ZMgenM zur Wacher ZelluG. i^l-. -36. Samstag den 24. März 3. 464. (2) Nr. 617. Edict. Von dem k, k. Bszilksgerichte zu Feistriz wird bekanm gcmichi: Es sey in der Ere^utionssach« t>cs Hrn. Ainon Scdniderschlz aus Feistr'z, gegei» H'N. Iacud Sll'su aus Kleml'ukouiz, pcio. l!^ si. c. ». «., in die ereculive sseildiemüg der. dem L^tzlern qrho riqen. dem Grllndbuche dcr Eraugustiner.Gill llipva »nli Nlb'Äir. ?27 ein^eticlgtnel,, gelichllich ausä,^ ft. ^0 kr beweriheien '/« H"dc ii, Klein^'ukouiz ^»wll ligel, und zu deren ^on^yme diei Taqsayungen, auf de„ l und 5». Mai u>»d dcn 50. Juni l I., jedcsmil flüh cz U!)r ,n loco der Recital mil dem Atchailge angloronel worden, daß dieselbe bei 0t< dllllei» Hll^s.,tzung auch unler dem Sckatzwerlye hint^nge^eden wü'lde. Das HchäyutiMrotl,'co!l, die l!'.cilalio!:si'cl.ing. lusse u»d der Hluncdlichscnlacl tönnni läg^ich zu den grwöhnlichcn Am^sstu>ldtn eiligcselien rrerden. N. n ^ezisttzgencht ^ei^liz lim 25, zet)>. .64". 2. ^«. (2) vil. !03i. Edict. Vvm k. k. Bezüti-gclichie Klainburg wird hie^ Mit aUgemeil, kund grnl.lchl^ <^s sey über Ansuchen der Apolloma Bcemschak, a!5 Be^l'lllnächliqle reö Ioliax» ^lcmjchat von Mrste, ^ez„l5 Müittei,oo>,, »" vie lrccuii^e Kell dieiui'g leb. dem A.,dle.s ^chotUzh ^ehöligen, lauc Schahungü'plUll'.ollei' vom 2il. ^edluar l- ^>., Z. 992, auf »^00 fl. ^wcrlye.ln, ,u Klainbulg «ul) <^l>ilfts. Hr. ,85 gtlegexiii >P«u,e5 m,d dcr, demsel. den und ftiner ^h^altiil .'l^nrb ^chctlizl) gehmi' gen, .^uf 6l si. 24 k>. dewe.lyrle» ü^ln'sie, pc:o. d^n Ivhaiul ü^remsch^t au5 dm^ stil 5l). O^orer lU4ü zu berechnenden 4'V^ Ve?zugs)ini«n uud ^r. Ma,.^, «4. und 26 Ap:il ^ I., ^ur ^elldll!Ul>g d»s H«us,v «ver , lroeSM.ll UM ^j lll)r ^olmiilagS, u«d ,lval >ür el>jlie ln d«r Wohnung drS ^xc.ulcu, füc das leiiltle ylnglgti. in der hiesige!» A<,nsk.!t,zlei »nic dem ^risa^e angl-ordnet worden, daß sowohl das Haus, als die ü"l)l> nisse bei der elslcn Flilblelungsiagia^ung nur um oter ut»er deil Schayungsrvent), dei der dntien al)tt auch u^ler demselben hlniangegrden we»den, ce» Meistbol ruckftchilia) der ^abrni»« bar zu Handen der Ülcllationb(l)lmmfslo» zu t'legen sey, und dle ^l-licalionblustlgen ymslchllich deö Hause» 10"^ dts Echätzunqöwenhlö a:s Vadium zu elUlichleil yaben. Has SchäliUtlgovloluc^ll, dle tlililalionsbedlng-nisse und der GiUüdbucheclttacl tonnen laglich l/iec genchls eingesehen werden. ^t. ^. ^ezntbgtnchl Krainvmg am 6. März »649. 2- 4U3. (2) ^il. 367. Edict. Das k. k. ittezlitsgerichl ^lödnig machl b^ ka>>nl, baß es über gepflogene ^niedung den H>n. "i«llhau5 <2aili von iUe.ie, wegen H^ngltz zur i!c. Icniu vun Odtlpllnilsch als (^u»alor zu bestellen befunden habe. K. K. Bezirksgericht Flödnig am l H. März IU49. Z. 473. (2) ^ir. 680. Edict. In E.ledigung des Plviocolles vom hemigen Tage, '^i!. 6^0, hac es von der noch weilein, in dem 6d,cl< l)om 20. Octobel v. I , :Ur. I^U, auf den 2<». d. M Uild 2U. k. M. bestimmten elecuiiven ^clsleigtlung der, dem MaihiaK Molie gehörigen, zu Hranzoois u.'lter H .»'^il. ^,8 lieg.nden und im ^iundbuche dcr Herr,cha,: Flcuden Hal »ul> Uct.'. oir. ^''lommenden V'crlelhube sein Adtommen. H. K. i^sz. Gtlich: Obe.laidach am l7. März ,849. In dem Hause Nr. 222, nächst dem Kundschaftsplatze, im 2. Stocke, snu der Aussicht auf die Schuster-orucke, ist von Georgi 1849 eine Woh-"Una, bestehend aus drei Zimmern, nebst Alkofe, Küche, Keller, Speisund Dachkammer zu vergeben. « Anzufragen dießfalls im Ver-kaufsgewölbe oder im ersten Stocke 3. 466. (2) Große Ausspielung. Mit Bewilligung dcr hohcn Ministerien der Finanzen und des Handels werden zu Gunsten Wiener Künstler unter Aufsicht und Leitung des löblichen Unter-stützunsts - EomitHs 23 C M. und wlrd m 28 Ziehungen mtt ^ Gulden 2.I?^«9H)A Conv. Münze- zurückbezahlt, und zwar in Prämien von fl. 4«>.tttt<>, 30,000, 25.«><><>, 2tt.tttttt, ^tttttt, 3tttttt, 2300, 2<><><>, 1tt«0, 30tt usw Auf jedes Partial-Los muß mmdestens die Summe von ft. 3N und in 5,,^^"^"' Steigerung bis ft. 4N TM entfallen, daher der Besitzer nicht nur auf die vielen bedeutenden Treffer unentaelrllck mitspielt, sondern im ungünstigen Falle, wenn " "lt der ' wähnten kleinsten Prämie von ft. 3« oder fi. 4U gezogen wird, noch über dle AuSla^« wenigstens die Hälfte gewmnen oder auch sogar das Doppelte des auvgr » ten Betrages zurückerhalten muß. vl-n arosiei « Der Umstand, daß laut des Verlosungö-Planes noch eine namhafte?ln,ah von grr^. « Prämien zu gewinnen sind, so wie der Umstand, daß 5iescs oas naa)!l<- »^ ^ .' ^ 74 losung kommende Privat-Anlehen lst — empfiehlt die Partial.Lose desselben einer besonderen Beachtung. Zur vollen Sicherheit und Beruhigung der Theilnehmer an diesem Anlehen ist die Haupt-Schuldverschreibung auf die in Partialen speciell aufgeführten Herrschaften, Wälder, Montan - EntitärenundRealitalen in Kamten hypothekarisch intabulirt. Partial-Lose dieses Anlehens, so wie auch des grast. Keglev ich'schen a 10 st., Ziehung am 1. Mai, sind nach dem Course zu haben bel'm gefertigten Handlungshause in Laibach Iah. Gv. Wutscher. Z 459. (2) Memoiren des Kaisers Joseph. Bei Ignaz Al. Kleinmayr, Buchhändler in Laibach, sind ganz neu (ln Commission) gegen Barzahlung zu haben: Zvsephmische Eurmsa; "der galy besondere, theils nicht mehr, theils noch nicht bekannte Persönlichkeiten, Geheimnisse, Vetmls, Hctenstlicke und Denkwürdigkeiten der Lebens- und Zeitgeschichte Kaiser Josephil. 3 Theile in Octav, 600 Seiten, mit 3 Titelbildern. (Censurfrei.) Wll-n ly48, aus Vcli«papler, yübsch gedruÄl, ln Umschlagen vroschllt. Preis jeden Theiles I fl Eouv. Münze gegen Barzahlung Inhalt aller lster Band: l. Eine natülliche Schn^st"'. — 2. Der Ka>>er u»d der i)rellii.>urrr. — 5. '^iaiiun w»rd Kaljer Joseph >?on >en>eni Volke inchl gei,edr^ — 4 Details über Joseph's lehie ^eoeiizcage. — 5. falser Joseph u. d. Capuzlnelgraucl ln Wie». — Ü. Zivel sran^ösische Damen u0el Ioi^p!) ln Pariö. — 7> ZosepyiNlsche Memoradllle:>, ocil H)ofralh Lrmchn.! des. — ä, WaS Joseph vol> de,> ^,laaiödea<»cen, und ,u,e «r e» m»t chll.n hiclr — <). Kaiser Io^pl)'ö Qe< detbuch. — >u. ^al,er Iosepl) uod Professor ^cßle, in L^^b^s^ — ii. Nhapio^iec: nder oci» ^l>er. — ,2. Trallner'ö Projecce ocö Sucheroachoruckö mi (Hro hen. — i3. Io,epl)'s Ictzle ^ugeuoiicce, ^alharü^n von Rußland geschildert «om Pliiizen »on ^l^ne. — 14. Ein absoüderlich^S Tascheiibach. — i5 Hinrichtung des Molded Zahldenn — »6. Joseph Il, keine Ge mälde ohne Schalte!,. — ,7. voucher ^eiveggrunt! zur Hmhedung ees Jesuitenordens. 2ler Band: itj. Joseph's jl. ei^eiihanoigeä Te stameiic ulid Cociclll. — Zg. Io!eph's ich^'fe H)!,ck^ auf das Bestechuiigöiystem. — 2a. falser Joseph u. d. Jesuiten l» i^)e»^elrelch. — 2,. Joseph's Versucht gegen das heillose Asllrechi. — 22. Joseph's Hlöimng zum römüchen König. — 23 Der Vaier Joseph's d.s N. — 24. Kaiser Joseph u d. Prioz de ^>g»e; vertrauliche Bnefe deö ^etzcern an semen Monarch.» u»d Freund. — 25. Joseph's Bestlniniilna/n bei dev Klo fteraus'oebung. — 2ü. Iosephl>n»cher Criuullalcoder. 27 Marien Theresieiis letzte ^ebelisiage. — 2Ü. De> drci Bände. lerühmce Coinvcr (ConlroUül^ai'g.) — 2g. Curiose ^elerlichknte» be< Joseph's Geduit. — 5o. >>^lsei' Io. ^>ph u»o ^a Pc^nc^. — 3». Joseph's Alisiche voil der Pl^ßfrechelc. — 52. Die b>>di!tt pralle» ^osepy'ö. __ )ä, D> e> B> «es'e Joseph's, welche in oen ovrh^ndeucn ^»amüilllüljeu jnlier !i?,!ese mchl eoch^Icen süid — 5^. ^cseph lil Wlndeln b^ilil Preßbur^el' Neichül^. Oi Vj^cely, oei' Verbrecher, und ^o,'eph, der Richcer. — 56. D.,^ pl>.^<,'j PhMppö prüfen ^>. H^olcwrac, Ui,o zur (Acschlcyc, der b>cl^sf<üldel, Druck schist, die uahe daran war, duich ^elit^rS Hauo v^r, dvaunc zu werde». — H7. Die :iio»ii
  • d der ^>. Cine natür« llche Hchwester; 2. den bernhmlei, Concrollorgang, und 5. Isseph'ö Sommerwohnung l,n Augarien. Z. 460. (2) In der Mechitaristen - C ^) ngregati 0 nö- Buchhandlung in Wien erscheinen, und find durch Ign Klel nmayr in Laibach zu beziehen: Der Friedensbote. Ein katholisches Volksblatt. Von Lndwig Donitt Wöchentlich 2 Nummern auf '/2 Bogen in gr. 8 Preis Vierteljahrig 24 tr. C M. Der »Zriedensbot«" hat nun ein halves Jahr zuru'ckgtlegc, getleu seinem Mutto: Wayrl)eit, F'ei' heit und liiebe, und sucht« se>,^ ^eslimmui'g: alö rm christliches Aoltsblatl — i,(,ch K.afiei, nachzukommen Seiner Ausgabe gemiß, die er sich gestell, l)ac, wird er auch in oitftm Jahrgang nichts u erlassen, in Vereinigung mir seinen freunden, die für ditl deadfichügcen glvßen iiweck gewonnen wul» den, AUeS ausbietel,, um in jtdem Le,er das cyrisi-liche, talholische Btwuglseyn rechi lebendig zu ma chen. die Tagssragen von chrijtlicher Seile in so weil als es d,r i)iaum deS Blaues erlaubt, gründlich zu besprechen, alle Antigen und Zweifel, welche auf brieflichem Wege gestellt, und deren Aeantworlung der Tendenz des Stalles nicht entgegen lst, wle bls jetzt in kürzester Zeic zur Zlmicrenhett zu bea.lwor. len, uno zngle.ch die, welche muer Re»gio..S,poilern voer Ul'glwbigen lebcn, ui den Viand zu ,etzen suchen, sich und ihren Glauben zu vertheidigen' l.Icl.'eldicß »vil0 der «Fnedensdole" alles, was er» bauen, lm ^lau'en starten, das Glück, ein wcchrer taihcllichcr Christ zu sryn, rechc verstehen leeren, oder als Wink dlenen kann, in wie serne ein Jeder in slinei ^age dieieS oder jenes Gottgefällige üben, was trösten und beruhigen t.mn, nrl)r als genug Kecneter, darum wlid aus demselocn nur o^i sür den Christen Br, luyigende uno lm wahren Glauben Stälk.nde UlUer cer ^udllk »der tlelne Polilikel" lint Angabe o«s berichienoen Blatles angesührt werden. Dieses AUeö wlrd un einfachen, einem Jeden, dem Gebil' oelcn und Ungebildeten, lelchc verständlichen, leben--oigen und zugleich unlerhaltenden Style gegeben wer» oen. Zum Schlußc werden die nur ecwas wichlige ,en Äloilzen aus oem kirchlichen Lebe.» jedem Blaue deigcgeben wecden. Somtt empfiehl! sich der »Hiie-densbote" allen wahren Christen jeden Aliers — je-oen Landes — mit ausiichiiger ^iel'e, welche unter oem üulischlilte nichls andtls ue.stehm, alö wal)le Zunayme an wahrer WclSheii und Gnade uor Gott und den Menschen, denn jeder an« dere sogenannte Forischtiil, lst Rückschritt, und kann so wenig ein fortschritt seyn, und wenn es auch Millionen fortschritt nennen, als der Tliurmbau ^adel ein Forllchritt war, die wohl ihn 10U0 uno >«oviid den guilvilligen „^riedesboien" uniklsiützrn, und das züelliaucn auf Goll wud Alle, die ihr Scharfieil,, oas ganz gewlß mic melem Danke ausgenommen weiden mud, dazu beitragen, stärken und ermuthlgen. Der lustige Dauer. Ein ländliches Volksölatt von Ludwig Donin. Wöchentlich I Nummer auf '/« Bogen gr, 8. Preis Viertelj. 18 kr. C. M, Wir halten unö verpflichtet auf das sehr un» lerhallliche, belehrende und zugleich jü'r jede Haus^ wirthschaft so wichtige Volksblatl: ,>der lustige Bauer" aufmerksam zu machen, uud denselben einer sehr gro> ßen Verbreuung zu empfehlen. Dieses iülalt belehrt über die wichtigsten in anderen kostspielige!, Zeuun-gcn weitläufig lcsprochene.i ^egenstandc, macht auf auellei Wirihschausoortheile animciksam, beiichlet „us allen itänderti, was den öar>t)ni^,rl nur von Hrrne nützen kann. lliner dcm Tiiel »der wachsame Hausvaier" trägt der lustige ^auer äußerst wichtige durch vieljälnige Eifahrungen erpiobte ^lin,>erun^en über die chnstliche Erziehung der Kinder vor. An-zci^cn 'val)rl)a,t guler Aüchec und Weite. t.»e anzeige.'!, wie d.»s häusliche ^liick b.'imdeit weiden taun, bringt es mit sich — der Piris des Blatleö ist monnlich 6 k>. Al,ern! ibr habt aut Erl?eü keinr,l beiligern wich' ngern Wunsch, als einst wa!)rl).ifl christliche Kinder zu hinterlassen! D>e,eS Blall tnlft euch bei diefer so schweren Psüchlcilülkmg, uno kostet ,mc 6 kl.! — 3. 46'.'. (2) Vom 1 April 18A5> an erscheint in Wien ein neues Ionrnttl unter dem Titel: W iencr Zeitschrift für (Kritik. Knnst, Literatur, Industrie, sociales iteben und Theatergescbäfts« Verkehr. Diese Zl'ttichllfl wiro alle lliteralul^ und Kunst» i lleressen, v o > z u g ^w e i se aber die dcr B Ü h-neu de« In, u n d Ä usla ü d es auf eine klafsjge und wütige Weise ueruell'ü, und steht, Was den Tl) caierg e ich a flöuerkel? s anbelangt, mil dem bere > tv lU I., ln e in Wien bestehenden T l) e a l e r g c f ch a f t s b u r e a u d e s u n t e r z e i ch n e. lcn Herausgebers und verantwortlichen Redaclrurs in engster 35 e r d ind u n g. DaS Hc.uptdlatt des Journals blingt: », I nteres! a n le ^)iovellen uno Elzäh» lungen, K ünstlerscizzen und Biographien, ^)u«no re b ken, d rama i ur^ische ^l)arakleri» stiken, Lieder für Komposition, Aufsähe lin technischen Interesse der Bühne über postume, Ausstattung, Decoraiions - und Maschi« ntnwesen U' s. w. 2. (Zor respondenz cn üb er Tl) ealer, Mu» sik, Kunst und sociales üeben aus London, Palis, Si. Pe.eröburg. iUerlin, Siungart, Mün» chen, (iallsruhe, Frankfurt, Hamburg, Greslau u. s. f. und aus allen P.ovinzstadlen, selbst den kleinsten der österreichischen Monarchie. 5 (5rllit^n über alle auf dcn fünf Wiener« Bühnen zur Aufführung kommenden Noviiä'ien, über Gastspiele, Conerte, iÜteraiur,, Kunst» und Indu» stlie-Gegenstände. Das Feuilleton bringt: ' - 6 ine aIlgemeinlTl) eaierreuue, welche die neuesten und inleressanlrsten Ereignisse der Büh» n.nwe.t des In. und Auslandes, ku,z aber in pi> ianter Form mittheilt. 2. Ein polemisches Forum für Thea-lercritik, bunte Bilder, ein Tutci.Frutti aller T.,gsneuigkeilen, theatralische und ^unsuwtizea, einen Mode courier u. dg^. 