C-------—- > eßerßficä der Verrvaltungs- it. Urchtsgeschichte des Landes ärain. Vortrag des Regierungsrathes A. Globočnik, gehalten am 28. April 1888 bei der Monatsversammlung des Musealvereins in Laibach. Separatabdruck aus der «Laibacher Zeitung Lcribnch. Buchdruckerei von Jg. v. Kleinmayr & Fed. Bamberg. 1888. C^ooSiJ Hochgeehrte Versammlung! Einem Wunsche der verehrten Vereinsleitung nach-kommend, werde ich mir erlauben, ein gedrängtes Re-sitme! der historischen Entwickelung des Verwaltungsund Gerichtswesens in Krain in Vortrag zu bringen. Die Materialien zu dieser Compilation schöpfte ich aus der Landesgeschichte unserer Historiographen Linhart und Dimitz, aus den Mittheilungen und Beiträgen der historischen Vereine von Krain, Kärnten, Steiermark und der krainischen juristischen Gesellschaft, dann ans der Landhandfeste, dem Codex austriacus, und endlich aus den im krainischen Landesmuseum verwahrten Archivsacten der krainischen Stände, des Vicedoms, des Schrannengcrichtes und des bestandenen historischen Vereins. Dies erachtete ich aus dem Grunde vorausschicken zu müssen, weil ich mich der Kürze halber bei der Zeitbestimmung nur auf die Anführung des betreffenden Jahres beschränken und auch von der Angabe von Quellen, für jede einzelne Geschichtsthatsache besonders, Umgang nehmen werde. I. Die Verfassnngs- und Rechtsverhältnisse des Landes Krain im grauen Alterthume sind in tiefes Dunkel gehüllt; auch nicht ein einziges Denkmal ans jener Zeit und selbst nicht aus den Zeiten der römischen Herrschaft1 ist uns erhalten geblieben, aus dem man auf deren Wesen und Natur nur einigermaßen schließen könnte. Der Bildungsgrad der damals hier sesshaft gewesenen Völker und der ganze Zug jener ruhelosen Zeit, in der ein Volk das andere verdrängte, war auch nicht darnach angethan, um auf diesem Gebiete schaffend und ordnend sich entfalten zu können. Aber auch von den später in diesen Gegenden auftretenden Slaven haben wir nur nothdürftige Nachrichten über ihre rechtlichen und staatlichen Verhältnisse. Man weiß aus den Schriften griechischer Autoren jener Zeit nur so viel von ihnen, dass sie ein ruhiges, friedliebendes Volk waren, vom Ackerbau und Viehzucht lebten, keinen Adel oder Unfreie hatten und überhaupt unter sich keinen Rangsunterschied kannten,j. Das Verhältnis der Leibeigenschaft widerstrebte ihrer Natur, und sie bedurften derselben bei ihren socialen Einrichtungen auch nicht. Die Familien lebten in patriarcha- 1 Was uns von den Römern in Ansehung dessen bekannt ist, betrifft zumeist alles das Finanzwesen jener Zeit. So wissen wir, dass von Vespasian unsere Vorfahren nicht viel zu leiden hatten, Caracalla aber neue Tribute einführte, die dann Alex. Severus Pnpienus und Pertinax wieder abschassten; dafür aber ließen es Maximinus und Galerius an Erpressungen nicht fehlen, wofür namentlich der letztere eine Beschreibung aller Felder und Wälder und auch eine Zählung des Volkes vornehmen ließ. Con-stanz erließ eine Verordnung gegen Denunciationen, Wucher und Gllterentziehungen, und Valentinian I. verwandelte das Kranzgold, welches das Land jedem neuen Herrscher spendete, in eine Geldabgabe. 