Gesetz- uno Perm i»i»»Wlatt für das österreichisch -iflijrifrfje Küfienfimi), bestehend aus der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradisea, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1910. XXX. Stück. 21 ««gegeben und versendet am 23. Dezember 1910. 37. Gesetz vom 12. November 1910, wiksam für die gefürstete Grafschaft Görz und Gradišča, betreffend die Freilassung der Personaleinkommensteuer von allen der Kompetenz der Landcsgesetzgebung unterliegenden Zuschlägen. Mit Zustimmung des Landtages Meiner gefürsteten Grafschaft Görz und GradiSca finde Ich anzuordne», wie folgt: Artikel I. Das Gesetz vom 10. November 1898, L.-G.- und Adg.-Bl. Nr. 27, betreffend die Freilassung der Personaleinkommensteuer von allen der Kompetenz der Landesgesetzgebung unterliegenden Zuschlägen, bleibt auch für den Fall in Wirksamkeit, als 1. die Nealsteueruachlässe im Sinne des Art. XII des Gesetzes vom 25. Oktober 1896, R.-G.-Bl. Nr. 220, betreffend die direkten Personalsteuern, durch die definitive Festsetzung des Ausmaßes der Realsteuern ersetzt werden, und 2. an Stelle der dem Landesfonds gemäß Art. V bis XII des berufenen Gesetzes vom 25. Oktober 1896, R.-G.-Bl. Nr. 220, zukommenden Überweisungen anderweitige, nicht hinter der Überweisung aus dem Jahre 1908 znrückbleibende Jahresznschüsse aus Staatsmitteln treten. Artikel II. Mit dem Vollzüge dieses Gesetze« werden Mein Minister des Innern und Mein Finanzminister beauftragt. Wien, am 12. November 1910. Fra»; Joseph m. p. Vilinski m. p. Haerdtl m. p. 38. Verordnung der k. k. küstenländischen Finanzdirektion vom 29. November 1910, Z. 39558, betreffend die Abänderung, beziehungsweise Ergänzung der Bestimmungen über die Bi er aus fuhr aus dem Tri ester Li nie »verzehr ungs-st e u e r g e b i e t e mit dem Ansprüche auf Steuerrückvergütung. Auf Grund deS Erlasses des k. k. Finanzministeriums vom 18. November 1910, Z. 80526, wird Nachstehendes angeordnet: § 1. Die im § 35 und 38 der Verordnung vom 25. Juni 1891, Z. 1231/pr. L.-G.-Bl. Nr. 14, betreffend die Vollziehung des Triester Linienverzehrnngssteuergesetzes vom 22. Juni 1891, R.-G.-Bl. Nr. 79, enthaltene Beschränkung des Steuerrückvergütungsausprnches für in Gebinden aus dem Triester Verzehrnngssteuergebiete ausgeführtes Bier auf die BieranS-fuhr aus einer Erzeugungsstätte der innerhalb dieses Gebietes gelegenen Brauereien wird aufgehoben und haben die Bestimmungen des vierten Abschnittes dieser Verordnung, dann die Verordnung der k. k. Finanzdirektiou vom 18. Juli 1893, Z. 20813 L.-G.-Bl. Nr. 22 ex 1893, nunmehr auch auf das außerhalb des Triester Verzchrungsstenergebietes erzeugte und in dasselbe eingeführte Bier im Falle der Wiederausfuhr dieses Bieres in Gebinden in Mengen von mindestens einem halben Hektoliter sinngemäß Anwendung zn finden. § 2. Die im § 36 der bezogenen Verordnung vom 25. Juni 1891 vorgesehene Bewilligung wird unter den daselbst, bzw. in der Verordnung der k. k. Finanzdirektion oom 27. November 1894, Z. 35636 L.-G.-Bl. Nr. 23 ex 1894, angeführten Voraussetzungen und Bedingungen jedem, der innerhalb des Triester Verzehrungsstenergebietes den Handel mit Bier betreibt, erteilt. § 3. Die im ersten Absätze des § 38 der bezogenen Verordnung vom 25. Juni 1891 enthaltenen Bestimmungen über die Größenstufen der zur Bierausfuhr verwendbaren Transportfässer finden auf die Ausfuhr ausländischen Bieres in Originalgebinden keine Anwendung. § 4. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft. Der k. f. Hofrat und Finanzdirektor: Kober m. p.