1033 Amtsblatt Mr Laibacher Zeitung Nr. 139. Freitag den l9. Juni 1868. (209^1) Ni. «826. Kundmachung we„<>n Hlufnahmc von Zössliinlcn iu die k. k. «ledirinisch-chirurssischc IosefsAcademie für das Schuljahr «»«*/«!>. Dcr niedere Lchrcnrs an dcr k. f. Josefs Academic ist aufgchobcu; cs findet sonach eine weitere Aufnahme anf denselben nicht mehr statt. Auf den höheren Lchrcurs werden für das Studienjahr 1868/l) interne nnd externe Zöglinge aufgenommen. Die Internen wohnen in der Academic, erhalten darin ihre ganze Verpflegung und tragen die acadcmische Uniform, die Externen nicht, dic Internen sind ferner entweder Zahlende oder Nichtzahlende (Acrarialschülcr). Dcv Höhcrc Lchrcurs dauert fünf Iahrc, cin sechstes Jahr ist zur Ablegung von rigorosen Prüfungen bestimmt. Die Aufnahme findet in den ersten Jahrgang statt, jedoch können Studircnde der Medicin von k. k. Universitäten auch in den zweiten, drit tm und vierten Jahrgang zur Ergänzung der in den einzelnen Jahrgängen sich eventuell ergebenden Abgänge uuter den nnten angeführten Bedingungen anfgcnommcn werden. ^!. Die Bedingungen nnd Erfordernisse zur Aufnahme als Studircudcr in die Iofcfs-Acadcmie sind folgende: 1. Müssen die Bewerber österreichische Staatsangehörige sein. 2. Dürfen die in den ersten Jahrgang auf znuehmeuden Aspiranten das 24. und folgcuwcisc die in den 2., 3. uud 4. Jahrgang eintretenden das 25. und respective 26. und 27. Lebensjahr nicht überschritten haben. 3. Eine gcsuude, kräftige Leibcsbcfchaffeuheit und vollkommcu physische Tauglichkeit zur Erfül-lung aller Pflichtcu uud zu den Verrichtungen des künftigen feldärztlichcn Vcrnfcs. 4. Die nöthige Borbildnng, nnd zwar würd Von den kompetenten überhaupt gefordert, daß sie welche zur Imma ^iculation für das höhere medicinifch < chirurgische Studium au den Universitäten dcr österreichischen Monarchic als Bedingung festgesetzt ist, besitzen. Competent«: hingegen, welche um die Anf-""hmc iu den 2., 3. oder 4. Jahrgang ansuchen, Aussen noch überdies jene Gegenstände, welche an ^r Iosess-Academie innerhalb der vorangehenden ^ahre gelehrt werden, an einer inländifchen Hochschule bereits als ordentliche Hörer frcquentirt ha-^u und hierüber den legalen Answcis bcibrin-i ^u, ferner luüsscn sie sich einer von den Fach-^ofessoren dcr Academic vorzunehmenden Prüfung ^ den betreffenden Gegenständen mit durchaus 2ute,u Erfolge unterziehen. 5. Die Nachwcisung über untadelhaftes Vorleben und gutes sittliches Betragen des Aspiranten. 6. Für interne Schiller der Erlag des Equi-pirungsgeldcs im Betrage von 150 st. beim Ein-trittc in die Academic. 7. Müsscu sie sich verpflichte», nach erlang-tcm Doctorgrade eine gewisse Zeit in der k. k. Armee als Feldärzte zu dienen, und zwar die In-tcrucu durch 10, dic Externen durch (! Iahrr. /j. Die Genüsse und Vortheile der Acade-uiiker bestehen in Folgendem: 1. Interne Acadcmiker erhalten die Unterkunft und volle Verpflegung in der Art, wie die Zöglinge der übrigen k. k. Militär-Academicn. Externe haben für ihre Unterkunft nnd volle Vcrpflcgnng selbst Sorge zu tragen, jedoch können sic dci ciucm sich in ihrem Jahrgange etwa er-gebenden Abgänge zur Ergänzung desselben in die Zahl der Militär- (Aerarial-) Zöglinge nach Maßgabe ihre Qualification beigezogcu werden. Sie übcruchmeu fodanu die Verpflichtung einer achtjährigen Dienstzeit iu der fcldärztlichen Branche uud habeu gleich den übrigen internen Zöglingen das Ecmipirungsgeld per 150 fl. zu erlegen. 