NARODNA IN UNIVERZITETNA KNJIŽNICA 030032747 COBISS GESCHICHTE DER EISENBAHNEN DER OSTERR.-UNGAR. MONARCHIE. IV. BAND. OESCHICHTE DER EISENBAHNEN DER OESTERREICHISCH -UNGARISCHEN MONARCHIE. IV. BAND. WIEN * TESCHEN * LEIPZIG. KARL PROCHASKA K. U. K. HOFBUCHHANDLUNG & K. U. K. HOFBUCHDRUCKEREI. MDCCCXCIX. k, Jr-[ti- ZUM fOnfzigjAhrigen regierungs-jubilAum SEINER KAISERLICHEN UND KONIGLICH- APOSTOLISCHEN MAJESTAT FRANZ JOSEPH I. UNTER DEM PROTECTORATE SR. EXC. DES K. U. K. GEHEIMEN RATHES HERRN DR. LEON RITTER V. BI LIRSKI MINISTER A. D. ETC. ETC. UNTER BESONDERER FORDERUNO SR. EXC. DES K. U. IC GEHEIMEN RATHES HERRN FML. EMIL FREIHERR v. GUTTENBERO MINISTER A. D. ETC. ETC. UNTER MITWIRKUNG DES K. U. K. REICHSKRIEGSMINISTERIUMS UND HERVORRAGENDER FACHMANNER HERAUSGEGEBEN VOM OESTERREICHISCHEN EISENBAHNBEAMTEN-VEREIN. UNTER MITWIRKUNG DER FACHREFERENTEN: WILHELM AST, K. K. REOIERUNGSRATH, HANS KARGL, K. K. MINISTERIALRATH A. D., DR. FRANZ LIHARZIK, K. K. SECTIONSCHEF UND DES REDACTIONS-COMITES: FRANZ BAUER, ALFRED BIRK, THEODOR BOCK, KARL GOLSDORF, FRANZ MAHLING, JOSEF SCHLUSSELBERGER REDIGIRT VON HERMANN STRACH. ALLE RECHTE, DAS GESAMMTE WERK BETREFFEND, BEHALTEN SICH DAS REDACTIONS-COM1TE UND DIE VERLAGSHANDLUNG VOR. Die Entwicklung der Eisenbahn-Gesetzgebung in Oesterreich. V on Dr. Victor Roll, Ministerialrath im k. k, Eisenbahn-Ministerium. Erste Periode i. Die Privilegiums-Urkunden der Holz- und Eisenbalmen. Das Privilegium der Nordbahn. D ie kaiserliche Privilegiums - Ur- kunde vom 7. September 1824, welche dem Professor Franz Ritter von Gerstner zur Errichtung einer Holz- und Eisenbahn zwischen der Moldau und Donau ertheilt \vurde, bildet den altesten Act der osterreichischen Eisenbahn-Gesetzgebung. Diese Urkunde ist ein glanzendes Denkmal der Weisheit der damaligen osterreichiscbert Regierung, \velcbe sich durch die Vorurtheile ihrer Zeit in der Erkenntnis der Bedeutung des neuen Verkehrsmittels nicht beirren liess und durch Zugestehung \vohlwollen- der Bedingungen das Zustandekommen jenes altesten Eisenbahn-Projects zu er- moglichen bestrebt war. Allerdings gewahrte die Staatsver- waltung dem Unternehmen mit Riick- sicht auf die finanzielle Lage des Staates, vvegen deren wohl auch die von der boh- mischen Landesstelle warm empfohlene Ausfiihrung der Bahn auf Staatskosten mcht als opportun erachtet worden war, keine unmittelbare Staatsuntersttitzung, dagegen raumte sie den Unternehmern das Enteignungsrecht in gleichem Um- fange \vie bei Anlage offentlicher Strassen ein, dehnte die Privilegiumsdauer auf 50 Jahre aus, nach deren Ablauf die Balin freiverfugbares Eigenthum der Unter- nehmer bleiben solite und stellte nach Ab- [1824-1848]. lauf der Privilegialjahre die Erneuerung j des Privilegiums in Aussicht, falls sich die Unternehmung als nutzlich bevvabrt haben solite; sie beanspruchte von den Unternehmern keine Begiinstigung bei den Frachtpreisen ftir Transporte zu offent- lichen Zwecken, sie nahm auch keine Tarithoheit ftir sich in Anspruch und iiber- liess die Bestimmung der Frachtpreise ganz dem Ermessen der Unternehmung, sie sah von der Einhebung von Weg- und Briickenmauthen ab und verpflichtete sich schliesslich, die mit dem Gharakter der Ausschliesslichkeit privilegirte An¬ lage vor Concurrenz-Unternehmungen zu schiitzen. Die Privilegiums-Urkunde der Linz- Budweiser Pferdebahn, welche schon an sich als eine der altesten ihrer Art be- sonderes Interesse in Anspruch nimmt, erlangte auch noch dadurch eine weiter- gehende Bedeutung, dass die Privilegiums- Urkunden ftir die Holz- und. Eisenbahnen zwischen Prag und Pilsen vom 30. Juli 1827 und zvvischen Gmunden und Linz vom 18. Juni 1832 [abgesehen von der darin »zur mehreren Begiinstigung der Unternehmer« erfolgten Bestimmung des Merkantil- und Wecliselgerichts am Sitze der Unternehmung als competente Instanz in Sachen der Holz- und Eisenbahn] jen er altesten Urkunde nahezu wortlich nach- gebildet wurden. Auch ftir die vorlaufige Bewilligung der Wien-Bochniaer Eisen¬ bahn vom 21. November 1835 und ftir das an Stelle dieser Bevvilligung getretene definitive Privilegium der Kaiser Fer- 1* 4 Dr. Victor Roli. dinands-Nordbahn vom 6. Marž 1836 hat jene Privilegiums-Urkunde als Vorbild gedient. Neu \var im Nordbahn-Privi- legium, vvelches schon den Betrieb mit Pferden oder Dampfkraft vorsah, die aus- driickliche Einraumung der Berechtigung, nicht nur Giiter sondern aucb Personen, und zwar »unbeschadet dem Postregale«, zu befordern [vgl. Seite 6]; auch fanden in dem Nordbahn-Privilegium die dem Hofkanzlei-Decrete vom 20. Juni 1834 entnommenen Bestimmungen bezilglich des Baues und der Grundeinlosung [vgl. Seite 5] sowie die Bestimmung Aufnahme, dass eine Befreiung der Nordbahn von den Mauthen fur die Benutzung der offent- lichen Strassen und Brucken zvvar nicht stattfindet, dass jedoch, wenn nachweislich die Mauthgebiihren von ihrem Fuhrwerke sich auf einen grosseren Betrag belaufen wiirden, als ihr aus dem Gesichtspunkte einer billigen Entschadigung der Strassen- und Brlickenanstalt oblage, oder wenn diese Abgabe durch die Form der Einhebung von jedem einzelnen Fubrwerke auf ihre Unternehmung storend einwirkte, die Ent- richtung eines Pauschalbetrages beivilligt werden wiirde.*) 2. Die ersten Anfdnge allgemeiner Eisenbahn- Vorschriften. Neben dem Inhalte der Concessionen blieben fur die betreffenden Unternehmun- gen die Bestimmungen der allgemei- nen Gesetze und Verordnungen mass- *) Bemerkenswerth ist das iiberaus an- erkennende Urtheil, welches Friedrich List in seinem Eisenbahn-Journal [Nr. 7 vom Jahre 1836] tiber die Privilegiums-Urkunde 'der Wien-Bochniaer Eisenbahn und im Zu- sammenhange damit iiber das Vorgehen der osterreichischen Regierung fallt. Er schreibt: »Auch ist in der Stiftungsurkunde der Wien-Bochnia-Eisenbahn-Compagnie nichts von sonstigen onerbsen Bestimmungen zu lesen, wie z. B., dass die Actionare iiber den Betrag ihrer bereits gemachten Einzahlungen tenent seien und dass Jedermann das Recht habe, die Eisenbahn mit eigenen Maschinen zu befahren. Die erste dieser Bestimmungen ist offenbar unnbthig und ohne Grund ab- schreckend, zumal da sie verhindert, die Actien au porteur zu stellen. Die Er- fiillung der zweiten ist eine offenbare Un- moglichkeit. Der Fali, dass die Actionare, gebend und fehlte es im Uebrigen noch an besonderen Vorschriften fur Eisen- bahnen, insbesondere iiber die Vorbe- halte, unter welchen Eisenbahn - Conr cessionen an Privat-Unternehmer ver- liehen werden sollen. Es war begreif- lich, dass die Regierung mit dem Er- lasse eines allgemeinen Eisenbahn-Ge- setzes insolange zogerte, als ihr nicht hinlangliche Erfahrungen zu diesem Zwecke vorzuliegen schienen. Die alteste allgemeine Norm, welche in Bezug auf das Eisenbahmvesen erlassen wurde, enthielt das Hofkanzlei-Decret vom nachdem sie Millionen auf ein Werk dieser Art verwendet haben, dasselbe verlassen hatten, ist weder in der alten noch in der neuen Welt vorgekommen, und wenn er je aus nicht vorherzusehendeu Ursachen ein- trate, miisste doch wohl die Regierung mit den armen Actionaren Einsicht haben und das Werk schon aus Grunden der Staats- \veisheit auf eigene Rechnung, wenigstens theilweise, in brauchbaren Stand setzen. Die Befahrung der Eisenbahnen durch Concur- renz der Privaten wird Jedem, der nur eine einzige Bahn gesehen hat, als eine reine Unmoglichkeit erscheinen. Allerdings erlangen dadurch die Eisenbahn-Gesellschaften ein Monopol, aber das Publicum wird durch die Vortheile der Bahn reichlich dafiir entschži- digt, und am Ende steht es doch Jedem frei, die bisherigen Transportwege zu beniitzen und so dem Monopol zu entgehen. Ueberhaupt gereicht das Benehmen, \velches die osterreichische Regierung in Sachen der Eisenbahnen beobachtet,derselben zur grossten Ehre, und es erscheint in einem glanzenden Licht, wenn wir es dem der franzosischen Regierung gegentiber stellen. Wahrend Herr Thiers die Herstellung von 10 Lieues Eisenbahnen im Jahre fiir eine Riesenarbeit erklart, welcher Frankreich nimmer gewachsen sei, baut Oesterreich vier Jahre lang jahrlich 30 Lieues gegen Galizien hin und projectirt eine weitere Bahn von Wien nach Triest und von Venedig nach Mailand. Die Parallele zwischen diesen Landern wird noch interessanter, wenn wir betrachten, wie wenig in Frankreich bei grossen Mitteln und unter den giinstigsten Umstanden, wie viel dagegen in Oesterreich unter den un- giinstigsten Umstanden und bei beschrankten Mitteln geleistet wird. Wahrend die Bud- weis-Linzer Bahn bei einem Transport von 400.000 Ctr. Giitern und 3000 Reisenden eine Dividende von 4 °/o einbringt, vermag die St. Etienne-Lyoner Bahn bei einem 20 bis 30 Mal grOsseren Verkehr [6 Millionen Centner Gii- tern und 200.000 Reisenden] kaum einen Reinertrag von 3 ' 5 °/ 0 zu erschwingen. Die Sache scheint fast unglaublich und doch ist es so.« Gesetzgebung. 5 II. Marž 1834, 2 . 131 [Provinz.-G.-S. Bohmen, Bd. 16, S. 336 und 338], be- treffend die Steuerpfliclit der Eisen- bahn-Unternehmungen. Danach sind Grundstiicke, welche zu einer Privat- Eisenbahn gevvidmet werden, aus der Be- steuerung nicht auszuscheiden, da die Steuerbefreiung fiir Strassen nur fiir offent- liche Strassen gelten konne. Dasselbe gilt in Betreff der Erwerbsteuer, welche nicht blos fiir das eigentliche Transport- Unternehmen, sondern auch von den mit der Eisenbahn-Unternehmung verbundenen Gewerben und Hilfsunternehmungen, die nicht ausschliesslich fiir die Bahn, sondern auch fiir den Privatverkelir arbeiten und ibre Producte im Handel absetzen [Werk- statten etc.], sowie fiir Bahnhof-Wirths- hauser entrichtet werden muss. Eine weitere allgemeine Norm, welche in Beziehung auf das Eisenbahnwesen in Oesterreich erlassen wurde, war durch mehrere Anstande veranlasst, welche sich bei Ausfiihrung der Eisenbahn von Linz nach Gmunden hinsichtlich der Grund- einlosung ergeben hatten, und betraf die Grundeinlosung fiir Bahn- z w e c k e und die Baubewilligung. Es ist dies die mit Decret der vereinigten Plofkanzlei vom 20. Juni 1834, Zahl 15789/1299, zur Ausgleichung solcher Anstande ergangene Normal vorschrift, welche die Baubewilligung regelt und ganz in Uebereinstimmung mit den heute geltenden Gesetzen die Entscheidung iiber die Zwangsabtretung den politischen Be- horden, jene iiber die Entschadigung den Gerichten iiberlasst. Die erwahnte Normalvorschrift erklart die Eisenbahn-Unternehmung als ver- pflichtet, nicht nur iiber die Art der Errichtung anderer Strassen als der be- stehenden, welche von der Eisenbahn durchschnitten werden, sowie iiber die Art der Uebersetzung der Bache und Fliisse durch die Eisenbahn, sondern auch iiber alle iibrigen Einzelheiten der Bauausfiihrung, die speciellen Antrage vorerst der Wiirdigung der Landesstelle zu unterbreiten; dem Ermessen der letzteren bleibe es iiberlassen, ob sie selbst oder durch eine untergeordnete Behorde die Priifung des Baudetails vornehmen wolle und welche Sach- verstandige hiezu beigezogen werden sollen. Nach dem weiteren Inhalte der er- wahnten Normalvorschrift h at die Landes¬ stelle die Bauantrag.e der Bahnunterneh- mung nach vorlaufiger Priifung zu geneh- migen, wenn selbe in offentlicher Bezie¬ hung ohne Anstand befunden werden, da- gegen bei obwaltenden Bedenken in dieser Richtung die Bahnunternehmung vorerst zur Beseitigung des Anstandes zu veran- lassen. Sobald die Genehmigung der Landesstelle fiir die ganze Lange der Eisenbahn oder fiir einzelne Strecken der- selben vorliegt, ist an die Grundbesitzer, deren Grundstiicke oder Gebaude fiir die Eisenbahn nach den genehmigten Bauplanen benothigt werden, der B e f e h 1 zur Abtretung des erforderlichen Flachen- masses gegen angemessene Schadlos- haltung zu erlassen. Wenn eine giitliche Ausgleichung iiber die Ablosung der zur Eisenbahn abzutretenden Griinde und Gebaudetheile nicht zustande ge- kommen ist, hat die gerichtlicheSchatzung einzutreten, und sobald diese vor sich gegangen und von der Eisenbahn-Unter- nehmung der Schatzungswerth gerichtlich hinterlegt wurde, ist die Unternehmung in dem Baue der Eisenbahn von den politischen Behorden gegen etwaige An¬ stande der Grundbesitzer zu schiitzen und die Austragung der letzteren auf den Rechtsweg zu verweisen. Eine Frage von actueller Bedeutung behandelt das Plofkanzlei-Decret vom 3. Juli 1835, betreffend die Sonntags- ruhe im Eisenbahnbetriebe. Der Direction der Ersten Eisenbahn-Gesell- schaft war namlich iiber Ansuchen des bischoflichen Consistoriums in Linz die Abfahrt der Frachtwagen aus den Nacht- stationen an Sonn- und Feiertagen vor 9 Uhr Friih unter Androhung einer Geldstrafe von 5 fl. C.-M. fiir jeden einzelnen Wagen untersagt worden. Die Gesellschaft wendete sich in einer Immediateingabe an den Kaiser wegen Behebung dieses Verbotes und begrtindete das Einschreiten durch die bereits be- stehende, keine Abanderung leidende Ein- richtung der Stations- und Wechselplatze, durch das festgesetzte Stundenmass und durch die unausweichlichen Beirrungen 6 Dr. Victor Roli. und bedeutenden Nachtheile, welche die Handhabung dieses Verbotes fiir die Be- forderung der Frachtguter sowie fiir das Interesse der Gesellschaft selbst offenbar herbeifuhren wiirde. • Ueber dieses An- suchen \vurde seitens der Hofkanzlei mit obigem Decrete dem bohmischen Guber- nium und gleichzeitig der Regierung ob der Enns bedeutet, dass, mit Ausnahme der hohen Festtage, die gewohnliche Be- forderung der Lastvvagen auf der Eisen- bahn nicht zu hindern oder auf eine gewisse Zeit zu beschranken sei, dass jedoch ein Auf- oder Abladen der Eisen- bahnwagen an Sonn- und Feiertagen nicht stattfinden dtirfe. Zugleich wurde die Eisenbahn-Unternehmung dafiir verant- wortlich gemacht, dass das an Sonn- und Feiertagen bei dem Transporte der Wagen auf der Eisenbahn verwendete Personale jeder Art dem Gottesdienste ordentlich beiwohnen konne und demselben auch ordentlich beiwohne. EineFrage, deren Regelung die Staats- behorden schon friihzeitig beschaftigte, war das Verhaltnis der Eisen- bahnen z ur Post.*) Der Ani as s hiezu • bot sich, als die Erste Eisenbahn-Gesell- schaft, welche, ohne hiezu im Privilegium eine ausdriickliche Ermachtigung zu be- sitzen, schon seit 1832 den Personen- Transportbetrieb, infolge von Beschwerden der Lohnkutscher im Jahre 1834 sich be- miissigt sah, mittels Majestatsgesuches um die ausdriickliche Bewilligung der Per- sonen-Beforderung einzuschreiten. Ueber dieses Ausuchen wurde auch das Gut- achten der obersten Hofpostverwaltung eingebolt. Diese stellte fiir die Zulassung des Personen-Transportes eineganze Reihe von Bedingungen [vollstandiger Ausschluss von Briefpostsendungen, jahrliche Ent- schadigung fiir die Gestattung der Ueber- *) An dieser Stelle mag eine bereits unter dem 10. Juni 1835, der Ersten Eisenbahn zugekommene Verordnung der oberOster- reichischen Regierung erwahnt werden, nach deren Inhalt dem die Eisenbahn-Stellwagen auf der Strecke Linz-Budweis beniitzenden Publicum zur Kenntnis zu bringen ist, dass es sich der Mitnahme von Briefen oder anderer in das ausschliessliche Beforderungs- recht der Aerarialpostanstalt gehorigen Packete umsomehr zu enthalten habe, als sonst die diesfalls bestehenden gesetzlichen Strafen in Anwendung gebracht wiirden. nahme von Frachtstiicken unter 10 kg , Nachlass von 25 °/ 0 der normalen Tarife fiir die Beforderung der der Bahnanstalt von der Post iibergebenen Fahrpost- sendungen, Bau eigener, fiir die Post- beforderung eingerichteter Wagen, Ent- richtung von 10°/ 0 des Fahrgeldes der Reisenden an die Postanstalt, Einfluss- nahme auf die Fahrordnung]. Diese, wie man nicht verhehlen kann, weitgehenden Vorbehalte sollten nicht nur der Ersten Eisenbahn-Gesellschaft auferlegt, sondern auch in alle spateren Concessionen aufgenommen werden. Es war beabsichtigt, die von der Ober- post-Verwaltungformulirten Vorbehalte bei Verfassung des neuen Postgesetzes zu beriicksichtigen; dies unterblieb jedoch und wurde in § 19 des auf Grund der a. h. Entschliessung vom 11. Mai 1837 verlautbarten, am 1. Juli 1837 in Kraft getretenen Postgesetzes lediglich ausge- sprochen, dass die Bestimmung des Ver- haltnisses der Eisenbahnen zum Postregale besonderen gesetzlichen Anordnungen vorbehalten sei. Bei der vorlaufigen Be- willigung zur Anlage der Wien-Bochniaer Bahn vom 21. November 1835 wurde, um nicht ein Prajudiz zu schaffen, die Erlaubnis zum Personen-Transport ausdriicklich nur »unter Vorbebalt der sich aus dem Postregale fiir die Post- verwaltung und die Posthalter ergeben- den Rechte und Anspriiche« ertheilt; in ahnlicher Weise wurde auch das Gesuch der Ersten Eisenbahn-Gesellschaft um die ausdriickliche Bewilligung zum Personen-Transport mita. h. Entschliessung vom 10. Mai 1836 [Hofkanzlei - Decret vom 18. Mai Pol. G.-S. Bd. 64, Seite 535] beschieden und die Bewilligung nur »un- beschadet dem Postregale ertheilt, in Bezug auf \velches die Eisenbahn-Unter- nehmung sich in geeignetem Wege in die Ordnung zu setzen und nach Um- standen abzufinden haben wiirde«. Ueber eine Vorstellung des Freiherrn v. Rothschild gegen die der Wien- Bochniaer Bahn auferlegte, allzu driickende Bedingung beziiglich der Entschadigungs- pflicht gegentiber dem Postgefalle wurde in das definitive Privilegium der Nord- bahn vom 4. Marž 1836 lediglich die Bestimmung aufgenommen, dass die Be- Gesetzgebung. 7 rechtigung der Unternehmung, Personen und Giiter zu befordern, unbeschadet dem Postregale verliehen werde. 3- Die Concessionsnormen vom Jahre 1838. Z ur Zeit der Concessionirung der Nordbahn lag bereits eine Anzahl anderer Concessions-Gesuche der Regierung zur Entscheidung vor. Man trug Bedenken, dieselben wie bis dahin fallweise zu be- handeln, und erging mit dem Cabinet- schreiben vom 27. Februar 1836 der Auftrag an den obersten Kanzler der vereinigten Hofkanzlei, folgende grund- satzliche Fragen bei der vereinigten Hof¬ kanzlei unter Zuziehung von Abgeordneten der allgemeinen Hofkammer und des Hofkriegsraths in Erwagung zu ziehen: 1. Nach welchen Richtungen die An- legung von Eisenbahnen im Interesse des Handels und der Industrie wunschens- werth und aus dem militarischen Gesichts- punkte nicht nachtheilig sein diirfte? 2. In welcher Reihenfolge die Aus- fuhrung der in den ausgemittelten Rich¬ tungen anzulegenden Eisenbahnen mit Riicksicht auf deren comparative commer- zielle und militarische Wichtigkeit zu gestatten ware ? 3. Welche Bedingungen und Vor- sichten bei der Bewilligung von Eisen- bahn-Anlagen im Allgemeinen festzusetzen sein durften? Das Resultat derBerathungen solite der a. h. Schlussfassung unterzogen werden. Damit aber das im Gegenstande anzu- nehmende System in seiner folgerechten Ausfuhrung nicht beirrt werde, gab das a. h. Cabinetschreiben den kaiserlichen Willen kund, dass bis zum Herablangen der a. h. Entschliessung iiber das Er- gebnis der diesfalligen Berathungen mit der Ertheilung neuer Privilegien auf Eisenbahnen eingehalten werde, wobei es jedoch als selbstverstandlich bezeichnet \vurde, dass die bereits bewilligten Unternehmungen dieser Art hiedurch in ihrem Fortgange nicht gehindert werden sollen. Die von der a. h. Stelle angeordneten Berathungen fanden im Mai 1837 unter Vorsitz des obersten Kanzlers Grafen Mittrowsky statt, und wurde der bei diesen Berathungen festgestellte Entwurf der Concessionsnormen mittels des unter- thanigsten Vortrags vom 11. August 1837 der a. h. Schlussfassung unterbreitet. Mittels Cabinetschreibens vom 25. No¬ vember 1837 kam ein im Wesentlichen sich an j en en Entwurf anschliessender, j edoch in manchen Punkten umgearbeiteter, muthmasslich vom Staatsrathe herriihren- der »Aufsatz der Grundsatze iiber das bei Eisenbahnen aufzustellende Con- cessions-System« der vereinigten Hof¬ kanzlei mit dem Auftrag zu, diesen Aufsatz der Berathung durch die Commission zu unterziehen, welche den urspriinglichen Entvvurf der Concessionsnormen festge- stellt hatte. Diese Berathungen fanden noch im November 1837 statt, und wurde iiber das Ergebnis derselben dem Kaiser vom Grafen Mittrowsky unter dem 6. December 1837 neuerlich Vortrag erstattet. Die vorgelegten Concessionsnormen wurden mit a. h. Entschliessung vom 29. December 1837 mit dem Beifiigen genehmigt, dass dieselben kiinftig allen Verhandlungen und Entscheidungen iiber nachgesuchte Concessionen zugrunde zu legen seien. Gleichzeitig \vurde eine aus Mitgliedern der vereinigten Hof¬ kanzlei, der allgemeinen Hofkammer und der Hofcommission in Justizgesetzsachen zusammengesetzte Commission beauftragt, ungesaumt die Frage in Berathung zu nehmen, welche Bestimmungen der Con¬ cessionsnormen zur formlichen Kund- machung geeignet, und welche lediglich den Behorden zur Befolgung vorzu- schreiben seien. Auf Grand der am 13. Januar 1838 seitens dieser Commission gefassten Beschliisse wurde sodann mit a. h. Entschliessung vom 18. Juni 1838 angeordnet, dass die Bestimmungen der Concessionsnormen ohne formliche Kund- machung in den vorkommenden Fallen den kaiserlichen Behorden als Directiven zu dienen haben, dass die hiernach im Interesse der Staatsverwaltung sich er- gebenden Vorbehalte in die kiinftigen Concessionen ausdriicklich einzuschalten seien und dass iibrigens jeder einzelne Concessionswerber, \venn demselben eine 8 Dr. Victor Roli. vorlaufige Bewilligung ertheilt wurde, von der Behorde streng zu verpflichten sei, dass er die zur Abnahme von Actien sich meldenden Subscribenten und Actio- nare bei der an dieselben ergehenden Aufforderung zur Theilnahme an dem Unternehmen moglichst vollstandig von dem aus ihrem Beitritte hervorgehenden Verbindlichkeiten und von den einer sol- chen Unternehmung bevorstelienden Be- dingungen in Kenntnis setze, zu welchem Ende die Behorden auch dem Concessions- werber den Umfang der Verpflichtungen und Bedingungen mit moglichster Um- standlichkeit zu bezeichnen oder wenig- stens im Allgemeinen anzudeuten haben iverden. Die i838er Concessionsnormen, ivelche bis zum Erlasse des i854er Concessions- Gesetzes in Kraft blieben, fanden keine sonderlich umfassende praktische An- ivendung. Ausser einzelnen, auf Grund dieser Normen im lombardisch - vene- tianischen Konigreiche concessionirten Eisenbahnen ivurde zunachst lediglich die Wien-Raaber Eisenbahn [concessionirt 1838] diesen Concessionsnormen unter- worfen. In den folgenden Jahren er- lahmte der Privatunternehmungsgeist in Oesterreich vollstandig, und sah sich be- kanntlich die osterreichische Regierung, um den Eisenbahnbau nicht vollig ins Stocken gerathen zu lassen, im Jahre 1841 genothigt, zum Baue der Eisenbahnen auf Staatskosten tiberzugehen, womit von selbst die i838er Concessionsnormen, wenn man die Concessionirung einzelner Flugelbahnen [z. B. von Ganserndorf nach Marchegg 1845 und Oderberg-Preussische Grenze 1847] ausser Betracht lasst, ihre praktische Bedeutung verloren. Erst im Jahre 1854 wurde wieder eine Privat- bahn-Concession, und zwar jene fiir die Briinn - Rossitzer Eisenbahn kurz vor Ausserkraftsetzung der Concessions¬ normen unter ausdriicklichem Bezug auf dieselben verliehen. War demnach auch die Wirksamkeit der Concessionsnormen eine sehr beschrankte, war ferner der diesem Gesetzwerk gemachte Vorwurf, dass in demselben den Concessionswerbern keine ausreichenden finanziellen Unter- stiitzungen zugestanden wurden und dass der Unternehmungsgeist infolgedessen keinen geniigenden Anreiz fand, kein unberechtigter, so kann hiedurch keines- wegs der hohe Werth beeintrachtigt werden, welcher dem i838er Gesetzes- werke inneivohnt. Dasselbe legt ein glanzendes Zeugnis fur die Einsicht und Voraussicht der damaligen osterreichischen Verwaltung ab und verdient eine umso eingehendere Beachtung, als ja die grund- legenden Bestimmungen der i838er Concessionsnormen in das Concessions- Gesetz vom Jahre 1854 iibergegangen sind, somit ein vollstandiger Einblick in die Verhandlungen uber die wich- tigeren Bestimmungen der i838er Nor¬ men nahezu eine unerlassliche Vor- aussetzung fiir die richtige Beurtheilung der spateren Eisenbahn-Gesetzgebung bildet. Als Grundlage der Verhandlungen, an welchen Vertreter der vereinigten Plofkanzlei, der allgemeinen Hofkammer, des Plofkriegsraths und des Hofbau- raths tbeilnahmen, dienten die vom Referenten Freiherrn v. Drossdik ent- vvorfenen »Allgemeinen Grundsatze des in Bezieliung auf die Anlegung von Eisen¬ bahnen fur die Zukunft [fiir den ganzen Bereich der Monarchie mit Ausnahme von Ungarn] anzuwendenden Systems«, zu deren Erliiuterung der Referent eine ausfuhrliche Denkschrift verfasst hatte. In derselben wies er einleitend darauf hin, dass in den friiheren Jahren theils noch so wenig Erfahrungen uber Eisenbahnen vorgelegen seien, welche auf besondere dabei zu beobachtende Vorschriften hatten naher aufmerksam machen konnen, theils Anmeldungen von Privaten zur Errichtung von Eisenbahnen eine, -vvenngleich will- kommene, doch noch seltene Erscheinung geivesen seien, so zwar, dass man es mit besonderer Sorgfalt vermeiden musste, die Privatbewerber von ihrem Vorhaben durch erschwerende Bedingungen zuriick- zuschrecken. So sei es geschehen, dass bei den bisherigen Privilegiums-Verleihungen mit einer besonderen Liberalitat vorge- gangen worden sei. Allein, nachdem ganz neuerlich die Erbauung neuer Eisenbahnen und die bei den bisherigen gemachten Er¬ fahrungen so vielfach in allen benachbarten Staaten offentlich zur Sprache gekommen seien, nachdem ferner bei dem Publicum Gesetzgebung. 9 ein wirklich leidenschaftlicher und tiber- spannter Eifer fiir neue Eisenbahnen rege geworden ist, und dadurch die meisten anderen Regierungen zu besonderen ge- setzlichen Vorschriften veranlasst worden sind, so scheine es unstreitig eine sehr zeitgemasse Aufgabe zu sein, die Er- richtung neuer Eisenbahnen auch mit besonderer Rticksicht auf die Verhalt- nisse der osterreichischen Monarchie scharfer in das Auge zu fassen und Grundsatze festzustellen, nach welchen sich kiinftig von Seite der osterreichischen Staatsverwaltung in dieser Beziehung zu benehmen sein wird. Der Referent besprach weiter die Analogie der Eisenbahnen mit den Strassen, von welchen sie sich nur durch den hoheren Grad der Voli- kommenheit ihrer Bauart sowie auch da¬ durch unterscheiden, dass Strassen sofort nach ihrer Fertigstellung von Jedermann mit eigenen Transportmitteln beniitzt werden konnen, \vogegen eine fertig- gestellte Eisenbahn sich nicht zum freien Gebrauche Jedermanns eigne, da deren Beniitzung sowohl Betriebs- mittel von ganz besonderer Beschaffen- heit, als auch noch sonstige Vorkehrungen voraussetze. Aus der Analogie der Eisen¬ bahnen mit den gewohnlichen Strassen folgerte der Referent, dass die fiir Strassen geltenden Grundsatze auch auf Eisen¬ bahnen An\vendung finden konnen, soweit nicht die zuvor erwahnten, zwischen den beiden Verkehrsmitteln bestehenden Unter- schiede eine besondere Behandlung der Eisenbahnen nothig erscheinen lassen. Ueber Anregung des Referenten wurde vor Eingehen in die von a. h. Stelle auf- geworfenen drei Hauptfragen zunachst die Systemfrage in Erorterung ge- zogen, »in welchem Grade und in welcher Art die Staatsverwaltung auf die An- legung von Eisenbahnen vermoge ihrer Wichtigkeit fiir den Staat und vermoge der eigenthiimlichen Natur der dabei zu Tage tretenden Verhaltnisse iiberhaupt einen Einfluss zu nehmen habe, ob sie sich namlich aufgefordert finden konne, den Bau derselben in eigener Regie auf Staatskosten selbst zu unternehmen, oder wenn sie selbe auch der eigenen Regie blosser Privatunternehmer iiberlasst, diese doch durch Uebernahme eines bedeutenden Theiles der Kosten mit Geldbeitragen zu unterstiitzen, oder ob sowohl die Regie als auch die Bedeckung der Kosten durch- aus nur der Privatbetriebsamkeit zu iiber- lassen sei«. Freiherr von Drossdik bekannte sich in seinem Referat als entschiedenen An- hanger des Privatbahn-Systems, zu dessen Begriindung er etwa Folgendes ausfiihrte. Es sei einleuchtend, dass die ungeheuren technischen Vortheile, welche der Eisen- bahn-Verkehr gegeniiber jenem auf der gewohnlichen Strasse habe, fiir dieStaaten in landwirthschaftlicher, industrieller und commerzieller sowie in socialer Hinsicht iiberhaupt, als auch mittelbar fiir die Staatsverwaltung in politischer, mili- tarischer und selbst diplomatischer Hin¬ sicht sehr bedeutende und gedeihliche Wirkungen, und eine grosse und im Ganzen begliickende Umvvalzung aller gesellschaftlichen Verhaltnisse nach sich zu ziehen geeignet sei. Gleichwohl erscheine es in der Regel weder in Rticksicht der eigenthiimlichen Natur der bei Eisenbahnen eintretenden Verhaltnisse rathlich, noch in Rticksicht auf die Kosten, rvelche sie verursachen, thunlich, den Bau der Eisenbahnen in die Staatsregie oder auch nur einen Theil ihrer Kosten auf den Staatsschatz zu tiber- nehmen. Jede Eisenbahn-Unternehmung bestehe aus zvvei ihrer Natur nach wesent- lich verschiedenen, aber in der wirklichen Austibung untrennbar mit einander ver- bundenen Theilen, einem technischen und einem commerziellen. Der erste fordere die Herstellung und Erhaltung einer der Bestimmung entsprechendenFahrbahn mit aufgelegten eisernen Schienen, der zweite die Anschaffung und Erhaltung einer dabei angebrachten Betriebskraft, und zwar einer natiirlichen lebenden von Zugthieren, oder einer kiinstlichen von Dampfmaschinen, [Locomotiven], ferner Wagen fiir Reisende und Frachtgiiter, Gebaude zur Unter- bringung der Zugthiere, Locomotiven und Wagen sowie der zur Beforderung be- stimmten Sachen, und ein eigenes Per- sonale, welches diese Vorrathe iiberwacht und die Fahrt selbst sowie alle dabei wegen des Fuhnverks in Beriihrung mit dem Publicum eintretenden Geschafte IO Dr. Victor R5ll. besorgt. So sehr die Geschafte der technischen Art mit jenen der Strassen- verwaltung des Staates in voller Analogie stehen, und eigentlich nur eine Fort- setzung, Erweiterung und hohere Ver- vollkommnung der bestehenden 6ffent- lichen Strassenanstalt bilden, so wenig sei dies bei den Geschaften des commer- ziellen Theiles als einer Fuhrwerks- und Speditions-Unternehmung und eines form- lichen Gewerbe-Betriebes der Fali, zu \velchem sich die Staatsregie gar nicht eigne, weswegen auch auf den Staats- strassen alles Fuhrwerk der Post sich nicht in der eigenen Regie des Staates befinde, sondern Privaten, namlich eigens bestellten Posthaltern, iiberlassen werde. Erst wenn es bei einem \veiteren Fort- schreiten der Eisenbahn-Unternehmungen einst vielleicht noch gelingen solite, das Bau- und das Fuhrvvesen bei denselben ganz von einander zu trennen und letzteres so zu organisiren, dass es, ohne von dem Monopole einer Privatunternehmung ab- hangig zu sein, ahnlich wie auf Strassen von Jedermann mit eigenem Fuhrwerk betrieben werden kann, erst dann konnte es thunlich und rathlich \verden, die Herstellung und Erhaltung des ge - horigen Baustandes der Eisenbahnen, ahnlich wie bei Strassen, in die Staats¬ regie zu ubernehmen. Diesen Ausfiihrungen des Referenten gemass sprach sich die Commission da- hin aus, dass die Errichtung der Eisen¬ bahnen der Privatindustrie zu iiber- lassen und seitens des Staates keines - falls auf deren Anlage einzugehen sei. In diesem Sinne wurde auch im unter- thanigsten Vortrage der vereinigten Hof- kanzlei vom II. August 1837 berichtet. In dem vorenvahnten a. h. Cabinetschrei- ben vom 25. November 1837, gab Kaiser Ferdinand zur Richtschnur seinen Willen kund, »dass er zwar der Staatsvervvaltung das Recht vorbehalten wissen wolle, Eisen¬ bahnen auf eigene Rechnung zu erbauen oder zu beniitzen, dass er jedoch in dem gegemvartigen Zeitpunkte hievon keinen Gebrauch zu machen beschlossen habe«. In dem unterthanigsten Vortrag vom 6. December 1837, welcher liber das Er- gebnis der im November 1837 stattge- habten Berathungen erstattet wurde, sprach sich der Kanzler Graf Mittrowsky, an- knlipfend an den im Cabinetschreiben gemachten Vorbehalt, mit aller Entschie- denheit zu Gunsten des Staatsbahn- Systems aus. Er ausserte sich hieriiber wie folgt: »Nachdemich mir erlaubt habe, liber den durch a. h. Cabinetschreiben vom 25. v. M. herabgelangten Entwurf, meine personliche Ansicht der a. h. Wtirdigung zu unterziehen, geruhen Eure Majestat Allergnadigst zu gestatten, dass ich noch wenige Worte beziiglich auf den Schluss des benannten Cabinetschreibens beiflige, womit Euere Majestat die Willensmeinung rucksichtlich des Baues der Eisenbahnen auf Staatskosten mir a. h. zu erkennen geben. Es hat zwar die gemischte Berathungs- Commission gleich zu Anfang des Be- rathungs-Protokolls vom 8. Mai 1837 einstimmig die Ansicht ausgesprochen, dass die Errichtung der Eisenbahnen nur allein der Privatindustrie zu iiber- lassen, und von Seite des Staates keinen- falls auf deren Anlage einzugehen sei; ich aber theilte bei mir diese Meinung nicht; da ich jedoch bei der erfolgten allerunterthanigsten Vorlage der ersten Berathungen gehindert \var, selbe mit meiner personlichen Meinung ehrerbietigst zu begleiten, so erlauben Euere Majestat, dass ich mich nun hieriiber ehrerbietigst aussprechen und erfreuen darf, dass Euere Majestat die diesfallige Ansicht der Commission nicht als festzuhaltenden Grundsatz nun erkannt, sondern vielmelir Sich dagegen ausgesprochen und derlei Unternehmungen fiir die Folgezeit der Staatsvervvaltung \virklich vorbehalten zu sollen befunden haben. Ich halte mich iiberzeugt, es werde in der segens- reichen Regierung Euerer Majestat die Zeit noch kommen, wo Euere Majestat solche Anlagen a. h. zu beschliessen und ausftihren zu lassen geruhen werden. Die Erfahrungen, welche die belgische Regierung diesfalls gemacht -- die bis 20 °/ 0 Gewinn von ihren Bahnen [und welche indirecte Nationalvortheile] bezieht — und die Verfiigungen, welche die franzosische Regierung schon theil- weise trifft, dtirften die osterreichische Staatsverwaltung in dieser Hinsicht in II Gesetzgebung. der Folgezeit zu ahnlichen Einleitungen bestimmen. Es handelt eben der Staat nach anderen Maximen als der Private, es karm sich ergeben, dass der directe Transportertrag der Bahnen nicht so anlockend, aber fiir den Staat an indirectem Gewinn — durch ungeheuren Aufschwung des National- verkehrs, des FJandels und der Industrie — von ganz unberechenbarem Nutzen ware. Bei solchen Ziigen ist auf Privat- unternehmungen wenig zu rechnen. Gerne mochte ich mir zu behaupten erlauben, dass die, fiir die Monarchie so ungemein Avichtige, in der Frage begriffene Wien- Triester Siidbahn in diese Kategorie gehort. Ich glaube nicht, dass Private sich an selbe wagen werden — allein ich erachte eben deshalb auch, dass man nicht stuckrveise Privaten dort einzelne und sehr eintragliche Bahnstrecken zu unternelimen bewilligen solite, wodurch dann bei Fortsetzung grosser Ziige die beschrverlicheren und weit kostspieligeren Strecken der Staatscasse allein zur Last fielen. Uebernimmt der Staat einen ganzen langen Zug von zwei wichtigen Haupt- punkten samrnt Ausastungen, so gleichen sich die grossen Kosten so aus, dass der Bau einer solchen Bahn selbst directe durch die Transportkosten, fiir Zinsen und Anlage-Gapitel, Deckung bringen kann. Zur Aufbringung der vom Staate fiir derlei Bauten zu verwendenden Summe, als eine bisher dem Staatsbudget fremdartige Rubrik, werden verstandige, im Finanz- und Actiemvesen bewanderte Manner weiterhin wohl ZAveckmassige Vorschlage zu machen haben. Selbst der Referent in Eisenbahn-Angelegen- heiten, Baron Drossdik, hat seit der im Somrner stattgehabten Berathungs-Com- mission, iiber diese wichtige Frage naher nachgedacht; er hat selbst eine Reise ins Ausland unternommen, und als Resul- tat weiteren Nachdenkens und person- licher Beobachtung, hat er mir eine Ein¬ gabe in eben dem Momente iiberreicht, in \velchem das letzte a. h. Plandschreiben vom 25. November an mich gelangt ist. In dieser Eingabe erklart er sich, von seiner bei der ersten commissionellen Ver- handlung ausgesprochenen — dort auch von allen Beisitzern angenommenen Mei- nung —- dass der Staat sich nicht mit dem Bau von Eisenbahnen befassen soli — ■ ganz ab und vielmehr zur entgegen- gesetzten Meinung iiberzugehen.« *) Es wurde sohin die Frage erortert, »auf welche Bahnen die a. h. ge- geb en e Aufgabe zu beziehen sei«. Die Commission sah davon ab, die Kategorien von Eisenbahnen naher zu bezeichnen, auf welche die Staatsver- rvaltung Einfluss zu nehmen habe, und fiir welche die Ausmittlung von Grund- satzen erfolgen soli. Hiebei ging die Com¬ mission davon aus, dass auf Eisenbahnen, welche einzelne Private blos zu ihrem Gebrauche auf eigenem Grunde [z. B. in ihren Bergvverken oder Waldungen], errichten, die festzustellenden Normen keine Anwendung zu finden haben — sorvie ja auch die Staatsverwaltung auf solche Strassen, rvelche Jemand auf seinem eigenen Grunde nur zum eigenen Ge¬ brauche erbaut, ohne sie einem freien und offentlichen Gebrauche des Publicums zu Avidmen, keinen Einfluss nimmt — und dass andererseits alle Eisenbahnen, Avelche dem allgemeinen freien Gebrauche des Publicums geAvidmet sind, einen naheren Einfluss der StaatsverAvaltung *) In dieser nachtraglichen Eingabe aussert sich Freiherr von Drossdik liber die Sy.stemfrage wie folgt: »Bei dem Gange alles Avissenschaftlichen Fortschreitens und insbesondere bei neuen Erfiudungen, wo eine erst kurze und daher noch mangelhafte Erfahrung keine zureichend festen Anhaltspunkte zu einer sicheren Be- urtheilung darbietet, ist es nun einmal das Schicksal des menschlichen Geistes, dass dieser erst nach Durchlaufung mehrerer Irr- Avege, nach so mancher spateren Abanderung und Berichtigung friiher gefasster, aber nach- mals unrichtig gefundener Ansichten, zur vollen Erkenntnis der Wahrheit gelangt. So ist es auch bei den Eisenbahnen, als einer Erfindung der neuerenZeit, geschehen, dass mehrere, bekanntlich sehr einsichtsvolle Regierungen, wie die preussische und bel- gische, ihre in dieser Beziehung anfangs angenommenen Maximen in der Folge sehr wesentlich abgeandert haben, und es kann daher Avohl Entschuldigung finden, wenn auch ein einzelner Privatmann sich ver- anlasst sieht, seine friiher liber diesen Gegen- stand geausserten Ansichten spaterhin ganz anders zu gestalten. Der Unterzeichnete befindet sich in die- sem Falle.« 12 Dr. Victor Roli. nicht minder als offentliche Strassen in An- spruch nehmen; es scheine deshalb nicht angangig, irgend eine besondere Kate- gorie als Zweigbahnen oder unter einem anderen Namen von der Anwendung der aufzustellenden Grundsatze auszu- schliessen. In Uebereinstimmung mit der Anschauung der Commission wurde Ein- gangs der Concessionsnormen bestimmt, dass Eisenbahnen, welche blos fiir den eigenen Gebrauch des Unternehmers und nur auf eigenem Grunde erbaut werden, ausser dem durch die allgemeinen Ge- setze vorgeschriebenen Bauconsense kei- ner besonderen behordlichen Bewilligung bediirfen, wogegen Eisenbahnen, welclie fiir den allgemeinen Gebrauch des Publicums bestimmt sind, nur infolge einer besonderen Bewilligung der Staats- verwaltung angelegt \verden konnen, welch letztere sich zugleich die beson¬ dere Beaufsichtigung dieses Zweiges der Betriebsamkeit vorbehalte. In Bezug auf die beiden ersten, im Cabinetschreiben vom 27. Februar 1836 aufgeworfenen Fragen »nach den wiin- schenswerthen Richtungen fiir die Anlage von Eisenbahnen und die ziveckmassige Reihen- folge ihrer Ausfiihrung« hatte der Referent den Versuch gemacht, gewisse Gesichtspunkte zu formuliren, nach wel- chen seitens der Staatsverivaltung bei Be- urtheilung der Concessions-Gesuche vor- gegangen \verden solite. Bei Auswahl der Linien solite nach seiner Anschauung das Augenmerk \vie bei Strassen vor Allem auf jene Ziige gerichtet \verden, durch »welche die im Inneren der Monarchie befindlichen Haupt-Centralpunkte des in- nern Verkehrs, namlich die Hauptstadte aller Provinzen und und die an der Staats- grenze befindlichen Haupt-Mittelpunkte des aussern Verkehrs, namlich die Hafen und die Haupt-Ein- und Ausbruchstationen an Land- und Wasserstrassen gegeniiber dem Auslande so\vohl bei jeder dieser zwei Classen als zwischen beiden Classen in die moglichst kiirzeste Verbindung unter sich gebracht werden«. Da jedoch die Aufeinanderfolge der nach und nach von Privaten in Ausfiih- rung gesetzten Eisenbahnzuge nicht allein von der Wahl der Staatsvervvaltung, sondern hauptsachlich nur von der eige¬ nen Willfahrigkeit der sich meldenden Privaten abhange, so solite jener Grund- satz nach Ansicht des Referenten nicht strenge gehandhabt und eine fiir einen Bahnzug angemeldete Privatunterneh - mung aus dem Grunde, dass eher noch die Ausfiihrung eines anderen wichtigeren Bahnzuges zu wiinschen, und eine Privat- bewerbung um denselben abzuwarten ware, nur dann zuriickgewiesen werden, wenn ein minder wichtiger Bahn¬ zug einen ungleich \vichtigeren auf eine solche Weise durchkreuzt, dass durch die friihere Ausfiihrung des ersten die nachmalige des zweiten, schon in tech- nischer Hinsicht wesentlich beirrt und beinahe unmoglich gemacht wiirde, oder wenn die Richtung eines minder wichti- gen Bahnzuges mit jener eines ungleich wichtigeren Bahnzuges in einem solchen Zusammenhange steht, dass aus der friiheren Ausfiihrung einer Eisenbahn in dem ersten Zuge eine fehlerhafte und schadliche Ablenkung des Handels von seiner natiirlichen Richtung in dem zweiten Zuge zu besorgen ware. Die Mehrheit der Gommissions-Mit- glieder war indessen, abweichend vom Referenten, der Meinung, dass die An- legung von Eisenbahnen im Interesse des Handels und der Industrie in allen Richtungen wiinschenswerth er- scheine, in denen sie sich als moglich darstelle und nicht gegen wichtigere offentliche Interessen oder Zwecke ver- stosse. Man solle sich daher auf die Priifung der Gemeinniitzigkeit der wirk- lich vorliegenden Projecte beschranken und dabei nicht auf andere allenfalls mogliche Projecte Bedacht nehmen, weil man sonst der Gefahr ausgesetzt sei, dass dann die Ausfiihrung einer sehr gemeinniitzigen Unternehmung oft ganz unterbleiben wtirde. Diese liberale Auffassung fand auch in den Concessionsnormen Ausdruck, in- dem darin ausgesprochen \vurde, dass die Wahl der Richtung und Reihen- folge der zu erbauenden Eisenbahnen den Privaten und ihrer Berechnung des Vortheils und des Ertrages, welchen sie hievon mit Wahrscheinlichkeit er\varten konnen, iiberlassen und denselben liiebei Gesetzgebung. 13 keine andere Beschrankung auferlegt \verden solle, als welche wichtigere offent- liche Interessen erheischen. In dem Falle, wo mehrere denselben Bahnzug ervvahlende Privatunternehmer zu gleicher Zeit mit ihren Gesuchen um Bewilligung hiezu zusammentreffen, ist sich nacli den Concessionsnormen in der Regel fiir j en en zu entscheiden, welcher dieselbe Bahn- richtung in einer langeren Ausdehnung verfolgen will. Beim Zusammentreffen mehrerer gleichgeeigneter Bewerber um dieselbe Bahn ist die Concurrenz unter denselben zu eroffnen und j enem Be- werber der Vorzug einzuraumen, welcher die geringste Concessionsdauer oder sonst mindere Vorrechte anspricht oder sich zu niedrigeren Tarifen anheischig macht. Auch sonst athmen die i838er Con- cessions-Bestimmungen einen dem Eisen- bahnwesen iiberaus wohlwollenden Geist, \velcher noch auffalliger zu Tage tritt, wenn man die interessanten Verhand- lungsprotokolle einer Durchsicht unter- zieht und daraus entnimmt, wie so manche Versuche auf Bevormundung und Be- lastung der Eisenbahnen von der Mehr- heit der Commission zuriickgewiesen wurden. So fand man es angemessen, mit der Ertheilung der »vorlaufigen provisorischen Bewilligung zur Ver- anstaltung aller Vorbereitungen, die zur kiinftigen Ausfiihrung der Unternehmung nothig sind«, innerhalb der Zeitfrist, in welcher diese Vorbereitungen vollendet sein miissen, ein nach den heutigen Ge- setzen nicht mehr bestehendes Prioritats- recht vor anderen Privaten, die sich spater ftir dieselbeUnternehmung melden konnten, zu verbinden, da man fiirchtete, dass sonst schwerlich Jemand es wagen wiirde, sich in so kostbare Vorbereitungen einzulassen, wenn er Gefahr laufen wiirde, dass ein anderer Privater, der sich nach ihm erst fiir dieselbe Unternehmung meldet, innerhalb der ihm fiir jene Arbeiten gesetzten Frist ein Recht zu dieser Unternehmung er- langen und dadurch dann den Zweck der von dem ersten Unternehmer gemachten grossen Vorauslagen vereiteln wiirde. Als Vorbedingung fiir die Erthei¬ lung der vorlaufigen Bewilligung, wird in den Concessionsnormen, abgesehen von der Vertrauenswiirdigkeit der Bewerber ge- fordert, dass die geplante Bahn niitzlich sei und dass gegen das Project in offentlicher Riicksicht keine Anstande obivalten. Als ausgeschlossen wird in den Concessions¬ normen die Bewilligung zu den Vorarbeiten fiir eine Eisenbahn bezeichnet, wenn in der- selben Richtung zuvor einem anderen Pri¬ vaten ein ausschliessendes Recht verliehen \vurde, oder die Herstellung der angesuch- ten Eisenbahn dem Bedenken unterliegt, dass durch die vorgeschlagene Bahnlinie die Errichtung einer anderen, diese durch- kreuzenden oder mit ihr parallel laufen- den Bahn bedeutend erschwert oder ver- hindert wiirde, an deren kiinftigem Zu- standekommen der Staatsverwaltung aus commerziellen und anderen offentlichen Rucksichten gelegen ist. Was die definitive Bewilligung zur wirklichen Ausfiihrung der. Unterneh¬ mung betrifft, so wurde dieselbe in den Concessionsnormen als »Concession« und nicht als Privilegium bezeichnet, weil nach dem bestehenden Tax-Systeme alle Privi- legien einer besonderen weit hoherenTax- auflage unterworfen sind, es aber nach Ansicht der Berathungs-Commission bei Eisenbahnbau - Unternehmungen, welche so grosse Opfer in den Vorauslagen fordern und so grossen Gefahren in Bezug auf den Erfolg ausgesetzt sind, der ausgespro- chenen a. h. Absicht, das Emporkommen derselben auf alle thunliche Weise zu untersttitzen, weit gemasser und billiger scheine, selbe bei ihrem Beginnen mit hoheren Taxauflagen zu verschonen und nur mit einer, anderen Gewerbe-Conces- sionen analogen Taxe zu belegen. An den Antrag des Referenten, die definitive Concession nur an Actienvereine und nicht an Ein- zelpersonen zu ertheilen, kniipfte sich in der Commission eine interessante Discussion. Der Referent machte fiir seinen Antrag geltend, dass die Privat- unternehmung einzelner Personen nie eine so sichere Biirgschaft fiir die voll- kommene Ausfiihrung der Unternehmung gewahre, als wenn sie durch eine Actien- Gesellschaft geschieht. Bei einzelnen Personen, welche zu einer solchen Unter¬ nehmung berechtigt werden, sei ihr Leben, der bliihende Zustand ihres Vermogens, ihre fortdauernde Einsicht zur guten Ge- 14 Dr, Victor Roli. schaftsfiihrung, die fortdauernde gute Stimmung ihres Eifers fur das Gelingen der Unternehmung vielfachen Unfallen und Abwechslungen unterworfen, wodurch nach dem Eintritte \vidriger Verhaltnisse die weitere gute Fortsetzung und ganz- liche Ausfiihrung einer auch unter noch so giinstigen Aussichten begonnenen Unternehmung doch in der Folge leicht sehr gefahrdet werden konnen. Anders liege hingegen die Sache bei einer wohl- organisirten Actien-Gesellschaft. Die Ac¬ tien-Gesellschaft sterbe nicht und altere nicht. Die Abgange und Liicken, die bei ihr durch den Tod oder durch die wahrend der noch nicht ganz erfolgten Einzahlung des Fonds eintretende Insolvenz einzelner Mit- glieder sich ergeben konnen, werden leicht und bald durch die an ihre Stelle eintreten- den Erben, oder durch den Eintritt anderer neuer Actionare \vieder ersetzt. Durch diesen Wechsel der Mitglieder befinde sich die Actien-Gesellschaft in dem Zu- stande einer steten Verjiingung. Die ver- standipe und eifripe Geschaftsfuhrung sei hier durch die Concurrenz der Intelligenz so vieler Mitglieder und durch die viel- seitige Controle, welche diese liber die eigentlichen Geschaftsleiter ausiiben, so- wie auch die ernstliche Ausfiihrung des Zweckes durch das darin zusammen- treffende gemeinschaftliche Interesse so vieler Mitglieder, weit mehr gesichert, und so gewahre die Actien-Gesellschaft in allen diesen Beziehungen eine weit vollkommenere Biirgschaft, dass der Bau einer Eisenbahn vollstandig und gut in wirkliche Ausfiihrung kommen werde. Ferner mache das einer solchen Unter¬ nehmung nach ihrer Natur zukommende Transport-Monopol es der Staatsverwal- tung zu einer nicht minder strengen Pflicht, in die Art des Betriebes der Unter¬ nehmung und in die Ertragnisse derselben eine nahere Einsicht zu nehmen. Bei einzelnen Personen, welchen eine solche Unternehmung iiberlassen wird, sei es aber unmoglich, sich die unumganglich nothige genaue Kenntnis von der Art des Betriebes und dessen Ergebnissen zu erwerben, ohne theils in zu gehassige, inquisitorische, theils in zu lastige und fur den Staatsschatz kostbare Control- massregeln zu gerathen. Bei Actien- Gesellschaften hingegen komme die Publi- citat der Art des Betriebes und seiner Resultate, welche schon zur erforderlichen Controle aller Actionare liber die Ge- barung ihrer Direction bestehen muss, auch der Staatsvervvaltung sehr zu statten, welche sich die nothige Einsicht in den Betrieb im zureichenden Masse aus den Eroffnungen, welche an alle Actionare ge- schehen, sowie iiberdies durch die zu den Generalversammlungen der Gesellschaft abzuordnenden Commissare ohne Schwie- rigkeiten und Kosten verschaffen konne. Den Antragen des Referenten ent- sprechend wurde in die Concessions- Vorschriften eine Bestimmung aufge- nommen, nach \velcher um die definitive Concession in der Regel nur Actien- vereine oder fortdauernde moralische Per¬ sonen ansuchen konnen. Es liegt hierin eine fur die damalige Zeit, in welcher das Actienvvesen noch in den Anfangen seiner Entwicklung sich befand, gerviss bedeut- same Anerkennung des Werthes der Association auf wirthschaftlichem Gebiete. Zur Hintanhaltung von Missbrauchen wurde in den Concessionsnormen be- stimmt, dass im offentlichen sowie in dem eigenen Interesse der Privaten die Be- hordenbei Prlifung des Actienplanes und des Statuten-Entwurfs ihr Augenmerk dahin zu richten haben, dass die ange- tragene Unternehmung ernstlich gemeint und nicht eine Vorspiegelung sei, um die Actien zu einem Bdrsenspiele zu miss¬ brauchen. Zu diesem Zwecke ist eine Summe festzusetzen, welche durch die Theilnehmer schon bei Vorlage des Ent- wurfs derStatuten gesichert sein muss; auch bleiben die ersten Actienzeichner bei Ver- ausserung der Interimsscheine, deren Noti- rung an der Borse ausgeschlossen ist, fiir die weiteren Einzahlungen haftbar. Vom Referenten waren noch \veitere Massregeln vorgeschlagen worden, welche darauf abzielten, die Agiotage zu be- kampfen und das Publicum vor Verlusten zu bewahren. Insbesondere solite jedes Project auch vom Standpunkte seiner Niitzlichkeit fiir die daran theilnehmenden Privaten gepriift \verden. Die Mehrzahl der Commissions-Mitglieder sprach sich aus folgenden Erwagungen gegen solche Mittel aus. Gesetzgebung. 15 In Oesterreich sei die Klage iiber Uebermass an Unternehmungslust bisher noch nicht lant geworden und durch hemmende Vorkehrungen gegen Actien- Gesellschaften konnte der Geist der Geld- association bald wieder unthatig werden, wodurch Oesterreich zwar vor moglichen Nachtheilen der Actien-Agiotage bewahrt, aber dagegen auch um die anderen Lan- dern in so reichem Masse zufliessenden Vortheile grosserer, durch vereinigte Pri- vat-Capitalskrafte ausgefiihrter Unterneh- mungen gebracht wurde. Der Actien- handel werde eigentlich nur dann zur wahren Agiotage und falle in den Bereich der Criminal-Gesetzgebung, wenn unredliche Mittel zur Herbeiftihrung einer den wirklichen Werth iibersteigenden Preissteigerung angewendet werden. In allen anderen Fallen erscheinen alle gegen den Actienhandel gerichteten Regierungs- Massregeln bedenklich, besonders inso- lange Lotterien zu Gunsten der Staats- casse eingerichtet, mit Pramien verbun- dene Anlehen abgeschlossen und allen Staaten noch die gew 6 hnlichen Anlehen und der damit verbundene Handel unent- behrlich seien. Durch die fiir Einzelne mit dem Actienspiele verbundenen Verluste werde das Nationalvermogen selbst nicht verringert, insoferne sie zum Vortheile Anderer dienen, es trete nur eine Verande- rung in der Vertheilung des Nationalvermo- gens ein, welche sogar dem National¬ vermogen im Allgemeinen zum grossen Vortheile gereichen konne, insoferne die aus der Actienspeculation errungenen Ca- pitalien auf niitzliche und ausfiihrbare In- dustrial-Unternehmungen, wie Eisenbah- nen, verwendet werden. Der Actienhandel stehe nach der Gestaltung der bestehen- den Geldverhaltnisse mit den iibrigen Unternebmungen des Plandels und der In¬ dustrie in gleichem Verhaltnisse und es konnen nach richtigen staatswirthschaft- lichen Grundsatzen positiv eingreifende Massregeln ebensowenig bei den ersteren als bei den letzteren gerechtfertigt werden. Die angetragene Massregel insbesondere, wonach die Staatsverwaltung bei jeder Actien-Gesellschaft fiir Eisenbahnen sich in eine angstliche Vorfrage iiber die Niitzlich- keit der Unternehmung fiir die daran theilnehmenden Privaten einlassen soli, scheine in hohem Masse bedenklich, \veil der Eintritt in eine Actien-Gesellschaft zur Ausfiihrung von Eisenbahnen und der Besitz von Actien, ebenso wie der Antheil an einem Bergwerke und der Kauf eines solclien zu den Gliicksver- tragen [!] gehore, wodurch die Hoifnung eines ungewissen Vortheiles versprochen und angenommen werde, durch die ange¬ tragene Massregel aber der Staat ge- rvissermassen die Garantie des giinstigen Erfolges der bewilligten Eisenbahn iiber - nehmen wiirde. DieStaatsverwaltung hatte sich deshalb lediglich darauf zu beschran- ken, zuerst den Bauplan einer-jeden neuen Bahn-Unternehmung, und wenn sich zur Ausfiihrung einer solchen Unternehmung eine Actien-Gesellschaft gebildet hat und die FinanzverwaltungdagegenkeinenAnstand haben solite, dieStatuten derselben zu prii- fen, ob in offentlicher Beziehung kein A11- stand gegen ihre Genelimigung obwaltet. Die Commission theilte die Auf- fassung, dass eine sorgfaltige Priifung des vorgelegten naher ausgearbeiteten Projec- tes der Unternehmung in offentlicher Riick- sicht vollkommen gerechtfertigt sei, dass dagegen die beabsichtigte Priifung des Pro- jectes auch vom Standpunkte des eigenen Interesses der besonderen Unternehmung sowie auch die Ertheilung allfalliger Rath- schlage und Andeutung moglicher Ver- besserungen zu vermeiden seien, die man fiiglich dem eigenen Ermessen der Pri¬ vaten iiberlassen solite, ohne durch ein entgegengesetztes Verfahren moglicher- weise selbst die Regierung zu compro- mictiren. Demgemass wurde in die Con- cessionsnormen der Vorbehalt einer Prii¬ fung des Projects vom Standpunkte seiner Niitzlichkeit fiir die Unternehmer nicht aufgenommen. Was die mit der Verleihung der defini¬ tiven Concession zu verkniipfenden Rechte anbelangt, so rvurde zunachst eingehend die Frage erortert, ob und inwieweit die Concessionirung von Concurrenz- bahnen ausgeschlossen werden solite, Die Commissions-Mitglieder sprachen sich iibereinstimmend fiir die Festsetzung eines solchen Ausschliessungsrechtes aus, da es bei der Schwierigkeit der Eisenbahn- Unternehmungen, der Grosse der Anlage- kosten und der Unsicherheit des Erfolges i6 Dr. Victor Roli. in der Richtung gerechtfertigt sei, den Unternehmer vollkommen sicherzustellen, dass der Transport, auf welchen er bei Errichtung seiner Eisenbahnen gerechnet hatte, ihm nicht durch den Bau einer anderen Bahn, welche lediglich dieselbe Bestimmung habe, entzogen werde; an- dererseits wurde aber anerkannt, dass die Grenzlinien des Ausschliessungsrechtes nicht zu weit ausgedehnt werden diirfen. Von diesem Gesichtspunkte wurde es nicht als angangig erklart, jede Bahn aus- zuschliessen, welche von einem Punkte der bereits bewilligten Bahn beginnt und in einen anderen Punkt derselben Bahn wieder zuriickfiihrt, da man hiedurch in der Voraussetzung, dass sich das Eisen- bahnsystem allmahlich immer mehr ver- breiten solite, eine fiir die Allgemeinheit hochst bedenkliche und gefahrliche Be- schrankung der Entwicklung der Eisen¬ bahnen herbeifiihren wiirde. Es wurde diesen Anschauungen ent- sprechend in die Goncessionsnormen die Bestimmung aufgenommen, dass das Concessionsrecht insoferne ein aus- schliessendes sei, als Niemand gestattet werden diirfe, eine andere, dieselbe Be¬ stimmung habende Eisenbahn fiir den Gebrauch des Publicums zu errichten, bei welcher es lediglich darauf abgesehen sei, dieselben Endpunkte miteinander in Beziehung zu bringen, ohne auf dem Bahnzuge neue, in commerzieller Be¬ ziehung wichtige Zwischenpunkte zu be- riihren. Gegeniiber den von einzelnen Commissions-Mitgliedernausgesprochenen Befiirchtungen, dass auch eine derartige Beschrankung des Ausschliessungsrechtes eine Abschreckung der Unternehmungs- lust zur Folge haben konnte, wurde von anderer Seite darauf hingewiesen, dass durch eine derartige Bestimmung sich auch in anderen Staaten die Unternehmer nicht haben abschrecken lassen und dass dies in Oesterreich weniger als irgend\vo zu besorgen sei, weil einerseits die ge- massigten Grundsatze der osterreichischen Regierung jeden Unternehmer von solchen Eingriffen in seine Rechte sichern, wo- durch er um die Friichte seines Unter- nehmungsgeistes gebracht wiirde und weil andererseits die Capitalien des Welt- marktes sich arn liebsten dorthin auf industrielle Unternehmungen von langerer Dauer wenden, wo innere Ruhe und Frieden am meisten garantirt seien, worauf Oesterreich stolz sein diirfe. Was die Frage des Enteignungs- r e c h t e s betrifft, so herrschte in der Commission Meinungsverschiedenheit dariiber, unter welchen Voraussetzungen einem Eisenbahn-Unternehmen das wich- tige Recht der Enteignung zuzuerkennen sei. Einzelne Mitglieder der Commission sprachen sich daftir aus, dass nicht mit jeder als niitzlich erkannten Eisenbahn das Enteignungsrecht verbunden werden solle, dass vielmehr das Unternehmen auch wirklich als gemeinniitzig erkannt worden sein miisse. So konnte eine Eisenbahn von Wien nach Hiitteldorf [Ort nachst Wien] fiir den Unternehmer sehr niitzlich und dem Publicum angenehm, aber doch nicht gemeinniitzig sein. Die Mehrheit trat indessen dafiir ein, dass auch solchen Bahnen das Enteignungsrecht zugestanden werden solle, da dasjenige, was dem Unternehmer nutzbringend sei, dadurch niitzlich werde, weil es Anwendung findet, weil es dem Publicum angenehm sei, dadurch gewinne aber in der letzten Auf- losung das Allgemeine und die Eisenbahn werde dann doch gemeinniitzig. Die von dem Referenten vorgeschla- gene Bestimmung, wonach das Ent¬ eignungsrecht fiir alle jene Raume in Anspruch genommen werden konne, \velche zur Ausfiihrung der Unternehmung fiir unumganglich nothwendig erkannt werden, wurde von einer Seite als zu weitgehend bezeichnet. Von dieser Seite wurde vorgeschlagen, das Enteignungs¬ recht nach dem Beispiele der preussischen Regierung nur in Ansehung derzum Bahn- korper selbst, dann fiir die Platze zum Ausweichen und Umkehren erforderlichen Grundstiicke einzuraumen, dagegen die fiir die Waarenmagazine nothigen Platze aus- zuschliessen, da sonst die Unternehmer in gewerbereichen Stadten, wo die Reahtaten einen grossen Werth haben, der oft auch relativ grosser ist, dem Privateigenthume abtragliche Anpriiche stellen konnten. Die Mehrzahl der Commissions-Mitglieder stimmte fiir den Referentenantrag, wobei insbesonders betont wurde, dass das Ent¬ eignungsrecht fiir alle nothwendigen Gesetzgebung. 17 Raume ungeschmalert vorbehalten werden miisse, weil die Stations- und Depot- gebaude von sehr grossem Einfluss auf den Betrieb seien und die Ausmittlung des Platzes hiezu die grossten Schwierig- keiten darbiete. Der Gegenstand des durch die Con- cession einzuraumenden Transport- rechtes war von dem Referenten dahin iormulirt worden, dass es der Unternehmung zustehen solle, auf der bergestellten Balin Personen und Sachen aller Art mit eigenen Wagen, Zugvieh oder Dampf- kraft zu transportiral. Diese Umschrei- bung des Transportrechtes wurde als zu enge erklart. Es konnte der Fali ein- treten, dass die Unternehmung es ihrem Interesse zusagend fande, die Beniitzung der Bahn auch fremden Wagen zu ge- statten, und vielleicht diirfte schon in wenigen Jahren eine neu erfundene tech- nische Kraft zum Transporte verwendet werden; es wurde aus diese.n Erwagun- gen die einschlagige Bestimmung all- gemeiner, und zwar dahin gefasst, dass der Concessionar berechtigt sei, Personen und Sachen aller Art mit Zugvieh oder anderer Kraft zu transportiral. In Bezug auf die Festsetzung der Preistarife machte sich eine entschie- dene Stromung gegen den Vorbehalt einer Tarifregulirung durch die Regierung geltend. Es wurde ein derartiger Vor¬ behalt als iiberfltissig bezeichnet, weil es schon im eigenen interesse des Unter- nehmers liege, die Preise so billig als moglich zu stellen, um zur Beniitzung der Bahn aufzumuntern, weil es ferner der Staatsverwaltung, wie bei allen Taxen, wo man es mit Gewerbsunter- nehmungen zu thun habe, an einer stich- haltigen Grundlage zur Regelung der Tarife fehlte, weil endlich der Vorbehalt der Tarifherabsetzung immer eine sehr abschreckende und die Unternehmungs- lust storende Massregel sei. Andere Commissions-Mitglieder, darunter nament- lich der bekannte Hofbaurath Frances- c o n i, sprachen sich unter besonderer Betonung des Ausschliesšlichkeitsrechtes entschiedenst fiir die Beschrankung der Tariffreiheit aus und wies Letzterer namentlich darauf hin, dass auch in England die Notlrvvendigkeit erkannt worden sei,. den iibertriebenen Geivinn der Actien-Gesellschaften zubeschranken ; schliesslich wurde gegen den Antrag der Commission die Bestimmung in die Concessionsnormen aufgenommen, dass es der Unternehmung zustehe, die Preise nach Umstanden festzusetzen, dass es jedoch der Staatsverwaltung vorbehalten bleibe, auf eine billige Plerabsetzung der Preise einzuwirken, wenn die reinen Ertragnisse der Bahn 15% der Einlagen uberschreiten [vom Referenten war diese Grenze mit io°/ 0 beantragt]. In dem Vortrage an den Kaiser hatte sich der Kanzler ausdriicklich darauf berufen, dass in der Commission, mit Ausnahme des Referenten, alle Stimmen sich gegen die Einfiihrung eines gesetzlichen Tarifs [Taxe] und somit auch gegen die Limitirung des Gewinnes von Seite der offentlichen Verwaltung ausgesprochen haben. Der Kanzler stimmte dieser An- schauung unbedingt bei, »da es mit dem damals bestandenen Administra- tionswesen, wo alle Taxirungen abgestellt waren, der Privatconvenienz aller anderen Unternehmungen freigestellt war, ihre Producte, Waaren und Arbeit ohne Ein¬ fluss der Regierung selbst zu schatzen — nicht vereinbarlich erschien, hier in eine Taxirung einzugehen, zu deren mit Be- ruhigung auszusprechenden Quote es noth- wendig erschienen ware, immerfort ein eigenes Rechnungs-Individuum von Seite der Staatsverwaltung in den Bureaux der Bahnunternehmungen aufzustellen, wel- ches gewissermassen die Biicher fort- wahrend zu inspiciren hatte«. Was die Leistungen zu Gunsten der Militar- und Postverwaltung anbelangt, so wurden den Concessionaren durch die Normen vom Jahre 1838 be- reits Verpflichtungen auferlegt, welche indessen wesentlich beschrankter als die Lasten sind, welche heute den Eisen- bahnen obliegen. In Bezug auf die Militartransporte wurden die Unternehmer lediglich verpfiichtet, dieselben zu keinem hoheren als dem sonst allgemein fiir Private bestehenden Tarife zu befordern. Was die Postbeforderung anbelangt, so sollten die Eisenbahnen lediglich Briefe, Schriften und Amtspakete ohne Vergiitung zur Befor- derungiibernehmen, andere Poststiickeaber Geschichte der Eisenbahnen. IV. 2 i8 Dr. Victor Roli. nur gegen ein mit der Postgefalls-Vervval- tung zu vereinbarendes Entgelt, welches die gevvohnlichen Tarife nicht ilbersteigen durfte, und gegen Ueberlassung von 4 °/ 0 der hiebei von der Bahn bezogenen Brutto- einnahme an die Postanstalt. Ebenso solite es der Finanzverwaltung zustehen, bei Personentransporten, wenn sie auf Eisen- bahnen zwischen solchen Orten stattfan- den, \velche durch Staatspostanstalten ver- bunden waren, dann eine massige Gebiihr in Form einer Abfindungssumme einzu- heben, wenn die Ertragsverhaltnisse mit Rticksicht auf die landesublichen Zinsen und den bei anderen Industrie-Unterneh- mungen vorkommenden Ertrag giinstig sein sollten.*) Selbst diese eingeschrank- ten Verpflichtungen waren gegen den Commissionsantrag in die Concessions- normen aufgenommen worden. Die Com- missions-Mitglieder vertraten bei den dies- falligen Verhandlungen die Anschauung, dass man, strenge genommen, die Post¬ anstalt bei Beniitzung der Eisenbahnen eigentlich den allgemeinen Tarifen unter- werfen solite, keinesfalls diirfe aber die unentgeltliche Versendung, \vie dies in dem mit kaiserlichem Entschluss herab- gelangten Aufsatz der Concessions- normen ausgesprochen \var, auf alle Postsendungen ausgedehnt werden, da eine solche Bedingnis sich fiir die Eisen¬ bahnen zu einer schier unerschvvinglichen Last entwickeln konnte. Auch gegen die Besteuerung des Personentransportes sprach sich die Com- mission aus, da es an einem gesetzlichen Titel fehle, die Eisenbahnen fiir den Per- sonentransport ausser mit der Erwerb- steuer auch noch mit einer zweiten Steuer zu belegen. Solite aber, wenn auch nicht aus dem Wortlaute, so doch aus dem Geiste der Postgesetze, eine den Eisen¬ bahnen weg;en Beeintrachtmunp: der Post- anstalt zu machende A uflage gerechtfertigt erscheinen, so durfte diese nach Ansicht ®) Diese Bestimmungen stimmen im we- sentlichen mit dem Inhalte des Hofkanzlei- Decrets vom 2. Juli 1840 iiberein, womit zu- folge AllerhOchster Entschliessung vom 9. Oc- tober 1839 die im § 19 des Postgesetzes vom Tahre 1837 vorbehaltene besondere gesetzliche Bestimmung der Verhaltnisse der Eisenbahn-Unternehmungen zum Postregale erfolgte. der Commission doch nie eine neue Steuer- zahlung an die Staatscasse, sondern einzig nur eine Ersatzleistung an die Postmeister zum Gegenstande haben. Aber auch gegen eine solche Ersatzleistung spricht sich der Kanzler in dem Vortrage an den Kaiser aus, denn, »wenn man von Ent- schadigungen der Postmeister spricht, so miisste ebenso von Entschadigung der Strassenwirthe, Schmiede und Wagner, Backer, Fleischer und aller Gewerbsleute auf jenen Strassenziigen die Rede sein, \voher der Zug der Reisenden und Frachten statt hatte. In dieser Beziehung habe aber der Kaiser selbst zahlreiche solche Be- schwerden aus Anlass des Baues der Budweiser, Gmundener und selbst schon der Nordbahn als unstatthaft zu erklaren befunden, weil es eine nattirliche Folge der zunehmenden Cultur und erhohten Erwerbsbetriebes ist, dass durch neue Erfindungen, welche tausende neue Er- werbsquellen eroffnen, andere Menschen den alten Erwerb und Unterhalt verlieren, welchen sie jedoch auf andere Art zu ersetzen bemiiht sein miissen. Selbst auf friiberen Poststrassen haben viele Post¬ meister durch neue Anlage von Postziigen bereits sich denselben Schicksalen langst fiigen miissen, welchem nun andere durch Errichtung der Eisenbahnen verfallen.« Die Analogie der Eisenbahnen mit offentlichen Strassen fiihrte auch zur Er- wagung, ob und inwieweit die Eisen¬ bahnen zur Leistungvon Weg- und Brlickenmauthen heranzuziehenseien. Der Referent hatte vorgeschlagen, dass das Fuhrvverk der Eisenbahnen, falls dasselbe mit Zulassung der Staatsver- waltung auf einer Communalstrasse oder -Brucke gefiihrt wird, der Mauth unter- worfen, jedoch eine Herabminderung der- selben oder einePauschalzahlung an Stelle derselben zugestanden werde, wenn der volle Betrag der Weg- oder Briickenmauth das Mass einer billigen Entschadigung fiir die Abniitzung der Strasse oder Brucke iibersteigt, oder die fallweise Einhebung auf den guten Gang der Unternehmung storend einwirken wiirde. Es wurde von der Feststellung der Verpflichtung der Eisenbahnen zur Entrichtung der Weg- und Briickenmauth ganzlich Umgang geirommen, nachdem in der Commission Gesetzgebung. 19 von verschiedenen Seiten geltend ge- macht worden war, dass sich die be- stehenden Vorschriften iiber Weg- und Briickenmauthen auf Eisenbahnen nicht wohl anwenden lassen; dieselben seien auf die Zahl des Zugviehes und auf die Abniitzung gegriindet. Bei Dampfwagen berechne man zwar die Dampfkraft nach Pferden, aber wie ware da eine Controle moglich. Werde die Bahn mit animalischer Kraft betrieben, so diirfe der Umstand nicht iibersehen werden, dass mit einem Pferde auf Eisenbahnen grossere Lasten I als auf gewohnlichen Strassen fort- befordert werden konnen. Die Beibe- haltung desselben Massstabes fiir die Be- legung mit den Mauthgebiihren nach der Anzahl Zugvieh wtirde daher eine sehr geringfiigige Einnahme ergeben. Es werde sich iiberhaupt kaum irgend- wo der Fali ereignen, dass bei Bentitzung einer Eisenbahn die Verpflichtung zur Entrichtung einer communalen Weg- rnauth nach den bestehenden Vorschriften eintreten konnte. Dagegen konnten Eisen¬ bahnen haufiger liber Communalbriicken gefiihrt werden, was die Abnahme einer Briickenmauth dafiir vollkommen recht- fertige. Auch hier traten jedoch dieselben Schwierigkeiten der Einhebung ein, und wurde daher in die Concessionsnormen lediglich die Bestimmung aufgenommen, dass, wenn eine Eisenbahn liber eine ■offentliche Brucke oder einen offentlichen Damm gefiihrt wird, die Unternehmung sich wegen des Gebrauches dieser An- stalten gehorig abzufinden hab e. Die Dauer der Concession wurde nach den Vorschlagen des Referenten mit 50 Jahren festgesetzt, fiir Unterneh- mungen von sehr langer Ausdehnung jedoch nach Umstanden auch die Zuge- stehung einer langeren Concessionsdauer vorbehalten. Der Referent begriindete die langere Privilegiumsdauer mit dem ausserordentlichen Kosten aufwande, wel- chen die Anlegung der Eisenbahnen erforderte, und bezeichnete dieselbe sogar als vortheilhaft fiir das Publicum, da es bei einer langeren Concessionsdauer dem Unternehmer ermoglicht sei, die Hohe der Transportgebiihren zu Gunsten des Publicums tiefer herabzusetzen. Es unterliege daher keinem Anstande, die Dauer des Transportmonopols wie des Mauthgenusses beim Strassenbau in der Regel auf die fiir letzteren gesetzlichen 50 Jahre festzusetzen. Ein H e i m f a 11 s- recht solite nach den urspriinglichen Antragen des Referenten nicht statuirt, vielmehr der Gesellschaft auch nach Ablauf jener 50 Jahre das Eigenthum ihrer eingelosten Griinde, ihrer darauf hergestellten Gebaude und ihrer sonst gemachten Anschaffungen zur weiteren Verfiigung und eventuellen Verausserung an einen anderen Unternehmer verbleiben, und der Staatsvenvaltung, wenn die Art des Betriebes der Unternehmung den offentlichen Interessen entspricht, vor¬ behalten bleiben, die Concession zu er- neuern. Indessen anderte der Referent wahrend der Commissions-Verhandlungen seinen Antrag dahin, dass das Eigenthum der hergestellten Eisenbahn mit Allem, was unmittelbar zum Bauwerke gehort, nach Ablauf der Concessionsdauer an den Staat iiberzugehen habe. Zur Unter- stiitzung des staatlichen Heimfallrechtes an dem Bahnkorper machte der Referent geltend, dass eine unbedingte Verleihung des Enteignungsrechtes, wodurch der Betriebsunternehmer einer Eisenbahn auch nach Ablauf der Privilegiumszeit noch Eigenthiimer des Bauwerks bleibt, die iible Folge nach sich žoge, dass dieses von jeder kiinftig an seine Stelle eintretenden Privatunternehmung, oder, wenn der Staat es an sich ziehen will, vom Staate erst eingelost werden miisste, in jedem Falle deshalb das Bahngeld kiinftig hoher gestellt werden miisste als es sonst der Fali ware. Es gehe daher schon aus der politischen Riicksicht, um diese Nachtheile zu vermeiden, die Noth- \vendigkeit hervor, den Eisenbahn-Unter- nehmern das Expropriationsrecht nur be- dingt, namlich nur unter dem Vorbehalte des nach Ablauf der Privilegiumszeit an den Staat iibergehenden Eigenthums des Bahnkorpers zu verleihen, wodurch dann der Privatunternehmer allerdings nicht vollkommener, bleibender, sondern blos zeitlicher Nutzeigenthiimer des herge¬ stellten Bauwerkes wird. Zur Begriin- dung des staatlichen Heimfallsrechtes wurde auch auf die Analogie der Eisen¬ bahnen mit solchen Strassen hinge- 2 * 20 Dr. Victor Roli. wiesen, welche von Privaten nicht blos zu ihrem Gebrauche hergestellt wer- den und ihnen gleichfalls nur fiir eine bestimmte Zeit zur Nutzung tibergeben \verden. Besonders scharf sprach sich ein Commissions-Mitglied zu Gunsten des staatlichen Heimfalles aus. Es ware, wie er erldiirte, »eine bisher noch nie erhorte und auch durcb keinen Rechtstitel zu recht- fertigende Handlung, wenn der Staat sich in irgend einem Falle und aus was immer fiir einem Titel das Recht an- massen wollte, dem einen Theile der Staatsbiirger sein rechtmassig ervvorbe- nes und von ihm rechtmassig besesse- nes Eigenthum zu entziehen, um dasselbe anderen Staatsbtirgern, sei es einzelnen Privaten oder Privat-Actien-Gesellschaften als vollstandiges Eigenthum zuzueignen. Der Staat kann das im § 365 a. b. G. B. begriindete Expropriationsrecht nur fiir sich selbst, als Gesammtheit aller Staats- biirger und nur wegen des allgemeinen Besten nach dem Grundsatze in An- spruch nehmen, dass der einzelne Staats- biirger nach Mass seiner Krafte das all- gemeine Wohl, worin sein eigenes ein- geschlossen ist, befordern, mithin seinen einseitigen Privatvortheil dem allgemeinen Besten nachsetzen und daher sich auch bequemen miisse, sein Grundsttick zur Anlegung oder Herstellung einer offent- lichen Strasse zu uberlassen. Der Staat kann das dem einzelnen Privateigen- thiimer fiir einen Zweck des allgemeinen Besten entzogene Privateigenthum zur leichteren Ausfuhrung einer auf Erreichung dieses Zweckes abzielenden Anstalt fiir einen beschrankten Zeitraum anderen Privaten oder Privatgesellsčhaften, welche diesfalls im Namen und zum Vortheile des Staates wirkend eintreten, als Nutzungs- Eigenthum uberlassen. Allein es diirfte \vohl nie die Absicht der gerechten osterreichischen Regierung bei dem Ent- wurfe des a. b. G. B. gewesen sein, den Staat zu berechtigen, Massen von Grundbesitzern ihr Eigenthum zu ent¬ ziehen und dasselbe Massen von Geld- besitzern [Actien-Gesellschaften] als voll¬ standiges Eigenthum zuzueignen.« Von anderer Seite wurden gegen den Vorbehalt des Uebergangs des Eigen- thums des Bahnkorpers an den Staat mit Ablauf der Concessionsdauer schwer- wiegende Bedenken vorgebracht. Ins- besonders wies man darauf hin, dass als Folge eines soleh en Vorbehalts der gleich urspriinglich schlechtere Bau der Eisenbahn und die Verwahrlosung der- selben und andererseits die indireote Nothigung des Unternehmers zu befiirchten sei, die Bahnpreise moglichst hoch zu stellen, damit das fiir den Bau der Bahn aufgewendete Capital in kiirzester Zeit, und zwar insoweit es erreichbar ist, schon in den ersten Jahren der Concession, um gegen spatere ungiinstigere Zufalle ge- borgen zu sein, hereingebracht werde. Diese Preissteigerung stehe in scharfem Gegensatze zu der Absicht, durch billige Preise die Bahn moglichst gemeinniitzig zu machen und soli hinwider, um zu hohen Preisansatzen oder eigentlich einem zu hohen Rentenbezuge aus dem Unternehmen vorzubeugen, der Regierung nebst dem Bahneigenthum auch das Recht der Bahntarif-Regelung vorbehalten bleiben, so drange sich das Bedenken auf, dass unter diesen zweifach lastigen Bedineun- gen grossere Eisenbahn-Unternehmungen schwerlich entstehen werden. Auch wurde darauf hingewiesen, dass der menschliche Erfindungsgeist in dem Zweige der technischen Mechanik, der die Fort- schaffung der Transportmittel zum Gegen- stande hat, wahrscheinlich noch auf manche wichtige Verbesserung kommen wird. Schon seit langerer Zeit beschaftige man sich damit, Transportmittel herzu- stellen, welche auf gewohnlichen Strassen ohne An\vendung von Zugvieh brauch- bar und Personen und Sachen schneller und billiger, als es mit Pferden geschehen kann, weiter zu befordern dienlich sind. Wer konne mithin dafiir biirgen, dass die erbauten Eisenbahnen nach Ablauf der Concessionsdauer von 5 ° Jahren noch iiberhaupt so vortheilhaft und gemein- niitzig wie gegenwartig erscheinen wer- den und stelle sich dies als etwas Unge- wisses dar, so durfte selbst darin ein Bedenken liegen, den Vorbehalt des Bahneigenthums zu Gunsten des Staates in der Concession zu bedingen. Trotz der in der Commission aus- gesprochenen Bedenken wurde iiber den Gesetzgebung. 21 seitens des obersten Kanzlers, Grafen Mittrowsky, in dem Vortrage vom 6. De¬ cember 1837 gestellten Antrag, die Be- stimmung in die Concessionsnormen auf- genommen, dass nach Ablauf der Con-: cession oder bei sonstigem Erloschen derselben bei jenen Eisenbabnen, welchen mittels der Goncession das Enteignungs- recht verliehen wurde, das Eigenthum an der Eisenbahn selbst, an dem Grunde und Boden und den Bauwerken, welche dazu gehoren, nach Analogie der von Privaten erbauten Strassen, welche nach Ablauf des 5Qjahrigen Mauthprivilegiums zur Sicherstellung ihres Fortbestandes immer in das Staatseigenthum iibergehen, sogleich durch das Gesetz ohne Entgelt und unmittelbar an den Staat uberzu- gehen habe. Graf Miftrowsky erachtete, dass diese Bestimmung nothwendig sei, indem eine solche Bahn nach Erloschung des Privilegiums, als eine res derelicta, also als Staatseigenthum nach allgemeinen Staatsgrundsatzen anzusehen sei; denn der Grund und Boden sei dem ehema- ligen Eigenthumer langst bezahlt und die Eisenbahn durch den 5qjahrigen Er- trag ebenfalls getilgt. Zugleich wurde jedoch in den Con¬ cessionsnormen bestimmt, dass dieStaats- verwaltung fiir den Fali, wenn die Unter- nehmer in der fiir die Dauer der Con- cession bestimmten Zeit ohne ihre Schuld keinen zureichenden Ersatz fiir ihre Bau- auslagen erlangt haben sollten, billige Rucksicht nehmen und sich geneigt finden lassen wird, den Unternehmern die Fort- setzung ihres Transportbetriebes nach Massgabe des erlittenen Verlustes eine angemessene Zeit hindurch zu gestatten. Ausserdem wurde in die Concessions¬ normen die Bestimmung aufgenommen, dass bei Nichtbefolgung oder Verletzung der Concessions-Bedingungen und nach vorausgegangener fruchtloser Warnung und Ahndung die Goncession erlischt, dass die Behorden liber die Erfullung dieserBestimmungen sorgfaltig zu wachen und sich von dem Fortschreiten der Unternehmung fortwahrend in Kemrtnis zu erhalten haben, dass endlich die politische. Landesstelle fiir jede von einem Actienvereine besorgte Eisen¬ bahn - Unternehmung, einen 1 a n d e s- fiirstlichen Commissar zu be- stellen habe, dessen Bestimmung es ist, jeden statuten- oder ; V6rsciiriftswidrigeii Vorgang der Unternehmung auf geeignete Art zu verhindern; ohne auf die Leitung der Geschafte oder auf irgend einen Zweig der Gebarung berathenden oder entscheidenden Einfluss zu nehmen, solite derselbe ermachtigt sein, allen Berathun- gen beizuwohnen, alle Acten und Rech- nungsabschliisse einzusehen und alle dienlichen Aufklarungen zu verlangen. Der Aufwand fiir diese Aufsichtsorgane solite von der Eisenbahn-Unternehmung vollstandig vergtitet werden. Auch diesen Bestimmungen wurde von mehreren Gom- missions-Mitgliedern widersprochen. Ein Mitglied machte aufmerksam, wohin das fiihren wurde, und in welche Verlegen- heit die Behorden gerathen diirften, wenn jedem Eisenbahn-Unternehmen ein landes- fiirstlicher Commissar beigegeben werden solite. Ein anderes Commissions-Mit- glied hob hervor, dass die preussische Regierung zwar einen Commissar be- stelle; insoferne sich aber die Gesellschaft in allen Beziehungen zur Staatspolizei an denselben zu wenden habe, so scheine er mehr zum Schutze der Gesell¬ schaft bestellt. Diesen Schutz gewahren in Oesterreich die zustandigen Behorden nach Massgabe der .bestehenden Gesetze, weshalb ein besonderer Commissar ent- behrlich sei. Auch die urspriingliche Bestimmung des Entwurfes, wonach der Commissar zur Sistirung gesellschaftlicher Beschliisse berechtigt sein solite, war auf lebhafte Bedenken gestossen, welchen .dadurch Rechnung getragen wurde, dass lediglich ausgesprochen wurde, er habe die Durchfiihrung statuten- oder vor- schriftswidriger Vorgange auf geeignete Art zu verhindern. Der Vertreter des Hofkriegsraths hatte in der Commission die Frage angeregt, ob bei der ganz eigenthumlichen Natur der Eisenbahnstrassen und ihres Verhalt- nisses als Privateigenthum nicht besondere Festsetzungen dartiber nothig waren, wie es mit den Entschadigungsansprii- chen bei Zerstorung oder Sper- rung der Bahnen im Kriegsfalle zu halten sein wiirde. Es sprachen sich wohl einzelne Mitglieder dafur aus, durch 22 Dr. Victor R 51 L eine ausdriickliche Bestimmung die Er- satzpflicht des Staates mindestens in Fallen ausdriicklich auszuschliessen, in welchen die Zerstorung einer Bahn vom Feinde erfolgte. Die Mehrheit der Commission war indessen gegen die Aufnahme einer Be¬ stimmung beziiglich der Kriegsschaden. Man unterschied hiebei zvvischen Kriegs¬ schaden, welche unmittelbar vom Feinde und solchen, welche z\var mittelbar auf Veranlassung der nahen Amvesenheit des Feindes, aber doch unmittelbar durch Anordnungen der eigenen Regierung zu- gefiigt werden. Beziiglich der ersteren Schaden erachtete die Commission, dass gemass § 1044 a. b. G. B. die Frage, ob Entschadigung zu leisten sei, von den besonderen Vorschriften der politischen Behorden abhange, und es nicht nothig sei, diesbeziiglich fiir die Eisenbahnen besondere Bestimmungen zu treffen. Hinsichtlich der zweiten ervvahnten Kriegsschaden war nach Ansicht der Commission zu unterscheiden, ob nach Ablauf der Privilegiumszeit das Bahn- eigenthum an den Staat abgetreten werde oder nicht. Im ersteren Falle schien es ihr allerdings driickend, wenn die Eigen- thtimer diese Schaden tragen sollten; eine eigene Bestimmung hieriiber in die Verleihungs-Urkunde hielt sie nicht nothig, weil die Verpflichtung zur Vergutung sol- cher Kriegsschaden schon aus den beste- henden Vorschriften fliessen wurde. In dem zweiten Falle hingegen, wo das Eigenthum der Bahn von dem Staate nicht angesprochen wird, schien es billig, dem Unternehmer die Verpflichtung aus- driicklich aufzuerlegen, dass er derlei Kriegsschaden zu tragen habe. und zu diesem Ende wurde es nothig erachtet, diesfalls in die Verleihungs-Urkunde eine besondere Bestimmung aufzunehmen. Schliesslich hatte der Referent in Analogie der in den Concessionen fiir die Holz- und Eisenbahnen sowie fiir die Kaiser Ferdinands-Nordbahn enthal- tenen Bestimmungen, nach welchen sich Jedermann bei Vervvirkung einer Strafe von 100 Species-Ducaten von der Er- richtung einer gleichen Eisenbahn ent- halten solle, in seinen Entwurf die Be¬ stimmung aufgenommen, dass ausser dem gebiihrenden Schadenersatze auch C o n- fiscations- und Geldstrafen gegen Eingriffe in das Privilegium verhangt werden sollen. Diese Bestimmung wurde indessen als iiberfliissig gestrichen, da die in den friiheren Eisenbahn-Privile- gien aufgenommenen Geldstrafen nebst Confiscation der nachgemachten Gegen- stande, aus den Industrie-Privilegien ent- nommen und nur uneigentlich auf Eisen¬ bahnen angewendet worden seien. Wenn man Eisenbahnen aus dem Gesichtspunkte von Concessionen be- trachte, welche nicht \vie die Gegen- stande von Industrie-Privilegien in leicht zu verbergenden, und nachzumachenden Verfahrungsweisen ausgeiibt werden konnen, sondern weit ausgedehnte Nivel- lirungen, Bahnanlagen und Anstalten erfordern, die man vor Niemand ver- bergen kann, so sei es einleuchtend, dass der Fali von ahnlichen Eingriffen, wie bei Privilegien-Gegenstanden, nicht leicht denkbar ist, und dass, wenn eine zvveite Bahn nehen der bewilligten ge- baut werden wollte, dieses nicht so verstohlen geschehen konnte, um die weitere Ausfiihrung nicht gleich zu hindern. Bei Eisenbahnen seien in dieser Be- ziehung nur Diebstahle, muthwillige Be- schadigungen und andere derlei Gesetzes- Uebertretungen denkbar, beziiglich deren die ohnehin schon bestehenden Gesetze ibre Anwendung finden, und keine beson¬ deren Ausnahmsgesetze erforderlich seien. Gelegentlich der zweitmaligen, mit dem Prasidialvortrag des Kanzlers vom 6. December 1837 dem Kaiser erstatteten Vorlage des Entwurfs der Concessions- normen erorterte der Kanzler eine Anzahl von Fragen, welche in dem vorgelegten Entwurf der Concessionsnormen nicht ge- regelt waren, in so weit ausblickender Weise, dass es von Interesse ist, auf diese Fragen hier in Kurze zuriickzu- kommen. Dieselben betreffen die Sicher- heit des Betriebs, in zweiter Linie auch die Hintanhaltung einer unnothigen Be- lastigung der Reisenden. Letzterem Gesichtspunkte entspringt der Vorschlag des Grafen Mittrowsky, die Eisenbahnen, wie dies in England der Fali sei, zu Gesetzgebung. 23 verpflichten, bei Personenziigen ausser Holz nur entschwefelte Kohle [Cokes] und keine rohen Steinkohlen als Brenn- materiale zu beniitzen. Des Fernern sollten die Behorden zur Hintanhaltung der Gefahren der Funkenspriihens darauf achten, dass bei Anwendung der Dampfkraft die Locomotiven so einge- richtet werden, damit weder den Personen noch den nachst gelegenen Hausern oder ganzen Ortschaften und Feldfluren leicht Feuersgefahr drohe, und waren die Bahnen in den Concessionen zu verpflichten, einen erweislich nur durch die Fahrt und den Durchzug der Locomotive entstandenen derlei Schaden, dem Beschadigten ent- weder nach gutlichem Uebereinkommen oder nach Ausspruch der politischen Be- horde zu vergiiten. Es solite ferner als Regel festgesetzt \verden, dass die Eisenbahnen, die mit Dampfkraft befahren \verden sollen, nur in einer bestimmten Entfernung von Fahrstrassen bewilligt werden konnen, \velche Distanz demnach gesetzlich be- stimmt, und zwar mit wenigstens 30—40 Klafter festgesetzt werden solite, damit durch das Scheuwerden der in der Nahe auf den Landstrassen weilenden ge- triebenen Thiere nicht Ungltick entstehe. In Consequenz solite gesetzlich festge- stellt werden, dass Eisenbahnen auf Landstrassen, bestehenden Dammen oder durch das Publicum beniitzten Briicken nicht im Niveau gefiihrt werden diirfen; es solite denselben nur quer durch, oben oder unten die Fiihrung des Bahnkorpers gestattet werden. Von dieser Erwagung sei die ver- einigte Hofkanzlei ausgegangen, indem sie die Nordbahn mit der Bitte zuriick- wies, sich zu ihrer Ueberfahrt der grossen Donaubrticke zu bedienen oder an dieselbe anzubauen, wodurch sie ge- nothigt wurde, sich eine eigene, sehr kostspielige Brucke selbst zu bauen. Es solite ferner daran festgehalten werden, dass dort, \vo Kriimmungen der Bahn erforderlich werden, die Trače so gewahlt werde, dass moglichst grosse Bogen zur Anvvendung kommen. Es sei dies ein fiir den Transport der Passagiere hochst wichtiger Umstand, da die Me- chaniker fortvvahrend sich damit be- schaftigen, den Locomotiven fiir die Personenfahrten die grosstmogliche Ge- schwindigkeit zu verschaffen, da die Entdeckungen in der Physik und Me- chanik heutzutage erstaunliche Fort- schritte machen, wodurch die Scbnel- ligkeit in der Folge beinahe ins Unglaub- liche sich erhohen konnte, so dass das Leben aller Fahrenden bei zu geringen Kriimmungen — und zumal wenn hohe Damme passirt werden — in Gefahr ware und es daher nothwendig sei, diese Vor- sorge den Behorden zur Pflicht zu machen. Ganz besondere Aufmerksamkeit wid- mete Graf Mittrowsky in seinem Vortrage vom 6. December 1837 der Begrundung der Nothwendigkeit einheitlicher _Spurweite auf allen osterreichischen Eisenbahnen. Es sei, wie er ausfiihrte, aus hoher Staatsriicksicht gerade bei den Eisen¬ bahnen hochst \vichtig und selbst in staats- wirthschaftlicher und industrieller Plinsicht geboten, hier eine gesetzliche Bestimmung fiir alle Bahnen einzufiihren, in hoherer Staatsriicksicht deshalb, weil vorauszu- sehen ist, welchen Umschwung einstens das Eisenbahnwesen selbst auf das Kriegs- wesen nehmen wird. Das Geschick kiinf- tiger Kriege konne durch Verwendung der Dampfkraft fiir die Transferirung der Truppen, Munition und aller Kriegsbediirf- nisse eine ganz andere, vielleicht zum Wohle der Menschheit den Kriegszustand sehr abktirzende Gestaltung bekommen. Allein hiezu \varen grosse Transportmittel fiir die Bahnen erforderlich; bestehen dann im Umfange der Monarchie auf mehre- ren Bahnen einige hundert Locomotiven und einige tausend Wagen gleichen Calibers, d. i. von Bahnen gleicher Weite des Geleises, so konnen selbe von allen Seiten, gegen Entgelt oder aus Kriegsnoth requirirt, zusammenge- stellt und fiir die zu transportirenden Massen der Kriegsmittel, von Personen, Thieren und Sachen benutzt werden. Allein unmoglich ware die Anwen- dung soleh ungeheurer kraftiger Kriegs- anstalten, wenn man nicht auf allen Bahnziigen mit denselben Bahnwagen fortkommen kann. In staatswirthschaftlicher und in¬ dustrieller Rlicksicht sei die Bestimmung 24 Dr. Victor Roli. gleicher Bahniveite deshalb von hoher Wichtigkeit, »weil sodann iiberall, wo Eisenhiitten und derlei mechanische Werkstatten bestehen oder entstehen \verden, nach den bereits vorhandenen, von der Nordbahn eingefiihrten und ver- \vendeten englischen Mustern Stephenson- sche Wagen gearbeitet wiirden, die nach und nach biezu eingelernten Ar- beiter Iiberall zu solchen Arbeiten gleich verwendbar wilrden, und hiedurch eine Art Concurrenz in den verschiedenen osterreichischen Provinzen und deren Werkstatten sich entwickeln wurde, \vodurch zu Gunsten der Bahnunterneh- mungen selbst sich die ungeheuren Preise der englischen Muster bald herab- mindern, zugleich in grosser Zahl Ar- beiter sich ausbilden w lir d en, \veil sie \viissten, dass sie iiberall in Bezug \ auf Bahngeleise und Wagenweite nach ■ gleichen Formen Arbeit erlangen konnen«. Mittrowsky beantragte demnach folgende [in die Concessionsnormen nicht aufge- nommene] Bestimmung: »In der Regel sollen alle Bahnziige in der Monarchie einerlei Geleise-, respective Wagenweite, und zwar jene haben, welche bei der Nordbahn bereits in Anwendung ge- kommen. Ausnahmen mtissen — durch Verhaltnisse wohl begrtindet — beson- ders angesucht werden.« 4. Der kaiserliche Auftrag zur Aus- arbeitung von Bestimmungen iiber die Einrichtungvon Eisenbalvn-Actien- Ver- einen, sowie iiber den voreinleitenden staatlichen Einfluss auf Anlage und Hauptrichtungen der Eisenbahnen. Schon bei den Verhandlungen uber die Concessionsnormen war die Noth- wendigkeit anerkannt worden, allgemeine Grundsatze aufzustellen, nach welchen die zum Zwecke der Errichtung von Eisenbahn-Unternehmungen sich bildenden Actien-Vereine am zweckmassigsten ein- gerichtet werden sollten. Diesbeziiglich wurde mit kaiserlichem Handschreiben vom 27. December 1837 dem Obersten Kanzler Grafen Mittrowsky der Befehl ertheilt, dass die vereinigte Hofkanzlei sich mit der allgemeinen Hofkammer und der Hofcommission in Justizgesetz- sachen ins Einvernehmen zu setzen habe. Mit Prasidialvortrag vom 28. April 1840 legte der Oberste Kanzler das Er- gebnis der diesfalligen Berathungen dem Kaiser mit dem Antrage vor, den Unternehmungsgeist nicht durch er- schwerendere Bestimmungen zu lahmen, als solche in den bereits bewilligten Statuten der drei grossen Eisenbahn- Gesellschaften [Nordbahn, Venedig-Mai land, Wien - Raab] enthalten seien. Hieruber erfloss die kaiserliche Ent- schliessung unter dem 19. Juli 1840 da- hin, dass es vorderhand bei den er- theilten Directiven zu verbleiben habe. Zugleich erhielt der Oberste Kanzler den Auftrag, in Ueberlegung zu ziehen und zu berichten, vvelchen voreinleitenden Einfluss die Staatsverwaltung auf die S Anlage und die Hauptrichtungen der i Eisenbahnen nach den Erfordernissen des nationalen Verkehres im Inlande und mit dem Auslande im Hinblicke auf die politisch-militarischen Riicksich- ten zu nehmen habe, wobei es sich keineswegs um die Ausfiihrung von Bahnen auf Staatskosten handle. Die vereinigte Hofkanzlei und die allge¬ meine Hofkammer beriethen sohin uber die Hauptrichtungen, in welchen Eisen¬ bahnen angelegt werden sollten und stellten ein diesfalliges Programm auf, konnten sich jedoch iiber die Art der Verwirklichung desselben nicht einigen. Die vereinigte Hofkanzlei war der An- sicht, dass sich diesbeziiglich der Ein¬ fluss der Staatsvervvaltung auf solche Massregeln beschranken miisse, welche darauf abzielen, die Unternehmungslust vorzuglich auf die fur den Staat wichti- gen Linien zu lenken und dort, wo die Privatthatigkeit ins Stocken gerathe, in Erwagung zu ziehen, wie Abhilfe zu treffen ware. Dagegen war die allgemeine Hofkammer, an deren Spitze Freiherr von Kiibeck stand, der Ansicht, dass die Regierung die Entcvicklung der Eisenbahn-Bauthatigkeit intensiver for- dern solle. Nach Ansicht der Hofkammer solite man sich zunachst iiber die Grundziige eines allgemeinen Eisenbahn - Systems einigen und sodann die weitere Sorge darauf richten, dieses System in geeig- Gesetzgebung. 25 neter Weise der Verwirklichung zuzu- fiihren, wobei in Betracht zu ziehen ware: 1. ob und inwieweit es sich empfehle, mit den auswartigen Regie- rungen in Bezug auf die Anlage der als nothwendig erkannten Hauptlinien im fremden Gebiete in Unterhandlung zu treten, 2. in welcher Reihenfolge die Vereinbarungen zur Ausfuhrung des Systems je nach der grosseren Wichtig- keit und Dringlichkeit der einzelnen Linien zu treffen waren, 3. ob die Or- ganisation und Leitung der Actien- Gesellschaften zur Ausfuhrung und zum Betriebe der Hauptlinien von der Staats- verwaltung ausgehen solite und ob es insbesonders nicht zweckmassig ware, die Erbauung von Eisenbahnen unter gewissen Voraussetzungen, durch Zu- sicherung einer staatlichen Zinsenga- rantie an die Actionare zu fordern. Die vereinigte Hof kanzlei unterbreitete, nachdem auch der Hofkriegsrath in der Sache befragt worden war, die ver- schiedenen Meinungen der kaiserlichen Entscheidung. Es kam indessen zu einer solchen nicht, nachdem die Regierung sich gegen Schluss des Jahres 1841 durch die Nothlage,. in welche die bestehen- den Privatbahnen gerathen waren, sowie durch die Schwierigkeiten, auf dem Wege der Privatbauthatigkeit den Aus- bau des Eisenbahnnetzes in einer den offentlichen Interessen entsprechenden Weise sicherzustellen, veranlasst fand, zur Anlage der fiir die Staatsinteressen wichtigsten Eisenbahnlinien auf Staats- kosten zu schreiten. Dashieriiber an sammt- liche Landesstellen erlassene Plofkanzlei- Decret vom 23. December 1841 gab den bedeutsamen Systemwechsel kund. 5. Die sonstigen Vorschriften bis zum Erlass des Polizeigesetzes vom Jahre 1847. Dieselben betreffen, wenn man von vereinzelten Erlassen absieht, welche andere. Gegenstande behandeln [siehe Seite 27 und ff.], Massnahmen zur Er- hohung der Betriebssicherheit und Plintanhaltung von Gefa.hr- dungen der Anrainer durch den Bahnbetrieb. Eine der altesten Vorschriften dieser Art enthalt die niederosterreichische Regie- rungs-Verordnung vom 10. Februar 1838, Z, 4103, womit der Direction der Kaiser Ferdinands-Nordbahn aufgetragen wurde, Vorkehrungen zu treffen, um die durch Funkenflug verursachte Feuersgefahr hint- anzuhalten. In gleicher Angelegenheit erging auch das Hofkanzlei-Decret vom 7. April 1838, Z. 7963 [Provinz.-G.-S. fiir Niederosterreich Bd. 20, Nr. 86, S. 151]. Danach sind zur moglichen Verhinderung der Feuersgefahr, welche durch das Ausspriihen der Funken aus den Locomotiven entstehen kann und zur Vermeidung der Kleiderbeschadigung der Mitfahrenden folgende Vorsichten anzu- wenden, und zwar: a) ist die Feuerung der Locomotive mit Holz wahrend der Fahrt durchaus einzustellen [aufgehoben durch Hofkanzlei- Decret vom 3, April 1840, Z. 8673]; h) ist eine breitere Pfanne unter dem Feuerherde und ein Drahtnetz an dem oberen Ende des Rauchfanges der Loco¬ motive anzubringen; c) sind immer gute Kohlen und Cokes zu verwenden [!]; d) ist in der Nahe der Ortschaften und durch dieselben langsamer zu fahren, weil das Ausspriihen der Funken aus dem Rauchfange hauptsachlich durch die ge- waltsame und schnelle Entweichung des Dampfes verursacht wird; endlich e) sind in der Nahe der Dampfwagen die gedeckten Personenwagen anzubringen. Um Gefahrdungen von Menschenleben hintanzuhalten, wurde mit der niederoster- reichischen Regierungs-Verordnung vom 7. August 1838, Z. 44731, das Aufsteigen auf schon in Bewegung befindliche Ziige strengstens untersagt. Zu erwahnen ist ferner die nieder¬ osterreichische Regierungs - Verordnung vom 23. December 1838, Z. 69.169 [Provinz. - G. - S. fiir Niederosterreich Bd. 20, S. 1090], nach welcher bei den Fahrstrassen-Uebersetzungen auf Kosten der Bahnanstalt Warnungstafeln anzubrin¬ gen sind, durch welche das Publicum darauf aufmerksam zu machen ist, dass das eigenmachtige Oeffnen der geschlossenen Schranken verboten ist. In dem Wortlaut der auf diesen Warnungstafeln ange- 20 Dr. Victor R 5 ll brachten Kundmachung ist gemass dieser | Verordnung das Publicum anzuiveisen, ! die Geleise der Bahn nicht mehr zu iiber- j schreiten, oder liber dieselben zu fahren | oder Vieh zu treiben, sobald der Fiihrer I des Wagenzuges durch Pfeifen das Herannahen desselben anzeigt. An ge- eigneter Stelle sind ferner Warnungstafeln aufzustellen, welche das Publicum auf die Strafbarkeit solcher muthwilliger oder boslicherHandlungen aufmerksam machen, die geeignet sind, die personliche Sicher- heit der Reisenden, das Eigenthum der Bahn oder iiberhaupt die Sicherheit des Verkehres zu storen. Durch die niederosterreichische Re- gierungs-Verordnung vom 15. August i839wurde, »um bis zum Erscheinen eines systematišch geordneten Eisenbahn-Poli- zeireglements jene dringend nothwendigen Vorsichtsmassregeln gleich in das Leben treten zu lassen, welche sich auf der Grundlage der bisherigen Erfahrungen und Wahmehmungen als unverschieblich fur die personliche Sicherheit der Reisen¬ den gezeigt haben«, nachstehendes an- geordnet: 1. Wenn mehrere Ziige denselben Tag nacheinander abgehen, hat der zweite Train immer eine halbe Stunde nach dem ersten, der dritte eine halbe Stunde nach dem zweiten und so fort aus dem Bahnhof oder aus der Station abzu- gehen; 2. wenn ein Zug auf dem Stations- platz steht und ein zweiter eiwartet wird, so wird dieses dem Maschinfiihrer in gehoriger Entfernung durch Aufstellung eines sichtbaren Zeichens [einer Fahnej angedeutet; 3. der Locomotive, auf welcher sich derzeit nur der Maschinfiihrer und der Heizer befinden, ist noch eine dritte Person beizugeben, welche das Gesicht gegen den Zug und den Conducteur gerichtet halt; endlich 4. diirfen auf den Stationsplatzen die Ziige nicht langer geduldet werden, als zur Versehung des Zuges mitWasser und Kohlen nothwendig ist; solite wegen eingetretenen zufalligen Umstanden ein langerer Aufenthalt unvermeidlich sein, so ist der Wagenzug weiter vorwarts zu bringen, \vofiir der auf dem Stations- platz befindliche Expeditor verantwort- lich gemacht wird. Die niederosterreichische Regierungs- Prasidial-Verordnung vom 14. November 1839 und das Hofkanzlei-Decret vom 21. November 1839 behandeln die Vor- sichten bei Nachtfahrten. Darnach darf bei Nachtfahrten nur mit zwei Meilen Ge- schwindigkeit in der Stunde gefahren werden; die Bahnivachter haben mit Laternen auf der Bahn zu stehen und miissen mit Fackeln und Pechpfannen zum Signalisiren versehen sein; bei den Wegiibersetzungen miissen eigene Auf- sichtsorgane aufgestellt werden; vorn an der Locomotive und riickivarts am letzten Wagen sind hell leuchtende Laternen mit rothem Glase anzubringen; die Laterne auf der Locomotive soli mit einem hell glanzenden Reverber versehen sein u. s. -w. Ervvahnung verdient ferner das Hof¬ kanzlei-Decret vom 9-Juni 1842, Z. 17.780, Polit. G.-S. Bd. 70, Nr. 7T [fur Nieder- osterreich und Mahren-Schlesien]. Mit demselben vvurden auf Grund der a. h Entschliessung vom7-Juni 1842 »vorder- hand einige dringende Massregeln fiir den Betrieb der Eisenbahnen« angeordnet und zwar dass: 1. von nun an der Gebrauch der vierraderigen Locomotiven nicht mehr stattfinden darf und die Eisenbahn- Gesellschaften blos Locomotiven, die mit sechs Radern versehen sind, in An- vvendung zu bringen haben, dass ferner ! der Gebrauch von zwei sechsraderigen Locomotiven bei einem Wagenzuge nur im Falle besonderer Terrain- und Witte- rungsverhaltnisse gestattet ist; 2. dasNachschieben mit einer ziveiten, 1 rtickwarts am Wagenzuge angebrachten Locomotive an allen Orten und zu jeder Zeit untersagt ist; 3. die Geschivindigkeit der Fahrt bei Personenziigen vier Meilen mit Aus- schluss des Aufenthaltes fiir die Stunde, und fiinf Meilen mit Einschluss des Aufenthaltes, bei Lastziigen drei Meilen in der Stunde nicht iibersteigen darf; 4. der Verschluss bei Wagen, \vo die Personen sich nicht leicht durch Ausspringen retten konnen, ganz abzu- stellen ist, und zwar so, dass die Mit- Gesetzgebung. 27 fahrenden den Verschluss ohne grosse, Anstrengung zu beseitigen vermogen. Zugleich wurde angeordnet, dass zur Beruhigung des Publicums sogleich eine entsprechende Vorkehrung gegen die Ueberladung der Wagen mit Menschen zu treffen sei; auch wurde die Landesstelle durch dasselbe Hofkanzlei-Decret an- gewiesen, die landesfurstlichenCommissare tur die von Wien ausgehenden Eisenbabnen zu beauftragen, unter strengster Verant- wortlichkeit dariiber zu wachen, dass kein Wagenzug abgehe, bevor nicht die Wagen riicksichtlicli des Verschlusses und beziiglich der leichteren Beseitigung desselben der a. h. Willensmeinung ge- mass eingerichtet sind und dass, inso- ferne diese Einleitung langere Zeit er- fordern solite, vorderhand die bezeich- neten Wagenclassen offen gehalten werden. Weiters sind aus der Periode bis 1848 folgende Sicherheitsvorschriften zu nennen und zwar: ilber die Locomotiv-Kessel- proben und die Qualification der Locomo- tivfiihrer [Hofkanzlei-Decret vom 28. Fe¬ bruar 1840, Z. 4669, Provinz.-G.-S. fur das Laibacher Gouv., Bd. 22, Seite 78], iiber die Vorkehrungen gegen die Ge- fahr der Explosion bei Dampfmaschinen [Hofkanzlei-Decret vom 16. Mai 1841] iiber die Entfernung der Locomotiv- Eisenbahnen von Ortschaften und ein- zelnen Hausern [Hofkanzlei - Decret vom 22. October 1841, Z, 30.228 fur die Privatbahnen und vom 28. December 1843, Z. 40144, fur die Staatsbahnen], iiber das Absperren des Dampfes bei der Durchfahrt der Locomotiven durch Ortschaften [Hofkanzlei - Decret vom 31. December 1842], iiber feuersi- chere Herstellungen nachst den Eisen- bahnen [Hofkanzlei-Decret vom 28. De¬ cember 1843, Z. 40.114—16.551 und Hofkammer-Prasidialerlass vom 18. Januar 1844, Z. 4640], iiber das Abtreiben der Walder nachst Eisenbabnen [Hofkanzlei- Decret vom 29. Februar 1844, Polit. G.-S. Bd. 72, Nr. 113], iiber das Ver- bot des Viehweidens in der Nahe der Eisenbahnen [Hofkanzlei - Decret vom 30. November 1845, Polit. G.-S. Bd. 73, Nr. 144], iiber die Einfriedung des Bahnkorpers [Hofkanzlei - Decret vom 18. Januar 1846, Polit. G.-S. Bd. 74, Nr. 94], iiber das Aushangen der Loco- rnotive wahrend der Fahrt [Hofkanzlei- Decret vom 11. April 1846, Polit. G.-S. Bd. 74, Nr. 53], iiber die Erbauung von Pulvermagazinen und ahnlichen Gebauden in der Nahe der Eisenbahnen [Hofkanzlei- Decret vom 13. Juni 1847, Polit. G.-S. Bd. 75, Nr. 73], dann iiber die Einfiihrung von Rettungskasten und arztlicher Hilfe auf Eisenbahnen [Hofkanzlei-Decret vom 6. October 1847, Z. 32.471 bis 687]. Abgesehen von den zahlreichen Sicher¬ heitsvorschriften verdient die vorlaufige Regelung erwahnt zu werden, welche in der hier in Betracht kommenden Zeit- periode das Verhaltnis der Eisen¬ bahnen zur Zollverwaltung ge- funden hatte. Diesbeziiglich erhielten die Goncessionsnormen vom Jahre 1838 noch keine Bestimmung. Erst aus Anlass der Verhandlung iiber die Errichtung eines Seitenfliigels der Nordbahn von Gansern- dorf nach Pressburg wurde die allgemeine Hofkammer mit dem a. h. Handschreiben vom 8. Januar 1838 zur wohlerwogenen Aeusserung aufgefordert, ob und unter welchen Vorsichten es in finanzieller Be- ziehungzulassigund unnachtheilig sei, den Eisenbahnen den Uebergang iiber die Zoll- linie zu gestatten. Die Hofkammer ausserte sich unter dem 5. December 1838, dass allerdings die Umwalzung, welche die Eisenbahnen im Verkehre hervorbringen diirften, nicht ohne einen tief eingrei- fenden Einfluss auf die bestehenden Zoll- anstalten und die Mittel zur Handhabung der Zollvorschriften bleiben konne. Die grosse Schnelligkeit der Transporte und die bedeutende Zahl Personen, die zu¬ gleich befordert werden, in der Fort- setzung ihrer Reise nicht gehemmt werden wollen und eine schleunige Amtshand- lung ansprechen, stelle der genauen Voll- ziehung des Zollverfahrens Hindernisse entgegen und ziehe fiir die Zwecke der Zollanstalten Gefahren nach sich, die bei den bisherigen Arten der Transport- Anstalten nicht in gleichem Masse be- standen. Gleichwohl sprach sich die Hofkammer dahin aus, dass diese Er- wagungen keinen iiberwiegenden Grand abgeben konnten, den Bau von Eisenbahnen in Richtungen, welche die Zolllinie oder Zwischen - Zolllinie durchschneiderk zu 28 Dr. Victor RQll. untersagen. Die Interessen des Zolles konnen es nicht rechtfertigen, durch ein Verbot der Eisenbahnen in den be- merkten Richtungen dem Verkehre und der Betriebsamkeit jene unberechenbaren Vortheile zu entziehen, die dieses mach- tige Mittel der Erleichterung und Be- schleunigung der Transporte erwarten lasst. Uebrigens werde durch die Be- schaffenheit des Eisenbahn-Transportes selbst und der Transportmittel in mehr- facher Beziehung die Anwendung der fiir Zollzwecke erforderlichen Vorkehrungen •erleichtert und dadurch die Besorgnis von Unterschleifen gemildert. Die bewegende Kraft, deren sich beim Eisenbahn-Transport bedient wird, fordere nur in weiten Ent- fernungen und nur an bestimmten Orten einen kurzen Aufenthalt. Der Umstand, dass wahrScheinlich durch einen geraumen Zeitraum die Fahrten auf jeder Eisenbahn von einer Gesellschaft ausschliesslich be- trieben werden diirften und die Einrichtung der Bahn selbst bringe mit sich, dass bei der Beniitzung derselben eine Regel- massigkeit stattfindet, die in gleichem Masse bei den Fahrten auf anderen Strassen nicht eintritt. Dadurch werde die Ueberwachung der Fahrten wesentlich unterstiitzt und die Unterschleife, zu denen der Transport auf gewohnlichen Strassen wahrend des langen Zeitraumes, den der- selbe eriieischt, haufig Gelegenheit dar- bietet, seien in ungleich geringerem Masse bei der Beforderung mit Dampfkraft auf Eisenbahnen zu befiirchten. Zugleich konne den Eisenbahnwagen eine gleichformige Einrichtung gegeben werden, welche die sonst nothige Anlegung des Zollver- schlusses an jedem einzelnen Packe oder Behaltnisse entbehrlich machte und indem der Verschluss an dem Wagen selbst an- gelegt wird, eine sehr \vichtige Verein- fachung und Beschleunigung des Ver- fahrens erreichen lasse; auch sei die Stellung der Eisenbahn - Gesellschaften und die Art ihrer Geschaftsfiihrung der- art, dass sich nicht besorgen lasse, es werde von ihrer Seite die Hand zu Unternehmungen des Sehleichhandels ge- boten werden. Endlich sei gerade der Umstand, dass Eisenbahnen immer von einer grossen Zahl Reisenden in Ge- meinschaft befahren werden, der Ver- heimlichung und den Unterschleifen minder gtinstig. Die Hofkammer erachtete iibrigens, dass es Mangels von Erfahrungen noch nicht an der Zeit sei, allgemeine Vor- schriften iiber das Zollverfahren auf Eisenbahnen hinauszugeben und dass Erleichterungen zunachst nur riicksichtlich der Erklarung und amtlichen Untersu- chung [Beschauung] der Gegenstande, die in wohlverwahrten, zur Anlegung des amt¬ lichen Verschlusses geeigneten Packwagen gefiihrt werden, zulassig sein konnten. Zufolge a. h. Entschliessung vom 4. August 1839 wurden in Bezug auf die Mitwirkung der 'Cameral-Behorden bei den Verhandlungen iiber die An- lage von Eisenbahnen die entsprechen- den Verfiigungen getroffen. Die Be- stimmung der gefallsamtlichen Vor- sichten, unter welchen die Benutzuno- der Eisenbahnen zu stellen sein wird, wurde der allgemeinen Hofkammer iiber- lassen und derselben aufgetragen, sich hiebei die Maxime gegenwartig zu halten, dass dem Eisenbahn-Verkehre keine grosseren Beschrankungen aufzuerlegen seien, als zum Schutze der Staatsgefalle und der vaterlandischen Industrie wirk- lich nothwendig erscheine. Erwahnung verdient schliesslich aus der mit dem Erlasse des Eisenbahn-Polizei- gesetzes abschliessenden Periode die mit dem Justizhof-Decrete vom 8. November 1842, Nr. 654, J.-G.-S., hinausgegebene Instruction iiber das bei denGrund- einlosungen fiir die Staatsbahnen zu beobachtende Verfahren, worin einvernehmlich mit dem Hofkammer-Prasi- dium der Grundsatz ausgesprochen wurde, dass, nachdem der Staat den zu Eisenbahn- zwecken einzulosenden Grund zu einem offentlichen Zvvecke in Anspruch nimmt, der eingeloste Grund als ein offentliches Gut alle privatrechtlichen Eigenschaften verliert, somit auch aufhort, ein Dominical- oder Rusticalgrund zu sein, und von allen wie immer habenden Lasten entbunden werden muss. Derselbe diirfe daher kein Object der Landtafel, eines Grundbuches oder des stiindischen Katasters mehr bilden, und seien die darauf haftenden landesfiirstlichen Steuern lediglich abzu schreiben. Gesetzgebung. 29 Rticksichtlich der Privat-Eisenbahnen hatte das Justizhof-Decret vom 18. Fe¬ bruar 1847 [J.-G.-S. Nr. 1036], unter Bezugnahme auf den in Ansehung der Staatseisenbahnen ausgesprochenen Grundsatz erklart, dass der im Wege der Expropriation zur Ausfiihrung einer Eisenbahn verwendete Grund [ftir die ausser dem Expropriationswege erwor- benen Griinde wurde keine Bestimmung getroffen] alle privatrechtlichen Eigen- schaften verliere, ein allgemeines offent- liches Gut werde, und fernerhin kein Object der Landtafel oder des Grund- buches bilden konne. Das Geltungsgebiet dieser gesetzlichen Anordnung war jedoch infolge des Umstandes bestritten, dass sie ihrem Wortlaute nach nur die in Nieder- osterreich zwischen den Privateisenbahn- Unternehmungen und den Obrigkeiten entstandenen Streitfalle liber die auf den eingelosten Grundtheilen haftenden Rechte zu schlichten bestimmt und nur an die niederosterreichische Landesregierung er- lassen sowie dem niederosterreichischen und mahrisch-schlesischen Appellations- gerichte bekannt gemacht war. 6. Das Eisenbahn-Polizeigesetz vom Jahre 1847.*) Das im Jahre 1847 erlassene Eisen¬ bahn - Polizeigesetz reicht mit seiner Vorgeschichte bis ins Jahr 1839 zuriick. Als sich in diesem Jahre bei der Eroff- nung der Fahrten nach Briinn ein Un- fall ereignet hatte, erkannte es die niederosterreichische Regierung als zweckmassig, ein vollstandiges Regle- ment liber die zur Sicherung der Reisen- den auf den Eisenbahnen zu beobachten- den Vorsichtsmassregeln hinauszugeben. Sie erstattete die Anzeige an die ver- einigte Hofkanzlei, dass sie der Direction der Nordbahn den Auftrag gegeben habe, ein solches Reglement zu verfassen, welches sie sodann der Hofkanzlei zur Priifung und Genehmigung vorzu- legen beabsichtige. Hiertiber eroffnete die Hofkanzlei der niederosterreichischen Regierung, dass es allerdings ange- *) Vgl. Ltitzenau: Erlauterung des Eisenbalin-Polizeigesetzes Wien 1848. messen sei, die Vorkehrungen zur mog- lichen Hintanhaltung aller Gefahrdungen, welchen das Publicum bei der Beniitzung der Eisenbahn ausgesetzt ist, in ein eigenes, der Nordbahn - Gesellschaft zur Befolgung vorzuzeichnendes provisorisches Reglement zusammenzufassen ; da jedoch dasselbe seiner Natur nach Anord- nungen enthalten miisse, welche den Be- trieb der Eisenbahnen vom staatspolizei- lichen Gesichtspunkte aus regeln, so konne dessen Ausarbeitung nicht der hier als Partei erscheinenden Eisenbahn-Direction iiberlassen, sondern miisse vielmehr zur Aufgabe der Behorden gemacht werden. Die niederosterreichische Regierung wurde demnach aufgefordert, mit Beniitzung der von der Nordbahn einzuholenden Mate- rialien sich selbst der Verfassung eines solchen Reglement-Entwurfes zu unter- ziehen, welcher bei einer unter Zuziehung der Polizei-Oberdirection und des poly- technischen Instituts abzuhaltenden Com- mission sorgfaltig zu priifen und der Hofkanzlei zur Genehmigung vorzulegen sei. Die niederosterreichische Regierung verfasste einen solchen Entwurf, und zwar, da mittlervveile auch der Bau der Raaber Eisenbahn von Wien aus be- gonnen wurde, und noch mehrere andere Bahnen demnachst zur Ausfiihrung ge- langen sollten, in Form eines Polizei- gesetzes fiir alle Eisenbahnen, welche mit Dampfkraft betrieben werden. Dieser Entwurf eines Polizeigesetzes behandelte in fiinf Abschnitten die Bestim- mungen iiber die Beschaffenheit der Bahn, ihrer Bestandtheile und Transportmittel, ferner den Transportbetrieb [und zwar die Verpflichtungen der Eisenbahn beziiglich der Reisenden, des Gepacks und der Transportgiiter, die Obliegenheiten der Personen, welche die Eisenbahn ftir sich oder fiir die Beforderung ihrer Gliter bentitzen, sowie diebeim Transportbetriebe vor, vvahrend und nach der Fahrt zu be- obachtenden Vorsichtsmassregeln]; weiter regelte der Entwurf die Eigenschaften und Obliegenheiten des ftir den Bahnbetrieb aufzustellenden Personals, die Verwaltung der Polizeiaufsicht auf Eisenbahnen in den Bahnhofen und auf der Bahn, endlich die Bestrafung von Uebertretungen der An- ordnungen des Polizeiregulativs, die Be- 30 Dr. Victor Roli. messung der Strafen, die zu leistenden Entschadigungen, die Competenz der Be¬ li orden und die Art des Verfahrens bei solchen Uebertretungen. Der besprochene, ausserst umfassende Entwurf des Polizeigesetzes [derselbe ent- hielt 246 Paragraphen] wurde bei der vereinigten Hofkanzlei im Jahre 1840 unter Zuziehung von Vertretern der Nord- bahn und der Raaber Bahn einer ein- gehenden Berathung unterzogen, deren Ergebnis dem Kaiser mit dem unter- thanigsten Vortrag vom 15. December 1840 unterbreitet wurde. Unter den in den Commissions-Entwurf aufgenommenen V orsichtsmass- regeln vor und w a h r e n d der F a h r t sei u. A. die Bestimmung er- wahnt, dass zwischen zwei aufeinander- folgenden Ziigen ein Zeitraum von einer halben Stunde liegen miisse. Ein Maxi- mum der Fahrgeschwindigkeit — dieses war mit sechs Meilen fiir die Stunde vorge- schlagen worden — wurde nicht als nothwendig bezeichnet, da die Gesell- schaft, wenn sie die damals tibliche Ge- sch windigkeit von vierMeilen auf die Stunde erhohen wollte, wegen des grosseren Aufwandes an Brennstoff bei jeder Fahrt verlieren mtisste. Die Abfahrt der Ziige zur Nachtzeit solite bei anhaltend stiirmi- schem Wetter nicht erlaubt sein. Es sollten zur Feuerung der Locomotive in der Regel nur Cokes, insolange aber dieselben nicht in genilgender Menge und Beschaffenheit erzeugt werden konnen, gute Steinkohlen allein oder gemischt mit Holz im Verhaltnis \vie 3: 1 ver- wendet \verden. In der Nahe der Loco- motiven sollten nur gedeckte Personen- wagen eingestellt werden.*) Was die polizeiliche Aufsicht in den Stationsplatzen und auf der Bahn betrifft, so wurde es als un- erlasslich bezeichnet, die nachste und unmittelbare Polizeiaufsicht auf der Bahn und in den Stationsplatzen den Organen der Gesellschaft selbst zu iibertragen, da sonst die Staatsvervvaltung zu diesem Zwecke nicht nur in den Hauptbahn- *) Die ervvahnten Bestimmungen sind in das Polizeigesetz vom Jahre 1847 nicht iiber- nommen worden. hofen, sondern in allen Stationen eigene Beamte aufstellen und jedem Zug solche beigeben mtisste, wahrend die Hand- habung der polizeilichen Anordnungen auf der Bahn selbst ohne Schwierig- keiten von dem angestellten Betriebs- personale nach Massgabe seiner Berufs- eigenschaft geiibt werden konne, wenn dasselbe hiezu von der Staatsverwaltung bevollmachtigt und mit einer offentlichen Autoritat bekleidet wird. Was die Bestrafung der Eisen- bahn-Delicte anbelangt, so war die niederosterreichische Regierung bei Ver- fassung ihres Entwurfs von der Ansicht ausgegangen, dass es nothwendig sei, die einzelnen im Polizeiregulativ gegebenen Vorschriften mit der Sanction besonderer Strafbestimmungen zu versehen, weil die Uebertretungen solcher Anordnungen, zu deren Festsetzung die eigenthtimliche Be¬ schaffenheit des neuen Verkehrsmittels Anlass gegeben hat, nicht wohl unter die Vorschriften des II. Tlieils des Straf- gesetzes [schwere Polizeitibertretungen], ungeachtet mancher darin vorkommender allgemeiner Bestimmungen, subsummirt werden konnen, und die Erfahrung gezeigt habe, dass die politischen Strafgerichts- behorden aus diesem Grunde bei den bis- herigen Ungliicksfallen diejenigen, welche daran Schuld tragen, oft ganz straflos liessen. Es sollten daher die in das Regu- lativ aufgenommenen Strafbestimmungen an Stelle derjenigen treten, welche sonst nach dem Gesetze bei schweren Polizei- iibertretungen in Anwendung zu kommen hatten, und nur wenn die diesfalligen Vergehen die Natur von Verbrechen an- nehmen, sollten . sie nach den Bestim¬ mungen des I. Theils des Strafgesetzes behandelt werden. Die Commission sprach sich gegen die Aufstellung eines besonderen Strafcodex fiir die Uebertretung der Eisenbahn-Polizei- vorschriften aus [ein solcher fand auch im Polizeigesetze keine Aufnahme], von der Ansicht ausgehend, dass es keine Schwierig- keiten bieten konne, diese Uebertretungen nach Massgabe ihrer grosseren oder gerin- geren Gefahrlichkeit entweder unter die nach dem II. Theile des Strafgesetzes zu behandelnden schrveren Polizeitibertretun- gen oder unter dieleichten Polizeivergehen Gesetzgebung. 31 einzureihen, welche nach allgemeinen oder besonderen hierilber bestehenden Vorschriften von den politischen Behorden geahndet werden. Auch beziiglich der Schadenersatz- leistungen anlasslich desBetriebes sprach sich die Gommission gegen die Festsetzung neuer, von den bisherigen Gesetzen ab- weichenden Bestimmungen und dafur aus, dass hinsichtlich des Rechtes zum Schaden- ersatz lediglich auf die im 30. Haiiptstiicke des allgemeinen btirgerlichenGesetzbuches und im II. Theil des Strafgesetzes ent- haltenden Bestimmungen hingewiesen werden solite, und wurden demgemass in das Polizeigesetz keine besonderen Bestimmungen iiber die Schadenersatz- leistung aufgenommen. Dabei war insbe- sondere erwogen worden, ob von diesem Grundsatze nicht wenigstens in Bezug auf die durch den Locomotivbetrieb ver- ursachten Brandschaden eine Ausnahme zu machen und festzusetzen ware, dass die Eisenbahnen jeden erweislich hie- durch entstandenen Schaden auch ohne eingetretenes Verschulden zu vertreten haben. Man trug jedoch Bedenken, sichfiir diese Massregel zu erklaren, welche auch in der englischen, belgischen, franzosischen und preussischen Gesetzgebung nicht Ein- gang gefunden hatte, da eine so unbe- dingte und allgemeine Haftung das aufkeimende, in sooialer Hinsicht nicht genug aufzumunternde Institut der Eisenbahnen in die bedenklichste, selbst seine Existenz gefahrdende Lage ver- setzen komite. Auch sprach sich die Commission dafiir aus, die im ursprunglichen Ent- wurfe enthalten gevvesenen Bestimmun¬ gen hinsichtlich des Gepacks- und Giitertransportes, einschliesslich der Haftungsbestimmungen, zu streichen, da die Festsetzung solcher, meist privat- rechtlicher Bestimmungen nicht in den Rahmen eines Polizeiregulativs passe, und fanden demgemass diese Bestimmungen im Polizeigesetze keine Aufnahme. Die Eisenbahnen seien in Bezug auf das von ihnen besorgte Transportgeschaft anderen ahnlichen Unternehmungen, welche sich mit der Beforderung von Reisenden und ■der Versendung von Wa.aren befassen, gleich zu achten, und dennoch habe man noch nicht daran gedacht, die privat- rechtlichen Verpflichtungen solcher Unter¬ nehmungen durch besondere polizeiliche Anordnungen festzusetzen. Ueber den Umfang und die Beschaffenheit dieser Ver¬ pflichtungen steli e das allgemeine biirger- liche Gesetzbuch im 19. Hauptstucke, welches von dem Verwahrungsvertrag handelt, leitende Grundsatze auf, welche nach § 970 auch auf Wirthe, Schiffer und Fuhrleute, somit auch auf die den Transport besorgenden Eisenbahn - Gesellschaften Anwendung finden. Insoferne es sich hiebei nach der besonderen Natur dieses Geschaftes nochumnahere erganzende Be¬ stimmungen handle, liege es den Eisen¬ bahnen ob, dieselben festzusetzen und zur Kenntnis des Publicums zu bringen. Es erscheine einerseits nicht nothig, solche Anordnungen in das Polizeigesetz aufzu- nehmen, andererseits stelle sich dies als unzulassig dar, weil hiemit in strittigen Fallen den Polizeibehorden, welchen die Handhabung des Regulativs obliegt, eine Competenz eingeraumt \vurde, die nach der Natur der Sache doch nur dem Civil- richter zustehen konne. *) *) Es sei gestattet, an dieser Stelle eine interessante, auf das Frachtrecht bezugliche Entscheidung anzufiihren, welche von der allgemeinen Hofkammer im Jahre 1845 ge- troffen wurde. Die Wien-Gloggnitzer Eisen¬ bahn hatte als Pachterin der Staatsbahnlinie von Miirzzuschlag nach Graz der General- Direction der Staatsbahnen die Anzeige er- stattet, dass sie mit Riicksicht darauf, als ein bedeutender Frachttransport auf der Eisen¬ bahn nur bei Festsetzung einer moglichst kurzen Lieferfrist und Zusicherung pronipter und ununterbrochener Beforderung zu er- zielen ist, eine Veroffentlichung erlassen habe, wonach die Frachten zwischen Graz und Wien auf der Bahn mit bestimmter Lieferfrist, und z\var alle Eilgiiter in langstens drei Tagen, alle ordinaren Frachten in langstens vier bis fiinf Tagen, punktlich befordert werden. Die Direction der Wien- Gloggnitzer Bahn war nun an die General- Direction der Staatsbahnen mit derBitteheran- getreten, dass die Staatsverwaltung sich bereit erklaren mOge, gegenuber der Pachtgesell- schaft die Frachterstattungs-Betrage, welche fur verspatete Lieferfrist und Beschadigung der Giiter bei allfalliger Unterbrechung oder Hemmung des Lasten-Verkehrs und bei daraus hervorgehender Ueberfullung der Magazine erwachsen kOnnen, auf sich zu nehmen. Nachdem dies von der allgemeinen 32 Dr. Victor Rbll. Der im Jahre 1840 vorgelegte Ent- wurf des Polizeigesetzes fand nicht die Zustimmung des Kaisers ; fs erfloss nnter dem 23. Januar 1842 eine Resolution, welche den Entwurf in vielfacher Hin- sicht beanstandete. Der Inhalt dieser Resolution lautete im W esentlichen, wie folgt: HofkammermittelsErlasses vom 20. Marž 1845, Z. 614, E.-P., ahgelehnt worden war, wies die Wien-Gloggnitzer Bahn in einer neuerlichen Eingabe an die General-Direction darauf hin, dass sie infolge der Entscheidung der Hof- kammer in die unangenehme Zwangslage versetzt worden sei, fiir den Fali etwaiger Elementarereignisse und sonstiger Verkehrs- hindernisse gar keine bestimmte Lieferfrist eingehen zu kOnnen, dagegen fiir den ge- wohnlichen Lastenverkehr die Lieferzeit auf sechs bis acht Tage ausdehnen zu miissen. Hieriiber berichtete die General-Direction, sie sei nach wie vor der Ansicht, dass die infolge von Elementarereignissen oder sonstigen Ver- kehrshindernissen eintretende Unmoglichkeit derAufrechterhaltung des Betriebes j edeTrans- port-Verbindlichkeit aufhebe, daher auch eine Haftung fiir V erzbgerungen entfalle, und es ware von der Pachtgesellschaft eine un- iiberlegte Handlung, eine bestimmte Liefer- frist zuzusichern, wenn sie dabei von der Meinung ausginge, dass diese Bestimmung selbst fiir jene Falie zu gelten babe, wenn der Transport durch Elementarereignisse un- moglich sei. Ueberhaupt sei es durchaus nicht, wie die Wien-Gloggnitzer Bahn meint, nčthig, eine bestimmte Lieferfrist festzusetzen, wenn dafur gesorgt wird, dass die zur BefOr- derung gelangenden Frachten ohne Verzoge- rung befordert werden Der Ruf, dass dies bei einer Bahngesellschaft geschehen, ist die beste Ankundigung einer Lieferfrist. Die Uebung auf anderen Bahnen, wo namlich eine bestimmte Lieferfrist nicht festgesetzt ist, beweist dies zur Geniige. So hat z. B. die Kaiser Ferdinands-Nordbahn keine Be- stimmungen iiber die Lieferfrist und hat dennoch einen ausserordentlichen Frachten- transport. Die Hof- und niederbsterreichische Kammer-Procuratur schloss sich in dem Gut- achten vom 3. Mai 1843, Z. 4102/441, dieser Anschauung an, und empfahl sogar, der Wien- Gloggnitzer Bahn die Bestimmung einer Lieferzeit geradezu zu untersagen! Die Hof- kammer hielt unter dem 5. Juni 1845, Z. 998, E.-P., ihren friiheren Erlass aufrecht und be- deutete der Wien-Gloggnitzer Bahn, dass, wenn dieselbe besorgt, aus ihrer Ankundigung der Lieferfrist in Fallen, wo sie kein Verschul- den trifft, zum Ersatze herangezogen zu wer- den, es ihr unbenommen sei, die Zusicherung einer bestimmten Lieferfrist zu widerrufen; dass es ihr jedoch nicht gestattet werden konne, die Lieferfrist fiir die Strecke Graz- Wien auf sechs bis acht Tage zu verlangern. »Das Regulativ ist in fiinf Abthei- lungen zu bringen, deren erste die Vor- schriften fiir die Eisenbahn-Unterneh- mungen in Absicht auf den Bahnbetrieb, die zweite die Vorschriften fiir das Betriebs- Personale, die dritte jene fiir das Publicum, welches die Eisenbahn als Transport- mittel beniitzt, die vierte die Strafbestim- mungen zu enthalten, die fiinfte aber von den Behorden, welchen diesfalls' eine Amtswirksamkeit zukommt, und von dem Verfahren zu handeln hat. Ausser diesem Regulativ, in welches die \vesentlichen Obliegenheiten der ver- schiedenen Kategorien des leitenden und ausiibenden Betriebspersonales nur im All- gemeinen aufzunehmen sind, miissen die in das Einzelne gehenden Vorschriften, welche sich auf die Beobachtung des erwahnten Polizeiregulativs beziehen, fiir jede Gattung dieser Individuen in abgesonderte Instructionen sorgfaltig zu- sammengestellt, gepruft und von der Hofkanzlei genehmigt werden. Eine be- sondere Sorgfalt ist dem Signalbuche zu widmen, in \velches alle Vorschriften in Absicht auf Signale zusammengefasst werden sollen. Die Frage, ob die Betriebsindividuen der Eisenbahnen fiir die ihnen obliegen- den Verrichtungen formlich beeidet und ob namentlich den Bahnwachtern, nach Analogie der Forstbeamten, die Befugnis grosserer Glaubwiirdigkeit und quali- ficirter Zeugenschaft einzuriiumen sei, hat die vereinigte Hofkanzlei im Einver- nehmen mit der obersten Justizstelle und der Gesetzgebungs-Hofcommission einer nochmaligen Erwagung zu unterziehen. In dem Polizeiregulativ und in den von der Hofstelle zu erlassenden Instruc¬ tionen sind nicht blos jene Uebertretungen von Vorschriften, aus welchen nach- theilige Folgen wirklich entstanden sind, sondern auch alle jene Handlungen und Unterlassungen, welche verboten oder geboten sind, um einen grossen Nach- theil abzuwenderi, als schwere Polizei- Uebertretungen zu erklaren und mit Be- ziehung auf die betreffenden einzelnen Paragraphen des II. Theilesdes Strafgesetz- buches ausdriicklich zu bezeichnen. Eben- so sind jene Handlungen und Unter- Gesetzgebung. 33 lassungen genau zu bestimmen und auf- zuzahlen, welche entweder als Polizei-Ver- gehen zu bestrafen sind, oder \velche nur einerDisciplinarahndungunterliegensollen. Uebrigens ist fiir jene Falle, wo die Eisenbahn-Unternehmung selbst eine der ihr als solcher obliegenden Verbindlicli- keiten zu beobachten unterlasst, mit Be- ziehung auf die einzelnen Anordnungen des Polizei-Regulativs nur ein dem Ueber- tretungsfalle entsprechender fixer Betrag zu bestimmen, welchen die Unternehmung ohne Rilcksicht auf die etwa eintretende Verantwortlichkeit der einzelnen Indi- viduen jedenfalls an den Local-Armen- fonds zu entrichten hat. — Der Unter¬ nehmung soli jedoch hiebei der Ersatz- anspruch an den einzelnen Schuldtragenden vorbehalten sowie auch den ordentlichen Behorden unbenommen bleiben, das ein- zelne fiir die Uebertretung der Vorschrift verantwortliche Individuum nach den Strafgesetzen zu verfolgen. Die in angemessenen Standpunkten aufgestellten Polizei-Commissare konnen alle bei ihnen angebrachten Besch\verden und Anzeigen aufnehmen, haben aber dieselben, wenn sie zu einer Untersuchung und Bestrafung wegen Uebertretung des Polizei-Regulativs oder der Instruction fiihren, an die gesetzlich berufenen Be¬ horden zu leiten. Vor Erlassung eines definitiven Be- schlusses wegen Ausilbung der Gerichts- barkeit der Uebertretuugen des Polizei- Regulativs ist nochmals in reife Ueber- legung und darauf Rilcksicht zu nehmen, ob nicht in jenen Uebertretungsfallen, wo die Bahnunternehmungen selbst oder die Betriebsindividuen derselben zur Verant- \vortung oder Ahndung gezogen werden miissen, eine den §§ 284 und .285 des Strafgesetzbuches II. Theil analoge Aus- nahme von der ordentlichen Gerichts- barkeit festgesetzt werden solite.« — Unter Beriicksichtigung dieser Direc- tiven wurde bei der niederosterreichischen Regierung ein neuerlicher Ent\vurf aus- gearbeitet und der vereinigten Hofkanzlei unterm I. Juni 1842 vorgelegt. Das bei der Letzteren zur Priifung dieses Entwurfes niedergesetzte Comite erachtete denselben jedoch als zu \veitlaufig und deshalb nicht geeignet, der a. h. Sanction unterbreitet zu werden, und iibernahm es nunmehr selbst, einen solchen Entwurf auszuarbeiten. Der- selbe wurde unterm 30. Juni 1842 dem Kaiser unterbreitet; dem Berichte war ein vollstandiges Signalbuch als Anbang bei- geschlossen, welches von den beriihmtesten »Technikern nach den bereits in Anwen- dung stehenden und durch die Erfahrung bewahrten Signalen zusammengestellt war«; unterm 9. December erging der a. h. Auftrag, vorerst das Gutachten der General-Direction der Staatsbahnen so- wohl iiber den Entwurf der niederosterrei¬ chischen Regierung' als auch iiber jenen der Hofkanzlei einzuholen; mit dem wei- teren Cabinetsschreiben vom 19. Februar 1845 ordnete der Kaiser ferner an, dass dieser Gegenstand moglichst bald zur Vollendung gelange, hieriiber auch, in- soweit es wegen der in neuester Zeit auf dem technischen und legislativen Felde gemachten Erfahrungen als an- gemessen erscheinen solite, neue Vor- schlage in Anregung gebracht, mit der vereinten Hofkanzlei und Justizgesetz- gebungs-Hofcommission Riicksprache ge- nommen und das Ergebnis der diesfalls zu pflegenden Verhandlungen mit dem Gutachten des obersten Kanzlers ver- sehen, zur a. h. Schlussfassung vorge¬ legt iverde. Der diesfallige Vortrag an den Kaiser wurde unter dem 23. April 1846 erstattet und lag demselben ein vollstandig neuer Entwurf eines Polizei- gesetzes bei. Dasselbe solite mittels kaiserlichen Patentes unter der Autoritat des hochsten Gesetzgebers. erlassen wer- den. Was den Inhalt des Gesetzes an- belangt, so war der oberste Kanzler auf die moglichste Vereinfachung des- selben bedacht gevvesen, um es fiir eine langere Zeit und allgemein brauchbar zu machen. Dieser Zweck schien aber nur dann erreichbar, wenn in das Gesetz blos allgemeine, nicht so bald und so leicht einer Veranderung unterliegende Bestimmungen, und nur solche aufge- nommen werden, welche das grosse Publicum zu wissen nothig hat; ebenso sprach man sich dahin aus, dass riick- sichtlich des Benehmens und der Pflichten der Betriebsunternehmungen und des Betriebspersonales im Gesetze nur die allgemeinen Grundsatze der Sicherheits- Geschichte der Eisenbahnen. IV. 3 34 Dr. Victor Rftll. polizei festzustellen, im librigen aber die besonderen Bestimmungen d en speci ellen Vorschriften und Instructionen vorzu- behalten waren. Das Polizeigesetz solite nicht nur gegen Privatbahnen, sondern auch gegen die Staatsbahn-Verwaltung Anwendung finden, denn halte man es iiberhaupt im Interesse der offentlichen Ordnung und Sicherheit fiir nothwendig, ein besonderes Gesetz zu erlassen, welches eigene Vor- sichtsmassregeln und eigene Strafbe- stimmungen festsetzt, so miisse dieses Gesetz, \venn die Staatsverwaltung nicht mit sich selbst in Widerspruch gerathen solle, auch ftlr die Staatsbahnen die volle Giltigkeit haben, da die Vorsichten auf den Staatsbahnen und gegenuber den Betriebsunternehmungen nicht \veniger geboten und dringend seien. Aus der Begriindung der einzelnen Anordnungen des i846er Entwurfes sei erwahnt, dass es als zu weitgehend er- achtet \vurde, sogar alle Bedingungen, unter \velchen die Beforderung statt- findet, sowie die Aenderungen daran der Genehmigung der Staatsverwal- tung zu unterziehen, und fand man, dass dies mit dem Systeme, welches bis- her von der osterreichischen Regierung bei der Bewilligung zur Errichtung von Eisenbahnen beobachtet wurde, nicht im Einklange stehen wurde, dass iibrigens, wenn man auch dieses System andern wollte, die Entwerfung eines Polizei- Regulativs gewiss nicht den schicklichen Anlass hiezu darbieten diirfte, welches sich nur darauf beschranken konne, dass keine solche Bedingungen festgesetzt werden, wodurch die Ordnung und Sicher¬ heit beeintrachtigt werden konnte. In Bezug auf die Fahrgeschwindigkeit war vorgeschlagen, dieselbe fiir Personen- ziig-e mit sechs Meilen und fiir Lastziige mit vier Meilen in der Stunde als Maximum festzusetzen. [Diese Bestimmung fand auch in das Polizeigesetz Aufnahme.] Hiebei wurde darauf hingewiesen, dass, wenn die Bahn im gehorigem Stande sich befindet, die Betriebsmittel in Ordnung sind, das Betriebspersonale seine Pflichten erfiillt, eine Geschwindigkeit von sechs und riicksichtlich vier Meilen, immer eine massige zu sein scheine und umsoweniger iibertrieben genannt werden konne, als sie gegen die Geschcvindigkeit auf anderen Bahnen im Auslande weit zuriickbleibe. Haufig werde ohnehin mit dieser Ge- schwindigkeit auf den Bahnen im Inlande gefahren und es trete bei der jetzt fest- gesetzten geringeren Geschwindigkeit, nur die unangenehme Nothwendigkeit ein, von der sich jeder Reisende taglich iiber- zeugen konne, dass die Trains, wenn sie friiher in einer Station eintreffen, so lange anhalten, bis die gesetzliche Zeit ver- streicht, wodurch der beabsichtigte Zweck gewiss nicht erreicht, und die Passagiere nur unnothier belastigt werden. Erwahnenswerth ist, dass die innere Beleuchtung der Personenwagen nicht vorgeschrieben wurde, und zwar, wie aus den Verhandlungen iiber die friiheren Entwtirfe des Polizeigesetzes hervor- geht, nicht nur wegen der Feuergefahr- lichkeit, sondern auch wegen Beirrung in Wahrnehmung der Signalisirungs- lichter.Was dieSignalisirungs-Vorschriften anbelangt, so widerrieth die Gommission, dieselben in das Polizeigesetz aufzu- nehmen, da sie nur einen Theil der in- ternen Instructionen bilden und ihre Kenntnis seitens des Publicums nur ge- eignet ware, dasselbe bei Nichtein- haltung gewisser Signale zu beunruhigen. Besonders eingehend wurde die Prage der Erlassung entsprechender Instructio¬ nen an das Betriebspersonal erortert und hiebei darauf hingewiesen, dass blos die lombardisch - venezianische Bahn- gesellschaft die Instructionen durch das Gubernium von Venedig der Einsicht der Hofkanzlei unterzogen habe, die Nord- bahn und die Wien-Gloggnitzer Eisen- bahn-Gesellschaft hingegen, die Instruc¬ tionen ihrem Personale ertheilt habe, ohne dass sie je irgend einer hiezu berufenen Autoritat zur Genehmigung oder auch nur zur Einsicht vorgelegt \vorden \varen. Es handle sich bei dieser Sachlage dar- um, die Instructionen zu combiniren, sie einer genauen Revision zu unterziehen, in dieselben die moglichste Einheit und Gleichformigkeit zu bringen und sie so- dann den Gesellschaften zur genauen Richtschnur mit der Wirkung vorzuzeich- nen, dass die Uebertretungen der in den- selben enthaltenen Bestimmungen, als Gesetzgebung. 35 Uebertretungen gegen die zur Er- haltung der Ordnung, Regelmassigkeit und Sicherheit des Betriebes erlassenen Vorschriften zu betrachten sind und die Dawiderhandelnden, mit den im Polizei- gesetz festzustellenden Strafen zu belegen sein werden. Um sobald als moglich in dieser \vichtigen Abtheilung der Eisenbahn- Vorschriften, die ervviinschte Ordnung zu erzielen, wurde der Antrag gestellt, nach Genehmigung des Polizeigesetzes eine eigene Commission bei der nieder- osterreichischen Landesregierung, unter Zuziehung von Mitgliedern der General- Direction der Staatseisenbahnen, und von Deputirten der Nord- und der Wien-Glogg- nitzer Eisenbahn-Gesellschaften nieder- zusetzen, \velche sich mit der Revision der bestehenden Instructionen zu befassen, und sonach die neuen Instructionen zu entwerfen hatte, die von der vereinigten Hofkanzlei, im Einverstandnisse mit dem Hofkammer-Prasidium, den Gesellschaften zur Richtschnur vorzuzeichnen waren. Betreffend die Frage der Beeidigung des Betriebspersonales der Unterneh- mungen wurde in dem Vortrage an den Kaiser betont, dass es grossen Hinder- nissen zu unterliegen scheine, dieses Personale oder auch nur einige Kate- gorien desselben in Eid zu nehmen. Wenn auch manche Personen, in deren Hande \vichtige offentliche und Einzeln- Interessen gelegt sind, in Eid genommen werden, wie z. B. Aerzte, Wundarzte, Hebammen, Advocaten, die Doctoren der Rechte ■— und gewiss sind auch dem Be- triebspersonale die wichtigsten Interessen anvertraut — so habe sich doch bei allen den erstgemeinten Individuen die Staats- verwaltung durch ihre Organe von den Kenntnissen, Eigenschaften, dem Charak- ter und dem friiheren Lebenswandel der- selben die genaue Ueberzeugung ver- schafft, sie konne daher auch iiber die redliche und genaue Pflichterfullung der- selben beruhigt sein und sie habe nicht zu besorgen, dass die Heiligkeit des Eides blosgestellt werde. Alle diese Bedingungen seien jedoch bei dem Betriebspersonale nicht erfiillt, und es \vare bedenklich, sie vorzeichnen zu wollen und die Anstellungen von der | Erfiillung derselben und somit von der Genehmigung der Staatsvervvaltung ab- hangig zu machen, weil dann die Ver- antwortlichkeit \vohl auch zum Theile die Staatsverwaltung treffen wiirde, eine solche Verantwortlichkeit aber, so lange nicht durch das bestehende Concessions- System die Bedingungen, unter welchen der Betrieb einer Eisenbahn einer Gesell- schaft iiberlassen werden soli, von Grund aus regulirt werden, moglichst hintange- halten werden miisse. Es wurde daher em- pfohlen, von einer Eidesablegung abzu- sehen, und unterblieb demgemass die Aufnahme einer Bestimmung in das Po- lizeigesetz iiber die Beeidigung der Bahn- bediensteten. Erwahnenswerth ist schliesslich, dass entgegen der Bestimmung des friiheren Entwurfs die Beforderung von Schiess- pulver, Mineralsauren . etc. durch die Eisenbahn zugelassen wurde. Als Grunde liiefiir wurden im Vortrage die bereits bestehende Uebung, derlei Gegenstande mittels der Eisenbahnen zu befordern, sowie der Umstand angefiihrt, dass das ganzliche Verbot des Transportes dieser Gegenstande eine die Industrie schadigende Massregel bedeuten wurde. Ueber Antrag der Hofcommission in Justizgesetzsacben, war jedoch daran fest- gehalten \vorden, die Vorsichten, welche bei derlei Transporten zu beachten waren, nicht naher zu pracisiren, da es nicht rathlich erschien, dass die Staatsver- waltung, indem sie die Vorsichtsmass- regeln zum Schutze des anderen zugleich zu verfuhrenden Eigenthums verzeichnet, gleichsam eine Verantwortlichkeit auf sich nehme, und dadurch bei einem Un- falle die Unternehmung, welche die Vorsichtsmassregeln genau beobachtete, vor Entschadigungsforderungen bewahre. Auf Grund dieses Vortrages des Hof- kammer-Prasidenten erfloss sodann end- lich die kaiserliche Entschliessung vom 30. Januar 1847, welche, unter Voraus- setzung der Durchfiihrung gewisser Aen- derungen, den Entwurf des Polizeigesetzes genehmigt. Jedoch solite die Kundmachung dieses Gesetzes nicht mittels Patents erfolgen, vielmehr nach gehoriger Umarbeitung des Entwurfs im Wege der vereinigten 3 ! 36 Dr. Victor Roli. Hofkanzlei, dessen Kundmachung in den betreffenden Provinzen vorderha'nd als ein Provisorium veranlasst werden. Nach Verlauf von drei Jahren seiner Wirksamkeit solite das Gesetz durch die vereinigte Hofkanzlei im Einvernehmen mit der Hofkammer und der Polizeihof- stelle einer genauen Revision unterworfen werden, um mit Beniitzung der inzwischen gemachten Erfabrungen die Vorsclilage zu allfalligen Verbesserungenauszumitteln, und der definitiven Schlussfassung des Kaisers zu unterziehen. Das Polizeigesetz wurde sohin zufolge des Hofkanzlei-Decretes vom 7. Marž 1847, Z. 5805, seitens dereinzelnen Landesregie- rungen [von der niederosterreichischen Landesregierung mitCircular vom 14. Marž 1847] mit dem Beifugen kundgemacht, dass die Instructionen fur das Bahn-Be- triebspersonale, welche nach den Bestim- mungen des Polizeigesetzes zur Einsicht des Publicums in den Bahnhofen aufzu- legen sind, sowie die Bestimmungen wegen Aufstellung eines eigenen Auf- sichtspersonales nachfolgen werden und ebenso die Vorschrift wegen Abanderung des z\veiten Theiles des Strafgesetz- buches, welche sich durch die Anord- nungen des Polizeigesetzes als nothwendig darstellt, ehestens allgemein bekannt ge- macht werden wird. In der Einleitung des Polizeigesetzes ist bemerkt, dass Se. Majestat mit a. h. Entschliessung vom 30.. Januar 1847 zum Schutze des Verkehrs auf den Eisenbahnen, welche mittels Dampfkraft betrieben werden und zur Erhaltung der bei dem Betriebe nothwendigen Ordnung und Sicherheit angeordnet habe, das gegenwartige Gesetz zu erlassen und befohlen habe, dass dasselbe in den aller- hochsten Staaten, wo solche Eisenbahnen bestehen oder noch errichtet werden, mit Ausnahme von Ungarn und Siebenbiirgen, vom Tage der Kundmachung an genau und insolange beobachtet werde, bis weitere Wahrnehmungen und Erfahrungen die Erlassung anderer Bestimmungen nothwendig oder rathlich machen. Das Polizeigesetz zerfiel in folgende sechs Ab- schnitte: 1. Verpflichtungen der Unter- nehmungen und ihrer A n g e- st e 1 lt e n. [Einholung der Bewilligung zur Eroffnung, welche von der Landesstelle er- theilt wird und bei Staatsbahnen auf Grand einer a. h. Entschliessung erfolgt, Vor- nahme einer technisch-polizeilichen Prii- fung als Vorbedingung der Eroffnung, Be- dingungen hiezu, Erhaltung und Aus- riistung der Bahn, Anstellung einer genii- ] genden Anzahl von Bediensteten, Kund¬ machung der Fahrordnung, Aufnahmebe- dingungen und Tarife, und zwar derTarif- erhohungen 14 Tage vor dem Inkrafttreten, Genehmigung von Tarifanderungen, Ein- haltung einer Hochstgeschwindigkeit von sechs Meilen bei Personenziigen und vier Meilen bei Giiterztigen, Aufstellung von Instructionen und Genehmigung der- selben, Uniformirung des Personales, Nichtanstellung derjenigen, beziiglich deren die Staatsverwaltung Bedenken hat, Ausschluss von Reisenden wegen Trunken- heit und dergleichen, Ausschluss gewisser Gegenstande von der Beforderung, unter Anderen von Gegenstanden, deren Versen- dung der Postanstalt vorbehalten ist.] 2. Vorschriften fur diejenigen, welche von der Bahn Gebrauch machen oder so n st mit der Bahn- anstalt in Beziehungen treten [Beobachtung der veroffentlichten Trans- port-Bedingungen, Aufliegen der Dienst- instructionen und des Beschwerdebuches in den Stationen, Verbot des Betretens der Bahn, ausgenommen an den hiezu be- stimmten Punkten, und des eigenmach- tigen Oeffnens der Schranken sowie des Treibens und Weidens von Vieh nachst der Bahn, Verbot jeder Beschadigung, Ver- riickung und Veranderung an der Bahn und ihrem Zubehor und jeder Handlung der Reisenden in Bezug auf die Fahr- betriebsmittel, welche nicht strenge auf die Beniitzung des Wagens zur Fahrt beschrankt bleibt, Benehmen der Anrainer in Bezug auf Terrain-Aenderungen, bau- liche Herstellungen, Lagerung feuerge- fahrlicher Stoffe, Abtreiben von Wal- dungen u. s. w.] 3. Verantwortjichke.it der B ahn-Untern ehmung und Direc- tion, der Angestellten sowie der • von der Bahn Gebrauch machen- den oder zu derselben sonst in Beziehung trete n den Personen Gesetzgebung. 37 fiir den Vollzug der zur Erhal- t u n g der O r d n u n g, R e g e 1 m a s s i g- keit undSicherheit desBetriebs erlassenen Vorschriften, vorbe- haltlich der civilrechtlichen Haftung fiir Schaden nach dem biirgerlichen Gesetzbuche und dem Strafgesetze. 4. A u f s i c h t ii b e r O r d n u n g, Regelmassigkeit und Sicherheit des Verkehres durch die B a h n- organe [besondere staatliche Betriebs- Aufsichtsbeamte, Assistenz durch die poli- tische Behorde und Ortsobrigkeiten, Ober- aufsicht iiber den Betrieb und Vollzug der Vorschriften des Polizeigesetzes durch die Polizei-Direction der Hauptstadt der be- treffenden Provinz unter Leitung der be- treffenden Landesstelle, eventuell Mitwir- kung der landesfiirstlichen Commissare]. 5. Strafbestimmungen [Bestra- fung jedes Verschuldens eines Bahnbe- diensteten oderandererPersonen, wodurch die schvvere Verwundung oder der Tod • eines Menschen herbeigefiihrt wurde, an den unmittelbar Schuldtragenden sowie denjenigen, welche auf andere Art hiezu beigetragen haben, — oder wodurch doch eine korperliche Verletzung oder ein •Unfall hervorgerufen \vurde, als schwere Polizei-Uebertretung, Behandlung gevvisser, die Sicherheit des Betriebs gefahrdenden Handlungen durch die Eisenbahn-Be- diensteten, auch wenn sie von keinem nachtheiligen Erfolge begleitet waren, als schwere Polizei - Uebertretungen, Bestra- fung der seitens der Bediensteten be- gangenen Uebertretungen der Dienstvor- schriften als Polizei-Vergehen mit Geld- oder Arreststrafen, Bestrafung wortlicher oder thatlicher Beleidigung der Bahn- bediensteten als schwere Polizei-Uebertre- tungen, Ausschliessung ungeeigneter Per- sonen vom Betriebsdienst, Verhangung von Geldstrafen im Betrage von 100 — 2000 fl. gegen Unternehmungen wegen Unter- lassung der Erfiillung der ihnen als solche obliegenden Verpflichtungen, behordliche Einstellung des Betriebes wegen gefahr- drohenden Zustandes der Bahn oder der Betriebsmittel]. 6. Verfahren und Gerichts- b a r k e i t der Polizei-Directionen bei schweren Polizei-Uebertretungen, volle Glaubiviirdigkeit der Aussagen von Bahn- bediensteten in Bezug auf den Thatbestand der strafbaren Handlung u. s. w. Auf Grund der a. h. Entschliessung vom 30. Januar 1847 \vurden laut Eroffnung der obersten Justizstelle vom 18. Marž 1847, Z. 1929, an die Vereinigte Hof- kanzlei und hieriiber ergangenen Hof- kanzlei-Decrets vom 22. Marž 1847, Z. 14.076, iiber die Bestrafung des Ver- brechens der offentlichen Gewaltthatig- keit durch boshafte Beschadigung an Eisenbahnen Bestimmungen getroffen, \velche mit jenen in § 85, lit. c, § 86/88 des Strafgesetzes vom 27. Mai 1852 im Wesentlicheri iibereinstimmen und dahin gelien, dass solche Beschadigungen, falls daraus bei Befahrung der Bahn Gefahr fiir die korperliche Sicherheit oder fiir das Eigenthum Anderer entstehen kann, auch wenn sie gar keinen Unfall zur Folge gehabt haben, als Verbrechen der Gewal'tthatigkeit behandelt werden, dass ferner die Letztere, falls sie einen Unfall zur Folge gehabt hat, schwerer als sonst, ja selbst mit dem Tode ,be- straft wird. 7. Staatsvertrage. In einem Lande von der geographi- schen Lage Oesterreichs musste man schon sehr friihzeitig dazu kommen, die Hauptschienenstrange und vor Allem die nach dem Norden fiihrenden, bis an die Reichsgrenze fortzusetzen, um An- schliisse an das Ausland zu gewinnen. Die Herstellung solcher internationaler Anschliisse bedingte den Abschluss von Eisenbahn-Staatsvertragen. Ueberall da, wo eine Eisenbahn auf dem Gebiet des Nachbarstaates ausmtindet, und nament- lich, wenn eine gemeinsame Anschluss- station hergestellt oder ein Grenzstiick- in einem Staate von der Verwaltung des anderen Staates betrieben \verden soli, bedarf es der internationalen Vertrags- thatigkeit. Es muss der Anschlusspunkt vereinbart werden, die Tragung der Kosten geregelt werden, es bedarf eines Einverstandnisses iiber den Transport- betrieb, iiber die Abwicklung des Polizei-, Zoll-, Post- und Telegraphendienstes, u. s. w. 38 Dr. Victor Roli. Oesterreich kam bereits im Jahre 1842 in die Lage, die erste derartige inter- nationale Vereinbarung zu treffen; es war die Uebereinkunft mit Sachsen liber den Anschluss der von Wien iiber Prag nach Dresden zu fiihrenden Eisenbahn.*) Die Uebereinkunft wurde im Wege von Ministerial-Erklarungen getroffen, deren Ausfertigung zu Wien am 30. Juli 1842 und zu Dresden am 9. August 1842 statt- *) Das sachsische Ministerium des Innern hatte sich bereits vvahrend des Baues der Leipzig - Dresdener Bahn an das bohmische Gubernium mit der Anfrage gewendet, vvelche Ansicht das Osterreichische Gouvernement iiber die Verbindung der Stadte Dresden und Prag durch eine Eisenbahn habe. Das boh¬ mische Gubernium vertrat ebenso wie der Hofkriegsrath gegeniiber der Vereinigten Hofkanzlei die Ansicht, dass die Ausfuhrung der projectirten Bahn theils wegen der in derselben Richtung bestehenden guten Land- und Wasserstrassen dem Osterreichischen Handel nicht besonders nutzlich, theils, wegen der grossen Herstellungskosten schwerlich lohnend sich gestalten vviirde. Die Ange- legenheit wurde vor der Commission, welche iiber die Concessionsnormen vom Jahre 1838 berieth, verhandelt. Die Commission sprach sich dahin aus, dass die vernommenen Be- hOrden die hohe commerzielle Bedeutung des projectirten Bahnzuges nicht gehorig aufge- fasst zu haben scheinen und dass besonders ihre Berufungen auf so viele bereits be- stehende gute Land- und Wasserstrassen Bohmens unpassend erscheinen, wenn man ervvagt, wie weit noch so gute Strassen den grOsseren Leistungen von Eisenbahnen be¬ sonders mit Dampfvvagen nachstehen. Die Commission empfahl deshalb, das Gubernium anzuvveisen, dem sachsischen Ministerium zu ervvidern, dass die Osterreichische Regierung der Herstellung einer Eisenbahn von Prag an die sachsische Grenze im Anschlusse an die von Dresden bis dahin zu fiihrende keines- wegs entgegen sei. Zweite Periode Die Ereignisse der Jahre 1848 und 1849 eriibrigten keinen Raum zur Ent- faltung vvirthschaftlicher Thatigkeit. So ruhte denn in diesem Jahre auch die gesetzgeberische Thatigkeit auf dem Gebiete des Eisenbahmvesens vollstandig, und konnte die Regierung erst im Jahre 1850 vvieder daran gehen, der Weiter- bildung der Eisenbahn-Gesetzgebung ihre Aufmerksamkeit zu widmen. gefunden hat und deren Ausvvechslung in Wien, am 15. August 1842 erfolgt ist. Bei dieser Uebereinkunft waren die beiderseitigen Regierungen, wie die Ein- leitung zu derselben besagt, von dem Wunsche durchdrungen, den Verkehr moglichst zu beschleunigen und die Vor- theile, vvelche aus der Errichtung von Eisenbahnen und deren ununterbrochenen Fortsetzung entstehen, den beiderseitigen Unterthanen zuzuwenden, sovvie einen neuen Beweis von den zvvischen ihnen bestehenden freundschaftlichen Gesinnun- gen zu geben. Beide Staatsregierungen iibernahmen die Verpflichtung, die herzustellenden Eisenbahnen gegenseitig anzuschliessen und dieselben in unmittelbare Verbindung zu setzen. Ebenso verpflichteten sich die contrahirenden Regierungen gegenseitig solche Verfiigungen zu treffen, dass in den kiinftigen Fahrbetrieb auf den zu erbauenden Linien Uebereinstimmung ge- bracht vverde, damit das sichere und rechtzeitige Ineinandergreifen der Bahn- ziige dem festzustellenden Uebergangs- punkte keine Storung erleide. Die tech- nischen Details [Anschlusspunkt, Spur- weite, Betriebskraft, Anlage des Gemein- schaftsbahnhofs, Einrichtung der Bahn auf ein Ein- oder Doppelgeleise] sollten einer besonderen Commission vorbehalten bleiben. Auf Grund der Berathungen die¬ ser Commission wurden die naheren Be- stimmungen iiber den Betriebsanschluss der beiderseitigen Bahn en in Bodenbach mit Uebereinkunft zvvischen der oster- reichischen und sachsischen Regierung vom 31. December 1851, R.-G.-Bl. Nr. 80 ex 1851, getroffen. [1848-1867]. 1. Die Eisenbah n betriebs- Ord n im g. Mit Rucksicht auf den in der a. h. Entschliessung vom 30. Januar 1847 enthaltenen Auftrag, das Eisenbahnpolizei- Gesetz nach Ablauf von drei Jahren einer eingehenden Revision zu unter- ziehen, begann man in dem seither er- richteten »Ministerium fiir Handel, Gevverbe und offentliche Bauten« im Jahre 1850 Gesetzgebung. 39 mit den diesfalligen Vorarbeiten. Der Re¬ ferent des Handelsministeriums, welcher sich mit dem Gegenstande zu befassen hatte, erstattete unter dem 5. Januar 1851 einen eingehenden Bericht, in dessen Einleitung er darauf hinwies, dass es nicht ziveckmassig erachtet werden konne, auch in dem neuen Ge- setze ali die verschiedenen in dem Eisen- bahnpolizei-Gesetz behandelten Gegen¬ stande ohne gehorige Sichtung zu cu- muliren, dass ferner auch noch in ande- ren gesetzlichen Vorschriften [namentlich in dem Eisenbahn-Concessions-Gesetz vom Jahre 1838] Anordnungen vorkommen, welche auf das Eisenbahnwesen, ins- besondere auf den Betrieb der Privat- bahnen sich beziehen. Er bezeichnete es deshalb als nothvvendig, sammtliche tiber Eisenbahnen erlassenen Gesetze und Vor¬ schriften in ihrem Zusammenhange einer Revision zu unterziehen und schlug vor, ein umfassendes Eisenbahn-Gesetzbuch zu schaffen, dessen Erlass etwa folgende systematische Eintheilung zu Grunde zu legen vvare, und zwar: a) Eine allgemeine Eisenbahn-Bau- ordnung; b) eine allgemeine Betriebsordnung fiir Eisenbahnen, welche blos die all- gemeinen Grundsatze des Betriebes, so- wohl bei Staats- als bei Privatbahnen, nach Verschiedenheit der Beforderungs- mittel, zu enthalten hatte, z. B. die Vor¬ schriften liber das Maximum derSchnellig- keit bei Anvvendung von Dampflocomo- tiven, iiberdie nothwendige Constructions- art der letzteren etc.; c) die nothigen Organisations-Gesetze fiir die Behorden der Staatsbahnen; die Instructionen fiir die Beamten und Diener derselben, eine angemessene Dienstprag- matik mit Inbegriff eines eigenen Pen- sionssystems, eine Fahrordnung fiir das die Staatsbahnen beniitzende Publicum; d) ein umfassendes Gesetz fiir Privat- Eisenbahnen, in welches die bis dahin zer- streut erlassenen Vorschriften iiber die Anlage, den Betrieb der Privatbahnen und dieErloschung der diesfalls erwirkten Gon- cession sowie sonst liber das Rechts- verhaltnis der Privat-Eisenbahnen gegen- iiber der Staatsverwaltung sowohl als gegenuber dem Publicum aufgenommen werden sollten. [In dieses Gesetz solite sonach auch der grosste Theil der Vor¬ schriften fallen, welche in dem Eisen- bahnpolizei-Gesetze enthalten waren]; e) eine Vorschrift iiber das Ver- halten des Publicums gegenuber den Eisenbahnen [und zwar Staats- und Privatbahnen]. Diese Vorschrift solite das eigentliche Polizeigesetz bilden und nach Analogie anderer ahnlicher, blos specielle Verhaltnisse behandelnden Vor¬ schriften: »Eisenbahn-Ordnung« heissen; endlich f) die Festsetzung der Strafen auf die aus Anlass des Eisenbahnbetriebes begangenen Uebertretungen, Vergehen und Verbrechen. Der damalige Handelsminister ent- schied indessen, dass es zunachst zu schwierig wiire, Eisenbahn-Bauvorschriften zu erlassen. Denn abgesehen davon, dass die Techniker iiber manche Frage noch nicht einig seien, wiirde man sehr ver- wickelteFragen riicksichtlich des Katasters, der Expropriation u. s. w. zu losen haben. Auch das Concessionswesen solite un- beriihrt bleiben, weil iiberhaupt das Princip vorvvaltet, Goncessionen nur fiir Bahnen zu besonderen Zvvecken, z. B. Kohlenbahnen zu ertheilen, alle anderen aber auf Staatskosten zu erbauen und die bestehenden Privatbahnen, welche fiir den Verkehr wichtig sind, nach und nach einzuziehen. Dagegen erklarte sich der Minister mit der Codificirung der Bestimmungen in Betreff des Betriebs auf Staats- und Privatbahnen einver- standen. Das Gesetz solite daher »Eisen- bahnbetriebs-Ordnung« heissen, in vvelche aus den bestehenden Vorschriften Alles aufgenommen werden konnte, was dahin gehort. Es zerfiele sachgemass in drei Abschnitte, und zwar in den: a) technischen und administrativen Theil [Ressort des Handelministeriums]; b) polizeilichen Theil [Ressort des Ministeriunrs des Innern]; c) strafrechtlichen Theil [Ressort des J ustizministeriums]. Es wurde sohin ein Entwurf der Eisenbahnbetriebs-Ordnung ausgearbeitet 'und bei einer unter Zuziehung von Ver- tretern der betheiligten Ministerien ab- 40 Dr. Victor Roli. gehaltenen Berathung mit geringfiigigen Abanderungen gutgeheissen. In dem erstatteten Vortrag an den Kaiser wurde u. a. darauf hingewiesen, dass auch abgesehen von dem zur Re¬ vision des Eisenbahnpolizei-Gesetzes aller- hochst festgesetzten Zeitpunkte, sich eine solche Revision als dringend darstelle, nachdem die gemachten Erfahrungen die Abanderung mancher Anordnung des ervvahnten Eisenbahnpolizei-Gesetzes vom Jahre 1847 als nothwendig erkenlien liessen, die Vorschriften dieses Gesetzes 'der Organisation und dem Wirkungs- kreise der neuen Behorden angepasst werden miissten und endlich durch die Ausdehnung des Eisenbahnnetzes in Un- garn und dem lombardisch-venetianischen Konigreiche dieErlassungeines Eisenbahn¬ polizei-Gesetzes in diesenKronlandern nicht langer mehr verschoben werden konnte. Bei der Revision des Eisenbahn¬ polizei-Gesetzes habe es sich bald ge- zeigt, dass es nicht geniigend erscheine, blos die streng polizeilicben Vorschriften in Betreff des Eisenbahnbetriebes zu er- neuern, sondern dass vielmehr der Eisen- bahnbetrieb auch in administrativer und technischer Beziehung gesetzlich geregelt und dass insbesondere in diesen Bezie- hungen das Verhaltnis der Privat-Eisen- bahnen zur Staatsverwaltung auf fes ter e Grundlagen gestellt werden miisse. Die monopolistische Stellung, welche die Privat-Eisenbahnen gegentiber dem dieselben bentitzenden Publiciral ein- nehmen, die vielfaltigen wiederholten Klagen iiber Willkiirlichkeiten und Man- gel an Ordnung im Bahnbetriebe, der wichtige Einfluss, welchen auch die Privat-Eisenbahnen in national-oeconomi- scher, finanzieller und strategischer Riick- sicht auf das allgemeine Wohl ausiiben, mussten die Staatsverwaltung dringend auffordern, das Verhaltnis der Privat- Eisenbahn-Vereine zur Staatsverwaltung auf eine feste Grundlage zu stellen und eine ausreichende Ueberwachung dieser Privat-Unternehmungen gesetzlich anzu- ordnen. Es wurde hiebei darauf hin- gewies.en, dass der Handhabung des Ge¬ setzes die den Unternehmungen der den Privat-Hauptbahnen ertheilten Privilegien keineswegs im Wege stiinden. Die Staatsvervvaltung habe durch die Ertheilung dieser Privilegien auf das Recht der Oberaufsicht nicht Verzicht geleistet, sie konnte dieses auch nicht. Bei Durchfiihrung und Handhabung der Eisenbahnbetriebs-Ordnung sollten iibri- gens die fraglichenPrivilegien diegehorige Beriicksichtigung finden, und die privile- girten Eisenbahn-Unternehmungen wiirden durch das Gesetz eine materielle Benach- theiligung in Austibung ihres Privilegiums nicht erleiden. Es -wurde sohin in die Betriebs- ordnung die ausdriickliche Bestimmung aufgenommen, dass den darin enthaltenen Vorschriften und Verpflichtungen auch die bereits concessionirten und privile- girten Eisenbahn-Unternehmungen unter- worfen seien. Auf Eisenbahnen, welche nicht mit Dampfkraft betrieben werden, solite die Betriebsordnung keine An- wendung finden. Fiir solche Bahnen vvar die Erlassung einer besondereil Betriebsordnung mit Beniitzung der auf die eigenthiimlichen Verhaltnisse der- selben passenden Bestimmungen der all- gemeinen Betriebsordnung vorgesehen. [Vgl. § 92 derselben.] Eine derartige Be¬ triebsordnung ist indessen bisher nicht erlassen worden. Die mit kaiserlicher Verordnung vom 16. November 1851, R.-G.-Bl. Nr. 1 ex 1852, verlautbarte, noch gegemvartig fiir Oesterreich und Ungarn in Kraft stehende Eisenbahnbetriebs - Ordnung macht es sich, wie in der Einfiihrungs- Verordnung gesagt ist, zur Aufgabe, der dringenden Nothwendigkeit ent- sprechend, den fiir das allgemeine Wohl so wichtigen Betrieb der Eisenbahnen auf angemessene Weise zu regeln. Die Eisenbahnbetriebs-Ordnung, welche nach Vernehmung des Ministerrathes und An- horung des Reichsrathes erlassen wurde, schliesst sich ihrem Inhalte nach enge an das Polizeigesetz an, dessen Revision ja den Ausgangspunkt fiir die Schaffung der Betriebsordnung gebildet hatte. Die Vorschriften des I. und II. Ab- schnittes des Polizeigesetzes, welche die Bewilligung zur Eroffnung der Bahn, die Erhaltung der Bahn und der Betriebs- mittel, die Anstellung der Beamten und Diener, die Fahrordnungen, Tarife und Gesetzgebung. 41 Autnahmsbedingungen fiir Personen und Sachen, die Fahrgeschwindigkeit, die Instructionen des Betriebspersonales und die bedingungsweise zur Beforderung zu- gelassenen Gegenstande, ferner die all- gemeinen Verpflichtungen des die Bahnbe- niitzenden Publicums, die Reiseurkunden und gefallsamtlichen Amtshandlungeii, das Auf- und Absteigen, das Betreten der Bahn, die Beschadigung und Verande- rung an der Bahn, das Verbalten der An- rainer der Bahn und das Benehmen in der Nahe derselben, behandeln, haben dem Wesen -nach in der Betriebsordnung [Abscbnitt A §§ 1 — 15 und Abschnitt D §§ 93—ioojAufnahme gefunden. Riicksicht- lich der Ertheilung des Betriebs- consenses ist ein Unterschied zwischen Staats- und Privatbabnen nicht mehr ge- macht und die Genehmiamng: zur Be- triebseroffnung fiir Staats- und Privat- bahnen dem Ministerium fiir Handel, Gewerbe und offentliehe Bauten vorbe- halten, wahrend nach dem Polizeigesetze die Bewilligung zur Betriebseroffnung von Privatbabnen der Landesstelle nach Mass- gabe des Ergebnisses der technisch-poli- zeilichen Priifung der Bahn oblag und bei vom Staate erbauten Babnen auf Grund der von der berufenen Behorde zu liefernden Nachweisung, dass alle Erfor- dernisse fur diesen Zweck erfiillt sind, durch eine a. h. Entschliessung vor- behalten war. Was die grosste zu- lassige Fahrgeschivindigkeit be- trifft, so wurde dieselbe fiir Personenziige mit sieben Meilen [nach dem Polizeigesetz sechs Meilen], fiir Giiterziige mit fiinf Meilen [nach dem Polizeigesetz vier Meilen] festgesetzt. Neu aufgenommen wurden in die Betriebsordnung [Ab¬ schnitt A] zunachst Bestimmungen iiber die Vorkebrungen bei Betriebs- stdrungen und Ungliicksfallen [§§ 16—18], iiber die Haftung fiir die durch eigenes sowie durch Verschulden ihrer Be- diensteten an Personen und Sachen zugefiigten Beschadigungen [eine Haf¬ tung, welcbe allerdings auf den Plin- weis auf die einschlagigen Bestimmun¬ gen des biirgerlichen Gesetzbuches hinaus- lief [§ 19], iiber die Beschaffenheit der Locomotiven [§ 21] und der Wagen [§§ 22—24], hber die Zusammenstellung der Ziige [§§ 25—31], die Vorsichten bei der Fahrt [§§ 32—40], die Bewachiing der Bahn und Signale [§§ 41— 54 -] • Der urspriinglicbe Entivurf der Be¬ triebsordnung enthielt [zu § 22, dann 23 und 45] ausfiihrliche Anordnungen iiber die Construction der Locomotive [drei Riiderpaare, Bahnraumer, Dampfpfeife, Sicherheitsventile, Manometer, Funken- fanger u. s. w.], dieselben wurden jedoch — iveil zu sehr ins einzelne gehend — ausgeschieden. Der Abschnitt B der Eisenbahnbe- triebs-Ordnung behandelt im AUgemeinen die Verpflichtungen der bei Staatsbahnen angestellten Beamten und Diener und nimmt den Erlass einer Dienstordnung fiir die Staatseisenbahn-Bediensteten in Aussicht. Fiir den Fali der Verpachtung des Betriebes von Staatsbahnen haben fiir die Bediensteten der letzteren die gleichen Vorschriften, wie fiir die Be¬ diensteten der Privatbahnen zu gelten. Der Abschnitt C liber die Verpflich¬ tungen der Privat-Eisenbahn - Unterneh- mungen und ihres Personales fordert die Errichtung einer Direction, ivelche der Staatsvervvaltung und dem Publicum gegentiber der verantwortliche Bevoll- mžichtigte der Gesellschaft ist, er regelt ferner die E videnzhaltung der Bediensteten, den Erlass von Instructionen fiir die ver- scbiedenen Classen von Bediensteten, \velche vor ihrer Kundmachung derStaats- venvaltung zur Priifung vom Standpunkt der offentlichen Interessen vorzulegen sind, die Ahndung von Dienstvernachlassigun- gen, die Rechnungsfiihrung, die Steuerent- richtung, die Vorlage der Tarife und Auf- nahmsbestimmungen an die Staatsver- ivaltung und das Recht, die Tarife aus offentlichen Riicksichten zu massigen, sowie die Verpflichtung zur Befor¬ derung der Post und des Militars, end- lich die Bentitzung der Bahn im Be- lagerungszustande und in Ivriegszeiten. Was im besonderen das Tarifherab- setzungsrecht anbelangt, so wurde die beziigliche Bestimmung iiber Anregung des Vertreters des Justizministeriums in der Erivagung aufgenommen, dass die Staatsverwaltung auch den Privat- Eisenbahn - Unternehmungen gegentiber auf das Recht der Oberaufsicht nie 42 Dr. Victor Roli. Verzicht geleistet habe und dass dort, wo Eisenbahnen bestehen, beinahe alle anderen Communicationsmittel aufgehort haben, wodurch der armeren Volksclasse die Moglichkeit der Wahl eines billigeren Beforderungsmittels benommen ist, dass somit die Staatsverwaltung verpflichtet sei, diese Volksclasse vor ubertriebenen Anforderungen der Privat-Eisenbahn-Ge- sellschaften in ihren Tarifsatzen in Schutz zu nehmen. Rucksichtlich der Postbeforderung wurden dieBestimmungen der Concessions- normen dahin verscharft, dass die Eisen- babnen nicht blos Briefe und Amts- pakete, sondern die Post, also anch die iibrigen Poststiicke unentgeltlich zu be- fordern haben.*) Gegeniiber diesen schweren Ver- pflichtungen, welche den Bahnen neu auferlegt wurden, ist es wohl nur eine unwesentliche Entlastung der Bahnen, wenn das in den Concessionsnormen vom Jahre 1838 enthalten gewesene und auch im urspriinglichen Entvvurfe der Be- triebsordnung aufgenommene Recht der Staatsverwaltung fallen gelassen wurde, fur die von der Eisenbahn-Unternehmung bewerkstelligten Personen - Transporte unter ecevvissen Voraussetzungen eine Ab- findungssumme fiir die Beeintrachtigung des Postgefalles zu beanspruchen. Rucksichtlich der Militarbeforde- r u n g wurde bestimmt, dass dieselbe gegen zu vereinbarende Satze, welche die nor¬ malen Tarife nicht iibersteigen diirfen, zu erfolgen habe, wahrend nach den Con¬ cessionsnormen vom Jahre 1838 die Militarverwaltung jedenfalls die normalen Tarife zahlen solite. Neu ist ferner das in der Betriebsordnung statuirte Recht der Staatsverwaltung, wahrend des Belage- rungszustandes und in Kriegsfallen die Bahn ausschliesslich fiir militarische Transporte *) Ueber eine noch vor dem Inkrafttreten der Betriebsordnung seitens der Posthof- buchhaltung gestellte Anfrage, was unter der Post im Sinne der Betriebsordnung zu verstehen sei, erging die Entscheidung des Ministeriums [Z. 1708 ex 1852] dahin, dass hier- unter alle [Brief- und Fahrpost-] Sendungen, welche in der Postkarte eingetragen sind oder als Behaltnisse dienten und bei einem Posttransporte in Verwendung kamen, zu verstehen sind. zu benutzen oder den Betrieb ganz ein- zustellen, ohne dass den Eisenbahnen rucksichtlich des hiedurch erlittenen Schadens die Ersatzanspriiche, wie dies vorgeschlagen war, ausdrticklich vorbe- halten worden waren. Der Abschnitt D iiber die Aufsicht und Controle unterscheidet sich dadurch wesentlich vom Polizeigesetz, dass das Institut der staatlichen Aufsichtsbeamten zu einer Behorde fiir die hohere Aufsicht und Controle zur Handhabung der Sicher- heit und Ordnung des Betriebes unter der Bezeichnung »General-Inspection der Eisenbahnen« ausgestaltet und deren Wir- kungskreis in Betreff des Bauzustandes, der Betriebsmittel, der Fahrordnung und Tarife, dann in Betreff der nach dem Polizeigesetze der Polizei-Direction einge- raumten Disciplinargervalt gegen- iiber dem Eisenbahn-Personal umschrieben wurde. Zur Unterstiitzung der Wirksamkeit der General-Inspection wurde derselben eine angemessene Disciplinargewalt gegen die Angestellten sowohl der Staats- als Privatbahnen eingeraumt und dies gegen- iiber Angestellten der Privatbahnen damit begriindet, dass dieselben als Functionare einer offentlichen, auf das allgemeine Wohl wesentlichen Einfluss iibenden Anstalt fungiren und die Staats ver waltun g daher ohnevveiters berechtigt sei [wie dies dem Principe nach schon in dem Eisenbahn- polizei-Gesetze vom jahre 1847 anerkannt war], gegen die Angestellten der Privat¬ bahnen wegen eines ihnen zur Last fallenden Dienstesvergehens, eine Disci- plinarstrafe zu verhangen. Die Strafb estimmungen gegeniiber der Direction und den Mitgliedern der Unternehmung sind im Weserftlichen mit jenen des Polizeigesetzes ubereinstimmend und ist auch die Zustandigkeit hiezu den politischen Landesstellen verblieben. Das Recht der Betriebseinstellung, welches nach dem Polizeigesetze ebenfalls den Landesstellen zustand, ist auf das Mini- sterium iibergegangen. Die Bestimmungen des letzten Ab- schnittes der Betriebsordnung, betreffend die Verpflichtungen der Reisenden und sonstiger Personen, \velche mit der Bahn in Beziehung kommen, sind im Wesent- Gesetzgebung. 43 lichen mit den einschlagigen Vorschriften des Polizeigesetzes ubereinstimmend. Den Schluss des urspriinglichen Ent- wurfes der Betriebsordnung bildete ein besonderer Abschnitt unter der Bezeich- nung: »Strafgerichtliche Verbrecben, Ver- gehen und Uebertretungen in Bezug auf den Bahnbetrieb und die Bestrafung derselben.« Dieser Abschnitt wurde in- dessen aus dem Grunde ausgeschieden, \veil in dieser Hinsicht bereits in dem Entwurfe des neuen allgemeinen Straf- gesetzes vorgesehen war und nabm man in der Eisenbahnbetriebs-Ordnung ledig- lich eine Bestimmung [Schlussparagraph] auf, in welche auf die diesfalligen Vor¬ schriften des allgemeinen Strafgesetzes hingewiesen \vird. In Erganzung der in der Eisen¬ bahnbetriebs-Ordnung enthaltenen Si cherheitsvorschriften wurde spater noch eine Reihe von Verordnungen erlassen ; dieselben betreffen unter Anderem die Einfriedigungen [Gen.-Dir. 8. Juli 1850, Z. 295, H.-M. 6. Marž 1855, Z. 1739], die Anbringung von Schutzschienen [Erlass der General-Baudirection vom 4. Januar 1851, Z. 15.867], Beschwerdebiicher Gen.-Dir. der Communication 3. Septem¬ ber 1851, Z. 4845], Anzeigen von Bahn- unfallen [H.-M. 1. Marž 1852, Z. 3110], Locomotivproben [H.-M. 7. Juli 1852, Z. 13.613, 17. Marž 1853, Z. 3290 und 24. Marž 1855, Z. 6134], die Untersuchung gefahrlicher Berglehnen [H.-M. 25. Januar 1853, Z. 25.489], die Beforderung von Mineralolen [Verordnung des H.-M. vom 17* Juni 1865]- 2. Das Eisenbahn-Concessions-Gesetz vom Jahve 1854. Als sich der Staat anfangs der Fiinf- ziger-Jahre wegen finanzieller Schwierig- keiten seines Besitzes an Eisenbahnen entausserte und zu dem Entscbluss ge- langte, eine neuerliche Mitwirkung der Privatthatigkeit auf Grund eines festzu- stellenden Entvvurfes fiir den Ausbau des osterreichischen Eisenbahnnetzesingrosse- rem Massezuzulassen, wurde die Nothwen- digkeit empfunden, ein neues Eisenbahn- Concessions-Gesetz zu schaffen, da die Con- cessionsnormen vom Jahre 1838 einerseits die Privatthatigkeit zum Baue von Eisen¬ bahnen nicht geniigend aneiferten, anderer- seits nicht entsprechend die Vorbehalte rvahrten, welcher die Staatsverwaltung be- darf, um den Bau und Betrieb der Privat- Eisenbahnen mit dem offentlichen Inter- esse in gehorigen Einklang zu bringen. Das mit a. h. Entschliessung vom 8. Sep¬ tember 1854 genehmigte, rioch heute in Kraft stehende Concessions-Gesetz wurde zufolge kaiserlicher Ermachtigung durch Ministerial-Verordnung vom 14. September 1854, R.-G.-Bl. Nr. 238, verlautbart. Ge- stiitzt auf die Erfahrung, dass es zweck- massig sei, wenn neue Gesetze sich so viel wie moglich an die friiheren Normen an- schliessen, wurden beiVerfassung des neuen Gesetzes die Concessionsnormen vom Jahre 1838 zu Grunde gelegt, und lediglich jene Veranderungen vorgenommen, welche zur Erreichung des gesetzten Zieles un- umganglich nothwendig erschienen. Vor Allem \vurde Werth darauf gelegt, riick- sichtlich des Concessions-Verfahrens einen schnelleren Geschaftsgang einzufiihren,' da die Erfahrung gelehrt hatte, dass nach den friiheren Normen die Concessions- werber oft jahrelang auf die Ertheilung der angesuchten Concession warten mussten. Um diesen Uebelstand zu beseitigen, wurde nicht nur jede nicht unbedingt nothwendige Riicksprache der ver- schiedenen administrativen Behorden untereinander vermieden, sondern auch die Ertheilung der Bewilligung zu den Vorarbeiten, zu deren Vornahme nach dem Gesetze vom Jahre 1838 die a. h. Genehmigung aus dem Grunde eingeholt werden musste, weil dieselbe ein Vorrecht gegeniiber anderen Bewerbern gevvahrte, unter Fallenlassen eines solchen Vor- rechtes, dem Handelsministerium iiber- tragen. Zu den Vortheilen, welche das neue Concessions-Gesetz zur Erleichterung des Eisenbahnbaues den Privaten gewahrte, zahlt vor Allem die Verlangerungder Maximal-Concessionsdauer von 50 auf 90 Jahre, nachdem sich die Sojah- rige Concessionsdauer als zu beschrankt erwies, und deshalb bereits in einzelnen Fallen eine Verlangerung [so bei der Briinn-Rossitzer Bahn auf 80 Jahre] Platz gegriffen hatte. Ausserdem findet sich in 44 Dr. Victor Roli. dem Concessions-Gesetze eine Andeutung dariiber, dass der Staat in Aussicht nehme, den Privatbahn - Unternehmungen eine Zinsengarantie einzuraumen. D i e G e- wahrung der Zinsengarantie unbe- dingt auszusprechen, scheute man- sich mit Rucksicht auf den damaligen Stand der Finanzen. Hiemit sind aber auch schon die Zugestandnisse und Begiinstigungen erschopft, welche man den Privatbahn- Unternebmungen gegenuber den friiheren Normen einraumte. Dagegen wurde der Umfang der Vorbehalte der Staatsver- waltung in recht ausgiebiger Weise er- \veitert. So \vurde den Eisenbahnen [§ iob] ausdrucklich die Verpflichtung auf- erlegt, allen Schaden a n offent- lichem oder Privatgut za ver- giiten, welcher durch den Eisenbahnbau entstanden ist, und hiedurch der § 1305 des allgemeinen biirgerlichen Gesetz- buches derogirt, wonach das Verschulden die Voraussetzung der Entschadigungs- pflicht bildet. Ebenso \vurden wegen Wiederherstellung und kiinftigerErhaltung der durch den Eisenbahnbau gestorten Communicationen den Bahnunternehmun- gen. strengere Verpflichtungen auferlegt. Was die Tarifhoheit betrifft, so wurde festgesetzt, dass die Tarife der Genehmi- gung des Ministeriums unterliegen und dass dieselben von drei zu drei Jahren einer Revision zu unterziehen seien. Zugleich wurde die Bestimmung aus den i838er Goncessionsnormen iibernommen, rvonach .auf eine billige Herabsetzung der Tarife in dem Falle einzuwirken ist, wenn die reinen Ertragnisse der Bahn 15% der Einlage iibersteigen. Mit der letzteren Bestimmung wollte man, wie aus den Verhandlungen hervorgeht, die Unter- nehmer dariiber beruhigen, dass die Staats- verwaltung von dem ihr vermoge des Vorbehalts der Tarifgenehmigung im Allgemeinen zustehenden Massigungsrecht mit grosser Vorsicht Gebrauch machen werde und selbst eine reichliche, bis zu 15 °/ 0 der Einlagen gehende Einnahme unter angemessenen Verhaltnissen zu gestatten geneigt sei. Gegenuber dem Einwande, dass die Grenze von 15 °/ 0 zu hoch ge- griffen sei, wurde geltend gemacht, dass der Eisenbahnbau eine sehr gefahrliche Speculation sei, bei welchem namentlich die ersten Betriebsjahre selten eine ent- sprechende Rente abwerfen, wahrend in Oesterreich bei ganz sicheren Unter¬ nehmungen leicht 8 bis io°/ 0 gewonnen werden konnen. Die Anregung, das Recht zur Herabsetzung der Tarife im Gesetze b e s t i m m t auszusprechen, da die Erfah- rung lehre, dass derlei indirecte Vorbe¬ halte nur in den seltensten Fallen prak- tischen Werth haben, fand keine genii- gende Unterstiitzung. Die Leistungen zu Gunsten der Postverwaltung wurden weiters ver- scharft, indem den Bahnen ausser der unentgeltlichen Beforderung der Post- sendungen auch jene der Postbediensteten auferlegt \vurde. Riicksichtlich der Militar- beforderung wurde in dem Concessions- Gesetze bestimmt, dass dieselbe nach dem jevveiligen Tarife der Staatseisenbahnen zu erfolgen habe. Ausserdem wurde den Privat-Eisenbahnen die Verbindlichkeit auferlegt, die Errichtung einer Staats- telegraphenleitung langs der erbauten Eisenbahn unentgeltlich zu gestatten. Das Heimfa llsr e cht wurde in be- stimmterer Form, als dies in den Normen des Jahres 1838 der Fali war, festgestellt und Vorsorge getroffen, dass die Bahnlage in den letzten Jahren vor Ablauf der Con- cessionsdauer nicht vernachlassigt werde. Bei der commissionellen Berathung des Concessions-Gesetzes wurde auch die Anregung gegeben, in dasselbe Bestim- mungen iiber das Einlbsungsrecht aufzunehmen, nachdem dieses Recht nicht blos in Oesterreich schon wieder- holt zur Anwendung gekommen ist, sondern auch in auslandischen Gesetzen vorgedacht wurde, indem z. B. in Preussen die Einlosung gegen das 2ofache der Divi¬ dende der fiinf besten Jahre vorbehalten ist. Man erachtete es indessen nicht als zweckmassig, in dem Gesetze eine all- gemeine Anordnung iiber das Einlosungs- recht aufzunehmen, weil eine solche leicht abschreckend \verden konnte, \vahrend andererseits gar keine Rede davon sein konne, dass der Staat, welcher ohnehin die wichtigsten Linien selbst baut, auch noch sammtliche Privat-Eisenbahnen ein- losen werde. Es wurde daher zweckmassiger be- funden, die Frage der Einlosung von Gesetzgebung. 45 Fali zu Fali zu beurtheilen und hienach den entsprechenden Beisatz jeweils in die Concessions-Urkunde aufzunehmen. Im Gegensatz zu den Concessions- normen vom Jahre 1838 sieht das Con- cessions-Gesetz vom Jahre 1854 ausdriick- lich die strafweise Entziehung der Goncessionen wegen Nichtzuhaltung der Vollendungstermine fur die ganze Bahn oder einzelne Strecken sowie der Termine fiir die Eroffnung des Betriebes, aus besonders riicksichtswurdigen Griinden eine Nachsieht der Staatsverwaltung vor. In diesen Fallen bleibt wohl das er- worbene Eigenthum an Grundstiicken, Gebauden etc. den Unternehmern; der fragliche Eisenbahnbau kann jedoch einer anderen Unternehmung concedirt oder auf Staatskosten vollfiihrt werden. V on besonderemlnteresse sind ferner die Bestimmungen des Concessions-Gesetzes riicksichtlich der ministeriellen Entschei- dung bei Differenzen angrenzender Bahnen in Bezug auf Fahrordnung, wechselseitige Benutzung der Bahn und der Betriebsmittel sowie iiberhaupt beziiglich der Ordnung der wechselseitigen Verkehrsverhaltnisse, dann die Statuirung des staatlichen Se- questrationsrechtes gegenuber Bahnen, welche trotz wiederholter Er- mahnungen die concessionsmassigen Ver- pflichtungen nicht erfiillen. Eine eingehende Erorterung fand iiber die Bestimmung des Gesetzes statt, nach welcher Streitigkeiten iiber die Vollziehung des Concessions- Gesetzes im administrativen Wege auszutragen seien. Von einer Seite vvurde Streichung dieser Bestimmung empfohlen, indem sie einerseits iiberflussig sei, nachdem die Competenz der admi¬ nistrativen und der Gerichtsbehorden, wenn auch bisher nicht durch specielle Anordnungen, so doch durch allgemeine Grundsatze geregelt sei, und anderer- seits durch diese Bestimmungen die Grenz- linien der administrativen und Rechts- behorden leicht verriickt werden konnten; hiebei wurde speciell darauf hingewiesen, dass die Entschadigungs - Anspriiche, \velche aus der Beschadigung an fremdem Privatgut durch den Bau oder den Betrieb der Eisenbahnen veranlasst werden, die Anspriiche auf Herstellung und Erhaltung der Wege u. s. w., sowie die damit in Verbindung stehenden Ersatzanspriiche gegen die friiheren Verpflichteten, endlich die Ersatzanspriiche dieser gegen die Eisenbahn-Unternehmung, wiewohl Gegen- stande dieses Gesetzes privatrechtlicher Natur seien und nur von den Gerichten entschieden werden konnten. Dieser Ansicht stimmten die iibrigen Votanten nicht bei, nachdem die Grenzen der administrativen und richterlichen Ge- walt in dem Gesetze keineswegs so klar gezogen seien, und es wiinschenswerth ware, dass iiber die den Privat-Eisenbahn- Unternehmungen aus, den ihnen ver- liehenen Privilegien zustehenden Rechte und obliegenden Verpflichtungen, welche nicht nach reinen Privatgrundsatzen, son- dern als theilweise Zugestandnisse der administrativen Gewalt nach dem of f en t- lichen Rechte beurtheilt werden miis- sen, nicht die Civilgerichtsstellen, sondern die administrativen Behorden entscheiden. Der durch § 13 des Concessions- Gesetzes erfolgte Ausschluss des Rechts- weges in allen die Vollziehung dieses Gesetzes betreffenden Angelegenheiten erwies sich in der Praxis fiir die Eisen- bahn-Gesellschaften als eine empfindliche Harte, zumal diese Bestimmung von den Gerichten ausdehnend interpretirt und den Eisenbahnen vielfach die Moglichkeit be- nommen wurde, gegenuber vermeintlicher Verletzung der Privilegialrechte seitens der Staatsverwaltung Recht zu suchen,*) *) So wurden unter Anderem auf Grund des §13 des Concessions-Gesetzes Klagen gegen das Aerar zuriickgewiesen: wegen Verletzung der concessionsmassigen Rechte einer Eisenbahn- Concession durch Concessionirung einer Con- currenzbahn[vgl. dieEntscheidungen des Ober- sten Gerichtshofes vom 24. September 1867, Z. 6815, vom 21. April 1874, Z. 2274, und vom 28. Juni 1876, Z. 6274, in Angelegenheit der Klage der Nordbahn wegen Concessionirung des Erganzungsnetzes der Staatseisenbahn- Gesellschaft, dann die Entscheidung des Ver- waltungs-Gerichtshofes vom 26. October 1877, Z. 1371, in Angelegenheit der Klage der Sud- bahn wegen Concessionirung der Bahn von Wien nach Aspang] ebenso Anspruche aus der staatlichen Zinsengarantie [vgl. die Ent¬ scheidung des Obersten Gerichtshofes vom 18. September 1877, Z 8812, iiber die Klage der Ungarisch-Galizischen Bahn gegen das Aerar auf Deckung von Betriebskosten- Abgangen.] 