Gesetz- unD Verordnungsblatt für das ö 11 e vr e i d) i I dj = i f f i r i f cO c -K fl H e ii l n n i), bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsuumittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrqana 1880. III. © t ü cf. Ausgegeben uud versendet am 25. Februar 1 880. Gesetz vom 14. November 1879, über die Vcrtheiluug der Gemeiiidegriinde der Fractiouen Berh und Pekel in der Gemeinde Reifenberg. lieber Antrag des Landtages Meinet gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča sinde Ich anzuordnen, wie folgt: 1“" \ i- Die im Kataster der Steuergenieindc Reisenberg mit den Katastral-Nummern 3707, 3521, 3486, 3486 a, 2847, 2981, 2997, 2999, 3147, 3146, 3002, 3160, 3139 bezeichneten Gemeiiidegriinde in der Gesanimtansdehnung von 21 Hectar, 86 Ar und 76 Quadratmeter, welche nach dem vor der Grilndlastcn-AblösnngS-Coinmission geschlossenen, mit Reseript der k. k. Statthalterei vom 8. August 187 l Z. 4921/V» und 5145/V» bestätigten Vergleiche mit dem beigegebenen Plane des antorisirten Geometers Anton Nigris, ddo. Reifenberg 10. Juni 1870, ein Eigenthum der obgenannten Fractiouen Berh und Pekel bilden, find unter die einzelnen Gemcindeglieder in der Art zu vertheilen, daß jedes von ihnen ausschließlicher Eigenthümer des ihm zugewiesenen Antheiles wird. § 2. Die gedachten Gründe werden zu gleichen Thcilen mit Rücksicht auf den Bodenwerth unter alle Gemeindeangehörigen vertheilt, welche Familieuhäupter sind und ihren dauernden Aufenthalt in den ob genannten Fractionen, sowie das Recht haben, im Sinne des $ 63 der Gemeindeordnung an den Nutzungen der gedachten Gründe Theil zu nehmen. Jeder Theilhaber erhält einen einzigen Antheil. Wo das Familienhaupt fehlt, wird der betreffende Antheil seiner hintertassenen Familie zugewiesen. § 3. Alle Jette, welche bei der Vertheilung zu berücksichtigen kommen, sind in ein eigenes Verzeichnis; aufzunehmen, welches durch 14 Tage vor der Vertheilung im Gemeindeamte zur Einsicht aller Gemeindeglieder aufzulegen ist. Diese Auflegung muß in der Gemeinde schriftlich und mündlich kundgemacht werden, mit dem Bemerken, daß Jeder, der sich wegen Ausschließung ans dem Verzeichnisse beschwert erachtet, seine Beschwerde innerhalb 8 Tagen vom letzten Tage an, an welchem das Verzeichniß aufliegen wird, bei der Gemeindevertretung und weiters gegen die Entscheidung der letzteren in der gesetzlichen Frist (§ 88 der Gemeinde-Ordnung) an den Landesausschnß einbringen kann. § 4. Sobald die eventuellen Beschwerden endgiltig ansgetragcn sein werden, ist zur Theilung zu schreiten, welche durch eiue eigene, vom Gemeinderathe gewählte, aus einem sachverständigen Geometer und zwei beeideten Schutzleuten zusammengesetzte Commission ansgeführt wird. Das Operat derselben ist inappellabel und für alle Betheiligten bindend. § 5. Nach vollzogener Schätzung und Theilung werden die Antheilc mittelst Losziehnng znge-wiesen, an welcher alle Berechtigten thcilnehmen können. § 6. Bei der Ausführung der Theilung hat die Commission die Tracirnng der nöthigcn Wege zu bewirken, zu deren Herstellung alle Bethciligten derart zu eoncurriren verpflichtet sind, daß jeder von ihnen ein gleiches Maß von Diensten zu leisten hat. Dabei ist vorzusorge», daß zu jedem Antheilc der für die Zwecke der Landwirthschaft erforderliche freie Zugang, wenn nöthig, über die angrenzenden Antheilc (§ 842 a. b. G.) hergestellt werde. § 7- Die auf den Gemeiudegründen vorfindigen, Anderen