Gesetz- »«d Verordnungsblatt für daS ö st erreich isch-iltirische Rüste a (an ö, bestehend auS den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1.868. VI. Stück. Ausgegeben und versendet am 6. November 1868. U 6- Gesetz vom 14. October 1868, wirksam für die Markgrafschast Istrien, wodurch der §. 6 der Gemcindcordnung abgeändert wird. V.; : Ou Mit Zustimmung des Landtages Meiner Markgrafschaft Istrien finde Ich zu verordnen, wie folgt: §- 1. Der §. 6 der Gemcindcordnung für Istrien vom 10. Juli 1863 wird in seiner gegenwärtigen Fassung außer Wirksamkeit gesetzt, und hat künftig zu lauten: Als Gemeindemitglieder werden angesehen: a) die Gemeindeangehörigen, nämlich diejenigen Personen, welche in der Gemeinde matberechtigt sind; ” b) diejenigen Personen, welche, ohne heimatberechtiget zu sein, von einem im Gemeinde-gebiete gelegenen Haus- oder Grundbesitze, oder von einem in der Gemeind^lbst- S ständig betriebenen Gewerbe oder Erwerbe einen jährlichen Betrag an dirccter Steuer entrichten, oder in der Gemeinde wohnen, und daselbst ein sonstiges Einkommen versteuern. Alle übrigen Personen in der Gemeinde werden Auswärtige genannt. §. 2. DaS gegenwärtige Gesetz hat mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit zu treten. Eine Wahlerncucrung hat deshalb nicht stattzufindcn. Wien am 14. Octobcr 1868. Franz Josef m. p. <8iskra m. p. T. Gesetz vom 18. October 1868, gütig für die Markgrafschaft Istrien, womit einige Anordnungen über die Pflicht, die Wahl zum Mitgliede oder Vorsitzenden der Comitll's in Concnrrenz - Angelegenheiten für Schulen, Kirchen, Psarrhöfe und Straßen anzunehmen, und in Betreff der Comite - Mitglieder, welche ihre Obliegenheiten vernachlässigen, erlassen werden. Mit Zustimmung des Landtages Meiner Markgrasschaft Istrien finde Ich Folgendes anzuordnen: §• 1. Jedes wählbare Gemcindemitglicd, welches, sei cs als Mitglied, sei es als Vorsitzender in ein Comit6 für das Volksschnlenpatronat, für den Ban von Schulhäusern, von katholischen Kirchen und Pfarrhöfen, oder für den Ban und die Erhaltung von Straßen nach den Landesgesetzen vom 11). Mai und 9. Juli 1863 ordnungsmäßig gewählt worden ist, ist verpflichtet, die Wahl anzunehmen. §. 2. Ein Recht die Wahl abznlehncn oder zu begehren, von der Fortsetzung ihrer diesfälligen Obliegenheiten entbunden zu werden, steht nur jenen Gcmeindcmitglicdcrn zu, die im Sinne des Gemeindegesetzes berechtigt sind, die auf sie gefallene Wahl als Mitglieder des Gemeinde-Ausschusses oder Vorstandes abznlehncn. ä §-3. E Wer ohne gesetzlichen Entschuldigungsgrund sich weigert, die Wahl anzunehmen, oder das bereits angenommene Mandat fortzusctzen, verfällt in eine Strafe, welche vom Landes-bis zum Betrage von 50 fl. bemessen werden kann. §• 4. Comitü-Mitglicder, welche ihre Obliegenheiten vernachlässigen, kann der Landcsansschuß mit Ordnungsstrafen bis zum Betrage von 20 fl. belegen. Sowohl diese, als die im vorhergehenden §. angcdeuteten Strafen sind von der politischen Bezirksbchörde einzutreiben, und fließen in den Concurrenzfond des einschlägigen (Somih'-. §. 5. Im Falle schwerer Uebertretung oder anhaltender Vernachlässigung in Erfüllung der Verpflichtungen von Seite der Mitglieder eines Comite, kann die Statthalter« im Einverständnisse mit dem Landesausschnsse deren Entlassung aussprechen. §. 6. Mein Minister des Innern ist mit dem Vollzüge dieses Gesetzes betraut. Ofen, am 18. October 1868. Franz Jofef m. p. Giskra m. p. , . •