Instruktion für die AukseLer iler NANÄesZw»ngBnrbeits»nst«lt in Dnibnck. ^'a der Zweck der Anstalt dahin geht, die zur Anhaltung in derselben bestimmten Individuen zur Er- kenntniß ihrer bösen Gewohnheiten und Fehltritte zu bringen, sie zur genauesten Ordnung, Mäßigkeit, Rein¬ lichkeit, steter Arbeitsamkeit und Sittlichkeit zu gewöh¬ nen und sie hiezu durch moralischen Unterricht und be¬ sonders durch gutes Beispiel aller in der Anstalt befind¬ lichen Individuen anzueifern, so haben zur sicheren Er¬ reichung dieses Zweckes die Aufseher, welche sich mit den Zwangsarbeitern in steter Berührung befinden, vor¬ züglich mitzuwirken, und sich daher zu bestreben, nicht nur Alles zu vermeiden, was die moralische Besserung auf irgend eine Art erschweren könnte, sondern vielmehr aus allen Kräften bemüht zu sein, solche nach Möglich¬ keit zu befördern, 2 Zu diesem Ende werden den Aufsehern die Pflich¬ ten nachstehend vorgezeichnet: 8- 1» Jeder Aufseher hat alle ihm entweder unmittelbar von der Verwaltung, oder durch den Oberaufseher zu¬ kommenden Aufträge, Anordnungen und Weisungen ohne Widerrede, ohne Zögerung und mit der größten Pünkt¬ lichkeit zu befolgen, die dem Herrn Verwalter und dem Verwaltungs-Adjunkten und allen Vorgesetzten gebüh¬ rende Achtung nie aus dem Auge zu verlieren, und auch dem Seelsorger und den Hausärzten mit gehöriger Ach¬ tung zu begegnen. 8- 2. Jeder Aufseher hat sich ununterbrochen im Zwangs¬ arbeitshause aufzuhalten, außer wenn der Dienst selbst, welcher durch einen Turnus bestimmt wird, seinen Aus¬ gang nothwendig macht. Wenn ein Aufseher den Ausgang für sich benützen will, so muß hiezu stets die Erlaubniß vom Verwalter eingeholt werden. Alle Bitten und Meldungen sind vom Aufseher dem Oberaufseher und von diesem dem Verwalter oder seinem Stellvertreter vorzutragen. Nur in jenem Falle, wenn Gefahr an Verzug ist, muß die Meldung dem Verwalter unmittelbar und dann erst nachträglich dem I. Oberaufseher gemacht werden. Ebenso ist dem betreffenden Aufseher auch gestattet, seine Bitten oder Anliegen unmittelbar dem Verwalter 3 vorzutragen, wenn selbe vom I. Oberaufseher nicht an¬ genommen worden wären. 8. 3. Das Aufsichtspersonale hat einen sittlich untadel- haften Lebenswandel zu führen, Nüchternheit, Wachsam¬ keit, Wahrheitsliebe, Redlichkeit und ein bescheidenes, menschenfreundliches mit angemessenem Ernste verbun¬ denes Benehmen, stets und auf das Genaueste zu beo¬ bachten. 8- 4. Seine Pflicht ist, alle anstößigen Reden gegen Reli¬ gion und Sittlichkeit, boshafte oder ehrenrührige Aeuße- rungen über die Vorsteher dieser Anstalt, über das an¬ dere Dienstpersonale oder über sonst Jemanden nicht nur selbst zu vermeiden, sondern derlei Reden auch von den Zwangsindividuen nie zu dulden, letzteren die Er¬ zählung böser Streiche nie zu gestatten noch weniger aber solche etwa gar zu veranlassen. Jene Zwangsarbeiter oder selbst Aufseher, die sich diesfalls etwas zu Schulden kommen lassen sollten, sind sogleich durch den I. Oberaufseher zur Disziplinarbe- Handlung anzuzeigen. 8- 5. Der Aufseher hat sich vor Trunkenheit um so sorg¬ fältiger zu hüten, als ein dem Trunke ergebener Mensch zum Aufseher in dieser Anstalt nicht taugt, und sogleich entlassen werden müßte. Dem Aufseher ist auch das Tabakrauchen in den Arbeits- und Schlafzimmern nicht gestattet. Z. 6. Dem Aufseher wird auf das Schärfste und bei unnachsichtlicher Dienstesentlassung verboten, sich außer jener Verbindung, welche der Dienst fordert, auf die entfernteste Art in eine anderweitige Gemeinschaft mit den Zwangsindividuen oder deren Anverwandten und Angehörigen einzulasfen, oder Posten und Briefe von den Zwangsindividuen an ihre Freunde und Anverwand¬ ten und von diesen wieder an jene zu besorgen, oder unerlaubte Zusammenkünfte unter was immer für einem Vorwande in des Aufsehers Wohnung zu veranstalten oder zu gestatten, oder den Zwangsindividuen unerlaubte Sachen als Eßwaaren, Instrumente und dgl. zuzustecken, oder Geschenke, sie mögen von was immer für Art sein, von den Freunden und Verwandten der Zwangsindi¬ viduen oder von diesen während ihrer Anhaltung oder nach ihrer Entlassung anzunehmen; endlich sich eines Zwangsindividuums zu irgend einer Dienstleistung für sich selbst zu bedienen. 