Laibacher Organ des krainisclien Landes - Lelirervereines. Erscheint am io. und 25. jedes Monats. ÜHLI. TELÜn.rg’ELm.gL Vereinsmitglieder erhalten das Blatt gratis. Pränumerationspreise: Für Laibach: Ganzj. fl. 2 60, halbj. fl. 140. — Mit der Post: Ganzj. fl. 2 80, halbj. fl. l-50. Expedition: Buchdruckerei lg. v. Kleinmayr & Fed. Bamberg, Bahnhofgasse Nr. 15. — Inserate werden billigst berechnet. Schriften und Werke zur Recension werden franco erbeten. Pränumerations-Einladung'. Bei Ablauf der ersten Jahreshälfte laden wir alle diejenigen, deren Pränumeration jetzt zu Ende geht, zur Erneuerung derselben höflichst ein. Zugleich erlauben wir uns, alle Freunde unserer nur im Interesse der Lehrerschaft gelegenen Bestrebungen zu ersuchen, die „Laibacher Schulzeitung“ in ihren Kreisen nach Möglichkeit verbreiten und uns auch neue Leser zuführen zu wollen. Eine „Schulzeitung“, die alles Wichtige schnell mittheilt und bespricht, ist für jedes Mitglied der Lehrerschaft gerade jetzt, wo die Durchführungsbestimmungen zur Schulgesetz-Novelle zur Veröffentlichung gelangen, im Unterrichtsministerium die Schul- und Unterrichtsordnung abgeändert und in den Landesschulbehörden die Lehrpläne und so manches andere zur Umgestaltung kommt, von ganz besonderer Wichtigkeit. Man abonniert in der Expedition des Blattes: lg. v. Kleinmayr & Fed. Bamberg, Bahnhofgasse Nr. 15. Pränumerationspreise: Für Laibach ganzjährlich 2 ff 60kr., halbjährlich 1 fl. 40 kr.; mit Postversendung ganzjährlich 2 fl 80 kr., halbjährlich 1 fl. 50 kr. Rückstände wollen verlässlich und ehestens dem Herrn Vereinscassier Franz Gerkmanu (Uebungsschule der k k. Lehrer-Bildungsanstalt) zugemittelt werden, damit überflüssige Schreibereien vermieden werden. Frühere Jahrgänge der „Schulzeitung“ werden um den sehr ennässigten Preis von 1 fl. abgegeben. Die bis jetzt erschienenen Nummern des laufenden Jahrganges können noch nachbezogen werden. Die Vereinsleitung. Verordnung des Ministers für Cultus und Unterriclit vom 8. Juni 1883, Z. 10 618, zur Durchführung des Gesetzes vom 2. Mai 1883, womit einige Bestimmungen des Gesetzes vom 14. Mai 1869 abgeändert werden. Vorbehaltlich der noch nothwendigen weiteren Verfügungen verordne ich hiemit zur Durchführung des Gesetzes vom 2. Mai 1883 Folgendes: I. (Zu § 3 dos Gesetzes.) Die Lehrpläne für die verschiedenen Kategorien der allgemeinen Volksschulen sind von den Landesschulbehörden mit genauer Beachtung der in der Ministerialverordnung vom 18. Mai 1874, Z 6549 (für Galizien Ministerialerlass vom 22. September 1875, Z. 8337), festgestellten Grundsätze zu revidieren, wobei insbesondere Folgendes zu berücksichtigen ist: 1. ) In den ersten drei Schuljahren ist den Hebungen im Sprechen, Lesen und Rechtschreiben sowie dem mündlichen Rechnen eine besondere Pflege zuzmvenden. 2. ) Für den Unterricht in der geometrischen Formenlehre sind besondere Lehrstunden nicht zu bestimmen, sondern es ist die Kenntnis der geometrischen Linien, Flächen und Körper beim Zeichenunterrichte auf den mittleren Unterrichtsstufen zu vermitteln und die Messung sowie die Berechnung der Flächen und Körper auf den obersten Unterrichtsstufen in Verbindung mit dem Rechnen zu lehren. 3. ) Bei der Auswahl des Lesestoffes aus den Realien sind auf allen Unterrichtsstufen zunächst das gewöhnliche Mass der Fassungskraft und die normalen Lebensverhältnisse der Schüler sorgfältig zu berücksichtigen. 4. ) An Schulen, wm ein besonderes Bedürfnis zumal mit Rücksicht auf die Erwerbsverhältnisse der Bevölkerung es fordert, kann neben dem Freihandzeichnen auch das Zirkelzeichnen in den Lehrplan aufgenommen werden. 5. ) Beim Gesangsunterrichte ist ausser dem patriotischen und Volksliede auch der Kirchengesang zu pflegen. 6. ) Mädchen erhalten Turnunterricht, wenn ihre Eltern zu Beginn des Schuljahres sie dazu anmelden. Dieser Unterricht ist nach Thunlichkeit überall, insbesondere aber in den höheren Classen von den Lehrerinnen zu ertheilen. 7. ) Bei der Vertheilung des Lehrstoffes sämmtlicher Unterrichtsgegenstände auf die einzelnen Abtheilungen, Gruppen oder Classen ist insbesondere darauf zu achten dass alle normal entwickelten Schüler das Lehrziel erreichen und zum Aufsteigen aui die höhere Unterrichtsstufe befähigt werden können. II. (Zu § 7 des Gesetzes.) Die Schulbehörden haben Aenderungen der bestehenden Schuleinrichtungen, insoweit diese den Halbtags- oder Ganztagsunterricht betreffen, nur dann in Erwägung zu ziehen, wenn von Vertretungen eingeschulter Gemeinden oder von Ortsschulräthen wohlbegründete Ansuchen gestellt werden. Bei Entscheidung über solche Ansuchen sind die bestehenden Schuleinrichtungen des Landes und Bezirkes, die Unterrichtsbedürfnisse, die Ausdehnung, Terrain- und Communicationsverhältnisse des Schulsprengels und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bevölkerung eingehend zu erwägen. Auf Grundlage dieser Erwägungen kann die Landesschulbehörde — nach Anhörung der Orts- und Bezirksschulräthe — insbesondere in Fällen, wenn die durch die Vermehrung der Schülerzahl bedingte Erweiterung oder Vermehrung der Schullocalitäten mit einer drückenden Belastung der Leistungspflichtigen verbunden wäre, an einclassigen Schulen und auch an den unteren Classen mehrclassiger Schulen auf dem Lande, den Halbtagsunterricht für eine