Gesetz- ««h Verordnungsblatt für das öfiermdjifch-illirische Jiftftcnfaiii), bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. -II ---- Jahrgang 1§68. II. Stück. Aus gegeben und versendet am 21. Juli 1868. S. Verordnung des Statthalters im Küstenlande vom 16. Juli 1868, die Durchführung des Gesetzes vom 19. Mai 1868 (R. G. Bl. 9t. 44) über die Einrichtung der politischen Verwaltungsbehörden in der gefürsteten Grafschaft Görz mit Gradišča und in der Markgrafschaft Istrien betreffend. Seine k. k. apostolische Majestät "Haben mit Allerhöchster Entschließung vom 8. Juli 1868 in Durchführung des Gesetzes vom 19. Mai 1868 R.' G. Bl. 44 über die Einrichtung der politischen Verwaltungsbehörden, die Eintheilung der gefürsteten Grafschaft Görz mit Gradišča und der Markgrafschaft Istrien in zehn politische Amtsbezirke mit den Be-zirkshauptmannschaften an den nachfolgenden Amtssitzen zu genehmigen geruht, als: 1. in Tolniein für die dermaligen Bezirke Tolmein, Flitsch und Kirchhcim, 2. in Görz „ „ „ „ Görz, (Umgebung) Canale und Haidenschaft, 3. in Gr ad iS ca ,, „ „ „ Gradišča, Cormons, Cervignano .und Mon- falcone, 4. in Sesana „ „ „ „ Sesana und Comeu, 5. in Capodistria „ „ „ Capodistria, Pirano und Pinguente, 6. in Parenzo für „ „ „ Parcnzo, Montona und Buje, 7. in Pola „ „ „ „ Pola, Rovigno und Dignano, iS. in Pisiuo „ „ „ „ Pisino und Albona, 9. in Voloöca „ „ ,. „ Volosca und Castelnuovo und 10. in Lussin „ „ „ „ Lussin, Cherso und Beglia. Dies wird in Folge Erlasses des Herrn Ministers des Innern vom 10. Juli 1868 Z. 2972—M. I. mit dem Beifügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß in Gemäßheit weiterer Allerhöchster Anordnung der Statthalter mit der Statthalterei und die Bezirkshanpt-mannschaften ihre Amtswirksamkeit auf Grund des Eingangs bezogenen Gesetzes am 31. August 1868 zu beginnen haben. Freiherr v. Bach.