2. Interne Acadcmiker erhalten ein monatliches Paufchale von 10 ft. 50 kr. für Kleider, Wäsche, Bücher, Schreibmaterialien, 2 fl. davon sind als Taschengeld bestimmt. 3. Sowohl die iutcrncn als auch die externen Acadcmikcr erhalten den vollständigen Unterricht in der Medicin, Chirurgie und im Militär-Sanitätsdienste unentgeltlich. 4. Sie sind von der Entrichtung der an den Civil-Lchraustaltcn vorgeschriebenen rigorosen Promotions und Diploms-Taxen befreit. 5. Die Iosefs-Academiker werden nach Ab-solviruug des Lehrcurscs und entsprechender Ablegung dcr strengen Prüfnngcn zn Doctorcn dcr aesammten Heilkunde graduirt uud ihnen hierüber die Diplome ausgefertigt, durch welche sie in alle diejenigen Rechte und Freiheiten eingesetzt werden, die den an den k. k. Universitäten crcirten Aerzten zukommen. 6. Hiernach werden dieselben als Oberärzte mit dem Vorrückungsrechte in die höheren Chargen dcr fcldä'rztlichcn Branche in der k. k. Armee angestellt. 7. Den an der Iosefs-Academie gebildeten Fcldä'rzten (Doctorcn) gilt, wcnn sie sich nm eine ärztliche Anstellung im Civildicnstc bewerben, ihre vollendete tadellose Dienstzeit als besondere Anempfehlung. Dagegen ist bestimmt worden, daß Militär-Zöglinge, welche wegen strafbarer Handlungen aus dcr Anstalt entfernt werden müssen, kein ihre^ Studienvcrwcndnng an der Academie bezeugendes^ Document erhalten, so lange sie nicht die auf sie verwendeten Kosten ersetzt haben. Die Kosten für die Erhaltung und Ausbildung der Intern-Aca-demiker, welchen ein Aerarialplatz verliehen wird, trägt das Militär-Aerar. Die (internen) Zahl-Acadennter müssen hie für eine Vergiltung leisten, welche beiläufig der Hälfte dcr vom Staate auf sie verwendeten Kosten entspricht. Gegenwärtig ist dieses Beköstigungspauschale für Zahl-Zöglinge auf 315 st. jährlich festgesetzt; dasselbe ist jedoch mit Rücksicht auf die schwankenden Preise der Lebensbedürfnisse kein durchaus unveränderliches. Dieser Betrag ist in halbjährigen Raten im vorhinein am 1. October und 1. April bei einer Kriegscasse zu erlegen und der Abfuhrsschein von Seite der Partei an die Iosefs-Academic einzusenden. Internen, zahlenden Iosefs-Academikern, welche in zwei aufeiuanderfolgenden Jahren aus der Mehrzahl der gehörten Gegenstände vorzügliche Fortgangsclasscn erhalten haben und deren Auf führung ohne Tadel ist, kann vom Reichs-Kriegs Ministerium ein Aerarialplatz uuter dcr Bedin gllng fortgesetzter guter Verwendnng und Aufführung verliehen werden. Die Gcfnche nm Aufnahme als Zöglinge in die Josefs-Academic sind von den Eltern oder Vormündern des Bewerbers längstens bis 15. August 1868 bei dcr Direction dcr k. k. mcdicinisch-chirnrgiscken Iosefs-Academie in Wien einzubringen. Die Gesuche müssen die genaue Adresse ent^ halten, an welche der Bescheid zn richten ist. Wenn selber an Orte gelangen soll, in welchen sich kein Postamt befindet, so ist die letzte Poststation stets anzugeben. In den bezüglichen Gesuchen muß gehörig ausgedrückt sein, ob der Bittsteller extern oder intern zu studircn beabsichtige, ob er im letzten Falle ans einen Zahl- oder Aerarial-Platz aspirire, ferner in welchen Jahrgang er aufgenommen werden will, und es müssen demselben folgende Documente vciliegeu: 1. Der Nachweis des Alters des Bewerbers-! 