Intelligenz - Vlatt Mr NaibaOer Leitung ^- 91. Dienstag den 30. Juli 1893. AemtliOe Verlautbarungen. Z. 956. (I) Nr. 6766^716. Kundmachung wegen Lieferung von Betterfordernissen für die sieiermarkl sche Gränz» wache. — Zur miethweUcn Beistellung der für den Thell der k. k. Gränzwache in Stei» «rmark, welche im Gratzer Krelse an der Gran» ze gegen Ungarn, und im C'llicr Krelse an der Gränze gegen Eroatien aufgestellt »st/ erforder-llcken Bettgeräthe, deren Erhaltung, Renn« yung und Wechsel, wird bei der k. k. steiermar-kuschen vereinten Tameral-Gefallen'Verwal-tulig am 1^. August iL)I, Vormittags um 10 Uhr, eine öffentliche Abminderunge-Ver« fic»gerung abgehalten werden. — Die Anbote zur Unternehmung dleses Geschäftes können für beide Kreise odcr auch für einen derselben gestellt werden. Anbote für eme mlndere Bei» siellung als für einen Kiels werden mcht zu, gelassen. —-Die näheren Bestimmungen, welche dem fur diese Unternehmung zu errichtenden VeNrage, fur welchen d.e Bestärkung der hohen l. k. allgemeinen Hofkammcr vorbe, halten wnd, werden zum Grunde gelcgt werden, si"d folgende: ,.) Der Unternehmer verbmdet sich, d.e Betterfordernisse für d>e »n den genannten Kreisen aufgestellte k. k. Granz-wach-Mannschaft, (,^,lche im Grayer Kre. e "u^!"^.^"^ "on 299 Mann, und im E.lller Kre.n. ^ ^. Sommerdecken von Schafwolll für jcdes Vett ?ne Gtrohmcnge von ^o bis H5 Pfund für jede Bettstatte verwendet werden. Alle uon dem Unternehmer gelieferten Betterfordermsse müssen bei der ersten Abstellung ganz neu und ungebraucht sein. Uebri-gens wlrd gestattet, auch Anbote zur Beistel< lung von eisernen Nettstätten zu machen, welche vollkommen entsprechen muffen, und wovon dem dießfalligen Anbote die Beschrelbung beizulegen lst. — 3.) Der Unternehmer hat überhauot zu sorgen, daß dle Betterfordtrmsse m einer den angenommenen Mustern entsprechenden Beschaffenheit beigestellt werden. — Die Erneuerung und Ausbesserung der Betten oder einzelner Stückelst, so oft das Bedürfniß entweder durch natürliche Abnützung oder aus einem andern Grunde eintritt, und d,e Vornahme derselben gefordert wird, von dem Unternehmer zu besorgen. Geschieht während der Nertragszeit eine Aenderung m den Po-fiirungen, oder in der für dieselben angenommenen Anzahl an Mannschaft, so ist der Un« ternehmer verbunden, die Beistellung oder Uebertragung der Bettgcrathe, wie sie die neue Eintheilung fordert, bewerkstelligen zulassen. — 4.) Wird der systemlsirte Stand der Mannschaft vermchrt, so hat der Unternehmer, nachdem ihm die Vermehrung, wenn sie bei emer Compagnie 2o Mann mcht überschreitet, einen Monat, und wenn sie stärker ist, zwei Mona-nate vorhinein bekannt gegeben wurde, dle Betterfordermsse für den Zuwachs in der nämlichen Beschaffenheit gegen den bedungenen ZmS sogleich nach Verlauf dieser ein- uno rück-sichtllch zweimonatlichen Frist herzustellen. — 5.) Wenn wegen vorübergehender Ereignisse eni Theil der Betten unbenutzt bleibt, so w,rd dem Unternehmer von derjenigen Zahl Betten, welche zum Gebrauche bereits beigestellt wurden, bis zu dem Zettouncte, mit welchem ein Theil derselben als vorübergehend unbenutzt an den Unternehmer oder dessen Bestellten zurück-gessellt wird, der volle Miethztns entrichtet. Nach der Zurückstellung wird als Entschädigung der Zmsen vom Kapitale und der Ko-ften 0er Aufbewahrung der von ihm bereit zu haltenden Stücke in dem erssen Monate die Hälfte, wahrend der folgenden Monate aber ijic> des bedungenen ganzen Miethzinses für