Imts-WZlatt zur Laibacher Zeitung. Ri-. 116. Dinstag den 28. September 18^7. Guvernial. Verlautbarungen. Z. Is64. (2) Nr. 20222. C u r r e n d e des kais. königl. illyrischen Guber-niums. — Die Ueberlieferung des Beschuldigten zur Untersuchung an dasjenige Criminalgericht, welches den Steckbrief erlassen hat, lst nur dann gerechtfertigt, wenn die Anhaltung bloß aus Anlaß und in Folge des Steckbriefes geschehen ist. — Ueber die Frage, ob nach Borschrist des Hofdecretes vom 21. Jänner 1820, Zahl 1643 der Justiz-Gesetzsammlung, die Ueberlieferung des flüchtigen Beschuldigten eines Werbrechens an dasjenige Criminalgericht, welches den Steckbrief erlassen lM, auch ln dem Falle Statt finde, wenn der Beschuldigte ln dem Bezirke eines andern Criminalgerichtes wegen emes verübten Verbrechens, und nicht in Folge des von dem ersten Criminalgerichte erlassenen Steck-Höchste/Ss^"^^^" '^ '"ü'b in Folge aller-Bes'itim.n >> ^""^ vom w Juli !84? zur D e uN-'"' vorkommenden Zweifel erklärt: -^u^ an^ ^^^uldtgtln '^ UnterSteckbrief ettassen hat Mn^"'^^ ""lchcs den fertigt, wenn d Q ^ '.", ^ ^""e gerechtin F^lge des Steckt"^^^^ ^ und aUerhochste, von der iol/n^^ stelle berelts sämmtlichen Appellation g'richtin be^ kannt gegebene Bestimmung in Folae D ^ ^.' °hen k k, vereinigten Hofkanzlei vom 7 ^'st d- I-, Zahl 26651, zur allgemeinen Kem U gebracht wird. - Laidach am 16. September 18 47. 2n Ermanglung eines Landesgouvc rn eurs: Andreas Graf v. Hohenwart, k. k. Hofrach. Or. Georg Mathias Sporer, k. k. Guberuialrath. IlemUiche Verlautbarungen. Z. z653. (2) Nr. 6569^»226. Kundmachung wegen Tabakmate rial-Verfrachtung von Fürsten felo nach Gratz und zurück. — Von bcr k. k. vereinten Cameral'G^fallen-Verwaltung für Steyermark undIllylien wird blkannt gemacht, daß bei derselb»» über die Verfrachtung des Tabakmolcrials und anderer Gesällsartiktl aus tcr k. k. Tabakfadrik in Fürstenfelo nach Gratz und zurück, für das Sonncnjahr lv46, oder für die drei Son« nenjahre !8'l6, l849 und 1650, durch eine Co:.«,mnnz mitcels schrlfclicher Offerte ein ver« rragsmäßiges Uibercinkommct, gclroßf.n werden wiid, wozu diejenigen, welche oics.s Trans-portgeschaft zu ubtrnchmen beat sichtigen, mit dem Beisätze eingeladen werben, daß die in einem Jahre zu verführende Quantität im Sporcogewichte von Fü'rstenf.ld nach Gratz in ll.OW C.ntner, od^r auch m»hr oder weni-Oir, ulld von Gratz nach Fürstenfeld n» beiläufig 700 Centner dcstchen dürfte, und die vcrsngelten Offerte »nit der Aufschrift «Anbot zur Tadakmaterial-Verfrachtung von Fürstcn-ftld nach Gratz" längstens dls 2l. October 16'N, um l2 Uhr Mittags im Bmeau dcS k. k. wirklichen Hofrathls und Cam»ral«Gee fällenadministrators für Slcyermark und Illy-rien einzureichen, oder biö dahin einzusenden sind. — Es werden nur jene Offcrte berücksichtiget werdcn: 1) welche eine,, bestimmten Pniö enthalten; 2) die Verbindlichkeit aus-drück'N, sich den bei dcr vereinten Camera!-Gefalienverwaltung in Grah und Wien, oder bel d.c Tabakfadrikö-Verwaltung in Fürstenfeld »lnzusehenden Contractsbedingungen zu fü« gen, und 3) welche mit der Quittung über das zur Sicherstlllung ihrcö ?lnboits Vei der k. k. Camera!-Gefalle»hal>pt. und Grätzer , oder 11l0 den übrigen Bezirkscassm, oder bei der Für-stenfelder Tabakfabrikscasse erlegt.^ auf Eintausend Gulden C. M, f.llgesetzte Angeld belegt jVyn werden. —- D-e Off^enten bl.i-ben bls zur erfolgten Entscheidung für ihre Anbote r.chtsoerl'indlick, nachersolgtlr Entschei« dung aber wird das Anqclü denjenigen, deren Anbote nicht a:,qenom!nrn werd?,^ sogleich zu-rückgestellt, das Vadium j,>nes Off^reoten abcr, dess.n An7ot angenommen wird, diZ zum <3l'-lag der lZau^ion, wclche ^,uf o.n doppelten Betrag des Angeldes, d. i. auf d dau mit tz 5 0 fl. in e oder vci Beendigung derselben an der Kaution abgezogen wlrd. — Sämmtliche Tü-wer muffen ganz rein, die mclirttn und die 6arbtuck,er aber echtfarbig seyn, und mit weißer Leinwand gerieben, weder die Farbe las-M, noch schmutzen. — Alle Tücher ohne Un-t">chled werden bci der Ablieferung stückweise gewogen und j des Stück derselben, das »n .der Reg.l 20 Ellen halten soll, muß, wenn ks halb Zoll breite Seilen, und Querleisten h^ll, zwieschen l g°/^ bis 2lVß, mit Zoll drei-len Ee'len« und Querleisten aber zwischen 59^ und 22^ Pf.nid schwer seyn, worunter für die 7^ Zoll breiten Leisten ^ bis »^ ^nd für d,e , Zoll breiten l '/^ dis 2^ Pfund gerechnet sind. — Stücke unter dem Minimal. Gewichte werden gar nicht und jene, wel-«)e das Maximalgewicht überschreiten, nur ^"n, jedoch ohne eine Vergütung für das Mehrgewicht angenommen, wenn sie, unbescha-^t ihres höheren Gewichtes, doch vollkom-w Leinwand kann für sich oder auch mit den übrigen Leinwänden gemeinschaftlich angeboten werden. — Sämmtliche Leinwanden müssen Eine Wiener Elle breit styn und pr. Btück im Durchschnitte 3l) Wiener Ellen messn. — 6. Von den L ed er g a ttu n g e n für den Mon-turscomm'ssions^edrauch werden das Ober», Brandsohlen-, Pfundsohlen-, Ter, zen- und Juchten-Leder nach dem Gewichte übernommen. — Das Terzenleder, welches bisher uuausge falzc zu liefern vorgeschrieben war, kann auch ausgesalzt geliefert werden, wenn es im Offerte