SLOVANSKA KNJIŽNICA LJUBLJANA C8252 Statuten des Landes- und Frauenhilfsvereines vom Bethen Kreuze I. Grundsätze für die Organisation und die Thätigkeit des Hilfsvereinswesens der OesterreicMsehen Gesellschaft vom Rothen Kreuze zur Pflege und Unterstützung von verwundeten und kranken Kriegern. II. Bestimmungen der Genfer Convention vom 22. August 1864 und Additional-Artikel vom 20. October 1868. für Krain. Beilagen: Laibach !902. Druck von A. Eiein. & Comp. — Verlag des Vereines. - s q c nti, ' Im Interesse eines gedeihlicheren Zusammenwirkens hat sich der im Jahre 1879 gegründete Landeshilfsverein vom ßothen Kreuze für Krain mit dem Prauenhilfs verei ne vom Eothen Kreuze für Krain, welcher aus dem, im Jahre 1866 zur Hilfeleistung für die verwundeten und kranken Krieger und zur Unterstützung der Militärspitäler gebildeten Prauenvereine hervorgegangen ist, auf Grund der nachfolgenden statutarischen Bestimmungen fusioniert. § 1. Name und Sitz des Vereines. Der Verein führt den Titel: „Landes- und Prauenhilfsverein vom Eothen Kreuze für Krain“ und hat seinen Sitz in Laibach. § 2. Zweck des Vereines. Der Verein hat den Zweck die in den Artikeln I, III, IV und V der Grundsätze für die Organisation und die Thätigkeit des Hilfsvereinswesens der Oesterreichischen Gesellschaft vom Eothen Kreuze zur Pflege und Unterstützung von verwundeten und kranken Kriegern (Beilage I) bezeichneten Aufgaben des Hilfsvereinswesens nach besten Kräften zu erfüllen und tritt auch den sonstigen Bestimmungen dieser Grundsätze bei. Er stellt sich insbesondere die Aufgabe: a) Der Zersplitterung der Kräfte vorzubeugen, indem er die von den Bewohnern des Landes Krain dargebrachten Spenden vereinigt und in der nutzbringendsten Weise der widmungsgemässen Verwendung zuführt; b) durch Gewinnung einer möglichst grossen Anzahl von Mitgliedern seine Leistungsfähigkeit zu steigern; c) für Sammlung, Anfertigung, Vertheilung von Wäsche, Bettzeug, Kleidungsstücken und Verbandmaterial aller Art, dann von Lebensmitteln, endlich für die Anregung und Ausbildung der freiwilligen Krankenpflege zu sorgen. § 3. Genfer Convention. Der Verein gründet seine Wirksamkeit auf die Beschlüsse der internationalen Oonferenz in Genf vom October 1863, insbesondere aber auf den daselbst zwischen mehreren europäischen Regierungen abgeschlossenen, von der k. u. k. Regierung unter dem 21. Juli 1866 bestätigten internationalen Vertrag vom 22. August 1864. (Beilage II.) § 4. Beitritt zur Oesterreichischen Gesellschaft vom Rothen Kreuze. Der Verein tritt bei Wahrung seiner Autonomie in den eigenen Vereinsangelegenheiten der „Oesterreichischen Gesellschaft vom Rothen Kreuze“ als dem Verbände der österreichischen Hilfsvereine (Artikel II der „Grundsätze“) bei, wird in der Bundesversammlung durch 6 Delegierte, darunter 2 Delegierte der Zweigvereine, vertreten, und führt jährlich 30 Procent der Jahresbeiträge seiner ordentlichen Mitglieder und 30 Procent von den durch seine Zweigvereine an ihn zu leistenden Beiträgen an den Centralfond ab. Bei Berechnung dieser Leistungen kommen die Verwaltungskosten vorweg in Abzug; die Einnahmen aus den Zinsen des Vereinsvermögens, sowie alle ausserordentlichen Einnahmen bleiben dem Vereine ungeschmälert. § 5. Wahl der Delegierten zur Bundesversammlung und in den Bundesausschuss. Die Delegierten des Vereines zur Bundesversammlung werden vom Vereinsausschusse in der Regel aus den ordentlichen Mitgliedern des Vereines und seiner Zweigvereine auf drei Jahre gewählt, und zwar 8 Herren von der Herren-Seetion und 8 Frauen von der Franen-Section. Unter den 6 Delegierten haben sich ein Herr und eine Frau als Vertreter der Zweigvereine zu befinden. Ausnahmsweise können aber auch ordentliche Mitglieder anderer Hilfsvereine mit dieser Mission betraut werden, die aber nicht gleichzeitig zur Vertretung ihres eigenen oder eines anderen Vereines berufen sein dürfen. Es ist statthaft, auch 2 Stimmen auf einen Delegierten in der Bundesversammlung zu vereinen, wobei die Stimmen der Zweigvereine mit jenen des Stammvereines verschmolzen werden können. Zu Delegierten in den von der Bundesversammlung gewählten Bundesausschuss können solche Vereinsmitglieder gewählt werden, welche sich bereit erklären, allen wichtigen Sitzungen der Bundesleitung in Wien beizuwohnen. Die Delegierten müssen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. § 6. Vereinsvermögen. Das Vereinsvermögen wird gebildet: a) Aus dem gesammten bereits vorhandenen Vermögen der beiden fusionierten Vereine und dem für Unterstützung von Invaliden und deren Witwen vorhandenen Widmungs-Oapitale des Frauenhilfsvereines vom Rothen Kreuze für Krain; b) aus den Jahresbeiträgen der ordentlichen Mitglieder; c) aus den Spenden der unterstützenden Mitglieder; d) aus den Jahresbeiträgen der Zweigvereine; e) aus den sonstigen Zuschüssen, wie Schenkungen, Legate und Stiftungen; f) aus den über besonderen öffentlichen Aufruf eingeflossenen patriotischen Spenden; g) aus den angeschafften oder gespendeten Materialien und Requisiten, welche das Material-Depot des Vereines bilden und dessen Magazinierung, Verwaltung und Spedition der Vereinsleitung obliegt. § 7. Vereinsmitglieder. Der Verein besteht aus: a) Ordentlichen Mitgliedern, b) unterstützenden Mitgliedern, c) Ehrenmitgliedern. Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, welche sich im Vollbesitze ihrer bürgerlichen Rechte befinden und sich zu einem Jahresbeiträge von mindestens 4 Kronen verpflichten oder welche bei der Vereinsleitung ein Capital erlegen, dessen Erträgnis mindestens der Ziffer des kleinsten Jahresbeitrages gleichkommt, mit der Widmung, dass dieses Capital bei dem Vereine dauernd fructi-üciert werde. Unter den gleichen Bedingungen können auch Corporationen als ordentliche Mitglieder eintreten. Die Zweigvereine sind corporativ ordentliche Mitglieder des Stammvereines. Jedes ordentliche Mitglied des Landes- und Frauenhilfsvereines und seiner Zweigvereine ist auch ordentliches Mitglied der Oesterreichischen Gesellschaft vom Rothen Kreuze überhaupt. Unterstützende Mitglieder sind solche Personen oder Corporationen, welche ohne die dauernde Verpflichtung ordentlicher Mitglieder zu übernehmen, dem Vereine einen Beitrag an Geld, Wertpapieren oder Materialien aller Art zu Vereinszwecken zuwenden. Zu Ehrenmitgliedern können über Antrag des Vereinsausschusses von der Generalversammlung nur solche Personen oder Corporationen ernannt werden, welche sich um das Hilfsvereinswesen überhaupt oder insbesondere um den Landes- und Frauenhilfsverein vom Rothen Kreuze für Krain hervorragend verdient gemacht haben. Die ordenllichen Mitglieder erhalten Jahreskarten, die Ehrenmitglieder Vereinsdiplome § 8. Rechte der Vereinsmitglieder. Die ordentlichen Mitglieder und die inländischen Ehrenmitglieder haben folgende Rechte: a) Das active und passive Wahlrecht für die Vereinsleitung, letzteres jedoch nur im Falle der österreichischen Staatsbürgerschaft; b) das Stimmrecht und insbesondere die Ausübung der Controle über die Gebarung mit dem Vereinsvermögen in der Generalversammlung ; c) das ßecht Anträge zu stellen, welche jedoch in der Kegel 8 Tage vor der Generalversammlung schriftlich und mitgefertigt von mindestens 5 in dieser Versammlung stimmberechtigten Mitgliedern bei der Vereinsleitung angemeldet werden müssen. § 9. Austritt aus dem Vereine. Der Austritt aus dem Vereine steht den ordentlichen Mitgliedern jederzeit frei, soll jedoch der Vereinsleitung schriftlich angezeigt werden. Wenn ein ordentliches Mitglied seinen Jahresbeitrag ungeachtet wiederholter Mahnung nicht erlegt, so wird es als aus dem Vereine ausgetreten betrachtet. § io. Vereinsleitung. Die Leitung des Vereines obliegt: 1. Der Generalversammlung, 2. dem Vereinspräsidium mit dem Vereinsausschusse. § H- Generalversammlung. In Friedenszeiten hat längstens zwei Monate nach Schluss eines jeden Kalenderjahres eine ordentliche Generalversammlung stattzufinden, welche in den Landeszeitungen mindestens acht Tage vorher kundzumachen ist. Dieselbe ist bei Anwesenheit von mindestens 80 stimmberechtigten Mitgliedern einschliesslich der Vertreter der Zweigvereine beschlussfähig. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit absoluter Majorität einschliesslich der Stimme des Vorsitzenden, welche bei sonstiger Stimmengleichheit doppelt zählt. Anträge auf Abänderung der Vereinsstatuten oder auf Auflösung des Vereines können nur mit zwei Drittel der Stimmen der Anwesenden angenommen werden; jede beschlossene Aenderung der Statuten ist vor ihrer Wirksamkeit der Bundesleitung anzuzeigen. Beschlüsse auf Aenderung grundsätzlicher oder gemeinsam von allen im Verbände der Oesterreichischen Gesellschaft vom Bothen Kreuze stehenden Hilfsvereine zu regelnden Bestimmungen der Statuten, dann der Beschluss auf Auflösung des Vereines bedürfen zu ihrer Giltigkeit der Zustimmung der Bundesversammlung. Der Generalversammlung ist - der Bechenschaftsbericht und Eechnungsabschluss des Vorjahres zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Längstens sechs Monate nach Abschluss eines Friedens oder über Beschluss des Ausschusses oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf Verlangen der Bundesleitung hat das Präsidium eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen. Bezüglich der Erfordernisse gütiger Beschlussfassungen in dieser Versammlung gelten die gleichen Bestimmungen wie bezüglich der ordentlichen Generalversammlung. Den Vorsitz und die Leitung der Generalversammlung führt der Präsident oder dessen Stellvertreter. In der Generalversammlung sind die Vertreter der Zweigvereine, ferner jedes anwesende ordentliche Mitglied, sowie jedes inländische Ehrenmitglied stimmberechtigt. Oorporationen, welche ordentliche Mitglieder oder Ehrenmitglieder sind, können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Wenn bei einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung die zur Beschlussfähigkeit erforderliche Anzahl von Mitgliedern nicht anwesend ist, so hat die Vereiusleitung binnen 14 Tagen eine neuerliche Generalversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, welche dann ohne Bücksicht auf die Stimmenanzahl beschlussfähig ist. Zu dem Wirkungskreise der Generalversammlung gehören: a) Die Wahl des Vereinsausschusses; b) die Prüfung und Genehmigung des jährlichen Bechenschafts- beriehtes des Vereines; c) die Wahl von drei Censoren und zwei Ersatzmännern auf die Dauer von drei Jahren zur Prüfung der Bechnungen; d) die Berathung und Beschlussfassung über von der Vereinsleitung oder von einzelnen Mitgliedern gestellte Anträge über Angelegenheiten des Vereines oder des Hilfsvereiuswesens im Allgemeinen; c) die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Vereinsmitgliedern nach Massgabe des § 14; f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern. § 12. Vereinsausschuss, Vereinspräsidium, Sectionen. Die Geschäfte des Vereines werden durch den Vereinsausschuss besorgt, welcher aus 24 Mitgliedern zu bestehen hat. Von diesen ntfallen 6 auf die Zweigvereine. Die Wahl des Ausschusses findet auf die Dauer von 3 Jahren und zwar in der Weise statt, dass zuerst die auf den Landesverein entfallenden Ausschussmitglieder je zur Hälfte, das ist 9 Herren und 9 Frauen durch die anwesenden Herren, beziehungsweise Frauen und dann die 6 auf die Zweigvereine entfallenden Mitglieder (3 Herren und 3 Frauen) durch die Delegierten der Zweigvereine gewählt werden. Wählbar als Ausschussmitglieder des Landesvereines sind alle ordentlichen Mitglieder und inländischen Ehrenmitglieder dieses Vereines. Als Ausschussmitglied der Zweigvereine kann jedes ordentliche Mitglied und inländische Ehrenmitglied sowohl des Landesvereines als der Zweigvereine gewählt werden. Jedes Ausschussmitglied muss österreichischer Staatsbürger sein, und entweder am Sitze der Landes-Vereinsleitung oder nahe derselben domilicieren, um sich an den Arbeiten des Landes-Vereins-ausschusses oder seines Oomites nach Bedarf stets betheiligen zu können. Austretende Ausschussmitglieder sind wieder wählbar. Wenn Mitglieder des Ausschusses während der Mandatsperiode sterben oder austreten, so hat der Ausschuss das Becht, die erledigten Stellen provisorisch bis zur nächsten Generalversammlung zu besetzen. In dieser Generalversammlung findet dann die Ergänzungs-wahl bis zum Ablaufe der Mandatsperiode statt. Wenn während der Mandatsperiode ein Krieg ausbricht, so bleibt der Ausschuss während der Kriegsdauer und noch durch sechs Monate nach dem Friedensschlüsse ohne Kücksicht auf den Ablauf der Mandatsperiode in Thätigkeit; derselbe kann sich übrigens im Kriegsfälle über eigenen Beschluss durch Berufung einer weiteren Zahl von Mitgliedern verstärken. Zum Zwecke des Beirathes in Bezug auf das Militär-Sanitäts-wesen und die diesfälligen Bedürfnisse der Kriegsverwaltung werden dem Ausschüsse auch Vertreter des Corps- zugleich Landwehr-Commandos beigegeben. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden. Zur Beschlussfähigkeit müssen mindestens 6 Mitglieder anwesend sein. Der Vorsitzende stimmt in allen Fällen mit, und seine Stimme wird bei gleicher Stimmenzahl doppelt gezählt. Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte mit absoluter Stimmenmehrheit das Präsidium, bestehend aus dem Präsidenten, der Präsidentin, zwei Vicepräsidenten und zwei Vicepräsidentinnen auf die Dauer der Wahlperiode. Der Präsident wird vom gesammten Ausschüsse, die beiden Vicepräsidenten von den Herren, die Präsidentin und die beiden Vice-Präsiden-tinnen von den Frauen aus den Mitgliedern des Ausschusses mit absoluter Majorität gewählt. Ausser der Zeit der Generalversammlung bildet das Präsidium mit dem Ausschüsse die Vereinsleitung, deren Mitglieder der Bundesleitung namhaft zu machen sind. Zu dem Wirkungskreise der Vereinsleitung gehören alle Angelegenheiten des Vereines, welche nicht ausdrücklich der Generalversammlung Vorbehalten werden, insbesondere: a) Die Verwaltung des Vereinsfondes und der Stiftungscapitalien; b) die Berathung und Beschliessung der in Friedenszeiten auf Bechnung des Vereinsfondes zu treffenden Massregeln zu dem im Artikel I und III der „Grundsätze“ bezeichneten Zwecke; c) die Berathung, Beschliessung und Leitung aller bei ausbrechendem Kriege und während dessen Dauer zu treffenden Massregeln; d) die Fürsorge für die Vermehrung der Mittel des Vereines; e) die Einberufung und Vorberathung der Generalversammlungen; f) die jährliche Berichterstattung und Rechnungslegung an die Generalversammlung und die Stellung von Anträgen an dieselbe; (j) die Wahl der Delegierten zur Bundesversammlung; h) die Vollziehung der von der Bundesversammlung gefassten Beschlüsse, sofern diese für alle Landes-Hilfsvereine bindend sind; i) die Bildung und Leitung von Zweigvereinen und die Verhandlungen mit denselben, besonders in Betreff der obigen Punkte 1), c, d, h; h) der Antrag auf Auflösung des Vereines an die Generalversammlung, welcher jedoch nur bei Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses und mit zwei Drittel Stimmenmehrheit der Anwesenden beschlossen und nur nach Anhörung der Bundesleitung an die Generalversammlung gestellt werden kann; l) die Verhandlungen mit den Behörden über Angelegenheiten des Vereines; m) der Verkehr mit der Bundesleitung; n) der Verkehr mit anderen zweckverwandten Vereinen. Zur Vorberathung wichtiger specieller Fragen gliedert sich der Vereinsausschuss in eine Herren- und Frauen-Section. Der Präsident oder dessen Stellvertreter berufen die Ausschusssitzungen und die Generalversammlungen ein, führen in denselben den Vorsitz und leiten die Verhandlungen; sie sorgen endlich für die Ausführung der vom Ausschüsse oder von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse. Der Präsidentin des Vereinsausschusses, oder deren Stellvertreterinnen kommt die Leitung der Specialberathungen und die Durchführung der Beschlüsse der Frauen-Section zu. Heber Verlangen von zehn Ausschussmitgliedern, sowie über Verlangen der Bundesleitung oder der militärischen Beiräthe ist eine ausserordentliche Sitzung des Ausschusses einzuberufen. Der Präsident oder dessen Stellvertreter vertritt den Verein nach aussen. Derselbe bestellt und entlässt die Beamten und Diener des Vereines. Alle vom Vereine ausgehenden Schriftstücke sollen von zwei Mitgliedern des Präsidiums unterfertigt sein. Aufrufe und Kundmachungen können auch nur mit dem Titel des Vereines unterzeichnet werden. Die in der Generalversammlung zu Ausschussmitgliedern gewählten Frauen bilden die Frauen-Section. Diese hat das Eecht unter dem Vorsitze der Präsidentin oder einer der Vicepräsidentinnen in den ihr zur Vorberathung zugewiesenen Fragen, sowie in allen Vereinsangelegenheiten, welche die Frauenthätigkeit auf dem Gebiete des Hilfsvereinswesens betreffen, und im § 2, lit. c dieser Statuten aufgezählt sind, zu berathen und im Vereinsausschusse Anträge zu stellen. Ausserdem steht der Frauen-Section zu: Die Erstattung des Vorschlages für die alljährlich am 18. August, als dem glorreichen Geburtsfeste Sr. k. u. k. Apostolischen Majestät des Kaisers Franz Josef I., an 12 verwundete und invalid gewordene Soldaten der vaterländischen Truppenkörper, eventuell in Ermanglung oder bei nicht genügender Zahl solcher, ganz oder theilweise an arme Witwen und Waisen derselben zu gleichen Theilen zu vertheilenden Interessen der Widmungscapitalien. Die Herren-Section besteht aus den in der Generalversammlung zu Ausschussmitgliedern gewählten Herren unter dem Vorsitze des Präsidenten oder eines seiner Stellvertreter. § 13- Zweigvereine. Sämmtliehe Zweigvereine in Krain bilden integrierende Theile des Landes- und Frauen-Hilfsvereines und geniessen die Rechte aller ordentlichen Mitglieder desselben, mithin auch das active und passive Wahlrecht für den Vereinsausschuss und das Oensoren-Collegium. Sie üben diese Rechte durch Entsendung von Vertretern in die Generalversammlung des Stammvereines aus, deren Zahl sich nach der Anzahl der Zweigvereins-Mitglieder richtet. Zweigvereine, welche nur hundert oder weniger Mitglieder haben, entsenden einen, jene welche eine grössere Anzahl von Mitgliedern besitzen, entsenden zwei Vertreter in die Generalversammlung des Stammvereines. Die Zweigvereine entsenden zwei Delegiere in die Bundesversammlung (§ 4), dieselben werden von den durch die Zweigvereine entsendeten Ausschussmitgliedern und zwar ein Herr durch die Herren-Section und eine Frau durch die Frauen-Seetion gewählt. Die Statuten der Zweigvereine bedürfen, zur Wahrung des unumgänglich nothwendigen Einklanges mit den Statuten des Stammvereines, der Zustimmung des letzteren; dasselbe gilt für etwaige Aenderungen der Statuten oder für den Beschluss auf Auflösung eines Zweig Vereines. Die Mitglieder der Zweigvereinsleitungen müssen dem Stammvereine namhaft gemacht werden. Die Zweigvereine haben im Frieden jährlich die Hälfte der Jahresbeiträge ihrer ordentlichen Mitglieder, nach Abzug der Verwaltungskosten (als solche gelten die eigentlichen Eegieauslagen: Kanzleibedürfnisse, dann etwaige Kosten für Magazinierung von Ver-einsvorräthen, Drucksachen, Zeitungsinserate, Porto-, Telegraphengebüren, Botenlöhne u. dgl.), an den Stammverein abzuführen. Die übrigen Einnahmen verbleiben unter der eigenen Verwaltung der Zweigvereine. Im Kriegsfälle müssen dieselben ihr ganzes nicht gebundenes Vermögen, sowie alle nicht gebundenen, bei ihnen eingehenden Spenden an Geld und Materialien zur Verfügung des Stammvereines stellen, insofern sie dieselben nicht zur Durchführung ihnen vom Stammvereine übertragener oder von ihnen mit Zustimmung des Stammvereines übernommener selbständiger Aufgaben bedürfen. Um die Leitung des Stammvereines jederzeit über die Verhältnisse seiner Zweigvereine in Kenntnis zu erhalten, haben letztere jährlich gleichzeitig mit der Abfuhr der oben erwähnten Jahresbeiträge summarische Verwaltungsberichte nach dem von der Stammvereinsleitung festzustellenden Formulare an die Stammvereinsleitung einzusenden. Die Zweigvereine fungieren nach Massgabe des Bedarfes als Organe des Stammvereines und werden soweit ihre Mittel nicht ausreichen, zur Ausführung der ihnen vom Stammvereine übertragenen oder der von ihnen mit Zustimmung desselben übernommenen selbstständigen Aufgaben mit dem Erforderlichen vom Stammvereine versehen. § 14. Schlichtung von Streitigkeiten, Schiedsgericht. Alle Streitigkeiten zwischen den Vereinsmitgliedern über den Inhalt und Sinn dieser Statuten sowie der Vereinsbeschlüsse werden in der Generalversammlung durch Beschluss endgiltig erledigt und ist jede anderweitige Berufung ausgeschlossen. Zur Schlichtung anderer Streitigkeiten aus dem Vereins Verhältnisse wählt der Vereinsausschuss auf die Dauer von drei Jahren ein aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern bestehendes stabiles Schiedsgericht, welches eines seiner Mitglieder mit dem Vorsitze betraut und ebenfalls endgiltig, mit Ausschluss jeder anderweitigen Berufung entscheidet. § 15. Siegel und Abzeichen. Als Siegel führt der Verein das Rothe Kreuz in einem weissen Schilde, welches mit dem Titel des Vereines umgeben ist. Für die Dauer eines Krieges erhalten die Ausschussmitglieder aller dem Verbände angehörigen österreichischen Hilfsvereine vom Rothen Kreuze, sowie die von diesen Vereinen im Hiltsvereinsdienste (in den Spitälern, bei Krankentransporten, an den Etappenplätzen, bei den Vereinsdepöts oder als freiwillige Sanitätsabtheilung) ausserhalb des Kriegsschauplatzes verwendeten Personen durch die betreffenden Vereinspräsidien als Abzeichen eine weisse Armbinde mit dem Rothen Kreuze. In Fällen der Hilfeleistung vom Rothen Kreuze bei ausserordentlichen Nothständen und Unglücksfällen im Frieden, sowie bei dienstlichen Anlässen, Feierlichkeiten, Hebungen und Vorstellungen ist den Mitgliedern der Vereinsleitungen, dann den besonders beauftragten Delegierten, Functionären und Beamten der Vereine das Tragen der weissen Armbinde mit dem Rothen Kreuze gestattet. Die Armbinde mit dem Rothen Kreuze wird am linken Oberarme über dem obersten Kleidungsstücke getragen (Art. IX. der „Grundsätze“). § 16. Auflösung des Vereines. Im Falle der von der Bundesversammlung genehmigten Auflösung des Vereines muss das nicht gebundene Vermögen desselben einer dem Vereinszwecke entsprechenden Widmung zugeführt werden, worüber die letzte Generalversammlung zu beschliessen hat. Diese Generalversammlung hat auch bezüglich der bestimmten Zwecken gewidmeten Fonde für die fortgesetzte Ausführung der Widmungen nach