die entbehrlich gewordenen zurückaestelltenGtü-cke gezahlt. D,e Verwahrung der außer Gebrauch gesetzten Gegenstände, und insbesondere der Wlnterdecken» während der von deren Verwendung ausgeschlossenen Monate liegt dem Unternehmer ob; es hat jedoch hierbei die Mit-Werre durch emen von der Cameral-Bezirksbe-hörde zu bezeichnenden Beamten einzutreten. Als Zeltpunct der Zurückstellung hat derjenige Tag zu gellen, an welchem dem Unternehmer oder seinem Bestellten dle Entbehrlichkeit eines Theiles der Bettgerathe von der Bezlrksbehorde bekannt gegeben wurde. Uebrlgens joll die Zahl der Betten, welche wegen vorübergehen, den Nlchtgebrauchs zurückgestellt werden, den achten Theil der nach Erfordernis abgelieferten Betten^mcht überschreiten. — 6.) Der Unter, nehmer hat dle Verbindlichkeit, jeden Strohs sack und Kopfpolster jahrlich einmal waschen zu lassen, ohne daß die Mannschaft diese Erfors dernlsse »n der Nacht entbehre. Mlt dem Be< ginnen eines jeden Monats sind die Betten mit gewechselten gehörig gereinigten Leintüchern zu verschen. Die Decken sind alle Jahre einmalzu , waschen. Ist eine Decke in der Art verumei«-mgel, daß dle Nothwendigkeit des Walkens erkannt werden sollte, so hat der Unternehmer das Walken zu besorgen oder eine neue Decke beizustellen, und hiebei zu sorgen, daß die Mannschaft wahrend der Reinigung der erforderlichen Bedeckung m der Nacht nicht entbehre. In den Krankenzimmern hat der Unternehmer d«e Remlgung der Bettgerathe so oft vorzue nehmen, als dieß gefordert wird. Sollte der Unternehmer wünschen, daß die Reinigung der Bettgerathe und die Füllung der Strohsacke und Kopfpolster mtt Stroh durch Bestellte der Eameral,Gefallen,Verwaltung auf seine Kosten besorgt werde, so wird man dem Wunsche des» selben zu entsprechen bedacht sein. Die Kosten der Besorgung dieses Geschäftes werden von der monatlichen Bezahlung in Abzug gebracht. — 7.) Dem Unternehmer wird dle Versicherung ertheilt, daß man die Mannschaft zur möglichsten Schonung der Bettgerathe mit allem Nachdrucke anweisen, keinen Unfug in der Benüz» zuna derselben dulden, und die möglichste Sorgfalt auf den ordnungsmäßigen Gebrauch verwenden werde. Die durch gewöhnliche Benützung entstandene Verschlimmerung tragt der Unternehmer. Die von der Mannschaft durch Muthwillen oder durch ungewöhnlichen Ge>- 3g! brauch an den Bettgerathen verursachte Beschädigung ist von dem Schuldtragenden angemessen zu vergüten. Für jedes zum Gebrauche übernommene, durch die Schuld der Mannschaft abgängige oder ganz unbrauchbar gewordene Stück wird dem Unternehmer eme angemessene Vergütung geleistet werden.— 8.) Die Beurtheilung der vertragsmäßigen Beschaffenheit der Lieftrungsobjecte geschieht von dem Compagnie-Commandanten oder dem hierzu beauftragten Bczirksleiter. Die angenommene Lieferung hat sich der Unternehmer bestätigen zu lassen. Gegen die Zurückweisung der Licfe-rungsgegenstande steht dem Unternehmer die Berufung an die Bcz,rksbehörde offen. Bei der von derselben zu pflegenden Verhandlung wird, so weit das Gutachten von Sachkundigen nach Beschaffenheit der Streitfrage erforderlich ist, der Befund zweier unbefangenen beeideten Sachverständigen, deren einen das Eompagme-Commando, und den andern der Unternehmer vorzuschlagen hat, eingehohlt, und un Falle dieselben verschiedener Ansicht wären, bestumnt die Bezirksbehörde von Amtswegen einen dritten Sachverstandigen. Die Ansicht, welcher derselbe bettritt, hat der zu entlassenden Entscheidung zur Grundlage