Amtsblatt M LlllbaOcr Zeitung. ?var bei dem Eiligangc cingchoden werden. 1. Die Versteigerung wird bei derselben Tagsatzuug für die einjährige, dann für diczwci-und dreijährige Zeitdauer abgehalten, und im Falle eineö günstigen Erfolges, sür die längere oder kürzere Pachtzeit mit demjenigen der Vertrag abgeschlossen werden, dessen Anbot über den Ausrufspreiö sich als der vorteilhafteste darstellen wird. 2. Aus dem anliegenden Ausweise sind die Namen der Hauptstationen und der ihnen zugetheilten Filial - Einhcbungen (Wehrmauthcn), die Anzahl der Meilen und Brückenclassen, sammt dem Ausruföprcise zu entnehmen. In diesem Ausweise ist auch der Ort und Tag angegeben, an welchem die Versteigerung einer jeden Station vorgenommen werden wird. 3. Zu diesen Versteigerungen werden alle Jene zugelassen, welche nach den Gesetzen zu solchen Geschäften geeignet, die bedungene Sicherheit zu leisten im Stande, und von Mauthpachtungen nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind. 4. Wer im Namen eines Andern einen Anbot macht, muß sich mit der gehörig legalisirten Vollmacht seines Machtgedcrs bei der Commission vor der Licitation ausweisen und diese ihr übergeben. 5. Den Pachtlustigen ist gestattet, mündliche Anbote für die Pachtung einer Station, oder mehrerer Stationen zusammen in einem Complex, in so fern sie bei derselben Tagsatzung ausgebotcn werden, was auS dem, in dem §. 2 angeführten Ausweise ersichtlich ist, gegcn dem zu machen, daß sie auf die im §. 8 bezeichnete Art die vorläufige Caution für alle jene Mauthen, für welche der Gesammtanbot gestellt ist, erlegen. il. Eben so ist gestattet, schriftliche Anbote sür die Pachtungen von Mauthen einzureichen, und zwar auf die Pachtung bloß einer, oder mehrerer Stationen in einem Complexe, in so fern dieselben bei derselben Tagsatzung versteigert werden, wobei der Offereut auch die Bedingung stellen kann, daß sein Anerbieten nur für den Fall gelte, wenn ihm der ganze Complex, für den er den Anbot stellte ohne Ausscheidung irgend einer Station überlassen werde. Die Staatsverwaltung behält sich vor, je nach dem Ausschlage dieser Pachtvcrhandlungcn die Resultate der Versteigerung für die einzelnen Mauthe, oder jene der Licitation für größere Complexe zu bestätigen. 7. Bei den schriftlichen, mit gehörigen Stäm-peln versehenen Anboten, ist Folgendes zu beobachten : :») Dieselben müssen mit dem, zufolge des K. 8 dies?r Kundmachung, als vorläufige Caution sicherzustellenden Actrage in Barem, oder in Staatspapieren nachdem letztbekanntcn börsemaßi' gen Course belegt, oder mit dem Beweise, daß dieser Betrag bcl einer Aerarial-Casse, oder einem Gcsällsamte in Barem oder Staatspapiercn nach dem Courswerthe erlegt, oder hypothekarisch «pu» pillarmäßig sichergestellt worden sey, daher, so weit es sich um eine hypothekarische Sicherstcllung handelt, mit der lanotaflichen oder grundbüchlich einverleibten Vcrschreibung der Grundbuchs- oder Landtafel^Extracte, und der gerichtlichen Schät-zungsurkllnde ocr Hypothek verschen seyn. 1i) Dieselben müssen bis zu dem in dem Ausweise dieser Kundmachung bestimmten Tage bei der betreffenden Camera!-Bezirköverwaltung sür die darin genannten Pachtobjecte versiegelt eingereicht werden. <^) D>st dcm von dem Namens-fertiger und noch einem Zeugen unterfertigen zu lassen, deren Charakter und Wohnort ebenfalls anzugeben ist. Wenn mehrere Personen gemeinschaftlich ein schriftliches Offert ausstellen, so haben sie in dem Offerte beizusetzen, daß die sich als Mltschuldner zur ungetheilten Hand, nämlich Einer für Alle, und Alle für Einen, dem Gefällsärar zur Erfüllung der Pachtbcdingungen verbinden. Zugleich müssen sie in dem Offerte jenen M>t-offerenten namhaft machen, an welchen allein o.e Ucbergabe des Pachtobjectes geschehen kann. cl) Auf dcm Umschlag dcö Offertes sind jene Mauthstationcn, sür welche ocr Anbot gemacht wird, deutlich anzugeben. <.