45595 Vorbemerkung. Jeder Schiller ist gehalten, sich ein Esemplar dieser Disciplinarvorschriften anzukaufen, es aufzubewabren und den Eltern oder deren StellTertretern vorzuzeigen. Die p. t. Eltern oder deren Stellvertreter werden im Interesse ihrer Sohne oder Pflegebefohlenen ersueht, der Gymnasialdireotion schriftlich zu bestatigen, dass sie von den Diseiplinarvorschriften Kenntnis genommen haben. I. Allgemeine Bestimmungen. ;*fie Disciplinarordnung enthalt diejenigen Vorschriften, rvelche c ^° dem Gjmnasium angehorigen Schiller als solclie in ihrem Verhalten in und ausser der Schule zu beachten verpflichtet sind. Diejenigen Pflichten, weiche sie der biirgerlichen Ge¬ sel! s chaft gegeniiber zu beobachten haben, werden hier nicht angefuhrt, doch unterliegt die Vernachlassigung oder Verletzung derselben, sorveit sie die Schule beriihren, auch der Disciplinar- behandlung von Seite der Lehranstalt. §• 2 . Jeder Schiller macht sich durch seinen Eintritt in das Gym- nasium verbindlich, die Schulordnung gewissenhaft zu beobachten. Er verpflichtet sich allen seinen Berufspflichten mit allem Eifer obzuliegen, die Lehrstunden regelmiissig und piinktlich zu besuchen, an dem Enterrichte mit reger Aufmerksamkeit theilzunehmen, durch hauslichen Eleiss das in der Schule Gelernte zu befestigen, den religiosen Uebungen mit Ernst und Andacht beiziuvohnen, sich sowohl in als ausser der Schule eines vvohlgesitteten Be- nehmens zu befleissigen, allen Anordnungen von Seite der Schule unbedingt Eolge zu leisten, den Weisungen der Lehrer der Lehr¬ anstalt zu entsprechen und sich gegen sammtliche Vorgesetzte bescheiden und hoflich zu benehmen. Eine Verletzung der gebotenen Verpflichtungen wird umso strafbarer, je hoher die Altersstufe und Olasse des Schuldigen ist. 4 II, Besondere Bestimmungen. a) Religiose Uebungen, §. 3 . Der Schiiler hat dem Gottesdienste, sowie allen anderen vor- geschriebenen religiosen Uebungen gewissenhaft und in wurdiger Haltung beizmvohnen und an dem Schulgebete, mit welchem der Unterricht begonnen und geschlossen wird, in erbaulicher Weise theilzunehmen. Unwiirdiges Benehmen, Versaumnisse und Ver- spiitungen aus Leichtsinn werden strenge geahndet. §• 4 . Dispensen werden fur einzelne Fiille von dem Religions- lehrer unter Verstiindigung des Classenvorstandes, sonst nur vom Director unter Mittheilung an den Religionslehrer und den Classen- vorstand ertheilt. b) Verhalten in dsr Schule. §• 5 . In der Schule haben die Schiller weder zu friih noch zu spat zu erscheinen. Eine Viertelstunde vor Anfang des Unter- richtes oder Gottesdienstes iverden die Lehrzimmer geoffnet. Die Schiller betreten unbedeckten Hauptes das Schulzimmer und begeben sich ruhig an ihre Platze, wo sie den Eintritt des Lehrers oder das Glockenzeichen zuin Gange in die Kirche er- warten. Wenn den Schtilern die Besichtigung von Wandkarten, Mi- neralien etc. vor der Unterriehtsstunde durch die Fachlehrer ge- stattet ist, so hat dies iii aller Ruhe zu geschehen. §• 6 . Jeder Schiiler hat in seinem Aeusseren ordentlich, reinlich und anstiindig zu erscheinen, sich in seinen Lehrbiichern, Schreib- heften und Gerilthschaften der Reinlichkeit und Nettigkeit zu be- fleissigen. §• 7 - Jeder Schiller muss mit den fur den Unterricht erforderlichen, vorgeschriebenen Biichern und Lehrmitteln rechtzeitig versehen sein. Kommt ein Schiiler dieser Forderung nicht nach, so kaiin er unter Umstanden von dem weiteren Schulbesuche ausgeschlossen werden. 