40874 Instruktionen fiir das Landesspital zu Laibach, genehmigt mit dem Beschlusse des krai- nischen Landesausschusses vom 8. Marž 1909, Z. 16375 de 1908. V V V Laibach 1909. Druck der Katoliška Tiskarna. 46874 0300 £2/m Instruktion liir den Direktor der Kraini- schen Landeswohltatigkeitsanstalten. 1. Der Direktor der Landeswohltatigkeits- anstalten ist dem Landesausschusse unmittel- bar untergeordnet. 2 . Der Direktor ist der Leiter aller Agenden aller dem Landesausschusse unterstehenden Wohltatigkeitsanstalten. Das gesamte Perso- nal dieser ist ihm untergeordnet. 3 . Der Direktor hat dieLandeswoh!tatigkeits- anstalten in arztlicher und administrativer Hin- sicht zu leiten und zu beaufsichtigen, er hat alles zu tun, was den Zweck dieser Anstalten fordern und alles hintanzuhalten, was diesem Zwecke ahtraglich oder hinderlich sein konnte. Er hat Mangel und Gebrechen ldeinerer Art sowie jene, deren Beseitigung keinen Verzug gestatten, im eigenen Wirkungskreise ahzu- s .ellen, grofiere Ubelstande aber, deren Be¬ seitigung mit wesentlichen Kosten oder mit l 2 Abanderungen bestehender Vertrage verbunden waren, zur Kenntnis des Landesausschusses zu bringen. Ebenso hat er Neuerungen und Ver- besserungen, welche er zum Wohle des Kranken- hauses fiir notwendig erachtet, wie oben im eigenen Wirkungskreise einzufiihren oder dem Landesausschusse in Vorschlag zu bringen. Er hat auoh alljahrlich einen Bericht liber die von ihm gemachten Wahrnehmungen in der Irrenanstalt an den LandesausschuB zu er- statten. Der Direktor teilt die Sekundarien im Einvernehmen mit den Primarien den ein- zelnen Abteilungen zu, ist jedoch gehalten, hiebei auf die allseitige Ausbildung der Sekun¬ darien Rucksicht zu nehinen. 4 . Der Direktor ist der Vorsitzende der mo- natlich wenigstens einmal einzuberufenden regel- maBigen Sitzungen der Primarien — bei wel- chen die Angelegenheiten der Anstalt besprochen und die Primarien von den vorgefallenen wichtigen Veranderungen, Erlassen, von den Ausgaben auf den einzelnen Abteilungen u. s. w. in Kenntnis gesetzt werden. Die Sitzung ist wenigstens zwei Tage vorher allen Primarien mit Angabe der Tagesordnung schriftlich be- kanntzugeben. Der Direktor hat das Recht, im Bedarfsfalle auBerordentliche Sitzungen ein- zuberufen. Der Direktor mufi eine Sitzung binnen vier Tagen einberufen, wenn dies wenig- 3 stens zwei Primarien mit Anfiihrung des Be- weggrundes in einer schriftlichen Eingabe an die Direktion verlangen. Uber eine jede Sitzung wird ein Protokoli verfaBt, welches in der nachsten Sitzung vorgelesen und durch die Unterschriften des Vorsitzenden und noch eines vom Direktor dafiir bestimmten Primarius be- statigt wird. 5 . Allfallige Referate teilt der Direktor den einzelnen Primarien zu und sind diese ver- pflichtet, sie zu ubernehmen. 6 . Gegen Verfiigungen des Direktors steht den Primarien sowie dem iibrigen Personal der Rekurs an den LandesausschuB offen, jedocli ohne aufschiebende Wirkung. 7 . Der Direktor mufi die Beschlusse der Pri- mariensitzungen, und zwar gesondert nach ver- schiedenen Gegenstanden, mit einer allfalligen Begriindung binnen drei Tagen an den Landes¬ ausschuB zur allfalligen Genehmigung leiten und die bei der Sitzung abgegebenen schriftlichen Referate beilegen. Er ist verpflichtet, auch die Minoritatsvota samt deren Begriindung dem Berichte an den LandesausschuB beizu- schlieBen. 4 8 . Der Direktor hat das Recht, zu jeder ihm beliebigen Stunde auf den Abteilungen und anderen Spitalsraumlichkeiten zu erseheinen und sich von der Dienstfuhrung durch den Augenschem zu iiberzeugen. 9 . Der Direktor hat dariiber zu wachen, dali von den Arzten, dem Warte- und dem Dienst- personal die Instruktionen genau eingehalten werden, dali die Visiten vor- und nachmittags regelrecht abgehalten, der Journal-, Inspektions- und Leichendienst gewissenhaft versehen wird, das Wartepersonal besonders bei Nacht genau seinen Dienstespflichten nachkommt und im Verkehr mit den Kranken alles vermeidet, was zu Klagen Anlafi geben konnte. 10 . Der Direktor hat alle den Arzten, Be- amten sowie dem Warte- und Dienstpersonal zur Last fallenden Dienstesmangel streng zu untersuchen, zu beanstanden, abzuschaffen oder ,nach Umstanden zur disziplinarmatiigen Be- handlung dem Landesausschusse anzuzeigen. 11 . Der Direktor hat das Recht, Arzten und Beamten einen Urlaub bis zu drei Tagen zu 5 bewilligen, wenn dafiir gesorgt ist, dati der Dienst keinen Schaden leidet. Langere Urlaubs- gesuohe hat er dem Landesausschusse mit einer Einbegleitung vorzulegen. 12 . Der Direktor trifft die Einteilung der Se- kundarien und Volontare fur den Inspektions- dienst. Er ist berechtigt, im Einverstandnisse mit den betreffenden Primarien die Sekundarien und Volontare von einer Abteilung zur anderen zn versetzen. 13 . Der Direktor vertritt die Anstalt nach auBen. Der gesamte amtliche Schriftverkehr der Anstalten geht durch seine Hand. Er iiber- nimmt die eingetaufenen Schriftstiicke, welche er naeh den einzelnen Zvveigen der Verwaltung den betreffenden Beamten zur Erledigung zu- weist. Alle Schriftstiicke der Anstalt werden im Namen der Direktion der Landeswohltatig- keitsanstalten entfertigt. Ihm obliegt die Fiih- rung des Protokolles liber Prasidial- und Per- sonalakten. 14 . Alle Anweisungen, welche fiir allfallige Bedurfnisse der Landeswohltatigkeitsanstalten ausgestellt werden, miissen, ehe sie zur Aus- 6 fiihrung gelangen, die schriftliche G en eh migu n g- des Direktors haben. Anderweitig ausgestellte Anweisungen werden nicht erledigt. 15 . Im Falle der Erledigung der Stelle eines Sekundarius hat der Direktor dies sofort dem Landesausschusse anzuzeigen, welcher die Aus- schreibung veranlafit. 