Gesetz-«n» Verordnungsblatt für daS österreichisch - istirische Kiilfeiifimi), bestehend aus der gefürsteten Grafschaft Görz lind GradiSca, der Markgrafschaf» Istrien und der reichSnnmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1904. II. Stiirf. An-gegeben n n d versendet am 15. Jänner 1904. 3. Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei vom 10. Jänner 1904, Zl 608, betreffend die definitive F e st st e l l n » g der L a n d e ö u m l a g e n der M n r f« grafschaft Istrien im Jahre 1903. ' Seine f. u. k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 31. Dezember 1903 den Beschluß des Jstrianer Landtages vom 13. November 1903, betreffend die definitive Forteinhebnng der Landesumlagen im Jahre 1903 mit dem Beifügen allergnädigst zu genehmigen geruht, daß der Zuschlag zur staatlichen Verzehrnngsstener auf Wein und Fleisch nur im Ausmaße von 100% cingehoben werde» darf. ES gelangen somit in der Markgrafschäft Istrien für das Jahr 1903 nachstehende, mit der Statthalterei-Kundmachnng vom 12. Jänner 1903, L.-G.-Bl. Nr. 5, verlantbarte Umlagen definitiv zur Einhebnng: 1. ein Zuschlag von 35% zu allen direkten Realstenern und ein Zuschlag von 45% zu allen direkten Pelsonalstenern, soweit dieselben nach dem Gesetze vom 24. Juni 1898, L.-G.-Bl. Nr. 20, von Zuschlägen nicht befreit sind; 2. ein Zuschlag von lOO°/0 zur Verzehrungssteuer auf Wein und Fleisch; 3. eine Auflage von 3-40 K auf jeden Liter Bier im Kleinverschleiße. Dies wird zufolge Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 5. Jänner d. I., Zl. 4, zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Der k. k. Statthalter: Govß in. p. 3. Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei vom 10. Jänner 1904, Zl. 516, betreffend die F e ft ft e l t im g d er San dt «tun tagen in der Markgrafschaft Istrien pro 1904. Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 31. Dezember 1903 den Beschluß des Landtages der Markgrafschaft Istrien vom 13. No- vember 1903, betreffend die Einhebung der Landesumlagen für das Jahr 1904 allergnädigst mit der Bestimmung zu genehmigen geruht, daß die Einhebung des Landeszuschlages zur staatlichen Verzehrungssteuer auf Wein und Fleisch durch dieselben Organe und Mittel, wie die Einhebung der Stammsteuer zu erfolgen habe. Es gelangen mithin in der Markgrafschaft Istrien pro 1904 nachstehende Umlagen zur Einhebnng: 1. ein Zuschlag von 35°/, zu allen direkten Nealsteuern und ein Zuschlag von 45°/, zu allen direkten Pcrsonalsteuern, soweit dieselben nach dem Gesetze vom 24. Juni 1898, L.-G.-Bl. Nr. 20, von Zuschlägen nicht befreit sind; 2. ein Zuschlag von 120°/, zur Verzehrungssteuer auf Wein und Fleisch; 3. eine Auflage von K 3 40 auf jeden Hektoliter Bier im Kleinverschleiße. Dies wird zufolge Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 4. Jänner 1904, Zl. 6, zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Drr k. k. Statthalter: Goeß m. p.