5 Das Mitbringen anderer als ftir den Unterricht nothigen Ge- genstande, Bticher, Zeitschriften und dergleichen ist verboten. Vor- koinmenden Falls werden dieselben vveggenommen und nur den Eltern oder verautvvortlichen Aufsehern eingehiindigt. §• 8 . Kein Schiller darf den ihm vom Olassenvorstande angewie- senen Platz ohne Erlaubnis desselben oder ftir einzelne Stunden des betreffenden Fachlehrers mit einem anderen vertauschen. «■ 9 - Wiihrend der Lehrstunden wende der Schiiler seine ganze Aufmerksamkeit dem Unterrichte zu und vermeide gewissenhaft jede Storung desselben sowie jede Zerstreuung durch Beschaftigung mit anderen, nicht zu dem betreffenden Unterrichte gehčrigen Dingen. §. 10 . Jede Meldung oder Entschuldigung muss vor Beginn des Unterrichtes dem betreffenden Lehrer vorgebracht werdon. An- liegen, welche die ganze Classe betreffen, sind in der fiegel durch einen von dem Olassenvorstande bestimmten Schiiler dem Lehrer vorzutragen. Hat ein Schiiler ein Anliegen wahrend des Unterrichtes vor¬ zutragen, so hat er dies durch Aufheben der Hand und nur in dringenden Fallen durch Aufstehen von seinem Platze zu erkennen zu geben. §. 11 . Beim Kommen und Gehen der Lehrer, des Directors und aller Personen, denen eine aussere Ehrenbezeugung geburt, er- heben sich alle Schiiler von ihren Sitzen, und bleiben so lange stehen, bis ihnen das Zeichen zum Niedersetzen gegeben wird. §. 12 . Das Hinausgehen wahrend des Unterrichtes ist nur in dri n- genden Fallen ausnahmsvveise einzelnen mit Bewilligung des Lehrers, nie aber mehreren zu gleicher Zeit gestattet. Das Herausrufen von Schulern wahrend des Unterrichtes ist in der Ecgel nur den Lehrern gestattet. Das Herumstehen auf den Gangen oder vor dem Schul- gebaude, das Hm- und ”Wiederlaufen auf den Stiegen vor und z\vischen den Lehrstunden ist nicht erlaubt. 6 §• 13 - Die Pause zwischen der zWeiten nnd dritten, wie dritten und vierten Stunde ist der Erholung gewidmet. Wahrend dieser Zeit konuen sich die Schliler, wenn es die localen Verhaltnisse gestatten, auf den Gangen oder im Hofe ergehen, und dabei etwas Nahrung zu sich n el im en. Naschereien diirfen nicht mitgebracht werden. Kein Schuler darf sich ohne Erlaubnis eines Lehrers aus dem Hause entfernen. Auf das Glockenzeichen hat sich jeder Schiller unverweilt in sein Lehrzimmer zu begeben. §. 14 . Jede Art der Beschadigung oder Verunreinigung der Schul- raume, Schulgerathe und Lehrmittel, der Gegenstande, welche einem Mitschiiler gehoren, ist strengstens verboten. Der Thater ist zum Schadenersatze verpflichtet, und wird im Palle enviesenen Muthwillens ausserdem bestraft. Bliebe er unentdeckt, so haben alle Schiller der Olasse, unter Umstanden mehrerer Classen, den Schadenersatz zu leisten. Die aus der Bibliothek oder von dem Unterstutzungsvereine entlehnten Biicher milssen in der vorgeschriebenen Prist an den Bibliothekar oder Cnstos zuriickgestellt werden. Zuwiderhandelnde machen sich der Wohlthat der Beniitzung verlustig. Beschadigte Biicher miissen unter Umstanden, verlorene unter jeder Bedingung ersetzt werden. '§. 15 . Das eigenmachtige Oeffnen der Fenster, das Hinauslehnen aus den Penstern, oder das Hinausrufen ist nicht gestattet. §. 16 . Nach dem Unterrichte verlassen die Schuler ruhig und lang- sam das Haus. Biicher, Schulrequisiten etc. diirfen im Lehrzimmer nicht zuriickgelassen werden. Alles Drangen, Laufen und unan- standige Larmen auf den Stiegen und Gangen ist verboten. c) ScMversaumnisse. §. 