angetragen und dieser Antrag bel der Offerts-Erledigung vom hohen k. k. Hofkriegsrathe bewilliget worden ist. — Die Abwägung geschieht stückelst, und was jede Haut unter einem Viert,! Pfund wiegt, wird nicht vergütet; wenn daher eine Oberlederhaut 8 Pfund und 30 Loth wiegt, so werden nur 8^ Pfund be« zahll. — Nebst der guten Qualität kommt ts bei di.sen Häuten hauptsächlich auf die Orgie« bigkeit an, welche jede Haut im Verhältn^e l!42 ihles Gewichtes haben muß, dagegen wird ein d.stimmtes Geivicht der Häute nicht gefordert. — Diese (5tgiedigk.it ist dadurch bcsiimmt, daß die lelchie» Ddllll'd^r , dann die Pfund- llüd Brandsohleuhäute zu SchuhlN und sticf.lu, die schwelen Ovtl lederhäute zu N?emzeug, die Terzeuhäute zu (Zzakosä'irnien, Patrontaschen-Dt'ck.lli und Satllll^schcn, das Iiichlenledl)ä'll„cn, dann zu Hand» und Etcck-riemen das anstaidlose Auslangen geben n-üs-s«n. — D^v Pfundled« r mu^l in Knoppern auö-geardeil^ s.yn. — Von den übrigen t-eder-gattungen werden die rohen Nind^häute nach der Ergiebi.keit an Litzle^r >nit Bino-rirmen zu ungarischen Tält.ln, da» w»lst a e-ardeilcte 3 a m i s ch l e d e r ln ganz.n Häuten o^er in Kernstücken, j.doch nur nach der Ergiebigkeit an Infanterie , Panuntaschrü. m>d an Infant.lie Tornister-Tlagriemeil ::>>t un-entgeltlicher Zugade von i3äbe! - und Bajo,^ n.t'Taschtln, die geäscherten Alann-häute ln zwei Gattungen zu gleickcn Thei« ltN, nämlich die erste Gattung zu >9 Pfund nii: cer Ergiebigkeit uon !0 stück Husaren-Untergurten oder l2 Paar Zteigriem^n, und die zweite Gattung zu i5 Pfund mit der Er-gi.bigk.it vou 8 Scück Husaren--Untergurten oder l2 Stück Hinter,^ugen, dann die braunen lohgaren Kalbfelle in 16 Gallungen, namllch ^trl 5er ^ Gattung mit der Ergiebigkeit von 2 Paar Veschlrd.r zu Caval-lecie^ Pantalons und l2 Garnituren Knopf schling.n zu Gamaschen, ^tel der 2. Gal-lung mu der Ergiebigkeit v'on > '^ Paar Be-sttzled^r zu Cavaücrie - P.mtalons und 1^ Garnituren Knopfschlingen zu Gamaschen und 'l. der 3. Gattung mit der Ergiebigkeit von 1 Paar Besetzleder zu Cavallene - Pantalons, I Stück Schweißleder zu Infanterie-CZako und IN Garnituren Knopfschlingen zu Gamaschen, endlich die lohgar braunen Schaffelle ebenfalls in 3 Gattungen, nämlich ^rel der I. Gattung mit der Ergiebigkeit von 4 Sabeltaschendcckeln, ^jztel der 2. Gattung mit der Ergiebigkeit von 3 Säbeltaschendeckeln und '^tcl der 3. Gattung mit der Ergiebigkeit von 2 Säbeltaschendeckeln geliefert. — e. Von den Lämmerfellen werden 4 Stück schwarze zu einer Sattelhaut und 2 Stück schwarze zu einem Pelzbram, dann 3 Stück weiße zu einem Pelzfutter gefordert und sogestaltig angekauft. — Zu einer Garnitur dürfen weder weniger noch mehr Stücke ana> nommen werden und es muffen durchgehends Winterfelle seyn, welche in Schrott gearbeitet, jedoch nicht ausgeledert sind. — Von den Fellen zu Sattelhäuten kann nur Ein Stück, welches zum Mittelsitz gehört, etwas röthliche Spitzen haben, die übrigen Felle zu Sattelhallten aber, wie auch jene zu Pelzbramm müssen durchgehends naturschwarz seyn. — f. Die Bärenhäute zu Grenadiermützen können naturschwarz oder auch echtschwarz geliefert werden. — Ihren Werth bestimmt die Ergiebigkeit an Brämen zu Grenadiermützen, welche sich bei der Uebernahme durch die Auszeichnung ergibt. — g. Won Fußbekleidungsstücken werden sieben Gattungen, nämlich: deutsche Schuhe, ungarische Schuhe, Halbstiefel, Husaren-Czismen, Matrosenschuhe, Fuhrwesensstiefel und Czikosen-lZzismcn übernommen. — Jede Fußbekleidungs-Gattung muß in den da^ für bei Abschließung des Contracts festgesetzt werdenden Classen geliefert werden. Doch ist der Lieferant an dieses Verhältniß nicht gleich im Anfange der Lieferung gebunden, sondern es wird nur gefordert, daß in keiner Classe eine Ueberlieferung geschehe, und daß das früher m einer oder der andern Classe weniger Gelieferte bis zum Ablauf der Frist nachgetragen werde. — Wer eine Licftrung anbietet, muß sich verbindlich machen, auf jedes hundert Paar deutsche Schuhe bis M) Paar ungarische Schuhe, 15 Paar Halbsticftl und 5 Paar Husarcn-Czis-men mitzulieftrn, wenn eine solche Anzahl gefordert wird; doch können Halbstiefel und Husaren-Czismon eben so wie Matrosen-Schuhe, Fuhrwesen-Stiefel und Czikosm-Czismm für sich allein und unabhängig von den andern Sorten angeboten werden. — Die FußbckleidungS-stückc können ganz fertig oder complett zugeschnitten angeboten werden. Wenn sie fertig angenommen werden sollen, müssen solche nicht allein den» äußern Ansehen, sondern auch ihrer innern Beschaffenheit nach muster- und qualitatmäßig befunden werden. — Zur Erkennung der innern Beschaffenheit müssen sich die Lieferanten der üblichen Trennungsprobe mit 5 Procent des Ganzen unterziehen und sich gefallen lassen, die aufgetrennten Stücke, wenn auch nur eines davon unangemessen erkannt wird, ohne Anspruch auf eine Vergütung für das geschehene Auftrennen sammt den übrigen nicht aufgetrennten 95 Proccnt der eben überbrachten Parthie als Ausschuß zurückzunehmen. — Die bloß zugeschnitten gelieferten Fußbekleidungsstücke müssen ebenfalls in allen Bestandtheilen vollkommen entsprechen und qualität-ma'ßig seyn. — Der Zuschnitt liegt dem Lieferanten