den Bestimmungen derselben und nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften Sorge zu tragen. Z. 1728. Pr. Der rechtliche Bestand dieses Vereines nach Inhalt der vorliegenden geänderten Statuten wird im Sinne des § 9 des Vereinsgesetzes vom 15. November 1867, Nr. 134 ß. G. Bl., hiemit bescheinigt. Laibach am 30. April 1902. Der k. k. Landespräsident: Hein m. p. ISeiliigc I. Grundsätze für die Organisation und die Thätigkeit des Hilfsvereins ivesens der Oester-reichischen Gesellschaft vom Rothen Kreuze zur Pflege und Unterstützung von verwundeten und kranken Kriegern. Sowohl die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder als auch die Länder der heiligen Krone Ungarns gründen und regeln, je nach Verschiedenheit ihrer Gesetze, Gewohnheiten und thatsächlichen Verhältnisse, das freiwillige Hilfsvereinswesen zur Pflege und Unterstützung von verwundeten und kranken Kriegern selbständig in ihren bezüglichen Staatsgebieten. Da jedoch das Heer und die Kriegsmarine der österreichischungarischen Monarchie gemeinsam und die beiden Landwehren sowie der Landsturm im Kriegsfälle zur Unterstützung des Heeres berufen sind, so ist es eine aus der Natur der Sache sich ergebende Noth-wendigkeit, dass, ungeachtet ein jeder der beiden staatsrechtlichen Theile der Monarchie bei der Gründung und Regelung des Hilfsvereinswesens selbständig und unabhängig vorgeht, doch demselben Zwecke entsprochen und namentlich in Kriegszeiten ein erfolgreiches Zusammenwirken nach gewissen gleichmässigen Grundsätzen ermöglicht werde. Die Grundsätze für die Organisation und Wirksamkeit der Hilfs vereine in den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern sind in den folgenden Artikeln enthalten. I. Zweck und Grundlage, 1. Die sämmtlichen Hilfsvereine vom Kothen Kreuze erkennen es im Allgemeinen als ihre gemeinsame Aufgabe, die pflicht-massige Fürsorge des Staates für die verwundeten und im Felde erkrankten Krieger zu ergänzen und über das Mass dieser staatlichen Fürsorge hinaus die Pflege der Verwundeten und Kranken nach Thunlichkeit zu verbessern. 2. Sie werden daher in erster Reihe bestrebt sein: a) alle Einrichtungen schon im Frieden vorzubereiten, um im Falle einer Mobilisierung sofort eine kraftvolle, wohlorganisierte Tbä-tigkeit beginnen zu können; b) während eines Krieges die Militär-Sanitäts-Anstalten und deren Organe nach Zulässigkeit der zu Gebote stehenden Kräfte und Mittel und im thunlichsten Anschlüsse an die militärische Sanitätspflege zu unterstützen; c) in Fällen, wo infolge von Störungen oder Unterbrechungen oder bei einem unvorhergesehenen Andrange von Hilfsbedürftigen die militärische Sanitätspflege entweder gänzlich mangelt oder unzureichend erscheint, auch Leistungen zu übernehmen, welche sonst der staatlichen Fürsorge überlassen bleiben müssen. 3. Ausser dieser hauptsächlichen Thätigkeit erkennen es die Hilfsvereine vom Kothen Kreuze aber auch als ihre Aufgabe: a) das Los der hilfsbedürftigen Invaliden, Militär-Witwen und Waisen, dann der hilfsbedürftigen Familien der Mobilisierten nach Zulässigkeit der Mittel zu verbessern. In dieser Hinsicht wird jedoch die Bundesleitung ihren Einfluss dahin aufzubieten haben, dass die Fonde nicht zu sehr für solche Unterstützungen in Anspruch genommen werden; h) bei ausserordentlichen Nothständen und Unglücksfällen im Frieden durch Einleitung von speciellen Sammlungen und durch Verwendung der hiezu disponiblen Kräfte eine organisierte Hilfe zu schaffen. 4. Alle diese Vereine und auch der Verband derselben gründen ihre Wirksamkeit und die Beziehungen zu den gleichartigen Vereinen auswärtiger Staaten im Allgemeinen auf die Beschlüsse der internationalen Confer enz in Genf vom October 1863, insbesondere aber auf den daselbst zwischen mehreren europäischen Regierungen abgeschlossenen, von der k. und k. Regierung unter dem 21. Juli 1866 bestätigten internationalen Vertrag vom 22. August 1864. 5. Das Verhältnis der staatlichen Organe zur freiwilligen Sanitätspflege im Kriege wird durch den „Anhang“ zum „Reglement für den Sanitätsdienst des k. und k. Heeres“ geregelt. II. Organisation. Das Hilfsvereins wesen in dem österreichischen Staatsgebiete gliedert sich wie folgt: a) in den Königreichen und Ländern: die Landes-Hilfsvereine vom Rothen Kreuze und die Prauen-Hilfsvereine vom Rothen Kreuze mit ihren Zweigvereinen; ~b) in Wien: der Oesterreichische Patriotische Hilfsverein, zugleich Landes- und Frauen-Hilfsverein vom Rothen Kreuze für Niederösterreich“ ; endlich c) der Verband dieser Vereine unter dem Namen: „Oesterreichische Gesellschaft vom Rothen Kreuze“, mit dem Sitze seiner Central-Leitung in Wien. III. Wirkungskreis der Oesterreichischen Gesellschaft vom Rothen Kreuze und der Hilfsvereine vom Rothen Kreuze. Um eine einheitliche, möglichst gedeihliche Thätigkeit zu erzielen, bleibt es festgesetzt, dass alle jene Angelegenheiten, welche sich auf die Unterstützung der Armee im Felde, auf den Nachrichtendienst, auf den internationalen und eigenen Vereinsverkehr, auf internationale Hilfeleistung, auf den Verkehr mit dem 2 * k. und k. Eeichs-Kriegsministerium und der k. k. Eegierung der im Beichsrathe vertretenen Königreiche und Länder beziehen, sowie die Anregung und Einleitung aller jener Angelegenheiten, welche die gemeinsame Hilfsvereinsthätigkeit betreffen, in den Wirkungskreis der Central - Leitung, welche den Namen „Bundesleitung der Oesterreichischen Gesellschaft vom Eothen Kreuze“ führt, zu gehören haben; während die eigentliche Hinterlandspflege, namentlich die Errichtung von Vereins-Eeservespitälern, Beconvales-centenhäusern, Kranken - Halt- und beziehungsweise Verköstigungsoder nur Labe-Stationen, Organisierung von Blessierten - Transport-Colonnen für den Localdienst, endlich die möglichst zahlreiche Unterbringung von Verwundeten oder Eeconvalescenten in die Privatpflege, die Hauptaufgabe der Landes- und Frauen-Hilfsvereine vom Eothen Kreuze zu bilden haben. Eine Concurrenz bei der Durchführung dieser Arbeiten soll zwischen den Landes-und den Frauen-Hilfsvereinen nicht stattfinden, wohl aber sollen die betreffenden Vereine in den einzelnen Ländern nach Thunlichkeit immer gemeinsam an die Lösung dieser Aufgaben schreiten. Dem entsprechend dürfen auch die Zweigvereine nur mit Genehmigung des Stammvereines selbständige Aufgaben übernehmen, da andernfalls jene Zersplitterung der Kräfte und Unordnung wieder eintreten würde, zu deren Verhinderung der Verband der Vereine gegründet wurde. IV. Wirksamkeit im Frieden. Damit die freiwillige Sanitätspflege im Kriegsfälle ihre Thätig-keit rechtzeitig und ausreichend entfalten könne, werden nach den allseitig gewürdigten Erfahrungen der letzten Kriege die in den folgenden Punkten erwähnten Vorbereitungen als schon im Frieden nothwendig erkannt, und soll hiefür von Seite der Hilfsvereine nach Zulänglichkeit der zu ihrer Verfügung stehenden Kräfte und Mittel vorgesorgt werden. a) Das Studium und die Verwertung der Fortschritte auf dem Gebiete des Militär-Sanitätswesens überhaupt, insbesondere aber auf dem der freiwilligen Sanitätspflege im Kriege. Es werden deshalb in erster Hinsicht bei den Landes - Hilfsvereinen und bei den Frauen-Hilfsvereinen vom Eothen Kreuze seitens der Corps-(Militär-) und zugleich Landwehr- (Landesvertheidigungs)-Oom-manden Vertreter bestimmt werden, welche gleich den Vertretern des Eeichs-Kriegsministeriums und des Ministeriums für Landes-vertheidigung bei der Bundesversammlung, beziehungsweise der Bundesleitung, eventuell