Gesetz- uni) Verordnungsblatt für das öllerreichisch -iWrische .Hülteiifoni), bestehend aus der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1912. IV. Stück. Ans g eg eb en und versendet am 20. Februar 1912. 4. Kundmachung der k. k. kustenländischen Statchalterei rom 15. Februar 1912, Zl. Mil. 1—303-912, betreffend die Vergütung der Mittagskost für die auf dem Durchzuge befindliche Militärmannschaft im Jahre 1912. Das k. k. Ministerium für Landesverteidigung hat im Einvernehmen mit dem k. und k. Reichskriegsministerium nach Maßgabe des § 51 des Gesetzes vom 11. Juni 1879 (R.-G.-Bl. Nr. 98) die Vergütung, welche das Militärärar in dem Zeiträume vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1912 für die der Mannschaft vom Fähnrich (Gleichgestellten) abwärts auf dem Durchzuge vom Quartierträger gebührende Mittagskost zu leisten hat, mit nachstehenden Beträgen für jede Portion festgesetzt: Im Küstcnlande, und zwar: für die Stadt Triest mit vierundachtzig (84), für bfe übrigen Marschstationen mit sechsnndsiebzig (76) Hellern. Dies wird infolge Erlasses des k. k. LandesverteidigungSministcriums vom 22. Dezember 1911, Zl. XVI-3091, hiemit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. »' Der k. 1. Statthalter: Hohenlohe m. p.