8» 7. Sobald früh Morgens das Glockenzeichen zum Auf¬ wecken der Arbeiter gegeben wird, hat der Aufseher die Schlafzimmer der seiner Aufsicht anvertrauten Zwäng- linge zu öffnen, letztere zum sogleichen Aufstehen, zum Waschen und Kämmen, zur Reinigung der Schlafzimmer, Aufrichtung der Betten und zum Morgengebete, welches knieend, laut und mit der gebührenden Andacht zu ver¬ richten ist — zu Verhalten, und darüber zu Wachen, daß diese Verrichtungen pünktlich und ordentlich vollzogen werden. Sodann werden die Zwangsarbeiter u. z. im Sommer abtheilungsweise in die Spazierhöfe, und im Winter in die Arbeitszimmer geführt. 8- 8. Sowohl der die Schlafzimmer aufsperrende als auch der die Nachschau pflegende Aufseher hat genau darauf zu sehen, ob die Arbeiter an den Bettfour- nituren oder Kleidungsstücken nicht etwa muthwilligen Schaden machen, ob sie die Wände nicht beschmutzen, die Zimmer nicht verunreinigen, ober sich sonstige Be¬ schädigungen erlauben. Auch muß die Aufmerksamkeit dahin gerichtet wer¬ den, ob nicht unter dem Bette oder unter dem Stroh¬ sacke und Kopfpolster etwas verborgen sei. Eine in dieser Hinsicht verschuldete Nachlässigkeit würde dem betreffenden, und insbesondere dem die Nach¬ schau habenden Aufseher schwere Verantwortung und Strafe zuziehen. Sind die Schlaf- oder Arbeitszimmer leer, so sind dieselben durch Oesfnung der Fenster und Thüren zu lüften, damit die Ausdünstung sich verliere. Die Fenster sind aber gehörig zu befestigen, daß der Wind keine zer¬ schlage, weil bei Unterlassung dieser Vorsicht der Schaden¬ ersatz von dem Schuldtragenden geleistet werden müßte. s 8. 9. Im Hofe, in der Kirche, bei Vertheilung der Kost, besonders aber im Spazierhofe und überhaupt zur stren¬ gen Aufsicht und Ueberwachung einer jeden von den Arbeitern zu verrichtenden Handlung muß stets der Auf¬ seher auf seinem bestimmten Platze sich aufhalten, und diesen nie ohne Bewilligung oder wegen anderen Dien- stesverrichtungen verlassen. Wird ein Aufseher zur Aufsicht im Arbeitszimmer verwendet, so hat er darauf zu sehen, daß jeder Arbei¬ ter seine Arbeit fleißig und nach Anleitung des Werk¬ meisters verrichte, und das ihm zur Arbeit anvertraute Materiale und die Werkzeuge nicht verderbe oder gar verschleppe. Sollte dies eintreten, so ist es sogleich an¬ zuzeigen. Wenn im Arbeits- oder Schlafzimmer eine Wider¬ setzlichkeit der Arbeiter sich äußern sollte, welche eine Thätlichkeit besorgen ließe, so hat der Aufseher auf der Stelle die Glocke zu ziehen, damit die Verwaltung die weiters geeigneten Maßregeln ergreifen könne. 8» 10. Der Aufseher hat darauf zu sehen, daß vor und nach dem Mittagsessen das Tischgebet laut und mit An¬ dacht knieend gebetet werde. Beim Abholen der Speisen und des Wassers, während des Essens, dann während des Gottesdienstes, Religions- und Schulunterrichtes, so 7 wie während des Spazierganges ist kein wie immer gear¬ teter Unfug zu dulden, sondern alles Ordnungswidrige unter freundlicher Ermahnung abzustellen, im Falle ei¬ nes Zurückredens oder einer Unfolgsamkeit aber dem I. Oberaufseher die Anzeige zu machen. Desgleichen hat der Aufseher zu überwachen, daß nach beendeter Arbeit die Zwänglinge knieend und laut das Abendgebet verrichten, und sich sohin nach genau vorgenommener Visitation eines jeden einzelnen dersel¬ ben — in bester Ordnung in das Schlafzimmer bege¬ ben, wohin er sie zu begleiten hat. Das leere Arbeits¬ zimmer und eben so das Schlafzimmer, nachdem alle dahin gehörigen Zwänglinge in dasselbe eingetreten sind, sind abzusperren und die Schlüssel an den I. Oberauf¬ seher zu übergeben. 