bestimmte Frist oder als dauernde Einrichtung bewilligen. III. (Zu § 8 des Gesetzes.) Bei der den Landesschulbehörden zugewiesenen Wahl der Lehr- und Lesebücher haben dieselben darauf zu sehen und die geeignete Verfügung zu treffen, damit künftighin jedem unberechtigten Wechsel und jeder nicht gerechtfertigten Verschiedenheit der Bücher in den gleichartigen Schulen der einzelnen Schulbezirke begegnet werde. jy (Zu §§ 17, 18, 19 des Gesetzes.) In Bezug auf die Einrichtung der Bürgerschulen wird angeordnet: 1.) Aus jeder bestehenden achtclassigen Bürgerschule sind mit Beginn des Schuljahres 1883/84 zwei selbständige Lehranstalten: eine allgemeine Volksschule und eine dreiclassige Bürgerschule, welch letztere wie bisher Püichtschule für die eingeschulten Mädchen oder Knaben bleibt, zu bilden. Hiebei kann gleichzeitig die abgetrennte allgemeine Volksschule reorganisiert, beziehungsweise nach Erfordernis auf die der Anzahl der Schüler entsprechende Classenzahl beschränkt werden. Mit den Schulerhaltern ist das Einvernehmen darüber zu pflegen, ob die allgemeine Volksschule und die Bürgerschule als „allgemeine Volks- und Bürgerschule“ unter der gemeinsamen Leitung des Bürgerschuldirectors zu verbleiben haben, oder ob für die allgemeine Volksschule ein Oberlehrer zu bestellen sei. Eine gemeinsame Leitung beider Schulen empfiehlt sich nur dort, wo dieselben räumlich vereinigt bleiben. In grösseren Orten, wo mehrere Schulen bestehen, empfiehlt es sich, die allgemeinen Volksschulen von den Bürgerschulen auch räumlich zu trennen. 2. ) In die erste Classe der Bürgerschule werden Kinder aufgenommen, welche durch die betreffenden Schulnachrichten oder Zeugnisse den Nachweis liefern, dass sie mit genügendem Erfolge den fünften Jahrgang irgend einer allgemeinen Volksschule besucht haben, ferner Kinder, welche mindestens das zehnte Lebensjahr vollendet haben und die entsprechenden Vorkenntuisse durch eine Aufnahmsprüfung nachweisen. Zur Aufnahme in eine höhere Classe ist das entsprechende Alter und der durch Zeugnisse einer Bürgerschule oder durch eine Aufnahmsprüfung zu liefernde Nachweis der genügenden Vorbildung erforderlich. 3. ) Der Lehrplan ist so einzurichten, dass die Bürgerschule die der Volksschule gestellte Aufgabe vollständig löst und zugleich jene Vorbildung vermittelt, welche zum Besuche von Lehrer-Bildungsanstalten und von den die Vorbereitung in einer Bürgerschule voraussetzenden Hochschulen sowie für das praktische bürgerliche Leben je nach den speciellen Bedürfnissen des Schulortes und des Bezirkes als erforderlich anzusehen ist. Für jede Bürgerschule wird ein besonderer Lehrplan festzustellen sein, und es steht nichts im Wege, dass in Orten, wo mehrere Bürgerschulen sind, verschiedene Bedürfnisse in den Lehrplänen der einzelnen Schulen Berücksichtigung finden. Die Bezirksschulbehörden haben zur Vorberathung des Lehrplanes für jede einzelne Bürgerschule besondere Conferenzen zu veranlassen. Zu diesen Couferenzen, welche ein Bezirks-Schulinspector zu leiten hat, sind nebst dem Lehrkörper der Bürgerschule die Direeloren dm- im Bezirke befindlichen Lehranstalten, für welche die Bürgerschulen vorzubereiten haben, sowie Vertreter der gewerblichen und landwirtschaftlichen Interessen des Schulortes und Bezirkes einzuladen. In Orten, wo mehrere Bürgerschulen sich befinden, sind zu diesem Ende nach Anhörung der einzelnen Lehrkörper Conferenzen der Directoren der Bürgerschulen, der betreffenden Fachschulen und Lehrer-Bildungsanstalten sowie der Vertreter gewerblicher Berufskreise abzuhalten. (Fortsetzung folgt.) Einrichtung von Schulgärten. Untersteiermark, 20. Juni 1883. Ueber die Herstellung von Schulgärten ist bisher schon manches geschrieben worden. Das Verständnis der Bevölkerung jedoch reicht in dieser Sache nicht besonders weit — gibt es doch selbst unter den Mitgliedern der Orts- und Bezirksschulräthe noch viele, die sich unter einem Schulgarten nichts weiter als eine blosse Obstbaumschule denken. Es war darum sehr an der Zeit, dass unser steierm. Landesschulrath eine Instruction zur Einrichtung der Schulgärten erliess, die gewiss auch anderwärts mit Interesse aufgenommen ISO werden dürfte. Ich sende Ihnen das Ganze, wie es uns hier vorliegt, und wünsche, dass diese Instruction an der Laibach, Save, Kulpa, Gurk u. s. w. nicht ohne Beachtung bleibe und verdiente Würdigung finde: Da der zu 'einer Volksschule gehörige Garten vielfachen Erfahrungen zufolge nicht überall nach einem bestimmten Plane und nicht zugleich mit voller Rücksicht auf die Zwecke der Schule angelegt wird, die Garten- und speciell die Obstbaumcultur aber, sowie die Bienenzucht durch den Schulunterricht ganz besonders gehoben werden können und sollen, muss es selbstverständlich auch Aufgabe der Schulbehörden sein, die Anlegung und Pflege der Schulgärten sowohl in Würdigung ihrer erziehlichen und landwirtschaftlichen Bedeutung, als auch mit Rücksicht auf die geltenden Gesetzesbestimmungen mit allen geeigneten und gesetzlichen Mitteln zu fördern und der Einrichtung derselben die volle Aufmerksamkeit zuzuwenden. Und wenn auch eiugeräumt werden muss, dass für die Schulgartenanlage die verschiedenen Ortsverhältnisse bestimmend sind, sowie, dass vieles hierbei auch von dem Verständnisse und der Berufsliebe des Lehrers abhängig bleibt, daher eine allgemein geltende Norm sich in dieser Hinsicht nicht festsetzen lässt, erscheint es doch nicht unangemessen, wenigstens einige, bei Einrichtung eines Schulgartens besonders in Betracht kommende Gesichtspunkte anzugeben und näher zu bezeichnen. Demgemäss findet der k. k. Landesschulrath die nachstehende Instruction zu erlassen für nöthig: Bei jedem vollständigen Schulgarten werden folgende Bestandtheile gefordert: 1.) eine Baumschule; 2.) (in Weinbaugegenden) eine Abtheilung für Reben-cultur; 3.) eine Abtheilung für Gemüsebau; 4.) eine Abtheiluug für landwirtschaftliche Versuchszwecke und 5.) eine Bieneuhütte mit Bienen. 