2 Procopius schreibt von ihnen: Comuni libertate vi-vere et de rebus omnibus comuniter deliberare solent. Non uno parent viro, sed inpopulari imperio vitam agunt. Bei den Slaven waren auch Frauen frei. In einer Urkunde aus dem Jahre 1136 heißt es: mulier libera, sicut Sclavi solent esse, und der «Sachsenspiegel» (III.) erwähnt bezüglich der Elbcslaven: «Man sagt, dass alle Vendinen vri sin (frei sind).» Dr. Babnik: «Sled slov. prava». lischer Gemeinschaft \ ohne Theilung des Vermögens bei Todesfällen, ja selbst das Eigenthum nach unserer jetzigen Auffassung scheint ihnen fremd gewesen zu sein, wenigstens ist eine Bezeichnung dieses Begriffes sowie jene des Erbens in ihrer Sprache an uns nicht ge* langt. Zur Besorgung gemeinsamer Interessen wählten sie unter sich Župane '2, und wenn sie angegriffen wurden, einen Heerführer, Vojvoda, für die Dauer des Krieges. Als sie sich später (im 7. Jahrhunderte) ge-nöthigt sahen, Fürsten zu wählen, thaten sie dies auch in dieser ihrem Charakter allein zusagenden Weise. Im landesüblichen Bauernanzuge musste der Fürst bei der Einführung in diese Würde erscheinen, und erst nachdem er in ihrer Sprache feierlich gelobt, dass er den Glauben und das Recht wahren und ihre Witwen und Waisen beschützen werde, räumten sie ihm den Herzogsstuhl ein. Diese social-patriarchalische, freiheitliche und biedere 3 Veranlagung konnte immerhin schriftlicher Rechts- 1 Die Zadruga, Hauscommunion, bei beit Sübslaven sowie auch die Gemeiithausereiett bei den germanisierten Slaven unweit Berlin, in Tirol (Winbisch-Mairei) itttb bei ben norbitalienischen Slaven sinb noch heute in Hebung. Auch bas Gemeinbegulver-hältnis, «Mir» bei ben Russen, beruht aus biesem Principe. Auf biese socialen Formen sinb nach Maciejovski auch bie noch jetzt häufigen Gütergemeinschaften unter Ehegatten in Inner-Oesterreich zurückzuführen. 2 Derlei «Župane» (toteste bet Sippschaft, gens) kommen schon in ben Kcemsmünsterer llvfitnben aus bent 8. unb 9. Jahr-hunberte angeführt: Const.de adrn. irnp. sagt: principes non babent, praeter supanos, senes, quarnadtnodurn etiam re-liqui Sclavorum populi. 3 Leo tract. 10. Slavorum gentes ingenua atquelibera, quibus servitus et subjectio nulla ratione potuit persuaderi. DerSckwadenspiegel (Zürich 1840) erwähnt von ben Karan-taner Slaven, bass sie keinen Abel noch Gewalten haben, nur Bieberkeit unb Wahrheit. satzungen entbehren 1 und mag in friedlichen Zeiten an und für sich auch eine glückliche gewesen sein, ja man könnte sie sogar eine den Zeiten vorgeeilte nennen, da sie ja Anklänge an humanitäre Ideen in sich birgt, welche erst die Jetztzeit allerdings in noch dunklen und verworrenen Zielen anstrebt — aber Macht- und Gewaltstaaten bildend war sie nicht — das Schicksal der Karantaner Slaven,^ und zum großen Theile ihrer vielen Bruderstämme, hat es zur Genüge bewiesen und die Richtigkeit des Aus-sprnches Jherings -Die äußere rechtliche Organisierung der Familie steht im umgekehrten Verhältnisse zur Staatsverwaltung, je ausgebildeter die eine, desto unvollkommener die andere», durch Thatsachen bestätigt. Westlich von den Longobarden und östlich von den Avaren bedrängt, entschlossen sich die damaligen Bewohner unseres Landes zu einem nachbarlichen Schutzbündnisse mit den Baiern, legten aber hiedurch auch den Grund zu ihrem baldigen Niedergange. Als verbündete Genossen und zugleich als Verkünder des christlichen Glaubens^ kamen die Baiern nun ins Land, ihnen nach unter Karl dem Großen die Franken und in deren Gefolge die Feudalverfassung der germanischen Völker. An Heerführer, geistliche Fürsten und Klöster wurde nun das Land in kurzer Zeit leheusweise vertheilt/ 1 Ein einfacher Händedruck mit den Worten: mož beseda (ein Mann ein Wort), galt ihnen als Brief und Siegel. 