46 Dr. Victor Roli. Die Bedeutung des Eisen- bahn-Concessions-Gesetzes fiir die Praxis in Concessionssachen darf nicht iiberschatzt werden. Es handelt sich ja dabei keineswegs um eine unabanderliche Norm fiir alle kiinftigen Concessionen, sondern um ein Schema, an welches die Regierung bei Ertheilung neuer Conces¬ sionen in keiner Weise gebunden war. Ueberliess es doch § io des Eisenbahn- Concessions-Gesetzes ausdriicklich dem Er- messen der Staatsverwaltung, einer Eisen- babn-Unternehmung nach den ob\valten- den besonderen Verhaltnissen eine oder die andere im Concessions-Gesetze aus- gesprochene Verpflichtung zu erleichtern oder andererseits in ganz besonderen Fallen, z. B. wenn von der Staats- verwaltung eine Zinsengarantie fiir das Unternehmen ubernommen wird, bei Ertheilung der Concession die Erftillung noch anderweitiger Verbindlichkeiten zur Bedingung zu machen. Die Regierung machte, den Verhaltnissen Rechnung tra- tragend, von dem Vorbehalte, Con- cessions-Bestimmungen abvveichend von dem Concession s-Gesetz festzusetzen, um- fassenden Gebrauch. Was die iiber den Rahmen des Con- cessions-Gesetzes hinausgehenden Rechte anbelangt, so sind zunachst solche zu erwahnen, welche gleichartig in den meisten Concessions-Urkunden Aufnahme gefunden haben. So das Recht der Conces- sionare, eine Actien-Gesellschaft zu bilden, Prioritats-Obligationen unter gewissen Be- schrankungen auszugeben. Agentieen im In- und Auslande zu bestellen, Transport- mittel fiir Personen und Frachten ein- zurichten [Wagenverbindungen, Traject- anstalten u.' dgl.], Dienstcorrespondenzen portofrei zu befordern u. dgl. Unter den besonderen Rechten, welche Conces- sionaren eingeraumt wurden, nehmen Zinsengarantieen und Subven- t ion e n den wichtigsten Platz ein. Was die Zinsengarantieen anbetrifft, so wird die Garantiesumme entweder pauschalirt, [und zwar so, dass entweder fiir die ganze Bahn oder pro Langeneinheit eine bestimmte Summe ohne Riick- sicht auf das aufgewendete Baucapital als zu garantirendes Ertragnis angenom- men, oder so, dass die Garantiesumme inProcenten des pauschalirten Baucapitals ausgedriickt wird], o der es wird dieGarantie- summe nicht nach dem im Vorhinein an- genommenen, sondern nach dem vdrklich verwendeten Baucapital bestimmt. In Oesterreich wurde bei Festsetzung der in den Fiinfziger-Jahren gewahrten Eisen- bahn-Garantieen der letztere Weg einge- schlagen; spater \vurde jedoch hievon mehrfach abgegangen und zum Nachtheil des Staates wie der Acti onare zu der ersteren Alternativegegriffen. Subventionenwerden theils in Form unverzinslicher oder verzins- licher Vorschiisse, theils als Schenkungen, theils durch Uebernahme von Actien oder Prioritats-Obligationen gewahrt. VVeitere Begunstigungen, welche in verschiedenen Concessionen zugestanden wurden, bezogen sich auf die Befreiung von der Einkommensteuer, vom Coupon- stempel, sogar von jeder Steuer iiber- haupt, welche etwa spater eingefuhrt werden solite, auf die Befreiung von Stempelgebuhren fiir alle Vertrage, Ein- gaben, Urkunden zum Zwecke der Capitals- beschaffung sowie der Grundeinlosung des Baues und der Einrichtung der Balin, fur die Ausgabe von Actien und Priori¬ tats-Obligationen, auf Zollfreiheit oder Zollermassigung fiir Schienen, Maschinen, Maschinentheile u. s. w. Ein in einzelnen Concessions-Urkunden vorkommendes besonderes Zugestandnis geht dahin, dass die Concessionare bei der Anlegung neuer Bahnen, welche spater im Anschlusse an die concessionirte Bahn oder als Parallelbahn derselben wegen der Verbindung anderer, strategisch, politisch oder commerziell wichtiger Zwischen- punkte als zulassig erkannt werden sollten, den Vorzug vor anderen Bewerbern unter gleichen Bedingungen erhalten sollen. Was die concessionsmassigen Ver¬ bindlichkeiten anbelangt, so weichen dieselben in den verschiedensten Rich- tungen von den Vorschriften des § IO des Concessions-Gesetzes ab. Insbesonders wahrte sich die Staats- verwaltung dieTarifhoheit durch Fest¬ setzung von Maximaltarifen [unter Aus- schluss jeder personlichen Begiinstigung einzelner Verfrachter bei Regelung der Fahr- und Frachtpreise innerhalb der Gesetzgebung. 47 Hochstgrenze] sowie auch durch den Vorbehalt, bei eintretenden Nothfallen die Tarife auf die Halfte der con- cessionsmassigen Plochstgrenzen herab- zusetzen. In neuen Concessionen, so u. A. in der Concession der Kaiser Ferdinands - Nordbahn vom Jahre 1886 hat sich der Staat das Tarif bestim- mungsrecht in noch weiterem Masse vorbe- balten und ebenso bei Concessionirung von Localbahnen meist das unbedingte Tarifgenehmigungsrecht gewahrt. Ausser- dem wurde den Bahnen die Verpflichtung auferlegt, den einheitlichen Gutertariftheil I der osterreichisch - ungarischen Eisen- bahnen mit der gemeinsamen Waren- classification anzunehmen. Sobald das Reinertragnis eine be- stimmte Grenze [6% des Anlage-Capitals] iibersteigt, ist dem Staate vielfach das Recht vorbehalten, eine Tarifherabsetzung [meist biszu-iO°/ 0 l zu verlangen. Ausserdemmacht sich der Staat in den Concessions-Ur- kunden das Anwachsen des Ertrages dadurch zu Nutzen, dass er den Bahnen zumeist die Verpflichtung auferlegt, die concessionirte Balin mit einem zweiten Geleisezu versehen, falls der kilometrische Rohertrag eine bestimmte Hohe iiber- schreitet. In einzelnen Concessions-Ur- kunden der neueren Zeit [Nordbahn, Aussig-Teplitzer Bahn] ist endlich dem Staate eine unmittelbare Antheilnahme am Reingewinne gesichert, falls derselbe eine gewisse Hohe tiberschreitet. Auch ein Einlosungsrecht, welches bekanntlich im Concessions-Gesetz vom Jahre 1854 nicht ausdriicklich vorgesehen ist, hat sich der Staat in den meisten Concessions-Urkunden vorbehalten; dies- beztiglich enthalt die Mehrzahl der Con¬ cessions-Urkunden [zum ersten Male die Concessions-Urkunde der osterreichisch- ungarischen Staatseisenbahn-Gesellschaft fiir die nordlichen und siidostlichen Linien] die Bestimmung, dass die Staatsverwal- tung nach Ablauf von 30 Jahren, vom Zeitpunkte der Betriebseroffnung der con- cessionirten Linien an gerechnet, jeder- zeit berechtigt sei, die concessionirte Bahn einzulosen und dass zur Bestimmung des Einlosungspreises die jahrlichen Reinertragnisse der Unternehmung, wah- rend der der wirklichen Einlosung vor- ausgegangenen sieben Jahre ermittelt, hievon die Reinertragnisse der ungiin- stigsten zwei Jahre abgeschlagen werden und sodann der durchschnittliche Rein- ertrag der iibrigen fiinf Jahre berechnet wird. Der 2ofache Betrag des sonach ermittelten Reinertrages bildet den Ein- losungspreis. Bei Localbahnen ist mit Rticksicht auf die denselben gewahrten Begtinstigungen zumeist der Vorbehalt gemacht, dass der Staat die Bahn in jedem beliebigen Zeitpunkte einlosen kann. Was das Heimfall srecht anbelangt, so ist dasselbe in den meisten Con¬ cessions-Urkunden ein wesentlicb um- fassenderes als nach dem Concessions- Gesetz. Wahrend nach letzterem mit dem Ablauf des Privilegiums nur das Eigen- thum an der Bahn selbst und an den zugehorigen Bamverken unentgeltlich an den Staat iibergeht, hat sich derselbe in den meisten Concessions-Urkunden vor¬ behalten, dass auch vom beweglichen Zugehor, als Locomotiven, Wagen, Maschinen, Werkzeugen und Materialien, welche zur Fortsetzung des Betriebes er- forderlich sind, eine entsprechende Menge und Werthsumme, sowie auch die aus dem Anlage-Capital gebildeten Reserve- und Erneuerungsfonds an den Staat zu iibergeben seien. Auch in Beziehung auf die Leistun- gen der Eisenbahnen zu Gunsten des Post-, Telegraphen- und Militararars enthalten die meisten Concessions-Ur¬ kunden viel weitergehende Verpflich- tungen der Eisenbahner, als solche im Concessions-Gesetze vorgesehen sind. Was zunachst die Leistungen fiir die Postanstalt betrifft, so wurden die Eisenbahnen concessionsmassig ver- pflichtet, besondere Wagen fiir den Post- transport nach den Anforderungen der Postanstalt zu bauen und bei bestimmten Ziigen je einen achtradrigen oder zwei vierradrige Wagen der Postanstalt unent¬ geltlich, die weiteren Wagen gegen gerin- ges Entgelt zu fiihren. Weiters wurde den Eisenbahnen auferlegt, in den Stationen geeignete Raume fiir den Postdienst zu schaffen, in den Bahnhofen, in welchen keine Postamter aufgestellt sind, die Mani- pulation mit den Postsendungen durch Bahnbedienstete besorgen zu lassen und 48 Dr. Victor Roli. ebenso bei den nicht von Postbedienste- ten begleiteten Ziigen, die Briefpost durch Bahnbedienstete zu besorgen. Zu Gunsten der Telegraphenanstalt blieb in den Concessionen zumeist vorbehalten, die Be- triebs-Telegraphenleitung fiir die Staats- und Privattelegraphen-Correspondenz ver- wenden zu lassen, die Drahte des Staatstele- graphen an den Stiitzpunkten der Bahnbe- triebsleitung anzubringen oder selbstandige Staatstelegraphen - Leitungen auf Bahn- grund ohne jede Entschadigung zu bauen, die Materialien und Requisiten der Staats¬ telegraphen-Anstalt in den Bahnhofen un- entgeltlich zu lagern undauf der Bahn zu er- massigtenPreisenbefordernzu lassenu.s.w. In Bezug auf die M i 1 i t a r b e f o r d e r u n g wurde den Concessionaren gewohnlich die Verpflichtung auferlegt, dieselbe zu be- stimmten, wesentlich ermassigten Tarif- satzen auszufuhren, letztere auch noch weiter herabzusetzen, falls in der Folge gunstigere Vereinbarungen des Militar- arars mit anderen Bahnen zustande kommen sollten. Auch wurden 'die Con- cessionare verpflichtet, sich dem von den osterreichischen Eisenbahn-Gesellschaften mit dem Militararar abgeschlossenen Uebereinkommen liber die Anschaffung und Bereithaltung von Ausriistungsgegen- standen fiir Militartransporte, dann iiber die gegenseitige Aushilfe mit Fahrbe- triebsmitteln und Personal beizutreten. Seit der Wiedereinfuhrung des Staats- betriebes. pflegt sich der Staat auch das Recht der Uebernahme des Betriebes der concessionirten Bahn unter bestimm- ten Bedingungen vorzubehalten sowie viel- fach auch das Recht, die concessio- nirte Bahn oder Theile derselben zur Verbindung getrennter Lini en des Staats- bahnnetzes mitzubeniitzen. Nicht unerwahnt mag auch die in die meisten Goncessions-Urkunden aufgenom- mene Bestimmung bleiben, wonach die Concessionare in Bezug auf den Bau und Betrieb nicht blos den bestehenden, sondern auch allen kiinftigen Gesetzen und Ver- ordnungen, sowie der Entscheidung der Regierung bei Streitigkeiten iiber die Be¬ dingungen der Einmiindung anderer Bahnen unterworfen werden. In neueren Concessionen ist den Con¬ cessionaren auch die Verpflichtung auf¬ erlegt, bei Anschaffung von Fahrbetriebs- mitteln u. s. w. unter gleichen Bedingun¬ gen inlandischen Werken den Vorzug einzuraumen. Endlich ist den Conces- sioniiren meist die Pflicht auferlegt, bei Cautionsverfall binnen festgesetzter Fristen den Bau der concessionirten Linien fertig zu stellen. Bei Zugest&hung von Zinsengaran- tieen oder Gewahrung sonstiger finan- zieller Unterstiitzung, wie letztere haufig bei Localbahnen vorkommt, sichert sich die Staatsverwaltung selbstredend einen entsprechenden Einfluss auf die Verwaltung [Genehmigung der Rechnungen und sol- cher Beschliisse, welche von finanzieller Tragweite sind u. s. w.] sowie vielfach auch das Recht, ein Mitglied des Verwal- tungsrathes oder eventuell auch mehrere Mitglieder desselben zu ernennen. Sonstige Vorschriften ans dieser Periode. Abgesehen von dem allgemeinen Strafgesetz vom 27. Mai 1852, R.-G.-Bl. Nr. 117, in welches, soweit es sich um Eisenbahn-Delicte handelt, im Wesentlichen die Bestimmungen des Polizeiregulativs und der einschlagigen Verordnungen recipirt vvurden, ist die Er- lassung einer Reihe vveiterer Vorschriften von grosserer Bedeutung zu erwahnen, welche, so insbesondere die Betriebsord- nung und das Concessions-Gesetz, zumeist noch gegemvartig in Wirksamkeit sind. Um die Verbreitung der Rinderpest durch die Eisenbahnen zu verhtiten, wurde mit Erlass des Handelsministeriums vom 9. Februar 1852 vorgeschrieben, dass jene Waggons, in welchen sich Vieh aus gesunden Ortschaften befindet, beim Transporte von jenen, welche Vieh aus seuchenverdachtigen Orten enthalten, ferne gehalten, und dass alle Waggons, in wel- chenRindvieh befordert wurde, nachjedes- maliger Beniitzung, von Abfallen, durch vvelche jene Krankheit verbreitet werden kann, sorgfaltig gereinigt werden miissen ; ferner dass das Melkvieh in keine mittel- bare oder unmittelbare Beriihrung mit Schlachtvieh kommen dtirfe. Betreffend die Anstellung von Militar- personen hat die kaiserliche Verordnung Gesetzgebung. 49 vom 19. December 1853, R.-G.-Bl. Nr. 266, die Eisenbahn-Gesellschaften verpflichtet, gediente Unterofficiere und Gemeine, welche sich um einen Posten des executiven niederen Dienstes bewerben und hiezu geeignet sind, vor anderen Bewerbern zii beriicksichtigen. Diese Verpflichtung solite bei der Ge- nehmigung des Vereins in die Statuten ausdriicklich eingescbaltet, den schon frii- her concessionirten Bahnunternehmungen aber eine vorzugsweise Bedachtnahme auf gediente Militars zum Verdienste ange- rechnet werden. Gemass a. h. Entschliessung vom 19. October 1854 wurde das Finanzmini- sterium ermachtigt, die Eisenbahnen beim Bezuge von Maschinen und Maschinen- bestandtheilen mit Beriicksichtigung des Standes und der Leistungsfahigkeit der inlandischen Fabriken und der Wichtigkeit der Maschinen, Einfuhrsermassigungen, welche in keinem Falle mehr als die Halfte des gewohnlichen Zolles betragen sollen, zuzugestehen. Hervorzuheben ist ferner die mit Ver- ordnung der Ministerien der Finanzen und des Handels vom 18. September 1857, R.-G.-Bl. Nr. 175, eingefiihrte allgemeine Vorschrift iiber das Zollverfah- r e n fiir den Verkehr auf den, die Zoll-Linie beriihrenden osterreicbiscben Eisenbahnen nebst Vollzuo; s vorschrift. Ihre Bestim- mungen entsprechen den heutigen Ver- kehrsverhaltnissen durchaus nicht mehr, und wttrde ihre Revision einem Bediirf- nisse entsprechen. Weiter wurden Bestimmungen iiber die Errichtung von Pferde- undBerg- \verksbahnen getroffen. Beziiglich der Ersteren wurde mit a. h. Entschliessung vom 25. Februar 1859 ausgesprochen, dass ihre Errichtung auf bestehenden Strassen nicht durch eine a. h. Concession, sondern durch das Handelsministerium nach vorausgegangener Priifung der ein- schlagigen Verhaltnisse seitens der Landes- behorden zu bewilligen sei, und wurde das Handelsministerium, als in den Sechziger- Jahren die Gesuche wegen Anlage von Pferdebahnen sich mehrten, mit der a. h. Entschliessung vom 8. Marž 1867 ermach¬ tigt, wegen Concessionirung von Pferde¬ bahnen amerikanischen Systems auch fernerhin auf Grund der a. h. Entschlies¬ sung vom Jahre 1859 vorzugehen. Daraus, dass die Concession von Pferdebahnen nicht durch a. h. Entschliessung erfolgt, wurde seitens des Ministeriums als Con- sequenz abgeleitet, dass es bei solchen Bahnen auch einerbesonderen Be\villigung zu Vorarbeiten im Sinne des Concessions- Gesetzes nicht bediirfe. Mit der Ministerial-Verordnung vom 1. November 1859, R.-G.-Bl. Nr. 200, wurde, anlasslich der bei Entscheidung concreter Falle aufgetauchten Zweifel, ob Bergwerksbahnen dem Eisenbahn- Concessions-Gesetze unterliegen und einer a. h. Concession bediirfen, die Behand- lung der zum Bergvverkbetriebe nothigen Privat-Eisenbahnenin Bezug auf das Expropriationsrecht, dann die Baubewilligung fur solche Bahnen dahin geregelt, dass das Expropriations- recht fiir solche Bahnen bereits im Berg- gesetz begrundet sei und daher nicht erst eine besondere Concession im Sinne des Concessions-Gesetzes erforderlich sei, dass ferner die Ertheilung der nach § 133 des Berggesetzes einzuholenden, und nach § 1 des Eisenbahn-Concessions-Gesetzes er- forderlichen Baubewilligung fiir die zum Bergbau nothwendigen Privatbahnen in der Regel der politischen Landesbehorde zu- stehe und nurdann dem Finanzministerium [die Eisenbahn-Agenden ressortirten da- mals vom Finanzministerium] im Ein- vernehmen mit den ilbrigen Centralstellen vorzubehalten sei, wenn die zu .erbauende Bergwerksbahn in eine, fiir den offent- lichen Verkehr bereits bestehende Eisen- bahn einmunden soli. Um ferner den Gefahren fiir die Sicher- heit des Lebens und des Eigenthums zu begegnen, welche sich aus dem B er gb au- betriebe in der Nahe von Eisen¬ bahnen ergeben konnen, insbesondere »um den Bergbaubetrieb sowie den Eisen- bahnbetrieb in einer Weise zu regeln, wodurch gegenseitige Storungen vermie- den und Collisionen zwischen Bergbau- und Eisenbahn-Unternehmungen verhiitet und beseitigt werden« wurden mit Ministerial- Verordnung vom 2. Januar 1859, R.-G.-Bl. Nr. 25, iiber eine von der bohmischen Statthalterei als Ober-Bergbehorde aus- gegangene Anregung eingehende Vor- Geschichte der Eisenbahnen. IV. 4 50 Dr. Victor Roli, schriften erlassen, welche im Wesent- lichen dahin gehen, dass der Bergbau- betrieb unterhalb einer Eisenbahn be- schrankt und einer Eisenbahn die Er- satzpflicht gegeniiber der Bergbau-Unter- nehmung auferlegt wird, wenn diešer die Prioritat der Verleihung gebilhrt und die Eisenbahn-Unternehmung durch ihr Ent- stehen die Beschrankung des Bergbau- betriebes hervorgerufen hat. Bemerkenswerth ist ferner aus dieser Periode die Verordnung des Handels- ministeriums vom 3. April 1857, R.-G.-Bl. Nr. 76, \vomit die erste Vorschrift liber die Uniformirung der B e- a m t e n und die Dienstkleidung der Diener der Privateisenbahn - Gesellschaften und concessionirten Staatseisenbabn-Betriebs- Unternehmungen genehmigt wurde. Zu ervvahnen ist noch die mit x. Januar 1863 erfolgte Einftihrung des neuen Han d el sge s e t zb u ch es vom 17. De¬ cember 1862, welches das Frachtgeschaft im Allgemeinen regelt und iiberdies noch besondere Bestimmungen iiber das Fracht¬ geschaft der Eisenbahnen enthalt. Die wohlthatige Folge des Flandelsgesetzes war das Zustandekommen eines den Grundsatzen desselben entsprechenden einheitlichen Betriebsreglements fiir alle osterreichischen Eisenbahnen. Dasselbe wurde mit Erlass des Handels- ministeriums vom 30. Juni 1863, Z. 8543— 732, genehmigt. Im Zusammenhange damit ivurden auch einheitliche, vom Handels- ministerium mit Erlass vom 19. October 1863, Z. 14.263, genehmigte Bestim¬ mungen iiber Lieferzeiten und den Umfang der Haftung fiir Ueberscbrei- tungen derselben verlautbart. 4. Stacitsvertrage. Die lebhafte Entwicklung des Eisen- bahn-Verkehrs fiihrte zur Vermehrung der internationalen Anschliisse und im Zu¬ sammenhange damit zu einer Reihe von neuen Staatsvertragen. Eine umfas- sende Regelung aller mit der Herstel- lung eines internationalen Anschlusses zusammenhangenden Fragen erfolgte unter Anderem riicksichtlich des bereits mehrere Jahre vorher sichergestellten Anschlusses in Bodenbach mittels Ueb.ereinkunft vom 31. December 1850, R.-G.-Bl. Nr. 80 ex 1851. Neben den Bestimmungen iiber die baulichen Herstellungen und ihre Kosten, iiber die Betriebfiihrung [insbeson- dere den Durchlauf der Wagen], die polizeiliche Pass- und Fremdenbehand- lung, iiber die Postbeforderung im An- schlussverkehre, den internationalen Tele- graphenverkehr und die Durchfiihrung der beiderseitigen Zollamtshandlungen bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr an der oster- reichisch - sachsischen Zoll - Linie, enthalt diese Uebereinkunft auch eine Reihe all- gemeiner Bestimmungen, welche als die altesten ihrer Art erwahnt zu \verden ver- dienen, so vorAllem den Vorbehalt der vollen osterreichischen Landeshoheit sammt der Ausiibung der Justiz- und allgemeinen Polizeigewalt im Bereiche des von der sachsischen Staatsverwaltung mitbenutz- ten Bahnhofes in Bodenbach sowie der der Letztern zur ausschliessenden Benutzung iiberlassenen Bahnstrecke bis zur Landes- grenze. Dem sachsischen Staate blieb ledig- lich die Fiihrung strafgerichtlicher Un- tersuchungen gegen die auf osterreichi- schem Gebiete verwendeten sachsischen Staatsangehorigen wegen der von ihnen, durch Verletzung ihrer Dienstpflichten ver- ursachten Ungliicksfalle und Beschadigun- gen, sowie wegen aller gegen den sachsi¬ schen Staat begangenen Verbrechen und Vergehen, ferner hinsichtlich der Civiljustiz die Abwicklung von Verlassenschafts- Abhandlungen und Concursen vorbehal- ten. Ausserdem verblieb dem sachsischen Staat die besondere bahn- und betriebs- polizeiliche Aufsicht iiber sein Personal sowie die Dienst- und Disciplinargewalt, und sollten ihre Organe in dieser Rich- tung dieselben Befugnisse haben, welche die osterreichischen Gesetze den in- landischen Eisenbahnbetriebs - Verwal- tungen einraumen. Die Bediensteten des einen Staates, einschliesslich der Finanz-, Zoll-, Polizeibeamten und der Gendarmerie sollten beim Uebergange in das andere Staatsgebiet den passpolizeilichen Vor- schriften nicht unterworfen sein. In Ansehung jener Baulichkeiten und Erhaltungsarbeiten, welche der sachsi¬ schen Regierung auf osterreichischem Bereiche obliegen, wurde ihr die Ex- Gesetzgebung. 51 propriations-Berechtigung in eben dem Masse, wie sie osterreichischen Bahn- unternehmern gesetzlich zukommt, einge- raumt. Fiir die zur Ausrtistung des Bahn- hofes Bodenbach und der Strecke bis zur Landesgrenze sachsischerseits zu beschaf- fenden, wie nicht minder fiir allezumEisen- bahnbetriebe nothigen Gegenstande, dann fiir Uebersiedlungseffecten der auf oster- reichischem Gebiete stationirten Beamten sicherte Oesterreich Zollfreiheit zu. Zu er- wahnen ist ferner, dass derStaatsvertragbe- ziiglich der Tarife eine Bestimmungentha.lt, wonach alle Tarifirungen, soweit es sich nicht um einen blossen Localverkehr handelt, unter gegenseitiger Vernehmung erfolgen sollen und dass dabei auf die mog- lichste gegenseitige Annaherung Bedacht genommen werden soli, obgleich eine . vollige Gleichstellung der beiderseitigen Tarifsatze nicht verlangt werden kann. Unter dem 21. Juni 1851, R.-G.-Bl. Nr. 31 ex 1852, wurde ein Staats- vertrag zwischen Oesterreich und B ay ern wegen der Anschliisse in Salzburg und Kufstein abgeschlossen, welchem die Be- stimmungen der ersterwahnten Ueber- einkunft als Vorbild gedient haben. Von Interesse ist die Bestimmung dieses Vertrages, wonach festgesetzt wurde, dass fiir den eigentlichen regel- massigen Bahnbetrieb zwischen den beiderseitigen Staaten die Verwendung von Locomotiven mit Dampfkraft und mit Ausschluss der Pferdekraft stattfinden, hiedurch aber eine nach Befinden kiinftig vertragsmassig festzustellende Verein- barung wegen Anwendung einer anderen physisch - mechanischen Kraft als der Dampfkraft keineswegs ausgeschlossen sein soli. Zu erwahnen ist ferner die Bestim¬ mung, wonach zwischen den wichtigeren Stationen der osterreichischen Staatseisen- bahnen und der bayerischen Bahnen directe Fahrkarten und zwischen sammt- lichen Stationen der beiderseitigen Bahnen ein directer Giiterverkehr eingefiihrt werden sollen. Auch findet sich in diesem Staatsvertrag die zum ersten Male in der Uebereinkunft mit Preussen wegen des Oderberger Anschlusses [1845] vorkom- mende Bestimmung, wonach zwischen den beiderseitigen Unterthanen weder in Ansehung der Beforderungspreise, noch hinsichtlich der Abfertigung ein Unter- schied gemacht werden soli. Eine Sonderbestimmung des Staats- vertrages mit Bayern geht dahin, dass der osterreichischen Regierung die — bis zum Ausbau der Arlbergbahn haufig in An- spruch genommene — Berechtigung einge- raumt wurde, Militartransporte von Salz¬ burg nachTirol liber die bayerische Strecke mittels Sonderziigen gegen Entrichtung der bayerischerseits fiir Aerarialgtiter be- stehenden Tarife zu befordern. Beachtenswerth sind die auf die Re- gelung des Eisenbahn-Verkehrs beziig- lichen Bestimmungen des deutschen Zoll- und Handelsvertrages vom 18. Februar 1853. Die demselben beigetretenen Staaten verpflichteten sich dahin zu wirken, dass die Warenbefor- derung auf Eisenbahnen durch Herstellung einer unmittelbaren Schienenverbindung zwischen den an einem Orte zusammen- treffenden Bahnen und durch Ueberfiihrung der Transportmittel von einer Bahn auf die andere moglichst erleichtert werde, andererseits aber Angehorige eines zoll- vereinten Staates und deren Gtiter hin¬ sichtlich der Zeit, Art und Preise der Beforderung nicht ungiinstiger als die eigenen AngehOrigen zu behandeln, so- wie insbesonders fiir die Durchfuhr nach oder aus dem Gebiete eines anderen Staates keine hoheren als diejenigen Eisenbahn-Frachtsatze erheben zu lassen, welchen auf derselben Bahn die im eigenen Gebiete auf- und abgeladenen Gtiter verhaltnismassig unterliegen. Bemerkenswerth sind die Erleich- terungen, zu welchen sich die betheiligten Staaten im ervvahnten Zoll- und Handels- vertrage bezliglich des Zollverfahrens im Eisenbahn-Verkelire verpflichteten. Dem- nach sollten dort, wo an der Landesgrenze eine unmittelbare Schienenverbindung vor- handen ist und ein Uebergang von Trans- portmittel-n stattfindet, Waren, welche in vorschriftmassig verschliessbaren Wagen eingehen und in denselben Wagen nach einem Orte des Innern befordert werden, an welchem sich ein zur Abfertigung befugtes Zoll- oder Steueramt befindet, von der Declaration, Abladung und Revision an der Grenze, sowie vom Collo- Verschlusse frei gelassen werden, inso- ' 4* 52 Dr. Victor Reli. ferne sie zum Eingang durch Uebergabe der Frachtbriefe und Ladungsverzeichnisse angemeldet sind. Ferner sollten Waren, welche in vorschriftsmassig verschliess- baren Eisenbahnwagen durch das Gebiet eines der contrahirenden Theile aus oder nach dem Gebiete des anderen ohne Umladung durchgefiihrt werden, von der Declaration, Abladung und Revision sowie vom Collo-Verschluss sowohl im Innern als an den Grenzen frei bleiben, insoferne sie zum Durchgange durch Uebergabe der Frachtbriefe und Ladungs¬ verzeichnisse angemeldet, und von den Eisenbahn-Verwaltungen die zur Ermitt- lung und Erhebung der gebuhrenden Durchgangsabgaben erforderlichen Ein- richtungen getroffen sind. Weitere Staatsvertrage, welche die Herstellung internationaler Eisenbahn- Anschltisse zum Gegenstande haben, wurden in dieser Periode geschlossen: mit Sachs en unter dem 24. April 1853 und 1. Marž 1860 [Herstellung der Zittau- Reichenberger Eisenbahn], und unter dem 30. November 1864, R.-G.-Bl. Nr. 2 ex 1865 [Anschluss der Voitersreuth-Egerer Eisenbahn an die bohmische Eisenbahn- linie], mit Bayern unter dem 21. April 1856, R.-G.-Bl. Nr. 100 [Anschluss in Passau], unter dem 20. September 1858, R.-G.-Bl. Nr. 236 [Anschluss bei Fiirth], unter dem 17. Juni 1863, R.-G.-Bl. Nr. 71 [Anschluss von Hof iiber Asch nach Eger und von Eger nach Waldsassen] und unter dem 4. Juni 1867, R.-G.-Bl. Nr. 92 [An¬ schluss bei Neumarkt]. Ausserdem gehoren hieher der V ertrag zwischen Oesterreich, Bayern und der Schweiz vom 5. August 1865, R.-G.-Bl. Nr. 138 [An¬ schluss in Lindau und St. Margarethen], und derStaatsvertrag mit Preussen vom 23. Februar 1861, R.-G.-Bl. Nr. 51 [Anschliisse in Ošvviecim und Dzieditz]. Aus dem Inhalte dieser Anschluss- vertrage sind einige besondere Be- giinstigungen zu erwahnen, welche die vertragschliessenden Staaten einander ein- geraumt haben; dieselben beziehen sich, abgesehen von der Zollfreiheit fiir Bau- und Betriebsmaterialien, insbesondere auf Steuer- und Gebiihrenbefreiungen. In dem Vertrage mit Bayern vom 17. Juni 1863 ist beispielsweise festgesetzt, dass die osterreichische Regierung fiir den unmittelbaren Giitertransit durch ihr Gebiet die Freiheit von allen Durch- gangs-Abgaben aufrechterhalten werde; ferner bestimmt derselbe Vertrag, dass von den in Oesterreich gelegenen Theil- strecken der von Bayern zu bauenden Eisenbahnen mit Riicksicht auf deren geringe Ausdehnung und Unselbstandig- keit, mit Ausnahme der Grundsteuer, keinerlei Steuern und Abgaben erhoben werden sollen, dass insbesondere die Biicher, Fahrkarten und Schriften der bayerischen Verwaltung, riicksichtlich jener Theilstrecken von der Stempel- und Gebiihrenentrichtung befreit bleiben sollen. Eine ahnliche Bestimmung ent- halt auch der Staatsvertrag mit Preussen vom 23. Februar 1861. Von Interesse ist auch die in letzteren Staatsver¬ trag aufgenommene Bestimmung, wo- nach Oesterreich den im Sinne des Staats- vertrages concessionirten Gesellschaften alle Erleichterungen zuwenden muss, welche auf Grund spaterer Verordnungen fiir andere ohne Zinsgarantie des Staates unternommene Bahnen eingeraumt werden, und auch spatere gesetzliche Bestimmun- gen auf die in Rede stehenden Eisenbahnen nur Anwendung finden sollen, soweit sie mit dem Staatsvertrag und der Concession nicht ih Widerspruch stehen. Endlich sind zu erwahnen die ein- schlagigen Bestimmungen des Friedens- tractats zwischen Oesterreich und Italien vom 3. October 1866, R.-G.- Bl. Nr. 116, dann des Handels- und Schiffahrts-Vertrages zwischen Oester¬ reich und Italien vom 23. April 1867, R.-G.-Bl. Nr. 108, sowie des Handels- und Zollvertrages zwischen Oesterreich und Preussen namens des Nord- deutschen Bundes und siiddeutscher Staaten vom 9. Marž 1868, R.-G.-Bl. Nr. 52. In diesen drei Vertragen sichern sich die vertragschliessenden Staaten iibereinstimmend Erleichterungen hinsicht- lich der Bahnanschliisse zu. Die beiden zuletzt genannten Vertrage enthalten iiber- dies die bereits an einer friiheren Stelle [vgl. S. 51] angefiihrte Bestimmung be- ziiglich der gleichartigen Behandlung der beiderseitigen Staatsangehorigen und deren Sendungen. Gesetzgebung. 53 Dritte Periode. Im Zusammenhange mit der gross- artigen Entwicklung, welche das Eisen- bahnwesen in Oesterreich seit dem Jahre 1867 unter dem Einflusse des wieder- gekehrten Friedens nach Aussen und des Ausgleiches mit Ungarn nahm, war natur- gemass auch die gesetzgeberische Thatig- keit eine sehr umfassende, und bildet diese Periode wohl den fruchtbarsten Zeitabschnitt auf dem Gebiete der Fort- bildung der Eisenbahn-Gesetzgebung. 1. Der Ausgleich mit Ungarn. Die im Jahre 1867 erfolgte Aenderung des staatsrechtlichen Verhaltnisses zu Ungarn bildet einen wichtigen Wende- punkt in der Entwicklung der oster- reichischen Eisenbahnen im Allgemeinen und ihrer Gesetzgebung im beson- deren. Oesterreich und Ungarn gehen fortan, was die Eisenbahnen betrifft, ilire eigenen Wege, welche nur insoweit zu- sammenlaufen, als eben in dem i867er Ausgleiche die Gemeinsamkeit des Eisen- bahnwesens sichergestellt ist. Diese Ge¬ meinsamkeit beschrankte sich darauf, dass nach Artikel VII des i867er Zoll- und Handelsbiindnisses [Gesetz vom 24. De¬ cember 1867, R.-G.-Bl. Nr. 4 ex 1868] die bestehenden Eisenbahnen in beiden Landergebieten nach gleichartigen Grundsatzen verwaltet und neu herzu- stellende Bahnen, insoweit es das Inter- esse des gegenseitigen Verkehres erheischt, nach gleichartigen Bau- und Betriebs- normen eingerichtet werden sollen; dass insbesonders die Betriebsordnung vom Jabre 1851 und das Betriebsreglement vom Jahre 1863 in beiden Landergebieten unverandert beobachtet werden sollen, in- solange sie nicht in gegenseitigem Ein- vernehmen und in einer fur beide Theile gleichartigen Weise abgeandert sein werden. ImZusammenhang mit den ungarischen Ausgleichs-Gesetzen vomJahrei867 wurde zwischen den beiderseitigen Regierungen in Betreff der Regelung des Eisenbahn- wesens ein provisorischesUebereinkommen [1867-1880.] [Wien, 29. Juli, Ofen, 21. August 1868] getroffen. Die wesentlichsten Bestimmungen des- selben sind folgende: a) Das staatliche Hoheitsrecht, die staatliche Oberaufsicht und alle Regie- rungshandlungen werden ausschliesslich von jener Regierung geiibt, in deren Gebiet sich die Eisenbahn befindet, somit auch in Ansehung der Strecken der ge- meinsamen Bahnen bis zur Landesgrenze. Massnahmen, welche die Geldkrilfte oder den Credit gemeinsamer Eisenbahnen in hoherem Masse in Anspruch nehmen, sind von jedem Fachministerium nur im Einvernehmen mit dem anderen zu treffen ; b) bei gemeinsamen Eisenbahnen ist fur die Bahnabtheilung in jenem Staats- gebiete, in welchem sich der Sitz der Gesellschaft nicht befindet, auf Verlangen der betreffenden Regierung ein besonderes, mit den gehorigen Vollmachten ausge- riistetes Venvaltungsorgan [Betriebs- Direction oder Betriebs-Inspectorat] fur den technischen und commerziellen Dienst aufzustellen; c) bei Eisenbahnen, welche unter Ueberschreitung eines Staatsgebietes er- baut werden sollen, ist die Bau- und Betriebs-Concession gleichzeitig bei beiden Regierungen anzusuchen, welche in An¬ sehung der Concessions-Bedingungen, dann eventuell auch wegen der ver- fassungsmassigen Behandlung eine Ver- einbarung zu treffen haben. Die Con- cessions-Urkunde \vird fiir jedes Gebiet abgesondert ausgestellt, der Anschluss- punkt auf Grund einer technisch-militari- schen Recognoscirung der projectirten Trače von den Fachministerien im Ein¬ vernehmen mit den berufenen anderen Ministerien festgestellt. Ueber die er- theilten Vorconcessionen machen sich die beiderseitigen Fachministerien Mittheilun- gen hinsichtlich jener Eisenbahnlinien, welche zur gemeinschaftlichen Landes¬ grenze oder derselben entlang gefuhrt werden ; d) bei Eintritt des staatlichen Heim- fallrechtes soli das unbewegliche Ver- 54 Dr. Victor Roli. mogen der Eisenbahnen dem Staatsgebiete zufallen, in welchem dieses Eigenthum gelegen ist, das bewegliche Vermogen dagegen, wenn es nicht bereits inventar- massig getrennt ist, zwischen beiden Staatsgebieten im Verhaltnisse des durch- schnittlichen Brutto-Ertrages pro Meile in den letzten fiinf Jahren getheilt werden; e) mit Riicksieht auf die allseits an- erkannte Nothwendigkeit einer Aenderung der Eisenbahnbetriebs-Ordnung soli zur gemeinschaftlichen Ausarbeitung ge- eigneter Entwiirfe sobald als moglich geschritten werden; f) beide Regierungen verpflichten sich, eine moglichste Ermassigung der Personen- und Frachtentarife im Inter- esse des Handels, der Industrie und Land- \virthschaft anzubahnen sowie auf die Aufstellung einheitlicher Tarifbestimmun- gen hinzuwirken; g) die Fahrplane der gemeinsamen Eisenbahnen unterliegen derGenehmigung beider Aufsichtsbehorden; ergibt sich ein Anstand, so haben sich die Aufsichts¬ behorden unter sich und mit der Eisen- bahn-Unternehmung ins Einvernehmen zu setzen. Scheitert der Versuch, eine Einigung zu erzielen, so entscheiden die Fachministerien; h) die Erhebungen iiber Bahnunfalle sollen von der Aufsichtsbehorde jenes Staatsgebietes gepflogen werden, auf \velchem sich der Unfall ereignet hat, jedoch soli den mit der Untersuchung betrauten Organ en gestattet sein, das beim Unfalle betheiligte und etwa inner- halb des anderen Staatsgebietes stationirte Personale an seinem jeweiligen Standorte jederzeit einzuvernehmen ; i) eine langer andauernde Abziehung der Fahrbetriebsmittel der Linien des einen Staatsgebietes zur Beniitzung auf jenen des anderen Staatsgebietes kann, insoferne selbe nicht in dem wechselseitigen Wagenbentitzungs- Car- tell begriindet ist, nur mit Zustimmung der betreffenden Aufsichtsbehorde statt- finden; k) beide Regierungen veranlassen die Bildung eines Eisenbahn-Verbandes zwischen sammtlichen Eisenbahn-Unter- nehmungen beider Staatsgebiete. 2. Die weitere Entivicklung der Eisen- bahn-Gesetzgebung bis 1873. Zunachst sei aus dieser Periode das Haftpflicht-Gesetz vom 5. Marž 1869, R.-G.-Bl. Nr. 27, erwahnt, welches den Zweck verfolgte, Reisende und andere Personen im Falle von Verletzungen durch Eisenbahn-Unfalle beziiglich des ver- mogensrechtlichen Ersatzes wirksamer zu schiitzen. Anlasslich des furchtbaren Zu- sammenstosses, welcher sich am 20. Au- gust 1868 auf der Bohmischen Westbahn bei Horowitz ereignet hatte, wurde in der Sitzung des Herrenhauses vom 14. November 1868 an die Regierung die Anfrage gerichtet, ob es in ihrer Absicht liege, einen Gesetzentwurf ein- zubringen, worin den Eisenbahn-Gesell- schaften die Verpflichtung zur vollen Entschadigung fiir beschadigte Personen und Sachen umfassender und praciser auferlegt wird, als es nach den Bestim- mungen des allgem einen biirgerlicben Gesetzbuches der Fali ist und in welchem Gesetzentwurf iiberdies vorgesehen wird, dass derlei Entschadigungs-Processe moglichst rasch und mit geringen Kosten durcbgefiihrt werden. Bereits in der Sitzung des Herrenhauses vom 18. De¬ cember 1868 legte die Regierung einen Gesetzentvvurf, betreffend die Haftung der Eisenbahn-Unternebmungen fiir die durch Ereignungen auf Eisenbahnen her- beigefuhrten Verletzungen und Todtun- gen vor. In dem Motivenbericht wurde auf den Unterschied hingewiesen, welcher bis dahin in der osterreichiscben Gesetz- gebung zwischen Sachenbeschadigungen einerseits und korperlichen Verletzungen oder Todtungen von Menschen anderer- seits bestand. Mit Bezug auf die erste Ka- tegorie sei namlich die Bestimmung des biirgerlichen Gesetzbuches iiber die Ent- schadigungspflicht nicht mehr unveran- dert in Kraft, dieselbe habe vielmehr die wesentlichsten Modificationen, und zwar in einer entscheidenden Beziehung er- fahren. Die Bestimmung des biirgerlichen Gesetzbuches gipfle darin, dass nur das Verschulden zu vertreten sei, und die Vermuthung immer gegen das Verschul¬ den des Beschadigers spreche, so dass also dem Beschadigten die Verbindlich- Gesetzgebung. 55 keit obliege, zn beweisen, dass der Schaden durch ein Verschulden eines Anderen herbeigefiihrt worden sei. Auf diesem Standpunkte stehe auch noch die Eisenbahnbetriebs - Ordnung vom Jahre 1851; sie sei aber vvesentlich durch das Handelsgesetzbuch abgean- dert worden, welches im wesentlichen folgende Bestimmungen enthalte: ' »Die Unternehmung haftet nach Ar¬ tikel 400 des Handelsgesetzbuches fiir alle Personen, deren sie sich beim Trans¬ port von Frachten bedient und hat ohne Riicksicht darauf, ob ein Verschulden unterlaufen ist oder nicht, fiir allen durch den Verlust oder Beschadigung ent- standenen Schaden Ersatz zu leisten. Von dieser Ersatzpflicht kann sie sich nur durch den Nachweis befreien, dass alle nothige Vorsicht beobachtet wurde und daher kein Verschulden vorliege; sie kann die Ersatzpflicht nach Artikel 395 des Handelsgesetzbuches nur dann abwenden, wenn sie nachweist, dass die Beschadigung nur durch hohere Gewalt oder durch die natiirliche Beschaffenheit des Gutes, namentlich durch inneren Ver- derb oder durch ausserlich nicht erkannte Mangel der Verpackung entstanden ist.« Das Handelsgesetz gelte in Bezug auf Sachenbeschadigungen; dagegen sei es in Beziehung auf korperliche Be- schadigungen oder Todtungen, die bei dem Betriebe einer Eisenbahn-Unterneh- mung vorkommen, bei den Bestimmungen des burgerlichen Gesetzbuches geblieben. Der Schutz, den das allgemeine biir- gerliche Gesetzbuch im Falle einer Ver- letzung durch einen Eisenbahn-Unfall dem Verletzten gewahre, sei aber durch- aus unzureichend. Unzureichend, weil bei personlichen Beschadigungen die Vermuthung gegen das Verschulden der Eisenbahn-Unternehmung spricht, daher dem Beschadigten die Verpflichtung, zur Nachweisung des Verschuldens der Eisenbahn-Unternehmung den Beweis zu fiihren obliegt, eine Verpflichtung, die fiir den Beschadigten einen wahren Be- weisnothstand begriinde. Dem solite da- durch abgeholfen werden — und das wurde als das »Bediirfnis« und daher als »Ziel« des zu erlassenden Gesetzes erklart — dass genau die entgegengesetzte Ver¬ muthung statuirt, also ausgesprochen wird: »Die Vermuthung spricht stets dafiir, dass die Beschadigung durch ein Verschulden der Unternehmung oder derjenigen Per¬ sonen herbeigefiihrt wurde, deren sie sich beim Betriebe bedient und fiir welche sie daher einzutreten hat oder endlich durch ein Verschulden dritter Personen, insoferne dasselbe fiir die Unternehmung unabwendbar gewesen ist und nicht bei gehoriger Vorsicht der Unternehmung oder ihrer Organe hatte abgewendet werden konnen.« Bei der Verhandlung im Iierrenhause sprachen sich mehrere hervorragende Juristen, darunter Arndts und Unger, in der Hauptsache gegen das Gesetz aus, weil die Voraussetzung der Regie- rungsvorlage, als ob die Eisenbahnen fiir die unverletzte Ueberfiihrung der Reisenden nicht ebenso wie fiir jene der Frachtgiiter haften, unzutreffend sei, vielmehr auch nach osterreichischem Rechte derjenige, welcher es vertrags- weise iibernimmt, eine Person an einen bestimmten Ort hiniiberzufiihren, also auch die Bahngesellschaft, welche einen Reisenden aufnimmt, vermoge dieses Ver- trages ebenso wie nach dem preussischen Gesetze vom 3. November 1838 ver- pflichtet sei, fiir die unverletzte Ueber- fiihrung des Reisenden zu sorgen und zu haften. Dagegen wurde eingewendet, dass die Bestimmung des § 1298 des allgemeinen burgerlichen Gesetzbuches keineswegs eine unzweifelhafte sei und dass die Praxis zeige, dass man sie nicht immer in dem vorstehenden Sinne auf- fasse, so dass jedenfalls das Bediirfnis einer Erlauterung vorliege. Aber selbst wenn dies verneint wurde, so.wiirde der Fali, dass jemand, der keinen Transport- vertrag mit der Bahngesellschaft abge- schlossen hat und in gar keinem Vertragsverhaltnisse zu ihr steht und beschadigt wurde, unter die Bestimmung des § 1298 des allgemeinen biirgerlichen Gesetzbuches in keinem Falle subsumirt werden konnen, und es erscheine daher das Gesetz keineswegs als iiberfliissig. Nach dem Gesetze vom 5. Marž 1869 ist die Eisenbahn-Unternehmung ftir die durch Ereignungen im Verkehr einer mit Dampf- kraft betriebenen Eisenbahn herbeigefiihr- 56 Dr. Victor Roli. ten korperlichen Verletzungen, Todtungen haftungspflichtig, wenn sie nicht nach- \veisen kann, dass die Ereignung durch einen unabwendbaren Zufall [hohere Gewalt, vis major] oder durch eine unab- wendbare Handlung einer dritten Person, deren Verschulden sie nicht zu vertreten hat oder durch Verschulden des Be- schadigten verursacht wurde. Eine von der Unternehmung im vor- hinein angekiindigte oder mit ihr verein- barte Ablehnung oder Einschrankung dieser Haftpflicht wurde durch das Ge- setz als rechtlich wirkungslos erklart. Klagen auf Grund des Haftpflicht- Gesetzes gehoren nach Wahl des Klagers vor das Handelsgericht, in dessen Spren- gel die Unternehmung ihren Sitz hat oder die Ereignung eingetreten ist. Ueber solche Klagen ist summarisch zu ver- fahren und konnen mehrere Klager Er- satzansprtiche, welche in derselben Er¬ eignung ihren Grund haben, in der¬ selben Klageschrift geltend machen. Das Haftpflicht-Gesetz iindet, wie vor- hin erwahnt, nur auf mit Dampfkraft betriebene Eisenbahnen Anwendung, und wird es angesichts der ausserordentlichen Entwicklung, welche seither die mit Elektricitat und anderen mecbanischen Kraften [Pressluft, Gas etc.] betriebenen Eisenbahnen genommen haben, als eine immer fiihlbarer \verdende Liicke em- pfunden, dass das Haftpflicht-Gesetz nicht auch auf Ereignungen Anwendung findet, welche sich beim Betriebe der- artiger Bahnen ereignen, ungeachtet der Betrieb der letzteren mit nicht geringe- ren Gefahren als der D ampfbetrieb ver- bunden ist. Die Fassung des Haftpflicht-Gesetzes ist nicht als eine sonderlich gliickliche zu bezeichnen, und war es insbesondere die Unklarheit des Ausdrucks »im Ver- kehre«, welche den Anlass oder, besser gesagt, den Anreiz zu zahlreichen Pro- cessen gab. Im Allgemeinen geht die neuere gerichtliche Praxis dahin, dass unter das Haftpflicht-Gesetz nicht nur Un¬ falle zu subsumiren seien, welche sich wahrend der eigentlichen Beforderungder Personen- und Guterziige von Station zu Station ereignen, sondern auch Unfalle, welche bei den mit der Zugbewegung un- mittelbar und nothwendig in Verbindung stehenden Anlagen und Vorbereitungs- handlungen durch Ausserachtlassung jener Vorsicht veranlasst werden, die bei Be- nutzung der Dampfkraft gefordert werden muss [z. B. Unfalle beim Verschieben von Wagen mit der Locomotive, Unfalle im Heizhause bei einer mit der Locomotiv- bedienung zusammenhangenden Verrich- tung u. dgl.]. Unter dem 8. Mai 1869, R.-G.-Bl. Nr. 61, wurde ein Gesetz, betreffend die Bemessung, Vorschreibung und Ein h e b u n g der E r w e r b- und E i n k o m m e n s t e u e r von Eisenbabn- Unternehmungen erlassen. Dieses Gesetz verfolgte den Zweck, die Ungerechtig- keit zu beheben, welche darin lag, dass fiir alle Eisenbahn - Unternehmungen mit dem Sitze in Wien die Erwerbs- und Einkommensteuer in Wien bezahlt wurde, die Landesumlagen ohne Riick- sicht auf die von der Bahn durchzogenen Lander lediglich dem Lande Nieder- osterreich und die Gemeindeumlagen der Gemeinde Wien zu Gute kamen. Nach diesem Gesetze, welches mit der Einfuhrung der neuen Steuergesetze vom 25. October 1896, R.-G.-Bl. Nr. 220, ausser Kraft getreten ist, hatte die Bemessung der Ervverbs- und Einkommensteuer durch die Steuerbehorde, in deren Amtsbereich der statutenmassige Stand- ort der obersten Geschaftsleitung der Unternehmung lag, zu erfolgen. Die Vorschreibung erfolgte in der Weise, dass sie, wenn die Unternehmung sich nur auf das Land beschrankte, wo der statuten¬ massige Standort der obersten Geschafts¬ leitung sich befand, auch nur in diesem Lande vorgenommen wurde. Durchzog die Bahn mehrere Lander, so \vurde unterschieden, ob sich die oberste Ge¬ schaftsleitung in einem der von der Bahn durchzogenen Lander befand oder nicht. Im ersteren Falle wurden 40°/o der Steuer in diesem Lande zur Vorschreibung gebracht und die restlichen 6o°/ 0 auf die tibrigen Lander nach Massgabe der Lange der beziiglichen Bahnstrecken er- theilt. Befand sich die oberste Geschafts¬ leitung aber nicht in einem von der Bahn durchzogenen Lande, so wurden in diesem Lande 10°/ 0 , die restlichen 9O°/ 0 Gesetzgebung. 57 aber in den Landern, welche die Bahn durchzog, ebenfalls \vieder nach Ver- haltnis der Lange der betreffenden Bahn- strecken vorgeschrieben. Die Vorschrei- bung erfolgte in der Gemeinde, \vo die Betriebsleitung sich befand. Mit dem Gesetze vom 20. Mai 1869, R.-G.-Bl. Nr. 82, wurde der Versuch gemacht, durch Steuerbefreiungen fiir den Bau von neuen Eisen- b a h n e n die Bauthatigkeit zu fordern. Dieses Gesetz ist aus der Initiative des Abgeordnetenhauses hervorgegangen. Als Zweck des diesfalls im Abgeordnetenhause gestellten Antrages wurde es bezeichnet, das fiir den Staatsscbatz tiberaus schad- liche System der Garantie zu beseitigen und den Versuch zu machen, Bahnen lediglich mit Bewilligung von Steuer- freiheiten ins Leben zu rufen und damit ein anderes mehr befriedigendes System der Concessionirung von Eisenbahnen zu inauguriren. Bereits vorher hatte die Regierung einen Gesetzentwurf einge- bracht, welcher fiir sie die Ermachtigung enthielt, ohne weitere Zustimmung der gesetzgebenden Factoren, den Unter- nehmern neuer Eisenbahnen eine 30- jahrige Steuerfreiheit zuzusichern. Diese Ermachtigung solite nach dem Sinne des Gesetzes fiir alle Zeiten, d. i. bis zur ausdriicklichen Wiederaufhebung, zu gelten haben. Ferner war in dem Gesetz- entwurfe der Regierung eine Zahl von Bahnen angefiihrt, welche noch die alten Begiinstigungen der Staatsgarantie und Staatssubvention bei ihrem allfalligen Zustandekommen geniessen sollten. Diese beiden letzteren Bestimmungen, sowohl die Permanenz der gesetzlichen Be¬ stimmungen als auch die Auswahl der zu bevorzugenden neuen Linien, stiessen auf so grossen Widerspruch in der Ver- handlung iiber den Gesetzentwurf, dass sich die Regierung veranlasst sah, ihre Vorlage zuriickzuziehen. Das vom Abgeordnetenhause be- schlossene Gesetz beschrankte im Gegen- satz zu der zuriickgezogenen Regierungs- vorlage die Ermachtigung an die Re¬ gierung ausdriicklich auf die Zeit bis zum Zusammentritt des Reichsrathes und auf solche Eisenbahnlinien, fiir welche weder eine Staatsgarantie, noch die Be- *theiligung des Staatsschatzes an der Capitalsbeschaffung eintritt. Nach dem Gesetze vom 20. Mai 1869 durfte Be- werbern um Concessionen fiir den Bau neuer Linien, abgesehen von minder wesentlichen Stempel- und Gebiihren- befreiungen, insbesondere die Befreiung von der Einkommensteuer und der Entrich- tung der Coupon-Stempelgebiihren sowie von jeder Steuer, vvelche durch kiinftige Gesetze eingefiihrt werden solite, seitens der Regierung bis zur Dauer von 30 Jahren gewahrt werden. Das Gesetz bestimmte zugleich, dass bei Verleihung von Concessionen, in welchen die Staats- verwaltung von der Ermachtigung zur Steuer- und Gebiihrenbefreiung Gebrauch macht, in Betreff der sonstigen Con- cessions-Bestimmungen [hier dachte man insbesondere an die Bestimmung iiber die Verpflichtungen der Eisenbahnen be- ziiglich der Post- und Militarbeforderung, des Telegraphenwesens sowie an die Tarif bestimmungen] auf die Anordnungen des Gesetzes vom 1. Juni 1868, betreffend die Concessionirung der Nordwestbahn, thunlichst Riicksicht zu nehmen sei. Das in Rede stehende Gesetz erfiillte vollstandig die in dasselbe gesetzten Er- wartungen, indem auf Grundlage des- selben wahrend der kurzen Dauer seiner Giltigkeit die Concessionen fiir neun neue Eisenbahnlinien in einer Gesammt- lange von nahezu 60 Meilen ertheilt \verden konnten. Infolge dieser giinsti- gen Erfahrungen wurde das Gesetz vom 20. Mai 1869 unverandert, und zwar abermals fiir die Zeit bis zum Tage des nachsten Zusammentretens des Reichs¬ rathes erneuert, und erfolgte die Verlaut- barung des neuen Gesetzes unter dem 13. April 1870, R.-G.-BL Nr. 56. Eine nochmalige Erneuerung dieses Gesetzes fand nicht mehr statt. Fiir die Sanitatsverhaltnisse sehr wichtige polizeiliche Verfiigungen ent- halt das Gesetz vom 29. Juni 1868, R.-G.-Bl. Nr. 118, betreffend die Hint- anhaltung und Unterdrlickungr der Rinderpest mit der Ausfuhrungs- Verordnung vom 7. August 1868; dieses Gesetz, und die zugehorige Verordnung behandeln die Massregeln, welche gegen- iiber verseuchten Gegenden anderer 58 Dr. Victor Roli. Lander zu treffen sind, insbesondere die' Grenzsperre, beziehungsweise die Be- dingungen der Ein- und Durchfuhr aus anderen Landern, wo die Rinderpest herrscht, die Beschrankungen und Vor- sichten beim Transporte von Schlachtvieh und thierischen Rohproducten, das Ver- fahren bei vorschriftswidriger Einbringung von Transporten, die Vieh-Contumazen an den Grenzen, die Weiterbeforderung des aus den Contumaz-Anstalten austre- tenden Viehes, die gesetzliche Behandlung thierischer Rohproducte, wie auch die eventuellen Strafbestimmungen. Erwahnung verdient der erste, im Jahre 1868 unternommene Versuch, eine Regelung des Tarifwesens auf den osterreichischen Eisenbahnen herbeizu- fiihren. Das sogenannte »Biirger-Ministe- rium» brachte am 6. Mai 1868 eine dies- beziigliche Gesetzvorlage im Abgeordne- tenhause ein. Bei der Einbringung dieses Gesetzentwurfes »in Betreff der Regelung des Tarifwesens und der Ueberwachung des Betriebes der Eisenbahn-Unternehmun- gen« legte der Finanzminister die Motive dar. Er sagte unter Anderem, dass man bei der Ertheilung von Concessionen der alteren Bahnen insbesondere das volkswirthschaftliche Element der Tarif- frage sich nicht gegenwartig gehalten habe. Man habe sich sozusagen nicht recht zum Bewusstsein gebracht, was man bei Verleihung einer Eisenbahn- Concession vergebe, und was man als Gegenleistung sich zu stipuliren, im Interesse der Gesammtheit, im Interesse der Industrie und des Verkehres zu fordern verpflichtet gewesen ware. Es stehen daher im gegenvvartigen Momente Privatrechte dem unleugbaren Rechte der Gesammtheit — dem Rechte der Industrie, welche eine scharfe Concurrenz des Aus- landes zu bestehen hat — gegenuber. In diesem Collisionsfalle glaube die Regierung, dass es Pflicht der Gesetz- gebung sei, die unhaltbar gewordenen Bestimmungen der frtiheren Zeiten durch zeitgemasse neue zu ersetzen; sie gehe von der Ansicht aus, dass die Schaffung billiger Eisenbahn-Tarife ein grosses volkswirthschaftliches Princip in sich enthalte, dessen Durchfiihrung der Ge¬ sammtheit zugute komme, daher auch erforderlichenfalls die nothwendigen Opfer mit Recht von der Gesammtheit, vom Staate getragen werden mussten. Sie habe daher in diesem Gesetzentwurfe auch das Princip der eventuellen Entschadigung der Bahnen aufgenommen. Der vorgelegte Entwurf sprach in analoger Weise, wi.e Artikel 45 der Ver- fassung des norddeutschen Bundes, den Willen, den Auftrag der Gesetzgebung an die Regierung aus, dass das Tarif- wesen in der Tendenz billiger Satze, in der Tendenz einer richtigen, tiberein- stimmenden Classificirung der Waren revidirt und geregelt werde. Der Gesetz- entwurf zeichnete zur Erreichung dieses Zweckes der Regierung den Weg der Verhandlung, der Anstrebung von Verein- barungen vor, behielt aber fiir jene Falle, wo eine Vereinbarung nicht gelingt, den Weg der Special-Gesetzgebung vor. Falls durch die Reform der Tarife das Ein- kommen einer Eisenbahn geschadigt wiirde, solite nach den Grundsatzen des Civilrechtes eine angemessene Schadlos- haltung aus Staatsmitteln erfolgen. Der Gesetzentwurf, gegen welchen die grossen Bahnverwaltungen Schritte unternahmen, wurde von beiden Hausern angenommen. Das Herrenhaus nahm gegenuber den Beschliissen des Abge- ordnetenhauses einige Aenderungen vor, welche die Entschadigungs-Anspriiche der Eisenbahnen betrafen. Das Abgeordneten- haus trat diesen Aenderungen bei. Der beschlossene Gesetzentvvurf wurde An- fangs Juli 1868 der a. h. Sanction unter- breitet. Letztere ist jedoch nicht erfolgt, und erst sieben Jahre spater hatte die Gesetzgebung Gelegenheit, sich mit der Tariffrage neuerlich zu befassen. In das Jahr 1869 fallt das erste Landesgesetz in Eisenbahnsachen. Die ersten Anfange einer Eisenbahn- Gesetzgebung der Lander sind zunachst auf einen ganz speciellen Gegen- stand, und zwar auf die Regelung der Herstellung und Erhaltung von Eisen- bahn-Zufahrtstrassen gerichtet. Veranlassung hiezu bot die Unklarheit, welche dariiber herrschte, wen die Ver- pflichtung zur Herstellung und Erhaltung von Eisenbahn-Zufahrtstrassen treffe, und ob insbesondere die Eisenbahnen hiezu 59 Gesetzgebung. herangezogen werden konnen. Die Eisen- bahnen negirten auf Grund der damals be- standenen gesetzlichen Bestimmungen jed- \vede Verpflichtung, und gelangte speciell eine im Centralblatt fiir Eisenbahnen und Schiffahrt, Jahrgang 1869, Nr. 43 und 45, von einem Fachmann veroffentlichte, durch einen Erlass des ungarischen Communi- cations-Ministeriums, womit die Verpflich¬ tung der Eisenbahnen zur Herstellung von Zufahrtstrassen ausgesprochen wurde, veranlasste Abhandlung zu folgenden Schliissen: »1. Die Bahnuntemehmungen sind principiell gesetzlich verpflichtet, die Wagenaufstellungsplatze vor und auf den Stationen und die damit in Ver- bindung stehenden Auffahrten [Rampen] auf eigene Kosten herzustellen und zu erhalten sowie auch die dazu nothige Grundarea zu erwerben; 2. ausserdem sind die Bahnuntemehmungen als solche gesetzlich nicht verpflichtet, zu den Zu¬ fahrtstrassen, m6ge es sich um deren erste Herstellung oder folgende Instandsetzung undErhaltung handeln, beizutragen, sofern nicht die Concessions-Urkunden die be- ziigliche ausdriickliche Verpflichtung ent- halten; jedoch konnen sie 3. verhalten werden, als Mitglieder der betreffenden Gemeinde, des Bezirkes oder Landes gleich jedem anderen Steuerzahler nach Massgabe der zur allgemeinen Cinosur angenommenen Steuerleistung zu den Kosten zu concurriren, \vozu es jedoch eines im verfassungsmassigen Wege zu Stande gekommenen, diese Concurrenz regelnden Gesetzes bedarf.« Die Folge dieser unklaren Ver- 1 haltnisse war, dass sich in Bezug auf die Tragung der Kosten der Zufahrt- J strassen zahlreiche Streitigkeiten er- gaben, welche vielfach die Fertig- stellung der Zufahrtstrassen verzo- gerten. Das erste Landesgesetz, welches die Tragung der Kosten der Herstellung und Erhaltung von Eisenbahn-Zufahrt- strassen regelte, war jenes fiir Steiermark vom 16. October 1869, L.-G.-BI. Nr. 46, welches dem Stand- punkte Rechnung trug, dass die Eisen¬ bahnen im Allgemeinen als solche zur Tragung der Kosten der Zufahrt¬ strassen nicht verpflichtet seien. Nach diesem Gesetz erfolgt die erste Herstellung von Zufahrtstrassen zu Bahnhofen und zu Aufnahmsstationen der Eisenbahnen, deren Standort behordlich festgestellt wurde, wenn nicht die betreffende Eisenbahn- Gesellschaft oder aber eine dritte physische oder moralische Person durch das Gesetz, durch die Bedingungen der Concessions- Ertheilung oder vertragsmassig hiezu ver¬ pflichtet ist, in der Regel durch die Con¬ currenz des Landes und der Bezirke in der Weise, dass das Land zwei Dritt- theile der Kosten der ersten Herstellung, die Bezirke aber ein Dritttheil derselben tragen. Die Bahngesellschaften erscheinen somit nur wie jedes andere Mitglied der Gemeinde, des Bezirkes, des Landes mittelbar, d. i. nach Massgabe der zur Cinosur angenommenen Steuerentrichtung concurrenzpflicbtig. Das Zustandekommen des steierischen Gesetzes veranlasste das Ministerium des Innern im Jahre 1870, an die Landes- chefs der iibrigen Kronlander die Auf : forderung ergehen zu lassen, dahin zu wirken, dass ahnliche Gesetzentwiirfe durch die Landesausschusse ausgearbeitet und in der nachsten Landtagssession vor- gelegt werden. Das nachste, auf ahn- licher Grundlage zu Stande gekommene Landesgesetz war jenes fiir Istrien vom 8. November 1871, L.-G.-Bl. Nr. 14. Diesem folgten die Landesgesetze fiir Salzburg [15. Mai 1872, L.-G.-Bl. Nr. 19], Oberosterreich [21. December 1872, L.-G.- Bl. Nr. 2 ex 1873], Schlesien [19. Januar 1873, L.-G.-Bl. Nr. 12], Mahren [26. Januar 1873, L.-G.-Bl. Nr. 17], Vorarlberg [26. Januar 1873, L.-G.-Bl. Nr. 19], Tirol [11. Februar 1874, L.-G.-Bl. Nr. 14], Niederosterreich [24. April 1874, L.-G.- Bl. Nr. 24], Krain [2. Marž 1874, L.-G.- Bl. Nr. 10]. Bei allen diesen Gesetzen ist die Eisenbahn - Unternehmung bereits als concurrenzpflichtig erkannt. Infolge derzunehmenden Bauthatigkeit erwiesen sich die fiir den Bau der Eisen¬ bahnen bestehenden Vorschriften auch nach anderer Richtung als unzulanglich, und schritt deshalb die Regierung regelnd ein. 6o Dr. Victor Roli. In dieser Richtung wurde zunachst die umfassende Ministerial-Verordnung vom 4. Februar 1871, R.-G.-Bl. Nr. 8, iiber den bei Verfassung und Be- handlung der Projecte far Loco- motiv-Eisenbahnen zu beobachtenden Vor- gang erlassen. Veranlasst wurde dieselbe durch die Erfahrung, dass infolge der ungentigenden Bestimmungen des Con- cessions-Gesetzes hinsichtlich der Ver- fassung und Vorlage der zur Vornahme der einzelnen commissionellen Amts- handlungen sowie zur Erwirkung der Goncession erforderlichen Bauprojecte ihr Umfang und ihre innere Einrichtung von der Willktir der Concessionswerber abhangig blieben und die Vorlagen oft so unvollstandig waren, dass eine griind- liche Beurtheilung Seitens der zur Ent- scheidung berufenen Staatsbehorden ent- weder iiberhaupt nicht, oder nur nach zeitraubenden Erganzungen moglich war. Abgesehen davon hatte die Unvollstan- digkeit der den Revisions- und Be- gehungs-Commissionen vorliegenden Ela¬ borate zahlreiche Beschwerden der Privat- Interessenten hervorgerufen, die in vielen Fallen zur Wiederaufnahme einer bereits durchgefiihrtenVerhandlungAnlass gaben. Weiter ist noch das Gesetz vom 29. Marž 1872, R.-G.-Bl. Nr. 39, zu ervvahnen, welches den mit der zunehmenden Bau- thatigkeit immer fiihlbarer auftretenden Mangeln des Enteignungs-Verfahrens und insbesondere den Schvvierigkeiten, mit welchen die Einweisung der Eisenbahnen in den Besitz der enteigneten Griinde verbunden war, zu steuern suchte, indem es festsetzte, dass nach Leistung oder Erlag des durch Schatzung zu ermitteln- den Entschadigungsbetrages die in Voll- streckung des Enteignungs-Erkenntnisses erfolgende Einsetzung in den Besitz oder die Beniitzung des Gegenstandes der Ent- eignung weder durch Anfechtung der Schatzung im Instanzenzuge, noch durch Betreten des Processweges aufgehalten werden konne. Dieses Gesetz bildete den Vorlaufer der umfassenden Regelung des Enteignungs-Verfahrens, welche mit dem Gesetz vom 18. Februar 1878, R.-G.-Bl. Nr. 30, erfolgte. Erwahnenswerth sind auch die mit Handelsministerial-Erlass vom 4. Juli 1870, Z. 9054, aufgestellten Normen tiber die Genehmigung von Detail-Projecten bei Pferde- bahnen amerikanischen Systems. In Be- ziehung auf die Concessionirung verdient noch ervvahnt zu \verden, dass mittels a. h. Entschliessung vom 6. Juli 1872 der Handelsminister anlasslich der Er- theilung der Concession flir die Loco- motivbahn mit Zahnradbetrieb auf den Kahlenberg ermachtigt wurde, auch in Zukunft fiir ahnliche Bergbahn-Unter- nehmungen mit der Bewilligung zum Baue und Betriebe vorzugehen.*') Durch Gesetz vom 14. Marž 1870, R.-G.-Bl. Nr. 33, \vurde ausgesprochen, dass Prioritats-Obligationen von Eisenbahnen in den im Reichsrathe ver- tretenen Konigreichen und Landern, wenn sie die Staatsgarantie fiir Verzinsung und Riickzahlung des Capitales geniessen, zur fruchtbringenden Anlage von Capi- talien der Stiftungen der unter offent- licher Aufsicht stehenden Anstalten, dann von Pupillar-, Fideicommiss- und Depositengeldern zum Borsencurse zu Dienst- und Geschaftscautionen verwendet werden konnen. Dieses Gesetz ging aus der Initiative des Herrenhauses hervor, und wurde dem diesfalls vom Herren- hause gefassten Beschluss seitens des Abgeordnetenhauses mit der Besrundunp; o 00 zugestimmt, dass die Prioritats-Obli¬ gationen der Eisenbahnen, wenn dieselben *) Von sonstigen einschlagigen Vorschriften seien u. A. erwahnt die a. h. Entschliessung vom 26. Juni 1864, wonach iiber Ersatzan- spriiche gegen Eisenbahnen wegen des Scha- dens, der durch den Eisenbahnbau an 5 ffent- lichem oder Privatgute verursacht wurde, und wofur den Eisenbahnen nach § 10 lit. b) des Eisenbalm-Concessions-Gesetzes dieHaf- tung obliegt, die competenten Gerichts- behorden zu entscheiden haben, ferner die Handelsministerial-Verordnung vom 8. Juli 1868, Z. 8858, betreffend die Bewilligung der Anlage von Pferdebahnen auf bestehenden Strassen im Sinne der a. h. Entschliessung vom 25. Februar 1859, dann die Handels- ministerial-Erlasse vom 26. August 1862, Z. 4196, und vom 23. April 1868, Z. 9403, betreffend feuersichere Gebaudeherstellun- gen langs der Eisenbahnen, und die Ver- ordnung des Ministeriums des Innern vom 21. October 1869, Z. 15.429, betreffend die Wahrung der Offentlichen undPri vat-Interessen bei den Begehungs-Commissionen. Gesetzgebung. 6l die Staatsgarantie fiir Verzinsung und Tilgung geniessen, mindestens dieselbe Sicherheit wie die Staatsobligationen bieten, indem nachst der Haftung des Staates noch der Werth der Eisenbahn und ihrer Betriebsmittel in Anschlag zu bringen sei, jedenfalls aber komme ihnen keine geringere Sicherheit als den Pfand- briefen der mit staatlicher Genehmigung errichteten Hypotheken-Anstalten zu. Unter den Vorschriften, welche die Erhohung der Verkehrssicherheit bezweckten, ist zunachst das auch auf Locomotivkessel anwendbare Gesetz vom 7. Juli 1871, R.-G.-Bl. Nr. 112, betreffend die Erprobung und periodische Unter- suchung der Dampfkessel [hiezu die Durchfiihrungs-Verordnung vom 1. Oc- tober 1875, R.-G.-Bl. Nr. 130], zu er- tvabnen, welches als Bedingung fiir die Bedienung von Stabil- und Locomotiv- kesseln die Ablegung einer besonderen Priifung vorschreibt. Zu erwahnen ist ferner die Ministerial-Verordnung vom 30. August 1870, R.-G.-Bl. Nr. 114, be¬ treffend den Briickenbau und insbesondere die Erprobung der Brucke n. Ganz besondere Beachtung verdient die Ein- ftihrung einer einheitlichen Signalvor- s c h r i f t auf sammtlichen osterreichischen und ungarischen Eisenbahnen [Handels- ministerial-Verordnung vom l6.Juni 1872, Z. 14.180], welche am I. Juli 1877 durch eine neue Signalordnung fiir die Eisen¬ bahnen Oesterreichs und Ungarns ersetzt wurde. Auf dem Gebiete des Trans port- dienstes ist die im Grande des Arti- kels VIII des Gesetzes vom 24. December. 1867, R.-G.-Bl. Nr. 4 ex 1868 [Regelung des Verhaltnisses zu Ungarn], mit Ver- ordnung des Handelsministeriums vom 1. Juli 1872, R.-G.-Bl. Nr. 90, erfolgteHin- ausgabe eines B etrieb sre gl e m ents zu ervvahnen, welches iibrigens bereits 1874 durch ein neues Betriebsreglement ersetzt wurde. [Verordnung des Handelsmini¬ steriums vom i.Juni 1874, R.-G.-Bl. Nr.75.] Die Militarbeforderung auf Eisenbahnen wurde. durch die auf Grand a. h. Genehmigung vom 30. November 1870 mit Circular -Verordnung des Reichs- Kriegsministeriums vom 1. Januar 1871 kundgemachte »Militartransport - Ord- nung fiir die Eisenbahnen Oesterreichs und Ungarns« geregelt. Mit der Circular - Verordnung des Reichs-Kriegsministeriums vom 23. Juli 1870 vvurden Feldeisenb ah n-Ab thei- lungen errichtet, deren Zweck vor- nehmlich der Bau und die Zerstorung von Eisenbahnen im Kriegsfalle bildete.*) Das Verhaltnis der Eisenbahnen zum Militarwesen betrifft auch das Gesetz vom 19. April 1872, R.-G.-Bl. Nr. 60, womit ausgedienten Unterofficieren auch bei den vom Staate garantirten Eisenbahnen der Anspruch auf gewisse Dienstposten vor- behalten vvurde. j. Die Eisenbahn- Gesetzgebung seti der wirthschaftlichen Krise des Jahres 1873. Prioritaten- Gu ratoren und E i s e n b a h n b ti c h e r. Die darauf be- ziiglichen Gesetze, welche zu den wich- tigsten dieser Periode zahlen, vvurden durch die wirthschaftliche Krise des Jahres 1873 veranlasst. Als infolge die¬ ser Krise ein Unternehmen nach dem anderen vom Schauplatze verschwand, wiegten sich die Besitzer von Schuld- verschreibungen, welche der Schuld ein Pfand unterlegten [Pfandbriefe, Priori¬ taten], in der Hoffnung, ihre Rechte seien sichergestellt. Als aber hie und da die Zahlung von Zinsen ausblieb, da ging man der Sache auf den Grand und fand zweierlei: 1. dass die Gesammt- schuld der Fundirung entbehrte, indem zwar von Verpfandung von Realitaten die Rede war, diesem Pfandrechte aber ein rechtlicher Schutz nicht zur Seite *) Erwahnung mOgen an dieser Stelle noch finden: Der Handelsministerial-Erlass vom 26. Januar 1862, Z. 116, betreffend Zu- lassung der Erhohung der Maximalgeschwin- digkeit vom 7 auf n Meilen pro Stunde bei Personenziigen, Erlass der General-Inspection vom 31. Juli 1872, Z. 826, betreffend Beigabe von Wagen III. Classezu Arbeitsziigen, der Handelsministerial-Erlass vom 12. April 1866, Z. 10.106, betreffend das Schliessen der Schranken, der Handelsministerial-Erlass vom 20. Juni 1869, Z. 3014, betreffend die Ablegung des Diensteides, der Erlass vom 18. Decem¬ ber 1869, Z. 24.549, betreffend tragbare Ret- tungs-Apparate u. s. w. 62 Dr. Victor Roli. stand, da die nach dem Gesetze erfor- derliche bucherliche Einverleibung man- gelte; 2. dass der Inhaber einer Theil- schuldverschreibung iiberhaupt fiir sich allein nicht berechtigt sei, sich exe- cutiv zahlhaft zu machen, sondern nur die Gesammtheit der Glaubigerschaft, die aber vvieder durch kein legitimirtes Organ vertreten werden konnte. Der erstere Uebelstand erwies sich bei den Eisenbahnen noch schlimmer als bei anderen Unternehmungen, welche auf Realitaten Gelder nahmen, weil diese wenigstens ihren Besitzstand iiberhaupt biicherlich auszuweisen vermochten, wabrend bei den Eisenbahnen jede Ge- wahr mangelte, indem die Eisenbahn- Grundstiicke aus den bestehenden Grund- biichern ausgeschieden und gleich den offentlichen Strassen behandelt, somit in kein offentlichesBuch eingetragen wurden. Bereits im Jahre 1854 war von dem Bureau fiir Rechtssachen des Staats- schatzes zu Krakau, anlasslich der Ein- losung der Krakauer Eisenbahn [spater- hin Oestliche Staatsbahn] der Anstoss gegeben worden, sammtliche zur ost- lichen Staatseisenbahn gehorigen unbe- weglichen Objecte als einen Tabular- korper in die offentlichen Biicher einzu- tragen. Obwohl diese Anregung vom Finanzministerium gebilligt und vom Handelsministerium in naherer Pracisirung dahin befiirwortet wurde, dass fiir die zu den Staatseisenbahnen gehorigen un- beweglichen Objecte ein besonderes offentliches Buch errichtet und iiberhaupt das diesfallige Rechtsverhaltnis im Wege eines Gesetzes neu geregelt werden solite, wurden die Verhandlungen hieriiber im Jahre 1857 fallen gelassen, nachdem man den mit einer solchen Einrichtung ver- bundenen Aufwand an Arbeit und Kosten scheute und auch das praktische Be- diirfnis fiir diese Einrichtung mehrfach bestritten wurde. Im Jahre 1868 kam die Frage im Abgeordnetenhause zur Sprache. Die Regierung anerkannte die volle Berechtigung des Gedankens der biicherlichen Sicherstellung der Forde- rungen der Prioritaten-Besitzer und sprach die Ueberzeugung aus, dass die prin- cipielle, praktische und effective Ver- vdrklichung dieses Gedankens zwei neue Gesetze, namlich eine neue Grund- buchs-Ordnung und ein allgemeines Eisen¬ bahn - Gesetz voraussetze. Wenn nun auch die Erwartung, dass die neue Grundbuchs-Ordnung eine Rege- lung jener wichtigen Frage herbeifiihren werde, sich nicht erfiillte, so hatte doch die Discussion im Parlament die all- gemeine Ueberzeugung von der Noth- wendigkeit biicherlicher Ordnung des Eisenbahn-Besitzes so wirksam gefordert, dass das Abgeordnetenhaus im Jahre 1872 anlasslich der Berathung des Gesetz- entwurfes uber die salzburgische Ge- birgsbahn in der Sitzung vom I. Marž 1872 unter Anderem auf die Eisen- bahn-Gesetzgebung beziiglichen Antra- gen eine Resolution beschloss, durch welche die Regierung aufgefordert wurde, einen Gesetzentvvurf, betreffend die Ein¬ richtung von Eisenbahn - Grundbiichern zur verfassungsmassigen Genehmigung vorzulegen. Dieser Gesetzentwurf wurde am 21. Januar 1874 zugleich mit dem nahe verwandten Gesetzentwurfe, wel- cher eine Sicherung der Rechte der Besitzer von Theilschuldverschreibungen anstrebte, im Herrenhause eingebracht. Die beziiglichen Gesetze wurden unter dem 24. April, R.-G.-Bl. Nr. 49, und 19. Mai 1874, R.-G.-Bl. Nr. 70, verlautbart. Das erstere betrifft die gemeinsameVertre- tung derRechte der Besitzer von auf Inhaber lautenden, oder durch Indos- sament iibertragbaren Theilschuld¬ verschreibungen und die bucherliche Behandlung der fiir solche Theilschuld¬ verschreibungen eingeraumten Hypo- thekarrechte [Curatoren-Gesetz]. Nach die- sem Gesetze kann in allen Fallen vom Ge- richte ein gemeinsamer Curator bestellt werden, in welchem es sich ergibt, dass die Rechte dieser Besitzer wegen des Mangels einer gemeinsamen Vertretung gefahrdet, oder die Rechte eines anderen in ihrem Gange gehemmt wurden. Insbesondere ist hiebei des Concurses der Unternehmung gedacht. Die Be- stellung des Curators kann von jedem Betheiligten und vom staatlichen Auf- sichtsorgane begehrt werden. Der Name des Curators sowie der Anlass und Zweck der Bestellung ist durch ein Edict kund- zumachen. Gesetzgebung. 63 Der Curator hat dann Namens der Gesammtheit der Besitzer von Theil¬ schuldverschreibungen Im Sinne des Interesses derselben zu handeln. Dabei ist es jedem einzelnen Besitzer einer Theilschuldverschreibung unbenommen, von dem Curator tiber die die Rechte der Besitzer der Theilschuldverschreibungen betreffenden Thatsachen Auskiinfte zu verlangen. Die landesfiirstlichen Com- missare haben die Curatoren in ihrem Amte zu unterstiitzen. Die Eintragung des Pfandrechtes filr die Besitzer von soleh en Theilschuldverschreibungen hat auf Grand einer allgemeinen Pfandbestellungs- urkunde zu geschehen. Mit dem Erwerbe einer Theilschuldverschreibung wird zu- gleich das Pfandrecht mit der aus der biicherlichen Eintragung fiir den Ge- sammtbetrag der Forderungen sich er- gebenden Rangordnung erworben [I., II., III. Emission]. Diebiicherliche Eintragung von einzelnen Theilschuldverschreibungen findet nicht statt. Die lastenfreie Ab- trennung eines Theiles der fiir die Besitzer von Theilschuldverschreibungen bestellten Hypothek kann nur mit Zustimmung des Curators oder gegen Bestatigung des landesfiirstlichen Commissars, dass die Sicherheit der Theilschuldverschreibungen durch die Abtrennung nicht gefahrdet werde, erfolgen. Die ganzliche oder theil- weise Loschung des Pfandrechtes findet nach Massgabe des Nachweises iiber das ganzliche oder theilweise Erloschen des Rechtes der Besitzer der Theilschuldver¬ schreibungen durch Einlosung derselben statt. Auch hiezu geniigt die Bestati¬ gung des landesfiirstlichen Commissars. Das Gesetz vom 24. April 1874 er- \vies sich nicht als vollig ausreichend in der praktischen Anwendung und ergab namentlich nach der Richtung Schwierig- keiten, dass der Curator sich mit der Mehrheit der Besitzer von Theilschuld¬ verschreibungen im Widerspruch be- finden konnte, ohne dass es ein Organ fiir die Correctur gab. Dieser Umstand fiihrte zur Erlassung des Gesetzes vom 5. December 1877, R.-G.-Bl.Nr. 111, durch welches die direete Einvernahme der Besitzer der Theilschuldverschreibungen und das standige Organ der Vertrauens- manner eingefiihrt wurden. Eine Ein- vernehmung und die Wahl von Vertrauens- mannern hat immer einzutreten, wenn es sich um Rechtshandlungen handelt, die der curatelsbehordlichen Genehmigung bediirfen. Das zweite obenervvahnte Gesetz vom 19. Mai 1874, bezieht sichaufdie Anle- gung von E i s enb ahnb ii c h ern und ist in gewisser Beziehung ebenfalls eine naturgemasse Erganzung des Gesetzes vom 24. April 1874, R.-G.-Bl. Nr. 49. Hiemit wurde die Anlegung von Eisenbahn- biichern obligatorisch fiir alle Eisenbahnen eingefiihrt, zu deren Erbauung das Ent- eignungsrecht eingeraumt ist, soferne sie dem offentlichen Verkehre dienen. Das Eisenbahnbuch besteht aus den Eisenbahn-Einlagen und der Urkunden- sammlung. Die Eisenbahn-Einlagen um- fassen als biicherliche Einheit nicht nur den ganzen, im Besitze der Unternehmung befindlichen, zur Herstellung und Instand- haltung der Bahn bestimmten oder zum Betriebe dienenden Grundbesitz, sondern auch das gesammte in deren Besitz be- findliche Materiale, welches zum Baue oder zur Instandhaltung derselben er- forderlich ist, sowie auch dasjenige Material, welches zum Betriebe der Bahn gehort. Darunter sind ebensowohl die Verbrauchsmaterialien, wie auch das ge¬ sammte Inventar und die fixen und be- weglichen Bestandtheile der Betriebs- fiihrung zu verstehen. Die Bisenbahn-Einlage besteht aus dem Bahnbestandblatte, dem Eigen- thumsblatte und dem Lastenblatte. Das Bahnbestandblatt zerfallt in zwei Abtheilungen. In der ersten Abtheilung sind die einzelnen Eisenbahn-Grundstiicke, in der zweiten die mit dem Besitze der Bahn oder einzelner Eisenbahn - Grund- stiicke verbundenen dinglichen Rechte an fremden Grundstucken einzutragen. Das Eigenthumsblatt hat Firma undSitz der Unternehmung und die derselben auf die ganze biicherliche Einheit zustehenden Rechte, sowie die Beschrankungen dieser Rechte, insbesonders durch staatliche Einlosungs- oder Heimfallsrechte zu enthalten. [Hiebei verdient besonders er- wahnt zu werden, dass in das Eisen¬ bahnbuch nicht das Eigenthum der Gesellschaft an der Bahn, sondern 64 Dr. Victor Roli. »die der Gesellschaft nach der Conces- sion auf die ganze biicherliche Einheit zustehenden Rechte« eingetragen wurden.] Das Lastenblatt zerfallt ebenfalls in zwei Abtheilungen. In die erste Ab- theilung sind die Lasten einzutragen,welche die ganze biicherliche Einheit betreffen, in die zweite Abtheilung dagegen jene Lasten, die sich auf einzelne Eisenbahn- Grundstiicke beziehen, sowie ferners die in Ansehung solcher Grundstiicke dritten Personen aus dem getheilten Eigenthume oder Miteigenthume zustehenden Rechte. Das Verfahren zum Zwecke der An- legung der Eisenbahnbiicher zerfallt in zivei, nach aussen hin kenntliche Ab- schnitte, namlich in die Errichtung einer vorlaufigen Einlage und in die Um- wandlung der vorlaufigen Einlage in eine definitive. Die Bildung vorlaufiger Ein- lagen hatte im Zeitpunkte des Inkraft- tretens des Eisenbahnbiicher-Gesetzes den Zweck, die biicherliche Sicherstellung der Rechte, welche an den im Betriebe be- findlichen Bahnen bestehen, thunlichst bald zu ermoglichen, und dient gegen- wartig dazu, eine Grundlage fiir die Er- werbung biicherlicher Rechte an den in Entstehung begriffenen Bahnen zu bieten. Nach erfolgter Ermittlung der Eisen- bahn-Grundstiicke im Wege der behord- lichen Erhebung erfolgt sodann die Umwandlung der vorlaufigen Einlage in eine definitive. Die definitive Einlage stellt den Gesammtbesitz dar, welcher zur biicherlichen Einheit gehort. Die Eintragung der einzelnen Grund- stiicke in die Eisenbahn-Einlage muss frei von Hypothekar- und anderen Lasten erfolgen, deren Realisirung zur zvvangs- \veisen Verausserung eines Eisenbahn- Grundstiickes fiihren konnte. Prioritats- schulden sind auf die Einheit einer Einlage einzuverleiben, und darf die Ausgabe von Prioritats-Obligationen nicht vor der Ein- verleibung des Pfandrechtes auf die zur PIypothek bestimmte, den Gegenstand einer Eisenbahn-Einlage bildende bticher- liche Einheit erfolgen. Die Eisenbahnen, ivelche vor Wirksamkeit des Gesetzes vom 24. Mai 1874 Prioritats-Obligationen aus- gegeben hatten, wurden gehalten, das Pfandrecht fiir die Prioritatsschulden ebenfalls eintragen zu lassen. Beziiglich der bei der Anlage neuer Eisenbahnen vorkommenden Verande- rungen im Besitze ist ausserdem in den §§ 46—48 des Gesetzes vom 23. Mai 1883, R.-G.-Bl. Nr.83, betreffend die Revision des Grundsteuer-Katasters wegen der Ordnung in den Grundbuchern und wegen der Evi- denzhaltung des Katasters bei dem Um- stande, als die vorzunehmenden umfang- reichen Vermessungen eine rasche Proce¬ dur nicht zulassen, angeordnet, dass die Durchfiihrung der Besitzveranderungen zunachst in provisorischer Weise vorge- nommen werden solle. Zu dem Ende sind iiber die, zu Eisen- bahnzivecken in Besitz genommenen, bleibend eingelostenParzellen,beziehungs- weise Theile derselben, Theilungstabellen zu verfassen und von den betheiligten Grundbesitzern mitfertigen zu lassen. — Der Vermessungsbeamte hat auf dieser Grundlage den provisorischen Aende- rungs-Ausweis zu verfassen und denselben dem Steueramte zur Beriicksichtigung bei der Steuerrepartition zu iibergeben. Der Vorlaufer dieser gesetzlichen Bestim- mung war die Verordnung vom 18. No¬ vember 1874, R.-G.-Bl. Nr. 141, hervor- gerufen durch die Besclnverden der Ent- eigneten, welche die Steuer auch fiir jene Theile ihres Grundbesitzes bis zur Beendigung der Abwicklung des Grund- einlosungs-Geschaftes bezahlen mussten. Das Sequestrations-Gesetz vom 14. December 1877. Hatten mit den genannten Gesetzen die Privat- glaubiger der Eisenbahn-Unternehmungen gesetzlichen Schutz ihrer Interessen gefunden, so war es nicht minder nothwendig geworden, bei jenen Unter- nehmungen, die den Staat auf Grund der Zinsengarantie tibermassig in An- spruch nahmen, die Interessen der Staats- verwaltung in entschiedener Weise zu bethatigen, nachdem die Staatszuschiisse zu einer ausserordentlichen Hohe gediehen waren undes geboten schien, demweiteren Anwachsen derselben vorzubeugen. Die nach dem Handelsgesetzbuch der Staatsvervvaltung zustehenden Rechte gegeniiber einer Eisenbahn-Gesellschaft reichten hiezu nicht aus, dah er eine weitergehende Ingerenz gesucht werden Gesetzgebung. 65 musste. Dieses Mittel wurde in dem Ge- setze vom 14. December 1877, R.-G.-Bl. Nr. 122, betreffend die garantjrten Eisen- bahnen, gefunden. Das Gesetz raumt der Regierung das Recht zur Betriebsiibernahme gegentiber garantirten Bahnen ein, denen die Re¬ gierung Vorschiisse zur Deckung von Betriebskosten-Abgangen gewahrt oder \velcben in den letzten ftinf Jabren melir als die Plalfte des jahrlichen garantirten Reinertrages an Zuschuss geleistet worden \var. [Bei • Deckung des Betriebsdeficits steht der Regierung auch das Recht zur Uebertragung des Betriebes an eine andere Unternehmung zu.] Dieses Recht solite im ersteren Falle erloschen, \venn die Nothwendigkeit, Vor- schiisse zur Deckung von Betriebskosten- Abgangen zu leisten, durch drei aufein- ander folgende Jahre nicht eingetreten ist, in letzterem Falle, wenn der Zuschuss durch drei Jahre unter das genannte Mass gesunken ist. Durch das Recht der Betriebsubernahme sollen — be- sonderen Verabredungen unbeschadet — die Rechte der Actien-Gesellschaft unbe- rtihrt bleiben, namentlich die Verftigung iiber die Ertragnisse; zur Belastung des Capitalconto muss die Zustimmung der statutarischen Vertretung erfolgen; hie- j durch bleibt die Betriebsvervvaltung jedoch j nicht gehindert, unaufschiebliche Mass- nahmen sofort zu treffen. Schliesslich wurde der Regierung das Recht eingeraumt, beim Ankaufe garantir- ter Bahnen die Prioritaten zu tibernehmen und fiir den Rest des Kaufschillings Eisen- bahn-Schuldverschreibungen auszugeben. Zur Rechtfertigung des staatlichen Vorbehaltes der Betriebsubernahme fiihrte man hauptsachlich Zweckmassigkeits- grtinde an. Was zunachst die an Betriebs¬ kosten-Abgangen laborirenden Bahnen an- belangt, so hatte sich die Regierung ihnen gegeniiber auf den Standpunkt gestellt, dass ausser dem Falle einer besonderen gesetz- lichen Zusicherung, wie solche beispiels- vveise durch das Gesetz vom 28. Marž 1875 zu Gunsten der Vorarlbergerbahn erfolgt ist, Betriebskosten-Abgange nicht den garantirenden Staatsschatz treffen konnen, dass daher, wenn die Einnahmen einer garantirten Eisenbahn zur Deckung Geschichte der Eisenbahnen. IV. der Ausgaben nicht ausreichen, der Aus- fall nicht von dem garantirenden Staats- schatze, sondern von den Actionaren zu ihren Lasten speciell durch Abztige von Actiencoupons zu tragen sei. Die von den betroffenen Bahnen vorgenommene Kiir- zung der Coupons oder doch die Gefahr einer solchen schadigten nicht allein die betreffenden Bahngesellschaften, sondern noch viel mehr den Credit des Staates, den man in der Oeffentlichkeit als zur Zahlung des Betriebsdeficits ver- pflichtet erachtete. So beschloss denn die Regierung, sich die Ermachtigung zur vorschussweisen Tragung der Betriebs¬ kosten-Abgange gegen Vorbehalt der Uebernahme der betreffenden Bahn in den Staatsbetrieb ertheilen zu lassen. Den letzteren Vorbehalt begriindete man kurz damit, dass sich die Nothwendigkeit einer entsprechenden Controle der Staats- gewalt iiber Bahnen ergebe, ivelchen der Staat solche Vorschiisse zukommen lasse; dass sich aber eine derartige Controle nur durch Uebernahme des Betriebes selbst erzielen lasse, dass ferner der Vorbehalt der Betriebsubernahme seitens des Staates einen Sporn fiir die Vermeidung von Be¬ triebskosten-Abgangen bilde, also ge- wissermassen als Abschreckungsmittel ivirken solle und werde. Beziiglich der Betriebsubernahme von Bahnen, welche einen grossen Theil der garantirten Zuschiisse in Anspruch neh- men,wiesen die Motive zunachst darauf hin, dass solche Bahnen auf Kosten des Staats- sackels wirthschaften, dass sie gar kein oder doch nur ein sehr geringes Interesse daran haben, durch wirthschaftliche Ge- barung den Ertrag zu erhohen, indem die Hoffnung, mehr als den garantirten Reinertrag zu gewinnen, fiir sie in un- absehbare Ferne geriickt sei; ferner wurde in den Motiven betont, dass solche ver- schuldete Bahnen auch fiir die offentliche Sicherheit sowie fiir eine zweckmassige und vertrauensiviirdige Einrichtung des Betriebes keinerlei Biirgschaft zu leisten vermogen. Sodann wurden die Vortheile hervorgekehrt, welche sich aus demStaats- betriebe fiir die Handhabung der staat¬ lichen Oberaufsicht, fiir die Wahrung der nationalen Interessen im Tarif\vesen so- wie in militarischer Beziehung ergeben; 66 Dr. Victor Roli. endlich wurde auf die voraussichtlichen Ersparnisse hingewiesen, welche sich in der Administration beim Staatsbetriebe erzielen lassen werden. Was die Rechtsfrage anbelangt, so wurde der gesetzliche Vorbehalt der Betriebsiibernahme von friiher con- cessionirten Bahnen, welche mit Garantie- Vorschiissen iibermassig belastet sind, mehrseitig angefochten und als im Widerspruch mit dem concessionsmassig gewahrleisteten Betriebsrecht stehend bezeichnet, ohne dass die Regierung die rechtlichen Bedenken vollstandig zu entkraften vermochte. Das Enteignungsgesetz. Eine andere Materie, bezuglich deren sich anlasslich der eingetretenen Ueber- speculation auf dem Gebiete des Eisen- bahnbaues die Unzulanglichkeit der gesetz- lichen Vorschriften auf das empfindlichste fiihlbar gemacht hatte, war das Ent- eignungsrvesen. Bereits im Jahre 1860 wurde infolge der Schwierigkeiten, \velche sich dem Baue der Galizischen Carl Ludwig-Bahn bei dem Grunderwerbe in den Weg stellten, die Prage einer griind- lichen und allgemeinen Reform derGesetz- gebung auf dem Gebiete des Enteignungs- rechtes in Erwagung gezogen und hat das Ministerium fur Handel und Volkswirth- schaft mit Erlass vom 22. Januar 1862, Z. 5214, dem Verwaltungsrathe der Carl Ludwig-Bahn iiber seine diesfallige Ein- gabe eroffnet, dass infolge a. h. Ent- schliessung vom 11. Januar 1861 die Ein- leitungen getroffen wnrden, ein neues Ent¬ eignungsgesetz im verfassungsmassigen Wege zu Stande zu bringen. Die objective Priifung der thatsach- lichen Verhaltnisse an der Hand der ge- sammelten Erfahrungen fiihrte jedoch zu der Ueberzeugung aller betheiligten Cen- tralstellen, dass ein unmittelbares Bediirf- nis zur Regelung des Enteignungswesens zunachst nur in Ansehung der Enteignun- gen fiir Eisenbahnzwecke vorhanden sei. Aber auch in dieser Beziehung konnte von der Nothvvendigkeit einer Reform nur inso\veit gesprochen werden, als es sich um Privateisenbahnen handelte, fur welche das Enteignungs-Verfahren nach dem Eisen- bahn-Concessions-Gesetze vom 14. Sep¬ tember 1854, R.-G.-Bl. Nr.238, Anwendung zu finden hatte, da der Bau von Staatseisen- bahnen mit Rticksicht auf die damals herr- schende Richtung der Eisenbahn-Politik ausser Betracht gelassen werden konnte. Was ferner Tirol und Vorarlberg betrifft, so lag hier ein Bediirfnis zur Regelung des Enteignungswesens nicht vor, seit die fiir das Geltungsgebiet dieser Lander hin- sichtlich der Grundeinlosung fiir Staats- Eisenbahnbauten erlassene Verordnung vom 8. December 1855, R.-G.-Bl. Nr. 213, durch die Verordnung vom 24. April 1859, R.-G.-Bl. Nr. 17, auch auf andere, fiir offentliche Zwecke, mithin auch fiirPrivat- Eisenbahnbauten vorzunehmende Grund- einlosungen Ausdehnung gefunden hatte. Die von den Eisenbahn-Unternehmun- gen erhobenen Besch\verden richteten sich vorzugsweise gegen den formellen Theil des Enteignungs - Verfahrens, welchem grosse Schwerfalligkeit vorgeworfen wurde. Dieser Vorwurf galt besonders dem § 9, lit c des Eisenbahn-Concessions-Gesetzes, welcher vor Allem die Frage offen liess, wann das Expropriations-Erkenntnis in Rechtskraft erwachse, sowie der analogen Anwendung der im Absatz 3 der Verord¬ nung des Ministeriums des Innern vom 27. October 1858, R.-G.-Bl. Nr. 196, be- stimmten Recursfrist von 60 Tagen auf Expropriations-Erkenntnisse zu Gunsten von Eisenbahnen. Die Regierung hattesich zwarveranlasst gefunden, die Recursfrist fiir die Anfech- tung der Expropriations-Erkenntnisse wie- derholt zu kiirzen und schliesslich mit der Verordnung vom 27. August 1870, R.-G.-Bl. Nr. 113, auf 14 Tage herabzu- setzen. Die Annahme, dass hiedurch der wesentlichste Grund zur Klagefiihrung ge¬ gen das Enteignungs-Verfahren beseitigt sei. erwies sich jedoch als triigerisch. Die Unzufriedenheit bezuglich der gesetzlichen Grundlagen des Enteignungs-Verfahrens \vuchs vielmehr in eben dem Masse, als sich das osterreichische Eisenbahnnetz entwickelte. Dazu gesellten sich schvvere Recrimi- nationen seitens der von der Grundeinlosung in Mitleidenschaft gezogenen Interessen- ten iiber Vergewaltigung durch die Eisen- bahn-Unternehmungen bei Erwerbung des Grundes und Leistung der Entschadigung und insbesondere auch iiber den Umstand, Gesetzgebung. 67 dass die Beschreitung des Rechtsweges gegen die Eisenbahn-Unternehmung beziig- lich der Entschadigungsfrage unmoglich sei, nachdem letztere so rasch als mog- lich die thatsachlichen Grundlagen durch die sofortige Bauinangriffnahme beseitige. Andererseits wussten die Grundeigen- thiimer die Zwangslage der Eisenbahnen durch Stellung iibertriebener Forderungen auszuniitzen. Die Regierung war bestrebt, zunachst die schreiendsten Uebelstande auf gesetzlichem Wege zu beseitigen. Diesen Bestrebungen verdankt das Gesetz vom 29. Marž 1872, R.-G.-Bl. Nr .39 [Vgl. S.60], seine Entstehung, welches den vorge- schriebenen Vergleichsversuch mit amt- lichem Charakter ausstattete und weiter- hin den Zweck verfolgte, der Eisenbahn- Unternehmung die rechtzeitige Inbesitz- nahme des Gegenstandes der Enteignung bei Vorliegen eines gerichtlichen Expro- priations-Erkenntnissesodereinesgiitlichen Uebereinkommens iiber die Abtretung zu sichern [Vgl. Verordg. v. 5. Sept. 1874, R.-G.-Bl. Nr. 119], sowie dem Enteigneten durch Einfuhrung der Beweisaufnahme zum ewigen Gedachtnisse die Grundlagen zur Beschreitung des Rechtsweges zu wahren. Die erwartete Beschleunigung der Ex- propriations-Voreinleitungen sowie eine Besserung des diesfalligen Zustandes iiberhaupt, wurde aber auch mit diesen Massregeln nicht erreicht. Die Spannung war im Laufe der Jahre 1872 und 1873 auf den Hohepunkt ge- diehen, und es wurden Stimmen laut, welche verlangten, dass die Grundeinlosung ftir Eisenbahnzwecke von der Staatsvervval- tung selbst besorgt vverde. Die Regierung war nicht in der Lage, diesem Wunsche zu entsprechen. Dagegen sah sie sich veranlasst, die Enteignung fur Eisenbahn- zwecke einer umfassenden gesetzlichen Regelung zuzufiihren. Die von der Regierung eingebrachte, unter Beriicksichtigung der reichen Er- fahrungen auf dem Gebiete des Enteig- nungsverfahrens verfasste Gesetzesvor- lage wurde mit vielfachen Abanderungen in den beiden Hausern des Reichsrathes an- genommen und als Gesetz vom 18. Februar 1878, R.-G.-Bl. Nr. 30, verlautbart. Mit diesem Gesetze war man insbeson- dere bestrebt, die Zweifel iiber das Subject und den Umfang der zu leistendenEntscha- digung durch exemplificative Anfuhrung der Falle, in welchen regelmassig die Ausiibung des Enteignungsrechtes zu Eisenbahnzwecken platzgreifen soli, durch pracise Unterscheidung, welchen Personen ein unmittelbarer und welchen ein mittel- barer Entschadigungsanspruch durch die Enteignung erwachst, endlich durch die Bezeichnung und Begrenzung der fur die Entschadigung selbst massgebenden Momente zu beseitigen. Das Enteignungsrecht kann unter Voraussetzung der Anerkennung der Ge- meinniitzigkeit des Eisenbahn - Unter- nehmens zu einer dauernden oder vor- iibergehenden Enteignung insoweit in Anspruch genommen werden, als es die Herstellung der Bahn, der Bahnhofe, der fur den Betrieb nothigen Gebaude und Anlagen zur Unterbringung des beim Bau zu entfernenden Erdmaterials und Schuttes, endlich zur Gewinnung von Schiittungs-, Rohstein- und Schotter- materiales erforderlich ist. Das Enteig¬ nungsrecht umfasst das Recht auf Ab¬ tretung von Grundstiicken, Ueberlassung von Quellen und anderen Privatwassern, Einraumung von Servituten und anderen dinglichen Rechten an unbevveglichen Sachen, Duldung von Vorkehrungen, welche die Ausiibung des Eigenthums- rechtes oder eines anderen dinglichen Rechtes einschranken. Die Eisenbahn-Unternehmung ist ver- pflichtet, dem Enteigneten fur alle durch die Enteignung verursachten vermogens- rechtlichen Nachtheile, Entschadigung zur Bewirkung der dem § 365 a. b. G.-B. entsprechenden Schadloshaltung zu leisten. Als Enteigneter ist derjenige anzu- sehen, welchem der Gegenstand gehort, oder welchem an dem letzteren ein mit dem Eigenthume eines anderen Gegen¬ standes verbundenes dingliches Recht zusteht. Bei Ermittlung der Entschadigung ist auch auf Nachtheile Riicksicht zu nehmen, welche Nutzungsberechtigte, Gebrauchsberechtigte, Bestandnehmer durch die Enteignung erleiden. Wird nur ein Theil eines Grundbe- sitzes enteignet, so ist bei der Ermittlung der Entschadigung ausser dem Werth des 5 : 68 Dr. Victor Roli. abzutretenden Grundes auch die Ver- minderung des Werthes, welche der zu- ruckbleibende Theil des Grundbesitzes erleidet, zu beriicksichtigen. Anlangend das Verfahren, wurden z\vei Momente desselben strenge von einander getrennt, deren bisherige Ver- quickung zu unleidlichen und im Interesse der Sache hochst bedauerlichen Compli- cationen gefiihrt hatte, namlich die dem offentlichen Rechte angehorige und natur- gemass in dieCompetenz der Vervvaltungs- behorden fallende Feststellung des Gegen- standes der Enteignung, und die infolge ihres privatrechtlichen Charakters der Competenz der Gerichtsbehorden unter- liegende Entschadigungsfrage. Die Erhebung der ftir die Enteignung massgebenden Verhaltnisse solite kiinftig gleichzeitig mit der politischen Begehung erfolgen. Die durch den § 4 des Gesetzes vom 29. Marž 1872, R.-G.-Bl. Nr. 39, geregelte Intervention der Administrativ- Behorden beim Vergleichsversuche wurde auf die Erzielung einer Einigung zwischen den Parteien beziiglich der Abtretung selbst beschrankt, und wurde den Inter- essenten die ihnen nach dem friiheren Ver¬ fahren nicht zugestandene Moglichkeit geboten, sich tiber den Umfang und die Tragweite der an sie herantretenden Forderungen rechtzeitig vorher ein voll- standiges Urtheil zu bilden. In Ansehung der gerichtlichen Schatzung wurden Be- stimmungen getroffen, um die Vertrauens- wiirdigkeit dieser Amtshandlung zu er- hohen, und wurde dieselbe als die regelmassige Form der Werthermittlung bezeichnet. Das Rechtsmittel der Beweis- aufnahme zum ewigen Gedachtnisse wurde auf ein zweckentsprechendes Mass be¬ schrankt, die Verpflichtung der Eisenbahn- Unternehmungen zur Leistung der Ent- schadigungen vor dem Vollzuge der Enteignung klargestellt, und wurden Bestimmungen in Betreff der Perfection der Enteignung und der Rechtsfolgen bei Nichtvollzug einer solchen binnen einer bestimmten Frist getroffen. Schliess- lich wurde der bisher festgehaltene Unter- schied zwischen Staats- und Privat- bahnen beziiglich der Anwendung des Enteignungsrechtes beseitigt und kommt die Verleihung des Enteignungsrechts auch Schleppbahnen und Tramways zu, sofern deren Gemeinnutzigkeit staatlich anerkannt ist. Die Projectverfassung, Auch der Vorgang bei der Projectaufstellung und Genehmigung vor dem Baue und der Concessions - Ertheilung erschien reformbediirftig. Die Unzulanglichkeit der Bestimmung des Eisenbahn - Con¬ cessions - Gesetzes iiber die Project¬ verfassung [vgl. Seite 60] hatte die Verordnung vom 4. Februar 1871 ver- anlasst, *) welche verfiigte, dass vor der Concessions-Ertheilung ein sogenanntes Vorproject in dem Falle aufzustellen sei, wenn die Frist zur Bewilligung der Vor- nahme der technischen Vorarbeiten abge- laufen ist, um den Stand der Vorarbeiten zu ersehen und daraus entnehmen zu konnen, ob die Verlangerung der Frist berechtigt sei, dass ferner ein General- Project, welches eine vollkommene Ueber- sicht iiber das geplante Unternehmen in technischer und oconomischer Beziehung gewahren solite, in Vorlage gebracht werden miisse. Dieses Project war der technisch-militarischen Revision zu unter- ziehen, deren Aufgabe es war, zu erheben, ob die Trače vom allgemein wirthschaft- lichen und vom militarischen Standpunkte richtig gewahlt ware, beziehungsweise welche Modificationen vorzunehmen seien, um allen berechtigten Interessen zu ent- sprechen. Nach der Commission solite die Festsetzung der Trače und der tech¬ nischen Bedingungen fiir die Concessions- Ertheilung erfolgen. Darnach war in der Regel die Zalil und Lage der Stationen — woriiber, sowie iiber die Zufahrtstrassen, bei der ersten technisch-militarischen Revision ebenfalls nur im Allgemeinen zu verhandeln war — festzustellen und dann das Detail-Project auszuarbeiten. Dieses war sowohl von der General- Inspection zu priifen, als auch der politischen Begehung zu unterziehen, welche zur Aufgabe hatte, zu untersuchen, ob den berechtigten Ansprtichen der Interessenten Rechnung getragen sei, *) Der Inhalt dieser Verordnung wird wegen des Zusammenhanges mit der Ver¬ ordnung vom 25. Januar 1879 erst an dieser Stelle des naheren behandelt. Gesetzgebung. 69 respective wie denselben Rechnung ge- tragen werden konne, und ob den ein- schlagigen gesetzlichen Vorschriften ent- sprochen worden sei oder nicht [Forst-, Berg-, Wasserrecht]. Erst nach Abhaltung dieser Commission konnte der Bauconsens ertheilt werden, in welchem die nach dem Commissions-Ergebnisse notlrvvendig er- scheinenden Bedingungen aufgenommen wurden. Nach Vollendung der Bahn waren die Ausfiihrungsplane behufs Vornahme der technisch-polizeilichen Priifung und der Briickenproben, welche der Ertheilung des Beniitzungs-Consenses voranzugehen hatten, vorzulegen. Diese beiden letzten commissionellen Priifungen hatten die Untersuchung zum Zwecke, ob die Bahn vollkommen betriebsfahig hergestellt sei. Der Plauptiibelstand, der sich bald nach dem Inslebentreten dieser Verord- nung zeigte, war der, dass die Inter- essenten sehr spat [erst bei der Commis¬ sion] in die Kenntnis des Projectes kamen, dass sehr wichtige und einschneidende Fragen [so die Verlegung von Wegen und Wasserlaufen] gar nicht oder nur ober- flachlich und einseitig in Betracht gezogen wurden und dass dann seitens der tech- nischen Organe der Bauunternehmungen sowie der Behorden den Einwendungen der Interessenten, \velche sachgemass hatten gewiirdigt werden sollen, nicht das ver- diente Gewicht beigelegt wurde und mit Rucksicht auf die Hast auch nicht bei¬ gelegt werden konnte [die Katastrophen der Jahre 1873 — 1874, die in Bohmen und Niederosterreich durch Wolkenbriiche hervorgerufen wurden, gaben Zeugnis d a von]. Die Stimmen aus den Kreisen der Be- volkerung drangten auf die entsprechende Reform. Der Anlass hiezu fand sich, als das Enteignungsgesetz in Kraft trat, welches ohnehin einen sehr weitgehenden Einfluss auf die Projectaufstellung und das Commissionswesen iibte. Es wurde die Verordnung vom 26. Januar 1879, R.-G.-Bl. Nr. 19, erlassen, welche die Verfassung der auf Eisenbahnen bezug- lichen Projecte und die damit zusammen- hangenden Amtshandlungen zum Gegen- stande hatte. Die \vichtigsten Reformen bestehen im Wesentlichen darin, dass vor der politischen Begehung die Auflage der Generalkarte, des Generallangen- Profiles und des technischen Berichtes zn Jedermanns Einsicht zu erfolgen hat, um die Interessenten in den Stand zu versetzen, sich von der Lage der Bahn im Allgemeinen und im Verhaltnisse zu den bestehenden Wegen und Wasserlaufen so\vie zu den von der Bahn durchzogenen Grundstticken Kenntnis zu verschaffen. Dies fiihrte schon den indirecten grossen Vortheil herbei, dass die Eisenbahn-Unternehmun- gen, um spateren Recriminationen vor- zubeugen, bereits vor Aufstellung des Projectes mit den Interessenten das Ein- vernehmen zu pflegen sich veranlasst sahen. Im Interesse der Beschleunigung des Verfahrens wurde ■ eine wesentliche Vereinfachung beziiglich der Ertheilung des Bauconsenses getroffen. Der formelle Ausspruch desselben entfallt, wenn das Project vom Handelsministerium princi- piell genehmigt worden ist und bei der politischen Begehung kein Anstand sich ergibt, iiber welchen eine ministerielle Entscheidung erfolgen mtisste. Eine voll- standige Aenderung trat auf dem Gebiete der feuersicheren Herstellungen ein, in- dem mit den bisherigen Norm en ge- brochen und der Feuerrayon durch ein 1 o m iib er der Schienenoberkante hinlaufen- des, fictives Dach bezeichnet \vurde [First 30 m beiderseits der Bahn]; eine weitere Neuerung war die Einfiihrung einer vor- schriftsmassigen Collaudirung mit Ver- scharfung bei den garantirten Bahnen. DerVersuch einer gesetzlichen R e g e 1 u n g des Tarifwesens. Auch auf dem Gebiete des Eisenbahn-Tarif- wesens hatte die Privatvvirthschaft Uebel- stande gezeigt, denen die Regierung schon in den fruheren Perioden — allerdings erfolglos — entgegenzutreten versucht hatte. Das Bediirfnis nach Abhilfe wurde immer lebhafter und brachte bei dem Handelsministerium im Jahre 1875 den Entschluss zur Reife, durch ein einheit- liches Gesetz Ordnung und Gleichmassig- keit in die Eisenbahn-Tarifverhaltnisse zu bringen. Mit dem 1. Januar 1876 solite die neue Mass- und Gewichtsordnung in Oesterreich - Dngarn ausschliesslich in 70 Dr. Victor Roli. Wirksamkeit treten, und da aus diesem Anlasse ohnehin die Erstellung neuer, dem Metersystem angepasster Tarif- einheitssatze nothwendigerweise erfolgen musste, so wollte die Regierung diese Gelegenheit beniitzen, um eine Tarif- reform zur Durchfiihrung zu bringen, und legte am 17. December 1875 dem Abge- ordnetenhause einen Gesetzentwurf vor, »betreffend die Maximaltarife fiir den Personen- und Sach en transport auf den Eisenbahnen«, welcher die schreiendsten Uebelstande beseitigen solite. In dem Motivenberichte zu dieser Gesetzesvor- lage wurde darauf hingewiesen, dass, »wenn sich auch auf der Mehrzahl der osterreichischen Bahnen in den letzten Jahren scheinbar ein gleichartiges Giiter- Tarifsystem herausgebildet hatte, die Tarife der einzelnen Bahnen doch in den Details der Warenclassification und der Nebenbestimmungen zahlreiche Ab- \veichungen enthalten, welche das Tarif- wesen compliciren und dahin. fiihren, dass es nicht nur den Parteien schon sehr sch\ver geworden ist, sich in den Tarifen zurechtzufinden, sondern dass auch bei den Bahnbediensteten selbst nicht auf alle Falle mehr die wiinschens- werthe Kenntnis derselben sicher voraus- gesetzt werden kann. Eine weitere fiir den Verkehr hochst nachtheilige Folge der Verschiedenheit der Tarif- systeme war auch die, dass hiedurch die Erstellung der Tarife zwischen ein¬ zelnen Bahnen selbst im internen Ver- kehre ungemein erschwert, mitunter auch ganz unmoglich gemacht wurde. Die Bestrebungen der Regierung mussten da- her in erster Linie auf die Einfuhrung eines einheitlichen Gtiter-Tarifsystems mit gleicher Warenclassification und gleichen Nebenbestimmungen fiir sammtliche Sster- reichische Eisenbahnen ohne Ausnahme und hiebei auf moglichste Vereinfachung des Tarifvvesens gerichtet werden. Der vorgelegte Entwurf machte ver- schiedene Wandlungen durch. Er wurde in zwei Theile getheilt, von welchen der eine sich auf die Regelung des Tarifwesens im Personenverkehre, der andere auf jene im Giiterverkehre bezog. Nur der erstere dieser Entwiirfe trat ins Leben, und zwar als »Gesetz vom 15. Juli 1877, R.-G.-Bl. Nr. 7, betreffend die Maximaltarife fiir die Personenbeforderung auf den Eisen¬ bahnen«. Der Gesetzentwurf, betreffend einige Bestimmungen fiir den Frachtverkehr auf den Eisenbahnen, blieb unerledigt, und diirfte wohl aus dem Grunde nicht Gesetz geworden sein, weil in einem wesent- lichen Punkte keine Uebereinstimmung zvvischen den Beschliissen der beiden Hauser herbeigefiihrt werden konnte. Es \var dies die Zulassung von Aus- nahmen rticksichtlich des in den Gesetz- entwurf aufgenommenen Grundsatzes, dass Tarifanomalien unzulassig seien und demnach auf einer und derselben Bahn in derselben Verkehrsrichtung und unter den gleichen Bedingungen die Gesammt- Transportkosten fiir eine naher gelegene Station nicht hoher als tur eine entferntere Station sein diirfen. Das bereits ervvahnte Gesetz vom 15. Juli 1877, R.-G.-Bl. Nr. 64, setzte Maximaltarife fiir den Personenverkehr und zwar I. Glasse 5 kr., II. Classe 3-6, III. Classe 2’4 kr. pro Person und Kilometer in Silber fest, bei Schnell- ziigen diirfen diese Satze um 2O°/ 0 erhoht \verden, woferne die Ziige nicht blos Wagen I. Classe fiihren und die Durch- schnittsgeschwindigkeit auf Strecken mit Steigungen bis 15°/ 00 mindestens 37 km und auf Strecken mit Steigungen von 15 bis ausschliesslich 24°/ 00 minde- stens 24 km pro Zeitstunde betragt; fiir gemischte Ziige sind obige Tarife um 20% zu ermassigen. Solite sich das Bedtirfnis nach weitergehenden Ermassigungen herausstellen und sollten die Bahnen nicht in der Lage sein, entsprechende Er- leichterungen in der dritten Wagen- classe zu gewahren, so sind die Eisen¬ bahnen nach dem genannten Gesetze ge- halten, iiber Aufforderung des Handels- ministers eine IV. Classe zum Tarifsatz von i'5 kr. in Silber pro Person und I Kilometer zu fiihren. Das Gesetz bestimmt ferner, dass auf Eisenbahnen, welche die Staatsgarantie in Anspruch nehmen, Frei- karten, welche nicht nur fiir einzelne Fahrten gelten, nur mit Genehmigung des Handelsministers gewahrt werden diirfen. Die Tarifsatze fiir die mit dem Personen- Transporte zusammenhangende Beforde- Gesetzgebung. 71 rung von Gepack, Fahrzeugenundlebenden Thieren sowie sammtliche Nebenbestim- mungen fiir die Beforderung vonPersonen, sind durch den Handelsminister nach einheitlichen Grundsatzen festzustellen. Fiir jede ganze Karte wird ein Frei- gewicht von 25 kg und fiir jede halbe Karte ein solches von J 2 kg festgesetzt. Auf Bahnen mit Steigungen von i5°/o 0 und dariiber darf ein virtueller Zuschlag von 50 °/ 0 der betreffenden Strecke bei Berechnung der Tarifgebtihren ein- gerechnet werden. Die Eisenbahnen haben alle neuen Tarife sowie Tarif- anderungen mindestens 14 Tage vor ihren Inkrafttreten kundzumachen. Das Gesetz vom 15. Juli 1877 \vurde anlasslich der Einfiihrung des Zonentarifs auf den Staatsbahnen durch Gesetz vom 25. Mai 1890, R.-G.-BL Nr. 89, dahin abgeandert, dass die Regierung ermachtigt wurde: 1. in jenen einzelnen, am Anfange einiger Zonen vorkommenden Relationen, in welchen die neuen Tarifsatze hoher sind als die durch obiges Gesetz be- stimmten Maximaltarifsatze, diese letzteren dementsprechend zu iiberschreiten; 2. den bei Schnellziigen einzuheben- den Zuschlag von 20 auf hochstens 5°% der neuen Personenzugspreise zu erhBhen; 3. von der Tarifermassigung fiir ge- mischte Ziige abzusehen; 4. das Freigewicht fiir die Beforderung von Reisegepack aufzulassen und fiir die Beforderung von Reisegepack die Einheits- taxe von hochstens 2 kr. o. W. fiir je 10 kg und 1 km zur Einhebung zu bringen. Unter Einem wurde die Regierung er¬ machtigt, jenen Privatbahnen, welche die beziiglich ihrer Hauptlinie einzuhebenden Personentarife mindestens annaherungs- weise auf des Ausmass des Kreuzer- Zonentarifs der Staatsbahnen herabsetzen, ebenfalls die vorbezeichneten Abwei- chungen von den Bestimmungen des Ge- setzes vom Jahre 1877 zu gestatten. Jene Privatbahnen, welche sich conces- sionsmassig einer gesetzlichen Regelung der Tarife zu unterwerfen haben, vvurden durch das Gesetz verpflichtet, von einem Seitens der Regierung zu bestimmenden Zeitpunkte an, die Staatsbahn-Tarife ein- zufiihren. Mit den iibrigen Privateisen- bahn - Unternehmungen, vvelche Haupt- bahnen betreiben, solite der Handels¬ minister wegen einer gleichmassigen Regelung der Personentarife in Unter- handlung treten. Die Regelung des Refactie- wesens. In dieser Periode fand noch eine weitere, das Tarifwesen betreffende Frage, namlich die Einschrankung der Refactien ihre Losung. Das Handelsministerium suchte schon mit Erlass vom 10. Mai 1875, Zahl 11.626, gegen die Missbrauche des Ref- actiewesens einzuwirken; es musste sich aber dabei auf die Bahnen beschranken, welche eine Staatsgarantie genossen, da es den meisten anderen Eisenbahnen gegen- iiber an einer gesetzlichen Handhabe hiezu fehlte. Da kam der Abschluss des Handels- vertrages zwischen Oesterreich - Ungarn und dem Deutschen Reiche vom 15. De¬ cember 1878, R.-G.-BL Nr. 1 ex 1879, in dessen Artikel 15 sich die beiden ver- tragschliessenden Reiche verpflichteten, »die Amvendung nicht publicirter Tarife auf den Eisenbahnen zu untersagen« ; zugleich wurde in diesem Vertrage be- stimmt, dass »die publicirten Tarifsatze uberall und fiir Jedermann unter Aus- schluss von nicht verSffentlichten Riick- vergiitungen [Rabatten, Refactien u. dgl.j gleichmassig in Amvendung zu bringen šind «. Mit diesem Handelsvertrage war dem damaligen Handelsminister die rechtliche Grundlage geboten, fur alle Eisenbahnen Oesterreichs das Refactiewesen regelnde Bestimmungen zu erlassen und die aus- nahmslose Veroffentlichung aller Ref¬ actien anzuordnen. In Durchfuhrung der Bestimmungen des envahnten Handels- vertrages erliess der Handelsminister unter Verallgemeinerung des Grundsatzes der Oeffentlichkeit der Tarife auf den ge- sammten internen und internationalen Eisenbahn-Verkehr Oesterreichs, die Ver- ordnung vom 12. Marž 1879, R.-G.-B1. Nr. 38. In dieser Ministerial-Verordnung wird allen Eisenbahnen die unbedingte V eroffentlichung aller T arifermassi gungen, Refactien u. s. w. [jene zu offentlichen und Wohlthatigkgitszwecken ausgenom- men] vorgeschrieben. 72 Dr. Victor Roli. DieCouponsprocesse. C o n- vertirung d er Prioritats-Obli- g a t i o n e n. Der Handelsvertrag zwi- schen Oesterreich-Ungarn und Deutsch- land vom 15. December 1878 \var nicht blos durch die bedungene Gleich- stellung der Tarife fiir den \vechsel- seitigen Gtiterverkehr, sondern auch da- durch bedeutsam, dass die beiderseitigen Regierungen die Vereinbarung trafen, die Beschlagnahme, Arrestirung, Pfandung, Sequestrirung sowie sonstige wie immer geartete, wenngleich nur provisorische Sicherstellungs-oderExecutionsmassregeln im gerichtlichen oder administrativen Wege in Bezug auf solche Fahrbetriebs- mittel nicht zuzulassen, welche aus dem Gebiete des einen vertragschliessenden Theiles in das des anderen Theiles im Ver- kehr iibergegangen sind. Hiemit solite der schvveren Schadigung Einhalt gethan \verden, welche der osterreichisch-unga- rische Giiterverkehr durch die Pfandung von osterreichischen Eisenbahnwagen an- lasslich der von deutschen Gerichten erfolgten Verurtheilung osterreichischer Eisenbahnen in den sogenannten Coupons- processenerlittenhatte. DiejenigenBahnen, deren Obligationen die durch das Gleich- heitszeichen vermittelte Nebeneinander- stellung des Nennvverths der Obligation' und der Coupons in osterreichischer Silbenvahrung, in Thalervvabrung und anderen auslandischen Wahrungen ent- hielten [900 fl. in Silber gleich 600 Thaler Vereinsmunze oder 1050 fl. o. W., u. s. w.], wurden namlich nach Einfuhrung der Markwahrung in DeutschlandaufZahlung der in den Obligationen und Coupons bezifferten Betrage in der deutschen Goldwahrung nach dem Verhaltnisse von 1 Thaler == 3 Mark gerichtlich be- langt. Die osterreichischen Gerichte vnesen dieses Begehren ab; die deutschen Ge¬ richte gaben demselben statt und bewillig- ten die Execution auf die im Auslande be- findlichen Fahrbetriebsmittel, Fahrnisse und Guthaben der geklagten Bahnen. Die im deutsch-osterreichischen Handels- vertrage vereinbarte Ausschliessung der Pfandung von Fahrbetriebsmitteln hinderte indessen nicht die Execution auf andere Objecte, und da die Giltigkeitsdauer des Vertrages zudem nur eine sehr beschrankte war, so ging das Bestreben der oster¬ reichischen Bahnen dahin, dem unleidlich gewordenen Zustand durch andere Mittel ein Ende zu machen. Als solches wurde zuerst von der Carl Ludwig-Bahn und spater auch von anderen Bahnen die frei- rvilligeConvertirung der Prioritats-Obliga- tionen, und zwar mit solchem Erfolg in Anwendung gebracht, dass die Regierung es als ihre Pflicht erachtete, derartige Transactionen nachdrucklichst zu fordern. Diesem Zvvecke diente das aus der Initiative des Abgeordnetenhauses her- vorgegangene Gesetz vom n.Juni 1880, R.-G.-Bl. Nr. 81, dessen Wirksamkeit zunachst bis 31. December 1881 und durch spatere Gesetze wiederholt, zuletzt durch das Gesetz vom 26. December 1893, R.-G.-Bl. Nr. 207, mit einigen Abande- rungen bis Ende 1899 erstreckt wurde. Nach letzterem Gesetze geniessen Eisen- bahn-Gesellschaften, \velche fiir ihre noch nicht falligen Prioritats-Obligationen im Wege der Einlosung oder des Um- tausches neue, an deren Stelle tretende Prioritats-Obligationen ausgeben \vollen, die Nachsicht von den Stempel- und un- mittelbaren Gebiihren fiir die neu auszu- gebenden Obligationen sowie fiir die an- lasslich dieser Convertirung zu errichtenden Urkunden, insbesondereftir die eventuellen Vergleichs- und Pfandbestellungs-Urkun- den und fiir die aus diesem Anlasse zu er- wirkenden biicherlichen Eintragungen. Insoferne die Gesammtsumme der in einem derartigen Falle neu auszugebenden Ob¬ ligationen hoher ist als die der einzu- losenden, erstreckt sich die Nachsicht nur auf jenen Theil der neu auszuge¬ benden Obligationen, \velcher zum Um- tausche, beziehungsweise zur Einlosung der alten Obligationen bestimmt ist. Das Ansuchen der Gesellschaft um diese finan- ziellen Begiinstigungen hat binnen 30 Tagen nach der Genehmigung des Con- vertirungsplanes zu erfolgen. Inzvvischen war in Deutschland die Pfandung Osterreichischer Wagen im Gesetzgebungsrvege ausgeschlossen wor- den. Ueber Anregung Bayerns, welches unter den Pfiindungen osterreichischer Wagen in seinem Bereiche am meisten zu leiden hatte, beschloss der deutsche Reichstag ein Gesetz, wonach die Pfan- Gesetzgebung. 73 dungvonFahrbetriebsmitteln auslandischer Bahnen unzulassig ist, falls Gegenseitig- keit gewahrt wird. Es entstand nun die rein theoretische Frage, ob in Oester- reich die Fahrbetriebsmittel auslandischer Bahnen gepfandet werden konnen, oder nicht. Die Regierung beantwortete diese Frage bejahend, und sah sich schliesslich veranlasst, diePfandung von Fahrbetriebs- mitteln auslandischer Eisenbahnen durch die kaiserliche Verordnung vom 19. Sep¬ tember 1886, R.-G.-Bl. Nr. 144, zu ver- bieten. Damit war die Gegenseitigkeit gewahrleistet und die lange Aera der Pfandungen osterreichischer Wagen in Deutschland endgiltig abgeschlossen. Sonstige Gesetze und Verord- nungen. In Bezug auf den Eisenbahn- bau seien zunachst das durch die i873er Krise veranlasste Gesetz vom 3. December 1873, R.-G.-Bl. Nr. i62,betreffendAufnahme eines Anlehens zur Beischaffung der Mittel fiir die Forderung des Eisenbahnbaues und fiir Errichtung von Vorschusscassen, ferner eine Reihe von gleichfalls den Charakter von Nothstandsgesetzen tragenden Einzel- gesetzen, betreffend den Bau von Eisen¬ bahnen auf Staatskosten erwahnt [so die Gesetze vom 22. und 30. April 1873 \vegen den Bau der Tam6w-Leluchower und Istrianer Bahn, vom 16. Mai 1874 wegen Ausbau der Dalmatiner und Rakonitz-Protiviner Bahn, vom 11. Marž 1876 \vegen Bau der Donauuferbabn vom 12. Marž 1876 wegen Bau der Bahn Tar- vis - Pontafel, Miirzzuschlag - Neuberg, Erbersdorf-Wiirbenthal, vom 13. Marž 1876 wegen Bau der Bahn Kriegsdorf- Romerstadt u. s. w.]. Hieher gehoren ferner mehrere Gesetze wegen Ankaufes noth- leidender Bahnen [so die Gesetze vom 18. Marž 1876 \vegen Ankaufes der Dniesterbahn, vom 7. April 1877 \vegen Ankaufes der Bahn Braunau-Strasswalchen und vom Juli 1878 wegen Ankaufes der niederosterreichischen S ud vvestbahnen] sowie eine Reihe von Gesetzen, welche die Bedingungen und Zugestandnisse fiir die Sicherstellung einzelner Bahnen, die Bewilligung der Erhohung der Staats- garantie, die Gervahrung von Vorschiissen zurZahlung vonPrioritaten-Couponsu. s. w. betreffen. Ausserdem seien noch der Erlass des Ministeriums des Innern vom 30. De¬ cember 1874, Z. 14.005, wegen des Vor- ganges bei Ermittlung der den Wald- besitzern gebiihrenden Entschadigung fiir die Bannlegung von Waldern aus An- lass von Eisenbahnbauten, der Handels- ministerial-Erlass vom 19. April 1875, Z. 10.871, betreffend Bauerleichterun- gen fiir Secundarbahnen, ein Vorlaufer des Localbahn - Gesetzes vom Jahre 1880, endlich einige den Bau und die Be- triebseroffnung betreffende Einzelverord- nungen genannt, welche durch die um- fassende Verordnung liber Projectsver- fassung vom 25. Januar 1879 gegenstands- los gevvorden sind, so z. B. die Verordnung des Handelsministeriums vom 6. October 1875, Z. 31.197, wegen des Vorganges bei technisch-polizeilichen Priifungen und Gollaudirungen. Was die Betriebs- und Trans- portangelegenheiten betrifft, so wurden unter dem 2. April 1874, Z. 9714, seitens des Handelsministeriums einheit- liche Normen liber die Prlifung und Ge- nehmigung der Fahrordnungs - Entwiirfe erlassen. [An die Stelle dieser Vorschriften traten mit Verordnung des Handelsmini¬ steriums vom 1. April 1884, Z. 616, neue Bestimmungen.] Nicht ohne Interesse ist der Handels- ministerial-Erlass vom 8. Juni 1874, Z. 42.158, womit zum ersten Male der Versuch unternommen wurde, einen die Sicherheit des Betriebes besser gewahr- leistenden Dienstturnus der Bahn- und Weichenwachter durchzuflihren. Mit Erlass des Handelsministeriums vom 13. Mai 1876, Z. 1557, wurden in Abanderung der Bestimmungen der§§ 35 und 36 der Eisenbahnbetriebs-Ordnung Bestimmungen liber eine einheitliche Fahrtrichtung bei doppelgeleisigen Bahnen, sowie liber die Vermeidung des Befahrens der Weichen gegen die Spitze getroffen. Mit demErlasse vom 18. October 1876, Z. 30.048, genehmigte das Handelsmini- sterium die einen bedeutsamen Fortschritt darstellenden Grundzlige einheitlicher Vorschriften fiir den Verkehrsdienst auf Bahnen mit normalem Betriebe. Mit Verordnung vom 10. Februar 1877, R.-G.-Bl. Nr. 10, wurde eine neue Signal- ordnung fiir die Eisenbahnen Oesterreich- Ungarns verlautbart. 74 Dr. Victor Roli. Zahlreiche Erlasse aus dieser Periode behandeln besondere Massnahmen zur Verhtitung von Unfallen sowie die Ein- richtung der Betriebsmittel insbesondere der Locomotive. Unter dem io. Juni 1874, R.-G.-Bl. Nr. 74, wurde auf Grund des Ergeb- nisses der im Jahre 1873 im deutschen Reichs-Eisenbahnamte zwischen Vertre- tern der osterreichisch-ungarischen und deutschen Regierung abgehaltenen Be- rathungen ein neues Betriebsreglement verlautbart. Mit Gesetz vom 30. Marž 1875, R.-G.-Bl. Nr. 42, wurden in Abande- rung des Gesetzes vom II. Mai 1871, R.-G.-Bl. Nr. 39, Personenfahrkarten von Tramway-Unternehmungen, welche blos den Localverkehr vermitteln, das ist solchen, welche ihren Geschaftsbetrieb auf das Gebiet einer Gemeinde und den Umkreis einer Meile von der Grenze dieses Gebietes beschranken, auch wenn der Fahrpreis 20 kr. ubersteigt, als be- dingt gebtihrenfrei erklart. Schon in den §§ 23 und 24 des Gesetzes vom 29. Juni 1868, R.-G.-Bl. Nr. 118 [vgl. Seite 57], war die Verpflich- tung zur Desinfection der zur Viehbefor- derung verwendeten Wagen wahrend des Herrschens von Seuchen ausgesprochen \vorden. Indessen machten die grossen Fortschritte auf dem Gebiete der Veterinar- medicin und Chemie sowie die un- gLinstigen Verhaltnisse in Oesterreich es nothwendig, ein besonderes Desinfections- Gesetz zu erlassen, wie solches in Deutsch- land schon seit dem Jahre 1868 bestand. Ein solches Gesetz vvurde unter dem 19. Juli 1879, R.-G.-Bl. Nr. 108, verlaut¬ bart und statuirte die strenge Ver- pflichtung der Eisenbahnen zur allge- meinen Desinfection der zum Viehtrans- porte verwendeten Eisenbahnwagen und sonstigen Gerathe, wie Treppen, Ram- pen u. s. w. Bald nach dem Zustande- kommen des Desinfections - Gesetzes erschienen Gesetze iiber die Abwehr und Tilgung ansteckender Thierkrank- heiten [Gesetz vom 29. Februar 1880, R.-G.-Bl. Nr. 35] und iiber die Abwehr und Tilgung der Rinderpest [Gesetz vom 29. Februar 1880, R.-G.-Bl. Nr. 37]. Nach ersterem Gesetze sind Transporte von Wiederkauern beim Ein- und Ausladen arztlich zu untersuchen; nach letzterem Gesetze darf die Ein- und Ausladung von Wiederkauern nur in den hiezu be- hordlich bestimmten Stationen erfolgen und muss der Transport mit Viehpassen gedeckt sein. Die Uebertretung der gesetzlichen Anordnungen zieht strenge Strafen nach sich. Beziiglich der Organisation der staatlichen E i s en b a h n a uf s i chts- und Verwaltungsbehorden ist zu erwahnen, dass mit a. h. Entschliessung vom 25. Marž 1875 die Ernennung eines General-Directors des osterreichischen Eisenbahnwesens im Handelsministerium erfolgte. Auf Grund a. h. Entschliessung vom 16. August 1875, wurde mit Ver- ordnung des Handelsministeriums vom 27. August 1875, R-.G.-B1. Nr. 116, die General-Inspection der osterreichischen Eisenbahnen neu organisirt. Gleichfalls auf Grund a. h. Entschliessung vom 16. August 1875 erfolgte die Errichtung der k. k. Direction fiir Staatseisenbahn- bauten und des derselben beigegebenen Rechnungsdepartements. Mit Verfiigung des Handelsministeriums vom 19. Januar 1877, Z. 33, wurde behufs beschleunigter Prufung der riickstandigen Betriebsrech- nungen garantirter Bahnen unter Beriick- sichtigung der mit dem Finanzministe- rium einvernehmlich festgestellten Grund- satze eine eigene Commission [Garan- tie-Rechnungs-Commission] ins Leben gerufen, welche aus dem General-Director des osterreichischen Eisenbahnwesens als Vorsitzenden und Vertreter des Handels- ministeriums, dann aus Vertretern des Finanzministeriums und der General-In- spection zu bestehen hatte. Endlich ver- dient bemerkt zu werden, dass mit Riick- sicht auf mancherlei bei den Verwaltungen der Privatbahnen zu Tage getretene Un- zukommlichkeiten, den bei den Privat¬ bahnen bestellten landesfurstlichen Com- missaren strengere Directiven ertheilt wurden. 4. Erneuerung des Ausgleichs mit Ungctrn. Auf Grund des Gesetzes vom 27. Juni 1878, R.-G.-Bl. Nr. 62, wurde das mit Gesetzgebung. 75 der ungarischen Regierung geschlossene Zoll- und Handelsbiindnis bis 31. De¬ cember 1887 erneuert. Die Bestimmungen des Letztern stim- men, soweit das Eisenbahnwesen in Frage kommt, mit jenen des urspriinglichen Zoll- und Handelsbiindnisses im Wesent- lichen iiberein; nur dem Artikel VIII, \velcber ausspricht, dass die bestehenden Eisenbabnen in beiden Landergebieten nach einheitlichen Grundsatzen verwaltet und nach gleichartigen Bau- und Betriebs- normen eingerichtet werden sollen, wurde die Bestimmung hinzugeliigt, dass die Regelung des Baues und Betriebes von Localbahnen, sofern dieselben die Grenze eines Liindergebietes nicht iiberschreiten, jedem der beiden Landergebiete selb- standig vorbehalten bleibe. Im Zusam- menhange mit dem neuen Zoll- und Han- delsbiindnis wurde zufolge Handelsmini- sterial-Erlasses vom 28. Juni 1878, Z. 1026, vereinbart, dass das provisorische Ueber- einkommen ddto. Wien 29. Juli, Ofen 28. August 1868, auch weiterhin und inso- lange in Kraft bleiben solle, als dasselbe nicht im Einverstandnisse beider Regie- rungen abgeandert wird. 5 . Stciatsvertrčige. In diese Periode fallen u. A. der Staatsvertrag mit R u s s 1 a n d vom 6./18. Mai 1869, R.-G.-Bl. Nr. 20 ex 1870, tiber den Anschluss bei WoIoczyska und dasUebereinkommen vom 9-/21. November 1871, iiber den Anschluss in Radziwil6w. Erwahnenswerth aus diesen Vertragen sind die Festsetzungen beziiglich der Spur- weite [russische Špur 5 englische Fuss, osterreichische Špur 4 Fuss 8y 2 Zoll englisch — 4' 9" 10"' osterreichisches Mass] die Bestimmungen iiber die gleiche Behandlung der beiderseitigen Staatsange- horigen, iiber die thunlichste Erleichterung der Zoll- und Passformalitaten, ferner iiber die Austragung vonStreitigkeiten zwischen den beiderseitigen Eisenbahnen. Die Re¬ gi erungen werden in solchen Fallen die Entscheidung der Streitangelegenheit von Amtsivegen iibernehmen und nach gegen- seitigem Einvernehmen die erforderlichen Massregeln ergreifen. Zu erivahnen sind ferner die Con- ventionen mit Bayern vom 4. Juni 1867, R.-G.-Bl. Nr. 92 ex 1867, wegen des An- schlusses beiBraunau, vom 30. Marž 1873, R.-G.-Bl. Nr. 107, iiber die Anschlusse in Eisenstein und Kuschwarda und vom 16. Mai 1877, R.-G.-Bl. Nr. 82, iiber die Einmiindung der Fichtelgebirgsbahn in Eger, mit Bayern und der Schweiz vom 27. August 1870, R.-G.-Bl. Nr. 13 ex 1871, wegen Herstellung der Eisen- bahn von Lindau liber Bregenz nach St. Margarethen und von Feldkirch nach Buchs,*) mit Preussen vom 27. August 1866 iiber die Anschliisse bei Liebau und Mittelwalde, vom 5. August 1867, R.-G.-Bl. Nr. 128, iiber die Eisenbahn-Verbindung Landshut - Schwadowitz und Wilden- schwerdt-Glatz, vom 21. Marž 1872, R.-G.-Bl. Nr. 116 und 118, betreffend die Herstellung der Eisenbahn-Verbin¬ dung Reichenberg - Gorlitz, beziehungs- weise Jagerndorf-Leobschtitz und Olbers- dorf-Neisse, vom 2. Marž 1877, R.-G.-Bl. Nr. 22, iiber den Anschluss der Bahn Chotzen - Halbstadt [bemerkenswerth ist, dass in diesem Staatsvertrag fiir ein- zelne Massenartikel in ganzen Wagen- ladungen auf grosseren Entfernungen bestimmte Tarifsatze verabredet sind], ferner mit Rumanien vom 10./22. Fe¬ bruar 1873, R.-G.-Bl. Nr. 42 ex 1881, iiber den Anschluss bei Suczawa [Itzkany], dann vom 31. Mai 1874 iiber die An¬ schliisse in Verciorova [Orsova] und Predeal. Unterm 24. December 1870, R.-G.-Bl. Nr. 62 ex 1871, wurde mit Sachs e n ein Staatsvertrag, betreffend *) Vonlnteresse ist die Bestimmung des Schlussprotokolles zu diesem Staatsvertrage, wonach durch die Zusicherung gleicher Be¬ handlung der beiderseitigen Staatsangehori- gen hinsichtlich der BefOrderungsweise ledig- lich einer tendenziosen Begiinstigung oderBe- nachtheiligung des Verkehrs der Angehorigen des einen oder anderen Staates vorgebeugt werden soli, dass dadurch aber weder Aen- derungen im Tarife oder Transporterleich- terungen fiir gewisse Warenclassen oder Warenmengen noch auch fiirgewisseStrecken ausgeschlossen werden, sofern solche nur tur alle AngehSrigen der contrahirendeu Staaten, welche sich in der Lage befinden, davon Ge- brauch machen zu konnen, in gleicher Weise in Amvendung gebracht iverden, dass ferner die Amvendung von Differentialtarifen nicht ausgeschlossen sein soli. 76 Dr. Victor Roli. Abanderungen des Zittau-Reichenberger Vertrages, sowie die Zulassung der An- schliisse Dux-Pima-Karlsbad-Johann-Geor- genstadt, und Dux-Klingenberg [Freiberg] abgeschlossen. Weiter fallen in diese Periode mehrere Vereinbarungen mit Ita- lien, so zunachst jene vom 29. Februar 1876, R.-G.-Bl. Nr. 37, betreffend den Ver- kauf des oberitalienischen Netzes an die ita- lienische Regierung. Dieser Staatsvertrag enthalt auch eine Bestimmung dahin- gehend, dass sich die beiden Regierungen verptiichten, die Erbauung von Eisen- bahnen, ivelche zur directen Verbindung zwischen den osterreichisch-ungarischen und italienischen Eisenbabnnetzen dienen sollen, auf ihren Gebieten zu begiinsti- gen, unter der Bedingung jedoch, dass die zu concessionirenden Linien die Finanzen des Staates in keiner Weise belasten. Ein weiterer Staatsvertrag mit Italien vom 2. October 1879, R.-G.-Bl. Nr. 153, regelt die Anschliisse in Ala, Cormons und Potafel. Bemerkt zu werden verdient, dass die aus dieser Periode stammenden Staatsvertrage liber internationale An- schliisse zumeist schon von der Zusammen- legung des Dienstes in einen gemein- samen Grenzbahnhof absehen und den Bau zweier getrennter Grenzbahnhofe auf den beiderseitigen Staatsgebieten vorkehren. Vierte Periode 1880—1898. Dem Entwicklungsgange der osterrei- chischen Eisenbahn - Gesetzgebung seit dem Jahre 1880 geben zwei Momente ein charakteristisches Geprage, und zwar einerseits die Schaffung eines staatlichen Eisenbabnnetzes durch Ankauf [Betriebs- Uebernahme] bestehender sowie Bau neuer Bahnen auf Staatskosten, anderer- seits die Fiirsorge fiir den Bau von Bahnen untergeordneter Bedeutung;. 1. Die Verstaatlichungs-Action. Dieselbe riahm die Thatigkeit der Re¬ gierung sowie jene der gesetzgebenden Kbrperschaften in hohem Masse in An- spruch. Es handelte sich hiebei zunachst um zahlreiche Einzelgesetze liber die Erwer- bung, beziehungsweise Betriebsiibernahme von Privatbahnen, deren jedes eine grosse finanzielle Tragiveite besass und die Losung vielfacher vervvickelter Rechts- verbaltnisse in sich schloss. Die erste Verstaatlichungs-Vorlage, \velche dem Abgeordnetenhause zukam, betraf, wenn man von dem vorausgegangenen Ankaufe einiger kleinerer nothleidend gewesener Bahnen [Dniesterbahn, Braunau - Strass- walchener Bahn und der niederoster- reichischen Sudwestbahnen] absieht, die Kaiser in Elisabeth - Bahn. In dem beziiglichen Motivenberichte ist darauf hingewiesen, dass das Gesetz vom 14. December 1877, R.-G.-Bl. Nr. n 2, die Richtung bezeichnet habe, in \velcher die Regierung auf eisenbahn- politischem Gebiete voi - zugehen hatte. Die Regierung erklarte zugleich, dass sie ihrerseits an der mit dem Gesetze vom 14. December 1877 eingeschlagenen Rich¬ tung consequent festhalte und sich die Durchfiihrung dieses Gesetzes zum Ziele setze; sie sei demgemass wegen Ervverbung der Kaiserin Elisabeth - Bahn, deren Linien den Hauptbestandtheil der den Verkehr des Reichscentrums mit den westlichen Nachbarlandern vermitteln- den Bahngruppe bilden, in Verhand- lungen getreten, welche am 24. De¬ cember 1880 zur Unterzeichnung eines Protokollar - Uebereinkommens gefiihrt haben. Bei diesem Uebereinkommen seien, soweit nur immer thunlich, die principiellen Grundlagen zur Anwendung gebracht worden, welche das Gesetz vom 14. December 1877 fiir vorlaufige Ver¬ einbarungen liber den Ankauf garantirter Bahnen vorsieht. Eine Abweichung sei nur insoferne nicht zu vermeiden gewesen, als von einern sofortigen Ankaufe der Kaiserin Elisabeth-Bahn mit Riicksicht auf die bekannten Couponprocesse abgesehen werden musste. Der Staat solite sohin nur den Betrieb der Bahn auf eigene Rechnung gegen Zahlung der der je- weiligen Jahreslast der Prioritats-Anlehen Gesetzgebung. 77 entsprechenden Annuitaten und einer zur Dividenden-Vertheilung an die Actio- nare bestimmten steuerfreien Jahresrente mit dem Vorbehalte ubernehmen, die Bahn jederzeitgegenUebernahme der Prioritats- schulden und Bezahlung des Einlosungs- preises in 5°/ 0 igen, steuerfreien, hinter den Prioritats-AnleheneinzuverleibendenEisen- bahn-Schuldverschreibungen einzulosen. Der Staat solite sich verpflichten, von dem Einlosungsrechte Gebraucli zu machen, so- bald die Gesellschaft in die Lage kommen werde, ihm dafiirSicherheit zu bieten, dass ihn als Uebernehmer der Prioritatsschuld eine grossere Belastung, als die Bezahlung von 177 Reichsmark fiir je ioofl. o. W. in Silber des Nominahverthes nicht treffen werde. Der Gesetzentwurf wurde von beiden Hausern angenommen und als Gesetz vom 23. December 1881, R.-G.-Bl. Nr. 141, verlautbart. Weitere Verstaatlichungs-Gesetze folg- ten unter dem 8. April 1884, R.-G.-Bl. Nr. 51, riicksichtlich der Kaiser Franz J o sef-Bahn, Kronprinz Rudolf- Bahn und Vorarlberger Bahn, unter dem 8. Juni 1884, R.-G.-Bl. Nr. 91, riicksichtlich der Eisenbahn P i 1 s e n- Priesen [Komotau], unter dem 26. De¬ cember 1884, R.-G.-Bl. Nr. 201, riick¬ sichtlich der Albrecht-Bahn, unter dem II. April 1886, R.-G.-Bl. Nr. 66, riick¬ sichtlich der Prag-Duxer und D u x- Bodenbacher Eisenbahn, unter dem 25. Mai 1889, R.-G.-Bl. Nr. 82, riick¬ sichtlich der osterreichischen Linien der Ungarisch-Galizischen Bahn und der Ungarischen Westbahn, unter dem 25. November 1891, R.-G.-Bl. Nr. 164, riicksichtlich der Carl Ludwig-Bahn, unter dem 4. Juli 1892, R.-G.-Bl. Nr. 119, riicksichtlich der Eisenbahn Eisenerz- Vordernberg, unter dem 27. December 1893, R.-G.-Bl. Nr. 199, riicksichtlich der Linien der Oesterreichischen L o c a 1 b a h n- Ge s ells chaft, unter dem 27. December 1893, R.-G.-Bl. Nr. 10 ex 1894, riicksichtlich der Eisenbahn Czernowit z-N o w o s ie- litza, unter dem 27. December 1893, R.-G.-Bl. Nr. 10 ex 1894, riicksichtlich der Lemberg-Czernowitz-Jassy- B a h n, endlich unter dem 11. December 1894, R.-G.-Bl. Nr. 229, riicksichtlich der B 6 h m i s c h e n W e s t b a h n, M a h ri¬ se h e n G r e n z b a h n sowie der M a h- r i s c h-S c h 1 e s i s c h e n C e n t r a 1 b ah n. Diejenigen Bahnen, welche sich riick¬ sichtlich der Prioritatsschulden in gleicher Lage wie die Kaiserin Elisabeth-Bahn befanden, gingen ebenso wie Letztere zu- nachst nur in den Betrieb des Staates fiir Rechnung desselben iiber, und behielt sich der Staat das Einlosungsrecht unter ahnlichen Voraussetzungen vor, wie solehe in dem Gesetze iiber die Verstaatlichung der Kaiserin Elisabeth-Bahn festgesetzt waren. Zugleich iibernahmen die betreffen- den Bahnen die Verpflichtung, eine C011- vertirung ihrer Prioritats-Obligationen unter von der Regierung festzustellenden Bedingungen durchzufiihren. Weitere, mit der Durchfiihrang des Staatsbahn - Systems zusammenhangende Gesetze betreffen den Bau von Eisen- bahnen auf Staatskosten. Die ersten derartigen Gesetze ordneten den Bau der Tarn6w-Leluchower Bahn [Gesetz vom 22. April 1873, R.-G.-Bl. Nr. 60] und der Istrianer Bahn [Gesetz vofn 10. April 1873, R.-G.-Bl. Nr. 79] an. Es folgte in den spateren Jahren eine statt- liche Reihe weiterer Gesetze, mit welchen die Regierung zum Baue neuer Eisen- bahnlinien auf Staatskosten ermachtigt wurde, darunter die Gesetze vom 7. und 30. Mai 1880, R.-G.-Bl. Nr. 48 und 58, betreffend den Bau der Arlbergbahn. Bemerkenswerth sind ferner die Gesetze vom 1. Juni und 25. November 1883 [R.- G.-Bl. Nr. 103 und 173], betreffend die Herstellung einer Abzweigung der Istrianer Bahn von Herpelje nach Triest, beziehungs- weise der Bohmisch-Mahrischen Transver- salbahn. Durch diese Gesetze \vurde die Staatsverwaltung u. A. ermachtigt, mit der Stidbahn bezuglich der Strecke Laibach Divača, und mit den in die Hauptrichtung der Bohmisch-Mahrischen Transvers albahn fallenden Bahnen bezuglich Beniitzung der fremden, zwischenliegenden Strecken ein Abkommen zu treffen, und in Ermangelung eines solehen die Einraumung dieser Mit- benutzung als ein dingliches Recht im Enteignungsweg in Anspruch zu nehmen. Dieser erzwungene Mitbetrieb kam nicht zur Durchfiihrang, und hat sich die Staats- bahn-Verwaltung, was den Mitbetrieb auf 7 : Dr. Victor R511. der Strecke Laibach-Divaea anbelangt, diesen in gleicher Weise wie schon friiher beziiglich der Strecke Worgl-Innsbruck im Wege giitlicher Vereinbarung mit der Siidbahn gesichert. Organisation der Staatsbahnen. Im Zusammenhange mit der fortschrei- tenden Ausgestaltung des Staatseisenbahn- netzes durch Verstaatlichung von Privat- bahnen und Bau neuer Staatsbahnlinien musste auch fiir eine entsprechende Ein- richtung der Verwaltung der Staatseisen- bahnen und der vom Staate betriebenen Pri- vatbahnen vorgesorgt werden. Zunachst wurden im Jahre 1882 auf Grand der kaiserlichen Entschliessung vom 24. Fe¬ bruar 1882 [Verordnung des Handels- ministeriums vom 26. Februar 1882, R.-G.-Bl. Nr. 35] »Grundziige fiir die Orga¬ nisation des Staatsbetriebes auf den west- lichen Staatsbahnen und der vom Staate betriebenen Privatbahnen« erlassen. Der Betrieb und die Verwaltung oblag danach einer dem Handelsministerium unterge- ordneten Central-Verwaltungsstelle unter der Bezeichnung: »K. k. Direction fiir Staatseisenbahn-Betrieb in Wien.« Der letzteren wurde ein Beirath unter der Bezeichnung: »Staatseisenbahn - Rath« beigegeben, welcher berufen war, in vvichtigen, die Interessen des Handels, der Industrie und der Landwirthschaft beriihrenden Fragen des Staatseisenbahn- Betriebes, wie auch iiber besondere Auf- forderung des Flandelsministers, in der- artigen Fragen des Eisenbahnwesens iiberhaupt sein Gutachten abzugeben. Als Mittel steli en des executiven Dienstes wurden Ober-Bahnbetriebsamter bestellt. Im Jahre 1884 trat auf Grund a. h. Ent¬ schliessung vom 8. Juni [Verordnung des Handelsministeriums vom 27. Juni 1884, R.-G.-Bl. Nr. 103] eine neue Organisation der Staatseisenbahn-Verwaltung in Kraft, und wurde an Stelle der Direction fiir Staatseisenbahn-Betrieb eine General- Direction der osterreichischen Staats¬ bahnen errichtet; der dem Handels- minister beigegebene Staatseisenbahn- Rath wurde zur Begutachtung volks- wirthschaftlicher Fragen im Bereiche des Eisenbahn-Verkehrswesens iiberhaupt be¬ rufen. Zur Leitung des ausseren Dienstes wurden inUnterordnung unter die General- Direction Eisenbahnbetriebs - Directionen bestellt, und mit ziemlich ausgedehnten Competenzen ausgestattet. Diese Organi¬ sation blieb mit einzelnen Abanderungen bis zu der im Jahre 1896 erfolgten Er- richtung eines besonderen Eisenbahn- Ministeriums in Wirksamkeit. Besteuerung der Staats¬ bahnen. Mit dem Fortschreiten der Verstaatlichung musste an die Regelung der immer dringender werdenden Frage beziiglich der Besteuerung der Staats¬ bahnen geschritten vverden. Urspriinglich wurden namlich die im Eigenthume des Staates befindlichen Eisenbahnen beziig¬ lich des aus dem Betriebe resultirenden Ertrages einer Besteuerung nicht unter- zogen. Diese Freilassung von der Erwerb- und Einkommensteuer griindete sich ins- besondere auf den Erlass des Finanz- ministeriums vom 23. September 1852, Z. 4091/F.-M., wonach Staatseisenbahnen, da sie aus hoheren politischen Riicksichten vom Staate iibernommen oder ausgefiihrt werden, den Staatsmonopolen und Rega- lien in Ansehung der Besteuerung gleich- zustellen, sonach weder der Erwerb-, noch der Einkommensteuer zu unterziehen sin d. Demzufolge wurde auch die Erwerb- und Einkommensteuer der seitens des Staates von Privat-Gesellschaften in sein Eigenthum erworbenen Eisenbahn- Unternehmungen nach Massgabe des Zeitpunktes der Eigenthums-Erwerbung in Abfall gebracht, und hatte eine weitere Besteuerung nicht mehr platzzugreifen. Durch den Wegfall der Erwerb- und Einkommensteuer von den vom Staate aus dem Privatbesitze erworbenen Eisen¬ bahnen entfiel aber auch fiir die Lander und Gemeinden, in welchen bisher diese Steuern in Vorschreibung standen, der Bezug der auf dieselben umgelegten Zuschlage, wodurch die betroffenen autonomen Korperschaften einen nicht unbedeutenden Entgang an bisher mit ziemlicher Regelmassigkeit eingeflossenen Einnahmen erlitten. Dieser Entgang bestimmte die Ver- tretungen der betheiligten Lander und Stadte, sich mit Petitionen an beide Hauser des Reichsrathes und an die Regierung zu wenden, damit im Gesetz- gebungswege erwirkt werde: Gesetzgebung. 79 1. dass die Staatsverwaltung von den in ihr Eigenthum oder in ihren Betrieb iibergehenden Eisenbahnen ohne Unter- schied, ob solche Bahnen beim Ueber- gange an den Staat bereits steuerpflichtig waren, oder durch specielle Gesetze von der Entrichtung der Staatssteuer befreit sind, selbstandige Landes- und Gemeinde- abgaben zu entrichten habe, welche nach den bisherigen fiir Privateisenbahn- Unternehmungen geltenden Steuergesetzen bemessen werden sollten; 2. dass die Vertheilung dieser Landes- und Gemeindeabgaben auf die einzelnen Bander und Gemeinden auf Grundlage des Gesetzes vom 8. Mai 1869, R.-G.- Bl. Nr. 61, stattzufinden habe; 3. dass bis zum Erlasse eines solchen Gesetzes den Bandera und Gemeinden, welche infolge der bereits erfolgten oder zu gewartigenden Verstaatlichung von Privateisenbahnen Ausfalle an Steuer- umlagen erleiden, eine Entschadigung durch Zuwendung eines den bisher be- zogenen Umlagen [nach dem Durch- schnitte der letzten drei jahre des Privat- betriebes der Bahnen berechnet] gleich- kommenden Betrages aus Staatsmitteln gewahrt vverde. Zu diesen Petitionen gesellten sich solche von anderen Gemeinden und Korperschaften mit theilweise ab- weichenden, namentlich die Vertheilung der Steuervorschreibung betreffenden Be- gehren. Die Regierung verkannte nicht, dass durch den Entgang an Steuer- zuschlagen infolge der Verstaatlichung von Privatbahnen die betroffenen autonomen Korperschaften eine mehr oder minder empfindliche Storung in der Bedeckung ihrer Erfordernisse erleiden konnen, und erachtete den Interessen der be¬ troffenen Bander und Gemeinden aus Billigkeits-Rlicksichten durch Aufgebung des Principes, dass die Staatseisenbahnen als Staatsregale zu behandeln seien und durch ihre Gleichstellung mit den Privat¬ eisenbahnen in Beziehung auf die Steuer- behandlung im Wege der Vorlage eines entsprechendenGesetzentwurfes Rechnung tragen zu sollen. Der Gesetzentwurf wurde von beiden Hausern des Reichsrathes an- genommen und als Gesetz vom 19. Marž 1887, R.-G.-Bl. Nr. 33, verlautbart. Bn § 1 dieses Gesetzes wird die Er- werb- und Einkommensteuerpflicht sammt- licher im Eigenthume des Staates befind- lichen Eisenbahnen, und zwar bezuglich der aus dem Privatbesitze erworbenen Eisenbahnen vom Zeitpunkte der Eigen- thumsubernahme an, daher mit riickwir- kender Kraft normirt, wodurch eine Unter- brechung in dem Bezuge der Steuerzu- schlage fiir die betroffenen autonomen Korperschaften hintangehalten \vurde. Im § 2 wurden die zeitlichen Be- freiungen von der Erwerb- und Ein- kommensteuer fiir die im Eigenthume des Staates befindlichen Eisenbahnen fest- gestellt. Fiir die vom Staate aus dem Privatbesitze iibernommenen oder noch zu erwerbenden Eisenbahnen \vird die Fort- dauer der denselben durch Specialgesetze [Concessionen] gewahrten zeitlichen Steuerbefreiung fiir die im Zeitpunkte der Eigenthums-Bfebertragung noch nicht abgelaufene, gesetzlich bestimmte Frist sowie auch den vom Staate selbst ge- bauten und in eigener Regie oder von Fremden, fiir seine Rechnung betriebenen Staatsbahnen jene zeitliche Steuerbefreiung gesichert, vvelche denselben als Privat¬ bahnen hatte gewahrt werden konnen. [Das ist 30 Jahre vom Tage der Be- triebseroffnung.] Es wurde somit durch das Gesetz be- ziiglich der verstaatlichten Eisenbahnen nur der durch die Concessions-Urkunden begriindete Rechtszustand in Absicht auf die Steuerzahlungspflicht aufrechterhalten, und auf die Verlangerungen der zeit¬ lichen Steuerfreiheit einzelnerBahnstrecken auf die ganze Goncessionsdauer, welche in den mit den Gesetzen vom 23. De¬ cember 1881, R.-G.-Bl. Nr. 141, und vom 8. April 1884, R.-G.-Bl. Nr. 51, sanctionirten Uebereinkommen stipulirt wurden, verzichtet, beziiglich der vom Staate selbst ohnehin nur im offentlichen volkswirthschaftlichen Interesse und ohne Absicht auf Gevvinn gebauten Eisen¬ bahnen aber den betreffenden Bandera und Gemeinden ein Einkommen fiir eine mehr minder nahe Zeit zugesichert, auf welches dieselben einen Anspruch bis dahin nicht erheben konnten. Die Frage der Verstaatlichung der Kaiser Ferdinands-Nord- 8o Dr. Victor Roli. b a h n. Je naher der Zeitpunkt des Erloschens des Nordbahn-Privilegiums [4. Marž 1886] heranriickte, umso leb- hafter \vurde die Bewegung, welche dahin gerichtet war, dass das Privilegium der Nordbahn nicht mehr erneuert werde, vielmehr eine Verstaatlichung des Unter - nehmens platzgreife. Die Frage, ob die Nordbahn einen concessionsmassigen An- spruch auf die Verlangerung der Con- cession besitze, war eine hochst bestrittene. Die Regierung holte ein Rechtsgutachten des Prasidenten des Obersten Gerichts- hofes ein, welches dahin ging, dass die Nordbahn zwar einen Rechtstitel auf die Verleihung einer neuen Concession nicht besitze, dass ihr aber das Eigenthum des Bahnkorpers nach Ablauf der Privi- legiumsdauer verbleibe und dass es an gesetzlichen Anhaltspunkten fur die Er- werbung der Bahnanlage seitens des Staates im Expropriationswege fehle, dass fiir diesen Fali ein besonderes Ent- eignungsgesetz geschaffen werden miisste und die Entschadigung im Falle der Enteignung, ungeachtet des Erloschens des Betriebsrechtes der Nordbahn, vom Richter nicht nach dem Flerstellungswerth, sondern jedenfalls unter Beriicksichtigung des Nutzwerthes, also des Ertrages im Falle der Ausubung des Betriebes, be- messen werden miisste. Unter diesen Umstanden glaubte die Regierung von einer Verstaatlichung der Nordbahn im Wege der Enteignung absehen zu sollen. Auch von einer sofortigen Erwerbung im Wege freier Vereinbarung wurde wohl hauptsachlich mit Riicksicht auf die mit der Erneuerung des Privilegiums fur den Staat erreichbaren augenblicklichen finan- ziellen Vortheile Abstand genommen und mit der Verwaltung der Nordbahn ein Uebereinkommen wegen Erneuerung der Concession abgeschlossen. Das erste mit der Gesellschaft ge- schlossene und dem Abgeordnetenhause vorgelegte Uebereinkommen vom 10. Ja¬ nuar 1885 wurde infolge der vielfachen Anfechtung, die dasselbe erfuhr, von der Regierung zuriickgezogen und ein neues Uebereinkommen geschlossen. Dieses wurde vom Eisenbahn-Ausschusse des Abgeordnetenhauses in wesentlichen Punkten abgeandert, mit noch weiter- gehenden, die Vorlage des Ausschusses vollstandig umgestaltenden Veranderun- gen vom Plenum des Abgeordnetenhauses mit einer kleinen Majoritat angenommen, und nachdem das Herrenhaus den Be- schliissen des Abgeordnetenhauses bei- getreten rvar, in der so geanderten Form mit Gesetz vom 6. September 1885, R.-G.-Bl. Nr. 122, genehmigt. In der auf Grund dieses Gesetzes der Nordbahn ertheilten neuen Concession sind weit- gehende Zugestandnisse fur den Staat vorbehalten, so unter Anderem das Ein- losungsrecht ab 1904, der unentgeltliche Heimfall nach Ablauf der Concessions- dauer, die Antheilnahme am Reingewinne, ein weitgehendes Tarif-Genehmigungs-, beziehungsweise Tarif - Herabsetzungs- recht, Mitbeniitzungsrechte an verschie- denen Linien der Nordbahn, die Riickerstattung der Garantieschuld der Mahrisch-Schlesischen Nordbahn in der Hohe von mehr als 11,000.000 fl. und die Zahlung eines Pauschalbetrages von rund 1,300.000 fl. fiir den Aufschub des Heimfallsrechtes riicksichtlich der Strecken Floridsdorf-Jedlesee, Ganserndorf-March- egg und Oderbergr-Preussische Grenze. 0*3 O 2. Die Localbahn-Action. Das Gesetz vom 25. Mai 1880, R.-G.-Bl. Nr. 56. Bereits in der Sitzung i des Abgeordnetenhauses vom 14. October 1879 war von mehreren Abgeordneten ein Antrag eingebracht worden, welcher dahin ging, in einem Gesetzentwurfe die Bedingungen festzustellen, unter welchen der Staat allen jenen Gebieten, die durch den Bau von Secundarbahnen dem \virth- schaftlichen Niedergang entrissen werden konnten, die Herstellung solcher Bahnen zu ermoglichen ware. Die Regierung gab hieruber die Er- klarung ab, dass sie vollstandig auf dem Standpunkte des Antrages stehe und stellte die Einbringung eines Gesetzes in Aussicht, welches alle Zugestandnisse enthalten werde, die der Staat beim Baue von Nebenbahnen nach Anschauung der Regierung einzuraumen in der Lage sei. Der bežtigliche Gesetzentwurf wurde schon am 29. November 1879 eingebracht. Gesetzgebung. 8l Der Berichterstatter im Abgeordneten- hause hatte den Versuch unternommen, den Regierungsentwurf auf autonomistischer Grundlage umzugestalten, begegnete je- doch heftigem Widerspruch, und wurde die Regierungsvorlage vom Eisenbahn- Ausschusse zur Grundlage der Special- debatte genommen. Audi als der Gesetzentwurf am 6. Marž in die Plenarberathung des Ab- geordnetenhauses gelangte, wurde der- selbe von mehreren Seiten bekampft; vor Allem war es der Mangel einer Defini- tion des Begriffes »Localbahn«, welcher zu lebhaften Erorterungen Veranlassung gab. Der Gesetzentwurf wurde ferner als ein Curiosum bezeichnet, weil derselbe in Bezug auf die Gewahrung der im Gesetze vorgesehenen Begiinstigungen und Erleichterungen ein en Verzicht der Prarogative der gesetzgebenden Korper zu Gunsten der Regierung enthalte. Dem gegeniiber machte der Bericht¬ erstatter geltend, dass ein solcher Verzicht geleistet werden miisse, wenn die Re¬ gierung iiberhaupt etwas Zweckmassiges zu Stande bringen solle. Eine Begriffs- bestimmung sei grundsatzlich vermieden worden, \veil man bei einer solchen leicht dazu kommen konnte, dass alles nach der Schablone behandelt werde, und dass das, was in dieselbe nicht hineinpasse, von der Begiinstigung des Gesetzes ausgeschlossen werde. Dem Ausschuss habe aber der Ge- sichtspunkt vorgeschwebt, dass das Gesetz iiberall da Amvendung finden solle, wo die Verhaltnisse dessen Amvendung gestatten. Im April 1880 hatten beide Hauser den Gesetzentwurf mit unwesentlichen Modificationen angenommen, und wurde das Gesetz unter dem 25. Mai 1880, R.-G.-Bl. Nr. 55, verlautbart. Seine Giltigkeit solite mit 31. December 1882 erloschen, wurde jedoch durch die Gesetze vom 26. December 1882, R.-G.-Bl. Nr. 180, 28. December 1884, R.-G.-Bl. Nr. 203, und zuletzt durch Gesetz vom 29. Juni 1886,- R.-G.-Bl. Nr. 104, bis Ende 1886 verlangert. Durch das Gesetz vom 25. Mai 1880, »betreffend die Zugestandnisse und Be- giinstigungen fiir die Localbahnen« wurde die Regierung ermachtigt, bei Concessio- nirung neuer Localbahnen nicht nur in Bezug auf die Vorarbeiten, den Bau Geschichte der Eisenbahnen. IV. und die Ausriistung alle thunlichen Er¬ leichterungen zu gewahren, sondern auch in Bezug auf den Betrieb von den in der Eisenbahnbetriebs - Ordnung vom 16. November 1851 und sonst vorge- schriebenen Sicherheits - Vorkehrungen insoweit Umgang zu nehmen, als dies mit Rticksicht auf die besonderen Verkehrs- und Betriebsverhaltnisse, insbesondere die festgesetzte ermassigte Fahrgeschwin- digkeit, nach dem Ermessen des Handels- ministeriums zulassig erscheint. Zur An- lage von Localbahnen wurde auch die Beniitzung von Reichsstrassen gestattet, insoiveit nicht durch den Bahnbetrieb die Sicherheit des Strassenverkehrs ge- fahrdet erscheint. Die Zulassigkeit und die Bedingungen der Strassenbeniitzung sind durch die Strassenvervvaltung im Einvernehmen mit der Eisenbahn-Auf- sichtsbehorde festzustellen. Jedoch ist, unbeschadet der aus dem Bestand des Mauthgefalles erwachsenden Verbindlich- keiten, fiir die Strassenbeniitzung ein be-. sonderes Entgelt nicht zu entrichten. Die Kosten der ordnungsmassigen Erhaltung des beniitzten Strassentheiles, so\vie etwaige durch die fragliche Beniitzung veranlassten Mehrkosten der Strassen- erhaltung iiberhaupt, desgleichen die Kosten der zur Hintanhaltung einer Storung oder Gefahrdung des Strassen- verkehres erforderlichen besonderen Vor¬ kehrungen treffen die Localbahn-Unter- nehmungen. Andere Offentliche Strassen konnen nur mitZustimmung der zur Erhal¬ tung verpflichteten Strassenvervvaltungen zur Anlage von Localbahnen in Anspruch genommen werden. Ferner wurde die Regierung ermachtigt, die Unternehmun- gen von der in der Eisenbahnbetriebs- Ordnung, beziehungsvveisedem Eisenbahn- Concessions - Gesetz ausgesprochenen Verpflichtung in Betreff der Beforderung der Post zu entheben und bei Festsetzunp - O der Concessionstarife Ausnahmen von den Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Juli 1877, betreffend die Maximal- tarife fiir die Personenbeforderung aut den Eisenbahnen, zu gevvahren. Die nicht zu iiberschreitende Fahrgeschwindigkeit ist nach Beschafifenheit des einzelnen Falles jeweilig durch die Regierung fest- zusetzen. Ausser diesen Zugestandnissen 6 82 Dr. Victor Roli. konnen im Falle der Concessions-Ertheilung seitens der Regierung Stempel- und Ge- biihrenbefreiungen fiir Vertrage, Actien und Obligationen u. s. w., sowie die Befreiung von der Erwerb- und Ein- kommensteuer, von der Entrichtung der Coupon-Stempelgebiihren, sowie vonjeder neuen Steuer, welche etwa durch kiinf- tige Gesetze eingefiihrt werden solite, auf die Dauer von dreissig Jahren vom Tage der Concessions-Ertheilung an ge- \vahrt werden. Neben diesen indirecten Begiinsti- gungen sin d im Gesetze vom 25. Mai 1880 auch directe finanzielle Unter- stiitzungen seitens der Staatsverwaltung durch Gewahrung von Beitrkgen in Aus- sicht gestellt, deren Hohe und Form in jedem einzelnen Falle durch ein beson- deres Gesetz zu bestimmen ist. Die durch das Gesetz vom 25. Mai 1880 eingeraumten Begiinstigungen waren im Wesentlichen auch vorher schon gewahrt worden. So sind die Erleichterungen in technischer Beziehung schon durch den Handelsministerial-Erlašs vom 19. April 1875, Z. 10.871, ausgesprochen worden und bei den auf Grund von Special-Gesetzeu zustande gekommenen Secundarbahnen zur Anwendung gelangt. In diesem Erlasse waren die politischen Behorden angewie- sen worden, bei Secundarbahnen mit der Maximal-Fahrgeschwindigkeit von 12 km Wegiibergange im Niveau tiberall zu ge- statten, wo sie ohne wesentliche Ver- schlechterung der Strassen und Wege aus- fiihrbar sind und auch g.egen die Anlage solcher Bahnen langs der gevvohnlichen Fahrstrassen nach Art der Tramways, solite vom Sicherheitsstandpunkt im A 11 - gemeinen keine Einwendung erhoben werden. Wegiibergangsschranken und Einfriedungen sowie die Aufstellung von Wachterhausern wurden als nicht obli- gatorischbezeichnet. Die Stationen sollten in geringer Ausdehnung und mit sehr oconomischer Hochbau-Anlage ausgefiihrt und fiir industrielle Etablissements Lade- stellen in freier Bahn bewilligt werden. Ebenso wurde die im Gesetze vom 25. Mai 1880 grundsatzlich eingeraumte Steuer- freiheit schon friiher fallweisezugestanden. Die Vortheile des Gesetzes be- schrankten sich also hauptsachlich darauf, dass nunmehr die Ausfiihrung eines jeden einzelnen Projectes nicht mehr an ein Special-Gesetz gebunden war, wodurch das Zustandekommen von Localbahnen allerdings wesentlich erleichtert wurde. Dieser Umstand schien denn auch umso- mehr geeignet, die dem Eisenbahnwesen entfremdeten Capitalskrafte wieder zu gewinnen und die Privatunternehmung zu einer lebhaften Thatigkeit anzuspornen, als das Handelsministerium durch eine am 29. Mai 1880, R.-G.-Bl. Nr. 57, er- lassene Verordnung die weitestgehenden Erleichterungen hinsichtlich der Ver- fassung und Behandlung- der Bauprojecte fiir Localbahnen zugestanden hatte. Durch diese Verordnung wurde ein abgekiirztes Verfahren fiir solche Local¬ bahnen eingefiihrt, bei welchen infolge ihrer geringen Bedeutung und Lange die Wahl der Trače sowie die Lage und Zahl der Stationen durch locale Terrain- verhaltnisse gegeben erscheinen, oder bei welchen die Wahl der Trače sowie die Zahl und Lage der Stationen in der Zu- stimmung des Betheiligten begriindet ist. Das L o c alb ahn - G e s e tz vom 17. Juni 1887, R.-G.-Bl. Nr. 81. Im Marž 1884 hatte die Regierung den Entwurf eines neuen Localbahn-Gesetzes vorgelegt, welcher sich in seinen Grund- ziigen an das bisherige Gesetz anlehnte, indessen auch wesentliche Erganzungen desselben enthielt. So solite das Gesetz auch auf Local¬ bahnen, welche nicht mit Dampf, sondern mit anderen Motoren, z. B. elektrisch betrieben werden, sowie auf Pferdebahnen amerikanischen Systems Anwendung finden. In Beziehung auf die Benutzung von offentlichen Strassen fiir Localbahnen wurde der Grundsatz aufgestellt, dass die Strassenbeniitzung die Sicherheit des Strassenverkehres nicht gefahrden diirfe und dass dieselbe im Allgemeinen unent- geltlich zu gestatten sei, dass jedoch hieraus den zur Erhaltung der Strassen Verpflichteten keine Mehrbelastung er- wachsen diirfe. Beziiglich der Benutzung nichtararischer Strassen sollten den Bahnen andere Bedingungen, als die sich aus strassenpolizeilichen Riicksichten ergeben, nicht auferlegt werden diirfen. Riicksicht- lich der ararischen Strassen solite die Gesetzgebung. §3 politische Landesbehorde im Einver- nehmen mit der Eisenbahn-Aufsichts- behorde, bei nicht ararischen Strassen der Landesausschuss im Einvernehmen mit der politischen Landesstelle die Ent- scheidung treffen. Mangels einer Einigung zwischen den beiden letzteren solite das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Handelsministerium entscheiden. Was die den Localbahnen seitens der Staatsverwaltung zuzuwendenden finan- ziellen Begiinstigungen betrifft, so solite die Regierung nach dem Entwurfe des neuen Gesetzes in Hinkunft auch ermach- tigt sein, im Falle der Uebernahme einer LocalbahnindenStaatsbetrieb dieBetriebs- auslagen auf Grund der zu ermittelnden voraussichtlichen Selbstkosten zu pauscha- liren. Die Gewahruna: weitere:ehender finanzieller Unterstiitzungen fiir einzelne Localbahnen von Seiten der Staatsver- waltung durch Gewahrung eines Bei- trages aus Staatsmitteln oder auf sonstige Weise wurde zwar nach wie vor von der speciell einzuholenden legislativen Ermachtigung abhangig gemacht, jedoch wurden fur solche Falle allgemeine Directiven, von allerdings mehr grund- satzlicher Bedeutung gegeben. Es sollten namlich derartige finanzielle Unter- stutzungen nur fiir solche Localbahnen in Aussicht gestellt werden, beziiglich deren Durchfiihrung die erforderlichen Geldmittel von den Interessenten ungeachtet der von denselben bethatigten Opferwilligkeit nicht vollstandig aufgebracht werden konnen und demnach das Zustandekommen der Bahn von der Geivahrung einer staat- lichen Unterstiitzung abhangt. Eine weitere Erganzung betraf die dem Staate seitens der Localbahn-Unternehmungen einzuraumende Befugnis, die Localbahn oder einzelne Strecken derselben im Wege der Peage gegen angemessene, nothigen- falls im Enteignungsvvege festzusetzende Vergiitung fiir an dieselbe anschliessende Staatsbahnlinien zu benutzen. In Bezug auf die Ausgabe von Prioritats-Obligationen sollten die bisher in der Regel auferlegten Beschrankungen als ausnahmslose gesetzliche Anordnungen Geltung erlangen. Es solite namlich die Ausgabe von Prioritaten bis zur Voll- endung und Inbetriebsetzung ganzlich, und auch nach diesem Zeitpunkte inso- lange ausgeschlossen bleiben, als nicht die Verzinsung und Tilgung in den that- sachlich erzielten und als dauernd gesichert anzusehenden Reinertragnissen der Bahn ausreichende Bedeckung finden. Neu war ferner die Bestimmung des Entwurfs betreffend die Umwandlung der im Gesetze vom 13. December 1862 fest- gesetzten Stempelgebiibr von den Per- sonenfahrkarten in eine mit 3 °/ 0 des Fahrpreises sammt Agiozuschlag zu be- messende Procentual-Gebiihr. Die Dauer der fiir Localbahnen zu gevvahrenden Befreiung von Steuern und Gebuhren, welche im Gesetze vom 25. Mai 1880 auf dreissig Jahre fest- gesetzt war, solite auf zwanzig herab- gesetzt werden. Eine baldige Erledigung dieses Ge- setzentwurfes war mit Riicksicht auf den vorgeschrittenen Sessionsabschnitt nicht zu erwarten, und sah sich daher die Regierung, da sich die Wirksamkeit des Gesetzes vom 25. Mai 1880 nur bis Ende December 1884 erstreckte, neuerlich ver- anlasst, um eine Verlangerung der Gil- tigkeit dieses Gesetzes bis 1. Juli 1886 nachzusuchen. Bis dahin konnte man hoffen, dass die Berathungen liber den ein- gebrachten Gesetzentwurf zum Abschlusse gelangt sein wurden. Die Angriffe, welche hiebei die Minoritat des Abgeordneten- hauses in Bezug auf die Anvvendung des Localbahn-Gesetzes gegen die Regierung gerichtet hatte, wiederholten sich bei Be- rathung des Gesetzentwurfes tiber die Ver¬ langerung des Localbahn-Gesetzes in ver- scharftem Masse, und die Frage, ob die Regierung nicht ihre Befugnisse iiber- schritten habe, nahm alsbald eine gewisse politische Tendenz an. Manmachte der Re¬ gierung zum Vorwurf, dass sieBahnen als Localbahnen concessionirt hatte, welche nicht den Charakter von solchen besassen [z. B. St. Polten-Tulln], und verlangte, dass diejenigen Eisenbahnlinien von der Be- \villigung der Regierung ausgenommen werden sollten, welche wesentlich auch dem Transitverkehr zu dienen bestimmt sind, oder sich als Parallelbahnen einer bestehenden Hauptbahn darstellen oder zwei Hauptbahnen verbinden. Solche Linien sollten nur durch besondere Ge- 6* 8 4 Dr. Victor Rčll. setze concessionirt werden konnen. Erst nach langwierigen Debatten wurde der Antrag der Minoritat abgelehnt, und die Verlangerung der Giltigkeit des Gesetzes vom 25. Mai 1880 bis 1. Juli 1886 zum Beschlusse erhoben. Die Reichsraths-Session war inzwischen abgelaufen. In der Thronrede, mit welcher der Kaiser am 26. September 1885 den neuge\vahlten Reichsrath eroffnete, wurden zwar » die Erleichterungen fiir das Zustande- kommen localer Schienenwege« in beson- derer Weise betont, jedoch unterblieb vor- laufig die Wiedereinbringung der Vor- lage vom Jahre 1884. Die Regierung unterzog diese vielmehr einer wieder- holten Priifung, wobei es sich als wiinschenswerth herausstellte, sowohl in principiellen Punkten, als auch in Bezug auf mehrere Einzelbestimmungen Abanderungen durchzufiihren. Einer bei der Vorberathung der friiheren Regierungs- vorlage im Eisenbahn-Ausschusse des Ab- geordnetenhauses gegebenen Anregung folgend, entschloss sich die Regierung vor Allem, die frtiher versuchte Ein- beziehung der Strassenbahnen einschliess- lich der Pferdebahnen in den Geltungs- bereich der fiir Localbahnen aufzustellen- den gesetzlichen Normen fallen zu lassen, die Localbahnen und die Strassenbahnen getrennt zu behandeln und die letzteren zum Gegenstande einer besonderen Vor- lage zu rnachen. Diese Studien nahmen langere Zeit in Anspruch und erst am 18. Juni 1886 mirden zwei Gesetzentwiirfe eingebracht, von denen der eine die Bestimmungen fiir die Anlage und den Betrieb von Localbahnen enthielt, rvahrend der andere die Anlage und den Betrieb von Strassenbahnen [Tramways] regelte. Mit diesen beiden Gesetzentwiirfen beab- sichtigte die Regierung eine abschliessende Regelung des ganzen Local-Eisenbahn- wesens im weiteren Sinne und bezweckte insbesondere eine gesetzliche Normirung des Strassenbenutzungs-Rechtes fiir Local¬ bahnen im engeren Sinne [Dampftramways] selbst gegen den Willen der zur Erhaltung nichtararischer Strassen Verpflichteten, andererseits die Abtrennung der Pferde¬ bahnen von den Localbahnen im engeren Sinne und die Ueberweisung der ersteren unter die Bestimmungen der Gewerbe- Ordnung bei uneingeschrankter Wahrung der Zustandigkeit der Selbstverwaltungs- korper in Bezug auf das Strassen- benutzungs-Recht. Die nunmehr beantragte gesetzliche Regelung des Localbahnwesens wurde damit begriindet, dass, ebensowenig, als es bishergelungen ware, eine wissenschaft- lich und legislativ ausreichende Begriffs- bestimmung fiir Localbahnen im Allge- meinen aufzustellen, eine ausreichende Unterscheidung zwischen Localbahn und Dampftramway thunlich scheine. Das in technischer Beziehung sich zunachst auf- drangende, anscheinend zur Unterschei¬ dung vollkommen ausreichende charak- teristische Merkmal der Dampftramway, das ist die Anlage derselben gleich den Pferdebahnen auf offentlichen Strassen in solcher Art, dass die Schienen nicht iiber die Strassenflache hervorragen und demnach der iibrige Strassenverkehr durch die Bahnanlage und deren Betrieb nicht gestort wird, stelle sich in administrativer und verkehrspolitischer Hinsicht als ganz ungeniigend heraus, wenn ervvogen werde, dass einerseits die als Dampftramways projectirten und als solche bezeichneten Eisenbahnen zumeist nicht auf offent¬ lichen Strassen angelegt, sondern auf eigenem selbstandigen Bahnkorper ge- fiihrt werden, und dass andererseits auch Localbahnen sich auf langeren oder kiirzeren Strecken der bestehenden offent¬ lichen Strassen unter ganz ahnlichen technischen Voraussetzungen bedienen wie die Dampftramways. Die Dampf- tramway konne fiiglich nur als eine, er- hebliche Erleichterungen in der Anlage und dem Betriebe zulassende besondere Abart der Localbahn im Allgemeinen angesehen werden, und es sei kein Zweifel, dass alle die Erwagungen, welche fiir die einheitliche Behandlung des Eisen- bahnwesens iiberhaupt sprechen, sowohl auf Dampftramways als auf Localbahnen, die ganz oder theilvveise bestehende offent- liche Strassen benutzen, volle Anwendung finden. Die Regierung beantragte aus diesen Er- wagungen, dass Dampftramways und iiber- haupt mit mechanischen Motoren betriebene Strassenbahnen, unbeschadet der fiir diesel- Gesetzgebung. 85 ben zulassigen weitgehenden gesetzlichen und administrativen Erleichterungen, fiir Localbahnen erklart, hingegen Pferde- bahnen mit der Bestimmung fiir den localen Personenverkehr aus dem Gebiete des eigentlichen Eisenbahnwesens ausgeschie- den und unter die concessionirten Ge- werbe eingereiht werden. Der Gesetzentwurf, »womit Bestim- mungen fiir die Anlage und den Betrieb von Localbahnen getroffen werden«, schloss sich zum grosseren Theil an die Regierungsvorlage vom Jahre 1884 an. Wesentliche Abweichungen gegen- iiber den Bestimmungen des Gesetzes vom Jahre 1880 enthielt der Entwurf nur hinsichtlich Beniitzung solcher offent- licher Strassen, die nicht Reichsstrassen sind. Der Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Mai 1880 bestimmte diesfalls, dass die Benutzung solcher Strassen zur Anlage von Localbahnen, insoweit die Inanspruch- nahme uber das im Eisenbahn - Con- cessions-Gesetze vorgesehene Mass hinaus- gehe, nur mit Zustimmung der zur Er- haltung Verpflichteten zulassig sei. Hieraus ergaben sich in volkswirthschaftlicher Beziehung und mit Riicksicht auf die Zwecke der Eisenbahn-Politik nicht zu verkennendeUebelstande.Beiderniedersten Kategorie der Eisenbahnen, niimlich bei den Pferdebahnen, machten sie sich nicht so fuhlbar, dass hinsichtlich dieser Bahnen eine Aenderung der geltenden Normen sich als unbedingt nothvvendig ergeben hatte. Was dagegen die Localbahnen im engerenSinne anbelangt [Dampftram ways], so konnte bei Aufrechterhaltung des im Gesetze vom 25. Mai 1880 unbeschrankt ausgesprochenen Zustimmungsrechtes der Fali eintreten, dass hohere Interessen der Gesammtheit oder eines betrachtlichen Theiles der Gesammtheit vor Local- interessen zuriicktreten miissen. Die Regierung glaubte bei aller Geneigtheit, die Autonomie der Strassenverwaltungs- korper, soweit dies nur immer thunlich sei, zu wahren, auf ein Mittel nicht ver- zichten zu konnen, welches geeignet schien, unbegriindete Anspriiche der autonomen Korperschaften auf das richtige Mass zu- ruckzufuhren. Als ein solches Mittel be- trachtete die Regierung das Enteignungs- recht. Falls namlich die Zustimmung der berufenen Behorde zur Strassen- beniitzung nicht zu erlangen ist, solite nach dem Vorschlag der Regierung im i886er Gesetzentwurf, wenn die Gemein- niitzigkeit vom Staate anerkannt ist, die Statthalterei durch ein Enteignungs- erkenntnis aussprechen, dass die Be¬ nutzung der Strasse durch die Eisenbahn zulassig sei. Ueber ein vom Strassen- eigenthiimer etwa gefordertes besonderes Entgelt fiir die Strassenbeniitzung solite der ordentliche Richter entscheiden. Die Vorlage des Gesetzentwurfes iiber die Anlage und den Betrieb von Strassen- bahnen [Tramways], deren Concessioni- rung bisher durch das Llandelsministerium auf Grund der a. h. Entschliessungen vom 25. Februar 1859 und 8. Marž 1867 er- folgte, erwies sich vorzugsweise wegen des Mangels ausreichenderBestimmungen iiber die Benutzung offentlicher Strassen zur An¬ lage und zum Betriebe von Strassenbahnen als nothig. In dem Gesetzentwurfe wurde der gewerbsmassige Betrieb von Strassen¬ bahnen [Tramways], welche mit anim,a- lischer Kraft betrieben werden und zur Be- forderung im Ortsverkehre dienen, unter die concessionirten Gewerbe, und zwar unter die Unternehmungen fiir periodischen Personentransport, eingereiht. Auf solche Strassenbahnen sollten kiinftighin nicht die fiir Eisenbahnen erlassenen Gesetze und Verordnungen, sondern die allge- meinen Gewerbe-, Bau- und Polizei-Vor- schriften Anwendung finden. Unter Orts- verkehr verstand der Gesetzentwurf einen engeren Localverkehr, »das heisst jenen allgemein bekannten tramwayartigen Ver- kehr, welcher weniger die Verbindung raumlich getrennter Verkehrscentren als vielmehr den Verkehr innerhalb gi'osserer Gemeindegebiete, geschlossener Ort- schaften und deren naherer Umgebung zum Gegenstand hat, welcher Verkehr sich durch zahlreiche, nicht weit von einander entfernte Haltestellen und die vorzugsweise Benutzung des betreffenden Verkehrsmittels auf relativ kurzen Strecken charakterisirt«. Die Vorfrage, ob eine Strassenbahn dem vorgeschriebenen Orts- verkehr zu dienen habe, solite das Handelsministerium noch vor der Con- cessions-Ertheilung entscheiden. Die Con- 86 Dr. Victor R511. cessions - Ertheilung beziiglich solcher Strassenbahnen solite im Allgemeinen der politischen Landesstelle und nur, wenn die Strasse das Verwaltungsgebiet einer politischen Gemeinde tiberschreitet, dem Ministerium des Innern zustehen. Bei Verleihung der Concession solite die Zu- stimmung der zustandigen Strassenbehor- den, und zwar bei Reichsstrassen der poli¬ tischen Landesstelle, bei nichtararischen offentlichen Strassen des zur Strassen- erhaltung verpflichteten Strassenverwal- tungskorpers oder der gesetzlich zur Ertheilung einer solchen Zustimmung be- rufenen Behorden und Organe vorliegen. Als die beiden besprochenen Gesetz- entwurfe dem Eisenbahn-Ausschusse im Jahre 1886 iiberwiesen wurden, konnte an eine Erledigung derselben in dem betreffenden Sessionsabschnitte nicht mehr gedacht werden. Da aber die Wirk- samkeit des mit Gesetz vom 28. Decem¬ ber 1884 verlangerten Localbahn-Gesetzes sich nur bis zum 1. Juli 1886 erstreckte, so war wieder die Gefahr, dass vom I. Juli an bis zum Zustandekommen eines endgiltigen Gesetzes Steuer- und Gebiihren-Begiinstigungen fur projectirte vvichtige Localbahnen im administrativen Wege nicht hatten gevvahrt werden konnen. Um dem vorzubeugen, wurde im Eisenbahn-Ausschusse die Nothvvendig- keit, noch im laufenden Sessionsabschnitte eine legislativeVorsorge zu treffen,einhellig anerkannt. Ueber den einzuschlagenden Weg gingen jedoch die Meinungen aus- einander. Die Minoritat beantragte den Erlass eines Special-Gesetzes, in welchem eine Reihe von Localbahnen, deren Zu¬ standekommen in der nachsten Zeit er- wartet wurde, aufgezahlt waren, dagegen glaubte dieMajoritat, dass anStelle der spe- cielleneineallgemeineVerlangerungderBe- stimmungen des Localbahn-Gesetzes dem Hause in V orschlag gebracht werden sollten. Uebrigens gab auch die Majoritat ihrer Ueberzeugung dahin Ausdruck, dass das baldige Zustandekommen eines definitiven Localbahn-Gesetzes, mit allen Mitteln angestrebt werden miisse. Aus diesem Grunde beantragte die Majoritat die Frist fur die Verlangerung des bestehenden Gesetzes nur auf die Zeit bis Ende des Jahres 1886, also auf einen Termin, innerhalb dessen man den Abschluss der parlamentarischen Verhandlungen uber die beiden Regierungsvorlagen er- vvarten durfte. Nachdem das Abgeord- netenhaus den Minoritatsantrag abgelehnt hatte, \vurde die Verlangerung des Ge¬ setzes vom 25. Mai 1880 bis Ende des Jahres 1886 beschlossen und ein Referent bestellt, welcher sofort beim Wieder- zusammentritt des Reichsraths seinen Be- richt erstatten solite. Als der Reichsrath im October 1886 vvieder seine Berathungen aufnahm, trat der Eisenbahn-Ausschuss alsbald zu- sammen, um diesen Bericht entgegen zu nehmen. In demselben waren einige nicht unwesentliche Aenderungen an der Re- gierungsvorlage vorgenommen worden. Zunachst solite die Betheiligung der Regie- rung auch in Form einer Ertragnis- oder Zinsengarantie erfolgen konnen. In Bezug auf die Benutzung nichtararischer Strassen wurde fiir den Fali, dass zwischen den Zustimmungsberechtigten und der Local- bahn-Unternehmung hinsichtlich der von dieser angestrebten Benutzung einer nicht¬ ararischen offentlichen Strasse ein Ueber- einkommen nicht zu Stande kommt, der Zusammentritt einer Commission beantragt, bestehend aus dem Prasi- denten des Oberlandesgerichts, in dessen Sprengel die Strasse gelegen ist, und aus zwei von diesem Oberlandesgerichte aus seiner Mitte zu wahlenden Mit- gliedern. Der Entscheidung dieser Com¬ mission solite die Wirkung eines Ent- eignungs-Erkenntnisses zukommen. End- lich wurde eine Bestimmung beantragt, wo- nach beziiglich der auf dem Strassenkorper liegenden Strecken von Localbahnen das im § 8 des Eisenbahn-Concessions-Gesetzes dem Staate vorbehaltene Heimfallsrecht keine Anwendung zu finden hatte und die Regierung ermachtigt wurde, insoweit Theile der bezeichneten Strassenbahn ausserhalb des Strassenkorpers liegen, das Heimfallsrecht des Staates an diesen Theilen des Unternehmens aufzugeben. Angesichts derSchwierigkeiten, welche bei der Berathung der beiden Gesetzent- wiirfe hervortraten, musste die Hoffnung auf eine baldige Erledigung derselben vollkommen schwinden. Insbesondere war die vorgeschlagene zwangsweise Benii- Gesetzgebung. 87 tzung nichtararischer StrassenGegenstand der Anfechtung. In einem am 25. April 1887 in Wien abgehaltenen osterrei- chischen Stadtetag bezeichnete der Btirger- meister der Stadt Wien die betreffenden Gesetzentwtirfe als einen schweren Schlag gegen die Autonomie der Gemeinden, und es wurde eine Resolution gefasst, dass unter allen Umstanden an dem freienVer- fugungsrechte der Gemeinden liber das Strassenivesen festgehalten werden miisse. Der Stadtetag ivendete sich besonders auch gegen die beantragte Abgrenzung des Begriffes der Pferdebahn gegeniiber jenem der Dampftramway. Es wurde darauf hingewiesen, dass jede Strassen- bahn durch die Einfiihrung des Giiter- verkehrs oder durch eine Veranderung des Betriebsmotors der Aufsicht der Strassenverwaltung ohne weiteres ent- zogen werden konne, wodurch fiir die Gemeinde eine gefahrliche Rechtsunsicher- heit entstehen miisste. Um die seit Anfang des Jahres 1887 bestehende Liicke nicht zum Nachtheil des offentlichen Verkehrs noch weiter bestehen zulassen, entschloss sich der Ausschuss, die finanziellen nebst einigen anderen, keinem Widerspruch begegnenden Bestimmungen der Regierungsvorlage herauszuheben und dem Abgeordnetenhause in Form eines besonderen Gesetzentwurfes mit der Gel- tungsdauer bis 1890 vorzulegen. Hie- durch solite dem offentlichen Verkehrs- bedtirfnisse Rechnung getragen, zugleich aber dem Ausschusse die nothige Zeit zum Studium der iibrigen Bestimmungen der Regierungsvorlage gegeben iverden. Das Abgeordnetenhaus stimmte diesem Antrage zu und auch das Herrenhaus zeigte sich mit dieser wiederum vorlau- tigen Losung der Localbahnfrage ein- verstanden. Das beziigliche Gesetz wurde unter dem X7.Junix887, R.-G.-Bl. Nr. 81, verlautbart. Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind mit denjenigen des Gesetzes vom 25. Mai 1880 im Wesentlichen uberein- stimmend. Neu sind die Bestimmungen wegen Umwandlung des Fahrkarten- stempels in eine Procentual-Gebiihr [siehe obenj sowie wegen Ermachtigung der Regierung bei Einmimdung von Local- bahnen in staatlich betriebene Haupt- bahnen, die Localbahnen von der Beitragsleistung fiir die Eriveiterung der Anschluss-Stationen und fiir die Besorgung des Stationsdienstes daselbst zu entheben. Die Dauer der Steuer- und Gebiihren- befreiungen wurde mit hochstens 3oJahren bemessen. Die Ausgabe von Prioritatsobligationen, ivoriiber im Gesetz vomjahre 1880 keine Bestimmungen enthalten waren, ist nach dem Gesetze vom 17. Juni 1887 insolange ausgeschlossen, als die Verzinsung und Tilgung derselben nach der Anschauung der Regierung nicht dauernd gesichert erscheint. Mit Riicksicht auf die Er- fahrungen, welche man mit dem Gold- agio gemacht hatte, wurde ferners be- stimmt, dass derlei Prioritaten nur auf osterreichische Wahrung lauten diirfen. Fiir das Strassenbenutzungsrecht sind im Gesetze vom jahre 1887 dieselben Be¬ stimmungen \vie im Gesetze vom 25. Mai 1880 beibehalten. Im Hinblicke auf die Verhaltnisse in Niederosterreich ivurde jedoch in das neue Gesetz die weitere Bestimmung aufgenommen, dass dort, wo bestehende Gesetze dies vorschreiben, die Beniitzung von offentlichen Strassen zu Localbahnzivecken [Reichsstrassen ausgenommenj nur mit Zustimmung der gesetzlich hiezu berufenen Behorden oder Organe zulassig ist. Weiters ivurde verfiigt, dass die Be¬ stimmung daruber, ob fiir einzelne Local¬ bahnen, deren Nothwendigkeit oder Ntitz- lichkeit ausser Zweifel steht, bezuglich \velcher jedoch dargethan erscheint, dass die Interessenten ausser Stande sind, die erforderlichen Geldmittel zur Giinze auf- zubringen, von Seiten der Staatsver- waltung etiva nebst den oder statt der im vorliegenden Gesetze vorgesehenen noch andere finanzielle Unterstiitzungen, welche nicht im administrativen Wirkungs- kreise gelegen sind [wie insbesondere die Gewahrung eines Beitrages aus Staats- mitteln, eine Betheiligung des Staates an der Capitalsbeschaffung etc.j, zugestanden werden konnen, — einem in jedem ein- zelnen Falle zu erlassenden besonderen Gesetze vorbehalten bleibt. Dabei solite als Grundsatz gelten, dass der Gewahrung derartiger finanzieller Unterstutzungen Dr. Victor Rdll. von Seiten des Staates eine den indi- viduellen Verhaltnissen entsprechende Betheiligung des Landes, der Gemein- den und sonstigen Interessenten an dem Localbahn - Unternehmen voraus- zugehen habe. Diese Betheiligung kann erfolgen: durch unentgeltliche Ab- tretung von Grund und Boden an die Localbahn - Unternehmung, bezie- hungsweise durch Uebernahme der von derselben fiir die Grunderwerbung auf- zuwendenden Kosten, durch unentgelt¬ liche Lieferung von Baumaterialien, Be¬ theiligung an der Capitalsbeschaffung, Zusicherung einer Ertragnis- oder Zinsen- garantie etc. Endlich wurde durch das i887er Gesetz Unetrnehmungen normal- spuriger Localbahnen, fiir \velche die im Gesetze vorgesehenen Befreiungen von Stempeln, Gebtihren und Steuern, beziehungsweise die dort vorgesehenen anderweitigen finanziellen Begunstigun- gen [Betheiligung des Staates an der Capitals-Beschaffung u. dgl.] eingeraumt worden sind, — unbeschadet des bei der Concessions - Ertheilung der Staats- venvaltung vorzubehaltenden Rechtes, die concessionirte Bahn nach deren Vollen- dung und Inbetriebsetzung unter den in der Concession festzustellenden Bedin- gungen jederzeit einzulOsen, — die Ver- pflichtung auferlegt, der Staatsver- waltung liber deren Verlangen jederzeit die Mitbeniitzung der Localbahn fiir den Verkehr zwischen schon bestehenden oder ktinftig erst herzustellenden, im Staats- betriebe befindlichen Bahnen derart ein- zuraumen, dass die Staatsverwaltung be- rechtigt ist, unter freier Feststellung der Tarife ganze Ziige oder einzelne Wagen liber die mitbeniitzte Localbahn gegen Ent- richtung einer angemessenen Entschadi- gung zu befordern oder befordern zu lassen. Das Local- und Kleinbahn- Gesetz vom 21. December 1894. Schon bei der parlamentarischen Be- handlung des Gesetzesvom 27. December 1893, R.-G.-BI. Nr. 198, womit die Wirk- samkeit des i887er Localbahn-Gesetzes bis Ende 1894 erstrekt wurde, \vurde all- seits derUeberzeugungAusdruck gegeben, es sei die beabsichtigte gesetzliche Neu- regelung nicht lediglich auf eine Revision der Bestimmungen des geltenden Local¬ bahn-Gesetzes zubeschranken, sondern viel- mehr aus sachlichen Grunden dringend ge- boten, an derHand der imGegenstande ge- sammelten praktischen Erfahrungen, und unter Bedachtnahme auf den Stand der einschlagigen Gesetzgebung im Auslande, wie nicht minder der theoretischen Forschung ein neues, den erhohten An- forderungen der Gegenivart entsprechendes Localbahn-Gesetz ins Leben zu rufen. Fiir die Vorbereitung eines solchen Gesetzes hatte das Abgeordnetenhaus in seiner Sitzung vom 9. Marž 1893 der Regierung in der Form einer Resolu- tion eine Richtschnur gegeben, und zwar wurde die Regierung aufgefordert: 1. Eine reichsgesetzliche Erweiterung und Vermehrung der Zugestandnisse und Erleichterungen fiir den Bau von Local¬ bahnen der verfassungsmassigen Be- handlung zuzufiihren; 2. behufs Sicherstellung bauvviirdiger Localbahnen die angemessenen Credite in Anspruch zu nehmen, \veiters liber andere ihr vorliegende Projecte nach dem Ergebnisse ihrer Priifung zu entscheiden sowie Vorarbeiten fiir seitens der Inter¬ essenten empfohlene Bahnverbindungen durch fachliche Mitvvirkung nach allen Kraften zu fordern; 3. die systematische Vervollstandigung des Localbahnnetzes iiberhaupt in ernste Erwagung zu ziehen und hieriiber dem Abgeordnetenhause im Herbste laufenden Jahres Mittheilung zu machen.« Dem in der Resolution ausgedriick- ten Wunsche nach einer kraftigeren Forderung des Localbahmvesens in finan- zieller und administrativer Beziehung war die Regierung, einerseits durch die mit der Gesetzesvorlage, betreffend die im Jahre 1894 sicherzustellenden Localbahnen, eingeleitete Action zur alljahrlichen legis- lativen Sicherstellung eines grosserenCom- plexes solcher Bahnlinien *) und anderer- *) Diese Gesetzvorlage wurde als Gesetz vom 22. Juni 1894, R.-G.-Bl. Nr. 129, ver- lautbart. Vgl. ferner die Gesetze liber die in den Jahren 1895 und 1896 sicherzustellen¬ den Localbahnen vom 19. Juni 1895, R.-G.-Bl. Nr. 83 und vom 21. Juli 1896, R.-G.-Bl. Nr. 141. Bezuglich der im Jahre 1898 sicherzustellen¬ den Localbahnen wurde eine ahnliche Regie- rungsvorlage iiberreicht und mit einigen Ab- anderungen vonbeidenHiiusern angenommen. Gesetzgebung. 