1.) Die Baumschule. Da fast alle Lagen des Landes die Obstbaumcultur zulassen, soll dieselbe auch überall mit allem Eifer betrieben, zu ihrer Hebung vor allem durch die Schule der Grund gelegt und das Schulkind an eine ebenso sittigende als nützliche Beschäftigung frühzeitig gewöhnt werden. Der Leiter leite sonach die Schulkinder an: a) das Aussäen von Obstkernen gehörig auszuführen, die Wildlinge zu pikieren und in die Baumschule zu pflanzen; b) die Veredelung nach den gebräuchlichsten Veredelungsmethoden unter Anwendung der hierzu am besten passenden Materialien, ferner das Umpfropfen unfruchtbarer oder unbrauchbare Früchte hervorbringender Bäume vorzunehmen; c) einen allen Anforderungen entsprechenden Stamm zu erzielen, wobei ausdrücklich auf die Vortheile, welche die durchgeführte Doppelveredelung gewährt, hinzuweisen ist; d) das kronebildende Stämmchen zu behandeln und bei der Stammerziehung auf die regelrechte Vornahme aller Stamm- und Kronenschnitte zu sehen; endlich e) das erwachsene Bäumchen mit der nöthigen Vorsicht auszuheben und in bester Art im Obstgarten zu pflanzen. Zur Durchführung dieser Arbeiten muss der Grund der Baumschule so eingerichtet sein, dass ein Wechsel der Beete und ein Ausruhen des Bodens möglich wird. (Jedes bessere Lehrbuch über Obstbaumzucht gibt hierüber die nöthigen Aufschlüsse.) Die erzogenen Bäumchen können entweder verkauft oder in der Weise verwendet werden, dass sie braven Schülern mit der Verpflichtung geschenkt werden, für gute Anpflanzung und Pflege derselben Sorge zu tragen. Uebrigeus muss hier bemerkt werden, dass in einem Schulgarten nur für die betreffende Gegend passende und durch Versuche bereits erprobte Obstsorten zur Vermehrung kommen sollen. Da das Beerenobst bekannter-massen in Städten, Curorten etc. reichen Absatz findet und auch eine lohnende technische Verwertung — als Wein, Fruchtsaft, Eingesottenes — gestattet, so ist im Schulgarten auch den Fruchtsträuchern ein Raum anzuweiseu, jedoch zugleich auf Einführung grossbeeriger Sorten zu sehen. 2.) Abtlieilung für Rebenbau. In Weinbaugegenden soll im Schulgarten ein Sortiment anerkannt guter Rebsorten in möglichst starken Stöcken vertreten sein, um an denselben die wichtigsten Erziehungsarten und Schnitte demonstrieren zu können. Es ist jedoch bei der Rebenanpflanzung mehr auf die Güte und Eignung als auf die Menge der Sorten Rücksicht zu nehmen, damit solche den Schülern genau bekannt und von ihnen im gegebenen Falle anderen minderguten Sorten vorgezogen werden. Gestattet es anders der Gartenraum, wird es sich empfehlen, eine förmliche Rebschule einzurichten, die, wohl gepflegt, nicht bloss an sich von vielem Werte sein, sondern zugleich eine Einuahmsquelle bilden wird. fl.) Abtheilung für Gemüsebau. Eine solche Abtheilung ist im Schulgarten besonders dort, wo die ländliche Bevölkerung Gemüse nicht bloss für eigenen Gebrauch, sondern auch für den Verkauf erzielt, zumal also in der Nähe grösserer Städte, unentbehrlich. Bei der Benützung dieses Gartentheiles hat der Lehrer Bedacht zu nehmen, dass darin nicht nur anerkannt gute Sorten der am häufigsten gebauten Hausgemüse erzogen, sondern auch im Laude noch nicht oder wenig bekannte, anderwärts aber bereits bewährte und geschätzte Gemüsearten cultiviert werden, um auf diese Weise ihre Verbreitung in der Gegend anzubahnen; denn vom Schulgarten kann manche wichtige Einführung ausgehen, da derselbe von der Bevölkerung beobachtet, mehr wie jede Belehrung durch das Beispiel zu wirken geeignet ist. Steht der Gemüsezucht ein Mistbeet zur Verfügung, umso besser kann sie betrieben werden. Die im Gemüsegarten vorzunehmenden Arbeiten sollen vorzugsweise von grösseren Schulmädchen ausgeführt werden, da die Bewirtschaftung des Gemüsegartens zumeist Frauen überlassen ist. Einzelne Stellen dieser Abtlieilung können der Anzucht von einfachen und beliebten Blumen gewidmet und so das Nützliche mit dem Schönen verbunden werden. Die Bepflanzung des Gemüsebeetraudes mit blühenden Gewächsen ist fast allgemein üblich, muss jedoch mit Geschmack geschehen. Es unterliegt keinem Zweifel, dass auch in dieser Hinsicht der Schulgarten anregend und veredelnd wirken kann. 4.) Abtheilung für landwirtschaftliche Versuchszwecke. Dieser Abthei-lung des Schulgartens fällt die Cultivieruug der landwirtschaftlichen Gewächse zu. Dieselbe hat aus einer grösseren Zahl von Beeten zu bestehen, die vorzugsweise für den Anbau neuer Culturpflanzen oder neuer Spielarten und Sorten bereits verbreiteter Gewächse zu verwenden sind, damit man ohne grössere Auslagen oder bedeutende Verluste in Erfahrung bringt, ob Boden und Klima der betreffenden Gewächsart