>) Diese Anbote dürfen durch keine, den Licitations-Bedingungen nicht entsprechende Klauseln beschränkt seyn, vielmehr müssen dieselben die ausdrückliche Erklärung enthalten, daß der Offerent die in der Kundmachung enthaltenen,, und bei der mündlichen Licitatlon vorgelesenen, in das Llcitationsprolocoll aufgenommenen Vertragsbedingungen genau befolgen wolle. l) Die schriftlichen Offerte können so wie die mündlichen auf einc einjährige, zwei- oder dreijährige Pachtpcriode, oder auf alle drei Jahre zugleich gestellt werden, ß) Von Außen müssen diese Eingaben mit der Aufschrift bezeichnet seyn: ^ Anbot zur Pachtung der Mauthstationcn" (folgt der Name dcrStation.) Ein Formular eines solchen Offertes folgt unc ten zur Einsicht. d) Die schriftlichen Offerte sind von dem Zeit« puncte der Einrcichung für die Offerenten, für die Finanz-Landes-Direction aber erst vom Tage, an welchem die Annahme desselben dcm Anbietenden gemacht worden ist, verbindlich. Die schriftlichen Offerte werden nach beendeter mündlicher Versteigerung in Gegenwart der Pachtlustigen von dem Licitationscommissar, welchem sie von der Cameral - Bezirks - Verwaltung, die sie in Empfang nahm, verzeichnet übermittelt werden, eröffnet und kundgemacht. Als Ersteher der Pachtung wird dann, ohne eine weitere Steigerung zuzulassen, derjenige angesehen, der entweder bei der mündlichen Versteigerung, oder nach dem ordnungsmäßigen schriftlichen Anbote als der Bcstbieter erscheint, sofern dieses Bcstbot den Ausrufspreis erreicht oder überschreitet, und an und für sich zur Annahme und zum Abschlüsse des Pachtvertrages geeignet erkannt wird. Hierbei wird, wenn der mündliche und schriftliche Anbot vollkommen gleich seyn sollte, dcm mündlichen, unter zwei oder mehreren schriftlichen gleichen Anboten aber jenem der Vorzug gegeben werden, für welchen eine vom Licitations-Commissär vorzunehmende Verlosung entscheidet. 8. Der Pächter hat zur Sicherstellung seines Pachtschillings cine Caution zu leisten, welche nach seiner Wahl in dcm sechsten oder in dcm vierten Theil des einjährigen Betrages desselben zu bestehen hat. Im ersten Falle nu,ß der Pachtsckilling monatlich voraus, im zweiten Falle nur nach Ende eines jeden Monats entrichtet werden. Diese Caution kann im Baren oder in k. k. Staatspapicren nach dem letzten Curse, oder mittelst Hypothekar-Sichcrstcllung geleistet werden. Die Einverleibung der letzteren in den Grundbüchern oder Landtafeln geschieht auf Kosten des Pächters. Icwr Vcrsteigcrungslustige muß den sechsten Theil des für ein Jahr entfallende» Ausrufspreises , bevor er zur Versteigerung zugelassen wird, der Commission als vorläufige Caution (Vadium) erlegen, dieser Erlag kann ebcn so wie die oben erwähnte Caution selbst, im Baren oder in k. k. Staatspapicrcn nach dem letztbc-nanntcn Curse geschehen. Auch kann dafür eine einverleibte Pragmatical - SichcrsteUungs - Urkunde mit Beibringung l dcö Grundbuchs - oder Landtafel - Extractcs und des Schätzungsactes eingelegt werden, welche jedoch mit der Bestätigung ihrer Annehmbarkeit von Seite der betreffenden Kammerprocuratur zu Gratz, Laibach oder Klagcnfurt versehen seyn muß. Zur Erleichterung jener bisherigen Mauth-pächtcr, die mit zu licitiren gesonnen sind, ist, wenn sic sich in keinem Pachtrückstande befinden, und ihre Caution durch baren Erlag, oder in Staatöpapicren geleistet haben, oder wenn auf diese Caution bis zum Zeitpuncte der Versteige« rung kein Pfandrecht, oder Verbot von Jemanden erwirkt worden ist, eine Erklärung genügend, daß sie ihre bereits für die gegenwärtige Pachtung bestellte Caution vorläufig als Fortsetzung für ihre künftizcn Verpflichtungen ausdehnen. !