16 . Im Falle der Erkrankung, Beurlaubung oder anderweitiger langerer Dienstesabwesen- heit des Direktors gehen dessen Rechte und Pflichten auf denjenigen iiber, welehen der LandesausschuO als dessen Stellvertreter nam- haft macht. Fiir eine Abwesenheit bis zu drei Tagen bestimmt der Direktor selbst seinen Stellvertreter, doch hat er dies dem Landes¬ ausschusse zu melden. Instruktion flir die Primarien des Landes- krankenhauses in Laibach. 1 . Die Primarien unterstehen mittelbar dem Landesausschusse und unmittelbar der Direk- tion der Landeswohltatigkeitsanstalten. Sie sind fiir die Behandlung der den einzelnen Abtei- lungen zugewiesenen Kranken verantwortlich und haben den ihnen untergeordneten Assi- stenten, Sekundarien und Volontaren die auf der Abteilung zukommenden Dienste zuzuweisen, sie dabei zu leiten und daruber zu wachen, dafi sowohl die Verfugungen der Instruktionen als auch die von ihnen erteilten genau befolgt werden. 2 . Die Behandlung der Kranken im engeren Sinne ist Sache des Primarius. In Ausnahms- fallen kann der Primarius nach Gutdiinken die Behandlung eines oder des anderen Kranken einem Hilfsarzte iiberlassen, aber unter Fort- bestand seiner Verantwortlichkeit. 3 . Beziiglich der Verordnung von Arzneimit- teln hat der Primarius volle Freiheit im Rahmen 8 der in der Hausapotheke vorhandenen. Aufier- gewohnliche Verordnungen bediirfen der Besta- tigung des Direktors. Teuere neue Mittel sollen erst dann zur Anwendung gelangen, wenn sie sich schon klinisch bewahrt haben, aufier \venn sie von der betreffenden Firma zu Versuchs- zwecken kostenlos zugeschickt worden sind. Im allgemeinen ist die strengste Sparsamkeit, welche sich mit dem Zwecke der Kur nur irgend ver- einbaren lafrt, auf keinen Fali aufier acht zu lassen. Dasselbe gilt vom Verbandmateriale und den erforderlichen Instrumenten und Ap- paraten. 4 . Die Verordnung der Diat ist Sache der Primarien und hat nach dem vertragsmaBig vereinbarten Speisenausweise zu geschehen. Der Primarius hat dafiir zu sorgen, da8 nur das \vahre Bediirfnis des Kranken befriedigt und in dieser Beziehung jeder MiBbrauch verhiitet werde. Die Beschaffenheit der Kost hat der Primarius auf der Abteilung sowohl in Bezug auf Menge als auch auf Beschaffenheit ofters zu priifen und sich von der Reinlichkeit der Speisengerate zu iiberzeugen. Allfallige Ubel- stande sind sofort der Direktion anzuzeigen. 5 . Der Primarius hat dariiber zu wachen, daC alle fiir die Abteilung notigen Beischaffungen, insoweit selbe durch den Orden vertragsmaBig 9 zu leisten sind, im Sinne des bestehenden Ver- trages geschehen. Fiir alle besonderen, ander- weitigen Erfordernisse miifien Anweisungen, die jedoch nur vom Primarius zu unterfertigen sind, ausgestellt werden. Alle Rechnungen, fiir welche Anweisungen nicht in diesem Sinne aus- gefertigt vvurden, werden nicht liquidiert. Der von der Direktion bestimmte Beamte fiihrt den Auftrag der vorschriftsmaBig unterschrie- benen Anweisung aus und iibergibt den an- gewiesenen Gegenstand der Abteilung gegen entsprechende Bestatigung dureh den Primarius. 6 . Der Primarius ist verpflichtet, taglich die vorgeschriebene Morgenvisite um 8 Uhr, die Nachmittagsvisite um 4 Uhr zu beginnen. Die Abhaltung der letzteren kann der Primarius dem Assistenten, bezw. Sekundarius ubertragen, ohne jedoch dies zur Regel werden zu lassen. Jede Stellvertretung des Primarius hei der Morgenvisite ist der Direktion rechtzeitig an- zuzeigen, damit diese, wenn es nicht schon der Primarius getan hat, fiir entsprechende Stellvertretung sorgt. 7. Der Primarius hat auf der Abteilung be- findliche Kranke, welche entweder wegen Hei- lung, Besserung oder Unheilbarkeit der Krank- heit oderirgend einer anderenUrsache aufhoren, 10 Gegenstand einer Spitalsbehandlung zu sein, un- gesaumt bei sonstiger eigener Ersatzpflicht der Verpflegskosten, falls sie nicht sich selbst iiber- lassen werden konnen, derDirektion anzuzeigen, damit diese geeignete Verfiigungen fiir die Ent- fernung solcher Kranken aus dem Spitale trifft. Nach fremden Kronlandern zustiindige Kranke miissen, wenn sich die Behandlung iiber sechs Wochen ausdehnen solite, sofort nach Ablauf der fiinftenWoche im Wege derDirektion dem betreffenden Landesausschusse, beziehungsweise der Behorde, welche fiir die Zahlung der Ver¬ pflegskosten dieser Kranken aufzukommen hat, angezeigt werden, damit entweder von dort die weitere Belassung im Landesspitale genehmigt oder aber die Entfernung aus diesem veranlaGt werde. 8 . Wenn sich der Primarius genotigt sieht, einer barmherzigen Schvvester einen Tadel aus- zusprechen, so soli dies im Interesse der Dis- ziplin auf der Abteilung nicht in Gegenwart von Kranken geschehen. Der Primarius ist be- rechtigt, die Entfernung unbrauchbarer Warter oder Warterinnen weltlichen Standes unmit- telbar von der Oberin des Ordens zu ver- langen oder aber sich diesbeziiglich an die Di- rektion zu wenden. Hat sich eine barmherzige Schwester ein Vergehen auf der Abteilung zu Schulden kommen lassen, so hat der Primarius dies der Oberin anzuzeigen. Wunscht der Pri- 11 marius die Entfernung einer zum Dienste nicht geeigneten barmherzigen Sch\vester von der Ab¬ teilung, so soli er sich eines passenden Er- satzes wegen mit der Oberin ins Einvernehmen setzen. Bel nicht entsprechendem Entgegen- kommen von dieser Seite ist die Direktion zu verstandigen. 9 . Bei den Sitzungen der Primarien werden die Angelegenheiten der einzelnen Abteilungen und allgemeine Belange des Krankenhauses be- sprochen. Jeder Pri marius hat das Recht, An- tr&ge zu stellen, und die Pflicht, ihm von der Direktion zugewiesene Referate zu iibernehmen. Beschliisse und Antrage sind von der Direktion Iangstens binnen drei Tagen in einer beson- deren Eingabe an den LandesausschuB zu leiten. 