günstig oder nicht günstig sind, während die in der Umgegend verbreiteten Sorten bloss bei allfälligen Versuchen mit Düngemitteln oder vergleichsveise gebaut werden sollen. Düngemittel, welche als vorzüglich angepriesen werden, können nämlich im kleinen auch in einem Versuchskarten, sofern es dessen Raumverhältnisse gestatten und der Lehrer mit der uöthigen Sachkenntnis vorzugehen versteht, vergleichend geprüft werden. Ein kleiner und zwar nicht allgemein zugänglicher Raum soll, wo dies nur möglich, dazu verwendet werden, um auf demselben heimische Giftpflanzen sowie die für den Hausgebrauch wichtigen Arzneipflanzen zu cultivieren. Es genügt nicht, dass Giftgewächse in> trockenen Zustande oder bloss in Abbildungen vorgezeigt werden. Jede Giftpflanze hat ihren besonderen Habitus, der sich nur dann vollkommen dem Gedächtnisse ein-Prägt, wenn man die Pflanze oft und in verschiedenen Stadien der Entwicklung betrachtet. Wie überall, so sollen besonders hier die Namen der Pflanzen, auf Holztäfelchen geschrieben, in der Nähe der Pflanze angebracht werden. Ist der Versuchsgarten gross genug, erscheinen die klimatischen und Bodenverhältnisse dem Anbaue des Hopfens etwa günstig, sind überdies zur Bestreitung der Kosten für eine regelrechte Anlage die erforderlichen Geldmittel vorhanden, so kann in demselben auch eine Hopfenpflanzung versuchsweise aufgeführt werden. In Hopfenbaugegenden wird es sich übrigens empfehlen, selbst bei beschränkterem Schulgartenraume einzelne Stöcke zu pflanzen, um au denselben die beim Hopfen vorkommenden Verrichtungen zeigen zu können. Dass dort, wo ein landwirtschaftlicher Fortbildungscursus besteht, bei einer den voranstehenden Andeutungen entsprechenden Einrichtung und Ausnützung des Schulgartens der Fortbildungsunterricht wirksam unterstützt und dessen Erfolg wesentlich gefördert werden kann, bedarf keiner weiteren Begründung. 5.) Bienenstand. Endlich soll an einer für die Schulkinder weniger zugänglichen, aber doch günstigen Stelle eine Bienenhütte aufgestellt werden. Fehlt es dem Lehrer nicht an den nöthigen Kenntnissen und an Liebe zur Bienenzucht, so wird er, wenn er auch nur mit einem Stocke beginnt, die Zahl der Bienenvölker binnen wenigen Jahren bedeutend vermehren und sich selbst eine Einnahmsquelle eröffnen können. Durch Einführung guter Bienenstöcke lässt sich besonders nicht bloss der Ertrag der Bienenzucht erhöhen, sondern es kann auch das bei Verwendung von Strohkörben fast unvermeidliche Tödten des Bienenvolkes vermieden werden. Da die Bienenzucht übrigens durch Vereine kräftig gefördert wird, so wird ein eifriger Lehrer in seinen bezüglichen Bemühungen an denselben sicherlich auch die gewünschte Unterstützung finden. Schlussbemerkung. Die Frage, welch ein Flächenraum einem Schulgarten zuzuweisen ist, lässt sich nicht bestimmt beantworten, weil die localen Verhältnisse und die relative Opferwilligkeit der Schulgemeinden bei der Feststellung der Fläche für die Anlage eines Schulgartens massgebend sind. Das darf aber nicht unerwähnt bleiben, dass auch in einem Schulgarten von massigem Umfange die oben angegebene Einthei-lung durchgeführt werden kann und dass es sich im übrigen nicht so sehr um die Grösse des Schulgartens, als vielmehr um sorgfältige Pflege und zweckmässige Ausnützung desselben für Unterrichtszwecke handelt. —i—. Die Alpen im Lichte deutscher Dichtung. Hallers „Alpen“. (Fortsetzung.) Selbst ein Sohn der Berge, aus Bern gebürtig, also aus einer der imposantesten Gebirgsgegenden der Schweiz, hat er, angeregt durch eine Alpenreise, die er mit dem Dichter und Botanicus Gessner aus Zürich unternommen, jenes Gedicht geschrieben, welches, die „Alpen“ betitelt, als die Mutter der deutschen Alpenpoesie zu bezeichnen ist. Ein ganz eigenartiges, noch jetzt genanntes, aber wenig bekanntes Poem, dessen deutscher Gehalt sich leider den Fesseln des französischen Alexandriners anbequemen musste! Ich sage ein ganz eigenartiges Poem, und mit Recht. Hier haben wir kein freudiges Aufjauchzen der Seele, die so ganz sich selbst gegeben, im Gefühle der Freiheit schwelgt, hier nicht den übermüthigen Bummelwitz eines fahrenden Gesellen, der die Hüfte einer drallen Sennerin umfasst, nein, hier haben wir die Stimme eines Predigers vor uns, der sich aus den widernatürlichen Zuständen damaliger Culturwelt heraus nach der Unschuld und dem Frieden eines Naturzustandes sehnt, den er in den stillen und abgeschlossenen Thälern der Alpen zu finden glaubt. So ist unser erstes Alpengedicht zu einer Idylle geworden, die Natur und Menschenleben im Schimmer eines erträumten goldenen Zeitalters schildert. Da aber der Dichter immer und immer wieder dem Naturmenschen, der trotz Armut durch eine Fülle von Tugenden beglückt ist, das gegensätzliche Bild des Culturmenschen gegenüberstellt, so 183 _____ ist über sein Alpengedicht ein Haucli des Elegischen, ja nicht selten ein Zug des Satyrischen verbreitet, wie denn schon die erste Strophe nicht ohne sarkastischen Anflug beginnt: Versuckt’s, ihr Sterbliche, macht euren Zustand besser, Braucht, was die Kunst erfand und die Natur euch gab; Belebt die Blumenflur mit steigendem Gewässer, Thoilt nach Korinths Gesetz gehau’ne Felsen ab; Urahängt die Marmorwand mit persischen Tapeten, Speist Tunkins Nest aus Gold, trinkt Perlen aus Smaragd, Schlaft