89 seits durch eine Reihe von Verwaltungs- massregeln nachgekommen, welche — wie die Errichtung eines eigenen Localbahn- Amtes im Handelsministerium und bei der General-Inspection der osterreichischen Eisenbahnen — die individuelle und be- schleunigte Behandlung der auf Local- bahnen bezughabenden amtlichen Agenden verbiirgen sollten. Ebenso war die Regierung bemliht, das in der Resolution angeregte plan- massige Vorgehen bei der kunftigen Ausgestaltung des Localbahnnetzes durch die Aufstellung entsprechender allge- meiner Grundsatze fur das Zusammen- wirken des Staates und der Lander auf dem bezeichneten Gebiete des Verkehrs- wesens anzubahnen; insbesondere hat das Handelsministerium zu diesem Zwecke den Vertretungen derjenigen wirthschaft- lich vorgeschrittenen Lander, welche bisher einer landesgesetzlichen Organi - sation des Localbahnwesens entbehrten, die Scbaffung einer solchen unter Hinweis auf die Erfolge der gleicbartigen Ein- richtungen in Steiermark und Bohmen und auf die gleichartigen Bestrebungen Gali- ziens mit allem Nachdrucke nahegelegt. [Vgl. \vegen dieser Gesetze weiter unten.] Was die in der Resolution ent- haltene Aufforderung zur Erweiterung und Vermehrung der Zugestandnisse und Erleichterungen fur den Bau von Local- bahnen anbelangt, so war schon bei der Berathung dieses Resolutions-Antrages im Abgeordnetenhause von Seite des damaligen Handelsministers die Erklarung abgegeben worden, dass die Regierung die obige Aufforderung als Richtschnur fur die geplante Reform des Localbahn-Gesetzes vom 17. Juni 1887, R.-G.-Bl. Nr. 81, mit umso grosserer Bereitwilligkeit acceptire, als sie in Erkenntnis der Nothwendigkeit einer erheblichen Ausdehnung der frag- lichen Begiinstigungen schon bei einem frtiheren Anlasse mit einschlagigen Ge- setzesvorschlagen hervorgetreten sei, ohne dass dieselben aber die Zustimmung der gesetzgebenden Korperschaften erlangt hatten. Bevor an die Ausarbeitung des Ent- \vurfes eines neuen Localbahn-Gesetzes geschritten wurde, erschien es geboten, jene im gesetzlichen Wege sicherzustellen- den, beziehungsweise neu einzufiihrenden Zugestandnisse und Erleichterungen in Bezug auf die Vorbereitung, die Anlage und den Betrieb von Local- und Strassen- bahnen im einzelnen klarzustellen, auf \velche in den betheiligten Fach- und Interessentenkreisen besonderer Werth gelegt wurde. Zu diesem Zwecke wurde bei denjenigen Factoren, welche Ge- legenheit hatten, sich mit der Frage der Forderung des heimischen Local- bahnwesens in eingehender Weise zu beschaftigen und in dieser Richtung Er- fahrungen zu sammeln, so bei den Landes- ausschiissen, bei den Verwaltungen von Haupt- und Localbahnen, dann bei Fach- vereinen, Bauunternehmern und Experten eine schriftliche Umfrage eingeleitet, welche eine Ftille von Anregungen zu Tage gefordert hat. Das Ergebnis der gedachten Enquete, in welcher die von dem Vereine zur Forderung des Local- und Strassenbahn- wesens und von dem Verbande der osterreichischen Localbahnen abgegebenen Gutachten ihrem inneren Werthe nach den hervorragendsten Platz einnahmen, lasst sich in Folgendem zusammenfassen : 1. Der in der osterreichischen Local- bahn-Gesetzgebung von Anbeginn fest- gehaltene Grundsatz der Allgemeinheit der ftir Localbahnen geltenden Normen und ihrer Anpassungsfiihigkeit an die besonderen Falle hat sich vollauf bewahrt und ware derselbe daher auch in dem neu zu erlassenden Gesetze aufrecht zu erhalten. 2. Es erscheint wtinschenswerth, dass kiinftighin bei der administrativen Be¬ handlung projectirter oder schon im Betriebe stehender Localbahnen eine scharfere Individualisirung und die weitest- gehende Vereinfachung, insbesondere im Sinne der Einschrankung der bau- und betriebstechnischen Anforderungen auf das geringste nach den concreten Ver- kehrsverhaltnissen zulassige Mass platz- greife, weshalb es sich empfiehlt, das Localbahnwesen vom Hauptbahnwesen grundsatzlich zu trennen und ftir ersteres einen selbstandigen Organismus im Rahmen der Aufsichtsbehorden zu schaffen. 3. Das angestrebte Ziel der baldigen intensiven Vervollkommnung des heimi- 9° Dr. Victor Roli. schen Localbahmvesens kann aber nur dann erreicht werden, wenn der Staat sowie die Lander und die sonstigen autonomen Korperschaften sich zurUeber- nahme von finanziellen Risiken und Opfern entschliessen, welche das bisher iibliche Ausmass betrachtlich iibersteigen, und wenn zugleich das durch die legislative Behandlung erschwerte Verfahren bei Erwirkung staatlicher Beihilfen durch eine ansremessene Erweiterunp; des admini- ra _ o strativen Wirkungskreises der Regierung thunlichst vereinfacht und beschleunigt wird. Die auf Grund des obigen Enquete- Ergebnisses und an der Hand gesammelter Erfahrungen von Seite der Regierung vorgenommene Ueberpriifung der Be- stimmungen des Localbahn-Gesetzes vom 17-Juni 1887, Hess eine durchgreifende Revision desselben in wichtigen prin- cipiellen Punkten, wie nicht minder in zahlreichen Einzelbestimmungen als noth- wendig erkennen. Aus den einschlagigen Berathungen der betheiligten Fachmini- sterien, an vvelchen auch das Reichs- Kriegsministerium theilgenommen hatte, ging sodann der, seitens der Regierung dem Abgeordnetenhause in der Sitzung vom 27. October 1894 vorgelegte Ent- wurf eines Gesetzes, » womitBestimmungen iiber die Anlage und den Betrieb von Localbahnen und Kleinbahnen getroffen \verden«, hervor, welcher mit gering- ftigigen Abanderungen von beiden Hausern angenommen und als Gesetz vom 21. De¬ cember 1894, R.-G.-Bl. Nr. 2 ex 1895, verlautbart wurde. Das neue Gesetz verlegt den Schiver- punkt der Action aus dem Reichsrathe in die Landtage. In der Begrtindung des¬ selben sprach die Regierung offen aus, dass angestrebt wurde, kilnftighin bei Forderung des Localbahmvesens das Schwergewicht der Action in die finan- zielle Mitwirkung der Konigreiche und Lander zu verlegen, von deren Ver- tretungen und Organen fuglich eine ge- naue Kenntnis der obwaltenden beson- deren Verhaltnisse, eine richtige Beur- theilung der Bedeutung der einzelnen Bahnprojecte ftir die Landesinteressen und eine intensivere Fuhlung mit den un- mittelbaren Interessentenkreisen gewartigt werden kann, und die demnach vorzugs- \veise berufen erscheinen, die Finanzirung der im Landesinteresse wichtigen Local- bahn - Projecte aus Landesmitteln, be- ziehungsweise auf Grund einer Landes- garantie zu ermoglichen oder zu erleich- tern. Hiebei bringt das Gesetz die Rechte und Pflichten der Lander mit jenen des Staates, die Aufgaben der ersteren mit jenen des letzteren in eine gesunde, das Ganze fordernde Ueberein- stimmung. Das i894er Gesetz gliedert sich in zwei Theile; der erste Theil be- trifft die Localbahnen, der zweite die Kleinbahnen. Unter letztere fallen alle jene dem offentlichen Verkehre dienenden Localbahnen von ganz untergeordneter Bedeutung, die ohne Verbindung mit | einer Eisenbahn hoherer Ordnung oder mit einseitigem Anschlusse an eine solche, den ortlichen Verkehr in einer Gemeinde oder zwischen benachbarten Gemeinden vermitteln. Die Regierung hielt ihrerseits an dem Grundsatze fest, dass fiir die verschiedene legislatorische Behandlung der Localbahnen weder die Benutzung einer Strasse als Bahnkorper, noch die Art des Motors, sondern lediglich die Grosse der wirthschaftlichen Bedeutung massgebend sein konne. Was zunachst die Localbahnen betrifft, so soli sich nach dem 1894erGesetze der Staat in zweifacher Hinsicht an der finanziellen Forderung des Localbahn- \vesens betheiligen; zunachst auf eine mehr indirecte Weise, indem er durch die Ge- wahr weitgehender Begiinstigungen finan- zieller Art einerseits die nothwendige, streng oconomische Gebarung bei der Anlage solcher Bahnen kraftig unterstutzt und andererseits die Geldbeschaffung hie- fiir verbilligt und erleichtert; sodann aber ist auch eine directe Betheiligung des Staates an der Capitals-Erstellung in Aussicht genommen. In ersterer Beziehung kommt die Be- freiung von Stempeln, Gebiihren und Steuern in Betracht. Das Gesetz geht in der Gewahrung solcher Begiinstigun- gen iiber die Bestimmungen des friiheren Localbahn-Gesetzes hinaus; die Befreiung von den Stempeln und Gebiihren fiir Vertrage, Eingaben, Urkunden und Amts- Gesetzgebung. 9 I handlungen soli nicht mehr mit der Er- offnung des Betriebes und jene zum Zwecke der Grunderwerbung, des Baues und der Instruirung der Babn mit dem Schlusse des ersten Betriebsjahres erloschen, es soli en vielmehr die Be- lreiungen zum Zwecke der Capitals- Beschaffung, der Sicherstellung der Capitals-Verzinsung und des Betriebes, sowie zum Zwecke des Baues und der Instruirung der Bahn bis zum Schlusse des ersten Betriebsjahres, zum Zwecke der Grundeinlosung bis zum Schlusse des dritten Betriebsjahres dauern. DieBegiinsti- gungen sollen ferner fiir die Zahlungs- bestatigungen der Bauunternehmer und Lieferanten Geltung haben, wenn sich diese aufAusfiihrungsarbeiten an den Local- bahnen beziehen; imWeiteren soli diese Begiinstigung auch auf die Ausgabe von Actien und Prioritats-Obligationen mit Ein- schluss der Interimsscheine zum Zwecke der Capitals-Beschaffung fiir spaterhin von der Regierung als erforderlich erkannte Erweiterungsbauten und Nachschaffungen erstreckt werden und auf die von dem Concessionar herzustellenden Schlepp- bahnen und sonstigen Nebenanlagen, die einen integrirenden Bestandtheil des Unternehmens bilden, Anwendung finden. Das Gesetz gewahrt die Steuerbefreiung auf die Dauer von 25 Jahren [nach dem frilheren Gesetzekonnte die Steuerbefreiung auf hochstens 30 Jahre ertheilt werden, und war es der Regierung iiberlassen, diesen Zeitraum einzuhalten oder abzu- kiirzen]. Als eine speciell zu betonende Begiinstigung, die auch bestehenden Localbahnen und den betriebfuhrenden fremden Verwaltungen zugestanden wer- den kann, erscheint die Gestattung, die Stempelgebiihr fiir Personen-Fahrkarten in eine Procentual-Gebiihr umzurvandeln, die mit 3 °/ 0 zu bemessen und von den Reisenden einzuheben ist. Um auch die Konigreiche und Lander und neben ihnen die grossen Geldinstitute fiir das Localbahnwesen zu interessiren und durch ihre thatkraftige Mitwirkung die fiir den Ausbau des Localbahnnetzes erfor- derlichen Capitalien auf moglichst billige Weiseherbeizuschaffen, gewahrt das Gesetz die Gebiihrenfreiheit fiir die Ausgabe und die eventuelle biicherliche Sicherstellung von Obligationen solcher Anlehen, die von einzelnen Konigreichen und Landern zum gedachten Zwecke mit Genehmigung der Staatsverwaltung und unter der beson- deren Aufsicht derselben ausgegeben rverden, sowie auch fiir Schuldver- schreibungen, die in gleicher Absicht von einer mit der Garantie eines Landes ausgestatteten Anstalt [Landesbank] oder vonanderenhiezubefugten Creditinstituten, beziehungsweise selbstandigen Abtheilun- gen der letzteren ausgegeben rverden, respective auch fiir die Coupons dieser Titel. Das Gesetz sorgt dafiir, dass einerseits der Werth und das Ansehen dieser letzt- errvahnten Schuldverschreibungen beim Publicum durch das Zugestandnis weit- gehender Verwendbarkeit gehoben wird und dass andererseits ihre Sicherheit in ausreichendem Masse gervahrleistet und ihre Vervvendung zu Speculationszrvecken unreeller Art ausgeschlossen erscheint. Im Hinblick hierauf behandelt das Gesetz sehr eingehend die Bedingungen fiir die Fundirung dieser Schuldverschreibungen, wie auch die Voraussetzungen, unter welchen dieselben zur fruchtbringenden Anlegung von Capitalien der Stiftungen, des Postsparcassen-Amtes, der unter offent- licher Aufsicht stehenden Anstalten, von Pupillar-, Fideicommiss- und Depositen- geldern, dann zu Dienst- und Geschafts- cautionen verwendbar sind. Was die directe Antheilnahme der Regierung an der Capitals-Beschaffung fiir Localbahnen anbelangt, so beschrankt sich das Gesetz darauf, die Falle, in denen eine solche zulassig ist und den Modus, nach welchem sie stattfinden kann, vorzuzeichnen. Ausser der von Fali zu Fali durch ein Gesetz zu bestimmen- den Unterstiitzung von Localbahnen, deren rvirthschaftliche oder militarische Be- deutung ausser Zvveifel steht, beziiglich welcher jedoch dargethan erscheint, dass die Interessenten die erforderlichen Geld- mittel nicht auf bringen konnen, durch Zu- sicherung einer Ertragnis-Garantie oder durch Uebernahme von Stammactien nimmt das Gesetz, indem es iiber das friihere Gesetz hinausgeht, eine ahnliche Unterstiitzung und speciell eine Beitrags- leistung a fonds perdu oder durch Ueber- 92 Dr. Victor Roli. nahme von Titres auch fur Local- bahnen in Aussicht, durch deren Anlage und Betrieb der Staatsverwaltung ziffer- massig bestimmbare Vortheile erwachsen. Die Hohe dieser Beitragsleistung darf der Hohe der letzteren gleichkommen; liber das Mass der alljahrlich zu ge- wahrenden Summe der Unterstiitzungen oder liber das Verhaltnis des fiir eine Localbahn zu genehmigenden Beitrages zu den gesammten Anlagekosten derselben finden sich im Gesetze keine Bestim- mungen. An weiteren, den Localbahnen zu ge- wahrenden Begiinstigungen fiihrt das Gesetz die zulassigen, im Wesentlichen schon im Gesetze vom jahre 1887 ent- halten gewesenen Erleichterungen in Be- zug auf die Vorarbeiten, den Bau und die Ausrtistung an. Aus dem erwahnten Gesetze wurden auch die Befreiungen von der Postbeforderung und dem Er- satze des aus der polizeilichen und gefalls- amtlichen Ueberwachung erwachsenden Mehraufwandes, sowie von der unentgelt- lichen Herstellung und Erhaltung von Amtslocalitaten iibernommen. Auch die im Gesetze vom Jahre 1894 der Regierung ertheilte Ermachtigung, Ausnahmen von den Bestimmungen riicksichtlich der Maximal-Tarife fiir die Personen-Befor- derung, sowie von den sonstigen gesetz- lichen Tarif- und Transportbestimmungen eintreten zu lassen, fand sich bereits im i887er Gesetze vor. Weitere erleichternde Bestimmungen betreffen die Uebernahme der Localbahnen in den Staatsbetrieb unter ausserordentlich giinstigen Modalitaten, die Ausfiihrung der nothwendigen Anlagen in den Anschluss- stationen, die Beistellung von Bau- und Betriebsmaterialien, Inventargegenstanden und Fahrbetriebsmitteln durch die Staats- eisenbahn-Verwaltung gegen Vergiitung der Selbstkosten oder unentgeltlich oder gegen Refundirung in Titres der Unter- nehmung; die Beforderung aller Bau- und Betriebsmaterialien wie der Fahr- betriebsmittel auf den Staatsbahnen zu ermassigten [Regie-] Frachtsatzen und schliesslich die Beniitzung von Reichs- strassen zur Anlage der Bahnen unter wesentlich erleichterten Bedingun- gen. Von diesen Erleichterungen ver- dienen jene hinsichtlich der Betriebsiiber- nahme und der Strassenbeniitzung nahere Beachtung. Die erstere kann in zwei- facher Weise erfolgen: Fiir Rechnung des Concessionars gegen Vergiitung der Selbstkosten, welche, insolange als dies zur Verzinsung und Amortisation des An- lage-Capitales erforderlich ist, die Central- Verwaltungskosten mit Vergiitungsquoten fiir den Erhaltungs- und Verkehrsdienst in den Anschlussbahnhofen nicht in sich begreifen diirfen, oder auch fur eigene Rechnung des Staates gegen Zahlung einer fixen Pachtrente, falls deren Be- deckung aus den Reinertragnissen der Localbahn gesichert erscheint. Eventuell darf auch eine Stundung der zu leisten- denBetriebskosten-Vergiitungzugestanden werden, sofern hiedurch nicht eine dau- ernde Belastung des Staatsschatzes zu besorgen steht. — Die Beniitzung der Reichsstrassen ist im Grossen und Ganzen nur von der Aufrechthaltung der Sicher- heit und der Wahrung der militari- schen Interessen abhangig gemacht. Die allgemeine Zulassigkeit derselben spricht das Gesetz nicht aus; Zulassig¬ keit und Bedingungen der Strassenbe¬ niitzung sollen im einzelnen Falle durch die politische Landesbehorde im Ein- vernehmen mit dem Reichs-Kriegsmini- sterium und der General-Inspection der osterreichischen Eisenbahnen, beziehungs- weise in zweiter Instanz vom Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Handelsministerium festgestellt werden. Ausser dem Mauthgefalle soli fiir die Strassenbeniitzung kein besonderes Entgelt gefordert werden; fiir die Verstarkung und Erhaltung von Kunstbauten, fiir die Reini- gung der Graben und Bankette etc. soli die Localbahn - Unternehmung nur insoweit herangezogen werden, als die beziiglichen Kosten durch den Bestand der Bahn- anlage verursacht werden. Das Expro- priationsrecht fiir nichtararische Strassen spricht das Gesetz nicht aus, und zwar — wie der Motivenbericht naher erlau- tert ■—- in Riicksichtnahme auf die erfor- derliche strenge Wahrung der Landes- und Gemeinde - Autonomie und auf die in einigen Kronlandern erlassenen Bestimmungen, wonach die Compe- tenz zur Feststellung der Modalitaten Gesetzgebung. 93 fiir die Beniitzung von Bezirks- und Ge- meindestrassen zu Bahnanlagen denLandes- ausschiissen iibertragen wird. Die Re- gierung wendet sich in dem erwahnten Berichte ausdriicklich an die Landesver- tretungen, indem sie die Hoffnung aus- spricht, dass sie auch ihrerseits nicht saamen werden, »im Wege der Landes- gesetzgebung die fiir die gesunde Ent- wicklung derartiger Transportmittel so \vichtige Beniitzung offentlicher, nicht- ararischer Strassen in jeder thunlichen Weise zu fordern und zu erleichtern«. Billig und gerecht erscheint es, dass der Staatsverwaltung fiir die Gewahrung wichtiger Begiinstigungen auch wichtige Vorrechte gegeniiber den Localbahnen vor- behalten bleiben. Das Gesetz nennt als solche: Das Recht, die concessionirte Bahn jederzeit einlosen zu konnen, ferner die Mitbeniitzung der Bahn fiir den Ver- kehr zwischen schon bestehenden oder erst herzustellenden, vom Staate be- triebenen Bahnen in der Art, dass unter freier Feststellung der Tarife ganze Ziige oder einzelne Wagen gegen Entrichtung einer angemessenen Entschadigung iiber dieselbe verkehren diirfen [vgl. Gesetz von 1887] sowie das Recht, im Mobili- sirungs- und Kriegsfalle den Betrieb ohne Anspruch auf Entschadigung einzustellen. Der zweite Theil des Gesetzes ist den Kleinbahnen [Tertiarbahnen] gewidmet. Diese Bahnen bilden nach dem Gesetze keinen besonderen Typus von Verkehrs- mitteln, sondernlediglich eineUnterartvon Localbahnen, charakterisirt durch die untergeordnete Bedeutung fiir den Verkehr und durch ihre Eigenschaft als vorwie- gend private Erwerbs - Unternehmungen [als Beispiele von Kleinbahnen ftihrt das Gesetz an: normal- und schmalspurige Zweigbahnen, Strassenbahnen mit Dampf- oder elektrischen Betrieb, anderen mecha- nische Motoren oder animalischer Kraft, Seilbahnen u. dgl.j. Auf dieser An- schauung basiren die Bestimmungen des Gesetzes, welche die Anordnungen ftir Localbahnen auch fiir die Klein¬ bahnen anwendbar erklaren, sie aber in zvveckentsprechender Weise er- ganzen. Zunachst handelt es sich um wesentliche Reduction der Lasten und Beschrankungen, welche den Kleinbahnen im offentlichen Interesse auferlegt werden miissen. DerConcessions-Vorgang wird bedeutend vereinfacht, indem die Anerkennung einer Bahn als Kleinbahn und die Ertheilung der Concession dem Handelsministerium im Einvernehmen mit den anderen Ministerien und dem Reichs- Kriegsministerium vorbehalten bleibt; die Concessionsdauer ist fiir autonome Korper- schaften mit hochstens 90 Jahren, fiir andere Concessionare mit hochstens 60 Jahre zu bemessen. Die staatliche Einflussnahme auf den Bau und die Betriebseinrichtungen hat ausschliess- lich vom Standpunkte der offentlichen Sicherheit und der Wahrung der ge- setzlich anerkannten Rechte dritter Per- sonen zu erfolgen; die Uebernahme von Leistungen zu Gunsten der Militarver- waltung kann nur in dem durch die Bahn- anlage und die Betriebseinrichtungen vor- gezeichneten Ausmasse gefordert werden; von unentgeltlichen Leistungen fiir offent- liche Zrvecke sind die Kleinbahnen ent- hoben. Den Fahr- und Frachtpreisen ist die erforderliche Bevveglichkeit gesichert; ihre Festsetzung ist der Kleinbahn-Unter- nehmung tiberlassen, nur wird die voll- kommen gleichmassige Behandlung aller Reisenden und Verfrachter gefordert. Tarif- anderungen sind mindestens acht Tage, Refactien drei Tage vor ihrer Einfiihrung zu veroffentlichen. Wenn die Bahn in zwei aufeinanderfolgenden Jahren aus den eigenen Ertragnissen das Anlage-Capital mit wenigstens 6°/ 0 verzinst hat, kann die Regierung ermassigte Maximaltarife festsetzen, allerdings unter Beachtung aller einschlaojgen Interessen. Die Pro- centual-Gebiihr, welche an Stelle des Per- sonenfahrkartenstempels treten kann, ist auf 1 °/ 0 des Fahrpreises ermassigt. Auf das staatliche Einlosungsrecht sowie auf das Heimfallsrecht leistet der Staat bei den Kleinbahnen Verzicht, an- dererseits ist die Dauer der fiir Local¬ bahnen normirten Steuerbefreiung in der Regel auf 15 Jahre herabgesetzt. Die Schlussbestimmungen des Ge¬ setzes ermachtigen die Regierung, die Vorschriften fiir die Vorbereitung, die Anlage und den Betrieb von Localbahnen und Kleinbahnen im Wege der Verord- nung zu erlassen. Der Regierung ist in 94 Dr. Victor Roli. dieser Hinsicht ein grosser Spielraum gegeben. Das Gesetz trat am i. Januar 1895 in Wirksamkeit; seine Wirksamkeit dauert bis 31. December 1904. Die Landesgesetze zur For¬ de r u n g des Localbahn-Baues. Wie schon an friiherer Stelle erwahnt wurde, geht die Tendenz des neuen Localbahn-Gesetzes dahin, die Konig- reiche und Lander in erster Linie fiir das Localbabnwesen zu interessiren und durch ihre thatkraftige Mitwirkung den Bau von Localbahnen zu fordern. Diesen Intentionen ist die Landesgesetz- gebung in einer Anzahl von Kronlandern in vollem Masse gerecht geworden. Bereits vor Erlassung des neuen Local¬ bahn-Gesetzes waren zunachst in Steier- mark, dann in Bohmen und Galizien besondere Gesetze betreffend die For- derung des Eisenbahnwesens niederer Ordnung erlassen worden. Das alteste dieser Gesetze ist jenes fiir Steiermark vom n. Februar 1890, L.-G.-BI. Nr. 22. Die Grundztige dieses Gesetzes lassen sich dahin zusammenfassen, dass die Ausfiihrung der im allgemeinen Landes- interesse gelegenen Localbahnen, falls die dabei betheiligten Interessenten ausser Stande sein sollten, die erforderlichen Geldmittel aufzubringen, durch die Landesvertretung zu geschehen habe, dass weiters die Bau- und Betriebs- Concession entweder von dieser selbst erworben oder die von Privat-Unterneh- mungen erworbenen Concessionen zur Durchfiihrung gebracht werden. Das Land Steiermark hat zu diesern Zweck einen gesondert zu vervvaltenden, im Wege eines Landeseisenbahn-Anlehens zu beschaffenden Localeisenbahn - Fonds im Hochstbetrage von 10,000.000 fl. zu bilden. Dieser Fonds kann zum Bau von Localbahnen nur dann herangezogen werden, wenn die Interessenten, dann der Staat oder beide zusammen wenig- stens ein Drittel des Gesammterforder- nisses a fonds perdu oder durch Ueber- nahme von Stammactien zum vollen Nennwerth zusichern, oder wenn von denselben auf Concessionsdauer die Ver- pflichtung iibernommen wird, fiir den Fali, dass die Betriebsuberschiisse der Localbahn zur Bedeckung der 4°/ 0 igen Verzinsung, und der Tilgungsquote nicht hinreichen, Zuschiisse bis zu 3 / 8 des Gesammterfordernisses zu leisten. Die unmittelbare Ueberwachung des Be- triebes erfolgt durch das auf Grund des Gesetzes vom 11. Februar 1890 errichtete Landeseisenbahn-Amt, unbeschadet des den Staatsorganen gesetz- oder conces- sionsmassig zustehenden Aufsichtsrechtes. Der Betrieb solcher Localbahnen ist in der Regel durch die angrenzendenBahnen, eventuell in eigener Regie zu fuhren. Das fiir Bohmen erlassene Gesetz vom 17. December 1892, L.-G.-BI. Nr. 8 ex 1893, beruht auf anderer Grund- lage als das steiermarkische. Nach dem bbhmischen Gesetze soli die Ausfiihrung von Bahnen niederer Ordnung zunachst vomLande durch Garantirung der Verzin¬ sung und Tilgung der Prioritats-Obliga- tionen, durch Gewabrung von Darlehen, durch Uebernahme von Prioritats- oder Stammactien oder endlich durch die in der Verwaltung des Landes zu bewirkende Durchfiihrung des Baues gefordert wer- den. Wenn seitens der Interessenten und des Staates oder seitens eines von beiden Theilen Beitrage zu den Bau- kosten von \venigstens 25 °/ 0 a fonds perdu oder gegen Ueberlassung von Stammactien des Unternehmens zum vollen Nennwerthe zugesichert werden, oder auf Concessionsdauer die Verpflich- tung ubernommen wird, zur Deckung der Zinsen und der Tilgungsquote des Anlage-Capitals bis zu mindestens 3 / g der erforderlichen Jahresrente zu leisten, so hat das Land entweder durch Garan¬ tirung eines bestimmten, 4% nicht tiber- steigenden Zinsertrages und der Tilgung der Prioritats-Obligationen, deren Ge- sammtsumme 7 °°/o des Bauaufwandes nicht zu iiberschreiten hat, oder Ge- wahrung eines verzinslichen Darlehens bis zur selben Hohe, an der Erbauung der Bahn theilzunehmen. Ausserdem kann das Land sich durch Garantirung der Zinsen bis zu 4°/ 0 von den zur Erganzung des Bauaufwandes auszugebenden Prioritats- actien im vollen Nennwerthe betheiligen. Die Ausfiihrung der vom Standpunkte des allgemeinen Landesinteresses erforder¬ lichen Bahnen kann auf Grund eines Be- schlusses des Landtages und einer vom Gesetzgebung. 95 Landesausschusse zu erwirkenden Con- cession durch das Land erfolgen. Hiebei werden die Baukosten durch Ausgabe von, mit hochstens 4°/o verzinslichen Schuld- verschreibungen gedeckt. Der Betrieb soli im Allgemeinen an die Staatseisen- bahn-Verwaltung oder an eine anschlies- sende Privatbahn verpachtet werden, oder eventuell unbeschadet des gesetz- und concessionsmassigen Einlosungsrechtes | des Staates fiir Rechnung der Bahn- gesellschaft oder des Landes in dessen Regie gefiihrt werden. Das Landesgesetz fiir Galizien vom 17. Juli 1893, L.-G.-Bl. Nr. 42, das letzte derartige Gesetz, welches vor Er- lassung des neuen Localbahn-Gesetzes zu Stande kam, ist im Wesentlichen dem Ge- setze fiir Bohmen nachgebildet. Aehn- liches gilt auch von denjenigen Landes- gesetzen zur Forderung des Eisenbahn- wesens niederer Ordnung, welche dem neuen Localbahn-Gesetze nachgefolgt sind. Es sind dies das Gesetz fiir Salzburg vom 12. Mai 1895, L.-G.-Bl. Nr. 18, fiir Mahren vom 16. Mai 1895, L.-G.-Bl. Nr. 54, fiir Oesterreich unter der Enns vom 28. Mai 1895, L.-G.-Bl. Nr. 32, fiir Schlesien vom 3. Juni 1895, L.-G.-Bl. Nr. 45, fiir Oesterreich ob der Enns vom 22. Juni 1893, L.-G.-Bl. Nr. 20, endlich fiir Krain vom 17. Januar 1896, L.-G.-Bl. Nr. 7. Die Landesgesetze weisen in ihren Einzelheiten manche Verschiedenheiten auf. So ist nach dem galizischen Gesetze die in allen anderen Gesetzen zugelassene Gewahrung einer Landes- garantie . fiir . die Verzinsung nicht vor- gesehen. Darlehen a fonds perdu werden nur nach den Gesetzen fiir Niederoster- reich, Salzburg, Mahren, Schlesien, Gali¬ zien und Krain gewahrt. Was die Bei- triige anbelangt, \velche von den anderen Interessenten zugesichert sein miissen, \venn eine finanzielle Unterstiitzung des Landes, beziehungsweise die Zusicherung einer Garantie eintreten soli, so wird die Uebernahme von 25 — 33 1 /s°/o der Bau¬ kosten a fonds perdu oder in Actien des Unternehmens zum vollen Nenn- werthe oder die Zusicherung der Lei- stung eines Zuschusses zur Verzinsung des Anlage-Capitals, und zwar zumeist bis 3 L des Gesammterfordernisses ge- fordert. Die Durchfuhrung des Baues der Bahnen durch das Land ist ausser in Bohmen und Galizien auch in Nieder- und Oberosterreich vorbehalten. Als be- rathendes Organ des Landesausschusses bei Durchfiihrung der Localbahn-Action ist in allen Gesetzen ein Landeseisen- bahn-Rath vorgesehen. Im Zusammenhangemit der Forderung des Localbahmvesens seitens des Landes stehen auch einige Landesgesetze, welche die Bewilligung der Beniitzung offentlicher, nichtararischer Strassen und Wege zur Anlage fiir Eisenbahnen betreffen. So wurde durch das niederosterreichische Landesgesetz vom 19. April 1894, L.-G.-Bl. Nr. 10, der Landesausschuss ermachtigt, die Bewilligung zur Beniitzung aller offentlichen nichtararischen Strassen und Wege mit Ausnahme der Communal- strassen im Stadtgebiete von Wien, dann von Privatstrassen zur Anlage von Local- [Vicinal-jbahnen, und zwar riicksichtlich der Bezirksstrassen nach Anhorung der betheiligten Bezirksstrassen-Ausschiisse, riicksichtlich der Gemeindestrassen nach Anhorung der betheiligten Gemeinden zu treffen. Fiir Mahren war durch Landesgesetz vom 4. Marž 1887, L.-G.-Bl. Nr. 53> den Concurrenzbezirken fiir die Bezirksstrassen gestattet worderi, aus ihren Mitteln die Anlage von Localbahnen [Secudarbahnen, Vicinalbahnen und dgl.] zu unterstiitzen. Die entscheidende Be- schlussfassung iiber die Gewahrung einer solchen Unterstiitzung šowie iiber die Art und das Mass derselben steht den Bezirksstrassen-Ausschtissen fiir die von den Bahnanlagen beriihrten Strassen- Concurrenzbezirke zu. Der Beschluss auf Gewahrung einer solchen Unter- stiitzung bedarf der Genehmigung des Landesausschusses. Zu erwabnen sind ferner die einschla- gi gen Gesetze fiir Steiermark vom 1 o.Januar 1890, L.-G.-Bl. Nr. 18, fiir Galizien vom 23. Januar 1891, L.-G.-Bl. Nr. 20, und fiir Bohmen [mit Ausnahme von Prag] vom 16. Juni 1892, L.-G.-Bl. Nr. 41. Nach den beiden ersteren Gesetzen steht das Recht zur Ertheilung der Bewilligung einer derartigen Beniitzung auch fiir Bezirks - und Gemeindestrassen dem Landesausschusse zu, wahrend nach dem 96 Dr. Victor Roli. bohmischen Gesetze liber die Zulassig- keit und die Bedingungen der Strassen- beniitzung beziiglich der Bezirksstrassen die Bezirksvertretung, beziiglich der Ge- meindestrassen die Gemeindevertretung zu entscheiden haben. In den Gesetzen fiir Galizien und Bohmen ist ausdrlicklich angeordnet, dass die Kosten der ordnungsmassigen Erhaltung des beniitzten Strassentheiles sowie etvvaige durch die fragliche Be- niitzung veranlasste Mehrkosten der Strassenerhaltung iiberhaupt, desgleichen die Kosten fiir alle zur Hintanhaltung einer durch den Bahnbetrieb herbeige- fiihrten Storung oder Gefahrdung des Strassenverkehres erforderlichen beson- deren Vorkehrungen die Eisenbahn- Unternehmung treffen. Ausserdem ist in den ervvahnten beiden Gesetzen und ebenso in dem niederosterreichischen Landesgesetze vom 28. Mai 1895 aus- gesprochen, dass fiir die Strassenbeniitzung kein besonderes Entgelt zu entrichten ist. Sonstige Gesetze. Unfall- und Krankenver- sicherung. Gewerbegerichte. Unter den socialpolitischen Gesetzen, welche fiir das Eisenbahnwesen von Bedeutung sind, sei vor Allem das Ge- setz vom 28. December 1887, R.-G.-Bl. Nr. 1 ex 1888, genannt, welches die obligatorische Unfall - Versiche- r u n g der Arbeiter unter Heran- ziehung der Betriebsunternehmer zur Leistung von 9O°/ 0 der fiir ihre ver- sicherten Arbeiter entfallenden Ver- sicherungsbeitrage statuirte. Dieses Ge- setz hatte nur jene Bediensteten der [selbstandigen] Eisenbahn - Unterneh- mungen der Versicherungspflicht unter- worfen, auf welche das Gesetz vom 5. Marž 1869, R.-G.-Bl. Nr. 27 [iiber die Haftpflicht der Eisenbahn-Unter- nehmungen fiir korperliche Verletzungen und Todtungen], mit Riicksicht auf ihre Beschaftigung ausserhalb des Verkehres keine Anwendung findet, so dass sich die Versicherungspflicht im Wesentlichen auf die Arbeiter des Eisenbahnbaues, des Werkstattendienstes und sonstiger Nebenanlagen des Bahnbetriebes be- schrankte. Hiebei war massgebend, dass die Be¬ diensteten des iibrigen [Fahr-] Betriebes der Eisenbahnen durch das Haftpflicht-Gesetz wenigstens gegen die Folgen solcher Un- falle, welche sich nicht durch eine vis major, durch ein Verschulden einer dritten Person oder durch das Verschulden des Be- schadigten selbst ereignen, bereits in einer iiber die Intentionen des Unfallversiche- rungs-Gesetzes hinausgehenden Weisege- schiitzt sind. Andererseits Hessen es die bei einer Einbeziehung des gesammten Eisenbahn-Betriebes in die Versicherungs¬ pflicht zu befiirchtenden Schwierigkeiten der Durchfiihrung damals rathlich er- scheinen, diesen Gegenstand einer spateren gesetzlichen Regelung vorzubehalten, welche auch in der That mit Gesetz vom 20. Juli 1894, R.-G.-Bl. Nr. 168, erfolgte. Durch dieses Gesetz wurde die Unfall- Versicherung der Arbeiter auf die gesamm¬ ten Betriebe der Eisenbahnen ausgedehnt, gleichviel mit welcher motorischer Kraft sie betrieben werden. Die Regierung hatte die Frage der Unfall - Versicherung der Bediensteten des Fahrbetriebes der Eisenbahnen, un- mittelbar, nachdem das Unfallversiche- rungs-Gesetz vom Jahre 1887 in Wirk- samkeit getreten war, zum Gegenstande der Verhandlungen mit den Eisenbahn-Ver- waltungen gemacht und begegnete inso- ferne einem Entgegenkommen bei diesen, als sie sich, und zwar aus Anlass der mit Erlass des Ministeriums des Innern vom 18. September 1889, Z. 16.992, erfolgten Bewilligung zur Errichtung einer berufs- genossenschaftlichen Unfallversicherungs- Anstalt fur die nach dem Gesetze der Unfallversicherungs - Pflicht unter- worfenen Bediensteten verpflichteten, binnen Jahresfrist ein Institut zur frei- willigen Unfall-Versicherung der nicht versicherungspflichtigen Bediensteten zu bilden, wobei die Eisenbahn-Verwal- tungen noch iiberdies die Bereitwilligkeit aussprachen, auch das Betriebsunfallen ausgesetzte Personale der Staatsverwal- tung, welches seitens der Eisenbahnen concessionsmassig ohne Anspruch aiif Entgelt befordert werden muss [Bedien- Gesetzgebung. 97 štete der Post, der Finanzivache, des Zollgefalles etc.], mit zu versichern. That- sachlich legten die Eisenbahn - Verival- tungen das Statut ftir ein derartiges Institut zur Genehmigung vor. Schivierig- keiten, welche sich beziiglich der Ein- richtung dieses Institutes ergaben, ins- besondere aber der mittlerweile in Ver- handlung gezogene Gesetzentwurf wegen Ausdehnung der Unfall - Versicherung, durch welchen die freiwillige Versicherung nichtversicherungspflichtiger Betriebe bei den auf Grund des Unfallversicherungs- Gesetzes errichteten Anstalten miter den Garantien des Gesetzes ermoglicht werden solite, veranderten die Sachlage insoferne, als die Eisenbahn-Verwaltungen die ein- fachste und beste Losung der Frage darin erblickten, dass sie mit ihrem ganzen nichtversicherungspflichtigen Per- sonale einer auf Grund des Unfall- versicherungs-Gesetzes errichteten Ver- sicherungs-Anstalt — hiebei war an die berufsgenossenschaftliche Unfallversiche- rungs-Anstalt der osterreichischen Eisen- bahnen gedacht — beitreten. Die Regierung forderte diese Losung und suchte derselben durch Aufnahme von Sonderbestimmungen in den Gesetzent- wurf tiber die Ausdehnung der Unfall- Versicherung die Wege zu ebnen. Bei den Berathungen in den beiden Hausern wurde an dem Gesetzentivurf riicksichtlich der Arbeiter in den Eisen- bahn-Betrieben insoferne eine einschnei- dende Aenderung vorgenommen, als man die im Eisenbahnbetriebs - Dienste der Staats- und Privatbahnen venvendeten Bediensteten obligatorisch in die Unfall- Versicherung einbezog. Die Regierung stimmte unter der Voraussetzung zu, dass auf Unfalle, welchen die Arbeiter und Betriebsbeamten der Eisenbahn-Unterneh- rnungen ausgesetzt sind, die Bestimmun- gen des Flaftpflicht-Gesetzes keine An- wendung zu finden hab en, und wurden dementsprechende Bestimmungen in das Gesetz aufgenommen. Den besonderen V erhaltnissen der Eisenbahn-Bediensteten Rechnung tragend, bestimmt das Gesetz, dass die Anordnun- gen desselben, wonach der ftir die Be- rechnung des Schadenersatzes, beziehungs- weise des Versicherungs-Beitrages an- Geschichte der Eisenbahnen. IV. rechenbare Jahres-Arbeitsverdienst eines Arbeiters oder Betriebsbeamten auf das dreihundertfache des durchschnittlichen taglichen Arbeitsverdienstes und auf den Betrag von 1200 fl. beschrankt wird, auf die von den Eisenbahn-Unternehmungen in Gemassheit des Gesetzes versicherten Personen keine Anwendung finde. Diese Personen sind mit ihrem vollen Jahres - Arbeitsverdienste einschliesslich der veranderlichen Beziige [Kilometer- Stundengelder u. s. w.], und wenn dieser den nach dem Unfallversicherungs-Gesetze sich ergebenden Jahres-Arbeitsverdienst nicht erreicht, mit dem letzteren in die Versicherung einzubeziehen. Die ftir die ge- nannten Personen zu leistenden Beitrage fallen zur Ganze dem Betriebsunter- nehmer zur Last. Ebenso \vie auf die gesetzlich der Versicherungspflicht unterliegenden Eisen¬ bahn-Bediensteten, findet das Gesetz vom 5. Marž 1869, R.-G.-Bl. Nr. 27, auf solche Staatbedienstete, welche nach den Con- cessions - Bedingungen oder sonst be- stehenden Vorschriften seitens der Eisen¬ bahn ohne Anspruch auf Entgelt befordert werden miissen, keine Anwendung, wenn ihnen ein Entschadigungs-Anspruch nach den Bestimmungen des Unfallversiche- rungs-Gesetzes zusteht. [Hiedurch bleibt die im Unfallversicherungs-Gesetze vom Jahre 1887 normirte Haftung des Be- triebsunternehmers wegen vorsatzlicher Herbeifiihrung des Unfalls durch seinen gesetzlichen Vertreter, oder bei Gesell- schaften durch ein Vorstandsmitglied, einen Gesellschafter, Liquidator u. s. w. ferner die Haftung der Bevollmachtigten oder Reprasentanten des Betriebsunter- nehmers, sowie der Betriebs- und Arbeits- aufseher und anderer Personen, welche den Unfall vorsatzlich herbeigeftihrt oder durch ein Verschulden veranlasst haben, unberuhrt. Vgl. §§ 45—47 des i887er Gesetzes.] Sofern jedoch den gedachten Personen oder deren Hinterbliebenen auf Grund des Gesetzes vom 5. Marž 1869, R.-G.-Bl. Nr. 27, ein Entschadigungs-An¬ spruch zustehen vviirde, ist die den Ver- letzten aus der Unfall-Versicherung ge- biihrende Rente um die Halfte und im Falle eines dauernden Siechthums in einer den Umstanden entsprechenden Weise 7 98 Dr. Victor Roli. daruber hinaus bis zum doppelten Betrage, das ist i2O°/ 0 des vollen Jahres-Arbeits- verdienstes zu erhohen; die den Hinter- bliebenen gebiihrende Rente ist unter der gleichen Voraussetzung um 2 / 3 zu erhohen. Nach dem Gesetze vom 30. Marž 1888, R.-G.-Bl. Nr. 33, betreffend die Kranken-Versicherung der Arbeiter, werden alle in Gemassheit des Gesetzes betreffend dieUnfall-Versicherung der Ar- beiter gegen die Folgen von Betriebsun- fallen versicherten Arbeiter und Betriebs- beamten im Privatbetriebe sowie alle beim Eisenbahnbetriebe Beschaftigten, fiir den Krankheitsfall unter Heranziehung der Betriebsunternehmer versichert. Die bereits friiher bei der Mehrzahl der Babnen bestandenen Krankencassen wurden in Arbeiter-Krankencassen imSinne des genannten Gesetzes umgestaltet und mit Erlass des Handelsministers vom 5. Januar 1889, R.-G.-Bl. Nr. 4, der Aufsicht der General-Inspection der 5 ster- reichischen Eisenbahnen unterstellt. Erwahnung verdient ferner die mit Gesetz vom 27. November 1896, R.-G.-Bl. Nr. 218, erfolgte Einfiihrung von Ge- \v e r b e -G e r i c h t e n zur Austragung von Rechtsstreitigkeiten zwischen gewerb- lichen Unternehmern und Arbeitern, ferner zwischen Arbeitern desselben Betriebes untereinander. Nach dem Gesetze kann sich die sachliche Zustandigkeit der Ge- werbe-Gerichte auch auf Eisenbahn-Unter- nehmungen beziehen, ob\vohl dieselben nicht der Gewerbe-Ordnung unterliegen. Die Wirksamkeit der mit 1. Juli 1898 activirten Gewerbe-Gerichte wurde jedoch zunachst nicht auf Eisenbahnen ausge- dehnt und in den beztiglichen Einfiih- rungs-Verordnungen ausgesprochen, dass der Zeitpunkt, in welchem die Zustan¬ digkeit dieser Gewerbe-Gerichte auch fiir Eisenbahnen in Wirksamkeit zu treten hat, besonders bestimmt werden wird. Steuergesetze. Von einschnei- dender Bedeutung fiir die Eisenbahnen ist das Gesetz vom 25. October 1896, R.-G.-Bl. Nr. 220, betreffend die directen Personalsteuern und insbesondere das vierte Hauptstiick dieses Gesetzes, be¬ treffend die allgemeine Errverbsteuer, welcher nach der ausdriicklichen Bestim- mung des Gesetzes nicht blos die Privat-, sondern auch die Staatsbahnen unter¬ liegen. Von der Enverbsteuer, welche fiir die Eisenbahnen gleichwie fiir andere der offentlichen Rechnungslegung unter- worfene Unternehmungen mit 10 ^/o des steuerpflichtigen Reinertrages bemessen wird, sind fiir Eisenbahn - Gesellschaften wesentlich abweichend von den Bestim- mungen des i869er Gesetzes io°/ 0 in derjenigen Gemeinde vorzuschreiben, in welcher der Unternehmer den Sitz hat. Bei den Staatsbahnen ist in dieser Hin- sicht der Sitz der obersten Geschafts- leitung massgebend. Was die Vorschrei- bung der ribrigen 90°/ 0 betrifft, so werden, wenn sich der Sitz des Unternehmers, be- ziehungsweise der obersten Geschafts- leitung in einem der Lander befindet, welche die Bahn durchzieht, weitere 15°/ 0 in diesem Lan de, und zwar in der Gemeinde des Sitzes des Unternehmers, beziehungs- weise der obersten Geschaftsleitung in Vorschreibung gebracht und die ribrigen 75 °/ 0 auf die sammtlichen von der Bahn durchzogenen Lander nach dem Verhalt- nisse der Lange der betreffenden Bahn- strecken vertheilt; im entgegengesetzten Falle sind sammtliche 90°/ 0 der Steuer nach diesem Verhaltnisse auf die von der Bahn durchzogenen Lander zu vertheilen. Von dem aus diesen 75, beziehungs- weise 90 °/o au f ein Land entfallenden Steuerbetrage sind drei Viertel in der Gemeinde, in welcher sich die Betriebs- leitung in dem Lande befindet, oder falls in diesem Lande eine Betriebsleitung nicht besteht, in der Hauptstadt dieses Landes vorzuschreiben. Fiir die Staats- eisenbahnen hat die Steuervorschreibung beziiglich der erwahnten drei Viertel in der Hauptstadt des betreffenden Landes zu erfolgen. Das iibrige Viertel ist in allen anderen Gemeinden vorzuschreiben, welche die Bahnstrecke durchzieht, rvobei der Ver- theilung der Steuervorschreibung unter die bezeichneten Gemeinden die von funf zu fiinf Jahren festzustellende directe Steuerleistung derselben zugrunde zu le- gen ist. In diese Steuerleistung ist die Personaleinkommensteuer nicht einzu- rechnen. Vonjenen Eisenbahn-Unternehmungen, von deren Steuer nach dem Gesetze vom 99 Gesetzgebung. 8. Mai 1869, R.-G.-Bl. Nr. 61, 40% an dem Sitze des Unternehmers, beziehungs- weise der obersten Geschaftsleitung vor- geschrieben waren, sind an diesem Orte in den ersten drei Jahren der Wirksam- keit der neuen Steuergesetze ausser der vorerwahnten io°/ 0 igen Quote noch weitere 25 °/oi und wahrend der folgendendreijahre 20°/ 0 der Steuer daselbst vorzuschreiben, so dass gegeniiber solchen Bahnen erst nach Ablauf von sechs Jahren die allge- meinen Bestimmungen der neuen Gesetze Anwendung finden. Im Falle der Verstaatlichung von Privat-Eisenbahnen kommen wahrend der ersten 15 Jahre umstandliche Ueber- gangs - Bestimmungen zur Amvendung, wenn die verstaatlichte Eisenbahn Nieder- osterreich durchzog und in einem Lande eine Betriebsleitung ausserhalb des Landes- hauptstadt hatte, oder wenn die verstaat¬ lichte Eisenbahn Niederosterreich iiber- haupt nicht durchzog. Zweck dieser Sonderbestimmungen ist eine entspre- chende Beriicksichtigung der Stadt Wien bei der Steuerbemessung. Gegeniiber der Regierungsvorlage enthalt das Gesetz in Bezug auf die Be- messung der Steuer von Eisenbahnen sehr einschneidende, vom Steuerausschuss des Abgeordnetenhauses herriihrende Aende- rungen. Ganz neu wurden von diesem Ausschusse die erwahnten Uebergangs- Bestimmungen riicksichtlich solcherEisen- bahn-Unternehmungen, von deren Steuer nach dem Gesetze vom Jahre 1869 4O 0 / 0 am Sitze des Unternehmers, beziehungs- weise der obersten Geschaftsleitung vor- geschrieben waren, dann die gleichfalls erwahnten besonderen Bestimmungen iiber die Steuervorschreibung bei Verstaat¬ lichung von Privatbahnen hinzugefiigt. Weiter sollten nach dem Inhalte der Regierungsvorlage zwar iibereinstimmend mit dem Gesetze von dem auf ein Land entfallenden Theilbetrag drei Viertel in der Gemeinde am Sitze der Betriebs¬ leitung, beziehungsweise in der Haupt- stadt, dagegen das iibrige Viertel nicht, wie das Gesetz vorschreibt, in allen von der Bahn durchzogenen Gemeinden nach Massgabe der directen Steuerleistung derselben, sondern nach Massgabe des Flachenmasses der in jeder Gemeinde befindlichen Eisenbahn-Grundstticke vor- geschrieben werden. Die Commission des Plerrenhauses hatte in ihrem, dem Plenum erstatteten Berichte erheb- liche Bedenken gegen die vom Abge- ordnetenhause angenommenen Bestim¬ mungen iiber die Vertheilung der von der Eisenbahn zu entrichtenden Steuer Ausdruck gegeben und dem vom Abge- ordnetenhause angewendeten Schliissel fiir die Vertheilung auf die Gemeinden eines Landes die Berechtigung aberkannt. Im Bericht des Herrenhauses ist in dieser Beziehung darauf hingewiesen, dass sich bei der Vertheilung nach dem Verhaltnisse der directen Steuern der von den Bahnen beriihrten Gemeinden insoferne eine Ano- malie ergebe, als nicht jene Gemeinden, welche Leistungen fiir die Bahn hatten oder noch haben, beriicksichtigt werden, sondern nur der Zufall iiber die H8he der zuschlagsfahigen Steuer entscheidet. Ist die Steuer der Gemeinde bedeutend, dann werde die Umlage gross sein, auch wenn die Bahn die Gemeinde nur mit einigen Metern beriihrt. Ist die Steuer einer Gemeinde klein, werde auch die Vorschreibung, beziehungsweise die Um¬ lage klein sein, wenn auch die Bahn mit mehreren Kilometern die Gemeinde durchzieht. Ein Abanderungs-Antrag der Herren- haus-Commission dahingehend, dass ahn- lich wie in Preussen das letzte Viertel in den von der Bahn durchzogenen Gemeinden, in denen sich Stationen, Werkstatten u. s. w. befinden, nach Massgabe der daselbst an Besoldungen und Lohnen verwendeten Betrage vorzuschreiben sei, wurde an- gesichts der Erklarung der Regierung zuriickgezogen, dass sie unter Zuziehung von Vertretern der Bahnen die Frage neuerlich dem eingehendsten Studium unterziehen und eventuell eine Aban- derung des Gesetzes noch vor Beginn der Wirksamkeit desselben beantragen werde. [Eine solche Aenderung ist nicht erfolgt.] Hiebei solite auch erwogen wer- den, in welcher Weise dem ungesunden Verhaltnisse abgeholfen werden konnte, dass nach den die Uebergangszeit bei zu verstaatlichenden Bahnen betreffenden Bestimmungen die Landeshauptstadte \vahrend der zu Gunsten von Wien ge- IOO Dr. Victor Roli. schaffenen Uebergangszeit einen grosseren Verlust tragen sollen, als derselbe definitiv, das ist fur die Zeit nach der Uebergangs- Periode, gedacht ist. DieFrage der Einfiihrung einer Eisen- bahn-Transportsteuer, wie solche in Ungarn bereits seit dem Jahre 1875 be- steht, beschaftigte die osterreichische Regierung seit dem Jahre 1890 zu wieder- holten Malen. Schon im Jahre 1892 trug sich das Ministerium, welchem Dr. Stein- bach als Finanzminister angehorte, mit dem Gedanken, dem Abgeordnetenhause eine Vorlage wegen Einfiihrung der Transportsteuer zu unterbreiten, deren mit jahrlich 15,000.000 fl. veranschlagter Ertrag einerseits zur Deckung des Ein- nahmenausfalles bei den Staatsbahnen infolge der Tarifermassigungen dienen, und andererseits die Verwirklichung eines breit angelegten wirthschaftlichen Pro- gramms ermoglichen solite. Die Re¬ gierung hatte bereits einen Gesetzent- wurf unter Zugrundelegung einer Steuer von io°/ 0 fur Personen und Gepack, von 5 °/ 0 fur Eilgtiter und 5 °/ 0 ftir Fracht- gtiter ausgearbeitet. Wahrend das Project der Regierung in parlamentarischen Kreisen mit einem gewissen Interesse aufgenommen wurde, begegnete dasselbe lebhaftem Widerspruche seitens der Inter- essentenkreise. Die Handelskammern, an ihrer Spitze jene von Wien, sprachen sich mit Entschiedenheit gegen das Project aus. Die Wiener Kammer sagte, si e konne sich ihrer Pflicht nicht ent- ziehen, ihre Stimme zu erheben, um vor einem Schritte zu warnen, dessen Folgen sich ftir die Entwicklung des Gesammt- verkehrs schadigend und hemmend er- weisen miissten. Insbesondere wurde auch auf die Nachtheile hingewiesen, welche die Einftihrung der Transportsteuer fur den Verkehr mit dem Auslande nach sich ziehen miisste. Die Transportsteuer wiirde beim Importe theils wie ein Schutzzoll, theils wie ein Finanzzoll wirken; umge- kehrt wiirde die Transportsteuer auch den Export erschweren, indem sie auf die weiteren Distanzen, fiir welche be¬ reits eine grossere Fracht auflauft, noch driickender wirken miisse, als auf den Bahnverkehr innerhalb kleinerer Distanzen. Die Regierung liess sich durch die abfallige Beurtheilung, \velche das Project der Trans¬ portsteuer erfahren hatte, in der That be- stimmen, dasselbe fallen zu lassen. Im Jahre 1897 kam die Regierung auf das Project der Transportsteuer zuriick und uberreichte in der Sitzung des oster- reichischen Abgeordnetenhauses vom 12. October 1897 einen einschlagigen Gesetzentwurf. In demselben ist die Transportsteuer fiir Personen und Reise- gepack mit i2°/ 0 , fiir Eil- und Fracht- giiter mit 5 0 ' 0 bemessen. Der Brutto- Ertrag der neuen Steuer wurde von der Regierung nach vollstandigem Inkraft- treten der Steuer mit jahrlich 17,000.000 fl. veranschlagt. Mit der Einfiihrung der Transportsteuer solite die bisher fiir Personen-Fahrkarten zur Einhebung ge- langende Stempelgebiihr, welche jahrlich etwa 1,700.000 fl. abwirft, in Wegfall kommen. Von dem Ertrage der Transport¬ steuer sollten jahrlich 1,000.000 fl. ausgeschieden und zur Besserung der Productions- und Absatzverhaltnisse der unter der Ungunst der Concurrenz-Ver- haltnisse leidenden landwirthschaftlichen und industriellen Production verwendet werden. Die eingebrachte Gesetzvorlage gelangte infolge vorzeitiger Schliessung der Session nicht mehr zur Verhandlung und wurde in der nachsten Session nicht wieder eingebracht. T r a n s p o r t w e s e n. Mit dem Ge- setze vom 27. October 1892, R.-G.-Bl. Nr. 187, auf Grund dessen die Einfiihrung des internationalen Uebereinkommens vom 14. October 1890 iiber den Eisenbahn- Frachtenverkehr erfolgte, wurde der Re¬ gierung gleichzeitig die Ermachtigung ertheilt, bei der im Verordnungswege erfolgenden Feststellung, beziehungsweise Abanderung des Eisenbahribetriebs-Re- glements fiir den internen Verkehr die Bestimmungen desselben mit allen oder nur einzelnen Vorschriften des obigen Uebereinkommens, und zwar auch dann in Uebereinstimmung zu bringen, wenn diese Vorschriften von den Anord- nungen des Handelsgesetzbuches ab- weichen. Auf Grund dieser Ermachti¬ gung erliess die Regierung unter dem 10. December 1892, R.-G.-Bl. Nr. 207, ein neues Betriebs-Reglement fiir die im Reichsrathe vertretenen Konigreiche Gesetzgebung. IOI und Lander unter vollstandiger Ueber- nahme der Grundsatze des internationalen Uebereinkommens, insbesondere der Haf¬ tung fiir den Werth des Frachtgutes in Verlust- und Beschadigungsfallen [gegen- iiber der friiheren Haftung fiir bestimmte Hochstsatze], der Einfiihrung der Decla- ration des »Interesses an der Lieferung«, statt der friiheren Werth- und Lieferzeit- Versicherung u. s. w. Hervorgehoben zu \verden verdient, dass in dem neuen Betriebs-Reglement die Haftungsgrund- satze des Berner Uebereinkommens, insbesondere der Ausschluss der Ein- schrankung der Haftung auf Normalsatze auch auf die Beforderung von Reise- gepack ausgedehnt wurde. In dem Aus- schlusse der Normalsatze liegt eine Ab- anderung des Handelsgesetzes. Auch in einigen anderen Punkten derogirte das neue Betriebs-Reglement dem Handelsgesetze, so beziiglich der Berechnung der Ent- schadigung in Beschadigungs- und Ver- lustfallen nach dem Werthe des Gutes am Versandtorte, dann beziiglich des Verfiigungsrechtes iiber das Gut und des Pfandrechtes an demselben. Mit Wirksamkeit vom i. Mai 1898, R.-G.-Bl. Nr. 48, wurde ein Nachtrag III [die Nachtrage I und II enthalten ledig- lich Erganzungen der Anlage iiber die bedingungsweise zur Beforderung zuge- lassenen Giiter] zum Betriebs-Reglement veroffentlicht, durch welchen eine Reihe mehr oder minder \vichtiger Aenderungen durchgefiihrt wurde [Wegfall der Signale mit der Stationsglocke, ausnahmsweise Zulassung der Abfertigung von Giitern ohne Frachtbrief, insbesondere mit Be- niitzung von Frankirungsmarken, die Verlangerung der Lieferfristen im Falle der Einstellung des Verkehrs an Sonn- und gewissen Festtagen u. s. w.]. ImZusammenhang mit dem Erscheinen des neuen Betriebs-Reglements wurde die Verordnung vom 1. Juli 1880, R.-G.-Bl. Nr. 79, aufgehoben und unter dem 1. August 1893, R.-G.-Bl. Nr. 126, eine neue Ver¬ ordnung des Handelsministers, betref- fend die Regelung des Transportes explosiver Gegenstande auf Eisen- bahnen veroffentlicht. In Bezug auf den Transportdienst waren aus dieser Periode noch zu erwahnen: Die Gesetze vom 20. Juni 1888, R.-G.-Bl. Nr. 95 und 97, betreffend die Verbrauchs- abgabe von Branntrvein und Zucker, welche unter anderen auch Bestimmungen iiber die Mitvvirkung der Eisenbahnen bei Durchfiihrung dieser Verbrauchsabgaben enthalten. Genannt sei ferner das Gesetz vom 28. April 1889, R.-G.-Bl. Nr. 64, betreffend die Errichtung und den Betrieb offentlicher Lagerhauser. Dasselbe regelt unter anderen auch die Beziehungen offentlicher Lagerhauser zu den Eisen¬ bahnen, raumt insbesondere das Enteig- nungsrecht fiir Gleisverbindungenzrvischen offentlichen Lagerhausern und offentlichen Eisenbahnen ein, iiberlasst dem Handels- ministerium bei Meinungsverschiedenheit wegen Regelung der wechselseitigen Ver- kehrsverhaltnisse das Entscheidungsrecht und wahrt dem Handelsministerium die nothige Ingerenz beziiglich des Lager- haustarifes, falls das Lagerhaus im Besitze einer offentlichen Bahn sich befindet. Ausserdem beriihren den Eisenbahn- Transportdienst, das Gesetz vom 26. Juni 1890, R.-G.-Bl. Nr. 132, betreffend die Statistik des auswartigen Han- dels, womit den Eisenbahnen als Transport-Anstalten strenge Verantwort- lichkeit fiir die Richtigkeit und Vollstan- digkeit der statistischen Anmeldungen auferlegt wird, des ferneren das Gesetz vom 17. August 1892, R.-G.-Bl. Nr. 142, betreffend die Abwehr und Tilgung der Lungenseuche der Rinder, worin eine Reihe von den Eisenbahn-Transport be- treffenden Bestimmungen enthalten ist. [Vgl. auch die Durchfiihrungs - Bestim¬ mungen zu letzterem Gesetze vom 22. Sep¬ tember 1892, R.-G.-Bl. Nr. 166.] Noch sei eine Reihe von Landes- gesetzen genannt, darunter das Landes- gesetz fiir Galizien vom 26. December 1882, L.-G.-Bl. 1883 Nr. 3, betreffend die Competenz der politischen Behorden rticksichtlich der Baufiihrungen in der N ah e von Eisenbahnen, ferner mehrere weitere Landesgesetze iiber die Herstellung und Erhaltung der Eisenbahn- Zufahrtstrassen, \velche uber An- drangen der Regierung zu Stande kamen, so fiir Karaten [Landesgesetz vom 7. August 1881, L.-G.-Bl. Nr. 22], Galizien [Gesetz vom 15. April 1881, L.-G.-Bl. Nr. 46], 102 Dr. Victor Roli. Dalmatien [Gesetz vom 24. Januar 1885, L.-G.-Bl. Nr. 5], Bohmen [Gesetz vom 18. April 1886, L.-G.-B 1 . Nr. 38] irnd Mahren [Gesetz vom 9. Marž 1887, L.-G.-Bl. Nr. 54]. Auch in den Landes- gesetzen dieser Periode sind die Eisen- bahn-V erwaltungenzur Concurrenzleistung herangezogen; eine Ausnahme macht nur das Gesetz ftir Dalmatien, welches die Verpfliehtung zur Erbauung und Erhal- tung der Eisenbahn-Zufahrtstrassen unter eventueller Beitragsleistung des Landes- fonds den betheiligtenGemeindenauferlegt. Schliesslich mogen noch die bedeut- samen Gesetze [vom 18. Juli 1892, R.-G.-Bl. Nr. 109, vom 9. April 1894, R.-G.-Bl. Nr. 73, und vom 23. Mai 1896, R.-G.-Bl. Nr. 83] Erwahnung finden, durch welche unter Zusammenwirken des Staates, des Landes Niederosterreich und der Stadt Wien die Ausfiihrung eines zwischen diesen drei Curien vereinbarten Programms offentlicher Verkehrs- anlagen in Wien [Stadtbahn, Regu- lirung des Wienflusses u. s. w.] sicher- gestellt wurde. 4. Die Thdtigkeit der Verordnungs- gewalt. In Bezug auf Bauangelegen- heiten seien erwahnt: der Erlass des Ministeriums des Innern vom 7. Juni 1883, Z. 7968, betreffend den Vorgang bei An- suchen um die Baubewilligung fiir Bauten in der Nahe von Eisenbahnen, ferner der Plandelsministerial-Erlass vom 21. Januar 1887, Z. 376, betreffend die ■ Fortdauer der Verordnung des Handelsministeriums vom 29. Mai 1880, R.-G.-Bl. Nr. 57, iiber die Verfassung und commissionelle Be- handlung der Projecte fiir Localbahnen und Schleppbahnen. [Vgl. Seite 82.] Die wichtige Verordnung des Handels- ministeriums vom 15. September 1887, R.-G.-Bl. Nr. 109, betreffend die Sicher- heitsriicksichten, welche bei E i s e n- bahnbriicken, Bahniiberbruckungen und Zufahrtstrassenbriicken zu beobachten sind, enth 3 .lt insbesondere eingehende Bestimmungen iiber die raumliche Anord- nung der Briicken, ihre Inanspruchnahme und die Durchftihrung der Belastungs- proben und periodischen Untersuchungen neuer Eisenbahn-Briicken, ferner iiber die Belastung, Inanspruchnahme und Erpro- bung neuer Bahniiberbruckungen und Zufahrtstrassenbriicken, sowie specielle Bestimmungen iiber die Priifung und Erprobung bestehender Briicken. In baulicher Beziehung waren ausser- dem noch der Erlass der General- Inspection der osterreichischen Eisen¬ bahnen vom 4. Marž 1889, Z. 3179, wegen Beriicksichtigung der auch fiir Eisenbahn-Hochbauten geltenden Vorschriften der Landesbauordnungen bei Verfassung der Hochbauprojecte, ferner der Erlass des Eisenbahn - Ministeriums vom 17. Juni 1897, Z. 1236, betreffend Ver- einfachung in der amtlichen Behandlung von Erganzungs- und Reconstructions- bauten bei Privatbahnen zu nennen. Was das Signalwesen betrifft, so wurdenmit Erlass vom 28. November 1896, Z. 8772, die Signale mit der Stations- glocke aufgehoben und mit den Erlassen vom 7. October und 3. November 1898, Z. 43.147 und 49.027, angeordnet, dass die Abfahrtsignale seitens des Zugsbe- gleitungs-Personales kiinftig nur mehr mittels der Mundpfeife, beziehungsweise durch Erheben des Armes, der Signal- fahne oder der Signallaterne zu geben sind. Weiters ist zu erwahnen, dass eine umfassende Reform der Signalord- nung bereits seit mehreren Jahren in Schwebeist. Schon mit Erlass des Llandels- ministeriums vom 18. Juli 1892, Z. 1958, h at das Handelsministerium den von den Eisenbahnen ausgearbeiteten Entwurf einer neuen Signalordnung principiell genehmigt. Mit dem Erlasse des Eisenbahn-Ministers vom 30. December 1897, Z. 19.646, wurden die Bahnverwaltungen gelegentlich der Vorlage des Entwurfes der Aus- fiihrungsvorschrift zur neuen Signal¬ ordnung von der Nothwendigkeit einiger wesentlicher Aenderungen der neuen Signalordnung verstandigt. Dieselben be- ziehen sich auf die Eliminirung der gegenwiirtig bei den Distanzsignalen vor- gesehenen Gontrol - Lichter, den Ersatz des griinen Lichtes bei Weichensignalen durch das weisse Licht, die Ein- ftihrung neuer Weichensignale bei engli- schen Weichen, die Einfubrung eines Gesetzgebung. IO Vorsignales zur Kennzeichnung der jewei- ligen Stellung des Abschluss-Signales und endlich die Auflassung der Distanz- signale und Ersatz derselben durch Ab- schluss-Signale. Gleich der Signalordnung sind auch die vom I. October 1877 inKraft stehenden Grundziige der Verkehrsvor- schriftenftirEisenbahnen mit normalem Betriebe, zu denen eine Reihe von Nach- tragen und erganzenden Bestimmungen erflossen ist [vgl. insbesondere die Erlasse desHandelsministeriumsvom 20. December 1890, Z. 56.856, vom 20. Mai 1892, Z. 23.658, und vom 8. Juli 1893, Z. 26.418, wegen des Bremsausmasses fiir normal- betriebene Bahnen und Localbahnen], in Umarbeitung begriffen und sollen dieselben zu einer einheitlichen Verkehrs-Instruction fiir sammtliche Eisenbahnen ausgestaltet werden. Der Vereinfachung des L o c a 1 - bahn-Betriebes dienen die mit Handels- ministerial-Erlass vom I. August 1883, Z. 24.932, erlassenen Grundziige der [erleichternden] Vorschriften fiir den Be- trieb auf Localbahnen [Secundarbahnen, Vicinalbahnen u. dgl.]. Die Erleichterun- gen beziehen sich auf die Zusammen- stellung der Ziige, das Bremsausmass, die Zugbegleitung, die Bahnbewachung u. s. w. Diese Vorschriften enthalten ferner Erleichterungen in Bezug auf das Signalwesen und den Transportdienst. Mit Verordnung des Handelsmini- steriums vom 1. April 1885, Z. 10.816, \vurden ausserdem mit Wirksamkeit vom i.Juli 1885 besonders erleichternde Grundziige der Vorschriften fiir die Ausfiihrung des Verkehrs- und Trans- portdienstes bei Secundar- [Omnibus-] Ziigen auf Eisenbahnen mit normalem Betriebe verlautbart und anlasslich des Erscheinens des neuen Betriebs-Reglements mit Handelsministerial-Erlass vom 1. Fe¬ bruar 1893, Z. 3188, entsprechend ab- geandert. Mit Erlass vom 1. August 1892, Z. 32.904, wurden einheitliche Bestirn- mungen iiber die Bauart der Fahr- betriebsmittel der osterreichischen Eisenbahnen mit normaler Spurweite er- lassen [Locomotiven, Tender, Personen- und Giiterwagen]. Diese Vorschriften be- deuten, so enge begrenzt dieselben zunachst noch sind, immerhin einen erheblichen Fortschritt auf dem Gebiete der einheit¬ lichen Gestaltung der Eisenbahntechnik. Eine Reihe von \veiteren Erlassen beschaf- tigt sich mit Einfiihrung von Neuerungen undVerbesserungen bei Einrichtung derBe- triebsmittel, so mit der Einfiihrung vonlnter- communications-Signalen [5. April 1890, Z. 43.333], von Fahrgeschwindigkeits- messern [16. Juni 1890, Z. 18.177], der elektrischen Wagenbeleuchtung [3. De¬ cember 1893, Z. 23.941], von Sicherheits- kuppelungen [Erlass vom 13. Juni 1896, Z. 4711], vonRauchverzehrungs-Apparaten [Erlass vom 21. Juni 1895] u. s. w. Mit Erlass des Handelsministeriums vom 15. Juli 1891, R.-G.-Bl. Nr. 108, wurden Vorschriften, betreffend den Nachweis der Befahigung: zur Bedienung und Ueberwachung von Dampfkesseln, sowie zur Bedienung [Fiihrung, Wartung] von Dampfmaschinen, Locomotiven und Dampfschiffs-Maschinen, und mit Ver¬ ordnung vom 5. Februar 1897, R.-G.-Bl. Nr. 50, Bestimmungen iiber Sicherheits- vorkehrungen gegen Dampfkessel-Explo- sionen getroffen. Mit Erlass vom 31. Januar 1898, Z. 19.246/IV ex 1897, wurden Anordnungen getroffen, betreffend die periodische Untersuchung der fiir den anstandslosen Dienstgebrauch massgeben- den Einzeltheile der Locomotiven und Tender. Weiter die Sich e run g des Betriebsdienstes bezweckende Massnahmen des Handels-, beziehungs- \veise Eisenbahn-Ministenums, betreffen die Regelung der Dienst- und Ruhe- zeit des Executivpersonales [26. Mai 1890, Z. 3081, und 14. December 1897, Z. 2725], die Fahrtrichtung, die Geleise- Anlagen in den Stationen und die Bedin- gungen der Zulassigkeit des Befahrens von in Iiauptgeleisen liegenden Weichen mit der Spitze gegen die Fahrtrichtung [Verord¬ nung vom 11. Februar 1897, Z. 4669], die Sonntagsruhe im Giiterverkehre [Er¬ lass vom 3. April 1897, Z. 2684], das Verbot des Betretens der Laufbretter wahrend der Fahrt [Erlass vom 14. August 1897, Z. 6223], die Einfiihrung des Fahrens in Raumdistanz [Erlass vom 2. Marž 1898, Z. 19.755/IV ex 1897]. Ferner sind an dieser Stelle noch zu nennen die Erlasse 104 Dr. Victor Roli. der General-Inspection der osterreichischen Eisenbahnen vom 29 Juli 1897,Z. 11.103/B, betreffend die Bestellung eines eigenen Aufsichtsorganes fiir die Wechselcontrole in den Stationen, sowie vom 13. August 1897, Z. 11.058/B, betreffend Einfiihrung von Sicherheitsmassregeln zur Verhiitung des Anfahrens eines Zuges an einen vor dem Distanzsignale angehaltenen Zug. Endlich sind noch zu ervvahnen die Ver- ordnung des Handelsministeriums vom 23. Januar 1889, Z. 49.646 ex 1889, mit vvelcher neue Vorschriften, betreffend das Rettungsvvesen bei Eisenbahnen, erlassen wurden, vom 6. Januar 1891, Z. 3, uber die Einfiihrung der mitteleuropaischen Zeit im Eisenbahndienst u. A. Unter den Erlassen und Verordnungen, \velche sich auf das Transportvvesen beziehen, verdienen Ervvahnung, die Kundmachung vom 10. Februar 1887, R.-G.-Bl. Nr. 12, womit die Bestimmun- gen des Artikels I des Schlussprotokolles der II. internationalen Conferenz zu Bern vom 15. Mai 1886, betreffend die zoll- sichere Einrichtung der Eisenbahnwagen im internationalen Verkehre in Wirk- samkeit gesetzt wurden, der Erlass vom 19. September 1893, Z. 48.967, mit welchem die Grundsatze fiir die Ein¬ richtung des Eisenbahnverkehres in Cholerazeiten bekannt gegeben vvurden, der Erlass vom 29. October 1898, Z. 27.548, betreffend Vorschriften fiir die Uebernahme und den Transport von ge- schlachteten Thieren und einzelnen Stiicken frischen Fleisches, sowie endlich die Verordnung vom 31. December 1898, R.-G.-Bl. Nr. 241, betreffend die Aus- schliessung von Druckschriften, denen der Postdebit entzogen ist von der Be- forderung durch die Eisenbahn- und Dampfschiffahrts-Unternehmungen. Zu ervvahnen sind ferner einige vvichti- gere Verordnungen auf dem Gebiete des T a r i f w e s e n s, und zwar insbesondere die Verordnungen des Handelsministeriums vom 1. November 1890, Z. 47.510, und 15. December 1893, Z. 63.072, liber die Veroffentlichung der Tarife fiir Personen- und Giiterverkehr auf Eisenbahnen, der Er¬ lass des Handelsministeriums vom 1. No¬ vember 1894, Z. 47.488, betreffend die Be¬ ri chterstattung tiber Tarifangelegenheiten und die dami t imZusammenhange stehenden reglementarischen und Transportbestim- mungen, endlich der Erlass des Handels¬ ministeriums vom 20. November 1895, R.-G.-Bl. Nr. 167, betreffend die Ge- vvahrung von Tarifnachlassen im Eisen- bahn-Giiterverkehr und das bei Ver¬ offentlichung derselben zu beobachtende Verfahren. In letzterer Verordnung, vvelche an Stelle jener vom Jahre 1879 trat, wurde insbesondere die Verpflichtung neu auf- nommen, fiir solche Tarifnachlasse vor ihrem Inslebentreten die Genehmigunp- der Aufsichtsbehorde einzuholen, vvelche an Minimalquantitaten gebunden sind.*) Anlasslich der Activirung des Eisenbahn- Ministeriums vvurde die Normal-Vorschrift vom 1. November 1894 mittels Verord¬ nung des Eisenbahn-Ministeriums vom 8. Juli 1896, Z. 459, der neuen Or- ganisation angepasst. Aus demselben An- lasse vvurde unter dem 8. Juli 1896, R.-G.-Bl. Nr. 114, ein Nachtrag zu der Verordnung vom 20. November 1895 herausgegeben. OrganisationundallgemeineVer- w a 1 1 u n g. Mit dem auf Grund a. h. Ent- schliessung vom 15. Januar 1896, R.-G.-Bl. Nr. 16, verlautbarten Organisations- Statutes erfolgte eine vollstandige Neu- regelung der Staatseisenbahn-Vervvaltung, sovvie der Oberaufsicht uber die Eisen¬ bahnen unter Errichtung eines besonderen Eisenbahn-Ministeriums und Uebervveisung der bis dahin dem Handelsministerium zugevviesenen Eisenbahn-Agenden an die neue Centralstelle. Derselben wurden die General - Inspection der osterreichischen Eisenbahnen und die General-Direction der 6sterreichisclienStaatsbahnerx,vvelchletztere bereitsam 1. August 1896 aufgel8st vvurde, unterstellt.Weiters vvurdenbeim Eisenbahn- Ministerium als Hilfsamter, das Tarifer- stellungs- und Abrechnungs-Bureau, sovvie *) Der Erlass des Eisenbahn-Ministeriums vom 20. November 1895 vvurde Seitens meh- rerer Privatbahn-Vervvaltungen, welche darin eine Verletzung der concessionsmassigen Rechte erblickten, zum Gegenstande der Be- schvverde vor dem Vervvaltungsgerichtshofe gemacht, dieselbe wurde jedoch zuriickge- vviesen, vveil gegen derartige allgemeine Ver¬ ordnungen eine Beschvverde an den Ver- vvaltungsgerichtshof ausgeschlossen ist. Gesetzgebung. 105 das Centralwagen-Dirigirungsamt errichtet. Diebisherigen Betriebs-Directionen wurden aufgelassen und an deren Stelle Staatsbahn- Directionen mit bedeutend ervveitertem Wirkungskreise gesetzt. Mit dem Inkraft- treten der neuen Organisation entfiel die auf Grund der a. h. Entschliessung vom 4. Mai 1894 fiir das Localbahmvesen er- richtete besondere Geschaftsabtheilung im Handelsministerium und bei derGeneral-In- spection der osterreichischen Eisenbahnen. Im Zusammenhange mit der Neuorgani- sation des Eisenbahnwesens wurde fiir den Staatseisenbahnrath mit Kuiidmachung vom 19. Februar 1897 ein neues Statut erlassen und mit Erlass vom 17. April 1897, Z. 4641/1, fiir denselben eine neue Geschafts-Ordnung hinausgegeben. Zu erwahnen ware noch, dass durch Erlass des Handelsministeriums vom 12. December 1895, Z. 40.126 ex 1894, eingehende Weisungen liber die Hand- habung der Staatsaufsicht gegenuber den Eisenbahn-Gesellschaftendurch die landes- fiirstlichen Commissare erflossen šind. Durch Erlass vom 20. Marž 1894, Z. 12.564, wurde vom Handelsministerium I die Einftihrung neuer eisenbahnstatisti- scher Tabellen angeordnet und mit Erlass vom 8. Januar 1895, Z. 69.822 ex 1894, die Verpflichtung zur Vorlage solcher Tabellen auch aufselbstandige Local- und Zahnradbahnen sowie auf Dampftramways mit selbstandigem Betrieb ausgedehnt. 5 . Die Erneuerung des Ausgleiches viit Ungarn. Durch Gesetz vom 21. Mai 1887, R.-G.- Bl. Nr. 48, wurde das Ministerium ermach- tigt, das Zoll- und Handelsbiindnis vom 27. Juni 1878, R.-G.-Bl. Nr. 62, auf die Zeit vom 1. Januar 1888 bis 31. December 1897 abzuschliessen, und solite letzteres, \venn keine Kiindigung zu Ende des vorletzten Jahres eintritt, auf zehn Jahre, u. s. w. von zehn zu zehn Jahren als fortbestehend anerkannt werden. Die Re- gierungen haben von dem Kiindigungs- rechte thatsachlich Gebrauch gemacht, und wurde, nachdem es die parlamen- tarischen Verhaltnisse in Oesterreich nicht moglich erscheinen Hessen, noch im Laufe des Jahres 1897 neue Vereinbarungen zwischen den beiderseitigen Reichshalften zu perfectioniren, in Oesterreich auf Grund des § 14 des Staatsgrundgesetzes vom 21. December 1867, R.-G.-Bl. Nr. 141, mit kaiserlicher Verordnung vom 31. De¬ cember 1897, in Ungarn auf Grund eines ■ besonderen Gesetzes die Giltigkeit des i878er Zoll- und Handelsbtindnisses auf ein Jahr, das ist bis Ende 1898 verlangert. j Im April 1898 wurden im osterreichischen Abgeordnetenhause und im ungarischen Reichstage die zrvischen den beiderseitigen Regierungen vereinbarten, mit der Er¬ neuerung des Ausgleichs fiir die Zeit vom r. Januar 1899 bis 31. December 1907 zusammenhangenden Gesetzvorlagen ein- gebracht, vtelche erst gegen Schluss des Jahres 1898 der meritorischen Berathung im Ausgleichs-Ausschusse des osterreichi¬ schen Abgeordnetenhauses unterzogen und hiebei unverandert angenommen wurden. Nachdem weder in Oesterreich noch in Ungarn die Moglichkeit bestand, die neuen Ausgleichsvorlagen, welche in den Parlamenten in Behandlung standen, mit 1. Januar 1899 in Kraft zu setzen, so wurde die Giltigkeit des i878er Zoll- und Handelsbiindnisses in Oesterreich auf Grund des vorhin erwahnten Staatsgrund¬ gesetzes mittels kaiserlicher Verordnung vom 30. December 1898, in Ungarn mittels kaiserlichen Handschreibens vom gleichen Tage bis Ende 1899 verlangert. Die auf eine gemeinsame Regelung des Eisenbahnwesens beziiglichen Be- stimmungen der Ausgleichsvorlagen sind in dem Entwurf des Gesetzes behandelt, durch welches die Regierung ermachtigt wird, ein neues Zoll- und Handelsbiindnis mit dem Ministerium der Liinder der ungarischen Krone abzuschliessen. Nach den Bestimmungen des gegen- wartig in Kraft stehenden Zoll- und Handelsbiindnisses sollen die bestehen- den Eisenbahnen in beiden Lander- gebieten ganz nach gleichartigen Grund- satzen verwaltet und neu herzustellende Bahnen, insoweit es das Interesse des- gegenseitigen Verkehrs erheischt, nach gleichartigen Bau- und Betriebsnormen eingerichtet werden, insbesondere die Eisenbahnbetriebs - Ordnung vom 16. November 1851 und das Eisenbahn- io6 Dr. Victor Rol]. betriebs-Reglement in beiden Landerge- bieten unverandert beobachtet werden, insolange sie nicht im gegenseitigen Einvernehmen und in einer fur beide Theile gleichartigen Weise abgeandert sein werden. Auch in dem Entwurf des neuen Zoll- und Handelsbiindnisses ist ausgesprochen, dass die Hauptbahnen in beiden Staats- gebieten, insoweit als es militarische oder allgemeine Verkehrsinteressen erfordern, nach gleichen Grundsatzen gebaut, be- trieben und verwaltet werden sollen. Insbesondere sollen die Grundziige der Verkehrsvorschriften fur Haupt¬ bahnen, die Vorschriften iiber das Signal- wesen, iiber die Veroffentlichung der Tarife und Tarifnachlasse imPersonen- und Giiterverkehre, liber den Transport explo- siver Gegenstande, dami das Eisenbahn- betriebs - Reglement in beiden Staats- gebieten, sowie ftir den Wechselverkehr zwischen denselben unverandert beobachtet werden, insolange sie nicht im gegen¬ seitigen Einvernehmen abgeandert sein \verden. Eine derartige Abanderung wird binsichtlich des Eisenbahnbetriebs-Re- glements namentlich ftir den Fali solcher legislatorischer Massnahmen, welche die Grundsatze des Transportrechtes be- riihren, gegenseitig vorbehalten. [Die letztere Bestimmung soli dem Zusammen- hange Rechnung tragen, welcher zwischen dem Betriebsreglement und dem inter- nationalen Uebereinkommen iiber den Eisenbahn-Frachtverkehr besteht, und sichert fiir den Fali von Aenderungen des letzteren die entsprechende Ab¬ anderung des Eisenbahnbetriebs - Regle- ments.] Eine specielle Hinweisung auf die beiderseitige Beobachtung der Eisenbahn- betriebs-Ordnung vom 16. November 1851 ist in die neuen Gesetzvorlagen nicht tvieder aufgenommen worden. Die im neuen Zoll- und Handelsbtindnisse ins¬ besondere aufgefiihrten Vorschriften stellen jene den gegenwartigen Verhaltnissen angepassten, fiir beide Staatsgebiete gemeinsam festgesetzten Bestimmungen dar, hinsichtlich welcher die Aufrecht- haltung der Einheitlichkeit auch ferner- hin geboten erscheint. Die durch die Eliminirung der Be- rufung der Eisenbahnbetriebs-Ordnung einer gleichmassigen Regelung nicht mehr unterworfenen Bestimmungen der letzte¬ ren eignen sich vermoge der Ver- schiedenartigkeit der Verhaltnisse viel- fach gar nicht zu einer einheitlichen Be- handlung, Nach einer weiteren Bestimmung des Entwurfes des neuen Zoll- und Handels- biindnisses soli darauf hingeivirkt wer- den, dass die bestehende, insbesondere durch den gemeinsamen Tariftheil I fiir den Giiterverkehr zum Ausdrucke gelangte Uebereinstimmung der Tarifbestimmun- gen und der Giiter-Classification yon den Bahnverwaltungen thunlichst aufrecht er- halten und weiter entwickelt werde. Eine stricte Verpflichtung zur Wahrung dieser Einheitlichkeit konnte nicht festge- stellt werden, weil obige Bestimmungen hinsichtlich der Privatbahnen vielfach der concessionsmassig gewahrleisteten selb- standigen Entscheidung derselben unter- liegen. Die Regelung des Baues und Be- triebes von Bahnen niederer Ordnung [Localbahnen, Kleinbahnen u. s. w.] soli, insofern derartige Bahnen die Grenzen des Staatsgebietes nicht iiberschreiten, jedem der beiden Staatsgebiete selb- standig wie bisher iiberlassen bleiben. Das zwischen den beiden Regie- rungen abgeschlossene provisorische Uebereinkommen in Betreff der Eisen- bahnen ddto. Wien, 29. Juli/Ofen, 21. Au- gust 1868 soli, den seither geanderten Verhaltnissen entsprechend, einer einver- nehmlichen Revision unterzogen \verden. Vollstandig neu sind die in dem Entwurfe des neuen Zoll- und Handels- biindnisses aufgenommenen Tarif bestim¬ mungen. Bei Feststellung der gegenseitigen Ver- pflichtungen der beiden Landergebiete in Tariffragen wurde dem Grundgedanken Rechnung getragen, dass die nahen Bezie- hungen zivischen den beiderseitigen Staats- gebieten sich soweit thunlich auch in eisenbahntarifarischen Fragen zu bethati- gen haben und dass daher fiir den ivechsel- seitigen Verkehr vor allem jene Ver- pflichtungen eisenbahntarifarischer Natur zu tibernebmen sind, welche seitens der Gesetzgebung. 107 beiden Staatsgebiete fiir deren Verkehr mit auslandischenStaaten eingegangen wurden. Es geschah dies durch die im Entwurfe des Zoll- und Handelsbiindnisses ausge- sprochene Uebernahme der im Schluss- protokolle zum Artikel XV des Zoll- und Handelsvertrages vom 6. December 1891 [R.-G.-Bl. Nr. 17 ex 1892] mit dem Deut- schen Reiche enthaltenen Bestimmungen fiir den Eisenbahnverkehr beider Staats¬ gebiete. Hiedurch wird ausgesprochen, dass die Frachttarife und alle Frachtermassi- gungen oder sonstigen Begiinstigungen, welche — sei es durch die Tarife, sei es durch besondere Anordnungen oderVerein- barungen — fiir Erzeugnisse des eigenen Staatsgebietes gewahrt werden, soweit es sich nicht um Transporte zu milden offentlichen Zwecken handelt, den gleich- artigen, aus dem anderen Staatsgebiete iibergehenden, oder das letztere transi- tirenden Transporten bei der Beforderung auf derselben Bahnstrecke und in der- selben Verkehrsrichtung in gleichem Umfange zu bewilligen sind und dass insbesondere die auf der Beforderungs- strecke bei gebrochener Abfertigung auf Grund der Local-, beziehungsweise Ver- bandstarife sich ergebenden Frachtsatze aufVerlangen des anderen Theiles auch in directe Tarife einzurechnen sind. Die an gleicher Stelle des oben er- wahnten Schlussprotokolles enthaltene gegenseitige Verpflichtung der vertrag- schliessenden Theile, auch durch Herstel- lung directer Eisenbahn-Frachttarife einan- der thunlichst zu untersttitzen, \vurde im Entwurfe des Zoll- und Handelsbiindnisses dahin pracisirt, dass die beiderseitigen Staatsbahnen verpflichtet sind, fiir den iiber ihre Linie nach dem Auslande transitiren- den Giiterverkehr des anderen Staates in jedem Falle der Aufstellung directer Tarife zuzustimmen, und dass jene einvernehm- lich zu constatirenden tarifarischen Zu- gestandnisse, \velche schon derzeit fiir Transitsendungen aus dem anderen Staats¬ gebiete gegeniiber den normalen Tarifen auf der betreffenden Strecke gewahrt rverden, fiir die Dauer des Zoll- und Handelsbiindnisses aufrecht erhalten wer- den sollen. Die Aufrechthaltung dieser beste- henden, nach eingehender Erwagung aller I einschlagigen \virthschaftlichen Gesichts- punkte gemachten tarifarischen Zuge- standnisse ist namentlich fiir den oster- reichischen Export nach den Balkanlandern und fiir den ungarischen Export nach dem westlichen Auslande von Bedeutung. Der im Entwurf des Zoll- und Han- delsbiindnisses ausgesprochene Aus- schluss geheimer Tarifsatze stellt keine neue Bestimmung dar, da die Publi- citat der Tarifmassnahmen in beiden Staatsgebieten bereits seit Jahren vor- geschrieben ist. Die darin bezogenen Vor- schriften iiber die Veroffentlichung der Tarife undTarifnachlasse imPersonen-und Giiterverkehre enthalten die gegenwartig in Kraft stehenden einschlagigen Bestim¬ mungen. Als Ausfluss der durch das Zoll- und Handelsbiindnis geschaffenen Ein- heitlichkeit des Zoll- und Handelsgebietes, welche insbesondere darauf hinweist, auch den Export des anderen Staats¬ gebietes nach dem Auslande nach Thun- lichkeit zu fOrdern, stellt sich auch die Bestimmung im Entwurfe des Zoll- und Handelsbiindnisses dar, wonach von ein- zelnen, genau bestimmten Ausnahmen abgesehen, gegenseitig die Verpflichtung iibernommen werden soli, auf den beider¬ seitigen Staatsbahnen dem Transit der Provenienzen des Auslandes keine gros- seren Tarifermassigungen und Nachlasse zu gewahren, als solche den gleichen Erzeugnissen des anderen Staatsgebietes hinsichtlich des Verkehres nach der gleichen Grenzstation zur Verfiigung ge- stellt werden. Eine wesentliche Erweiterung sollen die Bestimmungen des gegenwartig in Kraft stehenden Zoll- und Handelsbund- nisses beziiglich der Statistik erfahren. Wahrend bisher lediglich vereinbart war, dass die Ministerien beider Theile sich das statistische Material, rvelches das Handels- und Verkehrsvvesen betrifft, \vechselseitig mittheilen und fiir die Zu- sammenstellung zu einem Gesammt-Ope- rate sowie fiir die Veroifentlichung auf Grund getroffener Vereinbarungen Sorge tragen werden, soli kiinftighin das auf den beiderseitigen Zwischenverkehr be- ziigliche statistische Material nach ein- verstandlich festgestellten Grundsatzen ge- io8 Dr. Victor Roli. sammelt und von beiden Staaten der Mon- archie selbstandig veroffentlicht werden. Nach der diesfalls mit Ungarn ge- troffenen grundsatzlichen Vereinbarung ist der durch Eisenbahnen, Dampfschiff- fahrt - Unternehmungen auf Binnenge- wassern, zur See und durch die Post ver- mittelte Warenverkehr zwischen Oester- reich und Ungarn, beziehungsweise Bosnien, statistisch zu erheben. Zu diesem Zwecke sollen die Parteien bei Aufgabe der Sendungen eigene statistische Waren- erklarungen in zweifacher Ausfertigung beibringen. Beim Eintreffen von Sendun- sind die Adressaten verpflichtet, die etwa geforderte Ueberpriifung der Erklarung vorzunehmen oder beim Abgange von solchen selbst eine statistische Erklarung abzugeben. Die statistischen Erklarungen mtissen die Gattung, die Menge und das Herkunftsland der Ware enthalten. Die Transportanstalten diirfen "VVarensendun- gen in die andere Reichshalfte ohne die erforderlichen statistischen Waren- erklarungen nicht befordern. Zur Be- deckung der Kosten der amtlichen Waren- erldarungs-Statistik soli nach der Gesetz- vorlage von den Ausstellern der Waren- erklarungen, beziehungsweise von den Empfangern eine statistische Gebtihr be- zahlt werden. Die Gebtihr soli mittels amtlicher Marke nach einem Einheits- satze entrichtet werden, welcher nicht melir als 5 kr., bei ganzen Wagen- und Schiffsladungen nicht mehr als das Drei- fache betragen darf. Den Parteien ist gegeniiber dem statistischen Amte und seinen Beauftragten die unbedingte Aus- kunftspflicht und den Transport-Unter- nehmungen eine strenge Verantwortung fiir die Einhaltung der Vorschriften iiber die Ausfertigung der statistischen Er¬ klarungen auferlegt. 6. Dic internationale Eisenbahn- Gesetzgebung. Eine bemerkenswerthe Entwicklung fand seit 1880 uirter Mitwirkung Oester- reichs die internationale Eisenbahn-Ge- setzgebung. Behufs Hintanhaltung der Verschlep- pung der Reblaus wurde unter 3. No¬ vember 1881 eine internationale Con- vention abgeschlossen [verlautbart im R.-G.-Bl. Nr. 105 ex 1882], der auch Oesterreich beigetreten ist. Diese Gon- vention hat auch die Regelung des Trans- portes und der Verpackung von Reb- pflanzen u. s. w. zum Gegenstande. Im Anschlusse daran wurden mit Verordnung vom 15. Juli 1882, R.-G.-Bl. Nr. 107, die im Verkehre mit dem Auslande zu beachtenden Vorsichten behufs Plintan- haltung der Einschleppung der Reblaus bekanntgegeben. In das Jahr 1886 fallt der Abschluss jenerinternationalenVerhandlungen,welche die Festsetzung von Normen fiir die Er- leichterung des Uebergangs vom Roll- material auf den mitteleuropaischen Eisenbahnen bezweckten, und wurden mittels Kundmachung vom 1. Februar 1887 die Bestimmungen der Artikel I und II der zweiten internationalen Conferenz zu Bern vom 15. Mai 1886, betreffend die technische Einheit im Eisenbahnwesen in Wirksamkeit gesetzt. Artikel I dieser Vereinbarungen bestimmt, dass die Spur- vveite auf geraden Strecken bei neuzu- legenden oder umzubauenden Geleisen nicht unter 1435 mm betragen dtirfe. Artikel II setzt die Bedingungen fest, welchen das fiir den internationalen Durcli- zugsverkehr bestimmte Rollmaterial in Bezug auf Radstand, Abstand der Rader, Breite und Starke der Radreifen, Spur- kranz, Zug- und Stossapparate, Kupplung u. s. w. zu entsprechen hat. Die Bedeutung der Herbeiftihrung der internationalen technischen Einheit, wel- cher ausser Oesterreich-Ungarn zunachst Deutschland, Frankreich, Italien und die Schweiz, spater aber auch noch andere Staaten, so Belgien und die Niederlande, Serbien, Bulgarien, Griechenland und Rumanien beigetreten sind, bedarf wohl keiner naheren Erlauterung. Sehr gut charakterisirt sie ein juristischer Fach- mann mit den Worten: die einheitliche Technik erhebt die Eisenbahnen zu einer wahrhaften Weltverkehrs-Anstalt. Eine iiberaus bedeutsame Fortbildung erfuhr das internationale Eisenbahnrecht durch den unter Mitwirkung Oesterreichs, Ungarns und der meisten anderen Staaten Europas erfolgten Abschluss des Inter- Gesetzgebung. 109 nationalen Uebereinkommens iiber den Eisenbahn-Frachtverkehr vom 14. October 1890. Dieses Uebereinkommen, dessen Inhalt auch eine wesentliche Riickwir- kung auf das interne osterreichische Eisenbahnfrachtrecbt iibte, wurde in Oesterreich unter dem 27. October 1892, R.-G.-Bl. Nr. 187, in Kraft gesetzt. Das erwahnte Uebereinkommen ermoglicht es den Parteien, ohne dass es besonderer bahnmassiger Abmachungen oder des Bestandes directer Tarife bedurfte, Sen- dungen innerhalb eines gegen 180.000 km umfassenden Gebietes mit directem Fracbt- brief und unter Anwendung einheitlicher Frachtvertrags- und insbesondere Haf- tungsbedingungen zur Aufgabe zu bringen. Das Berner Uebereinkommen schafft eine Transportpflicht fiir sammtliche dem- selben unterworfene Bahnen, sowie eine Transportgemeinschaft unter letzteren, mit gesammtverbindlicher Haftung fiir den ganzen Transport. Die Haftung er- streckt sich nach dem Berner Ueberein¬ kommen auf den Ersatz des ganzen Werthes des Gutes und bei Declaration des lnteresses an der Lieferung auch auf den Ersatz des dariiber hinausgehenden Schadens. Beziiglich des im Artikel 11 nieder- gelegten Grundsatzes der Publicitat der Tarife, welcher wie sammtliche Bestim- mungen des internationalen Ueberein¬ kommens, nur fiir das internationale Recht vereinbart ist, haben die Bevoll- machtigten im Schlussprotokoll erklart, dass sie keine Verpflichtung eingehen konnen, welche die Freiheit ihrer Staaten in der Regelung des internen Eisenbahn- verkehrs beschranken wiirde, dass sie iibrigens, jeder fiir den von ihm ver- tretenen Staat, constatiren, dass diese Regelung zur Zeit mit den im Artikel 11 des internationalen Uebereinkommens festgestellten Grundsatzen sich im Ein- klang befinde, und dass sie es als wiinschenswerth betrachten, dass dieser Einklang erhalten bleibe. Nach dem Berner Uebereinkommen sind gewisse Gegenstande \vegen ihres hohen Werthes, beziehungsweise wegen der Gefahrdung des Betriebes von der Beforderung ausgeschlossen. Es ist jedoch den Vertragsstaaten unbenommen, erleichternde Bestimmungen beziiglich der- artiger Gegenstande zu vereinbaren. Solche wurden fiir den \vechselseitigen Verkebr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands, der Niederlande, Oesterreich - Ungarns, sowie der Schweiz, Luxemburgs und Belgiens unter dem 13. Juni 1893, giltig vom 1. Marž 1894 [erganzende Bestim¬ mungen hiezu fiir den Wechselverkehr zwischen Oesterreich-Ungarn und Deutsch- land wurden mit Giltigkeit vom 1. April 1895] und mit Giltigkeit vom 23. November 1896 an fiir denVerkehr zwischen den Eisen¬ bahnen alleran dem internationalen Ueber¬ einkommen iiber den Eisenbahn-Frachtver¬ kehr betheiligten Staaten abgeschlossen. Im Jahre 1896 fand eine Conferenz wegen Revision des Berner Ueberein¬ kommens statt, deren Beschliisse unter dem 16. Juni 1898 ratificirt wurden. Die Durchfiihrung dieser Beschliisse kann erst in dem Zeitpunkte erfolgen, in welchem die in einer Anzahl von Vertragsstaaten erforderliche Genehmigung durch die ge- setzgebenden Korper erfolgt sein wird. Von internationalen Vereinbarungen aus dieser Periode, welche Eisenbahn- fragen behandeln, seien noch der Handels- und Zollvertrag vom 6. December 1891, R.-G.-Bl. Nr. 15 ex 1892, zwischen Oesterreich-Ungarn und dem Deutschen Reiche, der Handels- und Schiffahrtsver- trag vom 6. December 1891, R.-G.-Bl. Nr. 17 ex 1892, zwischen Oesterreich- Ungarn und Italien, sowie der Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 6. December 1891, R.-G.-Bl. Nr. 22, zwischen Oester¬ reich - Ungarn und Belgien, dann der Handelsvertrag mit der Schweiz vom 10. December 1891, R.-G.-Bl. Nr. 18, genannt. Der erstgenannte mit Deutschland abgeschlossene Vertrag enthalt eingehende Bestimmungen iiber die gleiche Behand- lung der beiderseitigen Unterthanen in Bezug auf Beforderungspreise, Zeit und Ort der Beforderung, insbesondere iiber den Ausschluss ungiinstigerer Behandlung der aus dem Gebiete des einen Theils in jenes des andern Theils iibergehenden oder das letztere transitirenden Trans¬ porte gegeniiber den aus dem Gebiete des betreffenden Theils abgehenden oder iio Dr. Victor Roli. darin verbleibenden Transporten. Fiir den Personen- und Gtiterverkehr, welcher zwischen Eisenbahn-Stationen, die in dem Gebiete des einen vertragschliessen- den Theils gelegen sind, innerhalb dieses Gebietes mittels ununterbrochener Bahn- verbindung stattfindet, sollen die Tarife in der gesetzlichen Landeswahrung dieses Gebietes auch in dem Falle aufgestellt werden, \venn die fiir den Verkehr be- nutzte Bahnverbindung ganz oder theil- weise im Betriebe einer Bahnanstalt steht, welche in dem Gebiete des anderen Theiles ihren Sitz hat. Weiters sind in den Vertrag mit Deutschland gleichwie in den iibrigen genannten Vertragen die tiblichen Be- stimmungen iiber die Zusicherung der Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs durch Herstellung unmittelbarer Schienen- Verbindungen, so\vie liber Erleichterungen im gegenseitigenZollverkehr beiSendungen enthalten, welche in vorschriftsmassig verschliessbaren Wagen eingeheu. Ausserdem verpflichteten sich in dem VertragezwischenOesterreich-Ungarn und Deutschland die beiden vertragschliessen- den Theile dahin zu wirken, dass durch die beiderseitigen Bahnverwaltungen directe Expeditionen oder directe Tarife im Personen- und Giiterverkehr, ferner einheitliche Transport-Bestimmungen im directen Verkehr zur Einfiihrung gelangen. Staatsvertrage iiber neue Eisenbahn- Anschliisse \vurden in dieser Periode u. A. abgeschlossen mit Sachs en am 5. Mai 1884, R.-G.-Bl. Nr. n 2, wegen der An- schltisse bei Graslitz, Moldau, Reitzenhain undJohann-Georgenstadt, mit Preussen am 14. Marž 1885, R.-G.-Bl. Nr. 95, wegen der Anschliisse bei Ottendorf [Braunau], Lindewiese, Ziegenhals, Barz- dorf [Heinersdorf] und Troppau, mit Rumanien am 26. Februar 1891, R.-G.-Bl. Nr. 128, wegen Neuregelung der Anschlussverhaltnisse bei Suczawa- ItzkanyundBurdujeni und mit Russland am 2,October 1893 wegen des Anschlusses bei Nowosielitza. Gegen Schluss des Jahres 1898 \vurden ferner die Verhand- lungen mit S a c h s en wegen der Anschliisse in Rossbach-Adorf, Friedland-Maffersdorf, Nixdorf - Sebnitz, Schluckenau - Sohland und Rumburg-Warnsdorf, sowie mit Preussen wegen des Anschlusses bei Griinthal [Ober-Pollaun] zum Abschlusse gebracht. Erwahnt sei schliesslich, dass auf Grund des Berliner Vertrages vom Jahre 1878 zwischen Oesterreich-Ungarn einer- seits sowie der Tiirkei, Serbien und Bul- garien andererseits unterm 9. Mai 1883, R.-G.-Bl. Nr. 42, eine Eisenbahn-Con- vention, betreffend die Herstellung einer directen Eisenbahn-Verbindung zwischen den Vertragsstaaten abgeschlossen wor- den ist. In derselben verpflichtete sich Oesterreich-Ungarn zur Iierstellung einer Eisenbahn von Budapest iiber Semlin bis zur ungarisch-serbischen Grenze, wo- gegen die anderen Staaten den Ausbau der Anschlussstrecken auf ihren Gebieten ubernahmen. Der Vertrag enthalt ferner die Vereinbarung einheitlicher Spurweite so- wie einheitlicher Normen fiir die Her¬ stellung von Fahrbetriebsmitteln, das Zu- gestandnis einer gleichartigen Behandlung der gegenseitigen Unterthanen sowie ihrer Transporte, Bestimmungen iiber die zu- lassigen Erleichterungen im Zollverkehre, iiber die Grundsatze fiir die Bildung der Tarife im directen Verkehre zwischen den Vertragsstaaten u. s. w. * * * Ein Riickblick auf die bisherige, einen Zeitraum von mehr als siebzig Jahren umfassende Entwicklung der osterreichi- schen Eisenbahn-Gesetzgebung lasst er- kennen, dass dieselbe noch weitaus nicht zu einem organischen Abschluss gelangt ist, und dass noch manche grosse legis- latorische Aufgaben auf dem Gebiete des Eisenbahnwesens ihrer Losung harren. Zu diesen Aufgaben zahlt insbesondere eine zeitgerechte Reform derEisenbahnbetriebs- Ordnung und des Eisenbahn-Concessions- Gesetzes, welche Gesetzwerke noch immer in Geltung stehen, ungeachtet dieselben in manchen Beziehungen bereits veraltet sind und eine Reform derselben vom Parlamente wiederholt betrieben und von der Regierung bei verschiedenen Gelegen- heiten als dringlich anerkannt wurde. Unter anderen gab in der Sitzung des Abgeordnetenhauses vom 14. December 1868 der damalige Plandelsminister iiber XII Gesetzgebung. eine Interpellation die bestimmte Er- klarung ab, dass die Regierung den Ent- schluss gefasst habe, die Betriebsordnung und das Eisenbahn - Concessions - Gesetz einer genauen Priifung und Sichtung zu unterziehen, eine Vergleichung mit den gleichartigenNormen in den Gesetzen vor- geschrittener Staaten des Auslandes vorzu- nehmen und den Entwurf eines vollstandi- gen, moglichst systematischen Eisenbahn- Gesetzes,welches in allen Beziehungen den Anforderungen der Gegen\vart Rechnung zu tragen geeignet sei, in Arbeit zu neh- men. Ueber die Reformbediirftigkeit der Eisenbahnbetriebs-Ordnung liegt iiberdies ein autoritativer Ausspruch der beider- seitigen Regierungen von Oesterreich und Un gam vor, indem durch das Ueber- einkommen vom 29. Juli/2-1. August 1868 bestimmt wurde, dass mit Riicksicht auf die anerkannte Nothwendigkeit einer durchgreifenden Aenderung der Betriebs¬ ordnung sobald als moglich zur gemein- schaftlichen Ausarbeitung geeigneter Ent- wiirfe geschritten \verden solle. Wenn es bisher nicht gelang, eine solche Reform in die Wege zu leiten und man sich vorlaufig darauf beschrankte, durch Specialverfugungen die unhaltbar ge- wordenen Bestimmungen den Anforde¬ rungen der modernen Eisenbahn-Verhalt- nisse anzupassen, so mag dies zunachst auf die, eine umfassende gesetzgeberische Thatigkeit ungiinstigen allgemeinen Ver- haltnisse und, soweit die Eisenbahnbe¬ triebs-Ordnung in Betracht kommt, auch auf die Schwierigkeiten zuriickzufiihren sein, welche darin liegen, dass die Aen¬ derung der Betriebsordnung nach den bisher geltenden Bestimmungen nur im Einverstandnisse mit der ungarischen Reichshalfte durchgefiihrt werden kann. Abgesehen von der Betriebsordnung und dem Concessions-Gesetze sind auch manche andere, das Eisenbahmvesen be- treffende Gesetze infolge der machtigen Entwicklung des Eisenbahnrvesens un- zulanglich geworden, so unter Anderem das Haftpflicht-Gesetz, dessen Ausdehnung namentlich auf die mit elektrischer Kraft betriebenen Eisenbahnen einem dringen- den Bedtirfnisse entsprechen wiirde, die auf der Zoll- und Staatsmonopols-Ordnung vom Jahre 1835 beruhende Verordnung vom 18. September 1857 iiber das Zoll- verfahren im Eisenbahn-Verkehre u. s. w. Es braucht nicht geleugnet zu werden, dass eine Ausgestaltung der osterreichischen Eisenbahn-Gesetzgebung auch in anderen Beziehungen, so namentlich auf betriebs- technischem und socialpolitischem Gebiete wohl erwiinscht ware. Indessen darf hiebei nicht iibersehen werden, dass die ' Gesetzgebung speciell in letzteren Be¬ ziehungen erst dann einzugreifen ver- mag, wenn vollstandig sichere Grund- lagen hiefiir gegeben sind und dass ein vorzeitiges Eingreifen nur geeignet ware, die sachgemasse, den wirklichen Bediirf- nissen entsprechende Weiterbildung des Eisenbahnwesens zu storen. Dass die oster- reichische Regierung zeitgerechte Reformen auf dem Gebiete der Eisenbahn-Gesetz¬ gebung nicht verabsaumt, hat dieselbe durch ihre Initiative bei einer Reihe von hochbedeutsamen Gesetzen bewiesen, unter welchen nur das Eisenbahnbiicher- und Curatoren-Gesetz, dann das Gesetz iiber die Enteignung zu Eisenbahnzwecken genannt werden mogen. Nicht minder bedeutsam ist die gesetzgeberische Thatigkeit, soweit sie sich auf die Durchfiihrung des Staats- bahn-Systems sowie auf die Forderung des Localbahnwesens bezieht. Von be- sonderer Tragweite ist auch die Mitvvir- kung Oesterreichs an der Ausgestaltung des internationalen Eisenbahnrechtes durch Beitritt zu den Berner Verein- barungen iiber die technische Einheit und iiber das internationale Transportrecht. Zu diesen und anderen Gesetzen, welche fiir die Fortbildung des Eisenbahnrechtes und seiner Institutionen volle Wrirdigung verdienen, gesellt sich eine zahllose Reihe von Verordnungen. Es \vare ein Un- recht, wollte man verkennen, dass auch auf dem Gebiete der Verordnungen Hervorragendes geschaffen wurde. Es geniigt in dieser Beziehung, die dem neuesten Stande der Wissenschaften ent- sprechenden Verordnungen iiber die Ver- fassung der Bauprojecte, iiber Briicken- proben, iiber die Bauart der Fahrbetriebs- mittel, die Grundziige der Verkehrsvor- schriften, die Signalordnung, das Be- triebsreglement, die Sprengmittel-Verord¬ nung u. s. w. zu nennen. Allein ebenso unleugbar ist es, dass die Verordnungs- I 12 Dr. Victor Roli. gewalt bei Hinausgabe von Vorschriften aus Anlass von einzelnen Fallen nicht immer das richtige Mass gehalten hat und dass mit Rucksicht auf den ausser- ordentlich angewachsenen Umfang der Verordnungen eine Uebersicht derselben immer schwerer wird. Es ware deshalb lebhaft zu begriissen, wenn die in Kraft stehenden Verordnungen einer sorgfal- tigen Durchsicht unterzogen, alle irgend entbehrlichen Vorschriften ausgeschieden und die iibrigen systematisch zusammen- gefasst wiirden. Eine solche Neubear- beitung der Verordnungen in Eisenbahn- sachen, so\vie andererseits die durch die ausserordentliche Entwicklung des Eisen- bahnwesens gebotene organische Ausge- staltung der Eisenbahn-Gesetzgebung er- offnen ein weites Feld gesetzgeberischer Thatigkeit in Eisenbahnsachen. Moge es dem Zusammemvirken der betheiligten Factoren gelingen, diese Aufgaben unge- achtet der entgegenstehenden Schwierig- keiten in nicht zu ferner Zeit und der- gestalt zu losen, dass die osterreichische Eisenbahn-Gesetzgebung in noch erhohtem Masse als bisher dem Eisenbahnwesen zura Schutze und zur Forderung gereiche. Geschichte der Verwaltung der osterreichischen Eisenbahnen. Dr. Alfred Freiherrn von Buschman, k. k. Ministerialrath im Eisenbahnministerium. Einleitung. U NTERNIMMT man es, neben einer allgemeinen Geschichte des vater- landischen Eisenbahnwesens, wie sie in den ersten Theilen dieses Werkes geboten wird, noch eine besondere Ge- schichte ihrer Verwaltung zu sehreiben, so kann man eine solche Arbeit doch keines- wegs etwa, die Verwaltung der Eisen- bahnen biebei nur in der engsten Bedeu- tung des Wortes ins Auge fassend, auf die Darstellung derjenigen Wandlungen be- schranken, \velche die Organisation des inneren Vervvaltungsdienstes bei den ein- zelnen Bahnunternehmungen, und zwar hauptsachlich diejenige der eigentlichen Betriebsverwaltungen im Laufe der Zeiten erfahren hat. Eine so hohe Bedeutung auch der Art und Weise der inneren Dienstes- organisation der Betriebsverwaltungen, namentlich in Ansehung der Fragen der Centralisation des Dienstes, oder einer mehr oder minder weitgehenden Arbeitstheilung, dann der damit zusam- menhangenden Competenzabgrenzungen, ferner der Gruppirung der einzelnen Dienstzweige, ihrer Zusammenlegung oder Trennung bei den verscliiedenen Ver- waltungsstellen u. s. w. fiir die Exactheit der ganzen Dienstesausiibung auf den Eisenbahnen beizumessen ist, so wurde doch eine in soleh engen Grenzen gehal- tene Arbeit einem allgemeineren Interesse kaum begegnen konnen — dies umso- •vveniger, als gerade in Ansehung der eigent¬ lichen Betriebsvervvaltung die Formen fiir eine rationelle Dienstesorganisation schon durcli die Natur des Eisenbahndienstes ziemlich klar und fest gegeben erscheinen, und daher in dieser Richtung, abgesehen von den durch die grundsatzlich ver- schieden geartete Stellung der Staats- und der Privatbahnen bedingten Unter- schieden, sowie ferner von denjenigen Verschiedenheiten, die naturgemass durch den mehr oder minder grossen Umfang der einzelen Verwaltungen hervorgerufen vverden, auch bei den osterreichischen Eisenbahnunternehmungen weder beson- ders tiefgreifende Unterschiede \vahr- genommen werden konnen, noch im Laufe der Zeiten besonders einschneidende Wandlungen vorgekommen sind. Eine Geschichte der Verwaltung der Eisenbahnen muss vielmehr, soli sie ein fiir sich abgeschlossenes, lebensvolles Ganzes bilden und damit den Anspruch auf das Interesse auch weiterer Kreise gewinnen, die Grenzen ihrerBetrachtungen unbedingt weiter stecken und auch die grossen Fragen des obersten Verwaltungs- systems sowie der Ausgestaltung der verschiedenen offentlich rechtlichen Be- ziehungen des Eisenbahnwesens mit in den Kreis ihrer Erorterung ziehen. Sie muss daher in ihrer Darstellung insbesondere auch auf die Frage des Staats- oder Privatbahnsystems in seiner jeweiligen concreten Gestaltung, auf die Art und Weise der Regelung der Be- ziehungen des Eisenbahn wesens zu anderen verwandten Zweigen der Staatsverwaltung, 8 * 1x6 Dr. Alfred Freiherr von Buschman. dann auf die Entwicklung der aus dem staatlichen Hoheitsrechte fliessenden Ober- aufsicht der letzteren iiber sammtliche Eisenbahnen und ihrer fortgesetzten Ingerenz auf die Verwaltung derselben mittels der ihr zustehenden Verordnungs- gewalt Bezug nehmen. Die mannigfachen Wandlungen, welche die leitenden Ideen in diesen Beziehungen in unserem Vaterlande im Laufe der Zeiten erfahren hab en, zu verfolgen und an der Hand des in dem neu errichteten osterreichischen Eisenbahnarchiv reich- lich aufgestapelten amtlichen Quellen- materials in ihren Ursachen zu erforschen sowie kritisch priifenden Auges darzu- stellen, bildet gewiss eine fiir die Fest- stellung der ganzen Entwicklungs- geschichte des vaterlandischen Eisen- bahnwesens ausserst wichtige und dank- bare, aber auch eine hochst umfangreiche Arbeit, welche bei der Fiille des zu bewal- tigenden Stoffes fiir sich den Inhalt eines grosseren Werkes abzugeben vermochte. In Anbetracht der hier enger gesetzten raumlichen Grenzen ltann im nach- folgenden von einer derartig umfassenden und erschopfenden Arbeit nicht die Rede sein, vielmehr — allerdings, bei dem volligen Mangel jeder halbwegs ausreichen- den Literatur gerade auf diesem Gebiete, auch nur mit sorgfaltiger Benutzung des vorhandenen reichen Quellenmaterials — nur ein kiirzerer, blos das Allgemeine, und auch da blos die wesentlicheren Mo¬ mente ins Auge fassender Ueberblick iiber dieses weite Gebiet gegeben werden. Insbesondere muss die Schilderung der Entwicklung der einzelnen in dem Eisenbahnverwaltungsdienste inbegriffe- nen Fachdienste denjenigen Capiteln dieses Werkes iiberlassen werden, die sich mit der Darstellung eben dieser Fachmaterien befassen. Aber auch in Ansehung der allgemeinen Verwaltungsgeschichte soli eine eingehendere Darstellung nur be- sonders bedeutsamen Verwaltungsvor- gangen sowie insbesondere solchen wichtigen Punkten gewidmet \verden, die in anderen Theilen dieses Werkes nach dessen Stoffeintheilung keine nahere Erorterung finden. Die Geschichte der Venvaltung der osterreichischen Eisenbahnen zerfallt naturgemass in vier Hauptabschnitte, entsprechend den vier grossen, hinsicht- lich des obersten Verwaltungssystems verschiedenen Perioden in der Entwick- lung des osterreichischen Eisenbahn- wesens. Die erste Periode reicht von dem ersten Beginne der Eisenbahnen im Jahre 1824 bis zum Schlusse des Jahres 1841; sie umfasst die Zeit der Entstehung der ersten Eisenbahnen in Oesterreich und ist dadurch charakterisirt, dass die Staats- gewalt wahrend derselben die Errichtung und den Betrieb der Eisenbahnen, be- herrscht 'durch die manchesterlichen Doctrinen jener Zeit, zwar im allgemeinen fordernd, aber unter angstlicher Ver- meidung jeder finanziellen Betheiligung des Staates, grundsatzlich mittels Er- theilung von Concessionen [Privilegien] der Privatspeculation uberliess. Aber schon in der zweiten Halfte dieser Periode ab 1838 machte sich ein Wandel in der principiellen Auffassung der massgebenden Regierungskreise iiber die geradezu urmvalzende Bedeutung des neuen Verkehrsmittels fiir das gesammte offentliche und private Leben sowie namentlich auch fiir die grossen Verkehrs- interessen des Staates, und infolgedessen iiber das Bediirfnis einer directen Ein- flussnahme der Staatsgewalt auf die Anlage und Ausgestaltung des vater¬ landischen Eisenbahnnetzes bemerkbar, jedoch ohne dass diese geanderte Auf¬ fassung thatsachlich schon zum Durch- bruche gelangte. Die zweite Periode beginnt mit dem denkiviirdigen, auch ausserhalb der Grenzmarken Oesterreichs vielbeachteten kaiserlichen Cabinetschreiben vom 19. De¬ cember 1841, mit welchem der plan- massige Ausbau der grossen, den all¬ gemeinen Verkehrsinteressen dienenden Hauptbahnen direct durch den Staat proclamirt wurde, und reicht bis in die zweite Halfte des Jahres 1854. So ist die erste classische Periode eines entschiedenen Staatsbahnsystems in Oesterreich, in welcher die Staats- verwaltung, ohne die fernere Concessio- nirung auch von Privatbahnunterneh- mungen principiell auszuschliessen, zu- nachst in glanzender Weise den syste- Geschicbte der Verwaltung der osterreichischen Eisenbahnen. matischen Ausbau der als Staatsbahnen erklarten Hauptlinien und, bei allmahlicher Einlosung des grossten Theiles der in deren Richtungen bereits ausgebauten Privatbahnen, in der Zeit ab I. Mai 1850 auch den Betrieb auf diesen Hauptlinien in die eigenen Hande nahm. Den Abschluss dieser Periode bilden die kaiserlichen Entschliessungen vom 1. Juni, 8. September und 1. November 1854, mit welchen im Interesse der plan- massigen Herstellung eines den offent- lichen Verkehrsbediirfnissen des Reiches entsprechenden, erweiterten Eisenbahn- netzes dem Privateisenbahnbau wieder ein grosserer Spielraum eingeraumt und damit die staatliche Eisenbahnpolitik in grundsatzlich neue Bahnen gelenkt wurde. Zum j ah en und vollstandigen Bruche mit dem bisherigen System erweiterte sich diese Aenderung der staatlichen Eisenbahnpolitik durch den fast zu gleicher Zeit, aber vollig unabhangig, aus hoheren finanzpolitischen Riicksichten eingeleiteten und sodann in den nachsten fahren bis 1858 fortgesetzten Verkauf der sammtlichen vollendeten und erst im Aus¬ bau begriffenen Staatsbahnen an grosse, theilweise von franzosischen Capitalisten gebildete Actiengesellschaften. Die dritte Periode dauert von demZeitpunktedes eben erwahntenSystem- wechsels bis zum Schlusse des Jahres 1879; sie ist die Zeitperiode der gross¬ ten raumlichen Ausbreitung des oster¬ reichischen Eisenbahnnetzes, jedoch unter der Herrschaft des reinen Privatbahn- systems, und zwar eines Privatbahn- systems, verbunden mit den verschie- densten Formen finanzieller Betheiligung des Staates. Wahrend dieser Periode vvurden, nachdem die anfangliche Absicht eines raschen planmassigen Ausbaues des an die neugebildeten Actiengesellschaften verausserten staatlichen Bahnnetzes schon im Jahre 1858 ins Stocken gerathen war, nach Wiederer\vachen desUnternehmungs- geistes ab 1864, und namentlich in den sogenannten Jahren des wirthschaftlichen Aufschwunges bis 1873, hauptsachlich der Initiative der privaten Speculation folgend, und mithin nicht mehr nach einem bestimmten, staatlich festgehaltenen 117 Plane, eine grosse Reihe von Privat¬ bahnen concessionirt, darunter eine be- deutende Zahl zum Theile staatlich garantirter Bahnen, mit der ausgespro- chenen, der damaligen Zeitstromung Rechnung tragenden Absicht, in denselben den schon bestehenden Hauptbahnen Concurrenzlinien erstehen zu lassen. Vom Verwaltungsstandpunkte zeigt uns noch diese Periode nach einer kurzen Zeit tieferer Depression der oberhoheit- lichen Macht der Staatsgevvalt gegen- iiber den neugebildeten grossen Privat- bahngesellschaften, ausserlich veranlasst durch die Nothwendigkeit staatlichen Einschreitens gegeniiber einigen zu Tage getretenen grellen Auswiichsen der rein privatwirthschaftlichen Vervvaltungsform, das allmahliche Wiedererwachen und Er- starken des staatlichen Einflusses auf die Privatbahnen ; vom Jahre 1874 angefangen aber nebstdem auch, als nach der grossen wirthschaftlichen Krise vom Jahre 1873 die ungtinstigen Ergebnisse der Conces- sions- und Garantiepraxis der frilheren Jahre immer klarer zu Tage traten, die langsame Wiederaufnahme der Staats- bahnidee, aber noch nicht als eine grund- satzliche Aenderung der Eisenbahnpolitik, sondern vorerst nur in der Form von Nothstandsbauten und als Sanirungs- massregel fiir nothleidend gewordene Privatbahnunternehmungen. Die vierte Periode endlich be- ginnt mit dem Jahre 1880 und dauert noch gegenvvartig fort. Eingeleitet durch die am 30. Decem¬ ber 1879 auf Grund des Sequestrations- Gesetzes vom 14. December 1877 ver- ftigte Uebernahme der Kronprinz Rudolf- Bahn ab 1. Januar 1880 in den Staats- betrieb und durch das Gesetz vom 7. Mai 1880 iiber den Ausbau der Arlbergbahn auf Staatskosten, wird diese Periode durch die neuerliche Bildung eines umfassenden staatlichen Betriebsnetzes und durch die Wiederaufnahme der Verstaatlichung im grossen Stile charakterisirt. Aus den Enunciationen der Regierung seit dem Beginne dieser Periode kann wohl geschlossen werden, dass die staat¬ liche Eisenbahnpolitik sich bis auf den beutigen Tagdie allmahliche Ueberftihrung der noch bestehenden Privatbahnen in 118 Dr. Alfred Freiherr von Buschman. den Staatsbetrieb, insbesondere nach Massgabe des Heranruckens der con- cessionsmassigen Einlosungs- und Heim- fallstermine, unentwegt zum Ziele setzt, und daher ihrerseits an der allmahlichen Durchfiihrimg der Idee des reinen Staats- bahnsystems festhalt. *) *) Wenigstens liegen keine Regierungs- handlungen vor, welche auf eine gegentheilige Richtung der neueren staatlichen Eisenbahn- politik schliessen Hessen. Insbesondere ver- mag die Neuverleihung einer Concession auf die Dauer von 55 Jabren an die Kaiser Fer- dinands-Nordbahn im Jahre 1885 keinen Be- leg gegen die Richtigkeit obiger Auffassung abzugeben, nachdem dieselbe, wie bekannt, nur infolge der Ungewissheit iiber die recht- liche Tragweite der der genannten Bahnunter- nehmung in ihrer ersten Privilegiumsurkunde vom Jahre 1836 in dieser Richtung ertheilten Zusicherungen erfolgte, und bei der Erneue- rung der Concession vor allem das Ziel im Auge behalten wurde, das volle staatliche Heimfallsrecht nach Ablauf der neuen Con¬ cession ausser [allen Zweifel zu setzen, und tiberdies noch ein fruheres staatliches Ein- lbsungsrecht schon ab I. Januar 1904 festzu- stellen. Infolge der durch die gebotene štete Rticksichtnahme auf die finanziellen Inter- essen des Staates und nicht zum minde- sten auch durch rviederbolte parlamenta- rische Schwierigkeiten verursachten Ver- langsamung des ganzen Verstaatlichungs- processes diirfte jedoch diese Periode, wie bisher, so noch auf langere Zeit hinaus in¬ folge des Fortbestandes eines grosseren Privatbahncomplexes neben dem staat¬ lichen Betriebsnetze das Bild des soge- nannten »gemischten« Systems darbieten. Eigenthiimlich ist dieser Periode schliesslich noch eine ebensowohl vom Staate, wie auch von den Landern, und zwar selbst durch finanzielle Betheiligung derselben, machtig geforderte Bewegung zur Schaffung eines ausgebreiteten Netzes von Nebenbahnen, welche gleichfalls schon im Jahre 1880 auf Grundlage des am 25. Mai dieses Jahres erlassenen, den Bau solcher Bahnen vielfach begiinstigenden Localbahngesetzes ihren Anfang nahm, und deren erfolgreiche Fortentwicklungbis zum heutigen Tage ungeschtvacht andauert. I. Periode. Von der Entstehung der Eisenbahnen im Jahre 1824 bis zum Schlusse des Jahres 1841. Grundsatzliche Stellungnahme der Staatsvervvaltung zu den ersten H o 1 z- und Eisenbahnen. Als die erste unter allen Regierungen des europaischen Continents war die- jenige Oesterreichs in die Lage ge- kommen, zu dem kaum erst entstandenen Eisenbahnwesen von staatswegen Stellung nehmen zu miissen, als der Professor der praktischen Geometrie am poly- technischen Institute zu Wien, Franz Anton Ritter von Gerstner [siehe Abb. 98, Bd. I, 1. Tli., Seite 93], am 29. De¬ cember 1823 bei dem koniglich bohmischen Landesprasidium ein Majestatsgesuch wegen Verleihung einer Concession fiir den Bau einer die Donau mit der Moldau zwischen Mauthhausen und Budweis ver- bindenden, mit Pferden zu betreibenden Holz- und Eisenbahn tiberreicht hatte. Bereits in jenem friihesten Zeitpunkte war anlasslich der Verhandlungen iiber dieses Concessionsgesuch im Schosse der osterreichischen Regierung ausfiihrlich die Frage erortert worden, ob diese Unter- nehmung nicht etwa vom Staate selbst auf seine eigenen Kosten auszufiihren ware, oder ob dieselbe besser, dem Con- cessionsgesuche Gerstner’s Folge gebend, der Privatspeculation zu iiberlassen sei. Sich auf ein noch von dem Vater des Concessionswerbers, dem k. k. Wasser- baudirector Franz Ritter von Gerstner, im Jahre 1817 abgegebenes Gutachten stiitzend, waren insbesondere der Oberst- burggraf von Bohmen Graf Cholowrat in seinem Berichte vom 14. Januar 1824, mit dem er das Concessionsgesuch Gerstner’s einbegleitete und in Ueber- einstimmung mit ihm die bohmische Geschichte der Venvaltung der Ssterreichischen Eisenbahnen. 119 Landesstelle lebhaft dafiir eingetreten, dass die Ausfiihrung des Unternehmens vom Staate auf seine eigene Rechnung ubernommen werde. Beeriindet wurde dieser Antrag; damals o _ o allerdings weit weniger mit aus der Natur und Aufgabe des Eisenbahnwesens ab- geleiteten Erwagungen theoretischer Natur, als vielmehr durch den Hinweis auf die grossere Zvveckmassigkeit eines solchen Vorgehens, und zwar insbesondere damit, dass der Staat nach den vorgenommenen Berechnungen und im Hinblick auf die durch die fertiggestellte Eisenbahn zu bewirkenden Aerarialsalztransporte das Unternehmen mit grosserem Vortheile selbst in die Hand zu nehmen in der Lage sei, dass der Staat den nach jenen Berechnungen aus dem Transporte von Salz, Tabak, dann von Militargiitern 11. s. w. zu gewartigenden Gewinn nicht mit Privatunternehmern zu theilen brauche, dass er insbesondere nicht durch die den letzteren einzuraumenden, aus- schliessenden Berechtigungen jene Vor¬ theile fiir die iibrigen Staatsbiirger auf die Dauer der Concession schwachen oder gar vernichten miisste, welche das Unternehmen dem inneren Verkehr der Landesproducte, dem Handel und den Gewerben verspreche, und dass endlich, wenn auch in der Regel Privatunter- nehmungen mehr als die eigene Regie des Staates die Ausfiihrung ahnlicher Werke und vorziiglich eines ersten Ver- suches zu verbiirgen geeignet seien, doch bei den besonderen Verhaltnissen des gegenwartigen Falles,und bei der Wichtig- keit desselben die vollstandigste Begriin- dung einer Ausnahme vorliegen diirfte. Gegentheiliger Auffassung waren jedoch die obersten Hofstellen in Wien, j und zwar ebensowohl die von dem ■ obersten Kanzler Franz Grafen von S a ur a u geleitete k. k. vereinigte Hof- kanzlei, wohin in Oesterreich das Eisen- bahnwesen von seinen ersten Anfangen an bis zum Schlusse des Jahres 1841 ' ressortirte, wie auch die in allen Fragen, welche die finanziellen Interessen des Staates beriihrten, zur Mitwirkung be- rufene k. k. allgemeine Hofkammer. Beide Hofstellen erachteten bei der Unsicherheit der vorgelegenen Rentabi- litatsberechnungen und bei den prekaren Local- und sonstigen Verhaltnissen das Risico dieses ganz neuen Unternehmens viel zu gross, als dass sich der Staat selbst auf dasselbe einlassen konnte. Doch war die Regierung, indem sie den hohen Werth wohl wiirdigte, den das geplante Werk im Falle seines Ge- lingens fiir Handel und Industrie, ja selbst fiir die »Nationalehre« haben musste, mit besonderer Sorgfalt darauf bedacht, den Concessionswerber nicht am Ende durch erschvverende Bedingungen von seinem Vorhaben abzuschrecken. Wurden demselben auch nicht alle von ihm angesprochenen Berechtigungen und Begiinstigungen zuerkannt, so war doch die Regierung bei den Verhandlungen liber jenes erste Privilegiumsgesuch un- streitig mit besonderer Liberalitat vor- gegangen. Als die markantesten Begiinstigungen des iiber dieses Gesuch verliehenen ersten, 5ojahrigen Eisenbahnprivilegiums des Kaiser Franz vom 7. September 1824 [vollstandig abgedruckt im I. Band, 1. Theil, Seite 92], durch welche sich dasselbe von allen sonstigen,. im In- und Auslande fiir abnlich e Unternehmungen, wie Strassen, Canale, Briicken u. dgl. bis dahin er- theilten Privilegien und Concessionen \vesentlich unterschied, stellen sich, ab- gesehen von dem dem Privilegiumsinhaber zugesprochenen Expropriationsrechte, das unter Punkt 7 des Privilegiums einge- raumte vollkommen freie Tarifirungsrecht sowie die aus Punkt 10 desselben re- sultirende Urngangnahme von jedem staat- lichen Heimfallsrechte dar, durch welch letztere Bestimmung insbesondere die Unternehmung der Sorge fiir die Bildung eines Amortisationsfonds iiberhoben wurde. Mit diesem sehr giinstigen Privilegium waren der Bau sowie der Betrieb der Holz- und Eisenbahn vollkommen in die Hande der Privatbetriebsamkeit gelegt, und die Regierung nahm weiterhin auf die Verwaltung dieser Unternehmung keinen wie immer gearteten Einfluss. Dies blieb selbst dann der Fali, als die priv. erste Eisenbahngesellschaft, auf welche das Gerstner’sche Privilegium schon unterm 12. April 1825 durch Kauf- 120 Dr. Alfred Freiberr von Buschman. vertrag iibergegangen war, gleich in den ersten Jahren der Ausfiihrung der Bahn dadurch in Verlegenheit und Stockung gerieth, ja ihrer ganzlichen Auflosung nahegebracht wurde, dass sich zeigte, dass die wirkliche Ausgabe den Voranschlag weit iiberschritt und die anfangs einge- legten Fonds nicht ausreichten, die Bahn daher auch nicht in dem vorgeschriebenen Termine vollendet werden konnte. Bei der Regierung hatte sich, wie aus dem noch vorhandenen Actenmate- riale jener Zeit klar entnommen werden kann, solchen Unternehmungen gegen- iiber immer mehr die Auffassuno- o-e- O o festigt, dass man an dem System fest- haltend, dass das staatliche Vervvaltungs- gebaude moglichst zu vereinfachen sei, auch bei Unternehmungen offentlichen Charakters an Stelle lastiger staatlicher Regie, soweit es die im Spiele stehenden offentlichen Interessen nur immer an- gangig erscheinen Hessen, die machtigen Triebfedern der Privatbetriebsamkeit frei rvalten zu lassen habe. Man huldigte da- mals in den obersten Regierungskreisen J ausgesprochenermassen der dem Grund- J satze des »laisser faire« entsprechenden J Anschauung, dass jene Werke der Nationalbetriebsamkeit am sichersten und besten gedeihen, welche, ohne durch die der Staatsvervvaltung zu Gebote stehenden kunstlichen Hebel emporge- hoben zu werden, durch die richtige Be- rechnung der Privatspeculation ins Leben treten, sich durch ihre innere Kraft er- halten und selbst im Ringen mit Hinder- nissen erstarken. Nachdem am 18. Juni 1832 noch das weitere, mit dem eben besprochenen ersten Eisenbahnprivilegium fast vollig gleich- lautende 5ojahrige Privilegium zur Er- bauung einer die Donau mit dem Gmun- dener See zwischen Linz und Gmunden verbindenden Holz- und Eisenbahn den Handlungshausern Geymuller, Rothschild und Stametz verliehen und dieses Privile¬ gium von den genannten Handlungshausern gleichfalls an die k. k. priv. erste Eisen- bahngesellschaft iibertragen worden war, hatte dieseunter der eben gedachten Firma protokollirte Actiengesellschaft die ganze Budweis-Linz-Gmundener Pferdeeisen- bahn in ihren Handen vereinigt. Innere Dienstesorganisation der priv. ersten Eisenbahngesell- s chaft. DieOrganisation des inneren Ver- waltungsdienstes bei diesem altesten Eisen- bahnunternehmen war den damaligen einfachen Verhaltnissen moglichst ange- passt und lediglich nach kaufmannischen Riicksichten und unter Bedachtnahme auf die rveitgehendste Oeconomie gebildet. Die Angelegenheiten der Gesellschaft wurden durch die Generalversammlung der Actionare und durch eine von der- selben gewahlte Direction besorgt. Die Generalversammlung wahlte aus den sammtlichen Actionaren drei Direc- toren und vier Ausschussmanner, die ver- eint die Direction bildeten. Derjenige von den Directoren, der die meisten Wahl- stimmen erhalten hatte, stand als erster Director an der Spitze der Geschafte und sass sowohl der Generalversammlung, als auch der Direction vor. Jedes Jahr hatte ein Director und ein Ausschussmitglied auszutreten; dieselben vvaren aber wieder wahlbar. Die Direction hatte die Vervvaltung der gesellschaftlichen Geschafte zu be- sorgen. Die Sitzungen der Direction wur- den regelmassig wenigstens alle vierzehn Tage einmal abgehalten. Die Beschlusse wurden mit Stimmenmehrheit gefasst. Die Direction wahlte die nothigen Ver- waltungsbeamten, bestimmte ihre Gehalte und war auch berechtigt, diese Beamten ohne Angabe der Ursache zu entlassen. Die drei Directoren theilten sich in die Leitung und Aufsicht der Geschafte nach ihrem eigenen Ermessen; jedoch blieb jedes einzelne Directionsmitglied auch in dem ihm zugewiesenen Fache von den Beschltissen der Directionssitzungen abhangig, und keiner derselben konnte eigenmachtig eine neue Verftigung treffen. Die Leitung der Geschafte, folglich auch die Bestimmung der Frachten auf der Bahn und der Abschluss von Vertragen liber grosse Frachtquantitaten, blieb der Direction iiberlassen. Wenn jedoch eine Veranderung an der Eisen¬ bahn selbst oder eine Ervveiterung der¬ selben durch Seitenzweige unternommen rverden wollte, so war hiezu die Geneh- migung der Generalversammlung erfor- derlich. Geschichte der Verwaltung der osterreichischen Eisenbahnen. 121 Das scientifische und technische bei der ganzen Unternehmung, sonach zu- nachst die Leitung und Ausfuhrung des Baues der Eisenbahn, war vertragsmassig dem Ritter von Gerstner und nach seinem Riicktritte im Jahre 1829 seinem zu entlassen und nach eigenem Ermessen durch andere Individuen zu ersetzen. Zur Aufnahme noch weiterer In- genieure oder eines »vorziiglichen« In- genieurs durch Zusicherung einer ein- jahrigen Abfertigungsgebiihr, als ausser- Abb. 1. Anton Friedrich Graf Mittro\vsky. Nachfolger Mathias Schonerer [siehe Abb. 113, Bd.I,1. Theil, Seite 104] als »Bau- fiihrer« ubertragen. Der Baufiihrer hatte das Recht, die zum Bau erforderlichen Ingenieure, deren ZahI anfanglich auf zwolf mit einem Taggelde von 1 bis 2 fl. C.-M festgestellt war, sovvie die nothigen Gehilfen mit 30bishochstens 48 kr. C.-M. aufzunehmen, ordentliche Belohnung nach vollendetem Bau, bedurfte der Baufiihrer der Ge- nehmigung der Gesellschaftsdirection. Zum Zwecke der Vornahme von A11- kaufen, Eingehung von Contracten, An- weisung und Erhebung von Zahlungen wurde ein gesellschaftlicher Bevollmach- tigter bestellt, der in der Nahe des Bau- platzes seinen Wohnsitz zu nehmen und 122 Dr. Alfred Freiherr von Buschman. daselbst im Namen der Gesellschaft alle jene Accorde oder Contracte einzugehen hatte, welche in Ansehung der Ablosung der Grundstiicke, des Ankaufes der Bau- materialien und Requisiten, der Verdin- gung der sammtlichen Arbeiten und aller iibrigen Erfordernisse fiir den Bau abzu- schliessen waren, nachdem die Qualitat und die Anzahl der Bauerfordernisse vom Baufiihrer angegeben und der annehm- bare Preis von ihm ausgemittelt war. Abschliisse liber 2500 fl. C.-M. unter- lagen der Genehmigung der Direction. Weiters wurde in der Nahe des Bau- platzes noch eine Baucassa errichtet, deren Personal dem gesellschaftlichen Bevollmachtigten untergeordnet war und an welche letzterer allein das Anvveisungs- recht hatte, sobald vom Baufiihrer die Bestatigung iiber die ordentliche Ab- lieferung vorlag. Auf diese Weise war die ganze Ge- schaftsleitung im Baubezirke zwiscben dem Baufiihrer rucksichtlich des scienti- fischen und technischen und zwischen dem gesellschaftlichen Bevollmachtigten rucksichtlich des administrativen und der Geldgeschafte getheilt. Nach derEroffnung des Betriebes wurde zur Ausfiihrung der Beschliisse der Direction und zur Leitung des Betriebes ein Local- director mit dem Amtssitze in Linz er- nannt, der zugleich die Stelle des General- secretars der Gesellschaft versah. Ihm waren unterstellt sammtliche Be- triebsbeamten, dann fiir die Conservation der Bahn der Bahncommissar, die Weg- meister sowie die Stations- und Bahn- wachter, ferner der Oberconducteur und die Conducteure, endlich der Werkmeister, der Werkfiihrer und die im Taglohne gehaltenen Schmiede, Sattler und Wagner- gesellen. Die Transportbespannung warvon A11- beginn an vertragsmassig an besondere Unternehmer, und zwar fiir die Strecke Budweis-Linz andenSchiffmeisterAdalbert Lanna in Budweis und fiir die Strecke Linz-Gmunden an den Schiffmeister Fink in Braunau verpachtet; erst in einem viel spateren Zeitpunkte, namlich mit 1. Novem¬ ber 1846, wurde auch dieses Transport- bespannungsgeschaft von der Gesellschaft in die eigene Verwaltung ubernommen. Friiheste Anordnung eines formlichen Verfahrens in Absicht auf den Bau von Eisenbahnen. Hindernisse, welche der ersten Eisenbahn- gesellschaft beim Bau der Eisenbahn zwischen Linz und Gmunden von Seite solcher Grundbesitzer in denWeggelegt wurden, mit denen sie sich wegen der Grundeinlosung im giitlichen Wege niclit abzufinden vermochte, sowie Beschwerden seitens der Grundbesitzer ganzer Gemein- den wegen des eigenmachtigen Vorgehens der Bahngesellschaft in Ansehung der Inanspruchnahme von Grundstucken fiir den Bahnbau, nothigten die Regierung bereits friihzeitig, auf die Anordnung eines formlichen Verfahrens fiir den Eisenbahn- bau bedacht zu sein. Es handelte sich hiebei insbesondere um die Losung zvveier Hauptfragen, und zwar : a) ob die Bahngesellschaft nach den Bestimmungen ihres Privilegiums und an und fiir sich berechtigt sei, die Trače zur Eisenbahn auch im Detail nach ihrem Gutbefinden zu \vahlen, oder ob sie nicht vielmehr in dieser Hinsicht an die Be- obachtung gewisser Modalitaten gebun- den sei und eventuell, worin diese letzteren zu bestehen hatten, ferner b) ob im Falle, als sich die Inter- essenten iiber die Ablosung der an die Eisenbahn hintanzugebenden Grundstiicke und der darauf befindlichen Gebaude nicht im giitlichen Wege zu vereinigen vermochten, und es hiernach auf die ge- richtliche Schatzung anzukommen habe, mit dem Bau der Eisenbahn schon friiher begonnen werden konne, bevor noch die gerichtliche Schatzung und hierauf die gerichtsordnungsmassige Einantwortung der einzulosenden Griinde und Gebaude selbst stattgefunden habe. Nach Einholung des Gutachtens der Kammerprocuratur und Einvernahme der oberosterreichischen Landesregierung wur- den in dieser Richtung von der vereinig- ten Hofkanzlei mit Decret vom 20. Juni 1834 folgende Anordnungen erlassen: Die Eisenbahnunternehmung sei nach dem Inhalte ihres Privilegiums verbunden, nicht nur iiber. die Art der Herrichtung neuer Strassen an Stelle der bisher be- standenen, von der Eisenbahn durch- Geschichte der Verwaltung der osterreichischen Eisenbahnen. 123 schnittenen und iiber die Art der Ueber- setzung der Bache und Fliisse durch die Eisenbahn, sondern auch iiber alles iibrige Baudetail die speciellen Antrage der vor- laufigen Wurdigung der Behorden zu unterziehen. Unter diesen Behorden sei zunachst die Landesstelle zu verstehen, welche nach Erfordernis auch andere Behorden dieser Wtirdigung beizuziehen habe. Die Landesstelle habe die Bauantrage der Eisenbahnunternehmung, wenn sie in offentlicher Beziehung ohne Anstand be- funden werden, zu genehmigen, dagegenbei obwaltenden, durch offentliche Riicksichten begriindeten Bedenken derselben zur Be- seitigung des Anstandes zuruckzustellen. Sobald die Genehmigung der Landes¬ stelle fiir die ganze Lange der Bahn oder fiir einzelne Strecken derselben erfolgte, sei an die Grundbesitzer, deren Grund- stiicke oder Gebaude fiir die Eisenbahn nach dem genehmigten Baudetail beno- thigt werden, der Befehl zur Abtretung des erforderlichen Flachenmasses gegen angemessene Schadloshaltung zu erlassen. Wenn iiber die AblosungderzurEisen- bahn abzutretenden Grund- oder Gebaude- theile zwischen der Eisenbahnunterneh¬ mung und den Grundbesitzern ein giit- licher Ausgleich nicht zu Stande komme, so habe die gerichtliche Schatzung ein- zutreten; sobald diese vor sich ge- gangen sei und von der Eisenbahn¬ unternehmung der Schatzungswerth ge- richtlich hinterlegt \vurde, sei die Bahn- unternehmung von den politischen Behor¬ den in dem Bau der Eisenbahn gegen die etwaigen aus dem Schatzungsacte entstehenden weiteren Anstande derGrund- besitzer, denen aber dadurch die Austra- gung ihrer allfalligen Anstande auf dem Rechtswege nicht benommen werde, mit allem Nachdrucke, wie es den Behorden im Schlussparagraph des Privilegiums zur Pflicht gemacht sei, zu schiitzen. Verhandlungen uber das Ge- such um Ertheilung eines Privi¬ legiums fiir eine Locomotiveisen- b a h n von Wie n nach B o c h n i a. Am 15. April 1835 iiberreichte das Wechsel- haus S. M. v. Rothschild ein Majestats- gesuch, in welchem dasselbe die Bitte stellte, ihm ein Privilegium fiir die Er- richtung einer Eisenbahn von Bochnia nach Wien unter ahnlichen Bedingungen, wie selbe in der Concession fiir die Eisen¬ bahn zvvischen Linz und Gmunden fest- gesetzt waren, jedoch mit mehreren para- graphenweise naher bezeichneten Aban- derungen zu gewahren und zugleich zu gestatten, dass fiir dieses grosse Unter- nehmen die nothigen Fonds auf dem Wege eines Allerhochsten Ortes zu sanc- tionirenden Actienvereines disponibel ge¬ macht \verden diirfen. Die Verhandlungen iiber dieses Con- cessionsgesuch gestalteten sich insoferne vom Verwaltungsstandpunkte besonders bemerkenswerth, als der zur Begutachtung dieses Ansuchens berufene Hofbaurath in seinen Aeusserungen vom 14. und 23. Mai 1835 zum erstenmal den bestimmten Antrag stellte, dass, so sehr das Unter- nehmen in aller Art unterstiitzt zu wer- den verdiene, doch, bevor auf die Erthei¬ lung des angesuchten Privilegiums einge- gangen werde, von dem um das Privile¬ gium werbenden Wechselhause gefordert werden moge, dass es seinen Antrag in einem ausgedehnteren, die zu verfolgende Trače ersichtlich darstellenden Situations- plane mit Bezeichnung der Ortschaften, welche in der beabsichtigten Communica- tionstrace beriihrt oder durchsclmitten werden wollen, mit Andeutung der zwi- schen selben befindlichen Grundgattungen sowie der Fliisse und Bache, vvelche tiber- setzt werden sollen, endlich mit einem die Niveauverhaltnisse kennzeichnenden Langenprofile klarlege, ausser diesen Be- helfen aber auch noch einen Prospect iiber das ganze Unternehmen vorlege, aus welchem der Plan der Unternehmung, die Quantitat und Gattung der durch die projectirte Eisenbahn zu transportiren- den Producte, Erzeugnisse und sonstigen Frachtgegenstande nach einem wahr- scheinlichen Verhaltnisse sowie deren vorziigliche Absatzorte nebst den wahr- scheinlichen Frachtkosten angegeben wer- den sollten. Der Hofbaurath erklarte es fiir unbedingt nothwendig, nicht nur dass die Richtungslinie der projectirten An- lage durch deutliche und ersichtliche Situationsplane dargestellt, sondern dass dieselbe auch mittels der betreffenden 124 Dr. Alfred Freiherr von Buschman. Kreisamter localiter begangen werde, damit hiebei die von den Adjacenten er- hobenen Einwendungen und Anstande, soweit sie nicht durch ein freiwilliges Einverstandnis behoben \verden konnen, durch Intervention der Staatsverwaltung thunlichst beseitigt, das heisst entweder, soweit sie gerechtfertigt erscheinen, in Schutz genommen, oder aber, soweit sie iiberspannte Forderungen darstellen, durch ihre £inwirkung auf ein billiges Mass herabgestimmt werden. Bei derBerathungdieses Gegenstandes in der vereinigten Hofkanzlei beantragte der standige Referent fiir Eisenbahnange- legenheiten daselbst, als welcher der um die Forderung des vaterlandischen Eisen- bahnwesens in dieser ersten Periode viel verdiente Hofrath Wilhelm Freiherr von D r o s s d i k fungirte, dass in Anbetracht dessen, dass das projectirte Unternehmen bei seiner offenbaren Gemeinniitzigkeit einer besonderen Beriicksichtigung wiir- dig sei, das Privilegium sogleich ohne Anstand ausgefertigt werden moge, ohne vorerst die \veitwendigen und kostspieli- gen Vorerhebungen, die der Hofbaurath beantragte, zu veranlassen. Bei der Ab- stimmung war jedoch mit allen Stimmen gegen diejenige des Referenten beschlossen worden, dass nur vorlaufig ein allerunter- thanigster Vortrag dahin zu erstatten sei, dass dem um das Privilegium werbenden Wechselhause vorderhand blos eine all- gemeine Zusicherung gemacht, jedoch noch kein Privilegium ertheilt und aus¬ gefertigt werde, bis nicht die vom Hof- baurathe beantragten Erhebungen vor sich gegangen seien, die umstandlichen Plane vorgelegt wurden und die Staatsver- waltung hieraus die Ueberzeugung ge- wonnen haben werde, dass die Privile- giumsvverber dem Unternehmen die ge- btihrende Aufmerksamkeit gevvidmet haben und auch den ernstlichen Willen besitzen, zur Ausfiihrung desselben zu schreiten. Als oberster Kanzler fungirte zu jener Zeit bereits Anton Friedrich Graf M i 11 r o w- wsky von Mittrowiz und Nemischl [Abb. i], ein Staatsmann, der allen Fragen des neu entstandenen Eisenbahnwesens ein lebhaftes persbnliches Interesse entgegen- brachte und \vie die \veitere Darstellung zeigen wird, noch in den folgendenjahren vielfach Gelegenheit fand, sich als ein warmer Forderer des vaterlandischen Eisenbahmvesens zu erweisen. Derselbe, principiell von der Auffas- sung ausgehend, dass die vom Hofbau- rathe beantragten Vorerhebungen gar nicht zur Sorge der offentlichen Ver- waltung, sondern nur zu derjenigen der Unternehmer gehoren, damit diese die wenigst moglichen Hindernisse bei der angenommenen Trače finden und die- selben mit den leichtesten Kosten beheben konnen, trat seinerseits dem Beschlusse der Hofkanzlei nicht bei. In einer am 30. September 1835 an den leitenden Viceprasidenten der allge- meinen Hofkammer, Ritter v. Eichhoff, gerichtetenNote erklarte er vielmehr, nicht absehen zu konnen, warum, wenn schon eine Zusicherung gegeben werden will, nicht gleich das Privilegium ausgefertigt werden solle. Er gedenke hierauf bei Sr. Majestat den allerunterthanigsten An- trag zu stellen, weil fiir ein so gross- artiges, so ungemein kostspieliges, zur Aus- fiihrung vielleicht zehn Jahre erforderndes Unternehmen der Aufschub und die Ver- zogerung, die durch jene Verhandlungen entstehenmiissten, hochstnachtheilig seien, weil der Aufwand fiir diese letzteren von circa 60.000 fl. C.-M. den Unternehmern — ohne dessen Nothwendigkeit — billiger- weise nicht zugemuthet werden konne, weil auch die bisherigen Eisenbahnpri- vilegien ohne solche vorlaufige Anfor- derungen ertheilt worden seien und daher nicht abzusehen sei,warum bei dem jetzigen andere Wege eingeschlagen und die Unter¬ nehmer in so grosse Unkosten gestiirzt werden sollen, endlich weil nach den Personen der Privilegiumswerber, nach der Grosšartigkeit des Unternehmens, das 6 bis 8 Millionen Gulden C.-M. kosten soli, und nach den bisherigen Vorberei- tungen und Studien der Unternehmer an der Ueberlegung und dem festen Vorsatze derselben nicht zu zvveifeln sei. In der Antwortsnote vom 15. October 1835 schloss sich der damalige Vicepra- sident der allgemeinen Hofkammer und spatere Hofkammerprasident Ritter von Eichhoff [Abb. 2], ein nicht minder eifriger Forderer des Eisenbahnwesens jener Periode, der Ansicht des obersten Geschichte der Vervvaltung der osterreichischen Eisenbahnen. T25 Kanzlers vollstandig an, dass, nachdem schon ahnliche friihere Eisenbahnunter- nehmungen mit kaiserlichen Privilegien betheilt wurden, ohne weitlaufige Vor- verhandlungen, wie sie der Hofbaurath angetragen habe, zurBedingung zu setzen, nicht abzusehen sei, warum man gerade bei einem Unternehmen, zu welchem sich so solide und vertrauenswtirdige Manner, \vie die Banquiers Rothschild und andere neuer und gemeinntitziger Unternehmun- gen erlassenen Normalverordnung vom 15. October 1821 der ausdriickliche und wohl an und fur sich einleuchtende Grundsatz aufgestellt worden sei, dass die Beurtheilung, ob irgend eine Unter- nehmung, fiir \velche sich eine Actien- gesellschaft bilden wolle, mehrere oder mindere Wahrscheinlichkeit des Erfolges oder Gewinnes fiir sich habe, der Abb. 2. Ritter von Eichhoff. mit ihnen verbundene Personen mit einem so bedeutenden Kostenaufwande — gewiss nicht, ohne der Sache die gehorige Auf- merksamkeit zu widmen — entschlossen haben, damit beginnen solite, so weit aussehende, das Unternehmen in eine unabsehbare Ferne hinausschiebende Vor- erhebungen und amtliche Vorverhand- lungen anzuordnen. Speciell riicksichtlich der von den Privilegiumsvverbern geplanten Errichtung einer Actiengesellschaft wies der Vice- prasident der Hofkammer darauf hin, dass in der hinsichtlich der Bildung von Actiengesellschaften zur Ausfuhrung Privatconvenienz, wie bei jeder anderen Fabriksgesellschaft, iiberlassen bleiben miisse, indem es bei industriellen Unter- nehmungen sehr schwer, ja in vielen Fallen ganz unmoglich ware, den Erfolg oder die Grosse des Gewinnes aus den- selben im voraus zu bestimmen oder zu verbiirgen, es iibrigens in eines jeden Willkiir stehe, Actien zu nehmen oder nicht und endlich die Staatsverwaltung, wenn sie sich in solche Beurtheilung und in Beriicksichtigung von Privatverhalt- nissen einlassen wollte, sich eine Verant- \vortung aufbiirden wiirde, die sie in unan- genehme Verhaltnisse verwickeln konnte. 126 Dr. Alfred Freiherr von Buschman. Nur wenn die Staatsfinanzen zu dem Ende in Anspruch genommen wiirden, um mit einer bedeutenden Anzahl von Actienantheilen der Actiengesellschaft beizutreten, wurde es wohl der Staatsver- waltung nicht verargt werden konnen, wenn sie vorlžlufig die genauesten Vor- erhebungen anordnen \viirde, um sich die Beruhigung zu verschaffen, dass die Summe, welche sie darauf zu verwenden gesonnen sei, sich auch gehorig rentire. Wenn dagegen, wie im vorliegenden Falle, Private von allgemein anerkannter Vertrauenswiirdigkeit sich entschliessen, bedeutende Privatcapitalien zur Aus- fiihrung allgemein anerkannter, gemein- niitziger Unternehmungen zu verwenden, dann dtirfe die Staatsverwaltung die Be- vormundschaftung der Privatinteressen umsoweniger so weit treiben, dass sie sich bis in die Details der Ausfuhrungs- modalitaten einlasse ;> als es eine bekannte Sache sei, dass Bauunternehmungen ins- besondere durch Private in der Regel besser und zweckmassiger ausgeftihrt zu werden pflegen, als unter der Leitung amtlicher Baubehorden; es diirfte daher in allen soleh en Fallen geniigen, von staatswegen nur jene Punkte in Er- vvagung zu ziehen, welche zugleich offent- liche Riicksichten beruhren. Wo diese nicht gefahrdet seien, scheine es den allgemeinen Interessen zu entsprechen, gemeinniitzigen Unternehmungen jede thunliche und gewunschte Erleichterung und Aufmunterung angedeihen zu lassen. Diese Auffassung der beiden leiten- den Staatsmanner ilber die Stellung des Staates gegeniiber Actienvereinen im all¬ gemeinen und insbesondere gegeniiber solehen zur Errichtung von Eisenbahnen wurde im vorstehenden ausfiihrlicher mit- getheilt, nicht nur weil sie ein helles Licht auf diejenigen Grundsatze wirft, nach welchen zu jener Zeit ein wichtiges Ge- biet der staatlichen Wirthschaftspolitik, dem gerade gegenwartig wieder eine er- hohte Aufmerksamkeit zugewendet wird, geleitet wurde, sondern insbesondere auch, weil sie geeignet erscheint, die in man- chen Schriften enthaltene Darstellung zu widerlegen, als ob die ersten Unter¬ nehmungen zur Erbauung von Eisen¬ bahnen in Oesterreich anfanglich als bedenkliche Bestrebungen mit dem Miss- trauen der massgebenden Regierungs- kreise zu kampfen gehabt hatten. Es geht aus j en en Actenstiicken vielmehr ganz im Gegentheil hervor, welche grosse Bedeu- tung gerade die officiellen Regierungs- kreise von allem Anbeginn an diesem neuen Verkehrsmittel fiir die Nationalwohl- fahrt beilegten, und welch kraftige, Unter- stiitzung dieselben daher auch denjenigen Unternehmungen angedeihen zu lassen be- strebt waren, die sich die Errichtung von Eisenbahnen zur Aufgabe machten. In dieser Auffassung ertheilte denn auch thatsachlich Kaiser Ferdinand bald nach seinem Regierungsantritte mit Ent- schliessung vom 21. November 1835 die Genehmigung zur Ausfertigung eines Pri- vilegiums auf fiinfzig Jahre fiir die durch S. M. von Rothschild und beziehungsweise durch die deshalb zu bildende Actien¬ gesellschaft auszufuhrende Eisenbahn zwi- schen Wien und Bochnia mit den Neben- bahnen nach Briinn, Olmiitz und Troppau, dann zu den Salzmagazinen in Dwory, Wieliczka und bei Bochnia nach den Bestimmungen des fiir die Eisenbahn zwischen Linz und Gmunden ertheilten Privileodums und mit den zu einigen Privilegiumsparagraphen angesuchten Zu- satzen oder Abanderungen, jedoch mit dem speciell zum § 7 des Privilegiums ausdriicklich beizusetzenden Vorbehalte der aus dem Postregal sowohl von Seite der Postverwaltung, als von Seite der Post- halter sich ergebenden Rechte und An- spriiche, in Beziehung auf welche die Eisenbahnunternehmung sich in geeig- neterWeise in die Ordnung zu setzen und nach Umstanden abzufinden haben werde. Massnahmen zum Schutze des Postregals gegeniibe.r den Eisenbahnen. Der vorstehende, zum erstenmal in dem Nordbalmprivilegium enthaltene Vorbehalt in Ansehung des Postregals hatte folgende Vorgeschichte. Obgleich in den beiden Privilegien fiir die Budweis-Linzer und fiir die Linz- Gmundener Bahn von den Jahren 1824 und 1832 die Unternehmung nur zur Verfiihrung von Giitern und Waren be- rechtigt worden war, hatte die Direction der ersten Eisenbahngesellschaft doch Geschichte der Vervvaltung der osterreichischen Eisenbahnen. 127 alsbald nach Vollendung der Bahn von Budweis nach Linz im Jahre 1832 auf dieser Lime auch die Beforderung von Personen eingerichtet, und zwar nicht blos falhveise liber Anmelden von Reisenden, sondern auch regelmassige Gesellschafts- und Stellwagenfahrten, die zu festgesetzten Stunden ab- gingen und an dem Bestimmungsorte eintrafen, und bei denen die Reisenden von Station zu Station mit gewechselten Pferden befordert wurden. Nach Eroffnung der weiteren Linien von Linz bis Wels arn 1. April und bis Lambach am 16. Juli 1835 wurden diese Personenfahrten auch auf diese Linien ausgedehnt. Als nun die Direction der ersten Eisenbahngesellschaft vernahm, dass die Lohnkutscher in Oberosterreich und namentlich in Linz und Wels, die sich hiedurch in ihrem Gewerbe beeintrachtigt fiihlten, mit einem Majestatsgesuche bitt- lich wurden, damit der Gesellschaft die Befttrderung der Reisenden, wozu sie nach dem Wortlaute ihres Privilegiums gar nicht berechtigt sei, eingestellt und untersagt werde, schritt sie am 23. August 1834 um die ausdriickliche Bevvilligung ein, auf ihrer Bahn auch Personen be- fordern zu diirfen. Die von der vereinigten Hofkanzlei hieriiber einvernommenen Landesstellen in Bohmen und Oberosterreich sprachen sich in Beriicksichtigung der vielen Vor- theile, welche die uneingeschrankte Be- niitzung der Eisenbahnen infolge Belebung des Waren- und Personenverkehrs der Allgemeinheit gewahre, und da die Ver- mehrung der Communicationsmittel in einem Lande nur als ein Fortschritt der Cultur begriisst \verden konne, endlich in der Ervvagung, dass der Verfall be- stehender ebenso \vie das Emporkommen neuer Gevverbsgattungen eine unvermeid- liche Folge des Fortschrittes auf dem Gebiete der Industrie und der Erfindungen sei, und daher die Klagen der Lohn¬ kutscher keine Beriicksichtigung ver- dienten, fiir die Ertheilung der ange- suchten Bervilligung, vorbehaltlich der genauen Beobachtung der Post- und sonstigen Polizeivorschriften, aus. Weitaus strenger wurde diese Frage von den staatlichen Postverwaltungs- organen aufgefasst, die von der bei Erledigung des Gesuches zur Mitwirkung berufenen allgemeinen Hofkammer ein- vernommen wurden. Die Oberpostverwaltungen von Prag und Linz vermochten in der von der Eisenbahnunternehmung eigenmachtig und schwungvoll betriebenen Personen- beforderung nur eine unbefugte, sch\vere Benachtheiligung des Postarars und einen Eingriff in die Prarogative des Postregals zu erblicken, die nicht ruhig hingenommen werden konnen. Namentlich die Oberpostvervvaltung in Linz stellte, indem sie uberdies noch darauf hinwies, dass durch die Eisenbahn- beforderung manche verdachtige Indivi- duen der polizeilichen Aufsicht zu schnell entzogen wiirden, und wegen der nahen Grenze sich manche Verbrecher dem verfolgenden Arme der Gerechtigkeit entziehen konnten, direct den Antrag, die Beforderung der Reisenden auf den beiden Eisenbahnen von Linz nach Bud- weis sowie von Linz nach Wels und be- ziehungsiveise Lambach zu beseitigen, und dahin zu wirken, dass die schon dermalen bestehenden Personenbeforde- rungen auf den bezeichneten beiden Bahnen eingestellt werden. In einer einigermassen objectiveren, wenn auch die postalischen Interessen imrner noch sehr weitgehend vertretenden Weise gab die den beiden genannten Landespostbehorden iibergeordnete k. k. oberste Hofpostverwaltung ihr Gutachten dahin ab, dass, wenn auch auf der einen Seite nicht verkannt werden konne, dass die Errichtung von Eisenbahnen nicht nur vvegen der grosseren Wohlfeilheit des Transportes, sondern auch, \veil mit denselben Personen und Waren viel schneller als mit den gewohnlichen Transportgelegenheiten an den Ort der Bestimmung gebracht werden konnen, eine fiir das allgemeine Interesse sehr wichtige Unternehmung bilden, doch bei der Ertheilung von Concessionen zu Eisenbahnunternehmungen die Regierung sicher nicht beabsichtigt habe, die Inter¬ essen des Postgefalls ganzlich bei Seite zu setzen, die Rechte des Postregals durch die Privatunternehmungen von Eisen¬ bahnen aufheben und die staatliche Post- 128 Dr. Alfred Freiherr voii Buschman. anstalt durch solche Unternehmungen in ihren Nutzungen ohne entsprechende Schadloshaltung verkiirzen zu lassen. Nach dem bereits bei der Errichtung von Eisenbahnen zwischen Dresden und Leipzig, dann zwischen Miinchen nnd Augsburg eingehaltenen Vorgange be- antragte daher die oberste Hofpostver- waltung eine Reihe von Verpfiichtungen und Bedingungen, welche den Unter- nehmern von Eisenbahnen, die schon gegenwartig bestehen und kiinftig sich bilden \verden, aufzuerlegen waren, damit das Postgefalle fiir den Abbruch an seinen Einnahmen auf andere Weise wieder eine Schadloshaltung finde. Diese Bedingungen hatten sich im wesentlichen zu beziehen: a) auf den vollkommenen Ausschluss der zur Beforderung mit der Briefpost geeigneten Gegenstande, als Briefe, Zeitungen, Pakete etc., von der directen Beforderung durch dieBahnunternehmung j und auf die Verpflichtung zur unentgelt- lichen Beforderung aller ihr von der Post iibergebenen, in das ausschliessliche Be- forderungsrecht der Briefpostanstalt ge- hčrigen Gegenstande; b) auf die Leistung einer jahrlichen Entschadigung [Aversionalsumme] an die Postwagenanstalt fiir die Gestattung der Uebernahme des Transportes von Fracht- stilcken unter zehn Pfund, deren Ver- sendung bis dahin in das ausschliessliche Beforderungsrecht der Fahrpostanstalten gehorte, nach Massgabe des dem Gefalle dadurch entgangenen Reinertrages; c) auf die Verpflichtung der Eisenbahn- unternehmung, fiir die Beforderung der ihr von der Postanstalt iibergebenen Fahrpostsendungen von dem nach den Tarifen der Eisenbahngesellschaft ent- fallenden Porto einen Nachlass von 25 0 / 0 einzuraumen; d) auf die Verpflichtung derEisenbahn- unternehmung, zur Beforderung der Fahr¬ postsendungen eigens fiir diesen Zweck construirte Wagen im Einverstandnisse mit der Postbehorde zu bauen, und die nach Umstandenfiirnothwendig eracbtetenPost- conducteure oder sonstigen postamtlichen Begleiter unentgeltlich mitzubefordern; e) auf die Uebernahme der vollen Haftung durch die Eisenbahnunter- nehmung fiir die ihr von der Postanstalt iibergebenen Brieffelleisen, Estaffetten und Fahrpostsendungen vom Momente der bescheinigten Uebernahme bis zum Zeitpunkte der unbeanstandet erfolgten Ablieferung; f) auf die Entrichtung von io°/ 0 vom Personengelde eines j eden Reisenden an die Postanstalt, als Entgelt fiir die Ge¬ stattung der Einfiihrung regelmassiger Personenfahrten durch die Eisenbahn- unternehmung; endlich g) auf den Vorbehalt des Rechtes, fiir die Postanstalt bei den regelmassigen Personen- und sonstigen Fahrten auf der Eisenbahn die Stunden der Abfahrt und der Ankunft auf beiden Endpunkten der Balin zu bestimmen, um die Influirung in die Posten zu bewerkstelligen. Nachdem der Unternehmung der Linz- Budweiser und Linz-Lambacher Bahn in den beziiglichen beiden Privilegien eine Befugnis zur Beforderung von Reisenden nicht ertheilt worden sei, Privilegien aber nach dem strengsten Wortlaute zu nehmen und auszulegen seien, beantragte die oberste Hofpostverwaltung weiters, die unter ci)hisg) angeftihrten Verpfiichtungen und Bedingnisse auch schon dieser Unter¬ nehmung aufzuerlegen, allen kiinftigen Eisenbahnunternehmungen aber gleich von vorne herein in der Privilegiums- urkunde vorzuzeichnen, um ein fiir allemal spateren Anstanden und Differenzen vor- zubeugen. In diesem Stadium befand sich die Berathung tiber die Anspriiche der Post- verwaltung und iiber die Beschwerden der Postmeister gegeniiber dem neuarti- gen Eisenbahnbetriebe, als das Privi- legiumsgesuch des Wechselhauses S. M. v. Rothschild fiir die Eisenbahn von Wien nach Bocbniain Verhandlung stand ; um der Entscheidung in jener prin- cipiellen Frage nicht zu prajudiciren, wurde daher in der kaiserlichen Ent- schliessung vom 21. November 1835 die Aufnahme jenes vorlaufigen Vorbehaltes beziiglich der sich aus dem Postregal ebensowohl fiir die Postverwaltung, wie fiir die Posthalter ergebenden Rechte und Anspriiche in das dem genannten Wechsel- hause auszufertigende Eisenbahnprivi- legium angeordnet. Geschichte der Verwaltung der osterreichischen Eisenbahnen. 129 Rothschild gab sich jedoch mit die- sem Vorbehalte nicht zufrieden. In einer Eingabe an die vereinigte Hofkanzlei machte er geltend, dass infolge dieses Vor- behaltes das neue Unternehmen, das ohne- hin in politischer und technischer Be- ziehung mit so vielen Sclrvvierigkeiten zu kampfen haben werde, sehr unangenehmen und lastigen Processen iiber ganzlich un- gerechtfertigte Entschadigungsansprliche ausgesetzt werden wurde. Bei dem Fortschreiten der Industrie sei es ganz unvermeidlich, dass hie und da auch Privatinteressen verletzt, fruhere Unternehmungen durch neuere verdrangt werden. Solches begrtinde aber an und fiir sich noch keine Entschadigungsan¬ sprliche. Wenn nun den Poststallhaltern in der Privilegiumsurkunde diesfalls vorzugsweise im Begtinstigungswege ein Entschadigungsanspruch zuerkannt wurde, wiirden bald auch die Wirths- leute, Landkutscher, Fuhrleute, Wagner, Schmiede mit Entschadigungsanspriichen auftreten; solche Gefahren miissten die eingeleitete Actiensubscription beein- trachtigen und das Unternehmen im Keime ersticken. Rothschild bat daher von der Auf- nahme des fraglichen Vorbehaltes ganz abzusehen und machte sich fiir den Fali der Gewahrung seiner Bitte erbotig, sich mit der Staatsverwaltung liber ein fest- zusetzendes Pauschale fiir die dem Post- regal etwa zugehenden Nachtheile aus- zugleichen. Dieser Bitte Rothschildi war \vohl nicht willfahrt worden; in theihveiser Wlirdigung der in seiner Eingabe dar- gelegten Grunde wurde jedoch iiber Vortrag des Hofkammerprasidenten mit kaiserlicher Entschliessung vom 30. Januar 1836 verfiigt, dass in den § 7 der Privi¬ legiumsurkunde, statt des oben angege- benen, lediglich der Vorbehalt »unbe- schadet dem Postregal« aufzunehmen sei. Nach diesem Stande der Dinge wurde hierauf auch der ersten Eisenbahnge- sellschaft liber ihr schon friiher erwahn- tes Gesuch auf Antrag der vereinigten Hofkanzlei mit kaiserlicher Entschliessung vom 10. Mai 1836 der Personentransport, jedoch nur »unbeschadet dem Postregal« be\villigt, inBeziehung auf welch letzteres die Eisenbahnunternehmung angevviesen wurde, sich in geeignetem Wege in die Ordnung zu setzen und nach Umstanden abzufinden. Es war in Aussicht genommen wor- den, die bereits oben skizzirten meritori- schen Antrage der obersten Hofpostver- \valtung bei Verfassung des damals eben in Vorbereitung gestandenen neuen Postge- setzes entsprechend zu beriicksichtigen. Dieses Postgesetz, welches auf Grand kaiserlicher Entschliessung vom 5. No¬ vember 1837 verlautbart wurde und mit 1. Juli 1838 in Wirksamkeit trat, er- klarte jedoch wieder im § 19, dass die Bestimmung der Verhaltnisse der Eisen- bahnunternehmungen zum Postregal besonderen gesetzlichen Anordnungen vorbehalten sei. Diese Regelung erfolgte in der Sache durch die mit den kaiserlichen Ent- schliessungen vom 29. December 1837 und vom 18. Juni 1838 erlassenen all- gemeinen Bestimmungen liber das bei Eisenbahnen zu beobachtendeConcessions- system, von welchen weiter unten die Rede sein wird. Innere Dienstesorganisation der Kaiser Ferdinand s - Nord- bahn. Die dem Wechselhause S. M. v. Rothschild zur Errichtung einer Eisen- bahn zwischen Wien und Bochnia sammt Nebenbahnen ertheilte Privilegiumsur¬ kunde tragt das Datum vom 4. Marž 1836. Mit kaiserlicher Entschliessung vom 9. April 183 6 \var hierauf gestattet worden, dass der Bahn der Name Kaiser Ferdinands- Nordbahn beigelegt werde, und unterm 22. October desselben Jahres erhielten die Statuten fiir die von dem genannten Wechselhause zur Ausfiihrung dieses Bahnunternehmens gebildete Actienge- sellschaft die kaiserliche Genehmigung. Nach diesen Statuten lag die Ober- leitung aller Angelegenheiten der Gesell- schaft in den Handen einer Direction, welche aus zehn Mitgliedern bestand. Der Cedent des Privilegiums, Salomon Freiherr v. Rothschild, war vertragsmassig fortwahrendes Mitglied der Direction und konnte seine Function personlich oder durch einen eigens hiezu Bevollmachtig- ten versehen, wahrend die neun iibrigen Geschichte der Eisenbahnen. IV. 9 130 Dr Alfred Freiherr von Buschman. Mitadieder von der Generalversammlung; O _ auf die Dauer von je drei Jahren gewahlt wurden. Die erste Wahl der Direction fand in der constituirenden Generalversamm¬ lung der Bahngesellschaft am 12. De¬ cember 1836 statt. Es wurde zum Grundsatze gemacht, dass jede Angelegenheit der Bahnver- waltung in einer der allwochentlich ab- zuhaltenden Plenarsitzungen der Direction zur Verhandlung und Schlussfassung ge- bracht werden solle, ein Vorgang, an dem auch spaterhin vvahrend der ganzen Dauer des Privilegiums unverandert fest- gehalten wurde. Die Direction wahlte sofort eine tech- nische Section, bestehend aus fiinf Mit- gliedern, welcher die unmittelbare Be- sorgung der technischen Geschafte des Bahnbaues iibertragen wurde. Die massgebenden Personlichkeiten in dieser Section waren der Hofbaurath Her- minegild Fr an c e s c oni [siehe Abb. 142, Bd. I, 1. Theil, Seite 141] in technischer und der Generalsecretar Heinrich Sichrowski [siehe Abb. 140, Bd. I, 1. Theil, Seite 137] in administrativer Hinsicht. Der erstere iibernahm die unmittelbare Aufsicht iiber das technische Central- bureau. Diesern Bureau unterstellt waren zwei Bauleitungen, welche von den ebenso wie Francesconi aus demStaatsdienste iibernommenen Oberingenieuren Franz v. Brettschneider und Karl Ghega, dem spaterenErbauerderSemmeringbahn [siehe Abb. 145, Bd. I., 1. Theil, Seite 145] gefiihrt wurden, und zwar eine fiir die Strecke von Wien bis Lundenburg und eine ftir diejenige von Lundenburg bis Brtinn. Den Bauleitungen war die erforderliche Anzahl von Ingenieuren, Architekten, Geometern, Grundeinlosungscommissaren, Assisten- ten, Bauaufsehern etc. zugetheilt. Die Ausfiihrung der Bauarbeiten selbst war im Wege der Verpachtung an Unter- nehmer hintangegeben. Nach der successive erfolgten Er- offnung des Betriebes auf der Bahn- strecke von Wien bis Briinn in der Zeit vom 23. November 1837 bis zum 7. Juli 1839 stand die Oberleitung des gesammten Bahnbetriebes anfanglich den beiden Ober¬ ingenieuren, welche den Bau ausgefiihrt hatten, je auf ihrer Strecke zu, und erst als diese beiden Faclimanner mit i.Juli 1840 in den Staatsdienst zuriickkehrten, trat die den Gesellschaftsstatuten ent- sprechende Dienstesorganisation in volle Wirksamkeit. Darnach hatte unter der Direction die »Administration« zu fungiren, \velche durch zwei besoldete Oberbeamte, und zwar durch einen Generalinspector und einen Generalsecretar geleitet wurde. Der Generalinspector hatte nach An- ordnung der Direction alle auf den Bau und die Erhaltung der Bahn sich beziehenden technischen Angelegenheiten zu leiten; seinem Wirkungskreise \var die Ausfiihrung und Aufsicht alles | dessen zugewiesen, was auf den mate- riellen Betrieb des Geschaftes, auf Maschinen, Requisiten, Utensilien, Trans- porterfordernisse, Bauten und die hiezu erforderlichen Individuen Bezug hatte. Dem Generalsecretar oblag hingegen nach Vorschrift der Direction die Leitung aller Kanzlei-, Cassen-, Correspondenz- und Rechnungsgegenstande sowie aller mercantilen Angelegenheiten. Fiir die unmittelbare Leitung des Betriebes zwischen Wien und Briinn war in Unterordnung unter den General¬ inspector ein eigener Betriebscommissar, welcher auch die Verantwortung gegen- iiber der Regierung zu tragen hatte [siehe Seite 138], bestellt. Die Erhaltung der Fahrbetriebsmittel oblag dem Maschinendirector, der Heiz- hausdienst dem Chef der mechanischen Werkstatte in Briinn. Dieselben hatten dafiir zu sorgen, dass die nothigen Maschinen in vollkommen gutemZustande vorhanden seien, sowie dass dieselben zur rechten Zeit geheizt vverden. Ihnen unterstanden die Maschinfiihrer undHeizer. Den Expeditoren in Wien, Lunden¬ burg und Briinn oblag im Einvernehmen mit den Vorgenannten die Zusammen- stellung der Ziige, insbesondere auch in Ansehung des Maximums der nach Be- schaffenheit der Maschinen und mit Riick- sicht auf die Witterung den Ziigen bei- zugebenden Anzahl von Wagen. Den- selben unterstanden unmittelbar die Con- ducteure, die Wagenmeister und Schmierer. Geschichte der Venvaltung der Osterreichischen Eisenbahnen. 131 Fiir die Erhaltung der Stationsplatze und Gebaude hatten die Platzingenieure in Wien und Briinn sowie in den Zwischenstationen die Stationsaufseher zu sorgen. Die Materialvervvaltung oblag fiir die eine Bahnhalfte dem Platzingenieur und dem Magazinsvervvalter in Wien, fiir die andere Bahnhalfte dem Ver\valtungsamte in Briinn. Die Bahnaufsicht und Bahnerhaltung leiteten die inspicirenden Ingenieure und deren Assistenten, welchen zur Sub- stitution und Unterstutzung bei der Bahn- iiberwachung Bahnunteraufseher beigege- ben und weiters die Bahnwachter unter- geordnet waren. Diesen Ingenieuren war ausserdem die unmittelbare Aufsicht iiber den technischen Theil des Betriebes in ihrer Strecke iibertragen. Die Dienstpflichten und Verrichtun- gen des Personals waren von Anfang an in sorgfaltig gearbeiteten kurzen In- structionen der verschiedenen Dienst- zweige geregelt. E r 1 a s s u n g von Normativ- bestimmungen iiber das bei Eisenbahnen anzuwendende Con- cessionssystem. Noch wahrend die Privilegiumsverhandlungen beziiglich der Wien-Bochniaer Eisenbahn schwebten, hatte sich, hauptsachlich angeregt durch das Bekanntwerden der giinstigen Be- triebsergebnisse der ersten englischen Eisenbahn zwischen Manchester und Liverpool, auf dem Continente plotzlich der Unternehmungsgeist mit aller Macht auf die Errichtung von Eisenbahnen ge- worfen. Allenthalben, namentlich aber in Belgien, Frankreich und Deutschland bildeten sich in rascher Aufeinanderfolge zahlreiche Actiengesellschaften zur Aus- fiihrung von Eisenbahnen, und auch der osterreichischen Regierung \vurden in immer grosserer Zahl Projecte fiir die Anlegung von Eisenbahnen vorgelegt, dergestalt, dass es derselben gerathen erschien, den Eisenbahnen von staats- wegen eine grossere Aufmerksamkeit zu schenken. In der ausgesprochenen Absicht, dass es unerlžisslich sei, in diese fiir die offent- liche Wohlfahrt so wichtigen Unter- nehmungen die gehorige Ordnung zu bringen, damit einerseits in ihrer Aus- fiihrung nicht planlos vorgegangen und Geld und Miihe unzweckmassig ver- schwendet werde, andererseits aber solche Unternehmungen, wenn sie zu zahlreich zu- sammentreffen, nicht an den nothwendigen Wirkungen ihrer eigenen Concurrenz, d. i. an der Unzulanglichkeit oder doch zu grossen Vertheuerung der fiir ihre Zwecke erforderlichen Materialien und Arbeits- krafte scheitern, wurde mit kaiserlichem Handschreiben vom 27. Februar 1836 dem obersten Kanzler Grafen Mittrowsky der Befehl ertheilt, bei der vereinigten Hofkanzlei mit Zuziehung von Mit- gliedern der allgemeinen Hofkammer und des Hofkriegsrathes die Fragen in Be- rathung zu nehmen: 1. nach welchen Richtungen die An¬ legung von Eisenbahnen im Interesse des Handels und der Industrie vviinschens- werth und aus dem militarischen Gesichts- punkte nicht nachtheilig sein diirfte, 2. in welcher Reihenfolge die Aus- fiihrung der in den ausgemittelten Rich¬ tungen anzulegenden Eisenbahnen mit Riicksicht auf deren comparative, com- merzielle und militarische Wichtigkeit zu gestatten ware, und 3. welche Bedingungen und Vor- sichten bei der Bewilligung von Eisen- bahnanlagen im allgemeinen festzusetzen sein diirften. Sobald diese Berathung beendigt sein werde, sollten die Resultate derselben gutachtlich der kaiserlichen Entschliessung unterzogen werden. Damit aber das in diesem Gegenstande anzunehmende Sy- stem in seiner folgerechten Ausfiihrung nicht beirrt werde, wurde in dem kaiser¬ lichen Handschreiben zugleich angeordnet, dass bis zum Herablangen der kaiser¬ lichen Entschliessung mit der Ertheilung neuer Privilegien auf Eisenbahnanlagen eingehalten werde, wobei es sich librigens von selbst verstehe, dass die bereits be- willigten Unternehmungen dieser Art hiedurch in ihrem Fortgange nicht ge- hindert werden sollen. Die commissionellen Berathungen iiber diese Fragen wurden in der vereinigten Hofkanzlei mit ausserordentlicher Sorgfalt. durchgefiihrt. 9* 132 Dr. Alfred Freiherr von Buschman. Die Grundlage fiir dieselben bildete ein von dem bereits ervvahnten Referenten fiir Eisenbahnen in der Hofkanzlei, Hof- rath Freiherrn von D r o s s d i k, ausge- arbeitetes, umfassendes, in das Wesen der Eisenbahnen tief eindringendes Elaborat, nachdem schon vorher iiber Aufforderung des obersten Kanzlers auch von dem Professor am Wiener polytechnischen Institute Franz Xaver Riepl, von dem bekanntlicb die erste Idee und der Plan zur Ausfiihrung der Wien-Bochniaer Eisen- bahn ausgegangen war, und der durch seine Studienreisen nachEngland, Belgien, Frankreich und an den Rhein besondere Kenntnisse iiber alle auf die Anlegung von Eisenbahnen bezugiichen Verhaltnisse erworben hatte, ein ausfiihrliches Gut- achten liber einige der zu berathenden Fragepunkte abgegeben worden war. Die Berathungen wahrten zunachst bis zum 8. Mai 1837. Als Ergebnis der- selben wurde mit Prasidialvortrag des obersten Kanzlers vom 11. August 1837, eine Reihe von Normativbestimmungen iiber das bei Eisenbahnen zu beobach- tende Concessionssystem der kaiserlichen Genehmigung unterbreitet. Mit Cabinet- schreiben vom 25. November 1837 wur- den diese grundsatzlichen Bestimmungen im Hinblicke auf einige an allerhochster Stelle angeregte Modificationen an die vereinigte Hofkanzlei zuriickgeleitet und erhielten dieselben, nachdem sie bei letzterer einer nochmaligen commis- sionellen Berathung unterzogen worden waren, endlich mit der kaiserlichen Ent- schliessung vom 29. December 1837, und nach einer noch iveiteren commissionellen Berathung liber die Frage der Form der Verlautbarung, mit derjenigen vom 18. Juni 1838, in zehn Paragraphen gefasst, die kaiserliche Genehmigung. Hiebei wurde angeordnet, dass diese Bestimmungen ohne formliche Kund- machung in den vorkommenden Fallen den kaiserlichen Behorden als Directiven zu dienen haben, dass die hiernach im Interesse der Staatsverwaltung sich er- gebenden Vorbehalte den kiinftigen Concessionen ausdriicklich einzuschalten seien, und dass Iibrigens jeder ein- zelne Concessionswerber, wenn dem- selben eine vorlaufige Bewilligung er- theilt werde, von den Behorden strenge zu verpflichten sei, dass er die zur Ab- nahme von Actien sich meldenden Sub- scribenten und Actionare bei der an dieselben ergehenden Aufforderung zur Theilnahme an dem Unternehmen mog- lichst vollstandig von den aus ihrem Bei- tritte hervorgehenden Verbindlichkeiten und von den einer solchen Unternehmung bevorstehenden Bedingungen in Kenntnis setze, zu vvelchem Ende die Behorden auch dem Concessionsiverber den Um- fang der Verpflichtungen und Bedin¬ gungen mit moglichster Umstandlichkeit zu bezeichnen oder wenigstens im all- gemeinen anzudeuten haben werden. Diese bescheidene Form der Ver- offentlichung der in Rede stehenden Grundsatze fiir das Concessionssystem der Eisenbahnen wurde hauptsachlich in der Erwagung gewahlt, weil man bei der Neuheit des Gegenstandes und bei dem raschen Fortschreiten seiner Ent- wicklung sich noch zu wenig sicher fiihlte, um zu dessen Regelung bereits ein vollkommen reifes, auf dauernde Geltung Anspruch erhebendes Gesetz zu schaffen, sondern nur Werth darauf legte, eine fiir die nachste Zeit ausreichende, provisorische V orschrift hinauszugeben, um die zahlreichen, vorliegenden Concessions- gesuche von einheitlichen Gesichtspunkten aus einer wohlerwogenen und planmassig iiberdachten Erledigung zufiihren zu konnen. Nichtsdestovveniger ist in den fraglichen Normativbestimmungen das erste wirk- liche Eisenbahnconcessionsgesetz zu er- blicken und dessen grundlegende Be- deutung darin zu suchen, dass ohne jede Be- dachtnalime auf fremde, damals iibrigens noch gar nicht vorhandene Vorbilder, durch vollkommen selbstandige Erforschung der sich aus dem Wesen der Eisenbahnen ergebenden Bediirfnisse, fiir die Conces- sionirung derselben Normen aufgestellt wurden, welche, ungeachtet des Wandels der Anschauungen in so manchen wesent- lichen Punkten, doch in ihren Grund- linien noch heute, nach mehr als 60 Jahren, fiir das Concessionswesen der Eisen¬ bahnen massgebend erscheinen. Grundprincip der Normativ¬ bestimmungen. In diesen allgemeinen Geschichte der Verwaltung der osterreichischen Eisenbahnen. J 33 Bestimmungen iiber das bei Eisenbahnen zu beobachtende Concessionssystem fand nun in negativer Beantwortung der in dem kaiserlichen Handschreiben vom 27. Fe¬ bruar 1836 aufgeworfenen Frage iiber die Angemessenheit eines Planeš fiir die Aus- fiihrung von Eisenbahnen jene oberste Verwaltungsmaxime der vollstandigen Ueberantwortung dieser Ausfiihrung an die Privatspeculation, durch welche die erste Entwicklungsperiode des oster¬ reichischen Eisenbahnwesens charakte- risirt erscheint, den denkbar scharfsten Ausdruck, indem im § 2 dieser Bestim- mungen ausgesprochen wurde, dass die Wahl der Richtung und Reihenfolge der zu erbauenden Eisenbahnen den Privaten und ihrer Berechnung des Vortheiles und des Ertrages, welchen sie hievon mit Wahrscheinlichkeit erwarten konnen, iiberlassen und denselben keine andere Beschrankung auferlegt werde, als welche \vichtigere offentliche Interessenerheischen. Darnach hatte sich die Staatsvenval- tung, in der ausgesprochenen Auffassung, dass der Bau der Eisenbahnen, ungeachtet ihrer Natur als offentliche Strassen, sich doch wegen des damit untrennbar ver- bundenen Fuhrwerksbetriebes und einer dabei immer eintretenden innigen Ver- einigung einer Bau- mit einer Transport- anstalt in ein und derselben Unter- nehmung nicht fiir die Staats-, sondern blos fiir die Privatregie eigne, und daher nur Privaten aus eigenen Mitteln zu iiberlassen sei, jedes entscheidenden Ein- flusses auf die Bestimmung, \velche Eisen¬ bahnen in der osterreichischen Monarchie und in welcher Ordnung und Reihenfolge dieselben nach Massgabe ihrer relativen commerziellen, socialen oder militarischen Wicbtigkeit und Dringlichkeit ausgeftihrt \verden sollen, vollkommen begeben. Und dennoch hatte sich, ungeachtet dieser in scharfster Form an dem Privat- bahnsystem festhaltenden Norm gerade in Ansehung dieser wesentlichsten Grund- lage der ganzen Concessionsbestimmun- gen merkwUrdiger Weise schon vor der Erlassung derselben in den massgebenden Kreisen ein griindlicher Wandel in den lei- tenden Ideen vorzubereiten begonnen. Schon in dem weiter oben citirten kaiserlichen Handschreiben vom 25. No¬ vember 1837, womit dem obersten Kanzler die nochmalige Durchberathung der Grund- satze iiber das bei den Eisenbahnen aufzustellende Concessionssystem aufge- tragen wurde, war die Erklarung beige- fiigt, dass der Kaiser zwar der Staats- verwaltung das Recht vorbehalten wissen wolle, Eisenbahnen auf eigene Rechnung zu bauen oder zu beniitzen, dass er jedoch in dem gegemvartigen Zeitpunkte davon kei- nen Gebrauch zu machen beschlossen habe. Zur selben Zeit hatte auch der be- reits mehr genannte Referent in Eisen- bahnsachen bei der vereinigten Hofkanzlei, Freiherrvon Drossdik, sich, theilsinfolge eigenen \veiteren Nachdenkens, theils auf Grand seiner personlichen Beobachtungen bei einer ins Ausland unternommenen Studienreise, von seiner bis dahin unter Zustimmung aller iibrigen Commissions- beisitzer verfochtenen Anschauung, dass der Staat sich nicht mit dem Bau von Eisenbahnen befassen solle, abgewendet und seine geanderte Meinung in eine zur Vorlage an den Kaiser bestimmte Studie niedergelegt. Endlich hatte sich auch der oberste Kanzler Graf M i 11 r o w s k y in dem Vor- trage vom 6. December 1837, mit dem er die nochmals durchberathenen Grund- | satze der kaiserlichen Genehmigung unter- breitete, fiir seine Person in lebhafter Weise fiir die Errichtung von Eisen¬ bahnen durch die Staatsvenvaltung aus¬ gesprochen, und zwar in Anbetracht so- wohl der giinstigen Erfahrungen, welche die belgische Regierung hinsichtlich der sich bis auf 2O°/ 0 Gewinn belaufenden Ertragnisse ihrer Bahnen erzielte, als auch der von der franzosischen Regierung zu jener Zeit getroffenen Verfiigungen, noch mehr aber in der Ervvagung, weil der Staat in diesen Beziehungen nach an- deren Maximen, als der Private, zu handein habe und auch solche Bahnen bauen solle, die nicht durch den directen Transportertrag an percentuellem Ge- vvinn anlockend seien, sondern fiir den Staat wegen ihres indirecten Gewinnes durch ungeheueren Aufschttfimg des Nationalverkehrs, des Handels und der Industrie von unberechenbarem Nutzen waren, \vobei aber allerdings solche Bahn- linien in ihrer Ganze der Staatsverwaltung Dr. Alfred Freiherr von Buschman. 134 vorbehalten bleiben miissten, und nicht etwa vorher schon Privaten die eintrag- licherenTheilstrecken zu errichten bewilligt werden diirften, so dass dann der Staats- casse nur die beschwerlicheren und weit kostspieligeren Fortsetzungstrecken zur Last fielen. Sonstiger vom allgemeinen Vervvaltungsstandpunktebemer- kenswertherlnhalt derNormativ- Bestimmungen. Was den iibrigen In- halt der gemass den kaiserlichen Ent- schliessungen vom 29. December 1837 und vom 18. Juni 1838 erlassenen all¬ gemeinen Bestimmungen iiber das bei Eisenbahnen zu beobachtende Con- cessionssystenr betrifft, dessen allseitige Erorterung in den Abschnitt dieses Werkes iiber die Entwicklung der Eisenbahngesetzgebung in Oesterreich ge- hort, so interessiren speciell vom Stand- punkte der allgemeinen Vervvaltung haupt- sachlich noch die Bestimmung des § 1, wonacli die Staatsverwaltung sich die besondere Beaufsichtigung dieses Z\veiges der Betriebsamkeit vorbehielt, ferner die §§ 3 bis 7, mit welchen zum erstenmal ein geregeltes Verfahren bei den Con- cessionsertheilungen eingefiihrt wurde und im wesentlichen Unterschiede von dem noch bei der Privilegiumsertheilung fiir die Kaiser Ferdinands-Nordbahn ein- gehaltenen Vorgange bereits zvvei, von der kaiserlichen Schlussfassung abhangige Bervilligungen als erforderlich bezeicbnet vvurden, und zwar: a) eine vorlaufige, provisorische, einst- weilen ein Vorrecht vor anderen sich spater meldenden Privaten gevvahrende Bewilligung zur Veranstaltung aller Vor- bereitungen, die zur kiinftigen Ausfuhrung der Unternehmung nothig seien, wobei eine angemessene Zeitfrist festgesetzt \vurde, binnen welcher diese Vorbereitun- gen vollendet sein mussten, und b) eine definitive Bevvilligung zur wirk- lichen Ausfuhrung der Unternehmung. Nachdem die vorlaufige Bevvilligung auch einzelnen Personen, die definitive Concession aber in der Regel nur einer bereits gebildeten Actiengesellschaft oder einer fortdauemden moralischen Person ertheilt vverden durfte, mussten die Be- strebungen der Concessionsvverber nach erhaltener vorlaufiger Bevvilligung zu- vorderst auf die Auf bringung der nothigen Fonds, sei es aus eigenem Vermogen, sei es durch Privatsubscription, sovvie auf die Bildung eines Actienvereines ge- richtet sein, zu vvelchem Zvvecke sie die von ihnen im Einverstandnisse mit ihren Theilnehmern entvvorfenen Statuten sammt einem Actienplane den Behorden zur allseitigen und griindlichen Priifung vor- zulegen verpflichtet wurden. Der nach erfolgter Genehmigung der Statuten und des Actienplanes in Wirk- samkeit getretene Actienverein hatte sodann das Gesuch um die definitive Bevvilligung zur Ausfuhrung der Unter¬ nehmung und um die Ausfertigung einer Concessionsurkunde mit einem naher ausgearbeiteten Projecte liber die ganze Unternehmung nebst den Voranschlagen iiber die Kosten und Ertragnisse zu iiber- reichen. Dieses Project vvar, bevor das- selbe zur Erlangung der Concession der kaiserlichen Schlussfassung iiberreicht vverden konnte, einer sorgfaltigen Priifung’ durch eine eigene, fallvveise unter Zu- ziehung von Militar-, dann technischen und mercantilen Sachverstandigen sowie von Abgeordneten der betheiligten Be¬ horden bei der politischen Landesstelle niederzusetzende Commission zu dem Ende zu unterziehen, damit das Bauvverk selbst und dessen Einzelheiten, sovveit letztere bekannt vvaren, nichts enthalten, vvas in irgend einer offentlichen Riicksicht beanstandet vverden konnte und hienach unzulassig oder einer Modification be- durftig vvare. Ferner interessirt vom Standpunkte der allgemeinen Vervvaltungsgeschichte noch der § 8, lit. f, der allgemeinen Be¬ stimmungen iiber das bei Eisenbahnen ein- zuhaltende Concessionssystem, vvelcher jene besonderen Anordnungen beziiglich der Regelung des Verhaltnisses der Eisen- bahnunternehmungen zum Postregal enthalt, auf vvelche, vvie schon oben be- merkt, im § 19 des Postgesetzes vom 5. November 1837 vervviesen vvurde. Darnach vvurden die Eisenbahnen ver¬ pflichtet, auf Begehren der Postgefalls- vervvaltung alle Briefe, Schriften und Amtspakete ohne Vergiitung zur Trans- Geschichte der Verwaltung der osterreichischen Eisenbahnen. 135 portirungzu iibernehmen; dieBeforaerung der iibrigen bei den Postamtern aufge- gebenen Poststiicke wurde hingegen den Eisenbahnunternehmungen nur gegen ein Entgelt auferlegt, in Ansehung dessen mit der Postgefallsvenvaltung das Ueberein- kommen zu trefFen und hiebei als Richt- schnur anzunehmen war, dass die Privaten fiir dergleichen mittels der Postanstalt aufgegebene Frachtstiicke keine grossere Zahlung zu leisten haben, als wenn diese Frachtstiicke der Eisenbahn unmittelbar zur Beforderung iibergeben worden waren, und dass die Eisenbahnunternehmung den 25. Theil [4%] ihrer hiebei bezogenen Bruttoeinnahme der Postanstalt iiber- lasse. Ebenso wurde der Finanzverwaltung das Recht vorbehalten, bei Personen- transporten, \venn sie auf Eisenbahnen zwischen solchen Orten stattfanden, welche durch Staatspostanstalten verbunden waren, dann eine mžissige Gebiihr, und zwar in Form einer Abfindungssumme, einzu- heben, wenn die Ertragsverhaltnisse mit Riicksicht auf die landesiiblichen Zinsen und auf den bei anderen Industrieunter- nehmungen vorkommenden Ertrag giinstig waren. Die Bemessung der Gebiihr solite im Einvernehmen mit der politischen Hof- stelle erfolgen. Diese letztere Bestimmung \var jedoch nie praktisch gevvorden. Im § 9 der allgemeinen Goncessions- bestimmungen wurde weiters, und zwar im Unterschiede zu den bis dahin er- theilten Eisenbahnprivilegien, in welchen den Unternehmern nach dem Erloschen des 5ojahrigen Privilegiums das unbe- dingte Eigenthum an allen Real- und Mobilarzugehorungen des Bahnunter- nehmens zugesprochen \vorden war, unter Festhaltung einer regelmassig 5°j^-hri- gen Concessionsdauer zum erstenmal das staatliche Heimfallsrecht nach Ablauf der letzteren proclamirt, aber nur in Be- ziehung auf die Eisenbahn selbst, d. i. auf den Grund und Boden sammt zuge- horigen Bauvverken, \vahrend den Unter¬ nehmern das Eigenthum an allen zum Transportgeschafte bestimmten Gegen- standen, Fahrnissen, Vorrichtungen und Realitaten belassen wurde. Ein vorzeitiges Erlčschen der Con- cession wurde vorgesehen fiir den Fali der Nichteinhaltung der besonders aus- gemessenen Bauvollendungstermine und ferners im Falle der Nichtbefolgung oder ! Verletzung der in die Concession auf- j genommenen Bedingungen, ungeachtet vorausgegangener Mahnung oder Ahn- dung. Im § 10 endlich wurde noch ange- deutet,dass die Behorden iiber die Erfiillung dieser Concessionsbestimmungen sorg- faltig zu wachen und sich von dem Fortschreiten der Unternehmung fort- wahrend in Kenntnis zu erhalten haben. Zugleich wurde bestimmt, dass die politische Landesstelle fiir jede von einem Actienvereine besorgte Eisenbahnunter¬ nehmung einen Commissar zu bestellen habe, dessen Bestimmung es sei, jeden statuten- oder vorschriftswidrigen Vorgang der Unternehmung auf geeignete Art zu verhindern. Derselbe wurde ermachtigt, ohne dass er auf die Leitung der Geschafte oder auf irgend einen Zweig der Ge- barung einen berathenden oder ent- scheidenden Einfluss zu nehmen berechtigt gewesen ware, allen Berathungen beizu- vvohnen, alle Acten und Rechnungs- abschliisse einzusehen, und alle ihm dienlich erscheinenden Aufklarungen zu verlangen. Den Auf\vand, vvelcher fiir die offentliche Verwaltung aus der Hand- habung der besonderen Aufsicht iiber die ganze Bahn und wegen der diesfalls erforderlichen eigenen amtlichen Vor- kehrungen entstand, wurde die Eisenbahn¬ unternehmung vollstandig zu vergiiten verpflichtet. Erste auf Grund der Normativ- bestimmungen -concessionirte Eisenbahnunternehmungen und deren Dienstesorganisation. Die ersten Eisenbahngesellschaften, welche sich nach Erlassung der Normativ- bestimmungen iiber das bei Eisen¬ bahnen anzuwendende Concessions- system auf Grund einer im Sinne dieser Bestimmungen erhaltenen vorlaufigen Concession bildeten, vvaren die Wien- Raaber, spater Wien-Gloggnitzer Eisen- bahngesellschaft sowie die lombardisch- venetianische Gesellschaft zur Errich- tung einer Eisenbahn von Venedig nach Mailand. 136 Dr. Alfred Freiherr von Buschman. Die Organisirung des Verwaltungs- dienstes war bei beiden ahnlich derjeni- gen bei der Kaiser Ferdinands-Nordbahn. An der Spitze jeder der beiden Unter- nehmungen stand eine Direction, \velche aus zehn von der Generalversammlung gewahlten Directoren gebildet wurde. Bei der lombardisch-venetianischen Eisenbahngesellschaft war diese Direction in zwei Sectionen, in eine venetianische mit dem Sitze in Venedig und eine lom- bardische mit dem Sitze in Mailand, ge- theilt; fiir bestimmte Falle hatten die- selben zu gemeinsamen Sitzungen zu- sammenzutreten. Unter der Direction stand bei dieser Gesellschaft analog wie bei der Kaiser Ferdinands-Nord¬ bahn die Administration; dieselbe be- stand aber aus einem Generalinspector zur Leitung des tecbnischen Bau- und Betriebsdienstes und aus zwei Secretaren, je einem fiir die beiden Sec¬ tionen, zur Leitung des Kanzlei-, Cassen-, Correspondenz- und Rechnungsdienstes sowie der mercantilen Angelegenheiten. Bei der Wien-Raaber Bahn fungirten unter der Direction, ursprtinglich gesondert und einander coordinirt, ein Centralbureau fiir die Kanzlei-, Liquidations- und Rech- ' nungsgeschafte, und ein Baubureau fiir die technischen Gegenstande. Letzteres stand unter der Leitung des von der priv. ersten Eisenbahngesellschaft iiber- nommenenlngenieursMathias Schonerer, der anfanglich die Eigenschaft eines »Bau- fiihrers« bekleidete. Nach der Eroffnung des Betriebes fungirte derselbe auch als »Betriebsleiter« und wurde noch spater mit der ganzen unmittelbaren Geschafts- leitung des Unternehmens als Oberin- genieur und Generalsecretar betraut. Unter ihm standen die Sectionsin- genieure und der Hauptexpeditor, welche einander coordinirt waren. Der letztere hatte sich blos um den commerziellen Theil des Unternehmens zu bekiimmern; ihm waren auf den Hauptstationen die Gassiere, die Spediteure, die Cassen- adjuncten und die Packmeister unter - stellt. Der Wirkungskreis der Sectionsin- . genieure erstreckte sich auf die sammt- lichen drei Llauptzvveige des technischen Betriebsdienstes ; unter denselben standen ausser ihren eigenen Assistenten ins- besondere die Werkmeister der Repa- raturwerkstatten, die Locomotivfiihrer und Heizer, Bahnaufseher und Bahn- wachter, dann die zugfiihrenden Ober- conducteure und die Conducteure. Sammtliche Bedienstete auch dieser Bahn waren mit in genauer und pragnanter Weise ihre Dienstpflichten und ihren Wirkungskreis bestimmenden Dienst- instructionen betheilt. R ii c k w i r k u n g der Normativ- bestimmungen auf die bereits vor Erlassung derselben privile- girten Eisenbahnunternehmun- g e n. Bald nach Erlassung der Normativ- bestimmungen wurde die Frage aufge- worfen, ob und in wie weit die Be- stimmungen derselben in Betreff des Ver- haltnisses der Eisenbahnen zur Staats- postanstalt sowie der Aufstellung von landesfiirstlichen Commissaren auch auf die bereits bestehenden Privateisenbahnen, namlich auf die Budvveis-Linz-Gmundener Bahn sowie auf die Kaiser Ferdinands- Nordbahn riickrvirkend angervendet wer- den konnen. In ersterer Richtung war iiber Antrag der allgemeinen Hofkammer mit kaiser- licher Entschliessung vom 19. October 1839 resolvirt worden, dass die im § 8 der Bestimmungen iiber das bei Eisen¬ bahnen zu beobachtende Concessions- system ausgesprochenen Vorbehalte der Staatspostanstalt mit Beziehung auf den § 19 des Postgesetzes vom 5. November 1837 als gesetzliche Anordnung kund- gemacht werden sollen, und sodann kraft des in den bisher ertheilten Con- cessionen ausgedriickten, das allerhochste Postregal schtitzenden ausdriicklichen Vorbehaltes auch auf die schon con- cessionirten Eisenbahnunternehmungen Anwendung zu finden haben. Diese be- sondere Kundmachung der erwahnten Vorbehalte erfolgte thatsachlich mit dem an sammtliche Landerstellen gerichteten Hofkanzleidecrete vom 2. Juli 1840. Mittlerweile hatte aber die Verwaltung der Kaiser Ferdinands-Nordbahn, durch die oberste Hofpostvenvaltung unterm 10. November 1839 von der angeordneten Riickwirkung der fraglichen Vorbehalte Geschichte der Verwaltung der osterreichischen Eisenbahnen. 