Gesetz- «Hb Verordnungsblatt für das Ssterreichisch - iss» ische -KMmliml), bestehend ans den gefürsteten Grafschaften Giirz und Gradišča, der Markgrafschast Istrien und der reichsnnmittclbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1896. XXVII. Stück. AuSgkgeben und versendet am 17. November 1896. 33. Verordnung der k. k. küstenländischen Statthalterei vom 8. November 1896, Z 18596, betreffend die Feststellung der Bezirke für die israelitische Matrikenführnng im Küstenlandc. Nachdem mit der Verordnung des k. k. MiiüsterinuiS für Cultus und Unterricht vom 18. März 1893, Zl. 3317 (Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 9 ex 1893) in Ausführung des Gesetzes vom 21. März 1890, N.-G.-Bl. Nr. 57, die Feststellung und Abgrenzung der israelitischen Cultnsgemeindesprengcl im Küstenlande erfolgt ist, wird hinsichtlich der israelitischen Matrikenführnng in diesem Vcrwaltnngsgebiete verordnet, wie folgt: §• 1. Das Küstenland wird in zwei israelitische Matrikenbezirke: Triest und Görz, eingetheilt. 31 1-22 Gesetz- lind Verordnungsblatt für das österreichisch-illirische Klistenland. §• 2. Der Matrikenbezirk Triest umfasst die Stadt Triest mit ihrem Gebiete, ferner den politischen Bezirk Sesana in der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča, sowie die Markgrafschaft Istrien; der Matrikenbezirk Görz umfasst die Stadt Görz, sowie die Gebiete der Bezirkshauptmannschnften Görz (Umgebung), Gradisea und Tolmein. §• 3. Alle in dem Umfange eines Matrikcnbezirkes vorkommenden Geburts-, Trauungs- und Todesfälle von Israeliten sind in die Matriken des betreffenden Bezirkes einzntragen. §. 4. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft. Der k. k. Statthalter: Rinaldini m. p.