Gesetz- mi» Vtrordiiiiilgsblatl für das österreichisch -ilkyrische KiilteiifaiiÖ, bestehend aus der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichSnnmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. wamm----------- Jahrgang 1912. XIX. Stück. Ausgegebcn und versendet am 29. November 1912. 21. Gesetz vom 9. September 1912, womit der § 4 d e s Gesetzes vom 27. Dezember 1881, L.-G.-Bl. Nr. 5 ex 1882, betreffend die K arstanfforstnng im Tri ester Stadtgebiete, ab geändert wird. Über Antrag des Landtages Meiner reichsunmittelbaren Stadt Triest finde Ich anzu-ordnen, wie folgt: Artikel I. Der § 4 des Gesetzes vom 27. Dezember 1881, L.«G.-Bl. Nr. 5 ex 1882, betreffend die Karstaufforstuiig im Triestcr Stadtgebiete, hat in seiner gegenwärtigen Fassung außer Wirksamkeit zu treten und in Hinkunft zu lauten, wie folgt: § 4- Die Aufforstungskommission hat ans den Waldgründen, .Hutweiden und unproduktiven Flächen des Triestcr Stadtgebietes jene Parzellen zu ermitteln und festznstellcn, deren ständige forstmäßige Behandlung zur Hintauhaltuug einer Verschärfung und bzw. zur Herbeiführung einer Milderung der elementare« und geineinschädlichen Übelstände der Karstregion angemessen erscheint. Diese Parzellen sind nach ihrer Feststellung und sobald das bezügliche Erkenntnis in Rechtskraft erwachsen sein wird, in einem besonderen Kataster zu verzeichnen, innerhalb einer vom Ackerbauminister nach Einvernahme des LandcsanSschusses zii bestimmenden Frist der Aufforstung als Mittel- oder Hochwälder nach den Bestimmungen des oben bezogenen Gesetzes zuzuführen und auch weiterhin nach den jeweiligen forstgesctzlichen Bestimmungen forstmäßig zu behandeln. Bei Feststellung dieser Grundstücke ist insbesondere die Bewaldung der Bergkuppen ober dem Karstplatean und der schroffen Abhänge dieses Plateaus ins Auge zu fassen, und sind daher jene Grundstücke auf dem Karstplatean selbst, welche auch zu einer landwirtschaftlichen Kultur geeignet wären, in allen Fälle», wo cs ohne erhebliche Beeinträchtigung des Hauptzweckes der Karstanfforstnng geschehen kann, in die Aufforstung nicht einzubeziehcn. Roch Erreichung dieses Zweckes wird die fernere Widmung deS Aufforstniigsfondes vom Ackerbanminister und dem Landtage einverständlich festgestellt werden. Artikel II. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes, welches mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft tritt, fmD der Ackerbanminister, der Minister des Innern, der Finanzminister und der Jnstizminister beauftragt. Wien, am 9. September 1912. Fran; Joseph m. p. Hochenlmr.qer m. p. Zalesti m. p. Heinold m. p. 22. Gesetz vom 9. September 1912, giltig für die gefürstete Grafschaft Görz und Gradišča, mit welchem einige Bestimmungen des La nd e ö g es e tze s, betreffend die 5k ar st a u ff o r st u n g, a b g e ä n d e r t werden. Über Antrag des Landtages Meiner gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča finde Ich anznordnen, wie folgt: Artikel I. Die Bestimmungen des § 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1883, L.-G.-Bl. Rr. 13 ex 1884, erweitert durch die Gesetze vom 9. November 1886, L.-G.-Bl. Nr. 3 ex 1887, und vom 28. November 1906, L.-G.-Bl. Nr. 18 ex 1907, sowie die der §§ 2 und 5 dcö Gesetzes vom 9. Dezember 1883, L.-G.-Bl. Nr. 13 ex 1884, werden in ihrem gegenwärtigen Wortlaute außer Kraft gesetzt und durch folgende Bestimmungen ersetzt: § 1. Behufs Durchführung der Karstaufforstung in der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča wird eine besondere Karstaufforstuugskommission eingesetzt, bestehend aus einem vom Ackerbauministerinm ernannten Präsidenten, aus je einem Vertreter der politischen Bezirksbehörden in Görz, Gradišča, Monfalcone und Sesana, dem Landesforstinspektor, dem Landesknltnrrefcrenten, zwei Vertretern dcö Landesansschusses und ans vier Vertrauensmännern, von denen je einer von den Vorständen der im Karstgebiete der politischen Bezirke Görz, Gradišča, Monfalcone und Sesana gelegenen Gemeinden ernannt werden wird. Für