Gesetz- »„d Verordnungsblatt für bnfr österreichisch - isti rische M'üllrnfimi), bestehend ans den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1896. XXI. Stück. Ansgegcben und versendet am l3. September 1896 35. Landesgesetz vom 7. August 1896, giltig für die Markgrafschaft Istrien, womit unter Aufhebung des §. 9 des Landesgesetzes vom 3. November 1874, L.-G.-Bl. Nr. 29, das Schulgeld an den öffentlichen Volksschulen eingeführt wird. lieber Antrag des Landtages Meiner Markgrafschaft Istrien finde Ich anzuordnen, wie folgt: §• 1. Das nach §. 64 des Gesetzes vom 14. Mai 1869, R.-G^Bl. Nr. 62, gestattete Schulgeld wird für alle zum Besuche der öffentlichen Volksschult verpflichteten Kinder (Knaben und Mädchen), mit Ausnahme der hievon gesetzlich befreite:/ eingeführt. §• 2. DaS Schulgeld bildet eine Einnahme des Landesschulsondes und ist die Ortsgemeinde zur Zahlung desselben an den letzteren verpflichtet. §. 3. Das Schulgeld an den öffentlichen Volksschulen beträgt jährlich 6 Kronen für jedes Kind (Knaben und Mädchen), §. 1, und es wird von der Ortögcmeinde von Semester zu Semester für eigene Rechnung im Vorhinein eingehoben. §• 4. Die Gemeindevertretung kann — über Antrag des Gemeindevorstehers — arme Kinder (Knaben und Mädchen) ganz oder theilweise von der Schulgeldentrichtung befreien; sind sie jedoch Landesangehörige, so ist der dadurch entstehende Ausfall von ihrer Zuständigkeits-Gemeinde zu ersetzen. Recurse gegen diesfüllige Beschlüsse der Gemeindevertretung sind innerhalb der Prä-clnsivfrist von 14 Tagen — entweder directe oder im Wege des Gemeindeamtes — an den Landesansschnß zu leiten, welcher darüber cndgiltig entscheidet. §. 5. Die Einbringung der Schnlgeldrückstände hat — über Verlangen der Ortsgemeinde — die k. k politische Bezirksbehörde durch die Organe und Mittel zu besorgen, welche ihr zur Einbringung der dem Staate geschuldeten Steuerrückstände zu Gebote stehen. §. 6. Die Ortsgemeinde zahlt das Schulgeld an den Landesschulfond in einer vom Landes-ansschusse auf die Dauer von 3 zu 3 Jahren fcstzusetzenden jährlichen Pauschalsumme. Die Bemessung dieser — in zwei gleichen Semestral-Antieipatraten zu entrichtenden — Pauschalsumme erfolgt nach der Durchschnittszahl der im vorausgegangcnen Triennium zum Besuche der Schule verpflichteten Kinder (Knaben und Mädchen), §. 1. Bei sich ergebenden Streitigkeiten über die Verpflichtung der Kinder zum Schulbesuche entscheiden die Schulbehörden im ordnungsmäßigen Jnstanzenznge. §•' 7. Wenigstens drei Monate vor Ablauf des Trienniums — und bezüglich des ersten Trienniums innerhalb der drei ersten Monate der Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes — gibt der Landesansschnß den Ortsgemeinden die Höhe der von jeder derselben für jedes Jahr des Trienniums schuldigen Pauschalsumme bekannt. Unterläßt oder verweigert eine Gemeinde die theilweise oder gänzliche Zahlung der Pauschalsumme an den Landesschulfond zur gehörigen Zeit, wird der Landesansschnß einvernehmlich mit der k. k. Statthalterei durch Einführung eines entsprechenden jährlichen Zuschlages zu den directe» oder indirecten Stenern zu Lasten der säumigen Ortsgemeinde oder mittelst des Sequesters anderweitiger Gemeindeeinkünfte, Vorsorge zu treffen haben. §• 8. Die Einführung anderweitiger Schnltaxen unter was immer für einem Titel und Zweck ist unstatthaft. §■ 9. Das gegenwärtige Gesetz, mit welchem der §. 9 des Landesgesetzes vom 3. November 1874, L.-G.-Bl. Nr. 29, aufgehoben wird, tritt mit 15. September 1896 in Wirksamkeit. §. io. Die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetze werden von der k. k. Landesschulbehörde einverständlich mit dem Landesausschusse erlassen. §. 11. Mit der Durchführung dieses Gesetzes sind Meine Minister für Cultus und Unterricht und des Innern beauftragt. Ischl, am 7. August 1896. «tfrmt? Joseph m. p. Baderii m. p. Gautsch m. p.