schrepfcaxe, den Wundärzten, von 4 auf 6 Kreuzer zu erhöhen erlaubt. Lurrsnäs vom 5 May 1778. Arcanmn eines, zn verkaufen, jedem, der es nicht befugt, laut §. 6. des Patents vom 25. Nov. 1775. bey 20 Reichsthaler Strafe verboten, mrd die Apothecker 4ar- ordnung, auch den Materialisten zu halten, geboten. Lii-culru-e vom 7. Jul. 1778. Auswärtige, und ohne einem, aus den K.K. Erblanden, abstammenden Paffe, betretene Unterthanen, sind als Flüchtlinge anzufehen, und gegen Beobachtung des Keciproci aä Nilkiam zu stellen. Lur- ren6g vom i.Sept. 1778. Anpflanzung der Vaume neben den Lom- mereialstrassen, anempfohlen. K. K. Hofk. D. vom 15. May 1779. Avo- rz Avocations Patent vom i z.Nov. 1778. wieder aufgehoben. (.'urrenäL sub y.Jun. i??9. Attj^äufcr der Pferde, in K. K. Landern, auf solche zu invigiliren. Viä. licr. ?. Ailsfuhrs Verbot, aller Viehsorcen, mit alleiniger Ausnahme der Pferden, auf" gehoben. Hofk D. vom 15.Inn. 1779. Ackerbausocietäcs Ranzley, bey solcher ist jederzeit ein Licenzzettel zn holen, wenn jemand ein In6ivi6uum, bcy der Flachs- zubereiterin, Katharina Frippin, in die Lehre schicken will. Lurrenoa vom 22. Inn. 1779. Artillerie, bey der, sich freywillig enga- girende Uuterthauen, auch ihre Stellung zumRecrouten gelten zu lassen. Viö. Hcr. 1^. Zlbergläubische Gebräuche des Ober- fteyrischen Landvolkes, mittels dem in der Johannes-Nacht üblichen Lauten, und Abergläubischer Grabung, dann Anheft- oder Anhängung der Wurzen, Krauler, und Blumen an die Hansthnren und Fenster, bey schwerer Strafe verboten, (^ur- renäs vom z. Nov. 1779. Acce- Attestaten der Arbeitsleute bey de» Fa- bricken, müssen ihnen auf einen z Kreuzer Stempelbvgen ertheilet werden» Luirenö» vom iz. Nov. 1779. Aussee, und Gmunden, der Salzkam-- mergüter Unterthanen, von der Necrou- tirung befreyet. Viö. Iicc. in Werb» -ezirkssachen. Joseph II. 1780. L 8 r. Ausrrieb des Rind - oder Hornviehes seye, da derley Verbote nur auf dringende Nothfälle anwendbar sind , ohne Rücksicht auf das Gewicht, wie auch ohne Pässe, künftighin verstattet; und habe das des- falls bereits unterm 15. Fun. 1779. er- flossene Normals seine volle Kraft. Hofk, D. vom 14. April ,78 r. Absencu-- oder Enrfernungs - Erlaubniß der K- K. Beamten. Viö. Im. L. . Bäcken - §. i. Bäckenverfajsung Innuugs-Ak.^ tikel vom 14. Febr. 1745. beftättigen die den hiesigen Bäcken bereits unterm 2 4.Mcry i6oz. allermildest ertheilten Privilegien, gemäß welchen ihnen allem, mit Ausschluß aller ändern, die Feildabung des Brods, gegen unklaghafter Versetzung des ?udlici, zugestanden wird. §. 2. profosens - Instruktion vom 18. Jul. 1757. befiehlt dem bestellten Viktua- lien - Profosen §. 2^" die Obsicht auf dte Bäcken, und darüber zu machende Anzeige. §. z. Verordnung vom 27.Febr. 1759. befiehlt, daß jedem Bäcken zween geschwor- neLommissarien, zur täglichen Beschauung des Gebächts, Beobachtung deö Einkaufs- Preises, und Vorratbs, wie auch Erforschung und Anzeige beyzugeben seyen. §.4. Verordnung vom zo.Iul. 1766. Left'ehlt, daß zu Hindauhaltung unerlaubter Mehlmischungen, keinem Bäckenhand- werk eigene Mühlen zu besitzen erlaubet, folglich ein Innhaber dieser Gattung solche also- alsogleich zu veräußern, verbunden sey» würde. §. 5. Verordnung vom io. Apr. 1769. enthält die eigentlichen, .und gegen vorhin etwas abgeänderte Bestrafungs-Arten. Als ?rimo: Für jede von dem Backen -Zech- meifter vier Tage vor Ausgang des Monats gar nickt, oder unrichtig eingereichte Ee- treid - Einkaufes - Speeisikation 2 Reichsthaler Strafe. Lecunöo: Für jeden über den wirklichen Einkaufs-Preis angefttzten Metzen Getreid das erstemal 2, das zweyte 4 Reichsthaler Strafe, und das drittemal die Schupfen. '?ercio : Beschicht eine ungleiche Ansage, rslpsNu der Anzahl des Getreides, so sind von der Vormaaß oder Abgang, für jeden Mehen 2 Reichsthaler Strafe. tzurrrco: Für ein das vorgeschriebene Gewicht nicht habende Gebachte, so entweder unerlaubt vermischt, zuviel genetzt, oder sonst ungenußbar ist, die Konfiskation, und nebft deme, daö erstemal 6 Neichsthal. Strafe, das zweytemal die Schuvfen. ()uinco: Die Unterlassung des Tupfzeichens, oder die Aufgabs-Abretchung an die !? die Wirte pr. 4 Kr. oder 6 Kr. vom Gulden, wird mit 2 Neichsthaler bestrafet. Lexco : Derjenige, welcher den Lom- missarren in ihrem Amte hinderlich wäre, unterliegt einer willkürlichen Strafe. Getreidpreis - Tabellen, Fvrmularien, zu Regulirung des Vackensatzes, welche von den Stadt - und Marktischen Magistraten monatlich einzureichen kommen. Verordnung vom y.Octob. 1769., §. 6. Die Landbäcken müssen unter den erstdemeldten Strafen, die Führung des Tupfzcichens beobachten, und sich von der Brodaufgabe enthalten, und waren übrigens vermög Li^ulcire vom lO.Feb. 1759. L Hofkanzley-Dekret vom 27.Feb. 1763. das erstemal, wegen geringem Gebachte, um 2 Reichsthaler, das zweytemal mit der Schupfen zu bestrafen. §. 7. Brodgewichts - Ordnung neue, oder neues Backenbüchel ^nd i-espsKivs Reduktion der Gratzer in die Wiener Mas» ftrey, mit Berechnung der Unkosten, und des bürgerlichen Gewinns. Lurreiiua vom 1 i.Iul. über Hofkanz Dek. vom i?. May 1770. B §. 8. §. 8. Bäckenzunft, die bey selber üblich geweste sogenannte schwarze Tafel, als ein MMrauch abgeschaft. Hofkanz. Dek. vom 4. Dec. Bothenregister, in die, von den Kreis- ämtern umhergesandte, müssen sich die Partheyen bey 2 fl. Strafe, Nominst6iiu8, unterschreiben. Lirculare vom 2.Oct. 1749» Beamten ungetreuer, bey K. K. Lassen, und Gefällen. Beftrafungö - Patent vom 2. April 17 5 Z. Besessener- oder Heren - Processe. VicZ. Im. IVlllLel. Beschwerden der Unterthanen. Vj(Z. lict. O. Banngerichrs - Beytrage sollen die Dominien von Quartal zu Quartal abführen. Lireulgrs vom 9. Aug. 1754. Bannrichter, und Banngerichtsschreiber Instruktions-Patent vom 16.I11N. >767. Buchdrucker müssen auf ihre Werke den Ort, und ihren Namen, dann auch mit Wissen und Erlaubniß der Lensur solche drucken. Viä. Im. L. in d2L Vs- Bequartier - oder Quartiers - Sachen. Vi6. litt. (). Brachfelder, mit Fueterkrauter besäte, dörsen keinen Zehend geben, wo das Zehendrecht bestehet, und ist somit dieser Anbau, wahrender Brachzeit, davon befreyet. -Hofk.D. vom i2.Oct. 1769. Bley fremdes, einzuführen verboten. Hofk. D. vom 26. Dec. 1769. A iz. Oet. 1770. Beamten über seine, was das Ober« kammergrafen - Amt im Eisenarzt, in Ab- handlungs - und Ediktal - Fallen, für eine Personal-Jurisdiktion habe? Hofk. Dek. vom 4. Jan. 1770. Beneficien hierlandiger Luraten, was bey deren Ersetzung zu beobachten? Hofk. D. vom 9. Febr. 1770. Bayrische Thaler unachte, 6e/^n.i754. L 1764. davon solle sich das Publikum in Acht nehmen. Hofk. D. vom 2 4.Feb. 1770. Bäume junge, auf den Feldern, zum Vögelscheuen, oder für die, die Erdwürmer verzehrende Bögel, dann bey den Wirtshäusern aufzustecken, verboten. Hofk. D. vom ZI. Mart. »770. V 3 Be- Beschau der Todten, davon Niemand ausgenommen. Viä. licc. I'. Beamten, beym ^onc?miliico, wie es nach deren Absterben, ranons der Sperr, Inventur, Verlaß-Abhandlung, und Ger- Haben - Aufstellung zu hatten. Obrift Fuftiz- ftelle Hofk. D. vom ly.Apr. 1770. Beamte der Mauten, darfen von Kaufleuten kein Geld borgen. Vi6. lirc. IVl. Beneficien von Erbländischen, davon sind die Lhurbayrischen Unterthanen, wie von dem Genuße aller Erbländischen Pfründen, wegen des Lhurbayrischen Vorganges, ausgeschlossen. Hofk.D.vom 11.Apr.177O. BeschränkungderTitulaturen.Viä.Iir.l'. Bestrafung der Wildschützen. Vm.iic.'VV. Bücher, für die Illyrische Nation, und in ihrer Sprache, sie mögen nun in Meß- Gebet- oder Schulbüchern bestehen, unter Lonfiskations - Strafe, einzuführen verboten. Hofk. D. vom 6. Oetob. 1770. 6c 1 z. May 1775. Beamten - Besoldungen, wie es künftig bey darauf gelegten Verboten, sowohl wegen deren Liquidität, als Iustikmrung zu halten. Hofk.D.vom 1 i.Oet. 1770. B-- Bemmen, so bey Lassen stehen, und Schuldenhalber geklagt werde»/ anzuzeigen. Vi6. litt. L. Milcel. Brandmarkirnn der Fässer. Viä. litc. k'. Wjscei. Bücher der Christenlehre, und Verehe- ligunq der Vagabunden. Viä. Im. O Bley fremden, Einfnhrs - Verbot, be« greift auch die Schrot und andere k'abri- Lscg in sich. Hofk.D. vom 18. Fan. 1771. Bedr'enstungen mindere, erledigte, können die Landrechten gleich ändern F. Oe. Landerstellen ersetzen. Hofk. D. vom 25. Febr. 1771- Begrabung der Todten zu, Todtenkam- Merl zu errichten. Vj6. Im.?. Bauerngrüirde grössere, sollen Hey deren Zerstückung in kleinere/ nicht minder als höchstens ein Ganzer in vier Theile zer- stücket, auch dieses nur mit obrigkeitlichem Konsens und kreisamtlicher Approbation, bemerket werden. Hofk.D. v. 12 .Oct. ^ 7 7 l. Beaincen, welche im Lande nicht ansäßig sind, ist der Handel und Wandel mit Landesprodukten, lub ?Wli3 Loriät'cacionis, verboten? Hofk.D. vom 2 Z. Nov. 1771. B Z Bey- Beywohnung des Gottesdienstes an gebotenen Feyertägen. Vi und Hafner - Glette fremde, einzuführen verboten. Hofk.D.v.i 4.Jul. > 772. Bedienung zu einer Livtlischen, vorzu- schlagen. Viö litt. L. IVlilcsI. BeneficiatensVerlaffenschaft. Vi6. lic.O. Beobachtung künftige, bey Begradung der Todten; nämlich die Leichen nicht anders, als bey den auswendigen Oefnungen, in die Krusten zu bringen, solche niemals zu zu öffnen, ohne Konsens keine neue zu bauen, und die Leichen dick mit ungelöschtem Kalke zu bestreuen. Hofk. D. vom ,4 Aug. 1772. Behelligungen unstandhafte, in Unter- Hans - Sachen, hindanzuhalten. Hoff. D. v. 24 Aug. 1772. Beschwerden der Uuterthanen, Wider ihre Herrschaften, darsdas I. Oe. 6uber. entscheiden. Hofk. D. v. 8 Sept. 1772. Bräupfanne, und Kühlstocks -Zimen- Lirung, und Fasserbeschreibung der Banko- gefalls - Administration eingestanden. Hofk. D. v. i z Nov. 1772. Beschwerden der Unterthanen, darüber, müssen die Beamten der Dominien, und andrer Jurisdicenten, jederzeit schriftliche, und unentgeldliche Bescheide, mit der Anmerkung des etwaigen Ungrundes, hinausgeben. Loi-i-sii^g vom 1 Dec. 1772. Beamte, in Commissionen geschickte, sollen Journale halten. Vi6. lict. I. MlcsN. Besserung, so der Bauer seinen Knechten , mit Überlassung eines Stück Feldes, zur Ansaat ertheilet, bey 2 Reichsthl.Straf, B 4 als als ein Mißbrauch abgestellet. ker Ouri-. v. y Febr. 177z. Beamten, welche sich die Suspension L Laigrio, durch ihr Verschulden, zuge- zohen, seye auch nach derselben Aufhebung, für die Zeit der Suspension, kein Nachtrag zu leisten. Hofk. D. v. 5 Iun 177Z. Bermehmeir in das, der kleinen Kinder, wegen Erdruckungs-Gefahr, verboten. Viä. licr. L. IVlisLell. Bettler, mit grauslichen Schaden behaftete, krippelhafte, und sich öfters also verstellende, aufzuheben. Viä. Im. 3. bey Sicherheits-Anstalten. Beicht - und Versehgeldes - Abnahme bey Sperrung der Temporalien verboten, und solle bey ähnlichen Beschwerden 6s La- 1u in Lasum Anzeige nach Hofe gemacht werden. Hofk. D. v. 4 Sept. ,77z. Brevier, die in solchem von OreZorio VII. enthaltene nachtheilige Lektion, von der Macht des Pabstes, die weltlichen Monarchen abzusetzen, mit weißem Papier zu verkleben, und künftig zu drucken verboten. Host. D. v. 7 May 1774- Beur- 2 5 Beurlaubter Soldaten wegen, sollen den Unterthanen alle in Beurlaubungs- Sachen erfloffene Befehle nochmals wohl- bedeulet, alle außer ihren Urlaubs - Stationen betretende Soldaten um ihre Paßporte vorderift befraget, und jene, so keine aufweisen, noch sich legitimiren können, handvest gemacht, und dem ^liiirsri ausgeliefert werden. Lurrsnäa vom Z l. May !774- Begräbm'ße in Kirchengrüften, deren Oefnungen nicht von außen angebracht sind, verboten. Hofk. D. v. 12. Nov. 1774. BLenenzuchrs-Lehre- Avertissement gedrucktes, vom i6.Dec. 1774. Bauart Holzverschweuderische, auf dem Lande hindanzuhalten, sollen die Grundmauern der Stalle, Stadeln , Schupfen, und derley Gebäuden, von Stein oder Ziegeln aufgeführet werden, in Verfolg des diesfalligen Patents vom 5. Iuny 1759» Patent vom z. Jan. 1775. ^ Buchverleger dem rechtmäßigen, zugehörige Auflagen, ohne höchsten Konsens, nachzudrucken, verboten. Hofk. D. vom n. Febr. 1775. B 5 De- Beurlaubte militärische Fuhrknechte, sind auf eben den Fuß, wie bey beurlaubte Soldaten, zu betrachten, können aber auch gleich ändern, sich zu Feld - und ändern Arbeiten gebrauchen lassen. Luri-sii6?. vom 21.Febr. i??z. Baader aller Orten, sollen bey verspüh- rend- Epidemischer Menschen - oder Vieh- krankheit sogleich davon die Anzeige mache». Vi6. bey Sanitäts-Sachen licc. 8. Bittschriften auf deu, besonders in OtL- tisNdus, solle der Bittende, wenn er in Wien mit keinem eigenen Bestellten, welcher selbe unterschreiben könnte, versehen wäre, seinen Aufenthalts-Ort beysetzen. Hofk. D. vom 2z.Dee. 1775. Bauernsöhnen, und Knechten unansaßi- gen, der freye Handel und Wandel, verboten. Vi6. licc. ^l. Mlce!. Beamten A. R. ohne Ausnahme, alle Theilnehmung sowohl an Publiquen, als Privat - Pachtungen, Handlungen, oder Handlungs-Kompagnien, und Fabriquen verboten, jedoch den Gütern - Besitzern, wenn sie gleich bedienstet sind, auf ihren Gütern Fabriquen zu errichten, erlaubet. Hpfk. D. v. 2 r. Mtt. 1776. Br'enenzuchts - Prämien auszutheilen. Hofk. D. v. 14. Jun. 1776. Bäume junger, unerlaubte Aussetzungs Verbot, zu republiciren. Hofk. D. vom »6. Jul. 1776. Buchhändlern, Buchdruckern, und Buchführern der Verkauf gedruckter Handwerks- Kundschaften, bey der auf die Emigrations- beforderer, gesetzten Strafe, untersaget. Hofk. D. vom io.Jan. 1777- Beleuchtungs - Ordnung betrefend, daß von dem Tage der alle Monate, wegen Vollschein, ausgefthten Beleuchtung angefangen, jeder Hausherr seine Laterne auf das von der Festung gegebene Zeichen, anzünden, und solche alle 8 Tage putzen, und die zerbrochenen wieder Herstellen lassen solle, bey ein Reichsthaler Pönfalle. Lurrsnäs vom 2Z.Apr. äc io. Ott. i?77. Besoldungs - tkuittungs - Verhandlungen K.Ä.Offieianten, verboten. Viä.litt.0. Brodverkauf, bis 12 Uhr Mittags an Wochenmarkts - Tagen, jedem verstattet. Ni-Lulsre vom 2. Jul. 1777. Bauerngründe, für ein Viektheilige an- zusehen/ und dem Besitzer dessen Nachfolger als als nächster Erbe einzuschreiben, wenn der auf solchem Berggute schende Keischler, Weinzerl, oder Berghold, 4. fl. oder darüber, jährlich an Geld oder Naturalien, seiner Herrschaft, zu entrichten hatte. Hofk. D.vom 21.Febr. 1778. Baadhaltungen kostbare, und unnütze der Baader, bey 12. Reichsthaler Strafe abgestellet. Hofk. D.vom 15.Sept. 1778. öc 1 z. Jul. 1780. Bandgeld, bey Zeugschmieden, abgestellet. Vicj. Htt. 2. IVlilosI. Betc-Fournicureir, zu der gemeinschaftlich - militärischen Einquartirung, sollen sich die Haus - Innhaber selbst, gegen Vergütung des Schlaf-Kreuzers beyschaffen. Orculku-e vom 15. May 1779. Beurlaubung der Soldaten, und ihren Nahrungs - Verdienst zu erleichtern, anempfohlen. Hofk. D. vom 21. May 1779. L Lui-renäa vom 2. May 1780. Barmherziger Brüder Orden. Viö. litt. O. Buchhändlern wegen Handwerks - Kundschaften. VicZ. Ikc. sub Handwerks- Sachen. Be- Beurlaubte auf unbestimmte Zeit, hätten sowohl in Heuraths - als ändern Livil- Fällen, den Livil-Gesetzen zu unterliegen. Lurrenöa V0M 5. Oct. 177Y. Beurlaubte auf unbestimnrreZeit. Vi^. litt. O. Joseph II. 1780^ 81. Berichts - Legen im, die saumseligen Dominien, Strenge nach dem Patent vom 22. Dee. 1764. zu bestrafen. Lirculgrs vom 2Z.,Ian. 1781. Bullen, oder Breve pabstliche. Viö. litt. ?. Beamte -Herrschaftliche, wenn sie von den K. K. Kreisamtern, zum Lrittenmale wegen Nachläßigkeit in allerhöchsten Dienst- Angelegenheiten angeklaget würden, kann das Landes -»Qubermum mit empfindsamer Strafe belegen, oder auch zu derley Diensten für unfähig erklären. Hofk. D. vom Z i. Mart. 1781. Bittschriften, oder Msmorialien UN» standhafte. Vj(j. Dauern- ZO Bauernvolke dem, zu publicirender Auszug, der von dem Jahre 1740. bis 1775. erflossenen Generalien, in 7 3 Punkten bestehendes Patent vom ,2. Sept. 1777. §. i. -Heimliches Gewehr zu tragen verboten. §. 2. Dienstboten auf dem Laude, dör« fen bey ihres Lohnes Verluste, ohne Willen ihres Herrn nicht aus dem Dienste treten, und müssen zu rechter Zeit, das ist an Iosephi, und Martini aufkünden, noch -arf ein Dienstbote, ohne Abschied, und Glaubens - Zeugniß seines Pfarrers, in Dienste ausgenommen werden. Auch sollen die Hausväter ihrem Gesinde das nächtliche Auslaufen, sogenannte Gaffelgehen, und andere Ungebühren nicht gestatten; Mägde, von der Knechte Schlafkammern absöndern, selben mit gutem Lebenswandel Vorgehen; Auch Wirthe und Gast« gebere keinem Dienstboten über 45 Kreuzer borgen. §. z. Gastgebers und Wirthe, sollen von Georgi bis Michaeli, Nachts um n, von Michaeli bis Georgi aber, um io Uhr Nachts, Nachts, alle Gäste, wenn sie keine Reisende sind, bey 2. fl. Strafe, abschaffen. §. 4. Bey partikulär und Haupt-Landes - Visitationen, sollen die Unterthanen nach dem Fingerzeige ihrer Herrschafts- Beamten, und Visitations-Direktoren sich betragen ; Bettlern und anderm vagiren- den Gesindel keinen Unterstand geben; die Verdächtigen aber auch außer der Visitation »Zeit anhalten, dann den Richtern oder Amtleuten, sogleich davon die Anzeige machen. §. 5. Ungebührliche Schwitzbäder und Zusammenschlafung beyderley Geschlechts, dann das nächtliche Gasselgehen lediger Pursche, bey empfindlicher Leibes - Strafe verboten. §. 6. -Hausväter sollen die Schlafkam- mern ihrer Töchter und Mägde, von jenen der Soldaten-Quartieren absöndern, und überhaupt das Laster der Unzucht hindan- zuhalten suchen. §. 7. Alle sowohl trockne als nasse Mas» sereyeri, Gewicht und Elle, sollen nach der Wiener Maaße cimentiret seyn, folglich im Handel und Wandel keine andere, bey Ab- Z2 Abnahme der Gefäße/ und sonstig darauf gesetzten Strafe, gebraucht werden. §. 8. Sammentliche Unterthanen werden zur jährlichen Ablieferung der ihnen zugetheilten Spatzen - Dohlen - oder Alstern - Aöpfeir, oder Scheer - und Stock» Mause-Pratzen, bey Vermeidung der bestimmten Ablösung mit Gelde, und des in nächstfolgendem Jahre doppelt zu machen habenden Ersatzes in , ernstlich angemahnet. §. y. Bey Vermeidung empfindlicher Strafe, ist der gemeinschaftliche Vieh- Auftrieb auf die Weiden, mit Ausnahme der Alpen, und schlagbaren Waldungen, schärfest verboten, und sollen daher keine Gemeinweiden, oder sogenannte Viehtrat- ten, im Lande mehr geduldet, sondern selbe, wo es nicht schon geschehen, sogleich vertheilt, und jedem aus der Gemeinde nach Maaß des Hubwerks, sein Theil in wahres Eigenthum übergeben, von den Eigenthü- mern, zu einer Wiesen oder Acker zubereitet, und dafür gesorgt werden, daß daS Vieh, daS ganze Faür hindurch im Stalle gffüttert, und zu dieser Stallfütterung daS -Nö- Zz Nöthige, sowol grün, als trockne Futter, angebaut, und eingebracht werden möge. §. io. Maybäume zn setzen, bey sechs Reichsthaler Strafe verboten. §. ii. Im ganzen Lande, sind die codten hölzernen Zaune, von Erdstämmen, Schieß- ling, oder Stangenholze, verboten, und zwar bey Strafe i fl. jahrl. von jedem hundert Klafter derley todten hölzernen Zäunen. Dagegen die Pflanzung lebendiger Hecken, oder anderer grünen Zäunen, befohlen. Wo aber lebendige Zäune anzupflanzen nicht möglich, solle die Einfan- guug mit Graben, oder Dämmen von Steinen geschehen, und sind von diesem Gebote nur einzig und allein die Garten, und die neu anzuzieglende Waldplaye, wegen Abhaltung des Viehes, ausgenommen. §. 12. Aussteckung der Birkenbäuine, an den Fronleichnams - und Proceßions- Tägen, verboten. §- i Z- In Scädeln und Ställen, Gpänc- Lenchren, oder offenes Feuer zu gebrauchen, die Inschlichtkerzen an die Wände aufzuffe- cken, dann in den Mühlen, Stadeln, und L Stal. Z4 Stallungen , Toback zu rauchen, schärfe- siens verboten. Z. 14. Arippel - Heil. drey König-und Lichtmeßspiele mit lebendigen Personen, wie auch das sogenannte Faschingbegraben, desgleichen die Iohannis-und Tartermanns- Feuer, nicht minder das bey Abhaltung der Hochzeiten auf dem Lande üblich sogenannte Pransengehen, verboten. §.15. An vollkommen aufgehobenen Zeyerrägen sollen die Unterthanen, gleichwie an den Werktagen bey ihrer Wirtschaft arbeiten, und auch ihre Hausleute zur Arbeit anhalten. §. 16. Unterthanen sollen bey schwerer Strafe, Hirschen, oder anderes Wildpiäe zu schießen, oder sonst zu hegen, sich nicht anmassen, sondern den Ersaß des ihnen durch das Gewild, erweislich, zugefügten Schadens, durch das Kreisamt, von den Icrgd- inhabern, ansuchen. §. 17. Aus Haber, oder ändern Ge- traidsorten, solle kein Brandwem gebrennt werden. §.18. Zu Bewachung rodcer Leichen, sollen bey dem männlichen Geschlechte Männer, ner, bey dem weiblichen, Weidet, gebraucht werden. §. i y. Die sonst bey Bürgern und Bauern , durch 2, z und mehrere Täge üblich geweste -Hochzeico - Mahle, und Tänze, sind bey Strafe auf einen einzigen Tag zu beschränken. ß. 20. Trächtige Mucrerstuccen dörfen bey Lonsiscationö - Strafe, nicht ausier Landes / verkauft werden. §. 2i. Wegen Erdruckungö-Gefahr, ist bey schwerer Strafe verboten, kleine unmündige Kinder inö Bett zu nehmen. tz. 2 2. Das Schießen, bey Hochzeiten, Proeeßionen, dann gegen das Ungewittet- und in Rauchnächten, bey unnachsichtli- cher Strafe verboten. §. 2 z. Künftighin sollen die Gradelir, Stallung-und Heuschupfen von Steiii, oder Ziegel im Grunde aufgemauerc, und nur die Zwischenräume mitTielen oder Brettern verschlagen werden. §.24. Wegen Verschleppung des Fleisches und der Beiner vom crepirten Vieke, sollen die -Hunde angehenkr, oder solchen ein Prügel an den Hals gehenkt werden. C 2 §.2?. §.25. Bey ausbrechender Viehseuche sol- le die Gral!-Säuberung und Ausräucherung derselben, von dem Untertvan genau, und bey schwerer Strafe nach der Viehseuche- Ordnung von ^rmo 1751. vorgekehret, desgleichen dem Viehe die Zunge und der Gaum öfters mit Salitersalz gerieben, und die Medicin mit gutem Weinessig vermischt gegeben werden. §. 26. Die Aasgruben, sind bey schwerer Strafe, nach der nämlichen Ordnung, wohl mit Kalch und Geffaudwerk zu beschütten und einzuschranken. §. 27. In Viehseuch - Umständen ist den Jägern und Unterthanen die Legung des Luder - Fleisches bey schwerer Verantwortung verboten. §.28. Die allzufrühe Vieh-Austreibung des Viehes, bey noch rauher Witterung auf die mit Reif bedeckten Alpen, oder schlagba» re Wälder, ist schwer verboten. §. 2 y. Bey z monatlicher Zuchthaus- Strafe befohlen, die Anzeige bey ausbrr- chenden Menschen - oder Vieh - Ärankhei- ren, sogleich den betreffenden Amtleuten, Richtern, Sanitats-Aufsehern, oderLom- missarien, zu erstatten. §. 2O. Bey Straft der Abnahme des Viehes, verboten, bey Vieh-Umfallen, ohne kreisämclichen Ganitärs - paße das Vieh aus - oder einzuliefern. §. ZI. Grüben, wo das gefallene Vleh vergraben worden, sind dem Sanitats-Lom- nM'ano,Aufseher, Amtmanne, oderRich- Ler, bey schwerester Verantwortung anzuzeigen, damit die zu seicht, oder unächt befundene diesfällige Gruben, nach der Ordnung von 1751. verwahret werden können. §. Z2. Von keinem der angesteckten Oer- tern, darf ohne gehörigen Sanitäts-Paße, ein Vieh ans die Märkte getrieben werden. §. ZZ. Empfindlichst sollen jene gestraft werden, die aus einem der bekannt infizir- ten Oertern, inic U»ngehung der Lonru- maz-Gracionen, sich einschleichen, sowie deren Mithelfers, Aufneymere, oder Ver- tnfchere. §. 34. Bey Strafe 2 oder z tägiger Ar- beit in Eisen, oder 8 tägigen Arrests, hat jeder Haus - Inhaber die Meldung über seiner Famille, und Einwohner Zuwachs, oder Abnahme, der Grundobrigkeit, mit dem letzten Tag des Quartals zu machen. Lz §.35» tz. zz. Mit schwererLeibes-oder zoo fl. Geld-Strafe wird derjenige beleget, der sich erkühnet, einen zum Militär-Dienste angemessenen Lonscribiucen, oder hiezu Hof- nung Gebenden, gefliffeiMich zu verschweigen, nicht in Zuwachs oder fälschlich in Abgang zu bringen, oder auch als unwissend anzugeben. §. z6. Bey Strafe von y ff. vor jeden Faü, müssen die auf den -Hauseim bei der Lonseription geftrzce Zahlen, für beständig in--und außerhalb den Hausern, in allen Ortschaften von den Obrigkeiten erhalten werden. §. Z7. Wenn ein dem Militär-Stande gewidmeter Unterthan zur Zeit der Visitation sich versteckt, oder entflieht, wird selber sogleich im Betretungs-Falle .-rä lvljli» üsm übernommen. Sollte aber die Entweichung in ein noch unbeschriebenes, oder üi ein fremdes Land erfolgen, so wird der Entwichene im Betretungsfallc, vor der Uebergabe -16 IVliüugm mit 1, auch 2 jährigen Schanz-Arbeit gestraft, und letzte- renFalles, nach den Emigrations-Patenten, auch dessen Vermögen confisciret. Zy §. z8. Mit den schon bemeldten Strafen wird auch derjenige beleget, der zur Vermeidung seiner Stellung, zum Regiments, sich versteckt, oder entweichet; oder wann jemand einen solchen zur Versteckoder Entweichung behülflich wäre. §. z y. Mit der Todes - Strafe wird derjenige beleget, so einem Soldaten zum Ausreißcn aufredet, selben hiezu anrathet, zu Annehmung fremder Kriegs - Dienste Anlaß giebt, dem nacheilenden Militar-Lom; mando sich widersetzt, oder einen Auflaus verursach ete. §. 40. Fener, so einen erkannten Deserteur in dem ersten Desertions-Orte, mit Rarh an die Hand gehet, oder außer dem Orte dem Nachsuchenden Lommando ab- laugnet, sorthilft, oder am ersten Desertions-Orte Vorschub giebt, wird auf io Jahre,zur Schanz-Arbeit, wenn es aber außer dem ersten Orte beschicht, auf z Jahr, nebst Ersetzung des dem höchsten /Lrsrin verursachten Schadens, und Z tägigen Bühnstehen, verurtheilt. §. 4l. Wer sich eines erkannten Deserteurs nicht bemächtiget, oder hievon keine L 4 Anzci- Anzeige macht, wird nebst Stellung auf der Bühne, auf z Jahr zur Festungs-Arbeit verurtheilt, dey der zweyten Übertretung aber, die Strafe eines solchen Ver- heelers verdoppelt. §.42. Eltern und Kinder, werden Ln dem -Hülfleisnmgs - Falle aus dem ersten Desertions-Orte auf 2 Jahre, die übrigen Befreundten aber auf 5 Jahre, im Falle der Hulfleistung außer dem ersten Orte, auf i oder 2 Jahre zur Schanz-Arbeit verurtheilt. §. 4Z. Emigranten, werden mit ihren Hülfleistern zur z jahrigenZuchthaus-Stra- fe, oder Festungs-Arbeit, und die in der Habhaftwerdung, eine Nachlässigkeit Bezeigende, zu willkürlicher Strafe angehalten , anbey auch des Emigranten Vermö^' gen eingezohen. §. 44. Ein kmiürinus, oder sonstigen falscher Werber, wird durch den Strang htngerichtet, und solches auch gegen dessen Mithelfer vollzohen, gegen derselben Handlanger und Fuhrleute aber, crimmalicer fürzugehen sepi,. §.45. Wer bey sich fremde RrLgs-Leute wissentlich aufhält, und nicht anzeiget, wird das erstemal, zur öffentlichen Arbeit in Eisen abgegeben, das zweytemal, die Strafe verdoppelt, und solcher aus den Erb- landen relegirt, die Schuld-Tragende aber, durch deren Nachlaßigkeit die Ueberkom- mung solcher Leute vereitelt worden, zur Strafe und Verantwortung gezohen. §. 46. wer fremden Taback verkaufet, verschenket, oder verführet, bestellet, einführen laßt, oder kauft, wird nebst Abnahme desselben mit einer Geld - Strafe pr. 18 fl. für das Pfund, und erstere zugleich mit Verlust der Schiffe, Noß und Wagen, wenn diese das der patentmaßigen Strafe nicht übersteigen, angesehen. §.47. Wer berrüglich Taback fabrici- rec, wird nebst desselben Abnahme, und der Instrumenten, mit einer Strafe von zo fl. für das Pfund belegt. §. 48. Unerlaubten Taback Einschwär- zende, an den Granzen, werden für i oder 2 Loth das erstemal mit i fl., das zweytemal aber für jedes Loth mit 1 Reichsthlr. gestrafet. E 5 §. 49». §. 4 y. Für jedes ohne Erlaubnis; ange« Laute Pfund Taback, ist l fl., bey öfterer Übertretung «der 2 fl. zu bezahlen, die verschleppende Personen, hingegen, haben hievon für jedes Pfund io fl. Strafe zu erlegen. §.50. Wer von den Schwarzem obige Geld-Gcuafen nicht erlegen kann, wird indem erstern Betretungs-Falle, wenn das Materiale nicht io Pfund übersteiget, auf ein halbes, das zweytemal, auf ein ganzes Fahr in das Zuchthaus abgegeben, das Lrittemal aber auf 2 Jahre zur Schanz-Ar» Seit verurtheilt. §. zi. Die über 10 Pfund Einschwär- zende, werden das erstemal auf 1 Jahr, das zweytemal, auf 2 Jahre, zur öffentli, chen Arbeit verurtheilt, das drittemal aber, auf 4Jahre zum Festungs-Bau verhalten, welche Strafe auch wider die Taback-Träger, Unterschleif - Gebere, oder andere Mitschuldige verhänget werden. §.52.. Wer den Taback-Beamten die angesuchte HlMen?-Leistung verweigert, wird nebst Ersetzung des Schadens 50 fl. zu bezahlen angehalten, und die mit Worten 4Z ten oder Thatigkeit ercedirenden , mit Geld- oder Leibes-Strafe belegt. §. 5z. Die wider Taback-Beamte eine ZusamnilRottirung Erweckende, werden an Hab und Gut, auch nach Umständen an Leib und Leben gestraft. §. 54. Wer das Salz in zu geringem Gewichte, oder zu hohem Preise verkaufet, hat für jedes Pfund, , fl. Strafe zu zahlen. §. 55. Die Salz - Schwarzer und ihre Mithelfer werden nebst Lonfiscirung ihres ^lircenLlis, und die zur Herein-Bringung gebrauchten Sachen, das erstemal, für jedes mit i fl., das zweytemal aber noch er- tra, mit einem posnZli von 150 fl. belegt: Und falls sie solche Geldstrafen zu bezahlen außer Stande sind, bey erster Betretung zu Kriegs-Diensten, wenn sie tauglich abgegeben , ansonst aber die verwirkte Strafe an Gelde, nach Verhalt eines sonst abbrechenden Taglohnes, durch öffentliche Arbeit in Eisen, abzudienen angehalten, oder zu solchem Ende in das Zuchthaus gelie? fert. Bei der zweyten Betretung, werden sie mit einer diesfallig schärferen Straft belegt, und auf weiter bezeigende Incyr- risiibili'tVt nach vorläufiger Bestellung zum z jährigen Festungs-Baue abgeschicket. §. 56. Die mit Gewehr und Stecken sich versehende Salz-Schwärzer, werden mit empfindlicher Geld - oder Leibes - Strafe belegt, welches auch auf die den Salz- Beamten die nicht leistende oder Lxceüs begehende Leute, wenn keine beschwerende Umstände fürwalten/ sich verstehet. §.57. Die eine AlMsn? nichc leistende Gemeinden, haben den Werth des geschwärzten Salzes und verfallenen Roß und Wagens, dann die auf jedes Pfund ausgemessene Strafe und noch besonders ioo Dukaten zu erlegen. §. 38. Die Verkauferund Käufer des Muß-Salzes werden mit vorbemeldter Geld-Strafe angesehen, und in weitern Betretungsfalle, des Genußes entsetzt. §. 5 y. Jeder ohne Louisns entlaufender Lonscribirter, wird bey Betretung sä Mliciam abgegeben. §.60. Jene, so einem Lonscribirren in die Fremde entführen, werden nach Maße -er wider die Emigranten und ihre Beförderer, derer, dann wider die KmiM-ios und falsche Werber erfloßene Patente bestraft. §. 6i. Wer mit Bedrohung oder Gewalt Pferde aus den Post-Srallen nimmt, die Post - Meistere vder ihre Leute ungebührlich behandelt, hat nebst dem Ersätze des Schadens ioo fl. zu erlegen, oder bey dessen Unvermögenheit eine Leibes-Straft zu befahren. §.62. Werden, beyverdorbnenStraft sen durch Geiren-N)rge fahrenden Postillions Angelegenheit macht, wird nach aller Schärfe abgestraft. §. 6 z. Wer Brise, außer angezeigtm Noth-Fallen mit sich führt, hat für jeden i fl., und für 1 Paquer, 4 fl. zu bezahlen. §.64. Demjenigen Bauern, welcher auf dem Lande die Reisende an der Post- Strassen für Geld, mit gedeckten Wagen, oder Lalefchen befördert, werden die Pferde anögespannt, und confiftiret. §. 65. Wenn Schwarzer oder frevelhafte Leute bewafnet zum Vorschein kommen, und ßÄ) dem ^lilicgr-Lomw3n6o wider- fttzen, wird bey nicht verfangend güttlicher Ermahnung von Seiten des Militärs mit scharf Feuern Ernst gebraucht werden. §.66. Welche sich, um dem Soldaten- Stande auSzuweichen, niuchwillig «in Leib oder Gliedmaßen verstünimeln, werden nebst öffentlicher Bühne-Stellung auf io Jahr zur Schanz-Arbeit abgeliefert. §.67. Wer einen fremden keinen Entlaß-Schein aufweisen könnenden Unter- than annimmt/ und auf Nachfrage nicht erfolgen laßt, hat 50 fl. zu bezahlen, und wird anbey nach Beschaffenheit der Umständen mit einer willkürlichen Strafe belegt. §. 68. Die Raubschurzen eines zum hohen Wilddahne gehörigen Wildes, und ihre Mitschuldige, werden das erstemal mit z, das zweyte mit 6 monatlicher, und das drittemal mit 1 jähriger Zuchthaus-Strafe belegt; wider die incorrj^ibls Wildschützen aber, eine mehrjährige Zuchthaus- Strafe verhängt. §. 6y, Die in Baiseel. wildbahn eiri Gewild tödcende, und civilicer zu bestrafende Wildschützen, werden das erstemal mit i, das zweyte mit 2, das drittemal mit z monatlicher Arbeit in Eisen gezüchtigt. §. 7v. Wider die Raufer derley Ge- wilds, wird als wirkliche OomplieLs, wie mit den Raubschützen verfahren, und wenn der Käufer gewußt- daß der Verkäufer ein Naubschütz seye, wird er nebst dem Schadens - Ersätze mit einer arbitrarifchen Strafe eines Arrests und Verurteilung zu öffentlicher Arbeit eondemniret. §.71. wer Salnicer - oder Pulver- sorren von Pfuschern überkommt, dem wird solches abgenommen, für jedes Pfund 5 fl. Strafe verhängt, die Wasser-und Fußstämpfe oder andere Pulver - Maschinen ruinirt, und vertilgt, anbey jene, bey denen man noch derley Werkstatte fände , an Geld oder Leibe gestrafet. §. 72. Werden ausgestellten Salnicer- Gräbern, die Ausgrab-undEinsammlung verweigert, wird um ioo Dukaten gestraft. §.7 z. Gegen billige Bezahlung muß der Bürger oder Unrerrhan den Postmeistern in Fällen, wo bey Hof oder ändern häufigen Durchreisen mehrere Pferde , als der Postmeister zu halten schuldig, nvthig sind, ohne Ausflucht, Pferde herleihen. Im widrigen sind die Ortes-Obrigkeiten M zur Assistenz verbunden. Jene Post Steige und Strassen, so bis nun;u gebraucht worden, und noch unbekannt sind, müssen serners so belassen, auch jene, so ver* bauet, und zugeschlossen, auf Begehren ein oder ändern Postmeisters alsogleich wieder eröfnet, dann von denen, welchen es obliegt, in gutem Stande erhalten werden. Dieser Anhang kommet schließlichen, alljährlich von den Schulmeistern dem Land» volke, nach geendigtem! Kirchgänge zu re- publiciren. Fernerer noch hier fortgesetzter Auszug allerhöchster, hauptsächlich den gemeinen Mann angehender Generalien von 1775. bis incluüve 1780. §. i. Aergerliche Reden, und Schmähungen, wider die allerhöchste Majestät, und die Regierungs-Form, soll sich jede» mann, bey ansonst zu befahren habenden angemessenen Bestrafungen, enthalten. §. 2. Abergläubische Handlungen und Beschwörungen zu unternehmen, verboten« §. Z. Arsenicum, und kupferner Kessel- Ruß zum Käse machen zu nehmen, schärfest verboten. §. 4. Z. 4. Arbeichauie im hiesigen, können alle, welche wollen, ohne Nachtheil ihrer Ehre, arbeiten. §. 5. Besserung, so der Bauer seinen Knechten mit Überlassung eines Stück Feldes zur Ansaat ertheilet, als ein Mißbrauch, verboten. § 6. Schuldscheinen, besonders gemeiner Leute, welche in ihren Handlungen weniger Vorsicht brauchen, ist dann nur eine Glaubwürdigkeit zu ertheilen, wenn sie von dem Aussteller eigenhändig gefertiget sind (mit Ausnahme der förmlichen Wechsel-Briefen und jener, die von 2 Zeugen unterfertiget sind.) Sodann ist in Betref des unbefugten Ausborgens der Dienstboten, kein Herr, wenn dieses ohne dessen Wissen oderGeheiß geschehen, die von ihnen gemachte Schuld, zu bezahlen schuldig. §. 7. Lotterien in auswärtige zu spielen, oder andere Sachen, ohne Erlaubniß der Lotto-Direktion, auszuspielen, verboten; auch wird dem Gewinner nichts ausbezahlet, wenn er nicht das von dem Lol- lectanten zu erheben habendende gedruckte ksZkero - Zettul, vorbringet. D §. 8. H. 8. Diejenigen, welche Kinder gegen Empfang der Armen --Haus-Portion M de? Verpsteaung haben, müssen bey jedesmaliger Abholung des Portion-Geldes ein Zeirgmß von der Grundherrschaft beybrr'n- gen, daß sie nämlich diejenigen seyen, für die st- sich ausgcben, auch in derjenigen hegend, unter der Pfarre und dem wohnen, so sie angeben, widrigen- f-.is ihnen nichts verabfolget wird. § y Der den ansässigen nnd behausten Unrerthanen verstattete freva -Handels ist iqegen. ihren unansäffigen Söhnen und ^(yren, bey Lonsiseations-Strafe, für sc'dst zu treiben, verboten, außer der Eonn ober Knecht würde von dem Gültens» Besitzer, zu derley Geschäften gebraucht. H io. Kramern auf dem Lande, somit Pulver und Bley handeln, ernstlich nach den höcdsten Vorschriften von 1740. z. Rellerfenster, sollen zu Verhütung der Feuers-Gefahr, nicht mit Stroh oder ändern brenbaren Sachen, sondern mit Waasen vermacht werden. §. 14. TVer Geld, Banco - ZerrülN/ oder sonst mir Pretiosen beschwerte Briefe durch die Post überwachen will, muß zu seiner Sicherstellung, solche offen auf das Postamt bringen, die übermachen wollende Sache, vorzeigen, und alsdann all-- dort sigilliren lassen; für unvorzusehendt Falle, als Feuers - Brünste, Strassen- Raub, oder Feindes-Gewalt, wird Nicht gut gestanden. §.15. Auf bloße «Quittung, ohne baa- rer Bezahlung, und überhaupt ohne Vorweisung einer ordentlichen Anweisung, ist niemanden eine Vorspann zu geben. D2 §. 16. §. 16. Unterthanen , denen bey Militär- Transporten, durch unerlaubte Uebrrla- dung , ihr Vieh zu Grunde gerichtet worden, müssen solches auf der Stelle, und nicht erst lange hernach, dem Vorspanns--- Lommissär ihrer Station, zur weiteren Meldung anzeigen. §. 17. Jedermann solle sich der gedruckc- und gesteinpelcen -Hauszinns - (Quittung, und Dienst-Vothen Entlaß-Scheine gehrauchen. § 18. Ausfuhr der Pferden schwer verboten. §. i y. Gefüllte Wasser - Bodungen sollen im Sommer auf den Haus-Boden stehen, und niemand von feuerfangenden Materialien eine patentwidrige Menge im Hause haben. § 20. Verkauf des rohen Fleisches, den Bauern und ändern dazu nicht Befugten, bey Lonfiseations-Strafe verboten. §. 2i. Ackerbau - Socierärs-Ranzley, bey der, ist sich zu melden, um ein Lieenz- Zettul, wenn jemand ein Inäivicjuum zu der Flackszubereiterinn, Katharina Frippin, in die Lehre schicken Witt. , §.22. §.22. Dunggrubm aus Erden, Laub, lind Graßig, bey abseitigen Aeckern und Wiesen, besonders in den Gebirgen, zn errichten anempfohlen. Z. 2 z. Soldaten einzelne, und ohne ordentlichen Passe uncherzrehende, sollen niergends beherberget, sondern vielmehr hievon gleich dem Ortes-Vorsteher, wegen Arretir-und Etnliefernng derley Leuten, die Anzeige gemacht werden. §.24. Stempel - Papier, Wie, und welcher Gattungen man sich in verschiedenen Fallen gebrauchen müsse, wäre gut, sich das lud loten Deeemb. >774. gedruckte Alphabet anzuschaffen. §.25. Sanicäts - Lommissrrien den, solle bey verspürend epidemischen Menschen oder Viehkrankheiten, aller Orten auf dem Lande, wo sich Bader befinden, von selben alsogleich, bey ansonstigem Verluste rhres Bader-Rechts, die Anzeige erstattet werden. §. 26. Milchender Hunde wegen, Vorsicht. Viä. litt. Mscel. D Z c. Lensurs - Sachen. Unter derley Verordnungen/ sind dte hier anpassenden. §. l. Lensucs - Lommissions Evlaubmß ohne, und deren ^pprodsnon, darf kein Buch in Druck gelegt werden. Hofk. D» v. l i.Iuni 1751. §. 2. Lensues - (Loinim'zfroirs - Vouwr'st seir ohne, und ohne den Ort, nebst dem Tauf-und Zunamen d-yzusehen, darf kein Buchdrucker unter z Reichsthlr. Strafe, anch nur ein Blat, weß Inhaltes es auch se»e, in Druck legen. Hofk. D. v. 18. April ,761. LonstimiimiiZ der Zeugeir, aä psrps- Luani rsi msmor>3 n, seye bey demjenigen Gerichte vorzunehmen, wo die Oauls ?r in. cip3Ü8 anhängig. K. K. ksloi. v. 2 y. Det. r?5l. Lomimstloneii- Beysirzes- rvmg der K K. Hrn. Rathe, Verordnetcn, und Prastden- ten der verordneten Sttlle gerst-und weltli- D 4 chen chen Standes. K. K. kelol. v. 25. Juli 1761. Lrrda - OudnunI, vom 5-Dee. 1764. worinn besonders der Liedlohns - Forderungen , wenn sie nicht 5 Jahr übersteigen, erwähnt wird. Lommercien-Lonstsse, was für Profes- sioniften selben unterworfen? Lurrenäs v. 14. Jan. 1766. Lommercial-Manufacturisten, soll ihre Ansäffigmachung nicht erschweret, sondern vielmehr die Burger-und Meister'Rechts- Laren erleichtert werden. Lurrenc!» v. z. Sept. 1766. Coffee-Häujer-Oefnung an SvNN-UNd gebotenen Feyertagen. Viä. licc. in dae Lommercial-Päße, oder Hausier-Zet- tUl Vi6. litt. IVliscel. Lonrinercial - Gesetze Uebercuecungen , wie die damit verwickelte Lompiices zu strafen. Hofk. D. v. 27. Oet. 1769. Lommercial - Strasse von Ilz bis Fürstenfeld, welche ex kunäo Vjgrum zu erhalten. Hofk. D-vom 25. Nov. 1769. ^ Chor- Lhorfreycags - Processionen Abstellung. Viä licc. ?. Crinu'nal-Begebenheiten/ wenn sie ins Publikum einschlagen, so muß die Iustitz- ftelle sich mit dem I. Oe. 6uk. darüber einverstehen. Hoik. D. vom z i. May 17 ?o. Lriminal Gerichts-Ordnung neue, und was für Stellen in Innerösterreich für ein Obergericht anzusehen, auch was ferners anhängig. K. K. ! lassenschaft zu Tariren, den Stifts - Geistlichen verboten. Vi6. licc. 8. ö4^LLl. Lonscriprions, Lancons, oder Werbe- Bezirkes 2.eschrelbungs-Sachen, sind alls fub licc. zu finden. Lonscribirendem Milicair alle Assistenz zu leisten. Viä. luc. ldiä. D z Loir» Lonsoribiucer Untevchanen , tn - oder ausländische Verführer. VKj. ibiö. Lonseribirre flüchcige Unterthanen.kbi6. Lorrscribirren erkrankten Unterthanen. Ibi6. <7o/r/c^^6,^ bey den Hausern sichtbar zu erhalten. IKi^. Coffee aus Lichorien - Wurzel oder an» dern Vermischungen, einzuführen verboten. Hofk. D. vom 7. Jun. 1771. Loncraband - Fällen bey, daß mit der Publikation desjenigen, was wegen dem, den Pattheyen offen bleibendem Wege der Gnade, dann des öffentlichen Rechts, mit Rücksicht auf den §. 69. der I. Oe. Zoll- ordnung vorgesehenen Fatalien verordnet worden, Hierlandes alfogleich fürgegangen Mrden solle. Hofk. D. v. 29. Jun. 1771. Civil - Bedienung, wenn jemand vom Herrn-oder Nitterstande dazu vorgefchla- gen wüttre, solle er vorher ein Zeugnis; seiner Practizirung von einem Kreisamt, Rath, oder Seeretario einer Lander-Stelle beybrmgen. K. S. kelol. vom io. Jul. !772. OeE künn über Ver mögen ftey disvoniren, dagegen wird weiters die allerhöchste Vorschrift eröfnct, wie es mit dem Vermögen eines nd Uik-sü-rco versterbenden Pfarrers oder Bsneffeiatens zu halten. Hofk. D. v. i8.Iul. 1772. Lommercien-Lonseß, unter das I. Oe. 6ub. gezohen. K.K. lr^non8- Ol-dgrium und das hiernach eingerichtete Stiftbüchel ausweiset, unter Lonffseirunz des Grundes, und anderer arbitrarischerr Strafe, angeschlagen weroen solle. Hofk. D. v. zi. Oct. 1772. Commercial - 'MLinsrialien ^ unterliegen keiner ändern Tare, als der Stempel« gebühr. Hofk. D. v. 29. Jul. 177z. Loffee - und Gasthäuser Sperrung nach gegebenem Glockenzeichen. Viä. luc. O. in dsc ^Vl^c. Cast Lassen -Malversirung schuldige Beamte, sobald sie nach der Patental - Ausmessung pro Lrimmali qualist'ciret sind, sollen oh- neAnfrage der Ordnung nach zur Li-imin-ü- Inquiücion eingeleitet, und nur bey besonder» ^locivis ^rgtiD, die Anzeige gemacht, und die höchste Keloimion eingeholet werden. Hofk. D. v. 12. Febr. 1774. darf kein auswärtiges Imprsllum. Vi6. licc. 1. Mlcsl. C/LE ve! ke^ulnriZ, da von keinen eher r>6 sucros Oräinss zu lassen. Vi6. licc. O. Lomineucial-Puofessism'sten, Fabrikanten, und Fabriquen, in Lommercial - Angelegenheiten tarfrey. Hofkam. D. vom 12. Dee. 1776. Lasern-Beycuags, Erheb-und Repar- tirungs-Instruction. Hofk. D. vom 16. Aug. -777. Lochems paceu, Leben Lhristi, und andere seiner Bücher bey Lonsiftations« Strafe, und überhaupt der Verkauf, un« eensurirter Bücher verboten. Hofk. D. v. z.Aug. 1778. -.4 Lü LwLl-Person, wenn sie in einem, von solchen zum Militär - Stande gehörigen Derpflegs-Beamten, begangenen Verbrechen verfangen wäre, eine solche Person würde pro rrüi 3ÄU dem General-Audito- riatamte dergestalten unterworfen seyn, daß mit diesem ncbst Beyziehung eines Inöivi- ex Karo POÜULO, die ordentliche Untersuchung des kacii vorgenommen, der Sentenz gefallet, und sodann gehörig gä Lxscucionsm gebracht werde. Hofk. D. vom >8. Febr. 1779. Lommissär, oder Offieiers sich dafür ausgedende. Vic^. lirc. 0. Loncracre, wider die AmorcrsKtiotts- Geserze, von Stiftern und Klöstern in frauäsm leZis errichtete, sind für null und nichtig erkläret. Hofk. D. v. 28. Aug. I7 7Y. Laineral - Diensten bey, sollen keine andere, als die der katholischen Religion zu- gethan, angeftellet, jene aber, welche ohne sich dazu zu bekennen, wirklich ange- stellet sind, ohne werterem ihres Dienstes entlassen werden. Hofkam. D. v. 6. Jan, «780. Com- Commercial-Gesellen, darf wegen Unterlassener Wanderung keine Hindernis; gemacht werden. Vi6. litt, O. Miscel. Lhyrrrrgl, welche von derLandes-Stel- le ihre ^ui-s ex oKcio erhalten haben, können solche, ohne deren Vorwissen, nicht mehr verkaufen. Orcul. v. z. Sept. 1780. Conscrl'prioiis-LomnnssKrien, sind auch zugleich Sauitats-Lommissarien. Vi6. in Sanitäts- Sachen licr. ?. Lafsi;nonen, oder Nachtmusiken. Vicl. licr. Joseph II- 1 ?8 r. OomM i,r, xadstliche Bulla/ solle aus allen kimslibus ausgerissen, und derjenige , bey dem ein solch Kicusle mit dieser Bulla künftig angetrofen würde, um 50 fl. gsstrafet werden. Hofk. D. vom 4. May 1781» V. Duell-patem, ilt 12 §vi3. und Was dahin einschlägt. Kraft diesem tub O^co 12. Juni 1752 erflossenen Patente werden. §. 1. Alle Verbal-und Real-Injurien verboten. §. 2. Solle der Injurirte, ohne einer Ausforderling, die Sacke an des Injurianten Obrigkeit gelangen lassen. §. z. Weder der Geforderte noch ein anderer, hat statt seiner zu erscheinen, und zwar ohne Nachtlieil seiner Ehre. §. 4. Wird sowohl für den Ausforderer, als den Geforderten und ihre Beystande (wenn auch keine Verletzung erfolgete) genug, das; sie in Loco erschienen, kwns Olaäii gesetzet. §. 5. Sind die Körper auf der Richt- ftatte zu begraben, dann sememia, auch allenfals von dem geweihten Erdreiche zu erhumiren. §. 6. Die Güter der Flüchtigen, sind nach fruchtloser Ocsncm znanno- tiren, und der Genuß bis zur Ruckkehre, mit mit Vorbehalt der /Vlimemsrion für die Kinder, dem tnlLo zu verbleiben, und die Lxecunon wider die sich nicht Stellende in Li^ie an dem Pranger zu vollziehen. §. 7. Solle auch bey erfolgtem Duelle, wider die, die Londitiones Annehmende mit kelLZguoii, Abschaffung vomHofe, und Entsetzung aller Würden, Verschiebung in ein Granihhaus, io oder 1 jähriger Gefängnis, auch pro Ke Xac», mit Geldstrafen fürgegangen werden. §. 8. Kann sich wider die injuriosen Antastungen mit rechtmäßiger kecorlion, in cominsmi bewahret werden, und sind wider die Injurianten, so, wie wider die Aufhusser und Zutrager, die in obstehendem §vo enthaltene Strafen festgesehet. §. y. Bey vergehender Kencomrs, ist der I^ntu8 ?,imu8 zu erweisen, und der nicdt Beweisende, mit Leib-und Lebens- strafe zu belegen. Die Anwesende haben dle kencomre zu vernichten, oder unter schwerer Strafe anzuzeigen. § io. Der Iurisdieent ist befugt, derlei) Verbrecher anzuhalten, und der Iustitz zu ertradiren, wie dann der Fiscus ohne die die Klage des krovocciü zu erwarten, sel. Len 6X oKcio zn asslstiren und Vorzüge» hen hat. §. n. Die Erkanntniß hierüber, solle den ^uAcn3 OlZinsriig, und bey eoneuri» renden Partheyen verschiedener Iurisdieen- ten, der Pi-Xvemion, der bisherige Lauf gelassen werden, anfierdeme aber von höchster Gehörde abhangen, ein ^uäiciumOs- leßgmm aufzustelleu. §. 12. Solle hierinn lmmmrissime fürgegangen, die Anzeige nach Hofe gemacht, den Gerichtern die Minderung der Strafe nicht gestattet, und wenn sich auch qunaä Vl-ivrimm verglichen würde, von Seiten des Rechts, aufdie VincZiÄ-lm kudlickim Bedacht genommen werden. Andere dießfällige Gesetze. AeM/rr/m voin i z. Dec. 1749. untersaget allen, wer sie auch seyen, die Tragung eines heimlichen Gewehrs, dessen Ueber- tretere empfindlich, und allenfalls auch mit der Nelegirung gestraft werden sollen. ^e/o/. vom 21. Jan. 1750. Kraft welcher allen Handwerkspurfchen und Jungen E über- überhaupt (außer den Mahlern, Bildhauern, Baadern, Buchhändlern, Apothekern , Goldschmieds - Gesellen , und Kaufmanns-Dienern) auch allen Livree- bedienten, das Dcgen tragen verboten, und sollen die Uebertretere das erstemal mit Abnahme des Gewehrs, sohin aber mit Arrest, oder ändern Strafen beleget werden. Dienstboten-L>rdnungs Osnersle von ZO Artikeln. Lenörrlls 66. 14. May 1756. für das Dienstgesinde auf dem Lande, außerhalb den Hauptstädten. §. i. Sollen sich die Dienstboten wenigstens auf i Jahr unterdingen, und ohne wichtigen Ursachen unter dem Jahre, bey Verluste des Lohnes nicht austreten. §. 2. Wird die Wander - oder Austre- tungs-Zeit auf den letzten Dee. und i. May, dann §. z. Die Vermieth - oder Dingungs- Zeit auf Iosephi und Martini bestimmet, und dem Dienstboten wahrend der Einstehezeit, etwas übzureichen verboten. §. 