den Oomites, als Beiräthe jederzeit alle envünschten Mittheilungen machen und mit Eath und That an die Hand gehen. Bei thunlichster Wahrung des freien Verkehres der Vereine untereinander ist es gleichwohl nothwendig, dass alle diejenigen Mittheilungen und Vorschläge, welche auf ein gemeinsames Wirken abzielen, den Weg durch die Bundesversammlung oder deren Sectionen oder die Bundesleitung nehmen, welche ihrer Natur nach zur Vermittlung berufen sind. Derlei bei der Bundesleitung einlangende Mittheilungen werden dem Präsidenten vorgelegt, welcher im Sinne der Statuten, eventuell der Geschäftsordnung über die weitere Behandlung derselben verfügt. Insofern die Studien und der Gedankenaustausch über die Fortschritte auf dem Gebiete der freiwilligen Sanitätspflege den Verkehr mit ausländischen Vereinen mit sich bringen, wird die Bundesleitung bemüht sein, diesen Verkehr zu vermitteln und die gewonnenen Erfahrungen den Vereinen zur entsprechenden Verwertung bekannt zu geben. b) Die Heranziehung möglichst vieler freiwillig sich an bietender Personen, welche zu persönlichen Leistungen im freiwilligen Sanitätsdienste bereit und geeignet sind. Hieher gehören Aerzte, Apotheker, Verwaltungsorgane, für die Krankenpflege (Mitglieder geistlicher Orden, geschulte Krankenpfleger und Pflegerinnen) und in den Depots, dann gelernte Köche, Bandagisten, Erzeuger chirurgischer Instrumente, endlich Handwerker. Insofern für dieses Personale schon im Frieden eine entsprechende fachliche Ausbildung oder besondere Instruierung noth wendig erscheint, werden die Vereine bestrebt sein, auch dieser Aufgabe im möglichsten Umfange gerecht zu werden und hiezu nach Bedarf die Unterstützung staatlicher Organe ansuchen. Zur Erzielung der unentbehrlichen Einheitlichkeit des Unterrichtes werden sie mit der Bundesleitung das Einvernehmen pflegen. Die Beistellung des niederen Sanitäts-Hilfspersonales erfolgt in der Begel für alle Anstalten des Bothen Kreuzes, welche mit Genehmigung der Kriegsverwaltung errichtet werden, sowohl bei der Armee im Felde als auch im Hinterlande (mit Ausnahme der Kranken-Transportcolonnen für den Localdienst) im Wege der ex officio - Oommandierung, und zwar aus dem Stande der vom k. k. Ministerium für Landesverthei-digung dazu designierten Mannschafts-Kategorien der Landwehr. Im Hinterlande bleibt es den errichtenden Vereinen aber ausnahmsweise auch freigestellt, dieses Sanitäts-Hilfspersonale, wenn sie wollen, ganz oder theilweise, durch eigene Fürwahl innerhalb bestimmter Grenzen schon im Frieden sicherzustellen. Gehören die Fürgewählten nicht schon dem Stande der Landwehr an, so müssen sich dieselben zum zeitgerechten freiwilligen Eintritte in die Landwehr auf Kriegsdauer verpflichten und sind zu diesem Zwecke, ebenfalls schon im Frieden, beim zuständigen Landwehr-Oommando anzumelden. Die Bildung von Local-Kranken-Transportcolonnen muss auf vollkommener Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit basiert sein und ist zum Zwecke der Sicherstellung solcher Oolonnen im Sinne des Punktes 18 der grundsätzlichen Bestimmungen für das Statut der Landes- und auch der Frauen - Hiltsvereine vom Bothen Kreuze an die patriotische Bereitwilligkeit solcher Vereine (Oorporationen) in den betreffenden Standorten zu appellieren, welche zwar zu anderen Zwecken bestehen, jedoch geneigt und auch wirklich in der Lage sind, Leistungen für die freiwillige Sanitätspflege in loco zu übernehmen. c) Die Ermittlung und Erwerbung geeigneter Muster, Modelle und Abbildungen von Sanitäts-Ausrüstungs-und Ei nrichtungs ge genständen, welche von der Bundesleitung gesammelt und den Hilfsvereinen zugänglich gemacht werden, damit einerseits die Anschaffungen im Bedarfsfälle erleichtert und andererseits die im Interesse der Verwundeten und Kranken, wie des Pflegepersonales so sehr erwünschte Gleichmässigkeit des Materiales mit jenem des k. und k. Heeres erzielt werde. d) Die Beschaffung von Vorräthen an solchen Materialien! deren Anfertigung im Mobilisierungsfalle mit Bücksicht auf den gesteigerten Bedarf der Heeresverwaltung durch die Industrie nicht schnell genug bewerkstelligt werden kann. Hieher gehören insbesondere chirurgische Instrumente und Apparate, Feldtragen, Räderbahren, Blessiertenwagen und dergleichen. e) Die Ausmittlung geeigneter Orte und Räumlichkeiten für die Errichtung von Sammelstellen und Depots für den Kriegsfall (im Einvernehmen mit den Militär-Territorial-Behörden), die Vereinbarungen mit den Transport-Unternehmungen wegen Ueberlassung von Fuhrwerken etc. gegen Miete für den Fall des Bedarfes. f) Die Bildung und Verwaltung derjenigen Geldfonde, welche nothwendig sind, um die Aufgaben der Hilfsvereine befriedigend zu lösen und sowohl die Vorbereitungen im Frieden im entsprechenden Masse zu treffen, als auch bei eintretender Mobilisierung die ersten Beschaffungen sofort bewirken zu können. g) Die Organisierung von freiwilligen Sanitäts-Abtheilungen, welche unter der besonderen Benennung „Blessierten-Transport-Oolonnen“ vorzugsweise dazu bestimmt sind, im Anschlüsse an die Feld-Spitäler oder Etapen-Einrichtungen den Transport von Verwundeten und Kranken auf den Strassen in der schonendsten Weise zu bewirken. h) Die Vorbereitungen zur Errichtung von Vereins-Eeserve -Spitälern, Reconvalescentenhäusern und Kranken-Haltstationen im Hinter lande, zunächst durch Ermittlung geeigneter Räumlichkeiten (im Einvernehmen mit den Mililär-Territorial-Behörden), i) Die Ausarbeitung eines Planes, nach welchem die Vereine im Falle eines Krieges den Beginn ihrer Thätigkeit einzurichten gedenken, um im Momente des Bedarfes sofort zur Durch* führung desselben schreiten zu können. h) Die Bundesleitung wird ihre Aufmerksamkeit insbesondere darauf richten, dass im Falle eines Krieges von Seite der Oesterreichischen Gesellschaft vom Rothen Kreuze die einzelnen Zweige der freiwilligen Sanitätspflege dem Bedarfe entsprechend vertreten seien, und wird sie in dieser Hinsicht an die zugehörigen Hilfsvereine die erforderlichen Mittheilungen ergehen lassen. Am Schlüsse eines jeden Jahres werden die Hilfsvereine in der von der Bundesleitung anzugebenden gleichmässigen Form einen Bericht verfassen und an die Bundesleitung einsenden, welche gesondert nach den Sectionen der Landes- und Frauen-Hilfsvereine die wesentlichsten Daten aus sämmtlichen Berichten übersichtlich zusammenstellt. Diese Heber sichten dienen der Bundesleitung einerseits zur Information über den Stand des Hilfsvereinswesens in der österreichischen Reichshälfte und über jene Einleitungen, welche zur Förderung desselben, beziehungsweise zur Hebung der Leistungsfähigkeit jeweilig nothwendig erscheinen; andererseits bilden sie die Grundlage für den General bericht der „Oesterreichischen Gesellschaft vom Rothen Kreuze“, welchen die Leitung derselben jährlich Seiner k. undk. Apostolischen Majestät dem Kaiser und Ihrer Majestät der Kaiserin erstattet. Diese regelmässige Berichterstattung erfolgt im Wege des k. k. Ministeriums für Landesvertheidigung. In wichtigen und dringenden Fällen ist jedoch dem Bundespräsidium das Ansuchen gestattet, mit Beziehung auf das Allerhöchste Protectorat bei Ihren k. und k. Majestäten unmittelbar Bericht erstatten zu dürfen. Dem k. und k. Eeichs-Kriegsministerium wird zur eigenen Orientierung jährlich eine Abschrift dieser Uebersichten mitgetheilt. Namhaftere Aenderungen, welche sich etwa im Laufe des Jahres ergeben, bringen die Hilfsvereine der Bundesleitung und diese dem Eeichs-Kriegsministerium, sowie dem k. k. Ministerium für Landesvertheidigung fallweise zur Kenntnis. Y. Wirksamkeit im Kriege. 