3. Der practice ^heil des Theaiergcschäsls' veckehrs bringt Engagements ' Gesuche und Anerbieten, Anzeigen über die besten Hü h »e n - Novitäten u!er mit ungleichen Waffen ficht, und ein phy-isches Uebergewicht nnr benützt, um seinen ed-en Gegner zu erdrücken. Dieß ist die Anschau-mg der politischen Todesstrafe in den Äugendes tolles. (5s ist natmlich, vaß das Volk im ru-ligen Zustande sich fast immer gegen die Ver-)ängung der politischen Todesstrafe ansspricht. Neine Herren, das Her; hat ein anderes UrHeil als der Verstand, und selbst, wenn der Verstand die Verhänguug der Todesstrafe hier 'ür notlnvendig erachten sollte, wird sie das herz immer verdammen. Ferner ist die Ver-längung der politischen Todesstrafe gewiß im-ner sehr gefährlich. Derjenige, der vom Staate lerurtbeilt nnd abgestraft wird, erscheint als .'in nngerccht Unterdrückter, den der Staat aus bloßem Rachegesühl verfolgt, weil er den Mutl) gebabt bat. seine Schwächen aufzudecken, seine Mängel anzugreifen. Für den Unterdrückten nimmt man Partei, man fängt an, über den Staat zu raisoniren, man fängt an, uicht bloß Gerechtigkeit, sondern auch seine Zweckmäßigkeit zn bezweifeln, man kommt dahin, zu glauben, daß ein Staat, der nicht schon durch seine Haltung, durck seine eigene Würde gewissermaßen solche Angriffe zurückhalten kann, der gezwungen ist, zu den äußersten, zu den grausamsten Mitteln zu greifen, gewiß vielfache Schwäche» an sich haben müsse. (6s ist traurig, meine Herren, wenn! einmal der Fall eintritt, daß daa Volk gegen den Staat Partei nimmt, wenn es über seine Zweckmäßigkeit den Stab brickt. Wenn, meine Herren, die Francn eines Volkes, begleitet von der Zustimmung desselben, das Grab eines Wisnowski jedes Jahr mit neuen Kran« zen bedecken, so liegt,'meine Herren, in dieser Erscheinnng eine jährliche Äburtheilung des Voltes über die Gerechtigkeit und Zweckmäßigkeit des Staates. (Bravo.) Es sei nun dieses Voltsurtheil gerecht oder ungerecht, immer bleibt bei der Todesstrafe das zu bedenken, daß das Vertrauen des Volkes, welches die sicherste Stütze, die Grundfeste eines Staates >ildet, demselben hindurch leicht entzogen, daß er so untergraben wird. Der Staat vermehrt hierdurch nur die Zahl seiner Feinde, denn, meine Herren, das Schaffot, es ist der lockendste Werbtisch für eine politische Partei. Der einfache, unscheinbare Grabbügel eines politischen Märtyrers erscheint dem leichtglän-bigcn Volke wie das Vorgebirge der guten Hoffnung, von dem es glaubt, daß jenseits desselben das reiche Indien liege — das reiche Indien rer Freiheit und dcö Glückes mit allen seinen sabel haften Schätzen. Das Blnt politischer Gegner ist nicht der rechte Mörtel, einen neuen Staat aufznbanen, und die Galgen, meine Herren, sie sind nicht die rechte Stütze, um einen zerfallenden zu stützen. Wäre dieß ver Fall, dann müßte keine andere Mackt, keine Herrschaft der Welt so sicher stehen, als die Herrschaft Kossntb's in Ungarn: denn keine hat vielleicht in solcher Masse seit der Schreckensherrschaft Robespierre's die politische To-desstrafc angewendet, und doch, meine Herren. > ist sie ihrem Verfalle entgegen gegangen. Es ist nicht lange her, daß man einen jungen , Slaven, einen hoffnungsvollen Schriftsteller ° unter den, Galgen zn bewegen suchte. ,cme Nationalität abzuschwören, er hat es mann- - hast verweigert, er hat es vorgezogen, die , Todesstrafe zu wäblen. Meine Herren. Gegen solche Männer nützt keine Todesstrafe, das ; Blut solcher Männer versiegt nicht spurlos in c deu Boden; es erhebt sich beschwingt, wie der ^ Same, welchen im Herbste die Winde in alle , Weltgegenden vertragen, nnd wo so ein Vlnts« , tropfen hinfällt, da brennt er sich dnrch Mark r und Bein, bis in den innersten Grund des - Herzens, und da gährt cs, nnd da kocht es, , und aus dem Abgrunde dieses Herzens steigt - vielleicht in kurzer Zeit schon ein großer Herbst »on Sturmgedanken herauf, eine ganze Ehro-lik von Revolutionsgeschichteu. Man wird uir einweudeu, nickt immer sind es edle Mo ive, nickt immer ist cs Freiheitsliebe nnv ^atrionsmus, die den Mann zu dein treibe»«, vas man politische Vcrbrechen nennt; oft ist s eine uuvcrantwortliche Snckt nach bloßer Lewcgnng, oft ist es schmutziger, schändlicher Eigennutz, der im Umstürze seinen Vortheil ucht, oft ist ts unbändiger Ehrgeiz, der nach 'cm höchsten im Leben strebt — nach dem Oiademe der Herrschaft. Es mag wabr sein, iber wo solche Leidenschaften einen Mann mit lbermenschlicher Gewalt fortreißen, da wirv hn auch eine Todesstrafe nicht abschrecken. (5s st, wie bekannt, für kräftige Naturen selbst n dem Schaner des Todes ein eigener Reiz, »nd wir haben so viele Phantasten kennen gc ernt, die mit Begeisterung dafür geschwärmt )aben, das Loos und den Tod berühmt ge» wordener Verbrecher zu finden. Dieß ist na-nentlich so in Zeiten großartiger Bewegungen , wo das Schaffot dein Throne ost so nabe teht. Meine Herren, wer von der dämonischen Hachl des Ehrgeizes getrieben wird, wird nlch nickt anstehen, mit einem »„v !,„-,v?, derzustrecken, ist sie ein bloßes Nebelbild, dann ist sie leicht zu verscheuchen. Ist aber die neu auftauchende Idee ein Wesen der Wirklichkeit, ich möchte sagen, eine Idee mit Fleisch und Bein. dann ist sie nickt mit irdischen WaftVu zn bestreiten. Man wird mit materiellen Was« sen gegen sie eben so vergeblich kämpfen, wte gegen eine Erscheinung der Unterwelt! Es ist, meine Herren, eine oft erprobte Erfahrung, daß jede nenc Idee mit riesigen Anstrengnn gen sich Bahn brechen nnm, Bahn brccken gegen die großen Vornrtheile der Menschheit, ehe sie den Thron besteigen kann, der ihr von Rechtswegen gebührt. Diejenigen, welche »s wagen, einer erobernden Idee gewissermaßen das Banner vorzutragen, sie fallen in ver Regel als Opfcr ihres Muthes, sie wert", verketzert und als Ketzer verbrannt, oder was nock ärger ist, als Narren und 3«""^'. verlacht. Meine Herren, reicht unser BNcf ,o weit in die Znknnft, d«ß wir misten können , die Anffassung vom Staate w'e w.r sie etzt ^ haben, werde für alle Zukunft eme nchttge ^ sein; reicht unser Blick so weit, daß er sehen 168 könnte, daß nie die Zeit kommen werde, wo man einen Foupier, einen Et. Simon, einen Bazard, die wir jetzt für Narren und Fantaften erklären, für die Vorläufer des neuen Messias erklären werde? des neuen Messias, der der Welt das große Räthsel lösen soll, wie das Vermögen zu verwalten wäre, aller Menschen, oder vielleicht gar, wie ein goldenes Zeitalter berbeizufübren wäre ohne Gold. Das Fluidum des heiligen Geistes, es läßt sich wie gesagt weder in Mauern bannen, noch weniger mit materiellen Waffen besiegen, uno wer den Persuch macht, er begeht die eigentliche Sünde wider den beiligen Geist; da, wo der weltliche Arm mit dem Tode gleichsam wie mit einem schwarzen Striche eine Idee herausstreichen will ans dem Gedenkbuche der Menschheit, da irrt er sich immer gewaltig. Er läßt nur ein rothes Zeichen zurück, ein blutiges Zeichen, und dieses Zeichen, es ist wie jenes rothe Zeichen, welches in unsern alten Gesangbüchern vorkommt, es zeigt eben nur an, daß bei ihm eine neue Strophe des Liedes beginne. Man sagt wohl mit Recht, daß viele, die eine Idee znr Geltung bringen wollen, zu ungerechten, ^u verwerflichen Mitteln greifen. Nun, meine Hcr-ren, fast immer oder doch in der Negel sind es die Mittel der Gewalt, die eine Idee znr unbedingten Herrschaft bringen. Der Herr Abgeordnete Machalski hat gestern in einer tiefgedachten Rede in so edler Weise auf den Standpunkt hingewiesen, den wir bei Beur tbeilnng politischer Verbrechen einzunehmen haben, er hat gezeigt, daß sie iu der Regel nur zu verurtbeilen sind wegen eines Irrthums in der Zeitrechnung. Meine Herren, diese milde Auffassung, wie sie uns jener Herr Abgeordnete vorschlug, sie ist es, die ich Ihnen allen in diesem Augenblicke empfehle. Meine Herren, bedenken wir das, wir geben einer schweren Zeit entgegen, die Stürme, welche uns vom Schicksale bestimmt sind, sie haben noch nicht ausgetobt; das sturmbewegte Meer, bevor es sich .;u seiner ganzen Spiegel-Glätte gelegt haben wird, es wird noch manche Phase durchgehen. Wenn wir die Todesstrafe für politische Verbrechen bestätigen, dann haben wir im vorhinein alle Gewaltthaten beider Partheien, die sich in Zukunft noch bekämpfen werden, sanctionirt, wir haben den Repressalien beider einen Rechtsbodcn gegeben. Meine Herren, bedenken wir es. wie dann unsere Zukunft aussehen wird. (5s wird ein wüstes, trauriges Schlachtfeld sein. bedeckt mit unendlichen Leichen. Es ist noch das besonders zu erwägen, wenn wir gegen die Vertreter neuer Ideen, gegen die Vorkämpfer von neuen Reformen in der Staats-Verwaltung mit solchen Mitteln auftreten, wenn wir den Durch« gang derselben durch das grausame Mittel dcr Todesstrafe ;u hindern fuchen, dann begehen wir eine Gewaltthätigkeit gegen unsere Nach» kommensckaft. Auch sie haben das Recht, die Institutionen, die wir jetzt geben, nach ihrem Wissen abzuändern. Wenn wir aber gegen diejenigen, welche der Zukunft, welche der Gesinnung unserer Nachfolger als Vorkämpfer vorangehen, die Todesstrafe aussprechen, dann benehmen wir nnserer Nachkommenschaft ge-wtsiermaßcn die Möglichkeit, das ins Werk zu fetzen, wovon sie überzeugt ist. Es ist sündhaft und vergeblich zugleich, in die Speichen des Schlchalsrades in solckcr Art einzugreifen, es lst Wh eme unvernünftige Zerstorungssucht gegen das Gebäude der göttlichen Weltordnung. Diejenigen, welche die Ideen der Zukunft vertreten, sind gewissermaßen nur die Zeiger an der r,e,igm Uhr der Völkergeschichte Der Knabe, der den Zeiger abreißt/ irrt sich gewaltig, wenn er glaubt, dnß er das Ubr-werk damit zerstört oder aufgehalten hat. (5s wird noch weiter seinen Gang ruhig fortsetzen bis der Augenblick kommt, wo sich der Hammer erhebet mit gewaltiger Wucht. sodass seine Donnerschläge weit hinaus hallen in das Land. und das Volk sagt: die Stunde hat geschlagen! (Beifall.) Bedenken wir es. meine Herren, daß diejenige«!, wi'lchf als Hcldcn der neuen Ideen ausstehen, und opfermuthig ihr Leben dabin geben für ibre Ueberzeugung, daß gerade sie die edelsten Söhne der Menschheit sind; bedenken Sie. daß unter jenen, welche ihr Leben sür ihre Ueberzeugung als Verbrecher hingeben mußten, auch Namen sind wie eines Socrates, eines Christus und eines Huß! (Großer Beifall.) Abg. Borrosch. Ich babe eine Interpellation vor der Abstimmung an den Herrn Präsidenten. Ich erlaube mir nämlich die Anfrage, ob eine zwei Mal wiederholte Be^ hauptuug des ausgezeichneten Herrn Redners auf der Tribune, wodurch er irrthümlich einem Beschlusse, welchen der Reichstag während den Octobertagen gefaßt hatte, eine falsche Auslegung gab, gleich jetzt widerlegt werden kann, oder ob dieses in Form eines Protestes geschehen soll? (Nein, Nein!) Präs. Ich kann in dieser Beziehung keine Debatte zulassen; falls es der Herr Abgeordnete wünscht, könnte er einen Pri'teft einlegen. Abg. Trojan, Auch nicht. (Unruhe.) Präs. Es war ein Vorgang in der Reichstagssitzung, gegen welchen protestirt werden kann. (Fortwährende Unruhe.) Abg. Prazak. Meine Herren! Die Frage, über welche wir beute abstimmen sollen, ist von so ernster Wichtigkeit, daß ich wirklich nicht glaube, daß wir nach der Erschöpfung, in der wir uns jetzt befinden — (Unterbrochen durch vielseitiges: Oh! Oh! Nein! Nein!) Ich stelle den Antrag, daß heute die Abstimmungsfraqcn geordnet werden, und morgen die Abstimmung geschehe. (Vielseitiger Rus: Abstimmen! abstimmen!) Präs. Wenn der Herr Antragsteller sei' nen Antrag nicht zurückzieht, muß ich darüber die Unterstützungsfrage stellen. Wird der Antrag des Abg. Prazak unterstützt? (Er ist nicht unterstützt.) Die Verbesserungs- und Zusatz-Anträge wurden zu den einzelnen Absätzen des 8- U ssestellt, so zwar, daß bei der Abstimmung eine Trennung aller dieser Absätze nothwendig ist. Die Antrage sind Haupt-säcklich zweierlei Art: eigentliche Verbe ssc rungs-- und Zusatz-Anträge. Die Verbesserungsantragc sind theils materiell, tbeils stilistisch. Zum ersten Absätze des z. l>, welcher lautet: „Vine Strafe fann nur durch gerichtlichen Spruch nach einem zur Zeit der strafbaren Handlung schon bestandenen Gesetze verhängt werden" -^ licgl kein eigentlicher Verbesserungsantrag vor, wohl aber zwei Zusatzanträge, nämlich der des Abg. Fian; Richter und jener des Abg. Trummer. Der Abg. Richter wünscht, damit am Schlüsse des Paragraphs gesagt werde: „ausgenommen, daß nach dem zur Zeit der Aburtheilung bestellenden Gesetze für eine solche Handlung eine mildere Strafe zu verhängen wäre." Dcr Abg. Trummer wünscht, daß nach dem Worte „Handlung" eingeschaltet werde „oder Unterlassung." Ich werde vor Allem diesen Absatz und die denselben betreffenden Zusatzanträge zur Abstimmung bringen, da der erste Absatz ganz abgethan seyn wird, und werde sodann hinsichtlich der anderen Absätze die Reihenfolge der Fragen festsetzen. Es kommt demnach der erste Absatz des Antrages des Eonstitutions-Ausschusses zur Abstimmung, dann der Zusatzantrag des Abg. Franz Richter, und erst uach diesem der Antrag des Abg. Trummer, aus dem Grunde, weil für den Fall, als dcr Zusatzantrag des Herrn Abg. Franz Richter angenommen werden solle, die Einschaltung der Worte: „oder Unterlassung" nicht nur in den Tert des ersten Absatzes des 8- 6, sondern auch in den Tert des Zusatzantrages des Abg. Franz Richter nothwendig erscheinen wird. Ich werde demnach abstimmen lassen über den ersten Absatz des ursprünglichen TMcs, wie er von dem Constitutions-Ausschusse beantragt wird. Er lautet; „Eine Strase kann nur durch gerichtlichen Spruch »ach einem, zur Zeit der strafbaren Haudlung schon bestandenen Gesetze verhängt werden." Diejenigen Hcrren, wclchc für die Annahme dieses Ab- satzes sind, wollen ausstehen. (Einhellig au^ genommen.) Es kömmt mm der Antrag des Abg. Franz Richter, welcher unmittelbar an< zuschließen wäre an den bereits angenommenen Absatz Erlittet: Nack den Worten: „verhangt werden/" hat zu folgen: „ausgc< uommen, daß nach dem zur Zeit der Abur« theilung bestehenden Gesetze für eine solche Handluug eine mildere Strafe zu verhängen wäre." Diejenigen Herren, die diesem Antrage beistimmen, wollen ansstehen. (Minorität.) Der Antrag ist verworfen. Es liegt nun der Znsatzautrag des Abg. Trümmer vor, welcher vorschlägt, im ersteu Satze nach den Worten „strafbare Haudlung" sei beizusetzen: „oder Unierlassung." Diejenigen Herren, welche für diesen Zusatzantrag sind, wollen aussieben, (Minorität.) Der Antrag ist gefallen. Der erste Absatz verbleibt demnach so, wie er vom Constitutions-Ausschusse vorgelegt wurde. Es kommt nun der zweite Absatz zur Abstimmung : „Die Todesstrafe für politische Verbrechen ist abgeschafft." Zu diesem Absätze liegen mehrere Verbesserungsanträge, ein Znsatzantrag und ein stylischer Verbessernngsantrag vor. Die Vcrbesserungsanträge sind hauptsächlich zweierlei Art. solche, welche die Todesstrafe unbedingt aufgehoben wissen wollen, und andere, welche sie in gewissen ausnahmsweise« Fällen zulassen. — Bei der Beurtheilung dcr Frage, welcher Vcrbcsserungsantrag entfernter ist, welcher dagegen sich dem Antrage des (5on< stitutions-Ausschusses mehr nähert, muß ich bemerken, daß zusolge dcr Tertimng dieses von dem Ausschusse vorgeschlagenen Absatzes der ausnahmsweise Nichtzulassungsfall der Todesstrafe das Eriterium zur Beurtheilung der weiteren oder geringeren Entfernuug eines Ameudemcuts von dem Hauptantrage abgeben muß. Es ist daraus ersichtlich, daß diejenigen Ameudcments, welche Nichtzulassungsfälle der Todesstrase beantragen, in, geraden Verhält« nisse zum Antrage des Ausschusses stehen, das heißt: daß diejenigen Amcndements, welche mehr Nichtzulassungsfällc der Todesstrafe beantragen, von dem Hanptantrage entfernter sind, und früher zur Abstimmung kommen müssen; — dagegen jene. welche weniger Nicht-zulassunggfälle der Todesstrafe vorschlagen, weniger entfernt seien. Das umgekehrte Verhältniß findet statt bei jenen Ameudemeuts, welche ausnahmsweise ZulassungssäIle der Todesstrafe beantragen, — entfernter vom ursprünglichen Terte, und zwar um so mehr entfernt, je weniger Zulassungsfülle der Todesstrafe vorgeschlagen werden. Nach diesem Grundsatze würden, vor allem jene Amende-mcnts kommen, welche die Todesstrafe unbedingt abgeschafft haben wollen. Diest Amendements sind in Bezug auf die Stylisirung zweierlei Art; es haben nämlich die Herren Abg. HauMd, Sidon, Borrosch und mehrere mit ihm, Kudler, Ohur danu zulässiq sei, wenn das Geichworuen-^ericht den Angeklagten mit StmnnenembeMg-eit des mit dem Tode bcdrobten Verbrechens chuldig erklärt;" worauf folgen wurde: „day 'ie Todesstrafe für politische Verbrechen mcht ugelassen werden könne." Was den dritten llbsatz anbelangt, so werde ich ihn uack be-ndigter Abstimmung über den zweiten AbM lesonders behandeln. Abg. Vrcstel. Ich glaube ubcr die Fragestellung bemerken zu müssen: was das Amendement des Abg. Trummer und das erste Amcndement des Abg. Haimerl betrifft, so betrachte ich diese mehr alo bloße Zusatzanträge zu dem Antrage, welcher helßt: „Me Todesstrafe ist abgeschafft." (Ja! Ja!) Ich glaube daher, es konnte einfach zuerst über den Antrag: „Die Todesstrafe ist abgeschafft," abaestimmt werden, und wcnn dieß angenommen werden sollte, so könnte dann über die beiden Zusatzanträge des Abg. Trummc: und Haimerl abgestimmt werden; aus dlch Weise