Gesetz- uni) Verordnungsblatt für das österreichisch=isterische Mstentanst, bestehend ans den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1899. xviii. Stück. AuSgcgcben und versendet am 29. Juli 1899. 30. Kundmachung der k. f. Finauz-Directiv» in Triest »vm 19. Juli 1899, Nr. 1401 Pr. Ans Grund der kaiserlichen Verordnung vom 17. Jnli 1899, N.-G.-Bl. Nr. 120, betreffend die theilwe i sc Abänderung des Zucker st encrgesetzes, wird Nachstehendes zur allgemeinen Kcimtui 8 gebracht: Zucker der im §. 1, Z. 1, bezcichneten Art, welcher bereits in freien Verkehr übergegangen und als solcher oder in Znckerwaaren (auch Halbfabricaten) von erheblichem Zuckergehalte am 1. August 1899 innerhalb des Geltungsgebietes dieser kaiserlichen Verordnung vorhanden ist, unterliegt einer Nachsteuer von 12 li per Kilogramm netto, auf welche die für die Verbranchsabgabe geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung finden. Die einzelnen Gattungen der der Nachversteuerung zu unterziehenden Znckerwaaren, sowie der der Berechnung der Nachsteuer zugrunde zu legende durchschnittliche Zuckergehalt dieser Maaren wird im Vollzngswege bestimmt. Befreit von der Nachsteuer bleibt Zucker als solcher ober- in uachsteuerpflichtigeu Zncker-waaren im Besitze von Personen, die den Handel oder Verschleiß von Zucker oder Zucker-waaren oder ein Gewerbe, in welchem Zucker verwendet wird, betreiben, in Mengen von zusammen nicht mehr als 20 Kilogramm, im Besitze von anderen HauShaltnngövorständen nicht mehr als 10 Kilogramm. Wer am 1. Augnst 1899 einen Vorrath an Zucker als solchen oder in nachsteuer-pflichtigen Znckerwaaren besitzt, welcher zusammen mehr als 20, beziehungsweise 10 Kilogramm beträgt, ist verpflichtet die Menge desselben, sowie den Ort und die Räume der Aufbewahrung in der Zeit vom 1. August 1899 bis einschließlich 3. August 1899 den hiezu bestimmten Finanzorganen anzumelden. Personen, welche den Handel oder Verschleiß von Zucker oder ein Gewerbe, iu welchem Zucker verwendet wird, betreiben, sind auch außer den Füllen des §. 27 des Gesetzes vom 20. Juni 1888, R.-G.-Bl. Nr. 97, durch 60 Tage vom 1. August 1899 an gerechnet, verpflichtet, hinsichtlich ihrer Vorräthe an Zucker der im §. 1, Z. 1, bezeichneten Art, insofern dieselben nicht zu der von der Nachsteuer befreiten Menge gehören, den Bezug oder die Entrichtung der Nachsteuer, beziehungsweise der erhöhten Berbrauchsabgabc nachzuweisen. Nachsteuerpflichtigen Personen, welche mit Rücksicht auf ihre Vermögensverhältuissc nicht in der Lage sind, die Nachsteuer auf einmal zu berichtigen, kann die Fiiianzvcrwaltung angemessene Raten bewilligen. Die Finanzverwaltnug wird ermächtigt, hinsichtlich der Erhebung der Vorräthe an nachstcucrpflichtigem Zncker und Zuckcrwciaren Erleichterungen zu gewähren. Wird die vorgeschriebcne Anmeldung eines am 1. August 1899 vorhandenen Zncker-vorrathes unterlassen oder ist die vorhandene Menge um mehr als fünf Procent größer als die angemeldete, so ist eine Strafe mit dem Vier- bis Achtfachen der verkürzten oder der Verkürzung ansgcsetzten Nachsteuer zu verhängen. Andere Unrichtigkeiten in der Anmeldung, die sich nicht ans die Znckermenge beziehen, sind mit einer Ordnungsstrafe von 4 K. bis 40 K. zu bestrafen. Die Unterlassung der vorgeschricbenen Nachweisnng des Bezuges, beziehungsweise der Versteuerung wird mit dem vier- bis achtfachen Betrage der Nachsteuer für jene Zncker-mengc geahndet, hinsichtlich welcher die Nachweisnng unterbleibt. Otto Ritter von Zimmermann, f. f. Hosrath und Fiuanz-Director.