Disziplinar-Ordnung fur die Selile: de: Skuti-Ofesmalselul® in ILj o. i"b Si c li. Genehmigt vom k. k. Ministerium fUr Cnltus und Unterricht mit Erlasa vom 8. Juli 1874, Z. 8784. Die Disziplinar-Ordnung enthiilt diejenigen Vorschriften, nach welchen* die der Realschule angehorigen Schuler als solche ihr Be- tragen einzurichten haben. Diejenigen Pflichten, welche sie gegeniiber der burgerlichen Gesellschaft zu beobachten haben, werden hier nicht angefuhrfc; doeb unterliegt ihre Vernachiassigung oder Verletzung, soweit sie einen Einfluss auf die Sehule haben, auch der Disziplinarbehandlung der Scbule. §• 2. Gegen alle Mitglieder des Lehrkorpers erweise sich der Schuler stets ebrerbietig,_ gehorsam, offen und wahrbaft. Verletzung der scbuldigen Achtung, Venveigerung des Gehorsams, Verheiralichung oder Entstellung der VVahrheit werden desto strafbarer, je hflher die Altersstufe des Schuldigen ist. §• 3 . Den Mitscbulern gegeniiber sei der Schuler stets freundlich uud dienstfertig, vertraglicb und nachgiebig; Klagen liber erlittenes Unrecht bringe er bei dem anwesenden Lehrer, oder wenn es ausser der Schulzeit gescbehen ist, beim Klassenvorstande vor. 2 An Mitschiiler Geld oder Geldeswerth ohne Vorwissen der Eltern oder deren Stellvertreter zu vertauschen, zu Ieihen, oder zu verschenken, ist nicht gestattet. Entwendungen iverden, anch wenn der Werth des entwendeten Gegenstandes noch so unbedeutend ist, mit voller Strenge bestraft. §• 4 . Die Schulgebaude, die Unterrichtsgegenstande und Lebrmittel, sowie die Schulgerathe und Gegenstande, welche einem Mitschiiler gehoren, diirfen nicht im geringsten beschadiget oder verunreiniget werden. Dawiderhandelnde haben vollen Schadenersatz zu leisten und entsprechende Strafe zu envarten. Bleibt der Thater unentdeekt, so konnen alle Schiller der Klasse zum gemeinschaftlichen Schadenersatz verhalten werden. §• 5 . Jeder Schiller ist verpfiichtet, den TJnterricht in allen obliga- ten und in jenen freien Gegenstanden, fur welche er eingeschrieben wurde, piinktlich und regelmassig zu besuchen. §■ 6 . Bei voraussichtlichem Hinderuisse ist die Bewilligung zunr Wegbleiben fur eine einzelne Stunde bei dem betreffenden Lehrer, fflr einen Tag beim Klassenvorstande, fiir langere Zeit beim Direk¬ tor einzuholen. Jede unvorhergesehene Verhinderung ist dem Direktor oder dem Klassenvorstande in miiglichst kurzer Zeit anzuzeigen. Versaumte Lehrstunden sind sogleich beim Wiedererscheinen des Schiilers in der Schule zu rechtfertigen. Alle Schulversaumnisse, sowohl die in den obligaten als aueh die in den freien Lehrfachern werden im Klassenbuche vorgemerkt, in den Semestral- und Abgangszeugnissen angefiihrt und die nicht gerechtfertigten strenge bestraft. §• 7 .' Wer acbt Tage ohne scbriftlicbe oder miindliche Anzeige von der Schule wegbleibt, wird als ausgetreten hetrachtet. §• 8 . Sind mit der Schule fiir eine bestimmte Konfession gottes- dienstliche Handlungen oder religiose Uebungen verbunden, so sind 3 die dieser Konfession angehorigen Schiller verpflichtet, bei densel- hen punktlich zn erscheinen uad denselben in wiirdiger Haltung beizuwohnen. Eine gesetzliche Berechtigung zur Nichttheilnahme an den gottesdienstlichen Uebungen haben die Eltern oder Vertreter des Schiilers dem Direktor rechtzeitig schriftlich nachzuweisen; eine zeit- weilige Verhinderung an der Theilnahme ist dem Klassenvorstande anzuzeigen. UnanstandigesBenehmen, sowie Versaumnisseund Ver&patungen aus Leichfcsinn werden geahndet. §• 9 . Eine Viertelstunde vor dem Beginne des Unterrichtes werden die Lekrzimmer geoffnet. Innerhalb dieser Zeit trete der Sckiiler anstandig gekleidet nnd unbedeckten Hauptes in die Scliule, begebe sich an seinen Platz und erwarte ruhig den Beginn des Unterrichtes. Sowohl beim Eintritte in die Scliule, als auchbeim Wechseln der Lehrsale und beim Verlassen der Schule nach Beendigung des Unterrichtes ist aller unnothige Aufenthalt vor dem Schulgebaude, in den Gangen und auf den Treppen desselben, sowie alles muth- willige