wäre es Jedem möglich, der sur da« Amendement des Abg. Trummer oder Hauncr ist für den Satz zn stimmen: „Die Todesstras ist, abgeschafft," und ich glaube, es ist dadurö der Willensmeinung der Kammer nicht Prä judicirt, wohl aber dürfte sich die Majoritä entschiedener darstelleu. ()a! Ja!) Abg. Vor rösch. Ich ziehe in Folg dessen meinen Antrag auf Kugelung zurück. Präs. Er ist bereits unterstützt. Zurück ziehen kann man ihn nickt, denn ich glaub' jeder Einzelne, der ihn unterstützte, hat ei Recht, darauf zu bestehen, daß die Kugclun vorgenommen werde, - und ich höre ebe gegen die Zurückziehuug Widerspruch ei heben. — Abg. Umlauft. Mau kann seinen Al trag zurückziehen. Präs. Nein, ich glaube, die Herrei welche den Antrag unterstützt haben, habt darauf ein Recht. Bezüglich der vo, Abg. Vrestel angefochtenen Fragestellung nn ich bemerken, daß ich die Fragestellung nid "nders ordnen konnte, weil mehrere Amend 'Uents vorliegen, welche die Todesstra ""bedingt abgeschafft wissen wolle T^enn dieser Antrag angenommen werd, ^llte. su firmen in diesem Falle die Anträ °er Abgeordneten Haimerl und Trummer nic zur Abstimmung kommen, weil dieselben t Todesstrafe ausnahmsweise zugelassen wiss wollen, — übrigens auch die Anträge des Ab Haimerl bloß eventuell sind, nämlich für d Fall als die unbedingte Abschaffung der T oesftrafe verworfen werden sollte. - Nachdt aber dieser Antrag bezüglich der Frageordrm gestellt wurde, so werde ich ibn zur Abstim- bcss mung briugen. Wird der Autrag des Abg. Au-Vrestel, wonach nämlich nach Annabme des noö Antrages wegen uubcdingter Abschaffung der Todesstrafe, lautend: „Die Todesstrafe ist abgeschafft," uoch über die Zusatzannäge des Abg. Trümmer und Haimerl abgestimmt wer- gez den soll, untersucht? Nt Abg. Haimerl. Ick muß mich dagegen che, verwahren.'Ich habe den zweiten Autrag nur stvl evennM gestellt, wenn der erste Antrag fallen sollte. Ich habe aber drei Anträge gestellt; der erste gchet datmi, daß lie Todesstrafe g.ni^ abgeschafft werde. Präs. Ich bin ganz ihrer Meinung, allein da einmal der Antrag gestellt wurde, so muß^ ich ihn auch zur Abstammung briugeu. Die-!d, jcnigen Herren, welche für die Fragl-ordnung n des Abg, Vrestcl siud, wollen di>'ß vurch Auf- d stehen kund geben. (Geschieht.) Es ist die Mi- d norität; die Frageordnuug bleibt demnach so s» wie ich sie vorgetragen babe, -^ salls nickt ) nock welche Einwcndnugen gemacht werden. — s« Es wurde der Antrag gestellt ausUcbersetzung ) der Frage. Wird der Antrag unterstützt?,,, (Geschieht.) Er ist unterstützt. Ich fordere die d Herren Uebersetzer auf. zur Ueberschung zu 3 schreiten. Doch - ich habe vergessen, die Fra- s qc zn stellen. Es soll nämlich die Kugelnng!, stattfinden bloß hinsichtlich des Amendements.'c welches die unbedingte Aufhebuug der Todes- l strafe beantragt, und lauttt: „Die Todesstrafe l ist abgeschafft." — Diejenigen Herren, welche ? > für diesen Antrag stimmen, wollen die weiße t ! Kugel in die reckte Urne, die schwarze Kugel c 'dagegen in die linke Urne werfen: diejenigen I Herren aber, welche für die Verwerfung dieses - Antrages sind, legen die schwarze Kugel in < > die rechte Urne, und die weiße in die Linke. (Die Uebersetzung der Frage wird vorgeuom- > e inen.) Ick crsucke nun einen der Herren Se-5 cretare, die NamcuZverlesung vorzunehmen. — 3 (Die Namensverlesung und Kugelung gebt ' , vor sich.) Das Resultat der Abstimmung ist - Folgendes. Für das Ameudement: „Die To-e dcsftrase ist abgeschafft" habeu gestimmt 197 h Abg., gegen das Amendcment 10«. Das Amen»-r deincut ist deinnack mit einer Melnheit von < s»< Stnnincn angenommen. Nach dieser Ab- - stimmung entfallt der Verbesserungsantrag des r Abg. Trunlmer. die eventuell gestellten 2 An r träge des Abg. Haimerl, serner das stylistischc se Amendemcnt des Abg. Trojan; endlich auch s der Autrag des Coustitulions-Ausschusses selbst, II so wie auch der Zusatzantrag des Abg. Hein. fe Wir übergehen demnach zum drttteu Ab,atze, ch Er lautet: Die Strafen der öffentlichen Arbeit, !- der öffentlichen Ausstellung, der körperlichen ät Züchtigung, der Vrandmarkung, des burgers cheu Todes und der Vermögensemzlchuug dur-,c feu nicht angewendet werden." Zu diesem An- trage des Ansschusses liegen zwcl Verbeye-t- rumMnträgc und zwei Zusatzanträge vor. ,e Die Verbesserungsauträgc sind: der des Abg in Krainski (Rus: Hat ihn schon zurückgezo-ig gen.) Der Abg. Krainski hatte bloß bezüglich en des zweiten Absatzes sein Amendement zurück >r- gezogen. Ob er es auch bezüglich des dritten Absatzes that, glaube ich nicht, n- Abg. Krainski. Ich ziebe >m ment des Abg. Trojan. Das Amendement des uß Abg. Krainski kommt vor Allem zur Abstlm-cht tnuug. weil es sick am weitesten von dem ?k' Originalterte entfernt, und lautet, ^lllegt ^fe gen die meusckliche Würde, den ossentl.cpen en. Anstand und die Unverletzlickkcit der^erjon 'cn und des Eigenthums verstoßenden grasen ige dürfen nicht angewendet werden." Nach du^eui cht kommt der Antrag des Abg. Trojan welche, die sich dem Antrage des Ausschusses mehr^anna-scu hert. er lautet: „Ueberdieß sollen atte ^lraf bg. arten, welche an sich nur aMnet ,tnd. dai oen Ehrgefühl des Verbrechers abzustumpfen ode lo- demselben körperliche Qualen zu bereiten, s, ,em wie die Strafe der Vermögenseinziehung fü »na immer ausgeschlossen sein." Fallen beide Ver )csserungsautrage, so kommt der Antrag des llussckusses zur Abstimmung. Es ist zwar ioch ein ftylistiscder Vcrbesserungsantrag des ^lbg. Klldler vorliegend, und zwar nur in die^ er Vlzielmn^ abweichend vein Eonuuissions^ lntrage, als der 2. und 3. Absatz zusammen" gezogen sind. ii; der Art: „Die Todesstrafe ist abgeschafft; auch die Strafe der össentli^ cki-u Arbeit u. s. w." ich werde aber diesen stilistischen Verbesserungsantrag des Abg. Kudler erst später zur Abstimmung bringen, wenn der Zusatzantrag des Abg. Oheral vor getoinmeu sein wird. Der Abg. Oberal wünscht nämlich zwischen dem 2. und 3. Ab satzc das Amendement aufgenomlnen: „Das Strafsvstem gründet sich auf die Principien der sittlichen Besserung"; wird dieses ange nommen, so entfällt der Perbesserungsantrag des Abg. Kudler: fällt es, so werde ick über den Antrag des Abg. Kudlcr abstimmen lassen. Endlich kommt nock ein Zusatzantrag des Abg. Vonosch, welcher als ein eigener Al^ satz angesehen werden kann, und nach dem 3. Absätze zn stehen kommen würde. Er lautet: „das (^esängnißwesen ist gemäß den Anforderungen der Sittlichkeit, Humanität und ! Besserung der Sträflinge durch besondere Gesetze l.mzugestaltcn " Nach dieser Ordnung ! werde ich nun vor "llen den Verbefserungs-! antrug des Abg. Krainski zur Abstimmung briugen. er lautet: „Alle, gegen die menschliche Würde, den öffentlichen Anstand, und die Unverletzlichkcit der Person und des Eigenthums vrrftoßcnden Strafen dürfen nicht an-geweudct werden." Abq. K rainski. Ich ziehe ihn zinück. Präs. Es kömmt nun der Verbesserungsantrag des Herrn Abg. Trojan, er lautet: „Uebcnieß sollen üllc Strafarteu, welche an sich und geeignet sind. das Ehrgefühl des Verbrechers abzustumpfen, oder demselben kör-pcrlicke Qualen zu bereiten, so wie die Straft - der Vermögenseinziehung für immer ausge- - cklossen sein." Diejenigen Herren, wclcke für diesen Abänderungsantrag stimmen, wollen auf-steken. (Minorität.) Er ist gefallen. — Es lommt nun der Antrag des Ausschusses selbst; 1 der Aütrag der Eommission lautet: „Die Strafen der öffentlichen Arbeit, der öffentli-l cken Ausstellung, der körperlichen Züchtigung, oer Vrandmarkung. des bürgerlichen Todes und der Vermögenseinziehung dürfen nickt an-> gewendet werden." Diejenigen Herren, welche , für die Annabme des Antrages des Constitu-. tious Ausschusses sind, wollen aufstehen,(Ma-, jorität.) Er ist angenommen. — Es kommen , uun zur Abstimmung die PerbrsserungsantrHqe 1 der Abg. Oheral und Vorrosch. Der Herr - Ab,> Oberal wünscht, daß sein Zusatzantrag - vor dem 3. Absatz komme, nämlich zwischen den 2. und 3., wo es dann heißen wird. „Die - Todesstrafe ist abgeschafft." Sodann kommt -. der Zusatzantrag des^ Abg. Oheral: „Das ;. Strafsystem gründet sich auf die Principien >- der sittlichen Besserung." Sodann würde kom-t) men der bereits angenommene 3. Absatz. Di," ^ jenigen Herren, die für den Zusatzantrag des n Abg. Oheral stimmen, das ist für den Zu- satz: „Das Strafsystem gründet sich auf "die >l Pnneipien der sittlichen Besserung," wollen aufstehen. (Geschieht.) Es ist die Minorität. ^ Der Antrag ist verworfen. Es kommt nun, s- nachdem dieser Zusatzantrag gefallen ist, der >s Verbcsierungsantrag des Herrn Abg. Kudler l- zur Abstimmung. Der Herr Abg. Kudler m wünscht nämlich, daß der 2. und 3. Satz zu-e- sammengezogen werde. Wird dieser Antrag 'n verworfen, so bleiben die beiden Sätze ge° '" ^.""^ wird er angenommen, so werden die 2 'n Sätze verbunden. Diejenigen Herren, welche m für diese Stylisirung: „Die Todesstrafe ist e, abgeschafft; auch die Strafen der öffentliche ä- Arbeit u. s. w." wie in, Originaltertc '7 lf sind. wollen aufstehen. (Minorität.) Er ift as verworfen, hiemit bleibt die Trennung die?el 'er zwei Sätze aufreckt. - Endlich ist verZuiatz-so antraq des Abg. Borrosch ^. erlagen we -ür cker als eigener Absatz geltm soll Er lau et: er „Das Gesängnißwescn ist gemäß den Anfor- 470 verungen der Sittlichkeit, Humanität und Bef serung der Sträflinge, durch besondere Gesetze umzugestalten." Diejenigen Herren, welche für die Annahme dieses Znsatzantraa.es sind, wollen ausstehen. (Minorität.) Der Antrag ist verworfen. - (5s erübrigen keine Verbesserungsanträge mehr. Der ganze Paragraph wurde demnach solgendermassen lauten : ich werde ihn als Ganzes zur Abstimmung bringen: — „Cine Strafe kanu nnr durch gerichtlichen Spruch nach ein ein. zur Zeit der strafbaren Handlung schon bestandeneu Gesetze verhängt werden. — Die Todesstrafe ist abgeschafft. — Die Strafen der öffentlichen Ausstellung, der körperlichen Züchtigung, der Brandmarkung, des bürgerlichen Todes und der Vermögenseinziehung dürfen nicht angewendet werden." Diejenigen Herren, die für die Annahme dieses Paragraphes als eines Ganten sind, wollen aufsteben. (Geschieht.) Es ist die Majorität, er ist angenommen. (Ruf: Schluß der Sitzung.) Es hat zwar der Abg. Schuselka noch einen Antrag gestellt, ich glanbe jedoch, daß dieser Antrag nicht' im nothwendigen Zusammenhange mit 8- 6 steltt. Ich glaube, daß derselbe so wie jeder andere selbstständige Autrag zu behandeln wäre. (Mehrere Stimmen: Es handelt stck um die Dringlichkeit.) Ich werde sie zur Sprache bringen. Es ist die Vorschrift, daß jedem Antragsteller eine kurze Begründung seines Antrages gestattet werde. (Vielseitiger Ruf: Schluß der Sitzung.) Es wird der Antrag auf Schluß der Sitzung gestellt. Diejenigen Herren, welche für diesen Antrag sind, wollen es durch Aufstehen kund geben. (Majorität.) Es ist der Schluß der Sitzung ausgesprochen. Die nächste Sitzung dürfte morgen um 10 Uhr stattfinden. Die Tagesordnung ist nach einem Beschlusse des hohen Hauses: 1. Verlesung des Sitzungsprotokolles, und 2. Die Fortsetzung der zweiten Lesung der Grundrechte. Die heutige Sitzung erkläre ich für geschlossen Schluß der Sitzung um 3'/^ Uhr. OWellr stenographische VcnM? Verhandlungen des österreickische» confiituirenden Neiclwt«grs in Rrcmsi^r. Eimlndachtzigfte (XX! Vj Sitzung am 30. Jänner 1849. Tages - Ordn u u g. !. Ablesung res Sitzungsprotokolles vom 29. Jänner 1849. ll Zweite Lesung der Grundrechte. Vorsitzender: Präsident, Smolka. Die Ministerbank leer. Ansang : 10 ^ Uhr Präs. Die zur Eröffnung der Sitzung er^ forderliche Anzahl Abgeordneter ist anwesend. Ich erkläre die Sitzung für eröffnet. Der Herr Schriftführer Gleispack wird das Protokoll der gestrigen Sitzung verlesen. (Schriftführer Meispach verliest das Protokoll der Sitzung vom 29. Jänner ,849.) Präs. Ist etwas gegcu die Fassung dieses Protokolls einzuwenden? — Da nichts eingewendet, wird, so erkläre ich das Protokoll für richttg aufgenommen. Die Wahl für den Ausschuß zur Vorlage einer Gemeinoeorduung wurde von d^, Abgeordneten der Gouvernements Mahren und Schlesien, sodann Dal-maNen vorgenommen. Für Mähren und Echtesten wurde gewählt der Herr Abg. Weiß, Carl für Dalmatien Ivichie-vich, Petrovlch, Grabovaz. ^ Ich wilrde die Herren, welche sur diesen Ausschuß gewählt sind, ersuchen, Rachnuttags um .-; Uhr zusammen zu treten, uin sich zu eoustituiren und vie Wahl des Vorstandes und der Fnnc-tionäre vorzunehmen, und sie dann im Vor-stands-Bureau anzuzeigen. Diese Wahlen könnte,, allenfalls in ver Section Nr. i vorgenommen werden. Es wurden Mandate zu--rückgelegt, und zwar hat sein Mandat zurückgelegt rer Herr Abg. Franz Iöpfl für Wien 3. Wahlbezirk, Vorstadt Landstraße, und Erd-berg, aus Dienstes- und Familienrücksichten mit der Bitte, seinen Sitz so lauge in der hohen Kammer einnehmen zu dürfen, bis der neugewählte Abgeordnete eingetroffen seyn wird. Sodann der Herr Abgeordnete Carl Engel-bofer für Leuben in Steiermark, obne diesen Vorbehalt. Es wird an das Ministerium das Ersuchen wt'qcn Ausschreibung neuer Wahlen gestellt werden. Der Vorstand des Finanz-Ausschusses hat mir den Bericht wegcn der Depositen überreicht. Derselbe wird zufolge §. 