Gesetz- uni) Dero. dnungSblatl für das ollerreichisch-itlirische Äültenlanö, bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und GradiSca, der Markgrafschaft Istrien und der reichsnnmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1891. XIV. Stück. Ausgegeben und versendet am 13. August 1891. 17. Kundmachung des Landesausschuffcs für Istrien vom ' 25. Juli 1891, Z. 4279, betreffend die Ausgabe neuer Couponsbögen zu den Grund-entlastungs-Obligationen. Es wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Jstrianer Landescasse in Parenzo vom 2. November 1891 an, den Besitzern von nicht vinculirten Obligationen des Jstrianer Grundentlastungsfondes die neuen Conponsbögen für die Zeit vom 1. Mai 1892 bis zum 1. Mai 1896 inclusive anSfolgen wird und zwar gegen Borweisung der bezüglichen Schuldverschreibungen und gegen eine ungestempelte Quittung, in welcher die Zahl und der Capitalsbetrag dieser Obligationen in Conventionsmünze zu bezeichnen ist. Allfällige Postgebühren sind von den Parteien zu bestreiten. Der Landeshauptmann Dr. Campitelli m. p. " i. i. . . ir. ■<' m • . j -ib uh«) mrčfi tira fhrt$ tdnl® lNradbttimnriKchi,, ti<$ dnu .168! isutzuN SI m c lidmtne dnu mdsgtgStiS - moo nsbflg iiit s^uchburb-idm.L M gim^omdiraB ,etst g xKi8t (jug es > . . .rrtiisrifad' uf uvsmir md not dnit impiiihgffoo! ‘igitiBpS