1869. XXL für die Laibacher Diözese. Nr. 249. Dejiimmungen in Betreff der Durchführung der mit dem Gesetze turnt 20. Juni 1868 ungeordneten Unification der Stuatsschnld. Einleitung. Bis zur Wirksamkeit des Gesetzes vom 20. Juni 1868 bestand die Staatsschuld in Oesterreich in Obligationen verschiedener Gattung. Diese sind, z. B.: Die Anlehen verschiedener Gattung und %, die Verlosungs-Obligationen in C. M. und in Oest. Wäh., die Convertirungs-Obligationen in Oest. Wäh. rc. ic. re. Um die Gattung dieser Staats-Obligationen zu vermindern, und dieselben in eine einheitliche Schuld umzuwandeln, hat der Reichsrath über Antrag der Regierung beschlossen, daß alle Obligationen der allgemeinen Staatsschuld mit Ausnahme folgender: 1. Der Lotto-Anlehen vom Jahre 1839, 1854, 1860, 1864, des Steueranlehens vom Jahre 1864, dann der Como-Rentscheine; 2. des bei der allgemeinen Bodenkreditanstalt contrahirten Anlehens; 3. der noch in Wiener-Währung verzinslichen Staatsschuld, in Betreff welcher eine besondere gesetzliche Bestimmung Vorbehalten bleibt; 4. der Schuld des Staates an die Grundentlastungssonde; 5. der Schuld an die Nationalbank; 6. der Prioritätsschuld der bestandenen Wien-Gloggnitzer Eisenbahn; 7. der unverzinslichen Schuld in eine einheitliche 5% Staatsschuld derart umgewandelt werden, daß für diejenigen Obligationen, deren Zinsen in Silber bezahlt wurden, ebenfalls Obligationen mit Zinsen in Silber, und für jene Obligationen, deren Zinsen in B. N. bezahlt wurden, auch Obligationen mit Zinsen in B. N. ausgestellt werden. 8- 1. Die Umwandlung (Unificirung) wird nach dem, in am Schluffe beigeschloffenem Schema enthaltenen Maßstabe vorgenommen. 8- 2. Die ausgesertigten Obligationen werden: a) ans Ueberbringer, das sind solche Obligationen, die mit Coupons und Talons versehen sind, und nach §. 80 der Anweisung zur Verwaltung des Kirchen-Stistungs- und Psründen-Ver-mögens de anno 1860 unter dem Kirchenvermögen nicht Vorkommen dürfen, und t») auf bestimmte Name n lauten, worunter auch die vineulirten zu verstehe» sind, oder c) Theilschuldverschreibungen sein, bereit Zinsen so lange nicht ausbezahlt werde», bis diese entweder mit ändern Theilschuldverschreibungen bis zum Betrage von wenigstens 50 fl. oder mit ändern Schuldverschreibungen zusammengeschriebeu werden. 8- 3. Die Obligationen auf Ueberbringet werden in Stücken d,50, 100, 1000 und 10.000 fl., und zwar gesondert nach der Verzinsung in klingender Münze oder Noten ausgegeben. Die Obligationen zu 50 fl. werden mit ganzjährig, die übrigen mit halbjährig fälligen Coupons und dem Talon versehen sein. 8- 4. Die halbjährigen Verfalls-Termine sind für die in klingender Münze zahlbaren Coupons, Jänner und Juli, dann April und Oktober, und bei den in Noten zahlbaren Coupons Februar und August, dann Mai und November. Die Termine für die ganzjährigen Coupons sind, für die in klingender Münze zahlbaren, Juli und Oktober, und für jene in Noten zahlbaren, August und November. 8' 5. Die Obligationen auf bestimmte Namen werden auf 50 fl., oder jeden durch 50 ohne Rest theilbaren Betrag lauten, und sind ebenfalls halbjährig, und in klingender Münze oder Noten verzinslich. 8- 6. Für die bei der Convertirung durch Obligationen nicht ausgleichbaren Beträge werden in der Regel ohne Rücksicht, ob die convertirten Obligationen auf Ueberbringer oder auf Namen gelautet haben, mit den gleichen Anlagstagen wie die Obligationen (8-4) versehene Theil-schuldVerschreibungen zu 10 fl. und 2 fl. 50 kr. auf den Ueberbringer lautend, jedoch ebenfalls nach der Verzinsung in klingender Münze oder Noten gesondert, hinansgegeben. Kanu jedoch der Partei der gebührende Restbetrag durch Theilschuldverschreibungen nicht vollständig bedeckt werden, so steht es der Partei frei, entweder: 1. auf diesen Restbetrag gänzlich zu verzichten, oder 