ob, und er kann zu diesem Behufe die 1143 Patronen, nach welchen geschnitten werden soll, von der Monturscommission erhalten. — 1i. Die Hutfilze » l» (^0,5« und u la f)l»p<; muffen nach den bestimmten Gattungen in der Kopfweite, in der vorgeschriebenen Höhe, Breite, Weite und Schwere eingeliefert werden ; sie müssen von der besten unverfälschten Lämmerwolle erzeugt, gut geformt, gleich und kernhaft gefilzt, nicht zu stark geleimt oder gesteift, nicht langhaarig, schuppig oder schabenftäßig, noch weniger aber mit Löchern oder Brüchen behaftet, schön schwarz, echt und gut gefärbt seyn, und außerdem zu jedem Hute eine halbe Elle Stulpschnüre eingeliefert werden. — i. Die geschorenen A l a u n häute mit der Widmung zu Zuggeschirren für das Fuhrwesen werden in drei Gattungen angenommen, von welchen die 1. Gattung 7 Schuh 8 Zoll sammt Kopf lang, ll Schuh breit und 24 bis 25, Pf. schwer; die L.Gattung 8 Schuh sammt Kopf lang, 6 Schuh breit, jedoch nur 22 bis 23 Pfund schwer; endlich die 3. Gattung 7 Schuh tl Zoll sammt Kopf lang, 5 Schuh 4 Zoll breit und 18 bis 2i> Pfund schwer zu seyn hat. — Von lohgaren ungc schmierten Kuhhäuten zu Sätteln, wovon zwei Gattungen eingeführt sind, hat die 1. Gattung in der Länge sammt Kopf it Schuh, und in der Breite 5 Schuh 6 Zoll zu messen, dann 11 bis 12'^ Pfund zu wiegen, die 2< Gattung aber sammt Kopf 5, Schuh lang und 5 Schuh breit zu seyn. dann 1«) bis 11 Pfund zu wiegen. — Die in Fischthrangetränkten braunen Kuhhäute zu Blaöbälgm haben die nämliche Größe wie dic lohgaren ungcschmicrtcn Kuhhäute 2tcr Gattung, und werden auch im Allgemeinen nach Gattung sanctionirten Mu-l s/ ^"theüt. — Sie muffen ganz besonders ohne ^ .?' ^schnitte und Engeringe, in FW-thlan ausgeartet, auf gleiche Dünne auögefal t und au gekrempelt seyn. » Das Gewicht einer Men Haut tst wegen ihrer größern Reinheit auf der FleMette, um ein Pfund geringer als jenes der Kuhhäute 2. Gattung, mithin pr. Haut 9 bis 10 Pfund. — Die Pferde häute zu Kummeten und Deckeln müssen durchaus sammt Kopf O Schuh 6 Zoll lang, 5 Schuh breit seyn, und das Gewicht von 7 bis 8 Pfund haben. — Die Ala umhaute müssen rein geschoren, in Alaun und Salz gut gearbeitet, nicht narbcnbrüchig und nicht haarlos, wie auch nicht spiesig seyn, und daher in letzterer Beziehung gegen das Licht gehalten, keinen Schein werfen, sondern undurchsichtig und im Anschnitte ganz weiß, dann ohngeachtet ihrer Dicke und Festigkeit dennoch biegsam seyn. — Die Kuh- nnd Pferdehäute müssen im Leder gleich und rein, in Lohe gut gcgärbt und im Angriffe ge-lind seyn, eine schöne und gleiche braune Farbe lM ben, und dürfen im Schilde durchgeschnitten, keinen dunkelbraunen oder hornartigen Streif zeigen. — Sämmtliche Häute dürfen auf der Fleischseite nicht zu viel Aas haben, und müssen ohne Schnitte, Löcher und Engeringe, dann gegen den After nicht zu abschüssig und überhaupt so beschaffen seyn, daß sie nebst der gehörigen Qualität auch die vorgeschriebene Ergiebigkeit besitzen. — 2. Von den contrahirten Objecten (mit Ausnahme des geschorenen Alaunleders) der lohgaren, braunen, unge-schnnerten und der in Fischthran getränkten, endlich der Pferdehäute, wofür weiters besondere Raten bestimmt werden, soll '^, bis Ende April, das zweite und dritte Viertel zwischen dem 1. Mal bls Ende Juli und das letzte Viertel zwischen dem 1. August bis Ende September 1848 geliefert wer-dcn. — Doch wird es den Offermten freigestellt, hierbei gleich ursprünglich andere Einlieferungs-Terminc zu stipuliren, nur dürfen diese nicht über den letzten October 1848 hinausgehen und dte Hälfte des zu contrahirenden Quantums spätestens bis Ende Juli 1848 abzuliefern angeboten werden. — Die Lieferung des Fuhrwesen-Leders, nämlich des geschorenen Alaunleders, der unge-schmicrtcn und der Fischthran getränkten Kuh-, dann der Pfcrdehäute darf nicht früher als im November 1848 beginnen, und muß zur einen Hälfte bis Ende December 1848, und zur andern Hälfte bis Ende März 1849 beendigt seyn. — 3. Wer eine Lieferung zu erhalten wünscht, muß die Quantitäten und die Preise, die er fordert, in Conventions- Münze, und zwar: für Tücher, Haiina, Leinwanden und Zwilche pr. eine Wiener Elle; für Kotzenzeug zu Pferdedecken und Bettkotzen pr. ein Wiener-Pfund; für Oder-, Pfundsohlen-, Terzen-, Juchten- und Brandsohlen-Leder pr. einen Wiener-Centner; für rohe Rindshäute pr. eine Garnitur Sitzleder mit Bindnemcn, zu ungarischen Sätteln für geäscherte 'Alaunhäute, braune Kalb- und Schaffelle gattungsweise pr. eine Haut und rücksichtlich pr. ein Felle für Samisch-ledcr pr. Garnitur zu 10 Infanterie-Patrontaschen und 21 Infanterie-Tornister-Tragriemen, mit Beigabe von 2 Stück Bajonnet-, dann 1 Stück Säbel- und Bajonnettascheln, für Lämmerfelle pr. Garnitur, bestehend in 4 Stück zu einer Sattelhaut, in 2 Stücken zu einem Pelzbräme und in 3 Stück zu einem Pelzfutter — für Barenhäute pr. Bräm Zu einer Grenadiermütze, fur Fußbekleidungen pr. Paar, für Hutftlze pr. Stuck, und lohgarbraune unge- 1144 schmierte Kuhhäute gattungsweise pr. eine Haut, dann für Pferde- und für die in Fischthran getränkten Kuhhäute ebenfalls pr. eine Haut, in Ziffern und Buchstaben, dann die Monturscom-nnssion, wohin, und