4. Zur Darangabe ist nur der zwanzigste Theil des Lohnes bestimmet. §. 5. Ein Dienstbote, so sich verdungen , ist einzustehen schuldig. §. 6. Kein Dienstbote darf sich in einen ändern Dienst verdingen, ehe er nicht seiner alten Herrschaft zur rechten Zeit aufgekündet. §. 7. Ist den Dienstboten verboten, von mehrern zugleich das Darangeld zu nehmen. §. 8. Mit beyderseitiger Bewilligung des Herrn und des Dienstbotens, ist auch unter dem' Jahre eine Abänderung vorzunehmen erlaubt. §. y. Einen liederlichen Dienstboten, darf man unter dem Jahre Abschaffen. §. io. Wenn ein Dienstbote auch unter dem Jahre einstünde, so soll das Jahr doch vom i. May oder letzte» Deeemb. anfangen. §. 1 >. Werden die Ursachen bestimmet, welcherwegen ein Dienstbote unter dem Jahre austreten könne, als da sind eine langwierige Krankheit, oder die Ueberkom- mung eines Erbgutes, oder eine Heyrath, in welch beeden letzter» Fällen aber, ein anderer tauglicher Dienstbote zu stellen. Er §. 12. §. i2. Ist dem Dienstboten beym Austreten ein Abschied zu ertheilen. §. 7 4. Darf der Abschied unbilligerwei- se nicht verweigert werden. §. i?. Jeder Dienstbote muß von seinem Seelsorger ein k'iässi L-i- rdolicD beybringen. §. 16. Jede Obrigkeit hat einen flüchtigen Dienstboten aufzuhalten, und zurückzustellen. §.17. Derley Flüchtige sind von der Obrigkeit ex oMcic» anfznsuchen. §. >8. Widerjene, so sogar "außer Land entweichen, ist generalienmaßig fürzugehen. §. 19. Das Aufreden der Dienstboten und §. 20. Bey dem Aufdingen, lasterhafte Bedingniße vorzuschreiben, ist verboten. §. 21. Ohne Bewilligung der Herrschaft dörfen die Dienstboten an Sonn-und Feyertagen nicht ausgehen. §. 22. Die Dienstboten beyderley Geschlechts, sind abzuföndern. §. 2 z. Die Dienstboten haben sich mit der landesübliche Kost und Lohn zu begnügen. §.24. 6y §. 24. Sie sollen nächtlicher Weise nicht rn Tan;-und Wirthshauser laufen. §. 25. Es ist ihnen auf den Liedlohn kein Vorschuß zu geben. §.26. Wirthe und Schenkleute sollen den Dienstboten nicht über 45 kr. borgen. §. 27. Wird das sogenannte Gasselge- hen, und §. 28. Alle üppig und unehrbare Kleidertracht dem Dieustgeflude verboten. H. 29. Die Herrschaft hat ihren Dienstboten mit guten Beyspielen vorzugehen, selben mit Billigkeit zu begegnen, und ihnen kein Lasterleben zn gestatten. §. ZO. Wird dem Denuncianten eines Uebertreters dieser Anordnungen, die Helf- te der Strafe zugesaget. Folgen nun die daraufgesetzte pönalien. Hpdo? Z. 4. IZ. 16. 20. Wird für die Herrschaft 12.8. oder4.fi., beyMittellosigkeit eines Hausherrn oder Hausvaters aber, ein 14 tägiger Arrest vorgeschrieben. Hpkog 6. y. 12. Vierwöchentli- cher Arrest und Arbeit. ^6§plium ,7. Für das erste ein ^tägiger Arrest, für das zweytemal die Stellung zum Rekruten , und wenn er sich hiezu untauglich fände, eine z monatliche Arbeit in Eisen, das drittemal aber, die Ab- gebung ins Zuchthaus auf Jahr und Tag. Eine Geld-oderLeibes- Strafe. - /^6Kp1ium 20. Für den Dienstboten ein >4 tägiger Arrest, und zwcymalige wöchentliche Abspeisung mit Wasser und Brod, für den Herrn aber, wie 36 . 24. Für den Dienstboten der Arrest, für den Herrn eine Geldstrafe. Zpkum 27. Die Abgebung zur Miltitz, bey dessen Untauglichkeit aber, ein 4 wöchentlicher Arrest in Eisen. Dienstboten - Ordnung Halcnngs - Berichte, sollen von den Dominien, an das Kreisamt bey 2 Neichsthlr. Strafe der Restantiarien,, angegeben werden. Hofk. D. vom 2. Inn. 1760. Der Dienstboten Eneweichnng wegen befohlen, daß sich der Hauswirth bey dieser Ereigniß ihrer Kleider versichern, die angranzende Oommis aber genaue Obsorge ge tragen sollen, derley Leute handfest zu machen, und sie der betreffenden Herrschaft zur Bestraf ° und Uebergebung in vorige Dienste zurückzuschicken. Lirculzi-s v. 24. Nov. 1760. Dienstboten-Ordnung diese zu republi- eiren befohlen, durch ein Hofk. D. vom Z. Ja». 1765, Deserteurs, sollen bey denKreisaintern, wo sie eingebracht worden, mit Beyziehuug eines Herrn Offizier, präliminariter era- miniretwerden. Lii-cul.vom 2 4.Fan. 1750. Drsponiren nur semein Vermögen, Patent vom 12. April 175z. wo zn vollständiger Majorenitat, für Manns - und Weibspersonen hoch - und niedern Standes , ohne Ausnahme das volle 2 4te Jahr und zn förmlich und rechtsbündiger Disponir-oder Errichtung eines Testaments für das männliche das zwanzigste, für das weibliche das achtzehnte Jahr bestimmet ist. Docuineiiten bey Gerichtsstellen produ- eirte, müssen durch alle Bögen die gehörige Stemplung haben. LurrerM vorn 2. April 1754. DrMo in, sollen die .suki^ial-Klagen, heforderist die erste, dann der darüber abgeforderte Bericht bey 2 Neichsthlr. Pön- falle eingereichet werden. Geschriebenes Patent vom 14. April 1754. OLäoracioms in causa, wie es damit reipsAu O0N3, dann Kindbettes - Unkosten , und -Kindes - Unterhaltung, nicht minder wegen ^Vlimencauon beyEhe-Schei« dnng zu halten. K. K. Kelol. vom 20, Oct. 1753. OsüoraüonZ wegen, oder wegen Schwängerung, dann Kindbetts-Kosten und Kindes-Unterhalts, dann Ehe-Schei- dungs - Alimenten , unterliegen die Beklagten , nicht der conflstorial oder geistlichen, sondern der weltlichen Obrigkeits Sentenz. K.K. külol. vom z.Iun. 1755. Desevteurs-Pacent voll 1761 verknüpft Mit dem Einigratioirs - Patente. Vi6. Ucc. L. ibiä. De/ioM für Pupillen. Viä. litt. ?. Dach-Rinnen, die bis Mitten in die Strassen reichende, bey 12 Neichsthlr. Strafe, in andere, an den Hausern herablaufende, kupferne, blecherne, oder hol- hölzerne Rinnen, abzuändern befohlen. Verord. vom 28. Jul. i?6y. Dienst zum militärischen sich anbieten- de Unterthanen, müssen den Lonsens ihrer Grundobrigkeit haben. Hof - kelol. v. i z. Se^t. 177 Dienste im höchsten, durch Malversi- rung sich sträflich gemacht habende K. K. Beamte, sind normalmäßig zukünftig K. K. Diensten nicht mehr fähig, noch ist ihnen ein dieöfaüiger Auftrag zn machen. Hofk. D. v. ytenMarz 1772. Diöces-Patron Feste, Maß-Regeln in Ansehung derselben. Hofk. D. vom n. Jan. 15. Sept. >772. Delinquenten, auf was Art sie des Asy- li fähig? Vi6. litt. H. Deserteurs Patenten, sollen den Utl- terthanen bey der Stift vorgelesen werden. Verord. v. zo. Jan. 1776. Dominien, verboten, wegen ausständigen Dominieal-Forderungen, selbst dem Unterthan die Ereeution e.nzulegen, sondern solches anzuzeigen befohlen. Hofk. D. vom iz. Jul. 1776. in Verfolg desjenigen vom ZO. Marz L. E z De- Deseutions - Hindannhalcung wegen, sollen sammentliche Jurisdieenten ihren conscribirten Erbholden, die in dem sub io. März 177z. pnblimten Werb-Bezirks-Patente, wider die von der Rekruten-Stellung sich flüchtig machende Lvn- scribirten ausgemessene Strafen, und derselben Vermeidung, wohl begrMch machen. Lurrenäa v. 2y.Oct. 1776. Dienstboten Enclaß - Scheine, der gedruckt-und gestempelten, solle man sich gehrauchen. Lul-i'6n6ni v. 2 z. Aug. 1777. Disposicioncs leizcwiiüge, oder Testa- menten, sollen in Verfolge Verordn, vom 22. Apr. 1769 von den Magistraten und Iurisdicenten, sie nrögen mündlich oder schriftliche seyn, künftig bey ansonst zu befahren habender schweren Ahndung, allzeit per sxcenlum, an die Landes-Stellen ein- gesendet werden. Lirculsrs vom 2?. May 1778. Deserteurs znrückkehrende, sind zwar von aller Leibes - Strafe frey, können auch wieder MN Bürgerechte und Erbschafts« Anfällen gelangen, jedoch bleibt ihr vorhin, gleich nach der Desertion eingezohenes Ver« mögen mögen fiscalisch. Hofk. D. vom 6. Aug. r 7 7 L. Dunggrnben Errichtung aus Erden, Laub, undGraßig, bey abseitigen Aeckern und Wiesen, besonders in den Gebirgen, wo schwere Zufuhr, und der Gemeind- Dung mit hinreichend, Empfohlen, eur- renäa vom z. Nov. 1778. Ducarons niederländisch - österreichischer Werthes-Erhöhungs Patent, vom za. Nov. 1778. Deserteurs - Taglia, für Fuhrwesensknechte, auf 6 fl. reduciret. Hofk. D. v. 27. Jan. 1779- Dominica! - Gründen auf, sitzende Un- terthanen, müssen auch zur Strassen-Rob- bat concuriren. Hofk.D.v. 2O.Marz 1779. Joseph ll. 1781. Deserteurs Vermögens und Ekbschafts- Lonstftirung betreffend, über diesfallige Patental-Verordnung von 1761. Nachtrags-Oirculai-s vom 9. Jan. 1781. L -Hofk. D. vom 2 z. Dec. 1780. Do/M/M LE,rs, pabftliche Bulla. Vi6, licc. L. Eim'grarroris - Verbote. Emigrations-Patent, vom 18. Aug. 1752. enthalt §. 1. Daß von allen Grundobrigkeiten auf die falsche Werber invigiliret; §. 2. Wenn selbe confetii, oder convi- waren, mit ihnen ffandrechtsmaßig verfahren, und sie samt ihren gleichfalls überwiesenen Mithelfern aufgehenkt, und falls §. z. Letztere, Jnnfassen, und flüchtig waren, ihr Vermögen eonfisciret, ihren hinterlaffenen Wittwen und Kindern aber, die Mimenta abgereichet, nach dem Tode der Entwichenen aber, die 36 6ie5 vic-s Zurückbehaltene Güter, ihren rechtmäßigen Erben wieder r> ^rsco ertradiret werden sollen. §. 4. Solle es auf gleiche Weise mit dem Vermögen der Emigranten selbst gehal- ten werden. §.5. Den Handwerks-Gesellen, dann Sensen-Hammer-lind ändern Elftnarbeits- Gesellen, ist das Ab-und Zuwandern in die Fremde zwar erlaubt; falls sie sich aber in fremden Landen niederlassen wollten, müßten sie vorher die höchste Begnehmigung ansuchen. Dieses Lmi'granoiw - ist Mit dem Deserteurs-Patent vom iy. Inn. 1761. fast gleichlautend, und vermög Ke- snluc<-> vom 26. Nov. 1764. ist mit ihrem Vermögen und der Alimentation dergestal- ten fürzugehen, daß auf die Umstande der Hinterlassenen refleetiret, und davon, 6s casu in Lkisum von dem I. Oe. Ouk. die Anzeige an allerhöchste Gehörde geschehen solle. EmigrLrung K. K. Unterthanen nach Hungarn- Vi6. litt. ?I. MilLsII. Folgen hier, die bey noch unbekannten künftigen diessälligen Verfügungen, beysammen angeführte Gesetze. In Erbsteuer - Sachen. Hauprpakent vom 6. Inn. 1759» V/M Erläuterung vom 15. Dee. L. Dann weiteres Patent v. 14. Apr. 1760. Erb- Erbsteuer-L. > 2. Jul. 1766« Erbsteuerfrey, sind die Waisen--Häuser. Hofk. D. v. r?. Jan. 1767. Verordnung von» y. Ang. 1771. daß unter 2 Neichstvlr. Pönfalle, alle von den Abhandlungs-Instanzen der Partheyen, wegen der Erbsteuer hinausgegebenen Noth- dürsten, jedesmal eigenhändig unterschrieben, und stgilliret werden sollen. Wie auch, daß zufolge K. K. kel'ol. vom 29. May 1762. die in Erbsteuer-Sachen benöthig» ten Inlii-umemu jedesmal Zrarig hinauszu- geben seyen. R. R. Hofkammer D. vom zten Oct« 1771. in Betref der Privilegien, welche die innenbergische Einlags-Lapitalien gau« diren, doch daß sie der Erbsteuer unterliegen. R. R. Hofk. D. v. 2 y. Oct. 1771. wegen dem Drittel Erbsteuer-Abnahme, von den, einem Stift oder Klosterzufallenden Naturalien. 0/---^/ü^vom Z. Febr. 17'7 z. daß wer immer in Erbsteuer-Sachen etwas bcy der ausgestellten Kommission einzureichen hat, den Kreis, worinn der Ort, die Parthel), und und Abhandlungs-Instanz bestndlich, unter 12 Reichsthlr. Strafe, ausdrücklich devsktzen, dann was bey Adjuftirung der Erbfteuer - Liquidationen , Documenlcn, und Nothdürften, Hinausgebung und Unterschrift, dey 2 Reichsthlr. Pönfalle zu beobachten. Erben, haben zu Legr'timirnng der angegebenen Passiv-Kapitalien die Interesse- Quittung vom letzten Jahre zu produeiren. Hofk. D. v. 2v. Marz i??z. R. R. Ks/o/, v. 2Z.Oct. 177 Z. daß wenn bey einem, aus einer auswärtigen, oder auch diesseitigen, der Erbfteuer nicht unterliegenden Provinz, in die K. K. Erblande, wo die Erbfteuer bestehet, übertragendem Vermögen, eine der Erbfteuer unterliegende Ent- fertigung nachhin vorgienge, hievon zu Berichtigung der Erbfteuer-Gebühr von dem Pereipienten, dem das Gesatz besser, als einem neuen Domicilanten bekannt ftyn müsse, die Anzeige binnen 4 Wochen lub conülcgcionis zu beschehen habe. Patent vom >4. Gepc. 1775. die Erb- schasts - Beytrage zur Normal-Schule, seyen Erbfteuer frey. Iiwa- 8i Invaliden - Fundo zufallende ^.eZsta, erbfteuerfrey. Vici. litt. I. in dac Mgr. Erbfteuerfrey, sind auch die den Iln- terthanen per lettsmem nachgesehene Schuld - Resten. Viä. litt. 8 NifcsII. Leibrenten, in welchen Fallen sie der Erbsteuer unterliegen? K. K. Hofk. D. v. 12. Sept. 1778. Erbsteuerfrey, sind die, den dieSlän- digen Unterthanen, durch Erbschaft zufallende , und in fremden Landen anliegende Lapitalien. Lurrsnäa vom 2. Sept. 1779» Einsiedler vagirender, Verschiebung. Vi6. Sicherheits, Sachen licc. 8. Errichmng des Arbeithauses. Ibiö. Erbreche oder Succeßions - Ordnung vom 26. Jan. >729. Eß -und Trink-waaren schädlicher, dann unreiferFrüchten, geftunkenerFischere. Verkauf subLün6lcgcioni3 verboten» Verordnung vom 12. Febr. 1752. Aem Wegen Weine, und anderer Getränke Verfälschung, K. K. Hof-Kelo). vom 7. Febr. 1767. § Enr- Encerdigung, oder Erhumirung todter Körper wegen, zu treffende rechtliche Fürkehrungen. K. K. kslol. vom 2 2. Marz 1765. Entweichung der Soldatenkinder vorzu- biegcn, Viä. licc. 8. in nac IVi-ic. Einführung österreichische!: Masserey. Viä. litt. Ercheilung der -Heyraths - Crlaubniß für Invaliden. Vl6. Iicc. I.m die bisher für jede Anweisung passirt geweste Gebühr, pr. i fl. za kr. dann das 1 pr. Lent. für jede angewiesene >umm», gegen vorgeschriebene Bedingnisse eingestellt. Hofk. D. vom zten Sept. 1770. Erwerbungen geistlicher, Beschränkung oder Amortisations-Gesetze, vermög welchen selbe überhaupt, aller pr. Erbschaft, Oonsnonem, vel quocumqus in fi-guöem Is^jg, erdachter Ursachen wegen, über 1500 fl. von keinem, in das Kloster gehenden Inäiviciuo, acquiri- ren, erben, oder begehren könen:c. Hofk. D. vom 26. Aug. 1771. /rem, pgcems in v. 21. Febr. Lc 2z. Dec. 1775. (Xirren^g vom 6. Aug. 1779. über Hofk. D. vom 17. Jul. >779. daß keinem Kloster oder Ordensgeistlichen, etwas ^iculo LlemolmD zukommen zu lassen seye, wenn solches nickt ausdrücklich per lettömemum, oder ftevwillig, und zwar nach den bestehenden Gesetzen ange- schaffet worden. Aem, letzteres gänzlich es Beschränkungs- Patent vom 20. Dee. 1780. Luwerbringen geistliche, die dawider in Ie^,8 errichte LomraÄs Vi6 lirr. C. Mil'c. Erkrankten eonseribirten Unterthanen, ex ?grcs ^/lilitun beyzustehen. V^iä. in Werbbezirks Sachen licc. W. Erzengniß inländische, zur Farbe und Appretur in fremde Länder auszuführen verboten. Hofk. D. v. 6. Aug. 1770. Erlaubniß-Zerrel, welche dem Unter- than sich von einem Orte ins andere zu verfügen, ertheilet werden, sind stempelfrey. Hofk. D. vom 25. Oet. 1771. Einfuhr: der -^ülsi'N - Früchten und Ereißlerev, aufvvrgeschriebene Art, maut- frey einzulasien. Hofk. D.v.' 4.Lee. 177 l. F 2 Erb- Erbländisck freye Gerraid-Lirculatioii, erstrecke sich nicht auf den obersteyerischen Widmungs - Bezirk, sondern nur außer demselben. Hofk. D. v. 8. Febr. 1772. Einquarrirungs - Sachen. Vj6. litt. Erecucioiio - Milin dcr, ist, wenn sie wo zu Betreibung eingelegt wird, mehr nicht, dann 6 kr. pr. Kopf abzureichen, den straft lich Morosen aber, suchst, ve die Mannschaft zu vermehren. Hofk. D. vom 1 y. Sevt. 1772. Erledigt lairdeofürstlicher Pfarrei:, schleunige Ersetzung. Viö.Iicr. ?. Entlassen der Invaliden. Vi6. Hcr. I. in IiktL lVI^teriki. Exrract aus der Wiener Realzeitung, in Betref der Feuer-Löschart der Lami- nen. ^ icj. litt. in kac !Vlgc. Erdrücken unvorsichtiges, durch bas zu sich ins Bette uebmen der kleinen Kinder, zu dessen Hindannhaltung seye sonderlich das gemeine Volk durch die Seelsorgers davon abzumabnen, die Regierung aber, solle wegen Bestrafung derley Fallen bessere Acht tragen. Lurrencjg v. 20. Jul. i7?Z. Enc- Entlaß-Scheine an die Unterthalien der Werb-Bezirke. Vj(j. litt. vv. Eiirlassen der Soldaten auf steuerbare Gründe. ldiä. Einftands - Recht, zu Loncentrirung der Gülten. Patent vom 7. Marz 1775. Ercomnnrnicacic»is - G^che, wegen einem geschlagenen Priester, seve von der Landes--Stelle und dcm Oröinsrigre gemeinschaftlich zu untersuchen, nebst dies- fälliger Erläuterung desjenigen vom 16. Jul. 1763. Hofk. D. vom 17.Fun. 177-;. Elle, nach der alten, den Kaufleuten zu messen verboten. V16. liu. L. Executive, wegen Dominica!-Forderungen. Vjö. Im. I). IVl!sc6H. Entlassungs-Gesuche, und entlassen der Soldaten. Vj6. in Werbbezirks-Sachen. l-icc. ^V. in bsc IVlac. Eigeninachtige Niuchenstrafen, verboten. Viä. litt. X. Entlaß-Scheine der Dienstboten/ gestempelte. Vi6. litt. iVIilcell. Eisen-waaren steyurscheu, daß unter dem Verbote, solche gegen Triest, und Italien auszuführen, keineswegs die steye- F z rischen rischen Geschmeid-Maaren, als Pfannen, Feilen, Blech, Messer und Scheren aller Gattungen, und was unter diesem Namen gälte, zu rechnen, sondern solche steyerische sowohl, als auch österreichische Stahl-und Eiseugeschmeid-Waaren, auch ohne Ober-Kammergraflich amtlichen Passe , ungehindert ftey ausgeführet werden könne. Fswa/ - vom 7- Aug. 1775. Joseph II. 178 i. Entfernung 3 loco OKcii, nach dem allerhöchsten Hoflager, darüber muß die Erlaubniß von Sr. K. K. Majest erbeten, zugleich aber ein Kevers 6e non pswnäo eingelegt, 10 pr. Lento von dem Gehalte zurückgelassen, und wenn jemand über die bestimmte Erlaubniß-Zeit ausbliebe, gar eine Vierteljahrs - Gage earirt werden. Hofk. D. vom 12. Oct. 1780. in ksL IVlac. Hofk. D. vom 5. Jan. 1781. Encfeumrngö-Licenztaxe, seye nur damals zu entrichten, wenn die Entfernung außer den Erblanden, oder nach allerhöchstem stem Hoilager beschehe, oder in Landern, über die von dem Landes - Lhef zu erlauben vermögende Zeit von 6 Wochen daurete, in welchem Falle die Taxe auch nur von jener Zeit zu berechnen, und hiebey die Besoldungen zur Grundlage zu nehmen waren. Wo übrigens von denen, welche weder Gehalt, noch sonst was ab zöhen, auch keine Absentirungs - Tare adgenom- men werden könne. Hosk. D. vom 2 8. Febr. 1781. Feyertage - Haltungs Generalien. Da es Hierinnfalls von den alteren Gesetzen, 6s 3NM3 I74Y. I75Z. darinn abgekommen, daß, außer den Apothecken- Barbier-und Peruckenmacher-Laden, alle übrigen Kramm - und Kaufmanns - Buden geschlossen seyn müssen; auch alles Fellhaben , außer den bis y Uhr früh »erstatteten unentbehrlichen Victualien-Verkaufe, an Sonn - und gebotenen Feyertagen verboten ; und nur den Waxkerzlern und Lebzeltern das Feilhaben jener Waaren erlaubet ist, welche währendem Gottes - Dienste gebraucht werden; so kommen hier gleich die neuern diesfallige Gesatze. Als Z. i. B. R. Ke/o/, vom > 4. Jul. 1770. befiehlt, daß die in den Sonn-und gebotenen Feyertagen einfallende Jahr-und Wochen - Markte auf die nächst vorhergehende, oder kommende Arbeits-Tage versetzet; auch künftig nicht allein in Stadt-und Markten, sondern auch in allen Pfarreyen und Filialien an den gebotenen Sonn-und F 5 Feyer- ya Feyertagen Nachmittags, dieThristen-Leh- re, Vesper, und Rosenkranz gebasten, und daß die Wirthshauser frühe sowohl, als Nachmittag währendem GotteS-Dienste, gesperrt gehalten werden sollen. §. 2. Feyerrags - Abänderung des ?s- tro ,i ?rincip3>ion5, und der diesfalligen Kalender. Hofk. D. v. 7. Oet. 1771. §. z. Feyercage, an den abgebrachten, solle kein Amt, Predigt, oder Vesper, gehalten werden, außer es wäre an einem solchen Tage, eine eigene Stiftung hierauf festgesetzt, sondern sind solche blos als Werktage zu achten. Hofk. D. vom 17. Nov. 1771- §. 4. Zeyerragen, an den gebotenen, und an Sonntagen, sind nebst der Abstellung der Jahr-und Wochenmarkten, auch die Kirckweih-Markte zu halten verboten. Hofk. D. v. > 5. Febr. 1772. §. 5. Feyercage, an den aufgehobenen, Vorschrift, rZcions der Robbath. Hofk. D. v. 15. Apr. 1772. §. 6. Feyercage an den gebotenen, Wider die dazumal feilhabende Kaufleute und Krämmer, Strafen-Bestimmung. Hofk. D. v. ro.Iun. 1772. yl §. 7. Feyertagen an den gebotenen, oder an Sonntagen , und nicht an Werktagen/ sollen von dem Volke die Votiv-Provisionen gehalteif werden. Viä licr. p. Feyeutag an einem gebotenen, wenn just der Wochenmarkts - Tag einfiele, so solle selber an dem Tag vor selbem gehalten werden. Lirculsrs v. is. Jul. 1776. §. y. Feperuirgs - der Gott ge widmeten Feyertagen widerholet. Hofk. D. v. 22. März 1777. §. 10. (7^,-6^ vom 2 5. Jul. über Hofk. D. vom 8. Jul. 1780. §. i. Daß wenn künftig, aufgehobene Feyertage öffentlich verkündiget, an deren Vorabend Glocken gelautet, vor und an dem Tage selbst öffentlich feyerlicher Gottesdienst, mit Amt, Predigt, auch nur Lesung des Evangelii, Vesper oder Lita- ney gehalten würde; Jeder solcher mit lo Reichsth. zu Händen des Religions-kunäi, ohne Nachlaß, und exscucivs einzutreiben seye. § 2. Könnten an solchen in den Kalendern ohnehin schwarz eingedruckten auf- Y2 aufgehobenen Feyertagen, von den Dominien die gewöhnlichen Robbathen gefordert, und mästen von den Untertha- nen prästiret werden. §. z. Seye der Mißbrauch wegen Ue- bertragung des geweihten Feuers, der mitwirkend oder eonnivirenden Geistlich, keit, bey io Reichsthlr. Strafe verboten. §. 11. Tage, an welchen die Haltung der Spektakeln, Muflquen, und Bälle ver- hvtten. Vi6. licc. I'. Feuers-Gefahr Verhütungs - Patenten, und Feuer-Löschordnungen. §. ,. Feuer - Löschordmmg Lgroli Vs. welche in 6 Äbtheilungen bestehet, und unter dem 29. April 1722. erflolsen, dienet hier pro b'unäamLmo der Feuer-Löschcom- mission. §. 2. 5«- 21. Nov. 1749, verboten in den Garten oder Feldern um Grätz und dessen Vorstädten, einiges Staudenwerk zu verbrennen. §. z. Feuer - Gerächschafcen mit den nöthigstenstch zu versehen, und solche L3- tu LxiüsmL von ihren Unterthanen her- bey- Leybringen zu lassen, den um Gratz liegenden Dominien anbefohlen. Lub io. Dee. 1749- §. 4. VermögVerord.v. vom 7. Apr. 1750. sollen die Grätzer Rauchfangkehrer zu kehren besorget seyn, und die alsoglei« che Anzeige eines saumseligen Hausherrn oder Innwohners / nach Vorschrift der Feuer-Loschordnung machen, wie auch zu jener Zeit in den Hauser« kehren, wo kein Feuer mehr auf dem Herde gemacht wird. §. 5. Verordn.v. befiehlt den 10 Viertel' Meistern der Stadt und der Vorstädten von Gray, die monatliche und mittlerweilige Visitationen der Herdstatten und Rauchfangen in den Hausern, alsogewiß vorzunehmen, auch all jenes, was in der Feuer-Ordnung und Instruktion enthalten, auf das gefließenste zu vollziehen; als sie im Widrigen zur Strafe ge- zohen werden würden. §. 6. vom 2.. 1750. be fiehlt, daß in den Mühlen keine Spane- Leuchten gebrauchet, keine Inschlicht Kerzen an die Wände gesteckt, noch Toback geraucht, sondern vielmehr mit den Lichtern alle alle Vorsicht gebrauchet werden solle, als widrigens , die Schuldtragende bey entstehender Feuers-Brunft exemplarisch gestra- fet werden sollten. §. 7. Laut mit Trommel. Schlage pn- blitirter Verordn, v. 19.Nov. 1751.solle sich niemand mit Kien-oder Spane-Leuch- Lern auf der Gasse betreten lassen, widrigenfalls Dienstboten oder unbemittelte Einwohner mit 2 4 ständigem Arreste bey Wasser und Brod, Vermögliche abey mit 2 fl. Pönfalle gestraft werden, auch Eltern für ihre Kinder haften sollten. §. 8. Abermalige Verordnung vom 21. Apr. 1752. wegen indistincter Visitirung aller Feuer - Statten und Rauchfangen. §. y. Erneuerung des Verbots wegen der Kien - und Span-Leuchten vom 6. 6- ,9. Nov. 17? z. §. io. Solle lauc Hof-KeM vom 24. ZTlov. 1753. der bey Feuersbrünsten zum Retten cömmandirten Mannschaft für selbigen Tag doppelte Löhnung gegeben, auch die allenfalls dadurch schadhaft gewordene Montur, ohne Slnschreibung^ bomfictrt werden. §. n. §. > l. Durch vom 24. Febr. 1755. der Stadt und Vorstädten Bewohnern von Erätz, befohlen/ sich die nöthi- gen Hoden Leitern und Feuer-Hacken an- zufchaffen. §.12. vom 4. Aug. 1755. anbefohlen die uöthigen Feuer-Spritzen, Wasser-Schläuche, lederne Feueramper und Hacken bey der Stadt Gray anzuschaffen und wohl zu bewahren. Zu Manipu- lirung der Feuerspritzen aber , einige Burger und Stadt-Bediente eigens abzu- rickten, sie darum monatlich einmal an einem Sonn - oder Feyertag Nachmittag zu üben, zween Männer des innern RathS zu Feuer-Lommissarien zu ernennen, und wohl zu instruiren. §. i z. AufgetragenF/S22.Sept. 1755. den io Diertelmeifternund dem Profosen, daß niemand nahe an der Mur bey der Stadt, Sctwarmer oder Raketen anzünden, die Kontravenienten arretiret, und auf das Rathhaus geliefert werden sollen. §. 14. Wiederholter Verbot des To- back - Schmauchens bev Hausern, in den Städten, dann in Tennen, Ställen und derley Oertern. luk 2y.Oet. 1760. §. i z. LaucVerordnung von» zo.Dec. 1761. solle den gratzerischen Viertel-Meistern die Feuer-Ordnung öfters republi- cirt/ und faßlich gemacht werden. Neuere diesfällige Gesetze. §. 16. Verordnungvoin6.Febr. 1770. daß dem lob 2.Febr 1768. emanirtenHofk. D. wegen dem verbotenen Gebrauche der Kien - und Spane - Lichter, Anheftung der Inschlitt - Kerzen an die Wände, und Ta- dack -Schmauchen bey Häusern, in Mühlen, Stallen, und Tennen genaue kari- n«n geleistet werden solle. §.17. Feuers - Gefahr zu verhüten, sollen die Keller-Fenster nicht mit Stroh oder ändern brennbaren Materien, sondern mit Waasen vermacht werden. Verordn, v. 14. Marz >776. §« 18. vom 16.. 1776. vermög welcher den Haus - Innhabern in dem Gratzer-?omiLi-io, die genaue Erfüll- und Beobachtung des n. §. der unterm 29. April 1722. publicirten Feuer-Lösch- Ordnung widerhvlt anbefohlen worden. §. i y. §. 7 y. vom 7. April 1778. mittels welchem gelammten Haus-Inn- habern in der Stadt und den Vorstädten aufgetragen worden , daß selbe das Feuer- Patent sowohl in als außer einer Feuers- Brunst, bey Vermeidung der Patental- ftrafe auf das genaueste befolgen, die vor- gefchriebenen Wasser-Eimer und die gefüllten Wasser - Vodungen im Sommer auf den Haus-Böden vorrathig haben, und von den Feuerfangenden Materialen keine patentwidrige Menge, noch an den, der Feuers - Gefahr ausgesetzten Oettern, aufbehalten sollen. Fleischhacker betreffend. §. l. Fretcen, von unbefungcen, wird vermög Verordnung vom 17. Oct. 1752. abgestellet, und muß ein jeder Bauer, der einKalb, zum Verkaufe in die Stadt bringt, bey Abnehmung desselben, laut Patent v. iy. Nov. 1745. A 29. May 1753. das Viehzettel (daß es sein eigen erziegelteö Kalb seye) aufweisen. §. 2. Fleischhacker Innungs - Artikel vom 15. Iun. 1755. bestattiget die den G htefl» Y8 hiesigen Fleischhackern lub r 6. März 1602. ertheilte Privilegien/ Kraft welchen sie mit Ausschlüsse aller übrigen, das Publikum mit Fleische zu versehen haben. . ÜTleurl-'e Gesetze. §. z. Fleischhackern hiesigen, solle laut K. K. Kelolu vom 4. Febr. 1769. der zu ihrem privativen Einkäufe, seit i z. Dee. 1667. ihnen ausgemessen geweste Wid- mungö - Distrikt wider aufgehoben werden. §. 4. Fleischhackern, solle laut Verordnung vom 5. Iun. ,769. der Magistrat zu ihrer Odsicht 2 Lommiffarien bey den Fleischbanken aufstellen. §.5. Fleisch - vom 20. Iun. 1769. so nach jenem v. 20. Nov. 1767. eingerichtet worden, bestimmet g purEo piimv bis 36 csrcium, dre Art Quantität und Gewicht der Zuwage. Woruach wr- no, verboten bleibet, einigen Parcheyen aus Gunst, die Zuwage nachzusehen, und solche dem ändern in mehrerem Gewichte auszudringen , auch das Kälberne - und Schaf-Fleisch wider des Käufers Willen, nicht minder die Fleck ganz naß, und voller yy ler Unflath zuzuwagen. <)usrro, werden die Uebervortheilungen am Gewicht oder Zuwage, das erstemal pr. z, das zweyte- mal pr. 6 Reichsthlr. mit Abreichung der Denuncianten-Helfte, das drittemal mit Ausstellung an den Pranger, und das viertemal mit Benehmung des Handwerks und Bürgerrechts bestrafet. §. 6. Verordn, v. 2 z. Jan. 1770. daß . die Taxirung der rindernen Zunge und des AnjÄlits diesem Normali nachzutragen komme. §.7. Verordn, vom z. May 1775.01; den Grätzer Magistrat, und Vr'ctualien- Profosen, betreffend die in dem Grätzer komLrio und nächst anliegende Iurisdictio» nen kundgcn achte Regulirung, wie es künftig mit dem Kaufe und Verkaufe des Schweine-Fleisches, Speck, Schmer und gesellten Fleisches gebalten, dann wie doch und um was für einen Tar das Prieling und relpeüivs innländische und hungarische Schweine-Fleisch verkauft werden solle. §.8. vom i i. Dec. 1776. Kraft welchem an den Grätzer Magistrat und Vittualien - Profosen, wegen Hindann- G 2 hal- Haltung des der Gesundheit sehr Nachtheilig psinnigen Gchweinenfleisches, verlautba- ret worden, daß §. i. Lu jeder, auch kleinsten Stadt «nd Markt wenigstens ein unpartheyi' scher, in den herrschaftlichen Bezirken aber, nach dem.Verhältnis der Fleischhacker, auch allenfalls mehrere der Sache verständige Männer als Psinube- schauer angesteUet, und selben §. 2. Die Kennzeichen dieser Krankheit, nämlich die gelb und weisien Was- ser-Blattern auf der Zunge, und das gräßliche Aussehen des Schweine-Flei- ft„es nach der Schlachtung, bekannt gemacht, § z. Iedermänniglich seine Schweine vor dem Verkaufe, oder der Schlachtung den Pstnn - Beschauern darzustellen, bcy Vermeidung z Reichsthlr. Strafe angewiesen; auch §. 4. Derley vfinniges Fleisch unter einer gleichen Strafe an niemanden verkaufet , weder selbst im Hause des Eigen- . tdümers genoßen, sondern mit alleiniger Ausnahme des Speks und Schmeers vertilget; §. 5. Desgleichen dem ausgestellten Wnn-Beschauern für seine Mühe und Versäumnis; von jedem untersuchten Stück Borsten-Viehe, außer der Hauptstadt Gratz (wo die Tare 7 kr. ist) z kr. unweigerlich bezahlet werde, und endlich §. 6. Nicht nur von den herrschaftlichen Beamten und Ortes - Magistraten, durch die angeordnete Fleisch-und Vic- tualien -Lommissarien das zum Verkaufe geschlachtete Schweine-Fleisch öfters besichtiget, das angesteckt befundene, zur Vertilgung weggenommen, und die Uehertretungs - Falle zur Bestrafung dem Kreisamte angezeiget, sondern auch durch die Herrn Kreis-Hauptleute selbst, mittels ihrer Geheimen Aufsehern, und bey Gelegenheit der ohnehin öfter vorneh. menden Local - Kommission nachgesor- schet, und auf die Befolgung feste Hand gehalten werden solle. §. y. Fleischermeister und Rirechten, Wanderung gegen deme gestattet, daß sich derley Leute vorher bey dem betreffenden Werb-Bezirke melden. OurrenäL vom 25.Nov. 1777. G Z §. !0. §. io. Fleischhackern samineutlichen, wird die unklaghafte Eersehung der Sai- fensteder auf dem Lande , mit dem beuothig- ten Inschlit in guter Qualität, und um den gesetzten Preiß, den Magistraten und Iurisdicenten aber, die diesfällige Fnvigi- lirung ausgetragen Verordnung vom 25. Febr. 1778. §. 11. Fleisch des rohen, Verkauf, den Unterthanen, welche in dem Jrrwahne stehen, daß sie nach bezahltem Fleischkreuzer- Aufschlage,dazu befugt wären,sud?osnsLon- ülLLUvmsverboten. Lur. v. 5. May 1769. Fratfchlern hiestgeu, ist schon per Lir- cul'il-s vom 20. Sept. 1741. aller Vorkauf auf z Meil um Gratz, gleich ändern Verkäufern, verboten worden. Es ist auch kein privacivum , sondern jedem sich auf solche Art zu nähren erlaubt. Falliten - und Decocten -Ordnungs - Patent vom 16. Dee. 1747. Fiscus R. A. kann in allen Fällen wo er die allerhöchste landesfürstl. jurs, oder Gefälle zu vertreten hatte (die alleinige Lri-. WML- minalia, so Nicht in ?ublicum, oder dle Hegglin?nncipi8 einschlagen, ausgenommen) seine ^ÄMns8 nirgends anders, und bey keiner ändern Instanz, als bey dem ausgestellten conlölsu in crmliZ Lummi ?i incipis anstrengen. K. K. Kelol. vom y. Sept. 1752. Frachcwägm, sollen zu Vermeidung der Straffen-Verderbung bey io. fl. Strafe nicht über 60. Lentner führen. OirLu- läi-s vom 17. May 1756. Fidei - Lominiß - Sachen betreffendes Noi-mkils vom 12. Avril 1760. Felder - Loininiß Eurichtungs vom 4. Febr. 176z. worinn ein Quantum von 4OOOOO fl. pro I>Iorma genommen worden. Fidei - (Lommiß - Curatouen Instruction vom I l. Marz 1765. Fälle in geistlichen, dependiren die Meßner uud Schulmeistere von der geistlichen, und in weltlichen von der weltlichen Obrigkeit, können auch, wenn beede Dienste in einer Person vereiniget sind, ohne Vor- wissen weltlicher Obrigkeit- nicht aögedankt wcr-en. Hofk. D. v. >z. Oct. 1770. G 4 Früch- Früchten unreifer, und schädlicher Eß- rvaaren - Verkauf. Vi6. licr. L. ^iscsll. Mutter-Rraucer Anbau, auf Brachfeldern, zehendfrey. Vi6. Im. L. iVliscsll. Facirung hierländiger Lehen. Viö. litt. 1^. in ksc Msc. Fürstenfeld brsIltz, Lommereial-Stras- se. . Viä. litt. 0. ^liscell. Ferme, ein Hazardspiel. Vicl. litt. in kac !Vlsr. i Frauen - Rlöster alleine, von der Tod- Lenbeschau ausgenommen. Vi6. litt. Fasching begraben, auf dem Lande, nebst dem Krippel, heil, drey König, und Lichtmeß-Spiel, mit lebendigen Personen als unschicksame Mißbrauche abgestellet. Hofk. D. vom 26. May 1770. Flüchtige Lonscribirte Unterthanen. Viä. bey Werb-Bezirken litt. M. Fremden Raufleuren und Fieranten der Verkauf erblandischer Waaren und Mrrnu- fgAorum, auf den Jahrmärkten, und außer solchen, verboten. Hofk. D. v. 29. Jul. 1771. Flaschner und Rlanrpferer, unter dem Namen Spengler, vereinigt. Vi6. litt. 8. lVlilcell. Fut- io? Fütterung übermäßiges des Viehes mit Klee, schädlich. I,cc. L. Fässer, Wein und Bieres, zu Brandmarken. Vi6. licc.Z.MscsII. Freysassen landschaftlicher, Befreyung vom Natural - Quartier. Viä. lik!-. (). Fleisch schwemciies,Speck-und Schmeer- Verkauf. Vi6. licc. 8. Frauenklöster, darf künftighin keines, weder ein /VÄiv- Lgpicrü aufkünden, noch weniger ein ?.Mvum eontrahiren, oder Novitzinnen ohne Vorwissen, und Einwilligung der Landes-Stelle aufnemen. Hofk. D. vom 2 z. Oct. i?7 z. Fuhrknechce beurlaubte. Viä. litt. 8. Mlcell. Feuerschaden Vergütung. V>6. li^t. l_I. Fracschlern, der Handel mit Eyern und der Ein - und Auskauf auf dem Platze, derjenigen Lomestibilien, so sie wieder allda verschleißen wollen, bey Verlust ihrer Lon- ceffion verboten. Verordn, vom 24. Febr. 1776. Fischmeistern den hiesigen, die Erkau- fung der Fische, von den Bauern auf dem Platze, bey Loustscations-Strafe untersaget. Verordn.». i2.Iun. 1776. Fnhrlohn der Milicair - Transporte vom Leuten und Meile auf 4 kr. von Seiten des Militaris zu vergüten. Hofk. D. v. 11. Jan. 1777. FünfRreuzersrücke, als eonventionsmas- sige Münzen anzunehmen. Hofk. D. vom 16. Jan. 1777. Fichrknechcen militärischen, ist ohne Einwilligung des Militär - Fuhrwefens- Lorps, so wie den beurlaubten Soldaten, odne Einwilligung ihrer Regimenter, die Vereinigung nicht zu gestatten. Hosk. D. vom 28. Febr. 1777. Fracschler.mrd Melbler, dörfen vor 12 Uhr Vormittags auf dem Platze, an Wo- chenmarkts - Tagen nichts kaufen , oder vorkaufen. LirLuI-n-s v. i z. Aug. 1777. Fttyrknechce, für einen desertirten die' -Taglia 6 st. Viä. licc. I'. Feldstande dein, angehöriger Verpstegs- Beamter, wenn er mit einer Livil - Person in einem OeMo verknüpfet. Vi6. licu. L. IVlil'c?!!. Fuhrwesens Pferde, und ausgemusterte Lavallerie-Pferde, unter welchen Beding- niffen sie künftig an die Unterthanen aus- gethcilet werden würden. Vici. licc. ?. Freisassen landschaftlicher, wessen sich wegen dem bei) ihnen aufhaltenden Perlonais in Rekrntirungs-Fällen/ zu achten seye? Lurrenäü vom 12. Jan. l?7y. Feldbackerey zur, sich engeagirende eon- scribirte Unterthanen, auf ihre Stellung gelten zu lassen. Viä. 1-cr. O. Fabrikanten müssen ihren Arbeitsleuten gestempelte Attestaten geben. Vi6. licr. /v. Freinde verdächtige Offiziers auf Post- Stationen. Vicj. Inc. 0. Joseph II. 1781. Fremden der Eintritt, und das wikkühr- liche Herumreisen in diesseitige Lander, ohne ordentlichen Pässen nicht zu gestatten. Lircul. vom 18. Fan. 1781. Freinde Vagabunden, für eigne Unterthanen zu stellen verboten. V16. licu. O. Flchrknechce militärische beurlaubte, wenn die Postmeistere einen aufnehmen wollen. Viä. Im.!?. 0. Gästehaltung, in Schank- und Loffee- hansern. §. i. Gäste - oder Lofseehäuser , sollen im Sommer, nämlich von Georgi bis Michaeli um io, und im Winter von Michaeli bis Georgi um y Uhr Nachts gesperret seyn; widrigensderGastwirth, oderLoffee- sieder das erstemal für jede Person um 2 fl. das zweytemal um 4 fl. und bey nicht verspürendem Vollzüge, demselben allenfalls das Wirthshaus benommen, die über die Zeit sich darinn einsindende Personen aber, ohne Ausnahme eingeführet, und ihrerIn- stanz zur Bestrafung eingeliefert werden sollen. (?urreii6s v. 28. Iun. 1749. Dieses Gesetz bat aber, ausier der bestehen gebliebenen Bestrafung der Gastgeber und Loffeefteder, völlige Abänderung erlitten. §.2. vom 2. Gepr. 1749. verordnete obiges auch für das Land. §. z. vom 28. !7lov. 1751. be- stattiget obigen Verbot, mit dem Unterschiede , daß die Ofenhaltung dieser Hauser, l 10 ser, im Winter und im Sommer, um eine Stunde verlängert worden. §. 4. Ott//, vom 16 I"l. 1754. fetzet für die Derwällere auf dem Lande, so der- ley Mißbrauche nicht anzeigen würden, ein ?(LnnIs von 6 Thlr. §. 5. Verordn, vom 17. Jul. 1761. befiehlt allen Wirthen, Bierbrauern, und Loffeesiedern, die gemeinen Militair - Personen , höchstens nur eine Stunde nach Zapfenstreich bey sich zu behalten; sodann, wenn die Ermahnung nichts fruchten sollte, die Anzeige in der Stille, der nächsten Wache, zur Abholung des Soldatens zu machen, bey Strafe von 2 fl. für jeden Kopf. Wo untereinstens dem Stadtgericht, und beeden Profosen mitgegeben würde, täglich die Patrouillen zu Vlsitirnng dieser Hauser abzuschicken, auch im Benöthigungs-Falle das Mlüsrs zu requiriren. Neueres §.6. Glocken-Zeichen zur Abschaffung der Gaste, mit Ausnahme der Reisenden, seve in allen landesfürstlich sowohl, als Municipal - Stadt und Märkten, Sommers» mers-Zeit, von Georgi bis Michaeli, Nachts um i i Uhr, und im Winter, von Michaeli bis Georgi, um io Uhr, mit einer Glocken auf dem Rathhause zu geben. Woruach sodann die Ortes-Magistraten öftere Visitationen zu veranlassen, und wenn über die bestimmte Zeit Gaste betreten würden, den Wirth sowohl als die Gaste zur Strafe zn ziehen hatten, (.'urrencis vom 24. Sept. 177z. Geyhandels parenc, vom i z. Marz 1751. den Geyhandel, das Hausiren, nebst den Maafiregeln betreffend, welche Krämer ganz abgeschafet, theils aber, und gegen welche Bedingnissen toleriret seven? Geistlichkeit der, aller Warhandel, mit Kerzen, Figuren tt. verboten. Lircul-irs vom April 1752. Geister - oder Hexen - Processe. VicZ. Im. >!. Geldversendunyen ausser den K. K. Erb- landen, obne Passes Obsignirung des K. K. Münzomtes, sub posna conüscsrjoriig, verbeten. Lil-ci^Isi-s vom 25. Apr. 115 2. A 21. Marz 1768. Getränke - Verfälschung, und schädlicher Eß - Maaren-Einführung verboten. Vi6. licc. k. Mles!!. Grundbücher-Einrichtung landessürstl. Stadt und Markten/ und Ertabnlations- Geschäft bey hiesiger Land-Tafel betreffend. Patent vom 5. Nov. 1762. Gerhaben, live Pupillar«Ordnung. Vicj. lirc. ?. Gemeinweyden AuomessunI, und wegen Vieh - Seuche Verhütung, die Verbesserung derselben, durch Anbau nützlicher Futter-Krauter anempfohlen. Patent v. ?.Dec. 1768. Geschenke - Annehnnrng, den K. K. Beamten verboten. Hofk. D. vom 10. Marz 1769. Gewehr heimliches zu tragen, zu Verhütung böser Handel verboten. Viä. bey Duell-Mandaten Im. v. Gränzen-Visitationen betreffend. Viö. bey Sicherheits-Anstalten lirc. 8. Geistlichervagirender, Aufhebung. Ibi6. Großbindern, und Zinngießer - Gesellen, werden jene Mißbräuche, welche sie bey dem Freysprechen der Fungen, nach der -Hand, Hand, auch ihres Orts erst auszuüben pflegen, abgeftellet. Hofk. D. v.7. Oct. 1769. Gift - Verkauf aller, Verbot, solle ausdrücklich bey Ausfertigung aller Hausier« Zetteln, eingeschaltet werden, und haben die Lommercien-Lomissarien bey widriger Betretung die Lonfiscation fürzukehren. Verordn, v. 14. Nov. 1769. Gefälles; Verbesserung eines allerhöch« sten wegen, denjenigen, welche etwas Wesentliches dazu beygetragen zu haben, dar- thun könnten, eine dem verschalten Nutzen gemäße Belohnung versprochen. Hofk. D. vom 24. Dec. 1769. Geld entlehnen der Mautbeamten von Kaufleuten, verboten. Vj6. Im. IV1. Gelübde Ordens, darf niemand vor 24 Jahren ablegen. Vi6. Im. O. Gesellen verheyratheter, und die mit ihnen bey den Zünften und Handwerken obwaltende Mißbrauche. Viä. Im. 1^. ibiä. ^ Gründen wegen der, sollen die Unter- thanen ihre Zunamen nicht Abandern. Hofk. D. vom 15. Dee. 1770. Geschenke Neujahrs, verboten» Vi6. Im. H Geist- Geistlichen Gcrfcern, Abforderung des Infel - Geldes re. verboten. Vi6. licc. 8. MscsII. Goldmünzen K. K. Erhöhung. Vi6. litt. Gesellen -Handwerks, Kundschaft und Wander - Pässe betreffend. Viä. bey Handwerks-Sachen. I^icc. II. Guarnisons-Artillerie. Viä. litt. Gründe größere der Bauern, bey deren Zerftückung. ViZ. lict. L. ^ilcell. Geistlicher Erwerbungen, Beschränkung. Vi6. licr. L. iVlilLell. Geld - Gummen außer Landes zu schicken , den Ordens - Geistlichen verboten. Vicj. licc. 0. Geistlicher Ordens - Häuser Affiliationen, an solche fremder Lander und Staaten. Viä. litt. O. Geistlicher Orden LonfeAio l'elis- memorum, Nichtig. Vi6. ücr. O. Gemein-wayden, Zertherl-UNd Ver- Lesserungs Patent vom 8. Oct. 1771. Gewerks - Männer Innenbergischer, Tar-Befreyung. Viä. !icc. l. üEcel!. Ge- 1t? Getraidhandel erbländischer freyer, erstrecke sich nicht auf den Widmungs - Di- sirict. Vi6. Iicr. VV. IVliscell. Geldmünzen zum, dienliche Werkzeuge zu machen, verboten. Vki. licc. Greislerey, mautfreye Einfuhr. Vi6. litt. ^lil'cell. Geistlicher Orden institutwidriges Leben. Vi6. licr. O. Geistlicher Orden Geld - Negotien durch Wechsel verboten. Vi6. licc. O. Gesundheics - Grand, zu dessen Bshufe, Maafiregeln bey Begrabung todter Körper. Vi6. litt. 6. Mscsil. Geistlichen Vorstehern von, ausgehende Steckbriefe. Vi6. Ikc. 8. Gemeinwayden, beurbarter, Zehend- Befreyung. Viä. lirc. ^ IVIilcell. Giftverkaufes, unbefugten, Einstellung, dann von jenen Personen, denen solches zu verkaufen erlaubt, die in dem General Sanitäts » ^ormacivo, vorgeschriebene Vorsicht anzuwenden, bey Vermeidung der darinn ausgemeffenen Strafen» Hofk. D- v. 29. Oct. 1772. H 2 Ge- Geschenke der Geselle»:, bey Handwerken verboten. Viä. Im. II. ibi6. Goldwage der/ wegen Verdacht unge- wichtiger Münzen, solle sich das Publikum bedienen. Hofk. D. v., 9. Febr. 1773. Geldforderungen unbefugte, der Geistlichkeit, von den Unterthanen, sie mögen auf noch so alten Herkommen, oder gerichtlichen Sentenzen gegründet seyn, verboten. Hofk. D. vom 26 Fun. 1773. Gewicht und Macrßerey Patent. VicZ. Inc. M. Gerraidhcmdel nach Triest, ein für al« allemal erlaubt, kelol. v. > 2. Jul. 177z. Gründe kaufrechcs. Vi6. Inc. K. Geistlicher Orden Kegulariv wegen Antretung der Tertiären. Vi6. licc. 'I'. Geld, geldwerrhs, und mit dergleichen beschwerte Packete re. VI6. lic. ?. Gesellen-Beschränkung und der Stühle , dey den Handwerken. Via. litt. ?I. ib, Gold - Silber - und Galanterie - Arbeiter Ordnung, gedruckte v. z.Jul. 1774- Gerraidsorcen, welche die Widmungs- Districts--Insassen, den Kammergütern zum Kaufen angeboten, und von ihnen nicht nicht erhandelt werden wollen, können nach Erpirirung des disfalligen Termins 36 Lx- rra verschließen werden. Hofk. D. v. 25. Febr. 1775. Gorrscheeische Unterthanen, so nicht mit ihrem herrschaftlichen Paße versehen, sollen nicht weiter passiret, sondern handfest gemacht, und dem nächsten Militär- Lommando übergeben werden- Hofk. D- v. 27. Jul. 1776. Goccscheern, was für Handel ihnen erlaubt? Viä. licr. II. IVIilcell. Goldmünzen R. A. Ausfuhrs - Verbot, mit alleiniger Ausnahme des l'ui-cicj, gauz- lich und für beständig aufgehoben. Hofk. D. v. 18. Apr. 1777. Gemein - oder -Hutweyden, unvertheil- te, das; sie bis Anfangs Aprils 1782. also gewiß vertheilet, und hierüber die Ausweise, oder wichtige Hinderniß - Gründe, den betreffenden Kreis - Aemtern eingereichet werden sollen, als im widrigen, auf der Dominien Unkosten, patentmaßig vorgeschritten werden würde. Lircul. vom 4. Jan. >780. H z Gesel- Gesellen, bey Tommereial - Gewerben, dörfen nicht zur Wandrung außer Landes verhalten, noch wegen deren Unterlassung btt) Meifferrechts - Werbungen, ein Hinderniß in Weg, oder eine Dispensations- Sare auferlegt werden» Hofk. D. v. 5. Febr. 1780. Geistlichkeit, was in Angelegenheit der an sie ergehenden, und von selber, dem Volke kund zu mackenden allerhöchsten Generalien, zu veranlassen, und zu beobachten. Hofk. D. v. ii. März 1780. Gymnasial-Attestaten, ohne, kann kein Jüngling, in einen geistlichen Orden ausgenommen werden. Hofk. D.v» 27. May ,780. Geldbetrages-Loncurrenz, zur Vorspann. VjZ-M. o. Geistlichen eines, Arretirung, solle entweder zur Nachts - Zeit, oder derley Einziehung mittels eines geschlossenen Wagens, oder Tragsessels geschehen. Hofk. D, vom 22. Jul. 1780. Gränzen-oder Lordons-Wachen, betreffende, und von dem K. K. Hofkriegs- rathe herüber gegebene Anmerkung, wegen der der Emigrations - oder LontrabandS - Gebühr - Überlassung, dann Deserteurs - Ta- glia« Oircul. vom 14. Nov. l?8o. Joseph II 1781. Gerichts - Ordnung die neue vom i. May 1781. im Auszuge geliefert» Sie soll vermög allerhöchstem Befehle mit r. Jan. 1782. ihren Anfang nehmen, jeder der Recht zu suchen, oder zu sprechen hat, sich alsdann darnach achten, auch der Richter einer Verjährung widrigem Gebrauche, oder wie immer gearteten Auslegung nicht statt geben, sondern in zweifelhaften Fallen die allerhöchste Entschließung einholen. Massen alle vorige Gesetze, unter was immer für Benennungen sie ergangen waren, soweit sie einen Gegenstand dieser Gerichts- Ordnung betrafen, als aufgehoben erklärt würden. Nur sind derzeit von Beobachtung gegenwärtiger Gerichts-Ordnung die Berggerichte, dann die Mereantil ° und Militär - Iustitz - Behörden, bis weiterer allerhöchsten Entschließung enthoben. H 4 Er- Erstes Kapitel. Von gerichtlichem Verfahren überhaupt. §. i. Der Richter soll nur auf Anklage, und niemals von Amtswegen, ausgenommen die Gesetze befahlen es, verfahren. §. 2. Außer den hierinn ausgenommenen Fallen, sind nur dem Rläger die Blage und Replik, dem Beklagten aber di- Einrede und Dupplik zu gestatten. §. z. Klager muß das Faktum mit vollkommenen Umstanden in der Zeit - Ordnung anbrinqen. Er darf, §. 4. Mehrere Gegenstände nur damals " anfl-hren, wenn sie unter sich zusammbangen. §. 5. Beklagtens Einrede, muß über dir gegentbeilige Umstande und zwar über jeden insbesondere, in eben dieser Ordnung, klar, und ohne Zweydeutigkeit seyn. Daher die Beyrückung einer allgemeinen Verneinung verboten, und ohne Wirkung. §. 6. Beklagter hat in der Einrede die Ergänzung des Faktums, oder der von dem Klager verschwiegenen Umstanden, in gehöriger Zeit-Ordnung nachzutragen» § 7. Beklagter muß alle auf eine Zeit oder auf immer ihn zu schützen glaubende Einwendungen zugleich, nach ihrer Ordnung mit dem Faktum anführen. §. 8. Klagers und Beklagtens Begehren muß so genau als möglich bestimmt seyn. §. 9° In der Replik hat Klager die lub besohlte Ordnung, Klarheit/ Deutlichkeit und Kürze zu beobachten. §. io. Beklagter hat in derDuplik, die zur Sache gehörigen neuen Umstande eben so zu beantworten, doch darf er keine neuen anführen» §. 11. Würde ein Theil, desGegners angeführte Faktums Umstande, in darauffolgender Rede nicht ausdrücklich und insbesondere widersprechen, so wären sie für wahr zu halten. §. 12. Das Faktum muß in seiner Zeit- Ordnung rein, ohne mindester Einmengung von Vernunftschlüffen oder Rechcs- Gcellen, ^zahlet, Beweismittel gleich an- geführet, schriftliche gleich beygeschlossen, Berufungen auf Zeugen aber, mit Anführung ihrer Tauf-und Zunamen, Stand, Bedienung, und Wohnung vereinbaret werden. Hz , z. Z. i Z. Die Partheyen, und ihre Rechts- Freunde müssen sich der landesüblichen Sprache bedienen, und aller unnützen Weitschweifigkeiten enthalten. §. i4. Derley Schriften, müssen Mit gewöhnlicher Auf-und Unterschrift, und wo eigene Rechts-Freunde bestehen, mit eines gültigen Rechts - Freundes Fertigung, auch von außen mit Bemerkung der Namen und Karakteren der Streitenden, dann des Streikes Gegenstände, versehen seyn. §. r ?. Insgemein ist schriftlich, in folgenden aber mündlich zu verfahren. Auf dem Lande. L. In Streitsachen, welche nicht über 25 fl» betragen, L. In Rechcs-Handeln, die aus einer bloß mir Worten zugefügren Unbild bestehen. Jedoch bleibt jedem Tkxile die Wahl des ei- gentlichen Verfahrens frey, welches er aber sogleich in seiner ersten Rede erklären muß. §. 16. Bey solchen, von dem Gesetze bestimmten, oder von den Partheyen erbet- tenen immdlichen Verfahrungen, muß der Richter jedesmal eine Tagsatzung anordnen, öey welcher die Parthey mündlich, oder mit VvrdririLung eines schriftlichenAufsatzes ihre ihre Nothdurft zu verhandeln, und der Richter entweder nach Vorschrift des Gesetzes, oder nach den von den Partheyen gemeinschaftlich getroffenem Einverständnisse, die weitere Verfahrungs-Art einzuleiten haben wird. Zweytes Kapitel. Von dem mündlichen Verfahren« §. 