Gesetz- im» Verordnungsblakt für das üfiermrOtTrf) - iMeische Kültcnfimi), bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und GradiSca, Der Biarkgrafschaft Istrien und der reichsnnmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang WW5. XI. Stück. 31 us g eg e b en und versendet am 26. 3 tt lt t 1895. 14. Kundmachung der f. k. küstentändischen Statthalterei vom 20. Juni 1895, Zl. 11783, betreffend die M n s i ktaxe für den C n r b e z i r k A b b a z i a. In Anwendung des § 42 der auf Grund de« § 1 des Gesetzes vom 4. März 1889, L.-G.- und B.-Bl. Nr. 12, erlassenen Cnrordnnng für den Cnrdezirk Abbazia wird nach Einvernehmung des Landesausschusses der von der Curcommission gefaßte Beschluß, daß die von den im § 34 der Cnrordnnng bezcichneten Cnrgästen zu entrichtende Musiktaxe hinfort Einen Gulden für eine Person und jede Woche zu betragen habe, unter Anfrechterhaltnng der im Absatz 2 des § 35 enthaltenen Beschränkungen, jedoch nur für die Dauer von drei Jahren nach Erlassung dieser Kundmachung, hiemit genehmigt und als Norm verlantbart. Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Wirksamkeit. Der f. k. Statthalter: Rinaldtni m. p. li '