die Lieferungs-Termine, in denen er liefern will, deutlich angeben, für die Zuhaltung des Offertes ein Reugeld (Badium) mit fünf Procent des nach den geforderten Preisen ausfallenden Lieferungswerthes entweder an eine Monturscommission, oder an eine Kriegs-caffa erlegen, und den darüber erhaltenen Depositenschein mit dem Offerte einsenden. — Den Offerenten auf Samischleder wird dabei noch besonders gestattet, auf die ganze Zahl der von ihnen zu liefern offcrirten vorbeschriebenen normalmäßigen Garnituren noch 10 p^i- (^n«, an leichtern Garnituren, jede zu 61. Infanterie-Tornister - Tragriemen, mit Beigabe von "7 Bajonnett-dann 3 Bajonnett- und Säbeltascheln, jedoch wie sich von selbst versteht, um billigere Preise anzutragen. — 4. Die obgedachten Reugelder können auch in österreichischen Staatspapieren, in Realhypotheken, oder in Gutstehungen geleistet werden, wenn deren Annehmbarkeit als pupil-larmaßig von dem Landes-Fiscus anerkannt und bestätigt ist. — 5. Diejenigen Offerenten auf Leinwaren, welche schon in den Offerten diesen Wunsch ausdrücken, wird gegen vorher zu leistende gesetzliche Sicherstellung ein unverzinslicher Vorschuß bis zur Höhe eines Viertheils des ganzen Lieferungswerthes bewilliget, dieser kann jedoch erst nach Ratisicirung des Contractes behoben, und muß im Laufe der ratenweise bedungenen Lieferung durch Rücklaß eines Viertels des Lieferungs-Erlöses wieder abgezahlt werden, nach dessen Tilgung erst die eingelegte Vorschußcaution zurückbehoben werden kann. — <5. Die Offerte müssen versiegelt sammt dem Depositenschein gleichzeitig, jedoch jedes für sich entweder an den hohen k. k. Hofkriegsrat!) bis Ende October, oder an das General-Commando bis 15. des^ selben Monats eingesendet werden, und es bleiben die Offerenten auf Lein- und Wollwa-ren für die Zuhaltung ihrer Anbote bis 10. December, jene auf andere Artikel aber bis letzten December 1847 in der Art verbindlich, daß es dem Militär-Aerar freigestellt bleibt, in dieser Zeit ihre Offerte ganz oder theilweise anzunehmen, und auf den Fall, wenn der eine oder der andere der Offerenten sich der Lieferungsbewilligung nicht fügen wollte, sein Vadium als dem Aerar verfallen einzuziehen. — Die Wadien derjenigen Offerenten, welchen eine Lieferung bewilliget wird, bleiben bis zur Erfüllung des von ihnen abzuschließenden Contractes als Erfüllungs-Cautionen liegen, können jedoch auch gegen andere sichere, vorschriftmäßig geprüfte, und bestätigte Cautions - Instrumente ausgetauscht werden; jene Offerenten aber, deren Anträge nicht angenommen werden, erhalten mit dem Bescheide die Depositenscheine zurück, um gegen Abgabö derselben die eingelegten Wadien wieder zurückbeheben zu können. — 7. Die Form, in welcher die Offerte zu verfassen sind, zeigt der Anschluß — nur müssen jene, die in den stämpelpfllchtigcn Orten ausgestellt werden, sofern sie gerade an den hohen k. k. Hofkriegsrath gesendet werden, auf einen 15 kr. Stämpel, die an das Mil.-Gen.-Commando eingereichten aber auf einen 10 kr. Stämpel geschrieben seyn. — 8. Offerte mit andern, als den hiemit aufgestellten Bedingungen, und namentlich solche, in welchen die Preise mit dem Borbehalte gemacht werden, daß keinem Andern höhere Anbote bewilligt, und wenn doch solche angenommen würden, diese auch den wohlfeileren Offerenten, oder umgekehrt den theuerern Offerenten, deren Preise zu hoch befunden werden, die Lieferungen zu mindern Preisen, wie sie Andere angeboten und bewilliget erhalten, zu Theil werden sollen, wie auch Nachtrags - Offerte bleiben unberücksichtiget. — 9. Die übrigen Contracts-beoingungen können bei jeder Monturscommission eingesehen werden. — Nom k. k. Militär - Gene-ral-Commando in Laibach am 17. September 1847. Offert. — ( V o n A u ß c n. ) Offert hes N. N, aus N N. Der D.po-silcnscheii, d^zu über el>, V^dinm !m B< trage von ... st Cono. MÜ!iz< ivUlDc unter niiem an .... u'^rgeden. — (Von Junen.) IH En- dlögcfcl-cigttr , wohnhaft m.....s Btadt, Ort, H^rschast, Vierl.l, Kros oder ^olinlat, Provinz) erkläre hi.mil in Fol^e der geschehenen Abschreibung: . . . Wi>ner Cü>n weißes 6/4 Wiener Ellcn ^^ites, un^'naßt.s, unap-p^tincs Monluröttick i)i<> Elle zu . . ft - kr. Gulden ^- Kreuzcr/— . . . Wiencr (tlluzei'. — ... Blätter Kotz^nzeuq zu Pfr'll'edicken fur l.icdte C^val! d>e Ml? zu - kr. . . Kr.nz.r. Futter. ' ^ l Wiener Elle > ^ie Elle ^u — kr. . . Kreuzer. ... ', " ^ot)!,ck.. ^ bre.ie L.N'w.nd ^j, OUe zu k>. . . Kreuzer. --. „ " (5-n^ciage- ^ / die Elle zu — kr. . . Kreuzer. - - - N. Ell, Kittel- i, l W, Elle ln^iten ( die Elle zu — kr. . . . Kreuzer. . ' > „ „ Furt.r- s Zwllch ^ die Elle zu — kr. . . . Kreuzer. ' . . ilmen, der W Crr, zu . , st. — k,'. , . Glo. — Kzr. . . . „ in Knappern gegäl dleS Pfundsohien ^ , der W Elr. zu . . ss. — kr. . . Gld. — Krz. ... „ loligar^s Brandsohlen - ^ V ^"' ^ Elr. zu . . si. — kr. . . Gld. — Rrz. . . . .. do. „»ausgesalztes Terzen - > Lcder, )der W- Ctr. zu . . ss. — kr. . . Gld. — Krz. ... ^ do. ausgesalztes do. ^ ) der W. ieg'n;cH^ut ^u . . ss. — kr. . . Gld. — Krz. - - . „2. „ )^ " (die ganze H^'^t z>,, . . ft. - kr. . . Gld. - Krz. '-- ^ !. .. das Slückzu . . si. — kr. . . Gld. — Krz- ' - - „ 2. „ lohgare braune Kalbfelle, das Stück zu . . st. — kr. . . Gld. Krz. ' -.