8- 11- Jener Aufseher, welcher die außer den Arbeitszim¬ mern, jedoch im Innern der Anstalt beschäftigten, so wie jene außer dem Hause arbeitenden Individuen zu über¬ wachen bestimmt ist, hat mit Aufmerksamkeit darauf zu sehen, daß von denselben die Hausordnung streng beob¬ achtet, die ihnen übertragenen Arbeiten oder sonstigen Verrichtungen, genau, ordentlich und mit möglichster Beschleunigung besorgt, keine unnützen Wege gemacht werden, und daß in keinem Orte unnöthiger Weise ver¬ weilt werde. Jede diesfällige Uebertretung der Haus¬ ordnung hat der Aufseher sogleich anzuzeigen. 8 8. 12. Derjenige Aufseher, welcher die Schlüssel führt, — darf keinen Arbeiter ohne Begleitung Jassiren lassen. Auch soll er die ihm anvertrauten Schlüssel nie aus den Händen geben, und alle Thüren zu den Arbeits- und Schlafzimmern, Gängen rc. fortan geschlossen halten. Ueberhaupt kann hier die größte Vorsicht und Auf¬ merksamkeit nicht genug eingeschärft werden, weil die durch eine derlei Sorglosigkeit entstehenden Folgen für den betreffenden Aufseher die Dienstesentlaffung nach sich ziehen würden. Fremden Personen ist der Zugang nur in die Amtskanzlei oder zu der Wohnung des Ver¬ walters gestattet. Die Eingangthür in der Thorlaube des Hauptge¬ bäudes selbst bleibt für Jedermann verschlossen, und wird nur mit spezieller Bewilligung des Verwalters geöffnet. In den Oekonomiehos oder in das Arbeitshaus selbst darf kein Fremder ohne Borwissen des Verwalters ein¬ gelassen werden. 8. 13. Jedes Aufsichts-Individuum bleibt für die allfäl¬ lige Entweichung eines seiner Aufsicht anvertrauten Ar¬ beiters verantwortlich, und es würde eine dabei erwie¬ sene Nachlässigkeit die strengste Ahndung, und nach Um¬ ständen selbst die sogleiche Dienstesentlaffung zur Folge haben. s 8- 14. Bei Vollziehung häuslicher Correctionsstrafen hat der Aufseher solche nach der Vorschrift ohne parteiische Schonung des Arbeiters, aber auch ohne Leidenschaft¬ lichkeit gegen denselben zu vollstrecken. Es ist keinem Aufseher erlaubt, die Arbeiter zu beschimpfen oder an sie eigenmächtig gewaltsame Hand zu legen, den einzigen Fall der eintretenden gerechten Nothwehr ausgenommen. Jedes einer Ahndung unterliegende Vergehen der Arbeiter ist dem I. Oberaufseher, und von diesem dem Verwalter zur Disziplinarbehandlung anzuzeigen. 8- 15. Die diensthabenden Aufseher haben darauf zu sehen, daß bei der jeden Samstag Statt findenden Wechslung der Wäsche die schmutzigen Stücke in der vollen An¬ zahl der in einem Arbeitszimmer befindlichen Arbeiter von dem Stubenvater übergeben, und eben so die fri¬ schen Stücke übernommen werden, daß die schadhaften im Gebrauche befindlichen Bekleidungsstücke an jedem Samstage Nachmittags ansgebessert, die den Arbeitern aus ihrem Ueberverdienste zu verabreichenden erlaubten Artikel in der Ordnung vertheilt, und mit Beseitigung eines jeden Tauschhandels verzehrt werden. Sie haben die sich krank meldenden Zwänglinge behufs Vorführung zum Hausarzte dem I. Oberauf¬ seher anzuzeigen, und überhaupt in jeder Beziehung dar¬ auf zu sehen, daß die Hausordnung sowohl von Seite der Zwänglinge als der Mitaufseher in allen Theilen 10 genau beobachtet werde. Die die Hausordnung stören¬ den Individuen sind dem I. Oberaufseher und nach Um¬ ständen auch unmittelbar dem Verwalter anzuzeigen. 8. 