1. Zur Erreichung des in Artikel I bezeichneten Hauptzweckes werden die Oesterreichische Gesellschaft vom Eothen Kreuze, beziehungsweise der Oesterreichische Patriotische Hilfsverein und die Landes- und Frauen-Hilfsvereine vom Eothen Kreuze mit ihren Zweigvereinen, bestrebt sein, im Kriegsfälle nach Massgabe der ihnen jeweilig zur Verfügung stehenden Kräfte und Mittel die Militär-Sanitätspflege, insbesondere durch die in den folgenden Punkten angegebenen Leistungen wirksam zu unterstützen. 2. Die Bundesleitung der Oesterreichischen Gesellschaft vom Eothen Kreuze, der Oesterreichische Patriotische Hilfsverein sowie die Landes-Hilfsvereine vom Eothen Kreuze werden dem k. k. Oommissär eine Anzahl von Personen zur Verfügung stellen, welche geeignet und bei’eit sind, als Delegierte des Eothen Kreuzes die zweekmässigste Ausnützung der Vereinsleistungen nach den jeweiligen Bedürfnissen der Militär-Sanität zu vermitteln, und zwar sowohl bei der Armee im Felde, als auch ausserhalb des Kriegsschauplatzes. 3. Verbandzeug, ärztliche Eequisiten, Transportmittel, Wäsche, Bettzeug und sonstige Spital-Ein-richtungsgegenstände, Labe- und Erfrischungsmittel für Verwundete, Kranke und Eeconvalescenten werden die Vereine theils unmittelbar von ihren Mitgliedern oder anderen Personen übernehmen, theils aus den bereits vorhandenen Mitteln oder einlangenden Geldspenden beschaffen. Zur Sammlung dieser Gegenstände werden ausser dem Material-Hauptdepot zu Wien an geeigneten Orten ausser- — 2ß - halb des Kriegsschauplatzes Sammelstellen und ßeserve-depots angelegt. Die für die Armee im Felde gewidmeten Bestände der ßeserve-depots werden in die auf dem Kriegsschauplätze zu errichtenden, von Vereinsorganen verwalteten mobilen Vereinsdepots gesendet und von da nach den Weisungen des Hauptdelegierten beim Armee-Generalcommando, durch Vermittlung der Delegierten des Bothen Kreuzes, ihrer Bestimmung zugeführt. 4. Zur thunlichsten Förderung des Krankenzerstreuungs-Systems werden ferner die Hilfsvereine vom ßothen Kreuze dort, wo die Nothwendigkeit hiezu eintritt, aus eigenen Mitteln und unter eigener Verwaltung Verband- und Erfrischungsstationen an den Kranken-Transportlinien (Kranken-Haltstationen, beziehungsweise Verköstigungs- oder Labestationen) errichten, weiters bemüht sein, eine möglichst grosse Zahl von Verwundeten oder Be-convalescenten der Privatpflege zuzuführen. 5. Zur Vermittlung von Nachrichten über kranke und verwundete Militärs an deren Angehörige wird ein gemeinsames Central-Nachweisebureau in Wien errichtet, welches dem General-Inspector der freiwilligen Sanitätspflege unmittelbar untersteht und die Aufgabe hat, sämmtliche diesbezügliche Daten zu sammeln und zusammenzustellen.*) Weiters werden einerseits in Wien, anderseits in Budapest Auskunftsbureaus errichtet, welche auf Grund der vom Central-Nachweisebureau gesammelten Daten den Angehörigen der verwundeten oder kranken Militärs nach Möglichkeit Auskunft ertheilen werden. Endlich werden Organe der Gesellschaft die Correspondenz solcher kranken oder verwundeten Militärs, welche gehindert sind, selbst zu schreiben, an ihre Angehörigen vermitteln. *) Bezüglich des Central-Nachweisebureaus wurden speeielle Vereinbarungen zwischen der Bundesleitung der Oesterreiehischen Gesellschaft vom Rothen Kreuze und der Direction des Vereines vom Rothen Kreuze in den Ländern der heiligen Krone Ungarns getroffen. VI. General-Inspector der freiwilligen Sanitätspflege. 1. Als leitende Spitze der freiwilligen Sanitätspflege wird im Mobilisierungsfalle auf Kriegsdauer von Sr. k. und k. Apostolischen Majestät der Protector-Stellvertreter des Kothen Kreuzes in Oesterreich-Ungarn zum General-Inspector der freiwilligen Sanitätspflege ernannt. 2. Derselbe hat sich mit dem Keichs-Kriegsministerium und durch Vermittlung der Hauptdelegierten bei dem Armee-General-commando, oder der ihm beigegebenen Delegierten des Kothen Kreuzes, oder seiner selbst gewählten Hilfsorgane mit den Sanitätsehefs der Armee-Generalcommanden (Chefärzten selbständig operierender Corps- und Truppendivisionen) in Verbindung zu erhalten, um für seine Thätigkeit die leitenden Gesichtspunkte zu gewinnen. 8. Die Aufgabe des General-Inspectois besteht im Allgemeinen darin: a) durch das stete Einvernehmen mit den vorerwähnten Militärbehörden und Organen zu ermitteln, woran, wann und wo sich das Bedürfnis einer Unterstützung der Militär-Sanitätspflege durch freiwillige Hilfsvereinsthätigkeit geltend gemacht hat; b) bei Bekanntgabe dieser Bedürfnisse an die Bundesleitung, oder in dringenden Fällen direct an die zur Theilnahme an der freiwilligen Sanitätspflege bereiten Vereine, Genossenschaften oder Personen dahin zu wirken, dass die aufgebrachten Kräfte und Mittel rechtzeitig den richtigen Bedarfspunkten zugewiesen werden. 4. Dem General-Inspector, welcher die vorerwähnte Aufgabe mit dem im Mobilisierungsfalle von Seiner k. und k. Apostolischen Majestät zum k. k. Commissär ernannten Bundespräsidenten der Oesterreichischen Gesellschaft vom Kothen Kreuze zu lösen hat, stehen als Organe seiner Thätigkeit zur Verfügung: a) die Hauptdelegierten bei den Armee-Generalcommanden; b) eine der Person des General-Inspectors zugetheilte Anzahl von Delegierten des Rothen Kreuzes zur Entsendung an alle jene Orte, sowohl bei der Armee im Felde als auserhalb des Kriegsschauplatzes, wo die besondere Einflussnahme des General-Inspectors nothwendig erscheint ; c) die sonstigen zur Besorgung der Geschäfte nothwendigen Personen. VII. K. k. Commissär. 1. Der Bundespräsident wird im Mobilisierungsfalle auf Kriegsdauer von Sr. k. und k. Apostolischen Majestät zum k. k. Commissär für das österreichische Hilfsvereinswesen ernannt und hat als solcher den General-Inspector der freiwilligen Sanitätspflege im Kriegsfälle in Erfüllung seiner Aufgabe zu unterstützen. In Abwesenheit oder Verhinderung des zum k. k. Commissär ernannten Bundespräsidenten übernimmt die Oberleitung der Oester-roiehisehen Gesellschaft vom Eothen Kreuze der erste Bundes-Vice-präsident, welcher auch zur zeitweiligen Vertretung des k. k. Com-missärs berufen ist. 2. Der k. k. Commissär hat die Aufgabe: a) von allen zur Unterstützung der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Macht oder einzelner Theile derselben in der betreffenden Beichshälfte bestehenden oder sich im Laufe der Ereignisse noch bildenden Vereinen etc. bezüglich ihrer Zwecke und Statuten Kenntnis zu nehmen; b) die Thätigkeit der Vereine und einzelner Opferwilliger thun-lichst zu concentrieren und jeder dem gemeinsamen Interesse schädlichen Zersplitterung vorzubeugen; c) den Vereinen anzugeben, worauf sie ihre Thätigkeit mit Bücksicht auf die vom General-Inspector der freiwilligen Sanitätspflege jeweilig bekannt gemachten Bedürfnisse insbesondere zu richten haben und nach welchen Orten, an welche Depots etc. die für die Armee im Felde oder für die stabilen Militär-Sanitätsanstalten bestimmten Gaben zu senden sind; d) darauf einzuwirken, dass die Bundesleitung, dann der Oester-reichische Patriotische Hilfsverein und die Landes-Hilfsvereine vom Eotken Kreuze eine genügende Anzahl von Personen namhaft machen, welche geeignet und im Kriegsfälle bereit sind, sich als Delegierte des Eothen Kreuzes verwenden zu lassen. Wenn die Natur der vorstehenden Geschäfte es erfordert oder die freiwilligen Hilfskräfte der Bundesleitung dazu nicht ausreichen, kann der k. k. Oommissär darum ansuchen, das erforderliche Personale auf Staatskosten aufnehmen, beziehungsweise anstellen zu dürfen. 