10 . Bei Besetzung von Assistentenstellen er- halt der Primarius der betreffenden Abteilung, fiir welche diese Stellen ausgeschrieben worden sind, von der Direktion die diesbeziiglichen Ge- suche und hat das Reeht, aus der Mitte der Bewerber den Vorschlag an die Direktion zu machen. Ebenso hat der Primarius das Recht, zu entscheiden, ob einem Assistenten die wei- tere Dienstzeit auf seiner Abteilung verlangert werde. Bei allfalligen Versetzungen von Se- kundarien von einer Abteilung auf die andere 12 hat die Direktion den tatsachlichen Bediirf- nissen der einzelnen Abteilungen im Einver- nehmen mit den Primarien Rechnung zu tragen. 11 . Es steht dem Primarius frei, Arzte oder Mediziner auf seine Abteilung zuzulassen und, soweit sie keine verantwortlichen Dienstleistun- gen iibernehmen, zu verwenden. Keineswegs aber darf der Abteilungsdienst dadurch geschadigt oder das Wohl der Kranken beeintrachtigt werden. Diese Arzte und Mediziner haben sich bei ihrem Eintritte in das Spital und bei ihrem Austritte dem Direktor vorzustellen. 12 . Die Entlassung eines Kranken kann nur id)er Anordnung des Primarius, beziehungsweise dessen Stellvertreters, gesehehen. Ausgange sind den Kranken nur in dringenden Fali en zu gestatten. 13 . Operationen an Erwachsenen diirfen nur mit Einwilligung dieser, an Minderjahrigen nur mit Einwilligung der Eltern oder deren Bevoll- machtigten vorgenommen werden, a uti er wenn durch Verzogerung Lebensgefahr droht. In die- sem Falle mulj dies ausdriicklich im Kranken- protokolle durch den Primarius bestatigt werden. 13 14 . Uber Operationen ist ein besonderer Ver- merk im Krankenprotokolle zu machen, \vobei der Name des Operateurs, der Assistenten bei d er Operation und des Narkotiseurs angefiirt werden mufi. 15 . Der Primarius hat dafiir zu sorgen, dali ein auf seiner Abteilung Gestorbener ordnungs- gemaB der Prosektur iibergeben und das Er- gebnis der Sektion im Krankenprotokolle ein- getragen wird. 16 . Der Primarius liat dem Direktor jede gewiinschte Auskunft in Abteilungsangelegen- heiten zu erteilen. Er hat das Recht, gegen eine Verfiigung der Direktion den Rekurs an den LandesausschuB zu leiten, jedoch ohne aufschiebende Wirkung. 17 . Es ist Aufgabe des Primarius, die Assi¬ stenten und Sekundarien in seinem Fache zu tiichtigen Arzten heranzubilden, und zwar die Sekundarien soweit, als sie es zu ihrer selb- standigen Tatigkeit als praktische Arzte, na- mentlich auf dem Lande, benotigen; die Assi¬ stenten aber bis zu dem Grade, daB sie den 14 facharztlichen Uienst des Primarius auf der Abteilung gegebenenfalls als dessen Stellver- treter oder Nachfolger versehen konnen. 18 . Dem Primarius kann jahrlich ein sechs- wochiger Urlaub iiber Vorschlag der Direk- tion, welclie die Reihenfolge der Urlaube der einzelnen Primarien bestimmt, bewilligt werden. Einen dreitagigen Urlaub kann der Direktor in eigenem Wirkungskreise erteilen. Instruktion fiir die Assistenten im Landes- spitale in Laibach. 1 . Der Assistent wird iiber Vorschlag des Abteilungsvorstandes und der Direktion vom Landesausschusse, in erster Linie aus derMitte der langer dienenden Sekundarien, auf die Dauer von drei (eventuell vier) Jahren ernannt. 2 . Der Assistent ist mittelbar dem Landes¬ ausschusse und der Direktion, unmittelbar dem betreffenden Primarius untergeordnet. 3 . Dem Assistenten ist das gesamte iirzt- liche und Wartepersonale der betreffenden Ab- teilung untergeordnet. Es wird ihm zur Pflicht gemacht, im Verkehre mit den barmherzigen Schwestern sich jenes Toneš und Benehmens zu bedienen, wie es in einer Wohltatigkeits- anstalt geboten ist. Er hat die Pflicht, sich allenfalls auch durch Nachtbesuche von der ge- nauen Pflichterfiillung des gesamten Personales zu iiberzeugen. Kommen Pflichtverletzungen vor, so hat er dies gleich dem Abteilungsvorstande anzuzeigen. 16 4 . Der Assistent hat zur bestimmten Stunde bei der Morgen- und Abendvisite zu erscheinen und sie auch zu beginnen, wenn der Abteilungs- vorstand zu erscheinen verhindert sein solite. In Abwesenheit des Abteilungsvorstandes hat er unaufschiebbareOrdinationenundOperationen selbst vorzunehmen und dann dem Vorstande hieruber zu berichten. Im iibrigen hat er un- bedingt die vom Primarius vorgeschriebene Be- handlung u. dgl. durchzufiihren und darf dies- beziiglich — dringende Falle ausgenommen — nichts selbstandig andern. 5 . Schriftstiicke jeder Art sind dem Abtei- lungsvorstande zur Unterschrift vorzulegen. 6 . Die Assistenten haben den Abteilungs- vorstand bei allen die Abteilung betreffenden Arbeiten in jeder Beziehung zu unterstiitzen. 7 . Wird der Assistent in dringenden Fallen auf die Abteilung gerufen, so hat er diesem Rufe allsogleich Folge zu leisten und in schwe- ren Fallen zu veranlassen, dali der Abteilungs- vorstand benachrichtigt wird. 17 8 . Die Assistenten miissen im Krankenhause wohnen und ledigen Standes sein. Die Privat- praxis dtirfen sie nur in j enem Umfange aus-' iiben, wie ihn der Landesausschnl.i iiber Vor- schlag des vorgesetzten Primarius festsetzt. 9 . Dem Assistenten kann jahrlich ein Urlaub von vier Wochen, welcher von der Direktion im Einveimehmen mit dem betreffenden Ab- teilungsvorstande beantrag-t wird, vom Landes- aussohusse bewilligt werden. Einen eintagigen Urlaub bewilligt der Abteilungsvorstand. 2 Instruktion fiir die Sekundarien im Landesspitale zn Laibach. 1. Die Anstellung der Sekundarien erfolgt durch den Landesausschufi auf die Dauer von zwei Jahren. Die Verlangerung der Dienstzeit auf ein drittes oder viertes Jahr kann auf Ansuchen des betreffenden Sekundarius und iiber Antrag der Direktion erfolgen. Die Kiindigungsfrist fur beide Teile betragt drei Monate. 