47 der Geschäfts-Ordnung dem Drucke übergeben und fodanu unter die Mitglieder vertheilt werden. Es sind einige Urlaubsgesuche vorliegend, welche der hohen Kammer vorgetragen werden muffen. Schristf. Ullepitsch. Der Herr Abg, Hpangher bittet zur Besorgung dringender Geschäfte um einen achttägigen Urlaub vom 2N. d. M., ohne Giurechnuug der zur Hiu- uud Rückreise erforderlichen Zeit. Präs. Wünscht Jemand über diesen Gegenstand zu sprechen? (Niemand.) Diejenigen Herreu, die sich sür die Bewilligung des Urlaubs aussprechcn, wollen anfstehen. (Majorität.) Der Urlaub ist bewilligt. Schrists. Ullepitsch. Der Herr Abg. Alexander Dzicduszycki ersucht um Verlängerung des ihm von der hoheu Kanuner bereits ertheilten Urlaubes bis Ende Februar, weil seine zerrüttete Gesundheit es nicht erlaubt, gegenwärtig die Reise nach Kremsier anzutreten , und weil er bemüßiget ist, sich einer längeren Kur zu unterziehen. Präs. Wünscht Jem'no über dieses Urlaubsgesuch zu sprechen? (Niemand.) Diejenigen Herren, welche den Urlaub bewilligen, wollen aufstehen. (Minorität.) Der Urlaub ist nicht bewilligt. Abg. Zicmialkowski. Ich glaube, es ist Sitte, daß denjenigen, welche eine Erkrankung nachweisen, ein Urlaub nicht bewilligt, sondern bloß diese Anzeige zur Kenntniß genommen wird. Ich glaube daher, daß es hier gauz ordnungswidrig war, darüber abzustimmen , ob dem Abg. Dzieduszycki ein Urlaub zu bewilligen ist oder nicht. Präs. Ich mußte ibn zur Abstimmung briugen, weil der Abg. Aler. Dzieduszycki diese Bitte gestellt hat; es liegt auch kein Krank-heitszeugniß bei, und ich konnte die Sache nicht anders erledigen. Der Herr Vorstand der 3. Section ersucht die Herreu, die dieser Abthciluug angehören, sich morgen um 9 Uhr ,^l versammeln, weil einige Wahlaete zu prüfen sind. Der Herr Schriftführer Ullcpitsch wird einen vom Abg. Vorrosch eingebrachten Protest verlesen. Schriftf. Ullcpitsch (liest): Protest. In der gestern den 29. d. M. beendeten Reichstagsverhandlung über die Todesstrafe leitete der Herr Berichterstatter seine ihm obliegende Vertheidigung des vom Eon-stitutions-Ausschusse gestellten, auf Abschaffung der Todesstrafe bloß für politische Verbrechen lautenden Antrages mit dem Bemerken ein, daß er für seine Person gleichfalls die Todesstrase gänzlich aufgehoben wissen wolle ; aber als Anwalt des connnissionellen Antrages die Beweggründe des Ausschusses geltend macheu müsse. In einer glänzendeu, die wiederholt bekundete Freisinnigkcit des Herrn Berichterstatters abermals entschieden aussprc-chenden Rede entkräftete er nach dieser treulich erfüllten Amtspflicht die in ihrem Namen vollbrachten Gründe als Abgeordneter für Eisenbrod durch eben so viele schlagende Gegengründe, und machte so den Nachtheil für die darauf folgende Abstimmung wieder gut, wcl^ chen außerdem feine zweimal dem Eonstitu-tions-Ausschus in den Mund gelegte Behauptung , daß der hohe Reichstag selber während ver October Ereignisse in Wien einen die To-vesstrase auerkennenden Beschluß gefaßt habe, nothwendig hätte herbeisühreu müssen. Ein zweifacher Irrthum muß hier obgewaltet haben: 1. daß der geehrte Herr Abgeordnete durch irgend einen ungenau berichteten Zci- tnngsartikel einen falschen, der thatsächlichen Wahrheit widersprechenden Eindruck unwill-kührlich ausgenommen, und ilm 2. zufolge ei' uer Gedächtnisjtänschung mit einzelnen vielleicht im Eonstitutions-Ausschusse gefallenen Aeußerungen verwechselt habe. Als ein Motiv jedoch konnte eine solche Behauptung im Con' stitutions-Ausschusse uiemals sich geltend ge< »nacht haben, weil er zur größer« Hälfte aus Mitgliederu besteht, welche sich an den Verhandlungen und Beschlüssen des Reichstages im October betheiligt hatten, folglich eine so irrige Beweisführung pflichtgemäß würden wi-verlegt habeu. Hinsichtlich der stattgefundenen, durch eine ansehnliche Stimmenmehrheit für oie gänzliche Abschaffnng der Todesstrafe so höchst ersreulicheu Abstimmung köuutc man nun jenen unfreiwilligen Irrthum des geehrten Herrn Abgeordneten auf sich beruhen lassen ; da jedoch die stenographischen Berichte als authentische Acteustücke der Reichötagsver-handlungen in die Oeffeutlichkeit und auf die Nachwelt übergehen, so wird es zu einer Pflicht, eine irrige Behauptung nicht uuwiderlegt zu lassen, welche nicht nur den Reichstag als im Widersprüche mit sich selber befangen darstellt, sondern auch nachträglich bei der Sanction dieses Paragraphen der Grundrechte zu einer nachthciligen Bernfung auf jenen vermeintlichen Widerspruch Anlaß geben könnte. Die bald veröffentlicht werdenden October - Protokolle des Reichstages liefern aber den Beweis, daß 1. die Grundrechte damals gar nicht in Verhandlung kamen, folglich auch weder sür, noch gegen die Abschaffung der Todesstrafe ir< gend ein legislativer Reichstagsbeschluß gefaßt werden konnte; 2. daß der Reichstag in sei^° nem loyalen Wirken, die unseligen Wirren ohne Blutvergießen uud Verletzungen der con-stitutionellcn Freiheit einer versöhnlichen Losung entgegen zu führeu, vor Allem bestrebt seyn mußte, die innere Sicherheit der Hauptstadt des Kaiserreiches aufrecht zu erhalten, und die in Waffen stehende Bevölkerung jener Disciplin zu unterwerfen, wodurch allein vie Möglichkeit gegeben war, jene Hoffnungen segensreich erfüllt zu sehen, wozu die deu Reichstags - Deputirten Allerhöchst ertheilten Erwiederungen und namentlich noch das kaiserli-che Manifest vom 19. October den Reichstag berechtigt hatten. Dieser war sonach verpflichtet, dem vom Obercommando der National-garde in dein selben loyalen Sinne gestellten Verlangen nach einem strengen, den Umständen angemessenen Disciplinargesctzc zu entsprechen. Ein solches wird aber in Ausnahms-fällen ähnlicher Art auch nach der Abschaffung der Todesstrafe, für das gewöhnliche Civilverfahren von keiner legislativen Körper« schaft jemals gänzlich beseitigt werden können, ohne daß hiednrch dem Principe selber irgend zu nahe getreten würde. Kremsier, 30. Jänner 1849. Alois Borrosch, Neichstagsabgeordneter. Präs. Ich glaube, daß dieser Protestdem heutigen Protokoll beigefügt werden kann. Abg. Strobach. Ich glaube, dieser Protest gehört nicht in das Protokoll, denn unter den Vorgängen, die in der Reichstagssitzung stattfinden, gegen welche nach der Bestimmung der Geschäfts-Orduung ein Protest eingelegt werden kann, kann man nicht Aeußerungen der einzelnen Redner, in so ferne, sie Thatsachen betreffen, verstehen; wohin kämen wir dann, wenn ans allen einzelnen Reden unserer Redner der Anlaß herausgenommen wür-de zu Protesten; ich bin also dafür, daß der Protest in das Protokoll nicht aufzunehmen sei. Präs. Ich war der gegentheiligeu Ansicht; nachdem sich Widerspruch findet, so werde ich die Sache zur Beurtheilung der Kammer vorlegen. Abg. Borrosch. Der verehrte Herr Alt' Präsident würde vollkommen Recht haben, wenn der Protest nur eine Aeußerung eines Redners überhaupt betraft, und nicht zugleich die wiederholte Behauptuug, es sei einReichs' tagsbeschlnß gefaßt worden, der den Reichstag 474 mit sich selbst in Widerspruch setze. Da mm, wie auch im Proteste erwäbnt ist, die steno^ graphischen Berichte als authentische Attcnstü-cke der Reichstagsverhandlungen gelten ,r>, oaß wir sagen: haben wir uns diese verwor renen und schlechten Zustände schon so lange lmd zn Zeiten gefallen lassen, als wir nicht oir Hoffnung des Besscrwerdens hegen konnten , so können wir sie jetzt mit der sichern Hoffnung des Besserwerdcns wohl noch einige Monate ertragen. Allein, bei dem gestrigen Beschlusse bandelt es sich nm etwas ganz an-oeres. denn es bandelt sich um das Leben osn Mitmenschen, mögen sie noch so tief ge fallen sein, es sind doch unsere Mitmenschen. (5s muß hier jeder Menschenfreund wünschm, daß dieser Beschluß, so wie cr gestern gefaßt wurde, lebendig werde. Er ist gefaßt worden mit den Worten: „Die Todesstrafe ist abgc« schafft;" soll nun bloß verForm der Geschäftsordnung wegen dieser Beschluß in Wirklichkeit dir Deutuug bekommen, daß die Todesstrafe erst nach vielen Monaten abgeschafft sein wird, so begreifen Sie gewiß alle, daß da durch gerade mit Rücksicht auf unfere Zeit die nächst nothwendige und dringendste Wirksam-keit dieses Paragraphcs. dieses Gesetzes aufgehoben ist, nnd ich erlaube mir zu bchanp» tcn, daß, wenn während der Zeit, als wir noch die zweite Lesung und die dritte Lesung der Grnndrcchte zubringen werden, daß, wenn während der Zeit, die verfließen wird, bis die gan;e Constitution beschworen sein »ird, auch nur ein einziger Mensch, dem die Wohlthat dieses Gesetzes schon bestimmt ist. sein Leben oerlicrt. daß wir das Leben dieses Menschen ans unserem Gewissen haben. In dieser Vor^ aussetzung glaube ich nicht, daß irgend ein Mitglied mir den Cinwurf machen wird, der aus der Geschäftsordnung herausgenommen !werden kann: es ist noch nicht die dritte Lesung. Ich kann mir nicht denken, daß wir der Geschäftsordnung wegen ein Menschenleben, auch nur ein einziges aufs Spiel setzen wollen ; wollen Sie die Geschäftsordnung aufrecht erhalten wissen, so liegt es ja in Ihrer Machtvollkommenheit, diese Frist zu verkürzen, und dis dritte Lesung schon morgen eintreten zu lassen. Nnd wenn Sic diesen Paragraph nochmals lesen, und nochmals darüber abstimmen, so bin ich überzeugt, daß Sie nach jener Verständigung über lie Militärausnahmen, die sich von selbst versteht, eine noch größere Majorität haben werden, als Sie gestern ge-habt haben. Allein einen andern Einwurf fürchte ich, wenn auch nicht in diesem Hause, so vielleicht außerhalb demselben, und so schwer es mir auch ankommt, daraus einzugehen, so halte ich mich dennoch verpflichtet ?3 zu thun, und ich glaube, Sie werden mich mit Nach> sicht anhören, wenn ich es thnn werde. (5s wird mir schwer, die Ruhe eines Grabes iu Hitler Beziehung nochmals zn stören, den ick habe mit tiefen Herzleiden es hier wahrgc-Inommcn. wenn die Nuhc dieses Grabes von andern Seiten so oft gestört worden ist; allein ich muß darauf eingehen. Man wird vielleicht sagen: es ist nicht möglich, die Todesstrafe schon jetzt als abgeschafft gelten zn lassen, vcnn es sind noch nicht die Mörder Latours bestraft. Ich bin nun weit entfernt das Verbrechen , welches an dem Gra-sen Latonr begangen wurde. vielleicht als ein polittjchcs Verbrechen darstellen zn wollen, ich >,enne es ein ganz gemeines Verbrechen, ein M bcklagcnöwcrthes, ein im höchsten Grade 1traswurdla.es Verbrechen, wenn ja ein Verbrechen dadurch im höheren Graoc strafwürdig M, weil es unselige Folgen nach sich gezogen hat; in Oesterreich hat noch niemals ein V Mh?it ergriffen, sich für einen Paragraph 473 einschreiben zu lassen, uno dock gegen denselben zu sprechen. Ich habe bloß einen unschein-lich kleinen Zusatz zu beantragen, welcher den 8, 7 mit eim'm Worte practischer modiftcirt, ui,d ttp mich ohne Bedenken dcr Gefahr aus, unter denjenigen zu erscheinen, die vielleicht gegen den Inhalt des §. 7 werden gesprochen öaben. Die Unverletzlichst des Hausrechtes ist gcwiß eine der wichtigsten Anforderungen des Staatsbürgers an den Staat, es ist ein so wichtiges Recht wie das Rccbl der persönlichen Freiheit, sie stcbt jedem Menschen im Staatsverband unbedingt nnd im vollen Maße zu, sie ist unveräußerlich und unverletzbar, uno um so viel davon tvitt dcr Einzelne an den Staat ab, als zur Sicherheit der Gesellschaft nnd zur Erhaltung des Staates selbst nothwendig ist. Nur der Polizeistaat konnte di.'sm N'.'chtsgnmdsatz verkennen, einen Rechts gnm^Ui, der dem gemeinsten gesunden Menschenverstände einleuchtend ist; nur der Poll-zeiftant maßte sich die unbedingte Hcrychast ubrr alles Recht der Staatsbürger zu, come-quent mit dem obersten 'Lrineipe eines Ho« l-zcist^ateÄ. daß Länder Erb- und Eigenthums-stucke dcr Fürsten, und die Völker das ^ug^ hör davon sind. Wo von einem polttischcn Rechte des Einzelnen gegen den Staat keine R«de sein konnte, da konnte auch von keinem Hausrcchte die Nede sein, und würden wir cincn vormärzlichen Katechismus, redigirt im Bureau des Herrn von Sedlnitzkv, zur Han? bekommen, wir würden darin gewiß die Regel finden, das Hausrecht stcht unbedingt nnd unbeschrankt der Polizei zu, und zwar zuvörderst der Gedanken-, dann der Bücher-, sofort der Waaren- und gewiß zu allerletzt der eigentlichen Eigenthumssicherheits-Polizei. Meine Herren, ich will Ihre Aufmerksamkeit nicht in Anspruch nehmen durch Anführung mancher ärgerlichen, mitunter auch komischen und Possirlichen Fälle der Ausübung dieser Poli-zeigewalt in den vormärzlichen Tagen. Viele werden dieß an sich erprobt haben, auch ich gebore unter diese Glücklichen. Es war hinreichend, sick mit Literatur, besonders mit un-ccnsurirtcr oder gar mit Politik zu beschäftigen oder nur beschäftigt zu haben, um sosovt permanent an die Proscriptionslistc der ewig zu Untersuchenden zu kommen. Eine Grille, persönliche Gehässigkeit, oft auch nur die Un^ Verdaulichkeit eines höher gestellten Beamten, eines Polizeidirectors, vielleicht auch nur eines Polizeicommissärs reichten hin, um die Wohnung eines Ehrenmannes dnrch Tchärgcnhande durchwühlen zu lassen. Man kümmerte sich nicht darum, daß dieß anch schon in den vormärzlichen Tagen ein Hochverrath war — ein Hochvcrrath an dem Nahlsprnche des Gütig-ften der österreichischen Kaiser, an dem Wahlspruche: „i-ecw tu^i." Gott Lob! daß wir in eine Phase des politischen Lebens eingetreten sind, wo wir es als eine goldene Regel aussprcchen können: „Das Hansrccht ist un verletzlich." — Sie sehen, meine Herren, hieraus, daß ich mit dem wesentlichen Inhalte dieses Paragraphes durchaus einverstanden bin. Ich bin jedoch Einer von denjenigen, die auf jedes Stückchen politischer Freiheit so eifersüchtig siud, und darum so besorgt, daß, wo ihr immer eine Gefahr droht, sie schon in dieser Gefahr ein Unglück sehen. Meine Herren! Eine solche Gefahr sehe ich in dem Mangel eines kleinen Zusatzes in dem ersten Absätze dieses Paragraphes. Dieser Paragraph beschränkt die Durchsuchung einer Wohnung auf "ne richterliche Verordnung. Ich bin mm gc-^vhnt. Gesetze und insbesondere so wichtige s^tze, wie eine Constitutions-Urkunde ist, so abgefaßt ^ll wünschen, daß man weder aus-"ynmde "och einschränkende Interpretationen ""Mvenden leicht veranlaßt wäre, um sie recht Z".?erstchen. „Richterliche Verordnung" ""b't nun bei mir die Verordnung des Straf-"lenntniß-, oder wenigstens des Untcrsn-Mngsrichters. Es steht uns eine neue Orga^ Kation der Gerichte bevor, und sie dürfte üewtß dahin ausfallen, daß wir Bezirks- und Eollegtalgerichte für Civil- und Strafsachen bekommen. Nun dürste bei der im Durch schnitte mckt zu dichten Bevölkerung ver öftcr-reichischen Länder ganz gewiß ein Strafgericht der untersten (>6theqorie auf ein Bezirksgericht, l-incn Umkreis von mehrrrcn, durchschnittlich 5— <; Quadratmeilen kommen. Vers«,hep. Sic sich nun, meine Herren, aufs flacke ^and und bedrnivn Sie vie bänftg vorkommenden Fälle der Angriffe auf das Eigenthum durch ränd^ risch.- Anfalle nur Einbruch, denken Sic^ an den on scbr über Hand nehmenden Diebstahl im Walde, an Feldfrucbten. an Vieb, denken Sic dabei auf abgi7fi,.sch, wie sil> nothwendtg, wte ^ es j^nm Frommen und zur Infriedenhett dcs < Volkes wnnschcnswcrth erscheint, w^entUch er° ' sschwett. Os,mct>.'„ wir diese Gefahr, und er-grciftn wir jede Gelegenheit, um m der ge- c sammtcn ncucn Gesetzgebung. auch lovur an ' uns liegt, jetzt schon in den On'nvrechten clne strenge, eine inhumane Strafjustiz mit elner 1 schnellen nnd sichern zu vertauschen Dann, , meine Herren, sind wir auch der Zufrieden-. ^ hcit nnd Zustimmung auch der untersten , Schichten unseres Volkes gewiß! Man wird , mir vielleicht einwenden, daß durch meinen i Geis.ch, durch diese Ausdehnung des Befugnisses zur Verfügung einer Hausdurchsuchung anck ans den Gemeinde- oder Ortsvorftand Mißbrauch veranlaßt, oder die Freiheit ge»-fährdei werden könnte. Doch nein. meine Hcr-ren. gegen den Mißbrauch haben wir wichtige Garantien: Grstens die unabhängige Stellung des Gemeinlevorstandes in der constisutionell organisirten sreien Gemeinde, deren wir doch hoffentlich theilhaftig werden; denn brächten wir diese nicht zu Stande, dann nützen uns anch die liberalsten Grundrechte nichts; ^ diese Stellung des Gemeindevorftanoes wird gewiß eine eben so respectable sein, als die eines vom Staate besoldeten und angestellten, wenn auch willkürlich unabsetzbaren Richters. Die Vorsicht, daß ftlbst bei der richterlichen Verordnung die Hausdurchsuchung nur auf die gesetzlich bestimmten Formen und Fälle beschränkt wird, ist eine zweite Garantie ge-gin den Mißbrauch, der mir überhaupt nicht ^gefährlicher erscheint in der Hand eines unabhängigen Gemeindcvorstandes, als in der Hand 'eines vom Staate angestellten Richters. Die Dritte Garantie gea/n den Mißbrauch beruht 'auf Ctwas. was wir aber doch in Folge allei ^unserer Bemühen und Arbeiten haben werden, nämlich eine gesunde, sich von Tag zu Tag durch die Oeffentlichkeit und die freie Presse läuternde öffentliche Stimmung und strenge Verantwortlichkeit für die Handhabung jeglicher Vreeutivgewalt. Endlich haben wir auch in dem zweiten Absätze dieses Paragraphes selbst eine Ausdehnung der im ersten ausge-sprochenen strengen Regel zugegeben, nämlich die, das;, wenn Jemand auf frischer That betreten oder gerichtlich verfolgt wird, dann vie Unverletzlickkeit des Hausrechts kein Hinderniß dieses Aetes sei. Nun, meine Herren, die 'Verfolgung auf frischer That oder eines gerichtlich Verfolgten wird doch ganz gewiß auch 'dem Gemeindevorsteher zustehen, vielleicht auch einem noch viel untergeordneteren Organe, j Warum wollen wir nicht zulassen die Verfolgung der That selbst ohne Rücksicht, ob man auch den Thäter oder aber bloß die Spuren der That, oder das gestohlene oder geraubte Gut finden werde? Meine Herren, tch habe alles dieses wohl erwogen, ich habe es mit ,meinen politischen Frenndcn und auch mit an« dern Mcinungsrepräsentanten der Kammer besprochen, und man hat mir zugestimmt; es ist mir nur der Wunsch geäußert worden, hin« zuzusetzen: oder, wenn wegen Entfernung vom Sitze dcs Richters, die ^schleunige Einholung der rich terli-chen Verordnung nicht möglich ift." Ich glaube jedoch, der Beisatz „oder über ,Auftrag des Gemeinde^ oder Ortsvorstandes" list genügend. Ich habe dabei auch auf ähnliche Verfügungen in den Grundrechten anderer freisinnigen Verfassungen reflcctirt. In dem, !für mich zwar legislativ durchaus nicht maß-!gebenden 8. 