17 . Jeder Schuler ist zu ununterbrochenem Schulbesucbe ver¬ pflichtet. Im Palle eines triftigen Grundes hat der Schuler die Erlaubnis zum Ausbleiben fiir eine einzelne Stunde von dem 7 betreffenden Lehrer, fiir einen Tag vom OJassenvorstande und ftir mehi' als einen Tag von dem Direetor einzuholen. §• 18 - Die Verpflichtung des regelmassigen Schulbesuches erstreckt sich auch auf die nicht obligaten Lehrgegenstande. I)as eigenmaclitige Ausbleiben von dem Unterrichte in einem gevviihlten freien Gegenstande wird mindestens bei Bestimmung der aligemeinen Fleissnote in Anreehnung gebracht. §. 19. Erkrankungen und unvorhergesehene Hinderuisse muss der Schiller, wo moglich innerhalb 24 Stunden durch eine zuveriassige Person, miindlich oder schriftlich melden. Bei seinem Wieder- erscheinen hat er durch ein glaubwiirdiges Zeugnis der Eltern oder deren Stellvertreter, eventueil auf Terlangen des Classenvor- standes durch das eines Arztes den Grund fiir die Dauer seines Ausbleibens nachzuweisen. Ein Schiller, vvelcher acht Tage hindurch ohne glaubvviirdige Meldung von deni Unterrichte vvegbleibt, ist als ausgeschlossen zu betrachten; er wird in dem Kataloge gestriehen und verliert den Anspruch auf ein Abgangszeugnis. Eine Wiederaufnahme kann nur ausnabmsweise im Falle vollkommener Rechtfertigung vom Lehrkorper gevvahrt werden. d) Verhalten ausserhalb der Schnle. §• 20 . Ausserhalb der Schulstunden liegt dem Schiiler vollstiindige Erlernung, Einiibung und Wiederholung der Lectionen, Aus- arbeitung der schriftlichen Aufgaben und Vorbereitung fiir die Schule als hausliche Beschaftigung ob. Besondere Sorgfalt widme er den schriftlichen Hausarbeiten; dieselben miissen moglichst correct ausgearbeitet, genau und rein geschrieben, zur bestimmten Zeit abgegeben vverden. §. 21 . Der Schiiler zeige sich auch ausserhalb der Schule durch ein anstandiges, bescheidenes, artiges und sittliches Benehmen der Bildungsstattp, welche er besucht. wiirdig. Selbstverstiindlich soli der Schiiler gegen seine Wohlthater seiner dankbaren Gesinnung auch noch am Schlusse des Schul- jahres Ausdruck verleihen. 8 ' §• 22 . Der Schiller vervvende seine freie Zeit zur nothfsvendigen korperliehen Erholung und auf eine geregelte Privatlectiire nach Anweisung oder Andeutung der Lehrer. Leihbibliotheken zu be- niitzen, schlechte Biicher zu lesen oder zu verbreiten ist streng verboten; der Schiller beniitze die Schiilerbibliothek, welche auch fiir eine angemessene Erheiterungslectiire Sorge tragt. Das Halten politischer Schriften ist untersagt. §■ 23 . Seinen Mitschiilern gegenuber sei der Gymnasiast stets freundlich und dienstfertig, vertraglich und nachgiebig; nationale Gehassigkeiten sind strenge zu vermeiden. Klagen iiber erlittene Unbill sind dem Classenvorstande zu meiden. Der Schiller befleisse sich in seinem Umgange einer anstandigen Sprache und Haltung und vermeide aus Achtung vor sich und anderen alles, was in’s Eohe, Triviale und gemein Niedrige fallt. §. 24 . Geldsammlungen, gleichviel zu welehem Zwecke, sind ohne schulbehordliche Bewilligung nicht gestattet. §. 25 . Spates Herumgehen auf der Gasse ist fiir Gymnasialsehiiler unschicklich und dabor zu unterlassen. Jeder Gymnasialschiiler hat zu der vom Lehrkorper nach der Jahreszeit und den localen Verhaltnissen bestimmten Stunde zu Hause zu sein. Das zwecklose Umherstehen auf offentlichen Platzen, sowie das Umherziehen in geschlossenen Beihen durch die Strassen der Stadt, auf Spaziergangen oder auf dem Trottoir ist nicht gestattet. Das Mitnehmen von Spazierstocken in die Schule oder in die Kirehe ist unstatthaft. §• 26 . Der Besuch der Kaffehauser ist den Schiilern des Gymna- siums nur in Begleitung der Eltern oder deren Stellvertreter aus- nahmsweise gestattet. Auch Gastbauser diirfen Schiller des Unter- gymnasiums, sowie die der V. und VI. Glasse nur ausnahmsweise, in Begleitung ihrer Eltern oder