3. Sobald die Wirksamkeit der freiwilligen Sanitätspflege im Kriegsfälle beginnen soll, werden die Bundesleitung der Oester-reichischen Gesellschaft vom Eothen Kreuze, ferner alle zur Ueber-nahme der bezüglichen Leistungen bereiten Vereine, Genossenschaften und Personen durch eine öffentliche Bekanntmachung des k. k. Oommissärs ersucht werden', ihre Anerbietungen an den k. k. Oommissär zu richten, dessen weiteren Bestimmungen hinsichtlich des Personales Folge zu geben, ihre Gaben den vom k. k. Oommissär zu bezeichnenden Bedarfstellen zuzuweisen und überhaupt den Anforderungen, welche er nach Massgabe der jeweilig eintretenden Bedürfnisse an sie richten wird, nach Zulässigkeit der verfügbaren Mittel und Kräfte zu entsprechen. 4. Der k. k. Oommissär wird insbesondere die Bundesleitung der Oesterreichisehen Gesellschaft vom Eothen Kreuze in Kenntnis setzen, in welchem Umfange die im Frieden von derselben getroffenen Vorbereitungen durchzuführen sind, ferner inwieweit dieselben nach Zulässigkeit der Kräfte und Mittel durch Beistellung von Sanitätspersonale und -Materiale, dann durch Errichtung von Vereins-Eeservespitälern, Eeconvalescentenhäuseru, Kranken-Haltstatiouen etc. noch zu ergänzen wären. 5. Zu den Obliegenheiten des k. k. Oommissärs gehört insbesondere noch die Oberaufsicht über alle von Vereinen oder einzelnen Personen aus Privatmitteln errichteten Heilanstalten (Ee-serve-Spitäler) und Beconvalescentenhäuser. In ärztlich-technischer und sanitätspolizeilicher Beziehung wird die Controle des Staates über diese Anstalten in der Regel durch Organe der Militär-Sanität aus-geübt, kann jedoch auch anderen staatlichen Sanitäts-Organen übertragen werden. 6. Alle Staats- und Gemeindebehörden werden in ihren Ressorts dem k. k. Oommissär der freiwilligen Sanitätspflege die zur Ausübung seiner Thätigkeit erforderlichen Auskünfte geben und diejenige Unterstützung und Hilfe gewähren, welche nach den bestehenden Yorschriften geboten und zulässig ist. Besonders sind die Militär-Territorialbehörden zur thatkräftigsten Förderung aller Zwecke der freiwilligen Sanitätspflege verpflichtet und speciell die Sanitätschefs dieser Behörden berufen, hinsichtlich der in ihrem Amtsbereich nothwendigen Unterstützung der Militär-Sanität den k. k. Oommissär zu berathen. VIII. Delegierte des Rothen Kreuzes. 1. Die Organe der freiwilligen Sanitätspflege auf dem Kriegsschauplätze sind die Delegierten des Rothen Kreuzes. 2. Diese Delegierten, deren Wirkungskreis und Obliegenheiten durch eigene Special-Instructionen festgestellt sind, werden im Frieden über Vorschlag des Bundespräsidenten der Oesterreichischen Gesellschaft vom Rothen Kreuze vom Protector-Stellvertreter, im Kriegsfälle über Vorschlag des k. k. Commissärs vom General-Inspector der freiwilligen Sanitätspflege mit Bezeichnung ihrer Dienstbestimmung ernannt und von demselben mit der erforderlichen Legitimation versehen*). 3. Die Durchführung aller die Delegierten des Rothen Kreuzes betreffenden Verfügungen, mit Ausnahme jener Delegierten, welche dem General-Inspector der freiwilligen Sanitätspflege ad personam zugetheilt sind, obliegt dem k. k. Oommissär. *) Die Speeial-Instruetionen für die Hauptdelegierten und Delegierten, insbesondere bezüglich der ßlessierten-Transportcolonnen, dann der Verwaltung der mobilen Vereinsdepots im Felde, wurden zwischen der Bundesleitung der Oesterreichischen Gesellschaft vom Rothen Kreuze und der Direetion des Vereines vom Rothen Kreuze in den Ländern der heiligen Krone Ungarns vereinbart. 4. Zum Armee-Generalcommando jeder Armee wird als Vertreter des General - Inspectors und als leitendes Organ der freiwilligen Sanitätspflege im Felde ein Hauptdelegierter entsendet, dem eine entsprechende Anzahl Delegierter zur Verwendung nach Bedarf beizugeben ist. 5. Beim Armee-Generalcommando ist der Hauptdelegierte mit dem unterstehenden Personale rücksichtlieh seiner Thätigkeit an den Sanitätschef gewiesen, welcher ihm (nöthigenfalls nach gepflogenem Einvernehmen mit den sonst noch betheiligten Organen der genannten Behörde) alle jene Mittheilungen machen wird, die er benöthigt, um seine Verfügungen stets in unmittelbarem Anschlüsse und in vollstem Einklänge mit den militärischerseits ergehenden Anordnungen treffen zu können. 6. Den Hauptdelegierten steht das Verfügungsrecht zu über alle dem betreffenden Armee-Generalcommando (Corps, Truppendivision) zugewiesenen Personen der freiwilligen Sanitäts-Abtheilungen über die mobilen Vereinsdepots etc., gleichviel von welchen Vereinen, Corporationen, Personen und aus welcher Beichshälfte sie stammen. Die Hauptdelegierten bestimmen im Sinne des Punktes 5 die jeweilige Verwendung aller oberwähnten Kräfte und Mittel, erstatten dem General-Inspector im Wege des k. k. Commissärs über die jeweilige Sachlage ausführlichen Bericht und stellen die geeigneten Anträge zur erforderlichen Vermehrung des Vorhandenen sowie zum Ersätze des Verbrauchten. Die Vorlage dieser Berichte erfolgt durch das Vorgesetzte Armee-Generalcommando. 7. Die Delegierten des Eothen Kreuzes sind verpflichtet im Felde den Weisungen des General-Inspectors, beziehungsweise des Hauptdelegierten beim Armee-Generalcommando oder der Militär-Sanitätsbehörde Folge zu geben, sind jedoch berechtigt, der Bundesleitung sofort im Wege des Hauptdelegierten, beziehungsweise rücksichtlich der Blessierten-Transportcolonnen im Wege der Vorgesetzten Feld-Spitalsleitung, über ihre allfälligen Bedenken Bericht zu erstatten. Nur durch ihre Vermittlung kann über die zur Armee im Felde gestellten Mittel und Organe der österreichischen Hilfsvereine vom Rothen Kreuze verfügt werden, und sie haben in dringenden Fällen das Recht, hierüber unter ihrer Verantwortung selbständig zu disponieren. 8. In den grösseren Anstalten der freiwilligen Sanitätspflege im Hinterlande (Vereins-Reservespitäler, Reconvalescentenhäuser etc.) werden zur Vermittlung eines raschen Verkehrs mit der Bundesleitung Delegierte des Rothen Kreuzes fungieren. 9. Alle Delegierten des Rothen Kreuzes sind Functionäre der Oester reichischenGesellschaft vom Rothen Kreuze, vertheilen die zu ihrer Disposition gestellten Spenden im Namen derselben und sind für ihre Gebarung der Bundesleitung verantwortlich. Sie können über Beschluss der Bundesleitung jederzeit abberufen werden. IX. Abzeichen, Legitimation. 1. Die Delegierten des Rothen Kreuzes, sowie alle von der Bundesleitung, dem Oesterreichischen Patriotischen Hilfsvereine, den Landes- oder Frauen-Hilfsvereinen vom Rothen Kreuze auf den Kriegsschauplatz selbst abgesendeten Personen (mit Ausnahme des aus dem Manschaftsstande der k. k. Landwehr gemäss Art. IV, lit. b, der Grundsätze beizustellenden niederen Sanitäts-Hilfspersonales erhalten vom General-Inspector nebst dem internationalen Abzeichen, der weissen Armbinde mit dem rothen Kreuze und der Stampiglie des General-Inspectors, eine von diesem ausgestellte Legitimationskarte, welche sie stets bei sich tragen müssen. 2. Für die Dauer eines Krieges erhalten die Ausschussmitglieder aller dem Verbände angehörigen österreichischen Hilfsvereine vom Rothen Kreuze sowie die von diesen Vereinen im Hilfsvereinsdienste (in den Spitälern, bei Krankentransporten, an den Etapenplätzen, bei den Vereins-Depots oder als freiwillige Sanitäts-Abtheilungen) ausserhalb des Kriegsschauplatzes verwendeten Personen durch die betreffenden Vereinspräsidien als Abzeichen eine weisse Armbinde mit dem rothen Kreuze. 