10 der von dem Frankfurter-Parlamente decretirten Grundrechte wird derselbe Gegenstand behandelt. M heißt darin: „Die Wohnung ist unverletzlich. Eine Hausdurchsuchung ist nnr zulässig: 1. in Kraft eines richterlichen, mit Gründen versehenen Befehles, welcher sofort oder innerhalb der nächsten 24 Stunden dem Vctheiligtcn zugestellt werden soll; 2. im Falle der Verfolgung auf frischer That durch den gesetzlich berechtigten Beamten; 2. in den Fällen und Formen, in welchen das Gesetz ansnah'nZweise bestimmten Beamten auch otme richterlichen BefM dieselbe gestattet." Hier M die Nothwcndiqk.it mm- Ausdehnung uns^s Grnnd,atzl.'s sehr ersichtlich: dennoch aber wün« sche ich nicht, daß wir eme so detaMirte Stv-lijmlng amil'bim',1, wm Ht5r habcn wir sogar auch dic Möglichkeit, daß sich die (wcutivgc« walt, wo c3 ihr urn immer gefällig, ihre Orts-Polizei-^ommiffär«' hinsetzen, und durch sie ehrliche Staatsbürger neuerdings ch""""-", lassen kann. Unser §.7 ist dagegen jedenfalls besser, ja vortrefflich Misirt: statt Induc-tionen. die überhaupt in oie Grundrechte mchl gehören, stellt unser Paragraph mtt Hrnwei« suna aui das Strafrecht den einsacken Grund- 474 satz auf, daß eine Hausdurchsuchung mir in den gesetzlich bestimmten Fällen und Formen geschehen dürfe. Dieses ist Garantie gcnug gegen Mißbrauch, denn es läßt uns diese Fälle selbst bestimmen, bis wir in der lcgiölaviter. Thätigkeit werden dahin gekommen seyn, um die auf die Grundrechte bezüglichen Para-graphe des Strafrechtes zu votiren. Ich habe ferner auch noch die norwegische und belgische Verfassung zur Hand genommen, und darin die Bestätigung meiner Ansicht gefunden. Die belgische sagt: „Die Wohnung ist unverletzlich. Eine Hausdurchsuchung darf nur in dem vom Gesetze bestimmten Fällen nnd Formen in Anwendung gebracht werden." In der norwegischen heißt es: „Hausinquisitioncn finden nur in Criminalsällcn Statt." Beide beziehen sich also auf das Strafrccht, lassen aber jede Induktion glücklicher Weise aus dem Spiele; sie haben aber auch nicht jene allzugroße Beschränkung aufgenommen, wie wir die richterliche Verordnung allein. Meine Herren, halten wir es uns stets gegenwärtig, und führen wir es glücklich durch, vie Grundrechte so abzufassen, daß sie für die Bedürfnisse, für die Sitten, für die Gewohnheiten unserer Völker, ohne irgend einen Abbruch für das Princip der Freiheit, so passend würden, wie es ehemals die mosaischen Ges.-tze für das Volk Israel waren. Es war auch damit ein Nebergang von alten Uebeln zu einem besseren Zustande beabsichtiget und durchgeführt. Trachten wir, die Grundrechte unseren Völkern so zu geben, daß sie sich dieselben so eigen machen, und sie so schätzen lernen, wie die christlichen Lehren aus dcm Katechismus, und daß ihnen die Erkenntniß der Verletzungeil derselben eben so geläufig werde, wie aus dem Katechismus die der Todsünden; dann, meine Herren, werden wir eine feste, wir werden eine practische, eine glückliche nnd freisinnige Verfassung bekommen. Setzen wir uns ja nicht der Gefahr aus, daß die Versassung wegen irgend einem liberalen Scrupel dem Volke in was immer für einem Puncte mißliebig, und sodann von ihm selbst leicht preisgegeben würde. Es gibt viele solcher Blößen. Dieses sind die der Freiheit drohenden Gefahren von Innen. Sie sind. meine Herren, größer als die von Außen kommen. Die von Außen kommenden Gefahren finden uns stets in einem Zustande der ge-waffneten Defensive, einer vorbereiteten geregelten Defensive, die in parlamentarischen Kämpfeu nm die Freiheit wohl die günstigste Stellung ist. Durch die eigenen Blößen aber öffnen wir Hinterthüren zu Ausfällen nicht von uns, sondern auf uns selbst. Man wird derlei Blößen benutzen zur neuerlichen Gel-ttndmachung des hier leider schon einmal ausgesprochenen Satzes: „Ihr 383, ihr sprecht nur cuere Ansicht, nicht aber des Volkes Stimmung aus!" Ich bin überzeugt, man wird geneigt sein, mich auch mit Hinweisungen auf England, vielleicht auch> auf Nordamerika ^u wiederlcgen. Ich ehre England als den freiesten Staat in Europa, ich ehre Nord-Amerika als den freiesten Staatenbund auf Erden; aber, meine Herren,! ich bm etwas starrsinnig, um mir durch derlei Hinweisungen allzusehr imponiren, oder mich gar von meiner Ueberzeugung abbringen zu lassen. N^n „ian in Verfassungsfragcu, dte ein altverrostetes staatliches Lcbm anffri-schen, die den evdrücktm Geist dcr Völker emporrichten, und in eine ncue Bahn des fchchen Fortschrittes bringen sollen; wenn man da Berufungen auf entfernte fremde Staaten macht, dann soll man auch nie vergessen, sie zugleich mit Anführung und Vergleichung jener geschichtlichen Momente aus dem Lebm dieser Völker zu machen, durch welche und unter welchen die Ereignisse ent-standcn sind, auf die man vergleichend hinweist. Denn, bedenken Sie, meine Herren, daß die Entwicklung der bürgerlichen Freiheit in England andere Wege gegangen ist, als sie die unsere machen wird; bedcnkcu Sic f.'vncr, daß in En^anv die bürgerliche Frei« h^l'ii! gewissen Abstnsll'.igcl' :niv dchh.ilb so hoch gestiegen, so fest im Volke gewurzelt ist. weil von der andern Seite her cinc eben auch nur in England groß gewachsene reactionäre Opposition starr entgegenwirkte. So ist auch in Deutschland das Städtewesen, die Wiege wahrer Volksbildung und bürgerlicher Freiheit, größtentheils nur dadurch zur vollen Blüthe gekommen, weil die deutsch-fränkische Feudal-Aristokratie einen zu großen Druck des Volkes sich anmaßte; wenn wir uns nun z. B. auf das Städtewesen einfach berufen, wollen wir doch nicht wünschen, daß diejenigen Staaten, für welche, wie sür die östlichen von Europa, das Aufblühen des Städtewesens zu wünschen ist, daß sie auch alle die Wehen durchmachen, wie sie Deutschland seit oem Städtegründer Heinrich dem Finkler bestehen mußte. Meine Herren, die Hinweisung auf Nordamerika, auf England ohne diese und solche Rücksichten, wie ich sie in Kurzem angedeutet habe, erscheint nur als ein vor eine gesetzgebende Versammlung gar nicht gehöriges Flitlcrwerk. Es gleicht dieses dem Spiele von Kindern, welche, wenn sie Blumen sehen, sie pflücken und in vie Erde einsetzen, um sich Blumengärtchcn zu machen. Es wird ein Gärtchen, aber die Freude darüber ist kurz, es ist nur ein Kinderspiel. Wollen wir fremde schöne oder nützliche Blüthen auf unserem heimatlichen Boden scheu, dann dürsen wir sie nicht in voller Blüthe zu uns herüber setzen wollen. Machen wir es da, wie ein guter Oekonom es macht, wenn er fremde Gewächse bei sich heimisch machen will, zu seinem und des Vaterlandes bleibenden Vortheile. Er kennt vor Allem seinen Boden, er studirt die Natur des Gewächses, begnüget sich mit dem Samen, und meine Herren — er erwartet, zwar später, schöne Blüthen, aber er erwartet sie sicher, und süße Früchte loh-nen endlich seineu Fleiß. (Beifall.) Mein Antrag lautet demnach, daß mit Veibelassung des Paragraphs hinter den Worten: „Ist nur über richterliche Verordnung" zu setzen komme: „oder über Auftrag des Gemeinde- oder Orts vorstand es." (Tritt nnter allgemeinem Beifall ab.) Präs. Der Verbesserungsantrag des Abg. Brauner lautet: „Es soll hinter den Worten: Ist nur über richterliche Verordnung, eingeschaltet werden: Oder über Auftrag des Gemeinde- oder Ortsvorstandes." (Zahlreich unterstützt.) Als nächsteingeschriebener Redner hat das Wort der Abg. Stamm. Abg. Stamm. Meine Herren! Sie baben gestern die Strafe der öffentlichen Arbeit, dcr öffentlichen Ausstellung, der körperlichen Züchtigung abgeschafft, Sie habeu allr diese Splitter im Auge der Themis gesehen und herausgezogen, Sie haben anch den Balken im Auge der Themis, ich meine den Galgen, gesehen und weggeworfen. Sie haben erkannt, daß die Todesstrafe nur von der Hand cincs unfehlbaren Richters ohne dic Gefahr eines Justizmordes vollstreckt werdeli kann, Sie haben daher das j„« ^ulii seier lichst in die Hand des allein Allwissenden zurückgelegt, Sie haben an die Spitze der Gesetzgebung das Motto der Humanität gestellt; ich möchte daher Ihnen im Namen des ganzen Volkes danken, ich möchte, wenn Sil mit gleicher Humanität das große Werk, zu dem Sie berufen sind, vollbracht haben, Gie wie die Sieger über die vergangenen Jahrhunderte im Triumphe zu Hause geleitet wissen, um dort die Segnungen dcr Freiheit. selche Tic hirv bcgvü.^ctcn, in behaglicher Ruhe selbst zu genießen. Allein, meine Herren, zu Hause sieht es noch nicht heimisch aus. Ich will Sie nicbt daran erinnern, daß Sie vielleicht Ibre Wohnung niedergeschossen oder abgebrannt nndcn. Das sind Ansnahmssälle, und von Ausnahmsfällen will ich nicht sprccben, ich will mich bloß an die Regel halten. Aber auch die Regel, meine Herren, »nacht uus die Heimath noch nicht so freundlich und heimisch. Sie kommen in Ihre Wohnung, und finden vielleicht Ibre Papiere ouvchsncht, durchwühlt; Sie greifen nach den zuletzt angelangten Briefen, und finden sie ohne Siegel, erbrochen, Sie sagen: war der Feind bier? Nein, sagt man Ihnen, die Po-lizei war da (Beifall.); Sie kommen in Ihre Speicher, in Ihre Waarenlager, und finden sic durchstöbert, alles durcheinander geworfen, Manches vielleicht davon getragen. So war doch der Feind bier? fragen Sie. Nein, sagt »nan, die Gränzwache war da. (Bravo. — Heiter^ keit.) Sie steigen in Ihren Keller nieder, da finden Sie die Sicgel, die oben fehlten, Sie^ gel überall auf allen Fässern — Die Finanz-wacke war da, und hat gesehen und hat con-trolirt, ob denn dic Accisc ganz gleichen Schritt mit der Eonsumtion halte. Meine Herren, die Freiheit ist so lange ein leerer Schall, eine süße Lüge, so lange der Mann in seinem Hause nicht frei ist. (Bravo.) Was nützt es mir, daß mein Leben, mein Körper, einzelne Güter, für unverletzlich erklärt sind, wenn man mein Haus erbrechen, durchstöbern und durchsuchen kann? Da will ich lieber ein Gesetz, welches verbiethet, daß man mein Haus anrühren darf, dann werde ich darin mein Leben und meine Güter zu wahren wissen. Ich will lieber ein Gesetz, welches sagt: daß man mir den Aermcl nicht zerschneiden dars, dann weiß ich auch. daß die Haut darunter gesichert ist. Meine Herren, es ist hier darauf hingedeutet worden, daß wir nicht in die Fremde gehen sollen, um unsere Gesetze zn suchen. Ich möchte Ihnen doch sagen, daß wir uns an England spiegeln können, dcnn in England ist der Grundsatz: „Das Haus des freien Mannes ist seine Burg" das Funda-mental-Gefttz rer Volksfreiheit. Er ist es auch anderorts gewesen, wie wir es bei den Römern sehen. Diese nannten das Haus: „wli« sinmm l-e<:eMcu1„m." Mein, meine Herren, ich bin selbst der Neinung, wir sollen oas Hausrecht wo möglich in dcr Nähe, zu Hause suchen. Ich will diesen Weg einschlagen, wenn ich auch eine Richtung nehmen muß, die den Fortschrittssrcunden gerade eine entgegengesetzte scheint. Man hat Ihnen bisher immer gesagt, Sie sollen in die Zuknnft i'chcn. „Vorwärts!" hat man Ihnen zuge-rufen. Dicßmal will ich Ihnen Zurufen — (beschuldigen Sie mich nicht gleich der Frci-hcits - Feindseligkeit): „Rückwärts!" Allein mcht bis zum 14. März nur; weiter hinaus, über die Zeiten des freisinnigen zweiten Joseph's hinaus, bis in die vorigen Jahrhunderte zurück. Meine Herren, dort war der freie Mann geachtet, und dic Wohnung war ein Hciligthum. In den zwischenlicgcnvcn Jahrhunderten hat der Polizcistaat Zeit a^ wonnen uns allmälig zu verdrängen aus der Nechnungskammerdes Staates, aus den Gerichtssälen (wenigstens als Richter), ausdenVolks-bcrathungen. Der Polizeistaat hat uns aber ioch wcitcr vcrsolgt. l?3 Er hat durch seine Vormundschaftereien, durch ssill Einmengen m alle unsere häusliche Angelegenheiten uns selbst die Wohnung verleidet.Allein so war es in Oesterreich doch nicht immer. Erlauben Sie mir, meine Herren, eine Gesetzesstelle aus der alten Zeit vorzulesen : »Wenn sich zwei auf der Gasse zerkriegten und uncins würden, und ein Theil sich bedächte, und wollte sein Gut hüten und tritt in sein Haus, und der Widertheil käme ihm nach, der hätte sehr gefrevelt; und frägt es sich, was er darum psiichtig wäre, so spricht man zu Recht: Wenn nur ein Zwirnsfaden wäre herumgezogen um seinen Burgfrieden, derselbe soll Fried und Frciung haben, und wer diese bricht, der wäre der Strafe verfallen, als ob er gcfür-stete Freiung gebrochen hätte." An einer andern Stelle heißt es : »Jeder hat in seinem Hause m-nerhalb der Dachtraufe gefürstete Freiung, und wer hineinwirft, nachsticht und nachschlägt, der ist dem Gerichte um einen halben Todtschlag verfallen." — So sprachen unsere Ahnen zu Recht. Im Hause des freien Mannes war geheiligter Boden, hier war gefürstete Freiuna, hier war fein Burgfrieden; hier durfte der Mann sagen, wer eingehen dürfe und wer nicht. Es bedürfte nicht der Thore, der Gitter, der Schlosser, der Wächter; das Gesetz versperrte, verriegelte und wachte. Ein Zwirnfadcn reichte hin, jeden Eindringling abzuhalten, — und jetzt, meine Herren? Nun, wir haben auch in unserem Strafgesetzbuche eine Stelle, welche der Wohnung gedenkt. Im §- 72 heißt es : »Wenn Jemand auch ohne Gehilfen in das Haus oder die Wohnung eines Andern bewaffnet eingedrungen, und daselbst an seiner Person oder seineu Hausleuten, Hab und Gut Gewalt ausgeübt hat, um eine Gehässigkeit zu befriedigen," der verfällt der Srafe. Wie aber, wenn eine bewaffnete Schaar eindringt, ohne mir Gewalt anzuthun, oder wenn ein Unbewaffnetcr einbricht? Nun kann man sagen : wir leben unter Menschen, deren Sitten uns tyrannisiren können. Meine Herren ! vor bewaffneten Schaaren , vor dem Angriffe eines ganzen Haufens will ich auch den Gesetzcöschutz auf der Gasse überall ansprechen können ; in meinem Hause glaube ich mehr verlangen zu dürfen, da muß ich den gefährlichen Späher, den Friedensstörer, den unliebsamen Gast abweisen dürfen. Allein, ein solches Gesetz hätte sich nicht vertragen mit dem Polizeisystem, das nicht bloß öffentlich auftrat, welches seine Späher später zum Gasthauötische hinsetzte, wenn vielleicht der Wein die Herzen mehr öffnete und Blicke hinein thun ließ; welches uns auf unseren Spazicrgängen verfolgen hieß, welches sie vielleicht unter Freundesmaske in unser Haus schickte, um zu behorchen und zu belauschen. Meine Herren, so war es aber in Oesterreich nicht immer gehalten. In einem alten Gesetze sagten unsere Ahnen: »Wir sitzen zu Recht, und es ist verboten bei schwerer Strafe, daß Niemand des Nachts horchen solle an oer Leute Fenster. Wenn es wäre, und würde es der Hausherr inne, so soll er den Horcher heißen hintan gehen; wäre es aber, daß derselbe wieder käme zu horchen, und der Hausherr stäche hinaus und tödtete den Horcher, so soll doch der Thäter weder dem Gerichte, noch den Freunden des Gctödteten pflichtig seyn." Meine Herren, nicht mein Acker, mein Vieh, meine niedern Güter allein sind es, welche zu vertheidigen man mir das Recht geben muß , es gibt noch edlere, theuere Güter, und besteht ein Nothwehr-Recht, um jene zu schützen, so muß es auch eine Nothwehr geben, um diese Güter, um meine Gedanken, meine Geheimnisse zu schützen. Ich will nicht so weit gehen, meine Herren, wie der jugendliche Unwille jenes Volkes', welchen das Nechtsgefühl so entstammte, ich will nicht diese scharfe Sanction auf den Horcher oder Lauscher gesetzt wissen ; ich will auch nicht so weit gehen, s?