17. In den obbeiicrnnten dreyen Fällen, hangt die mündlich oder schriftliche Klage von der Willkuhr des Klagers ab. §. 18. Mündliche Rlagen sind an dem üblichen Gerichts-Orte von einer Gerichts? Person per Protokoll aufzunehmen, briefliche Urkunden in Abschrift diesem beyzu- legen, sodann sammt einem Auszuge der Klage, dem Beklagten bey seiner Vorforderung zuzustellen« §. 19. Der Richter muß den Partheyen den Tag, Stund, und Ort, zur Tagsir- tzung bestimmen. §. 20. Vey solchen Tagsatzungen, be» sonders wenn die Partheyen ohne Rechts- Freunde erscheinen, muß der Richter vorrüg- züglich klar erheben, H. was Klager eigentlich überhaupt und besonders begehre? L. Ob Blager und Beklagter sich selbst vertreten können? L. Ob Beklagter seiner Gerichtsbarkeit unterstehe? §. 21. Klager ist nicht befugt bey mündlicher Nothdurfts-Handlung das Rlage- recht abzuandern, wenn er seine Klage schriftlich eingereichet, wohl aber wenn er sie nur mündlich angebracht. §. 22. Beklagter muß über jeden Klag- punkt in der Ordnung, verläßlich antworten. §. 2 z. Worüber keine deuclicheAntworc erfolgete, das würde für wahr gelten. §. 24. Nebst dieser Beantwortung stehet demVeklagtenbevor,seineEinwendungen wider verschwigene Umstände, oder die Haupt- rmd Nebensachen,so Klagervorgebracht,samt setnenBeweiö/U.Gegenbeweisanzubrktlgen. §.25. Die briefliche Urkunden dessen MUß er binnen Helsce der Zeit, welche zwischen dem Tage der Klage-Erhaltung, bis zum Tage der Tagsatzng zu laufen hat, dem Klager mittheilen lassen. Widrigens die Tagsalzung zu erstrecken, und der Beklagte die Erstreckungs-Kosten, dem Klager vergüten müstte. §.2 Li. §. 26. Ueber die Einrede des Beklagten/ ist der Rläger zur Replik oder Schlußrede zuzulassen, und hat die Widerlegung aller gegentheiligen Einwendungen, samt deren Beweisen anzuführen. §. 27. Endlich ist der Beklagte mit seiner Duplik zu hören, und hat das nämliche wie vorher der Kläger zu leisten. §.28. Ueber derley mündliche Noth- durfts-Verhandlungen muß ein genau verfaßtes Protokoll geführet, den darum bittenden Partheyen zur Fertigung zugestellet, auch sonst unweigerlich eine Abschrift davon auögefolget werden» §. 2 y. Wenn ein Theil von der Tagsir- tzung ausbleibc, soll dem Erscheinenden in Betref des, den Gegenstand der Klage, nicht überschreitenden Faktums, voller Glauben beygemessen, und was rechtens, erkannt werden. Außer der Erscheinende wollte in eine neue Tagsatzung einwilligen» §. zo. Bey beeder Theilen Ausbleiben muß auf ein oder anderen Theiles Anlangen, eine neueTagsatzung angeordnet werden, wöbe» wenn Rechts-Freunde einschritten, sich selbe wegen ihres Außenbleibens zu recht- fertigen hatten. §. zr. §. AI. Bey unvorgesehenen, oder unvermeidlichen Zufällen/ muß die Tagsa- tzung erstreckt werden. §. Z2. Jedoch niemals ohne hinlänglicher, dem Erstreckungs-Bescheide beyzu- rückender Ursache, daher zu BEmmung der Erstreckungs-Zeit, und der beyzubrin- genden Behelfe wegen, die Partheyen vor« her umständlich zu vernehmen. tz. ZZ. Wenn über eines Theiles Aus« bleiben, in Folge 29. was rechtens erkannt worden, muß der ohne sein Verschulden Ausgebliebene, binnen der zur Appellation festgesetzten Frist, eine gehörig belegte Rechcfercigungs-Schrifc überreichen, und seine Behelfe deutlich vorlegen, widri- gens solcher nicht mehr zu hören. Auch hat der Richter den Gegentheil hierüber zu vernehmen, und sodann wegen allfällig neu einzuleitender Verhandlung oder Erkannt- niß, waS rechtens, zu bestimmen. Drit- Drittes Kapitek. Von dem schriftlichen Verfahren. §. Z4. Hierbey muß die Rlage dem Beklagten um seine Einrede zubeschieden, und die Frist hierzu bestimmet werden. §. 35. Diese ist, wenn Beklagter sich in des Richters Gerichts-Bezirke befindet ZO Tage, wenn er in der Provinz 40, inner den deucsthen Erblanden 6o, und yo Tage, wenn er außer denselben wohnhaft. H. z6. Auf von Beklagtem binnen bestimmter Frist, nicht erstatteter Einrede, solle dem Klager in Betref des Faktums ohne weitersGlauben beygemessen,dieActen inrotuliret, und darüber, was rechtens erkannt werden. §. 37. Wenn Beklagter seine Einrede binnen der bestimmten Frist nicht erstatten kann/ muß er z Tage vor derselben Ausgange, mit standhafter Darthuung der Ursachen , undderZeit seinerBehelfe-Samm- lung eine weitere Frist ansuchen. §. Z8. Dem Richter wird die Mache zur Ercheilung weiterer Frist (welche jedoch doch niemals die gesetzmäßig bestimmte üb^- schreiten darf) und zwar nur damals ein- geraumet, wenn er die genau untersuchten Behelfe standhaft befunden. Und arch in diesem Falle muß Klagex ehevor ordnungsmäßig vernommen werden. §. z y. Bis zu dem Anlangen/um Inro- rulirung der Airen, stehet dem Beklagten bevor, seine Einrede auch nach Verstrei- chung der bestimmten Frist zu überreichen, nach diesem aber wäre nichts mehr anzunehmen. §. 40. Wenn Beklagter wohl überzeiget wäre, daß er der Gerichtsbarkeit des Richters , bey welchem er geklagt worden, nach der Lage der Sache nicht unterstünde, so soll er längstens vorVcrfließuiigder-Helf- re der ihm bestimmten Frist, seine Einwendungen anbringen, worüber der Richter nach Einvernehmung des Gegners zu erkennen habe. §.4,. Bey Verwerfung seiner Einwendung bat Beklagter vom Tage des ergangenen Spruches, noch die erste ganze Frist jur Einrede - Erstattung. §. 42. Alle Einwendungen soll Beklagter zugleich anbringen, widrigenS damit nicht mehr gehöret werden. §. 4Z. Die in gehöriger Zeit eingereichte Einrede wird dem Klager nebst der Frist- -estimmung, zur Replik zubefchieden« §. 44. Die Frist zur Replik, ist ohne Unterschied des Aufenthalts - Orces, 14 Tage; kann Klager diesem nicht Folge leisten so muß er längstens z Tage vor derselben Ausgange, mit standhafter Anführung der Ursachen, und der Zeit seiner Behelfesammlung, eine weitere Frist ansucheri. §.45. Dem Richter wird die Macht zu deren Ertheilung (welche jedoch niemals die gesetzmäßig bestimmten 14 Tage überschreiten darf) wie, einge- räumet. §. 46. Würde Kläger seine Replik bin» nen gejetzter Frist nicht erstatten, sollen die Akten auf ein oder anderen Theiles Anlangen Inrotuliret, die von Beklagtem angebrachten Umstände für wahr gehalten, und hierüber,wasRechteus, erkannt werden. §. 47. Kläger darf in der Replik keine neue Umstände, oder Beweismittel, aus- I genom-- genommen zur Widerlegung des von Beklagtem angebrachten Faktums oder Einwendung/ beybringen. Und wenn er sie auch beybrächte, soll darauf keine Rücksicht genommen werden. §. 48. Doch kann der Richter, dem, vor Erstattung seiner Replik, hierum besonders anzulangen verbundenen Kläger, die Beybringnng neuer Beweise, gegen deme gestatten, wenn selber durch standhafte Behelfe, oder durch einen Eid, erweisen kann, daß er diese Neuerungen, in seiner Klage nicht gefließentlich verschwiegen; jedennoch muß Richter Beklagten ehevor darüber vernehmen, und sodann was Rechtens erkennen. §. 49- Das Begehren der ersten Rla- ge kann niemals in seiner Wesenheit des Gegenstandes geändert, sondern müste von Klägern, nach Erstattung der dem Beklagten verursachten Unkosten, eher davon abgestanden, und eine neueKlage eingereichet werden. §. 50. Die Frist zur Duplik Erstattung ist ohne Unterschied des Aufenthalte - Ortes 14 Tage. Wo übrigens bey obwaltenden !Z1 tenden Hindernissen, Beklagcer bey feinem dieöfalligen Ansuchen , und Richrer wegen weiterer Fristertheiluug, sich nach dem 44/ L 45, zu achten hätten. §.52. Würde Beklagter binnen gefttz. ter Frist seine Duplik nicht erstarren, so würde die Nechtöerkennung wie l'ub 46, erfolgen. §. 5 z. Wenn Kläger in der Replik neue Beweist angebracht, stehet Beklagtem frey zu deren Entkräftung auch neue Gegenbeweise in der Duplik anzuführen, sonst aber nicht; und thäteersdoch, so wäre darauf nicht zu achten. §. 54. Bey Vorbringung standhafter Behelfe, oder eidlicher Darchuung der Verhinderniffen des Beklagten, und allen- fals anzubringen habenden Neuerungen, haben Beklagter und Richter, sich nach dem §^0 zu fügen, §.55. Bey den in Folge zz, Sc 54 von Beklagtem in der Duplik neu erwähnten Umstanden, ist den Partheyen eine Schluß-uttd Gegenschluß-Schrift zu gestatten, und mit der Fristsetzung wie Helder Re-und Duplik zu verfahren. F 2 §.56. zz2 §. 56. In der Schluß-und Gegenschluß- Schrift, soll lediglich über das in der Du-« plik vorkommende gehandelt, alle Wettwendigkeiten und Widerholungen hingegen vermieden werden. §. ?7. In der Schluß-Schrift können von Klägern neue/ jedoch einzig zur Entkräftung der in der Duplik beygebrachten Neuerungen, gehörige Gegenbeweise angebracht werden; welches jedoch in der Gegenschluß - Schrift unter keinerley Vor- ivande zu gestatten. Viertes Kapitel. Von Vertretungen. §.58. Wer befugt zu seyn glaubt von einem dritten die Vertretung zu begehren, soll es sogleich, nämlich Rläger vor Einreichung der Blage und Beklagter vor Verlaufe der Einredeftist anbringen, wi- drigens der Dritte die Vertretung nicht mehr zu leisten schuldig. §.59 Wenn Vertreter die Vertretung gutwillig übernimmt, so hangt es von Heeder Einverständnisse ab, ob sie den Prozeß IZZ zeß gemeinschaftlich führen, oder dessen Führung dem Vertreter alleine überlassen werden wolle, in welch letzterem Falle dem Vertreter gegen Empfangs-Schein die gehörigenBehelfe übergeben werden müssen» §. 60. Den Streit ob die Vertretung statt habe oder nicht? sollen der Vertre« Lungs-Werder und Vertreter besonders ab- führen, der Hauptprozeß aber dadurch nur so weit gehemmet werden als Vertretungs- Werber seinem Gegner erweisen kann, daß er die Sache der Ordnung nach eingeleitet, und fortsetze. §. 16. Wenn erhellet, daß die Vertre- - tung nur zum Aufzuge angesuchet worden, solle dem Gegentheile dieserwegen die Belangung des Schadens - Ersatzes bevorblet- ben. Fünftes Kapitel. Von der Widerklage. tz. 62. Wenn Beklagter gegen Rlägern eine Widerklage erheben will, so muß es bey dem nämlichen Richter, vor dem End« urthetl der Hauptklage, und durch ein de- I z sonde« 1Z4 sonderes, mit seiner Einrede unvermeng- keö AnbrLngen beschehen. Sechstes Kapitel. Von der.- Befug,,lß zu klagen, und sich zu verrheidigen. §. 6 z. Wem die Gesetze die Verwaltung seines Vermögens nicht eingeschränkt, M dcfugt sein Recht selbst bey Gerichte zu führen. tz. 64. Bey jenen, welchen die Gesetze dieses Recht nicht anvercrauet oder benommen, muß von solchen ihre Sache geführt werden, welche die Gesetze dazu bestellet haben, und ist von Unbefugten keine Rechts-Schrift, anzunehmem, und mit Bemerkung der Verwerfungs-Ursache zu verbescheiden. §. 65. Nur in den z Aufforderungs- Fallen kann der Gegner zur Einklagung seines Rechts verhalten werden. 1. Wenn er sich gerühmt hat ein Recht zu haben. 2. Da er einen Bau vorhat. z. Wenn an eine Konkurs - Masse eine Forderung zu stellen ist. Sie« Siebentes Kapitel. Von dem eigentlichem Auffordernngs- Prozesse. (krovocstio ex leZS 6issam3ri.) §. 66. Wenn jemand sich eines Rechts wider einen dritten rühmet, stehet letzterem frey, bey des Aufforderers Gerichts- Stande anzulangen, daß erfterem die Ausführung seines Rechts, oder in dessen Ermanglung ein ewiges Stillschweigen aufgetragen werde. §.67. Aufforderer soll den6?egenstand des von dem Aufgeforderten angerühmten Streit und Rechtes, genau beschreiben, auch die dazu nöthigen rechtlichen Behelfe gehörig beybringen. Z. 6?. Hierüber muß der Richter dem Aufgcfordercen die Beantwortung der an- gefchuldeten Berühmung, oder das ewige Stillschweigen diesfalls auftragen. §. 6y. Hiezu sind die nämlichen Fristen des z z zu bestimmen. §. 70. Bringt nun der Anfgeforderte feine Beantwortung, oder seine Blage I 4 vor. iz6 vor, so ist über die erste, wie mit jeder ändern Einrede, über die zweyte, wie mit jeder Klage zu verfahren. §.17. Bringt er aber weder eine, noch die andere vor, so soll ihm auf des Auffor- derers Anlangen, mit klarer Bemerkung der Ursache von dem Richter ewiges Stillschweigen auferlegt werden. Achtes Kapitel. Von der Aufforderung bey einein vor- zunehmenden Baue. §. 72. N)er einen Bau vorhat, MUß Hey der Gerichtsbarkeit, welcher der Grund, worauf erbauen will, unterstehet, um sich vor'Widersprüchen sicher zu stellen, mit zweyfacher Einlegung des Baurisses, bitten, daß jedem sein darwider zu haben glaubendes Recht auszuführen, ansonst aber ewiges Stillschweigen, auferleget, ihme Aufforderern aber die Vernehmung des Baues, nach dem eingelegten Risse, gestattet werde, wovon ein Riß bey der Gerichtsbarkeit aufzubehalten, und einer, einem der Aufgeforderten zur Einsicht mitzu- thei- theilen. Uebrigens wird wie bey dem Aufforderungs - Prozesse verfahren. Neuntes Kapitel. Von dem Donkurs-Prozesse. §. ? z. Die Cröfnung des Konkurses ge« schieht durch das Einberufungs' Edlkc der Gläubiger, worinn der eigentliche Tag der Kundmachung genau auzumerken, als von welchem an der Konkurs für eröfnet zu halten. §. 74. wornach, wider den Einge- schttldecen bey keiner ändern Gerichts- Stelle mehr verfahren, sondern alle da und dort anhängige Streitsachen zu dem Konkurs-Gerichte verwiesen werden sollen. Nur der Fiskus kann ungeachtet dessen, bey seinem Gerichts-Stande, seine Forderungen wider den Vertreter der Masse erweisen. §.75. Bey Eröfnung des Konkurses soll der Richter H. zugleich einen Vertreter der Masse aufstellen, welcher nur auf dem Lande mit einhelliger Einverstehung der Gläubiger vor dem Gerichts-Halter die Liquidiruug selbst mit ihnen, doch vor- I 5 lau- läufig mit dem Versuche eines Vergleichs, sonst aber der Ordnung nach vornehmen solle. 8. Mit Eröfnung des Konkurses muß der Richter des Verschuldeten Vermögen zugleich in die Sperre nehmen, schätzen und beschreiben lassen. L. Auch nach Vernehm- und Einwilligung der bekannt-und anwesenden Gläubiger, oder im Nothfalle, von Amtswegen einen Verwalter des Vermögens bestellen, und endlich l). alle welche eine rechtliche Forderung zu haben glauben, durch ein öffentliches Edikt, mit Bestimmung des Tages vorladen, bis dahin sie sich anmelden, widrigens von dem, durch die vorhandene Gläubiger etwa erschöpftem Vermögen, abgewiesen werden sollen. §.76. Die Zeit der Vorladung, darf sich mit Inbegrif der Ferien, niemals über 6 Monate, und niemals unter za Tage, erstrecken. §. 77. Das Vorladungs-Edikt muß öffentlich angeschlagen, den vorgemerkten Gläubigern aber, jedem durch besondere Zustellung, wie einem Beklagten die erste Klage, die Vorladung bekannt gemacht werden. §. 78. Gleich nach dem Empfange des Dekrets soll der ausgestellte Vertreter mit den Gläubigern nach der Ordnung liqui- br'ren, und wenn er vor der bestimmten Frist damit fertig wird, bey der Belohnung auf seinen Fleiß vorzügliche Rücksicht genommen werden. §. 79. Ueber die, von den Gläubigern, in Form einer Blage, eingereichten Anmeldungen, soll sowohl bey dem Gerichts« Protokolle als von dem Vertreter genaue Vormerkung gehalten, und das daraus ver- faßte verläßliche Verzeichniß mit den Akten zur Abfassung der Klaßisication eingelegt werden. §. 80. Ueber derley Anmeldungen ist wie über andere Klagen zu verfahren / nur muß der Gläubiger sowohl die Richtigkeit seiner Forderung, als das Recht der Blasse worein er gesetzt zu werden begehret erweisen, und ausführen. §. 8i. Nach geschlossenem Verfahren und Akten Inrotnltrung der in gesetzter Frist des Edikts beschehenen Anmeldungen, soll über jede ein besonderer Spruch geschöpfet, anbey der angemeldeten Gläubiger Klaßiff- eation catiorr gehörig abgefaßt und kundgemacht werden. §. 82. Wider den Spruch der Forderungs-Richtigkeit, stehet dem Gläubiger und Vertreter falls einer sich beschwert glaubte, der Weg der Appellation bevor, welches aber wider die Klaßification nicht statt hat, als worinn jenen Gläubigern, welche ein besseres Klassenrecht zu haben vermeinen könnten, ihre Klage binnen zo Tagen desfals einzureichen, vorzubehalten kommet. §. 8 z. Alle, ohne Ausnahme, welche sich, binnen der in dem Edikte bestimmter Frist, nicht gemeldet haben, sind mit allen ihren Forderungs-Rechte, in derKlafiiff- cation als abgewiesen zu erklären, und müßten , wenn einige selbst Schuldner zur Masse waren, ungeacht ihres Kompensations, Eigenthums oder Pfandrechts (so ihnen sonst zu statten gekommen wäre,) ihreSchuld abtragen. §.84. Jener, welcher zu einer Vorrechts - Rlage berechtiget zu seyn glaubt, hat, bey deren Verluste, binnen zo Tagen, vom Tage der kundgemachten Klaßifi- cation/ cation, solche, nebst besonderer Bittschrift um Aufstellung eines gemeinschaftlichen Rechts-Freundes/ und einer Tagsatzung, einzureichen. §. 85. Bey dessen allfalliger Hinderniß, MUß sowohl bey der, Z Tage vor Ausgang der alcen Frist/ anzusuchenden neueren Frist, als deren Erteilung, die Vorschrift des Z? und z8, in Acht genommen werden. §. 86. Bey der Tagsayung, haben die Beklagten einen gemeinschaftlichen Rechts- Freund zu ernennen, und fals sie darüber gar nicht einig, und gar keinen benennen würden, soll der Richter einen auf ihre Gefahr bestellen. H. 87. Die Vorrechts - Rlage ist dem gemeinschaftlichen Rechts-Freunde zuzu- stellen, und darüber wie bey jeder ändern Klage zu verfahren, jedoch die Frist der Einrede-Erstattung, nur auf 14 Tage zu bestimmen. §. 88. Der Verwalter des Vermögens, soll selbes bestens besorgen; alle Barschaften und Kostbarkeiten, wenn die Gläubiger sich nicht ausdrücklich erklären, sie in seinen seinen Händen lassen zu wollen , in glicht- liche Verwahrung geben; die Forderungen der Masse, gütlich oder gerichtlich eintrei« den; Güter aber, welche dem Verderben unterliegen, oder deren Unterhalt mehr ko-- siete als nützete, beyzeiten, gerichtlich li- cicircn, und wenn Gefahr wäre, auch bey der ersten Feilbietung, unter der Schätzung, verkaufen lassen. §. 8 y. Gleich nach Verlaufe der Anmel^ dungs-Frist muß der Vertreter der Masse UM eine Tagsatzung ivider die Gläubiger bitten, wobey selbe den Vermögens Ver« Walter bestättigen, oder durch die Mehrheit der Stimmen einen ändern wählen müssen. Z. yo. Bey der nämlichen Tagsatzung sollen sie auch durch der Stimmen Mehrheit mene Ausschuß erwählen, bey dem sich des Vermögens Berwalter Raths erholen, und ihm die Rechnung legen soll. §. yi. Wo nicht, so soll der Richter einen auf ihre Gefahr, oder bey Gleichheit der Stimmen, einen nach seinem Ermessen bestellen. §. Y2. »4Z §. 92. Der benennte Verwalter, soll ohne Zeitverlust die gerichtliche Feilbietung des noch vorhandenen Vermögens besorgen. §.9 Z. Was Nicht bey erster oder zweiter Feilbietung hiebey an Mann gebracht werden kann, soll bis nach verfaßter Klassifikation und ausgetragenem Vorrechte aufbewahret, nach diesem aber alles Vermögen, was noch vorhanden (wenn die einvernommenen Gläubiger nichts davon übernehmen wollen) dem Meistbietenden, ohne auf eine Schatzung zu sehen verkauft werden. §. 94. Ueber ein aus der Masse cmf rechtliche Art an sich gebrachtes Gut, muß der Richter, dem, der solches also an sich gebracht, eine ordentliche Urkunde darüber ertheilen. H. 95. Wenn die berichtigte Masse ganz, oder zum Theile, zur Zahlung hinreicht, soll im ersten Fall ohne weiters, in zweyten aber auf der "Gläubiger Anlangen von dem Vermögens Verwalter, die Vertheilung nach jedens Vorrecht verfaßt, mit allen Beylagen dem Ausschüsse überge- hen, den, und dessen jeder Gläubiger gerichtlich erinnert, jedoch jene, denen ein unstreitig Vorrecht gebühret, auch vvr gedachter Verkeilung baldigst abgefertigt werden. §. y6. Fedem Gläubiger steht die Einsicht der Vertheilung, bey dem Ausschüsse, frey, worwider er seine vermeintlich habende Einwendungen biimeir 14 Tage, nach erhaltener Erinnerung überreichen, wi- drigens nicht mehr gehöret, und dessen angebrachte Einwendungen, nach Einvernehmung der betreffenden, entschieden werden soll. §. 97. !7sach 14 Tagen, wenn keine Einwendung gemacht oder solche Entschieden worden, hat der Ausschuß die von ihm gefertigte Vertheilung zu Gerichts-Händen zu erlegen, woselbst sie zurückzuhalten, dem Verwalter der Masse aber, hievon eine Abschrift mit der Auflage wegen Bezahlung der nach selber sich meldenden Gläubigern, zuzustellen ist. §. 98. Der Vermögens Verwalter hat jedem Gläubiger den auf ihn kommenden Betrag, gegen Cummng abzuführen; von von jenen, welche ihre Forderung ganz erhalten, die Aushändigung ihrer Schuldscheine und Liquidirungs - Akten abzufor- dern; bey denen, welche nur zum Theile das ihrige erhalten, den Betrag auf dem Original-Schuldschein,abzuschreiben; für jene, welche sich binnen z Monaten nicht melden, ihre Betrage, jeden ins besondere, in gerichtliche Verwahrung zu geben. - §. yy. Der Verwalter hat mit dem Ausschüsse, z Monate, nach der ihm in Folge 97, ercheilten Verrheilungs-Lo- pie, seinen ausführlichen Bericht an den Richter, mitVeylegung der vDnjedemGläu- biger ausgestellten Quittungen, Schuld« scheinen, Akten, und Erlagscheinen der in gerichtliche Verwahrung gegebenen Betragen zu erstatten; welchen Bericht der Richter genau zu durchgehen, und bey befundener Richtigkeit, den Konkurs als beendigt zu erklären hat. K ^Zehn« Zehntes Kapitel. Von dem Rechnungs-Processi. §. l ov. Wenn jemand Rechnung gelegt worden, soll auf Anlangen des Rechnungs- Legers, zu deren Bemänglung oder Ge- nehmhalrung, eine über Vernehmung bee- r>er Theile, angemessene Frist, ertheilet werden. §. iOi. Wird bis dahin keine Bemänglung erstattet, so ist die Rechnung für be- gnehmigr zu halten. §. 102. Jeder Mangel, ist besonders mit seiner fortlaufenden Nummer und dessen Ursache zu bemerken. §. ivZ. Ueber die Mangel sind die Erläuterungen, über diese, die ferneren Mängel, und darüber die Schluß - Erläuterungen, zu erstatten. Für die ersten, sind die Fristender Einrede, fürdiezweyten, jene der Replik, und fürdie letzten jene der Du« plik zu bestimmen. Eilf- Eilftes Kapitel. Von dein Beweise. §. 104. Kläger oder Beklagter, jeder ist schuldig sein angeführtes Faktum zu erweisen, welches ansonst, bey dessen Widerspre-- chung, für unwahrhaft zu halten. §. 105. Vermuthungen, welchen das Gesetz keine Kraft beyleget, gelten für kei- nen Beweis. §. 106. Außer den in dieser Gerichts- Ordnung bestimmten Fällen, ist der Richter nicht befugt, den Partheyen einen Beweis, oder mehreren Beweis aufzulegen. Zwölftes Kapitel. Von dein Beweise durch Eingestandniff. §. 107. Auf das gerichtliche Selbstge- standniß eines vom Gegentheile angeführten Faktums Umstandes, ist dieser in eden dem Prozesse für erwiesen zu halten. §. io 8. Eben so dasjenige, was von einem die Parthey vertretend und hiezu be- Lwalteten Rechts-Freunde, Sachwalter, K 2 Ger- Gerhaben oder Kuratoren/ gerichtlich in Ansehung des Faktums eingestauderr wird. §. iOy. Wenn von mehreren Streitge- «offenen einer etwas gerichtlich eingestan- den, kann solches nur ihm, den ändern aber nicht, schaden. §. iio. Ein außer gerichtliches Ge- ftandniß, befreyet nicht vom Beweise, außer, wenn vom Bekennenden das Befragen von jemanden geschehen, von dem er wußte , daß ihm an Erhebung der Wahrheit gelegen war. DreyZehntes Kapitel. Vorn beweise durch briefliche Urkunden.- §. iii. Oefenrlichen Urkunden ist irr Ansehung des Faktums, worüber sie errichtet worden, voller Glauben beyzumesi sen. §. 12. Für öffentliche Urkunden gelten jene Schriften, welche H. landtasiiche, gerichtliche, landesfürstliche, ftandifch Beeidigte, und zu Ausstellung derley Urkunden berechtigte Beamte in Amts-Sachen; L. eine Obrigkeit oder deren kiezu berechtigte Lkgte Diener in Amts - Sachen; 0. die von auswärtigen Landen zu öffentlichen Geschäften eigens bestellte Gerichts-Personen errichtet, und diese Schriften mit der im Lande üblichen Legalität versehen, v. Die Wechselprotesten der hiezu aufgenommenen Notarien. L. Die Bücher der gehörig aufgenommenen Sensalen, wenn sie von ihnen in Bestimmter Form geführet worden. Die Tauf-Trauungs-und Tod- tenbücher der Pfarrer. §. iiz. Brieflichen, von jemanden selbst errichteten Urkunden, ist wider ihn Glauben beyzumessen. §. -14. Derley, mit den Zierlichkeiten besonderer, dazu erforderlicher Gesetze versehenen privaturkundcn, soll wider den solche eigenhändig unterschrieben habenden Aussteller, Glauben beygemessen; bey Schuldverschreibungen aber, nur jenen, von dem Aussteller eigenhändig geschrieben und gefertigten, oder neben dessen bloßer Fertigung, von zween Zeugen mitgefertig- ten, Glauben beygemessen werden. §. >> 5. Aus mehreren Bogen bestehende Urkunden, sollen mit einer Schnur K z zu- zusammgeheft, beyde Ende mit einem harten Sigelwachse befestigt, und des Ausstellers Petschaft darauf gedruckt seyn, widri- gens jener Bogen, welcher hat untergeschoben werden können, keinen Glauben Verdienste. §. 116. Wenn der Aussteller einer Pri- vaturkunde, nicht schreiben kann, soll sie von zween Zeugen, wovon einer des Ausstellers Namen zu unterschreiben hat, ge« fertiget werden. §. 117. Niemand soll eine Urkunde als Zeuge unterschreiben, dem nicht durch Ausstellern bekannt wäre, daß sie vollkommen seinem Willen gemäß seye. §. 11 8. Einer einseitig errichteten Pri- vaturkunde, ist zu des Errichters Vortheil kein Glauben beyzumessen. §. ny. Mit folgenden Erfordernissen versehene Bücher berechtigter Handels - Leuten und Fabrikanten, machen doch einen halben Beweis aus, als sollen die einkommenden Posten aus dem Stratzen-und Journal-in das Handlungs-Buch von des Kaufmanns eigner, oder seines dazu bestellten vertrauten und verständigen Hand- lungs- lungs -Bedientens Hand, ohne einiger Ab» anderung oder Korrektur, nicht aber zu ei« ner Zeit von unterschiedlichen Händen eingetragen seyn. 6. Soll dieses Buch alles ordentlich enthalten, was dem Kaufmann zur Last oder zu Gutem kommt. L. Es soll das Fahr, den Tag, und die schuldigen Personen klar ausdrücken. O. Darum keine andere, als bloß zur Handlung gehörige Posten eingeschrieben seyn. L. Es soll das Buch in deutsch, französisch, walscher, oder im Orte üblicher Landes-Sprache geschrieben werden, Der Kaufmann soll von gutem Ruf, und wenn er fallirte, seine Unschuld vollkommen erwiesen seyn. §. i2o. Dieser, den gesetzmäßig geführten Handlungs-Bücheru beygelegte Beweis, ist nur auf i Jahr und 6 Wochen gültig, nach deren Verlauf der Kaufmann dem Schuldner einen verfaßten Fordrungs- Auszug zur Unterschrift vorlegen, im Weigerungs-Falle, ihn binnen 6 Wochen gerichtlich belangen, widrigens sein Hand- lungs - Buch zu keinem Beweise dienen soll. §. 12». Der Handwerker, mir folgenden Erfordernissen versehene Bücher, gel- K 4 ttll ten auch für einen halben Beweis. Der Handwerker muß von gutem Rufe, und bey einem Fallimente, dessen Unschuld vollkommen erwiesen seyn; L. nebst dem ein ordentliches Tagebuch halten; L. in dasselbe, das was ihm zur Last oder zu Gutem kömmt richtig eintragen; v. das Jahr, den Tag, und die Schuldner, denen auf ihre Bestellung, und durch wen etwas geschickt worden, klar darinn ausdrücken; L. endlich die dahin eingetragene Post, auch dahin gehörig seyn. In Betref der Gültigkeits -Zeit ist hier jenes, was im vorigen vorgeschriebe» worden, gültig. §. 122. Die Urkunden sind hier nicht auszugsweise, sondern ihrer ganzen Stelle nach, soviel den Gegenstand des Streites betrift, mitzutheilen. §. 12 z. Wer briefliche Urkunden angeführt hat, ist schuldig seinem Gegentheile deren Orrginalien genaue Einsicht, binnen der Helfte der ihm zur Erstattung seiner Satzschrift anberanmten Frist, außer gerichtlich zu verstatten. Nach deren Verlaufe aber sind die Originalien für unbedenklich zu halten. !5Z §. ,L4. Originalien, welche keinem sichtbaren Bedenken unterlägen , sind in des Besitzers Händen zn lassen; andere aber unter beeder Theile Versiglung, in dem außer gerichtlich erfundenem Stande, bis zur künftigen gerichtlichen Reeognosci-- rung zu bewahren. §. 12 5. Sowohl in diesem, als im Verweigerungsfiüle der außer gerichtlichen Einsicht, ist der Gegentheil berechtiget, jedoch längstens z Tage vor der Helf- te der zur Satzschrift angesetzten Zeit, die gerichtliche Einsicht anznsuchen, widri- gens des Klägers Originalien für unbedenklich zu halten wären. §.126. Hierüber hat der Richter eine kurze Zeit zur TagsarzunI anzuordnen, bey welcher Klager die Originalien vorzuweisen hat, widrigenö solche nicht mehr in Betrachtung kämen, eben so als selbe, wenn Beklagter nicht erschiene, für unbedenklich zu halten waren.. §. ,27. Richter hat bey Erledigung der Bittschrift deutlich auszudrücken, welche der von ihm eingesehenen Originalien bedenklich oder unbedenklich seyen, und K 5 sam- sammentliche Originalen in Vorweisers Händen zu lassen, außer, wenn Gegen- theil den gerichtlichen Erlag einiger Bedenklichen bis zur Entscheidung des Hauptprozesses verlängere. §. 128. In diesem Falle haben beede Theile, darüber ob das betreffende Original aufzubewahren, die Nothdurft zu verhandeln , der Richter bis zu erfolgender richterlicher Entscheidung die Urkunde zu- rückzudalten, und wegen deren gerichtlichen Aufbewahrung, was Rechtens zu erkennen. §. 129. Wenn derjenige der die Einsicht anverlanget, kein sichtbares Bedenken wahrnähme, den Erlag der bedenklichen Origi- iralien nicht begehrete, oder deren Vorweiser solche, bis weiterem, in Gerichtshan- den lassen zu wollen sich erböte; in diesen drey Fallen, wäre keine Nothdurft desfalls zu verhandeln, sondern solche in der Satz- schrift anzubringen. In allen Fällen hat derjenige, dessen angeführtes Original als bedenklich angegeben worden, dessen Einlegung bey Inrotulirung der Akten anzu- suchcn, widrigens solches bey des Prozes- - fts fts Erledigung, für bedenklich gehalten werden würde. §. i zo. Hätte jemand, ohne seines Gegners Schuld, eine Urkunde verloren, so müßte er deren Inhalt durch andere rechtliche Wege erweisen; wäre aber Gegen- theil hieran Schuld, und die Sache nicht anders zu erproben, soll Klägern gestattet werden, den Beklagten zu beschwören. §. izi. Wenn eine Urkunde unleserlich wird, kann der Besitzer sie mit Vorforderung aller derjenigen, wider welche sie zum Beweise dienen sollte, gerichtlich erneuern lassen. §. , Z2. wenn sie nichts darwider ein- wenden, soll sie erneuert werden, und die Kraft eines Originals haben; wenn aber Einwendungen gemacht würden, soll ehe darüber entschieden werden. §. izz. Bey Widersprechungen der Handschrift liegt dem Gegentheil der Beweis, durch Vergleichung der Handschriften auch allenfalls durch Auftragung eines Eides ob. §. iZ4. Das nämliche muß befolgt werden, wenn die beygebrachte Urkunde von der -Handschrift eines Verstorbenen wäre. I zü §. IZ5. Wie viel Glauben die Vergleichung der Handschriften verdiene, wird nach Beschaffenheit der Umstände zu ermessen seyn. Vierzehntes Kapitel. Von dem ordentlichen Beweise durch sengen. §. iz6. Niemand soll einen Beweis durch Zeugen antreten , es seye ihm dann du*ch ein Urtheil aufgetragen. Z. iz7. Zu einem fogearteten vollständigen Beweise, gehört die einstimmige Aussage zweener unbedenklichen Zeugen, welches auch nebst ändern, obschon nicht hinlänglichen Beweismitteln zu Ergänzung eines Beweises, durch eines unbedenkli, chen, oder mehrerer bedenklichen Zeugen Aussag, anwendbar. §. i^8. Bey von einem oder anderer Theile angetragenen Beweise durch ZeugeM allein, oder nebst ändern Beweismitteln," würde, wenn dadurch die Vollständigkeit / deg Beweises und der Sache entschieden wäre, der Beweis jederzeit durch ein Ur- theil auf;utnrgen seyn. §. iZY. In diesbin Urchcile ist jenes, so zu erweisen kömmt, genau zu bestimmen. Desgleichen hat der Richter deutlich die Namen der zur Zeugenschast zu- oder wegzulassenden Zeugen, dann der erheblich oder unerheblichen Weis-Artikel, in dem Urteile/ durch die Numern des Zu^ gelassenen, oder verworfenen Artikels uus- zudrücken. §. 140. Ganz verwerflich vom Zeugen- eide sind jene, welche wegen ihrer Leibes-oder Gemüths-Beschaffenheit die un- gezweifelte Wahrheit nicht erfahren haben, oder an den Tag legen können, folglich auch Kinder unter 14 Jahren. 6. ALe^ welche eines landgerichtlichen Verbrechens, so aus geflissentlichem Betrüge oder aus Gewinnsucht entstanden, schuldig erkannt worden, jene Handlungen ausgenommen, zu denen sie, vorder landgerichtlichen Untersuchung, als Zeugen gebraucht worden. §. 141. Verwerflich; alle Blutsverwandte in auf - und absteigender Linie, L. Mann und Frau, L. jene, welche in nämlicher Sache dem Zeugenführer alS Rechts-Freunde bestellet waren, oder noch wä- wären, v. Jene, welche ans dem Prozesse einen unmittelbaren oder mittelbaren Schaden oder Nutzen zu gewarten haben. Doch können die in diesem benannte Zeugen zu Ergänzung des Beweises dort zugelassen werden, wo der Beweisführer selbst zum Erfüllungs-Eide zugelassen wird. §. 142. Bedenklich, aber nicht verwerflich sind, /V. die Geschwister Kinder, und die dem Zeugenführer in der Seitenlinie noch nähere Blutsverwandte, L. die im nämlichen Grade Verschwägerte, O. ein Dtenstbot für feinen Herrn oder Frau, so lang er in Diensten, v. Ein Jude für ei« neu Juden wider einen Christen, L. die noch nicht zwanzig Jahre complet sind, die zwar zwanzig Fahre erreicht haben, jedoch über Sachen aussagen sollen, die sich vor diesen Jahren ereignet, O. die mit dem Gegentheile in großer Feindschaft leben, alle, welche eines landgerichtlichen Verbrechens, das nicht aus Betrug oder Gewinnsucht entstanden, schuldig erkannt worden. §. i4Z. Jene, deren Unschuld nach der peinlichen Uutersuchung, offenbar erwiesen wor- worden, gelten als unbedenkliche Zeugen; jene aber, die nur aus Mangel hinlänglicher Beweise losgesprochen oder entlassen worden, für bedenkliche. §. 144. Wieviel Glauben einem bedenklichen Zeugen beyzumessen ftye, hat der Richter wohl zu erwägen und zu beurtheilen. §. 145. Jener, welchem der Beweis Lurch Zeugen aufgetragen worden, und wider welchen keine gerichtlich erkannte Beschwerde obwaltet- muß 2 Tage nach dem dießfalls gesetzten Termin den Beweis an- treten, widrigens solcher erloschen wäre. §. 146. Zu dem Ende soll er bey Überreichung der Weis - Artikel die Zeugen, und die Weis - Artikel benennen, über welche jeder zu vernehmen seye, auch um Tag, Stunde, und Ort zum Zeugenverhöre bitten. §. 147. Die Einrichtung der weis- Arcikel, muß mit möglichster Deutlichkeit, Bestimmung und Kürze, ohne Anführung zur Sache nicht gehöriger Umstände, oder -er Rechte und Schuldigkeiten der Parthey- tli, sondern auf die Umstände der Geschichte angemessen seyn. Desgleichen, §. »48. §. 14s;. Jeder Artikel, nur einen UM" ftand enthalten. §.149. Ueber die Weis-Artikel, sind keine Zusätze, oder Additional-Weisungen, zu gestatten. §. 1 ?o. Wenn die Zeugen derGerichtS- barkeit des den Prozeß führenden Richters unterworfen sind, soll er eine Tagsatzung zu deren Verhöre, von längstens zo Ta- gen Frist anordnen, sie mögen nun durch ihn selbst oder seinen Abgeordneten zu vernehmen seyn. §. izi. Diese Tagsatzung samt Weis- Artikeln ist dem Gegentheile binnen z Tagen in Abschrift mitzutheilen, worüber selbem seine besondere Fragstücke bey der Tag- satzung einzulegen freystehet, widrigenö keine mehr von ihm anzunehmen. §. ,52. Allgemeine Fragstücke sind nur folgende: Wie Zeug mit Tauf-und Zu^- namen heiße? .L. Wie alt? L. Weß Standes oder Handthierung er seye? O. Ob dem Zeugenführer mit Blutöfreund - oder Schwagerschaft verwandt? L. Wie nahe verwandt? I?. Ob er wider Gegentheil große Feindschaft hege? 6. Worinn die bestehe? he? I-I. Ob er bey diesem Prozesse einen Nutzen zu hoffen oder Schaden zu fürchten habe? I. Worinn ein oder anderes bestehe? L. Ob ihm wegen Zeugniß-Leistung nichts versprochen, oder gegeben worden ftye? I.. Was, und von Wem? §. 15 z. Wären keine Fragstücke übergeben worden, so wären obige von Amts- wegen zu stellen, bey jedem, von dem Zeugen bejaheten Weis-Artikel ihn zu fragen, woher er es wisse ? und sich niemals mit einer allgemeinen dunkeln Antwort, als Zeuge wisse es selbst u. d. g. zu begnügen. §. 15 4. Auf die klaren Umstände des Wissens, muß allemal gedrungen werden, und ein Zeuge, der keine angeben kann, verdient keinen Glauben. §.155. Wenn die Zeugen der Gerichtsbarkeit des den Prozeß führenden Richter nicht unterworfen sind, so hat er über die mit den Weis-Artikeln belegte Bittschrift,einen Befehl - oder Ersnchschreiben an den betreffenden Richter, wegen gehöriger Zeugen- Vernehmung und Aussagen-Einschickung, mit dem Versprechen dahin zu verwilligen, daß die Unkosten vergütet werden würden; L da- dahero der Zeugenführer mit der Bittschrift seine Weis-Artikel so vielmal geschriebener einreichen soll, als dazn erforderlich. §. 156. Die Verwilligung samt abschriftlichen Weis-Artikeln ist demGegen- theile binnen z Tagen zuzustellen, worauf dieser, die dem Ersuch-Schreiben beyzu- schließende Fragstücke, binnen 14 Tagen, einzulegen hat. §.157. wo nicht, so wäre darauf nichr zu warten, sondern das Ersuchschrei- hen samt Weis-Artikeln, und den laut §. 152. zu stellenden Fragstücken zu befördern. tz. 158. Jener Richter, dem das soge- staltig eingerichtete Ersuchschreiben zugekommen, hat die entfernten Zeugen von Anitowegen vorzuladen, und ihre aufge- rwmmene Aussagen dem Richter, wo der Prozesi anhängig, unverzüglich einzuschi- cken, wobey den Partheyen frey stehet, bey Beeidigung der Zeugen selbst, oder durch ihre Sachwaltere zu erscheinen. §. izy. Wenn das Verhör der Zeugen, welche des sie verhörenden Richters Gerichtsbarkeit unterworfen sind, binnen 14 Tagen von dem abgelegten Zeugeneide an an zu rechnen,nicht vollendet seyn,0der sonst ein Saumsal unterlaufen sollte, hat es der Zeugenführer bey dem , den Prozeß führenden Richter anzuzeigen, welcher dem ändern einen Pönfall setzet, oder es dessen Oberen, zur Beförderung des Verhörs anzeiget. §. i6o. Der von seinem gehörigen Richter vorgeforderte Zeuge kann zur Zeugniß- Ablegung nöthigenfalls durch Geld-oder Leibes-Strafe angehalten werden. §. 161. Jeder Zeuge, der nicht durch ein landesfürstl. Privilegium von der Beschwörung befreyet ist/ soll vor dem Verhör, über vorläufige Meineids - Erinnerung, einen Eid ablegen, daß er ohne Geniüths-Hincerhal» re oder zweydeutigem Verstände niemanden zu Lieb oder zu Leide die reine Wahrheit aus- sagen, und hievon vor der gerichtlichen Publikation, nichts entdecken wolle. §. 162. Die Meineides-Erinnerung wird der Bescheidenheit des Richters überlassen. §. i6z. Der Schwörende, erseyegeist« oder weltlich, Manns-oder Weibsperson, soll wahrender Eides-Ablegung, den Daum, und die zwey ersten Finger in die Höhe hal« ten- L2 §.164. §. 164. Niemand soll anders schwören, als so wahr mir Gorc helft, nur bey de» Juden bleibt es bey dem bisher üblich ge- rveßten Eide. §. ,65. Jeder Zeuge ist in Abwesenheit der parcheyen und der Mirzeugen zu verhören, die Aussagen sind mit ihren eigenen Worten soviel möglich niederzuschreiben, ihnen sodann zum lesen und zum unterschreiben zu geben. Könnte aber ein Zeuge nicht schreiben, so müßte ein anderer statt seiner unterschreiben, er aber sein Kreuzzeichen beyfttzen. §. 166. In der Aussage selbst darf weder etwas abgeänderc oder hinzugefttzet werden. Wollte aber ein Zeuge bey deren Vorlesung etwas solches bemerken, so wäre es am Ende, mit dessen eigenen Worten anzumerken. §. 167. Außer den Arbeicsleuren, ist den im Orte sich aufhaltenden Zeugen gar nichcs, solchen aber die erst dahin kommen, die Vergütung der wirklich benöthigtenFuhr- rmd mäßiger Taggelder, von dem, das Verhör vornehmenden Richter zu bestimmen, «nd von dem Zeugenführer abzureichen. §. l68. §. i6Z. Die Zeugen sind Key Gericht abzuhören, jedoch wird der Bescheidenheit des Richters überlassen, wenn einer Krank- heits oder anderer erheblicher Ursachen wegen, in seiner Wohnung abzuhören wäre. §. 169. Dem Beweise durch Zeugen, kann der Gegentheil einen Gegenbeweis entgegen stellen, doch soll er ihn binnen 14 Tagen der empfangenen Weis - Artikeln an- treten, widrigens nicht mehr statt haben. Z. 170. Bey dem Gegenbeweise ist wie bey dem Beweise zu verfahren. §.,71. Nach verhörten Zeugen und ein- gebrachten Aussagen, soll es in einem bey Gericht öffentlich KnzuschlagendeiiTagzet- rel eingetragen, und von der Kanzley der Tag angemerket werden, an welchem, wie es beyden Theilen freystehet, Abschriften davon zu erheben gewesen. §.172. Zeugenführer ist zwar befugt, ohne weiterer Verfahrung um Inrotulirung der Akten zu bitten; doch stehet ihm auch frey, jedoch binnen 14 Tagen, von dem Tage, als die Zeugen-Aussagen zu erheben waren, eine Beweis-Schrift einzu- reichen. L z §. r?z. i66 §. 17 z. Diese soll dem Gegentheile zu ei- uer binnen 14 Tage zu erstatteten Einrede zugestellet werden; auch stehet letzterem frcy, wenn gleich Zcugenführer keine Leweis- Schrift eingereichet hätte, eine Schrift zu überreichen, doch binnen 14 Tagen nach Verlaufe der dem Zeugenführer anberaumt gewesenen Frist. §. 174. In keiner dieser Scbriften soll ein Geschichts - Umstand oder Beweis - Mittel angeführet werden, welches nicht vor ergangenem Urcheil angebracht worden, widrigens auf solche Neuerung nicht die mindeste Rücksicht getragen werden. ß. 175. Ueber gedachte zwo Schriften ist keine mehr zu yassiren. Fünfzehntes Kapitel. Von dem Beweise zum ewigen Gedächtnisse. §.176. Wer wider jemanden ein Recht (auch nur bedingnißweise) hat, ohne davon einen schriftlichen Beweis zu haben, ist befugt, jedoch auf seine Unkosten von von dem ändern eine schriftliche Ausstellung darüber zu fordern. §. 177. Im Verweigerungs-Falle kan» Gegentheil eine dieSfällige Rechcsklage an- stellen. §.178. Alles dieses kann jemand bewerten/ der von wem immer eine RlKge besorgt, wider welche er erhebliche Einwendungen/ doch ohne schriftlichen Beweis hätte. §. 179. Wer besorgt, daß ihm ein zu Verteidigung oder Behauptung seines Rechts tauglicher seuge entgehen dörfte, ist befugt, solchen wahrend, oder vor An- hangigmachung seines Prozesses, zum ewigen Gedächtnisse gerichtlich abhoren zu lassen. §. 18O. Der Beweis ist bey jenem Richter anhängigzu machen, wo die Hauptsache entschieden würde. §. 181. Hierbey sollen die Weis-Artikel dem Gegentheil zu Verfassung seiner Fragstücke, wie das vorige Kapitel vorschreibt, zugestellet,jedoch Ermanglung der Zeit, die Zeugen alleine verhöret werden. Wobey jedoch der Richter die allgemeinen Fragstücke von Amtswegen zu stellen, und bey jedem Artikel auf die Ursache des Wissens zu dringen hat. Sech- Sechzehntes Kapitel. Von dem suminarischen Beweise durch Zeugen. §. 182. Vey schriftlich ausgestellten Zeugnissen, wo der Gegner in deren Beschwörung gewilliget, und sich des Rechts, Fragftücke zu stellen, begeben, soll nicht auf eine Weisung, sondern auf die Beschwörung der Zeugnisse gesprochen werden. §. l8z. Worauf der Beweis -Führer z Tage, nachdem der Spruch iu die Rechtskräfte erwachsen, um eine Tagsatzung zur Eides-Ablegung einzukommen hat, widri« gens der Beweis erloschen wäre. §. ! 84. Zur Tagsatzung sind beede Thei- le und Zeugen vorzufordern / und der Eid, wenn auch ein Theil ausbliebe, dennoch aufzunehmen. §. 185. Die ausbleibendenZeugen aber, können durch Geld - oder Leibes-Strafe zur Erscheinung angehalten werden, und hatte der Beweissührer, wenn sie nicht freywil- lig vor dem, den Prozeß führenden Richter, schwören wollten, bey jenem um eine Tagsatzung auzulangen, unter dessen Gerichtsbarkeit sie Zeugen stehen. 16y §. 186. Wenn ein Zeuge vor der Eides-?lblegung stürbe, wäre das Zeuguiß nicht für beschworen zu halten, außer er hätte sich ehevor gerichtlich hiezu angeboren , und Gegentheil wäre selbst an der -Verzögerung Schuld. Siebenzehntes Kapitel. Von dem Beweise dürch Bunstver- stäiidige. §. 187. Der Beweis durch der Sache Kunstverständige, soll bloß auf gerichrli- chen Spruch oder Verordnung geführet werden, der Richter ihn aber nicht ehe, als nach vollkommener Erkanntuiß und Erforderniß der Sache, veranlassen. §. 188. Wenn zu besorgen, daß die Streitsache vor dieser richterlichen Crkannt- niß ihre Gestalt ändern könnte, wäre der Beweis auch ohne der Spruchs--Gewärti-- gung, auf ein oder anderen Theiles Ansuchen zu veranlassen. §. 189. Ueber die gerichtlich veranlaßt Erkanntniß, wird auf Anlangen eine Be- auIenscheinr'gung, mit Benennung des L 5 Ta- Tages, Stund, und Ortes, dann Zuziehung zweyer Kunstverständigen, welche wann sie im Orte stets vorhanden, auch alleinig dazu zu nehmen sind, angeordnet. §. l yo. wenn aber dieser Beweis durch eine Verordnung veranlasset wird, soll auf gleiche Art eine Tagsatzung hiezu bestimmet werden. §. i.y i. Weny zu diesem Beweise, ein Kunstverständiger gebraucht würde, dessen seugmß bedenklich oder auch nur verwerflich wäre, stünde jedem Theile frey, jedoch binnen Helfte der anberaumten Tagsatzung , um einen ändern zu bitten. §. 192. Worauf, über hinlänglich und glaubwürdig beygebrachte Ursache, auch der Richter, einen ändern zu benennen, und dessen den Gegentheil zu erinnern hat. §. lyz. Wenn die Augenscheins-Tag- satzung augeordnet worden, soll der Richter auch den verhälmißinäßigen Unkösten- becrag bestimme«/ solche von dem Beweis- Führer, wenn er sich nicht von selbst hiezu verstünde, beytreiben, und wenn auch ein oder beede Theile ausblieben, den Augenschein vornehmen/ oder vornehmen lassen. §. iy4. §. 194. Vor diesem soll der Richter die schon ehe beeidigte Kunstverständigte ihres Eides erinnern, von unbeidigten aber den Eid aufnehmen, daß sie die Streitsache genau in Augenschein nehmen, und deren Eigenschaft deutlich und wahrhaft an- zeigen wollen. §. i yz. Hierbey steht den Kunstverständigen frey, ihre nöthigen Erinnerungen zu machen. §. i y6. Zu vollständigem Beweise ei» ner solchen Sache gehören die Aussage zweener Kunstverständiger, wobey, wenn sie uneinig, ein dritter auf obbeschriebene Art beyniziehen wäre. Dessen Meinung §. IY7. Fürwahr zu halten, ansonst aber neue herbeyzurufen. §. iy8. Die Aussagen der Kunstverständigen sollen schriftlich und unter ihrer Fertigung dem Richter übergeben, oder mündlich durch ein verläßliches Protokoll ausgenommen , und selbes von ihnen mit- gesertiget werden. In beeden Fällen, muß jedoch nur von dem Befund der Streitsache, und nicht von dem Rechte der Partheyen die Rede seyn. §.199. Der Befund der Kunstverständigen, soll den Partheyen auf deu Grelle vorgeleseil, und wenn darinn etwas dunkel oder mangelhaft wäre/ die Verbesse« rung gleich getroffen werden. §. 2Oo. Dieser achte Befund 'soll dann vom Gerichte den Partheyen abschriftlich mitgetheilet werden, ihnen über der Sache Beschaffenheit zu vollständigem Beweise dienen, und darwider keine Ueberschau statt finden. §. 2OI. DieSchätzMgen (das ist: der Beweis des Werths der Sache) sollen auf gleiche Art vorgenommen werden, folglich auch keine Überschätzung dabey statt finden, und die Schatzleute bey ihrem Eide, ohne sich an das in einigen Ländern vorgeschrieben geweste Schäyungs-Patent zu binden, den wahren Werth der Sache nach reifer Ueber- legung angeden. §. 202. Kein gerichtlicher Augenschein soll ohne gegründeter Ursache-, und hierbey ebenfalls mit Zuziehung zweeiieu Runft- verftäirdlgen, vorgenommen werden. Acht- Achtzehntes Kapitel. Von dem Beweise durch den -Acrupteid. §. 2OZ. Die, zum Vergleiche der Streitsache berechcigce parrhey, ist auch befugt dem Gegner den Haupteid, über die widersprochene Geschichtsumstande, aufzutragen. §. 204. Wenn nun jener sich erboten, sein Gewissen mir einem Gegenbeweise zu vertreten, ist er durch Urtheil hiezu zuzulassen. Falls dieser aber nicht rechtsbestän- dig ausfiele, könnte er auch den Eid nicht mehr annehmen. §. 205. Hätte er sich hiezu nicht erboten, so wäre er zu verurtheilen den Eid anzunehmen, oder dein Gegner zurückzuschieben.. Der zurückgeschobene Eid aber, muß ohne alle Ausnahme angenommen werden. §. 206. Jener, so den Haupteid angenommen, ist nur schuldig, die gegenseits angebrachten Umstände seines Wissens und Erinnerns, eidlich zn widersprechen, wenn er aber die von ihm selbst vorgebrachte zu beschworen bätte, müßte es ohne allen Bey- sap geschehen. i?4 §. 207. Demjenigen , der in eignen Namen prozeßiret, kann der Haupteid über eigene sowohl, als fremde Handlungen aufgetragen werden; wer aber nur für einen dritten Prozeß führet, dem kann nur, über eigene, der Haupteid aufgetragen werden. §. 208. Der Richter soll in dem Urtheile die Eidesformel genan, und bloß auf die zur Sache gehörige Umstände bestimmen. Z. 209. Jener, so den Haupteid anzunehmen oder zurückzuschieben schuldig erkannt worden, soll sich binnen z Tagen, -es in Rechts-Kräfte erwachsenen Ur- theils, oder wenn der Spruch in letzter Instanz ergangen, binnen 14 Tagen von der Zustellung schriftlich bey Gerichte diesfalls erklären, widrigens der Eid für zurückgeschoben zu halten. §.2 io. Erklärt er sich den Eid anzunehmen, so ist dieserwegen eine Tagia- izung auzuorduen, und wollte er allda den Eid nicht ablegen, so wäre er nicht mehr zuzulassen, sondern das Widerspiel dessen, was er zu beschwören hätte, für wahr zu halten. §. 