>. Gleich nach Beendigung der Versteigerung wird die als Vadium beigebrachte Sichcrstellung denen zurückgestellt, welche die Mauth nicht erstanden habcn, dem Vcstbietcr aber wird dieselbe nur nach gepflogener Richtigstellung der Caution ausgehändigt werden. Die Nichtigstellung muß vor der Uebergabe des Pachtobjcctcs geschehen. 10. Nachdem die Licitation einer Mauchsta-tion geschlossen wurde, wird bis zu dem Augcn-genblicke, wo die Nichtannahme dcö Anbotes von Seite der compctcnten Behörde abgesprochen worden ist, kein nachträglicher Anbot angenommen. 11. Die Uebergabe des Gegenstandes der Pachtung gesch'cht nach erfolgter Bestätigung dcö Li-citationsactcs oder Offertes mit November 1850. 12. Der Pächter tritt rücksichtlich der gepachteten Station, und der damit verbundenen Gebühren-Einnahme in die Rechte dcö Aerars. Ä74 13. Dort, wo Aerarial - Mauthgebäude be^ stchcn, wird, wenn der Pächter es wünscht, wegen miethweiser Ueberlassnng derselben an ihn, ein besonderes Uebereinkommen gepflogen werden. 14. Die allgemeinen Pachtbedingungen sind aus der Anlage zu entnehmen, die besondern für die einzelnen Stationen eigends bestehendem Bedingungen können aber vor der Versteigerung bei der betreffenden Bezirks ^ Verwaltung in den gewöhnlichen Amtsstunden eingesehen werden. 15. Die Licitationen beginnen immer pünct-lich um die zehnte Stunde Vormittags. Formular eines schriftlichen Offertes. (Von Innen.) Ich Endesgefertigter biete für die Pachtung der Mauth (folgt der Name der Station) für die Zeit vom 1. November 1850 bis Ende October »851, oder vom 1. November 1,850 bis Ende October I852, oder vom 1. November 1850 bis Ende 1853 den Iahrcöschilling von (Geldbetrag in Ziffern) das ist (Geldbetrag in Buchstaben) wobei ich die Versicherung beifüge, das; ich die in der Ankündigung und in den Contracts-bediugnisscn enthaltenen Bestimmungen genau befolgen werde. — Als vorläufige Caution lege ich im Anschlüsse den Betrag .......Gulden .... Kreuzer bei, — oder lege ich die nachfolgenden Urkunden bei, welche die Hypothekar- Sicherheit im Betrage von......Gulden . . Kreuzern nachweisen. (Sind die bezeichneten Documente anzugeben), oder lege ich die Cassaquittung über das erlegte Vadium bei. .... am .... 1850. (Unterschrift nach Maßgabe §. 7). (Von Außen.) Nebst der Adresse der Behörde, an welche das Offert eingesendet wird, und Bezeichnung des Betrages im beiliegenden Gelde, oder der Obligation , oder des Betrages der zur SicherstcUnng gewidmeten Urkunden. „Offert für die Pachtung der Mauth" (hier folgt der Name der Station). Allgemeine Pachtbed ingungen. Die Bedingungen, unter welchen die Verpachtung Statt findet, sind folgende: 1. Dem Pächter wird das Nccht eingeräumt, die für die gepachtete Station oder Stationen gesetzlich bestimmten Mauthgebühren nach den bestehenden Tariffen und Vorschriften einzuhebcn. Der Tariff und eine Zusammenstellung der wichtigsten Mauthvorschriften werden demselben bei der Uebergade der Station verzeichnet gegen Empfangsbestätigung eingehändiget werden. 