- ,, 3, „ dos Ttück zu . . st. — kr. . . Gld. - Krz- ' ' - „ l. „ ' das Blück zu . . si. — kr. . . Gld. - Hrz- ' ' - » 2. ,, lohgare braune Schaffelle, das^tück-u > . st kr. . . Gld. — Krz» ' - - ., 3. „ das Ltückzu . . st. —kr. . . Gld. —Krz. i i !0 3tück Infanterie'Patrontaschen. ' - ' Garnitur - Faünschleder in/ ^ 21 Slück Toriüstertraariemen. ausgezeichneten Bamlfthauten ) die Garniturzu ^ 2 Stück Bajonmttasckrln und oder Kernstücken. ^ ^ l Etück Sadcl« und Bajonnettaschsl zu > s . . st. - kr. . . Gld. — Krz. ' ' . 6l Etück Tornistertragriemen, 7 B^jonnet-. 3 Zadcl, und Bajonnettascheln zu . . st. - kr. . . Gulden — Kreuzer. ' ' . Garnlturen-3itzllder micBindriemen zu ungarischen Satteln in ausgezeichneten rohen Riuds-yäuten, die Garnitur zu . . st. . . — kr. . . Gld. - Krz. . - . Garnitur schwarze Lammcrfelle zu 2att.ll)äute„, dle Garnitur zu . . st. — kr.. . Glo —Krz. ' - - Garnitur schwarze öammcrfclle zu P.lchrämen, die Garnitur zu ... st. — kr... Gld. — Krz. ' ' - Garnitur weiße Lammcrfelle zu Pelzfutler, die Garnitur zu ...st.—kr.. . Gto. -Kr«. ' ' ' Stück Bräme zu Gnnadierwutzen in ausgezeichneten Bärenhäuten, den Biäm zu . . st. — kr. . . Glo. - Krz. — 1146 — . . . Paardtulsche Scbuhe ... si. — kr. ... Md. — Krz. ... ^ nns.arische Schuhe ... si. — kr. ... Old. — Krz. ... « Halbstlefel im ganzen fertigen ... si. — kr. ... Md. - Krz. ... ,. Husaren.Czismen. Zustande, das ... si. — kr. ... Old. — Krz. ... „ Matrosenschuhe Paar zu . . . fl. — kr. ... Md. — Krz. ... „ Fuhrwchnßstiefel ... ft. — kr. ... Mo. — Krz. ... „ Czikosen-Czismen ... si. — kr. ... Old. — Krz. ... „ d.ucscbe Schuhe , ... ft. — kr. ... Md. — Kr;. ... » ungarische Scbuhe F ... si. — kr. ... Gld. — K'«. ... ,, Haldstief, l ^ complct zugeschnit- ... st. — kr. ... Gld. — Ktz. ... „ Husaren Czismen ) ten, das Paar ... si. — kr. ... Md. — Krz. ... „ Mattlseüsäncht I zu ... ft. — kr. . . . 'Md. — Krz. ... „ Fuhrwesenssliefel ^ ... fi. - kr. ... Gld. — Krz. . . . ., C.i'k.jen. C^smen ' . . . ft. — kr . , . Gld. — Kr;. . . . Stück Hulsilze » jg <^0i-5o, das Stück zu . . . si. kr. ... Gulden ^ Kreuzer . . . „ do. a Li ?«s»6 , das Stück zu ... si. — kr. ... G"ld,n — Kreuzer. ... „ l. G'ttu^g qeschorn.r Alaunhäute, das Stück zu . . ft. -. kl. . . Gld. — Kr;. . . . ^ 2. ro. das Stück zu . . fi. — kr. . . o. — Krz. ... „2. Gattung ungeschmierte Kühhäute, das Stück zu . . st. __ kr. . . Mo. —Krz. ... ., lohgare, braune, in Fischchr.ni getränkte Kühhäutc, das Slück zu . . si. kr. . . . Gld. Krz. ... „ lohqare braune Pferdehäute . . . daK Stück zu . . ft. — kr. . . G^.'^Krz, in Conv. Nünzc li, folgenden Terminen ........................... ....................in die Monlurscomm'sswn zu N. n.ich den nnl wohlbekannten Must.rn und unter genauer Zuhaltung der mit der Kundmachul'g ausqeschrlrdeiitN Bedingungen und aller sonstiqen, für solche Lieferungen in Wirksamkeit stehenden (Zontrahi-rungsuorschrlften liefern zu wrlllN, für welches Offert ich auch mit dem cilicdler Straße, vom Pflock 0 bis 1IH5 durch l3.25O Kl^ft^r, bei dem k. k. Be. zirkscommiss^riate d«r Umgebung Laidachs am 2. October l847. uno für die Etraßcnstrlcke vom arariscken Magazin an der Feistritzbrücke bis zur steyerischen Gränze und zurück, nämlich vom Dlstanz.Pstock Ihl bis Vjl'z durch 15.250 Klafter, dann für dlc Strecke von Vier an der Wienerstraße, Distanz - Pflock Iljl bis La,bach durch 6250 Hlafnr, bc, dem k. k. Bezirks, csmmissanace E^g und Klcutderg am h. October l^l?, überall Vormittag von 9 5is 12 Uhr, abgehalten werden. — AUe jene, welche d»e Bespannung auf d'e Dauer dcr drei nacheinander folgenden Winter lö"/^, l6^^., und ^^.'ü« ^ übernehmen bcreit wären, sii'd on werden können, und daß schriftliche Offerte sschörig abgefaßt und mit drm vorgeschriebenen Ktam-pel verschen nur vor Beginn der mündlichen Versteigerung angenommen, später einlangende hingegen nicht beachtet und zurückgewiesen werden. — Vom k. k. Straßenbau«Commissariate Laibach am 13. September 18N. 1147 AemUiche Verlautbarungen. Z. 1648. (3) Nr. 9185 «ä 8711. Kundmachung der Verpachtung des Bezuges der Ver - z eh r u n g s st e ue r im Bez i r ke Scssa n a. — Bon der k, k. Camnal-Bezirks - Verwaltung ill Triest wird bekannt gemacht. l?aß der Bezug der allgemeinen Verzchrungssteuer in den aus dem nachfolgenden Ausweise zu ersehenden Theilen des Steucrbezirkes Scffana und von den nebenbei angegebenen Steuerobjecten, im Wege der öffentlichen Versteigerung unter nachstehenden Bestimmungen in Pacht ausgedoten wird: 1, Die Pachtverhand-lungen werden in doppelter Art, nämlich auf Ein Jahr, d. i. auf das Vcrwaltungsjahr 1848, mit der Bedingung der stillschweigenden Erneuerung, und zugleich auf die Dauer dreier Jahre, d. i. der Vcrwaltungsjahre «848, »849 und 1850 gc-pflogcn, und es wird im Falle eines günstigen Erfolges für die längere oder kürzere Pachtzeit mit demjenigen der Vertrag abgeschlossen wcrden, dessen Anbot über den Ausrufspreis sich als der Vortheil-haftcste darstellen wird. — 2. Aus dem nachfolgenden Ausweise sind die Ausrufspreise für die einzelnen Steucrobjecte, so wie der Standort und