• Ter. 3031. 1863. IX. Kirchlicher BmàW-NIrtt für die üinnnliT Diözese. Inhalt: I. Bekanntgabe dcS ©efchcö über die gebührenfreie Benützung der Postanstalt. II. Mittheilung der Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben des F. B. KnabenfeminarS zu Cilli vom 1. Oktober 1804 bis letzte» September 1865. I. Gesetz vom 2. Woher 1865, ü ber die gebührenfreie Beu ü h n n g de r k. k. P o st n n ft a 11 (P orto- frei he it). Giltig für das ganze Reich. Mit Zustimmung der beiden Häuser Meines Reichsrathes finde Ich zu uerorduen wie folgt: Artikel I. Die Correspoudenz des Kaisers und der Mitglieder der kaiserlichen Familie, deren Oberhofmeisterämter und Sekretariate ist, auch wenn sie durch die Stadtpost befördert wird, vom Porto und von der Recominandatiousgebühc befreit. Alle an den Kaiser und die Mitglieder der kaiserlichen Familie entweder unmittelbar oder an. deren Sekretariate gerichteten Correspondenzen sind portofrei. Artikel II. Von der Entrichtung der Portogebühr befreit sind ferner: 1. Amtscorrespondenz der k. k. Civil- und Militärbehörden und Acuitei’, dann der ihnen gesetzlich gleichgestellten Organe, ihrer Vorstände, der exponirten Beamten und der selbstständig snngirenden Militärpersonen, dann der Hofstäbe und ihrer Aemter, der Kauz-leien der k. k. Orden und ihrer Chefs im wechselseitigen Dienstverkehre. 2. Die Correspoudenz der ständigen Staätsschuldeu-Controls-Coinmission des Reich-rathes, der Landesausschüsse, der ihnen verfassungsmäßig gleichgestellten Körperschaften und der denselben untergeordneten Organe, des k. k. Uuterrichtsrathes und deren Vorstände im wechselseitigen und im Verkehre mit den sub 1. angeführten Behörden und Organen. 3. Die Aintscorrespondenz der sub 1 und 2 angeführten Behörden, Organe und Corporationen an portopflichtige Adressaten in Angelegenheiten des öffentlichen Dienstes. 4. Die Eingaben an sub 1 und 2 angeführte Behörden, Organe und Corpora- tione», welche in Folge allgemeiner Verordnungen oder besonderer amtlicher Aufforderungen eingebracht werden. 5. Die dienstliche Korrespondenz der Präsidien der beiden Häuser des Reichs- rathes, sowie der Landtage, auch wenn sie zwischen diesen und ihren Mitgliedern, dann zwischen den Landesausschüssen und den Mitgliedern des betreffenden Landtages geführt wird. 6. Die Korrespondenz der Gemeindeämter im Wechselverkehre mit den in Absatz 1 und 2 bezeichneten Behörden, Organen und Corporatione», und unter sich in allen Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises jedoch nur dann, wenn sie sich auf die der Gemeinde nach Artikel V, Punkt 2 bis 10 des Gesetzes vom 5. März 1802 (Reichs-Gesetz-Blatt Nr. 18) znstehenden Angelegenheiten bezieht. 7. Die Cocrespondenz der Bezirks-, Gau- und Kreisvertretnngen, der ihnen gesetzlich gleichgestellten Körperschaften und deren Ausschüsse in gleichem Umfange, wie jene der Gemeindeämter. 8. Die Correspondenz der geistliche» Aeinter aller vom Staate anerkannten Confessione» in allen ihren hierarchischen Abstufungen in Religions-, Ehe-, Schul- und sonstigen Angelegenheiten, die Aintscorrespondenz der Mendieanten-Convente, dann die Correspondenz der Direktionen aller jener Unterrichts- und Bildungsanstalte», welche vom Staate als öffentliche anerkannt sind, in Unterrichtsangelegenheiten sowohl mit den im Absätze 1 »nd 2 angeführten Behörden, Organen und Corporatione», als auch im gegenseitigen Verkehre. 9. Die Correspondenz aller jener wissenschaftlichen und Kunstinstitute, welche Staatsanstalten sind, mit den sub 1 und 2 bezeichneten Behörden, Organen und Corpora, tionen, sowie mit ihren Mitgliedern in allen die Zwecke der bezüglichen Institute betreffenden Angelegenheiten und im gegenseitigen Verkehre. 