^ ^ Hausrecht dahin ausgedehnt würde, daß »elbst d^ gefährliche Verbrecher nie in seiner Wohnung verfolgt werden dürfte und dort ein Asyl ^"oße, obgleich, meine Herren , wir in einer Zeit ^kn, wo das Asylrecht nicht so am unrechten platze erscheint, in einer Zeit, wo einerseits selbst dle Kirche und der Altar vor den Verfolgern nicht !"?^ schuht, und wo andererseits die Strafe auf oas Zerbrechen so schnell folgt, daß man nicht be-grelsen kann, wie ruhige ^ überlegte Besonnen. heil das Urtheil sprach; — allein, meine Herren, ich glaube Ihnen doch zurufen zu können, Ihre Blicke auf jene Zeit zurück zu wenden, wo ein so warmes Rechtsgefühl in der Brust der Gesetzgeber glühte. So lange der Bürger im Staate sein Hausrecht nicht gewahrt weiß, so ist die Freiheit noch nicht sicher begründet; so lange dürfen wir nicht bloß den freien Englander, wir müßten sogar die Nomadenvölkcr beneiden, dcren Sitte die dünne Zeltwand vor dem Eindringling mehr sichert, als unsere starken Mauern. Meine Herren, sollen wir denn schlimmer daran seyn, als der Troglodyte in seiner Höhle, ich möchte sagen, als die rechtlosen Thiere? Die Molluske hat ein Haus, eine Muschel, worin sie sich sicher zurückziehen kann. Die Gemse hat eine heimische Klippe, wo sie Ruhe findet. Der geängstigtc Vogel wirft sich in die Tiefe des Himmels sicher, als wäre er in geheiligter Heimath, wohin ihn Niemand verfolgen darf; m,r der Mensch soll keine Freistatt haben, wo er sich sicher und ruhig fühlt? (Bravo, Bravo.) Meine Herren, vielleicht nur die Freistatt im Grabe. Wir haben — ich will noch einmal Sie zurückverweisen auf die heimathlichen Gesetze des dreizehnten Jahrhunderts — wir haben aus dem dreizehnten Jahrhundert ein altes Statut, welches sagt: »Der arme Mann ist noch König in seinem Hause." Meine Herren, lassen Sie uns eine Insel gründen der Menschenfrciheit, wenn sie auch noch so enge Gränzen hat, eine Insel, wo er mit den Seinen ruhig und gesichert leben kann. Fürchten Sie nicht, daß der Royalismus des Hauses , wie ich ihn hier aus der Ferne holte, mit dem Noyalis-mus des Staates in Conflict kommen könnte, es ist ja das Reich, welches wir diesem Hauskönige geben, nur von engen Gränzen. Die Dachtraufe schon ist der Gränzbach, die 4 Pfahle sind die Marksteine. Und vielleicht die Hecresmacht wäre zu fürchten? Es sind ja nur Weib und Kinder. Meine Herren, die werden dem Staate keine Gefahr bringen, ich glaube aber, der Gewinn für den Staat wird groß seyn ! Die Flamme des Patriotismus, sie muß auf dem freien Altar des Hauses, auf dem Herde entzündet werden (Bravo). Bin ich anhänglich an mein Haus, so bin ich es dadurch auch an den Staat, und indem ich den Staat vertheidige, so weiß ich auch, daß ich meinen Herd vertheidige (Bravo.) Meine Herren, nur freie Männer können den Staat groß und frei machen, sonst Niemand und nichts. Ich möchte Ihnen daher die Fassung des H. 7 unverändert empfehlen. (Verläßt unter großem Beifall die Tribune). Präs. Es hat als gegen den Paragraph eingeschriebener Redner nun der Abg. Strasser das Wort. Abg. Strasser. Meine Herren, es lag in meiner Absicht, auf das Wort zu verzichten, nachdem ich aus der Rede des Herrn Abg. Brauner vernommen habe, daß er iV der nämlichen Richtung gegen den §. 7 sprach. Ich habe gegen das Princip, gegen den Grundsatz, daß das Haus-recht unverletzlich seyn soll, eben so wenig etwas einzuwenden, als irgend Jemand in der Kammer. Allein, die Fassung des Paragraphcs, wie sie hier steht, scheint mir wirklich den practischen Anforderungen und Bedürfnissen des Volkes nicht zu entsprechen, und ich kann nicht umhin, das mögliche Bedenken auszusprechen und zu wiederholen , was bereits der Abg. Brauner so triftig auseinander gesetzt hat. Ich schließe mich daher ganz dem von ihm gestellten Verbesscrungs - Antrage an , und erlaube mir nur noch einige Bemerkungen oder Beleuchtungen des unmittelbar vor mir aufgetretenen Sprechers. Es wird uns immer auf England hingewiesen; es ist richtig, meine Herren, daß in England der Grundsatz gilt: »Mein Haus ist meine Burg," es ist richtig, daß zu einer Hausuntersuchung m strafrechtlichen Fällen allerdings ein gerichtlicher Auftrag oder eine gerichtliche Verordnung erfordert wird; allein ich mache Sie aufmerksam, daß in England z. B. die Untersuchungen von Seite der Zollbeamten mit einer Rücksichtslosigkeit gepflogen werden, die bei uns nie vorkam. Es werden nämlich die Zollbeamten, so oft ein Thronwechsel eintritt, mit eigenen Patenten als komaliche Diener versehen, und wo immer einer derselben diese seine Legitimation vorweiset, hat der englische Bürger so viel Achtung vor dieser Legitimation und den bestehenden Gesetzen, daß er durch den Eintritt eines solchen Zollbeamten sein Hausrecht gar nicht für verletzt erachtet. Es hat der geehrte Herr Sprecher vor mir in sehr beredter Weise auf die frühere Gesetzgebung hingewiesen. Ich theile ganz die von ihm geäußerte Ansicht in dieser Beziehung, muß aber bemerken, daß es nach meiner Meinung nicht die Aufgabe der Grundrechte ist, gegen die Verletzungen des Hausrechtes durch Privaten eine Schranke zu setzen, sondern gegen polizeiliche und behördliche Willkür. Wenn mein Nachbar, weil er mit mir in Unfrieden war, oder weil er mit mir einen Streit hatte, in mein Haus eindringen will, so wird mich, wie der verehrte Redner vor mir auch bemerkte, das Strafgesetz gegen eine solche Verletzung dieses Hausrechtes schützen, und ich glaube daher, daß in dieser Beziehung der H. 7 in seiner vorliegenden Stylisi-rung nicht die Absicht hat, solchen Angriffen oder solchen Verletzungen des Hausrechtes vorzubeugen. Es wurde gesagt, und es werden sich auch hie und da wirklich Fälle ereignet haben, daß von Seite der Finanzbeamten Verletzungen des Hausrechtes vorgekommen sind, ja ich glaube sogar, daß hin und wieder das verrufene Polizeisystem sich hinter die Finanzbeamten gesteckt, und unter dem Titel einer finanziellen Controlle eine polizeiliche Nachspürung vorgenommen habe. Meine Herren , es unterliegt keinem Zweifel, daß wir alle ein solches Vorgehen auf das Tiefste verachten, und alles aufbieten müssen, damit sich dergleichen Vorfälle nicht wiederholen. Allein soweit mir die Finanzgesetzgebung bekannt ist, war wenigstens in letzter Zeit, seit die Re-gulirung derselben eintrat, die Vorschrift erlassen, daß kein Beamter der Finanzwache in irgend einer Weise zu einer Hausdurchsuchung oder Controlle schreiten dürfe, außer in Gegenwart eines gerichtlich Delegirten oder wenigstens eines Abgeordneten der Localbehörde, nämlich eines Gemeinde-Ausschusses, oder des Vorstehers selbst. Wenn also in dieser Beziehung Mißbräuche vorgekommen sind, so sind dieselben nicht der Gesetzgebung in die Schuhe zu schieben, sondern Denjenigen, welche sich über die Beobachtung der Gesetze hinausgesetzt haben. Meine Herren, es wird fast unmöglich seyn, wenigstens in den gegenwärtigen Verhältnissen Oesterreichs, unsere Zoll-und Finanz- Gesetzgebung in der Art umzuändern oder vielmehr ganz abzuschaffen, daß eine Controlle durchaus nicht mehr Statt finden kann oder darf. Ich zweifle, ob diejenigen Herren Fabrikanten, Industriellen und Handelsleute, welche auf redliche Weise ihre Interessen besorgen, zufrieden seyn würden, wenn einer ihrer Mitconcurrenten sich mit einem großartigen Schmuggelhandel, der ihr Geschäft zu Grunde richtet, oder ihren Erwerb bedeutend schmälert, befassen würde, diesem Uebelstande aber gar nicht abgeholfen werden könnte, weil nach einem Paragraphe in den Grundrechten jede finanzielle Controlle oder Ueberwachung zu den Unmöglichkeiten gehört. Ein Aehnliches könnte und müßte der Fall seyn in Bezug auf die indircctc Besteuerung desjenigen, welcher nach Maßgabe seines Erwerbes und Verschleißes als redlicher Staatsbürger die Abgaben zahlt, welche das Gesetz vorschreibt, und der sohin auch ein Recht hat, zu verlangen, daß andere Steuer Pflichtige dem nämlichen Gesetze derselben Abgaben-Lei st u n g sich nicht entziehen. — Es wird sich demnach auch in dieser Beziehung nicht M Hausdurchsuchung vermeiden lassen, in so ferne dieselbe eine Controlle gegen Steuerentziehung oder Beeinträchtigung des Gefälles beabsichtiget. Die Art und Weise, wie in dieser ^Beziehung abgeholfen werden soll, ist im §. 7 ganz deutlich angegeben, wenn wir den Zusatzantrag des Abg. Brauner annehmen. Es wird in Gemäßheit des §. 7 die Finanzgcsttz-gebung sich ebenfalls nach einer bestimmten Vorschrift und Weisung entweder an den Richter oder an den Ort'svorstand wenden mujjen, um unter Angabe ihrer Gründe, welche eine solche Controlle nothwendig machen die Erlaubniß zu erwirken, eine Hausdurchsuchung vornehmen zu lassen. Ich glaube dahrr, mcmc (Beilage zu„, Amts-Plalt der ^aibacher Zeitung ,849.) 176 Herren, daß durch die Annahme des Verbesse-rungs-Antrages des Abg. Brauner alle Garantien für eine wahre, vernünftige und mit dem Bestände der Ordnung im Staate vereinbarliche Freiheit gegeben sind, und unterstütze von diesem Gesichtspunkte ausgehend den erwähnten Antrag, welchen ich Ihnen noch einmal zur Annahme empfehle. Präs. Nunmehr hat das Wort der Hr. Abg. Brestel. Abg. Brestel. Ich verzichte auf das Wort. (Ruf: Schluß der Debatte.) Präs. Es wird der Antrag auf Schluß der Debatte gestellt. Wird er unterstützt? (Wird unterstützt.) Diejenigen Herren, welche für den Schluß der Debatte sind, wollen aufstehen. (Geschieht.) Er ist angenommen. Es hat noch vorgelegt ein Amendement der Herr Abg. Brestel, welches lautet: Nach dem Worte: »richterliche Verordnung" ist einzuschalten: »oder wegen zu großer Entfernung vom Wohnorte der nächsten richterlichen Behörde, über die Verordnung des Gemeindevorstandes." Ich werde diejenigen Anträge, hinsichtlich welcher noch nicht die Unterstützungsfrage gestellt worden ist, jetzt zur Unterstü-- tzung bringen. Wird der eben verlesene Antrag des Abg. Brestel unterstützt? (Er wird unterstützt.) Ich ersuche die Herren, einer und anderer Seits einen Generalredner zu wählen. Für den Paragraph sind eingeschrieben die Herren Abgeordneten: Schuselka, Goldmark, Dylewski, Mayer, Löhner Kromer; gegen den Paragraph: Schmitt und Ru-litz. (Pause.) Haben die Redner bereits die Generalredner gewählt? Die Herren Redner dafür? (Meldet sich Niemand.) Die Herren dagegen? Abg. Schmitt. Hier ist die Wahl unmöglich, weil ich der Einzige bin, und der andere Herr Redner nicht da ist. Präs. Es kommt nun die Reihe an den Hrn. Generalredner dafür; ich bitte zu erklären, ob Einer gewähltwurde? (Ruf: Sie verzichten, sie sind nicht alle anwesend.) — Ich muß also annehmen, daß kein Generalredner dafür gewählt wurde, und ersuche den Herrn Abg. Schmitt, das Wort zu ergreifen. Abg. Schmitt. Ich werde meine Aufgabe darauf beschränken, das von mir gestellte Amcnde-ment zu begründen. Es ist über diese Sache bereits so viel Treffliches, so viel Gründliches gesagt worden, daß das imK. 7 aufgestellte Princip meiner Ansicht nach keiner Begründung mehr bedarf. Ich habe mich auch nicht als Redner gegen den Paragraph eintragen lassen, als ob ich dem darin aufgestellten Prinzipe entgegen wäre. Mein Amendement betrifft dieAusdehnung des darin enthaltenen Rechtes. Der Paragraph beginnt mit den Worten : »Das Hausrecht ist unverletzlich." Ich verstehe dabei, daß unter Hausrecht nicht bloß das Recht innerhalb der vier Mauern verstanden sey, sondern ich verstehe, daß darunter die Heiligkeit jener Interessen begriffen sey, die durch die Mauern umschlossen werden; diese Interessen sind die Rechte des Individuums, sind aber auch die Rechte der Familie. Die Familie hat in der Wohnung, sie hat im Hause ihren Sitz und ihre erste Grundlage. Ich habe mir erlaubt, dem ersten Satze: »Das Hausrecht ist unverletzlich" folgende Stylisirung zu geben: „Das Familien- und Hausrecht ist unverletzlich.» Ich halte die Familie so eng verknüpft mit dem Hauörechte, ich halte sie für die erste, für die Urgememde im Staate, so daß ich auch der Familie schon in den Grundrechten dem Prinzipe ihrer Achtung und ihrer Heilighaltung nach einen Platz gewahrt wissen will. — Es wurde bemerkt, daß wir uns nicht auf fremde Nationen berufen sollen, um Pflanzen, die dort blühen, auf unsern Boden zu übertragen. Ich muß jedoch zur Unterstützung memes Amendements auf zwei Länder hinweisen , nämlich auf Nordamerika und Frankreich. In Nordamerika wurde der Familie bei der Abfassung der Grundrechte der dortigen Verfassung nicht geachtet, und ich glaube, daß die Nichtbeachtung dieses Grundsatzes der Erscheinung zuzuschrie-ben lst, daß das Familienleben in Nordamerika nach dem Zeugnisse aller Schriftsteller eben nicht dasjenige sey, welches vorzugsweise die Empfehlung verdiene. Die Familie ist die erste Gemeinde, der Uranfang der Gemeinden im staatlichen Vereine, sie ist der wichtigste Verein, denn aus der Fa- milie geht der Anfang der Erziehung hervor, und diejenige Grundlage, welche von der Familie für die Erziehung gelegt wird, ist diejenige, welche am festesten Fuß faßt, und den freien Staatsbürger zuerst heranzieht. Es sind zwei Gegenstände, das Verhältniß der eigentlichen Familienglieder und das der Hausgenossen. Von einem sehr beredten Herrn Vorredner wurde gesagt: »Das Haus ist die Burg des freien Mannes, und der freie Mann der König in seiner Burg." Ich erkenne die Wahrheit an; allein, wo eine Burg ist, wo ein König ist, dort ist, wie er selbst gesagt hat, auch ein Herr< scher. Die Familien, die die Bewohner der Burg sind, sie bedürfen des Königs. Es ist gesagt worden, ein Königthum thue uns Noth; auch ich behaupte es. Der freie Mann im Staate muß einen Platz haben, wo er sagen kann: »hier bin ich absolut." Das ist der natürliche Absolutismus. Es gibt aber auch inAnwendung aufdie Familien einen humanen Absolutismus, das ist der Patriarchalismus. Den Patriarchalismus, den will ich im Staate gewahrt wissen, aber auch gebannt in die Gränzen des Hauses. Sobald der freie Mann heraustritt aus seinem Hause aufdie Straße, so wird er mit tausend Gefühlen berührt durch alle gesellschaftlichen Verhältnisse, durch das Gesetz, welches ihn angreift. Sein Haus sey sein Asyl, sein Haus, es sey die Freistätte, worin er sich entrückt fühlt den Banden der Gesellschaft, wo er frei athmet. Ich werde nicht den Familienvater, den Hausvater zu einem Tyrannen stempeln; auch ich unterziehe ihn einer gesetzlichen Beschrankung. Diese gesetzliche Beschränkung beziehe sich aber auf das natürliche Recht, sie beziehe sich aufdie Humanität. In Nordamerika wurde, wie gesagt, diese Rücksichtsnahme hmtangcstellt, und wir sehen, daß das Familienverhältniß dort gelockert, daß das Verhältniß des Kindes zu seinen Aeltern nicht so beschaffen sey, wie wir es im gesitteten Zustande des Volkes wünschen sollten. In Frankreich, wo man überhaupt feinfühlend , geistreich ist, die Schule der gesellschaftlichen Entwicklung mit theuern Opfern durchgemacht und erkaust hat, dort hat man bei der letzten Neugestaltung der Verfassung es wohl gefühlt, daß dieses Verhältniß zu schützen sey; denn, in der Einleitung zu dieser Verfassung heißt es: »Die Familie ist geschützt, heilig gehalten durch das Gesetz, sie lst so heilig zu halten, wie das Eigenthum." Die französische Literatur hat seit einer Reihe von Jahren vielfache Angriffe gemacht aufdie Familie, auf das Eigenthum, auf das Erbrecht; diese Angriffe vereinigen sich in den Bestrebungen Iencr, die man Communisten und Socialisten nennt. Die französische Nation hat es für nöthig gefunden, sich in ihren Grundrechten davor zu wahren. Diese Bestimmung hat sie daher am Eingänge, in der Einleitung unter den Schutz der Gesetze gestellt. Wir haben keine Einleitung in den Grundrechten, daher finde ich für jene Bestimmung keine passendere Stelle als eben hier. Darum habe ich zum Hausrecht auch den Beisatz gemacht, daß das Familien-, sowie das Hausrecht unverletzlich seyen.