ein beim Saitenspiel, erwachet bei Trompeten, Räumt Klippen aus der Bahn, schliesst Länder ein zur Jagd -Wird schon, was ihr gewünscht, das Schicksal unterschreiben, Ihr werdet arm im Glück, im Reichthum elend bleiben. Dieser letztgenannte Gedanke, wonach das wahre Menschenglück in der Wunsch-'osigkeit einer ruhigen Seele besteht, ist es denn, den Haller in den Vordergrund seines Gedichtes stellt und der die genannte Darstellung beeinflusst. Zwar spricht auch der Naturfreund und Naturforscher aus ihm. Auch er begeistert sich an der erhabenen Schönheit der Natur. Mit immer neuer Lust überschaut er von der Höhe eines Berges die unter ihm ruhende Landschaft, indes die Morgensonne die schneeigten Spitzen vergoldet und den dampfenden Nebel zertheilt. Fast schwindelt es dem Auge, wenn es die Fülle von Bildern sieht, die sich nach und nach immer deutlicher offenbaren. Welch ein anmuthiger Wechsel von Berg und Thal, Wald und Wiese, Seen und Gletschern, Wildbach und Wasserfall — und über das alles den hellen Sonnenschein ergossen! Und wie der Naturfreund, findet auch der Naturforscher seine Befriedigung. Den Botanicus reizt die herrliche Alpenflora. Wie „ein grünender Teppich gestickt mit Begen-flogen“ winken ihm die hochgelegenen Alpenmatten, dazu der Sonnenglanz, der auf den Blumen schwebt, und der betäubende Duft, der gleich Ambra die Lüfte füllt. Hören wir Dur, wie der gelehrte Dichter die edlen Enziane, das niedrige Alpenleinkraut, den gestreiften Stern der Astrantia und das Purpurkleid der Silene acaulis zu preisen versteht! Dort ragt das hoho Haupt am edlen Enziane Weit überm niodorn Chor der Pöbelkräuter hin; Ein zartes Blutnonvolk dient unter seiner Fahne, Sein blauer Bruder selbst büekt sich und ehret ihn. Der Blumen helles Gold, in Strahlen umgobogon, Thürmt sich am Stengel auf und krönt sein grau Gewand: Der Blätter glattes Weiss, mit tiefem Grün durchzogen, Bestrahlt der bunte Blitz von feuchtem Diamant....... - Hier kriecht ein niedrig Kraut, gleich einem grauen Nobel, Dem die Natur sein Blatt in Kreuze hingelegt; Die holde Blume zeigt die zwei vergold’ten Schnäbel, Die ein von Amethyst gebild’ter Vogel trägt. Dort wirft ein glänzend Blatt, in Finger eingekerbet, Auf einen hollen Bach den grünen Widerschein; Der Blumen zarten Schnee, den matter Purpur färbet, Schliesst ein gestreifter Stern in weisse Strahlen ein. Smaragd und Rosen blüh’n auch auf zertret’ner Heide, Und Felsen docken sie mit einem Purpurkleido. Edward Samhaber. (Fortsetzung folgt.) Zum Lehrgefrrauclie zulässig erklärte Lehrbücher und Lehrmittel. a) Lehrbücher für Volks- und Bürgerschulen. Rotbaug, Lehrbuch der Geographie für Volks- und Bürgerschulen. 1. Stufe, 5. Anti., 40 kr.; 2. Stufe, 3. Aufi, 44 kr. Prag, Tempsky. Močnik, Dr. Frz. R. v., Lehr- und Uehungsbuch der Arithmetik für Bürgerschulen-2. Heft, 4. AuÜ., 20 kr.; 3. Heft, 9. Aufl., 36 kr. Ausg. für Mädchen-Bürgerschulen-Prag, Tempsky. Pennerstorfer, Lehrbuch der Geschichte für Volks- und Bürgerschulen. 2. Theil, 2. Auf!., 40 kr.; 3. Theil, 2. Aufl., 40 kr. Wien, Kiinkhardt. Praprotnik A., Abecednik za slovenske ljudske šole. Laibach 1883, Gerber. 20 kr. Nagel, Aufgaben für das mündliche und schriftliche Rechnen an Volks- und Bürgerschulen. 3. Heft, 2. Aufl. Prag, Tempsky. 46 kr. Vogl und Branky, Lesebuch für österreichische Volksschulen. 1. Theil (Fibel nach der analytisch-synthetischen Schreiblese-Methode). Wien 1883, k. k. Schulbücher-Verlag. Geb. 22 kr. b) Lehrbücher für Lohror-Bildungsanstalten. Hillardt P., Handarbeitskunde für Lehreriunen-Bildungsanstalten und zum Selbstunter" richte. 1. Abth.: Das Häkeln. 2. Aufl. Wien, Bloch und Hasbach. 50 kr. Seibert, Lehrbuch der Geographie für österreichische Lehrer-Bildungsanstalten. 1. Theil, für den 1. und 2. Jahrgang. 2. Aufl. Prag, Tempsky. Geb. 1 fl. 5 kr. e) Lehrmittel für Volks- und Bürgerschulen: Andel, Anleitung zum elementaren Unterrichte im perspectivischen Freihandzeichnen nach Modellen. 1. Theil. Graz 1880, Selbstverlag des Verfassers. 2 fl. Rothaug, Atlas zum Unterrichte in den österreichischen Bürgerschulen und sechs- bis achtclassigen Volksschulen in 24 Blättern. 3. Aufl. Wien, Artaria 1 fl. 20 kr., halb-brüchig geb. 1 fl. 50 kr. ZR'Tjiiim-cL s clm arcL. Böhmen. (Auflassung einiger Ferialtage, — Versammlung deutscher Lehrer.) Vom böhmischen Landesschulrathe wurde die Auflassung einiger Ferialtage in der Weise beschlossen, dass der 17. Mai (Tag nach St. Johann von Nepomuk) und im Dezember die Tage nach dem 27., welche bisher als schulfreie Tage galten, von nun an für die deutschen und böhmischen Volks- und Bürgerschulen der Stadt Prag als Unterrichtstage zu gelten haben. — In Trautenau findet am 20. und 21. August die Generalversammlung des deutschen Landes-Lehrervereines für Böhmen statt. Von dortigen Bürgern wurden für die Theilnehmer bereits circa 200 Freiquartiere zur Verfügung gestellt. Algier. (Volksschulgesetz.) Wie aus einer amtlichen Kundmachung her-vorgeht, wird das französische Volksschulgesetz mit einigen, durch die Verhältnisse bedingten Aenderungen auch in Algier zur Anwendung gelangen. Jede Gemeinde der Colonie ist verpflichtet, eine oder mehrere Schulen für die europäischen und einheimischen Kinder zu errichten; die daraus erwachsenden Kosten werden theils von den Gemeinden