10. Die Correspondenz der Hninanitütsanstalten, welche unter der unmittelbaren Verwaltung des Staates stehen »nd der als öffentliche anerkannten (allgemeinen) Kranken-, Irren-, Gebär- und Findelhänser in allen amtlichen Angelegenheiten mit den sub 1, 2, 0 und 7 bezeichneten Behörden, Organen und Korporationen und im gegenseitigen Verkehre. 11. Die Correspondenz der Handels-und Gewerbekammern, ferner der Advokaten-uud Notariatskammern mit den sub 1 und 2 bezeichneten Behörden, Organen und Korporationen. 12. Die Korrespondenz der in Fiscalangelegenheiten delegirten oder exponirten Anwälte im Verkehre mit der delegirenden Finanzprocurator. 13. Die Eingaben der officiose» Vertreter der das Armenrecht genießenden Parteien an die Gerichts-, politischen und Finanzbehörden und die Erlässe der letzteren in Armenrechtsangelegenheiten. 14. Die Correspondenz der Notare für ihre durch die Notariatsordnnng vor- gezeichneten amtlichen Eingaben an die Notariatskainmern oder Archine, und in ihrer Eigenschaft als Gerichtscoinmissäre mit allen im Absatz 1 bezeichneten Behörden und Organen nnd den Gemeindeämtern. 15. Die Eorrespondcnz in Angelegenheiten der Lehen-Allodialisirung, dann der Grnndentlastnng, der Grnndlastenablösnng nnd Regnlirnng bei der Ans- nnd Abgabe. 16. Der Schriftenwechsel der Lottocollectnren mit den ihnen Vorgesetzten Lotto- behörden in Dienstsachen, ebenso die Eorrespondcnz der GroßNerschleiße von Staatsmonopol-gegenständen mit den k. k. Behörden in allen dienstlichen Angelegenheiten, insoferne sic nicht das ihnen übertragene Eominissionsgeschäft betreffe». 17. Die Versendung der Reichs- nnd Landesgesetzblätter nnd der von den Ministerien, Central- nnd Landesstellen heransgegebcnen Vorordnnngsblätter, dann die Versendung der stenographischen Sitzungsberichte durch die Präsidien der beiden Häuser des Reichsratyes nnd der Landtage an die sub 1, 2, 6, 7, 8 nnd 11 bezeichneten Behörden, Organe nnd Corporationem 18. Die nach den Bestimninngen des Preßgesetzes den Behörden einznsendenden Pflichtexemplare von Druckwerken, desgleichen auch die Zeitnngsreclamationsschreiben, welche offen zur Post gegeben werden. 19. Alle Mittheilungen an Behörden in Strafsachen, zu welchen auch die Gefälls-strafangelegenheiten gehören. 20. Die dienstliche Correspondenz in Angelegenheiten der Landesvertheidignng nnd des Schießstandlvesens in Tirol und Vorarlberg. 21. Alle bei den Feldpostämtern aufgegebenen und bei denselben einlangenden nnreconiniandirten Privatbriefe der österreichischen Militärs (Offiziere, Militärparteien nnd Mannschaft) und der Militärbeamten. 22. Die Correspondenz der Eisenbahnen, welche dem deutschen Eisenbahnvereine angehören, über Vereinsangelegenheiten auf die Dauer der Gegenseitigkeit. 23. Die Correspondenz der privilegirten österreichischen Nationalbank über die Auswechslung abgenützter Anticipationsscheine mit den bezüglichen Cassen, sowie in Angelegenheiten der an dieselben abgetretenen Staatsgüter mit den in Artikel II, Absatz 1 angeführten Behörden nnd Organen. Artikel III. Die Portofreiheit des General-Erblandpostmeisters Fürsten v. Paar und des Postlehenträgers von Botzen nnd Trient, Freiherrn v. Taxis, nnd ihrer Familien hat einstweilen in demjenigen Umfange fortznbestehen, welcher in bestehenden Lehenverhältnissen rechtlich begründet ist. Artikel IV. Die Portofreiheit findet auf die Benützung der Stadtpostanstalten keine Anwendung. Die Befreiung von der Recommandationsgebühr steht nur ben im Artikel II, Absatz 1 und 2 angeführten Behörden, Organen und Korporationen zu. Artikel V. Die portofreien Correspondenzen der im Artikel II, Absatz 1 und 2 bezeichneten Behörden, Organe und Corporationen sind mit dem Amtssiegel zu verschließen und ans der Adresse mit Titulatur der absendenden Behörde und Amtsorgane imi) dem Worte „Dienstsache" zu bezeichnen. Wenn eine Amtöeorrespondenz an portopflichtige