2H. §. 2ii. Hätte er aber den Eid znrück- geschoben, oder die diesfällige Erklärung nicht in vorgeschriebener Zeit erngereicht, so soll der Gegentheil binnen folgenden z Tagen zur Ablegung des ausdrücklich oder stillschweigend zurückgeschobenen Eides um eine Tagsatzung anlangen, und hierbey den Eid üblegen, widrigens das Beysprel dessen , was er zu beschwören gehabt hatte, für wahr zu halten wäre. Neunzehntes Kapitel. Von dein Erfüll - oder Ableinunas- Eide. §.212. Wenn ein Theil zwar keine vollständige, doch eine halbe, oder mehr als halbe Probe beygebracht, und sich er- boren hat, den Umstand darüber eidlich zu bestättigen, kann ihm der Erfüllungseid aufgetragen werden, um dadurch den Beweis zu ergänzen. §. 21z. -Häcre er sich weder hiezu er-- . boren, noch dein Gegencheile den Haupr- eid aufgetragen, so wäre der vorgegebene Umstand, ohne dem Gegentheil einen Abtei- leinungs-Eid aufzutragen, nicht für wahr zu hatten. Zwanzigstes Kapitel. Von dem Schätzungs-Eide. §.214. Wenn jemand H. dem ändern widerrechtlich Gewalt anthut. 8. Eine, ihm wissentlich, einem dritten gehörige, oder von einem dritten ansprüchige Sache, veräußert, oder zu Schaden kommen laßt. L. Etwas, wie er versprochen, nicht in der bestimmten Zeitübergiebt, liefert, oder verrichtet, Ln diesen Fällen ist der Gegner zu Beschwörung seines Schadens zuzulassen. §. 2,5. Dieser ist befugt, den durch Entbehrung seines Rechts ihm zugegangenen Schaden, oder entgangenen Nutzen , einzurechnen. §.216. Der Richter soll aber den zu hoch geschätzten Schaden, doch immer mit mehr Rücksicht auf den Beschädigten mäßigen, und den Klager zulassen, den gemäßigten Betrag zu beschwören. Z.ri?. §. 2 l 7. Wenn jemand eine Forderung, doch ohne hinlänglichen Beweis, erwie- sen, und ihn vermög der Natur der Sache nicht anfbringen könnte, soll er dieserrvegen zur eidlichen Erhärtung zugelassen werden. §. 218. Hätte er sich aber den Beweis beyschaffen können, so soll er zwar auch zum Eide zugelassen, der Betrag seiner Forderung aber von dem Richter mit reifer Ueberlegung, und mehrerer Rücksicht auf den Gegentheil gemäßiget werden. Ein und zwanzigstes Kapitel. Von der eidlichen Angabe. §. 21y. Istjemand schnldig ein Vermögen oder Schulden anzugeben, so soll er auf seines Gegners Begehren, die richtige Angabe davon beschwören. §. 220. Jene, die von einer besorgir- chen Vertuschung wissen dörften, sollen auf des Klagers Begehren, alles was ihnen davon wissentlich angeben, und beeidigen. M Zwep Zwey und zwanzigstes Kapitel. Von den Erden insgemein. §.221. Hierbey sind keine andere, als die im 14. Kap. i6z L 164 verordnet? Feyerlichkeitcn, zu beobüchten. §.222. Jener, welcher die Gcreirsa« chen verschenken könnte, kann auch den Eid erlassen. §. 22Z. Ern gerichtlicher Eid, muß jederzeit in Person beschworen werden. §.224. Jener der einen Beweis oder Gegenbeweis durch seinen Eid herzustellen hat, muß ihn z Tage, nach dem zu Rechts- Kräften erwachsenen Spruche, und bey letzter Instanz 14 Tage von selbem, antre- ten, widrigens der Beweis oder Gegenbeweis erloschen. §.225. Wenn er also abwesend, oder aus triftigen Ursachen zu erscheinen unvermögend wäre, soll er zur bestimmten Zeit durch seinen Sachwalter um ein Ersuchschreiben an seine Orresobrigkeic anlangeri lassen, daß sie die Eidesformel überkommen, den Eid von ihm aufnehmen und solchen zurücksenden möge. I-y §.226. Dem Gegentheile steht frey der Eidesablegung beyzuwohnen, ansonst solle jedoch der Eid auch in seiner Abwesenheit ausgenommen und dises dem Ersuchschrei- hen beygerücket werden. §. 227. Wenn es unchunlich den Eid Airch ein Ersuchschreiben aufnehmen zu lassen, so wäre es genug wenn die Eidesformel von dem Ableger eigenhändig unterfertiget würde, doch hätte er den Eid abzulegen, sobald die Hinderniß aufhörete; nur wäre sich hierinfals nicht so genau an die Eidesformel zu binden. §.228. Die Einsendung der sogestalti- gen Eidesformel, hat die Wirkung eines abgelegten Eides; nur steht dem Gegentheile bevor, wenn der Eid auch nach gehobenem Hindernisse nicht abgeleget würde/ die Sicherstellung für jene Zeit zu fordern. §. 2 2(). Von jenen, welche Rrankheit oder Alcer an der Ablegung des Eides vor Gericht verhinderte, ist der Eid in ihrer Wohnung durch einen oder zween Abgeordnete aufzunehmen. §. 2 zo. Der Gegentheil ist zu Anhörung des Eides vorzuladen, der Eid aber, bey M 2 dessen dessen Nichterscheinung, dennoch von Amts« wegen vorzunehmen. §. 2 Zi. Wenn ein Theil vor abgelegtem Eide/ standhaft darthäte, daß er neue Beweismittel, und solche nicht geflissentlich verschwiegen hatte, ist in diesem Falle der Gegentheil nicht zum Eide, sondern zur Führung seines Beweis oder Gegenbeweises zuzulassen. §. 2 z 2. Raine er aber damit nicht auf, wäre der Eid von dem Gegentheile nicht mehr zu fordern , sondern für abgeschworen zu halten. ' §. 2ZZ. Stürbe jemand vor Ablegung des Eides, der sich hiezn gerichtlich anerboten, und an der Verzögerung nicht Schuld getragen, so wäre solcher Eid für abgeschworen zu halten. §. 2Z4. Glaubt jemand, daß sein Gegner einen falschen Eid abgeleget habe, soll er dem peinlichen Richter alle seine Beweismittel übergeben, welcher nach Befund die Untersuchung von Amtswegen vornehmen solle. §. 2 zz. Wird nun der Beschuldigte desi sen überwiesen oder geständig, soll er alles was was er vor behauptet, samt Schaden und Unkosten ersetzen. §. 256. Wenn aber die Zeugen auch geständig wären, einen falschen Eid abgelegt zu haben, hätte der./ so durch sie was behauptet, nichts gut zu machen, sondern der Gegner seine Erholung an diesen zu suchen. §. 2Z7. Würden sie aber überwiesen, und die übrigen Beweise, mit Ausschließung des falschen Eides, nicht wenigstens die halbe Arobe crusmachen, müßte jener, dem Gegentheile wieder das Behauptete erstatten. Doch würde jener, der einen Zeugen zu einem falschen Eide verleitete, nicht zur gänzlichen Entschädigung seines Gegners, zu verhalten seyn, sondern noch besonders nach den peinlichen Gesetzen bestrafet werden. Drey und zwanzigstes Kapitel. Von Inrotulr'rung der Akten. §. 2Z8. Nach Einbringung aller Satzschriften, soll die letzte, dem Gegentheile zur Einsicht, und beedenTheilender 8te Tag zur Akten Inrorulirnng bestimmet werde». tz. 2ZY. Hat ein Theil seine Satzschkist nicht eingebracht, so soll Gegentheil z Tage nach verlaufener Frist darum anlangen, und der Richter den achten Tag hiezu bestimmen. §. 240. Jede Gerichts-Stelle, soll eine GerichtS-Person bestellen in deren Gegenwart die Inrotulirung der Akten zn bescheren, und welche hierüber ein genaues Protokoll zu führen hatte. tz. 241. Jeder Theilhat die ihm zugestellten , aber keine andere Beylagen beylegen zu lassen; Originalien aber nur in dem §al» le, wenn GegentheiL selben sichtbare Mangel ausgestellet hatte. §.242. Die Zeit der Gerichcshalmrrg, ist auch jene zu Inrotulirung der Akten; wenn ein Theil eine Stunde nach deren Ansange nicht zugegen wäre, soll der Anwesende mit der bestellten Gerichts - Person die Jnrotulirung vornehmen, und seine eigene Satzschriften und Beylagen einzulegen befugt seyn. §. 24z. Wenn beide Theile, ohneEin- reichung einer von ihnen selbst gefertigten diesfalligen Ursache Erklärung avsblie- -en, ,8Z den, soll der Richter über Anzeige, beede angemessen bestrafen, und den dritten Tag darauf, bey doppelter Strafe dieInrotu- lirung vorgenommen werden. §. 244. Ueber sämmentliche Satzschriften und Bcylagen soll ein, voll beeden Partheyen, und obbemeldter Gerichts-Person gefertigtes Verzeichnis; errichtet, doch kann es auch von jeder Parthey eher zu Hause, verfasset werden. §. 245. Wen sich bey Legung einer Urkunde, ein Streit ergäbe, soll die Urkunde zwar geleget, zugleich aber der Widerspruch des Gegentheils angemerket werden. §. 246. Wenn der Richter nicht selbst zugegen, soll ihm die zur Akten Inroruli- rung besmmme Person, solche alsogleich übergeben. Vier und zwanzigstes Kapitef. Von den Urcheileu. §.247. Dem Richter liegt die Beschleunigung der Streitsache und des Urtheils ob. §.248. In jedem Urtheile sind alle durch schriftliche Anbringen, oder persönliche Er- M 4 schei- i84 scheinung, theirnehmende Pattheyen, so ausdrücklich zu benennen, daß künftig kein Zweifel darüber bestehen könne; doch ist es bey protokollirten Handlungs - Gesellschaften genug, ihre protokollirte Benennung anzuführen. Also ist auch der Gegenstand der geführt wordenen Streitsache , genau und deutlich auszudrücken. Der Spruch selbst, soll der Partheyen Begehren gemasi, verständlich nnd klar abge, fasset, in selbem aber nichts von den dazu gehabten Beweggründen des Richters erwähnet werden. §.249. Wenn durch ein Urtheil einem Theile z. B. ein Beweis, ein Eid, und dergleichen aufgetragen wird, soll der Richter darinn , die von dem Gesetze dazu bestimmte Frist, und den ansonst dadurch entstehenden Nachtheil klar ausdrücken. §. 2 zo. Der Spruch soll den Partheyen nicht öffentlich vorgelesen, sondern zu ihren oder ihrer Sachwalter Händen, zuge- stellet werden, welche Zustellung bey jeder Parthey, die der Spruch angehet, an einem Tage zu beschehen hat. §. 2ZI. i85 §. 2zi. Ueber jeden Spruch, worüber noch weitere Beschwerfübrung offen stehet, sollen den Partheyen auf Anlangen, längstens z Tage nach zugestelltem Spruche die Beweggründe des ergangenen Urlheils, bloß mit Beziehung auf die Akten, hinausgegeben werden. Fünf und zwanzigstes Kapitel. Von der Appellation, Revision und Nullitäts-Blage. §.252. wer durch einen Spruch beschwert zu seyn glaubt, dem stehet frey binnen 14 Tagen, von selbem an darwider zu appeüiren, außer in folgenden Fallen: Wider ein, der Hauptsache un schädliches Veyurtheil. 6. Wider einen Spruch, wodurch wechselseitige Beschimpfungen aufgehoben worden. §. 25z. Die Appellations-Anmeldung und Beschwerden, sind, und zwar letztere offen, bey jenem Richter einzureichen, der den Spruch geschöpft hat. §.254. Wenn derley Beschwerden aus erwiesenen Hindernissen binnen l 4 Tagen M 5 nicht nicht eingereichet werden können, kann der Richter erster Instanz auf Anlangen wider eine.14 tägige Frist ertheilen, muß es aber samt dem Beweise in dem Eindeqleitungs- Berichte anführen. §. 25z. Ueber die Appellations-Anmeldung ist die Gegenparthey binnen 14 Ta^ gen üüc einer AppellarLons - Einrede zu vernehmen, welche nach deren Verlauft nicht mehr anzunehmen. §. 256. Der Richter erster Instanz hat die sogestaltete sammentliche Prozeß-Akten, welche in guter Ordnung zu halten, und in Fällen deS beschehenen mündlichen Verfahrens gehörig zn inrotuliren sind, samt seinen Beweggründen und Einbeglei" tungs-Berichte, an dcnobern Richter zu befördern, und diser die Sache sobald möglich zu entscheiden. tz. 2 57. In der Appellations-Beschwerde soll keine Neuerung, sondern bloß jene samt dazugehörigen Beweis-Mittel angeführet werden, worüber bey der ersten Instanz gesprochen worden, wo ansonst darauf keine Rücksicht zu nehmen. §. 2? 8. i8? §. 258. Enthält das Urtheil inehreue punkre, soll der Appettations - Werber jene klar ausdrücken, wodurch er sich beschwert zu seyn glaubt, indessen die ändern in die Rechts-Kräfte erwachsen. §.259. Ueber Punkte, wogegen nichc appellirec worden, soll auf Begehren deö Obsiegers sogleich nach verstrichener Frist, die Exekution ertheilet, in Ansehung der zur Avpeüirung gekommeuen aber, damit inngehalten werden; doch soll der Richter nach Befund, dem in erster Instanz obsiegenden Theile, durch gerichtliche Fürkeh- rung, auf dessen Anlaugen, eine Bedeckung ertheilen. §. 260. Eben auf diese Art wäre es mit der Revrsiion zu halten, welche jedoch nicht zuzulassen, in so weit der Spruch erster Instanz bestätiget worden. §.2 6 l.DieVorkehrungen des §. 2 5 y.wah- renderAppellation, gelten auch bey der Revision, wenn jedoch der Revisions-Werder obsiegete, müßte ihm ebenfalls von dem Gegentheile aller Schaden ersetzt werden. §.262. Wenn ein Theil glaubte, daß der geschöpfte Spruch eine offenbare Nullität enthielte, kann er die Nullitats-Beschwerde, jedoch nur zugleich mit der Appellation, und Revision ergreifen. §. 26z. Die NMcäts-Beschweude ist Ley dem untern Richter binnen der zur Appellation angeseZten Frist anzubringen. §. 264. Der obere Richter hat nach befundener Gründlichkeit der Nnllitats - Beschwerde, sich in Schöpfung eineö Be- haupturtheils nicht einzulaffen, sondern nebst des untern Richters Urtheiles Kas- sirung ein neues ordnungsmäßiges Verfahren anzuordnen, und dem untern Richter dem diesfällig verursachten Schadens - Ersatz aufzutragen. §.265. Auf gleiche Art soll der obere Richter verfahren, wenn gleich keine diesfällige Beschwerde einkame, sondern er dieNullitäc selbst bey Erledigung der Revisions-Sache bemerkete. tz. 266. Sollte aber die NuKitäts-Beschwerde ungegründet: befunden werden, so hat der obere Richter die Sache der Ordnung nach zu erledigen, die Nullität zu i3y zu verwerfen, und allenfalls den muthwil- ligen Beschwerführer mit gemessener Straft anzusehen. §. 267. Wenn ein Bescheid oder Verordnung wider diese Gerichtsordnung ergien- ge, welche lediglich die Zorm des Prozesses beträfe, soll der beschwerte Theil nicht appelliren, sondern den Vorfall binnen 14 Tagen von der ergangenen Verordnung an, alsogewis bey dem obern Richter anzeigen, als er sonst nicht mehr gehöret werden sollte. Der Oberrichter hat aber nach Befund den Untern von Amtswegen zur Verantwortung zu ziehen. Sechs und zwanzigstes Kapitel. Von Versuchung der Güte. tz. 268. Auch wahrendem Prozesse, und ohne dessen Lauf zu hemmen, steht jedoch frey einen gerichtlich, oder außer gerichtlichen Vergleich vorzuschlagen. H. 269. Dem Richter stehet ebenfals frey sich zur Stiftung eines solchen Vergleichs mit Anstand, doch ohne ungestüm- mes Zureden, und ohne Einmengung seines nes richterlichen Ansehens zu verwenden. Bey schriftlich oder mündlicher Ausschlagung des Vergleichs muß die Unterhandlung gleich abgebrochen, und andurch der Lauf des Rechts nicht gehemmet werden. Sieben und zwanzigstes Kapitel. Von den Gchiedrichtern. §.270. Die Streitenden können sich er» nes Schiedrichters, doch nicht anders, als unrer schriftlicher Errichtung des Vergleiches, bedienen, sodann aber kein Theil ohne des ändern Einwilligung zurücktretcn. §. 271. Niemand ist zu dem Amte eines Schiedrichters verbunden, außer er harte es angenommen. tz. 272. Der Schiedrichter soll die Ordnung beobachten, worüber sich die Aar- rhe>'en verstanden, ansonst aber wäre er an diese Gerichts-Ordnung gebunden. §. 27z. Wenn die Partheyen sich ausdrücklich des Schiedrichters Ausspruche zu unterziehen, bedungen, sind sie daran gebunden, und soll kein Hheil außer dem Falle eines offenbaren Betrugs, gehöret werden. 19 l §.274. Hatten sie sich aber nicht ausdrücklich der Beschwerführung begeben, so stünde jedem Theile frey 14 Tage nach demihmzugestelltenAusspruche, die Streitsache bey dem ordentlichen Richter anhängig zu machen. Acht und zwanzigstes Kapitel. Von dem Arreste. §.275. Obschon vor Entscheidung deS Prozesses keine Erekution statt hat, so hat es doch der vorsichtsweise veranstaltete Arrest, solcher, die derZluchc, wegen schuldiger Zahlung, verdächtig sind. §.276. Wenn der Arrests Werber, solche von dem Gegentheile selbst für richtig erkannte Urkunden beybringet, und die Forderung andurch erwiesen, ist der Arrest zu verwilligen. §.277. Hatte aber der Arrests Werber keine hinlängliche Beweise beygebracht, so soll der Arrest nur, gegen genügsame Ge» wahrleistung des Arrests Werbers, wegen Schimpf und Schadens Genugthuung ver- williget werden. Z. 278. .. §.278. Der Arrest kann nur von jenem Richter verhänget werden, dem, der zu Arrerirende unterstehet, außer er wäre im Begrif zu fliehen, oder schon aufder Flucht begriffen. §. 27 y. Der Bescheidenheit des Richters wird die Ortes Bestimmung des Arrests überlassen, doch hat jener welcher den gewöhnlichen Arrest vermeiden will, von Zeit zu Zelt die Unkosten vorzuschießen. tz. 2 80. Wenn der Arretirte dem Arrests- Werber für seine Forderung Sicherheit leistet, soll der Arrest aufgehoben werden, und wenn sie auch nur auf den Fall geleistet würde, da der Arrestirte entweichen, oder sich verborgen halten würde. Bey entstehendem Zweifel ob der angebotenen Sicherheit, soll der Richter die Sache durch eine gemeinschaftliche Tagsayung ausmachen. §. 28'. Fals der Arrests Werber mic dein Arrests besuche auch eine förmliche Rlage eingereichec, soll die Sache, wo möglich binnen z Tagen entschieden werden; wäre aber keine Klage eingereichet worden, so müßte sie der Arrests Werber Loch binnen 14 Tagen einreichen. IYZ §. 282. wenn dieRlage nicht in gehöriger Zerr eingereicht, oder ungegründet wäre, müßte nebst dem, auf AnlangendeS Arrestirren, sogleich aufzuhebendem Arreste, billige Genugthuung für erlittenen Schimpf und Schaden ausgemessen werden. Neun und zwanzigstes Kapitel. Vom Verbote auf fahrende Güter. §. 2 8 z. Auf ähnliche Art, wenn sich der Gläubiger gefährt steht, hat der Verbot auf des Schuldners, in den Händen eines dritten befindliche fahrende Güter, statt. §.284. Wenn Gegentheil des Verbots- Werbers beygebrachce Forderungen anerkannt, soll der Verbot ohne weiters ver- williget werden. §.285. Bey unzulänglichen Beweis« Mitteln hat der Verbot nur statt, wenn der Verbots - Werber Sicherheit, wegen Genugrhuung für den Beklagten, einlegt. §.286. Der Verbot ist bey des Beklagten ordentlichen Rlchcer anzusuchen. §. 287. Der verwilligce Verbot ist jenem, in dessen Händen sich die mit selbem N beleg» belegte Güter befinden, zu erinnern, der rann, wenn er gleich einer ändern Gerichtsbarkeit unterstünde, diesem ihme zugestellten Verbote, unter eigner Dafürhaftung, Folge zu leisten verbunden ist. §.288. Unterlägen derley Güter der Gefahr des Verderbens, oder kostete dc° ren Unterhalt zuviel, so sollen sie auf ein oder anderen Theiles Anlangen, durch gerichtliche Lieitirung zu Eelde gemacht, und selbes in gerichtliche Verwahrung genommen werden. §.289. Wenn der Beklagte dem Verbots - Werber für seine Forderung Sicherheit leistet, ist Wie lub §. 280. zu verfahren. Und, §. 290. Falls der Verbots-Werber mit dem Verbots - Gesuche zugleich eine befindliche Blage eingerer'chec, ist zu verfahren, wie 5ub §. 281. Und, §.291. Wenn die Klage nicht in gehöriger Zeit eingereicht, oder ungegründet befunden würde, zu verfahren, wie lub 282. Drey. Dreyßigftes Kapitel. Von Sequestrationen und ändern micler- weiligen Vorkehrungen. §. 2Y2. Wenn bey diesfalligem Stritte, kein Theil sein Rechc zum Besitze erweisen kann, soll auf ein oder anderen Thei- les Begehren die Sequestration, oder die Erlegung der streitigen Sache zuGerichtö- Handen verwilliget werden. §. 2()Z. Bey Gefahr des Verderbens einer streitigen Sache, oder deren heimlicher Veräußerung, stehet Klagern bevor gegen hinlängliche Sicherstellung des Beklagten , um Sequestrirung der strit/igen Sache anzulangen, worauf über Vernehmung des Beklagten, und von Klagern gestellter Sicherheit, sogleich eiireTagsatzung anzuberaumen, und die Sequestration zu verwilligen. §.294. Worauf beede Theile sich binnen 14 Tagen über den aufzustellenden Sequester vergleichen, und wahrend deme solchen dem Gerichte vorschlagen sollen. §. 295. Ansonst, soll der Richtereinen auf ihre gemeinsame Gefahr/ aufstellen. N 2 §.296. §. 296. Der Sequester muß mit einem Anstellungs-Dekrere versehen, zu guter Administrirung, und zu Erlegung der Nutzungen, dorthin angewiesen werden, wo es der Richter, über Vernehmung bee- der Theile zur Sicherheit verordnen wird. §. 297. Der Sequester ist zo Tage nach Verlaufe jeden Jahres, zur Rechnungs Einlegung bey Gerichte verbunden, welche der Richter, wenn die Partheyen es nicht anders ausgemacht, dem Klager zur Bemänglung oder Genehmhaltung zustellen lassen solle/ wo sodann wie mit jeder ändern Rechnung verfahren wird. Ein und dreyßigftes Kapitel. Vo n der Exekution. §.298. Die Exekution soll nicht erthei- let werden, als über einen richterlichen Spruch, oder gerichtlichen Vertrag. Sollte sich jedoch die Klage auf eine, in Folge gegenwärtigen Gesetzes Glauben verdienende, Urkunde gründen, soll beklagter, mit Anberaumung einer kurzen Frist zur Tagsatzung, darüber vernommen, und ihm Hedeu« ry? bedeutet werden/ daß sein Aufienbleiben für ein Gestandnift der Schuld gehalten werden würde. Gesteht Beklagter die Schuld, 's» ist auf die Exekution zu erkennen; bringt Beklagter solche Einwendungen vor, worüber sogleich ein Endspruch erfolgen könnte, so ist von beeden Theilen die Nothdurft gleich aufzunehmen, und was Rechtens, zuerkennen; ansonst aber in das rechtliche Verfahren einzuleiten, und immittels, wenn Klager nicht hinlänglich bedeckt wäre, die Exekution bis zur Sicherstellung zu ertheilen. §. 2yy. Die Zrr'st zur Geimgeleistung des Schuldigen, ist jederzeit in dem Spruch oder Vertrage auszudrücken. §. Zoo. Bey Verträgen hangt sie von der willkuhrder Partheyen ab, in einem Spruche aber ist sie auf 14 Tage zu bestimmen; außer in den zween Fällen, da jemand eine Handlung zu unterlassen, oder eine Arbeit zu verrichten schuldig ist. Im ersten ist dem Schuldigen gar keine, im zweycen aber, eine der Arbeit angemessene Frist, zu hestinimen. N Z §. 32!. ry8 §. ZOl. Nach deren Verlaufe, stebet es indes Rlägers willkuhr, die Exekution anzusuchen, welche, wie folget, zu er- theilen. §. ZO2. Ist Beklagter schuldig ein liegendes Gut dem Kläger einzuräumen, so soll auf des letzteren Anlangen, Klagern der Spruch oder Vertrag, wie es jeden Ortes üblich, der Landtafel, oder dem Stadt-oder Grundbuche einverleibet, und ihm der Besitz des Gutes eingeraumet werden. §. zoz. Die alldortige Obrigkeit, soll auf des Richters Befehl - oder Ersuchschreiben, welches ihr zur nämlichen Zeit unmittelbar zuzustellen , gegen Entrichtung der gesetzmäßigen Gebühr, dem Kläger, allenfalls auch mit den nöthtgen Zwangs- Mitteln, zu dem Gutes - Besitze verhelfen. §. 304. Ein gleiches wäre zu veranlassen, wenn der Beklagte dem Kläger, auf sein liegendes Gut, ein dingliches Recht, einzuraumen schuldig wäre. §. ZOz. Betrift der Spruch ein bestimmtes fahrendes Gut zu übergeben, soll der Richter auf des Klägers Anlangen dem Gerichts- Gerichts - Bedienten die Abnahme dessen von Beklagtem, und Uebergab an Klägern, gegen Empfangs-Schein, anordnen. ß. zo6. Wäre dieses Gut in der Hand eines dritten oder nicht mehr vorhanden, so stehet Klägern die diesfällige Klage und Schadens-Erweisung frey. §. Z07. Ist Beklagter schuldig erkannt, dem Klager ein unbestimmtes Gut zu liefern , so ist eben so viel dem Beklagten abzunehmen als Klagern gebührt, und vorzugehen wie ZO5. ZO8. Befasse Beklagter kein solches Guc, so soll der Richter dem Kläger dessen für beede Theile unschädlichsten Ankauf oder die Cinklage, dann Werthes und Schadens-Erweisung verwilligen. §. Zoy. Ein gleiches wäre zu veranlassen, wenn Beklagter dem Kläger eine Arbeit schuldig wäre, welche ein dritter auf die für beede unschädlichste Art, zu Stande bringen könnte. tz. Zio. Kann dieses nicht geschehen, so soll der Richter auf Klagers Anlangen, den Beklagten durch Geld - oder Leibes- Srrafm zur Tilgung anhalten, doch fte« N 4 het het Klägern frey, falls er auf die Arbeit nicht dringen wollte, deren Werth einzuklagen. K. zil. Trift die Klage eine Summe Geldes , so hat Kläger in seinem Gesuche die Güter des Beklagten zu benennen, woran er sich erholen will. H. ZI 2. Wollte Klager auf die Besoldung des Beklagten greifen, so soll der Richter deren Erfolglaffuugs Verwilliguug, soviel es betrift, unmittelbar der betreffenden Kaffe zustellen, welche daselbst eingelegt, vorgemerkt, und darauf zur Verfall- zeit dem Klager, der gehörige Theil be- händiget wird. §. ziz. Soweit die Besoldungen oder Pensionen nicht durch ausdrückliche Gesetze, von der Exekuüon befreyet sind, können sie selber unterzohen werden. §. Z14. Wollte Klager eine andere Forderung an einen prwacen anZahlvngsstatt annehmen, soll der Richter ihm dazu in so weit seine Forderung gehet, wie bey vorigen Verfahrungs-Arten, behülflich feyn. §. Z15. Und wäre diese eingeantwortete Forderung auf ein liegendes Gesuch gesichert, sichere, so wäre, in so weit solche gebet, von der Obrigkeit, unter welcher das Gut gelegen, nach dem zoz zu verfahren. §. Zi 6. Der Klager soll die Euianc- rvorrrmh, des Beklagten Schuldner, in glaubwürdiger Abschriftzustellen lassen, wi- drigens keine Erbolung wider ihn zu suchen haben, wenn er seine Schuld vorher abgetragen hatte. H. Zi 7. Beklagter hat für die Richtigkeit der Forderung zu haften, außer sie wäre streitig gemacht, und seine Vertretung von Klagern nicht angesuchet worden. §. Zi 8. wäre diese Forderung strittig gemacht, oder fändeKlagerbey seinem neuen Schuldner nicht hinlängliche Bedeck-und Befriedigung, so kann er auf andere Güter des ersten Schuldners greifen. ß. Ziy. Will Kläger auf Früchte oder Gefälle die Exekution führen, so soll ihm der Richter das Pfandrecht ertheilen, und die Verwilligung zu der nach vorigen ZOZ, eingeführten obrigkeitlicher Vormerk- iltid gerichtlicher Einhebung dieser Früchte vder Gefälle durch einen Sequester, geben. N 5 §. Z2l. §. Z2i. Bestünden solche jedoch in einem Geldbeträge, als z.B. in Zinsen von Kapitalien, n. d. gl. so waren sie, ohne einen Sequester aufzustellen, so weit es die Forderung betrist, vermög unmittelbarer Zustellung der Einantwortungs - Verordnung an die betreffende Kaffe, oder Aus- zahler dieses Geldes, gegen Quittung, zu erfolgen. tz. Z22. Wenn der Klager auf ein liegendes Guc die Exekution führen wollte, ist vom Richter, mit Crtheilung des Pfandrechts und Bewilligung des Ersuchschreidens dann von der Obrigkeit, worunter das Gut gelegen, wie lub §^° zoz, für- zugehen. §. Z2Z. Nach erlangtem Pfandrechte durch geschehene Vormerkung, ist Kläger befugt die Schatzung bey dem nämlichen Richter, worunter die Landtafel oder das Stadt-oder Grundbuch bestehet, anzusuchen, welcher sie nach Maßgabe des 17. Kapitels 201, vorzunehmen hat. tz. 324. Wenn Zo Tage nach der (von Ler Kanzley anzumerkenden, und zu erhebenden) Schatzung keine Feilbietung ange-- sucht sucht worden, muß Kläger das Gut und die Schätzung übernehmen, und Beklagter eS darum überlassen. ß. Z25. Nach Berichtigung des diesfäl- ligen Betrags, muß ihme Klagern das Gut, nach der Ordnung des 502, L ZOZ. eingeantwortet werden. §. Z26. Hatte ein oder anderer Tlieil binnen zo Tag eine Feilbietung angesiichc, so soll ste sogleich mit Anberaumung z Terminen, jeden von zo Tagen, dann Benennung des Tages, der Stunde, und des Ortes, und des Bey,atzes Einrückung verwieget werden, daß wenn das Gut nach fruchtloser Verstreichung zweener Terminen nicht an Mann gebracht würde, es bey dem dritten auch unter der Schätzung verkauft werden würde. H. Z27. Bey Feilbietung größerer Landgüter wird des Richters Ermessen überlassen , ob er den ersten Termin auch bis 90 Tage anberaumen wolle, bey allen übri« gen aber steht ihm frey die Fristen um etliche Tage früher oder spater zu bestimmen, nur daß die für alle z ausgemessene Zeit nicht merklich überschritten werde. §. Z28. §. Z28. Irr den Fer'lbietungs -Edikcen ist deutlich auszudrucken die Bediug- nisse des Verkaufs, daß der Meistbietende die aufdem Gute haftende Schulden, in so weit sich der zu bietende Preiß erstrecken wird, übernehmen müsse, wenn die Gläubiger ihr Geld vor der allenfals vorge- -sehenenAufkündung nichtannehmen wollten. H. z2y. Die Feilbietungs-Edikte, sind z Tage nach deren Verwilligung, wie es jeden Ortes üblich, kund zu machen. Z. ZZO. von der Schürzung, darauf haftenden Beschwerden und Bedingnijsen, welche in der Kanzley in Bereitschaft zu hal« ten, ist den Kauflustigen die Einsicht, und Abschriften zu nehmen, zu gestatten. §. ZZi. Die Versteigerung, soll auf dem Lande wenigstens in Gegenwart einer Gerichtsperson und eines Schreibers, in Stadt-und Markten aber, zweener Gerichtspersonen und eines Schreibers gehalten werden. H. ZZ2. Meldet sich gar kein Rauflustiger beym i. und 2. Termine, so ist es lediglich aufdem Edikte anzumerken, und die Kundmachung zu widerholen. Z. 333. §. ZZZ. Meldeten sich aber einer oder meh- rere, so sind ihnen die Bedingnisse deutlich zu zeigen, und sodann ist mit der Versteigerung anzufangen. §. ZZ4. Bey jedesmaligem Mehrbieten, muß mit dem Ausrufen innengehalten / und der letzte Anbot zum ersten, und weiters, zum zweyrenmale ausgerufen werden. Begehrten ein oder mehrere Kauflustige eine Ueberlegungs - Frist, so ist sie ihnen auf eine Viertelstunde, und nur einmal zu gewahren. §. zz6. Nach beylaufig 5 Minuten dau- render Innbalt-und Umfragung, ob niemand zum zweycemnale, mehr geben wolle, soll, wenn kein höherer Anbot mehr erfolgte mit dem Worte zum driccenmale geschlossen, und das Gut dem Meistbietenden gelassen werden, wenn er auch der einzige Kauflustige gewesen wäre, nichts über die Schatzung, ja beym dritten Termine, auch einen Preis; unter dieser geboten hatte. §. ZZ7. Bey, und nach der geschlossenen Versteigerung, gebührt keinem Verwandten, Gläubigern des Schuldners, noch dem Schuldner selbst, sondern bloß dem Merstbmm-m dex Vorzug. §. 5Z8. Die bedungenen Zahlungs- Fristen muß der Meistbietende genau beobachten, widrigens das Gut auf Anlangen, mit Anberaumung einer einzigen Frist, auch ohne, und unter Schatzung auf seine Unkosten feil geboten und versteigert werden solle, außer er würde noch vor der Stunde der Versteigerung die Schuld, und aufgelaufene Unkosten ersetzen. §. z ^ y. Diescuwegen ihm das Gur nicht vor Erlegung des ganzen Kanfschillings, oder mit der Theilnehmeren Einverständnis gestellten Sicherheit, zu übergeben. §. Z4o. Wenn ein Klager auf des Schuldners fahrendes Gur, die Exekution führen will, muß er die Güter anzeigen, woranf er greifen will, und stnd davon die unentbehrlichen Leibeskleider, dann die zur täglichen Ernährung des Schuldners und seiner Familie nöthigen Werkzeuge befreyt, und das übrige Hausgerath, so der Schuldner zu seiner Berufs-Arbeit bedarf, oder dessen Abgang ihm zum Schimpfe oder Schaden gereichen würde, nur in Abgang anderer Zahlungsmittel der Exekution zu unterziehen. §. 34l. H. Z41. Auf dieses Gesuch soll der Richter die gerichtliche Pfändung verwilli» gen, lind diesfalls dem Gerichts - Bedienten die gehörige Weisung auf das Pfand geben. §. Z42. Der Gerichts-Bediente, soll sodann bey eigner Dafürhaftung, samt Klagern zu Beklagten geben, lekzcerm ei« ne Abschrift- der verwilligcen Pfändung zuftellen, und das Pfandgut genau beschreiben , als tvordurch der Kläger das Recht dazu erhalt. §. Z4Z. Der GerichtL-Bediente giebt die verpfändeten Güter auf Klagers Verlangen , einem dritten in gerichtliche Verwahrung, oder nimmt sie mit Aufdrü- cknng des Gerichts - Insiegels unter die Sperre, ja wenn Kläger nicht entgegen, können z. B. Pferde, Kühe, n. d. gl. dem Beklagten selbst mitlerweile zum Gebrauche und Obsorge gelassen werden. H. Z44. Träfe der Gerichts- Bediente niemand an, welcher ihm die Pfandgüter vorweisen wollte, so meldet er es gleich dem Richter, der, fals er es nöthig fände den Schlosser und die Wache zu verwilli- gen, gen, und also die Pfändung vorzunehmen hat. §. 245. Bey gewaltthätigen Widersetzlichkeiten, soll der Gerichts-Bediente mit Vermeidung aller Tätigkeiten, dem Gerichte davon Anzeige erstatten, dieses aber die nöthigen Zwangs-Mitteln zur erspielenden Bestrafung eines solchen Frevlers vorkehren. ß. ^46. Ueber die berichtigte Pfändung hingegen, soll der Gerichts-Bediente dem Gerichte Bericht erstatten, und deren Beschreibung einreichen, welche in der Kanz. ley zu bewahren, und davon den Partheyen die Abschriften zu ertheilen. §. Z47. Wegen der Schatzung, Einantwortung, und Versteigerung ist das nämliche, wie bey den liegenden Gütern zu beobachten, nur sind die Feilbietungs-Fristen von , 4 zu >4 Tagen zu geben; noch ist der Rickter schuldig, weder den höchsten Anbot 5 Minuten ausrufen zu lassen, noch eine viertelstündige Bedenkzeit zu verstat- ten, sondern kann die beede letzten Fristen, wenn die Sache nicht von gar großem Wer« the, nach seinem Ermessen verkürzen. §. 343. §. 348. Bey gar nicht, oder: nicht hi«, länglich Vorgefundene» Gütern, hat der Gerichts--Bediente über die vorgefunden und gepfändete dem Kläger sogleich em Zeugnis; auszustellen, wo dann, auf des Klagers diesfällige Klage wegen Abgange, der Richter dem Beklagten die Namhaftmachung aller seiner Güter binnen z Tagen bey wirklichem Arreste austragen, und nach deren fruchtlosen Verlaufe, auf Klägers Anlangen den Arrest verwiegen, und der Ordnung nach vornehmen lassen solle. §. Z4y. Lebenslängliche Einkünfte, wenn der Klager binnen z Jahren davon befriediget werden kann, besreyen vom Arreste, und sind für ein hinlängliches Bede. ckungs-Gut anzusehen. §. 4ZO. Bey Sperrung der Besoldung eines landessürstl. ständischen, oder städtischen Beamten/ soll davon sogleich seinem Vorgesetzten die Anzeige geschehen. §. Z51. Niemand sott schuldenhalbel: über e;n Jahr im Arrest bleiben, außer in Fällen falscher Vorspieglungen oder arglistiger Streichen, worüber der Richter von Amtswegen zu verfahren, und eine der O Arglist Arglist angemessene Strafe zu verhängen haben wird. §. Z52. Alle Erekutions - Verordnungen sollen mit dem Zlmrs-Siegel bekräftiget werden. Zwei) und dreyßigstes Kapitel. Von Stillständen, und Behandlung der Gläubiger. §. ZZZ. Künftighin ist einem Stillstände nicht inehr statt zu geben. tz. Z54. Eine Behandlung, wodurch Gläubiger zu einem Nachlasse ihrer Forderungen verurtheilet würden, soll nicht statt haben, außer, wenn ein dritter den, über gebettenen Nachlaß, verbleibenden Nest, zu zahlen übernähme, und dieses den Gläubigern vorteilhafter, als die Zah. lung aus des Schuldners Vermögen wäre. Z. Z55. Der Uebernehmer wäre aber sodann schuldig zu zahlen, oder diserwegen Sicherheit zu leisten. §. Z56. Mit einein Vor - oder Pfandrecht bedeckte Gläubiger, die sich daran halten wollen, sind nicht schuldig sich in Behänd- Behandlung einzulasseu, die übrigen aber -er Mehrheit der Stimmen beyzutreten. §. Az?. Mehrheit der Stimmen geht nichr nach der Anzahl der Personen, sondern der Forderungen, außer wenn sie mit den zum Nachlasse geneigten, gleich waren. §. Z58. Bevor wegen Beitritte zur Mehrheit der Stimmen gesprochen wird, müssen diese mehreren Stimmen ihre Forderungen rechtsbeständig erweisen. §. Z5y. Behandlung der Gläubiger ist bey des Schuldners Vorgesetzten Richter anzusuchen. §. z6o. Bey solcher Ansuchung soll der Richter sämtliche Gläubiger durch Rund- niachung von Amrswegeil vorfordern; in Rücksicht des Vermögens-Standes aber, auch nur auf eines Gläubigers Ansuchung, wie bey ervfneten Konkursen verfahren. Wenn, §. 5 6 l. Bey Vergleichen zwischen Gläubigern und Schuldnern, der Schuldner eines Betrugs überwiesen, gestämig, oder verdächtig wäre, soll der Richter ohngeacht des Vergleichs von Amtswegen wider ihn O 2 versah- verfahren , außer wenn der Vergleich an« durch vereitelt und die Schuldner zu Schaden kommen sollten. Drei) und dreyßigstes Kapitel. Von Abtretung der Güter. §. Z62. Wer durch Unglück und widec Verschulden in dieZahlungs Unvermögenheit verfällt, kann, gegen seines Vermögens Abtretung, an die Gläubiger begehren , die Freisprechung von der Personalexekution; 6. daß ihm an Kleidern, Bet« ten, und Hausgeräthe soviel gelassen werde, üls ihm für sich/ sein Weib, und unver« sorgte Kinder unentbehrlich ist; 0. die Vey- lassung des höchstnöthigen Unterhalts von zween -bis 6 Groschen, täglich, auf die Person für sich, sein Weib, und unversorgte Kinder. §. z6z. Diesen Unterhalt kann der Schuldner nur von folgenden begehren: von jenen, die aus einer bloß milden Handlung fordern z. V. ein Beschenkter ; 8. von Blutsverwandten in auf- und absteigender Linie; (7, von einer Ehegattin- mit mit welcher er in friedlicher Ehe, oder aus ihrer Schuld geschieden lebc; V. von ein- imd zweybandigen Brüdern und Schwestern. §.364. Wenn aber alle die lub 6. 0. L O. bemeldte Blutsverwandte selbst Noch Leiden müßten, und der Schuldner seinen Unterhalt selbst verdienen könnte (welches der Richter in reife Ueberlegung zu nehmen hat) alsdann könnte er die Bevlassung des Unterhalts nicht fordern. tz. Z65. Der Abcrecer soll alle seine Schuldner, und sein sammentliches Vc?-- mögens-Verzeichn iß dem Richter, dessen Gerichtsbarkeit er unterstehet, mit einem wider seine Gläubiger zu begehren befugtem Anbringen, einreichen. §. z66. Hierüber soll eine Tagsarzmrg angeordnet, über sein Begehren erkennet/ und ihm nicht die mindeste Weitläufigkeit gestattet werden. §. Z67. Der freywillige Abtreter seines Vermögens, M schuldig, auch auf eines einzigen Gläubigers Begehren , seine Umstände wahrhaft, und eidlich zu entdecken, und zu versprechen, daß er seine Schul- O z den,. 2 I 4 den, wenn er wieder zu Mitteln käme, zahlen wolle. Jedoch ist er, §. z 6 8. Von dem nach der Abtretung erworbenen Vermögen befugt, soviel zurückzuhalten, als ihm für sich und seiner Familie Unterhalt unentbehrlich ist; jedoch dieses nur in Ansehung seiner alten Gläubiger. §. z6y. Wider einen flüchtigen, sich verbergenden, unaufrichtig, und arglistig handelnden Schuldner, der nur diesen oder jenen Gläubiger bedecket, neue Schulden gemacht, seinen wahren Vermögensund Schuldenstand verheelet hätte, wider diesen wäre von Amtswegen, und auch nach Umstanden peinlich zu verfahren. §. Z7o. Gleich nach Eröfnung einerZah- lungs-Unvermögenheit, ist auch, in Folge des y Kapitels der Äonkurs zu eröfnen. Vier und dreyßigftes Kapitel. Von der Einsetzung in vorigen Stand. §. Z7l. U?er einer erlittenen Verkürzung wegen, in diesen Stand zu setzen, seye aus den allerhöchsten bürgerlichen Gesetzen selbst abzunehmen. Und zwar §. Z72. Vermög dieser Gerichts-Ord- Mllig in folgenden zween Fällen: Wenn eine Verfallfrist ohne dessen Verschulden verstrichen. L. Wenn er nach einem wider ihn ergangenem Spruche, solch erhebliche Beweismittel gefunden^ die er vorhin nicht wissen / oder finden konnte. §. Z7Z- ersten Falle, hat er die Wiedereinsetzung binnen 14 Tagen nach Berlaufe der Fallsrist anzusuchen, widri- gens er damit nicht mehr zu hören. Im zrveycen aber, kann er sie vor Verjährung seines Rechts begehren. §. Z 7 4. Wer sich KN einem dritten zu erholen berechtigt ist, der ist dem ungeachtet tzefugt, die Einsetzung in den vorigen Stand anzusuchen. §. Z75. Und zwar, bey dem Richter, rvo der Prozeß abgefnhrec worden, oder noch anhängig ist; welcher aber nach Einvernehmen der Partheyen, wie in einer Pri- vatsache ;u erkennen hat. O 4 Fünf Fünf und dreißigstes Kapitel. Von dm Ferien. §. Z76. An Sonn-und gebotenon Feyer- ragen, vorn weihnachcs bis heil, z Rö- nigen Tag , vom Palmsonntag bis Ostermontag, an den z Bethragen in der Areuzwochen, vom Fronleichnams bis folgenden Donnerstag, sollen bey Gerichte Ferien gehalten werden. §577. 3" den Ferien, soll, außer wo Gefahr oder Schaden auf dem Verzüge haftete, keine Tagsatzling porgeriommen Werden. §.378. Schriften, deren Fristen hier- inn bestimmet sind, sollen auch wahrenden Ferien, jedoch außer den Sonn-und gebotenen Feyertagen eingereichet werden; jene aber, deren Fristen der Richter zu bestimmen hac, in bestimmter Zeit. §. Z7Y. In mehr als 14 tägige Fristen, sollen die Ferien allzeit mit eingerechnet werden, nicht aber in 14 oder weniger Tage betragende: doch kann der Richter, in Rücksicht der einfallenden Ferien, die Frist kürzer ansetzen. §. Z80. ? l? §.Z8o. Den Tag der einzureichenden Schriften, soll der Richter niemals/ außer wo Gefahr oder Schaden auf den Verzug haftete, an einen Ferialtag auseyen; zudeme steht es auch jeder Patthey frey ihre Schrift/ jedoch Sonn-und gebotene Feyer- tage ausgenommen/ eher einzureichen. §. z 81. Mir den übrigen gerichtlichen -Handlungen hat es in Ferien die nämliche Vewandnifi. §. z 8 2, Bey anerkannt schuldigen sah» lungen, kann auch wahrenden Ferien, außer Sonn-und Feyertagen, die Pfändung angesucht und unternommen werden; doch ist damit, bey anderweitig gestellter Sicherheit, bis zum Verlauft der Ferien, inn- zuhalten. §. Z83. In Exekution?-Fällen, kann auch in Ferien solche angesucht und gewähret werden, nur hat der Richter bey Bestimmung der Frist, wo jemand eine Arbeit leisten solle, auf die Ferien selbst, und nach Beschaffenheit der Personen, auf die Schnitt - und Weinlesezeit Rücksicht zu Mhmen» O 5 Sech- Sechs und dreyßigftes Kapites. Von Zustellung gerichtlicher Verordnungen. §. z84. Wer die erste Beschwerschrift einreichet, der soll seine Wohnung, fals sie nicht so schon bekannt, darinn anzeigen, widrigens der Bittsteller, ohne Ertheilung des sonst ordnungsmäßigen Bescheides, darauf zu weisen. §.385. Die erste Verordnung in einer Streitsache, ist jederzeit dem Beklagten zu eigenen Händen zu bestellen, die folgenden aber können den Hausleuten zu- gestellet werden. Also soll auch, §. z86. Wenn von Seite des Beklagten mehrere Srreicgeuossene sind, die erste Verordnung samt Schrift und Beylagen, dem darinn am ersten Benannten, den Uebrigen ein Rathschlag davon zugestellet werden, indem Letztere bey dem Ersten, alle Schriften einsehen können. §. Z87- Verändert ein Theil, währendem Prozesse, ftine Wohnung, so muß er seine künftige, seinem Gegner zeitlich gerichtlich erinnern lassen, widrigens die Berord- Verordnung bey dem Gerichts-Orte angeschlagen werden, und dieses eben so viel üls eine Zustellung gelten solle; doch hat in solchem Falle der Gerichts-Diener die Beylagen, bis auf weitere Anmeldung des Betreffenden, zurückzuhalten. Also sollen, §. z88. Mehrere Streitgenoffene einer Sache, jenen nennen, welchem die weitern gerichtlichen Verordnungen zuzuftellen sind, Mrigens sie dem in der Beschwerschrift am ersten genannten, zuzustellen. §. z8y. wer nicht im Orte des Berichts wohnet, soll gleich in der ersten Klagschrift, Beklagter gber vor Verstrei- chung der Einredefrist, dem Gegner jemanden namhaft machen, dem die gerichtlichen Verordnungen zuzustellen; widrigens er die Zustellungs-Kosten ohne Hoffnung einer Vergütung zu tragen hatte, doch hat der, welcher die zuzustellende Verordnung erwirket, immittels die Unkosten vorzu- fchreßen. §. zyo. Einanßer den Eublandenwohnhafter, oder von Wohnorte unbekannter Klager, soll im Orte des Gerichts, wegen Zustellung, einen Sachwalter namhaft Haft machen, widrigens selber, ohne weiterem Bescheide, daraufzu weisen. K. zyi. Also soll für einen außer Erb> landen unbekannt wohnhaften Beklagten auf seine Gefahr und Kosten, zu seiner Vertretung ein Kurator bestellet, und ihm dieseö durch ein Edikt kund gemacht werden, damit er gleichwohl sonach einen Sachwalter bestelle. §. 392. Wenn aber solch Beklagtens Wohnort unbekannt wäre, soll nebst vor- bemelbter Kundmachung, die wider ihn angebrachte Klage mit gehöriger Aufschrift der Post, wegen beyzubringenden Schein, aufgegeben werden. Zyz. Wenn ein oder anderer Theil einen Sachwalter bestellet, ist die Zustellung an selben solange gilcig, bis ein anderer namhaft gemacht worden. §. Zy4. Jede Schrift, welche dem Gegelltheile zuzustellen, ist doppele, und zwar einmal mit allen Beilagen einzurei- chen, und letztere zu verbescheiden. §. zy z. Der Gerichts - Diener soll die von dem Richter erledigte, und erhaltene Schktft, sogleich samt allen Veylagen zu- ftellen; stellen; auf die Abschrift den Zustellungs- Schein , nach der von Seite des Richters zu bemerkender Einrückung ausstellen, und gedachte Bittschrift dem Bittsteller auf Anmelden zurückgeben, welcher dadurch die geschehene Zustellung bey weiterm Anlan- gen darzuthun haben wird. §. zy6. Bey mehreren Screitgenosse- nen, soll der Bittsteller den Rathschlag oder die Rubrik der Schrift so oft beyle- gen, als Streitgenoffene sind, und auf jede der Parthey Wohnort fetzen; der Richter hat die ergangene Verordnung beyzurü- ckeu, und dieZustellung durch den Gerichts- Diener zu besorgen- §. Zy7- Zeugen aber, ist bloß im Namen des Gerichts mündlich aufzutragen, daß sie zur bestimmten Zeit, zur Zeugenschafts-Leistung erscheinen sollen. Sieben und dreyßigsies Kapitel. Von Gerichts-Unkosten. §. zy8. Die aufgelaufene Gerichts-Kosten hat der Sachfällrge zu tragen, außer wenn sie vom Gerichte aus erheblichen Ursachen, fachen, zwischen beeden Ttzeilen aufgehoben worden. Jedoch in nachfolgenden Fällen ist der Richter hiezu nicht berechtigt, als wenn der Sachfällige seine eigene Handlung , worauf der Sache Entscheidung beruhete , widersprochen, und deren überwiesen worden. L. Wenn er wider den klaren Buchstaben des Gesetzes gestritten. L. Wenn er in der Hauptsache keine Rede und Antwort gegeben. O. Wenn er wider einen Spruch erster Instanz die Appellation ergrifen, und in der zweyten wider Sach- fällig geworden, als wobey er die Appella- tions-Unkosten zu tragen hat. H. zyy. Auch der, so vor des Prozesses Erkannrniß abgestanden, ist zum Ersätze der Kosten zu verurtheilen. §. 400. Dagegen kann jener, der einmal einen Spruch für sich hat, von dem vbern Richter nie in die Gerichts-Unkosten verurtheilet werden. §. 401. Wer in einem Alebenftreice die Unkosten tragen muß, muß auch in dem darüber ergehenden Spruche, dazu verurteilet werden- Z. 405. tz. 402. Der Richter soll selbe jederzeit ausdrücklich aufheden, oder dem, welchem sie zu ersetzen, zuerkennen. §. 40z. Da sie einem Theile zuerkannt werden, muß sie der Richter in dem Spruche selbst mäßigen, dahero die Partheyen, bey deren Verluste, ein Verzeichniß davon, den Akten beylegen sollen. §. 404. Für von einer Parthcy oder einem Advokaten in eigener Sache verfertigte Schriften, ist die nämliche Gebühr anzusetzen , als hatte sie ein dritter verfasset. § 405. Nur für solche, nach des Richters Ermessen nöthig gewesene, oder auf seinen Befehl vorgenommene Reisen, svll die Erstattung der Unkosten statt haben. §. 406. Wenn Kläger in der Provinz, wo der Prozeß geführet werden will, kündbar nichc sarsam bemircelc ist, soll er mit erster Klage dem Beklagten Sicherheit wegen der Gerichs-Kosten stellen, oder sich zu schwören erbieten, daß er die nicht scha- fen könne; widrigens die Klage nicht anzunehmen, und er hierauf zu weisen. , §. 407. Erstgedachten Eid hat Klager, wenn er ibm von Beklagtem nichc erlas sen wird, abzulegen. H. 408. Beklagter kam: Zwar mehrere Sicherheit anfuchen, wenn er sich dazu befugt glaubt, doch soll andurch die Hauptsache niemals gehemmt werden. tz. 409. Wenn der Richter bey einer Parthey, es seye in ergriffener Appellation oder Revision, offenbare widerrechtlich- keic und befondern Muchwillen bewertete, hat er selbe nebst ihrem bestellten Rechts- freunde, mit einer angemessenen Geld - oder Leibes-Strafe anzusehen. Acht und dreyßigstes Kapitel. Von den Advokaten. §. 4,0. Niemand soll zur Advokatur gelangen, der nicht auf einer Erblandi-- schen Universität, das Doktorat erlanget, außer bey Gerichts - Orten auf dem Lande, wo jene, welche über ausgestandne Prüfling die vorgeschriebenen Zeugnisse von einer Erblandischen Universität beybringen, in Abgange graduirter Personen, zur Advokatur zugelassen werden können. §.411. Der zur Advokatur Aspiriren« de, hat sich bey der im Lande angestellten Appel- Uppetlations-Stelle, mit Beybringung der Zeugnisse von der erblandischen Universität, und von einem bereits angenommenen Advokaten/ über dessen Erfahrung in Rechts- Sachen erprobten Fleiß, Geschicklichkeit, und Rechtschaffenheit beyzubringen > wo sodann die Appellations Stelle ihn sowohl über die Theorie, als Anwendung der Gerichts-Ordnung und sammtlichen Landes- Geseye, schärfest prüfen, dessen Sitten und Rechtschaffenheit genau untersuchen; sodann aber bey findender Tauglichkeit, ohne auf eine Anzahl, oder auf einen Unterschied der Gerichten zu sehen, zur Advo« katur zulassen solle. §. 412. Vor UebecnehmuNg einer Vertretung soll der Advokat die Billig-und Gerechtigkeit des Rechts-Handels wohl erwägen, und untersuchen, fals seine par- rhey als Rläger auftkitt, was selbe itt der Hauptsache und Nebenverbind^chkeitett fordere, L. wie sie die Klage und jeden Umstand derselben zu erweisen vermögend sey, L. ob über diesen oder jenen Umstand schriftliche Beweise vorhanden, O. wo sich dieselben befinden, L. wer bey diesem oder P jenem jenem Umstande zugegen gewesen, I?. wel- che Umstände die Parthey zu beschwören er- bitig sey, und O. über welchen allenfals dem Gegentheil ein Eid aufgetragen werden solle ? Also soll §. 