2. das von einem graduirten Feldarzte ausgestellte Zeugniß über dessen physische Qualification; 3. das Sittenzeugniß; z 4. die gcsammten Studienzeugnisse von allen Jahrgängen der zurückgelegten Gymnafialclassen, und zwar sowohl vom ersten als auch vom zwei ten Semester jeden Jahrganges, dann das Maturitätszeugnis; cincs inländischen Odergymnasiums. > Studirendc von Lehranstalten, an welchen die Maturitätsprüfungen erst in der zweiten Hälfte !dcs Monates September abgehalten werden und ^welche demnach nicht in der Lage sind, das vor ! geschriebene Maturitä'tszeugmß ihrem Aufnahmt 1034 gesuche beizulegen, können deunmgeachtet ein mit! allen sonstigen vorgeschriebenen Beilagen iustruir- ^ tes Gesnch einreichen, nnd es kann denselben bei einer ausgewiesenen vorzüglichen Verwendung in^ den Gylnnasialstndicn, welche voraussichtlich einen' ähnlichen Calcnl bei der abzulegenden Maturitätö-, Prüfuug erwarten läßt, die Aufnahme provisorisch zuerkannt werden. ^ Studircndc der Viedicin, welche von einer Universität an die Josefs Academic in einen höheren als den ersten Jahrgang überzutreten wünschen, haben außerdem die Docnmente über den! Besuch der betreffenden Vorlesungen (Matrikelschein! nnd ludox Ißctionum) beiznbringen und vor demi Einschreiten sich der aus jenen Gegenständen, welche, an der Iosefs-Academie in den bezüglichen Jahr-! gangen gelehrt werden, bei den Fachprofessoren dieser Anstalt zu unterziehen, nnd zwar haben Compctenten nm die Aufnahme in den II. Jahrgang die Prüfung aus der descriptive» Anotomie, der allgemeinen nnd medicinischen Chemie und aus der Mineralogie zu machen; die Competeutcn um die Aufnahme in den III. Jahrgang haben die Prüfung aus den foeben genannten Gegenständen abzulegen uud sich auch Men ans der Physiologie, topographischen Anotomie, der Zoologie und Botanik zu unterziehen. Aspiranten endlich für den IV. Jahrgang haben nebst den vorgenannten die Prüfungen aus der allgemeinen Pathologie und Therapie, der Arzneimittellehre uud pharmazeutischen Waarenkunde, ans der pathos logischen Anatomie, der theoretischen Chirurgie, der Instrumeutcu- und Bandagenlchre abzulegen und sich mit dem Zeugnisse über die gnt bestandene Prüfnug aus der Seuchcnlehrc der nutzbaren Hausthiere und der Veterinär-Polizei auszuweisen. Die Prüfungen an der Academic finden im Verlaufe des Monats statt. 5. Studirende von Gymnasien, an welchen die Borträge in einer andern als der deutschen Sprache statthaben, müssen die Kenntniß der letztgenannten Sprache nachweisen. 6. Jene Aspiranten, welche ihre Studien unterbrochen haben, müssen sich über ihre Beschäftigung oder sonstige Verwendung während der Dauer der unterbrochenen Studienzeit legal ausweisen. 