2 . Bewerber ura eine Sekundarienstelle miissen an einer osterreichischen Universitat das Di¬ plom eines Doktors der gesamten Heilkunde emorben haben, beider Landessprachen (even- tuell einer slawisehen Sprache) machtig, ledigen Standes sein und ihrer Militarpflicht nach § 27 des Wehrgesetzes vom 11. Juli 1889 Geniige geleistet haben. Bei gleicher Eignung wird solchen Bewerbern der Vorzug eingeraumt, welche bereits in einem Krankenhause tatig waren. 2 * 20 3. Die Sekundarien sind verpflichtet, in d er Anstalt zu wohnen und dur fen keine Privat- anstellungen annehmen. Die Ausiibung der Privatpraxis ist ihnen untersagt. Jeder Sekun- darius ist im Bedarfsfalle aueh zur Dienst- leistung in der Landesirrenanstalt verpflichtet. 4. Jedem Sekundarius kann jahrlich ein Ur- laub in der Dauer von 14 Tagen vom Landes- aussehusse bewilligt \verden und wird die Reihenfolge der Urlaube nach den jeweiligen Dienstesverhaltnissen in der Anstalt durch den Direktor bestimmt. Langer dauernde Urlaube werden nur ausnahmsweise nach ZulaG der dienstlichen Verhaltnisse durch den Landesaus- schuB erteilt. Beurlaubungen des Sekundarius bis 24 Stunden erteilt der betreffende Primarius, sovveit der Dienst nicht gestort \vird; bis zu drei Tagen bewilligt sie der Direktor iiber Antrag des Primarius. Wahrend dieser Zeit mufi der Pri¬ marius fiir den regelmafiigen Dienst auf der Abteilung sorgen. Die Stellvertretung im Dienste bestimmt die Direktion und ist jeder Sekun¬ darius verpflichtet, eine solehe zu libernehmen. Der Wiederantritt des Dienstes ist der Di¬ rektion anzuzeigen. 5. Die Sekundarien sind mittelbar dem Di¬ rektor, unmittelbar dem Vorstande jener Ab- 21 teilung, welcher sie zur Dienstleistung zuge- wiesen sind, untergeordnet und sind verpflichtet, den Bestimmungen der Hausordnung nachzu- kommen und das Wohl der Anstalt in jeder Hinsicht zn wahren und zu fordern. Ihnen ist das Pflege- und VVartepersonal untergeordnet, welches sie betreffs strenger Einhaltung ihrer Dienstesvorschriften zu ubenvachen haben. 6 . Die Sekundarien haben in der vom Di¬ rektor bestimmten Reihenfolge den Inspektions- dienst in der Aufnahmskanzlei zu iibernehmen. Der Dienst wahrt fiir jeden Sekundarius 24 Stun- den, von 12 Uhr mittags bis zur selben Stunde des niichsten Tages. In dieser Zeit ist der diensthabende Sekundarius dienstfrei auf seiner Abteilung. Er darf sich wahrend s iines Inspek- tionsdienstes nieht aus der Anstalt entfernen und hat sowohl allfallige Vorkommnisse in der Anstalt als auch die Zahl der aufgenommenen und abgevviesenen Kranken in ein dazu be- stimmtes Buch einzutragen, welches taglich dem Direktor zur Einsicht vorgelegt wird. Eine Ver- tretung im Inspektionsdienste ist nur mit Ge- nehmigung der Direktion gestattet. 7. Dem lnspektionsarzte obliegt: a) die Aufnahme der Kranken nach den bestehenden Vorsohriften; b ) die Hilfeleistung auf allen Abteilungen, falls die betreffenden Arzte abwesend sein sollten; č) die Uberwachung der Einhaltung der Hausordnung in der ganzen Anstalt von seiten der Kranken sowie des Pflege- und Warte- personales; die Priifung der Kost in bezug auf dieMenge undBeschaffenheit, die Uniersuchung der Speisegerate in bezug auf Reinlichkeit. Diese Priifung hat der Inspektionsarzt sowohl in der Kiiche als auch probeweise auf den Ab¬ teilungen jedesmal vorzunehmen und den Be- fund in das dazu gehorige Buch einzutragen, welches taglich der Direktion vorgelegt wird. 8 . Die Sekundarien haben bei der taglichen Friih- und Abendvisite regelmaBigzu erscheinen, die Schreibgeschafte vor der Visite zu verrichten, den Abteilungsvorstand bei den Visiten zu be- gleiten, ihn in seiner Tatigkeit zu unterstiitzen, ihm iiber alle die Abteilung betreffenden Ge- schehnisse zu berichten und die notwendigen Auskunfte zu erteilen. Die fur die Anschaffung der wirtschaftlichen Bediirfnisse der Abteilung notwendigen Anweisungen sind vom Sekunda- rius ordnungsraaKig ausgefiillt dem Abteilungs- vorstande bei der Morgenvisite zur Untersehrift vorzulegen. Bei Operationen haben sie dem Abteilungs- vorstande jene Hilfe zu leisten, fur die sie von letzterem bestimmt werden. 23 Ist eine groISere Assistenz notwendig, kdnnen auch die Sekundarien anderer Abteilungen im Einvernehmen mit den Abteilungsvorstanden in Anspruoh genommen werden. Eine Anderung det' Ordination des Ab- teilungsvorstandes ist dem Sekundarius nicht erlaubt, es sei denn, da 8 unvorhergesehene Zufalle ein derartiges Vergehen dringend recht- fertigen. Beim Austritte des Kranken hat der Sekundarius den vorschriftsmaBig ausgefiillten Kopfzettel dem Abteilungsvorstande zur Unter- schrift vorzulegen und bis langstens lOUhr vor- mittags des nachsten Tages in die Verwaltungs- kanzlei zu schicken. Die Austragung der Kran¬ ken im Protokolle hat er sofort vorzunehmen. 9. Die Abhaltung der Nachmittagsvisite, die um 4 Uhr zu beginnen hat, kann dem Sekun¬ darius vom Abteilungsvorstande iibertragen wer- den und soli, wenn nur moglich, bis zur Abend- ausspeisung vollendet werden. Bei der Visite hat sich der Sekundarius an die ihm vom Abteilungsvorstande zugekom- menen Ordinationen, Weisungen usw. zu halten. Jeden neu aufgenommenen Patienten hat er genau zu untersuchen und demselben das fiir seinen Zustand unbedingt Notvvendige zu ordinieren. 24 Wachst ein Kranker mit bedrohlichen Er- seheinungen zu, welche einen rasch vorzuneh- menden Eingriff erfordern oder werden solohe Veranderungen bei schon auf der Abteilung beflndlichen Kranken wahrgenommen, so ist der Sekundarius verpflichtet, sofort dem Ab- teilungsvorstande hievon Mitteilung zu machen. Nur in solchen Fallen, wo es sich um augen- blickliche Abwendung der Lebensgefahr handelt, kann der Sekundarius selbstandig eingreifen, wahrend es ihm sonst streng untersagt ist, ohne Wissen und Erlaubnis des Abteilungs- vorstandes Operationen und dergleichen vor- zunehmen. Wird der Sekundarius auf eine andere Abteilung zur dringenden Dienstleistung ge- rufen, so hat er miter allen Umstanden Folge zu leisten. 