/^^ I_ /^ ^ ,-^- . /M!> ^ >^,^ «. ^^ K<^^ T^D ^5'^.. .^ ,> .M AÄT. Dmstag mu KO. September R8GV. Z, 3/'k. k. Finanz - Landes-DirWou^ für'Meicrmark ,'Kärnlen , Krain ui/h'bHK'Küstenland. Graz am 8. September 1862. Stadt, m Die Pachtversteigeruna wirds Iahrli ch e r F i s k a I p'r c i s' " '^ welcher die abgehalten^ / ' für die ciqent-für den ausicr^ fur die ^^''^ ^'^ Daner Verzehrung^ b7i"d^ k.V,""'^ "' l'che ararische ordentlichen G,„„inde-^" ' ^'"'"" ^' ^' »er Anmerkuna.'n <, " ^ „,, ^. '. - ' Verzehrungs' ararlschen ^"""^^ Pachtvcrhand- ^ ^" ^lnnnlkung.n. steuer ver- Finanz- am st,,,, Z,s,^a. , Zuschläge'U'^,.^ ^^/ Pachtung ^uHtet wird, Intendenz znj -^ ^^l^n^^^M^-----fi, ^ lr 'j ' ^^:,, -,, -, , .,,^ ^, Treviso Treviso 20-Sept. !^tt^ 97,^2^ 20, ^ « ^ 33 I, -^ ^ ^ l4.9-ilj. vier Jahre 5 Wer für ^an. Pad„a Padua .9... » '''''^ ^H ,, ...^Zj «^°^ » ZZ ^^'^^ Wlcenza Vicenza '^2. „ « ^ ltt?.7^z.. 20 "^3 ' 27^ ,3-^3 »5.857 vier » .^ ^ glc-ch jedoch auS- .' n 'f, Z. 3 -^ Z. 3 -3 Z^^ dlucklich auch für Verona Verona !<5:i. , » » -NN.72^ " ^> ^ .^^ '^0 85 3? 58,90 l drei » D ^ Pachtung dec! Be^ ^^k"-"-.6^' >^<^ xuadre^tes der Mantua ^Mantua 2i. „ « :^2 9l9 2tt .^^ ^-^ '-I, 95.2 Z ^ 32.35^ , zwei ^ Rovigo Novi^o ,8. „ ^ 4.',.8?» ZZG 28 9^ßZE , 6.832 drei >, 'Z,"- bieten. Z. 311. n (2) Nr. 2N24. Die Kranten.-Verpstegiing in den Nlilitär-Heilanstalten in Tirol, Karnten, Krain und dem Küstenlande wird auf die Zeit vom l.Dc« zember l8«^ bis letzten November liM5 im öffentlichen Konkurrenzwege mittelst versiegelter schriftlicher Offerte sichergestellt werden. " Für die Gavnisonüspitäler in Triest, Laibach und Innsbruck, dann für das Truppn,-Vptta! zu Kl^'nfurt können die Offerte alternativ, und zwar entweder zur traitcurmäßigen Vcrköstigung dcr kranken und konimandnten Mannscbafc^ oder zur (Anlieferung von Vlk-tualicn und Getränken eingebracht werden. Dagegen dürfen die Offette für die Truppenspitäler zu Vrcgenz und Kufstein, dann für die FeldspitalsMstalten zu Trirnt, Roveredo, Görz und Pisino nur auf Einlieferung der tzÜlktualien und Getränle lauten. Vpm 2. Oktober l»M2 unmittelbar beim Protokolle deö Lqndeö-General-Kmnmando in Udine, —- die versiegelten Offerte auf die Einlieferung der Wiktualien und Gelränke für die Spitäler in Bregenz, Kufstein, Tricnt, Ro vcredo^ Görz und Pisino hingegen bei dem betreffenden Spitalc längstens b'is l0. Ok.tobcr ^l^«2 einzureichen oder mittelst der k. k^'Post dahin cinzubefördevn, ^ 'Vom k. k. Landes General.-Kommando. Udine ant l4. Auaust !8. Wien am l2. September l«ti2, Nr. 3 . . lNW » „ « März lk >, April ',8tt3 . I2M» >, , Nach Schükelhof: im Wonate ?lpril l663 .... 5W Metzen. Zusammen . . . jtt.iM^Mtzln" 4. Hat der L^ferungöübcrnehmcr jcdeö übernommene.Hüfcrquantllm bis qn^ Ott und Stelle der Ablieferung auf eigene Uftften z^ verführen, dagegen wild aber von dem i'. k. Hofgestütamte die Abmessung des Hafens unentgeltlich vorgenommen und die sogleiche Be^ zahlung für jede in der festgesetzten Quaiicät und Zeit zugemessene Quantität gegei» Beibringung einer klassenmäßig gestempelten Quittung nach den bedungenen Preisen geleistet werden. Sollte der Lieferungöübernehmer dij Bezahlung bei dem k. k. Hofzahlamle ,i, 'Wien vorziehen, so wird solche qegen Beibringung der von dem k. k. Hofgcstütamte ausgefertigten Lieferscheine und den klassenmäßig gesteh pelten, auf das gedachte Zahlamt lautende. Quittungen eingeleitet werden. inn -mi Jedoch hat sich der Liescrungsüb^rnehmer hierüber beim Abschluß dos bezüglichen Kontras teö bestimmt auszusprechen. 