2. denselben durch bare Aufzahlung nach dem, den Convertirungs-Orgaueu von Zeit zu Zeit bekannt gegebenen, und bis auf Widerruf und anderweitige Verfügung maßgebenden firen Course, bis auf einen durch eine Theilschuldverschreibung oder selbst eine förmliche Staatsschuld--Verschreibung bedeckbaren Nominalbetrag zu ergänzen, oder 3. zu beanspruchen, daß, soferne der nicht unmittelbar bedeckbare Nominal-Restbetrag 40 kr. österr. Währ, übersteigt, derselbe nach dem für derlei Rückzahlungen ebenfalls von Zeit zu Zeit festgestellten firen Course, bis zu einem Nominalbeträge von höchstens 2 fl. 49 kr. bar hinausgezahlt werde. (Bei Nominalbeträgen von 40 kr. oder weniger, gelten nur die Modalitäten 1 und 2). §. 7. Die Unifieirung oder Umwandlung der Obligationen geschieht bei der k. k. Staatsschuldenkassa in Wien. Zur Erleichterung und zur Bequemlichkeit der Parteien wurde jedoch angeordnet, daß die k. k. Landeshanptkassa in Laibach und sämmtliche k. k. Steuerämter in Kraut die Unification zu vermitteln haben. Die Pfarrämter werden daher die zur Unifieirung geeigneten Obligationen entweder bei der k. k. Landeshauptkassa oder bei einem der k. k. Steuerämter zu überreichen haben. §• 8. liebet die bei den vorgenannten Kassen und Aemtern eingereichten Obligationen haben die Parteien, wenn die Obligationen nur Einer Schuldgattnng angehören, Formular eine Consignation in triplo, jedoch gesondert für die auf Ueberbringer und auf 1. Namen lautenden Obligationen zu verfassen, worin sämmtliche Merkmale der beigebrachten Effekten (d. i. Obligationen) genau enthalten fein müssen. In der Rubrik „Anmerkung^ der Consignation haben die Parteien anzusetzen, welche der im §. 6 ihnen freigestellten Modalitäten sie bezüglich der etwa durch Theilschnldverfchreibungen nicht vollständig bedeckbaren Nominal-Restbeträge wählen; ist diese Rubrik leer gelassen, so gilt die Voraussetzung der Modalität 1, (Verzichtleistung). §. 9. Werden aber Obligationen v e r sch i e d en e r S ch u ld g a t t u n g e n beigebracht, Formular so sind über jede derselben abgesonderte Verzeichnisse, wie oben in triplo, und 2. ein Summarium in duplo hierüber zu verfassen, und den Effekten anzuschließen. Auf jeder der gedachten Consignationen und dem Summarium ist der Nominalbetrag der Obligationen ersichtlich zu machen. Hiebei werden die Pfarrämter aufmerksam gemacht, daß die Rubrik „Anmerkung" in den Consignationen gehörig anszufüllen ist, und daß die dießbezüglichen Drucksorten (Formulare 1 und 2) d. i. für Consignationen und Snmmarien bei der k. k. Landeshauptkaffa und den k. k. Steuerämtern unentgeltlich ausgefolgt werden. §• 10. Denjenigen Obligationen, deren Zinsen bei einem oder dem ändern k. k. Steneramte in Krain bisher ausbezahlt worden sind, sind die mit der Sistirnugsklausel des betreffenden k. k. Steneramtes versehenen I n ter e ssen -Z ah lu n g s b ö g en beizulege». §• 11. lieber die zur Unifieirung überreichten Obligationen wird dem Pfarramteeine mit dem Amtssiegel und den Unterschriften der beiden Oberbeamten (bei der k. k. Landeshauptkaffa in Laibach mit der Unterschrift des Zahlmeisters und Controlors, — bei den Steuerämtern mit den Unterschriften des Steuereinnehmers und Controlors) versehene Empfangsbestätigung eingehändiget. Diese gedruckte und von dem betreffenden Amte anszufertigende Empfangsbestätigung (Empfangsscheine) Formular 3 — ist so wichtig als die Obligationen selbst — daher sie in der Kirchenkassa wohl aufzubewahren ist, weil nur gegen deren Rückstellung Formular die neuen Obligationen ausgefolgt werden können, und bei einem allfälligen Verluste 3. derselben die Amortisirung auf Kosten des betreffenden Pfarramtes eingeleitet werden müßte. Auch darf sich das Pfarramt bei Uebergabe von Obligationen mit einer allenfalls geschriebenen Empfangsbestätigung nicht begnügen. §. 