gehörigen Bäume sind dem derma-ligen Eigenthümer vom neuen Besitzer nach dem Schätzungswerthe zu vergüten, welcher von der mit Durchführung der Theilung betrauten Commission zu ermitteln ist. Diese Schätzung muß noch vor der Vertheilung erfolgen. § 8. Ucbcr den Bertheilungsact ist ein Protokoll und ein Plan ansznnehmen, auf Grund bereit die betreffenden Löschungen und Auschreibuugen im Grnndbnche und beim Steueramte bewirkt werden können. § 9. Die Kosten der Berlheilung werden von allen Betheiligten zu gleichen Theilen getragen und von der Gemeindevorstehung nach Vorschrift des § 82 der Gemeindeorduung eiugehoben. So lange der bezügliche Betrag nicht entrichtet ist, bleibt der Antheil zu Gunsten der Gemeinde hypothekarisch in Haftung. § 10. Wer in der Folge seine Parzelle an eine auswärtige und nicht zum Gemeindeverband von Neisenberg gehörige Person veräußern will, ist verpflichtet, vor dein betreffenden Bertrags-abschlnsse den Betrag von 25 fl. an die Gememdeeassa — zu Gunsten der Fraelionen Berh und Pekel zu entrichten. Derlei Beträge sind als zum Stammvermögen der Gemeinde gehörig anznsehen. § H. Das Bertheilnngsoperat ist dem Landesanssehusse zur endgiltigen Bestätigung zu unterbreiten. Wien, am 14. 9ioveinber 1879. Fron) Joseph in. p. Taaffe m. p. 4. Gesetz vom 14. November 1879, über die Vertheilung der Gemeindegründe der Fractionen Preferfe, Zajci und St. Caterina in der Gemeinde Reifenberg. Heber Antrag des Landtages Meiner gefürsteten Grafschaft Görz und GradiSca, finde Ich auznordnen, wie folgt: § 1. Die im Kataster der Steuergemeinde Reifenberg mit den Katastralunmmern 3360’’, 3707“, 3806, 3804, 3746“, 3707’’, 3727 u. 3707 bezeichneten Gemeindegründe in der Gesammtausdehmlng von 40 Hectar, 85 Ar und 79 Quadratmeter, welche nach dem vor der Grundlastevablösnugs-Commission geschlossenen, mit Rcscript der k. k. Statthalterei vom 8. August 1871 Z. 4921 it. 5145/Va bestätigten Vergleiche und dem beigegebenen Plaue des autorisirteu Geometers Anton Nigris, ddo. Reifend erg 10. Juni 1870, ein Eigeuthum der obgeuamiteu Fraetioueu Preserje, Zajci und St. Cateriua bilden, sind unter die einzelnen Gemeindeglieder in der Art zu vertheilen, daß jedes von ihnen ausschließlicher Eigeuthümer deö ihm zugewieseueu Autheiles wird. § 2. Die gedachten Gründe werden zu gleichen Th eilen mit Rücksicht ans den Bodenwerth unter alle Gemeindeaugehörigeu vertheilt, welche Familienhäupter sind und ihren dauernden Aufenthalt in den obgeuamitcu Fraetioueu, sowie das Recht haben, im Sinne des § 63 der Gem.-Oid. an den Nutzungen der gedachten Gründe Theil zu nehmen. Jeder Theilhaber erhalt einen einzigen Antheil. Wo das Familienhanpt fehlt, wird der betreffende Antheil seiner hinterlasseneu Familie zugewiesen. tz 3. Alle Jene, welche bei der Bertheilnng zu berücksichtigen kommen, sind in ein eigenes Verzeichniß anfziinehmen, welches durch 14 Tage vor der Bertheilnng im Gemeindeamte zur Einsicht aller Gemeindeglieder aufznlegen ist. Diese Auflegung muß in der Gemeinde schriftlich und mündlich kimdgenwcht werden, mit dem Bemerke», daß Jeder, der sich wegen Ans-schlicßmig ans bau Verzeichnisse beschwert erachtet, seine Beschwerde innerhalb 8 Tagen vom letzten Tage an, an welchem das Vcrzeichniß anfliegen wird, bei der Gemeindevertretung und weiters gegen die Entscheidung der letzteren in der gesetzlichen Frist (§ 88 der Gem.