5>, Kann die Liefonmg der tlxilwcisen Quantitäten an jedem Wochentage, jedoch mit Alisnahme der Sonn- und Feiertage, von F: üh li Uhr bis Nachmittag 3 Uhr bewerkstelliget werden. v. Im Falle als zwischen dem Lieferanten und dem k. k. Hofgestütamte in Becreff der Qualität ein Zweifel entstehen sollte, haben sich beide Theile dem Alisspruche des dem Ablieferungsorte nächsten k. r. Bezirkamts-Vorstehers oder dessen Stellvertreter, nämlich für Lippiza jenes zu S^ssana und für Pl'öjll'^e.qg und Schükelhof des zu Ad.lsb.rg,, welchcu m diesem Falle der schrif-l.che Kontrakt z»r ^,n-si^t mitzutheilen kommt, zu »„terz'chen. ' 54« 7. Jeder Lieferungslustige hat für jede einzelne oder für alle in den festgesetzten Terminen einzuliefern bestimmten Haferquanlitaten schriftliche und wohl versiegelte, mic der erfor? derlichen Kaution versehene und nach dem untenstehenden Formulare ausgefertigte Offerte, worin die Ziffer der Anbotspreise für je einen n. ö. Mehen Hafer mit Buchstaben genau bestimmt sein muß, längstens bis 25). September )8 k. ^ippizaner Hofge-stütamtc einzureichen. ^. Zur SicherstcUung des allcrh. Aerars hat jeder Offerent eine Kaution von !<>"/<) des bedungenen Preises, welcher für die ganze, zur Lieferung angebotene Fourago - Quantität entfallt, entweder bar oder in österr. Staatopapieren nach dem letzten Wiener-Börsen-Kurse zu erlegen. 9. Die Kaution des Erstehers wird bis nach Erfüllung des Kontraktes zurückbehalten, dannt das k k. Hofgestütamt in dem Falle, als der Lieferungsübernehmer die kontrahirte Quantität in der bedungenen Qualität und Zeit einzuliefern unterlassen sollte, in Stand gesetzt sei, das Abgängige auf Kosten und Gefahr des Erstchers beiz'^schaffen, in welchem Falle der Lieferant auch noch mit seinem ander^ welligen Vermögen zu haften hat. Die Kautionen der übrigen Offerenten, deren Anbote nicht annehmbar befunden wurden, werden den-selben gleich nach crfolgter Verhandlung zurückgestellt werden. lN. Sollte ein oder der andere Ersteher einer Lieferungsparchie die Zurückstellung seiner eingelegten Kaution wünschen, so wird demselben freigestellt, von dem übernommenen Haferquantum ltt°/g in nnlm'n gegen Empfangsbe» stätigung sogleich — wo dann die hiefür entfallende Forderung als Pfand zur Sicherstcllung der Nechte des a. H, Aerars aus diesem Kontrakte diemn soll, und crst dann bar bezahlt werden würde, wenn die übernommene Lieferungsparthie vollkommen eingeliefert sein wird, II. Es ist nicht gestattet, in den schriftlichen Offerten die Preisanbote entweder summarisch, oder mit Perzentual- oder wie immer gc-"arteten Nachlässen zu bestimmen, und es würden auch jene Offerte, welche keine, in bestimm-ten Beträgen ausgedrückte Preisanbote enthal-ten, oder die, welche dem unten stehenden Formulare nicht entsprechen, endlich lene^ welche in der H. 7 bestimmten Zeit nicht eingereicht werden sollten, bei der Verhandlung gar nicht berücksichtiget werden. »2. Als Bestbietcr wird jener Offerent betrachtet, welcher in dem gehörig verfaßten Offerte die geringsten