I 71043 Satzungen d e s k. k. adel ich en F rauleinstifts Herzoge huni^K rain , .. von Weiland Seiner kaiftrl. königl. Majestät Leopold II. im Jahre 1791 allergnädigst bewilligt, und von Seiner jezt regierenden kaiserl. königl. Majestät F r a n z II. mittels allerhöchst eigenhändig gefertigten Diploms vom r 6. Julius 1792 wirklich errichtet und Lestattiget worden ist. Laidach 1792. 4 'L L -<^as adeliche weltliche Fräuleinstift in Kram bestehet aus sechs und dreist- Stiftfräulpin , wovon gegenwärtig acht gleich, die übrigen aber, sobald es dis Krafts des Religionsfonds gestatten werden, in den Genuß ihrer Prabenden gesetzt wer¬ den sollen. II. A r t i k e l. Dieses Stift wird vorzüglich aus die Einkünfte der aus¬ gehobenen Stifter Münkendorf, und Michelstatten gegründet, aus welchen — wie bald der Religionsfond zu binlangl'chen Kräften gelangen wird, jährlich acht taufend Gulden exzin- dirt, und zu 36 Präbenden, als 4 zU ZOO fl. — 1200 st. 8 zU 250 fi. — — - - —, —- 2OOO fl. UNd 24 zu 200 fl. — — — — —7 — 4800 fl. destimmt werden sollen. m. Artikel. Die hohem Präbenden sollen vorzüglich nur jenen zu Theil werden, welche alternlos, oder deren Aeltern die dürft tigsten / und uiit den meisten Kindern beladen sind» Das Alter zur Aufnamme ist nicht unter fünfzehn Jah¬ ren. Die Aufzunehmende muß stäts eines guten Rufs, und unbescholtenen Wandels gewesen sein; sie muß arm sein , darf neben dieser keine andere Stiftung geniessen, und muß daher bei der Aufnamme in dieses Stift dem Genüsse einer frühem entsagen; sie kann )edoch, was sie nach ihrer Aufnamme er¬ bet , oder ihr sonst rechtmässig zufallt , als ihr Eigeuthum be¬ halten. Zur Uiberkommung einer solchen Präbenbe sind nur je¬ ne fähig, deren Väter entweder krainerisch landstandische Mit¬ glieder , oder aber (ohne jedoch Ahnenproben zu fodern) we¬ nigstens vom Ritterstande sind, wie auch jene , deren Aeltern um das Land, oder durch eine zehnjährige Dienstleistung im Lande, als zum Beispiel landesfürstliche Räthe, oder als Stabsoffiziers sich Verdienste erworben haben, dabei aber mit. Mos, und mit mehrern Kindern beladen sind- VI. Artikel. Bei dem Eintritt in das Stift hat die Impetrantinn dem Landeshauptmann anzugeloben, den Stiftssatzungen, so lange sie zum Stifte gehört, genau nachzukommen, und Ansehen, Nutzen und Ehre des Stifts nach Kräften zu befördern. VII. Artikel. Die Stistsfraulein unter sich haben den Rang nach der Zeit des Eintritts, auster dem Stifte aber nach den Frauen der k. k. Kammerer, folglich mit verheuratheten Damen, deren Gatten nicht Kammerer sind, gleich, und vor allen Fräulein. VIII. Artikel. Die Sliftssraulein baden nicht beisammen zu wohnen, sondern erhälten ihre Prabende auf die Hand, und können selbe im Lande Krain, wo sie wollen, auch in einem andern der österreichischen Erbstaaten geniesten. IX. A r t i k e r. Die Stiftsfraulein haben, wenn sie öffentlich erscheinen, nur schwarze Kleider zu tragen. X. A r t l k e l. Das Stiftsordenzeichen , welches jedem Fraulein sogleich bei dem Eintritt übergeben , und bei erfolgtem Austritt, oder Absterben dem Landeshauptmann eingeschikt werden soll, be¬ stehet in einem stumpfekigten Kreuz, Gold und weiß emaillirt, mit einem ovalen blau emaillirten Mittelschild, worauf sich auf der einen Seite