— Ich habe bei der weiteren Deutung, die diesem Worte gegeben werden kann, für nothwendig gefunden, diesem ersten Satze einen zweiten beizufügen, und zwar zwischen dem ersten und zweiten einzuschalten: »Das Familienrecht wird durch das bürgerliche Gesetz bestimmt und gewahrt." Ich glaube, daß der Begriff eigentlich kcine so weite Deutung zuläßt, weil der Begriff der Familie ein bereits festgestellter in der Gesellschaft, bereits angenommener in unserm frühern bürgerlichen Gesetzbuche, auch ein gehörig geachteter und dort begründeter war. Es wird nicht nöthig seyn, daß wir an unserem Gesetze bezüglich der Fa-milicnrechte viel ändern, es wird bloß nöthig seyn, den darin ausgesprochenen Grundsatz auch m unserer neuen Gesetzgebung aufrecht zu erhalten, ihn nach den Grundsätzen des natürlichen Rechtes und des Grundsatzes der Humanität zu regeln. — Ich habe nur noch beim zweiten Absätze die Abänderung eines Wortes beantragt, nämlich: »eine Durchsuchung des Hauses und der Papiere :c." In der Stylisirung des Commissions-Antrages heißt cs: »Durchsuchung der Wohnung," der Ausdruck Haus ist ein weiter reichender, als jener der Wohnung, und da es am Eingunge heißt: „D a s Ha us recht ist unverletzlich," und man sich des Aus- druckes Haus bedient hat, und nicht, wie in der weiteren Stelle, des Ausdruckes: „Wohnung," so glaubte ich, consequenl auch die Beibehaltung dieses Ausdruckes im zweiten Absätze beantragen zu sollen. Der Gegenstand, über den ich gesprochen, ich bin es überzeugt, ist ein höchst wichtiger, ein Gegenstand, der einer sehr weiten Auseinandersetzung fähig wäre. Ich halte auch diesen Paragraph für einen derjenigen, wo das hohe Haus mit möglichster Beschleunigung suchen soll, darüber hinaus zu kommen; es ist einer derjenigen, wo es uns gegönnt ist, nicht Tage darüber zu verwenden, daher glaube ich mich auch auf das, was ich bisher gesagt, beschranken, und Ihnen die Beachtung der Familie nur sehr warm empfehlen zu sollen. (Beifall.) Präs. Der Verbessernngs- und Zusatzantrag des Herrn Abg. Schmitt lautet: »Das Familien- und Hausrecht ist unverletzlich. Das Familie nrecht wird durch das bürgerliche Gesetz bestimmt und gewahrt. Eine Durchsuchung des Hauses und der Papiere —" folgt dann die Tex-tirung des Paragraphes. Wird dieser Antrag unterstützt? (Ist unterstützt.) Ich werde noch die zwei vorliegenden Amendements, hinsichtlich welcher die Ulitcrstützungsftage noch nicht gestellt worden ist, jetzt zur Unterstützung bringen, damit der Herr Berichterstatter weiß, auf welche er zu erwiedern hat; cs hat der Herr Abg. Nu-litz auch einen Zusatzantrag zu dem §. 7 gestellt, welcher dahin lautet: »Das Hausrecht ist unverletzlich. Eine Durchsuchung des Hauses, der Papiere und sonstiger Gegenstände, oder eine Beschlagnahme derselben ist nur übcr richterliche Verordnung oder übcr Auftrag des Gemeindevorstandes, in den gesetzlich bestimmten Fällen und Formen zulässig." Wird dieser Antrag unterstützt? (Geschieht.) Er ist unterstützt. Es ist endlich noch ein Amendcment des Herrn Abg. Kromer vorliegend, welches folgendermaßen lautet: »Die Wohnung ist unverletzlich. Das Eindringen in dieselbe und Hausuntersuchungen sind nur zulässig kraft eines richterlichen, begründeten, dem Betheiligten binnen 24 Stunden zustellenden Befehles ; ausgenommen bei Verfolgung auf frischer That und Verhaftung eines gerichtlich Verfolgten, oder in jenen Fallen, welche das Gesetz voraus bezeichnet, und in jener Form, welche es vorschreibt." Als eigener Paragraph würde kommen : »Die Beschlagnahme von Briefen und Papieren darf außer einer Haussuchung oder Verhaftung nur über richterlichen, mit Gründen versehenen Befehl vorgenommen werden, welcher dem Bethciligten sogleich oder spätestens binnen 24 Stunden zuzustellen ist." Wird dieser Ver-besseruugs-Anttag unterstützt? (Geschieht.) Hinreichend unterstützt. Der Herr Berichterstatter hat das Wort. Abg. He in. Ich werde Ihre Zeit nicht sehr in Anspruch nehmen, meine Herren; ich werde mich darauf beschränken, die Amendements, die eingebracht worden sind, kurz zu erörtern. Der Herr Abg. Brauner hat ein Amendement eingebracht, folgenden Inhaltes: »Es soll hinter den Worten: »richterliche Verordnung" gesetzt werden : »oder über Auftrag des Orts- oder Ge-meindevorstandcs." Seine Hauptmotive gründen sich darauf, daß bci der bevorstehenden Umänderung der Gerichtsverfassung der Richter von den meisten Orten seines Bezirkes in einer Entfernung wohnen wird, welche cs unmöglich machen würde, seine Verordnungen einzuholen, und dann noch erfolgreich den Thäter irgend eines Raubes oder eines Diebstahlcs verfolgen, und das geraubte oder gestohlene Gut einbringen zu können. Er hat sich darauf berufen, daß ihn in seiner eigenen Praris die Erfahrung belehrt habe; so oft nämlich ihm eine solche Anzeige gemacht wurde, sey cr trotz seiner Thätigkeit, oder wenigstens in den meisten Fällen nicht im Stande gewesen, den Thäter und das gestohlene Gut eindringlich zu machen, während es anderseits einem thätigen und umsichtigen Ortsvorstandc sehr leicht möglich gewesen sey. Daraus folgert er, daß man den Ortsvorständen das Recht der Hausdurchsuchung einräumen solle. Allein, ich glaube, es ist hier der §. mit dem §.4 verwechselt worden. Handelt es sich um die Erforschung oder um die Habhaft-wc-rdung eines Verbrechers, so glaube ich, muß der 157 K. 4 in Anwendung kommen, und alle die aus dieser Rücksicht hier vorgebrachten Einwendungen treffen vielleicht den §. 4 mehr, als den §. 7. Es konnte sich nur um den Fall handeln, wenn in einer Wohnung geraubtes oder gestohlenes Gut verborgen wäre, denn der A. 4 gibt ja die Erlaubniß, sich eines auf der That Betretenen oder Verfolgten auch ohne Rücksicht auf das Hausrecht, zu bemächtigen, was auch der §. 7 zugibt. Wollte man aber in die Hände eines gewöhnlichen Ortsvorstandes, auch nach der neu einzuführenden Gemeindeordnung, eine so ungeheuere Gewalt legen, so würde man die Freiheit mehr gefährden, als selbst der Herr Abg. Brauner gedacht hat. Ueberlegen Sie, meine Herren, daß der Ortsvorstand, der aus der freien Wahl der Gemeinde hervorgeht, in der Regel ein Parteimann ist, der als Parteimann nicht so unbefangen dasteht, wie eln vom Staate angestellter Richter. Ein solcher Parteimann könnte sehr leicht jene Macht, die ihm auf solche Weise ohne Nothwendigkeit in die Hände gelegt wird, zu dem Zwecke mißbrauchen , um ein gegnerisches Parteihaupt durch Belästigungen aller Art, insbesondere durch solche Hausdurchsuchungen aus der Gemeinde zu vertreiben, sich seiner Papiere zu bemächtigen u.s.w.; es wäre also eine sehr gefährliche Gewalt in die Hände eines Menschen gelegt, der nach der Art, wie die Ortsvorstände zusammengesetzt werden, wahrscheinlich wenig von den Rechtsgesetzen und eigentlichen Formalgesetzen des Prozesses versteht, und also Indkien dort suchen würde, wo sie das Gesetz selbst nicht zuläßt. Ist dringender Verdacht vorhanden, oder ist eine sichere Spur, welche sogleich nach der That verfolgt wird, so steht der H. 7 nicht entgegen, den Thäter und das Gut zu verfolgen, denn es heißt ja: »Die Unverlctzlichkeit des Hausrech-tes ist kein Hinderniß der Verhaftung eines auf frischer That Betretenen oder gerichtlich Verfolgten." — Ist aber kein dringender Verdacht vorhanden, ist kein bestimmtes Indicium da, so würde! dem Ortsvorstandc das Recht eingeräumt, nach bloßer Willkür, nach subjectiver Ansicht das Haus-lechr des freien Bürgers zu verletzen. Wie sich daS Mit den vom Herrn Brauner anerkannten Grundsätzen, wie sich das mit der Freiheit des Mannes, wie mit der Freiheit dcs Eigenthums, dos Hausrechtes vereinbart, ist mir schwer zu erklären. Ich würde also im Namen des Constitutions - Ausschusses mich feierlichst gegen die Annahme dieses Amendements verwahren. Herr Brestel hat das Amendement eingebracht, nach den Worten : »richterliche Verordnung", einzuschalten: Oder wegen zu großer Entfernung vom Wo hn-orte der nächsten richterlichen Behö> de, über Verordnung des Gem eindc-devorstandes. Es ist ein Amendcment, gegen welches ich so eben gesprochen habe, die nämlichen Bedenken drängen sich mir auch hier auf. — Das Amendement des Abg. Kromer lautet: »Das Eindringen in die Wohnung und Hausdurchsuchungen sind nur zulässig kraft eines richterlichen, begründeten, dem Betheiligtcn spätestens binnen 24 Stunden zuzustellenden Befehls; ausgenommen bei Verfolgung auf frischer That und der Verhaftung eines gerichtlich Verfolgten, oder in jenen Fällen, welche das ' Gesetz vorausbezeichnet, und in jener Form, welche es vorschreibt." Dann soll ein neuer Paragraph kommen, lautend: »Die Beschlagnahme von Briefen und Papieren darf außer einer Haussuchung oder Verhaftung, nur über richterlichen, mit Gründen versehenen Befehl vorgenommen werden, welcher dem Betheiligten sogleich, oder spätestens binnen 24 Stunden zuzustellen ist." Wenn ich dieses Amendcment mit dem S. 7 vergleiche, so finde ich, daß es im Ganzen nur dasselbe sagt, was der §. 7 ausspricht. Die ^uzige Abänderung besteht darin, daß der Bc-M binnen 24 Stunden zugestellt, und daß er A^Gründcn versehen seyn soll. Nun, ich kann ^ch im Wesentlichen nicht dagegen aussprechen, oenn es jst ^ Garantie mehr für die Unver-letzlichkeit des Hausrcchtes; jedoch glaube ich, oa der §. 7 die Worte enthält: »ist nur über nchterliche Verordnung zulässig," so sey es nicht nothwendig, besonders zu erwähnen, daß diese ^erordnung mit Gründen unterstützt senn müsse; "nn es wurde ja ein wesentlicher Mißbrauch der richterlichen Gewalt seyn, wenn ein Befehl hinausgegeben würde, für welchen keine Gründe vorhanden sind. — Das Amendement scheint übrigens zuzulassen, daf; der Befehl ex p0«l zugestellt werden könne, während der §. 5 verlangt, daß der Befehl oder die Verordnung bereits da ist, ehe die Hausuntersuchung vorgenommen seyn wird, und deßhalb würde ich die Stylisirung, wie sie der Constitutions-Au-schuß beliebte, vorziehen. — Ich komme zu dem Amendemcnt des Abg. Schmitt, es enthält ein Prinzip, welches von der höchsten Wichtigkeit ist. Er hat vollkommen Recht, wenn er im Hausrechte auch das Familienrccht sucht und sindet, aber der Constitutions-Ausschuß hatte auch Recht, wenn er dcs Familienrechtes hier keiner besonderen Erwähnung that. Das Familienrecht verlangt seiner hohen Wichtigkeit wegen, und da es gewiß vom Staate und von der Gesetzgebung unbestritten bleiben wird, eine ganz eigene umfangreiche Behandlung m der Civilgesehgebung. Ich gestehe, daß in dieser Hinsicht unsere Civilgesetze in mancher Beziehung sehr mangelhaft sind, aber diesen Mängeln, glaube ich, würde durch die Erwähnung der Unvcrletzlichkeit des Familienrechtes hier in diesem Paragraph eben auch nicht abgeholfen ; der Herr Abg. Schmitt hat dieses gefühlt, und deßwegen auch den Beisatz gemacht: »Das Familienrecht wird durch das bürgerliche Gesetz bestimmt und gewahrt." Ich glaube, in keinem civilisir-ten Staate, in keinem Staate, der sich auf die Prinzipien der Humanität und des Rechtes gründet, wird die Existenz der Familie, die besondere Ordnung des Familienrechtes jemals in Abrede gestellt werden. Und darum glaube ich auch, daß wir nicht nöthig haben, dessen in den Grundrechten Erwähnung zu thun; denn wollten wir auch nur daran zweifeln, so hieße das zweifeln an den Grundlagen der Gemeinde, an der Grundlage des ganzen Staates. Da also dieses Amcndement des Abg. Schmitt nach meiner Ansicht nicht wesentlich in diesen Paragraph gehört, und bei der materiellen Bedeutung des Wortes Hausrecht füglich auch nicht in einen Zusammenhang mit dem Paragraph gebracht werden könnte, so würde ich darauf antragen, dieses Amendcment zu beseitigen. —> Endlich hat der Herr Abgeordnete Rulitz ein Amendement eingebracht, lautend : »DasHausrecht ist unverletzlich. Eine Durchsuchung des Hauses, der Papiere und sonstigen Gegenstände, oder eine Beschlagnahme derselben ist nur über richterliche Verordnung oder über Auftrag des Gemeinde-Vorstandes, in den gesetzlich bestimmten Fällen und Formen zulässig." — Dieses Amendement enthält keine andere Abweichung von dem Antrage dcs Constitu-tions-Ausschusses, als daß nebst den Papieren auch noch sonstige Gegenstände erwähnt sind. Nun, meine Herren, eine Durchsuchung von Gegenständen, wenn die Durchsuchung der Wohnung oder dcs ganzen Hauses verboten ist, darf wohl nicht erst besonders verboten werden; eine Beschlagnahme von Gegenständen wird wohl nur selten, vielleicht nur in Civilrcchtsfällen stattfinden, da muß eben auch eine richterliche Verordnung, ein richterlichcsUrtheil vorausgehen. Sollten sich Ge-fällsbehörden eine richterliche Verordnung verschaffen, um vielleicht eine Contrebandewaare in Beschlag zu nehmen, so wird dieser Paragraph dann natürlich auch nicht schützen, weil eben eine richterliche Verordnung da ist. Ich glaube, es ist im Ganzen unwesentlich, diese sonstigen Gegenstände, die eben auch eine sehr unbestimmte Bezeichnung sind, hier aufzuführen. Viel wichtiger ist für den freien Mann, für den Bürger, daß seine Briefe, daß seine Papiere nicht mitBeschlag belegt werden, ich'möchtc sagen, sein geistiges Eigenthum; auf das materielle Eigenthum wird er dann weniger Gewicht liegen, als auf seine Papiere; übrigens habe ich im Namen dcsConstttutions-Ausschusses nichts Wesentliches zu erwähnen, wenn die hohe Versammlung vielleicht den Beisatz: „sonstige Gegen st ä n d e" beliebt. Jedoch gcgen einen weitern Einschub durch dieses Amcndcment müßte ich mich aus den schon erörterten Gründen verwahren. Es heißt nämlich: „oder über Auftrag dcs Gcmein-devorstandes." Ich habe bereits einmal gesagt, durch diesen Beisatz ist am Ende der Willkür noch ein größerer Spielraum eingeräumt, als früher den Polizeirichtern eingeräumt war. Diese Poli-zeinchter haben auch iwmi,,^ nur ihre Wirksamkeit ausgeübt, und wir wissen, wie weit sie diese ausgedehnt und mißbraucht haben. Ich glaube also, ich kann mein Referat schließen, ohne weitere Grü'ndc- zur Vertheidigung des K. 7 anzuführen. Soll die Freiheit im ganzen Staate gewahrt werden, so muß sie wie in derAllgemeinheit, auch in den immer enger sich ziehenden Kreisen geschützt seyn, wie im Centrum, so in der Provinz, so im Kreise, so in der Gemeinde, so im Hause; das Haus endlich ist das letzte Asyl, in welches sich jeder Einzelne zurückzuziehen berechtiget seyn muß, um unbeirrt von dem Conflicte mit den Rechten der Uebrigen zu bleiben. Die Freiheit wird im Staate nur in so weit zum Opfer gebracht, als es zum Staatszwecke nothwendig ist, als es nothwendig