10 . Der Sekundarius hat darauf zu sehen, dali das Pflegepersonal alle Dienstleistungen bei Kranken in wohlwollender Weise ausfiihrt und hiebei den ihm erteilten Auftragen gemafi und richtig handelt, den arztliohen Anordnungen gewissenhaft nachkommt und sieh keine eigen- machtigen Abanderungen erlaubt. Dem Se¬ kundarius wird es zur Fflicht gemacht, im Verkehre mit den barmherzigen Sohwestern sich jenes Benehmens zu bedienen, wie es in einer Wohltatigkeitsanstalt geboten ist. 25 11 . Dem Sekundarius kommt die Uberwachung der Kranken nicht nur in arztlicher Hinsicht, sondern auch in Riicksicht auf Einhaltung der Hausordnung zu. Er hat alle Kranken mit der gehorigen Schonung zu behandeln, deren Wunsche und Beschvverden bereitwillig ent- gegenzunehmen und soleh e gegebenenfalls dem Abteilungsvorstande vorzubringen. Er ist verpflichtet, auch aufier den Visiten, allenfalls auch zur Nachtzeit, die Abteilung zu besuchen und besonders bei gefahrlichen Kran¬ ken wiederholt nachzusehen. Zur Zeit der Ausspeisung hat er sicli des ofteren auf der Abteilung einzufinden, die Spei- sen zu untersuchen und darauf zu sehen, dala jedem Kranken jene Speisen und in jener Menge verabfolgt werden, welche ihm vom Abteilungs¬ vorstande verordnet wurden und welche stets auf der Kopftafel ersichtlich sein miissen. Der Sekundarius hat darauf zu achten, dafi die Arzneien vom Pflegepersonal richtig verteilt und den Kranken in den festgesetzten Zeiten verabreicht \verden. Allfallige Ubelstande im Betriebe der Ab¬ teilung hat er entweder selbst abzuschaffen oder seinem Abteilungsvorstande die Anzeige hievon zu erstatten. 12 . Werden Solnverkrankc auf die Abteilung gebracht oder verschlimmert sich der Zustand 26 eines Kranken derart, d a (j er lebensgefahrlich zu werden scheint, so hat der Sekundarius die Pflicht, zu veranlassen, dali hievon die nachsten Anverwandten oder andere nahestehenden Per- sonen auf dem kiirzesten Wege amtlich ver- standigt werden, und zugleich anzuordnen, dafi der Seelsorger derKonfession des Kranken, wenn moglich, sofort gerufen wird. 13 . Arztliche Zeugnisse uber Pfleglinge der Anstalt diirfen vom Sekundarius nicht ausge- stellt werden. 14 . Die Schreibgeschiifte, die der Sekundarius zu besorgen hat, sind: a) die Verfassung der Tagesberiohte ; b) die Fiihrung der Kopfzettel der ein- und ausgetretenen Pfleglinge; Č) die Ausstellung von Anweisungen fiir die Bediirfnisse der Abteilungen, \velche jedoch vom Primarius zu fertigen sind; d) die Fiihrung der Krankheitsgeschichten; e) die Versehreibung des Medikamenten- extraktes, der jedoch vom Primarius zu ferti¬ gen ist; /) die Ausfiillung der vorgeschriebenen Anzeigen iiber ein-und ausgetretene Infektions- kranken; 27 g) die Ausstellung der Behandlungs- scheine ; h) die Ausfiillung der Formularien fiir gerichtliche Anzeigen liber Verletzungen; i) das Schreiben des vom Prosektor fiir das Sektionsprotokoll diktierten Sektionsbefundes. Alle diese Schreibgeschafte hat der Se- kundarius rechtzeitig und sorgfaltig zu ver- richten und dem Primarius zur Einsicht, bezw. Fertigung vorzulegen. 15 . Bei der Aufnahme von Kranken hat der damit betraute Inspektionsarzt nachstehende Bestimmungen zu beobaehten: a) Jeder ankommende Ivranke mulj vom In- spektionsarzte, insoweit es moglich ist, auf das Vorhandensein seines angebliohen Leidens und seiner Eignung fiir die Spitalsbehandlung unter- sucht werden. b ) In das Landesspital sind alle Kranken ohne Unterschied aufzunehmen, welohe nach er- folgter arztlicher Untersuohung als der Spitals¬ behandlung bediirftig, beziehungsweise hiezu geeignet befunden werden. Uber die Aufnahme und Abweisung der Kranken entseheidet blofj der Inspektionsarzt. c) Mit unheilbaren Krankheiten Behaftete oder Sieche diirfen nur dann aufgenommen werden, wenn es sich um eine zwischenlau- fende, einer besonderen arztlichen Behandlung 28 bedurfende Verschlimmerung ihres Leidens oder um eine nebengehende andere Erkrankung handelt oder wenn der Riicktransport riiit Le- bensgefahr verbunden ware. Uber alle nicht- aufgenonnnenen Kranken ist geradeso wie iiber die aufgenommenen im Journale ein Verzeichnis zu fiihren und der Grund der Abweisung genau anzufiihren. Kann jedoch der abgevriesene Auf- nahmesuchende aus irgend einem Grunde nicht von der Anstalt entfernt werden, so ist der Journalbeamte verpflichtet, zwecks Abtrans- portierung sofort die Polizei zu verstšindigen. d) Der Inspektionsarzt hat sich boi Tage immer in dem fiir ihn bestimmten Inspektions- zimmer aufzuhalten, ausgenommen die Zeit des Mittag- und Abendessens, welches er aber innerhalb des Spitals einzunehmen hat. e) In den Raumen der Aufnahmskanzlei ist das Rauchen streng untersagt. f) Bei Mitgliedern einer Krankenkasse ist die Aufnahme von der Beibringung einer Auf- nahmsanweisung seitens der betreffenden Kran¬ kenkasse abhangig zu machen. Hievon ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn die Aufnahme durch die Art der Krankheit, ihren Grad oder durch besondere Umstande geboten erscheint. In sol- chenPallen ist die erfolgte Aufnahme wegen Un- abvveisbarkeit der betreffenden Krankenkasse kurz begriindet anzuzeigen, z. B. wegen An- steckungsgefahr, liohen Fiebers, Blutungen etc. oder anderer Gefahren, z. B. Erblindung. 