Tag, an welchem die Pachtverhandlung vorgenommen werden wird, zu entnehmen. — 3. Zur Pachtung wird Jedermann zugelassen, der nach den Gesetzen und der Landesverfassung hiervon nicht ausgeschlossen ist. Für jeden Fall sind alle Jene, sowohl von der Uebernahme als von der Fortsetzung einer solchen Pachtung ausgeschloffen, welche wegen eines Verbrechens mit einer Strafe belegt, oder welche in eine criminalgcrichtliche Untersuchung verfallen sind, die bloß aus Abgang rechtlicher Beweise auf. gehoben wurde. Jene Individuen, welche zu Folge des Strafgesetzbuches über Gefällsüberttetungen, wegen Schleichhandels oder einer schweren Gefälls-übertretung in Untersuchung gezogen und gestraft, oder wegen des Abganges rechtlicher Beweise von dem Strafverfahren losgezählt wurden, sind durch sechs, auf den Zeitpunct der Ucdertretung, oder wenn derselbe nicht bekannt ist, der Entdeckung derselben, folgende Jahre, als Pachtungsbewcrber ausgeschlossen. Ueber die persönliche Fähigkeit zur Eingehung eines Pachtvertrages überhaupt hat sich der Pachtlustige vor dem Beginne der Pachtung über Aufforderung der Gefa'llsbehörde mit glaubwürdigen Documenten auszuweisen. — 4. Wer im Namen cmes Andern einen Anbot machen will, muß sich mit der gehörig legalisircen Vollmacht leines Machtgcbers bei der Commission vor der Licitation ausweifen und dieselbe ihr übergeben. — 5. Diejenigen, welche an der Versteigerung Theil nehmen wollen, haben einln dem zehnten Theile des festgesetzten AuZrufspreiscs gleichkommenden Betrag im Baren oder in öffentlichen Staatsobli- gationen, welche nach ihrem, zur Zcit des Erlages bestehenden Börsenwerthe, die Lose der Anlehen von den Jahren 1834 und 183N aber nach dem Nommalwcrthe angenommen werden, der Licita-tions-Commission alö vorläufige Caution zu er-legsn. — Auch kann dafür eine einverleibte Prag-matikal-SicherheitsUrkunde, mit Beibringung des neuesten Grundbuchs- oder Landtafel - CMactcs, worin der als vorläufige Caution sicherzustellende Betrag bereits ersichtlich seyn muß, überreicht werden, welche jedoch zur Beurtheilung der Annehmbarkeit dcrSicherstellung auch mit dem Schätzungsacte der verhypothrzirten Realität belegt seyn muß. — Zur Erleichterung jener Versteigerungslustigen, welche bereits Verzehrungssteuer^Pächter sind, wird gestattet, daß in Betreff derjenigen Personen, welche in dem Gebiete derselben le-tenden Bezirksbehö'rde, in deren Gebiet die Ver-zedrungsstcuer-Versteisserung, an welcher sie Theil nehmen wollen, Statt findet, einen Stcuerbczirk oder mehrere Verzchrungssteucrbezirke bereits gepachtet und ihre dießfällige Caution durch Erlag baren Geldes oder in Staatspapicren geleistet haben, statt einer neuen vorläufigen Caution, lediglich eine Erklärung genügend fst, daß sie ihre für die gegenwärtige Pachtung bestellte Cautü n vorläufig für ihre künftige Verpflichtung ausdehnen. Es muß jedoch in diesem Falle der betreffende Pächter und beziehungsweise Pachtlustige durch eine an dem Tage der Pachtverstcigcrung ausgefertigte Bestätigung der competenten Bezirks - Verwaltung n ach-wciscn, daß er mit keinem Pachtzinsrückstande von der von ihm bereits gepachteten Verzehrungssteucr aushafte, und daß auf die von ihm als Caution dieser Pachtung gewidmeten, amtlich aufbewahrten Geldbeträge und öffentlichen Obligationen von keiner andern Person cin Verbot oder Pfandrecht erwirkt sey, und überdieß muß derselbe sogleich die von dem Eigenthümer der Caution ausgestellte Urkunde über die Widmung des baren Geldes oder der öffentlichen Obligationen, mir welchen die Caution für seine gegenwärtige Verzehrungssteuer- Pachtung geleistet wurde, für die Pachtung, welche er eingehen will und welche bestimmt zu bezeichnen ist, der Versteigerungs Commission überreichen, und dieser Commission auch die ihr ausgefolgten, für die gegenwärtige Pachtung vinculir-ten ö^sentlichen Obligationen sammt dem bezüglichen Erlagscheine, oder die Quittung übcr die hitfür enegle bare Caution und die Empfangsbestätigung der casse, wenn die bare Caution bei dcm TilgungS-fondc fruchtbringend angelegt wurde, übergeben. — 6, Die im Ausreise benannten Sl'eucrobjecle werden nur zusammen ausgebotcn. —7. Cs lst gestattet, schriftliche Anbote für die Pachtung des Bcrzchrungssteucrbczuges cmzurcichcn. — 11^8 8. Beiden schriftlichen Anboten ist Folgendes zu beobachten: u) dieselben müssen mit dem zu Folge §. 5, dieser Kundmachung als Cautions-Depositum bestimmten Betrage im Baren oder in öffentlichen Staats-Obligationen belegt oder mit dem Beweise versehen seyn, daß dieser Betrag bei einer Aera-nal-Casse oder einem Gefällsamte im Baren, oder in Staatspapieren erlegt worden sey. — Wird die vorläufige Caution mittelst einer einverleibten Praamatikal - Sicherheit» - Urkunde geleistet, so muß dieselbe sammt den übrigen im Puncte 5 n-gegebcncn Instrumenten mit dem Offerte vorgelegt werden. — Dermalige Verzehrungssteuer-Pächter, welche eine schriftliche Offerte überreichen, und von der ihnen im Puncte 5 zugestandenen Erleichterung Gebrauch machen wollen, haben die dotterwähnte Erkläruug ihrem Offerte anzuschließen, d) Die schriftlichen Offerte müssen der oben im Puncte 6 aufgestellten Regel gemäß alle Steuerobjecte