137 der Staatspostanstalt auf die Nordbahn- Unternehmung in Kenntnis gesetzt, hie- gegen mittels eines Majestatsgesuches Vorstellung erhoben, indem sie sich auf die ihrem Unternehmen ertheilten friihe- ren, eine solche Riickvvirkung nicht zu- lassenden Privilegialrechte berief. Diese Vorstellung vvurde nach lan- geren Verhandlungen zwischen den bethei- ligten Centralstellen mit kaiserlicher Entschliessung vom 6. Marž 1841 dahin entschieden, dass es auch bezuglich der Behandlung der Nordbahngesellschaft principiell bei der friiheren kaiserlichen Entschliessung vom 19. O.ctober 1839 zu verbleiben habe; nur wolle der Kaiser, dass bei der Geltendmachung der An- spriiche der Postverwaltung keine Be- engung des Geschaftsbetriebes der Unter- nehmung durch lastige Formen oder sonstige nicht vollkommen begriindete Forderungen stattfinde. Die Kaiser Ferdinands-Nordbahn er- achtete sich auf Grund dieser kaiserlichen Entschliessung nur zur unentgeltlichen Transportirung der Briefpostsendungen verpflichtet und weigerte sich standhaft, selbst in Ansehung dieser Sendungen ihrerseits auf noch irgend eine andere Besorgung oder Manipulation einzu- gehen. Erst nach langeren Verhandlungen gelang es endlich im Jahre 1843 der Staatsvervvaltung, in Ansehung einer um- fassenden Beniitzung auch der Kaiser Ferdinands-Nordbahn fiir die Zwecke des Posttransportes, insbesondere hinsichtlich der Begleitung der Postsendungen, der Beistellung besonderer Wagen fiir den Posttransport, sowie der Preise fiir die Postfrachtsendungen, ein allseitig befrie- digendes Uebereinkommen mit der Ver- waltung dieser Bahn . zu schliessen. Anlangend die zweite Frage der Auf- stellung der landesfurstlichen Commissare, hatte der niederosterreichische Regierungs- prasident bereits unterm 16. October 1838 auch der Kaiser Ferdinands-Nordbahn unter Berufung auf den § 10 der allge- meinen Concessionsbestimmungen einen landesfurstlichen Commissar beigegeben und die Bahndirection angevviesen, den- selben zu ihren Sitzungen jedesmal ein- zuladen. Auch in dieser Verfiigung erblickte die Direction der Kaiser Ferdinands- Nordbahn eine Verletzung ihres Privi- legiums, in welchem der Bestellung eines landesfurstlichen Commissars nicht ge- dacht sei; sie brachte daher gegen die- selbe den Hofrecurs und nachtraglich noch ein Majestatsgesuch ein, in welch letz- terem sie iiberdies noch darauf hinwies, dass sie in der Bestellung eines landes¬ furstlichen Commissars nur einen unver- dienten Act des Misstrauens in ihre bis- herigen statutenmassigen Handlungen er- blicken konne, welches Misstrauen das Unternehmen selbst bei den Actionaren und bei dem Publicum verdachtigen miisse und auch schon verdachtigt habe. Die Berathung iiber diese Vorstellung im Schosse der Regierung fiihrte zu der Feststellung, dass das Recht der Oberaufsicht der Staatsverwaltung als ein Souveranitatsrecht aufgefasst werden miisse, welches der letzteren iiber alle Pri- vatunternehmungen und somit auch iiber die privilegirten, und zvvar auch ohne einen ausdrucklichen Vorbehalt desselben in den Pivilegien, immer zustehe, dass speciell gegentiber der Kaiser Ferdinands- Nordbahn aber die Staatsvervvaltung sich dieses Rechtes nicht nur nicht begeben, sondern vielmehr dasselbe sich ausdrtick- lich vorbehalten habe, indem am Schlusse des fiir dieses Bahnunternehmen ertheil¬ ten Privilegiums vom, 4. Marž 1836 den Behorden der gemessene Befehl ertheilt \vurde, iiber die Handhabung des Privi¬ legiums und der damit verbundenen Be- dingungen zu vvachen. Die Aufstellung eines landesfurstlichen Commissars stelle sich aber nur als eine be- sondere Modalitat der Ausiibungjenes Sou- veriinitatsrechtes dar, der sich daher die Unternehmungen zu fiigen haben, sobald sie aus administrativen Rucksichten fiir noth- vvendig erkannt wird. Aus diesen Erwagungen wurde die Kaiser Ferdinands-Nordbahn auf Grund kaiserlicher Entschliessung vom 27. April 1839 mit ihren Einvvendungen gegen die Regierungsverfugung, insoweit dieselben aus rechtlichen Griinden abgeleitet waren, abgevviesen ; dagegen wurde unter einern die fraglicheBestimmung des § 10 der allge- meinen Concessionsbestimmungen dahin 138 Dr. Alfred Freiherr von Buschman. erlautert, dass die Anvvesenheit des landes- fiirstlichen Commissars bei den Berathun- gen der Gesellschaft sich in der Regel nur auf die Generalversammlungen zu beschranken habe, welchen ohnehin alle wichtigeren Beschlusse vorbehalten seien, und dass es dem Commissar nur dann ausnahmsweise gestattet sei, von der Ermachtigung, allen Berathungen der Gesellschaft beizmvohnen, auch in An- sehune: der Directionssitzung-en Gebrauch zu machen, wenn sich gegriindete Be- denken gegen den Vorgang der Direction ergeben sollten. Beaufsichtigung des Eisen- b a h n b e t r i e b e s d u r c h die p o 1 i- tischen Behorden. Durch die vor- stehend besprochene, einschrankende Inter- pretation wurde die Bedeutung des mit dem § io der allgemeinen Con- cessionsbestimmungen neu eingeftihr- ten Institutes der landesfiirstlichen Com- missare auf ein Minimum h erabgedrtickt; anderseits bestand in dieser ersten Periode auch sonst noch keine specielle eisenbahn- fachliche Beaufsichtigung des Eisenbahn- betriebsdienstes durch staatliche Organe. ; Die sicherheitspolizeiliche Beaufsichtigung des Eisenbahnbetriebes und alle in dieser Richtung fiir nothig erachteten Arnts- handlungen und Anordnungen fielen viel- mehr in die allgemeine Competenz der politischen Localbehorden und in hoherer Instanz in diejenige der Kreisamter und beziehungsweise der Landesregierung. Zufolge Verordnung; der letzteren vom 23. December 1838 waren die Bahn- directionen gehalten, von den gedruckten Instructionen, die nach geschehener Be- p-utachtung durch die betreffende Behorde von der Bahnunternehmung fiir das Betriebspersonal erlassen wurden, eine Anzahl den Kreisamtern behufs der Ver- theilung an die langs der Bahn situirten Ortsobrigkeiten zu iibermitteln, .damit diese sowohl die Bahnwachter, wie auch das iibrige Betriebspersonal controliren und die geringste Unterlassung zur Kenntnis der Bahndirectionen bringen konnten. Als strengste Pflicht dieser letzteren selbst wurde es erklart, alle jene Individuen, vorziiglich aber, solange das Unternehmen noch neu sei und erst in j Gang gebracht werden miisse, stets dahin controliren zu lassen, ob und auf welche Art sie ihren instructionsmassigen Pflichten nachkommen. Mit Regierungsdecret vom 2. Januar 1840 wurde der Nordbahndirection, und spater nach Eroffnung der Eisenbahn von Wien nach Gloggnitz auch der Direction dieser Bahn, die Bestellung eines der Staats- verwaltung verantwortlichen Betriebs- commissars zur Pflicht gemacht, der in allen auf den Bahnbetrieb beziiglichen Gegenstanden mit den landesfiirstlichen Behorden in unmittelbare Correspondenz zu treten hatte,.und, indem ihm eine aus- gedehnte Vollmacht in Beziehung auf die Uebervvachung des Betriebspersonals zu ertheilen war, speciell dafiir verantwortlich erklart wurde, dass das letztere, vom Oberingenieur biszum Bahnwachterherab, den erhaltenen Instructionen genau nach- komme. Die Stationsingenieure -und ihre Assistenten waren gehalten, alle bedeu- tenderen, auf der Bahntrace vorkommen- den Vorfalle, besonders solche, die den Bahnbetrieb hemmten, dem Betriebs- commissar ohne Verzug und mit mog- lichster Beschleunigung zu melden, wobei alle Details des Vorfalles genau anzu- geben waren. Von staatlicher Seite waren zunachst die politischen Localbehorden berufen, die ihnen im schnellsten Wege zukom- menden Nachrichten iiber die in ihrem Bezirke auf den Eisenbahnen vorfallenden Ereignisse und Unfalle nach den Vor- schriften der Gesetze zu verfolgen, die letzteren umstandlich zu erheben, dariiber amtzuhandeln und ihrem vorgesetzten Kreisamte zur Ergreifung allfalliger wei- terer Massregeln die Anzeige zu erstatten. | Sache der k. k. Kreisamter blieb es, den Localbehorden in Ansehung der Erfiillung dieser ihrer Verpflichtungen die sorg- faltigste Ueberwachung angedeihen zu lassen. Unbeschadet dieser Aufrechthaltung des allgemeinen, verfassungsmassigen Wirkungskreises der politischen Behor¬ den auch in Sachen des Eisenbahnbe¬ triebes, hatten weiters auch noch die eigentlich zur Uebervvachung des Passan- tenwesens auf den einzelnen Bahnhofen exponirten Organe der k. k. Polizeiober- Geschichte der Verwaltung der dsterreichischen Eisenbahnen. 139 behorde die Aufgabe, bei ihrer bestan- digen Anwesenheit auf diesen Bahnhofen gleicbfalls, jedoch nur in hochst sum- marischer Weise, Erhebungen iiber langs der Trače der Eisenbahnen vorfallende Ereignisse und Ungliicksfalle allsogleich vorzunehmen, diese den verfassungsmassig zur Amtshandlung berufenen Obrigkeiten mitzutheilen, zugleich aber auch die dies- falls eingeholten Nachrichten und Wahr- nehmungen am schnellsten Wege ihrer eigenen vorgesetzten Oberbehorde zur Kenntnis zu bringen. Die Polizeioberbehftrde hatte die Kreis- amter in der Uebervvachung des Bahn- dienstes zu unterstiitzen und beide hatten die Verpfiichtung, nach Massgabe des Falles die weiteren Berichte und Antrage an die Landesreederung; zu erstatten. Erste B erathungen tiber ein fiir alle Eisenbahnen zu erlas- sendes Polizeigesetz. Anlasslich des Unfalles, der sich auf der Kaiser Ferdinands-Nordbahn bei der Eroffnungs- fahrt nach Briinn am 7. Juli 1839 zugetragen hatte, wurde die Direction die- ser Balin von der niederosterreichischen Landesregierung unter anderem auch an- gewiesen, ein vollstandiges Reglement tiber die zur SicherungderReisendenzubeobach- tenden Vorsichtsmassregeln zu verfassen. Die Landesregierung gedachte dieses Reglement nach dessen vorlaufiger Prii- fung der vereinigten Hofkanzlei zur Ge- nehmigung vorzulegen. Letztere ging jedoch von der richtigen Auffassung aus, dass ein solches Regle¬ ment, nachdem es seiner Natur nach Anordnungen enthalten miisse, die den Betrieb der Eisenbahnen vom staatspolizei- ichen Standpunkte aus regeln, nicht von der als Partei erscheinenden Eisenbahn- direction, sondern nur behordlicherseits abgefasst werden konne. Sie ertheilte daher der niederosterreichischen Landes¬ regierung unterm 15. October 1839 den Auftrag, mit Beniitzung der von derNord- bahndirection abzufordernden Materialien sich selbst der Verfassung eines Entwurfes fiir ein solches Reglement zu unterziehen, denselben unter Beiziehung der Polizei- oberdirection und des polytechnischen In- stitutes commissionell durchzuberathen, und sodann der vereinigten Hofkanzlei zur Genehmigung vorzulegen. Unterm 20. Mai 1840 unterbreitete die niederosterreichische Landesregierung in Vollziehung dieses Auftrages der ver¬ einigten Hofkanzlei den Entwurf eines Regulativs fiir den Betrieb der Eisen¬ bahnen, das sich die Schaffung von Ga- rantien fiir die Aufrechthaltung der offent- lichen Ordnung und Sicherheit sowie I der Privatsicherheit bei dem Transporte auf den Eisenbahnen zum Ziele setzte. Im Hinblick darauf, dass mittlenveile auch derBau der Wien-Raaber Eisenbahn von Wien aus begonnen wurde, und \vei- ters die Ausfiihrung auch noch anderer wichtigerBahnen inAussicht stand, glaubte jedoch die niederosterreichische Landes¬ regierung dieses Regulativ nach dem Beispiele anderer Staaten, insbesondere Belgiens und Preussens, besser in der der Form eines fiir alle Eisenbahnen, die sich der Dampfkraft als Beforderungs- mittel bedienen, geltenden Polizeigesetzes abfassen zu sollen. Dieser Entwurf wurde, nachdem inzwi- schen aus Anlass \viederholter Betriebs- unfalle auf derKaiserFerdinands-Nordbahn auch noch mit der kaiserlichen Entschlies- sungvom I3. juni 1840 der Befehl zurAus- arbeitung und Vorlage eines solchen Polizei¬ gesetzes ergangen war, bei der vereinigten Hofkanzlei am 3. und 5 - August 1840 einer eingehenden Berathung unterzogen und sodann vom obersten Kanzler am 15. De¬ cember 1840 dem Kaiser zur Genehmi¬ gung unterbreitet. Zu einer Entscheidung kam es jedoch in dieser Angelegenheit wahrend der ersten, bis zum Schlusse des Jahres 1841 reicben- den Periode nicht mehr. Neuerliche Berathungen iiber ein e Einflussnahme der Staats- verwaltung auf Richtung und A ni a ge der Eisenbahnen. Scbon bei den Verhandlungen iiber das fiir die Anlegung von Privateisenbahnen anzuwendende Concessionssystem war die Nothwendigkeit erkannt worden, all- gemeine Grundsatze aufzustellen, nach welchen die zum Zwecke der Errichtung von Eisenbahnunternehmungen sich bil- denden Actienvereine am zweckmassigsten 140 Dr. Alfred Freiherr von Buschman. einzurichten ivaren, da die entsprechende Abfassung der Statuten der einzelnen Actienvereine und die innere gesellschaft- liche Gestaltung derselben aufdasGedeihen der Unternehmung selbst von wesentlichem Einfluss sei und in dieser Richtung bis dahin eine grosse Verschiedenheit des Verfah- rens wahrgenommen wurde. Aus dieser Erwagung war bereits mit kaiserlichem Handschreiben vom 29. De¬ cember 1837 dem obersten Kanzler Grafen Mittrowsky der Befehl ertheilt worden, dass die vereinigte Hofkanzlei sich mit der allgemeinen Hofkammer und der Hofcommission in Justizgesetzsachen ins Einvernehmen zu setzen und mit der Benutzung der bisherigen Erfahrungen solche Bestimmungen der kaiserlichen Genehmigung vorzuschlagen habe, welche bei Priifung und Bestatigung von Statuten fiir Eisenbahnactienvereine zur kiinftigen allgemeinen Richtschnur vorgeschlagen werden konnen. Die diesfallige Berathung fand bei der vereinigten Hofkanzlei erst am 1. April 1840 statt, weil man liach Kund- machung der Directiven iiber das fiir die Zukunft bei Eisenbahnen zu beobachtende Concessionssystem erst einige Er¬ fahrungen iiber deren Wirksamkeit in Ansehung der Bildung und Einrichtung von Actienvereinen fiir Eisenbahnen und damit Materialien zur naheren Wiirdigung der bei solchen Vereinen eintretenden besonderen Verhaltnisse und der hiebei zu beobachtenden Rucksichten und damit auch zur entsprechenden Losung der mit dem kaiserlichen Cabinetschreiben ge- stellten Aufgaben sammeln wollte. Mit Prasidialvortrag vom 28. April 1840 legte der oberste Kanzler das Er- gebnis dieser Berathung dem Kaiser mit dem Antrage vor, den Unternehmungs- geist derjenigen, welche den Muth zu soleh grossartigen Unternehmungen haben, nicht durch noch mehrere Erschwernisse riicksichtlich der vorlaufig zu ertheilenden Concessionen und der Constituirung der Actiengesellschaften zu beschranken, als solche schon die Directiven vom Juni 1838 und die bisher bewilligten Statuten der drei grossen Actiengesellschaften, der Nordbahn, der Venedig-Mailander und der Wien - Raaber Balin enthalten. Darauf erfloss die kaiserliche Ent- schliessung vom 19. Juli 1840 dahin, dass es vorderhand bei den gegebenen Directiven in Eisenbahnangelegenheiten zu belassen sei. Es wurde aber zugleich dem obersten Kanzler der Auftrag er¬ theilt, die Frage in Ueberlegung zu nehmen und dariiber dem Kaiser das Gutachten zu erstatten, welchen vor- einleitenden Einfluss die Staatsverwaltung auf die Anlegung und Hauptrichtung der Eisenbahnen nach den Erfordernissen des Nationalverkehrs in dem In- und mit dem Auslande im Hinblick auf die politisch-militarischen Rucksichten zu nehmen hatte, \vobei es sich aber keines- wegs um eine Ausfuhrung von Eisen¬ bahnen auf Staatskosten handle, und \voriiber auch die im Zuge befindlichen, oder neu hinzukommenden Verhandlungen iiber Antrage zur Errichtung von Eisen¬ bahnen \veder aufzubalten noch zu unter- brechen seien. Dieser kaiserliche Auftrag kniipfte also neuerlich an den Inhalt jenes schon auf Seite 131 besprochenen Cabinet- schreibens vom 27. Februar 1836 an, mit dem die Berathungen iiber die bei Eisenbahnen einzuhaltenden Concessions- bestimmungen eingeleitet worden waren, und gab nun in noch bestimmterer Form der Willensmeinung Ausdruck, dass es denn doch rathlich und zvveckmassig erscheine, das Zustandekommen von Eisenbahnen in gewissen, den Bediirf- nissen des Verkehrs und den offentlichen Interessen vorzugsweise zusagenden Rich- tungen selbst durch positives Eingreifen der Staatsvenvaltung einzuleiten und zu fordern. Bei dem iiber diese Frage zunachst zivischen der vereinigten Hofkanzlei und der allgemeinen Hofkammer eingeleiteten Meinungsaustausche stimmten beide Hof- stellen im wesentlichen hinsichtlich jener Hauptrichtungen iiberein, welche sich fiir Eisenbahnanlagen in der osterreichischen Monarchie als besonders niitzlich und wiinschenswerth darstellten. Als solche wurden insbesondere von der allgemeinen Hofkammer bezeichnet: a) eine nordwestliche Richtung von Wien iiber Briinn, bis wohin die Balin bereits bestand, nach Prag und von da Geschichte der Verwaltung der osterreichischen Eisenbahnen. 141 nach Dresden zum Anschluss an die Dresden-Leipziger Bahn und an die weiteren Verzweigungen nach Magdeburg, Berlin, Stettin und Hamburg zum Zwecke der Herstellung ein er zusammenhangenden, die Nord- und Ostsee und die vvichtigsten Handelsplatze Norddeutschlands mit Wien und dem Donaugebiete verbindenden Eisenbahnlinie ; b) eine nordostlicbe Richtung von Wien iiber Hradisch und Olmiitz, bis wohin die Bahn nahezu vollendet sei, nach Bochnia mit der Absicht der Fort- fiihrung ins InnereGaliziensnach Lemberg und Brzežan zum Anschluss an die von Warschau aus ziehende polnische Bahn; c) eine siidostliche Richtung von Wien oder eigentlich von Wiener-Neustadt, als dem Endpunkte der bereits her- gestellten Wien-Raaber Bahn, nach Triest auf Grand der bereits iiber Veranlassung des Erzherzog Johann durch Officiere des Geniecorps auf Rechnung der steier- markischen Stande vollendeten technischen Vorerhebungen; d) eine siidwestliche Richtung, ge- dacht als Ausastung der Wien-Triester Bahn nach Venedig zum Anschluss an die Venedig-Mailander Bahn, die nach Uebereinkommen mit der Piemontesischen Regierung bis nach Genua fortzusetzen ware, und die sodann in Verbindung mit den ndrdlichen Bahnrichtungen das Adri- atische und Mittellandische Meer mit der Ost- und Nordsee, den Levantiner, sowie den ost- und westindischen Handel mit dem nordischen Handel mitten durch das Herz der Monarchie, das Donaugebiet durchschneidend, in nahere Vereinigurig zu brin gen vermochte; e) eine ostliche Richtung von Wien iiber Pest nach Semlin, um kiinftig im Interesse des Levantiner Landhandels bis Galaz und an die Ausmiindung der Donau in das Schwarze Meer fortgefiihrt zu werden, endlich f) eine westliche Richtung von Wien iiber Linz nach dem Konigreiche Bayern langs dem Donaugebiete zur Verbindung des fisterreichischen Eisenbahnsystems mit jenem der stidivestlichen deutschen Staaten, dem Ludwig-Main-Canale und der Rheinschiffahrt, wodurch der Handels- zug zvvischen den westeuropaischen Staaten und dem Schwarzen Meere gleichfalls durch das Herz der Monarchie geleitet wurde. Beide Hofstellen stimmten auch in der Anschauung iiberein, dass sich der volle Nutzen jener grossen Bahnrouten erst dann ganz herausstellen werde, wenn sich von ihnen in zweckmassigen Rich- tungen kleinere Verbindungs- und Seiten- bahnen ausasten iviirden, welche die Be- stimmung hatten, die \vohlthatigen Folgen eines beschleunigten und erleichterten Verkehrs auch in das Innere der von den Hauptbahnen durchzogenen Lander zu verbreiten; nur wies die allgemeine Hofkammer darauf hin, dass es nicht rathlich sei, die Anlegung von Seiten- bahnen friiher zu gestatten, als bis die Hauptlinien, in die sie unmittelbar oder mittelbar einmiinden sollen, zur Ausftih- rung gekommen seien. Dagegen aber gingen die Meinungen der vereinigten Hofkanzlei und der all- gemeinen Hofkammer iiber die Wege, die zur Durchfiihrung eines solchen Pro- gramms einzuschlagen \varen, \veit aus- einander. Wahrend die erstere der Auffassung huldigte, dass das Eisenbahnwesen auf dem bisher eingeschlagenen Wege im besten Gange sei, indem sich die er- freuliche Wahrnehmung darbiete, \vie iiberall bereits Arbeiten vollendet oder vorbereitet oder wenigstens bereits Ver- handlungen im Zuge seien, um die be- zeichneten Hauptcommunicationen zu- stande zu bringen, daher der von der Staatsverwaltung zu iibende Einfluss sich hauptsachlich auf solche Massregeln zu beschranken hatte, die darauf hinzielen, einerseits den Unternehmungsgeist der Privaten vorzugsweise auf jene fiir den Staat wichtigsten Richtungen zu lenken, und anderseits dort, wo die Weiterent- wicklung ins Stocken gerathen mochte, dariiber neue Antrage zu erstatten, wie in in den betreffenden Fallen nachzuhelfen moglich sei, vertrat die allgemeine Hof¬ kammer die Nothivendigkeit eines weit- aus activeren Eingreifens der Staats- verwaltung zur Durchfiihrung jenes Eisen- bahnprogramms. Die allgemeine Hofkammer befand sich damals bereits unter der Leitung 142 Dr. Alfred Freiherr von Buschman. des Prasidenten. Karl Friedrich Freiherrn von Kub ec k [Abb. 3], jenes Mannes, dessen staatsmannisch abgeklartem Geiste, selten klarer Einsicht und stets rascher Entschlusskraft es bald beschieden sein solite, auf die weitere Gestaltung des Eisenbahnwesens der Monarchie den ent- scheidendsten Einfluss zu nebmen. Die allgemeine Hofkammer nun ver- trat in ihrer Note vom 30. December 1840 die Auffassung, dass es zunachst Aufgabe der Behorde sein miisse, sich iiber die Grundziige eines allgemeinen Eisenbahnsystems im obigen Sinne zu einigen, dass aber sodann die weitere Sorge darauf gerichtet sein miisse, dieses System einer geeigneten Ausfiihrung zu- zufiihren und dass hiebei in Betracht zu ziehen sei: a) ob und inwiefern es thunlich ware, mit den auswartigen Regierungen in Be- ziebung auf die Fortsetzung der oben gedachten Hauptlinien in fremden Ge- bieten in Unterhandlung zu treten; bj in welcher Reihenfolge die Vorein- leitungen zur Ausfiihrung des Systems je nach der grosseren Wichtigkeit oder Dringlichkeit des Gegenstandes zu treffen \varen und c) ob die Organisirung und Leitung von Actiengesellschaften zur Ausfiihrung und zum Betriebe der Eisenbahnen in jenen Hauptlinien nicht von der Staats- verwaltung und eventuell in welcher Art ausgehen solite, ob es insbesondere nicht zweckmassig ware, den Actionaren eine bestimmte Rente ihrer Einlagscapitalien zuzusichern,. wobei der Staat sich einen Antheil an dem Uebergewinne und jeden- falls eine kraftige Einwirkung auf die Disciplin der Geschaftsftihrung vorzu- behalten hatte. Durch solche Massnahmen wiirde Schwindelunternehmungen vorgebeugt, Regelmassigkeit in das Verfahren ge- bracht, die zweckmassige Ausfiihrung der Sache mit der Zeit gesichert und dem Staate gleichivohl keine, wenigstens keine abschreckende Last aufgebiirdet werden. Der von der Hofkanzlei in Vollziehung des kaiserlichen Auftrages gleichfalls zur Abgabe sein er Wohlmeinung aufgefor- derte Flofkriegsrath ausserte sich, wie schon bei wiederholten Gelegenheiten, dahin, dass die Anlegung von Eisen¬ bahnen, welche Richtung und Ausdehnung sie auch erhalten mogen, auf Kriegs- unternehmungen nie nachtheilig ein- wirken konnen, indem einerseits Eisen¬ bahnen dem vorriickenden Feinde keinen Vorschub ge\vahren, weil sie mit Leich- tigkeit zerstort werden konnen, solange sie aber im Bereiche der eigenen Armee liegen, infolge der Erleichterung und Beschleunigung des Transportes von Lebensmitteln, Kriegsmaterial und selbst Truppenkorpern von entschiedenemNutzen seien ; dies treffe insbesondere vorzuglich bei transversalen Eisenbahnlinien zu, die zwei Operationslinien verbinden, wenn die eine mit der anderen verwechselt werden wollte; der Hofkriegsrath konne daher von diesem Gesichtspunkte aus die Ausfiihrung der angegebenen Haupt¬ linien auch von militarischer Seite nur als niitzlich anerkennen. Die vereinigte Hofkanzlei unterbreitete diese Meinungen unterm 8. Marž 1841 der kaiserlichen Entscheidung. Es kam aber zu einer solchen formell nicht mehr, indem bald weitere Ereig- nisse eintraten, welche den unmittelbaren Anlass abgaben, die staatliche Eisenbahn- politik auf eine vollig neue Grundlage zu stellen. Ansuchen der Privatbahnunter- nehmungen um Staatshilfe; un- mittelbare Vorgeschichte des den Abschluss der ersten Periode bildenden kaiserlichen H a n d- sclireibens vom 19. December 1841. Die enthusiastische Aufnahme, welche die Idee, die Lander mit einem ausge- breiteten Eisenbahnnetze zu uberziehen, urspriinglich, angesichts der iiberaus gtinstigen Erfolge der ersten Eisenbahnen Englands und Belgiens, in allen Staaten des Continents und so auch in Oester- reich gefunden hatte und in der Hoff- nung auf baldigen ungeheueren Gewinn zu einem stiirmischen Griindungsfieber und zu wilden, auf die Hoffnungen schon einer nachsten Zukunft basirten Borsen- Speculationen Anlass gab, war infolge der wenig giinstigen finanziellen Ergeb- nisse der ersten heimischenBahnen langst einem berechtigten Misstrauen und einer 143 Geschichte der Verwaltung der Ssterreichischen Eisenbahnen. Abb. 3. Karl Friedrich Freiherr v. Kiibeck. kiihlen Ueberlegung dessen, was auf diesem Gebiete sicli als moglich und ausftihrbar darstelle, gewichen. Infolge- dessen war aber auch der Eifer, solchen Unternehmungen Krafte und Capitalien ! zuzufiihren, erlahmt. Niemand wollte und ! die wenigsten konnten die geforderten Einzahlungen leisten, infolgedessen die Unternehmungen der eben in der Ausftih- i rung begriffenen Bahnen \vegen Mangels an Fonds fur den Weiterbau in Ver- legenheit geriethen. Angesichts dieser traurigen Lage des Eisenbahnwesens sahen sich die Chefs der Wechselhauser Arnstein & Eskeles, Geymiiller & Comp., S. M. von Roth¬ schild und S. G. Sina veranlasst, am 1. Mai 1841 ein Majestatsgesuch zu iiber- Dr. Alfred Freiherr von Buschman. 144 reichen, in welchera sie als Griinder der Kaiser Ferdinands - Nordbahn und der Wien-Raaber Bahn den schweren Stand zu schildern sich bestrebten, in dem sich diese beiden osterreichischen Eisenbahn- unternehmungen augenblicklich befanden, die missliche Lage derselben aber zu- nachst auf die Bankpolitik der oster¬ reichischen Regierung, und zwar auf die durch Reduction des Handelsportefeuilles der Nationalbank und der Vorschiisse auf Staatspapiere bewirkte Einschrankung des Bankcredites, zuriickzufuhren suchten und schliesslich die Bitte stellten, der Staat moge zur Wiederbelebung des Eisenbahn- credites fiir die Nordbahn und fiir die Wien-Raaber Bahn ein Zinsenminimum von jahrlich 4°/ 0 verbtirgen. Mit kaiserlichem Cabinetschreiben vom 8. Mai 1841 wurde dieses Majestatsgesuch an den Hofkammerprasidenten, Baron Kiib e c k, mit dem Auftrage geleitet, das- selbe mit thunlichster Beschleunigung einer reiflichen Priifung, die sich im Hinblick auf eine mittlerweile hinzugekommene analoge Eingabe der lombardisch-venezia- nischen Eisenbahngesellschaft auch auf den Zustand dieser Eisenbahn auszu- dehnen habe, zu unterziehen, und das wohlerwogene Gutachten vorzulegen, ob sich diesen Unternehmungen ohne Ge- fahrdung der Finanzen auf die im Gesuche angedeutete oder auf eine andere Art zu Hilfe kommen lasse. Bereits unterm 14. Mai 1841 erstattete Baron Kilbeck dem Kaiser einen von ih m personlich gearbeiteten Vortrag, in dem er zunachst die tiefer liegenden Ursachen der finanziellen Verlegenheiten der heimischen Bahnunternehmungen, deren beschleunigte Aufdeckung lediglich durch die von der Regierung verfiigte Einschrankung des Bankcredites bewirkt \vorden sei, darlegte, und weiters erklarte, dass er sich, so wenig er verkenne, wie bedenklich es ware, die einmalhervorgerufenen Bahnunternehmun¬ gen in ihrer Nothlage ihrem Schicksale zu tiberlassen, doch so, wie das Begehren gestelltsei, undwenn das bisherige System der Concessionirung der Eisenbahnen bei- behalten werden solle, nach Pflicht und Gewissen gegen eine gewahrende Er- ledigung aussprechen miisse, und zwar, \vie er des naheren ausfuhrte, weil sich dann das Geschaft lediglich als eine vom j Staate fiir Privatunternehmungen auf- genommene Staatsanleihe darstelle, weil dem Staate durch die Uebernahme der ge- wiinschten Bilrgschaft schvvere finanzielle Opfer auferlegt wiirden, deren Grosse und Umfang sich gar nicht vorhersehen liessen, weil die Staatsvenvaltung unge- achtet dieser bedeutenden Opfer nach dem bestehenden Concessionssystem auf die z-vveckmassige und redliche Gebarung mit den unter ihrer Mithilfe beschafften j Fonds nur einen schvvachen Einfluss zu uben vermochte, und weil endlich die Riickwirkungen einer soleh en Massregel auf den Verkehr und auf die Credit- operationen des Staates von schwer- vviegendster Bedeutung sein miissten. Baron Kilbeck unterzog hierauf die Grundsatze des bisherigen Concessions- systems einer freimiithigen Kritik. Unter eingehender Beweisfiihrung bezeichnete er die diesem System zu Grunde liegende Anschauung, dass die Eisenbahnunter- nehmungen anderen blossen Industrie- j unternehmungen gleichzustellen seien, | dass das Privatinteresse der beste Finder und Leiter aller soleher Unternehmungen, und der Staat dagegen hiezu am \venigsten geeignet sei, dass die Regierung alle ihr gebotene Vorsicht und allen ihr ge- biihrenden Einfluss erschopfe, wenn sie jede dieser Unternehmungen einer be- sonderen Concession und eigenen Be- dingungen vorbehalte, und dass sie insbesondere sich um das weitere Ge- deihen derselben nicht viel zu kiimmern, die Sorge hiefiir vielmehr den Privaten zu tiberlassen habe, Auswiichse und Uebergriffe aber am sichersten durch Zulassung einer angemessenen Con- currenz beseitigen konne, als vollkommen verfehlt und dem Wesen der Eisenbahnen zuwiderlaufend. Insbesondere das Princip der Con- currenz halte er bei der Anlegung von Eisenbahnen am ungliicklichsten ange- wendet. Da namlich die Anlage der Eisenbahnen nach den Bediirfnissen des grossen Verkehrs und somit nach einem bestimmten einheitlichen Plane auszu- mitteln sei, bilde dieselbe keinen Gegen- stand der Goncurrenz; die dazu erforder- lichen Geldmittel betriigen aber unge- Geschichte der Venvaltung der čsterreichischen Eisenbahnen. 145 messene Summen, welche nur allmahlich und mit sorgfaltiger Rucksicht auf In¬ dustrie, Handel und Staatscredit aufge- bracht werden konnen; zur Herbei- schaffung so grosser Fonds gehore Ver- einigung und schonende Leitung aller Krafte, nicht ihre Zertheilung; die gleich- zeitige concurrirende und rivalisirende Aufbietung soleh er Fonds fiir einen und denselben Zweck konne nur lahmend einwirken, und nur Stockung und Ver- wirrung erzeugen. — Es waren dies sicher- lich goldene Worte, welche, wenn sie in der staatlichen Eisenbahnpolitik auch spaterer Jahre immer beherzigt worden waren, den Staat auf diesem Gebiete vor manchen schiveren Enttauschungen und vor grossen Verlusten bewahrt hatten. Als Voraussetzung der Moglichkeit der Uebernahme einer Zinsbilrgschaft durch den Staat stellte Baron K il b e c k schliesslich folgende Antrage: 1. Die Staatsverwaltung hatte fiir sich das Recht zu reclamiren, nicht nur neue Bahnlinien zu bestimmen, sondern auch die schon gewahlten und privilegirten zu rectificiren und hatte hiefiir einen Plan ausarbeiten zu lassen; 2. sie hatte die Oberleitung und Controle der technischen Organe und Arbeiten sowie der Bahnbeniitzung zu iibernehmen, in \velcher Absicht eine von der Staatsverrvaltung ausgehende und von ihr abhangige Generaldirection der Eisen¬ bahnen eingesetzt und entsprechend orga- nisirt werden musste; 3. die Ausftihrung der Arbeiten ware jahrlich zu praliminiren, um Arbeit und Aufvvand geregelt und fest bestimmen, und dann allmahlich und mit Sicherheit fortschreiten zu konnen, wobei insbe- sondere die Aufbringung der Fonds mit gehoriger Rucksicht auf die zu be- achtenden Einwirkungen auf den Verkehr und Staatscredit bereebnet werden miisste; 4. um den Staat nicht am Ende in die Lage zu bringen, auf der einen Seite Verluste ersetzen zu mtissen und auf der anderen Seite Vortheile fiir die Privaten zu steigern, waren, mit Ausnahme der Gmunden-Linz-Budweiser und der im Jahre 1839 concessionirten kleinenMailand- Monzaer Bahn, die anderen bestehenden und privilegirten Gesellschaften in eine Geschichte der Eisenbahnen. IV. einzige grosse Gesellschaft fiir die in- landischen Eisenbahnen zu vereinigen; deren Einrichtung ware mit Rucksicht auf ihren eigentlichen Zweck eines Capitalisten- und Rentenvereins fiir eine bestimmte Unternehmung zu reorganisiren und keine andere Gesellschaft fiir Eisen¬ bahnen weiter zu gestatten, vielmehr bei eintretendem Bediirfnisse die bestehende Gesellschaft angemessen zu erweitern; 5. die oberste Leitung dieser wichtigen Angelegenheit endlich solite der durch ihren Beruf fiir die Z\veige des Verkehrs und Handels, dann durch die ihr obliegende innig zusammenhangende Sorge fiir die Aufbringung derGeldmittel fiir denStaats- credit und den Geldumlauf am meisten hiezu geeigneten Finanzverwaltung mit angemessenen Vollmachten iibertragen werden. Unter diesen Bedingungen und Voraus- setzungen erklarte es Baron Kiibeck fiir moglich und gedeihlich, den Actionaren fiir ihre bar eingezahlten Summen eine 4°/ 0 ige Rente in der Art zu garantiren, dass die dariiber entfallenden Geivinnste zu einem Reserve- und allfalligen Tilgungsfonds, dann zur Vertheilung als Dividende be- stimrnt werden konnten, \vovon die eine Halfte den Actionaren zuzukommen hatte, die andere aber dem Staate vorzubehalten ware. Mit Handschreiben vom 16. Juni 1841 sprach der Kaiser dem Hofkammer- prasidenten die principielle Geneigtheit aus, auf dessen Vorschlage einzugehen, beauftragte denselben, die nahere Ent- wicklung dieser Vorschlage auf die moglichst umfassende und die Ausfiihr- barkeit verbiirgende Art vorzubereiten, zunachst aber mit den gehiirig ausge- \viesenen Bevollmachtigten der betheiligten Eisenbahnunternehmungen in Verhand- lung zu treten und denselben zu eroffnen, unter welchen Bedingungen und auf welche Art von Seite der Finanzverwal- tung eine Hilfe angeboten werden konne. Baron K ii b e c k wurde zugleich ermach- tigt,zurGrundlage dieser Bedingungenjene Bestimmungen zu nehmen, die er in seinem Vortrage angefiihrt hatte, und die sich auf die Vereinigung und gesellschaftliche Umstaltung der Unternehmungen und auf die positive Oberleitung des administra- 10 146 Dr. Alfred Freiherr von Buschman, tiven und technischen Theiles derselben durch die Finanzverwaltung bezogen. Insbesondere seien hiebei die verschie- denen Modalitaten ins Auge zu fassen, \velche wegen der bestehenden Verschie- denheit der einzelnen Bahnunterneh- mungen in Absicht auf den Umfang und die Dauer der Concession, die Richtung, Zielpunkte und Einzahlungen erforderlich \varen. Was die Grosse der den Tbeil- nehmern zuzusichernden Einkiinfte betreffe, so konne der Bezug von 4°/ 0 der Ein- zahlung nur als das Maximum des Zu- gestandnisses angenommen werden, wo- von nach Zulassigkeit eine Herabmin- derung zu bewirken versucht werden solle. Mit einem zweiten kaiserlichen Hand- schreiben vom selben Tage wurde zu- gleich dem obersten Kanzler Grafen Mittrowsky der Auftrag ertbeilt, dass zu dem Ende, damit die von dem Hofkammer- prasidenten zu fuhrende Verhandlung nicht beirrt und der Stand der factischen Ver- hiiltnisse durch Zwischenverfugungen nicht wesentlich verandert werde, die vereinigte Hofkanzlei bis auf weitere kaiserliche Anordnung sich zur Richtschnur zu neh- men habe, dass sie in allen Fallen, wo es sich um die Regulirung der Verhalt- nisse der in Frage stehenden Bahnen zu der Staatsvervvaltung, sowie in allen anderen Fallen, wo es sich iiberhaupt um neue Eisenbahnconcessionen und um darauf bezugliche Acte handle, vorlaufig mit dem Prasidenten der allgemeinen Hofkammer Riicksprache zu pflegen habe. Baron K ii b e c k liess in Anbetracht dessen, dass, mit alleiniger Ausnahme der Venedig-Mailander Bahn, nicht die Bahngesellschaften selbst, ja nicht ein- mal deren Directionen, sondern vielmehr nur die Chefs einiger Bankhauser, die bestenfalls nur als stark betheiligte Ac- tionare angesehen werden konnten, und zwar ohne jede Beglaubigung seitens der Gesellschaften, das Majestatsgesuch ein- gebracht hatten, in Vollziehung des kai¬ serlichen Auftrages zunachst, um die An- gelegenheit aus dem Borsengetriebe weg in den formell richtigen Weg hiniiber- zuleiten, die betreffenden Bankhauser durch den niederosterreichischen Regierungs- prasidenten dahin verstandigen, dass nur dann, wenn die Bahngesellschaften selbst im statutenmassigen Wege sich an die Finanzverwaltung wenden und ordentliche Vertreter mit unbeschrankter Vollmacht wahlen wiirden, die Begehren der Gesell¬ schaften erwogen, ihr Stand erhoben, die allfallige Hilfe der Staatsvenvaltung so- \vie die Bedingungen derselben ausge- mittelt und eventuell Sr. Majestat vor- geschlagen werden konnten. Auf diese Einladung reagirte ledig- lich die Kaiser- Ferdinands-Nordbahn in- soferne, als sie durch ihre Direction und unter Namhaftmachung von Bevollmach- tigten eine Vorstellung einbrachte, in der sie um 'die Uebernahme der Garantie einer 4°/ 0 igen Verzinsung fiir das bereits eingezahlte Capital von 14 Millionen Gulden und derjenigen einer 5°/oigen Verzinsung fiir den zum Zwecke des Weiterbaues noch aufzunehmenden, mit 23,600.000 fl.veranschlagtenCapitalbetrag durch den Staat ansuchte. Baron Kiibeck hatte abermittlervveile theils im Wege der vereinigten Hof¬ kanzlei, theils durch Vertrauenspersonen auch selbstandige Erhebungen iiber die wahre Lage der Privatunternehmungen eingeleitet. Dieselben fiihrten zur Erkenntnis, dass ebensovrohl die Kaiser Ferdinands-Nord¬ bahn \vie die Wiener-Neustadter-Bahn — die Venedig-Mailander Bahn kam infolge innerer Zerwiirfnisse und der dadurch hervorgerufenen Krise des Unternehmens vorlaufig nicht weiter in Betracht — bereits ein Ertragnis abwarfen, wel- ches vollkommen ausreiche, um den Betrieb beider Bahnen, soweit ihr Aus- bau reichte, mit angemessener Leb- haftigkeit aufrecht zu halten, und nicht nur alle dabei vorfallenden Auslagen ganz und vollstandig zu decken, sondern sogar den Actionaren noch einen, wenn auch nicht dem gewohnlichen Zinsfusse von 4—5°/ 0 entsprechenden, so doch immer- hin bereits 1—3 °/ 0 betragenden Ueber- schuss zu bieten. Unter diesen Verhaltnissen zeigte sich die Einleitung einer eigenen staatlichen Hilfsaction, soweit es sich blos darum handeln solite, die beiden Bahnen in ihrem bisherigen Bestande und Betriebe zu er- halten, vollkommen uberfliissig; soweit aber fiir den Weiterbau derselben, und Geschichte der Venvaltung der osterreichischen Eisenbahnen. 147 zwar in den den Staatsinteressen ent- sprechenden Richtungen, gesorgt werden wollte, wurde es immer fraglicher, ob es — nicht zum mindesten auch infolge der von den Privatbahnunternehmungen ein- genommenen Haltung — ohne grossere Complicationen moglich sein werde, die geplante Vereinigung und Reorganisation der bereits bestehenden Gesellschaften zu einer einzigen grossen, unter der Oberleitung der Staatsverwaltung stehen- den Betriebsunternehmung durchzufiihren. Andererseits aber gestaltete sich vom staatlichen Standpunkte aus das Bediirf- nis, fiir den Ausbau der den grossen Ver- kehrsinteressen des Staates entsprechen- den Hauptlinien vorzusorgen, immer dringender. Die Nachbarstaaten der Monarchie, namentlich aber Preussen, die Rheinstaaten und Piemont waren bereits emsig mit der Frage des Ausbaues grosserer, den Inter- essen ihrer eigenen Lander entsprechen- den Bahnzuge beschaftigt, und es stand zu befiirchten, dass die Bahnlinien dieser Nachbarlander, einmal ohne Riicksicht auf ein osterreichisches Eisenbahnnetz erbaut und ineinander einmiindend, demVerkehr mit Umgehung der osterreichischen Mon¬ archie eine neue und entschiedene Rich- tung geben wiirden, welche geeignet ware, die von altersher durch die osterreichischen Lander ziehenden Handelswege fiir die Zukunft vollig zu unterbinden. In der Ueberzeugung, dass bei solcher Lage der Dinge gar keine Wahl mehr eriibrige, sondern vielmehr, wenn der Wohlstand des eigenen Landes nicht preisgegeben werden wolle, alles daran gesetzt werden miisse, um die den Inter- essen des grossen Handelsverkehrs dienenden inlandischen Hauptlinien bal- digst zum Ausbau zu bringen, sah sich Baron Kiibeck veranlasst, unterm 25. No¬ vember 1841 einen zweiten Vortrag an den Kaiser zu erstatten, in welchem er zunachst betonte, dass er in dieser be- deutsamen Frage von dem Grundsatze ausgehen zu soli en glaube, dass jeder unmittelbare Einfluss der Staatsverwal- tung auf die Zustandebringung der Eisen¬ bahnen, sowie jede Hilfe und Unter- sttitzung der darauf gerichteten Unter- nehmungen nur aus der Ueberzeugung von der eminenten Niitzlichkeit und Noth- wendigkeit dieser oder jener Bahnlinie fiir das Staatsinteresse und von der Un- entbehrlichkeit einer Staatshilfe hervor- gehen konne. Die erste Frage nun, welche Bahn¬ linien fiir die Interessen des osterreichischen Staates nothrvendig, oder doch niitzlich seien, konne er nur dahin beantworten, dass dies diejenigen seien, welche den schon jetzt bestehenden Zug des Ver- kehrs mit seinen Vortheilen festhalten; der Zug aus und nach dem nordlichen und nordwestlichen Deutschland, nach dem siid\vestlichen Deutschland, nach der adriatischen Kiiste und von dort uber Norditalien nach Siiddeutschland bedinge unseren productiven und unseren Transit- handel. Es ergaben sich hieraus vier Haupt- bahnlinien: eine von Wien iiber Prag nach Dresden, um sich von dort an das Bahnnetz von Norddeutschland anzu- schliessen, eine von Linz iiber oder nahe an Salzburg, um sich an die Miinchener Bahn zu reihen und die Donauverbin- dung zu beleben, eine von Wien nach Triest, um die adriatische Kiiste im Durchmesser der Monarchie mit den Kiisten der nordlichen Meere in lucra- tiver Concurrenz zu erhalten, endlich eine von Venedig iiber Mailand an den Comer See, um den Handel der osterreichischen Kiiste iiber Norditalien nach der Schweiz und Siiddeutschland nicht zu verlieren, und die Concurrenz von Genua zu bewaltigen. Da die drei Unternehmungen derNord- bahn, der Wien- Gloggnitzer und der Venedig-Mailander Bahn, und zwar die ersteren beiden wegen ihrer Ausgangs- punkte und die letztere nach ihrer ganzen Richtung, den angefiihrten Hauptlinien entsprachen, bei der allgemeinen Bedrang- nis der Privatbahnunternehmungen aber an die Fortsetzung des Bahnbaues in den dem Staatsinteresse entsprechenaen Rich¬ tungen durch diese Unternehmungen aus ihren eigenen gesellschaftlichen Mitteln nicht zu denken sei, so entstehe zunachst die Frage, ob und eventuell in welcher Weise die StaatsverwaltungzurErreichung des gedachten Zweckes jenen Unterneh¬ mungen unterstiitzend beispringen konne und solle. 10* 148 Dr. Alfred Freiherr von Buschman Baron Kiibe c k zog hierauf die ver- schiedenen moglichen Wege einer soleh en Unterstiltzung, als die Gevvahrung eines Darlehens, die Leistung eines Beitrages, die Uebernahme eines Theiles der Actien und endlich diejenige einer Zinsen- garantie in nahere Erorterung, gelangte jedoch zum Schlusse, dass bei Anvven- dung jedes dieser Mittel sicb entweder der Zweck nicht vollstandig und nicht sicher erreichen liesse, oder daraus die verwickeltsten Verhaltnisse hervorgehen wiirden, der Staat aber jedenfalls mit seinem eigenen Credite einstehen miisste, folglich nicht die Gesellschaften, sondern eigentlich der Staat den Bau mit seinen Mitteln ftihren wiirde, die Verwendung dieser Mittel aber sodann einer Privat- verwaltung, ohne dass von Seite der Staatsvervvaltung ein unmittelbarer Ein- tluss darauf genommen werden konnte, tiberlassen bliebe. Baron Kiibeck gab daher seiner Meinung dahin Ausdruck, dass da, wo die Associationen nicht aus sich selbst die Mittel zum Ausbau der als nothwendig er- kannten Bahnen aufzubringen vermogen, die Staatsvervvaltung am einfachsten, wohlfeilsten und gedeihlichsten verfahre, wenn sie diese Mittel aus ihren eigenen Quellen schopfe und den Bau der er- vvahnten Bahnen auf Kosten des Staates selbst bewirke. Er wies darauf hin, dass nur dort, wo es der Erreichung eines nachsten Vortheiles gelte, und wo die Thatigkeit und Specialitat durch diesen Vortheil bedingt sei, die Privat- industrie den Vorzug vor der unmittel- baren Einwirkung der Staatsvervvaltung verdiene. Es sei klar, dass die Privat- gesellschaften sich nur fiir den Zweck wahrscheinlicher Gewinnste bilden, und dass sie unterbleiben, sobald dariiber Zweifel oder ungunstige Erfahrungen ent- stehen. Der Nutzen der Unternehmung selbst liege grosstentheils ausser dem Bereiche der Beurtheilung der Actien- besitzer. Diejenigen, welche sich an die Spitze stellen, seien genothigt, Linien und Richtungen zu vvahlen, von denen sie den nachsten Vortheil zu hoffen glauben. Leitendes Princip sei daher das Privatinteresse, die Vervvirklichung des grosstmoglichen Gewinnes, und falle auch hiemit die Erreichung eines hoheren Zvveckes zusammen, so nehme doch dieser nur eine untergeordnete Stelle ein. Dies konne jedoch der Staatsverwaltung nicht gleichgiltig sein, wo es sich um eines der vvichtigsten Verkehrsmittel handle, wo die Richtung der Linien auf den Wohl- stand ganzer Provinzen Einfluss nehmen konne. Es sei offenbar, dass hier nicht die pecuniaren Vortheile, sondern vor allem die offentlichen Riicksichten, nicht die in der kiirzesten Frist sich in Aus- sicht stellende Rente, sondern die ferne, aber um desto nachhaltiger \virkende Zukunft fest und ununterbrochen im Auge behalten werden mtisse, und dass die Voraussetzungen, welche es rathlich machen, bei kleinen, kurzen Bahnen, bei Einastungen in Hauptbahnen die Privat- betriebsamkeit walten zu lassen, bei grossen Bahnen durchaus nicht eintreten. Die Staatsvervvaltung allein sei hier in der Lage, sich iiber die Einmundung der inlandischen Bahnen in diejenigen des Auslandes, die fiir den Nutzen der ersteren so entscheidend seien, mit den fremden Regierungen zu verstandigen und dabei sowohl die Vortheile des Verkehrs, als der Politik zu beachten. Die Staats¬ vervvaltung allein konne in die Ausfiihrung der Bauten jene Regelmassigkeit, Ueber- einstimmung und jene Angemessenheit bringen, vvelche bei dieser Angelegenheit von so vvesentlichem Einflusse seien. Sei er aus diesen triftigen Ervvagungen fiir die Uebernahme des Ausbaues der im allgemeinen Staatsinteresse liegenden grossen Bahnen direct durch den Staat, so halte er doch daftir, dass der eigent- liche Fahrbetrieb mit den Vorauslagen fiir Anschaffung der Locomotivkrafte, Waggons und des Personals jedenfalls Privatunternehmern gegen bestimmte Be- dingungen und Entgelte auf angemessene Zeitfristen vertragsmassig zu tiber¬ lassen sei. Bei der Prag-Dresdener Bahn, vvelche sich an die Nordbahn, und bei der Triester Bahn, vvelche sich an die Wien-Glogg- nitzer Bahn unmittelbar anschliessen vviirde, vvare der Betrieb diesen beiden Gesellschaften unter billigen Bedingungen auf bestimmte Perioden vertragsmassig zu iiberlassen und vvare dies Zugestandnis 149 Geschichte der Verwaltung der osterreichischen Eisenbahnen. zugleich das ergiebigste und nachhaltigste Mittel einer Unterstiitzung dieser Gesell¬ schaften ohne irgend ein Opfer von Seite des Staates. Fiir den Fali, als diesen Ansichten die kaiserliche Billigung zu Theil wiirde, be- zeichnete Baron Kiibeck weiter, als die erste und -wichtigste Bedingung ihrer zweck- massigenVollziehung, die Einsetzung einer concentrischen Oberleitung des ganzen Geschaftes. Mit aller Intelligenz, dem besten Willen und der eifrigsten Ver- wendung scheine es ihm kaum moglich, in den dermaligen, hergebrachten For- men der Geschaftsbehandlung zu einem gedeihlichen Ziele zu gelangen. Die Hof- kanzlei sei an die Flofkammer, diese an die Hofkanzlei und beide seien an -vveitlaufige Collegialberathungen und Vernehmungen von Unterbehorden gebunden, wobei grosse Meinungsdivergenzen und Zeit- verluste eintreten. Jede Verschiedenheit der Ansichten fiihre zu einer Provocation allerhochster Entscheidungen, oder haufig zu neuen Riickfragen, uber welche Stockungen eintreten, die hochst nachtheilig wirken miissen. Fiir eine so ausserordentliche Auf- gabe, der wenig Erfahrungen voraus- gehen, und die eine ubereinstimmende, ununterbrochene, haufig schnelle Wirk- samkeit zu ihrer gliicklichen Losung be- dtirfe, miisse auch die oberleitende Be- horde speciell und angemessen organi- sirt und eingesetzt sein. Eine zweite unerlassliche Bedingung sei die Einsetzung einer Generaldirection der Eisenbahnen, welche nach unten die unmittelbare Leitung aller Geschafte und Vollziehung aller darauf sich beziehenden Geschafte und nach oben die Erstattung aller Aufklarungen, Vorschlage und Be- richte in dem Bereiche ihrer Pflichten und ihrer Wirksamkeit hžitte. Baron K ii b e c k fasste schliesslich seine Ansichten in theilvveiser Abande- rung der von ihm mit seinem Vortrage vom 14. Mai desselben Jahres erstatteten Vorschlage in folgende formelle Antrage zusammen: 1. Die Staatsverwaltung hatte sich zu entscheiden, ob sie Eisenbahnen iiber- haupt in dem Interesse des Staates und unter den gegebenen Umstanden noth- wendig fande; \venn, wie er glaube, diese Frage bejahend beantwortet werde, so ergebe sich 2. die Untersuchung, fiir welche Aus- gangs- und Endpunkte sich Bahnen noth- wendig darstellen; es waren dies nach seiner Ansicht die Bahnen von Wien iiber Prag nach Dresden, von Wien uber Wiener-Neustadt nach Triest, von Venedig iiber Mailand nach Como, endlich von Wien iiber Linz gegen Miinchen; 3. die Aufbringung der zur Vollen- dung dieser Bauten erforderlichen Capi- talien ware aus den Creditmitteln des Staates unmittelbar zu bewirken; 4. der Bau der obigen Bahnen ware von der Regierung in der Art zu ver- anlassen, dass nach Ausmittlung der Tračen der Unterbau, die Belegung, dann der Bau der Wachhauser und Bahnhofe durch Privatuntemehmer vertragsmassig unter Leitung und Aufsicht der Regierung vollbracht werde; 5. der Betrieb der Staatsbahnen ware an Privatuntemehmer zu verpachten, insbesondere aber jener auf den Bahnen nach Prag und Triest den bestehenden Gesellschaften der Nordbahn und der Wiener-Neustadter Bahn unter billigen Bedingungen gegen zeitliche Vertrage zu uberlassen; 6. iiber das Verfahren bei der vene- zianisch - lombardischen Bahn ware die Entwicklung der Wirren der dortigen O o Gesellschaft abzuwarten, und \varen nach Massgabe derselben besondere Vor¬ schlage mit Rticksicht auf die in den vorausgehenden Punkten enthaltenen Grundsatze zu erstatten; 7. wenn sich Privatuntemehmer oder Gesellschaften fiir Bahnen ausser den Staatsbahnen oder fiir solche, die in diese letzteren einasten wollen, finden, so waren ihre Antrage besonders, und zwar mit Rticksicht auf die fiir Privat- unternehmungen schon vorgezeichneten Directiven und unter Bedachtnahme auf ihren Einfluss auf den offentlichen Credit, auf den Verkehr und auf den Betrieb der Staatsbahnen, zu wiirdigen und der a. h. Schlussfassung zu unterziehen; 8. zum Behufe der zweckmassigen Ausftihrung ware: Dr. Alfred Freiherr von Buschman. 150 a) eine oberleitende Centralbehorde und b) eine technisch administrative Ge- neraldirection der Eisenbahnen einzu- setzen; 9. diese Behftrden hatten nach ihrer Organisirung den allgemeinen und fiir jedes nachste Jabr den besonderen Plan der unmittelbaren Ausfiihrung zu ent- werfen, der kaiserlichen Genehmigung zu unterbreiten und nach den allerhochsten Befehlen zu verfahren, wobei die Vor- schriften tiber die Voranschlage und Rech- nungsabschliisse zu beobachten waren; endlich ware 10. weder den bestehenden, noch neuen Gesellschaften eine pecuniare Unterstiitzung, sei es im Wege einer Zinsengarantie, oder unmittelbarer Geld- leistungen zu gewahren; die Nord- und Neustadter Bahnunternehmungen aber waren auf die wirksame und nachhaltige Hilfe zu verweisen, welche ihnen durch die Erweiterung ihres Betriebes auf den an ihre Bahnen sich anschliessenden Staatsbahnen erwachsen werde. Die kaiserliche Entschliessung tiber diesen Vortrag erfolgte unterm 19. De¬ cember 1841. In derselben wurde Baron Kiibeck auf ein gleichzeitig an ihn erlassenes Handschreiben verwiesen, mit dem der Kaiser den vorgelegten Antragen seinen Beifall ertheilt liabe. Weiters wurde verfiigt, dass bei dem Umstande, als den Gesellschaften der Nordbahn und der Wiener - Neustadter Eisenbahn durch Erbauung von Staatsbahnen, die sich an die ihrigen anschliessen, die Er- weiterung ihres Betriebes und folglich auch die lucrative Beniitzung der Ge- sellschaftscapitalien in Aussicht gestellt werde, eine pecuniare Unterstiitzung der¬ selben, sei es im Wege einer Zinsen¬ garantie oder einer anderen unmittelbaren Geldleistung, nicht stattfinden konne, und werde hienach das Gesuch der Nordbahn zu erledigen sein. Was die Venedig - Mailander Eisenbahn betreffe, so sei dem Antrage gemass vorerst abzu- \varten, welche Wendung die Vorgange der Actiengesellschaft nehmen werden, und seien nach dem Ausschlage der¬ selben die weiteren Antrage zu stellen. Am 22. December 1841 erschien in der »Wiener-Zeitung« ein Aufsatz, welcher der iiberraschten Welt die erste Kunde von der kaiserlichen Schlussfassung, kiinftighin Eisenbahnen auf Staatskosten bauen zu lassen, brachte und diese Regierungsmassnahme in ausfuhrlicher, genau dem oben skizzirten Gedanken- gange des Vortrages des Hofkammer- prasidenten Baron Kiibeck vom 25. No¬ vember 1841 folgender Weise motivirte. Unmittelbar darauf erfolgte mit dem an alle Landerstellen gerichteten Hof- kanzleidecrete vom 23. December des- selben Jahres die amtliche Verlautbarung jenes kaiserlichen Handschreibens vom 19. December 1841, welches, indem es zum erstenmal das Staatsbahnsystem in Oesterreich zur Geltung brachte, eine neue Epoche in der Verwaltung der osterreichischen Eisenbahnen einleitete, und, wie ein zeitgenossischer, aus- landischer Fachschriftsteller berichtet, damals die Bewunderung der Welt er- regte.*) *) Friedrich Wilhelm Freiherr v. Reden: »Die Eisenbahnen Deutschlands«, II. Abschnitt, erste Lieferung [Die Osterreichischen Eisen¬ bahnen]. Berlin, Posen und Bromberg. Druck und Verlag von Ernst Siegfried Mittler, 1844, Seite 13 ff. und Seite 46. II. Periode vom Schlusse cles Jahres 1841 bis in die zvveite Halfte des Jahres 1854. Grundsatzliche Bestimmungen des kaiserlichen Handschreibens vom 19. December 1841. Das seinem wesentlichen Inhalte nach mit dem Hofkanzleidecrete vom 23. December 1841 verlautbarte kaiserliche Hand¬ schreiben an den Hofkammerprasidenten Baron Kiibeck vom 19. December 1841 stellte, zusammen mit den dasselbe er- ganzenden Handschreiben, welche der Geschichte der Verwaltung der osterreichischen Eisenbahnen. 151 Kaiser gleichzeitig an den obersten Kanzler Grafen M.ittrowsky und den Prasidenten des Iiofkriegsrathes Grafen H a r d e g g erliess, fiir die weitere Ver- waltung der Eisenbahnen in Oesterreich nachfolgende, in einzelne Punkte zu- sammengefasste, leitende Grundsatze fest: *) 1. Als oberstes Verwaltungs.princip wurde erklart, dass in Oesterreich kiinftig- hin nicht mehr wie bis dahin blos Privat- bahnen, sondern Staats- und Privatbahnen bestehen sollen, und zwar dass als Staats- bahnen diejenigen fiir die Staatsinteressen wichtigsten Bahnen zu gelten haben, welche vom Kaiser fallweise als solche bezeichnet werden; 2. auf den zu erbauenden Staats- bahnen hat die Staats vervvaltung unter allen Umstanden die Trače in ihrer ganzen Lange zu bestimmen; der Bau dieser Bahnen ist, soweit fiir dieselben bereits Pri- vatunternehmungen concessionirt wurden und diese im Stande sind, die von ihnen in Ansehung des Ausbaues der betreffenden Linien iibernommenen Verpflichtungen zu *) Das an den Hofkammerprasidenten Baron Ktibeck gerichtete kaiserliche Hand- schreiben hatte folgenden Wortlaut: »Lieber Freiherr von Kiibeck ! Eine sorgfaltige Untersuchung und die fortgesetzte Beobachtung der schon einge- tretenen und noch zu erwartenden Wirlcungen, welche aus dem Baue und der Bentitzung von Eisenbahnen fiir alle Zweige des Ver- kehrs hervorgehen, haben Mich zu dem Be- schlusse bestimmt, auf die Zustandebringung der fiir die Staats-Interessen wichtigsten Bahnen von Seite der Regierung directen Einfluss zu nehmen, ohne die Privat-Betrieb- samkeit, da, wo sie sich niitzlich bewahrt, auszuschliessen. Die Bahnen werden sich daher in Meinen Staaten in Staats- und Privat-Bahnen theilen. Staats-Bahnen sind diejenigen, welche von Mir als solche gleich dermahl oder kiinftig bezeichnet werden. Schon dermahl finde Ich die Bahn-Linien von Wien iiber Prag nach Dresden, von Wien nach Triest, von Venedig liber Mailand nach dem Comer-See; dann jene in der Richtung gegen Bayern fiir Staats- Bahnen, unbeschadet der Privilegien, welche Privat-Unternehmungen theilweise oder ganz in diesen Richtungen bereits erworben haben, zu erklaren. Die oberste Leitung der Staats-Bahnen finde Ich Ihnen als Prasidenten Meiner all- gemeinen Hofkammer zu iibertragen, wobe.y erfiillen, von diesen Unternehmungen zu vollfiihren, im ubrigen aberunmittelbar vom Staate auf seine Kosten zu bewirken; 3. Der unmittelbare Staatsbau hat sich auf den Unter- und Oberbau, auf die Belegung der Bahn sowie auf die Herstellung der erforderlichen Wach- hauser und Bahnhofe zu erstrecken und ist, soweit als nur immer moglich, nicht im Wege eigener Regie des Staates, sondern durch Uebertragumg an Pri vat- bauunternehmer unter Leitung und steter Aufsicht der staatlichen Behorde zu be- werkstelligen. 4. Als Betriebssystem fiir die erbauten Staatsbahnen wurde die Verpachtung des Fahrbetriebes an Privatunternehmer mittels zeitlicher Vertrage in Aussicht genommen, wobei im damaligen Zeit- punkte noch gedacht ivar, dass der Betriebspachter nicht nur das erforder- liche Personal beizustellen, sondern auch den gesammten Locomotiv- und Wagen- park anzuschaffen habe. 5. Die Competenz der obersten Hof- stellen in Ansehung des Eisenbahn- Sie, insoferne Privat-Unternehmungen darauf bestehen, solche nach Massgabe der ihnen zukommendenPrivilegien zu behandeln haben. Da, wo keine Privat-Unternehmungen bestehen, oder die bestehenden ihre liber- nommenen Verpflichtungen zum Bau oder zur Vollendung der Staats-Bahnen in den bezeich- neten Richtungen zu erfiillen ausser Stande waren, ist der Bau der er wahnten Staats-Bahnen auf Kosten des Staates zu bevvirken. Auf denerst zu erbauenden Staats-Bahnen hat die Staats-Verwaltung in jedem Falle die Trače in ihrer ganzen Lange zu bestimmen, und insofern der Bau unmittelbar auf Staats- kosten gefiihrt wird, den Unter- und Ober- Bau, dann die Belegung der Bahn und die Herstellung der erforderlichen Wachhauser und Bahn-H5fe zu veranlassen. Die Vollziehung dieser Werke ist so zweckmassig und dauerhaft als moglich mit Vermeidung alles uberfliissigen Prunkes, und wo es immer geschehenkann, durch Bentitzung der Privatbetriebsamkeit, und Privat-Unter- nehmer unter Leitung und stater Aufsicht der berufenen Behorden zu bewirken. Der eigentliche Fahrbetrieb auf den Staats- Bahnen ist mittelst besonderer zeitlicher Ver¬ trage an Privat-Unternehmer pachtweise zu uberlassen und konnen, insofern es mit den hier eintretenden Riicksichten vereinbarlich ist, den schon vorhandenen Eisenbahn-Gesell- schaften durch Zugestehung angemessener Bedingungen einige Erleichterungen bey 152 Dr. Alfred Freiherr von Buschman. wesens wurde neu geregelt: die Leitung der Staatsbahnen und somit die Be- handlung aller Angelegenheiten der als Staatsbahnen erklarten Bahnlinien, auch soweit fiir dieselben bereits, nach ihren Privilegien zu behandelnde Privat- bahnunternehmungen bestanden, wurde dem Prasidenten der allgemeinen Hof- kammer tibertragen ; der vereinigten Hof- kanzlei und beziehungsweise auch den anderen Hofstellen blieb hingegen gegen- tiber den Eisenbahnen ibr Einfluss in Absicht auf die offentliche Polizei sowie auf die Verpflichtungen der bestehenden Privatbahnunternehmungen gegen die offentliche Vervvaltung und gegen Pri vate gewahrt; ausserdem verblieben bei der ersteren iiberhaupt die Angelegenheiten sowohl der schon vorhandenen Privat- bahnen, soweit dieselben seither nicht als Staatsbahnen erklart wurden, als auch derjenigen Privatbahnunternehmun¬ gen, welche als solche erst errichtet werden sollten, und zwar die letzteren unter Bedachtnahme auf die fiir dieselben auch noch weiterhin massgebenden Con- Uebernahme des Pachtes des Fahrbetriebes auf den Staats-Bahnen zugewendet werden. Obschon ich die oberste Leitung der Ange- legenheit der Staats-Bahnen Ihnen personlich zu tibertragen finde: so steht es Ihnen gleich- wohl frey, sich hierbey derMithilfe und des Rathes der dazu geeigneten von Ihnen zu wah- lendenMitglieder der allgemeinenHofkammer zu bedienen, ohne an eine Gremialform, oder Stimmenzahl gebunden zu seyn. Auch ermachtige ich Sie, so oft Sie es nothwendig finden, oder die Natur des Ge- schaftes es wiinschenswerth macht, Ihren Be- rathungen einen Reprasentanten der vereinig- ten Hofkanzley oder des Hofkriegsrathes bey- zuziehen, in welcher Hinsicht Ich, sowohl an Meinen Obersten Kanzler, als an Meinen Hofkriegsraths-Prasidenten die in Abschrift beyliegenden Handschreiben erlasse. Insofern eine besondere Personal-Bestellung unaus- weichlich erforderlich seyn solite, berechtige Ich Sie, Mir mit gehoriger Nachweisung des Bediirfnisses dazu die Antrage vorzulegen. Ftirdie unmittelbare Geschafts-Besorgung und Vollziehung finde ich eine lhrer Leitung untergeordnete technisch-administrative Ge- neral-Direction zu bestellen, welcher Behorde ein Geschaftserfahrener, und besonders in dem besprochenen Fache ausgezeichneter Tech- niker mit angemessenem Dienstcharakter und entsprechenden Gentissen vorgesetzt werden soli. Ihren Vorschlag fiir aen Directors- Posten haben Sie mit Beschleunigung zu er- cessionsdirectiven vom 18. Juni 1838, sowie auf die iibrigen, diesen Directiven nachgefolgten oder noch nachfolgenden Normen; die vereinigte Hofkanzlei wurde aber angewiesen, bei allen ihr zukommen- den Projecten von Eisenbahnen, die ausser der Kichtung der Staatsbahnen liegen, oder in letztere einmunden sollen, das vorherige Einvernehmen mit dem Plof- kammerprasidenten zu pflegen, damit derselbe in die Lage komme, die Wir- kungen sorgfaltig zu prilfen, welche solche Unternehmungen auf den offent- lichen Credit und Verkehr, sowie insbe- sondere auf die Vollendung und den Betrieb der Staatsbahnen aussern durften. 6. Was schliesslich speciell die Orga- nisation des Dienstes fiir die Staatsbahnen betraf, so wurde die oberste Leitung der Angelegenheiten derselben dem Hof- kammerprasidenten dergestalt personlich tibertragen, dass es ihm, ohne an die in den iibrigen Sachen der Hofkam- mer vorgeschriebene Gremialform und Stimmenzahl gebunden zu sein, frei- gestellt wurde, sich hiebei der Mithilfe statten, und dabey mit Unterordnung aller andern sonst zu beachtenden Riicksichten Ihre Wahl nur auf den geeignetesten Mann zu richten. Nach Bestellung der Organe, sehe ich dann dem ausfiihrlichen Plane entgegen, auf welche Art die von Mir hier vorgezeich- neten Grundsatze fiir die Zustandebringung der Staats-Bahnen zur Vollziehung gebracht werden sollen, wobey alle Elemente der mate- riellen, pekuniaren und personlichen Leistun- gen in ihrer Aufeinanderfolge nachzuweisen, die in die nachste Jahres-Periode fallenden Arbeiten mit den Mitteln ihrer Bedeckung genau zu erortern, und iiberhaupt das einzu- haltende Geschafts-Verfahren anzugeben ist. Durch den Ihnen als Prasidenten Meiner Hofkammer zugedachten Wirkungskreis in Bezielmng auf die Staats-Bahnen, wird an demjenigen Einflusse, der Meinen andern Hof¬ stellen in Absicht auf die offentliche PoIizey, die Verpflichtungen der bestehenden Privat- Unternehmungen gegen die offentliche Ver- waltung oder Private, und sonstige gesetz- liche Verhaltnisse zusteht, Nichts geandert, und werden Sie, wenn solche einschlagige Geschafte und Fragen vorkommen, sich mit den Hofstellen, die es betrifft, in gehoriges Vernehmen setzen. Was die schon vorhandenen Privat- B a h n e n [das heisst, alle Jene, welche nicht als Staats-Bahnen ausdriicklich erklart sind, oder erklart werden] betrifft, oder solche, welche in der Folge von einzelnen Privaten, Geschichte der Verwaltung der bsterreichischen Eisenbahnen. 153 und des Rathes der von ihm nach ihrer Eismung zu wahlenden Mitglieder der allgemeinen Hofkammer zu bedienen. Ausserdem wurde der Hofkammer- prasident ermachtigt, so oft die Natur einer einzelnen Agende es nothwendig oder wiinschenswerth erscheinen liess, der Berathung einen von dem obersten Kanzler und dem Prasidenten des Hof- kriegsrathes ein fiir allemal namhaft zu machenden Reprasentanten der ver- einigten Hofkanzlei und des Hofkriegs- rathes beizuziehen. Fur die unmittelbare Gescbaftsbesor- gung und Vollziehung wurde die Errich- tung einer dem Hofkammerprasidenten unmittelbar untergeordneten technisch- administrativen Behorde, der » General - direction fiir die Staatseisenbahnen« ver- fiigt. M a s s n a h m e n z u r Vollziehung deskaiserlichenHandschreibens; ErrichtungderGeneraldirection derStaatseisenbahnen und deren in n ere D i e n s t e s o r g an i s a tio n. So- oder Privat-Gesellschaften errichtet werden wollen: so bleiben in dieser Hinsicht alle Behorden in ihrer dermahligen Wirksamkeit, und ist bey den diessfalligen Verhandlungen nach Vorschrift der unterm 18. Juni 1838 er- lassenen Directiven, und der tibrigen nach- gefolgten oder noch nachfolgenden Normen vorzugehen. Da die in dieser Richtung vor- kommenden Projecte jedesmahl auch an Sie geleitet werden miissen: so haben Sie bey Priifung derselben die Wirkungen sorgfaltig in Ervvagung zu ziehen, welche solche Unter- nehmungen auf die Aufbringung der Capi- talien, den Offentlichen Gredi t, den Verkehr, und insbesondere auf die Vollendung, und den Betrieb derStaats-Bahnen aussern dilrften, und hiernach Ihre Rathschlage einzurichten. Wien den 19. December 1841. Ferdinand m. p. Das in Erganzung hiezu unter demselben Datum an den obersten Kanzler erlassene Kaiserliche Handschreiben lautete: Lieber Graf Mittrowsky! Mit Rticksicht auf den gegenwartigen Stand der Dinge und mit Beziehung auf mein an Sie unterm 25. November 1837 erlassenes Handschreiben habe ich den Beschluss gefasst, die Eisen¬ bahnen nach zwey Classen abzutheilen, nam- lich in Staats-Bahnen und Privat-Bahnen. Was Ich in Absicht auf die Erbauung von Staats-Bahnen und wegen Bezeich- nung als solcher bestimmt habe, ersehen Sie fort nach Herablangen des kaiser- lichen Handschreibens schritt Kiibeck mit der ihm eigenen Energie zur all- seitigen Ausfuhrung der kaiserlichen An- ordnungen. Zuvorderstubertrug er die Bearbeitung aller Geschaftsstiicke in Eisenbahnange- legenheiten bei der allgemeinen Hof¬ kammer selbst dem ebenso durch sein gediegenes Concept, wie durch seine seltene Arbeitskraft ausgezeichneten, bis- herigen Referenten iiber das Zolhvesen bei derselben, Hofrath Alois Edlen von Krem er, unter seiner gleichzeitigen Uebernahme in das Prasidium der Hof¬ kammer. Die nachsten Schritte betrafen die Constituirung der fiir die unmittelbare Besorgung der Geschafte der Staats¬ eisenbahnen zu errichtenden technisch- administrativen Generaldirection. Von der richtigen Auffassung aus- gehend, dass bei der zu errichtenden Generaldirection eine dem Geiste der fiir sie zu treffenden organisatorischen Bestimmungen entsprechende Geschafts- aus der bevliegenden Abschrift eines an Meinen Hofkammer-Prasidenten erlassenen Handschreibens. In Betreff der Privat-Eisenbahnen bleiben aber noch ferners die diesfalls er- theilten Normen, inbesondere die unterm 18. Juny 1838 erlassenen Directiven in An- wendung; nur in Ansehung jener Unter- nehmungen, deren Eisenbahn-Linie in die fiir die Staats-Bahnen bezeichnete Richtung fallt, haben die diesfalls von Mir ausgesprochenen Grundsatze in Wirksamkeit zu treten. Da Ich die auf die Staats-Bahnen sich beziehenden Angelegenlieiten dem Prasidenten Meiner allgem. Hofkammer zur Besorgung iiber- tragen und ihn ermachtiget habe, in wich- tigen und zweifelhaften Fallen sich mit einem Reprasentanten der Ihrer Leitung unter- stehenden Hofkanzley zu berathen, so haben Sie vvegen Bezeichnung und Abordnung dieses Mitgliedes mit dem genannten Prasi¬ denten das nahere Einverstandniss zu treffen. Bey dem Einflusse, welchen die Staats- Eisenbahnen auf den allgemeinen innern Wohlstand nehmen konnen, hege Ich das Vertrauen, dass Sie und nach Ihrer Anwei- sung die Ihrer Leitung unterstehenden Be- hOrden die Ausfuhrung Meiner Absichten dadurch erleichtern und sichern werden, dass Sie M einem Hofkammer-Prasidenten und den ihm untergeordneten Venvaltungsbehorden jede mogliche zvveckmassigeLTnterstutzung ge- wahren werden. 154 Dr. Alfred Freiherr von Buschman. fiihrung nur dadurch sichergestellt vverden konne, dass diese Geschafts- fiihrung in die Hande eben jenes Mannes gelegt \verde, der die Organisation selbst durchdacht und ausgearbeitet hat, war K ii b e c k’s erste Sorge dahin gerichtet, fiir die Stelle des Vorstehers der neuen Be- horde die geeignete Personlichkeit zu finden, und seine Ernennung der Ogani- sation der Generaldirection vorangehen zu lassen, damit derselbe fiir letztere selbst den Vorschlag entvverfe und vorlege. Vermoge ihrer hervorragenden, fach- lichen Eignung kamen fiir diesen wich- tigen leitenden Posten hauptsachlich drei Manner in naheren Betracht. Es waren dies der Generalinspector der Kaiser Ferdinands-Nordbahn, Alois Negrelli [Siehe Abb. 183 im Band L, 1. Theil, Seite 187], der Erbauer der Budweis-Linz- Gmundener Bahn und Baufiihrer der Wien- Gloggnitzer Bahn, Mathias S ch on er er und der Hofbaurath, Hermenegild Fran- cesconi der bereits seit langerem als Referent in allen Eisenbahnangelegen- heiten beim Hofbaurathe fungirte und sich auch, wie schon erwahnt, beim Bau der Kaiser Ferdinands - Nordbahn besondere Verdienste ervvorben hatte. Durch die Zuweisung der Angelegen- heiten, welche den Bau und Betrieb der als Staats-Bahnen erklartenEisenbahnenbetreffen, an Meinen Hofkammer-Prasidenten, ist an den Verhaltnissen der bestehenden Eisen- bahn-Unternehmungen, welche sich auf ihre Privilegien oder Concessionen grtinden, nichts geandert; nur ist in dem vorkommenden Falle, als eine solche Bahn-Unternehmung eine Modification ihrer Concession, namentlich in Betreff der Richtung und Vollenduug der Bahn ansuchen solite, die diessfallige Ver- handlung im Einvernehmen mit Meinem Hof¬ kammer-Prasidenten zu pflegen. In Ansehung der Privat - Eisenbahnen gelten noch ferners die hiefiir erlassenen Normen, insbesondere die unterm 18. Juny 1838 ertheilten Vorschriften, wornach sich bey vor¬ kommenden Projekten zu Eisenbahnen, die ausser der Richtung der Staats-Bahnen liegen, und zu solchen, die sich in letztere einmunden sollen, zu benehmen seyn wird; nur ist hier- bey jedenfalls, wie Ich es schon mit Meinem Handschreiben vom 16. Juny 1841 angeordnet habe, mit Meinem Hofkammer-Prasidenten, wegen desEinflusses der neuenUnternehmung auf den Geldumlauf und Verkehr Rtick- sprache zu nehmen. "VVien den 19. Dezember 1841. Ferdinand m. p. Ktibeck’s Wahl fiel auf den letzteren; mit kaiserlicher Entschliessung vom 3. Januar 1842 wurde derselbe zum Vorsteher der Generaldirection fiir die Staatseisenbahnen mit dem Titel und Charakter eines Hofrathes ernannt. Auf Grund der von Francesconi unterbreiteten Vorschlage schritt nun Kiibeck weiter zurFeststellung des Orga- nismus der neuen Generaldirection. Seine diesfalligen Antrage erhielten be¬ reits am 23. Februar 1842 die kaiser- liche Genehmigung. Danach hatte die Generaldirection nebst dem Director und einem Adjuncten, welcher als der Stellvertreter und als Gehilfe des ersteren zu betrachten war, aus vier Abtheilungen, namlich einer tech- nischen, einer administrativen, einem Rech- nungsdepartement und der Abtheilung fiir die Kanzleimanipulation zu beste- hen. Eigene Grundeinlosungscommissare wurden der Generaldirection nicht zu- gewiesen, da fiir diese Geschafte theils die politischen, theils die Gefallsbehor- den, insbesondere aber die Domanen- beamten verwendet werden sollten. Fiir die Rechnungscontrole [Censur] in Angelegenheiten der Staatseisenbahnen Das an den Prasidenten des Hofkriegs- rathes erlassene Handschreiben hatte folgen- den Wortlaut: Lieber Graf Hardegg! Ich habe be- schlossen, jene Eisenbahnen, tvelche nach ihrer Richtung fiir die offentlichen Interessen die wichtigsten Verbindungs-Lmien bilden, als Staats-Bahnen zu erklaren und nach Um- standen deren Erbauung auf Kosten desAerars zu iibernehmen. In welcher Art Ich die Ausftihrung dieses Meines Beschlusses dem Prasidenten Meiner allg. Hofkammer iibertragen habe, ersehen Sie aus beyliegender Abschrift. Ich versehe mich von Ihrer Theilnahme an allen, das allgemeine Wohl betreffenden Verwaltungs-Angelegenheiten, dass Sie so wie die Ihnen unterstehenden Aemter und Militar-Korper bey sich darbiethender Ge- legenheit die Ausfuhrung Meiner Absichten zweckmiissig untersttitzen und befOrdern wer- den, und haben Sie insbesondere mit Meinem Hofkammer-Prasidenten das Einverstandniss zu treffen, welches Mitglied der Ihrer Leitung unterstehenden Hofstelle zu vorkommenden Berathungen in Angelegenheiten der Staats- Eisenbahnen beyzuziehen sey. Wien, den 19. Dezember 1841. Ferdinand m. p. Geschichte der Verwaltung der Osterreichischen Eisenbahnen. 155 •vvurde eine der Hofbuchhaltungen, und zwar die Gameralhauptbuchhaltung be- stimmt. Die Zahlungen ftir die Auslagen der Generaldirection, waren entweder liber Bericht derselben vom Hofkammer- prasidenten bei dem Universalcameral- zahlamte anzuweisen, oder von der Generaldirection, bei Zahlungsbevvilli- gungen im eigenen Wirkungsbereiche, bei einer Provinzialcameralcasse im Wege der betreffenden Landesstelle zu ver- anlassen. Ueber das Geschaftsverfahren und den Wirkungskreis der Generaldirection wurden mit derselben kaiserlichen Ent- schliessung besondere Grundsatze ge- nehmigt, welche mit dem an sammtliche Landerstellen und Cameralgefallever- waltungen gerichteten Hofkammerdecrete vom 13. Marž 1842 zur allgemeinen Ver- lautbarung gelangten. In diesen Grundsatzen wurde die Generaldirection als eine selbstandige, technisch - administrative Behorde be- zeichnet, welche zur unmittelbaren Ge- schaftsbesorgung in allen die Staats- eisenbahnen betreffenden Angelegenheiten und zur Vollziehung der in dieser Hinsicht allerhochst vorgezeichneten Grundsatze eingesetzt sei. Dieselbe hatte, als dem Prasidenten der allgemeinen Hofkammer unmittelbar untergeordnet, ausschliessend an den- selben in allen Angelegenheiten der Staatseisenbahnen die Berichte und Aeusserungen zu erstatten, und nur von ihm in diesen Angelegenheiten Auftrage zu empfangen. Die Leitung aller die Staatseisen¬ bahnen betreffenden Angelegenheiten und der Geschafte der Generaldirection war ausschliessend dem Generaldirector als Vorsteher derselben anvertraut. Der Generaldirector trug die unmittelbare Verant\vortung fiir alles, was den Gang der Geschafte und die Amtshandlungen der Generaldirection betraf; den iibrigen Generaldirectionsbeamten und Ange- stellten vvurde blos eine relative Ver- antwortlichkeit fiir den ihnen iibertragenen Theil der Dienstleistung auferlegt. In dieser Hinsicht wurde insbesondere der Adjunct der Generaldirection, auf den in Fallen der Abwesenheit oder Ver- hinderung des Generaldirectors, als dessen Stellvertreter, alle Obliegenheiten desselben iibergingen, fiir die gehorige Besorgung der administrativen Geschafte, unter der, oberen Leitung des General¬ directors, als verantwortlich erklart. Ausdrticklich wurde angeordnet, dass der Generaldirector sich bei administra¬ tiven Gegenstanden mit dem Adjuncten und bei technischenmitseinenlnspectoren, oder in deren Abwesenheit mit den den- selben zunachst stehenden technischen Beamten zu berathen, und wenn sich in solchen Fallen die Meinungen nicht ver- einigen lassen sollten, in den Vorlage- berichten an den Plofkammerprasidenten die verschiedenen Meinungen anzufuhren habe, vvahrend er in Angelegenheiten, deren Entscheidung im Wirkungskreise der Generaldirection lag, ■ nach seinem Er- messen unter eigener Verantwortung vor- zugehen berechtigt war. Nachtraglich wurde mit Hofkammer- prasidialdecret vom 18. Marž 1842 diese Berathungspflicht des Directors ein- schrankend dahin interpretirt, dass sich dieselbe nur auf wichtige, zweifelhafte oder sonstige Falle beziehe, in denen der Director eine solche Berathung noth- wendig finde, oder der Gegenstand der hoheren Entscheidung zu unterziehen sei, und nicht etwa die erforderliche Geheim- haltung des Gegenstandes jede Berathung von selbst verbiete. Die Aufgabe der Generaldirection ftir die Staatseisenbahnen wurde im all¬ gemeinen dahin umschrieben, dass die¬ selbe alle Staatseisenbahnen, deren Er- richtung' vom Kaiser angeordnet wird, auf die zweckmassigste, 'dauerhafteste und sicherste Art mit steter Beriicksichtigung der moglichsten Wirthschaftlichkeit zu bauen, folglich die dazu nothigen Projecte mit Verlasslichkeit und Genauigkeit zu ver- fassen, die Grundeinlosungen vorschrifts- massig zu veranlassen, alle Arbeiten, Werke und Bauten, sie mogen zur Con- struction der Bahn selbst oder zum Fahr- betriebe erforderlich sein, in der er- wahnten Weise auszufiihren, oder fiir den Fali, als sie im Wege der Privatbetrieb- samkeit unternommen vverden, in dieser Art ausfiihren zu lassen, bei der Ueber- nahme der durch Privatunternehmei 156 Dr. Alfred Freiherr von Buschman. hergestellten Arbeiten, Werke und Bauten mit Gewissenhaftigkeit und genau auf der Grundlage der Vertragsbedingungen vorzugehen, und auf den Fahrbetrieb selbst jenen Einfluss zu nehmen habe, der ihr zugewiesen werden wird. Sie hatte weiters iiber die Erhaltung der Bahnen im brauchbaren und zum Betriebe vollkommen geeigneten Zustande zu wachen, dann bei denjenigen Ver- tragsabschliissen, die ihr nach dem ein- geraumten Wirkungskreise zustanden, oder die ihr beso.nders aufgetragen wurden, stets die sichere Erreichung des durch die Vertragsunternehmung zu erzielenden Zweckes im Auge zu behalten und bier- nach die Bedingungen zu regeln, im Falle als Lieferungen im Wege der Regie besorgt werden sollten, fiir die z\veckmassigste Bewerkstelligung der- selben und, wenn durch Privatunter- nehmer gelieferte Artikel ubernommen ivurden, fiir die Richtigkeit in Bezug auf die iibereingekommene Menge und Giite, sowie deren gehorige Aufbevvahrung Sorge zu tragen. Der Wirkungskreis der General- direction wurde eingetheilt: a) in solche Geschaftsgegenstande, woriiber die hohere Genehmigung oder Entscheidung eingeholt werden musste; b) in solche, wortiber sie aus eigenem Ansehen unmittelbar verfiigen konnte; c) in solche, welche sich auf die Aufsicht iiber die Geschaftsftihrung der untergeordneten Organe und iiber den Fahrbetrieb bezogen. Hiebei \var der Wirkungskreis der Generaldirection gegentiber der ihr iiber- geordneten Hofstelle [Punkt a und b J in richtiger, den realen Bediirfnissen ent- sprechender Weise dahin festgestellt, dass ihr alle jene Geschaftsgegenstande zur unmittelbaren Verfiigung aus eigenem Ansehen iiberlassen blieben, welche nicht ausdriicklich der hoheren Entscheidung vorbehalten worden waren. *) *) Zu den Gegenstanden, welche der Genehmigung oder Entscheidung des Hof- kammerprasidiums vorbehalten waren, ge- horten im einzelnen: Die Genehmigung der Projecte iiber die Erbauung der Staatseisen- bahnen und iiber die Art der Ausfiihrung der- selben sowie die Bewilligung zur Ausfiihrung aller zur Gonstruction der Bahnen oder fiir Ausserdem war aber der General- director berechtigt, auch solche Ver- ftigungen und Einleitungen, vvelche die der Generaldirection eingeraumten Be- fugnisse iiberschritten, mit dem Vor- behalte der nachtraglich einzuholenden, hoheren Genehmigung unter eigener Verantwortung zu treffen, soferne ihre Dringlichkeit oder der einleuchtende und namhafte Vortheil, der fiir das Aerar davon zu erwarten oder der offenbare Nachtheil, der aus dem Aufschube zu besorgen \var, solches erheischte. Als unter den Punkt c) fallende Ge¬ schaftsgegenstande \vurden alle jene Ver- fiigungen und Einleitungen bezeichnet, mittels ivelcher die Generaldirection in die Lage versetzt iverden solite, sich in der ununterbrochenen Kenntnis und Ueber- sicht der Amtshandlungen aller einzelnen Individuen und der Fortschritte in der Ausfiihrung der Bahnen durch die ihr hiezu dienlich erscheinenden periodi- schen Ausweise, Rapporte und Berichte zu erhalten, — sich durch Inspicirungen der Bahnstrecken die Ueberzeugung zu verschaffen, ob genau nach den ertheilten Weisungen vorgegangen und allen An- forderungen in Bezug auf die Zweck- massigkeit, Dauerhaftigkeit und Sicher- heit der Werke und Bauten entsprochen ivurde — nothigenfalls durch Belehrung, Aufmunterung oder in einer anderen ge¬ eigneten Art auf die Forderung des Dienstes einzuwirken — mit allem Nach- drucke auf die Erfullung der jedem Be- amten und Angestellten obliegenden Ver- bindlichkeiten zu dringen — und wahr- genommene Nachlassigkeit im Dienste oder Verletzung der Amtspflicht strenge zu ahnden, oder wenn die Ahndung des Vergehens ihren Wirkungskreis iiberstieg, den Schuldigen ungesaumt dem Pra- sidenten der allgemeinen Hofkammer an- zuzeigen. Die Bestimmungen iiber die Beauf- sichtisung des Fahrbetriebes durch die den kilnftigen Fahrbetrieb erforderlichen Arbeiten, Werke und Bauten, insoferne es sich nicht um einzelne Objecte handelte, deren Kostenpreis jenen Betrag nicht iiber- stieg, iiber welchen die Generaldirection selbst zu entscheiden berechtigt war. — Die Abweichung von der in dem Plane festgesetzten Trače, oder in ivesentlichen Geschichte der Venvaltung der Ssterreichischen Eisenbahnen. 157 General direction und iiber den derselben in dieser Hinsicht einzuraumenden Ein- fluss wurden einer besonderen Vorschrift vorbehalten. Was die Bestellung des fiir denDienst der Generaldirection erforderlichen Per- sonals betraf, so wurden mit Riicksicht auf den nach den verschiedenen Bau- perioden fluctuirenden Personalbedarf nur ein Theil der Beamten, namlich diejeni- gen, deren Aufnahme schon im ersten Anbeginn als nothwendig erschien, und deren Beibehaltung sich auch fiir eine fernere Zukunft als hochstwahrschein- lich darstellte, theils sofort definitiv, theils provisorisch mit der Anwartschaft auf ihre definitive Einsetzung bestellt — das letztere dann, wenn die Wahl auf Per- sonen fiel, iiber deren volle Eignung fiir den neuen Dienst nicht vollstandige Sicher- heit vor\valtete. Alle iibrigen benothigten Arbeitskrafte wurden nur zeitlich gegen eine »Bestallung« aufgenommen, damit ihre Zahl jederzeit nach dem Masse, als ihre Arbeitsleistung wieder entbehrlich \vurde, vermindert werden konnte. Mit dem Hofkammerdecrete vom Punkten von der bei Genehmigung des Bau- praliminares bestimmten Art der Ausfiihrung oder von der Summe des Kostenanschlages — die Aufhebung oder Abanderung solcher Bestimmungen und Normen, welche nicht von der Generaldirection selbst nach ihrem Wirkungskreise ausgegangen waren. Die Generaldirection hatte Bericht zu erstatten, in allen Gnadensachen — ferners \venn ausserordentliche Falle eingetreten waren, wodurch das Staatseigenthum eine n betrachtlichen Schaden erlitten hatte — iiber Auslagen, die entweder nicht systemmassig waren, oder wofur in dem genehmigten Vor¬ anschiage keine Vorsehung getroffen war, wenn sie die Summe von 200 fl. uberstiegen — iiber den Ankauf von wie immer gearteten Erfordernissen [fiir die nicht Pauschalien be- messeivvvaren] — dann iiber Herstellungen von Arbeiten, Werken oder Bauten ausser dem Wege der offentlichen Versteigerung oder der Concurrenz mittels der schriftlichen An- bote — und iiber Geldanweisungen, zu welchen sich die Generaldirection, ohne hiezu durch die Genehmigung der betreffen- den Rubrik im Voranschiage oder durch eine besondere hOhere Weisung befugt zu sein, wegen erwiesener Dringlichkeit und auf dem Verschube haftender Gefahr unter eigener Verantwortung bestimmt gefunden hatte; Der hOheren Genehmigung waren zuunter- ziehen: die GrundeinlSsungen und die Einlo- sungen der auf denGriindenhaftendenRechte, 13. Marž 1842 wurde aber zugleich aus- driicklich erklart, dass denjenigen nur provisorisch oder blos zeitlich gegen Be¬ stallung oder gegen Taggelder aufge- nommenen Beamten, welche bereits in landesfiirstlichen Diensten standen, bei ihrem Uebertritte zur Generaldirection der Riicktritt in die friiher bekleidete Stelle, nebst der allfalligen Vorrtickung in hohere Dienststellen bei ihrer frtiheren Branche, vorbehalten werde, und dass dieselben, sobald man ihrer Dienste bei der Generaldirection nicht mehr bediirfe, und sie nicht in der Zwischenzeit eine definitive Anstellung bei der letzteren erlangten, in diese Stellen zuruckversetzt werden diirfen. Ausser der Ernennung 'des General- directors war auch diejenige seines Ad- juncten dem Kaiser vorbehalten. Als solcher wurde mit kaiserlicher Entschlies- sung vom 12. Marž 1842 der Hofsecretar bei der allgemeinen Hofkammer und Di- rector der Nordbahngesellschaft, Franz Z e 11 n e r, unter gleichzeitiger Verleihung des Titels und Charakters eines Regie- rungsrathes ernannt. woriiber zwar die vorlaufigen Uebereinkiinfte mit Intervenirung der Provinzialkammer- procuratur verabredet werden sollten, die Resultate aber in besonders zu bestimmenden Ausweisen und Perioden vorzulegen waren — andere Ankaufe, dann im allgemeinen Ver- kaufe von Realitaten undRechten, dannKaufe und Verkaufe von Erfordernissen, wenn der Preis der ersteren den Betragvon 1000 fl. und der Erfordernisse jenen von 2000fl. tiberstieg, oder die Kammerprocuratur Bedenken erhob, selbst, wenn fiir die Auslage im Voranschiage vorgesehen war, oder der Kauf- oder Verausse- rungsact im vorgeschriebenen Wege der Con¬ currenz geschehen solite — Pacht- und Mieth- vertrage, wenn der Pachtschilling oder Mieth- zins 500 fl. uberstieg, wenn die Verpachtung oder Vermiethung ausser dem Wege der offentlichen Versteigerung stattfand, wenn der Vertrag auf langer als auf neun Jahre abgeschlossen werden solite, oder die Kammerprocuratur Bedenken erhob — die Lieferung von Arbeiten, die fiir sich vorzu- nehmen waren, z B. der Erdarbeiten u. s. w., dann die Auffiihrung von Werken und Gebauden, es mochte sich um ganz neue oder um die Wiederherstellung von bereits bestandenen, durch Feuer oder einen anderen Unglticksfall ganzlich zugrunde gegangenen Werken und Gebauden, oder um Reparaturen derselben handeln, wenn der Gesammtbetrag der Kosten fiir die Arbeiten, oder dieWerke, oder die Gebaude 3000 fl. iiberstieg, selbst 158 Dr. Alfred Freiherr von Buschman. Fiir die technischen Bauagenden unter- standen dem Generaldirector zunachst zwei Inspectoren, einer fiir den Bau der nordlichen Linie nach Prag und Dresden, der andere fiir denjenigen der siidlichen Linie nach Triest. Auf dem ersteren dieser Inspector- posten wurde der von der Kaiser Ferdi- nands - Nordbahn beurlaubte Generalin- spector derselben, Alois Negrelli, verwen- det; auf den zweiten wurde mit Decret vom 23. Juli 1842 der Tiroler Baudirec- tionsadjunct Karl Ghega, nach seiner Riickkehr von einer ihm aufgetragenen Studienreise nach Amerika, berufen. Fiir den executiven Baudienst wurden in Unterordnung unter die genannten Inspectoren acht Oberingenieurabthei- ungen, und zwar vier fiir die nordliche und vier fiir die siidliche Linie gebildet. Jeder dieser Abtheilungen, deren Anzahl und Geschaftszuweisung ubrigens einem haufigeren Wechsel unterlag, waren Bau- strecken in der Lange bis zu 20 deutschen Meilen [150 km] zugewiesen. Die Oberingenieurabtheilungen theil- ten sich fiir die eigentliche Baufuhrung wenn fiir die Auslage im Voranschlage vor- gesehen war, oder die Lieferung oder Aus- fiihrung im Wege der Concurrenz statt- finden solite. Zu den Gegenstiinden, woriiber Bericht zu erstatten war, gehorten ferner: alle Vergleiche liber Rechtsstreite, die aus den mit Privatunternehmern abgeschlossenen Ver- tragen oder anderen Rechtsgeschaften der Generaldirection entsprangen — die Ab- schreibung von Verlusten, wenn es er- vviesen war, dass das Staatseigenthum, welches der Veri ust traf, durch einen unver- meidlichen Zufall, mithin ohne Jemandens Verschulden zugrunde ging, insoferne der abzuschreibende Betrag 200 fl. iiberstieg — die Nachsicht und Abschreibung der aus der Amtshandlung der Buchhaltung entsprin- genden, die Beamten und Untergeordneten der Generaldirection betreffenden Rech- nungsmangel, wenn die Buchhaltung die von dem Rechnungsleger abgegebenen Erlaute- rungen fiir riicksichtswiirdig und grundhaltig erklarte und der Betrag 200 fl. iiberschritt. Der hoheren Entscheidung waren weiter zu unterziehen: jede stabile oder zeit- liche Vermehrung der Beamten und mit Diensteid Angestellten, oder die Erhohung des Gebaltes und ihrer Geniisse iiber den systemisirten Besoldungsstand — Besetzungs- vorschlage zu dem Dienstplatze des Ad- juncten der Generaldirection und zu allen Anstellungen, mit vvelchen ein Gehalt oder in Bausectionen, welche unter der Lei- tung von Abtheilungsingenieuren stan- den, und in der Regel eine Lange von drei bis vier deutsche Meilen [23 bis 30 km) umfassen sollten. Unter den Ingenieuren endlich stan- den die Assistenten, denen hochstens 1 bis 1 '/ 2 deutsche Meilen [7 '/ 2 bis 11 km] lange Baustrecken zur Beaufsichtigung zugewiesen wurden. Sowohl die Oberingenieure, wie die Abtheilungsingenieure und die Assisten¬ ten waren mit kurzen, biindig abgefass- ten Dienstinstructionen versehen, welche ihre \vesentlichen Dienstobliegenheiten enthielten. Besondere Oberingenieurabtheilungen mit Zuiveisung noch langerer Strecken \varen fiir die Projectirung und Ausfiih- rung der Hochbauten aufgestellt. Sobald die Bauzeit heranriickte, wur- den jedesmal die Ingenieure und die Assistenten in der erforderlichen Anzahl zur Beaufsichtigung und Leitung der Bauftihrungen ausgesendet. Nachdem die glinstige Bauzeit ihr Ende erreicht hatte, vvurden die Sectionen im Personalstande eine Bestallung von 600 fl. oder von mehr als 600 fl. verbunden war — der Diensttausch der eben bezeichneten Beamten, deren Ernennung ausser dem Wirkungskreise der General¬ direction lag — die Annahme der Dienstesent- sagung von den Beamten der oben erwahnten Kategorien — die Bewilligung eines Urlaubes, wenn die Dauer desselben sechs Wochen uberschritt oder wenn der Beamte in das Ausland zu reisen beabsichtigte (der Vorsteher und der Adjunct der General¬ direction durften nur mit Bewilligung des Prasidenten der allgemeinen Hofkammer einen Urlaub antreten; der Generaldirector war verpflfchtet, wenn er sich von seinem Posten auf langer als acht Tage in Ge- schaften entfernte, dem Prasidenten der all¬ gemeinen Hofkammer die vorlaufige An- zeige zu machen) — die Entlassung und Degradirung von Beamten und Angestellten, welche den Diensteid abgelegt hatten, inso¬ ferne sie nicht zur Dienerschaft gehOrten — die, wenn auch nur zeitliche Wiederanstellung eines Individuums, welches notorisch wegen eines Verbrechens oder einer schweren Polizei- iibertretung abgeurtheilt, oder wegen eines Dienstvergehens entlassen worden war — ebenso die definitive oder zeitliche A11- stellung eines Individuums, welches in Pri- vatdiensten stand oder im Privatstande lebte, und wegen eines Verbrechens oder einer schiveren Polizeiiibertretung abgeurtheilt, oder blos aus M angel an rechtlichen Beweisen Geschichte der Verwaltung der osterreichischen Eisenbahnen. 159 verringert und die einberufenen Beamten zur Ausarbeitung der Projecte u. s. w. fiir die weiteren Baustrecken verwendet. Zur Besorgung der Grundeinlosungs- geschafte wurde in siicDicher Richtung, wo die Stande Steiermarks die Kosten der Grundeinlosung auf sich genommen hatten, eine Commission niedergesetzt, welche von einem standischen Verord- neten geleitet wurde. In nordlicher Rich¬ tung wurde eine landesfilrstliche Com¬ mission aufgestellt, die aus einem Rechts- verstandigen und einem Oeconomiebe- amten bestand. Man riihmte dieser ersten Dienstes- organisation des Staatseisenbahnbaues in Oesterreich eine grosse Einfachheit nach, welcher hauptsachlich das so rascbe Ge- lingen des ganzen Werkes zu danken gewesen sei. Diese Einfachheit war jedenfalls wesentlich auf den Geist zuriickzufiihren, in dem die Organisation von Francesconi gehandhabt wurde. Derselbe war fortge- setzt bestrebt, zu dem Ende die mog- lichste Vereinfachung des Geschaftsver- fahrens bei der Generaldirection einzu- losgesprochen wurde — die definitive An- steuung von Individuen, welche das vierzigste Lebensjahr vollendet hatten und aus dem Privatstande aufgenommen werden sollten — die verfugten Suspensionen von Beamten und Angestellten, deren Ernennung der Generaldirection nicht zustand, woruber unter Anftihrung der Beweggrunde die Anzeige zu erstatteu war. Zur hoheren Genehmigung waren noch vorzulegen: die Bewilligung von Besoldungs- vorschiissen fiir Beamte, deren Gehalt 800 fl. iiberschritt, oder insoferne mehr als zwanzig- monatliche Fristen eingeraumt werden sollten, oder der etwa vorher empfangene Besoldungs- vorschuss noch nicht ganz berichtigt war — die ganzliche oder theilweise Nachsicht eines Besoldungsvorschusses ausser in Todes- fallen, \venn die Uneinbringlichkeit gesetzlich nachgewiesen \var • —• Aushilfen fiir Beamte, Angestellte und Diener, welche durcli lang- wierige Krankheiten oder andere Unglucks- falle zu ausserordentlichen, gegen ihr Ein- kommen unverhaltnismassig grossen Aus- lagen genothigt wurden, eine Unterstiitzung daher dringend bedurften, und sich derselben auch durch tadelloses Benehmen und Dienst- fieiss wtirdig gemacht hatten, insofern der Betrag der Aushilfe fiir Beamte und Ange¬ stellte der Beamtenkategorien 100 fi. und fiir die Diener 50 fl. iiberstieg, oder der dazu im Jahresvoranschlage bestimmte Betrag er- schopft war — alle Geldbelohnungen, welche fiihren und festzuhalten, um jederzeit in der Lage zu sein, das ganze Geschaft durchschauen, iiberwachen und contro- liren zu konnen, und die Evidenz des- selben so zu handhaben, dass er in jedem Augenblicke genaue Rechenschaft geben konnte. Dabei solite das Personal stets so verwendet rverden, dass jedem ein- zelnen.Beamten die Moglichkeit geboten sei, sich in dem ihm bestimmten Wir- kungskreise ungehindert zu bewegen, und sich in demselben auch auszuzeichnen. Nicht zum mindesten war aber jene Einfachheit des Geschaftsverfahrens auch dadurch bedingt, dass Frances coni durch die Anstellungsverhaltnisse der damaligen Zeit, vvelche ihn in der Wahl tiichtiger Individuen beschrankten, gezwungen war, die verhaltnismassig wenigen technischen Krafte, die ihm zu Gebote standen, \virklich bestens auszuniitzen; er musste daher trachten, dieselben, und zwar auch die hoheren technischen Beamten, von jeder iiberflussigen Bureauarbeit frei zu halten, und sie zur unmittelbaren thatigen Einflussnahme bei der Ausai'beitung der Projecte und der wirklichen Bauausfuh- die Generaldirection in Antrag bringen zu sollen glaubte, wobei sie sich die dariiber bestehenden a. h. Vorschriften gegenwartig zu halten hatte — die Bewilligung von Reise-, Zahlungs und Uebersiedlungskosten, dann von anderen Gebuhren, insofern von den hieriiber bestandenen Normalvorschriften Abweichungen stattzufinden hatten. Berichte waren auch zu erstatten, liber zu bewilligende Gnadengaben aller Art — tiber die Beivilligung von Pensionen, Provi- sionen, Erziehungsbeitragen und Sterbe- quartalen, insoferne es sich um Abweichun- gen von den streng normalmassigen Beztigen und den hieriiber bestandenen Vorschriften, oder um solche Beamte und deren Witwen und Waisen handelte, deren Ernennung der Generaldirection nicht zustand, oder in¬ sofern die Versetzung in den Ruhestand aus einem anderen Grunde, als wegen legal nach- gewiesener, durch korperliche Gebrechen herbeigefiihrter Unfahigkeit zur Fortsetzung der Dienstleistung zu verfiigen war — iiber das Befugnis, solche Betrage ausser den Grenzen der osterreichischen Monarchie zu geniessen. Die normalmassigen Beztige fur diejeni- gen Beamten oder deren Angehorige und jene Diener, deren Ernennung im Wirkungs- kreise der Generaldirection lag, war dieselbe mit Beobachtung der bestehenden Vorschrif¬ ten zu bewilligen und im gehorigen Wege anzmveisen betugt. i6o Dr. Alfred Freiherr von Buschman. rung, insbesondere zur thatigen Ver- wendung »auf dem Felde«, wie er sich auszudriicken pflegte, und zur štet en Be- gehung des Terrains zu verhalten. So kam es, dass, bei den fortwahrenden Bereisungen der Strecken durch die leitenden Oberingenieure, dann durch die denselben ubergeordneten Inspectoren und durch den Generaldirector selbst, die meisten Fragen miindlich berathen und entschieden wurden, und die acten- massige Correspondenz auf das noth- wendigste beschrankt blieb, dergestalt, dass personliche Controle und person- liches Vertrauen die Grundpfeiler der ganzen Geschaftsfuhrung bildeten. Besondere Organisation des Dienstes im lombardisch-vene- zianischen Konigreiche. Die Noth- wendigkeit besonderer dienstesorgani- satorischer Vorkehrungen ergab sich fiir den Hofkammerprasidenten und fiir die Generaldirection der Staatseisenbahnen infolge der eigenthumlichen Verhaltnisse der lombardisch - venezianischen Kaiser Ferdinands-Eisenbahngesellschaft. Dem Prasidenten der allgemeinen Hofkammer waren periodisch vorzulegen: monatlich das Generaldirections-Vorstands- protokoll — vierzehntagig die Referats- bogen der Generaldirection, — monatlich, und zwar bis 20. eines jeden Monates der Vor- anschlag fiir das Gelderfordernis des nach- sten Monates — vierteljahrig und zwar bis 20. des dritten Monats in dem betreffenden Quartale, die Nachweisung der in den nach- sten drei Monaten vorzunebmenden Arbeiten und Bauten— vierteljahrig am Schlusse des Vierteljahres und langstens bis 10. des darauf- folgenden Monates die Anzeige tiber die in dem abgelaufenen Vierteljahre unternomme- nen Bauten und Arbeiten auf allen Bahn- strecken und die in diesem Vierteljahre ver- ausgabteGeldsumme — vierteljahrigdieUeber- sicht iiber die von der Generaldirection vorgenommenen Dienstesanstellungen — jahr- lich, und zwar langstens bis Ende Juli eines jeden Vervvaltungsjahres der Bauplan fiir das nachste Jahr unter Nachweisung der dazu erforderlichen Geldmittel— jahrlich und zwar nach Ablauf eines Monates nach dem Schlusse des Verwaltungsjahres, das Verzeichnis der unerledigten Geschaftsstiicke und der noch riickstandigen Berichte — jahrlich, und zwar nach Ablauf zweier Monate nach dem Schlusse des Verwaltungsjahres, der Ge- barungsausweis und Rechnungsabschluss fiir das verflossene Jahr. . Bereits in der allgemeinen Geschichte der osterreichischen Eisenbahnen im ersten Bande dieses Werkes [Seite 212 und ff.] wurde jener inneren Schwierigkeiten und Misshelligkeiten Erwahnung gethan, die sich imSchosse dergenanntenGesellschaft der Ausfiihrung ihres Bahnunternehmens entgegenstellten und dasselbe beinahe zum Scheitern brachten, sowie jener Con- cessionen, welche die Regierung nach langeren Verhandlungen tiber kaiser- liche Ermachtigung vom 22. December 1842 dieser Bahngesellschaft zur Be- seitigung jener Hindernisse und zur moglichsten Forderung ihres Gesell- schaftszweckes zu machen sich bereit erklarte. Unter den Bedingungen, an welche die Regierung diese Concessionen kntipfte, befand sich auch die, dass der Direction, beziehungsweise den beiden Sectionen derselben landesfiirstliche, administrative und technische Organe, die nach uberein- stimmenden Instructionen vorzugehen hatten, zugewiesen wurden, und dass sich die Gesellschaft im Falle einer Meinungsverschiedenheit zvvischen den Ausser diesen Nachweisen hatte die Generaldirection alle infolge besonderer Vorschriften zu liefernden periodischen Aus- weise dem Prasidenten der allgemeinen Hofkammer vorzulegen, und tiber alle Gegen- stande Bericht zu erstatten, woriiber ein solcher gefordert wurde, oder deren Geneh- migung oder Bestatigung der hoheren Ent- scheidung vorbehalten war. Wenn es sich um die Entlassung oder die Degradirung definitiv oder zeitlich an- gestellter Beamten aus Strafe handelte, hatte die Direction jedesmal ihre Antrage mit umstandlicher Begrundung dem Hof¬ kammerprasidenten vorzulegen. Das zu der Classe der Diurnisten, Autseher und Diener gehorige Personal konnte von dem Director, nach vorlaufig aufgenommenem Protokolle iiber die Veranlassung, entlassen werden. Zu den Befugnissen der Generaldirection gehOrte es, die tiir den Dienst erforderlichen Diurnisten aufzunehmen; sie war bei der Aufnahme derselben an die hieriiber im all¬ gemeinen bestandenen Vorschriften mit der Ausnahme gebunden, dass auch Kanzlei- praktikanten landesfiirstlicher BehOrden und individuen aus dem Militarstande, ohne dass ihre Dienstzeit als unterbrochen angesehen wurde, und mit Vorbehalt ihrer Stellung, ihrer Rechte und ihres Rticktrittes, mit Diurnen wiihrend der Dienstleistung bei der Direction betheilt werden durften. Geschichte der Verwaltung der osterreichischen Eisenbahnen. 161 Directionssectionen einerseits und den administrativen und technischen Com- missaren andererseits dem Ausspruche des Hofkammerprasidiums zu unter- werfen habe. Diese landesfiirstlichen Commissare hatten bei dem Unternehmen die General- direction fiir die Staatseisenbahnen zu vertreten und waren der letzteren unter- geordnet. Speciell der technische landesfiirst- liche Oberbeamte hatte die Aufgabe, darauf zu sehen, dass die Balin zweck- massig, oconomisch, nach den bewilligten Planen und in den zu bestimmenden Zeitabschnitten ausgefiihrt vverde, sowie auch, dass die Bahn vor ihrer Eroffnung mit den dazu notbigen Betriebsmitteln versehen sei, und nach der Eroffnung mit Ordnung, Zweckmassigkeit und Sicherheit betrieben werde. Der technische landesfiirstliche Com- missar \vurde, soweit nOthig, als dem administrativen [politischen] landesfurst¬ lichen Commissar untergeordnet be- trachtet; er hatte aber in technischen Angelegenheiten seine Ansichten gegen- iiber der Generaldirection selbstandig zu vertreten und daher mit letzterer un- mittelbar zu correspondiren ; auch wurde demselben das zur Erfiillung seiner Auf¬ gabe nothige technische Hilfspersonal [technische Assistenten] beigegeben. Als spater nach neuerlichen Ver- handlungen die Staatsverwaltung auf Grund der kaiserlichen Entschliessung vom 18. Januar 1846 die Fortsetzung des Baues der lombardisch-venezianischen Kaiser Ferdinands-Eisenbahn bis zur Vollendung derselben, dann die Bei- schaffung des gesammten Betriebsmate- riales und die Organisation des Betriebes auf Kosten der Gesellschaft iibernahm, wurde ein eigenes landesfiirstliches, tech- nisch-administratives Inspectorat [Eisen- bahninspectorat] fiir die Bauausfiihrung, Betriebsorganisirung und Betriebsuber- wachung der lombardisch-venezianischen Eisenbahn mit dem Amtssitze in Verona errichtet, welches der Generaldirection fiir die Staatseisenbahnen und im hoheren Zuge dem Hofkammerprasidium unterstellt war. Mit dem Beginne der Amtswirksam- keit dieses Inspectorates hatten die beiden bisherigen Sectionen der Gesellschafts- direction die ihrige einzustellen und gingen deren Befugnisse theils auf das erwahnte Inspectorat, theils auf einen neugebildeten ftinfgliedrigen Gesellschafts- ausschuss, der seinen Sitz in Venedig hatte, tiber. Voreinleitungen fiir die Be- triebsfiihrungaufdernordlichen und sudlichen Staatseisenbahn; Beschlussfassungiiber dieFrage der Verpachtung des Fahrbe- triebes. Der Bau der nordlichen Staats- bahnstrecke von dem Anschlusspunkte an die Kaiser Ferdinands - Nordbahn in Olmiitz bis Prag und der sudlichen von Mtirzzuschlag bis Graz, welche beide Linien, als die fiir die Staatsinteressen wichtigsten, zunachst allein in Angriff genommen worden waren, wurde von der Generaldirection so rasch gefordert, dass bereits im Laufe des Jahres 1843 die Voreinleitungen fiir die Organisirung auch des Fahrbetriebes auf diesen Linien fiir den Zeitpunkt ihrer Fertigstellung getroffen werden mussten. Zu diesem Zwecke war zunachst bei der Generaldirection, wie schon von Anbeginn an in Aussicht genommen, ein 1 drittes Inspectorat errichtet \vorden, dem speciell die Vorsorgen fiir die Einrich- J tung des Fahrbetriebes auf den zur Er¬ offnung kommenden Strecken und die spatere Ueberwachung dieses Betriebes iibertragen wurden. Zur Leitung dieses Inspectorates wurde der Betriebscommissar der Kaiser Ferdinands-Nordbahn, Adalbert Schmid [Siehe Abb. 184 im Band I, 1. Theil, Seite 189], als Inspector berufen. Baron K ti b e c k wies hierauf denG eneral- director, Hofrath Francesconi an, unge- achtet in dem kaiserlichen Handschreiben vom 19. December 1841 eigentlich schon ausgesprochen war, dass der Fahrbetrieb auf den Staatsbahnen mittels besonderer zeitlicher Vertrage an Privatunternehmer zu iiberlassen sei, doch nochmals bei der Generaldirection die entscheidende Frage in reifliches Studium zu nehmen, ob der Bahnbetrieb auf den Staatsbahnen in der erwahnten Art der Privatindustrie zu iiber¬ lassen oder aber richtiger und zweck- Geschichte der Eisenbahnen. IV. II IČ2 Dr. Alfred Freiherr von Buschman. massiger im Wege der eigenen Regie des Staates zu besorgen vvare. Die Meinungen waren in dieser Rich- tung bei der Generaldirection getheilt. Wahrend sich Regierungsrath Zeli n er und Inspector Schmid fiir den Regie- betrieb des Staates erklarten, sprachen sich die beiden anderen Inspectoren N egrelli und Ghega, deren Meinung sich sodann auch Francesconi selbst an- schloss, fiir die Festhaltung an der bereits in Aussicht genommenen Verpachtung des Fahrbetriebes aus. Die ersteren beiden stiitzten ihre Meinung wesentlich auf die enorme Schvvierigkeit, ja fast Unmoglichkeit, bei der Natur des Bahnbetriebes iiberhaupt und insbesondere bei der Neuheit der Verhaltnisse, auch nur annaherungsvveise richtige Berechnungen aufzustellen, auf Grand deren solche Bestimmungen fiir die Verpachtung und speciell fiir die dem Pachter zu gevvahrende Vergiitung fest- gestellt werden konnten, welche geeignet waren, einerseits die Staatsvervvaltung auf die Dauer gegen Nachtheile zu schiitzen, und anderseits der Betriebsunterneh- mung eine dauernd billige Entlohnung fiir die Besorgung ihrer Obliegenheiten zu bieten. Sie 'beriefen sich weiters auf den allgemeinen Erfahrungssatz, dass fiir jede Unternehmung eine solche Ver- waltung, bei welcher das Interesse nicht getheilt sei, gedeihlichere Ergebnisse liefern mtisse, als eine Verwaltungsform, bei der das Bediirfnis und das ocono- mische Interesse einander dergestalt ent- gegenstiinden, dass eine nothige Auslage vielleicht oft nur infolge eines Zwanges und vielleicht oft zu spat vorgenommen werden -vviirde. Die Staatsvervvaltung miisste auch vvahrend der Pachtdauer unter allen Um- standen fiir die Ordnung und Regel- massigkeit im Dienste selbst Sorge tragen; sie miisste daher in dieser Be- ziehung bestimmte Instructionen ertheilen und den Vollzug genau iibervvachen lassen. Auch die Festsetzung des Tarifes sowie des Verkehrs der Ziige miisste sie gleichfalls ihrer eigenen ausschliess- lichen Bestimmung vorbehalten, indem mit derselben die allgemeinen Interessen auf das innigste verflochten seien, und die Staatsvervvaltung nur hiedurch ihre hoheren Zvvecke erreichen kbnne; eben- sowenig konnte sie endlich auch die Festsetzung der Vorschriften fiir das die Bahn zu Reisen und Giiterbeforderungen beniitzende Publicum einer Pachtunter- nehmung iiberlassen. Aus diesen Grtinden, und da von dem Personal einer Pachtunternehmung eine ausreichende Walirnehmung der Interessen der verpachtenden Staatsverwaltung nicht zu ervvarten stehe, miissten seitens der Staatsvervvaltung zu ihrem Schutze so- wie zu demjenigen der von ihr zu ver- tretenden offentlichen Interessen so aus- gedehnte Controlmassregeln mit einem so bedeutenden Personalstande getroffen \verden, dass nur eine geringe Vermehrung des letzteren geniigen vviirde, um den Betrieb in eigener Regie des Staates besorgen zu konnen. Ein von letzterem selbst aufzustellen- der Vervvaltungskorper vermochte endlich aber auch schon im Hinblick auf die weitaus gesichertere Lage seines, einem geringeren Wechsel untervvorfenen Per- sonals das Gesammtgeschaft mit griind- licherer Umsicht und grosserem Ansehen zu fiihren, als eine blosse Pachtunter¬ nehmung. Demgegeniiber machten die Ver- treter des Pachtbetriebes, an ihrer Spitze Hofrath Francesconi selbst, im vvesentlichen geltend, dass, wenn auch nicht geleugnet werden konne, dass die Festsetzung zweckentsprechender Pacht- bedingnisse eine schvvierige Aufgabe sei, dieselbe doch nicht unlosbar erscheine, und dass kaum vveniger Schwierigkeiten und Bedenken vorvvalten vviirden, \venn der Betrieb in eigener Regie des Staates tibernommen werden vvollte. Dagegen biete aber die Vergebung des Betriebes an eine Pachtunternehmung fiir die Staatsvervvaltung den grossen Vortheil, dass sie hiebei von zahllosen administrativen und technischen Details befreit bleibe, vvelche mit der Anstellung einer grossen Anzahl von Bediensteten, ferner mit den vielfachen, hochst ver- vvickelten Rechnungslegungen iiber die Ausfilhrung der Conservationsarbeiten, tiber die unvorhergesehene Beischaffung Geschichte der Verwaltung der osterreichischen Eisenbahnen. 163 von Baumaterialien bei Elementarunfallen, iiber den Verbrauch von Materialien, ilber die Vorrathe an Bauzeug und an Hilfsmaschinen, iiber die Errichtung von Magazinslocalitaten etc. verbunden seien. Fiir diejenigen oben namhaft ge- machten Vorbehalte, welche die Staats- verwaltung aus offentlichen Riicksichten machen miisse, konne durch eine ent- sprechende Fassung der Pachtbedingnisse Vorsorge getroffen werden. Sammtliche Mitglieder der General- direction einigten dagegen ihre Meinung dahin, dass, wenn an dem System der Verpachtung des Fahrbetriebes festge- halten werden wolle, eine Voraussetzung derselben bilden miisste, dass in Umgang- nahme von der urspriinglich festgehal- tenen Absicht, den gesammten Fahrfun- dus der Betriebsunternehmung zur Bei- stellung zu iiberlassen, derselbe von der Staatsvenvaltung angeschafft und der Betriebsunternehmung, unter der Verpflichtung seiner vollstandigen Er- haltung, lediglich zur Beniitzung iiber- lassen werde, und zwar deshalb, um einerseits der Regierung fiir die Zu- kunft und insbesondere fiir den Moment der Auflosung der Pachtvertrage, die Moglichkeit einer freien Handlungsweise zu wahren, und um andererseits iiber- spannten Forderungen der Betriebsunter¬ nehmung zu begegnen, die gewartigt werden miissten, sobald derselben diese Beschaffung iiberlassen bliebe. Weiters einigten sich auch alle Mei- nungen dahin, dass die vollendeten so- wie die noch spater wahrend der Pacht- dauer nach und nach zur Eroffnung ge- langenden, anschliessenden Strecken nur in ihrer Gesammtausdehnung, und nicht etvva einzelne Unterabtheilungen derselben, das Object der Verpachtung zu bilden hatten, endlich dass die Verpachtung des Fahrbetriebes iiberhaupt nur dann als eine mogliche Betriebsform ins Auge zu fassen ware, wenn mit Ausschluss jeder freien Concurrenz nur mit den beiden bestehenden Gesellschaften derNordbahn und der Wien-Gloggnitzer Bahn die Ver¬ trage iiber die pachtweise Fiihrung des Betriebes auf den in Frage kommenden, an ihre Linien anschliessenden Staatsbahn- strecken geschlossen werden konnen. Der Hofkammerprasident schloss sich seinerseits der von Francesconi vertre- tenen Anschauung an. Nicht zum min- desten war fiir ihn hiebei auch die Er- wagung massgebend, dass es sich um den ersten Anfang des Betriebes auf den Staatsbahnen, sowie darum handle, die Strecken nach ihrer Vollendung so schnell als moglich dem Verkehr zu iibergeben, dass ferner die Staatsver- \valtung hiebei dem Publicum die vollste Beruhigung in Ansehung der Betrieb- fiihrung zu bieten verpflichtet sei — durch- wegs Momente, die es ihm weitaus rath- licher erscheinen Hessen, den Betrieb den bereits iiber einen geschulten Dienstkorper verfiigenden, anschliessenden Privatbahn- verwaltungen zu iibergeben, als mit einem erst in grosser Anzahl durchgan- gig neu aufzunehmenden Personal den Versuch der Fiihrung des Betriebes in eigener Regie des Staates zu wagen. K ti b e c k erstattete in diesem Sinne den Vortrag an den Kaiser und erhielt mit der a. h. Entschliessung vom 9. Decem¬ ber 1843 die Ermachtigung, mit den beiden genannten Bahngesellschaften auf Grund der vorgeschlagenen Bedingungen in Unterhandlung zu treten, und zugleich bei der Dringlichkeit der Sache jene Be- stellungen in Ansehung des fundus in- structus, deren Ausftihrung die langste Zeit erfordere, zu veranlassen. Abschluss der Pachtvertrage mit den Directionen der Wien- GloggnitzerBahn und der Kaiser F erdin ands - N o r db ah n; wesent- licherlnhalt dieser Vertrage. Mit der Fiihrung der Verhandlungen wurden von Ktibeck die beiden Hofrathe von Kr e m er und Francesconi betraut. Zuerst fiihrten die Verhandlungen mit der Direction der Wien-Gloggnitzer Bahn zu einem Ergebnisse, dergestalt, dass K iibe c k unterm 6. August 1844 den Ab¬ schluss des Vertrages mit dieser Bahn- direction iiber die Betriebsbesorgung, dann iiber die Erhaltung des Bahn-Unter- und Oberbaues sowie der Gebaude zur kaiserlichen Kenntnis zu brino-en ver- o mochte. Nach diesem Vertrage iibernahm die Wien-Gloggnitzer Bahn zunachst auf der 11* 164 Dr. Alfred Freiherr von Buschman. Staatsbahnstrecke von Mtirzzuschlag nach Graz, deren Eroffnung schon bald hier- auf am 21. October 1844 stattfand, so- wie auf den wahrend der Dauer der Pachtzeit nach und nach zur Vollendung gelangenden weiteren Strecken der Wien- Triester Staatsbahn die Besorgung des Fahrbetriebes und aller hiezu gehorigen, nicht ausdriicklich ausgeschlossenen Ge- schaftszweige, daher insbesondere auch die Magazinirung der Giiter und das Speditionsgeschaft, endlich aufGrund eines besonderen Anhanges zum Vertrage in bestimmtem Umfange auch die Erhaltung des Bahn-Unter- und Oberbaues sowie der Gebaude. Die Staatsverwaltung hatte der Pacht- gesellschaft die fertiggestellte Bahnstrecke nebst sammtlichen zu derselben gehori¬ gen Stationsgebauden, Wachterhausern und unbeweglichen Gegenstanden, ferner die sammtlichen Betriebsmittel [fundus instructus], als Locomotiven, Tender, Wa- gen und Schneepfiiige, die Einrichtung der Werkstatten, dann die Mobilien, Uten- silien, Requisiten und Werkzeuge zur zeit- lichen Beniitzung gegen die Verpflichtung ihrer ordentlichen Erhaltung zu iibergeben, und endlich auch die erforderlichen Ober- bau-Reservematerialien beizustellen. Der Zeitpunkt, wann der Betrieb zu beginnen hatte, war von der Staatsver- \valtung der Gesellschaft bekannt zu ge- ben. Der Betrieb durfte aber nicht friiher und nicht spater beginnen, als bis von der Staatsverwaltung die zu befahrende Strecke als zum Betriebe geeignet er- kannt und die zur Verwirklichung des- selben erforderlichen Vorkehrungen und Einrichtungen getroffen wurden. Der ausschliesshchenEntscheidung der Staatsverwaltung \vurden vorbehalten die Festsetzung der Preistarife fiir die Per- sonen- und Giiterbeforderung, sowie der besonderen Bestimmungen riicksichtlich des Transportes der Postsendungen, fer¬ ner die Entscheidung ilber den Verkehr der Ziige, sowohl in Bezug auf deren Zah], als auch in Betreff der Abfahrtszeit und der Gesclrvvindigkeit der Fahrten. Im Einverstandnisse zwischen der Ge¬ sellschaft und der Staatsverwaltung waren die Bestimmungen fiir das Verhalten des die Balin zu Reisen und zu Versendungen beniitzenden Publicums sowie auch die nicht ausschliessend den oconomischen Theil des Betriebsgeschaftes betreffenden Dienstinstructionen fiir das gesammte Bahnpersonal festzustellen. Auch vor der Aufnahme, beziehungs- weise Ernennung der bei der Geldein- nahme und Geldverrechnung zu verwen- denden Beamten, dann der Magazineure, der technischen Stationsbeamten, der Conducteure und Packmeister, der Ma- schinenfiihrer und stabilen Wachter hatte die Pachtgesellschaft im kiirzesten Wege die Zustimmung der Staatsvervvaltung ein- zuholen und im Falle der Entlassung eines der genannten Bediensteten die Namen desselben und die Griinde der Entlas¬ sung der Staatsverwaltung anzuzeigen. Selbstverstandlich war die Pachtge¬ sellschaft gehalten, auch bei dem Betriebe der Staatseisenbahnen alle fiir den Be¬ trieb mit Dampfkraft aus offentlichen | Sicherheits- und Polizeiriicksichten erlasse- nen Vorschriften sowie die Gefallsvor- schriften genauestens zu beobachten. Die der Pachtgesellschaft zugestan- denen Vergiitungen theilten sich in all- gemeine Vergiitungen, vvelche wieder a) in der Bezahlung der Zugforde- rungskosten nach der Zahl der zuriick- gelegten Fahrtmeilen, b) in der Bezahlung fiir die Erhal¬ tung des Unter- und Oberbaues und der Gebaude, dann fiir die Besorgung der technischen und Expeditsregie nach der Meilenzahl der Bahnlange und c) in einer Provision von der Brutto- Einnahme bestanden*), und in besondere Ver- *) An allgemeinen Vereiitungen wurden der Pachtgesellschaft vom Tage der Betriebs- eroffnung an zugesichert: a) an Zugforderungskosten fiir jede zuriickgelegte Meile Fahrt mit einem regel- massigen oder Separatpersonenzuge sowie fiir jede Meile bei derlei Ziigen gemachte Hilfsfahrt. 6 tl. 4 kr., fiir jede zuriickgelegte Meile Fahrt mit einem regelmassi- gen oder Separatzuge oder mit einem gemischten Zuge, bei dem mit der fiir Lastzuge festgesetzten Geschwindig- keit gefahren wird, sowie fiir jede Meile einer bei derlei Ziigen gemachten Hilfsfahrt 7 » 45 » Geschichte der Verwaltung der osterreichischen Eisenbahnen. 165 giitungen fur eine Reilie im Vertrage aufgefuhrter, nicht regelmassig wieder- kehrender Betriebsleistungen.* *) Der Pachtvertrag wurde auf die Dauer von fiinf Jabren, von jenem Tage an ge- recbnet, abgeschlossen, mit welchem der Betrieb auf der Bahnstrecke bis Cilli erbffnet vcurde. Da diese Eroffnung am 2. Juni 1846 erfolgte, hatte das Pachtverhaltnis bis zum 1. Juni 1851 zu wahren. Ein halbes Jahr spater gelangte auch der Vertrag mit der Kaiser Ferdinands- Nordbahn wegen Besorgung des Betriebes auf der nordlichen Staatseisenbahn zum Abschlusse. Dieser Vertrag, dessen Abschluss vom Kaiser mit Entschliessung vom 15. Marž 1845 zur Kenntnis genommen wurde, enthalt fast in allen wesentlichen Punkten dieselben Bestimmungen, wie sie in demjenigen mit der Wien-Glogg- nitzer Eisenbahngesellschaft riicksichtlich der Uebernahme des Betriebes auf der siid- lichen Staatseisenbahn festgesetzt waren. Erheblichere Verschiedenheiten be- trafen nur die der Betriebsunternehmung zugestandenen Vergutungen, welche ge- geniiber der Kaiser Ferdinands-Nordbahn fiirjede zurtickgelegte Meile Fahrt mit einemregelmassigen gemischten Zuge, bei dem mit der fur Personenziige festge- setzten Geschwindigkeit ge- fahren wird, sowie ftir jede Meile einer bei derlei Ztigen gemachten Hilfsfahrt ... 6 fl. 54 kr.. ftir jede Meile Hilfsfahrt, welche bei Personen-, ge¬ mischten oder Lastziigen an solchen Bahnstellen gemacht wird, deren Neigung nach den ausgemittelten Verhalt- nissen die Aufstellung und Verwendung von Hilfsloco- motiven nOthig macht, pro Hilfslocomotive . 5 » 4 » und fur kalt zuriickbleibende Locomotiven ftir jede Meile sofort. 2 » 34 » ; b) ftir die Erhaltung des Unter- und Oberbaues ftir jede in Betrieb genommene Bahnlinie und jedes Jahr . . 3200 » — » desgleichen ftir die Erhaltung der Gebaude.600 » — » desgleichen fur die Besor¬ gung der technischen und Expeditsregie.55oo » — » mit Riicksicht auf die hier gunstigeren Bahn- und Betriebsverhaltnisse im Ver- gleiche mit jenen Vergutungen, die der Wien - Gloggnitzer Eisenbahngesellschaft zugestanden wurden, grosstentheils ge- ringer ausgemessen werden konnten. Der Betriebsvertrag mit der Kaiser Ferdinands-Nordbahn wurde auf ftinf Jahre, vom Tage der Eroffnung der Bahn¬ strecke von Olmiitz bis Prag, abge¬ schlossen und hatte sonach, da diese Bahneroffnung am I. September 1845 stattfand, bis 31. August 1850 zu wahren. Organisation des staatlichen Aufsichtsdienstes sowie des Be- triebsdienstes auf den verpachteten Staatsbahnen. Nach den gleichlauten- den Bestimmungen beider Pachtvertrage behielt sich die Staatsverwaltung ein um- fassendes Ueberwachungsrecht in An- sehung der genauen Vollziehung aller Vertragsbestimmungen durch die Pacht- gesellschaft vor. Zu diesem Zwecke wurden. erstlich den Centralleitungen der beiden Betriebs- unternehmungen landesfiirstliche Com- missare beigegeben, zu welchen der Hofkammerprasident ftir beide Unter- im Falle der Ausfiihrung des zweiten Bahngeleises fiirjede Meile hinzugekommenen Ge- leises und ftir jedes Jahr der Bentitzung nach vollbrachter Ausfiihrung.500 fl. — kr. die Vergiitung fur die Erhaltung der allen- falls wahrend der Pachtdauer zuwachsenden Unterbau- und Gebaudeobjecte blieb der jeweilig unter Bedachtnahme auf den Um- fang der neuen Bauwerber und auf Grund- lage der bereits festgesetzten Preisvergutung zu treffenden besonderen Vereinbarung vor- behalten; c) ftir die M.iihewaltung bei der Besor¬ gung des gesammten Betriebsgeschaftes von je 100 fl. der wirldich einfliessenden Brutto- Einnahmen eine Provision voir 5 fl. *) Die wesentlichsten der der Pacht- gesellschaft zugesicherten besonderen Ver¬ gutungen waren folgende: Ftir die Vorbereitung des Dienstperso- nals und ftir die erste Uniformirung des- selben ftir jede in Betrieb zu nehmende Bahnmeile, und zwar der Strecke Miirzzu- schlag-Graz.1000 fl. — kr. und der weiteren Strecken 600 » — » i66 Dr. Alfred Freiherr von Buschman. nehmungen die Hofrathe von Kr e mer und Francesconi bestimmte. Dieselben hatten das Recht, jenen Directionssitzungen der Betriebsunter- nehmung, welche auf die Betriebsge- schafte der Staatseisenbahn Bezug hatten, beizuwohnen, in alle Verhandlungen und in die gesammte, die gepachtete Strecke betreffende Geschaftsgebarung dieser Unternehmung Einsicht zu nehmen, von allen einschlagigen Verfugungen ihrer Direction Kenntnis zu nehmen, gegen jede den Vertragsbestimmungen nicht entsprechende Verfiigung ihr Veto ein- zulegen, sowie die Einleitung von zur zweckmassigen Durchfiihrung des Be- triebsgeschaftes nothwendigen Verfii- gungen zu verlangen. Weiters wurde vereinbart, dass von der Staatsverwaltung langs der ganzen Bahn landesfiirstliche Organe aufgestellt -vverden, die verpflichtet seien, die Be- sorgung des Betriebsgeschaftes durch die Organe der Pachtunternehmung, nicht nur vom Gesichtspunkte der Hintanhaltung jeder Gefahrdung des Staatseigenthums aus, sondern insbesondere auch aus Riicksicht auf die Sicherheit und Regel- massigkeit des Bahnbetriebes, sowie endlich auch in Ansehung des Benehmens der gesellschaftlichen Betriebsorgane gegeniiber dem Publicum, sorgfaltig zu uberwachen. In diesen landesftirstlichen Ueber- vvachungsorganen sind die ersten Anfange ftir jeden Tag und jede Bahnmeile vvahrend der Zeit von der Aufstellung des Per- sonals bis zur ErOffnung des Betriebes als Vergiitung ftir die Conservation der Bahn und der Gebaude, ftir die Unterhaltung des Personals sowie fiir die Beischaffung der kleinen Bedtirfnisse . . 29 fl. — kr. nebstdem fiir jede zur Er- probung der Bahn oder der Betriebsmittel zuriickgelegte Meile Fahrt. 6 » 7 » fiir jede gegeniiber der fest- gesetzten Fahrordnung weni- ger gemachte Fahrtmeile . . 2 » 33 » fiir Nachtfahrten iiber die gewčhnlichen ZugfOrderungs- kosten, fiir jede in der Nacht gemachte Fahrtmeile noch eine Mehrvergtitung von . . 1 » 6 » einer constanten eisenbahnfachlichen Be- aufsichtigung des Bahnbetriebes durch die Staatsgewalt zu erblicken, und ist es in diesem Sinne aufzufassen, wenn Baron Kiibeck in einer Note an den obersten Kanzler, deren Inhalt sodann in einem Hofkanzleidecrete vom 6. October 1844 an die niederosterreichische Landes- regierung hinausgegeben wurde, aus- driicklich darauf hinwies, dass durch die Einrichtung dieses Ueberwachungs- apparates ftir das Publicum eine neue Garantie geschaffen werde, die bisher bei den Bahnen der Privatgesellschaften nicht bestehe. Dieser permanente staatliche Ueber- wachungsdienst \vurde in der Weise organisirt, dass derselbe fiir bestimmte grossere Babnstrecken einem Ober- ingenieur iibertragen war. Jede einem Oberingenieur zugevviesene Bahnstrecke zerfiel in Unterabtheilungen, welche von Ingenieuren zu uberwachen \varen ; denselben warenwieder Assistenten zur Beaufsichtigung von bestimmten Strecken dieser Unterabtheilungen zu- gewiesen. Zur Ueberwachung des fundus in- structus wurden an bestimmten Orten in Unterordnung unter den Oberingenieur eigene Ingenieure und Assistenten auf¬ gestellt. Zur Controle der Einnahmen \vurden von der Generaldirection jedesmal specielle Revisoren entsendet. fiir die Beseitigung von Schneevervvehungen fiir jede mit dem Schneepfluge ge¬ machte Meile Fahrt .... 5 fl. 58 kr. und bei Vervvendung von mehreren Locomotiven fiir jede \veitere Maschine fiir die Fahrtmeile noch .... 5*4» fiir jede Meile Hilfsfahrt aus Anlass von Elementarereig- nissen oder anderer ausser- ordentlicher Falle. 5 » 58 » Weitergehende Auslagen aus Anlass von Elementarereignissen, oder fiir Reparaturen an dem Fahrfundus, die durch Unvollkommen- heit der Achsen und Riider nothwendig \vurden, oder ftir von der Staatsvenvaltung vorzunehmende Versuche hatten der Pacht- gesellschaft gegen ordentliche Rechnungs- legung besonders vergtitet zu werden. Geschichte der Verwaltung der Ssterreichischen Eisenbahnen, 167 Alle genannten Uebervvachungsorgane \varen mit ausfiihrlichen gedruckten Dienstinstructionen ausgestattet. Der Betriebsdienst selbst war auf den beiden Paclitbahnen von den Betriebs- unternehmungen im Einverstandnisse mit der Regierung, jedoch auf den nordlichen Staatsbahnen nicht invollig gleicher Weise wie auf den siidlichen, organisirt. Auf den ersteren lag die Oberleitung des ganzenDienstes in unmittelbarer Unter- ordnung unter die Direction der Kaiser Ferdinands - Nordbahn in den Handen eines »Administrationscommissars«. Demselben war speciell fiir die Leitung des materiellen Bahnbetriebes, welcher die Erhaltung und Erneuerung des Bahn- Ober- und Unterbaues, der Gebaude sowie aller Betriebsmittel, dann die Ueber- wachung des zur anstandslosen und zvveck- massigen Beforderung der Personen und Gttter erforderlichen Dienstes und des dafiir bestimmten Personals, endlich die Beistellung der fiir den Fahrdienst nothigen Verbrauchsgegenstande in sich begriff, ein »Betriebscommissar«, als der auch der Regierung gegentiber fiir die Sicherheit, Regelmassigkeit und den ungestorten Gang des Betriebes ver- antwortliche Oberbeamte, unterstellt. Dem Betriebscommissar, dem zur Hilfeleistung in der Ausiibung seiner Berufspflichten nach Erfordernis ein Stell- vertreter, zvvei Amtsingenieure, dann Assistenten und Kanzlisten beigegeben waren, unterstanden die langs der Bahn aufgestellten Ingenieure, Assistenten, Bahn-undBauaufseher, Bahn-und Stations- vvachter, ferners in Bezug auf die Ueber- wachung der Ziige und der Sicherheit ihres Verkehrs das Zugbegleitungspersonal, dann die mit Materialempfang, Abgabe und Verrechnung beschaftigten Beamten und Diener, insoferne sie nicht dem Revisionsamte angehorten, endlich die der Werkstattenverwaltung zugehorigen, mit der Instandhaltung und Verwaltung der Betriebsmittel beschaftigten Beamten und Bediensteten, also insbesondere auch die den Fahrdienst besorgenden Ober- vverkfiihrer, Werkfiihrer, Locomotivfiihrer, Wagenmeister und Aufseher. Fiir die Leitung des die Manipulation und Verrechnung beim Personen- und Sachentransporte betreffenden Dienstes bestand abgesondert in unmittelbarer Unterordnung unter den Administrations- commissar ein Oberexpedit, an dessen Spitze ein Oberexpeditor stand, und dem in den Stationen die Expeditoren, Expedienten und Expeditskanzlisten, dann in grosseren Stationen, wo eigene Magazin e bestanden, auch die Magazineure und deren Adjuncten unterstellt waren. Aehnlich war der Dienst auch aut der siidlichen Staatsbahn nur mit dem Unterschiede organisirt, dass in unmittel¬ barer Unterordnung unter die Direction die Leitung des ganzen materiellen Bahn¬ betriebes dem gesellschaftlichen Ober- ingenieur, der zugleich der Regierung gegenuber als verantwortlicher Betriebs¬ commissar fungirte, sowie diejenige des Expedits- und Magazinsdienstes einem Expeditsdirector tibertragen war. DasPolizeigesetzvomJahre 1847 und die Organisirung des staat- lichen Eisenbahnaufsichts- dienstes auf Grund desselbem Bereits in der Darstellung der ersten Entwicklungsperiode des osterreichischen Eisenbahnwesens wurde j ener Berathungen gedacht, die in den Jahren 1839 und 1840 in Ansehung der Erlassung eines fiir die Eisenbahnen allgemein giltigen Polizeigesetzes gepflogen wurden, die aber, nachdem zuletzt unterm 15. De¬ cember 1840 der Entvvurf fiir ein Eisen- bahnpolizeiregulativ der kaiserlichen Ge- nehmigung unterbreitet worden war, in dieser Periode nicht mebr zum Abschlusse gebracht vvurden. Mit kaiserlicher Entschliessung vom 23. Januar 1842 wurden vielmehr dem obersten Kanzler fiir die Abfassung dieses Regulativs eine Reihe neuer Directiven ertheilt, die eine vollige Umarbeitung desselben nothig machten. Einen starken Impuls erhielten diese Arbeiten alsbald infolge eines grauen- erregenden Unfalles, von dem am 8. Mai 1842, bei Meudon auf der Pariš mit Versailles verbindenden Eisenbahn, ein nach einem Feste in letzterer Stadt mit iiber 600 Passagieren nach Pariš zuriick- kehrender, von zvvei Maschinen gefiihrter Zug ereilt vvurde, und der vvegen der i68 Dr. Alfred Freiherr von Buschman. enormen Zahl der Opfer*) in der ganzen Welt ungeheures Aufsehen und geradezu Bestiirzung erregte. Mit kaiserlichem Handschreiben vom 21. Mai 1842 wurde der Befehl ertheilt, die Verhandlungen wegen Zustande- bringung des Polizeiregulativs fiir die Eisenbahnen in kiirzester Frist zum Schlusse zu fiihren und in dieses Regu- lativ geeignete Bestimmungen aufzu- nehmen, deren Beobachtung sich nach den neuesten Erfahrungen als erforderlich gezeigt haben. Mittlerweile war bereits bei der ver- einigten Hofkanzlei eine Commission mit der Ausarbeitung vorlaufiger, durch die Erfahrungen bei jenem Unfalle bedingter Sicherheitsmassregeln beschaftigt, welche, nachdem sie unterm 7. Juni 1842 die kaiserliche Genehmigung erhalten hatten, mit Hofkanzleidecret vom n.Juni 1842 zur allgemeinen Verlautbarung gelangten.**) Das umgearbeitete Polizeiregulativ konnte von der Plofkanzlei bereits am 30. Juni 1842 neuerlich dem Kaiser unter- breitet werden. Aber auch dieser Entvvurf erhielt noch nicht die kaiserliche Genehmigung; derselbe vvurde vielmehr neuen Begut- achtungen, insbesondere auch durch die allgemeine Hofkammer, und infolgedessen mehrfachen neuerlichen Umarbeitungen unterzogen, die noch durch Jahre dauer- ten, dergestalt, dass der letzte vorgelegte Entwurf erst am 30. Januar 1847 die kaiserliche Approbation erlangte. In dieser kaiserlichen Entschliessung vvurde anbefohlen, dass das Regulativ in den betreffenden, von Eisenbahnen durch- zogenen Provinzen als Gesetz, aber nicht mittels Patentes, und zwar vorderhand nur als ein Provisorium kundzumachen sei. Nach Verlauf von drei Jahren seiner Wirksamkeit solle das Gesetz durch die vereinigte Hofkanzlei im Einver- nehmen mit der allgemeinen Hofkammer *) Hauptsachlich deshalb, vveil sich die in einer Anzahl dabei in Brand gerathener Waggons befindlichen Personen wegen Ver- schlusses der Thiiren nicht zu retten ver- mochten, verungliickten damals liber 200 Personen. **) Siehe den Inhalt dieses Hofkanzlei- decretes im III. Bande, Seite 46. und der Polizeihofstelle einer genauen Revision unterzogen und sollen mit Be- nutzung der inzvvischen gemachten Er¬ fahrungen die Vorschlage zu allfalligen Verbesserungen ausgemittelt und der definitiven kaiserlichen Schlussfassung unterzogen vverden. Dementsprechend vvurde bei Kund- machung des Gesetzes in dem Eingange desselben der kaiserlichen Willensmeinung dahin Ausdruck gegeben, dass das Gesetz vom Tage der Kundmachung an genau und insolange beobachtet vverde, bis vveitere Wahrnehmungen und Erfahrungen die Erlassung anderer Bestimmungen nothvvendig oder rathlich machen. Die nahere Darlegung des Inhaltes dieses Gesetzes ist Aufgabe eines anderen Abschnittes dieses Werkes. Vom Standpunkte der Organisation des offentlichen Vervvaltungsdienstes interessiren zunachst hauptsachlich die Bestimmungen der §§ 1 und 2 desselben, vvonach die Bevvilligung zur Betriebs- eroffnung auf einer von einer Privat- gesellschaft errichteten Eisenbahn in die Competenz derjenigen Landesstelle gelegt wurde, die in dem Standorte der Gesell- schaftsdirection ihren Sitz hatte und zugleich angeordnet vvurde, dass vor der Ertheilung dieser Bevvilligung eine aus politischen und technischen Beamten zusammengesetzte Commission abzuord- nen sei, vvelche dariiber die Untersuchung zu pflegen habe, ob die Bahn und die zu derselben gehorigen Gegenstande, dann die zur Verhiitung von Ungliicks- fallen erforderlichen Herstellungen und Vorsichten in der Art ausgefiihrt seien, ob die Fahrbetriebsmittel und uberhaupt alle fiir den Betrieb erforderlichen Gegen¬ stande in solcher Beschaffenheit zur Verfiigung stehen, und ob endlich fiir die beim Eintritte von Ungliicksfallen zur Unterstiitzung, Rettung oder zur Abvven- dung grosserer Gefahren dienlichen Mittel und Gerathe dergestalt Vorsorge getroffen sei, dass ein regelmassiger, un- gestorter und gesicherter Betrieb mit vollem Grunde ervvartet, bei Ungliicks- fallen aber die schleunige Hilfe geleistet vverden konne. Ebenso vvurde der politischen Landes¬ stelle, in deren Sitz die Direction der Geschichte der Verivaltung der osterreichischen Eisenbahnen. 169 Bahnunternehmung ihren Standort hatte, auch die Genehmigung der Dienstinstruc- tionen fiir das im executiven Betriebs- dienste verwendete Personal, nach vor- her mit der Generaldirection fur die Staatseisenbahnen gepflogenen Riick- sprache, vorbehalten. Zur Eroffnung des Betriebes auf den von der Staatsverivaltung erbauten Bahnen bedurfte es dagegen nach § 4 des Gesetzes der kaiserlichen Entschliessung, welcbe unter der von der berufenen Behorde zu liefernden Nachweisung, dass alle Erfordernisse fur diesen Zweck erfiillt seien, einzuholen war. Ein besonderer Abschnitt des Ge¬ setzes beschaftigte sich mit den Grund- ziigen fiir die Organisation einer con- stanten staatlichen Aufsicht iiber die Eisenbahnen zur Erhaltung der Ordnung, Regelmassigkeit und Sicherheit des Bahn- betriebes. Die Oberaufsicht liber den Betrieb in dieser Richtung sowie die Hand- habung der in einem iveiteren Abschnitte des Gesetzes ausfiihrlich behandelten einschlagigen Polizeistrafgewalt ivurde unter der Leitung der politischen Landes- stelle der Provinz, durch welche die Bahn oder die Bahnstrecke fiihrte, der Polizeidirection der Hauptstadt dieser Provinz iibertragen. Fiir die Ausiibung dieser Aufsicht iiber den Betrieb in allen seinen Theilen wurde die Aufstellung eigener Beamten angeordnet, welche den Vollzug der fiir die Erhaltung der Ordnung, Regelmassig¬ keit und Sicherheit des Betriebes er- lassenen Vorschriften fortwahrend genau zu iibervvachen hatten. Dieselben ivaren insbesondere ver- pflichtet, sich die Ueberzeugung zu ver- schaffen, ob die Bahn stets in fahrbarem Stande erhalten werde, ob ebenso die Fahrbetriebsmittel und alle sonstigen zur Bahn gehorigen Gegenstande und Her- stellungen, und zivar die ersteren in der zur Vollziehung der festgesetzten Fahrten nothigen Anzahl, stets in einem guten, zur Beniitzung geeigneten und die volle Sicherheit des Betriebes verbiirgenden Zustande erhalten werden, endlich ob das Betriebspersonal in jener Anzahl und mit jenen Eigenschaften bestellt sei, und ob demselben alle Mittel des Be¬ triebes dergestalt zur Verfiigung stehen, dass die ordentliche Erfiillung der diesem Personal obliegenden Verpflichtungen ge- sichert erscheine. Gleichzeitig war jedoch auch nocli allen politischen Behorden und Orts- obrigkeiten zur Pflicht gemacht, ebenfalls innerhalb ihrer Bezirke fiir die Beobach- tung der zur Erhaltung der Ordnung, Regelmassigkeit und Sicherheit des Be¬ triebes erlassenen Vorschriften Sorge zu tragen und deren Vollzug zu iiberwachen. Dieselben wurden gehalten, den vor- erwahnten speciellen Aufsichtsbeamten iiber deren Aufforderung jederzeit den gesetzmassigen Beistand zu leisten. Nach Erlassung des Polizeigesetzes wurden alsbald von der allgemeinen Hof- kammer Verhandlungen mit der ver- einigten Hofkanzlei und der Polizeihof- stelle iiber die Detailbestimmungen fiir die Organisation der Polizeiaufsicht uber die Eisenbahnen gepflogen. Diese Verhandlungen beanspruchten langere Zeit dergestalt, dass die betreffende Verordnung erst, nachdem sie am 8.Januar 1848 die kaiserliche Genehmigung er¬ halten hatte, unterm 17. Februar 1848 an die Generaldirection fiir die Staats¬ eisenbahnen mit dem Bedeuten hinaus- gegeben wurde, dass zufolge kaiserlichen Befehls iiber den Erfolg der getroffenen Einrichtung dem Kaiser nach einer an- gemessenen Zeitfrist die Anzeige unter Beifugung allfalliger Antrage zur weiteren Ausbildung der Bahnaufsicht erstattet werden miisse, dass daher die General¬ direction die Erfahrungen, rvelche sie in dieser Beziehung zu machen in der Lage sein werde, zu sammeln und, wenn nicht friiher die Nothwendigkeit eintreten solite, langstens nach z\vei Jahren einen gutachtlichen Bericht zu erstatten habe, damit bei der vom Kaiser angeordneten Revision des Polizeigesetzes nach dessen dreijahriger Wirksamkeit gleichzeitig auch jene Aenderungen mitbeachtet werden konnen, welche sich hinsichtlich der Bestimmungen iiber die Bahnaufsicht wiinschenswerth erweisen sollten. Nach dem Inhalte dieser Verordnung ivaren zur Bahnaufsicht nur landesfiirst- liche Beamte zu bestellen. 170 Dr. Alfred Freiherr von Buschman. Diese Bahnaufsichtsbeamten waren der Polizeidirection der betreffenden Provinz untergeordnet und hatten aus einem Polizeicommissar und einem tech- nischen Commissar zu bestehen. Die Bestimmung des Polizeicommis- sars war der Polizeidirection, diejenige des technischen Commissars, und zwar aus der Kategorie der Oberingenieure, der Generaldirection ftir die Staatseisen- bahnen (iberlassen. Der Polizeicommissar hatte im Status seiner Polizeidirection, der technische Commissar aber in jenem der genannten Generaldirection zu ver- bleiben. Zu der bereits oben angefiibrten, im Eisenbahnpolizeigesetze selbst festge- stellten Wirksamkeit berufen, hatten diese Bahnaufsichtsbeamten keineswegs etwa eine selbstandige Behorde zu bilden, welche aus eigenem Ansehen Verftigungen oder Anordnungen zu erlassen, auf den Betrieb der Eisenbahnen einen unmittel- baren thatigen Einfluss zu nehmen oder iiber vorkommende Uebertretungen der gesetz- lichen Bestimmungen eine Gerichtsbarkeit auszutiben berufen gewesen ware; sie waren vielmehr nur als Organe zu be- trachten, durch welche sich die Staats- verwaltung vom polizeilichen Standpunkte aus die Ueberzeugung verschaffen wollte, ob das Bahnpolizeigesetz wirklich be- folgt werde, oder ob Anlasse zu \veiteren Amtshandlungen oder Massregeln fiir die competenten Behorden vorhanden seien. Nach dieser ihrer Stellung hatten die Bahnaufsichtsbeamten lediglich alle ihre Wahrnehmungen der ihnen vorgesetzten Polizeidirection anzuzeigen, nur liber deren Auftrag bei vorgefallenen Gesetz- widrigkeiten die Erhebung des That- bestandes und die Untersuchung vorzu- nehmen, und sich im iibrigen jeder Ein- mengung in die Anstalten zur eigent- lichen Einleitung und Durchfiihrung des Bahnbetriebes sowie jeder eigenen Amts- handlung zu enthalten. Nur ausnahmsweise waren sie in dringenden, eine unverziigliche Verfugung erheischenden Fallen ermachtigt, be- fehlend und anordnend einzuschreiten, wenn nach ihrer Ueberzeugung aus der Nichtbeachtung ihrer Andeutung oder Aufforderung eine imminente Gefahr er- wachsen ware; sie hatten aber sodann in solchen Fallen ihr unmittelbares Ein- schreiten verantwortlich zu vertreten. Es wurde nicht fiir nothig erachtet, dass die Bahnaufsichtsbeamten unaus- gesetzt auf der Bahn verweilen, sondern als ausreichend erklart, dass dieselben die Revision der ihnen zugewiesenen Eisenbahnstrecken nach dem Ermessen der Polizeidirection von Zeit zu Zeit unvermuthet, entweder gemeinschaftlich oder einzeln vornehmen. Bemerkenswerthe Verwaltungs- massnahmen auf dem Gebiete des Privatbahnwesens in der ersten Halfte dieser Periode bis z um Jahre 1848. Ausser der geschilderten ersten Organisirung des Staatseisenbahn- baues sowie des Pachtbetriebes auf den fertiggestellten Staatsbahnen, dann der- jenigen der allgemeinen staatlichen Polizei- aufsicht liber sammtliche Eisenbahnen auf Grund des Polizeigesetzes vom Jahre 1847 sind in der bisher besprochenen ersten Halfte der zweiten Periode bis zum Jahre 1848 auch noch auf dem Gebiete des Privat- bahnvvesens eine Reihe sehr bemerkens- iverther Verwaltungsvorgange zu ver- zeichnen, von denen einige machtig dazu beitrugen, im Geiste der diese Periode charakterisirenden leitenden Ideen die Privatbahnen immer mehr zuriickzu- drangen und die Ausbreitung des Staats- bahnsystems zu fordern. Zunachst muss erwahnt werden, dass bald nach Erlassung des kaiserlichen Handschreibens vom 19. December 1841 bei der vereinigten Hofkanzlei, ivohin, wie bereits bei Besprechung dieses kaiser¬ lichen Handschreibens mitgetheilt wurde, auch in dieser Periode die Angelegen- heiten der Privatbahnen ressortirten, zur Vereinfachung und Beschleunigung des Geschaftsganges die Eisenbahnangelegen- heiten von der Berathung im ganzen Raths- gremium ausgenommen \vurden und deren Behandlung, ohne das Princip der Collegial- berathung selbst preiszugeben, aneinbeson- deres Comite, bestehend aus dem Kanzler und vier Hofrathen der Hofkanzlei — darunter auch der bevvahrte Freiherr von D r o s s d i k — uberwiesen wurde. Geschichte der Verwaltung der Ssterreichischen Eisenbahnen. 171 Zu bemerken ist weiter, dass mit kaiserlicher Entschliessung vom 19. Octo- ber 1843, verlautbart durch das Hofkanzlei- decret vom 5- November 1843, iiber einen Prasidialvortrag des obersten Kanzlers vom 12. Januar 1843 neue gesetzliche Bestimmungen in Ansehung des Verhalt- nisses der einen naheren Einfluss auf offent- liche Interessen nehmenden Privatvereine erlassen wurden, welche auch iiber die Bilduog von Actienvereinen fiir die Con- cessionirung und Errichtung von Privat- bahnunternehmungen Normen enthielten, die mit den Principien der allgemeinen Concessionsdirectiven noch vollkommen tibereinstimmten. In dieselben Jahre fielen die ersten Griindungen von Pensionsinstituten fiir die Angestellten der Privatbahnen. Offenbar mitbeeinflusst durch die sicherere Lage, in der sich die beim Staatseisenbahnbau angestellten Staats- bediensteten hinsichtlich ihrer und ihrer Familien -Versorgungsgeniisse befanden, beschloss zunachst die Kaiser Ferdinands- Nordbahn in ihrer zwolften General ver- sammlung vom 30. Marž 1844 die Griin- dung eines Pensionsinstitutes fiir ihre Beamten und Diener, sowie die Zu\ven- dung eines jahrlichen Beitrages von 4000 fl. C.-M. fiir dasselbe aus den Er- tragnissen der Unternehmung. Schon im nachsten Jahre folgte die Wien-Gloggnitzer Bahn mit einem ahn- lichen Schritte, indem sie in der siebenten ordentlichen Generalversammlung vom 29. Januar 1845 die Griindung eines Pensionsfonds fiir die Beamten der An- stalt und eine jahrliche Beitragsleistung in der Hohe von 3000 fl. C.-M. zu demselben aus Gesellschaftsmitteln be¬ schloss. Einen anderen Weg zur Erreichung desselben Zieles schlug die erste privi- legirte Eisenbahngesellschaft ein, indem sie in der Generalversammlung vom 15. Februar 1848, in Anbetracht ihres geringeren Beamtenstandes von der Griindung eines besonderen Pensions¬ institutes absehend, die Direction er- machtigte, von Fali zu Fali die Pensioni- rung ihrer Beamten und die Versorgung der Witwen derselben nach dem be- stehenden Normale des Staates, also auch nach im voraus bestimmten Grundsatzen vorzunehmen, und den hiezu erforderlichen Aufwand aus den Jahresertragnissen des Unternehmens zu bestreiten. Von bedeutendem Einflusse auf den Fortgang der staatlichen Eisenbahn- politik im friiher angedeuteten Sinne \varen jedoch folgende Verhaltnisse. Kaiserliches Handschreiben vom 10. Juli 1845 iiber die E i n- stellung weiterer Concessions- ertheilungen fiir Eisenbahnen. Wie bereits ervvahnt, war nach dem kaiserlichen Handschreiben vom 19. De¬ cember 1841 dem Hofkammerprasidenten Baron K ii b e c k auch in Ansehung der Concessionirung von Privatbahnen eine vvesentliche Einflussnahme dadurch ge- \vahrt worden, dass dem obersten Kanzler zur Pflicht gemacht wurde, beziiglicli aller Projecte liber Privatbahnen stets das Einvernehmen mit dem Hofkammer¬ prasidenten zu pflegen, damit derselbe in die Lage komme, die Wirkungen genau zu priifen, welche solche Unter- nehmungen auf den offentlichen Credit und Verkehr sowie insbesondere auf die Vollendung und den Betrieb der Staats- bahnen aussern dilrften. Aus einer Vorstellung, welche von dem osterreichischen Generalconsul in London in Betreff der Hindernisse fiir die Ausfuhr von Producten aus den siidostlichen Provinzen nach den oster¬ reichischen Seehafen iiberreicht worden war, nahm Baron Kiibeck schon unterm 20. Februar 1842, und wiederholt unterm 9. Mai 1842 Veranlassung, sich noch die Ertheilung eines weiteren kaiserlichen Auftrages an den ung-arischen Hofkanzler und an den Prasidenten des Hofkriegs- rathes dahin zu erbitten, dass auch bei allen Verhandlungen iiber Projecte zur Errichtung von Eisenbahnen in Ungarn und in der Militargrenze, ohne Unter- schied, ob es sich um Staats- oder Privatbahnen handle, im Einverstandnisse mit ihm, dem Hofkammerprasidenten, vorzugehen sei, damit nicht der Zweck, den man durch die zu errichtenden Staatsbahnen erreichen wollte, ver- eitelt werde, nicht die Hauptrichtungen derselben durch andere divergirende, 172 Dr. Alfred Freiherr von Buschman. mit eigenen Auslaufpunkten erbaute Bahnen zersplittert werden und nicht auf solche Weise die Einheitlichkeit und Gleichformigkeit des Staatsbahnnetzes vernichtet werde. Dieser Bitte wurde vom Kaiser that- sachlich durch einen in diesem Sinne unterm Kj.Juni 1842 an den ungarischen Hofkanzler Grafen M a i 1 a t h und an den Hofkriegsrathsprasidenten Grafen Hardegg erlassenen Befehl entsprochen. SchwerwiegendestaatsfinanzielleRiick- sichten veranlassten nun Baron Kiibeck alsbald, den ihm durch diese Verord- nungen eingeraumten Einfluss mit seiner ganzen Energie dahin geltend zu machen, dass wenigstens fiir eine Zeit lang mit der Concessionirung weiterer, namentlich grosserer Eisenbahnlinien ganzlich ein- gehalten werde. Nachdem es namlich kaum gelungen \var, durch die kraftigen Anstrengungen und das energische Eingreifen der Staatsverwaltung die Krise, die in den Jahren 1840 und 1841 auf dem Gebiete der Eisenbahnwerthe eingerissen war, zu bannen, musste Baron K ti b e c k bei dem Umstande, als die bereits con- cessionirten sowie die vom Staate selbst in Bau genommenen Eisenbahnen schon fiir sich sehr bedeutende Summen in Anspruch nahmen, furchten, dass eine noch \veitere und plotzliche Ueber- schwemmung des Geldmarktes mit einer grosseren Menge solcher Speculations- papiere die kaum erst beseitigten Ge- fahren fiir den offentlichen Credit aufs neue, und zwar sodann in noch erhohtem Masse heraufbeschworen werde. Es war diese Gefahr umso drohender, als sich gerade zu jener Zeit in Frank- reich und in England Consortien von Speculanten in Eisenbahnactien etablirten, die von dort aus ihre Operationen or- ganisirten und sich hauptsachlich Italien und insbesondere auch die italienischen Provinzen Oesterreichs zum Tummel- platze ihrer Umtriebe wahlten, indem sie die verschiedensten Concessionen fiir die Anlage von Eisenbahnen in di.esen Lander- gebieten zu erlangen suchten, lediglich zu dem Zwecke, um auf Grundlage der- selben sofort Promessen hinauszugeben und sodann, auf die ersten Einzahlungen und die Cursdifferenzen speculirend, ihre gewinnsiichtigen und selbst politisch ge- fahrlichen Plane zu verfolgen. Veranlasst durch eine Anfrage des Haus-, Hof- und Staatskanzlers Fursten Metternich iiber Projecte von Privat- eisenbahnen in Parma und Toscana sowie im lombardisch - venezianischen Konigreiche, beantragte daher Baron Kiibeck in einemVortrage an den Kaiser vom 28. Juni 1845 direct die Sistirung aller weiteren Concessionsertheilungen fiir Privatbahnen, indem er weiter noch geltend machte, dass, solange die Staats- bahnen nicht zunachst nach Triest und an die sachsische Grenze sowie spater gegen Bayern und durch Galizien aus- gefiihrt seien, es iiberdies beinahe un- moglich sei, die zweckmassigsten Rich- tungen fiir die zu concessionirenden Privatbahnen sowie die Punkte ihrer Einmundung in die Staatsbahnlinien zu finden. In Billigung dieses Antrages erging unterm 10. Juli 1845 ein kaiserliches Cabinetschreiben an den obersten Kanzler Grafen Juzaghi des Inhaltes, dass im Hinblick auf den muthmasslichen Zeit- punkt, bis zu dem die Hauptlinien der Staatseisenbahnen hergestellt sein werden, bis zum Ende des Jahres 1850 fernerhin keine vorlaufige Bewilligung zur Er- bauung einer Privateisenbahn ertheilt und daher jedes dahin abzielende Ein- schreiten zuriickgewiesen werden solle; hienach seien die unterstehenden Be- horden gehorig anzuweisen, und bleibe eine Ausnahme von dieser Vorschrift in einem besonders riicksichtswiirdigen Falle zuzulassen, der kaiserlichen Entscheidung vorbehalten. Nicht weniger als 16 eben im Zuge gewesene Concessionsverhandlungen fiir Privateisenbahnen — darunter die Mehr- zahl fiir Linien in den italienischen Provinzen des Reiches — wurden durch diese kaiserliche Entschliessung betroffen und in ihrem Fortgange aufgehalten. Die Errichtung der ausser- ordentlichenCreditcasse fiir den Ankauf von Eisenbahnactien durch den Staat. Die folgenden Er- eignisse rechtfertigten die grosse Vorsicht, Geschichte der Verwaltung der osterreichischen Eisenbahnen. 173 die Kiibeck in dieser Richtung an d en Tag legte, auf das vollstandigste. Seinen erivahnten vorbauenden Mass- nahmen, durch welche der heimische Geldmarkt von neuen Belastungen mit Speculationspapieren vielfach zweifel- haften Werthes bewahrt blieb, \var es allein zu danken, dass die schwere reagirende Krise, die im Herbste 1845, von England ausgehend, sich bald iiber Frankreich, Italien und Deutschland aus- dehnte, in Oesterreich verhaltnismassig milder verlief. Ganz ferne gehalten konnte das Uebel allerdings auch von Oesterreich nicht werden. Die hier bereits wahrend der ersten Periode concessionirten Unternehmungen der Kaiser Ferdinands - Nordbahn, der Wien-Gloggnitzer Bahn und der lombar- disch-venetianischen Kaiser Ferdinands- Bahn, zu welchen seither noch die unga- rische Centralbahn und die Mailand-Monza- Como Eisenbahn hinzutraten, nahmen zu- sammen bereits ftir die damaligen Zeitver- haltnisse sehr bedeutende Capitalien in Anspruch. In den Jahren, von 1843 angefangen bis zum September 1845, hatte sich nun die Speculation aufs Neue auf die Papiere dieser Gesellschaften geworfen und die- selben abermals zu Werthen gesteigert, die den realen Ertragnissen dieser Bahnen selbst bei hochgespannten Hoffnungen weit vorauseilten. Als hierauf im September 1845 die Reaction im Auslande begann, stromten diese Actieneffecten bei ihren iiberspannt hoch gehaltenen Cursen zum Zwecke ihrer bestmoglichen Realisirung in grossen Mengen auf den Wiener Platz, wo sie noch den meisten Werth besassen, in die Hande der daselbst speculirenden Geldkrafte zusammen. Die Situation dieser letzteren wurde aber hiedurch umso bedenklicher, als einerseits auf die meisten dieser Papiere bei Verlust der vorausgegangenen Ein- lagen noch sehr bedeutende Einzahlungen — zusammen bis zu 20,000.000 fl. in den nachsten Jahren — zu leisten waren und anderseits infolge beginnender politischer Wirren und hinzugetretener Missernte die Lage des Geldmarktes an sich eine hochst schwierige war. Unter solchen Verhaltnissen erschien Kub e c k, um die zerstorende Wirkung der Krise noch rechtzeitig aufzuhalten, ein rasches uird entschiedenes Eingreifen der Staatsgewalt geboten. Diese Ervvagungen bildeten den Aus- gangspunkt fiir die liber seinen Antrag auf Grund kaiserlicher Entschliessung vom 18. November 1846 zum Ankaufe von Actien der heimischen Eisenbahngesellschaften nach ihrem wahren Werthe ins Leben gerufene ausserordentliche Creditcasse, deren Thatigkeit und Erfolge in dem ersten Abschnitte dieses Werkes [Strach, Allgemeine Eisenbahngeschichte, Bd. I, I. Theil, S. 250 ff.] nahere Erorterung fanden. Die Errichtung dieser Creditcasse war die zweite rettende That, durch die Kub e c k’s Amtsthatigkeit auf dem Gebiete des Eisenbahnwesens beruhmt wurde, und die damals nicht weniger Befriedigung bei seiner Mitwelt hervorrief, wie seiner- zeit, Ende 1841, die Uebernahme des Eisenbahnbetriebes auf den Staat. Zunachst darauf gerichtet, im Interesse des Staatscredites dem verheerenden Umsichgreifen der auf dem Markte der Eisenbahnwerthe eingerissenen Krise Einhalt zu thun, hatten die Operationen der Creditcasse iibrigens noch den zweiten Effect, dass sie ganz im Geiste und in weiterer Forderungder von Kiibeck von allem Anbeginn an festgehaltenen Eisen- bahnpolitik dem Staate an einer Reihe von Bahnen, die fiir die Staatsinteressen eine besondere Wichtigkeit besassen, ein sehr belangreiches Miteigenthum verschafften, ihm hiedurch auf die Ver- waltung und den Betrieb dieser Bahnen einen machtigen Einfluss sicherten und so in wirksamster Weise die nachfolgende ganzliche Einlosung derselben durch den Staat vorbereiteten. Aenderungen in der Organi- sation der obersten staatlichen Eisenbahnbehorden und des staatlichen Eisenbahnaufsichts- dienstes infolge der Ereignisse der Jahre 1848 und 1849. Die grossen politischen Umwalzungen der Jahre 1848 und 1849 iibten selbst- verstandlicli auch auf die Stellung des 174 Dr. Alfred Freiberr von Buschman. Eisenbahnwesens im staatlichen Ver- waltungsorganismus ihre Wirkung, ohne dass sie aber, wenigstens in der nachsten Folgezeit, auch einen Wechsel in den leitenden Ideen der staatlichen Eisen- bahnpolitik zur Folge hatten. Mit kaiserlicher Entschliessung vom 17. Marž 1848 war die Bildung eines verantwortlichen Ministerrathes, bestehend aus den Ministern des Aeussern und des kaiserlichen Hauses, des Innern, der Justiz, der Finanzen und des Krieges angeordnet worden. Baron Kiibeck zunachst noch zum Finanzminister ernannt, trat schon unterm 3. April von seinem Posten zuriick, um zweijahre spater als Prasident an die Spitze des durch die »octroirte« Verfassung vom 4. Marž 1849 zur speciellen Berathung der Krone neu geschaffenen Institutes des »Reichsrathes« berufen zu werden. An seiner statt -vvurde Philipp Freiherr v. Kr aus zum Finanzminister ernannt. Nachdem schon vorher ein Ministerium des offentlichen Unterrichtes neu gebildet worden war, wurden vom Kaiser liber Einrathen des Ministerrathes unterm 9. Mai mit der Begriindung, um allen Zweigen der Staatsverwaltung eine gleichmassige Sorgfalt zuzuwenden und einzelne Mini- sterien, die tiberbiirdet seien, in den Stand zu setzen, ihren Hauptaufgaben zu ob- liegen, weitere zwei Ministerien, und zwar eines fiir die offentlichen Arbeiten und eines fiir die Landescultur, den Handel und die Gewerbe, neu errichtet. Noch in demselben Monate wurden die vereinigte Hofkanzlei sowie die all- gemeine Hofkammer aufgelhst und die Agenden derselben den Ministerien des Innern, beziehungsweise der Finanzen ubertragen, soweit sie nicht den beiden vorgenannten neuerrichteten Ministerien zugewiesen wurden. Zu diesen letzteren Agenden gehorten aber insbesondere auch die gesammten Eisenbahnangelegenheiten, welche ebenso wie die Telegraphenangelegenheiten be- stimmt \varen, mit zum Wirkungskreise des neuerrichteten Ministeriums der offent- lichen Arbeiten zu zahlen. Dieses Ministerium solite zufolge Kundmachung der Wiener Zeitung vom 10. Juni 1848 auf Grund kaiserlicher Bestimmung in drei Sectionen zerfallen. In die erste Section gehorten die all- gemeinen Ministerialgegenstande, dann die Staatseisenbahnen und Telegraphen; die zweite Section bildete das Montan- und Hiittenwesen ; die dritte Section war die der Civil-Strassen- und Wasserbauten; ihr ward auch der Hofbaurath unterstellt. Zum Minister der offentlichen Arbei¬ ten war unterm 11. Mai der Hofrath Andreas von Baumgartner [Abb. 4] ernannt. Ueber seinen Antrag wurde mit kaiserlicher Entschliessung vom 1. Juh die bisher bestandene Generaldirection fiir die Staatseisenbahnen als solche auf- gehoben und, vereint mit dem Telegra- phenamte, dem Ministerium der offent¬ lichen Arbeiten als eine besondere Ab- theilung unter gleichzeitiger Bildung eines eigenen Inspectorates fiir den commer- ziellen Betrieb bei derselben einverleibt. Die Leitung dieser Ministerialabthei- lung wurde, nachdem Francesconi als Generalinspector in den Dienst der Kai¬ ser Ferdinands-Nordbahn iiberzutreten beabsichtigte, dem bereits seit Ižingerem an die Steli e Z e 11 n e r’s getretenen General- directionsadjuncten, Regierungsrath Dr. Karl H o c k, in der Eigenschaft eines Vorstandes ubertragen. Zur thatsachlichen Durchftihrung die¬ ser organisatorischen Verfiigungen scheint es aber damals nicht gekommen zu sein. Minister von Baumgartner wurde schon unterm 19. Juh infolge Neubildung des Cabinets durch den Publicisten Ernst von Sch\varzer ersetzt. Letzterer resignirte aber bereits am 23. September wieder auf seinen Posten und wurde hierauf die provisorische WeiterfiAhrung der Geschafte des Arbeitsministeriums dem Minister fiir Handel, Gewerbe und Ackerbau, Theodor Hornbostel, ubertragen. Unterm 21. November 1848 erfolgte abermals eine Neubildung des Cabinets, bei welchem Anlasse die Umwandlung der beiden Ministerien fiir Sffentliche Arbeiten sowie fiir Handel, Gewerbe und Ackerbau in ein Ministerium fiir Handel, Gewerbe und offentliche Bauten und in ein solches fiir Landescultur und Berg- wesen ausgesprochen wurde. An die Spitze des ersteren Ministe¬ riums, dem fortab die Leitung auch des Geschichte der Verwaltung der Ssterreichischen Eisenbahnen. 175 Eisenbahnwesens obliegen solite, wurde Abgeordneter Karl Ritter von Bruck [Abb. 5] berufen, ein aus dem Kauf- mannsstande hervorgegangener Staats- mann*) von hervorragendem, weitblicken- dem Geiste, welcher wahrend des nachsten Decenni ums, insbesondere in seiner spateren Stellung als Finanzminister, den mass- gebendstsn Einfluss auf die finanziellen Geschicke des Staates und damit auch auf die Entwicklung des gesammten Ver- kehrslebens in demselben zu nehmen be¬ rufen war. Mit ein er Verordnung des Ministeriums vom 23. Marž 1849 wurde verfiigt, dass die Geschafte der Staatseisenbahnen, die bis dahin von der bestandenen General- direction fiir die Staatseisenbahnen be- sorgt wurden, fernerhin in zwei getrenn- ten Sectionen bei dem Ministerium selbst, namlich in der Section fiir den Bau und in derjenigen fiir den Betrieb der Staats¬ eisenbahnen zu besorgen seien, von welchen die erstere die Ausfuhrung sammtlicher Bauten fiir neue und noch nicht vollen- dete Bahnen, die letztere aber den Betrieb Abb. 4. Andreas Die Arbeiten fiir die Organisation des neuen Ministeriums fiir Handel, Gewerbe und offentlichen Bauten nahmen eine lan- gere Zeit in Anspruch. Zunachst vvurde, und zwar bald nach der am 2. December 1848 erfolgten Thron- besteigungSr. Majestat desKaisers Franz Joseph I., auf Grund kaiserlicher Ent- schliessung vom 22. December die Lei- tung auch der Postanstalten, die bis dahin noch beim Finanzministerium ver- blieben war, dem Ministerium fiir Handel, Gewerbe und offentliche Bauten iiber- tragen. *) Bruck war zuletzt seit dem Jahre 1837 Director des osterreichischen Lloyd. von Baumgartner. und die Erhaltung der bereits eroffneten Bahnstrecken, zugleich aber auch die Ausfiihrung der auf denselben etwa nach- traglich noch vorkommenden Neu- oder Veranderungsbauten sowie endlich auch die Anschaffung des fundus instructus fiir neue Bahnen zur Aufgabe hatte. Mit einer \veiteren Verordnung des- selben Ministeriums vom 15. April 1849 wurde erklart, dass infolge der Bildung eines eigenen Ministeriums fiir Handel, Gewerbe und offentliche Bauten die friiher bestandene Generaldirection der Staats¬ eisenbahnen, dann die oberste Hofpost- verwaltung und der Hofbauratli aufge- lost und diesem Ministerium einverleibt worden seien. 176 Dr. Alfred Freiherr von Buschman. Die oberste Leitung dieser Zweige solite fortab bei dem Ministerium selbst centralisirt und von diesem unmittelbar besorgt werden. Es wurde jedoch zugleich die Ein- richtung getroffen, dass die bei dem Mi¬ nisterium fiir diese Zweige errichteten Sectionen die Befugnis erhielten, inner- halb der Grenzen der ihnen hieftir vor- gezeichneten Bestimmungen einen Theil der betreffenden Geschafte selbstandig zu erledigen. Diese Sectionen waren: die Section fur Hoch-, Wasser- und Strassenbau, die Section fur den Staatseisenbahnbau, die Section fur den Staatseisenbahnbetrieb mit einer besonderen Abtheilung fur den Eisen- bahnbau und Betrieb im lombardisch- venezianischen Konigreiche und endlich die Section fiir das Postwesen. Speciell die beiden Eisenbahnsectionen erhielten im wesentlichen den Wirkungs- kreis der bestandenen Generaldirection fiir die Staatseisenbahnen. Riicksichtlich des ihnen iibertragenen Geschaftsbe- reiches erschienen dieselben als selbstan- dige Behorden und wurden ihre Erlasse und Correspondenzen von dem Sections- vorstande oder von seinem Stellvertreter ausgefertigt. In allen Fallen jedoch, in welchen es sich um Gegenstande handelte, hin- sichtlich welcher die Sectionen nicht selbstandig vorzugehen berufen waren, hatte die Ausfertigung unmittelbar im Namen des Ministeriums zu erfolgen und \vurde insbesondere jede Correspondenz mit den tibrigen Ministerien stets nur von dem Ministerium fiir Handel, Ge- werbe und offentliche Bauten selbst ge- pflogen. Auch der staatliche Bahnaufsichtsdienst erhielt zu gleicher Zeit eine weitere be- merkenswerthe Ausgestaltung. Auf Grand kaiserlicher Genehmigung vom 28. Februar 1849 wurden namlich vom Ministerium fiir Handel, Gewerbe und offentliche Bauten zur Ueberwachung der Sicherheit des Bahnbetriebes auf den sammtlichen in nordlicher und siid- licher Richtung im Betriebe stehenden Staats- und Privateisenbahnen eigene Ministerialcommissare bestellt, welche die Bestimmung erhielten, die genaue Be- obachtung aller sich auf den Eisenbahn- betrieb beziehenden gesetzlichen Anord- nungen und insbesondere des Polizei- gesetzes vom 30. Januar 1847 auf das sorgfaltigste zu iibenvachen, die ent- deckten Gebrechen so schnell und wirk- sam als moelich zu beseitig;en oder deren Beseitigung zu veranlassen, und das Mi¬ nisterium stets in der Lage zu erhalten, dem so wichtigen Institute der Eisen- bahnen seine Fiirsorge erfolgreich ange- deihen zu lassen. Den Ministerialcommissaren wurden die auf Grand des Polizeigesetzes fiir Eisenbahnen bestellten besonderen Auf- sichtsbeamten untergeordnet, welche nun- mehr ihren Anforderungen Folge zu leisten hatten. Ebenso wurden die Eisenbahndirec- tionen, Betriebsunternehmungen und ihre Angestellten verpflichtet, den Ministerial¬ commissaren jede gewiinschte Auskunft zu geben, und ihren unter Hinweisung auf ein bestehendes Gesetz oder die Dienstinstructionen gestellten Anforde¬ rungen unweigerlich zu entsprechen. In allen dringenden, eine unverziigliche Verfiigung erheischenden Fallen waren die Minsterialcommissare nicht nur auf den Staats-, sondern auch auf den Privat- bahnen ermachtigt, Verftigungen zu treffen, und auf den unmittelbaren Vollzug ihrer Anordnungen zu dringen. Ueber ihr Einschreiten waren die poliiischen Behorden verpflichtet, unverzuglich amt- zuhandeln, und ihnen die nothige Assistenz zu leisten. Mit Beziehung auf die Bestimmungen des Eisenbahnpolizeigesetzes wurde den Ministerialcommissaren auch noch eine Disciplinargewalt iiber die Beamten und Diener der Eisenbahnanstalten, diese mochten vom Staate, von den Eisenbahn- gesellschaften oder von den Betriebs¬ unternehmungen angestellt worden sein, dahin eingeraumt, dass sie dieselben durch eindringliche Vervveise fiir ver- saumte Pflichterftillung zur Rede stellen, auf deren Belegung mit Geldstrafen im Disciplinarvvege nach Massgabe der be- stehenden Dienstordnungen dringen und endlich dieselben vom Amte und Dienste suspendiran konnten, \venn letzteres die Dringlichkeit der Umstande nothwendig Geschichte der Vervvaltung der osterreichischen Eisenbahnen. 177 machte und fur die gehorige Stellver- tretung des suspendirten Individuums ge- eignete Fursorge getroffen war. Auch zur Requirirung des Ersatzindividuums \varen sie erforderlichenfalls berechtigt. Der Beschwerdezug gegen Verfiigun- gen der Ministerialcommissare endlich wurde dahin geregelt, dass Beschwerden, \velche gegen einen Ministerialcommis- sar von den Eisenbahngesellschaften oder Betriebsunternehmungen erhoben \verden rvollten, un- mittelbar an das Mi- nisterium, alle iibri- gen aber an die poli- tische Landesstelle, binnen langstens 14 Tagen von der Be- kanntmachung der be- treffenden Verfugung des Ministerialcom- missars oder des Straf- erkenntnisses an, ein- zubringen \varen. Ge¬ gen abandernde Ent- scheidungen der Lan¬ desstelle stand beiden Theilen die weitere Berufung an das Mi- nisterium, binnen 14 Tagen vom Intima- tionstage gerechnet, zu. Doch ausserten alle solche Recurse auf die vom Ministe- rialcommissar getrof- fenen Verfugungen keine hemmende Wir- kung. Nachtraglich wurde noch ausgespro- chen, dass durch die Aufstellung eige- ner Ministerialcommissare die Bestim- mungen des Eisenbahnpolizeigesetzes nicht ausser Wirksamkeit gesetzt worden seien, und dass die Oberaufsicht tiber den Betrieb und den Vollzug der fiir die Erhaltung der Ordnung, Regelmassig- keit und Sicherheit des Betriebes er- lassenen Vorschriften auch weiterhin unter der Leitung der politischen Landesstelle der Polizeidirection der Hauptstadt des betreffenden Kronlandes iibertragen bleibe, \velche daher beim Eintritte eines Un- falles die Erhebung des Thatbestandes und die Untersuchung vorschriftsmassig zu pflegen habe. Anschlussder osterreichischen Eisenbahnen an den neugegriin- detenVerein deutscherEisenbahn- verwaltungen. Hier muss noch in aller Kiirze des beilaufig in dieselbe Zeit fallenden Anschlusses der osterreichischen Eisen- bahnverwaltungen an den seit dem Jahre 1847 neu gebildeten Verein deutscher Eisenbahnverwaltun- gen gedacht werden — an jenen Verein, der sich, rasche Ausbrei- tung gewinnend, im Laufe der folgenden Zeiten bis zum heu- tigen Tage um die die Schaffung und Pflege directer Verkehrsbe- ziehuno^en erst ermos:- lichende einheitliche Entwicklung und Aus- gestaltung der Bau- und Betriebseinrich- tungen des sresamm- o o ten mitteleuropaischen Eisenbahnnetzes so iiberaus hohe und unvergangliche Ver- dienste erwarb. Nachdem die Kai¬ ser Ferdinands-Nord- bahn und die Wien- Gloggnitzer Bahn be- reits in der zvveiten Halfte desjahres 1847 dem neu gebildeten Vereine beigetreten waren, meldete in der ersten Hafte desjahres 1848 auch das Mi- nisterium fiir Handel, Gewerbe und offent- liche Bauten seinen Beitritt zum Verein namens der osterreichischen Staatseisen- bahnen an. Schon im October 1849 wurde hierauf das erste Mal eine General- versammlung dieses, alle deutschen Eisen¬ bahnen umfassenden Vereines auf oster- reichischem Boden, und zwar in Wien, abgehalten, bei rvelcher wichtige Be- schlusse sowohl in Ansehung der inneren OrganisationdesVereines,wieinsbesondere auch in Ansehung eines einheitlichen Reglements fur den Giiterverkehr auf Abb. 5. Carl Freiherr von Bruck. [Nach Kriehuber.] Geschichte der Eisenbahnen. IV. 12 178 Dr. Alfred Freiherr von Buschman. den sammtlichen, dem Vereine angehori- gen Bahnen, gefasst vvurden. Nichterneuerung der Pachtver¬ trage tiber denBetrieb der nord- lichen und siidlichen Staats- bahnen; Einlosung von Privat- bahnen. Gleich in die ersten Regierungs- jahre Kaiser Franz Jo s ep h s fielen auf dem Gebiete der staatlichen Eisenbabn- politik zwei bedeutsame Actionen, \velche das durch Kiibeck’s wohlerwogene Mass- nahmen in Oesterreich so gliicklich ein- gefiihrte Staatsbahnsystem intensiv wie extensiv zu fordern geeignet waren und fiir die fernere Ausgestaltung der Organi- sation des staatlichen Eisenbahnvenval- tungsdienstes daselbst geradezu richtung- gebend wurden. Es waren dies erstens die Nicht¬ erneuerung der Pachtvertrage mit der Kaiser Ferdinands - Nordbahn und mit der Wien-Glog;a'nitzer Bahn tiber den von denselben auf den nordlichen, be- ziehungsweise auf den siidlichen Staats- bahnlinien besorgten Pachtbetrieb, und in- folgedessen die Uebernahme der Betrieb- fiihrung auf diesen Strecken nach Ab- lauf jener Pachtvertrage in die eigene Regie des Staates, sowie zvveitens Hand in Hand hiemit die allmahliche Einlosung des grossten Theiles der damals bestan- denen Privatbahnen durch den Staat. Was die erstere Massregel betrifft, so war dieselbe durch die wenig giinsti- gen Erfahrungen hervorgerufen, die mit jenen Pachtvertragen gemacht vvurden. Eine officielle Enunciation der Regie- rung aus jener Zeit*) constatirte, dass sich die offentliche Meinung schon lange un- gunstig tiber die abgeschlossenen Pacht¬ vertrage geaussert habe, und dass sich fortvvahrend Beschvverden iiber Uebel- stande im Betriebe der Staatsbahnen so- wie dariiber geltend machten, dass von den Betriebsunternehmungen die Anfor- derungen des Publicums an die Bahn- anstalt nicht befriedigt wtirden. Die Vor- behalte, welche die Staatsverwaltung in die Pachtvertrage aufgenommen hatte, um die bei Erbauung der Staatseisen- '*) »Austria«,Tagblatt fiir Handel, Gewerbe und Communicationsmittel Nr. 223 und 224 vom 18. und 19. December 1849. bahnen beabsichtigten Zwecke zu er- reichen, hatten sich zur Verwirklichung dieser Absicht als ungeniigend ervviesen. Der Einfluss, den die Staatsverwaltung gemass diesen Vorbehalten ausiiben wollte, sei unzureichend erschienen und habe bei den Beschrankungen, \velche die Staatsvenvaltung sich gefallen lassen musste, um den Pachtern die Ausiibung des Betriebes iiberhaupt moglich zu machen, nicht mit Nachdruck geltend gemacht werden konnen. Die Staatsvervvaltung sei mit denPacht- gesellschaften bei der praktischen Anwen- dung der Contractbestimmungen \vieder- holt in Conflict gerathen, indem die pachten- den Gesellschaften einzelnen Bestimmun- gen des Vertrages von ihrem Standpunkte aus eine andere Auslegung gaben, als bei den Unterhandlungen seinerzeit von der Staatsvervvaltung beabsichtigt wor- den war. Zu alledem kam noch, dass die Ab- fuhren, welche die Pachtgesellschaften von den eingehobenen Betriebsein- nahmen an die Staatsvervvaltung leisteten, selbst hinter den bescheidensten Envar- tungen der letzteren zuriickblieben. Auf der nordlichen Staatsbahn betrugen die Einnahmen aus dem Personen- und Sachen- verkehr wahrend der Pachtdauer von vier Jahren und acht Monaten 5,478.840 fl. 58'/ 4 kr.; hievon \vurden an die Staats- cassen abgefiihrt 237.821 fl. 43 kr., vvahrend der Rest von 5,241.019 fl. I 5 1 /r kn von den Auslagen, welche die Pachtgesellschaft fiir ihre Betriebsleistun- gen in Anspruch nahm, und vvelche daher 95 G /i o % ^ er Einnahmen betrugen, ab- sorbirt wurde. Auf der siidlichen Staatsbahn betrugen vvahrend der Dauer des Pachtbetriebes von sechs Jahren, sieben Monaten und zehn Tagen die Betriebseinnahmen 9,233.507 fl. 46 3 / 4 kr., die dem Staate aus den Abfuhren der Pachtgesellschaft verbliebenen Einnahmen 1,854.116 fl. 7 kr., daher die Pachtauslagen 7,379.391 fl. 39 8 / 4 kr. oder 85 2 / x0 °/ 0 der Bruttoein- nahmen.*) Ueberdies verblieben beztig- *) Auszug aus dem Berichte des Sections- chefs und Generaldirectors der Communi- cationen, Franz Ritter von Kalchberg, tiber den Stand der in Staatsregie stehenden k. k. Geschichte der Venvaltung der osterreicbischen Eisenbahnen. m lich beider Betriebsvertrage unausge- glichene DifFerenzen zwischen den Pacht- gesellschaften und der Regierung, welche die obigen, ohnedies schon hochst un- giinstigen Ergebnisse eventuell noch zu verschlechtern geeignet waren. Alle diese Momente waren fiir den Handelsminister v o n Bruck bestimmend, dass er schon geraumeZeit vorHerannahen des Endes der Pachtvertrage unterm I. December 1849 in einem eingehend motivirten Vortrage, in dem er iiberdies noch darauf hinwies, dass auch viele auswartige Regierungen, namentlich die- jenigen von Belgien, Baden, Braunschweig, Hannover, Bayern und Sachsen, ihre Bahnen mit giinstigem Erfolge nicht durch Pachter, sondern in eigener Ver- waltung betreiben lassen, beim Kaiser die Nichterneuerung dieser Pachtvertrage beantragte. Thatsachlich wurde mit kaiserlicher Entschliessung vom 8. December 1849 im Grundsatze genehmigt, dass nach Ausgang der bestehenden Pachtvertrage der Betrieb der Staatsbahnen sowohl in nordlicher als in siidlicher Richtung in eigener Verwaltung des Staates besorgt werde; zugleich wurdeMinister vonBruck ermachtigt, ungesaumt die erforderlichen Einleitungen zu treffen. Beinahe gleichzeitig mit dieser Mass- nahme wurde auch die zweite der er- vvahnten Regierungsactionen, namlich die Einlosung der Privatbahnen durch den Staat, und zwar zuerst gegeniiber der im Jahre 1844 concessionirten unga- rischen Centralbahn, eingeleitet, von welcher damals die Bahnstrecken von der March bis Pressburg, dann von Waitzen bis Pest und von da bis Szolnok im Betriebe standen. Die Verwaltung dieser Bahn hatte sich, nachdem sie in- folge der Zeitverhaltnisse in eine scbwere finanzielle Bedrangnis gerathen war, unterm 21. September 1849 mit einer Eingabe an das Gesammtministerium um dringende Gewahrung. eines staat - lichen Darlehens von 8,000.000 fl. und Osterreichischen Communications-A nstalten uberhaupt und die diesfalligen Leistungen im Verwaltungsjahre 1852 insbesondere. Wien, 1853. Aus der k. k. Hof- und Staatsdruckerei; Seite 4. eines einstvveiligen Vorschusses von 1,000.000 fl. a conto dieses Darlehens gevvendet. Da die Staatsverwaltung bereits durch die seinerzeitige Hilfsaction der ausser- ordentlichen Creditcasse im Besitze der grosseren Halfte des gesammten Actien- capitals dieser Bahn war, erklarte sich die Regierung zu einer Hilfsaction auf der Basis bereit, dass gegen Einlosung der noch in Handen von Privaten befind- lichen Actien die • Bahn vollstandig der Staatsvervvaltung ins Eigenthum abge- treten werde. Die von der Regierung auf dieser Grundlage gestellten Propositionen wur- den von den Actionaren der Bahn in der Generalversammlung vom 7. Decem¬ ber 1849 angenommen, und erhielt sohin die ganze Transaction unterm 18. Decem¬ ber desselben Jahres die kaiserliche Ge- nehmigung. Definitive Dienstesorganisa- tion des Ministeriums furHandel, Gewerbe und offentliche Bauten vom 13. October 1849; General- baudirection und Generaldirec- tion der Communicationen. Unter solchen Verhaltnissen war Bruck, als er unterm 8. October 1849 dem Kaiser Antržige fiir die definitive Organisation des seiner Leitung unterstellten Ministe¬ riums fiir Handel, Gewerbe und offentliche Bauten unterbreitete, in die Nothvvendig- keit versetzt, hiebei auch fiir die Orga¬ nisation des staatlichenEisenbahnbetriebes Vorsorge zu treffen. Dieser vom Kaiser unterm 13. Oc¬ tober 1849 genehmigte Organisationsplan charakterisirte sich, soweit bei demselben das Eisenbahnwesen in Frage kam, hauptsachlich durch die vollige Trennung des Staatseisenbahnbaues vom Staats- eisenbahnbetriebe sowie durch die Zu- sammenlegung und einheitliche Organi- sirung des ersteren mit dem tibrigen offentlichen Bauwesen, und des letzteren mit der Venvaltung der Post- und der Tele- graphen unter dem gemeinsamen Verwal- tungsbegriffe der Communicationen. Der Staatseisenbahnbau hatte nach dieser Organisation einen Bestandtheil der zweiten Section des Ministeriums zu 12* i8o Dr. Alfred Freiherr von Buschman. bilden, welche den Verwaltungszweig der offentlichen Bauten umfasste und in zwei Departements, eines fdr die administra¬ tiven und legislativen und eines ftir die technischen Arbeiten, zerfiel. Zur Leitung dieser Section wurde auf Grund kaiserlicher Entschliessung vom 31. October 1849 der Ministerialrath im Handelsministerium und friihere Oberst im Generalquartiermeisterstabe Franz von Mayern berufen. Doch solite der Dienst beim Mini- sterium selbst nur auf die oberste Leitung und Ueberwachung des Bamvesens be- schrankt bleiben, vvahrend fiir die eigent- liche Ausfuhrung der Staatsbauten auf Grund weiterer kaiserlicher Genehmigung vom 15. December 1849 in unmittelbarer Unterstellung unter das Ministerium eine eigene technisch administrative Central- behorde, die »k. k. Generalbaudirection« errichtet wurde, die wieder in drei Ab- theilungen, zerfiel namlich 1. fiir den Staatseisenbahnbau, 2. ftir den Wasser- und Strassenbau, 3. ftir die Architektur. Jede dieser drei Sectionen erhielt einen Oberbaudirector mit dem Range eines Sectionsrathes als Vorstand, und zwar wurde zum Vorstande der ersten Ab- theilung ftir den Staatseisenbahnbau der Sectionsrath Dr. Karl G h ega ernannt. Ausserdem wurde der Generalbaudirec¬ tion ein Rechtsconsulent gleichfalls im Range eines Sectionsrathes beigegeben, welcher in allen Angelegenheiten der- selben, und namentlich bei den Expro- priationsverhandlungen, die Interessen des Staatsschatzes in rechtlicher Beziehung zu wahren, in allen strittigen Fragen Rechtsgutachten zu erstatten und nebst- bei die Kanzleidirection zu fiihren hatte. Die Leitung jedes der drei obenge- nannten Baufacher war ausschliesslich dem betreffenden Sectionsvorsteher an- vertraut, der demnach die unmittelbare Verantvvortlichkeit fiir alles zu tragen hatte, was den Gang der Geschafte und die Amtshandlungen seiner Section betraf. In allen, und nur in den die General¬ baudirection gemeinsam beriihrenden Fra¬ gen hatten sich die vier Sectionsrathe miteinander zu berathen. Die Vertretung der Generalbaudirec¬ tion nach aussen und die Correspondenz derselben, soweit sie nicht ftir die einzelnen Baufacher, sondern fiir die Generalbaudirection als selbstandiges Ganzes zu fiihren war, stand dem rang- altesten Sectionsrathe zu. In Unterordnung unter die General¬ baudirection wurden in den einzelnen Provinzen am Sitze der Statthalterei Baudirectionen und am Sitze der Kreis- prasidenten Kreisbauamter errichtet, welche sich jedoch nur mit den offentlichen Bau- geschaften ausschliesslich des Eisenbahn- baues zu befassen hatten, da der Staats¬ eisenbahnbau von der ersten Abtheilung der Generalbaudirection selbst lediglich durch ihre eigenen exponirten Ingenieure zu bewerkstelligen war. Die Wirksamkeit speciell dieser letz- teren Section fiir den Eisenbahnbau um¬ fasste die Projectirung, Leitung und Aus¬ fuhrung des Baues aller Staatseisenbahnen und der dazu gehorigen Gebaude und Gegenstande jeder Art. Sie war verpflichtet, alle ihr iiber- tragenen Bauten zweckmassig und wirth- schaftlich, jedoch angemessen der Wtirde des Staates, durch ihre Organe auszu- ftihren, die hiezu nothigen Plane und Voranschlage mit Verlasslichkeit und Genauigkeit zu verfassen, die erforder- lichen Grundeinlosungen und Ankaufe vorschriftsmassigzu veranlassen, und tiber- haupt alle ihr nach ihrem Wirkungs- kreise*) obliegenden oder vom Ministe- *) Der Genehmigung des Ministeriums waren speciell in baufachlicher Beziehung vorbehalten alle Bauentwurfe sowiejede Ab- weichung vonbereits genehmi^tenEntwtirfen, sodann alle Vertrage iiber aie Ausfuhrung der Eisenbahnbauten, die in der Regel im Wege der Concurrenz zu vergeben waren; ebenso waren alle Grundeinlčsungen, Ent- schadigungen, Kaufe und Verkaufe sowie die Verleihungen von Rechten, die Pacht- und Miethvertrage der Genehmigung des Mini¬ steriums zu unterziehen, welches schliesslich auch die Collaudirungscommission fiir die vollendeten Bauten zu bestimmen und nach erfolgter Collaudirung den Rechnungsab- schluss zu genehmigen hatte. Vier Monate vor Beginn jedes neuen Verwaltungsjahres waren dem Ministerium die Voranschlage fiir den im Laufe desselben erforderlichen Geldaufwand, und nach Ab- lauf des Verwaltungsjahres der Ausweis der Geschichte der Venvaltung der osterreichischen Eisenbahnen. 