16. Dem Aufsichtspersonale wird zur strengsten Pflicht gemacht, die größte Wachsamkeit zur Vermeidung einer jeden Feuersgefahr sowohl in den Schlaf- und Arbeits¬ zimmern, als in den sonstigen Lokalitäten der Anstalt zu üben, daher den Gebrauch des Lichtes bei der Arbeit und das Auslöschen desselben nach der Arbeit strenge zu überwachen, und auch seinerseits diesfalls mit der grö߬ ten Vorsicht vorzugehen. Das Heizen der Arbeits- und Schlafzimmer Früh und Abends hat durch verläßliche Hausarbeiter unter Aufsicht des Ordonanz-Aufsehers und des die jeweilige Zimmeraufsicht pflegenden Auf¬ sehers zu geschehen. Das Aufseher-Zimmer darf nur von einem Aufseher und zwar soll es des Abends von dem die Hofwache habenden Aufseher geheizt werden. Es ist ganz vorzüglich die Pflicht der obgedachten Aufseher die Beheizung sowohl als das Auslöfchen der Feuer auf allen Herden zur bestimmten Stunde zu über¬ wachen. In den Schlafzimmern darf kein Kerzenlicht ge¬ brannt werden, die nächtlichen Visitationen sind jedes¬ mal mit gut gesperrten Laternen vorzunehmen. Wenn sich ein Aufseher etwas diesfalls zu Schul¬ den kommen läßt, so ist er unmittelbar dem Verwalter anzuzeigen. tt Bei einem Feuer-Signale haben sich die dienst¬ freien, sowie die sonst einen Ausgang genießenden Auf¬ seher unbedingt allsogleich in die Anstalt zu begeben, und sich beim Oberaufseher zu melden. 8. 17. Auf die Erhaltung der kategoriemäßigen Montur und die jeweilige Waffe hat das Aufsichtspersonale die gehörige Sorge zu tragen; dasselbe ist erst dann berech¬ tiget, über die Bekleidungssorten zu verfügen, wenn die vorgeschriebene kategoriemäßige Tragzeit bereits zurück¬ gelegt ist. Sollten daher dieselben von einem Aufseher vorzeitig beschädiget, oder gar eigenmächtig verkauft wer¬ den, so ist derselbe abgesehen von der Disziplinarahn- dung dem Landesfonde ersatzpflichtig. 8- 18. Es ist dem Aufseher strenge und nach Umständen bei Dienstesentlassung verboten, Fremde, wenn sie auch die nächsten Anverwandten wären, bei sich zu beherber¬ gen, ihnen den Zutritt in sein Zimmer, oder überhaupt in das Innere der Anstalt zu gestatten, oder ihnen in Angelegenheiten, welche die Anstalt oder die Zwänglinge betreffen, nur die entfernteste Auskunft zu geben, Je¬ manden im Hause ohne Bewilligung der Verwaltung herumzuführen, oder eine Unterredung mit einem Arbei¬ ter zu gestatten. IS 8. 19. Im Winter um 9 und im Sommer um 10 Uhr Abends findet die Thorsperre statt. Um diese bestimmte Zeit hat die untere Thorwache die Schlüssel des Eingangsthores dem I. Oberaufseher zu übergeben, und die bis dahin nicht rückgekehrten Auf¬ seher zu melden. Die Uebergabe der Schlüsseln des oberen Eingangsthores an den I. Oberwächter hat beim Eintritte der Abenddämmerung Statt zu finden. 8. 20. Wenn sich ein Aufseher im Dienste unachtsam, oder nachlässig, oder gar widerspenstig bezeigt, die Ruhe und Ordnung stört, sich gegen die Kameraden zänkisch und gegen die Oberaufseher subordinationswidrig oder sonst unsittlich beträgt, so wird derselbe nach Umständen mit einem strengen Verweise oder mit Hausarrest bestraft. Macht sich der Aufseher eines gröberen Vergehens schuldig, als z. B. öfteren nächtlichen Ausbleibens, einer Verweigerung des Gehorsams, öfterer Betrunkenheit, sträflicher Einverständnisse mit den Arbeitern, des ver¬ botenen Zubringens oder Verkaufes von Eßwaaren und Getränken, dann Kleidungsstücken an Zwänglinge, des Zubringens von Schreib- oder anderen Werkzeugen, der Vorschubsleistung zur Flucht u. dgl., so hat ein solcher Aufseher seine sogleiche Entlassung aus der Anstalt zu gewärtigen. 18 Z. 21. Jedem Aufseher wird bei seiner Anstellung nach erfolgter Eidesablegung die gegenwärtige Instruktion in der Amtskanzlei vorgelesen werden. Der Aufseher erhält hievon zu seiner jedesmaligen Einsicht und Benehmungs- wissenschaft eine Abschrift und dieselbe wird auch alle Vierteljahre dem gejammten Aufsichtspersonale vom I. Oberaufseher deutlich vorgelesen. Laibach am 25. September 1868. Vom Landtage des Herzogihumes Urain. » i