29 g) Infektionskranke sincl so rasch als mog- lich bei Vermeidung jedweden Aufenthaltes im Aufnahmszimmer auf die Infektionsabteilung zu bringen. Bei Geisteskranken, die in die Irren- anstalt gehoren, ist fiir die Aufnahme eine Krankheitsgeschichte seitens des behandelnden Arztes, beziebungsvveise eines Amtsarztes er- forderlich. Geisteskranke, welche ohne Krank- heitsgeschiolite zuwachsen und niqht abge- \viesen werden konnen, werden bis auf weiteres mit regelrecht ausgefiilltem Kopfzettel der Be- obachtungsabteilung zugewiesen. h) Die Art des Transportes des Kranken auf das Krankenzimmer bestimmt der Inspek- tionsarzt. /) Stirbt ein Kranker im Aufnahmslokale oder wird die Leiche eines wahrend des Trans¬ portes Verstorbenen zur Aufnahmskanzlei ge- bracht, so hat dei - Inspektionsarzt nach konsta- tiertem Tode sofort die Ubertragung der Leiche in die Leichenkammer des Friedli ofes zu ver- anlassen und die Anzeige behufs sanitatspolizei- licher oder allenfalls gerichtlicher Sektion an die Direktion zu erstatten. Von dem Einlangen eines Schwerkranken ist der Sekundararzt der betreffenden Abteilung zu verstandigen; der Inspektionsarzt ist aber verplichtet, in dessen Abwesenheit die erste notvvendige Hilfe zu leisten. Instruktion fiir den Portier des Landes- spitales in Laibach. 1. Der Portier hat den seiner Aufsicht zuge- wiesenen Haupteingang um 6 Uhr morgens zu offnen und um 9 Uhr abends zu schlieBen. 2 . In der Zeit von der Eroffnung bis zur Schliefiung des Haupttores muf3 sich der Portier ununterbrochen beim Eingange aufhalten und auf Reinlichkeit achten. 3. Jedermann, der eingelassen zuvverden ver- langt und dessen Verriehtungen im Hause dem Portier nicht bekannt sind, ist verpflichtet, dem Portier auf Befragen den Grund seines Besu- ches anzugeben. Denjenigen, welche gehorige Antworten nicht erteilen wollen, hat der Portier den Eintritt zu verweigern. 4. Parteien, welche auBerhalb der hiezu be- stimmten Stunden von 12 bis 3 Uhr nachmittags 32 Kranke besuohen wollen, sind zu verhalten, sich vorerst den Erlaubnisschein des betref- fenden Primarius oder seines Stellvertreters zu besorgen. Speisen und Getrlinke diirfen nur mit Er- laubnis des Primarius, der dafiir einen Schein ausstellt, auf die Abteilung gebracht werden, andernfalls werden die Speisen und Getranke, mit dem Namen des Bringers versehen, in der Portierloge zuriickbehalten und beim Verlassen des Spitales wieder j enem zuriickgestellt. 5. Bettlern und Handlern sowie verdachtigen Personen ist der Eintritt nicht zu gestatten. 6 . Zur Nachtzeit ist EinlaGbegehrenden unter Berticksichtigung der Bestimmungen sub 3 und 5 die Ture zu offnen. 7. Der Portier hat dafiir zu haften, dafi bei dem seiner Aufsicht zugewiesenen Hauptein- gange keine dem Hause gehorenden Gegen- stande ohne Erlaubnis des Direktors hinaus- getragen werden; daher hat er gegebenenfalls die Gegenstiinde zu untersuohen, das vorge- fundene Hauseigentum ohne weiteres anzuhalten und die sehuldtragenden Personen dem Direktor anzuzeigen. 33 8 . Den Kranken ist es nicht erlaubt, das Spital zu verlassen oder bei den Eingangstiiren zu verweilen. 9. Der Portier darf nur die fiir Arzte be- stimmten Sendungen iibernehmen und weiter befordern, keineswegs aber solche fiir Kranke. 10 . Dem Portier ist es nicht erlaubt, jemand in seiner Wohnung zu beherbergen oder Haus- tiere zu halten. 11 . Dem Portier obliegt die Bedienung des Telephons mit den Abteilungen und den an- deren Raumlichkeiten des Spitals sowie die Verbindung mit den auswartigen Parteien. Er hat die die Aufnahme begehrenden Kranken in den dazu bestimmten Warteraum zu verwei- sen und notigenfalls die betreffende Abteilung zur Abholung des Kranken telephonisch zu verstandigen. 12 . Dem Portier gebiihrt wochentlich ein zwei- maliger Ausgang von 12 bis 7 Uhr nachmittags. Die Stellvertretung wahrend dieser Zeit ordnet die Direktion an, ebenso fiir die der Erfullung religiiiser Pflichten gewidmete Zeit und fiir die Essenszeit mittags von 12 1/2 bis 1 Uhr und abends von 6 'I 2 bis 7 Uhr. 3 34 13 . Der Portier ist verpflichtet, alles, \vas der Sicherheit, Ordnung oder der Ruhe im Hause nachteilig sein konnte, dem Direktor sofort anzuzeigen, alle besonderen Ereignisse zu mel- den und in Fallen, welche in der gegenwartigen Instimktion etwanichtvorgesehensind, die erfor- derlichen Weisungen beim Direktor einznholen. 14 . Der Portier hat sich stets niichtern und anstandig zu verhalten, jedermann mit gezie- mender Ruhe und Achtung hoflich zu begegnen und Beleidigungen, die ihm etwa bei der Aus- iibung seines Dienstes als Amtsperson wider- fahren sollten, nicht zu erwidern, sondern dem Direktor anzuzeigen. 15 . AuBer Schreibrequisiten und Postwertzei- chen darf der Portier nichts zum Verkaufe halten, auch keine Zusammenkiinfte der Bediensteten in seiner Wohnung dulden und kein Geschaft, insbesondere nicht mit Leichenbestattungs- unternehmern, betreiben. 16 . Im Palle der Ubertretung des einen oder des anderen Punktes unterliegt er der vorge- schriebenen Disziplinarbehandlung. Hans- und Krankenordnung flir das Landesspital in Laibach. 1. Das Landesspital in Laibach ist Eigentum des Landes Krain. Als allgemeines offentliches Krankenhaus hat es nach Mafigabe des Raumes alle Kranken ohne Unterschied des Geschlechtes, der Religion und der Zustandigkeit aufzunehmen, die vom Inspektionsarzte als zur Aufnahme ge- eignet befunden werden. Die Aufnahme erfolgt nach den Bestimmungen der diesbeziiglichen Instruktion. In der Zeit von l/ 2 6 Uhr abends bis 1/28 Uhr morgens flnden Krankenaufnahmen nur in drin- genden Filllen statt, woruber der Inspektions- arzt entscheidet. 2 . Jeder in das Krankenhaus aufgenommene Kranke ist verpflichtet, sowohl den Bestim- mungen der Hausordnung als auch den be- sonderen Anordnungen der Organe des Hauses aufs piinktlichste nachzukommen. Zuwiderhan- delnde werden nach den Bestimmungen der Hausordnung zur Verantwortung gezogen wer- den, ohne Riicksicht auf allfallige strafgesetz- liche MaBnahmen. 