33 — 3. In Fällen der Hilfeleistung der Vereine vom Bothen Kreuze bei ausserordentlichen Nothständen und Unglücksfällen im Frieden sowie bei dienstlichen Anlässen, Feierlichkeiten, Uebungen und Vorstellungen wird den Mitgliedern der Bundesleitung der Oester-reichischen Gesellschaft vom Bothen Kreuze sowie jenen der Vereinsleitungen, dann den besonders beauftragten Delegierten, Functionären und Beamten der Vereine das Tragen der weissen Armbinde mit dem rothen Kreuze gestattet. Die Armbinde mit dem rothen Kreuze wird am linken Oberarme über dem obersten Kleidungsstücke getragen. —----.»-6SX35— Beilage II. Genfer Convention *) Art. I. Die Ambulanzen und Militär-Spitäler werden als neutral anerkannt und demgemäss von den Kriegführenden geschützt und geachtet werden, so lange sich Kranke oder Verwundete darin befinden. Die Neutralität würde aufhören, wenn solche Ambulanzen oder Spitäler mit Militär besetzt wären **) Art. TL. Das Personal der Spitäler und Ambulanzen für die Aufsicht und den Gesundheits-, Verwaltungs- und Krankentransportsdienst sowie die Feldprediger haben, so lange sie ihren Verrichtungen obliegen und Verwundete aufzuheben oder zu verpflegen sind, Theil an derWohlthat der Neutralität.**) Art. III. Die im vorhergehenden Artikel bezeichneten Personen können auch nach der Besitznahme durch den Feind in den von ihnen besorgten Spitälern oder Ambulanzen ihrem Amte obliegen oder sich zu dem Corps zurückziehen, dem sie angehören, *) Die Ministerial-Erklärung vom 21. Juli 1866 über den Beitritt der b. und k. österreichisehen Regierung zu dieser Convention wurde im Reiehsgesetz-blatte für das Kaiserthum Oesterreich, Nr. 97 ex 1866, und mittelst Circular-Verordnung vom 30. August 1866, C. K. Nr. 4364, Normal-Verordnungsblatt für das k. und k. Heer, 26. St., kundgemaeht. **) Siehe Punkt 39 des Dienst-Reglements für das k. und k. Heer, I. Theil. Wenn diese Personen unter solchen Umständen ihre Verrichtungen einstellen, so sind sie den feindlichen Vorposten von Seite des den Platz innehabenden Heeres zuzuführen. Art. IV. Das Material der Militär-Spitäler unterliegt den Kriegsgesetzen, und die denselben zugetheilten Personen dürfen daher bei ihrem Kückzuge nur die ihr Privateigenthum bildenden Sachen mitnehmen. Dagegen verbleibt den Ambulanzen*) unter gleichen Umständen ihr Material. Art. V. Die Landesbewohner, welche den Verwundeten zu Hilfe kommen, sollen geschont werden und frei bleiben. Die Generale der krieg-führenden Mächte sind verpflichtet, die Einwohner von dem an ihre Menschlichkeit ergehenden Eufe und der daraus folgenden Neutralität in Kenntnis zu setzen. Jeder in einem Hause aufgenommene und verpflegte Verwundete soll diesem als Schutz dienen. Wer Verwundete bei sich aufnimmt, soll mit Truppeneinquartierungen und theilweise mit allfälligen Kriegs-contributionen verschont werden. Art. VI. Die verwundeten oder kranken Krieger sollen, gleichviel, welchem Volke sie angehören, aufgehoben und verpflegt werden. Den Feldherren soll gestattet sein, die während des Kampfes Verwundeten sofort den feindlichen Vorposten zu übergeben, wenn die Umstände es erlauben und beide Theile zustimmen. Diejenigen, welche nach ihrer Genesung dienstuntüchtig befunden werden, sind heimzuschieken. Die Anderen können ebenfalls nach Hause entlassen werden, unter der Bedingung, dass sie für die Dauer des Krieges die Waffen nicht mehr tragen.**) *) Welche Peld-Sanitätsanstalten auf Grund des nachfolgenden Additional-Artikels III bei uns zu den Ambulanzen gezählt werden, bestimmt der Artikel II der organischen Bestimmungen für die Militär-Sanitätsanstalten. **) Siehe Punkt 41, Alinea 3, des Dienst-Reglements für das k. und k. Heer, I. Theil. Die Evacuationen und das sie leitende Personal werden durch unbedingte Neutralität gedeckt. Art. VII. Eine auszeichnende und überall gleiche Fahne wird für die Spitäler, Ambulanzen und Evacuationen angenommen. Ihr soll unter allen Umständen die Landesfahne zur Seite stehen. Desgleichen wird für das neutralisirte Personal ein Armband zugelassen, dessen Verabfolgung jedoch der Militärbehörde überlassen bleibt. Fahne und Armband tragen das rothe Kreuz auf weissem Grund. Art. VIII. Die Vollziehungsdetails zur gegenwärtigen Uebereinkunft sind von den Oberbefehlshabern der kriegführenden Heere nach den Weisungen der betreifenden Begierungen und in Gemässheit der in dieser Uebereinkunft ausgesprochenen allgemeinen Grundsätze zu ordnen. Art. IX. Die hohen vertragschliessenden Theile sind übereingekommen, gegenwärtige Uebereinkunft den Begierungen, welche keine Bevollmächtigten zur internationalen Conferenz in Genf abordnen konnten, mitzutheilen und sie zum Beitritte einzuladen, zu welchem Ende das Protokoll offen gehalten wird. Abgeschlossen zu Genf am 22. August 1864. Additional-Artikel*) vom 20. October 1868 zu der Genfer Conferenz vom 22. August >1864. Art. I. Das im Art. II der Convention bezeichnete Personale fährt nach der Besetzung durch den Feind fort, soweit es das Bedürfnis erheischt, den Kranken und den Verwundeten des Feldlazareths oder des Hospitals, zu dem es gehört, seine Sorgfalt zuzuwenden. Sobald dieses Personal sich zurückzuziehen wünscht, hat der Commandant der Besatzungstruppen den Zeitpunkt des Abzuges zu bestimmen, den er, jedoch nur auf eine kurze Zeitdauer, falls eine militärische Nothwendigkeit hiefür vorliegt, hinausschieben kann. Art. II. Seitens der kriegführenden Mächte sind Bestimmungen zu treffen, durch welche den in die Hände der feindlichen Armee gefallenen neutralen Personen der unverkürzte Genuss ihres Gehaltes gesichert wird. Art. III. In den in den Artikeln I und IV angegebenen Verhältnissen bezeichnet die Benennung „ambulance“ die Feldlazarathe und andere zeitweise Anstalten, welche den Truppen auf das Schlachtfeld folgen, um auf demselben die Kranken und Verwundeten aufzunehmen.**) *) Die Additional-Artikel sind laut Circular-Verordnung vom 20. September 1870, Praes. Nr. 3437 (N. V. Bl., 53 St.) vorläufig noch nicht zu einem gesetz-massigen internationalen Acte erhoben worden; es wird daher, bis zu der noch in Aussicht stehenden allseitigen Batificirung dieser Artikel, deren Beehtskraft im Bedarfsfälle durch ein speeielles Uebereinkoramen der kriegführenden Mächte festgestellt werden. **) Siehe die Anmerkung zu Art. IV der Genfer Convention. Art. IV. In Uebereinstimmung mit der Absicht des Artikels V der Convention und den in dem Protokoll von 1864 niedergelegten Vorbehalten, wird hierdurch festgestellt, dass bei der Vertheilung der Lasten, welche aus der Einquartierung der Truppen und aus den zu leistenden Kriegscontributionen erwachsen, das Mass des von den betreffenden Einwohnern an den Tag gelegten mildthätigen Eifers in Betracht zu ziehen ist. Art. V. In Erweiterung des Artikels VI der Convention wird hiedurch festgesetzt, dass, mit Ausnahme derjenigen Officiere, deren Anwesenheit bei der betreffenden Armee auf den Erfolg der Waffen von Einfluss sein würde, und innerhalb der durch den zweiten Abschnitt dieses Artikels gezogenen Grenzen, die in die Hände des Feindes gefallenen Blessierten, selbst wenn sie nicht als unfähig zum Fortdienen erkannt werden, nach erfolgter Herstellung oder wo möglich noch früher in ihre Heimat zurückzusenden sind, unter der Bedingung jedoch, dass dieselben während der Dauer des Krieges nicht wieder die Waffen führen dürfen. Slovanska-skladišče 6S M C 8252 91009054219 COBISS o