der im Offerte begriffenen und genau zu bezeichnenden Pachtbezirkstheile umfassen, zugleich den angebotenen Betrag mit Zahlen und Buchstaben genau ausdrücken, und sind von dem Anbotstcller mit seinem Vor- und Zunamen, dann Charakter und Wohnort zu unterzeichnen; Parteien, welche nicht schreiben können, haben das Offert mit ihrem Handzeichen zu unterfertigen, uud dasselbe nebstdem von dem Namensfertiger und einem Zeugen unterschreiben zu lassen, deren Charakter und Wohnort ebenfalls anzugeben ist. — Wenn mehrere Personen gemeinschaftlich ein schriftliches Offert ausstellen, so haben sie in dem Offerte beizusetzen, daß sie sich als Mitschuldner zur ungethcilten Hand, nämlich Einer für Alle und Alle für Einen, dem Gefätts-Aerar zur Erfüllung der Pachtbedingungen verbinden. Zugleich müssen sie in deM Offerte jenen Mit-osserenten namhaft machen, an welchen auch Allein die Uebergabe des Pachtobjectes und im gegebenen Falle die Aufkündigung des Pachtvertrages geschehen kann. <>,) Diese Anbote dürfen durch keine der gegenwärtigen Kundmachung oder den Licitationsbedingiissen entgegenlaufende Klauseln beschränkt styn; vielmehr müssen dieselben die Versicherung enthalten, daß sich Offerent allen Bestimmungen dieser Kundmachung fügen, und die ihm genau bekannten Pachtbedingnisse (welche daher vorläufig bei den im Puncte II dieser Kundmachung genannten Behörden und Gefallsorganen einzusehen sind) pünktlich befolgen wolle. Die schriftlichen Offerte können, so wie die mündlichen auf eine einjährige Pachtpcriode mit der Bedingung der stillschweigenden Erneuerung oder auf eine dreijährige Pachtperiode, oder auf beide zugleich gestellt werden. '')Die schriftlichen Offerte, welche dem Einlagen-Stämpcl unterliegen, und für dieOfferenten von dem Zeitpuncte der Einreichung, für die Gefälls - Verwaltung aber erst vom Tage, an welchem die Annahme des Offertes dem betreffenden Offerenten bekannt gemacht worden ist, verbindlich sind, müssen bei der k. k. Camera! - Bezirks - Verwaltung, in deren Bereiche die zu verpachtenden Steuerbc-zirke gelegen sind, versiegelt innerhalb der im angehängten Ausweise festgesetzten Frist überreicht werden. Schriftliche Offerte, welche nach der für die Einbringung festgesetzten Frist einlangen, so wie solche, welche von den vorstehenden Bestimmungen im Wesentlichen abweichen, werden nicht berücksichtigt, l) Auf dem Umschlage des schriftlichen Offertes müssen von Außen, nebst der Adresse der Behörde, bei welcher das Offert zu überreichen ist, der Stcuerbezirk genau und deutlich angegeben werden. — Das Formulare eines schriftlichen Offertes ist hier am Ende zu ersehen. — 9. Die schriftlichen Offerte werden nach geendigter mündlicher Versteigerung, und nachdem alle anwesenden Lici-tanten erklärt baden, keinen wettern Anbot machen Zu wollen, in Gegenwart der Pachtlustigcn von dem Licitations-Commissar eröffnet und bekannt gemacht. — Mit der Eröffnung der schriftlichen Anbote schließt der Licitationöakt, und es wird bis zu dem Zeitpuncte, wo von der competenten Behörde über denselben entschieden worden styn wird, kein nachträglicher Anbot angenommen werden. — Die Gefalls - Verwaltung behält sich ausdrücklich das Recht vor, je nach dem Ausschlag? der mündlichen oder schriftlichen Anbote die Resultate der Versteigerung zu bestätigen. — Mit der Bekannntmachung der Nlchtannahme eines Anbotes werden die vorläufigen Cautionen, oder Cautions-Depositen zurückgestellt. — 10. Wenn mehrere Parteien in Folge eines mündlichen Anbotes zusammen Bestbieter geblieben sind, so haben dieselben ebenso, wie es oben Punct 8, m«. I> für schriftliche Offerte bestimmt wurde, denjenigen un-ter ihnen namhaft zu machen, an welchen auch allein die Uebergabe des Pachwbjectes und im gegebenen Falle die Aufkündigung des Pachtvertrages geschehen kann. — Würde die Zustellung der Aufkündigung des Pachtvertrages von Seite des Aerars wegen Abwesenheit des Pächters odcr des Bevollmächtigten nicht rechtzeitig geschchen können, oder die Gefälls - Behörde die persönliche Zustellung nicht passend finden, so soll die Uebe>. reichung der Aufkündigung bei der Steuerbezirks-Odrigkeit Sessana zur weiteren Verständigung der Partei die Wirkung der persönlichen Zustellung vertreten. — li. Die allgemeinen Pachtbedingnisse können bei der k. k. küstenländisch - dalmatinischen Cameral - Gefallen - Verwaltung und bei den k. k. Cameral-Bezirks-Verwaltungen, dann den Stcuerbezirksobrigkeiten und den Odern dcr Finanzwache des Küstenlandes in den gewöhnlichen Amtsstunden eingesehen werden. -— 12. Die Lici-tation beginnt an dem festgesetzten Tage das ist am 4. October 1847, pünktlich um die 9. Stunde Vormittags. —Trieft den 10. September 1847. Objecte, von l Zeit- denen der Be- A u s r u f s v r e i s Ort Tag punct, zug der Ver- Bezeichnung der bis zu ^ Namen zehrungs- Gemeinde und »—«— welchem ^ ^ ^. steuer und de^ des für den Zu- ^ ^ s^ ^^ schrift. ^ ^ ^ V ,^ ^"7^e- > Mag bewilligten ^,^e. Zusammen. der vorzunehmenden ^ Os- D ^ Steuerbezlrkes. ^st^laaes, Procenten-Aus- ' ' ^^. V' fettem,- ^ wo er besteht, maßes. ^ngssteuer. ^u,chlag. Versteigerung. gebracht verpachtet__________________^—__________ werden wird. si. skr st kr. fl. ^kr können. ) Aessana, mit?lu5nahme der von Wein . . .