4, z. Er auch, wenn seine parchey als Beklagter auftritt, die Klage, samt den dagegen streitenden Einwendungen/ so weit sie aus einem Faktum entspringen, vorzüglich erwägen, und den zur Erweisung der Umstanden dienlichen Behelfen wohl nachforschen. §.414. In beiden Fällen soll der Advokat über den Rechts-Handel, eine umständliche Geschichte aufsetzen, solche von der Parthey, wenn sie schreiben kann, fertigen lassen, ihr auf Verlangen eine von ihm gefertigte Abschrift davon geben, und selbe dem Richter auf Begehren, solchergestalt vorzuweisen verbunden seyn, daß wenn si^ dem Gegentheil nicht mitgetheilet worden, bey Erledigung des Prozesses kei« ne Rücksicht darauf zu tragen seye. §.415. Der Advokat soll sodann nach Umstanden weiters Uncersuchen, H. ob nicht etwa mehrere an der Klage Theil haben, haben, ob nicht einige davon unter der Kuratel stehen; L. auf welche Art die be- nöthigte Befehls - Urkunde beyzuschaffen; P. unter wessen Gerichtsbarkeit Beklagter stehe, ob nicht die Klage wider mehrere zu stellen/ ob nicht einige deren unter der Kuratel stehen, O. ob nicht von jemanden die Vertretung zu begehren, und ob nicht bis zu Ausgang der Sache, andere rechtliche Vorsichten zu treffen seyen? §. 416. Der die Varcremng cmzuinh- men entschlossene Advokat, soll sich sogleich mit einer von jeder einzelnen Parthey gefertigten Gewalt und Vollmacht versehen, darum ihm ein Substitut benannt oder die Bcfugniß einen ändern zu substituiren er- theilet, auch diese (ansonst nicht anzuneh- änende) Vollmacht auf des Gewaltgebers Erben gerichtet seyn solle. Ware hierinfals etwas unterlassen , so soll, außer wichtigen Fallen , wo Gefahr auf dem Verzüge läge, keineSchrift angenommen, und auch dann, wenigstens bis zur zweyten Schrift, eine Vollmacht nach obiger Vorschrift beyge- -racht werden. Im Falle des Abfterbens P 2 des des Gewaltgebers aberderProzeß gleichwohl unaufgehalten fortgehen. §- 4 > ?. I>n rechtlichen Verfahren hat sich der Advokat genau nach gegenwärtiger Gerichts-Ordnung zu benehmen, und sei-' ne Schriften rein, leserlich, und ohne übertriebener Ausdehnung einzureichen. §. 4,8. Bey Akren Inrorulirungen müssen die Advokaten sich auf niemand verlassen/ und selbst erscheinen. H. 419. Ein Advokat, soll, wenn er aus wirklich erheblichen Ursachen eine par- rhey verläßt, selber gerichtlich aufkünden, und doch vom Tag der zngestellten Aufkün- dung, die Parthey uoch wahrender Einredefrist vertreten, es hätte sich denn selbe schon einen ändern bestellt. §.420. Hat die Parthey keinen Gub- ftimren ernannt, so soll der Bestellte Advokat dem Gegentheile einen namhaft machen, dieser aber, fals der erste stürbe, auötrate, oder sonst verhindert würde, die Sache bis zur Bestellung eines ändern Advokatens sortsetzen. §. 421. Ein Advokat soll weder beiden Theilen meinerley Rechts - Streite dienen, weder weder eine Pakthey in einer Sache vertreten, worinn er vorher dem Gegentheile gedienet. §.422. Advokaten sollen sich in bereits entschiedenen Sachen, keiner Msprünge, noch neuer Behelligungen gebrauchen. §. 42z. Kein Ädvokat^soll sich auf den Fall des prozeßgewinnes voraus eine Belohnung bedingen , als welche ungiltig und selber noch besonders darüber zu bestrafen wäre. §. 424. Bey Überreichung der letzten Schrift soll jeder Advokat seiner Gebühren Verzeichnis;, den Akten beylegeu, und eben also am Ende einer Tagsatzung worüber eine Erkanntniß erfolgete, seine Forderung schrift-oder mündlich zum Protokolle Anzeigen. §. 425. Die von des Gegentheiles Advokaten , einem Gachfalligen angesetzten Gebühren / soll der Richter in dem Spruche selbst, jene aber, die eine Parthey ih« rem Advokaten zu entrichten hat, nur alsdann mäßigen, wann die Parthey solche Mäßigung verlanget. P z §.426. §. 226. Was auch immer zwischen dem Advokaten und der Parthey bedungen worden, so ist seine Arbeit weder nach derAn- zahl der Bogen, noch der Tagsatzungen, sondern bloß nach ihrem wesentlichen Verdienste, zu schayen. Darinn §. 427. Soll der Richter sehen H. ob der Advokat zu Beyschaffung der Behelfe, sonstiger Vorbereit-und gründlicher Belegung der Satzschriften, besondere Mühe angewandt. L. Ob aus dem Inhalt seiner Schrift ausnehmender Fleis und Geschicklichkeit herrorleuchte. L. Ob er den Prozeß mit möglichster Genauigkeit und Beförderung geführet. v. Ob er sich hie- Hey durchaus in Folge dieser Gerichts-Ordnung benommen, k. Ob nicht der Vermögens-Stand einer Parthey eine Mäßigung fordere. Wenn ein Advokat §.428. Aus Gewinnsucht, oder Unwissenheit einen Prozeß angenommen, worinn er offenbares Unrecht vertheidige» will, hat die Stelle, wo derley Prozesse entschieden werden es der Appellations- Stelle anzuzeigen, und diese ihn sonach nach Maße des Verbrechens, mit einer ange- 2Z1 angemessenen Geldstrafe dafür anzusehen, oder ihn von der Advokatur auf eine Zeit, oder auf immer auszuschließen. §. 42 y. Wenn die politische Stelle sittliche Gebrechen, illBetref unredlichen Betragens oder häufigen Schulden machens eines Advokatens entdeckete, solle von selber der Appellations - Stelle die Anzeige geschehen, welche den Schuldigen auf eine Zeit lang, und wenn keine Besserung erfolgete, auf immer von der Avokatur aus- zuschließen hätte. Neun und dreyßigftes Kapitel. Von dem Richter. H. 4zo. Jene die als Richter bey einer Gerichts - Stelle als Richter angeftellet zu werden suchen, sollen die gewöhnlichen seugniße ihrer auf einer erblandischen Universität geprüften Fähigkeiten darthmr. Beynebens sich H. 4zi. Sowohl diese als jene so eine Stadt-oder Marktschreibers-Stelle suchen, sich eiuer scharfen Prüfung aus den Landes-Gesetzen und gegenwärtiger Gerichts- P 4 Ord- Ordnung in jener Art unterziehen, welche nach Beschaffenheit der Umstande für jede Gerichts-Stelle bestimmet ist, außer sie hatten schon satsame Proben ihrer Erfahrenheit und Fähigkeit in den Gesetzen ab- geleget. §. 4Z2. Diejenigen H. über deren Vermögen ein Konkurs erofnet worden ohne ihre Unschuld vollständig erwiesen zu haben, L. und die als Verschwender gerichtlich erklärte , sind zu einem richterlichen Amte unfähig, und wären, wenn sie eines beias; sen, davon zu entlassen. 4ZZ. Plenen, drein eine peinliche Untersuchung verfallen, wird die Uebung ihres Amtes während selber verboten, und wenn sie eines landgerichtlichen Verbrechens schuldig erkannt worden, sind sie eben andurch ihres Richteramtes entsetzt. §. 4Z4. Kein Richter sott von seinem Amte etwas anders, als die ausgemeffene Besoldung, und bey vorfallender Reise, die Fuhr, Verkostung, und wo es üblich die ausgemeffene Laggelder genießen. Folglich jene, welche derzeit noch einige Taren, y-er Nebeneinkünfte beziehen, binnen ? Jahrs» 2ZZ Lahrsfrist ihrer Vorgesetzten Obrigkeit, bey ansonstiger Entlassung, solche anzeigen, welche ihnen davor eine verhaltnißmaßige Besoldung zu bestimmen, oder es höheren Ottes anzuzeigen hatte. §. 4Z5. Der Aimehnumg der Geschenke soll sich jeder Richter, bey den, ver- mög bestehenden Livilgeseyen, vorgesehenen unnachstchtlichen Strafen, enthalten. §. 47^6, Jeder Richter soll mit Ende jeden Jahres cm Verzeichnis;, der über ein Jahr bey ihm anhängig, und nicht beendigten, dann der binnen selbem erledigten Prozesse, anzeigen. Endlichen sollen die Richter, §. 4Z7. !7lach dem wahren und allgemeinen Verstände der wprte dieses Gesetzes, verfahren nnd sprechen, nnd unter keinerlev Vorwande eines Unterschiedes zwischen dessen Worten und Sinne, dann einer von der Scharfe der Rechten unterschiedenen Billigkeit, oder eines widrigen Gebrauches, u. d. gl. von der klaren Vorschrift dieser Gerichts- Ordnung abweichen. Nur dann, wann ein, in dieser Ordnung nicht entschiedener, P 5 aber 2Z4 aber mit einem ändern in selben entschie. denem Falle, ähnlicher Fall vorkäme, ist dem Richter gestattet, den nicht ausgedrückten Fall, nach jener Vorschrift, der für den ausgedrückten bestimmet ist, zu entscheiden: beym Vorfall eines gegründe- ten Zweifels über den Verstand des Gesetzes, wird solcher nach Hof anzuzeigen, und darüber die allerhöchste Entschließung einzuholen seyn. Würde aber ein Richter die Streitsachen wider diese Ordnung verzögeren, oder die Partheyen sonst beschweren, so hatte er für allen Schaden zu hasten. tt. Handwerks-Sachen becref. Generalien. §. i. Handwerks Generale und Fundamentalpatent in > 5 Punkten, vom 21 Juni I?Z2. per Lircu!. vom 7. Aug. 1752. publicirt, Kraft welchem §. 1. Die -Handwerks Zusammenkünfte, nur mit Vorwissen ihrer ordentlichen Vorgesetzten Obrigkeit, und in jedesmaliger Gegenwart, des, von selber, dazu abgeordneten Lomnnss-.rH, auch ohne übermäßige Kosten im Essen und Trinken, dabey aufzuwenden, gehalten; auch ohne landesfürstl. (Lonsens keine Handwerks-Artituln, Gebrauche, oder Gewohnheiten verliehen, oder consirmi- ret werden dörfen. Die Lonrravem'en- ren, sind, als unfähig ihre Profession zu treiben, erkläret, so wie diejenigen Meister oder Gesellen, welche, diesem Verbote zuwider, als fähig erkannt werden wollten. §. 2. Das sogenannte Auftreiben oder auWhen der Gesellen, ist bev wci« tershin folgender Bestrafung, verboten, dem dem Meister auch ein vernünftig und heilsamer Zwang überlassen, also daß jeder aufgedungene Lehrjung, seinen Geburtsbrief, oder giltige Herkommens Urkunde in die Meisterlade legen, und wann er losgesprochen worden, den erhaltenen Lehrbrief ebenfals, also beede in OrißinnH, allda zur Verwahrung geben solle, welche ihm dann, wenn ec sich an einem gewissen Orte als Meister setzen wollte, das Handwerk in Lapis , jedoch nur ein einziges- mal (außer in dem Fall des erwiesenen unverschuldeten Verlustes) unter der Zechmeistern Unterschrift , und des Handwerks Sigill gegen Erlag zo höchstens 45 kr. ertheilen solle, nach dieser Form „ Wir sechrneistere, und andere Meistere des N. Handwerks, in der Stadt N. bescheinigen hiemit; daß gegenwärtiger Geselle, Namens N. von N. gebürtig, so — Jahre alt, und von — Statur, auch — Haaren ist, bey uns alhicr — Jahr — Wochen, in Arbeit gestanden, und sich solcher Zeit 2Z7 über, fleißig, still, frkedsam, und ehrlich , wie einem jeglichen Handwerks- Purschen gebühret, verhalten habe. Welches wir also atteftiren (1^. 8.) N. Zechmeister. N. Zechmeister. N. als Meister. Auf diesen Lehrbrief oder Attestat, wenn es der wandernde Geselle, indem Orte wo er Arbeit suchet, bey dem Handwerk geziemend vorweiset, sind ihm alle Meister, so Gesellen brauchen, Arbeit zu geben schuldig. Indessen depo- nirt er seines Lehrbriefes Lopia, bis er wieder weiter wandern will. Alsdann muß er aber, wenn die Aufkündens-Zeit nicht schon ausdrücklich üblich ist, wenigstens 8 Tage vorher, seinem letzten Meister, ordentlich aufkünden, sodann, wenn keine andere Hindernisie verübten Unfuges, im Wege stehen, darf er weiter ziehen, und ihme seine deponirte Urkunde ertradirt werden. Auch ist ihme -ey dessen Wohlverhalten, ein neues Ar- restac sirkM8 zu ertheilen, auf das Aelr rere aber.-, welches vor sich andurch erlischt, lischt, daß er an dem zu Ende gesetzten Oaco ein neues erhalten, zu annorirm. Geschieht es, daß der Geselle keinen Meister erhalt, so ist ihme dieser Umstand in seiner mitgebrachten Urkunde Zi-scis vorzumerken. Dagegen kein Hand« werks - Geselle ohne solchem Attestat, oder dessen Verlust eidlich oder durch Zuschreiben der Obrigkeic, dessen vorigen Aufenthalts-Ortes, probiret zu haben, bey 20 Reichsthlr. Strafe auf« genommen, gefördert, oder sonst ihm eine Gutthat erwiesen werden darf. Die Bestrafung in Handwerks-Gebrechen , und keiner ändern Jurisdiktion unterworfenen Fallen, darf nicht an« Lers, als im Beyfeyn des Handwerks- LommiiHirii (von deme die Untersuchung Armis vorzunehmen kommet) beschehen, und die Strafe über Handwerks Versehen, sich nicht über 2 fl. erstrecken. In wichtigeren Fallen, muß ohnehin der Ortes Obrigkeit die Anzeige beschehen. Der Geselle, welcher sich übler Aufführung wegen die Kränkung seiner Kundschaft zugezoheN/ und sich dafür durch 2ZY durch Aufwickeln, Austreiben, oder Ausstehen, rächen wollte; solle nach Beschaffenheit der Umständen , mit Ge- fängniß, Zuchthaus, oder Festungsbcm Strafe beleget, gegen derley Flüchtige, und nicht mehr habhaft zu werdende aber, die Lonfiscation ihres Vermögens, durch die Ortes Obrigkeiten sürgekehret werden. Handwerks-Zünfte, sollen auch führohin, selbst in Sachen oder Streitigkeiten, welche dahin einschlagen, oder ihre Mitgenossen angehen, nicht von selbst entscheiden, sondern ihre Beschwerden in Sachen, so ihre Proseßion betreffen, bey des, oder der beklagten Meister und Gesellen Obrigkeit, anbringen, welche beede Partheyen summarisch vernehmen, und ihnen die Gerechtigkeit nach Inhalt dieser Generalordnung, und ändern verliehenen Freyheiten, in so weit sie dieser Generalordnung nicht entgegen laufen, ertheilen solle. Wobey jedoch dem beschwerten Theile, der Rekurs zu höherer Instanz unbenommen bleibet, welche sodann die Sache, cih- ne schriftlichen» Verfahren, noch Zulassung lafsung eines Advokacens, 62 ME (Mtto schleunigsteil solle. §. z. Wann ein Handwerks-Geselle seiir -Handwerk auch an einein ändern Orre, nach den alldort üblichen und von allerhöchst.OrtenbestattigtenHandwerks. Satzungen, bey einem ehrlichen, von der Ortes Obrigkeit approbirten Meister erlernet, solle selber, ohne mindester bisher mißbräuchlich bestandener Bestrafung , für redlich und tüchtig paffiret, und deshalb kein Unterschied gemacht werden: welches auch/ von den, aus fremden Landern, mit einer beglaubten Urkunde ihres alldort erlernten Handwerks, und bewiesenen Wohlverhaltens versehenen Gesellen zu verstehen. §. 4. Alle Rinder, von den Gafel- ämtern, Gülten, Innungen, und Zünften, nicht weniger die Kinder der Land-» und Stadtgerichts-Diener, wie auch der übrigen Gerichts Frohn- nnd Thurm- wachtere, und dergleichen, in Summa aller Profeßionen und Handthierungen/ sind L4l sind Handwerks fähig/ und nur allein die Kinder der wirklichen Schinder, oder Abdecker, jedoch Mit Vorbehalt ihrer Legitimation davon ausgenommen. 175z sind auch diese weitershin für fähig erklärt. §. 5. Wenn ein Meister oder Geselle, etwas unredliches, oder dem Handwerke nachcheiliges begehet, so hat keiner den ändern deswegen zu schimpfen/ als welches koc ipla ohne Effekt anzu- sehen, vilwenigerwäre sich des Auftreibens (unter den lub 2 bemerktem Strafen) zu unterfangen; sondern müssen sich selbe an der richterlichen Hülfe und Ausspruche begnügen, und bis erfolgendem Bescheide, sich ruhig verhalten. Welcher Meister oder Geselle hingegen hierinfals eigenmächtig verfahren , und der behörigen Obrigkeit vorgreifen würde, der solle von der Handwerks-Arbeit provilons suspendiret seyn^ in so lange nicht die Sache ordnungsmäßig und gerichtlich erörtert worden. Welches sich auch dahin erstrecket, wenn Mister oder Gesellen diesen, oder jenen Q Iun- Jungen, nicht zum Handwerke zulaffeu wollten. Wenn sich aber in derley Fällen , oder unter was immer für Prater- te, aufrührische Handwerks-Gesellen, aufzustehen, oder einen Auflauf zu erregen , sich erfrecheten; so hätten selbige nicht nur allein, die schon lud § 2. erwähnte Zuchthaus und Festungs-Bau Strafe, sondern nach Umständen, und nach der Maße des verübten Unheils, auch Leibes-und Lebens-Strafe zu befahren; und sollen derley Aufrührer, wo das LillLdium Livüs nicht hinrei- chete, auch durch militärische Assistenz handfest gemacht, noch ihnen, in Wirths- oder ändern Häusern, bep gleichmäßig rvider ihre Mithelfer oder Verheeler ausgesetzten Strafe, einiger Aufenthalt oder Gelegenheit sich dem Arm der sie verfolgenden Gerechtigkeit, zu entziehen/ verschaffet werden. §. 6. Der Unterschied zwischen den -Haupc - Neben - Filicrl - oder Viertella- den, und die bisher lächerlich und mißbräuchlich bestandene Aufrufung auf sogenannte Erkanntniß der Handwerke aus aus dreyer Henri Länder, ist so wie im ganzen römischen Reiche, auch in allen Erblanden, aufgehoben, und anmit befohlen, daß eines jeden Ortes Haupt- oder andere berechtigte Lade, giltig, und eine so gut wie die andere seye. Desgleichen hätte auch kein Handwerk, in Handwerks-Angelegenheiten, mit Zünften anderer Orten für sich, sondern bloß Lurch seine Vorgesetzte Obrigkeit, bey 20 Rthlr. Strafe zu eorrespondiren, noch weniger Meister und Gesellen in pgrcwulari, auch ist den Gesellen Vas Bruderschaft-Sigill führen, noch viel- weniger das sogenannte Abschicken an die Zünfte anderer Orten, zu gestatten: sondern solle das Handwerks-oder Bru- derschafts-Sigill, in obrigkeitlich oder des OommilUrit Verwahrung bleiben, und ohne dessen Vorwissen nichts gefer- tiget, auch die Handwerks-Zünfte, soviel möglich in großen Orten/ und zwar sonderlich in landesfürstl. Städt- und Markten, im Beysey» ihres Löm- missari gehalten werden. Q 3 §.7» H. 7. Der bisher bestandene Unterschied, zwischen den geschenkt-und un- geschenkten Handwerken, dann die wegen der Schenkung, von den Gesellen, verübte Ereesse, sind dergestalten aufgehoben, daß kein Geselle mehr, als 15, höchstens 20 kr. baar, oder an Speis und Trank überkommen, oder fordern dörfe. Wenn aber ein Geselle, nur von einem Orte zum ändern laufen, und keine Arbeit annehmen wollte, so wäre ihm nichts zu geben, und selber vielmehr abzuschaffen. Es soll auch jeder Geselle in seiner ordentlichen Herberge sein Unterkommen suchen und sich alles Bettelns enthalten, dann wenn er in z Tagen keine Arbeit erhalt, sich wieder fortmachen. §.8. Strafen, darf weder eines geschenkt, noch ungeschenkten Handwerkes Meister, Sohn, oder Geselle, als mit Vorwissen der Obrigkeit, und Nach ertdeilten Privilegien, und darinn spe- cificirten Fallen, und Quanto der Geldstrafe. Die Gelder müssen in die Lade gelegt, und nach obrigkeitlichem Gutbefinden befinden angewandt, die Lade selbst aber unter obrigkeitlicher Verwahrung mit 2 Schlüsieln aufbehalten werden. Das übrige der Strafgelder solle die Obrigkeit, welche sich davon nichts zueignen darf, klä piL8 caulas zum Unterhalt der Armen verwenden. tz. 9. Die Lehrjungen dörfen keinen Augenblick über die, vermög HandwerksSatzung bestimmte Lehrjahre aufgehalten, noch bey deren Lossprechung die bisher üblich geweste Mißbrauche und Muthwillen, durch Hobeln, Schleifen re. getrieben werden. Desgleichen sind die lächerlich und lappische sogenannte Grüßens-Redens- Arten , bey ihrer Anmeldung verboten. Noch vielweniger solle sich ein -Handwerk unterfangen, in die Lehrbriefe gewisse Llauseln und Ungereimtheiten ein- zurücken, sondern solche nach dem vorgeschriebenen bormulsn verfassen. Also sind auch von den Obrigkeiten, den Handwerken, alle Mißbrauche, als die sogeiramicen blauen Montage, oder sonstige eigenmächtige ArbeitS-Entziehung Q z gen der Gesellen, ab;nschaffen. Jmgleicherr ist selben das Degen tragen bey dessen Verluste abzustellen. Das Dieneil eines Gesellen, der sein Handwerk ordentlich erlernet, kann ihm nach wie vor, nichts schaden, nur daß er wahrend selbem keinen Meister durch Fretterey beeinträchtige; imgleichen sollen die ältere Meister die neuen, auf keine Weise durch unbillige Aufträge drücken, und die Obrigkeit hierüber ernstlich wachen. Wenn ein Meister stirbt, und einen unausgelernten Jungen verlaßt, so muß ihn die Obrigkeit bey einem ändern Meister auslernen lassen. Die Meister und ihre Gesellen und Gesinde, sollen derley Jungen menschlich behandeln, dagegen dörfen sie einen muthwillig Entlosenm nicht mehr wider Willen annehmen, auch ist ein solcherIunge andurch seines Lehrgeldes verlustig, und muß seine Lehrjahre wieder anfangen. §. 10. Das gesetzwidrige, und unvernünftige, sogenannte Gesellcnge- richc, Gesellengebrauche und Vorfordern andrer Meister und Gesellen, wird M als ein Mißbruch abgestellet, und an- bey die mißbräuchlich eiugeschliechene, und den angehenden Meistern sogar eidlich aufgebürdete Zunftgeheimniße, bey 20 Nthlr., Strafe verboten, uud seyen die Meister von dem etwa also geleisteten Eide, koL ipso entbunden. §. n. Der, besonders bey den geschenkten Handwerken obgewaltete Unterschied, zwischen den unehelichen, oder selbst gesetzmäßig legitimirten, und ändern Kindern, dann jenen, welche eine zum Falle gekommene Person ge- heyrathet, ist als ein Mißbrauch aufgehoben, und die durch jeden gesetzmäßig gen Weg legitimirte Manns-oder Weibsperson, zum Handwerk zuzulassen, und ändern gleich zu achten. §. 12. Die Verfertigung unnützer und kostspieliger ^Neisterstücke , solle von der Obrigkeit auf nützlich uud leicht an Mann zn bringende Stücke redueiret, auch hierbey alle unnöthige Zehrungen und Aufwand beschränket, desgleichen, ob das Meisterstück recht gemacht seye? bey darüber entstandenem Streite, oh- Q 4 ne ne weitlauftigen Kosten, es einem Handwerk eines ändern Ortes, zurBeurthei- lung übersendet, oder mit Beziehung vernünftiger Männer an der Stelle entschieden werden. Einer der schon an einem Orte das Meisterstück gemacht, und sich anderswo setzen will, hat, außer die Obrigkeit fände cs unumgänglich nöthig, kein neues zu verfertigen. Auch seyen von Machung der Meisterstücke, die Hofbe- freyte, und Kammerarbeiter, daun jene Meister befreyet, weiche sich einzu- kaufen willens sind, und darf ihnen in Ausleruung der Innaen und andrer Weise, bey schwerer Strafe, nichts in Weg geleget werden. §. i z. Da übrigens durch eilige« schliechene Mißbrauche und Unordnungen bey den Zünften, verschiedene Falle vermeinter Unehrlichkeit bestimmet sind, als: primo. Bey dem Weiß-und Roth- gärber Handwerke, die Verarbeitung eines Hundes oder Kaye, Anrührung eines Aases, Umgang mit Abdeckern, An- Anrührung sich selbst ermordet habender Personen/ Wegschaffung und Vergra- bung eines gefallenen Viehes zu conta- gioser Zeit, dann Verarbeitung der Raufwolle der Tuchmacher. 8ecmi6o. Das Bader und Wundärzte eines ändern Verbände nicht aufma- chen, oder die Kurirung eines Malefikanten ihnen vorgeworfen werde: dann das ein Verbrechender Aeltern, dem Sohn beym Handwerke hinderlich seyn solle; gleicher Gestalt, daß wenn man von einem Meister weggehet/ ein andrer die Arbeit zu vollenden, sich weigere, oder was z. B. bey Schlosser und Schmieden, von einem angefangen wird, ein anderer keine Hand mehr anlegen will. 'Hcio. Daß die Handwerker sich untereinander, bey gewissen Strafbeding- nissen, wegen eines gewissen Arbeit- preises verstehen, und solchen eigen- mächtig fortsetzen. Wenn ein Handwerker als Inquisit durch überstandene Tortur, oder andere rechtliche Wege gerichtlich absol« viret wird und dennoch keiner mehr mit ihm arbeiten will. Wann ein Meister, oder dessen Weib ein schweres Verbrechen verübet, und von der Obrigkeit dessentwegen Abtilgung oder Nachlaß erhalten, und ihm wieder von der Obrigkeit die Ehre zurückgestellet worden, und die Handwerke einen solchen dennoch nicht dulden wollen. 8sxro. Wenn sie einen schon verhey- ratheterr Meister nicht leiden wollen, oder einen unverheyratheten Gesellen, nicht eher als Meister erkennen wollen, außer er heyrathe eher in das Handwerk. Lepcimo. Daß sie keinen anderswo gewanderten Meister dulden wollen, bis er nicht eingekaufet, dagegen denen so Meisters Töchter oder Wittwen hey- rathen viele Jahre nachsehen; ferners an diesem oder jenem Orte mehr nicht, dann die einmal receptirte Zahl der Meister dulden, oder einen geschickteren Meister aus Neid, nicht mehrere Gesellen , als seinen Mitmeistern, zu halten gestatten wollen. OÄavo. Daß sie die' Papiermache«, wenn ihnen die hohe Obrigkeit ein aus- schlie, schließendes Recht die Lumpen zu sammeln giebt , dieferwegen beschimpfen und kränken; ferners Gesellen den einem Meister, der nicht mit Stein, sondern Hammerschlag glättet, nicht dienen wollen. Alle derley Mißbrauch-' feven hie- mic schärftstens verboten, darf auch den jungen Meistern, über die, von der Obrigkeit zuerkannte Taxe, und Aufnahms- Kosten, nichts zugemuthet werden. Also dependiret nicht von den Zünften, sondern von allerhöchst landesfürstl. Entscheidung , die Zahl der Meister und Gesellen festzusetzen, und ist der dieöfällige Recurs allzeit zu höheren Instanzen zu nehmen. Auch ist es genug, wenn für einen Lehrjungen, ein ehrlicher Bürger Laution stellet, und dem, der eine arme Meisters Wittwe oder Tochter heyrathet, kann die Obrigkeit das Meisterstück Nachsehen. §. 14. Solle diesen Satzungen um so unverbrüchlicher Folge geleistet werden, als ansonst Jhro Majest. gar alle Zünften aufheben könnten. Solle Sülle auch hievon in jeder Lade ein Exemplar liegen, und alljährlich in Gegenwart des Lommillurii abgelesen werden. §. 15. Zu genauester Befolgung dieser Generalordnung, sollen alle, auch in den bereits evrisirmirtcir Handwerks- Artikuln, etwa diesen Satzungen zuwider laufende Gebrauche und Punkten, durch Publikation gegenwärtiger Anordnung iplo annuliret seyn, alle Landesobrigkeiten aber ohne Ausnahme, darob feste Hand halten. Weitere Gesetze in Handwerks - Sachen. §. 2. -Handwerks - Versammlungen, muß ein magiftratlicher Lommissarius bey- sitzen; K.K.Hofrescript.v. 28 Iun. 174Y. §. z. -Handwerks-Zünften allen, wiederholt befohlen, die Handwerks-Ordnung in der Lade zu bewahren, kelol. vom 7. Aug. 1750. §. 4. -Handwerk und profeßionen, zu allen, auch die Invaliden, als tauglich zuzulassen. kelol. v. 8. Aug. 1750. §. Z-. Hutinachern , und ändern Hand» werkern, alle Handwerks - Schlägereyen, bey 12 Nthlr. Strafe verboten. Keloi. v. 5. Nov. 1751. §. 6. Handwerk beym, der Schuster, alle Gesellenladen aufgehoben, und mit den Meifterladen nnirt. kelol. vom i z. Nov. 1751. §. 7. Schneiderhandwerk dem, zum Behufe, alle Stöhrer und unbefugte Gesellenhaltung, verboten. ?uc. v. 1. Oct. 175». §. 8. Handwerks - purschen reisenden, sollen in Lonfirmitat der Handwerks-Ordnung 6s rmno 17 Z2 ihre Urkunden abge-- sordert, und wahrend ihres Aufenthaltes in der Meifterlade verwahret, auch allen Unordnungen, um so gewisser vorgebogen werden, als ansonst sowohl die Privat-als Zechmeister, dafür zu haften, allen Schaden zu ersetzen/ und noch ihre besondere Strafe zu gewarten hätten, keloi. v. n. Jan. 1752. §. 9. Handwerk der Schuster, dabey solle jeder Meister, von den, bey ihm in Arbeit stehenden Schuhknechten, die Auflage zurückhalten, und statt ihrer in die Gesel- Gesellenlade lege«, davon, von den dazu gehörigen z Schlüsseln, einen der Handwerks -Lommiffarins, den zweyten, der Bey- sitzmeister, den dritten, einer der Schuhknechte, jedoch ohne Zulegung des Namens eines Altgesellens, verwahren, und die Laden ohne aller dreyer Beyseyn, nicht er- vfnet werden sollen. Wenn aber den Schuh- knechten die Berechnung des Ladengeldes gemacht wird, dörfen sie 6 aus ihrem Mittel dazu abordnen, nicht minder soll die Lade bey einem bescheidenen und ruhigen Meister, der dazu genügsame Wohnung hat, gehalten, und dafür die Gutmachung des Zimmers, und des Schlafkreuzers gestattet, jedoch kein Getränke daselbst ausge- schenket werden, kelolm. v. 2. Dee. 1752. §. IO. -Handwerken bey den, der Na» nie Lohnjunge aufgehoben, und darf kein Meister zwischen einem jüngern oder altern Gesellen, noch vielweniger, diesen über jenen eine Superiorität gestatten; wohl aber steht ihm frey, welchem er einen höherN Lohn geben will, ihn zu geben. Kelol. vom Sept. 17 5 Z. §. l §. i l. Zri den Handwerken und allen Profeßionen, sind auch die Kinder der Scharfrichter und Abdecker, wenn sie die Profesiion nicht treiben, oder nicht treiben wollen, ohne Widerspruch aufzunehmen, kelol. v. i z. Oct. i?5Z. §. 12. Handwerks Gesellen Schleifen, bey den Bindern verboten. Lirculsrs v- z. Nov. 1764. §. iZ. -Handwerks-Gesellen Rllndschafc alce, daß solche erloschen, muß in die neue, mit diesem Beysatze, eingerücket, und die alte ungiltig erklärt werden. Keiol. vom 27. April 1765. §. ,4. -Handwerk bey den, der Schuster in Grätz, die Zahl der Meister in der Stadt auf zo, und vor der Stadtauf 40, festgesetzt , und ihre Iura verkäuflich gemacht, kelol. vom 16. Mal) 176? L 17. Jul. 1779. I?cein Hofk. D. v. 6. Nov. 1779. setzt die Zahl auf 8 2, nach dem Antrage deö OudLrmi. §.15. -Handwerken bey den, blaue Montage verboten, kslol. vom 20 Febr. »768. §- l6. §. 16. Handwerk der Land - und Lehen- kutscher. V,6. lüc. §. i?. Handwerk der Müller. Viö. lirr. !VI. §. i8. Handwerks-und Zunftjachen in, zur Beförderung der Gewerbe^ und des gemeinen Wesens Bestem, erstossenes Patent zu verteilen. Hofk. D. v. 18. May 780. §. z 2. -Handwerks - Grusses, lappischer Mißbrauch bey allen Handwerken abgestel- ltt. Liroul. vom 18. Jan. 1781. §. ZZ. Handwerks-Zünfte sollen mit Siegelpapier versehen seyn. Viö. ücr. 8. Mlcell. Der Hasardspiele Verbot. §. 1. Lauc Patent vom i r.Dec. 1752. werden als Hazardspiele, auf dem Lande, unter dem gemeinen Volke, das Kügerl, Würfelspiel, Riemstechen, und derley Spiele, schärfest verboten. §. 2. Patent vom 2 5. Sept. 1765. erneuert die vorigen Verordnungen, und bestätiget, daß alle öffentliche, und heimliche Hazardspiele, als Pharaon, Bassette, alles Würfelspiel, äiecj, Landsknecht, (^uinäiLi, 1remki, (^usrgncg, Tauschen, Färbeln, IrelLkük üncers, Dran- Brandeln, Molina, und derley in fl-au- Zem legis, wie immer erfundene, oder künftig noch ersonnen werdende Hazard- spiele, jedermänniglich, schärfest untersaget seyen. Bey deren Lontravention jeder Spielende, so wie jener, der bey sich spielen läßt, cocies quocie5, zoo Dukaten Strafe erlegen sollen, wovon dem De- nuncianten das Drittel zugemessen seye. §. Z. Nachtrags Lurrenäg v. Z. Jan. 1766. über Hofk. D. vom 29. Nov. 1765. setzt noch hinzu, daß der Verlierende, sofern er das geschehene verbotene Spiel umständlich anzeigen würde sein verlornes Geld von dem Gewinner zurückfordern könne, und keiner Strafe unterliege, auch der Richter hiezu Assistenz zu leisten hätte. Diese Strafe soll auch denjenigen, so bey sich spielen lassen, und dem Gewinner, wenn sie es anzeigen, nachgesehen seyn, doch hätte Letzterer das Gewonnene nur dem Fisco anzuzeigen. §. 4. ^e/o/. vom I. Okt. und 2.Dec. 1769. erklärt, das VmZc, l'rentun, und le kerme, als Hazardfpiele. M/ce//E6. Hexen, Gespenster, Schatzgräberey, und Besessener, Prozesse, in solchen, solle von der Geistlichkeit, ohne Loncurren; des Po- litiei, und ohne Beyziehung eines vernünftigen Phystci, nichts unternommen werden. K. K. Kelol. vom i.Mart. 1755. -Handel und Wandel, mit allen Gattungen der Landes - Produkten, den Gül- tensbesitzern, Weinholden, und dem Bauernstande gänzlich gestattet, und das dies- fällig schädliche Privativum des Bürgerstandes, Hierlandes gänzlich aufgehoben. Hofk. D. vom io. Sept. 1763. Hausiuende Zinngießer, abzuschaffen. Vi6. jicc. 2. IVlisc. Hornviehes größere Gattungen, durch Haltung tauglicher Stieren, zu erzielen, anempfohlen. Hofk.D.v. 27.Fan. 1770. Hau-u-en, der Savoyarden, Tyrolern und Krämmern, außer den privilegirten Jahrmärkten, verboten. Gub. Verordn» vom 17. Sept. 1771. Hochzeics und primitzen Mahlzeiten, dann Tanze der Bürger und Bauern, von 3 z auf eines Tages Dauer, reducirt. Hofk. D. v. 24. Inn. 1771. Handel und Wandel, unansassigen Beamten verboten. Viö. litt. 6. MscsU. Heuraths Erlaubniß der Invaliden. Vi6. Ikr. I. Hauptwerks Männer, der innenber- gischenEinlags-Kapitalien, Obligationen. Vi6 licc. O. Hungarn nach, aus den deutschen K. K. Crblanden emigrirender Unterthanen Auslieferung betreffend. Hofk. D. vom 2. Aug. 1771. Haber, den angebauten, von dem Ull- kraute, so das Thonkraut genannt wird, zu reinigen, anempfohlen. Hofk. D. v. Zi. Jan. 1772. Holländer Dukaten, von der Jahrzahl 1766. davor solle sich das Publikum hüten. Hofk. D. vom 7. Aug. 1772. Hut-oder Gemeinweiden. Vi6. litt. O. IVIilcsll. Hungarnnach,Abfahrtgeld. Viö.litt.H. Holländer Dukaten, ganz außer Lours gesetzet, per Patent vom i-.Dee. 1772. Hol- Holländer Dukaten, mit Ausnahme der beschnittenen, wieder anzunehmen erlaubt. Patent v. 14. Jul. 1774. -Hochzeiten bey, das Pransen gehen, abgestellet. Vj6. litt. ?. Handel mit Pulver und Bley, ohne grundobrigkeitlichem Lteenzzettel verboten. V16. litt. ?. Hausmuhlen. Viä Im. UVI. Haudels-Gcand an den hiesigen, und die hier Landes befindliche Gottscheer befohlen, daß außer den Jahrmarkts-Tagen, wo ohnedies jedem zu handeln freystehet, den Gottscheern, nach dem bisherigen Gebrauche, mit Oel, Pomeranzen, Limo- nien, Feigen, Zibeben, Weinberl, Mandeln, Lorberblattern, und ändern derley walschen Fruchten, wie auch mit Austern, Muscheln, Häring und Sardellen, im- gleichen mit Wein in abgelegenen Gegenden , und Dörfern, wo keine berechtigte Handels-Leute befindlich, folglich außer den Stadt - und Markten frey und ungehindert , zu handeln erlaubt feye. Hofk. D. vom 19. Sept. 1774. Han- -Handel freyer, mit Landes' Produkten, der vermög I^ormrili äe Znno 1768. nur den ansäßig und behausten Unterthanen gestattete, den unbehauften Söhnen, und Bauerknechten für sich selbst zu treiben, verboten. Dahingegen den Behausten, nicht nur allein mit eignen Erzeugnißen, sondern auch mit fremden Pfennwerthen, der fteye Handel, Kauf und Verkauf, frey zu belassen seye. Hofk. D. v. 6. May 1775. -Holzmäßereyen hierlandige betreffendes Hofk. D. vom 18. May 1776.das inStadt- und Markten nach der Wienerklafter zu veraufternde -Kol;, und darinn anzustellende eigneHolzmesser,gegen 2 kr. Lohn für jede abgemessene Klafter betref., wobey jedoch den Bürgern die Freyheit gelassen werden solle, bey findend besserer Wirthschaft, das Holz außer den Marktplätzen auch in Stam- men, oder sonst bey Hausern, und Wal. düngen ver Pausch, oder nach dem Gesichte zu kaufen. -Handels-Leute, welche den, von ihren Lreditoren,erhaltenen Schuldnachlaß, nicht in ihren Büchern deutlich benannt, und als baare Bezahlung eingetragen haben wür- R 4, den, sollen im FM eines Falliments/ als dolose Falliten behandelt werden. Lur- rsnäg vom 4. Apr. 1775. Hebammen approbircer wegen, ge- sammten Magistraten befohlen, daß selbe bey ansonst auf sich ladend schwerer Verantwortung, allen in ihrem Bezirke befindlichen Rücksassen und Einwohnern, wohl- verständlich kund zu machen hatten; daß deren Weiber sich unter 6 Reichsthlr. Strafe, alsogewiß der verbotenen Geburtshilfe enthalten sollen, als widrigens fürs erstemal die Strafe unnachsichtlich eilige-- bracht, für das zweytemal verdoppelt, und für das drittemal, wider selbe mit einer empfindlichen Leibes-Strafe vorgegangen werden würde. Wie dann auch gesamm- ten Magistraten bey 50 Reichsthlr. Strafe , die Abschaffung all dergleichen Hebammen Fretterinnen, worinn geschworne Hebamme dermalen befindlich, durch die Kreis- amter anbefohlen worden. Lirculsre vom 18. Dee. 1775. Handels-Leuce, Kaufleute und Traffi- eanten, daß sie, sobald sie von ihren Maaren, nach den Gattungen und der Menge, eine eine Gebühr entrichten, dieselbe aus der Natur der Sache, auch nach diesen Gattungen, und ihrer Menge, die Waaren anzusagen, oder sie beschauen zu lassen, schuldig seyen. Hofk. D. v. u.Dee. 1776. -Hebammen mit cüchrrgen, das Land zu versehen, der Lehrer der Hebammenkunst, Anton Buck, hier aufgestellet. Lurrenäs vom 18. Febr. 17??. -Hausire,!, welches schon laut Patent vom 17. Marz 1767. verboten worden, und dennoch wieder in Schwung gehet, wird neuerdings mit Spetzerey und Schnitt- waaren zu treiben, unter den ausgemessenen Strafen, dann desDenuneianten Drittels Abreichung, verboten, und specisici- ret, was den Materialisten aus dem Lande , dann den Gottscheern und Bändel- krammern, vermög bestehenden Patenten -u verkaufen erlaubt seye? Orculgrs vom i. Jul. 1777. -Hammer-Ordnung von Anno 1748. vordernbergische, solle republiciret werden. K. K. Hofk. D. v. Z i. Marz 1780. Hornviehs unbeschränkter Austrieb. Vi6. litt. R 5 Io- Joseph II. 178 k. -Hunde wüchender wegen. VrcZ. Im. Mscell. Hureueu und Rirschneu, da es keine, aus freyer Luft, das Viehseuch-Gift an sich ziehende Maaren giebt, mit ihren schon verarbeitendenWaaren nicht von den Markten abzuhalten. Hofk. D. v. y. Jan. 178!. Hunde alle, welche zu Betreibung der Gewerbe, oder zur Sicherheit nicht noth- wendig sind, sollen abgeschaffet, und die auf der Gasse, ohne an einer Schnur geführte herumlaufende Hunde, erschlagen werden. Lircul. vom 2 4. Apr. 1781. I. Invalidenversorgung weger erflossene Resolutionen. §. i. Invalidenversorgungs-Ordnung. Lirculars vom 25. April >750. §.2. -Hofdekrete, vom 8. März 1 75 5» Sc 22 Sept. 1755. geben, daß von jenen Vermachtnißen, welche generaliter, für die Armen, oder respective für die Invaliden bestimmet würden, und zwar von erstem, wenn solches Legat über 25 fl. betraget, die Helfte, und von dem letztem das Totum, dem Invaliden Instituts zu^ zutheilen. Wogegen derley Vermächtniße, welche nur in Naturalien bestehen, und unter 25 fl. betragen, nicht dem Invaliden Institute, sondern lediglich den Armen des Landes auszutheilen waren, weß- wegen aber alle halbe Jahre, dieLonssgna- tion, was zu diesem Fundo eingegangen, nach Hofe einzuschicken seye. H. Z. Invaliden, eines, auf dem Lande in patentmaßiger Verpflegung gestandenen Todfall, müssen die Beamte sogleich bey 6 Reichsthlr. Strafe anzeigen. K. K. Ke. loluc. vom 5. Jul. 1755. §. 4« D. vom 15. Irin. 1765. daß jene Testamenten und LoLicille, wodurch den Invaliden einige Vermächtniße zustelen, unmittelbar dem Kriegs-Lom- missariate mitzutheilen waren. §. 5. Invaliden Entlassung und Hey- rathens Beschränkung. Hofk. D. v. zo. May 1772. §. 6. Invaliden Versorgnng wegen, falsche Attestate ausstellende Herrschafts- Beamte, sollen mit einem Pönale von z Reichsthlr. belegt, auch solches allensals exscuüvs von ihnen eingetrieben werden. Hofk. D. v. 11. Sept. 177z. §. 7. Invaliden Attestaca, wegen ihres künftig sicheren Leben-Unterhaltes, sollen verläßlich ausgestellet werden. Hofk. D. v. zo. Jul. 1774. §. 8. Invaliden Fundo, ex (üripits egZuci^süs zufallende Erbschaft, seye eben also, als wenn es ,^urs kTreöitJrio käme, Erbstcuer frey. Hofk. D. v. z.Aug. 1776. §. y. Invaliden, daß sie am Leben, darüber sind die Attestate Stempel frey. Hofk. D. v. 14. Marz 1778. M/ce/- Jagen-Md Fischens - Verbot Haupt- generale, für alle Unterthanen, vom 10. Jul. 1749. Imposto zur Musik. Viä. litt. ivr. Interejsesteuer jDacenr, v. 1 .Sept. r 7 6 Z. Iustirzklagen Libelle in 6upp1o eiNZU* Zeichen. Vi6. litt. O. MscsII. das Wort, sollen die Hrn. Advokaten auf alle, in Rechts-Sachen einreichende Recurse unter i Thlr. Strafe setzen. Lii-cul. v. 1 y. May 1760. Inschlr'rkerzen an die Wand zu stecken, wegen Feuers - Gefahr, verboten. Viä. litt. I?. in Iiac IVIgc. Illyrischer Bücher, Einfuhrs Verbot. V16. litt. L. Mitcell. Infulgeldes Abnahme, den Stiftern verboten. Vj6. licc. 8. ^lilcsll. Jirnernbergischen Gewerks - Mannes^ Befreyung aller grundobrigkeitlichen Taren und Laudemien, bey allen Lodfalls- Verhandlungen, von seinen hinterlassenen Einlags-Lapitalien sowohl, als auch von seinen, bep dem gewerkschaftlichen Körper Per ;u suchen habenden Erträgnissen. Hofk. D. vom Z>. Aug. 1771. Derco in Erbsteuer-Fällen. Vi^.Iüt. Joseph heiliger, zum Landes - Patron Steyermarkts, erkläret, Gub. Verordn, vom 7. Iän. 1772. ^orMrs/e zu halten^ den in Lommilüo- ris reisenden , und opcrirenden K. K. Beamten, wer sie auch seyn mögen, anbe« fohlen. Hofk. D. vom 2 8. Nov. 1772. denen Unterthanen wegen Giebigkeits-Resten, anzuschlagen, allen Dominien verboten. Hofk. D. vom 21.Jan. 1775. Jesuiten -Orden des aufgehobenen, Aktiv - und Passivstandes Erhöhung, betreffend. Hofk. D. vom 22. Oct. 177z. Detco wie es in Betref der Akquisitionen der ehemaligen Societäts - Mitgliedern per lestsmeiicum, OonscionLs, auch derselben Disposition oder Veräußerung zu halten. Patent v. 6. Aug. 1774. Impressum, aus fremden Staaten und Ordinariaten, dem hierlängigen LIero zukommendes, darf ohne allerhöchst landes- sürstl. Lonlens, nicht ausgetheilet oder bekannt, bekannt gemacht werden. Hofk. D. v. 2 5. Oct. 1776. Inschlir mir dem benörhigcen, die Seifensieder zu versehen, den Fleischhackern aufgetragen. Viä. Im. k'. ibi6. Inschlirkerzen, mit Speck, Schmeer, re. zu vermischen, den Saifenstedern, bey 12 Reichöthlr. Strafe, verboten. Lircul. v. 27. Dec. 1776. Inschlic, von dem, in Seuchen, und sonst bey zu Crkennengebung der Krankheit, gefallenen Viehe, zu gebrauchen, verboten. Lurren6a v. zo. März 1780. Ieccono oder Denkmünzen, den Gulden ähnliche, davor solle sich das Publikum in Acht nehmen. Hofk. D. vom 2 2. Apr. 1780. Invalidenpension, in die, Übersetztee Offiziers wegen laufende Expeditionen, Stempel frey. K. K. Hofk. D. vom 27. April 1780. Joseph II. 1781. Indulcen, Breven, oder Bullen pabstl. 5ms kl-rciw KeZio. Viä. licc. ?. L. Ranzleysporceln, bey höhern Landerstellen, und den K. K.Kreisamtern abgescha- fet, bey Iustitzstellen aber, wo sie einge- führet sind/ aä kunäum 'l'sxsrum zu erlegen, und zu verrechuen. K. K. Kelol. vom 2. Febr. 1754« Rippen und Wippen, oder Beschneiden der Münzen, verbotenes, hindann- zuhalten, sollen alle gröbere Gold und Silber Münzsotten, bey deren Einnahme, und Verdachts-Schöpfung, wohl abgewogen werden. K. Ä. kslol. v. 28. Juni 1766. Birchen-und Fundacions- Gelder, bey ?riv3ci8 anliegender, Versicherung. Vicj. bey milden Stiftungen Im. 8. Dupferhäinmer und Dratzügen neue Errichtung, ist zwar erlaubt, jedoch solle kein Geselle, bey 100 Thaler Strafe, ohne vorweisendew Abschied des Meisters, wo er letzthin im Lande gearbeitet, ausgenommen werden. Hofk.D. v. 8.Dec. 1760. Rlofterftauen, von der Todtenbeschau ausgenommen. Viä.litt. Mle. S Rain- Räinmerchen hölzerne, zu Aufbewahrung todter Leichen. Vi6. Im. IV IVlilc. Rrenzzieher, und Peitscher läppische, in der Fasten herumziehende, verboten. Verordn, v. io. Febr. 1772. Rleebcmes Unterricht. Lurrenös v. 2. May 1771. Rupferschmiden, die Verzinnung mit reinem Zinne, anbefohlen. Hofk. D. v. 20. Apr. 1771. Rlöstern geistlicher Orden, die Affiliationen an auswärtige, verboten. VjZ. litt. O. Rerker, bey geistlichen Klöstern, als der landesfürstl. Hoheit zuwider errichtete Straforter, sogleich bey Absetzung der Ordens - Vorsteher, zu cassiren, befohlen. -Hofk. D. v. Zi. Aug. 17?!. Aalender fremder, Einfuhrs-Verbot» Hofk. D. v. 7. Sept. 1771. Rrämern, außer den Jahrmärkten, das Hausiren, verboten. Vi6. licc. Blee futtern, durch das Uebermäßige, dem Viehe zustossende Krankheiten, zu verhüten. Gub. Verordn, v. 21. Jan. 1772. Rreuz« Rreuzzeichen -j-, solle bey den des Lesens und Schreibens unkundigen Personen, in Gegenwart, eines sich mitunterfertigenden Zeugens, von ihnen statt der Signatur, beygeseyet werden. Hofk. D. v. 27. Jan. 1772. Rlampferer und Flaschner, unter dem Namen Spengler, vereinigt. Viö. licr. 8. Rirchen und Bruderschafts Nechnnngs- Ertrakte, summarische, jährlich einjurei- chende, sollen künftig nicht, wie es bishe- ro geschehen, platterdings eingeschickt, sondern sottzane Extrakte jedesmal mit einem förmlichen Berichte einbegleitet werden. LurrenäL vom io. Febr. 1773. Rürbes, oder sogenannter Plützer Anbau , anempfohlen. Hofk. D. vom 16. Febr. 1773. Römer, oder Getraidpreiß, wenn solcher über den allergnädigst festgesetzten Betrag stiege, alsdann seye sogleich von dem Gub. die Ausfuhr wieder zu sperren. Hofk. D. vom 28. May 177z. S 2 Rir- Rirchen und Rlöster, wenn sie den dahin flüchtenden Delinquenten , pro ^HIo, dienen. Vi6. licc. Rreisäincern bey den - sollen sich diejenigen zur bestimmten Zeit melden, welche Vorspanns-Forderungen haben. Vi6. im. v. Raufrechrs-Gründen, der, Verwandlung in Miethgründe, daß solche lediglich dem freywillig, von allem Zwange und Be- vortheilung entferntem Einverständnisse des Herrns, und des Unterthans zu überlassen; das Verzeichniß solcher verwandelten Gründen alljährlich nach Hof zu senden, anbey aber ferner zu gestatten seye, daß ein Pfarrer, Beneffciat, und Fidei- commiß-Inhaber, den für den Miethgrund eingehobenen Kaufschilling, wann die Do- minikalprastationen, nicht vermindert wür- den, sich allerdings zueignen könne. Hoff» D. vom 12. Febr. 1774. Rnöpf- und Brepinmacherey, für eine freye, jederman beyderley Geschlechts, frey zu betreiben erlaubte Arbeit, erkläret» Hofk. D. v. y. May 1774. Brüsten in zu begraben. Viö. litt. L. Uilcell, Rin- Rinder verpflegende, so dafür die Armenhaus Portion genießen. Vi6.Inc. Rirchen - und Bruderschafcg - Rechnung gen, bei) deren Aufnahme, die in jedem Kreise ausgemessene Kosten und Auslagen betreffend, dann das zu deren Verfassung vorgeschriebene Formulars. Hofk. D. v. 5. Nov. 1774. 6c 18. May 1776. Ril.'schner oder Weißgarber Profession, betreibenden lnäiviäuis der Grafschaften Görz und Gradisca, seye die nämliche Be- fugniß, wie ändern Fabriquen« Unternehmern ertheilet worden, daß sie gleich ändern gezünfteten Meistern Jungen abrich- ten, freysprechen, und zu Gesellen fördern , auch anderswo ausgelernte Gesellen zu sich in Arbeit nehmen mögen, ohne daß der Geselle, wenn er über 14 Tage daselbst in Arbeit gestanden wäre, bey seiner Rückkehre in ein Land, wo die Profeßion zünftig ist, eine Strafe auszustehen habe. Hofk. D. v. 12. Dee. 1774. Rirchen- und Bruderschafts-Rechnungen, wie bey deren Aufnahme, also auch bey den Loneurs-Tagen, solle die ganz gleiche Vergütung der Liefergelder, aus S z den den Kirchenkassen statt haben. Hofk. D. vom 17. Dee. 1774. Rölln nach der Scadc, alle Wallfahrten verboten. Hoff. D. v. zo. Jan. 1776. Binder saugende, und zur Verpflegung zugeschobene, sollen an ein Ort, wo sie ge- sauget werden können, abgegeben, und wann dies nicht thunlich , wenigstens nicht von Haus zu Haus herumgetragen, sondern an einem Orte in Verpflegung gehalten , auch überhaupt den Armen, eine zum Leben erkleckliche Verpflegung gegeben werden. vom 11. März 1775. Rnoppern sollen künftig, nach der allgemeinen Getraidmeßerey, jedoch ohne Kreuz, auf die bisher üblich geweste Art Art gemessen, und von selben die Gebühr abgenommen werden. Ouri-en^a vom 11. April 1776. Icem, daß bey deren Ausmessung, jeder Metzen nur zween Drucker überkommen solle. Luri-. vom 2. Jul. 1777. Rorzen - und Tuchmacher Handwerke bey dem, die seither eingeschlichene Mißbrauche abzustellen, die verfaßte, und für alle deutsch und hurigarische Erblande geltende L7Y tende neue Innungs-Artikul. Hofk. D. vom i.May 1775. Raufleuren mit Pulver handelnden. Vi6. licr. k. Binder der Soldaten, betreffende Befehle. Viä. licc. 8. in kric IVlsc. Kundschaften der Handwerker. Viö. bl. ibiö. Bellerfenster mit Waasen zu vermachen. V16. in Feuerlösch-Ordnungen, Im.!?. Rirchen-und Pfarr-Realitäten zu verkaufen. Vi6. licr. K. ^iscell. Rloster, oder Stift von einem, sollt bey sich ereignendem Todfalle einer, weder im Brod noch Bedienstung gestandenen, folglich in selbem, bloß für sich gelebt habenden Person, der bisherigen gehörigen Abhandlungs - Instanz, bey 12 Dukaten Pönfalle, zur erforderlichen Sperr-und Inventurs-Vorkehrung, die ungesäumte Anzeige ruachen. Hofk. D. vom 26 May 1776. Rupferstechern und Rupferdruckern, der Verkauf gedruckter Handwerks-Kundschaften, an jemand ändern, als die lVla- Mrncus locorum, bey 6 Thlr. Strafe, S 4 roües rvtieg quon'es, verboten. Verordn, vom 14. Sept. 1775. Raufleuten und Rräirrem, sowohl in Gcatzals auf dem Lande, nach der alten Eüe zu messen und zu verkaufen, verboten, und die Uebertretere anzuzeigen. Lircul. vom r6. Jul. 1777. Bohl-und Rraucgärten durch Rauch von Knoblauchstingeln, von Würmern zu reinigen. Avercillsmem v. zo.Apr. 1778. Baufleucen, Bränrern, und Rraxen- tcägern, bey Eonfiscations-Strafe, befohlen, ihre Kisten, Kraxen, und Packe, vou einem Markte zum ändern, nicht anders, als obsignirter, zu tragen, welche Obsigmrung aber die Oomims unweigerlich verrichten müsten. Lircul. vom 12. Aug. 1777. Äanzleycaxen Abnahme, die gesetzwidrige, in mieth und randlosen Heyraths-Lon- tracts Vorfallenheiten der Unterthanen, allen Dominien und Iurisdicenten nochmalen untersaget, und zur genauesten Nachachtung des höchsten Kslcript8 vom 9. Der. 1755. unter schwerer Verantwortung verhalten, nicht minder maßgebig vor- vorgeschriebe«, was selbe Sey den Untertans-Inventuren, oder anderer Gelegenheit , in Betref der alten Dokumenten, In- ventarien, Kauf-und Heyraths-Briefen, dann alten und ausgeschriebenen Stiftbü- cheln, zu beobachten hatten. Lircul. vom ,8. Aug. 1778. Räseniache'n zum, Arsenicum, oder Hitterreich zu nehmen, verboten. VjZ. licc. Räsemachen zum, keine kupferne Kesseln zu nehmen, noch selbe mit dem Ruß von solchen Kesseln zu beschmieren, sondern sollen dazu hölzerne Geschirre gebraucht werden. Lircul. vom 2y. Sept. 1778. Rirchenbußen, alle äußerlich und Eigenmächtige, ohne Vorwiffen der Landesftelle zu verhängen, der Geistlichkeit verboten; und seye bey dessen Lontravenirung, äe Ls- 1u in Lalum, Anzeige nach Hofe zu erstatten. Hofk. D. v 27. Febr. 1779. Rranken bey den, was die KreiS«und Landes - Physiei, bey mindest spürender Gefahr, wegen zeitlicher Administrirung des heil. Altars Sakraments, genau zu beobachten hätten. Lircui. v. z.Oct. 1779. S 5 Ra- Rarholische allem, sollen bey Lameral- diensten zugelassen werden. Viö. licr. L. MscsII. Icem. Auch bey politischen Stellen/ und also sollen auch beymTobackwesen, die Inden so wenig als möglich angestellet werden. Imim.v. 2 8. Ham- mer-und BergsabrikenwerkesArbeiter in Ansehung ihrer, von zwey Quartalen zurückha- -enden Forderungen, k. Die Forderungen des zwar abgezohenen, jedoch etwa nicht in die Bruderlade oder Knappschafts-Kasse abgegebenen Vrudergeldes, oder sogenannten Büchsenpfenning. k'. Die Erbstöüer in Ansehung ihres Neuntels oder sonstiger Erbstollegebühr. 