Larmen zu vermeiden. §• 10. Jeder Schiiler muss mit den erforderlichen Biichern, Atlanten, Aufgabenheften, Zeichnungsrequisiten u. s. w. rechtzeitig versehen sein. Nicht zum Unterrichte gehorige Schriften, Biicher, Zeichnun- gen u. dgl. werden weggenommen und den Eltern oder dem ver- antwortlichen Aufseher des Schiilers zugestellt. Schiiler, welche sol- che Gegenstande in die Schule mitbringen oder daselbst beniitzen, werden bestraft. §• H- Beim Kommen und Gehen des Lehrers, beim Eintreten des Direktors, anderer Lehrer und solcher Personen, denen gleiche Ach- tung gebiihrt, haben sich alle Schiiler von ihren Sitzen zu erheben. §• 12 . Wahrend der Lehrstunden richte der Schuler seine ganze Auf- merksamkeit nur auf den Unterricht und vermeide gewissenhaft jede Storung und Beschaftigung mit nicht zum Unterrichte gehorigen Dingen. 4 §• 13 . Hinauszugehen wird, dringende Falle ausgenommen, nur nach der Lehrstunde und nie mehreren Schiilern gleichzeitig erlaubt. Schiller wahrend der Lehrstunden aus der Schule hinauszurufen, ist in der Eegel nur den Lehrern gestattet. §■ 14 . Den Unterricht der Schule unterstiitze der Schiiler durch wirk- samen hauslichen Fleiss, Genauigkeit im Vorbereiten und Wieder- holen, Sorgsamkeit und Piinktlichkeit in den schriftlichen Arbeiten, Selbstthatigkeit und Ausdauer in beiden. §• 15 . Damit auch die Unterhaltungslekture dazu beitrage, das Wis- sen des Schiilers zu vermehren, so wende sich derselbe wegen der Wahl passender Biicher an die Lehrer, welche ihm dabei mit Eath und That an die Hand gehen werden. „§• 16 . Das Verhalten des Schiilers ausser der Schule sei wie in der Schule sittlich, anstandig und durch Pflichttreue geleitet. Der Schil¬ ler zeichne sich durch Bescheidenheit, Anstandigkeit und Hoflich- keit gegen Jedermann aus. §• 17 . Anstandige Unterhaltungen im Freien, sowie Excursionen gan- zer Klassen oder grosserer Abtheilungen von Schiilern im Beisein eines Lehrers sind gestattet. Ebenso sind Baden, Schwimmen, Schlitt- schuhlaufen unter den fur die Sicherheit und den Anstand noth- wendigen Bedingungen und in einem solchen Zeitmasse, dass die Pflichten gegen die Schule darunter nicht leiden, erlaubt. §• 18 . Der Besuch der Gast-, Wein-, Bier- und_ Kaffeehauser wird nicht geduldet. Die Begleitung der Eltern oder deren verantwort- lichen Vertreter iiberhaupt, sowie'erprobte Yertrauenswiirdigkeitrei-. ferer Schiiler der oberen Klassen kann Ausnahmen gestatten. §. 19 . Der Schiiler vermeide gewissenhaft jedes Spiel, das zur Ver- gaudung von Zeit und Geld und zur Vernachlassigung der Schul- pflichten fiihrt. frvvt/ (folfavi A+d &*dfofyw>t *At* ■fiitWli ■vJiin z/iiH« ii^i f, /hM* #n-iV dpi ■foi,fi \\./-\«• Ap/w^Avb ; WyV) fahlvb /. j) Or*d JfarOrAh ?-yt /pppp** A/ukvi friftvt btljlpdbp i , »'V- Eigens zu Spielen um Geld und ahnlichen Zvecken veranstal- tete Zusammeukiinfte, so wie auch jedes Spiel in Gast- nnd KafFeehausern und ahnlichen Lokalitaten, bleibt unbedingt verboten. Dagegenhandelnde verden nach erfolglos gebliebener Mabnung ausgesohlossen. §•, 2J Ohne dringenden Anlass berumzugeben, ist untersagt. t- ;u spater Stunde auf der Gasse 21 . Vt Tabak zu rauoben ist Unterrealschiilern verboten. Aucb Oberrealschuler diirfen im Schulgebaude, und. auf der Gasse innerhalb des Weichbildes dpr Stadt nicbt rauoben. iwynx, ‘krd' §* 22 . Unter sicb Vereine zu bilden oder Vereinen als Mitglieder anzugehoren, ist allen Schiilern verbotenl^Ebenso diirfen grossere Versammlungen von Scbiilern ohne Erlaubniss des Lehrkorpers ve¬ der in nooh ausser der Schule stattfinden. Wer dem Verbote entgegenhandelt, wird nach fruchtlos geblie¬ bener Ermahnung von der Schule ausgesohlossen. Die offentlichen Vortrage vissenschaftlicher Vereine zu besu- cben, ist reiferen Scbiilern gestattet. §• 23 . Geldsammlungen unter den Scbiilern zu was immer fiir einen Zweck diirfen ohne Bevilligung des Direktors nicbt veranstaltet werden. §■ 24 . Nicbt die Schiller, sondern nur die Eltern oder deren verant- vortliche Vertreter baben das Eecbt, den