Gesetz- «,ib Verordnungsblatt für das österreichisch=issirische Kürtenfimi), bestehend au« der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1903. IX. Stiicf. «u« geq eben u n v versendet am 28. Februar 1903. 15. Verordnung des Ministeriums des Innern vom 22. Februar 1903, betreffend die Errichtung eines P o l iz e i - Co mm i ff ar i a te s in Pola. §■ 1. Auf Grund der Allerhöchsten Entschließung vom 11. Februar 1903, sowie der mit Allerhöchster Entschließung vom 10. Juli 1850 genehmigten und im Gesetz- und Bcrordnungsblatte für das österreichisch-illirische Küstenland, Stück XIX des Jahres 1851 verlautbarten Grnndzüge über die Organisierung der k. k. Polizei-Behörden wird in Pola ein Polizei-Commissariat mit beschränktem Wirkungskreise errichtet. §■ 2. Die Wirksamkeit dieses Polizei-Commissariates erstreckt sich auf die Ortsgemeinde Pola mit Ausnahme der Stenergemeindc Cavrano, auf die Steuergemeinden Dignano und Marzana der Orts gemeinde Dignano und auf die Ortsgemeinde Valle mit Ausnahme der zur Steuer-gemeinde Valle gehörigen Fraktionen Carmedo und Moncalvo. Dieses Gebiet bildet den Rayon des Polizei-Commissariates in Pola. §• 3. Der Wirkungskreis des Polizei-Commissariates umfaßt innerhalb des Polizei-Rayons folgende, bisher von der Bezirkshanptmannschaft in Pola und beziehungsweise im übertragenen Wirkungskreise von den obgenannten Gemeinden besorgten Agenden: 1. Die Vereins- und Versammlungspolizei; 2. die Preßpolizei; 3. das Meldungs- und Paßwesen; 4. die Theaterpolizei und die Bewilligung zu öffentlichen Productionen und Schaustellungen ; 5. die Handhabung der Waffen- und Munitionspolizei, sowie der sicherhcitspolizeilichen Bestimmungen der Sprengmittelvorschriften; 6. die Fällung der Erkenntnisse auf Abschiebung und Abschaffung im Sinne des Gesetzes vom 27. Juli 1871, R.-G.-Bl. Nr. 88 und die Verhängung der Stellung unter Polizei-Aufsicht; 7. die den Polizeibehörden nach Maßgabe der kais. Verordnung vom 20. April 1854, R.-G.-Bl. Nr. 96, zustehenden Amtshandlungen; 8. die polizeilichen Amtshandlungen nach den Bestimmungen der Strafproceßordnung hinsichtlich jener gerichtlich zu ahndenden Delicte, welche den in den Punkten 1 bis 6 be-zeichneten Wirkungskreis berühren; 9. die Handhabung des Polizei-Strafrechtes bezüglich jener ortspolizeilichen Übertretungen, welche die Straßenpolizei, die Gesinde- und Arbeiterpolizei und die Handhabung der Dienstbotenordnung, sowie die Sittlichkeitspolizei betreffen. Zum Wirkungskreise des Polizei-Commissariates gehört ferner die Unterstützung der Bezirkshauptmannschaft Pola in ihren die Anfrechthaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung betreffenden Aufgaben, sowie bei der Durchführung der sanitütspolizeilichen Maßnahmen in Epidemiefällen. §• 4. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1903 in Wirksamkeit. Koerber m. p. 16. Kundmachung der k. k. kustenländischen Statthalterei in Triest vom 26. Februar 1903, in Betreff der Fällung von Schuberkenntnissen durch die Gemeinde Di gnano. In Ausführung der Verordnung des Ministeriums des Innern vom 22. Februar 1903, betreffend die Errichtung eines Polizei-Commissariates in Pola (knndgcmacht im Landes-Gesetz- und Verordnungsblattc für das österreichisch-illirische Küstenland Nr. 15 ex 1903), wird der Artikel I, Punkt 5 der Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei in Triest vom 26. September 1873, L.-G.- u. Vdg.-Blatt Nr. 32, abgeändert, wie folgt: Der Gemeinde Dignano wird die Fällung von Schuberkenntnissen im übertragenen Wirkungskreise zugewiesen für das Gebiet der Gemeinde Dignano, mit Ausnahme der Steuer« gemeinden Dignano und Marzana und für das Gebiet der Gemeinde Barbana. Hinsichtlich der Stenergemeinden Dignano und Marzana fällt die Fällung von Schnb-erkenntnissen in den Wirkungskreis des k. k. Polizci-Coinniissariateö in Pola. Der k. k. Statthalter: Goöss m. p.