3 * 36 3 . Wenn die Aufnahme arztlicherseits er- folgt ist, hat der Kranke dem Aufnahmsbeamten seine Personalien anzugeben und Geld- sowie VVertsachen im Amte gegen Beseheinigung zu hinterlegen. Behalt einKranker derartige Gegen- stande trotz Aufforderung zur Abgabe bei sich so iibernimmt das Krankenhaus hiefiir keine, Haftung. 4 . Jeder Kranke erhalt nach erfolgter Auf¬ nahme den sogenannten Kopfzettel und wird von einem hiezu bestimmten Aufsichtsorgan auf die betreffende Abteilung gefiihrt. Ohne Kopfzettel darf kein Kranker auf der Abteilung behalten werden, mit Ausnalime so schwer Erkrankter, dafi ihre Uberbringung auf die Abteilung un- mittelbar notwendig ist, in welchem Falle auf Anzeige der Abteilung hin ein Beamter auf dieser die Aufnahme durchzufiihren hat. 5 . In die zugewiesene Abteilung angekom- men, hat sich jeder Kranke nach Anweisung der barmherzigen Schwester, bezw. des Warte- personales, wenn notig unter dessen Beistand, in dem hiezu bestimmten Raume zu entkleiden, nach MaOgabe seines Kraftezustandes griindlich zu reinigen oder zu baden und sich bei arger Verwahrlosung auch einer Kiirzung der Kopf- i 37 und Barthaare zu unterziehen. Bei weiblichen Kranken, welohe in die Kiirzung der Haare nicht einwilligen, darf diese nur iiber Anordnung des Arztes vorgenommen werden. Sodann wird der Kranke mit frischer Wasche versehen und ihm ein bestimmtes frisch iiberzogenes Bett angewiesen. Bei schwer Kranken oder Verungliickten ist die fteinigung auf dasjenige zu beschriinken, was der Zustand des Kranken gestattet. Die in die Anstalt mitgebraohten Kleidungsstucke werden in einem besonderen hiefiir bestimmten Raume untergebracht, bei allfalliger Verunreini- gung duroh Ungeziefer jedoch vorher griindlicli gereinigt und bei Infektionskrankheiten in ent- sprechender Weise desinflziert. liber die ab- gegebenen Kleidungsstucke wird von der be- treffenden Wartperson ein genaues Verzeichnis ausgestellt. Es ist nicht gestattet, auch nur einzelne Kleidungsstucke den Begleitpersonen mitzugeben, wenn ihr Pehlen die Entlassung des Kranken verzogern konnte. Nur ausnahms- weise kann einzelnen Kranken III. Klasse vom Primarius der Gebrauch eigener Kleider und Wasche gestattet werden. 6 . Neben seinem Bett erhiilt jeder Kranke ein Tischchen, ein Trinkglas, einen Spucknapf, allenfalls ein Uringlas, ein EBbesteck und ein Taschentuch. 38 Es ist Sache des Kranken, durch unbe- dingte Befolgung der in Ausfiihrung dieser Vorschrift notigen MaBnahmen und Anord- nungen das Pflegepersonal nach Kraften zu unterstiitzen. Klagen und Beschwerden hat der Kranke dem Primarius bei der Visite oder bei seiner Entlassung aus dem Spitale vorzubringen. Jede Art der Selbsthilfe dureh Widersetzlichkeit und Streit ist streng untersagt. 7 . Die verordneten Arzneimittel werden dem Kranken durch das Pflegepersonal verabreicht. Der Kranke darf unter keinen Umstanden irgend welche anderweitige Mittel, als die ihm verordneten, anwenden. 8 . Die Kost wird den Kranken aus der An- staltskiiche nur durch das Pflegepersonal zu- getragen. Dieses hat darauf zu achten, daB der Kranke nichts anderes genieBt als die vom Arzte verordnete Nahrung. Es ist den Kranken untersagt, ihre Speisen untereinander zu vertauschen. Nur iiber Be- \vifligung des Primarius diirfen sich Kranke Speisen oder Getranke von aufien bringen oder neben den vom Arzte verordneten aus der Anstaltskiiche andere Speisen und Getranke bolen lassen. Der Preis fur diese wird nach dem festgesetzten allgemeinen Speisentarife von der 39 Anstaltskiiche dem Kranken verrechnet. Sollten Speisen und Getranke nach der Ansicht des Kranken nicht gut bereitet sein oder geliefert werden, so hat er dies dem Primarius zu melden. Im Falle einer sofort notwendigenKonstatierung ist, wenn moglich, der Sekundarius der betref- fenden Abteilung, sonst aber der Inspektions- arzt hievon zu verstandigen. Das Friihstiick wird um 7 Uhr, das Mittagessen um 11 Uhr und das Abendessen um 51/2 Uhr verabreicht. 9. Jeder Kranke hat sich taglich morgens zu \vaschen, zu kammen und den Mund aus- zuspiilen; wenn es arztlicherseits fiir zulassig erklart ist, auoh sein Bett und Nachtkastchen in Ordnung zu bringen. Kranke, welche das Bett verlassen, haben sich sogleich vollstandig und ordentlich anzuziehen und so zu ver- bleiben, solange sie sich auCerhalb des Bettes befinden. Die Hauskleidung ist stets sauber zu erhalten, daher nach Bedarf zu wechseln. Bei der Visite hat jeder Kranke an der vom Pri¬ marius bestimmten Stelle zu sein und sich ruhig zu verhalten. Auch auOer der Visitenzeit ist im Krankenzimmer und den libidgen Raumen alles Larmen und Streiten streng untersagt. Das Sitzen und Liegen auf den Betten im ange- kleideten Zustande ist streng verboten. Ebenso ist es nicht gestattet, in den Krankenzimmern 40 und Gangen zu rauehen. Spielen ums Geld oder Geldeswert ist verboten. Diejenigen Kranken, deren Zustand eine Beschaftigung gestattet, diirfen sich mit Lesen, Schreiben und erlaubten Spielen unterhalten. Den Kranken steht eine in der Obhut der Direktion befindliehe Bibliothek zur Verfiigung. 10 . Die Reinigung und Luftung der Kranken- sale, Zimmer und Gange sowie die Aufraumung der Betten soli spatestens bis 7 1/2 Uhr morgens beendet sein. Die Kranken haben bis langstens um 8 Uhr abends ihre Betten aufzusuchen und sich dann ruhig zu verhalten. 11 . Kein Kranker darf ohne arztliche Er- laubnis das Bett oder Zimmer verlassen. Unter- sagt ist auch jeder unnotige Aufenthalt auf Treppen, in Aborten und in Raumlichkeiten, welche nicht unmittelbar Krankenzwecken dienen. 