7. Aspiranten auf Internplätze haben die Erklärung abzugeben, daß sie das Equipirungsgeld von 150 st. ö. W. beim (Antritte in die Acade-mie entrichten. Bewerber um Zahlplätzc aber haben außerdem noch die weitere Erklärung beizulegen, daß sich ihre Eltern oder Vormünder verpflichten, das Beköstigungspauschale von jährlichen A15 fl. ö. W. in halbjährigen Raten während der Dauer der ganzen Studien- uud Rigorosenzeit der Aspiranten an der Academic in vorhinein zu erlegen. Letzteres Document muß die ämtliche Bestätigung enthalten, daß die Angehörigen der Bewerber sich in solchen Vermögensverhältnissen befinden, welche ihnen die anstandslose Entrichtung des festgesetzten Beköstigungs-Pauschalbetrages während der obbezeichneten Zeit gestatten. Externe haben ein ämtlich bestätigtes Sustentations-Zcuguiß ebenfalls in Bezug auf die ganze Studien- und Rigoroscnzeit beizubringen. 8. Der von dem Aspiranten ausgestellte, von dessen Vater oder Vormund bestätigte und von zwei Zeugen mituntcrfertigte Revers über die eiu-zugeheude zehn- und beziehungsweise sechsjährige Dienstesverpflichtung. 9. Wenn ein besonderer Anspruch für die Aufnahme in die Iosefs-Academie auf Grund des Charakters oder besonderer Verdienstlichkeit des Vaters des Aspiranten erhoben werden will, so muß der Umstand, falls die Militärbehörden nicht an sich hievon in Kenntniß sind, gehörig docu-mentirt sein. Nicht ausgewiesene derartige Angaben können nicht berücksichtiget werden. Gesuche, welche nach dem anberaumten Termine einlaufen oder welche nicht gehörig, namentlich nicht mit allen Studicnzcugniffen von beiden Semestern aller Jahrgänge, resp. dem Matrikcl-schein und Inätix Itntwimu!. belegt sind, oder welche nicht ersehen lassen, ob er, der Gcsnchsteller, auf einen Extern- oder Intern-, anf einen Zahl- oder Aera-rialplatz competire, können nicht berücksichtiget werden. Die Verleihnng der Zöglingsplätze erfolgt von Seite des Reichs'Kriegsministeriums. Wenn ein Aspirant nicht zu der ihm fest' gesetzten Zeit an die Academic einrückt, ohne den Grnnd hievon bekannt zn geben, oder wo dieser, wenn angegeben, ein solcher ist, welcher eine längere Verzögernng des Einrückens desselben voraussehen läßt, so wird dessen Stelle sogleich durch einen Reservisten besetzt. Die neu ankommenden Acadcmiker werden hinsichtlich ihrer physischen Eignung hier nochmals von einem Stabsarzte untersucht, und nur die auch hicbci tauglich Befundenen werden aufgenommen. Wien, am 30. April 1808. Mocher ms»., Dr. Heidler mp, klierst. Stildim-Dircctor. ^21^Hy Nr. 2717. Kundmachung. Dinstag, den 7. Juli d. I., Vormw tag 10 Uhr, wird die Jagdbarkeit der Orts-gcmcindcn Jarsche, Möttnig, Depclsdorf, Lahovii und Uranschitz in der Amtskanzlei dieses Bezirksamtes verpachtet werden, wozu die Pachtlustigen eingeladen werden. K. k. Bezirksamt Stein, am 16. Juni 1868. (212^1) Nr. 2717. Kundmachung. Donnerstag, den 25. Juni 1868, Vormittag 10 Uhr, wird die Jagdbarkeit der Orts-gemeinden Aich, Bresovic, Donsko, Dritaj, Großdorf, Jauchen, Kerstcttcn, Lustthal, Peö, Podreöje, Ran, Untcrkoses, Rafolöe, Prcvojc und Oberfeld in der Amtskanzlei dieses Bezirksamtes verpachtet werden, wozu Pachtlustige eingeladen werden. K. k. Bezirksamt Stein/ 16. Juni 1868.