181 rium besonders aufgetragenen Geschafte und Verhandlungen in Ordnung mit Eifer und Treue zu besorgen. Die unter dem gemeinsamen Begriffe der Communicationsanstalten vereinigten Zweige des Eisenbahnbetriebes, der Post und der Telegraphen bildeten die III. Sec- tion des Ministeriums fiir Handel, Ge- werbe und offentliche Bauten, \velcher die Aufgabe gesetzt wurde, Eisenbahnen, Post und Telegraphen, als die unentbehr- lichen Circulations- mittel des Staatskor- pers, in moglichster Vollkommenheit, in einheitlicher, sich vvechselseitig unter- stiitzender Weise zu leiten. In dieser Section hatten sich fiir die genannten V erwaltungszweige die legislativen Ar- beiten, die Erhaltung und Ausdehnung der Beziehungen zu den auswartigen Staaten und tiberhaupt alle Gegenstande zu con- centriren, in welchen die Gentralisation der Communicationsmit- tel unerlasslich er- schien; sie hatte die Thatigkeit der fiir gesammten Gebarung mit einem erlautern- den Berichte vorzulegen. UeberschreitungenderKosteniiberschlage iiber io Percent erforderten die Einholung der Bewilligung des Ministeriums. Die Generaldirection war ermachtigt, alle jene Verordnungen selbstandig zu erlassen, und alle Verfiigungen unmittelbar zu treffen, vvelche sich auf den speciellen Baugeschafts- betrieb bezogen und den laufenden Baudienst zu regeln geeignet waren; alle bleibenden organischen Bestimmungen konnten zwar von ihr beantragt \verden, mussten aber vom Ministerium ausgehen. Dem Ministerium war weiters die Be- stellungderConceptsbeamten bei der General - baudirection sowie liber Vorschlag der letz- teren die Ernennung der Baubeamten bis zum Ingenieur II. Classe abwarts vorbehalten. Ferner war die Generalbaudirection be- ziiglich der dienstlichen Verfiigung [Aus- sendung, Versetzung u. s. w.] iiber solche ihr unterstehende Beamte, welche als Referenten die Verwaltung der letzteren eingesetzten Executivbehorden zu iibenvachen, die hbheren Dienstposten zu besetzen und iiber Recurse in hochster Instanz zu ent- scheiden. An die Spitze dieser Section wurde auf Grund der kaiserlichen Entschliessung vom 31. October 1849 liber Antrag Bruck’s, vorlaufig in der Eigenschaft eines Ministerialrathes, Franz Ritter von Kalchberg [Abb. 6] berufen, welcher sich schon vordem als steiermarkischer standischer Verord- neter bei der ihm von den Standen dieser Provinz iiber- tragenen Grundein- losung fiir die siid- liche Staatseisen- bahn durch deren vollkommen an- standslose Durch- fiihrung besondere Verdienste erworben hatte und zuletzt als Prasident der Grundentlastungs- commission fiir Stei- ermark thatig war. Ihm unterstellt waren ein fiir die drei Z weige derCom- municationsanstalten gemeinsames legis- bezeichnet waren, an die Genehmigung des Ministeriums gebunden; desgleichen bei Be- willigung eines Urlaubes iiber einen Monat oder in das Ausland, sowie in allen Gnaden- sachen, daher bei Bewilligung von Pensionen, Provisionen, Erziehungsbeitragen, Geldbe- lohnungen, Aushilfen, Reise-, Zehrungs- und Uebersiedlungskosten, wenn von den be- stehenden Normalien abgevvichen werden wollte. Bericht an das Ministerium war auch zu erstatten wegen verfiigter Suspension von Beamten und Angestellten und wegen An- nahrne der Dienstesentsagung. Der hoheren Genehmigung unterlagen endlich alle Auslagen, die nicht systemmassig oder fiir welche keine Pauschalien bemessen waren, Geldanweisungen, die nicht praliminirt waren und zu welchen sich die Generalbau- direction wegen Dringlichkeit unter eigener Verantwortung bestimmt fand, Vergleiche iiber Rechtsstreite sowie jede Vermehrung der stabil oder zeitlich angestellten Beamten. Abb. 6. Franz Ritter von Kalchberg. 182 Dr. Alfred Freiherr von Buschman. latives und je ein administratives Depar- tement fiir jeden einzelnen dieser Zvveige. Als vollziehende Behorde wurde auf Grand kaiserlicher Entschliessung vom 13. Januar 1850 in unmittelbarer Unter- ordnung unter das Ministerium eine »Generaldirection der Communicationen« errichtet, welche in drei Abtheilungen zerfiel: 1. fiir den Eisenbahnbetrieb mit der Untertheilung a) fiir technische und b) fiir administrative Betriebsgegen¬ stande, 2. fiir das Postwesen und 3. fiir die Telegraphie. An der Spitze der hier allein inter- essirenden ersten Abtheilung stand ein Generaldirector mit dem Range und Charakter eines Sectionsrathes, und zwar \vurde auf diesen Posten der ehemalige Inspector der Generaldirection fiir die Staatseisenbahnen, Adalbert Schmid, berufen. Derselbe war zur selbstandigen Ausfertigung aller Geschaftsstiicke in dem ihm zuge\viesenen Verwaltungszweige berechtigt undhatte n ur die Verpflichtung, bei Gegenstanden, die den Wirkungs- kreis auch einer der anderen Abtheilun¬ gen der Generaldirection betrafen, das Einvernehmen mit derselben zu pflegen. Dem Generaldirector \varen zwei technische Rathe als Referenten bei- gegeben, deren einem insbesondere das Maschinenfach zugewiesen war. Fiir die administrativen Geschafte standen ihm vier Rathe als Referenten zur Seite, von denen einer unter dem Titel »Admini¬ strator« die Leitung der Unterabtheilung fiir die administrativen Betriebsgeschafte zu iibernehmen und den Generaldirector im Falle seiner Verhinderung zu vertreten berufen war; der zvveite hatte das eigent- liche Betriebswesen, der dritte den com- merziellen Dienst und der vierte die gleichfalls noch dieser Generaldirections- abtheilung zugewiesene Leitung des Post- dienstes auf den Eisenbahnen zu besorgen. Auch der Generaldirection der Com¬ municationen war ebenso wieder General- baudirection, zur Wahrung der Interessen des Staatsschatzes in rechtlicher Beziehung und zur Abgabe von Rechtsgutachten, ein besonderer Rechtsconsulent im Range eines Sectionsrathes beigegeben. Der Wirkungskreis der ersten Abthei¬ lung der Generaldirection der Commu¬ nicationen fiir den Eisenbahnbetrieb betraf im wesentlichen folgende Punkte: 1. Hatte sie als kiinftige Betriebs- verwaltung im Hinblick auf die Moglich- keit und Rentabilitat des spateren Be- triebes auf den Bau der Staatseisen¬ bahnen Einfluss zu nelimen und daher mitzu\virken a) bei der Wahl der Linie und der An- lage der Bahn, insbesondere mit Riick- sicht auf die Niveau- und Curven- verhaltnisse, b) bei der Feststellung des anzuwenden- den Oberbausystems und c) bei Bestimmung der Wachterhauser und Stationen, bei Eintheilung der Geleise und der Gebaude sowie bei Priifung der Plane fiir Drehscheiben, Plattformen und LVasserstationsge- gebaude; 2. hatte sie von den Bauingenieuren die vollendete Bahn und die Einrichtung derselben zur Ausfuhrung des Betriebes mit Bedachtnahme auf die durch die be- sonderen Bahn- und Verkehrsverhaltnisse bedingte Menge und Beschaffenheit der Erfordernisse und Betriebsmittel zu iiber- nehmen; \veiters oblag ihr 3. die Eroffnung und Ausfuhrung des Bahnbetriebes selbst auf den Staats- bahnen, und zwar: a) die Feststellung der Fahrordnung und T arife, b) die Verfassung der Dienstinstructionen fiir das Betriebspersonal, c) die Erhaltung der Bahn, der Gebaude und der Betriebsgegenstande, d) die Erweiterung der Bauten, die Ver- mehrung, Vervollstandigung oder Ver- anderung der Betriebsgegenstande nach dem Bedtirfnisse des Ver- kehrs und der veranderten Betriebs- einrichtung, e) die Vermittlung geeigneter Communi¬ cationen mit der Eisenbahn und f) die Regelung des Verhaltnisses zu anderen Staats- und Privatbahnen auf Grundlage der bestehenden Staats- vertrage, Concessionen und Ueberein- kiinfte; endlich Geschichte der Verwaltung der Ssterreichischen Eisenbahnen. 183 4. die Ueberwachung der Regel- massigkeit und Sicherheit des Betriebes auf den Privatbahnen und der Einfluss auf die Bahnpolizei. Zu letzterem Zwecke sollten besondere »Inspectoren« aus dem Stande der tech- nischen Beamten, denen die Ueberwachung des technischen, und »Commissare« aus dem Stande der administrativen Beamten, denen die Ueberwachung des administra¬ tiven Eisenbahnbetriebes oblag, dienen. Diese Inspectoren und Commissare, \velche als exponirte Beamte der Gene- raldirection galten, gehorten dem Status derselben an und waren berufen, an die Stelle des erst im Februar 1849 ge- geschaffenen Institutes der Ministerial- commissare zu treten. Von dem Zeitpunkte an, mit welchem auf den Staatseisenbahnen der beschlossene eigene Regiebetrieb des Staates zu be- ginnen hatte, sollten in Unterordung unter die Generaldirection der Communicatio- nen Eisenbahnbetriebsdirectionen errichtet \verden, deren Vervvaltungsgebiet nicht nach der politischen Eintheilung der Kronlander, sondern nach den beson- deren Verhaltnissen der einzelnen Bahn- linien abgegrenzt werden solite, und denen die Aufgabe zufiel, mit Hilfe der exponir- ten Organe den Betrieb auf diesen Linien im Detail zu leiten und zu tibervvachen. Unterm 21. April 1850 wurde ein provisorischer Amtsunterricht fiir die I. Abtheilung der Generaldirection der Communicationen erlassen, welcher die Stellung derselben gegenuber dem vor- gesetzten Ministerium und den unterge- O o ordneten Organen sowie ihren Wir- kungskreis im Detail regelte*) und die- *) Gemass den Bestimmungen dieses Amtsunterrichtes hatte die Generaldirection alle jene Verordnungen zu erlassen und alle Verftigungen zu treffen, welche geeignet waren, den laufenden Dienst zu regeln. Zu organischen Bestimmungen hatte sie jedoch die Antrage an das Ministerium zu erstatten. Vor Anfang eines jeden Jahres, wie auch eines jeden Monates hatte sie einen Voran- schlag liber die in dieser Periode zu erwar- tenden Einnahmen und Ausgaben vorzulegen. Die Generaldirection war bei nachstehenden Verfiigungen, auch wenn die dadurch er- wachsenen Auslagen durch den Voranschlag gedeckt waren, an die besondere Bewilligung des Ministeriums gebunden: selbe hiebei dergestalt als zweite Instanz bezeichnete, dass sie nicht nur als solche iiber Recurse gegen die Verfiigungen der Unterbehorden zu entscheiden be¬ rufen, sondern auch berechtigt und ver- pflichtet war, iiber alle jene Angelegen- heiten der Staatseisenbahnen, welche den Wirkungskreis der unterstehenden Directionen iiberschritten, oder sonst ausser demselben Ifigen, diesem Amts- unterrichte gemass entweder selbstandig zu verfiigen, oder die Beschliisse des Ministeriums einzuholen. Einer besonderen Ervvahnung bedarf schliesslich noch die Art und Weise, wie nach dem vom Kaiser fiir das Mini¬ sterium fiir Handel, Gewerbe und offent- liche Bauten genehmigten Organisations- plane der Rechnungsdienst in diesem Mini¬ sterium, und zwar speciell auch in Bezug auf das Eisenbahmvesen, von dem Stand- punkte aus eingerichtet wurde, um die Rechnungscensur einerseits thunlichst zu centralisiren, und anderseits gegeniiber denjenigen technischen und administra¬ tiven Organen, auf deren Gebarung die Controle sich beziehen solite, unab- hangig zu stellen. Zu diesem Ende wurde im genannten Ministerium ein eigenes Departement fiir Rechnungsgeschafte errichtet, ivelches in engerer Verbindung mit der diesem Mini¬ sterium einverleibten Direction der ad¬ ministrativen Statistik die vierte Section des Ministeriums zu bilden hatte. Dieses Rechnungsdepartement hatte als Hilfsorgan nicht nur des Ministe¬ riums und seiner einzelnen Departements, sondern auch der demselben unmittelbar unterstehenden beiden Centralstellen, a) bei Reconstructionen einzelner Theile der Balin, im Falle der Kostenbetrag bei einem Objecte 6000 fl. ilberstieg; waren derlei Reconstructionen unverschieblich, so mussten sie sogleich in Angriff genommen \verden, doch musste dem Ministerium die Anzeige erstattet werden; im Falle nur ein Provisorium getroffen wurde, war mit der definitiven Baufiihrung bis zur erfolgten Ge- nehmiguug zu warten; b) bei neuen Herstellungen zur Vervoll- standigung, Erweiterung oder sonstigcn Ver- anderung der Baulichkeiten, wenn der Kosten¬ betrag ftir eine Station oder fiir eine Bahn- strecke zwischen zwei Stationen 4000 fl. (iberschritt; 184 Dr. Alfred Freiherr von Buschman. namlich der Generalbaudirection und der Generaldirection der Communicationen zu fungiren. Darnach hatte das Rechnungsdeparte- ment aus sechs Abtheilungen zu bestehen, wovon vier, und zwar je eine fiir die technischen und fiir die administrativen Rechnungsgeschafte der Generalbau¬ direction und ebenso der Generaldirection der Communicationen bestimmt waren, tvahrend die flinfte die administrativen und technischen Rechnungsgeschafte des Ministeriums nach den Auftragen des Ministers und der einzelnen Departement- vorstande zu besorgen und die sechste das Recbnungspersonal der administra¬ tiven Statistik zu umfassen hatte. Die Aufgabe des Rechnungsdeparte- ments hatte sich im allgemeinen zu er- strecken auf die Ausiibung einer gut gegliederten und unbefangenen Controle ab ante iiber die Gebarung mit den dem Ministerium fiir Handel, Gewerbe und offentliche Bauten zur Verfiigung gestellten Staatsgeldern und mit den demselben zur Venvaltung anvertrauten Bestandtheilen des Staatsvermogens, dann liber die technischen und oconomischen Amtshandlungen der dem Ministerium c) bei allen Nachschaffungen zur Ver- mehrung des Fahrfundus ; d) bei allen Veranderungen an den Gegenstanden des Fahrfundus, wenn die- selben auf die Sicherheit Einfluss nahmen, oder 5% der Beschaffungskosten derGegen- stande uberschritten; e) bei Nachschaffungen von Gegen¬ standen des tibrigen Fundus instructus, wenn es sich um die Vermehrung des normalen Vorrathes um mehr als IO 0 /o handelte, und bei Veranderungen, wenn die Kosten derselben 5% des Anschaffungspreises der Gegenstande uberschritten; Veranderungen in der Construction der Signalvorrichtungen mussten jedenfalls vor der Ausfiibrung dem Ministerium angezeigt werden; f) bei Nachschaffungen an Baumateria- lien und Verbrauchsgegenstanden, wenn der normale Vorrath um mehr als 10% vermehrt werden wollte; g) bei allen Kaufen und Verkaufen von Realitaten und in jenen Fallen bei Ver¬ kaufen von unbrauchbaren Materialien, wenn der Verbrauch ausnahmsweise nicht im Ver- steigerungswege geschehen solite und das Ob- ject unter dem vom Ministerium festgesetzten Normalpreise hintangegeben \verden wollte. Der Generaldirection waren anheim- gegeben die Abschliisse von Miethungen, untergeordneten technischen und admi¬ nistrativen Organe; sie hatte sich ferner zu erstreclcen auf die Verpflichtung, wahr- genommene Ueberschreitungen der ge- nehmigten Projecte, Ueber- und Voran- schlage oder der bestehenden Vorschriften und zugestandenen Rechte zur Kenntnis des betreffenden Sectionschefs und nach Umstanden des Ministers zu bringen, sowie auf die weitere Verpflichtung, so- wohl die Ministerialsectionen, wie die beiden, alsCentralorgane des Ministeriums fungirenden Generaldirectionen mittels der ihnen in Rechnungs- und Control- angelegenheiten zu leistenden Hilfs- arbeiten in ihren Amtshandlungen kraf- tigst zu unterstiitzen. ErsteOrganisirung desstaat- lichenBetriebsdienstesnachAuf- horen des Pachtvertrages fiir die nordliche Staatseisenbahn; Eisenbahnbetriebsdirectionen. Der Pachtvertrag mit der Kaiser Ferdi- nands-Nordhahn liber den Betrieb der nordlichen Staatseisenbahn solite eigentlich erst mit 1. September 1850 endigen. Durch beiderseitige Uebereinkunft \vurde jedoch im Hinblick auf die un- Pachtungen, Accorden, Bestallungen und der- gleichen; Uebereinkommen liber Localitaten, Grundstticke, Gerechtsame, Dienstleistungen u. s. f., wenn die aus jedem einzelnen dieser Geschafte hervorgehende Einnahme oder Ausgabe in einem Jahre voraussichtlich den Betrag von iooo H. nicht iiberstieg. Die Generaldirection war weiters in besonders riicksichtswtirdigen Fallen im Einvernehmen mit der Rechnungsabtheilung, und wenn kein Verdacht einer unredlichen Gebarung vor- lag, berechtigt die Nachsicht zu ertheilen: a) der aus Versehen unterlaufenen Taxirungs- und Rechnungsmangel, wenn die- selben in einem Vierteljahre fiir einen und denselben Bediensteten nicht den Betrag von mehr als 40 fl. erreichten; b) ebensolcher Cassenabgange bis zum Betrage von 20 fl.; c) der verspateten Einsendung von Rechnungen und Mangelserlauterungen, wenn die vorgeschriebenen Termine nicht um mehr als sechs Monate uberschritten vvurden, und sie war d) berechtigt, die Abschreibung unein- bringlicher, nicht durch Schuld eines Eisen- bahnbediensteten veranlasster Einnahms- riickstande, sowie interimal verausgabter Er- satzbetrage, in Ermanglung eines an der Ersatzleistung Schuldtragenden, dem dem Geschichte der Verwaltung der osterreichischen Eisenbahnen. 185 mittelbar bevorgestandene Eroffnung der Bahnstrecke von Prag nach Lobositz, um der Pachtgesellschaft fiir die restliche Pachtdauer von vvenigen Monaten die Einrichtung des Betriebes auf dieser neuen Linie zu ersparen, sowie in An- betracht des in dieser Hinsicht iiberein- stimmenden Interesses der Staatsver- waltung das Pachtverhaltnis schon mit 1. Mai 1850 aufgelost und der Betrieb dernordlichenStaatseisenbahn in die eigene Verwaltung des Staates iibernommen. Zur Besorgung dieses Betriebsge- schaftes \vurde vom Minister mit obigem Tage zunachst provisorisch eine »k. k. Betriebsdirection der nordlichen Staats- eisenbahn« mit dem Sitze in Prag in unmittelbarer Unterordnung unter die I. Abtheilung der Generaldirection der Communicationen errichtet und ftir die- selbe ein ausfiihrlicher provisorischer Amtsunterricht erlassen, welcher detail- lirte Bestimmungen iiber die Stellung und den Wirkungskreis dieser Direction sowie iiber die innere Geschaftsfiihrung bei derselben enthielt. In diesem vom 17. April 1850 datirten Amtsunterrichte wird die Betriebsdirection als eine technisch administrative Behorde bezeichnet, welche eingesetzt wurde, um Staatsschatze gegeniiber Ersatzpflichtigen zu bewilligen, wenn der Betrag in einem wie in dem anderenFalle 200 fl. nicht iiberstieg. Vergleiche liber Rechtsstreite oder tiber- haupt Rechtsgeschafte konnte die General¬ direction eingehen, wenn der Betrag, welcher aufgegeben oder zugestanden werden solite, 1000 ti. fiir jeden speciellen Fali nicht iiber¬ stieg, oder zur Abtragung einer 3000 fl. iiber- steigendenSchuld an das Aerar lceine langere als eine dreijahrige Frist zugestanden werden solite. Bei hOheren Betragen oder langeren Terminen war der Beschluss des Ministeriums einzuholen. Wenn sich beziiglich der mit fremden Bahnunternelimungen abgeschlossenen Ver- trage Aenderungen in Manipulationssachen oder in anderen minder wesentlichen Be- ziehungen zum Besten der beiderseitigen Contrahenten als wiinschenswerth erwiesen, so hatte die Generaldirection dariiber mit den fremden Directionen das Einvernehmen zu pflegen; der Abschluss neuer oder die Erneuerung betehender Vertrage sowie die Aenderung wesentlicher Bestimmungen wah- rend der Vertragsdauer war, wenn es sich um das Ausland handelte, iiberhaupt dem Ministe- rium vorbehalten, gegeniiber dem Inlande aber demselben zur Genehmigung vorzulegen. den Betrieb der nordlichen Staatseisen- bahn zu leiten und auszufiihren. Sie hatte bei der Beforderung und Behandlung der Reisenden und der Sen- dungen sowie bei den Betriebsfunctionen iiberhaupt fiir die genaue Vollziehung aller fiir den Betriebsdienst erlassenen technischen und Verwaltungsnormen und Vorschriften, der Verkehrs- und Tarif- bestimmungen sowie der Fahrordnung Sorge zu tragen, weiter dahin zu \virken, dass diese Anordnungen den Bediirf- nissen der Regierung und des allgemeinen Verkehrs mogli chst entsprechen. Zu diesem Ende hatte sie die Materialien fiir die Gesetzgebung und fiir die zu treffenden Einrichtungen vorzubereiten und wegen Beseitigung ivahrgenommener Gebrechen oder Liicken in denselben und wegen der sich als nothig dar- stellenden Veranderungen die be°'riindeten Antrage ungesaumt an die General¬ direction der Communicationen zu er- statten; sie hatte aber zugleich die zur Erfiillung der Zwecke der Anstalt ge- eigneten Mittel in den Fallen selbstandig zur Anwendung zu bringen, fiir welche in den geltendenNormen nicht vorgedacbt \var. Sie hatte weiter das gesammte, auf den ihr zugewiesenen Bahnlinien Belangend die wesentlichsten Personal- angelegenheiten, so konnte die Vermehrung oder Verminderung der systemisirten Dienst- stellen nur mit Genehmigung des Mini¬ steriums stattfinden; der Generaldirection stand jedoch die Aufnahme von Aushilfs- individuen zur zeitweisen Verwendung gegen Taggeld zu. Die Ernennung der Conceptsbeamten, der technischen Beamten bis zum Ingenieur abwarts, der Oberbeamten von eigenen Cassen, sowie aller Beamten, welche in einer hOheren als der X. Diatenclasse standen, war dem Ministerium vorbehalten. Dasselbe galt beziiglich der Entscheidung iiber^ die Degradirung, Dienstesentlassung, Pensioni- rung, Quiescirung, Dienstesentsagung, den Diensttausch und die Versetzung der vom Ministerium ernannten Beamten, sowie be- ziiglich der Pensionsbehandlung ihrerWitwen und Waisen. Doch war die Generaldirec¬ tion ermachtigt, wenn es der Dienst erfor- derte, die Ingenieure ohne Einholung der Genehmigung des Ministeriums zu versetzen. Beziiglich des sonstigen Personals standen die Ernennung und die iibrigen vorgenanten Massnahmen iiberhaupt der Generaldirec¬ tion zu. i86 Dr. Alfred Freiherr von Buschman. befindliche, bevvegliche und unbe\vegliche Eigenthum der Staatseisenbahn zu vervval- ten und fiir die Erhaltung dieser Bahn- linien und aller Betriebsmittel zu sorgen. Sie hatte iiber die richtige Einhebung, Verrechnung und Abfuhr der Einnahmen, dann liber die gehorige Bestreitung und Verrechnung: der Ausgaben sowie iiber die Anwendung der vorgeschriebenen Controle zu wachen. Endlich hatte sie aber auch bei dem pflichtmassigen Streben nach moglichster Vervollkommnung des Eisenbahninstitutes stets die mit dieser Aufgabe vereinbarliche Sparsamkeit in den Ausgaben und die moglichste Ver- mehrung der Einnahmen im Auge zu behalten. Es lag sonach die Besorgung des ganzen Betriebsgeschaftes zunachst in ihren Handen und waren diejenigen Ver- fiigungen, bei denen sie an die Geneh- migung, beziehungsweise Entscheidung der vorgesetzten Generaldirection ge- bunden war, in dem Amtsunterrichte genau aufgezahlt.*) *) Dahin zahlten selbstverstandlich vor allem die gleichen Punkte, bezilglich welcher schon die Generaldirection dieGenehmigung des Ministeriums einzuholen bemiissigt war. Die Betriebsdirection war aber bereits an die hahere Genehmigung gebunden: a) bei Bahnenreconstructionen, im Falle der Kostenbetrag bei einem Objecte den Betrag von 2000 fl. tlberschritt; bj bei neuen Herstellungen zur Vervoll- standigung, Erweiterung oder sonstigen Ver- anderung derBaulichkeiten, wenn der Kosten¬ betrag mr eine Station oder ftir eine Bahn- strecke zwischen zwei Stationen 500 fl. tiber- schritt; c) bei allen Veranderungen an den Gegen- standen desFahrfundus instructus, der\¥erk- statten und sonstigen Betriebsmitteln, wenn die diesfalligen Kosten fiir die ganze Bahn- strecke in Einem Monate mehr als 300 fl. betrugen; d) bei Nachschaffungen von Gegen- standen des iibrigen fundus instructus, wenn Vorrathe normirt waren; e) bei allen Nachschaffungen von Bau- materialien und Verbrauchsgegenstanden. Vergleiche iiber Rechtsstreite konnte die Direction mit Zustimmung des Rechtsconsu- lenten eingehen, wenn der Betrag, vvelcher aufgegeben oder zugestanden werden solite, 200 fl. nicht iiberstieg oder zur Abtragung einer hSchstens 1000 fl. betragenden Schuld an das Aerar keine langere als eine drei- jahrige Frist gewahrt werden solite. l)ie Direction war berechtigt, dasjenige An der Spitze der Betriebsdirection stand ein fiir den Gang der Geschafte und fiir alle Amtshandlungen derselben die unmittelbare Verantwortung tragender Director, der im Falle seiner Abwesenheit oder Verhinderung vom technischen Inspector der Direction vertreten wurde. Die Direction zerfiel in vier Ab- theilungen, und zwar: 1. fiir den technischen Betrieb; 2. fiir den Werkstattenbetrieb; 3. fiir die Expeditionsgeschafte im Personen- und Sachenverkehr, und 4. fiir die Secretariatsgeschafte. Ausserdem war der Direction eine Rechnungsabtheilung zugetheilt, welche jedoch unmittelbar der Generaldirection der Communicationen unterstand und die ihr instructionsmassig obliegende Priifung der Rechnungen und Ausiibung der Controle unabhangig von der Betriebsdirection zu pflegen hatte, im iibrigen aber von letzterer in allen den Recbnungsdienst betreffenaen Angelegenheiten als Hilfsamt beniizt \verden konnte. Arbeits- und Dienerschaftspersonal, welches bei vermehrtenAnforderungenan denBetriebs- dienst fiir die Werkstatten, zu Bauherstel- lungen und anderen derartigen Leistungen nothwendig war, zeitweilig und gegen Tag- lohn aufzunehmen. Die Aufnahme von Aushilfsindividuen fiir das Schreibgeschaft war der Direction nur ftir die Falle der aussersten Nothwendig- keit, und zwar auf liingstens acht Tage und unter gleichzeitiger Erstattung einer Anzeige an die Generaldirection gestattet. Belangend die Besetzung der Dienst- stellen innerhalb dessystemisirten Standes, so hatte die Betriebsdirection zu jenen Besetzun- gen von Beamtenstellen, \velche der General¬ direction nach ihrem Wirkungskreise zu- standen, derselben Vorschlage zu erstatten. Dagegen war ihr die Besetzung der in ihrem Bezirke erledigten systemisirten Dienerstellen selbstandig tiberlassen. Hinsichtlich des Dienerpersonals war sie auch zur Ent¬ scheidung tiber die Degradirung, die Ent- lassung, die Dienstesentsagung und den Dienstestausch berufen; sie war ermachtigt, nicht nur die Diener, sondern mit Ausnahme der Ingenieure auch die Beamten der X., XI., und XII. Diiitenclasse, wenn es das Beste des Dienstes erforderte, zu versetzen. Die Suspendirung vom Amte und Ge- halte konnte dagegen die Direction bei ein- tretenden in den allgemeinen Vorschriften begriindeten Veranlassungen iiber alle ihr unterstehenden Beamten und Diener ver- fiigen. i8 7 Geschichte der Vervvaltung der Ssterreichischen Eisenbahnen. Endlich \varen der Direction noch ein in Prag domicilirender offentlicher Advocat als Rechtsconsulent sowie fiir die Geldgebarung im ganzen Umfange ihrer Amtsvvirksamkeit eine eigene Casse beigegeben. Nach einem unterm 25. April 1850 hinausgegebenen Circulare der neu er- richteten Betriebsdirection wurden zur speciellen Ueberwachung der Sicherheit der Fahrten durch Erhaltung der Bahn und bei den die Bewegung selbst betreffenden Vorgangen, dann zur Ueberwachung der verschiedenen Bauherstellungen und des Dienstes gegeniiber dem die Bahn be- nutzenden Publicum eigene Beamte der Direction exponirt, und zwar ein Ober- ingenieur in Brttnn flir die Strecke zvvischen Briinn, Triibau und Olmiitz und ein Oberingenieur an dem jeweiligen Endpunkte der Bahn von Prag gegen Sachsen, \vahrend die gleiche Ueber- \vachung in der Strecke zvvischen Prag und Triibau speciell von dem technischen Inspector der Direction in Prag besorgt \vurde. Auf der gleichen Grundlage vvurde noch unterm 10. Juli 1850 eine ziveite provisorische Betriebsdirection in Pest fiir die weiterhin als »siidostliche Staats- eisenbahn« geftihrten Lini en der einge- losten ungarischen Centralbahn errichtet. Abanderung der Dienstesorga- nisation fiir die Eisenbahnbetriebs- directionen vom 14. Mai 1851. Die im Vorstehenden in ihren Grundziigen geschilderte ursprungliche Dienstesorga- nisation des Ministeriums fiir Handel, Gevverbe und offentliche Bauten in An- sehung des ihm zuge vviesenen Vervvaltungs- zvveiges des Eisenbahnwesens erlitt schon in den folgenden Jahren 1851 bis 1853 manigfache einschneidende Aenderungen. Die Nothwendigkeit, fiir die Organi- sation des Staatsbetriebes ab 1. Juni 1851 auch auf der bis dahin im Pachtbetriebe der Wien-Gloggnitzer Bahngesellschaft gestandenen stidlichen Staatseisenbahn und weiter vom Jahre 1852 an auf der infolge Ankaufes gleichfalls in das Eigen- thum des osterreichischen Staates iiber- gegangenen ' Krakau - Oberschlesischen Eisenbahn vorzusorgen, hatte im Vereine mit den Erfahrungen, die mit den bis- herigen provisorischen Venvaltungs- normen vvahrend ihrer mehrmonatlichen Geltung gemacht wurden, den Minister von Bruck bestimmt, auf Grundlage eines von dem Generaldirector Adalbert Schmid ausgearbeiteten Organisationsentvvurfes, der sodann in der Ministerialsection fiir die Communicationen durch eine Com- mission von Fachmannern unter unmittel- barer Leitung des Chefs dieser Section, Ministerialrathes von Kalchberg iiber- priift worden \var, dem Kaiser Antrage fiir eine neue, definitive und einheitliche Organisirung des Bahnbetriebes auf den sammtlichen Staatseisenbahnen zu unter- breiten. Dieser Neuorganisation, welche unterm 14. Mai 1851 die kaiserliche Genehmigung erhielt, lag ausgesprochenermassen haupt- sachlich die Tendenz zu Grande, dass in Anbetracht der Thatsache, dass im Eisenbahnbetriebe die administrativen und technischen Geschafte in fortdauernder Beriihrung und Wechselwirkung stehen, auch in dem Vervvaltungskorper der Betriebsdirectionen die moglichste Ver- schmelzung der Technik mit der Admini- stration angestrebt vverden mtisse. Es solite darnach im Grundsatze bei der Oraanisiruno; der Betriebsdirectionen weder der Technik noch der Admini- stration ein Vorrang eingeraumt, sondern dahin gestrebt werden, beide Zvveige in der Geschaftsleitung gleichmassig zu ver- treten. Der Betriebsdirector solite dem- nach sovvohl ein administrativer als ein technischer Beamte sein konnen, je nach- dem sich in der einen oder anderen Persdnlichkeit die fiir diesen wichtigen Posten erforderlichen Eigenschaften in hoherem Masse vereinigten. Es vvurde jedoch festgestellt, dass der zvveite Vorstand und Stelivertreter des Directors stets dem anderen Zvveige an- zugehoren habe, und dass derselbe daher, wenn der Director ein Techniker war, ein administrativer Beamte und umgekehrt, \venn der Director der Administration angehdrte, ein Techniker sein miisse. Beide Oberbeamten bildeten zusammen den Vorstand der Direction. Das Recht der Autorisirung und Ausfertigung der Geschaftsstiicke kam dem Director zu; i88 Dr. Alfred Freiherr von Buschman. die an die Oberbehorde zu erstattenden Berichte und Antrage waren jedoch von beiden zu unterfertigen. In Gegenstanden, welche beide Geschaftszweige beriihrten, hatten dieselben das Einvernehmen zu pflegen. Bei obwaltenden Meinungsverschieden- heiten hatte zwar die Verfiigung des Directors in Wirksamkeit zu treten; es blieb jedoch dem zvveiten Vorstande vor- behalten, die Vorlage des Gegenstandes an die Generaldirection mit Beiftigung seiner motivirten Ansicht zu verlangen. Die Direction hatte sich fiir die Be- sorgung des ganzen Betriebsgeschaftes in folgende Abtheilungen zu gliedern: a) ftir den technischen Betriebs- und Baudienst, letzterer umfassend den Unter- und Oberbau, dann die Hochbauten bei den auf fertigen und im Betriebe stehen- den Eisenbahnen vorkommenden Aus-, Um- und Neubauten; b) fiir den Werkstattenbetrieb und das Maschinenwesen; c) fiir den Personen-, Eilgut- und Frachtenverkehr ; d) fiir die Concepts- und Kanzleige- schafte; e) fiir die Materialverwaltung und f) fiir das Cassawesen. Die ersten zwei Abtheilungen waren dem technischen, die anderen vier dem admini¬ strativen Directionsvorstande zugewiesen. Ausserdem stand jeder Betriebsdi- rection als siebente eine besondere Rech- nungsabtheilung zur Seite, welche so- wohl fiir die technischen, wie fiir die administrativen Zweige des Dienstes, theils als Hilfsamt, theils als Controlamt fungirte und in letzterer Beziehung un- mittelbar der Generaldirection der Com- municationen unterstand. Diese Rechnungsabtheilung hatte ihren besonderen Vorstand in der Person des Buchhalters, der in allen Fragen, welche die Geldgebarung, Verrechnung und Controle betrafen, zu horen und den statt- findenden Berathungen beizuziehen war. Zur Wahrung des Staatsschatzes bei vorkommendenRechtsbeziehungen war sich des Beirathes eines Rechtsconsulenten zu bedienen. Dem technischen Oberbeamten waren zur Behandlung der Geschafte der ihm zugewiesenen Abtheilungen Inspectoren, Oberingenieure und dassonsterforderliche technische Personal beigegeben; dem administrativen Oberbeamten unterstan- den zu gleichem Zwecke Secretare, Con- cipisten und das sonst erforderliche Cassen- und Hilfspersonal. Die gleiche organische Scheidung der Geschafte nach technischen und admini¬ strativen Angelegenheiten hatte auch fiir die Einrichtung des ausiibenden Dienstes im unmittelbaren Bahnbetriebe zu gelten. Zur Besorgung der in die Kategorie des technischen Betriebs- und Baudienstes fallenden Geschafte wurde jede Bahn in Sectionen von acht bis zwolfMeilen [61 bis 91 km\ eingetheilt, deren jede einem In- genieur zugewiesen war, welcher der Direction als selbstandiger Rechnungs- leger gegeniiber stand. Die Unterorgane der Section \varen Ingenieurassistenten mit einer Strecken- zuweisungvon zwei bis vier Meilen[i5bis 30 km], dann Eleven, Bahnaufseher und Bahmvachter. Auf grosseren Stationen waren besondere technische Beamte fiir den Localdienst als Bahnhofinspectoren bestellt. Mehrere Sectionen zusammen wurden durch die der Direction beigegebenen Oberingenieure iiberwacht. Dieselben hatten die Aufgabe, auf die genaue Be- folgung der Dienstvorschriften iiberhaupt, und insbesondere auf die zweckmassige Ausfiihrung der Bauarbeiten, auf die sorgsame Erhaltung der Bahn, der Ge- baude und der Betriebsmittel, dann auf die wirthschaftliche Gebarung mit den Materialgegenstanden einzuwirken und die Direction im allgemeinen durch eine lebens- kraftige Localcontrole zu unterstiitzen. Jede grossere Werkstatte hatte mit Riicksicht auf ihre Wichtigkeit und auf die Zuweisung einer grosseren oder ge- ringeren Zahl von Werkstattenabthei- lungen einen Oberingenieur oder Inge- nieur als verantwortlichen Rechnungs- leger zum Vorstande, welchem Ingenieure, Ingenieurassistenten, Eleven, Werkfiihrer und das sonst erforderliche Personal untergeordnet waren. Der Abtheilung fiir den Werkstattenbetrieb war auch der Stand der Locomotivfuhrer und Heizer eingereiht. Geschichte der Verwaltung der osterreichischen Eisenbahnen. 189 Was die administrativen Facher be- traf, so wurden zur Besorgung des Per- sonen- und Sachentransportes auf den Bahnlinien nach dem Bediirfnisse des Verkehrs »Bahnamter« aufgestellt, welchen die Ausgabe der Fahrkarten, die Anwei- sungen fiir Separatziige und Militartrans- porte, dann die Aufnahme und Abgabe von Gepack, Eilgut und Frachten oblag, und die iiber die Ergebnisse ihrer Ge- schaftsfiihrung der Direction besondere Rechnung zu legen hatten. Die Personen-, Eilgut- und Frachten- beforderung ivurde auf den kleineren Stationen vereint, auf den grosseren aber getrennt besorgt. Von den Bahnamtern wurden auch Post- und Telegraphengeschafte verrichtet, in welcher Beziehung; dieselben zugleich in der Eigenschaft wirklicher Post- und Telegraphenamter die Manipulation und Verrechnung nach den besonderen Vor- schriften zu pflegen und den Weisungen der fiir das Post- und Telegraphenfach bestellten Behorden nachzukommen hatten. Die zum Transportdienste gehorigen Geschafte wurden durch Bahnamtsver- walter, Expeditoren, Officiale und Eleven besorgt. Der Abtheilung fiir das Trans- portgeschaft waren auch die Conducteure und das iibrige in diesem Geschafte ver- wendete Arbeiterpersonal zugewiesen. Zur unmittelbaren Materialgebarung endlich wurden auf den Bahnen Material- depots errichtet, aus welchen die Ver- brauchsgegenstande an die Abtheilungs- ingenieure und die Werkstatten ausge- o o folgtwurden. Jedes Materialdepot wurde durch einen Verwalter geleitet, dem das er- forderliche Flilfspersonal beigegeben war. Dienstordnung fiir das imStaats- eisenbahndienste verwendete Per- sonal und Regelung seiner Versor- gungsanspriiche. Zu erwahnen ist noch, dass bereits zur selben Zeit in Aussicht genommen war, das Verhaltnis der Beamten und Diener, welche, so- weit sie nicht in einzelnen Fallen blos provisorisch oder zeitlich ernannt wurden, als wirkliche, stabile Staatsdienerangestellt \varen, zur Staatsverwaltung durch eine be¬ sondere Dienstordnung und die Anspriiche derselben soivie ihrer Witwen undWaisen auf Unterstiitzung oder Versorgung, bei eintretender zeitlicher oder bleibender Dienstuntauglichkeit oder im Falle des Ablebens der Bediensteten, durch ein be- sonderes Pensionsstatut zu regeln, wel- chem ein aus Beitragen der Mitglieder und einem Zuschusse des Staates zu bil- dender Pensionsfonds zu Grande gelegt werden solite. Es sei gleich hier bemerkt, dass jene Dienstordnung spater auf Grand kaiser- licher Entschliessung vom 28. November 1852, und zwar als eine fiir die gesamm- ten der Generaldirection der Commu- nicationen untergeordneten Beamten und Diener gemeinsame, erlassen wurde. Von der geplanten Errichtung eines eigenen Pensionsstatutes fiir die Be¬ diensteten des Staatseisenbahnbetriebes wurde dagegen nach langeren mit dem Finanzministerium gepflogenen Ver- handlungen wieder Abstand genommen, und vielmehr mit der kaiserlichen Ent¬ schliessung vom 29. Marž 1852 ausge- sprochen, dass die bei den Staatseisen- bahnen im definitiven Staatsdienste ange- stellten Beamten und Diener sowie deren Angehorige nach den allgemeinen Pen- sions- und Provisionnormalien, gleich anderen Staatsdienern, zu behandeln seien. Massgebend fiir diesen Beschluss war insbesondere die Erwagung, dass die bis dahin bei den Pensionsfonds der Privat- eisenbahnunternehmungen gesammelten Erfahrungen befiirchten liessen, dass eigene, aus Beitragen der Bediensteten gebildete Pensionsfonds und deren abge- sonderte Verwaltung keine geniigende Gewahr fiir einen dauernden aufrechten Bestand solcher Institute und daher den an ihnen Betheiligten keine hinliingliche Beruhigung fiir ihre und ihrer Angehori- gen Zukunft zu bieten vermochten, wie denn erst kurz vorher auch die allg. priv. Kaiser Ferdinands-Nordbahn sich in ihrer XX. Generalversammlung vom 19. Mai 1851 zu dem Beschlusse veranlasst sah, die von ihr errichtete Pensionscasse in das Eigenthum der Gesellschaft und damit die Verpflichtung zur Pensionirung ihrer Beamten und Diener selbst zu iibernehmen. Die Eisenbahn-Betriebsord- nung vom 16. Novemb er 1851 ; Re- gelungdesstaatlichenEisenbahn- 190 Dr. Alfred Freiherr von Buschman. aufsichtsdienstes auf Grund der- selben durch Errichtung einer Ge- neralinspection ftir die C o m m u- nicationsanstalten. Mit kaiserlichem Handschreiben vom 23. Mai 1851 wurde Freiherr von Bruck tiber sein Ansuchen vom Posten des Ministers fiir Handel, Ge- werbe und offentliche Bauten enthoben und an seineStelle abermals Andreas Ritter von Baumgartner berufen; nicht lange hierauf wurde letzterer nach dem Ruck- tritte des Baron Kraus mit kaiser¬ lichem Handschreiben vom 26. December 1851 auch noch zum Finanzminister er- nannt, dergestalt, dass er von da ab die Leitung der beiden genannten Ministerien in seiner Han d vereinigte. Handelsminister von Baumgartner, in dessen damalige zweite Amtsperiode, ■wie aus dem Folgenden hervorgehen wird, die tiefgreifendsten Wandlungen in der staatlichen Eisenbahnpolitik fielen, beendigte zunachst die Arbeiten, betreffend die Revision des Eisenbahnpolizeigesetzes vomjahre 1847, die bereits unter Minister von Bruck in Angriff genommen worden waren, nachdem die in der seinerzeitigen kaiserlichen Entschliessung vom 30. Januar 1847 fiir die Vornahme dieser Revision be- stimmte dreijahrige Frist abgelaufen war, und diese Revision sich in Anbetracht der mittlerweiligen Aenderung des gesammten staatlichen Verwaltunp;sorg:anismus und der Ausdehnung des Eisenbahnnetzes auf solche Landergebiete der Monarchie, fiir v/elche jenes Polizeigesetz noch keine Geltung hatte, auch sonst dringend nothig erwies. Diese Revisionsarbeit begniigte sich aber nicht blos damit, die polizeilichen Vorschriften iiber den Eisenbahnbetrieb einer den seither gewonnenen Erfahrungen entsprechenden Neubearbeitung zu unter- ziehen, sondern bezweckte vielmehr, den Eisenbahnbetrieb auch in administrativer und technischer Beziehung gesetzlich zu regeln; insbesondere wurde es als noth- wendig erachtet, in diesen Richtungen das Verhaltnis der Privatunternehmungen zur Staatsverwaltung auf eine feste Grund- lage zu stellen und dieselben in Anbetracht ihrer monopolistischen Stellung gegeniiber dem sie beniitzenden Publicum und ihres bedeutenden Einflusses auf das offentliche Wohl gesetzlich einer ausreichenden Ueberwachung durch die Staatsver\valtung zu unterwerfen. Unterm 29. August 1851 unterbreitete Minister von Baumgartner einen auf der angegebenen Grundlage ausge- arbeiteten und im Schosse der be- theiligten Ministerien durchberathenen Entwurf einer allgemeinen Eisenbahnbe- triebsordnung, welcher den Rechtsconsu- lenten der Generaldirection der Com- municationen, Sectionsrath Dr. von Maly [Abb. 7], zum Verfasser hatte, der kaiserlichen Genehmigung. Die letztere erfolgte unterm 16. November 1851. Die nahere Darstellung und Wiirdi- gung des Inhaltes dieser neuen Eisenbahn- betriebsordnung, die vom Tage ihrer Verlautbarung, das ist vom 7. Januar 1852 an fiir sammtliche Kronlander der Monarchie gesetzliche Kraft erhielt und heute noch in formeller Geltung steht, muss einem anderen Abschnitte dieses Werkes vorbehalten bleiben. Innerhalb der fiir die gegenwartige Ar- beit gesteckten Grenzen kommen hier vor- nehmlich nur die Bestimmungen der §§ I und 2 inBetracht, denen zufolgedieBewilli- gung zur Eroffnung einer neuen Eisenbahn, sie mochte eine Staats- oder Privatbahn sein, dem Ministerium fiir Handel, Ge- werbe und offentliche Bauten auf Grund des Befundes einer eigens zu diesem Ende abgesendeten behordlichen Com- mission vorbehalten wurde — ferner die Bestimmung des § 59, nach welcher jeder zum Betriebe einer Eisenbahn ge- horig autorisirte Privatverein zur Auf- stellung einer fiir die Leitung des Be- triebes sowohl der Staatsverwaltung, wie dem Publicum gegeniiber verantwortlichen Direction verpflichtet wurde — dann die- jenige des § 68, welche die Verpflichtun- gen der Eisenbahnen gegeniiber der Postanstalt in verscharfender Weise dahin feststellte, dass die Eisenbahn- Unternehmungen zur unentgeltlichen Be- forderung der Post*) unter den vom Mini¬ sterium mit Riicksicht auf die obvvaltenden Umstande und Zeitverhaltnisse festgesetzten Modalitaten verpflichtet seien, und dass *) Hiebei sind unter »Post« nicht blos Briefe, Schriften und Amtspakete sondern auch die Fahrpostsendungen zu verstehen. Geschichte der Vervvaltung der osterreichischen Eisenbahnen. I 9 I die Postanstalt berechtigt sei, sich eigener Postwaggons zu bedienen und die unent- geltliche Beforderung derselben sowie der die Postsendungen begleitenden Diener und Beamten, dann die gehorige Ver- wahrung und Beaufsichtigung dieser Waggons in den Raumen der Eisenbahn- unternehmung von der letzteren zu for- dern, — endlich und hauptsachlich aber die Bestimmungen der §§ 73 und folgende, nach welc‘hen zur Handhabung der hoheren Aufsicht und Controle der Sicherheit und Ordnung des Bahnbetriebes der Eisenbahnen, und zwar sowohl der Staats-wie derPri- vatbahnen ein ei- genes unmittelbar dem Ministerium fiir Handel, Ge- werbe und offent- liche Bauten un- tergeordnetes Or¬ gan, namlich die k. k. Generalin- spection der oster¬ reichischen Eisen¬ bahnen geschaffen •wurde, welche be- stimmt war, an Stelle der auf Grund der kaiser- lichen Entschlies- sung vom 13. Ja¬ nuar 1850 in Un- terordnung unter die Generaldirection der Communica- tionen aufgestellten technischen Inspec- toren und administrativen Commissare zu treten. Die Generalinspection, durch deren Schaffung das bis dahin auf Grund der alteren Vorschriften noch den Polizei- behorden der Provinzialhauptstadte iiber- tragene besondere Oberaufsichtsrecht liber den Eisenbahnbetrieb fiir die Zukunft ganzlich wegfiel, solite aus einem General- inspector und den ihm untergeordneten Commissaren bestehen und im allge- meinen verpflichtet sein, die genaue Be- folgung aller sich auf den Eisenbahn¬ betrieb beziehenden gesetzlichen Anord- nungen und insbesondere der Eisenbahn- betriebsordnung selbst sorgfaltig zuiiber- wachen, die entdeckten Gebrechen so schnell als moglich zu beseitigen und die Veranlassung zu treffen, dass die Schuldtragenden der gesetzlichen Ahn- dung unterzogen werden. Die Generalinspection erhielt das Recht und die Verbindlichkeit, sammt- liche Beamte und Diener in ihren Dienst- verrichtungen zu ubenvachen, und wurde ihr zur Unterstiitzung ihrer Wirksam- keit eine angemessene Disciplinargevvalt in Betreff der im Eisenbahndienste Angestellten, und zwar sowohl der Staats- wie der Privateisenbah- nen, eingeraumt. Noch in dem- selben Jahre, und zwar unterm 11. December 1851, schritt Minister von Baumgart- ner in Durchfiih- rung dieser Be¬ stimmungen der neuen Eisenbalm- betriebsordnung zurprovisorischen Aufstellung einer Generalinspec¬ tion, wobei aber in mehrfachen Rich- tungen wesent- liche Abweichun- gen von den Bestimmungen der Eisen- bahnbetriebsordnung platzgriffen. Einmal wurde die Generalinspection fiir die ge- sammten Communicationsanstalten errich- tet, dergestalt, dass sie die Aufsicht und Controle zur Handhabung der Ordnung und Sicherheit nicht blos im Betriebe der Staats- und Privateisenbahnen, son- dern auch in demjenigen des Post- und Telegraphenwesens auszuiiben berufen wurde. Ferner wurde an die Spitze der Generalinspection nicht, wie in der Eisen- bahnbetriebsordnung vorgesehen, ein Generalinspector gesetzt, sondern es vvurden zur Leitung derselben zwei Vor- stande berufen, und zwar ein technischer Abb. 7. Dr. Vincenz von Maly. 192 Dr. Alfred Freiherr von Buschman. fdr den technischen Theil des Eisenbahn- betriebes und des Telegraphenwesens, sowie ein administrativer filr den Post- dienst und fiir den administrativen Theil des Eisenbahn- und Telegraphenbetriebes. Zum technischen Vorstande der Ge- neralinspection wurde der Sectionsrath Adalbert Ritter v. Schmid, zum admini¬ strativen hingegen Sectionsrath Wilhelm B 6 c k i n g ernannt. Unter der Leitung dieser beiden Vor¬ stande, welche ihren Amtssitz in Wien hatten, fungirten in den einzelnen Kron- landern fiir bestimmte, ihnen zugewiesene Bahnstrecken, an welchen sie ihren Wohn- sitz zu nehmen hatten, sowohl technische als administrative Commissare. Zunachst wurden fiinf technische Commissare be- stellt, wahrend mit den Functionen der administrativen Commissare auch fiir den Eisenbahnbetrieb einige der zu jener Zeit bereits im Amte gestandenen Post- commissare betraut wurden. Dem technischen Vorstande und den technischen Commissaren fiel speciell in Ansehung des Eisenbahndienstes die Auf- sicht tiber den Bauzustand der Bahn, der Gebaude und der sonstigen Bahnzuge- horungen, dann tiber den Zustand der gesammten Betriebsmittel, einschliesslich der zur Verhiitung von Ungliicksfallen und zur Rettung bei Eintritt derselben erforderlichen Mittel, sowie die Ueber- wachung der fiir den technischen Theil des Betriebes bestimmten ausiibenden Beamten der Eisenbahnen in ihren Dienstesverrichtungen zu, \vahrend dem administrativen Vorstande und den ad¬ ministrativen Commissaren die Sorge fiir die Beobachtung der kundgemachten Fahrordnungen, der Tarife, dann der Be- stimmungen iiber den Personen- und Sachenverkehr und die Uebervvachung der in diesen administrativen Zweigen des Eisenbahndienstes verwendeten ausiiben- den Beamten und Diener oblag. Fiir die Generalinspection im all- gemeinen sowie fiir jede der beiden ge- nannten Kategorien von Commissaren derselben wurde unterm 29. December 1851 eine eingehende Instruction erlassen, \velche in ihren wesentlichen Bestimmun- gen auf der Grundlage aufgebaut war, dass die Generalinspection keine form- liche Behorde zu bilden habe, sondern dass vielmehr die Commissare derselben, unbeschadet ihrer Unterordnung unter die zur Uebervvachung ihrer Amtsfiih- rung berufenen, oben angefiihrten Vor¬ stande, als einzelne der Ministerial- section fiir Communicationsanstalten, be- ziehungsweise dem Minister untergeord- nete Ueberwachungsorgane zu functio- niren haben, welche befugt seien, nach Massgabe ihres Wirkungskreises unter ihrer eigenen personlichen Verantvvortung Verfiigungen zu treifen, und sich diesfalls unmittelbar sowohl an die Betriebs- direction der Staats- und Privatbahnen, wie auch an das Ministerium zu wenden, von dem sie auch unmittelbar ihre Auf- trage erhielten. Die Anordnungen, welche die Com¬ missare zu treifen und durch Belehrung oder durch das in ihre Hande gelegte Strafrecht zur Vollziehung zu bringen berufen waren, hatten aber in der Regel nur darin zu bestehen, dass alle Organe des Eisenbahnbetriebes zur piinktlichsten Befolgung der Eisenbahnbetriebsordnung und der speciellen Dienstesvorschriften und Instructionen zu verhalten waren. An¬ ordnungen zu anderweitigen Vorgangen vvaren die Commissare ausnahmsweise zu treffen berechtigt und verpflichtet, wenn die Ordnung und Sicherheit des Betriebes in einem ausserordentlichen Falle nur durch ein unverziigliches Ein- schreiten gewahrt werden konnte, und es an solchen Organen gebrach, welche | zunachst zu wirken berufen und geeignet gewesen waren. Die Commissare wurden in diesen Instructionen angewiesen, ihre Dienst- geschafte ununterbrochen zu verrichten, daher ihren Bezirk fortvvahrend zu be- reisen, und nur die zur Ausarbeitung von Berichten oder anderen amtlichen Erledigungen sowie zur unentbehrlichen ! Erholung nothige Zeit an ihrem Wohn- orte zuzubringen. In die innere Verrechnung der Privat¬ bahnen hatten die administrativen Commissare bei Ausiibung ihres Auf- sichtsdienstes nur insoweit einzudringen, als es die Uebenvachung der Regel- massigkeit und Ordnung des Verkehrs erforderte. Dagegen wurden dieselben Geschichte der Verwaltung der Osterreichischen Eisenbahnen. 193 verpflichtet, auf den Staatseisenbahnen auch die Manipulation und Verrechnung der Eisenbahnamter der Depčits- und Direc- tionscassen sowie die Verrechnung der Werkstatten eindringlich zu untersuchen, zu diesem Behufe auch Cassascontrirun- gen vorzunehmen und sorgfaltig darauf zu sehen, ob die fiir den Transportdienst aufgerechneten Arbeiter wirklich in Ver- wendung seien. In dieser Instruction findet sich auch die fiir jene friihe Zeit sehr bemerkens- werthe Belehrung an die Commissare, dass sie sich bei ihrer Controle des Bahn- betriebsdienstes stets den Grundsatz gegenwartig zu halten haben, dass die sammtlichen Bahnen eine zusammen- hangende, einheitliche Transportstrecke zu bilden haben, deren einzelne Unter- abtheilungen weder fiir den Reisenden noch fiir den Versender fiihlbar sein sollen, — gewiss ein ideales Endziel, das angesichts der divergirenden Inter- essen concurrirender Unternehmungen selbst nach den angestrengtesten und vielfach erfolgreichen Bemiihungen von mehr als 45 Jahren heute noch nicht als vollig erreicht betrachtet werden kann! Die Commissare, und zwar sowohl die technischen, wie die administrativen, \varen endlich auch berechtigt, wenn sie nach Erwagung aller Umstande infolge ihrer praktischen Anschauung des Dienstes Aenderungen in den Normalien, Instruc- tionen und vorschriftsmassigen Einrich- tungen des Eisenbahnbetriebes fiir nothig erachteten, dieselben bei der Staatseisen- bahnbehorde, in deren Wirkungskreis die zu treffende Verfiigung lag, begrtindet in Antrag zu bringen. Auf Grund eingeholter kaiserlicher Genehmigung vom 10. Januar 1852 wurde die im vorstehenden in ihren Hauptpunkten skizzirte provisorische Or- ganisation der Generalinspection als eine definitive erklart. Reorganisirung der General- direction der Communicationen vom 21.November 1851 durchihre Einverleibung in das Ministerium als Section desselben. Beilaufig zur selben Zeit, in welcher die Arbeiten fiir die neue Eisenbahnbetriebsordnung beendigt wurden, schritt Minister von Baumgartner auch zu einer Reorgani¬ sirung der Generaldirection der Communi¬ cationen. Noch unter seinem Amtsvorganger war bereits eine weitere Ausgestaltung in der Dienstesorganisation derselben in der Richtung eingetreten, dass ge- legentlich der definitiven Organisirung des staatlichen Eisenbahnbetriebes auf Grund derselben kaiserlichen Entschlies- sung vom 14. Mai 1851, mit welcher die Aufstellung und Einrichtung der Betriebsdirectionen genehmigt wurde, in Anbetracht der grossen Menge und des hohen Werthes der zum Bahnbetriebe erforderten Verbrauchs- und Inventarial- gegenstande, der ersten Abtheilung der Generaldirection zur thunlichsten Cen- tralisirung des wichtigen Geschaftszweiges der Materialgebarung in seiner hoheren Dienstesgliederung ein eigenes Organ in der Eigenschaft eines Oberinspectors an die Seite gestellt wurde, welch.es die Aufgabe hatte, die Generaldirection in der Leitung dieses Geschaftszweiges und in der Controle liber die gesammte Material ver waltung auf denStaatsbahnen an der Hand einer hiefiir erlassenen um- fassenden Vorschrift zu unterstiitzen. Minister von Baumgartner erblickte nun aber in dem Nebeneinanderbestehen einer eigenenMinisterialsection fiir die Ver- kehrsanstalten und einer Generaldirec¬ tion der Communicationen ausserhalb des Ministeriums eine ebenso iiberfliissige, wie kostspielige Einrichtung, die nur geeignet sei, den Wirkungskreis in mehr Theile zu zersplittern, als es durch die Natur des Eisenbahnbetriebsgeschaftes gefordert werde, und dadurch einen in den meisten Fallen nachtheiligen Umzug in dem Dienstesgange herbeizuftihren. Ausserdem liess ihn die Thatsache, dass die Generaldirection der Communi¬ cationen eigentlich aus drei selbstandig nebeneinander stehenden Generaldirec- tionen fiir den Eisenbahnbetrieb, fiir den Postbetrieb und fiir das Telegraphen- wesen bestand, die nicht durch einen gemeinsamen Amtsvorstand zu einem Ganzen verbunden waren, die wiinschens- werthe Einheit in der Leitung vermissen, dies umsomebr, als gemass der Abgren- 13 Geschichte der Eisenbahnen. IV. 194 Dr. Alfred Freiherr von Buschman. zung der Gompetenzen zur Ministerial- section, bei der eine solche einheitliche Leitung bestand, lange nicht alle jene Angelegenheiten gelangten, bei denen die Entscheidung unter Bedachtnahme auf den Zus.ammenhang jener Dienstzweige zu treffen war. Aus diesen Envagungen sah sich Minister von Baumgartner zu Reorgani- sationsantragen veranlasst, \velche unterm 21. November 1851 die Genehmigung des Kaisers erhielten. Darnach wurden mit Wirksamkeit vom 1. Januar 1852 die Generaldirec- tionen fiir den Eisenbahnbetrieb und das Postwesen sowie die Direction der Tele- graphen, welche bis dahin zusammen die dem Ministerium untergeordnete Generaldirection der Communicationen ausmachten, in ihrem damaligen Bestande aufgelost und wurde an deren Stelle eine Generaldirection der Communicationen eingesetzt, die zugleich, als eine Section des Ministeriums fiir Handel, Gewerbe und offentlicheBauten, einen selbstandigen aber integrirenden Theil desselben zu bilden hatte. Ausser dem mit dem Charakter eines Sectionschefs bekleideten Generaldirec- tor hatte die Section aus fiinf Departe- ments und einem den letzteren coor- dinirten Rechtsconsulenten zu bestehen. Die Departements waren folgende: I. fiir die allgemeinen administrativen Angelegenheiten der Section und ins- besondere des Post- und Telegraphen- vvesens; II. fiir die der Section vorbehaltene Einflussnahme auf den Eisenbahnbau, ferner fiir die Bauangelegenheiten der im Betriebe befindlichen Eisenbahnen, fiir die Angelegenheiten betrelfend die Anschaffung und Vermehrung der Fahr- betriebsmittel und Werkstatteneinrichtun- gen, dann fiir die Angelegenheiten der Privatbahnen sowie der Einlosung solcher Bahnen, fiir Eisenbahnanschlussvertrage und die Eisenbahnstatistik; III. fiir den Bau der Telegraphenlinien, fiir die Telegraphenvverkstatte und das astronomisch-physikalische Observatorium; IV. fiir die Angelegenheiten des Post- und des Telegraphenbetriebes und der Manipulation bei demselben und V. fiir die Angelegenheiten des Eisen- bahnbetriebes, und zwar der Bahn- erhaltung, desVerkehrs- und des Transport - wesens, einschliesslich der denEisenbahn- dienst betreffenden Personalangelegen- heiten, dann fiir die Angelegenheiten des deutschen Eisenbahnvereines. Ueberdies hatten der Section noch als Hilfsamter zur Seite zu stehen: die vier Abtheilungen fiir den technischen Eisenbahnbetriebs- und Baudienst, fiir die Eisenbahnbetriebsmechanik, fiir das Materiahvesen und fiir die Telegraphen- technik, dann das Cursbureau fiir das Postwesen und die Postoconomiever- vvaltung. In Beziehung auf Rechnungsgegen- stande hatte sich die Section der Mit- vvirkung der technischen und administra¬ tiven Rechnungsabtheilung fiir Communi¬ cationen, endlich der Posthofbuchhaltung zu bedienen. Hinsichtlich der Kanzleigeschafte war die Generaldirection an die Manipu- lationsamter des Ministeriums gewiesen. Endlich wurde ihr auch die fur die Handhabung der Eisenbahnbetriebsord- nung sowie fiir die Ueberwachung des ausiibenden Dienstes der Communications- anstalten neu errichtete Generalinspection unmittelbar untergeordnet. Als in den Wirkungskreis der General¬ direction der Communicationen fallend, wurden alle jene Gegenstande bezeichnet, vvelche den Wirkungskreis der Unter- behorden nach Massgabe der diesfalligen Bestimmungen iiberstiegen, und nicht insbesondere der Genehmigung und Ent¬ scheidung des Ministers oder gar des Kaisers vorbehalten waren.*) Mit der Leitung der neuen Section und den Functionen des Generaldirectors der Communicationen wurde der Vor- stand der bisherigen Ministerialsection fiir die Communicationsanstalten Franz Ritter von Kalchberg -betraut. Spater, und zwar mit kaiserlicher Entschliessung vom 8. December 1852, wurde der- selbe zum wirklichen Generaldirector der Communicationen und Sectionschef im Ministerium fiir Handel, Gevverbe und offentliche Bauten ernannt. *) Vgl. weiter unten die Anmerkung auf Seite 196. 195 Geschichte der Venvaltung der Ssterreichischen Eisenbalinen. Reorganisirung des offent- lichen Baudienstes vom 12. Mai 1852; Errichtungderk. k. Centra 1 - direction f ti r Eisenbahnbauten. Nicht minder reformbediirftig als der Dienst fiir die Communicationsanstalten erwies sich auch die im Jahre 1849 vor- genommene erste Organisation des in der II. Ministerialsection zusammenge- fassten offentlichen Baudienstes, und ins- besondere der in Unterordnung unter dieselbe als obere leitende Behorde fiir die offentlichen Bauten aufgestellten Generalbaudirection. Auch hier liess, ahnlich wie bei der ursprtinglichen Organisation der General- direction der Communicationen, die Auf- losung dieser leitenden Baubehorde eigent- lich in drei vollkommen coordinirt und selbstandig nebeneinander bestehende Directionen jede Einheit in der Leitung vermissen. Dazu kam noch die Er- kenntnis, dass speciell die die erste Ab- theilung der Generalbaudirection bildende Eisenbahnbausection thatsachlich einem, sich von den Agenden der iibrigen beiden Sectionen essentiell unterscheidenden Ge- schaftszweige vorstand, indem der Eisen- bahnbau nach ganz anderen Gesichts- punkten ausgefiihrt werden musste, als andere Bauten, derselbe sich daher nur schwer mit den anderen Zweigen des offentlichen Baudienstes in eine Einheit verbinden liess, vielmehr sein Gedeihen fiir sich eine selbstandige einheitliche Leitung bedingte. Diese Erwagungen veranlassten den Handelsminister, dem Kaiser Antrage auf eine Reorganisirung auch der leitenden Behorden des offentlichen Baudienstes zu unterbreiten. In Gemassheit dieser mit kaiserlicher Entschliessung vom 12. Mai 1852 ge- nehmigten Antrage wurde mit Wirksam- keit vom 1. October 1852 die bisher bestandene Generalbaudirection aufge- hoben. Die Leitung der Eisenbahnbauten wurde mit dem gleichen Zeitpunkte von jener der anderen Bauangelegenheiten vollig getrennt und einer eigenen Behorde zugewiesen, die unter dem Titel »K. k. Centraldirection fiir Eisenbahnbauten« errichtet wurde, und deren Amtsthatigkeit J sich auf den ganzen Umfang des Kaiser - ! staates mit Ausnahme des lombardisch- venezianischen Konigreiches zu erstrecken hatte. Was den Wirkungskreis und den Ge- schaftsgang der Centraldirection fiir Eisenbahnbauten, an deren Spitze mit kaiserlicher Entschliessung vom 23. Oc¬ tober 1852 der Sectionsrath Dr. Karl Ritter von G h e g a als Centraldirector mit dem Range eines Ministerialrathes berufen wurde, betraf, so griff man im allgemeinen mit geringen, durch die ge- anderten Verhaltnisse bedingten Modih - cationen auf jene Amtsinstruction zuriick, die seinerzeit mit dem Hofkammer- decrete vom 13. Marž 1842 fiir das Ge- schaftsverfahren und den Wirkungskreis der bestandenen Generaldirection fiir die Staatseisenbahnen erlassen worden war, und die sich in ibrer Einfachheit so vor- trefflich bewahrt hatte. Dies galt insbesondere auch beziiglich der grosseren Beriicksichtigung des administrativen Elementes bei der Fiihrung der Geschafte, indem anders als bei der bestandenen Generalbaudirection, welche als eine rein technische Behorde organisirt war, dem Vorstande der neuerrichteten Centraldirection fiir Eisenbahnbauten nebst dem technischen Oberinspector ein administrativ gebildeter Stellvertreter als Vicedirector zur Seite gegeben und iiber- dies fiir Rechts- und Grundeinlosungs- angelegenheiten bei der Centraldirection ein besonderer Rechtsconsulent bestellt wurde. Festgehalten wurde dagegen auch bei dieser neuen Organisation des Eisenbahn- baudienstes, wie bei allen friiheren, daran, dass der Centraldirection keine weiteren organisirten Unterbehorden unterstellt wurden, sondern dass sie vielmehr unter oberer Uebenvachung seitens der Mini¬ sterialsection die ihr iibertragenen Eisen¬ bahnbauten mit Hilfe ihrer jeweilig exponirten Ingenieure selbst zu leiten und zu besorgen hatte. Die Leitung der iibrigen von der Generalbaudirection besorgten Geschafte des Wasser-, Strassen- und Hochbaues gingen direct an die Section II des Ministeriums fiir Handel, Gewerbe und offentliche Bauten iiber. 13* 196 Dr. Alfred Freiherr von Buschman Diese Ministerialbausection, an deren Spitze Sectionschef Karl C z or ni g Frei¬ herr von Czernhausen [Abb. 8] gestellt wurde, theilte sicb in vier Departements, und zwar: 1. fiir das Eisenbahnbauivesen; 2. fiir die technischen Angelegen- heiten des Strassen- und Wasserbaues; 3. fiir die technischen Angelegen- heiten des Hochbaues und 4. fiir die administrativen, namentlich die Personal- und Cassaangelegenheiten und das Gebiihrenwesen bei sammtlichen Bauzweigen. Der Wirkungskreis der Ministerial¬ bausection, die nicht, wie die General- baudirection, Bauten selbst zu fiihren, sondern nur die von ihr genehmigten Baufiihrungen in oberster Linie zu iiber- wachen berufen war, umfasste im allge- meinen alle jene Gegenstande, die den Wirkungskreis der Unterbehorden iiber- stiegen, und nicht insbesondere der Ge- nehmigung und Entscheidung des Kaisers vorbehalten waren; die positive Richt- schnur in letzterer Beziehung bildete der erst kurz vorher mit kaiserlicher Ent- schliessung vom 12. April 1852 fest- gestellte allgemeine Wirkungskreis der Ministerien und besondere Wirkungskreis des Ministeriums fiir Handel, Ge\verbe und offentliche Bauten.*) *) Der besondere Wirkungskreis des Ministeriums fiir Handel, Gewerbe und Offent¬ liche Bauten war, soweit er das Eisenbahn- wesen betraf, folgender: B. In Bausachen: § II. a) die Bewilligung von Neubauten, Reparaturen, Herstellungen,Reconstructionen, Erganzungen etc. im.und Eisenbahnbaufache, wenn die gehOrig ver- anschlagten, aus dem Staatsschatze zu be- streitenden Kosten die Summe von 50.000 fl. C.-M. nicht iiberschritten; b) die Leitung der Ausfiihrung aller Bauten, welche von dem Handelsministerium [ad a] oder iiber Antrag desselben von Sr. Majestiit bewilligt wortfen sind; c) die GenehmiguDg aller Lieferungs-, Lohnanschaffungs-, Bau- und Grundein- lOsungsvertrage zur Ausfiihrung der ad b) erwahnten Bauten. C. In Angelegenheiten der Com- municationsanstalten. § 12. S t a ats e ise nb ah n en. a) Die Einleitungen und Vorverhand- lungen zum Abschlusse von Eisenbahnstaats- Ganzliche Auflosung der Ge- neraldirection der Communica- tionen undder Generali n spection ftirdieCommunicationsanstalten. Wurde auf diese Art das Eisenbahn- bauwesen, ahnlich wie schon im Jahre 1842 bei der ersten Uebernahme des Eisenbahnbaues auf den Staat, wieder in einfacher Weise zvvischen Ministerium, als der obersten leitenden und iiberwachen- den Behorde, und der Centraldirection fiir Eisenbahnbauten, als der eigentlichbau- fiihrenden Dienststelle, getheilt, so gelang es bald darauf, eine gleiche Geschafts- vereinfachung auch fiir die Angelegenhei¬ ten des Eisenbahnbetriebes einzufuhren, die seit der letzten Umorganisirung vom 1. Januar 1852 noch in complicirterer Weise, theihveise von den als leitende Executivstellen fungirenden Eisenbahn- betriebsdirectionen und theils von der III. Section des Ministeriums, und ztvarvon letzterer wieder theils als Generaldirection der Communicationen im eigenen Namen und theils als integrirender Bestandtheil des Ministeriums, besorgt ivurden. Aeusserlich veranlasst durch eine schwere Erkrankung des Generaldirec- tors der Communicationen, Sectionschef Ritter von Kalchberg, die dessen Ueber¬ nahme in den zeitlichen Ruhestand nothig machte, wurde iiber Antrag des Ministers vertragen im Einvernehmen mit den Mini¬ sterien des Aeussern, des Krieges und der Fi- nanzen, wenn aus solchen Vertragen eine Ver- pflichtung auf den Staatsschatz iibernommen werden solite und nach vorlaufig eingeholter a. h. Genehmigung, ferner die Ueberwa- chung der Ausfiihrung solcher Vertrage; b) die Verwaltung des gesammten, dem Staatseisenbahniirar gehOrigen beweglichen und unbeweglichen Eigenthums; c) die Leitung des gesammten Staats- eisenbahnwesens und die Entscheidung aller administrativen Angelegenheiten der Staats- eisenbahnen (die Ernennung der Directoren und Administratoren der Staatseisenbahnbe- triebsdirectionen blieb Sr. Majestiit vorbe¬ halten) ; d) die Aufsicht iiber die Erhaltung sammt- licher Betriebsmittel, insbesondere des fundus instructus der Staatseisenbahnen; e) die Bewilligung aller zum ordnungs- massigen Betriebe der Staatseisenbahnen er- forderlichen Herstellungen, Anschaffungen und Erganzungen; f) die Festsetzung der Tarife der Fahr- ordnungen und der Bestimmungen iiber den 197 Geschichte der Verwaltung der osterreichischen Eisenbahnen. von Baumgartner mit kaiserlicher Ent- schliessung vom io. October 1853 im Interesse der weiteren Vereinfachung des Geschaftsganges bei der Leitung der Communicationsanstalten im Ministerium fiir Handel, Gewerbe und offentliche Bauten die Auflosung der bis dahin die- sem Ministerium einverleibten General- direction fiir Communicationen ausge- sprochen und angeordnet, dass deren Geschafte, soweit sie zur Central- leitung gehoren, von dem Handels- ministerium, wie alle anderen ihm zustehenden Ge¬ schafte, als reine Ministerialagen- den behandelt, die minder erhebli- chen aberdenUn- terbehorden iiber- lassen werden. Zugleich fand man sich in der Erkenntnis, dass die einander so nahe verwandten und in innigster W echselwirkung’j zu einander ste- henden Zv/e ige des Eisenbahn- baues und Betrie- bes, die bisher stets getrennt in zwei Sectionen des Ministeriums verwaltet wurden, besser in einer leiten- den Hand vereinigt seien, zu einer Aen- derung der Geschaftsvertheilung im Mini¬ sterium bestimmt. Personen- und Sachentransport auf Staats- bahnen, nach vorlaufig mit dem Finanz- | ministerium gepflogener Rucksprache; g) die Ratificirung von Vertragen mit den Verwaltungen anderer Eisenbahnen oder anderer Verkehrsanstalten iiber den An- schluss des Verkehrs und die Bedingungen desselben im Einvernehmen mit dem Finanz- ministerium. § 13. Priva t ei senb ahn e n. a) Die Verhandlungen wegen Ertheilung von Concessionen zum Bau von Privat- Dasselbe wurde hinfort in drei Sec¬ tionen getheilt, von denen die erste, wie bisher, die Angelegenheiten des inneren und ausseren Handels, der Schiffahrt, Consulate, Gewerbe, Privilegien u. dgl., die zweite den Eisenbahnbau und Be- trieb und die dritte die Post- und Tele- graphen, dann den Strassen- und Wasser- bau sowie die sonstigen Bauangelegen- heiten zu umfassen hatte. Zum Vorstande der II. Section \vurde Sections- chef Freiherr von Czornig er- nannt. Von dem Ge- danken ausge- hend, dass im In¬ teresse der weit- gehendsten Ge- s ch afts vereinfa- chungund Verein- lie tlichung des ganzen Dienstor- ganismus des Mi- nisteriums die gleiche Incorpori- rung sich auch auf die der Ge- neraldirection der Communicationen beigegebenen Hilfsorgane er- strecken konne, \vurde auf Grund weiterer kaiser¬ licher Genehmi- gungvom 21. No¬ vember 1853 auch die gemass der Eisen- bahnbetriebsordnung errichtete General- inspection fiir Communicationen aufge- lost und verfugt, dass die derselben bahnen nach Massgabe des Eisenbahncon- cessionsgesetzes; b) die Oberaufsicht iiber den Betrieb der dem Offentlichen Verkehr gewidmeten Privat- eisenbahnen. § 14. Eisenbahnbetriebsordnung. Die Handhabung der mit der a. h. Ent- schliessung vom 16. November 1851 ge- nehmigten Eisenbahnbetriebsordnung, inso- ferne dieselbe in dem Gesetze nicht anderen Ministerien eingeraumt war. Abb. 8. Karl Czornig Freiherr von Czernhausen. 198 Dr. Alfred Freiherr von Buschman. zugestandenen Functionen an das Mini¬ sterium iiberzugehen haben, und daselbst von den betreffenden Ministerialreferenten und den ihnen zugetheilten Organen zu vollziehen seien. Zu diesem Ende wurden der Eisen- bahnsection des Ministeriums speciell fiir die Beaufsichtigung des Eisenbahnbetrie- bes ein technischer Gommissar und zwei administrative Commissare zugewiesen. Neuerliche Abanderung der Diens t es o rgani s at io n der Eisen- bahn.betriebsdirectionen vom 22. August 1853. Veranlasst theils durch die eben erorterte Reorganisation der obersten leitenden Centralstelle,theils durch eine abermalige Erweiterung des staat- lichen. Betriebsnetzes wurde zur selben Zeit auch die Dienstesorganisation fiir die dem Ministerium unmittelbar unterstellten Eisen- bahnbetriebsdirectionen einer abermali- gen Revision unterzogen. Im August 1853 war namlich von den Ministerien der Finanzen und des Han- dels ein Uebereinkommen mit der Direc- tion der Wien-Gloggnitzer Balin wegen Einlosung dieser Bahn abgeschlossen worden, welches unterm 30. August 1853 die kaiserliche Genehmigung erhielt. Infolge ihrer Einlosung wurde nun diese Bahn mit 1. October 1853 der siidlichen Staatsbahn einverleibt und letz- tere von diesem Zeitpunkte an fiir ihre Verwaltung in zwei Sectionen getheilt; die erste umfasste die Strecke von Wien bis Miirzzuschlag, einschliesslich der im Bau begriffenen Ueberschienung des Semmering und der beiden Flugelbahnen nach Laxenburg und nach Katzelsdorf, die zvrnite die Strecke von Miirzzuschlag bis Laibach, beziehungsveise nach ihrer Bauvollendung bis Triest. Zur Leitung der letzteren Section blieb die bereits in Graz befindliche Eisenbahnbetriebs- direction berufen. Zur Leitung der er- steren Section wurde eine k. k. Betriebs- direction in Wien neu errichtet. Aus Anlass der Nothwendigkeit, fiir die Einrichtung dieser neu errichteten Eisenbahnbetriebsdirection vorzusorgen, und an der Hand der Erfahrungen, welche mit der bisherigen Organisation der Eisen- bahnbetriesdirectionen gemacht wurden, wurde auf Grund kaiserlicher Genehmi¬ gung vom 22. August 1853 in der Ab- sicht, um gegeniiber den im bedeutenden Masse gesteigerten Anforderungen des Verkehrs bei diesen wichtigen Dienst- stellen einen raschen und sicheren Gang der Geschafte zu erzielen und sicher zu stellen, die Gesammtleitung des Betriebs- dienstes, vvelche bis dahin mit nicht ganz befriedigendem Erfolge zwischen dem technischen und dem administrativen Directionsvorstande getheilt war, in ein- heitlicher Weise einem administrativen Director anvertraut und demselben die alleinige Verantwortlichkeit fiir alles, was den Gang der Geschafte und die Amts- handlungen der Betriebsdirection als Behorde betraf, auferlegt. Zugleich wurde in Anbetracht der durch die Neuorganisation des Dienstes im Ministerium geschaffenen Verhaltnisse, welche die Erweiterung des Wirkungs- kreises der Betriebsdirectionen zum drin- genden Bediirfnisse machten, der bis dahin in Geltung gestandene provisorische Amts- unterricht fiir dieselben vom 17. April 1850 durch einen entsprechendgeanderten, neuen ersetzt, der aber vom Ministerium gleich- falls nur als ein provisorischer mit der Bestimmung hinausgegeben wurde, dass er nach Jahresfrist einer neuerlichen Re¬ vision unterzogen werden solle. Nach diesem Amtsunterrichte, in dem die Betriebsdirectoren angewiesen wur- den, darauf bedacht zu sein, den schrift- lichen Geschaftsverkehr iiberall so viel als moglich zu vereinfachen, alle nicht strenge nothwendigen Schreibereien ab- zustellen und durch den personlichen und miindlichen Verkehr zu ersetzen, waren dieselben zu allen jenen Verfiigungen ermachtigt, welche nicht ausdriicklich der Genehmigung des Ministeriums fiir Han- del, Gewerbe und offentliche Bauten vor- behalten vvaren*) und nicht in den Wir- *) Die Gegenstande, iiber welche die Betriebsdirectionen verpflichtet waren, die Entscbeidung des Ministeriums einzuholen, waren im wesentlichen folgende: 1. alle Antrage zu neuen gesetzlichen Vorschriften oder zur Aenderung der be- stehenden, dann die Auslegung zveifelhafter Vorschriften; 2. die Errichtung und Organisirung neuer Aemter; Geschichte der Venvaltung der bsterreichischen Eisenbahnen. 199 kungskreis der den Betriebsdirectionen untergeordneten Aemter und Geschafts- abtheilungen fielen. Die Betriebsdirectoren waren tibrigens ermachtigt, unter ihrer eigenen Verant- wortung und unter dem Vorbehalte der nachtraglich unverziiglich einzuholenden hoheren Genehmigung auch Verfiigungen und Einleitungen, welche die ihnen ein- geraumten Befugnisse uberstiegen, zu treffen, wenn ihnen solches wegen der Dringlichkeit oder wegen des offenbaren Nachtheiles, der aus dem Aufschube zu besorgen gewesen ware, geboten er- schien. Die bedeutende Verkehrssteigerung, die mit Beginn des Jahres 1854 insbe- sondere auf der nordlichen und sudostlichen Staatsbahnlinie eingetreten war, liess es nothwendig erscheinen, den Betriebs¬ directoren dieser beiden Linien zu ihrer Entlastung, und um dieselben in die Lage zu versetzen, ihr volles Augenmerk dem ausseren executiven Dienste widmen zu konnen, einen besonderen Directions- adjuncten an die Seite zu stellen, welcher einen Theil der dem Director obgelegenen Bureaugescbafte zu besorgen, hiefiir die 3. Ausnahmen und Erlauterungen von allgemeinen gesetzlichen Vorschriften oder Weisungen des Ministeriums; 4. Aenderungen in den Tarifen, Fahr- ordnungen und Bestimmungen (iber die Be- fčrderung von Personen und Sachen; [nur bei Ereignissen, welche die Regel- massigkeit des Betriebes unterbrachen, durfte die Fahrordnung von den Betriebsdirectoren selbst, jedoch nur im Einvernehmen mit der betreffenden Postdirection und erforder- lichenfalls mit den Directionen der angrenzen- den Bahilen unter unverziiglicher Erstattung einer Anzeige an das Ministerium geandert werden, von dessen Genehmigung die langere Dauer der getroffenen Aenderung abhangig war; zur Einleitung von Separatpersonenzu- gen,wenneine grbssere Zustriimungdes Publi- cums an einem Orte aus Anlass besonderer Festlichkeiten, Wallfahrten, Jahrmarkte etc. stattfand, waren die Betriebsdirectoren er¬ machtigt;] 5. die Reconstruction einzelnerTbeile der Bahnen oder einzelner Objecte, im Falle der Kostenbetrag bei einem Objecte 3000 fl. tiber- schritt; waren derlei Reconstructionen unver- schieblich, so mussten sie, auch wenn ihre Ausfiihrung einen grosseren Betrag in An- spruch nahm, sogleich in Angriff genommen \verden; es war jedoch dem Ministerium hieriiber unverziiglich die Anzeige zu rnachen; unmittelbare Verantrvortung zu tragen und den Director in den nicht seltenen Fallen seiner Abwesenheit vom Sitze der Direction zu vertreten hatte. Diese vom Minister vorerst provisorisch getroffene Massregel erhielt unterm 5. September 1854 die nachtragliche kaiserliche Ge¬ nehmigung. Aenderungen in dem Organis- mus der Eisenbahnbehorden im lombardisch - venezianischen Konigreiche seit 1848. Es eriibrigt noch in Kurze derjenigen Aenderungen zu gedenken, welche seit dem Jahre 1848 der abgesonderte Organismus der Eisenbahn- hehorden im lombardisch-venezianischen Konigreiche erfuhr. Mit 1. Juli 1849 wurde in Umstal- tung des ganzen ttffentlichen Bau- und Eisenbahnwesens in diesem Konigreiche, zunachst provisorisch und sodann auf Grund kaiserlicher Entschliessung vom 22. September 1849 definitiv, in Verona eine Oberbaudirection errichtet, vvelcher in unmittelbarer Unterordnung unter das Ministerium fiir Handel, Gevverbe und offentliche Bauten, und somit unabhangig 6. neue Herstellungen zur Vervollstan- digung, Erweiterung oder sonstigen Verande- rung der Baulichkeiten, wenn der Kosten¬ betrag 1000 fl. iiberschritt; 7. die Nachschaffungen zur Vermehrung des Fahrfundus instructus; 8. die neuartigen Veranderungen an den Gegenstanden des Fahrfundus instructus, der Werkstatten und der sonstigen Betriebs- mittel, wenn sie von dem bisherigen Sjstem abwichen und den Betrag von 1000 fl. bei einem Gegenstande tiberschritten; 9 die Aenderungen in den Signalvor- richtungen; 10. die Erwerbung oder Verausserung von Realitaten, Capitalien, bleibenden Renten oder anderer nicht auf eine bestimmte Dauer beschrankter Rechte, wenn die Erwerbung oder Verausserung den Capitalsbetrag von IOO fl. iiberschritt; 11. Verpachtungen und Miethen, wenn es sich um Gegenstande handelte, die vorher gemiethet waren und der Pachtschilling oder die Miethe 500 fl. iiberschritt und der Vertrag auf langere Zeit als sechs Jahre abzuschliessen war, oder wenn der neue Pachtschilling oder Miethzins im Vergleiche zu dem vorherigen um mehr als 25% geringer war; 12. die Vergleiche iiber Rechtsstreite, die aus Kaufen oder Verpachtungen oder anderen Rechtsgeschaften entsprangen, wenn 200 Dr. Alfred Freiherr von Buschman. von den anderen Landesbehorden unter Zuerkennung eines weitgehenden selb- standigen Wirkungskreises die Leitung des Baues und Betriebes der Eisenbahnen sowie des Strassen-, Wasser- und Civil- baues, endlich des Telegraphenwesens iibertragen wurde. Zum Vorstande der Oberbaudirection, als Oberbaudirector mit dem Range und Charakter eines Sectionsrathes, wurde der bisherige Vorstand des landesfiirstlichen Eisenbahninspectorates daselbst, Alois Ritter von Negrelli ernannt. Der Oberbaudirection unterstellt wurde das bisherige landesfiirstliche Eisenbahn- inspectorat in Verona, dem in dieser Unterordnung und unter der geanderten Bezeichnung als »Eisenbahndirection« speciell der Bau der Eisenbahnen und 'die Besorgung des Betriebes auf den- selben oblag. Gemass kaiserlicher Entschliessung vom 21. October 1852 vrarde sodann auch hier unter Trennung des Eisenbahn- betriebes vom Eisenbahnbau fiir die Besorgung des ersteren eine besondere Dienstesorganisation nach denselben Be- stimmungen vorgenommen, welche zu- der Betrag, der aufgegeben oder zugestanden werden solite, 500 fl. tiberstieg, oder die Rechnungsabtheilung oder die Finanzprocu- ratur gegen den Vergleich stimmten; 13. die Nachsicht oder die Abschreibung von Rechnungsmangeln und Cassaabgžingen, wenn sie den Betrag von 50 fl. liberschritten oder die Rechnungsabtheilung dagegen stimmte, wobei als Norm festgesetzt war, dass die Nachsicht eines Cassaabganges von was immer flir einem Betrage nur dann zu bervilligen oder zu beantragen war, wenn der Abgang nur die Folge eines Versehens des betreffenden Beamten war und kein Ver- Verdacht einer Untreue vorwaltete; 14. die Nachsicht und Abschreibung von Lagerzinsen, dann von Strafbetragen, welche wegen unrichtiger Angaben des Gevvichtsoder des Inhaltes der Colli verhangt wurden, wenn der Betrag 100 fl. tiberschritt; 15. die Vermehrung der Beamten und Diener oder die Erhohung ihres Gehaltes und ihrer Geniisse iiber den systemisirten Personal- und Besoldungsstand; 16. die Ernennung sammtlicher Beamten und die Bewilligung zum Diensttausch unter ihnen; 17. die Bewilligung eines Urlaubes an die den Betriebsdirectoren unterstellten Beamten und Diener, wenn die Dauer des- selben vier Wochen iiberschritt oder wenn folge der kaiserlichen Entschliessung vom 14. Mai 1851 fiir die anderen Provinzen des Kaiserstaates zur Anwendung ge- langten, und somit in Verona eine be¬ sondere Eisenbahnbetriebsdirection er- richtet, zu deren Vorstand der Sections- rath von Bocking ernannt wurde. Fiir die Weiterbesorgung des Eisen- bahnbaues in diesem Konigreiche wurde mit kaiserlicher Entschliessung vom 5. December 1852, ebenfalls in grund- satzlicher Uebereinstimmung mit der in dieser Richtung fiir die iibrigen Lander getrolfenen Dienstesorganisation, die Er- richtung einer selbstandigen, dem Handels- ministerium unmittelbar untergeordneten Behorde auch mit dem Sitze in Verona genehmigt, rvelche den Titel »Direction fiir Eisenbahnbauten im lombardisch-vene- zianischen Konigreiche« zu fiihren hatte, \vahrend die bis dahin dortselbst bestan- I dene Oberbaudirection, unter Abgabe ihrer iibrigen Bauagenden an die Bau- directionen in Venedig und Mailand, ganzlich aufgelost \vurde. Auf den Posten des Vorstandes der errichteten Eisenbahnbaudirection wurde Sectionsrath von Negrelli unter Ver- der Urlaubswerber ins Ausland zu reisen gedachte ; 18. die Belohnungen an Beamte und Diener fiir ausgezeichnete, mit ungewbhn- licher Anstrengung verbundene und ausser dem Ivreise der ordentlichen Dienstpflicht geleistete Dienste, dann die Aushilfe fiir bestrittene Krankheits- und Heilungskosten, wenn der Betrag fiir Beamte 106 fl., fiir Diener 50 fl.. tiberstieg, oder wenn von der letzten Betheilung desselben Individuums mit einer Aushilfe oder Remuneration ein volles Jahr noch nicht verflossen war, oder wenn die zu diesem Zwecke bewilligte Dotation bereits erschopft war; 19. Besoldungsvorschiisse bis zum Be¬ trage der dreimonatlichen Besoldung an defi- nitiv oder provisorisch angestellte Beamte und Diener, welche eine hOhere Jahres- besoldung oder einen hoheren Lohn als 800 fl. genossen, oder wenn die Riickzahlung des Vorschusses in mehr als 20 monatlichen Raten erfolgen solite; 20. die Bemessung von Kanzleipauscha- lien fiir einzelne Abtheilungen, wenn der jahresbetrag fiir ein Amt 300 fl. iiberschritt; 21. die Versetzung von Beamten und Dienern in den Ruhestand, die Bewilligung von Pensionen, Gnadengaben, Provisionen, Erziehungsbeitragen, Sterbequartalen sowie die Ertlieilung der Bewilligung, eine Pen- Geschichte der Verwaltung der osterreichischen Eisenbahnen. 201 leihung des Charakters eines Ministerial- rathes berufen. Allgemeiner Riickblick auf die Aenderungen in der Organi- sationdesstaatlichenEisenbahn- verwaltungsdienstes seit dem J a h r e 1 848. Ueberblickt man die im Vorstehenden in moglichst kurzen Um- rissen dargestellten verschiedenen Phasen in der Organisation des staatlichen Eisen- bahnverwaltungsdienstes seit dem Jahre 1848, so fallt vor allem der allzu rasche, sich geradezu liberstiirzende Wechsel dieser Organisationen und Reorgani- sationen auf, der keine dieser jeweilig ins Leben getretenen, oft nur nachMonaten \vahrenden Organisationen auch nur halb- wegs ausreifen liess. Diese fast kaleidoskopartige Auf- einanderfolge der einzelnen Organisa- tionen erklart sich wohl in erster Linie durch die Neuheit des staatlichen Betriebs- j geschaftes, fiir dessen Organisirung es j in jener friihen Zeit noch an jeglicher Erfahrung und an jeglichem Vorbilde, das j hatte beniitzt werden konnen, gebrach, | und fiir \velches die passendste Organi- sationsform erst gesucht und gefunden werden musste — nicht zum mindesten aber auch durch die Unfertigkeit der allge- meinen inneren Verwaltungszustande des Reiches nach ihrer durch die Ereig- nisse des Jahres 1848 bewirkten grund- sion oder Gnadengabe ausser den Grenzen der osterreichischen Monarchie zu geniessen; 22. die Abschliessung von Vertragen mit fremden Regierungen und Bahnunterneh- mungen; 23. die Liquidirungsveranlassung der Reiseparticularien der Betriebsdirectoren; 24 die Verausserung von fiir Betriebs- zwecke nicht mehr verwendbaren alten Mate- rialien, wenn der Werth derselben 3000 fl. iiberstieg. Mit Ende Februar eines jeden Jahres war von den Betriebsdirectoren dem Mini- sterium fiir das nachste Verwaltungsjahr ein Voranschlag sowohl liber die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben, als auch iiber den gesammten Materialbedarf vorzulegen. Das genehmigte Praliminare bezeichnete die Grenzen, innerhalb welcher Ausgaben iiberhaupt gemacht \verden durften, ohne jedoch die Genehmigung zu solchen Bau- fiihrungen oder Anschaffungen in sich zu fassen, deren Bewerkstelligung nicht in den Befugnissen der Betriebsdirectoren lag. legenden Umgestaltung, die natiirlich auch auf das specielle Gebiet des staat¬ lichen Eisenbahnverwaltungsdienstes ihre Riickwirkung ausserte. Im allgemeinen charakterisiren sich die verschiedenen, einander nachgefolgten Organisationen des staatlichen Eisenbahn- venvaltungsdienstes durch das zweifel- lose Bestreben, neben dem technischen auch dem administrativen Elemente, das man namentlich fiir die leitenden Auf- gaben in Absicht auf eine oconomisch geregelte Gebarung nicht entbehren zu konnen glaubte, allmahlich eine immer entschiedenere Geltung zu verschaffen; dann aber zeigten dieselben nach anfang- lichen einfacheren Formen, namentlich bei den Reorganisationen der Jahre 1850 bis 1852, einen Uebergang zu immer complicirteren Verhaltnissen, die bureau- kratischen und rechnerischen Weitwendig- keiten ungebiihrlichen Raum gaben, bis man sich von der zvveiten Halfte des Jahres 1852 an in immer deutlicherer Erkenntnis der Irrvvege, auf die man gerathen war, vvieder zu entschieden ein¬ facheren und zweckmassigeren Organi- sationsformen durchrang. Namentlich die zuletzt geschaffene Dienstesorganisation, derzufolge die Fiih- rung der Geschafte sowohl beim Eisen- bahnbau, wie beim Eisenbahnbetriebe, unter engerer Zusammenfassung beider Dienstzweige und unter zweckmassiger Scheidung der Competenzen, nur mehr zwischen zwei Instanzen, namlich dem zur obersten einheitlichen Leitung und Ueberwachung des Dienstes berufenen Ministerium einerseits, und der zur eigent- lichen Baufiihrung bestimmten Central- direction fiir Eisenbahnbauten, beziehungs- weise den mit der Besorgung der eigent- lichen Betriebsgeschafte betrauten Eisen- bahnbetriebsdirectionen andererseits, ge- theilt war, muss als eine richtige, dem praktischen Bediirfnisse entsprechende bezeichnet werden, welche geeignet ge- wesen ware, fortab ein gedeihliches Functioniren des ganzen Vervvaltungs- apparates zu gewahrleisten und dem Staatseisenbahnsystem in Oesterreich, namentlich bei dem gerade damals auf den Staatsbahnlinien eingetretenen Auf- schwunge des Verkehrs, eine feste und 202 Dr. Alfred Freiherr von Buschman. dauernde Grundlage zu bieten, wenn deren Weiterentwicklung nicht durch die im Folgenden darzustellenden Ereignisse einen so jahen und unerwarteten Abschluss gefunden hatte. Plan eines erweitert en E is en- bahnnetzes fiir die Monarchie. Nach der mit i. October 1853 be- \virkten Einlosung der Wien-Gloggnitzer Bahn und mit der Vollendung des von G h e g a ausgefuhrten monumentalen Bahnbaues iiber den Semmering im Sommer 1854 befand sich das damalige Staatsbahnsystem in Oesterreich in seinem Zenithe. Mit Ausnahme der Kaiser Ferdinands- Nordbahn und der Wien-Raaber Bahn befanden sich sammtliche dem offentlichen Verkehr iibergebenen Locomotivbahnen, das waren von einem Gesammtnetze in der Ausdehnung von 2143 km, Bahnen zusammen in der Lange von 1667 km im Besitze des Staates. Im Bau be- griffen waren noch zehn Staatsbahnlinien, zusammen in der Lange von 905 km und vom Kaiser bereits zum Ausbau ge- nehmigt weitere sieben als Staatsbahnen declarirte Linien in der Lange von 355 km, so dass, von der totalen Lange des zu jener Zeit iiberhaupt sichergestellten Bahn- netzes- von 3650 km, Bahnen in der Ge- sammtlange von 2927 km als Staatsbahnen und solche in der Lange von nur 724 km als Privatbahnen zahlten. In diesem Zeitpunkte trat nun eine bedeutsame Wendung in der leitenden staatlichen Eisenbahnpolitik ein, die der aufsteigenden Linie in Betreff der Aus- breitung des Staatsbahnsystems in Oester¬ reich ein Ende bereitete. Der Ausbau jener Staatsbahnen, deren Bau in der Ausdehnung von 1260 km bereits in Angriff genom- men war, oder wenigstens schon die kaiserliche Genehmigung erhalten hatte, musste nach Massgabe derjenigen Be- trage, welche zu diesem Zwecke nach der Lage der Finanzen alljahrlich aus dem Staatsschatze gewidmet \verden konnten, sowie wegen der besonderen Schwierigkeiten, rvelche die Bodenver- haltnisse dem Eisenbahnbau gerade in Oesterreich vielfach bereiteten, allein noch | eine Reihe von Jahren in Anspruch nehmen. Nun war aber eben infolge dieses aus den angegebenen finanziellen und tech- nischen Griinden verlangsamten Staats- bahnbaues die osterreichische Monarchie, die noch im Jahre 1842 auf diesem Ge- biete die fiihrende Rolle auf dem euro- paischen Continente inne hatte, in den letzten Jahren in der Entwicklung ihres Eisenbahnnetzes gegenuber sammtlichen anderen grossen Staaten, mit alleiniger Ausnahme Russlands, wesentlich zuriick- geblieben. Namentlich hatten Deutschland und Frankreich, \velche beide Staaten an Grosse und Volkszahl Oesterreich am nachsten kamen und fiir dasselbe auch in Ansehung der Handelsbezie- hungen sowie in strategischer Hinsicht von besonderer Wichtigkeit waren, letz- teres hinsichtlich der Errichtung von Eisen- bahnen bereits um ein bedeutendes iiber- fliigelt; im Jahre 1852 war die Aus¬ dehnung der Eisenbahnen im erstgenann- ten Staate schon fast dreimal und im zvveiten fast doppelt so gross als in Oesterreich. In den massgebenden Regierungs- kreisen wuchs immer mehr die Erkennt- nis, dass unter solchen Verhaltnissen bei den im Laufe der Jahre machtig gestei- gerten Anforderungen des Verkehrs, weder vom Standpunkte der Bediirfnisse des Handels und der Industrie, noch von strategischen Gesichtspunkten aus, mit dem bis dahin festgehaltenen System von Eisenbahnrouten, das in semen Haupt- linien noch auf dem vom Hofkammer- j prasidenten Baron K ti b e c k im Jahre 1841 aufgestellten Programm fusste, weiter das Auslangen gefunden werden konne. Um einerseits dieses ervveiterte Be- diirfnis nach Eisenbahnen festzustellen, anderseits aber hiebei doch die plan- massige Weiterentwicklung des vater- landischen Eisenbahnnetzes nach einem festen, wohldurchdachten Liniensystem nicht aus den Augen zu verlieren, beauf- tragte Minister von Baumgartner zu- nachst den Vorstand der Centraldirection fiir Eisenbahnbauten, Ministerialrath Ritter von Ghega, mit der Ausarbeitung eines Geschichte der Verwaltung der osterreichischen Eisenbahnen 203 Entwurfes fiir ein solches eriveitertes, ebensowohl den strategischen wie den nationaloconomischen und handelspoliti- schen Interessen des Reiches Rechnung tragendes Eisenbahnnetz. Das von G h ega unterm 26. Mai 1853 vorgelegte, in ausfiihrlicher Weise technisch begriindete Operat wurde nach dessen Priifung und Begutachtung seitens des Vorstandes der Eisenbahnsection des Handelsministeriums, Freiherrn von C zorni g, von dem Minister in Anbetracht der ins Auge zu fassenden strategischen Riicksichten zunachst noch dem Armee- Obercommando zu dem Zwecke mitge- theilt, damit iiber dasselbe das Gutachten der im Jahre 1850 gegriindeten perma¬ nenten Central-Befestigungs-Commission, von welcher schon einige Zeit friiher selb- standig eine ahnliche Arbeit unternommen worden war, eingeholt werde. Das Ergebnis dieser Berathungen bildete jener im ersten Theile dieses Werkes [Strach, Allgemeine Geschichte der osterreichischen Eisenbahnen, Bd. I, 1. Theil, Seite 315 und ff.] naher besprochene Plan eines umfassenden Eisenbahnnetzes fiir den osterreichischen Kaiserstaat, welches, soweit als thunlich, siimmtliche Kronlander berticksichtigend, einschliesslich der bereits hergestellten und im Bau begriffenen Eisenbahnen eine Gesammtausdehnung von ungefahr 9400 km aufwies, und demzufolge die osterreichische Monarchie, abgesehen von einer Reihe von Nebenlinien, mittels dreier paralleler Hauptlinien von Westen nach Osten und mittels ebenso vieler Linien von Siiden nach Norden durch- schnitten werden solite. Beschluss umfassenderer Zulas- sung auch von Privatvereinen zum Eisenbahnbau; Eisenbahnconces- sionsgesetz vom 8. September 1854. Nachdem aus dem Staatsschatze, wie schon seit Jahren, alljahrlich durchschnitt- lich nur 20,000.000 fl. fiir den Eisenbahn¬ bau zur V erfiigung gestellt werden konnten, hatte bei voller Aufrechthaltung der bis- herigen leitenden Principien fiir die Vollendung des projectirten Eisenbahn¬ netzes, lediglich als Staatsbahnnetz, ein Zeitraum von iiber 40 Jahren in Aussicht genommen werden miissen. Da eine so lange Zufristung fiir diese Vollendung, ohne den wichtigsten offent- lichen Interessen des Staates unwider- bringlichen Nachtheil zuzufiigen, selbst- verstandlich ausgeschlossen war, musste nach Mitteln und Wegen gesucht werden, um einen rascheren Ausbau des projec¬ tirten erweiterten Eisenbahnnetzes sicher- zustellen. Als solche Mittel standen in Er- waofuno:: erstens die Creirung eines be- sonderen Eisenbahnbaufonds durch Auf- nahme eines auf die Staatseisenbahnen zu hypothecirenden Anlehens mittels Hinausgabe von Eisenbahnobligationen und zweitens eine umfassendere Heran- ziehung auch von Privatvereinen zum Eisenbahnbau in Oesterreich. Ohne das erstere Mittel ganz von der Hand zu weisen, fasste man, gestiitzt auf die in anderen Landern seither gemachten giinstigen Erfahrungen, hauptsachlich das zweite naher ins Auge, erachtete es aber zugleich, um wirklich eine regere Be- theiligung auch von Privatvereinen an dem Eisenbahnbau hervorzurufen, fiir unerlasslich, einerseits das projectirte Eisenbahnnetz nach dessen endgiltiger Feststellung zu veroffentlichen, damit die eventuell sich constituirenden Privat- vereine wissen, nach welchen Richtungen sie ihre Thatigkeit entfalten konnen, und andererseits die gesetzlichen Vorschriften iiber das Eisenbahnconcessionsvvesen einer griindlichen Reform zu unterziehen, da die noch in Geltung gestandenen Concessionsdirectiven vom Jahre 1838 der Privatspeculation beim Bau von Eisenbahnen, insbesondere wegen der zu beschrankten Privilegiumsdauer, zu wenig Vortheile einraumten Ueber einen in diesem Sinne er- statteten Vortrag des Ministers von Baumgartner nahm der Kaiser mit Ent- schliessung vom 1. Juni 1854 unter dem Ausdrucke der Befriedigung die vorgelegte Arbeit iiber die Hauptrichtungen und Ver- zweigungen der im Kaiserreiche noth- wendigen und niitzlichen Eisenbahnen entgegen und genehmigte zugleich im Grundsatze, dass Privatunternehmungen zur Ausfiihrung der in diese Arbeit aufgenommenen Bahnlinien zugelassen werden. 204 Dr. Alfred Freiherr von Buschman. Mittlerweile hatte Minister von Baum- gartner auch bereits unterm 25. Mai 1854 den von ihm angekiindigten, im Ein- vernehmen mit den Ministerien des Innern, derjustiz und der Finanzen fertiggestellten Entwurf eines neuen Eisenbahncon- cessionsgesetzes, welches gleichfalls den Sectionsrath Dr. von M a ly zum Verfasser hatte, der kaiserlichen Genehmigung un- terbreitet. In diesem Gesetzent\vurfe, dem im allgemeinen die Concessionsnormativen vom Jahre 1838 zur Grundlage dienten, wurde in erster Linie eine bedeutende Vereinfachung und Beschleunigung des Geschaftsganges liber eingebrachte Eisen- bahnconcessionsgesuche angestrebt und hiebei insbesondere die bis dahin [ der kaiserlichen Entschliessung vor- behaltene Bewilligung zur Vornahme von Vorarbeiten, durch welche fortab kein \vie immer geartetes Vorrecht mehr vor j anderen Bewerbern eingeraumt werden solite, in den selbstandigen Wirkungs- kreis des Ministeriums gelegt. Ferner wurden in diesem Entwurfe auf der einen Seite den Privaten, welche Eisenbahnen zu bauen beabsichtigten, namentlich durch die Erweiterung des Maximums der Concessionsdauer von 50 auf 90 Jahre, sowie durch die aus- druckliche Erwahnung der moglichen Einraumung einer Zinsengarantie mehr Vortheile als bisher in Aussicht gestellt, auf der anderen Seite aber auch mehr- fache, in dem Abschnitte dieses Werkes iiber die Entvvicklung der Eisenbahn- gesetzgebung in Oesterreich naher zu besprechende Verpflichtungen und Vor- behalte aufgenommen, welche bezweckten, den Bau und Betrieb der Privateisen- bahnen mit den offentlichen Interessen in Einklang zu bringen, und auf diese Weise vorweg die Bedenken zu beheben, die gegen eine ausgedehntere Zulassung von Privaten zur Errichtung von Eisen¬ bahnen aus offentlichen Riicksichten er- hoben werden konnten. Von besonderem Interesse auch fiir die allgemeine Ver- waltungsgeschichte der osterreichischen Eisenbahnen ist die in dieser Richtung in den Entwurf neu aufgenommeneBestim- mung, derzufolge fiir den Fali, als eine concessionirteEisenbahnunternehmungun- geachtet rviederholter Ermahnung die Anordnungen der vorgesetzten Behorden nicht befolgen oder \vesentlichen Be- stimmungen der Concessionsurkunde oder der Eisenbahnbetriebsordnung zuwider- handeln solite, an Stelle der in den Con- cessionsdirectiven vom Jahre 1838 an- gedrohten Entziehung der Concession, dem Staate das Recht vorbehalten wurde, die Sequestration der betreffenden Eisen- bahn auf Gefahr und Kosten der Betriebs- unternehmung zu verfiigen. Die in den Directiven vom Jahre 1838 vveiters noch fiir den Fali der Nichtein- haltung ausdriicklich fixirter Bauvoll- endungstermine enthaltene Sanction des vorzeitigen Erloschens der Concession wurde dagegen auch in dem neuen Ent- wurfe eines Concessionsgesetzes beibe- haltenund hiernochdes naheren ausgefiihrt. Nachdem dieses neue, noch heute in Geltung stehende Eisenbahnconcessions- gesetz unterm 8. September 1854 die kaiserliche Genehmigung erhalten hatte*), wurde Minister von Baumgartner mit der weiteren kaiserlichen Entschliessung vom 1. November 1854 auch zur Ver- offentlichung des mit der friiheren kaiser¬ lichen Entschliessung vom I. Juni ge- nehmigten Eisenbahnnetzes ermachtigt; zugleich wurde aber dem Minister der Auftrag ertheilt, im Falle sich Private um den Bau bestimmter, im besagten Netze enthaltener Eisenbahnen bewerben, nach Einvernehmen mit dem Armee-Ober- commando und den Ministerien des Innern und der Finanzen in Erwagung zu ziehen, ob die betreffende Bahn geeignet sei, Privaten zum Bau und Betrieb iiber- | lassen zu werden, und erst, wenn dies geschehen sei, den Gegenstand der kaiser¬ lichen Schlussfassung zu unterziehen. Durch diese zuletzt mitgetheilten drei kaiserlichen Entschliessungen wurde die staatliche Eisenbahnpolitik in ihren leiten- den Grundgedanken thatsachlich in eine neue Bahn gelenkt, indem man das schon von Kiibeck seit dem Jahre 1841 ange- strebte Hauptziel der planmassigen Her- stellung eines den offentlichen Verkehrs- *) Die Verlautbarung desselben erfolgte durch Verordnung des Ministeriums ftir Handel, Gewerbe und bffentliche Bauten vom 14. September 1854, R.-G.-Bl. Nr. 238. Geschichte der Verwaltung der osterreichischen Eisenbahnen. 205 bediirfnissen der Monarchie entsprechen- den Eisenbahnnetzes, welches man bis dahin in dem urspriinglich noch ins Auge gefassten geringeren Umfange durch Proclamirung und Festhaltung des Staats- bahnsystems unter fast volliger Aus- schliessung der Privatspeculation zu er- reichen gedachte, nunmehr in seiner be- deutenden Erweiterung auf entgegen- gesetztem Wege nur durch eine umfas- sendere Heranziehung auch der Privat- betriebsamkeit ver\virklichen zu konnen glaubte. Es muss daher mit Recht bereits in diesen kaiserlichen Entschliessungen der Ausgangspunkt fiir eine neue Periode in der Verwaltungsgeschichte der osterreichi¬ schen Eisenbahnen erblickt werden. Aller- dings erhielt aber diese neue Periode erst durch ein zweites, sofort darzustellendes Ereignis, welches ganzunabhangig von den im Vorstehenden erorterten, eisenbahnpoli- tischen Ervvagungen hinzutrat und in uner- warteter Weise den volligenBruch mitdem bisherigen Verwaltungssystem bewirkte, ihr scharfes charakteristisches Geprage. III. Periode von der zweiten Halfte des Jahres 1854 bis zum Schlusse des Jahres 1879. ErsterVerkaufvonStaatseisen- b ah n e n. Wie aus der bisherigen Darstel- lung erhellt, war die Regierung zu Beginn dieser dritten Periode, in grundsatzlicher Aenderung des von ihr bis dahin verfolg- ten Systems, im Interesse einer rascheren Forderung des Eisenbahnbaues in Oester- reich zu dem Beschlusse gelangt, fortan auch Privatunternehmungen wieder zur Errichtung von Hauptbahnen zuzulassen; sie \var aber damals noch keineswegs von der Absicht geleitet gewesen, etwa denStaatseisenbahnbauundBetrieb ferner- hin ganzlich auszuschliessen und daher auch die schon im Besitze des Staates befindlichen Hauptbahnen in die Hande von Privatunternehmungen hiniiber zu leiten. Wenn der Staat sich dennoch, und zwar schon alsbald nach obigem Beschlusse und in den darauf gefolgten Jahren bis 1858, thatsachlich seines Bahn- besitzes allmahlich vollstandig entausserte, so darf diese folgenschwere Massnahme, fiir welche durch jen en grundsatzlichen Beschluss allerdings erst der Boden ge- ebnet wurde, nicht vom Gesichtspunkte einer vorbedachten und einheitlichen, ver- kehrspolitischen Action aufgefasst wer- den, sondern ist dieselbe vielmehr grossen- theils auf andere, ausserhalb der staat- lichen Verkehrspolitik gelegene, unter dem Drange der damaligen Zeitverhaltnisse gereifte Plane finanzpolitischer Natur zuriickzufuhren. Bereits wahrend des Sommers 1854 waren iiber miindliche kaiserliche Ermach- tigung der Minister des Innern Alexander Freiherr von Bach und der Finanz- minister Freiherr von Baumgart- ner mit einer Vereinigung franzosischer, vorzuglich Pariser Capitalisten und Bank- hauser, welche der Gruppe des Gredit mobilier angehorten, und mit den Wiener BankhausernSina undEskeles inVerbin- dung standen, auf Grundlage eines von denselben der Regierung gestellten An- botes iiber den Verkauf von aus Berg- und Hiittemverken sowie Kohlengruben sammt zugehorigem Grund- und Wald- besitze bestehenden Staatsdomanen im Oravitzaer Bezirke des Banates, weiter von Aerarialkohlenwerken in Nordbohmen, dann aber auch der Staatseisenbahnen von Bodenbach nach Briinn und Olmiitz, von Marchegg nach Szolnok und Szege- din, von Oravitza nach Bazias und von Szegedin nach Temesvar, unter Gewah- rung einer neunzigjahrigen Betriebscon- cession fiir diese Linien und der gleich- zeitigen Ertheilung einer neuen solchen Concession fiir die Errichtung einer Eisen- bahn von Temesvar gegen die Donau, aus dem Grunde in miindliche Unter- 206 Dr. Alfred Freiherr von Buschman. handlung getreten, weil fiir die Finanz- verwaltung das dringende Bediirfnis vor- waltete, fiir die Vermehrung des Barfonds der Bank zu sorgen und den Bedarf des Staates an Metallmiinze zu decken, und weil man unter den damaligen schwie- rigen Creditverhaltnissen auf diesem Wege des Verkaufes von Staatseigenthum ein finanziell giinstigeres Ergebnis zu erzielen hoffte, als durch Aufnahme eines Dar- lehens. Ausserdem erwartete man sich von diesem Verkaufe auch noch vom national- oconomischen Standpunkte aus besondere Vortheile dadurch, dass infolge desselben fremdes Capital ins Land gebracht, fremde Intelligenz eingefiihrt und durch die be- kannte Betriebsamkeit und Riihrigkeit der franzosischen Industriellen und Ingenieure auch den Inlandern ein wichtiges Vorbild zur Nacheiferung geboten werden wiirde. Die Unterhandlungen fiihrten so rasch zu einer vorlaufigen Einigung, dass Fi- nanzminister von Baumgartner schon unterm 17. October 1854 in der Lage war, dem Kaiser die Entwurfe des mit der zu bildenden franzosischen Gesell- schaft abzuschliessenden Verkaufsver- trages und der derselben zu ertheilenden Eisenbahnconcession zur Schlussfassung zu unterbreiten. Mit der kaiserlichen Entschliessung vom 21. October desselben Jahres erhielt der Finanzminister thatsachlich die Er- machtigung, nach erfolgter Bildung der franzosischen Gesellschaft derselben mit dem Vorbehalte der kaiserlichen Ratifi- cation auf Grundlage der vorgelegten Bestimmungen die Concession zu erthei- len, und mit ihr den Verkaufsvertrag ab- zuschliessen. Nach einigen weiteren Verhandlungen mit den Vertretern der zu bildenden fran¬ zosischen Gesellschaft wegen mehrerer von ihnen noch nachtraglich erhobener Forderungen, wurden schliesslich mit den- selbendieiml. Bande diesesWerkes, Seite 321 u. ff., im einzelnen mitgetheilten und erorterten Concessions- und Verkaufs- bestimmungen vereinbart, welchen dann auch unterm 12. Januar 1855 die kaiser- liche Sanction zu Theil wurde. Erhellt schon aus dem Gesagten so- wie insbesondere auch aus der Thatsache, dass die ganzen Verhandlungen mit den franzosischen Concessionaren von Frei- herrn von Baumgartner lediglich in seiner Eigenschaft als Finanzminister, ohne j ede Ingerenz des ressortmassig zur Leitung des Eisenbahnwesens berufenen Handels- ministeriums, gefiihrt wurden, zur Ge- niige, dass in diesem Verkaufe nach den demselben zu Grunde gelegenen Inten- tionen keineswegs eine aus eisenbahn- politischen Ervvagungen entsprossene Re- gierungsaction, sondern lediglich eine einmalige finanzpolitische Massregel er- blickt werden darf, so geht dies mit vollster Bestimmtheit auch noch daraus hervor, dass Minister von Baumgartner in seinem oben erwahnten Vortrage an den Kaiser vom 17. October 1854 unter anderem auch der Erwartung Ausdruck gab, dass der Staat dasjenige, was er durch den fraglichen Verkauf aus der Hand gebe, durch fortgesetzte Neubauten baldigst \vieder ersetzt haben werde. Nur so erklart sich auch die sonst unverstandliche Thatsache, dass, wie so- gleich dargelegt werden wird, auch nach diesem Verkaufsacte noch und ungeachtet desselben, unentwegt mit umfassenderen, auf eine langere Geltung Anspruch machenden Organisationsanderungen be- ziiglich des Betriebes der restlichen im Staatsbesitze verbliebenen Eisenbahnen fortgefahren wurde. Abermalige Neuorganisirung des staatlichen Eisenbahnbetriebs- dienstes. Der in Rede stehende Verkauf war die letzte Action des Ministers von Baumgartner, welcher schon am 14. Januar 1855, also fast unmittelbar nach dem eben besprochenen kaiserlichen Ratificationsacte, aus dem Amte schied. Auf dem Posten des Finanzministers wurde von Baumgartner am 10. Marž 1855 durch den neuerlich ins Cabinet beru¬ fenen Karl Freiherrn von Bruck, auf dem- jenigen des Handelsministers schon am 7. Februar 1855 durch den Statthalter in Venedig, Georg Ritter von Toggen- burg [Abb. 9], ersetzt. Unter letzterem Handelsminister wur- den zunachst, nachdem infolge des Ver¬ kaufes der nordlichen und sudostlichen Staatseisenbahnen der Betrieb dieser 207 Geschichte der Verwaltung der osterreichischen Eisenbahnen. Bahnen auf Grund der diesfalligen Gon- cessionsurkunde rait I. Juni 1855 an die neugebildete k. k. priv. Staatseisen- bahngesellschaft iibergegangen war, mit demselben Tage die k. k. Betriebsdirec- tionen der nordlichen und der siidost- lichen Staatseisenbahnen zu Prag und Pest sammt allen denselben untergeord- neten Aemtern und Dienstabtheilungen Auf Grund kaiserlicher Entschliessung vom 25. November 1855, wurden nam- lich mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1856 die bisherigen beiden Sectionen der siid- lichen Staatseisenbahn vereinigt, und wurde zurVerwaltungderselben, unter gleichzeiti- ger Auflosiing der bis dahin fiir die zweite Section bestandenen Betriebsdirection in Graz, eine vereinigte Betriebsdirection [Abb als aufgelost erklart, und wurde die Leitung der Betriebsgeschafte dieser Bahnen von der seitens der gesellschaft- lichen Verwaltung neuerrichteten General- direction iibernommen. In Ansehung des verbliebenen staat- lichen Eisenbahnbesitzes wurde alsbald, theils um die Sicherheit des Betriebes durch Vereinheitlichung der Dispositionen zu fordern, theils um den Geschaftsgang zu beschleunigen und Ersparungen herbei- zuftihren, eine neuerliche Abanderung der Dienstesorganisation in Angriff ge- nommen. 9-1 der siidlichen Staatseisenbahn mit dem Amtssitze in Wien fiir die ganze Linie von Wien bis Laibach [und in der Folge bis Triest] aufgestellt. Zum Vorstande derselben wurde mit der gleichen kaiserlichen Entschliessung der Sectionsrath des Handelsministe- riums Adalbert Ritter von Schmid er- nannt. Mit kaiserlicher Entschliessung vom 26. October 1856 wurden hierauf neue Bestimmungen iiber die Stellung und den Wirkungskreis, sowie iiber den Per- sonal- und Besoldungsstand der k. k. ver- 208 Dr. Alfred Freiherr von Buschman. einigten Betriebsdirection der siidlichen Staatseisenbahn genehmigt. In diesen Bestimmungen wurde die Betriebsdirection neuerlich als eine selbstandige, dem Handelsministerium untergeordnete, technisch-administrative Behorde bezeichnet, welche berufen sei, die Bahn sammt allem beweglichen und unbeweglichen Zugehor, Rechten etc. gehorig zu wahren und im guten Zu- stande zu erhalten, den Betrieb regel- massig, sicher und klaglos durchzufiihren, den moglichsten Ertrag des auf die Bahn verwendeten Capitals zu erstreben, den Bediirfnissen des Verkehrs auf das sorg- faltigste Rechnung zu tragen, hinsichtlich der erforderlichen Baulichkeiten, Betriebs- mittel, Materialien etc. die geeignetsten Einleitungen zu treffen, die zwekmassigste Geschaftsfiihrung in allen Beziehungen des Dienstes zu erzielen, unter dem unter- geordneten Personal piinktliche Pflicht- erfiillung, strenge Ordnung und Disciplin mit Nachdruck handzuhaben und iiber- haupt die ihr anvertrauten Geschafte stets mit Umsicht, Treue und Verlass- lichkeit zu vollfiihren. Dem fiir den Gang der Geschafte und die Amtshandlungen der Betriebsdirec¬ tion die unmittelbare Verantwortung tragenden Betriebsdirector war speciell die Aufgabe gestellt, iiberall und ununter- brochen den Erfolg der bestehenden Ein- richtungen und Anordnungen, namentlich der Verkehrs- und Tarifbestimmungen, dann der Fahrordnung sorgfaltig zu be- obachten und, wenn sich Aenderungen als nothwendig oder wunschenswerth dar- stellten, diese entweder im eigenen Wir- kungskreise zu treffen, oder die wohl- begriindeten Vorschlage hiezu bei dem Ministerium einzubringen. Fiir die Besorgung der Geschafte wurden bei der vereinigten Betriebsdirec¬ tion folgende Abtheilungen errichtet: x. fiir den technischen Betrieb und Bau, 2. fiir den Werkstattenbetrieb, 3. fiir die Transportexpedition, 4. fiir die Materialverwaltung, 5. fiir die Personal-, allgemeinen Cassa- und Rechnungsangelegen- heiten, 6. fiir die Rechts- und Kanzleiange- legenheiten, 7. die Directionscassa und 8. die Rechnungsabtheilung. Die beiden erstgenannten Abtheilungen wurden als technische, alle ubrigen als administrative betrachtet. Fiir die specielle Leitung des tech¬ nischen und des administrativen Theiles der Geschafte unter Oberleitung des Betriebsdirectors wurden demselben zwei Adjuncten, und zwar einer fiir den tech¬ nischen und einer fiir den administrativen Zweig, beigegeben, von denen der Rangs- altere zugleich als Stellvertreter des Be¬ triebsdirectors in Fallen seiner Abwesen- heit oder Verninderung zu fungiren be¬ rufen war. Die Rechnungsabtheilung, an deren Spitze ein Buchhalter stand, war in Be- zug auf Controle und Censur der Be¬ triebsdirection coordinirt und unterstand daher auch in ihren Personalangelegen- heiten unmittelbar dem Plandelsmini- sterium; als Hilfsamt hatte sie jedoch den Anforderungen der Betriebsdirection zu geniigen. Die der Betriebsdirection iibertragenen Befugnisse waren im wesentlichen die- selben, welche schon bis dahin den Betriebsdirectionen der Staatsbahnen ein- geraumt waren; nur in einigen Punkten wurde derselben noch ein erweiterter Wirkungskreis zugestanden, um nicht zu viele Gegenstande von minderem Belange der Entscheidung des Mini- steriums vorzubehalten und dadurch den schleunigen Geschaftsgang zu hemmen.*) Bei dem executiven Dienste solite im allgemeinen dieselbe Geschaftsein- theilung, wie sie fiir die Betriebsdirection vorgezeichnet war, bestehen, jedoch mit jenen Modificationen, welche sich in den einzelnen Stationen nach Massgabe des *) Dahin geliorte die Erweiterung der Befugnis, dass die Direction kiinftig liber Reconstructionen biszum Betrage von 5000 fl., liber Neuherstellungen bis zu 3000 fl., liber Erwerbung oder Verausserung von Realitaten bis 500 fl. selbst zu verfligen, unbrauchbare Materialien ausser demWege der Concurrenz bis zum Werthe von 3000 fl. zu veraussern und die freie Fahrt auf der Bahn auch den Bediensteten fremder Bahnen zu bewilligen berechtigt wurde. Geschichte der Verwaltung der čsterreichischen Eisenbahnen. 209 Umfanges der Geschafte als zulassig oder nothwendig erwiesen. In den Stationen hatten daher zur Vollziehung des Dienstes nach Bedarf zu bestehen: Ingenieursectionen, be- ziehungsweise Platzinspectionen, Werk- stattenleitungen, Transportexpedite [an Stelle der friiheren Bahnamter] und Materialdepots. Fortsetzung des Verkaufes der Staatsbahnen und allmahliche Auflosung sammtlicher BehOrden fiir den Staatseisenbahnbau und Be- trieb. Jedesmal besondere Griinde waren es, welche die beiden Minister alsbald dazu brachten, auf dem von ihrem Amts- vorganger zum erstenmal beschrittenen Wege der Verausserung von im Staats- besitze befindlichen Eisenbahnen fortzu- wandeln, und auf diese Weise in den jahren 1856 bis 1858 allmahlich den gesammten Eisenbahnbesitz des Staates in die Hande von Privatunternebmungen hiniiberzuleiten, dergestalt, dass von da ab durch mehr als zwanzig Jahre in Oester- reich das Privatbahnsystem das aus- schliesslich herrschende blieb. Schon zu Beginn des Jahres 1856 hatten beide Minister aus triftigen ver- kehrspolitischen Riicksichten ihr beson- deres Augenmerk auf einen rascheren Ausbau des lombardisch-venetianischen Eisenbahnnetzes gerichtet. Da jedoch die Vervollstandigung dieses Netzes, \venn sie unmittelbar von der Staats- verwaltung selbst durchgeftihrt werden wollte, bei den damaligen finanziellen Verhaltnissen eine langere Zeit in An- spruch genommen und dem Staatsschatze schwere Geldopfer auferlegt hatte, be- schlossen die Minister, diesen Ausbau in die Hande von Privaten zu legen, und zwar waren sie, um den inlandischen Geldmarkt zu schonen, bemiiht, auch fiir dieses grosse Unternehmen hauptsachlich auslandische Geldmachte zu gewinnen. Als nun zu diesern Zwecke sich that- sachlich ein Consortium von grossentheils auslandischen Capitalisten, dem auch die Wiener, Pariser und Londoner Hauser Rothschild sowie die Creditanstalt fiir Handel und Gevverbe in Wien angehorten, gebildet hatte und die Minister mit dem- selben in der angefiihrten Richtung in ernstliche Unterhandlungen eintraten, schien es den letzteren im Interesse der Schaifung eines abgerundeten, fiir- sich ertragsfahigen Netzes angezeigt, diese Verhandlungen auch auf die kaufliche Ueberlassung der im lombardisch-vene¬ tianischen Konigreiche schon bestehenden Staatsbahnlinien auszudehnen. Auf diese Weise kam das im ersten Bande dieses Werkes Seite 327 und ff. im einzelnen mitgetheilte und besprochene, die Uebernahme und den Ausbau des lombardisch - venetianischen Eisenbahn¬ netzes betreffende Uebereinkommen vom 14. Marž 1856 zu Stande, dem unterm 17. April 1856 die kaiserliche Sanction zu' Theil wurde. Infolge des Ueberganges des lombar¬ disch-venetianischen Staatsbahnnetzes in die Hande der fiir den Ausbau und Be- trieb desselben concessionirten Gesell- schaft wurde auf Grund kaiserlicher Ent- schliessung vom 1. Februar 1857 mit Wirksamkeitvom i.Marz desselbenjahres ebenso die k. k. Eisenbahnbetriebsdirec- tion wie die k. k. Eisenbahnbaudirection in Verona als aufgelost erldart; zugleich wurde jedoch verfiigt, dass die letztere Behorde, von demselben Tage angefan- gen, noch bis auf rveiteres unter der Oberleitung der k. k. Centraldirecti on fiir Eisenbahnbauten in Wien fiir die Zwecke der Abwicklung der Geschafte des lombardisch - ventianischen Staats- eisenbahnbaues pro praterito hinsichtlich der an die concessionirte Gesellschaft iiberlassenen Strecken als provisorisches Inspectorat zu fungiren habe. Mit letztem October 1858 stellte auch dieses Inspectorat seine Wirksamkeit ein, und gingen von diesem Zeitpunkte an die demselben anvertrauten Abwicklungs- geschafte, soweit sie noch nicht ganz- lich ausgetragen waren, in die unmittel- bare Besorgung der k. k. Centraldirec- tion fiir Eisenbahnbauten iiber. In derselben Zeit, wahrend welcher von der Regierung die Unterhandlungen iiber den Verkauf des lombardisch- venetianischen Eisenbahnnetzes gefiihrt wurden, trat dieselbe, liber ein ihr von der Kaiser Ferdinands-Nordbahn ge- stelltes Anbot auf Uebernahme der ost- Geschichte der Eisenbahnen. IV. 14 210 Dr. Alfred Freiherr von Buschman. lichen Staatsbahnen in den Pachtbetrieb, aus ahnlichen Griinden, wie sie bei der zuletzt besprochenen Verkaufstransaction vorwalteten, auch mit dieser Verwaltung sowie mit einem zur Errichtung eines galizischen Eisenbahnnetzes neu gebildeten Comite polnischer Cavaliere und Gross- grundbesitzer in Verhandlungen ein, welche jedoch nicht die Verpachtung sondern gleichfalls den ganzlichen Ver- kauf aller im Betriebe und im Bau ge- standenen Strecken der ostlichen Staats- eisenbahnen zum Gegenstande hatten. Diese Verhandlungen fiihrten zufolge der im ersten Theile dieses Werkes Seite 346 u. ff. iiber ihren Verlauf ge- gebenen eingehenden Darstellung schliess- lich auf Grund der kaiserlichen Er- machtigung vom 29. Juni 1857 zur Ver- ausserung der Staatsbahnstrecken von der preussischen Grenze bei Slupun bis Krakau, der Zweigbahn Szczakowa bis an die russisch - polnische Grenze und der Fliigelbahn von Trzebinia nach Ošwi§cim an die Kaiser Ferdinands- Nordbahn, sowie der im Betriebe ge- standenen Strecke von Krakau bis Dembica sammt den Fliigeln nach Wieliczka und Niepolomice, dann der Baustrecke von Dembica nach Rzeszow an die ftir die Errichtung der Eisenbahn nach Lemberg neu gebildete Gesellschaft der Carl Ludwig- Bahn. Als Folge dieses Verkaufsgeschaftes wurde mit 1. August 1858 die k. k. Be- triebsdirection ftir die ostlichen Staats- eisenbahnen in Krakau aufgelost. Gegen Ende des Jahres 1858 erfolgte schliesslich noch, und zwar diesmal wieder wesentlich aus finanzpolitischen Griinden der Verkauf des ganzen grossen Com- plexes der sudlichen und der Tiroler Staatsbahnen an beilaufig dasselbe Consortium, dem das lombardisch-vene- tianische Eisenbahnnetz concessionirt \vorden war, nachdem noch kurze Zeit vorher, und zwar erst am 1. October 1858, aus Anlass der unmittelbar bevor- gestandenen Eroffnung der Nordtiroler Staatsbahn von Kufstein nach Innsbruck fiir dieselbe eine provisorische Betriebs- direction in Innsbruck mit einem ahnlichen AVirkungskreise, wie er der Betriebs- direction der sudlichen Staatseisenbahn in Wien iibertragen war, errichtet worden war. *) Dieser letzte Verkauf wurde vom Finanzminister Baron Bruck dem Kaiser in einem Vortrage vom 26. August 1858 als wichtigstes Mittel zur Unterstiitzung der von ihm, in Verfolgung seiner weit ausgreifenden staatsfma.nziellen Sanirungs- plane, mit aller Energie, wenn auch in- folge der inzwischen eingetretenen Kriegs- riistungen leider vergeblich angestrebten Aufnahme der Barzahlungen durch die National-Bank in Antrag gebracht, damit die von dem Consortium als Kaufschilling eingehenden Ratenzahlungen an Stelle eines eigens zudiesemZwecke aufzunehmenden, nur unter ungiinstigeren Bedingungen er- haltlichen Darlehens zur Bedeckung der bis zur vollstandigen Rehabilitirung der Bank und der Herstellung des Gleichgewichtes im Staatshaushalte an das Ausland in klingender Miinze zu leistenden Zahlungen zu dienen hatten. Auf Grund der vom Kaiser unterm 30. August 1858 ertheilten principiellen Ermachtigung wurden von den beiden Ministern der Finanzen und des Handels die Verhandlungen in Betreff des Ver- kaufes der sudlichen und Tiroler Staats¬ bahnen rasch gefordert, so dass bereits unterm 30. November 1858 die kaiserliche *) Die Dienstesorganisation bei der pro- visorischen Betriebsdirection in Innsbruck unterschied sich von derjenigen der vereinigten Betriebsdirection der siidlichen Staatseisen- j bahn in Wien hauptskchlich nur dadurch, dass bei der ersteren in Anbetracht der nur lileinen Betriebsstrecke zur Vereinfachung des ganzen Dienstes blos drei Abtheilungen gebildet wurden, namlich erstens eine tech- nische, welche den technischen Betrieb, den Bau und die Erhaltung der Bahn, dann das Maschinen- und Werkstattenfach, deu Be- triebstelegraphen und den Verkehr der Ziige umfasste, zweitens eine administrative, welche die Transportexpedition [Personen- und Sachentransport] und die Material- verwaltung, dann die Personal- und Rechts- angelegenheiten, endlich den Conceptsdienst in Cassa-, Rechnungs- und Kanzleiangelegen- heiten zu besorgen hatte, und drittens eine Rechnungsabtheilung— weiter noch dadurch, dass der Director, unter Umgangnahme von der Ernennung besonderer Adjuncten des- selben, im Falle seines Abganges, seiner Erkrankung oder sonstigen Verhinderung einfach durch den Vorstand der technischen Abtheilung, den technischen Inspector, ver- treten wurde. Geschichte der Venvaltung der osterreichischen Eisenbahnen. 211 Genehmigung zu dem definitiven Ab- schlusse des betreffenden, im ersten Bande dieses Werkes, Seite 337 und ff., des nahe- ren mitgetheiltenVerkaufsiibereinkommens erfliessen konnte. Nachdem die neu gebildete Gesell- schaft den Betrieb der stidlichen Staats- eisenbahn von Wien bis Triest sammt den zugehorigen beiden Zweigbahnen von Modling nach Laxenburg und von Wiener- Neustadt nach Oedenburg vom 1. Mai 1859 in eigene Regie iibernahm, wurde liber kaiserliche Genehmigung mit diesem Termine die Betriebsdirection der siid- lichen Staatseisenbahn in Wien sammt allen untergeordneten Aemtern und der Rechnungsabtheilung, als k. k. Behorde aufgelost und ausser Wirksamkeit gesetzt. Die Auflosung der provisorischen Be¬ triebsdirection fur die gleichfalls mit- verkaufte Nordtiroler Staatseisenbahn in Innsbruck erfolgte etwas spater, am 5. Au- gust 1859, mithin nach einem kaum zehn- monatlichen Bestande. Nachdem sich der Staat, wie in der all- gemeinen Geschichte des osterreichischen Eisenbahnwesens im einzelnen nach- gewiesen wurde, zugleich mit dem Ver- kaufe der grossen staatlichen Betriebsnetze auch sammtlicher irgendwie bedeuten- derer, ihm eigenthiimlicher Baustrecken entaussert hatte, und nachdem andererseits angesichts der schwierigen Finanzlage des Staates auch die Absicht, neue Bahnen auf Staatskosten zu projectiren und her- zustellen, auf absehbare Zeit aufgegeben war, hatte selbstverstandlich auch der Fortbestand der im Jahre 1853 errichte- ten Centraldirection fiir Eisenbahnbauten, die unter Ghega’s Fiihrung so Grosses geleistet hatte, keine weitere Berechtigung mehr. Mit kaiserlicher Entschliessung vom 28. Mai 1859 wurde daher die Auflosung auch dieser Behorde ausgesprochen und zugleich angeordnet, dass die Abwick- lung der Eisenbahnbaugeschafte fur die Vergangenheit an das Handelsministerium selbst iiberzugehen habe. Insoferne fiir diesen Geschaftszuwachs das Amtspersonal des Ministeriums nicht auslangen solite, wurde der Handels- minister ermachtigt, fiir dieses Geschaft auf dessen Dauer die unerlasslich noth- wendigen Beamten der aufzulosenden Centraldirection beim Ministerium in aushilfsweise Verwendung zu nehmen; doch solite zufolge ausdriicklichen kaiser- lichen Befehls nicht nur riicksichtlich der Zahl und der Verwendung dieser Beamten das strengste Bediirfnis einge- halten, sondern auch fiir die moglichst schnelle Abwicklung der Geschafte eifrigst gesorgt werden. Die thatsachliche Auflosung der Cen¬ traldirection fiir Eisenbahnbauten er¬ folgte hierauf mit 1. Juli 1859; ihrVor- stand, Ministerialrath Ritter von G h e g a, ; erhielt die Bestimmung, im Ministerium selbst weiter verwendet zu werden; doch starb derselbe bekanntlich, nachdem er eine dienstliche Sendung nach Sieben- biirgen beendet hatte, bereits am 14. Marž 1860. Behandlung der im Staats- eisenbahndienste verwendeten Staatsbeamten und Diener a n- lasslich der Verausserung der Staatseisenbahnen. Ein besonderes Interesse bieten jene Grundsatze, nach welchen anlasslich der Verausserung der Staatseisenbahnen die bei denselben an- gestellten Staatsbeamten und Staatsdiener behandelt wurden. Es muss vor allem bemerkt werden, dass in dieser Richtung nicht bei allen V erausserun gen gleichm assig vorgegangen wurde, dass vielmehr diejenigen Grund¬ satze, die bei den spateren Verausse- rungen in den Jahren 1858 und 1859, namentlich bei derjenigen der siidlichen Staatseisenbahn, zur Anwendung gebracht wurden, sich in wesentlichen Punkten von denjenigen Grundsatzen unterschie- den, die bei der ersten Verausserung der nordlichen und der siidostlichen Staats¬ eisenbahnen an die k. k. privilegirte Staats- eisenbahn-Gesellschaft im Jahre 1855 An- wendung gefunden hatten. Im Art. 17 der der letztgenannten Ge- sellschaft ertheilten Concessionsurkunde vom 1. Januar 1855 war festgesetzt wor- den, dass die Concessionare alle bei den concessionirten Eisenbahnen in Verwen- dung stehenden Beamten, Diener und Arbeiter zu iibernehmen und ihnen den Fortbezug ihrer systemmassigen Bezilge 14* 212 Dr. Alfred Freiherr von Buschman. zu gevvahren haben, und dass sie zugleich verpflichtet seien, jenen Beamten und dauernd angestellten Dienern, welche sie nicht bleibend beibehalten wollen, vvenig- stens sechs Monate vor ihrer Entlassung zu kiindigen und diese Kiindigung der Staatsverwaltung anzuzeigen. In Ausfiihrung dieser Vertragsbestim- mung wurde auf Grund kaiserlicher Er- machtigung vom 31. Mai 1855 allen im definitiven Staatsdienste gestandenen Beamten und Dienern ein ausserster Termin bis Ende December 1855 gesetzt, bis zu \velchem sie sich zu entscheiden hatten, ob sie im Staatsdienste verbleiben oder in die Dienste der Concessionare iiber- treten vvollen. Im letzteren Falle wurden sie als freivvillig aus dem Staatsdienste ge- treten betrachtet und verloren alle ferneren Anspruche an die Staatsverwaltung. Im ersteren hingegen blieben ihnen ihre nor- malmassigen Rechte und systemmassigen Anspruche an denStaatsschatzvorbehalten. Wahrend der sechsmonatlichen Kiin- digungsfrist, welche die Concessionare denselben zu gevvahren verpflichtet waren, solite getrachtet \verden, diese Beamten und Diener thunlichst auf andervveitige Staatdienstposten unterzubringen; hiebei vvurden insbesondere die noch in dem- selbenjahre unmittelbar bevorgestandene Eroffnung der galizischen Staatsbahnen, sowie die ftir das Jahr 1856 und die folgenden Jahre erwartete Bauvollendung der Staatsbahnlinie von Laibach nach Triest und der Tiroler Staatsbahn von Innsbruck nach Kufstein als solche Vor- kommnisse betrachtet, vvelche die vvill- kommene Gelegenheit darbieten vvurden, die durch die Auflosung der Betriebs- directionen in Prag und Pest disponibel gewordenen Staatsbediensteten zum gross- ten Theile unterzubringen. Solchen Beamten, welchen nur ein, ihrem bisherigen Range und Gehalte nicht entsprechender geringerer Dienst- posten verliehen werden konnte, behielt man sich vor, fallweise im Wege der allerhochsten Gnade die Belassung des bisherigen Ranges sowie auch des Ge- haltes durch Gevvahrung einer anrechen- baren Erganzungszulage zu erwirken. Die im definitiven Staatsdienste ge¬ standenen Beamten und Diener, vvelche weder in die Dienste der Concessionare iibertraten, noch auf andervveitige Dienst- posten untergebracht vverden konnten, verfielen im allgemeinen der normal- massigen Behandlung und vvurden so- nach. entvveder abgefertigt, oder zeitlich quiescirt, oder in den bleibenden Ruhe- stand versetzt. Fiir besonders beriicksich- tigungswiirdige Falle hatte jedoch der Handelsminister die Ermachtigung er- halten, nach gepflogenem Einvernehmen mit dem Finanzminister fiir einen oder den anderen, durch die Auflosung der Betriebsdirectionen disponibel gevvor- denen Beamten oder Diener beim Kaiser die Einraumung eines sogenannten »Be- gunstigungsjahres«, vvahrend dessen er im Genusse seiner Beztige verblieb, in An- trag bringen zu konnen. Jenen Beamten und Dienern, vvelche bei den Staatseisenbahnen nur provisorisch angestellt waren, vvurde in Gemassheit der Bestimmungen der fiir diese Be- diensteten bestandenen Dienstordnung im allgemeinen derStaatsdienst dreimonatlich gektindigt. Solchen provisorischen Bediensteten jedoch, vvelche ungeachtet einer langeren Dienstzeit ohne ihr Verschulden noch zu keiner definitiven Staatsanstellung gelangt vvaren, und insbesondere denjenigen, vvelche nach zuriickgelegter langerer Militardienstleistung in den Staatseisen- bahndienst iibergetreten vvaren und bei kiinftiger definitiver Bestatigung auf ihren Posten der Wohlthat der Anrechnungs- fahigkeit ihrer Militardienstzeit theilhaftig gevvorden vvaren, vvurde eine ausnahms- vveise giinstigere Behandlung dahin zu- theil, dass, sofern dieselben nicht in den Dienst der Concessionare iiberzutreten erklarten, getrachtet vvurde, sie, so viel als thunlich, auf andere Staatsdienstposten unterzubringen, und dass denselben vveiter, wenn sich diese ihre Unterbringung vvahrend der ihnen von den Concessio- naren zu gevvahrenden Aufkiindigungs- frist nicht bevverkstelligen liess, bis zur Ermoglichung ihrer Unterbringung nach Einvernehmen mit dem Finanzminister und mit kaiserlicher Genehmigung zeitvveise Sustentationsgeniisse belassen vvurden. In vvesentlichen Punkten anders und fiir das Personal zum Theile erhohte 213 Geschichte der Verwaltung der dsterreichischen Eisenbahnen. Garantien bietend, war jene Vorgangs- weise, welche bei der spateren Ver- ausserung der siidlichen und der Tiroler- Staatsbahnen in den Jahren 1858 und 1859 eingehalten wurde. Im § 20 der dem neu gebildeten Consortium ertheilten Concession vom 23. September 1858 war den Concessio¬ naren die Verpflichtung auferlegt worden, denjenigen mit dem Betriebe und der Instandhaltung der ihnen tiberlassenen Staateisenbahnen beauftragten Staatsbe- amten und Dienern, welche sie nicht in ihrem Dienste behalten und denen sie binnen sechs Monaten nach Uebernahme der Bahnen kiindigen wollten, insoferne dieselben mindestens ein Jahr im Staats- dienste zu gebracht hatten, folgende Ent- schadigungen zu leisten: 1. allen jenen, welche dem Staate weniger als 10 und mehr als 20 Jahre ununterbrochen gedient hatten, bis zum Tage der Kiindigung ihre unter der Aerarialverwaltung genossenen Beziige und nach der Kiindigung' einen sechs- monatlichen Betrag derselben und 2. allen jenen, welche dem Staate mehr als 10 und weniger als 20 Jahre ununterbrochen gedient hatten, die unter der Aerarialvervvaltung genossenen Be¬ ziige und im Falle der Kiindigung einen sechsmonatlichen Betrag derselben; nach der Kiindigung aber, und insoferne diese Beamten und Diener beim Staate keine andere Anstellung erhielten, ihre normal- massigen Ruhegeniisse. Weiter war in § 21 derselben Con- cessionsurkunde festgesetzt worden, dass diejenigen Beamten und Diener, welchen nicht binnen sechs Monaten nach Ueber¬ nahme der Bahnen gekiindigt wurde, im Dienste der Concessionare Anspruch auf jene Beziige haben, welche ihren unter der Staatsverwaltung genossenen gleich- kommen, und dass denselben fiir den Fali spaterer Entlassung derjenige Ruhe- genuss zuzukommen habe, auf \velchen sie bei ihrem Austritte aus dem Staats- dienste ein Anrecht hatten, insoferne dieselben nach der durch die Gesellschaft einzufiihrenden Pensionsnorm nicht auf eine giinstigere Behandlung Anspruch haben sollten und sie sich nicht etwa ihre Entlassung durch Veruntreuung oder durch sclnvere Verletzungen ihrer Dienst- pflichten selbst zugezogen haben. Den Concessionaren wurde iibrigens noch zur Pflicht gemacht, bei Anwen- dung der vorstehenden Grundsatze die provisorischen Beamten und Diener den definitiven gleichzustellen, und ihnen da- her die in provisorischer Eigenschaft zugebrachte Dienstzeit als eine definitive anzurechnen. Denjenigen Beamten, Eleven und Praktikanten, welche am Tage der Uebernahme der Bahnen nicht mindestens schon ein Jahr sich im Staatsdienste be- fanden, wurden die Concessionare ledig- lich dreimonatlich zu kiindigen ver- pflichtet. Es wurde endlich festgesetzt, dass die von den Concessionaren nicht in ihren Dienst iibernommenen [unter 10 oder liber 20 Jahre im Staatsdienste gestan- denen] Beamten fiir den Fali, als sie ivahrend derKiindigungsfrist dienstunfahig werden sollten, von den Concessionaren keine Ruhegeniisse ansprechen konnen, und dass iiberhaupt die Pensionen und Provisionen der Witwen und Waisen der nicht in den Dienst der Concessionare eingetretenen Beamten und Diener vom Aerar zu tragen seien. Im Hinblick auf diese wesentlich anders lautenden, fiir das Personal theil- weise giinstigeren Concessionsbestim- mungen ivurden mit kaiserlicher Ent- schliessung vom 23. Februar 1859 neue Grundsatze hinsichtlich der Behandlung der beim Betriebe der siidlichen und der Tiroler Staatseisenbahnen in Verwendung gestandenen Staatsbeamten und Diener festgestellt. Es wurde diesen Beamten und Dienern nun keine Frist mehr gesetzt, innerhalb welcher sie sich entweder fiir den Ueber- tritt in den Dienst der Concessionare oder aber fiir das Verbleiben im Staats¬ dienste mit der Wirkung zu entscheiden hatten, dass' sie im ersteren Falle als freiwillig aus dem Staatsdienste ausge- treten und aller ferneren Anspriiche an die Staatsverwaltung verlustig ange- sehen ivurden. Es wurde vielmehr allgemein erklart, dass die bei dem Betriebe der fraglichen Staatsbahnen angestellten Beamten und 214 Dr. Alfred Freiherr von Buschman. Diener von dem Tage, mit welchem die den Concessionaren zur Aufkiindigung durch die Concessionsurkunde einge- raumte Frist ablaufe, diejenigen aber, welche mit Zustimmung der Concessio¬ nare etvva friiher aus deren Diensten traten, von dem Tage dieses Austrittes an, als verfiigbar und von der Staats- dienstleistung enthoben zu betrachten seien, ferner dass dieselben die mit die- sem Zeitpunkte der Dienstesenthebung gegen den Staatsschatz erworbenen An- spruche, und zwar fiir ihre Person, so- ferne ihnen nicht seitens der Concessio¬ nare der im §21 der Concessionsurkunde zugesicherte Ruhegenuss gebiihre, und iiberhaupt zum Vortheile ihrer Angeho- rigen nur dann geltend machen konnen, wenn dem Beamten oder Diener, von welchem, oder von dessen Angehorigen der Anspruch gestellt werde, kein die Dienstesentlassung rechtlich begriindendes Verschulden wahrend der Staatsdienst- leistung und wahrend jener im Dienste der Concessionare zur Last falle. Des weiteren wurde die Zusicherung ertheilt, dass getrachtet werden wiirde, diejenigen Bediensteten, welche ausdrtick- lich ansuchen, im Dienste der Concessio¬ nare nicht liber die den letzteren zur Aufkiindigung eingeraumte Frist hinaus verwendet zu werden, oder welchen die Concessionare innerhalb der bedungenen Frist den Dienst kiindigen, oder welcbe endlich in der Folge ohne ihr Verschul¬ den aus dem Dienste der Gesellschaft ausgeschieden \verden, so viel als thun- lich im Staatsdienste unterzubringen. Hiebei wurde ausdriicklich betont, dass der kaiserliche Wille dahin gehe, dass, wenn in den dem Handelsministerium zugewiesenen Verwaltungszweigen sich nicht geniigende Gelegenheit zur Unter- bringung solcher Bediensteten des Staats- eisenbahnbetriebes, welche eine beson- dere Beriicksichtigung verdienen sollten, darbieten wiirde, auch die tibrigen Mini- sterien und Centralstellen die baldige Unterbringung der erwahnten Bediensteten sich angelegen sein lassen. In allen iibrigen Punkten, namentlich beziiglich der normalmassigen Behand- lung derjenigen definitiven Beamten und Diener, welche ohne ein die Entlassung rechtlich begriindendes Verschulden aus dem Dienste der Concessionare austraten und auf anderiveitigen Staatsdienstposten nicht untergebracht werden konnten, be- ziiedich der eventuellen Gewahrung eines Begiinstigungsjahres an dieselben, ferner der ausnahmsweisen Behandlung solcher definitiven Beamten und Diener, die nur auf einen geringeren Staatsdienstposten untergebracht werden konnten, dann der dienstordnungsmassigen Kiindigung der blos provisorischen Bediensteten und der ausnahmsweisen Unterbringung solcher provisorischer Bediensteter, die eine be- sondere Beriicksichtigung verdienten, blie- ben im wesentlichen die schon oben an- gefiihrten, im Jahre 1855 aufgestellten Grundsatze in Geltung. Nach Auflosung der Centraldirection fiir Eisenbahnbauten mit 1. Juli 1859 wurden diese Normen sinngemass auch auf die Beamten dieser Behorde ausge- dehnt; es \vurden daher insbesondere auch jenen definitiven Beamten derselben, welche aus Anlass der Auflosung der Centraldirection in den Dienst einer der eoncessionirten Bahngesellschaften iiber- traten, die von ihnen bereits erworbenen normalmassigen Anspriiche auf eine ara- rische Versorgung derart vorbehalten, dass diese Anspriiche wieder aufzuleben und realisirt zu werden hatten, wenn der Betreffende in der Folge, ohne Er- reichung einer besseren Versorgung bei der Gesellschaft und ohne ein die Dienstesentlassung rechtlich begriindendes Verschulden, aus dem Gesellschaftsdienste ausgeschieden werden solite. Auch wurde diesen Beamten fiir den Fali des Riicktrittes aus dem Dienste der Gesellschaft in den Staatsdienst die An- rechnung ihrer friiheren Aerarialdienste, anschliessend an den neuanzutretenden Staatsdienst, zugesichert. Allen bei der Centraldirection fiir Eisenbahnbauten nur in zeitlicher Ver- vvendung gestandenen Bediensteten, namentlich allen Eleven, Ingenieurassi- stenten etc. wurde das Dienstverhaltnis gekiindigt, jedoch wurde denselben noch durch sechs Monate vom Tage der Kiin- digung ihr bisheriger fixer Jahresbezug erfolgt, soferne sie nicht friiher einen anderen besoldeten Dienstposten beim 215 Geschichte der Verwaltung der osterreichischen Eisenbahnen. Staate oder bei einer concessionirten Ge- sellschaft erreichten. Einstellung der Concessions- ertheilungen infolge derVerhalt- nisse des Geldmarktes; Sani- rungsmassregeln der Regierung; Fusionen;AufkaufvonEisenbahn- a c ti e n. Nach Erlassung des Eisenbahn- concessionsgesetzes vom 8.Septemberi854 nahm die Concessionirung von Privat- unternehmungen, wie im ersten Bande dieses Werkes, in der allgemeinen Ge¬ schichte des osterreichischen Eisenbahn- wesens dargestellt wurde, einen raschen Aufschwung, indem in den ersten Jahren, abgesehen von den durch den Verkauf der umfangreichen staatlichen Betriebs- netze entstandenen grossen Gesellschaften, theils mit Hilfe staatlicher Garantie- leistung, theils ohne eine solche, noch eine ganze Reihe von Privateisenbahn- unternehmungen concessionirt wurden, \vie insbesondere die Buschtčhrader Eisen- bahn, die Graz - Koflacher Bahn, die Aussig-Teplitzer Bahn, die Kaiser Franz Josef-Orientbahn, die Karntner Bahn, die Kaiserin Elisabeth-Bahn, die Stid-nord- deutsche Verbindungsbahn und die Theiss- eisenbahn. Der Umfang dieser infolge der princi- piellen Wiederheranziehung der Privat- speculation zum Eisenbahnbau in den Jahren 1854bis 1856 errichtetenEisenbahn- gesellschaften hatte jedochdieverfugbaren Capitalkrafte alsbald in so hohem Grade in Anspruch genommen, und infolgedessen auf dem allgemeinen Geldmarkte so bedenkliche Erscheinungen hervorgerufen, dass dieselben die Aufmerksamkeit der massgebenden Regierungskreise erregten und letztere nothigten, nach Mitteln und Wegen zu suchen, um Zeit fur die feste Unterbringung der in so grossen Betragen emittirten Actien und fur die Wieder- ansammlung des Capitals zu gewinnen. Mit kaiserlicher Entschliessung vom 16. April 1857 wurde in dieser Riick- sicht dem Handelsminister aus Anlass der Concessionirung der Eisenbahn von Stein- briick nach Sissek der Befehl ertheilt, im Einvernehmen mit den Ministern des Innern und der Finanzen in Erwagung zu ziehen, und im Wege der Minister- conferenz den wohlerwogenen, gutacht- lichen Antrag zu erstatten, ob mit Rtick- sicht auf die Zeitverhaltnisse und die Erscheinungen des Geldmarktes die gegen- vvartigen Umstande nicht so beschaffen seien, dass es nothwendig ware, einst- weilen mit der Ertheilung von Con- cessionen zu neuen Eisenbahnunter- nehmungen und deren Griindung durch Actienvereine einzuhalten. Ueber den in dieser Richtung erstat- teten Vortrag des Handelsministers erfloss sohin unterm 1. August 1857 die kaiser- liche Willensmeinung thatsachlich dahin, dass unter den augenblicklichen Verhalt- nissen des Geldmarktes mit der Ertheilung von Concessionen zu Eisenbahnbauten nicht weiter vorzugehen und auch bei Ertheilung von Concessionen fiir Unter- nehmungen anderer Art auf diese Geld- verhaltnisse Rucksicht zu.nehmen sei. In Anbetracht des Umstandes aber, dass immerhin Unternehmungen in Frage kommen konnten, welche, ohne den Geld- marlct besonders zu beschweren, fiir die volkswirthschaftlichen oder sonstigen offentlichen Interessen des Reiches be- sondere Wiclitigkeit besassen, oder sich besonders vortheilhaft zeigten, oder be- ziiglich deren friiher eingegangenen inter- nationalen Verpflichtungen Rechnung ge- tragen werden musste, erging zugleich an den Handelsminister der weitere kaiserliche Auftrag, im Einvernehmen mit den Ministern des Innern und der Finanzen ein resumirendes Verzeichnis vorzulegen, worin sowohl die schon im Zuge der Verhandlungen schwebenden, als auch die voraussichtlich in naher Zu- kunft dazu gelangenden Projecte ersicht- lich zu machen rvaren, welche auf Actien- ausgabe begriindet werden sollen oder sonst auf den Geldmarkt Einfluss nehmen konnen. Diesem kaiserlichen Auftrage entsprach Handelsminister von Toggenburg unterm 24. August 1858 unter genauer Nachweisung jener Projecte, welchen als nothwendig oder doch evident ntitzlich und den Geldmarkt nicht beschwerend, eine weitere staatliche Forderung zu theil zu \verden hatte. Hiebei wurde seitens des Ministers, soweit Eisenbahnproj ecte in Frage kamen, insbesondere auf die 2l6 Dr. Alfred Freiherr von Buscbman. empfindlichen Liicken hingewiesen, die das Haupteisenbahnnetz der Monarchie noch im Westen in Tirol und im Osten in Siebenbiirgen aufwies, und die seiner Anschauung nach eine besondere staat- liche Filrsorge erheischten. Nachdem sich die Verhaltnisse desGeld- marktes mittlenveile wieder einigermassen ruhiger gestaltethatten, gab der Kaiser mit Entschliessung vom 20. September 1858, die Vorlage zur Kenntnis nehmend, nur nochmals der Erwartung Ausdruck, dass bei den ferneren Antragen auf Ertheilung von Eisenbahnconcessionen und anderen Actienunternehmungen die Verhaltnisse des Geldmarktes und die obwaltenden speciellen Umstande des Falles sowie die jeweilig eintretenden sonstigen offent- lichen Interessen und, soweit es die Eisen- bahnen betrifft, insbesondere die bezeich- neten Liicken an der westlichen und ost- lichen Grenze des Reiches stets die sorg- faltige Beriicksichtigung finden werden. Noch durch andere Mittel war die Regierung in der Zeit, in welcher sich die Verhaltnisse auf dem Markte der Eisen- bahnwerthe besonders schwierig gestaltet hatten, demselben zu Hilfe gekommen, um die ruhige Entvvicklung des vater- landischen Eisenbahnwesens thunlichst vor tiefergreifenden Storungen zu be- \vahren. Nachdem sich immer mehr heraus- gestellt hatte, dass unter den obwaltenden ungiinstigen Zeitverhaltnissen Gesell- schaften fiir vereinzelte kleinere Bahn- strecken, wenn sie auch noch so sehr im offentlichen Verkehrsinteresse sich als enviinscht darstellten, infolge der Unlust der Capitalisten, an solchen Unter- nehmungen theil zu nehmen, nicht gebildet werden konnten, favorisirte die Regierung die Bildung grosserer, eine bessere Ge- wa.hr selbstandiger Ertragsfahigkeitbieten- der GesellschaftskOrper durch Fusionirung neu zu griindender Privatbahnunter- nehmungen mit kleineren, und namentlich mit solchen gleichartigen Unternehmungen, die zwar concessionirt wurden, aber an Geldmangel zu scheitern drohten. Auf solche Weise kam insbesondere, nachdem schon vorher im Jahre 1855 die Vereinigung der neugebildeten Staats- eisenbahngesellschaft mit der Wien- Raaber Bahn und im darauffolgenden Jahre diejenige der neu gegriindeten Kaiserin Elisabeth-Bahn mit der in eine Locomotivbahn umzuwandelnden Budweis- Linz-Gmundner Pferdeeisenbahn statt- gefunden hatte,. hauptsachlich durch Ver- mittlung des Finanzministers Baron Bruck beim Verkaufe der siidlichen und der Tiroler Staatseisenbahnen jene gross angelegte Fusion des fiir diese letzteren neu errichteten Unternehmens mit der schon bestandenen lombardisch-venetia- nischen und central-italienischen Eisen- bahngesellschaft sowie mit den beiden eben in der Errichtung begriffenen Unter¬ nehmungen der Kaiser Franz Josef- Orientbahn-Gesellschaft und der Karntner Bahn zu einem einheitlichen Unternehmen unter dem Titel »k. k. priv. siidliche Staats-, lombardisch - venetianische und central-italienische Eisenbahngesellschaft« zu Stande, das ein Betriebsnetz von iiber 3000 km umfasste. In der Zeit der grossten Bedrangnis des Geldmarktes, als zu Beginn des Friih- jahres 1857 eine verderbliche Geld- und Handelskrisis iiber ganz Europa herein- gebrochen war, kam schliesslich die Regierung, ahnlich wie schon zu Kiibeck’s Zeiten, um dem drohenden Sturze aller Effecten einen Damm entgegenzustellen, dem Markte noch durch Aufkauf von Eisen- bahnactien, namentlich der Theisseisen- bahn und der Elisabeth-Bahn, bis zum Be- trage von 10,000.000 fl. zu Hilfe. Diese Action der Regierung, welche auch von der Creditanstalt fiir Handel und Gewerbe in Wien aufs kraftigste unterstiitzt wurde, war thatsachlich von einem g-iinstigen Erfolge begleitet, indem unter allen europaischen Borsen die Wiener Borse sich noch verhaltnis- massig am besten zu behaupten ver- mochte und wenigstens die schon be- gonnenen Eisenbahnarbeiten allerorten ungestort fortgesetzt werden konnten. In der Neuconcessionirung von Eisen- bahnunternehmungen allerdings trat in¬ folge der geschilderten Verhaltnisse, die durch die Kriegsereignisse des Jahres 1859 noch eine bedeutende Verscharfung erlitten, eine vttllige Stockung ein, die lange Zeit, bis tief in die erste Hšilfte der Sechziger-Jahre hinein, anhielt. Geschichte der Verwaltung der osterreichischen Eisenbahnen 217 Wiedererrichtung einer staatli- chenEisenbahnaufsichtsbehordein der Generalinspection der oster¬ reichischen Eisenbahnen. Infolge der allmahlichen Ueberleitung des staat- lichen Eisenbahnbesitzes in die Hande von Privateisenbahnunternehmungen und der Neuconcessionirung einer ganzen Reihe von Privateisenbahngesellschaften seit dem Jahre 1855 ergab sich neuer- dings, und zwar in erhohtem Masse, das Bedurfnis, fiir eine besondere und ein- heitliche Ueberwachung des Bahnbetriebs- dienstes durch Staatsorgane Sorge zu tragen. Dies Bedurfnis fiihrte zur Wieder- errichtung der schon in der Eisenbahn- betriebsordnung vom Jahre 1851 vor- gesehenen Generalinspection, die aber nunmehr auf Grund kaiserlicher Ent- schliessung vom 1. Februar 1856 in ge- nauerer Anlehnung an die Bestimmungen der eben erwahnten Eisenbahnbetriebs- ordnung und somit auch nicht mehr mit Ausdehnung ihres Wirkungskreises auch auf die anderen Communicationsanstalten, sondern vielmehr mit Beschrankung des- selben auf die Eisenbahnen selbst erfolgte. In der fiir die Generalinspection auf Grund der kaiserlichen Genehmigung unterm 8. Marž 1856 hinausgegebenen Dienstinstruction wurde dieselbe als ein Organ des Ministeriums fiir Handel, Ge- werbe und offentliche Bauten bezeichnet, welches berufen sei, die der Staatsver- waltung in der Eisenbahnbetriebsord- nung vom 16. November 1851 vorbe- haltene hohere Aufsicht und Controle zur Handhabung der Sicherheit und Ordnung im Betriebe der osterreichischen Staats- und Privateisenbahnen auszuiiben. Ihre Aufgabe wurde im allgemeinen dahin gekennzeichnet, dass sie dariiber zu wachen habe, dass alle auf die Sicher¬ heit und Ordnung des Eisenbahndienstes bezugnehmenden Gesetze, Verordnungen, Vorschriften und Instructionen genau be- folgt, die wahrgenommenen Gebrechen so schnell als mOglich beseitigt und bei dienstwidrigen Vorgangen die Schuld- tragenden zur gesetzlichen Verantwortung gezogen werden. Die Priifung der oconomischen und pecuniaren Gebarung des Eisenbahn¬ dienstes wurde als ausserhalb des Wir- kungskreises der Generalinspection ge- legen bezeichnet. Darnach hatte sich also der Wirkungs- kreis der Generalinspection insbesondere zu erstrecken: auf die Aufsicht iiber die Erhaltung der Bahn sammt Zugehor und der Fahrbetriebsmittel, auf die Ueber- wachung des eigentlichen Betriebsdienstes, speciell der Zusammenstellung der Ziige, Fahrgeschwindigkeit, Fahrordnungen, Un- gliicksfalle u. s. w., auf die Aufsicht iiber die Bahnbeamten und Diener sowie auf die Ueberwachung der besonderen Ver- pflichtungen der Unternehmungen gegen- tiber dem Publicum und umgekehrt, namentlich in Ansehung der Personen- und Sachenbeforderung, eventueller Be- schadigungen der Bahn 'etc. Die Generalinspection hatte aus dem Generalinspector als Vorstand und der erforderlichen Anzahl von Commissaren zu bestehen. Zu ihrem Vorstande wurde zuerst der Ministerialrath Alois Negrelli Ritter von M o 1 d e 1 b e berufen; nach dessen am 1. October 1858 erfolgtem Tode wurde mit der Leitung derselben pro- visorisch der Sectionsrath und Referent tur Eisenbahnbetriebsangelegenheiten im Mi- nisterium fiir Handel, Gevverbe und offent¬ liche Bauten, Johann Tischer, betraut. Sowohl der Vorstand der General¬ inspection, wie die ihm beigegebenen Commissare waren verpflichtet, die ihnen zur Beaufsichtigung zugewiesenen Eisen¬ bahnen periodisch und auch bei beson¬ deren Anlassen zu bereisen, wobei sie ordentliche Reisetagebiicher zu fiihren hatten. Der Generalinspector hatte die Richtung der Reisen der Commissare zu bestimmen, hiebei auf den Grad der Wichtigkeit einzelner Linien, auf einge- tretene bedenkliche Ereignisse sowie auf Anzeigen und Beschwerden besondere Rucksicht zu nehmen und dafiir zu sorgen, dass der Regel nach jede Eisenbahn wenigstens einmal im Quartal gehorig bereist werde. Der Generalinspector selbst hatte wenigstens einmal im Jahre sammt- liche Eisenbahnen zu bereisen, aber auch sonst in wichtigen Fallen einzelne Strecken zu inspiciren. Weder die Commissare noch der Generalinspector waren in der Regel be- 218 Dr. Alfred Freiherr von Buschman. rechtigt, aus Anlass der entdeckten Mangel und Gebrechen aus eigener Amtsgevvalt Verfiigungen und Anord- nungen zu treffen. Die Commissare hatten vielmehr, ohne mit den Bahndirectionen oder mit den einzelnen Amtsvorstanden in amtliche Verhandlung zu treten, lediglich die vor- gefundenen Mangel und Gebrechen in die bei den Eisenbahndirectionen und in den Stationen zu fiihrenden Revisions- biicher kurz einzutragen und tiber die- selben an den Generalinspector Bericht zu erstatten. Letzterer hatte die von den Commissaren angezeigten sovvie die auf seinen eigenen Bereisungen vorgefundenen Mangel und Gebrechen, soferne sie nicht zu geringfiigig waren und nicht schon durch eine Riicksprache im kurzen Wege behoben werden konnten, den Betriebs- directoren der Staatsbahnen und den Directionen der Privatbahnen vorerst nur bekannt zu geben, soferne aber die Ab- stellung der Gebrechen nicht erfolgte, oder die Wichtigkeit des Gegenstandes ein unverziiglichesEinschreiten derStaats- verwaltung erheischte, die den Umstanden erforderliche Verfiigung nach eingeholter Approbation des Ministers zu treffen und den Bahndirectionen in dessen Auftrage hinauszugeben. In dringenden Fallen jedoch, wo Gefahr im Verzuge \var, und die Sorge fiir die Ab-wendung von Nachtheilen, welche die Sicherheit bedrohten, eine augenblickliche Verfiigung erheischte, war eben sowohl der Generalinspector, als die Commissare kraft ihrer aus dem Ge- setze fliessenden Vollmacht berechtigt und verpflichtet, die den Umstanden an- gemessene Verfiigung unter eigener Ver- antwortung zu treffen; sammtliche Be- amte und Diener der Eisenbahnen waren gehalten, solchen Anordnungen des Ge- neralinspectors oder der Commissare unbedingte Folge zu leisten und hatten nur das Recht einer nachtraglichen Be- rufung an das Handelsministerium, wenn sie sich durch die Anordnung fiir be- schwert erachteten. In derlei dringenden Fallen waren der Generalinspector und die Commissare, falls es die Sicherheit des Dienstes er- forderte, auch berechtigt, Beamte und Diener der Eisenbahnen augenblicklich zu suspendiren; dagegen wurde da von Abstand genommen, der Generalin- spection eine noch weitergehende Disci- plinargeivalt gegen das Personal der Eisenbahnen einzuraumen. Am Schlusse jedes Solarjahres endlich hatte der Generalinspector an den Mi¬ nister einen Bericht iiber die Wirksamkeit und Leistungen der Generalinspection sowie iiber den Zustand der Bahnen in Betreff der Ordnung und Sicherheit des Betriebsdienstes zu erstatten, welchem auch ein umstandlicher Ausweis iiber die wahrend des Jahres vorgekommenen Ungliicksfalle und Betriebsstorungen, dann iiber die Resultate der hieriiber ab- gefiihrten Untersuchungen beizuschliessen war. In diesen Bericht hatte der General¬ inspector auch die den Umstanden ent- sprechenden Antrage auf Aenderung oder Vervollstandigung der einschlagigen Ge- setze und Verordnungen sowie allfallige andere Vorschlage zur Beseitigung be- stehender Mangel und Gebrechen aufzu- nehmen. Die vorstehend in ihren Grundziigen dargestellte, erste und einfache Organi- sation der Generalinspection der oster- reichischen Eisenbahnen, als der nach dem Gesetze zur Handhabung der Ord¬ nung und Sicherheit des Bahnbetriebes berufenen staatlichen Aufsichtsbehorde, blieb in ihrer Reinheit nicht lange be- stehen. Der eigenthiimliche Entwicklungsgang, den das Eisenbahnwesen in Oesterreich weiterhin nahm, verbunden mit der Thatsache, dass der Dienst bei dem Ministerium selbst, ungeacbtet die staat¬ lichen Aufgaben auf dem Gebiete des Eisenbahnwesens ein fortwahrendes Er- fassen und Durchdringen technischer Probleme erfordern, in den Folgezeiten mehr oder minder einer eigentlich eisen- bahnfachlichen Organisation entbehrte, brachten es mit sich, dass der General¬ inspection im Laufe der Jahre vom Mi¬ nisterium in immer wachsendem Umfange noch andere eisenbahnfachliche Aufgaben iiberwiesen wurden, und dass • ihr ins- besondere neben ihrem eigentlichen, ur- spriinglichen Berufe zur Ueberwachung des Eisenbahnbetriebsdienstes, nicht zum 219 Geschichte der Verwaltung der osterreichischen Eisenbahnen. Vortheile seiner intensiven Bethatigung, immer ausgepragter noch eine zweite bedeutsame Function, namlich die einer eisenbahntechnischen Consultativbehorde des Ministeriums, zugesprochen wurde. Diese Verhaltnisse waren die Ursache, dass in den nachsten Decennien, wie die weitere Darstellung zeigen wird, gerade der Dienst der Generalinspection der osterreichischen Eisenbahnen fortgesetzten Umorganisationen unterworfen war; und da man hiebei lange nicht zu allseitig befriedigenden Resultaten zu gelangen vermochte, kam der Ruf nach Reorgani- sation dieser rvichtigen Behorde wahrend der ganzen dritten Periode bis zu dem Zeitpunkte, wo die Generalinspection durch die Wiederaufnahme des Staats- eisenbahnbetriebes im Grossen iiberhaupt augenblicklich an Bedeutung verlor, nicht zur Ruhe. Auflosung des Ministeriums fiir Handel, Gewerbe und offent- liche Bauten; Uebergang der E i s e n b a h n a g e n d e n an d as Finanzministerium. Als nach Beendigung des italienischen Feldzuges im Jahre 1859 die Finanzlage des Staates die Vornahme weitgehender Er- sparungen in allen Zweigen des Staats- haushaltes erheischte, wurde unter an- derm mit kaiserlichem Handschreiben vom 21. August 1859 verfiigt, dass das Mini- sterium fiir Handel, Gerverbe und offent- liche Bauten aufzulosen sei. Mit weiterer kaiserlicher Entschliessung vom 12. Sep¬ tember 1859 \vurde hierauf mit Wirk- samkeit vom 1. November 1859 die Auf- theilung der Agenden dieses Ministeriums unter die Ministerien des Aeussern, des Innern, der Finanzen, fiir Cultus und Unterricht sowie unter die oberste Rech- nungscontrolbehorde genehmigt. Hiebei gingen unter anderm in Bau- sachen die Bewilligung von neuen Bauten, Reparaturen, Herstellungen, Reconstruc- tionen, Erganzungen etc., soweit sie Eisen¬ bahnen betrafen, vorbehaltlich der dem Ministerium des Innern vom Standpunkte der politischen Verwaltung zustehenden Einflussnahme beztiglich der Baulinien, Baupolizei, Expropriationen, weiters in Angelegenheiten der Communications- anstalten alle auf Staats- und Privat- eisenbahnen, auf die. Eisenbahnbetriebs- ordnung auf Telegraphenangelegen- heiten, auf Postsachen und auf ander- weitige Transportmittel beziiglichen Ge- schafte auf das Finanzministerium liber, so dass von da ab diesem Ministerium die gesammten Agenden des Eisenbahn- wesens unterstellt vvaren. Im Finanzministerium wurde fiir diese Agenden an Stelle der im Ministerium fiir Handel, Gerverbe und offentliche Bauten bestandenen sechs, die Bildung von nur zwei Departements in Aussicht genommen, und zwar eines administra¬ tiven unter dem Sectionsrathe Dr. Vincenz M a 1 y und eines technischen, fiir dessen Leitung der Ministerialrath Dr. Karl Ritter von Ghega ausersehen war. Ausserdem wurde im Schosse des Ministeriums sofort zur Austragung der alteren Staatseisenbahnangelegenheiten eine Ministerialcommission bestellt, der die Aufgabe gesetzt war, den noch von der Staatsvenvaltung im Jahre 1848 be- gonnenen Ausbau der Wiener Verbin- dungsbahn zwischen der Siid- und Nord- bahn zu vollenden und alle auf den Bau oder Betrieb der bestandenen Staatsbahnen Bezug nehmenden Geschafte abzuwickeln, wozu namentlich die Liquidirungen mit den Bauunternehmern und Lieferanten, die Collaudirung der vollendeten, jedoch nicht beglichenen Bauten, die riickstan- digen Grundeinlosungen und die Ordnung der Verhaltnisse der Beamten und Diener der bestandenen Staatsbahnen gehorten. Die Leitung dieser Ministerialcom¬ mission, welche ermachtigt war, die vor- kommenden Verhandlungen in den Gren- zen des Wirkungskreises, wie er fiir die bestandene Centraldirection fiir Eisen- bahnbauten vorgeschrieben war, selb- standig zu erledigen, wurde dem Sections¬ rathe Eduard G eri und nach dessen Betrauung mit der Leitung der Post- direction in Wien, im December 1860, dem Ministerialrathe des aufgelosten Handelsministeriums Johann P i c h 1 e r iibertragen. Infolge der Uebernahme sammtlicher Agenden des Eisenbahnwesens wurde dem Finanzministerium nunmehr auch die Generalinspection der osterreichischen 220 Dr. Alfred Freiherr voii Buschman. Eisenbahnen unterstellt, hiebei aber be- reits eine erstmalige Abanderung, beziehungswei.se Erweiterung ihres Wir- kungskreises vorgenommen; dieselbe wurde namlich jetzt nicht blos zur Con- trole und Handhabung der Ordnung und Sicherheit im Betriebe der Eisenbahnen nach den Bestimmungen ihrer Dienstes- instruction vom 8. Marž 1856 berufen, sondern es wurde ihr auch noch die Ueberwachung der statutenmassigen und, soweit der Staat eine Zinsengarantie iiber- nommen hatte, auch der oconomischen Gebarung der Privateisenbahnen iiber- tragen, dergestalt,. dass nunmehr auch die Functionen der nach den Concessions- bestimmungen und den genehmigten Statuten der einzelnen Bahngesellschaften bei denselben zu bestellenden landes¬ furstlichen Commissare mit der General- inspection vereinigt wurden. Diese Massnahme verfolgte den Zweck, in diesen wichtigen Beziehungen eine wirksamere Ueberwachung. der Bahn¬ gesellschaften zu erzielen, als eine solche durch die bisherigen, mit anderen Ob- liegenheiten voli in Anspruch genomme- nen landesfiirstlichen Commissare be- \virkt werden konnte. Zur Durchfiihrung dieser Neuerung wurden bei der Generalinspection in der Person ihres provisorischen Leiters, des Sectionsrathes Johann Tischer, sowie des Oberinspectors Johann Ferdinand Wagner zwei landesfiirstliche Com¬ missare, und zwar der erstere ftir die sammtlichen Eisenbahnen am rechten Donauufer und fiir diejenigen in der ita- lienischen Provinz und der zweite fiir die Bahnen am linken Donauufer und die dahin ftihrenden Strecken, bestellt. Beide landesfiirstlichen Commissare hatten die Aufgabe, bei den ihnen zu- gewiesenen Gesellschaften sowohl per- sonlich, als auch mit Hilfe der ihnen zugetheilten Inspectionscommissare nicht nur die Sicherheit und Ordnung des Bahn- betriebes, sondern auch diestatutenmassige und, wo die Staatsverwaltung eine Zinsen¬ garantie ubernommen hatte, auch die oconomische Gebarung gehorig zu iiber- wachen. Weiter gehorten dieselben in die¬ ser ihrer Eigenschaft auch noch jener Comtnission als Mitglieder an, welche beim Finanzministerium im Interesse des Schutzes der inlandischen Industrie zur Ueberwachung und Handhabung der einer Reihe von Eisenbahngesellschaften concessionsmassig fiir eine bestimmte Zeit eingeraumten Zollbegiinstigungen unter dem Vorsitze des Sectionschefs Dr. Ritter v. H o c k neu bestellt worden war. Die beiden ernannten landesfurstlichen Commissare hatten sich imVerhinderungs- falle gegenseitig zu substituiren und ibre einschlagigen Functionen im Sinne der im allgemeinen fiir die Wirksamkeit der landesfurstlichen Commissare erlassenen Directiven auszuiiben. Es \vurde aber vom Finanzminister die Willensmeinung dahin ausgesprochen, dass beide landesfurstlichen Commissare von dem ihnen nach den Statuten der ein¬ zelnen Gesellschaften vorbehaltenenRechte, den Verwaltungsrathssitzungen beizu- wohnen, nicht in allen Fallen Gebrauch zu machen haben, sondern dass sie auch ohne ein solches fortwahrendes Erschei- nen bei den Sitzungen die erforderliche Controle durch die Einsichtnahme der Sitzungsprotokolle und durch ununter- brochene Einsicht in die Verhandlungen auszuiiben in der Lage sein werden. Als nach Ghega’s Tode das De- partement fur technische Eisenbahnan- gelegenheiten im Finanzministerium auf- gelost worden war, wurden auch die diesfalligen Agenden, und so namentlich zum erstenmal auch die Erstattung von technischen Gutachten in Eisenbahn- sachen, der Generalinspection unter Zu- weisung des in diesem Departement vor- handen gewesenen Personals iibertragen. Errichtung e i n e s M i n i s t e r i u m s fiir Han d el und Volkswirth- schaft und Zuweisung des Eisen- bahnwesens an dass el b e. Der Beginn der constitutionellen Aera in Oesterreich im Februar 1861 brachte auch die Neubegriindung eines Mini- steriums fiir Handel und Volkswirth- schaft, dem auf Grund kaiserlicher Ent- schliessung vom 10. April 1861 die An- gelegenheiten des Handels, der Gewerbe und der Schiffahrt, dann diejenigen der 221 Geschichte der Verwaltung der osterreichischen Eisenbahnen. Communicationsanstalten so wie die oberste Leitung der Landescultur iiberwiesen wurden. Zum Minister fiir Handel und Volks- wirthschaft war mit kaiserlichem Hand- schreiben vom 4. Februar 1861 Mathias Constantin Graf von Wickenburg [siehe Abb. 362 Bd. I., 1. Theil, Seite 449] ernannt worden. Insbesondere in Ansehung der Agenden der Communicationsanstalten wurde der specielle Wirkungskreis des neuen Mini- steriums mit der citirten kaiserlichen Ent- schliessung dahin festgesetzt, dass bei demselben fortan zu behandeln seien: die Mitwirkung bei der Entscheidung iiber die Anlegung neuer oder Auf- lassung bestehender Land- und Wasser- verbindungen von grosserer Wichtigkeit; die Einleitungenund Vorverhandlungen zum Abschluss von Eisenbahnstaats- vertragen und die Ueberwachung der Ausfiihrung solcher Vertrage; die Festsetzung der Tarife und die Ratilicirung von Vertragen mit den Ver- waltungen von Eisenbahnen oder anderen Verkehrsanstalten iiber den Anschluss des Verkehrs oder die Bedingungen des- selben; die Verhandlungen wegen Ertheilung von Concessionen zum Bau von Privat- eisenbabnen, die Handhabung der mit der kaiserlichen Entschliessung vom 16. November 1851 genehmigten Eisen- bahnbetriebsordnung, endlich die Mit- wirkung bei der Erlassung neuer und der Revision der bestehenden Gesetze in Post- und Telegraphenangelegenheiten, dann bei dem Abschlusse von Staatsver- tragen iiber den Post- und Telegraphen- verkehr. Mit dem kaiserlichem Handschreiben vom 30. August 1862 wurde spater noch bestimmt, dass ab I. November 1862 auch die Leitung des Post- und Tele- grapheirvvesens wieder aus dem Finanz- ministerium an das Handelsministerium tiberzugehen habe. Dem Ministerium der Finanzen blieb dagegen auch weiterhin iibertragen die Abwicklung der noch schwebenden Ge- schaftsgegenstande der aufgelosten Cen- traldirection fur Staatseisenbahnbauten mittels der hiefiir gebildeten Ministerial- commission*) und die Mitwirkung bei Ueberwachung der eine Staatsgarantie oder Subvention geniessenden Eisenbahn- unternehmungen. Im Hinblick auf den infolge Weg- falls des ganzen Staatseisenbahnwesens weitaus eingeengteren Wirkungskreis des neuen Ministeriums fiir Handel und Volks- wirthschaft in Eisenbahnangelegenheiten gegeniiber demjenigen des friiher be- standenen Ministeriums fur Handel, Ge- werbe und offentliche Bauten [vgl. oben Seite 196] war nun auch die innere Dienstesorganisation fiir diesen Ge- schaftszweig bei dem ersteren eine ent- sprechend einfachere. Wahrend im friiherenMinisterium zuletzt sechs Departements fiir die Angelegenhei- ten des Eisenbahnwesens bestanden, wurde nunmehr fiir diese gesammten Agenden mit Inbegriff derjenigen der untergeord- neten Generalinspection der Eisenbahnen ein einziges Ministerialdepartement auf- gestellt; mit der Leitung desselben wurde anfanglich der Sectionsrath Dr. Vincenz von Maly und nach dessen Berufung in eine andere Geschaftssphare des Mi¬ nisteriums Ministerialrath, Adalbert Ritter von Schmid betraut. Mit der Neuerrichtung des Ministe¬ riums fiir Handel und Volkswirthschaft war an dasselbe auch wieder die k. k. Generalinspection der osterreichischen Eisenbahnen, und zwar vorlaufig in der- selben Verfassung, wie sie zuletzt unter dem Finanzministerium bestand, iiber- gegangen. Speciell zur Berathung eingelangter Eisenbahnconcessionsgesuche wurde in dem neu errichteten Ministerium fiir Handel und Volkswirthschaft ein standiges Comite aus Vertretern der betheiligten Centralstellen gebildet. A en d er un gen in der Organi- sation der staatlichen Eisenbahn- behorden bis zum Jahre 1867; Re- organisation der Generali n spe c- *) Diese Ministerialcommission wurde erst mit I. December 1864 aufgelost, und wurden von da ab die betreffenden Ab- wicklungsgeschafte, die sich noch bis zum Jahre 1877 hinauszogen, in einem Departement des Finanzministeriums fortgefiihrt. 222 Dr. Alfred Freiherr von Buschman. tion vom Jahre 1866. Gleich in die ersten Jahre der Thatigkeit des neuen Mini- steriums fiel der schon in der allgemeinen Geschichte des osterreichischen Eisenbahn- wesens im ersten Bande dieses Werkes*) ein- gehend geschilderte, langwierige und viel- fach unerquickliche Kampf der Regierung miteiner Reihe jiingerer garantirter Bahnen unter der Fuhrung der Kaiserin Elisabeth- Bahn iiber die Auslegung und Anvvendung der concessionsmassigen Garantiebestim- mungen, welcher noch verscharft wurde durch die Stellungnahme auch des Parlamentes gegen das damals in An- wendung gebrachte Garantiesvstem und dessen coulantere Durchfiihrung bei den garantirten Eisenbahnen. Vom Jahre 1864 an trat noch hinzu die gleichfalls bereits in dem Abschnitte liber die allgemeine Geschichte des oster¬ reichischen Eisenbahnwesens**) des nahe- ren erorterte Bewegung zur neuerlichen planmassigen Erweiterung des osterreichi¬ schen Eisenbahnnetzes,zuwelcher dererste Anstoss durch die in diesem Jahre iiber eine solche Eriveiterung veroffentlichte Denkschrift der Regierung gegeben worden war, welche aber erst unmittelbar nach Be- endigung des deutsch-italienischen Feld- zuges vom Jahre 1866, eingeleitet durch das denkwiirdige kaiserliche Hand- schreiben vom 18. October 1866, ernstlich in Fluss kam, um sodann in den darauf gefolgten Jahren des wirthschaftlichen Aufschwunges bis 1873 die intensivste Bethiitigung zu erfahren. Alle diese Verhaltnisse liessen nur zu bald die erste einfache Organisation des Eisenbahndienstes im Ministerium fiir Handel und Volkswirthschaft, und insbesondere diejenige der diesem Mini¬ sterium als staatliche Eisenbahnaufsichts- behorde unmittelbar untergeordneten Ge- neralinspection der Eisenbahnen, als un- zulanglich erscheinen. Schon im Jahre 1862 erscholl im Parlamente bei Berathung des Budgets des Ministeriums fiir Handel und Volks- wirthschaft pro 1863 der Ruf nach einer *) H. Strach: Geschichte der Eisenbahnen Oesterreich-Ungarns von den ersten Anfangen bis zum Jahre 1867; im I. Bande, I. Theil dieses Werkes, Seite 457, dann 470 ff. **) Ebendaselbst Seite 482 ff. entsprechenden Erweiterung des Wirkungs- kreises und einer solchen Reorganisation der Generalinspection, welche eine strengere und wirksamere Controle der von Seite der Staatsverwaltung eine Zinsengarantie geniessenden Privateisen- bahnunternehmungen ermoglichte, — ein Ruf, der in den folgenden Jahren imrner dringender und lauter \vurde, je mehr sich im Parlamente die Klagen iiber einen leichtsinnigen und verschwenderi- schen Vorgang der Bahngesellschaften zum Nachtheile der staatlichen Garantie- verpfiichtungen hauften. Als nun infolge der oben erwahnten Bewegung zur Erweiterung des oster¬ reichischen Eisenbahnnetzes der General¬ inspection noch dadurch eine neue Auf- gabe erwuchs, dass sich das Bediirfnis herausstellte, zum Zwecke der Ertheilung von neuen Eisenbahnenconcessionen, insbesondere in Fallen, wo vom Staate eine Zinsengarantie oder eine sonstige besondereSubvention tibernommen werden solite, durch diese Behorde noch theil- weise Tracirungen und beziehungs\veise die Priifung vorgelegter Projecte und Plane an Ort und Stelle vornehmen sowie alle sonstigen Momente feststellen zu lassen, welche fiir die zu bewilligende Staatssubvention entscheidend sein konn- ten, sah sich der damalige Minister fiir Handel und Volkswirthschaft, Contre- admiral Bernhard Freiherr von W ii 11 e r s- torf-Urbair [Abb. 10], der dieses Portefeuille seit 30. September 1865 in Handen hatte, veranlasst, dem Kaiser unterm 26. April 1866 den Antrag auf eine zeitgemasse Reorganisation der Generalinspection zu unterbreiten. Nach diesem Antrage solite die Ge¬ neralinspection als Organ des Ministers fiir Handel und Volksivirthschaft kiinftig die Aufgabe haben: a) fiir die Sicherheit und Ordnung des Betriebes auf den osterreichischen Eisenbahnen Sorge zu tragen; b) dem Ministerium fiir Handel und Volksivirthschaft in Eisenbahnangelegen- heiten als technisches Hilfsorgan zu dienen und c) mittels der fiir die concessionirten Eisenbahngesellschaften aufzustellenden landesfiirstlichen Commissare gegeniiber Geschichte der Verwaltung der osterreichischen Eisenbahn.en. 223 denselben in gesetzlicher und statuten- massiger, sowie bei den von der Staats- verwaltung subventionirten Unternehmun- gen, auch in oconomischer Hinsicht die Ueberwachung und Controle auszuuben. In letzterer Beziehung solite darnach auch in Zukunft an dem schon seinerzeit vom Finanzministerium eingefiihrten Vor- gange festgehalten werden, dass im all- gemeinen der Dienst der landesfiirstlichen Commissare, um ftir denselben eine ein- Belangend den obigen Punkt ad b), so trug sich Freiherr von W ti 11 er s- torf noch mit dem vveiteren Gedanken, bezuglich aller in Aussicht genommenen Bahnen, welche fur die Monarchie ein erhohtes politisches, militarisches und volkswirthschaftliches Interesse boten, und sich sonach als eigentliche Reichsbahnen darstellten, im Interesse des garantirenden Staatsschatzes die Tracirung und Aus- arbeitung der Projecte im Detail ohne- Abb. 10. heitliche Leitung zu gewinnen, bei der Generalinspection concentrirt werde, der- gestalt, dass auch dann, wenn im ein- zelnen Falle die Function eines landes- fiirstlichen Commissars einen Beamten des Ministeriums ubertragen wurde, er in dieser Function dem Generalinspector untergeordnet war. Nur mit der bisherigen Cumulirung der landesfiirstlichen Com- missarstellen auf einige wenige Personen gedachte man zu brechen und vielmehr, um diesen Ueberwachungsdienst inten- siver zu gestalten, eine Vertheilung der fraglichen Stellen auf breiterer Basis vor- zunehmen. weiters ganz durch die Generalinspection vornehmen zu lassen. Entsprechend diesem neu festgestellten und erweiterten Wirkungskreise der Generalinspection wurde von dem Minister beantragt, den Personalstand der Generalinspection mit einem General¬ inspector im Range eines Ministerialrathes als Vorstand, zwei Oberinspectoren, vi er Inspectoren, sechs Inspectionscommissaren uncl zwei Ingenieuren zu systemisiren. Diese Antrage erhielten unterm 7. Mai 1866 die kaiserliche Genehmigung; zum Generalinspector wurde mit weiterer kaiserlicher Entschliessung vom 14. Mai 224 Dr. Alfred Freiherr von Buschman. 1866 der bisherige provisorische Leiter der Generalinspection Johann Ferdinand W a g n e r Ritter von W agensburg ernannt. Kurze Zeit hierauf \vurde noch auf Grund kaiserlicher Entschliessung vom 14. Juni 1866 das Referat fiir administra- tives Eisenbahnwesen im Ministerium fiir Handel und Volkswirthschaft an Stelle des in Ruhestand getretenen Ministerial- rathes Ritter von Schmid dem Sections- rathe Johann Pfeiffer iibertragen. Die staatsrechtliche Sonder- stellung der Lander der u n g a ri¬ se h e n Krone im Jahre 1867 in ihrerWirkung auf das Eisenbahn- wesen. ImfolgendenJahre 1867 schufdie staatsrechtliche Sonderstellung der Lander der ungarischen Krone gegeniiber den iibrigen Provinzen der Monarchie auch auf dem Gebiete des Eisenbahnwesens neue Verhaltnisse. Aus diesem Anlasse wurde schon im Mai 1867, bevor noch diese staatsrecht¬ liche Frage der legislativen Erledigung theilhaftig geworden war, im Laufe der beziiglichen parlamentarischen Commis- sionsverhandlungen zwischen dem oster- reichischen Ministerium fiir Handel und Volksvvirthschaft und dem neu errichteten ungarischen Ministerium fiir offentliche Arbeiten und Communicationen ein be- sonderes Uebereinkommen dariiber ge- troffen, in welcher Weise bis zur Ermog- lichung der definitiven Ausscheidung und Abtheilung der Agenden des Eisenbahn- \vesens auf Grund der von den beider- seitigen Legislativen zu fassenden Be- schlusse die Eisenbahnbau- und Betriebs- angelegenheiten zu behandeln seien. In diesem vom Kaiser am 5. Juni 1867 genehmigten Uebereinkommen vvurde unter anderm bestimmt, dass bis zu der im verfassungsmassigen Wege zu be- wirkenden staatsrechtlichen Regelung des Verhaltnisses zwischen den zur ungari¬ schen Krone gehorigen Landern und den iibrigen Theilen der Monarchie alle ad¬ ministrativen Massnahmen im Gebiete des Eisenbahnbaues und Betriebes mit Inbegriff der Beeidigung des Betriebs- personals auf Grund der bestehenden Vor- schriften noch durch das Wiener Ministe¬ rium im Einvernehmen mit dem koniglich- ungarischen Fachministerium durchzu- fiihren seien, und dass, um in der noth- wendigen Ueberwachung des Eisenbahn¬ baues und Betriebes keine Stockung ein- treten zu lassen, vorlaufig noch in Ofen eine Expositur der Wiener General¬ inspection mit der Benennung: »Konig- liche Eisenbahninspection fiir das Gebiet der ungarischen Krone« errichtet werde, welche als solehe die Ueberwachung des Eisenbahnbaues und Betriebes in den zum Gebiete der ungarischen Krone ge¬ horigen Landern zu besorgen, gleichzeitig aber auch als Hilfsamt des koniglich- ungarischen Ministeriums fiir offentliche Arbeiten und Communicationen zu dienen haben werde. Diese Expositur begann am I. Juli 1867 ihre Wirksamkeit und functionirte bis zur Errichtung einer selbstandigen koniglich-ungarischen Generalinspection am i. September 1868. Mit den Gesetzen vom 27. December 1867 und den analogen ungarischen Ge- setzartikeln erfolgte auf verfassungsmassi- gem Wege die staatsrechtliche Regelung des Verhaltnisses der Lander der unga¬ rischen Krone mit den iibrigen Theilen der Monarchie. Speciell in Ansehung des Eisenbahn- wesens wurde in dem Grundgesetze be- treffend die allen Landern der Monarchie gemeinsamen Angelegenheiten und die Art ihrer Behancilung festgesetzt, dass Verfiigungen beziiglich jener Eisenbahn- linien, welche das Interesse beider Reichs- halften bertihren, zwar nicht gemeinsam zu verwalten, jedoch nach gleichen, von Zeit zu Zeit zu vereinbarenden Grund- satzen zu behandeln seien. In dem Artikel VIII des weiteren Gesetzes betreffend dasZoll- undHandels- biindnis zwischen den Regierungen beider Staatsgebiete wurde sohin der Grundsatz ausgesprochen, dass die betreffenden Eisenbahnen in beiden Landergebieten nach gleichartigen Grundsatzen verwaltet und neu herzustellende Bahnen, insoweit es das Interesse des gegenseitigen Ver- kehrs erheischt, nach gleichartigen Bau- und Betriebsnormen eingerichtet werden sollen, und dass insbesondere die Eisen- bahnbetriebsordnung und das Eisenbahn- Geschichte der Vervvaltung der osterreichischen Eisenbahnen. 