6. Jene, welche von 2 Quartalen zurück, vom erofneten Konkurse, an den Schacht-Gestang-Wasser-und ändern sogenannten Bergwerks - Steuern oder Zinnien, etwas zu fordern haben. Wie auch jene, welche, auf ein Jahr zurück, etwas an Hütten-oder Pochwerks-Zinn- sen zu fordern haben. Auf gleiche Art sind §. 2Z. Den§?^"! 9 einkommenden Gläubigern in der dritten Klaffe vorzusetzen; die Verleger, welche den Verlag an Geld« Bergerfordernissen, oder Lebens - Mitteln vvrgeschoffen/ und sich bevor als Verleger in den Berggerichts-Büchern behörig haben vormerken lassen, jedoch nur in Rücksicht zweyer Quartalen von eröfnetem Konkurse zurück zu rechnen. §. 26. Den Gläubigern laufen zwar auch nach eröfnetem Konkurse ihre Interessen fort, aber die zu Liquidirung ihrer Forderungen aufgewandte Unkosten, sind ihnen nicht zuzurechnen. §. 27. Den Umerchanen auswärtiger Scaacerr (wo die Unterthanen der österreichischen Monarchie gleiches Recht genie« ßen) soll in Rücksicht ihrer Forderungen gleiches Recht wie den Jnnlandern erthei- let, und in solchen Fallen das gegenseitige Recht genau beobachtet werden. §. 28. Wider den m Becref der Richtigkeit der Forderung geschöpften Spruch, stehet dem Gläubiger sowohl als dem Vertreter, der Weg der Appellation offen, wider die Klassifikation aber nicht; sondern, T z wer wer hiermit einen Vorzug oder Vorrecht behaupten wollte; dem ist schon in der Klassifikation, die binnen zo Tagen dies- fals einzureichende Klage, vorzubehalten. §. 29. Jene, welche bis an den in den Edikten bestimmten Tag, ihre Forderung nicht angemeldec, sind nicht mehr zu hören, wenn ihnen auch ein Kompensations-Recht gebührte, oder selbe ein eigentümliches Gut von der Masse zu fordern hatten, oder auf ein solch liegendes Gnt vorgemerkt waren, sondern müsten sie vielmehr ihre etwaige Schuld zur Masse, ungeachtet ihres Kom- pensations - Eigenthums - oder Pfandrechts nbtragen. Dahero in der Klassifikation zu erklären, datz alle sich nicht gemeldet Habende, ohne Ausnahme abgewiesen seyen. §. zo. Die Vorrechts-Rlage, ist bey deren Rechtes-Verluste, binnen zo Tage vomTage der Publikation einzureichen, und, doch besonders,zur Aufstellung eines gemeinschaftlichen Rechts-Freundes, um eine Tagsatzung anzulangen. §. z 1. Bey «licht möglicher Einreichung, sott z Tage vor Ausgang der ersten, eine neue Frist mit Anführung triftiger Ursachen chen angesucht, und sich in Ansehung des Ansuchens/ als derErtheilung, nach der allgemeinen Gerichts-Ordnung, wie bey den Einredefriften benommen werden. §. Z2. Wenn bey der Tagsatzung die Beklagten über die erforderliche Benennung eines gemeinschaftlichen Rechts-Freundes nicht einig würden, soll einer nach Mehrheit der Stimmen, oder von Amtswegen durch den Richter ernannt werden. §. ZZ. Ueber die, dem allgemeinen Rechts-Freunde zuzustellende Vorrechts- Klage, ist wie bey jeder ändern zu verfahren , außer daß die erste Einredefrist nur auf 14 Tage zu bestimmen. §. Z4. Der Verwalter des Vermögens hat hier nach dem 8 8. §^°des yten Kapitels der allgemeinen Gerichts-Ordnung zu verfahren. Und sofort, ist von dem Z5. bis mclus. 45. ebenfals nach diesem besagten Kapitel vom 8 y. bis inclus. 99. der allgemeinen Gerichts-Ordnung, welche hier lud licc. O., berereits eingeschaltet ist, von Wort zu Wort zu verfahren. T 5 Rlö- 2Y8 Rlöster und Stifter geistlicher Orden, dörfen dis weitere Firirung der Anzahl, keine Kandidaten, oder Kandidatinnen mehr aufnehmen. Viä. im. O. I.. Layenpfründen Verleihung. §. i. Ks/o/, vom z. April. 17 57- daß mir armen und unfähigen Layen, Pfründe zu verleihen, und die Kompetenten nach Hofe anzuzeigen wären. §. 2. Ke/o/tt?. vom 28. März 1761. daß bey Absterben eines Layen Pfründners, das Intereolare eingetrieben, und durch Anlegung auf Interessen, soviel ersparet werden solle, damit andurch in der Folge eine andre arme Dicasterialperson erhalten werden möge. Land-und Lehenkucscher §. i. In Gratz betreffend , kommt es bey ihnen viel auf den mit ihnen eingegangenen Accord an, ansonst wäre, vermög den, den hiesigen Land-und Lehenkutschern, von Kaiser k'ei-äingnöo verliehenen, und nachhin conffrmirten Privilegien, meistens nach Maaß, Leuten, und Weite des Orts mit den Landkutschern zu aecordiren. Lehnkutscher begehren sonst pr. Pferd täglich 1 fl. oder nach Proportion der Weite, imd Zeiterforderniß. §.2. Land - und Lehnkutscher, sind wider die unbefugten Zeinträchtigungen, so ih. neu von ändern Bürgern und Offteianten -eschehen, zu Schützen, und letztern solches vor sonderlich einzustellen. Hofk. ke- scripc vom i i. Febr. 1775. Lateinische Schulen. Viä. unter Schulsachen licc. 8. Lehensachen. Lehens-Veränderungen alle, sie mögen sich durch Kauf, Tausch/ Todfalle, oder auf andere Art ergeben, müssen bey Strafe der Ladueitat, längstens binnen 6 Wochen, bey der I. Oe. Regierung, als Lehens-Instanz, angezeigetwerden. Hofk. D. v. 28. Jan. 1775. Lorcospiel. §. i. Lotterien, in auswärtige, alle» erblandischen Vasallen und Unterthaneu, zu spielen verboten. Hofk. D. v. 2 6. Jan. 1770. §.2. Lotto auf das, Privatallsspiele, ohne Lonsens der Lottodireetiorr, verboten. Hofk. D. v. i8. May 1770. ZQI §. Z. LottodirectLon, zahlt nichts ohne Vorweisung der gedruckten ?gZdero- Zetteln. Patent v. z i. May 1774. §. 4. Locrobeamce zu Rekruten auszu- heben, verboten, falls aber ein Lonscri- birter ausgehoben werden wollte, wäre solches vorläufig der LottodirectLon anzuzeigen. -Hofk. D. v. 5. Dec. 1778. Landstände steyerische, können im Falle einer sich eines Lriminalverbrechens (außer der Lnminum Lxcepcorum) schuldig machte, von ihren Mitgliedern proces- siret werden. K. K. kelol. v. 2 z. Jan. ,764. Landeshauptmann R. R. in Gceyer, ist zugleich suäsx t^obilium in Loncen- rioös sowohl, als auch in Fallen, YUB Volumgriss ^unsäiÄionig, sind. K. K. Kelol. v. 28. Dec. 176z. Intimacum r. 21. Febr. 1764. , oder muthwillige Prozessirer. Vj6. licc. '1'. Landerstellen, sollen ihre Sorgfalt auf die Aufnahme des Commerz-und Fabriken- wesens, Wesens, der Landwirthschaft, des Schul» Wesens, guter Erziehung der Kinder, dann Erhaltung der Gesundheit bey Menschen und Viehe, verwenden. Hofk. D. v. zo. Marz 1770. Layen, und Layschwestern der geistlichen Orden, ihre Ordens-Gelübde Ablegung betreffend. Vicl. licc. 0. Leichen bey todten, unter dem gemeinen Volke im Schwange seyenden verschiedenen Unfuges, Abstellung. Hofk. D. v. 9. Marz 1771. Laborireil, Probiren, und sogenanntes Lapelliren, verboten. Hofk. D. vom 2. Nov. 17 71 Lc Patent v. 2 z. Aun. 1775. Leichenbewachung bey dem Bauernvolke. Vj6. litt. L. lVIilcell. Licenz zum Tanzen. Vi6, litt. ^ Landschaftliche Freysassen, quartierftey. Vi6. litt. (). Landmann bey Viehseuchen die Verscharrung des krepirten Viehes. Vi6. in Sanitatssachen licc. ä. Landgerichcern die Visitation der Mas- sereyen, und Gewichtern, bey Fleischern, Wirth und Backen, in allen, in ihrem Bezir- Bezirke liegenden derley Häusern, Klvo jurs kunäi, zu gestatten. Hofk. D. v. 5. Sept. 1772. Licirarionen bey, seye nicht dem ersten Anbote, sondern demjenigen, der bey jedem Ausrufe das meiste bietet, das Vor. recht in so lange zu belassen, bis von einem ändern ein höherer Anbot gemacht würde. Hofk. D. v. 14. Oct. 1775. Leibrenten, wenn sie der Erbsteuek unterliegen. Vic.1. litt. L. in ksc Kubr. Joseph II. 1781. Liefergelder gänzliche Abstellung, und werden den K. K. Hrn. Räthen und Beamten, ohne Ausnahme, welche ex oKcio in Ländern, oder nach Wien reisen müssen, nichts als die ordnungsgemäß zu verrechnen, und ausznwcisende Neisparticularien vergütet, besondere Verdienste aber, von Sr. Majest. auch besonders belohnet werden. Hosk.D. v. i z. Jan. 1781. Licenz zur Absentirung oder Entfernung L locu oKcii. Viö. Im. L. Icem, der Termin, des wegen der Ent, fernung, zurückzulassenden Abzuges pr. io pr. Lent von 6 auf 4Wochen, mitAbschlag der der Hin-und Herreise, außer im Erkrankungs-Falle, bestimmet. Hofk. D. v. i8. May 1781. N. Müller« Ordnung vom 12. Aug. 1747. Milicar - Reglement. licr. K. IVUlc. Musik-Imposto Patent v. n. April 17 ZO. 2Z. Iuny 1780. Märkce, und Kirchtage Haltungs - Er- laubniß, darüber sollen die Stadt und Mark« te die Landesfürstl. Lonfirmation ansuchen. Lirculars v. 8. Novemb. 1749. Meßing, und Meßmgdrars fremden, Einfuhr bey Lonstseirung verboten, wovon ein Drittheil dem Denuncianten, und zween dem F^rsrio IVIomaiMico gehören. Lir- culars v. 6. April 1759. Münzamrs » Obsignirung bey baaren Geldversendungen außer K. K. Erblanden. Viä. licc. 6. ^lil'cel. Münzengürer Ausschwarzung und Einschleppung verrufener Münzen wegen, solle §. i. Die Bankal-Administration durch ihre Lonfin, und die politische Behörde, durch andere Aemter, nach dem Hauptpatente v. 26. May 1746. wohl invigilirm lassen. §. 2. Sollen die Handelsleute, U §. 3. §. z. Die Wirte, Backen, Fleischhacker, Seifensieder, und alle Handwerker, vor Annehm -- oder Einschleppung derley Geldes, bcy der wieder solche festgesetzten Patentalstrafe, und noch schwererer rechtl. Ahndung, gewarnet werden. Eben also dieses Aviso §. 4. an die Postämter, Kassen, Kreisämter, Magistrate, und beede Profosen ergehen. Lirculare v. 2.Iuny i?6o. Medici sollen armen Leute pflichtmaßig, und auch aus Liebe des Nächsten zu Hülfe kommen. Gub. Verord. v. i Dec. 1760. Mcrjorennicär, und mit seinem Vermögen zu disponiren. Vi6s Im. O. Mlcel. Milicair - Vorspann, Mautfrey. Vi6. licc. O. Militcrir, iu Gasthäusern, über die erlaubte Zeit. Viä. licc. O. ibi6. Mahlzeiten Todcen, sogenannte, abge- stellet. Vi6. licr. 1. Mühlen innznhaben den Backen verboten. Vicl. Im. L. Miscel. Militär - Werbbezr'rks Beschreibungs- Sachen. Vi6. licr. ^V. Mässerey Oesterreicher, oder Wiener, sowohl trocken als nasser, dann Gewicht und und Elle Einführung. Lurrsnäs v. 4 April über Hofk. D. v. z Marty 1770. Münzen Silber, Reichs Eonventions- mäßiger, heimliche Ausfuhre verboten. Vi6. licr. 8. Milcel. beym, angestellten Beamten, wie es nach eines solchen Absterben, racioris der Sperre, Inventur, Verlaß- Abhandlung, dann rations der Aufstellung der Lui-ktcorum zu halten? K. K. Obrist Justitzstelle Hofdekret v. 19 April 1770. ' Münzen falschen, und Münzern, solle sorgfältigst nachgespüret werden. Hofk. D. v. 21 April 1770. Maucbeamcen allen, von Niederlegttll und Kaufleuten, Geld zu entlehnen verboten. Hofk. D. v. 17 April Lc 18 Aug. 1770. Lc 26 Sept. 1774. Mancelkleider - Tracht, tn allen Erblän« dern abgeschaft. Hofk.D. v. 11 Sept. 1770. Maurer Handwerk, dem, der Unfug, wegen am H. Rochustag unterlassender Arbeit, abzustellen, dagegen demselben unbenommen, das Fest dieses Heiligen am nächstfolgendem Sonntage zu begehen. Hofk. D. v. 2Q Oktober 1770. U 2 Meß. Meßner, in welchen Fällen sie von der Geistlichkeit dependiren? Viä.litt.?. Mlc. Martini Trunks Sammlung den Handwerken abgestellt. Vi(j. litt. bi. ib>6. Militair - Officiers pensionirrer, Verehelichung betreffend. Vj6. litt. 0. Münzen Gold, A B. sowohl als einiger fremden, WerthesErhöhung. LurrencZ» samt Patent v. z April 1771. Mahlzeiten mehrtägige, bey Hochzeiten und Primitzen. Viä, litt.ti. MlcsII. Murcersturren, trächtiger, Austriebs- Verbot. Hofk. D. v. 27 Iuly 1771. Lc 9 November 1772. Erblandischer, Verkauf, fremden Handelsleuten verboten. Vjö. litt. ^l. MlLell. Münzen znm, dienlicher Werkzeuge, Maschinen, und Modelen - Verfertigung, ohne erpreßer Erlaubnis; der, das Münz- wesen dirigirenden Hofstelle, lub ?osns Loriüscgrionis Lc ^rbittkrris, verboten. Hofk. D. v. 20 Sept. 1771. Militair - Rnechren beurlaubter, Verehelichung. Viö. litt. v. Medi- Zoy Medikamenten fremde, wie ste in das Land paßiret werden können? Hofk. D. v. zo Novemb. 1771. Vi6. litt. I'. Mässereyen Nachfthung den Landge« richtern zu gestatten. Viä. licc. l.. ^lisc. Moncurs-Sorcen Militärische, von verdächtigen Leuten zu erkaufen, verboten, und die Republicirung des diesfälligen Patents v. 28 April 1752. vorzunehmen, befohlen. -Hofkanz. D. v. 2 Jan. 1773. Lc Patent v. 2i Dee. 1779. Meldung schleunige, bey Emigrirung eines Lonseribirten. Vi6. licc. ibiö. Milicair vom, aut'tretende Untertha« nen, fallen ihrer vorigen Herrschaft anheim. Vi6. licr. bey Werbbezirks Sachen. Mieth, in Raufrechts - Gründe Verwandlung. Viö. licc. L. Malverjationen bey Lassen. Vi6. lic. Milicair-Beurlaubung. Viä. lic.L Militärische Execucion. Vicl. lir.^.IVlis. Mucilcrncen muchwillige, in den Werbbezirken. Vj771. Ordens-und Klostergeistlichen ihren, der von der Welt abgesonderten Lebensart und Berufe, zuwider laufenden Handlungen, zu steuern. Hofk. D. v. 20 Mär; 1772. Ordcnsger'stlicheii dieFührung allerGeld- negotien durch Wechsel, verboten, und solle bey keinem Gerichte, auf eine dieöfal- lige Klage Bedacht genommen werden. K. K. oberst Iustitzstelle Hofk. D. v. 28 Marz »772. Or- Ordensgeistliche, WVNUk ein oderzween, in den Pfarreyen zu Besorgung der Seelsorge angestellet gewesen, Erläuterung darüber ; dann daß die Lspellgni l>ocgIe8 dey den Filialkirchen unter die Zahl des dreyfachen Personalstandes, relpecku der Pfarre gezahlet werden können. Hofk. D. v. 15 May 1772. Ordensgeiftlicher ^e^ulsciv bey Ausnehmung der Tertiären. Vi6. Im. I'. Ordenevorstehere, sollen niemals auf einige Zinsung oder Nutzungen, der, einem dritten, zugehörigen Gelder, zum Nachtheilder Schuldensteuer, in eigenem Namen Quittiren, sondern allemal den wahren Eigenthümer des Kapitals, wenn er sich auch in ihrem Kloster befände, be- hörig Quittiren zu lassen haben, wo im widrigen sie ipso ksLio, das vupplum der Quittungs-Betrage, 3äLslsüm?guperum von Fall zu Falle, zu erlegen hätten. Hofk. D. v. 14 Apr. 1775. Orden geistlicher, Provinzkassen Aufhebung, und Gelderverwendungö Patent v. i8 Avril 1775. Or- > Duden dricrer sogenanncer Aufhebung und Erlöschung, befohlen. Hoff. D. v. »5 Jul. 1776. Orden oder Blöster, sollen den Todfall einer bey ihnen, außer ihrer Bedienstung gestandenen Person, sogleich anzeigen. Viä. !icc. X. solle kein Oerus sN- cul3ri8 vel reZulgris, eher zugelassen werden, bis er nicht von einer K. K. Universität, oder von den angestellt K. K. Lehrern, und dem Direktor der theologisch-oder juridischen Fakultät, ein Attestat wenigstens der zweyten Klasse aus dem ^urs IUcclssia- Kico pudlicoL pnvgco, nach den, auf K. K. Universitäten eingeführten Grundsätzen, heygebracht. Hofk. D. v. 2 Nov. 1776. VfslclKnren, Besoldmigs O-uiccunZs Verhandlung, Abtret-oder Vormerkungs Verbot. Patent v. 2 4Oct. 1777. Oudensgeistlrche, zu Katecheten ange- stellte, wessen sie sich zu Beybehaltung der Klosterzucht und aufhabend klösterlichen Verrichtungen, zu benehmen haben. Hofk» v. 14 Febr. 1778» Offizier/ oder Lommissär, wenn sich ein dafür ausgebendes Individuum, über seinen Auftrag nicht auf der Stelle, legiti- miren könnte, soll zu Verhütung der Be- trügerey und Hinterführungen sogleich handfest gemacht, und darüber Anzeige er« stattet werden. Lurrsnö-, v. 7 Oct. 1778. Orden geistlichen von jedem, seye in jeder Provinz eine Unterrichts-Schule, zu errichten. Hofk. D. v. 9 Jan. 1779. Oeconomie Commissionen, sollen bey schwerefter Verantwortung, von den unter ihnen stehenden Milchern und Arbeitern, nicht das mindeste für das Livile arbeiten lassen, welches, wenn es sich andurch beschwert fände, sogleich bey seinem Vorgesetzten, oder der ersten Militär Instanz, dieserwegen zu klagen hätte. Hofk. D. v. 9 Jul. 1779. Offiziers bey Hrn. in Privatdiensten stehende Unterthanen, können die Dominien reclamiren. Vi6. Im. V. Orden der Barmherzigen Brüder, könne zu Aufnahme der wider ihr Verschulden in Verfall gerathenen pragerischen Mitbrüdern, durch io Jahre, alle Erbschaften, Legaten/ und andere Erwerbungen, an sich bringen. Hofk.D. v. 11 Sept. 1779. Offiziers ausländische Hrn oder verdächtige Fremde, wenn sie auf Poststationen oder andrer Orten eintreffen, solle hievon sogleich dem nächstgelegenen Herrn Offizier oder Militär Lommendanten, Nachricht ertheilt werden. Lircul. v. 1 Febr. 1780. Offiziers Hrn. in die Invalidenpension übersetzter. Vi6. licc. I. ibiä. Orden'in einen geistlichen, kann kein Jüngling ohne Gymnasialattestaten kommen. Viä. lüc. O. IVlisLsII. Joseph II. 1781. Orden, und Ordenshäuser alle, in K. K. Staaten befindliche ohne Ausnahme, sollen, um alle Verbindlichkeiten mit den Obern und Häusern auswärtiger Orden, aus dem Grunde zu heben. §. i. Sämmentlich, keines davon ausgenommen, allem, was immer für einen Namen habenden Zusammenhange (die alleinigen Konföderationen ()uogä preces Lc luKra^i-i ausgenommen) gegen, und mit auswärtigen Provinzen, Klöstern, Ordens» Häusern, und Vorstehern, was diese immer X 2 für Z-4 für einen Namen führen mögen, von nur; an, ganz und auf immer entsagen. §. 2. Gewärtigen Sr. Kaiser!. Majest. binnen zwey Monaten 3 cks ?ubiiLgcioni5 dieses Gesetzes, von jedem hierunter betro- fenen Ordenshause die richtige Anzeige, wie sie sich innerhalb der K. K. Staaten miteinander verbinden, oder eine innländi- sche Kongregation errichten wollten? §. z. Befehlen Sr. Maj. ausdrücklich, daß sie von nun an, mit ihren gehabten P. Generalen, wenn er nicht seinen beständigen Wohnsitz in den K. K. Staaten hatte, nicht den mindesten ()uogä Lpiricuslia, A Oilciplinam lmernam, geschweige den ()uciÄ6 l'emporülia mehr behalten, von ihm keinesweges abhangen, sondern von ihrem künftigen P. Provliieia- len, unter der Aufsicht der Erz - und Bischöfe, dann der in jeder Provinz befind-- lichen Vorgesetzten Landesstelle, regieret werden, und allseitige Erz - und Bischöfe/ sich solche bestens angelegen seyn lassen sollen §. 4. Folget von selbst, daß da hierdurch aller (außer dem lub §?> i. erlaubten) Nexus mit auswärtigen Provinzen und Or- Z-Z Orden aufhöre, auch kein General-Kapitel noch andre Versammlungen, außer den K. K. Staaten, von dieslandigen beschicket, noch vielweniger von Ausländischen, Obe- dienzen, Viütgwi-es, LorreÄore8 äcc. angenommen werden dörfen. §. 5. Da ohnehin, Normalmäßig, kein Ordens-Oberer, in K. K. Erblanden, ein gcbohrner Ausländer seyn kann; so seyen von nun an künftig die Provincial-Lapiteln jedesmal in den K. K. Erblanden abzuhalten, und in jeder Provinz der alldort bestehenden Länderstelle, davon die vorläufige Anzeige in Zeiten zu machen. Bey welchen Versammlungen, die Lpiricualis und l'em- poraiia abgesondert, und über letztere Gegenstände ein besonders Protokoll gehalten werden solle. Uebrigens sollen statt der bisher von denLommi6gribu8 Osnsralikus abgeordneten Visitatoren, bis zur erfolgte» Wahl eines neuen Provinz-Obern, die inn- ländischen ?. ?. ?rovinciD, oder welchen es sonst vi Inttimtt gebührete, das ?rD- üäium führen. §. 6. Werden den Ordens - Geistlichen, da dessen Notwendigkeit hierdurch aufhö- L z ret, ret, alle persönliche Reise nach Rom oder in auswärtige Staaten vorzunehmen, oder gar einige allda zu unterhalten/ eines wie das andere verboten. §. 7. Sind nnter allen diesen Befehlen die Frauenklöfter mitverstanden, und hat ebenfalls keines, bey Strafe der Absetzung ihrer Oberin«/ mit ausländischen Ordens- Obern, oder Oberinnen, den mindesten ?>lsxum weder ()uogä Lpiricuslia, 3M lemporslili, zu haben. §. 8. Wird insbesondere befohlen, daß sich kein Orden mehr beygehen lasse, die Lrevigrirr, Mssalien, ^iinpkonrüiri, Ehor- bücher, und sonstige zu der Ordensverfassung gehörige gedruckte Werke, oder Papiere, aus fremden Landen herzuholen, sobald als hier zu deren Nachdruckung, die Veranstaltung getrofen seyn wirb. Wie denn ohnehin schon alle andere Geldversendungen, auch in den mindesten Summen, ohne Landesfürstlichem Lonlenle, gemäs» senst verboten sind. Patent lZ. 6. Wien den 24 Marty 1781. (vrdeirsgeistliche, Stifter und Rlöster, dörfen keinen Novitzen oder Llericum eher ent- Z2? entlassen, bis sie nicht von dessen Ettern oder Anverwandten, der sichern Ucberneh- mung halber, eine verläßliche Antwort erhalten. Sollte diese aber nicht erfolgen, so haben die Ordens - Obere sich an des Austretenden Magistrat, oder Orts-Obrig- keit, oder bey, von diesen, nicht erhaltendem Bescheide, an die hohe Landesstelle, bittlich zu wenden, und um Schadloshaltung der, von des Austretenden Eltern, oder ändern daran Schuldtragenden, verursachten Unkosten, anzuhalten. Hosk. D. v. 4 May 1781. Ordensgeistliche, Stifter und Rlöster, mäim- und weiblichen Geschlechts, welchen bereits von Allerhöchstem Orte eine firirte Zahl ihrer Ordenspersonen vorgeschrieben worden, sollen solche genau beobachten ; dagegen jene, welche noch keine bestimmte Zahl überkommen, sich unter schwerester Strafe, aller Aufnahme eines Kandidaten, oder Kandidatin, von nun an so lange zu enthalten hatten, bis ihnen ebenfalls eine gewisse Zahl vorgeschrieben werden würde, als zu deren Regnlirung man dermalen fürschreittn ließe. Hofk. D. vom 2O May 178». ?. pupiüar, oder Gerhaben Ordnung sine Osro. Pupillarfachen, gleich deren Rechnungen, Tar, und Stempel frey. LirLulsrs v. 20 Jan. >761. Pace- freiwillige, zwischen Herrn und Unterthalien, so dem Stiftbüchel entgegen sind, Koc iplo, wie die Zerstückung der Gründen, ohne Approbation der Landes- Stellen, null, und Nichtig. Normals v. z Nov. l??Z. prozejsirer muthwilligev, oder l'sms- re. Vlä. licc. 1'. IVlisLsII. Pferde Steuer betreffend. Lurrsnös v. 16 Sept. 176z. Pupillen, ungehörige Deposica an Geld, oder Pretiosen, darüber, sollen den monatlichen Protokollen verläßliche Extrakte der bey der Regierung, den Landrechten, und Magistraten einkommenden Oepoücorum beygeleget werden. Ä. K. kelol. v. z 1 Dee. 1763. X 5 Pu. Pupillarsachen, Gewerbschaften, odev Handels-Gerechtigkeiten, betreffend. K. K. k<6sol. v. y Jan. 1764. peiisions Normacivuin für Wittwen und Kinder, K. K. Beamten. K. K. 8.6- lowt. v. 28 Jan. 1767. Post-Manipularion sowohl, als der Verrechnung dieses Gefälles, innere Einrichtungen. Lui-r. v. 27 Jul. 17ÜY. polizeyder, der fteye Eingrif, in verdächtige Oerter gestattet. ViZ. litt. O. Pässe Gchub, Ausfertigung, und dabei) nöthige Behutsamkeit. Vi6. bey Schub- ordnung, 1icc. 8. plärzl, zum Verkaufe an Wochenmarkts Tagen, angewiesene. Vi6. litt. O. Prozesstonen unerbauliche, am Lhor- freytage, abgestellet. Gub. Verordn, v. 19 Jan. 1770. provranc widmungs Distrikt in Obtt- steyer. ViZ. litt. IVlilcsll. Pfründen und Benesieien, können den bayrischen Unterthanen nicht zufließen. Vi6. litt. L. IVlilcsII. pensiomrcer Offizier VerehligUNg. Viö. litt. O. pri- prinn'rzen und Hochzeiten Mahlzeiten. Vi6, licr. b/lil'cell. peicscher und Kreuzzieher Abstellung. Viä. licc. X. postregali, zum Präjudiz, eingeschlie- chener Mißbrauche, der Beeinträchtigung mit Brieftragen, und Fnhrenleiftungen auf den Poststrassen, unter Strafe von r fl. für einen Brief, 4 fl- für ein Paquet, und der Lonffscirung von Wagen und Pferden, für die unbefugte Fuhrleiftung auf den Poftstraffen, Abstellungs Patent v. 8. Febr. 1-72. Prozessionen, wo man auch nur innerhalb der K. K. Erblauden über Nacht ausbleibet, abgeftellet, und darf nur die ein. zige Hauptprozession nach Maria Zell, aus der Hauptstadt, dahin geführet werden Hofk. D. v. 17 Apr. 1772. Pfarren landesfürstlicher erledigter, Besetzung, pro fumro, zu beschleunigen. Hofk. D. v. 2 May 1772. Pfarrer, wenn einer sb intelisto stirbt, wiie es mit seiner, oder eines ändern, vom Osi-o ÜLcuIgri, rückbleibender Verlaß Abhandlung zu halten. Vi6. Im. L. Mlc. pln- plüizer, oder Kürbis Anbau. Vj6. lic.L. Pfarrer , dvrfen sich die Kirchenallmo« sen nicht zueignen. Vi6. licu. präcedenz oder Vorsitzes Rang. ViZ. O. postmeistere, vom Naturalquartier sowohl/ als dessen Reluition, folglich auch, vom Kasernbeytrage frey. Hofk. D. vom i? Ful. 177z. pransen gehen sogenanntes, oder Tanz- ichauen, verboten. Hofk. D. v. 28. Aug. l77z.L 4 Jan. 1780. prozePonen verlobte und Wallfahrten, sollen blos; an Sonn-und gebotenen Feyer- tagen gehalten werden, dörfen aber nicht über Nacht ausbleiben, und sollen besonders die Kirchfahrten einzelner Personen, außer den K. K. Skaten, verhindert werden. Hofk. v. 11. Sept. 177Z. Postillions, das Trinkgeld für solche pr. 2 Pferd ^ 17 kr. pr. 4 5 Z4 kr. und das Schmiergeld vr. 2 Posten 5 6 kr. festgesetzt. Hofk. D- v. 2 2 Jan. 177 4. Polen, zwischen dem K. K. und übrigen Erblanden, Zolltarifs Patent, vom z May 1774- Post- ZZZ poftämtliche Beamte, in welchen Fällen sie den Landersteüen subordiniret seyen, und was letztere hierbey zu beobachten hätten. K. K. Hofk- D- v. 18 Inn. 1774. Pulververschleißern, den privilegirten, und mit einem K. K. Schilde versehenen, solle nichts in Weg geleget, und diejenige, welche ohne Erlaubniß Pulver verschleißen, mit dem patentmäßigen Pönale pr. 8 fl. vomPfund bestrafet werden,vilwenigee-aber, unter gleichfallig patentmaßiger Bestrafung, salzburgisch oder venetianisches Pulver her- einzubringen oder zu verkaufen gestattet sey. Lircul v. 27 Sept. > 774. Pacht des Tobacks angehende Befehle. Viä. lil^c.'I'. sub IVNlcsU. Platzsammlung erneuerte, für hiesige Rathhaus - Arrestanten. 6ub. Verordnung v. 20 Jan. 1775. provinzial - Verpflegung in der, stehende Soldaten - Kinder. Viä. litt. 8. ibiä. Pulver und Bley, mit solchem handelnden Kaufleuten, und Krammern, in Verfolg der bestehenden Allerhöchsten Vorschriften v. 2Z Marty 1740. Sc 5 April 1754. ernstlich befohlen/ daß sie den Bauern und an- ZZ4 ändern Unbefugten, kein Pulver, ohne von ihrer Grund-Obrigkeit vorweisendem Er- laubniß-Zettel, wozu sie es gebrauchen, verkaufen sollen. Luri-enö.v.iSAug.!??;. Pfarren, bey diesen, seyen die von den Gemeinden ex psöro, oder willkührlich zu seinem Unterhalte abreichende Getraidsamm- lungen, oder Wein-LoIIsäien, keinerdings unter der Stolle begriffen. Hofkanz. D. v. 26 Aug. 1775- Papier - Stempel. Vi6. Im. 8. Mlcell. processionen windische, welche alle 7 Jahre aus Kärnten, Krain, uud Steyer nach Köln, Aachen, und Andernach abzugehen pflegen, abgeftellet. Hofkanz. D. v. i z Oet. 1775. Pachtungen publike oder private, den in K. K. Diensten stehenden Rathen und Beamten zu unternehmen verboten. Viö. litc. L. ; Postämtern den, aufgegebene beschwerte Briefe/ Pretiofa, oder Gelder, gaudiren dazumal einer Schadloshaltung sb Lra- rio, wenn die Briefe offen zu den Postämtern gebracht, die darinn enthaltene Stücke fpecificiret, Mott stgilliret, und darü- darüber reeipiffiret worden. Fn den K. K. Erblanden, ist der Terminus ?Lrsmpco- riu8 2, ausserhalb denselben 6 Monate, obgleich außer den K. K. Erblanden, so wie auch für Lalus kUrukos, als Feindes« Macht, Strassenrauberey, Feuer - oder Wasser - Schaden, kein Schadens - Ersatz Platz findet. Patent v. i y Marty 1776. polizey - Gebrechen Abstellung unterlassene, dafür würden die daran Schuld* tragendeObrigkeiten mit angemessenen Geldstrafen , oder nach Beschaffenheit der Umständen , cum ^mocions ab OLRcio bestrafet werden. Hofk.D.v. 15 Iuny 1776. Pfarren Lttiidesfürstl. und Kirchen Realitätenverkauf. Vi6. Hcr. k. IVIjsceN. Pulver - und Galniter - Verschleiß Gebrechen, krrLvaricsnunö ° Termin. Vicl. litt. 5. MleeH. Pferde - Auofuhrs-- Verboc. Hofk. D. v. 19 Marty 1773. Pferde - Ausrheilung unter die Untertanen, vom Fuhrwesen, wie es damit zu halten? Hofk. D. v. 30 April 1779. Icem, wegen Abgebung der ausgemusterten Kavallerie-Dienftpferden. Hofk. D. v. io Marty e.3. Pferde - Aufkäufen, auf derley Leute, welche solche in K. K. Ländern aufkaufen, und in fremde Länder ausführen wollen, bestens zu invigiliren, den Kauf einzustel- len, und davon sogleich die Anzeige nach Hofe zu machen. Hofk.D. v. 4Iuuy 1779. Postmeister, wenn einer überwiesen würde, daß durch sein Verschulden oder Nach- laßigkeit, ein zum Recruten bestimmter Postknecht entwiche, hätte sodann statt des Mannes 50 fl. zur Recrutirungs » Kassa zu erlegen. Hofk. D. v. 9 Iuny 1779. Pferde - Einkauf des Militairs, und Pflegung der Füllen betreffend. Lurren^s v. z Oct. 1780. pfälzische zwölf Stüber - Stücke falscher, davor sich zu hüten. Lurreväz v. 10 Oct. 1780. postmeistere, wenn sie auf unbestimmte Zeit beurlaubte Postknechte in ihre Dienste aufnehmen wollen, müssen sie sich dieser» wegen sowohl, als wenn sie ihn wieder entlassen, an ihr betresendes Kreisamt wenden. Circulare vom 20 Dec. 1780. Joseph n. !78l. Privilegien, Loncessionen, Exemptio- nen, Gnaden und Freyheicen, müssen von allen ohne Ausnahme/ wenn sie nicht I.s- Zicimsrioiies, ^äopnonss oder Standes- Erhöhungen, oder andere ihrer Eigenschaft nach unveränderliche Landesfürstl.(.onsenss betrefen, b^r deren sonstigem Verluste zur Allerhöchsten Louki-matton gebracht werden, von Städten, und anderen Gemeinden aber, dörfen, ohne Allerhöchster Erlaubnis keine Deputieren nach Wien geschickt, sondern ihre Gesuche nur durch die Hofagenten betrieben werden. Lurrsnäa v. i Märzen 1781. päbstliche Bullen, Breven, oder was Namen habende, vom pabstlichen Hofe kommende Verordnungen, müssen wegen ihres auf den 8camm publicum habenden Bezuges, allzeit ehevor das klsciruiv KeZium, eder kxequatur haben. Dahero gesamm« ten Erz-und Bischöfen , als Oräinariis der K. K. Erblanden, als auch ändern geistlichen Oberen, und sonst jedermanniglich, rvefi Standes er seye, befohlen wird; daß A En Erstens, Alle pabstliche Anordnungen, in was immer für einer Form und Titel solche abgefasset ftyn mögen, wenn sie das Volk, Geist oder weltliche Gemeinden, oder Personen, dann LollLciones keneä- ciormn, ?Lnsioiium, ^lonoium, ?ors- Kc;ri3, nur ^uiium pro ?ersoni8 rivU8 oder die sWcuIsrissNon kMs Ordens- Professen, betreffen, sowohl in Mgreris DoZmnciLn, als Uccleüsliieö, suc 6i5ci- plinsri, iedesmal vor ihrer Kundmachung fördersamst der betreffenden politischen Lan- des ^Stelle, nebft einer von einem ^locrr- rio !-'ublico des Landes authentisirten Abschrift, mit dem Ersuchen überreichet werden sollen, darüber das allerhöchste ?1gci- cum k^jum zu erhalten. Worauf die Landes-Stelle, von dem Kammer-Prokurator oder Fiscal, was erden Landes-Statuten, oder dem Rechte eines Dritten zu- wieder fände, binnen kurzer Zeitfrist die Aeufferuug abfordern, sodann gutächtlich alles an die höchste Hofkanley einbegleiten, und weitere Entscheidung abwarten solle. sweycene, Erstrecket sich das nämliche Alles, auf die Inlwurrca der Ordinarien fremder Diversen. Dn'c- 3 39 Drittens, Werden alle Lander-Stellen und Fiskalen hierüber genau zu wachen, und im Falle einer Uebertrettmg schleunige Anzeige an die höchste Hofstelle zu machen haben. Da ohne dieser Ordnung hinfüro jede Verleihung und Personal-Würde, und Handlung als gänzlich ungültig und strafbar angesehen werden würde. Patent Wien 66. 26 Märzen 1781. pensions-Systein neues, welch allerhöchsten Regulativ zu Folge; §. i. Se. K. K. Majestät, die von der höchstseligen Kaiserin» Majestät, für jeden Karakter, und Bedienstung schon ausge- niessene Gage und Gehalt, bey ihrer vorigen Ausmessung fernerhin allergnädigst belassen haben wollen. Dagegen haben §. 2. Alle Besoldungs-Zulagen 36?er- sonsm, wie auch alle andere wie immer Namen habende Nebenzulagen, in soferne sie mit Innbegrif der ordentlichen Besoldung den Betrag desjenigen Gehalts, welcher der begleitenden Bedienstung einer jeden Parthel) anklebet, übersteigen, mit letzten künftigen Monats Iulik aufjuhören> Auf gleiche Art werden Z) 2 H. Z. §. z. Vey den Pensionen mü> Iubila- tionö - Gehalten / alle diejenigen Betrage, welche über die normalmaßige Bemessung hinauölaufen, mit o-erwahntem Termin aufzuhören haben; so wie auch diejenigen Pensions - Partheyen , welche ganz und gar nicht pensionsfahig sind, und dennoch Pensionen genießen, die Ursachen deren Verleihung bey der in Sachen, unter dem Vorsitze Sr. Ercellenz des Herren Guber. Presidentens angeordneten Lommission an- zuzeigen, und ihren weitern Empfang da« mit zu legitimiren haben werden. §. 4. Niemand kann auf eine Pensionoder Iubilations-Gehalt für sich, noch auf eine Pension für seine zurücklassende Witt- we Anspruch machen, wenn er nicht 10 Jahre lang dem Staate gedienet hat; sondern vor Erreichung der l ojährigen Dienstzeit, entweder in Iubilations - oder Quie- ftenten - Stand versetzet wird , oder verstirbt. In solchem Falle wird der Iubilir- te, oder Quieseent mit einer Iahrsgage, die Wittwe aber mit dem Sterb - Quartal abgefertiget werden. §. 5. Die Iubilirten und Quieseenten/ welche io Jahre und darüber / bis 25 in ihrer Bedienstung mit untadelhafter Verwendung zurückgeleget haben; sollen em Drittel ihrer gehabten Besoldung lebenslänglich behalten, von 2? bis 40 Jahren, ihrer guten Dienstleistung die Helfte, wenn sie 40 Jahr gedienet zweeir Duicrel. Endlich derjenige, so über 40 Jahre ge- dienet, und aus Abgang der Kräfte ein alt- gewordener ausgearbeiteter Diener genannt werden kann, hat seinen ganzen Gehalt lebenslänglich in Ruhe zu genießen. Es verstehet sich von selbst, daß derjenige, dessen üble Aufführung, oder sittliche Gebrechen , die Ursache seiner Entfernung vom Dienste gewesen, auch keines Iubila- tions-Gehalts, und dessen Wittwe keiner Pension Lheilhaftig werden kann. §. 6. Niemand kann wegen zweener Dienste zugleich bezahlet werden, die er nicht mitsammen vollkommen, ununterbrochen / und ohne Substituten zu verrichten im Stande ist. Könnte er aber durch sei- ne Arbeitsamkeit die Dienste zweener für nöthig Anerkannter Personen versehen , so A z gebüh- gebühret ihm die Helfte der mindern Besoldung des Amtes das er zugleich mit versieht ; und dies nur in solange, als seine doppelte Verwaltung dauret. §. 7. Wittwen solcher Beamten sind pensionsunfähig, deren Männer Tag und monatsweise bezahlt werden, und schon bis- hero pensionsunfähig waren. §. 8. Die Frau desjenigen, der im Pen- sions-oder Quiescenten-Stande heyrathet, «ft Pensions unfähig. §. y. Da mit ersten August dieses laufenden Jahres, bey allen Kassen, alle Pensionen , Iubilations-oder Quieseenten - Gehalte, nicht minder alle, nebst der ordentlichen Besoldung aä ?el-lonk>m, oder unter einer ändern Benennung bezohene Ne- hengenusse, zu zahlen eingestellet werden. So werden die betreffende Partheyen von selbst ihre Sache, mit ihren Dekreten, oder ändern Dokumenten, bey der diesfals nie- dergeseytenLommission von nun an anzubringen haben. Lurr. Grätz v. 20 Apr. 7781. Prozessionen, bey dem Fronleichnams- Feste sowohl, als bey Men übrigen, seyen die bisher üblich geweste große Fahne, dann die die besondere Kleidungen, Schurze, hohe Federn auf den Hüten oder Kasketen, nebst den vor den Fahnen vortretenden Musscken, allgemein abgestellet und verboten , und nur die kleine Schwung oder Kirchenfähne, welche ein Mensch auch bey starkem Winde, ohne Gefahr für sich und die Umstehende, leicht tragen könne, erlaubet. Hofk. D. v. >6 May 1781. In Postgefälls Übertretungen ist auch der Auszug lub licr. L., lub 61, 62,6z, 64 779- Rekuucen, für einen Entlassenen, in welchen Fällen, nur Montur und Handgeld, und in welchen, gar nichts ersetzet, sondern nur ein andrer Mann gestellet wer« den solle. Lurrönäü v. 22 Aug. 1780. Rekuuteir für gestellte, wie eigentlich der Unköstenersatz dafür zu leisten. Lurr. v. ? Dee. > 780. ReklUlteir zu, sollen nicht leicht, die wegen verschiedener Livilverbrechen bereits mit dem Zuchthause bestraft wordene, genommen werden. Hofk. D. v. 5 Decemb. 1780. Joseph II. 1781. Rothgärber, mir den Lederern, vereinbaret, und deren Mißbrauche abgestel- let. LircuIgi-6 v. 2 y März 1781. Reisen in auswärtige Länder und Staaten , vor dem 2 8 Fahre, ohne vorläufig allerhöchstem Lonsense jedermann verboten, welches jedoch keineswegeö auf die gemeine Gattung der Menschen zu verstehen, welche ihrer Kunst oder Handwerken Nachreifen. Dahingegen zu Erhaltung dieser nutz- baren Kenntnißen, die in diesen reifem Jahren allein durch Vergleichungen erhalten werden können, die Erlaubniß zum Reisen alsdann ohne Anstand immer gestattet werden könne. Hofk. D. v. 27 Apr. 1781° Sicherheit öffentliche, und was dahin einschlagt. §. i. 2lelcere Gesetze. H. Verordn, vom 11 Sept. 1750. trägt den Kreisämtern auf, in der Stadt mid auf dem Lande, durch die Burgfriedere öftere Visitationen zu veranlassen; welches auch dem hiesigen Stadtgerichte, und beeden Profosen, mittels Ansuchen der Militair Assistenz, schärfest befohlen, und widerholt unterm 2 8 Jan. e///E von» 22 Aug. 1756, daß die betretene Zigeuner aufgehoben, und ausgerottet werden sollen. §. 6. vom 10 Sept. 1756, dH die Kreisamter auf alle Vagabunden, geist-und weltliche Einsiedler, oder sonst suspeet scheinende, und flch zu legitimiren unfähige Personen, Obacht haben, und solche handfest machen sollen. §. 7. 7?e/o/. vom 29 Aug. 1761, daß die Magistraten, und Obrigkeiten, mehrere Vorsicht bey Ausfertigung der Pässe, und Paffierlassung, der sogar in geistlichen Kleidern einschleichenden Landstreichern, eragen sollen. tz. 8. Äö i z Jan. 1761 wird die Verordnung vom 5 Apr. 1754 revuvliciret, daß sich niemand unterfangen solle, weder in der Stadt, noch Vorstadt, auf öffentlichen Strassen zu schießen / unter 4Rthlr. Strafe, Adnehmung der Flinte, auch daß solcher auf die Hauptwache geführt, und vor Erlegung der Strafe nicht entlassen werden solle. §. y. Verordn, vorn y Sepc. 176z befiehlt dem Gratzer Magistrat und Profosen, die verdächtigen -Däuser ailch /'o- mit Beyziehung des Militaris öfters zu visitiren. tz. 2. 2lbftellnng des Beckelns und Mns- siggchens, zu Beförderung der Sicherheit. §.1. Allinofengeben auf die Hand, bey 12 Neichsthlr. Strafe, und öffentliche Allmosenaustheilnngen frommer Vermächtnisse, lud ?Wng vuppli, die Vergreifung an den Polizeydienern aber, bey Leibesstrafe verboten, laut Pat. v. y May 1742. L iz Marz 1750, . Der kreißämtliche Bescheid wegen Verschiebung, hat längstens binnen , 4 Tagen zu erfolgen. §. 12. Die erwachsenen Schubpersonen sind täglich mit 4, dre Kinder aber mit 2 kr. zu verpflegen. Hierzu haben die in dem Landgerichte befindliche Obrigkeiten und Burgfrieder, nach landgertchtlich verfast, und von von dem Kreißamte approbirter Nepatti- tion, beyzutragen. §. i z. Lriminal - Verbrechen werden landgerichclich vroceßiret. §. 14. Auch sind monatliche Visitationen fürzurichmen, und darüber an das Kreißamt zu berichten. §. I?. Dabey ist wie bey den Haupt- Visitationen fürzugehen. §. 16. Zigeuner und Diebsrotten sind mit vereinten Kräften, und mit militärischer Asistenz aufzuheben, die Hierinfalls riachläßige Beamte, sind zu bestraffen, die durch ihren Eifer sich Hervorthuende aber zu belohnen. §. 17. Vey gähen Plünderungen ist Mittels Ausschlagung der Glocken, und Schießen, die wehrhafte Mannschaft zu- sammenznziehen, doch unter Teftraffnilgen, kein Lerm zu machen. §. 18. Das verdächtige Gesinde, kommet auch außer der Visicarionozeic aufzuheben. H. l y. Und ist damit nach Vorschrift des 9 und 12 Llrtikuls fürzugehen. §. 20. Die den Bettlern Uncerschleif gebende Unrerchanen, rmgleichen die nach- läßtgen Richtere, sind zu bestraffen; bey Lonnivenz der Obrigkeit, bezieht das Landgericht diese Straffe, und hat solche die Grund-Obrigkeit, lud ?osnz vuppli, einzubringen, welche bey Nachlässigkeit, das erftcmal vom Landgericht zu ermahnen, sodann bey dem Kreißamte anzuzeigen. H. 21. Eigenmächtige Verschiebungen sind verboten. §.22. Die Schubpersonen, sind nach Einlangung des kreißamrlichen Schubpas- ses, mit Uebergebung desselben und des zu Verschiebenden seinen etwaigen Urkunden, an einen sichern Geleitsmann dem nächsten Landgerichte gegen Nccipisse, welches dem Kreißamte einzusenden, zu überliefern. §. 2 z. Und sind sodann von Landgericht zu Landgericht, Mittels jeden Ortes zu unterfertigenden Schubpasses, be- behörig abzuschicken. §. 2 4. Selbe sind auch von allen Behörden anzunehmen, doch die allfällige Bedenken bey dem Kreißamte anzubringen. z68 §. 25. Das Gebnrtoorc, ist, bey nicht Gestehullg, allenfalls mit schmaler Atzung oder Anlegung der Eisen zu erforschen. Bey unwahrhaftem Vorgeben hingegen, und erhobener Ursache des Laugnens, die Sache dem Kreißamte zur Bestraffnng anzuzeigen. §. 26. Die einmal Verschobene, sind vom Betteln und der Flucht, Mittels Ab- nehmung der etwa habenden Urkunden abzuhalten. §.27. So aber, ein ohne Urkunde flüchtig gewordener Beccler, betreten würde ist er zur empfindlichen Beftraffung zu» rückzuschicken. §. 2 8. Auf den Granzen haben die nächst angelegene Lairdgerichrer wohl zu invigi- lircn', und sind fremde Bettler, ohne Anfrage, außer Land zuschieben; welche Hin- danhaltnng auch den Mauth - und Lonfin- Aemtern befohlen worden. §.29. Von diesen, Normali, solle» wenigstens der >8 K 2ote den Unter- thanen bey den Stiften wohl eingebunden werden. Schließlichm §. ZO. Haben die Grund - Obrigkeiten die Lonsignation der in ihrer Verftegung stehenden Armen, quattslkei- den Kreiß- amtern einzureichen. Die Pönalien sind ^6 §. 2. 12 Neichsth. Straffe. ^6 §. z. Vor jede Ausbleibung 2 Thal. Aä §. 4 A 5. ?Wng!ü 4 Thal. §. 6. Sind die Wiederspanstigen mit 6 Reichsthal, zu bestraffen. ^6 §. 7. Ist die Straffe 6, und in Be- tref des Schießens 2 Thal. §. 9. Sind 6 , und für die Entlassung vor erhaltenen Bescheid, 4 Thal, ge- setzet. ^6 Z. 10. Ist geordnet, die Straffe von 4, und für den Visitations - Direktor 6 Th. §. 14. Sind 6, und gegen einen unwahrhaften Berichtsleger 10 Th. Straffe. i8. 4 Reichöthal. §. 20. Werden die Unterschleif-Gebers mit 1, und nachlaßige Richter mit 2 Thal, bestraffet. §. 2l. kcLnals von 6 Thal. ^6§. 2 z. Für jeden Flüchtigen hat der betreffende Vorsteher, Lsivo Kegreüu wie- A a der der den Schuldtragenden 12 Thal, zu erlegen. §. 2 4. Sind 2, sä §. 2 6, 12 Thal. ?WNLl6. Hä §. 27. Ist die Obrigkeit oder Gemeinde, wann ein verschobener Bettler ex- rrs 1'erricorio -etretten würde, für jeden mit i fl. zu beftraffen. Hä §. 2 8. Wird jedeGränzherrschaft mit 6, die solche weiter ziehen Lassende mit z Thal, bestraffet. Schubordnung gegen fremde Lande, M 12 §?^. Die Verord. vom obigen Dato 26 Feb. 1750 enthält noch weiter, wie die Schub« ordnung gegen fremde Lande zu halten. . Ist der Hcmptschub zrveyinal des Iahres vorzunehmen. §. 2. Sind die Uebergabstäge folgende; als der 26 Fun. und 14 Nov., für die, tu Niederösterreich, Böhmen, Mähren, und Schlesien zu verschieben kommende. Der 14 Jul. und zo Nov. für die in Oberöstreich, und das römische Reich, an die Franz - Brucken abschickende. Der zo Jul. und 24 Nov. für die in Kärnten, Lyrol, und Z7l und Welschland, nach Neumarkt, oder Mahrenberg abzusendende. Der r Aug. und 26 Nov. für die in Krain, Friaul, und das Venetianische, nach der Franz- Brucken zu stellende. Die Schubpersonen müssen, auf den Uebergabs-Oettern, den Abend vor obbestimmten Tagen eintreffen. In Betref dieser Hauptschub-Tage , die Abänderung, vermög Hofk. D. v. 21 Marz. 1772, lub §k>^ i y. §. z. In BetrefHungarn und Salzburg hat dieVerschiebung an dieGränz-Lommissar. nach vorläufiger zu beschehen. §. 4. Ist zu allen Verschiebungen die kreißämcliche Erblaubmß einzuholen. §. 5 öL 6. Die nach ihrer Aussage in an« dern Erbländern gebürtig, oder haussäßig geweste, und durch 12 Jahre au einem Orte sich aufgehalten habende, sind dahin zu verschieben. Hingegen §. 7. Im Lande zu ernähren, und nicht zu verschieben; die ihres Geburtsortes Unwissende — die hier Landes zum letztenmal Ansäßige — die hier Landes mühselig Gewordene — die in Steyer Gebohrne, wenn sie sich nirgends i2 Jahre in uno comi-, Aa 2 vuo nuo außer Landes aufgehalten, oder ansässig gemacht haben — die Lonvertiten und 3 Vößl8 ?grsmibu8 erzeugte — die abgedankte, in Erbländern gebohrne Soldaten, und auch die außer Landes Gebürtige, welche sich aber durch 12 Jahre in einem Orte mit Arbeit ernähret haben — hievon sind aber jene anßerLandes zu schieben, die etwa nur durch i2 Jahre dem Betteln und Müs« siggange nachgegangen, und niemals 12 Jahre an einem Orte zugebracht haben. Denen zum Hauptschube Abzuschickenden, müssen ihre Aussagen, samt den ergangenen Verordnungen, mitgegeben werden, wiedrigens eine derley Person, der nachlässige Landgerichts - oder Burgfrieds - Verwal« ter, auf eigene Kosten zu verpflegen, auch alle Schubkoften zn ersetzen hätte. tz. 8. Der 12jährige Aufenthalt an einem Orte, und die dahin Verschiebung, ist nicht für die im Lande, sondern außer selbem Gebürtige zu verstehen. Z. y. Die 14jährigen Binder werden an ihr Geburtsort, die Minderjährigen aber Mit ihren Eltern — und die Weiber. §. ro. §. io. An das Oue, wohin ihre Männer gehören, verschoben, wo sie auch nach derselben Tode zu belassen. §. 11. Abgehauste Bauern und Unter« thanen sind an das Ott ihrer Ansäßigkeit zu verschieben. §. 12. Alle Verschiebung ohne Erlaubnis, unterliegt, einer Straffe, von i2 Thal. §. 4. Den Bettlern keinen Uncerschleif zu geben. Circulare v. i z Marz. 1750/ verbietet den adelichen Besitzern der Freyhäuser, und dem Adel, den Bettlern keinen Unterstand, noch öffentliches Allmosen zu geben. §. 5. Die Gammler betreffend. Lirculare v. 2 Marz. 1751, iv May 1756, L 28 Jan. 1757, daß die geistlich und weltliche Allmosen-Gammler, wenn sie nicht mit einem von politischer Behörde gefertigtem Passe versehen sind, ohne Rücksicht, anzuhalten und wegschaffen seyen. §.6. Neues Landes - Sicherheics - Patent, von z8 In diesem Patente v. iy Dec. 1752, Wird 3ä i -- 2 - z , das Gchubgene- AS 3 rale rale von 1750 zum Grunde genommen, und solches zu beobachten befohlen. §. 4 öc 5. Die Obsorge davon dem Gchubdirekcor, und Landgerichten auf' getragen. §. 6. Ein gleiches verstünde sich von den monatlichen Visitation. §.7.^8. Sind auch außerordentliche Visitationen, jedoch ohne Zurückbleibung der -Hauptvisitation vorzunehmen. §. 9. Die eiugebrachren Personen, sind zu eraminiren, und die Verbescheide vom Kreißamte einzuholen. §. >o. Eben da, ist das Verzeichniß der jedem Landgerichte zugetheilten Schubpersonen einzureichen. §. ii. Auch auf die Müßiggänger, ist sonders bey den Wafferanlenden, und Wahlfarths - Strassen, unter Bestraffung und Unkosten-Ersatz, wohl acht zu haben. §.12. Uncer diese sind zu zahlen, die mit unsicher» Urkunden versehene Pilgram- me, dann die fremden Sammler. §. i z. Die mit ordentlichen Kundschaften versehene Wanderer, und Handwerks- Pursche, sind nicht aufzuheben. §. 14« Es wäre dann, sie würden im Betteln oder ohne Kundschaft betreten. §.15. Die Bettler auf den Gränzen sind hinaus zu schieben. H. 16. Die Verdächtige sind nach Ueber« lieferung an das Landgericht zu eraminiren, worüber der kreißamtliche Bescheid einzu- hvlen. §. 17. Ist dieses vorzüglich Mit den Kaisers. DeseurteurS unter Generalien »lässiger Bestraffung zu beobachten. §. 18. Das zujammroccirce Gesindel, ist mit vereinigten Kräften aufzuheben/und zwar mit Einverständniß des MilitariS und Politici. §. iy Zc 20. In Gicherheitsfälleir kön« ven die Obrigkeiten ihre Gezirke überschrei- teu, ohne Verkürzung eines Dritten. §. 2 l. Die sich hieraus ein Recht erzwingen Wollende, oder der sich wegen des Eingrifs Beschwerende, wird samt dem Rechtsfreunde, um 6 Thal, beftraffet. §.22. Dm dießfälligen kreißämrlichen Verordnungen, ist ohne eigenmächtiger Einwendung zu folgen. Aa 4 Z. rz. Z. 2 Z. Die außer Land zu Verschiebende, sind laut Anhang des Schub §. 260, den Schub - Direktorn, gegen Re« ciplsse zu befördern, welcher §. 24, L 25, auf das ihm befohlene Wohl acht zu tragen, die in dieses Land, gehörige Schub- Leute gegen, von dem jenseitigen Gränz- LommMrio verweisende Verordnung zu übernehmen, und weiters anzuweisen hat, ohne sich jemand, der in das Land nicht gehöret, aufdringen zu lassen. §. 