2 Die Karantaner Slaven (Görotani, Bergbewohner) bewohnten Kärnten, Krain, Steiermark, zum Theile auch Niederösterreich und Tirol. Der anonymus de convert. nannte sie: Sclavi, qui dicuntur Carantani. 3 Jherings -Geist des röm. Rechtes». 1 Rudinger sagt in seiner -Oesterreichischen Geschichte», I., 114: Es boten sich mit Hilfe der geistlichen Mission der Ausbreitung der baierischen Herrschaft die glänzendsten Aussichten in Karantanien. 5 Das «Archiv für Kärntens Geschichte» führt im ersten Band nur für die Zeit vom Jahre 770 bis 1122, 192 solche Mark- und Gaugrasschaften wurden gebildet, der früher freie Besitzer zum Nutznießer gegen Leistung drückender Abgaben und persönlicher Leibeigenschaft herabgedrückt und so auf ei» Jahrtausend ein Zustand geschaffen, der ein Recht nur dem Adel, dem Bürger nur Schutz auf Grund erkaufter Privilegien und dem Bauer nur Duldung gewährte? II. Entsprechend diesen neuen Besitzverhältnisse» und der Theilung der Bevölkerung in Herren und Unter« thanen, entwickelte sich nun auch nach fränkischem Systeme das Verwaltungs- und Gerichtswesen Hierlands. Die oberste Macht lag in der Person des Reichsoberhauptes und in dessen Abwesenheit in jener des Herzogs oder des Markgrafen. Dieser Centralgewalt gegenüber errangen sich jedoch die österreichischen Herzoge auf Grund der fridericianischen Privilegien (1156)2 bald eine selbstständigere Stellung, als die Fürsten der übrigen Reichslande, so dass nur mehr allein von ihnen die Gerichtsbarkeit abhieng, die sie dann auch in Krain, wenn sie Belehnungsbriefe der deutschen Kaiser und der Bischöfe von Salzburg an deutsche adelige Familien und Klöster in partibus Sclaviniae an. Mit der Urkunde vom Jahre 1000 wurden allein an Markgrasen Adalbert 100 Huben verliehen, die er sich wo immer in Karantanien auswählen konnte. 1 Schon in einer Urkunde vom Jahre 828 werden die Slaven gleichbedeutend mit Leibeigenen (servi vel sclavi) gehalten. Dümler: Die Marken. Diejenigen, die sich aus diesen Verhältnissen loskausten, hießen Freisassen (liberi sclavi, 871). Worauf aber die unter dem Namen Edlinger in ©ogor, und wie es scheint, auch in Tscher-nembl sesshaft gewesenen Familien ihre exempte Stellung und die eigene Gerichtsbarkeit zurückführten, ist nicht bekannt; gewiss ist es, dass ihnen diese Vorrechte in den Jahren 1431 und 1707 neuerdings bestätiget wurden. 2 Sine ducis consensu nemo j udicium praesumat exercere. anwesend waren,' in eigener Person, sonst aber durch ihre Markgrafen oder Sendboten, missi, und später Landeshauptmänner^ in den Hof- und Land-taidin gen ausübten. Dem Landeshauptmanne zur Seite standen als Beisitzer Mitglieder des Adels. Diese Gerichtstage, wobei selbstverständlich mir über Angelegenheiten des Adels und der Freien des Landes verhandelt wurde, fanden gewöhnlich an Montagen nach bestimmten Kalender- oder Festtagen in sechswöchentlichen Zwischenräumen statt. Außerdem bestanden aber auch untere Landgerichte als Ueberreste der carolingischen Grafenrechte. Ihre Competenz dehnte sich zum Unterschiede der übrigen grundherrschaftlichen Gerichte infolge besonderer Privilegien auch auf den Blutbann aus. Dieser Gerichtsbarkeit erfreuten sich in Krain nur wenige Herrschaften, und noch von diesen ist es uns actenmäßig nur bezüglich der Freisinqer Herrschaft