deren Stellvertreter besuchen. Dagegen ist den Schiilern der VII. und VIII. Olasse der massige Besuch einzelner als anstandig bekannter Gasthauser nach 9 vollstandig abgelaufener Schulzeit, jedoch nur auf kurze Zeit ge- stattet. In den Monaten September bis einschliesslich April darf der Besuch des Gasthauses nicht liber acht, in den Monaten Mai bis Juli niebt liber zehn Uhr abends ausgedehnt werden. Jeder Missbrauch dieser Erlaubnis sowie offenbarer Unfleiss kann sofort die Entziehung derselben auf kiirzere oder langere Zeit zur Folge haben. Ungeziemendes Betragen, Trunkenheit, Streit und Excesse jeder Art werden nicht nur mit Entziehung dieser Begiinstigung, sondern auch sonst auf das strengste, unter Umstanden mit sofortiger Ausschliessung bestraft. Zu Spiel und Trinkgelagen Eztrazimmer zu nehmen, ist strenge untersagt. §. 27 . Das Tabakrauchen ist den Schhlern des Untergymnasiums verboten. Die Folgen friihen oder iibermassigen Bauchens fur die Gesundheit, die Auslagen, zu welchen es armere Schuler verleitet, bestimmen den Lehrkorper, vom Tabakrauchen auch zu Hause allen Schulern ernstlich abzurathen. Den Schulern des Obergymnasiums ist das Bauchen im Schulgebaude, in der Stadt auf der Gasse, ferner in offentlichen Localen, auf offentlichen Spaziergangen und an offentlichen Ver- gnugungsorten verboten. §. 28 . Spiele um Geld, insbesonders Kartenspiele sind tiberall, in offentlichen Localen alle Spiele strengstens verboten. Dawiderhandelnde verfallen einer Disciplinarstrafe und konnen unter Umstanden nach erfolgloser Mahnung ausgeschlossen iver den. §. 29 . Das Theater diirfen Schuler des Untergymnasiums nur in Begleitung der Eltern oder deren Stellvertreter nach eingeholter Erlaubnis des Classenvorstandes oder des Directors besuchen. Den Schulern der oberen Olassen ist der Besuch des Theaters mit Wissen und Bewilligung ihrer Eltern oder deren Stellvertreter im allgemeinen gestattet, doeh kann der Besuch einzelner Theaterstiicke und Productionen vom Direetor untersagt vverden. Missbrauch oder schlechter Fortgang haben die Entziehung dieser Erlaubnis zur Folge. —- Der Besuch der Gallerie im Theater ist verboten. 10 Der Besuch von Gerichtsverhandlungen sowie der offent- lichen Verhandlungen von Korperschaften ist den Gymnasialschtilern verboten. §• 30 . An offentlichen Productionen und Unterhaltungen, welehe von behordlich anerkannten Vereinen oder geschlossenen Gesell- schaften veranstaltet vverden, diirfen Schiller der obern Olassen, an dergleichen offentlichen BiiHen Schiiler der VIL und VIII. Classe mit der Erlaubnis des Directors theilnehmen. — Der Besuch von Maskenballen ist Gymnasialschulern untersagt. Tanzunterhaltungen untereinander zu veranstalten, ist ver¬ boten. Ueber die Erlaubnis Tanzstunden zu besuchen, entseheidet von Fali zu Fali die Lehrerconferenz, die Erlaubnis des Besuches fur den einzelnen Schiiler gibt der Director. §. 31 . Die Gjmuasialschtiler diirfen au Vereinen, welche von Per- sonen, die nicht Gjmnasialschiiler sind, gebildet vverden, vveder als Mitglieder, noch als Zuhorer theilnehmen. Den Gjmnasialschulern ist jede politische oder nationale demonstrative Kundgebung in und ausser der Schule strenge ver¬ boten. Diese diirfen auch keine Vereine unter sich bilden, und daher vveder Vereius- noch andere Abzeichen tragen. Zusammenktinfte und Versammlungen derselben in grosserer Anzahl Behufs der literarischen Ausbildung, der Geselligkeit konnen nur mit Genebmigung und unter Aufsicht des Lehrkorpers statt- finden. Der Lehrkorper ist berechtigt, Schiiler, vvelche gegen diese Vorschriften verstossen, nach einmaliger fruchtloser Ermahnung von der Anstalt zu entfernen. Ob es Schulern gestattet vverden konne, bei einzelnen Vereins- productionen mitzuvvirken oder als Giiste daran theilzunehmen, beurtheilt von Fali zu Fali der Lehrkorper unter Beachtung der etvva diesfalls erlassenen besonderen Weisungen der Schulbehorde. §. 