2. Bei den sogenannten Wchrmauthcn odec Filial - Stationen treten die nämlichen Wegmauth-Gebührcn, wie bei den Hauptstationen ein. Es unterliegen aber diesen Gebühren bei den Wegmauthstationen nur jene Parteien, welche die Hauptstation umfahren, oder mit Vieh um-treiben, d. i. solche Parteien, welche vor dem Hauptschranken von der mauthpflichtigen Straße ablenken, und dichlbe hinter diesem Schranken wieder benutzen. Die Blückenmauthgcbührcn aber sind bei den Wehrmauthstationen nur in so weit einzuhcben, als die mauthpstichtigcn Brücken wirklich benützt werden. 3. Dem Pächter werden die bei den Stationen befindlichen Schrankenbäume und Zugchör, in so weit sie ein Eigenthum des Aeranums sind, und unter der Bedingung unentgeltlich überlassen, daß er die etwa nothwendigen Reparaturen an denselben aus Eigenem bestreite, und sie in demselben Zustand, als sie ihm übergeben worden sind, bei Beendigung seiner Pachtzcit dem Aerarium zurückstelle. Wo keine Schranken bestehen, oder die alten ganz unbrauchbar geworden sind, hat der Pachter für die Herstellung eines neuen Schrankens zu sorgen, der in diesem Falle dergestalt seyn Eigenthum verbleibt, daß er nach Ende der Pachtzcit sich mit seinem all« falligen Nachfolger abfinden, oder denSchrankcn wegnehmen lassen kann. 4. Der Pächter ist weder berechtiget, die ihm verpachtete Station in eine andere Ortschaft zu verlegen, noch dieselbe von d^- Straße, an der sie dermal steht, zu entfern», noch überhaupt den Schranken eigenmächtig zu versetzen. Es steht jedoch demselben frei, eine andere Aufstellung des Schrankcns bei der Gefällöbc-hörde anzusuchen, welche sich das Necht vorbe-hält, dazu ihrc Einwilligung im Einverständnisse mit der politischen Behörde zu ertheilen, wenn keine Anstande dagegen obwalten. 5. Der Pächter ist verbunden, die Parteien anstandig zu behandeln, und bei Tag und Nacht ohne Aufenthalt zu erpediren. Es liegt ihm ob, den Reisenden, Fuhrleuten und Viehtreibern, die seinen Schranken betreten, die Gebühren außer dem Amte auf der Straße abzunehmen, und die auf den entrichtenden Betrag lautende Bollere auf Verlangen einzuhändigen, wie nicht minder zur Nachtzeit den Platz am Schranken ergiebig zu beleuchten. Er ist verbunden, eine von der Gcfällsbehörde bestätigte und leserliche Gebühren - Tabelle an dem sichtbarsten und zugänglichsten Platze außerhalb des Einhcbungslocals anzuheften, und wählend der ganzen Pachtzeit angeheftet zu lassen. Im Falle der Nichtdefolgung dieser Vorschriften verfallt der Pächter in elne Strafe von 1 bis 10st., welche die Bezirks-Verwaltung von Fall zu Fall nach Umstanden bemessen wird. 0, betreffend die Festsetzung der Breite und des Gewichtes der Ladungen der Lastwägen, die Bespannung derselben , dlc Breite der Reife der Räder und das Einlegen der Reißketten befolgt werde und jede Außerachtlassung dieser Verordnung ist von dem Pachter gleichfalls entweder der nächsten politischen Obrigkeit, oder dem nächsten Gefällsamte anzuzeigen. 12. Dem Pächter steht das Recht, die Parteien zur Vorzeigung der Mauthbollete von der zurückgelegten letzten Station zu verhalten nicht zu. 13. Der Pächter verbindet sich zur Leistung einer Caution, welche, wenn der Pächter den Pachtschilling monatlich vorhinein zu zahlen übernimmt, im sechsten Theile des einjährigen Betrages desselben zu bestehen hat, wenn der Pächter es aber vorzieht, denselben erst nach Ablauf eines jeden Monats zu berichtigen, in dcm vierten Theile des jährlichen Pachtschillings zu erlegen kommt und die spätestens bis 20. October 1» . . beider betreffenden Cameral-Bczirkö- verwaltung geleistet werden muß. Diese Caution kann in Barem oder mittelst Hypochekar-Sichcr-stellung oder auch in k. k. Staatscrcditspapieren, welche nach den dießfalls