Adressaten gerichtet ist, welche nach der Bestimmung des Artikels II, Absatz 3, die Portofreiheit genießt, so ist dieselbe ans der Adresse mit den Worten „portofreie Dienstsache" zu bezeichne». Die anderen, als portofrei erklärten Correspondenzen müssen nebst dem entsprechenden Siegelverschlusse mit der deutlichen Bezeichnung der Eigenschaft der Versender und des Gegenstandes, wodurch die Portobefreinng begründet wird, und jene Eingaben, welche nach Absatz 4 des Artikels II in Angelegenheiten i)<$ öffentlichen Dienstes an portofreie Behörden oder Corporationen gerichtet werden, mit der- Bezeichnung: „lieber amtliche Aufforderung" versehen sein. Artikel VI. Die Erlässe der portofreien Behörde», Corporationen und der ihnen gesetzlich gleichgestellten Organe an portopflichtige Adressaten in nicht portofreien Angelegenheiten werden mit dem tarifmäßigen Porto ohne Anrechnung der Zntaxe belegt; dagegen sind die an portofreie Behörde» und die ihnen gesetzlich gleichgestellten Organe gerichtete» portopflichtigen Eingaben zu frankiren. Werden Sendungen der letzteren Art in den Briefkasten ohne oder mit »»vollständiger Frankirnng vorgefnnden, so wird der fehlende Betrag als Porto saniint Zutaze an gerechnet und von dem Aufgeber nachträglich cingehobe». Artikel VII. Die als portofrei erklärten Correspondenzen werden auch dann als portofrei behandelt, wenn dieselben das bei der Briefpost zulässige Gewicht übersteigen und keine anderen Gegenstände, als: Docilmente, Schriften, Rechnungen, Arten, Karten, Pläne, Drucksachen, und zwar ohne Werthbestimmung, enthalten. Artikel VIII. Die Versendung von Banknoten, Werthpapieren, Papier- und gemünztem Gelde zwischen den im Artikel II, Absatz 1 und 2 angeführten Behörden, Organen und Corporationen, sowie die über Auftrag erfolgte Versendung der von anderen Organen für Rechnung des Staates oder der Länder eingehobenen oder gesammelten Gelder und der zu strafgericht-lichen Verhandlungen gehörenden Gegenstände, insofern sich dieselben zum Posttransporte eignen, geschieht portofrei. Artikel IX. Für alle ander», in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich bezeichneten Fahr-Postsendungen ist das tarifmäßige Porto auch von den portofreien Behörden, und zwar gleich bei der Aufgabe, zu entrichten, wenn die Sendung nicht an einen portopflichtigen Adressaten gerichtet ist. Artikel X. Alle in diesem Gesetze nicht angeführten Portobefreinngen sind insoferne sie nicht auf bestehenden Staatsverträgen beruhen, aufgehoben, und es unterliegen jene Correspondenzen und Sendungen, welche durch dieses Gesetz nicht ausdrücklich als portofrei erklärt sind, der Entrichtung der Postgebühren. Artikel XI. Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1866 in Wirksamkeit. Artikel XII. Das Ministerium für Handel und Volkswirtschaft ist mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragt. Ischl, am 2. Oktober 1865. Franz Josef m. p. Graf Belcredi m. p. Freih. v. Wüllers dorf ra. p. Auf allerhöchste Anordnung: Bernhard Ritter v. Meyer m. p. Indem das Ordinariat dieses Gesetz zur Kenntnis; und Befolgung mittheilt, wird der wohlehrwürdige Knratklerns besonders auf Artikel II, Absatz 8, und auf Artikel V und VII, betreffend die portofreien Correspondenzen, aber auch auf die Artikel VIII und IX mit dem Bemerken aufmerksam gemacht, daß künftighin die nicht portofreien Sendungen von Geld und Werthpapieren an das Ordinariat f r a n k irt einznschicken sind. II. Auszug nus bcu Jahresrechnung über alle Empfänge und Ausgaben für das f. b. Knabenseminar Maximilianum-Victorinum vom 1. Oktober 1864 bis lebten September 1865. Post- Nr. Empfänge: Erhalten fl. kr. 1 Kassarest vom Schuljahre 1864 121 41 2 An baren Empfängen 7049 10 S u m m a aller Empfänge . Ausgabe» : 7170 51 1 Verkostung der Zöglinge j 3137 1% 2 Reinigung der Wäsche 237 89 3 Beleuchtung und Beheizung 307 92 4 Krankenpflege 13 34 6 Besoldung des Dienstpersonalcs und Remunerationen 240 50 6 Steuern, Assekuranz, sarta tecta re. . 