225 betriebsreglement in beiden Lander- gebieten unverandert zu beobachten seien, insolange sie nicht im gegenseitigen Ein- vernehmen in einer fiir beide Theile gleichartigen Weise abgeandert werden. Im § 7 endlich des Gesetzes betreffend die Beitragsleistung der Lander der unga- rischen Krone zu den Lasten der allge- meinen Staatsschuld wurde bestimmt, dass, was die Verbindlichkeiten anbe- langt, die aus den den Eisenbahngesell- schaften zustehenden vertragsmassigen Garantien hervorgehen, dieselben von derjenigen Reichshalfte, auf deren Terri- torium die betreffende Eisenbahn liege, zu tragen seien, wohingegen dieser Reichshalfte auch die Riickzahlungen zu- gewiesen werden, welche etwa von der betreffenden Gesellschaft auf die bis nun erhaltenen Vorschiisse geleistet werden wiirden — ferner dass in Betreff der beide Reichshalften durchschneidenden Eisenbahnen, namentlich der Sudbahn, der Staatseisenbahngesellschaft und der zu erbauenden Kaschau-Oderberger Bahn, dann der Donau-Dampschiffahrtsgesell- scliaft ein besonderes Uebereinkommen getroffen \verden solle. In Durchftihrung dieser Gesetzesbe- stimmungen trat am 24. Februar 1868 im Ministerium fiir Handel und Volks- wirthschaft unter dem Vorsitze des Sections - Chefs Dr. Ritter von Maly eine Com- mission zum Zwecke der Regelung und Ab- grenzung des Wirkungskreises der beider- seitigen Fachministerien dies- und jenseits der Leitha in Eisenbahn- und Flussschiff- fahrtsangelegenheiten zusammen. Auf Grund der Arbeiten dieser Com- mission kam mit dem Datum: Wien den 29. Juli und Ofen den 21. August 1868 ein provisorisches Uebereinkommen beider Regierungen in Betreff des Baues und Betriebes der Eisenbahnen zustande, das seither, und zwar gelegentlich der Er- neuerung des Zoll- und Handelsbtindnisses fiir die Periode vom 1. Juli 1878 bis 31. December 1887, gleichfalls mit der Massgabe erneuert wurde, dass es auch weiterhin und insolange in Kraft bleiben soli, als es nicht im Einverstandnisse beider Regierungen abgeandert wird. In diesem Uebereinkommen wurde zur Durchftihrung der dualistischen Ge- Geschichte der Eisenbahnen IV. staltung der Monarchie auf dem speciellen Gebiete des Eisenbahmvesens unter Anderm grundsatzlich ausgesprochen, dass das staatliche Hoheitsrecht, die staatliche Oberaufsicht und alle Regierungshand- lungen in Bezug auf Eisenbahnen ferner - hin ausschliesslich von derjenigen Re- gierung zu iiben seien, in deren Gebiete sich die betreffenden Bahnlinien befinden, ferner dass hinsichtlich der gemeinsamen Eisenbahnen, das ist derjenigen Bahn- anstalten, deren Linien beide Theile der Monarchie durchziehen, das Verftigungs- recht unter den in diesem Ueberein¬ kommen naher festgesetzten Bedingungen jede der beiden Regierungen riicksichtlich desjenigen Theiles dieser Bahnen selb- standig und ausschliesslich auszuiiben habe, welcher sich in ihrern Gebiete be- finde, dass jedoch Massnahmen, welche die Geldkrafte oder den Gredit solcher Bahnen in hoherem Masse in Anspruch nehmen, wie beispielsweise die Legung von Doppel- und Stationsgeleisen, Vermeh- rung des Fahrparkes, Errichtung von Magazinen und dergleichen, von jedem Fachministerium nur im Einvernehmen mit dem anderen getroffen werden sollen, endlich dass, wenn neue gemeinsame Eisenbahnen in s Leben gerufen werden sollen, die Bevvilligung zu den Vorar- beiten sowohl, wie auch die Bau- und Betriebsconcession gleichzeitig bei beiden Regierungen anzusuchen und beziehungs- weise die Concessionsurkunden von den letzteren abgesondert fiir ihr Gebiet aus- zustellen seien, dass aber die Bestimmung der Anlage sowie die Bedingungen der Concessionirung und der fiir solche Unternehmungen etwa zu gewahrenden Begiinstigungen vor deren verfassungs- massiger Behandlung einer Vereinbarung zwischen beiden Regierungen unterzogen werden sollen. Beziiglich der gemein¬ samen Bahnen wurde in diesem Ueber¬ einkommen auch noch bestimmt, dass fiir die Bahnabtheilung in jenem Staats- gebiete, in welchem sich der Sitz der betreffenden Gesellschaft oder ihrer Cen- tralvenvaltung nicht befindet, auf Ver- langen der betreffenden Regierung ein besonderes, mit den entsprechenden Voll- machten und Einrichtungen versehenes Vervvaltungsorgan [Betriebsdirection oder 15 226 Dr. Alfred Freiherr von Buschman. Betriebsinspectorat] fiir den technischen und commerziellen Betrieb aufzustellen ist. N e uo r ga nis a ti on der General- i n s p e c t i o n vom Jahre 1870; Berufung technischerConsu- 1 e n te n. Gelegentlich der Neubildung des osterreichischen Cabinets nach Er- lassung der Staatsgrundgesetze vom 21. December 1867 wurden die Agenden der Volkswirthscbaft von dem Ministerium fiirHandel und Volkswirthschaft losgelost, und wurde fiir dieselben ein eigenes Ackerbauministerium errichtet. An die Spitze des hiernach ver- bliebenen reinen Handelsministeriums trat zufolge kaiserlichen Handschreibens vom 30. December 1867 Ignaz Edler von P len er. [Abb. 11.] Dieser Minister sah sich angesichts des rapiden Aufschwunges, welchen der Bau der Eisenbahnen in den im Reichs- rathe vertretenen Konigreichen und Lan- dern seit dem Jahre 1867 nahm, schon bald vor die Thatsache gestellt, dass die Generalinspection der osterreichischen Eisenbahnen, ungeachtet sie durch den Wegfall des das ungarische Gebiet be- treffenden Ueberwachungsdienstes auf der einen Seite eine nicht zu unter- schatzende Geschaftsentlastung erfahren hatte, der Fiille der ihr durch jenen Auf- s chwung n eu er wachsenen U eber wachungs - geschiifte bei ihrer bisherigen Organi- sation und ihrem bisherigen Personal- stande nicht mehr in ausreichender Weise gerecht zu werden vermochte. Die Beschwerden der Eisenbahn- unternehmungen uber Verzogerungen in der Prufung vorgelegter Bauprojecte und in der Vornahme der Tracerevisionen wurden immer haufiger, und zahlreiche Klagen des Publicums uber begriindete Missstande im Betriebe der Eisenbahnen sprachen fiir die Unzulanglichkeit auch des mit diesen Functionen betrauten Personals der Generalinspection. Da wiederholte Vermehrungen ihres Personalstandes, namentlich im Laufe des Jahres 1869, dem Uebel noch immer nicht griindlich abzuhelfen vermochten, sah sich Minister von P 1 e n e r veranlasst, eine abermalige umfassende Neuorganisirung dieser Aufsichtsbehorde, unter entsprechen- der Erweiterung ihres Wirkungskreises, in ernstliche Erwagung zu ziehen. Angesichts des bedeutenden damit verbundenen Mehraufwandes beabsich- tigte er jedoch, nach dem Beispiele an- derer Staaten, und insbesondere Frank- reichs, vorerst im Gesetzgebungswege die Bahngesellschaften zu einer ent- sprechenden Beitragsleistung zur Bestrei- tung der Kosten der allgemeinen Staats- aufsicht heranzuziehen. Minister von Pl e n er richtete \veiter als der erste sein Bemiihen auch darauf, den Einfluss und die Autoritat der Staats- verwaltung gegeniiber den grossen und machtigen, meist von tuchtigen Fach- mannern geleiteten Eisenbahngesell- schaften, die sich auf Grund ihrer gtinstigen Concessionsbestimmungen im Laufe der Zeiten eine immer grossere Bewegungsfreiheit zu verschaffen ver- standen hatten, allmahlich wieder zu kraftigen. Um den Contact des Mini- steriums mit den Bahngesellschaften einigermassen inniger zu gestalten, und den Geschaftsverkehr mit denselben zu vereinfachen und zu erleichtern, ordnete er im Jahre 1869 die zeitweilige Abhal- tung von Conferenzen mit den Bahn- anstalten im Ministerium an. Minister von P 1 e n e r fiihlte aber, um den so vielfach technische Eisenbahn- fragen beriihrenden Entschliessungen des Ministeriums gegeniiber den Bahngesell¬ schaften eine grossere Sicherheit und ein erhohtes Gevvicht zu verschaffen, insbesondere das Bedurfnis, fiir den Dienst der obersten Administrativbehorde, und zwar sowohl im Eisenbahnbauwesen, wie fiir den Betrieb und 'das Maschinen- wesen, anerkannte technische Capacitaten zu gewinnen. Sein Augenmerk fiel beziiglich des Eisenbahnbauwesens auf den Chef- Ingenieur der franzosischen Orleans- Eisenbahn, Wilhelm von Nordling [siehe Abb. 2, Bd. II, Seite 21], und in An- sehung des Betriebes und des Maschinen- wesens auf den koniglich sachsischen Finanzrath und Staatseisenbahndirector, Max Maria Freiherr von Weber [siehe Abb. 19, Bd. III, Seite 41]. Den Bemiihungen des Ministers ge- lang es in der That, beide Fachmanner Geschichte der Venvaltung der Ssterreichischen Eisenbahnen. 227 fiir den osterreichischen staatlichen Eisen- bahndienst zu ge\vinnen. Auf Grund kaiserlicher Genehmigung vom 19. Marž und beziehungsweise vom 26. April 1870 wurden dieselben in der Eigenschaft von technischen Consulenten des Ministers mit dem Titel eines Hof- rathes vertragsmassig, und zwar zunachst auf die Dauer von fiinf Jahren, en- gagirt. Die Berufung dieserbeidentech- nischen Consu¬ lenten und die Erkenntnis der N othwendigkeit, dieselben zum Nutzen des Dien- stes so rasch als moglich in den Dienstorganismus der obersten Ad- ministrativbehor- de einzufiigen, liessen die seit langerem geplan- te Reorganisation der Generalin- spection, unge- achtet die Frage der Beitragslei- stung der Bahn- gesellschaften zu den Kosten der Staatsaufsicht noch nicht gelost werden konnte, besonders dring- lich erscheinen, dies umsomehr, als bald nach der Berufung der beiden Consulenten gemass kaiserlicher Entschliessung vom 12. September 1870 der bisherige Vorstand der General¬ inspection, Ministerialrath Ritter von W agner, in denzeitlichen Ruhestand trat. Unterm 29. November 1870 unter- breitete Sectionschef Sisinio von Pretis- Cagnodo [Abb. 12], welchernachPlener’s Riicktritt seit 12. April 1870 die Leitung des Handelsministeriums iibernommen hatte, dem Kaiser denneuen Organisations- plan fiir die Generalinspection sammt zuge- horigem Personal- und Besoldungsstatus. Nach diesem, vom Kaiser unterm 6. December 1870 genehmigten Organi- sationsplane hatte die Generalinspection in Anbetracht der Verschiedenartigkeit der derselben zugewiesenen Geschafte und der Massenhaftigkeit des von ihr zu bewaltigenden Materiales ab 1. Januar 1871 in zwei selbstandige Abtheilungen, die eine fiir den Bau und die andere fiir den Betrieb und die admini¬ strative Controle der Bahngesell- schaften zu zer- fallen, deren jede von einem. Ober- beamten mit dem Titel und Cha- rakter eines Re- gierungsratb.es geleitet werden solite. Zum Vorstande der Bauabthei- lung wurde mit kaiserlicher Ent¬ schliessung vom 19. December 1870 der Oberin- genieur der Staats- eisenbahngesell- schaft Mathias Pischoff er- nannt; mit der Leitung der Be- triebsabtheilung wurde einstweilen der kaiserliche Rath und Ober- inspector Martin Riener betraut; ein definitiver Vorstand wurde dieser Abthei- lung erst zufolge kaiserlicher Entschlies¬ sung vom 12. April 1871 in der Persori des Verkehrsinspectors der Kaiserin Elisa- beth-Bahn Karl Barychar gegeben. Die Bauabtheilung der Generalinspec¬ tion hatte zu besorgen: Die Begutachtung der einlangenden neuen Bahnproj ecte; die Revision der vorgeschlagenen Tračen; die Begutachtung der Ergebnisse der politischen Babnbegehungen; 15 * 228 Dr. Alfred Freiherr von Buschman. die Priifung der Bauvertrage und ihrer Behelfe; die Priifung der vorgelegten Aus- fiihrungsplane neuer Linien; die Priifung der Projecte fiir Recon- structions- und Erweiterungsbauten be- stehender Bahnen und die Ueberwachung der Bauausfiihrung, soferne der den Be- trieb der betreffenden Bahn iibervvachende Beamte kein Bauverstandiger war; die Verhandlungen mit den Behorden und Parteien in allen aus Anlass der Eisenbahnbauten an die Generalinspection gelangenden Beschvverdefallen; die Uebervvachung der Ausfiihrung der in Bezug auf den Eisenbahnbau erlassenen Gesetze; die Anstellung und Leitung vvissen- schaftlicher Studien und Versuche, die sich auf Construction und Anordnung der Eisenbahnbauten bezogen, und die Untersuchung neuer Einrichtungen und Erfindungen; die Vorschlage fiir die Erganzung des technischen Personals der Generalin- spectionsabtheilung fiir den Eisenbahn¬ bau, endlich die Leitung der vom Handelsministe- rium angeordneten Tracestudien, sowie auch allfalliger Bauausfiihrungen. Zur Bevvaltigung dieser umfangreichen Agenden vvurde die Bauabtheilung in vier nach raumlichen Uebervvachungsbezirken gebildete Inspectorate, dann in die beiden Abtheilungen fiir Briickenbau und fiir Tracirung und endlich in das Referat fiir Hochbauten, Stationsplatze und feuer- sichere Herstellungen gegliedert. In den Geschaftsbereich der Abthei- lung fiir den Betrieb und die administrative Controle der Bahngesellschaften gehorten: Die technisch-polizeiliche Priifung der zur Eroffnung gelangenden Strecken im Einvernehmen mit der ersten Abtheilung fiir Eisenbahnbau; die Vornahme der Kessel- und Loco- motivproben; die Priifung des sonstigen Fahrfundus, der Einrichtung, Signalisirung, dann der Instructionen und Vorschriften fiir das gesammte Executivpersonal, die Beur- theilung der gesammten Aufnahms- und Tarifbestimmungen und die Evidenzhal- tung derselben; die Priifung der Fahrordnungen; die Revision der einlangenden Zugs- rapporte; die Behandlung der einlangenden Untersuchungen iiber Unfalle und Storun- gen im Betriebe; die Evidenzhaltung der Organe des Betriebes und der Militaraspiranten fiir Eisenbahnbedienstungen; die Intervenirung bei den Anforde- rungen, welche von derMilitarvervvaltung an die Bahnanstalten gestellt wurden; die Erstattung von Aeusserungen iiber solche den Bahnbetrieb betreffende An- gelegenheiten, beziiglich deren die Ent- scheidung dem Handelsministerium vor- behalten war, oder die von Behorden, von Bahnanstalten oder Parteien unmittel- bar an dasselbe gelangten und zur Be- arbeitung der Generalinspection zuge- wiesen vvurden; die Sammlung und Zusammenstellung statistischer Daten; die Priifung der Betriebsrechnungen subventionirter oder mit einer Zinsen- garantie ausgestatteter Eisenbahnen unter Mitwirkung des betreffenden landesfiirst- lichen Commissars; die unmittelbare Uebervvachung des Verkebrs und aller zum eigentlichen Be- triebsfache gehorigen Angelegenheiten sowie auch des Bauzustandes der im Betriebe befindlichen Bahnen; die Beeidigung der neu angestellten Bediensteten, endlich die Vorschlage iiber Erganzung des technischen Personals der Generalinspec- tionsabtheilung fiir den Betrieb und sonstige Personalangelegenheiten. Fiir die Besorgung der vorstehend aufgezahlten Agenden zerfiel die Betriebs- abtheilung in sieben nach einzelnen Bahn- gruppen gebildete Inspectorate [sogenannte Linieninspectorate], denen die unmittel¬ bare Uebervvachung des Betriebsdienstes der zu der betreffenden Gruppe gehorigen Eisenbahnen in allen seinen Zvveigen oblag, ferner in ein administrativ-com- merzielles Departement, das sich vvieder in drei Unterabtheilungen a) fiir Tarif- angelegenheiten, b) fiir allgemeine ad¬ ministrative und Personalangelegenheiten und c) fiir Eisenbahnstatistik gliederte | und endlich in eine mechanische Abthei- Geschichte der Verwaltung der osterreichischen Eisenbahnen. 229 lung fiir die auf das Werkstattenwesen beziiglichen Agenden, fiir die Vornahme von Kesselproben, Locomotivpriifungen, Revisionen von Fahrbetriebsmitteln etc. Eine besondere Bestimmung wurde beziiglich der ebenfalls zur unmittelbaren Ueberwachung des Betriebsdienstes ge- horigen Agenden der Priifung und Evidenz- haltnng der Dienstinstructionen sowie der Fahrordnungen dahin getroffen, dass diese Agenden nicht fiir jede der sieben Bahn- gruppen abgesondert durch das fiir, die- selbe aufgestellte Li- nieninspectorat zu besorgen waren, son- dern dass dieselben vielmehr zur Erzie- lung ihrer gleicharti- gen Behandlung ein- zelnen bestimmten Inspectoraten zur einheitlichen Besor- gung fiir die Ge- sammtheit der Bah- nen, aber im Einver- nehmen mit dem je- weilig in Betracht kommenden Linien- inspectorate iiber- wiesen wurden. Neben der Ge- neralinspection und nunmehr wieder ge- trennt von derselben und selbstandig, be- stand nočh zur Be- aufsichtigung der Gebarung der Bahn- gesellschaften vom Standpunkte der Sta- tuten sowie zur Mitwirkung bei der Ueberwachung der staatlich garantirten Babnunternehmungen in Absicht auf die nothwendige Oeconomie das Institut der landesfiirstlichen Commissare. Als Bindeglieder zwischen den beiden Abtheilungen der Generalinspection und dem Ministerium, beziehungsweise Minister, waren die beiden technischen Consulenten des Ministeriums gedacht. Zu diesem Zwecke sollten alle Ge- schaftsstiicke des Ministeriums, welche die Beurtheilung technischer Fragen mit sich brachten, von den administrativen Ministerialdepartements [siehe Seite 232], je nachdem es sich um bau- oder be- triebstechnische Momente handelte, im Wege des betreffenden technischen Con¬ sulenten an die Generalinspection zur competenten Amtshandlung und Bearbei- tung geleitet werden, wobei es den Con¬ sulenten vorbehalten blieb, je nach ihrem Gutdiinken allfallige Bemerkungen oder In- structionen fiir die Generalinspection beizu- fiigen. Ebenso sollten sammtliche Berichte und Aeusserungen der Generalinspection im Wege der technischen Consulenten, welche in jedem Falle ihr Einverstand- nis oder ihr abwei- chendes Urtheil aus- zusprechen hatten,an das zustandige ad¬ ministrative Departe- ment geleitet werden. Die Mitglieder der Generalinspec¬ tion wurden gehal- ten, sichvor der Vor¬ nahme von Amts- handlungen im aus- seren Dienste, je nachdem diese den Eisenbabnbau oder Betrieb betrafen — dringende Falle aus- genommen — dem betreffenden Consu¬ lenten zur Riickspra- che oder eventuellen Entgegennahme von Instructionen vorzu- stellen. Durch diese Verfiigungen wurde be- zweckt, die beiden technischen Consu¬ lenten zu den eigentlichen geistigen Leitern der Generalinspection zu machen, welch letztere von denselben die Ge- sichtspunkte und Anleitungen fiir die ihr iibertragenen Arbeiten empfangen solite. Um den beiden technischen Consu¬ lenten aber auch im Ministerialdienste selbst die Moglichkeit zu bieten, ihre Erfahrungen auf dem Gebiete des Eisen- bahnbaues und Betriebes im Interesse des osterreichischen Staates angemessen zu verwerthen, und um iiberhaupt einen einheitlichen und gleichmassigen Vor- gang in der Behandlung der Eisenbahn- agenden im Ministerium herbeizufiihren, wurde beabsichtigt, fortab alle Eisenbahn- 230 Dr. Alfred Freiherr von Buschman. angelegenheiten von grosserem Belange, einschliesslich der Bewilligung von Eisen- bahnconcessionen und der Entwtirfe zu Eisenbahnconcessionsurkunden, im Schosse des Ministeriums collegialen Berathungen zu unterziehen, \velche unter dem Vorsitze des Ministers und unter Theilnahme sowohl der Vorstande der administrativen Eisenbahndepartements wie auch der beiden technischen Con- sulenten stattfinden und zu welchen, je nachdem der vorzutragende Gegenstand es erheischte, auch Mitglieder der General - inspection oder Experte aus dem Kreise der Eisenbahnverwaltungen zugezogen werden sollten. Weitere Anordnungen in der Organisation der staatlichen Eis enb ahnb etr ieb s b eh 6rd en bis Ende 1879; Ernennung eines Ge- neraldirectors des osterreichi- schen Ei s enbahn w e s e 11 s; Neu- organisation der Gen eralins p e c- tion vom Jahre 1875. So wohl- durchdacht und gut gemeint die im Vorstehenden geschilderte Organisation des inneren Dienstes bei der ober- sten staatlichen Aufsichtsljehorde er- schien, so vermochte sie doch in der Praxis nicht lange Stand zu halten. Die vollstandige Zweitheilung der General- inspection in eine Bauabtheilung und eine Betriebsabtheilung forderte den Uebel- stand zu Tage, dass die von der Bau¬ abtheilung iiberwachten neuen Eisen- bahnen bei der Eroffnung haufig den vom Betriebsstandpunkte gestellten Anforde- rungen der Betriebsabtheilung nicht ent- sprachen und nachtraglichen Umgestal- tungen unterzogen werden mussten. Bald stellte es sich auch heraus, dass Hofrath Wilhelm v. N o rd 1 i n g sich in die ihm ubertragene, eines selbstandigen Wirkungskreises vollstandig entbehrende Stellung eines technischen Consulenten, die mit der ihm in seiner ganzen friiheren Laufbahn, und namentlich in seiner letzten Stellung als Ingenieur en chef der Orleans- Eisenbahn, zur Lebensgewohnheit gewor- denen selbstandigen Thatigkeit zu sehr con- trastirte, nicht hineinzuleben vermochte. Schon im Marž 1872 bat derselbe aus diesem Grunde um die Auflosung seines Vertragsverhaltnisses, die ihm auch mit kaiserlicher Entschliessung vom 23. Marž 1872 in Gnaden gewahrt wurde. Mittlerweile war auch in der Person des Tragers des Handelsportefeuilles selbst ein Wechsel eingetreten, indem mit kaiserlichem Handschreiben vom 25. No¬ vember 1871 Dr. Anton B anhans [Abb. 13] zum Handelsminister ernannt wurde. Dieser Minister schritt auf dem schon von Plener betretenen Wege der Wahrung und moglichsten Kraftigung der Regie- rungsautoritat gegeniiber den einzelnen Bahngesellschaften energisch fort. Die Schritte, die derselbe in dieser Richtung gegeniiber den bei den Gesell- schaften der Lemberg-Czernowitzer Bahn und der Carl Ludwig-Bahn zu Tage ge- tretenen Missstanden unternahm, und die in der. Anordnung und Durchfiihrung der staatlichen Sequestration des erstgenann- ten Unternehmens gipfelten, wurden be- reits in der allgemeinen Geschichte des osterreichischen Eisenbahnwesens *) aus- ftihrlich dargestellt, so dass eine wieder- holte Schilderung derselben hier fuglich entfallen kann und die Berufung auf jene Darstellung geniigen diirfte. Das wichtigste, folgenschwere Ereig- nis, das in die Amtsperiode dieses Mini¬ sters fiel, war die grosse wirthschaft- liche Krise, die im Mai 1873 kata- strophenartig tiber ganz Oesterreich hereinbrach, dem grossartigen Auf- schwunge der vorhergegangenen Jahre auf dem Gebiete des Eisenbahnbaues ein jahes Ende bereitete und fast alle in diesen Jahren entstandenen, theils be- reits dem Betriebe tibergebenen, theils noch im Bau begriffenen Eisenbahnen in mehr oder minder grosse finanzielle Bedrangnis brachte, ja zum Theile directe nothleidend machte. Diese Ereignisse boten, indem sie die Regierung zur Inangriffnahme einer ener- gischen Hilfsaction nothigten, auch in dienstesorganisatorischer Beziehung zu zu mancherlei Massnahmen die Veran- lassung. *) Siehe Ignaz Konta: Geschichte der Eisenbahnen Oesterreichs vom Jahre 1867 bis zur Gegenwart im I. Bande, 2. Theile dieses Werkes, Seite 205 ff. Geschichte der Vemaltung der osterreichischen Eisenbahnen. 231 Indem die Regierung, wie noch spater besprochen werden wird, infolge der durch die Krise geschaffenen Verhaltnisse sich veranlasst sah, die Bauausfiihrung einiger kleinerer Eisenbahnlinien in verschiedenen Theilen der Monarchie fiir Rechnung des Staates selbst in die Hand zu nehmen, erachtete es der Minister fur angezeigt, sch\vierige finanzielle Verhaltnisse gera- thenen, einer Staatsgarantie theilhaftigen Eisenbahnunternehmungen, waren diejeni- gen Massnahmen, welche MinisterDr. Ban- h a n s zu dem Ende traf, um eine moglichst intensive, aber auch moglichst beschleu- nigte Priifung der Betriebsrechnungen die- ser Bahnunternehmungen zu erzielen. Abb. 13. Dr. Anton Banhans. zur Erzielune: einer grosseren Geschafts- O o vereinfachung und Geschaftsbeschleuni- gung die Bauabtheilung der General- inspection unmittelbar in das . Handels- ministerium zu ziehen und derselben eine Doppelfunction einerseits als Ministerial- Departement fiir den Bau der Staatseisen- bahnlinien und andererseits als contro- lirendes Bauorgan der Generalinspection fiir die Staats- und Privateisenbahnen einzuraumen. V011 bedeutend grosserem Belange, namentlich fiir die durch die Krise in Gerade in letzterer Hinsicht waren bereits seit Jahren von den betroffenen Privatbahnverwaltungen heftige Klagen dariiber gefuhrt worden, dass die Priifung der Betriebsrechnungen, welche die Grund- lage fiir die Feststellung und Bemessung der von der Staatsverwaltung eventuell zu leistenden Garantiezahlungen zu bilden habe, oft auf mehrerejahre zuriick im Rtickstande verblieben sei und daher die definitive Garantieabrechnung mit der Regierung liber alle diese Jahre noch nicht gepflogen werden konnte, infolgedessen 232 Dr. Alfred Freiherr von Buschman. die restlichen Anspriiche, welche die Bahngesellschaften gegenuber den von ihnen in diesen Jahren provisorisch empfangenen Garantievorschiissen gegen die Regierung aus dem Titel der Staatsgarantie noch zu erheben hatten, nicht zur Befriedigung gelangten und durch die die Gesellschaften sich in die Lage versetzt sahen, zur vorlaufigen Deckung der beziiglichen Ertragsausfalle, hoch- verzinsliche schwebende Schulden auf- nehmen zu miissen — Verhaltnisse, die naturlich nun nach der Krise von 1873 von den durch die letztere ohnedies in die schwierigste finanzielle Lage ver- setzten Bahnunternehmungen noch weni- ger ertragen werden konnten. Es war daher eine fiir die garan- tirten Bahnunternehmungen hoffnung- erweckende Massnahme, als Minister Dr. Banhans auf Grund kaiserlicher Er- machtigung vom 19. April 1874 mit der Errichtung einer eigenen Abtheilung fiir die Priifung der Betriebsrechnungen und fiir die Ueberwachung der oconomi- schen Gebarung der vom Staate garan- tirten Eisenbahnen bei der Betriebsab- theilung der Generalinspection vorging und derselben eine gewissenhafte und intensive, aber auch moglichst beschleu- nigte Rechnungspriifung zur Pflicht machte. Im Schosse des Handelsministeriums selbst hatten die rapide Ausdehnung des heimischen Eisenbahnnetzes, seit dem Jahre 1867, und die fortvvahrend zuneh- mende Menge von Aufgaben, die in Bezug aufdas Eisenbahnwesen an die Regierung herantraten, schon seit langerem eine Aus- gestaltung der seinerzeit bei der ersten Er¬ richtung des Ministeriums ftir Handel und Volkswirthschaft getroffenen einfachen Dienstesorganisation nothwendig ge- macht. Bereits im Jahre 1869 wurde das bis dahin bestandene einheitliche Departement fiir Eisenbahnangelegenheiten in zwei selbstandige Departements zerlegt, und zwar in eines unter dem Ministerialrathe Johann Pfeiffer fiir legislative und inter- nationale sorvie Concessionsangelegen- heiten, dann fiir die Ueberwachung der Privateisenbahnen in Beziehung auf die Staatsgarantie, und in ein zweites unter dem Sectionsrathe Friedrich L e e d e r fiir die oberste Leitung des Baues und Betriebes der Eisenbahnen. Im Jahre 1872 wurden aus letzterem Departement die Angelegenheiten des Eisenbahnbetriebes und Verkehrs ab- getrennt, und wurde fiir dieselben ein drittes Departement unter dem Ministerial- secretar Josef Pollanetz gebildet. Als nun zu Beginn des Jahres 1874 zu diesen drei Departements durch die bereits erwahnte Einbeziehung der Bau- abtheilung der Generalinspection in das Ministerium noch ein viertes bautech- nisches Departement kam, sah sich Mini¬ ster Dr. Banhans in Anbetracht der Bedeutung, \velche nun wieder die Agen- den des Eisenbahnwesens in Ministerial- dienste gewonnen hatten, sowie in der Erkenntnis der Nothwendigkeit, diesen Dienstzweig unter die einheitliche Leitung eines bervahrten Fachmannnes zu stellen, veranlasst, die Errichtung einer eigenen Section fiir Eisenbahnangelegenheiten im Handelsministerium ins Auge zu fassen. Sein in dieser Richtung gestellter An- trag erhielt unterrn 6. Juni 1874 die kaiserliche Genehmigung. Zum Sectionschef und Vorstande der neuerrichteten Eisenbahnsection \vurde Ministerialrath Karl Ritter v. P u s s wa 1 d [siehe Abb. 5, Bd. II, Seite 31] er- nannt, \velcher zuletzt, und zwar seit der am 10. Marž 1873 erfolgten Inruhestand- Versetzung des Ministerialrathes P f e i f f e r, das legislative Eisenbahn-Departement selbstandig geleitet hatte. Mit der Fiihrung des letzteren De¬ partements wurde an P u s s w a 1 d’s Stelle gleichzeitig der Ministerialsecretar Dr. Heinrich Ritter von Wittek be- traut. Nach Schaffung der besonderen Eisen¬ bahnsection im Schosse des Handels¬ ministeriums trug sich Minister Dr. Ban¬ hans noch mit weitergehenden Reform- planen riicksichtlich des Eisenbahnwesens, und zwar ebensowohl in Bezug auf die Eisenbahngesetzgebung, das Tarifvvesen und die Schaffung einer auf \vissen- schaftlicher Grundlage ruhenden Eisen- bahnstatistik, wie auch auf dem Gebiete der engeren Eisenbahnadministration. 233 Geschichte der Verwaltung der osterreichischen Eisenbahnen. Diese Reformplane ernstlich weiter zu verfolgen, kam jedoch erst sem Nach- folger im Amte, Johann Ritter v. Chlu- mecky [siehe Abb. i, Band II, Seite 19] in die Lage, welcher noch als Acker- bauminister seit 6. Juli 1874 die Stell- vertretung des Handelsministers Dr. Banhans wahrend eines Kranken- urlaubes desselben iibernommen hatte und mit kaiserlichem Handschreiben vom 19. Mai 1875 an dessen Stelle zum Handelsminister ernannt worden war. Minister v. Chlumecky ging von der Ansicht aus, dass er, um die ge- planten umfassenden Reformen auf dem Gebiete der Eisenbahngesetzgebung und Administration einer befriedigenden Losung zufiihren zu konnen, angesichts der hiebei in Betracht kommenden staat- lichen, volkswirthschaftlichen und tech- nischen Momente vor allem eines Mannes bedurfe, der gediegene technische Fach- kenntnisse, Vertrautheit mit der Ad¬ ministration grosser Bahnkorper, gereifte Erfahrungen im Eisenbahnbau- und Be- triebsdienste und die Kenntnis der Eisen- bahnzustande in Landern mit entwickel- tem Verkehr und wohlgeordneter Ver- waltung in sich vereinige. Bei der Suche nach einer fachmanni- schen Kraft von diesen besonderen Qualitaten fiel Chlumecky’s Wahl neuerdings auf Wilhelm v. No rdi ing, der in der Zwischenzeit die Stelle des Generaldirectors der Theisseisenbahn be- kleidet hatte. Mit kaiserlicher Entschliessung vom 25. Marž 1875 erfolgte, wahrend der zur selben Zeit auslaufende Dienstvertrag des technischen Consulenten, Hofrathes Max Maria Freiherr von Weber, nicht mehr erneuert wurde, die Genehmigung zur neuerlichen Berufung Nordling’s ins Handelsministerium, aber diesmal in der Eigenschaft eines Sectionschefs und in der neugeschaffenen Stellung eines »Ge¬ neraldirectors des osterreichischen Eisen- bahnwesens«, dergestalt, dass sich dessen Amtswirksamkeit in unmittelbarer Unter- ordnung unter den Minister ungetheilt auf sammtliche administrativen und tech¬ nischen Eisenbahnagenden des Handels- ministeriums zu erstrecken hatte und ihm alle in der Eisenbahnsection des Mini- steriums bearbeitetenGeschaftsstiicke nach vollzogener Sectionsrevision entweder zur endgiltigen Vollziehung oder zur weiteren Vorlage an den Minister zu unterbreiten waren. Unmittelbar hierauf nahm Minister von Chlumecky in Erkenntnis der be- deutenden, der Staatsaufsicht iiber die Eisenbahnen noch immer anhaftenden Mangel die abermalige vollstandige Neu- organisation der Generalinspection der osterreichischen Eisenbahnen in Angriff, die einen Hauptpunkt in seinem am 27. October 1875 im Parlamente ent- wickelten, gross angelegten Sanirungs- und Reformprogramme bildete. Chlumecky’s diesfallige Organisations- antrage erhielten unterm 16. Augusti875 die kaiserliche Genehmigung. Nach dieser mit 1. September 1875 in Wirksamkeit getretenen Organisation hatte die Generalinspection der oster¬ reichischen Eisenbahnen eine dem Handels¬ ministerium unterstehende technisch-ad- ministrative Behorde zu bilden, welche berufen war: a) die der Staatsverwaltung durch die Gesetze und Verordnungen vorbehaltene Oberaufsicht und Controle iiber den Bau und den Betrieb der Eisenbahnen zur Wahrung der Sicherheit und Ordnung sowie der Interessen des garantirenden Staatsschatzes auszutiben, und die ein- scnlagigen Anordnungen des Handels- ministeriums zur Geltung zu bringen ; b) als technisches Fachorgan die ihr vom Handelsministerium zugevviesenen Gegenstande zu begutachten und c) Entscheidungen von nicht princi- pieller Natur in jenen Geschaftsangele- genheiten zu treffen, deren Behandlung der Generalinspection vom Handels¬ ministerium iibertragen wurde. Von dem Grundgedanken ausgehend, dass bei der hohen Ausbildung und Viel- seitigkeit, die das Eisenbahnwesen be- reits gewonnen habe, eine Person allein nicht in dem Grade die Kenntnis aller Facher desselben in sich vereinigen konne, um die Verantwortlichkeit aller Oblie- genheiten der Staatsaufsicht iiber die Eisenbahnen allein tragen zu konnen, wurde die Generalinspection unter An- wendung einer wohlverstandenen Arbeits- 234 Dr. Alfred Freiherr von Buschman. theilung, unbeschadet dessen, dass sie nach aussen als eine einheitliche Behorde erscheinen solite, in fiinf selbstandige und einander coordinirte Abtheilungen zerlegt, und zwar: I. Fiir Bau und Bahnerhaltung; II. fiir Verkehr und Zugforderung; III. fiir commerziellen Betrieb; IV. fiir Staatsgarantie - Rechnungs- wesen, und V. fiir allgemeine Verwaltung. Der Wirkungskreis fiir diese einzelnen Abtheilungen der Generalinspection hatte insbesondere zu umfassen: Fiir die I. Abtheilung die Ermittlung der Trače neuer Linien, die Priifung der Bauplane fiir Neu-, Zu- und Umbauten, die Uebervvachung der Bauarbeiten auf den im Bau begriffenen und auf den im Betriebe stehenden Linien, auf letzteren Linien auch die Ueberwachung der Bahnerhaltung; fiir die II. Abtheilung die Ueber- wachung des Baues und der Instand- haltung des Fahrparkes, das Signalwesen, die Ueberwachung des technischen Be- triebes und die Feststellung der Fahr- ordnungen; fiir die III. Abtheilung das gesammte Transport- und Tarifwesen und die Be- gutachtung oconomischer und handels- politischer Fragen; fiir die IV. Abtheilung die Priifung der Bau- und Betriebsrechnungen mit Riicksicht auf die Staatsgarantie, endlich fiir die V. Abtheilung die Evidenz- haltung und Beeidigung des Eisenbahn- personals, die Disciplinarangelegenheiten, die Priifung der allgemeinen Dienst- vorschriften und die Oberleitung der Hilfsamter der Generalinspection. Gegenstande, welche direct oder in- direct den Wirkungskreis mehrerer Ab¬ theilungen beriihrten, waren gemeinsam, und zwar, soweit geschaftsordnungsmassig vorgeschrieben, in gemeinschaftlicher Sitzung zu behandeln. In den Sitzungen der Generalinspec- toren hatte der Rangsalteste derselben den Vorsitz zu fiihren. Dem General- director des osterreichischen Eisenbahn- \vesens blieb es jederzeit freigestellt, diesen Sitzungen beizuwohnen und in denselben den Vorsitz zu iibernehmen. Nach Ermessen des Vorsitzenden sollten Vertreter der Bahnanstalten oder sonstige Interessenten sowie auch andere Fach- manner vernommen oder beigezogen werden konnen. Jeder Generalinspectionsabtheilung wurde die erforderliche Anzahl von Ober- inspectoren, Inspectoren, Commissaren u. s. w. zugewiesen, welche dem General- inspector unmittelbar untergeordnet waren und iiber deren dienstliche Verwendung derselbe auf Grund der vom Handels- ministerium genehmigten Geschaftsein- theilung zu verfiigen hatte. Die Ab¬ theilungen I und II zerfielen 'auch weiter- hin in die nach der friiheren Organisation der Bau- und beziehungsweise Betriebs- abtheilung der Generalinspection unter- stellt gewesenen Linieninspectorate und sonstigen Unterabtheilungen. Beziiglich der Art und Weise der weiteren Verfolgung der von den General- inspectionsorganen erhobenen Mangel so\vie des selbstandigen Verfugungs- rechtes derselben in dringenden Fallen bei Gefahr im Verzuge blieben im wesentlichen auch weiterhin die schon in der ersten Dienstinstruction fiir die Generalinspection vom 8. Marž 1856 dies- falls vorgesehenen Bestimmungen in Kraft. Mit dem Inslebentreten dieser Orga¬ nisation horte die Bauabtheilung der Generalinspection auf, zugleich ein Ministerial-Departement zu bilden und war fortab den iibrigen Abtheilungen der Generalinspection wieder vollstandig coordinirt. Mit kaiserlicher Entschliessung vom 16. August 1875 wurde die Ernennung der fiinf Abtheilungsvorstande der Ge¬ neralinspection genehmigt, und zwar \vurden zu Generalinspectoren bestellt: Hofrath Mathias Ritter von Pischoff, Regierungsrath Josef Edler von Lederer, Oberinspector Ferdinand Perl, sammt- liche drei aus dem Stande der bisherigen Generalinspection, ferners der Ober¬ inspector der osterreichischen Nordwest- bahn und siid-norddeutschen Verbindungs- bahn, Sigmund Steingraber und der Vorstand der Baucontrole der Siidbahn- gesellschaft, Eugen Horn er — die letzt- genannten drei unter gleichzeitiger Ver- 235 Geschichte der Verwaltung der osterreichischen Eisenbahnen. leihung des Titels und Charakters eines Regierungsrath es. Hofrath von Pischoff behielt wie bisher die Bauabtheilung, Regierungs¬ rath Perl ivurde Vorstand der Ab- theilung fiir Verkehr und Zugforderung, Regierungsrath Steingraber V or- stand der Abtheilung fiir commerziellen Betrieb, Regierungsrath Pl 6 r n e r er- hielt die Abtheilung fur Staatsgarantie- Rechnungswesen und Regierungsrath von Lederer diejenige fiir allgemeine Ver- waltung. Die auf diese Weise reconstruirte Generalinspection functionirte unter Nord- ling’s thatkraftiger Oberleitung in vielen Beziehungen zweifellos besser, als dies bis dahin der Fali war. Namentlich war es' unbestreitbar ein grosses, bleibendes Verdienst Nordling’s, dass er unter volliger Beiseitesetzung aller kleinlichen Norgeleien nunmehr durch entsprechende Massregeln eine ebenso rasche, wie von grossen und richtigen Gesichtspunkten geleitete Priifung der Betriebsrechnungen der garantirten Eisen¬ bahnen herbeizufiihren verstand und auf diese Weise die Wiederherstellung der finanziellen Ordnung und Gesundung bei einer ganzen Reihe von garantirten Bahn- unternehmungen erreichte. Nordling drang zunachst darauf, dass die bei den meisten garantirten Bahnen seit Jahren der endgiltigen regierungs- seitigen Priifung harrenden Bau- und Betriebsrechnungen nunmehr seitens des Flandelsministeriums und des Finanz- ministeriums schleunig einer gemein- samen, commissionellen Priifung unter- zogen werden; es gelang thatsachlich, unter Austragung der hiebei aufgetretenen Meinungsdifferenzen und Streitfragen im kiirzesten Wege, diese Rtickstande in verhaltnismassig rascher Zeit aufzu- arbeiten. Durch besondere, unter Nordling’s Vorsitz mit den bevollmachtigten Ver- tretern der einzelnen garantirten Bahn- unternehmungen protokollarisch abge- schlossene Uebereinkommen wurde eine Reihe von Unsicherheiten und strittigen Punkten, welche sich im Laufe der Jahre bei der Rechnungsprtifung beziiglich der Anvvendung der concessionsmassigen Garantiebestimmungen ergeben hatten, und derentwegen die Bahnunternehmun- gen sich vielfach zur Aufnahme der sie schwer bedriickenden schwebenden Schul- den gezwungen sahen, in allseitig be- friedigender Weise und oft bis zur ausser- sten Grenze des auf blos administrativem Wege Moglichen aus der Welt geschafft. Solche strittige Fragen betrafen ins- besondere die Zulassung der Einstellung des Zinsenerfordernisses fiir die noth- wendigen Materialvorrathe und Cassen- bestande als Ausgabspost in die Betriebs- rechnung, die einstweilige Bestreitung von Erweiterungsbauten und Meliorations- anlagen aus den Betriebseinnahmen bis zur Erhohung der Staatsgarantie im ver- fassungsmassigen Wege etc. Im Jahre 1876 wurde sodann noch eine aus Vertretern des Handelsmini- steriums, des Finanzministeriums und der Generalinspection gebildete, gemischte Commission [sogenannte Garantierech- nungscommission] aufgestellt, der die Auf- gabegesetzt war, alljahrlich dieErgebnisse der von der Generalinspection durch ihre Organe in prompter Weise vorzunehmen- den Rechnungspriifungen und die Aeusse- rungen der Bahnunternehmungen liber die ihnen in dieser Richtung gestellten Mangel einer sorgsamen Priifung zu unterziehen, und den Ministerndes Flandels und der Finanzen fiir die von denselben iiber die endgiltige Feststellung der be- treffenden Schlussrechnungen zu treffen- den Entscheidung den Antrag zu unter- breiten. Die Bahngesellschaften und ihre innere Dienstesorganisa- t i o n. War die bisherige Darstellung haupt- sachlich den mannigfachen Wandlungen gewidmet, welche im Laufe der dritten Periode in der Dienstesorganisation der obersten leitenden staatlichen Central- stelle und der staatlichen Eisenbahnauf- sichtsbehorde vorfielen, so erscheint es nun erforderlich, auch noch den dieser Periode zugehorigen Bahngesellschaften und ihrer inneren Dienstesorganisation eine nahere Betrachtung zu widmen. Die rechtlichen Beziehungen der ein¬ zelnen Privatbahngesellschaften nach aussen, und insbesondere zur Staats- verwaltung, bestimmten sich vor allem 236 Dr. Alfred Freiherr von Buschman. durch den Inhalt der denselben ertheilten Concessionsurkunden, welche die offent- lich-rechtliche Grundlage ihrer Existenz bildeten und alle speciellen Bedingungen und Zugestandnisse enthielten, unter \velchen denselben vom Staate die Befug- nis zur Anlage und zum Betriebe der betreffenden Eisenbahnlinien ertheilt wurde; die Regelung der internen gesell- schaftlichen Rechtsverhaltnisse dieser Bahnunternehmungen hatte sodann durch die staatlich genehmigten Gesellschafts- statuten zu erfolgen. Der Schlusssatz des § 10 des Eisen- bahnconcessionsgesetzes vom 14. Sep¬ tember 1854 wahrte den Concessions¬ urkunden der einzelnen Bahnunter¬ nehmungen die Moglichkeit, gegentiber den allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes Abanderungen eintreten zu lassen; thatsachlich bewegten sich die in den einzelnen Concessionsurkunden enthaltenen Bedingungen der Conces- sionsertheilung vielfach liber den Rahmen derjenigen Verpflichtungen hinaus, die den Bahnunternehmungen schon durch das Concessionsgesetz selbst auferlegt waren, indem sie diese Verpflichtungen fiir die betreffenden Bahnunternehmungen in manchen Punkten noch erganzten und selbst verscharften. Fast allgemein enthalten die Con¬ cessionsurkunden solche Verscharfungen beziiglich jener Leistungen, welche die Bahngesellschaften schon nach dem Con- cessionsgesetze zu Gunsten verschiede- ner staatlicher Verwaltungszweige und so namentlich auch zu Gunsten der Post- anstalt auf sich zu nehmen hatten,*) ferner *) Diese Mehrleistungen bezogen sich meist auf die Verpflichtung, die fiir Post- zwecke benothigten Localitaten in den Bahn- hOfen im Ausmasse des jeweiligen Bedarfes sowie die fiir den Posttransport erforderlichen, nach den Bedurfnissen der PostverwaltuDg erbauten und eingerichteten besonderen Wa- gen unentgeltlich beizustellen, weiter auf die Verpflichtung, bei den Personen- und ge- mischten Ziigen einen achtradrigen oder zwei vierradrige, und bei Schnellztigen einen vier- riidrigen Ambulanzwagen unentgeltlich, ivei- tere Beiwagen aber gegen ein bestimmtes, geringeres Entgelt zu befordern und endlich Briefpostsendungen, welche von einem Post- organe nicht begleitet werden, durch Bahn- bedienstete zu vermitteln. beziiglich des Heimfallsrechtes und in vielen Fallen durch dieStatuirung eines noch friiheren staatlichen Einlosungsrechtes. Von allgemeinstem Interesse sind jene Bestimmungen in den Concessionsur¬ kunden zahlreicher, seit dem Jahre 1854 concessionirter Pri vatbahnunternehmun- gen, welche von den Subventionen und insbesondere von den Garantieverpflich- tungen handeln, die die Regierung im Interesse der Forderung des heimischen Eisenbahmvesens gegeniiber diesen Unter- nehmungen zu Lasten des Staates zu iibernebmen, sich veranlasst sah. Dieselben haben bereits bei der Dar- stellung der Griindung und des Ent- ivicklungsganges der einzelnen Eisen- bahnunternehmungen in den Abschnitten dieses Werkes uber die allgemeine Ge- schichte des osterreichischen Eisenbahn- wesens ihre ausfiihrliche Erorterung ge- funden. Ebenso bildet der Einfluss, welchen die staatlichen Eisenbahngarantien in ihrer Gesammtheit auf den Staatshaus- balt ausiibten, den Gegenstand einer selb- standigen, ausfuhrlichen Untersuchung in einem besonderen Capitel dieses Werkes.*) Es muss sich daher, so sehr diese angefiihrten Momente natiirlich auch das Gebiet der allgemeinen Verwaltung der Eisenbahnen beriihren, doch, um grossere Wiederholungen zu vermeiden, hier be- gntigt werden, auf die berufenen anderen Theile dieses Werkes zu verweisen. In den Concessionsurkunden der staatlich garantirten oder subventionirten Bahnunternehmungen finden sich auch nahere Bestimmungen tiber das besondere Recht der Uebenvachung und Controle, welches sich die StaatsverwaltungzurWah- rung der aus der ubernommenen Garantie oder Subvention fiir sie entspringenden Interessen beziiglich der Gebarung sol- cher Unternehmungen sich vorzubehalten veranlasst sah. Es kann nicht geleugnet werden, dass die diesfalligen Bestim¬ mungen in den altesten Concessions¬ urkunden viel an Pracision und Strenge zu \viinschen iibrig liessen. Sie beschržinkten sich aufdenVorbe- *) Siehe Bd. II, Dr. Ileinrich Ritter von Wittek, Oesterreichs Eisenbahnen und die Staats\\'irthschaft. Geschichte der Verivaltung der osterreichischen Eisenbahnen. 237 halt, dass die Staatsvervvaltung berechtigt sei, durch ein von ihr abgeordnetes Organ Einsicht in die Gebarung zu nehmen, um die Ueberzeugung zu erlangen, dass die Verwaltung und Rechnung nicht in einer Weise gefiihrt werde, welche die vom Staate ubernommene Haftung ohne rechtfertigenden Grund zur Geltung bringen konnte. Bald wurde der weitere Vorbehalt hinzugefiigt, dass die Staatsverwaltung berechtigt sei, den Bau der Bahn und die Betriebseinrichtungen in technischer und oconomischer Beziehung strenge con- troliren zu lassen, ferner dass ein von der Staatsver\valtung bestellter Commissar das Recht habe, den Sitzungen des Ver- waltungsausschusses und der General- versammlung, so oft er es fiir angemessen erachte, beizuwohnen und allfallige den Gesetzen, der Concession oder den Ge- sellschaftsstatuten zuwiderlaufende, be- ziehungsweise den offentlichen Interessen nachtheilige Beschliisse und Verfiipningen zu sistiren und zur Entscheidung des Ministeriums zu bringen. Die Regierung ertheilte aber gleich- zeitig die Zusicherung, dass die Ueber- \vachung der Geschaftsgebarung ibrer- seits in der Art stattfinden werde, dass es bei der Vorlage der Jahresrechnung in der Regel nur mehr einer ziffermassi- gen Ueberpriifung bediirfen werde. Als die Erfahrung eine weitere Ver- scharfung der staatlichen Ueberwachung garantirter Bahnunternehmungen wiin- schenswerth erscheinen liess, behielt sich die Regierung in spateren Con- cessionsurkunden auch das Recht, ftir die Dauer, als sie durch die ubernommene Garantie oder Subvention an dem Unter- nehmen interessirtsei, in dem Verwaltungs- rathe durch einen oder mehrere von ihr zu ernennende Mitglieder vertreten zu sein, sowie in Anbetracht ihres Ein- losungsrechtes selbst das directe Geneh- migungsrecht beziiglich einiger Verwal- tungsacte von besonderer Tragweite, wie insbesondere der Bau- und Lieferungs- vertrage, vor. Uebergehend aut die nahere Betrach- tung der inneren Geschafts- und Dienstes- organisation der in dieser dritten Peri¬ ode bestandenen Eisenbahngesellschaften muss vor allem bemerkt werden, dass die fiir die gegenwartige Arbeit enger gesetzten raumlichen Grenzen es nicht gestatten, etwa beziiglich jeder ein- zelnen der zahlreichen hiebei in Frage kommenden Eisenbahngesellschaften eine abgesonderte Darstellung ihrer inneren Dienstesorganisation zu geben; es muss sich vielmehr mit einer allgemeineren, zusammenfassenden Charakterisirung der einschlagigen, sich iibrigens im einzelnen vielfach \viederholenden Organisations- verhaltnisse begnugt werden. Die gesetzlichen Grundlagen fiir die in den Statuten der einzelnen Bahn- gesellschaften vorgesehene Regelung ihrer internen Geschaftsorganisation bildeten in den ersteren Jahren nach Erlassung des Eisenbahnconcessionsgesetzes vom 8. September 1854 einmal der § 59 der Eisenbahnbetriebsordnung vom 16. No¬ vember 1851, welcher jeden zum Be- triebe einer Eisenbahn gehorig autori- sirten Privatverein verpflichtet, zur Lei- tung dieses Betriebes eine eigene Direc- tion aufzustellen, und die Personen, welche diese Direction bilden, sowie jene, welche im Namen des Vereines zu fir- miren ermachtigt sind, dem Ministerium fiir Handel, Gevverbe und offentliche Bauten, wie auch dem Statthalter, in dessen Bereich sich die Eisenbahn oder Eisenbahnstrecke befindet, bekannt zu geben — dann der § 60 ebendaselbst, dem- zufolge diese Direction der Staatsver- waltung und dem Publicum gegeniiber als Bevollmachtigter des Vereines er- scheint, welch letzterer fiir alle Handlungen und Unterlassungen dieser Direction civil- rechtlich verantwortlich bleibt, ^ahrend nebstbei die Mitglieder dieser Direction noch personlich fiir alle auf den Eisen- bahnbetrieb Bezug habenden Hand¬ lungen und Unterlassungen verantvvort- lich sind — ferner die Bestimmung des § 12 lit. f des Vereinsgesetzes vom 26. November 1852, wonach nebst der zur Geschaftsleitung bestimmten Direc¬ tion auch ein Ausschuss der Vereins- mitglieder aufgestellt werden konnte, welcher die Aufgabe hatte, fortvvahrend in die Gebarung der Direction Einsicht und auf die Geschaftsfiihrung den in den Statuten naher bestimmten Einfluss zu 238 Dr. Alfred Freiherr von Buschman. nehmen — und endlich die weitere Bestim- mung lit. g desselben Paragraphen, dass einmal in jedem Jahre eine General ver - sammlung der Actieninhaber abgehalten werden konne, um derselben liber die Geschaftsfiihrung und den Stand des Unternehmens einen ausfiihrlichen Bericht zu erstatten und iiber die Gebarung Rechnung zu legen. Die Organisation derGeschaftsfiihrung, wie sie in den Statuten der zu jener Zeit errichteten Bahngesellschaften thatsach- lich vorgesehen war, stimmte jedoch mit diesen gesetzlichen Bestimmungen keines- wegs allseitig iiberein. In den meisten Fallen \vurde, abgesehen von der General- versammlung der Actionare, welcher bestimmte, taxativ aufgezahlte Gegen- stande zur Entscheidung vorbehalten blie- ben, die Oberleitung der gesellschaft- lichen Angelegenheiten in die Hande eines aus einer grosseren Anzahl von Personen, meist aus Actionaren des Unter¬ nehmens, gebildeten Korpers gelegt, \velcher bald »Verwaltungsrath«, bald »Direction« benannt vvurde und dessen Mitglieder gevvohnlich von der General- versammlung auf eine bestimmte Zeit- dauer gewahlt wurden. Ausser diesem oberleitenden Ver- ivaltungskorper wurde zur Ausfiihrung seiner Beschliisse und zur speciellen Fiihrung der Geschafte nach diesen Be- schliissen noch bei sammtlichen Gesell- schaften eine von einem oder mehreren fachmannisch gebildeten Oberbeamten geleitete und eisenbahnfachlich organi- sirte »Direction« oder »Administration« errichtet.*) Hiebei blieb es vollig unklar, welchem dieser beiden grundverschiedenen und dennoch zum Theile gleich benannten, leitenden Factoren der gesellschaftlichen *) Eine eigenthiimliche, von der obigen, sonst allgemein angewendeten vollig ab- vveichende Geschaftsorganisation griff bei der Wiener Verbindungsbahn Platz, nachdem diese Bahnlinie vom Staate auf Grund Ver- trages vom 25. Januar 1870 an die Vervval- tungen der sechs grossen in Wien einmiin- denden Eisenbahnen verkauft worden war. Die sechs Eigenthumsverwaltungen er¬ richteten namlich mit Vertrag vom 2. Juli 1877 fiir den concessionsmassigen Betrieb der Wiener Verbindungsbahn eine otfeneHandels- I Venvaltung die Function der »Direction« im Sinne der citirten gesetzlichen Be¬ stimmungen und speciell des § 59 der Eisenbahnbetriebsordnung vindicirt wer- den wollte, und welches Mass der civil- und offentlich rechtlichen Verantwortung darnach jedem dieser beiden Factoren in Gemassheit jener gesetzlichen Be¬ stimmungen zuzumessen war. So \var beispielsweise der Staatseisen- bahngesellschaft concessionsmassig zu- gesichert, dass die strafgerichtliche Ver- antwortlichkeit fiir Handlungen oder Unterlassungen bei der Venvaltung und bei dem Betriebe nur die Bediensteten der Gesellschaft und keinesfalls die Glie- der des Verwaltungsrathes als solche treffen konne, und dass die civilgericht- liche Haftung und Verantwortlichkeit nur gegen die Gesellschaft als moralische Person geltend zu machen sei und nicht auch gegen ihre Mitglieder [Verwaltungs- rathe und Actionare], die nur fiir ihre personlichen Handlungen den allgemeinen Gesetzen unterworfen seien ; eine analoge Bestimmung enthielten sodann auch die Statuten dieser Gesellschaft, wahrend die Statuten der meisten anderen Bahn¬ gesellschaften die Mitglieder der Venval- tungsrathskorper »nach Massgabe der fiir Machthaber geltenden gesetzlichen Be¬ stimmungen« und andere wieder »fiir statutemvidrige Handlungen« verantwort- lich erklarten. Mit dem Erscheinen des Handels- gesetzbuches vom 17. December 1862 trat eine Kliirung hinsichtlich der Stel- lung und Verantwortlichkeit dieser leiten¬ den gesellschaftlichen Organe wenigstens in civilrechtlicher Beziehung ein, indem seither die unmittelbar von der General- versammlung, und zwar fast durchgangig aus dem Kreise der Actionare selbst, ge- gesellschaft. Die Fiihrung der Geschafte die¬ ser Balin erfolgte durch ein regelmassig zu- sammentretendes, aus bevollmachtigten Ver- tretern der sechs Bahnvenvaltungen gebildetes Verwaltungscomite, dem fiir die Besorgung der administrativen Geschafte nach den Be- schliissen des Comites ein besoldeter Admini¬ strator zur Seite stand, wahrend der Betrieb auf der Wiener Verbindungsbahn pachtweise von den anschliessenden Verwaltungen der Siidbahn und der Kaiser Ferdinands-Nordbahn gefiihrt wurde. Geschichte der Verwaltung der osterreichischen Eisenbahnen. 239 vvahlten Verwaltungsrathskorper als das- jenige Gesellschaftsorgan anzusehen sind, welches im Sinne dieses Gesetzes den Vorstand der Gesellschaft zu bilden hat, als solcher die Gesellschaft durch die von ihm in ihrem Namen abgeschlossenen Rechtsgeschafte direct berechtigt und ver- pflichtet, aber auch ein gesetzlich genau fhnrtes Mass civilrechtlicher Verantwor- tung und Haftbarkeit zu tragen hat. Nach den in Gemassheit dieser ge- setzlichen Bestimmungen umgeformten Gesellschaftsstatuten aller Privateisen- bahnunternehmungen sollten von da ab in noch unzweideutigerer Weise die eigentlichen Eisenbahndirectionen, \velche aus den eisenbahnfachlich vorge- bildeten und besoldeten Beamten der Gesellschaft bestanden, nur die demVer- \valtungsrathe strenge untergeordneten, zur fachgemassen Ausftihrung seiner Be- schliisse berufenen Organe darstellen, deren obersten leitenden Beamten ledig- lich das Recht eingeraumt war, den Sitzun- gen des Venvaltungsrathes mit berathen- der Stimme beizuwohnen. In der Praxis blieben aber, wie vom ersten Anfange an, so auch nach dem Erscheinen des Handelsgesetzbuches doch die eigentlichen, eisenbahnfachlich organi- sirten Bahndirectionen oder Administra- tionen die Seele der Geschaftsfiihrung bei den Privatbahnen; sie blieben nach wie vor dasjenige Organ, welches allein voli und unausgesetzt seine Thatigkeit den Interessen der Gesellschaft zu wid- men vermochte, welches allein den Ge- schaftsbetrieb des Unternehmens fachlich zu leiten und zu iibervvachen in der Lage war, und welches auch allein iiber alle Vorgange in der Verwaltung des Unter¬ nehmens stets unterrichtet und im laufen- den sein konnte. Die Verwaltungsrathskorper dagegen konnten auch nach dem Erscheinen des Handelsgesetzbuches vermoge ihrer Zu- sammensetzung und ihres seltenerenTagens in Wahrheit grosstentheils nur die Func- tionen eines verantvvortlichen Aufsichts- rathes ausiiben. Der Einfluss des Verwaltungsrathes auf die ganze Gescbaftsleitung blieb na- ttirlich bei jenen wenigen Unternehmungen ein intensiverer, bei welchen er durch aus seiner Mitte bestellte, permanent tagende Comitčs und deren einzelne Mit- glieder einen fortgesetzten Einblick in den Gang der Geschafte nahm; es ge- schah dies namentlich bei Gesellschaften, bei welchen die oberste Spitze der fach- lichen Administration eine zweitheilige war, indem je ein leitender Oberbeamter den administrativen und den technischen Dienstzweigen vorstand, so dass die Ein- heit der Verwaltung erst im Verwaltungs- rathe verkorpert wurde. Eine solche Zweitheilung der ober¬ sten fachlichen Geschaftsleitung bestand insbesondere bei der Kaiser Ferdinands- Nordbahn, die auch wahrend dieser dritten Periode im wesentlichen ihre ursprung- liche, schon oben Seite 129 ff. be- schriebene Geschaftsorganisation bei- behielt.*) Aus anderen Griinden und mit an- derer Wirkung kam eine ahnliche Zwei- theilung noch bei solchen Bahngesell- schaften dieser Periode vor, deren Be- triebsnetz weit abseits von dem statu- tarischen Sitze der Gesellschaft gelegen war. Bei Bahngesellschaften dieser Art, wie bei der bohmischen Westbahn, der Vorarlbergerbahn, der mahrischen Grenz- bahn, der Erzherzog Albrechtbahn und anderen wurde regelmassig am Sitze der- selben, welcher sich in den meisten Fallen statutarisch in Wien befand, eine mehr oder minder ausgebildete Centralverwal- tungsstelle [Generalsecretariat] und iiber- dies an einem Hauptorle langs der Be- triebsstrecke eine nach den notlrvvendigen Dienstzweigen fachlich organisirteBetriebs- direction gebildet. Bei den meisten Privatbahngesell- schaften dieser Periode, darunter mit Ausnahme der Kaiser Ferdinands-Nord- bahn sammtliche grossen Gesellschaften jener Zeiten, wie insbesondere die oster- reichische Staatseisenbahngesellschaft, die Sudbahngesellschaft, die Elisabeth-Bahn, *) Erst nach ihrer Neuconcessionirung im Jahre 1885 ging auch die Gesellschaft der Kaiser Ferdinands-Nordbahn zu dem Systeme der einheitlichen fachlichen Leitung der Ge¬ schafte durch einen Generaldirector liber, dem alle Geschaftszweige gleichmassig unter- stellt wurden. 240 Dr. Alfred Freiherr von Buschman. die Carl Ludwig - Bahn, Lemberg- Czernowitz-Jassy-Eisenbahn, dann spater die Kaiser Franz Josef-Bahn, die oster- reichische Nordwestbahn, die Kronprinz Rudof-Bahn und andere, stand dagegen dem Verwaltungsrathe ein einziger statu- tarisch zur Ausfiihrung seiner Beschliisse und zu seiner Berathung bestimmter lei- tender Oberbeamter mit dem Titel »Ge- neraldirector« oder »Director« gegen- tiber. Diese Generaldirectoren und Direc- toren vereinigten, da ihnen sammtliche Dienstzweige gleichmassig unterstanden, an sich eine bedeutende Machtfiille in ihrer Person; die meisten derselben ge- wannen aber, angesichts der geschilderten Verhaltnisse sowie Dank ihrer person- lichen Energie und ihrem fachlichen Wissen und Konnen, gegeniiber dem ihnen iibergeordneten Verwaltungsrathe bald den bestimmenden Einfluss auf die weitere Gestaltung der Dinge bei den von ihnen geleiteten Unternehmungen. Es muss zugegeben werden, dass dieser Zustand in der grossen Mehrzahl der Falle nicht zu Ungunsten der be- treffenden Unternehmungen ausschlug, indem es den thatkraftigen Bemiihungen dieser Manner [siehe die Abbildungen einiger der hervorragendsten der leiten- den Eisenbahndirectoren dieser Periode auf dem Gruppenbilde 14 sowie auch im I. Bande, i.Theil, Seite 219 und 327, dann im II. Bande, Seite 33], untersttitzt durch die leichtere Beweglichkeit der an kein hierarchisches System gebundenen gesellschaftlichen Verwaltungsform, ge- lang, nicht nur iiberhaupt den osterreichi- schen Eisenbahnbetrieb auch in dieser Pe¬ riode auf einer achtunggebietenden Hohe zu erhalten, sondern auch die Prosperitat ihrer Unternehmungen, soweit es die Zeit- verhaltnisse ermoglichten, giinstig zu ent- \vickeln, dergestalt, dass die Namen der meisten dieser Directoren immerdar in rtihmlichster Weise mit der Geschichte der von ihnen gefiihrten Unternehmungen verbunden bleiben werden. Die innere Dienstesorganisation der fachlich organisirten Centralverwaltungs- stellen [Directionen], welche den mit der Leitung des Geschaftsbetriebes betrauten Oberbeamten unterstellt waren, beruhten bei sammtlichen Bahngesellschaften durch- gangig auf dem Principe der ungetheil- ten personlichen Verantwortlichkeit, in¬ dem die Macht der leitenden Directoren eine nach unten vollkommen unbeschrankte war, und dieselben insbesondere in keiner Weise etwa an das collegiale Votum der ihnen untergebenen Ressortvorstande gebunden waren. Bei einigen der grossten Privatbahn- unternehmungen, wie insbesondere bei der Staatseisenbahngesellschaft, der Sud- bahngesellschaft und spater auch bei der Oesterreichischen Nordwestbahn, wurden innerhalb der Central verwaltungs- stellen, in Unterordnung unter den Ge- neraldirector fiir die einzelnen Haupt- dienstzweige besondere Directionen er- richtet, deren Vorstanden im Wege der Delegation innerhalb des ihnen zuge- wiesenen Geschaftskreises im bestimmten Umfange ein selbstandiges Entschei- dungsrecht unter ihrer eigenen Verant- \vortlichkeit iibertragen war. Ja, bei der erstgenannten Gesellschaft wurden zu Beginn der Siebzigerjahre unter der auf diese Art der General- direction unterstellten Betriebsdirection in gleicher Weise noch rveitere Sub- directionen, und zwar fiir Verkehr und commerziellen Betrieb, fiir Maschinen- wesen und fiir Bahnerhaltung gebildet. Bei den iibrigen Gesellschaften kam den einzelnen Dienstvorstanden in der Eigenschaft blosser Referenten mehr oder minder nur eine consultative Stimme zu. Was die Gruppirung oder besser Scheidung der einzelnen Dienstzweige bei den Centralverwaltungsstellen der Bahnunternehmungen betrifft, so findet sich beinahe bei allen Gesellschaften, als durch die Natur der verschiedenen Agenden von selbst gegeben, die Schei¬ dung derselben nach Angelegenheiten a) des Secretariates, zu welchem die Personal- und Rechtsangelegenheiten und die sonstigen Agenden der allge- meinen Verwaltung zahlten, b) des Bau- und Bahnerhaltungs- sowie Bahnaufsichtsdienstes, c) des Verkehrs- [Stations-, Zugs-] dienstes einschliesslich des Telegraphen- dienstes, I.] "VVILHELM FREIHERR v. EICHLER, Generalinspector der Kaiser Ferdinands-Nordb. 1865—1885. 2.] HEINRICH RITTER v. KOGERER, Generalsecrelar derBdhm. Westbahn 1860—1866, Generaldirector der Kaiser Franz Josef-Bahn 3867—1884. 3.] Dr. GUSTAV GROSS, Generaldirector der osterreichischcn Nordwestbahn und Director der Siidnord- deutschen Verbindungsbahn 1868, bez\v. 1858—1890. 4.] FRIEDRICH SCHULER, commercieller und Verkehrsdirector, spiiter Generaldirector der Siidbahngesellschaft 1864—1894. 5-] D«. EDUARD FREIHERR v. SOCHOR, Generalsecretar der Bohmischen Westbahn 1867—1874, Generaldirector der galizischenKarl Ludwigbahn 1874—1891. 6.] GEORG LOW, Director der Turnau-Kralup-Prager Eisenbahn und Generaldirector der Bohmischen Nordbahn 1866—1887. Abb. 14. 242 Dr. Alfred Freiherr von Buschman. d) des Zugforderungs- und Werk- stattendienstes,*) e) des commerziellen, das ist Tarif- Dienstes und f) des finanziellen, das ist Buch- haltungs- und Cassadienstes. Grossere Verschiedenheiten bestan- den nur g) beziiglich des Personen- und Giiter- expeditionsdienstes, der bei einer Reihe von Unternehmungen mit demVerkehrs- dienste, bei anderen mit dem commer¬ ziellen Dienste vereinigt und bei anderen wieder selbstandig gestellt war, ferner h) beziiglich des Controldienstes, beste- hend aus der Einnahmen- [commerziellen] und der Ausgaben-[technischen] Controle, welcher, wie insbesondere bei der Siidbahn, Kaiserin Elisabeth-Bahn und anderen, von den Fachdiensten abgetrennt, den iibrigen Abtheilungen als eine selbstandige, dem leitenden Director unmittelbar untergeord- nete Abtheilung gegeniibergestellt war, oder aber, wie insbesondere bei derStaats- eisenbahn-Gesellschaft, den Hauptdienst- zweigen, getrennt nach denselben, als Hilfsdienst zugewiesen wurde, endlich i) beziiglich des Materialdienstes, be- stehend aus dem Materialbeschaffungs- dienste und der Materialverrechnung und Controle, welcher bei einer Reihe von Unternehmungen eine selbstandige, auf alle Dienstzweige sich erstreckende Abtheilung bildete, bei anderen Unter¬ nehmungen wieder auf die einzelnen Fachabtheilungen aufgetheilt und den¬ selben zur Besorgung fiir den eigenen Dienstzweig iiberlassen war, und bei an¬ deren Unternehmungen endlich, wenigstens soweit es sich um die Beschaffung han- delte, einem Fachdienstzweige, meist dem Werkstattendienste, zur Besorgung auch fiir die anderen Dienstzweige iiberwiesen \vurde, wahrend sodann die Material¬ verrechnung und Controle mit der allge- meinen Ausgabencontrole vereinigt war. Bei mehreren der grossen Bahnver- waltungen wurden, wie bereits angedeutet, *) Nur bei einigen wenigen Unterneh¬ mungen, wie beispielsweise in der ersteren Zeit bei der Kaiser Franz Josef-Bahn, war der ZugfOrderungsdienst getrennt vom Werk- stattendienste und vereinigt mit dem techni- schen Verkehrsdienste. die in Vorstehendem aufgezahlten einzel¬ nen Dienstzweige, je nach ihren naheren Beziehungen zueinander, zu grosseren Gruppen [Directionen, Sectionen] ver¬ einigt ; doch walteten in dieserBeziehung nicht nur zwischen den einzelnen Bahn- verwaltungen, sondern selbst bei ein und derselben Bahnverwaltung in verschie- denen Zeitperioden grosse Verschieden¬ heiten "Vor, auf welche naher einzugehen hier zu weit fiihren vviirde, und zwar dies umsomehr, als hiebei nicht immer nur die erwahnten fachlichen Momente ausschlaggebend waren, sondern haufig auch Riicksichten auf personliche Quali- taten mitspielten. In Ansehung des executiven Betriebs- dienstes zeigt diese Periode fast bei allen Eisenbahnunternehmungen den gleichen Entwicklungsgang dahin, dass, bei den einen friiher, bei den anderen spater, von der noch m der zvveiten Periode allge- mein und insbesondere auf allen Staats- bahnlinien bestandenen Einrichtung der sogenannten Sections- und Platzingenieure, deren Wirkungskreis sich zugleich auf den Bahnerhaltungs- und Bahnaufsichts- dienst, wie auch auf den technischen Verkehrsdienst erstreckte, und vvelchen in den Stationen die Organe des Personen- und Guterexpeditionsdienstes selbstan¬ dig gegentiberstanden, abgegangen wurde, und dass fiir j eden der Hauptzweige des executiven Betriebsdienstes, das ist also fiir den Bahnerhaltungs- und Bahnauf- sichtsdienst, fiir den Stations- und Fahr- dienst sowie fiir den Zugforderungs- und den Werkstattendienst, eigene, von ein- ander unabhangige Organe geschaffen wurden, wobei speciell beim Stations- dienste nunmehr durchwegs der technische Verkehrsdienst mit der Personen- und Giiterexpedition zu einer einheitlichen Stationsleitung verschmolzen wurde. Bei vielen grosseren Bahnunternehmun- gen bestanden zwischen den untersten Organen des executiven Dienstes, als den Bahnerhaltungssectionen, Stationen und Heizhausern, und der leitenden Central- stelle fiir die besondere Ueberwachung des Dienstes in bestimmten grosseren Bezirken Zwischendienststellen, als Bahn¬ erhaltungs-, Verkehrs- und Zugforde- rungsinspectorate oder Abtheilungen. Geschiclite der Venvaltung der osterreichischen Eisenbahnen. 243 In der Mehrzahl der Falle waren die untergeordneten Organe jedes der ange- fiihrten Zweige des executiven Betriebs- dienstes in centralistischer Weise der lei- tenden Centralverwaltungsstelle, bezie- hungsweise der correspondirenden Fachab- theilung der letzteren direct untergeordnet. Nur bei grosserer Entlegenheit der Betriebsstrecken von dem Sitze der lei- tenden Centralverwaltungsstelle ergab sich das Bediirfnis einer Decentralisation des Dienstes; in solchen Fallen wurde, wie beispielsweise bei der Karl Ludwig- Bahn, der Lemberg Czernowitzer Bahn, der Kronprinz Rudolf-Bahn, dann bei der Tiroler Linie der Siidbahngesellschaft vor Eroffnung der Pusterthalbahn, an einem Hauptorte langs der Betriebsstrecke fiir die unmittelbare Leitung des Dienstes auf derselben eine der Centralverwaltungs- stelle in Wien untergeordnete Dienststelle [Betriebsdirection] errichtet, deren Wir- kungskreis sich auf sammtliche Zweige des Dienstes erstreckte. Als Beispiel einer ebenso einfachen wie billigen, streng centralistisch aufgebau- ten Dienstesorganisation einer grosseren Privatbahngesellschaft folgt in Abb. 15 der Abdruck einer im Museum der osterreichischen Eisenbahnen aufbewahr- ten schematischen Darstellung der bei der Kaiser Franz Josef-Bahn nach ihrer Bauvollendung im Jahre 1873 in Wirk- samkeit gestandenen Diensteintheilung. Die Institution der Directoren- conferenzen. Es ist hier der Platz, noch der besonderen Einrichtung der »Con- ferenzen der osterreichischen Eisenbahn- directoren« zu gedenken — einer Institu¬ tion, die in dieser III. Periode allmahlich eine grosse Bedeutung gewann, da sie, auf freier Uebereinkunft der Bahnverwal- tungen beruhend, in dieser Zeitperiode, wahrend welcher der Betrieb der oster¬ reichischen Eisenbahnen in den Handen einer grossen Anzahl selbstandiger Unter- nehmungen lag, einen jener Factoren bildete, welche fur die so wiinschens- \verthe Einheitlichkeit in der Abrvicklung des Eisenbahn dienstes innerhalb der Grenzen des ganzen Reiches wirkten. Schon seit demBeginne derSechziger- jahre \varen die Directionen der Privat- bahnen zu wiederholten Ma.len zu Con- ferenzen zusammengetreten, um in wich- tigen Fragen, die ihre Interessen gemein- sam bertihrten, ein einheitliches Vor- gehen zu erzielen. Aber erst zu Beginn der Siebziger- jahre bildete sich aus der Uebung der sechs an der Verwaltung der Wiener Verbindungsbahn theilnehmenden Ver- waltungen [vgl. Seite 238], bei Gelegen- heit der Sitzungen des bezuglichen Comites auch andere allgemeine Eisen- bahnangelegenheiten zu besprechen, zur Befriedigung eines in dieser Beziehung als dauernd erkannten Bediirfnisses die noch heute bestehende Institution der »Directorenconferenzen« heraus. Es wurde fiir diese Conferenzen, deren erste Anfang Februar 1871 in Wien abgehalten wurde, alsbald eine feste, in den spateren Jahren mehrmals abgean- derte Geschaftsordnung geschaffen. Nach derselben werden die Geschafte dieser Conferenzen und der Vorsitz in denselben nach einem urspriinglich halb- jahrigen, aber schon seit einer Reihe von Jahren einjahrigen Turnus abwechselnd von den grossen in Wien domicilirenden Bahnverwaltungen gefiihrt. Die Conferenzen werden nach Mass- gabe des vorhandenen Berathungsstoffes regelmassig ein Mal im Monate und ausserdem noch im Falle der Anmeldung besonders dringlicher undwichtiger Gegen- stande abgehalten. Die Directorenconferenz nimmt die nach der festgestellten Tagesordnung zur Berathung gelangenden Gegenstande entweder sofort in Behandlung oder weist dieselben vorerst einem standigen oder ad hoc einzusetzenden Comitč zur Vor- berathung und Antragstellung zu. Standige Comites bestanden anfang- lich vier, und zwar fur Tarifangelegen- heiten, fiir die Manipulationsangelegen- heiten, fiir die Wagencirculation und end- lich fiir Verkehrsarigelegenheiten ein- schliesslich der Unfallevidenz. Im Laufe der Jahre kamen noch hinzu die standi¬ gen Comites fiir technische Angelegen- heiten, fiir Controlangelegenheiten, fiir Riickvergiitungsangelegenheiten und fiir nicht tarifarische Fahrbegiinstigungen. Fiir die in den Directorenconferenzen zur Feststellung der vorwaltenden An- 16* 244 Dr. Alfred Freiherr von Buschman. schauung vorzunehmenden Abstimmungen hatte urspriinglich jede der vertretenen Bahnen eine Stimme. Spater wurde die jeder der vertretenen Directionen ge- biihrende Anzahl von Stimmen nach Massgabe der Lange der ihrem Betriebe unterstellten Linien nach einem geschafts- ordnungsmassig festgestellten Schliissel bestimmt. Gegen die in der Directorenconferenz angenommenen Antrage wird den ein- zelnen Bahndirectionen binnen bestimmter Frist ein Einspruchsrecht gewahrt. Ausser diesen Conferenzen der oster- reichischen Eisenbahndirectoren bestan- den auch noch und bestehen noch jetzt auf Grund einer ahnlichen Geschafts- ordnung periodische gemeinschaftliche Conferenzen der osterreichischen und ungarischen sowie auch bosnisch-herze- gowinischen Eisenbahndirectoren. Alsbald nach Entstehung der Direc- torenconferenzen, nahm auch die Regie- rung zu denselben Stellung. Nachdem diese Institution gemass ihrer wesentlichen Bestimmung nur ge- eignet vvar, die Regierung in ihren auf die Wahrung der Einheitlichkeit des Eisenbahmvesens gerichteten Bestrebun- gen zu unterstutzen, konnte die letztere diese Einrichtung ihrerseits nur freudig begriissen. Sie nahm daher auch nicht nur stets in allgemeinen Fragen des Eisenbahmvesens gerne von diesen Direc- torenconferenzen ausgehende Antrage ent- gegen, sondern sie liebte es auch selbst haufig und liebt es noch heute, in Fragen, die alle Bahnen gemeinsam beriihren, vorder von ihr zu treffenden Verfiigung die gutachtliche Aeusserung der Direc¬ torenconferenz einzuholen. Neuerliche Erbauung von Eisenbahnen aufKosten des Staates; Errichtung einer Di- rection fiir Staatseisenbahn- b a u t e n. Bald nach der M aikatastrophe des Jahres 1873, und \vohl zum grossen Theile infolge derselben, begann in Oesterreich von neuem die Staatsbahnidee zu erwachen. Nicht aber mittels einer gross angelegten, direct auf die Aende- rung der staatlichen Eisenbahnpolitik gerichteten Regierungsaction trat sie auf den Plan, sondern nur schrittweise, von leisen und schiichternen Anfangen aus, und z\var als Sanirungsmassregel fiir die durch die grosse \virthschaftliche Krise herbeigefiihrten traurigen Eisen- bahnzustande vermochte sie allmahlich wieder an Boden zu gewinnen.*) Das erste Moment, das zu diesem Wandel der Dinge Anlass gab, war die Thatsache, dass infolge des nach der Katastrophe des Jahres 1873 noch durch einige Jahre verbliebenen schleichenden Krisenzustandes und der durch denselben bewirkten vollstandigen Erlahmung des Speculationsgeistes selbst fiir solche neue Bahnen, die im volkswirthschaftlichen Interesse des Reiches und der Lander dringend erwiinscht erschienen, trotz in Aussicht gestellter weitgehender staat- licher Untersttltzung, keine Concessions- werber zu finden waren. Aus diesem Grande sah sich die Regierung im Jahre 1874 iiber die ihr ertheilte gesetzliche Ermachtigung veranlasst, einige seit langerem aus hoheren staatlichen Riicksichten in ver- schiedenen Theilen des Reiches ge- plante Eisenbahnlinien auf Rechnung des Staates auszubauen. Es waren dies die Eisenbahn von Tarnow nach Leluchovv in Galizien, dann die Istrianer Bahn von Divača nach Pola mit der Abzweigung von Canfanaro nach Rovigno und die Dalmatiner Bahn von Spalato nach Sebe- nico mit der Abzweigung von Perkovič nach Knin, zu welchen drei Eisenbahnen sich noch als vierte, um der Nothlage der betreffenden Gegend abzuhelfen, da¬ her als reinerNothstandsbau, die Rakonitz- Protiviner Bahn in Bohmen gesellte. Im Laufe der nachstfolgenden Jahre kamen auf gleiche Weise, nachdem vom Reichsrathe die ihm von der Regierung vorgelegten Projecte fiir den Ausbau der *) Eine ebenso anregend geschriebene, wie von voller Beherrschung des Stoffes zeugende historische Studie uber das Wieder- erwachen und die neuerliche Ausbreitung der Staatsbahnidee in Oesterreich und uber die diesem VVandelzu Grunde liegenden tieferen Ursachen bietet, dem Laufe der beziiglichen Parlamentsverhandlungen folgend, Dr. Josef Kaizl in seiner Monographie: Die Verstaat- lichung der Eisenbahnen in Oesterreich, Leipzig 1885. Geschichte der Verwaltung der osterreichischen Eisenbahnen. 245 r5 1 [_ ^KiUungs ^er-Jnspec/or / ^»r-Jnspeclor 246 Dr. Alfred Freiherr von Buschman. beiden grossen Hauptbahnen T ar vis-Predil- Gorz und Innsbruck-Arlberg-Bludenz ab- gelehnt worden waren, nur noch die Eisenbahn von Tarvis nach Pontafel, die Donauuferbahn in Wien sowie die Secundarbahnen Erbersdorf-Wiirbenthal, Kriegsdorf - Romerstadt, Miirzzuschlag- Neuberg und Unter-Drauburg-Wolfsberg zur Erbauung auf Rechnung des Staates. Natiirlich erforderte die Thatsache der Wiederaufnahme des Staatseisenbahn- baues alsbald zu seiner Durchfiihrung besondere dienstesorganisatorische Vor- kehrungen. Anfanglich vvar beabsichtigt, diese Eisenbahnbauten in Ermanglung eines anderen geeigneten Organes durch die Bauabtheilung der Generalinspection der osterreichischen Eisenbahnen ausfiihren zu lassen; aus diesem Anlasse wurde dieselbe, wie bereits ervvahnt, zur Er- zielung einer grosseren Geschaftsverein- fachung und Geschaftsbeschleunigung, unbeschadet der Fortdauer ihrer Func- tion als controlirendes Bauorgan der Generalinspection, zugleicli in der Eigen- schaft eines Ministerialdepartements fiir den Bau der Staatseisenbahnen in das Handelsministerium einbezogen. Die Combinirung dieser beiden Func- tionen war jedoch nur ein durch den Drang der Verhaltnisse fiir den Augen- blick gebotener Nothbehelf, der sich schon aus dem Grunde auf die Dauer nicht aufrechthalten liess, weil dabei in principiell unzulassigerWeise Ausfuhrungs- und Ueberwachungsorgane des Eisen- bahnbaues in eine und dieselbe Behorde zusammenfielen. Aus diesem Grunde und da die Regierung bei den Verhaltnissen des Geldmarktes erkennen musste, dass auch weitere aus handelspolitiscben oder son- stigen staatlichen Interessen vorzuneh- nehmende Bahnbauten in den nachsten Zeiten nur auf Staatskosten zu berverk- stelligen moglich sein \viirden, fasste sie die Errichtung einer eigenen Staats- eisenbahnbaudirection ins Auge. Dieselbe solite jedoch nur als provi- sorische Institution fiir die Dauer, als die Staatsverwaltung wirklich Eisenbahnen zu bauen hatte, bestehen; daher solite sowohl der Baudirector, wie auch das ihm unterstehende Personal, soweit ihm nicht vom Ministerium definitive Beamte zur Dienstleistung zugewiesen werden konnten, nur in provisorischer Eigen- schaft, gegen zu bedingende Kiindigung aufgenommen werden. Das Verhaltnis der zu errichtenden Eisenbahnbaudirection zu der General¬ inspection war analog demjenigen der Baudirection einer Privatbahn zu der letzteren gedacht. Die Generalinspection solite die von der Staatseisenbahnbau- directionverfasstenBauentwiirfe zupriifen, die vonihr auszufiihrendenBauten zu iiber- wachen und in Betreff derselben auch die Begehungs- und sonstigen Commis- sionen wie bei allen anderen Bahnen vorzunehmen haben. Auf dieser Grundlage unterbreitete Handelsminister von Chlumecky unterm II. August 1875 zugleich mit seinen be¬ reits besprochenen Vorschlagen in Betreff der Reorganisation der Generalinspection dem Kaiser den Antrag auf Errichtung einer Direction fiir Staatseisenbahnbauten, welchem denn auch mit derselben kaiser- lichenEntschliessung vom 16. August 1875, mit der die Reorganisation der General¬ inspection bewilligt worden war, die Ge- nehmigung zutheil wurde. Zum Director fiir die Staatseisenbahn¬ bauten wurde hierauf von Chlumeckv auf Grund der ihm mit derselben kaiser- lichen Entschliessung ertheilten Ermach- tigung mittels Dienstvertrages der Bau¬ director der ungarischen Ostbahn, Julius Lott [siehe Abb. 126, Bd. I, 2. Theil, Seite 283] berufen. Eine besondere Dienstordnung regelte die Stellung und den Wirkungskreis der neuerrichteten Direction fiir Staatseisen¬ bahnbauten. In dieser Dienstordnung wurde die genannte Behorde als eine selbstandige, dem Plandelsministerium unmittelbar untergeordnete, technisch-administrative Behftrde bezeichnet, welche zur Leitung und Besorgung aller den Staatseisen- bahnbau betreffenden Angelegenheiten und zur Vollziehung der in dieser Hin- sicht von dem Handelsministerium ange- ordneten Massnahmen berufen sei. Der an die Spitze dieser Behorde gestellte Director wurde fiir die gesammten, 247 Geschichte der Verwaltung der osterreichischen Eisenbahnen. seiner Leitung anvertrauten technischen und administrativen Geschafte, mit In- begriff jener der Grundeinlosung, ver- antwortlich erklart.*) Zugewiesen wurden dem Baudirector, abgesehen von seinem durch den Han- delsminister bezeichneten Stellvertreter, insbesondere noch ein rechtskundiger Referent, ein besonderes Rechnungsdepar- tement und die mit der Grundeinlosung von Fali zu Fali betrauten Organe. Der executive Baudienst wurde aber in dieser Zeitperiode grundsatzlich anders und weitaus formaler, als in den Zeiten des ehemaligen Staatseisenbahnbaues in den Vierziger- und Fiinfzigerj ahren, namlich in der Weise organisirt, dass fiir die Durch - fiihrung der von der Bauabtheilung der Generalinspection der osterreichischen Eisenbahnen, und nach der Errichtung der Direction fiir Staatseisenbahnbauten von dieser, zum Zwecke der Bauinangriffnahme fiir nothig erachteten und anzuordnenden *) Dem Handelsministerium blieben nach dieser Dienstordnung in Ansehung der Agenden der Staatseisenbahnbaudirection nur vorbehalten: die Zutheilung sowie die Abberufung aller definitiven Beamten, die Ernennung und Entlassung aller provisorischen Beamten, deren Monatsgehalt den Betra^f von 125 fl. tiberschritt; die Bewilligung jedes Urlaubes an den Director und semen Stellvertreter sowie von Urlauben an das iibrige Personal der Direc¬ tion in der Dauer von mehr als vierWochen; die Ertheilung von Belohnungen und Aushilfen; die Genehmigung der Bauprojecte; die Genehmigung der den Offertausschrei- bungen zu Grande zu legenden Bedingungen, Plane, Bedingnishefte, Preislisten u. s. w.; die Entscheidungen iiber die Offert- annahmen; die principielle Bewilligung zur Betretung des Accordweges durch die Direction fiir die Vergebung ldeinerer Bauherstellungen und Lieferungen bis zum Maximalbetrage von 20.000 fl.; die Zustimmung zur Einleitung von Regie- arbeiten; die Vermittlung des Geschaftsverkehrs der Baudirection mit den anderen Ministerien und sonstigen Centralstellen; die Genehmigung zur Einleitung von Rechtsstreiten und zur Abstehung von den- selben; die Genehmigung der Voranschlage und Dotationen; die Genehmigung der Schlussabrechnun- gen mit den Unternehmern und Lieferanten. Vorbereitungen und Erhebungen, nament- lich aber fiir die directe Leitung undUeber- wachung der Bauarbeiten an Ort und Stelle šelbst, sowie fur die Ausiibung aller damit verbundenen technischen und ad¬ ministrativen Geschafte nunmehr eigene, unmittelbar auf den betreffenden Bau- linien exponirte Dienststellen errichtet wurden, welche zuerst »k. k. Bauinspecto- rate« und spater »k. k. Eisenbahnbau- leitungen« benannt wurden und deren Stellung und selbstandiger Wirkungskreis ein fiir allemal durch besondere Dienst- vorschriften geregelt war. Zur Ueberwachung der Bauausfiihrung innerhalb bestimmter Baustrecken wurden in Unterordnung unter die Eisenbahnbau- leitungen nach Erfordernis »Bausectionen« und in Unterordnung unter diese fiir noch kleinere Baustrecken »Baufiihrungen« er¬ richtet, deren Wirkungskreis gieichfalls durch besondere Vorschriften geregelt war. Die Grundeinlosungsangelegenheiten wurden einem eigenen Grundeinlosungs- commissar zur Besorgung unter Mit- wirkung des Bauleiters nach den hiefur aufgestellten besonderen Vorschriften iiber- tragen. Fiir die Rechnungsgeschafte wurde der Bauleitung ein Rechnungsbeamter bei- gegeben, welcher dem Bauleiter unter- geordnet war. Diebautechnischen Geschafte derEisen- bahnbauleitungen umfassten im wesent- lichen: a) die Tracirung; b) die Vorerhebung zur Verfassung der Bauprojecte; c) die Verfassung der Bauprojecte selbst nach den diesfalls bestandenen Vor¬ schriften ; d) die vollstandige Ausfiihrung der technischen Elaborate fiir die Grund- erwerbung, Gebaudeeinlosung und feuer- sichere Herstellung und die rechtzeitige Uebergabe der Elaborate an den Grund- einlosungscommissar; e) die Ausfiihrung des Unter-, Ober- und Hochbaues und aller sonstigen, zur Vollen- dung der Bahn nothigen Herstellungen; f) die Abschliessung von Hand- accorden und Lieferungen fiir kleinere Bau¬ herstellungen und Ausfiihrung einzelner Arbeiten in Regie, soweit selbe nicht 248 Dr. Alfred Freiherr von Buschman. durch Vertrage in vorhinein gesichert und geregelt waren; g) die Aufstellung und rechtzeitige Vor- lage der Elaborate iiber Zahl und Stellung der AVachterhauser mit Riicksicht auf das angewendete Signalisirungssystem; h) die Aufstellung des Bedarfes an allen nothwendigen Oberbau- und sonstigen besonders beigestellten Materialien mit Riicksicht auf ihre Menge und Qualitat; i) die Aufstellung der Bedarfsausweise aller fiir die Einrichtung der Bahn noth- vvendigen Mobiliar- und Ausriistungs- gegenstande; k) die Verfassung und Evidenzhaltung eines Situationsplanes und eines Langen- profiles mit Riicksicht auf den jeweiligen Stand der Grundeinlosung, auf eventuelle Trače- und Nivelleteanderungen so\vie auf Aenderungen an den Bestimmungen des politischen Begehungsprotokolles; T) die Priifung und Ueberwachung der *) Der hoheren Entscheidung waren im einzelnen vorbehalten: a) die von der Bauleitung gepflogenen Vorerhebungen und Projectsantrage; b) alle fiir die Erbauung, Einrichtung und Ausriistung der Bahn nothwendigen Detailprojecte,Normalien,Kostenvoranschlage und Vertrage, wobei der Bauleiter verpflichtet war, die geeigneten Vorlagen mit Bezug auf den in Aussicht genommenen Beginn der Bauausfiihrung oder der Lieferung der Einrichtungen etc., sowie auf den festge- setzten Vollendungstermin rechtzeitig zu er- statten; c) der Abschluss von Accorden iiber Bauherstellungen, bei vvelchen der Kosten- betrag des vollstiindigen Gegenstandes 2000 fl. tiberschritt, oder wobei die genehmigten Maximalpreise uberschritten wurden, dann die Vereinbarung neuer in der Preistabelle nicht vorgesehener Einheitspreise mit der Unternehmung; d) Abweichungen von der in den geneh¬ migten Projecten (Punkt b) festgesetzten Trače, von der Nivellete, oder von der bei Genehmigung des Bauprojectes bestimmten Art der Ausfiihrung des Bahnkorpers; ferner Abweichungen bei bereits beantragten und genehmigten Bauobjecten, sowohl in Bezug auf ihre Constructionsform, als auf die Wahl der Baumaterialien; endlich U eberschreitungen der Kostenvoranschlage; e) Pacht- und Miethvertrage; f) die Einleitung, das Aufgeben oder der Ausgleich eines Rechtsstreites ; g) die Einleitung von Bauausfiihrungen oder Lieferungen fiir Rechnung und Gefahr der Bauunternehmungen und Lieferanten bei saumseliger oder mangelhafter Ausfiihrung von den executiven Bauorganen gefiihrten Baujournale; m) die technische Richtigstellung aller Bedarfsausweise, Preislisten, Baukosten- anschlage, Abschlagszahlungen, Bau- abrechnungen und die Sammlung und Zu- sammenstellung aller fiir die Collaudirung nothigen Behelfe sowie die Mitwirkung bei der letzteren; n) die Obsorge, dass alle Arbeiten zur richtigen oder vertragsmassigen Zeit begonnen und rechtzeitig vollendet wurden, damit die Inbetriebsetzung der Bahn nicht durch einzelne unvollendete Arbeiten oder mangelnde Einrichtungen verzogert wurde. Der Bauleiter hatte aus eigener Macht- vollkommenheit und unter seiner personli- chen Verantwortung alle zur Durchfiihmng seiner Aufgaben nothwendigen Verfiigun- gen zu treffen, welche nicht ausdrticklich der hoheren Entscheidung und beziehungs- weise Genehmigung vorbehalten waren.*) der Arbeiten oder bei Nichteinhaltung der Lieferungs- und Vollendungstermine; h) die Abschreibung von Verlusten oder des Abntitzungswerthes an Inventar und Material; i) die stabile oder zeitliche Vermehrung oder Verminderung des Personals, dann die Erhehung der Bezuge der mit Monatsgehalt angestellten Functionare, und des Taggeldes der Diurnisten etc. iiber den bewilligten Um- fang hinaus, iiber welche Veranderungen seitens der Bauleitung rechtzeitig Antrag zu stellen war; k) die Annahme der Dienstentsagung von Angestellten; l) die Bewilligung von Urlauben, wenn die Dauer derselben zehn Tage tiberschritt, sovvie fiir den Bauleiter selbst, \velcher einen Urlaub, selbst von minderer Dauer, nur mit Bewilligung derDirection fiirStaatseisenbahn- bauten antreten konnte; m) Aushilfenftir Angestelite, welchedurch langwierige Krankheit, durch im Dienste zu- gezogene Verletzungen oder andere Unglucks- falle zu ausserordentlichen, gegen ihr Ein- kommen unverhaltnismassigen Auslagen ge- nbthigt wurden, einer Unterstutzung daher dringend bedurften und sich derselben auch durch tadelloses Benehmen und Dienstfleiss wtirdig gemacht hatten; 11) alle ausserordentlichen Geldbelohnun- gen, welche die Bauleitung in Antrag bringen zu mtissen glaubte, endlich o) die Bewilligung von ausserordent¬ lichen Reise- und Uebersiedlungskosten, dann von anderen Gebuhren, insbesondere auch von Bureaumiethkosten, insoferne von den hiertiber bestehenden Normalvorschriften Ab- weichungen stattzufinden hatten. Geschichte der Verwaltung der osterreichischen Eisenbahnen, 249 Fiir den Fali, als unvorhergesehene Umstande es im Interesse des Dienstes, sei es zur Hintanhaltung offenbarer Nach- theile, sei es zur Erzielung uberwiegender Vortheile, nothwendig erscheinen Hessen, dass der Bauleiter ohne Verzug solche Verfiigungen selbstandig trefFe, zu denen vorschriftsmassig die hohere Ermachtigung einzuholen gevvesen ware, hatte er zwar solche Verfiigungen aus eigener Machtvollkommenheit auch mit Ueber- schreitung seines Wirkungskreises zu treffen, die getroffenen Massregeln aber unverziiglich gegeniiber der vorgesetzten Eisenbahnbaudirection zu begrtinden. Fuhrung des Betriebes aufden vom Staate erbauten B a h n e n. An eine Aufnahme etwa auch des Staatsbetriebes auf den vom Staate zum Ausbau iibernommenen Bahnlinien nach ihrer Bauvollendung wurde im allge- meinen nicht gedacht — wie denn auch gerade diese Linien, schon vermoge ihrer zerstreuten Lage und ihrer geringen Aus- dehnung, zu einem solchen Versuch sicherlich kaum eingeladen hatten. Es wurden vielmehr, soweit es nur angangig erschien, die einzelnen fertig- gestellten Staatsbahnen anschliessenden Bahngesellschaften mittels beiderseitig in bestimmten Fristen kiindbarer Ver- trage zur Fiilirung des* * Betriebes im Namen und fiir Rechnung des Aerars iiberlassen, rvobei in einigen der Falle den betriebfiihrenden Verwaltungen, an Stelle der Verrechnung ihrer Auslagen in den auflaufenden Betragen, die Ver- giitung derselben mittels vertragsmassig fixirter Pauschalbetrage oder auch nach bestimmten Procenten der Einnahmen zugesichert wurde.*) *) Es wurden die Tarn6w-Leluch6wer Balin am 10. April 1876 der Ersten Unga- risch-Galizischen Eisenbahn — die Istrianer Bahn am 16. August 1876 der Sudbahn-Ge- sellschaft — die Donauuferbahn in Wien am 12. October 1876 der Kaiser Ferdinands- Nordbahn — die Rakonitz-Protiviner Eisen¬ bahn am 28. Februar 1877 der Bbhmischen Westbahn — die Eisenbahn Kriegsdorf- Romerstadt am 29. September 1878 der Mabrisch - Schlesischen Centralbahn — die EisenbahnenMiirzzuschlag-NeubergundUnter- Drauburg-Wolfsberg am 29. August 1879 der Sudbahn-Gesellschaft — und die Eisenbahn Nur beztiglich der als Secundarbahnen erbauten Dalmatiner Staatsbahnen sah sich der Staat in Anbetracht ihrer vollig isolirten Lage genothigt, die Fuhrung des Betriebes in eigene Regie zu iiber- nehmen. Es wurde zu diesem Zwecke eine dem Handelsministerium unmittelbar unter- stehende Betriebsdirection mit dem Sitze in Spalato errichtet, welche der General- inspection der osterreichischen Eisen¬ bahnen gegeniiber in dem gleichen Ver- haltnisse, wie die Verwaltung jeder an- deren Privatbahn stand. Bei der Organisation des Dienstes dieser Betriebsdirection und der Auf- stellung des Personalstandes fiir dieselbe wurde mit der grossten Oeconomie vor- gegangen. An der Spitze der Betriebsdirection stand ein verantwortlicher Betriebsdirec- tor, dem ein Secretar als Stellvertreter beigegeben war. Die Competenz und Diensteintheilung der Betriebsdirection waren durch be- sondere fiir dieselbe hinausgegebene »Be- stimmungen« geregelt.*) S c h e i t e r n d e s a u f der F u s i o n s- idee beruhenden San ir ung s pro¬ gram me s der Regierung; Seque- strationsgesetz vom 14. Decem¬ ber 1877. Ein zweites Moment, welches die Regierung zu einer energischen Hilfs- action drangte, war die traurige finan- zielle Lage, in welche auch die meisten der schon im Betriebe gestandenen ga- rantirten Eisenbahnunternehmungen durch die Krise gerathen waren. Die Bedrangnis und in vielen Fallen geradezu Nothlage dieser Unternehmungen liess nur zu bald die finanziellen Con- sequenzen jener Fehler besonders scharf Erbersdorf-Wiirbenthal am 4. December 1880 der Mžihrisch-Schlesischen Centralbahn ver¬ tragsmassig zur Betriebfuhrung iiberlassen. *) Nach diesen Bestimmungen hatte der Betriebsdirector die gesammten technischen, administrativen, commerziellen und sonstigen Geschafte des Betriebsdienstes in Gemassheit der bestehenden Gesetze und Anordnungen zu ftihren und fiir eine Oconomische Geba- rung zu sorgen. Der Betriebsdirector vertrat auch die Bahn nach Aussen; den Verkehr mit den Ministerien und Centralstellen vermittelte jedoch das Handelsministerium. 250 Dr. Alfred Freiherr von Buschman. hervortreten, die in Oesterreich bei der Anwendung des Garantiesystems in den Sechzigerjahren, wenn auch in dem lob- lichen Streben der damaligen Regierungen, die Entwicklung des heimischen Eisen- bahnwesens auch unter sclrvvierigsten Zeit- und Creditverhaltnissen zu fordern, •mileugbar begangen wurden — jener Fehler, die namentlich in der Schaffung neuer, staatlich garantirter Concurrenz- linien fiir Verkehre, die von bereits be- stehenden Unternehmungen beivaltigt \verden konnten, in der Gewahrung neuer abgesonderter Garantien fiir Fortsetzungs- linien von gut situirten alteren Bahn- Der Entscheidung des letzteren blieben vorbehalten: Die Genehmigung der Organisation des Betriebsdienstes; die Feststellung des MaximaIpersonal- standes, der Pensionsbestimmungen und Krankenfondsstatuten, die Systemisirung der Beztige des Personals, die Anstellung, Be- forderung, Entlassung der stabilen Beamten, die Verhangung von Geldstrafen uber den halben Monatsgehalt, Ertheilung von Ur- lauben liber vier Wochen und Auflassung von Ersatzen liber 50 fl. seitens der Be- diensteten; die Genehmigung desjahresvoranscblages, Materialpraliminares und grosserer Material- ankaufe; die Bewilligung von Bauten, bei welchen die Kosten 500 fl. tiberschritten; die Bewilligung furVermehrung desFahr- parkes und grosserer Umanderungen an dem- selben, der Verkauf von Grimdstiicken, In¬ ventar und Materialien; die Genehmigung des Fahrplanes und der Tarife; die Festsetzung der Normen fiir Frei- fahrt und Transportermassigung; die Genehmigung zur Einleitung und zum Abstehen von Rechtsstreitigkeiten bei Betragen liber 200 fl. In dringenden Fallen, wenn Gefahr im Verzuge war, hatte der Betriebsdirector das Geeignete zu veranlassen und die nachtrag- liche Genehmigung einzuholen. Bei der Betriebsdirection bestanden keine eigenen Fachabtheilungen; es waren zwar den der Betriebsdirection zugetheilten Beamten bestimmte Geschafte zugewiesen, dieselben hatten aber zugleich die Verpflich- tung, sich nach Bedarf auch bei anderen Geschaften verwenden zu lassen. Minder \vichtige Arbeiten, wie: Verfassung von Ab- schriften, Zusammenstellungen etc., wurden auch den Stationsbeamten zugetheilt, um hiedurch Ersparnisse zu erzielen. Die Diensteseintheilung bei der Betriebs¬ direction war im allgemeinen folgende: unternehmungen und nicht zum mindesten in den zur Anwendung gebrachten Ga- rantieformen selbst erblickt werden miissen, die imVereine mit einer anfanglich noch laxeren Staatscontrole und namentlich mit der damals in Bliithe gestandenen Praxis der Generalentreprisen das ganze Griin- dungsumvesen jener Zeiten zum Nach- theile des garantirenden Staatsschatzes ermoglichten.* *) Diese Verhaltnisse waren es, welche es hauptsachlich verschuldeten, dass die Garantievorschiisse des Staates, die ihrer Natur nach nur vorlibergehende Leistun- gen desselben darstellen sollten, sich zu Es hatten zu besorgen: Der Betriebsdirector die allgemeine Aufsicht und Leitung aller Geschaftszweige; der Secretar die Stellvertretung des Di- rectors, die Personalangelegenheiten, die Rechtsgeschafte, insoferne selbe nicht durch die Finanzprocuratur zu besorgen waren, die Evidenz der Freikarten und Leitung des Expedites; ein Oberingenieur den gesammten Zug- forderungs- und Werkstattendienst sowie das Referat hieriiber bei der Direction; ein Expeditor den commerziellen Dienst, die Betriebscontrole und das beziigliche Re¬ ferat; ein Ingenieurassistent die gesammte Bahnerhaltung, sammt den betreffenden Re- feraten; ein Rechnungsofficial das Rechnungs- wesen; ein Official das gesammte Materialwesen sammt Referat; ein Official die Verkebrscontrole und diverse Vormerkungen der Direction; ein Assistent den Telegraphendienst und die Registratur; und ein Aushilfsbeamter das Expedit. Das Cassageschaft wurde durch einen Beamten des Steueramtes in Spalato mit besorgt. F tir dieBesorgung derRechnungsgeschafte der Dalmatiner Bahn endlich wurde ein Rech- nungsdepartement in Spalato aufgestellt. *) Vgl. Bericht der vereinigten juridischen und Eisenbahncommission des Herrenhauses liber den Gesetzentwurf, die garantirten Eisenbahnen betreffend, 398 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Herren- hauses, VIII. Session 1877, V. Band; Dr. Emil Sax, Die Verkehrsmittel in Staat und Volkswirthschaft. II. Band. Wien 1877, Seite 247 S .; Dr. Gustav Gross, DieStaatssubventionen fiir Privatbahnen, Wien 1882. Seite 38 ff.; Dr. Albert Eder, Die Eisenbahnpolitik Oesterreichs nach ihren finanziellen Ergeb- nissen. VVien 1894, Seite 50 ff. Geschichte der Ver\valtung der Ssterreichischen Eisenbahnen, 251 einer so iiberaus schweren, dauernden Belastung des Staatsschatzes herausbil- deten, deren rapides Anschvvellen nun in den Krisenjahren seit 1873*) geradezu besorgniserregend wurde und gebieterisch zur Abhilfe drangte. Handelsminister Ritter v. C h 1 u m e c k y, der mit nicht ermiidendem Eifer in der Sanirung der krankhaften Zustande des Eisenbahnwesens eine der Hauptaufgaben seiner Amtsthatigkeit erblickte, gedachte anfangs, abgesehen von jenen schon bei der Organisation der staatlichen Eisenbahn- aufsichtsbehorde besprochenen Mass- nahmen, die auf die Schaffung einer raschen und intensiven Staatscontrole gegeniiber den garantirten Eisenbahnunternehmun- gen abzielten, jenen Schaden, den spe- ciellen Ideen des Sectionschefs v. Nord- ling folgend, hauptsachlich dadurch ab- zuhelfen, »dass die bestehenden kranken Eisenbahnunternehmungen unter Zu- grundelegung ihres wahren, das ist also ihres erst zu ermittelnden commerziellen Werthes unter einer entsprechenden Ca- pitalsreduction mit einander und mit an- deren Eisenbahnen zu dem Zwecke ver- einigt werden sollten, um daraus unter, directer oder moralischer Unterstiitzung des Staates neue, lebenskraftige Eisenbahn¬ unternehmungen ins Leben zu rufen«. Dieses von Chlumecky in seiner grossen Programmrede im Hause der Abgeordneten am 19. October 1875 ent- \vickelte, auf der Fusionsidee Nordling’s aufgebaute Sanirungsprogramm fand aber weder im Reichsrathe, noch in der offent- lichen Meinung ausserhalb desselben eine giinstige Aufnahine und hatte sich nicht einmal im Kreise der Bahnunternehmun- gen, denen hiedurch geholfen werden solite, eines besonderen Beifalles zu er- freuen. Ja, im Parlamente \vurde dieseFusions- idee, \velche die Organisation des Eisen- bahnmonopols nach franzosischem Muster vor Augen hatte, von den massgebend- sten Abgeordneten, als fiir die oster- *) Die 4°/ 0 igen Eisenbahngarantievor- schtisse des Staates beliefen sich laut derFinanz- gesetze einschliesslich des Agioverlustes: Im Tahre 1874 auf.fl. 13,372.000, » » 1875 » » 17,346.000, » » 1876 » » 23,166.000. reichischen Verhaltnisse nicht passend und geradezu gefahrlich, auf das heftigste bekampft und an Stelle derselben unter dem Beifall des Hauses in immer ent- schiedenerer Weise auf die auch in an- deren Landern und namentlich in Preus- sen im Vordergrunde der Discussion stehende Erwerbung der Eisenbahnen durch den Staat, als auf den allein zweck- entsprechenden und richtigen Weg zur Sanirung auch der Ssterreichischen. Eisen- bahnverhaltnisse hingewiesen. In Consequenz dieser principiellen Haltung wurden denn auch vom Reichs¬ rathe alle auf der Fusionsidee basirenden, concreten Gesetzesvorlagen der ReMe- rung abgelehnt und nur solche Vorlagen angenommen, welche und soweit sie den Erwerb einzelner Linien durch den Staat zum Gegenstand hatten. Auf diese Weise erfolgte noch im Jahre 1876 der Ankauf einiger, beson- ders nothleidend gewordener Bahnen, als der Braunau-Strassvvalchener Bahn, deren Betriebfiihrung in Namen und fiir Rechnung des Staates vertragsmassig der Verwaltung der Kaiserin Elisabeth- Bahn iibertragen wurde, dann derDniester- bahn, die zugleich mit der Tarn6w- Leluch6wer Eisenbahn der Verwaltung der Ersten Ungarisch-Galizischen Eisen¬ bahn in Betrieb iibergeben wurde. Bald hierauf unternahm Minister von Chlumecky, der Zeitstromung sowieden ihm vom Parlamente gevviesenen Bahnen, folgend, einen neuen entscheidenden Schritt zur Sanirung der Ssterreichischen Eisenbahnzustande, indem er am 1. De¬ cember 1876 dem Reichsrathe einen Ge- setzentwurf vorlegte, betreffend die Rege- lung der Verhaltnisse der garantirten Eisenbahnen, welche mit einem Betriebs- deficit oder mit wesentlichen Garantie- vorschiissen belastet sind, und deren eventuelle Erwerbung durch den Staat. Nach langwierigen und schwierigen Verhandlungen fand dieser Gesetzent- wurf endlich unter abschwachender Ab- anderung eines Punktes die Zustimmung des Hauses, so dass dem Gesetze unterm 14. December 1877 die kaiserliche Sanc- tion zu Theil werden konnte. Mit diesem Gesetze, gemeiniglich Sequestrationsgesetz genannt, ward erst- 252 Dr. Alfred Freiherr von Buschman. lich die bis dahin strittig gewesene Frage, ob der Staat ftir die Betriebskosten- abgange der die Garantie eines Rein- ertragnisses von Seite des Staates ge- niessenden Bahnen aufzukommen habe, in dem fur die letzteren giinstigen Sinne entschieden. Indem aber die Regierung mit die- sem Gesetze weiters als berechtigt er- klart wurde, den Betrieb von garantirten Bahnen, welche solche Vorschiisse zur Bedeckung von Betriebskostenabgangen erhielten, desgleichen von Bahnen, welche fiinf Jahre hindurch mehr als die Halfte des garantirten Reinertragnisses in An- spruch nahmen, selbst zu ftihren und endlich die Ermachtigung erhielt, bei vorlaufigen Vereinbarungen liber den Ankauf garantirter Eisenbahnen dieUeber- nahme der gesammten Prioritatenschul- den und die Zahlung des restlichen Kauf- schillings in Eisenbahnschuldverschrei- bungen zuzusichern, bedeutet dieses Gesetz einen gewaltigen Vorstoss auf dem Wege der Wiederaufnahme des Staatsbahnsystems. Ein entscheidender Wendepunkt in der osterreichischen Eisenbahnpolitik in dem Sinne, dass von da ab eine neue Periode in der Entwicklung des osterreichischen Eisenbahnwesens zu zahlen ware, kann allerdings in der Erlassung dieses Gesetzes noch nicht erblickt \verden, erstlich des- halb nicht, weil auch in diesem Gesetze der Staatseisenbahnbetrieb noch immer nur als Mittel zur Sanirung nothleidender Bahnen, und keineswegs als an sich anzustrebendes Ziel der staatlichen Eisen¬ bahnpolitik ins Auge gefasst wurde, und noch mehr aber deshalb nicht, weil die Regierung an die Erlassung dieses Ge¬ setzes keine wie immer geartete, von der ernsten Absicht der Wiedererrichtung eines Staatsbahnnetzes getragene Action knupfte, vielmehr noch Jahre verstrei- chen liess, ohne dasselbe in die That umzusetzen. Errichtung einer Ministerial- commission fiir die Verwaltung derniederosterreichische n Eisen¬ bahnen. In die auf die Erlassung des Se- questrationsgesetzes unmittelbar folgende Zeit fiel nur die formelle Erwerbung des Unternehmens der niederosterreichischen Siidwestbahnen durch den Staat, welches, trotzdem letzterer an demselben bereits durch den Besitz von 9 / 10 der gesell- schaftlicben Effecten betheiligt war, der Insolvenzerklarung nahe gebracht war. Der von der Regierung iiber die Ver- staatlichung dieses Bahnunternehmens eingebrachte Gesetzentwurf erhielt nach erfolgter Zustimmung des Reichsrathes unterm 5-Juli 1878 die kaiserlicheSanction. Die Verwaltung dieser von da ab »k. k. Niederosterreichische Staats- bahnen« benannten Eisenbahnlinien, zu welchen noch ab 1. Januar 1879 die bis dahin seit ihrer Bauvollendung vertrags- massig von der Kaiser Ferdinands-Nord- bahn betriebene Donau-Uferbahn in Wien kam, wurde einer dem Handelsminister unterstehenden, als Delegation des Han- delsministeriums fungirenden »Ministerial- commission« ubertragen. Diese noch in vollkommener Anleh- nungf an die bei den Privatbahngesell- schaften bestehenden Organisationsformen gebildete Ministerialcommission, deren Mitglieder vom Handelsminister auf die Dauer eines Jahres berufen \vurden und in \velcher der Generaldirector des oster¬ reichischen Eisenbahnwesens, Sections- chef von Nordling, den Vorsitz fiihrte, hatte in Betreff der Betriebfilhrung der genannten Bahnlinien im allgemeinen diejenigen Functionen auszuiiben, die bis dahin dem Verwaltungsrathe der fiir die niederosterreichischen Stidwestbahnen be- standenen Actiengesellschaft zustanden, und daher insbesondere diese Bahnen in allen Angelegenheiten gegeniiber dem Publicum, den Staats-, Landes- und Lo- calbehorden sowie gegeniiber den anderen Transportunternehmungen zu vertreten. In ihren Wirkungskreis fielen alle Angelegenheiten, beziiglich deren die Entscheidung nicht ausdrucklich dem Handelsminister vorbehalten war.*) *) Der Entscheidung desHandelsministers waren vorbehalten: die etwaige Verpachtung des Betriebes oder eines Theiles desselben; die etwaige Begebung des Betriebes oder eines Theiles desselben an einen Unter- nehmer; die etwa als nothwendig sich darstellende Pracisirung jener Agenden, deren Erledigung Geschichte der Verivaltung der Osterreichischen Eisenbahnen. 253 Die specielle Leitung der technischen, administrativen und commerziellen Dienst- zweige wurde einem Director iibertragen, \velcher unmittelbar der Ministerialcom- mission unterstand und fur die Amts- filhrung sowohl im allgemeinen, wie auf Grund der Eisenbahnbetriebsordnung vom 16. November 1851 verantwortiich war. Der Director hatte den Sitzungen der Ministerialcommission mit berathender Stimme anzuwohnen. Als Vollzugsorgan der Unternehmung hatte er die von der Commission gefassten Beschliisse auszu- fiibren. Hielt er letztere unvereinbar mit seiner personlichen Verantvvortlichkeit, so hatte er seine Vervvahrung sofort zu Pro¬ tokoli zu geben. Der Director hatte das Recht und die Piiicht, aus eigener Initiative alle im Interesse der Unternehmung gele- genen Antrage an die Commission zu stellen. Ihm unterstanden alle Beamten und Diener der Bahn mit alleiniger Ausnahme des Hauptbuchhalters. In dringenden Fallen, bei Gefahr im Verzuge, war der Director berechtigt, auch ohne Beschluss der Commission, in den dieser vorbehaltenen Angelegenheiten die geeignete Verfilgung gegen dem zu treffen, dass er ehestens die nachtragliche Genehmigung der Commission einhole. dem Director im selbstiindigen Wirkungs- kreise iiberlassen werden solite; die Dienstordnung; die Systemisirung der Gehalte, Lohne und fixen Beziige der Bediensteten; die Anstellung, Beforderung, Kiindigung und Entlassung der Bediensteten, deren fixe Beziige den Jahresbetrag von 1800 fl. tiber- stiegen; die Bewilligung von Remunerationen und Aushilfen, insoweit diese in einem Be- triebsjahre die Hčhe der einmonatlichen Be- zilge des betreffenden Bediensteten iiber- schritten; die Feststellung der Pensionsbestimmun- gen sowie der Statuten des Kranken- und Unterstiitzungsinstitutes der Bediensteten; die Ertheilung von Permanenzkarten; die auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 5. Juli 1878, betreffend die Erwerbung der niederosterreichischen Siidwestbahnen durch den Staat zu pflegenden Abrechnun- gen, sofern deren Gegenstand die Hohe von IOOO fl. iiberstiegen. Unter den durch diese Vorbehalte be- dingten Einschrankungen gehbrten insbe- Die niederosterreichischen Staats- bahnen unterlagen iibrigens der Staats- controle so gut wie jede concessionirte Bahnunternehmung, und waren dement- sprechend von ihr ebenso wie von den letzteren die iiblichen Vorlagen an das Handelsministerium und an die General- inspection der osterreichischen Eisen¬ bahnen zu erstatten. Am 12. August 1879 war Ritter von Chlumecky infolge Wechsels des Cabinets von dem Posten des Handels- ministers zuriickgetreten. Bald hierauf, und zwar mit Ende October 1879, schied auch Sectionschef v. Nordling aus dem Amte. Den un- mittelbaren Anlass hiezu gab ihm sein Unterliegen in dem von ihm auf bau- technischem Gebiete gefiihrten Kampfe iiber die Fiihrung des grossen Tunnels auf der projectirten Arlberglinie; seine Stellung hatte aber infolge des Fehl- schlagens seiner eigensten, auf der Fusionsidee basirten Sanirungsprojecte schon seit langerem an Halt verloren gehabt. Erst Chlumecky’s Nachfolger in der Leitung des Handelsministeriums, dem Minister Karl Freiherrn von Korb- Weidenheim [siehe Abb. 7, Bd. II, Seite 35], war es bescbieden, wahrend der kurzen Zeit seiner Amtsthatigkeit jene sondere in den Wirkungskreis der Com¬ mission : die Vorschlage in den, dem Handels¬ ministerium vorbehaltenen Angelegenheiten; iiber Vorschlag des Directors die An- stellung, Beforderung, Kiindigung und Ent¬ lassung des Personals; die Erstellung oder Abanderung derT arife; die Aufstellung der Fahrplane; die Aufstellung der Dienstvorschriften; die Genehmigung aller Vertrage und Accorde; die Ermachtigung zu Auslagen aller Art innerhalb der durch das Finanzgesetz [Staats- haushalt] gezogenen Grenzen; die Liquidirung der Einnahmen und Aus- gaben, sowohl a conto Betrieb, als Bau; die Einleitung und das Abstehen von Rechtsstreiten. Die Ministerialcommission war berech¬ tigt, einen Theil sowohl der oben ervvahnten, als auch ihrer sonstigen Geschafte fUr eine bestimmte Zeit unter ihrer eigenen Verant- wortlichkeit an einzelne oder mehrere ihrer Mitglieder oder auch an Beamte der Unter- nehmung ividerruflich zu iibertragen. 254 Dr. Alfred Freiherr von Buschman. entscheidenden Schritte zu unternehmen, welche unmittelbar zur Bildung eines grosseren Staatsbahnnetzes fiihrten und, indem sie hiedurch die staatliche Eisen- | bahnpolitik thatsachlich in neue Bahnen lenkten, den Beginn einer neuen Periode in der Entwicklung des osterreichischen Eisenbahnwesens herbeifiihrten. IV. Periode. Vom Beginn e des Jahres Massnahmen zur Errichtung eines zusammenhangendenwest- osterreichischen Staatseisen- bahnnetzes. Die beiden bochbedeut- samen Massnahmen der Regierung, welche die Wiedererrichtung eines ausgedehn- ten, -vvestosterreichischen Staatseisenbahn- netzes und damit eine neue Periode in der Entwicklung des osterreichischen Eisenbahnwesens einleiteten, waren die Uebernahme der Kronprinz Rudolf-Bahn in den Staatsbetrieb und die gesetzliche Sicherstellung des Ausbaues der Arl- bergbahn auf Kosten des Staates. Nachdem noch im Marž 1879 von der Regierung mit der Verwaltung der Kronprinz Rudolf-Bahn ein Ueberein- kommen abgeschlossen worden war, \vornach letztere die Fiihrung des Be- triebes auf der vom Staate erbauten Eisenbahn von Tarvis nach Pontafel mit dem Tage ihrer Eroffnung am 11. Oc- tober 1879 fur Rechnung und im Namen des Staates iibernahm, erging zur all- gemeinen Ueberraschung auf Grund eines plotzlichen Regierungsentschlusses unterm 24. December 1879 seitens des Handels- ministers Baron K o r b an den Verwal- tungsrath des genannten Bahnunter- nehmens die Eroffnung, dass die Re¬ gierung in Anbetracht des Umstandes, dass die Kronprinz Rudolf-Bahn fiir die letzten ftinf Jahre mehr als die Halfte des garantirten Reinertragnisses jahrlich als staatlichen Garantievorschuss in An- spruch genommen habe, sich bestimmt finde, von der ihr durch das Gesetz vom 14. December 1877 eingeraumten Be- rechtigung, den Betrieb dieses Unter- nehmens selbst zu fiihren, Gebrauch zu machen und demnach die Kronprinz Rudolf-Bahn vom 1. Januar 1880 an in 1880 bis zur Gegemvart. den fur Rechnung der Gesellschaft zu fiihrenden Staatsbetrieb zu ubernehmen. Zum k. k. Betriebsverwalter, unter dessen Amtsgewalt von dem gedachten Zeitpunkte an das gesammte Personal der Kronprinz Rudolf-Bahn trat, wurde der Generalinspector, Regierungsrath Fer¬ dinand Perl, Ritter von Hildrichsburg [Abb. 16], ernannt. Was die Arlbergbahn betrifft, so wurde schon in der kaiserlichen Thron- rede, mit welcher am 8. October 1879 der neu zusammengetretene Reichsrath erbffnet wurde, auf die Noth\vendigkeit des Ausbaues »dieser immer wichtiger werdenden Bahnlinie« hingewiesen und die baldigste Einbringung umfassender Vorlagen in Aussicht gestellt. Die von der Regierung in dieser Richtung thatsachlich eingebrachten Ge- setzesvorlagen erhielten auch alsbald die Zustimmung der beiden Hauser des Reichsrathes, so dass die beiden Gesetze, mit welchen der Ausbau der Arlbergbahn auf Kosten des Staates ausgesprochen \vurde und die Bewilligung der zum Bau fiir das Jahr 1880 erfor- derlichen Geldmittel erfolgte, bereits am 7., beziehungsweise 30. Mai 1880 der kaiserlichen Sanction theilhaftig werden konnten. Nicht lange hierauf \vurden noch, aber bereits von Baron Korb’s Nach- folger in der Leitung des Handelsmini- steriums, dem Minister Alfred Ritter von K r e m e r [siehe Abb. 3, Band II, Seite 27] die ausgefiihrten Linien der Erzherzoa: Albrecht-Bahn von Lemberg; nach Stryj und von Stryj nach Stanislau in Amvendung einer Bestimmung der Concessionsurkunde dieses Bahnunter- nehmens \vegen iibermassiger Inanspruch- Geschichte der Vervvaltung der osterreichischen Eisenbahnen. 2 55 nabme der Staatsgarantie mit Wirksam- keit vom I. August 1880 in den Staats- betrieb iibernommen; zum k. k. Betriebs- verwalter fur dieselben wurde der Director der Ersten Ungarisch-Galizischen Eisen- bahn, Regierungsrath Max Pichler,be- stellt. Ihr nachstes und hauptsachliches Augenmerk richtete die Regierung jedoch auf die Gewinnung einer direct vom Staate abhangigen Verbindungslinie zwischen der schon im Staatsbetriebe von der Staatsverwaltung zunachst in Pachtbetrieb und spater nach Erfiillung gewisser Bedingungen unter bestimmten, in vorhinein festgestellten Modalitaten ins Eigenthum iibernommen werden sollten. Bald hierauf, und zwar bereits am 14. Januar 1881, trat Ritter von Kremer von seinem Posten zuriick. Sein Nach- folger in der Leitung des Handels- o o ministeriums war 'Felix Freiherr Pino von Friedentlial [siehe Abb. 4, Band II, Abb. 16. Ferdinand Perl, befindlichen Kronprinz Rudolf-Bahn und der im Ausbau begriffenen Arlbergbahn zur Herstellung eines grosseren zusam- menhangenden, sowohl in betriebstech- nischer als in verkehrs- und handels- politischer Beziehung actionsfahigen, staat- lichen Betriebsnetzes. Unter mehreren zu diesem Zwecke in Ervvagung gestandenen Projecten wurde schliesslich von der Regierung die Erwerbung der Kaiserin Elisabeth- Bahn durch den Staat ernstlich ins Auge gefasst und in dieser Richtung die Unter- handlung mit der Verwaltung der ge- nannten Bahngesellschaft eingeleitet. Es gelang dem Minister, mit der letzteren am 24. December 1880 zu einer Vereinbarung zu gelangen, wornach die Linien der Kaiserin Elisabeth-Balm Ritter von Hildrichsburg - . Seite 28], ein Minister, der die nunmehr im grosseren Stile eingeleitete Verstaat- lichungsaction mit aller Energie weiter verfolgte. Die von der Regierung in Betreff der Erwerbung der Kaiserin Elisabeth-Bahn durch den Staat eingebrachte Gesetzes- vorlage erhielt erst nach langwierigen und schwierigen Verhandlungen im De¬ cember 1881 die Zustimmung der beiden Hauser des Reichsrathes. Noch am 23. De¬ cember 1881 erfolgte die kaiserliche Sanction dieses Gesetzes, so dass der Staat mit Beginn des Jahres 1882 den Betrieb der Kaiserin Elisabeth - Bahn ubernehmen konnte. Der ganze Bahncomplex, in dessen Besitz der Staat nun gesetzt war, be- stand aus den Linien 256 Dr. Alfred Freiherr von Buschman. der Kaiserin Elisabeth - Bahn welche als gleiehfalls unter das Sequestrationsgesetz vom 14. December 1877 fallend, noch in demselben Jahre in den Staatsbetrieb iibernom- men werden sollten, ergab sich sonach ein in ktirzester Frist im Westen und Siid- vvesten der Monarchie im Staatsbetriebe stehendes Bahnnetz mit einer Gesammt- lange von.2192 km welches in Ansehung seiner Ausdehnung dem grossten, einer osterreichischen Privat- bahngesellschaft gehorigen Eisenbahn- netze beilaufig gleichkam. Erste D ien s t eso rg an i s a tio n fiir das staatliche Betriebsnetz vom Jahre 1882; k. k. Direction fiir Staatseisenbahnbetrieb; Ober- bahnbetriebsamter; Staatseisen- bahnrath. Unterm 15. Februar 1882 unterbreitete Handelsminister Baron Pino dem Kaiser Antrage, welche eine einheit- liche Organisirung des Dienstes fiir diesen gesammten Betriebscomplex bezweckten. Bei der Aufstellung dieser »Grund- ziige fiir die Organisation des Staats- betriebes auf den westlichen Staatsbahnen und vomStaate betriebenen Privatbahnen«, \velche unterm 24. Februar 1882 der kaiserlichen Genehmigung theilhaftig wurden und mit 1. Juli desselben Jahres in Wirksamkeit traten, Hess sich Minister Baron Pino von der grundsatzlichen Auffassung leiten, dass fiir eine z\veck- entsprechende Organisirung des Dienstes fiir ein solches Netz, welches in seiner Ausdehnung die einheitlich geleiteten N etze der grossen Pri vatbahngesellschaften nicht wesentlich iibersteige und noch weit davon entfernt sei, das gesammte Gebiet der im Reichsrathe vertretenen Konig- reiche und Lander gleichmassig zu durch- setzen, die etwaige Bildung raumlicher Verwaltungsbezirke mit einer Mehrheit selbstandiger Verwaltungsstellen, wie sie namentlich in Preussen bei der Verstaat- lichung der Privatbahnen geiibt wurde, nicht am Platze erscheine, dass sich vielmehr die Behandlung jenes ortlich zusammenhangenden staatlichen Betriebs- complexes als eine individuelle Gruppe nach Art eben jener Vorbilder am besten empfehle, wie sie die rationell angelegten Organisationsformen der grossen inlan- dischen Privatbahngesellschaften dar- stellten. Es wurde daher in den Grundziigen die Errichtung einer einheitlichen Central- verwaltungsstelle fiir den Betrieb des gesammten oben angefiihrten westoster- reichischen Staatsbahnnetzes vorgesehen, welche die Benennung: »k. k. Direction fiir Staatseisenbahnbetrieb in Wien« zu fiihren hatte.*) Um die wiinschenswerthe eisenbahn- massige Actionsfahigkeit des neuen staat¬ lichen Betriebsorganismus in seinem Wettbewerbe mit den gut geleiteten Privatbahnunternehmungen nicht zu hemmen, wurde diese Centralverwaltungs- stelle nicht als Bestandtheil des Handels- ministeriums, sondern ausserhalb des¬ selben als selbstandiges, dem Ministerium und der Generalinspection bezliglich der Staatsaufsicht gleich den Privateisenbahn- verwaltungen unterstehendes Organ er- richtet und niit moglichst weitgehenden Competenzbefugnissen ausgestattet. Die Direction fiir Staatseisenbahn¬ betrieb erhielt demnach im Grossen und *) Denselben Titel fuhrte bereits ab 1. Januar 1882 die an Stelle der General- direction der k. k. privilegirten Kaiserin Elisabeth-Bahn provisorisch mit der Weiter- fiihrung der Verwaltungsgeschafte dieser Bahn fiir den Staat betraute Dienststelle. Geschichte der Verrvaltung der osterreichischen Eisenbahnen. 257 Ganzen die organische Stellung und Einrichtung der bei den grossen Privat- bahnen bestehenden Generaldirectionen, jedoch mit dem Unterschiede, dass ihre Competenz zum grossen Theile auch noch jene Gegenstande umfasste, die bei Privatbahnen der Entscheidung des Ver- waltungsrathes vorbehalten bleiben, und dass dem Handelsministerium nur die aller\vichtigsten oder mit der verfassungs- massigen Verantwortlichkeit des Ministers zusammenhangenden Verwaltungsgegen- stande und ausserdem die ihm gegentiber allen Eisenbahnen aus dem Titel der staatlichen Oberaufsicht und Controle erwachsenden Aufgaben reservirt wur- den.*) *) Zu den dem Handelsministerium aus dem Titel der staatlichen Oberaufsicht vor- behaltenen Angelegenheiten gehorte auch die Wahrung der čffentlichen Riicksichten beziiglich der vorzulegenden Fahrordnungen und Tarife, dann insbesondere die Genehmi- gung von Anschluss-, Betriebs- oder Cartell- vertragen mit anderen Transportanstalten. Aus dem Titel der Vervraltung waren dem Ministerium in Ansehung der im Staats- betriebe befindlichen Linien vorbehalten: a) die Feststellung und Abariderung des Wirkungskreises und der Geschaftsordnung des Staatseisenbahnrathes, des ausMitgliedern desselben zu bildenden und dem Prasidenten standig beizugebenden Beirathes (vgl. unten Seite 260 fif.), dann der Direction, sowie die Genehmigung aller wichtigeren organisa- torischen Verfugungen; b) die Feststellung des Jahrespraliminares und die Bewilligung zu Ausgaben, die in demselben nicht vorgesehen waren, nach Massgabe der auf verfassungsm;issigemWege zu erwirkenden Credite; c) die Ernennung des Stellvertreters des Prasidenten; d) die Ernennung der Mitglieder des Staatseisenbahnrathes und die Bestimmung der dem Prasidenten als standiger Beirath beizugebenden Mitglieder desselben; e) die Ernennung, Beforderung, Kiindi- gung [Pensionirung] und Disciplinarbehand- lung der Abtheilungsvorstande der Direction sowie derjenigen Beamten, welche mehr als 2000 fl. Jahresgehalt bezogen; f) die Ertheilung von Remunerationen und Geldaushilfen an die sub e) genannten Beamten, dann in sonstigen Fallen, wenn der Betrag 100 fl. ilberstieg; g) die Ertheilung von Urlaub an den Prasidenten, dann sofern die Urlaubsdauer vier Wochen iiberstieg, an dessen Stellver- treter und sonstige Beamte; h) die Genehmigung der Dienstordnung [Dienstespragmatik], des Personalstatus und Die Erledigung dieser letzteren An¬ gelegenheiten erfolgte, wie beziiglich der Privatbahnen, so auch beziiglich der im Staatsbetriebe befindlichen Bahnlinien in den betreffenden Fachabtheilungen des Handelsministeriums und der General - inspection. Zur beschleunigten Behandlung der dem Ministerium vorbehaltenen eigent- lichen Verwaltungsangelegenheiten wurde in demselben ein Comite errichtet, in welchem der Minister oder der von dem¬ selben bestellte Sectionschef den Vor- sitz ftihrte, und welches iiber die be- zeichneten Angelegenheiten mit Beizie- hung des Prasidenten der Direction fiir Staatseisenbahnbetrieb zu berathen und, der die Gebiihren des Personals regelnden Normen; i) die Genehmigung der Statuten der Pensions- und Provisionsinstitute, dann der fiir das Personal bestehenden oder zu er- richtenden Wohlthatigkeitsfonds; k) die Genehmigung der Grundlagen fiir die in Airvvendung zu bringenden Tarife fiir den Personen- und Sachenverkehr; l) die Bewilligung zum Abschluss von Vertragen, welche eine Verausserung, Ab- tretung oder Belastung von Bestandtheilen des unbeweglichen Bahneigenthums, eine Verpfandung oder Schenkung zum Gegen¬ stande hatten; dann von Kauf-, Verkaufs- Tausch-, Bau-, Lieferungs- und sonstigen Vertragen, sofern die Vertragssumme bei allgemeiner Offentlicher Concurrenz und unter Zuschlag an den Bestbieter 50.000 fl., andern- falls aber 5000 fl. erreichte oder iiberstieg; endlich von Bestandvertragen [mit Ausschluss jener iiber die Verpachtung von Bahnhof- restaurationen], falls der jahrliche Bestandzins mehr als 500 fl. betrug, oder der Vertrag unkiindbar oder mit einer langeren als einjahrigen Kiindigungsfrist abgeschlossen wurde; m) die Nachsicht, beziehungsweise Be- willigung zur Abschreibung von Rechnungs- mangeln und uneinbringlichen Forderungen, dann von bei Materialen und Inventar- gegenstanden sich ergebenden Verlusten, falls der Geldwerth von Fali zu Fali 1000 fl. und in demselben Jahre im Ganzen 10.000 fl. iiberstieg; n) die Entscheidung iiber Beschwerden gegen Verfugungen der Direction, soweit die Beschwerdefiihrung nicht durch die Dienst- vorschriften ausgeschlossen war; o) die Gewahrung von Freikarten, welche nicht nur fiir einzelne Fahrten Giltigkeit hatten, und die Genehmigung der Normen, nach denen bei Ertheilung von Freikarten fiir einzelne Fahrten und von Fahrpreis- ermassigungen vorzugehen war. Geschichte der Eisenbahnen. IV. 17 258 Dr Alfred Freiherr von Buschman. insoweit nicht der Handelsminister sich die Entscheidung selbst vorzubehalten fand, endgiltig zu beschliessen hatte. In der Bestellung dieses mit dem endgiltigen Beschlussrechte ausgestatteten Ministerialcomites muss eine weitere Analogie mit der Fiihrung der obersten leitenden Geschafte bei den Privatbahn- gesellschaften durch deren Verwaltungs- rathskorper erblickt werden. Eine zweite wesentliche Folgerung aus der Thatsache, dass die Einrichtung des Staatsbetriebes grundsatzlich nach Art der Dienstesorganisation bei den grossen Privatbahngesellschaften vorge- nommen wurde, war die, dass in den diesfalligen Organisationsgrundztigen aus- driicklich festgesetzt \vurde, dass auf das der Direction fiir Staatseisenbahn- betrieb zugehorige oder untergeordnete Personal nicht die fiir Staatsbeamte gelten- den Normen, sondern specielle Dienst- vorschriften, nach Art der bei den Privat- eisenbahnverwaltungen bestehenden, An- wendung zu finden haben. Dieses vom Staate unter Wahrung erworbener Rechte iibernommene Personal erlangte daher nicht den Charakter unmittelbarer Staats- beamter und Staatsdiener, sondern blieb auch dem Staate gegeniiber in seiner bisherigen, durch specielle Dienstesord- nungengeregelten, auf einem beiderseitigen Kiindigungsrechte beruhenden Rechts- stellung ; es wurde lediglich, unbeschadet der von diesem Personal bereits erwor- benen Rechte, eine Ausgleichung der Abweichungen, welche in den Dienst- ordnungen der in den neuen Staatsbalm- complex einbezogenen einzelnen Privat- bahnen vorkamen, durch Erlassung neuer einheitlicher Dienstnormen und insbe- sondere einer neuen einheitlichen Dienst- pragmatik ins Auge gefasst. Auch fiir die Ruheversorgung dieses Personals sowie fiir die Versorgung der Witwen und Waisen desselben blieb durch die mit ihren bisherigen Statuten fort- bestehenden Pensions- und Provisions- institute, denen die von der Staatsver- waltung ubernommenen Beamten und Diener bis dahin angehorten, vorgesorgt. Zum »Prasidenten« der Direction fiir Staatseisenbahnbetrieb, dessen Ernennung nach den Grundziigen dem Kaiser vor- behalten war, \vurde mit kaiserlicher Ent- schliessung vom 14. Juni 1882 der bis- herige langjahrige Generaldirector der Kaiserin Elisabeth-Bahn, k. k. Sections- Chef a. D. Alois Czedik von Briindels- berg [siehe Abb. 6, Band II, Seite 33], ernannt, nachdem derselbe schon seit der am 1. Januar 1882 erfolgten Uebergabe dieser Bahn an den Staat vom Minister mit der provisorischen Fortfiihrung der leitenden Geschafte derselben fiir den Staat betraut worden war. Der Prasident hatte die gesammte, der Centralverwaltungsstelle zuge- wiesene Geschaftsfiihrung zu leiten; er war fiir dieselbe verantwortlich, und zwar, insoweit sie ihm nicht unmittelbar iibertragen war, in der Art, dass er fiir die ordnungsmassige Handhabung des Dienstes durch die hiezu berufenen Organe zu sorgen und dieselben zur pflicht- massigen Erfiillung ihrer dienstlichen Obliegenheiten anzuhalten hatte. Die Behandlung aller Geschafte bei der Direction hatte, abgesehen von der im Dis- ciplinarverfahren vorgesehenen Antrag- stellung im Wege collegialer Beschluss- fassung seitens der hiefiir bei der Direc¬ tion gebildeten Disciplinarcommission, nach der personlichen Bestimmung des Prasidenten oder seines vom Handels¬ minister bestellten Stellvertreters zu er- folgen. Die Direction fiir Staatseisenbahn¬ betrieb solite nach den Grundziigen, ent- sprechend den bei Dienststellen gleicher Art gevvohnlich vorkommenden Dienst- geschaften, in folgende sieben Abtheilun- gen zerfallen: I. das Secretariat und das Rechts- bureau, II. die Abtheilung fiir Bau und Bahn- erhaltung, III. die Abtheilung fiir Zugforderungs- und Werkstattendienst, IV. die Abtheilung fiir Verkehrs- und commerziellen Dienst, V. die Einnahmencontrole, VI. die Abtheilung fiir Materialvvesen [quantitative Uebernahme, Ver- wahrung, Abgabe und Verrechnung der Materialien], VII. die Buchhaltung; Gescbichte der Vervvaltuug der Ssterreichischen Eisenbabnen. 259 ausserdem hatte noch bei der Direction zur Vollziehung ihrer Geldanweisungen unabhangig von der Buchhaltung eine Hauptcasse za fungiren. In Wirklichkeit wurden aber ein- schliesslich der Hauptcasse im Ganzen eilf coordinirte Abtheilungen errichtet, indem fiir die zwei Geschaftsgruppen, aus welchen jede der Abtheilungen I, III und IV nach obigem zusammengesetzt war, selbstandige Abtheilungen gebildet wurden. Der executive Dienst wurde derart eingerichtet, dass derselbe unter Trennung der drei Hauptdienstzweige [Bahnerhal- tung, Verkehr und Zugforderung] von den als unterste executive Dienststellen fungirenden Bahnerhaltungssectionen, den Haltestellen und Stationen, welch letz- tere bei grosserer Wichtigkeit die Be- zeichnung »k. k. Bahnbetriebsamt« mit erweiterten Competenzbefugnissen er- halten sollten, dann den Heizhausleitun- gen zu handhaben und von den diesen libergeordneten, fiir grossere Bahnbezirke bestellten Bahnerhaltungs-, Verkehrs- und Zugforderungsinspectoraten zu iiber- vvachen war. Gemass der Grundzuge sollten diese drei nach den Hauptdienstz\veigen zur Ueberwachung des executiven Dienstes in demselben Bezirke berufenen Inspec- torate zwar, gleich den Leitungen der Hauptwerkstatten und der Materialmaga- zine, direct unter der Direction stehen, aber doch nach Art einer einheitlichen Dienststelle zusammengelegt werden, als solche sodann die Bezeichnung »k. k. Oberbahnbetriebsamt« fiihren und nach aussen durch den von der Direction be- stimmten Vorstand [einen Oberinspector] vertreten werden. Standort, Wirkungskreis und Ge- schaftsordnung dieser Oberbahnbetriebs¬ amter waren vom Prasidenten der Direc¬ tion fiir Staatseisenbahnbetrieb mit Ge- nehmigung des Handelsministeriums fest- zusetzen. Diese rnitten zwischen dem Centrali- sations - und dem Decentralisationsge- danken schwankende Construction der drei genannten, als mittlere Stellen des executiven Dienstes fungirenden Inspec- torate vermochte fiir sich kaum ein klares Bild von derjenigen Stellung zu bieten, welche denselben im Verwaltungsorga- nismus der Staatseisenbahnen eigentlich zugedacht war; immerhin wiirde nach der Fassung der fraglichen Bestimmungen der Grundzuge die Annahme nahe liegen, dass auch bei den Inspectoraten auf die Trennung der Hauptdienstzweige sowie auf deren directe Unterordnung unter die Direction und somit auf den centralisti- schen Aufbau der Organisation auch des | executiven Betriebsdienstes das grossere Gewicht gelegt werden wollte. Noch vor Inslebentreten der Organi¬ sation mit Genehmigung des Handels¬ ministeriums vom io. Mai 1882 hinaus- j gegebene Bestimmungen liber den Wir- kungskreis der Oberbahnbetriebsamter gaben jedoch ganz im Gegentheil der vollen Einheitlichkeit dieser neu ge- schaffenen Zwischenstellen fiir sammtliche drei Hauptdienstzweige und damit dem Decentralisationsprincipe beziiglich der Organisation des executiven Betriebs¬ dienstes den unzweideutigsten Ausdruck. Nach diesen Bestimmungen, welche sich daher als eine wesentliche Ergan- zung der Organisationsgrundziige dar- stellen, wurden die Oberbahnbetriebs¬ amter, deren im ganzen sechs, und zwar in Wien, Linz, Salzburg, Steyr, Villach und in Feldkirch errichtet wurden, that- sachlich als vollkommen einheitliche Dienststellen organisirt und denselben als solchen die Bahnbetriebsamter, Sta¬ tionen , Haltestellen, Bahnerhaltungs¬ sectionen und Heizhauser ihres Bezirkes unterstellt. Die Aufgabe der Oberbahnbetriebs¬ amter wurde dahin bezeichnet, dass dieselben auf der ihnen zugewiesenen Bahnstrecke mit den ihnen unterstehen- den Stellen und Organen den gesamm- ten Verkehrs- und commerziellen Dienst, den Bahnerhaltungs- und Bahnaufsichts- dienst, den Zugforderungs- und Heiz- hausdienst, den Cassen-, Rechnungs- und Revisionsdienst und alle mit diesen Dienstzweigen sonst in Verbindung stehenden Obliegenheiten zu besorgen haben. Zur Bewaltigung dieser Aufgaben hatten die Oberbahnbetriebsamter ausser den drei Inspectoraten fiir die Haupt- 17 * 26 o Dr. Alfred Freiherr von Buschman. dienstzweige noch ein Secretariat mit einem Rechnungsbureau zu umfassen und wurde dem Vorstande iiberdies zur Voll- ziehung der Geldanweisungen eine Cassa beigegeben. Dem Vorstande des Oberbahnbe- triebsamtes wurde die oberste Leitung und Beaufsichtigung des Eisenbahndienstes im ganzen Bezirke iibertragen, und wurde derselbe ftir die gesammte Geschafts- fiihrung verantwortlich erklart; es war demselben daher auch das gesammte Personal des Bezirkes untergeordnet; das letztere war verpflichtet, seinen Anord- nungen unweigerlich und gewissenhaft zu entsprechen. Er hatte die Ausfiihrungen der hoheren Anordnungen zu veranlassen und zu uber- wachen, den Geschaftsgang zu regeln, den Dienst in allen seinen Zweigen zu beaufsichtigen und ftir ein entsprechendes Zusammenwirken der ihm unterstehen- den Organe im Dienste zu sorgen. Ins- besondere wurde derselbe verpflichtet, unbeschadet der Sicherheit und Regel- massigkeit des Verkehrs sowie der guten Instandhaltung der Bahn und deren Aus- riistung, auf die thunlichst oconomische Besorgung des Dienstes innerhalb des genehmigten Budgets hinzuwirken. Er hatte ferner das Geschaftsergebnis des Oberamtsbezirkes fortwahrend im Auge zu behalten und die auf die Ver- besserung dieses Ergebnisses abzielenden Verfugungen, insoferne sie imWirkungs- kreise des Oberbahnbetriebsamtes ge- legen waren, zu treffen, andernfalls aber seine Vorschlage an die Direction zu er- statten. In allen dem Wirkungskreise der Oberbahnbetriebsamter zugewiesenen An- gelegenheiten stand die Entscheidung dem Vorstande zu. Bei Gefahr im Verzuge war derselbe berechtigt und verpflichtet, auch in Angelegenheiten, die der Entschei¬ dung der Direction vorbehalten waren, die erforderlichen'Verfugungen zu treffen; doch hatte er in solchen Fallen sofort die nach- tragliche Genehmigung bei der Direction berichtlich einzuholen. Die »Bestimmungen« zahlten auch in taxativer Weise diejenigen Agenden auf, die den Oberbahnbetriebsamtern zur Er- ledigung im eigenen Wirkungskreise iiber- lassen wurden.*) Doch wurde beigefiigt, dass von der Direction nach ihrem Er- messen einzelne Agenden dieses Wir- kungskreises wieder abgenommen oder demselben neue hinzugefiigt werden konnen, wie es auch der Direction zustehe, sich riicksichtlich der zum Wirkungskreise der Oberbahnbetriebsamter gehorigen An¬ gelegenheiten in einzelnen Fallen die Ent¬ scheidung vorzubehalten beziehungsweise selbst die Verfiigung zu treffen. Eine Neuerung, durch welche die Organisation des Staatsbetriebes von jener der Privatbahnen besonders unter- schieden und die Bestimmung des erste- ren, in hoherem Grade den allgemeinen volkswirthschaftlichen Interessen zu dienen, zu besonders markantem Ausdrucke ge- bracht werden solite, bestand in der Be- rufung von Vertretern der am Eisenbahn- transporte am meisten betheiligten Interessentengruppen zur unmittelbaren Theilnahme an der Verwaltung der Staatsbahnen mittels der, deutschen Mustern nachgebildeten Einrichtung eines » Staatseisenbahnrathes «. *) Die den Oberbahnbetriebsamtern zur Erledigung im eigenen Wirkungskreise iiber- lassenen Angelegenheiten waren folgende: A) in Bezug auf Personalangelegenheiten: 1. Aufnahme des im Taglohne odergegen Diurnurn verwendeten Personals nach Mass- gabe des jeweiligen Bediirfnisses und inner¬ halb der Grenzen der hieftir durch das Budget bewilligten Mittel sowie die Entlassung die¬ ses Personals. 2. Aufnahme, BefOrderung und Kun- digung der Diurnisten, weiblichen Bedienste- ten sowie der mit Monatslohn angestellten Diener innerhalb des genehmigten Status und unter Beobachtung der diesfalls von der Direction gegebenen Vorschriften oder in ein¬ zelnen Fallen getroffenen Verfugungen, die Ktindigung jedoch nur, insoweit sie Personen betraf, welche noch keine Versorgungsan- spriiche erworben hatten. 3. Erstattung von Antragen wegen Re- munerirung, Vorruckung, BefOrderung oder Ktindigung der dem Oberamtsbezirke zuge- theilten Beamten und Unterbeamten, mit Jahresgehalt angestellten Diener und Aspi- ranten sowie von Antragen auf Zutheilung solchen Personals. 4. Versetzung des unterstehenden Per¬ sonals im Bereiche des Oberbahnbetriebs- amtsbezirkes unter Beobachtung der diesfalls erlassenen 'Vorschriften und innerhalb der daftir im Budget vorgesehenen Kosten- bedeckung. Geschichte der Venvaltung der osterreichischen Eisenbahnen. 26l Dieser Staatseisenbahnrath erscheint in den Organisationsgrundzugen, sogar einigermassen ausser Verhaltnis mit der Bedeutung, die dieser Institution in Wirklichkeit zufiel, als zweiter integriren- der und mit der Direction fur Staats- eisenbahnbetrieb coordinirter Bestand- theil der fiir den Staatseisenbahnbetrieb errichteten Centralvervvaltungsstelle hin- gestellt. Derselbe bestand, ausser dem Prasi- denten der Direction fiir Staatseisenbahn¬ betrieb als Vorsitzenden, aus 26 vom Handelsminister auf die Dauer von drei Jahren ernannten Mitgliedern, wovon sechs nach freiem Ermessen, zwei iiber Bezeichnung des Finanzministers, eines iiber diejenige des Ackerbauministers, zehn iiber Vorschlag von Handels- und Gewerbekammern und sieben iiber Vor¬ schlag von landwirthschaftlichen Fach- corporationen ernannt \vurden. Der Staatseisenbahnrath, \velcher zweimal im Jahre zu einer Session zu- sammentrat, war nach den Organisations- grundziigen berufen, in vvichtigen, die 5. Suspendirung der unterstehenden Be- diensteten unter gleichzeitiger Anzeige an die Direction. 6. Einleitung der Disciplinaruntersuchung gegen die unterstehenden Beamten, Beamten- aspiranten, Unterbeamten und definitiv an- gestellten Diener sowie die Verhangung von Ordnungs- und Disciplinarstrafen gegen das tibrige unterstehende Personal. 7. Ertheilung von Urlauben innerhalb der Bestimmungen der Dienstpragmatik. 8. Ertheilung der Ehebewilligung an Be- amte und Aspiranten nach Massgabe der Dienstpragmatik. 9. Abnahme des GelObnisses und im Falle der Delegirung auch des Diensteides. 10. Erstattung von Antragen iiber die einlaufenden Gesuche um Unterstutzungen, Schulstipendien, Vorschusse etc. etc. 11. Ausstellung von Anweisungen zur freien oder ermassigten Fahrtfur das Personal des Oberamtsbezirkes sowie fur die Ange- hbrigen dieses Personals nach den von der Direction erlassenen Vorschriften. 12. Befiirwortung von Gesuchen der An- gestellten um Fahrbegiinstigungen auf frem- den Bahnen. B) In Bezug auf die iibrigen Angelegen- heiten des Geschaftes: 13. Erledigung allerReclamationen wegen Verzbgerungen, Beschadigung oder Verlust von Gepack, Thieren, Equipagen und Giitern im Localverkehr bis zum Betrage von 100 fl. fiir den einzelnen Fali nach den reglemen- Interessen des Handels, der Industrie und der Landwirthschaft beriihrenden Fragen des Staatseisenbahnbetriebes, wie auch iiber besondere Aufforderung des Handelsministers in derartigeh Fragen des Eisenbahnwesens iiberhaupt, sein Gutachten abzugeben. Der Begutachtung des Staatseisen- bahnrathes unterlagen in Ansehung der im Staatsbetriebe befindlichen Bahnen insbesondere: a) alle rvichtigeren Antrage der Direction beziiglich des Tarif wesens, namentlich jene, \velche die Festsetzung der Normaltarife fiir Personen und Giiter, dann die Grundsatze fiir die Anwendung von Ausnahme- und Differentialtarifen zum Gegenstande hatten, b) die alljahrlich zweimal fiir die Sommer- und Wintermonate festzustellen- den Fahrplane, c) Antrage auf Abanderung der regle- mentarischen Bestimmungen, dann der Tarifbestimmungen, insoweit dieselben nicht lediglich voriibergehende Ausnahms- verhaltnisse betrafen und tarischen Bestimmungen, dabermit Ausschluss jeder Begunstigung oder Billigkeitsriicksicht. 14. Erledigung der aus dem Fahrdienste entstandenen Reclamationen, ausgenommen die Beschadigung von Personen, bis zu einem Betrage von 100 fl, fur den einzelnen Fali nach Massgabe der diesfalligen Bestimmungen. 15. Entscheidung iiber alle Ersatzfragen aus der Beschadigung des Fahrmateriales der Bahn und des sonstigen Bahneigenthumes bis zum Betrage von 200 fl. fiir den einzel¬ nen Fali auf Grund der bestehenden Vor¬ schriften. 16. Insoferne sich aus den sub 13, 14 und 15 angegebenen Reclamationen, beziehungs- \veise Entscheidungen fiir das Bahnpersonal Ersatzefur den verursachtenSchaden ergaben, Vorschreibung derselben zu Lasten derSchuld- tragenden. 17. Vorlage der Recurse gegen die in den Fallen der Punkte 13, 14, 15 und 16 getrof- fenen Entscheidungen an die Direction. 18. Betheilung des Personals mit den all- gemeinen und den fiir den Dienst der Einzel¬ nen erforderlichen Instructionen und Ver- ■vvahrung der Bestatigungen iiber denEmpfang dieser Instructionen. 19. Prufung des Personals aus den allge- meinen Instructionen und desjenigen Personals, welches den Verkehrs-, ZugfOrderungs- oder Bahnaufsichtsdienst ausubt, in Bezug auf die Kenntnis und das Verstandnis der betreffen- den Fachinstructionen unter Vormerk des Erfolges. 262 Dr. Alfred Freiherr von Buschman. d) die Grundsatze fur die Art der Vergebung von Lieferungen und Arbeiten. Innerhalb seines Wirkungskreises konnte der Staatseisenbahnrath Wiinsche und Beschwerden an die Direction richten und von derselben Auskunfte verlangen. Aus der Gesammtheit der Mitglieder des Staatseisenbahnrathes wurden vom Handelsminister drei [und weitere zwei als Ersatzmanner] bestimmt, welche wahrend ihrer Functionsdauer als standi- ger Beirath des Prasidenten zu fungiren hatten. Dieselben sollten sich nach den Organisationsgrundziigen durch perio- dische Zusammentretung mit dem Pra¬ sidenten in den Amtsraumen der Direc¬ tion fortlaufende Einsicht in alle wich- tigeren geschaftlichen Vorkommnisse ver- schaffen und an der Vorbereitung der Antrage fur die der Entscheidung des Handelsministeriums oder der Begut- achtung des Staatseisenbahnrathes vor- behaltenen Angelegenheiten, eventuell auch iiber Einladung des Prasidenten an den Directionssitzungen, theilnehmen. 20. Sorge fur die Ausfiillung und Ergan- zung der Diensttabellen sowie fur die Ver- wahrung derselben. 21. Regelung des Gepackstriigerdienstes in den Stationen und Aufnahme des hiezu nbthigen, verlasslichen Personals. 22. Festsetzung der an die voriibergehend gegen Taglohn aufgenommenen Arbeiter und Diurnisten zu bezahlenden Taggelder sowie der Entlohnung dieses Personals beiVerwen- dung durch Ueberstunden. 23. Normirung des Arbeiterpersonals fur stabile Arbeiten und Bestimmung der im Accordwege zu besorgenden Arbeiten, Fest¬ setzung, beziehungstveise Regelung der dies- falligen Einheitspreise. 24. Vergebung von einzelnen Bau-, Bahn- erhaltungs- oder Vervollstandigungsarbeiten an kleinere Unternehmer gegen Offerte inner¬ halb der im Budget dafur bewilligten Betrage. 25. Sorge fur die Oconomische Durch- fuhrung des Betriebsdienstes namentlich in Bezug auf Personalverwendung, eventuell An¬ trage auf Personalreduction. 26. Antrage auf Kiindigung der von der Direction tiber den Betrieb von Bahnrestau- rationen oder iiber sonstige Gegenstande ge- schlossenen Vertrage, eventuell Vorschlage auf Abanderung oder Uebertragung solcher Vertragsverhaltnisse an andere geeignete PersOnlichkeiten oder Auflassung solcher Ver- haltnisse iiberhaupt. 27. Bewilligung zur Anbringung von Placaten und sonstigen Ankiindigungen im Der Prasident war verpflichtet, das Gutachten des standigen Beirathes in allen wichtigeren Fragen des finanziellen und commerziellen Dienstes einzuholen. Die Mitglieder des letzteren hatten weiters bei der Controle der finanziellen Gebarung und insbesondere bei der Scontrirung der Hauptcasse mitzuvvirken, sowie auch an der Verwaltung der Pen- sions- und Wohlthatigkeitsfonds, insoweit beziiglich derselben der Centralvervval- tungsstelle die Einflussnahme und Mitwir- kung vorbehalten war, theilzunehmen. Der gemeinsamen Beschlussfassung des standigen Beirathes und des Prasi¬ denten unterlagen endlich, unbeschadet des freien Verfiigungsrechtes des letzteren in Fallen der Dringlichkeit, a) die Ertheilung von Tarifbegiinsti- gungen im Personen- und Sachenver- kehr und b) die Entscheidungen iiber Offert- verhandlungen. Schaffung e in e s ostlichen Staatseisenbahnnetzes und Fort- Innern oder auf der Aussenseite der Bahn- hbfe, eventuell Bestimmung der hiefiir von den Bewerbern zu zahlenden Gebiihren 28. Bewilligungzum Verkaufe von Lebens- mitteln, Zeitungen und sonstigen Gegen- standen mit Ausnahme von Tabak und Cigar- ren in den Bahnhbfen, wenn die Verleihung mit dem Geschafte der Bahnrestaurationen oder mit der Verkehrssicherheit und der Be- quemlichkeit des reisenden Publicums nicht collidirte. Festsetzung des fur derlei Zuge- standnisse zu bezahlenden Pachtschillinges. 29. Gewahrung von Fahrpreisermassi- gungen fiir Separatpersonenzuge nach den diesfalls festgesetzten Normen. 30. Verpachtung des Graswuchses an den BOschungen und Grundparzellen sowie der an letzteren haftenden Nutzungen. 31. Verpachtung von Lagerpldtzen in und ausser den BahnhOfengegen eine vierteljahrige Kiindigung, falls der jahrliche Bestandzins nicht mehr als 500 fl. betrug . 32. Evidenzhaltung, Einhebung und Ver- rechnung der Pachtzinse. 33. Entscheidung iiber einlaufende Ge- suche um Gestattung der Errichtung von Neubauten und Vornahme baulicher Veran- derungen in der Niihe der currenten Babn unter Beobachtung der diesfalls bestehenden Vorschriften. Gesuche um Gestattung der Errichtung derartiger Baulichkeiten in der Niihe der BahnhOfe oder in deren Bereiche selbst waren der Direction zur Entscheidung ! vorzulegen. Gescbichte der Vervvaltung der osterreichischen Eisenbahnen. 263 schreiten der Verstaatlichungs- a c t i o n. Nachdem mit Inslebentreten der im Vorstehenden erorterten Organisation der Dienst auf dem staatlichen Betriebsnetze im Westen und Siidwesten des Reiches geregelt erschien, schritt die Regierung zur Bildung noch eines zweiten solchen Netzes in den ostlichen Landergebieten der Monarchie. Unterm 30. September 1883 wurde die Verwaltung der Ersten Ungarisch- Galizischen Eisenbahn von der Regierung dahin verstandigt, dass sie die Fiihrung des Betriebes der k. k. Dniester-Bahn und der k. k. Tamow-Leluchower Bahnab 1. Januar 1884 in die eigene Regie tibernehmen und mit der Betriebsverwaltung der Erzherzog Albrecht-Bahn sowie mit der- jenigen der mittlerweile auf Grund des Gesetzes vom 14. December 1877 gleich- falls in den Staatsbetrieb ubernommenen Mahrischen Grenzbahn zu einer einheit- lichen Verwaltung vereinigen wolle. Fiir die unmittelbare Fuhrung des Betriebes auf diesen Linien, welche zu- sammen eine Ausdehnung von rund 34. Die Bewilligung der Gesuche der Bahnwachter um Errichtung von Scheunen oder Stallen nach den bezuglichen Normen liber Entfernung von der Bahn, Baustil und Eindeckung. 35. Zuweisung der Dienstwohnungen und Entscheidung iiber Ersatzleistungen bei abnor¬ malen Beschadigungen solcher Wohnungen. 36. Ausfolgung von Cautionen, welche aus Anlass der im eigenen Wirkungskreise geschlossenen Vertrage erlegt worden sind; Antragstellung zur Erfolglassung der iibrigen Cautionen. 37. Vorsorge fiir die Verfassung der an- geordneten statistischen Naclnveisungen und Vorlage derselben an die Direction nach erfolgter Priifung. 38. Meritorische und ziffermassige Prti- fung der Zahlungslisten und sonstiger Zah- lungsanweisungen, dann der verschiedenen Rechnungsbelege. 39. Priifung und Evidenzhaltung des Bau- katasters und Erlassung der hierauf bezug¬ lichen Weisungen an die Streckeningenieure. Anzeigen an die Direction iiber diesfalls ein- getretene Veranderungen. 40. Priifung des von den Streckeninge- nieuren evident zu baltenden Grundsteuer- katasters, ferner Verbescheidung der Be- richte der Streckeningenieure iiber das Er- gebnis der vorgenommenen Grenzrevisionen. 41. Ankauf von Materialien und Ergan- zung des Inventars nach den von der Direction diesfalls getroffenen Bestimmungen. 560 km aufvviesen, nach dem Ausbau der seit Ende 1881 gesetzlich sicher- gestellten Linien der sogenannten Gali- zischen Transversalbahn aber schon in Kiirze eine solche von rund 1200 km geivinnen sollten, hatten von obigem Zeitpunkte an drei Betriebsleitungen zu fungiren, und zwar eine in Lemberg fiir die Linien der Dniester-Bahn und der Erzherzog Albrecht-Bahn an Stelle der bis dahin dortselbst bestandenen Betriebs- direction, eine in Tarnoiv fiir die Tar- n6w-Leluchower Bahn und eine in Mahrisch-Schdnberg fiir die Linien der Mahrischen Grenzbahn. Fiir die Oberleitung des Betriebes der genannten Bahnen ivurde vorlaufig im Handelsministerium eine aus fiinf Mitglie- dern zusammengesetzte Ministerialcom- mission nach Art derjenigen, die vordem fiir die Verwaltung der niederosterreichischen Staatsbahnen bestanden hatte, unter dem Vorsitze des Sectionschefs Freiherrn v. Pussvvald gebildet. Mittlervveile ivaren vom Minister Freiherrn v. Pino die Bestrebungen auf 42. Durchfuhrung der den Fachabthei- lungen zustehenden qualitativen Uebernahmen von Materialien und Inventargegenstanden. 43. Einleitung von Separatzugen iiber das ganze Bahngebiet oder einen Theil.des- selben im Einvernehmen mit den betreffen- den Oberbahnbetriebsamtern unter gleich- zeitiger Berichterstattung an die Direction. 44. Feststellung und Ueberivachung der Diensteintheilung der Locomotivfuhrer, Hei- zer, des Zugbegleitungs- und des sonstigen unterstehenden Personals. 45. Untersuchimg und Hintanhaltung der Zugverspatungen. 46. Untersuchung der BahnunfSlle und Berichterstattung an die Direction. 47. Erhebungen iiber die in den Be- schwerdebtichern seitens des Publicums de- ponirten Beschwerden und Bemangelungen sowie Erledigung der letzteren. 48. Priifung der Stundenpasse von allen Ziigen und auf Grundlage derselben Ueber- vvachung des gesammten Zugsverkehrs. 49. Ueberwachung des Telegraphendien- stes und Revision der Telegraphencorrespon- denzprotokolle. 50. Veranlassung der Revision der Ziige und der Manipulation in den Stationen durch die dazu bestimmten Beamten. 51. Handhabung der Verkehrscontrole. 52. Revision der abgestreiften Edmonson- schen Fahrkarten aus dem Localverkehr und Austragung der bezuglichen Mangel. Bewill:- gung zur Abschreibung verstempelter Karten. 264 Dr. Alfred Freiherr von Buschman. Erweiterung des staatlichen Betriebs- netzes mit Energie fortgesetzt worden. Die Ergebnisse dieser Action waren, abgesehen von der vollen Erwerbung der schon im Staatsbetriebe befindlichen Linien der Kronprinz Rudolf-Bahn, der Vorarlbergerbahn und der Kaiserin Elisa- beth-Bahn, die mit dem Gesetze vom 8. April 1884 genehmigte Erwerbung der Kaiser Franz Josef-Bahn durch den Staat, deren Betrieb von letzterem am 1. Mai 1884 iibernommen wurde, ferner die mit dem Gesetze vom 8. Juni ge¬ nehmigte Ervverbung auch der Pilsen- Priesener Bahn, endlich die iiberein- kommengemasse Uebernahme des Be- triebes der Prag-Duxer und der Dux- Bodenbacher Bahn seitens des Staates fiir Rechnung der beiden Gesellschaften ab 1. Juli 1884. Durch diese Erwerbungen und die Eroffnung des Betriebes auf mehreren im Staatsbau gestandenen Linien war der Staat in obigem Zeitpunkte in den Besitz eines iiber den ganzen Gebiets- umfang der osterreichischen Reichshalfte 53. Prufung der vom Zugsbegleitungs- personal den Stationen iiberwiesenen Nach- zahlungen. 54. Scontrirung der Stationscassen und der Oberbahnbetriebsamtscassa; Revision und Scontrirung der Material- und Inventarbe- stande der unterstehenden Rechnungsleger; Berichterstattung hieriiber. 55. Intervention aus Anlass von Dienst- tibergaben. 56. Prufung und Erledigung der Aus- weise der Rechnungsleger iiber Erfordernisse an Materialien und Inventargegenstanden. 57 - Sammlung der von den einzelnen Sta¬ tionen zu den von der Direction bestimmtenTer- minen an die Oberbahnbetriebsamter einzusen- denden commerziellen Rapporte und Vorlage derselben mittels resumirender Berichte an die Direction mit den eventuellen Antragen. 58. Einrvirkung auf die zvveckmassige Ein- theilungund Vornahme der verschiedenen Her- stellungs- und Reparaturarbeiten; Sorge fur das Vorbandensein der hiezu erforderiichen Mittel und Erstattung der Antrage iiber Verbesserun- gen bei Durchfuhrung solcher Arbeiten. 59. Berecbnung und Anweisung der Kilo- metergelder und der Pramien fiir das unter- stehende Personal auf Grund der diesfalligen Normen. 60. Vorlage von Antragen, PJanen und Kostenvoranschlagen fiir Vervollstandigungs-, Umgestaltungs-und Erweiterungsbauten; An¬ trage zur Erwerbung von Grundllachen, Stembriichen, Schottergruben etc. etc. ausgebreiteten Eisenbahncompleses mit einer Gesammtausdehnung von rund 5000 km gekommen. Neuorganisation der Staats- eisenbahnverwaltung vomjahre 1884; k. k. Generaldirection der osterreichischen Staatsbahnen; Eisenb ahnbetrieb sdire cti one n. Die durch diesen bedeutenden Linienzu- wachs geschaffene geanderte Sachlage be- dingte nun auch eine umfassende Reorga- nisation der Staatseisenbahnverwaltung. Nach Abschluss der in dieser Rich- tung mit den iibrigen betheiligten Mini- sterien und insbesondere mit der Reichs- Kriegsverwaltung gepflogenen Verhand- lungen unterbreitete Minister Baron Pino dem Kaiser unter 20. Mai 1884 den Entwurf fiir eine neue »Organisation der Staatseisenbahnverwaltung in den im Reichsrathe vertretenen Konigreichen und Landern« ; derselbe erhielt am 8. Juni 1884 die kaiserliche Genehmigung und trat mit 1. August desšelben Jahres in Wirksamkeit. 61. Vornahme, beziehungsrveise Inter¬ vention bei der Collaudirung der im Bereiche des Oberbahnbetriebsamtsbezirkes ausge- ftihrten Bauarbeiten, eventuell Durchfuhrung der damit verbundenen Abrechnungen. 62. Mitwirkimg bei bereits gebildeten Strassenconcurrenzen und Wassergenossen- schaften; Durchfuhrung der beziiglichen Ar¬ beiten, soweit dieselben die regelmassige Erhaltung der Strassen, beziehungsweise der Wasserlaufe betrafen. 63. Verfiigungen in Bezug auf die Be- wachung der Bahn und Handhabung der Bahnpolizei innerhalb der bestehenden Or¬ ganisation. 64. Accordweise Vergebung der Rauch- fangkehrer-, Glaser-, Dachdecker-, Anstrei- cher- und sonstigen wiederkehrenden Arbeiten innerhalb des dafur gegebenen Credites. 65. Intervention bei den verschiedenen Commissionen, insbesondere aber bei den Verhandlungen uber den Anschluss anderer Bahnen an die diesseitigen Linien. 66. Durchfuhrung des gesammten Cas- sen-, Buchhaltungs- und Rechnungsdienstes des Oberbahnbetriebsamtes im Sinne der diesfalls aufgestellten Vorschriften. 67. Verfassung und Vorlage der zur Auf- stellung des Jahresbudgets erforderiichen Praliminarien und Behelfe. 68. Evidenzfuhrung uber die durch das Budget genehmigten Credite nach den ein- zelnen Conti und Vorsorge fur die Einhal- tung dieser Credite. Geschichte der Verwaltung der osterreichischen Eisenbahnen. 265 Bei dieser Neaorganisation wurde, ungeachtet nunmehr die Staatsbahnlinien sich in ziemlich gleichmassiger Weise iiber fast sammtliche Lander der oster¬ reichischen Reichshalfte vertheilten und in denselben verschiedene wichtige Ver- kehrsrichtungen beherrschten, beziig- lich der obersten Leitung des Staats- eisenbahnbetriebes, namentlich iiber Ein- flussnahme der Heeresverwaltung, doch nicht zu dem System der Aufstellung mehrerer getrennter Centralvenvaltungs- steilen fiir territorial abgegrenzte Gebiete des ganzen Staatseisenbahncomplexes ge- schritten, fiir welches System durch den Be- stand der Ministerialcommission fiir die Vervvaltung der galizischen Staatsbahn¬ linien neben der Direction fiir Staats- eisenbahnbetrieb bereits der Ansatz vor- handen ge\vesen ware, und fiir welches sich auch verschiedene politische Kreise, namentlich in den ostlichen Provinzen, einsetzten. Der Grundgedanke der neuen Organi- sation beruhte vielmehr ganz im Gegen- theile auf der vollstiindigen Zusammen- legung der bisher durch getrennte Organe besorgten Leitung des Staatseisenbahn- betriebes und des Staatseisenbahnbaues zu einergrossen einheitlichen Verwaltung des gesammten Staatseisenbahnwesens, \vobei speciell beziiglich des Staatseisen- bahnbetriebes die bisherige Anlehnung an die privatwirthschaftlichen Organi- sationsformen nunmehr entschiedener ab- gestreift und in hoheremMasse zu den dem Staatsbahnsystem entsprechenderen, be- hordlichen Verwaltungsformen iiberge- gangen wurde. Hiernach wurde die bisherige Direc¬ tion fiir Eisenbahnbetrieb in Wien mit der Ministerialcommission fiir die oberste Leitung der Tarn6w-Leluchower, der Driiester, der Erzherzog Albrecht-Bahn und der Mahrischen Grenzbahn sowie auch mit der im Jahre 1875 errichteten Direc¬ tion fiir Staatseisenbahnbauten, unter ganzlicher Auflassung der beiden letzt- genannten Verwaltungsstellen,*) zu einer *) Die Auflosung speciell der Direction fiir Staatseisenbahnbauten und Uebernahme ihrer Geschafte durch die neuerrichtete Ge- neraldirection der Osterreichischen Staats- bahnen erfolgte nicht gleichzeitig mit dem grossen einheitlichen Centralverwaltungs- stelle des Staatseisenbahnbetriebes und des Staatseisenbahnbaues verschmolzen, wel- che gleichfalls ihren Amtssitz in Wien zu nehmen und die Benennung: »K. k. Generaldirection der Oesterreichiscben Staatsbahnen« zu fiihren hatte. Erst bei der Organisirung des der Generaldirection der Oesterreichischen Staatsbahnen unterstellten executiven Be- triebsdienstes kam das Decentralisations- princip, fiir dessen ausgedehntere Amven- dungbei dernunmehrigen Ausdehnung des gesammten staatlichen Betriebsnetzes ein erhohtes Bediirfnis vorlag, insoweit zum kraftigeren Ausdrucke, als an Stelle der bisherigen Institution der Oberbahn- betriebsamter und in Weiterbildung der- selben zur Vollziehung und Ueberwachung des gesammten localen Betriebsdienstes innerhalb der nach den Verkehrsbediirf- nissen, und daher ohne Riicksicht auf die politische Eintheilung der Lander, zu bildenden raumlichen Bezirke in unmittel- ; barer Unterordnung unter die neuerrichtete Generaldirection »k. k. Eisenbahn- betriebsdirectionen« errichtet wurden, deren Stellung und sich nunmehr gleich- massig auf alle Dienstzweige, einschliess- lich des Werkstatten- und des Material- dotirungsdienstes, erstreckenderWirkungs- kreis nun schon im Organisationsstatute selbst fest umschrieben wurde, und deren Standort der Bestimmung durch den Kaiser vorbehalten blieb. Fiir die Bauausfiihrung neuer, aur Staatskosten herzustellender Bahnen wur- den der Generaldirection unmittelbar unterstehende »Bauleitungen« aufgestellt, welche bei grosseren Bauten in *Bau- sectionen« untertheilt werden konnten. Die neuerrichtete Generaldirection der osterreichischen Staatsbahnen, an deren Spitze ein den Titel »Prasident« fiihrender Sectionschef des Handels- ministeriums gestellt wurde, hatte nach aussen als selbstandiges Executivorgan des Handelsministers zu fungiren und in dieser Eigenschaft die sammtlichen im Staatsbetriebe wie im Staatsbau be- Inslebentreten der neuen Organisation, son- dern im Hinblick auf die unmittelbar bevor- gestandene ErOffnung der Arlbergbahn erst mit I. October 1884. 266 Dr. Alfred Freiherr von Buschman. findlichen Eisenbahnen als ein einheit- liches Gesammtnetz der Oeffentlichkeit gegeniiber zu vertreten. Fiir den inneren Dienstbereich hinge- gen vvurde, unter Auflassung des nach der friiheren Organisation zur Beschluss- fassung iiber die obersten Verwaltungs- angelegenheiten bestandenen Ministerial- comites, die Fortdauer der ervviinschten eisenbahnmassigen Actionsfahigkeit der lei- tenden Centralverwaltungsstelle nunmehr dadurch sicherzustellen gesucht, dass die Generaldirection ganz unabhangig von der Eisenbahnsection des Handelsministeriums gestellt und der Person des Handels- ministers unmittelbar untergeordnet wurde, so dass sie in den Stand gesetzt vvurde, die Entscbeidung des Handelsministers in den ihm vorbehaltenen Angelegen- heiten im kiirzesten Wege, ohne Da- zwischentreten der iibrigen Ministerial- bureaux, durch directe Vorlage ihrer eigenen Acten an ihn einzuholen und ihr auf diese Weise die Prarogativen eines Bestandtheiles des Handelsmini¬ steriums selbst zukamen. Diese machtvolle und iibergeordnete Stellung der Generaldirection als Quasibe- standtheil des Handelsministeriums selbst, vvelchenoch in der BestimmungdesOrgani- sationsstatutes, dass eine fachliche Beauf- sichtigung der Staatseisenbahnvervval- tung durch andere Staatsorgane nicht stattzufinden habe, eine besondere Be- kraftigung fand, war denn auch fur die Gestaltung ihres Verhaltnisses zur Ge- neralinspection der osterreichischen Eisen¬ bahnen ausschlaggebend. Der Generalinspection blieb zwar infolge der ihr gesetzlich obliegenden Handhabung der Sicherheit und Ordnung des Bahnbetriebes die Uebervvachung des Dienstes der k. k. Eisenbahnbetriebs- directionen aus sicherheitspolizeilichen Rucksichten gevvahrt. Im Falle die Generalinspection bei Ausubung dieses Ueberwachungsdienstes in die Lage kam, Anstande vvahrzuneh- men, welche den Betrieb der Staats- eisenbahnverwaltung betrafen, hatte sie sich zur geeigneten Abhilfe mit der betreffenden Eisenbahnbetriebsdirection ins Einvernehmen zu setzen und hievon gleichzeitig die Generaldirection durch Mittheilung einer Abschrift zu verstan- digen, Falls keine Abhilfe erfolgte, hatte sie den Gegenstand dem Handelsminister zur Kenntnis zu bringen. Ja, in einer noch vor Inslebentreten der neuen Organisation unterm 15. Juli 1884 erlassenen Ministerialverordnung wurde getrachtet, den Wirkungskreis der Generalinspection der osterreichischen Eisenbahnen gegeniiber der General¬ direction der osterreichischen Staats- bahnen noch praciser und detaillirter festzustellen. Nach dieser Verordnung hatten in letzterer Beziehung aus dem allgemeinen Wirkungskreise der Generalinspection alle Amtshandlungen und Agenden zu entfallen, welche nicht ausdrucklich in der Eisenbahnbetriebsordnung vom 16. November 1851 oder in anderen Gesetzen der Generalinspection auch gegeniiber den Staatseisenbahnen vorbe- halten vvaren und nicht mit der Sicher¬ heit und Ordnung des Bahnbetriebes im Zusammenhange standen. Insbesondere hatte eine Priifung und Ueberwachung der oconomischen Gebarung der General¬ direction durch die Generalinspection nicht stattzufinden. Dagegen solite der Generalinspection auch bezuglich der im Staatsbetriebe be- findlichen Bahnlinien fernerhin noch ob-, liegen die Aufsicht iiber die Erhaltung der Bahn sammt Zugehor sowie iiber die Instandhaltung der Fahrbetriebsmittel, die Uebervvachung des technischen Betriebes, des Signal- und des Transportvvesens und endlich die Aufsicht iiber die Bahn- beamten und Diener im Sinne der Eisen¬ bahnbetriebsordnung. Weitere Bestimmungen dieser Ver¬ ordnung ordneten im einzelnen an, vvelche nach den bestehenden Vorschriften in Bezug auf die Bauausfiihrung bisher dem Handelsministerium, beziehungsweise der Generalinspection vorbehaltene Entschei- dungen und Amtshandlungen nunmehr in Ansehung der im Staatsbau be- findlichen Bahnlinien von der General¬ direction selbstandig, oder doch im Na¬ men des Handelsministeriums getroffen, beziehungsweise veranlasst vverden konn- ten, ferner welche in den bestehen¬ den Vorschriften bisher dem Handels- Geschichte der Verwaltung der Osterreichischen Eisenbahnen. 267 ministerium, beziehungsweise der Ge- neralinspection vorbehaltene Massregeln, insbesondere Ausnahmen und Erleich- terungen nunmehr die Generaldirection beim commerziellen und technischen Betriebe der Staatsbahnen selbstandig, eventuell nach eingeholter Genehmi- gung des Ministers und unter der Ver- pflichtung blosser Mittheilung an die Generalinspection, einzufiihren und zu gewahren berechtigt war. Endlich enthielt die Verordnung noch beziiglich derjenigen Angelegenheiten des Eisenbahnwesens,\velche der einheitlichen Regelung fiir sammtliche Eisenbahnen bediirfen, die wesentliche Bestimmung, dass dieselben nach wie vor in der Eisen- bahnsection des Handelsministeriums, be- ziehungsweise bei der Generalinspec¬ tion zu behandeln seien, dass jedoch in solchen Fallen vorher die Aeusserung der Generaldirection einzuholen sei. Alle diese detaillirten Vorschriften vermochten aber nicht zu hindern, dass in Anbetracht der erwahnten, machtvollen Stellungder Generaldirection, welcheKraft der ausdriicklichen Bestimmung des Orga- nisationsstatutes in dem ihr iibertragenen Wirkungskreise beziiglich aller nicht dem Handelsminister vorbehaltenen Angele¬ genheiten selbstandig zu fungiren be- rufen war und unter der unmittelbaren Oberaufsicht des Handelsministers mit- tels eines umfassend organisirten, fach- lich wohl ausgebildeten Beamtenkorpers den gesammten Dienst der Eisenbahn- betriebsdirectionen und Bauleitungen in administrativer, technischer und ocono- mischer Hinsicht zu leiten und zu iiber- wachen hatte, die weitere Ueberwachung des Dienstes auf den Staatsbahnlinien auch noch durch die Generalinspection der osterreichischen Eisenbahnen that- sachlich immer mehr an Bedeutung verlor. Eine Consequenz des durch das neue Organisationsstatut bewirkten Uebergan- ges zu einer mehr behordlichen Form der Verwaltung der Staatseisenbahnen war noch die, dass in diesern Statute nun nicht mehr in so schroffer Form die Unanwendbarkeit der ftir die Staatsbe- diensteten geltenden Vorschriften auf die Bediensteten der osterreichischen Staats¬ bahnen ausgesprochen, sondern vielmehr | in entgegengesetzter Tendenz erklart wurde, dass, insoferne nicht die fur die letzteren unter Wahrung ihrer bereits erworbenen Rechte erlassenen Vorschrif¬ ten eine Verschiedenheit der Rechte und Pflichten [namentlich in Ansehung der Beziige, der Versorgungsanspriiche, Uni- formirung etc.] bedingten, die fur die Staatsbeamten und Diener geltenden Normen auch auf die definitiv angestell- ten Beamten, Unterbeamten und Diener der Staatseisenbahnverwaltung sinnge- masse Anwendung zu finden haben. Dagegen hielt man in Ansehung der fiir eine gedeihliche Functionirung des ganzen Dienstorganismus hochwichtigen Frage der Austheilung und Abgrenzung j des Wirkungskreises zwischen den ein- zelnen vervvaltungsmassigen Instanzen der gesammten Staatseisenbahnverwaltung auch in dem neuen Organisationsstatute an den schon wahrend des Bestandes der friiheren Organisation in Geltung gestandenen Grundsatzen unentvvegt fest. In dieser Richtung ging namlich die Tendenz auch des neuen Organisations- statutes dahin, die nunmehr an die Stelle der Direction fiir Staatseisenbahnbetrieb getretene Generaldirection der oster¬ reichischen Staatsbahnen ganz ebenso, wie dies nach der friiheren Organisation bei der ersteren der Fali war, mit den weitgehendsten Competenzen auszustatten, und diese Centralvervvaltungsstelle, un- geachtet des infolge der namhaften Er- weiterung des Staatsbahnnetzes erhohten Decentralisationsbediirfnisses, noch immer in ganz gleicher Weise zu dem alle Zweige des Bau- und Betriebsdienstes bis ins Detail beherrschenden Grund- pfeiler des ganzen Vervvaltungsorganismus zu machen, wie dies bis dahin nach dem Muster der Organisationen der grossen Privatbahngesellschaften bei der Direc¬ tion fiir Staatseisenbahnbetrieb der F"all war. Auf die Beibehaltung dieses Grund- gedankens der friiheren Organisation vom Jahre 1882 auch in dem neuen Organi¬ sationsstatute ist es zuriickzufuhren, dass nach demselben die gesammten Agenden der Staatseisenbahnvervvaltung zvvischen der Generaldirection und den Eisen- bahnbetriebsdirectionen voli aufgetheilt 268 Dr. Alfred Freiherr von Buschman. und insbesondere auch die dem Handels- minister vorbehaltenen Gegenstande aus- driicklich als zum Wirkungskreise der Generaldirection gehorig bezeichnet wur- den, dergestalt, dass letzterer in allen Angelegenheiten der Staatseisenbahn- verwaltung in weitgehendster Weise die Initiative gewabrt blieb, indem sie in Ansehung dieser Angelegenheiten inihrem selbstandigen \Virkungskreise nur inso- weit eine Einschrankung erlitt, als sie beziiglich einzelner Verfugungen von \veit- tragenderer Bedeutung die Genehmigung des Handelsministers einzuholen ver- pflichtet war.*) Auf demselben Grundgedanken be- *) Dem Handelsminister blieb vorbehalten, jene dem Wirkungskreise der Generaldirec¬ tion zugewiesenen Angelegenheiten zu be- stimmen, welche ihm selbst zur Entschei¬ dung, beziehungsweise Genehmigung vorzu- legen waren. Schon nach dem Organisationsstatute waren demselben insbesondere vorbehalten: 1. Die in Ausfuhrung der gegenwartigen Organisation zu erlassenden, sowie die Ge¬ nehmigung aller sonstigen wichtigeren or- ganisatorischen Verfugungen im Rahmen der Allerhochst genehmigten Organisation. 2. Die Feststellung desJahrespraliminares und die Bewilligung zu Ausgaben, welche in demselben nicbt vorgesehen waren, nach Massgabe der auf verfassungsmassigemWege zu erwirkenden Credite. 3. Die Ernennung des Stellvertreters des Prasidenten der Generaldirection. 4. Die Ernennung der Abtheilungsvor- stande der Generaldirection, der Betriebs- directoren und Bauleiter sowie des Leiters der Bodenseeschiffahrtsinspection. 5. Die Ernennung, Befbrderung, Kiindi- gung [Pensionirung] und Entscheidung iiber die Disciplinarbehandlung aller Beamten der Staatseisenbahnvenvaltung, welche mehr als 2000 fl. Jahresgehalt bezogen, sowie die Er- theilung von Remunerationen und Geldaus- hilfen an die bezeichneten Beamten. 6. Die Ertheilung von Urlaub an den Prasidenten, dessen Stellvertreter und die Abtheilungsvorstande der Generaldirection. 7. Die Genehmigung der Dienstordnung [Dienstpragmatik], des Personalstatus und der die Gebiihren des Personals regelnden Nor- men, der Statuten des Pensions- und Provi- sionsinstitutes, dann der Wohlthatigkeitsfonds. 8. Die Anordnung derVornahme techni- scher Vorarbeiten ftir neue Eisenbahnlinien und der Bauausfiihrung dieser letzteren so- wie die Bewilligung zur Betriebserbffnung. 9. Die Bevilligung zum Abschlusse von Vertragen, durch welche unbewegliches Staats- eigenthum abgetreten oder belastet wurde, ruhten auch die Bestimmungen des neuen Organisationsstatutes beziiglich der Ab- grenzung der Competenzen zwischen der Generaldirection und den Eisenbahn- betriebsdirectionen, wornach die Agenden, welche den als untere verwaltungsmassige Instanzen zur Leitung und Ueberwachung des gesammten localen Betriebsdienstes berufenen Eisenbahnbetriebsdirectionen iiberwiesen waren, nur taxativ aufgezahlt wurden, wahrend der Generaldirection, beziehungstveise dem Handelsminister alle Agenden vorbehalten blieben, welche nicht ausdriicklich als zum Wirkungskreise der Eisenbahnbetriebsdirectionen gehorig be¬ zeichnet wurden.*) dann die Genehmigung von Vertragen, sofern die Vertragssumme bei allgemeiner Offent- licher Concurrenz und unter Zuschlag an den Bestbieter den Betrag von 150.000 fl., andernfalls den Betrag von 30.000 fl. iiberstieg. 10. Die Genehmigung der Grundlagen fur die zur Anwendung zu bringenden Tarife ftir den Personen- und Giiterverkehr. *) Der Generaldirection waren in Anse¬ hung des Betriebes der ihr unterstellten Bahnen alle jene Agenden vorbehalten, welche nicht zum Wirkungskreise der neu errichteten Eisenbahnbetriebsdirectionen gehorten. Insbesondere wurden in dem Organi¬ sationsstatute, unbeschadet der ftir einzelne Angelegenheiten erforderlichen hSheren Ge¬ nehmigung, als in den Wirkungskreis der Generaldirection fallend bezeichnet: 1. Die einheitliche und gleichmassige Re- gelung des Dienstes in allen Zweigen, na- mentlich die Erlassung allgemein giltiger Dienstesvorschriften, Instructionen und son- stiger grundsatzlicher Verfugungen sowie die Interpretation, Abanderung und Aufhebung derselben. 2. Das Budget-, Cassa- und Rechnungs- wesen der gesammten Staatseisenbahnver- \valtung unter Mitvvirkung der den Eisen¬ bahnbetriebsdirectionen beigegebenen Rech- nungsdepartements. 3. Der Verkehr mit den Militar- undCivil- centralstellen, mit anderen Bahnverwaltungen und Verkehrsanstalten sowie mit den Gesell- schaften der vom Staate betriebenen Bahnen. 4. Die Aufstellung und Abanderung des Personalstatus, die Rangseintheilung der Be¬ amten, die Ernennung, Beforderung, Ktindi- gung [Pensionirung] und Entscheidung iiber die Disciplinarbehandlung der Beamten und Unterbeamten, deren Versetzung, insoweit sie nicht innerhalb desselben Betriebsdirec- tionsbezirkes erfolgte, sowie die Ernennung und Versetzung der Dienstvorstande, die Auf- nahme und Kiindigung der Bahnarzte und commerziellen Agenten, ferner die Bemessung Geschichte der Verwaltung der osterreichischen Eisenbahnen. 269 Die Gonsequenzen, welche dieser eigenthiimliche Aufbau der Competenz- bestimmungen in dem Organisationssta- tute der osterreichischen Staatseisenbahn- Vervvaltung, durch welchen sich dasselbe von den meisten analogen Organisationen anderer Lander unterschied, fiir den wei- teren Lauf der Dinge hatte, werden noch weiter unten ausfiihrlich darzulegen sem. Hier sei nur noch erwahnt, dass der den Eisenbahnbetriebsdirectionen in dem neuen Organisationsstatute zugemessene Wirkungskreis im Grossen und Ganzen mit demjenigen ubereinstimmte, der schon bis dahin den Oberbahnbetriebsamtern libertragen war. Eine wesentliche Erweiterung betraf hauptsachlich nur die Materialverwal- tung, indem die Beschaffung der Materia- lien und Inventarstiicke, insoweit sie nicht beziiglich einzelner derselben [als Fahrbetriebsmittel, Reservestiicke, Schie- nen etc.] ihrer besonderer Natur nach ein- heitlich stattzufinden hatte, nunmehr den Eisenbahndirectionen, unter Vorschrei- bung bestimmter Directiven zur Einhal- der Pensionen und Provisionen fiir das ge- sammte Personal, dann die ubrigen Personal- angelegenheiten des bei der Generaldirection verwendeten Personals. 5. Die Verwaltung der fiir die Bedien- steten bestehenden Versorgungs- und sonsti- gen Humanitatsfonds in Gemassheit der ein- schlagigen Statuten. 6. Die Leitung des Bahnerhaltungs- und Baudienstes einschliesslich der Genebmigung der Projecte und der Bewilligung zur Vor- nahme von Aenderungen im Bahnbestande, welche den Rahmen der laufenden Erhaltung iiberschritten oder die Verwendung der Bahn- anlagen betrafen. 7. Die Leitung des Zugforderungs- und Werkstattendienstes einschliesslich der Evi- denzhaltung und Controle, der Instandhaltung des gesammten Fahrparkes, der Disposition iiber die Yerwendung desselben, der An- schaffung und Entlehnung von Fahrbetriebs- mitteln, der Leitung der nicht den Eisenbahn¬ betriebsdirectionen unterstellten Werkstatten. 8. Die Leitung des Verkehrsdienstes ein¬ schliesslich der Festsetzung und Abanderung der Fahrordnung der Ziige. 9. Die Festsetzung und Abanderung der Tarife im Personen- und Guterverkehr, die Bewilligung von Freikarten, von Fahrpreis- ermassigungen und von Frachtermassigungen, die Regelung derVerkehrsverhaltnisse gegen- tiber anderen Transportanstalten einschliess- lich der zu diesem Zwecke eventuell erfor- derlichen Vereinbarungen, dann die Einnah- tung der strengsten Oeconomie und zum Schutze der heimischen Industrien, iiber- tragen wurde. Die innere Gliederung der General- direction war nach den Bestimmungen des Organisationsstatutes in der Weise gedacht, dass bei derselben nach Art der Gruppenbildungen bei den grossten Privatbahngesellschaften fortab bestehen sollten: 1. Eine Prasidialabtheilung, in welcher insbesondere die in Gemassheit des Wir- kungskreises dem Handelsminister vor- behaltenen Gegenstande behandelt wer- den sollten, dann die Fachabtheilungen 2. fiir Bahnerhaltung und Bau [ein¬ schliesslich der Bauausfiihrung neuer Linien], 3. fiir Verkehrs- und Maschinen- dienst [einschliesslich des Zugfčrderungs- und Werkstattendienstes] und 4. fiir administrativen und commer- ziellen Dienst [einschliesslich der Ein- nahmencontrole, der Buchhaltung und der Gassageschafte]. Die Vorstande der Fachabtheilungen, mencontrole mit Ausnahme der den Betriebs- directionen zugewiesenen Controle der Ein- nahmen aus dem Localverkehr. 10. Die Materialverwaltung einschliesslich der Beschaffung und Vertheilung derjenigen Materialien und Inventarstiicke, welche ihrer Natur nach eine einheitliche Behandlung er- forderten. 11. Die Entscheidung iiber Beschwerden [Recurse] gegen Verfugungen der unteren Dienststellen einschliesslich der Ueberwa- chung und Controle des ganzen Dienstes. DerWirkungskreis der Eisenbahnbetriebs¬ directionen dagegen hatte in Vollziehung und Ueberwachung des localen Betriebsdienstes innerhalb des eigenen Bezirkes zu umfassen: 1. Die Aufstellung des Jahrespraliminares und die Gebarung mit den vom Handels¬ minister bewilligten Crediten sowie die Auf¬ stellung der Gebarungsausweise und Rech- nungsabschliisse. 2. DieAufnahme [Anstellung],Versetzung, BefOrderung, Dienstesenthebung [Kundigung] und Disciplinarbehandlung des gesammten Dienerpersonals einschliesslich der Wachter und der definitiven Diener aller Kategorien, dann des von Fali zu Fali nothwendig wer- denden Aushilfspersonals nach Massgabe der bestehenden Directiven innerhalb des nor- mirten Personalbedarfs und genehmigten Praliminares; ferner in Ansehung der defini¬ tiven Unterbeamten und Beamten, dann der Beamtenaspiranten die Ertheilung von Ehe- bewilligungen, die Vornahme von Versetzun- 270 Dr. Alfred Freiherr von Buschman. \velche den Titel »Director« zu fiihren hatten, sollten berufen sein, in dem ihnen zugewiesenen Geschaftskreise die General- direction selbstandig zu vertreten und insbesondere mit den Militarbehorden zu verkehren. Die Fachabtheilungen sollten dem jeweiligen Bedarfe entsprechend in Unter - abtheilungen gegliedert werden, und war dabei insbesondere vorzusorgen, dass die Buchhaltung und die Hauptcasse, von einander unabhangig, von besonderen Vorstanden geleitet werden. Diese organisationsmassige Geschafts- eintheilung wurde jedoch nie in die volle Wirklichkeit umgesetzt. Nicht nur, dass eine Prasidialabthei- lung mit dem umfassenden Wirkungs- kreise, wie derselbe in dem Organisa- tionsstatute gedacht war, iiberhaupt nicht activirt wurde, fand noch vor Insleben- treten der neuen Organisation eine Thei- lung der unter 4 angefiihrten Fachab- theilung insoferne statt, als von derselben der commerzielle Dienst abgetrennt und ftir den letzteren eine selbstandige, das gen [mit Ausnahme der Dienstvorstande] innerhalb des eigenen Bezirkes, die Erstat- tung von Beforderungsvorschlagen und die Einleitung von Disciplinaruntersuchungen sowie die Suspendirung vom Dienste. In Fallen von Versetzungen definitiver Unterbeamten, Beamten, dann von Beamten- aspiranten, wie auch im Falle der Einleitung einer Disciplinaruntersuchung gegen einen solchen Bediensteten oder der Suspendirung eines solchen war gleichzeitig die Anzeige an die Generaldirection zu erstatten. 3. Die Ertheilung von Urlaub an das unterstehende Personal bis zur Dauer von vier Wochen. 4. Die Bewilligung von Remunerationen und Unterstutzungen aus den hiefiir nach Massgabe des genehmigten Praliminars zur Verftigung stehenden Mitteln bis zum Be- trage von 100 fl. sowie die Antragstellung beziiglich hoherer Betrage. 5. Die Erledigung der Einkommensteuer- angelegenheiten des unterstehendenPersonals sowie der Grund- und Gebaudesteuerange- legenheiten riicksichtlich der im Bezirke gelegenen Bahnimmobilien. 6. Die Nachsicht, beziehungsweise Be- willigung zur Abschreibung von Rechnungs- mangeln oder uneinbringlichen Forderungen, dann von bei Materialien oder Inventargegen- standen sich ergebenden Verlusten, soferne der Geldwerth von Fali zu Fali den Betrag von 500 fl. und in demselben Jahre im Ganzen den Betrag von 5000 fl. nicht iiberstieg, un- ist dem Prasidenten der Generaldirec¬ tion unmittelbar unterstellte Unterabthei- lung errichtet wurde. Mittels dieses neu gewonnenen Hilfs- begriffes selbstandiger Unterabtheilungen wurde sodann in den nachsten Jahren in der Zertheilung der im Organisations- statute festgesetzten Fachabtheilungen fortgefahren, so dass in einer am 21 . De¬ cember 1888 fiir den Dienst der General¬ direction erlassenen Geschaftsordnung ausser einer zur Bearbeitung der ihr vom Prasidenten speciell zugewiesenen Ge- schafte berufenen Prasidialabtheilung be- reits sechs Abtheilungen aufgeftihrt er- scheinen, und zvvar: 1. eine [Fach-] Abtheilung fiir den administrativen Dienst, 2. eine [Fach-]Abtheilung fiir Bahn- erhaltung und Bau, 3. eine [Unter-]Abtheilung fiir Werk- statten- und Zugforderungsdienst, 4. eine [Fach-] Abtheilung fiir denVer- kehrsdienst, 5. eine [Unter-] Abtheilung fiir den commerziellen Dienst, und beschadet der Verfolgung solcher Angelegen- heiten im Disciplinarwege. 7. Die Verfassung und Vorlage vonPro- jecten fiir Reconstructionen, Erweiterungs- und Neubauten auf den im Betriebe befind- lichen Linien. 8. Die Ausfiihrung derartiger Bauten in Gemassheit der genehmigten Projecte und Praliminare, soferne biefiir nicht eigene Bau- leitungen aufgestellt wurden. ■ 9. Die Antragstellung beziiglich der Fest- setzung und Abanderung der Fahrordnung der Personen- und Lastzuge. 10. Die Einleitung der fahrplanmassigen Ziige einschliesslich der Erfordernis-, be- ziehungsweise Militarziige, dann die Ein¬ leitung von Separatziigen und die Ueber- wachung des gesammten Zugsverkehrs mit Einschluss der Stundenpasscontrole. 11. Die Verhandlung, beziehungsweise Entscheidung aus Anlass der Beschadigung von Fahrbetriebsmitteln, ausgenommen die Abrechnung mitfremden Bahnen tiber Wagen- reparaturskosten. 12. Die Verfiigung tiber den Maschinen- und Wagenpark innerhalb des Betriebsdirec- tionsbezirkes und die Antragstellung auf eine etwa erforderliche Vermehrung oder Veran- derung des Fahrparks. 13. Die Erhebungen iiber Bahnunfalle. 14. Die Handhabung der Bahnpolizei. 15. Die Antragstellung beziiglich der Fest- setzung der Tarife im Personen- und Giiter- verkehr. Geschichte der Verwaltung der osterreichischen Eisenbahnen. 271 6. eine [Unter-]Abtheilung fur den Controldienst. Unterm 1. Mai 1894 wurde die letzt- genannte Unterabtheilung wieder in zwei selbstandige Unterabtheilungen zerlegt, und zwar 6. eine [Unter-]Abtheilung fur die Ein- nahmencontrole und 7. eine [Unterj-Abtheilung fiir den finanziellen Dienst. Am 7. Januar 1895 kam endlich noch 8. eine [Unter-]Abtheilung fiir das Localbahnwesen hinsichtlich der vom Staate fiir fremde Rechnung betriebenen Localbahnen hinzu. Diese theils von »Directoren«, theils von »Generaldirectionsrathen« geleiteten Abtheilungen waren einander thasachlich vollstandig coordinirt und unterschieden sich von einander nur durch die erwahn- ten, auf ihren Ursprung himveisenden Titel einer »Fachabtheilung« oder »selb- standigen Unterabtheilung«. Den Vorstanden dieser Abtheilungen wurde aber auch nie die im Organi- sationsstatute vorgesehene selbstandige 16. Die Bewilligung von Freifahrten und ermassigten Fabrten in einzelnen Fallen, dann von localen Tarifermassigungen im Giiter- verkehr, beides in Gemassheit der besonderen Instructionen, sowie die Antragstellung fiir in den Instructionen nicht vorgesehene Falle. 17. Die Entscheidung iiber Beschwerden gegen die unterstehenden Organe [Beschwer- debiicher] und die Erledigung von aus dem Personenverkehr und aus dem localen Giiter- verkehr ervvachsenen Reclamationen und Entschadigungsanspriichen, soferne die ganze Entschadigungssumme bei Reclamationen aus dem Personenverkehr den Betrag von 1000 fl. nicht iiberstieg, dann die Controle der Ein- nahmen aus dem Localverkehr. 18. Die Verpachtung von Lagerplatzen und Bahngrundstiicken sowie die Auflassung von Bestandzinsen bis zum Betrage von 100 fl. 19. Die Intervention bei Concurrenzverhand- lungen sowie dieGestattungvonPrivatbauten an der Bahn und in der Nahe der Bahnhofe. 20. Die Vornahme von Scontirungen der Cassen und Vorrathe innerhalb des eigenen Bezirkes. 21. Die Vervvaltung der Werkstatten, inso- weit dieselben der Eisenbahnbetriebsdirection unterstellt waren und der Materialmagazine, beides nach den hiefiir bestehenden Normen. 22. Die Beschaffung des Jahresbedarfes an Verbraucbsmaterialienund Inventarstiicken mit Ausnahme derjenigen, deren Natur eine einheitliche Beschaffung erforderte [als Fahr- betriebsmittel, Reservestiicke, Schienen etc.]