Bischoflack, dann Stein, Weißenfels und Möttling bekannt. Aber auch Klöster, Städte und Märkte, die sich im Mittelalter durch Ansiedlung um die Burgen und Herrenhöfe und durch Heranziehung der Handwerker immer mehr entwickelten, so dass sie im 15. Jahrhunderte schon zu einem politischen Factor sich gestalteten, hatten das Vorrecht3 eigener Gerichtsbarkeit über ihre Bürger, welches sie durch freigewählte Stadtrichter und Geschworne ausübten. In der Reihe derlei bevorzugter Orte steht selbstverständlich Laibach oben- 1 Die Geschichte erwähnt von solchen Gerichtstagen in Laibach und Krainburg unter den Markgrafen Poppo (974), Udalrich (1062), Berthold (1173) und Bernhard (1255), Ernst 1421. 2 Der erste bekannte Landeshauptmann von Krain ist zum Jahre 1261 verzeichnet. 3 Derlei Vorrechte biloeten eine ergiebige Einnahmsquelle derselben und wurden daher viel angestrebt. on. Schon im Jahre 1269 hatte sie einen Stadtrichter, und im Jahre 1370 wurde ihr dieses Vorrecht vom Herzog Albrecht neuerdings bestätigt. Der Richter und seit 1509 auch ein Bürgermeister wurden sammt den zwölf Geschwornen von hundert «geeigneten» Bürgern gewählt. In späterer Zeit kam auch noch ein Syudiker dazu. Die Grenzen der Stadtgerichtsbarkeit, des sogenannten Burgfriedens, wurden im Jahre 1548 und jene der Blutgerichtsbarkeit im Jahre 1726 genau bezeichnet, gleichwohl aber ereigneten sich fortan Competenz-Con-slicte mit der ebenfalls eine Gerichtsselbständigkeit genießenden deutschen Commenda und mit der Landes-hanptmannschaft, der Instanz des Adels und der Geistlichen? Außer Laibach erfreuten sich noch mehrere Städte und Märkte gewisser Gerichtsfreiheiten von verschiedenem Umfange, jedoch mit Ausschluss der Malefizhändel. Die weitaus ausgebreitetste Jurisdiction aber war jene der G r n n d h e r r e n über ihre Unterthanen. Sie bestand schon nachweisbar unter Karl dem Großen. Kaiser Rudolf I. bestätigte sie im Jahre 1276 3 und später auch Albrecht im Jahre 1338 4 neuerdings. Diese Patrimonial-Genchtsbarkeit umfasste die ganze Justiz, mit Ausnahme der Malefizsachen, die dem Landrichter zustanden. 1 Vrhovec: «Ljubljansko mesto». 1886. 2 'iflađ) den uns bisher bekannten Verleihungsurkunden hatten folgende Orte derlei Vorrechte: Rudolsswert (1452), Krain-burg (1414), Möttling (1478)r Laas (1477), Gottschee (1471), Lack (1451), dann die Klöster Sittich (1135), Freudenthal (1153), Landstraß (1449), der Deutsche Orden (1267). 3 Nullus impediat, ut cum suis vasallis et subditis faciant, quod viderint. 4 Es soll ein jeder seinen Bauern Recht thun, ausgenommen, wenn es an den Tod geht. (Krain. laudt. Handt-veste 1687.) Auch die altslavischen S u p a ns ämter (Zupen-Gerichte) erhielten sich hie und da noch durch das ganze Mittelalter, bis sie im Jahre 1525 vom Erzherzog Ferdinand unter gleichzeitiger Ueberweisung ihrer Jurisdietion an die Grundobrigkeiten durchgehends aufgehoben wurden? Neben diesen, sozusagen autonomen Verwaltung?- und Gerichtsinstanzen bestand seit dem 13. Jahrhunderte in Laibach auch ein landesfürstliches Organ, nämlich der Vicedorn. Diese auch mit einigen Land-räthen besetzte Behörde war Appelinstanz gegen Entschiede der Städte und Märkte und Strafgericht über die Uuterthanen des ganzen Landes, insoweit sich der Straffall nicht in dem Sprengel eines privilegierten Bann- oder Landrichters ereignete. Gemeinschaftlich mit dem Landeshauptmanne entschied sie über Beschwerden des Adels gegen die Bürger und der Uuterthanen gegen den Grundherrn. Das Hauptgeschäft des Vicedomamtes aber war die Verwaltung der landessürstlichen Cameralgüter und Gefälle, z. B. der Steuer, Zins, Gerichtstaiding, Weingeld, Holzgeld, Caducitäten, Münzwesen, Zölle, Faschinghühner, St.