den Präsidenten sowohl, als auch für die anderen Mitglieder der Kommission werden Ersatzmänner zu bestimmen sein, welche für das betreffende Mitglied im Falle seiner Verhinderung einzntreten haben. Sämtliche Mitglieder der Kommission fungieren als solche unentgeltlich, haben jedoch mit Ausnahme des Landesforstinspektors und des Landesknlturreferenten sowie ihrer Ersatzmänner Anspruch ans Vergütung etwaiger Reisekosten. Als im Sinne dieses Gesetzes am Karst gelegene Gemeinden sind anznsehen: 1. alle Gemeinden des politischen Bezirkes Sesana; 2. folgende Gemeinden des politischen Bezirkes Görz: a) im Gerichtsbezirke Görz Umgebung die Ortsgenieinden Chiapovano, Dörnberg, Gargaro, Merna, Opacchiasella, Ranziano, Salcano, Savogna, Schönpaß, Ternova, Obertribrwa, sowie die Steuergemeinde S. Mauro in der Ortsgemeinde Peuma; b) im Gerichtsbezirke Haidenschaft die Ortsgenieinden Cernizza, Gabria, Gojaee, Kamigna, Lokavcc, Reifenbcrg, Samaria, Skrila und Bertovina; c) im Gerichtsbezirke Canale die Ortsgcmeinden Banjsica-Hl. Geist, Bate, Kal, Lokovec und die zur Ortsgcmeinde Canale gehörige Stenergemcinde Vrh ; 3. im politischen Bezirke Gradišča: a) die OrtSgemeinde Sagrado im Gerichtsbczirke Gradišča; b) die Ortsgemeinde Medea im Gerichtsbczirke Cormons; 4. im politischen Bezirke Monfalcone die OrtSgemeinden Dobcrd«,, Dnino, Fogliano, Mon- falcone und Ronchi im Gerichtsbezirke Monfalcone. § 2. Die Aufforstungskommission hat ihren Sitz in Görz. Dieselbe ist nur dann in ihrer Gesamtheit (§ 1) eiuzubernfen, wenn eö sich um Angelegenheiten handelt, welche das ganze Aufforstungsgebiet betreffen. Handelt es sich hingegen um Angelegenheiten, welche nur einen Teil des Aufforstnngs-gebietes betreffen, so hat der Präsident nebst einem Vertreter des LandesauSschnsses und dem Landesforstinspektor nur jene Vertreter der politischen Bezirksbehörden und jene Vertrauensmänner zu berufen, welche aus dem betreffenden Gebietsteile in die Kommission entsendet sind. Die Aufforstnngskommission hat aus den Waldgründen, Hutweiden und unproduktiven Flächen der politischen Bezirke Görz, Gradišča, Monfalcone und Sesana jene Parzellen zu ermitteln und festzustellen, deren ständige forstmäßigc Behandlung zur Hintanhaltung einer Verschärfung und bzw. zur Herbeiführung einer Milderung der elementaren und gemeinschädlichen Ubelstände der Karstregion angemessen erscheint. Bei Feststellung dieser Grundstücke ist insbesondere die Bewaldung der Bergknppen ober dem Karstplatean und der schroffen Abhänge dieses Plateaus ins Auge zu fassen und sind daher jene Grundstücke auf dem Karstplatean selbst, welche auch zu einer landwirtschaftlichen Kultur geeignet wären, in allen Fällen, wo es ohne erhebliche Beeinträchtigung des Hauptzweckes der Karstaufforstung geschehen kann, in die Aufforstung nicht einzubezichen. Die Aufforstungskommission hat ferner jene Grundparzellen an der Trasse der k. k. priv. Südbahn in den politischen Bezirken Gradišča, Monfalcone und Sesana und an der Trasse der k. k. Staatsbahn (Wocheinerbahn) in den politischen Bezirken Görz und Sesana zu ermitteln und festzustellen, deren ständige forstmäßige Behandlung im öffentlichen Interesse überhaupt angemessen erscheint. Alle nach den vorstehenden Bestimmungen zur Aufforstung ermittelten Grundparzellen sind, sobald die bezüglichen Erkenntnisse in Rechtskraft erwachsen sein werden, in einem besonderen Kataster zu verzeichnen, innerhalb einer vom Ackerbauministerium nach Einvernehmung des Landesausschusses zu bestimmenden Frist der Aufforstung als Mittel- oder Hochwälder nach den folgenden Bestimmungen dieses Gesetzes znzuführen und auch weiterhin nach den jeweiligen forstgesetzlichen Bestimmungen forstmäßig zu behandeln. Artikel II. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft. Artikel III. Meine Minister des Ackerbaues, des Innern, der Finanzen und der Justiz sind mit dem Vollzüge dieses Gesetzes beauftragt. Wien, am 9. September 1912. Franz Joseph m. p. Hochenbnrger m. p. Heinold m. p. Zalesti m. p.