. Vertretung ihres Geschaftszvveiges nach Aussen eingeraumt; es hatten dieselben vielmehr lediglich in der Eigenschaft von Referenten zu fungiren. Auf Grund der Bestimmungen der be- reits erwahnten, fiir den Dienst der General- direction erlassenen Geschaftsordnung traten die Abtheilungsvorstande all- wochentlich einmal unter dem Vorsitze des Prasidenten der Generaldirection zu einer »Gremialconferenz« zusam- men, in \velcher vvichtigere Geschafts- stticke aller Zweige des Dienstes und namentlich der Personalverwaltung vor ihrer endgiltigen Entscheidung durch den Prasidenten vorberathen zu wer- den pflegten. Schliesslich muss noch der Aende- rung gedacht werden, welche in der organischen Stellung des Staatseisenbahn- rathes dahin vorgenommen wurde, dass derselbe nun nicht mehr als Bestandtheil der Centralverwaltungsstelle der Staats- bahnen erschien, sondern vielmehr, seinem ervveiterten Umfange gemass, direct dem Handelsminister als Beirath in Angelegen- heiten des Eisenbahnverkehrswesens bei- gegeben wurde, dem es sohin auch zu- stand, den Vorsitz in den Sitzungen des Staatseisenbahnrathes selbst zu ftihren. Der Staatseisenbahnrath bestand nun- mehr aus 50 vom Handelsminister auf die Dauer von drei Jahren ernannten Mit- gliedern, \vovon 9 vom Handelsminister nach freiem Ermessen, je 2 iiber Be- zeichnung des Finanzministers und des Ackerbauministers, 1 iiber diejenige des Reichskriegsministers, 24 iiber Vorschlag von Handels- und Gevverbekammern und 12 iiber Vorschlag von Landescultur- rathen und sonstigen landwirthschaft- lichen Fachcorporationen ernannt wur- den.*) *) Auf Grund der kaiserlichen Ent- schliessungen vom 7. December 1891 und vom 15. Januar 1893 wurde die Gesammtanzahl der Mitglieder des Staatseisenbahnrathes spa- ter noch im ganzen auf 67 erhoht, und zwar waren von da ab vom Handelsminister 36 Mitglieder iiber Vorschlag von Handels- und Geiverbekammern und 17 iiber Vorschlag von Landesculturrathen und sonstigen land- wirthschaftlichen Fachcorporationen zu er- nennen. 272 Dr. Alfred Freiherr von Buschman. Die Zahl der Mitglieder des dem Prasidenten der Generaldirection aus der Mitte des Staatseisenbahnrathes beige- gebenen standigen Beirathes wurde auf 5 erhoht. Zum Prasidenten der Generaldirection der osterreichischenStaatsbahnemvurde mit kaiserlicher Entschliessung vom 12. Juli 1884 der bisherige Prasident der Direc- tion fiir Staatseisenbahnbetrieb, Sections- chef Alois C z e d i k von Briindelsberg, ernannt. Gleichzeitig erfolgte durch den Handelsminister die Ernennung der ein- zelnen Fachvorstande. Es wurden ernannt der Directionsrath Friedrich Bischoff zum Baudirector und der Regierungsrath August Obermayer zum Verkehrsdirector; beiden wurde zu- gleich vom Kaiser der Titel und Charakter eines Hofrathes verliehen. Mit der Ver- sehung des Postens des administrativen Directors \vurde der gleichzeitig zum Ministerialrathe extra statum ernannte Sectionsrath des Handelsministeriums Rudolf Freiherr von Lilienau betraut, der bis dahin als Nachfolger des Ministerial- rathes v. L e e d e r das Baudepartement in diesem Ministerium geleitet hatte; endlich wurde noch der Plofrath Sigmund Steingraber zum Vorstande der von der administrativen Fachabtheilung los- getrennten und selbstandiggestellten Unter- abtheilung fur den commerziellen Dienst ernannt. Den energischen und zielbewussten Bemiihungen des neuernannten Prasi¬ denten sowie seiner reichen organisato- rischen Leitungsgabe gelang es, wie schon gelegentlich der ersten Organisa- tion vomjahre 1882, so auch nun wieder, aus den auf die verschiedenartigsten Ver- waltungsgrundsatze und Vervvaltungs- formen eingewohnten Personalstžinden der verschiedenen in die Verstaatlichung ein- bezogenen Bahngesellschaften in kiirzester Frist einen einheitlich functionirenden Verwaltungskorper zu schaffen, der in vollkommen geordneter Weise seinen leitenden und iibervvachenden Aufgaben in Gemassheit der neuen Organisation gerecht zu werden vermochte. Eisenbahnbetriebsdirectionen \vurden liber kaiserliche Genehmigung vom 8. Juni 1884 in Wien, Linz, Innsbruck, Villach, Pola, Spalato, Budweis, Pilsen, Prag, Krakau und Lemberg errichtet.*) Weitere Entwicklung der Or¬ ganisation derStaatsei senbahnver- \valtung bis gegen Schluss des Jahres 1895. Im Laufe der folgenden Jahre erlangte das staatliche Betriebs- netz durch die fortgesetzte Eingliederung neuer Bahnlinien in dasselbe allmahlich eine immer \veitere Ausdehnung. So kamen, um nur den bedeutendsten Zuivachs im einzelnen anzufiihren, nach- dem noch in der zweiten Halfte des Jahres 1884 die Arlbergbahn und fast alle Strecken der Galizischen Transversal- bahn zur Eroffnung gelangt waren, in den folgenden Jahren zu dem Staatsbahn- netze noch hinzu: in der Zeit vom 3. November 1887 bis zum 21. Novem¬ ber 1889 successive die einzelnen Theil- strecken der vom Staate auf Grund des Ge- setzes vom 25. November 1883 auf seine Kosten erbauten Bohmisch - Mahrischen Transversalbahn mit einer Gesammt- betriebslange von 315 km — am 1. Ja¬ nuar 1889 die bis dahin vertragsmassig im Betriebe von Privatbahnverwaltungen gestandenen Staatsbahnen Mtirzzuschlag- Neuberg, Unter-Drauburg-Wolfsberg, Er- bersdorf-Wiirbenthal und Kriegsdorf- Romerstadt, dann die osterreichischen Linien der Ersten Ungarisch-Galizischen Eisenbahn und der Ungarischen West- bahn, zusammen Bahnen mit einer Be- triebslange von 300 km — am 1. Juli 1889 *) In diesem Stande der Eisenbahn¬ betriebsdirectionen traten im Laufe der vveiteren Jahre bis Ende 1895 folgende Aende- rungen ein: Auf Grund kaiserlicher Ent- schliessung vom 2. September 1886 wurden mit Wirksamkeit vom I. Januar 1887 die Eisenbahnbetriebsdirectionen in Spalato und in Budweis aufgelbst; die Eisenbahnbetriebs- direction in Pola wurde auf Grund kaiser¬ licher Entschliessung vom 30. Juli 1888 mit Wirksamkeit vom 1. September 1888 nach Triest verlegt. Neuerrichtet \vurde auf Grund kaiserlicher Entschliessung vom 7. Mai 1893 mit Wirksamkeit vom I. Juli 1894 eine Eisen- bahnbetriebsdirection in Stanislau und end¬ lich auf Grund kaiserlicher Entschliessung vom 13. Marž 1895 mit Wirksamkeit vom I. April 1895 eine Eisenbahnbetriebsdirection in Olmfitz an Stelle der bereits seit 1. August 1884 in Mahrisch-SchOnberg bestandenen Ver- kehrsleitung. Geschichte der Verwaltung der osterreichischen Eisenbahnen. 273 die osterreichischen Linien der Lemberg- Czernowitz-Jassy Eisenbahn sammt den von derselben betriebenen Localbahnen zusammen mit einer Betriebslange von 666 km — am 1. Januar 1892 die Linien der galizischen Carl Ludwig-Bahn mit einer Betriebslange von 855 km — am 1. Januar 1895 die Linien der Bohmischen Westbahn mit einer Betriebslange von 207 km —• sowie diejenigen der Mahrisch- Schlesischen Centralbahn mit einer Be¬ triebslange von 154 km — so dass zuziig- lich noch einer Reihe kleinerer, theils vom Staate auf seine Kosten erbauter, theils concessionsmassig oder iiberein- kommengemass in den Betrieb des Staates ubernommener Bahnlinien das staatliche Betriebsnetz mit Schluss desjahres 1895 eine Gesammtausdehnung von 8902 km aufwies. Verfolgt man nun aufmerksamen Blickes die weitere Entwicklung der orga- nisatorischen Verhaltnisse bei der Staats- eisenbahnverwaltung im Laufe dieser Jahre, so stosst man auf zwei Momente, die in dieser Richtung einen Wandel der Dinge herbeifiihrten. Das eine dieser Momente war die schon bald wach gewordene Erkenntnis, dass die iiberaus weitreichenden Macht- befugnisse, die nach der Fassung des Organisationsstatutes dem Prasidenten der Generaldirection in allen Angelegen- heiten der Staatseisenbahnverwaltung thatsachlich zustanden, denn doch eine feste Begrenzung finden miissten durch die verfassungsmassige ministerielle Ver- antwortlichkeit, namentlich in Ansehung der Gebarung im Staatshaushalte. Einen wichtigen Ausfluss dieser Er¬ kenntnis bildete die kaiserliche Ent- schliessung vom 28. Juni 1886, mit welcher in Abanderung des besonderen Wirkungskreises des Finanz- und des Handelsministeriums bestimmt wurde, dass in allen Angelegenheiten der Staats- eisenbahnverwaltung, welche finanziell von Bedeutung seien, und so namentlich hinsichtlich einer Reihe besonders auf- gefiihrter Punkte*), vor der endgiltigen, *) Diese Punkte waren: a) Die jahrliche Festsetzung des ordent- lichen und ausserordentlichen Erfordemisses der Staatsbahnen, die Gewahrung von Nach- competenzmassigen Entscheidung das Einvernehmen mit dem Finanzminister zu pflegen sei, dass, falls wegen be- sonderer Dringlichkeit die betreffende Angelegenheit nicht dem schriftlichen Wege uberlassen werden konne, die Einigung im mundlichen Wege zwischen den beiden Ministerien herbeizufiihren und im Falle des Nichtzustandekommens derselben die Sache dem Ministerrathe zur Beschlussfassung vorzulegen sei, und dass endlich, wenn wegen Gefahr im Verzuge auch diese Art der Geschafts- behandlung einzuhalten unmoglich ware, die getroffene Verfiigung doch ungesaumt nachtraglich zur Kenntnis des Finanz- ministers gebracht werden miisse. Mit einer z\veiten kaiserlichen Ent- schliessung vom selben Tage wurde noch die weitere Bestimmung getroffen, dass in allen Angelegenheiten, vvelche fiir die Landescultur von Wichtigkeit seien, und daher insbesondere auch in Ansehung tragscrediten und von Virements, die im Fi- nanzgesetze nicht vorgesehen sind; b) die Aufnahme von Anlehen aller Art; c) die Anordnung von Investitionen, Bau- ten, Umanderungen, Einrichtungen u. s. w., welche entweder keine budgetmassige De- ckung haben oder eine Creditiiberschreitung verursachen ; d) der Abschluss von onerosen Vertra- gen, welche eine im Budget nicht vorge- sehene Belastung zur Folge haben; e) Aenderungen in der Organisation der Staatseisenbahnverwaltung, ferner innerhalb der bestehenden Organisation die Vermeh- rung des systemisirten Personalstandes und die Aenderung der die Gebiihren desselben regelnden Normen; f) die Aenderung der Statuten der Pen- sions- und Provisionsanstalten, dann der Wohl- thatigkeitsfonds, insoweit durch die Aende¬ rung das Interesse des Staatsschatzes tangirt wiirde; dann die wichtigeren Verhandlungen in Betreff der Unterbringung odre Verwerthung der Capitalien dieser Institute und Fonds; g) die Verfugungen iiber das Eigenthum der Staatsbahnen oder die demselben zukom- menden Fonds, insoweit diese Verfugungen die gew5hnliche Gebarung tiberschreiten,oder eine Abtretung oder Belastung derselben be- zwecken; h) der Abschluss von Vertragen wegen Fiihrung des Betriebes fremder Linien; i) Anordnungen, welche eine Aenderung der Grundlagen fur die zur Amvendung zu bringenden Tarife fiir den Personen- und Guterverkehr bezwecken und k) Geschafte in Goldvaluten. Geschichte der Eisenbahnen. IV. 18 274 Dr. Alfred Freiherr von Buschman. der Festsetzung und Aenderung der Tarife und sonstigen Bestimmungen fur den Transport von Thieren und Roh- producten der Landescultur und des Mon- tanbetriebes aller Art, desgleichen von Producten und Nebenproducten der land- wirthschaftlichen und derMontanindustrie, vor der competenzmassigen Entscheidung vom Handelsminister das Einvernehmen mit dem Ackerbauministerium zu pflegen sei. Natiirlich bildete der Inhalt dieser beiden kaiserliclien Entschliessungen um- somehr eine neue, das Organisations- Statut vom Jahre 1884 erganzende Scbranke auch fiir den selbstandigen Wirkungs- kreis der Generaldirection, indem der Prasident derselben alle Gegenstande, welche in den Rahmen dieser kaiser- licben Entschliessungen fielen, auch wenn er die Entscheidung im einzelnen Fallenach dem Organisationsstatute im eigenen Wirkungskreise zu treffen berechtigt ge- wesen ware, nunmehr dem Handelsminister zum Zwecke der weiteren Pflege des Einvernehmens mit dem Finanz- oder Ackerbauministerium vorzulegen ver- pflichtet war. Auch die Stellung der Generaldirec¬ tion als Bestandtheil des Handelsmini- steriums selbst, wie sie nach den Be¬ stimmungen des Organisationsstatutes fur den inneren Dienstbereich gedacht war, erfuhr bald eine gewisse Einschrankung durch eine Verfiigung des Handels- ministers, derzufolge die ihm vom Prasi- deriten der Generaldirection erstatteten Vorlagen, auch wenn sie mittels der Originalacten dieser Behorde erfolgten, noch vor der Entscheidung des Mini- sters im Prasidium des Handelsmini- steriums einer selbstandigen actenmassigen Behandlung unterzogen wurden. Eben- daselbst waren schon von Beginn der Wirksamkeit des neuen Organisations¬ statutes an, in Festhaltung der Bestim- mung desselben, dass die Generaldirec¬ tion in unmittelbarer Unterordnung unter den Minister unabhangig von den son¬ stigen Eisenbahnagenden des Handels- ministeriums zu fungiren berufen sei, solche Immediatbeschwerden behandelt worden, welche gegen Verfiigungen der Generaldirection dem Handelsminister iiberreicht wurden. Ein zweites Moment, welches im Laufe der Jahre das Bedurfnis nach einer Aenderung der organisatorischen Zustande der Staatseisenbahnverwaltung zeitigte und bald immer starker hervor- treten liess, war die Wirkung, welche die mit der allmahlichen bedeutenden Er- weiterung des Staatsbahnnetzes und mit der Verkehrssteigerung auf demselben naturgemass verbundene Vermehrung der Geschafte vermoge besonderer Umstande, und zwar insbesondere auch vermoge des schon erorterten Systems der Com- petenzabgrenzungen im Organisations¬ statute vom Jahre 1884, speciell auf den Geschaftsgang bei der Generaldirection ausubte. Der Umstand namlich, dass mit den im Organisationsstatute taxativ aufge- zahlten, den Wirkungskreis der Eisen- bahnbetriebsdirectionenbildendenAgenden die sammtlichen ihrer Natur nach zur blos localen Verwaltung der Staatseisen- bahnen gehorigen Angelegenheiten auch nicht entfernt erschopft waren und bei ihrer durch die fortvvahrend wechselnden Bediirfnisse des Verkehrslebens bedingten ausserordentlichen Mannigfaltigkeit durch eine taxative Aufzahlung auch nicht er¬ schopft werden konnten, hatte zur Folge, dass auch der Generaldirection noch, neben den ihr in ihrer Eigenschaft als leitende Centralstelle naturgemass vom Ge- sichtspunkte der einheitlichen Geschafts- fiihrung zugehorigen Angelegenheiten, fast in allen Zweigen des Dienstes eine ungezahlte Menge von Verwaltungs- geschaften blos localer Natur zur Be- sorgung verblieben. Nun waren es aber selbstverstandlich gerade diese zur localen Verwaltung ge- horigen Agenden, welche bei jeder Er- weiterung des staatlichen Betriebsnetzes eine dem Langenzuwachs genau ent- sprechende Steigerung der Arbeitslast verursachten. Eine gleiche Wirkung brachte das ge- wahlte System der Competenzabgrenzung auch bei neuen Aufgaben hervor, welche die unaufhaltsam fortschreitende Ent- wicklung des modernen Verkehrslebens den Eisenbahnvervvaltungen im allge- meinen und daher auch der Staatseisen- bahnverrvaltung vielfach stellte. Geschichte der Vervvaltung der 5sterreichischen Eisenbahnen. 275 Infolgedessen namlich, dass der Wirkungskreis der Eisenbahnbetriebs- directionen durch seine taxative Be- grenzung ein- fiir allemal feststand, wuchsen, wie dies beispielsweise in er- giebigstem Masse bei Durchfuhrung der socialpolitischen Gesetze der Neuzeit auf dem Gebiete des Eisenbahnwesens der Fali war, auch solche neue Agenden in ihrer Totalitat, und somit auch, soweit sie rein local in die Erscheinung traten, nicht den Eisenbahnbetriebsdirectionen sondern der Generaldirection als Arbeits- last zu. Ein zweiter Umstand, welcher es gleichfalls noch verursachte, dass die Generaldirection in weitaus hbherem Masse, als es unter anderen Verhaltnissen nothig gewesen ware, auch mit Ver- \valtungsgescbaften mehr localer Natur belastet blieb, lag in der Art und Weise der Bildung der Verwaltungsbezirke der Eisenbahnbetriebsdirectionen. Wie diese letzteren gezeigtermassen aus den Oberbahnbetriebsamtern und diese wieder aus den drei Inspectoraten fiir Bahnerhaltung, fiir Verkehr und fiir Zugforderung entstanden waren, so liess man sich durch die ganzen Jahre her bei der Bildung und Abgrenzung der Directionsbezirke von ganz denselben wesentlichen Grundsatzen leiten, die seinerzeit fiir die Bildung der Inspectorats- strecken der genannten drei Hauptzweige des executiven Betriebsdienstes die mass- gebenden waren. Es blieben namlich auch fiir die Folgezeiten fiir die Abgrenzung der Directionsbezirke stets nur die Riick- sichten fiir eine moglichst zweckmassige und oconomische Leitung und Ueber- wachung des Bahnerhaltungs- und Bahn- aufsichtsdienstes, des Verkehrs- und commerziellen Dienstes sowie des Zug- fiirderungsdienstes und keinesvvegs die- jenigen der verkehrspolitischen und wirth- schaftlichen Zusammengehorigkeit der einzelnen Linien massgebend. Die natiirliche Wirkung dieser Vor- gangsweise war eine moglichst concen- trische Gruppirung der zu einem und demselben Betriebsdirectionsbezirke ge- horigen Strecken um den Betriebsdirec- tionssitz herum, infolgedessen aber auch die fast ausnahmslose Zerstiicklung der grossen Verkehrsrouten und deren Auf- theilung unter zwei und selbst drei Eisen¬ bahnbetriebsdirectionen. Fiir die Abgrenzung der Competenzen zwischen der Generaldirection und den Eisenbahnbetriebsdirectionen hatte aber diese Vorgangsweise die Folge, dass viele Betriebsvorgange, die bei einer Bildung der Directionsbezirke nach Ver¬ kehrsrouten sich noch vollkommen inner- halb eines und desselben Bezirkes ab- gespielt hatten und, als an sich localer Natur, unbedenklich den Betriebsdirec- tionen zur eigenen Vorsorge hatten iiber- lassen werden konnen, nunmehr den Gesichtskreis der einzelnen Eisenbahn- betriebsdirection bereits iiberstieofen, in- folgedessen die betreffenden Agenden, um die Einheitlichkeit der Disposition zu wahren, nunmehr von der General¬ direction vvahrgenommen werden mussten. Die geschilderten Verhaltnisse waren die Ursache, dass die Organisation der Staatseisenbabnvervvaltung, welche im Jahre 1884 fiir ein Betriebsnetz von 5000 km geschaffen war und fiir ein solches vollkommen ausreichte, bei der bedeutenden Erweiterung des Staats- eisenbahnnetzes allgemach zu enge wurde, indem die Generaldirection, durch eine immer grossere Menge ihrem eigent- lichen Berufe nicht entsprechender Ar- beiten belastet, immer weniger in der Lage war, sich ihren hoheren leitenden Aufgaben mitjener Intensitat zu weihen, wie sie im Interesse der steten Forderung und Entwicklung des Staatseisenbahn- wesens unbedingt zu wiinschen gewesen ware. Bereits im Jahre 1891 begann man sich an massgebender Stelle ernstlich mit der Frage einer vorzunehmenden Er- weiterung der Competenzbefugnisse der Eisenbahnbetriebsdirectionen zu befassen. Die einschlagigen Arbeiten fiihrten auch schliesslich dazu, dass der damalige Handelsminister, Olivier Marquis von Bacquehem dem Kaiser eine No velle zum Organisationsstatute der Staatseisenbahn- Verwaltungunterbreitete, die am 7. Decem¬ ber 1891 der kaiserlichen Genehmigung theilhaftig wurde und mit 1. Januar 1892 in Wirksamkeit trat. 18* 276 Dr. Alfred Freiherr von Buschman. Diese Novelle bewirkte jedoch nicht in ausreichendera Masse die vviinschens- \verfhe Entlastung der Generaldirection, da die ganze Action damals weit weniger aus dem empfundenen Entlastungsbediirf- nisse, als vielmebr in der deutlich aus- gesprochenen Absicht eingeleitet worden war, jenen »autonomistischen« Parteien, welche die Regierung zu jener Zeit aus politischen Grunden zu einer ausgiebigeren Erweiterung des Wirkungskreises der Eisenbahnbetriebsdirectionen drangten, in dieser Richtung ein moglichstes Entge- genkommen zu bezeugen. Infolgedessen bewegten sich denn auch die den Eisenbahnbetriebsdirec¬ tionen in jener Novelle zugestandenen, nicht unbedeutenden Competenzervvei- terungen hauptsachlich auf bestimmten wichtigeren Gebieten, auf ivelche sich speciell die Wiinsche der erwahnten politischen Parteien concentrirten. *) *) Die wesentlichsten mit dieser Novelle getroffenen Neuerungen waren, abgesehen von den bereits an frtiherer Stelle besproche- nen Bestimmungen derselben, welche sicb auf die Zusammensetzung des Staatseisen- bahnrathes bezogen, folgende: die Schaffung exponirter Control- organe in Unterordnung unter die Betriebs- directionen zurBesorgung und Ueberwacbung des Verkehrsdienstes sowie eventuell auch des Zugforderungs- und Werkstattendienstes auf bestimmten Bahnstrecken; die Uebertragung der vollstandigen Rechnungslegung liber die den Betriebs- directionen zugewiesenen Credite an diese selbst dergestalt, dass dieselben die Jahres- rechnungen liber die gesammten Ausgaben ihres Directionsbezirkes definitiv abzu- schliessen hatten und die betreffenden Ge- bahrungsausweise und Rechnungsabschliisse sodann als solche durch die Generaldirection dem obersten Rechnungshofe vorzulegen waren; ferners die Erweiterung des Wirkungs- kreises der Betriebsdirectionen hinsichtlich bestimmter Punkte, und zwar wurde den- selben neu uberwiesen: die Aufnahme, Be- fbrderung und Dienstesenthebung auch der Unterbeamten, der Diurnisten und weiblichen Bediensteten, der Beamtenaspiranten und der Beamten bis zur Gehaltsstufe von 1200 fl. einsčhliesslich — bezliglich des gleichen Per- sonals auch das unbeschrankte Recht der dienstlichen Versetzung und die Bemessung und Anweisung der normalmassigen Ruhe- genlisse — die Disciplinarbehandlung des gesammten unterstehenden Personals mit einem Tahresgehalte von nicht liber 2000 fl. und mit dem Vorbehalte der Genehmigung Da aber hiebei principiell an der taxativen Umschreibung des den Eisen- bahndirectionen zustehenden Wirkungs- kreises festgehalten und dieser letztere nur hinsichtlich einiger bestimmter Punkte enveitert wurde, so verblieb der ganze, die Generaldirection in den ver- schiedenen Zweigen des Dienstes be- lastende, unbenannte Wust kleinerer Ver- waltungsgeschafte localer Natur, der zu- nachst auf die untergeordneten Dienst- stellen abzuschtitteln gewesen ware, nach wie vor der Generaldirection angelastet. Daher kam es, dass auch in den Jahren nach dem Erscheinen der Novelle vom 7. December 1891 die General¬ direction zu einem immer umfangreicheren Dienstkorper anwuchs, der, bei voller Anerkennung des regen. Diensteifers aller seiner Organe und des hiedurch erzielten schonen Gesammterfolges, doch nur mit einer gewissen, auch in der Oeffentlichkeit der Generaldirection im Falle der Verhangung der Strafen, der Entlassung und der Verset¬ zung gegen Beamte mit einem Gehalte von mehr als 1200 fl. — die Bewilligung von Urlauben wegen Krankheit oder gegen Carenz der Gebiihren bis zur Dauer von drei Mo- naten und anlasslich der Einberufung zur Militardienstleistung auf deren Dauer — die Aufnahme und Klindigung der Bahnarzte — die selbstandige Verfassung und Aus- ftihrung aller im Jahrespraliminare vorge- sehenen Projecte ftir Bauten und Umstaltungs- arbeiten, durch welche weder der Bahnbestand geandert oder erweitert, noch eine ander- weiti ge Verwendung der Balin anlagebezweckt, noch endlich eine Aenderung an den Normal- constructionen vorgenommen werden solite — die Genehmigung der Bauten fremder Parteien auf Bahngrund und von Nebenge- bauden fur Bahnbedienstete — die Durch- ftihrung der GrundeinlOsungen und der damit zusammenhangenden Geschafte — die Fest- setzung und Abanderung der Fahrordnung fur die fahrplanmassigen Gliterzuge und ftir alle fallweise in Verkehr zu setzenden Sepa- ratziige, die Antragstellung bezliglich der Fahrordnungen ftir die fahrplanmassigen Personenztige — die Antragstellung beziiglich der Ertheilung von Frachtermassigungen —• — die Genehmigung von Frachtgebiihren- crediten nach den hieflir bestehenden Normen — die Behandlung und Erledigung sammt- licher Reclamationen aus dem inlandischen Gtiterverkehr ohne Beschrankung bezliglich des Betrages — die Bewilligung zur An- bringung von Anktindigungen fremder Par¬ teien in Bahnhofen — die Verpachtung von Bahnhofrestaurationen und der Verkehr mit den Finanzbehbrden bezliglich der Verge- Geschichte der Verwaltung der Osterreichischen Eisenbahnen. 277 beklagten Schwerfalligkeit zu functioniren vermochte und \virklich die Befiirchtung rege machen musste, ob er, bei weiterer Vermehrung jener Arbeiten localer Natur im Falle der fortschreitenden Verstaat- lichung grosserer Bahncomplexe, iiber- haupt noch im Stande sein \verde, auch nur halbwegs seinen eigentlichen, leitenden Aufgaben gerecht zu vverden* *). Zu Beginn des Jahres 1892 war der Pra- sident der Generaldirection, Freiherr von C z e di k, von seinem Postenzuriickgetreten und iiber seine Bitte mit kaiserlicher Ent- schliessung vom 7. Januar 1892 in den blei- benden Ruhestand ubernommen worden. An seiner Stelle wurde mit derselben kaiserlichen Entschliessung der Reichs- ratbs- und Landtagsabgeordnete sowie Professor der Volkswirthschaftslehre an der Lemberger Universitat, Dr. Leon Ritter von Bilihski [Abb. 17], der bereits seit vielen Jahren im Abgeordnetenhause als Referent in ali en \vichtigeren Eisen- bahnangelegenheiten fungirt und sich sowohl durch diese Thatigkeit, \vie durch fachschriftstellerische Arbeiten den Ruf eines gewiegten Kenners der oster- reichischen Eisenbahnverhaltnisse erwor- ben hatte, zum Sectionschef extra statum im Handelsministerium und Prasidenten der Generaldirection der osterreichischen Staatsbahnen ernannt. Prasident Ritter vonB i 1 i n s k i, welchem die schvvierige Aufgabe zufiel, die durch etwas zu sprunghafte Entvvicklungsvor- bung von Bahnhoftabaktrafiken — die Ge- stattung der Errichtung von Fernsprech- einrichtungen seitens Privater im Bahnrayon — endlich die Beschaffung des Jahresbe- darfes an allen Verbrauchsmaterialien und Inventarstiicken mit Ausnahme der Fahrbe- triebsmittel, Schienen, Schienenbefestigungs- mittel sowie der maschinellen Einrichtungen fiir \Verkstatten und Heizhauser unterBeach- tung der fiir die Einholung der ministeriellen Genehmigung bestimmten Ziffergrenzen. *) Als sprechender Beleg fiir den abnor¬ men Geschaftsumfang, den die Generaldi¬ rection im Laufe dieser Zeiten gevvonnen hatte, mag die Thatsache angefiihrt vverden, dass die Zahl der bei der Generaldirection in einem Jahre eingelaufenen Arbeitsstiicke, die sich im Jahre 1885 auf 131.766 belaufen hatte, bis zu den Jahren 1894 und 1895 auf rund 240.000 stieg und sich daher in dieser zehnjahrigen Periode ungeachtet des Da- zwischenliegens der Novelle vom 7. Decem¬ ber 1891 nahezu verdoppelte. gange, namentlich auf dem Gebiete des Ta- rifivesens, in den letzten Jahren einiger- massen ins Schvvanken gerathenen inneren Gleichgewichtszustande der Staatseisen- bahnverwaltung wieder herzustellen, ver- stand es wahrend seiner nahezu vierjahri- gen Amtswirksamkeitin der That, entspre- chend dem von ihm bei seinem Amts- antritte entwickelten ausfiihrlichen Pro- gramme, durch geeignete Massnahmen die nothwendige Riicksichtnahme auf die Staatsfinanzen mit den volkswirthschaft- lichen Aufgaben der Staatsbahnen in Ein- klang zu bringen, und, unbeschadet der Erfiillung der letzteren, in consequentem Streben eine Hebung des Reinertrages aus den Staatsbahnen zu erzielen. Seine gross.te und angelegentlichste Sorge war jedoch wahrend der ganzen Dauer seiner Wirksamkeit darauf gerich- tet, im weiteren Ausbau der von seinem Amtsvorganger geschaffenenInstitutionen, soweit es die gebotene Riicksichtnahme auf die Staatsfinanzen gestattete, eineVer- besserung der Existenzbedingungen des Eisenbahnpersonals herbeizuftihren. Eine grosse Reihe von Massnahmen, durch welche Ritter von B i 1 i ri s k i a.uch der Reformen auf socialpolitischem Ge¬ biete so sehr geneigten Zeitstromung weit- gehendst entgegenkam, verfolgte letzteren Zweck und nahm die Mittel der Staats- eisenbahnvervvaltung in erheblichstem Masse bis zu dem Betrage mehrerer Millionen von Gulden in Ansprucb.*) *) Die Marksteine der eiuschlagigenWirk- samkeit vonBilihski’s bildeten die Erlassung einerfestenBeforderungsvorschriftmitwesent- licher Abkiirzung der Vorrilckungstermine fiir die niedrigeren Dienstkategorien; eine bedeu- tende Vermehrung der systemisirten Posten in allen Zweigen des Dienstes und Erhohung der Systemisirung schon bestehender Posten; die Auf besserung verschiedenerNebenbeztige; die Einreihung einer grOsseren Anzahl von Bahnarzten in den Beamtenstatus und Schaf- fung eines Fonds zur Unterstiitzung nicht pensionsfahiger Aerzte sowie ihrer Witwen und WaiseD, die Erhohung der Entlohnung der weiblichen Bediensteten und deren Zu- lassung zur Theilnahme an dem Provisions- institute, endlich die gross angelegte Action der Einbeziehung der Arbeiter der verschie- denenDienstzweige einschliesslich derjenigen der Werkstdtten m das statusmassig einge- reihte Dienerpersonal, durch vvelche iiber 7000 Arbeiter der Wohlthat einer stabilen Anstellung theilhaftig wurden. 278 Dr. Alfred Freiherr von Buscbman. Prasident Ritter von Bilinski hatte endlich auch ein offenes Auge fiir die friiher erorterten Uebelstande in den dienstesorganisatorischen V erhaltnissen der Staatseisenbahnverwaltung; er er- kannte die unabweisbare Nothwendigkeit, in dieser Richtung einschneidende Aende- rungen vorzunehmen, um bei der Staats- eisenbahnverwaltung einen zweckmassi- geren und oekonomischeren Geschaftsgang zu erzielen, und er war eben im Begriffe, in dieser Hinsicht auf Grund eingehender Studien umfassende Reformantrage vor- zulegen, als mit Ende September 1895 neue politische Verhaltnisse eintraten, welche zu einer wesentlich beschleunigten und radicalen Losung dieser Reformfrage den unmittelbaren Anlass boten. Aenderungen in der Organi- sation der E i s enb a h n s e c ti o n des Handelsministeriums sowie der Generalinspection vom Begi n ne der IV. Periode bis zumSchlusse des Jahres 1895. Bevor jedoch in der Darstellung der Begebenheiten fort- gefahren wird, welche mit Schiuss des Jahres 1895 eine vollstandige Umwalzung in der Organisation der staatlichen Eisenbahnverwaltung zur Folge hatten, erscheint es nothwen- dig, in Kiirze jene Aenderungen nach- zutragen, welche bis dahin, seit Beginn der IV. Periode, in der Dienstesorgani- sation der Eisenbahnsection des Handels¬ ministeriums, als der obersten leitenden Centralstelle des Eisenbahnwesens und der Generalinspection der osterreichischen Eisenbahnen, als der allgemeinen* staatli¬ chen Eisenbahnaufsichtsbehorde vorfielen. In dieser Richtung ist vor allem zu ervvahnen, dass zugleich mit dem Zeit- punkte des Inslebentretens der ersten Organisation des Staatseisenbahnbetrie- bes am 1. Juli 1882, und theilweise ver- anlasst durch dicselbe, zur Herbeiftihrung einer grosseren Einheitlichkeit in der Behandlung der zwischen dem Ministe- rium und der Generalinspection getheil- ten Agenden und zur Erzielung einer thunlichsten Geschaftsvereinfachung ver- ftigt wurde, dass die dem Ministerium vorbehaltenen Agenden des Tarif- und des Staatsgarantierechnungswesens, \velche bis dahin in dem Ministerialdeparte- mentfurEisenbahnbetriebsangelegenheiten concentrirt \varen, fortan unmittelbar von den correspondirenden- Abtheilungen III und IV der Generalinspection [siehe oben, Seite 234], aber in der Eigenschaft als Ministerialdepartements, und somit in unmittelbarer Unterordnung unter den Vorstand der Eisenbahnsection des Handelsministeriums, zu bearbeiten seien, so dass also diese beiden Abtheilungen von da ab eine Doppelfunction, einerseits als Abtheilungen der Generalinspection der osterreichischen Eisenbahnen und anderseits als Ministerialdepartements, auszuiiben hatten. Die nach der Organisation der Generalinspection vom Jahre 1875 bei derselben systemisirten fiinf General- inspectorposten wurden nach dem Riick- tritte von Nordling’s bei eingetretener Vacanz nicht mehr voli besetzt; es wurde vielmehr bald zur immer festeren Uebung, einem Generalinspector die Oberleitung mehrerer Abtheilungen der General¬ inspection zu iibertragen. So wurde schon in den Jahren ab 1882 der Vor¬ stand der Generalinspectionsabtheilung I Hofrath Ritter v. P i s c h o f f mit der Oberleitung auch der Abtheilungen III und V betraut. Spiiter, und zwar seit April 1887, wurde die Leitung der Abtheilungen II bis V dauernd dem bis dahin auf dem Posten des administrativen Directors bei der Generaldirection der Oesterreichi- schen Staatsbahnen verwendeten Mini- sterialrathe extra statum im Handels- ministerium Rudolf F reiherrn vonLilienau iibertragen. Nach der mit kaiserlicher Entschliessung vom 31. Januar 1890 er- folgten Uebernahme des Hofrathes Ritter von Pischoff in den bleibenden Ruhe- stand erhielt Freiherr von Lilienau auch noch die Oberleitung der Abthei- lung I dergestalt, dass von da ab die Generalinspection, ohne dass ihre Orga¬ nisation vom Jahre 1875 formell aufge- hoben worden ware, thatsachlich wieder unter einer einheitlichen Leitung stand. Auch in der Leitung der Eisenbahn¬ section des Handelsministeriums selbst trat eine Aenderung ein, als nach dem Rticktritte des Handelsministers Freiherrn Dr. Leon Ritter von Bilinski. Abb. 17. 280 Dr. Alfred Freiherr von Buschman. von Pino mit kaiserlicher Entschiiessung' vom 16. Marž 1886 der Vorstand dieser Section, Sectionschef Freiherr von Puss- wald, mit der Leitung des Handels- ministeriums betraut wurde. Aus diesem Anlasse vrarde die Leitung der Eisenbahnsection dem schon seit 30. Marž 1885 mit dem Titel und Cha- rakter eines Sectionschefs ausgezeich- neten Ministerialrathe und Vorstande des Departements fiir legislative Eisenbahn- angelegenheiten, Dr. Heinrich Ritter von Wittek, iibertragen, welcher, gleich seinem Vorganger ein entschiedener Vor- kampfer der Staatsbahnidee, sein Wirken nicht nur der Verwirklichung dieser Idee, sondern iiberhaupt einer moglichst kraft- vollen Entfaltung der staatlichen Initia- tive und staatlichen Autoritat auf allen Gebieten des Eisenbahnwesens weihte. Besondere organisatorische Vorkeh- rungen vvurden im Schosse des Handels- ministeriums im Jahre 1894 durch die Bewegung zur Herstellung eines ausge- breiteten Netzes von Localbahnen ver- anlasst, denen die Aufgabe zufallen soli, anschliessend an die grossen Eisenbahn- linien den Verkehr in die entlegeneren Theile der Lander und aus denselben zu vermitteln. Diese Bewegung hatte in erheblicherem Masse schon nach Erlassung des die Errich- tung von Bahnen niederer Ordnung betref- fenden Gesetzes vom 25. Mai 1880 ihren Anfang genommen, sich im Laufe der folgenden Jahre immer lebhafter gestaltet und seit Beginn der Neunzigerjahre eine noch heute andauernde besonders erfreuliche Entwicklung angenommen, als einzelne Lander — allen voran das Herzogthum Steiermark — mit riihmens- \verthem Beispiele daran gingen, diese Bewegung im eigenen, \vohlverstan- denen Interesse durch Schaffung von Landesgesetzen zu fordern, welche die Heranziehung von Landesmittteln fiir die Deckung der Kosten des Baues solcher Localbahnen zum Gegenstande hatten, und als sodann unterm 31. December 1894 ein neues, den Localbahnbau auch von staatsvvegen in noch hoherem Masse er- leichterndes und begiinstigendes Gesetz iiber Bahnen niederer Ordnung erlassen wurde. Damit nun diese auf die Verdichtung des Localbahnnetzes gerichtete Action in ihrem gedeihlichen Fortschreiten nicht am Ende durch einen schleppenden Ge- schaftsgang im Handelsministerium, in dessen vorbehaltenen Wirkungskreis die Priifung und Genehmigung aller Bahn- projecte, wie auch die Ueberwachung der Bauausfiihrung der Localbahnen fiel, behindert vverde, sah sich Minister Gun- daker Graf Wurmbrand [Abb. l8], der dem Handelsministerium seit II. No¬ vember 1893 vorstand und der Forderung des Localbahnwesens sein ganz beson- deres Augenmerk zuwendete, veranlasst, fiir diese Angelegenheiten eine besondere Dienstesorganisation zu schaffen, durch welche allen sich auf das Localbahn- \vesen beziehenden Geschaftsaneelegen- heiten eine vollkommen einheitliche und thunlichst vereinfachte und beschleunigte Behandlung gesichert werden solite. Auf Grund kaiserlicher Ermachtigung vom 4. Mai 1894 schritt Graf Wurm- b r a n d zur Errichtung einer eigenen Geschaftsabtheilung fiir das Localbahn- wesen [»Localbahnamt«] im Handels¬ ministerium. Dasselbe hatte aus zwei Bureaux und zvvar: a) fiir die legislativ-administrativen und b) fiir die technisch - commerziellen Agenden zu bestehen.*) *) Der Wirkungskreis des legislativ-ad¬ ministrativen Bureaus hatte die legislativen Arbeiten, das Goncessionsvvesen, die allge- meine Handhabung der Staatsaufsicht sowie die societaren, finanziellen und alle sonstigen administrativ-juridischen Angelegenheiten in Bezug auf das Localbahnwesen zu umfassen. In den Wirkungskreis des technisch- commerziellen Bureaus liingegen fielen: 1. die Begutachtung einlangender Local- bahnprojecte in technischer und commer- zieller Hinsicht; 2. die Vornahme von Tracirungsarbeiten, Aufstellung von General- und Detailprojecten auf Staatskosten, oder fiir Rechnung der Interessenten, soferne dies fiir erforderlich erkannt wurde; 3. die Vornahme commerzieller Erhe- bungen in Verbindung mit der Sicherstellung von Interessentenbeitragen und Aufstellung von Rentabilitatsberechnungen; 4. die Aufstellung der technischen und tarifarischen Concessionsbedingnisse; 5. die Einleitung der commissionellen Amtshandlungen [Tracenrevision, Stations- Gescliichte der Verwaltung der bsterreichischen Eisenbahnen. 281 Zum Vorstande des ersteren Bureaus wurde der Ministerialrath Ludwig Wrba, der Dr. v. Wittek’s Nachfolger in der Leitung des legislativen Eisenbahnde- partements war, und zum Voi'stande des technisch-commerziellen Bureaus, welches zugleich als selbstandige Abtheilung der Generalinspection der Oesterreichischen Eisenbahnen fun- girte, der Director des steiermarki- schen Landes- eisenbahnamtes, kaiserlicher Rath Karl Wurmb, in der Eigenschaft eines General- inspectors des Oesterreichischen Localbahnwesens und Consulenten des Handelsmini- sters in technisch- commerziellen An- gelegenheiten des Localbahmvesens unter gleichzeiti- ger Verleihung des Titels und Charak- ters eines Ministe- rialrathes berufen. Schon einige Jahre vor Einfiih- rung der eben er- orterten besonde- ren Dienstesorga- nisation fiir die Be- sorgung der An- Abb. 18. Gundaker Graf Wurmbrand. gelegenheiten des Localbahnwesens waren von dem legislativen Eisenbahndeparte- rnent die Agenden der allgemeinen Staats- aufsicht iiber die Privatbahnen sowie die- jenigen, welche die Gesellschaften der verstaatlichten Eisenbahnen betrafen, los- gelost und war fiir dieselben ein eigenes Departement gebildet worden. Nachdem fer- ner auch das Rechtsdepartement sowie das statisti- sche Departement des Handelsmini- steriums sich zum grossen Theile mit Eisenbahnangele- genheiten zu be- fassen hatten, so bestanden mit Schluss desjahres 1895 zur Behand- lung der Angele- genheiten des Eisenbahnwesens, ausschliesslichder- jenigen derStaats- eisenbahnverwal- tung, im Handels- ministerium im Ganzen zehn De- partements. Errichtung eines selbstan- digen Eisen- bahnministe- riums und commission, politische Begehung und Ent- eignungsverhandlung, technisch - polizeiliche Priifung]; 6. die Intervention bei den vorgedachten Commissionen; 7. die Erledigung der Commissionsope- rate in technischer und commerzieller Be- ziehung; 8. die Mitvvirkung bei den Concessions- verhandlungen fiir Localbahnen und bei den legislativen Actionen auf dem Gebiete des Localbahnwesens; 9. die Leitung und Ausfuhrung des Baues von Localbahnen, insoferne derselbe durch Staatsorgane erfolgte und nicht der General- direetion der Oesterreichischen Staatsbahnen oblag; 10. die Priifung und Genehmigung der Betriebsvertrage fiir Localbahnen; 11. die Aufsicht und Controle [execu- tiver Aufsichtsdienst] iiber Bau, Bahnerhaltung und Betrieb, inclusive Transportdienst und Tarifwesen der selbstandigen Localbahnen und Kleinbahnen, insoweit solche nicht von der Generaldirection der Oesterreichischen Staatsbahnen verwaltet wurden; 12. die Mitwirkung bei der Statistik der Local- und Kleinbahnen im Vereine mit dem statistischen Departement des Hairdelsmini- steriums; 13. die Antragstellung und Begutach- tung behufs Erlassung allgemeiner Normen im Sinne moglichster Geschaftsvereinfachung fiir den Bau und Betrieb einschliesslich des Tarifwesens der Local- und Kleinbahnen; 14. die Mitvvirkung beim Vollzuge der auch kilnftig von den zustandigen Fach- abtheilungen der Generalinspection der 282 Dr. Alfred Freiherr von Buschman. durchgreifende Reorganisation der staatlichen Eisenbahnver- waltung zu Beginn des Jahres 1896. Als mit kaiserlichem Hand- schreiben vom 30. September 1895 der Prasident der Generaldirection, Dr. Ritter von B i 1 i n s k i, zum Finanzminister in dem vomGrafenCasimir B a d e n i neu gebildeten Cabinet ernannt wurde, ergriff derselbe sofort die Initiative zu der von ihm langst als unab\veisbar erkann.ten, umfassenden Reorganisation der gesammten staatlichen Eisenbahnverwaltung. Mit kaiserlicher Entschliessung vom 2. October 1895 \vurde an seine Stelle der Sectionschef im Handelsministerium Dr. Ernest von Korber [Abb. 19], welcher infolge seiner bisherigen Wirksamkeit als Vorstand des Prasidialbureau, und spater der Prasidialsection dieses Mini- steriums seit einer Reihe von Jahren mit den Dienstverhaltnissen der General¬ direction auf das Genaueste vertraut war, mit der Leitung der letzteren betraut; demselben wurde jedoch gleichzeitig in Durchfuhrung einer schon bei Bildung des Cabinets mit kaiserlicher Ge- nehmigung in Aussicht genommenen Massnahme, die Aufgabe gestellt, neben der Sorge fiir den ungestorten Fortgang des Dienstbetriebes, sofort die Arbeiten fiir eine durchgreifende Reorganisation des ganzen staatlichen Eisenbahnver- waltungsdienstes unterdemGesichtspurikte der \veitgehendsten Selbstandigstellung desselben im Gesammtorganismus der Staatsvervvaltung in Angriff zu nehmen, und nach erfolgter Genehmigung der dem Kaiser in dieser Richtung von der Re- gierung auf Grund des erzielten Ein- verstandnisses aller betheiligten Minister zu unterbreitenden Antrage den Ueber- gang in die neuen Verhaltnisse vorzu- bereiten. Sectionschef Dr. v. Korber unterzog sich unverziiglich der ihm gestellten Aufgabe. bsterreichischen Eisenbahnen fiir das ge- sammte Eisenbahnwesen einheitlich zu be- handelnden Agenden, als: Militar- und Fahr- ordnungsangelegenheiten, Constructionstypen derFahrbetriebsmittel,Kesselproben,technisch- polizeiliche Priifung der Locomotiven und dergleichen. Seine Arbeiten und die auf Grund der- selben zwischen den betheiligten Ministern gepflogenen Berathungen fiihrten alsbald zu der Erkenntnis, dass den der bisherigen Organisation der Staatseisenbahnver- vvaltung anhaftenden Mangeln radical nur dadurch abgeholfen werden konne, dass eine weitaus scharfere Scheidung zwischen den die oberste einheitliche Leitung des Staatseisenbahndienstes be- treffenden Agenden und denjenigen An- gelegenheiten vorgenommen werde, die, als blos von localer Bedeutung, unbe- denklich den ihrer natiirlichen Steli ungn ach zur localen Verwaltung der Staatseisen- bahnen berufenen Betriebsdirectionen tiber- wiesen werden konnen. Nach dem eigensten Antrage des Sectionschefs Dr. von Korber wurde aber hiebei ins Auge gefasst, zur Er- zielung einer zweckmassigeren und wirth- schaftlicheren Gestaltung des ganzen Ge- schaftsganges bei der Staatseisenbahn- verwaltung, und um dem Ministerium selbst als der obersten verantwortlichen Cen- tralstelle in erwiinschter Weise eine intensivere fachliche Wahrnehmung der zahlreichen bedeutungsvollen Aufgaben des Staatseisenbahnwesens und eine ein- schlagige kraftvollere Initiative zu ermog- lichen, jene leitenden Angelegenheiten, unter Wegfall einer weiteren Zwischen- stelle, dem Ministerium selbst zur un- mittelbaren Besorgung vorzubehalten, so dass bei einer dergestalten Neu- ordnung der Dinge ebenso, wie man schon in den Zeiten des ersten Staatseisen- bahnbetriebes in den Fiinfzigerjahren nach vielfachen Experimenten schliesslich dazu gelangt war, und wie es nach reif- lichen Erwagungen auch in Preussen seit 1. April 1895 eingefiihrt wurde, fiir die Verwaltung und den Betrieb des staat¬ lichen Eisenbahnnetzes, statt der bis¬ herigen drei, fiirderhin nur mehr zwei verwaltungsmassige Instanzen, namlich das Ministerium und die Eisenbahn- betriebsdirectionen bestehen sollten. Man kam hiebei noch zu der weiteren Erkenntnis, dass, wenn auf solche Weise der oberste leitende Dienst der Staats- eisenbahnvervvaltung im Ministerium selbst concentrirt und im Schosse des¬ selben einer bislang fehlenden umfassen- Geschichte der Verwaltung der Ssterreichischen Eisenbahnen. 283 den fachlichen Organisation theilhaftig werden soli, es schlechterdings un- moglich ware, die staatlichen Ange- legenheiten des Eisenbahmvesens noch langer mit den iibrigen, vielgestaltigen Agenden des Handelsministeriums in ein und demselben Ministerialressort verei- nigt zu lassen. Die Aufgaben dieses Ministeriums miissten damit einen Umfang gewinnen, der die griindliche Erfassung und er- folgreiche Vertretung derselben durch einen und denselben Minister fast zur Unmogiichkeit ma- chen wiirde. Es empfahl sicli daber ebenso sehr vomStandpunkte der noth\vendigen Ent- lastung des Han- delsministers und der wiinschenswerthen Bereitstellung seiner vollen Arbeitskraft fiirdie iibrigen volks- wirthschaftlichhoch- bedeutsamen Auf¬ gaben seines Res- sorts, wie von dem- jenigen der sadi¬ li chen Eigenartigkeit des Eisenbahnvve- sens und der gewal- tigen Ausdehnung der in Ansehung desselben dem Staate obliegenden Aufgaben, bei diesem A11- lasse das Eisenbahnwesen von dem Han- delsministerium vollig loszutrennen, und dem ersteren eine, seiner im Laufe der Zeiten errungenen, hohen volksvvirth- schaftlicben und militarischen Bedeutung entsprechende, selbstandige Gestaltung im Gesammtorganismus der staatlichen Verwaltung durch Bildung eines selb- standigen Ministeriums fur dasselbe ein- zuraumen. Nachdem tiber Antrag des Minister- prasidenten Grafen B a d e n i vom Kaiser untertn 4. November 1895 die Er- richtung eines selbstandigen Eisenbahn- ministeriums im Principe genehmigt worden war, schritt Sectionschef Dr. v. Korber sofort auf dieser Grund- lage zur Ausarbeitung eines neuen Or- ganisationsstatutes fur die staatliche Eisenbahnverwaltung in den im Reichs- rathe vertretenen Konigreichen und Landern. Dasselbe wurde so rasch fertiggestellt, dass es, nach erzieltem Einverstandnisse aller betheiligten Mi¬ nister und insbesondere auch der Reichs- kriegsverwaltung, von dem Minister- prasidenten Grafen B a d e n i dem Kaiser bereits unterm 8. Januar 1896 zur Genehmigung unterbreitet werden konnte. Am 15. Januar 1896 erfloss die kaiserliche Ent- schliessung, mit wel- cher die wirldicbe Errichtung eines Eisenbahnministe- riums ausgesprochen und das neue Orga- nisationsstatut fiir die staatlicheEisenbahn- verwaltung mit der Massgabe geneh¬ migt wurde, dass dasselbe mit 1. Au- gust 1896 voli in Wirksamkeit zu tre- ten habe. Mit Handschrei- ben vom 17. Januar 1896 ernannte der Kaiser hierauf den Feldmarschalllieute- nant Emil Ritter von Guttenberg [Abb. 20], welcher als ehemaliger lang- jahriger Chef des Eisenbahnbureaus des Generalstabes innige Ftihlung mit allen Zweigen des Eisenbahnbetriebsdienstes gewonnen und auch bereits an den Be- rathungen iiber das neue Organisations- statut regen Antheil genommen hatte, zum ersten Eisenbahnminister in Oester- reich, wahrend Sectionschef Dr. v. Kor¬ ber nach Vollendung der ihm gestell- ten Aufgabe auf einen anderen Posten^ ausserhalb des Eisenbahnressorts, be- rufen wurde. Laut der Kundmachung des Handels- ministers und des Eisenbahnministers vom 19. Januar 1896, mit welcher das neue Organisationsstatut verlautbart wurde, nahm das Eisenbahnministerium zufolge Dr. Ernest Ritter von Korber. Abb. 19. 284 Dr. Alfred Freiherr von Buschman. kaiserlicher Anordnung bereits mit die- sem Tage seine Wirksamkeit dergestalt auf, dass mit diesem Zeitpunkte die sammtlichen bis dahin dem Handels- ministerium zugewiesenen Agenden des Eisenbahnwesens aus dem Wirkungs- kreise dieses letzteren Ministeriums aus- geschieden wurden und an das Eisen- bahnministerium iibergingen, welchem auch von dem gleichen Zeitpunkte an die betreffenden Amtsabtheilungen des Handelsministeriums, dann die General- inspection der Oesterreichischen Eisen¬ bahnen und die Generaldirection der Oesterreichischen Staatsbahnen unterstellt wurden. G r u n d s a t z 1 i c h e Bestimmun- gen des neuen Organisation s- statutes der staatlichen Eisen- bahnverwaltung. In dem neuen Organisationsstatute wurde im allge- meinen als Aufgabe des neuerrich- teten Eisenbahnministeriums die oberste staatliche Leitung und Beaufsichtigung des gesammten Eisenbahnwesens in den im Reichsrathe vertretenen Konig- reichen und Landern sowie insbeson- dere die oberste einheitliche Verwaltung der vom Staate selbst auf eigene oder fremde Rechnung betriebenenEisenbahnen, einschliesslich der osterreichischen Traject- anstalt und Dampfschiffahrt auf dem Bodensee, wie auch endlich die oberste Leitung des Staatseisenbahnbaues mit dem Beifiigen bezeichnet, dass das Eisen- bahnministerium fortgesetzt die Hebung und Vervollkommnung des vaterlandischen Eisenbahnwesens im Auge zu behalten und alle ihm zu diesem Zwecke geeignet erscheinenden administrativen Mass- nahmen zu treffen und beziehungsweise zu veranlassen habe. Die nach der fruheren Organisation unter der Oberaufsicht des Handels- ministers zur einheitlichen Fiihrung des Betriebes auf den vorenvahnten vom Staate verwalteten Eisenbahnen sowie des Staatseisenbahnbaues berufen gewesene Generaldirection der Oesterreichischen Staatsbahnen wurde mit dem Zeitpunkte des Inslebentretens der neuen Organisation zur ganzlichen Auflassung bestimmt, und \vurden von da ab die Eisenbahnbetriebs- ! directionen, \velche fortab die Bezeich- nung »k. k. Staatsbahndirectionen« er- hielten, dem Eisenbahnministerium un- mittelbar unterstellt. Ausdrticklich ausgesprochen wurde in dem Organisationsstatute, dass auch fiir das Eisenbahnministerium, das sich wie die ubrigen Ministerien in Sectionen und Departements unterzutheilen habe, unbeschadet des fiir dasselbe durch die neue Organisation bestimmten besonderen Wirkungskreises, der allen Ministerien gemeinsame Wirkungskreis subsidiare Geltung besitze. Der nun in dem Organisationsstatute fiir das Eisenbahnministerium festge- stellte, besondere selbstandige Wirkungs- kreis umfasst erstlich die allgemeinen Eisenbahnangelegenheiten und die Agen¬ den der staatlichen Oberaufsicht iiber die Privateisenbahnen, wie dieselben bis dahin zum grossten Theile den Wirkungs- kreis der Eisenbahnsection des Handels¬ ministeriums bildeten, und zweitens die dem Ministerium noch tiberdies speciell in Ansehung des Staatseisenbahndienstes vorbehaltenen Verfiigungen und Ent- scheidungen.*) *) Die Paragraphen 5 und 6 des Orga- nisationsstatutes, welche von dem besonderen Wirkungskreise des Eisenbahnministeriums handeln, lauten: § 5. Der besondere selbstandige Wirkungs- kreis des Ministeriums umfasst: 1. Die Einleitungenund Vorverhandlungen zum Abschlusse von Eisenbahnstaatsver- tragen und internationalen Vereinbarungen in Eisenbahnangelegenheiten sowie die Ueberwachung der Ausfiihrungen solcher internationaler Abmachungen. 2. Alle Angelegenheiten, welche die Be- ziehungen der inlandischen Eisenbahnen zum Auslande betreffen, soweit dieselben iiber den regelmassigen Verkehr benachbarter oder doch in directen Transportbeziehungen ste- hender Bahnverwaltungen hinausgehen oder eine diplomatische Intervention erfordern, insbesondere auch die Theilnahme an inter¬ nationalen, eisenbahnfachlichen Congressen und Vereinbarungen, welche sich mit der Berathung und Beschlussfassung iiber allge- meine, den Gesammtorganismus der inlan¬ dischen Eisenbahnen oder der Staatseisen- bahnverwaltung beriihrende Angelegenheiten des Eisenbahnwesens befassen. 3. Alle Angelegenheiten des Eisenbahn- wesens, welche eine legislative Behandlung erheischen oder fiir die Gesammtheit der in¬ landischen Eisenbahnen nach einheitlichen Feldmarscballieutenant Emil Freiherr von Guttenberg, Abb. 20. lili 286 Dr. Alfred Freiherr von Buschman. In letzterer Beziehung wurden nunmehr im Gegensatze zu der frilheren grund- satzlichen Regelung der Competenzen die sammtlichen Agenden des Staatseisen- bahndienstes zwischen dem Ministerium, als der zur einheitlichen Leitung des Dienstes berufenen Centralstelle, und den demselben unmittelbar unterstehenden Staatsbahndirectionen principiell derart aufgetheilt, dass die dem Ministerium vor- behaltenen Angelegenheiten taxativ be- Grundsatzen im Verordnungswege zu regeln sind. 4. Die Verbandlungen wegen Sicher- stellung neuer Staats- oder Privatbahnen in technischer, commerzieller und finanzieller Beziehung einschliesslich der Vereinbarungen mit betheiligten Landesvertretungen, Con- cessionsvverbern und Privatinteressenten. 5. Die Verhandlungen wegen Ertheilung von Concessionen zum Bau und Betrieb von Privateisenbahnen nach dem Eisenbahn- concessionsgesetze vom 14. September 1854, R.-G.-Bl. Nr. 238, und dem, Gesetze iiber Bahnen niederer Ordnung vom 31. December 1894, R.-G.-Bl. Nr. 2 ex 1895, sowie nach den hieriiber kiinftig etwa zu erlassenden Gesetzen und VerordnungeD. 6. Alle Verhandlungen, welche die Ueber- nahme bestehender oder erst herzustellender Eisenbahnen in das Eigenthum oder in den Betrieb des Staates zum Gegenstande liaben, sowie die Durchfuhrung diesfalliger Verein¬ barungen. 7. Die Bewilligung, respective Anordnung der Vornahme technischer Vorarbeiten ftir neue Eisenbahnlinien und die Anordnung der Bauausfuhrung neuer Bahnen durch Staats- organe. 8. Die Genehmigung der generellen und Detailprojecte, dann der Begehungsoperate und der sonstigen, der staatlichen Entschei- dung unterliegenden Bauoperate fiir neu her- zustellende Staats- und Privatbahnen sowie fiir Bauanlagen auf den schon im Betriebe stehenden Linien, beziiglich der letztange- fiihrten Bauanlagen auf Staatsbahnen jedoch nur nach Massgabe des speciellen Vorbe- haltes fiir besonders hervorragende oder um- fassende sowie fiir militarisch besonders wich- tige Herstellungen. 9. Die Fallung aller jener Entscheidungen sowie jener Amtshandlungen, welche nach den bestehenden, allgemeinen Eisenbahnge- setzen und Verordnungen in Ansehung von Bauausftihrungen ausdriicldich dem Handels- ministerium vorbehalten sind, oder kiinftighin dem Eisenbahnministerium vorbehalten wer- den (hinsichtlich der Bau- und Beniitzungs- consense auf Staatsbahnen jedoch unter Bedachtnahme auf den den Staatsbahndirec¬ tionen eingeraumten Wirkungskreis). 10. Die Genehmigung und beziiglich der Staatsbahnen die Feststellung aller Normal- stimmt, dagegen den Staatsbahndirectionen sammtliche iibrigen, nicht zum vorbe- haltenen Wirkungskreise des Ministeriums gehorigen Angelegenheiten der laufenden Betriebsverwaltung zur selbstandigen Erledigung iiberlassen wurden. Hiebei wurde grundsatzlich festge- halten, dass der Wirkungskreis des Ministeriums auf jene Agenden zu beschranken sei, welche demselben vom Standpunkte der ihm obliegenden constructionen und Typen fiir bauliche und maschinelle Anlagen, fiir Betriebsmittel sowie fiir mechanische und elektrische Betriebsein- richtungen, die Genehmigrmg von dies- falligen Aenderungen und Abweichungen sowie der Anwendung neuer Constructions- principien. 11. Die Bewilligung zur ErOffnung des Betriebes auf neu erbauten, dem allgemeinen Verkehr dienenden Bahnlinien, die Geneh¬ migung oder die Bestimmung beziiglich der Abanderung der Betriebsform durch Einfiih- rung des Secundarbetriebes oder Kleinbahn- betriebes oder desjenigen fiir Vollbahnen sowie auch die Bestimmung iiber die ganz- liche Einstellung des Betriebes auf einzelnen Linien. 12. Die Genehmigung der Fahrordnungen nach Massgabe der einschlagigen Vorschrif- ten, und zwar beziiglich der Staatsbahnen in dem im §6, Punkt 21, normirten Umfange; 13. Die Fiihrung der Verhandlungen mit dem Reicbskriegsministerium iiber die Er- stellung der Kriegsfahrordnungen sammt An¬ lagen sowie iiberhauptiiberdie von demselben in Bezug auf die militarische Leistungsfiihig- keit der Staats- und Privatbahnen gestellten Anforderungen, dann die Controle iiber Vor- sorgen fiir den Kriegszweck. 14. Alle meritorischen Entscheidungen und Genehmigungen in Ansehung der Er- stellung, Abanderung und Auslegung der Tarife und Verkehrsvorschriften fiir den Per- sonen- und Giiterverkehr und zwar ebenso- wohl fiir den Localverkehr, wie fiir den An- schluss- und Verbandverkehr, beziiglich der Privatbahnen nach Massgabe der concessions- massigen Bestimmungen und der einschlagigen Vorschriften. 15. Die Vorsorge fiir eine den gesetz- lichen Anforderungen entspreehende Hand- habung der Kranken- und Unfallversicherung sowie die diesfallige hohere Aufsicht und Ueberwachung, dann die Einflussnahme auf eine den Verhaltnissen entspreehende Fort- bildung und Entwicklung des Versorgungs- wesens 16. Die oberste einheitliche Leitung und Ueberwachung des Sanitats- und Veterinar- dienstes auf den Staats- und Privatbahnen. 17. Die Fiihrung der Gesammtstatistik des inlandischen Eisenbahnwesens sowie speciell jene der Staatseisenbahnvervvaltung, Geschichte der Verwaltung der osterreichischen Eisenbahnen. 287 einheitlichen Leitung des Dienstes ihrer Natur nach unbedingt vorbehalten bleiben miissen, wie auch noch auf solche Ange- legenheiten, bei welchen vermoge ihrer principiellen Bedeutung oder ihrer grosse- ren finanziellen Tragweite und ihres hie- durch bedingten Einflusses auf das Ge- sammtbudget der Staatseisenbahnver¬ vvaltung gleichfalls das Moment der Einheitlichkeit mehr in den Vordergrund tritt, wahrend alle iibrigen zur blos localen die Herausgabe aller einschlagigen Publica- tionen, insbesondere der Jahresgeschaftsbe- richte ftir die Staatseisenbahnvervvaltung. 18. Die allgemeine staatliche Regelung des Eisenbahnfachbildungswesens. 19. Ausser der im Vorstehenden besonders aufgefilhrten Agenden obliegt dem Ministe- rium beziiglich der Staatsbahnen und der fur Rechnung des Staates oder durch Staatsor- gane fur Rechnung der Concessionare be- triebenen Privatbahnen die Besorgung, re- spective oberste Leitung des Staatseisenbahn- dienstes, beziiglich der Privatbahnen die Ober- aufsicht liber den Bau und Betrieb, dann liber die societare und finanzielle Gebarung in Gemassheit der jevveilig geltenden Gesetze und Verordnungen, sowie nach Massgabe der einschlagigen concessions- und vertrags- massigen Bestimmungen, ferner hinsichtlich der Staats- und Privateisenbahnen, insbeson¬ dere auch die Handhabung der Eisenbahn- betriebsordnung vom 16. November 1851, R.-G.-Bl. Nr. I vom Jahre 1852. 20. Endlich obliegen dem Ministerium alle jene Verhandlungen, Vertretungen und sonstigen Agenden in Eisenbahnangelegen- lieiten, welche bisher zur Competenz des Handelsministeriums gehort haben. § 6. In Ansehung des Staatseisenbahn- dienstes bleiben dem Ministerium ausser den bereits im § 5, Punkt 1—4, dann 6 bis ein- schliesslich 18, besonders hervorgehobenen Agenden noch die nachstehenden Verfli- gungen und Entscheidungen vorbehalten: 1. Alle in Ausfuhrung der gegenvvarti- gen Organisation zu erlassenden, sowie alle sonstigen im Rahmen derselben zu treffen- den organisatorischen Verfiigungen, die Er- richtung, Verlegung oder Auflassung aller Dienststellen und zwar beziiglich der Staatsbahndirectionen unter Vorbehalt der vorgeschriebenen Einholung der a. h. Ge- nehmigung. 2. Die einheitliche und gleichmassige, grundsalzliche Regelung des Dienstes inner- halb des gesammten Dienstbereiches der Staatseisenbahnvervvaltung; die Feststellung, Abanderung und Aufhebung aller Dienst-. instructionen, Normalien, Bedingnisse und sonstigen, grundsatzlichen Bestimmungen, insbesondere auch aller die Rechte und Pflich- ten, sowie die Beziige des Personals regeln- Vervvaltung des Staatsbahnnetzes gehori- gen Agenden fortab principiell in den Wirkungskreis der dem Ministerium unter- stehenden Directionen zu fallen mid nur mehr im Beschwerdewege vor die oberste leitende Centralstelle zu gelangen haben. Schon nach dem allgemeinen Wir- kungskreise der Ministerien sind dieselben verpfiichtet, beziiglich solcher Angelegen- heiten, die auch den Wirkungskreis eines den Normen, dann der Reglements und Sta- tuten aller im Bereiche der Staatseisenbahn- verwaltung bestehenden oder noch zu errich- tenden Alters- und Invaliditatsversorgungs- institute und sonstigen. Humanitatsanstalten. 3. Die grundsatzliche Regelung der Be- ziehungen der Staatseisenbahr,verwaltung und ihrer Organe zu anderen staatlichen V erwaltungszweigen, insbesondere zurMilitar- verwaltung, zur Post- und Telegraphenver- waltung, zur Polizeiverwaltung und zur Finanzverwaltung, und zwarimEinvernehmen mit den betreffenden obersten Centralstellen, sowie die Ueberwachung der genauen Einhal- tung der diesbezllglichen Vorschriften und getroffenen Vereinbarungen. 4. Die Erledigung aller Angelegenheiten, welche das .Staatseisenbalmnetz als Ganzes, oder doch grossere, mehrere Directionsbezirke umfassende Theile desselben betreffen, sofern die bezliglichen Verwaltungsgeschat'te nicht ausdrucklich entweder den betheiligten Staats¬ bahndirectionen zur selbstandigen Erledigung im gegenseitigen Einvernehmen oder einer einzelnen Staatsbahndirection zur einheit¬ lichen Besorgung, sei es ftir das gesammte Staatsbahnnetz, sei es ftir einen entspre- chend grosseren Theil desselben, ilberwiesen werden. 5. Die Systemisirung des Personalstandes aller dem Ministerium unterstehenden Dienst¬ stellen der Staatseisenbahnvervvaltung, die Aufstellung und Flihrung des Personalstatus, sowie der Rangslisten fur alle Beamten. 6. Die Aufnahme von Beamten aller Dienstclassen, die Befčrderung aller Beamten, dann die Versetzung und Dienstesenthebung fVersetzung in den RuhestandJ aller Beamten, mit Ausnahme jener der drei untersten Dienstclassen, ferners in letzterem Umfange auch die Besetzung der Beamtenposten, endlich alle Versetzungen von Beamten aus einem Directionsbezirke in den anderen, sowie von und zu den selbstandigen Bau- leitungen; beziiglich derjenigen Beamten, auf welche das Gesetz vom 15. April 1873, R.-G.-Bl. Nr. 47, Anwendung findet, haben in allen diesen Richtungen die Bestimmungen des allgemeinen Wirkungskreises der Mini¬ sterien zu gelten. 7. Die Bevvilligung aller wie immer Namen habenden Zulagen an Beamte sowie aller 288 Dr. Alfred Freiherr von Buscliman. anderen Ministeriums beruhren, vor der j definitiven Erledigung das Einvernehmen mit demselben zu pflegen. Infolge der j Selbstandigstellung des Eisenbahnwesens durch Bildung eines eigenen Ministerial- ressorts fiir dasselbe erschien es aber doch nothig, in dem Organisationsstatute selbst ausser Zweifel zu stellen, dass in ali en Fallen, in welchen das Handels- ministerium bisher gehalten war, in An- gelegenheiten des Eisenbahnwesens das Einvernehmen mit anderen Ministerien zu pflegen, die gleiche Verpflichtung auch fiir das Eisenbahnministerium fortbestehe und war hiebei zugleich, bedingt durch die vielen innigen Beriihrungspunkte, die zwischen dem Eisenbahnwesen einer- seits und Handel und Industrie anderer- seits vorwalten, ftir die Schaffung und Sicherstellung eines gleichen, engeren Contactes auch zvvischen den beiden nun- mehr von einander getrennten Vertval- nicht schon in den bestelienden Vorschriften begriindeten Zulagen an andere Bedienstete, ferner die Bewilligung von Remunerationen und Unterstiitzungen, soweit sie im Laufe eines Rechnungsjahres den Betrag von ioo fl. fiir eine und dieselbe Person iibersteigen, end- lich sonstige Angelegenheiten des Personals nach Massgabe des ausdrdcklichen Vorbe- haltes in den besonderen Personalvorschriften und Humanitatsfondsstatuten. 8. Die Bewilligung aller einmaligen oder dauernden Gnadengaben aus den Mitteln der Staatseisenbahnverwaltung oder derderselben zur Verfiigung stehenden Fonds an ausser- halb des activen Dienstverbandes stehende Personen, soweit nicht seitens des Ministeriums in dieserRichtung den Staatsbahndirectionen besondere ErmachtiguDgen ertheilt werden. 9. Die Genehmigung der Eintheilung der j bahnarztlichen Bezirke und der fiir dieselben giltigen bahnarztlichen Honorare sowie die Ernennung der den Staatsbahndirectionen beizugebenden Sanitatsconsulenten. 16. Die Erstellung des ordentlichen und ausserordentlichen Jahreserfordernisses [Bud- get] der Staatseisenbahnvervvaltung auf Grund der von den unterstehenden Directionen je ' fiir ihren Amtsbereich aufgestellten, dem Ministerium zur Genehmigung vorgelegten Theilbudgets; in gleicher Weise auch die Aufstellung der Hauptrechnungsabschliisse. tl. Die Hinausgabe der der Staatseisen- bahnverwaltung auf Grund des jeweiligen Finanzgesetzes zur Verfiigung stehenden | Ordinarial- und Extraordinarialcredite an die j unterstehenden Directionen, sowie der gesetz- lich genehmigten Baucredite an dieselben und I beziehungsweise an die Bauleitungen; dann I die Genehmigung der Detailverwendungs- programme fiir die im Ordinarium fiir Um- staltungsarbeiten sowie fiir alle im Extra- ordinarium vorgesehenen Credite; die Bestim- mung des Verhaltnisses, nach welchem die Kosten der Centralleitung des Staatseisen- bahnbetriebes und des Staatseisenbahnbaues auf die einzelnen Linien aufzutheilen sind. 12. Die Bewilligungaller Auslagen, vvelche im Finanzgesetze nicht vorgesehen sind, somit keine budgetmassige Bedeckung haben, oder eine Ueberschreitung der bewilligten Credite erheischen, die Bewilligung von Nachtragscrediten, von Virements sowie der etwaigen Verwendung von Extraordinarial- crediten in dringenden Fallen noch vor ver- fassungsmassiger Erledigung des Budgets, und zwar unter Beachtung der Einholung j der eventuell nOthigen verfassungsmassigen i Genehmigung. 13. Alle Verfiigungen iiber das Eigen- thum der Staatsbahnen oder iiber die bei der Staatseisenbahnverwaltung verwalteten Fonds, insotveit diese Verfiigungen die ge- \vohnliche Gebarung iiberschreiten oder eine Abtretung oder Belastung derselben be- zwecken, daher auch, und zwar unter Ein- haltung der diesfalls mit der Finanzvervval- tung vereinbarten Directiven, alle Verkaufe von Grund und Boden, soiveit dieselben nicht bei dem Bau neuer Bahnlinien noch vor der ErOffnung der definitiven Einlage des Eisen- bahnbuches oder, wenn der Abschluss der Baurechnung friiher erfolgt, vor dem Ab- schlusse der letzteren vorkommen. 14. Die Nachsicht, beziehungsweise Ab- schreibungsbewilligung in Ansehung von Rechnungsmangeln oderuneinbringlichen For- derungen, dann von Verlusten an Materialien oder Inventargegenstanden, sofern der Geld- werth im einzelnen Falle den Betrag von 500 fl. und in demselben Jahre innerhalb eines Directionsbezirkes denjenigen von 5000fl. iibersteigt. 15. Die Genehmigung von Vergleichen iiber gegen die Staatseisenbahnverwaltung oder voh derselben erhobene, wie immer Namen habende Anspriiche, sofern die Ver- gleichssumme bei einmaliger Vergiitung den Betrag von 5000 fl. und bei Vereinbarung einer fortlaufenden Leistung denjenigen von jahrlich 500 fl. iibersteigt. 16. Die Genehmigung der Gevvahrung freiwilliger Spenden und Beitrage aus Mitteln der Staatseisenbahnverwaltung zu fremden, . \vohlthatigen oder offentlichen Zwecken, so- weit nicht seitens des Ministeriums den Staatsbahndirectionen fiir bestimmte solche Zwecke Credite zugetviesen werden, ferner die Bestimmung iiber die Betheiligung der Staatseisenbahnverwaltung an Offentlichen Congressen, Ausstellungen etc. 17. Die Vergebung der Bauarbeiten fur neue Bahnlinien, sowie nach Massgabe des speciellen Vorbehaltes im einzelnen Falle auch fiir andere, besonders hervorragende Geschichte der Verwaltung der osterreichischen Eisenbahnen. 289 tungsressorts des Eisenbahnvvesens und des Handels vorzusorgen. Diesen Er\vagungen'entsprangdie Be- stimmung des Organisationsstatutes, dass von dem Eisenbahnministerium insbeson- dere bezuglich aller Eisenbahnangelegen- heiten von grosserer finanzieller Trag- \veite, namentlich solcher, welche auf die Aufstellung des Staatsvoranschlages einen erheblichen Einduss zu iiben ge- eignet sind, oder eine dauernde Be- oder umfassende Bauanlagen auf den schon im Betriebe stehenden Bahnlinien, sowie tiber- haupt die Genehmigung von Bau- und Liefe- rungsvergebungen oder von sonstigen Ver- tragen iiber einmalige Leistungen, sofern — bei Bauten jedes Los ftir sich gerechnet — die Vertragssumme bei allgemeiner Offent- licher Concurrenz und Zuschlag an den Best- bieter den Betrag von 150.000 fl. undanderen- falls denjenigen von 50.000 fl. iibersteigt; in Ansehung jener Bauten, deren Vergebungmit Genehmigung des Ministeriums erfolgte, so¬ dami auch die Genehmigung der Schluss- abrechnung mit den Bauunternehmern. 18. Die Genehmigung von Bestandver- tragen oder sonstigen Vertragen iiber \vieder- kehrende Leistungen, sofern der Bestandzins oder die sonstige iviederkehrende Leistung den jabrlichen Betrag von 1000 fl. iibersteigt oder bei einer solchen Leistung von mindestens jahrlich 100 fl. der Vertrag auf eine feste Dauer von mehr als einem Jahre abge- schlossen iverden soli; die Genehmigung der Auflassung von Bestandzinsen im Betrage von mehr als 100 fl. 19. Die Beivilligung der Vornahme von Eisenbahntracirungen und sonstigen Vor- arbeiten ftir Eisenbahnprojecte auf Rechnung Dritter, sowie dervorschussweisenBestreitung diesfalliger Auslagen, ferners die Gestattung der Uebernahme von Bahnbauten seitens der Staatsbahnverwaltung fiir fremde Rechnung und die oberste Leitung und Beaufsichtigung solcher BaufuhruDgen nach den ftir Staats- bahnbauten giltigen Normen. 20. Die Vereinbarungen liber die Zu- lassung der Staatseisenbahnverwaltung zum Mitbetriebe auf fremden Bahnstrecken oder umgekehrt iiber diejenige fremder Bahnver- waltungen zum Betriebe oder Mitbetriebe auf den im Staatsbetriebe stehenden Bahn¬ linien, ferner die Genehmigung aller Vertrage mit den Vervvaltungen von Eisenbahnunter- nehmungen oder anderen Verkehrsanstalten iiber den Anschluss des Verkehrs und iiber die Bedingungen dieses Anschlusses oder iiber die Modalitaten der etwa von der Staats- eisenbahnvenvaltung ftir dieselben ganz zu iibernehmenden Betriebsfiihrung 21. Die Genehmigung der Grundziige fiir die zu Beginn jeder Winter- und Sommer- periode zu veroifentlichten Fahrplane fiir den lastung des Staatsvermogens bezwecken, nach den hiefiir bestehenden Einzelbe- stimmungen [vgl. Seite 273] das vor- herige Einvernehmen mit dem Finanz- ministerium, ferner in allen wichtigeren Fragen der Dienstesorganisation der Staatseisenbahnver\valtung sovvie in allen Fragen des Eisenbahmvesens, welche die militarische Beniitzbarkeit der Eisen¬ bahnen betreffen oder sonst die milita- rischen Interessen beriihren, das vorherige Personenverkehr, insbesondere die Genehmi¬ gung der Einfiihrung, Abanderung oder Auf¬ lassung aller Schnellziige und aller dem Personen- und Postverkehr dienenden Ziige und Schiffscurse, mit Ausnahme der dem reinen Localverkehr eines und desselben Directionsbezirkes dienenden Personenziige, ferner die Festsetzung grundsatzlicher Be- stimmungen fiir den Gtiterzugsverkehr. 22. Die Beschaffung der Fahrbetriebs- mittel fiir das Gesammtnetz, die Genehmi¬ gung der Entlehnung fremder Fahrbetriebs- mittel, sowie der Einstellung solcher in den Fahrpark der Osterreichischen Staatsbahnem 23. Die Evidenz des gesammten Fahr- parkes des unterstehenden Bahnnetzes, die Vertheilung desselben auf bestimmte Bahn- gebiete und beziehungsiveise auf die einzelnen Directionsbezirke sowie die oberste aus- gleichende Disposition insbesondere iiber den Wagenpark. 24 . Die Bewilligung aller Fahrbegunsti- gungen sowie aller Frachtermassigungen und sonstigen Zugestandnisse tarifarischer Natur im Giiterverkehr, soweit diese Bewilligung nicht in den besonderen Vorschriften aus- driicklich den untergeordneten Dienststellen tiberlassen ist, sowie ferner mit Ausnahme der in Gemassheit der besonderen Instructio- nen von den Directionen zu gewahrenden Ermiissigungder blosslocalenNebengebiihren, als der Auf- und Ablegegebtihr, Ueberlade- gebiihr, Hebekrahngebiihr, Wagengebiihr, Lagergeld, Wagenverzogerungsgebiihr u. dgl. 25. Die Vereinbarungen mit anderen in- und auslandischen Verkehrsunternehmungen iiber die Anschluss- und Verbandverkehre einschliesslich der Verkehrstheilungen, dann iiber die Regelung des Transport- und Recla- mationsdienstes, sowie iiber die Einnahme- verrechnung und den Saldirungsdienst. 26. Die Errichtung und Auflassung com- merzieller Agenturen. 27. Die Genehmigung der Ergreifung von Ministerialrecursen sowie die Beschwerde- fiihrung an den Verwaltungsgerichtshof oder an das Reichsgericht in Sachen der Staats- eisenbahnvenvaltung. 28. Die Ueberwachung des gesammten Dienstes in allen seinen Ziveigen und bezug¬ lich aller Dienststellen der Staatseisenbahn- verwaltung. Geschichte der Eisenbahnen. IV. 19 2CJO Dr. Alfred Freiherr von Buschman. Einvernehmen mit dem Reichskriegs- ministerium, und soweit es sich um die Sicherstellung oder Concessionirung neuer Eisenbahnlinien handelt, auch mit dem Handelsministerium, endlich in allen An- gelegenheiten, insbesondere in Tariffragen, welche fiir Handel und Gewerbe sowie flir die Landescultur von Wichtigkeit sind, das Einvernehmen mit dem letzt- genannten Ministerium, beziehungsvveise mit dem Ackerbauministerium zu pfle- gen sei. Infolge der eben besprochenen Ab- grenzung der Competenzen erfuhr der Wirkungskreis der Staatsbahndirectionen gegeniiber den friiheren Verhaltnissen in fast allen Zvveigen des Dienstes eine aber- malige nicht unbetrachtliche Erweiterung, namentlich aber durch Zugestehung einer noch freieren Bewegung hinsichtlich der in ihrem Bezirke notlrvvendigen Bauher- stellungen — durch Ueberlassung der Be- schaffung sammtlicher Bau- und Betriebs- materialien sowie Betriebsinventarien, mit alleiniger Ausnahme der Fahrbetriebs- mittel und mit der weiteren notlrvvendigen Einschrankung, dass fiir Vertragsab- schliisse tiber eine bestimmte Summe die Genehmigung des Ministeriums ein- zuholen ist — ferner durch Einraumung einer grosseren Selbstandigkeit in An- sehung der Aufstellung von Fahrordnun- gen —• ebenso durch Zugestehung einer grosseren Selbstandigkeit hinsichtlich der Gebarung mit den den Directionen all- jahrlich auf Grand des Finanzgesetzes zuzuweisenden Crediten — durch Ueber- weisung des gesammten Reclamations- und Einahmenabrechnungsdienstes an die- selben u. s. w. Um zu verhiiten, dass etvva infolge dieses Arbeitszuwachses bei den Staats¬ bahndirectionen Stauungen in der Ab- \vicklung der vielen ihnen obliegen- den Betriebsgeschafte eintreten und dadurch die wohlthatigen Wirkun- gen der durch die neue Organi- sation angestrebten Vereinfachung des Geschaftsganges theilweise wieder para- lisirt werden, \vurden in dem Organi- sationsstatute mehrfache Vorkehrungen getroffen. Zunachst wurde vorgesehen, dass den Vorstanden der Staatsbahndirectionen, die den Titel »k. k. Staatsbahndirector« zu fiihren hatten und bei ihrer bedeutend selbstandigeren und verantvvortungsvolle- ren Stellung nunmehr systemmassig als un- mittelbare Staatsbeamte der V. oder VI. Rangsclasse [mit dem Titel eines Hofrathes, beziehungsweise Regierungsrathes] er- nannt wurden, zu ihrer personlichen Ent- lastung, und um sie fiir ihre leitenden Aufgaben freier zu machen, statt wie bis- her e in Stellvertreter, deren zwei zur Seite gegeben vverden konnen, von denen sodann einer eine administrative und der andere eine technische Vorbildung aufweisen soli. Weiters wurde in dem Organisations- statute vorgesehen, dass nach den Prin- cipien einer richtigen Arbeitstheilung nicht nur den einzelnen Referenten der Directionen, je in ihrem Dienstzweige, sondern auch den den Directionen unter- stehenden, in den drei Hauptz\veigen des executiven Betriebsdienstes zur un- mittelbaren Dienstesiiberwachung auf grosseren Strecken berufenen Control- organen und selbst den als k. k. Bahn- betriebsamter bezeichneten grosseren Stationsamtern, dem Bedarfe entspre- chend, gewisse untergeordnete Geschafte ein- fiir allemal zur selbstandigen Er- ledigung iiberlassen werden konnen. Ausserdem wurde noch dem Mini¬ sterium das Recht vorbehalten, solche Verwaltungsgeschafte, welche sich zwar ihrer Natur nach nicht zu einem Vor- behalte fiir die oberste leitende Central- stelle eignen und daher an sich in den Wirkungskreis der einzelnen Staatsbahn¬ directionen fallen, beziiglich deren es aber wirthschaftlich richtiger und zweck- massiger erscheint, dass sie fiir einen grosseren Bezirk einheitlich verwaltet werden, einer einzelnen Direction zur einheitlichen Besorgung, sei es fiir den ganzen Bereich der Staatseisenbahnver- waltung, sei es fiir eine grossere Anzahl von Directionsbezirken zu iibervveisen.*) *) Von diesem Vorbehalte wurde bei der Einrichtung des Dienstes auf Grund des neuen Organisationsstatutes, namentlich in Anse- hung der Beschaffung einiger wichtiger Ma- terialien, wie insbesondere der Schienen und Schienenbefestigungsmittel, der eisernen Briickenconstructionen, der Rader, Achsen 291 Geschichte der Verwaltung der osterreichischen Eisenbahnen. Durch die in das Organisationsstatut neu aufgenommene Bestimmung, dass die raumlichen Bezirke der Staatsbahn- directionen in einer die vollige Beherr- schung des Dienstes ermoglichenden Aus- dehnung thunlichst nach Hauptverkehrs- routen zu bilden sind, wurde mit der in dieser Richtung bis danin bestandenen Vorgangsweise, welche bereits an einer friiheren Stelle des naheren besprochen wurde und so sebr zur Ueberlastung der Generaldirection durch Geschafte auch localer Natur mit beigetragen hatte, nun- mehr gebrochen. Nachdem bei Bildung der Directions- bezirke nach Hauptverkehrsrouten die \vichtigeren, in Ansehung derFahrordnung, des Zugsverkehrs, Tarifes etc. vorzukehren- den Betriebsmassnahmen in weit ausge- dehnterem Umfange, als dies bisher der Fali sein konnte, innerhalb eines und desselben Directionsbezirkes getroffen werden konnen, braucht sodann aus dem Titel der nothwendigen Wahrung der Einheitlichkeit der Dispositionen lieine Einscbrankung des naturgemassen Wir- kuneskreises der Staatsbahndirectionen mehr Platz zu greifen; nach erfolgter Neubildung der Directionsbezirke nach Hauptverkehrsrouten liegt vielmehr auch von dieser Seite einer reineren Scheidung der Competenzen zwischen dem Mini- sterium und den Staatsbahndirectio¬ nen nach Angelegenheiten der ober- sten einheitlichen Leitung und Ueber- wachung und solchen der localen Ver- vvaltung kein Hindernis mehr im Wege. Aber auch noch in anderer Richtung bezweckt die in Rede stehende Bestim- mung des Organisationsstatutes tiber die Art und Weise der Bildung der Directions¬ bezirke fiir die Zukunft eine rich- tigere und vvirthschaftlich gesiindere Functionirung des ganzen Dienstorganis- mus herbeizufuhren, indem dadurch, dass sodann auch die einzelnen Ver- vvaltungstheile des gesammten Staats- Radreifen, Kesselbleche, Kupferplatten, Sie- derohre, Radscheiben und Radsterne, der mineralischen Kohle und der Uniformirungs- gegenstande, ferner in Ansehung der Auf- lage von verschiedenen Fahrplanen und Fahr- planplacaten, dann in Ansehung diverser Evidenz- und Geschaftsfuhrungen sowie Ab- rechirungen Gebrauch gemacht. bahnnetzes fiir sich selbst schon thunlichst abgeschlossene Transportgebiete von be- sonderer verkehrspolitischer Individualitat bilden, den einzelnen Staatsbahndirectoren die Moglichkeit einer besseren Erkennt- nis und intensiveren Wahrnehmung nicht nur der administrativen, sondern nament- lich auch der commerziellen Bediirfnisse dieser ganzen Verkehrsgebiete geboten \vird, und damit eine weitaus grossere Gewahr fiir eine stets rationelle, den wirthschaftlichen Interessen der Staats- bahnverwaltung entsprechende Vorgangs- vveise als unter den friiheren Verhšiltnissen gegeben erscheint. Ungeachtet der grossen Bedeutung, die nach dem Gesagten gerade dieser Bestimmung des Organisationsstatutes fiir die Erreichung der durch die ganze Reform bezweckten Verbesserungen des Dienstes zugesprochen werden muss, be- fand man sich doch beziiglich der Durch- fiihrung derselben vorweg vor einer ganz besonderen Schwierigkeit. Man konnte und durfte namlich nicht ubersehen, dass bei der durch das neue Organisationsstatut bewirkten tief ein- greifenden Umanderung der ganzen staat- lichen Eisenbahnverwaltung Oesterreichs, im grossen Unterschiede beispi.elsweise zu der im April 1895 in Preussen durch- gefiihrten Reorganisation der dortigen Staatseisenbahnvervvaltung, in derGeneral- direction der Oesterreichischen Staats- bahnen diejenige Central ver waltungsstelle, bei welcher bis dahin die Venvaltung des gesammten Staatseisenbahnnetzes con- centrirt war, und die daher den Grund- pfeiler der friiheren Organisation bildete, der Auflosung entgegengefuhrt, ihr urn- fassender Wirkungskreis vollstandig aus- einander gerissen und in zwei Theile zer- legt werden musste. Dies erheischte, um nicht am Ende den ausseren Bahnbetrieb der Gefahr einer Storung, oder den Staatsschatz ! grosseren Schadigungen auszusetzen, die | Anwendung ausserster Vorsicht und liess beziiglich der Durchfiihtung der ganzen neuen Organisation in mehrfacher Plin- sicht ein langsameres, nur schri.ttweises Vorgehen nothwendig erscheinen. Eine solche Vorsicht war schon in Ansehung der Abgabe zahlreicher, wichti- 19* 292 Dr. Alfred Freiherr von Buschman. gerer, bis dahin von der Generaldirection besorgter Agenden an die Staatsbahn- directionen am Platze, indem dieselben, trotzdem sie nach dem neuen Organi- sationsstatute in den selbstandigen Wir- kungskreis der Staatsbahndirectionen fielen, doch noch fiir die erste Zeit des Ueberganges denjenigen Ministerial- abtheilungen, die aus den friiheren Generaldirectionsabtheilungen gebildet wurden, zur einstweiligen Fortfiihrung iiberlassen bleiben mussten, bis man die volle Beruhigung dariiber gewinnen konnte, dass die Staatsbahndirectionen vermoge der Anzahl und der Qualitat des ihnen zur Verfiigung gestellten Per- sonals im Stande seien, auch diese Agen¬ den klaglos und mit Vermeidung jeder Benachtheiligung des Staatsschatzes wei- ter zu fiihren. Da aus denselben zvvingenden Griin- den auch schon bei der detaillirten organisationsmassigen Feststellung des dem Ministerium vorzubehaltenden Wir- kungskreises, unbeschadet der in dieser Richtung aufgestellten und festgehaltenen Principien, immerhin noch eine gewisse Vorsicht angewendet werden musste, \vurde in dem Organisationsstatute durch eine besondere Bestimmung dafiir vorge- sorgt, dass die Abgrenzung der Compe- tenzen zwischen dem Ministerium und den Staatsbahndirectionen nach Mass- gabe der zu gewinnenden Erfahrungen auch weiterhin eine dem Geiste der Principien der neuen Organisation ent- sprechende Fortbildung erfahren konne, und wurde von dieser Bestimmung seit- her bereits vielfach hinsichtlich fast aller Zweige des Staatseisenbahndienstes im Sinne einer allmahlichen Erweiterung des Wirkungskreises der Staatsbahndirectio¬ nen Gebrauch gemacht. Die Anwendung einer wom5glich noch grosseren Vorsicht erforderte nun auch die Frage der Durchfiihrung der Bestimmung des Organisationsstatutes iiber die Umbildung der raumlichen Be- zirke der Staatsbahndirectionen nach den grossen Verkehrsrouten. Im Interesse der unbedingt aufrecht zu haltenden Regelmassigkeit und Sicher- heit des Bahnbetriebes musste das grosste Gewicht darauf gelegt werden, dass in dem Augenblicke, wo die Organisation der leitenden Centralstelle eine ganzliche Umwandlung erfuhr, nicht auch die un- mittelbar den Betrieb leitenden Staats¬ bahndirectionen in ihrem organischen Ge- fiige eine tiefer greifende Storung erlitten. Es wurde daher, ungeachtet die Auf- nahme gerade dieser Bestimmun«; mit eine wesentliche Voraussetzung dafiir bil- dete, dass bei der Neuorganisation von der Errichtung einer Z\vischendienststelle zvvischen dem Ministerium und den Staats¬ bahndirectionen abgesehen und ersteren auferlegt werden konnte, ohne durch die Details der Verwaltungsgeschafte zu sehr von seinen oberleitenden Aufgaben abge- lenkt zu werden, auf die Dauer unmittelbar mit den Staatsbahndirectionen zu arbeiten, sich doch darauf beschrankt, vorerst nur in dem Organisationsstatute dem fiir die Bil- dung der Directionsbezirke fortan massge- benden Grundsatze Ausdruck zu geben, die Durchfiihrung dieser Bestimmung da- gegen einem spateren Zeitpunkte aufzu- behalten, in welchem die innere Orga¬ nisation des Eisenbahnministeriums voll- endet und der Dienstgang bei der leiten¬ den Centralstelle vollkommen geregelt sein wird. Allerdings \verden erst nach Durch- fiihrung auch dieser Bestimmung des Organisationsstatutes die angestrebten Wirkungen der neuen Organisation voli und ganz zu Tage treten konnen. Auf dem Gebiete des Staatseisenbahn- baues \vurde, da augenblicklich die In- angrilfnahme grosserer Eisenbahnbauten auf Rechnung des Staates nicht in Aus- sicht stand, von der Errichtung einer mit den Staatsbahndirectionen auf glei- cher Linie stehenden Dienststelle, etwa einer Direction fiir Staatseisenbahn- bauten, aus oconomischen Griinden Ab- stand genommen und sich damit begniigt, die fiir die einzelnen kleineren, in ver- schiedenen Landern zerstreuten Baulinien schon aufgestellten oder noch aufzustel- lenden k. k. Eisenbahnbauleitungen in directer Unterordnung unter das Mini¬ sterium bestehen zu lassen, wenn auch dadurch bewirkt wurde, dass das Eisen- bahnministerium auf diesem Gebiete noch mit einer grosseren Menge kleinerer, na- mentlich administrativer Baugeschafte belastet blieb, soweit letztere nicht einer Geschichte der Verwaltung der osterreichischen Eisenbahnen. 293 benachbarten Staatsbahndirection zur Mit- besorgung iibertragen werden konnten. Die Errichtung einer auch hier fiir den Geschaftsgang beim Eisenbahnmini- sterium entlastend wirkenden Baudirec- tion musste einem spateren Zeitpunkte iiberlassen \verden, in welchem grossere oder zahlreichere auf Rechnung des Staates zu bewirkende Eisenbahnbauten eine solche Massnahme oconomisch recbtfertigen wiirden.*) ZurBesorgung einiger dem Eisenbahn- miriisterium vorbehaltener, besonders um- fangreicher und vvichtiger Agenden wurden demselben im Organisationsstatute zwei selbstandig organisirte Dienststellen als Hilfsorgane beigegeben. Die eine derselben ist die schon bis dahin bestandene Generalinspection der Oesterreichischen Eisenbahnen. Nachdem zufolge des im Organisations¬ statute dem Eisenbahnministerium vor- behaltenen Wirkungskreises die innere Dienstesorganisation des Ministeriums selbst eine umfassende Ausgestaltung auch in Ansehung der speciell eisenbahntech- nischen Dienstzweige erfabren musste, konnte der Generalinspection nunmehr jene zweite, ihr im Laufe der Zeiten in immer ausgedehnterem Umfange zuge- vviesene Aufgabe, dem Ministerium als technisches Hilfsorgan zu dienen, wieder abgenommen und dieselbe wieder voli und ganz dem so wichtigen staat- lichen Eisenbahnaufsichtsdienste, fiir den sie ursprtinglich in der Eisenbahnbetriebs- ordnung vom Jahre 1851 geschaffen wor- den war, zuriickgegeben werden. *| Die seit einer Reilie von Jahren fiir den Bau der Linien der Wiener Stadtbahn unter der Leitung des Baudirectors und der- maligen Sectionschefs Friedrich Bischoff Edler von Klammstein bestehende Baudirec- tion, die wie vordem der Generaldirection der Oesterreichischen Staatsbahnen, so seit der Errichtung des Eisenbahnministeriums diesem als eine abgesonderte Geschaftsabtheilung beigegeben ist, kann nicht als ein Bestand- theil des eigentlichen Dienstorganismus der. Staatseisenbahnverwaltung in Betracht kom- men, nachdem ihr Bestand lediglich in dem von der Staatsverwaltung mit der »Commis- sion fiir die Wiener Verkehrsanlagen« tiber die Fiihrung dieses Eisenbahnbaues fiir Rech- nung der letzteren abgeschlossenen Bauver- trage seine Grundlage hat. Die Aufgabe der Generalinspection wurde daher in dem neuen Organi¬ sationsstatute einschrankend dahin pra- cisirt, dass sie berufen sei, in unmittel- barer Unterstellung unter das Eisenbahn¬ ministerium die Aufsicht und Controle liber den Bauzustand und den Betrieb der dem offentlichen Verkehr iibergebenen Staats- und Privateisenbabnen zur Hand- habung der Ordnung und Sicherheit im Sinne der bestehenden Gesetze und Ver- ordnungen und insbesondere im Sinne der Bestimmungen der Eisenbahnbetriebs- ordnung vom 16. November 1851 aus- zuiiben. Infolgedessen konnte sodann auch in der vom Eisenbahnminister in Ausfiihrung des Organisationsstatutes unterm 18. Juli 1896 liber den Wirkungskreis und die Obliegenheiten der Generalinspection er- lassenen besonderen Dienstinstruction hinsichtlich ihres \vesentlichsten Inhaltes vielfach auf die zweckentsprechenden Be¬ stimmungen jener ersten Dienstinstruction zuriickgegriffen werden, welche bei der urspriinglichen Errichtung der General¬ inspection im Jahre 1856 fiir dieselbe erlassen worden war [siehe Seite 217]; nur wurde in der neuen Dienstinstruction, \vie in derselben iiberhaupt den doch in manchen Beziehungen seither im Eisen- babnwesen eingetretenen Aenderungen selbstverstandlich Rechnung getragen werden musste, der Generalinspection insbesondere auch vveiterhin noch die ihr schon seit einer Reihe von Jahren iiberiviesene Ueberwachungspflicht hin¬ sichtlich jener Agenden der Eisenbahn- unternehmungen belassen, welche den letzteren aus der neueren socialpoli- tischen Gesetzgebung, namentlich in Ansehung der Kranken- und Unfallver- sicherung, erwachsen sind. Dagegen gingen infolge der Ein- schrankung des Wirkungskreises der Generalinspection auf die staatliche Ueber- wachung der Ordnung und Sicherheit des Eisenbahnbetriebes die derselben bis- her in Ansehung des Eisenbahnbaues zu- gestandenen Agenden, insbesondere die derselben zugewiesene Intervention bei Baucommissionen, Enteignungsverhand- lungen etc. nunmehr auf die Organe des Eisenbahnministeriums tiber. 294 Dr. Alfred Freiherr von Buschman. Das zweite neuerrichtete Hilfsorgan des Eisenbahnministeriums, das k. k. Centrahvagendirigirungsamt der Oester- reichischen Staatsbahnen, bezieht sich, wie schon sein Titel sagt, speciell auf den Dienst der Staatseisenbahnver\val- tung und ist zur Besorgung der Ge- schafte der Centralwagendirigirung und des obersten Wagenausgleiches im ge- sammten Bereiche des Staatsbahnnetzes berufen. Die Errichtung dieser Dienststelle als eines selbstandig organisirten, dem Mini- sterium unmittelbar unterstehenden Amtes erschien aus dem Grunde geboten, weil der fragliche, ebenso fiir den eigenen Ver- kehr der Staatsbahnen wie ftir die Inter- essen der Militarverwaltung wichtige Dienst seiner Natur nach unbedingt eine einheitliche Besorgung erheischt, die be- treffenden Dienstgeschafte aber doch ihrer Eigenart und ihrem Umfange nach nicht unmittelbar beim Ministerium besorgt werden konnen. Die bisherige Institution des Staats- eisenbahnrathes, welcher dem Minister zur Begutachtung volkswirthschaftlicher Fragen im Bereiche des Eisenbahnwesens beigegeben war, wurde auch fiir die Zukunft im Grossen und Ganzen unge- andert beibehalten. Ja, es wurde sogar insoferne eine Er- weiterung dieser Institution vorgesehen, als im Organisationsstatute der Moglich- keit Ausdruck gegeben wurde, in Zukunft auch den Staatsbahndirectionen zur Be¬ gutachtung volks\virthschaftlicher Fragen Beirathe nach Art der in Preussen be- stehenden Bezirkseisenbahnrathe beizu- geben. Aus Zweckmassigkeitsgrtinden \vurden entgegen dem Vorgange bei den friiheren beiden Organisationen die naherenBestim- mungen iiber die Zusammensetzung und Wirksamkeit des Staatseisenbahnrathes nicht mehr in das neue Organisations- statut selbst mit aufgenommen, sondern vielmehr der Regelung durch ein ab- gesondertes Statut vorbehalten. Dieses Statut wurde erst bedeutend spater auf Grand der kaiserlichen Ent- schliessung vom 18. Februar 1897 er- lassen und trat mit 1. Marž 1897 in Wirksamkeit. In demselben wurde die Aufgabe des Staatseisenbahnrathes nunmehr dahin pracisirt, dass er berufen und verpflichtet sei, sein Gutachten iiber \vichtigere in den vorbehaltenen Wirkungskreis des Eisen¬ bahnministeriums gehorige, die Interessen des Handels der Industrie, der Land- und Forstwirthschaft sowie des Bergbaues be- riihrende allgemeine Fragen des Personen- und Giiterverkehrs auf den bestehenden Staats- und Privatbahnen abzugeben. Darnach ist nun auch die Zusammen¬ setzung des Staatseisenbahnrathes erweitert worden; derselbe besteht nunmehr, ausser dem Eisenbahnminister als Vorsitzenden und seinem von ihm aus dem Stande des Eisenbahnministeriums bestimmten Stellvertreter, aus 80 Mitgliedern und deren Ersatzmannern, von rvelchen 10 vom Eisenbahnminister nach freiem Er- messen, je 4 iiber Bezeichnung des Handels- und Finanzministers, 2 iiber diejenige des Ackerbauministers und 1 iiber diejenige des Reichskriegs- ministers, 36 iiber Vorschlag der Handels- und Gewerbekammern, 17 iiber Vorschlag von Landesculturrathen und sonstigen landwirthschaftlichen Fachcorporationen und endlich 6 iiber Vorschlag von mon- tanistischen Fachvereinen auf die Dauer von je drei Jahren ernannt werden. In den dem Staatseisenbahnrathe speciell fiir die Linien der Oesterreichi- schen Staatsbahnen zu machenden Vor- lagen trat gegeniiber friiher eine wesent- liche Aenderung nicht ein. Dagegen wurde von dem nach den friiheren Organisationen aus der Mitte des Staatseisenbahnrathes gebildeten stan- digen Beirathe fiir die Zukunft ganzlich abgesehen. Besondere Vorkehrungen mussten schliesslich noch in dem neuen Organi¬ sationsstatute zu dem Ende getroffen werden, um angesichts des Umstandes, dass infolge der Neuerungen in der Organisation des staatlichen Eisenbahn- dienstes eine grossere Anzahl von Staats- eisenbahnbeamten, namentlich solcher der aufgelosten Generaldirection, in den systemisirten Personalstand des Eisen¬ bahnministeriums und der Generalin- spection oder auf die gleichfalls im Staats- dienste s} r stemisirten Posten der Staats- Geschichte der Verwaltung der osterreichischen Eisenbahnen. 295 bahndirectoren zu iibernehmen waren, diesen nach den bisherigen Organisationen den Charakter wirklicher Staatsbeamter nicht besitzenden Beamten, soweit sie sich ihrer Vorbildung und ihrer ganzen dienstlichen Laufbahn nach hiezu eigne- ten, bei diesem Anlasse den Uebertritt in den wirklichen Staatsdienst ohne Benach- theiligung ihrer finanziellen Lage zu er- moglichen. M a s s n a h m e n zur D u r ch f ii h- rung der n e u e n Organisation, Diensteintheilung des Ministe- riums und der demselben unter- stehenden Dienststellen. Sofort nachdem das Eisenbahnministerium am 19. Januar 1896 seine Wirksamkeit begonnen hatte, wurden vom Eisen- bahnminister Ritter von Guttenberg die Arbeiten in Angriff genommen, welche erforderlich waren, damit die neue Organisation am 1. August des- selben Jahres, als an dem hiefiir durch kaiserliche Anordnung festgesetzten Ter¬ mine, ins Leben treten konnte. Es gelang auch wirklich diese hochst umfangreichen und schwierigen Arbeiten in der fiir dieselben gevvahrten verhaltnis- massig kurzen Zeit rechtzeitig zu voll- enden. Zu diesen Arbeiten zahlte vor allem die infolge der Abtrennung der Agenden des Eisenbahnwesens vom Handelsmini- sterium und der Errichtung eines selbst- standigen Ministeriums fiir dieselben erforderlich gewordene Umarbeitung des betreffenden Theiles des damals eben in parlamentarischer Behandlung gestande- nen Staatsvoranschlages pro 1896, wo- bei es sich aber, da aus der Neuorgani- sirung nicht nur kein Mehrerfordernis, sondern sogar eine Ersparnis erwuchs, wesentlich nur um eine Verschiebung der betreffenden Budgetposten handelte. Bei Gelegenheit der einschlagigen Be- rathungen im Abgeordnetenhause entstand eine lebhafte Controverse iiber die Frage der Berechtigung der Krone zur selbstan- digen Errichtung eines Ministeriums ohne vorherige Einholung der verfassungsmas- sigen Zustimmung des Reichsrathes. Die Regierung liielt ihrerseits ent- schieden an der Ansicht fest, dass die Errichtung von Ministerien und die Be- stimmung ihrer Ressortgrenzen nach der osterreichischen Verfassung eine Praro- gative der Krone bilde, und stiitzte ihre Rechtsanschauung sowohl auf die positiven Bestimmungen des Staatsgrundgesetzes vom 21. December 1867, R.-G.-Bl. Nr. 145, iiber die Ausiibung der Regierungs- und Vollzugsgevvalt, als auch auf die wahrend der constitutionellen Aera con- stant und unangefochten geiibte Praxis. Die Redner des Plauses dagegen ver- traten fast unisono den Standpunkt, dass, unbeschadet des Rechtes des Kaisers, Minister zu ernennen, nach dem Inhalte der Staatsgrundgesetze, und speciell des Staatsgrundgesetzes vom 21. December 1867, R.-G.-Bl. Nr. 141, liber die Reichs- vertretung, zur Errichtung und Orga- nisirung eines neuen Ministeriums als einer Verwaltungsbehorde vorher die Zu¬ stimmung der Legislative einzuholen ge- wesen ware. Schliesslich gab sich das Haus mit der Erklarung der Regierung zufrieden, dass sie anerkenne, dass auch im Falle ihrer Berechtigung zur Schaffung neuer Ministerien und sonstiger Institutionen die fiir dieselben nothigen Mittel ohne vorherige Bewilligung seitens des Parla- mentes, beziehungsweise ohne nachtrag- liche Einholung der Indemnitat nicht ausgegeben werden diirfen. Bei diesem Anlasse wurde noch in dem betreffenden, vom Hause gebilligten Berichte des Budgetausschusses dem Ersuchen an die Regierung Ausdruck gegeben, dass dieselbe jene štete und eingehende Verbindung zwischen dem Handels- und dem Eisenbahnministerium aufrecht erhalten moge, welche zur zweck- massigen Ldsung der handelspolitischen sowie der sonstigen commerziellen und der socialpolitischen Fragen unabweisbar nothig erscheine. Weitere Arbeiten zur Durchfiihrung der neuen Organisation betrafen die be- reits an friiherer Stelle besprocheneDienst- instruction fiir die Generalinspection der Oesterreichischen Eisenbahnen; die Diensteintheilung des Eisenbahn- Ministeriums und seiner Hilfsorgane; die Auflosung des Personalstandes der Generaldirection der Oesterreichi¬ schen Staatsbahnen; 296 Dr. Alfred Freiherr von Buscbman. die Systemisirung und Aufstellung des gesammten Personalstandes fiir das Eisenbahnministerium und seine Hilfs- organe sowie die Erganzung desjenigen der Staatsbahndirectionen infolge Er- vveiterung ihres Wirkungskreises; endlich in Verbindung mit diesen letzteren Arbeiten noch die Lbsung einer grosseren Menge schwierigster und ver- wickeltster Personalfragen, welche haupt- sachlich durch die Verschiedenheiten der Vorschriften fiir die innerhalb des Eisen- bahnressorts nun vielfach in einander grei- fenden beiden Dienstkorper der un- mittelbaren Staatsdiener und der Staats- eisenbahnbediensteten, sowie durch die Sorge dafiir hervorgerufen wurden, dass sich der Uebergang in die neuen Ver- haltnisse, so weit nur immer moglich, ohne Schadigung der finanziellen Inter- essen der einzelnen betroffenen Bedien- steten vollziehe. Ein so hohes Interesse auch eine eingehende Besprechung aller dieser Durchfiihrungsarbeiten an sich bote, so kann doch mangelden Raumes wegen im Nachstehenden nur noch der aller- dings organisatorisch wichtigsten der- selben, namlich der Diensteintheilung des Eisenbahnministeriums und seiner unter- stehenden Organe eine detaillirtere Dar- stellung gewidmet werden. Fiir das Eisenbahnministerium selbst wurde anfanglich eine oberste Scheidung der Geschafte nach Angelegenheiten der Staatsbahnen und denjenigen der Privat- bahnen in Envagung gezogen. Nach- dem sich jedoch bei der detaillirten Ver- theilung der Geschafte auf dieser Basis herausstellte, dass bei solcher Vorgangs- weise der innere Dienstorganismus des Ministeriums ein weitaus complicirterer und kostspieliger werden wiirde, indem sodann die meisten Angelegenheiten aus- einander gerissen und unter Gefahrdung der Einheitlichkeit der Geschaftsfiihrung in den verschiedenen Sectionen parallel zur Bearbeitung gelangen miissten, ent- schloss sich Eisenbahnminister Ritter von Guttenberg, die sectionsweise Ver- theilung der Geschafte des Eisenbahn¬ ministeriums in oberster Linie nach den fachlichen Hauptzrveigen des Eisenbahn- vvesens vorzunehmen. Darnach \vurden im Eisenbahnmini- sterium nebst einem dem Minister un- mittelbar unterstellten Prasidialbureau folgende Sectionen gebildet: die I. Section tur juridisch-admini- strative Angelegenheiten des Eisenbahn- wesens sowie fiir das Localbahnwesen unter der Leitung des Sectionschefs Dr. Heinrich Ritter von W i 1 1 e k mit den Departement 1 : fiir legislative und internationale Angelegenheiten, sowie fur allgemeine aus dem Staatshoheits- und Staatsaufsichtsrechte entspringende Agenden; Departement 2: fiir das Eisenbahn- concessionsvvesen einschliesslich der Con- cessionirung von Bahnen niederer Ord- nung (administratives Localbahnamt); Departement 3: fiir die technische Mitwirkung bei der Sicherstellung von Bahnen niederer Ordnung (technisches Localbahnamt); Departement 4: fiir Personalange- legenheiten ; Departement 5: fiir Humanitats- und Sanitatsangelegenheiten; Departement 6: fiir Organisations- und sonstige allgemeine Verwaltungsan- gelegenheiten; Departement 7: fiir den Eisenbahn- bau betreffende verwaltungsrechtliche Angelegenheiten; Departement 8: fiir den Eisenbahn- betrieb betreffende und sonstige Rechts- angelegenheiten, so\vie fiir Steuer- und Gebiihrenangelegenheiten; die II. Section fiir finanzielle Ange¬ legenheiten des Eisenbahnrvesens und fiir die Eisenbahnstatistik unter der Lei¬ tung des Sectionschefs Ludwig Wrba mit den Departement 9: fiir allgemeine finanzielle Angelegenheiten des Eisen¬ bahnministeriums und insbesondere des Staatseisenbahnbetriebes; Departement 10: fiir finanzielle An¬ gelegenheiten, insbesondere des Eisen- bahnbaues; Departement 11 : fiir die Handhabung der Staatsaufsicht liber die Privateisen- bahnen in finanzieller Hinsicht und ins¬ besondere aus dem Titel der Staats- garantie und der Subventionirung durch den Staat; Geschicbte der Venvaltung der osterreichischen Eisenbahnen. 297 Departement 12: ftir Angelegen- heiten der Eisenbahnstatistik; die III. Section fiir commerzielle Angelegenheiten des Eisenbahmvesens unter der Leitung des mit dem Titel und Charakter eines Sectionschefs be- kleideten Ministerialrathes und seitherigen Sectionschefs Dr. Franz L i h a r z i k*) mit den Departement 13: fur Angelegen¬ heiten des Personen- und Gepackstarifs ; Departement 14: ftir Tarifangelegen- heiten des inlandischen Giiterverkehrs; Departement 15: ftir Tarifangelegen- heiten des auslandischen Giiterverkehrs; Departement 16: ftir Angelegen¬ heiten des Transport- und Reclamations- dienstes; Departement 17: fiir Angelegen¬ heiten der Einnahmencontrole; endlich die IV. Section fiir technische An¬ gelegenheiten des Eisenbahmvesens unter der Leitung des Sectionschefs Max Ritter von Pichler**) mit den Departement 18: fiir Angelegen¬ heiten der Eisenbahntracirung und des Eisenbahnneubaues; Departement 19: fiir Angelegen¬ heiten der Bahnerhaltung und Bahn- aufsicht einschliesslich der Ergiinzungs- und Reconstructionsbauten auf den im Betriebe befindlichen Linien; Departement 20: fiir allgemeine An¬ gelegenheiten des Verkehrsdienstes; Departement 21 : fiir die specielle Uebervvachung der Ausiibung des Ver¬ kehrsdienstes in verkehrstechnischer und vvirthschaftlicher Beziehung; Departement 22 : fiir das Eisenbahn- wesen betreffende elektrisclie Anlagen einschliesslich der technischen A.ngele- genheiten des Telegraphendienstes sowie *) Dr. Franz Liharzik war bereits nach Ableben des Hofrathes Steingraber seit 26. Juli 1886 Vorstand der commerziellen Ab- theilung bei der Generaldirection der oster- reichischen Staatsbahnen. **) Max Ritter von Pichler war nach Uebernahme der Ersten ungarisch-galizischen Eisenbahn in den Staatsbetrieb am [.Januar 1889 zuerst als Stellvertreter des Verkehrs- directors in den Dienst der Generaldirection der Osterreichischen Staatsbahnen tiberge- treten und wurde spater zum Vorstande der neu errichteten Abtheilung fiir das Local- bahmvesen bei derselben ernannt. fiir sonstige Specialanlagen und Special- einrichtungen; Departement 23: fiir maschinen- technische Constructionen sowie fur Angelegenheiten des Zugforderungs- und Werkstattendienstes; Departement 24: fiir militarische Eisenbahnangelegenheiten. Als Hilfsamter wurden dem Mini- sterium noch beigegeben ein Tariferstel- lungs- und Abrechnungsbureau, ein Mi- nisterialrechnungsdepartement,eine Haupt- casse der Oesterreichischen Staatsbahnen und fiir die Besorgung der allgemeinen Kanzleigeschafte, als des Einreichungs- protokolles, des Expedites und der Re- gistratur, eine Hilfsamteroberdirection. Auf den nach der neuen Organisation in der IV. Rangsclasse der Staats- beamten systemisirten Posten des General- inspectors der Oesterreichischen Eisen¬ bahnen war zunachst der bisherige Vor¬ stand der Generalinspection, der mit dem Titel und Charakter eines Sectionschefs bekleidete Ministerialrath Rudolf Frei- herr von L i 1 i e n a u berufen; nach dessen mit kaiserlicher Entschliessung vom 15. October 1897 iiber sein Ansuchen erfolgter Uebernahme in den bleibenden Ruhestand wurde sodann mit kaiserlicher Entschliessung vom selben Datum der Vorstand des Departements fur allge¬ meinen Verkehrsangelegenheiten im Mini- sterium und friihere vieljahrige Betriebs- director Rudolf G er s tel zum General- inspektor der Oesterreichischen Eisen¬ bahnen ernannt. Die Diensteintheilung der General¬ inspection wurde dahin getroffen, dass unter dem Generalinspector und seinem in der V. Rangsclasse der Staatsbeamten ernannten Stellvertreter ein Secretariat, dem auch die staatliche Uebervvachung der gesetzlichen Kranken- und Unfall- versicherung tiberwiesen wurde, ferner fiir die Uebenvachung der dem oftent- lichen Verkehr tibergebenen Eisenbahnen in bautechnischer Hinsicht drei nach ortlichen Bahngruppen gebildete Linien- Inspectorate Aj bis A 3 und ein Inspectorat A 4 fiir alle bautechnischen Agenden, welche eine einheitliche Behandlung oder specielle Fachkenntnisse erfordern, wie insbesondere Briicken-,Wasserbauanlagen, 298 Dr. Alfred Freiherr von Buschman. Elektrotechnik etc., endlich fiir die Ueber- wachung der Ordnung und Sicherheit des Bahnbetriebes gleichfalls drei nach den- selben Bahngruppen gebildete Linien- Inspectorate B x bis B 8 , dann ein In- spectorat B 4 fiir alle betriebstechnischen Agenden, welche eine einheitliche Be- handlung erheischen, insbesondere Appro- visionirungstransporte, Desinfectionsange- legenheiten, Evidenthaltung des Wagen- [ dienstes bei Privatbahnen, Unfallstatistik, 1 Tramwayangelegenheiten allgemeiner Na- \ tur etc. und ein Inspectorat B 5 fiir Zug- forderungs- undWerkstattendienst errichtet wurden. Das zweite Hilfsorgan des Eisen- bahnministeriums, das Centrahvagendiri- p-irungsamt der Oesterreichischen Staats- bahnen, wurde in drei Abtheilungen : 1. fiir die allgemeine Wagenver- \valtung, 2. fiir dieWagenmietheabrechnung und 3. fiir den technischen Wagenauf- sichtsdienst gegliedert. Bei den Staatsbahndirectionen end¬ lich \vurden gemass einer fiir dieselben vom Eisenbahnminister in Ausfiihrung des Organisationsstatutes unterm 20. Mai 1897 erlassenen Geschaftsordnung fiir die Be- handlung der in ihren Wirkungskreis fallenden Agenden ausser einer denselben beigegebenen Directionscassa im ganzen acht Abtheilungen aufgestellt, und zwar: 1. fiir Personal-, Humanitats- und Sanitatsangelegenheiten, 2. fiir Rechts- und allgemeine Ver- waltungsangelegenheiten, 3. fiir Bahnerhaltung und Bau, 4. fiir Zugforderungs- und Werk- stattendienst, 5. fiir den Verkehrsdienst, 6. fiir den commerziellen Dienst, 7. fiir die Einnahmencontrole und 8. fiir den finanziellen und Rechnungs- dienst. Mit Genehmigung des Eisenbahn- ministers konnen innerhalb der einzelnen Abtheilungen, dem Bedarfe entsprechend, besondere Fachgruppen gebildet werden ; schon nach der Geschaftsordnung wurden bei der Abtheilung 5 fiir den Verkehrs¬ dienst drei standige Subreferate mit selbstandigerer Stellung und zvvar a) fiir Militarangelegenheiten, b) fiirTelegraphen- angelegenheiten und c) fiir Wagendiri- girungsangelegenheiten aufgestellt. Als auf Grund kaiserlichen Hand- schreibens vom 30. November 1897 der Eisenbahnminister Ritter von Gutten- berg infolge Wechsels des Cabinets seinen Posten verliess und der gegen- wartige Eisenbahnminister Dr. Heinrich Ritter von W i 11 e k an seine Stelle trat, fand noch eine Aenderung in der Ein- theilung der Sectionen des Eisenbahn- ministeriums dahin statt, dass die De- partements 1 bis 3 desselben zu der Section II geschlagen wurden, welche l infolgedessen von da ab die Angelegen- J heiten der Eisenbahngesetzgebung und des Concessionswesens, sowie des finan¬ ziellen und statistischen Dienstes umfasste, \vahrend die Section I fiir administrative und juridische Angelegenheiten des Eisen- bahnwesens auf die Departements 4 bis 8 eingeschrankt \vurde. * * * Angelangt bei diesem die unmittel- bare Gegenvvart einleitenden Zeitpunkte hat der mit dieser Arbeit versuchte ge- schichtliche Rtickblick nunmehr seinen natiirlichen Abschluss erreicht. Zweck desselben war es in erster Linie, die frtiheren Entwicklungsstadien in der Verwaltung der osterreichischen Eisenbahnen, welche ungeachtet des hohen Interesses, das sie fiir das volle Verstandnis der heutigen Verwaltungs- zustande auf dem Gebiete des heimischen Eisenbahnwesens bieten, doch in unserer raschlebigen Zeit, in der die Werke von heute unerbittlich schon durch das Schaffen des morgigen Tages verdrangt werden, langst dem Gedachtnisse der Mitwelt entschwunden sind, der unverdienten Ver- gessenheit zu entreissen. Ueberblickt man aber nun am Schlusse noch einmal den ganzen Entvvicklungs- gang, den die Verwaltung der oster¬ reichischen Eisenbahnen wahrend der vier- undsiebzig Jahre des Bestandes derselben genommen hat, so muss man zu der Erkenntnis gelangen, dass, \vahrend die Technik des Eisenbahnwesens in dieser Zeit in bewunderungswiirdigem Fluge unaufhaltsam bis zu ihrer heutigen hohen Geschichte der Verwaltung der Osterreichischen Eisenbahnen. 299 Entwicklungsstufe vorwarts eilte, auch die Einrichtungen auf dem Gebiete der Verwaltung des heimischen Eisenbahn- wesens, wahrlich, nichts weniger als im Stillstande verblieben sind — man wird erkennen miissen, wie schon in den ersten Jahrzehnten. als das osterreichische Eisen- bahnnetz noch eine sehr geringe Aus- dehnung aufzuvveisen hatte, durch die emsige Arbeit bedeutender Manner, deren friihzeitiges, gereiftes Verstandnis fiir die Bedeutung und die Aufgabe diesesjungen Verkehrsmittels heute noch bewundert werden muss, jene Grundlagen fiir die Administration des Eisenbahnwesens ge- schaffen wurden, die ungeachtet der colos- salen Ausdehnung, die dieses modernste Verkehrsinstitut seither gewonnen hat, noch nichts an innerer Geltungskraft ver- loren haben — man \vird weiters zu- geben miissen, dass auch in den folgenden Perioden, wahrend welcher das Reich von so vielen schweren Heimsuchungen betrof- fen wurde, das Staatswesen an chronischen Gebarungsdeficiten krankte und der ga.nze staatliche Organismus nur miihsam arbei- tete, es doch den ernsten Bemiihungen der leitenden Staatsmanner, wenn auch unter schweren Opfern des Staates, ge- ang, dieses fiir das Gedeihen aller Zvveige der Volkswirthschaft langst un- entbehrlich gevvordene Verkehrsmittel mit verhaltnismassig geringen Unter- brechungen zu einer grossartigen Ent- faltung zu bringen — man wird sich endlich mit Genugthuung sagen konnen, dass bevor noch dasselbe Jahrhundert, welches das Eisenbahn\vesen geboren hat, zur Riiste geht, gerade in unserem Vaterlande, dank der weisen Fiir- sorge Sr. Majestat unseres allergnadigsten Monarchen, Allerhochst welcher diesem Zweige der offentlichen Verwaltung stets sein ganz besonderes Augenmerk zuwen- dete, die verwaltungsmassige Organisa- tion des Eisenbahnwesens insoferne die hochste Stufe ihrer moglichen Entvvick- lung erreicht hat, als dasselbe nun- mehr, seiner hohen Bedeutung im ganzen Staatshaushalte entsprechend, sein eige- nes selbstandiges Ministerium erhalten hat. Einmal auf dieser Hohe seiner Ent- vvicklung angelangt, wird der staatliche Verwaltungsorganismus des osterreichi¬ schen Eisenbahnwesens auch allen Auf- gaben des kommenden Jahrhunderts ge- geniiber, mogen sie wie immer geartet sein, geriistet dastehen und denselben gerecht zu werden vermogen. Die Entwicklung des Eisenbahn -Transportrechtes. Von Dr. Max Freiherrn von Bušchman, Ministerialrath im k. k. Eisenbahnministerium. A UFGABE dieser Abhandlung \vare es zunachst nur gewesen, die Entwicklung des osterreichischen Eisenbahn-Transportrechtes, somit der fur die rechtlichen Beziehungen zwischen den Eisenbabnen und dem dieselben be- nutzenden Publicum in Oesterreich in Geltung stehenden Normen darzustellen; bei dem untrennbaren Zusammenhange jedoch, in \velchem diese Normen mit dem ungarischen und dem deutschen Trans- portrechte stehen, war es nicht mog- lich, sich ausschliesslich innerhalb dieser Grenze zu bewegen, vielmehr musste •vviederholt auf die oftmals parallel lau- fende Entwicklung auch der letzteren Transportrechte des Naheren eingegangen werden. I. Die von den Balin vervvaltungen erlassenen Betriebsreglements .*) [Zeitabschnitt bis 9. Januar 1868.] 1. Volle Selbstandigkeit der Eisen¬ bahnen. Als in Oesterreich am 7. September 1824 das erste Eisenbahn-Privilegium fur die mit Pferden zu betreibende Holz- und Eisenbahn von Linz nach Budweis ertheilt wurde, war hinsichtlich des Transportgeschaftes der § 1316 des allgemeinen biirgerlichen G e- setzbuches in Geltung, wonach Wirthe, Schiffer und Fuhrieute den Schaden verantworten, welche ihre eige- nen oder die von ihnen zugewiesenen Dienstpersonen an den iibernommenen Sachen einem Reisenden in ihrem Hause oder in ihrem Schiffe oder an der Be- frachtung verursachen; ausserdem be- stimmte noch § 970 dieses Gesetzbuches, dass Wirthe, Schiffer und Fuhrieute fiir Sachen, die von aufgenommenen Reisen¬ den oder als Fracht ihnen selbst oder ihren Dienstleuten ubergeben worden sind, gleich einem Venvahrer haften. Zur Zeit dieser Uranfange des Eisen- bahnwesens konnteNiemand voraussehen, dass sich aus den Beziehungen zwischen den Eisenbahnen und dem Publicum beim Transporte von Personen und Sachen ein ganzer Complex von zum Theile sehr ver- *) Zu Beginn dieses Zeitabschnittes kann, wie aus dem Folgenden hervorgeht, von einer Feststellung der rechtlichen Beziehungen zwi- schen den Eisenbahnen und dem dieselben bentitzenden Publicum durch formliche Regle- ments zwar noch keine Rede sein, doch musste der Kurze halber an dem seither zur Geltung gelangten Ausdrucli »Betriebsregle- ment« testgehalteu werden. 3°4 Dr. Max Freiherr v. Buschman. wickelter Rechtsfragen ergeben \verde, riicksichtlich \velcher mit den obigen Bestimmungen des allgemeinen biirger- lichen Gesetzbuches und mit den allen- falls noch in Betracht kommenden son- stigen Vorschriften desselben, so ins- besondere iiber Bevollmachtigung, Dienst- leistungen u. s. w. bei weitem nicht werde das Auslangen gefunden werden konnen. Es finden sich daber weder in der erwahnten Privilegiums-Urkunde noch in den darauf folgenden altesten Privile- giums-Urkunden fiir eine Holz- und Eisen- bahn zwischen Prag und Pilsen [30. Juli 1827], fiir eine Holz- und Eisenbahn Linz-Lambach-Gmunden [18. Juni 1832] und fiir die Kaiser Ferdinands-Nordbahn [4. Marž 1836] irgend welche auf das rechtliche Verhaltnis zwischen Balin und Publicum Bezug nehmende Be¬ stimmungen. Aber auch die »allgemeinen Bestimmungen iiber das in Gemassheit der a. h. En t selili e s- sungen vom 29. December 1837 und 18. Juni 1838 bei Eisenbahnen zu beobachtende Concessions-Sy- s t e m« [Politische Gesetzsammlung, Band 66, Nr. 83], \velche, ohne formliche Kund- machung, in den vorkommenden Fallen den Behorden als Directiven zn dienen hatten, enthalten nur eine die Tarife, als den allerdings wichtigsten Theil des Be- forderungs-Vertrap-es betreffende Norm: § 8. e. Die Unternehmung erhalt das aus- schliessende Recht, auf ihrer Bahn Personen und Sachen aller Art mit Zugvieh oder an- derer Kraft zu transportiren, die P r e i s e nach Umstanden festzusetzen; doch ist der diesfallige Preistarif Offentlich kundzumachen- Erst dem mit PIofkanzlei-Decret vom 7. Marž 1847, Z. 5805, kundgemachten Polizeigesetze fiir Eisenbahnen [Politische Gesetzsammlung, Band 75, Nr. 28] war es vorbehalten, den Befor- derungs-Vertrag zvvischen Bahn und Pu¬ blicum in seine zwei Theile zu zerlegen, indem dasselbe zwischenden Fahrpreis- Tarifen fiir Personen und Sachen und den Bedingungen fiir die Aufnahme der Personen, beziehungsvveise Uebernahme der Sachen unterscheidet, welche Bedin¬ gungen eben seither unter dem Aus- drucke »Betriebsreglement« zusammen- gefasst worden sind. Der hier in Betracht kommende wich- tigste Paragraph lautet: § 6. Die Fahrordnung,.ist nebst den Fahrpreis-Tarifen fiir Personen und Sachen zur čffentlichen Kenntnis zu bringen, und in allen Bahnhofen und Aufnahmsplatzen zur allgemeinen Einsicht anzuheften . . . . Ausserdem sind die Bedingungen der Auf¬ nahme der Personen, ihres Verhaltens vor, wahrend und bei der Beendigung der Fahrt, dann die Bedingungen der Uebernahme, der Beschaffenheit der aufzugebenden Sachen, der Urkunden, von welchen sie begleitet sein miissen, endlich jene der Erfolglassung und der Bestatigung 'iiber die Aufnahme und die richtige Ausfolgung allgemein bekannt zu machen, .... Aenderungen des Fahrpreis- Tarifes, insoferne sie eine ErhOhung der Preise bezwecken, und Aenderungen in den Fahrbedingungen sind vierzehn Tage friiher, bevor sie in Wirksamkeit zu treten haben, zur čiffentlichen Kenntnis zu bringen. Ausserdem enthžiltdieses Polizeigesetz, den vorliegenden Gegenstand betreffend, nur einige Bestimmungen iiber Unifor- mirung der Bediensteten [§ 10], Aus- schluss trunkener Personen von der Fahrt [§ 13], Ausschluss explodirbarer Artikel von Personenziigen [§ 15], endlich iiber Beschvverdebticher [§ 17]. Dieses Gesetz hat demnach keine Einschrankung der Selbstandigkeit der Bahnen in der Normirung der Befor- derungs-Bedingungen zur Folge gehabt, indem die doch nur formelle und eigent- lich selbstverstandliche Bestimmung des citirten § 6, betreffend die Kundmachung dieser Bedingungen, beziehungsweise der Abanderungen derselben, ihr Gegen- gewicht findet, in der durch § 16 gesetzlich ausgesprochenen Verpflichtung des Publi- cums die kundgemachten Bedingungen einzuhalten: § 16. Diejenigen, \velche die Bahn zur Reise oder zur Versendung von Sachen be- niitzen, haben sich nach den fiir die Befor- derung festgesetzten und veriiffentlichten Be¬ dingungen zu benehmen. In dieser altesten Zeit ist es sohin den Bahnver\valtungen freigestanden, die rechtlichen Beziehungen zum Publicum ganz nach ihrem eigenen Ermessen zu regeln, zumal sie in der Lage waren, die \venigen auf das Transportgeschaft Das Eisenbahn-Transportrecht. 305 anwendbaren Bestimmungen des allge- meinen biirgerlichen Gesetzbuches im Vertragswege ihren Interessen entspre- chend abzuandern, beziehungsweise ein- zuschranken. Von derartigen alteren Reglements sind beispielsweise zu erwahnen die Be¬ stimmungen fur den Personenverkebr auf der nordlichen k. k. Staatsbahn und auf der Kaiser Ferdinands-Nordbabn, die Be¬ stimmungen fur Reisende auf der Wien- Gloggnitzer Babn sowie die gemeinsamen Bestimmungen fiir die Frachtenbeforde- rung auf der Kaiser Ferdinands-Nord- bahn, der nordlichen und siidlichen k. k. Staatsbahn und der k. k. priv. Wien- Gloggnitzer Bahn. *) 2. Einschrankung der Selbstandigkeit der Eisenbahnen. a) Durch die Eisenbahnbetriebs- Ordnun g. Die volle Selbstandigkeit der Eisen¬ bahnen bei der Regelung ihrer Beziehungen zum Publicum erfuhr erst eine wesentliche Einschrankung mit dem Inkrafttreten der durch kaiserliche Verordnung vom 16. No¬ vember 1851, R.-G.-Bl. Nr. 1 ex 1852, er- lassenen, mit Gesetzkraft ausgestatteten Ei s enb ah nb etri eb s - O rdnung. Die in dieser Beziehung wichtigste Bestimmung ist folgende: § 66. Die Privateisenbahn-Unternehmungen sind verpflichtet, die Tarife und Bestimmun- gen iiber den Personen- und Sachenverkehr [§ 4] vor ihrer Kundmachung sowie jedesmal vor ihrer Abanderung der Staatsverwaltung vorzulegen. *)Diese alteren Reglements sindsammtlich im Krakauer constitutionellenSchreibkalender pro 1849 abgedruckt; ferner sind solche auch in dem kiirzfich erschienenenWerke »Entwick- lung des Eisenbahn-Tarifwesens in Ungarn von 1846 bis 1896« [von Louis Jellinek, In- spector, undjosef Gonda, Tarifreferent der kgl. ungar. Staatsbahnen] zum Abdrucke ge- langt, und zwar: Die Bestimmungen vom 16. December 1850 fiir den Verkehr der Personen- und gemischten Zttge auf der k. k. sudčstlichen Staatseisenbahn zvvischen Marchegg, Pest und Szolnok, ferner die Kundmachung vom 1. October 1850 iiber die Bestimmungen fiir die Fraclitenbefbrderung auf der k. k. siidostiichen Staatseisenbahn [von Pest nach Pressburg und von Pest nach Szolnok]. Fiir die Staatsvervvaltung ergab sich hieraus die Berechtigung, diese Vorlagen hinsichtlich ihrer gesetzlichen Zulassigkeit zu priifen, dieselben eventuell zu bean- standen oder im Falle anstandslosen Be- fundes der vorlegenden Verwaltung hie- von Mittheilung zu machen. Von besonderer Bedeutung ist ferner die in § 8 der Eisenbahnbetriebs-Ordnung den Eisenbahnen auferlegte Transport- pflicht und die Bestimmung des § 91, welcher zufolge den »in diesem Ge- s etz e« enthaltenen Vorschriften und Ver- pflichtungen auch die bereits concessio- nirten und privilegirten Eisenbahn-Unter- nehmungen von dem Tage, an \velchem »dieses Gesetz« in Wirksamkeit tritt, unterworfen sind. Neben der vollkommen neuen Ver- pflichtung zur vorhergebenden Vorlage der reglementarischen Bestimmungen und der gesetzlich ausgesprochenen Transport- pflicht kommt es weiter nicht wesent- lich in Betracht, dass die Eisenbahn¬ betriebs-Ordnung nebst einer theilweisen w ortli ch en Wied erh olun g, b ezi ehungs weis e Ausgestaltung der oberwahnten Vor¬ schriften des Eisenbahn-Polizeigesetzes auch noch eine weitere Anzabl von Normen, allerdings vorwiegend polizei- licher Natur, iiber den Personen- und Sachenverkehr enthalt, die sich sohin als gesetzliche Bestimmungen darstellen, durch welche die volle Freibeit der Bahnen zur Erlassung der betreffenden Vorschriften auch in materieller Be¬ ziehung eine gewisse Einschrankung er- fahren hat. Im Sinne der Bestimmungen der Be- triebsordnung hat denn auch beispiels- weise die Staatseisenbahn-Gesellschaft auf Grund der aus der Periode des Staats- regie-Betriebes bestehenden Normen iiber die Personen- und Sachenbeforderung im Jahre 1857 dem Ministerium ein neues Reglement fiir den commerzielleir Dienst vorgelegt, welches, zur Veroffent- lichung bestimmt, den Zweck batte, alle auf den Dienst beziiglichen Bestimmungen sowohl dem Publicum als dem Personale zusammengefasst in die Hand zu geben. Dieses »Reglement fiir das Trans- portvvesen auf den Bahnstrecken der k. k. priv. osterr. S t a a t s e i s e n- Geschichte der Eisenbahnen. IV. 20 Dr. Max Freiherr v. Buschman. 306 bahn-Gesellschaft« erhielt unterm 20. August 1857, Z. 16680/1676, die mini- sterielle Genehmigung. b) Einschrankung der Selbstandigkeit der Bahnen durch dasReglementdesVereinsdeutscher Eisenb ah n - Verwaltungen.*) Mit der raschen Vermehrung der Bahnen und dem Wachsen ihrer wechsel- seitigen Verkehrsbeziehungen ergab sich in Deutschland bei dem Mangel eines gemeinsamen Frachtrechtes alsbald das Bediirfnis, eine Uebereinstimmung der von den Bahnverwaltungen erlassenen Bestimmungen ftir den Personen- und Sachenverkehr herzustellen. Diesem Be- diirfnisse ist zunachst durch den »Verein deutscher Eisenbahn-Verwaltungen « Rech- nung getragen worden. Dieser seit dem Jahre 1847 bestehende Verein hat es als eine seiner wichtigsten Aufgaben erkannt, ein gemeinsames Be- triebsreglement fiir alle ihm angehorigen Bahnen zu schaffen. Schon im Jahre 1847 eini gte man sich tiber »N o r m a t i v be¬ stimmungen fiir Personen-, Ge- p a c k-, L e i c h e n- und V i e h b e f 6 r- derung« mit der Massgabe, dass die Sp ecialreglements der Vereinsbahnen da¬ mi t nicht im Widerspruche stehen diirfen. Diese Vereinbarung trat am 1. Januar 1849 in Kraft und wurde in den Jahren 1856, 1857 und 1859 unter dem Titel »Vereinsreglement fiir die Per¬ sonen- etc. Beforderung« mehrfach revidirt. Ferner wurde am 1. April 1850 ein »Vereinsreglement fiir den Giiterverkehr« eingefiihrt, welchesmit Geltung vom 1. December 1856 eine neue Fassung erhielt. Als nun in Folge eines in der Triester Generalversammlung vom Jahre 1858 gefassten Beschlusses dem Vereine alle *) Hier, sowie an vielen anderen Stellen wurde fiir die Entwicklung des Frachtrechtes in Deutschland ein im Archiv fiir Offentliches Recht vor mehreren Jahren ver5ffentlichter Aufsatz »Eisenbahnbetriebs-Reglement und Verkehrsordnung, ihre Entstehung und recht- liche Natur. Von Dr. Theodor Gerstner, Geheimer Oberregierungsrath in Berlin«, als Quelle bentitzt. Bahnen beitreten konnten, welche ihr Domicil in einem zum deutschen Bundes- gebiete gehorigen oder in einem solchen Lande hatten, welches unter einer deutschen Bundesregierung stand, und demgemass den osterreichischen Bahnen der Eintritt offen war, haben dieselben durch diesen Beitritt im Interesse des Verkehres sich selbst die Verpflichtung auferlegt, von den Bestimmungen des Vereinsreglements nur insoweit abzu- weichen, als dies durch die Verschieden- artigkeit der internen Gesetzgebung etwa geboten erschien. c) Weitere Einschrankung der Selbstandigkeit der Bahnen durch dasHandelsgesetzbuch. Das mit Gesetz vom 17. December 1862 [R.-G.-Bl. Nr. 1 ex 1863] am 1. Juli 1863 zur Einfiihrung gelangte Handels- gesetzbuch enthalt in seinem vierten Buche einen das Frachtgeschaft betreffen- den 5. Titel, welcher in seinem x. Ab- schnitte das Frachtgeschaft iiberhaupt und in seinem 2. Abschnitte das Frachtgeschaft der Eisenbahnen insbesondere behandelt. Der Entwurf dieses Handelsgesetz- buches wurde bekanntlich im Auftrage der deutschen Bundesversammlung durch eine Commission unter Mitwirkung von Abgeordneten der osterreichischen Re- gierung aufgestellt. Auf den Verlauf der einschlagigen, in Ntirnberg und Hamburg gepliogenen Conferenzen war es von wesentlichem Einflusse, dass die Bahnverwaltungen, un- p-eachtet der Inhalt des Vereinsreglements als aus dem Verkehre selbst herausge- wachsen, im Allgemeinen auch dessen Be- diirfnissen entsprach, dennoch nicht immer der Versuchung widerstehen konnten, die ihnen durch das thatsachliche Transport- monopol gegebene Autonomie zu einer mitunter weitgehenden Beschrankung ihrer Haftbarkeit auszuniitzen, wodurch be- griindete Beschwerden des Handelsstandes hervorgerufen wurden. Es ist sohin bei der zweiten Lesung des Entvvurfes davon ausgegangen wor- den, dass den Eisenbahnen Aenderungen an den handelsgesetzlichen Vorschriften Das Eisenbahn-Transportrecht. 307 liber das Frachtgeschaft ganzlich unter- sagt sein sollen. WiewohlnunhieraninBe- riicksichtigung lebhafter Remonstrationen derEisenbahn-Venvaltungen und nament- lich in Berucksichtigung einer durch eine Commission des Vereins deutscher Eisen- •bahn-Verwaltungen ausgearbeiteten, eine Reilie von Gegenvorschlagen enthalten- den Denkschrift bei der dritten Lesung nicht festgehalten wurde, so ist doch die »Vertragsfreiheit«, d. h. die thatsachliche Autonomie der Eisenbabnen durch die schliesslich angenommene Fassung des Handelsgesetzbuches wesentlich einge- schrankt worden. Nach Art. 421 dieses Gesetzes finden die Bestimmungen des Titels 5, Abschnitt i, »vom Frachtgeschafte iiberhaupt« [Art. 390—421] unter Anderem auch A11- wendung auf dieFrachtgeschafte derEisen- bahnen. Fiir diese kommen aber ferner die Bestimmungen des Abschnittes 2 »von dem Frachtgeschafte der Eisenbahnen insbesondere« [Art. 422—431] zur An- wendung. Im Abschnitte 2 ist namentlich die Verpflichtung der Eisenbahnen zur Eingehung des Frachtgeschaftes voi'be- haltlich gewisser Voraussetzungen aus- gesprochen [Art. 422] und denselben [im Art. 423] verboten, die Anwendung der in den Art. 395, 396, 397, 400, 401, 408 enthaltenen Bestimmungen iiber die Verpflichtung des Frachtfiihrers zum Schadensersatze zu ihrem Vortheile durch Vertrage [mittels Reglements oder durch besondere Uebereinkunft] im Voraus aus- zuschliessen oder zu beschranken, ausser soweit solches durch die nacbfolgenden Artikel [424 ff.] ausdrticklich zuge- lassen ist. Mit Riicksicht auf die bevorstehende Einfiihrung des Handelsgesetzbuches wur- den sammtliche Bahnverwaltungen seitens des Handelsministeriums schon unterm 5. Mai 1863, Z. 5960, aufgefordert, jene Aenderungen der Tarif- und Frachten- verkehrs-Bestimmungen einverstandlich zu formuliren, welche durch das neue Handelsgesetzbuch bedingt waren. Das demgemass von der Staatseisen- bahn-Gesellschaft namens sammtlicher Bahnen neu redigirte Betriebsreglement, neben welchem, abweichend von dem derzeit bestehenden, die Lieferfristbestim- ! mungeri abgesondert in Geltung standen, i erhielt unterm 30. Juni 1863, Z. 8543, i die ministerielle Genehmigung mit der j Aufforderung, wegen ungesaumter gleich- i zeitiger Verlautbarung im Einvernehmen mit den betheiligten Eisenbahnen das Geeignete zu veranlassen. Dieses Betriebsreglement vom ■ 1. Juli 1863 wurde indessen nicht von | sammtlichen Bahnverwaltungen gemein- | sam, sondern von jeder Bahn fur sich i mittels kurzer Ankundigung im Inseraten- ! theile der »Wiener Zeitung« unter Hin- weisung darauf kundgemacht, dass Exem- plare des Reglements in den Stationen kauflich zu haben sind. Derartige Kund- machungen sind beispielsweise enthalten in der »Wiener Zeitung« vom 15. Juli 1863 rucksichtlich der Kaiser Ferdinands- Nordbahn und der Kaiserin Elisabeth- Bahn, und in der »Wiener Zeitung« vom 22. Juli 1863 rucksichtlich der Staats- eisenbahn-Gesellschaft, der Galizischen Carl Ludwig-Bahn und der Siidbahn- Gesellschaft. Aus einem Riickblicke auf die bis- herige Entwicklung ergibt sich, dass die Freiheit der Bahnverwaltungen, die nun- mehr im »Betriebsreglement« zusammen- gefassten Normen ganz nach ihrem eige- nen Ermessen zu erlassen, im Laufe der Zeit schrittweise eingeengt worden ist durch polizeiliche und materiellrechtliche Bestimmungen des Eisenbahnpolizei- Gesetzes, der Eisenbahnbetriebs-Ordnung und des Handelsgesetzbuches, ferner durch die bereits in der Betriebsordnung aus- gesprochene Transportpflicht sowie durch das aus der Betriebsordnung sich erge- bende Genehmigungsrecht der Regierung. Gleichwohl war doch das im Jahre 1863 von den Bahnen erlassene, allen ge- meinsame Betriebsreglement noch vorwie- gend privatrechtlicher Natur. Demgemass stellt sich dasselbe seinem Wesen nach als eine Ankundigung allgemeiner Bedin- gungen dar, unter welchen sich die Eisen¬ bahnen bereit erklarten, Transportver- trage abzuschliessen. Diese Bedingungen wurden durch die Beniitzung der Bahn seitens der Transportgeber und weiters dadurch, dass in dem vom Absender unterzeichneten Frachtbriefe auf die Be¬ dingungen des Reglements und der Tarife 00 & 3°8 Dr. Max Freiherr v. Buschman. ausdriicklich Bezug genommen ist, in jedem einzelnen Falle zum Vertrage z\vi- schen Bahn und Publicum. Was das letztere anbelangt, so hatte es allerdings schon damals, im Falle es die Bahn uberhaupt beniitzen wollte, keine andere Wahl, als die von der Bahn angektindigten Bedingungen vorbehaltlos zu acceptiren. Diese Bedingungen bildeten sohin, vermoge des den Bahnver\valtun- gen zustehenden Transportmonopoles fiir das Publicum thatsachlich ein zwingendes Recht. Merkwurdigerweise wurde diese Wirkung des Transportmonopoles in ihrer vollen Tragweite damals offenbar noch nicht erkannt, da es sonst wohl nicht fiir nothwendig erachtet worden ware, in § 16 des Eisenbahn-Polizeigesetzes und in § 93 der Eisenbahnbetriebs-Ordnung ausdrtick- lich festzusetzen, dass diejenigen, welche die Bahn beniitzen, sich nach den fiir die Beforderung festgesetzten und veroffent- lichten Bedingungen zu benehmen haben. Hiedurch sind die von den Bahn- verwaltungen erlassenen Reglements unter gesetzlichen Schutz gestellt worden und haben dieselben daher schon in dieser Zeit, zumal als deren behordliche Geneh- migung auf Grund der Betriebsordnung stattfand, dem Publicum gegeniiber bis zu einem gewissen Grade doch schon den Charakter eines im Verordnungsvvege von der Regierung erlassenen Reglements angenommen. II. Die durch die Regierung im Verordnungswege erlassenen Betriebsreglements. [Zeitabschnitt vom 9. Januar 1868 bis 31. December 1892.] Das im R.-G.-Bl. Nr. 4 vom 9. Januar 1868 kundgemachte und am gleichen Tage in Wirksamkeit getretene »Ge- setz vom 24. December 1867, wo- durch das Ministerium der im Reichsrathe vertretenen Konig- reiche und Liinder zurVerein- barung eines Zoll- und Handels- biindnisses mit dem M inisterium der L an der der ungarischen Krone ermachtigt v/ir d«, enthalt folgende Bestimmung: Artikel VIII. Die bestehenden Eisen- bahnen sollen in beidenLandergebieten nach gleichartigen Grundsatzen verwaltet und neu herzustellende Bahnen, insoweit es das Interesse des gegenseitigen Verkehres er- heischt, nach gleichartigen Bau- und Be- triebsnormen eingerichtet werden. — Insbe- sondere sollen die Eisenbahnbetriebs- Ordnung vom 16. November 1851 und das Eisenbahn betriebs-Reglement vom 30. JuniiS63in beiden Landergebieten unverandert beobachtet werden, in- solange sie nicht im gegenseitigen Einver- nehmen und in einer fiir beide Theile gleich¬ artigen Weise ahgeandert sein werden. Pliemit hatte das seitens der Bahnen erlassene Betriebsreglement, giltig vom 1. Juli 1863, seinen urspriinglichen Cha¬ rakter vollstandig verloren; dasselbe war nunmehr in ein staatliches Betriebs¬ reglement verwandelt vvorden, an welches nicht nur, wie bisher, das Publicum, sondern auch die Bahnverwaltungen gebunden waren, indem denselben das ihnen bis dahin zugestandene Recht, selbstandig Aenderungen des Betriebs¬ reglements unter Einholung der Genehmi- gung der Regierung vorzunehmen, ent- zogen worden ist. In Deutschland ist um einige Monate friiher ein ahnlicher Umschwuns: ange- bahnt \vorden, indem nach Art. 45 der Verfassung des norddeutschen Bundes vom 26. Juli 1867 baldigst auf allen deutschen Bahnen ubereinstimmen.de Be¬ triebsreglements eingefiihrt werden sollten. In diesem Sinne ist »in Ausfiihrung des Art. 45 der Bundes-Verfassung« das »Be¬ triebsreglement fiir die Eisenbahnen im norddeutschen Bunde« vom 10. Juni 1870 vom Bundesrathe beschlossen und durch den Bundeskanzler veroffentlicht worden„ Dieses Betriebsreglement bildete im wesentlichen die Grundlage eines von den osterreichischen und ungarischen Eisen- bahn-Verwaltungen ausgearbeiteten Ent- wurfes eines neuen Betriebsreglements, in \velchem liber Aufforderung der Regierung Das Eisenbahn-Transportrecht. 30Q auch die Ergebnisse der vom 9. Marž bis 31. October 1871 durch die nieder- osterreichische Handels- und Gewerbe- kammer veranstalteten Enqugte iiber das Transportwesen Beriicksichtigung gefun- den haben. Dieser Entwurf wurde im Han- delsministerium, beginnend am 22. April 1872, einer neuerlichen umfassenden, den Charakter einer Enqubte an sich tragen- den Berathung unterzogen. Das hienach festgestellte Betriebs- reglement, welch.es nunmehr auch die Lieferfristbestimmungen enthielt, ist sohin als »Betriebsreglement vom 1. August 1872« durch Verordnungender osterreichi- schen und der ungarischen Regierung vom 1. Juli 1872 kundgemacht worden. Die betreffende osterreichische Ver- ordnung lautete: Im Grande des Art. VIII des Gesetzes vom 24. December 1867 [R.-G.-Bl. Nr. 4 vom Jahre 1868] finde ich zu verordnen, dass das nachstehende Betriebsreglement .... vom 1. August 1872 ab .... in Wirksamkeit zu treten hat. Specialbestimmungen einzelner Eisen- bahn-Verwaltungen oder Eisenbahn-Verbande haben neben diesem Reglement nur Geltung, wenn sie in die beziiglichen Tarife aufge- nommen sind, mit den Festsetzungen dieses Reglements nicht im Widerspruche stehen, dieselben vielmehr nur erganzen, oder wenn sie dem Publicum giinstigere Bestimmungen gewahren. . . . Die Kundmachung des Betriebsregle- ments erfolgte im Reichsgesetzblatte [unter Nr. 90 ex 1872J und wird an dieser Kundmachungsform fortab festgehalten. Da nun nicht allein das osterreichische und ungarische, sondern auch alle ande- ren im Bereiche des Vereines deutscher Eisenbahn-Vervvaltungen erlassenen staat- lichen Betriebsreglements insoweit abso- lute Geltung beanspruchten, als in den betreffenden Eingangsbestimmungen nur dieselben erganzende oder dem Publicum giinstigere Vorschriften der Bahnen zu- gelassen worden sind, und sohin allzu einschneidende Abweichungen des fiir den wechselseitigen Verkehr zwischen Oester- reich-Ungarn, Deutschland, die Nieder- lande und Luxemburg geltenden Vereins- reglements von den in diesen Landern kundgemachten internen Reglements auf die Dauer nicht haltbar gewesen waren, 50 wurde, vorzugsweise zur Behebung der zwischen dem deutschen und oster- reichisch-ungarischen Betriebsreglement noch bestehenden Verschiedenheiten, im V ereine deutscherEisenbahn-V erwaltungen der Entwurf eines neuen Betriebsregle¬ ments ausgearbeitet mid zu Anfang des Jahres 1873 der osterreichisch-ungarischen und der deutschen Regierung uberreicht. Dieser Entwurf, ferner ein im Reichs- eisenbahnamte ausgearbeiteter Entwurf eines neuen deutschen Betriebsreglements, sowie die im Gegenstande von der ausser- ordentlichen Generalversammlung des Vereins deutscher Eisenbahn-Verwaltun- gen am 3. November 1873 uber Ein- ladung des Reichskanzleramtes gefassten Beschltisse bildeten die Grundlage fiir eine zu Ende des Jahres 1873 im deutschen Reichseisenbahnamte abgehaltene Be¬ rathung von Vertretern der osterreichisch- ungarischen und der deutschen Regierung, in welcher man sich iiber eine fast durch- gangig ubereinstimmende Fassung der fiir Oesterreich-Ungarn und Deutschland einzufuhrenden neuen Bestimmungen ver- stiindigte. Auf Grund der Ergebnisse dieser die Vorschlage der Eisenbahnen, sowie ver- schiedene Wiinsche des Handelsstandes beriicksichtigenden Verhandlungen wurde seitens des Reichseisenbahnamtes ein neues Betriebsreglement ausgearbeitet, welches auch seitens Oesterreich-Ungarns mit wenigen Modificationen [§ 43: Zu- lassung der Frachtiibervveisung bei Thier- transporten, § 48: Zulassung des Trans- portes von Schiesspulver, Dynamit etc.] acceptirt \vorden ist. Es sind demgemass das unterm xo. Juni 1874 kundgemachte »Betriebsregle¬ ment fiir die Eisenbahnen der im Reichsrathe vertretenen Konig- r e i c h e und L a n d e r vom 1. Juli 1874« und das »Betriebsreglement fiir die Lander der ungarischen Krone« am ge- nannten Tage gleichzeitig mit dem »Be¬ triebsreglement fiir die Eisenbahnen Deutschlands« in Kraft getreten. Auch die vielfachen in den Jahren 1876—1892 vorgenommenen Abande- rungen einzelner Vorschriften dieses Regle- ments haben in beiden Reichen, soweit es die inneren Verhaltnisse eben ge- statteten, gleichen Schritt gehalten. 3io Dr. Max Freiherr v. Buschman. Was nun die juristische Natur des Betriebsreglements in dieser Zeitperiode anbelangt, so ist dasselbe allerdings von der osterreichischen Regierung auf Grund des Art. VIII des Zoll- und Handels- btindnisses mit Ungarn nur im Verord- j nungswege erlassen worden; daraus je- doch, dass das Reglement in diesem Artikel als integrirender Bestandtheil der Ausgleichsgesetze mit Ungarn erklart \vorden ist, liessen sich wohl auch Argu¬ mente daftir ableiten, denen zu Folge dem- selben iiber die verbindliche Kraft einer gewohnlichen Verordnung hinaus bis zu einem gewissen Grade Gesetzeskraft innewohnte. Diese unleugbar controverse Frage hat auch derzeit hinsichtlich des auf den Personenverkehr bezugnehmenden Theiles des Betriebsreglements, sowie beziiglich jener den Guterverkehr betreffenden Be- stimmungen desselben, welche nicht auf dem internationalenUebereinkommen iiber den Eisenbahnfrachtverkehr beruhen, ihre actuelle Bedeutung nicht verloren; auf eine nahere Besprechung des Gegen- standes kann jedoch hier umsoweniger eingegangen werden, als eine E n t s c h e i- dung des obersten Gerič h ts- hofes vom 12. Marž 1886 vorliegt, welche lautet: Das Eisenbahnbetriebs-Reglement kann, weil es kein Gesetz ist, auch Gesetzen nicht derogiren; aber da die Eisenbahnen die Verfrachtung von Giitern nur auf Grund dieses ordentlich kundgemachten Eisenbahn- betriebs-Reglements tibernehmen, was auch in dem Frachtbriefe ausdriicklich envahnt ist, so untenvirft sich der Absender eines Gutes durch den Abscbluss des Frachtvertrages den Bestimmungen desselben und hat sich auch der Klager durch Unterfertigung des Fracht- briefes diesen Bestimmungen untervvorfen. Dadurch erhalten die Bestimmungen des Eisenbahnbetriebs-Reglements die rechtliche Natur eines Vertrages. Gleichwohl diirfte diese Entscheidung aus dem Grunde nicht als vollkommen aus- schlaggebend zu betrachten sein, weil in derselben die Tragweite des Art. VIII des Zoll- und Handelsbiindnisses mit Ungarn keiner Erorterung unterzogen worden ist. Ferner kann nicht unervvahnt bleiben, dass in dem an anderer Stelle bereits citirten Werke: »Entwicklung des Eisen- bahntarifwesens in Ungarn von 1846 bis 1896« auf Seite 16 und 32 die Anschau- ung entwickelt wird, das Betriebsregle- ment vom Jahre 1863 sei durch das Aus- gleichsgesetz vom Jahre 1867 fiir Ungarn in eine Rechtsnorm mit Gesetzes¬ kraft umgewandelt worden, was selbst- verstandlich auch von den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Betriebsregle¬ ments vom Jahre 1872 und 1874 gelte. Endlich muss darauf hingewiesen werden, dass es hinsichtlich der recht- lichen Natur und der verbindenden Kraft des Betriebsreglements nicht ganz ohne Bedeutung sein kann, wenn es im Zoll- und Handelsbundnisse mit Ungarn vom Jahre 1867 eben heisst: Insbesondere sollen die Eisenbahnbetriebs- Ordnung .... und das Eisenbahnbetriebs- Reglement vom 30. Juni 1863 inbeiden Lander- gebieten unverandert beobachtet werden, insolange sie nicht im gegenseitigen Ein- vernehmen und in einer fiir beide Theile gleichartigen Weise abgeiindert sein werden. wogegen Art. 45 der deutschen Reichs- verfassung vom 16. April 1871 nur be- stimmt, dass das Reich namentlich d ah in w ir k en wird, »dass baldigst auf allen deutschen Eisenbahnen iibereinstimmende Betriebsreglements eingefiihrt werden«. Auch so viel ist sicher, dass in dieser Zeitperiode die Eisenbahnen im Verord- nungswege weit iiber das Mass der Eisen- bahnbetriebs-Ordnung und des Handels- gesetzbuches hinaus in ihrer Vertrags- freiheit beschrankt worden sind, wodurch der offentlich rechtliche Charakter des Betriebsreglements immer mehr in den Vordergrund tritt. Derselbe documentirt sich insbesondere in drei wichtigen Rechtsprincipien, welche im Betriebsreglement zum Ausdrucke ge- langt sind, namlich in der Transport- pflicht der Bahnen, in der Zwangs- gemeinschaft derselben und in der ab¬ soluten Unterwerfung jeder Balin, unter dessen Normen unter Ausschliessung anderer vertragsmassiger als der in der gesetzlich zugelassenen Weise festge- stellten Abanderungen. Dagegen kann in dieser Periode von einer matericll gesetzlichen Regelung sammtlicher wichtigeren Transportbedin- gungen unbedingt noch nicht gesprochen werden, wenngleich als symptomatische Das Eisenbahn-Transportrecht. 311 Erscheinung auf diesem Gebiete riick- sichtlich des Personenverkehrs zu ver- zeichnenist das Gesetz vom 5. Marž 1869, R.-G.-Bl. Nr. 27, betreffend die Haftung der Eisenbahn-Unter- j n e h m 11 n g e n f ii r die durch Er- ! eignungen auf d e n E i s e n b a h n e n j herbeigefuhrten korperlichen V e r 1 e t z u n g e n u n d Todtungen v o n M e n s c h e n. Eine derartige umfassende gesetzliche Regelung war zunachst hinsichtlich des Giiterverkehrs der nunmehr folgen- den Periode vorbehalten. III. Gesetzliche Feststellung sammtlicher wichtigeren Transport- bedingungen. [Zeitabschnitt vom 1. Januar Uiese Periode beginnt mit dem In- krafttreten des »Internat ionalen Ueb er eink o m m en s tib er denEisen- bahnfrachtverkehr« am 1. Januar 1893, reicht jedoch mit ihrer vorbereiten- den Entwicklung weit in den vorher- gehenden Zeitabschnitt zuriick. Der internationale Eisenbahnverkehr ermangelte vollstandig eines einheitlichen, im Wege internationaler Vereinbarung der Staaten untereinander geltenden Eisen- bahnfrachtrechtes. Die Folge davon war, dass eine ge¬ setzliche Verpflichtung derBahnen, Trans- porte aus dem Auslande mit einheitlichem Frachtvertrage [durchgehendem Fracht- briefe] unter solidarischer Haftung zu iibernehmen, nicht bestand. Zwar hatten die Eisenbahn-Verwal- tungen der im engeren wirthschaftlichen Verkehre stehenden Lander, durch das Bediirfnis gezwungen, sich im Wege von Vereinbarungen so\vohl dem Publicum gegeniiber, als auch untereinander zur Annahme internationaler Transporte unter solidarischer Haftung verpflichtet und fiir dieselben einheitliche Transportbedin- gungen aufgestellt, also gewissermassen im Vertragswege einheitliche internatio- nale Frachtrechtsnormen geschaffen. Derartige Vereinbarungen konnten je¬ doch nur ein Nothbehelf sein und vvaren daher nicht geeignet, ein internationales Eisenbahnfrachtrecht zu ersetzen, da sie nur je nach Bedarf entstanden, durchaus nicht die Gesammtheit der internationalen Transporte umfassten und jederzeit kiind- bar waren, endlich die absoluten Norm en j 1893 bis auf die Gegenvvart.] der verschiedenen internen Eisenbahn- frachtrechte nicht abandern durften, so dass auch fiir die solchen Vereinbarungen unterworfenen Transporte die Amvendung ganz verschiedener Rechtsnormen in den einzelnen Staatsgebieten nicht zu um- gehen, mithin eine wirkliche Rechtseinheit nicht zu erzielen war. Nur wo ausnahmsweise, wie in Oester- reich-Ungarn und Deutschland, durch das Handelsgesetzbuch mehrere Staaten gleiche interne Frachtrechte und dem- gemass auch iibereinstimmende staatliche Eisenbahnbetriebs-Reglements besassen, war es den Bahnvervvaltungen moglich, im Vertrags\vege [durch das an fruherer Stelle bereits besprochene Vereinsbetriebs- Reglement und durch das Vereinstiberein- kommen] ihre internen gesetzlichen Rechte zu einem einheitlichen internationalen Ver- tragsrechte im gegenseitigen Verkehre auszugestalten. Aber auch hier machte sich der empfindliche Mangel geltend, dass dieses einheitliche internationale Vertragsrecht im vvesentlichen nur die Eisenbahnen Oesterreich - Ungarns und Deutschlands umfasste und von jeder der betheiligten Verwaltungen gekundigt werden konnte, mithin einen staatlich gesicherten Rechtszustand nicht gewahr- leistete. In Relationen endlich, fiir welche keine Verbande, beziehungsweise directen Tarife bestanden, war ein internationaler Transport liberhaupt unmoglieh und eine Beffirderung mit neuen Frachtbriefen von Grenze zu Grenze, sei es der Lander, f sei es der Verbande, erforderlich. 312 Dr. Max Freiherr v. Buschman. Dieser Unsicherheit und den mehr- fachen Mangeln dieses Rechtszustandes konnte dah er nur im Wege eines volker- rechtlichen Uebereinkommens in aus- reichender Weise und dauernd abgeholfen werden. Die urspriingliche Anregung zu einem solchen Uebereinkommen reicht in das Jahr 1874 zuriick und ist auf Grund einer von z\vei schweizerischen Fach- mannern, den Advocaten Dr. Christ und deSeigneux, ausgearbeiteten Denkscbrift vom schweizerischen Bundesrathe aus- gegangen. Es bedurfte langerer Vorverhandlun- gen, bis am 13. Mai 1878 die erste Con- ferenz in Bern zusammentreten konnte, von \velcher in der Zeit bis 4. Juni 1878 der erste Entvrarf eines internationalen Vertrages uber den Eisenbahnfracht- verkehr festgestellt wurde. Ein so umfassendes und in die Ver- kehrsbeziehungen der betheiligten Lan- der tief einschneidendes Werk war indes im Voraus sicher, nicht ohne weiteres allseitig Annahme zu finden. Abanderungsantrage der einzelnen betheiligten Staaten, hervorgegangen aus einer eingehenden Priifung der Entwiirfe, fuhrten zu weiteren Gonferenzen, welche in der Zeit vom 21. September bis 10. Octo- ber 1881 und vom 5. bis 17. Juli 1886 stattfanden. Ihr Schlussergebnis bildete die am 14. October 1890 durch die diploma- tischen Vertreter der Vertragsstaaten unterzeichnete Vereinbarung, wodurch der Entwurf der III. Conferenz vom Jahre 1886 ohne jede Aenderung des Inhaltes in einen Staatsvertrag umgewandelt worden ist. Obwohl nun dessen Annahme im osterreichischen Parlamente bereits im Juli 1891 stattfand, so konnte die Acti- virung dieses internationalen Ueberein¬ kommens iiber den Eisenbahnfrachtver- kehr in Folge der bei einigen Vertrags¬ staaten eingetretenen Verzogerungen und \vegen der zu erfullenden diplomatischen Formalitaten, nach erfolgterKundmachung in der Nummer 186 des R.-G.-Bl. vom Jahre 1892, erst am 1. Januar 1893 in Wirksamkeit treten. Hiemit \var fur die inter¬ nationalen Wechselbeziehungen der a m festlandischenVerkehre Europas meistbetheiligten Staa¬ ten — Oesterreich-Ungarn ein- schliesslich Liechtensteins, Bel- gien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, die Nieder- lande, Russland und die Schweiz — ein auf gesetzlicher Grund- lage beruhendes einheitliches Frachtrecht geschaffen. Aus der Natur dieses Uebereinkom¬ mens als eines internationalen Ueberein¬ kommens folgt von selbst, dass dasselbe nur unter Hintansetzung einzelner oder mehrerer der in den betheiligten Staaten auf dem Gebiete des Eisenbahnfracht- rechtes geltenden Bestimmungen, so auch des Handelsgesetzbucb.es, zu Stande kom- men konnte. Plinsichtlich jener Gutertransporte, auf welche das gedachte Uebereinkommen Anwendung findet, mussten die von des¬ sen Bestimmungen abweichenden Anord- nungen des Handelsgesetzbuches von selbst in dem Zeitpunkte ausser Kraft treten, in welchem das Uebereinkommen Wirksamkeit erlangte. Hiedurch ware jedoch eine Zweithei- lung des einheimischen Eisenbahnfracht- rechtes entstanden, indem die dem Ueber¬ einkommen unterliegenden Gtitertrans- porte zum Theile nach anderen Grund- satzen zu beurtheilen gewesen waren als jene Gutertransporte, welche vermoge ihrer Natur als inlandische [interne] Transporte von dem Uebereinkommen nicht betroffen werden. Die namhafte Forderung, welche dem Verkehre durch Schaffung eines inter¬ nationalen Eisenbahntransportrechtes zu Theil wurde, hatte eine empfindliche Ein- busse erlitten, wenn damit eine Differen- cirung des einheimischen Rechtes je nach der Natur der in Betracht kommenden Giitersendungen Hand in Hand gesran- gen ware. Diesen Unzukommlichkeiten konnte nur durch Recipirung der einschlagigen Bestimmungen des internationalen Eisen- bahnfrachtrechtes fur das interne Fracht¬ recht begegnet werden. Von diesen Ervvagungen geleitet, wurde auch von allem Anfange an die moglichst gleichartige Gestaltung des Das Eisenbahn-Transportrecht. 313 internen Eisenbahnfrachtrechtes mit dem durch das Berner Uebereinkommen gere- gelten internationalen Eisenbahnfracht- rechte in Aussicht genommen und zu diesem Behufe dem Abgeordnetenhause bereits im Jahre 1891 der Entwurf eines Gesetzes »womit anlass- lich des internationalen Ueber- einkommens vom 14. October 1890 Bestimmungen iiber den Eisen- bahnfrachtverkehr getroffen wer- d e n « vorgelegt, dessen wichtigster § 2 lautete: § 2. Die Regierung wird ferner ermachtigt, bei der im Verordnungswege erfolgenden Feststellung, beziehungstveise Abanderung des Eisenbahnbetriebs-Heglements fiir jene Giitertransporte, auf welche das im § 1 be- zeichnete Uebereinkommen keine Anwen- dung findet, die Bestimmungen desselben mit allen oder auch nur einzelnen Vorschrif- ten des gedachten Uebereinkommens, und zwar auch dann in Uebereinstimmung zu bringen, wenn diese Vorschriften von den Anordnungen des Handelsgesetzbuches ab- weichen. Die Tragweite dieser Bestimmung \vird in ausserst praciser Weise in dem Berichte des Eisenbahn-Ausschusses des Abgeordnetenhauses vom 2. Juli 1891 mit folgenden Worten charakterisirt: Durch den vorgelegten Gesetzentwurf soli die Regierung in den Stand gesetzt wer- den, die hbchst \vichtige Uebereinstimmung zwischen dem internationalen und dem in¬ ternen Frachtrechte herbeizufiihren, indem ihr die Ermachtigung ertheilt wird, das fiir die Eisenbahnen in Oesterreich in Geltung stehende Betriebsreglement in entsprechen- der Weise im Verordnungswege abzuan- dern und die Bestimmungen desselben mit allen, oder auch nur einzelnen Vorschriften des Berner Uebereinkommens auch dann in Uebereinstimmung zu bringen, wenn diese Vorschriften von den bestehenden gesetz- lichen Anordnungen des Handelsgesetzbuches abweichen. Die Regierung wird dadurch ermachtigt, die in dem Berner Uebereinkommen enthal- tenen frachtrechtlichen Bestimmungen, wel- chen der Reichsrath durch seine verfassungs- massige Zustimmung die Genehmigung fiir den internationalen Verkehr ertheilt hat, fiir den internen Verkehr im Ver- ordnungs\vegemitgesetzlichorWirk- samkeit einzuftihren. Die Ertheilung einer derartigen Ermach¬ tigung fiir die Regierung ist aus mehrfachen Grilnden unumganglich nOthig. Es wurde bereits friiher in ausfiihrlicher Weise liber die rechtliche Natur der Betriebsreglements gesprochen und aus diesen Ausfiihrungen ging hervor, dass sie an sich keine Gesetzes- kraft besitzen und jede Bestimmung, welche sie enthalten, anfechtbar ist, sofern sie im Widerspruche zu einem bestehenden Gesetze sich befindet. Es wurde auch darauf hinge- wiesen, dass solche Widersprtiche in Anbe- tracht der vielgestaltigen wirthschaftlichen Verhaltnisse leicht vorkommen konnen. Eine durchgreifende Abhilfe gegen die¬ sen Uebelstand ware allerdings damit er- reicht, wenn auch fiir den internen Fracht- verkehr das gesammte Frachtrecht auf ge- setzliche Basis gestellt, wenn das dem Uebereinkommen miiglichst ahnlich gestaltete Betriebsreglement fur den internen Giiter- verkehr dem Reichsrathe als Gesetzentwurf vorgelegt \viirde. Die Feststellung des Betriebsreglements in einem Gesetze durch einfache Recipirung der Bestimmungen des internationalenUeber- einkommens — wodurch der Weg der Ver- ordnung vermieden werden konnte — ist aber deshalb nicht rathlich, weil es sich da- bei noch um etwas Anderes handelt als um die w 5 rtliche Uebereinstimmung der Vor¬ schriften fiir den internen Verkehr mit denen fiir den externen internationalen Verkehr. Hieran schliesst sich in diesem Berichte eine Darlegung der Nothvvendigkeit einer auch fernerhin moglichst identischen Ge- staltung der internen Reglements in Oesterreich-Ungarn und Deutschland und der diesfalls seitens der Regierung bereits eingeleiteten vorbereitenden Schritte, wor- auf nachstehende Ausfiihrungen folgen: Die erwahnten Verhandlungen sind aber noch nicht abgeschlossen und es ist daher derzeit nicht mSglich, das noch unbestimmte Resultat dieser Verhandlungen in der Form eines Gesetzentwurfes vorzulegen. Um aber die Regierung in den Stand zu setzen, die im Vereine mit Ungarn mit dem deutschen Reiche bereits angebahnten Verhandlungen, die aber noch zu keincm Abschlusse gedielien sind, zu einem gedeihlichen Ende zu fiihren und das Inslebentreten des Betriebsreglements fur den internen Verkehr gleichzeitig mit dem Eintritte der Wirksamkeit des internationalen Uebereinkommens herbeizufiihren, ist es n 5 - thig, der Regierung die im § 2 des vorge¬ legten Gesetzes vorgesehene Ermachtigung zu ertheilen. Eine weitere, der Art des Gegenstandes entsprechende Folge ist es, dass diese Er- macntigung dahin gehen muss, im V er- ordnungstvege Vorschriften mitGe- setzeskraft zu erlassen, durch welche entgegenstehende Bestimmungen des Handels¬ gesetzbuches ausser Kraft gesetzt werden. Wenn nun die Regierung ermachtigt wird, im Verordnungswege handelsgesetzliche Be- 3M Dr. Max Freiherr v. Buschman. stimmungen ausser Kraft und andere an deren Stelle zu setzen, so darf hiebei nicht iiber- sehen werden, dass sie hiedurch ein Recht auszuiiben berufen cvird, welches nach der Verfassung nur dem Reichsrathe zusteht und sich daraus die Nothwendigkeit ergeben \vird, den § 2 des Gesetzes, \velcher diese Ermach- tigung enthalt, nach der Vorschrift des § 15 des Gesetzes vom 2. April 1873, betreffend das Grundgesetz tiber die Reichsvertretung, im Abgeoranetenhause mit zwei Dritteln der Stimmen der Anwesenden und bei Anwesen- heit voii mindestens der Halfte der Mitglieder zu beschliessen. Zur noch grosseren Klarstellung der Sachlage hat der Eisenbahn-Ausschuss zu § 2 des Gesetzentwurfes einen Zusatz in Antrag gebracht, welcher lautet: »Mit dem Beginne der Wirksamkeit der im Verordnungswege zu treffenden Verftigungen haben die entgegenstehenden bisherigen Be- stimmungen ausser Kraft zu treten.« Zur Beeriindung dieses Zusatzes wurde to o beigefugt: Betreffs dieses Zusatzes war die Ervvagung massgebend, dass, wie bereits friiher ausge- fiihrt, der § 2 die Regierung in den Stand setzt, im Verordnungswege Bestimmungen zu treffen, rvelche von den Anordnungen cles Handelsgesetzbuches abweichen und mithin an die Stelle der letzteren zu treten haben -vverden. Um nun jeden Z\veifel daruber aus- zuschliessen, dass den auf Grand des § 2 dieses Gesetzentvvurfes, sobald er zum Gesetz erwachsen sein wird, erflossenen Vorschriften der Regierung die unbedingte Rechts- wirksamkeit zukommt und dass alle den- selben entgegenstehenden Gesetze und Verordnungen ausser Kraft zu treten haben, wurde es im Interesse der Schaffung voller Rechtssicherheit fiir zweck- massig gehalten, einen derartigen, diesen Zweck sichernden Zusatz zum § 2 dem hohen Hause in Antrag zu bringen. Der betreffende Gesetzent\vurf ist in der Sitzung des Abgeordnetenhauses vom 10. Juli und in jener des Herrenhauses vom 20. Juli 1891, und zvvar § 2 mit der nach dem Ausschussberichte des Abge¬ ordnetenhauses erforderlichen Zweidrittel- Majoritat angenommen \vorden und ge- langte das »Gesetz vom 27. October 1892, betreffend die Durchfiih- r u n g des internationalenUeber- einkommensvom 14. October 1890 und e i n i g e Bestimmungen ii b e r denEisenbahnfrachtverkehr« im Reichsgesetzblatte Nr. 187 vom Jahre 1892 im unmittelbaren Anschlusse an das internationale Uebereinkommen zurKund- machung. Gleichzeitig erfolgte auch die Ver- offentlichung des analogen ungarischen Gesetzartikels. Die Zeit zwischen der Annahme dieses Gesetzes in beiden Hausern des Reichs- rathes und dessen Kundmachung wurde von den Regierungen Oesterreich-Ungarns und Deutschlands bentitzt, um im Wege mehrfacher commissioneller Verhandlun- gen eine moglichst ubereinstimmende Fassung der beiderseits zu erlassenden reglementarischen Bestimmungen festzu- stellen, ohne indes hieriiber ein formliches Abkommen zu treffen. Diese Revision schloss sich, soweit der Giiterverkehr in Betracht kam, moglichst genau an das internationale Uebereinkommen an, letz- teres in vielen Stiicken, namentlich wo dasselbe auf die localen Bestimmungen verweist, und zwar meist im Sinne des bisherigen Betriebsreglements und ver- schiedener allgemeiner Tarif bestimmun¬ gen, erganzend. Auf den Personenver- kehr und die sich diesem enger an- schliessenden Beforderungsarten fiir ge- wisse Gegenstande [Reisegepack, Thiere etc.] haben die fiir den Giiterverkehr vereinbarten Grundsatze des internatio- nalen Uebereinkommens vielfach analoge Anwendung gefunden. Die principiell wichtigste Neuerung besteht darin, dass — in analoger Anvvendung der Vor¬ schriften des Artikels 4 des internationalen Uebereinkommens — die Eisenbahnen auch erganzende oder dem Publicum gunstigere Bestimmungen nicht mehr, \vie friiher, unter der alleinigen Bedin- gung der Aufnahme in die Tarife selb- stiindig treffen konnen, dass vielmehr er¬ ganzende und abweichende Bestimmun¬ gen nur mit Genehmigung der Aufsichts- behorde erlassen \verden diirfen. Letztere sind iiberhaupt, auch wenn dem Publicum giinstiger, nur statthaft fiir Bahnen unter- geordneter Bedeutung und bei eigenar- tigen Betriebsverhaltnissen. Im Uebrigen sind die im Laufe der Zeit gemachten Erfahrungen und die Wtinsche des Hah- delsstandes, so insbesondere die von der osterreichischen E i s e n b a h n t a r i f - E n - quete [1882—1883] zum Betriebsregle- ment gestellten Antrage, sowie verschie- Das Eisenbahn-Transportrecht. 315 dene Anregungen des Staatseisenbahn- rathes, welche zitm Theile bereits inNach- tragen zum osterreichisch-ungarischen Be- triebsreglement durchgefuhrt \varen, nach Thunlichkeit beriicksichtigt worden. Die hienach vereinbarten reglemen- tarischenBestimimmgen wurden in Oester- reich als Betriebsreglement vom 10.December 1892 fiir die im Reichs- rathe vertretenen Konigreiche und L and er [R.-G.-Bl. Nr. 207], ferner in Ungarn als »Betriebsreglement fiir die ungarischen Eisenbahnen« kundgemacht und am I.Januar 1893 gleichzeitig mit dem internationalen Uebereinkommen iiber den Eisenbahnfrachtverkehr, der Verkehrsord- nung fiir die Eisenbahnen Deutschlands und mit dem neuen Betriebsreglement des Vereins deutscher Eisenbabn-Vervraltun- gen in Wirksamkeit gesetzt. Letzteres enthalt fiir den Giiterverkehr die Bestim- mungen des internationalen Uebereinkom- mens mit verschiedenen Zusiitzen und scliliesst sich im Uebrigen an die neuen reglementarischen Vorschriften fiir Oester- reich-Ungarn und Deutschland moglichst enge an. Dieses, wie sich aus den frtiheren Darlegungen ergibt, im Gegensatze zu der deutschen Verkehrsordnung, mit Ge- setzeskraft erlassene Betriebs¬ reglement hat alsbald nach seinem Erscheinen sowohl in Oesterreich als auch in Ungarn mannigfache Anfechtungen er- fahren, so dass sich die beiderseitigen Re- gierungen veranlasst gesehen haben, zur Klarstellung der betreffenden Beschvver- den Enqueten zu veranstalten, ivelche in Oesterreich vom 29. Januar bis 1. Februar 1894 und in Ungarn vom 28. Mai bis 1. Juni 1894 abgehalten wor- den sind. Diese Enqueten, mit deren Antragen sich auch der Staatseisenbahnrath vielfach beschaftigte, haben indessen keine Veran- lassung zu einer Abanderung des Be- triebsreglements ergeben, da sich eben herausgestellt hat, dass die grosse Mehr- zahl der Beschwerden gegen die seitens der Bahnvervvaltungen zum Zwecke der Durchfiihrung des Betriebsreglements im gemeinsamen Tariftheile I getroffenen An- ordnungen gerichtet war, daher diesen Beschiverden, soweit dieselben berechtigt vvaren, im Wege der Abanderung der ervvahnten Anordnungen Rechnung ge- tragen tverden konnte. Eine relativ geringe Anzahl der Beschwerdepunkte betraf allerdings auch das Betriebsreglement selbst, jedoch solche Bestimmungen desselben, welche dem internationalen Uebereinkommen iiber den Eisenbahnfrachtverkehr entnommen waren, und die daher, ohne die Rechts- einheit zu storen, nur bei gleichzeitiger Abanderung dieses internationalen Ueber- einkommens modificirt \verden konnen. Alle letztere Fragen wurden sohin in den der ersten Revisions-Conferenz iiber das internationale Uebereinkommen vor- ausgegangenen internen Berathungen in eingehende Erwagung gezogen, zu wel- chen Berathungen entsprechend einer in der Sitzung des Abgeordnetenhauses vom 10. Juli 1891 gefassten Resolution ein Subcomite des Staatseisenbahnrathes, so- wie im femeren Verlaufe auch ander- weitige Vertreter des Handelsstandes bei- gezogen \vorden sind. Diese Resolution lautete: Die k. k. Regierung wird aufgefordert, rechtzeitig vor Zusammentritt der nachsten, gemass Artikel 59 des internationalen Ueber- einkommens abzuhaltenden internationalen Conferenz ein Gutachten der Handels- und Gewerbekammern dariiber einzuholen, ob und inwieweit auf Grund der bis dahin gesam- melten Erfahrungen die im Artikel 10 des Uebereinkommens stipulirten Bestimmungen eine Abanderung erheischen, eventuell fiir eine solche in der Conferenz einzutreten. Die fragliche Revisions-Conferenz hat vom 16. Marž bis 2. April 1896 in Pariš stattgefunden und ist es gelungen, in der- selben eine Reihe von den Wiinschen des Handelsstandes entsprechenden Antragen zur Annahme zu bringen. Nachdem die Zustimmung sammtlicher Vertragsstaaten zu dem in dieser Revisions- Conferenz festgestellten Enttvurfe einer Zusatzvereinbarung zum internationalen Uebereinkommen iiber den Eisenbahn- rechtverkehr ertheilt worden war, hat dessen Unterfertigung durch die diplo- matischen Vertreter der Vertragsstaaten und hiemit dessen Umwandlung in einen, in den meisten derselben jedoch noch der parlamentarischen Behandlung zu 3i6 Dr. Max Freiherr v. Buschman. unterziehenden Staatsvertrag am 16. Juni 1898 zu Pariš stattgefunden. Ein fur die Ausdehnung des Geltungs- bereiches des internationalen Ueberein- kommens hochbedeutsam.es Moment ist in der unterm 10. November 1896 unter Nr. 204 im Reichsgesetzblatte kundge- machten Zusatzerklarung vom 20. September 1893 zu erblicken, durch welche der Beitritt weiterer Staa- ten, \velche an dem ursprunglichen Ver- tragsabschlusse nicht betheiligt waren, ermoglicht wird. Auf Grund dieser Zusatzerklarung ist laut Kundmachung des Eisenbahnmini- steriums vom 2. September 1897, R.-G.-Bl. Nr. 204, D anemark dem internationalen Uebereinkommen beigetreten. Ein weiterer Schritt auf dem Gebiete der gesetzlichen Regelung der Transports- bedingungen ware noch in der Aus¬ dehnung dieser Regelung auf den Per- sonenverkehr zu erblicken und wiirde dies auch den Intentionen des osterrei- chischen Abgeordnetenhauses entsprechen, \velches in seiner Sitzung vom 10. Juli 1891 die nachstehende Resolution gefasst hat: Die k. k. Regierung wird aufgefordert, in entsprechender Weise dafiir Sorge tragen zu wollen, dass die internationale Ver- einbarung sobald als thunlich auf die ein- heitliche Regelung der Bestimmungen iiber den internationalen Eisenbahnpersonenver- kehr und die damit zusammenhangende Be- fbrderung desReisegepacks ausgedehnt werde. Es ist jedoch, derzeit wenigstens, nur geringe Aussicht vorhanden, dass in dieser Richtung in absehbarer Zeit eine Weiter- entwicklung erfolge. Bei den ursprunglichen Berner Ver- handlungen iiber das internationale Ueber¬ einkommen wurde hinsichtlich des Per- sonen- und Gepacksverkehres eine Codi- fication fiir die Beziehungen des inter¬ nationalen Verkehres als weniger dring- lich erachtet, und sollten die der Verein- barung wegen des Frachtverkehres sich entgegenstellenden Schwierigkeiten nicht durch Hereinziehung einer Aufgabe un- nothig vermehrt werden, welche in jedem Augenblicke ganz abgesondert aufge- nommen Averden kann, und deren Lbsung dann umso leichter sein wiirde, \venn in der anderen Richtung bereits ein giinstiger Erfolg constatirt worden ist. Spaterhin wurde im Jahre 1890 seitens • der belgischen Regierung eine den Gegen- stand betreffende Gonferenz nach Briissel einberufen, doch ist dieselbe, nach wieder- holter Verschiebung, von derbelgischen Re¬ gierung selbst mit Rticksicht auf die erfor- derlichen umfangreichen Vorarbeiten end- lich auf unbestimmte Zeit vertagt \vorden. Auch hatte die russische Regierung einen einschlagigen Antrag ftir die ob- erwahnte Pariser Revisions-Conferenz des internationalen Uebereinkommens iiber den Eisenbahnfrachtverkehr angemeldet, derselbe wurde jedoch in dieser Conferenz von der Antragstellerin selbst nicht wei- ter verfolgt. Gleichwohl kann der Process der Feststellung eines sammtliche wichtigere Beziehungen des Verkehrslebens um- fassenden Eisenbahntransportrechtes auf gesetzlicher Grundlage, zu welcher die Verhaltnisse mit beinahe elementarer Ge\valt hingedrangt haben, durchaus nicht, auch nur als halbwegs abge- schlossen betrachtet werden, und bleibt es der Zukunft vorbehalten, noch manche Phase sowohl in der extensiven als auch in der intensiven Ausgestaltung dieses Rechtes zu bringen. Statistische Uebersicht liber den Stand der osterreichischen Eisenbahnen. Nach amtlichen Publikationen des statistischen Departements im k. k. Eisenbahnministerium. Die Eisenbahnen mit Locomotivbetrieb in Oesterreich. [Stand vom 31. December 1896.] Statistische Uebersicht. ^20 Bezeichnung der Bahnen und ihrer Strecken Baulange der am Ende des Jahres 1896 im Betriebe gestan- denen Bahnen Lange der zwei- gelei- sigen Bahn- strecken Kilometer Theilstrecke der einzelnen Bahnlinien Staatsbahn-Direction Linz. Steindorf-Braunau [mit Local- betrieb] . Amstetten -Salzburg. St. Valentin - Budweis . Linz-Gaisbach-Wartberg . . . . Schleppbahn Linz - Donau - Umschlagplatz *). Wels - Bayerische Grenze [Passau]. Neumarkt - Bayerische Grenze [SimbachJ. Lambach - Gmunden [schmal- spurig mit Localbetrieb] 2 ) . . St. Valentin-Kastenreith . . . . Steinach-Scharding . Ebensee, Schleppbahn zum Seeufer . Ebensee, Schleppbahn zum Sudhause . Holzleithen - Thomasroith [mit Localbetrieb]. Zusammen Linz . Staatsbahn - Direction Innsbruck. Innsbruck-Bludenz .... Innsbruck - Worgl [Peage - Strecke] 8 ). Salzburg-Bahnhof - Bayerische Grenze . Salzburg-WOrgl. Bischofshofen-Selzthal. . . Bludenz - Bayerische Grenze [Lindau]. Feldkirch-Buchs . Lauterach-St. Margarethen. . Lauterach-Verbindungs-Curve Zusammen Innsbruck l ) Dient nur dem Giiterverkehre. 2 ) Spurweite 1*106 m. 3 ) 59-563 km. Eigen- thuin der Sudbahn- Gesellschaft. Statistische Uebersicht. 321 Geschichte der Eisenbahnen. IV. 21 Statistische Uebersicht. 322 Datum der ErOffnung der ersten letzten Theilstrecke der einzelnen Bahnlinien Anmerkune 15. Oct. 1861 1. Nov. 1869 20. Sept. 1876 16. Sept. 1872 8. August 1873 1. Januar 1890 20. Nov. 1891! 4. Juli 1892 20. December 1881 15. October 1877 I. October 1888 15 - Juli 1862 28. Jan. 1872 20. Oct. 1877 7. Sept. 1873 18. Aug. 1881 1. Jan. 1884 3. November 1887 17. December 1888 j 21. November 1889 15. Juli 1862 2. April 1863(1. Dec. 1893 2. October 1871 16. August 1879 2 October I871 1. Januar 1886 j 19. December 1872 3. September 1871 3. Sept. 1871 1 14. Dec. 1871 8. Juni 1874 ‘) Betrieb seit 30. Juni 1879 bis auf Weiteres eingestellt. 2 ) Dient nur dem Gtiterverkehre. 3 ) Dient nur dem Giiterverkehre. Statistische Uebersicht. 323 21 * 324 Statistische Uebersicht. Bezeichnung der Bahnen und ihrer Strecken Baulange der am Ende des Jahres 1896 im Betriebe gestan- denen Bahnen Lange der zwei- gelei- sigen Bahn- strecken Kilometer Datum der ErOffnung der ersten letzten Theilstrecke der einzelnen Bahnlinien Anmerkung *) Die Verbindungs- curve bei Bierzanow dient nur dem Giiter- verkehre. 2 ) Dient nur dem Giiter- verkehre. Statistische Uebersicht. 325 Bezeichnung der Bahnen und ihrer Strecken Baulange der am Ende des Jahres 1896 im Betriebe gestan- denen Bahnen Lange der zwei- gelei- sigen Bahn- strecken Kilometer Datum der Eroffnung- der ersten letzten Theilstrecke der einzelnen Bahnlinien Anmerkuns Uebertrag Lemberg - Podwoloczyska - Rus sische Grenze [Woloczyska] Krasne - Brody - Russische Grenze [Radziwil6w] . . Jaroslau-Sokal [Localbahn] . Neu - Zagdrz - Zagčrz Ver- bindungs-Curve. Stryj-Beskid [Lawoczne] . . . 370913 192-185 49-234 146-271 0-550 79379 Zusammen Lemberg Staatsbahn-Direction Stanislau. Stryi-Stanislau. Stanisla.u-Husiatyn [mit Local- betrieb] . Stanislau-Woronienka-Unga- rische Grenze [K6'r6'smezo] . Czernorvitz - Nowosielitza- Russische Grenze [Russisch- Nowosielitza], [Localbahn] . . Zusammen Stanislau Silnima a) (J. Privatbahnen. a) Auf Rechnung des Staates. [Hauptbahnen.] Staatsbahn-Direction Villach. Ungarische W estbahn steierischer Theil]: Graz [Siidbalinhof] - Ungar. Grenze [Jennersdorf]. . . . 838-532 107-504 143957 95-56 i 3I-378 378-400 184-704 777I7 1 ) 7’9i3 2 ) 270-334 I-335 2 ) 1-335 12. Juli 1869 12. Juli 1869 4. Oct. 1871 27. Aug. 1873 6. Juli 1884 20. August 1884 5. April 1887 1) Von dem Doppel- geleisePod\voloczyska- Russische Grenze ist ein Geleise normal- spurig, das zweitebreit- spurig [1-532 wj]. 2) In der doppel- _ geleisigen Strecke ist ein Geleise normal- spurig, das zweite breit- spurig [1*532 w]. I. Januar 1875 i.Nov. 1884 20. Nov. 1894 31. Dec. 1884 15. Aug. 1895 12. Juli 1884 16. Dec. 1893 7-282-750 68-o66 791-602 1. Mai 1873 Statistische Uebersicht. 326 Bezeichnung der Bahnen und ihrer Strecken Baulange der am Ende des Jahres 1896 im Betriebe gestan- denen Bahnen Lange der zivei- gelei- sigen Bahn- strecken Kilometer Datum der ErSffnung der ersten letzten Theilstrecke der einzelnen Bahnlinien Anmerkung Staatsbahn-Direction Lemberg. Erste Ungarisch - Gali- zische Eisenbahn [5ster- reichischer Theil|: Przemyšl - Lupk6w - Unga- rische Grenze. Verbindungsgeleise mit der Galizischen Carl Ludwig - Bahn in Przemyšl ‘) Zusammen 146-034 0-297 146-331 146-034 13. Mai 1872 30. Mai 1874 146-034 ] ) Betrieb noch nicht eroffnet. Staatsbahn-Direction Stanislau. Lemberg-Czernoivitz- Jassy - Eis enb ah n [Oster- reichische Linie]: Lemberg-Czernowitz - Sucza- wa-Itzkany-Ruman. Grenze Summe a) . |3) Auf Rechnung derEigen- t h ii m e r. [Localbahnen.] 356-553 X. Sept. 1866 28. Oct. 1869 570-950 146-034 Staatsbahn-Direction Wien G5pfritz-Gross-Siegharts .... Mahrisch-Budwitz-Jamnitz 2 ) . . Schwarzenau - Waidhofen an der Thaya. Schwarzenau-Zwettl. Wittmannsdorf-[Leobersdorf]. . Ebenfurth. Zusammen Wien . j 8-306 20698 7-168 21-290 I5-I52 72-614 19. August 1895 8. November 1896 4. August 1891 5. Juli 1896 2 ) Am 9. November fiir den allgemeinen Ver- kehr eroffnet. 23. August 1883 Statistische Uebersicht. 327 328 Statistische Uebersicht. Statistische Uebersicht. 329 33 ° Statistische Uebersicht. Statistische Uebersicht. 331 Bezeichnung der Bahnen und ihrer Strecken Baulange der am Ende des Jahres 1896 im Betriebe gestan- denen Bahnen Lange der zwei- gelei- sigen Bahn- strecken Kilometer Datum der Eroffnung der ersten letzten Theilstrecke der einzelnen Bahnlinien Anmerkuno Uebertrag . Tiirmitz-Bilin [mit Local- betrieb]. Dux - Schwaz [mit Local- betrieb] . Zusammen . iori52 Bohmische Nordbahn. Prag-Turnau. Kralup-Neratovic. Bakov-Georgswalde . Rumburg-Nixdorf [mit Local- betrieb] . Kreibitz-Neudorfl - W arnsdorf Bodenbach-Tannenberg . . . Bensen-Bohmisch-Leipa . . . Schleppbahn zur Elbe in Tetschen 1 ). Localb ahnen. Bohmisch - Kamnitz - Stein- schbnau . R8hrsdorf-Zwickau. Zusammen . Buschtehrader Eisenbahn. Prag [Bubna]-Komotau-Eger. Prag [Smichov] - Hostivic [mit Localbetrieb] . Wejhybka [Kladno]-Kralup . Duby-Alt-Kladno [mit Local¬ betrieb] 2 ) . Lužna-Lischan-Rakonitz [mit Localbetrieb]. Priesen - Kaaden - Brunners- dorf [mit Localbetrieb] 3 ) . Ftirtrag 70-051 26-136 4-965 104-325 16-966 98-073 20-470 11-458 40-143 20-218 0-818 4-471 4-795 64-971 64-971 6. Juni 1874 19. Januar 1878 r6. Oct. 1865 28. Oct. 1872 16. October 1865 1. Nov. 1873 14. Dec. 1884 14. Nov. 1867 8. Jan. 1873 16 . Januar 1869 14. Juli 1872 21. April 1869 10. Februar 1886 1. September 1886 321-737 237-819 19-334 24-813 2-690 9-394 10-251 36746 304-301 36746 4. Nov. 1863 I. Marž 1873 3. Juli 1872 23.Febr. 1856 23. Febr. 1872 5. November 1855 5. Juni 1871 5. Marž 1873! 9. November 1871 l ) Dient nur dem Giiter- verkehre. - 2 ) Dient nur dem Giiter- ver.iehre. 3 ) Dient gegemvartig nur demGiiterverkehre. Der am 9. December 1871 eingefiihrte Perso- nenverkehr wurde am 10. Juli 1876 wieder auf- gelassen. 332 Statistische Uebersicht. Anmerkung ‘) Im Betriebe der Siid- bahn-Gesellschaft. 2) Dient nur dem Giiter- verk ehre. ®) Dient nur dem Vieh- transport. ' l ) Oberbau gegen Re- vers abgetragen. 5 ) Auf dieser Lime be- sorgen die konigl. preussischen Staats- eisenbahnen den Fahr- dienst. Statistische Uebersicht. 333 Anmerkung ') VonderEigenthums- grenze der im Auslande gelegenen 0*044 km langen Theilstrecke [preussische Grenze Ende Przemsa-Briicke] der Kaiser Ferdinands- Nordbahn besorgt die- selbe bis Mislowitz [1*685 km] den Fahr- dienst fiir Rechnung der konigl. preussi- schen Staatseisenbab,- nen. 2 ) Noch nicht dem Be- triebe iibergeben. 334 Statistische Uebersicht. Anmerkung J ) Ausser dem stehen im Betriebe d er Kaiser Ferdinands -Nordbahn, die Ostrau-Friedlander Eisenbahn und dieTheil- strecke der VViener Ver- bindungs-BahnvomPra- terstern bis zur Hetz- gasse und der Fliigel Praterstern-Lasten- bahnhof. 2) Im Betriebe der Siid' bahn-Gesellscbaft. 3 ) Dient nur dem Giiter- verkehre. Statistische Uebersicht. 335 336 Statistische Uebersicht. Anmerkung 1 ) Dient nur dem Giiter- verkehre. 2 ) Dient nur dem Kohlenverkehre. Statistische Uebersicht. 337 Geschichte der Eisenbahnen. IV. 22 33§ Statistische Uebersicht. Bezeichnung der Bahnen und ihrer Strecken Baulange der am Ende des Jahres 1896 im Betriebe gestan- denen Bahnen Lange der zwei- gelei- sigen Bahn- strecken Kilometer Datum der ErOffnung der ersten ! letzten Theilstrecke der einzelnen Bahnlinien Anmerkung Uebertrag . Verbindung mit der Kaiser Ferdinands - Nordbahn in Ungarisch-Hradisch 1 ) . . . Zusammen . Ostrau-Friedlander Eisenbahn. 3 ) Mahrisch-Ostrau-Friedland . Siidbahn. Oesterreichische Linien. 4 ) Wien-Triest . Modling-Laxenburg. Wiener - Neustadt - Ungari- sche Grenze [Oedenburg] , Bruck-Leoben . Marburg-Franzensfeste . . . . Verbindungsgeleise in Mar- burg. Pragerbof-Polstrau - Unga- rische Grenze [Budapest] . Verbindungsgeleise bei Pragerhof. Steinbriick-Rann-Ungarische Grenze [Sissek]. St. Peter-Ungarische Grenze [Fiume]. Nabresina - Cormons - Italie- nische Grenze. Verbindungsgeleise nachst Nabresina . Kufstein - Ala - Italienische Grenze . Loealbahnen. Liesing-Kaltenleutgeben . . . Spielfeld-Radkersburg . . . . Zusammen . 1363-066 0992 i,364’058 2 ) 33-005 577-192 4 662 4-412 17-029 373763 0-634 51853 0-588 50804 5 2 '°55 49-688 0-683 305-716 6-68o 30-927 391'859 1. April 1883 39P859 577-192 2-585 0-634 0-545 13656 0-683 103-668 i,526'686 5 698-963 1. Jan. 1871 21. Mai 1871 15. Mai 1841 28. Juli 1857 28. September 1845 20. August 1847 I. September 1868 1. Juni 1863 20. Nov. 1871 24. April 1860 1. October 1862 20. Juni 1873 i | I. October 1860 24. Nov. 1858 17. Aug. 1867 18. August 1883 14. Juli 1885 1 ) Dient nur dem Giiter- verkehre. 2 ) Ausserdem steht im Betriebe der Staats- eisenbahn dieLocalbahn S\volenoves-Smečna. 3 ) Im Betriebe der Kaiser Ferdinands- Nordbahn. y ) Exclusive der schmal- spurigen elektidschen Bahn Modling-Hinter- briihl [/1*476 km Bau- 1 jinge]. 5 ) Ausserdem sind im Be¬ triebe der Siidbahn-Ge- sellschaft: Die Graz- Kbfiacher-Eisenbahn, Leoben-V ordernberger, Wien-Pottendorf- Wiener-Neustadter-B., dieTheilstreckederWie- ner Verbindungsbahn Matzlei nsdorf-Hetz- gasse sammt Fliigel zum Hauptzollamte, die steiermarkischen Lan- desbahnen, sowie die Localbahn Radkers- burg-Luttenberg. Statistische Uebersicht. 339 Bezeichnung der Bahnen und ihrer Strecken Bauliinge der am Ende des Jahres 1896 im Betriebe gestan- denen Bahnen Lange der zwei- gelei- sigen Bahn- strecken Kilometer Siid-norddeutsche Ver- bindungsbahn. Pardubitz - Reichenberg- Preussische Grenze [Seiden- berg]. Josefstadt-Preussische Grenze [Liebau]. Eisenbrod - Tannwald [mit Localbetrieb]. Zusammen . Eisenbahn Wien-Aspang. Wien-Felixdorf-Wiener-Neu- stadt-Aspang . Central - Friedhof - Klein • Schwechat [mit Localbe¬ trieb] . r . . Verbindungs - Curve zur Donaulande - Bahn gegen Oberlaa 2 ). Zusammen . Wien-Pottendorf-Wiener- Neustadter-Bahn. 3 ) Meidling-Pottendorf-Wiener- Neustadt. Pottendorf - Grammat - Neu- siedl [mit Localbetrieb] . . Ebenfurth-Ungarische Grenze [Mitte Laithabriicke] 4 ) . . . Verbindungsgeleise mit der Donaulande - Bahn bei Inzersdorf . Zusammen . Summa a) [Hauptbahnen] . 199-876 62-151 I 7 ' 5 I 5 279 - 542 1 ) 75-916 3-234 79-918 50-684 13-866 1-308 1-302 67-160 6.585-622 5-430 5-430 o -577 o -577 Datum der Erbffnung der ersten i letzten Theilstrecke der einzelnen Bahnlinien Anmerkung 4. Nov. 1857 1. Mai 1859 18. Juli 1875 29. Dec. 1869 1. Juli 1875 7. Aug. 1881 28. Oct. 1881 6. December 1881 28. October 1881 1586-847 i.Sept.1871 7. Mai 1874 ‘) Ausserdem stehen im Betriebe der Siid-nord- deutsclienVerbindungs- bahn: Die Localbahn Reichenberg - Gablonz- Tannwald mit dem Flii- gel Morchenstern-Jo- sefsthal-Maxdorf und die k. k. Staatsbahn- linie ICdnigsban- Schatzlar. 2 ) Im Betriebe der k. k. Staatsbahnen. 3 ) Im Betriebe der Siid- bahn-Gesellschaft. '^InSubpacht derEisenb. Wittmansdorf-[Leobers- dorf]-Ebenfurth und im Betrieb der Raab- 0 e denburg-Ebenfurth er Eisenbahn. 