der heilige Leopold Markgraf von Oe¬ sterreich, auf der andern der heilige Ludwig Ko ng in Frank¬ reich mit natürlichen Farben entworfen befindet; auf den vier Seiten des Kreuzes befinden sich die Namenszüge beider nunmehr höchst - seligverstorbenen Majestäten, Weiland Kai¬ sers Leopold des Zweiten , und Seiner erhabenen Gemahlin». Dieses Orvenszeichen wird an einem blaßrothen breiten von der rechten Schulter gegen die linke Hüfte vor, und rückwärts langst der Taille laufenden Bande hangend getragen. XI. Artikel. Die Andachtsübungen der Stiftsfräulein sind folgende: rtens sollen sie für die Verstorbenen aus dem allerdurchlauch¬ tigsten Erzhause jährlich am Armenseelentage die groffen Tagzeiten der Tobten bethen ; Ltens dieses Gebeth sind sie auch für jedes gestorbene Stift¬ fraulein , sobald ihnen der TodfaU errrnnert wird, zu verrichten verbunden. ztens sollen sie täglich für die Verstorbenen des allsrdmch- lauchtigsten Erzhauses den Psalm äe proLunM Lcc. bethen; Die übrigen Uibungen werden ihrer eigenen Andacht überlassen. XU. Artikel. Es ist den Stifts kraulein erlaubt, die öffentlichen Schau¬ spiele, Balle und Redouten zu besuchen, jeooch nicht anders, als ul Begleitung einer bekannten verehelichen Dame., XIII. Artikel. Sie müssen durch Unmündigkeit ihrer Sitten sich ihres Ranges, und der besonder» Wohlthat des Stifters würdig zeigen. Minder erhebliche Fehler bat ihnen der Landeshaupt¬ mann mündlich oder schriftlich zu verweisen. Falls aber ein Stiftsfraulein eines schweren Fehltrittes schuloig befunden, und überzeugt würde, soll hierüber die Anzeige nach Hof ge¬ macht , und die höchste Entscheidung eingehozet werden. XIV. Artikel. Ein Stiftsfräulein, welches muthwillig Schulden macht, Wir- der Pravende verlustig. XV. Artikel. Der Aufenthaltsort jedes Stiftsfräuleins muß dem Lan¬ deshauptmann allzeit unausgesezt bekannt sein, weswegen je¬ des Fräulein ihm, so oft sie solchen verändert, die Anzeige zu machen hat. XVI. Artikel. Die Stiftsfraulem behalten die Freiheit sich zn verehli- Heu; jedoch muß in jedem solchen Falle vor dem Eheverlsb- üis der Landeshauptmann davon benachnchtiget / und dessen Genemha'tnng eingeholet we den. Mit dem Tage derVereh- lignng hört der Genuß der Stiftung / folglich auch die Tra¬ gung des Stiftszeichens-auf; so wie jeder Todtall eines Stifts- fraukins von ihren Aeltern, und Anverwandten alfogleich an- gezeigt/ und das Stiftszeichm zurückgeschiket werden muß. XVII. Artikel. I der Erledigungsfall einer Stiftsprabende muß durch die Landesstelle der höchsten Gehßrde angezeigt/ und dieBittschrif- ttn der darum Werbenden dahin gutachtlich einbegleitet werden. XVIII. A r t i k c l. Das ganze Stift stehet unter dem höchsten Schutze des regierenden Landesfürsten , der sich auch das BenennUngsrecht/ und die Verleihung der Prabenden unmittelbar Vorbehalten, übrigens aber die Qbforge / und Übersicht dem krainerifchen Landeschef/ und der ihm untergeordneten politischen Landesstells anvertrauet hat. Diese hat für'die Aufiiamme/ und das Be¬ ste des Stiftes zu wachen/ die genaue Beobachtung des Stift¬ briefs Handzuhaben / über die Richtigkeit der Einkünfte Ob¬ sorge zu tragen / und das Stiftarchiv in Ordnung zu halte»/ sowie alle dahin einschlagenden Geschäfte mit Genauheit zu besorgen-