-Ord.) an den Landesausschnß Einbringen kann § 4. Sobald die eventuellen Beschwerden endgiltig ansgetragen sein werden, ist zur Theilung zu schreiten, welche durch eine eigene, vom Gemeinderathe gewählte, ans einem sachverständigen Geometer und zwei beeideten Schützlcntcn zusammengesetzte Commission ausgefiihrt wird. Das Operat derselben ist inappellabel und für alle Betheiligten bindend. § 5 Nach vollzogener Schätzung und Theilung werden die Antheile mittelst Losziehung angewiesen, an welcher alle Berechtigten theilnehmen können. Bei der Ausführung der Theilung hat die Commission die Traeirung der nöthigcn Wege zu bewirken, zu deren Herstellung alle Betheiligten derart zu concurrireu verpflichtet sind, daß jeder von ihnen ein gleiches Maß von Diensten zu leisten hat. Dabei ist vorzusorgen, daß zu jedem Antheile der für die Zwecke der Landwirthschaft erforderliche freie Zugang, wenn nöthig, über die angrenzenden Antheile (§ 842 allg. b. G.-B.) hergestellt werde. § 7. Die auf den Gemeindegründen vorfindigen, Anderen gehörigen Bäume sind dem derma-ligeu Eigenthümer vom neuen Besitzer nach dem Schätzungswerthe zu vergüten, welcher von der mit Durchführung der Theilung betrauten Comniission zu ermitteln ist. Diese Schätzung muß noch vor der Bertheilung erfolgen. § 8. Ueber den Vertheilungöact ist ein Protokoll und ein Plan aufzunehmen, auf Grund deren die betreffende» Löschungen 11. Anschreibungen im Grundbuche und beim Steueramte bewirkt werden können. § 9. Die Kosten der Bertheilung werden von allen Bctheiligten zu gleichen Theilen getragen und von der Gemeindevorstehung nach Vorschrift des § 82 der Gem.-Ordnung eingehoben. So lange der bezügliche Betrag nicht entrichtet ist, bleibt der Antheil zu Gunsten der Gemeinde hypothekarisch in Haftung. § 10. Wer in der Folge seine Parzelle an eine nicht zum Gemeindeverbande gehörige Person veräußern will, ist verpflichtet, vor dem betreffenden Vertragsabschlüsse den Betrag von 25 fl. in die Gemciudecasse — zu Gunsten der Fractionen Preserje, Zajei und St. Caterina zu entrichten. Derlei Beträge sind als zum Stammvermögen der Gemeinde gehörig anzusehen. § H. Das Bertheilungsoperat ist dem Landesausschusse zur endgiltigen Bestätigung zu unterbreiten. Wien, am 14. November 1879. Fran; Joseph m. p. Sflofsf m. p. S Gesetz vom 14* November 1879, über die Vertheilung der Gemeindegründe der Fractionen Birsi und Bizjaki in der Orts- gcmeiubc Rcifenberg. Ueber Antrag des Landtages Meiner gefürsteten Grafschaft Görz und Gradisea finde Ich anzuordnen, wie folgt: § 1. Die erfolgte Vertheilung der in der Steuergemeinde Reifenberg gelegenen, mit den Ka» tastral-Nunnncrn 3131, 3183 n. 3707 bezeichnet«:» Gemeindegründe in der Ausdehnung von 12*0847 Hectaren, welche Gründe in Folge des vor der Grnndlasten-Ablösnngs-Com-Mission zu Stande gekommenen Vergleiches vom 8. August 1871 Nr. 4921 und 5145/Va in das Eigenthum der Fractionen Birsi und Bizjaki gelangt sind, und in dem diesem Vergleiche angeschlossenen, vom autorisirten Geometer Anton Nigris aufgenommenen Plane ddo. Reifen-berg 10. Juni 1870 abgegrenzt erscheinen, wird in der ans Grund des TheilungsplaneS des Sachverständigen Anton Suc vom 23. Juli 1874 durch geführten Weise genehmigt, so daß jeder Theilnehmer als Eigenthümer des ihm zngewiesenen Antheiles anznschcn ist. 8 2. Jeder an der Vertheilung Bethciligte ist berechtigt, die nöthigen Eintragungen und Löschungen im Grundbuchc und beim k. k. Steneramte zu erwirken. Wien, am 14. November 1879. $m\} Joseph m. p. Taasfe m. p.