26. wird das Verbot der eigenmächtigen Verschiebung, mit Ausnahme der Granitz-Bettler wiederholet. Z. 27. Bey parcikulair-Verschiebung, sind nebst dem Schub - Passe, gestandene Männer mitzugeben, welche die Schub- Personen , gegen Lieferungsschein zu übergeben hatten. Die Scheine sind dem Kreißamte einzusenden, die Schub-Personen aber in loco, in nacura, oder mit Gelde zu verpflegen. §.28. Der Schub-Paß muß von Ort zu Ort von dem Vorsteher unterschrieben, und die Schub - Person weiters geliefert werden. §. 2y. Bey Nachtzeit, oder schlechter Witterung, ist die Schub - Person nicht weiter zu verschieben, sondern immittels zu verpflegen. H. ZO. Ein gleiches ist mit den Kranken und Schwängern zu beobachten. §. Fl. Die Aussagen der um Verpflegung bittenden, und derselben würdigen Personen, haben die Landgerichte an das Kreißamt, zur weitern Verschiebung zu befördern. § §. Z2. Die in Verpflegung Stehende, sollen dankbar seyn, wiedrigens die Anzeige bey dem Kreißamte gemacht werden. §. z z. Derley Arme, sind ohne beson» derm Beytrage, keine Boten - oder Tagwerk- Dienste zu leisten schuldig, wohl aber sollen sie kleine Dienste verrichten. §. Z4. Sie sollen aber weder in, noch außer dem Orte betteln, mit Ausnahme derer, welche mit ordentlichen Sparbüchsen versehen sind. §. 3 z. In den quartaligen Konsignationen der Armen, ist deren Name, Alter, Geburtsort, Handthierung, Leibsbeschaf- Aa 5 fen- fenheit, und Verpflegungs-Ort anzumer- ken. Uebrigens §.36. Auf deren Aufführung, auf die einkehrenden Fremden; dann §. 37. Aufdie Heiligung der Sonn-Utld Feyertage, und §.38. Auf die Befolgung der Genera« lien von den Obrigkeiten wohl zu sehen; zum Schluffe aber, wird jedermann ermahnet, dkdiesfallige Gebrechen, dem Kreisamte, mitzoder ohne Unterschrift, anzu- zeigen. §. 7. Schubaddicionale, vom 25 Nov. 1754 gehöret eigentlich zur Generalschubordnung von 1750 und bestehlt, §. i. Die in einem ändern Erblande, Bürger, oder ansässig gewesen, oder sonst ihr Gewerbe getrieben, an dem Orte ihres Aufenthaltes zu verpflegen. Imgleichen die Unbehausten, und Un- bürgerliche , welche irgendwo (ohne zu Betteln) das Oöcenmuw, oder lojäh» rige Dorcfeyn, erreichet. §. 2. Die bey einer Gemeinde, oder bey Privaten, io Jahre gedienet, sind in derselben Gemeinde zu verpflegen. §. z. Die sich zwar io Fahre außer ih. rem Vaterlande ernähret, jedoch nicht an einem, sondern mehrern Orten aufgehalten , sind an ihr Geburtsort zu verschieben. Anderweitige neuere Anordnungen. §. 8. vom 20 Oct. 175z, daß alle in einem ändern Erblande Gebohrne, hier Landes aber betretene Bettler, welchen das vecennium nicht ZU guten kommet, durch Particulairschube in ihr Vaterland geschoben werden sollen. §. y. vom 5 April 1754 bestehlt /'-'Mo: Daß der im Betteln das erstemal betretene Handwerkspursche, dem betreffenden Zechmeister zur Abschaffung übergeben; das zweytemal aber, auf sein Geburtsort, nach vorhin, den Um- ständen angemessener Bestrafung, verschoben werden solle. Geye ein, das zweycemal im Derceln betretener, und vorhin, einer, z Meilen um hiesige Hauptstadt, liegenden Obrigkeit, zugeschobener Armer, auf der letzteren Unkosten, pr. täglich 4 kr. Aezung in das Zuchthaus abzugeben. Solle von jedem -Hausinnhaber eine eigene Gamm- » Sammlungsbüchse bey der fub l 5 bemerkten Strafe vvn i Thlr. beyge- schaset, von den Inwchnern das All- rnosen wöchentlich gesammelt, sodann von dem Viertelmeister in Gegenwart des Hauseigenthümers übernommen, im Büchel angemerket, und an den Lassier abgegeben werden. A/^o: Häccen die wirche von den Entehrenden das Allmosen zeitlich anzusuchen. §. io. vom 20 May 1759, be fiehlt in allen hierländigen Stadt-und Märkten, die Allmosensammlung für das hiesige Arbeithaus. §. II. vom 9 Jul. l?66, be fiehlt die fremden Müßiggänger zum Mi- litair, tm Falle der Untauglich keit aber, sie in die Arbeitshäuser, oder zur Kultur nach Hungarn zu verschafen. §.12. 0>w/^6 v. 17 Dec. 1766, schaffet alle unansäßige Druckersleute ab. §. lZ. O-cr//'. v. loApnl 1769, erinnert, daß künftig in Betref der in Gratz betretenden Bettlern, die Schubpasse, von dem, bey der K. K. Polizeycommiffion Las Schubreferat besorgenden Herrn Re- feren- ferenten, ausgefertiget werden würden, folglich zu respectiren wären. Neuere Anordnungen. §. ,4. vom 26 April l^6y, er« frischer Z. 1. die vorhinige Schubnormalien unter darinn gesetzten Bestrafungen. §. 2 Wird das Allmosengeben auf die Hand, unter i Reichsthlr. Strafe verhören. §. Z. Sind die zum zrveycen* mal im Berceln Betretene/ auf Unkosten ihrer Obrigkeiten , gegen Abrei- chuug täglich 4 kr. das erstemal auf i Viertel, sonach auf ein halb Jahr, und so weiter in das Zucht - und Arbeithaus abzugeben. §. 4. Ist denpolizeyschützen (unter 12 Thlr. Strafe) der Eingang in alle Hauser zu gestatten. §. 5 Den schon einmal Verschobenen das Betteln zu verbieten, und sie §. 6. bey i Thlr. Strafe mir einem blechernen Schildl, zu versehen. §.7. Ist die monatliche parriculairvisication, unter 6 Thlr. Strafe wirklich fürzukehren, unter gleicher Strafe der Bericht zu erstatten, und und auf einen Scheinbericht io Thlr» Strafe geseyet. §. 15- Verordn, vom 29 April 1769, ft, tzet die Strafe für die Hauseigenthü- mer, so flch keine Sammelbüchse ange« schaffet auf i Reichschlr. §. 16. OwLr-'e vom 29 May 1769, laut welchem sammentlichen Obrigkeiten, die s 1 ^sul. e. 3. anfangende Eröfnnng des neuen hiesigen Arbeithauses, mit dem Beysatze erinnert worden, daß die zur Arbeit fähige, nicht inficirte Personen, -eyderley Geschlechts, dahin angenommen werden würden, und sich diesfals Hey dem Kreisamte zu melden seye. Ic. Arbeichauseim hiesigen,können alle die da Arbeit suchen, freywillig und ohne Nachtheil ihrer Ehre arbeiten. Lurrenä» v. 26 May 1777. Item. Armenhauses, neues Ver« pflegS-Normale, laut Hofk. D. v. 19 Aug. 1769. §. 17. Anzuzeigen, 36 Oud., bevor ein Vagabund abgeliefert wird. Verordn, v. 28 May 1771. §. 18. Schubpäjse und Taufscheine, soweit solche die Schubleute betreffen, sind stempelfrey. Hofk. D. v. 21 Sept. 1771. §-»9. §. i y. Hauptschubcäge Aenderung, und zwar feye jener ins röm. Reich der 2 Iun. und 20 Oct.; und der nachHun- garn der 16 Iun. und io Oct. jeden Jahres. Hofk. D. v. 21 Marz 1772. §. 20. Ausländische bettelnde Handwerks- pursche und Fremdlinge, gleich bey den Gränzen zurückzuweisen, die heimlich Einschleichende und im Betteln Betretene aber, aller Orten aufzuheben, und nach Gratz zu liefern; die zur Militz taugliche, dahin, die übrigen nebst den betretenen Weibsbildern, bis zur Schub- zeit ins hiesige Arbeitshaus abzugeben. Hofk. D. v. 14 Nov. 1772. tz. 21. Becrler, mit grauslichen Schaden behaftete, oder sich also stellende, von den Gassen aufzuheben, und in die Versorg - und Zuchthäuser zu schaffen, auch die desfals eonnivirende Beamte zu strafen. Hofk.D. v. 27 Aug. 177z. §. 22. Galzburgifcher-Handwerkspurschen flüchtiger, Zurückstellung. Verordn, v. 18 May 177z. §. 23. vom Z März 1775, daß in Hinkunft keine Vagabunden, und Misse- Missethäter, es wäre dann, daß sie Na- tionalhungarn oder der Religion Verdächtige waren, nach Hungarn verschoben werden sollen. §. 24. Rupferstechern und Kupferdruckern, der Verkauf gedruckter Handwerks-Kundschaften, an jemand ändern, als die HVlsMrstug loLorum, bey 6 Rthlr. Strafe, coris« quories, verboten. Verordnung vom 14 Sept. 1775. §.25. Aufhebung aller Vagabunden den Landgerichts - Verwältern, lub äulpsnüonis, Lc ^motionis, befohlen. Hofk. D. v. 25 Oet. 1776. §. 26. Landgerichts - Verwaltern , bey Nachsetzung der Delinquenten in andere Landgerichter, hatten sich genauest nach dem 19 Art. des L06. LriminaliZ zu achten. Lirculärs v. 11 Febr. 1778. §.27. Zigeunerbanden eingebrachte, können jedesmal, auch außer der Schubzeit gleich verschoben werden. Hofk. D. v. Zi März »779. lStif- Z8Z Stiftungen milde, Spitäler-Armen- Zuchr-und Waisenhäuser betreffende Verordnungen. Da sich hiebey in Kürze wichtige Abänderungen ergeben dürften, so sind nur hier solche, die äußerliche Verfassungen be» treffende Anordnungen, hier angefüh» ret worden. §. i. Patent vorn 2 7 May 1752 Kraft welchem alle Stiftungen an die Landesbehörde in Stiftungssachen/ anzuzeigen, und von den Iurisdicenten, und Magistraten/ einzureichen sind. Wenn jemand solches nicht befolgete, und es gieng das Interesse oder Kapital zu Grunde, da hätte jeder Saumselige dafür zu haften. H. 2. Laut vom ! 1760, sind alle Stiftungs - Kapitalien in ?unäi8 kubl:ci8 anzulegen. Doch vermög kelol. vom 1? Aug. 1761 können die bey pnvg- ri8 schon sicher anliegende, alldort belassen werden; sollte aber doch das Kapital in Gefahr seyn, oder an Interessen ein Anstand haften/ ist selbes sogleich aufzukün« -en, und sökunäum?Micuw anzulegen. Bb §.3, §. z. R. R. vom i6 Aug. 1769 die Abstellung der Kirchenmahlzeiten, und anderen Statt den Kirchenpröbsten zu ge. Lenden kleinen Discretion, betreffend. H. 4. vom 14 März 17 61, daß nachdem zwar die nutzbare Realitäten bey- zubehalten, hingegen die schädlichen zu verkaufen wären / so seye jährlich mit Ende Octob. durch ordentliche Tabellen anzuzei- gen, welche Realitäten, dann um welchen Preiß sie verkauft, oder welche in der Lici- tation nicht angebracht, auch ob der Kaufschilling, dann wohin, angeleget worden seye? §.5. R. R. vom i Aug. 1761. -aß alle Verhandlungen in milden Stiftungs-Sachen taxfrey, und lumm-mlljms zu tractiren feyen? Bestrafung zur Ar- nienkaffa. Vi6. litt. 1. ^Vliscel!. H. 6. Ae/o/tt?. vorn 7 April »764, erneuert jene von 14 März, und i Aug. 1761 dann gebietet fernerö §. 2^, daß bey allen Fundationen, die Stiftungsbriefe ausge- fertiget werden sollen, wovon ein Exemplar zu Händen des Stifters, das andere an den Ort, Ort, wohin die Fundation gemacht wor« den, und das dritte zu Händen derLommif» sivn abzugeben. §. 7^° Sollen von jenen Fundationen, welche von ihren Stiftern keine gewisse Bestimmung erhalten, in der jährlichen Tabelle Erwähnung gemacht werden. §.7. Hofk.D.voni7Febr. 1765, giebt eine Vorschrift, nach welcher die Stiftungs- Tabellen in den I. Oeft. Landen eingerichtet werden sollen. §- 8- Hofk. D.vom 24 Jan. 1767, in- harirt den vorigen Resolutionen, und zwar erstens: sollen von den bereits errichteten Stiftbriefen, für jede Stiftnngs - Registratur, die vidimirten Abschriften gesammelt, wo aber keine vorhanden, diese also» gleich errichtet werden, sweycens: seye von den weltlichen Stiftungen ohne Ausnahme, der Vermögens-Stand alljährlich in dem festgesetzten Termin der ersten z Monaten , jeden Jahres nach Hof zu befördern. Drittens: Solle über alle Stiftungen ein ordentliches Repertorium zu Standen gebracht . werden. Viertens: wird die An- Bb 2 ord. srdnung wegen der Stiftungs-Kapitalien tzestättiget. §. 9. ^»ofk. D. vom 2 8 Jul. 1768, daß alle Weiber, einiger in Rechnung stehenden Beamten , zu Erlegung der Verzichten anzuhalten, welches auch mit den, bey den Stiftungen, Spitälern, Waisen-und Armenhaus, angestellten LkÜD ?ersoria1i, dann die den ?ublicum zu ver rechnen habenden Kämmerey' Beamten der landesfürftl. Stadt «und Markten zu -eobachten käme. tz. !O. Hievon sind laut Hofk. D. v. 2Z Sept. 1769 jene Rechnungsleger erimiret, welche uneinträglich, und mindere Bedien-- siungen bekleiden. §. n. Rirchen-und Fundcrrions-Gelder , bey?rivüü8 anliegender Verffcherung wegen, was zu beobachten? Hofk. D. v. 14 Jan. 1769. §. 12. Spielmeister, sollen bey den Städt-und Markten von den vermöglichern Bürgern, wechselweise alle z Jahre genommen, auch dazu des allgemeinen Bestens wegen, ex oKcjo, verhalten werden können^ kelol. v. 3 9 Nov. 1769. §. 3«y §. i Z. Grifcbriefen milder, In - Ulld Ertabulirung wegen, stempelfrey. Hofk. D v. 4 März 1769. §. 14. Gciftungs - und Pupillengelder, können ohne Beschränkung der Summa, unter vorgeschriebener Vorsicht, auf Pri- sathypotheken, angelegt werden. Hofk. D. v. 7. Febr. 1778. Zuchchaus. Zu dessen Fundo, sind Kraft kelol. v. rl Jur. 176z verschiedene Behrlfsmittel, als von den um das Geld abhaltenden öffentlichen Ballen, Lomödien, Seiltänzer,, Glückshäfen, dann ändern Tänzen, Billiarden, Kegelvlätzen, und Lehnkutschern, eine gewisse Abgabe verwieget worden. Soldatenweiber Versorgung. -Hofk. D. vom 28 März 1768, daß zu Unterbringung der gebrechlichen Soldaten* weiber, welche sich etwas zu verdienen außer Stande sind, in jeder, hier Landes bestehenden, und zu Versorgung derley Personen gewidmeten publiquen Fundationen, nach Maße der gestifteten mehrern oder we, Bb z Niger« nigern Plätzen, einige für sothane Wetber offen zu halten, und die Dominien oder andere Stifter, welche derlei) Fundationen auf eine gewisse Anzahl aus dem Livilstan- de errichtet haben, um die freywillige Ueber» lassung ein oder anderen Platzes, zum Be- hufe derselben anzugehen, und sodann zu Händen der Hofkanzley gutachtlich einzuberichten seye. Endlich solle auch durch die Geistlichkeit die Einleitung getroffen werden , damit durch ihren Zuspruch jene, welche Stiftungen zu errichten Willens sind, auf die Soldatenweiber Bedacht zu nehmen disponiret würden. Soldacenkinder krippelhafcer und anderer Versorgung. H. i. Vermög Hofk. D. vom 15 April 1768, ist ein gleiches in Betref der krip- pelbaften Soldatenkindern Versorgung anbefohlen. §. 2. vom 16 Nov. über Hofk. D. vom 21 Oct. 1768 sagt, daß nicht allein alle Stiftmße und Vermachtniße, die keine gewisse Bestimmung enthalten, zu dem zyl dem InMmo der Soldatenkinder gezohen, sondern unchkensÜLicl ümplicjg, die weder sä Luram ^nimnrum, noch sonften zu einiger, die keOäemi-rm pertonslem erfordernde Obliegenheit verbänden , in allen K. K. Erblanden, zu dem heilsamen Endzwecke der Versorgung erjagter Kinder verwendet, mithin bey ihrer Erledigung nach und nach zu dieser Verwendung eingezohen werden sollten; zu dem Ende an alle Obrigkeiten Iurisdicenten, und wie immer Namen ha» bende Gerichtsftellen/ bey welchen Testamenten Vorkommen, die ungesäumte Verfügung zu erlassen, daß selbe von derley unbestimmten Vermächtnissen, jedesmal äs in Lslum, entweder bey der Landesstelle unmittelbar, oder auf dem Lan- de mittels der betreffenden Kreiöämtern, die alsobaldige Anzeige, ex oKcio machen sollen, worauf das Gubernium jene Vermächtnis zu Händen obbemeldten Inüicmi eintreiben, und bey der hier befindlichen Kriegskassa gegen Quittung, in Abfuhr zu bringen, hierüber eine ordentliche Vormer« kung zu halten, und mit Ende jeden Quar- B b 4 talS Ms die Lonssgnation, was hkevvn einge- gangen, zu Händen der K. K. Hofkanz. ley einzuschicken hatte; übrigens seye bin« rien 4 Wochen anzuzeigen, was für Stiftungen und Vermachtniße, dann wie viele Leneücjg, Limplicia, von obgedachter Gattung vorhanden, auch wohin erfteres derzeit verwendet worden. §. Z. Soldaten - Rinder , der, in die Lander untergebrachten, Entweichung, zu Verhüten, und vorzubiegen. Hofk. D. v. 28 Oct. »769, öc 27 Jan. 1778. §. 4. Soldaten - Rinder, Erziehung, und Versorgung bey dem Provinziali, betreffendes Patent, v. zo Nov. 177z. §.5. Soldaten-Rinder wegen der, in der Provinzial-Verpflegung stehenden, wie es künftig mit deren Uebergabe, und Ver- pflegs - Beytrage zu halten. Lui-ren^a v. 9 May 1775. §. 6. v. i y May l 7 7 8 , 5 Aug. 177? , daß da derley in der Provin- zial-Verpslegung ftehendeKinder, eigenmächtig ohne behöriges Anmelden und Vorwissen von einem Orte und einer Parthey zue ändern, auch außer Landes weggegeben wor- ZYZ worden, sich kein Untetthan, oder sonst jemand , wo sich Soldaten - Kinder in der Verpflegung befinden/ bey schwerester Da» fürhaftnng mehr unterfangen solle / ohne be- hörigen Anmelden, bey dem betreffenden Kreißamte/ den darüber erstatteten/ umständlichen, und die vorhandene Ueberse- tzungs-Ursachen enthaltenden Bericht, und hierauf erfolgte Entschliessung ein derley Kind von einer Parthey zur ändern, oder etwa gar von einem Lande in das andere abzugeben. §.7. Soldaten«Weiber nnd Rinder Todten-Scheine, sollen den jahrl. einzu- reichenden Stand-Tabellen beygeleget, den Eltern aber auch, zum Gebrauche, bey deren Anmelden, derley Todten, Scheine Argus ausgehandiget werden. Lurrsln- 6s v. 16 Aug. 1775. §.8- Soldaten - Weiber - und KiNder- aersorgung/ Militair - Verehligungs - Erten- sion, und Jurisdiktions-Entscheidung betreffend Hofk. D. v. 18 Oct. 1775. " §. y. Soldaten-Weiber und Wittwen, sollen auf den Fall, wo sie alters - oder ge. brechlichkeithalber, sich nichts mehr ver- Bb 5 die- dienen können, gleich den Weibern und Kindern, der Bürgern und Bauern an ihrem Geburtsorte verpfleget werden. Hofk. D. v. 9 Dec. 1775. §. io. Goldaren-Weibern, noch sonst jemanden, solle ohne Vorweisung eines kreißamtlichen Erlaubniß-Zettels, ein in der Verpflegung befindliches Soldatenkind, verabfolget, sondern derley Entführer vielmehr angehalten, und angezeiget werden. Lirculsrs v. 6 Feb. 1781. Sauberkeits- Obsichc in Städr und Märkren betreffende Anordnungen. H. i. OrLul-ire v. n Aug. 1749, laut welchem sich niemand bey grösser Strafe unterstehen solle, Unrach von den Fenstern -u gießen, oder zu werfen. §.2. Laut Patent v. 27 Jan. 1750 verboten, den Schnee aus den Häusern auf die Gassen zu führen, oder Wasser dahin zu schütten. Das Eis und der Schnee seyen auch durch die Land-und Lehenkut- scher wechselweise, dann durch sonstige leere Bauern-Wagen ausführen zu lassen. Die auf das erstere gesetzte Strafe ist für den Herrn 2 fl., und für den Dienstboten 34stündiger Arrest. §. z. Verord. v. 14 März 1752/ be« fiehlt, unter Haftung für Schaden , die würhenden -Hunde zu erschießen. X§. 4. Lurrenös v. 2 May l?6y/ verbietet auch, die Schweine herumlaufen zu lassen. §. 5. Verord. v. z Oct. 1752, befiehlt, daß alle Haus-Besitzer ihre prwecernicht m den z Sommer-Monaten, sondern vor einfallender Hitze, und zwar Nachts um iv Uhr raumen lassen sollen, wiedri- gens der Haus - Besitzer pr. 2, der Nachtarbeiter aber pr. 1 fl. geftrafet werden solten. §.6. Verord. v. 17 Dec. 175 5, verbietet, wegen Gefahr des Anftossens, die wägen auf öffentlicher Gassen Heraußen stehen zu lassen , bey der, nach der Hand auf 1 fl. limitirten Strafe. §. 7. Säuberung der Stadt Gratz-Wegen solle das Kehren des Unraths auf Haufen, und nicht in die Wasser-Rinnen befchehen. den Haus-Inn- habern anzusagen befohlen, den Schnee von den Dächern zu werfen, auch daß solcher succellivs ausgeführet werde. Te^ro, daß dessen Ausfuhre aus den Höfen bewerkerr zu Zy6 zu lassen, jedem Haus-Herrn selbst obliege. daß zu dem Eishacken, und Schnee - Zusammhäuien, die Natbkaus, dann, in dringenden Fällen auch die Zucht« Haus-Arrestanten, dann die, von dem Mar gistrat zu bezahlende Tagwerker, genommen werden können. Circulare v. IO Aug. -775- §. 8. Oirculsrs V. r i Nov. 1782, »er« bietet neuerdings keinen Haus-Unrath auf die Gassen zu werfen. Schauspiele öffentlicher, Obstcht. Lirculsre v. 2 6Nov. i7 66, verordnet, daß mit den Tmreprennsurs die Vorkehrung getroffen werden solle, damit etwa der zte oder 4te Theil der Einnahme, dem bey dem Einlasse aufgestelten Lommillsrio verabfolget werde, wovon eine Helfte dem Zucht - und Arbeithause, die andre dem Waisenhause zuzuwenden. Uebrigens, kommen wegen der, bey öffentlichen Ballen zu hütenden Ordnung, ohnedem alljährlich die gedruckten Avertissements heraus. Von Von beträchtlichen, und fcequencircen Geirenstrasicn. §.Patent v. 21 Oct. i?6z, speeist- ciret im Eingänge, die zum Oommercio uöthige Seltenstrassen; als Im Grätzer-Rueise: Von (;ltz dis al« ten Mark über Fürstenfeld nach Hungarn, käme der neue Weg über den bisherige» Fußsteig anzulegen. Aus Italien nach nach Hungarn, ist der Bedacht auf die Straffe von Feistritz nach Pettau, und Rad» kerspurg zu nehmen. Von Hartberg nach Wien. ImMarburger-Rreise: Der Weg aus Kärnten über Traburg, die Strasse von R rdkerspurg, St. Anton, Pettau, Ära- nichsfeld, zum Frauheinerkreuz, an der Kommercial - Strasse, dann weiter über Polsterau, Fridau bis nach Pettau. Im Lütter - Breise : Aus Hungakll, über Pettau und Feistritz. Im Iudeirburger - Reelle : Sind die Privat-Nebenwege nach den folgendenMaaß- Regeln zu halten. Im pruIger-Rreije: Ueber Eisenarzt, nach Linz, der Konmmnikationö- Weg über den den Alvsteig, nächst Krieglach; von Per« negg in die Breitenau. Sothane Straffenherstellungs-Art, ist folgende. Hätten sammentliche Landgerichts- Verwältere binnen 4 Monaten eine ordentliche MMnm von den, über obbezeich- nete, in ibren Landgerichtern noch befindliche Straffen zu entwerfen, selbe höchstens in halbstündige Distrikte einzutheilen; zu Herstellung einer jeden, die Nächsten, von Len Ortschaften, anzumerken, und dem Kreißamte sä HpprobLnäum einzureichen. Wornach Bey den Strassen die Reparation unter Aufsicht verschiedener Amtleuten fur- zukehren, unter ansonstiger Strafe von 20 Reichsthalern, und einer, auf Unkosten der Wiederspanstigen vorzunehmenden Reparation. z) Die proporcionirte Robbach solle unter 15 kr. Strafe, für jeden ausbleibenden Handarbeiter, und für ausständige Fuhr pr. zo kr. gestellet werden, die Strafgeld dek'fließen/ den übrigen Kontribuenten zu. 4) Die Die kleineren Artslagen' für Ma« terialien und Profeffionisten, haben die konkurrirenden Ortschaften; die größeren aber, über vorläufig landgerichtltche Re- partition sammentlicher Konkurrenten ihr Quantum, zu der Hauptftrassen - Reparation , zu Händen der aufgestelten Amtleuten vorzuschießen, welche mit Ende des Jahres hierüber die Rechnung mit ungestempelten Beylagen zu machen haben. Die Hand ° oder Fuhr-Robbath Leistende, können dem Geldbeträge nicht unterliegen, derowegen von den, als lan- dessürstl. Weg <-Lommisssnis angestellten Landgerichts - Verwaltern, die berechnete Auslagen derjenigen, die keine Robbath geleistet, nach den jährlichen konscridirten Häusern, worunter auch jene, der Stadt und Markten mitbegrifen sind, in gleichen Theilen, anzurepartiren; wieder die Morosen hingegen, Mittels des Kreißamtes, execmivo fürzugehen, und mit dem einge- brachten Betrage den betreffenden Dorf- schäften, der gemachte Vorschus abzustoffen. Hat der Weg - LommMrius im Frühjahr und Herbste gegen Remuneration, 4oo tioii, die betreffenden Strafen zur behört- gen kemsöur zu visitiren , und nach Ein« bringung der Strafen, an das Kreißamt umständlich zu berichten. Welche Strafen, Ordentlich zu berechnen, und durch das Kreißamt die Instifikation darüber anzusuchen. Die von den Privat - Mautinnha- bern zu repariren kommende Strassen, wozu die Mauteinkunfte nicht zureichen, haben die Kreißamter zu visitiren, sich einen ordentlichen Ausweis auö 6jährigen Rechnungen geben zu lassen, und sodann dem Distrikte zur Verminderung, und die weitere Reparation an das Landgericht zu übertragen. tz. 2. Patent v. y Oct. I?6z, bestätiget ,) All erst erwähntes, und verordnet 2) daß andurch die alten Schuldigkeiten, der Seitenbrücken, und Weg -Reparation nicht aufgehoben worden. 3) Die Herrschaften wegen ihres eignen aus den Straffen habenden Nutzens, wenigstens zur Brucken- Reparation , mit der allenfalls benöthig- ten Geldauslage zu konkuriren hätten. 4) Solle mit Eintheilung der Natural-Rob- Sath hath und der Geldbeytrage, eine Gleich- beit beobachtet, und über das anschlagende Quantum, von der betreffenden Landesstelle die Approbation eingeholet, die Natural-Robbath dem nächstgelegenen, der Geldbetrag aber 5) nur denen, die der Natural - Robbath nicht unterliegen, zu- gemuthet werden. Z. pacenc, v. y Nov. »768, daß zu? Lonservation der Brücken, von den Herrschaften, zu der Strassen - Herstellung «iber von den Unterthanen, ein kleiner Geldbeytrag zu leisten seye. Hofk. D. V. !O April 1772, in Betref -er, durch die Städte, Märkte, und Dörfer zu beschehen habenden Strassen - Reparation. §.4. Lirculsrs v. 21 Febr. 1775, daß anstatt der bisher üblich gewesten 5 Frühlings - und Herbsttagen, die Robbath - Fuhren bey dem Straffen - Werk auf eine gewisse Anzahl Truchen, für das ganze Fahr bestimmet, auch dem Unterthan die ausgemessene Zahl zu einer selbst gelegenen Zeit, an dem, von dem Operations - perlonE ihm andeutenden Platze aufjuführen / gegen L e dieser dieser Vorsicht freygelassen werde, daß wenn ein Unterthan außer der Ansage-Zeit seine Fuhren abführen wolle, selber es vorläufig anzeigen solle. . Jedoch waren auf i Tag 7 Karren Schoder, mithin z z Karren auf 7 Täge zu rechnen. H. 5. Strassen - CommewÄ, Normals, neues, für Steyermark, Gratzv. yApr. §. 6. Strassen »Robbacher sind schuldig Vormittags 4, und Nachmittags wieder 4 Stunden auf der Strasse zu Robbathen, und wenn sie das nicht befolgen, sind sie noch durch einen ändern Tag dazu anzuhalten, ohne daß jener Tag ihnen zu gutem käme, an dem sie nicht vorschriftmäßig gearbeitet hätten, eurrenäa v. l 8 Marz 1777. H. 7. Strassen - Herstellungen zur, die Konkurrenz betreffend. Lirculrirs v. 20 Zul. 1780. §. 8. Ainc-oder Guppleme, nur jene von der Strassen-Robbath frey. Viö. Im.H. tz. 9. Strassen - Robbach, in welchen Fällen, die bespannten Bürger in den Stadt und Markten dazu zu verhalten? Lircuia- re v. 8 Aug. 1780. VicZ. auch davon lul) §. 7 3, des Patententen-Auszuges lubiicc. ö. Ganicäts - Sachen. In Betref der menschlichen Gesundheits Normativen, sind die älteren Anordnungen die iub /^nno in Druck gelegte Pest- Ordnung von I?IZ. Neuere diesfällige Gesetze. §. i. General - Ganicäts - ms/E-r V. 2 Fan. 1770. Irem, Erläuterung hiezu v. io April 177z. §. 2. des allerhöchsten Straf-Gesetzes 6s/Vnno 1766, wieder die aus einem, von der Pest-notorisch tnsteirten Orte, die Kontumaz umschleichende Perso- neu, auch deren Mithelfer, oder Verhe- lere. Hofk. D. v. z i Jan. 1771. §. z. Beobachtungen künftige bey Begrabungen todter Körper. V16. licc. ü. Mlcel. . §. 4. Gpeiß, Trank, oder Mediem auf- zubehalten destmirte Gefässe, oder derley chyrurgische Instrumente, sollen aus reinem Zinne verfertiget, und die Einfuhr fremder aus vermischtem Zinne verfertigter verboten, dahingegen anderer aus vermisch- Le 3 tem 4v4 tem Zinne verfertigter Gefässe Einfuhr erlaubt ftyn. Hofk. D. v. 8 Jul. 1775. §. 5. Gamrärs-Geschäfte, dörfen künftig von keiner eignen Sartttäts - Kommission, sondern gleich ändern Geschäften blos von der Landes-Stelle in ?Ieno vorgenom« men; die Gränzen - Haltung der Kordons, und aller Kontumaz-Stationen aber, von dem Militari privrmvs besorget werden. Hofk. D. v. 4 Fan. 1776. Ganicäcs - Rommissarien allen, aufge- Lkagen, daß sie, bey 20 Dukaten Pönfall keinen Apotheker oder Lhyrurgum, der nicht ehevor gehörig eraminirt, undappro- birt worden, anstellen, oder gedulden, und, wann sich eines solchen, oder einer ändern approbirten Hebamme Todfall ereignete, biunen 14 Tagen dem Kreißamte solches anzeigen sollen, übrigens aber alle halbe Jahre die Sanitäts-Berichte von den Distrikts« Kommiffarien, wegen dem Wohlverhalten der Apothecker, Lhyrurgen, und Hebammen, an das Kreißamt erstattet, und wenn sich einige unbefugte Quacksalber oder derley Hebammen in ihren Distrikten aufhielten, solche angezeiget werden sollen. Wo 4° 5 Wo übrigens eine vakante Apothecker - oder LHyrurgen-Stelle binnen 6 Monaten besetzt , oder von der Wittwe mit einem tauglichen Provisor versehen werden solle. Lir- culure v. 27 Mär; 1781. In Viehseuchen. §. i. NrankesViehschlachtens-Verbot. Viö. lil^r. O. Aelcere dießfällige Generalien sind die v^n 1751, Item 17 Jul. 1753,^9 Aug. 1754. §. 2. Dann schlesisches Viehseuche-Os- nersls v. 29 Dec. 1755. Siehe das mehrere im Auszuge licr. ö. sub 24 bis z z. §. Z. Viehseuche Arzney-Mittel Erem- plarien-Verkeilung, P6r Lurrsnösm v. ry Sept. 1770. H. 4. Viehseuche bey einer grassirenden, wenn die Wasenmeifter, oder Abdecker, die Abstreis-und Verscharrung des in größter Menge crepirten Viehes zu bestreiten außer Stande sind, solches auch von dem Landmanne Lcilva , geschehen könne. -Hofk. D. v. 17 Dec. 177z. §. 5. Gcrniräts - Roinmiffarien , solle bey verspürenden epidemischen Menschm L c z oder oder Drehkrankheiten, aller Orten von den daselbst befindlichen Badern und Lt^rui^is alsogleich, bey ansonstiger Emotion von ihrem Bader-^ui-6, die Anzeige erstattet werden. Ouri-enäs v. 16 Oct. 1776. §.6. Omrenäg v. z Iun. 1777/ daß Ley Viehseuchen, die Avhautung des gefallenen Viehes, aber nicht von den Unter» thanen, sondern von den Wasenmeistern be<« schehen könne. §.7. Die Ronscripn'ons-Kommissarien in den Konskriptions-Distrikten, sollen auch zugleich Sanitäts-Kommiffarien seyn. Hofk. D. v. 14 Oet. 1780. In Scudien und Schulwesen. §. 1. Verordnung v. 2 May 1761, daß Bürger-und Bauernsöhne, wenn sie Nicht ausserordentliche Talenten befassen, nicht sä ^ 'uäia gelassen werden, dann in größten Städten ein weltlicher Rath, und auf dem Lande, der Kreißhauptmann, den Schul-Prüfungen beywohnen, und hierauf ihr Augenmerke richten sollen. §. 2. Hofk. D. v. 10 May 1766, ernennet unter Direktion des Gubernii eine kigne Gcudien-Roimmssioir, unter dem Vor- Vorsitze eines geheimen Rathes, und anderer Beysitzere, und des Direktors und Weltpriesters, Franz de Paula Tomicich. §. z. Lauc Hofk. D. v. 7 Nov. 1767, ist auch der Herr Hofkammer - Procurator Karl Breüning der Studien-Kommission beygegeben worden. §. 4. Schulmeistere, in welchen Fallen sie der geistlichen Obrigkeit unterstehen? Vici. Ikc. k. Mlcel. §. 5. winkelschulen neuerdings verbo» ten / laut Hofk. D. v. 16 Nov. 177». § 6. Schulen - Ordnung allgemeine, neue für die deutschen Normal-Haupt-und Trivial - Schulen auf dem Lande, in K. K. Erbländern. Patent v. 6 Dec. 1774. H. 7. Schulen zur Normal, gewidmete Legaten Erbsteuerfrey. Viä. litt. L. Mlc. H. 8. Schulen für die untere Lateinische, Regulativ - Patent, deren Aufnahme, Prüf- und Zulassung betreffend v. i Oct. 1776. , §- y. Icem, Plan, wegen NachzügelS tüchtiger Schul-Lehrer, dann die Gleichförmigkeit ihrer Vorberettuugen, Auswahl und Salarirung betreffend. Hofk. D- v. 2 Aug. 1777. Ec 4 §. io. io. 67sE , davon keiner eher üä Zscros Oräines zu lassen. Vi^. Im. O. §. 11. Gedruckte Nachrlchc an das Publikum vom 7 Jan. 1777 , die Bildung der Pritvatlehrer, für die Unterweisung der Jugend nach der Normal-Schulart. §. 12. Schulmeistere, dörfen die Iuriö- dieenten und Gemeinden, bey schwerer Strafe, keinen aufnehmcn, ohne Beybrin- gung des Attestats von der Normalschul- Direktion, daß er in der verbesserten Lehr« art unterwiesen und geprüft seye. Hofk. D. v. iz Sept. 1777. §. 14. Wer cm neues Lehramt in einem ändern Orte antritt, muß sich der Prüfung unterwerfen. Hofk. D. v. 8 Nov. 1777. §. 14. Gingerknaben in den geistlichen Stiftern, können Privatim im Lateinischen, doch nach der neuen Lehrart, unterrichtet werden, und nur in Fallen besondrerFahig- keit, von der zten Schule höher aufsteigen. Oi-culars v. 21 Sept. 1779. GchuldeusteuLr betreffende Anordnungen. Da sich anmit eine Veränderung ergeben könnte, so habe ich hier nur die hauptsächlichsten Patenten angeführt. 4VY §. i. Gchuldensteuer - Hauptparenc v. z Dec. 176z. §. 2. Schuldensteuer erstrecke sich auch auf das in K. K. Staaten befindliche Vermögen, fremder ?osssüorum. Hofk. D. v. 26 Dec. 1769. H. Z. Lul-i-enäli v. ly Fan. 177z, was zu Vermeidung der Gchuldensteuer Beeinträchtigungen, die Hausherrn bey Ab-- forderung der Fassionen und Geldbeträgen von ihren Innwohnern, als auch die stadt- und marktische Magistraten, dann übrige Iurisdicenten, unter angemerkten Strafen zu beobachten hatten? §.4. Verord. v. 28 April 1775, daß niemand seinen Schuldenfteuer - Betrag unmittelbar an den Gchuldensteuer - Rassier von Moßhard, sondern solchen die Stadt und Markte durch ihren angeordneten, die Dominien und andere einer privilegirten Jurisdiktion Unterworfene aber, durch ihre Bestellte, bey ansonstig auf eigene Unkosten zu befahrender Zurückschickung, und Fortführung als Restantiarien, einsenden sollen. §.5. Gchuldensteuer in die, einschlg- gende Verbrechen, verjähren sich, nach L'c 5 dem demBeyspiel der Interesse-Steuer binnen z Jahren. Hofk. D. v. iz Feb. i??y. Scenrpelgefalls - Patente, v. 24 Nov. »754, Z Feb. 1762, L 25 April 1764. Städtische Einrichtung und Wirth- schafts-Wesen. Vj6 licc. vv. Mjscel. Salzpacenc, v. 26 April 1754. Wegen deren Übertretungen vi6. inden Pat. Auszug lüc. 6. lub §. Z4bis 58. Schwitzbäder und sufaminfchlaffungen des gemeinen Volkes verboten. Viä. licc. in Iiso Miic. Schmalzausfuhr-Verbot. Viö. bey Viktualien Tar - Regulativ: litt. 7^. Spiele -Hazard. Vi6 licc. II. !VlilceI. Stiften bey allen die Deserteurs-Patenten zu republiciren. Vi6. licc. O. IVl-fcel. Stiere taugliche, zu Erzielung größeren Hornviehes, zu halten. Viä. litt. HVlilcel. Salniter-Erden Auswerfung, und Ausfüllung der Gruben mit Kohllösch, nachdrücklichst verboten. Lur. v. 2oIau. 1756. Salniter Graben und Aufsuchen, muß gegen den, von den Salniter-Siedern zu erse- ersetzenden allfalligen Schaden überall im, weigerlich gestattet werden. Kesol. v. i z Dec. 1756. Davon stehe auch im Patenten- Auszuge licr. L. die §.71 L 7 2. Seidenbaues - Einführungs - Patent, V. 15 Aug. 1762. Gceinpelsachen in, der Rekurs binnen 6 Wochen zu nehmen. Hofk. D. v. 14 Dec. 1765. Spinnen, oder Zwirnen zum, geeignetes Materiale, von einem Erblande ins andere, Mautfrey. Hofk. D. v. 2 Oet. 1769. Speick und Lorier Sammlungs'Privilegium, und Kontrakt mit dem leobnerischen Handelsmann Franz Jordan. Hofk. D. v. 27 Nov. 1769. Sperre die enge, bey Absterben der K. K. Gefälle Beamten auf dem Laude, betreffend K. Ä. Obrist. Iustitz-Stelle Hofd. v. 17 May 1769. Silber-Münzen, Reichs-Konventions mäßiger, heimlicheAusftihr verboten. Hoff. D. v. 5 Feb. 1770. Seiden--Flor und Rrepons fremdens, Einfuhrs-verbot- Hofk. D. v. 17 Aug- »770. Gol- Goldatenkinder -> Versorgung zum Be- hufe, solle die Mautbelegung des pro On> sumo einfuhrenden Ingwer und Pfeffers gleichgestellet werden. Hofk. D. v. 17 Aug. i??o. Gchaafzuchts - Unterrichts Eremplarten, auszutheilen , befohlen Hofk D. v. 18 Ang. 1770 k 20April 1775. Schwärzer wider die, und zu deren Konstituirung, solle sowohl den Salz - To- back-als Zollbeamten/ durchBeygebung des nächsten besten Beamtens, oder Magistra- tualen ex Oi-smio, beygestanden werden, ohne Rücksicht, ob der Schwarzer, von dieser, oder vou Jurisdiktion seye. Lurren- vom 16 Jan. 1771. Stiftern geistlichen-, verboten. §. i. Von den Unterthanen, Vey neuen Pralatenwah» len, das sonst üblich geweste Infulgeld ab- zufordern. Noch § 2. bey den Stiftspfarren auf dem Lande die Konduzirung der Leiche und Grabstätte nach Proportion der Verlassenschaft zu taxiren. Hofk. D. v. 26 Jan 1771. Galnitergraber und Südknechte / von der Nekrutenstellung frey. Viö. licc. dey WerbbezirkSsachen. Grukcm trächtiger, Austriebs Verbot. Hofk. D. v. 27 Jul. §c y Nov. 1771. Erlaubnißzetteln, zu Hin-und Herwanderung der Unterthanen, stempelfrey. VicZ. licc. Mlcell. Spengler, unter diesem Namen, sind die Klampferer sowohl als Flaschner/ in Stad- ten, und auch auf dem Lande, in eine Zunft vereinbaret, und mit gleichen Artikeln versehen worden. Hofk. D. v. 21 Oct. 1771. Schätze, gefundene, kommen nach schuldigst gemachter Anzeige, in z Theile zu theilen, davon ein Theil dem Landesherrn, ein Theil dem Grundherrn, und ein 4hetl dem Findet gebühret. Hofk. D. v. 25 Oct. ö-14 Nov. 1771. GeidenkKnceir fremder, Einfuhrs Verbot, Hofk. D. v. yApril 1772. Gavoyarden, das Haussren verboten. Viö. licc. I-I. Nilcel. Stempel verfälschter, jene welche achte Stempel aufleimen, unnachsichtlich zur imsgemessenen Bestrafung zu ziehen. Hofk. D. v. 19 Sept. 1772. Steckbriefe, von geistlichen Okdensvok- fiehern oder Generalen ausgehende, müssen äugen- . 4l4 augenblicklich der Landesstelle zur weiteren Verfügung vorgewiesen werden. Hofk. D. v. 5 Dee. 1772. Scandespersonen, besonders junger, Verschwendungen vorzubiegen, sollender« ley Verschwender anfänglich von dem Lan- des-Lhef ermahnet, bey nicht erfolgender Besserung aber, eine provisorische Sequestration angeordnet, und darüber Anzeige nach -Hof erstattet werden. K. K. KeLol. v. 12 Marz 1772. Seelsorge wo nur zween Ordensgeistlt'- He in Lurg sind. Viä. litt. o. Sammet'-und Zeugmacher, sowohl für Meister als Gesellen geltende Ordnung. Hofk. D. v. io May 1773. Lchett/o», wenn ein Beamter sich solche zugezohen. VicZ. litt. L. IVlilcsII. Schwarze Tafel bey den Bäcken. Vic!. licc. 6. MlcsU. Schwarzer des Tvbacks. Vi6. litt. 1*. Spitzen in Böhmen erzeugte, sind bis auf weitere Verordnung von der sonst ge« wohnlichen Stemplung befreyet. Hofk. D° v. n April 1774. Schwär- 4IZ Schwärzer und Schleichhändler widee selbe, und alle Hintergehungen der Zollge- salle, festgesetzte Strafen. Patent v. 26 Sept. 1774. Jrem, v. io Aug. 1776. Schuldscheinen Glaubwürdigkeit alsdann zu ertheilen, wenn sie von dem Aussteller eigenhändig gefertiget sind (mit Ausnahme der Wechselbriefen und jener Scheinen, welche von zween Zeugen mitgeferti- gtt sind. Dann in Betref des unbefugten Ausborgens der Dienstboten, für welche der Herr, wenn es ohne sein Wissen und Geheiß geschehen, zu zahlen, nicht ver- tzunden ist. Patent v. 8. Nov. 1774. Grollordnungs-Pacenc vom i z Dee. 17 74 worinn es jedoch jedem frey stehet, die darinn enthaltene Funktionen nach geringem Kosten zu wählen, armen Leuten aber von der Geistlichkeit dieser letzte Dienst, aus Liebe des Nächsten, gratis geleistet werden solle. Spayenköpft Lieferung statt der 5ub 2Z Dee. 1749 jährlich bestimmten, steht es dem Unterthan frey, statt solcher, sie ganz oder zum Theile durch Lieferung der Scheer-oder Wühlmäusepratzen, und zwar sol- solchergestalten abzuführen, daß er für einen Spatzenkopf 4 Mäusepratzen liefere. Pa« tent vom y Dec. 1774. Grein oder Ziegel von, die Grundmauern der Stalle, Scheunen re. auf dem Lande zu bauen. Vi6. licc. 6. WlcsII. Sreuerausständeir wegen dem Unterthan kein Imerells ^lorse anzuschlagen. Vid. lirc. I. Gchwemfleisch/ Speck/ Schmeer,und geselchten Fleisches Regultrung in dem grä- tzerischen komDrio. Verordn, v. Z May 177?. Schießen der Unterthanen, bey Hochzeiten, Wettern, und auf das Wild, neuerdings laut schon bestehenden Generalien v. 2Z März 1740 L 5 April 1754 nochma- len schärfest einzustellen, ihnen das erfundene Schießgewehr abzunehmen, und auch wegen Pulver und-Bleyverkanfe bestens zu invigiliren, sammentlichen Iurisdieenten und Beamten, wiederholt aufgetragen. Lun-enös v. 16 Aug. 17 7 5 Lc 21 Oct. e. 3. Sreyrischer Eisen-Maaren Ausfuhrs- Verbot. VicZ. lictt. L. G/Hmalz- Gchmalzausftchrs-Verbot, von einem Erblande ins andere, darf ohne allerhöchster Begnehmigung nicht verhänget werden. Hofk. D. v. >6 Sept. 1775. Giegelpapiere oder Stempelbögen von Men 4 Gattungen, damit sollen die Hand- rverkszünfte in ihren Laden versehen seyn. Lii-culare v. Z Oct. 1775. Gtallfucterung des Landviehes besser em» por zu bringen. ^vsrciüemLM und Lur- renäs v. 7 Nov. 1775. Sparzenköpfe, statt solcher Z, wird einer Krähe, Alstern, oder Dohlenkopf angenommen. Hofk. D. v. i > May 1776. Giebzehner, und Giebnsr Ausfuhrs- Verbot v. 2 May 1751 zu republiciren befohlen. Patents. 26 Jul. 1776. Gchmieulgeu waareii Ausfuhr in fremde Lande, frey zu gestatten. Lurrsnäs v. z Aug. 1776. Scempelftey die Attestats der Invaliden n6lcgcion!8, wegen seinen der Gesundheit nachtheiligen Folgen , verboten. Hofk. D. v. 28 Febr. 1778. Gradtchören bey den, hier ankommen- de Passagiers, müssen der sie befragenden Wache, ihre Namen, dann woher sie kommen, wie lang sie sich aufhalten, oder wohin sie gehen wollen, und zwar mit geziemender Anständigkeit entdecken. Lircul. vom 5 Marz 1778. Schaafblaktern HeillMgsMttteln, gedrucktes ^VLruüemeni:, vom zo Apr. 1778. Dd 2 Gal- Galnicer - und Pulverpatenten, Lontra- sentions - Fälle, haben einen ?rW vr>nLki- cion8 l'sriVln von 5 Jahren. Hofk. D. v» , i Jul. 1778. Giegelaims Revisoren, solle aller Orten, und sonderlich/ wo sie ihre Amtspflicht vollziehen, als hiezu ausgestellt landesfürstl. Beamten, mit Achtung begegnet, und von den dazu verbundenen, der patentmäßige Verlag aller 4 Siegelpapiergattungen vorgewiesen , und dieserwegen keine leere Einstreuungen oder Hindernisse erreget werden. Oirculare vom 19 Sept. 17?8. Galnirersalzes Verkauf, Ankauf, uud Gebrauchs Verbot. (.'urrenäL v. » Dec. 1780. Gtempelpapier, wie, und in welcher Qualität sich das Publikum dessen bedienen müsse, das dieserwegen gedruckte Alphabet v. io Dec. 1774 kund gemacht per (^ur- renäam, v. zo Marz 1779. Soldaten beurlaubter wegen. Viö. litt. ö. Mlcell. Gchlafkreuzer, und Vorspannsqutttun- gen Verrechnung. Viä. im. U. Schul-, Schulmeistern/ den, in der Stadler und Schladminger Gegend befindlichen, die unverweilte Schulhaltung, nach der Normal Lehrart, bey Entsetzung von ihrem Amte aufgetragen. Verordn, v. 9 Nov. 177Y- Grempelpapiers unachter Handel, von La-u nlchr berechtigten Leuten, oder Verkauf, mit patentwidrigen Rabbath, bey zs Reichsthlr. Strafe oder 6 wöchentlichen Arrest verboten. Hofk. D. v. 8 Fun. Soldaten einzelne, und ohne ordentlichem Passe durchpassirende, sollen nirgends beherberget, sondern vilmehr, gleich hievon dem Ortesvorsteher, wegen Arretir- und Einlieferung eines solchen Mannes die Anzeige gemacht werden« Lurrsnäg vom io Oct. 1780. Sensenschmied - Arbeitern keine Auswanderung zu gestatten, noch einige dazu dienliche Passe unter anderm Vorwande zu ertheilen, sondern die als Emigranten betretene, sogleich auzuhalten, und wieder Zurückzuweisen. Hofk. D. v. 2 Dec. 1782. Dd z Gpekca- Spekcakeln, Mustque, und Balle, an welchen Tagen verboten. Vi6. Im. MsceU. Joseph II. i?8i. Schaftrsgebühr, bey den Inventuren unterthaniger Verlassenschaften, abgestellet. Hofk. D. v. z Fedr. 1781. Spanien mic, vorteilhafter Handel, für diesseitige erdlandische Handelshäuser. Hofk. D v. za Marz 1781. Gcrasieir bereits erbaute, sollen zum Versuche der Erfahrung des Strassenfundi, auch nur stückweise zur Probe, den Postmeistern, Dominien, Stadt-oder Gemeinden, jedoch mit Ausnahme der Brücken, in Pacht überlassen werden. Hofk. D. v. i i April 1781. 4-Z Traueuordmmg. von dem diesfälligen Patent, v. 26 April ,74?, und dem darinn gesetzten Pönale, von i oo bis 1000 fl. kommt es ab; und wäre hierauf das neuere Trauerp.;ceiic über Hofk. D. ü. 2Y Jan. 1768, pro I^orma zu nehmen, laut welchem §. i. In Ansehung der Trauerzeit für Eltern, zurückgelassene Ehegatten, und Universalerben, es bey den 6 Monaten belassen wird. §. 2. Hingegen, sind die Stiefeltern und ^9I'6MS5 säoprivi, durch Z Monat, die Stiefkinder, Sticfenkeln, und Liberi Aöopcivi aber, wenn sie 15 bis 18 J.'hc alt sind, z Wochen zu beklagen. H. z. Für leibliche Kinder und Enkeln, wenn sie iz bis 18 Jahr alt sind, dann füc Schwiegereltern, für leibliche Brüder und Schwestern, dann für Schwiegersöhne und Schnuren, ist die Klage 6 Wochen. Z. 4. Für Vitters - oder Mutterbrüder und Schwestern, durch 4 Wochen; für Dd 4 Stief- 4-4 Stiefgeschwistert, uud für Schwager und Schwägerinnen z Wochen. §.5. Für Ganz - und Halbgeschwtstert- Kinder und Enkeln 14 Tage; für die Übrige im 2ten und zten Grade der Blutsverwandschaft stehende Freunde durch 12 Tage; §. 6. Endlich für die in weiterem Grade Entferntere/ nach eines jeden Willkuyr, doch nicht länger als 8 Tage zu tragen. §. 7. In Ansehung der Trauerkleidung wird geordnet, daß zu solchen nicht Ratin, Lrepun, Boy Papelin, und andere fremde Maaren, sondern Tücher, Zeuge, und übrige Maaren, von innlandischen Fa- briquen, auch §. 8. zu den Pleureusen und Manschetten, an welch letzter», die bisher üblich geweste Franzeln aufzuheben, durchgehends Battist; und dann endlich zur Klage, weder Sammet, Damast, noch Atlaß, sondern zur Seiden-Klage glatter innlandischer Oos äs l'our und Taffet genommen werden solle. Im übrigen hätte es bey dem Patent von 1747 sein Bewenden. Todrenmahle sogenannte, bey dem Bürger ond Bauern auf dem Lande übliche, find sind nachdrucksamst abzuftellen, und seye nur den Befreundten des Verstorbenen, so mit der Leiche gehen, und nicht in loco der Begräbnifi wohnhaft wären, desgleichen denjenigen so die Leiche tragen, die ordi- naire Hausmanns-Kost abzureichen, kelol. v. 22JUN. 1754. Ticel-und wappenführung auf die unbefugte, solle invigiliret und die Kotrave- riienten zur Strafe gezohen werden. Hofk. D. v. y Dec. 1765. Tax Regulicuirg der Vikcualien betreffen- de AnordttunF. Die Salzpreiß-Regulative, sind nach den vom 15 Nov. 1724, L 18 Nov. 1750, L 26 April 1754. Gaifensiedeuil wird ihre Tare, der Sai- fen und Kerzen, mit den monatlichen Mehl- und Brodsatzung reguliret. Und den War- kerzlern, und Lebzeltern ist alle Warvermi- schung mit ändern brennenden Materialien, nicht minder die außer Achtlassung des Gewichts und Warpreifes/ schärfest verboten. Laut Lirculsi-e v. 7Oet. 1757. Schmalz-Ausfuhr, ohne Gubern. Passe, ist laut Lirculgre v. 26 Aug. 1 ?6z, ub !m.6. -1 ß 46 bis 5 z. Taglia, für einen Deserteur von der Infanterie 24 — für einen samt dem Pferde eingebrachten Reuter 42 fl. festgesetzt. ?er kacsnr v. 26 May 1749. Tagwerker Ordnung, v. 2 6 Aug. 1749. 76E-"Soder muthwilligePro- zeßirer, von solchen sollen die andiktirte Strafen, zur Armen-Kassa erlegt, auch nebst der Kondemniruug zu den Erpensen, ihr Rechtsfreund, zu einer Geldstrafe für eben diese Armen-Kassa Kondemniret, an- nebst auch von allen Licitationen (außer in Exekutions und Krida-Fallen) i p. 0. des Verkaufs, zur Armen-Kassa, bezohen werben. K.K. Kssol. v. 6 Inn. 176 r. Testiren, oder mit seinem Vermögen zu disponi-en. Vjä. Im. V. !V!iscö1. Theresiana der, peinlichen Halsgerichts-- Ordnnngs-Patent, v. z i Dec. 1768. Taxen - Dauakteurs, minderer Beamten der Länderstellen Bestimmung, oder Verrechnung an die Tax-Aemter, betreffend. K. K. Hofkammer D.v. 28 Iun. 1769. Tabackschmauchen bey Hausern, Ställen^. wegen Feuersgefahr, verboten. Vi6. licc. k'. in kac ^sc. Todtenbeschau von der, in allen Hauptstädten der K. K. Erblanden, eingeführten, ist niemand ausgenommen, als nur allein dieFrauenklvster. Hofk. D. v.zoMärz 17 70. Toskana nach, abziehendes Vermögen, Absahrc frey. ^icl iirr Titulaturen Beschränkung bey den Aufschriften in den Expeditionen der Kapi, Vorsteher, Oberbeamten, dann Fürsten, Herrn und Ritterstandes-Personen. Hofk. D. v 15 Iun. 1770. Taufbüchern in den, dörsen die Namen der Vater von unehelichen Kindern, es seye dann, daß die vorgeschriebene Umstande obwalteten , nicht eingetragen werden. Hofk. D. v. so Jul. 1770. . Tobackschwärzmigs - Abmahnungs- <^urren63, samt Patenten, v. 22 Jul. ,770. Icem , samt Patenten , über ein Hofk. D. v. 27 Oct. '770, in Betref der Bestrafung des wiederspanstigen Betragens der I. Oe Bauern gegen die zur Assistenz der Toback- Pachtung kommandirtett Militair- Mannschaft. Todtenbeschau. Gebühr, auf y und i r kr., festgesetzt. K. K. Hofk. D. v. 2 8 Nov. 1770. Todcenkämmerchen hölzerne, sollen auf dem Lande zu Aufbehaltung todter Körper Lurch die vorgeschriebene 2mal 24 Stunden , bis zu ihrer Bestattung, bey jeder Kirche errichtet werden. Hofk. D. v. 7 Marz 1771. Todce Leiche, so sich eine auf dem Lande in Häusern befindet, dabey abzustellen- Len Unfuges. Viä. litt. L.. IVlilc. Tänze Ztägige bey Hochzeiten auf dem Lande auf 1 reduciret, Viä licc. 1^. krjtc. Taufscheine der Schubleute, stempelfrey. Vil^. ücc. 8. bey Schubrnstalten. Teftanreimnttchm, und Beyhülfe, allen Ordensgeistlichen verboten. Viä. lirc. 0- Tabellen Arimlnal -Hcrupc, sollen nach Vorschrift der Therestana, allemal mit Ende des Militair-Iahres r Puppillar-Haupt- Tabellen hingegen jederzeit nach Ausgang des Solar - Jahres, nach Hofe befördert werden. K. K. Immeämc Kelol. v. 26 Oet. 1771. Mck/M landesfürstl., künftig zu erhalten, hätten die Hrn. Bischöfe selbst nach Vorschrift mit Erweisung derArmuth des l'imlcini das Begehren an Ihr» K. K. Ap. Maj. zu stellen. Hofk. D. v. ,7 Apr. 1772. Todcenbegrabung bey, zu beobachten kommende Maaßregeln. Vi6. Im. V. Milo. TnttLlicenz auf demLande,solle bey denIu- rtsdieenten und ihren untergeordneten Beamten angesuchet, und die Uebertreter nach Vorschrift bestrafet werden. Lurrenöa v. 9 Feb. >77Z. Ternarien--Ausnehmung, unter einseitiger Verbindung, den Ordensgeistlichen nicht mehr gestattet, und deren Aufnahme nur dergestalten erlaubet, daß künftig sowohl 4ZO wohl dem Kloster als dem Cingetretenen, wieder die Entlassung oder der Heraustritt frey und unbenommen bleibe. Hofk. D. v. 28 Feb. 1774. Tobackschwärzern mit, allen Umgang und Unterschleif, besonders aber den Ankauf und Gebrauch des eingefchwarzten To- hacks, sollen die Jurisdieenten und Beamten, an den gewöhnlichen Stiftstägen, und die Geistlichkeit von den Kanzeln dem gemeinen Volke nachdrücklich untersagen. K. K. Hofkammer D. vom 17 März 1774. Teschen der Scadc, der freyen Meße und Markt-Privilegien ertheilet. Patent v. y Sept. 1774. Türkischer Uncerthanen Herüberkunft, und Anfäßigmachung betreffend. Patent v. io Dee. 1774. Tobackrevisou, wenn von einem, derbe- schehenen Schwärzung halber, die gegründete Anzeige gemacht, und die Schwärzer entdeckt würden, solle eine jegliche Obrigkeitselbst, sothane Schwärzer, ohneBey- hülse der Tobackrevisoren, handfest machen, und wider sie nach den disfals bestehenden Patenten fürgehen. K. K. Hofk. D. vom 22 Dec. 1774. Tobackübercremngen wegen, die an die bestraften Unterthanen ausgestellte gedruckte Quittungen, sollen Len Iurisdicenten zur gewöhnlichen Stiftszeit übergeben, hierüber ein Vormerkbuch geführet, die Originalquittungen aber jedesmal an das Kreisamt eingeschicket, und von selben den in die Revision abgeordneten TabackgefällcS Oberbeamten, zur Weiters zu veranlassenden Ruminirung, mit den gerichtlichen Attestaten übergeben werden. Verordn, vom 2O Febr. 1776. Thaler französischer, ganzer, und halber, oder sogenannter blsncs, Verrufungs-Patent v. 9 Febr. 1776. Türkische Unterthanen, von allen Erbschaften, und Legaten der K. K. Unterthanen ausgeschlossen, und deren unfähig. Patent v. z Febr. 1776. Transporten bey, militärischen, sollen den Unterthanen wegen übermäßiger Ladung oder Uebertreibung ihres Zugviehes, das zu Grund gegangene von dem Militare ersetzt, jedoch aber auch in derley Fallen, sogleich die mit den gehörigen Zeugnissen, und mit der Sleußerung -es Generalkommando mando jederzeit instruirte Anzeige, an die Militaircommission erstattet, und keineswegs verzögert werden. Hofk. D. v. 9 Aug. 1776. Tobackgenerale das allerhöchste den Un- Lerthanen alle Viertel Jahre deutlich in kurzem zu republiciren, und daß es besche- tzen, von den Beamten in 6ne gnm, Bericht zu erstatten. Lire. v. 26 May 1778. Testamenten oder letztwillige Disvositio-- ms sollen die Magistraten und Jurtsdicen-> ten in Folge Verordn, v. 22 Apr. 1769 alle sowohl mündlich als schriftliche, bey ansonst zu befahren habender schweren Ahndung, allzeit per Lxcsrilum, an die Landesstelle einsenden. Lirculsro v. 27 May 1778. Taglia für einen desertirten Fuhrknecht, künftig auf 6 fl. festgesetzt. Hofk. D. v. 27 Jan. I77Y. Tyrol ins, Siebzehner und Siebner Einfuhrs Verbot. Vi6. Im. 8. Milce!!. Taglia für einen auf unbestistte Zeit Beurlaubten. Vi6. licc. O. Todfalles Ankündigung Gr. Majest. der Rais. Rön. Mariä Theresia glorwürdig- sten Angedenkens; dann der Thronfolge, Gr. R. R. Apost. Maj. Joseph n. Nebst der Bestätigung des I. Oe. Gub. daun aller demselben unterstehenden Stellen; feruers wegen Haltung der gewöhnlichen Erequien, und Einstellung aller Komödien, Musiken, und öffentlichen Freudendezeugungen. K. K. Imme- 6i3c Kelolucion vom zo Nov. Lc Patent v. z Dec. 1780» Tirel-und Wappenanderung, Sr.Röm. Kais. Kon. Majeft. Lirculare v. i s Dec. 1780. Tage Benennung, an welchen künftig die Mustk, Spektakeln, und Bälle zu halten verboten, als wie folget: >) In allen Feyertagen des ganzen Jahres , die Fasten mitinbegrifen. 