^ .... I<»,<»58 45 . -Z Amtökanz- 4. Octobers Bis 3. den aufgelösten politischen Be- Fleisch.. .... ^,141! 12 . . ^ lI,2 um 12 , ?Iuber, Cobdil, Copriva, Hru Verwal- j Uhr l ßovizza, St. Daniel, Gabro- ' ^ tung in z Mit- ^ vizza,Pliscouizza,Stmk,Tom ^ Trieft. tags. ^ masooizza, Vl,^il<,ä<,i, Voi, « ^li»v^,dannTgonicomitKlein' , reppen, Gabrovizza und Sales mit Samatorza. Der Pacht l bezirk besteht demnach in dem ! alten Bezirks Territorium vor, ! Sejsana, mit Inbegriff der vom l politischen Bezirke Senosetsch ! hinzugekommenen Gemeinden ^ LesezhemitBresetz,Bettaniaund ! Gradische, dann der vom auf- z gelaffenen politischen Bezirke ^ Reifender^ hinzugefallenen Gc- ! l meinden Comen, Sutta und 5 ! ^ Skerbina. ^ ^ ^ 1l50 Formular eines schriftlichenOffertes. — Ich Endes-gefcrtigttr biete für dic Pachtung der allgemeinen Berzehrnngssteuer von Wein und Fleisch in dem Stcuerbezirke Sessana, das ist in dem frühern alten Gebiete des politischen Bezirkes Sessana, mit Inbegriff der vom politischen Bezirke Senosetsch hmzugckommenen Gemeinden Lesezhe mit Brejetz, Bcttania und Gradische, dann der vom aufgelassenen politischen Bezirke Rcifenderg hinzugefaltcnen Gemeinden Comen, Sutta und Skerdina, also mit Ausschluß der vom aufgelösten Bezirke St. Daniel hinzugewachsenen Gemeinden Auber, Cobdil, Co-priva, Herußovizza, St.Daniel, Gabrooizza, Plis-covizza, Stiak, Tommasovizza, VelÜ.illu^ Vc»ll-xkl^l'it^^ lündoli und (^oliili!^» V«, dann mit Ausschluß der vom frühern Bezirke Duino nach Sessana einverleibten Gemeinden Sgonica und Klcinreppen, Gabrovizza und Sales mit Samatonza, für die Zeit vom.....1>i . bis ... 18.. den Ichrespachtschilling von ........ (Geldbetrag in Ziffern) das ist (Geldbetrag in Buchstaben), wobei ich die Versicherung beifüge, daß ich die in der Ankündigung <^6", 10. September l8l7, Zahl 9185, und in den eingesehenen, mir wohlbekannten Pachtbedingnissen entyaltenen Bestimmungen genau befolgen werde. — Als vorläufige Caution lege ich im Anschlüsse den Betrag von ... Gulden . . Kreuzer bei, oder lege ich die Cassequit-tung über das erlegte Vadium bei. — .... am .......18 .. (Eigenhändige Unterschrift mit Angabe des Charakters und Wohnortes ). — Bon Außen (nebst der Adreffe der Camcral-Bezirks-Verwaltung, an welche das Offert eingesendet wird, und Bezeichnung des Betrages des beiliegenden Geldes oder dcr Amtsquittung): Offert füc die Pachtung der allgemeinen Verzchrungssteuer von Fleisch und Wein in den innengenanntcn Theilen des Steuerbezirkes Sessana. Z. 1659. (2) ^ Nr. 3367. Verlautbarung Bei dem k. k, Bezirkscommiffallate Krain-burg ist der Posten einer BezirksrHebamme für die Hauptgemeinde Hösiein, mil oem Sitz? zu Höstcin m,o mir einer Remuneration jährlicher 20 si. aus der BezirkscasiV, in Erledigung gekommen. Ienc gcprüfse Hebammen, welche sich um diesei, Posten ^ew^en wollen, h^dei! ihre gehörig documentirt^n Gesuche längstens bis 15. Octodcr l. I. portofrei a» di^ftn Bezirks-commissn'iat gelangen zu lassen- — K. K. B.-zlrks^ommiss.niat Krainourg am 28. ?lugust 18z?. 3. 1667. (2) Mr. 1621. A v v e r t i m e n t o, Secondo il prcscritto del sovranarnenle .•¦inmess.0 i egol uicnt> rli reltisica delle i:i-tavolazioni di Fiunie corse dal l.Gennaro 1823, sino li 9. Luglio 1844, e provo-cando all Avvertmiento ddo. 29. Novfinbrc 1845, Nr. 2106, ehe signißcava raprimeiito dolla procedure di relüfiea delle detie in!a-vcilazioni, ed ii tei niine di un anno per le concernenti insinu.izioni, — recasi ad universale riütizia, ehe tulte le iniavohiztoni c sofnaintavübzioni ottcniite dal I. Geimaro 1823, sino UitLü9. Lnglio 1844, le quaü non furono debiiamenie ass(»«geltal.e alia procc-dura di rctiiHca, e trovausi specificate ne!l' elenco sedelniente confroniato e veriiieato ora ostensibile, siüno state in scguito a De-creto dd. 25. Agosio p. p. G , Nr. 147(>, am-morlinaiccsionia le Jai libri pubblici, — e ehe in consej;uenza le scrilture c«>si ani-niorüzz.itc estoniate hanno perdulo il diiilto di ptioritä dipendente dall' intavolazione o sopraintavoiazione, non pero 1' azione civüo conlru i rispeitivi dehitoii entro il tenniue legale. — Dal Giudiaio civico distrettuale di I. insianza. Fiume 11 SetLcmbrc 1847. Z. ,655. (2) Nr 2'z26. L i c i t « t i o n. Zum Behufe dcr Verpachtung der Ge< falle oer l, f. Sc<»oi Stein, für oie Zric vom l. NorcmD.r ltt'i? bishin »850, wild am 8. October d. I. Vormiltaq von 8 bls »2 Uhr eine Nlunliäe ^ituion im Stadlhause zu Stein Slatt sindcn, bei welcher als Ausrufspreise d» stimmt si-'d. I. Für ci<- Hültengi-bühren und o^s Stä'ncchcn-gcld ....... 2'»8 si. H6 kr. II. Für das Stanb-undKlatzqcld3lO „ — « ill. Für die Wag« und Maße. reigedührcn .... 3-l ,, 3i ^ IV. Für die Brücken- und Pfla-stelmauth in der Vorstadt vor der Brücke u:id Neumattll 372 „ —- „ V. In der Vorstadt Schutt 27l „ 46 " Dic Pachtlusiiaen werden zur zahlreichen Ersä)cinu»q mil dtm B^is^tze tjngeladen, dsß sl^' sich m,c emcm !0 ^ Vadi«:m drs Xus-rufspreiseö zu ^ets^hen ha^en, und kishin täglich die Ll.itatioiiso.'diiigmsse in hiesiger B.-ziikskanzlei einsehen können. Bezirk6ob,'!gkctt Münk^ndorf am 2^. September I6l7.