selbst, theils vom Staate bestritten. Die Schule muss streng confessionslos sein, Kinder aller Bekenntnisse ohne Unterschied aufnehmen und der Religionsunterricht ausserhalb der Schulgebäude ertheilt werden; nur in Ausnahmsfällen darf über Gestattung durch die Präfectur die Ertheilung dieses Unterrichtes ausserhalb der programmgemässen Lehrstunden im Schulgebäude stattfinden. Schulpflichtig sind vorläufig die Kinder europäi- scheu Ursprungs von 6 bis 13 Jahren allein; was Jie arabischen Kinder betrifft, wird eine Prämie von 300 Francs für diejenigen unter ihnen ausgesetzt, welche Französisch lernen, und es wird die Lust zum Schulbesuche durch Austheilung von Kleidern etc. während der ganzen Schulzeit rege gehalten. Allmählich soll die Schulpflicht auch auf die Einheimischen ausgedehnt werden. Die Programme der bereits für die Einheimischen bestehenden Schulen umfassen: Lesen und Schreiben des Französischen, die vier Species, den Kettensatz, die Elemente des Metersystems, französische und algerische Geschichte und Geographie, Lesen und Schreiben des Arabischen und der Berbersprache. Xj o c sl 1 e s- Aus der Sitzung des k. k. Landesschulrathes vom 4. d. M. Die Errichtung einer einclassigen Volksschule wird unter gleichzeitiger Bestimmung des Gehaltes für die Lehrstelle beschlossen. — Der Bericht der Direction der k. k Prüfungscommission für allgemeine Volks- und Bürgerschulen über die im April-Termine 1883 abgehaltenen Lehrbefähigungs-Prüfungen wird zur Kenntnis genommen. — Ueber den Bericht eines k. k Bezirksschulrathes, betreffend den Bau einer Volksschule, werden dem krainischen Landes-ausschusse die bezüglichen Anträge gestellt. — Ueber den Recurs eines Gemeindeamtes gegen das Erkenntnis eines k. k. Bezirksschulrathes, betreffend den Bau einer Schule, wird Beschluss gefasst. — Ein Recurs zweier Mitglieder eines Bezirksschulrathes wider die Entscheidung des Bezirksschulrathes rücksicbtlich des Recursrecbtes wird abgewiesen. — Der Recurs des Obmannes eines Ortsschulrathes gegen die ihm wegen Nichtübernahme der Obmannsstelle im Ortsschulrathe von einem k. k. Bezirksschulrathe auferlegte Geldstrafe wird abgewiesen. ■—• Das Ansuchen eines Ortsschulrathes um Versetzung der dortigen Lehrstelle in eine höhere Gehaltsclasse wird abgewiesen und die Verhandlungen wegen Errichtung einer neuen Schule angeordnet. — Ueber den Bericht eines Bezirksschulrathes, betreffend die Errichtung einer Schule, werden unter Verwerfung der dagegen von mehreren dortigen Insassen eingebrachten Beschwerde dem krainischen Laudes-ausschusse die geeigneten Anträge gestellt. — Ueber den Bericht des k. k. Bezirksschulrathes Tschernembl, betreffend die Errichtung einer zweiclassigen und dreier einclassigen Volksschulen, ferner die Erweiterung einer einclassigen Schule in eine zweiclassige, wird das Entsprechende veranlasst. - Mehrere Berufungen und Strafnachsichtsgesuche in Schulversäumnis-Straffällen werden erledigt. — Die Anzeige des Stadtmagistrates Laibach über die erfolgte Erhöhung der Functionszulage eines Oberlehrers wird zur Kenntnis genommen. — Ueber den Bericht des Stadtmagistrates Laibach, betreffend die Einführung der slovenischen Unterrichtssprache an den städtischen öffentlichen Schulen, wird Beschluss gefasst. -— Das Ansuchen eines Lehrers um Belassung auf seinem Lehrposten oder um Verlängerung der Frist zum Antritte seiner neuen Lehrstelle wird abgewiesen- — Der Bericht des k. k. Landesschulinspectors für Volksschulen über die vorgenommene Inspirierung einiger Volksschulen wird zur Kenntnis genommen, und werden entsprechende Weisungen an den bezüglichen Bezirksschulrath erlassen. — Drei Lehrstellen au allgemeinen Volksschulen werden definitiv besetzt. — Ein provisorischer Oberlehrer wird zum definitiven Oberlehrer ernannt. -- Mehrere Remunerations- und Geldaushilfsgesuche werden erledigt. Todesfall. Am 11. d. M. starb die Lehrerin an der äusseru Mädchenschule der Ursulinerinuen in Bischoflack, M. Maria Aloisia Kozina im Alter von 44 Jahren. Orlg'Inal-Oorrespond.en.zen. Aus dem Loitscher Schulbezirke, 18. Juni. (Bezirks-Lehrerconferenz.) lieber den Verlauf der Lehrerconferenz für den Schulbezirk Loitsch, die am 6. Juni zu Idria stattfand, sei Folgendes angeführt: Zur Conferenz erschienen alle Lehrer und Lehrerinnen des Bezirkes Loitsch mit Ausnahme des krankheitshalber beurlaubten Lehrers Johann Bartel von Grahovo. Von diesen 37 Lehrpersonen besassen 32 das Wahlrecht, 5 dagegen hatten nur eine berathende Stimme. —- Der Vorsitzende, Herr k. k. Bezirks-Schulinspector Franz Gerkmann, eröffnete um halb 10 Uhr die Conferenz und begrüsste die Erschienenen, insbesondere den anwesenden Vertreter und interimistischen Leiter der k. k. Bergdirection zu Idria, Herrn k. k Oberbergrath Josef Čermak, der Verdienste gedenkend, welche sich gedachte k. k. Behörde durch Förderung des Volksschulwesens erworben hat. Letzterer sprach die Versicherung aus, dass die k. k. Bergbehörde stets bereit sein wolle, auch in Zukunft den Unterricht thatkräftig zu unterstützen. Der Vorsitzende erörterte nun den Zweck der Versammlung, constatierte die Anwesenheit der zum Erscheinen Verpflichteten und bestimmte zu seinem Stellvertreter den Director der k. k. Werks-Volksschule, Herrn Jakob Inglič. Zu Schriftführern wurden die beiden Lehrer Franz