22 * 340 Statistische Uebersicht. Bezeichnung der Bahnen und ihrer Strecken Baulange der am Ende des Jahres 1896 im Betriebe gestan- denen Bahnen Lange der zwei- gelei- sigen Bahn- strecken Kilometer Datum der ErOffnung der ersten ! letzten Theilstrecke der einzelnen Bahnlinien Anmerkung b) Selbstandige Local- bahnen [mit Ausnahme der im Staats- betriebe befindlichen]. Normalspurig. Auspitzer Localbahn. Auspitz Station - Auspitz Stadt . Bohmische Commerzial- bahnen. K 5 niggratz-Wostromčf . . Sadova-Smii-itz. Nimburg-Jičin . Ki-inec-Kbnigsstadtl .... Kopidlno-Liban. Lieban-Balcov . Detenitz-Dobrowitz') . . . Rokycan - Miroschau - Nez - včstic . Smidar-Hochwessely . . . Zusammen Bozen-Meraner Bahn. Bozen-Meran. Castolowitz-Reichenau an der Knezna-Solnitz [Kwasnay.] . Deutschbrod - Humpoletz 2 ) Gross -Priesen - W ernstadt- Auscha. 2 ) Gross - Priesen - Loschowitz - Wernstadt. Loschowitz-Auscha.• Zusammen . Kremsthalbahn. Linz -Kremsmiinster - Klaus - Steyrling. Unter-Rohr-Bad Hall. Zusammen . 6-831 33-996 10-699 40-888 n'955 4-055 33-303 14-183 26-719 7-826 183-624 31-613 15-277 25-275 16-566 7.846 24-412 64-936 4-240 69-176 18. Juli 1894 19. Marž 1882 15, Nov. 1881 I. Aug. 1882 25. Marž 1882 26. Aug. 1883 I. Aug. 1883 20. Februar 1882 5. October 1881 26. October 1893 2. September 1894 18. Aug. 1890 n. Sept. 1890 30. Apr. 1881 1 1. Nov. 1888 15. Mai 1887 ') Dient nur dem Giiter- verkehre. 2 ) Im Betriebe der Oesterr. Nordvvestbahn. Statistische Uebersicht. 341 Bezeicbnung der Bahnen und ihrer Strecken Baulange der am Ende des Jahres 1896 im Betriebe gestan- denen Bahnen Lange der zwei- gelei- sigen Bahn- strecken Kilometer Datum der Eroffnung der ersten letzten Theilstrecke der einzelnen Bahnlinien Anmerkung Kuttenberger - Localbahn 1 ) Miihlkreisbahn. Linz - Urfahr-Aigen-SchlOgl . Neutitscheiner Localbahn. Zauchtel-Neutitschein. Radkersburg-Luttenberg 2 ). Reichenberg-Gablonz- Tannwald. 3 ) Reichenberg-Gablonz-Tann- wald. Morchenstern - Josefsthal- Maxdorf. Zusammen . Stauding-Stramberg. Stramberg-Wernsdorf. . . . Swolenowes-Smečnaer Eisenbahn. 4 ) Swolenowes - Sti-ebichowitz - Vinafic . W elchau-W ickvvitz- Giesshiibel-Sauerbrunn 5 ). Schinalspurig [Spurweite 0-76 m\ Mori-Arco-Riva am Gardasee Murthalbahn. Unzmarkt-Mauterndorf . . . . Salzkammergut Localbahn. Ischl [Staatsbahnhof] Pfandl- St. Lorenz-Salzburg . . . . Ischl [Localbahnhof] Pfandl 6 ) St. Lorenz-Mondsee. Verbindungsgeleise bei St. Lorenz . Zusammen , 2-809 57782 8-360 25'450 25-792 6-625 32-417 18-568 6-677 10-405 8-049 24-502 76-281 63-290 0-583 3'675 o 214 IO. Januar 1883 18. October 1888 19. December 1880 16. October 1890 26. Nov. 1888 10. Oct. 1894 10. October 1894 67-762 19. December 1881 25. Juli 1896 I. Juni 1886 1. Februar 1895 29. Januar 1891 10. October 1894 5- Aug. 1890 3. Juli 1894 x ) Im Betriebe der Oesterr. Nordwestbahn. 2 ) Im Betriebe der Sud- b ahn-G e s ell s chaf t. 3 ) Im Betriebe der Siid- norddeutschen Verbin- dungsbahn. ,J ) Im Betriebe der Oesterr.-Ung. Staats- ei s enb abn- G e s el is chaf t. 5 ) Im Betriebe der Buschtehrader Eisen¬ bahn. Vorlaufig findet auf dieser Localbahn nur ein Giiterverkehr statt und bleibt der Personenverkehr bis auf weiteres auf die Zeit vom 15. April bis 15. October eines j eden Jahres beschrankt. i: ) Seit Eroffnung der Verbindung mit dem Staatsbahnhofe Ischl ausser Betrieb. 342 Statistische Uebersicht. Bezeichnung der Bahnen und ihrer Strecken Baulange der am Ende des Jahres 1896 im Betriebe gestan- denen Bahnen Lange der zwei- gelei- sigen Bahn- strecken Kilometer Datum der Eroffnung der ersten letzten Theilstrecke der einzelnen Bahnlinien Anmerkung Steyrthalbahn. Steyr-[Garsten]-Agonitz Pergern-Bad Hall . . . . Zusammen . Normal- und schmalspurig. Steiermark. Landesbahnen. Normalspurige Strecken. Cilli-Wollan 1 ). Flugel Hundsdorf-Skalis l ) . . Schmalspurige Strecken [Spurweite 9760 m]. Kapfenberg-Seebach-Au 1 ) . . PSltschach-Gonobitz 1 ) . . . . Preding-Wieselsdorf-Stainz 1 ) Unzmarkt-Mauterndorf [Mur- thalbahn] 2 ) [76-281 km] . . . Zusammen . Summe 6 ) [Localbahnen] . c) Zahnradbahnen. Normalspurig. Kahlenberg-Eisenbahn. 3 ) Nussdorf-Kahlenberg [System Riggenbach]. Schmalspurig [Spur\veite i-ooo m]. Achenseebahn. Jenbach - Achensee [Ad- hasions- und Zahnstangen- betrieb, System Riggen - bach. Gaisbergbahn. Parsch - Gaisbergspitze [System Riggenbach] . . . Schafbergbahn [System Abt] 4 ) Summe c) [Zahnrdb.] 32-168 15-559 47727 37475 1-872 22-958 14-928 11-502 88-735 831732 5449 6-369 5-309 5-862 22-989 20. Aug. 1889 19. Nov. 1890 2. December 1891 28. December 1891 9. December 1893 20. December 1892 27. November 1892 4-886 7. Marž 1874 8. Juni 1889 29. Mai 1887 1. August 1893 ') Im Betriebe der Siid- bahn-Gesellschaft auf Rechnung der Steier- markischen Landesbah¬ nen. Der Flugel Hunds¬ dorf-Skalis dient nurfur den Kohlenverkehr. 2) Wurde lm Jahre 1896 in eine Actien-Gesell- schaft umgewandelt und erscheint dann unter den schmalspuri- gen Bahnen separat nachgewiesen. 3 ) Die der Kahlenberg- Eisenbahn formell con- cessionirten, im Eigen- thum der Neuen Wiener Tram\vay-Ge- sellschaft sich befmd- lichen und von der letzteren mit Dampf be- triebenen Train\vay- strecken Nussdorfer- strasse-Nussdorf [Zahnradbahnhof] sanimt der Abzweigung Nussdorferstrasse- Heiligenstadt wurden unter die Linien der Neuen Wiener Tram- \vay-Gesellschaft ein- bezogen. '*) Im Eigenthum der Salzkammergut - Local- bahn-Actien-Gesell- schaft. Statistische Uebersicht. 343 Bezeichnung der Bahnen und ihrer Strecken Baulange der am Ende des Jahres 1896 im Betriebe gestan- denen Bahnen Lange der zwei- gelei- sigen Bahn- strecken Datum der Eroffnung der ersten letzten Theilstrecke der Anmerkung Kilometer einzelnen Bahnlinien d) Dampftramways. Normalspurig. Briinner Local-Eisenbahn- Gesellschaft. Schreibwald-Karthaus . . . . Abzweigung Ugartestrasse- Central-Friedhof. Verbindungsgeleise mit der Station Briinn der Oester- reichisch - Ungarischen Eisenbahn-Gesellschaft 1 ) . Privoz - Mahrisch - Ostrau - Witkowitz 2 ) . Verbindungsgeleise mit dem Frachtenbahnhofe Mahrisch- Ostrau der Kaiser Ferdi- nands-Nordbahn 1 ). T957 2-177 0-221 6-062 1-050 3423 31. Mai 1884 l ) Dient mir dem Giiter- verkehre. 2 ) Den Betrieb auf der Localbahn Privoz- Mahr.-Ostrau-Witko- witz fiihrt die Eisen- bahnbau- und Betriebs- TJnternehmung Leo Arnoldi in Wien. Mahrisch-Ostrau Localbahn- hof-Ostrawitzabriicke . . . 0-821 Zusammen 18-288 3'423 I. October 1896 Dampftramway-Gesell- schaft [vormals Krauss & Cie.] Wien-Stammersdorf. Abzweigung zur Rangir - station und zum Anschlusse an die Station Jedlesee derOesterreichischenNord- westbahn 3 ). 10-675 0-504 Florisdorf-Gross-Enzersdorf Hietzing-Perchtoldsdorf . , Perchtoldsdorf-Modling . . Hietzing-Ober-St. Veit . . Zusammen I4 - 9I3 10-262 3-299 2-409 — 42-062 — 7. Juni 1886 7. Juni 1886 3 ) Dient nur dem Giiter- verkehre. 27. October 1883 12. Mai 1887 19. September 1887 344 Statistische Uebersicht. Bezeichnung der Bahnen und ihrer Strecken Baul&hge der am Ende des Jahres 1896 im Betriebe gestan- denen Bahnen Lange der zwei- gelei- sigen Bahn- strecken Kilometer Datum der ErSffnung der ersten letzten Theilstrecke der einzelnen Bahnlinien Neue Wiener Tramway- Gesellschaft. 1 ) Westbahnlinie-Hutteldorf . . Abzweigung zum Vororte- Friedhof 2 J. Stermvartestrasse-Nussdorfer- strasse [ Linienwall - Durchbruch] - Nussdorf [Zahnradbahnhof] 3 ,). Abzweigung Nussdorfer- strasse-HeiligenstadtJ) . . . Zusammen . Salzburger Eisenbahn- und Tramway-Gesellschaft.' 1 ) Salzburg- [Bahnhof] -Bayeri- sche Grenze [Drachenloch]. Karolinenbrucke-Parsch . . . Verbindungsgeleise bei der Karolinenbriicke . Salzburg - Oberndorf - Lam- brechtshausen. Zusammen . Wiener Localbahn-Actien- Gesellschaft. Wien [Matzleinsdorfer-Via- duct]-WienerNeudorf-Gun- tramsdorf. Schmalspurig [Spurweite i-ooo vi\. Localbahn Innsbruck-Hall in Tirol 5 ). Summe d) [Dampftramways] . 5-848 o 790 4-256 0-794 SummeCJPrivatb. imPrivatbetr.] Oesterr. Eisenb. 11-688 13243 1-700 o 180 26088 41-211 17-209 12 143 5-237 3-49I 8728 2. Febr. 1885 1. Mai 1892 4. Juli 1885 I 20. Ju i 1885 26. Mai 1891 10. Au 0'20 % » » IV. » 300 % » Militarpersonen. Zuriickgelegte Personenkilometer 1.806,450.255 2.228,008.911 *) Exclusive Dampftramways, 352 Anhang. Im Staatsbetriebe Im Privatbetriebe Im Staatsbetriebe Im Privatbetriebe Beforderte Giiter: [Im Jahre 1897] Zusammen*) . . Tonnen 34,112.963 70,378.849 104,491.612 Geforderte Tonnenldlometer 3.978.079.936 5.578,519.137 9-556,599.073 Finanzielle Betriebsergebnisse: [Im Jahre 1897] Gesammte Betriebs-Einnahmen fl. . 114,674-241 . 162,186.281 Hievon aus dem Personen- Giiter- Verkehr fl. 27,925-399 78,303-032 35,474.069 123,422.716 Zusammen*) . . 276,860.522 63,399.468 201,725.748 Nettoertrag [Ueberschuss der Einnahmen iiber die Gesammt-Ausgaben]: [Im Jahre 1897] Im Staatsbetriebe 35,692.482 fl. Im Privatbetriebe 105,115.377 » Zusammen*) 140,807.859 fl. Im Staatsbetriebe. Im Privatbetriebe. . . Zusammen*) . . Personalstand: [Im Jahre 1897.] Beamte und IVeibliche Unterbeamte Bedienstete 12.041 302 13.8081273 25.849 1575 Diener 30.759 21.800 52.559 Arbeiter im Taglohn [durch- schnittlich] 37.460 53-304 90.764 Zusammen 80.562 90.185 170.747 *) Exclusive Dampftramways. Schleppbahnen: Den Stand der Schleppbahnen am I. Januar 1898 veranschaulichen nachstehende Zusammenstellungen: Anhang. 353 Die Eigenthums- und die Be- bahnen verans chaulicht die nach- triebs v erh a 1 1ni s s e der Schlepp- stehende Zusamnienstellung. Von der mit 1522 ausgewiesenen Ge- sammtzahl der Schleppbahnen schliessen 471 auf freier Strecke und 1051 auf Stationen an. Nach der Art der Betriebe, denen die Schleppbahnen dienen, vertheilt sich die Anzahl derselben \vie folgt: Berg werks- und Hiittenbahnen [Mon- tanbahnen].324 Industriebahnen [Fabrikbahnen] . 918 Land- und forstvvirthschaftliche Bahnen . ..71 Sonstige Bahnen ftir Privatzwecke 209 Wird die Lange sammtlicher Geleiseanlagen der Schlepp¬ bahnen, das ist also auch solcher, welche noch ausser den Hauptgeleisen derselben und deren Abzweigungen vor- handen sind, gemessen, so ergibt sich eine Gesammtlange von 1493'399 km. Alphabetisch geordnetes Verzeichnis der Ulustrationen, Karten und sonstigen Beilagen. [I. 1 = 1 . Band erster Theil, I. 2 = I. Band zweiter Theil, II. = II. Band etc., S. = Seite.J A. Achenseebahn [Burgeck und Anstieg gegen Eben]. I. 2. S. 544. Achenseebahn-Locomotive. I. 2. S. 546. Achsbiichse von Adams [1851]. II. S. 496. Achslager der Kaiser Ferdinands-Nordbahn [1854]. II. s. 505. Achslager der Pferdebahn Prag-Lana [1830]. II. S. 503. Achslager der k. k. Staatsbahnen [1844]. II. s. 505. Achslager der k. k. Staatsbahnen [1894.] II. S. 507. Achtkuppler der Strade ferrate del Mediterra- neo [1873]. II. S. 455. Achtkuppler der Stidbahn [1870]. II. S. 454. Adams-Achsen, Personemvagen mit [1852]. II. S. 496. Adamsthal, Tunnel bei. I. I. S. 233. Adelsberg, Bau des Bahnhofes im Jahre 1855. I. 1. S. 290. Adelsberg, Bahnhof. I. I. S. 287. Agram, Aufnahmsgebaude. III. S. 473. Agram, Savebrticke bei. I. I. S. 409. Altenmarkt, Tunnel bei. I. 2. S. 25. Alt-Paka, Station der Oesterreichischen Nord- westbahn und Siid-norddeutschen Verbin- dungsbahn 1872. II. S. 369. Ambulanzwagen der Sanitats-Zuge des sou- veranen Malteser-Ritter-Ordens. II. S. 150. Amerikanischer Eisenbahnzug aus dem Jahre 1831. I. 1. S. 43. Andrassy, Georg Graf. I. 1. S. 349. Angern, Aufnahmsgebaude der Pferdebahn Linz-Bud\veis. II. S. 393. Anina. I. I. S. 387. Arlbergbahn. Ausblick von Dalaas auf den Schmiedtobel, Engelwandtunnel und Brun- nentobel. I. 2. S. 319. Arlbergbahn bei dem ehemaligen Gipsbruche bei Dalaas. I. 2 S. 317. Arlbergbahn im Klosterthale. I. 2. S. 307. Arlbergbahn, Langenschnitt der. 1 . 2. S. 286. Arlbergbahn, Lawinen-Schutzanlagen zwi- schen Klosterle und DanOfen [aus der Bauzeit]. I. 2. S. 309. Arlbergbahn, Lawinen-Schutzbau. II. S. 222. Arlbergbahn, Steinschlag - Schutzbau im Schnann [Felskopf nach der Verbauung]. I. 2. S. 334, 335. Arlbergbahn, Tunnelprofile. II. S. 240. Arlbergbahn, Typen fur Lawinen-Verbau- ungen. II. S. 223. Arlbergbahn, Type fur Steinschlag-Verbau- ungen. II. S. 223. Arlbergbahn bei Wald. I. 2. S. 311. Arlbergstrasse im Anfange unseres Jahr- hunderts. I. I. S. 79. Arlbergtunnel, Langenprofil. II. S. 240. Asch, Bahnhof [Eger-Hof, 1865]. II. S. 399. Aspang, Station [Wien-Aspang]. I. 2. S. 471. Atmospharische Eisenbahn. I. I. S. 260, 261. Aufnahmsgebaude-Tvpen der ungarischen Linien der Siidbahn. II. S. 393. Auftraggeber, elektrischer, von Siemens & Halske fiir Weichen-Centralstellwerke [Rangirbahnhof Nussdorf 1891]. III. S. 93. Auftraggeber, mechanischer, von Stephan v. G 5 tz & Shhne fiir Weichen-Centralstell- werke [Bahnhof Linz 1884]. III. S. 93. Aussee, Brucke uber die Traun. I. 2. S. 219. Aussichtswagen der Kaiserin Elisabeth-Bahn. II. S. 528. Aussichtswagen der Kronprinz Rudolf-Bahn. II. S. 528. Aussig, Abrollbahnhof der Aussig-Teplitzer Bahn. II. S. 358. Aussig, Elbebrticke [Oesterreichische Nord- westbahn]. I. 2. S. 509. Aussig, Umschlagplatze der Aussig-Teplitzer Bahn. II. S. 362, 363. Auwahl. I. 1. S. 223. B. Badehvand, die Arbeiten an der. I. I. S. 242. Badelwand-Arkade. I. I. S. 243. Badehvand, Profil. II. S. 187. Baden, Ansicht der Station [1842]. II. S. 386. Baden, Station 1842. II. S. 327. Baden, Bahnhof. I. I. S. 171. Baden 1896. II. S. 372. BaiiTsche Mittelstation mit Reserve-Indicator, Schefczik’schem Commutator und Smei- Batterie. III. S. 100. 23’ 356 Bilderverzeichnis. Bain’scher Nadeltelegraph. III. S. 99. Ballastivagen. I. I. S. 19. Baltimore Ohio-Eisenbahn, Wettfahrt mit der Locomotive »Tom Thumb« 1830.1. 1. S. 45. Banhans, Dr. Anton. IV. S. 231. Banicza [Piski-Petroseny]. III. S. 448. Baross Gabor. III. S. 407. Barossdenkmal vor dem Ostbahnhofe in Budapest. III. S. 442. Baumgartner, Andreas von. IV. S. 175. Beaumonfs Karren. I. I. S. 6 . BefOrderung auf den deutschen Eisenbahnen, General-Uebersicht. III. vor S. 21. Belgischer Oberbau. I. x. S. 147. Berkinshaw’s Schiene 1820. L I. S. 10. Berlin, Potsdamer Bahnhof [1838]. I. 1. S. 63. Bernsdorf, Viaduct bei. I. 2. S. 147. Betriebszimmer des k. u. k. Eisenbahn- und Telegraphen-Regimentes. II. S. 173. Bichhvang, Innbrticke bei. I. I. S. 301. Bielitz, Bahnhof. I. 2. S. 371. Bier-Transportwagen [1893]. II. S. 54°- Bilin, Theissbriicke bei [Marmaros-Sziget- KorOsmezo]. III. S. 447. Bilinski, Dr. Leon Ritter von. IV. S. 279. Billowitz, Tunnel bei. I. I. S. 233. Bischofshofen. I. 2. S. 169. Bischofshofen, Bau des Tunnels bei. II. S. 234, 235. Blansko, Tunnel bei. I. I. S. 233. Bleiburg. I. I. S. 413. Blenkinsop’s Zahnradlocomotive. I. I. S. 27. Blocksignal mittels optischer Telegraphen [Kaiser Ferdinands-Nordbahn, 1864]. III. S. 86. Blocksignalposten [Bauart Hattemer]. III. S. 88. Blocksignalposten [Bauart Siemens & Halske]. IIr. S. 87. Bludenz. I. 2. S. 87. Bochnia. I. I. S. 305. Bockbriicke. II. S. 168. Bodenbach. I. 2. S. 91, 139. Bodmer’sche Eisenbahn. I. 1. S. 123. Bogenschienentrager, Fellabriicke [Tarvis- Pontafel]. II. S. 288. Bohmisch-Brod. I. I. S. 223. Bohmisch-Brod, Viaduct bei. I. S. 225. BOhmisch-Leipa [BOhmische Nordbahn]. I. 2. S. 133. Bohmisch-Trtibau, Station [1845]. II. S. 325. Bohmisch-Triibau, Grundriss der Werkstatte. II. nach S. 584. Bohrmaschine nach Brandfs System. II. S. 237. Bohrmaschine mit zehn Bohrspindeln. II. S. 599- Bollerosvvand. I. I. S. 270. Boryslaw [1873]. I. 2. S. 123. Bottac, Felspartie [Herpelje-Triest]. I. 2. S. 355. Božen. I. 1. S. 303. Brandeis, Brucke bei [1845]. I. I. S. 224. Branowitz, Station [1839]. I. I. S. 156. Bregenz, Eisenbahn-Drehbrticke [Linie Bre- genz-Lindau]. II. S. 307. Bregenz, Traject-Anlage. I. 2. S. 81, 85. Bregenz, Traject-Anstalt [Bregenz-Hafen- partie]. II. S. 366. Bregenz, Trockendock. II. S. 598. Breitenstein I. I. S. 263. Bremsschuhe. III. S. 35. Brenner, altes Posthaus und Kirchlein. I. 1. S. 425. Brenner, alte Strasse liber den. I. I. S. 417. Brennerbahn, Anlagen zum Schutze gegen kleinere Felsen- und Gerčllstiicke. II. S. 220. Brennerbahn, Ansichten von der. I. I. S. 421, 425, 429. Brennerbahn bei Blumau. I. I. S. 431. Brennerbahn, Brucke tiber die Eisack bei Mauls. II. S. 268. Brennerbahn, Durchschlag des Astertunnels. I. L S. 433. Brennerbahn, Einschnittsprofil mit Verklei- dungsmauer. II. S. 213. Brennerbahn, Entwasserungs-Anlage [Langen- schnitt in der Bahnachse]. II. S. 214. Brennerbahn, Entwasserungs-Anlage [Quer- schnitt und EinzeltheileJ. II. S. 215. Brennerbahn, Holzprovisonum. II. S. 224. Brennerbahn, Bau im Kuntersweg. I. I. S. 430. Brennerbahn, Querprofile. II. S. 213. Brennerbahn, Sprengung des Sprechenstein. II. S. 216. Brennerbahn, Trače. I. I. S. 418. Brennerbahn, Wasserlauf-Correction durch Hebung der Thalsohle. II. S. 214. Brixlegger Innbriicke. I. I. S. 299. Brody. I. 2. S. 47. Bruck, Carl Freiherr von. IV. S. 177. Bruck a. M. I. I. S. 241. Bruneck. II. S. 193. Briinn, Ankunft der Dampfivagenziige auf der Kaiser Ferdinands-Nordbahn im Bahn- hofe bei der ErOffnungsfahrt am 7. Juli 1839. I. 1. S. 157- Brtinn, erstes Aufnahmsgebaude. I. 1. S. 201. Briinn, Bahnhof. I. I. S. 171. Briinn, Bahnhof [1839]. II. S. 329. Briinn, Bahnhof [1849]. II. S. 329. Briinn, Bahnhof [Kaiser Ferdinands-Nordbahn] vor und nach dem Umbau. II. S. 360. Brtinn, geivOlbte Durchfahrt aus Stampfbeton auf dem Nordbahnhofe [Kaiser Ferdinands- Nordbahn]. II. S. 273. Briinn, Durchlass aus Stampfbeton auf dem Nordbahnhofe. II. S. 275. Briinn, Einfahrt des ersten Zuges am 7. Juli 1839. I. I. S. 155. Briinn, Kohlenbahnhof der Nordbahn. II. S. 361. Brtinn, Neues Magazin der Nordbahn [1897]. II. S. 419. Briinn, Viaduct bei. I. 1. S. 154. B r ii n n - B d h m isch-Triibau, Bauten der k. k. nOrdlichen Staatsbahn zwischen. I. 1. S. 233. Briinn-Bohmisch-Triibau, Trače der Bahn, I. Halfte. I. 1. S. 232. Briinn-BOhmisch-Triibau, Trače der Bahn, II. Halfte. I. 1. S. 234. Brunnentobel-Viaduct. I. 2. S. 325. Brunton’s »mechanischer Wandererc. I. I. S. 27. Bucsa [KOniglich-Ungarische Staatsbahnen]. III. S. 401. Bilderverzeichnis. 357 Budapest, Aufnahmsgebaude auf dem Ost- bahnhofe. III. S. 460. Budapest, Aufnahmsgebaude auf dem West- bahnhofe [Abfahrtsseite]. III. S. 467. Budapest, Aufnahmsgebaude auf dem West- bahnhofe [Ankunftsseite]. III. S. 467. Budapest, Bahnhof der Ungarischen Central- bahn [1846]. I. I. S. 207. Budapest, ehemaliger Bahnhof der siidbst- lichen Staatsbahn. I. I. S. 381. Budapest, Heizhaus auf dem Ostbahnhofe [Einrichtung zur Verladung der Kohle auf die Tender]. III. S. 507. Budapest, Heizhaus auf dem Ostbahnhofe. ' III. S. 508. Budapest, Kesselschmiede der Hauptwerk- statte. III. S. 499. Budapest, Ladestation auf dem Ostbahnhofe [Fiillhalle]. III. S. 506. Budapest, Ladestation auf dem Ostbahnhofe [Schaltbrett]. III. S. 507. Budapest, ehemaliger »Losonczer Bahnhof«. III. S. 393 - Budapest, Maschinenhaus der elektrischen Beleuchtungsanlage auf dem Ostbahnhofe. UL S. 505. Budapest-Josefstadt, Central-Weichen- und Signal-Stellapparat auf dem Bahnhofe. III. S. 519. Budatin, Waagbriicke bei [nachst Sillein] [Kaschau-Oderberger Bahn]. III. S. 451. Budigsdorf, Tunnel und Viaduct [1845]. I. I. S. 222. Budigsdorf, I. S. 225. Budweis, Station [1868]. I. 2. S. 20. Bugbriicke [Carl Ludwig-Bahn]. I. 2. S. 47. Burstall und HilPs Dampfkutsche. I. I. S. 40. Buschtehrader Eisenbahn, Grenzbrticke [Wei- pert-Annaberg]. I. 2. S. 59. Buschtehrader Eisenbahn, Trače vor Prag. I. 1. S. 363. Buschtehrader Eisenbahn, Ueberfahrtsbrucke [Strecke Lužna-Lischau-Rakonitz]. 1 .2. S. 59. Buschtehrader Bahn, Uebersichtskarte 1856. I. I. S. 359. C. Canden Town, Canalbriicke [London-Bir- mingham]. 1 . I. S. 39. Cantaughel, Brucke und Tunnel, Portal gegen Tezze [Valsugana-Bahn]. I. 2. S. 493. Carl Ludwig-Bahn, Bauanlagen im Jahre 1869. 1. 2. S. 47. Celva, Stiitzmauer mit Sparbogen und Viaduct [Valsugana-Bahn]. 1 . 2. S. 492. Cera, Einschnitt bei [Dalmatiner Staatseisen- bahnen]. I. 2. S. 213. Červena, Moldaubriicke bei [im Bau]. II. , S. 303. Cervena, Montirung des Moldau-Viaductes [BOhmisch-Mahrische Transversalbahn]. I. 2. S. 347. Cervena, Montirung der Moldaubriicke. II. S. 304. Chlumecky, Handelsminister, Ritter von. II. S. 19. Chotzen, Tunnel bei. I. I. S. 221, 223. Church’s Dampfwagen. I. I. S. 42. Chybi, Station. II. S. 354. Cilli, k. k. sildliche Staatsbahn mit dem Bahn¬ hofe [1845]. 1 , 1. S. 249. Cilli, Aufnahmsgebaude im Jahre 1846. I. 1. S. 252. Cilli, Station [1846]. II. S. 338. Cilli, Station [1863]. II. S. 338. Cisternemvagen [1893]. II. S. 542. Concessions-Urkunde der ersten osterreichi- schen Eisenbahn. I. I. S. 95. Corpus juriš 1698. 1 . I. S. 8. Coupewagen mit Seitengang [1882]. II. S. 522. Csertova-Viaduct [Localbahn Z 61 yombrez 6 - Tiszolcz]. III. S. 555, 558. Csetateboly [Piski-Petroseny]. III. S. 448. Csorba, Station, nebst Station der Csorbaer Zahnradbahn [Kaschau-Oderberger Bahn]. III. S. 417. Csorbaer Zahnradbahn. III. S. 450. Cugnofs Dampfvvagen fur Kriegszivecke. I. 1. S. 22. Cursus publicus zur Zeit Marc AurePs in Carnuntum. I. I. S. 77. Cyclopede. I. I. S. 46. Czedik, Sectionschef, Freiherr von. II. S. 33. Czeija & NissPs Relief-Farbschreiber [1890]. III. S. 109. Czernowitz, Bahnhof [1867]. I. I. S. 481. Czernowitz, Detail der eingesturzten Pruth- briicke. I. I. S. 485. Czernowitz, die Pruthbriicke nach ihrer Reconstruction. I. I. S. 489. Czornig, Karl Freiherr von Czernhausen. IV. S. 197. D. Dammausfiihrung unter schwierigen Ver- haltnissen [nach PresseFs Anordnung]. II. S. 217. Dampfkrahne auf dem Umschlagplatz in Aussig a. d. Elbe. II. S. 363. Dampftramway-Locomotive, System Krauss & Comp. I. 2. S. 536. Dampftramway-Locomotive, System Krauss & Comp. [Seri e B]. I. 2. S. 537. Daniel, Baron Erno. III. S. 411. Debica. I. 1. S. 305. Debreczin, Bahnhof im Jahre 1857. I. I. S. 444. Detmold’s Fliegender Hollander. I. 1. S. 46. Deutschbrod, Bahnhof der Oesterreichischen Nordwestbahn und der Siid-norddeutschen Verbindungsbahn [Keilbahnhof]. II. S. 368. Diensteintheilung, Tableau der bei der k. k. priv. Kaiser Franz Josef-Bahn. IV. S. 245. Diligence im Anfange des neunzehnten Jahr- hunderts. I. I. S. 83. Donau, die erste Brucke iiber die [1838]. I. I. S. 150. Donau-Dampftraject zwischen den Stationen Gombos und ErdSd. III. S. 381. Donauuferbahn, Brucke liber den Donau- canal bei Nussdorf. I. 2. S. 243. Doppelter Weg. I. 1. S. 7. Draisine, System Plank [1883]. II. S. 545. 358 Bilderverzeichnis. Drehgestelle eines vierachsigen Personen- wagens [1895]. II. S. 497. Dresden, Bahnhof [1838]. I. I. S. 62. Drohobycz, Station [1873]. I. 2. S. 127. Dunajecbriicke. I. I. S. 305. E. Eben, der grosse Einschnitt [Bischofshofen- Selzthal]. I. 2. S. 185. Ebener Einschnitt, Rutschungs-Abbauten. II. S. 225. Ebensee, Traunbrticke [Salzkammergut-Bahn]. I. 2. S. 229. Eberstein. I. 2. S. 45. Eichgraben, Viaduct. I. I. S. 451. Eichhoff, Ritter von. IV. S. 125. Eichler, Wilhelm Freiherr von. IV. S. 241. Eiffelbriicke. II. S. 167. Eilzug der Koniglich-Ungarischen Staats- bahnen [1898]. III. S. 515. Eilzug-Locomotive, 3 /s gekuppelte [1897]. III. S. 480. Einfacher Weg. I. I. S. 7. Einschnitt nachst der Brzežanyer Chaussee wahrend des Baues [Carl Ludwig-Bahn, 1869]. I. 2. S. 53- Einschnittsbetrieb, englischer. II. S. 215. Einschnittsprofil der Nordbahn [1837]. II. S. 208. Eipel, Brticke iiber die. I. I. S. 383. Eisenbahnschleuse. I. I. S. 21. Eisenbahnzug aus dem Jahre 1837. I. 1. S. 150. Eisenberg, Station und Schloss [Dux-Boden- bach]. I. 2. S. 92. Eisenbrod, Abzweigung bei [Siid-norddeutsche Verbindungsbahn]. I. 2. S. 153. Eisenerz, ErzbefOrderung. I. I. S. 90. Eisenerz-Vordernberg. [km 102—io - 8]. I. 2. S. 485. Elbeteinitz. I. r. S. 223. Elektrisches Wachterhaus [System Gattinger]. III. S. 523. Ellipsentrager tiber denDonauarm bei Stadlau. II. S. 298. Engelwandtunnel, Westportal des [Ariberg- Bahn]. I. 2. S. 324. Engertb, Wilhelm Freiherr von. I. I. S. 279. Engerth-Locomotive der siidlichen Staatsbahn [1854]. II. S. 437- Engerth-Locomotive der siidlichen Staats¬ bahn [1856]. II. S. 439, 441. Enns, Gitterbriicke tiber die [Kronprinz Ru- dolf-Bahn, Gesause-Eingang]. II. S. 285. Ennsmauertunnel. I. 2. S. 29. ErOffnung der ersten deutschen Eisenbahn 1835. I. 1. S. 50. Essegg, Draubriicke bei. III. S. 454. Etagevvagen [1870]. II. S. 533. Etschbriicke, Sudtiroler Linie der k. k. Staatsbahnen. I. I. S. 303. Etschbriicke der Localbahn Bozen-Kaltern. I. 2. S. 509. Etzel, Karl v. I. I. S. 335. Etzeldenkmal auf der BrennerhShe. I. I. S. 435' Europa, Figuration von. II. S. 99. Eusdorv-Station London [London-Birming- ham]. I. I. S. 39. Evan’s Baggermaschine. I. I. S. 44. Evan’s Segelwagen. I. I. S. 46. F. Faal. I. 1. S. 411. Fahrkarten-Muster. III. nach S. 150. Fahrordnung der k. k. priv. Kaiserin Elisa- beth-Westbahn fiir den 28. Juni 1891. III. S. 55. Feldbahnbau. II. S. 159- Feldgeschiitze, Verladung nach Eisenbahn- Transport-Vorschrift vom Jahre 1870. II. S. 149. Feld-Geschiitze, Verladung nach Eisenbahn- Transport-Vorschrift vom Jahre 1878. II. S. 153- Feldmassiger Bahnbau. II. S. 161. Feldtelegraphenbau. II. S. 165. Ferdinand I., Kaiser von Oesterreich, Konig von Ungarn etc. etc. I. I. S. 131. Festungsgeschiitz, Einwaggonirung. II. S. 155. Festwagen der Eisenbahnen im Huldigungs- festzuge fiir das a. h. Kaiserpaar am 26. April 1879. L 2. S. 269. Fillunger, Johann. I. I. S. 247. Fischbauchschiene altester Construction. I. I. S. 9. Fischer von RSsslerstamm H., Zug- und Stossvorrichtung [1895]. II. S. 501. Fiume, Aufnahmsgebaude. III. S. 472. Fiume, Drehbriicke. III. S. 456. Fiume, Elevator auf dem Bahnhofe. III. S. 47t. Flachschienen-Oberbau, amerikanischer, der Nordbahn [1837]. I. I. S. 144. Fleischtransport-Wagen [System Mann]. [1885.] II. S. 541. Floridsdorf, Station im Jahre 1838. I. 1. S. 159. Floridsdorf. I. I. S. 163. Floridsdorf, Grundriss der Werkstatte. II. nach S. 581. Floridsdorfer Stationshtitte [1838]. I. I. S. 158. Frachtbrief der Kaiser Ferdinands-Nordbahn aus den Funfziger-Jahren. III. nach S. 268. Francesconi, Hermenegild. L I. S. 141. Franz I., weil. Kaiser von Oesterreich, Kčnig von Ungarn etc. etc. I. I. S. 75. Franz Joseph I., Portrat Sr. Majestat. I. I. vor dem Titel. Franz Joseph-Orientbahn, Karte der. I I.S. 331. Franzdorf, Viaduct im Bau. I. I. S. 288. Franzdorf, Viaduct. I. I. S. 289. Franzensfeste. I. 1. S. 429, I. 2. S. 77, 79. Franzensfeste, Viaduct tiber den Eisack-Fluss [im Bau]. I. 2. S. 77. Franzenthal, Polzenbriicke bei [Bohmische Nordbahn]. I. 2. S. 137. Frasmaschine, einfache selbstthatige. II. S. 603 Frasmaschine, freistehende selbstthatige. II. S. 604. Freund von Ferenczi Karoly. III. S. 439. Friedland [Schloss], Siid-norddeutsche Ver¬ bindungsbahn. I. 2. S. 150. Bilderverzeichnis. 359 Fuhrvverke, Verladung nach Eisenbahn-Trans- port-Vorschrift vom Jahre 1870. II. S. 149. Fiirstenberg, Karl Egon Ftirst von. I. I. S. 357. G. Gaisbergbahn, Partie der. I. 2. S. 543. Ganserndorf, Station [1839]. II. S. 325. Garamberzencze-Selmecz, Oberbau. III. S. 459. Garney’s Dampfkutsche. I. I. S. 41. Gastorf, Einschnitt bei[OesterreichischeNord- westbahn]. I. 2. S. 105. Gattinger’s tragbares Telephon, Leitungsan- schluss in Bambusrohrstticken. III. S. 115. Gattinger’s Zug-, bezw. Feldtelephon [1886J. III. S. 114. Gebtihrentarif fiir den Verkehr in der Rich- tung von Marchegg nach Szolnok [1852]. III. nach S. 214. Gefliigel-Transportwagen. III. S. 488. Gerstner, Franz Anton Ritter von. I. I. S. 93. Gerstner, Franz Josef Ritter von. I. I. S. 87. Gesause-Eingang. I. 2. S. 33. Gesause-Eingang, Tunnel. I. 2. S. 34. Gesteihs-Bohrmaschine [System Brandt]. II. S. 239. Ghega, Carl. I. I. S. 145. Ghegadenkmal in der Station Semmering. 1. I. S. 283. Gloggnitz, Bahnhof der Wien-Gloggnitzer Eisenbahn [1845]. I. I. S. 262. Gloggnitz, Bahnhof. I. I. S. 173. Gloggnitz, Station [1842]. II. S. 327. Glongtobel, Polygontrager durch die Lawine ins Thal geworfen [2. Februar 1893]. I. 2. S. 336. Gmunden, Bahnhof bei. I. I. S. 113. Goding. II. S. 370. Goggau, Brucke tiber den Wagenbach und Tunnel. I. 2. S. 35. Gorove Istvan, ungarischer Minister. III. S. 376. Gossensass [Brennerbahnl. II. nach S. 190. Gossensass, Wassertunnel des Eisack. I. I. S. 425- Gottesthaler und St. Ulricher Draubrucke. I. 1. S. 415. Grafenstein, Gurkbriicke. I. I. S. 413. Gran, Brucke ilber die. I. I. S. 383. Graphicon des Fahrplanes der priv. Sster- reichisch-ungarischen Staatseisenbahn- Gesellschaft. Strecke Wien-Bodenbach. Giltig vom 1. October 1897. III. nach S. 22. Graz, Bahnhof [1841]. I. I. S. 245. Graz, Mitteltract des Siidbahnhofes. II. S. 411. Graz, Siidliche Staatsbahn bei [Burg Gosting]. I. I. S. 244. Greifendorf, Viaduct bei. I. I. S. 233. Griechenland, Figuration von. II. S. 99. Grignano, Einfahrt nach. I. I. S. 292. Gross, Dr. Gustav. IV. S. 241. Gross-Kikinda, Perron [Querschnitt]. II. S. 418. Gross-Reifling [1869]. I. 2. S. 27. Gumpoldskirchen, Bahnhof. I. I. S. 171. Gumpoldskirchen, Tunnel bei. I. 1. S. 169. Giiterwagen der Leipzig-Dresdener Eisen¬ bahn. I. 1. S. 60. Giitenvagen der Linz-Budweiser Pferdeeisen- bahn. II. S. 538. Gtiterwagen, gedeckter, mit 10 t Tragfahig- keit. III. S. 572. Gtiterwagen, offener, mit io t Tragfahigkeit. III. S. 572. Guterwagen-Typen, Bahnhof in Mahrisch- Ostrau. III. S. 37. Gtiterzug-Locomotive, funffach gekuppelte, System Klose. III. S. 568. Gtiterzug-Locomotive der Carl Ludwig-Bahn | i 8 5 9]- II- S. 448. Gtiterzug-Locomotive der Kaiser Franz Joseph- Orientbahn [1859]. II. S. 450. Gtiterzug-Locomotive der Moskau-Kursk- Bahn [1868]. II. S. 453. Gtiterzug-Locomotive der Nordbahn [1844]. II. S. 435. Gtiterzug-Locomotive der siidlichen Staats¬ bahn [1858]. II. S. 446. Gtiterzug-Locomotive der siidlichen Staats¬ bahn [1859]. II. S. 451. Gtiterzug-Locomotive der Sudbahn [1860]. II. S. 451. Gtiterzug-Locomotive, ungarische. III. S. 482. Guttenberg, Feldmarschall-Lieutenant Emil Freiherr von. IV. S. 285. Gyor [Raab], Aufnahmsgebaude. III. S. 473. H. Hadersdorf-Weidlingau, Station. II. S. 371. Hampsstead rood bridge [London-Birming- ham|. I. 1. S. 39. Harfengeleiseanlage, Rangirbahnhof Brigit- tenau. III. S. 31. Haselbach, Eisenbahnbrticke tiber den. 1.1. S. 98. Haswell, John. II. S. 429. Haupthandelslinien des europaischen Fest- landes. II. S. 103. Heiligenstadt, Donaucanal-Brticke. II. S. 295. Heizhausanlage [gerade] auf dem Wiener Central-Bahnhofe der Staatseisenbahn-Ge- sellschaft. II. S. 629. Heizkesselwagen. III. S. 490. Helhvag, Wilhehn. I. 2. S. 60. Herbertbriicke. II. S. 169. Herkules-Fiirdo [Herkulesbad]. Aufnahmsge¬ baude in. III. S. 468. Hetton-Sunderland Kohlenbahn. I. I. S. 30. Heusinger von Waldegg’s Personenwagen [1870]. II. S. 522. Hieflau, Rangirbahnhof [1869]. I. 2. S. 31. Hilfssignal der Kaiser Ferdinands-Nordbahn 1845. III. S. 61. Hintergasse, Station, im Bau. I. 2. S. 329. Hlubočeper erster Viaduct. I. 2. S. 56. Hochbautype von der BOhmisch-Mahrischen Transversalbabn. II. S. 413. Hochklausner Tunnel. I. I. S. 429. Hochschiene [Rail] [Kaiser Ferdinands-Nord¬ bahn, 1838]. II. S. 245. Hofwagen der Staatsbahnen [1845]. II. S. 529. Hofzug, ungarischer, Salonwagen Sr. Maje- stat. III. S. 492. Hofzug, ungarischer, Salon Sr. Majestat. III. S. 493- 360 Bilderverzeichnis. Hofzug, ungarischer, Schlafsalon Sr. Majestat. III. S. 494. Hofzug, ungarischer, Schlafsalon Ihrer Maje¬ stat III. S. 496. Hohenau, Aufnahmsgebaude der Nordbahn. II. S. 393. Hohenkarte der bedeutenderen Ssterreichi- schen Eisenbahnen und einiger auslandi- scher Anschlussstrecken. II. nach S. 188. Hdhenmessbarometer. II. S. 197. Holinec, Eisenbahn-Viaduct der Nordbahn nach der am 14. Juli 1866 erfolgten Spren- gung, mit dem von den preussischen Truppen hergestellten Provisorium. II. S. 145. Hollan Ern 5 . III. S. 379. Holleischen, Radbusabriicke. I. I. S. 472. HOllengrund und Helenenthal-Viaduct [Te- plitz-Reichenberger Localbahn]. I. 2. S. 504. Holub’s Glockenschlagwerk 1868. III. S. 67. Holzprovisorien beim Feldbahnbau. II. S. 163. Holzprovisorium der Innundationsbriicke bei Stadlau. II. S. 279. Homberger Tunnel. I. I. S. 413. Hopfgarten. Salzburg-Tiroler Bahn [Hohe Salve und der Wasserfall]. 'I. 2. S. 183. Hostovvitz. I. 1. S. 221. Hotel-Fremden, Graphische Darstellung der in Wien angekommenen, 1874 — 1895. III. S. 172. Hotzendorf. I. 2. S. 370. Hullein. II. S. 370. J- Jagergraben. I. I. S. 263. Jamna, Pruthbrucke bei [Stanislau-Woronien- ka]. II. S. 271. Jaremcze, Pruthbrucke im Bau [Erste Stein- schar]. II. S. 273. Jaremcze, Brucke bei [k. k. Staatsbahn Sta- nislau-Woronienka]. II. S. 272. Jessernik, Eisenbahn-Viaduct der Nordbahn nach der am 14. Juli 1866 erfolgten Spren- gung, mit dem von den preussischen frup- pen hergestellten Provisorium. II. S. 144. Iglau, Bau des Viaductes und der Brucke iiber den Igelfluss. I. 2. S. 341. Iglau, Viaduct beim Nordwestbahnhofe im Bau. II. S. 270. Iglawabriicke, Reconstruction [Auswechslung der Gusseisenpfeiler]. II. S. 311 Iglawa-Viaduct bei Eibenschitz [im Bau]. I. 2. S. 10. Iglavva-Viaduct nach Ausvvechslung der Mittel- pfeiler [Wien-Brtinn]. II. S. 309. Impragnirungswagen. II. S. 544. Infanterie, Einwaggonirung. II. S. 157. Innichen, Station [im Bau]. I. 2. S. 71. Innsbruck, Bahnhof. I. I. S. 299. Innsbruck. I. I. S. 429. Innsbruck [k. k. Staatsbahn, 1859]. II. S. 397. Innsbruck, Einfahrt. I. 1. S. 299. Innsbruck, schiefe Brucke bei. I. I. S. 299. Josef, Erzherzog Palatin. I. I. S. 119. Ischl. 1 . 2. S. .225. Iselberg Station [Innsbruck-Hall]. I. 2. S. 539. Iselbergtunnel im Bau. I. I. S. 421. Iselbergtunnel. I. I. S. 425. Isonzobriicke im Bau [Monfalcone-Cervi- gnano]. II. S. 293, 294. Ivan, Station. III. S. 582. Ivan, Abstieg von der Wasserscheide [Brdjani- Schleife von unten]. III. S. 579. Ivanka Imre. III. S. 383. K. Kaiserwasserbriicke, ehemalige, der Nord¬ bahn. II. S. 278. Kaiserzug [1892]. II. S. 530. Kaiserzug, Speisewagen. II. S. 531. Kaiserzug, Speisesalon im Speisevvagen. II. S. 531. Kaiserzug, mittleres Deckengemalde im Speise- wagen. II. S. 532. Kalchberg, Franz Ritter von. IV. S. 181. Kalte Rinne, Viaduct iiber die [im Bau]. I. I. S. 271, 272. Kalte Rinne, Viaduct iiber die [unmittelbar nach seiner Vollendung]. I. I. S. 275. Kamnitz, Thalenge beim »Wusten-Schloss«. I. 1. S. 372. Kapfenberg. I. I. S. 240. Karakč-Viaduct auf der Linie Csikszereda- Gyimes [Szeklerbahn]. III. S. 455. Karlstein [BShmische Westbahn]. I. I. S. 467. Karst, Schneeschutz-Anlage [Station Adels- berg]. II. S. 211. Karnthnerbahn, Ansichten von der. I. I. S. 413. Karte der ersten iisterr. Eisenbahn. I. I. S. 96. Kastenreith, Gitterbriicke bei [Kronprinz Ru- dolf-Bahn]. II. S. 284. Keissler Karl. I. 1. S. 218. Kemeny, Baron Gdbor, ungarischer Minister. III. S. 376. Kerschbacher Tunnel [siidliche Staatsbahn]. II. S. 227. Kerschbaum, Stationsgebaude. I. I. S. 102. Key, Viaduct bei [1845]. I. I. S. 226. Kis-Sebes [Strecke Nagyvarad-Predeal]. III. S. 403. Klabawabriicke bei Rokitzan. I. 1. S. 475. Klabawa-Viaduct bei Chrast. I. I. S. 477. Kladno. I. I. S. 361. Klagenfurt [1863]. II. S. 337. Klagenfurt. I. 1. S. 413. Klamm, Station mit dem Klammtunnel. I. 1. S. 264. Klamm [Semmeringbahn], Stationsgebaude. II. S. 393. Klamm, Tunnel zur Bauzeit. I. 1. S. 265. Klappscheibe, mit Starkstrom betriebene, fiir Rangir- oder fiir Vorsignale von Siemens & Halske. III. S. 83. Klattau [Pilsen-Eisenstein] I. 2. S. 193. Klausenburg [Kolozsvar], Aufnahmsgebaude. III. S. 466. Klein, Gebrtider. I. 1. S. 146. Klein-Semmering mit dem Tannenberg [Boh- mische Nordbahn]. I. 2. S. 135. Klepar6wer Schluchtiibersetzung [Carl Lud- wig-Bahn]. I. 2. S. 47- Bilderverzeichnis. 361 Klepar6wer Schlucht, Brucke uber die [Carl Ludwig-Bahn, 1869]. I. 2. S. 49. Klosterle, Egerbriicke bei, wahrend ihrer Ver- starkung im Jahre 1888. I. 2. S. 57. Klotzelholzbriicken, Construction von Pressel. II. S. 277. Kogerer, Heinrich Ritter von. IV. S. 241. Koblentarif, Kundmachuug der k. k. priv. Osterreichischen Staatseisenbahn-Gesell- schaft vom 15. November 1858 betreff den Kohlentarif. III. S. 206. Kohlemvagen mit Zweiradbremsen. I. I. S. 20. Kohn Moriz. III. S. 62. Kohn’s Mikrophonsender [Siidbahn 1887]. III. S. 113. Kohnbrticke. II. S. 170, 171. Kollnitz, Lavantbrticke bei [Unter-Drauburg- Wolfsberg]. I. 2. S. 475. Komotau. I. 2. S. 93. Konigswald, Station [Dux-Bodenbach]. I. 2. S. 89. Korb-Weidenheim, Handelsminister Freiherr von. II. S. 35. KOrber, Dr. von. IV. S. 283. KorOsmezO, Grenztunnel (Linie PiispOk-La- dany-K6rosmez6]. III. S. 412. Kosar-Viaduct [Munkacs-Beskid]. III. S. 445. Krakau, Bahnhof [1848]. I. I. S. 297. Krakau, Aufnahmsgebaude. II. S. 400. Krakau, umgestaltetes Aufnahmsgebaude der Nordbahn [1895]. II. S. 417. Kralovan, Waagbrlicke bei [Kaschau-Oder- berger Balin]. III. S. 450. Krassowa. I. I. S. 387. Krausel-KJause, Viaduct iiber die. I. I. S. 269. Kremer, Handelsminister Ritter von. II. S. 27. Krempenplatte [System Hohenegger]. II. S. 259. Krems a. D., Donaubrticke.bei [Herzogenburg- Krems]. I. 2. S. 496. II. S. 304. Krinsdorf, Einschnitt zur Bauzeit [Briix- Klostergrabj. I. 2. S. 259. Krinsdorf, Viaduct im Bau [Briix-Klostergrab]. I. 2. S. 263. Krivadia, Ansicht vor der Station [Strecke Piski-Petros6ny]. III. S. 406. Kronprinz Rudolf-Bahn, Karte der k. k. priv. I. 2. S. 22. Kiibeck, Karl Friedrich Freiherr von. IV. S. 143. Kufstein. I. I. S. 302. Kufstein [Siidbahn], Aufnahmsgebaude und Restaurationsgebaude. II. S. 408. Kuttig’s Knallsignal [Kaiser Ferdinands-Nord- bahn, 1867]. III. S. 71. L. Laibach, Station [1849]. II. S. 339. Laibach, Station [1863 . II. S. 339. Laibach, Viaduct der k. k. sildlichen Staats- bahn iiber die alte Triester Strasse [1856]. II. S. 267. Laibach-Triest, die k. k. siidliche Staatsbahn. I. 1. S. 287. Laibach er Moor, Damm iiber das. I. r. S. 286. Lambach, Eisenbahnbriicke iiber die Traun bei. I. 1. S. 112. Lamprechtsburg, Tunneleingang bei der [im Bau]. I. 2. S. 73. Landeck. I. 2. S. 291. Landeck, Uebersetzung des Innthales bei. L 2. S. 293. Landeck, Inn-Viaduct bei [Landeck-Bludenz]. II. S. 297. Landskron, Empfang bei Eroffnung der k. k. nordlidien Staatsbahn. I. I. S. 228. Landskron. I. I. S. 225. Langbein’scher Rollschemel, Ueberstellung normalspuriger Wagen auf demselben. IIL S- 574- Langen. L 2. S. 303. Langen [Tunnelausgang] I. 2. S. 301. Langen, Pumpenhaus. L 2. S. 305. Langentobel, Verbauung im. I. 2. S. 334. Langenwang. I. I. S. 240. Langschwellen - Oberbau, eiserner [System Battig de Serres]. II. S. 256. Langschwellen - Oberbau, eiserner [System Hohenegger, 1888]. II. S. 256. Lanna Adalbert. I. I. S. 108. Laschenverbindung beim Oberbau der Kaise- rin Elisabeth-Bahn [1858]. II. S. 257. Laschenverbindung beim Oberbau der Kaiser Ferdinands-Nordbahn [1866]. II. S. 257. Lastzug-Locomotive, 3 / s gekuppelte. IIL S. 477. Lastzug-Locomotive, 4 / 4 gekuppelte. III. S. 477. Latte, ablesbare. II. S. 195. Latte zum Nivelliren und Hohenmessen. II. S. 185. Laube, Flbe-Umschlagplatz der Oesterreichi- schen Nordwestbabn. I. 2. S. 275. Laube, Umschlagstation. II. S. 364. Laube, Umschlagplatze der Oesterreichischen Nordwestbahn. II. S. 365. Laufen, Brucke iiber die Traun [Salzkammer- gut-Bahn]. I. 2. S. 223. Laun,Grundriss der Werkstatte. II. nachS.584. Laun, Egerbriicke. I. 2. S. 115. Launsdorf. I. 2. S. 44. Lautewerk auf dem Wachterhause [Staats- eisenbahn-Gesellschaft, 1875]. III. S. 64. Lavini di Marco. I. I. S. 304. Lawoczne [Stryj-Beskid]. I. 2. S. 361. Leipnik, Endstation [1842]. I. I. S. 199. Leipzig, Bahnhof [1838]. 1. I. S. 61. Leipzig-Dresdner Eisenbahn, Personenivagen. I. 1. S. 60. Lemberg, Station, Aufnahmsgebaude. 1.1.S.437. Lemberg, Bahnhof [1866]. I. I. S. 479. Lemberg, Aufnahmsgebaude. II. S. 401. Lenkachsen der Linz-Budweiser Pferdebahn [1828]. II. S. 494. Lenkachsen von E. Schmidt [1826]. II. S. 495. Lenkachsen von F. Wetzlich [1845]. II. S. 495. Leoben [1869]. I. 2. S. 36. Leobersdorf, Bahnhof. 1. I. S. 173. Leopolder’s Glockenschlagwerk [1860]. III. S. 67. Lest, Stationsplatz der Pferde-Eisenbahn. II. S. 325.. Lest, Stationsgebaude im heutigen Zustande. 1. 1. S. 106. Lienzer-Klause, Bau der Pusterthalbahn. I. 2. S. 69. Bilderverzeichnis. 362 Liesing, Bahnhof. I. I. S. 171. Lilienfeld [k. k. nieder5sterreichische Staats- bahnen]. I. 2. S. 201. Lindenhammer, Siidportal des Tunnels [Strecke Falkenau-Graslitz]. I. 2. S. 197. Lindenhammer, Brucke liber die Zwodau bei [Strecke Falkenau-Graslitz]. 1. 2. S. 199. Lindheim, Hermann Dietrich. I. I. S. 447. Lindheim, Wilhelm v. I. 2. S. 533. Linz, Bahnhof [1860]. I. I. S. 453. Linz, Brucke liber die Donau bei. I. I. S. 104. Linz, AVerkstatte der k. k. Oesterreichischen Staatsbahnen [Schmiede]. II. S. 573- Linz, AVerkstatte der k. k. Oesterreichischen Staatsbahnen [Kesselschmiede]. II. S. 575- Linz, AVerkstatte der k. k. Oesterreichischen Staatsbahnen [Kesselschmiede und Blech- bearbeitungs-AVerkstatte]. II. S. 576. Linz, AVerkstatte der k. k. Oesterreichischen Staatsbahnen [Locomotivmontirung]. II. S. 577- Linz, AVerkstatte der k. k. Oesterreichischen Staatsbahnen [Blechbearbeitung]. II. S. 579. Linz, VVerkstatte der k. k. Oesterreichischen Staatsbahnen [Hilfsmaschinen in der Lo¬ comotivmontirung]. II. S. 580. Linz, AVerkstatte der k. k. Oesterreichischen Staatsbahnen [Raderdreberei]. II. S. 581. Linz, AVerkstatte der k. k. Oesterreichischen Staatsbahnen [Lastwagenmontirung]. II. S. 583. Linz, Werkstatte der k. k. Oesterreichischen Staatsbahnen [Tyres-Werkstatte]. II. S. 585. Linz, “VVerkstatte der k. k. Oesterreichischen Staatsbahnen [Hilfsmaschinen in der Last- wagenmontirung]. 11 . S. 587. Linz, Grundriss der VVerkstatten. II. nach S. 584. Linz mit einem Theile der Linz-Budweiser Pferdebahn. I. 1. S. 112. Linz-Budweis, Ankunft Ihrer Majestaten des Kaisers Franz I. und der Kaiserin Karolina Augusta in St. Magdalena bei Erhffnung der ersten bsterreichischen Eisenbahn. I. 1. S. 107. Linz-Budweis, Ansicht eines Theiles der Eisenbahn. L 1. S. 99. Linz-Budweis, Bilder von der ersten osterrei- chischen Eisenbahn. I. 1. S. 103. Linz-Budweis, Darstellung eines Frachten- transports. I. I. S. IOO. Linz-Budweis, Salztransport. I. I. S. 100. Linz-Budweiser Pferdebahn, Klotzelholz- brlicke. II. S. 277. Linz-Budweiser Eisenbahn, Personentrans- port auf der. I. I. S. 98. Linz-Budweis, Zwischen Linz und Zartles- dorf. I. 1. S. 101. Linz-Budweiser Eisenbahn, altes AVachter- haus. I. 1. S. 104. Linz-Budweis, Durchschnitt einer Abgrabung von 1V2 Klafter Tiefe mit der hinteren An¬ sicht eines Mariazeller Eisenbahnwagens zur Erd- und Steinfiihrung. I. I. S. 97. Linz-Budweis, Durchschnitt eines Dammes von 3 Klafter Hohe mit der hinteren An¬ sicht eines Hol-owitzer Eisenbahntvagens zur Erd- und Steinfiihrung. I. I. S. 97. Linz-Budweis, Profile der ersten Ssterreichi- schen Eisenbahn. II. S. 207. Linz-Bud\veis, Karte zur Fahrt mit dem Eisen- bahn-Stellwagen von Budvveis nach Linz. III. S. 241. Linz-Budweis, Ueberrest der ersten osterrei- chischen Eisenbahn [Viaduct bei AVart- berg]. I. 1. S. 114. Linz-Budweis, Ueberrest der ersten hster- reichischen Eisenbahn [Durchlass bei AVartberg]. I. I. S. 115. Linz-Budweis, Ueberrest der ersten bster- reichischen Eisenbahn [Object bei Zartles- dorf]. 1. 1. S. 115. Linz-Budweis, Ueberrest der ersten Oster- reichischen Eisenbahn [Object bei Zartles- dorf]. I. 1. S. 116. Linz-Budweis, Ueberrest der ersten 5ster- reichischen Eisenbahn [Durchlass unweit der Station Freystadt]. 1. I. S. 117. List, Dr. Friedrich. I. I. S. 51. Liverpool-Manchester, Canal und Eisenbahn- karte. I. I. S. n. Liverpool-Manchester, Edge Hill-Einschnitt _ [1830]. I. I. S. 36. Liverpool-Manchester- Eisenbahn, Schienen der. I. 1. S. 15. Liverpool-Manchester. AVasserstation Park- side. I. 1 S. 37. Liverpool-Manchester, Personenztige. I. I. S- 37- Liverpool-Manchester, Viehzug und Giiter- zug. I. 1. S. 37. Liverpool-Manchester-Eisenbahn, Seilbahn. I. 1. S. 20. Lobositz, Elbebrticke [Teplitz-Reichenberger Localbahn]. I. 2. S. 503- Localzugwagen [1878], II. S. 520. Locomotion. I. I. S. 32. Locomotiv-Drehscheibe auf dem AViener Nordwestbahnhofe. II. S. 627. Locomotive alterer Type, Anordnung der Apparate bei einer solchen. II. S. 618. Locomotive neuerer Type, Anordnung der Apparate bei einer solchen. II. S. 619. Locomotive »Best Friend«, erste Versuchs- fahrt am 18. Januar 1831. I. I. S. 47. Locomotive »De AVitt Cliton«. L I. S. 48. Locomotive »Adler«. I. I. S. 53- Locomotive »Komet«. I. I. S. 58. Locomotive »Saxonia«. I. I. S. 59. Locomotive »Bohmen«, feierliche Einweihung. I. 1. S. 230. Locomotive »Steyerdorf«. I. I. S. 390. Locomotive der Nordbahn aus dem Jahre 1841. I. 1. S. 202. Locomotive der Nordbahn aus dem Jahre 1846. I. 1. S. 203. Locomotive »Philadelphia«. I. 1. S. 180. Locomotive der nOrdlichen Staatsbahn [1843]. II. S. 431- Locomotive der k. k. Staatsbahnen aus dem Jahre 1845. I. I. S. 231. Locomotive der Staatseisenbahn aus den Ftinfziger-Jahren. I. 1. S. 382. Locomotive der siidlichen Staatsbahnen aus dem Jahre 1850. 1. I. S. 252. Bilderverzeichnis. 363 Locomotiven Svstem Engerth. I. I. S. 281, 282. Locomotive, dreifach gekuppelte, Svstem Klose. III. S. 567. Locomotive, vierradrige, aus dem Jahre 1837. I. 1. S. 148. Locomotive, sechsradrige, aus dem Jahre 1837. I. x. S. 148. Locomotive bei der Ausriistung. II. S. 625. Locomotiv-Typen [75] 1840—1898. II. S. 471—490. Lohr, Moriz Ritter von. I. 1. S. 246. Lombardische, venetianische und central- italienische Eisenbahnen, Karte der. I. 1. S. 329. Lopio-See [Localbahn Mori-Arco-Riva]. I. 2. S. 491. Losh’s Schienenform 1816. I. I. S. 10. Lott, Julius. L 2. S. 283. Lott-Denkmal auf dem Arlberge. I. 2. S. 285. LSw, Georg. IV. S. 241. Ludvigh Gyula. III. S. 415. Ludwigs-Eisenbahn zivischen Niirnberg und Fiirth. I. I. S. 55. Lukacs Bela. III. S. 409. Lukasschlucht, Brucke liber die. III. S. 581. Lultsch, Durchstich bei [1868]. I. 2. S. 6. Lundenburg, Ankunft des ersten Zuges am 6. Juni 1839. I. 1. S. 153. Lundenburg, Station [1841]. I. I. S. 190. Luxuszug-Wagen. II. S. 527. M. Magnet-Inductions-Zeigerwerk, Siemens & Halske’sches. III. S. 101. Mahr.-Ostrau, Bahnhof. III. S. 37. Mahr.-Ostrau, Einfahrt- und Vertheilungs- geleise auf dem Nordbahnhof. II. S. 359. Maiiand-Monza, Erbffnung der Eisenbahn am 17. August 1840. I. 1. S. 217. Malborgeth [Tarvis-Pontafel]. I. 2. S. 245. Maly, Dr. Vincenz von. IV. S. 191. Maniel, J. I. 1. S. 327. Masonbach, Wasserfall. I. 2. S. 327. Mastsignal, zweiarmiges, Bauart Breitfeld, Danek & Co. [1880]. IIL S. 78. Matrei, Dammbauten. I. I. S. 421. Matrei, Sill-Uebersetzung bei. I. 1. S. 420. Matreier Schlossberg mit dem Tunnel. I. I. S. 421. Matzleinsdorf, Frachtenbahnhof. II. S. 344. Matzleinsdorf, Krahn fiir schwere Lasten auf dem Frachtenbahnhof. II. S. 345. Mfichenic, Moldaubriicke bei [Čeričan-Modran- Dobl-iš]. II. S. 306. Meja, Tunnel bei der Station [Strecke Karl- stadt-Fiume]. III. S. 405. Meidling, Bahnhof. II. S. 374, 375. Meidling, Ouerschnitt durch den Bahnhof. II. S. 375. Meidling, Eisenbahn von Wien nach Gloggnitz. I. 1. S. 177. Melk, Bahnhof der Kaiserin Elisabeth-Bahn [1859]. II. S. 394- Menniel-Tunnel [Steyerdorfer Montanbahn]. I. 1. S. 387. Merthyr Tydfil, Schienen und Wagen. 1 .1. S. 9. Meteniower Einschnitt wahrend des Baues fCarl Ludwig-Bahn. 1869]. I. 2. S. 53. Midlesbro. I. I. S. 34. Mies, Bestandene Holzbriicke iiber die [zwi- schen Schwensing und Josefihlitte] I. 2. S. 21. Miko, Graf Imre, ungar. Minister. III. S. 376. Miko’sches Eisenbahn-Programm, Karte zu demselben. III. nach S. 368. MikoIaj6w, urspriingliche Innundationsbrucke der Erzherzog Albrecht-Bahn. I. 2. S. 143. Militar-Pferde, Eimvaggonirte. II. S. 156. Militar-Zug. II. S. 154. Minister, ungarische, fiir offentliche Arbeiten und Communication. III. S. 377. Miskolcz [1859]. I- I- S. 446. Mitterbach, Brucke iiber den [Sclrvvechat- Mannersdorf]. II. S. 313. Mittrowsky, Anton Friedrich Graf. IV. S. 121. Mladetzko, Aufnahmsgebaude. II. S. 412. Modling, Schnitt durch den Bahnhof [1883]. II. S. 373. Modling-Hinterbriihl, elektrische Eisenbahn. I. 2. S. 555. Mokropetz, Beraunbriicke bei [nach dem Einsturze im Jahre 1872]. I. I. S. 469. Morchenstern, Viaduct bei [Reichenberg- Gablonz-Tannwald]. I. 2. S. 489. Morse, Samuel Finley Bruse. III. S. 103. Morseschreiber mit verdecktem Laufvverk [Siid-norddeutsche Verbindungsbahn 1860I. III. S. 105. Motorhauschen der elektrisch betriebenen Schiebebiihne. II. S. 594. Motor- und Anhangewagen auf der Transver- sallinie [1897]. I. 2. S. 529. Mtihlentobel-Aquaduct. I. 2. S. 333. Miihlhausen, Stationsanlagen [1839]. 1 .1. S. 70. Miihlhausen, Tunnel bei. I. 1. S. 237. Miihlthaler Leline mit Tunnel. I. 1. S. 421. Miihlthaler Tunnel, Reconstruction [Brenner- bahnj. II. S. 232. Mtinster’s »Cosmographey«, aus 1550. I. 1. S. S, 6. Murdock’s Dampfwagen. I. I. S. 23. Miirzzuschlag, Station. I. 1. S. 238. Miirzzuschlag. I. X. S. 239. Mutterschneidmaschine. II. S. 601. N. Nabresina, Felsendurchschnitt bei. I. I. S. 291. Nabresina, Viaduct bei. I. 1. S. 287. Negrelli, Alois. I. I. S. 187. Nemilkau, Aufnahmsgebaude der Bohmisch- Mahrischen Transversalbahn. I. 2. S. 353. Nemojan, Viaduct bei [im Bau 1868]. I. 2. S. 8. Neratowitz, Eisenbahnbriicke uber die Elbe bei, nach der am 28. Juli 1866 stattge- fundenen Sprengung. II. S. 147. Neu-Kolin, Station aer Oesterr. Nordwestbahn undStaatseisenbahn-Gesellschaft. II. S. 369. Neulengbacher Viaduct. I. I. S. 451. Neunkirchen, Bahnhof. I. 1. S. 173. Neu-Sandec, Reconstruction der Dunajec- Briicke bei. I. 2. S. 337. 3 6 4 Bilderverzeichnis. Neu-Sandec, Werkstattenanlage der k. k. Oesterreichischen Staatsbahnen. II. S. 588. Neu-Sandec, Werkstatte der k. k. Oester¬ reichischen Staatsbahnen [Schmiede-W erk- statte]. II. S. 589. Neu-Sandec, Werkstatte der k. k. Oester¬ reichischen Staatsbahnen [Kesselschmiede]. II. S. 590. Neu-Sandec, Werkstatte der k. k. Oester¬ reichischen Staatsbahnen [Blechbearbei- tungs-Werkstatte]. II. S. 591. Neu-Sandec, Werkstiitte der k. k. Oester¬ reichischen Staatsbahnen [Rohr- und Kupferschmiede]. II. S. 593. Neu-Sandec, Grundriss der Werkstatten. II. nach S. 584. Neustadt, Bahnhof. I. I..S. 173- Newarow, Siid-norddeutsche Verbindungs- bahn, [Strecke Eisenbrod-Tannwald]. I. 2. S. 157. New-Castle, Kohlenforderung [1765]- I. 1. S. 7. Nivellir-Instrument, kleines. II. S. 183. Nizni6w, Reconstruction der Dniesterbriicke [Stanislau-Husiatyn]. II. S. 287. Nordbahn. Aus den ersten Jahren der Kaiser Ferdinands-Nordbahn. I. I. S. 163. Nordbahn, Dammprofil der [1837]. II. S. 208. Nordbahn, Dampfwagenfahrt, erste in Oester- reich. Probefahrt am 19. November 1837. I. I. S. 149. Nordbahn, Gesellschaftswagen der. I. I. S. 195. Nordbahn, Karte der a. p. Kaiser Ferdinands- Nordbahn [1860]. I. I. S. 378. Nordbahnbriicke iiber die Donau bei Wien, Briickenfelder der. I. 2. S. 241. Nordbahnbriicke, zweite, iiber den Donau- arm. I. I. S. 163. NOrdling, W. von. II. S. 21. Nordtiroler Linie der k. k. Staatsbahnen. Bauanlagen der. I. I. S. 299. Nordwestbahnbriicke iiber die Donau bei Wien [im Bau]. I. 2. S. 63. Normalprofil des Gsterreichischen lngenieur- und Architekten-Vereines [1865]. li. S. 249. Norris-Locomotive in Wien [1844]. II. S. 433. O. Oberau, der Tunnel bei [1837]. I. 1. S. 57. Oberbau fiir Bahnen I. Ranges. III. S. 460. Oberbau, eiserner [SystemBanovits]. III. S. 461. Oberbau fiir Hauptbahnen mit schweren Schienen. III. S. 460. Oberbau mit breitfiissigen Schienen [Kaiser Ferdinands-Nordbahn, 1851]. II. S. 245. Oberbau mit breitfiissigen Schienen [Wien- Gloggnitz, 1841]. II. S. 245. Oberbau mit Flachschienen [Kaiser Ferdi¬ nands-Nordbahn, 1837]. II. S. 243. Oberbau mit Pilzschienen [Hochschienen] [Kai¬ ser Ferdinands-Nordbahn, 1838]. II. S. 244. Oberbau mit Zahnstange, System Abt. I. 12. S. 553. Oberbausystem, eisernes [Svstem Hohenegger 1876]. II. S. 256. Oberbau-Type der k. k. Oesterreichischen Staatsbahnen. II. S. 261. Ober-Laibach, Viaduct iiber die alte Triester Strasse. I. I. S. 287. Ober-Lesece, Damm bei [Karstbahn]. II. S. 210. Oderberg [1847]. I. I. S. 205. Oderberg [Kaschau-Oderberger Bahn]. I. 2. S. 129. Ofen, Bahnhof [1861]. II. S. 340. Oellager der Kaiser Franz Josef-Bahn [1872]. II. S. 506. Olmiitz, Ankunft des ersten Zuges [17. Oct. 1841]. I, 1. S. 193. Olmiitz, Grundriss des Aufnahmsgebaudes der Nordbahn [1842]. II. S. 390. Olmiitz-Prag, Bauten der k. k. nSrdlichen Staatsbahn [1845]. I. I. S. 221, 223, 225. Omnibuswagen [1874]. II. S. 534. Opor-Viaduct, Bau des [Stryj-Beskid]. I. 2. s. 365. Optische Signalisirung beim Eisenbahntunnel bei Pressburg [1850]. III. S. 59- Optische Telegraphen bis 1872. III. S. 61. Oravicza I. I. S. 387. Ord6dy Pal, ungarischer Minister 1880—1882. III. S. 376. Oesterreich-Ungarn, Eisenbahnen der Mon- archie im Janre 1848 und der Gegenwart. Vergleichende Uebersichts-Karte. II. nach S. 56. Oesterreich-Ungarn, Eisenbahnkarte von, Stand Ende 1841. II. S. 116. Oesterreich-Ungarn, Eisenbahnkarte von, Stand Ende 1850. II. S. 121. Oesterreich-Ungarn, Eisenbahnkarte von, Stand Ende 1854. II. S. 125. Oesterreich-Ungarn, Eisenbahnkarte von, Stand Ende 1858. II. S. 129. Oesterreich-Ungarn, Eisenbahnkarte von, Stand Ende Marž 1866. II. S. 137. Oesterreich-Ungarn, Entvvurf eines neuen Eisenbahn-Netzes [1864]. I. 1. S. 493. Oetzthal, Aufnahmsgebaude. II. S. 412. Oetzthaler Ache, Brucke iiber die [Innsbruck- Landeck]. I. 2. S. 287. II. S. 293. P. Paget-Lager [1858]. II. S. 507. Palmer’sche Einschienenbahn. I. 1. S. 123. Paradczyn-Viaduct [Stanislau-Woronienka]. 1. 2. S. 411. Pardubitz, Station 1845. II. S. 325. Pardubitz, Grundriss der Werkstatte. II. nach S. 584. Pariš, Eisenbahn-Verbindungen von, im Jahre 1861. I. I. S. 405. Parona, Eisenbahnbrticke bei. I. I. S. 304. Payerbach mit der Raxalpe. I. I. S. 263. Payerbach, Viaduct bei. 1. 1. S. 263. Pechy Tamas, ungarischer Minister. III. S. 376. Peltewbriicke [Carl Ludwig-Bahn, 1869]. I. 2. S. 51. Perchtoldsdorf, Bahnhof. I. I. S. 171. Perl, Ferdinand, Ritter vou Hildrichsburg. IV. S. 255. Bilderverzeichnis. 365 Personen-Kilometer pro I hm Betriebslange, graphische Darstellung der jahrlich zurlick- gelegten. III. S. 169. Personenverkehr, graphische Darstellung der Einnahmen aus dem Personenverkehr pro 1 km Betriebslange. III. S. 171. Personenverkehr, Einnahmen aus demselben und Zahl der befOrderten Personen, graphi¬ sche Darstellung. III. S. 167. Personenwagen der Linz-Budweiser Pferde- bahn [1828]. II. S. 511. Personenwagen [1838]. II. S. 516. Personenwagen der Kaiser Ferdinands-Nord- bahn [1839]. II. S. 513. Personemvagen I., II. und III. Classe der nordlichen Staatsbahnen [1849]. II. S. 519. Personenwagen der Wien-Gloggnitzer Eisen- bahn [1843]. II. S. 515. Personemvagen III. Classe der nčrdlichen Staatsbahnen [1846]. II. S. 518. Personenwagen [1868]. II. S. 516. Personemvagen, dreiachsiger, neuester Type. III. S. 491. Personemvagen, vierachsiger, I./II. Classe [1895]. II. S. 523- Personenwagen, vierachsiger, neuester Type. III. S. 492. Personenwagen mit Plalb-Coupe und Schlaf- sitzen [1870]. II. S. 517. Personemvagen [1898]. II. S. 516. Personenzug,Zusammenstellung eines.III. S.25. Personenzug der Leipzig-Dresdener Eisen- bahn [1837]. I. I. S. 59. Personenzug der Lemberg - Czernowitzer Eisenbahn aus dem Jahre 1867. III. S. 27. Personenzug der ehemaligenTheissbahn [1867J. m. s. 513- Personenzug-Locomotive der Carl Ludwig- Bahn [1859]. II. S. 449. Personenzug-Locomotive aus der Maschinen- fabrilc der Staatseisenbahn-Gesellschaft. [I. Lieferung]. I. I. S. 443. Personenzug-Locomotive der Kaiser Franz- Joseph-Orientbahn [1859]. II. S. 449. Personenzug-Locomotive derNordbahn [1853]. II. S. 443. Personenzug-Locomotive der stidlichen Staats- bahn [1857]. II. S. 442. Personenzug-Locomotive der Siidbahn [1861]. II. S. 451. Personenzug- und Eilzug-Locomotiven, Unga- rische. III. S. 483. Personenzug-Locomotive der Woronesch- KosIow-Bahn. II. S. 453- Pest, Bahnhof [1846]. II. Š. 332. Pest, Ansicht des Bahnhofes aus den Sech- ziger-Jahren. II. S. 341. Pest-Pressburg. »Uebersichts-Karte der Situa- tion und der Langen-Profile der ersten Division von dem bereits ausgearbeiteten vollstandigen Bauprojecte der auf dem linken Donau-Ufer von Pest nach Press- burg beantragten Eisenbahn.« I. I. S. 184. Pest-Szolnok, ErOffnung der Eisenbahn von. I. I. S. 209. Peutenburg bei Kienberg-Gaming [k. k. nieder- Osterreichische Staatsbahnen]. I. 2. S. 207. Pflerschthal, Kehrschleife der Brennerbahn. II. S. 192. Pflerschthal, Tracenentwicklung. I. 1. S. 426. Pflerschthal, Tracenftihrung. I. I. S. 426. Phanixhiitte, Tunnel bei [Kaschau-Oderberger Bahn]. III. S. 416. Piesting [k. k. niederdsterreichische Staats¬ bahnen]. I. 2. S. 203. Pilsen.Bahnhofs-Anlage 1895 [vor dem Umbau], Bahnhofs-Anlage 1898 ]nach dem Umbau]. II. nach S. 358, Pilsen, Uslavabriicke. I. I. S. 471. Pino-Friedenthal, Handelsminister Baron. II. S. 28. Platanenblatt. 11. S. 99. Plener, Ignaz Edler von. IV. S. 227. PodwoIoczyska, Bahnhof im Jahre 1871. I. 2. S. 55. Pohrlitz, Viaduct aus Stampfbeton [Kaiser Ferdinands-Nordbahn]. II. S. 274. Pola. I. 2. S. 191. Pola, Eiserne Verbindungsbahn zwischen dem Festlairde und der Oliven-Insel im Kriegs- hafen, mit Drehbriicke. II. S. 306. Polzenbrucke [wahrend der Umwechslung]. I. I. S. 377. Ponikowica vorBrody, Einschnitt bei. 1.2. S.47. Pontafel. L 2. S. 247. Pontafel, Aufnahmsgebaude. II. S. 412. Porta Orientalis, Tunnel bei der. III. S. 449. Postambulanz-Wagen [1858]. II. S. 535. Postvvagen, vierachsiger, Gepacksraum des- selben [1895]. II. S. 537. Postwagenfahrt aus der Zeit der ersten Eisen- bahnen. I. I. S. 85. Potschach, Bahnhof. I. I. S. 173. Pozsony, Signalbriicke bei der Station. III. S. 521. Prag, Einfahrt des Erbffnungszuges der nord¬ lichen Staatsbahn am 20. August 1845. I. 1. S. 229. Prag, Bahnhof [1845]. II. S. 331, 387. Prag, Ansicht des Bahnhofes vom Jahre 1845 aus der Vogelperspective. II. S. 332. Prag, Station der nOrdlichen Staatsbahn [1845]. 1. 1. S. 227. Prag, Bahnhof der Staatseisenbahn-Gesell¬ schaft. II. S. 352. Prag, Mitteltract des Nordvvestbahnhofes [1872]. II. S. 409. Prag, Viaduct bei. I. r. S. 236. Prag-Bodenbach, Wachterhaus 365 auf der Strecke [mit dem Tunnel bei Miihlhausen]. III. S. 71. Prag-Dresdener Staats-Eisenbahn, Orienti- rungs-Karte. I. I. S. 235. Prag-Duxer Eisenbahn [Uebersetzung der Buschtčhrader Eisenbahn bei Zakolan]. I. 2. S. 119. Prag-Lana, Karte der Pferde-Eisenbahn. I. I. S. 109. Prag-Lanaer Eisenbahn, Ein Theil der Trače. L 1. S. 109. Prag-Lanaer Eisenbahn, Fragment aus den Original-Planen. L I. S. 110. Prag-Lanaer Pferde - Eisenbahn, Frachten- transport. I. I. S. m. 366 Bilderverzeichnis. Pragerhof [1861]. II. S. 368. Pragerhof [Stidbahn]. II. S. 389. Prasch’s elektrisch-optiscbe Control-Vorrich- tung, Bureau-Apparat [Inneres]. III. S. 77. Prasch’s elektrisch-optische Control-Vorrich- tung, Perron-Apparat [Aeusseres]. III. S. 77. Pravali. I. I. S. 413. Preisanderungen ftir einfache Fahrten III. Classe auf den Ssterreichischen Eisen- bahnen in der Zeit von 1840—1896, gra- phische Darstellung. III. S. 160. Prelouo, Station [Briinn-Prag] [Ndrdliche Staatsbahnen 1849]. II. S. 388. Prerau, Cental-Weichen- und Signal-Stell- werk [1894]. IH- S. 84. Prerau, Station [1841]. I. 1. S. 191. Prerau, Station [1841J, Geleiseanlage. II. S. 327. Prerau, Bahnhof. II. S. 376. Prerau, Perrons und Tunnel [Querschnitt]. II. S. 418. Prerau, Bahnhofsanlage. II. nach S. 358. Prerau, Abrolldamm. III. S. 33. Prerau, Stationsapparat zur Sicherungsanlage [1894]- IH- S. 85. Pressburg, Signalbriicke bei der Station. III. S. 521; Pressburger Tunnel, Bau des alten. II. S. 228. Pressburg-Tyrnau, Trače der Eisenbahn. 1. I. S. 127. Pressel Wilhelm. II. S. 212. Pretis-Cagnodo, Sisinio von. IV. S. 229. Pribram. I. 2. S. 210. Priesen, Bahnhofs-Gebaude. 1. 2. S. 56. Probefahrt einer Locomotive der Kaiser Ferdinands-Nordbahn [1838]. III. S. 7' Profil mit Stiitzmauern [Nordbahn 1837]. II. S. 209. Pruthbriicke zvvischen Nepolokoutz und Ber- bertic [Bukowinaer Landesbahnen]. I. 2. S. 501. Przemiskabriicke [Stanislau-Woronienka]. I. 2. S. 403. PrzemyM, Station. I. I. S. 437. Przikas-Osiczko, Einschnitt bei. I. 2. S. 367. Piirglitz, Tunnel bei [Strecke Rakonitz-Be- raun]. I. 2. S. 209. Pusswald, Sectionschef Freiher von. II. S. 31. Pusterthal, Hochwasser-Katastrophe nachst dem Bannberger Anger [Pusterthal-Bahn 1882]. I. 2. S. 255. Pusterthal, Hochwasserverheerung [1882]. I 2. S. 251. Q- Quaibriicke der Oesterreichischen Nordwest- bahn, Holzprovisorium. II. S. 279. Querprofil der stidlichen Staatsbahnen [1844]. II. S. 200. Querschnitts-Type der k. k. Staatsbahnen fur Holzobjecte bis 1-5 m Lichtweite. II. S. 276. Querschwellen-Oberbau, Eiserner [S\ r stem Heindl, 1882]. II. S. 256. R. Raab, Aufnahmsgebaude. III. S. 473. Rababriicke. I. I. S. 307. Rader-Dreherei der Hauptvverkstatte in Buda- . pest. III. S. 498. Radonnatobel-Brticke im Bau [Arlbergbahn]. I. 2. S. 313. Radonnatobel-Briicke bei Dalaas. I. 2. S. 315. Raigern, Marlct. I. I. S. 163 Rainer, Erzherzog, Vicekonig. I. I. S. 213. Rainhill, Preisfahrt von. I. I. S. 35. Rainhillbriicke [Liverpool-Manchester]. I. 1. S. 38. Rakaus, Tunnel und Iserbriicke in der Ge- genwart. I. I. S. 461. Rakaus, Auswechslung der Schifkornbrticke iiber die Iser bei [1892]. I. I. S. 463. Ramsaubach-Viaduct [Eisenerz-Vordernberg]. I. 2. S. 479. II. S. 270. Rangiranlagen in schematischer Darstellung. III. S. 30. Rangirbahuhof Brigittenau. III. S. 31. Rangirsignal auf dem Franz Josef-Bahnhofe. III. S. 5'- Rann [1862]. II. S. 337. Rathgebervvagen. III. S. 486. Rattenberg, Tunnel bei. I. I. S. 300. Raudnitz, Station. I. I. S. 238. Rauriser Muhre, Aquaduct unter der, bei Strengen [Arlbergbahn]. I. 2. S. 295. Raussnitz, Station [im Bau] mit dem Kaiser Josef-Denkmal. I. 2. S. 5. Read’s Dampfvvagen. I. I. S. 43. Reichenburg. I. 1. S. 319. Reliefschreiber, offener, osterreichisches Mo¬ deli [1859]. III. S 104. Requisitenwagen [1875]. II. S. 543. Riepl, Franz. I. 1. S. 133. Rik-Tunnel. I. I. S. 460. RinghoffePs erster Wagen [1852]. II. S. 546. Ringhoffer’s Zug- und Stossvorrichtung[i895]. II. S. 499. Robinson’s alteres Morserelais [Siid-nord- deutsche Verbindungsbahn 1860]. III. S. 109. Rocket. I. 1. S. 35. Rollwagen [Vorkipper mit doppelter Keil- bremse]. II. S. 218. RGmerbad, Stidliche Staatsbahn [1846]. I. 1. S. 255. ROmerstrasse, aufgedeckte in Aquileja. I. 1. S. 4. ROmische Post. I. I. S. 78. Rommel’s elektrisches Distanzsignal [Unga- rische Westbahn 1870—1890]. III. S 74. Roppen, die Arlbergbahn bei. I. 2. S. 289. Rossitz. I. 1. S. 355. Rostock. I. 1. S. 238. ROthelebrucke. I. 1. S. 429. Roth-Poi-ič, Montirung der Eisenbahnbrticke iiber den Angelfluss [Pilsen-Eisenstein]. I. 2. S. 195. Rothschild, S. M. von I 1. S. 135. Rotunden-Heizhaus, Inneres. II. S. 633. Rzeszorv, Station. 1. 1. S. 437. Bilderverzeichnis. 367 S. Sagor, Station [Cilli-Laibacb] [Siidliche Staats- bahnen 1849]. II. S. 388. Salzach-Briicke [Elisabeth-Bahn]. I. 1. S. 451. Salzach-Klammen, Salzburg-Tiroler Bahn I. 2. S. 163. Salzburg, Aufnahmsgebaude der Kaiserin Elisabeth-Bahn [1860]. II. S. 395. Sanitatsivagen [1877]- H. S. 539- Sanitats-Ziige des souveranen MalteserRitter- Ordens, Zugs-Commandanten- und Aerzte- wagen. II. S. 151. Sankey-Viaduct [Liverpool-Manchester 1836]. I. 1. S. 36. St. Adalberts-Felsen bei Niedergrund. I. 1. S. 237. St. Anton,.Ostportal des Arlbergtunnels mit dem Lott-Denkmal. 1. 2. S. 299. St. Bartholomeo, Tunnel und Ansicht auf Triest. I. I. S. 294. St. Bartholomeo, Viaduct bei. I. I. S. 293. St. Christof auf dem Arlberge. I. 2. S. 297. St. Etienne-Andrezieux, ein Theil der Eisen- bahn aus dem Jahre 1828. I. I. S. 68. St. Felixdorf, Bahnhof. I. 1. S. 173. St. Gilgen und der ZwOlferkogel [Local- bahn Ischl-St.-Wolfgang]. I. 2. S. 505. St. Jodocus, Trače der Brennerbahn. I. I. S. 422, 423. St. Kanzian. I. I. S. 290. St. Lorenzen, Brucke iiber den Gaderbach. I. 2. S. 75. St. Maria-Viaduct, ehemaliger, nachst Jaros- lau. I. I. S. 439. St. Michele. I. 1. S. 303. St. Peter-Seitenstetten. II. S. 354. St. Polten, Bahnhof [1859]. II. S. 396. St. Polten, Personenbahnhof. II. S. 375. St. Polten, Verstarkung der Traisenbriicke. II. S. 315. St. Procopi, Prag-Duxer Eisenbahn. I. 2. S. 117. Sarajevo-Metkovič, Partie von der Linie. III. S. 576. Sarajevo-Metkovič, Partie der Linie mit der KomadinaQuelle. III. S. 577. Saulenkrahn alterer Type. II. S. 623. Saulenkrahn Oldenburger Type. II. S. 623. Save, Arbeitsprovisorium liber die. I. 2. S. 43. Sazawabriicke bei Hohenstadt. I. 1. S. 225. Sazarvathal. I. I. S. 121, 223. Schafbergbahn. I. 2. S. 547» 549- Schafbergbahn, Fahrbetriebsmittel. I. 2. S. 551. Schafervvand, Tunnel bei der. I. I. S. 237. Schaffler’s Distanzsignal-Stellvverk [1875]. III. S. 75- Schanatobel-Viaduct im Bau. I. 2. S. 331. Schefczik Anton. III. S. 69. Schelleberg, Tunnel. I. I. S. 425. Schienenprofil A der Nordbahn [eingeftihrt 1866]. II. S. 247. Schienenprofil B der Nordbahn [eingeftihrt 1872]. II. S. 247. Schienenprofile der Osterreichischen Eisen- bahnen [am I. Januar 1888]. II. S. 250, 251. Schienenprofile der Koniglich-Ungarischen Staatsbahnen. III. S. 458. Schifkornbriicke, alte, liber die Elbe bei Tetschen. I. I. S. 374. Schifkornbriicke [Klabavva - Viaduct bei Chrast vvahrend der Ausvvechslung 1892]. II. S. 281. Schlafwagen [1858]. II. S. 524. Schlafvvagen der Kaiser Ferdinands-Nord- bahn [1873]. II. S. 524. Schlafvvagen der internationalen Schlafivagen- Gesellschaft [1897]. II. S. 524. Schlafvvagen, Seitengang. II. 525. Schlagiverk zur Pilotirung der ersten Nord- bahnbriicke iiber die Donau. II. S. 277. Schlitza-Schlucht, Brucke iiber die. I. 2. S. 41. Schmid, Adalbert. I. I. S. 189. Schmiedtobel, Seilaufzug beim [Arlbergbahn 122-6 km]. II. S. 219. Schmiedtobelbriicke bei Dalaas. I. 2. S. 321. Schneebergbahn. I. 2. S. 507. Schneepflug [1870]. II. S. 545. Schneepflug. II. S. 621. Schneepflug der Pferdebahn Prag-Lana [circa 1833]. II. S. 544. Schnellzug-Locomotive der Nordbahn [1856]. II. S. 444. Schnellzug-Locomotive der Nordbahn [1857]. II. S. 445. Schnellzug-Locomotive der Nordbahn [1862]. II. S. 452. Schnellzug-Locomotive der Nordbahn [1874]. II. S. 452. Schnellzug-Locomotive der Nordbahn [1894]. II. S. 463. Schnirch,-Friedrich. I. I. S. 315. SchOnbach, Josef, III. S. 65. SchOnbach’s Block-Apparat [Elisabeth-Bahn 1868—1870]. III. S. 86. SchOnbach’s elektrisches Distanzsignal [Elisa¬ beth-Bahn 1867]. III. S. 73, SchOnbrunner Strasse, Brucke iiber die. I. I. S. 451. SchOnerer, M. I. 1. S. 105. Schraubenschneidmaschine [System Sellers]. II. S. 602. Schreckenstein. I. I. S. 237. Schtiler, Friedrich. IV. S. 241. Schupfen, Transportgertist iiber die Sili. I. I. S. 425. Schivarzach-Tunnel [Strecke Bischofshofen- Hochfilzen]. I. 2. S. 173. Schwarzenberg, Johann Adolf Fiirst zu. I. 2. S. 11. Schvvaz. I. 1. S. 299. Sch\vellen-Auswechslung auf der Strecke. II. S. 252, 253. Sebenico, Stations-Platz und Rivabahn [Dal- matiner Staatseisenbahn]. I. 2. S. 215. Sedzisz6w, Station. 1. I. S. 437. Seebenstein [Wien-Aspang]. I. 2. S. 470. Segen Gottes. I. I. S. 355. Seguin’s des Aelteren Locomotive. I. 1. S. 69. Seilbahn. 1. I. S. 16. Seilbahn mit Gegengevvicht. I. 1. S. 18. Seilbahn mit VVassereimern. I. I. S. 19. Selmeczbanya [Schemnitz], Bahnhof der schmalspurigen Strecke Garamberzencze- Selmeczbanya. III. S. 547. 368 Bilderverzeichnis. Selzthal, Bahnhof. I. 2. S. 189. Semlin, Aufnahmsgebaude. III. S. 470. Semmering, ErSffnung der neuen Strasse iiber den Semmering am 17. August 1841. I. 1. S. 259. Semmeringbahn-Ansichten. I. I. S. 263. Semmeringbahn, Panorama der. I. I. nach S. 272. Semmeringbahn, Trače. I. I. S. 262. Semmering, Bau des Haupttunnels. I. I. S. 230, 276. Semmering-Haupttunnel, Situationsplan der Umgebung desselben. II. S. 229. Semmering, Viaduct tiber die Krausel-Klause wahrend des Baues. I. I. S. 268. Semmering, Station. I. I. S. 263. Semmering, Siidbahn-Hotel. I. I. S. 263. Semmering-Hotel. II. S. 412. Semmeringbahn, Oberbau, 1854. II. S. 246. Semmeringbahn-Weichenconstruction [1854]. II. S. 260, 261. Semmering - Concurrenz - Locomotive »Se- raing«. I. I. S. 277. Semmering-Concurrenz-Locomotive »Vindo- bona«. I. I. S. 278. Semmerin g- Concurrenz-Locomotive » Wiener- Neustadt«. I. I. S. 278. Semmering-Preis-Locomotive »Bavaria«. I. 1. S. 277. Sichrovsky Heinrich. I. I. S. 137. Sichrow, Viaduct bei. I. 1. S. 465. Siegl’s G., erste Locomotive [1857]. II. S. 447. Signallaterne zu Schonbach’s Distanzsignal, [1867]. III. S. 73. Signal-Stellwerk mit Weichenverschluss [Bau- art ROssemann & Kuhnemann, Budapest]. III. S. 79. Silberhtittenbach, Viaduct iiber den [k. k. Staatsbahn Ober-Cerekve-Pilgram-Tabor]. II. S. 271. Sili, Stamvehr. I. I. S. 421. Sillthal, Tunnel. I. I. S. 429. Sill-Tunnel, Reconstruction. II. S. 233. Simmering, Grundriss der Werkstatte. II. nach S. 5^4- Sina, Georg Freiherr von. I. I. S. 165. Skawafluss-Briicke [Galizische Transversal- bahn]. I. 2. S. 339. Skrinicza-Viaduct [Munkacs-Beskid]. III. S. 446. Smutnabach-Viaduct [Bohmisch - Mahrische Transversalbahn]. I. 2. S. 345. Sniatyn, Bahnhof [Lemberg-Czernowitzer Bahn 1866]. II. S. 398. Sochor, Dr. Eduard Freiherr von. IV. S. 241. Sonnsteinlehne [Salzkammergutbahn zwi- schen Ebensee und Traunkirchen]. I. 2. S. 233. Sonnstein-Tunnel. I. 2. S. 237. Sonnstein-Tunnel, Lawine beim. II. S. 221. Spalato, Stadt-Einschnitt. I. 2. S. 211. Spannplatte [System Hohenegger]. II. S. 259. Speisevvagen [1896]. II. S. 526. Spital a/Dr., Aufnahmsgebaude. II. S. 412. Spital am Semmering. I. I. S. 263. Sprechenstein, Felssprengung desselben. I. I. S. 427. Sprengung der Eisenbahnbriicke iiber die Lagunen bei Venedig im Jahre 1848. II. S. 123 Staatsbahn, k. k. nordliche, Karte aus dem Jahre 1842. I. I. S. 220. Staatsbahn, k. k. nordliche, von Prag bis Bodenbach. I. I. S. 237. Staatseisenbahn, Projectirte Tračen des Er- ganzungsnetzes [18601. I. I. S. 391. Staatseisenbahn-Gesellschaft, Karte derLinien derselben zur Zeit ihrer Uebernahme vom Staate. I. I. S. 323. Stachelfiisse. I. 1. S. 27. Stampfer’sches Nivellir- und Hohenmess-In- strument. II. S. 183. Stangenforderung im Arlberg-Tunnel. II. S. 238. Stanislau-Woronienka, Bau der Lime bei Worochta. I. 2. S. 407. Startscherthal, Viaduct iiber das [Segen Gottes-Okriiiko]. II. S. 305. Staschower-Briicke [vor dem Einsturzel. I. 1. S. 473- Stationsapparat zur Sicherungsanlage in Prerau [1894]. III. S. 85. Stationsglockenschlagwerk, elektrisches [Sy- stem GattingerJ. III. S. 525. Stauding. II. S. 370. Stein, Draubriicke bei. I. 1. S. 412. Steinach-Irdning, Station. I. 2. S. 217. Steinbriick, siidl. Staatsbahn [1846]. I. 1. S. 255. Steinbriick, Bahnhof der siidostlichen Staats¬ bahn. I. 1. S. 257. Steinbriick, Briicke der sudlichen Staatsbahn [1846]. I. 1. S. 256. Stephenson, George. I. I. S. 29. Stephenson, Robert. I. I. S. 31. Stephensoni Schienenform [1816]. I. 1. S. 10. Sternberg. I. I. S. 221. Steyerdorfer Montanbahn, Ansichten von der. I. 1. S. 387. Steyerdorfer Montanbahn, Tunnel. I. 1. S. 389. Steyr. I. 2. S. 23. Stilfser-Joch, die Strasse iiber das. I. I. S. 81 Stockerau, Bahnhof [1841]. I. I. S. 197. Stockton-Darlington-Eisenbahn, ErOffnung. I. 1. S. 33. Stockton-Darlington-Eisenbahn, aus dem Er- čffnungszuge. I. 1. S. 32. Stockton-Darlington-Eisenbahn, erster Per- sonenwagen. I. I. S. 32. Stockton-Darlington-Eisenbahn, Eisenbahn- Kutschen. I. 1. S. 34. Stockton-Darlington-Eisenbahn, schiefe Ebene derselben. I. 1. S. 33. Stoppargraben, Viaduct tiber den [im Bau]. 1. 1. S. 414. Stoss, schwebender [Kaiser Ferdinands-Nord- bahn 1870]. II. S. 258. Stranov, Auswechslung des Viaductes. II. S. 317, 31S. Streckensignal der Franz Josef-Bahn. III. S. 45. Streckensignal von Matzleinsdorf. III. S. 47. Stuhlplatte [System Heindl]. II. S. 259. Stuhhveissenburg, Bahnhof [1860]. II. S. 340. Stidbahn - Gesellschaft, Fahrordnung vom 1. Mai 1896. III. S. 13. Bilderverzeichnis. 369 Siidliche Staats-, lomb.-venet. und central- italienische Eisenbahn-Gesellschaft imjahre 1859. I. I. S. 341. Siidtiroler Linie der k. k. Staatsbahnen, Bau- anlagen. I. 1. S. 303. Szatmar-Nagybanya, freie Strecke der Local- bahn. IIL S. 561. Szczerzecbriicke, urspriingliche [Erzherzog Albrecht-Bahn]. I. 2. S. 142. Szechenyi Istvan. I. I. S. 121. Szegedin, Theissbriicke. I. 1. S. 385. Szent Istvdn, Steinkohlen-Bergbau-Reviere, Uebersichtskarte. III. S. 359. Szolnok, Theissbriicke. III. S. 447. T. Tachygrammeter. II. S. 198. Tachjrgrammetrisches Bild des Reichensteins. II." S. 199. Tachymeter. II. S. 195. Tachymetrischer Rechenschieber. II. S. 196. Tannenberg, Trače der Bohmischen Nordbahn bei. I. 1.' S. 373. Tarnopol, Aufnahmsgebaude [1870]. I. 2. S. 54. Tarn6w. I. I. S. 305. Tarvis, Bahnhof [1870]. I. 2. S. 39. Tarvis, Station. II. S. 336. Tasterboussole. III. S. 67. Taxenbach, Tunnel bei, und der Eingang in das Rauriserthal. I. 2. S. 179. Teirich, Ferdinand. III. S. 63. Telegraphenbureau der k. k. priv. Siidbahn in Liesing [1896]. III. S. 107. Telegraphen-Kabelthurm. III. S. 522. Tender-Locomotive System Engerth, Entwurf. I. 1. S. 280. Tender-Locomotive, zweiachsige, der k. k. Oesterreichischen Staatsbahnen [1878]. II. S. 460. Tender-Locomotive, dreiachsige, der k. k. Oesterreichischen Staatsbahnen [1880]. II. S. 461. Teschen [Kaschau-Oderberger Bahn]. I. 2. S. 131. Tetschen. I. 2. S. m. Tetschen, Bahnhof. II. S. 354. Tetschen, Bahnhof der Oesterreichischen Nordwestbahn. II. S. 353. Tetschen, Vestibule des Bahnhofes [1872]. It. S. 410. Tetschen, Elbebriicke nach der Reconstruction [BOhmische Nordbahn]. II. S. 283. Tetschen, Elbebriicke in der Gegenwart. I. !• S. 375. , Tetschen, Schloss. I. I. S. 237. Thann, Stationsanlage [1839]. I. I. S. 71. Theiss-Bahn, Netz derselben. I. I. S. 441. Theodolit. II. S. 197■ Thommen, Achilles. I. I. S. 419. Tisza Lajos, ungarischer Minister. III. S. 376. Tiszolčz, Station. III. S. 551. Toblach. I. 2. S. 72. Toblach, Aufnahmsgebaude. II. S. 412. Toggenburg, Georg Ritter von. IV. S. 207. Tokaj, Theissbriicke [1859]. I. I. S. 445. Tolnay, Lajos. III. S. 414. Geschichte der Eisenbahnen. IV. Tčrcele, Partie am. I. I. S. 429. Torrente, Longera, Viaduct iiber den [Her- pelje-Triest]. I. 2. S. 357. Traunbriicke [Elisabethbahn]. I. I. S. 451. Trautenau. I. 2. S. 67. Trenczen, Waagbriickebei [Galantha-Zsolna]. III. S. 444. Trestle-Works der Strecke Lunz-Gaming km 63 2 / 3 [Ybbsthalbahn]. I. 2. S. 499. Trevithik, Richard. I. I. S. 24. Trevithik’s »Catch me who can«. I. I. S. 26. TrevithilPs und Vivian’s Dampfkutsche. I. I. S. 25. Trevithik’s Locomotive [1803]. I. I. S. 26. Triebitz, Tunnel bei [1845]. 1 . 1. S. 222. Triebitzer Tunnel, Bau [Olmiitz-Prag]. II. S. 226. Trient. I. 1. S. 303. Triest, Feierliche Grundsteinlegung zum Triester Bahnhofe am 14. M.ai 1850 durch Kaiser Franz Joseph I. 1 . I. S. 285. Triest, Einfahrt nach. I. 1. S. 295. Triest, Ansicht des projectirten Bahnhofes und Hafens im Jahre 1857. II. S. 348. Triest, Bahnhof im Jahre 1857. I. I. S. 296. Triest, Bahnhof und Hafen 1857. II. S. 349. Triest, Ansicht des Bahnhofes und Hafens um die Mitte der Siebziger-Jahre. II. S. 351. Triest, Aufnahmsgebaude der Sudbahn [1883]. II. S. 414. Triest, Vorhalle des Siidbahnhofes [1883]. II. S. 415. Triest, Siidbahn-Hallenanlagen und Perrons [Querschnitt]. II. S. 418. Triest, Bahnhof und Freihafen [1898]. II. S. 350. Triest, Ansicht des Hafens mit den Magazi- nen und Hangars. II. S. 367. Triest, hydraulische Fahrkrahne auf den Mo- los. II. S. 366. Triest - Klagenfurt, Gegeniiberstellung der zwischen Triest und Klagenfurt projectir¬ ten Bahnlinien. II. nach S. 200. Trisana-Viaduct [im Bau]. II. S. 291. Trisana-Viaduct [Pfeilerbau]. II. S. 268. Trisana-Viaduct. II. S. 289. Troppau. II. S. 370. Troppau, Bahnhof, Ansicht des Zungenper- rons. II. S. 371. Tiiffer, Markt mit dem Bahnhofe der siidli- chen Staatsbahn im Jahre 1846. I. I. S. 253. Tiiffer, Siidliche Staatsbahn bei [1846]. I. I. S. 254. Tulln, die erste Donaubriicke der Kaiser Franz Josef-Bahn bei. I. 2. S. 13. Tulln, Brucke liber die Donau. I. 2. S. 17, 19. Tunnelbau-System, englisches. II. S. 231. Turnau-Kralup [Trače an der Ruine Zvei-etic]. I. 1. S. 369. Tyres Frasmaschine, doppelte. II. S. 605, 607, 609. U. Uferschutzbauten [Flechtwerke] an den gali- zischen Bahnen. II S. 218. Ullmann v. Szitanyi, Moritz. I. I. S. 183. Ungarn, die erste Eisenbahn-Anlage. 1 .1. S. 125. 24 37° Bilderverzeichnis. Ungarn, Eisenbahnkarte mit besondererRuck- sicht auf die Localbahnen und auf die Verstaatlichung der Linien [1896]. III. nach S. 554- Universal-Instrument. II S. 195. Unter-Drauburg. I. I. S. 413. Unter-Drauburg[Unter-Drauburg-Wolfsberg]. I. 2. S. 473.' Unter-Drauburg, Miesbrucke bei [Unter-Drau- burg-Wolfsberg]. I. 2. S. 474. Unterlagsplatte [System Pollitzer]. II. S. 259. Unterstein nach dem Bergsturze im August 1875. I. 2. S. 177. V. Valsugana-Bahn, Viaduct Nr. I. I. 2. S. 495. Venedig, Eisenbahnbriicke liber die Lagunen. I. 1. S. 216. Venedig-Mailand, Karte derprojectirten Balin [1837]. I. 1. S. 215. Verbund-Schnellzug-Locomotive, Serie 6 der k. k. Staatsbahnen [1894]. II. S. 467. Vergniigungszug am 5. Marž 1831 mit der Locomotive »West Point«. I. I. S. 47. Versteifte Eisenbahnkettenbriicke iiber den Wiener Donaucanal. I. I. S. 317. Vicinalbahnen, ungarische, Oberbau. III. S. 459. Vicinal-Tender-Locomotive, 3 / 3 gekuppelte. III. S. 478. Vicinal-Tender-Locomotive, 4 / 4 gekuppelte. III. S. 479. Villach [1869]. I. 2. S. 37. Vordernberg [Eisenerz-Vordernberg]. I. 2. S. 487. Viislau, Bahnhof. I. I. S. 173. W. Waagbriicke bei Puchd-Koczkdcz [Galantha- Zsolna]. III. S. 444. Wagen auf Truckgestellen mit 15 t Trag- fahigkeit. III. S. 573. Wageneinrichtung filr den Mannschafts-Trans- port nach der Eisenbahn-Transport-Vor- schrift vom Jahre 1862. II. S. 133. Wagenschiebebtihne mitelektrischem Antrieb. H. S. 595- Wagram, Bahnhof der Nordbahn [1839]. II. S. 385- Wagram, Grundriss der Station [Nordbahn 1839]. II. S. 390. Waidhofen, Brucke [Ybbsthalbahn]. II. S. 298. Waidhofen a. d. Ybbs, Viaduct und Brucke [Ybbsthalbahn]. I. 2. S. 497. Waldegg [k. k. niederosterreichische Staats¬ bahnen]. I. 2. S. 206. Wallacbisch-Meseritsch, Betschbrucke. I. 2. S. 369. Wand, weisse, Uferbau. I. I. S. 299. Watt, James. I 1. S. 17. Weber, M. M. von. III. S. 41 Wechsellaterne der Budweis-Linzer Pferde- bahn [1861]. III. S. 89. Wehrgrabenbriicke und Tunnel wahrend der Montirung [Salzkammergutbahn]. I. 2 S. 221. Weichen- und Signal-Stellwerk von Siemens & Halske. III. S. 80. Weichen- und Signal-Stellwerk mit Stations- block von Siemens & Halske. III. S. 81. Weichsel - Eisenbahnbrucke nach der am 23. Juni 1866 erfolgten Sprengung. II. S. 140. W einzettelgraben-Partie [Eisenerz-Vordern¬ berg]. I. 2. S. 483. Weinzettelwand. I. I. S. 263, 266. Weinzettelwand. Gallerie. I. 1. S. 267. Weiritz-Viaduct [Eisenerz-Vordernberg]. I. 2. S. 481. Weissenbach-Viaduct. 1. 2. S. 42. Weprek. I. I. S. 237. Werfen, Bahnhof und Schloss. I. 2. S. 165. Werth bei Ober-Laibach. I. I. S. 287. Werthheimstein, Leopold Iidler von. I J. S. 136. "VVickenburg, Graf Mathias Constantin. I. I. S. 449. »Wie Bapst Johannes auff dem Arlenberg inn dem schnee lag«. I. I S 78. Wieliczka, Bahnhof. I. I S. 3°8- Wiens Eisenbahn-Verbindungen im Jahre 1861. 1. 1. S. 403. Wien, Ansicht des Wiener Aufnahmsgebau- des der Kaiserin Elisabeth-Bahn [1859]. II. S. 391, 392. Wien, Westbahnhof. II. S. 368. Wien, Werkstatte, Westbahnhof der k. k. Oesterreichischen Staatsbahnen [Locomo- tivmontirung]. II. S. 597. Wien, Hauptstation [1838]. I. I. S. 158 Wien, Nordbahnhof, Ankunft eines Per- sonenzuges [nach einer Skizze aus den Kinderjahren der Nordbahn]. III. S. 17. Wien, lnnere Ansicht des Bahnhofes der k. k. ausschl. priv. Kaiser Ferdinands-Nord- bahn [1838]. II. S. 328. Wien, Grundriss des Aufnahmsgebaudes der Nordbahn [1839]. II. S. 390. Wien, Nordbahnhof, Ausfahrtsseite [1840]. l. I. S. 161. Wien, Ansicht des Nordbahnhofes [1840]. II. S. 384. Wien, Bahnhof der Kaiser Ferdinands-Nord- bahn. I. I. S 159. Wien, lnnere Ansicht des Bahnhofes der k. k. ausschl. priv. Kaiser Ferdinands-Nord- bahn. I. I. S. 160. Wien, Stiegenhaus des Nordbahnhofes [1867]. II. S. 404. Wien, Nordbahnhof [1838] II. S. 328. Wien, Nordbahnhof, Bestand im Jahre 1839 und im Jahre 1896. III. S. 5- Wien, Nordbahnhof in den Jahren 1838, 1852 und 1864. II. S. 335. Wien, Nordbahnhof 1898. II. S. 347. Wien, provisorischer Bahnhof der Kaiser Franz Josef-Bahn. I. 2. S. 15- Wien, Franz Josef-Bahn. Hallenanlagen und Perrons [Querschnitt]. II. S. 418. Wien, Heizhausanlage [rotundenfbrmige] auf dem Franz Josef-Bahnhofe. II. S. 631. Wien, Nordwestbahnhof I. 2. S. 61. Wien, Nordvvestbahn-PIallenanlagen und Per¬ rons [Querschnitt]. II. S. 448. Bilderverzeichnis. 371 Wien, Staatseisenbahn-Gesellschaft Hallenan- lagen und Perrons [Querschnitt]. II. S. 418. Wien, Siidbahnhof, Halle in Umbau be- griffen [1870] II. S. 406. Wien, Bahnhof der Siidbahn und der Staats¬ eisenbahn-Gesellschaft. II. S. 346. Wien,Personenbahnhof der Siidbahn. II. S.346. \Vien, Siidbahnhof, Vorhalle des neuen [1875]. n. s. 407. Wien, Endbahnhofe: Nordwestbahn, Staats¬ eisenbahn-Gesellschaft, Nordbahn. Siid- bahn, Franz Josef-Bahn. 11 . S. 402. Wien, Endbahnhofe, Grundriss I. Nordbahn, II. Siidbahn, III. Staatseisenbahn-Gesell¬ schaft, IV. Kaiserin Elisabeth-Bahn, V. Aspangbahn. II. S. 405. Wien, Bahnhof Hauptzollamt. I. 2. S. 459. Wien, Eingang in den Prater mit der heu- tigen Nordbahnstrasse im Jahre 1836. I I. S. 147. Wien, Einmiindung der Wiener Verbindungs- bahn in den Nordbahnhof. I I. S. 309. Wien, Viaduct iiber die Prater-Hauptallee. I. I. S. 311. Wien, Viaduct der Staatseisenbahn iiber die Prater-Hauptallee. I. 2. S. 9. Wien, Ehemaliger Viaduct iiber die Land- strasser Hauptstrasse der Wiener Verbin- dungsbahn. 1 . I. S. 313. Wien, Landstrasser Viaduct der Wiener Ver- bindungsbahn. I. 1. S. 313. Wien, Aspangbahn, Perrons [Querschnitt]. II. S. 418. VVien-Bochnia. »Programm iiber die Bildung einer Actien-Gesellschaft zur Ausfiihrung einer Eisenbahn von Wien nach Bochnia«. I. I. S. 139, 140- Wien-Bochnia, Uebersichtskarte der Eisen- bahn-Route nebst den Fliigelbahnen. I. 1 S. 143. Wien-Briinn, Denkmiinze [gepriigt anlasslich derErOffnung derStrecke, 1839]. I. I S. 158. Wien-Gloggnitzer Eisenbahn-Actien-Gesell- schaft, Concessions-Urkunde fiir die. I. 1. S. 211 Wien, Ansicht des projectirten Hauptstations- platzes der VVien-Gloggnitzer Eisenbahn. I. 1. S, 171. Wien-Gloggnitzer Eisenbahn, der "VViener Bahnhof I. I. S 181. Wien, Ansicht derBahnhOfe der VVien-Glogg- nitzer Bahn. II S. 33 °' Wien-Gloggnitzer Eisenbahn, Vestibule des Aufnahmsgebaudes in Wien. I. I. S. 175. Wien-Gloggnitzer Eisenbahn, Personenhalle in Wien I. I. S. 176. Wien-Gloggnitzer Eisenbahn, Bahnhof in Wien mit der Maschinenwerkstatte. I. I. S. 174 Wien-Gloggnitzer Eisenbahn, die BahnhOfe in Wien in den Jahren 1845 bis 1867. II. S. 343. Wien, Grundriss des Aufnahmsgebiiudes der siidlichen Staatsbahneir [VVien-Gloggnitz 1842]. II. S. 390. Wien-Gloggnitzer Eisenbahn, Bahnhofe auf der. I. 1. S. 171, 173. Wien-Gloggnitzer Eisenbahn, Fahrordnung im Juli und August 1843. III. S. 13. Wien-Raaber Eisenbahn, Uebersichtskarte der projectirten Tračen sammt Neben- zweigen. I. 1. S. 168. Wien-Raaber Eisenbahn, Trače. I. r. S. 185. Wien-Raaber Eisenbahn, die ErOffnungs-An- zeige derselben. III. S. n. Wien, Maschinenwerkstatte der \Vien-Raaber Eisenbahn. II. S. 572. VVien-Raaber Eisenbahn, Fahrordnung im Februar 1842. III. nach S. 20. Wien-Wagram, Eroffnung der Strecke am 6. Januar 1838. I. 1. S. 151. Wiener Stadtbahn, Feierliche Eroffnung durch Se. Majestšit den Kaiser am 9. Mai 1868. I. 2. S. 463. Wiener Stadtbahn,Uebersichtskarte I. 2. nach S. 436. Wiener Stadtbahn, Haltestelle Breitensee und Tunnel gegen Ottakring. I. 2. S. 439. Wiener Stadtbahn, Brucke iiber die DOblin- ger Hauptstrasse. I. 2. S. 447. Wiener Stadtbahn. Donaucanalbriicke [Strecke Heiligenstadt-Brigittenau]. 1 . 2. S. 453. Wiener Stadtbahn, Partie bei Gaudenzdorf im Bau [October 1897]. I. 2. S. 455. Wiener Stadtbahn, Gersthof - Bahnhof. II. S. 421. Wiener Stadtbahn, Haltestelle Gumpendorf II. S. 372. Wiener Stadtbahn, Gumpendorferstrasse- Bahnhof. II. S. 421. VViener Stadtbahn, Heiligenstadt Gesammt- anlage. II. S. 421. VViener Stadtbahn, Heiligenstadt-Bahnhof. II. S. 421. VViener Stadtbahn, Aufnahmsgebaude des Bahnhofes Heiligenstadt. I. 2. S. 443. VViener Stadtbahn, Anscbluss der Vororte- und Giirtellinie in Heiligenstadt. I. 2. S. 445. VViener Stadtbahn, Stadtbahnstrecke von Heiligenstadt bis zur ehemaligen Nuss¬ dorfer Linie, Ueberbriickungen der Heili- genstadter und der DOblinger Haupt¬ strasse. I. 2. S. 445. VViener Stadtbahn, Aufnahmsgebaude Her- nals und Brucke iiber die Hernalserstrasse. I. 2. S. 441. VViener Stadtbahn, Bahnhof Hiitteldorf- Hacking. II. S. 377. VViener Stadtbahn, Michelbeuern-Bahnhof. II. S. 421. VViener Stadtbahn, Nussdorferstrasse-Bahn¬ hof. II. S. 421. VViener Stadtbahn, Ueberbriickung der VVah- ringerstrasse und Schulgasse. I. 2. S. 449. VViener Stadtbahn, VVienbriicke im Zuge der Giirtellinie [Gaudenzdorf]. I. 2. S. 452. VViener Stadtbahn, VVienthal- und Giirtellinie bei der Stiegerbriicke im Bau [October 1897]. I. 2. S. 457. VViener Stadtbahn, iiberw 5 lbter Einschnitt. I. 2. S. 451. VViener Stadtbahn, Monierbriicke. I. 2. S. 435. VViener Stadtbahn, Personenwagen [1897]. II. S. 521. VViener Stadtbahn, Querprofil der Donau- canallinie. I. 2. S. 458. 24 ; 372 Bilderverzeichnis. Wiener Stadtbahn, Querprofil der Wienthal- linie. I. 2. S 458. Wiener Stadtbahn, Schnitt durch die Viaduct- strecke. I. 2 S. 433. Wiener Stadtbahn, fiinfachsige Tender- locomotive. I. 2. S. 437. Wiener Stadtbahn, Tunnelprofil. I. 2. S. 442. Wiener Tramway, Oberbau-Systeme. I. 2 S. 53i- . Wiener Tramway, Wagen [Ende der Sech- zigerjahre]. I. 2. S. 525. Wiener Tramway, Wagen mit Mittelgang [1895]. I. 2. S. 527. Wiener Tramway, Neue, Wagen aus den Siebziger Jahren. I. 2. S. 535- Wiener Verbindungsbahn, Tieferlegung u.Bau des Tunnels im Jahre 1873. I. 2. S. 373. Wiener Verbindungsbahn nachst dem Siid- und Staatsbahnhofe nach dem Umbau im Jahre 1873. I. 2. S. 383. Wiener-Neustadt, Bahnhof. I. I. S. 179. Wiener-Neustadt, Station, 1864. II. S. 338. Wildenschwert. I. 1. S. 223. Wilder Tobel, Aquaduct. I. 2. S. 310. Wildtobelbriicke [Arlbergbahn]. II. S. 268, 269. Windmotor in Kis-Ujszallas. III. S. 475. Wischau [1869]. I. 2. S. 7. Wolfsberg, Lavantbrucke bei [Unter-Drau- burg-Wolfsberg]. I. 2. S. 477. Worochta, Pruthbriicke mit anschliessendem Viaducte [Stanislau-Woronienka].I.2. S.405. Wiillerstorf-Urbair, Bernhard Freiherr von IV. S. 223. Wurmbrand, Gundaker Graf. IV. S. 281. Wurzener Eisenbahnbriicke [1837]. I. 1. S. 57. Z. Zagrab [Agram] Aufnahmsgebaude. III. S. 473. Zahnradgestell der Locomotiven gemischten Systems mit der Bandbremse. III. S. 575. Zahnrad-Locomotive [System Abt]. I. 2. S. 488. III. S. 571- Zahnrad-Locomotive, System Abt [Strecke Tiszolcz-Erdokoz]. III. S. 480. Zahnrad-Locomotive [System Riggenbach]. I. 2. S. 540. Zahnstange, System Abt [Einfahrtssttick]. I. 2. S. 553- j Zakany, Draubriicke. III. S. 453. Zaleszczyki,Dniesterbriickebei [Lužan-Zalesz- czyki]. II. S. 296. Zaleszczyki, Dniester-Viaduct [Bukovvinaer Localbahnen]. I. 2. S. 502. Zamostthal, Viaduct bei Stranov im Bau. 1. 1. S. 371. j Zauchtl, II. S. 370. j Zauchtl, Bahnhof [Nordbahn, 1891]. II. S. 416. | Zelenei, Boros Beni. III. S. 545. j Zeli am See. I. 2. S. 181. Zichowic-Rabi, Aufnahmsgebaude der Boh- misch-Mahrischen Transversalbahn. I. 2. S. S. 349. Zichy Graf Jdzsef, ungarischer Minister. III. S. 376. Zimony [Semlin], Aufnahmsgebaude. III. S. 470. Zizelau, Stationsplatz. I. I. S. 113. Zlocz6w. I. 2. S. 47. Znaim. I. 2. S. 67. Znaim, Thaya-Viaduct [im Bau]. I. 2. S. 65. Z61yombrez6-Tiszolcz, Freie Strecke der Localbahn. III. S. 553. Z61yombrez6-Tiszolcz, Lehnenbau auf der Localbahn. HI. S. 554- Zsittnierbrucke. I. I. S. 387. Zusammenstellung der Gtiterzuge. III. S. 25. Zusammensetzung der Personenziige und der Schnellziige. II. nach S. 616. Zwillings-Locomotive. III. S. 566. Zwischenstation II. Classe der Oesterreichi- schen Nordwestbahn. II. S. 354. Zvvittau. I. 1. S. 233. V erzeichnis der P. T. Subscribenten. Abth. f. Mat.-\Vesen d. St.-E -G. Wien. Achleitner Dr. R. Concip. Villach. Ackermann Tb. Buchhdlg. Munchen. [2. Expl.] Acworth W. M. London. Adam L. Loc.-Fiihr. Ebensee. Adamec F. Adj. Josefstadt. Adamek J. Revid. Prag. Adametz J. Assist. Nimburg. Adamovič R. Stadt.-Vorst. Hliboka. Adler J. Sect.-Vorst. Komotau. »Adria« M. k.TengerhajozžisiReszveny- t&rsas&g Fiume. [K.-A.] Aicher A. Werkm. Graz. Aicher K. Loc.-Fiihr. Weiz. Alchholzer G. Adj. Villach. Aichholzer Th. Assist. Bischoflak. Aigner A. Loc.-Fiihr. Miirzzuschlag. Aigner Jos. Stat.-Leit. Fiirstenfeld. Alber Fr. Revid. Wien. Albert A. Insp. Innsbruck. Albisser V. Assist. Gorz. Albrecht A. Verk.-Beamt. Wien. Albrecht F. Bahnaufs. Gdding. Albrecht H. Stat.-Vorst. Blauda. Albrich E. Loc.-Fiihr. M.-Ostrau. Aldrighetti A. Assist. S. Michele. Alexiewicz A. Adj. Jaslo. Aljnovic Loc.-Fiihr. Sebenico. Almassy J. v. Beamt. Wien. Alscher R. Adj. Wien. Alster J. Beamt. Prag. Alt L. Assist. Steyr. Altenberg H. Buchhdlg. Lemberg. Altenstein M. Adj. M.eidling. Altmann F. Dr. Ob.-Insp. Villach. Altmann PL Assist. Wien. Amberg H. v. Adj. Sigmundsherberg. Amberg R. v. k. k. Min.-Vice-Secr. Wien. [K.-A.] Ambroziewicz L. Ob.-Ing. Tarnow. Amerling M. v. Wien. Amler J. Assist. Atzgersdorf-Mauer. Amsiiss L. Telegraph. Wien. Amtmann A. Oftic. Wien. Anderla F. Insp. Plennersdorf. Anderl J. Stat.-Chef. Radkersburg. Anderle H. Assist. Nimburg. Anderluch A. Loc.-Fiihr. Marburg. Andersch R. Adj. Prag. Andr6 E. Stat.-Vorst. Kaaden. Angerer E. Beamt. Marchegg. Angerer Fr. Ing. Wien. Angerer C. & Goschl, k. k. Hof-Pho- togr. Kunst-Anst. Wien. [K.-A.] Angl H. Insp. Troppau. Aninger N. Loc.-P'iihr. Ebensee. Antosch Ig. Exped. Auscha. Appel A. Ob.-Ing. Landeck. Appel A. J. Loc.-Aufs. Villach. Appelt E. Exped. Reichenberg. Appelt H. Assist. Reichenau. Arhar J. Assist. Steinbriick. Arkosy L. Beamt. Klausenburg. Arlet A. Insp. Modling. Armbruster C. Ing. Wien. Arndt J. Ob.-Ing. Linz. Arnold o P. Beamt. Pilnikau. Artwiriski K. R. v. Dr. Min.-Concip. Wien. [K.-A.] — Kaiser-Ausgabe. Artymiak A. Schloss.-Iieiz. Czernowitz. Arzenšek J. Kanzl. Tarvis. Aschauer F. Assist. Lambach. Aschauer J. Bahnm. Sierndorf. Aschenbrenner H. Adj. Wels. Aschenreiter F. Bahnricht. Gr.-Raming. Asinger C. Adj. Wien. Aspock A. Assist. Gaisbach-Wartberg. Assmann A. Ing,-Adj. Teplitz. Aster J. Offic. Wien. Atlasz J. Contr. Teschen. Attems Edm. Graf Exc. Graz. [K.-A.] Auberschek J. Contr. Reichenberg. Auer F. Adj. Wien. Auer J. F. Loc.-Fiihr. Bischofshofen. Auer J. Beamt. Olmiitz. Auer M. v. Rodenstein Assist. Olmiitz. Auersperg Carl Fiirst Durchl. Wien. ■ [K.-A] Augst Ig. Assist. Reichenberg. Aiiredniček O. Dr. Concip. Prag. Auschmann E. Adj. Olmiitz. Auspitz M. Ing. Nikolsburg. Austerlitz O. Assist. Roveredo. Austin E. Ing. Wien. Axt Ad. Insp. Reichenberg. Aynedter A. J. Werkm. Wien Baatz M. F. Ing.-Adj. Pilsen. Babiarz M. Revid. Krakau. Bachmann K. Werkm. Wien. Bachner J. Loc.-Fiihr. Miirzzuschlag. Bachovvski V. Bahnm. Rawa-ruska. Bacquehem Olivier Marquis Exc. Statth. a. D. Graz. [K.-A.] Bacsinsky Dr. Wladimir v. Sekr. Buda- pest. Badhauser L. Ob.-Ing. Amstetten. Bahner E. Offic. Prerau. Bahr H. Buchhdlg. Berlin. Bahr W. Werkm. Tarvis. Baiersdorf & Biach Wien. [K.-A.] Balassa E. v. Ob.-Ing. Budapest. BalazsovichD.Dr.Hilfs-Secret.Waitzen. Ballak C. Assist. Landeck. Ballak C. Insp. Wien. Ballif M. Ing. Werschetz. Balinth Edi. v. Lemhery, Secret. Wien, Baltazzi Arist. Graf Wien. [K.-A.] Balthasar L. Adj. Prag. Balvin V. Schreib. Bielitz. Baltz v. Balzberg. G. Assist. Wien. Balzer E. Stat.-Vorst. Kojetitz. Bank Oesterr. Ungar. Wien. [K.-A.] Bank-Verein Wiener Wien. [K.-A.] Bann J. Bahnm. Assling. Bandrovvski F. Ob.-Rev. Krakau. Bankhofer R. Assist. Wolfsberg. Bano J. Ob.-Ing. Budapest. Banset J. Stat.-Leit. Gr.-Bečvar. Baranski E. Ob.-Ing. Przemyšl. Bardas A. kais. Rath, Wien. Baernreither Dr. Tos. M. Exc. Wien. [K.-A.] Baron R. kais. Rath, Wien. Barta J. Bahnm. Falgendorf. Bartelmus L. Insp. Przemyšl. Bartl A. Beamt. Jedlesee. Bartl C. Asp. Scharding. Bartl M. Revid. Modling. Bartl R. Asp. Pontafel. Bartl R. k. k. Baurath, \Vien. Bartmanski E. Ob.-Insp. Lemberg. Bartmanski K. v. Ing. Spas. Bartoš W. Ob.-Ing. Tabor. Bartosch J. Ing. Banjaluka. Bartovsky M. Assist. Pilsen. Bartuschofsky L. Stat.-Sous-Chef, Wien. Bartuška v. Bartavar. k. k. Commis. Wien. Barwinski S. Ing. Stanislau. Baša A. Assist. Poltschach. Baseggio B. de. Stat.-Exp. Sagrado. Basler A. Adj. Wien. Basler J. Rechn.-Adj. Banjaluka. Batagelj J. Stat.-Vorst. Lees -Veldes. Batta Porto. Gio. Vicenza. Bauer A. Assist. St. Andra-Wordern. Bauer A. Buchhdlg. Wien. Bauer F. Beamt. Wien. Bauer G. Stat.-Vorst. Ob.-Graslitz. Bauer Ig. Revid. Beraun. Bauer J. Revid. Prag. Bauer J. Ing.-Adj. Wien. Bauer J. Loc.-Fiihr. Marchegg. Bauer K. Adj. Kufstein. Bauer M. Ob.-Ing. jaslo. Bauer W. Ob.-Ing. Weinberge. Bauer & Cie. Schriftgiesserei Stuttgart. [K.-A.] Baum J. Assist. Wien. Baumann A. Exped. Mahr.-Ostrau. Baumgarth W. Revid. Wien. Baumgartner F. Insp. Linz. Baumgartner K. Loc.-Fiihr. Ebensee. Bayan S. Loc.-Fiihr. Eger. Bayer F. Gutsbesitzer, Kojetitz. Bažant J. Bahnm. Beraun. Bazika A. Adj. Budweis. Becher L. Secret. Wien. Becher M. Offic. Krzeszovvice. Becher O. Beamt. Wien. Bechinie F. Kanzl. Nimburg. Bechmannn E. Dr. Concip. Wien. Bechtold F. Ob.-Insp. Wien. Bečička J. Assist. Wiirbenthal. Beck F. Adj. Dembica. Beck F. Frh. v., k. u. k. FZM. Wien. Beck J. Loc.-Fiihr. St. Veit a. d. Gl. Beck’sche k. u. k. Hof- u. Univ.-Buch¬ hdlg. Wien. [5 Expl.] Becker Ad. Buchhdlg. Aussig. Becker E. Ing. Wien. Becker O. Strck.-Chef-Stellv. Lobositz. Becker Th. Offic. Wien. Beer H. Beamt. Czernowitz. Beer J. Ing.-Adj. Innsbruck. Beh A. Assist. Hohenelbe. Behounek J. Insp. Olmiitz. Behounek J. Assist. Ossegg. Beidl O. Stat.-Chef. ‘VVelsberg. Beilner J. Adj. Budweis. Beitel C. Buchbinder, Wien, Belcsak K. Dir.-Stellv. Wien. Belha^r A. v. Ob.-Insp. Budapest. Bell K. Insp. Wien. Bellegarde Fr. Graf v. Exc. Obersthof- meister Wien. [K.-A.] Bellossevič G. v. Assist. Ternitz. Bšlohlavek A. Beamt. Kralup a./M. 374 Subscribenten-Verzeichnis. B. Benauer J. Loc.-Ftihr. Hainfeld. Benda J. Loc.-Fiihr. Aussig a /E. Benda W. Assist. Predmeritz. Bendel Dr. med. Zahnarzt, VVien. [K.-A.] Benedek F. Assist. St. Michael. Benedikt F. Ob.-Insp. Wien. Beneš E. Stat.-Aufs. Kardaš-Bečič. Beneš F. Streck.-Vorst. Michelob. Beneš K. Ladeaufs. Chotešov. Beneš L. Assist. Melnik. Benešovsky J. Beamt. Schwarzbach. Benger J. Beamt. Wien. Benisch J. Aush.-Stat.-Aufs. Sudo- meritz. Benisch O. Adj. Prag. Benker G. Loc.-Fiihr. Komotau. Benkiser F. Ritt. v. Porta Comasina, Revid. Linz. Benold C. Verk.-Assist. Mostar. Benyovszky N. v. Ing. Prachatitz. Beran A. VVerkm. Wien. Beran J. Magazin. Josefstadt. Beranek C. Revid. Wien. Beranek J. Stat.-Vorst. Hannsdorf. Berchtold Sigism. Graf Exc. Wien JK.-A.] Bercik L. Beamt. Hohenstadt. Berezowski X. Insp. Krakau. Berg R. Ing.-Adj. Wien. Bergel L. Contr. Budapest. Berger A. Werkm. Jagerndorf. Berger A. Adj. Voslau. Berger F. A. Ing. Graz. Berger F. Stat.-Vorst. Lauterach. Berger J. Revid. Olmiitz. Berger J. Beamt. Kralup a./M. Berger M. Exped. Leitineritz. Berger R. Beamt. Warnsdorf. Berghoff P. Beamt. Voslau. Bergmaun J. Heizh.-Ghef. Gloggnitz. Bergmanu R. Stat -Vorst. Solnitz. Bergmiiller J. Assist. Olmiitz. Bergold F. Bahnaufs. Schonbrunn. Bergstraesser A. Hofbchh. Darmstadt. Berheimer M. Oflic. Wien. Bernardi A. Kanzleid. Laibach. Bernardt M. Ofiic. Wien. Bernaschek H. Commerc.-Ref. Wien. Bernatzik J. Stat.-Chef. Pfaffstetten. BernerH. Stat.-Vorst. Olmiitz-Hodolein. Bernhard R. Insp. Klausenburg. Bernhardt R. Tarifbeamt. St. Gallen. Bernheim L. Ob.-Insp. Wien. Bernhofer A. Stat.-Leit. Glanegg. Berr K. Insp. Purkersdorf. Bertalanffy G. v. Stat.-Chef, Miihlbach. Bertalanlfy L. v. Beamt. VVien. Bertele R. v. Grenadenberg Beamt. Szegedin. Berticenich A. Zugsfiihr. Sebenico. Bertig G. Ing.-Adj. Sucha. Bervič A. Beamt. Prag. Berze L. Assist. Triest, Betriebsgesellsch. d. orient. Eisenb. Wien. [K.-A.] Betriebsleitung der Raab - Oedenb.- Ebenf.-Eisenb. Bettelheim. A. Adj. Wien. Bettelheim Th. Ob.-Offic. Wien. Bettini A. Ob.-Offic. Ala. Beutl F. Insp. Pilsen. Beyde A. Ob.-Offic. Wien. Beyer J. Beamt. Wien. Bezdek J. Loc.-Heiz. Trautenau. Bezdiček J. Loc.-Fiihr. Geiersberg. Bezpalec O. Verk.-Contr. Wien. Biberstein-Blonski E. R. v. Stat.-Vorst. Bursztyn. Bibliothek d. Kgl. Eisenb. -Direct. Altona. Bibliothek d. k. k. Eisb.-Minist. Wien. Bibliothek d. k. k. Eisenb.-Minist. Wien. [K.-A.] Bibliothek d. Kgl. Eisenb. - Direct. Hannover. Bibliothek d. Oberbauamtes d. Stadt Wien. [K.-A.] Bibliothek d.Reichsrathes.VVien. [K.-A.] Bibliothek d. Reichshauptst. Wien. [K.-A.J Bibliothek d. Land.-Aussch. d. Kgr. Bohm. Prag. [K.-A.] Bibliothek d. Siidb.-VVerkst. Marburg. Bibliothek d. Kriegsarchives d. Geno- ralstabes, Wien. Bibliothek d. Kgl. Wurtteinberg’schen Verkehrsanst. Bibliothek d. Volks- u. Biirgersch. Zwettl. Bibus E. Loc.-Fiihr. Olmiitz. Biedermann v. Turony Rob. Ritter v. Wien. [K.-A.] Bielecki St. R. v. Stat.-Vorst. Sucha. Biener F. Adj. Koniginhof. Bienert E. Assist. Jagerndorf. Bieniek V. Assist. Krakau. Bierdiimpfl A. Bahnm. Gmiind. Bierhandl R. Adj. Pochlarn. Biesiadzki B. Ing.-Adj. Lemberg. Biesik Fl. Ofiic. Triest. Bilbes A. Betr.-Eleve, Sokolnitz. Billeg M. Stat.Leit. Ob.-Diibling. Billy K. Loc.-Fiihr. Ebensee. Bincer H. Ing. Gravosa. Binder J. Insp. Wien. Binovec B. Hilfsbeamt. Sarajevo. Binowetz J. Kanzl. Olmiitz, Birk A. Ing. Wien. Birk A. Beamt. Wien. Birk A. Dipl. Ing. u. a. o. Prof. Prag. Birkenfeld 1. Assist. VVien. Birnbaum F. VVerkm. Knittelfeld. Birtič J. Aush.-Bahnm. Pola. Bisanz J. Loc.-Fiihr. Lemberg. Bischoff F. Edi. v. Klammstein, Sect.- Chef, VVien. Bistricky J. Revid. Krakau. Biswanger V. Ob.-Offic. Prerau. Bitschan F. Streck.-Chef, B.-Triibau. Bitter H. Assist. Miirzzuschlag. Bittner A. Ofiic. Triest. Bittner F. Insp. Wien. Bittner O. Assist. Znaim. Bittner V. Stat.-Exped. Briisau. Blabob J. Ob.-Ing. VVeinberge. Blaha A. Buchhandlg. Budvveis. Blaha W. Adj. Bilin. Blaschka C. Stat.-Vorst. Trnoivan. Blau M. Kanzl. Wien. i Blauth F. Ob.-Ing. Stanislau. Blažek A. Ing.-Adj. Neuhaus. Blažon F. Ofiic. Gorz. Blecha C. Stat.-Vorst. Erbersdorf. Bloch A. Handels-Akad. Hamburg. Blumrich J. Sect.-Vorst. Gurahumora. Bobek K. Adj. Marburg. Bobileivicz J. Stat.-Vorst. Chelmek. Bobisuth E. Stat.-Leit. Usora. Bochenek F. Adj. Wien. Bocheiiski E. Adm. Aushilfsf. Lemberg Bock W. Secret.-Beamt. Prag. Bčicke A. Loc.-Fiihr. Divača. Biicker A. Adj. Kapfenberg. Bocker J. Adj. Sarajevo. Bocklet J. Ob.-Offic. Wien. Bocksch F. Buchhdlg. Braunau. > Bodansky M. Revis. VVien. , Boden-Credit-Anstalt k. k. priv. Allg. Oest. Wien. [K.-A.J ! Bodner A. Loc.-Fiihr. Laibach. j Boehm L. R. v. Ofiic. Modling. ! Boelke E. Assist. Stryj. I Bogner J. gepr. Heiz. Iglau. j BohaČ F. Revid. Wien. BohaČ V. Assist. Nimburg. Bohaty A. Ob.-Ing. Prag. Biihler Gebriider VVien. [K.-A.J Bohm A. Adj. Komotau. Bohm F. Beamt, Prag. Bohm F. Insp. i. P. VVien. Bohm H. Dr. Director, Prag. Bohm K. Loc.-Fiihr. Briinn. Bohm O. Beamt. Bohm.-Triibau. Bohm V. Assist. Mahr.-Buduitz. Bohmann E. Adj. Prag. Bohne J. Buchhdlg. Berlin. Bohr J. Assist. Linz. Bollinann G. Stat.-Vorst. Neudeck. Bondy A. Ing.-Adj. M.-Schonberg. Bondy Fr. Buchhdlg. Wien. Bondy G. Ilandelsk.-Rath, Prag. [K.-A.J Bonisch A. Expedit. Odcrberg. Bdnisch E. Loc.-Fiihr. Trautenau. Boos-Waldeck Phil. Graf v. Exc. VVien. [K.-A.] Bor K. Telegraph. Prag. Borghetti D. Ing. Roveredo. Boricky F. Insp. VVien. Boricky J. Beamt. Chotzen. Born J. Adj. Wien. Boroiviczka Arth. Freih. v. k. k. Reg.- Rath Triest. [K.-A.J Borowski K. Telegr. Bielitz. Borucki A. Loc.-Fiihr. Oswi<^cim. Boschetti A. Ofiic. Kivassitz-Tlumat- schau. Boskovic B. Assist. Spalato. Bosshardt V. Adj. VVien. Bothe E. Loc.-Fiihr. Prag. Bottek L. Beamt.-Asp. Petersdorf. Boucard H. Stat.-Chef, Nabresina. Bouche G. Ob.-Offic. Wien. Bouška J. Ing. Pilsen. I3oysen u.Maasch, Buchhdlg.Hamburg. Brabek F. Assist. Kolin. Brandeis A. Caplan, Steinkirchen. Brandeis L. Beamt. Eulau. Brandes C. Buchhdlg Hannover. Brandes G. Loc.-Fiihr. Bielitz. Brandl C. Stat.-Arb. Gstatterboden. Brandl M. Zugsf. Vordernberg. Brandner A. Stat.-Vorst. Kulm. Bratkowsky M. Schlosser, Kolomea. Braumiiller u. Sohn k. u. k. Hof- u. Univ.-Buchhdlg. VVien [5 Expl.J Braun A. Insp. Wien. Braun B. Ing. VVien. Braun F. Geschaftsleit. VVien. Braun M. Stat.-Chef, Podolin. Braunbock F. Assist. St Valentin. Braunendal A. E. v. Adj. VVien. Brazda Th Ob.-Ing. Jagerndorf. Brdička G. Ing. Kolin. Brdička VV. Kiirschner Prag. Bredi K. Ob.-Offic. Lundenburg. Bredi F. kais. Rath, VVien. Bregenzer A. Assist. Ebensee. Breindl F. Ob.-Ing. Božen. Breisach E. R. v. Sect.-Ing. Littai. Brenner F. Offic. Znaim. Brenner M. Weichen\v. Kl.-Neusiedl. Brettauer J. Exped. Schivatz. Brettschneider F. Insp. VVien. Breyer C. Assist. VVien. Breyer G. Stat.-Vorst. Feldbach. Breymann J. Insp. Bludenz. Breymann L. Adj. VVien. Breymann L. Revid. VVien. Bfezina VV. Stat.-Vorst. Patzau. [K.-A.J Brhlik J. Stat.-Vorst. VVall.-Meseritsch. Brichta L. Loc.-Fiihr. Marburg. Brischar J. Insp. Salzburg. Brix II. Offic. Eisenbrod. Brix S. Stat.-Vorst. Gottschee. Brock O. Beamt. Sztanisics. Brodi J. Ing. Kdnigsaal. ' Brodtriiger J. Offic. VVien. Brodzik F. Conduct. VVama. Brodzki Lodzia C. R. v. Ob.-Rev. Triest. [K.-A.J Brokesch F. VVerkm. M.-Schonberg. Brosch Ed. Loc.-Fiihr. Lemberg. Brosch E. Ob.-Ing. Wien. Brosch H. Assist. Pragerhof. Brotan J. Ob.-Ing. Linz. Broz F. Offic. Zditz. Brožowsky v. Prawoslaw K. Beamt. Halbstadt. Bruckner F. Stat.-Vorst. Smidar. Bruckner G. Kanzl. Bielitz. Briickner J. Revid. Olmiitz. Bruder R. JUDr. Concip. Wien. Brugger Ig. Beamt. VVien. Brukatsch G. Ing. Turnau. Briill J. Ob.-Offic. Czerno\vitz. [K.-A.J Briill M. Ob.-Insp. VVien. Brundula J. Secret. VVien. Brunn F. v. Exped. VVien. Brunnberg M. v. Techn. Rapitz. Brunner J. Secret. VVien. Brunner Ig. Adj. Stanislau. Brunsvvick J. Revid. VVien. Bruscha F. Ob.-Offic. Schreckenstein. Bryk M. Bahnm. Mikuliczyn. Brzechowski F. Ing. Podwoloczyska. Bub F. Ing. Znaim. Buchacher G. Beamt. Czernowitz. Bucher J. Assist. Frankenmarkt. Biicherei d. k. Eisenb.-Direct. Berlin. Buchhdlg. d. Actienbuchdr. Agram. Buchhdlg. Polytechn. Berlin. | 3 Expl.J Buchh. d. poln. Verlagsgssch. Krakau. Buchholz & Diebel.Buchhdlg. Troppau. Buchowiecki J. Sect.-Vorst. Jaslo. Buckeisen S. Assist. Graz. Subscribenten-Verzeichnis. B-D. 375 Buda L. Contr. Prag - . Budsky. F. Adj. Prag. Biihn L. Assist. Sinichow. Bukowski S. Ob.-lng. Iglau. Bukwich J. Ob.-Insp. Wien. Biingcner Ig. Ob.-lng. Briinn, Bura C. Loc.-Fiihr. Dzieditz. Burdach H. Hofbuchhdlg. Dresden. Bureau d. Abgeordn. -Hauses Wien. [K.-A.] Burger J. Assist. Portschach a. S. Burger J. Revid. Wien. Burger R. Assist. Wien. Burian B. Ing.-Adj. VVien. Burian F. Beamt. Wien. Burian F. Eleve, Wien. Buringer F. Bautechn. Winterberg. Burka V. Beamt. Wien. Burša J. Mag.-Aufs. Wien. Bursztyn G. k. k. Reg.-Bauadj. Gzerno- witz. Burzer H. Buchhdlg. Wien. Buschman H. Baron, Sect.-Rath, Wien. Buttinger G. Loc.-Fiihr. Worgl. Butschek A. Beamt. Fiume. Butschek G. Offic. Wels. _ Butschek J. Contr. Szegedin. Byk S. Dr. Concip. "VVien. Byrski V. Assist. Slotwina. Ciiba W. Assist. Dux-Liplitz. Calve’sche S. G., Hofbuchhdlg. Prag, [9 Expl.] Camondo E. Stat.-Vorst. Freiwaldau- Grafenberg. Gapalini J. Ing. Assist. Komotau. Garlberger L. Ob.-lnsp. VVien. Garminatti J. Stat.-Vorst. Sebenico. Carmine Hugo Fabr. VVien. [K.-A.] Carmine J. Ob -Insp. Linz. Cartellieri M. Ing. VVorgl. Gasagrande V. Assist. Kindberg. Gašper P. Contr. Triest. Častek H. Verk -Beamt. Studenetz. Častek J. Ob.-lng. Wien. Gastel J. van de, Revid. Villach. Cavallar E. Ob.-lng. i. P. VVien. Čech C. Beamt. VVien. Čensky O. Ing.-Assist. Prag. Centralbuchhdlg. [M. Herzig] VVien. Central-Bureau, Comm.- d. VVitkovv. Bergb.- u. Eisenh. - Ge\verksch. VVien. [K.-A.] Čermak A. VVerkm. Neu-Sandec. Čermak C. Insp. Pil sen. . Čermak J. Streck.-Vorst. Jiein. Čermak J. Loc.-Fiihr. Pardubitz. Čermak L. Beamt. Aussig. Černobrat G. Contr. Sarajevo. Černy F. Stat.-Chef, Kralup. Černy H. Hilfsbeamt. Prag. Černy J. Loc.-Fiihr. Komotau. Černy J". Loc.-Fiihr. Olmiitz. Černy J. MUDr. Bahnarzt, Rakonitz. Černy T. Stat.-Aufs. Lomnitz. Cesarczyk L. Kanzl. Krakau. Gerva H. v. Assist. Judendorf. Červinka C. Magaz. Hlinsko. Červinka G. Ing. M.-Schonberg. Čerwenka F. Beamt. Prag. Čerwenka R. Beamt. Altbunzlau. Ghalaupka W. Beamt. Prag. Ghalupa J. Adj. Gzernowitz. Chalupa VV. Beamt. VVien. Chamas J. Kanzl. Banjaluka. Charvat F. Assist. VVien. Charwat J. Adj. Czernowitz. Charwath H. Assist. Bludenz. Chaudoir Gust. & Gomp. VVien. [K.-A.] Ghertek E. Freih. v. Exc. Sect.-Chet Wien. [K.-A.] Ghiari A. Sect.-Ing. Trautenau. Ghiopris G. Buchhdlg. Triest. Ghlan T. Ob.-lng. Karlsbad. Ghlapik A. Beamt. B.-Triibau. Chlistovsky W. Adj. Smichow. Chlumecky F. Beamt. Komotau. Chlumecky Joh. Freih. v. Exc. VVien. [K.-A.] Cholewkiowicz L. Ob.-lng. Krakau. Chramosta A. Unt.-Beaint. Raitz. Christ J. Ob.-Insp. Nimburg. Christ L. Handelsk.-Rath, Linz. [K.-A.] Christen J. Bahnm. Dolnji-Vakuf. Ghroust F. Ing. Liebeschitz. Chrzan J. Ing. Krakau. Chvala G. Beamt. Prag. Ghvojka J. Stat.-Chef, Tischnowitz. Chyla F. Bahnm. Rakonitz. Ghyt.il F. Ob.-Offic. Prerau. Ghytil J. Ofhc. Jawiszowice.. Gibulka J. Beamt. Weltrus. Gichini C.. E. v. Stat.-Vorst. Gstatter- boden.. Giechanowsky K. Ing.Adj. Krakau. Gieplinski J. Stat.-Exped. Skawce. Cierpiat J. K. Kanzl. Berhometh a. S. Ciešluk J. Loc.-Fiihr. Stanislau. Gimrhakl St. Assist. Turnau. Cisarowsky R. Loc.-Fiihr. Komotau. Čižek C. Adj. Gmiind. Čižek J. Stat.-Aufs. Fussdorf. i Čižek J. Stat.-Vorst. Všestar. j Čižek L. Bauf. Radautz. i Glodi E. Assist. Doboj. Club d. Zellernd. Eisenb.-Beamt. ; Clary u. Aldringen CarlosFiirstDurchl. VVien. [K.-A.] j Goassini F. Stat.-Vorst. Knin. Colombo K. Stat.-Chef, Austerlitz. 1 Comploier A. Hilfsb. Glandorf. j Crasbeck A. v. Ob.-Geom. VVien. Csathy F. v. Buchh. Debreczin. [3 Expl.] j Gserebo L. Beamt. Teschen. Gura F. Stat.-Aufs. Eisenberg. Gurant J. Heizhausl. VVien. Gvejn F. Stat.-Vorst. Gr.-Opatowitz. Gvrček C. Loc.-Fiihr. Bohru.-Brod. Czak A. Secret. VVien. Czanerle A. Loc.-Fiihr. Czernowitz. 1 Gzapek A. Stat.-Aufs. Sitzenberg-Reid- ling. Czarnomski S. Ing. Jaroslau. Gzechan E. Stat.-Chef, Krinetz. Czedik v. Briindlsberg Baron H. k. u. k. Contre-Adm. a. D. VVien. [K.-A.] Czekahski J. Adj. Podgorze-Plasz6\v. Czermak G. Stat.-Ohef.Ladendorf. Czermak J. Insp. VVien Czermak J. Assist. Forbes. Czermak J. Steit.-Vorst. Feldkirch. Gzernecki F. Offic. Pod\voloczyska. Gzernicki A. Volont, VVidyn6w. Czerny E. Ing. Krakau Gzerny E. Loc.-Fiihr. Stanislau. Czerny F. B.-A.-Vorst. Simbach. Gzerny F. Ob.-lng. VVien Czerny H. Loc.-Fiihr. Briinn. Gzerny J. Assist. VVien. Czerwiliski J. VV. Ilochsch. VVien. Gzeypek G. Adj. VVien. Czichowsky E. Adj. VVaidhofen a. Y. Cziesch F. Mag.-Aufs. VVien. Gzulik K. Ing. Prag. Czwetler F. Stat.-Vorst. Neuhaus. Gzyrniaiisky J. Loc.-Fiihr. Zagorz. Czyžewsky J. Ob. Ing. Stanislau. Daberko\v C. Buchhdlg. VVien. Dabrowski M. Assist.Bochnia. Diibrowski T. Bhnst.-Vorst. Alt-Sandec. Dabsch VV. Adj. Reichenberg. Dachovsky J. Ob.-Offic. Nimburg. Dadieu G. Adj. Marburg. Dalberg F. Frhr. v. Datschitz. [K.-A.] Dalihod VV. JUDr. Concip. Prag. Dalsass S. Assist. Leibnitz. Danelc T. Assist. Redl-Zipf. Danek J. Stat.-Vorst. VViirbenthal. Dangl F. Assist. VVien. Daniel M. Beamter Prag. [K.-A.] Danko F. Ing. Freistadt. Danzer E. Offic. Prerau. Darm I. Ing. Stanislau. Daser P. Ob.-Offic. Innsbruck. Dassler A. Stat.-Vorst. Stauding. Dattel J. Revis. Prag. Dattner M. Ing. Stadlau. Dauschek J. Revid. Innsbruck. Dauscher A. Ob.-Offic. VVien. Daut G. Ob.-lng. VVr.-Neustadt. Da\vid L. Stat.-Vorst. Zucltmantel. Dobički C. Ob.-Revid. Stanislau. Dechant G. Loc.-Fiihr. VVien. DSdek J. Stat.-Exped. Dona\vitz. Dedourek J. Stat.-Leit. Jetetitz. Dedy H. Ob.-lng. Visoko. Degasperi C. Bauuntern. M.-VVeiss- kirchen.. Deinlein J. Heizhausl.-Stellv. VVien. Deisenberg M. Revid. Krakau. Dekanovsky V. Diurn. Koniginhof. Dekanovsky V. Stat.-Vorst. Sedletz- Kuttenberg. Demant J. Assist. Lemberg.. Dembicki G. Assist. Knittelfeld. Dembsher E. techn. Assist. Trautenau. Demel L. R. v. Els\vehr Dr. Advocat, Teschen. Demelmayer E. Revid. VVien Demuth G. Ing. Prag. Depetris N. Zugsf. Strakonitz Dereani A. VVerkm. Laibach. Desbalmes VV. Offic. Modl-ing. Desoye A. Beamt. VVien. . Desoye J. Ob.-Insp. VVien. j Desoye j. H. Beamt. VVien. I Deu R. Offic. Matzleinsdorf. Deubner J. Buchhdlg. Moskau. Deuticke F. Buchhdlg. VVien. Deutsch G. Stat.-Vorst. Lomnitz. Deutsch G. Stat.-Vorst. Mszana. Deutsch H. Hilfsbeamt. Zauchtl. Deutsch L. Ing. VVien. Deutsch M. Insp. Linz. Deutsch S. Ing.-Adj. Villach. Deutsche! F. Ob.-Revid. VVien. Deutscher L. Stat.-Leit. Treublitz. Deutschmann G. Adj. VVien. Deyma A. R. v. k. k. Minist.-Rath, VVien. Deynako\vski M. Bahnm. Diebl. F. Assist. Szegedin. Mikuliczyn. Dienelt J. Spedit. Gr.-Meseritsch. Dieti j. Offic. Wien. Dietrich J. Maschinist, Krakau. Dillmann E. Beamt. VVien. Dimmy A. Offic. Simbach. Di Pauli Jos. Freih. v. Exc. k. k. Handelsmin. VVien. [K.-A.] Direct. d. k. k. priv. Aussig. - Tepi. Eisenb. Teplitz. [K.-A.] Direct. d. grossherz. Badisch. St.-E.-B. Karlsruhe. Direct. d. Bosn.-Herzegov. Staatsb. Sarajevo. [K.-A.] Direct. d. Buschtehr. Eisenb. Prag. Direct. d. kgl. Eisenb. Gassel. Direct. d. kgl. Eisenb. Elberfeld. Direct. d. kgl. Eisenb. Magdeburg. Direct. d. Kaschau-Oderberger-Eisenb. Budapest. Direct. d. Loc.-Bahn, Mori-Arco-Riva. Direct. d. osterr. Local-Eisenb.-Ges. VVien. [K.-A.] Direct. d. k. k. Milit.-Bahn Banjaluka. Direct. d. k. k. priv. Kaiser Ferdinands- Nordb. VVien. [K.-A.] Direct. d. k. k. priv. Nord\vestb. VVien. > [K.-A.] Direct. d. Salzkammergut-Loc.-B.-Act.- Ges. Salzburg. Direct. d. kgl. ung. St.-E.-B. Budapest. Direct. der k. k. Staatsb. Triest. Direct. d. k. k. priv. osterr.-ung. Staatseisenb.-Ges. VVien. [K.-A.] Direct. d. k. k. priv. Siidbahn.-Ges. VVien. [K.-A.] Direct. d. k. k. priv. Eisenb. VVien- Aspang, VVien. Direct. d Eisenb. VVittmannsdorf-Eben- furth, VVien. [K.-A.] Dfte C. Adj. Hofowitz. Dittmar A. VVagenm. Eger. Dittrich G. Insp. VVien. Dittrich F. Ob.-Gontr. Floridsdorf. Ddbler T. Diurn. VVien. Dobner v. Dobenau H. Dr. Vice-Secret. VVien. Dobro\volsky L. Stat.-Vorst. Mosciska. Dohnal C. Revid. Prag. Ddllinger L. Adj. Bogumilowice. Doležal F. Insp. Passau. Doležal G. Ob.-lng. VVels. Doležil T. »Stat.-V^orst. Marienbad. Domaizel E. Ing. Stanislau. Domažlicky H. Ob.-lng. Podersam. Domažlickv Z. JUDr. ASp. Prag. Domenscig J. Stat.-Vorst. Steyrdorf. Domin J. Stat.-Vorst. VVegstadtl. Domokos F. Beamt. Budapest. Doms E. Gontr. VVien. Donau-Dampfschiffahrts-Ges. I. k. k. priv. VVien. [K.-A.] Donheimer-Herlth E. R. v. Dr. Minist.- Vice-Secret. VVien. 376 Subscribenten-Verzeichnis. D-F. Donnersberg S. Vorst.-Stellv. Czerno- witz. Doppler G. Abth.-Vorst. Szegedin. Dorfler C. Loc.-Fiihr. Stanislau. Dormus A. R. v. Ing. Wien. Dormus F. Ob.-Revid. Pilsen. Dornfeld M. Assist. Glandorf. Dornstein A. Adj. Wels. Dorrek J. Insp. Matzleinsdorf. Doskočil J. Revid. Nimburg. Dostal F. Insp. Olmiitz. Dostalik J. Assist. Gr. Wisternitz. Doubrava J. Adj. Koniggratz. Doubraiva J. Stat.-Aufs. VVeipert. Doucha Th. Werkm. Wien. Dovgan R. Assist. Nabresina. Drach L. Ing.-Assist. Wien. Drathschmidt W. v. k. k. Hofrath, Staatsb-.Direct. Innsbruck. Drescher H. Assist. Meidling. Dressler F. Offic. Friedek. Drnoivetz C. Loc.-Fiihr. Wels. Drobil J. Verk.-Gontr. Banjaluka. Drogsler F. Adj. Wien. Droll J. Adj. Gilli. Drozdowski St. Adj. Jaroslau. Druml J. Ob.-Versch. Zeltweg. Dub O. Ing.-Assist. Leitmeritz. Dubsky Ad. Graf Exc. Wien. [K.-A.] Dubsky Ig. Secret. Wien. Dudek A. Bahnm. Skawina. Dulla H. Diurn. Olmiitz. Dummler’s F. Buchhdlg. Berlin. Dunkade Saj o L.Hochschiiler,Lemberg. Dunkl J. Loc.-Fiihr. Konjiča. Duray J. Exped. Wien. Durchanek F. Assist. Triest. Durchhalter F. Adj. Wien. Durn J. Streck.-Aufs. Banjaluka. Duschek M. Ing. Wien. Duschka A. Assist. Linz. Dussik J. Kanzl. Divača. Dussik W. Adj. Leibnitz. Dutschka Vinc. Ritter v. Wien. [K.-A.] Duxer Kohlen-Ver. Dux. Dworaček C. Assist. Wappoltenreith. Dvorak A. Ob.-Ing. Adelsberg. Dwofak F. Mag.-Aufs. Ghropin. Dwofak J. Insp. Prag. Dworak W. Bahnm. Starkenbach. Dworsky L. Loc.-Fiihr. l-Iainfeld. Dworzak H. Ob.-Ing. Wien. Dydula A. Mag.-Aufs. Podgorze. Dymnicki J. Ing.-Adj. N.-Sandec. Dynamit Nobel Act.-Ges.Wien. [K.-A.] Dziešleivski L. Ing. Przemyšl. Dziura K. Loc.-Fiihr. Kolomea. Dzugan J. Diurn. Linz. SE. KAISERL. TJ. KONIGL. IIOHEIT ERZIIERZOG EUGEN. WIEN. [K.-A.] Ebeczky B. v. Beamt. Budapest. Ebenhoch’sche F. J. Buchhdlg. Linz. [2 Expl.] Eberhardt A. Assist. Innsbruck. Eberharter F. Offic. Innsbruck. Eberl F. Adj. Linz. Ebermann E. Stat.-Vorst. Beraun. Ebner A. Bahnwacht. Ried. Ebner F. Stat.-Vorst. Saifnitz. Eckardt F. k. u. k. Oberstl. Przemysl. Eckert G. Assist. Linz. Eckert E. v. Beamt. Meran. Eckhardt F. Insp. Czernoivitz. Eckhardt H. Ing. Prag. Eckhardt V. Assist. Laun. Eckl G. Ob.-Ing. Enns. Eckschlager H. Rechn.-Rath, Wien. Eckstein K. Ob.-Ing. Wien. Edelmann H. Stat.-Vorst. Rosenburg. Edelmann L. Bahnaufs. Osivi^cim. Edelmayer A. Loc.-Fiihr. Komotau. Eder E. Beamt. Budapest. Eder J. Assist. Freistadt. Edi A. Assist. Zelliveg. Edleditsch A. Revid. Wien. Edlinger G. Stat.-Aufs. Frischau a.St.-B. Eger W. k. u. k. Lieut. Korneuburg. Egermann R. Assist. Glandorf. Eggenberger L. R. v. Ob.-Revid. Linz. Egger Ed. Kondukt. St. Egid a/N. [K.-A.] Eglseer L. Beamt. Welchau-Wickwitz. Egner J. Stat.-Vorst. Konigsaal. Ehn C. Kanzl. Bludenz. Ehrenberg O. Adj. Aussig. Ehrenberger F. Beamt. Briinn. Ehrenberger M. Ing. Przemysl. Ehrhardt A. Stat.-Chef Lobositz. Ehrlich B. Offic. Triest. Ehrlich Fr. Buchhdlg. Prag. Ehrlich M. Offic. Innsbruck. Ehrmann A. Gontr. Wien. Eibel F. J. Zugsf. Banjaluka. Eichenbaum J. Ing.-Assist. Wien. Eigl A. Assist. Wien. Eigner C. Adj. Wien. Eim F. Revid. Prag. Eisenb.-Beamten-Ver. der kgl. sachs. Staats-B. Chemnitz. Eisenbeisser J. Geomet. Straža. Eisenhofer A. Bahnaufs. Bisenz. Eisenklam Ph. Diurn. Brodek. Eisenstein C. Loc.-Heiz. Trautenau. Eisinger O. Ob.-Offic. Matzleinsdorf. Eisl Dr. H. k. k. Minist.-Concip. Wien. [K.-A.] Eiss A. Insp. Smichow. Eissler J. Wien. [K -A.] Eistel M. Loc.-Fiihr. Dzieditz. Elektricit.-Gesellsch. Intern. Wien. [K.-A.] Elias G. Mag.-Vorst. Czerno\vitz Elsner F. Honor.-Beamt. Wien. Emmerling A. Stat.-Leit. Mikuliiice- Strusow. Ender L. Assist. Blindenmarkt. Endres X. Offic. Wr.-Neustadt. Endress C. Revis. Prag. Engel A. Beamt. Hostiwitz. Engel E. Bur.-Vorst.-Stellv. Wien. Engelberg S. Dr. Concip. Wien. Engelberth O. Insp. Rokyčan. Engelhardt H. Assist. Laube. Englisch O. Sect.-Vorst. Laibach. Englmann C. Contr. Reichenberg. Eppenstein Sigm. Wien. [K.-A.] Epperlein J. Ing.-Adj. Stanislau. Eppinger Forstm. Heinrichsgriin. Epstein E. Ob.-Offic. Wien. Erbstein A. Stat.-Vorst. Wbllersdorf. Erdmansdorffer F. Loc.-Fiihr. Falkenau. Erlach E. v. Stat.-Chef, Hohenstadt. Erschen J. Ob.-Ing. Pontafel. Ertel F. Beamt. Prag. Ertl E. Ing. Ruttka. Ertl H. Otfic. Simbach. Ertl T. Telegr.-Meist. St. Anton. Escher J. Loc.-Heiz. Triest-St. Andra. Eschler A. Stat.-Vorst. Prinzersdorf. Eschmann C. Ob.-Insp. i. P. Cilli. Escompte-Bank Bohm. Prag. [K.-A.] Ess G. Ob.-Ing-. Braunau a. I. Essig A. Ing. Pilsen. Esterle R. Ob.-Revid. Wien. Estl F. Offic. Pohl. EszterhAzy Moritz Graf Eri. Wien. [K.-A.] Ettlmayer J. Assist. Friesach. Eulenburg-Iiertefeld Ph. Graf zu, Exc. kaiserl.DeutscherBotschafterWien. [K.-A.] Eustachie\vicz A. Ing. Rzeszow. Exner G. Loc.-Heiz. Trautenau. Exner J. Loc.-Fiihr. Nimburg. Eyberger W. v. Ing.-Adj. Wien. Eysank v. Marienfels D. Stat.-Vorst. Pfivoz. Fabel W. Stat.-Vorst. Kosteletz. Fabia J. Ob.-Ing. Neu-Sandec. Fabian S. Assist. Okfischko. Faborsky E. Insp. Chrudim. Falk H. Gener.-Dir.-Stellv. Budapest. Fanta L. Stat.-Beamt. Prag. Fanto D. & Gomp. Wien. [K.-A.] Fasal A. Ob.-Ing. Olmiitz. Faschinsky C. Beamt. Prag. Fassler P. Loc.-Fiihr. Marburg. Fasthuber A. Stat.-Aufs. Chlumač. Fasthuber F. Bahnm. Budweis. Fauland C. Ing. Linz. Faustus G. Buchhdlg. Pilsen. Favai J. Offic. Laibach. Fehmel F. Werkm. Lemberg. Fei A. Loc.-Fiihr. Marburg. Feigel A. Assist. Bleiburg. Feil W. Beamt. Saaz. Feiler W. Kanzl.-Prakt. Briix. Felber J. Assist. Miirzzuschlag. Felber V. Assist. Leoben. Felbinger F. Assist. Pilsen. Felbinger J. Holzhandl. Reichramming. Feldbauer S. Magaz. Wien. Felin J. Stat.-Chef, Reifnig-Fresen. Fell M. Stat.-Chef, Spital a. D. Feiler T. Assist. Božen. Felsenstein F. Ing. Wien. Felsenstein W. Ing. Adj. Wien. Felzmann J. Stat.-Vorst. Tetschen a. E. Fencl W. Ing. Mies. Ferro M. v. Beamt. Graz. Ferstel W. Frh. v. Ob.-Ing. Wien. Fest A. Beamt. Rosenberg. Feyertag R. Adj. Wien. Fiala J. Coin.-Contr. Prag. Fiala J. Stat.-Vorst. Vysočan. Fialkowski Gebr. Papierfabr. Bielitz. [K.-A.] Fichna C. Haupt-Cass.-Stellv. Wien. Fiebiger J. Loc.-Fiihr. Wien. Fiebinger J. Stat.-Aufs. Chotzen. Fiedler H. Vorst. d. Mat.-Dep. Prerau. Fiedler J. Loc.-Fiihr. Nimburg. Figura J. Beamt. Schivechat-Kledlng. Fikeys O. Beamt. Wien. Filip A. Heizhausl. Olmiitz. Filla E. Gontr. Teschen. Fillunger-Battaglia F. Beamt. Prag. Fillunger M. Ob.-Ing. Prerau. Fink A. Loc.-Fiihr. Miirzzuschlag. Fink H. Assist. Kahvang. Fink J. Hilfsbeamt. Wien. Fink V. Adj. Amstetten. Fink V. Buchhdlg. Linz. [2 Expl.] Firbas W. Ob.-Olfic. Prerau. Fischer A. Assist. Feldkirch. Fischer A. Adj. Klosterneuburg. [K.-A.] Fischer A. Stat.-Geh. Haag. Fischer A. Assist. Stanislau. Fischer A. Telegr. Wšetat-Pčivor. Fischer C. Beamt. Stanislau. Fischer E. Offic. Wien. Fischer F. Forst- u. Doin.-Verw. Mtihl- bach. Fischer F. Bur.-Vorst. Wien. Fischer G. Stat.-Vorst. Vordernberg. Fischer H. Assist. Kapfenberg. Fischer J. Ing. Lemberg. Fischer J. Offic. Prerau. Fischer K. Insp. Wien. Fischer L. Stat.-Chef, Rostok. Fischer O. v. Hilfsbeamt. Wien. Fischer O. Buchhdlg. Laibach. [ 2 Expl.] Fischer R. Stat.-Vorst. Neudorf. Fisko K. Adj. Villach. Fister A. Pumpenivart. Podnart-Kropp. Fitzga H. Assist. Wien. Fizt F. Assist. Arnoldstein. Flatz H. Assist. Wien. [K.-A.] Fleckh C. Ob.-Ing. Wien. Fleischanderl G. M. Assist. Eger. Fleischer M. Stat.-Aufs. Lees-Veldes. Fleischhacker A. Offic. Floridsdorf. Fleischmann A. Insp. Wien. Fleissig F. Werkm. Prag. Fleissig J. Ob.-Revid. Wien. Fleissner O. Revis. Prag. Flessl F. Loc.-Fiihr. Simbach. Florinek A. Cassier, M.-Ostrau. Fluch A. Stat.-Vorst. Georgswalde. Fluch A. Adj. Hieflau. Fluss- u. Seeschilfahrts-A.-G. . Ung. Budapest. [K.-A.] Foderl C. Revid. Hartberg. Fodermayer C. E. v. Ob.-Offic. Bilin. Fodor J. Rechu.-Offic. Klausenburg. Fohmann B. Ob.-Ing. Wien. Follhofner H. Insp. Wien. Folprecht A. Giit.-Cassier, Kuttenthal. Folprecht C. Beamt. Baltov. Fols F. Heizh.-Aufs. M.-Ostrau. Fomm Aug. Masch.-Fabr. Leipzig. [K.-A.] Forberger F. Ob.-Gontr. Nimburg. Forche J. Secret. Wien. Foretich F. Stat.-Leit. Siveric. Formanek G. Ob.-Cond. Glandorf. Formann F. Beamt. Peček. Forster C. Beamt. Prag. Forster O. techn. Adj. Wien. Forster Z. R. v. Dr. Sect.-Rath, Wien. Forstner J. k. u. k. Oberi. Wien. Subscribenten-Verzeichnis. F-G. 377 Forstner O. Assist. Pontafel. Fortič J. Assist. Laibach. Fortis O. Adj. Villach. Frank G. Stat.-Vorst. Steinschonau. Frank H. Ob.-Revid. Pilsen. Frank J. Ob.-Insp, Wien. Frank R. Ing-. VVien. Frankel M. Gom.-Refer. Wien. FrankenH. R. v. Stat.-Chef, Steinbriick. Franz E. Revid. Wien. Franz J. Revid. M.-Schbnberg. Franz W. Assist. Amstetten. Franz’sche G. Hofbucbhdlg. Munchen. Franzoni M. Assist. Triest. Frei J. Assist. Friedland. Frenzel J. Werkm. Eger. Frerichs J. Offic. Wien. Freudenberger F. Loc.-Fiihr. Rzeszovv. Freudlsperger C. Stat.-Aufs. Zeltweg. Freund J. Bahnaufs. Chrzanow. Freund L. kais. Rath u. Ober-Insp. Wien. Ffey D. Ob.-Insp. Wien. Frey W. Assist. Gopfritz. Freyseysen v. SonnenburgJ. Ob.-Offic. Wien. [K.-A ] Freytag A. Offic. Wien. Fric K. Bahnm. Laun. Frick VV. k. u. k. Hofbuchhdlg. Wien. [6 Expl.] Friebel J. Loc.-Heiz. Trautenau. Friedberger L. Asp. VVestendorf. Friedl J. Werkm. M.-Schonberg. Friedmann M. Fracht.-Cass. Teschen. Friedmann A. Mascb.-Fabr. Wien. LK.-A.] Friedrich A. Bur.-Vorst. Wien. Friedrich A. Conduct. Olmiitz. Friedrich F. Stat.-Aufs. Wien Frinta J. Ob.-Offic. Wien. Frisch G. Stat.-Vorst. Knittelfeld. Fritsch A. Beamt. Saaz. Fritsch F. Ob.-Ing. M.-Ostrau. Fritsch F. Asp. Ratschach-Weissenfels. Fritsch W. Stat.-Vorst. VVappolten- reith. Fritsche C. Stat.-Aufs. Mostau-Neba- nitz. Fritz A. Ob.-Ing. Saalfelden. Fritz G. Assist. Piirbach. Fritz K. Ob.-Ing. Wien. Frohlich H. Verk.-Beamt. Prag. Fromm A. Ing. Wien. Friihauf F. Ileiz. Iglau. Friihvviirth H. Stat.-Vorst. Zditz. Fuchs A. Beamt. Zauchtl. Fuchs F. Ob.-Ing. Klagenfurt. Fuchs J. Loc.-Fiihr. Lemberg. Fuchs J. Verk.-Beamt. Wien. Fuchs M. Insp. Prag. Fuchs S. Stat.-Vorst. Wrutitz-Jelenitz. Fuchsa M. Ing. Lemberg. Fiigner F. Adj. Prag. Fuhrmann A. Beamt. Wien. Fuhrmann C. Bur.-Sous-Chef, Wien. Fuhrmann F. Buchh. Wien. Fuka J. Assist. Tyssa-Konigs\vald. Fukar V. Beamt. Briinn. Fiinke I. Loc.-Fiihr. Komotau. Furmankie-wicz A. Adj. Neu-Sandec. Fiirst A. Ing. Straža. Fiirst K. Stat.-Vorst. Absdorf-Hippers- dorf. Fiirstenberg Max Egon Fiirst zu, Durchl. Piirglitz. [K.-A.] Fiirstenberg Eduard Landgraf zu, Er- laucht Wien. [K..-A.] Fiirtinger H. Adj. Wien. Futter L. Heizer, Iglau. Fux E. Stat.-Vorst. Ste3'regg. Gaal V. Beamt. Szegedin. Gabauer M. Loc.-Fiihr. Wels. Gaber F. Loc.-Heiz. Trautenau. Gaber H. Dr. Minist.-Vicesecret. Wien. Gabler F. Beamt. Wien. Gabler R. Assist. Wien. Gahler J. Adj. Trautenau. Gahlert F. Beamt. Wien. Gail L. Beamt. Wien. Gaisser F. Assist. Hainfeld. Gajewski J. Assist. N.-Sandec. Galambos A. Ob.-Ing. Triest. G&ldony F. Contr. Budapest. Gali F. Adj. Wien. Gali J. Contr. Wien. Gali O. Assist. Wien. Gallant A. Beamt. Unhoscht. Gallatz E. Stat.-Vorst. Ob.-Lindewiese. Gallee C. Beamt.-Asp. Greifenburg. Gallent J. Insp. Teschen. Gallia’sche Buchhdlg. Kecskemet. Gallia H. Beamt. Wien. Gallisser A. Ob.-Revid. Modling. Gamber E. Insp. Wien. Gampe J. Assist. Pilsen. Gamper A. Assist. Wien. Gampert A. Revid. Prag. Gampl J. Comm. Betriebsl. Linz. Gans A. Stat.-Vorst. Reichenau. Gans G. Adj. Wien. Ganser C. Vertr. I. Act.-G. Wien. Gansterer K. techn. Adj. Wien. Ganz & Comp. Masch.-Fabr. - A. - G. Budapest. [K.-A.] Ganz & Comp. Masch.-Fabr.-A.-G. Leobersdorf. [K.-A.] Ganzke V. Offic. Oderberg. Gardmann G. Beamt. Urfahr. Garlinski J. Loc.-Fiihr. Božen. Garreis F. E. v. Zollamt-Ob.-Offic. Bodenbach. Gartner J. Sect.-Vorst. Konjiča. Gaspero L. di Insp. Wolfsberg. Gass J. Offic. Wien. Gasser A. Loc.-Fiihr. Graz. Gassner II. kais. Rath, Insp. Lemberg, Gatscher E. Beamt.-Asp. Sarajevo. Gatt L. Assist. Innsbruck. Gatter K. Offic. Wien. Gattinger F. Reg.-Rath, Wien. Gaube J. Ob.-Offic. Wien. Gaugg A. Offic. Innsbruck. Gaunersdorfer R. Beamt. Oetzthal. Gauster F. Dr. Ob.-Sanitatsrath, VVien. Ga\vlow I. Assist. Podgorze-Piaszow.. Gayer R. Ing. Klagenfurt. Gebethner G. & Co. Buchhdlg. Krakau. Geduly J. Ob.-Insp. Budapest. Geiringer C. Ob.-Ing. VVien. Geisberger F. Assist. St. Veit a. W. Geisenauer F. Kanzl. Wels. Geissler W. Beamt. Annathal. Gelinek O. Offic. Salzburg. Gener.-Direct. d. Siidbahn Wien. Gener.-Repras. d. »The Vacuuin Brake Co. Lim. London«. Wien. [K.-A.] Genzinger V. E. v. Beamt. Prag. Geosich J. Stat.-Exped. Donawitz. Geraus G. Adj. Klagenfurt. Gergič A.. Ob.-Offic. Spalato. Gerhold G. Revid. Innsbruck. Geringer H. Ob.-Revid. Olmiitz. Gerl F. Stat.-Vorst. Erd\veis. Germann F. Steinmetzm. N.-Sandec. Gernitz F. Stat.-Leit. Laxenburg. Gerold & Co. Buchhdlg. Wien. [6 Expl.] Gersik O. Beamt. Wien. Gerstenauer J. v. Ob.-Ing. Buczacz. Gerstmann J. v. Ob.-Ing. Buczacz. Gerstmayer J. Loc.-Fiihr. Ebensee. Gerstner F. Ob.-Insp. Wien. Geyer G. Insp. Lemberg. Geyer O. Ing. Villach. Giacomelli J. Ing.-Adj. Karlsbad. Gibisch A. Secret. Wien. Gibisch II. Ob.-Offic. Goding. Gicha W. Ob.-Rev. Pilsen. Gigl F. Ob.-Ing. Wolfsberg. Gilg G. Stat.-Vorst. i. R. Marburg a. D. Gilg C. Stat.-Chef. Saldenhofen. Gilhofer & Ranschburg Buchhandlung VVien [4 Expl.] Gilhvann J. Bahnaufs. M.-VVeisskirch. Girtler F. Insp. Olmiitz. Gismann O. B.-Betr.-A.-Vorst. Jagern- dorf. Glanz v. Eicha H. Freih. Exc. Wien. [K.-A.] Glas F. In g.-Adj. Kreibitz-Teichstadt. Glas G. Stat.-Exped. Marchegg. Glaser J. Unt.-Loc.-Fiihr. Falkenau a. E. Glaser II. Ob.-Ing. Wien. Glaser J. Assist. Meidling. Glaser N. Ing. u. Streck.-Chef-Stellv. U.-Hradisch. Glasl-Horer J. Kanzl. Linz. Gliisser v. Ostbrunn H. Asp. Wien. Glasser E. Zugford.-Beamt. Olmiitz. Glassner V. Stat.-Chef, St. Georgen. Glatz F. Loc.-Fiihr. Trautenau. Glauber R. Beamt. Teschen. Glauber W. Stat.-Vorst. Krzeszo\vice. Glauninger P. Bahnm. Assling. Glocke E. Bahnm. Mostar. Glockl F. Bahnm. VVeidlingau. Glockler A. Stat.-Vorst. Auscha. Glockner K. Ing.-Assist. Troppau. Glbckner H. Stat.-Vorst. Trautenau. Glockner R. Stat.-Vorst. Scharding. Glowaclci A. Bahnaufs. Krzeszowice. Gliick J. Stat.-Vorst. Chotebor. Gliicklich E. Dr. Concip. Triest. Gliicksam H. Friseur, Wien. Gmeiner J. Contr. Wien. Gnezda J. Adj. Steinbriick. Goder G. Assist. VVien. Goebel L. Ing. Stanislau. Gohl M. Stat.-Vorst. Kladno. Gohring O. Beamt. VVien. Goigner K. Assist. VVien. Gold J. Unt.-Beamt. Stauding. Gold J. Beamt. M.-Ostrau. Goldbach H. Offic. M.-Weissk. Goldberger A. Streck.-Vorst. Schon- brunn. Goldenberg J. Ing. Zydaczow. Goldscheider S. Fabr. VVien. [K.-A.] Goldstein J. Offic. Gorz. Golinski A. Ing. Stanislau. Golitschek H. v. Asp. Teplitz. Gollmann O. Buchhdlg. Troppau. Golob R. Stat.-Vorst. Podnart-Kropp. Golsdorf R. Ing.-Adj. VVien. Goltental L. Vic.-Direct. Lemberg. Gombač St. Adj. Triest. Gomperz Max Ritter v. VVien. [K.-A.] Gorbach C. Stat.-Vorst. Hohenems. Gorgosch K. I. Adj. Krakau. Goseh! L. Hilfsbeamt. VVien. Goschnak J. Loc.-Fiihr. Hainfeld. Gostkowski C. R. v. Ing. Bidla. Goth A. Heizhausleit. Doboj. Gottlicher J. Ob.-Cond. Glandorf. Gottlieb H. Stat.-Chef Gr.-Meseritsch. Gottlieb J. Loc.-Fiihr. VVien. Gottlieb Z. Aush.-Stat.-Geh. Hatna. Gott\vakl L. Ob.-Revid. Krakau. Graas F. Revis. Prag. Grab A. Revid. Prag. Grabherr C. Adj. Meidling. Grabner M. Heiz. Miirzzuschlag. Grabscheidt F. E. v. Nordhof. Revid. VVien. Graefe & Unzer Buchhdlg. Konigs- berg i. P. Graeser C. Assist. Nabresina. Graf II. Insp. VVien. Graf R. Adj. Hetzendorf. Graf R. Revid. VVien. Grafenauer F. Ob.-Offic. Klagenfurt. Grams R. Beamt. Aussig. Granzner F. Ob.-Insp. VVien. Granzner C. W. Ob.-Ing. Salzburg. Grassberger F. Ing. Frankenmarkt. Grasser A. Assist. Auer. Grasser F. Kanzl.-Prakt. Graz. Grasser F. Beamt. Neudau. Grasser J. Adj. VVien. Gratz I. Loc.-Fiihr. Trautenau. Gregor F. Ing. Klattau. Gregory H. Ob.-Ing. Divača. Greschonig I. Loc.-Fiihr. St. Veit a. d. G. Grossi A. Stat.-Vorst. Friesach. Gresslbauer V. Stations-Exped. Thorl- Maglern. Griebsch F. Insp. VVien. Grifnacki H. Loc.-Fiihr. Friedek. Grigorcze B. v. Ob.-Ing. Oswi$cim. Grilnhofer H. Assist. Villach. Grili C. k. u. k. Hofbuchhdlg. Budapest. Grobben F. Ob.-Ing. VVien. Grobois Th. E. v. Ob.-Ing. VVien. Groer A. Ob.-Offic. VVien. Groeschl A. Beaint. Neusattl. Groh J. Loc.-Fiihr. Reichenberg. Grohmann A. Buchhdlg. Aussig. Grohmann F. Volont. Gmiind. Groišl A. Adj. Prag. Groissl G. Beamt. Kotzmann. Gropius’sche Buchhdlg. Berlin. [3 Expl.] Gross B. Buchhalt. VVien. Gross S. Assist. Pottenstein. Grosse F. Buchhdlg. Olmiitz. [2Expl.] Grosser A. Ing. Krakau. 378 Subscribenten-Verzeichnis. G-H. Grossmann J. Loc.-Fiihr. Wien. Grossmann W. Dr. Beamt. Wien. Grossschopf A. Stat.-Vorst. Sch\vechat. Grosz E. Assist. Wien. Grottger J. Ob.-Revid. Krakau. Gruber A. Loc.-Fiihr. Murzzuschlag. Gruber C. Ob.-Ing. Wien. Gruber E. Ing. Linz. Gruchol F. Ob.-Revid. Olmiitz. Gruedl A. Beamt Wien. Griill J. Assist. Wien. Griin J. Conduct. Glandorf. Griin S. Stat.-Leit. Ronchi. Griinberger M. Ing. Selzthal. Grund J. Revid. Teplitz-Waldthor. Grundgeyer F. Privat. Baden. Griindi F. Werkm. Wien. Griindler J. Adj. Wdrgl. Griin er F. Offic. Wien. Griinfeld A. Adj. Iglau. Griinhut J. Offic. Oderberg. Gruszecki L. Kanzl. Dervent. Grydil F. Beamt. Segen-Gottes. Gschliesser A. Srat.-Exped. Puntigam. Gsur L. Secret. Wien. Guba L. Bahnaufs. Prag. Gubrynowicz & Schmidt. Buchhdlg. Lembei g. Gubsch E. Bahnm. U.-Hradisch. Gudenus Jos. Freih. v. Landmarschall v. N.-Oe. Wien. [K.-A.] Gudera J. Offic. Budweis. Guggenberger B. Unt.-Beamt. Kals- dorf. Giilcher & Schwabe Fabr. Biala. [K.-A.] Giinste R. Assist. Sarajevo. Giinzl J. Heizhausl. Kralup. Guretzky-Kornitz Baron F. Stations- Chef, Payerbach-Reichenau. Giirke A. Ob.-Ing. Tetschen. Giirlich J. Verk.-Beamt. Triebschitz. Giirtler F. Offic. Itzkany. Giirtler St. Ing. Lemberg. Giirtner J. Adj. Wien. Gusek H. Hofbuchhandlg. Kremsier. [2 Expl.| Gutbier j. Diurn. Miinchengratz. Guth C. Revid. Prag. Guth F. Ob.-Ing. "VVien. Gutko\vski R. Adj. Krakau. Gutkowski St. Ing.-Adj. Krakau. Guttenberg J. R. v. Insp. Wels. Guttenfeld A. Stat.-Vorst. Gmunden. Guttmann G. Ob.-Revid. Stanislau. Guttmann Gebr. Grossindustr. Wien. [K.-A.] Guttmann H. E. Beamt. vvien. Givinner A. Adj. Triest. Haager C. Buchbinder, Wien. Haar & Steinert, Buchhdlg. Pariš. Haas F. Offic. Wien. Haas F. M. Assist. Szegedin. Haas J. Ing. Knittelfeld. Haas J. Ing. Wien. Haasbauer A. Stat.-Vorst. Enns. Haase A. Grossindustr. Trautenau. [K.-A.] Haba L. Offic. Okrouhlitz. Habada J. Loc.-Fiihr. Ebensec. Habal J. Assist. Jitschin. Haball J. Bahnm. Innsbruck. Habel J. Assist. Liesingb. Wien. [K.-A.] Haber D. Rddelheim. Haberda O. Ing. Pilsen. Haberer T. Min.-Rath Wien. Hable A. Beamt. Annathal-Rothau. Hack W. Ob.-Offic. Wien. Hackel v. A. Assist. Hetzmannsdorf- Wullersdorf. Hackele A. Stat.-Sous-Chef, Prag. Hacker A. Ob.-Ing. St. Veit a. d. G. Hacker E. Loc.-Fiihr. Prag. Hackhofer K. Beamt. Budapest. Hackler L. Bur.-Vorst.-Stellv. Wien. Hader H. Adj. Wr.-Neustadt. Hadraba F. Beamt.. Trno\van. Hadvviger F. Stat.-Ghef, Braunau. Hafenscher H. Assist. Melnik. Hafner F. Bahnm. Krainburg. Hafner F. Wagendirig. Villach. Hahnel W. Bahnm. Oberplan. Hais H. Assist. Sudomefic. Hajdussek A. Contr. Szegedin. Hajek E. Loc.-Fiihr. Iglau. Hajek F. Stat.-Vorst. Revvnitz. Hajek J. Stat.-Beamt. Raudnitz. Hajek J. Assist. Sarajevo. Hajek J. Telegr. Zellerndorf. Hdk G. Sous-Chef, Briinn. llak W. Stat.-Chef Schlappanitz. [K.-A.] Halavanja D. Stat.-Chef, Skalitz-Bos- kovvitz. Halberstam B. Ing. Kojetein. Halberstam E. Streck.-Vorst. Zauchtel. Halbert R. Assist. Wien. Halfar A. Offic. Graz. Halik J. Stat.-Vorst. Kaumberg. Mallada F. Adj. Gorkau. Halledauer R. Beamt. Wien. Haller J. Hilfsbeamt. Wien. Hallisch O. Stat.-Vorst. Mostau-Neba- nitz. llallwich \V. Ob.-Ing. Wien. Haluška J. Stat.-Vorst. Iglau. Hamann J. Buchhdlg. B.-Leipa. Hiimar J. Secret. Wien. Hamberger-Mestl J. Beamt. \Vien. Hamerschlag A. Ob.-Insp. i. P. Wien. Hamerschlag G. Ing. Nimburg. Hamerschlag J. Ob.-Offic. Wien. Haramer E. Assist. Belohrad. Hammer Rud. Beamt. Wappoltenreith [K.-A.] Ilainmerl P. Beamt. Wien. Hammerle R. Secret. Sarajevo. Hamrnerschmidt J. gepr. Heiz. Mostar. Hammig K. Contr. Wien. Hampel H. Heiz. Trautenau. Harnpel J. Loc.-Fiihr. Nimburg.. Hancek J. Sect.-Tischler, Dervent. Handelsministerium kgl. ung. Budapest [K.-A.] Hand.- u. Ge\v.-Kammer, Božen. Uand.- u. Gew.-Kammer, Brody. JIand,- u. Gew.-Kammer, Czernovvitz. Hand.- u. Gew.-Kammer, Feldkirch. Hand.- u. Gevv.-Kammer, Krakau. lland.- u. Ge\v.-Kammer, Pilsen. [K.-A.] Hand.- u. Ge\v.-Kammer, Prag. Hand.- u. Gew.-Kammer, Reichenberg. Hand.- u. Gevv. -Kammer, Troppau. [K.-A.] Hand.- u Gevv.-Kammer, Wien. [K.-A,] Handstanger F. Stat.-Vorst. Steyr. Hanel R. Kanzl. Jagerndorf. liaengel G. Stat.-Leit. Neuhaus. Hanika A. Assist. Stanislau. Hankenberg Th. v. Sect.-Rath, Wien. Hani W. Stat.-Vorst. Bruch. Hannich R. Kanzl. Liebau. Hannover E. Dr. Concip. Wien. Iianreich A. Beamt. Briinn. Hanreich L. Offic. Bisenz. Hanslik E. Adj. Wien. Ilanst W. A. Grossindustrieller, Wien. Hantschel R. Assist. Innsbruck. Hantschke W. Insp. Wien. Hanuš F. Beamt. Sinecna-Sternberg. Hanuš J. Assist. Prag. HanuschJ. Stat.-Vorst. Bogdanovvka. I-Ianusek Th. Abl.-Wacht. Gr.-Raming. Hanzl J. Beamt. Prag. Harapat F. Ob.-Ing. VVien. Hardegg Franz Graf v. Wien. [K.-A.] HardtI H. Beamt. Saaz. Ilaring W. Kanzl. St. Veit a. d. G. Harlas A. Ob.-Insp. Prag. Harlass V. Ing.-Assist. Prag. Harrach J. Graf Erlaucht \Vien. [K.-A.] Harrer K. Insp. Salzburg. Marti L. Loc.-Fiihr. Falkenau. Ilartleben A. Buchhdlg. Wien. [4Expl.] Hartmann L. Ob.-Ing. Bubna. HartivigA. Kais. Rath, Ob.-Insp.\Vien. Ilascha K. Secret. Sarajevo. Ilascher K. Ob.-Ing. Friedek. Haschka F. Stat.-Leit. Wilhelmsburg. Haselberger R. Assist. Fehring. Hassal F. Beaint. Neutitschein. Hassek E. Loc.-Fiihr. Krakau. Hasselbrink & Ehrat, Buchhandlung St. Gallen. Hassfurter F. Ing. Karlsbad. Hassmann F. Assist. Wien. Hastreiter J. Beamt. Briinn. Hastreiter W. Beamt. Wien. Hatlanek J. Ing. Wien. Hatschbach F. Ing.-Adj. Obertraun. Hatter J. Assist. Wittmannsdorf. Hau F. Ob.-Revid. Wien. Hauer F. Exped. Laibach. Hauf I. Baumeister, Starkenbach. Hauff E. Ing. Wien. PIaug\vitz H. Graf v. Namiest. [K.-A.] Hauptmann F. Mat.-Mag.-Vorst. Stanis¬ lau. Hauser A. Obj. Ing. Linz. Hauser E. Stat.-Chef, Cilli. Hauser G. Betr.-Assist. Leopoldshohe, Hauser W. Ob.-Ing. Wien. Hausser K. E. v. Dr. Secret. Wien. Hauswirth Dr. Ernest Hochw. Abt. Wien. [K.-A.] Hauthaler J. Assist. Bischofshofen. l-Iavel J. Adj. Prevali. Havliček A. Ob.-Revid. Prag. Havliček K. Assist. Doboj. Havlik A. Insp. Trautenau. Havvel J. Offic. Rossitz. Hawel J. Stat.-Vorst. Sebusein. Ha\vel J. Stat.-Vorst. Welchau-Wick- witz. llavvelka A. Bahnaufs. Prag. Hawelka F. Loc.-Fiihr. Wien. I-Iawerda J. Adj. Olmiitz. IIawliček L. Beamt. Prag. Hawlik W. Adj. Pilsen. Havvranek C. Beamt. Tetschen. Haivranek F. Stat.-Chef,Matha-Mohren. Hazai H. Beamt. Budapest. Hebler F. Mag.-Aufs. Iladikfalva. Hecht F. Assist. Weiss-Tremeschna. Hecht G. Pers.-Cass. Kuttenthal. Hecht R. Assist. Wien. Heckel J. Stat.-Chef, Markt-Tiiffer. Heckel J. Ob.-Ing. Villach. Heger J. Beamt. Wien. Heid A. Ing. St. Leonhard. Heider J. Bahnm. Pragerhof. Heigl G. Stat.-Chef, Gorz. Heim L. Assist. Wien. Heimbold R. k. k. Reg.-Rath, comin. Direct. Wien. Heindl F. k. k. Hofrath, Wien. Heinisch K. Stat.-Chef, St. Marx. Heinl K. Assist. Wien. Heinl V. Revid. Wien. Heinrich E. Stat.-Vorst. Bosn.-Brod. Heinrich M. Revid. Prag. Heinrich W. Assist. Villach. i Heinz F. Adj. Sarajevo. ! Heinze G. Ob.-Offic. Wien. j Heisinger G. Assist. Bosn.-Brod. Heiss R. Offic. Pilsen. j Heissel F. Ing. Innsbruck. Heizhausleitung der N.-W.-B. Iglau. | Hejda F. Bahnm. Drahotusch. Hejdušek F. Stat.-Chef, Sch\varzbach. Hejny E. Adj. Bruck a. M. Helf C. Sort.-Buchhdl. Wien. [25Expl.] Hellebrand I. Ing. Radautz. Ileller F. Bahnm. Morchenstern. Heller K. Beamt. Wien. Heller S. Concip. Wien. Heller V. Ing.-Adj. Judenburg. Helliger A. Bahnm. Liebstadtl. Helm G. Adj. Knittelfeld. Heltai Lud\v. Budapest. Helwig Th. Revid. Wien. Henke A. Bahnm. Gr.-Raming. [K.-A.] Henker J. Adj. Wien. Hennig C. Adj. Wien. Henzel F. Stat.-Aufs. Launsdorf. Hepp V. Kanzl. Sarajevo. Heraf O. Assist. Znaim. Herain W. Mat.-Mag.-Vorst. Salzburg. Heraut V. Assist. Nimburg. Herbig A. Insp'. Graz. Herbig A. Assist. St. Michael °/. L. Heren V. Stat.-Chef, Monfalcone. Iierfurth J. Ing. Teplitz. Herget J. Revid. Prag. Herkner P. Insp. Prag. Hefmann A. Ob.-Revid. Olmiitz. Hermann F. Revid. Stanislau, Hermann J. Kanzl. Prijedor. Herold F. Offic. Wien. Herrdegen J. Insp, Wien. Herrmann A. Adj. Marienbad. Herrmann H. Stat.-Vorst. Spiliern. Herrmann L. Adj. Prag. Herschmann A. Stat.-Vorst. Parschnitz. Herschthal S. Ing. Tarnopol. Hervert F. Beamt. Neratowitz. Subscribenten-Verzeichnis. H-J. 379 Ilerzfeld M. Adj. Szegedin. Herzhaft S. Ing.-Adj. Wien. Herzmansky A. Beamt. Prag. Herzner K. Ob.-Hevid. Wien. Herzog M. Stat.-Vorst. Lachowice. Hesky R. Insp. Wien. Heurteux C. Dr. Concip. Tarnopol. Hicade F. Revid. Wien. Hiebaum C. Stat.-Vorst. Lend-Gastein. Hiekel R. Beamt. Teplitz. Hiersche J. Offic. Leitmeritz. Hietel E. Offic. Tannvvald. Hilbert K. Stat.-Exped. Grasstein. Hild R. Stat. Vorst. Freiberg. Hildebrand E. Loc.-Fiihr. Olmutz. Hill H. Ob.-Ing. VVindischgratz. Hiller F. Ing. Wien. Hiller Paul & Comp. Wien [K.-A.] Hillinger K. R. v. Hand.-Kamm.-Pras. Klagenfurt. Hilpert C. Loc.-Fiihr. Friedek. Himni el R. Ob.-Insp. Budapest. i I i 1111 n e r K. Loc.-Fiihr. C' i 11 i. Hingler E. Ob.-Revid. Lemberg. Hinrichs’sche J. C. Buchhdlg. Leipzig. Hintenaus J. Stat.-Vorst. Bad Hall. Hinterberger L. Stat.-Aufs. Hirt. Hinterholzer J. Bahmn. Lengenfeld. Hintermann J. Stat.-Aufs. Weyer. Hinterwaldner L. Assist. Innsbruck. Hippmann F. Loc.-Fiihr. Ebensee. Hirsch H. Assist. Reichenberg. Hirsch C. H. & Comp. Wien. [K -A.J Ilirschfeld A. Beamt. Budapest. Hitzfeld J. Ob.-Offic. Wildon. Hlach J. Stat.-Vorst. Freistadt. Illadik W. Stat.-Vorst. Krupa. Hladik W. Assist. Wien. Hlatky R. Assist. Wien. Hlava V. Offic. Wien. Hlavač A. Ing. Wildenschwert. Hlavač F. Stat.-Vorst. Gdpfritz. Hlavinicka F. Loc.-Fiihr.Miirzzuschlag Hlavsa A. Beamt. Theresienstadt. Hlawaczek H. Assist. VVien. Hlawatschek R. Beamt. Wien. Hlavviczka A. Loc.-Fiihr. Wien. Hledik C. Stat.-Vorst. Rokycan. Hloušek F. Stat.-Vorst. Winterberg. Hloušek J. Beamt. Brunu. Hobinger R. Vorst. B.-Stat.-A. Pen- zing. Hobisch F. Ob.-Conduct. Glandorf. Hobisch J. Adj. Ala. Hočevar J. Assist. Villach. Hočevar J. Assist. Triest. [K.-A.] Hochberg E. Ing. Sarajevo. Hochbichler C. Assist. Braunau. Hochfeld II. Ing. Przemysl. Hochmuth M. Ob.-Ing. Gmiind. Hoder A. Offic. Pardubitz. Hodinar j". Assist. Bilin. Hodum C. Ob.-Revid. Wien. Hofbauer F. Wag.-Dirig. Wr.-Neustadt. Hofbaur G. Mag.-Aufs. Saitz. Hoffmanu A. Beamt. Prag. Hoffmann C. Stat.-Sous-Chef, Prag. Hoffmanu F. Offic. Bodenbach. Hoffmann F. Loc.-Fiihr. Lemberg. Hoffmann H. Beamt. Salzburg. Hoffmann II. Secret. Wien. Hoffmann J. Bahnm. Erd\veis. Hoffmann J. Adj. Prag. Hoffmann K. Beamt. Wien. Hoffmann K. Triest. Hoffmann jr. K Triest, Hoffmann L. Disp. Wien. Hoffmann R. Assist. Villach. Hoffmann V. Administrator, Milotitz. Hoffmann V. Loc.-Heiz. Trautenau. Hoffmann VV. VVerkfiihr. Innsbruck. Hoffmann W. Revid. Wien. Hofler J. Ing.-Adj. Laibach. Hofmaninger K. gepr. Ileiz. B.-Brod. Hofmanu E. Ob.-Revid. VVien. Hofmann F. Stat.-Vorst. Castolowitz. Hofmann F. Offic. Graz. Hofmann F. Insp.u. Stat.-Chef, Trient. Hofmann H. Dr. Concip. Ilopfgarten. Hofmann J. Adj. Budweis. Hofmann K. Adj. Czerno\vitz. Hofmann R. Assist. Unzmarkt. Hofstatter A. Blockmeist. Linz. Hogler V. Adj. Bruck a. M. Ilohenberger J. Hilfsb. Wien. Hohenegger E. k. u. k. Lieut. Korneu- burg. Hohenegger A. Assist. Vocklamarkt. Hohl C. Offic. Wien. Hohn R. Ob.-Insp. Wien. Hojny J. Beamt. Neustraschitz. Holec P. Assist. Littitz. Holeček K. Ob.-Offic. Napagedl. Holeček W. Insp. Prag. Holeczek A. Offic. Wisočan. Holenia F. Ing. Kotzman. Holitsch A. Ob.-Ing. Wien. Holl E. Beamt. Wien. Holler F. Ing.-Adj. Wien. Hollmann J. Loc.-Fiihr. Trautenau. i Hollrigl C. Offic. Wien. j Holobirek W. Assist. Koniginhof. Holomek F. Assist. Wien. j Holtsche J. Buchhdlg. Neuhaus. I [2 Expl.] Holub F. Assist. Oberleutensdorf. Holub II. Vorst. d. B.-Stat.-A. Krumau. Holzel J. Gen.-Insp. i. P. Wien. HolzePs Nachf. Buchhandlung Neu- titschein. [2 Expl.] Holzgruber Th. Offic. Meidling. Holzhammer K. Arch. 11. Ing. Wien. Holzinger G. Offic. Koflach. Holzinger J. Ob.-Revid. Wien. Holzl C. v. Buchhdlg. Wien. Holzl F. Ing. Eggenburg. Holz\veber F. Ob.-Ing. Wien. Homolka W. Beamt. Prag. Homschak M. Ing.-Adj. Bludenz. Hončik J. Loc.-Fiihr. Wels. Iionig E. Adm.-Beamt. Lemberg. Honka G. Loc.-Fiihr. Marburg. Honner F. Masch.-VVart. Steinbriick. Honvery St. Dr. Concip. Wien. Hopfl J. Revid. Wien. Hopflinger A. Ob.-Ing. Wels. Hopperger A. Stat.-Vorst. Divača. Hor J. Bahnm. Oberleutensdorf. Hora A. Ing.-Adj. Stanislau. Hora J. Adj. Prag. Horak J. Stat.-Leit. Kanina-Ujezd. Honlk W. Ob.-Ing. Pilsen. Horcziczka A. Ob.-Offic. Wien. Hordina J. Beamt. Prag. Hordynski St. R. v. Adj. N.-Sandec. IIordyiiski Th. R. v. Ing. Linz. ! Horenovsky W. Loc.-Fiihr. Komotau. j Horginer N. Adj. Wien. ! IIorky F. Assist. Haag. ! Horl J. Assist. Wien. Horn A. Adj. Olmiitz. I Horner K. v. Roithberg, Betr.-Leit. Wolfsberg. i Hornischer C. Offic. Floridsdorf. i Horodecki C. Assist. Klosterneuburg- Weidling. & ; Horoszkiewicz J. Staatsb.-Dir.-Stell- vertr. Krakau. Horowitz S. Ing. Unt.-Wikow. Horschinger F. Assist. Gmunden. Horsky R. Beamt. Wien. IIorsky Th. Beamt. Wien. Horst E. Insp. Wien. Hortlehner F. Adj. Wien. Horv&th de Lomnicza-Kissevich J. v. Tarifbeamt. Ujpest. Hoschkara F. Stat.-Vorst. Steg. Iloschl F. Ing. Sambor. Hosler R. Assist. Hohenelbe. Hosp A. Gep.-Cond. Kufstein. Hossig E. Revid. Wien. Host A. F. u. Sim, Buchhdlg. Kopen- hagen. Houfek L. Beamt. Tauschim. HoužvaA. Stat.-Leit. Dražice-Wejretz. Ho\vorka K. Stat.-Vorst. Turnau. Hoydar F. Ob.-Revid. Wien. Hrabal A. Beamt. Austerlitz. Hrabal L. Schlosserheiz. Czernowitz. Hrabal R. k. u. k. Lieut. Korneuburg. Hrasovec E. Stat.-Chef, Kirchbichl. Hrastnig A. Loc.-Fiihr. Marburg. Hrazdira F. Staatsb.-Dir.-Stellv. Pilsen. Hrdlička J. Beamt. Prag. Hrdlička R. Adj. St. Veit a. G. Hrdlička W. Stat.-Vorst. Dolnja-Tuzla. Hribovšek L. Loc.-Fiihr. Laibach. Hron J. Stat.-Chef, Elbeteinitz. Hron M. Ing.-Adj. Podersam. Hroneš J. Offic. VVien. Hrouda F. Wels. Hrozek J. Assist. Okfisko. Hruban F. Revid. Olmiitz. Hruby C. Verk.-Contr. Prag. Hruby F. Stat.-Vorst. U.-Brod. Hruby J. Ing. Olmutz. Hruschan F. Ing.-Assist. Wien. Hruschka G. Bauassist. Tepi. Hiibel E. Beamt. B.-Leipa. Hiibel J. Assist. Villach. Hiibel J. Ob.-Insp. Villach. Huber A. Stat.-Vorst. Feldkirchen. Huber A. Ob.-Revid. Prag. Huber u. Lahme, Buchhdlg. Wien. Huber J. k. u. k. Hptm. Korneuburg. [K.-A.] Hueber F. Assist. Olmutz. Huber J. Ob.-Revid. Lemberg. Huber Al. Dr. Concip. Villach. IIubmayer C. Insp. VVien. Hiibner A. Stat.-Vorst. Prag. Hiibner F. Hilfsbeamt. Chotzen. Hiibner R. Beamt. Klosterle. Hiibscher A. Assist. Prag. Hiibscher Th. Offic. VVien. Hudetz J. Loc.-Fiihr. Aliirzzuschlag. Iludlak R. Loc.-Fiihr. Trautenau. Huet Th. Assist. N.-Sandec. Hula J. Assist. Liezen. Ilula J. Offic. Prag. Hulek F. Stat.-Exped. Briix. Hulka L. Offic. Starkenbach. Huemer I. Assist. VVien. Huemer L. Stat.-Vorst. Neuhofen. Humhal R. Stat.-Vorst. Eisenberg. Humi F. Loc.-Fiihr. Jablunkau. Hunger K. Stat.-Vorst. Reichstadt. Hupf J. Ob.-Cond. Glandorf. Hiipfel E. Adj. Villach. Hiipfel E. Assist. Scheifling. Hurtz J. Ing.-Adj. VVelsberg. Husnik H. kais. Rath, Ob.-Insp. Alahr.- Ostrau. Husnik St. Ing.-Adj. Prerau. Huss J. Offic. VVien. Huss L. Ob.-Baurath, VVien. Hussl J. Adj. Olmutz. Hutowicz I). Assist. Drohobycz. Hutter I. Adj. Lemberg. Iliittl E. Exp. Ellbogen. Hiittl J. Insp. Prag. Hiittmann R. Telegr.-Contr. VVien. Hvala J. Bahnm. Kozina. Hynek A. Buchhdlg. Prag. [3 Expl.] Iglatowski J. Ob.-Insp. VVien. Illk F. Ob.-Contr. VVien. Imm K. Vorst. der Mat.-Verwaltung, Sarajevo. Immer J. Insp. VVien. Immerblum J. Beamt. Szegedin. Indig A. Beamt. Klausenburg. Infiihr J. Beamt. VVappoltenreith-Raabs. Inglitsch A.Stat.-Vorst. St.Georgen a/AI. Inglitsch V. VVerkm. Laibach. Inngraf G. Adj. VVien. Irgl E. Ing. Czerno\vitz. Isbary R. Freih. v. VVien. [K.-A.j Isnenghi R. Beamt. Salzburg. Isnenghi Th. Assist. VVestendorf. Iszkowski M. Sect.-Vorst. Sambor. Itzeles L. Ing. Prag. Ivanuš F. Pdltschach. Jablonka A. Stat.-Chef, Blažo\vitz. Jachimowski E. Sect.-Vorst. Ra\va- Ruska. Jackel J. Assist. VVels. Jacki H. Beamt. Mariaschein. Jacobi H. Revid. VVien. Jager F. Loc.-Fiihr. VVien. Jagisch L. Buchh. VVien. Jahn L. Revid. VVien. Jahn O. Ing. VVien. Jahoda V. Baurath, VVien. Jakeš A. Assist. Hosti\var. Jaki E. Stat.-Vorst. Maria-Ratschitz. Jakob J. Beamt. VVeinberge. Jakubowski L. Loc.-Fiihr. Sereth. Jakubu V. Assist. Laun. Jana C. Stat.-Vorst. Strože. Janak A. Stat.-Exped. Kaltenleutgeben^ Janak J. Beamt. Prag. Janatka L. Stat.-Vorst. Gr.-VVisternitz* Janda J. Stat.-Vorst. Zwolenowes. 380 Subscribenten-Verzeichnis. J-K. Janečka J. Stat.-Vorst. Haslach. Janelli A. Assist. Podleže. [K.-A.] Janeš J. Stat.-Vorst. Zvvardon. Janetschek J. Beamt. Prag. Janicki St. Loc.-Ftihr. Kopczyiice. Janie\vski L. Adj. Podwotoczyska. Janisch L. Adj. Schivanenstadt. Janitschek A. Beamt. Teschen. Jankivitz E. v. Beaint. Brodek. Jannach C. v. Buchh. Wien. Jannasch H. Beamt. Wien. Jannasch F. Buchhdlg. Reichenberg. [6 Expl.] Janota G. A. Ob.-Insp. Wien. Jansen C. Diurn. Zenica. Januš A. Beamt. Prag. »Januš« Lebensvers.-Ges. Wien. [K.-A.] Januschka F. Revid. Olmiitz. Januszewski J. Bahnm. Hadikfalva. Jarocki M. Ob.-Ing. Krakau. Jarolimek F. Ing.-Cand. Prag. Jarosch A. Ing.-Assist. Wien. Jarosch M. Adj. Wien. Jarosiewicz S. Sect.-Vorst. Ustrzyki. Jarsch F. Stat.-Vorst. Kollescho\vitz. Jarsch H. R. v. Insp. Prag. Jarzyna N. Maschinist, Krakau. Jasny C. Ob.-Offic. Salzburg. [K.-A.] Jauris F. B.-Stat.-A.-Vorst. Tabor. Ja\vorski A. Ing. Aussig. Jaworski L. Ob.-Revid. Lemberg. Jaworski I. v. Revid. Krakau. Jayet C. Beamt. Wien. Jeanot V. Assist. Freiheit-Johbad. Ječminek V. Stat.-Vorst. Vižmarje. Jeczminek F. Ob.-Revid. Olmiitz. Jedlička G. Assist. Pilsen. J$drkiewicz A. Ob.-Ing. Lemberg. Jehlička J. Loc.-Fiihr. Komotau. Jellinek E. Hilfsbeamt. M.-Ostrau. Jelonek St. Ob.-Ing. N.-Sandec. Jenner G. v. Stat.-Vorst. Pilnikau. Jenisch J. Assist. Innsbruck. Jenny C. R. v. Ob.-Ing. Linz. Jenny K. Insp. Innsbruck. Jenšovsky J. Vorst. d. Betriebsleitung, Spalato. Jerabek F. Kanzl. Holleschau. Jereb P. Assist. Podnart-Kropp. Jerg H. Hilfsbeamt. Han Marica. Jerin F. Adj. Divača. Jeschenagg P. Assist. Feldbach. Jessernigg H. Bergbeamt. SiveriČ. Jetmar F. Ob.-lng. Prag. Jettinar A. Kanzl. Czernowitz. Jilg J. Ing. u. Stat.-Chef, Kolin. Jilg J. Insp. Graz. Jirak St. Diurn. Prag. Jirčik J. Assist. Divača. JirkaJ. Ob.-Werkfiihr. Privoz. Jirouschek J. Insp. Pilsen. Jiruš C. Beamt. Lužna-Lischan. Joanovits N. Beamt. Fiume. Johannisberg Masch.-Fabr. Geisenheim a/Rhn. [K.-A.] John R. Adj. Wien. John W. Ob.-lng. Briix. John v. Stauffenfels P. Stat.-Vorst. Weidlingau-Hadersdorf. Jokalitsch O. Zugsftihr. Divača. Joksch H. Offic. Libic^ž. Jonasch A. Ob.-lng. Aussig. Jones E. Revid. Olmiitz. Jordan J. Adj. Hetzendorf. Josika v. Branyitska S. Freih. v. Exc. k. ung. Minister, Wien. [K.-A.] Juch K. Assist. Imst. Jud J. Loc.-Fiihr. Triest. Judenhofer M. Assist. Leoben. Judihar L. Bahnm. Unterschischka. Jug A. Stat.-Exped. Gummern. Jugi F. Stat.-Leit. Arbing. Juhn K. Adj. Teplitz. Jiillig M. Ob.-lng. Wien. Jung R. Rev. Olmiitz Jungmair. J. N. Hon.-Beamt. Linz. Jung\virth F. Beamt. Briinn. Jungvvirth R. Adj. Simbach. Jurda J. Stat.-Vorst. Althiitten. Turkie\vicz L. R. v. Mag.-Vorst. Iio- lomea. Just J. Assist. Arnau. Juvan J. Assist. Ternitz. Kabat M. Werkscassier, Rapitz. Kačenka E. Stat.-Chef, Peček. Kaczynski L. Ing. Lemberg. Kaderabek C. Werkfiihr. Wien. Kadlik, E. Ing. Wien. Kagerer F. Ing. Knittelfeld. Kahle K. Loc.-Fiihr. Komotau. Kahler E. Beamt. Prag. Kahlert R. E. v. Adj. Olmiitz. Kaigl H. Adj. Prag. Kaindlstorfer L. Stat.-Vorst. Vockla- markt. Kaiser F. Offic. Meidling. Kaiser J. Bahnm. Kl.-Reifling. Kaiser St. Ing. Stryj. Kaiser W. Ing. Ried. Kajanek J. Werkm. N.-Sandec. Kaizl Dr. Jos. Exc. k. k. Finanzmin. Wien. [K.-A.] Kalkers P. Bahnm. Lemberg. Kalkus F. Loc.-Fiihr. Lemberg. Kalla F. Ob.-lng. Olmiitz. Kallab E. Fabrikant, Gr.-Meseritsch. Kallhofert C. Prag. Kallhvoda A. k. u. k. Hauptm. Korneu- burg. Kalmucki M. R. v. Insp. Suczaiva. Kaltenbach A. Werkm. Linz. Kaltenbach R. Beamt. Wien. Kalus F. Insp. Marburg. Kalus F. Insp. Marburg. [K.-A.] Kaluschke H. Commissar, Wien. Kaluschke J. Ob.-Insp. Wien. Kalušek B. Diurn. Dolnja-Tuzla. Kaluski J. Insp. Przeinyšl. Kamler E. Direct.-Stellv. Banjaluka. Kammerer A. H. Stat.-Vorst. Kreibitz- Teichstadt. Kammerhuber O. Insp. Wien. Kamptner C. Contr. Triest. Kanda A. Offic. Wien. | Kandler J. Werkm. Knittelfeld. j Kanduth F. Mag.-Aufs. Lees-Veldes. ! Kanitz J. Exped. Wien. { Kannenberg C. Assist. Zadworze. j Kant A. Ob.-Insp. Budapest. Kant R. Beamt. Csdcsa. Kaplan K. Ob.-lng. Wien. Kaplanski B. Adj. Barszczowice. Kapp C. Assist. Wien. Kappeller E. v. Ob.-Offic. Kufstein. Kappes K. Ob.-lng. Wien. Kapral J. Beamt. Wien. Karafiat J. Assist. Polna-Stecken. Karafiat G. & R. Buchhdlg. Briinn. Karaš A. Ob.-lng. Krakau. Karasek R. Contr. Wien. Karaus A. Loc.-Fiihr. Klostergrab. Kardos I. Contr. Budapest. Kareis J. Hofrath, Wien. Karel W. VVerkfuhr. Kralup a. M. Karger K. Ob.-Offic. Bruck a. M. Karlik J. Beamt. Karlsbad. Karlseder R. Bahnm. Wolkersdorf. Karnet J. Streck -Voi'st. Kladno. Karol D. Ing.-Adj. Wolkowce. Karplus J. k. u. k. Lieut. Korneuburg. Karrer M. Kanzl. Linz. Kas H. Assist. VVien. Kaschny C. Loc.-Ftihr. Oswi$cim. Kaschtofsky A. Briickenmeist. Prag. Kasparek A. Adj. Wien. Kiiss K. Bahnm. Studenetz. Kassegger L. Bahnm. Waidhofen a. Y. Kassekert J. Ing. Prag. Kasti R. Stat.-Leiter; Kralitz. Kastner J. Insp. Innsbruck. Kathrein A. Assist. Innsbruck. Katz I. Ing. Stanislau. Katz G. Bucbhdlg. Bndapest. [3 Expl.J Kaucky V. Stat.-Vorst. Moravan. Kauders J. Beamt. Stadlau Kaufmann M. Adj. Salzburg. Kaufmanu S. Ob.-lng. Budapest. Kaulfus J. Beamt. Prag. Kaulich F. J. Beamt. Prag. Kaurimsky F. Assist. Baden. Kauscheder J. Beamt. Wien. Kautek A. Adj. Pilsen. Kautzner C. Exped. Pragerhof. Kautzner F. Stat.-Vorst. Kasnau. Kavala J. Streck.-Vorst. Lužna-Lischan. Kavčič J. Offic. Triest. Kawadek H. Assist. Glandorf. ICa\vecki L. Stat.-Vorst. Wygnanka. Kazda F. Beamt. Unterrohr. Kazda J. Kanzl. Wien. Keffer A. Loc.-Fiihr. Linz. Keifl H. Adj. Cilli. Keler E. v. Ob.-lng. Stanislau. Keller E. Stat.-Aufs. Banjaluka. Keller H. R. v. Assist. Wien. Kemink & Zoon’s Sort. Utrecht. Kemlein H. Stat.-Vorst. Grund-Geor- genthal. Kempf F. Adj. Villach. Kepes J. E. v. Somogy, Insp. Wien. Keplinger M. Stat.-Vorst. Pians. Keppnik J. Loc.-Fiihr. Laibach. Kern A. Revid. Wien. Kern F. Zugsfiihr. Banjaluka. Kerpl H. Ob.-lng. Pilsen. Kessler M. Stat. Chef, Littau. I Kessler R. Asp. Grieskirchen. j Kessner L. Beamt. Turnau. | Kestranek C. Adj. Linz. Keyr J. Stat.-Vorst. Bleistadt. Kheil C. Mat.-Dep.-Aufs. Nimburg. Khu J. k. u. k. Hauptmann, Wien. Khuen L. Assist. St. Anton. KielmanseggErich Graf von, Exc. k. k. Statthalter, Wien. [K.-A.] Kiesling W. Ob.-Offic. Bruck a/d M. Kilar J. Wag.-Meist. Stanislau. Killer O. kais. Rath, Insp. Wien. l Kilian F. Univ.-Buchhdlg. Budapest. [4 Expl.]' i Kimlein A. Beamt. Wien. i Kindelhofer C. Ob.-Offic. Wien. Kirchberger C. Beamt. Wien. Kirchhof L. Stat.-Vorst. Untermorchen- stern. Kirchmaier H. Ing. VVien. Kirchmair A. Assist. Jenbach. Kirchner F. Beamt. Komotau. Kirchner v. Neukirchen A. Adj. Klattau. Kirchner v. Neukirchen II. k. u. k. Hauptm. Korneuburg. Kirchner v. Neukirchen Z. k. u. k. Oblieut. Korneuburg. KirchwegerM. Stat.-Vorst. Gr.-Soding. Kirsch F. Loc.-IIeiz. Trautenau. Kirschik L. Contr. VVien. Kisvarday E. Aush.-Bahnm. Dignano. Kittel H. techn. Assist. Nimburg. Kiivek Th. Loc.-Fiihr. Wels. Klaften A. Ing. Krasne. Klapper J. Stat.-Chef, Kromau. Klar A. Beamt. VVien. Klauda R. Assist. VVien. Klaudy Alex. Claudius Ritter v. k. k. Hofrath, VVien. [K.-A.] Klaudy A. Ob.-lng. Stauding. Kleczewski St. Assist. Stanislau. Klede W. Assist. Triest. Kleiber K. Offic. Sdding. Klein A. comrn. Contr. Linz. Klein F. Ob.-Offic. M.-Schonberg. Klein F. Conduct. Klostergrab. | Klein H. Ob.-Offic. Stauding. Klein J. Stat.-Chef, Jablunkau. Klein VVilh. Freih. v. VVien. [K.-A.] Kleinberger G. Assist. St. Veit a. G. Kleiner A. Beamt. Falkenau. Kleint E. Beamt. Weipert. Kleisch J. Bahnm. VVien. Kleissner F. Stat.-Leit. Maglaj. Klemenczytz A. Adj. Krakau. Klemensiewicz R. Ob.-Revid. Pfaff- statten. Klement C. Offic. Kufstein. Klement G. Stat.-Diener,Tyssa-Konigs- \vald. Klement J. Adj. Smichoiv. Klemm F. Werkm. Linz. Klepetal J. Ing.-Assist. Prag. Klepsch G. Bur.-Beamt. VVien. Klepsch II. Loc.-Fiihr. Czernowitz. Kleveta F. Concip. Wien. Klieber R. Adj. Triest. Kliebhan G. Assist. Villach. Klien F. Stat.-Vorst. Borgo di Valsu- gana. Kliespiess F. Maschinmeist. Sarajevo. Klima A. Telegraph. Reichenberg. Klimanek C. Beamt. Prag. Klimek A. P. Dr. Bahnarzt, Tannwald. Kliment A. v. Ing. Pzemyšl. Klimitsch J. Insp. Komotau. Kling J. Baufiihrer, Russ.-Banilla. Kling J. Loc.-Fiihr. Linz. Subscribenten-Verzeichnis. K. 381 Kling J. Beamt. Wien. Klinkowstrom K. v. Ober-Offic. Wien. [K.-A.] Klisiewicz J. Loc.-Fiihr. Lemberg. Klomser A. Adj. VVien. Kloss A. Loc.-Fiihr. Jiigerndorf. KlotzJ. Stat.-Chef, Volkermarkt-Kiihns- dorf. Klouček F. Ob.-Ing. Briinn. Klug F. Ing. Briinn. Klug F. Ob.-Insp. Wien. Klug L. Beamt. Budapest. Klug L. Ing. Wien. Klump A. Stat.-Vorst. St. Georgen a. G. Klump J. Stat.-Vorst. Hainfeld. Kmetz J. Contr. Wien. Kmoch C. Secret. Banjaluka. Knab J. Assist. Wien. Knab Th. Bahnm. Turnau. Knapik J. Loc.-Fiihr. Czernowitz. Knauer J. Adj. Wien. Knauer J. Bur.-Chef, Wien.» Knauthe R. Buchhdlg. Briinn. Knebloch K. Assist. I)rohobycz. Kneifel F. Loc.-Fiihr. Trautenau. Kneisel A. Assist. Steinbriick. Knepler G. Stat.-Chef, Neunkirchen. ICnicker F. Ing. Villach. Knob M. Assist. Freudenthal. Knobloch F. Assist. Aussig. Knobloch H. Beamt.-Asp. Warnsdorf. Knobloch R. Offic. Reichenberg. Knobloch St. Ob.-Ing Freistadt. Knopfelmacher H. Verk.-Contr. Neza- mislitz. Knopp G. Beamt. Wien. Knorek A. Assist. Pragerhof. Knorr A. M. Ob.-Ing. Tabor. Knotek J. Ob.-Ing. Pribram. Knottner F. Beamt. Wien. Knotz J. Ob.-Insp. Wien. Kob F. Adj. Sucha. Kobbe H. ing. Slobodzia. [K.-A.] Kobenz J. Diurn. Schwaz. Kobierzycki J. Mag.-Aufs. Drohobycz. Kobliha W. Loc.-Heiz. Solnitz. Koblitz v. VVillmburg A. Frh. Dr. Concip. Wien. Kobsa J. Rechn.-Adj. Banjaluka. Koč C. Stat.-Vorst. St. Wolfgang. Koch E. Beamt. Wien. Koch S. Assist. Weigsdorf. Kochanek J. Loc.-Fiihr. Caslau. Kochwasser A. Mag.-Aufs. Wels. Koči F. Beamt. Gaya. Koczyhski S. Assist. Klaj. Kofler H. Assist. Villach. Kogel W. Loc.-Fiihr. Mostar. Kbgl F. Stat.-Chef, Voitsberg. Koegl J. Ob.-Ing. Meran. Kohler A. Beamt. Briinn. Kohler J. Insp. Wien. Kohlfiirst L. Ob.-Ing. a. D. Kaplitz. Kohlmayer M. Loc.-Fiihr. Worgl. Kohn A. Beamt. Ob.-Graslitz. Kohn E. Loc.-Aufs. Bielitz. Kohn F. Beamt. Szegedin. Kohn F. J. Centr.-Insp. Wien. Kohn J. Ing. Wolfsberg. Kohn J. Offic. Wien. Kohn Jac. & Jos. Fabr. Wien. [K.-A.] Kohn & Mittler Wien. [K.-A.] KohoutJ. Offic. comm.Vertr. Rakonitz. Kojetinski M. k. u. k. Hauptmann, Korneuburg. Kolar J. Offic. Dux-Ladowitz. Kolarics A. Assist. Wr.-Neustadt. Kolasa J. Loc.-Fiihr. Lemberg. Kolb J. Adj. Nabresina. Kolb J. Ob.-Contr. Szegedin. Kolbesen A. Stat.-Exped. Lichtemvald. Kolig J. Ob.-Werkf. Floridsdorf. Kollarz J. Ob.-Ing. Pilsen. Ivolischer F. Revid. Krakau. Koller A. Stat.-Vorst. Assling. Kollicher C. Assist. Modling. Kollner J. Adj. Wien. Kolodzieyski A. Assist. Saaz. Koltscharsch L. Adj. Czernoivitz. Komdrek W. Revid. Pilsen. Komberec J. Insp. Wien. Komeda W. Rechn.-Chef, Prag. Komendera J. Ob.-Werkf. Privoz. Komrs J. Ob.-Revid. "VVien. Konečny J. Loc.-Fiihr. Iglau. I Konegger K. Assist. Wien. Konič G. Reizhausleit. Ala. Koniček W. Stat.-Vorst. Saaz. Konig J. Betr.-Buchh. Linz. Konig M. Assist. Czerno\vitz. Konig M. Ing. Wien. Konig R. Insp. "VVien. Konig & Bauer Masch.-Fabr. VViirz- burg. [K.-A.] Konigsvald Jos. k. k. Reg.-Rath, Wien. [K.-A.] Konitsch M. Bahnm. Kiihnsdorf. Konold Ch. Stat.-Vorst. Kl.-Reifiing. Konop J. Stat.-Vorst. Kl.-Hermanitz. Kontrus K. Ing. VVorgl. Konupek A. Beamt. Peček. Kophen J. Adj. Budweis. Kopista A. Insp. Prag. Korab v. Mtihlstrom, Ing. Teschen. Koralek K. k. u. k. Hauptm. VVien. Korbel A. Ob.-Ing. Krakau. Korbel J. Stat.-Vorst. Leitmeritz. Kordilc R. Diurn. Pilsen. Koref E. Stat.-Sous-Chef, Bubna. I Korhon Ae. Bahnaufs. Osvvhjjcim. Kori A. k. Rath, Betriebsleit. Teschen. Korinek A. Offic. Sedletz-Kuttenberg. Kofinek R. Diurn. Prerau. Korisek R. Stat.-Chef, Modling. Korner J. Beamt. Wien. Korner K. Offic. Innsbruck. Kornfeil J. Diurn. Salzburg. Korostenski A. Ing. Grodek. Korting F. Insp. Karlsbad. Kos G. B.-Stat.-A.-Vorst. Melk. Košak J. Adj. "VViesa-Oberleutensdorf. Kosch J. Mag.-Aufs. Marburg. Kosiček K. Bahnm. Spalato. Kosinski v. Rawicz St. Ob.-Insp. Tar- nopol. Kosnar J. Adj. Pilsen. Koštal F. Beamt. Prag. Kostelic J. Ob.-Conduct. Mostar. Koster A. Assist. VVien. Kostersitz A. Ing. Wisch.au. Kostinelc R. Ing. Pardubitz. Kostler F. Beamt. Kreibitz-Teichstadt. Kostlivy K. Baurath, Prag. j Kotile J. Ing.-Adj. Laun. 1 Kotnik A. Assist. Kapfenberg. I Kotnik F. Assist. Laibach. Kotrba F. Stat.-Leit. Branik-Hodko- vička. Kotrč J. Beamt. Wien. Kotschy A. Ing. Drum. Kottinger A. Beamt. Prag. Kottnauer L. Hauptcass. Prag. Kottnig A. Bahnm. Sternthal. Kotz O. Assist. Graz. Kotz V. Adj. Schwaz. Kotzian A. Loc.-Fiihr. Dzieditz. Kotzian J. Secret. VVien. Kotzian R. Loc.-Fiihr. Dzieditz. Koula F. Beamt. Krupa. Kounovsky B. Rechn.-Adj. Banjaluka. Koutnik A. Adj. Vilkich. Kov&r L. Streck.-Chef-Stellv. Žižkow. Kovatsch M. Hochschulprof. Wien. K6vesdy Th. Ob.-Offic. Floridsdorf. Ko\valski J. Loc.-Fiihr. Lemberg. Kowanda J. Loc.-Fiihr. Wien. Koiver O. Ing. Schonbrunn. Koza W. Bahnm. Prelouč. Kozar A. Revid. Wien. Koželuh F. JUDr. Concip. Neuhaus. Kozlik V. Beamt. VVien. Krabat J. Tischler, Laibach. Krabby O. Ing. Waschkoutz. Krafft P. Insp. Wien. Kraft E. St.-Vorst. Grulich. Kraftner M. .Stat.-Leit. Radlberg. Kragora A. Ob.-Ing. Linz. Krahulik J. Loc.-Fiihr. Marburg. Krajnak A. Adj. Steyr. Kral A. Beamt. Zieditz. Kral VV. Bahnm. Himberg. Kraliček H. Loc.-Fiihr. D.-Brod. Kralik J. Assist. Leneschitz. Krilik J. Stat.-Leit. Zasinuk. Kram&r F. Beamt. Wildensch\vert. Kramaršič J. Heizer, Laibach. Kraemer K. Offic. Bielitz. Kramer C. Ob.-Offic. Wien. Kramer E. Ob.-Insp. Wien. | Kramer F. Ing.-Adj. N.-Sandec. Kramer F. Eleve, Olmiitz. Kramling J. Ob.-Ing. Ischl. Krammer E. Ob.-Ing.Graz. Krasny A. Adj. Knittelfeld. Kratky F. Insp. Prag. Kratky J. Ing. Prag. Kratochvila F. Mag.-Meist. Olmiitz. Kratoch\vill W. Stat.-Geh. Kl.-Reifling. Kraupl V. Beamt. Komotau. Kraupp S. Assist. Baden. Kraus A. Partiefiihr. Aussig. Kraus E. Contr. Teplitz. Kraus G. Beamt. Ob.-Graslitz. Kraus I. Ob.-Ing. Krakau. Kraus VV. Mag.-Aufs. Neuern. Kraus W. Assist. D.-Brod. Krauss A. Ing. Komotau. Krauss A. Ob.-Offic. comin. Ref. VVien. Krauss H. Stat.-Vorst. Wlkanetsch. Krauss H. Insp. VVien. Krauss K. Streck.-Vorst. Karlsbad. Krauthauf F. Adj. Wien. Krch V. Assist. Olmiitz. Kredit-Anstalt f. Handel. u. Gew.Wien. [K.-A.] Kreibig W. Ob.-Insp. Nimburg. Kreibig VV. Stat.-Vorst. Rossitz. Kreiczir A. Beamt. Szegedin. Kreisel E. Katizl. Sarajevo. Krejči R. Beamt. Skalitz-Bosko\vitz. Kremser E. Assist. Trautenau. Kremser F. Contr. Wien. Kremser J. Ob.-Ing. VVien. Krenn R. Bahnm. Mosel. Kress A. Ob.-Offic. Meidling. Kress J. Ing.-Assist. Briinn. Kressl G. Ob.-Ing. Prag. Kretschmer A. Werkm. N.-Sandec. Kretschmer F. Werkm. Leoben. Kretschmer W. Gen.-Direct. a. D. Prag. Kretz L. Assist. Tarvis. Kreutz A. Revid. Olmiitz. Krieg K. Loc.-Fiihr. Wien. Kriegelstein E. v. Revid. Prag. Krieger A. Offic. Innsbruck. Kriegerbeck W. Adj. Prag. KrieghammerEdm. Edi. v. GdC. Exc. k. u. k. Reichskriegsmin.Wien. [K.-A.] Kriesche H. Ob.-Ing. Waidhofen a. Y. Krijčik F. Stat.-Exped. Riedau. Kristek J. Ing. M.-Ostrau. Kristian E. Loc.-Fiihr. Nimburg. Kristinami M. Schlosser, Stanislau. Krivaček F. Telegraph. Geiersberg. Krivaček F. Ing. Tepi. Kfivanek F. Assist. VVilhelmsburg. Kfiwanek J. Stat.-Leit. Hartberg. Križ A. Stat.-Exped. Weissenbach. Križ C. Ing. Wien. Križek A. Loc.-Fiihr. Solnitz. Kroczek A. techn. Adj. Skrochoivitz. Krdhn F. Assist. Prag. Krohn J. Insp. Kreibitz-Teichstadt. j Krois F. Stat.-Vorst. Kirchdorf. Kroll J. Assist. Bratz. j Krombholz C. Stat.-Vorst. Briix. ; Kromer E. Offic. Wr.-Neustadt. | Kronraff F. Insp. Baden. j Krontz J. Bahnm. Dolnja-Tuzla. Kropatsch A. Offic. Marburg. I Kropp B. Streck.-Chef, Gaya. | Kropp K. Ing. Prag. Kropsch F. Assist. Ischl. Krumholz E. Centr.-Insp. Innsbruck. Krumpholz F. Offic. Krzeszowice. Krupanski M. B.-Stat.-A.-Vorst. Bu- kaczoivce. Krupka R. Loc.-Fiihr. Innsbruck. Krupka VV. Ob.-Ing. Stanislau. Krupski I. Telegr.-Contr. Lemberg. Krusche J. Stat.-Vorst. Riedau. I Kruschina J. Stat.-Exped. Erdiveis. 1 Kruspl B. Assist. Znaim. Kriittner W. Assist. Sigmundsherberg. Kriitzner A. Loc.-Fiihr. Krima-Neu- dorf. Krysztalowicz V. Dr. Concip. Stanislau. Krzisch O. techn. Assist. Znaim. Krzywka J. Loc.-Fiihr. Rzeszoiv. Kselik F. Adj. D.-Brod. Ksiqszkie\vicz J. Maschinist, Krakau. Ksi^garnia Polska, Lemberg. Kubala A. Ob.-Ing. Lemberg. Kubalek A. Asp. Grieskirchen. Kubanyi L. Diurn. Budapest. 382 Subscribenten-Verzeichnis. K-L. Kubartb A. Adj. Modling. Kubasa J. Loc.-Fiihr. Murzzuschlag. Kubasta F. Assist. Gmiind. Kubasta u. Voigt. Buchhdlg. Wien. Kubelka C. Loc.-Heiz. Trautenau. Kubeš J. Stat.-Vorst. Neupaka. Kubesch J. Ing. Wischau. Kubiček A. Stat.-Exped. Obrubec. Kubiček J. Techniker, Ghotzen. Kubik F. Assist. Wesseli-Mezimosti. Kubik J. Assist. Eisenbrod. Kučera J. Assist. Horovitz. Kučera J. Assist. Strakonitz. Kučera K. Stat.-Chef, Daschitz. Kučera K. Beamt. Hauenstein-Warta. Kučera W. Stat.-Chef, Strelic. Kuch J. Ing. Wien. Kucharski L. Adj. Rzeszow. Kucharz F. Beamt. Wien. Kuchler F. Stat.-Leit. Miihlhausen a. D. Kiichler Dr. H. von k. k. Minist.-Rath Wien. [K.-A.] Kuczkowski F. Sect.-Vorst. Tarnopol. Kuderna J. k. u. k. Maj. Korneuburg. Kudlaczek J. Stat.-Vorst. Stiebnig. Kudra J. Bahnaufs. Sebastianberg. Kudrna F. Ob.-Ing. Konigsaal. Kiigerl C. Heizhausl. Wessely. Kugler E. Assist. Modling. Kugler H. Adj. Innsbruck. Kugler J. Concip. Wien. Kugler J. Ing. Wien. K uh Th. Adj. Prag. Kiihkopf u. Kabel, Buchhdlg. Korneu¬ burg. Kuhi G. Assist. Itzkany. Kuhi W. H. Buchhdlg. Berlin. [2 Expl.] Kuhn A. Adj. Rzesz6w. Kuhn L. Adj. Wien. Kiihnel A. Assist. Villach. Kiihnel W. Loc.-Heiz. Trautenau. Kiihnelt J. Ob.-Insp. Wien. Kiihnelt V. Dr. Statth.-Concip. Wien. Kuhnert A. Schreiber, Wien. Kuhnert A. Assist. Wien. Kuhnert L. Beamt. Prag. Kiihrer J. Ob.-Ing. Wien. Kuich L. Offic. Saitz. Kulakowski St. Loc.-Fiihr. Jaroslau. Kulako\vski St. v. Ob.-Ing. Krakau. Kulako\vski T. Assist. Jaroslau. Kulhanek W. Assist. Ossegg. Kulhavy J. Stat.-Vorst. Zlonitz. Kulka O. Ing. Wien. Kulka S. Ing. VVien. Kullich A. Adj. Sarajevo. Kulterer K. Dr. Secret. Villach. Kumar G. Werkm. Zadw6rze. Kummer A. Ob.-Contr. Wien. Kurnmer R. Ing. Reichenberg. Kummerer H. Stat.-Vorst. Enns. Kummetz E. Assist. Cilli. Kummetz W. Ob.-Insp. Wien. Kumpost J. Contr. Prag. Kunčič A. Bahnm. Vranduk. Kunčič J. Bahnm. Lees-Veldes. Kiinell C. v. Insp. Wien. Kuneš F. Assist. Starkenbach. Kunesch E. Insp. Aussig. Kunna J. Beamt. Kolin. Kuntschik J. Assist. Linz. Kuntze B. Revid. Lemberg. Kuntze K. Expositursleit. Halicz. Kunz H. Telegr. Zellerndorf. Kunz J. Ing. krakau. Kunzelmann L. Bahnm. Kupka. Kuranda J. Unt.-Werkf. Privoz. Kurowski E. Ob.-Offic. Wien. Kur-Vorstehung, Meran. Kurz K. Assist. Klosterneuburg. Kurz W. Beamt. Prag. Ktiss C. Contr. Wien. Kussl Th. Expeditsleit. Teschen. Kusyn H. Hilfsbeamt. Wien. Kutek J. Bahnm. Krakau. Kuthmayer F. stiidt. Lehrer, Wien. Kutlik J. Stat.-Chef, Stefanshtitte. Kutscha A. Loc.-Fiihr. Josefstadt. Kutscha P'. Ing. Wien. Kutschera A. Loc.-Fiihr. Prerau. Kutschera A. Ing. M.-Ostrau. Kutschera R. Heizhausleit. Marchegg. Kutschera V. Loc.-Fiihr. M.-Ostrau. Kutschke A. Stat.-Vorst. Habendorf. Kwapil G. Contr. VVien. I Kybast R. Loc.-Fiihr. M.-Ostrau. I Kyovsky A. Geom. Lemberg. Kytka F. Assist. Modling. Lachmayer J. Assist. Modling. Lachnit J. Ing. Tepi. Lachs A. Ing. Wr.-Neustadt. i Lackner F. Stat.-Vorst. Taxenbach. Lager K. Ob.-Offic. Troppau. Lahola C. Revis. Briinn. Lair II. Assist. Graz. Lamatsch R. Streck.-Chef, Wien. Lamberg H. Sect.-Ing. Trebinje. Lamberger A. Stat.-Vorst. Oderberg. Lambl J. Magazin. Raudnitz. Lamich J. Ob.-Ing. Nikolsburg. Lamich R. Contr. Trzynietz. Lamka J. Adj. Bruch. Lammel H. Beamt. Villach. Lampel E. Stat.-Chef, Ebreicbsdorf. Lanczik C. Offic. Krzeszowice. Landauer Dr. Georg, Wien. [K.-A.] Landauer R. Centr.-Insp. Wien. Landerbank k. k. priv. osterr. VVien. [K.-A.] Landesberg L. Ing. Wien. Landesbeschreib.-Bur. des Generalst. Wien. Landeskulturrath Istriens, Parenzo. [K.-A.] i Lang G. Bahnaufs. Wischau. ! Lang J. Eleve, Bruck a. L. Lang J. Asp. Liezen. Lang A. Buchhdlg. Moskau. Langaucr F. Werkm. Tabor. Langelotz A. Stat.-Vorst. Wiese. Langer A. Loc.-Fiihr. Olmiitz. ^ Langer A. Masch.-Meist. Dolač. Langer E. Stat.-Arb. Petersdorf. Langer F. Stat.-Vorst. Geiersberg. Langer F. Stat.-Vorst. Olbersdorf. Langer F. X. Adj. Linz. Langer H. VVerkm. N.-Sandec. Langer II. Revid. Wien. Langer J. Steuereinnehmer, \Veiz. Langer K. Bahnm. Zasmuk. Langer O. Beamt. Wien. Langer P. Beamt. Prag. Langer V. Beamt. Prag. Langer Z. Telegraph. Šwietla. Lanna Adalb. Ritter v. Prag. [K.-A.] Lanz E. Ing.-Adj. Wels. Lanz J. Stat.-Vorst. Wartberg a. K. Lanzendorfer J. k. u. k. Lieut. Korneu¬ burg. Lappain M. Bahnm. Laibach. Liipple L. Heizhausl. Dervent. Larisch-Moennich Heinr. Graf, Exc. Wien. [K.-A.] Lassak C. Ing. VVien. Lasek R. Beamt. Wien. LaskovvskiM. Kesselschmied, Czerno- \vitz. Lasnausky J. Ing. Wien. Lastovica J. Stat.-Aufs. Prijedor. Lateiner A. Ing. Olmiitz. Latour M. Revid. VVien. Laucky F. Assist. Sigmundsherberg. Lauda A. Stat.-Vorst. B.-Leipa. Lavrenčič M. Kanzl. Laibach. Lax L. Kanzl. VVien. Laydl E. Adj. Rossitz. Layer M. Insp. Briinn. Laz&r M. Insp. Budapest. LebenhartJ. Adj. Beraun. Lebeth F. Ing.-Adj. Nimburg. Lechner F. Stat.-Vorst. Dembica. Lechner J. Kanzl. VVien. Lechner R. Comptoirist, VVien. Lecouvey F. H. Insp. VVien. Ledecky F. Ing. Budweis. Lederer F. Loc.-Fiihr. Jagerndorf. Lederer G. kais. Rath, Ob.-Insp. VVien. Lederer W. Offic. Jagerndorf. Lederhofer A. Beamt. Briinn. Leeb F. Telegraphenm. Wels. Leeb O. Stat.-Vorst. Hčitzelsdorf- Geras. Leeder A. Insp. Bubna. Lehm J. Cassier Tarnow. Lehmann J. Diurn. VVels. Lehner A. Bahnaufs. Friedek. Lehner P'. Bahnm. Perg. Lehpamer H. Beamt. VVien. Lehr H. Adj. VVien. | Lehr J. Maschin. VVien. i Leibetseder E. Stat.-Chef, Koflach. 1 Leidenfrost H. Stat.-Vorst. Peggau. Leidwein M. Cassier, Drosing. Leimer H. Asp. Ellbogen. Leimer J. Ob.-Revid. Pilsen. Leimer M. Asp. Prinzersdorf. Lein II. Ing.-Adj. Bludenz. Leiner A. Revid. Prag. Leinkaut' Jos. Spediteur, VVien. [K.-A.] Leipnik-Lundenb. Zuckerfabr. A. G. VVien. [IC.-A.] Leiter VV. Ing.-Adj. Villach. Leitner G. Stat.-Aufs. Tarvis. Lemberger M. Insp. Prag. l Lempruch M. Frh. v. k. u. k. Ober- lieut. VVien. ! Lendecke J. Ob.-Ing. Dzieditz. 1 Leneček A. Revid. Trautenau. j LeneČek E. Ob.-Ing. Reichenberg. j Lenk J. Beamt. Mistelbach. Lenoch F. Stat.-Vorst. Nowosielce- Gnie\vosz. Leo E. Contr. Privoz. Leo F. u. Co. Buchhdlg. VVien [9 Expl.] Lepier F. Assist. Villach. Lepier G. Assist. Sarajevo. Leppich K. Contr. VVien. Lerch K. Heizh.-Leit. Eger. Lergetporer L. Revid. VVien. Lergetporer O. Beamt. Grund-Georgen- thal. Le Soudier II. Buchhdlg. Pariš. Leschen PL Dr. Concip. VVien. Lese- u. Unterhalt.-Verein, Deutscher Pilsen. Leskovar J. Streck.-Aufs. Prijedor. Lešniakowski L. Asp. Ropczyce. Lessig J. Assist. Triest. Lessny Th. Bahnm. Libocho\vitz. Leszczyriski VV. Revid. Krakau. Lettmiiller K. Bur.-Vorst.-Stellv. VVien. Leuschner u. Lubensky, Univ.-Buch- handlung, Graz. [6 Expl.J Levicnik A. Loc.-Fiihr. Laibach. Leykam O. Beamt. Szegedin. Leyrer E. Revid. Villach. Lhota J. Diurn. Pilsen. Ličen F. Adj. Steinbriick. Lichtenberger J. Stat.-Aufs. Nepolo- koutz. Lichtenegger J. Bahnm. Sdchau. Lichtenthurn G. Baron v. Assist. VVien. Lichtvvitz R. Ing.-Adj. Feldkirch. Liebenwein K. Ob.-Revid. Inusbruek. Lieben\vein K. Bahnm. Taxenbach. Liebisch F. Loc.-Fiihr. Stramberg. Liebscher A. Ing. Tabor. Liebscher L. Ing. Tarvis. Liechtenstein Johann II. reg. FUrst von u. zu, Durchl. VVien. [K.-A.] Liechtenstein Rudolf Prinz von u. zu Durchl. Obersthofm. VVien. [K.-A.] Liehmann J. Ing. Karlsbad. Liewald R. Assist. M.-SGhonberg. Lihotzky E. Ing. VVien. Lilienau R. P'rh. v. Sectionschef, VVien. Lilling A. Beamt. B.-Leipa. Lindebner I. Secret. Villach. Lindenthal K. Assist. VVien. Lindenthaler H. Asp. Innsbruck. Lindinger J. Stat.-Chef, Marchegg. Linhart H. Stat.-Vorst. Blindenmarkt. Linhart K. Cass. Prag. Linke F. Ing. Leitmeritz. Link Dr. Leop. Hof- u. Ger.-Advok. Graz. [K.-A.] Linke R. Beamt. Turn-Teplitz. Linnemann A. Ob.-Ing. VVien. Lipa F. Beamt. Kralup. Lipitsch K. Assist. Graz. Lipo\vski M. Beamt. Briinn. Lisec R. Assist. Steinbriick. Liska K. Bahnaufs-.Asp. Prag. Liszkiewicz II. Loc.- 1 'iihr. Doboj. Liszt A. Stat.-Chef, Horazdowic-Babin. Littrow H. v. Insp. Villach. Litwicki J. Loc.- 1 'iihr. Czernowitz. Livvacz J. Assist. Krakau. Lobel P'. Telegr. Schima. Lobenstein B. Ing. Krakau. Lock E. Revid. VVien. Lockvenc A. Stat.-Vorst. Bos.-Novi. Locomotivfiihrer-Club, Linz. Lodzinski T. Ing.-Assist. Delatyn. Subscribenten-Verzeichnis. L-M. 383 Loebenstein M. Ob.-Ing. Lemberg. Loferer S. Loc.-Fiihr.-Sub. Simbach. Loffler M. Ob.-Ing. Wien. Lofler M. Contr. Teplitz-Schonau. Lohner L. Bahnaufs. Szczakorva. Lohre A. Loc.-Fiihr. Linz. Lohse K. Ob.-Offic. Wien. Loidl A. Schlosserheiz. Ebensee. Lomosik H. Stat.-Vorst. Slatinau. Loog S. Ob.-Contr. Klausenburg. Loos F. Beamt. Wien. Loos K. Offic. St.-Polten. Lorber A. Assist. Reifnigg-Fresen. Lorene F. Ing.-Adj. Miirzzuschlag. Lorene F. Insp. Wien. Lorenz A. Cass.-Revis. Villach. Lorenz F. Beamt. Wien. Lorenz H. Heizer, Nimburg. Lorenz V. Ing. Neudek. Lorenz W. Loc.-Fiihr. Komotau. Lorenzoni F. Beamt. Wien. Loret S. Insp. Lemberg. Loschner W. Beamt. Prag. Loskosehek A. Masch.-Fiihr. Sarajevo. Loskot F. Beamt. Brtisau. Lov K. Loe.-Fiihr. Bubna. L6vy Jos. Sohn Buchhdlg. Miskolcz. Lo\v H. Ing. Villach. Low D. Buchhdlg. Lipto-Szent-Miklos. Lo\vbeer A. Adj. Krakau. Lorvenberg II. j. Dir. Wien. [K.-A.] Ldwenfeld R. Ing.-Adj. Nimburg. Lowenstein J. Contr. Oderberg. Lowenstein H, Revid. Gmiind. Lowenstein R. Stat.-Vorst. Nussdorf. Lowy C. Revid. Wien. Lowenz G. Insp. Modling. Luckmann C. Dir. Jauerburg. [K.-A.] Luczati J. Kanzl. Bos.-Brod. Ludig E. Verk.-Contr. Salzburg. Ludniry F. Schlosserheiz. Czernowitz. Ludwig A. Beamt. Segen-Gottes. Ludwig F. Bahnm. Pardubitz. Ludwig J. Loc.-Fiihr. Iglau. Ludvig J. Beamt. Prag. Luft B. Insp. Stanislau. Lugauer J. Stat.-Vorst. Silz. Lugs J. Beamt. Wien. Lugs T. Loc.-Fiihr. Bubna. Luka A. Stat.-Vorst. Matyjowce. Lukacz W. Techniker, Lemberg. Lukasievicz L. Adj. Stanislau. Lukesch P. Stat.-Exped. Prinzersdorf. Lumpe R. Beamt. Wien. Luschka M. Edi. v. Sellheim, Wien. [K-A.] Lustig E. Stat.-Vorst. Wostromer. Lustig K. Stat.-Vorst. Polna-Stecken. Lustsek St. Beamt. Iglo. Lutz F. Stat.-Vorst. Kottenmann. Lutz O. Insp. Olmiitz. Lux R. techn. Assist. Innsbruck. Luxardo O. E. v. Dr. Insp. VVien. Luže A. Assist. lunsbruck. Maader A. Verk.-Beamt. VVaidhofen. Maas U. Ob.-Ing. Wien. Maček F. Stat.-vorst. Perkovic-Slivno. Maček F. Assist. Tabor. Mach A. Orlic. i\imburg. Mach J. Stat.-Vorst. Zhv. Alachacek J. Ob.-Insp. Prag. Machalicky W. Loc.-Fiihr. Falkenau. iMache F. Loc.-Heiz. Gr -Priesen. Mache L. Baham. Dux-Liptitz. Macho J. Assist. St. Valentin. Macrnjovski A. Loc.-Fiihr. Lemberg. Macourek O. Volont. Rakonitz. Mačk L. Loc.-Ftir. Oaslau. Madejski K. Bahnauts. Orlau. Mader A. ing. Wien. Mader A. Ing.-Adj. Linz. Madey j. Assisi. Zator. Madiera E. Oilic. Prerau. Magcr E. Teleg. Aussig. Magerle L. Beuint. Frzeworsk. Magistrat der Landeshauptst. Graz. Liv.-A.j Maglock j. Ob.-Ing. i. P. Wien. Mauatschek F. Stat.-Geh. Zartelsdorf. Mahler E. Assist. Tinischt. Mahler J. Kanzl. Wien. Maidic j. Bahn-Rest. Canfanaro. Majer u. Stat.-Exped. Imst. Majevski M. Kanzl. Trzciana. Makowsky A. Kanzl. Villach. Malek E. Loc.-Fiihr. Iglau. Maleschinski J. Assist. Attnang-Puch- heini. Malewski V. gepr. Heizer, Dzieditz. Malik A. Beamt. Voslau. Malinek W. Stat.-Chef, Kunovitz. Malirsch A. Loc.-Fiihr. Dzieditz. Maliszevvski W. Assist. Lemberg. Mallin J. Diurn. Wien. Mallner J. Revid. Wien. Malota J. Loc.-Fiihr. Wien. Maly H. Maschinf. Lundenburg. Maly J. Assist. Wien. Maly K. Beamt. Sarajevo. Malzer J. Assist. Wien. Mandl j. Assist. Prag. Mandl R. Stat.-Meist. Neubruck. Mang F. Gontrol. Briinn. Mangold L. Buchhdlg. Gr. Becskerek. Manhartsberg J. Adj. Innsbruck. Mannaberg E. Offic. Wien. Mannhart J. Assist. Penzing. Mantschko I. Verschieber, Tarvis. Manz k. u. k. Hof- u. Univ.-Buchhdlg. Wien. [2 Expl.] Marani Dr. Franz Gorz. [K.-A.] Marchet G. Prof. Wien. Marcinkievicz R. Ob.-Ing. Lemberg. Mareis E. Buchhdlg. Linz. [5 Expl.J Marek 11. Ing. Freudenthal. MarekV. kais.Rath, Staatsb.-Dir.-Stellv. Prag. Mareš R. Beamt. Prag. Maresch C. Ing. Komotau. Maresch J. Adj. Graz. Marian F. Adj. Prag. Marik W. Insp. Knittelfeld. Marinsky Edi. v. Derau C. Assist. Oter- leutensdorf. Mark S. Insp. Wien. Markel M. Stat.-Chef, Gratvein. Markgraf F. Beamt. Kreibitz-Teich- stadt. Markič J. Stat.-Schlosser, Dervent. Marki G. Beamt. Dombrau. Marko J. Revid. Wien. Markovič F. Revid. Prag. Markowicz St. Stat.-Meist. Stryj. Markuš J. Offic. Triest. Marky Bromovsky & Schulz, Masch.- Fabr. Prag. [K.-A.] Maršalek J. Revid. Prag. Marschall G. Revid. Wien. Marschik F. Loc.-Fiihr. Tetschen. Marschner W. Exped. Wien. Martin II. Buchhdlg. Wien. [4 Expl.] Martin F. Bahnm. M.-Schonberg. Martschitsch F. Diurn. Sarajevo. Martslik A. Loc.-Fiihr. Briinn. Martzy St. Adj. Doberlin. Marvan E. Stat.-Vorst. Jinetz-Cenkau. Marx R. Assist. Golling. Masak A. Insp. Prag. Mašat E. Ob.-Ing. Pilsen. Maschek A. Adj. Czerno\vitz. Maschek A. Offic. Wien. Maschek C. Adj. Modling. M.ascliek K. Betr.-Asp. Trnovan. Maschinenfabrik der Staats-E.-Ges. VVien. Maslovski T. Ob.-Ing. Stanislau. Mastny J. Staatsb.-Dir.-Stellv. Prag. Matej ček F. Loc.-Fiihr. Dzieditz. Matejček J. Assist. Janovitz. MatejkoJ. Assist. Posada-Chyrowska. Mate j ko St. Beamt. Grodek. Mater.-Depot d. Gen.-Direct. d. bayr. Staats.-E.-B. Miinchen. [3 Expl.J Mathauser W. Bahnm. Pribram. Matherny A. v. Beamt. Teschen. Matič Fr. J. Betr.-Asp. Krupka. Matkovski A. Insp. Lemberg. Matkovski R. R. v. Ob.-Ing. Lemberg. Mati A. Packer, Oswi$cim. Mati K. Eleve, Stauding. Matschnigg F. Assist. Feldkirchen. Mattausch M. Ob.-Revid. Pilsen. Mattesich F. Stat.-Vorst. Prijedor. Mattyasovsky A. v. Beamt. Teschen. Matuschek T. Stat.-Vorst. Tlumatschau. Matyaš F. Loc.-Fiihr. Komotau. Matzler C. Adj. Innsbruck. [K.-A.] Mauer W. Adj. Pilsen. Maurer J. Stat.-Vorst. Nied.-Absdorf. Maurer J. Offic. Schreckenstein. Mauthner E. Ing. Assist. Marburg. Mauthner H. Stat.-Chef, Liesing. Mauthner H. Ing. St. Veit a. G. Mauthner I. Dr. Minist.-Concip. VVien. Mautner A. Beamt. VVien. Mar A. Ob.-Ing. Reichenberg. May F. Insp. VVien. May A. & H. Hotscheiner Zuckerfabr. Wien. | K.-A.] Mayer A. Assist. VVr.-Neustadt. Mayer C. Insp. Linz. Mayer G. F. Contr. VVien. Mayer I. Ob.-Ing. VVien. Mayer J. Stat.-Exped. Gr.-Reifling. Mayer j. Beamt. VVien. Mayer L. Adj. VVien. Mayer L. Ob.-Ing. Gzernovitz. Mayer R. Offic. Tlumatschau. Mayer R. Secret. VVien. Mayer V. Streck.-Vorst. Bielitz. Mayer VV. Ob.-Offic. VVien. Mayer VV. Adj. VVien. Mayer u. Co. Buchhdlg. VVien. Mayerhofer L. Beamt. VVien. Mayhirt N. Stat.-Vorst. Aschbach. Mayr A. Kanzl. Podersam. Mayr E. A. Stat.-Chef, Klausen. Mayr G. Betr.-Insp. VVien. Mayrhofer Th. Beamt. Dur. Mednyanszky I. Gutsbes. Brunocz. Medvey A. v. Ing. Czernorvitz. Mehi S. Ing. Jaroslau. Mehoffer Edi. v. E. Adj. Tarnow. Mehr A. Bahnm. Franlcenmarkt Mehrer A. Ob.-Ing. M.-Schonberg. Meiner J. Stat.-Vorst. Tachau. Meisel O. Ileizhausl. Gr.-VVossek. Meissl v. O. Insp. VVien. Meissner G. Exped. Sternberg. Meister A. Revid. VVien. Melichar J. Beamt. Bohm.-Brod. Meller A. Ob.-Ing. Judenburg. Mellinger VV. Ing. Budapest. Mellion J. Verl.-Aufs. Jungbunzlau. Melnitzky K. Ob.-Ing. Znaim. Meltschall C. Stat.-Chef, Poisdorf. Melzer F. Secret. VVien. Melzer J. Mat.-Mag.-Vorst. Gmiind. Melzer R. Ob.-Offic. VVien. Mende A. Ob.-Revid. Villach. Mende J. Asp. Kulm. Mendelsohn W. Ing. Lemberg. Mendlik E. Loc.-Fiihr. Falkenau. Mendlik J. Loc.-Fiihr. Komotau. Menkes A. Cassier, Meran. Menkes J. Dr. Ing. Gzernowitz. Mentlbeckh Th. Stat.-Exped. VVartberg. MenzelF. Fabr.-Buchh. Gr.-Meseritsch. Menzel II. Stat.-Aufs. Penzing. Menzel J. Offic. Arnau. Menzi E. Adj. Hororvitz. Menzi G. Stat.-Vorst. Lipina - Carls- hiitte. Merganz A. VVerkfiihr. Innsbruck. Merkel J. Insp. Gloggnitz. Mertens D. R. v. Sect.-Rath, VVien. Mesner F. Loc.-Fiihr. Prag. Messerklinger j. Dr. Centr.-Insp. Linz. Messerklinger K. Assist. Liezen. Messner J. Assist. Lees-Veldes. Meth H. Ing.-Adj. Halicz. Meth I. Revid. VVien. Metschelmayer E. Stat.-Vorst. Franken- markt. Metternich-VVinneburg Paul, Fiirst, Durchl. VVien. [K.-A.] Meyer A. com. Refer. VVien. Meyer & Schleicher, Schriftgiesserei, VVien. [K.-A.] Meyer u. Zeller, Buchhdlg. Ziirich. Meznik VV. Stat.-Vorst. Blowitz. Mezzar A. Cass. VVien. Michaelis VV. Beamt. Budapest. Michalski J. Ing. Krakau. Michel A. Adj. Hiitteldorf-Hacking. Michel E. Insp. Sarajevo. Michel VV. Ing. Modling. Michels M. Secret. Refer.-Stellv. Prag. Michl J. Bahnm. Lobositz. Michna A. Commiss. VVien. Michna C. Cass. Mistek. Mickutta C. Beamt. VVien. Miegl A. Ing. VVien. Miess Ph. Bahnm. Dervent. 384 Subscribenten-Verzeichnis. M-N. Miglotti G. Adj. Wien. Mignon A. Adj. Innsbruck. Mikeš F. Ob.-Ing. Ung.-Hradisch. Mikeš St. Verk.-Beamt. Wien. Miklautsch L. VVachter, Ratschach. Miklosich J. Ing. Zauchtel. Mikocki A. Offic. Wien. Mikosch A. Assist. Triest. Mikosch J. Revid. Prag. Miksch R. Assist. Teplitz. Mikuletzky C. Assist. Ischl. Mikusch F. Bahnm. Langenbruck. Milborn Fr. v. Ob.-Offiz. Salzburg. [K.-A.] Milde Alb. & Comp. Wien. [K.-A.] Miliczek F. Stat.-Vorst. Ischl. Milkowsky S. com. Vertr. Hohenstadt. Miller L. Minist.-Secret. Wien. Miller J. M. & Cie. Wien. [K.-A.] Milojevic S. k. u. k. Lieut. Korneu- burg. Milota A. Bahnaufs. Lužna-Lischan. Milz A. Ob.-Offic. Wien. Mina? F. Bahnm. Schlappanitz. Minarik F. Offic. Hullein. Minarzik R. k. u. k. Obleut. Korneu- burg. Ministerium d. Innern k. ung. Buda- pest [K.-A.] Minister-Prasidium k. ung. Budapest. [K.-A.] Minko G. Assist. Tarnopol. Mintzeles M. Ing. Barringen. Mischik J. Adj. Villach. Mischitz A. Stat.-Aufs. Steinach. Mischler A. Streck.-Vorst. Lobositz. Mises A. v. Ob -Ing. Wien. Mises Edi. v. E. Ob.-Ing. Lemberg. Misicjgievvicz K. Adj. Lemberg. Miška R. Schloss.-Heizer, Wels. Miskolczy A. Contr. Teschen. Misiorowski A. Stat.-Leit. Nagrabie. Missiakiewicz A. Beamt. Rakonitz. Missbach H. VVerkfiihr. Nimburg. Mitiska E. Ing. Briinn. Mitscha v. Mahrheim J. Freih. k. k. Reg.- Rath, Wien. [K.-A.] Mitschka A. Adj. Olmiitz. Mitschke H. Loc.-Fiihr. Lemberg. Mittendorfer R. Dr. med. Bahnarzt, Gr.-Raming. Mitterdorfer C. Bahnarzt, Wels. Mitterlehner J. Assist. Passau. Mitterwurzer J. Adj. Villach. Mjk L. In sp. Prag.’ Moczydlowski A. R. v. Ing. u. Stat.- Vorst. Šniatyn. Mobius O. Buchhdlg. Wien. Modr F. Assist. Pilsen. Mohr J. Ing. Graz. Moldauer I. Ing. Jasto. Mollenburg S. Revid. Wien. Moller C. Beamt. Aussig. Moeller K. Adj. Reichenberg. Monczka J. Bahnm. Briinn. Monetti M. Stat.-Chef, Videm. Montag L. Assist. Marburg. Montan-Gesellsch. Alpine VVien. [K.-A.] Montecuccoli-Laderchi Maxim. Graf, Exc. VVien. [K.-A.] Montibeller II. Revid. Wien. Morandell A. v. Ob.-Offic. Innsbruck. Moraiiski K. Ing. Krakati. Moraus C. Stat.-Chef, Wolkersdorf. Moravec J. Hilfsbeamt. Prag. Moravec VV. Res.-Beamt. Nimburg. Moraiva T. Ob.-Insp. VVien. Morecki L. Adj. Drohobycz. Morell J. Stat.-Exped. Bosn.-Brod. Morvay J. v. Cassier, Miinchengratz. Moser J. Stat.-Exped. St. Anton a. A. Moser J. techn. Eleve, VVien. Moser K. Ob.-Revid. VVien. Moser U. Buchhdlg. Graz. Moskwa F. Assist. Podgorze-Plaszo\v. Mossmer A. Beamt. VVien. Mossner J. Loc.-Fiihr. Ebensee. Moessner J. Ing.-Adj. VVien. Mossoczy R. Ob.-Revid. N.-Sandec. Moszoro M. Bahnm. Berhometh a. S. Motejlek F. Assist. Wien. Mottl E. Res.-Beamt. Dfis. Motyczka H. Werkm. Jagerndorf. Motylewski S. Ob.-Ing. Lemberg. Moučka J. Ob.-Ing. Josefstadt. Mraček V. Beamt. Briinn. Mrasek F. Ing. Pilsen. Mraz V. Official, Triest. [K.-A.] Mrazek J. Contr. Josefstadt. Mrazele L. Ing.-Adj. M.-Schonberg. Mrzil ek J. Masch.-Meist. Bubna. Mschitek K. VVerkf. Aussig. Muchka F. Assist. VVr.-Neustadt. Muck A. Bahnaufs. Oswi