Preise fordert. l3. Sind mehrere Offerte gleich, so slcht dem hochlöblichcn k. k. Obcrststallmeisteramte die Wahl zwischen den Offerenten zu. Wenn in einem Offerte die Preise für alle oder einzelne Lieferungsraten bestimmt werden, so ist der Offerent an sein Offert gebunden, selbst wenn dasselbe nur den Mindestanbot für eine Rate enthält und er folglich nur der tzrstcher einer Lieferungsparthie würde. »4.Das vermöge H. 7 gehörig verfaßte, und in der vorgeschriebenen Zeit eingereichte Offert ist für den Mindestfordernden, welcher sich, des Rücktrittbefugnisses und der H. dli2 des allg. bü'rgl. Gesetzbuches zur Annahme des Versprechens gesetzten Termine begibt, sogleich bei Ueberreichung desselben — für das k. k. Hof-gestütamt aber erst nach erfolgtcr Ratifikation des hochlöblichen k. k. Oberstssallmcisteramtcs, bindend. Das Rechtsmittel der Verletzung über die Hälfte kann von dem Erstcher nicht geltend gemacht werden. ,5. Nach erfolgter hoher Ratifikation dcs von dem k. k. Hofgestütamte gepflogenen Verhandlungsaktes wird mit dem Elsteher eine förmliche Kontrakts - Urkunde in drci glclchlau^ tenden Exemplaren errichtet werden; zu einem dieser Exemplare hat der Ersteher den klassenmäßigen Stempel allein zn bestreiten. lU. Sollte der Ersteher sich weigern, die ausgestellte Kontrakts'Urkunde zu unlerfertigen, so vertritt das ratifizirte Offert, in Verbindung mit den Bedingungen dieser Kundmachung, die Stelle einer förmlichen Kontrakts-Urkunde, und das k. k. Lippizaner - Hofgestütamt hat das Recht und die Wahl, den Ersteher entweder zur Erfüllung dieses Kontraktes zu verhallen, oder den Kontrakt für aufgehoben zu erklären, und die kontrahirte Quantität Haser auf Gefahr und Kosten des Kontrahenten entweder im oder außer dem Lizitationswege, wo immer oder um was immer für Preise bei zu schaffen und die Differenz eines sich hicbel ergebenen höhern Preises von dem Kontrahenten aus dessen Kaution oder aus seinem sonstigen Vermögen einzubringen; im Falle aber dlc neuen Anschaffungspreise dem Preise dieses Kontraktes gleich oder niedriger als dieselben wären, die Kontraktskaulion als ein, wegen dcs Kontrakt' bruches dem k. k. Hofärar verfallenes Angeld einzuziehen. ,,, ^/ Gleiche Rechte sollen dem a. h. Aerar zustehen, wenn der Kontrahent den in einer förmlichen Urkunde ausgefertigten Kontrakt in irgend einem Punkte nicht genau'erfüllen würde. !7. Endlich wird unverständlich festgesetzt, daß die k. k. österreichische Finanz-Prokuratur in allen, aus dem über die Lieferung zu errichtenden Vertrage entspringenden Rechtsstrei-tigkeiten, wobei der Fiskus als Kläger auflritt, sowie wegen Bewirtung der bezüglichen Sicherstellung und Exekutionsmittel, bei jenen Gerichten einzuschreiten befugt sein wolle, welche sich am Amtssitze der k. k. östcrreickifchen Finanz-prokuratur befinden, und zur Entscheidung solcher Rechtsstreite, und zur Bewilligung solcher Sicherstcllungs- und Exekutionsmittel kompetent sein würden, wenn der Beklagte zu Wien seinen Wohnsitz hätte. !V. Außerdem wird ausdrücklich festgcfttzs, daß die Preiöanbote in österreichischer Währung zu stellen seien. Vom k. k. Hofgestütamtc Lippiza am 14. September !6 »lmn lkttlt. wtt. Das Offert ist mit einem :l« kr. Stempel zu versehen. Im Falle in einem Offert mehrere Theilnehmer