32 . Fackelziige, Stiindchen und ahnliche Ovationen vvem immer zu veranstalten, ist Schulern des Gymnasiums nur in Ausnahms- fallen mit Bevvilligung der competenten Behorden erlaubt; sie 11 haben sich diese Erlaubnis rechtzeitig darch den Director ein- zuholen. §• 33 . Den Schiilern ist es nicht gestattet mit Erzeugnissen ihres Geistes ohne Bewilligung des Lehrkorpers in die Oeffentlichkeit zu treten. §• 34 . Baden, Schwimmen und ScMittschuhlaufen, wie Spiele im Preien sind unter den fiir Sicherheit und Anstand notlmendigen Bedingungen und in einem soichen Zeitausmass, dass die Erftil- lung der Schulpflichten darunter nicht leidet, erlaubt. Gemein- same Ausfliige sind nur unter Leitung und Aufsicht eines Lehrers gestattet. §. 35 . Jeder Schiller muss unter Aufsicht der Eltern oder eines verantwortlichen Aufsehers stehen. Die Wahl der IVohnung, wie der Person des verantvvort- lichen Aufsehers kommt nur den Eltern der Schiller oder deren Stellvertreter zu; die getroffeue Wahl, sowie jede Veranderung der- selben ist dem Director durch den Olassenvorstand anzuzeigen. Im Gasthause zu wohnen und daselbst Mittagskost zu nehmen, ist nur in Ausnahmsfallen und nur mit Bewilligung des Directors gestattet. Lassen wohlbegriindete Thatsachen die hausliche Aufsicht iiber einen pflegebefohlenen Schiller als ungeniigend erscheinen, so steht dem Lehrkorper gesetzlich das Becht zu, von den Eltern die Aenderung des Kost- und Wohnortes zu verlangen und sogar den Schiller auszuschliessen, wenn diesem Verlangen nicht ent- sprochen wird. §. 36 . Die ausgegebenen Gynmasial- und Maturitatszeugnisse sind offentlicho Urkunden. Eine Ealschung der Zeugnisnote oder der Unterschriften unterliegt der disciplinaren Ahndung, — unter Umstanden der Ausschliessung und strafgerichtlichen Verfolgung. Die Schiiler werden aufmerksam gemacht, die Zeugnisse wohl aufzubewahren, da Duplicate von Semestralzeugnissen nur in seltenen Fallen, die der Maturitatszeugnisse nur nach eingeholter Ermachtigung der Landesschulbehorde ausgestellt werden. 12 §• 37 . Semen Abgang von der Lehranstalt hat jeder Schiller in gebiirender Weise dem Direetor anzuzeigen. Nur wenn er die Einwilligung seiner Eltern oder deren Stellvertreter zum Austritt nacbgewiesen hat, erhalt er ein Abgangszeugnis oder die Abgangs- clausel. Es wird von jedem Schiller erwartet, dass er von der Anstalt nicht abgeht, ohne dem Direetor und seinen Lehrern zu danken. Ein entgegengesetztes Benehmen ist seiner Bildung nicht ent- sprechend. Einem Schiller, welcher ohne Meldung abgeht, kann die Wiedcraufnahme an der Anstalt versagt vverden. §• 38 . Sittliches anstandiges Verhalten wird vom Gjmnasialschiiler auch wahrend der Perialzeiten envartet; fur ein entgegengesetztes Verhalten ist er verantwortlich. e) Disciplinar-Strafen. §. 39 . Bei geringeren, aus Unbedacht entspringenden Verletzungeu dieser Disciplinarvorsckriften wird der Pachlehrer oder der Classen- vorstand den Pehlenden er m a h n en. §. 40 . Die Buge ist offentlicher Tadel in der Schule. Sie wird nach Massgabe des Verschuldens entweder von dem Pachlehrer oder vom Classenvorstande oder vom Direetor, und zwar letztere nach Umstanden in Gegenwart des betreffenden Lehrers oder des Classenvorstandes oder sammtlieher Lehrer der Classe oder der Lehrerconferenz ausgesprochen. Verscharft wird die Kuge durch Vormerkung im Classen- buche und durch gleichzeitige Anzeige an die Eltern oder deren Stellvertreter. §. 