bestehenden Vorschriften berechnet und angenommen werden, bestehen und erlegt werden: Zur Erleichterung jener Versteigerungslusti-gcn, welche bereits Pachter ciner Aerarialmauth sind, wird gestattet, daß in Betreff derjenigen Personen, welche m dem Gebiete derselben leitenden Vezirksbchördc, in deren Gebiet die Mauth-Versteigerung , an welcher sie Theil nehmen wollen, Statt findet, eine Mauth oder mehrere Mäuthe bereits gepachtet und ihre dießfällige Caution durch Er ag baren Geldes oder in Staatspapicren geleistet haben, statt einer neuen vorlausigen Caution lediglich eine Erklärung genügend ist, daß sie ihre für die gegenwärtige Pachtung bestellte Caution vorläufig als Fortscz-zung für ihrc künftige Verpflichtung ausdehnen. Es muß jedoch in diesem Falle der betreffende Pachter und beziehungsweise Pachtlustige durch eine an dem Tage der Pachtvcrstcigerung ausgefertigte Bestätigung der competenten 2)l'-zirksverwaltung nachweisen, daß er mit keinem Pachtzinsrückstande von der von ihm bereitS gepachteten Mauth auöhafte und daß auf die von ihm als Caution dieser Mauthstationcn gewidmeten, ämtlich aufbewahrten Geldbetrage und öffentlichen Obligationen von keiner andern Person ein Verbot oder Pfandrecht erwirkt sey und überdicß muß derselbe sogleich die von dem Eigenthümer der Caution ausgestellte Urkunde über die Widmung des baren Geldes oder der öffentlichen Obligationen, mit welchen die Caution für seine gegenwärtige Mauthpachtung geleistet wurde, für die Pachtung der Mauth, welche er eingehen will und welche bestimmt zu bezeichnen ist, der Versteigerungscommission überreichen und dieser Commission auch die ihr ausgefolgten, für die gegenwärtige Pachtung vinculirten öffentlichen /t?3 Obligationen sanlint dem bezüglichen Erlagscheine oder der Quittung über die hiesür erlegte dare Caution und die Empfangsbestätigung der Staatsschulden - Tilgungsfonds - Hauptmasse, wenn die die bare Caution bei demTilgungsfcnde fruchtbringend angelegt wurde, übergeben. 14. Der Pächter hat selbst für seine Unterkunft zu sorgen, dort aber, wo Aerarialgebäude vorhanden sind, in welchen derselbe untergebracht werden kann, wird, wenn kein Hinderniß obwal^ tet, wegen seiner Unterbringung in denselben mit ihm eine besondere Verhandlung gepflogen werden. 15 Den Pachtschilling hat der Pächter auf seine Gefahr und Kosten an die betreffende Ca- meral-Bezirks- oder Filialcasse zu....... abzuführen und zwar in monatlichen gleichen Raten, welche bis spätestens am itt. eines jeden Monats zu bezahlen sind. Wenn der Pächter aber mit einer Zahlungs-rate im Rückstände bleibt, so laufen von dem Verfallstage an, bis zur Tilgung der rückständigen Pachtrate vierpercentige Verzugszinsen, welche hiemit ausdrücklich bedungen werden. 16 Wenn einem Pächter die Benützung des ganzen gepachteten Objectes, oder bei Concre-tal-Verpachtungen die Benützung auch nur eines einzelnen, zu den Concretalpachtobjecten gehörigen, jedoch selbstständigen Mauchobjectes durch ein Elementarercigniß oder durch ein anderes von ihm unahängiges zufälliges Ereignisi nach von ihm rcchtsbcständig zu liefernden Beweisen durch einen Zeitraum von wenigstens 14 Tagen ununterbrochen gänzlich entzogen wird; so ist derselbe berechtiget, eine angemessene Vergütung des erlittenen Schadens anzusprechen, welche Vergütung aber die für die Zeit der entgangenen Benützung des ihm entzogenen Mauthobjectes entfallende Pachtschillingsquote nicht übersteigen darf. Als selbftstäüdigcs Mauthobject wird bei Con-cretalpachtungen jede Mauthstation angesehen und behandelt, welche in der Verstcigermigs-kundmachung