-Jörgen-Recht u. s. w. Seine Kompetenz erstreckte sich auch auf Beschwerden gegen die Inhaber und Pfleger der sogenannten Pfand schillin gs-Herrschaften, wenn sie geringfügig waren, in wichtigen Fällen aber musste es ebenfalls mit dem Landeshauptmanne gemeinschaftlich Vorgehen. Der Landesfürst besaß nämlich infolge des Aussterbens der Orten-Bürger und Cillier Grafen (1457) eine große Anzahl von Herrschaften im Lande eigenthümlich, die jedoch 1 Koch: «Chron. Geschichte Oesterreichs». Eine Urkunde ans dem Jahre 1207 erwähnt derselben mit den Worten: Villa in duas Supanias divisa est. (Meillers Regesten.) -lian Landleute und Ministeriale verpfändet waren und infoferne eine Doppelstellung einnahmen.1 In der nun anseinandergefetzten Weise gestaltete sich die jurisdictionäre Seite der Gerichtsbarkeit und der Verwaltung im Mittelalter in Krain. Das ihr zugrunde liegende materielle Recht war ausschließlich noch das Gewohnheitsrecht, welches sich nach altbaierischen, niederösterreichischen und auch longo» bardischen Grundsätzen entwickelte und im großen Ganzen mit jenem in Kärnten und Steiermark identisch war, wie aus den Localstatuten, Banntaidingen, Weis» thiimern und Landsricdensacten dieser Länder hervorgeht. Zum Theile mögen sich wohl auch slavische Rechtsübungen hie und da erhalten haben, wenigstens kommen in den Urkunden aus dem 9. bis zum 12. Jahrhunderte Bezeichnungen vor, die darauf hindeuten, z. 23.: man-8U8, hobae, testes, denari, institutiones, consue-tudines sclavonicae oder sclavigenae. Der Gebrauch des Kerbstockes (rovaš), den Valvasor auf die alten Slaven znrückführt, dürfte in alten Zeiten wohl auch anderen Völkern eigen gewesen sein. Alle diese altüblichen Vvlksrechte unterlagen jedoch nach und nach der von nun an sich immer mehr entwickelnden Landeshoheit. Als ä l t e st e s schriftliches Denkmal der Legislatur des Landes hat sich uns aber das Landrecht des Herzogs Albrecht vom Jahre 13.38 erhalten. Dasselbe behandelt verschiedene jnrisdictionelle und materielle Bestimmungen des Civil- und Straf-rcchtes in der damals üblichen cumulativen Weise. 1 Derlei Güter waren int 16. Jahrhunderte: Weißenfels, Radmannsdors, Flöduig, Oberstein, Primskau, Naklo, Adelsberg, Wippach, Senoseisch, Prem, Haasberg, Loitsch, Luegg, Laas, Fiume, Tibein, Milterburg, Gottschee, Reifnitz, Guleneck, Ortenegg, Gaigau, Weichselburg, Landstraß, Gutenfeld, Sibenek, Scharfenberg, Gallenberg, Pölland, Kostel. Mit ber Verjährung beginnend, übergeht es auf die Klagen vor dem Landtaiding und dem Grundherrn; dann folgen Bestimmungen über den Todtjchlag, Belehnung, unechte Pfändung, Excindiernng, Raub, Mord, Fälschung, Diebstahl und schließlich die Anordnung, dass sich in Fällen, für welche dieses Landrecht nicht ausreicht, nach dem steierischen Rechte zu benehmen sei. Diesem Landrechte, welches wahrscheinlich eine Codification des bestandenen Gewohnheitsrechtes war, folgte bald ein zweites im Jahre 1365 für die Grafschaften auf der Windischen Mark (Unterkrain und ein Theil der südlichen Steiermark), Möttling und Istrien, wozu auch Jnnerkrain zum Theile