41 . Sind Ermahnungen und Riigen fruchtlos geblieben, oder liegen grobere Pflichtverletzungen vor, so treten besondere Strafen ein. Dieselben sind: 1. Die Versetzung des Schiilers auf einen abgesonderten Platz. 13 2. Das Zuriickbehalten in der Scbule nach den Unterrichts- stunden, bei Schiilern der unteren Olassen, unter entsprechender Aufsicht, namentlich zur Nachholung einer versaumten Leistung. 3. Der Carcer, bei schweren sittlicben und disciplinaren Vergehen, stets nnter entsprechender Aufsicht. Die Strafe kann fiir einen Tag die Dauer bis acht, im ganzen die Dauer von sechzehn Stunden haben. Sie wird iiber denselben Schiiler nicht ofter als hochstens zweimal im Laufe eines Schuljahres verhiingt. Der zu dieser Strafe verurtheilte Schuler erhalt eine Aufgabe, die er ausgearbeitet nach Ablauf der Strafzeit abzugeben hat. 4. Die Ausschliessung von der Schule. Die Eiige durch den Director, sowie die sub 3—4 ange- fiihrten Strafen vverden nur iiber Beschluss des Lehrkorpers ver- hangt und sowie die Strafe sub 2 den Eltern oder deren Stell- vertretern von dem CJlassenvorstand durch die Direction angezeigt. §. 42. Die Ausschliessung findet statt: 1. Nach achttagiger Abwesenheit von der Schule, wenn der Grund davon weder miindlich, noch schriftlich gemeldet wurde (§. 19.). 2. Wenn ein Schuler nach dem Schulgeld-Einhebungstermine in der bestimmten Frist das Schulgeld noch nicht bezahlt hat. 3. Wenn ein Schuler durch zwei Semester nach einander ein Zeugnis der dritten Olasse oder als unfrehvilliger Eepetent am Jahresschlusse die zvveite oder dritte allgemeine Fortgangsclasse erhalten hat. 4. Bei straflicher und ungeachtet aller Eiigen und Ahn- dungen fortgesetzter Vernachlassigung des Schulbesuehes oder des Gottesdienstes. 5. Infolge eines durch Eiigen und Strafen nicht zu behe- benden Dnfleisses und anderer in langerer Zeit sich summierender Fehler. 6. Wegen entschiedener Wiedersetzlichkoit oder Irreligiositat, vvegen grober Unsittlichkeit, namentlich wenn letztere der Sittlich- keit der anderen Schiller gefahrlich werden kann. 7. Wenn die Ermahnung an den Schiiler beziiglich einer Uebertretung der in den §§. 28, 31 gegebenen Vorschriften oder die Aufforderung an die Eltern nach §. 35 fruchtlos geblieben ist. 14 Die Griinde der Ausschliessung werden im Abgangszeugnisse ersichtlich gemacht. Erscheint die weitere Aufnahme eines von der Anstalt aus- geschlossenen Schulers fiir jede Lehranstalt als unehrenhaft oder verderblich, so wird vom Lehrkorper hoheren Orts die Ausschlies- sung von ailen Mittelschuien oder sammtlichen Lehranstalten der im Beichsrathe vertretenen Lan der beantragt. Der straffallige Schiiler hat sich der iiber ihn verhangten Disciplinarstrafe in dem ikm hiezu bestimmten Zeitpunkte und Orte ohne Widerrede zu untenverfen. Die Abbiissung der Strafe hebt nicht zugleich den Einfluss auf, denn das Vergehen auf die Sittennote haben kann. Es hšingt jed o eh von dem Schiller ab, durch ernstliehe Des- serung und ferneres tadelloses Verhalten den Einfluss entweder zu mildern oder naeh Umstanden giinzlich aufzuheben. Kein Schiiler kann sich der Verpflichtung zum Abbiissen einer Strafe durch Abgang von der Sehule entziehen; er erhalt, ehe er dieser Verpflichtung nachgekommen, kein Abgangszeugnis. Nur den Eltern oder deren Stellvertretern, nicht abcr den Schiilern steht das Eecht zu, bei dem Direetor oder der vor- gesetzten Behorde vvegen einer verfiigten Strafe Besch\verde zu fiihren. §• 43 . §• 44 . §• 45 .