Schmidt von Schwarzenberg und Heinrich Likar von Godovič per acelamationem berufen. Nach Verlesung und Erörterung mehrerer in letzterer Zeit erschienenen h. Verordnungen übergieng der Vorsitzende zur Bekanntgabe der bei den Inspectionen gemachten Wahrnehmungen. Er deutete darauf hin, dass die Einlagen an den löbl k. k. Bezirksschulrath in anständigerer Form, besser geschrieben und rechtzeitig überreicht werden mögen, damit die genannte Behörde nicht wieder bemüssiget sein werde, abverlangte Berichte nach Ablauf der gesetzten Frist urgieren zu müssen. Speciell sei im Inventar ersichtlich zu machen, um welchen Preis die betreffenden Objecte erworben wurden, und im Falle, als sie der Schule geschenkweise zugiengen, die Namhaftmachung des Geschenkgebers. In der Chronik sollen nicht missliebige Bemerkungen über Persönlichkeiten, aber auch nicht falsche Angaben Vorkommen. Die Statistik der Schule ist mit Schluss des Schuljahres immer einzutragen. Weiter wurden Weisungen gegeben über die zweckmässige Führung der Matrik, des Kataloges, Classen- und des Wochenbuches. Den Unterricht betreffend wurde bemerkt, dass man langsam, mit richtiger Betonung und mit Beachtung der Unterscheidungszeichen lesen lasse, gegen welche Regel viel gefehlt wird. Das Gelesene soll möglichst mit eigenen Worten wiedergegeben werden. Man sehe darauf, dass die Kinder laut lesen. Jedes Kind lese einen verhältnismässig kleinen Absatz des Lesestückes und sage darüber einiges über gestellte Fragen des Lehrers aus Ein Kind lange oder das ganze umfangreichere Lesestück lesen zu lassen, sei unpädagogisch. Schlechten Lesern die gefehlt gelesenen Wörter selbst anzusagen und das Kind weiter lesen zu lassen, sei nicht gut. Das Kind soll vielmehr so lange angehalten werden, das Wort zu lesen, bis es solches richtig ausgesprochen hat. Und sollte doch der Lehrer etwas ansagen, so muss solches vom Schüler wiederholt werden. Der Sprachunterricht soll sich mehr an das Lesebuch anschliessen und mehr Uebung enthalten; insbesondere gelte dies beim deutschen Sprachunterrichte. Hier genügt nicht die Definition oder eine Uebersetzung aus der einen in die andere Sprache, sondern es sollen fleissig Sprachübungen angestellt werden. Auch brauchen Kinder, welche nicht in Mittelschulen aufzusteigen gedenken, nicht so viel Regelwerk. Das Kind soll auf gestellte Fragen nur das Geforderte antworten und nicht z. B. auf eine Frage alles nach der Reihe hersagen, was es vom Hauptworte, dessen Geschlecht, Zahl, Abänderung etc. anzugeben weiss. Zu jeder einzelnen Regel soll der Schüler passende Beispiele angeben. Zur Uebung nehme man passende Sätze aus dem Kreise der Schüler. Bei grösseren Schülern vergesse man nicht auf die Geschäftsaufsätze, Briefe und auf die Einrichtung der Post. Hiebei sollen oft kleine, leichte Aufgaben gegeben werden, welche rechtzeitig gebracht und dann sorgfältig verbessert werden müssen. Das Rechnen soll mehr Anwendungen enthalten; auch das vierte Rechenbuch ist zu berücksichtigen. Oftmals sind Angaben über metrische Masse und Gewichte zu fordern. Die Realien sind fasslicher zu erörtern, und es sei davon nicht mehi' zu nehmen, als in den Lehrplänen gefordert wird. Namentlich sollen die täglichen Naturerscheinungen gelegentlich eingehende Beachtung finden. Die Geographie soll nicht trocken behandelt, sondern vom Schulorte ausgehend gelehrt werden. Hiebei beachte man Biographien von Männern, die im allgemeinen oder speciell für Krain erspriesslich gewirkt haben. Beim Schreiben ist ein entsprechender Stufengang zu beobachten, für gutes Papier zu sorgen und das Corrigieren nicht zu vergessen. Beim Zeichnen dulde man kein Lineal. Vom Gesänge mögen Kinder, die keine Anlagen hiezu haben, befreit werden und nicht schlechte Noten bekommen. Auch Kirchengesang kann geübt werden. Das Turnen ist fleissig zu üben, wenigstens in den Unterrichtspausen. — Rücksichtlich der Disciplin wurde darauf aufmerksam gemacht, dass das Schwätzen und Eiusagen zu verbieten ist; schiefe Haltung beim Sitzen ist nicht zu dulden; das zu Naheschauen in das Buch oder die Theke ist abzugewöhnen. Schüler sollen während der Inspection nicht gestraft werden. Sie sollen Fremde artig grüssen. In der Schule ist auf Reinlichkeit zu sehen. Hiebei wurde der h. Ministerial-Erlass vom 10. April 1883, Z. 21063 ex 1882, verlesen und erläutert. Hierauf wurden die Schülerbibliotheken und deren Benützung auf Grund der hohen Ministerial-Erlässe besprochen und als ein selbständiger Programmpunkt für die nächste Bezirks-Lehrerconferenz in Aussicht gestellt. Schliesslich ergieng an die Schulleiter die Aufforderung, dem Herrn Bezirks-Schulinspector mehrere Nach Weisungen in bestimmter Frist zu liefern. (Schluss folgt.) Döbernik, 22. Juni. (Nekrolog.) Am 16. Juni d. J. verschied in Treffen der pensionierte Lehrer Herr Johann Tomšič. Geboren am 8. Juli 1808 zu Gutenfeld, hai er nach Absolvierung des Gymnasiums und der damaligen Präparandie am 12. Oktober 1827 in Döbernik den Lehrposten erhalten. Nach 47jähriger, ununterbrochener Thätig-keit daselbst trat er im Jahre 1874 in den Ruhestand. Bald darauf wurde er leider vom Schlage gerührt, was eine Lähmung der rechten Körperseite zur Folge hatte. Der Verstorbene entstammte der alten Lehrerfamilie gleichen Namens und hat fast alle Phasen der Volksschule mitgemacht. Er genoss als tüchtiger Lehrer und Biedermann die allgemeine Achtung und Liebe. Verdienter Friede seiner Asche! Rihteršič. Triest, am 20. Juni. (IV. Bericht.) In Nr. 20 des Laibacher Slovenenblattes vom 26. Jänner 1. J. beklagt sich ein Rarster „Original“-Correspondenzler desselben darüber, dass über mich in einigen slovenischen Blättern Empfehlendes geschrieben wurde, mit den Worten: „Aber warum in so vielen Blättern die Verdienste oder — Unverdienste loben? — Bei uns armseligen Leuten gilt der Grundsatz, dass der Erfolg den Menschen loben solle.