vorkommen, so kommt daöselbe für jeden Unterschri> benen mit einem solchen Stempel zu versehen. Z. 34«. a (3) Nr. ""/,„ Konkurs zur Wiederbesehung ei>ier Adjunkten- und all-fällig einer Aktuarsstelle beim k. k. Bezirks gerichte in Pettau. Mit Ersterer ist ein Gehalt von 735 fl. und das Vorrückungsrecht in den höhern Gehalt von 840 fl ;. mit Letzterer aber ein G^ halt von 42U fl. und das Vorrückungsrecht in den höhcrn Gehalt von 525» fl. verbunden. Die dießMigen Gesuche sind bis zum l2. Oktober l. I Hieher zu überreichen, Kreisgcrichts - Präsidium in Zilli am 6. September lttlili. Z. !8U3. (3) Nr. >U7A. (5 d i k t. Im Nachhange zum dießgerichtlichcn Edikte all 22. Juli l. I., Z. Ul>7 ,' wird hiemit bekannt gegeben, daß in der Exekutionssache der Anton ia Pleiveiß und Mathilde Domin kusch, wieder Aloisia Kersnik aus Neustadt!, pcto. 84U fl. <-. «. c., am N>. September l. I. die zweite und am »tt, Oktober l. I, die dritte Realfeilbietung, jedesmal Vormittags von 9 bis l2 Uhr vorgenommen werden wird. K. k. Kreiägericht Neustadtl am 3. September I8<»2. Z. 1806. (2) Nr. 34l7. Edikt. Vc>» d,m k. k. Vcznk^mtc Adrlöl'erg. alö Ge« richt, wird l'ckanlit gemacht: Es sci i'll'cr Ansuchen deS Ioscs Smclsll von Sl. Pc>cl. rie rclissiimilte III. crcklltiuc Fclll'ielung c»cr l>em Michlifl und Josef Zdclzliar uoii Sl. Prtcr ^el)ör!^kll. gerichtlich mif l!^!2 ft. l>cwc,ll)ctr>l. i,n Gümddilchc Pllm, >ub Urd.'Nr. 2»)'/2 uolfommeildcn ilielilllät. lvc^en schlildi^en 22^ ft. 43 kr. c. s. c. l'cu'ilU^ct, n»d z» dlrrn Voilmdnis sie Ta^sci^nng nlif l?t» 20. Seplcml'cr l I. Vormiltlisss „ni 9 Uyr in dilscr Än»l^la»z!li mil dem Bcisapc angroll)i'.<»t wlildei'. laß c-l^cdlichte Iilallläl dci dicscr Tagsahmig alicüfliUiü a»ch nnler dem SchähimaMcrtyc hintali» ^cgcdcil werde». tt. k. Vczilköamt Adelöberg. als Gllicht. cm, 9. Aliaust 1862. Z. 3«^. « (y Kundmachung. Nr. ,25>7^ Am 20. September l ttl»2 wird beim k. k. Verpflegs - Magazin zu Adelsberg eine öffentliche Lizitation wegen Verkauf von: 558 <5imer 5 Maß rothem Wein in OH vollen Fässern, sämmtlich mit eisernen Reifen, unter folgenden Bedingnifscn abgehalten werden: 1. Die Versteigerung der Weine wird am obigen Tage um !-< Uhr Vormittags begin« nen, und geschieht faßweise, wobei der Preis eines nicderösterreichischen Eimers mit Einrechnung des Gebündeö zu Grunde gelegt wird. 2. Für daö Lizitations.Ergebniß wird sich die höhere Entscheidung vorbehalten, daher jeder Ersteher für seinen Anbot l4 Tage nach Schluß der Lizitation^ in Verbindlichkeit zu bleiben und zur Sicherheit des Aerarö ein N»L Vadium von dem Vekö'stigungsbelrage deS erstandenen Weinqnantums zu erlegen hat. — Dem Aerar bleibt das Recht vorbehalten, die Bestbote für einzelne Fässer zu genehmigen, andere zurückzuweisen. 3. Binnen ll» Taqen nach crfolgter Genehmigung ist der Wein nach vorheriger Bezahlung aus dem betreffenden Keller wegzuschaffen. 4. 'Als Maßinhalt wird de,«; am Faß befindliche Zimentirungöbrand angenommen, daher die Fässer wohl spuntvoll, jedoch ohne vorheriger Uebermessung übergeben werden. 5. Es werden auch schriftliche Offerte angenommen, dieselben müssen jedoch vor Beginn der mündlichen Lizitation einlangen, auf die ganze ausgcbotene Parthie Wein lauten, und durch daö vorgeschriebene Reugeld versichert sein.