ist zur Verträglichkeit der Rechte des Einzelnen mit den Rechten aller Uebrigen. Nun, meine Herren, endlich wenn oer Mensch in das, was er sein Haus nennt, in seine vier Mauern kommt, dann ist er wenigstens auch physisch abgeschieden von der Rechtssphäre der Uebrigen, und da sollte er auch ganz unbelästiget bleiben. Es ist eine angefochtene Veriragstheorie, daß die Freiheit des Einzelnen nur so weit abgetreten wird, als es zum Staatszwecke nothwendig ist; aber wir können, wenn wir die Gesetzgebung nicht zur Willkür machen wollen, von dieser Vertragstheorie nicht absehen, und daher schließe ich mit den Worten Schillers und glaube, daß, wenn auch Schiller ein deutscher Dichter, mir dieß Citat auf einer'gewissen Seite des Hauses nicht übel genommen werden wird. — Abg Hawelka. Ich bitte, den Herrn Redner zur Ordnung zu rufen. Abg. Hein. Es ist zur Gewohnheit geworden, wenn von Frankfurt gesprochen wird und von Deutschland, sich immer zu verwahren. Abg. S t rob ach. Wenn auch ein einzelnetz Mitglied der Rechten Frankfurts erwähnt hat, so hat dieß doch die ganze Seite nicht gegen Deutschland ausgesprochen. Abg. Hein. Ich habe keine Seite genannt, sondern nur gesagt: »eine gewisse Seite". Abg. Hawelka. Zur Ordnung. (Zischen auf der Rechten.) Präs. Ich kann hierüber den Ordnungsruf nicht ergehen lassen, weil ich nicht glaube, daß der Herr Redner irgend Jemand nahe treten wollte. Abg. Hein. Ich schließe also mit den Worten Schillers: »Es ist die große Sache aller Staaten Und Throne, daß geschehe, was Rechtens ist, Und Iedcm auf der Welt das Seine werde. Denn da, wo die Gerechtigkeit regiert Da freut sich Jeder sicher seines Erb/s, Und über jedem Hause, jedem Throne Schwebt der Vertrag wie eine Cheruböwache." (Zischen auf der Rechten. Beifall von der Lmken ) Abg. Dylew ski. Ich verlange namentliche Abstimmung über den diePolizci wieder einschmuggelnden Verbesserungsantrag des Abg. Brauner Präs. Ich kann die Unterstützungöfrage bezüglich der vorgeschlagenen Abstimmungsmodalität nicht stellen, denn es heißt in der Geschäfts-Ordnung, daß beim Schlüsse der Verhandlung dieselbe gefordert werden kann; wenn nun dieser Antrag nicht gestellt wurde zur Zeit, als der Schluß der Debatte bereits beantragt, und sodann auch ausgesprochen war, so glaube'ich, daß dieser Antrag jetzt um so weniger gestellt werden kann als das letzte Wort des Berichterstatters doch ge-wtß als der bereits eingetretene Schluß der Verhandlung angesehen werden muß. Abg Dylewski. Die Verhandlung wird ^etzt geschlossen, die Debatte war schon früher geschlossen. Ich glaube also, daß ich gerade jetzt un Rechte bm, die Abstimmung so oder anders zu verlangen. Sollte die hohe Versammlung Anderes glauben, so möge sie darüber abstimmen. Abg. Brcötcl. Jetzt kann die namentliche Abstimmung nicht mehr begehrt werden, denn es heißt: vor dem Schlüsse der Verhandlung, und im Momente, wenn der Berichterstatter gesprochen hat, ist die Verhandlung geschlossen Ich,eye überhaupt nicht ein, wozu diese Best.mmung ^ Geschäfts-Ordnung wäre, wenn das Wort nach dem letzten Worte des Berichterstatters und vor der Abstimmung nock begehrt werden kann ES ist daher in dem Falle dic Verhandlung ge'.chlos- 178 ^en, sooalo oer Berlcyterjtatter lemeReoeveginnt. Das ist nun der Schluß der Verhandlung, und ich glaube, jetzt kann eine Abstimmungsart nicht mehr begehrt werden. Abg. Strobach. Ich unterstütze den Antrag des Abg. Dylewski und glaube, daß der Schluß der Debatte dann eintritt, wenn die Aeußerungen über den Paragraph zu Ende gekommen sind. Früher durch den Beschluß des Reichstages lst nur bestimmt worden, daß der Schluß der Debatte einzutreten habe, aber dieser Beschluß ist erst jetzt erfolgt. Was der Herr Abg. Brestel gesagt hat, hat nur in so fern zu gelten, daß man nach der Abstimmung nicht eine neue Abstimmungsart beantragen dürfe, sondern vor der Abstimmung. Ich unterstütze daher den Antrag des Abg. Dylewski. Abg. Szabel. Ich erlaube mir die Bemerkung, daß eben der Herr Abg. Strobach in früherer Zeit gegen ein ähnliches Vorgehen als Präsident dieses Hauses sich selbst verwahrt hat. Daß es richtig ist, daß bei Beginn des Bcri«terstatters der Schluß der Debatte eintritt, und nicht neue Anträge gestellt werden können, erhellt auch wesentlich daraus, daß keine Amendements oder Ver-befserungsanträge mehr eingebracht werden können.. Wie das Einbringen von Amendements und Verbesserungsanträgen untersagt wird durch die Geschäfts-Ordnung, in ebcn derselben Folgerung muß auch die Abstimmungsart, die noch verlangt werden könnte, ebenfalls untersagt seyn. Ich kann mich daher nur der ausgesprochenen Ansicht anschließen, und ich ersuche den Herrn Präsidenren, die Kammer zu befragen, damit wir nicht unnöthig Zeit verlieren. Abg. Strobach. Ich unterstütze den Antrag, daß darüber bald abgestimmt werde, was aber die Berufung auf meine Amtsführung betrifft, muß ich anführen, daß ich derselben Ansicht bin, daß am Schlüsse die Abstimmung wenigstens nicht in der Art gefordert werden könne; dic Vorgänge in diesem Hause haben mich eines Anderen belehrt, und an das habe ich mich gehalten. Präs. Der Abg. Dylewski hat das Wort. (Ruf: Schluß der Debatte.) Abg. Dylewski. Wenn der Schluß der Debatte ausgesprochen ist, kann ich noch sprechen, denn ich bin der Redner für und dawider. (Heiterkeit.) Präs. Wird der Antrag auf Schluß der Formaldebatte unterstützt? (Ist unterstützt und angenommen.) Der Herr Abg. Dylewski hat den Antrag gestellt, daß über den Antrag des Hrn. Abg. Brauner durch Namensaufruf abgestimmt werde. Ich halte diesen Antrag mit Rücksicht aus die Zeit seiner Einbringung sürgeschäftsordnungs-widrig, indessen der Herr Abgeordnete appeUirt an die hohe Kammer, und ich frage die yohe Kammer, ob sie noch eine Unterstützungsfrage wegen, der Abstimmungömodalität zulasse. Diejenigen Herren, welche bezüglich der Abstimmungsmoda-lität die Unterstützungsfrage noch zulassen wollen, wollen aufstehen. (Minorität.) Es ist die Minorität, ich werde dahcr die Unterstützungsfrage, betreffend die Abstimmung durch Namensaufruf, nicht mehr stellen, und die Abstimmung wird in der gewöhnlichen Art durch Aufstehen und Sitzenbleiben vor sich gehen. Die zum Pa-ragraph 7 gestellten Amendements machen bezüglich der Abstimmung eine Theilung der Absätze und der einzelnen Sätze der Absätze erforderlich. Es sind dieAmendementö sowohl eigentliche Vcrbcsserungs-anträge, als Zusatzanträge. Zum ersten Satze des ersten Absatzes liegt ein Vcrbesserungsantrag des Abg. Kromer vor. Der Abg. Kromer wünscht, damit der Satz: »das Haus'recht ist unverletzlich", m der Art gefaßt werde: „die Wohnung ist unverletzlich«; Mte dieser Verbcsse-rungsantrag verworfen werden, so kömmt, da kein weiterer Antrag zum ersten Satze vorliegt, der Conmnssionsantrag zur Abstimmung; wird dieser angenommen, so werde ich auf die übrigen^ Absätze übergehen. Soll ich auch die Frageordnung hinsichtlich der andern Absätze gleich jetzt feststellen? (Nein.) Also zum ersten Satze oes ersten Absatzes liegt ein Verbesserungsantrag vor des Abg. Kromer, welcher lautet: »die Wohnung ist unverletzlich." Avg. Machals ti. Ich ouce um oas Wort o n der Formfrage. Eü Ucgt noch ein Zusatzantrag ö )or zum ersten Absätze, nämlich der des Aogeord- d leten Schmitt. s, Präs. Der kommt später zur Abstimmung ils Zusatzantrag, und zwar nach der Abstimmung f, ^iber den ersten Satz des ersten Absatzes des An-'rages des Constitutions-Ausschusses. Der Ver- a )esserungsantrag des Herrn Abg. Kromer lautet: d »die Wohnung ist unverletzlich." Diejenigen ) Herren, welche für die Annahme des Verbesse- d mngsantrages sind, wollen aufstehen. (Minori- n ^ät.) Er ist gefallen. Es kommt nun der Antrag s )es Constitutions-Ausschusses zur Abstimmung, ') welcher lautet: »Das Hausrecht ist unverletzlich." k Diejenigen Herren, welche für dle Annahme dieses s llntrag.es sind, wollen aufstehen. (Er wird ein- a hellig angenommen.) Es kommt nun der Antrag t des Herrn Abg. Schmitt als Zusatzantrag zur Ab- ^ stimmung; der Herr Abg. Schmitt wünscht näm- s lich, damit zwlschen die Worte: >> das" und r »Hausrecht" noch eingeschaltet werden die Worte: v »Familien- und', wornach der Absatz lauten c würde: „Das Familien- und Hausrecht ist un- ^ verletzlich." Diejenigen Herren, welche für die 5 Einschaltung der Worte: „Familien- und" zwi- c schcn die Worte „das" und „Hausrecht" stimmen, s wollen aufstehen. (Geschieht.) Es ist die Minorität. < Der Antrag ist gefallen. Es verbleibt demnach die t Tertirung dcs Constitutions - Ausschusses: „Das , Hausrccht ist unverletzlich" aufrecht. Was den zwei- ^ tenSatz dcs crstcnAbsatzes anbelangt: »EineDurch- , suchung der Wohnung und der Papiere, oder eine ! Beschlagnahme der letzteren ist nur über richterliche Verordnung in den gesetzlich bestimmten Fällen und Formen zulassig" -— so liegt vor allem ein Verbesserungsantrag des Herrn Abg. Kromer vor, welcher sich am weitesten entfernt vom Antrage des Constitutions-Ausschusses. Der Herr Abg. Kromer will nämlich anstatt dieses zweiten Satzes des ersten Absatzes eine ganz andere Stylisirung, und auch in materieller Beziehung eine andere Fassung, und wünscht diesen Paragraph in zwei getheilt zu sehen. Ich werde demnach den übrigen Theil des Antrages des Abg. Kromer zur Abstimmung bringen; sollte der angenommen werden, so fällt der Antrag der Commission im zweiten Satze dcs ersten Absatzes. Sollte der Antrag des Abg. Kromer verworfen werden, so kommen sodann die Verbesserungsanträge der Abg. Schmitt und Rulitz zur Abstimmung, dann der Antrag der Commission, und nach diesem die Zusatzanträge der Abg. Brauner, Rulitz und Brestel. Der Verbesserungsantrag des Herrn Abg. Kromer lautet: „Das Eindringen in dieselbe" — vorausgesetzt „Wohnung", das müßte dann abgeändert werden, — „und Haussuchungen sind nur" «. wie oben. Diejenigen, welche für die Annahme dieses Verbesserungsantrageö stimmen, wollen aufstehen. (Geschieht.) Es ist die Minorität. Der Antrag ^ lst gefallen. Es kommen nun die Verbcsserungs-anträge der Herren Abg. Schmitt und Rulitz zur Abstimmung, und zwar als Verbesserungsanträge stellen sie sich dar in dem Punkte, wo sowohl in dem einen als in dem andern Autrage gewünscht wird, daß statt des Ausdruckes „der Wohnung" gesetzt werde „des Hauses". Ich werde aber vorbehaltlich der Zusatzanträge zu diesem Satze über den Antrag des Constitutions-Ausschusscs abstimmen lassen, weil die Annahme des Ausdruckes „des Hauses" sonst keinen Sinn hätte. Ich bringe demnach zur Abstimmung den zweiten Satz des ersten Absatzes des Antrages des Constitutions-Ausschusscs, vorbehaltlich dcs Acrbcsserungsantragcs der Abg. Schmitt und Nulitz und dcr Zusatzantrage, Der Antrag des Constitutions-Ausschuß lautet: »Eine Durchsuchung der Wohnung und der Papiere, oder eine Beschlagnahme der Letzteren ist nur über richterliche Verordnung in den gesetzlich bestimmten Fällen und Formen zulässig." Diejenigen Herren, welche dafür sind, wollen aufstehen. (Majorität.) — Es kommt nun zur Abstimmung der Vcrdesscrungöantrag des Abg. Schmitt und Rulitz, und zwar, damit statt des Ausdruckes »der Woh. nung" gesetzt werde »des Hauses." Diejenigen Herren, welche dafür sind, wollen aufstehen. (Mi-norüät.j Der Antrag ist gefallen. Bevor ich zur Abstimmung über die übrigen Zusatzanträge zum zweiten Absätze schreite, will ich noch zur Sprache dringen den ^u>atzancrag des Aog schmitt, wel-cher wünscht, daß im Sinne dcs Anttagcs zwischen dem ersten und zweiten satze des ersten Absatzes gesetzt werden soll: »Das Familienrecht wird durch — Abg. Schmitt. Der Antrag ist bereits entfallen durch die frühere Abstimmung. Präs. Sie sind im Rechte, es entfällt somit auch die Abstimmung darüber. Es kommen nun die Zusatzanträge zum zweiten Satze des ersten Absatzes zur Abstimmung, und zwar vor allen anderen der des Abg. Rulitz, welcher wünscht, damit nachdem Worte: »Papiere" gesetzt werde: „und sonstigen Gegenstande." In der Voraussetzung der Annayme dieses Zusatzes wird dann auch der Ver» oesserungsantrag zur Abstimmung kommen müssen, damit statt dem Worte: »der Letzteren" gesetzt werde: »derselben," denn der ganze Antrag lautet dermaßen: »Eine Durchsuchung des Hauses, der Papiere oder sonstigen Gegenstände, oder eine Beschlagnahme derselben ist nur über richterliche Verordnung :c. lc. ?c." Ich werde demnach den äusatzantrag: oder sonstigen Gegenstände zur Abstimmung bringen. — Diejenigen Herren, welche wünschen, daß nach den Worten: .der Papiere" eingeschaltet werde: oder sonstigen Gegenstände, wollen aufstehen Minorität.) Nachdem dieser Zusatzantrag gefallen, entfällt auch der Verdcsserungsantrag, daß statt der Worte: der Letzteren gesetzt werde: derselben. — Weitere Zusatzanträge zum zweiten Satze des ersten Absatzes sind wieder ein ^usatzantrag des Abg. Rulitz, dann ein Antrag des Abgeordneten Brauner, und ein Antrag des Abg. Brestel. — Was die Reihenfolge anbelangt, so glaudc ich, daß der Antrag dcs Abg, Rulitz und Brauner vor Allem zur Abstimmung kommen soll, sodann dcr des Abg, Brestel, und zwar aus den Gründcn, weil nach der Tertirung des zwcitcn Zatzcs dcs ersten Absatzes die Durchsuchung der Wohnung und der Papiere bloß in einem aus-nahmsweiscn Falle zugelassen wird, nämlich über richterliche Verordnung. Ic mehr Auönahmösällc zugelassen werden, desto entfernter ist der Antrag vom Hauplantrage, je weniger Ausnahmüfa'lle, desto näher ist er dem Commissionüantrage. Entfernter sind die Anträge der Abg. Rulitz und Brauner, weil sie im Allgemeinen dcn Grundsatz aus. sprechen, daß auch übcr Auftrag des Orts- oder Gemeindevorstandes eine Untersuchung möglich ist. Tpecicller ist der Antrag des Abg. Brestel, weil er nur den Fall zuläßt, daß auch dem Gemeindevolstande eine Beschlagnahme und Verhaftung gc-stattet sey, wenn wegen zu großer Entfernung des Wohnortes der nächsten richterlichen Behörde dieses nothwendig ist. Abg. Brauner. Ich erlaube mir eine Bemerkung ni t'>>ii„il!i. Wenn der Antrag des Abg, Brestel bei dcr Abstimmung getheilt wird, so würde ich meinen Antrag zurückziehen, nachdem ich darauf eingehe, daß statt Ortövorstand, ^emeindcoorstand gcnommcil werde, weil ich voraussehe, daß wir nicht mehr dahin kommen werden, daß es auch Po-lizeivor stände gibt. Präs. Da könnte sich der Herr Abg. Brauner vereinigen mit dem Antrage des'Abg. Nulitz, denn der Antrag des Aog Rulitz ist mit dem dcö Abg. Brauner ganz gleichlautend, und es ist darin nur der Unterschied, daß statt Ortsvorstand Gemcinde-vorstand gesagt worden ist. Abg. Brauner. Ich vereinige mich demnach mit dem Antrage dcs Abg, Nulitz. Präs. Es kommt daher vor Allem der Antrag der Abg. Rulitz und Brauner zur Abstimmung, und dann der des Abg. Brestel. Der Erstere lautet: daß nach den Worten „richterliche Verordnung" noch eingeschaltet werde „oder über Auftrag des Hemeindevorstanoes". Diejenigen Herren, welche für die Annahme dieses Amendements sind, wollen aufstehen. (Geschieht,) Es ist die Majorität. Durch die Annahme dieses generellen Amendements entfällt der mehr specielle Zusatz-Antrag des Abg. Brestel. — Es kommt nun der 2. Absatz des § 7 zur '«bstimmung. Es ist zu diesem Absätze kein VerbesserungsAntrag gestellt und kein Zusatz-Antrag außer dem Antrage des Abg. Kromer, welcher bereits verworfen wurde, und es erübrigt nur noch, über den Antrag dcs Constitutions-Aus« schusscs abzustimmen, Dcr Antrag lautet: »Die Unuerlctzlichkcit dcö Hauörcchtcü ist kein Hinderniß