als eine selbstständige Station und mit einem selbstständigen Ausruföprcisc aufgeführt wird. Behufs der Ausmittlung der auf das entzogene selbstständige Mauthobject von dem Concretalpachtschillinge entfallenden Pachtschillingsquote wird gleich bei 'Ausfertigung des Vertrages der für das gepachtete läoncretalobjcct gebotene Pachtschilling nach dem Verhältnisse der einzelnen Ausrufspreise zu dem GesammtauSrufs^ preise vertheilt. Hinsichtlich der Ucbcrfuhrcn wird ausdrücklich festgesetzt, daß das Zufrieren der Flüsse nicht als ein Entschädigungsanspruch des Pächters begründendes Elcmcntarercigniß angesehen wird und daß daher auch der Pächter aus Anlaß dieses Ereignisses keine Entschädigung anzusprechen berufen ist. Alle von dem Willen des Pächters abhängenden , daher durch sein Verschulden hervorgerufenen, die Benützung des Pachtobjectes behebenden oder beschränkenden Umstände, sowie alle Zufälle und Ereignisse, die bloß auf eine Verhinderung des P.ichtobjcctes im größeren oder geringeren Maße einwirken, durch welche aber die Benützung eines selbststandigen Mauthobjectes nicht gänzlich unmöglich gemacht wird, tref-sl'N gleichfalls den Pächter, der folglich den herbeigeführten Abfall am Ertrage des gepachteten Objectes ohne einen Anspruch auf Entschädigung zu tragen hat. Die Entschädigungsgesuche wegen entgange-ner Benützung der Pachtobjecte müssen während der percmtorischcn Frist von 3 Monaten, vom Tage der Behebung des Hindernisses an, bei der Vezirksbehörde^ in deren Bezirke die Mauth-station gelegen ist, überreicht werden, widrigcns auf solche Gesuche keine Rücksicht genommen werden wird. 17. Für den Fall, wenn der Pächter die vertragsmäßigen Bedingungen nicht genau erfüllen sollte, steht es den mit der Sorge für die Erfüllung des Vertrages beauftragten Behörden frei, alle jene Maßregeln zu ergreifen, die zur unaufgehaltenen Erfüllung des Vertrages führen, wogegen aber auch dem Pächter der Rechtsweg für alle Ansprüche, die er aus dem Vertrage machen zu können glaubt, offen stehen soll. Hiernach wird jedesmal und insbesondere in dein Falle, wenn der Pächter die bedungene Caution nicht zur gehörigen Zeit vollständig leistet, oder den Pachtschilling in der gehörigen Zeit nicht oder nicht vollständig abführt, es der Gcfällsbehörde zustehen, sogleich im administrativen Wege, ohne seine Vernehmung Sequester auf die gepachtete Station, welche die Station auf seine Rechnung und Gefahr zu verwalten haben, einzusetzen, oder das gepachtete Object auf seine Gefahr und Kosten neuerdings feilzubieten und die eine oder die andere Maßregel oder beide zugleich zu ergreifen , oder endlich auch den Pächter zugleich im andern Wege zur Erfüllung des Vertrages zu verhalten. In jedem dieftr Fälle bleibt der Pächter in der Haftung für den Betrag, der an dem bedungenen Pachtschillinge nicht eingebracht werden würde und der Gefälläbehörde steht es zu, den abgehenden nebst dem schuldig gebliebenen Betrag aus seiner Caution, nöthigenfalls auch von seinem übrigen Vermögen einzubringen. Wenn bei der in einem solchen Falle vorgenommenen Wiederversteigerung ein höherer Pachtschilling erlangt werden sollte, oder wenn bei der auf Gefahr und Kosten des Pachters vorgenommenen Sequestration des Mauthgefälls ein den Pachtschilling übersteigendes reines Mauth-erträgniß sich ergäbe, so soll das Gefälls-Aerar berechtiget seyn, diese Vortheile für sich zu behalten. 