Gesetz- «n h Verori>i»l»gMatt für das österreichisch - istyrische .Küslmfimi), bestehend ans der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradisea, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1910. XXIV. Stiilf. Ausgegeben und versendet am 26. September 1910. 31. Verordnung der k. k. küstenländischen Statthalterei vom 2. September 1910, Zl. II—1006/2, betreffend die Freigebung des Verkehres mit Reben, anderen Pflanzen, Pflanzenteilen und Gegenständen, welche als Träger der Reblaus bekannt sind, zwischen sämtlichen von der Reblaus infizierten Gebieten des Küstenlandes, Niederösterreichs, Stei er marks, Krains, Mährens und D a l m a t i e n s. § 1. Ini Einvernehmen mit den k. k. Statthaltemen in Wien, Graz, Brünn und Zara, sowie mit der k. k. Landesregierung in Laibach werden das Küstenland, Niederösterreich, Steiermark, Kram in ihrem ganzen Umfange, in Mähren die politischen Bezirke Auspitz, Mährisch-Kromau, Nikolsburg und Znaim (Stadt- und Landbezirk), dann die Gerichtsbezirke Göding und Lundenburg (politischer Bezirk Göding) und in Dalmatien die politischen Be-zirke Zara, Sebenico, Benkovac, Knin, Spalato, Sinj und St. Peter, sowie die Ortsgemeinden Lissa und Comisa (politischer Bezirk Lesina) als einheitliches Jnfektionsgebiet erklärt. § 2. Die Ausfuhr von Reben, anderen Pflanzen, Pflanzenteilen und Gegenständen, welche als Träger der Reblaus bekannt sind, aus diesem einheitlichen Jnfektionsgebiete (§ 1) nach einem außerhalb desselben gelegenen Orte wird auf Grund des § 4 des Gesetzes vom 3. April 1875, R.-G.-Bl. Nr. 61, verboten. Innerhalb des einheitlichen Jnfektionsgebietes unterliegt der Verkehr mit Reben, anderen Pflanzen, Pflanzenteilen und Gegenständen, welche als Träger der Reblaus bekannt sind, keiner Beschränkung. Die in dieser Hinsicht für einzelne Gemeinden des vorbezeichneten gemeinsamen Jnfektionsgebietes bisher auf Grund des Gesetzes vom 3. April 1875, R.-G.-Bl. Nr. 61, erlassenen Verbote treten außer Wirksamkeit. § 3. Übertretungen des im § 2, Absatz 1, ausgesprochenen Verbotes unterliegen den im § 17 des Gesetzes vom 3. April 1875, R.-G.-Bl. Nr. 61, festgesetzten Strafen. § 4. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Wirksamkeit. Die Kundmachungen vom 23. Februar 1904, L.-G.-Bl. Nr. 11, 19. Februar 1907, L.-G.-Bl. Nr. 12, 10. November 1907, L.-G.-Bl. Nr. 40, und vom 14. Dezember 1908, L.-G.-Bl. Nr. 59, werden hiemit außer Kraft gesetzt. / Für den k. k. Statthalter: Lasciac m. p.