12 . Der Aufenthalt im Garten ist mit iirzt- licher Erlaubnis den Kranken, ausgenommen die Visitestunden und die Zeit der Mahlzeiten, um welche Zeit alle Kranken in ihren Zimmern anvvesend sein mussen, gestattet. Die Dauer dieses Aufenthaltes hangt von der Jahreszeit 41 ab. Die den Garten besuchenden Kranken haben sich dort ruhig und anstandig zu betragen und alles zu vermeiden, was die Ruhe und Rein- lichkeit storen konnte. Jeder Verkehr mit auGer- halb der Gartenanlagen befindlichen Personen oder mit den in den Zimmern sich aufhaltenden Kranken ist untersagt. Das Betreten der Rasen- pliitze oder das Lagern auf denselben sowie das Abpfliicken von Blumen und Zweigen ist jedermann streng untersagt. Zum Sitzen sind nur die hiezu bestimmten Banke und Stiihle zu verwenden. In das Krankenzimmer gehorige Gegenstande durfen nieht in den Garten ge- bracht werden. 13 . Die Kranken miissen auf die ihnen iiber- gebenen Gegenstande sorgfaltig achtgeben. Es ist streng untersagt, Wasche und Kieidungs- stiicke, Wande, Mobel und Boden der Kranken¬ zimmer, Leitungen aller Art, Aborte, Bader usw. zu verunreinigen oder zu beschadigen. Das Offnen und SchlieGen der Fenster, der Ventilationsvorrichtungen, der Wasser-, Licht- und Heizungsanlagen darf, Nothille ausgenom- men, nie durch die Kranken erfolgen. Fiir alle durch sie erfolgten Beschadi- gungen sind die Kranken verantwortlich und haften hiefiir mit den von ihnen allenfalls mitgebrachten Geldern oder Wertsachen. Fiir den Schaden konnen sie auch gerichtlich be- langt werden. 42 14. Wiinscht ein Kranker geistlichen Zuspruch, so hat er dies der barmherzigen Schwester mit- zuteilen, welche fiir die Herbeirufung eines Geist¬ lichen der betreffenden Konfession Sorge tragt. In dringenden Fallen hat sie dies sofort unter eigener Verantwortung zn besorgen. 15. Das Krankenhaus steht fiir Besuche von Kranken taglich von 12 bis 3 Uhr naohmit- tags offen. Die Besucher diirfen keine E8waren, Ge- tranke, Waffen usw. fiir die Kranken mit- bringen und nichts aus dem Krankenhause forttragen. Der Portier hat daher die Pflicht, die kommenden und gehenden Besucher zu iiberwaehen, bei Verdacht in hoflicher Weise zu untersuchen, vorgefundene unerlaubte Gegen- stande abzunehmen und hievon die Anzeige zu erstatten. Im Weigerungsfalle hat er der be¬ treffenden Person den Eintritt zu verbieten. Der Primarius kann fur einzelne Kranke oder fiir ganze Zimmer die Besuche verbieten. Besuche au(3er der allgemeinen Besuchs- zeit konnen nur iiber besondere Erlaubnis des betreffenden Primarius stattfinden. Zu Geschlechts- und Infektionskranken werden Besuche in der Regel nicht zugelassen, aufier mit Erlaubnis des Primarius. 43 16 . Die barmherzigen Schwestern und das iibrige Pflegepersonal hab en die piinktliche Be- folgung der Hausordnung zu iiberwaohen und bestrebt zu sein, Anstand, Ruhe und moglichste Stille in den Zimmern zu erhalten; sie diirfen Gesang, lautes Sprechen, Larin, unanstandiges und unsittliches Benehmen, Tabakrauchen und Ungehorigkeiten der Kranken und derjenigen, die auf Besuch in die Krankenzimmer kommen, nicht dulden und haben jedesmal, wenn ihre freundliche, aber bestimmt ausgesprochene Aufforderung zur Abhilfe nicht ausreichen solite, dem Primarius hievon die Meldung zu machen oder nach Umstanden sofort das Einscbreiten des Inspektionsarztes zu veran- lassen. Bei den Besuchen der Kranken hat eine Pflegeperson im Zimmer anwesend zu sein. Jeder Besuchende hat sich zuerst bei dieser zu melden. Den Besuchern ist es nicht gestattet, sich auf die Betten zu setzen und iiber die vorgeschriebene Besuchstunde auf der Abteilung zu verbleiben. Wenn ein Kranker auDer Bett ist, empfangt er den Besuch, wenn moglich, im Korridor, um eine Verunreinigung und Uber- fiillung der Zimmer zu vermeiden. Nur die im Bette liegenden Kranken empfangen den Besuch im Zimmer. Die Besucher miissen die Vorschriften der Hausordnung streng ein- halten. Im entgegengesetzten Palle kann ihnen 44 das Betreten der Abteilung vorn Primarius verboten werden. Das Pflegepersonal ist verpflichtet, liber die Zustande und Verhaltnisse der Kranken gegen jedermann, der darnach zu fragen kein Recht hat, vollige Verschwiegenheit zu be- obaehten. Verhore von Kranken und dergleichen Amtshandlungen diirfen in den Abteilungen nur mit Vorvvissen des Primarius, arztliche Untersuchungen aber, wie das Liiften eines Verbandes durch fremde Arzte (Gerichts-, Vereinsarzte) nur in Gegenwart eines Abtei- lungs- oder des Inspektionsarztes vorgenommen werden. 17 . Die Entlassung der Kranken aus der An- stalt erfolgt, dringende Falle ausgenommen, nur bei der Morgenvisite durch den Primarius oder dessen Stellvertreter. Auf Grund polizeilicher Verfugung miissen Kranke auch gegen ihren Willen zuriickgehalten werden, doch mu8 dies der Direktion zu einer allfalligen weiteren Arnts- handlung angezeigt werden. 18 . Die zu Heilzwecken als auch zu Reini- gungszwecken erforderlichen Bader werden vom Primarius oder dessen Stellvertreter ver- ordnet. Das Pilegepersonal hat dariiber zu 45 wachen, da(3 das Bad vorschriftsmaBig bereitet und sch\vachen Kranken auch wahrend des Bades der notige Beistand geleistet wird. Nach genommenem Bade ist das Wasser durch die Warterin abzulassen und die Wanne zu reini- gen; niemals darf dasselbe Wasser fiir ein zweites Bad beniitzt werden. 19 . VerstoBe gegen die Hausordnung, na- mentlich Unbotmafiigkeiten aller Art, konnen vom Primarius mit der sofortigen Entlassung bestraft werden und es bleibt ihm iiberlassen, auch polizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. 20 . Fiir jene Kranken, vvelche in bezug auf Unterbringung, Verpilegung und Wartung ho- here Anspriiche stellen, bestehen in den ein- zelnen Abteilungen des allgemeinen Kranken- hauses Zimmer I. und II. Klasse. Kranke der I. Klasse haben den Anspruch auf die alleinige Unterbringung in einem Krankenzimmer und auf einen besonderen Warter; Kranke der II. Klasse werden in einem Zimmer mit zwei Betten und einer Wartperson untergebracht. Im iibrigen gelten alle Bestimmungen der Hausordnung auch fiir die Klassenpatienten.