gehörte. Auch diese Landrechte enthielten nur mehr jurisdictionelle Bestimmungen für den Landeshauptmann und die Grundherren nebst einer Erbrechtsordnung bei Lehen- und Allodialgütern, welche letztere auch für Krain von Friedrich IV. im Jahre 1460 als geltend erklärt wurde. Diese Marken sind laut eines weiteren Gnadenbriefes Herzogs Albrecht vom Jahre 1374, unter ausdrücklicher Anerkennung ihrer Eigengerichtsbarkeit bis' auf den Mord, Raub und Todtschlag, auch von der Laibacher Schranne exempt erklärt worden. Endlich haben sich aus diesen Zeiten auch noch Bestimmungen über geistliche Verlässe, Zehent, Stiftungen und andere kirchliche Freiheiten von Herzog Wilhelm (1399) und von K. Friedrich (1429), dann die «constitutiones» (eine Sammlung Rechtsgewohnheiten), welche Patriarch Mar* qnard von Aquileja im Jahre 1366 seinen Jurisdictionen in Krain gab, erhalten. III. Diese Grundsätze dienten dem Lande bis zu Anfang des 16. Jahrhundertes als einzige Norm für die Verwaltung und Gerichtsbarkeit. Man nannte sie Landes- freiheiten und ließ sich solche bei jedem Regierungswechsel urkundenmäßig bestätigen? Die Landstände sahen in denselben die Gewährleistung ihrer bevorzugten Stellung und Herrschaft über das Land, weshalb sie auch stets geneigt waren, gegen jede ihnen anscheinend abträgliche organisatorische Neuerung Einsprache zu erheben, was sie denn auch gleich gegen die nun folgenden Reformen des Kaisers Max zu thun nicht unterließen. Dieser thatkräftige Herrscher glaubte nämlich in diesem losen Gefüge der Landesgewalten nicht jene Gewähr erblicken zu können, die das Land vor den damaligen Bedrängnissen Venedigs und der Türken und zum Theile auch der Grundherren, über die gerade zu jener Zeit so viel geklagt wurde, grundhältig zu schützen imstande wäre. Er plante daher entsprechende Reformen und schritt auch sofort zur Ausführung derselben, nachdem er zuvor die allgemeinen Reichsangelegenheiten geordnet und den ewigen Frieden auf dem Reichstage zu Worms (1495) abgeschlossen hatte. Sein Blick fiel vor allem auf die ihm zur Seite stehende niederösterr. Centralstelle, die Regierung, sogenanntes Regiment, deren Kompetenz gleichzeitig über Verwaltung, Justiz und Finanz ihm zu weit und zu mannigfaltig erschien. Diesem Uebelstande wollte er durch Theilnng derselben in nachfolgende Hofämter abhelfen: a) Eine Regierung in Linz für Verwaltung; b) ein Hofkammergericht in Wiener-Neustadt für justicielle Localangelegenheiten; c) eine Hofkammer, eine Rechnungskammer und Controlsamt für die finanziellen Agenden in Wien; d) eine Hoskanzlei (Hvfrath, ge- 1 Laut der krainischen Landhandfeste, in welcher sie zusam-niengetragen erscheinen, wurden sie bestätigt von Friedrich (1460), Max (1499), Karl (1520), Ferdinand I. (1523), Karl (1567), Rudols (1593), Ferdinand II. (1597), Leopold (1669). Heime Stelle) als höchste Instanz für die Verwaltung, Justiz und Finanzsachen. Diese gegen früher jedenfalls sachgemäßere behördliche Gliederung stieß jedoch auf große Hindernisse seitens der Stände. In den Ansschussversammlungen zu Augsburg (1509) und in jener zu Innsbruck (1518) wurde von ihnen mit Hinweisung auf ihre altver-gewährten Freiheiten bittere Beschwerde dagegen vorgebracht. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Angelegenheiten der Landstände bisher immer nur vom Landesfürsten selbst und von landsmännischen Körperschaften behandelt wurden, während nun Behörden über sie zu entscheiden haben würden. Ebenso bezeichnet?» sie den ausgestellten Bergrichter nur als eine neue «Irrung» in ihren Wäldern und die neu aufgebrachte Bezeichnung des «Fiscals» für Kammersachen als ihnen ganz fremd, weshalb sie um Beseitigung dieses Ausdruckes und auch des beabsichtigten Kammergerichtes baten. Mit der vom Kaiser abgebotenen, früher üblich gewesenen Beschenkung der öffentlichen Functionäre erklärten sie sich zwar mit der Bemerkung zufrieden, dass dieses Verbot auf die Annahme von Wein und Fischen und dergleichen nicht ausgedehnt werden sollte? Ueberhaupt aber erschien ihnen auch die Vertheilung dieser Hofstellen auf drei weit voneinander entfernte Orte für die Sache und für sie ganz unzweckmäßig. Kaiser Max verhielt sich zwar diesen Beschwerden gegenüber kühl und reserviert, gleichwohl aber sah er sich angesichts des drohenden Krieges mit Venedig zu einigen Zugeständnissen genöthigt, infolge dessen er auch die beabsichtigten Hosstellen auf einen Hofrath als höchste Instanz, eine H o s k a m m e r mit Schatzmeister, Raitkammer, und auf eine Landesregie- 1 Dimitz, Geschichte von Krain. rung restringierte, die Bezeichnung des Fiscus in Kammerprocuratur umwandelte und die Regierung von Linz nach Bruck a. M. verlegte. Diese Innsbrucker Beschlüsse und Abschiede (1518) schließen für eine Zeit die gegenseitigen Auseinandersetzungen ab und bilden so eigentlich den ersten Schritt zur Umwandlung der frühern Adelsherrschaft zu einem Staat im neuern Sinne. IV. Aber nicht nur in organisatorischer, sondern auch in legislativer Richtung zeigt sich das 16. Jahrhundert außerordentlich fruchtbar. Das Jahr 1514 brachte der Stadt Laibach eine Criminal-Gerichtsord-n u n g oder eigentlich ein Malestz-Strafgesetz, weil es zumeist das materielle Recht zum Gegenstände hat. Die Strafen, die in derselben angedroht werden, waren je nach dem Delicte verschieden und mannigfaltig. So wurde man z. B. wegen Mord gerädert, wegen zweifacher Ehe ertränkt, wegen Kindesmord lebendig begraben und dann mit einem Pfahl durchstochen, wegen eines falschen Eides wurden einem die Zunge und die Finger abgeschnitten u. f. w. Jede Woche zweimal wurde mit 12 Räthen Ordinarrecht und alle 14 Tage Stadtrecht gehalten, wobei man sich auch durch Pro« curatoren (Advocaten) vertreten lassen konnte, welcher Rechtsbeirath jedoch den Stadtherren wegen der hiebei oft vorkommenden heftigen Auseinandersetzungen nicht immer lieb war, weshalb sie sich auch im Jahre 1547 veranlasst sahen, denselben eine Pro-curatoren-Ordnung sammt Gebürentarif vorzuschreiben und zeitweise einzelne Persönlichkeiten auch von der Vertretung ganz auszuschließen? 1 Vrhovec: Ljubljansko mesto 1886. In Verbescheidung des oberwähnten Innsbrucker Ausschusstages vom Jahre 1518 erließ Kaiser Max für Krain auch ein Landrechts-Mandat mit näheren Bestimmungen über die Anlage von Lehensbüchern, über Testamente, Jnventarien, Gotteslästerung, Todtschlag, Zutrinken und Kleiderüppigkeit. Eine besondere Neuerung auf dem Gebiete der Gesetzgebung war die im Jahre 1517erschienene Berg-gerichts-Ordnung, welcher eine fast ganz gleiche im Jahre 1553 und eine zweite im Jahre 1575, für Krain allein gütige, und endlich eine solche für Jdria vom Jahre 1580 nachfolgten. Diese Gesetze behandelten ein früher nahezu ganz unbekanntes und nur in einzelnen Localstatuten und Privilegien zum Ausdrucke gebrachtes