“ Wenn man die Producte der Feder dieses „Originalen“ liest, so wird man fast zu der Annahme verleitet, dass sich hinter solche „armselige Leute“ nationaler Chauvinismus, Bosheit und eine Anmassung versteckt, welche alles in den Koth zieht, was ihrer Querköpfigkeit nicht passt, welche auch dort urtheilen will, wo ihr Einsicht und Fähigkeit gänzlich mangeln. Ich habe übrigens die bezüglichen Artikel in den Triester, Laibacher und Klagenfurter slovenischen Blättern gelesen und wiedergelesen, habe wohl gefunden, dass mir einige schmeichelhafte persönliche und dienstliche Eigenschaften zugemuthet werden, konnte jedoch nirgends Verdienste von mir auch nur en passant gestreift sehen. Ist diesem „Originalen“ der Begriff von „Verdienst“ nicht geläufig? Oder war ihm das Wort „Verdienst“ nothwendig, um den Gedankenstrich und _ 188 das „Unverdienst“ anzubringen? — Kürzlich habe ich in einem pädagogischen Blatte gelesen, es sei die alte Jesuitenpraktik, die zuerst dem Gegner das in den Mund legt, was hierauf bekämpft werden soll. Wollen andere entscheiden, wie weit die Herren, die sich zur Aufgabe gestellt, mich in slovenischen Blättern zu „verdammen“, in dieser Praktik Schule gemacht haben. Sind denn in die Augen fallende Erfolge während einer so kurzen Function möglich? Ich glaube als Inspecter meine Pflicht gethan zu haben; hätte ich es nicht, so wäre mir gewiss eine dienstliche Zurechtweisung geworden. Ich kann aber vielmehr auf That-sachen hinweisen, die vom Gegentheil zeugen. Ein Schreiben einer Persönlichkeit, der ein Urtheil über meine Amtswirksamkeit als Inspector im Capodistrianer Bezirke zustand, welches Schreiben ich producieren könnte, enthält folgende Stelle: „Ich schliesse mit dem lebhaften Wunsche, dass Sie diesem Bezirke, der einer bewährten Schulkraft so sehr bedürftig ist, noch lange erhalten bleiben, wobei ich voraussetze, dass Ihnen selbst diese Stellung nach Massgabe der erzielten Erfolge Zusagen werde.“ Meine Function als Inspector im Schulbezirke Sessana betreffend, berufe ich mich nur auf das Zeugnis der Redaction des hiesigen Slovenenorganes, weil das günstige Urtheil des Gegners am meisten spricht. Wie schon citiert, ist es im Briefkasten der Nr. 21 desselben zu lesen, „dass ich richtig und gesetzlich vorgegangen bin, als ich die Rarster Schulen besuchte“. Ich könnte aber noch mehrere anführen. Sind das nicht unbestreitbare Anerkennungen meiner Thätigkeit als Inspector, und zwar Anerkennungen von gewichtiger Seite? Selbstverständlich sind Würdigungen oder deren Gegentheil nicht von jedermann wertvoll, am wenigsten die von solchen Menschen, welchen sowohl Sachkenntnis als das Vermögen zu einer massgebenden Kritik fehlen. Nicht viel könnte ich auch auf die Billigung oder Missbilligung einer Person geben, welche alle Leistungen durch eine stark national gefärbte Brille ansieht, weil die Urtheile derselben eine objective Geltung nicht haben können. Ich habe bei meinem Rundgange im Schulbezirke, in den Sitzungen und Con-ferenzen gearbeitet, wie Inspectoren überhaupt arbeiten und wie es die Instruction vorschreibt. Meine den Lehrkräften ertheilten Winke und Rathschläge wurden ohne Widerrede angenommen, obwohl eine solche erlaubt war. Meine sehr kurze Function war aber auch nicht ganz ohne Anregungen von einschneidender Tragweite auf die Reform des Schulwesens. Auf die Regelung des Schulbesuches bezog sich mein Antrag, der die Genehmigung erhielt, dahin lautend: „Der löbi. k. k. Bezirksschulrath wolle im Sinne des § 1 der Schul- und Unterrichtsordnung bis zur Zeit, wo der hohe k. k. Landesschulrath die Angelegenheit ordnet, provisorische Vorschriften darüber erlassen, wie die schulpflichtigen Kinder zu conscribieren und in Uebersicht zu halten seien.“ Die actuelle Methode, die Schulmatrikeln anzulegen, welche einfach die im bezüglichen Jahre geborenen Kinder aus den Pfarrmatrikelu in jene überträgt, leidet an dem grossen Fehler, dass sie auf die Zu- und Ausgewanderten, auf die Kinder mit geistigen und körperlichen Gebrechen, auf die, welche sich bereits an höheren Schulen befinden u. s. w., keine Rücksicht nimmt. Eine genaue Schulmatrikel ist bekanntlich die Bedingung eines genauen Schulversäumnis-Kataloges, dieser wieder die Bedingung genauer Schulversäumnis-Ausweise, und diese die Bedingung gerechter Schulversäumnis-Strafen. Bei der jetzigen Verfahrungsart, die Kinder des schulpflichtigen Alters aufzuzeichnen, kommt es leicht vor, dass Eltern von Kindern, die unterbrochen die Schule besuchen, von Strafen ereilt werden, solche aber, deren Kinder in die Schulmatrikel nicht aufgenommen sind und die Schule gar nicht besuchen, ungestraft bleiben, was jedenfalls eine Anomalie ist und viel böses Blut erzeugt. Tliom. Quantscliui