448 10% 7 Hanserfordernisse 754 26 8 Unterricht, Schulreqnifiten, Kleidung 2c 23 98 9 Außerordentliche Auslagen 86 20 10 Reinigung des Hauses 27 66 11 Aushilfen, Tagwerker re 31 43 12 Bauten, Herstellungen, Reparaturen 2062 85 13 Feldwirthschast und Gartenbau 101 45 Gesa m m t s u m tu a der Auslagen C o m p e n s a t i o n : 7472 60 Die wirklichen Empfänge betragen 7170 51 Die Summa aller Ausgaben ist .... 7472 60 Es ergiebt sich somit ein Deficit von .... 302 9 welches Deficit in die Rechnung pro 1865/6 in Ausgabe als Guthabung des Rechnungslegers aus dem Studienjahre 1864/5 übertragen wird. Cilli, im f. b. Knabenseminar Max.-Vict., am 9. Dezember 1865. Ivan Krušic, Jnst.-Präfekt und Rechnungsleger. 31 c ch ii u n g über die Empfänge und Ausgaben des f. b. ßaümitev Kuabenseminars M axi m ilia num vom 1. Oktober 1864 bis letzten September 1865. Post- Nr. Empfänge: Kapitalien Baarcmpfaug fl. kr. fl. kr. A. Laut vorjähriger Rechnung war der Aktiv-Stand mit Ende September 1864 : 1 An Kapitalien 19105 50 2 An baarem Gelde 551 59% B. Neue E m p f ä n g e : 3 Alt Kostgeld von den Eltern oder Wohlthätern der Zöglinge 1093 4 An Beiträgen: Vom Hochw. Herrn Jos. Bratanitsch, Pfarrer in Hörberg 5 „ „ Franz Perko, Pfarrer in Maxau . " 10 „ Johann Ing, Karat in St. Leonhard bei Tnffer 5 „ „ Anton Haischek, Provisor in Ponikl 5 „ „ Gregor Prekorschek, Pf. in St. Gertraud 10 „ „ Josef Sever, Kaplan in Pischätz . 16 „ „ Andreas Skuartsch, Pfarrer in Ulimia 10 „ „ Matthäus Novak, Kaplan in Skalis . 50 „ „ Mathias Zank, Chorvikär in Marburg 10 „ „ Andreas Ing, Pfarrer in Rieh . 10 5 An Erlös eines geschenkten Sparkassebüchels 743 20 6 An Legaten: Vom Hochw. Herrn Franz Lipold, pens. Pfarrer in Trofin 571 90 „ „ Franz Winditsch, Dechant in Drachenburg 20 n „ Markus Pleschnik, Pfarrer in Lack 20 7 An Interessen von Aktiv-Kapitalien ..... 610 32 8 An Hauszins von dem Maximilianuin-Gebände in Eilli 840 9 Aus dem Verlaß des Hochw. Hrn. I. Dnler, Pfarrer in Saehsenfeld . 100 10 Verschiedenes . . . 60 11 An eingezahlten nnverbrieftcn Kapitalien .... 600 12 „ verbrieften Kapitalien .... 105 Post- Nr. 13 Empfänge: Kapitalien fl- kr. U An geschenkten Obligationen: Vom Hochw. Herrn Domkapitular Dr. Mathias Pack 1860er Loos . . . . „ „ Franz Ogradi, Kaplan in Gonobitz 1 National-Anleh.-Obligation „ „ Georg Schaboth, Kaplan in Laporje 1 Stack päpstl. Aul. Obl. 100 Frank ©mitmir der Empfänge . 100 Frank Von der Kapitals-Summe kommt in Abzug das einbezahlte verbriefte Kapital pr. . . daher mit Ende Sept. 1865 der Kapitalien-Stand: 100 Frank 100 100 19305 105 50" 5446 ! 17, 19200 Baarempfang r kr. 58 Post- Nr. 1 2 3 4 1 2 Ausgaben: Für die Seminarszöglinge........................................ An Interessen vom Sparkassa Kapital pro 1864 und 1865 An '/,jährigen Interessen vom Privat-Kapital pr. 6000 fl. An Postporto....................................................v S » ui ut a der Ausgaben . Wird obiger Ausgabssiimma die Empfangssumma pr. entgegengehalten, so ergiebt sich ein Deficit von Stamm verm ägen des M a x im ili an um: An Privat-Kapitalien . . . 12400 fl. 50 kr. Au Kapitalien im öffentlichen Fonde: a) National-Anleh.-Obligation (vinculirt) 3000 „ — ff b) „ ' „ (nicht vinculirt) 100 „ — „ c) ,y8 Loos, vom 15. März 1860 . 100 „ — „ d) Metalliqnes .... 3600 „ — „ e) "Päpstliche Anlehen-Obligation . 100 Frank Alt Realitäten : das Jnstitiitsgebäude in der Grazer-Borstadt in (Siili sammt Garten, auf welchem ein Privat-Kapital pr. 6000 fl. und ein Sparkassa-Kapital pr. ... 2600 „ hasten. Betrag ft. 5535 223 150 1 kr. 5910 5446 464 51 72 68 91 1% 89%