Kost- und Wohnort der Schiller zu bestimmen oder zu andern. Die erste Bestimmung, sowie jede Aenderung desselben ist dem Direktor und dem Klassenvorstande sogleich anzuzeigen. ^ Wer einen Schiller in Wohnung und Verpflegung iibernimmt, gilt als Stellvertreter der Eltern, und Mittheilungen der Schule, die | an ibn ergeben, werden so angesehen, als ob sie den Eltern selbst gemacht worden varen. Im Gasthause zu vohnen und daselbst die Mittagskost zu nebmen, ist nur mit Bevilligung des Direktors gestattet, vi ^/vVV \ Jrl i L SplOdl tanili i 6 §• 25 . Lassen wohlbegrtindete Thatsachen die hauslichen Verhaltnisse, in welchen sich ein Pflegebefohlener befindet, als verderblich fur dessen Sittlichkeifc oder Fortgang erscheinen, so stebt dem Lehr- korper das Recht zu, von den Eltern Aenderung des Kost- oder Wohnortes zu verlangen, und sogar den Schiller auszuschliessen, wenn einem solchen wiederholt gestellten Verlangen nicht ent- sprochen wird. §. 26 . Es wird vorausgesetzt, dass die Eltern oder ihre Stellvertreter der Einladung des Direktors oder Elassenvorstandes zu einer Riick- sprache im Realschulgebaude zu erscheinen, im Interesse des Sohnes oder Pflegebefohlenen Eolge leisten. §. 27 . Sittlich anstandiges Verhalten wird vom Schiller auch wahrend der Ferienzeit erivartet. Fiir ein entgegengesetztes Verhalten ist er verantwortlich. §• 28 . Jeder Schiller, welcher die Anstalt aus irgend welcher Ursache verlasst, ist verpilichtet, seinen Austritt dem Direktor und dem Klassenvorstande zu melden. Von der Schule ohne Meldung abzugehen, gilt als unehren- haft; einem solchen Sehuler kann vorkommenden Falls die Wieder- aufnahme verweigert werden. §• 29 . Auf geringere, aus Unbedacht entspringende Verletzungen der Berufspflichten wird der Lehrer den Fehlenden aufmerksam machen. Bei Boswilligkeit und grosserem Leichtsinne treten nach Mass- gabe der Beschaffenheit und Wiederholung des Vergehens Verwahr- nungen, Riigen und Strafen ein. §. 30 . Die Verwahrnung ertheilt der Lehrer oder Klassenvorstand bei kleineren Vergehen unter vier Augen §• 31 . Die Riige ist offentlicher Tadel in der Schule, der entweder von einem einzelnen Lehrer oder yom Klassenvorstande oder Direk- 7 tor je nach Umstanden in Gegenwart eines oder mehrerer Lehrer oder des Lehrkorpers ausgesprochen und durch Vormerkung im Klas- senbuche und gleiehzeitige Anzeige an die Eltern oder deren Ver- treter verscharft wird. §. 32. Die Strafen, welche die Schule anwendet, sind: 1. Das Zuriickbehalten eines Schiilers der unteren Klassen im Klassenzimmer unter entsprecbender Aufsicht des betreffenden lehrers. 2. Die Versetzung des Schiilers von dem ihm angeffiesenen Platze unter gleichzeitiger Vormerkung im Klassenbuche. 3. Die Karzerstrafe, welche nach dem Grade des Vergehens bis zu 16 Stunden ausgedehnt werden kann, stets mit einer schrift- lichen Arbeit verbunden ist und liber denselben Schiller nicht ofter als zweimal in einem Schuljahre und nicht liber die Dauer von 8 Stunden an einem Tage verhangt wird. 4. Die Ausschliessung von der Schule. Die sub 3 und 4 angefiihrten Strafen werden nur iiber Be- schluss des Lehrkorpers verhangt und den Eltern oder deren Stell- vertretern sogleich angezeigt. §■ 33. Die Ausschliessung von der Schule erfolgt: 1. Wenn ein Schiller in zwei auf einander folgenden Seme- stern eines Schuljahres ein Zeugniss der dritten Fortgangsklasse er- halt, oder als Repetent am Jahresschlusse abermals fiir unfahig zum Vorriicken erklavt wird. 2. Nach achttagiger ganz ungerechtfertigter Abwesenheit von der Schule laut §. 7. 3. Bei straflicher und ungeachtet aller Ahndungen fortgesetz- ter Vernachlassigung der Schulpflichten. 4. Bei bedeutenden sich wiederholenden sittlichen oder diszi- plinaren Vergehen. 5. Bei einzelnen Fallen der Widersetzlichkeit oder grober IJnsittlichkeit, iiberhaupt bei jedem Vergehen, durch welčhes der iibrigen Schule Getahr droht. 6. Wenn ein Schiller wegen strafgesetzlichen Vergehen oder Uebertretungen von den betreffenden BehSrden abgestraft wurde.