Gebiet. Dieselben lehnten sich an die gleichzeitig im Deutschen Reiche erschienenen Bergordnungen an und waren jedenfalls formell und materiell vorgeschrittene Werke, Beweis dessen, dass sie ihre Giltigkeit, mit Ausnahme des darin zum erstenmale erwähnten landesfürstlichen Waldreservatsrechtes, bis zu dem im Jahre 1854 erschienenen Berggesetze beibehielten. Diese letztere neue Waldbestimmung stieß jedoch theils wegen deren Zurückführung auf angebliche Regalrechte der österreichischen Landesfürsten, hauptsächlich aber wegen deren minder entsprechender Durchführung durch die l. f. Oberbergrichter1 auf so viele und anhaltende Widerstände seitens der Waldbesitzer in Oberkrain, dass sich nach 200jährigen, noch heute nicht ganz abgeschlossenen Streitigkeiten schließlich Kaiser Josef genöthigt sah, die durch dieselbe zur Beförderung 1 Mit der Einführung dieses Gesetzes wurde in Krain ein Oberbcrgrichter, dann in jedem Bergorte aus dem Stande der Gewerken auch ein Unterbergrichter aufgestellt, welche alle dem Obristbergrichter bei der Regierung in Graz unterstanden. der Eisenindustrie ins Leben gerufene entgeltliche Servitut der Holzwidmung im Jahre 1781 zu beheben und die fernere Behandlung der Wälder ans dem Berggesetze auszuscheideu. 1 Für Malefizfälle schrieb Ferdinand im Jahre 1535 eine Landgerichts-Ordnung vor, welche unter Aufzählung verschiedener Berbrechen, als: Gotteslästerung, Majestätsbeleidignng, Mord, Handanlegnng an seine Eltern, Unzucht, Fälschung, Zauberei n. s. m., auch Bestimmungen über die Folter, die Gerichtskosten, die Appellation u. s. w. enthielt und überdies auch anordnete, dass das Vermögen der Verbrecher nicht mehr confisciert, sondern den Erben ansgefolgt, und dass das Todesurtheil vom Landesfürsten vor dem Vollzüge bestätigt werden müsse. Ein im Laibacher Museum als Anhang zu dieser Landgerichts-Ordnung verwahrter Tarif, S ch ö s f -, G e s ch i e r - u n d P a n n r i ch t e r -Ordnung genannt, bestimmt auch die Gebüren des Züchtigers (Fremiaunes), die er für die Vollstreckung der Strafen zu bekommen hatte. Für das Viertheilen, Rädern, Spießen, Brennen oder Köpfen eines Verbrechers wurden ihm 2 fl., für das Ertränken 1 fl., für das Ohren- oder Nasenabschneiden zu 30 kr. ans-gesetzt, u. s. w. Auch eine Civilgerichts-Ordnung für die Stadtrichter in L a i b a ch aus dieser Zeitperiode (1550) ist im Museum als Manuskript in Beiwahrung. Dieselbe behandelt aber schon in schöner Ordnung den ganzen Gang des Verfahrens: Klagen, Ladungen, Reden, Exceptionen, Tingen (Urtheilen), Appellieren, Kontieren (Exequieren) und die Expensfrage. Derselben folgte noch eine «neu reformierte- des Erzherzogs Carl vom Jahre 1586. 1 Mehrere» in meiner Abhandlung über das l. f. Waldreser-ratsrccht in den «Mittheilungcn der juristischen Gesellschaft- 1863. Als weitere gerichtliche Normen ans der Zeit können angeführt werden: Das Mandat vom Jahre 1503 bezüglich b<’r Einbringung von Gegenklagen, das Verbot vom Jahre 1526, entlaufenen Verbrechern und Unterthane» Schirm und Vogtei znkvmmen zu lassen und sie überall aufgreisen zu dürfen, und endlich die Vereinbarung der innerösterreichischen Länder aus den Jahren 1534, 1590, sich gegenseitig durch Vorweisung des sogenannten Compass-Schreibens Execution zu gewähren. Nebstbei wurden die Behörden angewiesen, sich ihre Competenz vor Augen zu halten und niemanden ohne Recht zu pfänden (1526), die Parteien ab