18. Dem Pächter, wie der Finanz-Landes-Direction steht, sofern während des Kaufes der Pachtzeit eine Aenderung in den Bestimmungen des Gesetzes, die auf den Ertrag einen Einfluß ausübt, Statt finden sollte, eine vorläusige dreimonatliche Aufkündigung vor dem Ablaufe des Verwaltungsjahres frei. 19. Das unterfertigte LicitationSprotokoll vertritt die Stelle der förmlichen Contractsurkunde und verbindet den Bestbieter sogleich vom Zeitpuncte der Unterfertigung, während für die Staatsverwaltung die volle Giltigkeit des Vertrages von der Annahme des Anbotes von Seite der zur Bestätigung solcher Pachtverträge berechtigten Beyordrll abyängt und daher erst mit der an dcn Bestbieter erfolgten Bekanntgebung der höheren Ratification eintritt. Kann das Licita-tions-Protokoll wegen Abwesenheit des mittelst eines schriftlichen Offertes als Bestbietcr verbliebenen Licitanten von demselben nicht gefertigt werden und erfolgt zu demselben die obcrwahntc vorbchaltcne Ratification, so wird auf der Grundlage des Offertes und der kundgemachten Pachtbedingungen ein förmlicher Contract in zwei gleichlautenden Parien errichtet werden. Sollte der Offerent sich weigern, den förmlichen Contract zu unterfertigen, so haben die mit §. 17 festgesetzten Rechte dcs Gcfälls-Aerarö einzutreten. Die Entscheidung, ob der mündliche oder schriftliche Anbot von der competcnten Behörde ratisicirt werde, wird längstens bis zum Anfangstage der Pachtzeit stattfinden und dem Pächter bekannt gegeben werden, bis wohin der Vestbieter von seinem Offerte nicht zurücktreten kann. Wenn mehrere Personen zusammen Bestbieter sind, so haften sie zur ungctheilten Hand für die Erfüllung der übernommenen Contractsver-bindlichkeiten. Das Rechtsmittel wegen Verletzung über die Hälfte kann nicht geltend gemacht werden. 20. Der Pächter ist vcrpsUclM, die für ein Pachtcontractsexemplar entfallende Stämpelge-bühr sogleich bei der Bekanntgcbung der erfolgten Bestätigung zu entrichten. 2! Der Pächter hat nebst den allgemein kundgemachten Vorschriften und Tariffcn auch die ihm bei der Licitation vorgehaltenen und unter die Pachtungsbedingungcn aufgenommenen Bestimmungen gellau zu beachten und sich daher mit Rückblick auf den ihm eingehändigten Amtsunterricht gegenwärtig zu halten, daß auch das in die Schwemme und zur Tränke getriebene Vieh am ^ocalschranken, das zur Weide auf die Alpen gehende Vieh aber bei allen Mauthstatio-nen die Befreiung von der Entrichtung der Gebühr genießt, daß die Fuhren mit Feuerspritzen oder andern Feuerlöschrequisiten, wenn sie bei einer Feuersbrunst verwendet werden, mauthfrei zu behandeln und die Fuhren zu Uferschutz- und Regulirungsbaulichkeiten den Fuhren zu Straßenbauten gleichzustellen sind. Auch sind die ausländischen, leer zurückfahrenden Postpferdc mauthfrei z« behandeln. Eben so sind die k. k. Obercommissäre und Commissäre der Finanzwache, dann die berittene Mannschaft der Finanzwache mauthfrei und es kommt die den Holzfuhren zugestandene Begünstigung den zum Gewerbsbetriebe nothwendigen Fuhren mit Holzkohlen zu Statten. Hinsichtlich der Begünstigung der Bewohner jener Orte, in welchen alle an Chausseen gelegenen Einlange mit Mauthschranken umschlossen sind, wird sich auf das in dem Unterrichte citirte h. Hofkammerdekret vom 5. Juli 16»!, Z. 18l74 bezogen; übrigens wird bemerkt, daß die mit allerhöchster Entschließung vom !2 October 1825, ausgesprochene Befreiung der Equipagen der Herren Erzherzoge Brüder nunmehr die Equipagen der Herren Erzherzoge Oheime Sr. k.k. Majestät kaiserliche Hoheiten betrifft. Der mauthfreien Behandlung sind ferner zu unterziehen: n) Die unentgeltlichen unterthanigen Fuhren mit Schulbrennholz gegen Vorzeigung bezirksherrschaftlicher Certificate. l)) Fuhren, welche nach vollzogener Amtsverrichtung