zu dienen. Ein gleiches Verfahren hat überhaupt bei der Entscheidung der Streitfragen, welche sich über die Art ver Erfüllung des Vertrages oder über die vom Staatsschatze zu leistenden Ersähe ergeben, und zu deren Beurtheilung Sachkenntnisse erforderlich sind, zu gelten; jedoch mtt dem Unterschiede , daß das Gränzwach, Compagnie-Eommando in denFällen, m denen es sich um andere Fragen, als um die Zurückweisung ab-gesteltter Bcttgcräthe handelt, kein Erkenntniß zu schöpfen hat, sondern daß die Verhandlung von der Cameral-Bezirksbehörde zu pflegen und zu entscheiden ist. Gegen den Ausspruch der Letztern kömmt dem Unternehmer die Berufung an dle zu, gegen die Entscheidung Kieset findet aber eine weitere Berufung nicht «Vtatt. — g.) Die Von dem Unternehmer verabredete Miethe hat nach vier Wochen, vom Tage der Bekanntmachung der von der hohen k. k. allgemeinen Hoffammer ertheilten Bestätigung an gerechnet, in Ausführung zu kommen. Von diesem Zeitpuncte an hat der Unternehmer für die Lieferung, Erhaltung, Reinigung und den Wechsel der Betterfordernissc zu sorgen. — lo.) Der Unternehmer hat in den Orten der Camera!-Bezlrksbchölde, welche die öconomischcn Geschäfte der Gränzwache leiten, Bevollmäch-tigte zu bestellen, nut welchen diese Behörden in Abwesenheit des Unternehmers in Beziehung auf die Liefcrungsangelegenhetten die erforderliche Verbindung erhalten können. — ü.) Zur Sicherstellung für die Erfüllung der Ver-tragsverbindllchketten räumt der Unternehmer dem ^Vtaalsschatze das Pfandrecht auf die beigestellten Bcttgeräthe ein, worunter auch diejenigen begriffen bleiben, nxlch? nach der im fünften Absätze enthaltenen Bestimmung als vorübergehend unbenutzt in die Verwahrung des Unternehmers kommen, und unter der Miethsperre eines Gefällsbeamten zu halten sind. Der Unternehmer hat überdieß eme Caution von i^oc» fi. für die Sicherstellung der ganzen Bcistellung, und von 600 fi. für d,e Beistellung im Cillier, und von 600 st. für die Beistellung im Grätzer Kreise in Conventions« Münze, entweder im Barem, oder mit verzinslichen Staatsschuldverschreibungen, oder durch Hypothekar - Verschrcibung unter Ausweisung der gesetzlichen Sicherheit zu leisten. —» 12.) Die Auszahlung des Mlethzinses wird nach der Anzahl der geforderten und wirklich beigestellten Bettvorräthe tagweise auf die Dauer der Benützung berechnet, und kann ill Grätz, Marburg oder auch in Cilli bei der betreffenden Cassa erfolgen. Ueber die contract-maßig beigestellten Betterfordernisse wird dem Unternehmer von dem Compagnie-Comman» danten eme Empfangsbestätigung ausgefolgt, von welchem Tage an dcr Anspruch auf den Bezug des dafür entfallenden Miethzmscs für denselben erwächst. — i3.) Der Vertrag hat neun Jahre zu dauern. — iH.) Sollte der Unternehmer die Ausfertigung des Vertrages verweigern, oder mit der Lieferung wenn auch nur zum Theile im Rückstände bleiben, oder nicht vertragsmäßige Gegenstände liefern, oder dle Reinigung, Erneuerung , Vnführung dec Bctterfordernisse; die Füllung mit Stroh, oder überhaupt eine der von ihm übernommenen Verbindlichkeiten gar nicht oder nicht m der bedungenen Art vollziehen, so ist die k. k. Camera! - Gefallen - Verwaltung berechtiget, nach eigener Wahl auf dessen Gefahr und Kosten entwcder die noch nicht gelieferten oder mchc vertragsmäßig beigestellten Bctterfordernisse in beliebiger Menge beizuschaffcn, und die von dem Unternehmer nicht erfüllte Lcisslmg vollziehen zu lassen, oder den Vertrag für gänzlich auf, gelöst