2) Am heil. Ostertage. z) Am heil. Pstngsttage. Am heil. Weihmichtstage. Am heil. Fronleichnamötage« Am Allerheiligentage. Am Maria Verkündigungstag» Am Maria Geburtstage. S) Am Tyeresientage. Ee io) Den io) Den 17 und 18 Aug. wegen des hvchstsel. Kaiser Franz l. Majestät. n) Den 28 und 2y Nov. wegen der höchstsel. Kaiserin Majestät. 12) Den 22, 2z und 24 Dee. als die drey letzten Tage deö Adventö. Hofk. D. ». >7 Jan. i?8i. Vordernbergamr, ?rima Inli3Mig, ex- cspris caulis KnAe contentioOg in allen Eisen - Kohl - Verschleiß, und Proviant« Widmungs-Sachen, äepenäsmei- l'L- inen von dem Oberkammer-Grafenamt. Lur- renöa v. 17 Dee. 1748. Vich krankes, zu schlachten, zu genießen, oder zu verkaufen, verboten. Lir- culgrs v. 7 Aug. 1752. , Uncerchaiis Beschwerden, wider ihre Dominien sind bey den Kreisamtern vorzubringen, welche solche gegen ihre Stift-und Steuerbüchel combiniren , äe- solche bey nicht Ausgleichung der Sache, an den /Vävoc3cum 8ubäicorurn anzuweisen hatten. Lurr. v. 2 6 März 1754. Verehligung der, und der Bevölkerung zum Behufe, solle die bisher dazu erforderlich gewefte Erlaubniß-Ansuchung aufgehoben seyn, und dagegen den Dominien die Anleitung gegeben werden, den Unterthanen durch Spinnen, Weben, oder sonstige Nahrungs-Wege ihre Ee 2 Sub- Subsistenz zu erzielen. Lirculsrs v. 20 Jul. 176-;. Verdächtigen Meutern in, der Polizei), der freye Eingrif zu verstatten, L^lvo ^su- reFunäi, ja sogar ihr hülfreiche Hand zu bieten. Lircui. Verordnung v. 26 Sept. i?57- Viehwayden auf den, der Pferde und des Hornviehes, solle der Auftrieb der Ganse und Endten abgeftellet werden. Hofk. D. v. 19 Aug. 1768. , für den Bürgerftand und simpliciter Nobilitirte, zu ertheilen, dem K. K. I. Oe. Gub. eingeräumt. K. K» Obrist Justitzstelle, Hofk. D. v. io Sept- 1768. Vikcualien darf keine Grundherrschaft ihren Unterthanen bey 50 Dukaten Strafe , abdrucken. Lurrsnäa v. 1 Dee 1768. Verdächtige Häuser, Zusammenkünfte, und unehrbare Kleidertracht. Viö, litt. lub Iiric IVlsc. Viehseuche betreffende Anordnungen. Viö. bey Sanitatö - Sachen litt. ä. Verkaufs Plätze, sowohl für den täglichen, als Wochenmarkt. Viä. litt. MlLLÜ. Vorkauf aller, auf 3 Meil Wegs um Grätz, allen Käufern und Verkäufern, besonders aber den Fratschlern verboten. 8ub 20 Sept. 1741, 5 Dee. 1770. Umerchanen dörfen den geistlichen Stiftern kein Infulgeld geben. Viä. Im. 8. ^VlilLsU. Uncerchaneir die in Werbbezirks-Angelegenheiten betreffende Verordn. Vi6. licc. in ligL IVIsc. Verehligung pensionirter Offiziers. Viä. litt. 0. Verehligung beurlaubter Militairknech- te betreffend. Hofk. D. v. 9 Dec. 1771. Versehgeldes Abnahme von nun an gänzlich abgeftellet. Hofk. D- v. 18 Febr. 177 2. Verlassenschafto-Abhandlung eines Lle- ri 8sscu1gn'8. Viä litt. L. Unstandhafte Behelligungen der Unter- thanen. Viä. lirt. Z IVlisLsII. Verbrecher frem'er, und in die K K. Erdländer flüchtender/ Auslieferung, wie Ee 4 es es damit gepflogen werden solle. Hofk. D. vom 7 Nov. 1772. Verschwendungen höherer Standesver- sonen vorzubiegen. > iä. licr. 8. Mlcell. Vorsitzes-Rang, nach der höchsten Ks- folurion vom 2 Sept 1769 dergestalten zu beobachten, daß bey Zusammsiyungen, wo die Stellen nicht m Loi-pore erschienen, jemand vom Herrnstande, einem vom Ritterstande, obschon letzterer bey einem höheren 1-icglterio angestellet wäre, allerdings vorzusttzen hätte. Hofk. D. vom 12 Iun 177z Vorspann, solle künftig keinem einzelnweis reisenden Hrn. Offizier, oder sonstigen Milirairpartheyen abgereichet, noch durch weitere ^larcks Kouren Ertheilung befördert werden, wann nickt in deren An- Weisung der Umstand ausdrücklich angemer- ket seyn würde; daß eine solche Parthey, oder Hr Offizier im allerhöchsten Dienste beordert seye. Hofk D. v. 14 Aug. 177z. Vorspanne geleisteter wegen, sollen sich die diesfalligen Partheyen, längstens binnen z Monaten, von dem Tage derselben, gerechnet, bey dem betreffenden Kreisamte mel- melden, als im widrigen der Kretshaupt- mann für eine derley Schuld nicht mehr zu haften, verbunden feye, sondern der Lre- ditor seine Forderung lediglich bey dem Vorspanns-Lommissario zu suchen haben solle. -Hofk. D. v. 2z Oct. l??z. Venetl'amscheu Geistlichen und Untertanen Aümosensammlung- Viä. licc. Unrerrhanen behausten, der freye Handel für sich gestattet. V,6. licc. 6. IVlisc. VerIücungs-Vorschrift für Feuer, Wasser , und Wetterschäden. Patent vom 12 Aug. 1774. Vorspanns Zahlungs-Gebühr für den St?b, oder eine Lompagnie in ^eners pr. Pferd L Meil io kr. — Wenn Soldaten und Kranke ans Wägen befördert werden müssen pr Kopf 4 kr. — Für Bagage >pr. Lenken k Meile 2 kr., wenn die Ladung über 8 Leuten wäre — Hrn. Offiziers haben für ihre Rüst - Kobelwägen oder Kaleschen ohne Unterschied der Anzahl des Zugviehes pr. Wagen 1 fl., ansonst für Ee 5 Ba- Bagage, pr. Meile L Lenken z kr., zu bezahlen — Sonst aber ist von den Herrn Offiziers, für i Pferd Lc Meil 15 kr. Um die Vergütung muß sich binnen z Monaten gemeldet werden, und keine Vorspann ist ohne verweisenden Eegno zu gehen. (^ui-rsn^ v 15 Febr. 1776. - Vorspann, solle auf blosse Quittung keine hergegeben, sondern wenn der Fall sich ergebe, wo jemanden die Vorsp.mn sb Lrgrio gebührte demjenigen auch die Gelder dazu, wenn er die Vorspann ex ?ro- xms zu leisten außer Stande, bey der Kriegs-Kassa angewiesen werden. Lur- ren6s v. 4 Inn 1776. Vieh bey Militair-Transporten zu Grunde gegangenes. Vj6. litt. 1'. Mlcel. Verpflegs-Naturalien Vorspann wird xer Mcil L Zenten pr. 4 kr., von Seiten des Militairs vergütet. Hofk. D. v. n Jan. 1777. Verhandlung der Beamten - Quittungen. Vici. litt. Z. Mlcel. Umcrchanen Schuld-Resten, Erbsteuer frey. Viö. litt. L. in dsc Vaga-- Vagabunden, öder der Entweichung wegen verdächtige Leute, können die Dominien von Zeit zn Zeit vorhinein, wenn sie diensttauglich als Rekruten stellen, und rm'iffen solche auch angenommen werden. LurrenlZri v. ivDee. 1778. Verlängerung des Termins auf andre 4 Jahre, zu Erhaltung des für die Vermehrung der Viehzucht, nach dem Verhältnis der Grundstücken bestimmten Geschanks- yreises pr 12 K 24 Dukaten. Gedruckte Nachricht der Agrikulturs-Societat, publi- cirt unterm 7 Jan 1779. Vorspanns-(Quittungen, und Schlaf- Kreutzer, wie sie in äorcem Lomribuno- nis in Verrechnung zu bringen. Imimg- ww v. 12 Jan. 1779. Unterchatten, so sich bey der Artillerie, oder Feldbäckerey engeagiren, sind den Dominien auf ihre Stellung gelten zu lassen, auch können die, bey Hrn. Offiziers in prwardiensten stehende konscribirte Uncer- chanen, von den Dominien reklamiret, und als Rekruten gestellet werden. Lurren^L v. 19 Jan. 1779. Unter- Unterrhan den dießlandigen, aus fremden Staaten zufallende Erbschaften, sind Erbsteuer frey. Viä. Im. L. jki6. Vagabunden, und herrenlose Herumläufer, sollen sogleich als Rekruten dem nächftgelegenen Militari übergeben werden, (.'uri-snög üom io Feb 1780. Unbestimmte Zeit auf, Beurlaubte, unterliegen den Livilgesetzen. Vi6. licc. L. Mtcel. Unbestimmte seit auf, Beurlaubte, wenn sie als Deserteurs eingebracht werden , wird für sie 6 fl. I^iig bezahlt. Sind sie aber vermöglich, so müssen sie 18 fl. Strafe zahlen, unvermögliche aber zu einer Arbeit auf 14 Tag, bey blosser Arrestanten- Atzmig, verhalten werden. Lurrsnäa v. 11 April 1790. Unbestimmte Zeit auf, Beurlaubte, betreffend K. K. Hofkriegsrathes - Reseri- ptes - Mittheilung. LircuIZtS v. 15 Juli. 1780. Vorspann zur, Geldbetrages Konkur renz-Regulirung betreffend. -Hofk. D. v. r Jul. 1780. Vene-- Venetianischer falscher Lechinen, Sil» Lerdukaten, und Kaiserl.Thaler-Münzung zu Zara, betreffend. Hofk. D. v. 8 Jul. l?8O. Vagabunden fremde, für eigene Unter- thanen r>ä zu stellen, den Grund- Obrigkeiten verboten, obschon sie solche als Landstreicher aä MliüIm stellen können Solte eö aber dennoch geschehen, so solle einer solchen Grundobrigkeit der Ersatz des Handgelds und der Montur zur Last fallen. Lurr. v. 29 Aug. 1780. Unbestimmte Zeic auf, Beurlaubter- Verwechslung, und Wiederzurücknahme betreffend. Lun-enö-ä v. 21 Nov. Lc 5 Dee. 1780. Joseph II. 1781. Unbestimmte Beurlaubte, die als flüchtig Eingebrachte, können, falls das Kreisamt außer dem Weg läge, gleich an das nächste Landgericht zum Verhöre gesendet, und sodann an das betreffende Dominium abgeschicket werden. Lirculgre v. 2 4 Apx. 1781. xäbstliche Bulla, die in österreichischen Staaten niemals angenommene, davon davon solle weder m mündlich noch schriftlichen Disputationen mehr eine Meldung gemacht, ja nicht einmal ihr Namen mehr erwähnet werden. Hofk.D.v.4May 1781. Viehschneidkunft, Verbreit - und Belohnung betreffend Patent 66. Gratz den io May 1781. Worinn §. 1. Zn allgemeiner Mitwirkung dieser nützlichen Unternehmung alle im Lande begüterte Grundherrschaften ermahnet werden. §. 2. Die Zeit des Unterrichtes bis Ende des 1784 Jahres festgeseyet, und für jeden bis dahin, oder noch eher abgerichteten Lehrling dem Meister zwanzig Gulden , und eben soviel dem Lehrling zur Beloh« nung ertheilet werden sollen. Die Probe bestehet in deme, daß jeder ausgelernte Viehschneider Z Stücke des beträchtlicheren Viehes, Pferde, Hornvieh, und Schweine beyderley Geschlechts, selbst ope- riret zu haben, sich durch ein von seiner Grnndherrschaft oder Magistrat unentgeltlich und Stempelfreyes Attestat, bey seinem betreffenden Kreisamte legitimiren muß, welches ihm dann, §- Z- §. Z. Ebenfals ZN freyer Betreibung , seiner Runst, auf dessen mündlich oder schriftliches Ansuchen, ein unentgeltliches Erlaubniß-Attestat auszufertigen hat. § 4 Wer einen solchen Viehschneider, seiner Handthierungen wegen, beschimpfet, soll ihm nebst der Abbitte z Reichsthaler in Geld zahlen, oder noch schärfere Strafe zu gewarten haben. §. 5. Wird hier in Gratz über das pfer-. beschneiden mit der Bluppen nach englischer Arr, der Hufschmidmeister Mathaus Dirnbacher, alljährlich vom i April bis letzten Iun. Unterricht ertheilen. Wofür dann tz. 6. Jedem Meister, der dieses sogs- stalcig erlernet, nebst dem Antheil der ihm etwa wegen abgerichteten Lehrlingen lud §. 2. verheissen worden, noch excrs io fl. und dem Lehrer Mathäus Dirnbacher eben soviel zur Belohnung ertheilet werden soll; als welcher wegen, so wie überhaupt, der verheissenen Belohnung wegen, durch das Kreisamt die gehörigen Zeugnisse unverzüglich an das I. Oe. Gubern. einbegleitet, und von selbem die Belohnungen ausqethei^ let werden sollen. Wobey schlieftltchen §. 7> LDtsris?3riku3, bey dem Konkurse um die Prämien diejenigen den Vorzug haben sollen/ welche, nebst erfüllten Hauvt- Ledingnissen, die Proben, im Pferdefchnei" den mit Kluppen, abgeführet hätten. Verkauf , den erblaudifche/r Fabrikanten, und Fabriquen - Inndabern, dergeftalten erlaubt, daß sie nicht nur allein zu gewöhnlichen Marktzeiten, sondern außer deme, und allezeit ihre Waaren bey Hause im kleinen, mit oder olme Ausbau« gung eines Schildes (jedoch ohne Ofenhaltung eigener Gewölber, gleich den Kaufleuten) ausschneiden und verkaufen dörfeii. Hvfk.D. v. 3i May 178!» Wirchschafc und Einrichrung bey landes- fürftl. Scädr - und Märkten. §. i. vom 14 Nov. 1749, befohlen, dieRichterwahlen allzeit im Sept. vorzunehmen, und die Präsentations-Schreiben rsipeÄu Oecominici, einzureichen. §. 2. vom 5 Oct. 175z, daß die Magistraten dem Kreisamte jederzeit die Richterwahlen mit dem Beysatze einberichten sollen, ob die Lü^enä, Bann und Acht hatten, und mit Rechnungen verfangen waren? §. Z. 6^/^-s vom 14 April 1750, die Magistrate, hätten jederzeit taugliche Lub- zsÄ3 zu Rathsmännern zu wählen, und der Landesstelle 36 gp^robrmäum anzu» zeigen. H. 4. vom ZI Jul. 1752, daß bey Iustificirung der Rechnungen von den Magistrats-Beamten, in dem Iustiffca- tions-Scheine allemal beygesetzet werden solle, daß die Rechnungen Ln so weic ju- stiftcirec seyen, als in Empfang und Ausgabe einkomme. Ff §. §' H. z. vom 2 y Aug. 17 z 2, daß oey den Magistraten, taugliche und accre- dirte Beamte ausgenommen, die Rechnungen deutlich geleget, und von Zeit zu Zeit justifictret, von dem Magistrate aber keine unnöthige und ungegründete Processe gemacht werden sollen. Als im widrigen die hieran Schuldtragende ohne Entgelt des /krsrii Livici, zum Ersätze aller Uli" kosten verhalten, und proprer'I'emerarium Hißium noch besonders bestrafet werden würden. §. 6. vom 18 Nov. 1752, daß wann ein städtischer Beamter, in einen Raitrest verfiele der Magistrat ohne weiters schuldig seye, mit der Exekution für- zugehen, sofern aber der Beamte durch des Magistrats Anspruch beschwert zu seyn glaubte, selber den Recurs zur I. Oe. Regierung zu nehmen habe. §.7. KeM vom i2 Febr. 176z mit Beyschluß eines in 7 Rubriquen bestehenden l'sbell-k'ormulLris, nach welchem der Stand sammentlicher Stadt-und Markten eingereichet, und alljährlich nach Hofe abgegeben werden solle. §. 8. Ks/ö/> vom 27 Febr. i?6z, laut diesem wird §. i. Den städtischen Rechnungslegern zu Einreichung der Rechnungen, nach Ende jeden Militarjahres, ein l'er- miriU8 perempcoiiu8 von 6 Wocb.n und den Magistraten zur Revision, von 14 Tagen. §. 2. Zu Beantwortung der buchhalterischen Mangeln und äupsr Mangeln, ein Termin von z Wochen. Endlich §. z- Zu Iustismrung der alt rückständigen Rechnungen ein Termin von 4 Monaten gefttzet. H.-4. Haben die Magistraten 14 Tage nach Verlaufe jeden Quartals die Ausstände Lonsignation dem Kreis- amte einzusenden. §. 5. Wird die Liquidation der alten Ausstanden durch die Kreishauptleute anbefohlen, und zugleich den Magistraten aufgetragen, von Zeit zu Zeit, was hieran bezahlt worden oder annoch haftet, anzuzeigen. §. > , 2, Z ist ein ?Wnsl6 pr. 10 Reichsthlr. festgeseyet, welches in Ff 2 so so lang duppliret werden solle, bis der vorgeschriebene Erfolg geschehen. §. y. Hofk. D. vom i i Marz 17? 5/ daß den Bürgerschaften, bey den Wahlen ihrer Richter, Bürgermeister, und Rathsmänner, freygelassen werden solle, die sreye Wahl eines Inöiviäui ans dem magistrat- Oremio, ohne von dem Magistrate dies- fals zu machendem Vorschläge des Subjekts , zu treffen. Werbbezirks Beschreibung, und Lancons oder Rekrurirungs- Systems Angelegenheiten. Davon siehe auch im Auszuge /rÄ.F. die §.z4bisz 5,damlz 9-60-6 6-67. §. i. Verordn, vom 7 Nov. 1769, in Bettes, der bey den Werbbezirkes Beschreibungen und Numerirung der Hauser, in sam- mentlichenStädten, Märkten, und dorfern, dem Militair zu leisten schuldiger Assistenz. §.2. (Ä^ett^vom ii Apr. 1770, in Betres der, zu Einführung eines beständigen Rekrutirungs - Systems , vorzuneh- menden Seelen - Beschreibuug. §. z. K. K. liesol. vom 19 Apr. 1771/ daß die dem Ackerbau unentbehrliche Leute, nach legaler kreisamtlichen Anzeige, von Militärdiensten entlassen ftyn sollen. §. 4. K. K. kslol. vom 2 i. Hofk. D. vom 20 Sept. 177 k, daß den erkrankten eonscribirten Untertha- nen, im Entstehungsfalle anderer Hülfs- Wege , ex pgrcy zu assistiren seye. §. 12. Hofk. D. vom 28 Sept. 1771, in Betreff der Bestrafung derjenigen, welche sich bey der Rekrutenstellung widerspenstig bezeigen, verstecken, oder entfliehen. §. > z. Dienst zum militärischen sich anbietende Unterthanen, müssen ihrer Obrigkeit Lonsens haben. Viä. jjxx. o. M'ld. §. 14. Erlaubnißzettel für wandernd oder eonseribirte Unterthanen, ftempelfrey. Vi6. licc. L. §. ,5. Hofk. D. vom 16 Nov. 1771, betreffend die Fürgebuug wider die flüchtige eonseribirte Unterthanen. H. ,6. Hofk. D. vom 18 Dee. 1772, daß fürohin politischer Seits, von den Kreisamtern in Ansehung des männlichen Geschlechts aus den einkommenden geistund weltlichen Meldungszetteln, von »77Z anzri- anzufangen, mit genauer Lombinirung desjenigen von den letztem Jahren, und mit der Anzeige deS Zuwachses und Abganges die Beschreibungen, den Formularien ge. maß verfasset, und an die Landes-Stelle eingesendet werden sollen. §. 17. cui-rsn6s vom 27 April 177 z, über eine K. K. keiol. vom 12 6c Haupt- Ment vom io Marz, in Betreff der erblandischen Rekrutirungs, das ist, Werb- bezirkes-Einrichtung, Befreyung vom, und Widmung zum Soldatenftande, den Kir- chenmatrikuln, Meldungszetteln, Ueber» nähme zur Militz, dann ihrer Verpfleg- Beurlaub-und Versorgung. §. 18. Lurrsnäü vom 17 Aug. >773, daß die Iurisdicenten, jedem in ihrer Ge- richtsbarkeit beschriebenen ledigen Purschm ein Zettel, nach Aehnlichkeit der obrigkeitlichen Urlaubspässen, bey Gelegenheit der ersten Werbbezirkes-Visitation behandigen, und sohin einführen sollen, daß ein solcher Pursche gedachten Zettel, wenn er in eine andere Gerichtsbarkeit übertrit, dem betreffenden Beamten übergebe, und so lange bey dessen Händen belasse, bis er wieder Ff 4 an- anderöwo in Dienst, oder einem Verdienste nachzugehen / sich entschließe, wo ihm der Zettel unterfertigter wieder gegeben werden muß, um davon den weitern Gebrauch auf ersterwähnte Art zu machen. §. Iy. Luri-enös vom ZI Aug. 177Z, daß die Waisen und Findlinge oder unehliche Kinder, nur damals dem Orte, wo sie bey der ersten Militairbeschreibung angetroffen worden, in Absehen auf die Mili- targcstellung zugeignet würden, wann weder deren Eltern, noch wahres GelmrtS- Ort, bekannt seyen, müssen selbe in letzteren zween Fällen, ansonst 36 I^ocum K:uiv>^!,i5, oder wohin ihre Eltern gehörig, zuzuscbrciben kamen. §. 2«. Hofk. D. vom ii Dee. 177z, emigrirte ttnterthanen, bleiben immer den Militarbüchern einverleibet, dergestalten, Laß dem Domimo woraus sie entwichen, jederzeit bevorstehe, dieselben gleich ändern conscribirten Unterthanen, als Rekruten abgeben zu lassen. §.21. Hofk. D. vom Z i Dec. 1773, daß sowohl jene Unterthanen, die um dem Soldatenstande zu entgehen, sich muthwil- lig lig die Glieder verstümmeln, als auch jene, die darum wissen , und es nicht anzeigen, mit einerden Umstanden angemessenen Strafe zu belegen waren. §.22. Hofk. D. vom 8 Jan. i?74/ daß die vom Militär austretende Unterthanen, rn ihre vorige Untertänigkeit zurücktreten, und dahero eine derlei) Herrschaft für den übernehmenden Unterthan jedesmal, wenn sich der Austretende auf einer ändern Herrschaft ansaßig machte, die gewöhnliche In- terventivnalien bey dessen Oominio einle- gen, und von letzterem die Entlassung, gegen die schon üblich mäßige Gebühr, ver- williget werden müsse. §.2 z. Hofk. D. v. 2 Jul. 1774, daß kein Bedenken unterwalte in Friedenszeiten, denjenigen Sohn, eines, auf unein- gekauften Gründen, sitzendenLandwirthes, unter die erempten Erben zu setzen, welchem die Obrigkeit nach des Vaters Tode, den Besitz dieses Grundes zusichern würde. §. 24. Hofk. D. v. za Jul. 1774, daß zu Hiudanhaltung der Emigration conscri- birter Unterthanen, sammentlichen Dorf- richtern, obrigkeitlichen Beamten, oder 5 son- sonstigen Vorgesetzten, die alsogleiche Mel. dung eines solchen Emigrirten nebst seiner Personalbeschreibung an das nächstgelegene Militär, und Kreisamt zu beschehen hatte. §. 25. Luri-snäa vom 29 Sept 1774, die Ertheilung der Paße, oder Entlaß- Scheine an die conscribirten Unterthanen betreffend. §.26. Ourrsnäa v. 18 Feb 177z, daß wann ein Mann wegen Erheyrath-Erkaufoder Ererbung eines steuerbaren Grundes von der Militair - Pflicht losgesprochen würde, solcher aber seine Wirtschaft aus was immer für Ursachen nicht antrate, sogleich die Anzeige an das Kreisamt beschehen müßte. §. 27. Hosk. D. vom z Sept. 1774, daß die Untersuchung, ob ein Soldat ein kleines steuerbares Häusel ohne Grundstücken überkommen solle, nicht über die Umstande, wie er sich darauf fortbringen, sondern nur über den l'iculum Osvolmivum anzuftellen seye, ob der in den conscribir- Len Erblanden geborne Soldat ein steuer» bares Häusel, es möge auch ohne Grundstücke, stücke, und von noch so geringem Werlhe seyn, wirklich eigentümlich überkommen solle? §. 5. Hosk. D. vom 9 Sept. 1775, daß die von den Grundobrigkeiten wegen Entlassung eines Soldaten ausstellende Attestaten, von selbem sogleich dem betreffen» den Kreisamte zur weiteren Fürkehrung übermachet werden solle. §. 2y. LurrsnäL vom 2y Sept. 1774, in Verfolge vor erfloffener kelol. vom l! Sept. 177z, äc zo Jul. 1774 die, zur Erleichterung und Verlassigkeit des Werb- bezirkes und Rekrutirungs - Geschäftes, auch Hindanhaltung aller sich ergeben könnenden Anstanden, in 7 Punkten bestehende Anordnungen betreffend. §. zo. Oirculrire vom l6 Nov. 1775, vermög welchem, in Verfolg des Patents vom io Marz 1773 allen Iurisdicenten befohlen, daß selbe, die zu Vermeidung der Anwerbung, sich versteckende oder entweichende Bauernpursche sogleich denKreis- ämtern anzeigen, auch fals sie solcher wieder habhaft würden, arretiren, verhören, und das Lonlticucum dem Kreisamte einschicken, schicken, immittels auch ihre besitzende Habschaft oder angefallenes Erbtheil in Beschlag nehmen sollten. §. z!. Currency v. 2y Oct. 1776, daß die Iurisdicenten und Obrigkeiten, den Untertanen, die in dem Werbpatente v. 10 Marz 177z, wieder die von der Rekruten* Stellung sich flüchtenden Lonscribirten, ausgemessene Strafen, und derselben Ve» meidungen öfters wohlbegreiflich vortragen sollen. §. Z 2. Hofk. D. v. n April l 7 7 7, daß im Falle ein Dominium die Entlassung eines seiner im Militari befindlichen Ilnter- thanen verlängere,solche nicht anders, als gegen Stellung eines ändern diensttauglichen, aus eben der Herrschaft gebohrnen Inäivi- 6ui, vor sich gehen sollte. 3 Z. Hofk. D. v. ZI May 1777, daß die a MliciL zwar entlassene, jedoch zur Wirthschaft unnöthige Inöiviäus, sogleich wieder zu ihren Werbbezirks - Regimentern abgegeben, und wenn sie annoch diensttauglich assentiret werden sollen. Hofk. D. vom 6 Iun. 1777, daß wie es in Ansehung der, aus einem conscribir- ten 46 l ten Erbland in das andere überstedelnden Unterthanen bisher beobachtet worden, künftig auch nach dem einverständlichen Vernehmen des General - Kommandi und des K- K. J.Gub., die Austret - und Uebersiedlungs- Konsense für conscribirte Unterthanen aus einem eonftribirt - in ein uneonscribirtes Erbland, so wie die Eintretung in einen geistlichen Orden in den K. K. Erblanden, lediglich überlassen bleibe, und die dießfal- lige Veranlassungen, nur in den Lonscri- ptions-Prothokollen anzuführcnseyen, wo jedoch, wann die Meynung getheilt waren, oder es sich um den Uebersiedlungs-Konsens in ein fremdes Land, folglich um einen förmlichen Emigrations -Fall handelte, die Erkanntniß den höchsten Hofstetten Vorbehalten bleibe. §. Z4. Ourl-enöa-v. 17 Fun. 1777, wegen Republikation der Verordnung, welche die sichtbare Erhaltung der Lonscriptions- oder Haus - Numern anbefohlen. §.^5. Hofk. D. v. 12 Sept. 1777, betreffend die auf steuerbare Gründe, oder zu einer ändern politischen Nothdurft zu entlassende Soldaten, und andere, an ihre Statt zu stellende Rekruten, §. Z6. Hoff. D. v. 26 Sept. 17 7 7, wo« mit die Hofkriegs-räthliche Entschließung, in Angelegenheit der sb Anno 1771, bis Ende Jul. 1776, auf steuerbare Wirth» sch; ften unentgeltlich entlassenen oder künftig zu entlassenden Soldaten, zur genauesten Nachachtung und pünktlichen Befolgung kund gemacht worden. §. 37- Hofk. D. v. 18 Oct. 1777, daß auch in jenen Fallen, wo außer den Werbe-Distrikten für einen entlassen werden» den Soldaten ein Rekrut gestellt wrrd, diesem letztem z fl. Handgeld sk abzureichen seyen. §. Z8. K K. Kelol. v. 17 Dee. 1777, daß weilen die Erkanntniß, ob ein Soldat einer Provineial - Nothdurft halber zu verabschieden seye oder nicht ? dem Politiko überlassen bleibe, daß derleyEntlassungs-Gesuche von den Dominien jederzeit mit Anführung der diesfalligen Ursache bey dem Kreisamte, und dieses beym Gubern. zu weiterer Veranlassung angebracht würden. tz. zy. Hofk. D. v. 17 Jan. 1778 , in Betref desjenigen, was die kleine Gültens- Besitzer, Freysassen, Beschere freyer Wein- gar- gärten, Pfarrer,- Kirchen und Zechpröbste, dann herrschaftliche Beamte, nnd Magistraten , Key Verfertigung der Populations- Hauptbücher, und Familienbögen, unter den auögesetzten Strafen zu beobachten hatten. K. 40. Vagabunden können die Dominien vorhinein als Rekruten stellen. Vi6. Im. O. ' §.41. Item, Unterthanen, müßen ih nen als solche paffirt werden, die bey der Artillerie re. Vj6. licc. U. §. 42. Lirculare v. zo Aug. 1779, die Maaßregeln enthaltend, wie nunmehr in « dem Lonscriptions - Geschäfte, nach den Pfarrweis eingetheilten Distrikten zu verfahren feye. H. 4Z. Lurrenös v. 21 Sept. 1779, daß wenn ein, auf unbestimmte Zeit beurlaubter Soldat heyrathen wolle , die Be» willigung von dem Regiments des Werbbezirkes hiezu nöthig feye. §.44. Beurlanbte auf unbestimmte Zeit unterliegen den Livilgesetzen. Viö. Im. ü. Mlcsl. Unterthanen, so bey Hrn. Offiziers in Privatdiensten stehen, können die Domi. inen reklamiren. Viä. Ucc. §. 4Z. Unbestimmte Zeit auf, Beurlaubte, wenn sie als Deserteurs eingebracht werden, wird für sie 6 fl. I'sxli-i bezahlt, licc. O. §. 46. Hofk. D. v. 2 Sept. 1780, daß die Unterthanen und Söhne derSalzkammer- Güter Aussee und Gmunden von der Rekru- tirung befreyet seyen. §. 47. Einzeln und ohne Passe herumlau- fende Soldaten anzuhalten. ürc. 8. Alilcsl. §.48. Lirculsrs v. 17 Apr. 1781, die Maaßreguln betreffend, nach welchen sich die Werbbezirks-Kommissarien, bey künftig mit Ende Feb. jeden Jahres vorzunehmender Werbbezirks-Revision zu benehme» haben. Wald - Ordnungs - Patenten v. 1721, 17 50, item 2 6 Fun. 17 6 7, LcyJun. i 7 6 y, L Nachtrags - Patent xer Lurrenäsm v. 2i Jan. 1770. wucherischer Handlungen Abstellungs- Patent v. 2§ Apr. 1751. Wirths- Wirchshaus-Zettel einzureichen, Gub. Verord. v. 2 5 Aug. 1764, wornach vonal^ len Wirthen, und ändern Hausinnhabern, wo Passagiers einlogiren, die Forestier-Zet» teln eingeretcht, und darinn die Namen, eingentliche Kondition, auch die Ursache des Aufenthaltes, der Einkehrenden bemerket, von disen Zetteln aber eins dem Hrn. Gubernial-Präsidenten, und eins dem kom- rnandirenden Hrn. Generalen behändiget werden sollen. Welche Einlegung sich auf alle Hausinnhaber erstrecket, mit dem Bey- saye, daß jedoch nur die Wirthe allein, wenn auch kein Fremder einkehrete, täglich diese ZetteUr einreichen sollen. Wo übrigens vor jeden nicht angezeigten Fremden, oder unterlassener Einlegung des Tagzet- tels, ein ?«n3le pr. 1 fl. festgesetzet ist, und ertendiret sich diese Einlegung bis auf die Schranken der Hauptmaut. wemausschank, seye unter dem, den Untertanen einaestandenen sreyen Handel und Wandel in Stadt und Märkten, dann ans dem Lande, wo förmliche Tasern-Gerechtigkeiten bestünden, nickt begrifen. v. 26 über Hofk. D. v. 8 Apr. 1769. Gg Wid- Wildschützen betretener, und deren Geholfen Bestrafung. Patents - Eremplarien per Lurrenäsm v. z Oct. 1770. Widmung in den Etsenkammer - Gütern, an Getraid, Hülsenfrüchten - Gattungen, Inschlitt und Schmalz, beybehalten, davon jedoch das dürre Obst ausgenommen, und die Widmung auf das Vieh, und die Haute aufgehoben seye. K. K. Kelol. v 9 April 1769. weiberverzichcen der in verrechnet«!« Diensten stehenden Beamten. Vi6. bey milden Stiftungs-Sachen licr. 8. waaren - Gattungen - Verzeichniß, jener Waaren, welche aus fremden in die K. K. Erblande, ohne beyhabendem Hof-Kom- merzialpasse, bey Konfiskations-Strafe einzm führen verboten sind. Lurr. v. 14 Feb. 17 70. widinungo - Regulativ das Obersteyri- sche, beträfe die K. K. Kammer-Güter in Zenere, folglich schließe es auch das Salzkammer ^ Gut Aussee mit ein. Hofk. D. v. 10 Marz 1770. Wochen" Markte, die an gebotenen Sonn - und Feyertagen einfallende , auf die Werktage zu übersetzen. Vi..!. beyFeyer> tags-Generalien Im. Wildschäden Abstellungs - Vorschrift, welche von dem Roth-und Schwarzwilde verübet würden. Lurrsnäs v. l o Oct. 1770. davon auch der Auszug litt. L.lub tz. 6z, 6y, 70 nachzusehen. Wildschäden - Vergütung betreffend Lur- renäa, v. 9 Oct. 1771- Waiden-Gemein, Zerstückung. Vi6. licc. 6. IVIilcel. Widmungs - Distrikt obersteyerischen, auf den Bestätigten, erstrecke sich die freye crblandische Getraid - Lirkulation nia)t, Hofk. D. v. 8 Feb. 1772. waasemneister - oder Abdeckers - Kinder, bey Handwerken zur Lehre anzunehmen. Vjä. licr. 11. in Iisc IVlgr. Waacen ° Feilhabung an gebotenen Sonn-und Feyrtagen , verboten. V16. in dso IVIac. litt. 1^. Wahrsager - Ralender Einführung verboten. Hofk. D.v. >8 Jul. 1772. Weyd - Ancheile weltentfernte, können die mit hinlänglichen Wiesen und Aeckern versehene Unterthanen, einem Dritten mit Einwilligung der Herrschaft, ohne entrich- Gg 2 ten- tender Tac, und gegen Anlegung des Kauf- Schillings in kunäo ?udHco, oder sonst auf ein sicheres Ort, verkaufen. Hofk. D- v. io Apr. 177z. windischer prozeßion, nach Achen, )c. Abstellung. VicZ. litt. ?. Wasserschaden-Vergütung. Vi6. litt.O. waarenstemplung, bisher bestandene, sowohl mautamtlich - als kommeezialische der fremden und erblandischen Waaren, samt den darauf gesetzten Strafen, aufgehoben; dagegen nur jene Gattungen der Bezeichnung beyzubehalten befohlen, welche theils von den Mautämtern nach dem neuen Zoll- patent zu leisten, theils nach den noch weiters zu bestehen habenden Generalien jedeö Landes, die vorgeschriebene Qualität einer erblandischen Waare, nach vorgegangeim Manufakturö-Beschau, zu bestättigen scye. Hofk. D. v. ! 1 Dee. 1775. Weber die, auf freye Handarbeitende, können von den Handwerken keineswegs zu einer Zunfts-Auflage und Erscheinung bey dem Gottesdienste, nach Handwerks-Gebrauch, verhalten, ihnen auch nicht verbo^ ten werden, mehrere junge Leute in derWe- berey berey abzurichten, als wozu sie vielmehr aufzumuntern. Hofk. D. v. n Oct. 1777. Wild des schwarzen Einschließung durch Einfangungen. Vi6. lirc. 8. Mlcel. Wien nach, sich zu begeben, lst ohne Er- laubniß des Landes-Lhefs den K. K Hrn. Beamten nicht verstattet, sondern solle das betreffende In6iv!6uum dieferwegen seine Bittschrift der Ordnung nach bey der Lan- desftelle einreichen / und diese 6s cgsu in calum die Anzeige nach Hose erstatten. Hosk. D. v. i Der. 1778/ 2 7 May 17 8o, Werber fremden falschen, wer einen ein- liefcrt, bekömmt ivo Dukaten. Lurrenär» vom 14 Dee. 1779. Werber falscher Bestrafung. Ourrsnäs s. 24 Feb. 1780. Joseph II. 1781. wüchender ^>unde wegen, Patent 66. Wien den i Feb. 1781, befiehlt: §. i. Unnöthige Hunde von selbst abzuschaffen , wiedrigens fle von der Obrigkeit ab- geschaffet werden würden, und sind davon nur jene Partheyen ausgenommen, welche Hunde zu ihrem Gewerbe, oder Sicherheit wegen bedarfen. Gg z §.2. tz. 2. Jeder Eigenthümer eines Hundes und jeden anderen Thieres, hat bey mindesten Anzeichen einer Wuth, solche genau zu beobachten, und die weiters vorkommen- Le Pflichten zu erfüllen/ und für allen ansonst entstandenen Schaden zu haften Wie dann der Ortes-Obrigkeit obliegt, sogleich den Eigenthümer einet, Hundes, oder ändern Thieres ausfindig zu machen, und und der hohen Landes - Stelle anzuzeigen. §. z. Wenn ein Hund sehr wenig oder gar nichts frist, besonders aber nicht saufen will, oder andere Kennzeichen einer Krank- httt wabrnehmen laßt, soll man ihn sogleich wohl beobachten. §. 4. Halt eine solche Krankheit an , wird er traurig, verkriecht er sich, flieht er die Menschen, murret er nur, statt zu bellen, siebt er in den Augen verwirrt aus, nimmt er keine Nahrung mehr zu sich, und hauptsächlich, wann er das Wasser und alles nasse scheuet, so ist es ein sicheres Zeichen der Wuth. §. 5. Fernere verläßliche Kennzeichen sind, daß ein solcher Hund allemal lauft, so lang er kann, seinen Herrn nicht mehr kennt/ kennt, die Stimme verändert, rechts und links um sich schnappet, im laufen Kopf lind Wedel hängen läßt, schäumt, die Zunge, welche bleyfärbig ist, herausstrecket,selbst von ändern Hunden, welche ihn gleich von ferne riechen, geflohen wird, und überhaupt alles Nasse im höchsten Grade scheuet, bis er dahin sinkt. Daher ist §. 6. Bey mindester Kränklichkeit eines solchen Hundes, solcher sogleich von dem Eigenthümer an eine Kette zu legen, die er nicht abbeissen kann, und selber, wenn ob- bemeldte Zeichen der Wuth sich permeh- reten, in Gegenwart der Ortes - Obrigkeit, der sogleich die Anzeige davon zu machen, und auf deren Befehl, durch den Waasenmeister vertilgen, und sohin samt der Haut tief einscharren zu lassen, auch acht zu tragen, daß niemand von dessen Geifer oder Blut bespritzt werde. §. 7. Die nämlichen Kennzeichen, besonders die Wassersscheue, äußern sich bey allen übrigen Thieren, das Federvieh selbst nicht ausgenommen. Und da §. 8. Das einheimische Vieh leicht von einem wüthenden Hunde oder derley Tdiere, Gg 4 ohne ohne Wissen des Eigentbümers, gebissen worden leyn kann, so soll er bey mindest hegendemVerdachte, ein solches Thier gleich absöndern, und wenn er die wahren Kennzeichen wahrnimmt, solches wie lub 6^ anzeigen, und vertilgen lassen. §. y. Ist aber jemanden bekannt, daß ein Hund oder anderes seiniges Thier von einem Wüthenden gebissen worden, so ist die nämliche Anzeige und Vertilgung zu be« folgen, auch solle sich niemand gelüsten lasst»/ bey Pferden und Hornviehe vorher die Haut ab;uziehen. §. io. Bey Ansichtwerdung eines wü- thenden Hundes, oder anderen derley Tbie« res, sott man gleich die Kinder auf die Seite schaffen, die Hin,de einsperren, Lärm machen, das wüthende Thier mit gemeinschaftlicher Hülfe tödten, auch soll die Obrigkeit den Eigentümer ausforschen; wenn aber ein wüthendes Thier anderswoher gekommen, oder wohin lauft, soll man den Nachbarn gleich davon Nachricht geben. §. ii. Auf den leidigen Fall, das jemand von einem wüthenden Thiere gebissen, gerizt, oder auch nur von dessen Geifer ser berühret worden wäre, so sind ohnehin schon alle Wundärzte, welche gleich um Hülfe zu ruffen, sattsam von ihrer dießfal- ligei, Pflicht unterrichtet. Indessen solle sich die latirt wordene Person ja hüten, die Wunden auszusaugen, sondern vielmehr den verwundeten, aufgeritzten, oder auch nur mit Geifer bespritzten Ort, sogleich mit seinem Urin, ohne Berührung mit blosser Hand, sondern mittels eines leinenen Fetzens , wohl auswaschen, wornebft man sogleich um den Wundarzt schicken, und der Verwundete, damit das Gift nicht durch die Bewegung ins Geblüt dringe, niemals selbst gehen solle. §. 12. Ware aber der Wundarzt nicht gleich zu haben, so müssen die in den nach- solgeiiden z Punkten, enthaltene Hülfsmit- tel auf der Stelle, und ohne mindestem Verzüge fürgekehret werden. §. i z. Ist der Biß, oder die Aufritzung auf einem mit Adern und Flachsen durchwebten , und mit wenigem Fleische bedeckten Theile, und zugleich tief, so muß die Wunde nach geschehener Auswaschung mit Unn, auch ohne mindestem Zeitverluste, G g 5 mit mit lauem Salzwasser mittels eines leinenen Tüchleins etlichmal recht ausgewaschen, und gerieben werden, damit die Wunden starker blute, und andurch das Gift mit dem hauft'gen Blute wieder aus der Wunde her- auslaufe. Ein hierzu taugliches Salzwaft ser erhalt man, durch eine -Handvoll Sal-> zes in laues Wasser geworfen, und muß dieserwcgen das. Salzwasser an -einem solchen Orte gebraucht werden,-weil ein Un- erfahrner mit einem Messer in der Wunde leicht eine Ader oder Flachse zerschneiden könnte. §. 14. Ist die Wunde aber an einem fleischichten Theile als z. B. an der Wade, am Schenkel, oder dicken Hheile des Ar» mes, und zugleich Lief, so muß sie mit einem spitzig und scharfen Messer ringsherum und bis in den Grund so anfgeritzet werden, daß sie von allen Seiten stark blute, und sonach das Gift mit dem Blute herauslause, und hierauf dennoch auch die Auswaschung mit Salzwasser beschehen. §. 15. Wenn aber die Wuude nicht tief, sondern nur geritzt, gestreift, und von dem Geiser eines wüthenden Thiereö berühret wor- worden, so ist es noch sicherer die Wunde gleich mit einen heissen Eisen so zu brennen , daß es eine starke Brandblase aufziehe , welche alsdann durch das Schwüren, und Ettern, das Gist noch besser heraus- treibct. §. 16. Dabey hat dann immer eine solche verunglückte Person gutes Muthes zu seyn, und ihr Vertrauen aufGott zu seyen. §.17. Wer aber bey einem solchen Unglücke zu langsam / zu furchtsam, oder zu weheleidig ist, der mag sich dessen traurige Folgen selbst beymesien. §. i8. So oft einer aus obbeschriebenen Fällen sich ereignet, wenn auch kein Schaden geschehen, ist davon sogleich der Ortes-Obrigkeit, und von dieser, unter schwe- rester Verantwortung, die Anzeige an die betreffende Gehörde zu machen, und von soicyer das weitere abzuwarten. sich vor dem Anfalle wüthen- der Thiere zu bewahren, soll man, wenn man davon hört, ein weises leinenes Tuch vor sich Verhalten, weil derley Thiere es dem Wasser ähnlich halten, und sich davor scheuen sollen. Wund- wundärzre , dießfälliyes Uirkerrichrs» Parenc Wien den z Feb. 178r. §. i. Hätten sich selbe, den n, 12, 14, lind i zten des dicßfälligen Patents v. 1 Feb. K. wohl gegenwärtig zu halten. §. 2. Sollen sie bey solcher Gelegenheit Me andere dringende Verrichtungen bey schwerer Strafe bev Seite setzen, und der- ley unglücklichen Menschen in größter Eile beyspringen. §. z. Bey seiner Ankunft solle der Wundarzt sogleich fragen, ob obige z Punkte beobachtet, und vollkommen befolget worden? Was nicht geschehen/ hat er auf der Stelle fürzukehren. §. 4. Soll er die Wunde oder den ans- geritzten Ort ganz, und bis in den Grund mit Pulver von spanischen Fliegen beftreun, und sohin ein Vlasenpflaster darauf legen, welches so groß seyn muß, daß es die Wunde ganz bedecket; dieses Visikatorpflaster wird auf nachfolgende Weise zubereitet; Man nimmt 5 Loth weißes Wachs, 2 Loth Baum-Oel, 4 Loth Terpentin, läßt diese, Stücke in einem irrdenen Geschirre über der Glut untereinander zerfließen, setzet eS sohin sohin wieder voll der Glut weg, und mischet , wann es ein wenig abgekühlet ist, 8 Loth Pulver von spanischen Fliegen, z Loch Mastix, und i Loth Kampfer darunter, welches letztere vorhin mit einigen Tropfen Brandwein zu Pulver gerieben, und alsdann alles wohl untereinander gemischt werden muß. Woraus §. 5. Von selbst folget, daß jeder Wundarzt mit dem spanischen Fliegenpulver, und erstbemeldtem Plaster, stets versehen seyn mäße. §. 6. Ist der Patient jung, stark, und vollblütig, so muß er solchem gleich zur Ader lassen, Muth zusprechen, und zu fol» gender Lebensordnung verweisen. Der Kranke soll sich ruhig, in mäßiger Wärme halten, und vor einem heissen Zimmer hüten. Er soll so wenig Fleisch als möglich essen, sich des Weines oder andrer geistiger Getränke euthalten, und für Gewürz und allen hitzigen Sachen hüten, dafür nur Brodsuppen, Milch - und Obstspeisen genies. sen, und zu seinem Trunke folgendes gebrauchen ; Man nimmt 4 Loch ungerollte Gerste, waschet sie mit lauem Wasser, kocht sie sie nachher in 5 Seitl Wasser so sänge, bis sie durchgehends aufgesprungen, ftiget cs sodann durch eine Leinwand, und mischet z Loth Hönig und 2 Loth Weinesng darunter ; von diesem Tranke, welcher so oft es nethig frisch zu machen , kann der Patient nach genügen trinken. §. 7. Sobald der Wundarzt diefts veranstaltet , so soll er der Ortes - Obrigkeit von dem geschehenen Unglücke, zn weiterer Meldung, Anzeige machen. §. 8. Da die angesteUre Wundarzte ohnehin umständlich von der Behandlung derlei) Patienten belehret sind, so sollen sie doch wohl beobachten, ob das Dlstkutorpflaster seine Wirkung mache, und die gehörige Feuchtigkeit an sich ziehe? Zieht es durch 24 Stunden nicht genug, so ist es ein Zeichen, daß es zu alt, oder zu schwach, und muß er sogleich ein Frisches auflegen. Hat es aber ziemliche Feuchtigkeit, so bindet er es auf, öfnet die Blase, reiniget die Wunde mit Lharpie, streuet wieder spanisches Fliegenpnlver darein, damit selbe beständig im Ausflüsse der Feuchtigkeit oder Supu- ration erhalten werde / verbindet sie, und fahrt fährt so von 12 zu 12 Stunden damit fort, worbey er sich selbst vor der Berührung dieser bösen Feuchtigkeit hüten muß. Und da schließlichen die Hauptverordnung vom i Febr. 1781 / bey allen Ortes-Obrigkeiten, wohin die Wundärzte in solchen Fällen berufen werden, vorfindig seyn muß, so können sie sich darinn des mehreren ersehen, und haben selber bey schwerer Verantwortung, in allem pünktlich nachzukommen. wriikclschueiber und Verfasser unstandhafter Memoralien der Unterthauen. Vjci. M. Zusirnnnenkunfce Verdächtige, und derlep Häuser Ausrottung betreffende Anordnungen. §. i. Verordnung vom z Dec. 17 51 an die umliegende Landgcrl'chter und Burgfrle- der, zu Ausrottung verdächtiger Zusammenkünften , unvermuthete Visitationen, sonderlich in den verdächtig und abseitigen Häusern vorzunehmen; dann an den Magistrat, in seiner Jurisdiktion, wie auch den Landprososen, rslpeÄu der Vorstädten und Gezirke bis 2 Meilen, das vor- findend, sich nicht legitimiren könnende Ge» finde, gefänglich einzubringen. tz 2. Patent vom 2ten Jul. 175z worin» die sogenannten Rummeltanze verboten worben. §. z. Orcul. vom i z Sept. 1754, an die Oi'ersteyrische Kreisämter die bey dem Bauernvolke beyderley Geschlechts alldort ungebührliche Gewohnheit gemeinschaftlicher Schwitzbäder, und des Zufammfchla- fens der Dienstboten in einem Zimmer, ab- zusteüen. Hh §.4. tz. 4 Hof."kelo!. V. 6 Dec. I?z?, daß die in verbotenem Gasselgehen, betretene ledige Pursche zur Militz abzugeben, oder willkührlich zu bestrafen wären. §.5. Verordn, v. 7 Jul. 1760, zu Abstellung später, ungebürltcher Tanze, gemeinschaftlicher Vader, und heimlichen Zusammenkünften desObersteyrischen Bauern- Volkes. §.6. Hof-kelol. v. 17 Sept. 1765, daß zu Abstellung des Lasters der Unzucht, besonders die Liegerstätte deren Dienstboten beyderley Geschlechts abgesondert werden sollten. §. 7. Luireiiöa v. 7 May 1766, die Iurisdieenten hatten bey Einquartirung der Soldaten, die Töchter und Mägde von erstem ihren Kammern entfernt zu halten, und überhaupt die Zusammlegung beyderl y Geschlechts in eine Kammer durch unver-- muthete Visitationen zu verhindern. §.8. Verordn, vom 6 Febr. 1767, zur Kundmachung in den Obersteyrischen Gegenden Schladming und Haus, die alldortige unehrbare Kleidertrachts. Abstellung, und den Verbot des nächtlichen herum- schwärmens dortiger Bauernpursche betreff. M/ce//Eofk. D. v. 29 Aug. 1772. Zimenciruirgs Taxordnung neue, Wien v. 29'Aug. 1772 welche sowohl den K. K. Aemtern zur Richtschnur dienet, als auch von den Partheyen, welche mit Maß, Gewicht und Elle zu thun haben, in d^n dies- falligcn Zimentirungs-Aemtern eingesehen werden kann. Zolltarif, von den Landes-und Kunstprodukten des Königreichs Galli ttn und Lodomerien, zwischen den deutschen Erb- landen Patent v z May 1774. ZINN aus reinem, sollen die Medicinische Gefaffe, und chyrurgische Instrumente verfertiget seyn. Viö^ bey Sanitatssachen lüc. 8. Zehnkreuzerstucke, lediglich aus Zinn und Bley gegossenen, und mit dem Kais. Gepräge von 176z. versehenen, davor solle sich das Publikum Hütten. Ourren^a vom i Aug. 1775. Zollordmiiig neuer 'mid Tarifspatent, vom i z Jul. 1775 6^ Nachtrags - Lur- ren63, vom 2 5 Oct. e. 3. Zuchthaus IN das, wenn ein Verbrecher geliefert wird/ solle der Beytrag wenigsten auf > Jahr, oder pro krics, wenn er nicht so lang verbleiben darf, mitgeschi- cket werden. Hofk. D. vom 5 Nov. 1775. süigießeu Handwerks, neue Zunfts- Artikuln. Hofk. D. v. 8 Jan. 1770. Zinnes des alten, Verarbeitung, den Zinngießern nicht gestattet. Hofk. D. v. 4 May 1776. Zimenrireu, an die geschworne, die Mässereygebrechen, zur Verbesserung abzugeben. Vi6. litt. Zimentirungs - Patent, Wien vom 2 z Aug. 1777 vermög welchem i. Selbst bey allen K. K. Kassen, und um sovielmehr, bey allem Kaufe oder Verkaufe, ohne Ausnahme, keine andere, als zimentirte Waagen und Gewichter gebraucht werden sollen. Wirthe können zwar in uuzimentirten gläsernen oder erde- nen Geschirren das Getränke versetzen, hat es aber bey Visitationen nicht die gehörige Hh z Maas;?, Maaße, so ist das Geschirr verloren, und der Wirth für jedes gläserne oder erdene Geschirr pr. i, für andere nm z Rthlr. fürjedesStück straffällig, auch kann einGast begehren, daß ihm sein Getränke aus einem zimentirten, in das Vorgesetzte Geschirre eingeschenket werde. §. 2. Alle, welche sich zimentirter Waagen, Gewichter, und Maaßen gebrauchen, müssen selbe alle 2 Jahre rezimentiren lassen. Flerschhacker, Flecksieder, Fleisch- selcher, Brätlbrater, Wildprathändler, Fischhändler, Häringer, Kässtecher, und Salz-Auswäger in Hauptstädten, ihre Gewichte, so unter izO Pfund haben, alle Jahre wieder zimentiren lassen. §. z. Darf niemand bey Verlust des Kaufschillingsund z Neichsthl.Strafe eine Waage,Gewicht oder Maaß verkaufen, wenn sie nicht vorher zimentirt ist/welches aber nur aufdie Erbländer,auch nicht anfjeneWaaren zu verstehen, welche außer Land gehen. §. 5. 6. terthanen, in der altüblichen, oder allgemein statuirten Landmaaße einzuheben, der Verkauf derley Getraider muß hingegen allzeit nach der zimentirten Maaße beschehen. tz. y. IO. n. 12. I Z. In Hauptstädten gebührt die Visitation deu Zimentirungs- Magistraten und auf dem Lande liegt die alljährlich wenigstens einmal unvermuthet fürzukehrende diesfallige Visitation, den Landgericht und Burgfrieds - Obrigkeiten bey i2 Thlr. Strafe ob, wofür selbe die Hälfte der Strafe zu behalten berechtiget, die andere Hälfte aber sammt den unacht erfundenen Maaßen, Ellen, oder Gewich- tern, dem Zimentiruugs-Magistrate, oder dem Kreisamte, zur weiteren Disposition zu übergeben schuldig sind. §. 14. Die von dem Zimentirungs- Hauptamte, oder sonst abgeordnete Personen, haben die Visitationen ans dem Lande mit