des Seelsorgers leer zurückkehren, welche Begünstigung aber jenen Fuhren, die angeblich Seelsorger zu ihren geistlichen Functioncn abholen, nicht zukommt. c) Die zum Bau und Erhaltung der Acra-rialstraßen bestimmten Fuhren, gegen Vorzeigung der Certificate der betreffenden Straßencommissäre. (1) Materialfuhren zum Bau und Herstellung der Staats-Eisenbahnen, so wie auch Schottersuhren nach den hierüber bestehenden Bestimmungen. «) Alle regelmäßigen, von Aerarial - Briefsammlungen zur Verbindung mit Poststationen ausgehenden und rückkehrcnden Postbotenfahrten, s) Matcrialfuhren zur Wiedcraufbauung eines durch irgend em Elcmentarereigniß zerstörten Gebäudes. 22. Wird als Bedingung noch beigefügt, daß die mit der illyrischen Gubernial - Currende vom 19. Juni 1620, Z. 148,2 allgemein, von Seite des k. k. stcierm. Gubcrniums aber mit Verordnung vom lU. Juni l84tt, Z. 9 krT^ Steiermark. Gratzer Linien -Weg mäuthe. Papiermühle Linien-Wegm. 1 — — 2471 27 Steinfeld dto. ^ ^ ^ ^ I 849 20 Eggenberg dto. 1 — — / Steinbruch dto. 1 — — Cameral- 1652 36 Gratzer Geidorf dto. I — — 10. Juli Vor- 1214 — St. Leonhard dto. I — — Bezirks-Ver- 1702 9 Cam.-Bezirks- 7. Juli. Schörgclgasse dto. 1 —. _— / mittags. 1790 38 Münzgrabcn dto. 1 — — waltung. 1421 18 Verwaltung. ^ Karlau dto. 1 - — 2483 22 Lazarett) dto. 1 — — 1477 10 Städtische Psiastermauth — — — 12328 23 Wiener Straße. Frohnlciten lWeg-u.Br.Mth j 2 III. !j Gratzer Bez.- 12. Juli l 3023 30 >Gratzer Cameral->) ^ <. s Wörth s Wegmauth > 2 — — ^Verwaltung. Vormittags, s 630 — sBezirks-Vcrwal. s^"'^""'s Ungarische Straße. Mstenfeld Weg-u.Br.Mth. 2 II. i Fürstenfelder 15. Juli 1000 — -. )iCameral-Bez- 7. Juli. Fcistrih beiGroß- Fü'rstenf. Com- .^ « <- . /Verwaltung, wilferödorf. Brückenmauth — I. merzial-Zollamt. "' "^"" ""' 225 — f 13. Juli. T r i e st e r Straße. Wildon Weg-u.Br.Mth. 3 II. Gratzer Cameral- 10. Juli 6000 — Gratzer Cameral- 7. Juli. Bez.Verwaltung Vormittags. Vez -Verwalt. ^ öantschabrücke dto. 3 III. 4180 — v Spielfeld Brückenmaulh — III. 1414 — <5 Peßnitzbach dto. - I. Marburger ^^^ ^ MarburgGraher ^ ^ ^ ^ Cameral-Bez. 13. Juli Vo.n. „,<> ^ Cameral^ 8. Juli. " , Kärntnerthor dto. 2 - — Verwaltung. 446 - „ Drauthor dto. 1 - - 1374 __ Bezirks' - St.Ä3^ W3u!^ ^ u."!l. ^ n Faltung ^^" , dw' 2 'l/' Ha3!,mt 16. Juli Vorm. 1^1 ^ Marburg. ^„, Sannbrücke dto. 3 I. III. / Cilli. 3196 - ^ « Franz dto. 3 I. II. > 2366 - ) Marbura Wassermauth — - — Cam. Bez.Verw. 13. Juli Vorm. 2589 — 8. Juli. ^ Marburg. Kärntnerische Straße. ^ St Oswald l Wegmauth j 2 — — « Cameral-Bez. 500 — Cameral-Bez. > Zcllnitz ! dto. l 2 -- — I Verwaltung 13. Juli Nachm. 830 — Verwaltung 8. Juli. > Mahrenberg ! dto. s 3 — — > Marburg. 1070 — Marburg. > '^ WienerStraße. Spital am l Im Rathhause .^„ Scmmering Wegmauty ^ —> — Mür^ 17 <^uli Norm "" «. ! Mürzzuschlag Weg.u.Br.Mth. 3 I 'u Mm' 17. Juli Voun. , ^. ^ , „. ^,. Kindbcrg dto. 3 II. j ' " » ^57^ ^ Bez.Verwalt. Brück, Wr.Thor Wegmauth 3 — — Cameral-Bez. 600 - Brück. „ Gratzerthor Weg-u.Br.MH. 3 III. Verwaltung l9. Juli Nachm. 1800 — 15. Juli. " Leobnerthor dto. 2 II. Brück. 3698 — Italienische Straße. ^ Leoben im Mühl- thal Wegmauth 2----------Cam.Bez.Ver. ^«...^ ^00 - , ^ > Eppensteinl Wegmauth j 3 — -> zu Iudenburg. 22. Juli. > 1135 — > Brück. , 60. ^ull. s Salzburger Straße. Aussee Weg-u.Br.Mth. 2 I. II. 1 1880 - Ä Mitterndorf Wegmauth '3--------- ^ 24.IuliVorm. 1692 54 b< «.. ^2,'" z.,,'.,., "?" D ^ ^ ->^ ' Gaishorn Wegmauth 3 - - Rottenmann. >24.IuliNachm. ?/?,"! ' Kallwang Weg-u.Br.Mth. 3 I. ^ ^ ^7 - Dimerödorf Wegmauth 2 — — 1 ""