12. Sollen die Interessen der neu ausznfertigenden Obligationen wieder auf dieselbe Kasse, oder ein anderes mit der Zinsenzahlung betrautes Organ überwiesen werden, so ist dieß aus den Consignationen ersichtlich zn machen, damit von der Staatsschulden-Kasse die Zinsenüberweisung all-sogleich vorgenommen, respektive die Ueberweisungs-Cousiguation oder der Zahlungsbogen ausgefer-tiget werden kann. Nebstbei wird bemerkt, daß die Zinsenüberweisung immer an das nächst gelegene k. k. Steueramt, wie bereits die Pfarrämter in Kenntniß gesetzt wurden, zu veranlassen ist. §• 13. Die Kapitalsaufzahlungen und deren Rückzahlungen, dann die Zinsenhereinersätze und Zinsenausgleichungen werden erst bei der Ausfolgung der neuen Obligationen auf Grund der von der k. k. Staatsschuldenkaffa adjustirten Consignationen und Summarien und einer an das Pfarramt einzuhändigenden Rechnung geleistet werden; wornach die vorgenommene Unification in der nächsten Kirchenvermögens-Rechnung durchzuführen und die dem Pfarramte eingehändigte Rechnung beizu sch ließen sein wird. §. 14. Schließlich wird den Pfarrämtern bedeutet, daß von der hiesigen k. k. Finanz-Direktion sowohl der k. k. Landeshauptkassa in Laibach als auch allen k. k. Steuerämtern in Krain strenge ausgetragen worden ist, den Parteien in der Angelegenheit der Obligations-Unifieirung möglichst an die Hand zn gehen. Die Pfarrämter werden daher angewiesen, im Falle einer sich ergebenden Schwierigkeit in dieser Angelegenheit bei den betreffenden Aemtern brevi manu nähere Aufklärungen einzuholen. Jeder, welchem voranstehende Anweisung anzuwenden obliegt, wolle sich mit derselben ganz genau vertraut machen und dieselbe in allen Theilen genau zur Ausführung bringen. F. B. Ordinariat Laibach am 15. Februar 1869. Cr, n <3 n co n o .E ät CO n er ä. E L) r-» s r-» o ep « o ♦<5 CQ Empfangschein-Nr. Consignation-Nr. Summarinm über die vom Unterzeichneten mittelst besonderer Consignation bei de k. k............................in.......... Umstaltung in Obligationen der einheitlichen Schuld eingelegten Credits-Effecten. Nummer Der eingelegten Credits-Effecten Unifica- tions Betrag Hiefür sind an Aus- der Anzahl Nominal-Betraa gleichungszinsen einzelnen der hinaus zu herein zu vergüten ersetzen Consigna- tionen Gattung Stücke e o Ä- rr n o Conv.- Münze österr. Währung o fl. !kr. fl. |fr. fl. ! kr. fl. | fr. 1 fl. | fr. Schema der nach dem Gesetze vom 20. Juni 1868 für die Staatsschnldverschreibnngen der bisherigen allgemeinen Staatsschuld gebührenden Beträge in 5^ neuen Obligationen. 21t 0/ 3U zo fl- kr. Anmerkung Für je 100 fl. Conv.-Münze 6 120 1 // tt ir „ 5 100 i si H tt tt „ 41/, 90 — tt tt tt 4 80 — f N „ tt „ 3% 72 — = 1, t, n tt 37, 70 — H „ „ „ 37a 66 66 ) 5 „ „ „ „ 3 60 — I g n „ tt ^ 27, 50 — 1 g3 it „ tt „ 2 40 — 1 o tf tt tt 17» 35 — rt tt „ i 20 1 n tt „ „ National-Anlehen 5 100 verzinst, in Silber tt tt 100 fl. Oest. Wahr. 5 95 l verzinslich in tt tt 100 fl. „ vom Anlehen aus dem Jahre 1866 5 102 50 i B. N. Kronland Kram. Herr............. hat.............. mit.............. im Betrage pr, zur.............. dafür nur gegen Zurückstellung dieses Empfaugsscheiiies erhalten. K. k.......................................................... am.................................. 18 Rückseite: Credits-Journ. Ausg. Post Jenseitige..........................................................Stück % Obligation im Betrage pr. .................................................................................................. '..... Credits-Journ. Empf. Post. Elltzfliilgsschcm. ...........................von....................:.....;__ .Stück................................Obligation Coupons und .....................*................Talons eingelegt und wird mit................. richtig erhalten. Coupons und am Talons /